Nachrichten für Luftfahrer 2017 Teil 1 (weicht ggf. von Druckversion ab)

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Revision 3
Anhang 1 zur FBO
                                                 Verkehrsordnung
Von: FFG                                      nichtöffentlicher Bereich




     Abbildungsverzeichnis
     Abb. 1: Sicherheitsabstand bei strahlgetriebenen und propellergetriebenen LFZ ...... 7
     Abb. 2: Zuständigkeitsbereiche im nichtöffentlichen Bereich .................................... 12
     Abb. 3: LSC Zu- und Ausfahrt (Vorfeld 2) ................................................................. 14
     Abb. 4: Avgas-Tankanlage ....................................................................................... 15
     Abb. 5: Mike-Kreuzung und Graspiste ...................................................................... 15
     Abb. 6: Lärmdämpfungsanlage (Triebwerksprobelaufstand) .................................... 16
     Abb. 7: Entsorgung „FOD“ ........................................................................................ 17
     Abb. 8: Sicherheitszone eines LFZ ........................................................................... 18
     Abb. 9: Rollhalt CAT I ............................................................................................... 20
     Abb. 10: Rollhalt CAT II / III ...................................................................................... 20
     Abb. 11: Rollleitlinie für Luftfahrzeuge ...................................................................... 21
     Abb. 12: Zuständigkeitsgrenze ................................................................................. 21
     Abb. 13: Sicherheitsabstand zu rollenden LFZ auf Rollbahn November .................. 21
     Abb. 14: Achtung Rollverkehr ................................................................................... 21
     Abb. 15: Jet Blast ..................................................................................................... 21
     Abb. 16: Rauchverbot ............................................................................................... 21
     Abb. 17: Offenes Feuer verboten ............................................................................. 21
     Abb. 18: Geschwindigkeitsbegrenzung 30 km/h ....................................................... 22
     Abb. 19: Warnwestentragepflicht .............................................................................. 22
     Abb. 20: Gehörschutz ............................................................................................... 22




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     Tabellenverzeichnis
     Tabelle 1: Lichtsignale der Platzkontrollstelle ........................................................... 23




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     Abkürzungsverzeichnis
     A
     BVD           Bodenverkehrsdienst
     bzw.          beziehungsweise
     E
     EN            Europäische Norm
     F
     FFG           Flughafen Friedrichshafen GmbH
     FOD           Foreign Object Debris
     G
     GmbH          Gesellschaft mit beschränkter Haftung
     I
     i. d. R.      in der Regel
     ILS           Instrumenten Landesystem
     inkl.         inklusive
     K
     Kfz.          Kraftfahrzeug
     km/h          Kilometer pro Stunde
     L
     LKW           Lastkraftwagen
     M
     m             Meter
     min.          minimal
     max.          maximal
     O
     OPS           Operations
     S
     StVO          Straßenverkehrsordnung
     T
     Tel.          Telefon
     Z
     z. B.         zum Beispiel


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Von: FFG                    Triebwerksprobelaufstand




            Benutzungs-
              ordnung
         Triebwerksprobe-
             laufstand

                         Datum      Bereich        Name   Unterschrift
     Erstellt/geändert

     Freigegeben
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Von: FFG                                    Triebwerksprobelaufstand



     Inhaltsverzeichnis

     1     Allgemeines ......................................................................................................... 2
     2     Benutzungseinschränkung .................................................................................. 2
           2.1     Widmung .................................................................................................... 2
           2.2     Nutzung für propellergetriebene Flugzeuge ............................................... 2
           2.3     Nutzung für strahlgetriebene Flugzeuge .................................................... 3
           2.4     Abstimmung und Freigabe durch die Platzkontrollstelle ............................. 3
           2.5     Lärmschutz................................................................................................. 3
     3     Abwicklung des Probebetriebes .......................................................................... 4
           3.1     Anmeldung ................................................................................................. 4
           3.2     Vergabe der Benutzungszeiten .................................................................. 4
           3.3     Rollen zu / von dem Triebwerksprobelaufstand ......................................... 4
           3.4     Einrollen in den Triebwerksprobelaufstand ................................................ 4
              3.4.1      Einrollrichtung ...................................................................................... 4
              3.4.2      Einrollen aus eigener Kraft .................................................................. 5
              3.4.3      Einrollhilfen .......................................................................................... 5
           3.5     Durchführen des Probelaufs ....................................................................... 5
              3.5.1      Triebwerksprobelaufwarnlampe ........................................................... 5
              3.5.2      Bremsvorkehrungen ............................................................................ 5
              3.5.3      Bodenstrom, Startluft, Treppen, Beleuchtungswagen.......................... 5
              3.5.4      Zulässige Geräte in dem Triebwerksprobelaufstand............................ 5
              3.5.5      Brandschutz ......................................................................................... 6
              3.5.6      Gewässerschutz .................................................................................. 6
           3.6     Ausrollen aus dem Triebwerksprobelaufstand ........................................... 7
     4     Abschließende Bestimmungen ............................................................................ 7
     Abkürzungsverzeichnis ............................................................................................... 8




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     1 Allgemeines
     Bei wartungsbedingten Probeläufen von Flugzeugtriebwerken aller Art muss der
     Triebwerksprobelaufstand (Lärmdämpfungsanlage) benutzt werden. Das gilt auch für
     Triebwerke in ausgebautem Zustand. Eine eingeschränkte Nutzbarkeit des
     Triebwerksprobelaufstandes gilt bei Probeläufen von strahlgetriebenen Flugzeugen.

     Wer    die    Lärmdämpfungsanlage      benutzt,   ist   den   Vorschriften   dieser
     Benutzungsordnung und den zu ihrer Durchführung ergehenden Weisungen des
     Flughafenunternehmers unterworfen. Im Einzelfall sind auch weitergehende
     Anordnungen des Flughafenunternehmers zu befolgen.




     2 Benutzungseinschränkung
     2.1    Widmung

     Betriebszweck der Lärmschutzanlage ist die schallgedämmte Durchführung von
     Triebwerksprobeläufen für Propeller-Luftfahrzeuge bis zu Dash 8, Saab 340, Saab
     2000, ATR 42, Fokker 50, Do 328, Do 228. Vom Betriebszweck abweichende
     Tätigkeiten, insbesondere Wartungsarbeiten und Reparaturen, sind grundsätzlich
     nicht zulässig. Bei probelaufbezogenen Arbeiten an den Triebwerken ist auch
     Abschnitt 3.5.6 Gewässerschutz dieser Benutzungsordnung zu beachten.



     2.2    Nutzung für propellergetriebene Flugzeuge

     Für Triebwerksprobeläufe mit propellergetriebenen Flugzeugen ist grundsätzlich der
     Triebwerksprobelaufstand zu nutzen. Sollte dieser besetzt sein, kann auch auf
     Vorfeld 4 ausgewichen werden. Dies gilt sowohl für „Ground Idle Run Up’s“ als auch
     für „Flight Idle Run Up’s“.

     Beim Flugzeugtyp „Aero Commander“ sind Triebwerksprobeläufe grundsätzlich auf
     Vorfeld 4 durchzuführen.



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     Sollte das Vorfeld 4 nicht verfügbar sein, kann auf die Rollbahn „Echo“ ausgewichen
     werden.



     2.3   Nutzung für strahlgetriebene Flugzeuge

     Für   Triebwerksprobeläufe         von    strahlgetriebenen     Flugzeugen     ist   der
     Triebwerksprobelaufstand nur eingeschränkt nutzbar. Es gelten hierfür die folgenden
     Verfahren:

               -   Für „Ground Idle Run Up’s“ ist in erster Priorität das Vorfeld 4 zu nutzen.
                   Sollte dies betrieblich nicht möglich sein, ist das entsprechende
                   Luftfahrzeug möglichst weit (nose in) im Triebwerksprobelaufstand zu
                   positionieren, zu sichern und der Probelauf ist dort durchzuführen.
               -   Für „Flight Idle Run Up’s“ ist das Vorfeld 4 zu nutzen.
               -   Sollte das Vorfeld 4 nicht verfügbar sein, kann auf die Rollbahn „Echo“
                   ausgewichen werden.


     2.4   Abstimmung und Freigabe durch die Platzkontrollstelle

     Sämtliche Probeläufe, die auf der Rollbahn „Echo“ durchgeführt werden, müssen
     vorgängig mit der Platzkontrollstelle abgestimmt und von dieser freigegeben werden.



     2.5   Lärmschutz

     Probeläufe sind grundsätzlich jederzeit zulässig. Triebwerksprobeläufe sind auf das
     unvermeidbare Mindestmaß zu beschränken. Das gilt vor allem für die Zeit zwischen
     22.00 und 06.00 Uhr Ortszeit. Für die vorstehend genannten Nachtstunden gelten
     folgende besondere Einschränkungen:

               -   In der Zeit zwischen 22.00 und 05.15 Uhr sind lediglich „Ground Idle Run
                   Up’s“ erlaubt.
               -   In der Zeit zwischen 05.15 und 06.00 Uhr sind auch „Flight Idle Run Up’s“
                   für einen Zeitraum von insgesamt max. 15 Minuten erlaubt.




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     3 Abwicklung des Probebetriebes
     3.1   Anmeldung

     Die Benutzungszeiten sind bei der Verkehrsleitung bzw. bei der Luftaufsicht, Tel.-Nr.
     +49 (0) 7541 284 120, rechtzeitig anzumelden. Dabei sind außer der beabsichtigten
     Benutzungszeit, die Dauer, der Luftfahrzeugtyp und die Luftfahrzeugkennung zu
     nennen.



     3.2   Vergabe der Benutzungszeiten

     Die Luftaufsicht genehmigt eine angemeldete Benutzung, sofern dem beabsichtigten
     Probebetrieb   nichts     entgegensteht.     Bei    Überschneidung   von      angemeldeten
     Benutzungszeiten        richtet     sich   die     Vergabe   im   Regelfall     nach   der
     Anmeldereihenfolge. Änderungen der genehmigten Benutzungszeit oder der
     Luftfahrzeugkennung werden wie Neuanmeldungen behandelt. Überschreitungen der
     Benutzungszeit sind rechtzeitig mit der Luftaufsicht abzustimmen.



     3.3   Rollen zu / von dem Triebwerksprobelaufstand

     Bewegungen von Luftfahrzeugen zu / von dem Triebwerksprobelaufstand dürfen
     nicht mit Eigenkraft, sondern nur mit einem Schlepper durchgeführt werden.



     3.4   Einrollen in den Triebwerksprobelaufstand

     Die Beleuchtung der Lärmdämpfungsanlage wird über einen Sichtmelder beim
     Einrollen in die Lärmschutzanlage eingeschaltet.



     3.4.1 Einrollrichtung

     Die Luftfahrzeuge sind vorwärts (nose in) einzuschleppen.




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     3.4.2 Einrollen aus eigener Kraft

     Grundsätzlich darf nur mittels eines Schleppers in die Lärmschutzanlage eingerollt
     werden.



     3.4.3 Einrollhilfen

     Die auf dem Boden der Lärmschutzanlage vorgesehene Mittellinie und die
     Haltemarkierungen sind strikt einzuhalten.



     3.5   Durchführen des Probelaufs

     3.5.1 Triebwerksprobelaufwarnlampe

     Vor Beginn des Betriebs ist die Triebwerksprobelaufwarnlampe zu aktivieren. Der
     Schalter hierzu befindet sich bei der Beleuchtungssteuerung.



     3.5.2 Bremsvorkehrungen

     Die Fahrwerksbremsen sind anzuziehen. Dies entbindet den Luftfahrzeughalter nicht
     von seiner Verantwortung für weitere Sicherungsmaßnahmen.



     3.5.3 Bodenstrom, Startluft, Treppen, Beleuchtungswagen

     Die vorgenannten Leistungen stellt bei Bedarf die Flughafen Friedrichshafen GmbH
     gegen Entgelt zur Verfügung.



     3.5.4 Zulässige Geräte in dem Triebwerksprobelaufstand

     Während Triebwerksprobeläufen sind für den Testlauf nicht benötigte Geräte und
     Fahrzeuge außerhalb der Anlage abzustellen.




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     3.5.5 Brandschutz

     Bei Triebwerksprobeläufen sind die vorhandenen mobilen Pulverlöschgeräte
     bereitzuhalten. Der Flugfunk muss zum Zwecke der Alarmierung der Feuerwehr
     ständig   auf   die    Frequenz 120,075      der     Platzkontrollstelle     (soweit   besetzt)
     eingeschaltet sein.

     Sofern Probeläufe außerhalb der Betriebszeit der Platzkontrollstelle durchgeführt
     werden oder eine Kommunikation über Funk nicht möglich ist, hat die nutzende
     Person selbstständig dafür zu sorgen, dass eine Alarmierung der Feuerwehr
     jederzeit gewährleistet ist.

     Die   gekennzeichneten         Feuerwehranfahrtswege        und    Fluchtwege     sowie     die
     Feuermelder sind unbedingt freizuhalten.

     Im Übrigen wird auf den Abschnitt 2.5 „Sicherheitsbestimmungen (Safety)“ der
     „Flughafenbenutzungsordnung“ hingewiesen.



     3.5.6 Gewässerschutz

     Probelaufbezogene Arbeiten an den Triebwerken sind auf das technisch unbedingt
     notwendige Maß zu beschränken. Bei diesen Arbeiten sind Ölauffangwannen zu
     verwenden und Öle und Treibstoffe unverzüglich zu entsorgen.

     Das    Einleiten      von   wassergefährdenden       Stoffen      (z.   B.   Ölen,     Kerosin,
     Enteisungsmittel, Reinigungsmittel, mit diesen Stoffen verschmutztes Wasser) in die
     vorhandenen        Abflüsse     (Abwasserrinnen)      ist   untersagt.       Im   Falle    von
     Bodenverschmutzungen mit wassergefährdenden Stoffen ist eine schadlose
     Entsorgung einzuleiten und zugleich die Flughafenfeuerwehr unter Tel.-Nr. +49 (0)
     7541 284 112 anzurufen.

     Im Übrigen wird auf den Abschnitt 2.5.1 „Umgang mit Betriebsstoffen“ und auf den
     Abschnitt 2.7 „Umweltschutz“ der Flughafenbenutzungsordnung hingewiesen.




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