Nachrichten für Luftfahrer 2017 Teil 1 (weicht ggf. von Druckversion ab)
Kapitel III Flughafenentgeltordnung
2 Passagierentgelt
2.1 Im gewerblichen Luftverkehr ist zusätzlich zum Startentgelt ein Passagier-
entgelt zu entrichten.
2.2 Das Passagierentgelt, das sich nach der Zahl der bei dem Start des Luft-
fahrzeuges an Bord befindlichen Fluggäste bemißt, beträgt
sofern die folgende Landung des Luftfahrzeuges auf einem Flugplatz in der
Bundesrepublik Deutschland erfolgt
für Zusteiger 8,61 EUR
für Transitfluggäste 6,03 EUR
sofern die folgende Landung des Luftfahrzeuges auf einem außerhalb der
Bundesrepublik Deutschland gelegenen Flugplatz der Europäischen Union
oder Island, Norwegen oder der Schweiz erfolgt
für Zusteiger 8,61 EUR
für Transitfluggäste 6,03 EUR
sofern die folgende Landung des Luftfahrzeuges auf einem außerhalb der
Europäischen Union gelegenen Flugplatz erfolgt
für Zusteiger 10,23 EUR
für Transitfluggäste 7,15 EUR
je Fluggast.
2.3 Transitfluggäste sind Passagiere, die Ihre Flugreise am Flughafen Ham-
burg unterbrechen und mit demselben Flugzeug fortsetzen, mit dem sie
angekommen sind.
2.4 In die Zahl der bei dem Start des Luftfahrzeuges an Bord befindlichen
Fluggäste werden Kinder unter 2 Jahren ohne Anspruch auf eigenen Sitz-
platz nicht einbezogen.
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Flughafenentgelte Teil I, Stand 15. Januar 2015 aktualisiert zum Stand: 01.01.2017
Kapitel III Flughafenentgeltordnung
3 Terminalentgelt GAT
3.1 Für die Benutzung der Fluggasteinrichtungen im General Aviation Termi-
nal durch Besatzung und Passagiere ist ein Terminalentgelt zu entrichten.
Ein Passagierentgelt kommt nicht zur Anwendung.
3.2 Das Terminalentgelt wird bei jeder Landung, unabhängig von der tatsäch-
lichen Inanspruchnahme der Leistungen, abhängig vom MTOM des Flug-
zeuges mit den folgenden Entgelten berechnet:
bis 2,0 t MTOM 11,25 EUR
bis 5,7 t MTOM 28,65 EUR
bis 14,0 t MTOM 40,40 EUR
bis 20,0 t MTOM 51,15 EUR
über 20,0 t MTOM 100,20 EUR
4 Positionsentgelt
4.1 Für die Abstellung der Luftfahrzeuge auf dem Flughafen ist ein Mietzins
(Positionsentgelt) an den Flughafenunternehmer zu entrichten.
4.2 Die Höhe des Positionsentgelts wird nach der zugelassenen Höchstab-
flugmasse des Luftfahrzeuges bemessen. - siehe 1.3 –
4.3 Für den Zeitraum von 00.00 Uhr bis 04.59 Uhr wird kein Positionsentgelt
erhoben.
4.4 Tagesabstellung
Das Positionsentgelt beträgt pro Positionsbelegung für jede angefangenen
15 Minuten für Luftfahrzeuge mit einer Höchstabflugmasse
bis 3.000 kg 0,35 EUR
über 3.000 kg bis 5.000 kg 0,55 EUR
über 5.000 kg bis 7.000 kg 0,75 EUR
über 7.000 kg für jede angefangenen 1.000 kg
der Höchstabflugmasse 0,10 EUR
Das Mindestpositionsentgelt beträgt 3,85 EUR
4.5 Auf die unter 4.4 genannten Entgelte werden für neue planmäßige Ver-
bindungen (Basis: IATA-3-Letter-Code des jeweiligen Flughafens) von und
nach Hamburg Rabatte gem. Ziffer 6 gewährt.
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4.6 Dauerabstellung
Auf Vorfeld 2 kann für die Abstellung von Luftfahrzeugen mit einer
Spannweite von kleiner als 24m, die keiner Abfertigung bedürfen, zwi-
schen Luftfahrzeughalter und Flughafenunternehmer ein Mietvertrag ge-
schlossen werden.
MTOM Monatsentgelt 12 Monate
bis 3t 442,80 EUR 3.796,35 EUR
bis 5t 554,25 EUR 4.739,70 EUR
bis 7t 592,60 EUR 5.078,65 EUR
über 7t pro angef. t 75,65 EUR 649,60 EUR
5 Unterstellentgelt
5.1 Die Luftfahrzeughalter haben für die stundenweise Unterstellung ihrer
Luftfahrzeuge auf dem Flughafen einen Mietzins (Unterstellentgelt) an den
Flughafenunternehmer zu entrichten. Die Höhe des Mietzinses (Unterstell-
entgelt) wird nach
der zugelassenen Höchstabflugmasse,
der Dauer der Unterstellung,
der Halle und
der Jahreszeit bemessen.
Der Mietzins (Unterstellentgelt) für die stundenweise Unterstellung von Luft-
fahrzeugen ist im Sonderleistungsverzeichnis der Flughafen Hamburg GmbH zu
finden
5.2 Die Mindestabrechnungsdauer der Unterstellung beträgt 8 Stunden.
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6 Rabattprogramm für neue Strecken
Zielsetzung für die Förderung neuer Strecken ist es, das Gesamtangebot am
Flughafen Hamburg für die Reisenden noch attraktiver zu gestalten. Das ist vor
allem durch die Einführung neuer Nonstop-Ziele möglich. Mit dem Rabattpro-
gramm für neue Strecken unterstützt die Flughafen Hamburg GmbH die Flug-
gesellschaften in der kostenintensiven Startphase neuer Verbindungen, um ein
nachhaltiges Wachstum am Hamburg Airport herbeizuführen.
6.1 Nimmt eine Fluggesellschaft eine neue Nonstop-Verbindung auf, die nicht
am Flughafen Hamburg besteht, bietet die Flughafen Hamburg GmbH ein
an nachfolgende Regeln gebundenes Rabattprogramm an.
6.2 Für die Start- und Landeentgelte unter Punkt 1.10 sowie die Positionsent-
gelte unter Punkt 4.4 werden Ermäßigungen gewährt.
6.3 Die Förderung bezieht sich auf eine neue planmäßige Verbindung von und
nach Hamburg, welche im jeweiligen Förderungsjahr über einen Zeitraum
von mindestens vier zusammenhängenden Monaten mit durchschnittlich
zwei Umläufen pro Woche bedient werden muss. Die Basis für eine Stre-
cke bildet der IATA-3-Letter-Code des jeweiligen Flughafens. Zum Zeit-
punkt der Beantragung der Förderung darf diese Strecke weder von der
beantragenden Fluggesellschaft noch von einer anderen Fluggesellschaft
regelmäßig bedient werden.
6.4 Für eine Förderung sind folgende Schritte notwendig:
Die Fluggesellschaft teilt ihre Teilnahme der Flughafen Hamburg
GmbH schriftlich mit und weist die Buchbarkeit nach.
Die Flughafen Hamburg GmbH teilt die Förderungszusage schriftlich
mit.
Der Flugbetrieb auf der neuen Strecke wird binnen sechs Monaten
aufgenommen (siehe Ziffer 6.8 und 6.9).
6.5 Förderung von Interkontinental- und Kontinentalverbindungen
a) Eine Interkontinentalverbindung wird über einen Zeitraum von drei Jah-
ren beginnend mit dem Datum des Erstfluges gefördert. Die Definition ei-
ner Interkontinentalverbindung ist in Punkt 6.10 hinterlegt. Die Förderung
beträgt 100% im ersten, 75% im zweiten und 50% im dritten Jahr auf die
unter 6.2 genannten Entgelte.
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b) Eine Kontinentalverbindung wird über einen Zeitraum von zwei Jahren
beginnend mit dem Datum des Erstfluges gefördert. Die Definition einer
Kontinentalverbindung ist in Punkt 6.10 hinterlegt. Die Förderung beträgt
75% im ersten, 50% im zweiten Jahr auf die unter 6.2 genannten Entgelte.
Jahr
Verbindungsart 1 2 3
interkontinental 100% 75% 50%
kontinental 75% 50% X
6.6 Das Rabattprogramm ist auf unbestimmte Zeit gültig. Eine Aufhebung des
Rabattprogramms wird spätestens sechs Monate zum Ende eines Kalen-
derjahres in den Nachrichten für Luftfahrer (NfL) seitens des Flughafens
veröffentlicht. Soweit eine Förderzusage vor Aufhebung des Rabattpro-
gramms schriftlich erteilt wurde, läuft der Förderzeitraum wie in Ziffern 6.
bis 6.10 dargestellt über zwei bzw. drei Jahre.
6.7 Im Sinne des Urteils betreffend den Flughafen Charleroi vom 12.2.2004
darf die durch den Flughafen Hamburg gewährte Förderung 50% der In-
vestitionskosten der Fluggesellschaft für die neue Verbindung nicht über-
steigen. Deshalb muss die beantragende Fluggesellschaft die Kosten und
die erwarteten Verkehrsmengen in geeigneter Form nachweisen. Das da-
für notwendige Verfahren wird individuell vereinbart.
6.8 Eine Strecke wird nicht gefördert, wenn die beantragende Fluggesellschaft
oder eine mit der beantragenden Fluggesellschaft gem. §15 Aktiengesetz
oder in einer Allianz verbundene Gesellschaft innerhalb eines Zeitraums
von einem Jahr vor dem Datum der Beantragung diese Strecke oder eine
andere, die dem gleichen IATA-3-Letter-Flughafen Code unterfällt, bedient
hat. Eine Förderung ist ebenfalls nicht möglich, wenn zwischen dem Zeit-
raum der Beantragung und der Streckenaufnahme mehr als sechs Monate
vergangen sind.
6.9 Einstellen von geförderten Strecken
a) Wird eine geförderte Strecke während des Förderungszeitraums nach-
weislich aus wirtschaftlichen Gründen eingestellt und gleichzeitig eine
neue gleichwertige Strecke, die die Voraussetzungen für eine Förderung
erfüllt, aufgenommen, so kann der Flughafen die Förderungshöhe und -
dauer auf die neue Strecke übertragen und anrechnen.
b) Kommt es innerhalb des Förderungszeitraums zur ersatzlosen Einstel-
lung einer geförderten Strecke, erhält die geförderte Gesellschaft und alle
gem. §15 Aktiengesetz oder in einer Allianz verbundenen Unternehmen
keine weitere Förderung auf dieser Strecke,
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keine weiteren Förderungen für neue Strecken für einen Zeitraum
von einem Jahr ab Einstellungsdatum.
c) Wird eine geförderte Strecke nicht innerhalb eines Zeitraums von sechs
Monaten nach Datum der Beantragung aufgenommen, erhält die geförder-
te Gesellschaft und alle gem. §15 Aktiengesetz oder in einer Allianz ver-
bundenen Unternehmen
keine weitere Förderung auf dieser Strecke,
keine weiteren Förderungen für neue Strecken für einen Zeitraum
von 18 Monaten ab dem Datum der Beantragung einer nicht auf-
genommenen Strecke.
d) Gewährte Förderungen auf bestehenden anderen Strecken sind von den
Punkten 6.9. a) bis c) nicht betroffen.
e) Eine Strecke gilt nicht als eingestellt, wenn sie lediglich für einen defi-
nierten Zeitraum nicht bedient, die Verbindung danach aber wieder plan-
mäßig angeflogen wird. Der Förderzeitraum beginnend mit dem Datum
des Erstfluges läuft während der Unterbrechung fort und verlängert sich
dadurch nicht.
6.10 Eine Kontinentalstrecke im Sinne von Ziffer 6.5 b) ist eine Flugverbindung
zu einer Destination, die in folgenden Ländern liegt:
Ägypten, Albanien, Algerien, Armenien, Aserbaidschan, Belgien, Bosnien
und Herzegowina, Bulgarien, Dänemark, Deutschland, Estland, Finnland,
Frankreich, Georgien, Griechenland, Großbritannien, Irland, Island, Israel,
Italien, Kroatien, Lettland, Libanon, Litauen, Luxemburg, Libyen, Malta,
Marokko, Mazedonien, Moldawien, Montenegro, Niederlande, Norwegen,
Österreich, Polen, Portugal, Rumänien, Russische Förderation, Schweden,
Schweiz, Serbien, Slowakei, Slowenien, Spanien, Syrien, Tschechische
Republik, Tunesien, Türkei, Ungarn, Ukraine, Weißrussland, Zypern.
Interkontinentalstrecken im Sinne von Ziffer 6.5 a) sind Verbindungen zu
Destinationen in Ländern, die nicht in dieser Liste enthalten sind.
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7 Streckenbezogenes Wachstumsprogramm (SWP)
Zielsetzung für das streckenbezogene Wachstumsprogramm (SWP) ist es,
nachhaltiges Passagierwachstum am Flughafen Hamburg zu fördern. An die-
sem Programm können alle Fluggesellschaften teilnehmen, die im Förderungs-
jahr (=n) mindestens 2000 Passagiere auf der zu fördernden Strecke ab Ham-
burg befördern. Die Förderung bezieht sich auf einzelne Strecken. Gefördert
wird jeder zusätzliche Einsteiger im Vergleich zum Förderungsjahr minus zwei
Jahre (=Basisjahr / n-2). Die Höhe der Prämie unterscheidet sich deutlich nach
der Art des Wachstums: Das absolute Wachstum auf einer Strecke wird höher
gefördert als das isolierte Wachstum einer Airline zu Lasten eines auf derselben
Strecke aktiven Wettbewerbers.
7.1 Steigt die Gesamtzahl der Passagiere am Flughafen Hamburg gegenüber
dem Basisjahr (Förderungsjahr minus zwei Jahre / n-2), unterstützt die
Flughafen Hamburg GmbH das nachhaltige Verkehrswachstum mit einem
streckenbezogenen Wachstumsprogramm (SWP). Die Laufzeit des SWP
endet entsprechend einer mit den Airlines getroffenen Vereinbarung ab-
weichend von der ursprünglichen Regelung nunmehr spätestens am
31.12.2017. Grundsätzlich muss jede zu fördernde Strecke isoliert betrach-
tet ein Passagierwachstum gegenüber dem Basisjahr aufweisen. Grundla-
ge der Berechnung der relevanten Steigerungsrate bilden die vom Flugha-
fen Hamburg gegenüber dem Statistischen Bundesamt veröffentlichten
Verkehrsmengen des jeweiligen Kalenderjahres, für das die Förderung be-
antragt wird.
7.2 Die Förderung bezieht sich auf einzelne nonstop von Hamburg geflogene
Strecken. Die Basis dafür bildet grundsätzlich der IATA-3-Letter-Code des
jeweiligen Flughafens. Berücksichtigt werden nur nonstop von Hamburg
angeflogene Ziele. Die Betrachtung erfolgt für jede Strecke einzeln. Die
rechnerische Basis bildet die Zahl der Einsteiger der jeweiligen Strecke
entsprechend der Streckenzielstatistik (Point-to-Point) der Flughafen Ham-
burg GmbH. Sollte ein Wechsel des Zielflughafens zwischen zwei IATA-3-
Letter-Codes (z.B. zwischen STN und LTN) innerhalb desselben City-Codes
(z.B. LON) erfolgen, ist Basis für die Strecke die Zahl der dem City-Code
unterfallenden Einsteiger.
7.3 Für die Teilnahme einer Fluggesellschaft am SWP gilt: Die Airline beför-
dert im Förderungsjahr (=n) mindestens 2.000 Passagiere auf der zu för-
dernden Strecke ab Hamburg und teilt ihre Teilnahme der Flughafen Ham-
burg GmbH schriftlich mit.
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7.4 Gefördert wird jeder zusätzliche Einsteiger im Vergleich zum Förderungs-
jahr minus zwei Jahre (=Basisjahr / n-2). Es wird das Kalenderjahr zugrun-
de gelegt. Dabei wird unterschieden:
a) Absolutes Wachstum einer Strecke
Wenn die Menge der zusätzlichen Einsteiger auf einer geförderten Strecke
im Förderjahr (=n) im Vergleich zum Basisjahr (=n-2) größer ist als die
Menge der zusätzlichen Einsteiger der am SWP teilnehmenden Fluggesell-
schaft auf dieser Strecke für denselben Zeitraum, gewährt die Flughafen
Hamburg GmbH dieser Fluggesellschaft für jeden zusätzlichen Einsteiger
eine Wachstumsprämie in Höhe von:
Jahr Wachstumsprämie / Einsteiger
2012 3,00 EUR
2013 3,00 EUR
2014 2,50 EUR
2015 2,00 EUR
2016 2,00 EUR
2017 2,00 EUR
b) Größeres Wachstum einer Airline als Gesamtwachstum einer Strecke
Wenn die Menge der zusätzlichen Einsteiger der am SWP teilnehmenden
Fluggesellschaft auf einer geförderten Strecke im Förderjahr (=n) im Ver-
gleich zum Basisjahr (=n-2) größer ist als die Menge aller zusätzlichen Ein-
steiger auf dieser Strecke im selben Zeitraum berechnet sich die Wachs-
tumsprämie AAF (Airline-Anreizfaktor) je Einsteiger der Fluggesellschaft
wie folgt:
Absolutes
AAF Airline Streckenwachstum
= X Wachstumsprämie
Anreizfaktor Zusätzliche Einsteiger der
Fluggesellschaftauf der
geförderten Strecke
Das Streckenwachstum beschreibt die Differenz zwischen der Menge der Ein-
steiger auf einer Strecke im Förderungsjahr (=n) und dem entsprechenden Vo-
lumen des Basisjahres (=n-2).
7.5 Die Gutschrift der durch das SWP erreichten Wachstumsprämie schreibt
die Flughafen Hamburg GmbH der teilnehmenden Fluggesellschaft im
dem auf das Förderungsjahr folgende Kalenderjahr gut.
7.6 Eine gleichzeitige Anwendung der Förderungsmodelle nach Punkt 6 und
Punkt 7 für eine Fluggesellschaft auf einer Strecke ist nicht möglich.
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8 Sicherheitsentgelt
Zusätzlich zu den Lande- und Passagierentgelten ist ein Sicherheitsentgelt
zu entrichten. Das Sicherheitsentgelt dient zum Ausgleich der Kosten für
Leistungen nach dem Luftsicherheitsgesetz und der EG-Verordnungen für
Sicherheit in der zivilen Luftfahrt.
Das Sicherheitsentgelt bemisst sich nach der Anzahl der bei dem Start an
Bord des Luftfahrzeuges befindlichen Fluggäste. In die Zahl der bei dem
Start des Luftfahrzeuges an Bord befindlichen Fluggäste werden Kinder
unter 2 Jahren ohne Anspruch auf eigenen Sitzplatz nicht einbezogen.
Für Passagiere, die über das GAT abfliegen, entfällt das Sicherheitsentgelt.
Das Sicherheitsentgelt beträgt 1,20 €
9 PRM-Entgelt
Zusätzlich zu den Lande- und Passagierentgelten ist ein PRM-Entgelt zu
entrichten. Das PRM-Entgelt dient zum Ausgleich der Kosten für Leistun-
gen nach der EG-Verordnung über die Rechte von behinderten Flugreisen-
den und Flugreisenden mit eingeschränkter Mobilität.
Das PRM-Entgelt bemisst sich nach der Anzahl der bei dem Start an Bord
des Luftfahrzeuges befindlichen Fluggäste. In die Zahl der bei dem Start
des Luftfahrzeuges an Bord befindlichen Fluggäste werden Kinder unter 2
Jahren ohne Anspruch auf eigenen Sitzplatz nicht einbezogen.
Das PRM-Entgelt beträgt
bis zum 31.12.2016: 0,12€
ab dem 01.01.2017 : 0,18€
10 Lärmschutzentgelt
Zusätzlich zu den Lande- und Passagierentgelten ist ein Lärmschutzentgelt
zu entrichten. Das Lärmschutzentgelt dient zum Ausgleich der Kosten für
Leistungen nach dem Fluglärmgesetz. Es wird pro Landung und pro Start
für Maschinen über 2t MTOM erhoben. Das Lärmschutzentgelt bemisst
sich nach der Lärmklasse gem. Lärmzuschlag in Punkt 1.5.
Lärmklasse Preis [EUR]
1 1,00 EUR
2 2,00 EUR
3 3,00 EUR
4 9,00 EUR
5 24,00 EUR
6 65,00 EUR
7 175,00 EUR
Flughafen Hamburg GmbH 16
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DFS GmbH | BueroNfL3 2:PN | 06.01.2017 | 13:30:41 GMT | redaktion.nfl@dfs.de
NACHRICHTEN FÜR LUFTFAHRER
12 JAN 2017 gültig ab: sofort 1-918-17
I 130/02 wird hiermit aufgehoben.
_______________________________________________________________________
Regelung des Flugplatzverkehrs für den
Sonderlandeplatz Hoppstädten-Weiersbach EDRH
-zertifiziertes Managementsystem nach DIN EN ISO 9001
DFS Deutsche Flugsicherung GmbH, Büro der Nachrichten für Luftfahrer