Nachrichten für Luftfahrer 2003 Teil II (weicht ggf. von Druckversion ab)
NfL II 76/03
NACHRICHTEN FÜR LUFTFAHRER
TEIL II
51. Jahrgang Langen, 4. September 2003
Liste der Ergänzungen zur Musterzulassung
von Verkehrsflugzeugen, kleinen Flugzeugen -
Drehflüglern, Flugmotoren
Stand: 12.08.2003
Büro der Nachrichten für Luftfahrer: zertifiziert nach ISO EN DIN 9001:2000
Liste der Ergänzungen zur Musterzulassung
von Verkehrsflugzeugen, kleinen Flugzeugen -
Drehflüglern, Flugmotoren
Stand: 12.08.2003
EMZ- Ausg. Antragsteller Geräte- Hersteller Bezeichnung Zulassungs- STC-Nr.
Nummer Nr. Kennbl.-Nr. Geräte-Muster/ datum
Baureihe
Verkehrsflugzeuge:
TA0383 6 Airbus Deutschland 2830 A310-200, Umrüstung 09.07.2003 ---
GmbH -300 P/F P/F A310-200 -
Einbau Dual GPS;
Einführung
FedEx Step 2
TA0383 7 Airbus Deutschland 2830 A310-200, Umrüstung 24.07.2003 ---
GmbH -300 P/F P/F A310-200 -
Einbau Dual GPS;
Einführung des
Improved General
Market Konzepts
TA0554 1 Jet Aviation GmbH 2513 Learjet 35A Honeywell GPWS 15.07.2003 ---
MARK VI und Artex ELT
110-406
TA0571 1 Jet Aviation GmbH 2513 Learjet 35A Artex ELT 110-406 15.07.2003 ---
TA0628 1 Smiths Aerospace 2823 Boeing 737-200, Installation of Transient 22.07.2003 ST00847SE
-300, -400, -500 Suppression Units on
B737 fuel gauging
systems
TA0671 1 AirWorks 2823 Boeing 737-300, Installation of the Aircraft 14.07.2003 ST01443LA
Boeing 737-500 Surveillance and
Operational Safety
System
LBA.21NE1. 1 Hollingsead 2823 Boeing 737-700 Decrane Aircraft System 10.07.2003 ST00405LA-D
TA0682 International, Decrane (IGW)
Aircraft Systems
Integration Group
TA0720 1 Aviation Center 2513 Learjet 55 Flight Data Recorder 15.07.2003 ---
Cologne SSFDR Model F1000 –
ARINC 542C
TA0734 1 Lufthansa Technik AG 2832 Boeing EGPWS – Modification 08.08.2003 ---
737-330/530 of Terrain Display
Switching
LBA.21NE2. 1 Bombardier Aerospace 2866 BD-700-1A10 Installation of Astrotech 11.08.2003 SA8188NM-D
TA0737 Learjet Inc. LC-60 Flight Crew
Clocks
TA0740 1 Jet Aviation 2846 A319CJ VIP Cabin-layout Resa2 08.07.2003 FOCA 25-20-99
MSN1795
Kleine Flugzeuge:
SA1327 1 RUAG Aerospace 2056 Cessna 501 Zulassung Goodrich 16.07.2003 ---
Services GmbH Avionics 3" Standby
Attitude Indicator und
Emergency Power
Supply PS-834B
SA1328 1 S-TEC Corporation 596 Cessna 172RG S-TEC System 55/55X 24.07.2003 SA09149AC-D
Zweiachsen-Autopilot,
Modell ST-627
SA1329 1 Knots 2U, USA 539, 539b, Diverse Cessna Einbau von Dichtungen 18.07.2003 SA2382NM
549, 549a, Baureihen gemäß zur Verringerung der
549c, 596, Auflistung in EMZ Klappenspalten
625, 625a,
625b, 610,
610a, 610b,
673, 673a,
718, 705,
1003,
SA1330 1 Aerodata AG 2047 Beech B300 Integration eines GPWS- 29.07.2003 ---
Schalters
Drehflügler:
RC0528 2 Air Ambulance 3048, AS 350B, -B1, - Einbau des Air 15.07.2003 ---
Technology Ges. m.b.H 3056 B2, -B3, -BA, AS Ambulance Equipments
355E, -F, -F1, -F2, "quick-conversion",
-N P/N 350/355-25-24-1000
gem. Austro Contrl
Supplemental Data Sheet
AR 11/97
Ausgabe 1: 20.05.1994
RC1232 1 ecms Aviation Systems 3025 BO 105 C, Verwendung des 08.07.2003 ---
GmbH Variante CB, Außenlastsystems
CB-4, CB-5; HMS01
BO 105 S,
Variante CBS,
CBS-4, CBS-5
RC1233 1 Helitec Helicopter 3054 Bell 222 Installation eines zweiten 10.07.2003 ---
Technik GmbH Landescheinwerfers
RC1234 1 ecms Aviation Systems 3049, EC 135 P1, -P2, - Einbau der 29.07.2003 ---
GmbH 3061 T1, -T2, Abseilvorrichtung EAD01
MBB-BK117 C-2
RC1235 1 Mann Aviation Group 3049 BK 117 B-2, Police Role Equipment 30.07.2003 ---
(Engineering) Ltd. S/N 7212 und and Special Cockpit
S/N 7200 Lighting
Flugmotoren:
EN0003 2 MORE Company Inc. 7011 PT6A-21, -27, - MORE Programm, 06.08.2003 ---
P.O. Box 1059 28
Minden, NV 89423 Ausgabe 5 vom
Dez. 2000
EN0005 2 MORE Company Inc. 7012 PT6A-38, -41, - MORE Programm, 06.08.2003 ---
P.O. Box 1059 42 ,-42A
Minden, NV 89423 Ausgabe 3 vom
Mai 2002
Anmerkung: Die Kennbuchstaben in der EMZ-Nr. dienen als Schlüssel für die
jeweilige Geräteart
n TA - Verkehrsflugzeuge (Transport Category Aeroplanes)
n SA - kleine Flugzeuge (Small Aeroplanes)
n RC - Drehflügler (Rotorcraft)
n SP - Segelflugzeuge (Sailplanes)
n PS - Motorsegler (Powered Sailplanes)
n AS - Luftschiffe (Airships)
n BA - Ballone (Balloons)
n EN - Flugmotore (Engines)
n PR - Propeller (Propeller)
Braunschweig, den 12.08.2003
M105/EMZ-08/2003
Der Präsident des Luftfahrt-Bundesamtes
i . A . Sc h u lz e - M a r m e l i n g
NfL II 77/03
NACHRICHTEN FÜR LUFTFAHRER
TEIL II
51. Jahrgang Langen, 4. September 2003
Bekanntmachung der Berichtigung
der Lärmvorschrift für Luftfahrzeuge (LVL)
vom 1. Juli 2003
Büro der Nachrichten für Luftfahrer: zertifiziert nach ISO EN DIN 9001:2000
Bekanntmachung der Berichtigung der Lärm- Anhang 16, Band I, Anlage 1, Tabelle 1-5 bis
Tabelle 1-16.“
vorschrift für Luftfahrzeuge (LVL) vom
1. Juli 2003 6. Teil V, Anlage 3, A3.5.2.4 (S. 951), korrigieren zu
„A3.5.2.4
Nachstehend gibt das Luftfahrt-Bundesamt die Berichtigung Die gemessenen Lärmpegel müssen auf die Referenz-
einzelner Absätze der Lärmvorschrift für Luftfahrzeuge (LVL) Flughöhe des Luftfahrzeuges über dem Messpunkt korri-
vom 1. Juli 2003, veröffentlicht durch die NfL II 65/03 vom giert werden. Dies erfolgt durch Addition von ∆1. Befinden
24. Juli 2003, bekannt. sich die Messwerte für relative Luftfeuchtigkeit und Tempe-
ratur innerhalb des Messfensters gemäß Abb. A3.1, be-
NfL II 65/03 wird hiermit geändert. rechnet sich ∆1 nach der Gleichung
Braunschweig, den 12.08.2003 ∆1 = 22 log (HT / HR).
Der Präsident des Luftfahrt-Bundesamtes
Liegen die Messwerte für relative Luftfeuchtigkeit und
Temperatur außerhalb des Messfensters gemäß
Schwierczinski Abb. A3.1, berechnet sich ∆1 nach der Gleichung
∆1 = 20 log (HT / HR) .“
Folgende Korrekturen (fett gedruckt) sind erforderlich:
7. Teil V, Anlage 3, A3.5.2.5, zweiter Satz, dritte Zeile
1. Teil V, Anlage 2, A2.3.1, fünfte Zeile (S. 946), „ePA“ korri- ∆2“.
(S. 951), „m2“ korrigieren zu „∆
µPa“.
gieren zu „µ
8. Teil V, Anlage 3, A3.5.2.6, erster Satz (S. 952), korrigieren
2. Teil V, Anlage 2, A2.5.4, sechste Zeile (S. 947), „g2“ korri- zu
∆2“.
gieren zu „∆ „Leistungsdifferenzen sind durch Addition von ∆3 zu korri-
gieren. Der Wert ∆3 berechnet sich nach der Gleichung
3. Teil V, Anlage 3, A3.3.1, vierte Zeile (S. 949), „ePa“ korri-
µPa“.
gieren zu „µ ∆3 = K3 log (PR / PT),
4. Teil V, Anlage 3, A3.5.2.2 (S. 950), korrigieren zu wobei gilt:
„A3.5.2.2
Den Lärmpegel unter Referenzbedingungen (LAmax)R erhält PT tatsächliche Motorleistung während des Messfluges,
man, indem der Betrag jeder Abweichung zum
gemessenen Lärmpegel (LAmax)T addiert wird: PR Motorleistung unter Referenzbedingungen, die an
Hand der Werte für Ladedruck bzw. Drehmoment
(LAmax)R = (LAmax)T + ∆(M) + ∆1 + ∆2 + ∆3 , und Motordrehzahl ermittelt werden kann.“
wobei gilt: 9. Teil V, Anlage 4, A4.5.1, erster Satz, erste Zeile (S. 954),
∆1“.
„m1“ korrigieren zu „∆
∆(M) Korrektur für Abweichungen der atmosphärischen
Dämpfung zwischen den Mess- und 10. Teil V, Anlage 4, A4.5.2, erster Satz, vierte Zeile (S. 954),
Referenzbedingungen, ∆1“.
„m1“ korrigieren zu „∆
∆1 Korrektur für Abweichungen in der Entfernung der 11. Teil V, Anlage 4, A4.5.2, zweiter Satz, zweite Zeile
Lärmquelle, ∆1“.
(S. 954), „m1“ korrigieren zu „∆
∆2 Korrektur für Abweichungen der helikalen 12. Teil V, Anlage 5, A5.3.1, fünfte Zeile (S. 956), „ePa“ korri-
Blattspitzen-Machzahl zwischen den Mess- und µPa“.
gieren zu „µ
Referenzbedingungen,
13. Teil V, Anlage 5, A5.5.3 (S. 957), korrigieren zu
∆3 Korrektur für Abweichungen der Triebwerksleistung „A5.5.3
zwischen den Mess- und Referenzbedingungen.“ Den Lärmpegel unter Referenzbedingungen LAE,R erhält
man, indem die im Folgenden beschriebenen Korrektur-
5. Teil V, Anlage 3, A3.5.2.3 (S. 950), korrigieren zu terme zum gemessenen Lärmpegel LAE,T addiert werden:
„A3.5.2.3
Liegen die Messwerte für relative Luftfeuchtigkeit und LAE,R = LAE,T + ∆1 + ∆2 ,
Temperatur innerhalb des in Abb. A3.1 dargestellten Mess-
fensters, müssen die Abweichungen der atmosphärischen wobei gilt:
Dämpfung nicht korrigiert werden, d.h. ∆(M) = 0. Liegen die
Messwerte außerhalb des Messfensters, müssen Korrektu- ∆1 Korrektur für die Abweichung der tatsächlichen
ren nach einem anerkannten Verfahren oder durch Addition Flughöhe von der Referenz-Flughöhe,
von ∆(M) zum gemessenen Lärmpegel durchgeführt wer-
den. ∆(M) berechnet sich nach der Gleichung ∆2 Korrektur für Abweichungen der Umfangs-Machzahl
zwischen den Mess- und Referenzbedingungen.“
∆(M) = 0,01 (HT α - 0,2 HR),
14. Teil V, Anlage 5, A5.5.4.1, zweiter und dritter Satz (S. 957)
wobei gilt: korrigieren zu
„Dies erfolgt durch Addition von ∆1. ∆1 berechnet sich nach
HT gemessene Flughöhe des Luftfahrzeuges in Metern der Gleichung
direkt über dem Lärmmesspunkt,
∆1 = 13,5 log (H / 300) dB SEL,
HR Referenz-Flughöhe des Luftfahrzeuges in Metern
über dem Lärmmesspunkt, wobei gilt:
α Absorptionskoeffizient bei 500 Hz, gemäß ICAO H gemessene Flughöhe des propellergetriebenen
Luftschiffes in Metern direkt über dem Messpunkt.“
15. Teil V, Anlage 5, A5.5.5.2, zweiter und dritter Satz (S. 958),
korrigieren zu
„ Dies erfolgt durch Addition von ∆2. ∆2 berechnet sich nach
der Gleichung
∆2 = K log (MR / MT) dB SEL,
wobei gilt:
MR Referenz-Umfangs-Machzahl,
MT die für den Messflug ermittelte Umfangs-Machzahl.“
NfL II 78/03
NACHRICHTEN FÜR LUFTFAHRER
TEIL II
51. Jahrgang Langen, 18. September 2003
LUFTTÜCHTIGKEITSANWEISUNGEN
Nach § 14 der Betriebsordnung für Luftfahrtgerät (NfL II-26/70) werden nachstehende Lufttüchtigkeitsanweisungen (LTA´s) erlassen.
Ein durch sie betroffenes Luftfahrtgerät darf nach dem in der LTA angegebenen Termin, außer für Zwecke der Durchführung der
Maßnahmen, nur in Betrieb genommen werden, wenn die angeordneten Maßnahmen ordnungsgemäß durchgeführt worden sind.
Die aufgeführten ausländischen Anweisungen bzw. die Technischen Mitteilungen des Herstellers sind Anlaß zur Herausgabe dieser LTA´s
und werden somit Bestandteil dieser Lufttüchtigkeitsanweisungen. Wir weisen ausdrücklich darauf hin, daß Folge-Revisionen zu den
Technischen Mitteilungen nicht automatisch zu diesen LTA´s gehören.
Durchführung und Bescheinigung
Die Maßnahmen sind von einer nach § 2 (2) Nr.3 der Verordnung zur Prüfung von Luftfahrtgerät (LuftGerPV) anerkannten Stelle
durchzuführen und zu bescheinigen. Die Vorschriften über die Führung der Betriebsaufzeichnungen gemäß § 15 der Betriebsordnung für
Luftfahrtgerät und JAR-OPS 1.920 (b) + (5) sind zu beachten.
ÄNDERUNGEN: NEUAUSGABEN:
LTA Nr.: Titel: Geräte-Nr.: LTA Nr.: Titel: Geräte-Nr.:
1992-310/8 Airbus Industrie . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .2830 2003-248 Boeing . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .2823
2002-285/3 Boeing . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .2851 2003-251 Boeing . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .2851
2002-364/2 Embraer (Brasilien) . . . . . . . . . . . . . . . . . . .2864 2003-252 Embraer (Brasilien) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .2864
2003-224/2 Rolls-Royce Corporation . . . . . . . . . . . . . . .7014 2003-253 Embraer (Brasilien) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .2864
2003-254 Pratt & Whitney . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .6309
2003-255 McCauley . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .32.130/85
2003-256 Pratt & Whitney . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .6322
2003-257 Airbus Industrie . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .2830
2003-258 Honeywell International . . . . . . . . . . . . . . . . .6615
Büro der Nachrichten für Luftfahrer: zertifiziert nach ISO EN DIN 9001:2000
LTA's werden auch im Internet unter http://www.lba.de publiziert
Bitte beachten Sie:
Bei der Titelvergabe einer LTA wird im Anschluß an die Nummer die gebräuchliche Herstellerbezeichnung in Kurzform (ohne Angabe
der Gesellschaftsform) aufgeführt. Diese Bezeichnung betitelt den zum Zeitpunkt der Herausgabe der LTA zuständigen Musterbe-
treuer. Frühere Musterbetreuer bzw. Hersteller werden zukünftig in der Titelzeile der LTA nicht mehr genannt. Falls über die
Anwendbarkeit einer LTA Zweifel bestehen, sollte eine Prüfung anhand der LBA-Geräte-Nummer vorgenommen werden. Diese
Nummer kann den Zulassungsdokumenten oder dem jeweiligen Typenschild des Luftfahrtgerätes entnommen werden.
Hinweis: Wir weisen ausdrücklich darauf hin, daß LTA´s mit der öffentlichen Bekanntmachung in den Nachrichten für Luftfahrer
rechtswirksam werden. In den LTA´s angegebene Termine und Fristen sind auf das Veröffentlichungsdatum bezogen.
Braunschweig, 2.9.2003
LBA M 126.502.4
Der Präsident des Luftfahrt-Bundesamtes
i . A . S c h ö n e m a n n
- 1059 -
Lufttüchtigkeitsanweisung
LTA-Nr.: 1992-310/8
ersetzt: 1992-310/7
Luftfahrt-Bundesamt
Datum der Bekanntgabe: 18.09.2003
Muster: Airbus Industrie AD der ausländischen Behörde:
A300 DGAC CN 1992-106-132(B)R6 vom 25.06.2003
Geräte-Nr.: Technische Mitteilungen des Herstellers:
2830 Airbus Industrie Service Bulletin A310-53-2014 Change Note 5B Airbus Industrie
Service Bulletin A310-53-2014 Rev.5 Airbus Industrie Service Bulletin A310-53-
2016 Rev.5 Airbus Industrie Service Bulletin A310-53-2054 Rev.2 Airbus
Industrie Service Bulletin A310-53-2057 Rev.1 Airbus Industrie Service Bulletin
A310-53-2059 Rev.1 Airbus Industrie Service Bulletin A310-53-2074 Rev.2
Airbus Industrie Service Bulletin A310-55-2002 Rev.4 Airbus Industrie Service
Bulletin A310-55-2004 Rev.3 Airbus Industrie Service Bulletin A310-57-2002
Rev.2 Airbus Industrie Service Bulletin A310-57-2006 Rev.3 Airbus Industrie
Service Bulletin A310-57-2032 Rev.3 Airbus Industrie Service Bulletin A310-57-
2038 Rev.3 Airbus Industrie Service Bulletin A310-57-2039 Airbus Industrie
Service Bulletin A310-57-2046 Rev.7 Airbus Industrie Service Bulletin A310-57-
2047 Rev.3 Airbus Industrie Service Bulletin A310-57-2050 Airbus Industrie
Service Bulletin A310-57-2050 Change Note 0B Airbus Industrie Service Bulletin
A310-57-2064
Betroffenes Luftfahrtgerät:
Airbus Industrie
A300
- Baureihen: Alle Baureihen A310.
- Werk-Nrn.: Alle Flugzeuge der genannten Baureihen.
Betrifft:
Festigkeitsverband des Flugzeugrumpfes, der Tragflächen und des Leitwerkes
Maßnahmen:
- Inspektionen
- Wiederholungsinspektionen
- Modifizierungen
Die geforderten Maßnahmen sind nach den Vorgaben der oben genannten Service Bulletins auszuführen.
Hinweis:
Für die Massnahmen im Bereich der Wartungsluke der Querruder (Panel N°2) wurde die Lufttüchtig-
keitsanweisung 2003-257 herausgegeben.
Fristen:
Die Inspektionen und Modifizierungen sind/waren nach den Forderungen der Service Bulletins oder
waren innerhalb der folgenden 1000 Flüge nach dem 19.07.1995 auszuführen.
Maßgebend ist die letzterreichte Frist.
Die Maßnahmen der Service Bulletins A310-53-2014 Revision 5,
A310-57-2032 Revision 3,
A310-57-2064 und
A310-57-2038 Revision 3
waren innerhalb der folgenden 1000 Flüge nach dem Inkrafttreten der LTA 92-310/4 oder nach
den Angaben in den genannten Service Bulletins auszuführen.
Maßgebend ist die letzterreichte Frist.
Die Wiederholungsinspektionen sind zu den in jedem einzelnen Service Bulletin genannten
Intervallen auszuführen.
Den Grenzwerten und Intervallen liegt eine durchschnittliche Flugzeit von 96 Minuten zugrunde.
Für Flugzeuge, die davon abweichende Flugzeiten haben, sind korrigierte Grenzwerte und
Intervalle nach den Berechnungsvorgaben der Service Bulletins festzulegen.
Diese Lufttüchtigkeitsanweisung entspricht hinsichtlich der durchzuführenden Maßnahmen und Fristen der
DGAC CN 1992-106-132(B)R6 vom 25.06.2003
Durch die vorgenannten Mängel ist die Lufttüchtigkeit des Luftfahrtgerätes derart beeinträchtigt, daß es nach Ablauf der genannten Fristen
nur in Betrieb genommen werden darf, wenn die angeordneten Maßnahmen ordnungsgemäß durchgeführt worden sind. Im Interesse der
Sicherheit des Luftverkehrs, das in diesem Fall das Interesse des Adressaten am Aufschub der angeordneten Maßnahmen überwiegt, ist
es erforderlich, die sofortige Vollziehung dieser LTA anzuordnen.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen diese Verfügung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch eingelegt werden. Der Widerspruch ist schriftlich
oder zur Niederschrift beim Luftfahrt-Bundesamt, Hermann-Blenk-Str. 26, 38108 Braunschweig einzulegen.
LTAs werden auch im Internet unter http://www.lba.de publiziert
***
(LTA-Nr.: 1992-310/7 vom 11.02.1999) Aktenzeichen: (01)M122-502.1/1992-310/8 Seite 1060
Lufttüchtigkeitsanweisung
LTA-Nr.: 2002-285/3
ersetzt: 2002-285/2
Luftfahrt-Bundesamt
Datum der Bekanntgabe: 18.09.2003
Muster: Boeing AD der ausländischen Behörde:
BOEING 767 FAA AD 2003-11-16 Amdt. 39-13175
Geräte-Nr.: Technische Mitteilungen des Herstellers:
2851 Boeing Alert Service Bulletin 767-27A0176 Revision 1 vom
06.06.2002
Betroffenes Luftfahrtgerät:
Boeing
BOEING 767
- Baureihen: Alle
- Werk-Nrn.: Gemäß den Line-Nummern 1 bis 879 (einschließlich der Baureihe 767-400ER)
Betrifft:
FLUGSTEUERUNG (ATA: 27): Innere Landeklappen - Befestigungsbolzen der Hauptklappe (Inboard Trailing
Edge Main Flap - Attachment Bolts). Fehlende, lose oder gerissene Bolzen an der Hauptklappenbefestigung
können zur Separation einer inneren Landeklappe vom Flugzeug führen und den Verlust der Flugzeugkontrolle
verursachen.
Maßnahmen:
HINWEIS 1: Bereits durchgeführte Maßnahmen gemäß Boeing Alert Service Bulletin 767-27A0176 vom
16.11.2001 sind zulässig und brauchen nicht wiederholt werden. Die zusätzlichen Maßnahmen gemäß der
Revision 1 sind dann innerhalb der zutreffenden Frist dieser LTA durchzuführen.
TEIL I - FÜR GROUP 1 FLUGZEUGE
Für Group 1 Flugzeuge (Line-Nrn. 1 bis 849) gemäß Boeing Alert Service Bulletin 767-27A0176 Revision 1:
Innerhalb von 90 Tagen nach der Bekanntgabe der LTA 2002-285 am 03.10.2002 ist die "PART 2" Sicht-
Inspektion mit Spaltmaßkontrolle (Part 2 - Visual Inspection and Gap Check - Group 1) an der Hauptklappe der
inneren Landeklappen gemäß Boeing Alert Service Bulletin 767-27A0176 Revision 1 einmalig durchzuführen.
Diese Inspektiondurchführung und die folgenden Maßnahmen sind nicht erforderlich, wenn die "PART 6"
Abschlussmaßnahme gemäß Service Bulletin vor Ablauf der genannten Inspektionsfrist erfolgt.
-- Wenn kein Befestigungsbolzen fehlt und kein unzulässiges Spaltmaß bei der Inspektion festgestellt wird: Vor
dem Erreichen von insgesamt 5000 Landungen oder innerhalb von 24 Monaten nach der Bekanntgabe dieser
LTA, maßgebend ist der zuletzt eintretende Zeitpunkt, ist die "PART 3" Spaltmaßkontrolle (Part 3 - Gap Check -
Group 1) an der Hauptklappe der inneren Landeklappen gemäß Service Bulletin durchzuführen. Eine
Durchführung der Spaltmaßkontrolle und der folgenden Maßnahmen ist nicht erforderlich, wenn die "PART 6"
Abschlussmaßnahme gemäß Service Bulletin vor Ablauf der genannten Frist dieser "PART 3"
Spaltmaßkontrolle erfolgt. Wenn kein unzulässiges Spaltmaß festgestellt wird, ist zusätzlich an den zutreffenden
Bolzen der "PART 4" Torque-Check (Part 4 - Torque Check - Group 1) gemäß Service Bulletin durchzuführen.
Wenn sich die Muttern beim Torque-Check NICHT drehen, sind diese Muttern zu entfernen, die Bolzen und die
Gewinde zu säubern und wieder zu installieren. Danach ist die "PART 6" Abschlussmaßnahme des Service
Bulletins gemäß TEIL I dieser LTA noch erforderlich und fristgerecht durchzuführen.
-- Wenn fehlende Befestigungsbolzen bei der Inspektion festgestellt werden oder ein unzulässiges Spaltmaß bei
der Spaltmaßkontrolle festgestellt wird oder sich die Mutter beim Torque-Check dreht, sind alle Bolzen der
betroffenen Hauptklappenbefestigung auszubauen und gegen neue oder verwendbare Bolzen gemäß
zutreffender Figure 6, Figure 7 oder Figure 8 des Service Bulletins auszuwechseln. Alle Bolzen einer
Hauptklappenbefestigung müssen gemäß Service Bulletin aus dem gleichen Werkstoff sein. Ausgebaute
Bolzen können wieder eingebaut werden, wenn vorher die "PART 5" Rissprüfung (Part 5 - Fluorescent Dye
Penetrant Inspection - Group 1) gemäß Service Bulletin durchgführt wird und der Bolzen rissfrei ist. Die
BACB30MR*K* Titanbolzen sind nicht zusammen mit BACB30LE*K* oder BACB30US*K* Stahlbolzen an einer
Hauptklappenbefestigung zu verwenden. Anstelle der erforderlichen Instandsetzung kann die "PART 6"
Abschlussmaßnahme gemäß Service Bulletin durchgeführt werden.
(LTA-Nr.: 2002-285/2 vom 28.11.2002) Aktenzeichen: (01)M124-502.1/2002-285/3 Seite 1061
-- Vor dem Erreichen von insgesamt 10000 Landungen oder innerhalb von 48 Monaten nach der Bekanntgabe
dieser LTA, maßgebend ist der zuletzt eintretende Zeitpunkt, ist die "PART 6" Abschlussmaßnahme (Part 6 -
Terminating Action - Group 1) gemäß Service Bulletin durchzuführen. Nach der Auswechselung aller
betroffenen Titanbolzen gegen BACB30LE*K* oder BACB30US*K* Stahlbolzen ist die Inspektion,
Spaltmaßkontrolle, Folgemaßnahme und/oder Instandsetzung gemäß TEIL I dieser LTA für die Group 1
Flugzeuge nicht mehr erforderlich.
TEIL II - FÜR GROUP 2 FLUGZEUGE
Für Group 2 Flugzeuge (Line-Nrn. 850 bis 879) gemäß Boeing Alert Service Bulletin 767-27A0176 Revision 1:
Innerhalb von 90 Tagen nach der Bekanntgabe der LTA 2002-285 am 03.10.2002 ist die "PART 8" Sicht-
Inspektion mit Spaltmaßkontrolle (Part 8 - Visual Inspection and Gap Check - Group 2) an der Hauptklappe der
inneren Landeklappen gemäß Boeing Alert Service Bulletin 767-27A0176 Revision 1 einmalig durchzuführen.
-- Wenn kein Befestigungsbolzen fehlt und kein unzulässiges Spaltmaß bei der Inspektion festgestellt wird, sind
keine weiteren Maßnahmen dieser LTA für die Group 2 Flugzeuge erforderlich.
-- Wenn irgendein Befestigungsbolzen fehlt oder ein unzulässiges Spaltmaß bei der Inspektion festgestellt wird,
sind alle Stahlbolzen der betroffenen Hauptklappenbefestigung auszubauen und gegen neue oder verwendbare
Stahlbolzen gemäß zutreffender Figure 7 oder Figure 8 des Service Bulletins auszuwechseln. Alle Bolzen einer
Hauptklappenbefestigung müssen gemäß Service Bulletin aus dem gleichen Werkstoff sein. Ausgebaute
Bolzen können wieder eingebaut werden, wenn vorher die "PART 5" Rissprüfung gemäß Service Bulletin
durchgführt wird und der Bolzen rissfrei ist. Bei der Installation sind nur BACB30LE*K* oder BACB30US*K*
Stahlbolzen zu verwenden.
TEIL III - FÜR BOEING 767-400ER FLUGZEUGE
Für Boeing 767-400ER Flugzeuge (bis Line-Nr. 879): Innerhalb von 90 Tagen nach der Bekanntgabe der LTA
2002-285 am 03.10.2002 ist die Sicht-Inspektion mit Spaltmaßkontrolle an der Hauptklappe der inneren
Landeklappen gemäß Paragraph (c) der AD 2003-11-16 in Verbindung mit Boeing Alert Service Bulletin 767-
27A0176 Revision 1 einmalig durchzuführen. Für die nicht im Service Bulletin aufgeführten Boeing 767-400ER
Flugzeuge ist die Sicht-Inspektion mit Spaltmaßkontrolle gemäß Figure 2 des Service Bulletins durchzuführen.
-- Wenn kein Befestigungsbolzen fehlt und kein unzulässiges Spaltmaß bei der Inspektion festgestellt wird, sind
keine weiteren Maßnahmen dieser LTA für die Boeing 767-400ER Flugzeuge erforderlich.
-- Wenn irgendein Befestigungsbolzen fehlt oder ein unzulässiges Spaltmaß bei der Inspektion festgestellt wird,
ist vor dem nächsten Flug die genehmigungspflichtige Reparatur gemäß Paragraph (c)(2)(i) der AD 2003-11-16
durchzuführen. Diese Reparatur muss vom LBA zu dieser LTA anerkannt worden sein. Außerdem ist innerhalb
von 10 Tagen nach der Inspektionsdurchführung der Hersteller Boeing gemäß Paragraph (c)(2)(ii) der AD
2003-11-16 über diese positiven Inspektionsbefunde zu informieren.
HINWEIS 2: Die Paragraphen (c), (c)(1), (c)(2), (c)(2)(i) und (c)(2)(ii) der AD 2003-11-16 entsprechen den
Paragraphen (d), (d)(1), (d)(2), (d)(2)(i) und (d)(2)(ii) der erstezten AD 2002-22-07 (und AD 2002-16-05).
Fristen:
Durchführung gemäß der genannten Fristen im Abschnitt "Maßnahmen" dieser LTA.
Durch die vorgenannten Mängel ist die Lufttüchtigkeit des Luftfahrtgerätes derart beeinträchtigt, daß es nach Ablauf der genannten Fristen
nur in Betrieb genommen werden darf, wenn die angeordneten Maßnahmen ordnungsgemäß durchgeführt worden sind. Im Interesse der
Sicherheit des Luftverkehrs, das in diesem Fall das Interesse des Adressaten am Aufschub der angeordneten Maßnahmen überwiegt, ist
es erforderlich, die sofortige Vollziehung dieser LTA anzuordnen.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen diese Verfügung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch eingelegt werden. Der Widerspruch ist schriftlich
oder zur Niederschrift beim Luftfahrt-Bundesamt, Hermann-Blenk-Str. 26, 38108 Braunschweig einzulegen.
LTAs werden auch im Internet unter http://www.lba.de publiziert
***
(LTA-Nr.: 2002-285/2 vom 28.11.2002) Aktenzeichen: (01)M124-502.1/2002-285/3 Seite 1062