VkBl Nr. 21 1965

Verkehrsblatt Nr. 21 1965

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V" k B1   m 11 i c h e r T e i 1                             547                                            Heft 21 —1965

    (3).Hat <jer Führer des Straßenbahnfahrzeugs^ an Kreu--      stens 0,5 in über das Bäuwerk in Richtung der Fahrleitung
  zungeni mit wenig sbenutzten Wegen keine ausreichende          hinausragen; äuf eine solche Schutzvorrichtung kann ver
. JJbersicht, sind Lüutetafeln nach Anlage 4 aufzustellen/       zichtet werden, wenn
    (4) Bahnübergänge, die nur dem Fußgängerverkehr die          1. der senkrechte Abstand zwischen Straßenoberfläche
  nen, dürfen durch Drehkreuzd oder ähnlich wirkende Ab-              oder Gehweg des Bauwerks und der unter Spannung
 ?^lüs$e für den übrigeii Verkehr gesperrt werden. Bahn               stehenden Fahrleitungsteile mindestens 5,0 m ist,
  übergänge im Verlauf vön Pfivatwegen ohne öffentlichen
  Verkehr sind für die Wegebenutzer als solche zu kenn           2. das Bauwerk nur von unterwiesenen Personen betre
 zeichnen. An ihnen dürfen Abschlüsse (Schranken, Tore)               ten werden darf oder
 verwendet werden, die vom Berechtigten jeweils zu be            3. die Art des Bauwerks einen ausreichenden Schutz ge
 dienen und sonst verschlossen zu halten sind.                     gen Berühren unter Spannung stehender Teile bietet.
                                                                   (8) Stromschienen, bei denen der Strpm von unten oder
                              §21\                               von der Seite abgenommen wird, müssen von oben und
                          Fahrleifungen                          seitlich gegen zufälliges Berühren abgedeckt sein.
   (1) Zur Fahrleitung im Sinne dieser Verordnung gehö               (9) Ist in Unterführungen im Verkehrsraum öffentlicher
 ren die
                                                                 Straßen der Abstand des Fahrdrahtes von der Straße klei
                                                                 ner als 4,5 m, ist an den Stirnseiten der Unterführungen
 ,1. betriebsmäßig unter Spannung stehenden Drähte (Fahr         unbeschädet des nach der Straßenverkehrs-Ordnung vor
    drähte) uiid Schienen (Stromschienen),                       geschriebenen Verkehrsverbotszeichens das Zeichen „Vor
 2,Einrichtungen zum Tragen und zur Befestigung der              sicht! Hochspannung" nach Anlage 4 anzubringen; als zu
   Anlagen nach Nummer 1 (Tragwerke),                            lässige DurAfahrtshöhe ist bei Fahrleitungen mit Nenn
 3. Schalt- und überspannungssChutreinrichtungen,                spannung bis 1000 Volt bei Wechselstrom und 1500 Volt
                                                                 bei Gleichstrom die Höhe des Fahrdrahtes über Schienen
 4v Speiseleitungen.
    (2) Fahrleitungen müssen bruchsicher und Überschlag-         oberkante abzüglich 0,1 m anzugeben.                     (,
 fest gebaut, ferner so beschaffen und verlegt sein, daß bei         (10) Besondere Maßnahmen sind zu treffen
 erdnüngsgemäßem Betrieb und bei Verwendung geeigne              1. zum Schutz der Fahrleitungen gegen
 ter Stromabnehmer auch bei der für die Strecke zugelas              a) Kurzschluß,
 senen Höchstgesdiwindigkeit eine sichere Stromabnahme               b) Uberspannung (ausgenommen Tunnelstrecken);
 gewährleistet ist, Die zulässigen Grenzwerte für
                                                                 2. wenn Fahrleitungen
 f. die Abnutzung der Stromschiene,                                  a) Zugsicherungs- und Fernmeldeanlagen,
 2; den Abstand der Stromschiene vom Gleis
                                                                     b) Starkstromfreileitungen und -kabel,
 setzt die Technische Aufsichtsbehörde nach den jeweili
 gen Betriebsverhältnissen fest. Die größte Abnutzung des            c) Eisenbahnen oder andere Schienenbahnen
 Fahrdrahtes darf nicht mehr als 40 vom Hundert des                  kreuzen c>der ihnen so nahe liegen, daß eine Beeinflus
 Fahrdrahtnennquerschnitts betragen.                                 sung möglich ist;
   (3) Im Verkehrsraum Öffentlicher Straßen müssen die          3. zur Verringerung der Streuströme.
 Fahrdrähte und die, am-Tragwerk geführten sonstigen
 nicht isolierten Leitungen mindestens 5,0 m über Schie                                      § 22
 nenoberkante liegen. In Unterführungen sowie davor und                            Stromversorgungsanlagen
 dahinter sind Höhen bis herunter zu 4,2 m über Schienen             (1) Stromversorgungsanlagen sind so zu bemessen, daß
 oberkante zulässig. Auf Strecken, die auf besonderem           bei betriebsmäßiger Einspeisung
 Bahnkörper außerhalb des Verkehrsraumes öffentlicher           1. die Bahn-, Betriebs-, Zugsicherungs- und Signalstrom-
 Straßen liegen, dürfen Fahrdrähte unter 5,0 m über Schie-           vefsorgung auf allen Strecken,
 nenoberkänte verlegt sein, wenn das Betreten dieser
 Anlagen nur besohders unterwiesenen Betriebsbedienste          2. die Licht- und Kraftstromversorgung in Tunneln und
 ten gestattet wird.                                                 auf Haltestellen
   (4) Fahrleitungen sind je nach den Betriebsverhältnis        gewährleistet ist.
 sen in Speiseabschnitte zu unterteilen. Speiseleitungen          (2) Spannungsschwankungen als Folge des Betriebes
 müssen sich an den Speisepunkten von der Fahrleitung           sollen, bezogen auf die Nennspannung, innerhalb der
 abschälten lassen.                          '                  Grenzwerte
  ,(5) Bei Nennspannungen über 1000 Volt bei Wechsel            1. bei Bahnstrom an Fahrzeugen
 strom und über 1500 Volt bei Gleichstrom sind                     a) von Wechselstrombahnen zwischen + 15 und — 20
 1. metallene Fahrleitungsmaste,                                        vom Hundert,
 2-Stahiarmierungen Voii Fährleitungsmasten aus Beton,               b) von Gleichstrombahnen zwischen -f 20 und — 30
                                                                        vom Hundert,
 3. Fahrleituhgsträger,    ,
                                                                2. bei Betriebs- und Signalstrom zwischen + 20 und — 15
4. metallene Teile von Geräten, die an Mästen oder Trä-              vom Hundert
   gern angebracht sind, sowie                                  liegen.
5. Metallteile, die von där Mitte des mit einer Fahrlei
                                                                  (3) Speiseleitungen müssen sich bei überlast oder Kurz
  tung ausgerüsteten Gleises weniger als 5,0 m waage            schluß selbsttätig abschalten.
   rechten Abstand haben,
unmittelbar oder über Durdischlagssicherungen mit den             (4) Gleichstrom-Bahnunterwefke müssen mindestens
                                                                durch eine doppelte Rückleitung mit dem Gleisnetz ver
Fahrschienen zu verbinden; Diese Verbindungen zur               bunden sein. In diese Rückleitungen dürfen keine Schal             V
Bähnerde müssen an Haltesteilen und an Kreuzungen mit           ter eingebaut,sein.
öffentlichen Straßen doppelt vqrhähden sein. Bei Nenn
spannungen bis 1000 Völt bei Wechselstrom und 1500                   (5) Iii öffentlich zugänglichen Stromversorgungsanla
Wblt bei Gleichstrom ist die Erdung nur in besonderen           gen ist durch Schutzmaßnahmen zu verhindern, daß zwi
 Fällen erforderlich, wenn im übrigen der Isolationszu          schen Bahn- und Wassererde
 stand der Fahrleitung regelmäßig überwacht wird.               Berührungsspannungen                                           ^
   (6) An Stahl- oder Stahlbetonbauwerken, unter denen          über 65 Volt bei Wechselstrom und
Fährdrähte verlegt sind, müssen Schutzvorrichtungen vor         über 90 Volt bei Gleichstrom,
handen sein, wenn bei Entgleisung oder Bruch des Strom
abnehmers die Gefahr einer leitenden Verbindung zwi             Schrittspannungen
schen den unter 'Spannung stehenden Teilen der Fahr-            über 90 Volt bei Wechselstrom und
leitimg und dem Bauwerk besteht.                                über 125 Volt bei Gleichstrom
  (7) An den Stirnseiten von Bauwerken und Tunneln              bestehen bleiben.
müssen über den Fahrdrähten Schutzvorrichtungen vor               (6) Der für den Betrieb der Bahn erforderliche Strom
handen sein, die ein Berühren der unter Spannung ste            darf über bähnfremde Unterwerke von Energieversor-
henden Fahrleitungen von oben und von den Seiten her            gungsunternehmen bezogen werden, wenn diese sich
verhindern. , Diese Schutzvorrichtungen müssen minde            vefpfliditen,
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Heft 21 — 1965                                             54B                                 Y k B l :A m 11 i G ii e r 1T e11

1.die für den Betrieb der Bahn erforderliche Stromver        vorhanden sind. Enden Gleise auf Brücken, die nur Von.
                                                             Straßenbahnen benutzt werden, sinci sie mit ausreichend
  sorgung jederzeit sidierzustellen,                         bemessenen Gleisabschlüssen zü versehen.
2. die laufende Unterhaltung und die Untersuchungen der           (3) Gehstege auf Brücken sind dort, wo Absturzgefahr
  der Stromversorgung dienenden Anlagen in gleicher          besteht, mit mindestens 1,0 m hohen Geländern zu ver
  Weise wie bei bahneigenen Anlagen durchzuführen, ,
                                                             sehen. Liegen Mittelbahnsteige äuf Brücken, sind an den
3.jederzeit Besichtigungen der der Stromversorgung die       Brückenräridern Gehstege oder Auffangvorrichtungen so
  nenden Anlagen durch den Unternehmer oder dessen               anzuordnen, daß auch bei irrtümlichem Offnen von Fahr
  Aufsichtsbehörde zuzulassen.                               zeugtüren ein Abstürzen von Fahrgästen vermieden
                     ^    § 23                                   wird.
                      Haltestellen                                 (4) Die tatsächliche Durchbiegung der Brücken darf
  (1) Haltestellen sind entsprechend dem Verkehrsbe              nicht größer als der errechnete Wert sein; dies ist bei
dürfnis einzurichten und in angemessenen Abständen               Brücken vor der Inbetriebnahme durch eine Probe
anzulegen.                                                       belastung festzustellen. Mqch Änderungen, für die eine
                                                                 erneute statische Berechpüng nicht erforderlich war, und
  (2) Bei Strecken, auf denen die Fahrzeuge am öffentli          bei Brücken von weniger als 10,0 m Spannweite kann
chen Straßenverkehr teilnehmen, setzt die Straßepver-            auf eine Probebelastung verzichtet werden.
kehrsbehörde die Lage der Haltestellen nach Maßgabe der            (5) Bei geschweißten Brücken hat der Unternehmer für
Genehmigung im Benehmen mit dem Ünternebmer und                  die Erteilung des Abnahmebescheides nachzuweisen, daß
dem Träger der Straßenbaulast fest. Polizei- und Straßen         die Schweißverbindungen nach dem Stand der Schweiß
baubehörde sind vorher zu hören.
                                                                 technik durchgeführt und von einer Schweißäufsichts-
  (3) Für Haltestellen im Verkehrsraum öffentlicher Stra         person begutächtet worden sind; dies gilt auch für ge
ßen sind, soweit es die Straßenlage und der. übrige              schweißte Hilfsbauwerke.
Straßenverkehr gestatten, Inseln vorzusehen. Sie sollen
als Bahhsteige in einer Breite von mindestens 1,5 fti ge           (6) Für Brücken, die von der Straßenbahn mitbenutzt
staltet sein. Die Länge der Haltestelleninseln ist je nach       werden, hat sich der Unternehmer vom Eigentümer der
                                                                 Brücke bestätigen zu lassen, daß
der Dichte des Straßenbahnverkehrs für eine oder meh
rere Zuglängen zu bemessen. Werden Absperrvorrichtun             1.die Tragfähigkeit auch für die vorgesehenen Verkehrs
gen auf Haltestellen und besonderen Bahnkörpern aufge              lasten der Straßenbahn ausreichend ist und gegen die
stellt, darf der erforderliche Abstand gegenüber Stra               Betriebsaufnahme keine Bedenken bestehen,
ßenbahnen auf die Mindestbreite der Haltestelle nicht            2. die Brücke laufend unterhalten Und regelmäßig untere
angerechnet werden.                                                sucht wird.
  (4) Haltestellen sind                                            (7) Die Vorschriften über Brücken sind auf sonstige
1.mit ausreichenden Beleuchtungseinrichtungen auszurü            oberirdische Bauwerke, die den Oberbau tragen oder
  sten;                                                          stützen, entsprechend anzuwenden; hierbei kann auf
2. soweit es die Verkehrsbedeutung und die betriebli             Probebelastuligen in der Regel verzichtet werden.
   chen Verhältnisse erfordern, insbesondere bei Hoch-                                         §25
   und Tieflage,                                                                            Tunnel
   a) mit einer Notbeleuchtung zu versehen,                        (1) Tunnel sind so zu errichten, daß insbesondere
  b) an den Zugängen durch ein Sinnbild zu kennzeich             1. die statischen und dynamischen Beanspruchungen sicher
      nen,                                                          aufgenommen werden,
   c) auf den Bahnsteigen ausreichend namentlich zu              2. der Auftrieb auch bei hohem Grundwasserstand die
      bezeichnen,                                                  Standsi^erheit nidit gefährdet,
  d) mit ausreichenden und bequemen Zu- und Abgangs              B. Feuchtigkeit nicht in üilzulässigem Maße eindringen
      möglichkeiten zu versehen.                                   kann,
  (5) Die Bahnsteig- und Fahrzeugfußbodenhöhen sind              4. das Abwandern elektrischer Streuströme weitgehend
 so aufeinander abzustimmen, daß die Fahrgäste bequem               verhindert wird,
 ein- und aussteigen können. Lassen sich Gleisbogen im           5. ein ausreichender Luftaustausch si^ergestellt ist.
 Bahnsteigbereich nicht umgehen, darf der Waagerechte
 Abstand zwischen Bahnsteigkante und Fahrzeug in der               Für Stützmauern sind diese Vorschriften entsprechend
 Türmitte gemessen 0,25 m iiicht überschreiten.                   anzuwenden.              ^

  (6) An den Enden von mehr als 0,4 m hohen Bahn                   (2) Notausstieg^, die zugleich als Luftschächte ausgebil
 steigen sind Trittstufen anzuordnen.                            det werden sollen, sind je nach den Haltestellenabstän
                                                                  den in der Weise anzuordnen, daß der Weg ins Freie
   (7) Auf Haltestellen nach Absatz 4 Nr. 2, die mit             'über.
 Betriebsbediensteten besetzt sind, müssen mindesteps
 Handfeuerlöscher, Verbandkästen und Tragep leicht auf            1. Treppenanlagen der Halteisteilen,
 findbar bereitgehalten werden.                                   2. Notausstiege oder
   (8) Verkaufsstände, Werbesäulen und andere betriebs            3. Rampen von Tunnelmündungen
 fremde Einrichtungen dürfen den Bahnbetrieb sowie das           jeweils nicht mehr als etwa 300 m bettägt. Werden zwi
 Ein- und Aussteigen nicht stören und die schnelle Ver           schen Haltestellen oder Anlagen nach den Nummern 2
 teilung der Fahrgäste auf dem Bahnsteig nicht behindern.        und 3,mehr als zwei Notausstiege erforderlich, ist iiiinde-
   (9) Fahrgästen zugängliche Räume und solche, die dem           stens jeder zweite iso auszubilden/ daß auf Tragen befind
 dauernden Aufenthalt von Bediensteten dienen, müssen            liche Verletzte hindurch befördert werden können. Notaus
 eine lichte Höhe von mindestens 2,5 m haben und aus              stiege sind durch blaues Licht kenntlich zu machen. Aus
 reichend und möglichst zugfrei zu belüften sein. Bei            stiegsöffnungen müssen ih einem angemessenen Abstand
 beengten baulichen Verhältnissen können Raumhöhen               zur Straßenfahrbahn liegen, abgedeckt und gegen Befah
 von mindestens 2,3 m zugelassen werden.                          ren durch Straßenfahrzeüge gesichert sein. Notausstiege;
   (10) Unterirdische Räume, in denen sich Betriebsanla           sind auch an den Endpunkten unterirdischer Strecken
 gen mit erhöhter Brandgefahr befinden, müssen entspre            vorzusehen, wenn der nächste Notaüsstieg oder die näch
 chend gekennzeichnet sein und aus feuerhemmenden                 ste Treppenanlage mehr als 100 m entfernt ist. Soweit
 Bauteilen bestehen; ferner müssen Handfeuerlöscher               die Entlüftung durch die Anlagen nach den Nummern 1
 vorhanden sein.                                                  bis 3 nicht ausreicht, sind weitere Entlüftungseinrich
                           § 24                                   tungen einzubauen.
                          Brücken                                   (3) Führen Gleisanlagen von der Straße in Tunnel und
   (1) Brücken sind standsicher zu erstellen und müssen           dürfen diese nur von Straßenbahnfahrzeugen befahren
 insbesondere die für die Strecke festgelegten Verkehrs           werden, ist die Strecke vor Einfahrten auf besonderem
                                                       Bahnkörper von mindestens doppelter Zuglänge zu füh-
 lasten und alle sonstigen Belastungen sicher aufnehmen.
   (2) Auf Brücken mit obenliegender Fahrbahn sind in ,ren. Darüber hinaus sind die Einfahrten durch bauliche
 Bogen mit Halbmessern unter 300 m zusätzliche Spur               Maßnahmen und Hinweisschilder so deutlich zu kenn
 führungen anzubringen, sofern keine anderen Sicherungen          zeichnen, daß der übrige Straßenverkehr nicht fehlgeleitet
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oder behindert wird. Hinweisschilder sind bei Dunkelheit     2. Lokomotiven.
zu beleuchten. Die Stützmauern von Tunnelausfahrten              (2) Fahrzeuge nach Absatz 1 Nr. 1 können nach ihrer
müssen biendungsfrei sein. Auf den Stützmauern der           technischen Ausrüstung Trieb- oder Steuerfahrzeuge oder
Turinelein- und -ausführten sind seitliche Schutzvorrich     Beiwagen sein. Die Vorschriften für Triebfahrzeuge sind
tungen (Gitter)* anzubringen, um die Berührung mit unter     auf Lokomotiven entsprechend anzuwenden.
Spannung stehenden Teilen der Fahrleitungsanlage zu            (3) Betriebsfahrzeuge isind Fahrzeuge, die nur für die
verhindern.
                                                             Betriebserhaltung oder die Ausbildung der Betriebs-
  l(4) Tunnel müssen eine Beleuchtungsanlage haben, mit      bedienstäten verwendet werden.
der in den Mittelachsen der Fluchtwege mindestens eine           (4) Mehrteilige Fahrzeuge, die während des Betriebes
Beleuchtungsstärke yön 0,5 Lux, gemessen 1,0 m über          nicht getrennt werden können, gelten als ein Fahrzeug.
Standort, erreicht wird? diese muß, wenn die Betriebs
stromversorgung ausfällt, sich Selbsttätig auf Fremd           (5) Im Sinne dieser Verordnung sind Fahrzeuge, die
speisung ums^alten imd bei Wiederkehr der hietz-             am öffentliehen Straßenverkehr teilnehmen, solche, die
speisung zurückschalten.                                     nicht ausschließlich einen besonderen Bahnkörper (§ 11
                                                             Abs. 2); benutzen.
  (5) An geeigneten Stellen sind zur Aufnahme von
Regen-, Schwitz- und Sickerwassef Pumpensümpfe mit               (6) Züge im Sinne dieser Verordnung sind einzel
selbstschaltenden Püinpen vorzusehen. Bei knrzen Tun         fahrende Triebwagen oder Triebfahrzeuge, die mit ande
nelabschnitten kann darauf verzichtet werden, wenn sich      ren Fahrzeugen verbunden sind.
die Strecken andefweitig ausreichend entwässern lassen.
  (6) Wehn Tuiinel unter Gewässern liegen und infolge                                   ^ 29           '
Streckenneigung bei Wassereinbtuch die Qefahr der                    Abmessungen yon Fahrzeugen und Zügen
Überschwemmung langer Streckenabschnitte besteht, sind         (1) Fahrzeuge, die am öffentlichen Straßenverkehr teil
die erforderlichen Sicherheitsyorkehrungen zu trefferi.      nehmen, dürfen folgende Höchstabmessungen nicht über
 (7) Bei Tunneln, die yon Straßenbahnfahrzeugen mit          schreiten:
benutzt werden, sind die Vorschriften des § 24 Abs.6         1. Breite im Höhenbereich von Schienenoberkante
entsprechenci anzuwenden.                                        bis zu 3,40 m                                     2,65 m
                                                                 über 3,40 m                                       2,25 m.
               Unterbau und Brdfoauwerke                         Zur Fahrzfeugbreite rechnen nicht über die Seiten
  (1) Im Sinne dieser Verordnung sind                            wände hinausragende Fahrtrichtungsanzeiger, Rückspie
1. Unterbau                                                      gel, geöffnete Türen und herablaßbare Trittstufen;
   der für die Aufnähme des Oberbaus bestimmte tra           2. Höhe von Schienenoberkante ,
  gende Böden,                                                   bis Oberkante des abgezogenen Strom
2. Erdbauwerke                                                   abnehmers bei Triebfahrzeugeh für
                                                                 Oberleitungsbetrieb                               4,00 m
  solche Bauwerke, die als Damm oder Einschnitt errich
  tet werden und den Oberbau aufnehmen.                      3. Länge der Fahrzeuge oder der aus meh
                                                                reren Fahrzeugen bestehenden Züge           75,00 m.
  (2) Unterbau und Erdbauwerke sind standsicher zu er
stellen unci niüssen insbesondere;                \            (2) Die Begrenzungslinien der Fahrzeuge nach Absatz
                                                             1 düffen in Gleisbogen bis herunter auf Halbmesser von
1. die für den jeweiligen Streckenabschnitt festgelegten     25 m die für die Gerade bestimmten Fahrzeugbegren
  Verkehrslasten und sonstige Belastungen sicher auf         zungslinien, bezogen auf die Gleisebene, nach der Bogen-
  nehmen,                                                    innenseite um nidit mehr als 0,25 m und nach der Bogen-
2. die geologischen und bydrologischen Gegebenheiten         aüßenseite um nicht mehr als 0,65 m überschreiten.
; berücksichtigen, ; -     .                                   (3) Für die Festlegung der Fahrzeugbegrenzungslinie
3. auch während der Errichtung stets gegen unbeabsich        gelten die im der Anlage 1 enthaltenen Vörschriften.
  tigte Verlagerung gesichert sein.                              (4j An Haltestellen darf die Fahrzeugbegrenzungslinie
                                 2?'          ,              an cier der Haltestelle zugewandten Seite durch geöffnete
       '             Fahrtreppen                             Türen oder bewegliche Trittstufeiii bis zu 0,25 m Über
  Fahrtreppen und ähnliche für die Personenbeförderung       schrittenwerden.
bestimmte maschinelle Anlagen müssen so beschaffen
sein, daß insbesondere                                                                  §30
                                                                                  Fahrzeuggestaltung
 t. die zugelassenen Belastungen sicher aufgenommen
   werden,                                                     (1) Fahrzeuge bestehen aus Fahrwerk und Aufbau,-
 2. beim Anlaufen und Stillsetzen der Anlage Benutzer        sie müssen so gebaut und unterhalten werden, daß sie mit
    nidit gefährdet werden,                              der größten für sie zulässigen Geschwindigkeit ohne Ge-
 3. bei Ansprechen der Schutzeinrichtungen sowie bei, fajir bewegt werden können.
    Spannungsausfall die Anlage selbsttätig stillgesetzt   (2) Der tragende Teil des Aufbäus von Personenfahr-
 : Virci, - ' .                        ', ^                 ; zeugen muß so ausgeführt sein, daß der nach dem Stand
                                                             der Technik erreichbare Schutz für die Insassen gewähr
 4. bei Fährtreppen der NeigungsVinkel unter 40° und
    bei Bändern unter 15 ° liegt,                            leistet ist; insbesondere muß er
,5. die Fahrgeschwindigkeit 1 m/sec nicht überschreitet,     1. aus nicht splitternden, schwer entflammbaren Baustof
   wenn keine feste Treppe vorhanden ist,                        fen bestehen,'
6. die Handläufe sich rnpglichst mit der Geschwindigkeit     2. so ötisgeführt sein, daß im Betrieb bei voller Besetzung
    der Treppen und Bänder bewegen,                              keine bleibenden Verformungen, auch nicht einzelner
                                                                 Bauteile, entstehen,
 7. die Laufrichtung bei nicht ständig in Betrieb befind     3 so ausgebilciet sein, daß auch beim Einwirken größerer
   lichen Anlagen äuffällig-gekennzeichnet ist,                waagerechter Stoßkräfte in Wagenlängsrichtung plasti
 8. das Einlaufen der Stufen in die Kammplatten durch            sche Verformungen möglichst nur an der Stoßstelle äuf-
   geeignete Führungen in seitlicher und sertkrechter            treten.
    Richtung gewährleistet ist,
                                                                 (3) Die Vorschriften des Absatzes 2 Nr. 1 sind grund
 9. Nothaltschalter mindestens än den Zu- und Abgängen       sätzlich auch auf die Innenausstattung anzuwenden.
    der Anlage vorhanden sind, ,
                                                               (4) Beim Bau von Personenfahrzeugen ist von folgen
i6. die Anlage ausreichend beleuchtet ist.                   den Lastannahmen auszugehen:
                     Dritter Abschnitt                       1.Nutzlast, die süch aus der Anzahl der Sitz- und, Steh^
                         Fahrzeuge                               plätze und dem je Person anzunehmenden Gewicht von
                           § 28                                  65 kg ergibt; als Stehplatzfläche sind 0,125 m^/Person
                        Einteilung                               an^:unehmen,
  (1) Fahrzeuge sind                                         2. Zuschläge zu den errechneten Beanspruchungen der
1. Personen-, Güter- und Betriebsfahrzeuge,                     Bauteile, die sich aus den Betriebsbedingungen ergeben.
13

Heft 21 — 1965                                              550                            V k B1 A m 11 ich e r Teil


  (5) Werden tragende Teile des Aufbaus von Personen          seitliche Bahnräumer vorhanden sind, Bahn- oder Schie
fahrzeugen durch Schweißen verbunden, hat der Unter           nenräumer vorgesehen werden. Ihr senkrechter Abstand
nehmer für die Erteilung des Abnahmebescheides nach           von der Schienenoberkante darf bei unbelastetem Fahr
zuweisen, daß die Schweißverbindungen nach dem Stand          zeug nicht mehr als 0,12 m betragen. Bahn- und Schie
der Schweißtechnik durchgeführt und von einer Schweiß         nenräumer können entfallen, wenn sich;in einem Ab
aufsichtsperson begutachtet worden sind.                      stand bis zu 1,5 m in Fahrtrichtung vor den Rädern
  (6) Die Höhe der Fahrgasträume muß, gemessen vom            andere in der Radebene liegende Wagenteile (z. B. Schie
Fußboden, mindestens 1,9 m betragen, über Sitzplätzen         nenbremsen) befinden, deren Abstand von Schienenober
kann die Höhe bis zu 1,7 m eingeschränkt werden.              kante nicht mehr als 0,12 m beträgt.
  (7) Übergänge in Gelenkfahrzeugen müssen von Fahr             (2) Bei Fahrzeugen, die nicht am öffentlichen Straßen
gästen bei ordnungsgemäßem Betrieb ohne Gefahr bette          verkehr teilnehmen, genügen Schienenräumer vor den
ten werden könnin.                                            Rädern der in Fahrtrichtung ersten Achsg. Ihr Abstand von
  (8) Abnehmbare Fahrzeugteile und Abdeckungen von            Schienenoberkante darf nicht mehr als 0,15 m betragen.
Einrichtungen in Fahrgast- und Fahrzeugführerräumen             (3) An Stelle von Bahnräumern können Fangschutzein
sind so zu sichern, daß sie von Unbefugten nicht geöff        richtungen verwendet werden.
net werden können.
                                                                                       § 33
  (9) Im Innern und am Umriß der Fahrzeuge dürfen                             Sandstreueinrichtungen
keine Teile so hervorragen, daß sie die Benutzer der            (1) Trieb- und Steuerfahrzeuge, die am öffentlichen
Fahrzeuge und andere Verkehrsteilnehmer mehr als un           Straßenverkehr teilnehmen, sind mit Sandstreueinrich
vermeidbar gefährden.                                         tungen auszurüsten, die vom Fahrzeugführerplatz aus
 (10) Im Innenraum von Personenfahrzeugen sind in aus         bedienbar sein müssen. Der Sand muß mindestens vor die
reichender Anzahl zweckentsprechende Halteeihrichtun-         Räder der ersten von der Hauptbremse gebremsten Ach
gen, insbesondere senkredite Haltestangen, anzubringen.       sen der Trieb- oder Steuerfahrzeuge fallen. Bei Fahrzeu
  (11) Bei Personenfahrzeugen, die am öffentlichen Stra       gen mit mehr als 4 Achsen müssen Sandstreueinri^tun-
ßenverkehr teilnehmen, sind innen im Türbereich Ftalte-       gen für mindestens 2 Achsen, auf die die Hauptbremse
griffe vorzusehen.                                            wirkt, vorhanden sein.
                          § 31
                                                                (2) Bei Fahrzeugen mit Fahrzeugführef-Hilfsplatz
                                                              braucht die Sandstreueinrichtung von diesem aus nicht
                          Räder
                                                              bedienbar zu sein.
  (1) Räder von Zweischienenbahnen müssen Spurkränze
haben. Räder ohne Spurkränze dürfen nur verwendet wer                                  § 34
den, wenn eine ausreichende Spurführung auf andere                                   Federung
Weise gesichert ist.                                            (1) Personenfahrzeuge müssen so gefedert sein, daß
  (2) Radsätze und Räder sind so anzuordnen, daß das          Fahrgäste nicht mehr als unvermeidbar belästigt werden
Fahrzeug die Gleis- oder sonstigen Spurführungsanlagen        und die Sicherheit gegen Entgleisen gewährleistet ist.
mit der zulässigen Höchstgeschwindigkeit sicher befahren        (2) Federungen und Stoßdämpfer aller Fahrzeuge dür
kann. Insoweit dürfen auch Schienenfahrzeuge mit Rä           fen unter den betrieblichen Bedingungen auch bei größ
dern, die nicht den Vorschriften des Absatzes 3 entspre       ter Belastung ihren Arbeitsbereich nicht überschreiten;
chen, auf Straßenbahngleise übergehen.                        bei ihrem Bruch darf es zu keinen Berührungen zwischen
  (3) Bei Radsätzen und Rädern mit Spurkränzen sind je        dem Fahrzeug und anderen Fahrzeugen oder festen
nach Schienenkopfform die in den Anlagen 3 a und 3 b          Gegenständen kommen,
festgelegten Abmessungen und Abnutzungsgrenzen ein                                    § 35
zuhalten. Laufen Räder auf Schienen, deren Abrundungs-                           Fahrzeugantrieb
halbmesser nicht den in den Anlagen 3 a und 3 b enthal
tenen Spurkrarizausrundungen entsprechen, hat der Be            (1) Fahrmotoren von Triebfahrzeugen und die der
triebsleiter mit Zustimmung der Technischen Aufsiditsbe-      Übertragung der Motordrehmomente auf die Treibachsen
hörde ein geeignetes Radreifenprofil und entsprechende        dienenden Antriebsteile müssen für die unter Berück
Abnutzungsgrenzen festzulegen.                                sichtigung der Streckenverhältnisse und der ZugzUsam-
                                                              mensetzung festgelegten Zugkräfte und Fahrgeschwindig
  (4) Elastische Räder müssen so beschaffen sein, daß         keiten bemessen sein. Dabei sind insbesondere zu berück
trotz ihres Federns die Spurführung gesichert bleibt. Für     sichtigen
das axiale Federn ist ein Ausschlag, gemessen zwischen
Radkörper und Radreifeninnenkante, bis zu 5 mm zuläs          1. die Belastungen beim Anfahren sowie beim Befahren
                                                                 größerer Steigungen,'
sig; bei Doppelkreuzungsweichen sind, soweit notwen
dig, zur Sicherung der Spurführung besondere Maßnah           2. die besonderen Beanspruchungen
men zu treffen. Der Raddruck muß ohne bleibende Ver              a) beim Bremsen mit den Fahrmotoren,
formung der elastischen Werkstoffe übertragen werden.            b) beim Schleudern der Treibräder,
Sind Federelemente zwischen Radkörper und Radreifen
eingebaut (Einringräder), hat die Technische Aufsichtsbe         c) bei stoßartigen Änderungen der Fahrleitungsspan
                                                                 nung innerhalb der zulässigen Schwankungen.
hörde die Radreifenmindeststärke hinter Berücksichtigung
der größten Radlast festzulegen. Elastische Räder dürfen         (2) Die Zugkraft der Triebfahrzeuge muß möglichst
nur dann mit Klotzbremsen ausgerüstet werden, wenn die        ruckfrei regelbar sein.
Funktion der Federelemente bei den im ordnungsgemä              (3) Alle Fahrmotoren von Zügen, die am öffentlichen
ßen Betrieb auftretenden Beanspruchungen gesichert ist.       Straßenverkehr teilnehmen, müsseh zusammen eine Ari-
Zur überbrückung isolierender Teile ist eine zuverlässig      triebsleistung (Stundenleistung) von mindestens 3,5 kW/t
leitende Verbindung zur Fahrzeugmasse herzustellen.           des zulässigen Gesamtgewichtes des Zuges haben; Be
  (5) Werden Radsätze, deren Räder Spurkränze und             triebsfahrzeuge sind hiervon ausgenommen.
Lauflcreisdurchmesser unter 0,6 m haben, verwendet, müs
sen diese zur Sicherung der Spürführung mit mindestens                                   § 36
                                                                                       Bremsen
einem weiteren Radsatz verbunden sein.
                                                                (1) Auszurüsten sind
  (6) Für Fahrzeuge, die auf sonstigen Spurführungsanla
gen betrieben werden, werden Art, Anordnung und Ab            1. alle Fahrzeuge mit je einer Haupt- und Feststellbremse,
messungen der Räder sowie deren Abnutzungsgrenzen             2. am öffentlichen Straßenverkehr teilnehmende Personen
von der Technischen Aufsichtsbehörde festgelegt.                  fahrzeuge, ferner Güter- und Betriebsfahrzeuge und
                                                                  Lokomotiven für eine Höchstgeschwindigkeit über 30
                          § 32                                    km/h auch mit einer Zusatzbremse, die vom Kraftschluß
                 Bahn- und Schienenräumer                         zwischen Rad und Schiene unabhängig sein muß (z. B.
  (1) Bei Fahrzeugen, die am öffentlichen Straßenver              Schienenbremse),
kehr teilnehmen, sind möglichst dicht vor den Rädern          3. am öffentlichen Straßenverkehr nicht teilnehmende Per
der in Fahrtrichtung ersten Achse über die Gleisbreite            sonenfahrzeuge, ferner Güter- und Betriebsfahrzeuge
reichende Bahnräumer anzubringen. Vor den übrigen                 und Lokomotiven für eine Höchstgeschwindigkeit über
Rädern müssen, sofern nicht zwischen zwei Radsätzen               40 km/h auch mit einer Zusatzbremse; diese muß, wenn
14

.-f .




 V k B 1 Amt n G he r T e i 1                                     sst                                              Heft 21 —1965



     die Fahrzeuge im Regelbetrieb auf Sidit fahren; vom              1. ani Platz des Fahrzeugführers öder an einer anderen
     Kraftsdiluß zwischen Rad und Schiene unabhängig sein.               geeigneten Stelle im Fahrzeuginnern eine Notlöse
     (2y Die Bremsen der Fahrzeuge müssen so beschaffen                  einrichtung besitzen,
 seih, daß die in der Anlage 5 vorgeschriebenen und                   2. im Zusammenwirken mit der Hauptbremse möglichst
 nach den darin enthaltenen Prüfbestimmungen zu mes                      ruckfrei arbeiten können.
 senden Bremswege nicht überschritten werden.                            (10) Bei Bremseinrichtungen, die mit Druckluft betrie
   (3) Die Hauptbr^mse muß                                            ben Werden, müssen die Druckbehälter oder -leitungen
 1. ihre Bremskraft bis zum Höchstwert so vielstufig ver              ausgerüstet sein mit
   ändern können, daß der; Jeweils mögliche Kraftschluß               1. einer Einrichtung gegen Drucküberschreitung,
    zwischen Rad und Schiene weitgehend ausgenutzt                    2. einer Entwässerungseinrichtung.
 . -wird,' ; ' ;■ V                                                      (11) Bei Bremsen, die von Energiespeichern abhängig
 2. so gebaut sein, däß Ansprech- und Schwelldauer mög                sind (Druckluft oder elektrische Batterien), muß Druck
      lichst kurz sind,       .                                       oder Spannung selbsttätig überwacht wercien oder vom
      Dauerleisfungen Aufweisen, die den Neigungsverhält              Fahrzeugführer überprüft werden können;
    nissen im Streckennetz angepaßt sind,                                (12) Sind Züge, die aus einem oder mehreren Perso
 4. von der Zusatzbremse derart unabhängig sein, daß                  nenfahrzeugen bestehen, nur mit dem Fahrzeugführer
    sich Störungen der einen Btemseinrichtung nicht zwangs            oder nicht alle Fahrzeuge mit Fahrbediensteten besetzt,
    läufig auf die andere übertragen. Die Bremöstromkreise            muß
    der generatoxischen Widerstandsbremse dürfen keine                1. bei unbeabsichtigter Zugtrennung mindestens der nicht
    Sicherungen enthalten,                                               mit dem Fahrzeugführer oder einem sonstigen Fahr
 5. bei selbsttätiger Steuerung so beschaffen sein, daß                  bediensteten besetzte Teil des Zuges selbsttätig ge
  , auch bei Versagen der Automatik das Fahrzeug zum                     bremst werden,
    Halten gebracht werden kann. ^                                    2. die Haupt- oder Zusatzbremse des Fahrzeugs, das nicht
    (4) Für die Zusatizbremse, die vom Kraftschluß zwischen              mit einem Schaffner oder Zugbegleiter besetzt ist, im
 Rad und Schiene abhängig ist; gelten die Bremswege                      Notfall von Fahrgästen an mindestens zwei Stellen im
 nach Tabelle A Spalte c der Anlage 5. Die Dauerleistung                 Fahrzeuginnern ausgelöst und der Fahrstrom abgeschal
 der Zusatzbremse ist riach der betriebsüblich geringeren                tet Werden können; bei Trieb- und Steuerfahrzeugen,
 Betätigungshäufigkeit zu beihessen; werden als Zusatz-                  die am öffentlichen Straßenverkehr teilnehmen und
 bremsen Schienenbremsen verwendet, gelten für diese                     nicht mit einem Schaffner besetzt sind, genügt eine
 die Bestimmtingen des Absatzes 8.                                       in der Nähe des Fahrzeugführerstandes angebrachte
   (5). Wird als Haupt- oder Zusatzbremse eine genera-                   Notbremsvorrichtung, wenn im übrigen Einrichtungen
 torisdie Widerstaridsbremse verwendet, darf zum Still                   vorhanden sind, bei deren Betätigung der Fahrzeug
 setzen des Fahrzeugs eiiie der änderen Bremsen benutzt                  führer veranlaßt wird, eine Notbremsung einzuleiten.
 wercieh; Der Übergang von einer auf die andere Bremse                   Bei Beiwagen, die am öffentlichen Straßenverkehr teil
 Söll möglichst tücfcfrei erfolgen.                                      nehmen Und nicht mit einem Schaffner besetzt sind,
                                                                         kann auf Notbremseinrichtungen verzichtet werden,
    (6) Die Feststellbremse muß ausschließlich durch mecha               wenn Einrichtungen nach § 49 Abs. 1 Nr. 4 eingebaut
 nische Mittel ohiid Zuhilfenahme einer Haupt- oder                      sind.
 Zusatzbrömse ein Abro^lleii
 1. des besetzten stillstehenden Fahrzeugs auf der größten
                                                                          (13) Bei Fahrzeugen mit Fahrzeugführer-Hilfsplatz muß
    im Streckennetz vorkommenden Neigung,
                                                                        dieser mindestens mit einer Bedienungseinrichtung für
                                                                        die Haupt- oder Zusatzbremse ausgerüstet sein.
 2. mehrerer gekuppelter leerer , Fahrzeuge auf Abstell
      gleisen verhindern könhen; die Bremsflächen und die                                            § 37
      übertragungseihriditungen der übrigen Bremsen des                                  Kupplungseinrichtungen
      Fahrzeugs dürfen für die Feststellbremse mitbenutzt
      w'erden.                                                            (1) Kupplungseinrichtungen müssen allen im Betrieb
      (7) Die Feststellbremse muß                                       auftretenden Zug- und Druckbeanspruchungen genügen
                                                                        und eine unbeabsichtigte gegenseitige Berührung der
  1. im Fahrzeuginnern der                                              gekuppelten Fahrzeuge verhindern.
      a) Trigb-, Gelenktrieb- und Steuerfahrzeuge vom Fahr-                (2) Mit mechanischen Kupplungen dürfen
         zeugführerplatz,
      b) Beiwagen voll wenigstens einer leicht zugänglichen             1. elektrische Kupplungen bei Nennspannung bis zu
                                                                          1500 Volt,
          Stelle aus      ^       V
      unabhängig von der Zügzusammensetzung betätigt wer                2. andere Kupplungen
      den können;                                                       zusammengebaut sein.
  2. in Zügen aiis; mehreren Fahrz^     die nicht alle mit              (3) Fahrzeuge, die für eine beliebige Zugzusammen
     Fahrbediensteten besetzt sind, vom Fahrzeugführer-                 setzung bestimmt sind, sollen mit Einrichtungen für
     platz des ersten Fahrzeugs aus betätigt werden kön-                selbsttätiges Kuppeln ausgerüstet sein.
.    nen, sofern nicht der Zug durch andere Bremseinrich
      tungen so lange festgestellt werden kann, daß der                                              § 38
      Fahrzeugfuhrer' die Möglichkeit hat, zwischenzeitlich                                       Türen
      die Feststellbremsen aller Fahrzeuge des Zuges zu
      betätigen;                                                          (1) Türen für Fahrgäste an Ein- und Ausstiegen von
  3. gegen l^achlässen der Bremskraft und bei Verwendung                Personenfahuzeugen müssen eine Öffnungsbreite von
      von Sperrklinken auch gegen Zurückschlagen der ord                mindestens 0,65 m haben; Türbetätigungs- und Halte
      nungsgemäß bedienten Betätigungseinrichtungen me                  einrichtungen bleiben dabei unberücksichtigt. Zahl und
      chanisch gesichert sein.                                          Lage der Türen sind so zu bemessen, daß ein schneller
 1     (8) Die Schienenbremse muß                                       Fahrgastwechsel gewährleistet ist.
     1. so bemessen sein, daß ihre Anpreßkraft insgesamt je               (2) Türen nach Absatz 1 dürfen sich nur bei Betätigung
        Fahrzeug mindestens der Hälfte des zulässigen Fahr              der hierfür bestimmten Einrichtungen öffneii oder schlie
      zeuggesamtgewichtes entspricht; die Anpreßkraft dfer              ßen und müssen in ihren Endstellungen gehalten wer
       Schiehenbremse ist in Verbindung mit einer Schienen-             den können. Außentüren der Fahrzeuge, die am öffent
       kopfform, die entsprechend der Bremsschuhfläche abge             lichen Straßenverkehr teilnehmen, müssen absperrbar
       flacht ist, bei Nennspannung und betriebsüblicher Ein-           sein.
       schaltdaüer zu messen,         ,                                   (3) Türen müssen, sofern sie nicht durch Fahrgäste
     2. so gebaut und pin Fahrzeug angebracht sein, daß mög             bedient werden' oder nicht selbsttätig schließen,
       lichst kurze Ansprech- und Schwellzeiten sowie gün               1. in Fahrzeugen mit Schaffnersitz von diesem aus, in
       stige Anpreßdrücke gewährleistet sind.                              sonstigen, Fahrzeugen von mindestens zwei Stellen im
       (9) Federspeicherbremsen       können   als   Zusatz-   oder       Fahrzeuginnern vom Fahrpersonal betätigt werden
     Feststellbremsen verwendet werden. Als Zusatzbremsen                 können; in Trieb- und Steuerfahrzeugen können sie
     müssen sie                                                           auch durch den Fahrzeugführer bedient werden,
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Heft 21 —1965                                               552                                  VkB 1 Amtlicher Teil


2. bei Gefahr auch dürch Fahrgäste geöffnet werden kön          (2) Veränderliche Sitzkonstruktionen (z. B. Klapp- oder
   nen,            .                                          Stapelsitze) können, soweit dies ihre Zweckbestimmung
3. Schutzeinrichtungen besitzen, um Verletzungen der          erfordert, von den in der Anlage 6 vorgeschriebenen Min-
   Fahrgäste durch Einklemmen zu verhindern.                  destjnaßen abweichen.        •
  (4) Bei Fahrzeugen, die am öffentlichen Straßenverkehr        (3) Für Stehplätze muß eine Fläche von mindestens
teilnehmen, müssen durch Fahrgäste bedienbare oder            0.125.mVPerson vorhanden sein.
selbsttätig schließende Türen so beschaffen sein, daß sie
während des Ein- und Aussteigens nicht vorzeitig schlie                                      § 42
ßen; dem Fahrzeugführer oder Schaffner ist sinnfällig                              Fenster und Glasscheiben             ,
anzuzeigen, ob die Türen geschlossen sind.                      (1) Fenster in Fahrgasträumen dürfen nur so weit zu
  (5) Bei schaffnerlosem Betrieb müssen die Türen wäh         öffnen sein, daß ein Hinauslehnen nicht möglich ist.
rend der Fahrt selbstsperrend sein oder vom Fahrzeug            (2) Alle Scheiben müssen aus Sicherheitsglas bestehen,
führer gesperrt werden können. Bei Fahrzeugen, die            ausgenommen Spiegel sowie Abdeckscheiben an Beleuch
nicht am öffentlichen Straßenverkehr teilnehmen, genügt       tungseinrichtungen und Meßgeräten. Bei Fahrzeugen, die
es, wenn die Türen vom Fahrzeugführer bedient werden          nicht der Personenbeförderung dienen, sind mindestens
können und nur während des Anfahrvorganges gesperrt           die Fahrzeugführerstände mit Sicherheitsglas auszurü
bleiben.                                                      sten.
                                                                  (3) Sicherheitsglas muß so beschaffen sein, daß
                            § 39
                  Trittstufen und Fufiboden                   1.es gegen die im ordnungsgemäßen Betrieb zu erwar
                                                                tenden Einwirkungen widerstandsfähig ist,
  (1) Bei Höhenunterschieden zwischen Bahnsteig und
Fahrzeugfußboden von über 0,4 m, gemessen am unbe             2. beim Zerbrechen nur Bruchstücke entstehen, die keine
setzten Fahrzeug, müssen an den Ein- und Ausstiegen              ernsthaften Verletzungen verursachen können.
eine oder mehrere Trittstufen vorgesehen werden, die            (4) Für Stirnscheiben der Fahrzeugführerstände muß
untereinander gleichen Abstand haben sollen. Heraus           Sicherheitsglas verwendet werden, das
klappbare Trittstufen sind nur in Fahrzeugen zulässig,        1.den Vorschriften nach Absatz 3 entspricht und
deren Türen fernbedient oder gesperrt werden können.          2. eine verzerrungsfreie Durchsicht gewährt, die weder
  (2), Trittstuferi und Fußboden müssen ausreichende              durch die Formgebung noch die Beschaffenheit der
Sicherheit gegen Ausgleiten bieten.                               Glasscheiben gestört wird.

                            § 40                                                               § 43
           Fahrzeugführer- und Sdiaffnerplätze                                    Notausstiege
  (1) Der Fahrzeugführerplatz ist so auszubilden, daß der       Personenfahrzeuge, die auf einer Seite keine oder
Fahrzeugführer                                                absperrbare Türen haben, müssen auf dieser Seite über
1. den Zug sicher führen kann,                                die Länge des Fahrzeugs gleichmäßig verteilt eine aus
2. ein ausreichendes Sichtfeld hat,
                                                              reichende Anzahl Fenster haben, die als Notausstiege
                                                              ausgebildet sind. Diese Fenster müssen
3. gegen Sonnenbleijdung geschützt ist,
                                                              1. durch die Aufschrift „Notausstieg" deutlich gekenn
4. durch Fahrgäste in seiner Tätigkeit nicht behindert            zeichnet sein,
  wird,
                                                              2. eine Öffnung von mindestens 0,6 m Breite und 0,43 m
5. im Notfall seinen Platz schnell verlassen kann.                Höhe haben und in diesem Beteich frei von Schutz
  (2) Stirnscheiben an Fahrzeugführerständen müssen mit           stangen sein,
selbsttätig arbeitenden Einrichtungeri versehen sein, die     3. sich durch Bedienen eines besonderen Verschlusses im
ein Vereisen oder Beschlagen der Stirnscheiben verhin             ganzen öffnen oder leicht und schnell zerstören oder
dern. Bei Fahrzeugen, die ausschließlich in Tunneln be            entfernen lassen; hierfür ist geeignetes Werkzeug in
trieben werden, kann auf derartige Einrichtungen ver              die Nähe der Notausstiege anzubringen.
zichtet werden.
  (3) Fahrzeugführerstände von Trieb- und Steuerfahr                                           § 44
zeugen, die schneller als 30 km/h fahren dürfen, sind                            Elektrische Ausrüstühg
mit Geschwindigkeitsmessern oder -'Schreibern auszu               (1) Alle betriebsmäßig unter Spannung stehenden Teile
rüsten.                                                       der elektrischen Aüsrüstimg mit Nennspannung über 40
  (4) Trieb- und Steuerfahrzeuge, die am öffentlichen         Volt müssen so geschützt sein, daß in Räumen,
Straßenverkehr teilnehmen, müssen       mindestens einen      1. die Fahrgästen zugänglich sind, Personen sich unter
Rückspiegel haben, der in Fahrtrichtung rechts außen              Spannung stehenden Teilen nicht gefahrbringend nähern
im Sichtbereich des Fahrzeugführers anzubringen ist.              und diese nicht berühren können; geeignete Schutzvor
  (5) Werden einzelfahrende Einrichtungsfahrzeuge im              richtungen sind z. B. Abdeckungen, geschlossene Ge
Einmannbetrieb gefahren, inuß außer dem iFahrzeugführer-         häuse und Vollwandtüren, sofern sie sich nur mit Werk
platz am anderen Ende des Fahrzeugs ein Fahrzeug-               zeugen oder Schlüsseln entfernen oder öffnen lassen;
führer-Hilfsplatz für Rückwärtsbewegungen vorhanden           2. die Fahrgästen nicht zugänglich sind, Personen sich
sein, der den Vorschriften des Absatzes 1 nur insoweit
zu entsprechen braucht, als es für diesen Zweck erfor             a) innerhalb des Handbereiches unter Spannung ste
derlich ist.                                                         henden Teilen, wie unter Nummer 1 gefordert,
                                                                     nicht gefahrbringend nähern und diese nicht berüh
  (6) Der Platz des im Fahrzeug sitzenden Schaffners ist
so auszubilden und anzuordnen, daß                                   ren können,
1.der Schaffner die von ihm zu übörwachenden Ein- und
                                                                  b) außerhalb des Handbereiches unter Spannung ste
  Ausstiege übersehen kann; ist dies nicht möglich, sind             henden Teilen nicht zufällig gefahrbringend nähern
  Innenspiegel oder andere Einrichtungen anzubringen,                und diese nicht zufällig berühren können; geeignete
  durch die die Ein- und Ausstiege überwacht werden                  Schutzvorrichtungen sind z. B. Schutzgitter und Git
                                                                     tertüren.
  können,
2. alle für die Tätigkeit deä Schaffners notwendigen Ein        (2) Von den Forderungen nach Absatz 1 Nri 2 därf
   richtungen im Hand- oder Fußbereich liegen.                abgesehen werden bei elektrischen Betriebseinrichtungen,
                                                              die unter Verschluß gehalten werden und nur unterwie
                           § 41                               senen und beauftragten Bediensteten zugänglich sind
                      Fahrgastplätze                          oder die sich oberhalb des Daches befinden, sofern die
  (1) Sitze in Fahrgasträumen müssen                          ser Schutz nach den örtlichen Verhältnissen entbehrlich
                                                              oder bei der betrieblichen Benutzung, Bedienung und
1. den in der Anlage 6 vorgeschriebenen Mindestmaßen          Beaufsichtigung hinderlich ist. Dieser Schutz ist .auch ent
   entsprechen,                                               behrlich unterhalb des Wägenfußbodens, wenn dort keine
2. so beschaffen sein, daß Verletzungen der Fahrgäste         Arbeiten ausgeführt werden müssen, während der Strom
  durch die obere Kante der Rückenlehne nicht zu erwar        abnehmer an Spannung liegt, und für den Stromabnehmer
  ten sind.                                                   von Bahnen mit Stromschienen.
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                                                                                 —.p-


   (3) Zum Schutz von Personen gegen zu hohe Berüh-                                          §46
 rungs- und Schrittspannungen müssen folgende Bedin                                 Innenbeleuchtung
 gungen erfüllt sein:                                             (1) Fahrgastraum und Fahrzeugführerstand müssen eine
1. Die 2u schützenden Metallteile müssen durdi Erdungs          ausreichende, möglichst blendungsfreie Innenbeleuchtung
   leitungen an übersiditlldien Stellen mit der Fahrzeug        haben.
   masse verbunden sein,, soweit nidit bereits durch die          (2) Durch die Innenbeleuchtung des Fahrgastraumes so
  Konstruktion der Fahrzeuge eine gut leitende Verbin           wie durch die Einzelbeleuchtung der Meldeeinrichtungen
   dung gewährleistet ist.                                      und Meßgeräte darf die Sicht des Fahrzeugführers nicht
 2. Die die Fahrzeugmasse bildenden leitenden Bauteile          mehr als unvermeidbar beeinträchtigt werden.
   des Fahrzeugkörpers müssen unter sich gut leitend ver-         (3) Bei Personenfahrzeugen, die längere, nicht beleuch
 , bunden sein; dabei ist eine gut leitende Verbindung          tete Tunnelstrecken durchfahren, muß sich die Innenbe
  zwischen der Fahrzeugmasse           und der Bahnerde vor     leuchtung bei Einfahrt in den Tunnel selbsttätig ein
   ausgesetzt.                                                  schalten können. Diese Fahrzeuge sind außerdem mit
3. Metallteile des Fährzeugs, z. B. Blechverkleidungen,         einer vom Bahiistrom unabhängigen Notbeleuchtung aus
   die im Handbereich liegen und im Fehlerfalle Spannpng        zurüsten.
   annehmen können, müssen mit der Fahrzeugmasse gut                                         § 47
   leitend verbünden sein.                                                        Heizung und Lüftung
  (4) Fahrzeuge für Oberleitungsbetrieb müssen an der             Fahrgasträume sowie Fahrzeugführer- imd Schaffner
 vom Stromabnehmer abgehenden Leitung, bevor diese              plätze sind mit ausreichenden Heizungs- und Lüftungs
das Dach verläßt, einen überspannuiigsschutz haben.             einrichtungen auszurüsten.
  (5) Die Stromkreise der elektrischen Ausrüstüng eines
Fahrzeugs müssen einzeln vor unzulässig hohen Strömen                                        § 48
durch Sicherungen oder selbsttätige Schalter geschützt                         Einrichtungen für Schallzeichen
sein. Für mehrere parallele Stromkreise, deren gemein               (1) Trieb- und Steuerfahrzeuge sind mit einer vom
same Stromaufnahme 10 Ampere nicht überschreitet, und           Pahrzeugführer zu bedienenden Läuteeinrichtung auszu
für Fahrmotoren mit Reihen-Parallelschaltung genügt je          rüsten. Läutezeichen dürfen andere Verkehrsteilnehmer
weils ein gemeinsamer überstromschutz. Werden die               nicht mehr als unvermeidbar belästigen. Andere Warnein
Fahrmotoren auch zum generatorischen Bremsen verwen             richtungen dürfen nur bei besonderen Betriebsverhältnis
det, darf der überstromschutz beim Bremsen nicht wirk           sen mit Zustimmung der Technischen Aufsichtsbehörde
sam werden.                                                     verwendet werden.
  (6) Unter Spannung gegen Erde stehende Leitungen und            (2) Die Lautstärke der Schallzeichen darf in 7,0 m Ent-
 Geräte müssen zuverlässig und erkennbar von der Ein-           fetnung voii der Schallquelle und in einem Höhenbereich
 speisung getrennt werden können,In der Ausschaltstellung       von 0,5 bis 1,5 m über dem Standort nicht mehr als 104
des. Fahrschalters dürfen sich Fahrmotoren nicht selbst         Dezibel (A) betragen.
erregen können. Beim Absprechen des überstromschutzes
                                                                                             § 49
der Fahrmotoren dürfen die Außen- und Innenbeleuch
                                                                                Verständigungseinrichtungen
tung des Fahrzeugs und die elektrische Bremse nicht
abgeschaltet werden.                                                (1) Personenfahrzeuge müssen akustische oder optische
                                                                Verständigungseinrichtungen oder beide zusammen für
  (7) In den der Schutzerdung nach Absatz 3 Nr. 2 und 3         folgende ZWecke haben:
 dienenden Leitungen sowie in geerdoten Rückleitungen
dürfen Schalter, Schmelzsicherungen und ohne Zuhilfe            1.Erteilung von Fahr- oder Halteaufträgen durch Fahr
nahme Von Werk:2eug lösbare Trennlaschen nicjit ver               bedienstete,
 wendet werden; hiervon sind geerdete Rückleitungen für         2. Verständigung zwischen Fahfzeugführer und Sdiaffner
 Anlaß-gnd Steuerschaltungen ausgenommen.                           in Notfällen,
   (8) Eine galvanische - Verbindung zwischen Anlagen           3. Unterrichtung des Fahrzeugführers über die Stellung
 verschiedener Spannungen ist hur zulässig, wenn die                der Türen,
 Anlage niedrigerer Spannung zum Schutz gegen zu hohe           4. Mitteilung des Haltewunsches der Fahrgäste an den
Berührungsspannung an mehreren Punkten mit der Fahr-                FahfzeUgfüher bei schaffnerlosem Betrieb.
zeügmasse leitend verbunden wird oder für die höhere                (2) Bei Personenfahrzeugen kann auf Verständigungs
Spannung isoliert ist; die Isolierüng für die höhere Span-      einrichtungen nach Absatz 1 verzichtet werden, wenn
nuiig darf auch durch Zwischenisblierung des entsprechen        die Verständigting des Fahrzeugführers in anderer Weise
den Teiles der \^nlage geschehen.                               erfolgt.
  (9) Der Isölationszustand der Leitungsanlagen gilt für            (3) Güter- und Betriebsfahrzeuge sowie Lokomotiven,
jeden für sich abgehcherteh Leitungszweig als ausrei            die am öffentlichen Straßenverkehr teilnehmen, müssen
chend, wenn der Isolatiohswicierjgtand mindestens 1000          mindestens Verständigungseinrichtungen nach Absatz 1
 Ohm je Volt Nennspannung bieträgt. Die Meßspännung             Nr. 1 haben.
spll in der Größenordnung der Nennspannung der An
lage sein; sie braucht jedoch nicht höher als 1000 Volt                                      § 50
 und darf nicht niedriger als IpÖ Volt sein,                             Fahrsperren und SicherheitsfahrSchaltung
  (10) Für dpn Isolationswiderstand einer im Betrieb              (1) Trieb- und Steuerfahrzeuge, die auf Strecken mit
 befindlichen Fahrzeugbatterie gilt als unterer Grenzwert       Zugsicherungsanlagen und Fahrsperren betrieben wer
 10 Ohin je Volt Nennspännüng, jedoch darf er 1000 Ohm          den, sind mit Einrichtungen zur selbsttätigen Auslösung
 nicht unterschreiten. :                                        der Bremsung und zur Abschaltung des Fahrstromes
                                                                auszurüsten.
 :" ■ .                      §,.45V"            V;                (2) Trieb- und Steuerfahrzeüge, die der Personenbeför
                        Sttomabneli^er                          derung dienen und nicht am öffentlichen Straßenverkehr
                                                                teilnehmen, müssen^ wenn sie ohne Zugbegleiter fahren,
   (1) Stromabnehmer müssen so gebaut und angebracht            eine SicherheitsfahrSchaltung haben, die bei Ausfall des
 sein, daß der Strom bis zu der für das Fahrzeug zülässi-       Fahrzeugführers selbsttätig eine Bremsung einleitet und
„gen Höchstgeschwindigkeit von einer für diese Geschwin         den Fahrstrom abschaltet.
 digkeit geeigneten Pahrleitung sicher abgenommen wer                                        § 51
 den kann.                                                                       Scheinwerfer und Stirnleuchten
   (2) Die Stromabnehmer                                            (1) Fahrzeuge an der Spitze eines Zuges müssen an
 1. sollen innerhalb ihres Arbeitsbereiches eine möglichst      der Stirnseite mit einem iii der Mitte angebrachten ab
    gleichmäßige statische Kraft auf die Fahrleitung aus        blendbaren Scheinwerfer und an der höchsten Stelle mit
    üben; dies gilt sinngemäß auch für seitliche Strom          einer Stirnleuchte ausgerüstet sein. Fahrzeuge, die
    abnehmer,                                                   1. am öffentlichen Straßenverkehr teilnehmen, aber auch,
 2. müssen von der Fahrleitung abgezogen und gegen                 besondere Bahnkörper benutzen, können an Stelle des
    unbeabsichtigtes Wiederanlegen gesichert werden kön-           einen zwei nebeneinander angebrachte abblendbare
                                                                    Scheinwerfer haben.
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Heft 21 —1965                                            554                                VkBl Amtlicher Teil


    2. nur auf besonderen Bahnkörpern verkehren, können          Rückstrahler im gleichen Abstand möglichst weit außen
       an Stelle der Scheinwerfer zwei nebeneinancier ange       anzubringen.
      brachte Leuchten haben.                                      (3) Die Lichtaustrittsflächen einer Schlußleuchte und
      (2) Scheinwerfer müssen an den Fahrzeugen einstell         einer Bremsleuchte sowie die Liditeintrittsflache eines
    bar und so befestigt sein, daß ein unbeabsiditigtes. Ver     Rückstrahlers müssen mindestens je 50 cm^ betragen.
    stellen nicht eintreten kann. Die Spiegelunterkante der      Schlußleuchten, Bremsleuchten und Rückstrahler können
    Scheinwerfer darf bei unbesetztem Fahrzeug nicht höher       zusammengebaut sein.
    als 1,0 m über Schienenoberkante liegen. Bei Zwei             (4) Schluß- und Bremsleuchten dürfen nicht blenden,-
    richtungsfahrzeugen müssen die Schaltungen der vorderen      wenn sie in einem Lampengehäuse zusammengebaut
    und hinteren Scheinwerfer gegeneinander verriegelbar         sind, muß die Lichtstärke der Bremsleuchte stärker als
    sein.                                                        die der Schlußleuchte sein.
      (3) Nicht abgeblendete Scheinwerfer müssen bei Dun           (5) Fahrzeuge, die nicht am öffentlichen Straßenver
    kelheit die Fahrbahn so beleuchten, daß die Beleuchtungs     kehr teilnehmen, sind mit mindestens zwei Schlußleuch
    stärke in einer Entfernung von 25 m in Längsachse des        ten für rotes Licht auszurüsten, die nicht vom Bahnstrom
    Fahrzeugs und in Höhe der Scheinwerfermitte minde            abhängig sein dürfen. Absatz 2 Satz 1 findet keine
    stens 8 Lux beträgt. In gleicher Höhe und Entfernung         Anwendung.
    sollen nach den Seiten in einem Abstand von der Längs
    achse von 1,75 m mindestens 4 Lux und in 3,5 m Abstand
    mindestens 0,8 Lux vorhanden sein.
                                                                                               § 54
      (4) Scheinwerfer müssen vom Fahrzeugführerplatz aus                         Fahrtrichtungsanzeiger
    abgeblendet werden können. Bei zwei Scheinwerfern
    müssen beide gleichzeitig und gleichmäßig abgeblendet           (1) Trieb- und Steuerfahrzeuge, die am öffentlichen
    werden. Abgeblendete Sdieinwerfer müssen bei Dunkel          Straßenverkehr teilnehmen, müssen mit Fahrtrichtungs
    heit die Fahrbahn so beleuchten, daß die Beleuchtungs        anzeigern ausgerüstet sein.
    stärke in einer Entfernung von 25 m in Höhe der Schein         (2) Als Fahrtrichtungsanzeiger sind Blinkleuchten für
    werfermitte und darüber auf einer Ebene senkrecht zur        gelbes Licht zu verwenden. Sie sind bei
    Fahrbahn nicht mehr als 1,0 Lux beträgt. Die Beleuchtungs    1. einzeln betriebenen Fahrzeugen mindestens an den
    stärke muß in einer Entfernung von 25 m senkrecht zum           beiden Längsseiten vorn,
    auffallenden Licht in 0,15 m Höhe über Schienenober
                                                                 2. Fahrzeugen oder Zügen länger als 15,0 m mindestens
    kante noch mindestens 0,5 Lux betragen.
                                                                    vorn und hinten an den beiden Längsseiten
      (5) Die Stirnleuchte kann die Linienbezeichnung ent
                                                                 anzubringen.
    halten und muß auch bei nicht abgeblendeten Schein
    werfern in 100 m Entfernung bei klarer Sicht deutlich          (3) Sind Fahrtrichtungsanzeiger nicht im Blickfeld des
    zu erkennen sein.                                            Fahrzeugführers angebracht, muß ihre Wirksamkeit dem
^     (6) Scheinwerfer, Stirnleuchten und sonstige Leuchten
                                                                 Fahrzeugführer sinnfällig angezeigt werden.
    dürfen nur weißes Licht ausstrahlen.
      (7) Die Beleuchtungsstärken nach den Absätzen 3 und 4                                    §55
    sind bei Nennspannung der Lampen, bei ordnungsgemäß
    eingestellten Scheinwerfern und bei unbesetztem Fahr                                   Beschriftung
    zeug zu messen.                                                (1) An der Außenseite der Fahrzeuge sind anzubringen
                                                                 1. auf den beiden Längsseiten die Bezeichnung des Unter
                              § 52                                  nehmers, wobei auch Geschäftszeichen oder Wappen
               Zielsdiilder und Linienbezeichnung                   verwendet werden dürfen, und die Fahrzeugnummer,
      (1) Personenfahrzeuge müssen mit Einrichtimgen ver         2. das Eigen- und zulässige Gesamtgewicht, bei Güter
    sehen sein, die es ermöglichen, an der Stirnseite des           und Betriebsfahrzeugen auch das Ladegewicht,
    Zuges ein Zielschild und die Linienbezeichnung, an der       3. Zeichen an den Stellen des Aufbaus, an denen Winden
    Einstiegseite des Trieb- oder Steuerfahrzeugs ein Ziel          oder sonstige Hebezeuge angesetzt werden dürfen,
    schild und an der Rückseite die Linienbezeichnung anzu
    bringen. Bei Personenfahrzeugen, die nicht am öffent         4. der Zeitpunkt der letzten Untersuchung am Aufbau
    lichen Straßenverkehr teilnehmen, kann das Zielschild           und an Fahrwerken, wenn diese von Fahrzeug zu
    an der Einstiegseite und die Linienbezeichnung an der           Fahrzeug getauscht werden,
    Rückseite entfallen, wenn auf den Haltestellen das Ziel      5. die Bezeichnung der Türen, an denen nur das Ein-
    der jeweiligen Fahrt angezeigt wird.                            oder Aussteigen erlaubt ist.
      (2) Bei Dunkelheit und unsichtigem Wetter müssen              (2) Beschriftungen müssen eindeutig, gut sichtbar und
    Zielschild und Linienbezeichnung blendungsfrei zu be           deutlich lesbar sein; dies darf durch andere Aufschriften
    leuchten sein. Bei Fahrzeugen, die mit einer Stimleuchte       und Werbungen nicht beeinträchtigt werden.
    ausgerüstet sind, ist das Zielschild unmittelbar unter der      (3) Fahrzeuge, die nur für Benutzer von Selbstentwer
    Stimleuchte und bei anderen Fahrzeugen möglichst hoch        tern oder für Fahrgäste mit Sichtkarten bestimmt sind,
    anzubringen.                                                 müssen durch ein Sinnbild an zweckmäßiger Stelle ge
      (3) Zielschilder müssen das Ziel der jeweiligen Fahrt        kennzeichnet sein.
    oder den Streckenverlauf erkennen lassen.                        (4) Für Schwerbeschädigte bestimmte Sitzplätze sind
                                                                   durch Schilder mit schwarzer Schrift auf gelbem Grund
                                 § 53                              kenntlich zu machen.
            Schlußleuchten, Bremsleuchten und Rückstrahler          (5) Im Innern von Personenfahrzeugep, die auf länge
      (1) Fahrzeuge, die am öffentlichen Straßenverkehr teil     ren Strecken mit Sicherheitsräumen betrieben werden,
    nehmen, bei Zügen aus mehreren Fahrzeugen mindestens           sind Schilder mit Hinweisen über das Verhalten der
    das letzte Fahrzeug, müssen an der Rückseite mit               Fahrgäste bei Betriebsstörungen anzubringen. •
    1. mindestens einer Schlußleuchte für rotes Licht,
    2. mindestens einer Bremsleuchte für rotes oder gelbes
      Licht und                                                                          Vierter Abschnitt
    3. zwei roten Rückstrahlern                                                              Betrieb
    ausgerüstet sein. Bei Zweirichtungstrieb- und Steuer                                       § 56
    fahrzeugen müssen die Schaltungen sowohl der Schluß                                 Betriebsbedienstete
    leuchten als auch die der Bremsleuchten gegeneinander
    verriegelbar sein.                                              (1) Zum Betriebsdienst im Sinne dieser Verordnung
                                                                 zählen Bedienstete, die
      (2) Die Unterkante der Schlußleuchten darf nicht höher
    als 1,25 m, die c^er Bremsleuchten nicht höher als 1,55 m      1.Fahrzeuge bedienen oder sich im Zugsicherungs- imd
    und die der Rückstrahler nicht höher als 1,0 m über Schie        Haltestellendienst betätigen,
    nenoberkante liegen. Bei Verwendung von je zwei              2. die Aufsicht über Betriebsbedienstete nach Nummer 1
    Schluß- und Bremsleuchten sind diese ebenso wie die            führen.
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3. bei der Unterhaltung und Überwachung der Betriebs                                            § 59
   anlagen und Fahrzeuge leitend, aufsichtsführend oder                             Ablauf des Fahrbetriebes
  sonst verantwortlich täfig sind.
                                                                    (1) Für den Betriebsablauf ist ein Fahrplan aufzustellen.
  (2) Betriebsbedienstete müssen die körperlichen Eigen
schaften, die Kenntnisse und die Geschicklichkeit besitzen,         (2) Auf zweigleisigen Strecken ist in der Regel rechts
die ihre Tätigkeit erfordert. Die Betriebsbediensteten            zu fahren. Hiervon kann in besonderen Fällen abge
haben bei der Bedienung der Betriebsanlagen und Füh               wichen werden, wenn der Betriebsleiter die erforderlichen
rung der Fahrzeuge die besondere Sorgfalt anzuwenden,             Sicherungsmaßnahmen getroffen hat und Betriebsanlägen
die sich daraus ergibt, daß ihnen beruflich andere Per            und Fahrzeuge dafür eingerichtet sind.
sonen zur sicheren Beförderung anvertraut werden.                   (3) Weichen ohne gesicherte Stellvorrichtung dürfen
  (3) Vor Verwendung einer Person im Betriebsdienst               nur mit Geschwindigkeiten bis 15 km/h spitzbefahren
ist ihre körperliche und geistige Eignung durch einen             werden. Soweit solche Weichen in doppelgleisigen Ab
vom Unternehmer zu bestimmenden Arzt festzustellen.
                                                                  zweigungen liegen, hat der Fahrzeugführer besondere
                                                                  Vorsicht zu üben, um Flankenfahrten zu verhüten.
Entstehen später, insbesondere nach schweren Krankhei
ten, Zweifel an der Diensttauglichkeit, ist eine erneute            (4) Führer von Straßenbahnfahrzeugen, die am öffent
Untersuchung erforderlich. Betriebsbedienstete, die als           lichen Straßenverkehr teilnehmen, haben die durch Ver
Fahrzeugführer oder im Zugsicherungsdienst eingesetzt             kehrszeichen und Verkehrseinrichtungen nach der Stra
sind» müssen alle drei Jahre untersucht werden, bei allen         ßenverkehrs-Ordnung getroffenen Anordnungen zu be
übrigen über 40 Jahre alten Betriebsbediensteten sind             folgen, soweit ihnen nicht durch Signale nach Anlage 4
alle 5 Jahre das Hör- und Sehvermögen und, soweit                 andere Anordnungen gegeben werden. Zeichen und Wei
dienstlich erforderlich, die Fafbtüchtigkeit nachzuprüfen.        sungen der Polizeibeamten gehen allen anderen Anord
                                                                  nungen und sonstigen Regeln vor. Dürfen Kraftfahrzeuge
  (4) Als Fahrzeugführer oder im Zugsicherungsdienst              nach § 68 Abs.3 den besonderen Bahnkörper benutzen,
tätige Betriebsbedienstete müssen mindestens 21 Jahre,            gelten auch für sie insoweit die Signale nach Anlage 4.
Schaffner und Zugbegleiter mindestens 18 Jahre alt sein;
über 18 Jahre alten Betriebsbediensteten kann jedoch die            (5) Fahrzeuge, die am öffentlichen Straßenverkehr teil
Bedienung von Triebfahrzeugen in Betriebshöfen und                nehmen, dürfen in der Regel ohne Zugsicherung (Fahren
-Werkstätten gestattet werden.                                    auf Sicht) verkehren. Dabei darf ein Zug einem anderen
                                                                  nur in einem solchen Abstand folgen, daß er auch bei
  (5) Betriebsbedienstete, die Fahrzeuge bedienen sol             ungünstigen Betriebsverhältnissen bei unvermutetem
len oder für den Zugsicherungsdienst vorgesehen sind,             Halten des vorausfahrenden Zuges rechtzeitig zum Hal
müssen eine angemessene Zeit unter Aufsidit geeigneter            ten gebracht werden kann. Werden Zugsicherungsanlagen
Bediensteter ausgebildet werden. Nach der Ausbildung              verwendet, darf bei Signalstörungen oder sonstigen
hat der Betriebsleiter oder ein von ihm beauftragter              Betriebsunregelmäßigkeiten auf besondere Anordnung
Bediensteter, der die Prüflinge jedoch nicht selbst aus           mit entsprechend verminderter Geschwindigkeit auf Sicht
gebildet haben darf, durch eine Prüfung ihre Eignung              gefahren werden; dabei ist unmittelbar vor Einfahrt in
festzustellen. Nach bestandener Prüfung ist dem Be                unbeleuchtete Tunnel zu halten.
triebsbediensteten vom Betriebsleiter ein Ausweis aus
zustellen, in dem festgelegt ist, welche Tätigkeiten aus            (6) Wird in Tunnelstrecken im Regelbetrieb auf Sicht
geübt werden dürfen. Betriebsbedienstete, die Fahrzeuge           gefahren, muß sichergestellt sein, daß mindestens der
bedienen oder im Zugsicherungs- oder Haltestellendienst           1,5-fache Bremsweg der Tabelle A der Anlage 5 bei der
tätig sind, sind außerdem regelmäßig über ihre Dienst             für die Strecke zugelassenen Höchstgeschwindigkeit aus
                                                                  reichend beleuchtet ist.
verrichtungen zu unterweisen.
  (6) über die Ausbildung, Unterweisung und das Ergeb                 (7) Güter dürfen auf Güter- und Betriebsfahrzeugen nur
nis von Prüfungen der Betriebsbediensteten, die Fahr              so verladen werden, daß sie nicht über die Ladefläche
zeuge bedienen oder im Zugsicherungs- und Haltestellen            und über die seitlichen Begrenzungen hinausragen.
dienst tätig sind, sind Aufsdireibungen zu führen.
                                                                                               § 60
  (7) Betriebsbedienstete dürfen während ihres Dienstes
nicht unter Wirkung alkoholischer Getränke oder ande                                         Fahrdienst
rer ihre Tätigkeit ungünstig beeinflussender Mittel stehen.           (1) Zum Fahrdienst im Sinne dieser Verordnung zählen
  (8) Leidet ein Betriebsbediensteter, der Fahrzeuge be           die im § 56 Abs. 1 Nr. 1 und 2 aufgeführten Bediensteten.
dient oder im Haltestellendienst tätig ist, oder ein Mitglied        (2) Es müssen besetzt sein
seiner häuslichen Gemeinschaft an einer anzeigepflichtigen        1. jeder der Personenbeförderung dienende Zug mit einem
Krankheit im Sinne des Gesetzes zur Verhütung und                    Fahrzeugführer und im allgemeinen jedes den Fahr
Bekämpfung übertragbarer Krankheiten beim Menschen                   gästen zugängliche Fahrzeug mit einem Schaffner oder
(Bundes-Seuchengesetz) vom 18. Juli 1961 (Bundesgesetz               Zugbegleiter,
blatt I S. 1012), darf er in den vorgenannten Diensten
nur verwendet werden, wenn er durch ärztliches Zeugnis            2. jeder Betriebs- oder Güterzug mit einem Fahrzeug
nachweist, daß keine Gefahr einer Übertragung besteht.               führer und einem Zugbegleiter.
  (9) Bedienstete, die bei Ausübung ihrer Arbeiten durch             (3) Bei den der Personenbeförderung dienenden Zügen
den Straßenverkehr oder den Bahnbetrieb gefährdet wer             kann auf die Besetzung mit Schaffnern oder Zugbeglei
den können, haben Warnkleidung zu tragen oder sind                tern verzichtet werden, wenn
durch Warnzeichen oder Sicherungsposten abzusichern.              1. a) dem Fahrzeugführer optisch oder akustisch angezeigt
                                                                        wird, daß die Türen geschlossen sind oder
                            § 57
                                                                     b) Einrichtungen zur Überwachung des Fahrgastwech
             Bedienung von Betriebsanlagen                              sels angebracht sind oder
  (1) Betriebsanlagen, deren Bedienung besondere Fach                c) der Zug von besonderen Betriebsbediensteten abge
kenntnisse erfordert, dürfen nur von Betriebsbedienste                   fertigt wird;
ten bedient werden, die entsprechend unterwiesen und
vom Betriebsleiter dazu bestimmt worden sind.                     2. Brems- und Verständigungseinrichtungen nadi §36
                                                                     Abs. 12 sowie bei Trieb- und Steuerfahrzeugen, die
  (2) Während der Ausbildung trägt der Lehrbedienstete                nicht am öffentlichen Straßenverkehr teilnehmen, Ein
die Verantwortung für die ordnungsgemäße Bedienung                    richtungen nach § 50 Abs.2 vorhanden sind,
der Betriebsanlagen.
                                                                  3. den Fahrgästen Verständigungseinrichtungen nach § 49.
                            § 58                                     Abs. 1 Nr.4 zur Verfügung stehen,
                      Zugbildung                                  4. diese Fahrzeuge, soweit sie am öffentlichen Straßen
  (1) Züge können als Personen-, Güter- oder Betriebs                verkehr teilnehmen, für die Fahrgäste ausreichend ge
züge verkehren. Sie dürfen nur aus Fahrzeugen gebildet                kennzeichnet sind und
werden, deren Bremseinrichtungen so zusammenwirken,               5. den Fahrgästen die Namen der Haltestellen bekannt
daß die Vorschriften für Bremsen erfüllt sind.                       gegeben werden.
  (2) Die für die Zugbildung und den betriebsfähigen                (4) Fahrbediensteten ist während der Beförderung von
Zustand des Zuges verantwortlichen Betriebsbedienste              Fahrgästen das Rauchen verboten. Dem Fahrzeugführer
ten werden vom Betriebsleiter bestimmt.                           ist untersagt, sich während der Fahrt zu imterhalten.
19

Heft 21 —1965                                              556                                 V kB 1 A m tli c h e r T e 11


  (5) Lautsprediereinriditungen dürfen hur zur Ansage                                      § 64
von Haltestellen und für sonstige betriebliche Hinwelse                  Rückwärtsfahren und Schieben von Zügen
benutzt werden.                                                (1) Züge dürfen rückwärts nu^r gefahren werden, wenn
  (6) Das Signal zur Welterfahrt darf an den Fahrzeug        die In Fahrtrichtung vordere Plattform des Zuges mit
führer erst gegeben werden, wenn der Fahrgastwechsel         einem Betriebsbediensteten besetzt Ist oder Fahranwei
  beendet Ist. Die Außentüren der Personenfahrzeuge sind     sungen und Warnsignale In anderer Welse gegeben
, vor Abfahrt zu schließen.                                  werden. Die Fahrgeschwindigkeit ist den jeweiligen
  (7) Der Fahrzeugführer Ist Zugführer; Ihm sind die         Betriebsverhältnissen anzupassen.
übrigen Bediensteten des Zuges unterstellt.                       (2) Züge dürfen nur geschöben yerden,' wenn sie
  (8) Es sind Aufschreibungen zu führen, aus denen die       schadhaft sind und die Spitze des Zuges mit einem
Namen der Fahrbediensteten des Zuges, die Uhrzelt der        Betriebsbediensteten besetzt Ist, der Fahranweisungen
Dienstübernahme und -abgäbe, die Nummern der Fahr            und Warnsignale gibt. Die Fahrgeschwindigkeit darf, so
zeuge und besondere Vorkommnisse zu ersehen sind.                weit die Gleise In der Fahrbahn öffentlicher Straßen
  (9) Der Fahrzeugführer hat Schäden an Betriebsanlagen      Hegen, 15 km/h und auf besonderem Bahnkörper 25 km/h
und Fahrzeugen sowie den Fahrbetrieb gefährdende oder        nl<ht überschreiten. Dies gilt nicht, wenn der Zug auf
                                                             andere Welse gesichert Ist.
störende Umstände den maßgebenden Betriebsstellen un
verzüglich zu melden.                                                                          65
  (10) Der Fahrzeugführer muß über die BetriebsVerhält                 Liegengebliebene oder abgestellte Fahrzeuge
nisse der Strecken, die er befährt, unterrichtet sein; er
hat bei Neueinsatz eines Zuges und bei Änderung der            Liegengebliebene oder abgestellte Fahrzeuge sind
Zugzusammensetzung Bremsproben durchzuführen.                gegen selbsttätiges Abrollen und unbefugtes Ingang
                                                             setzen zu sichern. Auf öffentlichen Straßep liegengeblie
  (11) Züge mit schadhaften Bremseinrichtungen sind aus      bene oder abgestellte Fahrzeuge müssen abgeschlossen
dem Verkehr zu ziehen; bei Ausfall der Haupt- oder.              oder beaufsichtigt Werden.
Zusatzbremse darf die Fahrt mit höchstens 30 km/h fort
gesetzt werden. Fallen Haupt- und Zusätzbremse aus,                                            66
darf der Zug die Fahrt mit Fahrgästen nicht fortsetz.en;                           Ausstattung der Züge
bei Strecken auf besonderem Bahnkörper sollen, soweit          (1) Bei Teilnahme der Züge am öffentlichen Straßen
es nicht aus Gründen der Sicherheit unterbleiben muß,        verkehr sind rückstrahlende WameinrIchtungen nach der
die Fahrgäste bis zur nächsten Haltestelle befördert wer     Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung mitzuführen.
den.
                                                                  (2) In Zügen, die in Tunneln oder auf Strecken
                          § 61                                   abschnitten betrieben werden, für die Sicherheitsräume
                  Hödistgesdiwindigkeit                          vorgeschrieben sind, bei denen das Aussteigen In Not
  Die für das Streckennetz oder für Teile des Netzes         fällen erschwert sein kanp oder eine schnelle Hilfe anders
zuzulassende Höchstgeschwindigkeit Ist nach Art und              nicht gewährleistet Ist, sind je. FahrzeUg mindestens ein
Beschaffenheit der Betriebsanlagen gnd Fahrzeuge sowie           Verbandkasten und Handfeuerlöscher mitzuführen; dar
der Strecken (z. B. starkes Gefälle) zu ermitteln und            auf kann verzichtet werden, Wenn auf den Haltestellen
von der Technischen Aufsichtsbehörde festzusetzen; so            oder auf der Strecke Verbandkästen und Handfeuerlösch
weit die Gleise In der Fahrbahn öffentlicher Straßen         geräte In ausreichender Anzahl vorgehalten werden.
liegen, sind dabei die für den übrigen Straßenverkehr          (3) Die Art und Füllung der Handfeuerlöscher muß
geltenden Höchstgeschwindigkeiten zu berücksichtigen.        für den elektrischen, Betrieb geeignet sein. Sie sind an
                          § 62
                                                                 leicht zugänglicher Stelle unterzubringen. Die Fahrbedien
                  Yerständigungsmittel
                                                                 steten müssen mit där Handhabung der Handfeuerlöscher
                                                                 vertraut sein. Die einschlägigen Vorschriften für Feuer
  (1) Zur Kennzeichnung des Betriebszustandes und der            löschmittel und Feuerlöschgeräte, Insbesondere über deren
Fahrzeuge sowie zur Übermittlung von Anordnungen für             regelmäßige Prüfungen, sind sinngemäß änzuwenden.
den Ablauf des Fahrbetriebes sind, soweit es die Sicher
heit erfordert, Signalbilder nach Anlage 4 zu zeigen. Dies                                    § 67
gilt Insbesondere für eingleisige Strecken mit Gegen                              Verhalten der Fahrgäste
verkehr.
                                                                   (1) Fahrgäste haben sich bei Benutzung der Betriebs
  (2) Welche Signalbilder während der Dämmerung, bei             anlagen und Fahrzeuge so zu verhalten, wie es die
Dunkelheit, oder wenn die Sichtverhältnisse es sonst             Sicherheit und Ordnung des Bahnbetriebes, ihre eigene
erfordern, zu beleuchten sind, bestimmt der Betriebs             Sicherheit und die Rücksicht auf andere Personen gerie
leiter.                                                          ten. Deti Anweisungen der Fahr- und Aufsichtsbedien
  (3) Sind Signale ausgefallen oder können sie nicht ein         steten ist Folge zu leisten.
deutig wahrgenommen werden, Ist die Becieutung anzu                (2) Fahrgästen Ist Insbesondere untersagt,
nehmen, die die größere Sicherheit gewährleistet.
                                                                 l.slch mit dem Fahrzeugführer während der Fahrt zu
  (4) Der Fahrzeugführer ist dafür verantwortlich, daß             unterhalten.
die Signalbilder am Zug vorschriftsmäßig gezeigt und
                                                                 2. die Türen während der Fahrt eigenmächtig zu öffnen,
während der Dämmerung, bei Dunkelheit, oder wenn
die Sichtverhältnisse es sonst erfordern, beleuchtet wer         3. während der Fahrt auf- pcier abzuspringen,
den.                                                         4. ein     von   Fahrbediensteten       als   besetzt bezeichnetes
  (5) Rangleraufträge, die nicht durch besondere tech              Fahrzeug zu betreten,
nische Verständlgungseliirlchtungeii Übermittel werden,          5. die Benutzbarkelt der Betriebseinrichtungen, der Durch
gelten nur, wenn sie hörbar und sichtbar aufgenommen                gänge und der Ein- uhd Ausstiege durdi sperrige
werden; das Ranglerhalt gilt bereits, wenn es nur hörbar            Gegenstände zu beeinträchtigen,
oder nur sichtbar aufgenommen wird.                              6. In nicht hierfür besonders gekennzeichneten Fahrzeugen
  (6) Signalgeber von Signalen, die betrieblich keine              zu rauchen,
Bedeutung haben sollen, sind zu beseitigen oder ent              7. Tonwiedergabegeräte zu benutzen.
sprechend zu kennzeichnen.
                                                                   (3) Personen, Tiere und Sachen, die die Sicherheit und
                             63                                  Ordnung des Betriebes oder der Fahrgäste gefährden,
                                                                 sind von der Beförderung ausgeschlossen. Dies gilt Ins
           Befahren von Bahnkreuzungen
                                                                 besondere für
 über den Vorrang an höhengleichen Kreuzungen von                1. Personen mit ekelerregenden oder ansteckenden Krank
Gleisen mehrerer Straßenbahnunternehmen untereinander              helten,
oder von Straßenbahnen mit anderen Schienenbahnen,
von denen In beiden Fällen mindestens eine außerhalb             2. Personen, die explosionsfähige, leicht entzündliche,
 des Verkehrsraumes öffentlicher Straßen     Hegt, sowie           radioaktive, übelriechende oder ätzende Stoffe mit islch
über die zu treffenden Sicherheitsmaßnahmen entschei               führen,
den die technischen Aufsichtsbehörden der kreuzenden             3. Personen mit geladenen Schußwaffen, es sei denn, daß
 Bahnen.                                                            sie zur Mitführung solcher Waffen amtlich befugt sind.
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