Nachrichten für Luftfahrer 2017 Teil 1 (weicht ggf. von Druckversion ab)
Revision 3
Anhang 1 zur FBO
Verkehrsordnung
Von: FFG nichtöffentlicher Bereich
Abb. 4: Avgas-Tankanlage
11.3 Mike-Kreuzung und Graspiste
Die Rollbahn Mike kreuzt die Graspiste und endet an der Hauptpiste. Auf der
Rollbahn Mike befinden sich drei Rollhalte in kurzen Abständen für Grasbahn und
Hauptpiste.
Abb. 5: Mike-Kreuzung und Graspiste
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Verkehrsordnung
Von: FFG nichtöffentlicher Bereich
11.4 Lärmdämpfungsanlage (Triebwerksprobelaufstand)
Die Lärmdämpfungsanlage befindet sich zwischen dem Tower und der Halle Q von
AirPlus. In diesem Bereich finden Triebwerksprobestandläufe statt und es ist mit
erhöhter Vorsicht vorbeizufahren, gegebenenfalls anzuhalten und zu warten.
Abb. 6: Lärmdämpfungsanlage (Triebwerksprobelaufstand)
12 FOD / Verschmutzungen
Fremdkörper (Foreign Objects Debris = FOD) können große Schäden an
Flugzeugtriebwerken oder deren Bereifung verursachen und sind dadurch in der
Lage, den Flugverkehr zu gefährden. Aus diesem Grund ist jede Fahrzeugführerin /
jeder Fahrzeugführer / MA verpflichtet, Gegenstände, Material und Abfall, die auf
Standplätzen, Fahrstraßen, Vorfeldern, Pisten und Rollbahnen herumliegen, zu
entfernen. Auf den Vorfeldern 1-4 stehen hierfür blaue Behälter mit der Aufschrift
„FOD“ bereit. Verunreinigungen von Flughafenanlagen, insbesondere von Pisten,
Rollbahnen und Vorfeldbereichen sowie Hallenvorfeldern sind zwingend verboten.
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Verkehrsordnung
Von: FFG nichtöffentlicher Bereich
Beim Austritt von Betriebsstoffen etc. ist der BVD bzw. die Flughafenfeuerwehr sofort
in Kenntnis zu setzen (Betriebsfunk oder Tel. intern 112) und die verschmutzte
Fläche entsprechend abzusichern.
Abb. 7: Entsorgung „FOD“
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Verkehrsordnung
Von: FFG nichtöffentlicher Bereich
13 Sicherheitsbereich um ein abgestelltes
Luftfahrzeug
Während der Abfertigung verkehren mehrere Fahrzeuge auf der Parkposition, oft
unter großem Zeitdruck.
Nehmen Sie Rücksicht auf andere!
Unter Tragflächen dürfen grundsätzlich keine Fahrzeuge abgestellt werden.
Fluchtwege für Tankfahrzeuge sowie die Bereiche um die Notausgänge des
Luftfahrzeuges sind freizuhalten. Ausgenommen hiervon sind Fahrzeuge, deren
Aufenthalt in den Bereichen der Notausgänge im Rahmen der Flugzeugabfertigung
zwingend erforderlich ist.
Nicht an der Abfertigung von Luftfahrzeugen beteiligte Fahrzeuge halten einen
Sicherheitsabstand von mindestens 4,5 m zu allen Teilen des Luftfahrzeuges und
sind auf den gekennzeichneten Parkplätzen abzustellen.
In der Sicherheitszone eines Luftfahrzeuges gilt:
- Schrittgeschwindigkeit,
- eine Bremsprobe durchführen,
- telefonieren während des Fahrens innerhalb der Sicherheitszone ist
untersagt.
Abb. 8: Sicherheitszone eines LFZ
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Von: FFG nichtöffentlicher Bereich
14 Verhalten beim Ein- und Ausrollen von
Luftfahrzeugen
Beim Ein- und Ausrollen von Luftfahrzeugen zu den Parkpositionen ist besondere
Vorsicht geboten. Der Weg zwischen Einweiser bzw. Leitfahrzeug und Luftfahrzeug
darf unter keinen Umständen gekreuzt werden. Gegebenenfalls müssen Fahrzeuge
an der benachbarten Position (wo keine Positionen markiert sind, in entsprechend
angemessenem Abstand) anhalten, bis das Luftfahrzeug zum endgültigen Stillstand
gekommen ist bzw. die Parkposition eindeutig verlassen hat. Insbesondere sind die
Regeln aus Abschnitt 3.7 und Abschnitt 6 dieser Verordnung entsprechend
anzuwenden.
15 Rückwärtsfahren
Ist beim Rückwärtsfahren die Sicht nach hinten behindert, muss der Bereich hinter
dem Fahrzeug durch eine optische Rückfahrhilfe oder einer Hilfsperson überwacht
werden. Gleichzeitig sollte das Abstellen von Fahrzeugen hinter einem Fahrzeug,
dessen Sicht nach hinten eingeschränkt ist, vermieden werden.
16 Betriebsgelände Zeppelin-Reederei
Die Betriebsflächen der Zeppelin-Reederei gehören zum Zuständigkeitsbereich der
Zeppelin-Luftschifftechnik bzw. der Deutschen Zeppelin-Reederei. Aus diesem Grund
kann die Platzkontrollstelle keine Freigabe für diese Bereiche erteilen. Insbesondere
bei Zeppelin-Flugbetrieb ist rechtzeitig vor Einfahrt in diese Bereiche mit dem
Bodenpersonal der Luftschiffe Kontakt aufzunehmen und erhöhte Aufmerksamkeit
erforderlich. Hängt ein Luftschiff am Ankermast, darf sich diesem nur zu Fuß unter
ständiger Beobachtung des Luftschiffes genähert werden. Erst nach Absprache mit
dem jeweiligen Besatzungsmitglieds kann mit einem Fahrzeug an das Luftschiff
gefahren werden.
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17 Wettergefahren
- Wind: Arbeits- und Rollmaterial (Dollys etc.) bei starkem Wind sichern.
- Eis und Schnee: Fahrzeugscheiben enteisen und von Schnee befreien.
- Blitz: Möglichen Handling- und Betankungsstopp beachten. Halten Sie sich
nicht unnötig auf freien Flächen auf.
- Nebel / schlechte Sicht: Fahrweise und Geschwindigkeit anpassen, im
Zweifelsfall Informationen über die aktuelle Betriebsstufe einholen und
entsprechend verfahren.
18 Bodenmarkierungen und Zeichen
Abb. 9: Rollhalt CAT I Abb. 10: Rollhalt CAT II / III
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Von: FFG nichtöffentlicher Bereich
Abb. 12: Zuständigkeitsgrenze
Abb. 11: Rollleitlinie für Luftfahrzeuge
Abb. 13: Sicherheitsabstand zu rollenden LFZ auf Rollbahn November
Abb. 15: Jet Blast
Abb. 14: Achtung Rollverkehr
Abb. 16: Rauchverbot Abb. 17: Offenes Feuer verboten
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Abb. 18: Geschwindigkeitsbegrenzung 30 km/h
Abb. 19: Warnwestentragepflicht Abb. 20: Gehörschutz
19 Luftfahrt-Alphabet
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Verkehrsordnung
Von: FFG nichtöffentlicher Bereich
20 Lichtsignale der Platzkontrollstelle
Rotes Dauerlicht ____________________ Halt!
Piste / Rollbahn sofort
Rotes Blinklicht -------------------------------
verlassen!
Grünes Blinklicht ------------------------------- Weiterfahren genehmigt.
Weißes Blinklicht -------------------------------- Zum Vorfeld zurückfahren.
Tabelle 1: Lichtsignale der Platzkontrollstelle
21 Verstöße
Es sind folgende Personengruppen in der Ausübung des Hausrechts zur
Überwachung oder Ahndung von Vergehen berechtigt:
- Geschäftsführung
- Verkehrsleiter oder Vertreter
- Schichtleiter BVD oder Vertreter
- Luftaufsicht
- Safety Manager oder Vertreter
- Arbeitssicherheitsfachkraft
- Arbeitssicherheitsbeauftragte im Bereich OPS
- Platzkontrollstelle
Vergehen werden der Ausweisstelle durch eine der oben genannten Personen
gemeldet, und der Beschuldigte wird angeschrieben. Vergehen werden wie folgt
festgelegt:
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Von: FFG nichtöffentlicher Bereich
- Leichte Vergehen 1 Punkt:
Geschwindigkeit bis zu 19 km/h überschritten
Vorfahrt missachtet ohne Gefährdung / Nötigung
Einfahren in den Zuständigkeitsbereich der Platzkontrollstelle ohne
Freigabe (Rollbahn)
- Schwere Vergehen 2 Punkte:
Geschwindigkeit um 20 - 45 km/h überschritten
Vorfahrt missachtet mit Nötigung
Einfahren in den Zuständigkeitsbereich der Platzkontrollstelle ohne
Freigabe (Rollbahn) mit Gefährdung
Überfahren eines „stop bar“ bei CAT II / III
Fahren ohne amtliche oder Flughafen-Fahrerlaubnis im
nichtöffentlichen Bereich
- Grob fahrlässige Vergehen mit Gefährdung 1 Monat Entzug + Nachschulung
inkl. Schulungskosten + 3 Punkte
Geschwindigkeit um 46 km/h und mehr überschritten
Flugzeug (selbstrollend, geführt durch Leitfahrzeug oder geschleppt)
zur Handlung gezwungen
Befahren der Piste ohne Freigabe der Platzkontrollstelle
Bei Erreichen einer Punkteanzahl von 5 ist eine Nachschulung, inkl. der daraus
entstehenden Kosten, erforderlich.
Ab einem Punktestand von 6 Punkten wird die Fahrerlaubnis für einen Monat
entzogen, und es ist eine Nachschulung inkl. der daraus entstehenden Kosten
erforderlich.
Pro Jahr, in dem kein Vergehen geahndet wurde, wird ein Punkt entfernt.
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