Nachrichten für Luftfahrer 2017 Teil 1 (weicht ggf. von Druckversion ab)
Revision 3
Anhang 1 zur FBO
Verkehrsordnung
Von: FFG nichtöffentlicher Bereich
Abbildungsverzeichnis
Abb. 1: Sicherheitsabstand bei strahlgetriebenen und propellergetriebenen LFZ ...... 7
Abb. 2: Zuständigkeitsbereiche im nichtöffentlichen Bereich .................................... 12
Abb. 3: LSC Zu- und Ausfahrt (Vorfeld 2) ................................................................. 14
Abb. 4: Avgas-Tankanlage ....................................................................................... 15
Abb. 5: Mike-Kreuzung und Graspiste ...................................................................... 15
Abb. 6: Lärmdämpfungsanlage (Triebwerksprobelaufstand) .................................... 16
Abb. 7: Entsorgung „FOD“ ........................................................................................ 17
Abb. 8: Sicherheitszone eines LFZ ........................................................................... 18
Abb. 9: Rollhalt CAT I ............................................................................................... 20
Abb. 10: Rollhalt CAT II / III ...................................................................................... 20
Abb. 11: Rollleitlinie für Luftfahrzeuge ...................................................................... 21
Abb. 12: Zuständigkeitsgrenze ................................................................................. 21
Abb. 13: Sicherheitsabstand zu rollenden LFZ auf Rollbahn November .................. 21
Abb. 14: Achtung Rollverkehr ................................................................................... 21
Abb. 15: Jet Blast ..................................................................................................... 21
Abb. 16: Rauchverbot ............................................................................................... 21
Abb. 17: Offenes Feuer verboten ............................................................................. 21
Abb. 18: Geschwindigkeitsbegrenzung 30 km/h ....................................................... 22
Abb. 19: Warnwestentragepflicht .............................................................................. 22
Abb. 20: Gehörschutz ............................................................................................... 22
Geprüft: QM Seite | 25 14.07.2017
Revision 3
Anhang 1 zur FBO
Verkehrsordnung
Von: FFG nichtöffentlicher Bereich
Tabellenverzeichnis
Tabelle 1: Lichtsignale der Platzkontrollstelle ........................................................... 23
Geprüft: QM Seite | 26 14.07.2017
Revision 3
Anhang 1 zur FBO
Verkehrsordnung
Von: FFG nichtöffentlicher Bereich
Abkürzungsverzeichnis
A
BVD Bodenverkehrsdienst
bzw. beziehungsweise
E
EN Europäische Norm
F
FFG Flughafen Friedrichshafen GmbH
FOD Foreign Object Debris
G
GmbH Gesellschaft mit beschränkter Haftung
I
i. d. R. in der Regel
ILS Instrumenten Landesystem
inkl. inklusive
K
Kfz. Kraftfahrzeug
km/h Kilometer pro Stunde
L
LKW Lastkraftwagen
M
m Meter
min. minimal
max. maximal
O
OPS Operations
S
StVO Straßenverkehrsordnung
T
Tel. Telefon
Z
z. B. zum Beispiel
Geprüft: QM Seite | 27 14.07.2017
Revision 2
Anhang 2 zur FBO
Benutzungsordnung
Von: FFG Triebwerksprobelaufstand
Benutzungs-
ordnung
Triebwerksprobe-
laufstand
Datum Bereich Name Unterschrift
Erstellt/geändert
Freigegeben
Revision 2
Anhang 2 zur FBO
Benutzungsordnung
Von: FFG Triebwerksprobelaufstand
Inhaltsverzeichnis
1 Allgemeines ......................................................................................................... 2
2 Benutzungseinschränkung .................................................................................. 2
2.1 Widmung .................................................................................................... 2
2.2 Nutzung für propellergetriebene Flugzeuge ............................................... 2
2.3 Nutzung für strahlgetriebene Flugzeuge .................................................... 3
2.4 Abstimmung und Freigabe durch die Platzkontrollstelle ............................. 3
2.5 Lärmschutz................................................................................................. 3
3 Abwicklung des Probebetriebes .......................................................................... 4
3.1 Anmeldung ................................................................................................. 4
3.2 Vergabe der Benutzungszeiten .................................................................. 4
3.3 Rollen zu / von dem Triebwerksprobelaufstand ......................................... 4
3.4 Einrollen in den Triebwerksprobelaufstand ................................................ 4
3.4.1 Einrollrichtung ...................................................................................... 4
3.4.2 Einrollen aus eigener Kraft .................................................................. 5
3.4.3 Einrollhilfen .......................................................................................... 5
3.5 Durchführen des Probelaufs ....................................................................... 5
3.5.1 Triebwerksprobelaufwarnlampe ........................................................... 5
3.5.2 Bremsvorkehrungen ............................................................................ 5
3.5.3 Bodenstrom, Startluft, Treppen, Beleuchtungswagen.......................... 5
3.5.4 Zulässige Geräte in dem Triebwerksprobelaufstand............................ 5
3.5.5 Brandschutz ......................................................................................... 6
3.5.6 Gewässerschutz .................................................................................. 6
3.6 Ausrollen aus dem Triebwerksprobelaufstand ........................................... 7
4 Abschließende Bestimmungen ............................................................................ 7
Abkürzungsverzeichnis ............................................................................................... 8
Geprüft: QM Seite | 1 14.07.2017
Revision 2
Anhang 2 zur FBO
Benutzungsordnung
Von: FFG Triebwerksprobelaufstand
1 Allgemeines
Bei wartungsbedingten Probeläufen von Flugzeugtriebwerken aller Art muss der
Triebwerksprobelaufstand (Lärmdämpfungsanlage) benutzt werden. Das gilt auch für
Triebwerke in ausgebautem Zustand. Eine eingeschränkte Nutzbarkeit des
Triebwerksprobelaufstandes gilt bei Probeläufen von strahlgetriebenen Flugzeugen.
Wer die Lärmdämpfungsanlage benutzt, ist den Vorschriften dieser
Benutzungsordnung und den zu ihrer Durchführung ergehenden Weisungen des
Flughafenunternehmers unterworfen. Im Einzelfall sind auch weitergehende
Anordnungen des Flughafenunternehmers zu befolgen.
2 Benutzungseinschränkung
2.1 Widmung
Betriebszweck der Lärmschutzanlage ist die schallgedämmte Durchführung von
Triebwerksprobeläufen für Propeller-Luftfahrzeuge bis zu Dash 8, Saab 340, Saab
2000, ATR 42, Fokker 50, Do 328, Do 228. Vom Betriebszweck abweichende
Tätigkeiten, insbesondere Wartungsarbeiten und Reparaturen, sind grundsätzlich
nicht zulässig. Bei probelaufbezogenen Arbeiten an den Triebwerken ist auch
Abschnitt 3.5.6 Gewässerschutz dieser Benutzungsordnung zu beachten.
2.2 Nutzung für propellergetriebene Flugzeuge
Für Triebwerksprobeläufe mit propellergetriebenen Flugzeugen ist grundsätzlich der
Triebwerksprobelaufstand zu nutzen. Sollte dieser besetzt sein, kann auch auf
Vorfeld 4 ausgewichen werden. Dies gilt sowohl für „Ground Idle Run Up’s“ als auch
für „Flight Idle Run Up’s“.
Beim Flugzeugtyp „Aero Commander“ sind Triebwerksprobeläufe grundsätzlich auf
Vorfeld 4 durchzuführen.
Geprüft: QM Seite | 2 14.07.2017
Revision 2
Anhang 2 zur FBO
Benutzungsordnung
Von: FFG Triebwerksprobelaufstand
Sollte das Vorfeld 4 nicht verfügbar sein, kann auf die Rollbahn „Echo“ ausgewichen
werden.
2.3 Nutzung für strahlgetriebene Flugzeuge
Für Triebwerksprobeläufe von strahlgetriebenen Flugzeugen ist der
Triebwerksprobelaufstand nur eingeschränkt nutzbar. Es gelten hierfür die folgenden
Verfahren:
- Für „Ground Idle Run Up’s“ ist in erster Priorität das Vorfeld 4 zu nutzen.
Sollte dies betrieblich nicht möglich sein, ist das entsprechende
Luftfahrzeug möglichst weit (nose in) im Triebwerksprobelaufstand zu
positionieren, zu sichern und der Probelauf ist dort durchzuführen.
- Für „Flight Idle Run Up’s“ ist das Vorfeld 4 zu nutzen.
- Sollte das Vorfeld 4 nicht verfügbar sein, kann auf die Rollbahn „Echo“
ausgewichen werden.
2.4 Abstimmung und Freigabe durch die Platzkontrollstelle
Sämtliche Probeläufe, die auf der Rollbahn „Echo“ durchgeführt werden, müssen
vorgängig mit der Platzkontrollstelle abgestimmt und von dieser freigegeben werden.
2.5 Lärmschutz
Probeläufe sind grundsätzlich jederzeit zulässig. Triebwerksprobeläufe sind auf das
unvermeidbare Mindestmaß zu beschränken. Das gilt vor allem für die Zeit zwischen
22.00 und 06.00 Uhr Ortszeit. Für die vorstehend genannten Nachtstunden gelten
folgende besondere Einschränkungen:
- In der Zeit zwischen 22.00 und 05.15 Uhr sind lediglich „Ground Idle Run
Up’s“ erlaubt.
- In der Zeit zwischen 05.15 und 06.00 Uhr sind auch „Flight Idle Run Up’s“
für einen Zeitraum von insgesamt max. 15 Minuten erlaubt.
Geprüft: QM Seite | 3 14.07.2017
Revision 2
Anhang 2 zur FBO
Benutzungsordnung
Von: FFG Triebwerksprobelaufstand
3 Abwicklung des Probebetriebes
3.1 Anmeldung
Die Benutzungszeiten sind bei der Verkehrsleitung bzw. bei der Luftaufsicht, Tel.-Nr.
+49 (0) 7541 284 120, rechtzeitig anzumelden. Dabei sind außer der beabsichtigten
Benutzungszeit, die Dauer, der Luftfahrzeugtyp und die Luftfahrzeugkennung zu
nennen.
3.2 Vergabe der Benutzungszeiten
Die Luftaufsicht genehmigt eine angemeldete Benutzung, sofern dem beabsichtigten
Probebetrieb nichts entgegensteht. Bei Überschneidung von angemeldeten
Benutzungszeiten richtet sich die Vergabe im Regelfall nach der
Anmeldereihenfolge. Änderungen der genehmigten Benutzungszeit oder der
Luftfahrzeugkennung werden wie Neuanmeldungen behandelt. Überschreitungen der
Benutzungszeit sind rechtzeitig mit der Luftaufsicht abzustimmen.
3.3 Rollen zu / von dem Triebwerksprobelaufstand
Bewegungen von Luftfahrzeugen zu / von dem Triebwerksprobelaufstand dürfen
nicht mit Eigenkraft, sondern nur mit einem Schlepper durchgeführt werden.
3.4 Einrollen in den Triebwerksprobelaufstand
Die Beleuchtung der Lärmdämpfungsanlage wird über einen Sichtmelder beim
Einrollen in die Lärmschutzanlage eingeschaltet.
3.4.1 Einrollrichtung
Die Luftfahrzeuge sind vorwärts (nose in) einzuschleppen.
Geprüft: QM Seite | 4 14.07.2017
Revision 2
Anhang 2 zur FBO
Benutzungsordnung
Von: FFG Triebwerksprobelaufstand
3.4.2 Einrollen aus eigener Kraft
Grundsätzlich darf nur mittels eines Schleppers in die Lärmschutzanlage eingerollt
werden.
3.4.3 Einrollhilfen
Die auf dem Boden der Lärmschutzanlage vorgesehene Mittellinie und die
Haltemarkierungen sind strikt einzuhalten.
3.5 Durchführen des Probelaufs
3.5.1 Triebwerksprobelaufwarnlampe
Vor Beginn des Betriebs ist die Triebwerksprobelaufwarnlampe zu aktivieren. Der
Schalter hierzu befindet sich bei der Beleuchtungssteuerung.
3.5.2 Bremsvorkehrungen
Die Fahrwerksbremsen sind anzuziehen. Dies entbindet den Luftfahrzeughalter nicht
von seiner Verantwortung für weitere Sicherungsmaßnahmen.
3.5.3 Bodenstrom, Startluft, Treppen, Beleuchtungswagen
Die vorgenannten Leistungen stellt bei Bedarf die Flughafen Friedrichshafen GmbH
gegen Entgelt zur Verfügung.
3.5.4 Zulässige Geräte in dem Triebwerksprobelaufstand
Während Triebwerksprobeläufen sind für den Testlauf nicht benötigte Geräte und
Fahrzeuge außerhalb der Anlage abzustellen.
Geprüft: QM Seite | 5 14.07.2017
Revision 2
Anhang 2 zur FBO
Benutzungsordnung
Von: FFG Triebwerksprobelaufstand
3.5.5 Brandschutz
Bei Triebwerksprobeläufen sind die vorhandenen mobilen Pulverlöschgeräte
bereitzuhalten. Der Flugfunk muss zum Zwecke der Alarmierung der Feuerwehr
ständig auf die Frequenz 120,075 der Platzkontrollstelle (soweit besetzt)
eingeschaltet sein.
Sofern Probeläufe außerhalb der Betriebszeit der Platzkontrollstelle durchgeführt
werden oder eine Kommunikation über Funk nicht möglich ist, hat die nutzende
Person selbstständig dafür zu sorgen, dass eine Alarmierung der Feuerwehr
jederzeit gewährleistet ist.
Die gekennzeichneten Feuerwehranfahrtswege und Fluchtwege sowie die
Feuermelder sind unbedingt freizuhalten.
Im Übrigen wird auf den Abschnitt 2.5 „Sicherheitsbestimmungen (Safety)“ der
„Flughafenbenutzungsordnung“ hingewiesen.
3.5.6 Gewässerschutz
Probelaufbezogene Arbeiten an den Triebwerken sind auf das technisch unbedingt
notwendige Maß zu beschränken. Bei diesen Arbeiten sind Ölauffangwannen zu
verwenden und Öle und Treibstoffe unverzüglich zu entsorgen.
Das Einleiten von wassergefährdenden Stoffen (z. B. Ölen, Kerosin,
Enteisungsmittel, Reinigungsmittel, mit diesen Stoffen verschmutztes Wasser) in die
vorhandenen Abflüsse (Abwasserrinnen) ist untersagt. Im Falle von
Bodenverschmutzungen mit wassergefährdenden Stoffen ist eine schadlose
Entsorgung einzuleiten und zugleich die Flughafenfeuerwehr unter Tel.-Nr. +49 (0)
7541 284 112 anzurufen.
Im Übrigen wird auf den Abschnitt 2.5.1 „Umgang mit Betriebsstoffen“ und auf den
Abschnitt 2.7 „Umweltschutz“ der Flughafenbenutzungsordnung hingewiesen.
Geprüft: QM Seite | 6 14.07.2017