VkBl Nr. 21 2005

Verkehrsblatt Nr. 21 2005

/ 12
PDF herunterladen
VkBl. Amtlicher Teil                                   751                                           Heft 21 – 2005

halts der Welthandelsflotte ausmachen, ihren Einspruch     Nr. 216 Fünfundzwanzigste Verordnung zur
gegen die Änderungen notifiziert haben;                            vorübergehenden Abweichung von
3. FORDERT die Vertragsregierungen AUF, zur Kennt-                 der Rheinschiffsuntersuchungsord-
nis zu nehmen, dass nach Artikel VIII Buchstabe b Ziffer           nung (25. RheinSchUOAbweichV)
vii Nummer 2 des Übereinkommens die Änderungen
nach ihrer Annahme gemäß Nummer 2 dieser Entschlie-                         Vom 14. Oktober 2005
ßung am 1. Januar 2009 in Kraft treten;                    Auf Grund des § 3 Abs. 1 Nr. 1 und 2 des Binnenschiff-
4. ERSUCHT den Generalsekretär nach Artikel VIII           fahrtsaufgabengesetzes in der Fassung der Bekanntma-
Buchstabe b Ziffer v des Übereinkommens, allen Ver-        chung vom 5. Juli 2001 (BGBl. I S. 2026) in Verbindung
tragsregierungen des Übereinkommens beglaubigte Ab-        mit Artikel 4 Abs. 1 der Verordnung zur Einführung der
schriften dieser Entschließung und des Wortlauts der in    Rheinschiffsuntersuchungsordnung vom 19. Dezember
der Anlage enthaltenen Änderungen zu übermitteln;          1994 (BGBl. 1994 II S. 3822), von denen § 3 Abs. 1 des
                                                           Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes durch Artikel 1 Nr. 3
5. ERSUCHT den Generalsekretär FERNER, allen Mit-
                                                           des Gesetzes vom 19. Juli 2005 (BGBl. I S. 2186) und Ar-
gliedern der Organisation, die nicht Vertragsregierungen
                                                           tikel 4 Abs. 1 der Verordnung zur Einführung der Rhein-
des Übereinkommens sind, Abschriften dieser Entschlie-
                                                           schiffsuntersuchungsordnung durch Artikel 4 Nr. 1 der
ßung und ihrer Anlagen zu übermitteln.
                                                           Verordnung vom 19. Dezember 2003 (BGBl. 2003 II
MSC 80/24/Add.1                                            S. 2132) geändert worden sind, verordnen die Wasser- und
ANLAGE 3                                                   Schifffahrtsdirektionen West und Südwest gemeinsam:
Seite 2                                                                               §1
                                                                       Abweichende Regelungen zur
                                                                    Rheinschiffsuntersuchungsordnung
                                ANLAGEN                    Die Rheinschiffsuntersuchungsordnung ist mit den sich
                                                           aus den in dem Anhang 1 aufgeführten vorübergehenden
ÄNDERUNGEN DES INTERNATIONALEN CODES
                                                           Regelungen ergebenden Maßgaben anzuwenden. Die
FÜR DIE GEFAHRENABWEHR AUF SCHIFFEN
                                                           maßgeblichen Beschlüsse der Zentralkommission für die
UND IN HAFENANLAGEN (ISPS-CODE)
                                                           Rheinschifffahrt sind in Anhang 2 aufgeführt.
TEIL A
                                                                                       §2
VERBINDLICHE    VORSCHRIFTEN HINSICHT-                                 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
LICH DER BESTIMMUNGEN VON KAPITEL XI-2
                                                           (1) Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung
DER ANLAGE ZUM INTERNATIONALEN ÜBER-
                                                           in Kraft.
EINKOMMEN VON 1974 ZUM SCHUTZ DES
MENSCHLICHEN LEBENS AUF SEE IN DER GE-                     (2) Diese Verordnung tritt am 30. September 2008 außer
ÄNDERTEN FASSUNG                                           Kraft.
ANHANG ZU TEIL A                                           (3) Abweichend von Absatz 2 tritt Nummer II.3 des An-
                                                           hangs 1 dieser Verordnung mit Ablauf des 30. September
Anhang 1                                                   2007 außer Kraft.
Mustervordruck des Internationalen Zeugnisses über
die Gefahrenabwehr an Bord eines Schiffes                  Münster, den 14. Oktober 2005
1 Nach dem bestehenden Eintrag (.Name und Anschrift                             Wasser- und Schifffahrtsdirektion
des Unternehmens.) wird der folgende neue Eintrag ein-                                       West
gefügt:
.Unternehmensidentifikationsnummer ….

Anhang 2
Mustervordruck des vorläufigen Zeugnisses über die         Mainz, den 14. Oktober 2005
Gefahrenabwehr an Bord eines Schiffes                                           Wasser- und Schifffahrtsdirektion
2 Nach dem bestehenden Eintrag (.Name und Anschrift                                        Südwest
des Unternehmens.) wird der folgende neue Eintrag ein-
gefügt:
.Unternehmensidentifikationsnummer ….                                                                    Anhang 1
                                                                                                   (zu § 1 Satz 1)
                                                           I. Inhaltsübersicht der Abweichungen zur Rhein-
                                                              schiffsuntersuchungsordnung
                                                              • Freie Sicht (§ 7.02 Nr. 2)*)
                                                              • Schutz vor Sturz und Absturz (§ 11.02)*)
                                                              • Abweichungen für Fahrzeuge, die nicht unter
                                                                 § 24.01 fallen (§ 24.06 Nr.5)*)
(VkBl. 2005 S. 750)                                        *)   erstmals erlassen




                             Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil
11

Heft 21 – 2005                                                           752                               VkBl. Amtlicher Teil

II. Vorübergehende Regelungen                                                 § 7.02 Nr. 2, § 11.02 Nr. 5 und § 22a.05 Nr. 1 (Proto-
    1. § 7.02 Nr. 2 ist in folgender Fassung anzuwenden:                      koll 16),
       „2. Der Sichtschatten vor dem Bug des leeren                        2. Beschluss vom 2. Juni 2005 (2005-I-17) über Anord-
           Schiffes mit halben Vorräten und ohne Ballast                      nungen vorübergehender Art zu § 10.03a Überschrift,
           darf für den Rudergänger 250 m nicht über-                         Nr. 1, 10, § 10.03b Überschrift, Nr. 1, 4 Buchstabe b,
           schreiten.“                                                        Nr. 5 Buchstabe e Doppelbuchstabe cc, Nr. 13,
                                                                              §§ 10.03c, 24.06 Nr. 5 (Protokoll 17).
    2. § 11.02 ist in folgender Fassung anzuwenden:

                             „§ 11.02
                   Schutz vor Sturz und Absturz
        1.   Decks und Gangbords müssen eben und frei
             von Stolperstellen sein; Wasser darf sich auf                 (VkBl. 2005 S. 751)
             ihnen nicht ansammeln können.
        2.   Decks sowie Gangborde, Maschinenraumbö-
             den, Podeste, Treppen und Pollerdeckel in den
             Gangborden müssen rutschhemmend sein.
        3.   Pollerdeckel in den Gangborden und Hinder-
             nisse in den Verkehrswegen, wie Stufenkan-
             ten, müssen im Kontrast zum umliegenden
             Deck gestrichen sein.
        4.   Außenkanten der Decks sowie solche Arbeits-
             bereiche, bei denen die Fallhöhe mehr als 1 m
             betragen kann, müssen mit Schanzkleidern
             oder Lukensüllen von jeweils mindestens
             0,70 m Höhe oder mit Geländern entsprechend
             der Europäischen Norm EN 711 : 1995 verse-
             hen sein, die aus Handlauf, Zwischenzug in
             Kniehöhe und Fußleiste bestehen. Bei Gang-
             borden muss eine Fußleiste und ein durchge-
             hender Handlauf am Lukensüll vorhanden sein.
             Sind Gangbordgeländer vorhanden, die nicht
             umlegbar sind, kann auf den Handlauf am Lu-
             kensüll verzichtet werden.
        5.   In Arbeitsbereichen, in denen die Fallhöhe
             mehr als 1 Meter beträgt, kann die Untersu-
             chungskommission geeignete Einrichtungen
             und Ausrüstungen zum sicheren Arbeiten for-
             dern.“

    3. In der Tabelle zu § 24.06 Nr. 5 ist die Angabe zu
       Kapitel 22a ist in folgender Fassung anzuwenden:

             „Kapitel 22a
22a05 Nr. 2 Zusätzliche Anforde-   Für Fahrzeuge, die eine 1.10.2001“.
            rungen für Fahrzeu-    am 30.9.2001 gültige
            ge mit L von mehr      Sondererlaubnis einer
            als 110 m, die ober-   zuständigen Behörde be-
            halb von Mannheim      sitzen, gelten die Vor-
            fahren wollen          schriften auf dem Stre-
                                   ckenabschnitt nicht, für
                                   den die Sondererlaubnis
                                   erteilt worden ist.




                                             Anhang 2
                                        (zu § 1 Satz 2)
         Beschlüsse der Zentralkommission
               für die Rheinschifffahrt
1. Beschluss vom 2. Juni 2005 (2005-I-16) über die Ver-
   längerung von Anordnungen vorübergehender Art zu



                                     Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil
12