VkBl Nr. 4 2023
Verkehrsblatt Nr. 4 2023
VkBl. Amtlicher Teil 79 Heft 4 – 2023
net sind, die THG-Bilanz zu verbessern, vorzu- 3. Prüfschritte der zuständigen
sehen. Dies kann in der Bewertung und Abwä- Planfeststellungsbehörde
gung berücksichtigt werden (Ziff. VI.).
a) Feststellung der mit dem Vorhaben verbundenen
Auswirkungen auf die THG-Bilanz gem. den Angaben
VI. Bewertung der Auswirkungen auf die des Vorhabenträgers
THG-Emissionen durch die zuständige
Behörde und Behandlung im Abwägungsprozess Die zuständige Planfeststellungsbehörde entnimmt
die mit dem Vorhaben verbundenen Wirkungen auf
1. Bewertung und Abwägung nach § 17 Absatz 1 das globale Klima hinsichtlich der THG-Emissionen
Satz 4 FStrG aus dem UVP-Bericht bzw. dem Erläuterungsbericht
Die durch den Vorhabenträger in einem Fachbeitrag, des Vorhabenträgers. Dies betrifft die zu erwartenden
im UVP-Bericht nach Maßgabe des § 16 UVPG oder verkehrsbedingten THG-Emissionen und die THG-
Lebenszyklusemissionen der bevorzugten Variante
im Erläuterungsbericht dargestellten großräumigen
sowie die Inanspruchnahme von klimarelevanten Bö-
Klimawirkungen sind durch die zuständige Planfest-
den und Biotopen (siehe Ziff. V.2.c)). Es erfolgt die
stellungsbehörde zu bewerten und als öffentlicher
Feststellung, dass das Vorhaben
Belang in die Abwägung nach § 17 Absatz 1 Satz 4
FStrG einzustellen. – im Hinblick auf die verkehrsbedingten THG-
Emissionen emissionserhöhend wirkt oder kli-
Die Bewertung und die Einstellung in den Abwä- maneutral ist bzw. emissionsmindernd wirkt (die-
gungsprozess hat für das jeweilige Straßenbauvor- se Möglichkeit besteht bei Verlagerungen des
haben nach den Umständen des Einzelfalles zu erfol- Verkehrs; eine Verbesserung der THG-Bilanz
gen, im Folgenden werden hierzu Hinweise anhand kann durch eine Verflüssigung des Verkehrs z. B.
der gesetzlichen Anforderungen und der bisherigen aufgrund der Aufhebung von Lichtzeichenrege-
Rechtsprechung gegeben. lungen bzw. eine Verkehrsstauvermeidung fest-
2. Anforderungen aus Art. 20a GG und gestellt werden),
§ 13 Absatz 1 Satz 1 KSG – im Hinblick auf die THG-Lebenszyklusemissio-
nen emissionserhöhend wirkt und
Das Erfordernis, in der Abwägung auch Aspekte des
globalen Klimaschutzes und der Klimaverträglichkeit – im Hinblick auf die Landnutzung klimarelevante
zu berücksichtigen, folgt aus Art. 20a GG und § 13 Böden oder Biotope in Anspruch nimmt und
Absatz 1 Satz 1 KSG. Nach Art. 20a GG schützt der diesbezügliche Vermeidungs- und Kompensati-
Staat auch in Verantwortung für die künftigen Gene- onsmaßnahmen vorsieht.
rationen die natürlichen Lebensgrundlagen im Rah- b) Bewertung der mit dem Vorhaben verbundenen Aus-
men der verfassungsmäßigen Ordnung durch die wirkungen auf die THG-Bilanz
Gesetzgebung und nach Maßgabe von Gesetz und
Recht durch die vollziehende Gewalt und die Recht- Die zu erwartenden projektbedingten zusätzlichen
sprechung. Der Schutzauftrag des Art. 20a GG THG-Emissionen sind mit den nationalen Klimazielen
umfasst auch die Verpflichtung zum Klimaschutz des § 3 KSG, d. h. dem Ziel der schrittweisen Redu-
einschließlich des Ziels zur Herstellung der Klimaneu- zierung der Gesamtemissionen bis hin zur für 2045
tralität.58 Dieser Schutz ist nicht nur von der Gesetz- angestrebten Netto-Treibhausgasneutralität und der
gebung, sondern auch bei abwägenden Entschei- 2050 angestrebten negativen Treibhausgasemissio-
dungen der Exekutive zu berücksichtigen. Im nen in Relation zu setzen. Zu den Zielen zählen auch
Konfliktfall sind die Klimabelange in einen Ausgleich die festgelegten sektorenspezifischen Jahresemissi-
mit den anderen Verfassungsgütern und Verfas- onsmengen nach § 4 und Anlage 2 zum KSG (siehe
Ziff. II.1).61 Dabei werden
sungsprinzipien zu bringen.
– die THG-Lebenszyklusemissionen dem Ziel des
Das aus Art. 20a GG folgende Abwägungsgebot wird
Sektors „Industrie“ zugeordnet (siehe Anlage 1
auf einfachgesetzlicher Ebene durch das Berücksich-
Nummer 2 zum KSG).
tigungsgebot des § 13 Absatz 1 Satz 1 des KSG kon-
kretisiert und ergänzt (siehe Ziff. II.1). – die verkehrsbedingten THG-Emissionen dem Ziel
des Sektors „Verkehr“ zugeordnet (siehe Anla-
Für die zuständige Planfeststellungsbehörde bedeutet ge 1 Nummer 4 zum KSG).
dies, dass sie im Rahmen der Abwägung die Auswir-
kungen der Planungsentscheidung auf den Klima- Es ist darzustellen, welche Bedeutung das gegen-
schutz – bezogen auf die in §§ 1, 3 KSG konkretisier- ständliche Vorhaben für die Klimaschutzziele hat. Bei
ten nationalen Klimaziele (siehe Ziff. II.1) – in die der Bewertung in Bezug auf die jeweiligen Sektoren-
Entscheidungsfindung einzustellen hat.59 Dabei ist in ziele des KSG sind die Minderungseffekte durch Klima-
den Blick zu nehmen, ob und inwieweit die Planung schutz- und Sofortprogramme der Bundesregierung
Einfluss auf die THG-Emissionen hat und die Errei- nach KSG einzubeziehen. Solche Maßnahmen können
chung der Klimaziele gefährden könnte.60 im Sektor Verkehr z. B. die Förderung der Elektromobi-
lität, die Steigerung der Attraktivität des öffentlichen
Personennah- oder -fernverkehrs oder die Förderung
58
Grundlegend BVerfG, Beschl. v. 24.03.2021, 1 BvR 2656/18 u. a. des Radverkehrs sein. Bereits der Klimaschutzplan
59
Schlacke in EurUP 2020, 338 (343), aufgegriffen BVerwG, Urt. v.
04.05.2022, Az.: 9 A 7.21, Rn. 71. 61
Siehe Fellenberg in: Klimaschutzrecht, Fellenberg, Guckelberger,
60
Kinski in: NVwZ, 2020, 1 (6). 2022, § 13 KSG, Rn. 20.
Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil
Heft 4 – 2023 80 VkBl. Amtlicher Teil
2050 legt fest, dass die Erreichung der Klimaziele im vor, eine verursachergerechte CO2-Bepreisung,
Sektor „Verkehr“ vorrangig durch eine Steigerung der den Ausbau und die Verlagerung auf den Schie-
Effizienz der Fahrzeuge und dem verstärkten Einsatz nenverkehr und die Förderung und Stärkung des
treibhausgasneutraler Energie sowie der Umstieg auf Radverkehrs; Einschränkungen im Bereich der
andere Verkehrsträger erreicht werden soll. Straßeninfrastruktur sind demgegenüber nicht
Im Hinblick auf die landnutzungsbedingten THG- Gegenstand der Programme auf Grundlage des
Emissionen erfolgt kein Abgleich mit den Sektoren- KSG.63 Bereits der Klimaschutzplan 2050 legt
zielen des KSG, da eine Bilanzierung aller in Anspruch fest, dass die Erreichung der Klimaziele vorrangig
genommener Vegetationsflächen methodisch nicht durch eine Steigerung der Effizienz der Fahrzeuge
möglich ist. Vielmehr erfolgt eine Berücksichtigung und dem verstärkten Einsatz treibhausgasneutra-
unter Beachtung der naturschutzrechtlichen Ein- ler Energie erreicht werden soll. Auch eine Ver-
griffsregelung (siehe Ziff. V.2.c)). Die durch den Vor- fehlung der sektorenspezifischen Klimaziele wür-
habenträger dargestellten Vermeidungsmaßnahmen de zu keiner anderen Beurteilung führen. Derartige
und die vorgesehenen Kompensationsmaßnahmen Zielverfehlungen wären ggf. durch Sofortpro-
sind durch die Planfeststellungsbehörde aufzugreifen gramme zu kompensieren. Die Planfeststellung
und in die abschließende Bewertung unter d) einzu- hat insofern nicht die Aufgabe einer übergeordne-
beziehen. Besonders wertvolle Kompensationsmaß- ten Klimaschutzplanung.
nahmen für den Klimaschutz sind besonders hervor-
– Nach § 1 Absatz 2 Satz 1 FStrAbG entsprechen
zuheben. Kann die Inanspruchnahme besonders
die in den Bedarfsplan aufgenommenen Bau-
wertvoller Vegetationen oder Böden nicht vermieden
werden (dies gilt insbesondere für Moore) bedarf es und Ausbauvorhaben den Zielsetzungen des § 1
einer entsprechenden Begründung, warum andere Absatz 1 FStrG. Damit konkretisiert der Bundes-
Belange überwiegen. gesetzgeber den Bedarf im Sinne der Planrecht-
fertigung für die in den Bedarfsplan aufgenom-
c) Abschließende Bewertung in Gegenüberstellung mit menen Vorhaben mit bindender Wirkung auch für
den Planungszielen die zur Rechtmäßigkeitskontrolle berufenen Ge-
In einem abschließenden Schritt sind etwaige nach- richte. Bei der turnusmäßig erfolgenden Bedarfs-
teilige Auswirkungen auf die globale Treibhausgas- planüberprüfung (BPÜ) nach den §§ 4 der drei
bilanz den Vorteilen des Vorhabens entsprechend Ausbaugesetze erfolgt auch eine angemessene
den Planungszielen wertend gegenüberzustellen. verkehrsträgerübergreifende Berücksichtigung
von Klimaschutzbelangen auf der Gesamtplan-
Hinsichtlich der Bewertung der nachteiligen Wirkun- ebene. Im Ergebnis wird die BPÜ Hinweise ge-
gen des Vorhabens sind folgende Gesichtspunkte zu ben, ob weiterhin ein Bedarf für die in den drei
berücksichtigen: Bedarfsplänen enthaltenen Projekte mit dem da-
– Sowohl Art. 20a GG als auch § 13 Absatz 1 Satz 1 rin festgelegten Ausbauumfang besteht bzw. ob
KSG fordern nicht den strikten Vorrang von Kli- Änderungen geboten sind, für deren Festlegung
mabelangen, sondern die Berücksichtigung im eine erneute Entscheidung des Gesetzgebers
Rahmen der planerischen Abwägung. Straßen- herbeizuführen wäre. Bis zu etwaigen Anpassun-
bauvorhaben müssen nicht klimaneutral sein oder gen durch den Gesetzgeber gelten die aktuellen
einen bestimmten Grenzwert einhalten, um zuge- Bedarfspläne fort und geben einen verbindlichen
lassen zu werden62. Die in § 3 KSG festgelegten Planungsauftrag.
Klimaziele richten sich in erster Linie an den Ge-
setzgeber. Dieser hat zu entscheiden, welche – Bei Straßenbauprojekten, welche bereits durch
Maßnahmen er für geeignet hält, innerhalb der zur den Gesetzgeber in Form der Bedarfsplanung
Verfügung stehenden Zeit die Klimaziele der ein- legitimiert worden sind, werden bei der Ausfüh-
zelnen Sektoren zu erreichen. Die nach dem KSG rung geeignete und verhältnismäßige Maßnah-
zulässigen Jahresemissionsmengen sind in dem men getroffen, um durch das Projekt bedingte
jeweils betroffenen Sektor nicht projektbezogen, zusätzliche THG-Emissionen soweit wie möglich
sondern durch die Aufstellung und Umsetzung zu reduzieren (vgl. Anlage 2).
von Klimaschutzprogrammen nach § 9 KSG bzw. Vorteile des Vorhabens können z. B. die Minderung
bei Überschreitungen der zulässigen Jahresemis- von Trennwirkungen, Entlastung des bestehenden
sionsmengen durch Sofortprogramme nach § 8 Straßennetzes, Verkürzung der Reisezeiten, Erhö-
KSG zu erreichen. In dieser Hinsicht ist eine ge-
hung der Verkehrssicherheit und Verringerung des
wisse Parallele zu den rechtlichen Instrumentarien
Unfallgeschehens sowie die Entflechtung des Durch-
der Luftreinhaltung nach den §§ 44–47 Bundes-
gangsverkehrs sein. Außerdem ist zu berücksichtigen,
Immissionsschutz (BImSchG) erkennbar. Die Kli-
dass die Mobilität ein Grundbedürfnis der Menschen
maschutzprogramme und Sofortprogramme der
Bundesregierung sehen derzeit als geeignete und gleichzeitig Voraussetzung für eine moderne ar-
Maßnahmen insbesondere die künftige Unabhän- beitsteilige Gesellschaft in einer globalisierten Welt
gigkeit von Kraftstoffen mit fossilem Kohlenstoff ist. Sie ermöglicht gesellschaftliche Teilhabe und
und die Elektrifizierung von Pkw bzw. die Weiter- wirtschaftlichen Austausch, sichert Beschäftigung
entwicklung alternativer, klimaschonender Antrie- und Wohlstand und fördert die Chancengleichheit.64
be einschließlich Wasserstofftechnologie für Lkw
63
Siehe BVerwG, Urt. 04.05.2022, Az.: 9 A 7.21, Rn. 97.
62 64
VG Aachen, Beschl. 07.10.2021, 6 L 433/21, Rn. 85. Klimaschutzplan 2050 der Bundesregierung, S, 49.
Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil
VkBl. Amtlicher Teil 81 Heft 4 – 2023
Anlagen
Anlage 1
Abbildung 1 Prüfschema
Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil
Heft 4 – 2023 82 VkBl. Amtlicher Teil
Anlage 2
Tabelle 5 Mögliche Maßnahmen zur Vermeidung und Minderung von THG-Emissionen
Bereich Ursache der THG-Emissionen Bewältigung/mögliche Maßnahmen
THG-Emissionen bei der Lebenszyklus- Umfang des Bauvorhabens Alternativenprüfung hinsichtlich
betrachtung der Straße (Bau, Erhaltung – Streckenlänge des Straßenkörpers und
und Betrieb der Straße) – des Zubehörs
Umfang der Ingenieurbauwerke Alternativenprüfung hinsichtlich der
– Tunnel: ist das Tunnelbauwerk aus anderen recht-
lichen Gründen (Lärmschutz, Beeinträchtigung von
Schutzgebieten) oder der Topographie erforderlich
– Brückenbauwerke
– Entwässerungsanlagen: ist eine naturnahe Gestaltung
möglich
– u. Ä.
– sowie der Nebenanlagen
Einsatz CO2-intensiver Baustoffe* Zusätzliche Hinweise: Einsatz möglichst
CO2-freundlicher Baustoffe
Einsatz CO2-intensiver Bauweisen* Zusätzliche Hinweise: Einsatz möglichst
CO2-freundlicher Bauweisen
Betrieb der Tunnel und Ausstattung Zusätzlich: ggf. Gewinnung und Einsatz erneuerbarer
Energien an Straßen
THG-Emissionen durch die Nutzung der Straßenverkehr Verbesserungen durch die Planung (variantenunabhängig)
Straße (Straßenverkehr) – Vermeidung von Verkehr
– Verflüssigung des Verkehrs
– Vermeidung überlastungsbedingter Verkehrsstaus
und der damit einhergehenden Brems- und
Beschleunigungseffekte
Vergleich der Ausführungsvarianten
– Länge der Strecke
– Starke Längsneigungen vermeiden
– Möglichst planfreie Streckenabschnitte ohne
Lichtsignalanlagen
– Verzicht auf Knotenpunkte
– Möglichst geradlinige Trassenführung
Beeinflussung des Verkehrsgeschehens
– Geschwindigkeitsbeschränkungen
– Verflüssigung des Verkehrs durch Nutzung
Intelligenter Verkehrssysteme
Zusätzlich unter Hinweis auf Klimaschutz- und
Sofortprogramme auf Grundlage des KSG
– Einrichtung von Stromladestationen
– Stärkung des Radverkehrs bei Aufnahme eines
Fahrstreifens für den Radverkehr
Landnutzungsbedingte THG-Emissionen Verringerung der Funktion als 1. Vorrangig: Vermeidung durch Trassenführung
Treibhausgassenke oder Treibhausgas- 2. Kompensation
speicher durch Inanspruchnahme von durch Anlage von Gehölzbiotopen, Nachpflanzungen
Wäldern und Gehölzen durch Rodung (naturschutzinterne Konflikte mit wertvollen
Offenlandbiotopen vermeiden)
Verringerung der Funktion als 1. Vorrangig: Vermeidung durch Trassenführung
Treibhausgassenke oder Treibhaus- 2. Vermeidung durch schonende Bauweise
gasspeicher durch Inanspruchnahme (Aufständerung, nasser Wiedereinbau von
kohlenstoffreicher Böden Moorböden, ggf. Vorlastschüttung)
• Organische Böden wie Moore und 3. Kompensation
Anmoore – Wiedervernässung von Mooren
• bestimmte Mineralböden wie Terrest- – Renaturierung von Auenbereichen
rische Feuchtgebiete, Grünland i. e. S. – Umwandlung von Acker in Grünland
Temporäre Inanspruchnahmen Wiedereinbau humus- und C-reicher Böden
(ggf. wieder am Ort der Maßnahme)
* Festlegung auf Ebene der Planfeststellung noch nicht möglich
(VkBl. 2023 S. 70)
Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil
VkBl. Amtlicher Teil 83 Heft 4 – 2023
gefährlicher Chemikalien als Massengut (IBC-Code) sind
die Produkte eingetragen, deren Gefährlichkeit in Hinblick
auf die Schiffssicherheit und/oder den Meeresschutz
Nr. 16 Änderung der Richtlinie für die durch die GESAMP/ESPH Gruppe abschließend bewer-
Anerkennung von Überwachungs- tetet und eingestuft wurde und für die auf dieser Grund-
organisationen nach der Anlage VIIIb lage Transportgenehmigungen erteilt werden können.
StVZO (vom 5.6.2009, VkBl.2009, Bisher nicht abschließend bewertete Produkte, die als
Heft 12, Nr. 99, S. 364, geändert am flüssiges Massengut befördert werden sollen, werden
28.3.2011, VkBl. 2011, Heft 8, Nr. 97, nach dem durch die IMO festgelegten Verfahren vorläufig
S. 309 und am 3.1.2019, VkBl. 2019, bewertet und eingestuft. Auf dieser Grundlage kann eine
Heft 2, Nr. 6, S. 22) dreiseitige Vereinbarung („Tripartite Agreement“) über die
Transportanforderungen geschlossen werden.
Bonn, den 30. Januar 2023
StV 22/7341.1/40-00 Das neue Rundschreiben mit der Liste der Produkte mit
vorläufiger Einstufung tritt am 1. Januar 2023 in Kraft. Das
I. Begründung Rundschreiben wird als Sonderband C 8029* bekannt ge-
macht und kann vom Verkehrsblatt-Verlag, Schleefstr. 14,
Das BMDV wurde bei der 173. Sitzung des BLFA „Techni- 44287 Dortmund, bezogen werden.
sches Kraftfahrwesen (BLFA-TK) am 16./17.02.2022 unter
TOP II.8.1 von den Ländern gebeten, die nachfolgende Bundesministerium für
Änderung von Satz 1 Punkt 2.6 der Richtlinie für die An- Digitales und Verkehr
erkennung von Überwachungsorganisationen nach der Im Auftrag
Anlage VIIIb StVZO im Verkehrsblatt zu veröffentlichen. Almut Kaleschke
In Abstimmung mit den Bundesländern gebe ich nach-
stehend die Änderung der Richtlinie für die Anerkennung
von Überwachungsorganisationen nach der Anlage VIIIb (VkBl. 2023 S. 83)
StVZO bekannt.
Bundesministerium für
Digitales und Verkehr Nr. 18 Verfahren zu den grenzüberschrei-
Im Auftrag tenden Umweltauswirkungen des
Guido Zielke geplanten Projekts der Republik
Polen mit dem Titel „1B.2 Etappe I
II. Änderung des Richtlinientextes und Etappe II Modernisierungsar-
Änderung der Richtlinie für die Anerkennung von
beiten an der Oder als Grenzfluss
Überwachungsorganisationen nach der Anlage VIIIb im Rahmen des Projekts des Hoch-
StVZO (vom 5.6.2009, VkBl.2009, Heft 12, Nr. 99, S. 364, wasserschutzes im Einzugsgebiet
geändert am 28.3.2011, VkBl. 2011, Heft 8, Nr. 97, S. 309 der Oder und Weichsel“;
und am 3.1.2019, VkBl. 2019, Heft 2, Nr. 6, S. 22)
Umweltentscheidung des Regional-
Satz 1 Nummer 2.6 wird wie folgt gefasst: „Ein Fortbil- direktors für Umweltschutz in Stettin
dungstag im Sinne der Nummer 2.5 Anlage VIIIb StVZO (Regionalna Dyrekcja Ochrony
umfasst 6 Stunden (8 × 45 Minuten), Pausen müssen dem Środowiska w Szczecinie, ul. Teofila
Arbeitszeitgesetz entsprechen und bedürfen keiner sepa- Firlika 20, 71-637 Szczecin, POLEN)
raten Regelung.“ vom 18. März 2020, Zeichen
Die Änderung tritt mit dem Datum der Veröffentlichung in WONS-OŚ.4233.1.2017.KK.68;
Kraft.
Bekanntmachung der Bekannt-
machung der Generaldirektion für
(VkBl. 2023 S. 83)
Umweltschutz der Republik Polen
(Generalna Dyrekcja Ochrony
Środowiska, ul. Wawelska 52/54,
00-922 Warszawa, POLEN, im
Folgenden GDOŚ) vom 18.01.2023,
Az.: DOOŚ-WDŚZOO.420.38.2022.
Nr. 17 Bekanntmachung des MEPC.2/
aka.US. 5
Rundschreiben 28 „Vorläufige
Einstufung Flüssiger Stoffe“
* Abonnenten können ein Exemplar des Artikels IBC-Code, „Vorläufi-
Bonn, den 30. Januar 2023 ge Einstufung flüssiger Stoffe“ (MEPC.2/Rundschreiben 28) unter
der Bestellnummer C 8029 zum Sonderpreis von 9,00 Euro bezie-
62361.3/1-SOLAS hen. Dieses Angebot kann bis zum 31.12. des Folgejahres nach Ver-
öffentlichung dieser Verkehrsblatt-Ausgabe und nur einmalig in An-
In Kapitel 17 und 18 des Internationalen Codes für den spruch genommen werden. Weitere Exemplare sind zum Preis von
Bau und die Ausrüstung von Schiffen zur Beförderung 15,50 Euro erhältlich.
Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil
Heft 4 – 2023 84 VkBl. Amtlicher Teil
Die GDOŚ übersandte die o. g. Bekanntmachung in polni- Nr. 19 Bekanntmachung der Entschließung
scher Sprache, verbunden mit der Bitte, diese öffentlich be- des Schiffssicherheitsausschusses
kanntzumachen. Die Generaldirektion Wasserstraßen und A.871(20), „Richtlinien für die Zustän-
Schifffahrt in Magdeburg ist entsprechend § 58 Absatz 5 digkeitsverteilung zur erfolgreichen
Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz dafür zuständig. Lösungssuche für Fälle von blinden
Passagieren“, in deutscher Sprache
I.
Hamburg, den 26. Januar 2023
Laut der Bekanntmachung der GDOŚ vom 18.01.2023
Az.: 11-3-0
wird mitgeteilt, dass auf Antrag des Staatlichen Wasser-
wirtschaftsbetriebs Polnische Gewässer ein Verfahren Durch die Dienststelle Schiffssicherheit der BG Verkehr
gegen die Entscheidung der GDOŚ vom 16. August 2022, wird hiermit die Entschließung des Schiffssicherheitsaus-
Zeichen DOOŚ-WDŚZOO.420.24.2020.aka.132 eingelei- schusses A.871(20), „Richtlinien für die Zuständigkeits-
tet wurde. Gleichzeitig wird über die Möglichkeiten der verteilung zur erfolgreichen Lösungssuche für Fälle von
Parteien zur Einsichtnahme in die Verfahrensakte und zur blinden Passagieren“, in deutscher Sprache amtlich be-
Äußerung zu den erhobenen Beweisen und Unterlagen kannt gemacht.
sowie zu den gestellten Anträgen informiert.
Berufsgenossenschaft Verkehrswirtschaft
Im Übrigen wird auf die Bekanntmachung (s. unter II) ver- Post-Logistik
wiesen. Telekommunikation
– Dienststelle Schiffssicherheit –
II. i. A.
K. Krüger
Die oben genannte Bekanntmachung der GDOŚ steht in pol- Dienststellenleiter
nischer Sprache ab dem 01.03.2023 bis einschließlich
15.03.2023 im Internet unter https://www.gdws.wsv.bund.
de/ in der Rubrik Wasserstraßen/Planfeststellung/Planfest- Entschließung A.871(20)
stellungsverfahren/„Umweltverträglichkeitsprüfung der Re- angenommen am 27. November 1997
publik Polen für Modernisierungsarbeiten am Grenzfluss
Oder“ zur Verfügung und ist über das UVP-Portal des Bundes Richtlinien für die Zuständigkeitsverteilung zur
unter https://www.uvp-portal.de/de/node/461 einsehbar. erfolgreichen Lösungssuche für Fälle von blinden
Diese Veröffentlichung im Internet ersetzt nach § 3 Ab- Passagieren
satz 1 des Planungssicherstellungsgesetzes (im Folgen- DIE VOLLVERSAMMLUNG,
den PlanSiG) die Auslegung dieser Bekanntmachung. Als
weiteres Informationsangebot wird gemäß § 3 Absatz 2 UNTER BEACHTUNG der allgemeinen Ziele des
Satz 2 PlanSiG angeboten, bei Bedarf diese Bekannt- Übereinkommens von 1965 zur Erleichterung des Inter-
machung in schriftlicher Form durch Versendung zur nationalen Seeverkehrs in seiner geänderten Fassung,
insbesondere dessen Artikel III,
Verfügung zu stellen (Anforderung: schriftlich bei der Ge-
neraldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt, Gerhart- IM HINBLICK AUF die besorgniserregende Zahl von
Hauptmann-Str. 16, 39108 Magdeburg, per Fax: 0228/ Vorfällen mit blinden Passagieren, die sich daraus erge-
7090-9017, per E-Mail: Magdeburg.GDWS@wsv.bund.de bende Möglichkeit einer Störung des Seeverkehrs, die
oder telefonisch: 0228/7090-3608 oder 3610). Auswirkungen, die solche Vorfälle auf den sicheren Be-
trieb von Schiffen haben können, und die erheblichen Ge-
fahren, denen blinde Passagiere ausgesetzt sind, ein-
III. schließlich des Verlustes ihres Lebens,
Hinweise
GESTÜTZT DARAUF, dass das Internationale Über-
Als Informationsangebot ist die Bekanntmachung der einkommen über blinde Passagiere von 1957, mit dem
GDOŚ ab dem 01.03.2023 auf der unter II. genannten versucht wurde, eine international annehmbare Regelung
Internetseite zudem in deutscher Fassung, nur zur Infor- für den Umgang mit blinden Passagieren zu schaffen,
mation, ohne Gewähr auf inhaltliche Richtigkeit und Voll- noch nicht in Kraft getreten ist,
ständigkeit einsehbar. Diese Fassung ist nicht Gegen-
stand dieser Bekanntmachung. DARIN ÜBEREINSTIMMEND, dass für die Zwecke
dieser Entschließung der Ausdruck „blinder Passagier“
eine Person bezeichnet, die sich ohne Zustimmung des
Magdeburg, den 01. Februar 2023
Reeders, des Kapitäns oder eines sonstigen Verantwort-
3800R25-421.08/18-002 lichen auf einem Schiff oder in Ladung, die später auf das
Schiff geladen wird, versteckt und die nach dem Auslau-
Generaldirektion fen des Schiffes aus einem Hafen an Bord entdeckt und
Wasserstraßen und Schifffahrt vom Kapitän den zuständigen Behörden als blinder Pas-
Im Auftrag sagier gemeldet wird,
Schädlich
UNTER BERÜCKSICHTIGUNG der Tatsache, dass
es sich bei einigen blinden Passagieren um Asylsuchende
und Flüchtlinge handeln kann, wodurch sie Anspruch auf
(VkBl 2023 S. 83) die einschlägigen Verfahren haben, wie sie in völkerrecht-
Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil
VkBl. Amtlicher Teil 85 Heft 4 – 2023
lichen Übereinkünften und innerstaatlichen Rechtsvor- fügten Richtlinien niedergelegten Zuständigkeitsver-
schriften vorgesehen sind, teilung zu behandeln;
IN DEM BEWUSSTSEIN, dass Schiffskapitäne und 4. FORDERT die Reedereien, Reeder und Schiffsbetrei-
Reedereien, Reeder und Schiffsbetreiber ohne ein inter- ber AUF, die in den beigefügten Richtlinien nieder-
national vereinbartes Verfahren für den Umgang mit blin- gelegten einschlägigen Zuständigkeiten anzunehmen
den Passagieren auf erhebliche Schwierigkeiten bei der und ihre Kapitäne und Besatzungen hinsichtlich ihrer
Ausschiffung von blinden Passagieren von Schiffen in die jeweiligen Zuständigkeiten in Fällen von blinden Pas-
Obhut der zuständigen Behörden stoßen, sagieren anzuleiten;
UNTER WÜRDIGUNG der Schwierigkeiten der Mit- 5. FORDERT die Regierungen AUF, in Zusammenarbeit
gliedsregierungen, blinde Passagiere bis zur Rückführung mit der maritimen Wirtschaft umfassende Strategien
zur Überprüfung zu übernehmen und somit den betreffen- zu entwickeln, um zu verhindern, dass Personen, die
den Schiffen das Auslaufen zu gestatten, sich als blinde Passagiere verstecken wollen, Zugang
IN DER ERKENNTNIS, dass deshalb die Notwendig- zu Schiffen erhalten;
keit besteht, eine praktische und umfassende Anleitung für 6. ERSUCHT den Ausschuss zur Erleichterung des In-
Verfahren zu erstellen, die von allen betroffenen Behörden ternationalen Seeverkehrs darin fortzufahren, die
und Personen zu befolgen sind, damit die Rückführung Wirksamkeit der beigefügten Richtlinien auf Grund-
oder Heimschaffung eines blinden Passagiers auf akzep- lage der von Regierungen und der maritimen Wirt-
table und menschenwürdige Weise erreicht werden kann, schaft gelieferten Informationen zu beobachten, die
DARIN ÜBEREINSTIMMEND, dass das Vorhanden- Richtlinien einer regelmäßigen Prüfung zu unterzie-
sein einer solchen Anleitung in keiner Weise als Duldung hen und solche weiteren Maßnahmen zu ergreifen,
oder Ermutigung der Praxis, als blinder Passagier zu rei- einschließlich der Ausarbeitung eines einschlägigen
sen sowie sonstiger illegaler Migration verstanden werden verbindlichen Rechtsinstruments, die angesichts der
darf und die Bemühungen zur Bekämpfung der daneben Entwicklungen für notwendig erachtet werden;
bestehenden Probleme der Schleusung von Ausländern 7. ERSETZT das Rundschreiben FAL.2/Circ.43.
oder des Menschenhandels nicht untergraben darf,
IN DER ÜBERZEUGUNG, dass Fälle von blinden Pas- Anlage
sagieren gegenwärtig am besten durch enge Zusammen-
arbeit aller beteiligten Behörden und Personen gelöst Richtlinien für die Zuständigkeitsverteilung zur
werden können, erfolgreichen Lösungssuche für Fälle von blinden
DES WEITEREN IN DER ÜBERZEUGUNG, dass blin- Passagieren
de Passagiere unter normalen Umständen durch eine 1 Kapitäne, Reeder*, Hafenbehörden, innerstaatliche
solche Zusammenarbeit so bald wie möglich von Bord Verwaltungen und andere Stellen, einschließlich der
des betreffenden Schiffes geschafft und in das Land ihrer
für die Gefahrenabwehr zuständigen Stellen, sind alle
Staatsangehörigkeit/Staatsbürgerschaft oder in den Ha-
gefordert, zusammenzuarbeiten, um den illegalen Zu-
fen des Anbordgehens oder in irgendein anderes Land,
gang zu einem Schiff zu verhindern, während es sich
das sie übernehmen würde, zurückgeführt werden sollen,
im Hafen befindet. Unabhängig davon, wie effektiv
IN DER ERKENNTNIS, dass Vorfälle mit blinden Pas- die routinemäßige Gefahrenabwehr in Häfen und auf
sagieren von allen beteiligten Parteien in menschenwür- Schiffen ist, wird es aber dennoch vorkommen, dass
diger Weise gehandhabt werden sollen, unter gebühren- sich blinde Passagiere Zugang zu Schiffen verschaf-
der Berücksichtigung der Betriebssicherheit des Schiffes fen, entweder versteckt in der Ladung oder durch
und seiner Besatzung, heimliches Anbordgehen.
MIT DER DRINGENDEN AUFFORDERUNG an staat- 2 Im Sinne der Richtlinien bezeichnet der Ausdruck
liche Behörden, Hafenbehörden, Reeder und Kapitäne, alle „blinder Passagier“ eine Person, die sich ohne Zustim-
angemessenen Vorkehrungen zu treffen, um zu verhindern, mung des Reeders, des Kapitäns oder eines sonstigen
dass blinde Passagiere Zugang zu Schiffen erhalten, Verantwortlichen auf einem Schiff oder in Ladung, die
später auf das Schiff geladen wird, versteckt und die
NACH PRÜFUNG der Empfehlungen, die der Aus-
nach dem Auslaufen des Schiffes aus einem Hafen an
schuss zur Erleichterung des Internationalen Seeverkehrs
Bord entdeckt und vom Kapitän den zuständigen Be-
auf seiner fünfundzwanzigsten Tagung abgegeben hat,
hörden als blinder Passagier gemeldet wird.
1. BESCHLIESST die in der Anlage zu dieser Entschlie-
ßung wiedergegebenen Richtlinien für die Zuständig- 3 Die Lösung von Fällen blinder Passagiere wird da-
keitsverteilung zur erfolgreichen Lösungssuche für durch erschwert, dass in jedem von möglicherweise
Fälle von blinden Passagieren; mehreren beteiligten Ländern unterschiedliche inner-
staatliche Rechtsvorschriften gelten: im Land des An-
2. FORDERT die Regierungen DRINGEND DAZU AUF, bordgehens, im Land der Ausschiffung, im Flaggen-
die in den beigefügten Richtlinien empfohlenen Ver- staat des Schiffes, im Land der augenscheinlichen,
fahren in ihrer innerstaatlichen Politik und Verfahrens- behaupteten oder tatsächlichen Staatsangehörigkeit/
weise umzusetzen; Staatsbürgerschaft des blinden Passagiers und in den
3. FORDERT die Regierungen DES WEITEREN DRIN- Transitländern während der Heimschaffung.
GEND DAZU AUF, Fälle von blinden Passagieren im
Geiste der Zusammenarbeit mit den anderen betrof- * Einschließlich aller Personen oder Parteien, die im Auftrag des Ree-
fenen Parteien auf der Grundlage der in den beige- ders handeln.
Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil
Heft 4 – 2023 86 VkBl. Amtlicher Teil
4 Es gibt jedoch einige Grundprinzipien, die allgemein werden muss. In dieser Hinsicht sollen die
angewendet werden können. Diese lauten wie folgt: Länder mit dem Reeder zusammenarbeiten,
um Vorkehrungen für die Rückführung eines
.1 Eine Anerkennung, dass blinde Passagiere,
blinden Passagiers in ein geeignetes Land zu
die ohne die erforderlichen Dokumente in
treffen.
einem Land ankommen oder in dieses ein-
reisen, in der Regel illegal eingereiste Perso- .9 Vorfälle mit blinden Passagieren sollen von
nen sind. Entscheidungen über den Umgang allen beteiligten Parteien in menschenwürdi-
mit solchen Situationen sind das Vorrecht ger Weise behandelt werden. Die Betriebs-
der Länder, in denen eine solche Ankunft sicherheit des Schiffes sowie das Wohlerge-
oder Einreise erfolgt. hen des blinden Passagiers sind stets in
angemessener Weise zu berücksichtigen.
.2 Asylsuchende blinde Passagiere sollen im
Einklang mit den internationalen Schutzbe- 5 Als erster Schritt zur Behandlung des Themas ist ein
stimmungen behandelt werden, wie sie in Rahmen der verschiedenen Zuständigkeiten, Rechte
völkerrechtlichen Übereinkünften** sowie in und Verbindlichkeiten der beteiligten Parteien zu be-
den einschlägigen innerstaatlichen Rechts- stimmen und zu vereinbaren. Die folgende Zuständig-
vorschriften niedergelegt sind. keitsverteilung wird vorgeschlagen:
.3 Der Reeder und sein Vertreter vor Ort, der .1 Der Kapitän
Kapitän sowie die Hafenbehörden und staat-
.1.1 unternimmt alle Anstrengungen, umgehend
lichen Verwaltungen sollen bei der Behand-
den Hafen, in dem der blinde Passagier an
lung von Fällen blinder Passagiere so weit
Bord gegangen ist, festzustellen;
wie möglich zusammenarbeiten.
.1.2 unternimmt alle Anstrengungen, die Identität
.4 Reeder und ihre Vertreter vor Ort, Kapitäne,
des blinden Passagiers, einschließlich des-
Hafenbehörden und staatliche Verwaltungen
sen Staatsangehörigkeit/Staatsbürgerschaft,
sollen Sicherheitsvorkehrungen treffen, durch
festzustellen;
die soweit wie möglich verhindert wird, dass
Personen, die sich als blinde Passagiere ver- .1.3 erstellt eine Erklärung, die alle den blinden
stecken wollen, an Bord eines Schiffes gelan- Passagier betreffenden Angaben enthält, in
gen, oder, sofern sich dies nicht verhindern Übereinstimmung mit dem diesen Richtlinien
lässt, dafür gesorgt wird, dass diese Personen im Anhang beigefügten Musterdokument, um
entdeckt werden, bevor das Schiff den Hafen sie den zuständigen Behörden vorzulegen;
erreicht. Sofern dies nach den innerstaatlichen
.1.4 meldet die Anwesenheit eines blinden Passa-
Rechtsvorschriften zulässig ist, sollen die
giers und alle einschlägigen Zusatzangaben
staatlichen Behörden die strafrechtliche Ver-
seinem Reeder und den zuständigen Behör-
folgung von blinden Passagieren wegen unbe-
den im Hafen des Anbordgehens, im nächs-
fugten Betretens oder Beschädigung von Ei-
ten Anlaufhafen sowie im Flaggenstaat;
gentum der Reederei oder der Ladung prüfen.
.1.5 weicht nicht von seiner geplanten Fahrtstre-
.5 Alle Parteien sollen sich bewusst sein, dass
cke ab, um zu versuchen, einen blinden Pas-
eine angemessene Suche das Risiko minimie-
sagier in irgendein Land auszuschiffen, es sei
ren kann, einen Fall eines blinden Passagiers
denn, dass Vorkehrungen für die Heimschaf-
behandeln zu müssen, und auch das Leben
fung des blinden Passagiers getroffen wor-
eines blinden Passagiers retten kann, der z. B.
den sind, nachdem die vorgeschriebenen
an einem Ort versteckt ist, der später versie-
Unterlagen ausgestellt und die Erlaubnis er-
gelt und/oder chemisch behandelt wird.
teilt worden ist, ihn auszuschiffen, oder dass
.6 Länder sollen zurückgekehrte blinde Passa- außergewöhnliche Sicherheits- oder humani-
giere mit uneingeschränktem Staatsangehö- täre Gründe dies rechtfertigen;
rigkeits-/Staatsbürgerschafts-Status ihres
.1.6 stellt sicher, dass der blinde Passagier den
Landes oder einem Aufenthaltsrecht in ihrem
zuständigen Behörden im nächsten Anlauf-
Land bei sich aufnehmen.
hafen entsprechend ihren Anforderungen
.7 Üblicherweise soll das Land des Hafens, in vorgeführt wird;
dem der blinde Passagier ursprünglich an
.1.7 trifft angemessene Maßnahmen, um die per-
Bord gegangen ist, die Rückkehr eines sol-
sönliche Sicherheit sowie ganz allgemein die
chen blinden Passagiers zur Überprüfung bis Gesundheit, das Wohlergehen und die kör-
zur endgültigen Klärung des Falls gestatten. perliche Unversehrtheit des blinden Passa-
.8 Es sollen alle Anstrengungen unternommen giers bis zur Ausschiffung sicherzustellen.
werden, um Situationen zu vermeiden, in .2 Der Reeder oder Betreiber des Schiffes
denen ein blinder Passagier auf unbestimm-
te Zeit an Bord eines Schiffes festgehalten .2.1 stellt sicher, dass die Anwesenheit des blin-
den Passagiers und alle einschlägigen An-
gaben über ihn den zuständigen Behörden
** Es wird auf die Bestimmungen des Abkommens der Vereinten Na- im Hafen des Anbordgehens, im nächsten
tionen vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge und
des Protokolls der Vereinten Nationen vom 31. Januar 1967 über die Anlaufhafen und im Flaggenstaat gemeldet
Rechtsstellung der Flüchtlinge verwiesen. worden sind;
Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil
VkBl. Amtlicher Teil 87 Heft 4 – 2023
.2.2 befolgt alle Rückführungsanweisungen, die bei der Durchführung von Maßnahmen zu-
von den zuständigen nationalen Behörden im sammengearbeitet haben, die dazu dienen
Ausschiffungshafen erlassen werden. sollen, die Beförderung von blinden Passa-
gieren zu verhindern;
.3 Das Land des ersten planmäßigen Anlauf-
hafens nach Entdeckung des blinden Pas- .3.8 stellt, falls der blinde Passagier keine Aus-
sagiers (Ausschiffungshafen) weis- und/oder Reisedokumente hat, nöti-
genfalls ein Dokument aus, das die Umstän-
.3.1 übernimmt den blinden Passagier zur Über- de des Anbordgehens und der Ankunft
prüfung in Übereinstimmung mit den inner- bescheinigt, um die Rückführung des blin-
staatlichen Gesetzen dieses Landes und, den Passagiers entweder in sein Herkunfts-
wenn die zuständige staatliche Behörde der land, in das Land des Hafens des Anbordge-
Ansicht ist, dass es die Angelegenheit er- hens oder in irgendein anderes Land, in das
leichtert, gewährt dem Reeder und seinem dies rechtmäßig möglich ist, mit einem be-
ernannten Vertreter sowie dem zuständigen liebigen Verkehrsmittel zu ermöglichen;
oder ernannten P&I-Club-Korrespondenten
Zugang zum blinden Passagier; .3.9 händigt das Dokument dem Transportunter-
nehmen aus, das die Rückführung des blin-
.3.2 erwägt, die Ausschiffung zu gestatten und, den Passagiers übernimmt;
soweit erforderlich und in Übereinstimmung
mit den innerstaatlichen Rechtsvorschriften, .3.10 berücksichtigt bei der Anordnung von Haft
eine sichere Unterkunft bereitzustellen, die und der Festlegung von Rückführungsanwei-
dem Reeder oder den Agenten in Rechnung sungen die Interessen des Reeders oder
gestellt werden kann, wenn: Agenten und die Auswirkungen für diese auf
angemessene Weise, soweit dies mit der Auf-
.3.2.1 ein Fall nach Absatz .3.1 zum Zeitpunkt des rechterhaltung der Kontrolle, seinen gesetz-
Auslaufens ungelöst ist, oder lichen Aufgaben oder Verpflichtungen gegen-
.3.2.2 die innerstaatlichen Behörden davon über- über dem blinden Passagier und den Kosten
zeugt sind, dass Vorkehrungen für die früh- für die öffentlichen Kassen vereinbar ist.
zeitige Rückführung oder Heimschaffung .4 Das Land des ursprünglichen Hafens des
des blinden Passagiers auf anderem Wege Anbordgehens des blinden Passagiers
(möglicherweise auf Kosten des Reeders (d. h. das Land, in dem der blinde Passa-
oder der Agenten) getroffen wurden und um- gier zum ersten Mal an Bord des Schiffes
gesetzt werden, oder gegangen ist)
.3.2.3 die Anwesenheit eines blinden Passagiers an .4.1 übernimmt jeden zurückgeführten blinden
Bord den sicheren Betrieb des Schiffes ge- Passagier, der die dortige Staatsangehörig-
fährden würde; keit/Staatsbürgerschaft oder ein dortiges
.3.3 hilft, soweit erforderlich, bei der Identifizie- Aufenthaltsrecht besitzt;
rung des blinden Passagiers und der Fest- .4.2 nimmt unter normalen Umständen einen blin-
stellung seiner Staatsangehörigkeit/Staats- den Passagier zur Überprüfung zurück, wenn
bürgerschaft; der Hafen des Anbordgehens nach Auffassung
.3.4 hilft bei Bedarf bei der Feststellung der Gül- der Behörden des Aufnahmelandes feststeht;
tigkeit und Echtheit der Dokumente des blin- .4.3 nimmt den blinden Passagier fest und inhaf-
den Passagiers; tiert ihn, sofern dies nach den innerstaatli-
.3.5 gibt in Zusammenarbeit mit dem Reeder und chen Rechtsvorschriften zulässig ist, wenn
dem von ihm benannten Vertreter Anweisun- der blinde Passagier vor dem Auslaufen ent-
gen für die Rückführung des blinden Passa- weder auf dem Schiff oder in für dieses be-
giers in den Hafen seines Anbordgehens, in stimmter Ladung entdeckt wird; übergibt den
das Land seiner Staatsangehörigkeit/Staats- blinden Passagier im Tatversuch an die ört-
bürgerschaft oder in ein anderes Land, in das lichen Behörden zur Strafverfolgung, und/
dies rechtmäßig möglich ist; oder gegebenenfalls zur Überprüfung und
möglichen Rückführung an die Einwande-
.3.6 bespricht in Zusammenarbeit mit dem Ree- rungsbehörden, ohne dem Reeder eine Ge-
der und seinen von ihm benannten Vertretern bühr zur Deckung von Haft- oder Rückfüh-
Heimschaffungs- oder Rückführungsvorkeh- rungskosten aufzuerlegen und ohne eine
rungen oder bespricht mit dem Kapitän/Ree- Strafe zu verhängen;
der oder deren ernannten Vertretern Anwei-
sungen und hält sie so weit wie möglich über .4.4 nimmt den blinden Passagier fest und inhaf-
die Höhe der Haftkosten auf dem Laufenden, tiert ihn, sofern dies nach den innerstaatli-
wobei diese auf ein Minimum zu beschrän- chen Rechtsvorschriften zulässig ist, ohne
ken sind; dem Reeder eine Gebühr zur Deckung von
Haft- oder Rückführungskosten aufzuerle-
.3.7 prüft die Verringerung etwaiger zu erheben- gen und ohne eine Strafe zu verhängen,
der Geldforderungen, wenn Reeder nach wenn der blinde Passagier entdeckt wird,
Auffassung der Überwachungsbehörden mit während sich das Schiff noch in den Hoheits-
ihnen in zufriedenstellender Art und Weise gewässern des Landes des Hafens befindet,
Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil
Heft 4 – 2023 88 VkBl. Amtlicher Teil
in dem er an Bord gegangen ist, oder in ei- schiffungshafen bei der Identifizierung des
nem anderen Hafen desselben Landes (ohne blinden Passagiers und bei der Feststellung
in der Zwischenzeit einen Hafen in einem seiner Staatsangehörigkeit/Staatsbürger-
anderen Land angelaufen zu haben). schaft zu helfen;
.5 Das augenscheinliche oder behauptete .6.2 ist bereit, bei den zuständigen Behörden mit
Land der Staatsangehörigkeit/Staatsbür- dem Ersuchen vorstellig zu werden, beim
gerschaft des blinden Passagiers Vonbordschaffen des blinden Passagiers bei
.5.1 unternimmt alle Anstrengungen, um bei der der ersten sich bietenden Gelegenheit behilf-
Feststellung der Identität und Staatsangehö- lich zu sein;
rigkeit/Staatsbürgerschaft des blinden Pas- .6.3 ist bereit, dem Kapitän/Reeder oder der Be-
sagiers zu helfen und dem blinden Passagier hörde im Ausschiffungshafen bei den Vor-
ein entsprechendes Dokument auszustellen, kehrungen für die Rückführung oder Heim-
sobald es sich vergewissert hat, dass dieser schaffung des blinden Passagiers zu helfen.
die behauptete Staatsangehörigkeit/Staats-
bürgerschaft besitzt; .7 Alle Transitländer im Verlauf der Rückfüh-
rung
.5.2 übernimmt den blinden Passagier, wenn die
Staatsangehörigkeit/Staatsbürgerschaft fest- erlauben vorbehaltlich der normalen Vor-
gestellt ist. schriften über Sichtvermerke blinden Passa-
gieren, die aufgrund der Rückführungsan-
.6 Der Flaggenstaat des Schiffes
weisungen oder -anordnungen des Landes
.6.1 ist bereit, wenn möglich, dem Kapitän/Ree- des Ausschiffungshafens reisen, die Durch-
der oder der zuständigen Behörde im Aus- reise über ihre Häfen und Flughäfen.
Anhang
Angaben zum blinden Passagier
Angaben zum Schiff
Name des Schiffes:
IMO-Nummer:
Flagge:
Reederei:
Anschrift der Reederei:
Agent im nächsten Hafen:
Anschrift des Agenten:
IRCS:
INMARSAT-Nummer Lichtbild des blinden Passagiers
Heimathafen:
Name des Kapitäns:
Angaben zum blinden Passagier
Nummer des vorläufigen Reisepasses:
Tag und Uhrzeit der Entdeckung an Bord: Ausstellungsdatum:
Ort des Anbordgehens: Ausstellungsort:
Land des Anbordgehens: gültig bis:
Aufenthaltsdauer im Land des Anbordgehens: ausgestellt von:
Tag und Uhrzeit des Anbordgehens:
Zielhafen: Heimatanschrift:
Endziel (falls vom Zielhafen abweichend):
angegebene Gründe für das Anbordgehen: Heimatort:
Wohnsitzland:
Nachname: Beruf(e):
Vorname: Arbeitgeber: [Name(n) und Anschrift(en)]
sonstiger Name, unter dem der blinde Passagier
bekannt ist: Anschrift im Land des Anbordgehens:
Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil