VkBl Nr. 4 1966
Verkehrsblatt Nr. 4 1966
VkB 1 Amtlicher Teil 99 Heft 4 1966
2. Gegen das Mitblinken auch des „TAXI"-Sehildes
Straßenverkehr und der vorderen Fahrtrichtungsanzeiger (Blink
leuchten) bestehen gleichfalls keine Bedenken. Das
Nr. 67 Verordnung über die Tarifkommissionen Mitblinken der vorderen Fahrtrichtungsanzeiger ist
und ihre beratenden Ausschüsse für den lediglich deshalb nicht vorgeschrieben worden,
Güterkraftverkehr; weil nach vorn die wesentlich auffälligeren Schein
werfer den Alarm anzeigen.
hier: Aufforderung zur Einreidiung von
Der Bundesminister für Verkehr
Vorsdilägen für die Berufung eines Nach Im Auftrag
folgersfür ein verstorbenes Mitglied D r. L i n d e r
Bonn, den 11. Februar 1966 (VkB1 1966 S. 99)
StV 1 — 6N/66 —
Herr Willy Sparr/stellvertretendes Mitglied der Tarif-
kommission des allgemeinen Gütemähverkehrs, ist ver Binnenschiffahrt
storben.
Idi fordere hiermit nach § 4 Abs. 3 der Verordnung über Nr. 70 Tarif für die Schiffahrtabgaben auf der
die Tarifkommissiohen und ihre beratenden Ausschüsse kanalisierten Lahn von Steeden bis zur
für den Güterkraftverkehr vom 11. Oktober 1961 (Bundes- Mündung vom 30. Dezember 1932 *)
anzeiger Nr. 201 vom 18. 10. 1961) auf, mir Vorschläge Tarif für die Schiffahrtabgaben auf der
für die Berufung eines NächfolgerS bis zum 15. April 1966 kanalisierten Lahn von Steeden bis zur
einzureichen.
Mündung von 27. Januar 1906
Der Bundesminister für Verkehr Bonn, den 27. Januar 1966
Im Auftrag B 259/2317 M/65
Dr. Linder
(VkBl 1966 S. 99) 1. Mit Ablauf des 31. März 1966 tritt der Tarif für die
Schiffahrtabgaben auf der kanalisierten Lahn von
Steeden bis zur Mündung vom 30. Dezember 1932 mit
Nr. 68 Verordnung über die Tarifkommissionen den Nachträgen I bis V und den Ausführungsbestim
und ihre beratenden Ausschüsse für den mungen vom 1. Januar 1941 außer Kraft.
Güterkraftverkehr;
2. Am 1. April 1966 tritt der nachstehend abgedruckte
hier: Aufforderung zur Einreichung von Tarif für die Schiffahrtabgaben auf der kanalisierten
Vorschlägen für die Berufung eines Nach Lahn von Steeden bis zur Mündung vom 27. Januar
folgers für ein ausgeschiedenes Mitglied 1966 mit den Ausführungsbestimmungen vom gleichen
Bonn, den 15. Februar 1966 Tage in Kraft.
StV 3 — 6005 W/66 Där Bundesminister für Verkehr
Herr Karl Wirsich, stellvertretendes Mitglied des Ver- Im Auftrag
laderausschusses bei der Tarifkommission des Güterfern Marquardt
verkehrs, hat sein Amt niedergelegt.
Ich foirdere hiermit nach § 4 Abs. 3 der Verordnung TARIF
über die Tarifkommissionen; und ihre beratenden Aus
schüsse für den Güterkraftverkehr vom 11. Oktober 1961
für die
(Bundesanzeiger Nr. 201 vom 18. Oktober 1961) auf, mir Sdüffahrtabgaben auf der kanalisierten Lahn
aus der Gruppe Industrie Vorschläge für die Bemfung von Steeden bis zur Mündung
eines Nachfolgers bis zum 15. März 1966 einzureichen. Vom 27. Januar 1966
Der Bundesminister für Verkehr ^ Gültig ab 1. April 1966
Im Auftrag
D r. L i n d e r Inhaltsverzeichnis
(VkBl 1966 S. 99) TarifsteUe
Teil A Allgemeine Bestimmungen 1 — 11
Nr. 69 Taxi-Alarmanlage
Teil B Befahrungsabgaben
Bonn, den 2. Februar 1966 I. Beladene Güterschiffe 12—13
StV 7 — 8002 He/66
II. Fahrgast- und Fahrgast
§ 19 Abs. 5 BOKraft in der Fassung vom 6. Januar 1966 kabinenschiffe 14—16
(Bundesgesetzbl. I S. 61) bestimmt:
Teil C Schleusengebühren 17 — 20
„Droschken und Mietwagen müssen mit einer Alarm
anlage versehen sein. Diese muß der Fahrer mit der Teil D Zusätzliche Schleusengebühren 21—22
Hand oder mit dem Fuß auslösen können. Sie muß die Teil E Befreiungen
Hupe zum Tönen in Intervallen und die Scheinwer
fer und die hinteren Fahrtrichtungsanzeiger zum Blin I. Befreiungen von allen
ken bringen. Schiffahrtabgaben 23 — 26
II. Befreiungen von Befahrungs
Es sind Zweifel aufgetreten, ob abgaben 27 — 30
1. die Scheinwerfer mit Fernlicht oder mit Abblend III. Befreiungen von Schleus^-
licht blinken sollen und gebühren 31 — 33
2. auch das „TAXI"-Schild auf dem Dach sowie die
^ vordreren Blinkleuchten mitblinken dürfen. Teil F Schlußbestimmungen 34
Hierzu bemerke ich: Tarifstelle
(TS)
1. Zumindest außerorts dürfte das Blinken mit dem
TEILA
Femlicht auffälliger und daher zweckentsprechen
der sein. Dadürch könnten allerdings andere Ver Allgemeine Bestimmungen
kehrsteilnehmer geblendet werden. Dies ist m. E. 1 Schiffahrtabgaben werden als Befahrungsabgaben
jedoch nicht äo schwerwiegend, daß das Blinken oder als Schleusengebühren erhoben^ soweit minde
mit dem Femlicht gmndsätzlich untersagt werden stens eine Schleuse durchfahren wird.
müßte. Ich habe keine Bedenken, daß mit der Lidit-
2 Den Befahrungsabgaben (Teil B) liegt die Fahrstrecke
art (Femlicht oder Abblendlicht) geblinkt wird, die
zugrunde. Sie werden berechnet
der Stellung des Abblendschalters bei Betätigung
der Alarmanlage entspricht. ») Veröffentlicht im Reichverkehrsblatt 1933 Nr. 1
Heft 4 — 1966 100 VkB 1 Amtlicher Teil
Tarifstelle Tarifstelle
(TS) (TS)
a) für beladene Gütersdiiffe mit einer Tragfähigkeit 13 Ausnahmesätze
von mindestens 15 t (TS 12 und 13) nach Gewicht für folgende Güter der Güterklasse V:
und Art der beförderten Güter, ausgenommen Be
V a - Schamotte (Nr. 993) 0,35 Pf
triebs- und Verbrauchsstoffe für das Schiff und
der Eigenbedarf der Besatzung auf dem Schiff; Vb - Steine (Nr. 940), soweit es sich
b) für mit Fahrgästen besetzte Fahrgast- und Fahr- nicht um Kalksteine handelt, 0,30 Pf
gastkabinenschiffe (TS 14 und 15) nach der höchst V c - Kalksteine (Nr. 940) 0,25 Pf
zulässigen Fahrgastzahl bzw. nach vorhandenen für folgende Güter der Güterklasse VI:
Bettplätzen.
VI a - Kohlen (Nr. 525 bis 529) 0,35 Pf
3 Schleusengebühren (Teil C) werden, abgesehen von
den Fällen des Teils E III, für jede Schleusendurch VI b-Steine (Nr. 941), soweit es sich
nicht um Kalksteine handelt, 0,30 Pf
fahrt folgender Fahrzeuge erhoben:
VI c - Erze (Nr. 230 bis 240) 0,25 Pf
a) Kleinfahrzeuge, ausgenommen Sportfahrzeuge,
b) Sportfahrzeuge, VI d - Kalksteine (Nr. 941) 0,25 Pf
VI e - Kies und Sand (Nr. 227) 0,25 Pf
c) Fahrzeuge über 15 t Tragfähigkeit, soweit sie in
TS 2 nicht genannt sind, und Schwimmkörper. VI f - Schrott (Nr. 176 und 177) 0,25 Pf
4 Zusätzliche Schleusengebühren (Teil D) werden für VI g - Ton — z. B. Lehm, Kaolin —
jede Schleusendurchfahrt außerhalb der Schleusen (Nr. 995 und 996) 0,25 Pf
betriebszeit erhoben (TS 21): II. Fahrgast- und Fahrgastkabinenschiffe
a) für die unter TS 2 und 3 genannten Fahrzeuge, Für Fahrgast- und Fahrgastkabinenschiffe, die
b) für leere Güterschiffe sowie Fahrgast- und Fahr Personen befördern, sind je Kilometer der Fahr
strecke zu zahlen:
gastkabinenschiffe ohne Fahrgäste,
c) für alleinfahrende Schlepper und Schubboote. 14 Fahrgastschiffe
vom 1. April 1966 bis 31. Dezember 1966:
Die Betriebszeiten der Schleusen werden öffentlich
bekanntgegeben, insbesondere durch Aushang an den ohne nach
bei einer höchstzulässigen
Schleusen. Fahrplan Fahrplan
Fahrgastzahl
Pf/km Pf/km
5 Vorschleusungszuschläge (TS 22) sind — neben son
stigen Schiffahrtabgaben — für Fahrzeuge zu zahlen, bis zu 50 Personen 6 5
die aufgrund einer Erlaubnis des Wasser- und Schiff 100 »f 12 10
fahrtsamtes Diez nach § 103 Ziffer 4 c BSchSO außer 150 n 18 15
halb der Reihenfolge geschleust werden. Die Vor 200 n 24 20
schleusungsgebühr ist von der ersten Schleuse an, für 300 n 36 30
die das Vorschleusen erlaubt ist, gleichzeitig für alle 400 n
48 40
bis zum Fahrtziel noch zu durchfahrenden Schleusen 500 n
60 50
zu zahlen. Dies gilt auch dann, wenn an den folgen 600 n 72 60
den Schleusen keine Vorschleusung in Anspruch ge 750 90 75
nommen wird. von mehr
6 Für die Einstufung der Güter in Güterklassen ist das als .750 n 135 100
„Güterverzeichnis für den Verkehr auf deutschen
vom 1. Januar 1967 an:
Binnenwasserstraßen" maßgebend.
ohne nach
Die Nummern hinter den in der TS 13 aufgeführten bei einer höchstzulässigen
Fahrplan Fahrplan
Gütern entsprechen denen des genannten Güterver Fahrgastzahl
Pf/km Pf/km
zeichnisses.
7 Das Ladungsgewicht der Güter, für die Abgaben nach bis zu 50 Personen 7 6
dem gleichen Tarifsatz zu erheben sind, ist auf volle 100 n
14 12
Tonnen aufzurunden. 150 n 21 18
200 28 24
8 Die Länge der Fahrstrecke, die der Abgabenberech II
36
300 42
nung zugrunde zu legen ist, ist nach der Entfemungs- II
400 56 48
tafel (Anlage 1) zu ermitteln. Beginnt oder endet eine 60
500 70
Fahrt zwischen zwei in der Entfemungstafel aufge II
600 84 72
führten Kilometern, so gelten angefangene Kilometer II
105
750 II 90
als voll.
von mehr
9 Die Abgabenbeträge sind auf völle Pfennige aufzu als 750 II
150 135
runden, für Güter ist jedoch mindestens DM 1,— zu
zahlen. 15 Fahrgastkabinenschiffe
10 Für Schlepper und Schubboote innerhalb eines ohne . nach
Schlepp- oder Schubverbandes sind weder Befahrungs- Zahl der vorhandenen
Fahrplan Fahrplan
abgaben noch Schleusengebühren zu zahlen. Bettplätze
Pf/km Pf/km
11 Die zu diesem Tarif erlassenen Aüsführungsbestim-
mungen gelten als Bestandteil des Tarifes. bis zu 25 35 30
50 70 60
T E II B 100 140 120
Befahrungsabgaben 150 210 180
I. Beladene Güterschiffe 200 280 240
von mehr
Für Güter, die in Schiffen mit mindestens 15 t
als 200 350 300
Tragfähigkeit befördert werden, sind je Gewichts
tonne (1000 kg) und für jedes Kilometer zu zah 16 Als Fahrstrecke ist dabei die Entfernung bis zu
len: dem am weitesten entfernten Anlegeort zugrunde
12 Regelsätze zu legen. Ist bei Rundfahrten der vom Ausgangs
ort am weitesten entfernte Punkt nicht zugleich
für Güter der Güterklassen I/II 0,90 Pf
Anlegeort, wird die Fahrstrecke bis zur Mitte der
für Güter der Güterklassen III/IV 0,75 Pf zuletzt befahrenen Haltung gerechnet.
für Güter der Güterklasse V 0,60 Pf Ein fahrplanmäßiger Verkehr im Sinne dieses
für Güter der Güterklasse VI 0,45 Pf Tarifs (TS 14 und 15) findet statt, wenn die Fahr-
VkBl Amtlicher Teil 101 Heft 4 — 1966
Tarifstelle Tarifstelle
(TS) (TS)
gastschiffe in einem Zeitraum von vier aufein 25 Fahrzeuge und Schwimmkörper, die aufgrund
anderfolgenden Wochen mindestens zweimal wö einer schiffahrtpolizeilichen Anordnung der
chentlich auf bestimmten Strecken mit festen Wasser- und Schiffahrtsverwaltung ihren Liege
Haltestellen nach Fahrplan fahren. Bei Fahrgast platz wechseln müssen und später an ihren frü
kabinenschiffen genügen mindestens 8 Fahrten heren Liegeplatz zurückkehren.
je Saison. 26 Handkähne, die von Fahrzeugen und Schwimm
Die Fahrt in jeder Richtung gilt als eine Fahrt. körpern mitgeführt werden.
Der Fahrplan muß vorher von der Wasser- und II. Befreit sind von Befahrungsabgaben:
Schiffahrtsbehörde genehmigt sein.
27 Vorladegüter, das sind Güter, die als Teilladung
in einem Schiff verbleiben, das auf derselben
TEIL C Strecke hin- und herfährt, um andere Güter zu
löschen oder zuzuladen.
Sdileusengebühren
28 Güter in schleppenden oder in schiebenden
Für jede Schleusendurchfahrt innerhalb der Schleu Selbstfahrern, die auf derselben Strecke hin- und
senbetriebszeit sind zu zahlen; herbefördert werden und unverändert an Bord
17 für leere Güterschiffe, allein bleiben.
fahrende Schlepper und Schubboote DM
29 Wasserballast sowie das in den Kofferdämmen
18 für Kleinfahrzeuge *), ausgenommen der Tankschiffe mitgeführte Wasser, sofern die
Sportfahrzeuge, je Fahrzeug —,50 DM Kofferdämme vermessen sind und das Gewicht
des Wassers vom Schiffsführer nachgewiesen
19 für Sportfahrzeuge, und zwar: wird.
Paddel-, Ruder- und Segelboote (auch
mit abnehmbarem Hilfsmotor bis 5 PS) — DM 30 Fahrgast- und Fahrgastkabinenschiffe ohne Fahr
Motorboote bis 6 m Länge —,50 DM gäste.
Motorboote über 6 m Länge 1,— DM
III. Befreit sind von Schleusengebühren:
je Fahrzeug
31 innerhalb der Schleusenbetriebszeit:
20 für sonstige Fahrzeuge über 15 t Tragfähigkeit und
Schwimmkörper, die weder dem gewerblichen Güter a) leere Güterschiffe, alleinfahrende Schlepper
und Schubboote,
verkehr noch dem gewerblichen Personenverkehr
dienen, z. B. Badeanstalten, Bagger, Bootshäuser, b) Paddel-, Ruder- und Segelboote (auch mit ab
Fährschiffe, Gaststättenschiffe, Hebeschiffe, Rammen, nehmbarem Hilfsmotor bis3 PS),
Schwimmkräne, Werkstatt- und Wohnschiffe
je Einheit 1»— DM c) Bunker- und Proviantboote, wenn eine ent
sprechende Pauschalzahlung aufgrund einer
Sonderregelung mit der Wasser- und Schiff
TEILD fahrtsverwaltung geleistet worden ist und
hierüber eine Bescheinigung vorgelegt wird;
Zusätzliche Schleusengebühren
Außerhalb der Betriebszeit 32 innerhalb und außerhalb der Schleusenbetriebs
21
zeit:
sind — neben sonstigen Schiffahrtabgaben — für jede
Schleusendurchfahrt je Einheit zu zahlen: a) Kleinfahrzeuge einschließlich Sportfahrzeuge,
Bunker- und Proviantboote,
a) Güterschiffe, leer und beladen 3,— DM
b) allein-fahrende Schlepper und Schubboote 3,— DM wenn sie mit anderen abgabepflichtigen oder
abgabefreien Fahrzeugen der TS 12 bis 15, 17,
c) Fahrgast- und Fahrgastkabinenschiffe, 20, 23 bis 25 und 30 mitschleusen,
mit und ohne Fahrgäste 3,— DM
d) Kleinfcdirzeuge, ausgenommen b) Fahrzeuge der zur Ausübung der gewerbli
Sportfahrzeuge, 2,— DM chen Fischerei Berechtigten auf der Strecke,
für die sie das Fischereirecht haben,
e) Sportfahrzeuge 1,50 DM
f) sonstige Fahrzeuge über 15 t Trag- c) Feuerlöschboote sowie Fahrzeuge der Wasser
. fähigkeit und Schwimmkörper 3,— DM wacht, des Technischen Hilfswerks, der Deut
schen Lebensrettungs-Gesellschaft und von
22 Vorschleusungen Schiffermissionaren, wenn sie im Einsatz sind.
Für Vorschleusimgen von Fahrzeugen nach
TS 5 sind — neben sonstigen Schiffahrt 33 Die Befreiungen des Abschnitts III erstrecken sich
abgaben — für jede Schleusendurchfahrt je nur bei den Fahrzeugen der TS 32 c auch auf die
Einheit zu zahlen: 3,— DM etwaigen Vorschleusungsgebühren der TS 22.
TEILE TEIL F
Befreiungen Schlußbestimmungen
1. Befreit sind von allen Schiffahrtabgaben: 34 Dieser Tarif mit den Ausführungsbestimmungen tritt
23 Güter, die für Rechnung der Bundesrepublik am 1. April 1966 in Kraft.
Deutschland befördert und zur Unterhaltung von Der „Tarif für die Schiffahrtabgaben auf der kanali
Kanal-, Strom- und Hafenanlagen verwendet sierten Lahn von Steeden bis zur Mündung" vom 30.
werden. Dezember 1932 mit den Nachträgen I—V und den
24 Fahrzeuge und Schwimmkörper, die der Bundes Ausführungsbestimmungen vom 1. Januar 1941 tritt
mit Ablauf des 31. März 1966 außer Kraft.
republik Deutschland oder den Bundesländern
gehören und Aufsichts-, Wasserbau- oder sonsti Bonn, den 27. Januar 1966
gen Kanal-, Strom- und Hafenanlagen fördern
den Zwecken dienen.
Der Bundesminister für Verkehr
Im Auftrag
♦) siehe § 1 Buchstabe 1 der Binnenschiffahrtsstraßen-Ordnung Marquardt
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Heft 4 -^ 1966 102 VkB 1 Amtlicher Teil
Anlage 1
Tarifpunkt Tarif-km
Entfernungstafel für die Lahn
61 Schleuse Limburg
Soweit eine Fahrt zwischen zwei in der Entfernungs»^ Ladestelle Limburg
tafel aufgeführten TarifStationen beginnt oder endet, 62
werden die Schiffahrtabgaben für die tatsädilidi zurück 63
gelegte Strecke berechnet. Angefangene Kilometer gelten 64 Dietkirchen-Eschhöfen
als voll: : 65
66 Dehrn, Ort ,
Tarifpünkt Tarif-km ^ 67 Dehrn, Hafen
68 Steeden
Lahnmündung
Oberlahnstein, Hafen
AUS FÜHRUNG SB estimmun GEN
Sdileuse Niederlahnstein
Hohenrheiner Drahtwerke
Woifsmühle, Ladestelle Tarif für die Sclüffahrtabgabeii
Neizer
auf der kanalisierten Lahn
Schleuse Ahl
Friedridisegen, Eisenlager
von Steeden bis zur Mündung
6 Friedricbsegen, Tonwerk Vom 27. Januar 1966
7 Miellen /
8
Gültig ab 1. April 1966
9 Schleuse Nievern
10 Nievetn-Fachbadi
Ausführungsbestimmungen
11 Schleuse Ems Inhaltsverzeichnis
. ß^lei- und Silberwerke Ems 1 Zahlung der Schiffahrtabgaben
12 Ems, Fluttor,
Kniserbrücke
2 Abfertigungspapiere
13 Ems, Bahnhöfsbrücke 3 Prüfung der Anmeldung
14 4 Feststelluiig des Ladungsgewichts in Sonderfällen
15 Schleuse Dausenau § 5 Unstimmigkeiten bei der Feststellung des Lädungs-
16 gewichts
17 Dausenau, Ort
§ ,6 Einstufung der Güter '
18
19 § 7 Fahrerlaubnis
20 Schleuse Nassau / § 8 Kontrollnunimer
21 Nassau, Ladestelle § 9 Empfangsbescheinigung
u. Ort
§ 10 Befreiungen
22
23 § 11 Stundung
24 Hollerich (frühere § 12 Berichtigung der Abgabenschuld
Elisenhütte) § 13 Überwachung
25 Schleuse Hollerich
§ 14 Strafen
26
27 § 15 Schlußbestimmungen '
28 Oberndoi'f Muster 1: Anmeldung zur F^hrt auf der kanalisierten
29 Lahn ,
30 Muster 2: Empfangsbescheinigung
31
32 Schleuse Kalkofeh ■ . '/§.T
33 Zahlung der Schiffahrtabgaben
34
35 1. Nur wer die nach dem Tarif für die Schiffahrtabgaben
36 Laurenburg auf der Lahn vorgesehenen Schiffahrtabgaben ent
37 richtet, hat das Recht,> die Lahnschleusen zu durch
38 Ruppach fahren.
39 Cramberg, Kraftwerk 2. Zahlungsschuldner ist dier Frachtführen Daneben haf
40 ten das beförderte Gut und der Schiffseigner.
41 Schleuse Scheidt Die Schiffahrtabgaben werden beim Durchfahren der
42 Scheidt,' Steinbruch ersten Schleuse fällig.
43 Geilnau
3. Die Schiffahrtabgaben sind bar zu zahlen, soweit sie
44
nicht über ein bei der Deutschen Verkehrs-Kredit-
45
Bank AG eingerichtetes Stundungskönto (vgl. § 11)
46 Schleuse Cramberg verrechnet werden.
47 Balduinstein
48
4. Die Schiffahrtabgaben sind für Bergtlansporte bei dpr
49 ersten Hebestelle im voraus, für Taltranspörte bei d(Br
50
letzten Hebestelle nachträglich zu entrichteii. Wird an
51 Fachingen verschiedenen Ladeplätzen innerhalb des Tarifgebietes
52 Ladestellen Nachod und geladen, so sind die Schiffahrtabgaben stets bei der
Sieg-Lahn-B,ergbau-Ges. letzten Hebestelle zu entrichten.
53 5. Hebestellen bestehen an allen Schleusen, und zwar
54 Diez, Ort als Haupthebestelle bei der Schleuse Niecierlahnstein
55 Schleuse Diez und als Hilfshebestellen bei allen übrigen Schleusen.
Ladestelle Fuchslay
56 Aull-Oranienstein ■ ■§ 2'
57 Abfertigungspapiere
58 1. Die Schiffsführer von Güter-, Fahrgast- und Fahrgast
59 Staffel kabinenschiffen sind verpflichtet, bei der ersten Hebe
60 stelle eine von ihnen unterschriebene Anmeldung
103 Heft 4 — 1966
V k B 1 ;A m 11 i c h e r T e i 1
(Muster 1) zweifacher Ausfertigung vorzulegen. Hierzu gehören folgende Holzarten: Afrikan. Birn
Bei Fahrzeugzusammenstellungen ist eine Anmel baum, Ahorn, Bongossi, Bruyere, Buche, Eiche, Eben,
dungfür jedes Fahrzeug— ausgenommen für Schlep Esche, Espe, Hainbuche, Hickory, Kambala, Nußbaum,
per und Schubboote — erforderlich. Palisander, Pitchpine, Pock, Rotbuche, Sapeli-Maha-
goni, Teak, Ulme (Rüster) und Zebrano.
Güter der TS 27 und 28 sind als solche in der An
meldung auszuweisen. Alle anderen Holzarten gehören zu den leichten Höl
zern (vgl. Buchstabe b);
Für verpackte Güter ist das Bruttogewicht anzugeben.
Dabei rechnen nicht zum Gewicht des Gutes Behälter, b) bei leichtem Holz
die im Sichiff fest eingebaut sind. für 1 Fest- bzw. Kubikmeter (fm/cbm) 700 kg
2. Für Güterschiffe ohne Ladung sowie für Fahrgast- und für 1 Raummeter (rm) 450 kg
Fahrgastkabinerischiffe ohne Fährgäste ist keine An • für 1 Canad. Cord 1700 kg
meldung vorzulegen. für 1 Faden (Fathom) 2800 kg
3. Die in der Anmeldung enthaltenen Angaben sind zu für 1 Standard (Std) 2600 kg
belegen durch:
2. Wird ein Eichschein (Eichbuch) oder Schiffsmeßbrief
a) Frjachtbriefe oder nicht vorgelegt, so wird das Gewicht der Ladung
unterschriebene Durchschriften von Ladescheinen nach der Ablesung an den Eichskalen (Tiefgangs
bzw. Konnossementen oder anzeigern) durch Schätzung festgestellt.
Bescheinigungen der Hafenverwaltungen oder 3. ist bei nicht geeichten sowie bei nicht vermessenen
Wiegebescheinigungen oder Fahrzeugen das in der Abgabenerklärung angegebene
andere obligatorische Warenbegleitpapiere und Ladungsgewicht nicht belegt oder besteht Anlaß zu
bei zollamtlich verschlossenen Ladungen zusätzlich der Annahme, daß die Angaben der Frachterklärung
nicht zutreffen, so wird das Ladungsgewicht geschätzt.
dutch die Zollpapiere;
§5
b) den Eichschein (Eichbuch) bei geeichten Schiffen
oder Unstimmigkeiten bei Feststellung des Ladungsgewichts
den Sdiiffsmeßbrief bei nach cbm-Nettoraumgehalt 1. Stimmt die Gewichtsangabe in der Anmeldung mit
vermessenen Schiffen oder dem bei einer Überprüfung nach Eiche festgestellten
das Schiffsattest oder -Zeugnis bei Fahrgast- oder Ladungsgewicht nicht überein, so sind die Schiff
Fahrgastkabinenschiffen. fahrtabgaben nach dem mit der Eiche ermittelten
Ladungsgewicht, abzüglich des Gewichts der Betriebs
Die Belege zu a) mit Ausnahme der Zollpapiere wer und Verbrauchsstoffe sowie der Bordverpflegung,
den von der Hebestelle, die die Fahrerlaubnis erteilt, soweit dieses nicht schon bei der Eichung berück
abgestempelt. Alle Belege werden dem Schiffsführer' sichtigt ist, zu berechnen. Dabei wird die Eintauchung
wieder ausgehändigt.
durch Ablesen an den Eichskalen oder durch das
4. Werden die Schiffahrtabgäben über ein Stundungs Messen der Freiskala und Absetzen dieses Wertes
konto gezahlt, so hat der Schiffsführer bei der Hebe von dem im Eichschein (Eichbuch) angegebenen größ
stelle für jede Fahrerlaubnis, die er erhält, eine vom ten Tiefgang ermittelt.
Abgabenschuldner unterzeichnete Ermächtigung zur
InahSpruchnahme des Stundungskontos — Stundungs Bei ungleichmäßigem Eintauchen gilt der Tiefgang,
erklärung — (siehe auch Muster 1) abzugeben. der sich aus dem Durchschnitt der Werte sämtlicher
Eichskalen (Tiefgangsanzeiger) ergibt. Liegt der Tief
5. Führer von Bunker- und Proviantbooten haben, sofern gang zwischen zwei im Eidischein ausgewiesenen
von der Möglichkeit der Pauschalzahlung nach TS 31 c) Stufen, so gilt ein geschätzter Mittelwert.
Gebrauch gemacht worden ist, auf der Hebestelle eine
von der Wasser- und Schiffahrtsdirektion Mainz aus 2. übersteigt das ermittelte Eichgewicht jedoch das vom
gestellte Bescheinigung vorzuzeigen.
Sichiffsführer angegebene Ladungsgewicht um nicht
mehr als 2 v. H. — bei Kies und Sand 4 v. H. —,
6. Bei Abgabenbefreiung nach den TS 23 und 25 sind so werden die Schiffahrtabgabeh nach dem in der
ausgestellte Befreiungsbescheinigungen vorzulegen Anmeldung angegebenen Ladungsgewicht, anderfalls
(vgl. § 10). nach dem ermittelten Eichgewicht berechnet.
§ 3 3. Bei Ladungen von mehreren Ladeplätzen und / oder
Prüfung der Anmeldung für mehrere Löschplätze (Sammelladungen) sind die
Schiffahrtabgaben für das festgestellte Mehrge"wicht
1. Die erste Hebestelle überprüft alle Angaben in der für die längste zu durchfahrende abgabenpflichtige
Anmeldung. Strecke innerhalb des Geltungsbereiches des Tarifs
2. Entsprechen die Angaben in "der Anmeldung nicht den und nach dem höchsten Tarifsatz des beförderten
in § 2 genannten Belegen, so ist der Schiffsführer Ladungsgutes zu zahlen.
verpflichtet, eine neue Anmeldung auszufertigen, §6
die den Tatsachen entspricht.
Einstufung der Güter
3. Fehlen die Belege, so wird das Ladungsgewicht nach
§§ 4 und 5 ermittelt und die Güter werden nach § 6 1. Die in der Anmeldung aufgeführten Güter werden
eingestuft. Das gleiche, gilt, wenn aus den Belegen nach den Güterklassen des ;, Güterverzeichnisses für
Art und Menge der Ladung nicht klar hervorgehen den Verkehr auf deutschen Binnenwasserstraßen" ein
und Anlaß zu der Annahme gegeben ist, daß die gestuft.
Angaben in der Anmeldung oder in den in § 2 auf 2. Fehlen die vorgeschriebenen Belege oder ist das Gut
geführten Belegen oder Urkunden nicht zutreffen. in ihnen nicht so bezeichnet, daß Zweifel an der
Deklarierung der Güterart ausgeschlossen sind, so
wird die Art der Ladung durch Augenschein fest
' ,. ■ • ■ ;.§-4 gestellt und danach eingestuft.
Feststellung des Ladungsgewichts in Sonderfällen Ist dies nicht möglich, so wird die Ladung in Güter
1. Bei der Gewichtsermittlung für Holz, das ohne klasse I eingestuft.
Gewichtsangabe zur' Beförderung aufgegeben wird, 3. Bei Schiffsladungen, die aus Gütern verschiedener
sind zugrunde zu legen: Güterklassen bestehen (Mischladungen), wird jedes
a) bei schwerem Holz Gut gesondert eingestuft. Dabei ist das Gewicht der
Güter, für die Schiffahrtabgaben nach demselben Tarif
für 1 Fest- bzw. Kubikmeter (fm/cbm) 900 kg satz zu erheben sind, auf volle Tonnen aufzurunden.
für 1 Raummeter (rm) 600 kg 4. Bei Mischladungen wird der nicht durch Belege nach
für 1 Ganad. Cord 2300 kg gewiesene Teil der Ladung in Güterklasse I eingestuft.
iür 1 Faden (Fathom) 3700 kg Das gilt auch für das nach dem Eichschein (Eichbuch)
für 1 Standard (Std) 3600 kg ermittelte Mehrgewicht.
Heft 4 — 1966 104 VkBl Amtlicher Teil
§7 2. Ändert sich während der Fahrt gegenüber der Angabe
Fahrerlaubnis in der Anmeldung der Bestimmungsort, so kann die
1. Führer von abgabepfliditigen Güter-, Fahrgast- und Erstattung zuviel gezahlter Schiffahrtabgaben inner
Fahrgastkabinenschiffen sind verpflichtet, bei der
halb einer Ausschlußfrist von sechs Monaten, gerech
ersten Hebestelle eine Fahrerlaubnis zu beantragen. net vom Tage der Erteilung der Fahrerlaubnis ab,
beantragt werden. Hierzu ist glaubhaft nachzuweisen,
2. Die Fahrerlaubnis wird auf der vorgelegten An für welche Strecke von der Fahrerlaubnis Gebrauch
meldung erteilt. gemacht worden ist. Wenn unterwegs ausgeladen
3. Bei Bergfahrten wird die 1. Ausfertigung der Anmel worden ist, ist mit dem Erstattungsantrag eine von
dung sofort nach Erteilen der Fahrerlaubnis von der der Verwaltung des Ausladehafens ausgestellte Be
Hebestelle einbehalten. Die 2. Ausfertigung erhält scheinigung über Art und Menge der gelöschten La
der Schiffsführer, der sie auf der Fahrt an jeder dung vorzulegen.
Schleuse vorzeigen und von der Hebestelle der zu 3. Für die Erstattung von Schiffahrtabgaben, die nicht
letzt durchfahrenen Lahnschleuse abstempeln lassen unter die sechsmonatige Ausschlußfrist fallen (Ziffer 1
muß.
und 2), gilt eine Ausschlußfrist von zwei Jahren, ge
4. Bei Talfahrten werden dem Schiffsführer nach Erteilen rechnet vom Tage der Erteilung der Fahrerlaubnis ab.
der Fahrerlaubnis zunächst beide Ausfertigungen der 4. Den Erstatlungsanträgen sind die 2. Ausfertigimg der
Anmeldung ausgehändigt. Diese hat er auf der Fahrt
an jeder Schleuse vorzuzeigen und bei der Hebestelle Anmeldung und die von der Hebestelle (gem. § 2 Zif
der zuletzt durchfahrenen Lahnschleuse abzugeben. fer 3) abgestempelten Ladepapiere beizufügen.
Die 1. Ausfertigung verbleibt bei der Hebestelle, 5. Beträge von weniger als 5,— DM je Fahrerlaubnis
die 2. Ausfertigung erhält der Schiffsführer .nach werden weder erstattet noch nacherhoben.
Abstempelung zurüdc. 6. Erstattungsanträge sind an die Wasser- und Schiff
5. 'Ändert sich nach Erteilen der Fahrerlaubnis während fahrtsdirektion Mainz zu richten.
der Fahrt der Bestimmungsort oder wird unterwegs
zugeladen, so hat der Schiffsführer dies bei der näch § 13
sten Hebestelle zu melden, die erforderlichenfalls Überwachung
eine zusätzliche Fahrerlaubnis erteilt. Hat die Ände Jedes abgabepflichtige Fahrzeug unterliegt der Über
rung eine Ermäßigung der Schiffahrtabgaben zur Folge, wachung durch die dazu beauftragten Bediensteten der
so wird der Unterschiedsbetrag auf Antrag des Wasser- und Schiffahrtsverwaltung. Die Befugnisse der
Frachtführers nach den Bedingungen des § 12 erstattet. Erhebungs- und Aufsichtsbeamten richten sich nach Art.
6. Für Güterschiffe, für die Abgabenbefreiung bean IV § 4 dös Reichsgesetzes betreffend den Ausbau der
sprucht wird, ist ebenfalls eine Fahrerlaubnis zu bean deutschen Wasserstraßen und* die Erhebung von Schiff
tragen. Die Abgabenbefreiung ist dann auf der vor fahrtabgaben vom 24. Dezember 1911 (RGBl. S. 1137).
gelegten Anmeldung zu vermerken. Dieser lautet:
§8 ' „Ist die Art, Beschaffenheit und Menge von Fracht
Kontrollnummer
gütern für die Abgabenpflicht oder für die Höhe
der Abgaben maßgebend, so sind die mit der Er
Die Hebestellen haben die vorgelegten Anmeldungen hebung der Abgabe und der Sicherung ihres Ein
nach Erteilen der Fahrerlaubnis mit einem Nummern
zettel (Banderole) zu versehen. Beide Ausfertigungen der gangs betrauten Beamten befugt, den Sachverhalt
Anmeldung erhalten die gleiche Nummer.
in geeigneter Weise festzustellen, die über Art,
Beschaffenheit und Menge von Frachtgütern ge
§9 machten Angaben auf ihre Richtigkeit zu prüfen
Empfangsbesdieinigungen
und zu diesem Zweck die Transportgefäße sowie
die auf dem Transport befindlichen Güter, letztere'
über die bei den Hebestellen bezahlten. Schleusen sowohl innerhalb wie außerhalb der Transportge
gebühren ist eine Empfangsbescheinigung (Muster 2) fäße, zu durchsuchen. Der Abgabenpflichtige kann
auszustellen.
die Ausübung dieser Befugnisse dadurch abwen
Werden Befahrungsabgaben bar bezahlt, so ist der den, daß er sich bereit erklärt, die höchste Abgabe
Empfang auf der Anmeldung zu bescheinigen. zu entrichten, die nach Lage des Falls in Betracht
kommen kann. Eine Unterbrechung der Fahrt und
§ 10
61^6 Ausladung ^ zum Zwecke der Durchsuchung
Befreiungen dürfen nicht angeordnet werden. Die Vorschriften
1. Führer von Fahrzeugen, die Abgabenbefreiung im Satz 2, 3 finden keine Anwendung, wenn Tat
beanspruchen, haben eine Bescheinigung der zuständi sachen vorliegen, die den Verdacht einer Hinter
gen Behörde vprzulegen, die diese Befreiung begrün ziehung begründen."
det. Auf die Vorlage von Bescheinigungen kann ver
zichtet werden, wenn die Abgabenbefreiung aus der § 14
Art des Fahrzeuges erkennbar ist.
2. Abgabenbefreiung für Güter nach TS 27 und 28 des Ta Strafen
rifs wird nur gewährt, wenn die Güter in der Anmel Übertretungen oder Nichtbefolgungen der Bestimmun
dung von vornherein als solche bezeichnet sind und gen durch die Schiffahrttreibenden werden, soweit Schiff
bei der Rückfahrt ein Nachweis darüber erbracht wird, fahrtabgaben in Frage kommen, gemäß Art. IV §§ 1 und 2
daß die betreffende Ladung unverändert an Bord ge des Reichsgesetzes vom 24. Dezember 1911 (RGBl. S. 1137)
blieben ist. in Verbindung mit Art. I der Verordnung vom 6. Februar
1924 (RGBl. S. 44 ff) mit Geldstrafe bis 150,— DM, Abga
§ 11 benhinterziehungen mit einer Geldstrafe in Höhe des
Stundung 4- bis 20fachen Betrages der hinterzogenen Abgabe be
Für die Stundung der Schiffahrtabgaben sind die Stun straft.
dungsbedingungen der Deutschen Verkehrs-Kredit-Bank § 15
AG, Frankfurt/Main, maßgebend.
Schlußbestimmungen
§ 12 Gemäß TS 11 treten die Ausführungsbestimmungen
Berichtigung der Abgabensdiuld gleichzeitig mit dem Tarif für die Schiffahrtabgaben am
1. Soweit Ermäßigungen auf Schiffahrtabgaben nur im 1. April 1966 in Kraft.
Erstattungswege gewährt werden, sind die Anträge Bonn, den 27. Januar 1966.
innerhalb einer Ausschlußfrist von sechs Monaten, Der Bundesminister für Verkehr
gerechnet vom Tage der Erteilung der Fahrerlaubnis ' Im Auftrag
ab, zu stellen.
Marquardt
VkBl Amtlicher Teil 105 Heft 4 — 1966
M uste r 1
Anmeldung
zur Fahrt auf der kanalisierten Lahn
Art und Name des Schiffes: Flagge:
Länge: m Breite: m Größter Tiefgang: m Leertiefgang: m Tragfähigkeit: \
Bei Fahrgastschiffen Angabe der höchstzulässigen Fahrgastzahl: Personen:
Bei Fahrgastkabinenschiffen Angabe der vorhandenen Bettplätze:
Schiffsführer:
Schiffseigner:
Frachtführer:
Ladungserklärung (vom Schiffsführer auszufüllen) Berechnung der Schiffahrtabgaben
Güter Nr.des Ent Tonnen- Tkm
Lfd. Güter Betrag
Ladestelle Löschsteile menge Güterart Gütef- fern, ki lomtr. Satz
Nr. klasse DM Pf
t verz. km tkm Pf
1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11
1
2
3
Mittlere Eintauchung:
Gesamtbetrag:
zu 1 m
zu 2 ,m (Unterschrift des Schiffsführers)
zu 3 m
Vorgelegte Ladepapiere:
Fahrerlaubnis Die Schiffahrtabgaben
Hebestelle: sind gestundet für obengenannten Frachtführer
Datum und Schleusungszeit: sind bar bezahlt
Fahrerlaubnis erteilt die Hebestelle: Kassenbuch Seite ^ Nr.
Ladungserklärung geprüft: Betrag erhalten
(Stempel und Unterschrift)
. den...
(Hebesteile) (Datum)
(Stempel und Unterschrift)
Stund ungserkiärung
Die Schiffahrtabgaben für die o. a. Ladung werden von der Firma
nach den festgelegten Stundungsbedingungen entrichtet.
den
(Ort) (Datum) (Unterschrift und Firmenstempel)
Heft 4 — 1966 106 V k Ö1 A IQ 11 i c h e x T e i I
Muster 2
Kassenbuth-Seite^';^:. . .. Nr,
EmpfangsbescheinigMng Nr.
jüber DM, i. W. , Deutsche Mark
(Einzahler) ,
für Fahrzeug
(Art und Name)
an ScHleusengebühren auf der Lahn
gemäß Tarifabschnitt (Teil TS )für Schleusungen
(Anzahl)
auf der Strecke von ^ bis ^
ie Schleusung .. . DM
,den . 19
(Hebestelle)
(Stempel der Hebestelle) , i (Unterschrift des Erhebers)
(VkBl 1966 S. 99)
Nr. 71 Ungültigkeitserklärung eines Sdiiffer (3) Nr. 433/56, Klasse I, für die Schiffahrtsstraße Main
Patents von Mainz bis Würzburg und die Westdeutschen Kanäle,
ausgestellt am 21. 12. 1956 für den Sdiiffer Heinrich Bun-
Bremen, den 21. Januar 1966 gert, geb. am 3. 4. 1918 in Worms.
— 3076/66 B —
(4) Nr. 52/59 (Ersatzausfertigung), Klasse I und II, für
Das von der Wasser- und Scbiffahrtsdirektion Bremen die Schiffahrtsstraße Westdeutsdie Kanäle, ausgestellt am
am 9. 5. 1952 für den Sdiiffer Wilhem Griebe / geb. am 17. 1. 1959 für den Schiffer Bo4p Gröenewold, geb. am
8. 11. 1909 in Glienitz,' Kreis Dannenberg, ausgestellte 10. 8. 1926 in Emdep.
Sdiifferpatent Nr. W 592 wird hiermit für ungültig er
klärt. ^ Sie werden hietmit für ungültig erklärt.
Wasser- und Sdiiffahrtsdirektion Wasser- und Schiffahrtsdirektion
Bremen Duisburg
Dr. Ing. S c h a u b e r g e r In Vertretung t
(VkBl 1966 S. 106) Dr. Steffen
(VkBl 1966 S. 106)
Nr. 72 Ungültigkeitserklärung von Schiffer-
patenten Nr. 73 UngültigkeitserkläHing eines Schiffer
patents
Duisburg-Ruhrort, den 24. Januar 1966 Aurich, den 26. Januar 1966
G 282/66
B — 377/66 II
Die folgenden von der Wasser- und Schiffahrtsdirektion Das dem Schiffsführer Gerhard van Loh, geboren am
Duisbuirg ausgestellten Schifferpätente sind verlorenge 12. April 1937 in Aurich — Wiesmoor II, von der Wasser-
gangen:
und J^chiffahrtsdirektion Aurich am 20. Oktober 1959 er
(1) Nr. 1462/58, Klasse II, für die Schiffahrtsstraße West teilte Schifferpatent Nr. 436 ist verlorengegangen und
deutsche Kanäle, ausgestellt am 18. 8. 1958 für Yvonne wird für ungültig erklärt.
Verstrepeh, geb. am 28. 9. 1933 in Antwerpen. Wasser- und Schiffahrtsdirektion
(2) Nr. 2513/57, Klasse I und II, für die Schiffahrtsstraße ) Aurich
Westdeutsche Kanäle, ausgestellt am 2. 9. 1957 für den In Vertretung
Schiffer Walter Schmitz, geb. am 23.J2. 1921 in Homberg/ D r. -1 n g. R e h d e r
Ndrrh. . (VkBl 1966 S. 106)
107 Heft 4 1966
VkBl AmClicher Teil
Nr. 74 2. Naditrag zum Tarif für die Hafenbahn Nr. 75 4. Naditrag zum Tarif für die öffentlich-
der Stadt Hanau am Main vom 16. Sep rechtlidien Abgaben im Städtischen Main
tember 1949(Neufassung) hafen Hanau vom 13. Juni 1932
Würzburg,, den 31. Januar 1966 Würzburg, den 31. Januar 1966
H Nr. 613/66 , H Nr. 613/66
Am 1. Januar 1966 ist der vom Regierungspräsidenten Am 1. Januar 1966 ist der vom Regierungspräsidenten
in Wiesbaden genehmigte 2. Naditrag zum Tarif für die in Wiesbaden genehmigte 4. Nachtrag zum Tarif für die
Hafenbahn der Stadt Hanau am Main vom 16. September öffentlich-rechtlichen Abgaben im Städtischen Mainhafen
1949 (Neufassung) nach Verkündung im Hanauer An Hanau vom 13. Juni 1932 nach Verkündung im Hanauer
zeiger am 28. 12. 1965 in Kraft getreten. Anzeiger am 28. 12. 1965 in Kraft getreten.
Der Wortlaut dies Tarifnachtrages ist außerdem im Der Wortlaut des Tarifnachtrages ist außerdem im
FTB — Frachten- und Tarifanzeiger der Binnenschiffahrt — FTB — Frachten- und Tarifanzeiger der Binnenschiffahrt —
Nr. 1 vom 8. Januar 1966 veröffentlicht worden*). Nr. 1 vom 8. Januar 1966 veröffentlicht worden*).
Wasser- und Schiffahrtsdirektion Wasser- und Schiffahrtsdirektion
Würzburg Würzburg
In Vertretung In Vertretung
Blech Blech
(VkBl 1966 S. 107) (VkBl 1966 S. 107)
Nr. 76 Ortungsfunkanlagen für Binnenschiffe
Bonn, den 1. Februar 1966
B 519/4008 M/66
Die mit Erlaß B 519/4306 M/65 vom 3. Januar 1966 bekanntgemachte Liste der zugelassenen Radargeräte für
Binnenschiffe ist durch nachstehende lfd. Nr. 12 zu ergänzen.
Zulas
Frequenz RH
Hersteller Zulassuhgsinhaber sungs- Bemer
Lfd. bereich (Eignung für
Type (Lizenzträger) Tag u. kungen
Nr. firma Rheinschiffahrt)
(MHz) -Nr.
12 „Precision JFS Electronic, Atlas-Werke 9375 5. 1. RH
Navigator" Rotkreuz/ GmbH 1966
Schweiz Bremen 193/66
PR
Der Bundesminister für Verkehr
Im Auftrag
(VkBJ 1966 S. 107) Marquardt
Nr. 77 Gebührenordnung für den städtischen Hafen
Speyer vom 15. Oktober 1965 löfflüroi
Mainz, den 3. Februar 1966
Bi-V Nr. 7 278/66
Nr. 79 Verordnung zur Änderung der Verordnung
Am 1. Januar 1966 trat der vom Ministerium für Wirt über die Verwaltung und Ordnung des
schaft und Verkehr des Landes Rheinland-Pfalz geneh Seelotsreviers Trave (Lotsordnung Trave)
migte I. Nachtrag zur Gebührenordnung für den städti
schen Hafen Speyer in Kraft. Hamburg, den 3. Februar 1966
Der,Wortlaut des Tarifnachtrages ist im FTB — Frach — See 2/31 — 4/66 II —
ten- und Tarifanzeiger der Binnenschiffahrt — Nr. 4 vom Nachstehend wird die Verordnung zur Änderung der
29. Januar 1966 veröffentlicht worden*). Verordnung über die Verwaltung und Ordnung des See-
Wasser- und Schiffahrtsdirektion lotsreviers Trave (Lotsordnung Trave) bekanntgegeben.
Mainz Die Verordnung ist im Bundesanzeiger Nr. 17 vom
Becker 26. Januar 1966 verkündet worden.
(VkBl 1966 S. 107)
Der Bundesminister für Verkehr
Im Auftrag
Nr. 78 Ufergeldordnung für den Hafen Kehl Dr. Schubert
, Mainz, den 3. Februar 1966
' Bi-V Nr. 7 278/66 Verordnung zur Änderung der Verordnung über die
Am 1. Januar 1966 trat die von der Hafenverwaltung Verwaltung und Ordnung des Seelotsreviers Trave
Kehl festgesetzte Änderung des Gebührentarifs (Üfergeld) (Lotsordnung Trave)
in Kraft. ^ Vom 11. Januar 1966
Der Wortlaut der Bekanntmachung ist im FTB — Frach
ten- und Tarifanzeiger der Binnenschiffahrt •— Nr. 4 vom Auf Grund des § 4 der Verordnung über die Seelots
29. Januar 1966 veröffentlicht worden*).
reviere, ihre Grenzen und die Lotsensignale vom
20. September 1955 (Bundesgesetzbl. II S. 881) in der
Wasser- und Schiffahrtsdirektion Fassung vom 22. Februar 1965 (Bundesgesetzbl. II S. 121)
Mainz
wird verordnet:
Becker
(VkBl 1966 S. 107) Artikel 1
In § 7 Abs. 2 Nr. 2 Buchst, a) der Lotsordnung Trave
♦) Der FTB Frachten- und Tarifanzeiger der Binnenschiff
fahrt — kann von dem Binnenschiffahrts-Verlag GmbH, vorm. vom 11. April 1960 (Bundesanzeiger Nr. 78 vom 23. April
Rhein-Verlag, Duisburg-Ruhrort, Dammstraße 15/17, bezogen 1960) in der Fassung vom 15. Juni 1965 (Bundesanzeiger
werden. Die Kosten der Einzelnummer richten^sich nach dem Nr. 116 vom 26. Juni 1965) wird die Zahl „200" durch die
Umfang der jeweiligen Ausgabe des FTB, die nur geschlossen
zum Preis von a,25 DM je Blatt DIN A 5 abgegeben wird. Zahl „250" ersetzt.
Heft 4 1966 108 VkBl Amtlicher Teil
Artikel 2 in der FlugüZ gelegenen Flugplätzen
Diese Verordnung tritt am 1. Februar 1966 in Kraft. innerhalb der in dieser Anlage gleich
Kiel, den 11. Januar 1966 falls festgelegten Begrenzungen
—Sl—VI/135—Ic— durchgeführt werden.
Wasser- und Sdiiffahrtsdirektion
2.2 Flüge nach Sichtflugregeln
Kiel
In Vertretung 2.2.1 Die Abgabe von durchgehenden Flugplänen
Eger und die Abgabe von Flugplänen über
(VkBl 1966 S. 107) Sprechfunk ist nicht erlaubt.
2.2.2 Flüge nach den Sichtflugregeln von einem
Flugplatz außerhalb der FlugüZ, die durch
die FlugüZ
a) zu einem anderen Flugplatz außerhalb
Nr. 80 Bekanntmachung über die Festlegung eines der FlugüZ führen,
Gebietes nüt Flugbesdiränkungen (Flug- oder
überwadiungszone) b) zum gleichen Flugplatz zurückführen,
Bonn, den 10. Februar 1966 werden grundsätzlich nur in besonders be
L 6/L 3 — 682-2369 Fs/65 gründeten Fällen (z. B. für Flüge zur Ferti
Auf Grund des § 11 Abs. 1 der Luftverkehrs-Ordnung gung von Lichbildaufnahmen nach Nr.
(LuftVO) vom 10. August 1963 (BGBl I S. 652) wird das 2.6.2) und für Höhenflüge am Flughafen
folgende, als Flugüberwachungszone (FlugüZ) bezeich Braunschweig genehmigt.
nete Gebiet mit Flugbeschränkungen festgelegt:
2.3 Flüge nach Instnimentenflugregeln
1. Räumliche Ausdehnung
1.1 Seitliche Begrenzung Flüge nach den Instrumentenflugregeln in der
FlugüZ sind nur auf den Luftstraßen,' vorbe
53°59'N 10°55'O — 54°30'N ll°30'O — 54°36*N stimmten Strecken und auf den von einer Flug
ll^OO'O — 54°00'N 10°10'0 — 52O20'N 10°10'0 verkehrskontrollstelle zugewiesenen Flugstrek-
09°40'0 — Sl^ZO'N 09®40'0 — ken erlaubt.
50°40'N 09°25'O — 50°20'N 09°30'0 — 50°00'N
10°05'0 — 49°54'N 10°54'O — 49ö54'N ll^OO'G 2.4 Fahrten bemannter Freiballone
— 49°56'N 11°35'0 — 49°25'N ll°50'O — Fahrten bemannter Freiballone sind in der FlugüZ
48°17'N 13°15'0 — nicht erlaubt.
von dort in nördlicher Richtung entlang der 2.5 Einzelheiten über die Durchführung der Beschrän
deutsch-österreichischen, der deutsch-tschechoslo kungen
wakischen Grenze und der Demarkationslinie zur
SBZ bis 53059'N 10O55'O.
Einzelheiten über die Abgabe von Flugplänen,
die Erteilung der Flugverkehrsfreigabe und das
1.2 Höhenbegrenzung Verhalten vor, während und nach einem Flug
Die FlugüZ erstreckt sich vom Erdboden bis in sind in Nr. 3 dieser Bekanntmachung enthalten.
unbegrenzte Höhe.
2.6 Flüge zur Fertigung von Lichtbildaufnahmen
1.3 Ausnahmen
(Bildflüge)
Der wie folgt beschriebene Luftraum um Braun
schweig ist bis zu einer Höhe von 1000 m (3300 2.6.1 In den nachfolgend bezeichneten, südlich
Fuß) über Grund von der FlugüZ ausgenommen: des Breitengrades 54°10'N gelegenen Tei
52°31'N 10°10'0 —- 52023'N 10°40'0 — 52°15'N len der FluigüZ werden Bildflüge grund
10°40'0 — .52°05'N 10°02'0 — 52°20'N 10°10'0 sätzlich nicht zugelassen:
— 52°31'N lO^lO'O. a) im gesamten Luftraum bis zu einer Ent
2. .Beschränkungen fernung von 9 km (5 sm) westlich der
Demarkationslinie zur SBZ und der
2.1 Allgemeines
deutsch-tschechoslowakischen Grenze;
2.1.1 Für alle Flüge ziviler Luftfahrzeuge, die
ganz oder teilweise in der FlugüZ durch b) im Luftraum in einer Entfernung von
geführt werden, ist ein Flugplan abzugeben 9 km (5 sm) bis 18,5 km (10 sm) west
und eine Fluggenehmigung einzuholen. Der lich der Demarkationslinie zur SBZ und
Flugplan gilt als Antrag für die Erteilung der deutsch-tschechoslowakischen Gren
der Fluggenehmigung. Die Fluggenehmi ze oberhalb 1000 m (3300 Fuß) über
gung wird von der zuständigen Flugver NN oder 300 m (1000 Fuß) über Grund,
kehrskontrollstelle in Form einer Flug je nachdem, welches die größere Höhe
ist.
verkehrsfreigabe (§ 26 LuftVO) erteilt.
In bestimmten unter Nr. 3.2 dieser Be
2.6.2 In dem übrigen Teil des FlugüZ sind Bild
kanntmachung aufgeführten Fällen gilt die flüge erlaubt. Für die Durchführung dieser
Flugverkehrsfreigabe mit Annahme des Flüge gelten die Vorschriften dieser Be
Flugplanes als erteilt. kanntmachung.
2.1.2 Die zuständige Flugverkehrskohtrollstelle 2.6.3 Die Vorschriften der §§ 83 bis 89 LuftVZO
kann eine bereits erteilte Flugverkehrs vom 19. Juni 1964 (BGBl. I S. 370) bleiben
freigabe — auch die mit Annahme des unberührt.
Flugplanes als erteilt geltende Flugver 2.7 Reklameflüge
kehrsfreigabe (Nr. 3.2.1) — zurücknehmen. Reklameflüge innerhalb der FlugüZ sind nur
2.1.3 Flüge in einer Entfernung von weniger als nördlich des Breitengrades 54®10'N erlaubt.
9 km (5 sm) westlich der Demarkations
3. Einzelheiten
linie zur SBZ und der deutsch-tschecho
slowakischen Grenze sind nicht erlaubt. 3.1 Flugplanabgabe
Hiervon ausgenommen sind die Flüge, die 3.1.1 Flüge nach Sichtflugregeln
a) auf den Luftstraßen und vorbestimmten
(1) Für alle Flüge nach Sichtflugregeln hat
Strecken im grenzüberschreitenden Ver der Luftfahrzeugführer der zuständi
kehr oder in dem die Demarkationslinie
zur SBZ Überschreitenden Verkehr
gen FS-(Leit)-Stelle so frühzeitig wie
möglich, jedoch nicht später als eine
und
Stunde, bei Bildflügen nicht später als
b) zu, von und an den in der Anlage zu drei Stunden vor der voraussichtlichen
dieser Bekanntmachung aufgeführten, Startzeit einen Flugplan zu übermit-