VkBl Nr. 4 1966

Verkehrsblatt Nr. 4 1966

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VkB 1 Amtlicher Teil                                        99                                                   Heft 4      1966



                                                                      2. Gegen das Mitblinken auch des „TAXI"-Sehildes
  Straßenverkehr                                                           und der vorderen Fahrtrichtungsanzeiger (Blink
                                                                           leuchten) bestehen gleichfalls keine Bedenken. Das
Nr. 67 Verordnung über die Tarifkommissionen                               Mitblinken der vorderen Fahrtrichtungsanzeiger ist
         und ihre beratenden Ausschüsse für den                            lediglich deshalb nicht vorgeschrieben worden,
         Güterkraftverkehr;                                                weil nach vorn die wesentlich auffälligeren Schein
                                                                           werfer den Alarm anzeigen.
         hier: Aufforderung zur Einreidiung von
                                                                                              Der Bundesminister für Verkehr
         Vorsdilägen für die Berufung eines Nach                                                         Im Auftrag
         folgersfür ein verstorbenes Mitglied                                                           D r. L i n d e r
                            Bonn, den 11. Februar 1966           (VkB1 1966 S. 99)
                            StV 1 — 6N/66 —
  Herr Willy Sparr/stellvertretendes Mitglied der Tarif-
kommission des allgemeinen Gütemähverkehrs, ist ver                   Binnenschiffahrt
storben.
  Idi fordere hiermit nach § 4 Abs. 3 der Verordnung über        Nr. 70 Tarif für die Schiffahrtabgaben auf der
die Tarifkommissiohen und ihre beratenden Ausschüsse                          kanalisierten Lahn von Steeden bis zur
für den Güterkraftverkehr vom 11. Oktober 1961 (Bundes-                       Mündung vom 30. Dezember 1932 *)
anzeiger Nr. 201 vom 18. 10. 1961) auf, mir Vorschläge                        Tarif für die Schiffahrtabgaben auf der
für die Berufung eines NächfolgerS bis zum 15. April 1966                     kanalisierten Lahn von Steeden bis zur
einzureichen.
                                                                              Mündung von 27. Januar 1906
                         Der Bundesminister für Verkehr                                              Bonn, den 27. Januar 1966
                                     Im Auftrag                                                      B 259/2317 M/65
                                    Dr. Linder
(VkBl 1966 S. 99)                                                1. Mit Ablauf des 31. März 1966 tritt der Tarif für die
                                                                    Schiffahrtabgaben auf der kanalisierten Lahn von
                                                                    Steeden bis zur Mündung vom 30. Dezember 1932 mit
Nr. 68 Verordnung über die Tarifkommissionen                        den Nachträgen I bis V und den Ausführungsbestim
         und ihre beratenden Ausschüsse für den                     mungen vom 1. Januar 1941 außer Kraft.
         Güterkraftverkehr;
                                                                 2. Am 1. April 1966 tritt der nachstehend abgedruckte
         hier: Aufforderung zur Einreichung von                     Tarif für die Schiffahrtabgaben auf der kanalisierten
         Vorschlägen für die Berufung eines Nach                    Lahn von Steeden bis zur Mündung vom 27. Januar
         folgers für ein ausgeschiedenes Mitglied                   1966 mit den Ausführungsbestimmungen vom gleichen
                            Bonn, den 15. Februar 1966              Tage in Kraft.
                            StV 3 — 6005 W/66                                                 Där Bundesminister für Verkehr
  Herr Karl Wirsich, stellvertretendes Mitglied des Ver-                                                  Im Auftrag
laderausschusses bei der Tarifkommission des Güterfern                                                   Marquardt
verkehrs, hat sein Amt niedergelegt.
  Ich foirdere hiermit nach § 4 Abs. 3 der Verordnung                                        TARIF
über die Tarifkommissionen; und ihre beratenden Aus
schüsse für den Güterkraftverkehr vom 11. Oktober 1961
                                                                                              für die
(Bundesanzeiger Nr. 201 vom 18. Oktober 1961) auf, mir                Sdüffahrtabgaben auf der kanalisierten Lahn
aus der Gruppe Industrie Vorschläge für die Bemfung                          von Steeden bis zur Mündung
eines Nachfolgers bis zum 15. März 1966 einzureichen.                                  Vom 27. Januar 1966
                         Der Bundesminister für Verkehr                ^            Gültig ab 1. April 1966
                                      Im Auftrag
                                    D r. L i n d e r                                     Inhaltsverzeichnis
(VkBl 1966 S. 99)                                                                                                      TarifsteUe
                                                                 Teil A       Allgemeine Bestimmungen                      1 — 11
Nr. 69 Taxi-Alarmanlage
                                                                 Teil B       Befahrungsabgaben
                                 Bonn, den 2. Februar 1966                    I.    Beladene Güterschiffe                  12—13
                                 StV 7 — 8002 He/66
                                                                              II.   Fahrgast- und Fahrgast
  § 19 Abs. 5 BOKraft in der Fassung vom 6. Januar 1966                             kabinenschiffe                         14—16
(Bundesgesetzbl. I S. 61) bestimmt:
                                                                 Teil C       Schleusengebühren                            17 — 20
   „Droschken und Mietwagen müssen mit einer Alarm
   anlage versehen sein. Diese muß der Fahrer mit der            Teil D       Zusätzliche Schleusengebühren                21—22
   Hand oder mit dem Fuß auslösen können. Sie muß die            Teil E       Befreiungen
   Hupe zum Tönen in Intervallen und die Scheinwer
   fer und die hinteren Fahrtrichtungsanzeiger zum Blin                       I.   Befreiungen von allen
   ken bringen.                                                                     Schiffahrtabgaben                      23 — 26
                                                                              II.  Befreiungen von Befahrungs
Es sind Zweifel aufgetreten, ob                                                    abgaben                                 27 — 30
   1. die Scheinwerfer mit Fernlicht oder mit Abblend                         III. Befreiungen von Schleus^-
      licht blinken sollen und                                                     gebühren                                31 — 33
   2. auch das „TAXI"-Schild auf dem Dach sowie die
    ^ vordreren Blinkleuchten mitblinken dürfen.                 Teil F       Schlußbestimmungen                             34
Hierzu bemerke ich:                                              Tarifstelle
                                                                      (TS)
   1. Zumindest außerorts dürfte das Blinken mit dem
                                                                                             TEILA
      Femlicht auffälliger und daher zweckentsprechen
      der sein. Dadürch könnten allerdings andere Ver                                Allgemeine Bestimmungen
      kehrsteilnehmer geblendet werden. Dies ist m. E.            1    Schiffahrtabgaben werden als Befahrungsabgaben
      jedoch nicht äo schwerwiegend, daß das Blinken                   oder als Schleusengebühren erhoben^ soweit minde
      mit dem Femlicht gmndsätzlich untersagt werden                   stens eine Schleuse durchfahren wird.
       müßte. Ich habe keine Bedenken, daß mit der Lidit-
                                                                  2 Den Befahrungsabgaben (Teil B) liegt die Fahrstrecke
       art (Femlicht oder Abblendlicht) geblinkt wird, die
                                                                    zugrunde. Sie werden berechnet
       der Stellung des Abblendschalters bei Betätigung
       der Alarmanlage entspricht.                                ») Veröffentlicht im Reichverkehrsblatt 1933 Nr. 1
11

Heft 4 — 1966                                                  100                                     VkB 1 Amtlicher Teil


Tarifstelle                                                      Tarifstelle
     (TS)                                                             (TS)
      a) für beladene Gütersdiiffe mit einer Tragfähigkeit       13          Ausnahmesätze
         von mindestens 15 t (TS 12 und 13) nach Gewicht                     für folgende Güter der Güterklasse V:
         und Art der beförderten Güter, ausgenommen Be
                                                                             V a - Schamotte (Nr. 993)                  0,35 Pf
         triebs- und Verbrauchsstoffe für das Schiff und
         der Eigenbedarf der Besatzung auf dem Schiff;                       Vb - Steine (Nr. 940), soweit es sich
      b) für mit Fahrgästen besetzte Fahrgast- und Fahr-                          nicht um Kalksteine handelt,          0,30 Pf
         gastkabinenschiffe (TS 14 und 15) nach der höchst                   V c - Kalksteine (Nr. 940)                 0,25 Pf
         zulässigen Fahrgastzahl bzw. nach vorhandenen                       für folgende Güter der Güterklasse VI:
         Bettplätzen.
                                                                             VI a - Kohlen (Nr. 525 bis 529)            0,35 Pf
3 Schleusengebühren (Teil C) werden, abgesehen von
  den Fällen des Teils E III, für jede Schleusendurch                        VI b-Steine (Nr. 941), soweit es sich
                                                                                 nicht um Kalksteine handelt,      0,30 Pf
  fahrt folgender Fahrzeuge erhoben:
                                                                           VI c - Erze (Nr. 230 bis 240)           0,25 Pf
  a) Kleinfahrzeuge, ausgenommen Sportfahrzeuge,
  b) Sportfahrzeuge,                                                       VI d - Kalksteine (Nr. 941)             0,25 Pf
                                                                           VI e - Kies und Sand (Nr. 227)          0,25 Pf
  c) Fahrzeuge über 15 t Tragfähigkeit, soweit sie in
     TS 2 nicht genannt sind, und Schwimmkörper.                           VI f - Schrott (Nr. 176 und 177)        0,25 Pf
4 Zusätzliche Schleusengebühren (Teil D) werden für                        VI g - Ton — z. B. Lehm, Kaolin —
     jede Schleusendurchfahrt außerhalb der Schleusen                            (Nr. 995 und 996)                 0,25 Pf
     betriebszeit erhoben (TS 21):                                     II. Fahrgast- und Fahrgastkabinenschiffe
      a) für die unter TS 2 und 3 genannten Fahrzeuge,                     Für Fahrgast- und Fahrgastkabinenschiffe, die
      b) für leere Güterschiffe sowie Fahrgast- und Fahr                   Personen befördern, sind je Kilometer der Fahr
                                                                             strecke zu zahlen:
         gastkabinenschiffe ohne Fahrgäste,
      c) für alleinfahrende Schlepper und Schubboote.            14          Fahrgastschiffe
                                                                             vom 1. April 1966 bis 31. Dezember 1966:
     Die Betriebszeiten der Schleusen werden öffentlich
      bekanntgegeben, insbesondere durch Aushang an den                                                        ohne     nach
                                                                             bei einer höchstzulässigen
      Schleusen.                                                                                             Fahrplan Fahrplan
                                                                             Fahrgastzahl
                                                                                                              Pf/km     Pf/km
5 Vorschleusungszuschläge (TS 22) sind — neben son
  stigen Schiffahrtabgaben — für Fahrzeuge zu zahlen,                        bis zu        50 Personen          6         5
     die aufgrund einer Erlaubnis des Wasser- und Schiff                                  100     »f           12        10
     fahrtsamtes Diez nach § 103 Ziffer 4 c BSchSO außer                                  150     n            18        15
     halb der Reihenfolge geschleust werden. Die Vor                                      200     n            24        20
     schleusungsgebühr ist von der ersten Schleuse an, für                                300     n            36        30
     die das Vorschleusen erlaubt ist, gleichzeitig für alle                              400     n
                                                                                                               48       40
     bis zum Fahrtziel noch zu durchfahrenden Schleusen                                   500     n
                                                                                                               60       50
     zu zahlen. Dies gilt auch dann, wenn an den folgen                                   600     n            72       60
     den Schleusen keine Vorschleusung in Anspruch ge                                     750                  90       75
     nommen wird.                                                            von mehr
6 Für die Einstufung der Güter in Güterklassen ist das                       als      .750        n           135       100
     „Güterverzeichnis für den Verkehr auf deutschen
                                                                             vom 1. Januar 1967 an:
     Binnenwasserstraßen" maßgebend.
                                                                                                              ohne      nach
     Die Nummern hinter den in der TS 13 aufgeführten                        bei einer höchstzulässigen
                                                                                                             Fahrplan Fahrplan
     Gütern entsprechen denen des genannten Güterver                         Fahrgastzahl
                                                                                                              Pf/km    Pf/km
     zeichnisses.
7 Das Ladungsgewicht der Güter, für die Abgaben nach                         bis zu        50 Personen          7        6
  dem gleichen Tarifsatz zu erheben sind, ist auf volle                                   100     n
                                                                                                               14       12
     Tonnen aufzurunden.                                                                  150     n            21       18
                                                                                          200                  28       24
8 Die Länge der Fahrstrecke, die der Abgabenberech                                                II


                                                                                                                        36
                                                                                          300                  42
  nung zugrunde zu legen ist, ist nach der Entfemungs-                                            II


                                                                                          400                  56       48
  tafel (Anlage 1) zu ermitteln. Beginnt oder endet eine                                                                60
                                                                                          500                  70
  Fahrt zwischen zwei in der Entfemungstafel aufge                                                II


                                                                                          600                  84       72
  führten Kilometern, so gelten angefangene Kilometer                                             II


                                                                                                              105
                                                                                          750     II                    90
      als voll.
                                                                             von mehr
9 Die Abgabenbeträge sind auf völle Pfennige aufzu                           als      750         II
                                                                                                              150       135
  runden, für Güter ist jedoch mindestens DM 1,— zu
     zahlen.                                                     15          Fahrgastkabinenschiffe
10 Für Schlepper und Schubboote innerhalb eines                                                               ohne    . nach
   Schlepp- oder Schubverbandes sind weder Befahrungs-                       Zahl der vorhandenen
                                                                                                             Fahrplan Fahrplan
   abgaben noch Schleusengebühren zu zahlen.                                 Bettplätze
                                                                                                              Pf/km    Pf/km
11 Die zu diesem Tarif erlassenen Aüsführungsbestim-
   mungen gelten als Bestandteil des Tarifes.                                bis zu       25                   35        30
                                                                                          50                   70        60
                           T E II B                                                       100                 140       120
                      Befahrungsabgaben                                                   150                 210       180
       I. Beladene Güterschiffe                                                           200                 280       240
                                                                             von mehr
            Für Güter, die in Schiffen mit mindestens 15 t
                                                                             als      200                     350       300
            Tragfähigkeit befördert werden, sind je Gewichts
            tonne (1000 kg) und für jedes Kilometer zu zah       16          Als Fahrstrecke ist dabei die Entfernung bis zu
            len:                                                             dem am weitesten entfernten Anlegeort zugrunde
12          Regelsätze                                                       zu legen. Ist bei Rundfahrten der vom Ausgangs
                                                                             ort am weitesten entfernte Punkt nicht zugleich
            für Güter der Güterklassen I/II          0,90 Pf
                                                                             Anlegeort, wird die Fahrstrecke bis zur Mitte der
            für Güter der Güterklassen III/IV        0,75 Pf                 zuletzt befahrenen Haltung gerechnet.
            für Güter der Güterklasse V              0,60 Pf                 Ein fahrplanmäßiger Verkehr im Sinne dieses
            für Güter der Güterklasse VI             0,45 Pf                 Tarifs (TS 14 und 15) findet statt, wenn die Fahr-
12

VkBl Amtlicher Teil                                           101                                                 Heft 4 — 1966



Tarifstelle                                                     Tarifstelle
     (TS)                                                                (TS)
            gastschiffe in einem Zeitraum von vier aufein       25              Fahrzeuge und Schwimmkörper, die aufgrund
            anderfolgenden Wochen mindestens zweimal wö                         einer schiffahrtpolizeilichen Anordnung der
            chentlich auf bestimmten Strecken mit festen                        Wasser- und Schiffahrtsverwaltung ihren Liege
            Haltestellen nach Fahrplan fahren. Bei Fahrgast                     platz wechseln müssen und später an ihren frü
            kabinenschiffen genügen mindestens 8 Fahrten                        heren Liegeplatz zurückkehren.
            je Saison.                                          26              Handkähne, die von Fahrzeugen und Schwimm
            Die Fahrt in jeder Richtung gilt als eine Fahrt.                    körpern mitgeführt werden.
            Der Fahrplan muß vorher von der Wasser- und                    II. Befreit sind von Befahrungsabgaben:
            Schiffahrtsbehörde genehmigt sein.
                                                                27              Vorladegüter, das sind Güter, die als Teilladung
                                                                                in einem Schiff verbleiben, das auf derselben
                             TEIL C                                             Strecke hin- und herfährt, um andere Güter zu
                                                                                löschen oder zuzuladen.
                         Sdileusengebühren
                                                                28              Güter in schleppenden oder in schiebenden
      Für jede Schleusendurchfahrt innerhalb der Schleu                         Selbstfahrern, die auf derselben Strecke hin- und
      senbetriebszeit sind zu zahlen;                                           herbefördert werden und unverändert an Bord
17    für leere Güterschiffe, allein                                            bleiben.
      fahrende Schlepper und Schubboote                 DM
                                                                    29          Wasserballast sowie das in den Kofferdämmen
18    für Kleinfahrzeuge *), ausgenommen                                        der Tankschiffe mitgeführte Wasser, sofern die
      Sportfahrzeuge, je Fahrzeug                 —,50 DM                       Kofferdämme vermessen sind und das Gewicht
                                                                                des Wassers vom Schiffsführer nachgewiesen
19    für Sportfahrzeuge, und zwar:                                             wird.
      Paddel-, Ruder- und Segelboote (auch
      mit abnehmbarem Hilfsmotor bis 5 PS)        —     DM          30          Fahrgast- und Fahrgastkabinenschiffe ohne Fahr
      Motorboote bis 6 m Länge                    —,50 DM                       gäste.
      Motorboote über 6 m Länge                    1,— DM
                                                                          III. Befreit sind von Schleusengebühren:
      je Fahrzeug
                                                                    31          innerhalb der Schleusenbetriebszeit:
20    für sonstige Fahrzeuge über 15 t Tragfähigkeit und
      Schwimmkörper, die weder dem gewerblichen Güter                           a) leere Güterschiffe, alleinfahrende Schlepper
                                                                                   und Schubboote,
      verkehr noch dem gewerblichen Personenverkehr
      dienen, z. B. Badeanstalten, Bagger, Bootshäuser,                         b) Paddel-, Ruder- und Segelboote (auch mit ab
      Fährschiffe, Gaststättenschiffe, Hebeschiffe, Rammen,                        nehmbarem Hilfsmotor bis3 PS),
      Schwimmkräne, Werkstatt- und Wohnschiffe
      je Einheit                                   1»— DM                       c) Bunker- und Proviantboote, wenn eine ent
                                                                                   sprechende Pauschalzahlung aufgrund einer
                                                                                   Sonderregelung mit der Wasser- und Schiff
                             TEILD                                                 fahrtsverwaltung geleistet worden ist und
                                                                                   hierüber eine Bescheinigung vorgelegt wird;
                 Zusätzliche Schleusengebühren
      Außerhalb der Betriebszeit                                    32          innerhalb und außerhalb der Schleusenbetriebs
21
                                                                                zeit:
      sind — neben sonstigen Schiffahrtabgaben — für jede
      Schleusendurchfahrt je Einheit zu zahlen:                                 a) Kleinfahrzeuge einschließlich Sportfahrzeuge,
                                                                                   Bunker- und Proviantboote,
      a) Güterschiffe, leer und beladen            3,— DM
      b) allein-fahrende Schlepper und Schubboote 3,— DM                           wenn sie mit anderen abgabepflichtigen oder
                                                                                   abgabefreien Fahrzeugen der TS 12 bis 15, 17,
      c) Fahrgast- und Fahrgastkabinenschiffe,                                     20, 23 bis 25 und 30 mitschleusen,
          mit und ohne Fahrgäste                   3,— DM
      d) Kleinfcdirzeuge, ausgenommen                                           b) Fahrzeuge der zur Ausübung der gewerbli
          Sportfahrzeuge,                           2,— DM                         chen Fischerei Berechtigten auf der Strecke,
                                                                                   für die sie das Fischereirecht haben,
      e) Sportfahrzeuge                             1,50 DM
      f) sonstige Fahrzeuge über 15 t Trag-                                     c) Feuerlöschboote sowie Fahrzeuge der Wasser
        . fähigkeit und Schwimmkörper              3,— DM                          wacht, des Technischen Hilfswerks, der Deut
                                                                                   schen Lebensrettungs-Gesellschaft und von
22    Vorschleusungen                                                              Schiffermissionaren, wenn sie im Einsatz sind.
      Für Vorschleusimgen von Fahrzeugen nach
      TS 5 sind — neben sonstigen Schiffahrt                        33          Die Befreiungen des Abschnitts III erstrecken sich
      abgaben — für jede Schleusendurchfahrt je                                 nur bei den Fahrzeugen der TS 32 c auch auf die
      Einheit zu zahlen:                            3,— DM                      etwaigen Vorschleusungsgebühren der TS 22.

                             TEILE                                                              TEIL F

                            Befreiungen                                                    Schlußbestimmungen

        1. Befreit sind von allen Schiffahrtabgaben:                34 Dieser Tarif mit den Ausführungsbestimmungen tritt
23          Güter, die für Rechnung der Bundesrepublik                 am 1. April 1966 in Kraft.
            Deutschland befördert und zur Unterhaltung von                Der „Tarif für die Schiffahrtabgaben auf der kanali
            Kanal-, Strom- und Hafenanlagen verwendet                     sierten Lahn von Steeden bis zur Mündung" vom 30.
            werden.                                                       Dezember 1932 mit den Nachträgen I—V und den
24          Fahrzeuge und Schwimmkörper, die der Bundes                   Ausführungsbestimmungen vom 1. Januar 1941 tritt
                                                                          mit Ablauf des 31. März 1966 außer Kraft.
            republik Deutschland oder den Bundesländern
            gehören und Aufsichts-, Wasserbau- oder sonsti                Bonn, den 27. Januar 1966
            gen Kanal-, Strom- und Hafenanlagen fördern
            den Zwecken dienen.
                                                                                                 Der Bundesminister für Verkehr
                                                                                                           Im Auftrag
♦) siehe § 1 Buchstabe 1 der Binnenschiffahrtsstraßen-Ordnung                                             Marquardt
13

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                                               ; . : • ■ ;": :                   /'j'   ^
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                 ''?V        ■   . ■ ~'
                 Heft 4 -^ 1966                                            102                                    VkB 1 Amtlicher Teil


                                                     Anlage 1
                                                                             Tarifpunkt       Tarif-km
                                      Entfernungstafel für die Lahn
                                                                                  61         Schleuse Limburg
                   Soweit eine Fahrt zwischen zwei in der Entfernungs»^                        Ladestelle Limburg
                 tafel aufgeführten TarifStationen beginnt oder endet,            62
                 werden die Schiffahrtabgaben für die tatsädilidi zurück          63
                 gelegte Strecke berechnet. Angefangene Kilometer gelten          64         Dietkirchen-Eschhöfen
                 als voll:                            :                           65
                                                                                  66         Dehrn, Ort   ,
                 Tarifpünkt         Tarif-km                          ^           67         Dehrn, Hafen
                                                                                  68         Steeden
                                   Lahnmündung
                                   Oberlahnstein, Hafen
                                                                                  AUS FÜHRUNG SB estimmun GEN
                                  Sdileuse Niederlahnstein
                                  Hohenrheiner Drahtwerke
                                   Woifsmühle, Ladestelle                                    Tarif für die Sclüffahrtabgabeii
                                      Neizer
                                                                                                  auf der kanalisierten Lahn
                                  Schleuse Ahl
                                     Friedridisegen, Eisenlager
                                                                                             von Steeden bis zur Mündung
                        6         Friedricbsegen, Tonwerk                                              Vom 27. Januar 1966
                        7         Miellen        /
                         8
                                                                                                   Gültig ab 1. April 1966
                         9        Schleuse Nievern
                        10        Nievetn-Fachbadi
                                                                                                   Ausführungsbestimmungen
                        11        Schleuse Ems                                                          Inhaltsverzeichnis
                                   . ß^lei- und Silberwerke Ems                   1     Zahlung der Schiffahrtabgaben
                        12        Ems, Fluttor,
                                     Kniserbrücke
                                                                                  2     Abfertigungspapiere
                        13        Ems, Bahnhöfsbrücke                            3      Prüfung der Anmeldung
                        14                                                       4      Feststelluiig des Ladungsgewichts in Sonderfällen
                        15        Schleuse Dausenau                          §   5      Unstimmigkeiten bei der Feststellung des Lädungs-
                        16                                                              gewichts
                        17        Dausenau, Ort
                                                                             § ,6 Einstufung der Güter                              '
                        18
                    19                                                       §   7      Fahrerlaubnis
                        20        Schleuse Nassau          /                 §    8     Kontrollnunimer
                        21        Nassau, Ladestelle                         §    9     Empfangsbescheinigung
                                     u. Ort
                                                                             §   10     Befreiungen
                        22
                        23                                                   §   11     Stundung
                        24        Hollerich (frühere                         §   12     Berichtigung der Abgabenschuld
                                    Elisenhütte)                             §   13     Überwachung
                    25            Schleuse Hollerich
                                                                             § 14       Strafen
                    26
                    27                                                       § 15 Schlußbestimmungen           '
                        28        Oberndoi'f                                 Muster 1: Anmeldung zur F^hrt auf der kanalisierten
                        29                                                                   Lahn                       ,
                        30                                                   Muster 2: Empfangsbescheinigung
                        31
                        32        Schleuse Kalkofeh                                                ■        . '/§.T
                        33                                                                    Zahlung der Schiffahrtabgaben
                        34
                    35                                                       1. Nur wer die nach dem Tarif für die Schiffahrtabgaben
                    36            Laurenburg                                    auf der Lahn vorgesehenen Schiffahrtabgaben ent
                    37                                                           richtet, hat das Recht,> die Lahnschleusen zu durch
                    38            Ruppach                                        fahren.
                    39            Cramberg, Kraftwerk                        2. Zahlungsschuldner ist dier Frachtführen Daneben haf
                    40                                                           ten das beförderte Gut und der Schiffseigner.
                    41            Schleuse Scheidt                              Die Schiffahrtabgaben werden beim Durchfahren der
                    42            Scheidt,' Steinbruch                          ersten Schleuse fällig.
                    43            Geilnau
                                                                             3. Die Schiffahrtabgaben sind bar zu zahlen, soweit sie
                    44
                                                                                nicht über ein bei der Deutschen Verkehrs-Kredit-
                    45
                                                                                 Bank AG eingerichtetes Stundungskönto (vgl. § 11)
                    46            Schleuse Cramberg                              verrechnet werden.
                    47            Balduinstein
                    48
                                                                             4. Die Schiffahrtabgaben sind für Bergtlansporte bei dpr
                    49                                                           ersten Hebestelle im voraus, für Taltranspörte bei d(Br
                    50
                                                                                 letzten Hebestelle nachträglich zu entrichteii. Wird an
                    51            Fachingen                                      verschiedenen Ladeplätzen innerhalb des Tarifgebietes
                    52            Ladestellen Nachod und                         geladen, so sind die Schiffahrtabgaben stets bei der
                                     Sieg-Lahn-B,ergbau-Ges.                     letzten Hebestelle zu entrichten.
                    53                                                       5. Hebestellen bestehen an allen Schleusen, und zwar
                    54            Diez, Ort                                     als Haupthebestelle bei der Schleuse Niecierlahnstein
                    55            Schleuse Diez                                  und als Hilfshebestellen bei allen übrigen Schleusen.
                                     Ladestelle Fuchslay
                    56            Aull-Oranienstein                                                           ■ ■§ 2'
                    57                                                                                 Abfertigungspapiere
                    58                                                       1. Die Schiffsführer von Güter-, Fahrgast- und Fahrgast
                    59            Staffel                                        kabinenschiffen sind verpflichtet, bei der ersten Hebe
                    60                                                           stelle eine von ihnen unterschriebene Anmeldung
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103                                            Heft 4 — 1966
V k B 1 ;A m 11 i c h e r T e i 1


   (Muster 1)    zweifacher Ausfertigung vorzulegen.               Hierzu gehören folgende Holzarten: Afrikan. Birn
   Bei Fahrzeugzusammenstellungen ist eine Anmel                   baum, Ahorn, Bongossi, Bruyere, Buche, Eiche, Eben,
   dungfür jedes Fahrzeug— ausgenommen für Schlep                  Esche, Espe, Hainbuche, Hickory, Kambala, Nußbaum,
   per und Schubboote — erforderlich.                              Palisander, Pitchpine, Pock, Rotbuche, Sapeli-Maha-
                                                                   goni, Teak, Ulme (Rüster) und Zebrano.
   Güter der TS 27 und 28 sind als solche in der An
   meldung auszuweisen.                                            Alle anderen Holzarten gehören zu den leichten Höl
                                                                   zern (vgl. Buchstabe b);
   Für verpackte Güter ist das Bruttogewicht anzugeben.
   Dabei rechnen nicht zum Gewicht des Gutes Behälter,             b) bei leichtem Holz
   die im Sichiff fest eingebaut sind.                                für 1 Fest- bzw. Kubikmeter (fm/cbm)        700 kg
2. Für Güterschiffe ohne Ladung sowie für Fahrgast- und               für 1 Raummeter (rm)                        450 kg
   Fahrgastkabinerischiffe ohne Fährgäste ist keine An               • für 1 Canad. Cord                          1700 kg
    meldung vorzulegen.                                           für 1 Faden (Fathom)                     2800 kg
3. Die in der Anmeldung enthaltenen Angaben sind zu               für 1 Standard (Std)                     2600 kg
    belegen durch:
                                                             2. Wird ein Eichschein (Eichbuch) oder Schiffsmeßbrief
    a) Frjachtbriefe oder                                          nicht vorgelegt, so wird das Gewicht der Ladung
       unterschriebene Durchschriften von Ladescheinen             nach der Ablesung an den Eichskalen (Tiefgangs
       bzw. Konnossementen oder                                    anzeigern) durch Schätzung festgestellt.
       Bescheinigungen der Hafenverwaltungen oder            3. ist bei nicht geeichten sowie bei nicht vermessenen
       Wiegebescheinigungen oder                                Fahrzeugen das in der Abgabenerklärung angegebene
       andere obligatorische Warenbegleitpapiere und            Ladungsgewicht nicht belegt oder besteht Anlaß zu
       bei zollamtlich verschlossenen Ladungen zusätzlich          der Annahme, daß die Angaben der Frachterklärung
                                                                   nicht zutreffen, so wird das Ladungsgewicht geschätzt.
       dutch die Zollpapiere;
                                                                                           §5
    b) den Eichschein (Eichbuch) bei geeichten Schiffen
        oder                                                     Unstimmigkeiten bei Feststellung des Ladungsgewichts
        den Sdiiffsmeßbrief bei nach cbm-Nettoraumgehalt         1. Stimmt die Gewichtsangabe in der Anmeldung mit
        vermessenen Schiffen oder                                   dem bei einer Überprüfung nach Eiche festgestellten
        das Schiffsattest oder -Zeugnis bei Fahrgast- oder         Ladungsgewicht nicht überein, so sind die Schiff
        Fahrgastkabinenschiffen.                                   fahrtabgaben nach dem mit der Eiche ermittelten
                                                                   Ladungsgewicht, abzüglich des Gewichts der Betriebs
    Die Belege zu a) mit Ausnahme der Zollpapiere wer              und Verbrauchsstoffe sowie der Bordverpflegung,
    den von der Hebestelle, die die Fahrerlaubnis erteilt,         soweit dieses nicht schon bei der Eichung berück
    abgestempelt. Alle Belege werden dem Schiffsführer'             sichtigt ist, zu berechnen. Dabei wird die Eintauchung
    wieder ausgehändigt.
                                                                    durch Ablesen an den Eichskalen oder durch das
4. Werden die Schiffahrtabgäben über ein Stundungs                  Messen der Freiskala und Absetzen dieses Wertes
    konto gezahlt, so hat der Schiffsführer bei der Hebe            von dem im Eichschein (Eichbuch) angegebenen größ
    stelle für jede Fahrerlaubnis, die er erhält, eine vom          ten Tiefgang ermittelt.
    Abgabenschuldner unterzeichnete Ermächtigung zur
    InahSpruchnahme des Stundungskontos — Stundungs                 Bei ungleichmäßigem Eintauchen gilt der Tiefgang,
    erklärung — (siehe auch Muster 1) abzugeben.                    der sich aus dem Durchschnitt der Werte sämtlicher
                                                                    Eichskalen (Tiefgangsanzeiger) ergibt. Liegt der Tief
 5. Führer von Bunker- und Proviantbooten haben, sofern             gang zwischen zwei im Eidischein ausgewiesenen
    von der Möglichkeit der Pauschalzahlung nach TS 31 c)           Stufen, so gilt ein geschätzter Mittelwert.
    Gebrauch gemacht worden ist, auf der Hebestelle eine
    von der Wasser- und Schiffahrtsdirektion Mainz aus           2. übersteigt das ermittelte Eichgewicht jedoch das vom
    gestellte Bescheinigung vorzuzeigen.
                                                                    Sichiffsführer angegebene Ladungsgewicht um nicht
                                                                    mehr als 2 v. H. — bei Kies und Sand 4 v. H. —,
 6. Bei Abgabenbefreiung nach den TS 23 und 25 sind                 so werden die Schiffahrtabgabeh nach dem in der
    ausgestellte Befreiungsbescheinigungen vorzulegen               Anmeldung angegebenen Ladungsgewicht, anderfalls
    (vgl. § 10).                                                    nach dem ermittelten Eichgewicht berechnet.
                                § 3                              3. Bei Ladungen von mehreren Ladeplätzen und / oder
                    Prüfung der Anmeldung                           für mehrere Löschplätze (Sammelladungen) sind die
                                                                    Schiffahrtabgaben für das festgestellte Mehrge"wicht
 1. Die erste Hebestelle überprüft alle Angaben in der              für die längste zu durchfahrende abgabenpflichtige
     Anmeldung.                                                     Strecke innerhalb des Geltungsbereiches des Tarifs
 2. Entsprechen die Angaben in "der Anmeldung nicht den             und nach dem höchsten Tarifsatz des beförderten
    in § 2 genannten Belegen, so ist der Schiffsführer              Ladungsgutes zu zahlen.
    verpflichtet, eine neue Anmeldung auszufertigen,                                        §6
     die den Tatsachen entspricht.
                                                                                   Einstufung der Güter
 3. Fehlen die Belege, so wird das Ladungsgewicht nach
    §§ 4 und 5 ermittelt und die Güter werden nach § 6           1. Die in der Anmeldung aufgeführten Güter werden
     eingestuft. Das gleiche, gilt, wenn aus den Belegen            nach den Güterklassen des ;, Güterverzeichnisses für
     Art und Menge der Ladung nicht klar hervorgehen                den Verkehr auf deutschen Binnenwasserstraßen" ein
     und Anlaß zu der Annahme gegeben ist, daß die                  gestuft.
     Angaben in der Anmeldung oder in den in § 2 auf             2. Fehlen die vorgeschriebenen Belege oder ist das Gut
     geführten Belegen oder Urkunden nicht zutreffen.               in ihnen nicht so bezeichnet, daß Zweifel an der
                                                                    Deklarierung der Güterart ausgeschlossen sind, so
                                                                    wird die Art der Ladung durch Augenschein fest
                ' ,.    ■ • ■ ;.§-4                                 gestellt und danach eingestuft.
       Feststellung des Ladungsgewichts in Sonderfällen             Ist dies nicht möglich, so wird die Ladung in Güter
 1. Bei der Gewichtsermittlung für Holz, das ohne                   klasse I eingestuft.
     Gewichtsangabe zur' Beförderung aufgegeben wird,            3. Bei Schiffsladungen, die aus Gütern verschiedener
     sind zugrunde zu legen:                                        Güterklassen bestehen (Mischladungen), wird jedes
     a) bei schwerem Holz                                           Gut gesondert eingestuft. Dabei ist das Gewicht der
                                                                    Güter, für die Schiffahrtabgaben nach demselben Tarif
        für 1 Fest- bzw. Kubikmeter (fm/cbm)        900 kg          satz zu erheben sind, auf volle Tonnen aufzurunden.
         für 1 Raummeter (rm)                       600 kg       4. Bei Mischladungen wird der nicht durch Belege nach
         für 1 Ganad. Cord                         2300 kg          gewiesene Teil der Ladung in Güterklasse I eingestuft.
        iür 1 Faden (Fathom)                       3700 kg          Das gilt auch für das nach dem Eichschein (Eichbuch)
         für 1 Standard (Std)                      3600 kg           ermittelte Mehrgewicht.
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Heft 4 — 1966                                              104                               VkBl Amtlicher Teil


                             §7                               2. Ändert sich während der Fahrt gegenüber der Angabe
                         Fahrerlaubnis                             in der Anmeldung der Bestimmungsort, so kann die
 1. Führer von abgabepfliditigen Güter-, Fahrgast- und              Erstattung zuviel gezahlter Schiffahrtabgaben inner
    Fahrgastkabinenschiffen sind verpflichtet, bei der
                                                                    halb einer Ausschlußfrist von sechs Monaten, gerech
    ersten Hebestelle eine Fahrerlaubnis zu beantragen.             net vom Tage der Erteilung der Fahrerlaubnis ab,
                                                                    beantragt werden. Hierzu ist glaubhaft nachzuweisen,
 2. Die Fahrerlaubnis wird auf der vorgelegten An                  für welche Strecke von der Fahrerlaubnis Gebrauch
    meldung erteilt.                                               gemacht worden ist. Wenn unterwegs ausgeladen
 3. Bei Bergfahrten wird die 1. Ausfertigung der Anmel             worden ist, ist mit dem Erstattungsantrag eine von
    dung sofort nach Erteilen der Fahrerlaubnis von der            der Verwaltung des Ausladehafens ausgestellte Be
    Hebestelle einbehalten. Die 2. Ausfertigung erhält             scheinigung über Art und Menge der gelöschten La
    der Schiffsführer, der sie auf der Fahrt an jeder              dung vorzulegen.
    Schleuse vorzeigen und von der Hebestelle der zu          3. Für die Erstattung von Schiffahrtabgaben, die nicht
    letzt durchfahrenen Lahnschleuse abstempeln lassen           unter die sechsmonatige Ausschlußfrist fallen (Ziffer 1
    muß.
                                                                   und 2), gilt eine Ausschlußfrist von zwei Jahren, ge
 4. Bei Talfahrten werden dem Schiffsführer nach Erteilen          rechnet vom Tage der Erteilung der Fahrerlaubnis ab.
    der Fahrerlaubnis zunächst beide Ausfertigungen der       4. Den Erstatlungsanträgen sind die 2. Ausfertigimg der
    Anmeldung ausgehändigt. Diese hat er auf der Fahrt
    an jeder Schleuse vorzuzeigen und bei der Hebestelle         Anmeldung und die von der Hebestelle (gem. § 2 Zif
   der zuletzt durchfahrenen Lahnschleuse abzugeben.             fer 3) abgestempelten Ladepapiere beizufügen.
   Die 1. Ausfertigung verbleibt bei der Hebestelle,          5. Beträge von weniger als 5,— DM je Fahrerlaubnis
   die 2. Ausfertigung erhält der Schiffsführer .nach              werden weder erstattet noch nacherhoben.
   Abstempelung zurüdc.                                       6. Erstattungsanträge sind an die Wasser- und Schiff
5. 'Ändert sich nach Erteilen der Fahrerlaubnis während            fahrtsdirektion Mainz zu richten.
   der Fahrt der Bestimmungsort oder wird unterwegs
   zugeladen, so hat der Schiffsführer dies bei der näch                                   § 13
   sten Hebestelle zu melden, die erforderlichenfalls                                  Überwachung
   eine zusätzliche Fahrerlaubnis erteilt. Hat die Ände         Jedes abgabepflichtige Fahrzeug unterliegt der Über
   rung eine Ermäßigung der Schiffahrtabgaben zur Folge,      wachung durch die dazu beauftragten Bediensteten der
   so wird der Unterschiedsbetrag auf Antrag des              Wasser- und Schiffahrtsverwaltung. Die Befugnisse der
   Frachtführers nach den Bedingungen des § 12 erstattet.    Erhebungs- und Aufsichtsbeamten richten sich nach Art.
6. Für Güterschiffe, für die Abgabenbefreiung bean           IV § 4 dös Reichsgesetzes betreffend den Ausbau der
   sprucht wird, ist ebenfalls eine Fahrerlaubnis zu bean    deutschen Wasserstraßen und* die Erhebung von Schiff
   tragen. Die Abgabenbefreiung ist dann auf der vor         fahrtabgaben vom 24. Dezember 1911 (RGBl. S. 1137).
   gelegten Anmeldung zu vermerken.                           Dieser lautet:
                            §8      '                                  „Ist die Art, Beschaffenheit und Menge von Fracht
                       Kontrollnummer
                                                                       gütern für die Abgabenpflicht oder für die Höhe
                                                                       der Abgaben maßgebend, so sind die mit der Er
  Die Hebestellen haben die vorgelegten Anmeldungen                    hebung der Abgabe und der Sicherung ihres Ein
nach Erteilen der Fahrerlaubnis mit einem Nummern
zettel (Banderole) zu versehen. Beide Ausfertigungen der               gangs betrauten Beamten befugt, den Sachverhalt
Anmeldung erhalten die gleiche Nummer.
                                                                       in geeigneter Weise festzustellen, die über Art,
                                                                       Beschaffenheit und Menge von Frachtgütern ge
                            §9                                         machten Angaben auf ihre Richtigkeit zu prüfen
              Empfangsbesdieinigungen
                                                                       und zu diesem Zweck die Transportgefäße sowie
                                                                       die auf dem Transport befindlichen Güter, letztere'
  über die bei den Hebestellen bezahlten. Schleusen                    sowohl innerhalb wie außerhalb der Transportge
gebühren ist eine Empfangsbescheinigung (Muster 2)                     fäße, zu durchsuchen. Der Abgabenpflichtige kann
auszustellen.
                                                                       die Ausübung dieser Befugnisse dadurch abwen
  Werden Befahrungsabgaben bar bezahlt, so ist der                     den, daß er sich bereit erklärt, die höchste Abgabe
Empfang auf der Anmeldung zu bescheinigen.                             zu entrichten, die nach Lage des Falls in Betracht
                                                                       kommen kann. Eine Unterbrechung der Fahrt und
                           § 10
                                                                       61^6 Ausladung ^ zum Zwecke der Durchsuchung
                        Befreiungen                                    dürfen nicht angeordnet werden. Die Vorschriften
1. Führer von Fahrzeugen, die Abgabenbefreiung                         im Satz 2, 3 finden keine Anwendung, wenn Tat
   beanspruchen, haben eine Bescheinigung der zuständi                 sachen vorliegen, die den Verdacht einer Hinter
   gen Behörde vprzulegen, die diese Befreiung begrün                  ziehung begründen."
   det. Auf die Vorlage von Bescheinigungen kann ver
   zichtet werden, wenn die Abgabenbefreiung aus der                                      § 14
   Art des Fahrzeuges erkennbar ist.
2. Abgabenbefreiung für Güter nach TS 27 und 28 des Ta                                   Strafen
   rifs wird nur gewährt, wenn die Güter in der Anmel             Übertretungen oder Nichtbefolgungen der Bestimmun
   dung von vornherein als solche bezeichnet sind und        gen durch die Schiffahrttreibenden werden, soweit Schiff
   bei der Rückfahrt ein Nachweis darüber erbracht wird,     fahrtabgaben in Frage kommen, gemäß Art. IV §§ 1 und 2
   daß die betreffende Ladung unverändert an Bord ge         des Reichsgesetzes vom 24. Dezember 1911 (RGBl. S. 1137)
   blieben ist.                                              in Verbindung mit Art. I der Verordnung vom 6. Februar
                                                             1924 (RGBl. S. 44 ff) mit Geldstrafe bis 150,— DM, Abga
                           § 11                              benhinterziehungen mit einer Geldstrafe in Höhe des
                         Stundung                            4- bis 20fachen Betrages der hinterzogenen Abgabe be
  Für die Stundung der Schiffahrtabgaben sind die Stun       straft.
dungsbedingungen der Deutschen Verkehrs-Kredit-Bank                                       § 15
AG, Frankfurt/Main, maßgebend.
                                                                                  Schlußbestimmungen
                           § 12                                   Gemäß TS 11 treten die Ausführungsbestimmungen
            Berichtigung der Abgabensdiuld                   gleichzeitig mit dem Tarif für die Schiffahrtabgaben am
1. Soweit Ermäßigungen auf Schiffahrtabgaben nur im          1. April 1966 in Kraft.
   Erstattungswege gewährt werden, sind die Anträge          Bonn, den 27. Januar 1966.
  innerhalb einer Ausschlußfrist von sechs Monaten,                                      Der Bundesminister für Verkehr
  gerechnet vom Tage der Erteilung der Fahrerlaubnis '                                              Im Auftrag
  ab, zu stellen.
                                                                                                   Marquardt
16

VkBl Amtlicher Teil                                                        105                                                             Heft 4 — 1966



                                                                                                                         M uste r 1

                                                             Anmeldung
                                     zur Fahrt auf der kanalisierten Lahn

Art und Name des Schiffes:                                                                                                     Flagge:

Länge:                m   Breite:              m    Größter Tiefgang:                 m   Leertiefgang:                    m      Tragfähigkeit:               \

Bei Fahrgastschiffen Angabe der höchstzulässigen Fahrgastzahl:                            Personen:

Bei Fahrgastkabinenschiffen Angabe der vorhandenen Bettplätze:


Schiffsführer:

Schiffseigner:
Frachtführer:

Ladungserklärung (vom Schiffsführer auszufüllen)                             Berechnung der Schiffahrtabgaben


                                              Güter                         Nr.des                 Ent       Tonnen-           Tkm
 Lfd.                                                                              Güter                                                         Betrag
          Ladestelle        Löschsteile       menge          Güterart       Gütef-                fern,      ki lomtr.         Satz
 Nr.                                                                               klasse                                                 DM              Pf
                                                t                            verz.                 km           tkm               Pf

   1             2               3              4                5               6        7         8           9               10                 11




   1



   2



   3




Mittlere Eintauchung:
                                                                                                 Gesamtbetrag:
zu 1             m

zu 2             ,m                    (Unterschrift des Schiffsführers)
zu 3             m


Vorgelegte Ladepapiere:

Fahrerlaubnis                                                                        Die Schiffahrtabgaben

Hebestelle:                                                                          sind gestundet für obengenannten Frachtführer
Datum und Schleusungszeit:                                                           sind bar bezahlt

Fahrerlaubnis erteilt die Hebestelle:                                                Kassenbuch Seite ^                        Nr.

Ladungserklärung geprüft:                                                                         Betrag erhalten
                                 (Stempel und Unterschrift)

                                                                                                                  .      den...
                                                                                              (Hebesteile)                             (Datum)


                                                                                                               (Stempel und Unterschrift)


Stund ungserkiärung

Die Schiffahrtabgaben für die o. a. Ladung werden von der Firma


nach den festgelegten Stundungsbedingungen entrichtet.


                           den
         (Ort)                      (Datum)                                                      (Unterschrift und Firmenstempel)
17

Heft 4 — 1966                                                          106                                       V k Ö1 A IQ 11 i c h e x T e i I


                                                                                                                                          Muster 2



                                                                                                        Kassenbuth-Seite^';^:. . .. Nr,




                        EmpfangsbescheinigMng                                                                 Nr.


   jüber                      DM, i. W.                                                                               ,         Deutsche Mark


                                                                    (Einzahler) ,

   für Fahrzeug
                                                               (Art und Name)




   an ScHleusengebühren auf der Lahn
   gemäß Tarifabschnitt (Teil            TS        )für              Schleusungen
                                                          (Anzahl)


   auf der Strecke von                                                              ^ bis     ^

   ie Schleusung .. .              DM
                                                                                                          ,den .                      19
                                                                             (Hebestelle)

              (Stempel der Hebestelle)          , i                                     (Unterschrift des Erhebers)




(VkBl 1966 S. 99)


Nr. 71     Ungültigkeitserklärung             eines       Sdiiffer          (3) Nr. 433/56, Klasse I, für die Schiffahrtsstraße Main
           Patents                                                         von Mainz bis Würzburg und die Westdeutschen Kanäle,
                                                                           ausgestellt am 21. 12. 1956 für den Sdiiffer Heinrich Bun-
                                   Bremen, den 21. Januar 1966             gert, geb. am 3. 4. 1918 in Worms.
                                   — 3076/66 B —
                                                                             (4) Nr. 52/59 (Ersatzausfertigung), Klasse I und II, für
  Das von der Wasser- und Scbiffahrtsdirektion Bremen                      die Schiffahrtsstraße Westdeutsdie Kanäle, ausgestellt am
am 9. 5. 1952 für den Sdiiffer Wilhem Griebe / geb. am                     17. 1. 1959 für den Schiffer Bo4p Gröenewold, geb. am
8. 11. 1909 in Glienitz,' Kreis Dannenberg, ausgestellte                   10. 8. 1926 in Emdep.
Sdiifferpatent Nr. W 592 wird hiermit für ungültig er
klärt.                        ^                                               Sie werden hietmit für ungültig erklärt.
                            Wasser- und Sdiiffahrtsdirektion                                               Wasser- und Schiffahrtsdirektion
                                       Bremen                                                                             Duisburg
                                   Dr. Ing. S c h a u b e r g e r                                                     In Vertretung t
(VkBl 1966 S. 106)                                                                                                    Dr. Steffen
                                                                          (VkBl 1966 S. 106)


Nr. 72 Ungültigkeitserklärung                  von        Schiffer-
           patenten                                                        Nr. 73 UngültigkeitserkläHing                    eines       Schiffer
                                                                                            patents
                        Duisburg-Ruhrort, den 24. Januar 1966                                                    Aurich, den 26. Januar 1966
                        G 282/66
                                                                                                                B — 377/66 II
  Die folgenden von der Wasser- und Schiffahrtsdirektion                      Das dem Schiffsführer Gerhard van Loh, geboren am
Duisbuirg ausgestellten Schifferpätente sind verlorenge                    12. April 1937 in Aurich — Wiesmoor II, von der Wasser-
gangen:
                                                                           und J^chiffahrtsdirektion Aurich am 20. Oktober 1959 er
  (1) Nr. 1462/58, Klasse II, für die Schiffahrtsstraße West               teilte Schifferpatent Nr. 436 ist verlorengegangen und
deutsche Kanäle, ausgestellt am 18. 8. 1958 für Yvonne                     wird für ungültig erklärt.
Verstrepeh, geb. am 28. 9. 1933 in Antwerpen.                                                              Wasser- und Schiffahrtsdirektion
  (2) Nr. 2513/57, Klasse I und II, für die Schiffahrtsstraße                                             )                 Aurich
Westdeutsche Kanäle, ausgestellt am 2. 9. 1957 für den                                                                In Vertretung
Schiffer Walter Schmitz, geb. am 23.J2. 1921 in Homberg/                                                           D r. -1 n g. R e h d e r
Ndrrh.                                         .                          (VkBl 1966 S. 106)
18

107                                                      Heft 4      1966
VkBl AmClicher Teil


Nr. 74 2. Naditrag zum Tarif für die Hafenbahn                     Nr. 75 4. Naditrag zum Tarif für die öffentlich-
             der Stadt Hanau am Main vom 16. Sep                          rechtlidien Abgaben im Städtischen Main
             tember 1949(Neufassung)                                         hafen Hanau vom 13. Juni 1932
                             Würzburg,, den 31. Januar 1966                                       Würzburg, den 31. Januar 1966
                             H Nr. 613/66                                                    ,    H Nr. 613/66
  Am 1. Januar 1966 ist der vom Regierungspräsidenten                 Am 1. Januar 1966 ist der vom Regierungspräsidenten
in Wiesbaden genehmigte 2. Naditrag zum Tarif für die              in Wiesbaden genehmigte 4. Nachtrag zum Tarif für die
Hafenbahn der Stadt Hanau am Main vom 16. September                öffentlich-rechtlichen Abgaben im Städtischen Mainhafen
1949 (Neufassung) nach Verkündung im Hanauer An                    Hanau vom 13. Juni 1932 nach Verkündung im Hanauer
zeiger am 28. 12. 1965 in Kraft getreten.                          Anzeiger am 28. 12. 1965 in Kraft getreten.
  Der Wortlaut dies Tarifnachtrages ist außerdem im                  Der Wortlaut des Tarifnachtrages ist außerdem im
FTB — Frachten- und Tarifanzeiger der Binnenschiffahrt —           FTB — Frachten- und Tarifanzeiger der Binnenschiffahrt —
Nr. 1 vom 8. Januar 1966 veröffentlicht worden*).                  Nr. 1 vom 8. Januar 1966 veröffentlicht worden*).
                     Wasser- und Schiffahrtsdirektion                                        Wasser- und          Schiffahrtsdirektion
                                 Würzburg                                                                      Würzburg
                               In Vertretung                                                                 In Vertretung
                                       Blech                                                                    Blech
(VkBl 1966 S. 107)                                                 (VkBl 1966 S. 107)


Nr. 76 Ortungsfunkanlagen für Binnenschiffe
                                                                                                      Bonn, den 1. Februar 1966
                                                                                                          B 519/4008 M/66

  Die mit Erlaß B 519/4306 M/65 vom 3. Januar 1966 bekanntgemachte Liste der zugelassenen Radargeräte für
Binnenschiffe ist durch nachstehende lfd. Nr. 12 zu ergänzen.


                                                                                                 Zulas
                                                                            Frequenz                               RH
                                  Hersteller        Zulassuhgsinhaber                            sungs-                          Bemer
  Lfd.                                                                       bereich                          (Eignung für
                Type                                   (Lizenzträger)                            Tag u.                          kungen
  Nr.                                firma                                                                   Rheinschiffahrt)
                                                                             (MHz)                -Nr.



   12          „Precision       JFS Electronic,        Atlas-Werke            9375                5. 1.            RH
              Navigator"          Rotkreuz/              GmbH                                     1966
                                    Schweiz              Bremen                                  193/66
                  PR


                                                                                                 Der Bundesminister für Verkehr
                                                                                                                Im Auftrag
(VkBJ 1966 S. 107)                                                                                             Marquardt


Nr. 77       Gebührenordnung für den städtischen Hafen
             Speyer vom 15. Oktober 1965                             löfflüroi
                                Mainz, den 3. Februar 1966
                                Bi-V Nr. 7 278/66
                                                                     Nr. 79 Verordnung zur Änderung der Verordnung
  Am 1. Januar 1966 trat der vom Ministerium für Wirt                       über die Verwaltung und Ordnung des
schaft und Verkehr des Landes Rheinland-Pfalz geneh                         Seelotsreviers Trave (Lotsordnung Trave)
migte I. Nachtrag zur Gebührenordnung für den städti
schen Hafen Speyer in Kraft.                                                                       Hamburg, den 3. Februar 1966
  Der,Wortlaut des Tarifnachtrages ist im FTB — Frach                                              — See 2/31 — 4/66 II —
ten- und Tarifanzeiger der Binnenschiffahrt — Nr. 4 vom               Nachstehend wird die Verordnung zur Änderung der
29. Januar 1966 veröffentlicht worden*).                             Verordnung über die Verwaltung und Ordnung des See-
                            Wasser- und     Schiffahrtsdirektion     lotsreviers Trave (Lotsordnung Trave) bekanntgegeben.
                                        Mainz                        Die Verordnung ist im Bundesanzeiger Nr. 17 vom
                                       Becker                        26. Januar 1966 verkündet worden.
(VkBl 1966 S. 107)
                                                                                                 Der Bundesminister für          Verkehr
                                                                                                           Im Auftrag
 Nr. 78 Ufergeldordnung für den Hafen Kehl                                                                   Dr. Schubert
         ,                     Mainz, den 3. Februar 1966
                             ' Bi-V Nr. 7 278/66                     Verordnung zur Änderung der Verordnung über die
   Am 1. Januar 1966 trat die von der Hafenverwaltung                Verwaltung und Ordnung des Seelotsreviers Trave
 Kehl festgesetzte Änderung des Gebührentarifs (Üfergeld)            (Lotsordnung Trave)
 in Kraft.                                      ^                                          Vom 11. Januar 1966
   Der Wortlaut der Bekanntmachung ist im FTB — Frach
 ten- und Tarifanzeiger der Binnenschiffahrt •— Nr. 4 vom              Auf Grund des § 4 der Verordnung über die Seelots
 29. Januar 1966 veröffentlicht worden*).
                                                                     reviere, ihre Grenzen und die Lotsensignale vom
                                                                     20. September 1955 (Bundesgesetzbl. II S. 881) in der
                        Wasser- und Schiffahrtsdirektion             Fassung vom 22. Februar 1965 (Bundesgesetzbl. II S. 121)
                                        Mainz
                                                                     wird verordnet:
                                       Becker
 (VkBl 1966 S. 107)                                                                               Artikel 1
                                                                       In § 7 Abs. 2 Nr. 2 Buchst, a) der Lotsordnung Trave
  ♦) Der FTB      Frachten- und Tarifanzeiger der Binnenschiff
 fahrt — kann von dem Binnenschiffahrts-Verlag GmbH, vorm.           vom 11. April 1960 (Bundesanzeiger Nr. 78 vom 23. April
 Rhein-Verlag, Duisburg-Ruhrort, Dammstraße 15/17, bezogen           1960) in der Fassung vom 15. Juni 1965 (Bundesanzeiger
 werden. Die Kosten der Einzelnummer richten^sich nach dem           Nr. 116 vom 26. Juni 1965) wird die Zahl „200" durch die
 Umfang der jeweiligen Ausgabe des FTB, die nur geschlossen
 zum Preis von a,25 DM je Blatt DIN A 5 abgegeben wird.              Zahl „250" ersetzt.
19

Heft 4           1966                                              108                                  VkBl Amtlicher Teil


                               Artikel 2                                                   in der FlugüZ gelegenen Flugplätzen
  Diese Verordnung tritt am 1. Februar 1966 in Kraft.                                      innerhalb der in dieser Anlage gleich
Kiel, den 11. Januar 1966                                                                  falls festgelegten Begrenzungen
—Sl—VI/135—Ic—                                                                          durchgeführt werden.
                              Wasser- und   Sdiiffahrtsdirektion
                                                                          2.2 Flüge nach Sichtflugregeln
                                            Kiel
                                       In Vertretung                           2.2.1 Die Abgabe von durchgehenden Flugplänen
                                            Eger                                     und die Abgabe von Flugplänen über
(VkBl 1966 S. 107)                                                                      Sprechfunk ist nicht erlaubt.
                                                                               2.2.2 Flüge nach den Sichtflugregeln von einem
                                                                                     Flugplatz außerhalb der FlugüZ, die durch
                                                                                     die FlugüZ
                                                                                     a) zu einem anderen Flugplatz außerhalb
Nr. 80 Bekanntmachung über die Festlegung eines                                            der FlugüZ führen,
       Gebietes nüt Flugbesdiränkungen (Flug-                                              oder
           überwadiungszone)                                                            b) zum gleichen Flugplatz zurückführen,
                                   Bonn, den 10. Februar 1966                           werden grundsätzlich nur in besonders be
                                   L 6/L 3 — 682-2369 Fs/65                             gründeten Fällen (z. B. für Flüge zur Ferti
  Auf Grund des § 11 Abs. 1 der Luftverkehrs-Ordnung                                    gung     von   Lichbildaufnahmen   nach   Nr.
(LuftVO) vom 10. August 1963 (BGBl I S. 652) wird das                                  2.6.2) und für Höhenflüge am Flughafen
folgende, als Flugüberwachungszone (FlugüZ) bezeich                                Braunschweig genehmigt.
nete Gebiet mit Flugbeschränkungen festgelegt:
                                                                         2.3 Flüge nach Instnimentenflugregeln
1. Räumliche Ausdehnung
   1.1 Seitliche Begrenzung                                                  Flüge nach den Instrumentenflugregeln in der
                                                                             FlugüZ sind nur auf den Luftstraßen,' vorbe
         53°59'N 10°55'O — 54°30'N ll°30'O — 54°36*N                           stimmten Strecken und auf den von einer Flug
         ll^OO'O — 54°00'N 10°10'0 — 52O20'N 10°10'0                           verkehrskontrollstelle zugewiesenen Flugstrek-
                      09°40'0 — Sl^ZO'N 09®40'0 —                              ken erlaubt.
         50°40'N 09°25'O — 50°20'N 09°30'0 — 50°00'N
         10°05'0 — 49°54'N 10°54'O — 49ö54'N ll^OO'G                     2.4   Fahrten bemannter Freiballone
         — 49°56'N 11°35'0 — 49°25'N ll°50'O —                                 Fahrten bemannter Freiballone sind in der FlugüZ
         48°17'N 13°15'0 —                                                     nicht erlaubt.
         von dort in nördlicher Richtung entlang der                     2.5 Einzelheiten über die Durchführung der Beschrän
         deutsch-österreichischen, der deutsch-tschechoslo                     kungen
         wakischen Grenze und der Demarkationslinie zur
         SBZ bis 53059'N 10O55'O.
                                                                               Einzelheiten über die Abgabe von Flugplänen,
                                                                               die Erteilung der Flugverkehrsfreigabe und das
   1.2 Höhenbegrenzung                                                         Verhalten vor, während und nach einem Flug
       Die FlugüZ erstreckt sich vom Erdboden bis in                           sind in Nr. 3 dieser Bekanntmachung enthalten.
       unbegrenzte Höhe.
                                                                         2.6 Flüge zur Fertigung von Lichtbildaufnahmen
   1.3   Ausnahmen
                                                                             (Bildflüge)
         Der wie folgt beschriebene Luftraum um Braun
         schweig ist bis zu einer Höhe von 1000 m (3300                      2.6.1 In den nachfolgend bezeichneten, südlich
         Fuß) über Grund von der FlugüZ ausgenommen:                                   des Breitengrades 54°10'N gelegenen Tei
         52°31'N 10°10'0 —- 52023'N 10°40'0 — 52°15'N                                  len der FluigüZ werden Bildflüge grund
         10°40'0 — .52°05'N 10°02'0 — 52°20'N 10°10'0                                  sätzlich nicht zugelassen:
         — 52°31'N lO^lO'O.                                                            a) im gesamten Luftraum bis zu einer Ent
2. .Beschränkungen                                                                        fernung von 9 km (5 sm) westlich der
                                                                                          Demarkationslinie zur     SBZ und       der
   2.1 Allgemeines
                                                                                          deutsch-tschechoslowakischen Grenze;
         2.1.1    Für alle Flüge ziviler Luftfahrzeuge, die
                  ganz oder teilweise in der FlugüZ durch                              b) im Luftraum in einer Entfernung von
                  geführt werden, ist ein Flugplan abzugeben                              9 km (5 sm) bis 18,5 km (10 sm) west
                  und eine Fluggenehmigung einzuholen. Der                                lich der Demarkationslinie zur SBZ und
                  Flugplan gilt als Antrag für die Erteilung                              der deutsch-tschechoslowakischen Gren
                  der Fluggenehmigung. Die Fluggenehmi                                    ze oberhalb 1000 m (3300 Fuß) über
                  gung wird von der zuständigen Flugver                                   NN oder 300 m (1000 Fuß) über Grund,
                  kehrskontrollstelle in Form einer Flug                                  je nachdem, welches die größere Höhe
                                                                                          ist.
                  verkehrsfreigabe (§ 26 LuftVO) erteilt.
                  In bestimmten unter Nr. 3.2 dieser Be
                                                                               2.6.2 In dem übrigen Teil des FlugüZ sind Bild
                  kanntmachung aufgeführten Fällen gilt die                          flüge erlaubt. Für die Durchführung dieser
               Flugverkehrsfreigabe mit Annahme des                                  Flüge gelten die Vorschriften dieser Be
               Flugplanes als erteilt.                                               kanntmachung.
         2.1.2 Die zuständige Flugverkehrskohtrollstelle                       2.6.3 Die Vorschriften der §§ 83 bis 89 LuftVZO
               kann eine bereits erteilte Flugverkehrs                                 vom 19. Juni 1964 (BGBl. I S. 370) bleiben
               freigabe — auch die mit Annahme des                                     unberührt.
                  Flugplanes als erteilt geltende Flugver                2.7 Reklameflüge
                  kehrsfreigabe (Nr. 3.2.1) — zurücknehmen.                    Reklameflüge innerhalb der FlugüZ sind nur
         2.1.3 Flüge in einer Entfernung von weniger als                       nördlich des Breitengrades 54®10'N erlaubt.
                  9 km (5 sm) westlich der Demarkations
                                                                    3. Einzelheiten
                  linie zur SBZ und der deutsch-tschecho
                  slowakischen Grenze sind nicht erlaubt.                3.1   Flugplanabgabe
                  Hiervon ausgenommen sind die Flüge, die                      3.1.1    Flüge nach Sichtflugregeln
                  a) auf den Luftstraßen und vorbestimmten
                                                                                       (1) Für alle Flüge nach Sichtflugregeln hat
                        Strecken im grenzüberschreitenden Ver                              der Luftfahrzeugführer der zuständi
                        kehr oder in dem die Demarkationslinie
                        zur SBZ Überschreitenden Verkehr
                                                                                           gen FS-(Leit)-Stelle so frühzeitig wie
                                                                                           möglich, jedoch nicht später als eine
                        und
                                                                                           Stunde, bei Bildflügen nicht später als
                  b) zu, von und an den in der Anlage zu                                   drei Stunden vor der voraussichtlichen
                     dieser Bekanntmachung aufgeführten,                                   Startzeit einen Flugplan zu übermit-
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