VkBl Nr. 19 2013
Verkehrsblatt Nr. 19 2013
VkBl. Amtlicher Teil 959 Heft 19 – 2013
4.9.1 Werkstoffe eine Beschädigung des Schiffes zu vermeiden.
Die Werkstoffe für die Struktur der Räume müs- Sicherungsvorrichtungen müssen gemäß dem
sen anerkannten Standards für die Auslegungs- aufgestellten Sicherungsplan für die Systeme
temperatur entsprechen. Die Auslegungstempe- zum Umgang mit Ladung vorgesehen werden.
ratur für die Werkstoffe muss für die von der 4.10.3 Notabschaltung
Verwaltung akzeptierten Auslegungsbedingun- 4.10.3.1 Für die Systeme zum Umgang mit Ladung muss
gen berechnet werden. mindestens jeweils ein Satz von Notabschal-
4.9.2 Auslegungsdruck tungssystemen vorgesehen werden. Die Aktivie-
Der Auslegungsdruck eines geschlossenen Rau- rung der Abschaltungssysteme muss während
mes muss der höchste der folgenden Werte sein: des Umgangs mit Ladung von einer ständig be-
setzten Station aus erfolgen können. Nach der
.1 MARVS der relevanten Laderäume; oder
Aktivierung des Abschaltungssystems muss ein
.2 für einen geschlossenen Raum, der von allen festgelegtes Abschaltungsverfahren selbsttätig
Sicherheitsventilen abgetrennt werden kann, oder ferngesteuert ablaufen. Im Falle der Aktivie-
ein Höchstdruck nach Ermessen der Verwal- rung der Notabschaltungssysteme muss der
tung, der bei der Umgebungstemperatur Umgang mit Ladung selbsttätig gestoppt wer-
unter der Annahme zu erwarten ist, dass die den.
Gesamtmenge von NGHPs auf dem System
4.10.3.2 Es müssen zweckmäßige Mittel für eine vorüber-
zum Umgang mit Ladung in dem Raum zer-
gehende Einstellung des Umgangs mit Ladung
fällt und das Erdgas in diesem Raum einge-
vorgesehen werden. Die vorübergehende Ein-
schlossen bleibt.
stellung des Umgangs mit Ladung muss von
In diesem Zusammenhang braucht die Bestim- einer Station aus gesteuert werden, die während
mung des Absatzes 5.2.3.3 des IGC-Codes, d. h. des Umgangs mit Ladung ständig besetzt ist.
die Anforderung zum Auslegungsdruck für Pro-
4.10.3.3 Sobald ein Innenraum der Laderaumabdeckung
zessdruckbehälter und Rohrleitungen, nicht auf
mit Erdgas gefüllt ist, müssen die Temperaturen
solche Räume von NGHP-Schiffen angewendet
aller beweglichen Teile des Systems zum Um-
zu werden, die Systeme zum Umgang mit La-
gang mit Ladung in diesem Raum überwacht
dung enthalten.
werden und muss die Schwellentemperatur auf
4.9.3 Gasdichtigkeit von Nahtstellen Grundlage der Zündtemperatur von Erdgas be-
Die Gasdichtigkeit aller Nahtstellen zwischen stimmt werden.
gasdichten Räumen muss den Anforderungen 4.10.3.4 Der Umgang mit Ladung muss vorübergehend
der Verwaltung dauerhaft genügen. eingestellt werden, falls eine der folgenden Situ-
4.9.4 Schließvorrichtungen für Öffnungen gasdich- ationen eintritt:
ter Räume .1 Meldung des Eindringens von Luft in einen mit
Alle Öffnungen der Räume müssen mit Schließ- Erdgas gefüllten Raum;
vorrichtungen ausgestattet werden, um ein un- .2 Druckabfall in den Räumen, die das System
erwartetes Ein- oder Ausströmen von Gasen zum Umgang mit Ladung enthalten, unter at-
oder Luft zu vermeiden. Jede Schließvorrichtung mosphärischen Druck; oder
muss sowohl eine Fernbetätigungsfunktion nach .3 Anstieg der überwachten Temperatur irgend-
Ermessen der Verwaltung haben, als auch vor eines Teils des Systems zum Umgang mit
Ort geöffnet und geschlossen werden können. Ladung über den Schwellenwert.
4.9.5 Prüfung Hinsichtlich des Eindringens von Luft wird emp-
Die Druckprüfung und andere zerstörungsfreie fohlen, bei 30 v. H. der unteren Explosionsgrenze
Prüfungen für geschweißte Teile müssen, soweit (LEL = Lower Explosive Limit) Alarm auszulösen.
erforderlich, nach Ermessen der Verwaltung Anmerkung: Die LEL von Luft in Methan liegt
durchgeführt werden. bei 85 v. H., dem Komplementär-
4.10 Anforderungen für Systeme zum Umgang mit wert der oberen Explosionsgrenze
Ladung (UEL = Upper Explosive Limit) von
Für Systeme zum Umgang mit Ladung gelten die Methan in Luft (15 v. H.). Daher be-
folgenden Anforderungen. deuten 30 v. H. der LEL 25,5 v. H.
Werkstoffe Luftanteil und die Sauerstoffkon-
4.10.1
zentration, bei der die Alarmaus-
Die Werkstoffe für Systeme zum Umgang mit lösung empfohlen wird, liegt bei
Ladung müssen anerkannten Standards für die 5,4 v. H., d. h. bei 21 v. H. des Luft-
Auslegungstemperatur entsprechen. Die Ausle- anteils.
gungstemperatur für die Werkstoffe muss für die
Hinsichtlich der Temperatur liegt der empfohlene
von der Verwaltung akzeptierte Auslegungsbe-
Schwellenwert bei 450 °C, d. h. dem Kriterium
dingung berechnet werden.
der Zündtemperatur „T1“ in der Norm IEC 60079
4.10.2 Sicherung (Elektrische Betriebsmittel für gasexplosionsge-
Alle beweglichen Teile von Systemen zum Um- fährdete Bereiche), womit die Tatsache berück-
gang mit Ladung müssen während der Reise sichtigt ist, dass die Temperaturklasse von Me-
adäquat am NGHP-Schiff gesichert sein, um than „T1“ ist.
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4.11 Sicherheitsvorkehrung zur Stabilität Vorläufigen Richtlinien, gelten auch die in Tabel-
Wenn die Ladung frei fließt wie Getreide *, muss sie le 3 aufgeführten Anforderungen.
gemäß den für die Stauung von Getreideladungen Anmerkung: Die Tabellen 1 bis 3 müssen nach
geltenden Bestimmungen befördert werden. Die der Überarbeitung des IGC-Codes
Ladungsdichte muss bei der Festlegung der Ab- überprüft werden.
messungen und Sicherungsvorrichtungen durch Hinweise: 1
Der Verweis auf Absatz 3 im eng-
Längs- und Querschotte und bei der Ermittlung lischen Originaltext sollte ein
des Stabilitätseffektes von freien Ladungsoberflä- Verweis auf Absatz 5.2 sein.
chen berücksichtigt werden. 2
Der Verweis auf Absatz 5 im eng-
5 DETAILLIERTE ANWENDUNG DER lischen Originaltext sollte ein
ANFORDERUNGEN DES IGC-CODES Verweis auf Absatz 5.3 sein.
5.1 Allgemeines 6 BESONDERES ENTWURFSMERKMAL UND
5.1.1 Sofern in diesen Vorläufigen Richtlinien nicht BESONDERE ANFORDERUNGEN
ausdrücklich etwas hierzu vorgegeben ist, gel- 6.1 Zur Vermeidung der Verwendung einer flexiblen
ten für „Laderäume“ auf NGHP-Schiffen die Be- Hochdruckölrohrleitungsanlage von außeror-
stimmungen für „Ladetanks“ im IGC-Code. dentlicher Länge wurde der Einbau eines beson-
5.1.2 Sofern in diesen Vorläufigen Richtlinien nicht deren geschlossenen, mit Inertgas zu füllenden
ausdrücklich etwas hierzu vorgegeben ist, gel- Raumes für elektro-hydraulische Aggregate*** in
ten für den „Gasmaschinenraum“ auf NGHP- der Nähe der („auf einem Fahrwerk laufenden“)
Schiffen die Bestimmungen für „Ladungspum- „Fördereinrichtung“ in Erwägung gezogen, wo-
penräume und Ladungskompressorräume“ im bei in diesem Fall die Verlegung von elektrischen
IGC-Code. Hochspannungskabeln in der Erdgasatmosphä-
5.1.3 Für den Zweck dieser Vorläufigen Richtlinien sind: re (Zone 0) nicht zu vermeiden ist. Falls solch ein
besonderer geschlossener Raum für elektro-hy-
.1 „verdampfende Gase“ und „Ladungsgas“ als draulische Aggregate eingebaut wird, wären be-
„ausgetretene Gase“ zu lesen; und sondere Anforderungen an die elektrischen
.2 „Siedepunkt der Ladung“ ist als „die niedrigste Hochspannungskabel in der Erdgasatmosphäre
zu erwartende Temperatur der Ladung“ zu le- (Zone 0) zu entwickeln.
sen. 6.2 Des weiteren wurde die Verwendung von Bal-
5.2 Anforderungen im IGC-Code, die nicht für lasttanks auf NGHP-Schiffen für nach dem Zer-
NGHP-Schiffe gelten fall von NGHP freigesetztes Wasser in Erwägung
Die in Tabelle 1 dieser Vorläufigen Richtlinien gezogen****. Solches Wasser enthält wahrschein-
aufgeführten Anforderungen des IGC-Codes lich Erdgas und das gelöste Gas kann durch
brauchen nicht auf NGHP-Schiffe angewendet einen Temperaturanstieg während der Reise aus
zu werden. Tabelle 1 verweist nicht auf die für dem Wasser freigesetzt werden. In diesem Zu-
NGHP-Schiffe ohnehin nicht relevanten Anfor- sammenhang müssen besondere Anforderun-
derungen, einschließlich der folgenden: gen zur Explosionsverhütung entwickelt werden,
um eine solche Verwendung von Ballasttanks zu
.1 Anforderungen für Typ 1 G und Typ 3 G Schif- erlauben.
fe; und
.2 Anforderungen für Laderäume, die nicht vom Tabelle 1 – Liste der Anforderungen des IGC-Codes,
Typ „Integraltank“ sind. die nicht auf NGHP-Schiffe angewendet
zu werden brauchen
5.3 Änderungen/Klarstellungen der Anforderun-
gen des IGC-Codes IGC-Code Anmerkung
Die in Tabelle 2 dieser Vorläufigen Richtlinien Absatznummer
aufgeführten Anforderungen des IGC-Codes 1.1.2 bis Diese Anwendungsbestimmungen gelten nicht
gelten für NGHP-Schiffe mit den Änderungen/ 1.1.4.1 für NGHP-Schiffe.
Klarstellungen, die in Tabelle 2 spezifiziert sind.
1.1.6 bis 1.1.8 Diese Anwendungsbestimmungen gelten nicht
Die Änderung der „PRÄAMBEL“ wird in Tabelle
für NGHP-Schiffe.
2 nicht behandelt.
1.5.4 bis 1.5.6 Die Bestimmungen für ein Zeugnis sind zu die-
5.4 Zusätzliche Anforderungen für NGHP-Schiffe
sem Zeitpunkt aus dem Grunde nicht notwendig,
Zusätzlich zu den einschlägigen Anforderungen dass NGHP-Schiffe vorerst auf Grundlage der
des IGC-Codes, mit Ausnahme der in Absatz 31 Genehmigung durch die zuständigen Behörden
dieser Vorläufigen Richtlinien spezifizierten, und entworfen und gebaut werden.
mit den Änderungen gemäß Absatz 52 dieser
*** Verwiesen wird auf das Entwurfskonzept für ein Erdgashydratpel-
** Die Ladung wird als nicht-kohäsiv betrachtet, mit einem Schütt- letschiff (Absatz 2 in der Anlage zum Dokument BLG 13/12/1.
winkel von weniger als oder gleich 30 °. Verwiesen wird auf Ab-
schnitt 5b des Internationalen Codes für die Beförderung von **** Verwiesen wird auf das Entwurfskonzept für ein Erdgashydratpel-
Schüttgut über See (IMSBC Code). letschiff (Absatz 5 in der Anlage zum Dokument BLG 13/12/1).
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IGC-Code Anmerkung IGC-Code Änderung/Klarstellung
Absatznummer Absatznummer
3.1.5.3 und Systeme zum Umgang mit Ladung für NGHP- 1.3.11 Der Absatz ist folgendermaßen zu lesen:
3.1.5.4 Schiffe werden sich von Systemen zum Umgang „Laderaum“ ist die gasdichte Hülle, die als
mit Flüssigladung grundlegend unterscheiden. Haupt-Behälter für die Ladung ausgelegt ist und
3.5.3.1.1 Die Bestimmung für den „unmittelbaren Zugang“ umfasst alle derartigen Behälter, unabhängig
vom offenen Deck zu Laderäumen gilt nicht für davon, ob diese mit Isolierung oder Sekundär-
NGHP-Schiffe. Barrieren oder beidem verbunden sind.“
3.7.2.1 Diese Anforderung gilt nur für flüssige Ladungen. 2.6.1.2 Der folgende Text wird am Ende des Absatzes
hinzugefügt:
3.7.4 Diese Bestimmung erlaubt die Verbindung von
Ballastrohrleitungen mit Pumpen in den Maschi- „Außenhaut“ bedeutet die äußere Rumpfhülle mit
nenräumen. Auf NGHP-Schiffen müssen Ballast- Ausnahme des Schottendecks. Somit darf die
pumpen aber, ähnlich wie auf Öltankschiffen, Laderaumabdeckung eine Einhüllenkonstruktion
außerhalb der Maschinenräume liegen, und zwar sein und die Laderäume dürfen das Wetterdeck
deshalb, weil Ballasttanks an Laderäume vom bilden.“
Typ „Integraltank“ angrenzen (siehe Tabelle 3*). 2.7.2 Der Absatz ist folgendermaßen zu lesen:
* Der Verweis auf Tabelle 3 im englischen Originaltext sollte ein
Verweis auf Tabelle 2 sein.
„Die Flutbarkeit von Laderäumen muss von einer
zuständigen Behörde festgelegt werden.“
4.10.16 Eine Überprüfung auf kalte Stellen ist für NGHP-
Schiffe nicht zweckdienlich. 3.1.2 Der Absatz ist folgendermaßen zu lesen:
„Wenn Ladung in einem System zur Unterbrin-
5.2.3.3 Verwiesen wird auf Absatz 3.9 dieser Vorläufigen
gung von Ladung befördert wird, das keine zwei-
Richtlinien.
te Barriere erfordert, darf die Abgrenzung der La-
6.2 Die Anforderungen für Werkstoffe im IGC-Code deräume von den in Absatz 3.1.1 des IGC-Codes
sind für NGHP-Schiffe nicht sachgerecht (siehe genannten Räumen oder von Räumen unterhalb
Tabelle 3). oder außerhalb der Laderäume, mit Ausnahme
des Innenraumes der Laderaumabdeckung,
8.2.18 Die Richtlinien zur Bewertung der Eignung von
durch Kofferdämme, Brennstofftanks oder durch
Abblasesystemen für Typ C-Tanks (Entschließung
einzelne gasdichte, vollständig geschweißte
A.829(19)) gelten nicht für NGHP-Schiffe.
Schotte erfolgen, die Trennflächen der Klasse
8.3 Eine „Regelung des Flüssigkeitsspiegels“ ist A-60 sind. Eine gasdichte Trennfläche der Klasse
wegen des festen Aggregatszustands von NGHP A-0 ist ausreichend, wenn in den benachbarten
nicht notwendig. Räumen keine Zündquelle oder Brandgefahr vor-
handen ist (siehe Tabelle 3).“
13.2 und 13.3 Die Anforderungen für „Füllstandsanzeiger für
Ladetanks“ und „Überfüllsicherung“ sind für 3.1.5.1 Der Absatz ist folgendermaßen zu lesen:
NGHP-Schiffe nicht anwendbar. „Jedes Rohrleitungssystem und System zum
15 Die Anforderungen für „Füllgrenzen für Lade- Umgang mit Ladung, das Ladung oder ausgetre-
tanks“ sind für NGHP-Schiffe nicht anwendbar. tenes Gas enthalten kann, muss von sonstigen
Rohrleitungssystemen getrennt werden, sofern
nicht Verbindungsleitungen für ladungsbezogene
Tabelle 2 – Änderungen/Klarstellungen der Vorgänge wie Spülen, Gasfreimachen oder Iner-
Anforderungen des IGC-Codes für tisieren erforderlich sind. Ungeachtet dieser
die Anwendung auf NGHP-Schiffe Bestimmung brauchen Feuerlöschleitungen und
sonstige, für die Sicherheit erforderliche Rohr-
IGC-Code Änderung/Klarstellung leitungssysteme nicht von einem solchen System
Absatznummer zum Umgang mit Ladung getrennt zu werden. In
solchen Fällen müssen Vorkehrungen getroffen
1.1.1 Der Absatz ist folgendermaßen zu lesen: werden, um zu gewährleisten, dass weder La-
„Der Code gilt für Schiffe jeder Größe, die dung noch ausgetretenes Gas durch die Verbin-
NGHP als Massengut befördern, einschließlich dungsleitungen in solche sonstigen Rohrleitungs-
solcher mit einer Bruttoraumzahl von weniger als systeme eindringen kann (siehe Tabelle 3).“
500.“ 3.1.5.2 Der Absatz ist folgendermaßen zu lesen:
1.3.6 Der erste Satz des Absatzes ist folgendermaßen „Mit Ausnahme der in Kapitel 16 des IGC-Codes
zu lesen: vorgesehenen Fälle dürfen Rohrleitungssysteme,
„Ladungsbereich“ ist der Teil des Schiffes, der die Ladung oder ausgetretenes Ladungsgas
das System zur Unterbringung von Ladung und enthalten können, weder durch irgendeinen
den Gasmaschinenraum, das System zum Um- Unterkunftsraum, Wirtschaftsraum oder irgend-
gang mit Ladung und den Innenraum der Lade- eine Kontrollstation führen, noch durch einen
raumabdeckung enthält und schließt die Decks- Maschinenraum, mit Ausnahme eines Gas-
flächen oberhalb des Teils des Schiffes, über den maschinenraumes.“
sich die vorgenannten Räume erstrecken, in vol- 3.7.4 Der Absatz ist folgendermaßen zu lesen:
ler Länge und Breite mit ein.“
„Rohrleitungen in einem Raum, der an einen
1.3.9 Der Absatz ist folgendermaßen zu lesen: Laderaum angrenzt, dürfen nicht mit Pumpen in
„Ladungen“ sind NGHP (Erdgashydratpellets).“ einem Maschinenraum in Verbindung stehen.“
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IGC-Code Änderung/Klarstellung IGC-Code Änderung/Klarstellung
Absatznummer Absatznummer
4.3 Verwiesen wird auf Absatz 3.6 dieser Vorläufigen 12.1.2 Der Absatz ist folgendermaßen zu lesen:
Richtlinien. „Die Ein- und Austrittsöffnungen der mechani-
4.6 Verwiesen wird auf Absatz 3.6 dieser Vorläufigen schen Lüftung müssen so angeordnet werden,
Richtlinien. dass eine ausreichende Luftbewegung durch den
Raum gewährleistet wird, um das Ansammeln
4.9 Verwiesen wird auf Absatz 3.7 dieser Vorläufigen entzündbarer oder giftiger Gase zu vermeiden,
Richtlinien. und dass eine sichere Arbeitsatmosphäre ge-
währleistet wird, jedoch darf die Lüftungsanlage
5 Verwiesen wird auf Absatz 3.9 dieser Vorläufigen in keinem Fall eine Gesamtleistung von weniger
Richtlinien. als 30 Luftwechseln in der Stunde haben, bezo-
8.5 Der Absatz ist folgendermaßen zu lesen: gen auf den Gesamtinhalt des Raumes. Als Aus-
nahme dürfen gassichere Ladekontrollräume
„Die Abblaseleistung des Sicherheitsventils
acht Luftwechsel in der Stunde haben.“
für jeden Laderaum muss auf Grundlage der
erwarteten Zerfallsrate von Erdgashydratpellets 13.1.1 Der erste Satz des Absatzes ist folgendermaßen
(NGHP) entsprechend den Anforderungen der zu lesen:
Verwaltung festgelegt werden, wobei die folgen- „Jeder Laderaum muss mit Anzeigegeräten für
den Faktoren berücksichtigt werden müssen: Druck und Temperatur des Gases ausgestattet
(1) Zerfallswärme der Erdgashydratpellets werden.“
(NGHP); (2) Umgebungstemperatur; (3) Isolierung
des Laderaumes.“ 13.5.1 Der Absatz ist folgendermaßen zu lesen:
9.1.2 Der Absatz ist folgendermaßen zu lesen: „Jeder Laderaum muss mit mindestens einem
Temperaturanzeigegerät für die Gastemperaturen
„Für jeden Laderaum muss eine ausreichende ausgestattet werden. Auf den Temperaturanzei-
Anzahl von Gasüberwachungsgeräten vorgese- gegeräten muss die niedrigste Temperatur mar-
hen werden, um den Verlauf des Spülens und kiert werden, für die der Laderaum von der Ver-
Gasfreimachens angemessen zu überwachen.“ waltung zugelassen ist.“
11.1.2 Der Absatz ist folgendermaßen zu lesen: 13.6.11 Der erste Satz des Absatzes ist folgendermaßen
„Räume, in denen entzündbares Gas auftreten zu lesen:
kann, dürfen keinerlei Zündquellen enthalten, „Werden für entzündbare Stoffe Systeme zur
mit Ausnahme der abweichenden Bestimmungen Unterbringung von Ladung verwendet, die keine
in den Kapiteln 10 und 16 des IGC-Codes und unabhängigen Tanks sind, so müssen die Lade-
mit Ausnahme von Räumen, die unter Überdruck räume, der Innenraum der Laderaumabdeckung
gehalten werden und weder Luft noch Sauerstoff und die Räume zwischen Barrieren mit einem
enthalten.“ dauerhaft eingebauten Gasmeldesystem ver-
11.2 bis 11.4 Brandsicherheitssysteme für Ladungsbereiche sehen werden, das in der Lage ist, Gaskonzen-
auf NGHP-Schiffen müssen auf Grundlage der trationen von 0 v. H. bis 100 v. H., bezogen auf
Eigenschaften von NGHP und zu erwartender das Volumen, zu messen.“
Unfallszenarien ausgelegt werden, wobei die 16.1.1 Der Absatz ist folgendermaßen zu lesen:
Bestimmungen dieser Absätze des IGC-Codes
zu berücksichtigen sind. „Methan (NGHP) ist die Ladung, deren ausgetre-
tenes Gas in Maschinenräumen der Kategorie A
11.5.1 Der Absatz ist folgendermaßen zu lesen: verwendet werden darf, und dort nur in Kesseln,
„Der Gasmaschinenraum jedes Schiffes muss Inertgaserzeugern, Verbrennungsmotoren und
mit einem fest installierten Feuerlöschsystem Gasturbinen.“
nach Ermessen der Verwaltung ausgestattet 18.2.1 Der Absatz ist folgendermaßen zu lesen:
werden. An der Auslösestation muss ein Hin-
weisschild angebracht werden, das darauf „Der Kapitän muss sicherstellen, dass die Menge
hinweist, dass das System nur für Feuerlösch- und Eigenschaften jedes zu ladenden Stoffes im
zwecke genutzt werden darf und wegen der Rahmen dessen liegen, was in den Beladungs-
Gefahr elektrostatischer Aufladung nicht zum und Stabilitätsunterlagen angegeben ist (wie in
Zweck des Inertisierens. Die Verwendung der Absatz 2.2.5 des IGC-Codes vorgegeben).“
in Regel II2/5.1.6 der Änderungen von 1983 des
SOLAS Übereinkommens angegebenen Alarme
Tabelle 3 – Zusätzliche Anforderungen für
muss in einem entzündbaren Gemisch aus aus-
getretenem Gas und Luft gefahrlos sein. Für den NGHP-Schiffe
Zweck dieser Anforderung muss ein Feuerlösch-
system vorgesehen werden, das für Maschinen- IGC-Code Zusätzliche Anforderung
räume geeignet wäre. Jedoch muss, falls ein Absatznummer
Kohlendioxid-Feuerlöschsystem verwendet wird, 3.1.2 Der Innenraum der Laderaumabdeckung muss
der Vorrat des mitgeführten Kohlendioxidgases (Neuer Text) von den Laderäumen durch ein Deck der Klasse
ausreichen, um eine Menge entspannten CO2- A-0 und durch Lukendeckel getrennt werden, die
Gases bereitzustellen, die in jedem Fall 45 v. H. Feuer und Flüssigkeiten standhalten und zwi-
des Bruttoraumgehalts des Gasmaschinenrau- schen diesen Räumen entsprechend den Anforde-
mes entspricht.“ rungen der Verwaltung für Gasdichtigkeit sorgen.
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VkBl. Amtlicher Teil 963 Heft 19 – 2013
IGC-Code Zusätzliche Anforderung IGC-Code Zusätzliche Anforderung
Absatznummer Absatznummer
3.1.5.1 Jedes Rohrleitungssystem, das, wie das Feuer- 9.2.1 Bordseitig muss eine Inertgaserzeugungsanlage
(Neuer Text) löschrohrleitungssystem, weder Ladung noch (Neuer Text) oder ein Inertgasspeicher, die/der für den norma-
ausgetretenes Gas enthält, muss entsprechend len Verbrauch von mindestens 30 Tagen ausreicht,
den Anforderungen der Verwaltung vor dem Ein- installiert werden, um Laderäume und den Innen-
dringen von Erdgas in das Rohrleitungssystem raum der Laderaumabdeckung zu inertisieren.
geschützt werden.
12.1.2 Ein unter dem Wetterdeck liegender Gasmaschi-
3.5.5 Ein mit Türen versehener Zugangsweg darf nur (Neuer Text) nenraum muss mit mindestens zwei Sätzen von
(Neuer Absatz) dann in den Innenraum der Laderaumabdeckung Lüftungsanlagen ausgestattet sein, die getrennte
führen, wenn alle folgenden Vorkehrungen ge- Energiequellen haben.
troffen wurden:
13.5.3 Falls ein Laderaum mit einer Kühlanlage ver-
.1 der Zugangsweg ist speziell für den Zweck (Neuer Text) sehen ist, müssen die Laderaumwandungen mit
bestimmt, den Innenraum der Laderaum- einer ausreichenden Anzahl von Thermometern
abdeckung vom offenen Raum auf einem ausgestattet werden um sicherzustellen, dass
Wetterdeck aus zugänglich zu machen und keine unzulässige Temperaturänderung eintritt.
wird nicht für einen anderen Zweck genutzt;
.2 der Zugangsweg ist mit zwei hintereinan- 13.6.15 Ungeachtet der Anforderungen in Abschnitt 13.6
derliegenden Eingangstüren versehen, die (Neuer Absatz) des IGC-Codes kann nach Ermessen der Verwal-
gasdicht, aus Stahl gefertigt und vom tung anstelle der dort geforderten fest eingebau-
selbstschließenden Typ ohne Feststellein- ten Gasüberwachungseinrichtung ein fest einge-
richtungen sind; bautes Gasüberwachungssystem anderen Typs
installiert werden, z. B. ein System auf der Grund-
.3 es ist ein Verblockungssystem vorgesehen lage fernüberwachender Technologie, sofern die
um zu verhindern, dass beide Türen gleich- Zuverlässigkeit und die Wirksamkeit des Systems
zeitig geöffnet werden; und nicht geringer sind als bei der in Abschnitt 13.6
.4 es ist eine akustische und optische Alarm- geforderten Einrichtung.
anlage vorgesehen um anzuzeigen, ob mehr
als eine Tür aus der geschlossenen Stellung 13.7 Meldung von Sauerstoff
bewegt wurde und die Alarmanlage gibt auf (Neuer Absatz) 13.7.1 Wenn ein mechanisches System zum
beiden Seiten und innerhalb des Zugangs- Umgang mit Ladung in einem Innenraum
weges ein Warnsignal. der Laderaumabdeckung installiert wird,
Anmerkung: ein „Verbolzter Deckel“ gilt so muss eine von der Verwaltung akzep-
nicht als Zugangstür. tierte Sauerstoffmeldeeinrichtung zur
ständigen Überwachung des Sauerstoff-
4.2.7 Verwiesen wird auf Absatz 3.1 dieser Vorläufigen gehalts vorgesehen werden.
(Neuer Text) Richtlinien.
13.7.2 Akustische und optische Alarme von der
4.10.1.1 Schweißnähte der Beplattung von Innenlängs- Sauerstoffmeldeeinrichtung, sofern eine
(Neuer Text) schotten und der Innenböden von Laderäumen solche durch diesen Abschnitt gefordert
müssen voll durchgeschweißte Stumpfnähte wird, müssen auf der Brücke, in der von
sein. Bei Verbindungen der Beplattung von Innen- Absatz 13.1.3 des IGC-Codes geforderten
längsschotten mit Querschotten in der Nähe von Überwachungsstelle und an der Ablese-
Maschinenräumen und der Vorschiffskonstruktion stelle für Gasmelder angeordnet werden.
muss die Beplattung der Innenlängsschotte und 13.7.3 Sauerstoffmeldeeinrichtungen können in
das Oberdeck mit voll durchgeschweißten T-Ver- der von Absatz 13.1.3 des IGC-Codes ge-
bindungen verschweißt werden. forderten Überwachungsstelle, auf der
4.10.6 Die Gasdichtigkeit der Laderaumabdeckung und Brücke oder an anderen geeigneten Orten
(Neuer Text) der Lukendeckel muss den Anforderungen der angeordnet werden.
Verwaltung entsprechend geprüft werden. 13.7.4 Sauerstoffmeldeeinrichtungen müssen so
6.2 Alle beim Bau verwendeten Werkstoffe müssen ausgelegt werden, dass sie leicht geprüft
(Neuer Text) von der Verwaltung zugelassen sein. werden können. Prüfung und Eichung müs-
sen in regelmäßigen Zeitabständen erfol-
6.3.6.1 Für alle Laderäume müssen die geschweißten gen. Hierzu geeignetes Gerät und Eichgas
(Neuer Text) Stumpfnähte im Allgemeinen ungefähr alle 50 müssen an Bord mitgeführt werden. Wenn
Meter geprüft werden, wobei jede Schweiß- durchführbar, sollen feste Anschlüsse für
position zu berücksichtigen ist. Nach Ermessen dieses Gerät angebracht werden.
der Verwaltung dürfen für Laderäume andere
Prüfungen als die in Absatz 6.3.6.4 des IGC-Co- 13.7.5 Für Laderäume und nahe der Türen auf
des angegebenen gefordert werden. der Laderaumabdeckung muss ein
dauerhaft installiertes System zur Sauer-
6.3.7.1 Voll durchgeschweißte Stumpfnähte der inneren stoffmeldung vorgesehen werden.
(Neuer Text) Beplattung von Laderäumen müssen nach Er-
13.7.6 Für die in Absatz 13.7.5 des IGC-Codes
messen der Verwaltung einer Durchstrahlungs-
aufgeführten Räume müssen beim Errei-
prüfung unterzogen werden.
chen des von der Verwaltung festgelegten
8.2.1 Ein Innenraum der Laderaumabdeckung muss mit Konzentrationsschwellenwertes akusti-
(Neuer Text) Einrichtungen zum Abbau von Überdruck ausge- sche und optische Alarmsignale in den
stattet werden, die anerkannte Standards erfüllen. Überwachungsstellen ausgelöst werden.
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IGC-Code Zusätzliche Anforderung Nr. 199 Bekanntmachung des Rund-
Absatznummer schreibens des Schiffssicherheits-
18.4.3.1 Wenn ein Laderaum innen mit Isolierung ver-
ausschusses MSC der IMO MSC.1/
(Neuer Text) sehen ist, so müssen im Falle von Schweiß- und Rundschreiben 1374 „Informationen
Brennarbeiten in der Nähe des Laderaumes be- zum Verbot der Verwendung
sondere Brandschutzvorkehrungen getroffen von Asbest an Bord von Schiffen“
werden. Für diesen Zweck müssen die Eigen-
schaften des Isoliermaterials bezüglich der Auf-
nahme und Wiederabgabe von Gas berücksichtigt Hamburg, den 23. September 2013
werden. Az.: 11-3-0
Zeichnung zur Verdeutlichung der Bauweise (ist nicht Be- Durch die Dienststelle Schiffssicherheit der BG Verkehr
standteil des englischen Originaltextes!) wird hiermit das Rundschreiben des Schiffssicherheits-
Entnommen aus: ausschusses MSC der IMO MSC.1/Rundschreiben 1374,
„Informationen zum Verbot der Verwendung von Asbest
Development of Guidelines for Safety of Ships Carrying
an Bord von Schiffen“, in deutscher Sprache amtlich be-
Natural Gas Hydrate Pellets in Bulk
kannt gemacht.
Entwicklung von Richtlinien für die Sicherheit von Schif-
fen, die Erdgashydratpellets als Massengut befördern Berufsgenossenschaft für
Von: Susumu OTA und Hideyuki SHIROTA, Takashi NA- Transport und Verkehrswirtschaft
KATA und Shinya YUASA Dienststelle Schiffssicherheit
(Proceedings of the 7th International Conference on Gas U. Schmidt
Hydrates (ICGH 2011), Dienststellenleiter
Edinburgh, Scotland, United Kingdom, July 17–21, 2011)
MSC.1/Circ.1374
Loading 3. Dezember 2010
Cargo Hold Conveyor
Cover Space Informationen zum Verbot der Verwendung
von Asbest an Bord von Schiffen
Hatchway
Cover 1 Der Schiffssicherheitsausschuss genehmigte auf sei-
ner achtundachtzigsten Sitzung (24. November bis 3.
Dezember 2010) die in der Anlage niedergelegten In-
Hatchway formationen zum Verbot der Verwendung von Asbest
Cover an Bord von Schiffen mit dem Ziel, bei den beteiligten
Seal Cargo Parteien das Bewusstsein für die damit verbundenen
Hold Gefahren zu schärfen.
2 Mitgliedsregierungen in ihrer Eigenschaft als Flaggen-,
Hafen- oder Küstenstaaten, sowie betroffene interna-
tionale Organisationen sind aufgefordert, die hier vor-
gelegten Informationen zur Kenntnis zu nehmen und
Ballast alle betroffenen Parteien (einschließlich Schifffahrts-
Water Tank Reclaimer Duct Keel verwaltungen, anerkannte Organisationen, Hafenbe-
hörden, Neubau- und Reparaturwerften sowie Ausrüs-
Vokabelliste: tungs-Zulieferbetriebe) darauf aufmerksam zu machen
cargo hold = Laderaum und von ihnen zu verlangen, in als angemessen emp-
fundener Weise Gebrauch davon zu machen.
cargo hold cover = Laderaumabdeckung
hatchway cover = Lukendeckel ***
hatchway cover seal = Lukendeckel-Abdichtung
ballast water tank = Ballastwassertank Anlage
reclaimer = Entnahmeleitung
Informationen zum Verbot der Verwendung
loading conveyor space = Raum für das Ladetrans- von Asbest an Bord von Schiffen
portband
duct keel = Tunnelkiel Einleitung
1 Seit dem 1. Juli 2002 ist gemäß Regel II-1/3-5 SOLAS
der Einbau von asbesthaltigen Werkstoffen, mit Aus-
nahmen für einige Drehflügel, Verbindungen und Iso-
(VkBl. 2013 S. 957)
lierungen, auf allen Schiffen verboten. Ab dem 1. Ja-
nuar 2011 wird gemäß Regel II-1/3-5 SOLAS der
Einbau von asbesthaltigen Werkstoffen auf allen
Schiffen ohne Ausnahmen verboten sein.
Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil
VkBl. Amtlicher Teil 965 Heft 19 – 2013
2 Ungeachtet des klaren und unzweideutigen Verbots scher Isolierung, Festigkeit, Biegsamkeit usw. ver-
asbesthaltiger Werkstoffe (ACMs = asbestos contai- wendet. Deshalb wird Asbest an verschiedenen, über
ning materials) wird Asbest immer noch an verschie- das gesamte Schiff verteilten Orten verwendet. Prüfer
denen Orten an Bord von Schiffen vorgefunden. Bei müssen sich der großen Zahl möglicher Asbestan-
Überprüfungen wurde Asbest an Stellen wie Feuer- wendungen an Bord bewusst sein.
löschdecken, Verbindungen und Isoliermaterialien, 8 Asbest ist ein faseriger Werkstoff und kann oft auf
Arten von Dichtungsmitteln, Bremsbelägen, Wand- dieser Grundlage optisch identifiziert werden. Jedoch
und Deckenverkleidungen, Kabeln, Materialresten, wird Asbest an Bord meistens in Werkstoffen verwen-
elektrischen Sicherungen usw. vorgefunden. Darüber det, in denen es nicht einfach optisch identifiziert
hinaus scheinen Schiffe, die ursprünglich asbestfrei werden kann.
waren, als Folge von Reparaturen auf Werften und/
9 Es wird empfohlen, dass, sobald ein Gegenstand
oder des Erwerbs von Ersatzteilen zu einem späteren
oder Werkstoff einzubauen ist, sichergestellt wird,
Zeitpunkt Asbest an Bord zu haben.
dass der Gegenstand oder Werkstoff eine Überein-
Zweck stimmungsbescheinigung oder ähnliches mit der re-
levanten SOLAS-Regel besitzt. Diese kann die Form
3 Der Zweck dieses Rundschreibens ist es: einer “Erklärung der Asbestfreiheit” haben. Solchen
.1 das Bewusstsein von Schifffahrtsverwaltungen, Bescheinigungen oder Erklärungen muss gebühren-
anerkannten Organisationen, Neubau- und Re- de Sorgfalt gewidmet werden und es wird empfohlen,
paraturwerften, Ausrüstungs-Zulieferbetrieben stichprobenartige Kontrollen durchzuführen.
und allen sonstigen betroffenen Parteien für die 10 Obwohl Asbest in den meisten ACMs nur von Fach-
Tatsache zu schärfen, dass Asbest immer noch, leuten in spezialisierten Laboren festgestellt werden
ungeachtet seines im obigen Absatz 1 dargeleg- kann, ist es möglich, Besatzungsmitglieder, Besich-
ten Verbots, auf Schiffen verwendet wird; tiger und Inspektoren für die Identifizierung von Werk-
.2 hervorzuheben, dass die Hauptmaßnahmen zur stoffen auszubilden, die ACMs sein könnten. Als Er-
Begegnung des gegen die oben erwähnten SOLAS- gebnis solcher Ausbildung können die Besatzung
Bestimmungen verstoßenden Sachverhalts, dass und Schiffsbesichtiger sowie Inspektoren Gesund-
sich Asbest an Bord von Schiffen befindet, Werften heitsrisiken vermeiden, indem sie als erstes Proben
und Schiffszulieferern obliegen, indem sie asbest- der verdächtigen Werkstoffe nehmen und analysieren
freie Werkstoffe beschaffen und einbauen; lassen. Falls eine Probennahme und Analyse durch
.3 die Wichtigkeit einer ordentlichen Ausbildung von Fachleute nicht möglich ist, müssen Besatzung und
Besichtigern und Inspektoren für das Entdecken Schiffsbesichtiger sowie Inspektoren den Werkstoff
von Asbest und ACMs an Bord von Schiffen zu so behandeln, als ob er Asbest enthält, um mögliche
unterstreichen; Gesundheitsrisiken zu vermeiden.
.4 jede weitere Verwendung von Asbest an Bord Ausbildung von Besichtigern und Inspektoren
von Schiffen zu verhindern; und
11 Besichtiger und Inspektoren, die mit Asbestuntersu-
.5 die Wichtigkeit zu betonen, dass Schifffahrtsver- chungen an Bord von Schiffen betraut werden, müssen
waltungen angemessene Maßnahmen ergreifen, für die Erkennung von Asbest und ACMs ausgebildet
falls ACMs unter Verstoß gegen die oben erwähn- sein. Sie müssen auch in der Probennahme ausgebil-
ten Bestimmungen des SOLAS-Übereinkom- det und darin unterwiesen sein, wann Fachleute zur
mens an Bord von Schiffen gefunden werden. Durchführung der Untersuchung hinzuzuziehen sind.
Anwendbarkeit auf Seeschiffe 12 Besichtiger und Inspektoren müssen sich der Gefahren
einer Asbestexposition bewusst sein und müssen wäh-
4 Vor dem 1. Juli 2002 gebaute Schiffe dürfen ACMs an rend der Durchführung ihrer entsprechenden Aufgaben
Bord haben. Jedoch sind die ACMs nur in soweit zu- alle notwendigen Vorsichtsmaßnahmen ergreifen.
gelassen, als sie kein Risiko für die Gesundheit der
Besatzung darstellen. Die Besatzung muss sich der Maßnahmen, die im Falle von Verstößen gegen die
Gefahren von Asbest bewusst sein und muss wissen, Regel II-1/3-5 SOLAS zu ergreifen sind
wie mit Asbest umzugehen ist, falls eine Aufwirbelung
der ACMs nicht vermieden werden kann1. 13 Wenn, unter Verstoß gegen Regel II-1/3-5 SOLAS,
Asbest an Bord entdeckt wird, müssen Maßnahmen
5 Seit dem 1. Juli 2002 ist die Neuinstallation von ACMs zu seiner Beseitigung ergriffen werden. Die Beseiti-
an Bord aller Schiffe nur in Ausnahmefällen gestattet gung, mit der professionelle Asbestbeseitigungsfir-
worden. men zu betrauen sind, muss innerhalb eines Zeitrah-
6 Ab dem 1. Januar 2011 wird die Neuinstallation von mens von 3 Jahren, beginnend mit dem Datum, an
ACMs an Bord aller Schiffe ohne Ausnahme nicht dem der Verstoß festgestellt wird, stattfinden und in
mehr gestattet werden. enger Abstimmung mit dem betreffenden Flaggen-
staat und, soweit zutreffend, unter dessen Aufsicht
Erkennen von asbesthaltigen Werkstoffen erfolgen. In solchen Fällen muss vom Flaggenstaat ein
7 Asbest wird wegen seiner spezifischen Eigenschaften geeignetes Ausnahmezeugnis ausgestellt werden.
wie Feuerbeständigkeit, Wärmeisolierung, elektri-
1
Verwiesen wird auf MSC/Circ.1045, Richtlinien für die Instandhal-
tung und Überwachung von asbesthaltigen Werkstoffen an Bord. (VkBl 2013 S. 964)
Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil
Heft 19 – 2013 966 VkBl. Amtlicher Teil
Nr. 200 Bekanntmachung des Rund- Nr. 201 Bekanntmachung des Rund-
schreibens des Schiffssicherheits- schreibens des Schiffssicherheits-
ausschusses MSC der IMO MSC.1/ ausschusses MSC der IMO MSC.1/
Rundschreiben 1379 „Einheitliche Rundschreiben 1383 „Einheitliche
Interpretation der Regel II-1/3-5 Interpretationen des Internationalen
SOLAS“ Codes für die Sicherheit von Hoch-
geschwindigkeitsfahrzeugen,
Hamburg, den 23. September 2013 1994 (HSC Code 94)“
Az.: 11-3-0
Hamburg, den 23. September 2013
Durch die Dienststelle Schiffssicherheit der BG Verkehr Az.: 11-3-0
wird hiermit das Rundschreiben des Schiffssicherheits-
ausschusses MSC der IMO MSC.1/Rundschreiben 1379, Durch die Dienststelle Schiffssicherheit der BG Verkehr
„Einheitliche Interpretation der Regel II-1/3-5 SOLAS“, in wird hiermit das Rundschreiben des Schiffssicherheits-
deutscher Sprache amtlich bekannt gemacht. ausschusses MSC der IMO MSC.1/Rundschreiben 1383,
„Einheitliche Interpretationen des Internationalen Codes
Berufsgenossenschaft für für die Sicherheit von Hochgeschwindigkeitsfahrzeugen,
Transport und Verkehrswirtschaft 1994 (HSC Code 94)“, in deutscher Sprache amtlich be-
Dienststelle Schiffssicherheit kannt gemacht.
U. Schmidt Berufsgenossenschaft für
Dienststellenleiter Transport und Verkehrswirtschaft
Dienststelle Schiffssicherheit
MSC.1/Circ.1379 U. Schmidt
8. Dezember 2010 Dienststellenleiter
Einheitliche Interpretation der Regel II-1/3-5 SOLAS
MSC.1/Circ.1383
3. Dezember 2010
1 Der Schiffssicherheitsausschuss hat auf seiner acht-
undachtzigsten Sitzung (24. November bis 3. Dezember Einheitliche Interpretation des Internationalen Codes
2010), im Hinblick auf die Sicherstellung eines einheit- für die Sicherheit von Hochgeschwindigkeits-
lichen Vorgehens bei der Anwendung der Regel II-1/3-5 fahrzeugen, 1994 (HSC Code 94)
SOLAS bezüglich der Interpretation des Ausdrucks
„Neueinbau asbesthaltiger Werkstoffe“ und in Befol- 1 Der Schiffssicherheitsausschuss hat auf seiner acht-
gung der vom Unterausschuss für Schiffsentwurf und undachtzigsten Sitzung (24. November bis 3. Dezem-
Ausrüstung auf seiner dreiundfünfzigsten Sitzung ge- ber 2010), im Hinblick auf die Bereitstellung genau-
gebenen Empfehlung, eine wie folgt lautende einheitli- erer Anleitung für bestimmte Vorschriften, die gemäß
che Interpretation der Regel II-1/3-5 SOLAS genehmigt: unterschiedlichen in IMO-Regelwerken enthaltenen
„Im Sinne dieser Regel bedeutet „Neueinbau asbest- Interpretationen ausgelegt werden können, die vom
haltiger Werkstoffe“ jeden neuen physischen Einbau Unterausschuss für Funkverkehr, Suche und Rettung
an Bord. Ein Einbau nach dem 1. Januar 2011 zur auf seiner vierzehnten Sitzung ausgearbeiteten ein-
Verwendung an Bord von vor dem 1. Januar 2011 heitlichen Interpretationen des Internationalen Codes
erworbenen Werkstoffen, die als Schiffsvorräte oder für die Sicherheit von Hochgeschwindigkeitsfahrzeu-
in der Werft für ein in Bau befindliches Schiff gelagert gen, 1994 (HSC Code 94) genehmigt, wie sie in der
werden, darf nicht gestattet werden.“ Anlage niedergelegt sind.
2 Mitgliedsregierungen sind aufgefordert, die obige 2 Mitgliedsregierungen sind aufgefordert, die anliegen-
Interpretation zu nutzen, wenn sie die einschlägigen den einheitlichen Interpretationen als Anleitung zu nut-
Bestimmungen der Regel II-1/3-5 SOLAS anwenden zen, wenn sie die einschlägigen Bestimmungen des
und alle betroffenen Parteien darauf hinzuweisen. HSC Codes 94 anwenden sowie alle betroffenen Par-
teien auf die einheitlichen Interpretationen hinzuweisen.
***
Anlage
(VkBl 2013 S. 966)
Einheitliche Interpretation des Internationalen Codes
für die Sicherheit von Hochgeschwindigkeits-
fahrzeugen, 1994 (HSC Code 94)
Kapitel 14 – Funkverkehr
Der derzeitige Wortlaut des Kapitels 14:
„Auf Fahrzeugen sollen Funkeinrichtungen entspre-
chend Kapitel 14 des HSC Codes 2000 (Entschlie-
Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil
VkBl. Amtlicher Teil 967 Heft 19 – 2013
ßung MSC.97(73)) in der jeweils geltenden Fassung 2 Der Schiffssicherheitsausschuss hat auf seiner neun-
bis einschließlich Entschließung MSC.222(82) vor- undachtzigsten Tagung (11. bis 20. Mai 2011) der
gesehen sein, die in Übereinstimmung mit den Vor- folgenden Änderung zu Abschnitt 5 (Sicherheitsmaß-
schriften dieses Kapitels eingebaut sind und betrie- nahmen – Allgemeines) der vorstehend genannten
ben werden.“, Empfehlung zugestimmt, wie sie vom Unteraus-
muss dahingehend ausgelegt werden, dass die Mitfüh- schuss „Gefährliche Güter, Feste Schüttladungen
rung der in den Absätzen 14.6.4 (Notfeld) und 14.6.6 (Not- und Container“ (DSC) auf seiner fünfzehnten Tagung
alarmfeld) des HSC Codes 2000 vorgeschriebenen Aus- ausgearbeitet worden war:
rüstung nicht verlangt wird. „5.3 Brandrisiko
5.3.1 Wenn Phosphin abgebende Zubereitungen
für die Begasung verwendet werden, kann
sich jeglicher angesammelter Rückstand
entzünden.“
3 Die Mitgliedsregierungen werden aufgefordert, die
(VkBl. 2013 S. 966) vorstehende Änderung zu den Empfehlungen den zu-
ständigen Behörden, Seeleuten, Begasern, Bega-
sungs- und Schädlingsbekämpfungsmittelherstellern
und anderen Betroffenen zur Kenntnis zu bringen.
Nr. 202 Bekanntmachung des Rund-
schreibens des Schiffssicherheits-
ausschusses MSC der IMO MSC.1/
Rundschreiben 1396 „Änderung zu
den Empfehlungen für die sichere (VkBl. 2013 S. 967)
Anwendung von Schädlingsbekämp-
fungsmitteln auf Schiffen für die
Begasung von Laderäumen
(MSC.1/Circ.1264)“
Nr. 203 Bekanntmachung des Rund-
Hamburg, den 23. September 2013 schreibens des Schiffssicherheits-
Az.: 11-3-0 ausschusses MSC der IMO MSC.1/
Rundschreiben 1397 „Einheitliche
Durch die Dienststelle Schiffssicherheit der BG Verkehr Interpretation der Regel III/15.1
wird hiermit das Rundschreiben des Schiffssicherheits- SOLAS“
ausschusses MSC der IMO MSC.1/Rundschreiben 1396,
„Änderung zu den Empfehlungen für die sichere Anwen-
dung von Schädlingsbekämpfungsmitteln auf Schiffen für Hamburg, den 23. September 2013
die Begasung von Laderäumen (MSC.1/Circ.1264)“, in Az.: 11-3-0
deutscher Sprache amtlich bekannt gemacht.
Durch die Dienststelle Schiffssicherheit der BG Verkehr
Berufsgenossenschaft für wird hiermit das Rundschreiben des Schiffssicherheits-
Transport und Verkehrswirtschaft ausschusses MSC der IMO MSC.1/Rundschreiben 1397,
Dienststelle Schiffssicherheit „Einheitliche Interpretation der Regel III/15.1 SOLAS“, in
U. Schmidt deutscher Sprache amtlich bekannt gemacht.
Dienststellenleiter
Berufsgenossenschaft für
Transport und Verkehrswirtschaft
MSC.1/Rundschreiben 1396
Dienststelle Schiffssicherheit
vom 16. Juni 2011
U. Schmidt
Dienststellenleiter
Änderung zu den Empfehlungen für die sichere
Anwendung von Schädlingsbekämpfungsmitteln
auf Schiffen für die Begasung von Laderäumen MSC.1/Circ.1397
(MSC.1/Circ.1264) 10. Juni 2011
1 Der Schiffssicherheitsausschuss hat auf seiner vier- Einheitliche Interpretation der Regel III/15.1 SOLAS
undachtzigsten Tagung (7. bis 16. Mai 2008) den Aufstellung der Schiffsevakuierungssysteme
Empfehlungen für die sichere Anwendung von Schäd-
lingsbekämpfungsmitteln auf Schiffen für die Bega- 1 Der Schiffssicherheitsausschuss hat auf seiner neun-
sung von Laderäumen zugestimmt (MSC.1/Circ.1264), undachtzigsten Sitzung ( 11. bis 20. Mai 2011) im Hin-
die für die Beförderung fester Massengüter ein- blick auf die Sicherstellung eines einheitlichen Vor-
schließlich Getreide gemäß der Anforderung von Re- gehens bei der Anwendung der Bestimmungen von
gel VI/4 SOLAS gelten. Regel III/15.1 SOLAS, betreffend die Aufstellung der
Heft 19 – 2013 968 VkBl. Amtlicher Teil
Schiffsevakuierungssysteme, und in Befolgung einer sem Bereich gestattet werden, sofern sie Regel II-
vom Unterausschuss für Schiffsentwurf und Ausrüs- 2/9.4.1.3.3 SOLAS entsprechen. Auf Frachtschiffen
tung auf seiner vierundfünfzigsten Sitzung gegebe- müssen eckige und runde Schiffsfenster, soweit sie
nen Empfehlung die folgende einheitliche Interpreta- dort eingebaut sind, im Bereich eines Schiffsevakuie-
tion genehmigt: rungssystems von nicht zu öffnender Bauart sein.
Regel III/15.1 SOLAS verlangt, dass die Bordwand 2 Mitgliedsregierungen sind aufgefordert, die obige
des Schiffes zwischen der Einbootungsstation des Interpretation vom 20. Mai 2011 zu nutzen, wenn sie
Schiffsevakuierungssystems und der Wasserlinie im die einschlägigen Bestimmungen der Regel III/15.1
leichtesten Betriebszustand auf See keine Öffnungen SOLAS anwenden und alle betroffenen Parteien dar-
haben darf. Das bedeutet, dass in diesem besonderen auf hinzuweisen.
Bereich keine Öffnungen zugelassen werden dürfen,
seien es dauerhafte Öffnungen, offene Promenaden-
decks oder zeitweilige Öffnungen wie Außenhautpfor-
ten, Fenster oder Bullaugen.
Auf Fahrgastschiffen müssen eckige und runde
Schiffsfenster von nicht zu öffnender Bauart in die- (VkBl. 2013 S. 967)
Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil