Nachrichten für Luftfahrer 2003 Teil II (weicht ggf. von Druckversion ab)

/ 1786
PDF herunterladen
Lufttüchtigkeitsanweisung
                                                                                            LTA-Nr.: 2002-364/2
                                                                                                                ersetzt: 2002-364
       Luftfahrt-Bundesamt
                                                                   Datum der Bekanntgabe: 18.09.2003
Muster: Embraer (Brasilien)                                 AD der ausländischen Behörde:
Embraer 145                                                 CTA BAD 2002-10-03R1 Amdt. 39-997 vom 18.08.2003
Geräte-Nr.:                                                 Technische Mitteilungen des Herstellers:
2864                                                        Embraer Service Bulletin No. 145-76-0003

  Betroffenes Luftfahrtgerät:
  Embraer (Brasilien)
  Embraer 145

  - Baureihen:            Embraer EMB-145( ) und EMB-135( )

  - Werk-Nrn.:            145003 bis 145103, 145105 bis 145121, 145123 bis 145139,
                          145141 bis 145153, 145155 bis 145189, 145191 bis 145256,
                          145258 bis 145262, 145264 bis 145362, 145364, 145366 bis
                          145391, 145393 bis 145411, 145413 bis 145424 und
                          145426 bis 145431

  Betrifft:
  Elektronische Triebwerkssteuerung, FADEC-System (engine control system, FADEC-system, ATA-Code
  76-10-00) - Oxydation in den elektrischen Anschlußverbindung der FADEC Widerstandmodul-Schnittstelle
  durch Eindringen von Tropfwasser aus dem ''Storm Window'' - ggf. kann dieser Fehler zum Ausfall oder
  zu einer Fehlfunktion des FADEC-Systems führen.

  Maßnahmen:
  Im Rahmen dieser Lufttüchtigkeitsanweisung sind folgende Maßnahmen vorgesehen:

  1. Inspektion der elektrischen Anschlußverbindung der FADEC Widerstandmodul-Schnittstelle auf
     Anzeichen von Oxydation und eingedrungene Feuchtigkeit.
  2. Reinigen der elekrischen Kontakte der Anschlußverbindung der FADEC Widerstandmodul-Schnittstelle.
     Das FADEC Widerstandmodul muß ausgetauscht werden, wenn an den elekrischen Kontakten der
     Anschlußverbindung Schäden außerhalb zulässiger Kriterien festgestellt worden sind.
  3. Vor der weiteren Inbetriebnahme des Luftfahrzeugs nach dem Abschluß der Maßnahmen 1 und 2 ist
     sicherzustellen, daß die Maßnahmen der LBA-Lufttüchtigkeitsanweisung 2001-170/2 vollständig und
     ordnungsgemäß durchgeführt worden sind.

  Alle erforderlichen Maßnahmen müssen nach dem genannten Service Bulletin des Herstellers durchge-
  führt werden.

  Fristen:
  Alle erforderlichen Maßnahmen müssen innerhalb der nächsten 400 Flugstunden durchgeführt werden.
  Die Laufzeit dieser Frist begann mit dem Datum der Bekanntgabe der Lufttüchtigkeitsanweisung
  2002-364 am 28.11.2002!

  Durch die vorgenannten Mängel ist die Lufttüchtigkeit des Luftfahrtgerätes derart beeinträchtigt, daß es nach Ablauf der genannten Fristen
  nur in Betrieb genommen werden darf, wenn die angeordneten Maßnahmen ordnungsgemäß durchgeführt worden sind. Im Interesse der
  Sicherheit des Luftverkehrs, das in diesem Fall das Interesse des Adressaten am Aufschub der angeordneten Maßnahmen überwiegt, ist
  es erforderlich, die sofortige Vollziehung dieser LTA anzuordnen.

  Rechtsbehelfsbelehrung:
  Gegen diese Verfügung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch eingelegt werden. Der Widerspruch ist schriftlich
  oder zur Niederschrift beim Luftfahrt-Bundesamt, Hermann-Blenk-Str. 26, 38108 Braunschweig einzulegen.

                                       LTAs werden auch im Internet unter http://www.lba.de publiziert
                                                                    ***




  (LTA-Nr.: 2002-364 vom 28.11.2002)              Aktenzeichen: (01)M121-502.1/2002-364/2                                      Seite 1063
1061

Lufttüchtigkeitsanweisung
                                                                                            LTA-Nr.: 2003-224/2
                                                                                                                ersetzt: 2003-224
       Luftfahrt-Bundesamt
                                                                   Datum der Bekanntgabe: 18.09.2003
Muster: Rolls-Royce Corporation                             AD der ausländischen Behörde:
250-C28                                                     FAA Corr. AD 2003-13-10 Amdt. 39-13210
Geräte-Nr.:                                                 Technische Mitteilungen des Herstellers:
7014                                                        Rolls-Royce Corporation combined Service Bulletin CEB A-73-
                                                            3103 vom 05.06.2003 Rolls-Royce Corporation combined
                                                            Service Bulletin CEB A-73-6030 R3 vom 05.06.2003

  Betroffenes Luftfahrtgerät:
  Rolls-Royce Corporation
  250-C28

  - Baureihen:            250-C30R/3, -C30R/3M, -C47B und -C47M

  - Werk-Nrn.:            Alle

  Betrifft:
  Kraftstoffregelsystem, Potentiometer des Leistungshebels der hydromechanischen Einheit (fuel control,
  hydro mechanical unit power lever angle, ATA-Code 73-20-00) - Störungen in der Leistungssteuerung des
  Triebwerks aufgrund fehlerhafter elektrischer Signale durch einen Defekt im Potentiometer des Leistungs-
  hebels der hydromechanischen Einheit - ggf. kann dieser Fehler selbsttätige und abrupte Veränderungen
  von Leistungseinstellungen des Triebwerks verursachen.

  Maßnahmen:
  Im Rahmen dieser Lufttüchtigkeitsanweisung sind folgende Maßnahmen vorgesehen:

  1. Überprüfung der elektrischen Ausgangssignale des Potentiometers des Leistungshebels der hydro-
     mechanischen Einheit.
  2. Wiederholung dieser Inspektion in festgelegten Intervallen.
  3. Austausch oder Instandsetzung von Bauteilen wenn Meßabweichungen außerhalb zulässiger Kriterien
     festgestellt worden sind.

  alle erforderlichen Maßnahmen müssen nach den genannten Service Bulletins des Herstellers durchge-
  führt werden.

  Fristen:
  Für die Durchführung der einzelnen Maßnahmen sind folgende Fristen festgelegt worden:

  Maßnahme 1:
  Innerhalb von 50 Flugstunden oder bis zum 30.09.2003. Verbindlich ist der zuerst eingetretene Zeitpunkt!
  Maßnahme 2:
  Alle 300 Flugstunden.
  Maßnahme 3:
  Vor dem nächsten Flug, nach Feststellung des Fehlers.

  Durch die vorgenannten Mängel ist die Lufttüchtigkeit des Luftfahrtgerätes derart beeinträchtigt, daß es nach Ablauf der genannten Fristen
  nur in Betrieb genommen werden darf, wenn die angeordneten Maßnahmen ordnungsgemäß durchgeführt worden sind. Im Interesse der
  Sicherheit des Luftverkehrs, das in diesem Fall das Interesse des Adressaten am Aufschub der angeordneten Maßnahmen überwiegt, ist
  es erforderlich, die sofortige Vollziehung dieser LTA anzuordnen.

  Rechtsbehelfsbelehrung:
  Gegen diese Verfügung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch eingelegt werden. Der Widerspruch ist schriftlich
  oder zur Niederschrift beim Luftfahrt-Bundesamt, Hermann-Blenk-Str. 26, 38108 Braunschweig einzulegen.

                                       LTAs werden auch im Internet unter http://www.lba.de publiziert
                                                                    ***




  (LTA-Nr.: 2003-224 vom 07.08.2003)              Aktenzeichen: (10)M121-502.1/2003-224/2                                      Seite 1064
1062

Lufttüchtigkeitsanweisung
                                                                                              LTA-Nr.: 2003-248
       Luftfahrt-Bundesamt
                                                                   Datum der Bekanntgabe: 18.09.2003
Muster: Boeing                                              AD der ausländischen Behörde:
BOEING 737                                                  FAA AD 2003-14-06 Amdt. 39-13225

Geräte-Nr.:                                                 Technische Mitteilungen des Herstellers:
2823                                                        Boeing Service Bulletin 737-53-1179 Revision 2 vom 25.10.2001

  Betroffenes Luftfahrtgerät:

  Boeing
  BOEING 737

  - Baureihen:            737-200, -200C, -300, -400 und -500

  - Werk-Nrn.:            Gemäß den Line-Nummern 292 bis 2947

  Betrifft:
  RUMPF (ATA: 53): Geklebte Beplankungsverstärkungen und überlappende Verbindungen der Rumpfbeplankung (Fuselage Skin - Bonded
  Skin Doublers of the Skin Panels and Lap Joints). Eine Ablösung der geklebten Verstärkungen (Skin Doubler/Tear Straps) von der
  Beplankung kann zur Materialermüdung und Rissbildung an den überlappenden Verbindungen der Rumpfbeplankung führen und eine
  rapide Dekompression der Druckkabine verursachen.

  Maßnahmen:

  TEIL I - EXTRENE INSPEKTION
  Durchführung der externen Sicht-Inspektion im Bereich der oberen Befestigungsreihe an den überlappenden Verbindungen der
  Rumpfbeplankung von Rumpfstation BS 259 bis BS 1016 gemäß Paragraph (a) der AD 2003-14-06. Von dieser Inspektion ausgenommen
  sind überlappenden Verbindungen der Rumpfbeplankung, die unterhalb der Tragflächen/Rumpf-Verkleidung liegen. Die externe Sicht-
  Inspektion ist wie folgt erstmalig durchzuführen und danach in einem Intervall von 500 Landungen zu wiederholen, bis die interne Inspektion
  gemäß TEIL II (Option) als Abschlussmaßnahme dieser LTA durchgeführt wird.
  -- Für Flugzeuge mit den Line-Nummern 611 bis 2869: Die externe Sicht-Inspektion ist vor dem Erreichen von
     insgesamt 20000 Landungen oder innerhalb von 20 Tagen nach der Bekanntgabe dieser LTA erstmalig
     durchzuführen, maßgebend ist der zuletzt eintretende Zeitpunkt.
  -- Für Flugzeuge mit den Line-Nummern 292 bis 610 und 2870 bis 2947: Die externe Sicht-Inspektion ist vor
     dem Erreichen von insgesamt 20000 Landungen oder innerhalb von 90 Tagen nach der Bekanntgabe dieser
     LTA erstmalig durchzuführen, maßgebend ist der zuletzt eintretende Zeitpunkt.

  TEIL II - INTERNE INSPEKTION (Option)
  Die einmalige interne Inspektion der Beplankungen (für die Zone A ist eine interne Inspektion vorgeschrieben. Für die Zone B ist entweder
  eine interne oder eine externe Inspektion zulässig) gemäß Boeing Service Bulletin 737-53-1179 Revision 2 gilt als Abschlussmaßnahme für
  die Wiederholungsinspektion gemäß TEIL I dieser LTA. Für Flugzeuge mit den Line-Nummer 611 bis 2869 sind die
  Inspektionsmaßnahmen entsprechend der Tabelle 2 in Figure 2 des Service Bulletins durchzuführen. Für Flugzeuge mit den Line-Nummer
  292 bis 610 und 2870 bis 2947 sind die Inspektionsmaßnahmen entsprechend der Tabelle 3 in Figure 2 des Service Bulletins
  durchzuführen.

  TEIL III - INSTANDSETZUNG / GENEHMIGUNGSPFLICHTIGE REPARATUR
  Wenn Rissbildung bei irgendeiner Inspektion gemäß TEIL I oder TEIL II dieser LTA festgestellt wird, ist die erforderliche Instandsetzung
  gemäß Boeing Service Bulletin 737-53-1179 Revision 2 vor dem nächsten Flug durchzuführen. Wenn im Service Bulletin für die
  erforderlichen Reparaturanweisungen eine Kontaktaufnahme mit dem Hersteller Boeing beschrieben ist, ist die genehmigungspflichtige
  Reparatur gemäß Paragraph (e) der AD 2003-14-06 durchzuführen und muss vom LBA zu dieser LTA anerkannt worden sein.

  Fristen:
  Durchführung gemäß der genannten Fristen im Abschnitt "Maßnahmen" dieser LTA.

  Durch die vorgenannten Mängel ist die Lufttüchtigkeit des Luftfahrtgerätes derart beeinträchtigt, daß es nach Ablauf der genannten Fristen
  nur in Betrieb genommen werden darf, wenn die angeordneten Maßnahmen ordnungsgemäß durchgeführt worden sind. Im Interesse der
  Sicherheit des Luftverkehrs, das in diesem Fall das Interesse des Adressaten am Aufschub der angeordneten Maßnahmen überwiegt, ist
  es erforderlich, die sofortige Vollziehung dieser LTA anzuordnen.

  Rechtsbehelfsbelehrung:
  Gegen diese Verfügung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch eingelegt werden. Der Widerspruch ist schriftlich
  oder zur Niederschrift beim Luftfahrt-Bundesamt, Hermann-Blenk-Str. 26, 38108 Braunschweig einzulegen.

                                       LTAs werden auch im Internet unter http://www.lba.de publiziert
                                                                    ***




                                                     Aktenzeichen: (01)M124-502.1/2003-248                                       Seite 1065
1063

Lufttüchtigkeitsanweisung
                                                                                             LTA-Nr.: 2003-251
      Luftfahrt-Bundesamt
                                                                  Datum der Bekanntgabe: 18.09.2003
Muster: Boeing                                             AD der ausländischen Behörde:
BOEING 767                                                 FAA AD 2002-08-15 Amdt. 39-12723
Geräte-Nr.:                                                Technische Mitteilungen des Herstellers:
2851                                                       Boeing Service Bulletin 767-57-0037 vom 14.01.1993
                                                           Boeing Service Bulletin 767-57A0058 Revision 1 vom 27.05.1999
                                                           oder Revision 2 vom 11.06.2002

 Betroffenes Luftfahrtgerät:
 Boeing
 BOEING 767

 - Baureihen:            Alle

 - Werk-Nrn.:            Gemäß den Line-Nummern 160 bis 541

 Betrifft:
 TRAGFLÄCHEN (ATA: 57): Innere Vorflügel - Tripod-Strebenbaugruppe (Inboard Leading Edge Slats - Tripod
 Strut Assembly). Beschädigte Tripod-Streben können zum Ausfall der inneren Vorflügelsteuerung oder zur
 Separation der inneren Vorflügel im Fluge führen und eine reduzierte Steuerbarkeit des Flugzeuges
 verursachen.

 Maßnahmen:
 Durchführung aller vorgeschriebenen Inspektionen und erforderlichen Nacharbeiten/Auswechselungen an der
 Tripod-Strebenbaugruppe der inneren Vorflügel gemäß Boeing Service Bulletin 767-57A0058 Revision 1 oder
 Revision 2. Für alle Group 2 Flugzeuge ist noch zusätzlich das Boeing Service Bulletin 767-57-0037 an den
 nicht einstellbaren Tripod-Streben durchzuführen.

 Fristen:
 Die Maßnahmen sind vor dem Erreichen von insgesamt 5000 Landungen oder bis zum 28.05.2004
 durchzuführen, maßgebend ist der zuletzt eintretende Zeitpunkt.

 Durch die vorgenannten Mängel ist die Lufttüchtigkeit des Luftfahrtgerätes derart beeinträchtigt, daß es nach Ablauf der genannten Fristen
 nur in Betrieb genommen werden darf, wenn die angeordneten Maßnahmen ordnungsgemäß durchgeführt worden sind. Im Interesse der
 Sicherheit des Luftverkehrs, das in diesem Fall das Interesse des Adressaten am Aufschub der angeordneten Maßnahmen überwiegt, ist
 es erforderlich, die sofortige Vollziehung dieser LTA anzuordnen.

 Rechtsbehelfsbelehrung:
 Gegen diese Verfügung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch eingelegt werden. Der Widerspruch ist schriftlich
 oder zur Niederschrift beim Luftfahrt-Bundesamt, Hermann-Blenk-Str. 26, 38108 Braunschweig einzulegen.

                                      LTAs werden auch im Internet unter http://www.lba.de publiziert
                                                                   ***




                                                    Aktenzeichen: (01)M124-502.1/2003-251                                       Seite 1066
1064

Lufttüchtigkeitsanweisung
                                                                                                LTA-Nr.: 2003-252
        Luftfahrt-Bundesamt
                                                                     Datum der Bekanntgabe: 18.09.2003
Muster: Embraer (Brasilien)                                   AD der ausländischen Behörde:
Embraer 145                                                   CTA BAD 2003-07-02 Amdt. 39-999 vom 18.08.2003

Geräte-Nr.:                                                   Technische Mitteilungen des Herstellers:
2864                                                          Embraer Service Bulletin No. 145-53-0037 Embraer Service Bulletin No. 145LEG-
                                                              53-0010

  Betroffenes Luftfahrtgerät:

  Embraer (Brasilien)
  Embraer 145

  - Baureihen:                EMB-145 ( ) und EMB-135 ( )

  - Werk-Nrn.:                145462, 145484, 145495, 145505, 145528, 145540, 145549, 145555,
                              145590, 145625, 145637, 145642 bis 145646, 145649, 145650, 145654,
                              145655, 145657 bis 145660, 145662, 145664, 145666, 145672, 145674,
                              145675, 145677, 145681, 145683, 145684, 145688 bis 145690, 145693
                              und 145697

  Betrifft:
  Rumpfstruktur, Brandschott des Hilfskrafterzeugers (fuselage structure, auxilliary power unit firewall,
  ATA-Code 53-00-00) - mangelhafter Feuerschutz durch Rißbildung im Brandschott des Hilfskrafterzeugers -
  ggf. kann dieser Fehler zu einer Ausbreitung von Bränden im Fluge führen.

  Maßnahmen:
  Im Rahmen dieser Lufttüchtigkeitsanweisung sind folgende Maßnahmen vorgesehen:

  1. Inspektion der APU-Firewall auf Anzeichen von Rißbildung und strukturelle Unversehrtheit.
  2. Wiederholung dieser Inspektion in festgelegten Intervallen.
  3. Austausch oder Instandsetzung der APU-Firewall nach dem anzuwendenden Structural Repair
     Manual (SRM), wenn Schäden außerhalb zulässiger Kriterien festgestellt worden sind.

  Alle erforderlichen Maßnahmen müssen nach den genannten Service Bulletins des Herstellers durchge-
  führt werden.

  Hinweis:
  Der Austausch der APU-Firewall mit der Hersteller-Teilenummer P/N 145-47494-401 gegen die verbesserte
  Ausführung mit der P/N 145-47494-607 wird als abschließende Maßnahme betrachtet und macht weitere
  Inspektionen nach Pkt. 2 dieser Lufttüchtigkeitsanweisung nicht länger erforderlich.

  Fristen:
  Für die Durchführung der einzelnen Maßnahmen sind folgende Fristen festgelegt worden:

  Maßnahme 1:
  Innerhalb von 200 Betriebsstunden oder 90 Kalendertagen.
  Verbindlich ist der zuerst eingetretene Zeitpunkt!
  Maßnahme 2:
  Alle 200 Betriebsstunden oder 90 Kalendertage.
  Verbindlich ist der zuerst eingetretene Zeitpunkt!
  Maßnahme 3:
  Vor dem nächsten Flug nach Feststellung des Schadens.

  Durch die vorgenannten Mängel ist die Lufttüchtigkeit des Luftfahrtgerätes derart beeinträchtigt, daß es nach Ablauf der genannten Fristen
  nur in Betrieb genommen werden darf, wenn die angeordneten Maßnahmen ordnungsgemäß durchgeführt worden sind. Im Interesse der
  Sicherheit des Luftverkehrs, das in diesem Fall das Interesse des Adressaten am Aufschub der angeordneten Maßnahmen überwiegt, ist
  es erforderlich, die sofortige Vollziehung dieser LTA anzuordnen.

  Rechtsbehelfsbelehrung:
  Gegen diese Verfügung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch eingelegt werden. Der Widerspruch ist schriftlich
  oder zur Niederschrift beim Luftfahrt-Bundesamt, Hermann-Blenk-Str. 26, 38108 Braunschweig einzulegen.

                                          LTAs werden auch im Internet unter http://www.lba.de publiziert
                                                                       ***




                                                       Aktenzeichen: (01)M121-502.1/2003-252                                     Seite 1067
1065

Lufttüchtigkeitsanweisung
                                                                                                LTA-Nr.: 2003-253
        Luftfahrt-Bundesamt
                                                                     Datum der Bekanntgabe: 18.09.2003
Muster: Embraer (Brasilien)                                   AD der ausländischen Behörde:
Embraer 145                                                   CTA BAD 2003-07-01 Amdt. 39-998 vom 18.08.2003

Geräte-Nr.:                                                   Technische Mitteilungen des Herstellers:
2864                                                          Embraer Service Bulletin No. 145-80-0005 R1 Embraer Service Bulletin No.
                                                              145LEG-80-0001 R1

  Betroffenes Luftfahrtgerät:

  Embraer (Brasilien)
  Embraer 145

  - Baureihen:                EMB-145( ) und EMB-135( )

  - Werk-Nrn.:                Alle

  Betrifft:
  Triebwerks-Startersystem, Luft-Turbinenstarter (starting system, air turbine starter unit, ATA-Code
  80-00-00) - Schäden am Luft-Turbinenstarter durch Ölmangel - ggf. kann dieser Fehler zu Triebwerks-
  bränden und zum Ausfall des Triebwerks im Fluge führen.

  Maßnahmen:
  Im Rahmen dieser Lufttüchtigkeitsanweisung sind folgende Maßnahmen vorgesehen:

  1. Ablassen des Schmieröls der Turbinen-Luftstarter. Beim Ablassen des Schmieröls ist die Menge
     des abgelassenen Öls zu messen und es ist zu untersuchen, ob sich Späne im Öl befinden. Wenn
     die vorgeschriebene Ölmenge vorhanden war und wenn keine Späne festgestellt worden sind, können
     nach einem Ölwechsel (Verwendung einer neuen Ölfüllung) die Turbinen-Luftstarter wieder in Betrieb
     genommen werden.
  2. Wiederholung der Inspektion und des Ölwechsels in festgelegten Intervallen.
  3. Austausch der Turbinen-Luftstarter wenn eines der folgenden Kriterien bei den genannten Prüfungen
     festgestellt worden ist:
     - Im Schmieröl wurden Späne außerhalb zulässiger Kriterien festgestellt,
     - Die festgestellte abgelassene Ölmenge am Turbinen-Luftstarter (rechtes und linkes Triebwerk) war
        unter 140 ml und der Starter war ohne die Modifikation nach dem Rolls-Royce Service Bulletin
        No. AE3007A-72-253,
     - Die festgestellte abgelassene Ölmenge am Turbinen-Luftstarter (linkes Triebwerk) war unter
       200 ml und der Starter hatte die Hersteller-Modifikation nach dem Rolls-Royce Service Bulletin
       No. AE3007A-72-253,
     - Die festgestellte abgelassene Ölmenge am Turbinen-Luftstarter (rechtes Triebwerk) war unter
       370 ml und der Starter hatte die Hersteller-Modifikation nach dem Rolls-Royce Service Bulletin
       No. AE3007A-72-253

  Alle erforderlichen Maßnahmen müssen nach den genannten Service Bulletins des Herstellers durchge-
  führt werden.

  Fristen:
  Für die Durchführung der einzelnen Maßnahmen sind folgende Fristen festgelegt worden:

  Maßnahme 1:
  Innerhalb von 200 Flugstunden oder 90 Kalendertagen, wenn diese Maßnahme nicht innerhalb der letzten
  400 Betriebsstunden oder 180 Kalendertage durchgeführt worden ist. Verbindlich ist jeweils der zuerst
  eingetretene Zeitpunkt!
  Maßnahme 2:
  Alle 500 Flugstunden oder 180 Kalendertage. Verbindlich ist der zuerst eingetretene Zeitpunkt!
  Maßnahme 3:
  Vor dem nächsten Flug nach Feststellung des Austauschkriteriums.

  Durch die vorgenannten Mängel ist die Lufttüchtigkeit des Luftfahrtgerätes derart beeinträchtigt, daß es nach Ablauf der genannten Fristen
  nur in Betrieb genommen werden darf, wenn die angeordneten Maßnahmen ordnungsgemäß durchgeführt worden sind. Im Interesse der
  Sicherheit des Luftverkehrs, das in diesem Fall das Interesse des Adressaten am Aufschub der angeordneten Maßnahmen überwiegt, ist
  es erforderlich, die sofortige Vollziehung dieser LTA anzuordnen.

  Rechtsbehelfsbelehrung:
  Gegen diese Verfügung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch eingelegt werden. Der Widerspruch ist schriftlich
  oder zur Niederschrift beim Luftfahrt-Bundesamt, Hermann-Blenk-Str. 26, 38108 Braunschweig einzulegen.

                                          LTAs werden auch im Internet unter http://www.lba.de publiziert
                                                                       ***



                                                       Aktenzeichen: (01)M121-502.1/2003-253                                     Seite 1068
1066

Lufttüchtigkeitsanweisung
                                                                                               LTA-Nr.: 2003-254
        Luftfahrt-Bundesamt
                                                                   Datum der Bekanntgabe: 18.09.2003
Muster: Pratt & Whitney                                     AD der ausländischen Behörde:
JT 15 D                                                     TC AD CF-2003-17 vom 23.06.2003

Geräte-Nr.:                                                 Technische Mitteilungen des Herstellers:
6309                                                        Pratt & Whitney Service Bulletin No. 7590 vom 23.05.2003

  Betroffenes Luftfahrtgerät:

  Pratt & Whitney
  JT 15 D

  - Baureihen:            JT15D-1, JT15D-1A, JT15D-1B

  - Werk-Nrn.:            Alle Triebwerke der genannten Baureihen mit Verdichter-Impellern mit der Hersteller-
                          Teilenummer (P/N) 3020365 auf die folgende Kriterien zutreffen:

                          - Das Triebwerk wurde noch nicht nach dem Overhaul Manual Revision 14 (oder einer
                            späteren Revision) inspiziert.
                          - Das Triebwerk wurde nicht in der Tabelle 1 des Pratt & Whitney Service Bulletins
                            No. 7590 vom 23.05.2003 aufgeführt.

  Betrifft:
  Verdichter, Verdichter-Impeller (compressor, compressor impeller, ATA-Code 72-30-00) - Rißbildung
  am Verdichter-Impeller durch Herstellungs-/Bearbeitungsspuren auf der Rückseite des Bauteils - ggf.
  kann dieser Fehler zum Bruch des Verdichter-Impellers führen. Bruchstücke von hochdrehenden Motor-
  bauteilen können das Triebwerksgehäuse durchschlagen und schwere Schäden am Luftfahrzeug ver-
  ursachen.

  Maßnahmen:
  Im Rahmen dieser Lufttüchtigkeitsanweisung sind folgende Maßnahmen vorgesehen:

  1. Inspektion der betroffenen Verdichter-Impeller auf Anzeichen von Rißbildung und Bearbeitungsspuren
     auf der Rückseite des Bauteils.
  2. Instandsetzung oder Austausch der betroffenen Verdichter-Impeller wenn Schäden außerhalb
     zulässiger Kriterien festgestellt worden sind.

  Alle erforderlichen Maßnahmen müssen nach dem genannten Service Bulletin des Herstellers durchge-
  führt werden.

  Fristen:
  Für die Durchführung der einzelnen Maßnahmen sind folgende Fristen festgelegt worden:

  Maßnahme 1:
  Beim nächsten Werftaufenthalt des Triebwerks oder innerhalb von 250 Betriebszyklen, wenn der
  betroffene Verdichter-Impeller bereits 5000 oder mehr Betriebszyklen seit der Herstellung (TSN, time
  since new) absolviert hat.
  Verbindlich ist der zuerst eingetretene Zeitpunkt!
  Maßnahme 2:
  Vor dem nächsten Flug nach Feststellung des Schadens.

  Durch die vorgenannten Mängel ist die Lufttüchtigkeit des Luftfahrtgerätes derart beeinträchtigt, daß es nach Ablauf der genannten Fristen
  nur in Betrieb genommen werden darf, wenn die angeordneten Maßnahmen ordnungsgemäß durchgeführt worden sind. Im Interesse der
  Sicherheit des Luftverkehrs, das in diesem Fall das Interesse des Adressaten am Aufschub der angeordneten Maßnahmen überwiegt, ist
  es erforderlich, die sofortige Vollziehung dieser LTA anzuordnen.

  Rechtsbehelfsbelehrung:
  Gegen diese Verfügung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch eingelegt werden. Der Widerspruch ist schriftlich
  oder zur Niederschrift beim Luftfahrt-Bundesamt, Hermann-Blenk-Str. 26, 38108 Braunschweig einzulegen.

                                       LTAs werden auch im Internet unter http://www.lba.de publiziert
                                                                    ***




                                                     Aktenzeichen: (10)M121-502.1/2003-254                                       Seite 1069
1067

Lufttüchtigkeitsanweisung
                                                                                              LTA-Nr.: 2003-255
       Luftfahrt-Bundesamt
                                                                   Datum der Bekanntgabe: 18.09.2003
Muster: McCauley                                            AD der ausländischen Behörde:
5JFR36C                                                     FAA AD 2003-15-01 Amdt. 39-13243

Geräte-Nr.:                                                 Technische Mitteilungen des Herstellers:
32.130/85                                                   McCauley Alert Service Bulletin ASB246B Revision 2 vom 11.07.2003

  Betroffenes Luftfahrtgerät:

  McCauley
  5JFR36C

  - Baureihen:            B5JFR36C1101, C5JFR36C1102, B5JFR36C1103 und C5JFR36C1104

  - Werk-Nrn.:            Alle Propeller der genannten Baureihen, die mit folgenden Propellerblättern ausge-
                          rüstet sind:

                          - B5JFR36C1101 mit Propellerblättern der 114GC Serie
                          - C5JFR36C1102 mit Propellerblättern der L114GC Serie
                          - B5JFR36C1103 mit Propellerblättern der 114HC Serie
                          - C5JFR36C1104 mit Propellerblättern der L114HC Serie

  Betrifft:
  Propellerbaugruppe, Propellernabe und Propellerblätter (propeller assembly, propeller hub and propeller
  blades, ATA-Code 61-00-00) - Rißbildung in der Propellernabe und an den Propellerblättern durch Material-
  ermüdung - ggf. kann dieser Fehler zum Bruch des Propellers im Fluge führen.

  Maßnahmen:
  Im Rahmen dieser Lufttüchtigkeitsanweisung sind folgende Maßnahmen vorgesehen:

  1. Inspektion der Propellerblätter nach dem Farbeindringverfahren auf Anzeichen von Rißbildung.
  2. Austausch der Propellerblätter wenn Schäden außerhalb zulässiger Kriterien festgestellt worden sind.

  Alle erforderlichen Maßnahmen müssen nach dem genannten Alert Service Bulletin des Herstellers durchgeführt werden.

  Fristen:
  Für die Durchführung der einzelnen Maßnahmen sind folgende Fristen festgelegt worden:

  Maßnahme 1:
  An Propellerblättern die mehr als 10.000 Betriebsstunden seit der ersten Inbetriebnahme (TSN, time since new) absolviert haben oder die
  zwei- oder mehrmals überholt worden sind:
  - Innerhalb von 50 Betriebsstunden (TIS, time in service).

  An Propellerblättern die mehr als 10.000 Betriebsstunden (TSN) absolviert haben und die innerhalb der letzten 200 Betriebsstunden (TIS)
  überholt worden sind oder die zwei- oder mehrmals überholt worden sind, wobei die letzte Überholung der Propellerblätter innerhalb der
  letzten 200 Betriebsstunden (TIS) durchgeführt worden ist:
  - Innerhalb von 250 Betriebsstunden (TIS).

  An Propellerblättern die mehr als 6.000 Betriebsstunden (TSN) absolviert haben oder die einmal überholt worden sind:
  - Innerhalb von 200 Betriebsstunden (TIS).

  An Propellerblättern die weniger als 6.000 Betriebsstunden (TSN) absolviert haben oder die noch nicht
  überholt worden sind:
  - Bei der nächsten Überholung der Propellerblätter.

  Maßnahme 2:
  Vor dem nächsten Flug nach Feststellung des Schadens.

  Durch die vorgenannten Mängel ist die Lufttüchtigkeit des Luftfahrtgerätes derart beeinträchtigt, daß es nach Ablauf der genannten Fristen
  nur in Betrieb genommen werden darf, wenn die angeordneten Maßnahmen ordnungsgemäß durchgeführt worden sind. Im Interesse der
  Sicherheit des Luftverkehrs, das in diesem Fall das Interesse des Adressaten am Aufschub der angeordneten Maßnahmen überwiegt, ist
  es erforderlich, die sofortige Vollziehung dieser LTA anzuordnen.

  Rechtsbehelfsbelehrung:
  Gegen diese Verfügung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch eingelegt werden. Der Widerspruch ist schriftlich
  oder zur Niederschrift beim Luftfahrt-Bundesamt, Hermann-Blenk-Str. 26, 38108 Braunschweig einzulegen.

                                       LTAs werden auch im Internet unter http://www.lba.de publiziert
                                                                    ***




                                                     Aktenzeichen: (11)M121-502.1/2003-255                                       Seite 1070
1068

Lufttüchtigkeitsanweisung
                                                                                              LTA-Nr.: 2003-256
        Luftfahrt-Bundesamt
                                                                   Datum der Bekanntgabe: 18.09.2003
Muster: Pratt & Whitney                                     AD der ausländischen Behörde:
JT8D-200                                                    FAA AD 2003-16-05 Amdt. 39-13258

Geräte-Nr.:                                                 Technische Mitteilungen des Herstellers:
6322                                                        Pratt & Whitney Alert Service Bulletin No. JT8D A6435 Revision 1 vom 07.03.2003

  Betroffenes Luftfahrtgerät:

  Pratt & Whitney
  JT8D-200

  - Baureihen:            JT8D-209, -217, -217A, -217C und -219

  - Werk-Nrn.:            Alle

  Betrifft:
  Hochdruckverdichter, Verdichterscheiben Stufe 7 und 9 bis 12, Nabe Verdichterscheibe Stufe 8 (high
  pressure compressor, stage 7 and 9 through 12 compressor disks, hub compressor disk stage 8, ATA-
  Code 72-30-00) - Rißbildung an Verdichterscheiben der Stufe 7 und 9 bis 12 sowie in der Nabe Verdichter-
  scheibe Stufe 8 durch Korrosionsnarben und Materialermüdung - ggf. kann dieser Fehler zum Bruch der
  betroffenen Verdichterscheiben führen. Bruchstücke von hochdrehenden Motorbauteilen können das
  Triebwerksgehäuse durchschlagen und schwere Schäden am Luftfahrzeug verursachen.

  Maßnahmen:
  Im Rahmen dieser Lufttüchtigkeitsanweisung sind folgende Maßnahmen vorgesehen:

  1. Inspektion der Verdichterscheiben Stufe 7 und 9 bis 12 sowie der Nabe Verdichterscheibe Stufe 8 auf
     Anzeichen von Korrosionsnarben und Rißbildung.
     Vor Durchführung dieser Inspektion muß die Schutzbeschichtung der betroffenen Verdichterscheiben
     und -naben entfernt werden.
  2. Wiederholung dieser Inspektion in festgelegten Intervallen.
  3. Austausch von Verdichterscheiben und -naben, an denen Schäden außerhalb zulässiger Kriterien fest-
     gestellt worden sind. Schadhafte Verdichterscheiben und -naben sind auszusondern und entsprechend
     zu kennzeichnen, so daß eine irrtümliche weitere Verwendung dieser Teile ausgeschlossen werden
     kann.

  Alle erforderlichen Maßnahmen müssen nach dem genannten Alert Service Bulletin des Herstellers
  durchgeführt werden.

  Fristen:
  Für die Durchführung der einzelnen Maßnahmen sind folgende Fristen festgelegt worden:

  Maßnahme 1 und 2:
  Alle erforderlichen Fristen sind dem genannten Alert Service Bulletins des Herstellers zu entnehmen.

  Maßnahme 3:
  Vor dem nächsten Flug nach Feststellung des Schadens.

  Durch die vorgenannten Mängel ist die Lufttüchtigkeit des Luftfahrtgerätes derart beeinträchtigt, daß es nach Ablauf der genannten Fristen
  nur in Betrieb genommen werden darf, wenn die angeordneten Maßnahmen ordnungsgemäß durchgeführt worden sind. Im Interesse der
  Sicherheit des Luftverkehrs, das in diesem Fall das Interesse des Adressaten am Aufschub der angeordneten Maßnahmen überwiegt, ist
  es erforderlich, die sofortige Vollziehung dieser LTA anzuordnen.

  Rechtsbehelfsbelehrung:
  Gegen diese Verfügung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch eingelegt werden. Der Widerspruch ist schriftlich
  oder zur Niederschrift beim Luftfahrt-Bundesamt, Hermann-Blenk-Str. 26, 38108 Braunschweig einzulegen.

                                       LTAs werden auch im Internet unter http://www.lba.de publiziert
                                                                    ***




                                                     Aktenzeichen: (10)M121-502.1/2003-256                                       Seite 1071
1069

Lufttüchtigkeitsanweisung
                                                                                              LTA-Nr.: 2003-257
        Luftfahrt-Bundesamt
                                                                    Datum der Bekanntgabe: 18.09.2003
Muster: Airbus Industrie                                     AD der ausländischen Behörde:
A300                                                         DGAC CN 2003-242(B) vom 25.06.2003

Geräte-Nr.:                                                  Technische Mitteilungen des Herstellers:
2830                                                         Airbus Service Bulletin A310-57-2081 vom 11.06.2002 Airbus Service Bulletin
                                                             A310-57-2082 vom 11.06.2002

  Betroffenes Luftfahrtgerät:

  Airbus Industrie
  A300

  - Baureihen:             Alle Baureihen A310.

  - Werk-Nrn.:             Alle Flugzeuge der genannten Baureihen, die nicht nach Service Bulletin A310-57-2081
                           (Mod. 12525) modifiziert wurden.

  Betrifft:
  Mögl. Risse im unteren Hautfeld der Tragfläche (Panel N°2).

  Maßnahmen:
  - Wirbelstromrissprüfung nach Service Bulletin A310-57-2081.
  - Wiederholungsrissprüfungen.
  - Korrekturmassnahmen bei Notwendigkeit nach Service Bulletin A310-57-2082.
  - Modifizierung naach Service Bulletin A310-57-2082


  Fristen:
  An Flugzeugen ohne die Modifikation 5106 oder ohne die Massnahmen des Service Bulletins A310-57-2004 ist die Inspektion 2000
  Landungen nach dem Inkrafttreten dieser Lufttüchtigkeitsanweisung oder 3000 Landungen nach der letzten Inspektion gemäss Service
  Bulletin A310-57-2037 oder einer seiner Revisionen auszuführen. Massgebend ist die ersterreichte Frist.

  An Flugzeugen mit der Modifikation 5106 oder den Massnahmen des Service Bulletins A310-57-2004 ist die Inspektion
  - an Flugzeugen mit einer Gesamtbetriebszeit von weniger als 17 000 Landungen zur Inkraftsetzung
    dieser Lufttüchtigkeitsanweisung vor dem Erreichen einer Gesamtbetriebszeit von 18 000 Landungen
    auszuführen.
  - an Flugzeugen mit einer Gesamtbetriebszeit zwischen 17 000 und 19 000 Landungen zur Inkraftset-
    zung dieser Lufttüchtigkeitsanweisung innerhalb der folgenden 2000 Landungen auszuführen.
  - an Flugzeugen mit einer Gesamtbetriebszeit zwischen 19 000 und 21 000 Landungen zur Inkraftset-
    zung dieser Lufttüchtigkeitsanweisung innerhalb der folgenden 1200 Landungen auszuführen.
  - an Flugzeugen mit einer Gesamtbetriebszeit von mehr als 21000 Landung zur Inkraftsetzung dieser
    Lufttüchtigkeitsanweisung innerhalb der folgenden 500 Landungen auszuführen.

  Diese Inspektion ist im Intervall von 1900 Landungen nach der Erstprüfung bis zur Modifizierung nach Service Bulletin A310-57-2081 zu
  wiederholen.

  Korrekturmassnahmen sind bei Notwendigkeit spätestens 1900 Landungen nach der Rissfeststellung auszuführen.

  Nach Anwendung der Übergangsreparatur gemäss Service Bulletin A310-57-2082 sind die Wiederholungsinspektionen bis zur
  Modifizierung weiterzuführen.

  Nach Ausführung der vollständigen Reparatur gemäss Service Bulletin A310-57-2082 sind keine
  Wiederholungsinspektionen mehr erforderlich.

  Die Ausführung der Modifikation ist in die Verantwortung des Halters gelegt.

  Diese Lufttüchtigkeitsanweisung entspricht hinsichtlich der durchzuführenden Maßnahmen und Fristen der
  DGAC CN 2003-242(B) vom 25.06.2003
  Durch die vorgenannten Mängel ist die Lufttüchtigkeit des Luftfahrtgerätes derart beeinträchtigt, daß es nach Ablauf der genannten Fristen
  nur in Betrieb genommen werden darf, wenn die angeordneten Maßnahmen ordnungsgemäß durchgeführt worden sind. Im Interesse der
  Sicherheit des Luftverkehrs, das in diesem Fall das Interesse des Adressaten am Aufschub der angeordneten Maßnahmen überwiegt, ist
  es erforderlich, die sofortige Vollziehung dieser LTA anzuordnen.

  Rechtsbehelfsbelehrung:
  Gegen diese Verfügung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch eingelegt werden. Der Widerspruch ist schriftlich
  oder zur Niederschrift beim Luftfahrt-Bundesamt, Hermann-Blenk-Str. 26, 38108 Braunschweig einzulegen.

                                        LTAs werden auch im Internet unter http://www.lba.de publiziert
                                                                     ***



                                                     Aktenzeichen: (01)M122-502.1/2003-257                                       Seite 1072
1070

Zur nächsten Seite