VkBl Nr. 21 2005
Verkehrsblatt Nr. 21 2005
VkBl. Amtlicher Teil 751 Heft 21 – 2005
halts der Welthandelsflotte ausmachen, ihren Einspruch Nr. 216 Fünfundzwanzigste Verordnung zur
gegen die Änderungen notifiziert haben; vorübergehenden Abweichung von
3. FORDERT die Vertragsregierungen AUF, zur Kennt- der Rheinschiffsuntersuchungsord-
nis zu nehmen, dass nach Artikel VIII Buchstabe b Ziffer nung (25. RheinSchUOAbweichV)
vii Nummer 2 des Übereinkommens die Änderungen
nach ihrer Annahme gemäß Nummer 2 dieser Entschlie- Vom 14. Oktober 2005
ßung am 1. Januar 2009 in Kraft treten; Auf Grund des § 3 Abs. 1 Nr. 1 und 2 des Binnenschiff-
4. ERSUCHT den Generalsekretär nach Artikel VIII fahrtsaufgabengesetzes in der Fassung der Bekanntma-
Buchstabe b Ziffer v des Übereinkommens, allen Ver- chung vom 5. Juli 2001 (BGBl. I S. 2026) in Verbindung
tragsregierungen des Übereinkommens beglaubigte Ab- mit Artikel 4 Abs. 1 der Verordnung zur Einführung der
schriften dieser Entschließung und des Wortlauts der in Rheinschiffsuntersuchungsordnung vom 19. Dezember
der Anlage enthaltenen Änderungen zu übermitteln; 1994 (BGBl. 1994 II S. 3822), von denen § 3 Abs. 1 des
Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes durch Artikel 1 Nr. 3
5. ERSUCHT den Generalsekretär FERNER, allen Mit-
des Gesetzes vom 19. Juli 2005 (BGBl. I S. 2186) und Ar-
gliedern der Organisation, die nicht Vertragsregierungen
tikel 4 Abs. 1 der Verordnung zur Einführung der Rhein-
des Übereinkommens sind, Abschriften dieser Entschlie-
schiffsuntersuchungsordnung durch Artikel 4 Nr. 1 der
ßung und ihrer Anlagen zu übermitteln.
Verordnung vom 19. Dezember 2003 (BGBl. 2003 II
MSC 80/24/Add.1 S. 2132) geändert worden sind, verordnen die Wasser- und
ANLAGE 3 Schifffahrtsdirektionen West und Südwest gemeinsam:
Seite 2 §1
Abweichende Regelungen zur
Rheinschiffsuntersuchungsordnung
ANLAGEN Die Rheinschiffsuntersuchungsordnung ist mit den sich
aus den in dem Anhang 1 aufgeführten vorübergehenden
ÄNDERUNGEN DES INTERNATIONALEN CODES
Regelungen ergebenden Maßgaben anzuwenden. Die
FÜR DIE GEFAHRENABWEHR AUF SCHIFFEN
maßgeblichen Beschlüsse der Zentralkommission für die
UND IN HAFENANLAGEN (ISPS-CODE)
Rheinschifffahrt sind in Anhang 2 aufgeführt.
TEIL A
§2
VERBINDLICHE VORSCHRIFTEN HINSICHT- Inkrafttreten, Außerkrafttreten
LICH DER BESTIMMUNGEN VON KAPITEL XI-2
(1) Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung
DER ANLAGE ZUM INTERNATIONALEN ÜBER-
in Kraft.
EINKOMMEN VON 1974 ZUM SCHUTZ DES
MENSCHLICHEN LEBENS AUF SEE IN DER GE- (2) Diese Verordnung tritt am 30. September 2008 außer
ÄNDERTEN FASSUNG Kraft.
ANHANG ZU TEIL A (3) Abweichend von Absatz 2 tritt Nummer II.3 des An-
hangs 1 dieser Verordnung mit Ablauf des 30. September
Anhang 1 2007 außer Kraft.
Mustervordruck des Internationalen Zeugnisses über
die Gefahrenabwehr an Bord eines Schiffes Münster, den 14. Oktober 2005
1 Nach dem bestehenden Eintrag (.Name und Anschrift Wasser- und Schifffahrtsdirektion
des Unternehmens.) wird der folgende neue Eintrag ein- West
gefügt:
.Unternehmensidentifikationsnummer ….
Anhang 2
Mustervordruck des vorläufigen Zeugnisses über die Mainz, den 14. Oktober 2005
Gefahrenabwehr an Bord eines Schiffes Wasser- und Schifffahrtsdirektion
2 Nach dem bestehenden Eintrag (.Name und Anschrift Südwest
des Unternehmens.) wird der folgende neue Eintrag ein-
gefügt:
.Unternehmensidentifikationsnummer …. Anhang 1
(zu § 1 Satz 1)
I. Inhaltsübersicht der Abweichungen zur Rhein-
schiffsuntersuchungsordnung
• Freie Sicht (§ 7.02 Nr. 2)*)
• Schutz vor Sturz und Absturz (§ 11.02)*)
• Abweichungen für Fahrzeuge, die nicht unter
§ 24.01 fallen (§ 24.06 Nr.5)*)
(VkBl. 2005 S. 750) *) erstmals erlassen
Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil
Heft 21 – 2005 752 VkBl. Amtlicher Teil
II. Vorübergehende Regelungen § 7.02 Nr. 2, § 11.02 Nr. 5 und § 22a.05 Nr. 1 (Proto-
1. § 7.02 Nr. 2 ist in folgender Fassung anzuwenden: koll 16),
„2. Der Sichtschatten vor dem Bug des leeren 2. Beschluss vom 2. Juni 2005 (2005-I-17) über Anord-
Schiffes mit halben Vorräten und ohne Ballast nungen vorübergehender Art zu § 10.03a Überschrift,
darf für den Rudergänger 250 m nicht über- Nr. 1, 10, § 10.03b Überschrift, Nr. 1, 4 Buchstabe b,
schreiten.“ Nr. 5 Buchstabe e Doppelbuchstabe cc, Nr. 13,
§§ 10.03c, 24.06 Nr. 5 (Protokoll 17).
2. § 11.02 ist in folgender Fassung anzuwenden:
„§ 11.02
Schutz vor Sturz und Absturz
1. Decks und Gangbords müssen eben und frei
von Stolperstellen sein; Wasser darf sich auf (VkBl. 2005 S. 751)
ihnen nicht ansammeln können.
2. Decks sowie Gangborde, Maschinenraumbö-
den, Podeste, Treppen und Pollerdeckel in den
Gangborden müssen rutschhemmend sein.
3. Pollerdeckel in den Gangborden und Hinder-
nisse in den Verkehrswegen, wie Stufenkan-
ten, müssen im Kontrast zum umliegenden
Deck gestrichen sein.
4. Außenkanten der Decks sowie solche Arbeits-
bereiche, bei denen die Fallhöhe mehr als 1 m
betragen kann, müssen mit Schanzkleidern
oder Lukensüllen von jeweils mindestens
0,70 m Höhe oder mit Geländern entsprechend
der Europäischen Norm EN 711 : 1995 verse-
hen sein, die aus Handlauf, Zwischenzug in
Kniehöhe und Fußleiste bestehen. Bei Gang-
borden muss eine Fußleiste und ein durchge-
hender Handlauf am Lukensüll vorhanden sein.
Sind Gangbordgeländer vorhanden, die nicht
umlegbar sind, kann auf den Handlauf am Lu-
kensüll verzichtet werden.
5. In Arbeitsbereichen, in denen die Fallhöhe
mehr als 1 Meter beträgt, kann die Untersu-
chungskommission geeignete Einrichtungen
und Ausrüstungen zum sicheren Arbeiten for-
dern.“
3. In der Tabelle zu § 24.06 Nr. 5 ist die Angabe zu
Kapitel 22a ist in folgender Fassung anzuwenden:
„Kapitel 22a
22a05 Nr. 2 Zusätzliche Anforde- Für Fahrzeuge, die eine 1.10.2001“.
rungen für Fahrzeu- am 30.9.2001 gültige
ge mit L von mehr Sondererlaubnis einer
als 110 m, die ober- zuständigen Behörde be-
halb von Mannheim sitzen, gelten die Vor-
fahren wollen schriften auf dem Stre-
ckenabschnitt nicht, für
den die Sondererlaubnis
erteilt worden ist.
Anhang 2
(zu § 1 Satz 2)
Beschlüsse der Zentralkommission
für die Rheinschifffahrt
1. Beschluss vom 2. Juni 2005 (2005-I-16) über die Ver-
längerung von Anordnungen vorübergehender Art zu
Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil