VkBl Nr. 4 2023

Verkehrsblatt Nr. 4 2023

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VkBl. Amtlicher Teil                                                   79                                                         Heft 4 – 2023

            net sind, die THG-Bilanz zu verbessern, vorzu-                  3.     Prüfschritte der zuständigen
            sehen. Dies kann in der Bewertung und Abwä-                            Planfeststellungsbehörde
            gung berücksichtigt werden (Ziff. VI.).
                                                                            a)     Feststellung der mit dem Vorhaben verbundenen
                                                                                   Auswirkungen auf die THG-Bilanz gem. den Angaben
VI. Bewertung der Auswirkungen auf die                                             des Vorhabenträgers
    THG-Emissionen durch die zuständige
    Behörde und Behandlung im Abwägungsprozess                                     Die zuständige Planfeststellungsbehörde entnimmt
                                                                                   die mit dem Vorhaben verbundenen Wirkungen auf
1.     Bewertung und Abwägung nach § 17 Absatz 1                                   das globale Klima hinsichtlich der THG-Emissionen
       Satz 4 FStrG                                                                aus dem UVP-Bericht bzw. dem Erläuterungsbericht
       Die durch den Vorhabenträger in einem Fachbeitrag,                          des Vorhabenträgers. Dies betrifft die zu erwartenden
       im UVP-Bericht nach Maßgabe des § 16 UVPG oder                              verkehrsbedingten THG-Emissionen und die THG-
                                                                                   Lebenszyklusemissionen der bevorzugten Variante
       im Erläuterungsbericht dargestellten großräumigen
                                                                                   sowie die Inanspruchnahme von klimarelevanten Bö-
       Klimawirkungen sind durch die zuständige Planfest-
                                                                                   den und Biotopen (siehe Ziff. V.2.c)). Es erfolgt die
       stellungsbehörde zu bewerten und als öffentlicher
                                                                                   Feststellung, dass das Vorhaben
       Belang in die Abwägung nach § 17 Absatz 1 Satz 4
       FStrG einzustellen.                                                         –    im Hinblick auf die verkehrsbedingten THG-
                                                                                        Emissionen emissionserhöhend wirkt oder kli-
       Die Bewertung und die Einstellung in den Abwä-                                   maneutral ist bzw. emissionsmindernd wirkt (die-
       gungsprozess hat für das jeweilige Straßenbauvor-                                se Möglichkeit besteht bei Verlagerungen des
       haben nach den Umständen des Einzelfalles zu erfol-                              Verkehrs; eine Verbesserung der THG-Bilanz
       gen, im Folgenden werden hierzu Hinweise anhand                                  kann durch eine Verflüssigung des Verkehrs z. B.
       der gesetzlichen Anforderungen und der bisherigen                                aufgrund der Aufhebung von Lichtzeichenrege-
       Rechtsprechung gegeben.                                                          lungen bzw. eine Verkehrsstauvermeidung fest-
2.     Anforderungen aus Art. 20a GG und                                                gestellt werden),
       § 13 Absatz 1 Satz 1 KSG                                                    –    im Hinblick auf die THG-Lebenszyklusemissio-
                                                                                        nen emissionserhöhend wirkt und
       Das Erfordernis, in der Abwägung auch Aspekte des
       globalen Klimaschutzes und der Klimaverträglichkeit                         –    im Hinblick auf die Landnutzung klimarelevante
       zu berücksichtigen, folgt aus Art. 20a GG und § 13                               Böden oder Biotope in Anspruch nimmt und
       Absatz 1 Satz 1 KSG. Nach Art. 20a GG schützt der                                diesbezügliche Vermeidungs- und Kompensati-
       Staat auch in Verantwortung für die künftigen Gene-                              onsmaßnahmen vorsieht.
       rationen die natürlichen Lebensgrundlagen im Rah-                    b) Bewertung der mit dem Vorhaben verbundenen Aus-
       men der verfassungsmäßigen Ordnung durch die                            wirkungen auf die THG-Bilanz
       Gesetzgebung und nach Maßgabe von Gesetz und
       Recht durch die vollziehende Gewalt und die Recht-                          Die zu erwartenden projektbedingten zusätzlichen
       sprechung. Der Schutzauftrag des Art. 20a GG                                THG-Emissionen sind mit den nationalen Klimazielen
       umfasst auch die Verpflichtung zum Klimaschutz                              des § 3 KSG, d. h. dem Ziel der schrittweisen Redu-
       einschließlich des Ziels zur Herstellung der Klimaneu-                      zierung der Gesamtemissionen bis hin zur für 2045
       tralität.58 Dieser Schutz ist nicht nur von der Gesetz-                     angestrebten Netto-Treibhausgasneutralität und der
       gebung, sondern auch bei abwägenden Entschei-                               2050 angestrebten negativen Treibhausgasemissio-
       dungen der Exekutive zu berücksichtigen. Im                                 nen in Relation zu setzen. Zu den Zielen zählen auch
       Konfliktfall sind die Klimabelange in einen Ausgleich                       die festgelegten sektorenspezifischen Jahresemissi-
       mit den anderen Verfassungsgütern und Verfas-                               onsmengen nach § 4 und Anlage 2 zum KSG (siehe
                                                                                   Ziff. II.1).61 Dabei werden
       sungsprinzipien zu bringen.
                                                                                   –    die THG-Lebenszyklusemissionen dem Ziel des
       Das aus Art. 20a GG folgende Abwägungsgebot wird
                                                                                        Sektors „Industrie“ zugeordnet (siehe Anlage 1
       auf einfachgesetzlicher Ebene durch das Berücksich-
                                                                                        Nummer 2 zum KSG).
       tigungsgebot des § 13 Absatz 1 Satz 1 des KSG kon-
       kretisiert und ergänzt (siehe Ziff. II.1).                                  –    die verkehrsbedingten THG-Emissionen dem Ziel
                                                                                        des Sektors „Verkehr“ zugeordnet (siehe Anla-
       Für die zuständige Planfeststellungsbehörde bedeutet                             ge 1 Nummer 4 zum KSG).
       dies, dass sie im Rahmen der Abwägung die Auswir-
       kungen der Planungsentscheidung auf den Klima-                              Es ist darzustellen, welche Bedeutung das gegen-
       schutz – bezogen auf die in §§ 1, 3 KSG konkretisier-                       ständliche Vorhaben für die Klimaschutzziele hat. Bei
       ten nationalen Klimaziele (siehe Ziff. II.1) – in die                       der Bewertung in Bezug auf die jeweiligen Sektoren-
       Entscheidungsfindung einzustellen hat.59 Dabei ist in                       ziele des KSG sind die Minderungseffekte durch Klima-
       den Blick zu nehmen, ob und inwieweit die Planung                           schutz- und Sofortprogramme der Bundesregierung
       Einfluss auf die THG-Emissionen hat und die Errei-                          nach KSG einzubeziehen. Solche Maßnahmen können
       chung der Klimaziele gefährden könnte.60                                    im Sektor Verkehr z. B. die Förderung der Elektromobi-
                                                                                   lität, die Steigerung der Attraktivität des öffentlichen
                                                                                   Personennah- oder -fernverkehrs oder die Förderung
58
     Grundlegend BVerfG, Beschl. v. 24.03.2021, 1 BvR 2656/18 u. a.                des Radverkehrs sein. Bereits der Klimaschutzplan
59
     Schlacke in EurUP 2020, 338 (343), aufgegriffen BVerwG, Urt. v.
     04.05.2022, Az.: 9 A 7.21, Rn. 71.                                     61
                                                                                 Siehe Fellenberg in: Klimaschutzrecht, Fellenberg, Guckelberger,
60
     Kinski in: NVwZ, 2020, 1 (6).                                               2022, § 13 KSG, Rn. 20.


                                     Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil
11

Heft 4 – 2023                                                    80                                             VkBl. Amtlicher Teil

       2050 legt fest, dass die Erreichung der Klimaziele im                      vor, eine verursachergerechte CO2-Bepreisung,
       Sektor „Verkehr“ vorrangig durch eine Steigerung der                       den Ausbau und die Verlagerung auf den Schie-
       Effizienz der Fahrzeuge und dem verstärkten Einsatz                        nenverkehr und die Förderung und Stärkung des
       treibhausgasneutraler Energie sowie der Umstieg auf                        Radverkehrs; Einschränkungen im Bereich der
       andere Verkehrsträger erreicht werden soll.                                Straßeninfrastruktur sind demgegenüber nicht
       Im Hinblick auf die landnutzungsbedingten THG-                             Gegenstand der Programme auf Grundlage des
       Emissionen erfolgt kein Abgleich mit den Sektoren-                         KSG.63 Bereits der Klimaschutzplan 2050 legt
       zielen des KSG, da eine Bilanzierung aller in Anspruch                     fest, dass die Erreichung der Klimaziele vorrangig
       genommener Vegetationsflächen methodisch nicht                             durch eine Steigerung der Effizienz der Fahrzeuge
       möglich ist. Vielmehr erfolgt eine Berücksichtigung                        und dem verstärkten Einsatz treibhausgasneutra-
       unter Beachtung der naturschutzrechtlichen Ein-                            ler Energie erreicht werden soll. Auch eine Ver-
       griffsregelung (siehe Ziff. V.2.c)). Die durch den Vor-                    fehlung der sektorenspezifischen Klimaziele wür-
       habenträger dargestellten Vermeidungsmaßnahmen                             de zu keiner anderen Beurteilung führen. Derartige
       und die vorgesehenen Kompensationsmaßnahmen                                Zielverfehlungen wären ggf. durch Sofortpro-
       sind durch die Planfeststellungsbehörde aufzugreifen                       gramme zu kompensieren. Die Planfeststellung
       und in die abschließende Bewertung unter d) einzu-                         hat insofern nicht die Aufgabe einer übergeordne-
       beziehen. Besonders wertvolle Kompensationsmaß-                            ten Klimaschutzplanung.
       nahmen für den Klimaschutz sind besonders hervor-
                                                                             –    Nach § 1 Absatz 2 Satz 1 FStrAbG entsprechen
       zuheben. Kann die Inanspruchnahme besonders
                                                                                  die in den Bedarfsplan aufgenommenen Bau-
       wertvoller Vegetationen oder Böden nicht vermieden
       werden (dies gilt insbesondere für Moore) bedarf es                        und Ausbauvorhaben den Zielsetzungen des § 1
       einer entsprechenden Begründung, warum andere                              Absatz 1 FStrG. Damit konkretisiert der Bundes-
       Belange überwiegen.                                                        gesetzgeber den Bedarf im Sinne der Planrecht-
                                                                                  fertigung für die in den Bedarfsplan aufgenom-
c)     Abschließende Bewertung in Gegenüberstellung mit                           menen Vorhaben mit bindender Wirkung auch für
       den Planungszielen                                                         die zur Rechtmäßigkeitskontrolle berufenen Ge-
       In einem abschließenden Schritt sind etwaige nach-                         richte. Bei der turnusmäßig erfolgenden Bedarfs-
       teilige Auswirkungen auf die globale Treibhausgas-                         planüberprüfung (BPÜ) nach den §§ 4 der drei
       bilanz den Vorteilen des Vorhabens entsprechend                            Ausbaugesetze erfolgt auch eine angemessene
       den Planungszielen wertend gegenüberzustellen.                             verkehrsträgerübergreifende Berücksichtigung
                                                                                  von Klimaschutzbelangen auf der Gesamtplan-
       Hinsichtlich der Bewertung der nachteiligen Wirkun-                        ebene. Im Ergebnis wird die BPÜ Hinweise ge-
       gen des Vorhabens sind folgende Gesichtspunkte zu                          ben, ob weiterhin ein Bedarf für die in den drei
       berücksichtigen:                                                           Bedarfsplänen enthaltenen Projekte mit dem da-
       –    Sowohl Art. 20a GG als auch § 13 Absatz 1 Satz 1                      rin festgelegten Ausbauumfang besteht bzw. ob
            KSG fordern nicht den strikten Vorrang von Kli-                       Änderungen geboten sind, für deren Festlegung
            mabelangen, sondern die Berücksichtigung im                           eine erneute Entscheidung des Gesetzgebers
            Rahmen der planerischen Abwägung. Straßen-                            herbeizuführen wäre. Bis zu etwaigen Anpassun-
            bauvorhaben müssen nicht klimaneutral sein oder                       gen durch den Gesetzgeber gelten die aktuellen
            einen bestimmten Grenzwert einhalten, um zuge-                        Bedarfspläne fort und geben einen verbindlichen
            lassen zu werden62. Die in § 3 KSG festgelegten                       Planungsauftrag.
            Klimaziele richten sich in erster Linie an den Ge-
            setzgeber. Dieser hat zu entscheiden, welche                     –    Bei Straßenbauprojekten, welche bereits durch
            Maßnahmen er für geeignet hält, innerhalb der zur                     den Gesetzgeber in Form der Bedarfsplanung
            Verfügung stehenden Zeit die Klimaziele der ein-                      legitimiert worden sind, werden bei der Ausfüh-
            zelnen Sektoren zu erreichen. Die nach dem KSG                        rung geeignete und verhältnismäßige Maßnah-
            zulässigen Jahresemissionsmengen sind in dem                          men getroffen, um durch das Projekt bedingte
            jeweils betroffenen Sektor nicht projektbezogen,                      zusätzliche THG-Emissionen soweit wie möglich
            sondern durch die Aufstellung und Umsetzung                           zu reduzieren (vgl. Anlage 2).
            von Klimaschutzprogrammen nach § 9 KSG bzw.                      Vorteile des Vorhabens können z. B. die Minderung
            bei Überschreitungen der zulässigen Jahresemis-                  von Trennwirkungen, Entlastung des bestehenden
            sionsmengen durch Sofortprogramme nach § 8                       Straßennetzes, Verkürzung der Reisezeiten, Erhö-
            KSG zu erreichen. In dieser Hinsicht ist eine ge-
                                                                             hung der Verkehrssicherheit und Verringerung des
            wisse Parallele zu den rechtlichen Instrumentarien
                                                                             Unfallgeschehens sowie die Entflechtung des Durch-
            der Luftreinhaltung nach den §§ 44–47 Bundes-
                                                                             gangsverkehrs sein. Außerdem ist zu berücksichtigen,
            Immissionsschutz (BImSchG) erkennbar. Die Kli-
                                                                             dass die Mobilität ein Grundbedürfnis der Menschen
            maschutzprogramme und Sofortprogramme der
            Bundesregierung sehen derzeit als geeignete                      und gleichzeitig Voraussetzung für eine moderne ar-
            Maßnahmen insbesondere die künftige Unabhän-                     beitsteilige Gesellschaft in einer globalisierten Welt
            gigkeit von Kraftstoffen mit fossilem Kohlenstoff                ist. Sie ermöglicht gesellschaftliche Teilhabe und
            und die Elektrifizierung von Pkw bzw. die Weiter-                wirtschaftlichen Austausch, sichert Beschäftigung
            entwicklung alternativer, klimaschonender Antrie-                und Wohlstand und fördert die Chancengleichheit.64
            be einschließlich Wasserstofftechnologie für Lkw
                                                                      63
                                                                           Siehe BVerwG, Urt. 04.05.2022, Az.: 9 A 7.21, Rn. 97.
62                                                                    64
     VG Aachen, Beschl. 07.10.2021, 6 L 433/21, Rn. 85.                    Klimaschutzplan 2050 der Bundesregierung, S, 49.


                                     Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil
12

VkBl. Amtlicher Teil                         81                        Heft 4 – 2023

                                           Anlagen
                                          Anlage 1




Abbildung 1 Prüfschema


                         Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil
13

Heft 4 – 2023                                                         82                                          VkBl. Amtlicher Teil

                                                                  Anlage 2
Tabelle 5 Mögliche Maßnahmen zur Vermeidung und Minderung von THG-Emissionen

                 Bereich                     Ursache der THG-Emissionen                           Bewältigung/mögliche Maßnahmen
 THG-Emissionen bei der Lebenszyklus-     Umfang des Bauvorhabens                      Alternativenprüfung hinsichtlich
 betrachtung der Straße (Bau, Erhaltung                                                – Streckenlänge des Straßenkörpers und
 und Betrieb der Straße)                                                               – des Zubehörs
                                          Umfang der Ingenieurbauwerke                 Alternativenprüfung hinsichtlich der
                                                                                       – Tunnel: ist das Tunnelbauwerk aus anderen recht-
                                                                                          lichen Gründen (Lärmschutz, Beeinträchtigung von
                                                                                          Schutzgebieten) oder der Topographie erforderlich
                                                                                       – Brückenbauwerke
                                                                                       – Entwässerungsanlagen: ist eine naturnahe Gestaltung
                                                                                          möglich
                                                                                       – u. Ä.
                                                                                       – sowie der Nebenanlagen
                                          Einsatz CO2-intensiver Baustoffe*            Zusätzliche Hinweise: Einsatz möglichst
                                                                                       CO2-freundlicher Baustoffe
                                          Einsatz CO2-intensiver Bauweisen*            Zusätzliche Hinweise: Einsatz möglichst
                                                                                       CO2-freundlicher Bauweisen
                                          Betrieb der Tunnel und Ausstattung           Zusätzlich: ggf. Gewinnung und Einsatz erneuerbarer
                                                                                       Energien an Straßen
 THG-Emissionen durch die Nutzung der     Straßenverkehr                               Verbesserungen durch die Planung (variantenunabhängig)
 Straße (Straßenverkehr)                                                               – Vermeidung von Verkehr
                                                                                       – Verflüssigung des Verkehrs
                                                                                       – Vermeidung überlastungsbedingter Verkehrsstaus
                                                                                          und der damit einhergehenden Brems- und
                                                                                          Beschleunigungseffekte
                                                                                       Vergleich der Ausführungsvarianten
                                                                                       – Länge der Strecke
                                                                                       – Starke Längsneigungen vermeiden
                                                                                       – Möglichst planfreie Streckenabschnitte ohne
                                                                                          Lichtsignalanlagen
                                                                                       – Verzicht auf Knotenpunkte
                                                                                       – Möglichst geradlinige Trassenführung
                                                                                       Beeinflussung des Verkehrsgeschehens
                                                                                       – Geschwindigkeitsbeschränkungen
                                                                                       – Verflüssigung des Verkehrs durch Nutzung
                                                                                          Intelligenter Verkehrssysteme
                                                                                       Zusätzlich unter Hinweis auf Klimaschutz- und
                                                                                       Sofortprogramme auf Grundlage des KSG
                                                                                       – Einrichtung von Stromladestationen
                                                                                       – Stärkung des Radverkehrs bei Aufnahme eines
                                                                                          Fahrstreifens für den Radverkehr
 Landnutzungsbedingte THG-Emissionen      Verringerung der Funktion als                1. Vorrangig: Vermeidung durch Trassenführung
                                          Treibhausgassenke oder Treibhausgas-         2. Kompensation
                                          speicher durch Inanspruchnahme von           durch Anlage von Gehölzbiotopen, Nachpflanzungen
                                          Wäldern und Gehölzen durch Rodung            (naturschutzinterne Konflikte mit wertvollen
                                                                                       Offenlandbiotopen vermeiden)
                                          Verringerung der Funktion als                1. Vorrangig: Vermeidung durch Trassenführung
                                          Treibhausgassenke oder Treibhaus-            2. Vermeidung durch schonende Bauweise
                                          gasspeicher durch Inanspruchnahme               (Aufständerung, nasser Wiedereinbau von
                                          kohlenstoffreicher Böden                        Moorböden, ggf. Vorlastschüttung)
                                          • Organische Böden wie Moore und             3. Kompensation
                                             Anmoore                                      – Wiedervernässung von Mooren
                                          • bestimmte Mineralböden wie Terrest-           – Renaturierung von Auenbereichen
                                             rische Feuchtgebiete, Grünland i. e. S.      – Umwandlung von Acker in Grünland
                                          Temporäre Inanspruchnahmen                   Wiedereinbau humus- und C-reicher Böden
                                                                                       (ggf. wieder am Ort der Maßnahme)
 * Festlegung auf Ebene der Planfeststellung noch nicht möglich

(VkBl. 2023 S. 70)


                                  Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil
14

VkBl. Amtlicher Teil                                        83                                                        Heft 4 – 2023

                                                                 gefährlicher Chemikalien als Massengut (IBC-Code) sind
                                                                 die Produkte eingetragen, deren Gefährlichkeit in Hinblick
                                                                 auf die Schiffssicherheit und/oder den Meeresschutz
Nr. 16    Änderung der Richtlinie für die                        durch die GESAMP/ESPH Gruppe abschließend bewer-
          Anerkennung von Überwachungs-                          tetet und eingestuft wurde und für die auf dieser Grund-
          organisationen nach der Anlage VIIIb                   lage Transportgenehmigungen erteilt werden können.
          StVZO (vom 5.6.2009, VkBl.2009,                        Bisher nicht abschließend bewertete Produkte, die als
          Heft 12, Nr. 99, S. 364, geändert am                   flüssiges Massengut befördert werden sollen, werden
          28.3.2011, VkBl. 2011, Heft 8, Nr. 97,                 nach dem durch die IMO festgelegten Verfahren vorläufig
          S. 309 und am 3.1.2019, VkBl. 2019,                    bewertet und eingestuft. Auf dieser Grundlage kann eine
          Heft 2, Nr. 6, S. 22)                                  dreiseitige Vereinbarung („Tripartite Agreement“) über die
                                                                 Transportanforderungen geschlossen werden.
                             Bonn, den 30. Januar 2023
                             StV 22/7341.1/40-00                 Das neue Rundschreiben mit der Liste der Produkte mit
                                                                 vorläufiger Einstufung tritt am 1. Januar 2023 in Kraft. Das
                     I. Begründung                               Rundschreiben wird als Sonderband C 8029* bekannt ge-
                                                                 macht und kann vom Verkehrsblatt-Verlag, Schleefstr. 14,
Das BMDV wurde bei der 173. Sitzung des BLFA „Techni-            44287 Dortmund, bezogen werden.
sches Kraftfahrwesen (BLFA-TK) am 16./17.02.2022 unter
TOP II.8.1 von den Ländern gebeten, die nachfolgende                                                     Bundesministerium für
Änderung von Satz 1 Punkt 2.6 der Richtlinie für die An-                                                 Digitales und Verkehr
erkennung von Überwachungsorganisationen nach der                                                              Im Auftrag
Anlage VIIIb StVZO im Verkehrsblatt zu veröffentlichen.                                                    Almut Kaleschke
In Abstimmung mit den Bundesländern gebe ich nach-
stehend die Änderung der Richtlinie für die Anerkennung
von Überwachungsorganisationen nach der Anlage VIIIb             (VkBl. 2023 S. 83)
StVZO bekannt.

                                  Bundesministerium für
                                  Digitales und Verkehr          Nr. 18      Verfahren zu den grenzüberschrei-
                                        Im Auftrag                           tenden Umweltauswirkungen des
                                       Guido Zielke                          geplanten Projekts der Republik
                                                                             Polen mit dem Titel „1B.2 Etappe I
          II. Änderung des Richtlinientextes                                 und Etappe II Modernisierungsar-
Änderung der Richtlinie für die Anerkennung von
                                                                             beiten an der Oder als Grenzfluss
Überwachungsorganisationen nach der Anlage VIIIb                             im Rahmen des Projekts des Hoch-
StVZO (vom 5.6.2009, VkBl.2009, Heft 12, Nr. 99, S. 364,                     wasserschutzes im Einzugsgebiet
geändert am 28.3.2011, VkBl. 2011, Heft 8, Nr. 97, S. 309                    der Oder und Weichsel“;
und am 3.1.2019, VkBl. 2019, Heft 2, Nr. 6, S. 22)
                                                                             Umweltentscheidung des Regional-
Satz 1 Nummer 2.6 wird wie folgt gefasst: „Ein Fortbil-                      direktors für Umweltschutz in Stettin
dungstag im Sinne der Nummer 2.5 Anlage VIIIb StVZO                          (Regionalna Dyrekcja Ochrony
umfasst 6 Stunden (8 × 45 Minuten), Pausen müssen dem                        Środowiska w Szczecinie, ul. Teofila
Arbeitszeitgesetz entsprechen und bedürfen keiner sepa-                      Firlika 20, 71-637 Szczecin, POLEN)
raten Regelung.“                                                             vom 18. März 2020, Zeichen
Die Änderung tritt mit dem Datum der Veröffentlichung in                     WONS-OŚ.4233.1.2017.KK.68;
Kraft.
                                                                             Bekanntmachung der Bekannt-
                                                                             machung der Generaldirektion für
(VkBl. 2023 S. 83)
                                                                             Umweltschutz der Republik Polen
                                                                             (Generalna Dyrekcja Ochrony
                                                                             Środowiska, ul. Wawelska 52/54,
                                                                             00-922 Warszawa, POLEN, im
                                                                             Folgenden GDOŚ) vom 18.01.2023,
                                                                             Az.: DOOŚ-WDŚZOO.420.38.2022.
Nr. 17    Bekanntmachung des MEPC.2/
                                                                             aka.US. 5
          Rundschreiben 28 „Vorläufige
          Einstufung Flüssiger Stoffe“
                                                                 * Abonnenten können ein Exemplar des Artikels IBC-Code, „Vorläufi-
                             Bonn, den 30. Januar 2023             ge Einstufung flüssiger Stoffe“ (MEPC.2/Rundschreiben 28) unter
                                                                   der Bestellnummer C 8029 zum Sonderpreis von 9,00 Euro bezie-
                             62361.3/1-SOLAS                       hen. Dieses Angebot kann bis zum 31.12. des Folgejahres nach Ver-
                                                                   öffentlichung dieser Verkehrsblatt-Ausgabe und nur einmalig in An-
In Kapitel 17 und 18 des Internationalen Codes für den             spruch genommen werden. Weitere Exemplare sind zum Preis von
Bau und die Ausrüstung von Schiffen zur Beförderung                15,50 Euro erhältlich.


                             Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil
15

Heft 4 – 2023                                                  84                                    VkBl. Amtlicher Teil

Die GDOŚ übersandte die o. g. Bekanntmachung in polni-              Nr. 19    Bekanntmachung der Entschließung
scher Sprache, verbunden mit der Bitte, diese öffentlich be-                  des Schiffssicherheitsausschusses
kanntzumachen. Die Generaldirektion Wasserstraßen und                         A.871(20), „Richtlinien für die Zustän-
Schifffahrt in Magdeburg ist entsprechend § 58 Absatz 5                       digkeitsverteilung zur erfolgreichen
Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz dafür zuständig.                         Lösungssuche für Fälle von blinden
                                                                              Passagieren“, in deutscher Sprache
                             I.
                                                                                             Hamburg, den 26. Januar 2023
Laut der Bekanntmachung der GDOŚ vom 18.01.2023
                                                                                             Az.: 11-3-0
wird mitgeteilt, dass auf Antrag des Staatlichen Wasser-
wirtschaftsbetriebs Polnische Gewässer ein Verfahren                Durch die Dienststelle Schiffssicherheit der BG Verkehr
gegen die Entscheidung der GDOŚ vom 16. August 2022,                wird hiermit die Entschließung des Schiffssicherheitsaus-
Zeichen DOOŚ-WDŚZOO.420.24.2020.aka.132 eingelei-                   schusses A.871(20), „Richtlinien für die Zuständigkeits-
tet wurde. Gleichzeitig wird über die Möglichkeiten der             verteilung zur erfolgreichen Lösungssuche für Fälle von
Parteien zur Einsichtnahme in die Verfahrensakte und zur            blinden Passagieren“, in deutscher Sprache amtlich be-
Äußerung zu den erhobenen Beweisen und Unterlagen                   kannt gemacht.
sowie zu den gestellten Anträgen informiert.
                                                                                   Berufsgenossenschaft Verkehrswirtschaft
Im Übrigen wird auf die Bekanntmachung (s. unter II) ver-                                       Post-Logistik
wiesen.                                                                                      Telekommunikation
                                                                                       – Dienststelle Schiffssicherheit –
                            II.                                                                       i. A.
                                                                                                  K. Krüger
Die oben genannte Bekanntmachung der GDOŚ steht in pol-                                       Dienststellenleiter
nischer Sprache ab dem 01.03.2023 bis einschließlich
15.03.2023 im Internet unter https://www.gdws.wsv.bund.
de/ in der Rubrik Wasserstraßen/Planfeststellung/Planfest-                        Entschließung A.871(20)
stellungsverfahren/„Umweltverträglichkeitsprüfung der Re-                    angenommen am 27. November 1997
publik Polen für Modernisierungsarbeiten am Grenzfluss
Oder“ zur Verfügung und ist über das UVP-Portal des Bundes             Richtlinien für die Zuständigkeitsverteilung zur
unter https://www.uvp-portal.de/de/node/461 einsehbar.                erfolgreichen Lösungssuche für Fälle von blinden
Diese Veröffentlichung im Internet ersetzt nach § 3 Ab-                                   Passagieren
satz 1 des Planungssicherstellungsgesetzes (im Folgen-              DIE VOLLVERSAMMLUNG,
den PlanSiG) die Auslegung dieser Bekanntmachung. Als
weiteres Informationsangebot wird gemäß § 3 Absatz 2                    UNTER BEACHTUNG der allgemeinen Ziele des
Satz 2 PlanSiG angeboten, bei Bedarf diese Bekannt-                 Übereinkommens von 1965 zur Erleichterung des Inter-
machung in schriftlicher Form durch Versendung zur                  nationalen Seeverkehrs in seiner geänderten Fassung,
                                                                    insbesondere dessen Artikel III,
Verfügung zu stellen (Anforderung: schriftlich bei der Ge-
neraldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt, Gerhart-                   IM HINBLICK AUF die besorgniserregende Zahl von
Hauptmann-Str. 16, 39108 Magdeburg, per Fax: 0228/                  Vorfällen mit blinden Passagieren, die sich daraus erge-
7090-9017, per E-Mail: Magdeburg.GDWS@wsv.bund.de                   bende Möglichkeit einer Störung des Seeverkehrs, die
oder telefonisch: 0228/7090-3608 oder 3610).                        Auswirkungen, die solche Vorfälle auf den sicheren Be-
                                                                    trieb von Schiffen haben können, und die erheblichen Ge-
                                                                    fahren, denen blinde Passagiere ausgesetzt sind, ein-
                           III.                                     schließlich des Verlustes ihres Lebens,
                        Hinweise
                                                                        GESTÜTZT DARAUF, dass das Internationale Über-
Als Informationsangebot ist die Bekanntmachung der                  einkommen über blinde Passagiere von 1957, mit dem
GDOŚ ab dem 01.03.2023 auf der unter II. genannten                  versucht wurde, eine international annehmbare Regelung
Internetseite zudem in deutscher Fassung, nur zur Infor-            für den Umgang mit blinden Passagieren zu schaffen,
mation, ohne Gewähr auf inhaltliche Richtigkeit und Voll-           noch nicht in Kraft getreten ist,
ständigkeit einsehbar. Diese Fassung ist nicht Gegen-
stand dieser Bekanntmachung.                                             DARIN ÜBEREINSTIMMEND, dass für die Zwecke
                                                                    dieser Entschließung der Ausdruck „blinder Passagier“
                                                                    eine Person bezeichnet, die sich ohne Zustimmung des
Magdeburg, den 01. Februar 2023
                                                                    Reeders, des Kapitäns oder eines sonstigen Verantwort-
3800R25-421.08/18-002                                               lichen auf einem Schiff oder in Ladung, die später auf das
                                                                    Schiff geladen wird, versteckt und die nach dem Auslau-
                                Generaldirektion                    fen des Schiffes aus einem Hafen an Bord entdeckt und
                           Wasserstraßen und Schifffahrt            vom Kapitän den zuständigen Behörden als blinder Pas-
                                    Im Auftrag                      sagier gemeldet wird,
                                    Schädlich
                                                                         UNTER BERÜCKSICHTIGUNG der Tatsache, dass
                                                                    es sich bei einigen blinden Passagieren um Asylsuchende
                                                                    und Flüchtlinge handeln kann, wodurch sie Anspruch auf
(VkBl 2023 S. 83)                                                   die einschlägigen Verfahren haben, wie sie in völkerrecht-


                                  Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil
16

VkBl. Amtlicher Teil                                            85                                                         Heft 4 – 2023

lichen Übereinkünften und innerstaatlichen Rechtsvor-                       fügten Richtlinien niedergelegten Zuständigkeitsver-
schriften vorgesehen sind,                                                  teilung zu behandeln;
    IN DEM BEWUSSTSEIN, dass Schiffskapitäne und                     4.     FORDERT die Reedereien, Reeder und Schiffsbetrei-
Reedereien, Reeder und Schiffsbetreiber ohne ein inter-                     ber AUF, die in den beigefügten Richtlinien nieder-
national vereinbartes Verfahren für den Umgang mit blin-                    gelegten einschlägigen Zuständigkeiten anzunehmen
den Passagieren auf erhebliche Schwierigkeiten bei der                      und ihre Kapitäne und Besatzungen hinsichtlich ihrer
Ausschiffung von blinden Passagieren von Schiffen in die                    jeweiligen Zuständigkeiten in Fällen von blinden Pas-
Obhut der zuständigen Behörden stoßen,                                      sagieren anzuleiten;
     UNTER WÜRDIGUNG der Schwierigkeiten der Mit-                    5.     FORDERT die Regierungen AUF, in Zusammenarbeit
gliedsregierungen, blinde Passagiere bis zur Rückführung                    mit der maritimen Wirtschaft umfassende Strategien
zur Überprüfung zu übernehmen und somit den betreffen-                      zu entwickeln, um zu verhindern, dass Personen, die
den Schiffen das Auslaufen zu gestatten,                                    sich als blinde Passagiere verstecken wollen, Zugang
     IN DER ERKENNTNIS, dass deshalb die Notwendig-                         zu Schiffen erhalten;
keit besteht, eine praktische und umfassende Anleitung für           6.     ERSUCHT den Ausschuss zur Erleichterung des In-
Verfahren zu erstellen, die von allen betroffenen Behörden                  ternationalen Seeverkehrs darin fortzufahren, die
und Personen zu befolgen sind, damit die Rückführung                        Wirksamkeit der beigefügten Richtlinien auf Grund-
oder Heimschaffung eines blinden Passagiers auf akzep-                      lage der von Regierungen und der maritimen Wirt-
table und menschenwürdige Weise erreicht werden kann,                       schaft gelieferten Informationen zu beobachten, die
    DARIN ÜBEREINSTIMMEND, dass das Vorhanden-                              Richtlinien einer regelmäßigen Prüfung zu unterzie-
sein einer solchen Anleitung in keiner Weise als Duldung                    hen und solche weiteren Maßnahmen zu ergreifen,
oder Ermutigung der Praxis, als blinder Passagier zu rei-                   einschließlich der Ausarbeitung eines einschlägigen
sen sowie sonstiger illegaler Migration verstanden werden                   verbindlichen Rechtsinstruments, die angesichts der
darf und die Bemühungen zur Bekämpfung der daneben                          Entwicklungen für notwendig erachtet werden;
bestehenden Probleme der Schleusung von Ausländern                   7.     ERSETZT das Rundschreiben FAL.2/Circ.43.
oder des Menschenhandels nicht untergraben darf,
    IN DER ÜBERZEUGUNG, dass Fälle von blinden Pas-                                                Anlage
sagieren gegenwärtig am besten durch enge Zusammen-
arbeit aller beteiligten Behörden und Personen gelöst                      Richtlinien für die Zuständigkeitsverteilung zur
werden können,                                                            erfolgreichen Lösungssuche für Fälle von blinden
    DES WEITEREN IN DER ÜBERZEUGUNG, dass blin-                                               Passagieren
de Passagiere unter normalen Umständen durch eine                    1      Kapitäne, Reeder*, Hafenbehörden, innerstaatliche
solche Zusammenarbeit so bald wie möglich von Bord                          Verwaltungen und andere Stellen, einschließlich der
des betreffenden Schiffes geschafft und in das Land ihrer
                                                                            für die Gefahrenabwehr zuständigen Stellen, sind alle
Staatsangehörigkeit/Staatsbürgerschaft oder in den Ha-
                                                                            gefordert, zusammenzuarbeiten, um den illegalen Zu-
fen des Anbordgehens oder in irgendein anderes Land,
                                                                            gang zu einem Schiff zu verhindern, während es sich
das sie übernehmen würde, zurückgeführt werden sollen,
                                                                            im Hafen befindet. Unabhängig davon, wie effektiv
    IN DER ERKENNTNIS, dass Vorfälle mit blinden Pas-                       die routinemäßige Gefahrenabwehr in Häfen und auf
sagieren von allen beteiligten Parteien in menschenwür-                     Schiffen ist, wird es aber dennoch vorkommen, dass
diger Weise gehandhabt werden sollen, unter gebühren-                       sich blinde Passagiere Zugang zu Schiffen verschaf-
der Berücksichtigung der Betriebssicherheit des Schiffes                    fen, entweder versteckt in der Ladung oder durch
und seiner Besatzung,                                                       heimliches Anbordgehen.
     MIT DER DRINGENDEN AUFFORDERUNG an staat-                       2      Im Sinne der Richtlinien bezeichnet der Ausdruck
liche Behörden, Hafenbehörden, Reeder und Kapitäne, alle                    „blinder Passagier“ eine Person, die sich ohne Zustim-
angemessenen Vorkehrungen zu treffen, um zu verhindern,                     mung des Reeders, des Kapitäns oder eines sonstigen
dass blinde Passagiere Zugang zu Schiffen erhalten,                         Verantwortlichen auf einem Schiff oder in Ladung, die
                                                                            später auf das Schiff geladen wird, versteckt und die
    NACH PRÜFUNG der Empfehlungen, die der Aus-
                                                                            nach dem Auslaufen des Schiffes aus einem Hafen an
schuss zur Erleichterung des Internationalen Seeverkehrs
                                                                            Bord entdeckt und vom Kapitän den zuständigen Be-
auf seiner fünfundzwanzigsten Tagung abgegeben hat,
                                                                            hörden als blinder Passagier gemeldet wird.
1.   BESCHLIESST die in der Anlage zu dieser Entschlie-
     ßung wiedergegebenen Richtlinien für die Zuständig-             3      Die Lösung von Fällen blinder Passagiere wird da-
     keitsverteilung zur erfolgreichen Lösungssuche für                     durch erschwert, dass in jedem von möglicherweise
     Fälle von blinden Passagieren;                                         mehreren beteiligten Ländern unterschiedliche inner-
                                                                            staatliche Rechtsvorschriften gelten: im Land des An-
2.   FORDERT die Regierungen DRINGEND DAZU AUF,                             bordgehens, im Land der Ausschiffung, im Flaggen-
     die in den beigefügten Richtlinien empfohlenen Ver-                    staat des Schiffes, im Land der augenscheinlichen,
     fahren in ihrer innerstaatlichen Politik und Verfahrens-               behaupteten oder tatsächlichen Staatsangehörigkeit/
     weise umzusetzen;                                                      Staatsbürgerschaft des blinden Passagiers und in den
3.   FORDERT die Regierungen DES WEITEREN DRIN-                             Transitländern während der Heimschaffung.
     GEND DAZU AUF, Fälle von blinden Passagieren im
     Geiste der Zusammenarbeit mit den anderen betrof-               * Einschließlich aller Personen oder Parteien, die im Auftrag des Ree-
     fenen Parteien auf der Grundlage der in den beige-                ders handeln.


                               Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil
17

Heft 4 – 2023                                                             86                                    VkBl. Amtlicher Teil

4    Es gibt jedoch einige Grundprinzipien, die allgemein                                  werden muss. In dieser Hinsicht sollen die
     angewendet werden können. Diese lauten wie folgt:                                     Länder mit dem Reeder zusammenarbeiten,
                                                                                           um Vorkehrungen für die Rückführung eines
     .1         Eine Anerkennung, dass blinde Passagiere,
                                                                                           blinden Passagiers in ein geeignetes Land zu
                die ohne die erforderlichen Dokumente in
                                                                                           treffen.
                einem Land ankommen oder in dieses ein-
                reisen, in der Regel illegal eingereiste Perso-                    .9      Vorfälle mit blinden Passagieren sollen von
                nen sind. Entscheidungen über den Umgang                                   allen beteiligten Parteien in menschenwürdi-
                mit solchen Situationen sind das Vorrecht                                  ger Weise behandelt werden. Die Betriebs-
                der Länder, in denen eine solche Ankunft                                   sicherheit des Schiffes sowie das Wohlerge-
                oder Einreise erfolgt.                                                     hen des blinden Passagiers sind stets in
                                                                                           angemessener Weise zu berücksichtigen.
     .2         Asylsuchende blinde Passagiere sollen im
                Einklang mit den internationalen Schutzbe-                     5   Als erster Schritt zur Behandlung des Themas ist ein
                stimmungen behandelt werden, wie sie in                            Rahmen der verschiedenen Zuständigkeiten, Rechte
                völkerrechtlichen Übereinkünften** sowie in                        und Verbindlichkeiten der beteiligten Parteien zu be-
                den einschlägigen innerstaatlichen Rechts-                         stimmen und zu vereinbaren. Die folgende Zuständig-
                vorschriften niedergelegt sind.                                    keitsverteilung wird vorgeschlagen:
     .3         Der Reeder und sein Vertreter vor Ort, der                         .1      Der Kapitän
                Kapitän sowie die Hafenbehörden und staat-
                                                                                   .1.1    unternimmt alle Anstrengungen, umgehend
                lichen Verwaltungen sollen bei der Behand-
                                                                                           den Hafen, in dem der blinde Passagier an
                lung von Fällen blinder Passagiere so weit
                                                                                           Bord gegangen ist, festzustellen;
                wie möglich zusammenarbeiten.
                                                                                   .1.2    unternimmt alle Anstrengungen, die Identität
     .4         Reeder und ihre Vertreter vor Ort, Kapitäne,
                                                                                           des blinden Passagiers, einschließlich des-
                Hafenbehörden und staatliche Verwaltungen
                                                                                           sen Staatsangehörigkeit/Staatsbürgerschaft,
                sollen Sicherheitsvorkehrungen treffen, durch
                                                                                           festzustellen;
                die soweit wie möglich verhindert wird, dass
                Personen, die sich als blinde Passagiere ver-                      .1.3    erstellt eine Erklärung, die alle den blinden
                stecken wollen, an Bord eines Schiffes gelan-                              Passagier betreffenden Angaben enthält, in
                gen, oder, sofern sich dies nicht verhindern                               Übereinstimmung mit dem diesen Richtlinien
                lässt, dafür gesorgt wird, dass diese Personen                             im Anhang beigefügten Musterdokument, um
                entdeckt werden, bevor das Schiff den Hafen                                sie den zuständigen Behörden vorzulegen;
                erreicht. Sofern dies nach den innerstaatlichen
                                                                                   .1.4    meldet die Anwesenheit eines blinden Passa-
                Rechtsvorschriften zulässig ist, sollen die
                                                                                           giers und alle einschlägigen Zusatzangaben
                staatlichen Behörden die strafrechtliche Ver-
                                                                                           seinem Reeder und den zuständigen Behör-
                folgung von blinden Passagieren wegen unbe-
                                                                                           den im Hafen des Anbordgehens, im nächs-
                fugten Betretens oder Beschädigung von Ei-
                                                                                           ten Anlaufhafen sowie im Flaggenstaat;
                gentum der Reederei oder der Ladung prüfen.
                                                                                   .1.5    weicht nicht von seiner geplanten Fahrtstre-
     .5         Alle Parteien sollen sich bewusst sein, dass
                                                                                           cke ab, um zu versuchen, einen blinden Pas-
                eine angemessene Suche das Risiko minimie-
                                                                                           sagier in irgendein Land auszuschiffen, es sei
                ren kann, einen Fall eines blinden Passagiers
                                                                                           denn, dass Vorkehrungen für die Heimschaf-
                behandeln zu müssen, und auch das Leben
                                                                                           fung des blinden Passagiers getroffen wor-
                eines blinden Passagiers retten kann, der z. B.
                                                                                           den sind, nachdem die vorgeschriebenen
                an einem Ort versteckt ist, der später versie-
                                                                                           Unterlagen ausgestellt und die Erlaubnis er-
                gelt und/oder chemisch behandelt wird.
                                                                                           teilt worden ist, ihn auszuschiffen, oder dass
     .6         Länder sollen zurückgekehrte blinde Passa-                                 außergewöhnliche Sicherheits- oder humani-
                giere mit uneingeschränktem Staatsangehö-                                  täre Gründe dies rechtfertigen;
                rigkeits-/Staatsbürgerschafts-Status ihres
                                                                                   .1.6    stellt sicher, dass der blinde Passagier den
                Landes oder einem Aufenthaltsrecht in ihrem
                                                                                           zuständigen Behörden im nächsten Anlauf-
                Land bei sich aufnehmen.
                                                                                           hafen entsprechend ihren Anforderungen
     .7         Üblicherweise soll das Land des Hafens, in                                 vorgeführt wird;
                dem der blinde Passagier ursprünglich an
                                                                                   .1.7    trifft angemessene Maßnahmen, um die per-
                Bord gegangen ist, die Rückkehr eines sol-
                                                                                           sönliche Sicherheit sowie ganz allgemein die
                chen blinden Passagiers zur Überprüfung bis                                Gesundheit, das Wohlergehen und die kör-
                zur endgültigen Klärung des Falls gestatten.                               perliche Unversehrtheit des blinden Passa-
     .8         Es sollen alle Anstrengungen unternommen                                   giers bis zur Ausschiffung sicherzustellen.
                werden, um Situationen zu vermeiden, in                            .2      Der Reeder oder Betreiber des Schiffes
                denen ein blinder Passagier auf unbestimm-
                te Zeit an Bord eines Schiffes festgehalten                        .2.1    stellt sicher, dass die Anwesenheit des blin-
                                                                                           den Passagiers und alle einschlägigen An-
                                                                                           gaben über ihn den zuständigen Behörden
** Es wird auf die Bestimmungen des Abkommens der Vereinten Na-                            im Hafen des Anbordgehens, im nächsten
   tionen vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge und
   des Protokolls der Vereinten Nationen vom 31. Januar 1967 über die                      Anlaufhafen und im Flaggenstaat gemeldet
   Rechtsstellung der Flüchtlinge verwiesen.                                               worden sind;


                                    Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil
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VkBl. Amtlicher Teil                                           87                                           Heft 4 – 2023

   .2.2     befolgt alle Rückführungsanweisungen, die                       bei der Durchführung von Maßnahmen zu-
            von den zuständigen nationalen Behörden im                      sammengearbeitet haben, die dazu dienen
            Ausschiffungshafen erlassen werden.                             sollen, die Beförderung von blinden Passa-
                                                                            gieren zu verhindern;
   .3       Das Land des ersten planmäßigen Anlauf-
            hafens nach Entdeckung des blinden Pas-                 .3.8    stellt, falls der blinde Passagier keine Aus-
            sagiers (Ausschiffungshafen)                                    weis- und/oder Reisedokumente hat, nöti-
                                                                            genfalls ein Dokument aus, das die Umstän-
   .3.1     übernimmt den blinden Passagier zur Über-                       de des Anbordgehens und der Ankunft
            prüfung in Übereinstimmung mit den inner-                       bescheinigt, um die Rückführung des blin-
            staatlichen Gesetzen dieses Landes und,                         den Passagiers entweder in sein Herkunfts-
            wenn die zuständige staatliche Behörde der                      land, in das Land des Hafens des Anbordge-
            Ansicht ist, dass es die Angelegenheit er-                      hens oder in irgendein anderes Land, in das
            leichtert, gewährt dem Reeder und seinem                        dies rechtmäßig möglich ist, mit einem be-
            ernannten Vertreter sowie dem zuständigen                       liebigen Verkehrsmittel zu ermöglichen;
            oder ernannten P&I-Club-Korrespondenten
            Zugang zum blinden Passagier;                           .3.9    händigt das Dokument dem Transportunter-
                                                                            nehmen aus, das die Rückführung des blin-
   .3.2     erwägt, die Ausschiffung zu gestatten und,                      den Passagiers übernimmt;
            soweit erforderlich und in Übereinstimmung
            mit den innerstaatlichen Rechtsvorschriften,            .3.10   berücksichtigt bei der Anordnung von Haft
            eine sichere Unterkunft bereitzustellen, die                    und der Festlegung von Rückführungsanwei-
            dem Reeder oder den Agenten in Rechnung                         sungen die Interessen des Reeders oder
            gestellt werden kann, wenn:                                     Agenten und die Auswirkungen für diese auf
                                                                            angemessene Weise, soweit dies mit der Auf-
   .3.2.1   ein Fall nach Absatz .3.1 zum Zeitpunkt des                     rechterhaltung der Kontrolle, seinen gesetz-
            Auslaufens ungelöst ist, oder                                   lichen Aufgaben oder Verpflichtungen gegen-
   .3.2.2   die innerstaatlichen Behörden davon über-                       über dem blinden Passagier und den Kosten
            zeugt sind, dass Vorkehrungen für die früh-                     für die öffentlichen Kassen vereinbar ist.
            zeitige Rückführung oder Heimschaffung                  .4      Das Land des ursprünglichen Hafens des
            des blinden Passagiers auf anderem Wege                         Anbordgehens des blinden Passagiers
            (möglicherweise auf Kosten des Reeders                          (d. h. das Land, in dem der blinde Passa-
            oder der Agenten) getroffen wurden und um-                      gier zum ersten Mal an Bord des Schiffes
            gesetzt werden, oder                                            gegangen ist)
   .3.2.3   die Anwesenheit eines blinden Passagiers an             .4.1    übernimmt jeden zurückgeführten blinden
            Bord den sicheren Betrieb des Schiffes ge-                      Passagier, der die dortige Staatsangehörig-
            fährden würde;                                                  keit/Staatsbürgerschaft oder ein dortiges
   .3.3     hilft, soweit erforderlich, bei der Identifizie-                Aufenthaltsrecht besitzt;
            rung des blinden Passagiers und der Fest-               .4.2    nimmt unter normalen Umständen einen blin-
            stellung seiner Staatsangehörigkeit/Staats-                     den Passagier zur Überprüfung zurück, wenn
            bürgerschaft;                                                   der Hafen des Anbordgehens nach Auffassung
   .3.4     hilft bei Bedarf bei der Feststellung der Gül-                  der Behörden des Aufnahmelandes feststeht;
            tigkeit und Echtheit der Dokumente des blin-            .4.3    nimmt den blinden Passagier fest und inhaf-
            den Passagiers;                                                 tiert ihn, sofern dies nach den innerstaatli-
   .3.5     gibt in Zusammenarbeit mit dem Reeder und                       chen Rechtsvorschriften zulässig ist, wenn
            dem von ihm benannten Vertreter Anweisun-                       der blinde Passagier vor dem Auslaufen ent-
            gen für die Rückführung des blinden Passa-                      weder auf dem Schiff oder in für dieses be-
            giers in den Hafen seines Anbordgehens, in                      stimmter Ladung entdeckt wird; übergibt den
            das Land seiner Staatsangehörigkeit/Staats-                     blinden Passagier im Tatversuch an die ört-
            bürgerschaft oder in ein anderes Land, in das                   lichen Behörden zur Strafverfolgung, und/
            dies rechtmäßig möglich ist;                                    oder gegebenenfalls zur Überprüfung und
                                                                            möglichen Rückführung an die Einwande-
   .3.6     bespricht in Zusammenarbeit mit dem Ree-                        rungsbehörden, ohne dem Reeder eine Ge-
            der und seinen von ihm benannten Vertretern                     bühr zur Deckung von Haft- oder Rückfüh-
            Heimschaffungs- oder Rückführungsvorkeh-                        rungskosten aufzuerlegen und ohne eine
            rungen oder bespricht mit dem Kapitän/Ree-                      Strafe zu verhängen;
            der oder deren ernannten Vertretern Anwei-
            sungen und hält sie so weit wie möglich über            .4.4    nimmt den blinden Passagier fest und inhaf-
            die Höhe der Haftkosten auf dem Laufenden,                      tiert ihn, sofern dies nach den innerstaatli-
            wobei diese auf ein Minimum zu beschrän-                        chen Rechtsvorschriften zulässig ist, ohne
            ken sind;                                                       dem Reeder eine Gebühr zur Deckung von
                                                                            Haft- oder Rückführungskosten aufzuerle-
   .3.7     prüft die Verringerung etwaiger zu erheben-                     gen und ohne eine Strafe zu verhängen,
            der Geldforderungen, wenn Reeder nach                           wenn der blinde Passagier entdeckt wird,
            Auffassung der Überwachungsbehörden mit                         während sich das Schiff noch in den Hoheits-
            ihnen in zufriedenstellender Art und Weise                      gewässern des Landes des Hafens befindet,


                              Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil
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Heft 4 – 2023                                                  88                                  VkBl. Amtlicher Teil

                in dem er an Bord gegangen ist, oder in ei-                   schiffungshafen bei der Identifizierung des
                nem anderen Hafen desselben Landes (ohne                      blinden Passagiers und bei der Feststellung
                in der Zwischenzeit einen Hafen in einem                      seiner Staatsangehörigkeit/Staatsbürger-
                anderen Land angelaufen zu haben).                            schaft zu helfen;
    .5          Das augenscheinliche oder behauptete                 .6.2     ist bereit, bei den zuständigen Behörden mit
                Land der Staatsangehörigkeit/Staatsbür-                       dem Ersuchen vorstellig zu werden, beim
                gerschaft des blinden Passagiers                              Vonbordschaffen des blinden Passagiers bei
    .5.1        unternimmt alle Anstrengungen, um bei der                     der ersten sich bietenden Gelegenheit behilf-
                Feststellung der Identität und Staatsangehö-                  lich zu sein;
                rigkeit/Staatsbürgerschaft des blinden Pas-          .6.3     ist bereit, dem Kapitän/Reeder oder der Be-
                sagiers zu helfen und dem blinden Passagier                   hörde im Ausschiffungshafen bei den Vor-
                ein entsprechendes Dokument auszustellen,                     kehrungen für die Rückführung oder Heim-
                sobald es sich vergewissert hat, dass dieser                  schaffung des blinden Passagiers zu helfen.
                die behauptete Staatsangehörigkeit/Staats-
                bürgerschaft besitzt;                                .7       Alle Transitländer im Verlauf der Rückfüh-
                                                                              rung
    .5.2        übernimmt den blinden Passagier, wenn die
                Staatsangehörigkeit/Staatsbürgerschaft fest-                  erlauben vorbehaltlich der normalen Vor-
                gestellt ist.                                                 schriften über Sichtvermerke blinden Passa-
                                                                              gieren, die aufgrund der Rückführungsan-
    .6          Der Flaggenstaat des Schiffes
                                                                              weisungen oder -anordnungen des Landes
    .6.1        ist bereit, wenn möglich, dem Kapitän/Ree-                    des Ausschiffungshafens reisen, die Durch-
                der oder der zuständigen Behörde im Aus-                      reise über ihre Häfen und Flughäfen.



                                                         Anhang

                                            Angaben zum blinden Passagier

Angaben zum Schiff
Name des Schiffes:
IMO-Nummer:
Flagge:
Reederei:
Anschrift der Reederei:
Agent im nächsten Hafen:
Anschrift des Agenten:
IRCS:
INMARSAT-Nummer                                                 Lichtbild des blinden Passagiers
Heimathafen:
Name des Kapitäns:


Angaben zum blinden Passagier
                                                                Nummer des vorläufigen Reisepasses:
Tag und Uhrzeit der Entdeckung an Bord:                         Ausstellungsdatum:
Ort des Anbordgehens:                                           Ausstellungsort:
Land des Anbordgehens:                                          gültig bis:
Aufenthaltsdauer im Land des Anbordgehens:                      ausgestellt von:
Tag und Uhrzeit des Anbordgehens:
Zielhafen:                                                      Heimatanschrift:
Endziel (falls vom Zielhafen abweichend):
angegebene Gründe für das Anbordgehen:                          Heimatort:
                                                                Wohnsitzland:
Nachname:                                                       Beruf(e):
Vorname:                                                        Arbeitgeber: [Name(n) und Anschrift(en)]
sonstiger Name, unter dem der blinde Passagier
bekannt ist:                                                    Anschrift im Land des Anbordgehens:


                                Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil
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