Nachrichten für Luftfahrer 2017 Teil 1 (weicht ggf. von Druckversion ab)

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Kapitel III                         Flughafenentgeltordnung

 2     Passagierentgelt

2.1 Im gewerblichen Luftverkehr ist zusätzlich zum Startentgelt ein Passagier-
    entgelt zu entrichten.

2.2 Das Passagierentgelt, das sich nach der Zahl der bei dem Start des Luft-
    fahrzeuges an Bord befindlichen Fluggäste bemißt, beträgt
      sofern die folgende Landung des Luftfahrzeuges auf einem Flugplatz in der
      Bundesrepublik Deutschland erfolgt
                                 für Zusteiger                                 8,61 EUR
                                 für Transitfluggäste                          6,03 EUR
      sofern die folgende Landung des Luftfahrzeuges auf einem außerhalb der
      Bundesrepublik Deutschland gelegenen Flugplatz der Europäischen Union
      oder Island, Norwegen oder der Schweiz erfolgt
                                 für Zusteiger                                 8,61 EUR
                                 für Transitfluggäste                          6,03 EUR


      sofern die folgende Landung des Luftfahrzeuges auf einem außerhalb der
      Europäischen Union gelegenen Flugplatz erfolgt
                                 für Zusteiger                               10,23 EUR
                                 für Transitfluggäste                          7,15 EUR
      je Fluggast.

2.3 Transitfluggäste sind Passagiere, die Ihre Flugreise am Flughafen Ham-
    burg unterbrechen und mit demselben Flugzeug fortsetzen, mit dem sie
    angekommen sind.

2.4 In die Zahl der bei dem Start des Luftfahrzeuges an Bord befindlichen
    Fluggäste werden Kinder unter 2 Jahren ohne Anspruch auf eigenen Sitz-
    platz nicht einbezogen.




Flughafen Hamburg GmbH                                                                    8
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Kapitel III                         Flughafenentgeltordnung

 3     Terminalentgelt GAT

3.1 Für die Benutzung der Fluggasteinrichtungen im General Aviation Termi-
    nal durch Besatzung und Passagiere ist ein Terminalentgelt zu entrichten.
    Ein Passagierentgelt kommt nicht zur Anwendung.


3.2 Das Terminalentgelt wird bei jeder Landung, unabhängig von der tatsäch-
    lichen Inanspruchnahme der Leistungen, abhängig vom MTOM des Flug-
    zeuges mit den folgenden Entgelten berechnet:
                               bis               2,0 t MTOM                 11,25 EUR
                               bis               5,7 t MTOM                 28,65 EUR
                               bis             14,0 t MTOM                  40,40 EUR
                               bis             20,0 t MTOM                  51,15 EUR
                               über            20,0 t MTOM                100,20 EUR




 4     Positionsentgelt

4.1 Für die Abstellung der Luftfahrzeuge auf dem Flughafen ist ein Mietzins
    (Positionsentgelt) an den Flughafenunternehmer zu entrichten.

4.2 Die Höhe des Positionsentgelts wird nach der zugelassenen Höchstab-
    flugmasse des Luftfahrzeuges bemessen. - siehe 1.3 –

4.3 Für den Zeitraum von 00.00 Uhr bis 04.59 Uhr wird kein Positionsentgelt
    erhoben.

4.4 Tagesabstellung
      Das Positionsentgelt beträgt pro Positionsbelegung für jede angefangenen
      15 Minuten für Luftfahrzeuge mit einer Höchstabflugmasse
                                                 bis 3.000 kg                 0,35 EUR
                                über 3.000 kg bis 5.000 kg                    0,55 EUR
                                über 5.000 kg bis 7.000 kg                    0,75 EUR


        über 7.000 kg für jede angefangenen 1.000 kg
                              der Höchstabflugmasse                           0,10 EUR


      Das Mindestpositionsentgelt beträgt                                     3,85 EUR

4.5   Auf die unter 4.4 genannten Entgelte werden für neue planmäßige Ver-
      bindungen (Basis: IATA-3-Letter-Code des jeweiligen Flughafens) von und
      nach Hamburg Rabatte gem. Ziffer 6 gewährt.


Flughafen Hamburg GmbH                                                                   9
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4.6 Dauerabstellung
      Auf Vorfeld 2 kann für die Abstellung von Luftfahrzeugen mit einer
      Spannweite von kleiner als 24m, die keiner Abfertigung bedürfen, zwi-
      schen Luftfahrzeughalter und Flughafenunternehmer ein Mietvertrag ge-
      schlossen werden.


                MTOM                     Monatsentgelt                    12 Monate
                 bis 3t                            442,80 EUR                  3.796,35 EUR
                 bis 5t                            554,25 EUR                  4.739,70 EUR
                 bis 7t                            592,60 EUR                  5.078,65 EUR
         über 7t pro angef. t                        75,65 EUR                       649,60 EUR


 5     Unterstellentgelt

5.1 Die Luftfahrzeughalter haben für die stundenweise Unterstellung ihrer
    Luftfahrzeuge auf dem Flughafen einen Mietzins (Unterstellentgelt) an den
    Flughafenunternehmer zu entrichten. Die Höhe des Mietzinses (Unterstell-
    entgelt) wird nach
      der zugelassenen Höchstabflugmasse,
      der Dauer der Unterstellung,
      der Halle und
     der Jahreszeit bemessen.
Der Mietzins (Unterstellentgelt) für die stundenweise Unterstellung von Luft-
fahrzeugen ist im Sonderleistungsverzeichnis der Flughafen Hamburg GmbH zu
finden

5.2 Die Mindestabrechnungsdauer der Unterstellung beträgt 8 Stunden.




Flughafen Hamburg GmbH                                                                       10
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 6     Rabattprogramm für neue Strecken

Zielsetzung für die Förderung neuer Strecken ist es, das Gesamtangebot am
Flughafen Hamburg für die Reisenden noch attraktiver zu gestalten. Das ist vor
allem durch die Einführung neuer Nonstop-Ziele möglich. Mit dem Rabattpro-
gramm für neue Strecken unterstützt die Flughafen Hamburg GmbH die Flug-
gesellschaften in der kostenintensiven Startphase neuer Verbindungen, um ein
nachhaltiges Wachstum am Hamburg Airport herbeizuführen.


6.1 Nimmt eine Fluggesellschaft eine neue Nonstop-Verbindung auf, die nicht
    am Flughafen Hamburg besteht, bietet die Flughafen Hamburg GmbH ein
    an nachfolgende Regeln gebundenes Rabattprogramm an.

6.2 Für die Start- und Landeentgelte unter Punkt 1.10 sowie die Positionsent-
    gelte unter Punkt 4.4 werden Ermäßigungen gewährt.

6.3 Die Förderung bezieht sich auf eine neue planmäßige Verbindung von und
    nach Hamburg, welche im jeweiligen Förderungsjahr über einen Zeitraum
    von mindestens vier zusammenhängenden Monaten mit durchschnittlich
    zwei Umläufen pro Woche bedient werden muss. Die Basis für eine Stre-
    cke bildet der IATA-3-Letter-Code des jeweiligen Flughafens. Zum Zeit-
    punkt der Beantragung der Förderung darf diese Strecke weder von der
    beantragenden Fluggesellschaft noch von einer anderen Fluggesellschaft
    regelmäßig bedient werden.



6.4 Für eine Förderung sind folgende Schritte notwendig:

            Die Fluggesellschaft teilt ihre Teilnahme der Flughafen Hamburg
             GmbH schriftlich mit und weist die Buchbarkeit nach.

            Die Flughafen Hamburg GmbH teilt die Förderungszusage schriftlich
             mit.

            Der Flugbetrieb auf der neuen Strecke wird binnen sechs Monaten
             aufgenommen (siehe Ziffer 6.8 und 6.9).

6.5 Förderung von Interkontinental- und Kontinentalverbindungen

      a) Eine Interkontinentalverbindung wird über einen Zeitraum von drei Jah-
      ren beginnend mit dem Datum des Erstfluges gefördert. Die Definition ei-
      ner Interkontinentalverbindung ist in Punkt 6.10 hinterlegt. Die Förderung
      beträgt 100% im ersten, 75% im zweiten und 50% im dritten Jahr auf die
      unter 6.2 genannten Entgelte.



Flughafen Hamburg GmbH                                                               11
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      b) Eine Kontinentalverbindung wird über einen Zeitraum von zwei Jahren
      beginnend mit dem Datum des Erstfluges gefördert. Die Definition einer
      Kontinentalverbindung ist in Punkt 6.10 hinterlegt. Die Förderung beträgt
      75% im ersten, 50% im zweiten Jahr auf die unter 6.2 genannten Entgelte.



                                                     Jahr
            Verbindungsart               1            2             3
            interkontinental           100%          75%           50%
            kontinental                 75%          50%            X


6.6 Das Rabattprogramm ist auf unbestimmte Zeit gültig. Eine Aufhebung des
    Rabattprogramms wird spätestens sechs Monate zum Ende eines Kalen-
    derjahres in den Nachrichten für Luftfahrer (NfL) seitens des Flughafens
    veröffentlicht. Soweit eine Förderzusage vor Aufhebung des Rabattpro-
    gramms schriftlich erteilt wurde, läuft der Förderzeitraum wie in Ziffern 6.
    bis 6.10 dargestellt über zwei bzw. drei Jahre.

6.7 Im Sinne des Urteils betreffend den Flughafen Charleroi vom 12.2.2004
    darf die durch den Flughafen Hamburg gewährte Förderung 50% der In-
    vestitionskosten der Fluggesellschaft für die neue Verbindung nicht über-
    steigen. Deshalb muss die beantragende Fluggesellschaft die Kosten und
    die erwarteten Verkehrsmengen in geeigneter Form nachweisen. Das da-
    für notwendige Verfahren wird individuell vereinbart.


6.8 Eine Strecke wird nicht gefördert, wenn die beantragende Fluggesellschaft
    oder eine mit der beantragenden Fluggesellschaft gem. §15 Aktiengesetz
    oder in einer Allianz verbundene Gesellschaft innerhalb eines Zeitraums
    von einem Jahr vor dem Datum der Beantragung diese Strecke oder eine
    andere, die dem gleichen IATA-3-Letter-Flughafen Code unterfällt, bedient
    hat. Eine Förderung ist ebenfalls nicht möglich, wenn zwischen dem Zeit-
    raum der Beantragung und der Streckenaufnahme mehr als sechs Monate
    vergangen sind.

6.9 Einstellen von geförderten Strecken

      a) Wird eine geförderte Strecke während des Förderungszeitraums nach-
      weislich aus wirtschaftlichen Gründen eingestellt und gleichzeitig eine
      neue gleichwertige Strecke, die die Voraussetzungen für eine Förderung
      erfüllt, aufgenommen, so kann der Flughafen die Förderungshöhe und -
      dauer auf die neue Strecke übertragen und anrechnen.

      b) Kommt es innerhalb des Förderungszeitraums zur ersatzlosen Einstel-
      lung einer geförderten Strecke, erhält die geförderte Gesellschaft und alle
      gem. §15 Aktiengesetz oder in einer Allianz verbundenen Unternehmen
           keine weitere Förderung auf dieser Strecke,



Flughafen Hamburg GmbH                                                               12
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              keine weiteren Förderungen für neue Strecken für einen Zeitraum
               von einem Jahr ab Einstellungsdatum.

      c) Wird eine geförderte Strecke nicht innerhalb eines Zeitraums von sechs
      Monaten nach Datum der Beantragung aufgenommen, erhält die geförder-
      te Gesellschaft und alle gem. §15 Aktiengesetz oder in einer Allianz ver-
      bundenen Unternehmen
           keine weitere Förderung auf dieser Strecke,
           keine weiteren Förderungen für neue Strecken für einen Zeitraum
             von 18 Monaten ab dem Datum der Beantragung einer nicht auf-
             genommenen Strecke.

      d) Gewährte Förderungen auf bestehenden anderen Strecken sind von den
      Punkten 6.9. a) bis c) nicht betroffen.

      e) Eine Strecke gilt nicht als eingestellt, wenn sie lediglich für einen defi-
      nierten Zeitraum nicht bedient, die Verbindung danach aber wieder plan-
      mäßig angeflogen wird. Der Förderzeitraum beginnend mit dem Datum
      des Erstfluges läuft während der Unterbrechung fort und verlängert sich
      dadurch nicht.

6.10 Eine Kontinentalstrecke im Sinne von Ziffer 6.5 b) ist eine Flugverbindung
     zu einer Destination, die in folgenden Ländern liegt:

      Ägypten, Albanien, Algerien, Armenien, Aserbaidschan, Belgien, Bosnien
      und Herzegowina, Bulgarien, Dänemark, Deutschland, Estland, Finnland,
      Frankreich, Georgien, Griechenland, Großbritannien, Irland, Island, Israel,
      Italien, Kroatien, Lettland, Libanon, Litauen, Luxemburg, Libyen, Malta,
      Marokko, Mazedonien, Moldawien, Montenegro, Niederlande, Norwegen,
      Österreich, Polen, Portugal, Rumänien, Russische Förderation, Schweden,
      Schweiz, Serbien, Slowakei, Slowenien, Spanien, Syrien, Tschechische
      Republik, Tunesien, Türkei, Ungarn, Ukraine, Weißrussland, Zypern.

      Interkontinentalstrecken im Sinne von Ziffer 6.5 a) sind Verbindungen zu
      Destinationen in Ländern, die nicht in dieser Liste enthalten sind.




Flughafen Hamburg GmbH                                                               13
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 7     Streckenbezogenes Wachstumsprogramm (SWP)


Zielsetzung für das streckenbezogene Wachstumsprogramm (SWP) ist es,
nachhaltiges Passagierwachstum am Flughafen Hamburg zu fördern. An die-
sem Programm können alle Fluggesellschaften teilnehmen, die im Förderungs-
jahr (=n) mindestens 2000 Passagiere auf der zu fördernden Strecke ab Ham-
burg befördern. Die Förderung bezieht sich auf einzelne Strecken. Gefördert
wird jeder zusätzliche Einsteiger im Vergleich zum Förderungsjahr minus zwei
Jahre (=Basisjahr / n-2). Die Höhe der Prämie unterscheidet sich deutlich nach
der Art des Wachstums: Das absolute Wachstum auf einer Strecke wird höher
gefördert als das isolierte Wachstum einer Airline zu Lasten eines auf derselben
Strecke aktiven Wettbewerbers.


7.1 Steigt die Gesamtzahl der Passagiere am Flughafen Hamburg gegenüber
    dem Basisjahr (Förderungsjahr minus zwei Jahre / n-2), unterstützt die
    Flughafen Hamburg GmbH das nachhaltige Verkehrswachstum mit einem
    streckenbezogenen Wachstumsprogramm (SWP). Die Laufzeit des SWP
    endet entsprechend einer mit den Airlines getroffenen Vereinbarung ab-
    weichend von der ursprünglichen Regelung nunmehr spätestens am
    31.12.2017. Grundsätzlich muss jede zu fördernde Strecke isoliert betrach-
    tet ein Passagierwachstum gegenüber dem Basisjahr aufweisen. Grundla-
    ge der Berechnung der relevanten Steigerungsrate bilden die vom Flugha-
    fen Hamburg gegenüber dem Statistischen Bundesamt veröffentlichten
    Verkehrsmengen des jeweiligen Kalenderjahres, für das die Förderung be-
    antragt wird.



7.2 Die Förderung bezieht sich auf einzelne nonstop von Hamburg geflogene
    Strecken. Die Basis dafür bildet grundsätzlich der IATA-3-Letter-Code des
    jeweiligen Flughafens. Berücksichtigt werden nur nonstop von Hamburg
    angeflogene Ziele. Die Betrachtung erfolgt für jede Strecke einzeln. Die
    rechnerische Basis bildet die Zahl der Einsteiger der jeweiligen Strecke
    entsprechend der Streckenzielstatistik (Point-to-Point) der Flughafen Ham-
    burg GmbH. Sollte ein Wechsel des Zielflughafens zwischen zwei IATA-3-
    Letter-Codes (z.B. zwischen STN und LTN) innerhalb desselben City-Codes
    (z.B. LON) erfolgen, ist Basis für die Strecke die Zahl der dem City-Code
    unterfallenden Einsteiger.



7.3 Für die Teilnahme einer Fluggesellschaft am SWP gilt: Die Airline beför-
    dert im Förderungsjahr (=n) mindestens 2.000 Passagiere auf der zu för-
    dernden Strecke ab Hamburg und teilt ihre Teilnahme der Flughafen Ham-
    burg GmbH schriftlich mit.


Flughafen Hamburg GmbH                                                               14
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7.4 Gefördert wird jeder zusätzliche Einsteiger im Vergleich zum Förderungs-
    jahr minus zwei Jahre (=Basisjahr / n-2). Es wird das Kalenderjahr zugrun-
    de gelegt. Dabei wird unterschieden:


      a) Absolutes Wachstum einer Strecke

      Wenn die Menge der zusätzlichen Einsteiger auf einer geförderten Strecke
      im Förderjahr (=n) im Vergleich zum Basisjahr (=n-2) größer ist als die
      Menge der zusätzlichen Einsteiger der am SWP teilnehmenden Fluggesell-
      schaft auf dieser Strecke für denselben Zeitraum, gewährt die Flughafen
      Hamburg GmbH dieser Fluggesellschaft für jeden zusätzlichen Einsteiger
      eine Wachstumsprämie in Höhe von:
        Jahr                     Wachstumsprämie / Einsteiger
        2012                                          3,00 EUR
        2013                                          3,00 EUR
        2014                                          2,50 EUR
        2015                                          2,00 EUR
        2016                                          2,00 EUR
        2017                                          2,00 EUR

      b) Größeres Wachstum einer Airline als Gesamtwachstum einer Strecke

      Wenn die Menge der zusätzlichen Einsteiger der am SWP teilnehmenden
      Fluggesellschaft auf einer geförderten Strecke im Förderjahr (=n) im Ver-
      gleich zum Basisjahr (=n-2) größer ist als die Menge aller zusätzlichen Ein-
      steiger auf dieser Strecke im selben Zeitraum berechnet sich die Wachs-
      tumsprämie AAF (Airline-Anreizfaktor) je Einsteiger der Fluggesellschaft
      wie folgt:
                                      Absolutes
AAF Airline                       Streckenwachstum
                   =                                                     X     Wachstumsprämie
Anreizfaktor                   Zusätzliche Einsteiger der
                                Fluggesellschaftauf der
                                  geförderten Strecke

Das Streckenwachstum beschreibt die Differenz zwischen der Menge der Ein-
steiger auf einer Strecke im Förderungsjahr (=n) und dem entsprechenden Vo-
lumen des Basisjahres (=n-2).


7.5 Die Gutschrift der durch das SWP erreichten Wachstumsprämie schreibt
    die Flughafen Hamburg GmbH der teilnehmenden Fluggesellschaft im
    dem auf das Förderungsjahr folgende Kalenderjahr gut.



7.6 Eine gleichzeitige Anwendung der Förderungsmodelle nach Punkt 6 und
    Punkt 7 für eine Fluggesellschaft auf einer Strecke ist nicht möglich.


Flughafen Hamburg GmbH                                                                 15
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Kapitel III                         Flughafenentgeltordnung

 8     Sicherheitsentgelt

      Zusätzlich zu den Lande- und Passagierentgelten ist ein Sicherheitsentgelt
      zu entrichten. Das Sicherheitsentgelt dient zum Ausgleich der Kosten für
      Leistungen nach dem Luftsicherheitsgesetz und der EG-Verordnungen für
      Sicherheit in der zivilen Luftfahrt.
      Das Sicherheitsentgelt bemisst sich nach der Anzahl der bei dem Start an
      Bord des Luftfahrzeuges befindlichen Fluggäste. In die Zahl der bei dem
      Start des Luftfahrzeuges an Bord befindlichen Fluggäste werden Kinder
      unter 2 Jahren ohne Anspruch auf eigenen Sitzplatz nicht einbezogen.
      Für Passagiere, die über das GAT abfliegen, entfällt das Sicherheitsentgelt.

      Das Sicherheitsentgelt beträgt                                                        1,20 €



 9     PRM-Entgelt

      Zusätzlich zu den Lande- und Passagierentgelten ist ein PRM-Entgelt zu
      entrichten. Das PRM-Entgelt dient zum Ausgleich der Kosten für Leistun-
      gen nach der EG-Verordnung über die Rechte von behinderten Flugreisen-
      den und Flugreisenden mit eingeschränkter Mobilität.

      Das PRM-Entgelt bemisst sich nach der Anzahl der bei dem Start an Bord
      des Luftfahrzeuges befindlichen Fluggäste. In die Zahl der bei dem Start
      des Luftfahrzeuges an Bord befindlichen Fluggäste werden Kinder unter 2
      Jahren ohne Anspruch auf eigenen Sitzplatz nicht einbezogen.

      Das PRM-Entgelt beträgt
      bis zum 31.12.2016:                                                                   0,12€
      ab dem 01.01.2017 :                                                                   0,18€


 10     Lärmschutzentgelt
      Zusätzlich zu den Lande- und Passagierentgelten ist ein Lärmschutzentgelt
      zu entrichten. Das Lärmschutzentgelt dient zum Ausgleich der Kosten für
      Leistungen nach dem Fluglärmgesetz. Es wird pro Landung und pro Start
      für Maschinen über 2t MTOM erhoben. Das Lärmschutzentgelt bemisst
      sich nach der Lärmklasse gem. Lärmzuschlag in Punkt 1.5.
      Lärmklasse            Preis [EUR]
      1                       1,00 EUR
      2                       2,00 EUR
      3                       3,00 EUR
      4                       9,00 EUR
      5                      24,00 EUR
      6                      65,00 EUR
      7                     175,00 EUR



Flughafen Hamburg GmbH                                                                                    16
Flughafenentgelte Teil I, Stand 15. Januar 2015 aktualisiert zum Stand: 01.01.2017
                                                DFS GmbH | BueroNfL3 2:PN | 06.01.2017 | 13:30:41 GMT | redaktion.nfl@dfs.de
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NACHRICHTEN FÜR LUFTFAHRER
                                                                       12 JAN 2017                      gültig ab: sofort            1-918-17
                                                                                                I 130/02 wird hiermit aufgehoben.
                                                                       _______________________________________________________________________


                                                                                         Regelung des Flugplatzverkehrs für den
                                                                                     Sonderlandeplatz Hoppstädten-Weiersbach EDRH
-zertifiziertes Managementsystem nach DIN EN ISO 9001
DFS Deutsche Flugsicherung GmbH, Büro der Nachrichten für Luftfahrer
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