VkBl Nr. 19 2013

Verkehrsblatt Nr. 19 2013

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VkBl. Amtlicher Teil                                   959                                                   Heft 19 – 2013

4.9.1    Werkstoffe                                                   eine Beschädigung des Schiffes zu vermeiden.
         Die Werkstoffe für die Struktur der Räume müs-               Sicherungsvorrichtungen müssen gemäß dem
         sen anerkannten Standards für die Auslegungs-                aufgestellten Sicherungsplan für die Systeme
         temperatur entsprechen. Die Auslegungstempe-                 zum Umgang mit Ladung vorgesehen werden.
         ratur für die Werkstoffe muss für die von der     4.10.3     Notabschaltung
         Verwaltung akzeptierten Auslegungsbedingun-       4.10.3.1   Für die Systeme zum Umgang mit Ladung muss
         gen berechnet werden.                                        mindestens jeweils ein Satz von Notabschal-
4.9.2    Auslegungsdruck                                              tungssystemen vorgesehen werden. Die Aktivie-
         Der Auslegungsdruck eines geschlossenen Rau-                 rung der Abschaltungssysteme muss während
         mes muss der höchste der folgenden Werte sein:               des Umgangs mit Ladung von einer ständig be-
                                                                      setzten Station aus erfolgen können. Nach der
         .1 MARVS der relevanten Laderäume; oder
                                                                      Aktivierung des Abschaltungssystems muss ein
         .2 für einen geschlossenen Raum, der von allen               festgelegtes Abschaltungsverfahren selbsttätig
            Sicherheitsventilen abgetrennt werden kann,               oder ferngesteuert ablaufen. Im Falle der Aktivie-
            ein Höchstdruck nach Ermessen der Verwal-                 rung der Notabschaltungssysteme muss der
            tung, der bei der Umgebungstemperatur                     Umgang mit Ladung selbsttätig gestoppt wer-
            unter der Annahme zu erwarten ist, dass die               den.
            Gesamtmenge von NGHPs auf dem System
                                                           4.10.3.2   Es müssen zweckmäßige Mittel für eine vorüber-
            zum Umgang mit Ladung in dem Raum zer-
                                                                      gehende Einstellung des Umgangs mit Ladung
            fällt und das Erdgas in diesem Raum einge-
                                                                      vorgesehen werden. Die vorübergehende Ein-
            schlossen bleibt.
                                                                      stellung des Umgangs mit Ladung muss von
         In diesem Zusammenhang braucht die Bestim-                   einer Station aus gesteuert werden, die während
         mung des Absatzes 5.2.3.3 des IGC-Codes, d. h.               des Umgangs mit Ladung ständig besetzt ist.
         die Anforderung zum Auslegungsdruck für Pro-
                                                           4.10.3.3   Sobald ein Innenraum der Laderaumabdeckung
         zessdruckbehälter und Rohrleitungen, nicht auf
                                                                      mit Erdgas gefüllt ist, müssen die Temperaturen
         solche Räume von NGHP-Schiffen angewendet
                                                                      aller beweglichen Teile des Systems zum Um-
         zu werden, die Systeme zum Umgang mit La-
                                                                      gang mit Ladung in diesem Raum überwacht
         dung enthalten.
                                                                      werden und muss die Schwellentemperatur auf
4.9.3    Gasdichtigkeit von Nahtstellen                               Grundlage der Zündtemperatur von Erdgas be-
         Die Gasdichtigkeit aller Nahtstellen zwischen                stimmt werden.
         gasdichten Räumen muss den Anforderungen          4.10.3.4   Der Umgang mit Ladung muss vorübergehend
         der Verwaltung dauerhaft genügen.                            eingestellt werden, falls eine der folgenden Situ-
4.9.4    Schließvorrichtungen für Öffnungen gasdich-                  ationen eintritt:
         ter Räume                                                    .1 Meldung des Eindringens von Luft in einen mit
         Alle Öffnungen der Räume müssen mit Schließ-                    Erdgas gefüllten Raum;
         vorrichtungen ausgestattet werden, um ein un-                .2 Druckabfall in den Räumen, die das System
         erwartetes Ein- oder Ausströmen von Gasen                       zum Umgang mit Ladung enthalten, unter at-
         oder Luft zu vermeiden. Jede Schließvorrichtung                 mosphärischen Druck; oder
         muss sowohl eine Fernbetätigungsfunktion nach                .3 Anstieg der überwachten Temperatur irgend-
         Ermessen der Verwaltung haben, als auch vor                     eines Teils des Systems zum Umgang mit
         Ort geöffnet und geschlossen werden können.                     Ladung über den Schwellenwert.
4.9.5    Prüfung                                                      Hinsichtlich des Eindringens von Luft wird emp-
         Die Druckprüfung und andere zerstörungsfreie                 fohlen, bei 30 v. H. der unteren Explosionsgrenze
         Prüfungen für geschweißte Teile müssen, soweit               (LEL = Lower Explosive Limit) Alarm auszulösen.
         erforderlich, nach Ermessen der Verwaltung                   Anmerkung: Die LEL von Luft in Methan liegt
         durchgeführt werden.                                                         bei 85 v. H., dem Komplementär-
4.10     Anforderungen für Systeme zum Umgang mit                                     wert der oberen Explosionsgrenze
         Ladung                                                                       (UEL = Upper Explosive Limit) von
         Für Systeme zum Umgang mit Ladung gelten die                                 Methan in Luft (15 v. H.). Daher be-
         folgenden Anforderungen.                                                     deuten 30 v. H. der LEL 25,5 v. H.
         Werkstoffe                                                                   Luftanteil und die Sauerstoffkon-
4.10.1
                                                                                      zentration, bei der die Alarmaus-
         Die Werkstoffe für Systeme zum Umgang mit                                    lösung empfohlen wird, liegt bei
         Ladung müssen anerkannten Standards für die                                  5,4 v. H., d. h. bei 21 v. H. des Luft-
         Auslegungstemperatur entsprechen. Die Ausle-                                 anteils.
         gungstemperatur für die Werkstoffe muss für die
                                                                      Hinsichtlich der Temperatur liegt der empfohlene
         von der Verwaltung akzeptierte Auslegungsbe-
                                                                      Schwellenwert bei 450 °C, d. h. dem Kriterium
         dingung berechnet werden.
                                                                      der Zündtemperatur „T1“ in der Norm IEC 60079
4.10.2   Sicherung                                                    (Elektrische Betriebsmittel für gasexplosionsge-
         Alle beweglichen Teile von Systemen zum Um-                  fährdete Bereiche), womit die Tatsache berück-
         gang mit Ladung müssen während der Reise                     sichtigt ist, dass die Temperaturklasse von Me-
         adäquat am NGHP-Schiff gesichert sein, um                    than „T1“ ist.



                             Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil
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Heft 19 – 2013                                                      960                                          VkBl. Amtlicher Teil

4.11        Sicherheitsvorkehrung zur Stabilität                                      Vorläufigen Richtlinien, gelten auch die in Tabel-
            Wenn die Ladung frei fließt wie Getreide *, muss sie                      le 3 aufgeführten Anforderungen.
            gemäß den für die Stauung von Getreideladungen                            Anmerkung: Die Tabellen 1 bis 3 müssen nach
            geltenden Bestimmungen befördert werden. Die                                         der Überarbeitung des IGC-Codes
            Ladungsdichte muss bei der Festlegung der Ab-                                        überprüft werden.
            messungen und Sicherungsvorrichtungen durch                               Hinweise:      1
                                                                                                         Der Verweis auf Absatz 3 im eng-
            Längs- und Querschotte und bei der Ermittlung                                                lischen Originaltext sollte ein
            des Stabilitätseffektes von freien Ladungsoberflä-                                           Verweis auf Absatz 5.2 sein.
            chen berücksichtigt werden.                                                              2
                                                                                                         Der Verweis auf Absatz 5 im eng-
5           DETAILLIERTE ANWENDUNG DER                                                                   lischen Originaltext sollte ein
            ANFORDERUNGEN DES IGC-CODES                                                                  Verweis auf Absatz 5.3 sein.
5.1         Allgemeines                                                 6             BESONDERES ENTWURFSMERKMAL UND
5.1.1       Sofern in diesen Vorläufigen Richtlinien nicht                            BESONDERE ANFORDERUNGEN
            ausdrücklich etwas hierzu vorgegeben ist, gel-              6.1           Zur Vermeidung der Verwendung einer flexiblen
            ten für „Laderäume“ auf NGHP-Schiffen die Be-                             Hochdruckölrohrleitungsanlage von außeror-
            stimmungen für „Ladetanks“ im IGC-Code.                                   dentlicher Länge wurde der Einbau eines beson-
5.1.2       Sofern in diesen Vorläufigen Richtlinien nicht                            deren geschlossenen, mit Inertgas zu füllenden
            ausdrücklich etwas hierzu vorgegeben ist, gel-                            Raumes für elektro-hydraulische Aggregate*** in
            ten für den „Gasmaschinenraum“ auf NGHP-                                  der Nähe der („auf einem Fahrwerk laufenden“)
            Schiffen die Bestimmungen für „Ladungspum-                                „Fördereinrichtung“ in Erwägung gezogen, wo-
            penräume und Ladungskompressorräume“ im                                   bei in diesem Fall die Verlegung von elektrischen
            IGC-Code.                                                                 Hochspannungskabeln in der Erdgasatmosphä-
5.1.3       Für den Zweck dieser Vorläufigen Richtlinien sind:                        re (Zone 0) nicht zu vermeiden ist. Falls solch ein
                                                                                      besonderer geschlossener Raum für elektro-hy-
            .1 „verdampfende Gase“ und „Ladungsgas“ als                               draulische Aggregate eingebaut wird, wären be-
               „ausgetretene Gase“ zu lesen; und                                      sondere Anforderungen an die elektrischen
            .2 „Siedepunkt der Ladung“ ist als „die niedrigste                        Hochspannungskabel in der Erdgasatmosphäre
               zu erwartende Temperatur der Ladung“ zu le-                            (Zone 0) zu entwickeln.
               sen.                                                     6.2           Des weiteren wurde die Verwendung von Bal-
5.2         Anforderungen im IGC-Code, die nicht für                                  lasttanks auf NGHP-Schiffen für nach dem Zer-
            NGHP-Schiffe gelten                                                       fall von NGHP freigesetztes Wasser in Erwägung
            Die in Tabelle 1 dieser Vorläufigen Richtlinien                           gezogen****. Solches Wasser enthält wahrschein-
            aufgeführten Anforderungen des IGC-Codes                                  lich Erdgas und das gelöste Gas kann durch
            brauchen nicht auf NGHP-Schiffe angewendet                                einen Temperaturanstieg während der Reise aus
            zu werden. Tabelle 1 verweist nicht auf die für                           dem Wasser freigesetzt werden. In diesem Zu-
            NGHP-Schiffe ohnehin nicht relevanten Anfor-                              sammenhang müssen besondere Anforderun-
            derungen, einschließlich der folgenden:                                   gen zur Explosionsverhütung entwickelt werden,
                                                                                      um eine solche Verwendung von Ballasttanks zu
            .1 Anforderungen für Typ 1 G und Typ 3 G Schif-                           erlauben.
               fe; und
            .2 Anforderungen für Laderäume, die nicht vom               Tabelle 1 – Liste der Anforderungen des IGC-Codes,
               Typ „Integraltank“ sind.                                             die nicht auf NGHP-Schiffe angewendet
                                                                                    zu werden brauchen
5.3         Änderungen/Klarstellungen der Anforderun-
            gen des IGC-Codes                                             IGC-Code     Anmerkung
            Die in Tabelle 2 dieser Vorläufigen Richtlinien               Absatznummer
            aufgeführten Anforderungen des IGC-Codes                      1.1.2 bis          Diese Anwendungsbestimmungen gelten nicht
            gelten für NGHP-Schiffe mit den Änderungen/                   1.1.4.1            für NGHP-Schiffe.
            Klarstellungen, die in Tabelle 2 spezifiziert sind.
                                                                          1.1.6 bis 1.1.8    Diese Anwendungsbestimmungen gelten nicht
            Die Änderung der „PRÄAMBEL“ wird in Tabelle
                                                                                             für NGHP-Schiffe.
            2 nicht behandelt.
                                                                          1.5.4 bis 1.5.6    Die Bestimmungen für ein Zeugnis sind zu die-
5.4         Zusätzliche Anforderungen für NGHP-Schiffe
                                                                                             sem Zeitpunkt aus dem Grunde nicht notwendig,
            Zusätzlich zu den einschlägigen Anforderungen                                    dass NGHP-Schiffe vorerst auf Grundlage der
            des IGC-Codes, mit Ausnahme der in Absatz 31                                     Genehmigung durch die zuständigen Behörden
            dieser Vorläufigen Richtlinien spezifizierten, und                               entworfen und gebaut werden.
            mit den Änderungen gemäß Absatz 52 dieser


                                                                        *** Verwiesen wird auf das Entwurfskonzept für ein Erdgashydratpel-
**    Die Ladung wird als nicht-kohäsiv betrachtet, mit einem Schütt-       letschiff (Absatz 2 in der Anlage zum Dokument BLG 13/12/1.
      winkel von weniger als oder gleich 30 °. Verwiesen wird auf Ab-
      schnitt 5b des Internationalen Codes für die Beförderung von      **** Verwiesen wird auf das Entwurfskonzept für ein Erdgashydratpel-
      Schüttgut über See (IMSBC Code).                                       letschiff (Absatz 5 in der Anlage zum Dokument BLG 13/12/1).




                                    Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil
12

VkBl. Amtlicher Teil                                                                961                                                   Heft 19 – 2013

IGC-Code     Anmerkung                                                                    IGC-Code     Änderung/Klarstellung
Absatznummer                                                                              Absatznummer
3.1.5.3 und     Systeme zum Umgang mit Ladung für NGHP-                                   1.3.11        Der Absatz ist folgendermaßen zu lesen:
3.1.5.4         Schiffe werden sich von Systemen zum Umgang                                             „Laderaum“ ist die gasdichte Hülle, die als
                mit Flüssigladung grundlegend unterscheiden.                                            Haupt-Behälter für die Ladung ausgelegt ist und
3.5.3.1.1       Die Bestimmung für den „unmittelbaren Zugang“                                           umfasst alle derartigen Behälter, unabhängig
                vom offenen Deck zu Laderäumen gilt nicht für                                           davon, ob diese mit Isolierung oder Sekundär-
                NGHP-Schiffe.                                                                           Barrieren oder beidem verbunden sind.“
3.7.2.1         Diese Anforderung gilt nur für flüssige Ladungen.                         2.6.1.2       Der folgende Text wird am Ende des Absatzes
                                                                                                        hinzugefügt:
3.7.4           Diese Bestimmung erlaubt die Verbindung von
                Ballastrohrleitungen mit Pumpen in den Maschi-                                          „Außenhaut“ bedeutet die äußere Rumpfhülle mit
                nenräumen. Auf NGHP-Schiffen müssen Ballast-                                            Ausnahme des Schottendecks. Somit darf die
                pumpen aber, ähnlich wie auf Öltankschiffen,                                            Laderaumabdeckung eine Einhüllenkonstruktion
                außerhalb der Maschinenräume liegen, und zwar                                           sein und die Laderäume dürfen das Wetterdeck
                deshalb, weil Ballasttanks an Laderäume vom                                             bilden.“
                Typ „Integraltank“ angrenzen (siehe Tabelle 3*).                          2.7.2         Der Absatz ist folgendermaßen zu lesen:
                * Der Verweis auf Tabelle 3 im englischen Originaltext sollte ein
                  Verweis auf Tabelle 2 sein.
                                                                                                        „Die Flutbarkeit von Laderäumen muss von einer
                                                                                                        zuständigen Behörde festgelegt werden.“
4.10.16         Eine Überprüfung auf kalte Stellen ist für NGHP-
                Schiffe nicht zweckdienlich.                                              3.1.2         Der Absatz ist folgendermaßen zu lesen:
                                                                                                        „Wenn Ladung in einem System zur Unterbrin-
5.2.3.3         Verwiesen wird auf Absatz 3.9 dieser Vorläufigen
                                                                                                        gung von Ladung befördert wird, das keine zwei-
                Richtlinien.
                                                                                                        te Barriere erfordert, darf die Abgrenzung der La-
6.2             Die Anforderungen für Werkstoffe im IGC-Code                                            deräume von den in Absatz 3.1.1 des IGC-Codes
                sind für NGHP-Schiffe nicht sachgerecht (siehe                                          genannten Räumen oder von Räumen unterhalb
                Tabelle 3).                                                                             oder außerhalb der Laderäume, mit Ausnahme
                                                                                                        des Innenraumes der Laderaumabdeckung,
8.2.18          Die Richtlinien zur Bewertung der Eignung von
                                                                                                        durch Kofferdämme, Brennstofftanks oder durch
                Abblasesystemen für Typ C-Tanks (Entschließung
                                                                                                        einzelne gasdichte, vollständig geschweißte
                A.829(19)) gelten nicht für NGHP-Schiffe.
                                                                                                        Schotte erfolgen, die Trennflächen der Klasse
8.3             Eine „Regelung des Flüssigkeitsspiegels“ ist                                            A-60 sind. Eine gasdichte Trennfläche der Klasse
                wegen des festen Aggregatszustands von NGHP                                             A-0 ist ausreichend, wenn in den benachbarten
                nicht notwendig.                                                                        Räumen keine Zündquelle oder Brandgefahr vor-
                                                                                                        handen ist (siehe Tabelle 3).“
13.2 und 13.3   Die Anforderungen für „Füllstandsanzeiger für
                Ladetanks“ und „Überfüllsicherung“ sind für                               3.1.5.1       Der Absatz ist folgendermaßen zu lesen:
                NGHP-Schiffe nicht anwendbar.                                                           „Jedes Rohrleitungssystem und System zum
15              Die Anforderungen für „Füllgrenzen für Lade-                                            Umgang mit Ladung, das Ladung oder ausgetre-
                tanks“ sind für NGHP-Schiffe nicht anwendbar.                                           tenes Gas enthalten kann, muss von sonstigen
                                                                                                        Rohrleitungssystemen getrennt werden, sofern
                                                                                                        nicht Verbindungsleitungen für ladungsbezogene
Tabelle 2 – Änderungen/Klarstellungen der                                                               Vorgänge wie Spülen, Gasfreimachen oder Iner-
            Anforderungen des IGC-Codes für                                                             tisieren erforderlich sind. Ungeachtet dieser
            die Anwendung auf NGHP-Schiffe                                                              Bestimmung brauchen Feuerlöschleitungen und
                                                                                                        sonstige, für die Sicherheit erforderliche Rohr-
IGC-Code     Änderung/Klarstellung                                                                      leitungssysteme nicht von einem solchen System
Absatznummer                                                                                            zum Umgang mit Ladung getrennt zu werden. In
                                                                                                        solchen Fällen müssen Vorkehrungen getroffen
1.1.1           Der Absatz ist folgendermaßen zu lesen:                                                 werden, um zu gewährleisten, dass weder La-
                „Der Code gilt für Schiffe jeder Größe, die                                             dung noch ausgetretenes Gas durch die Verbin-
                NGHP als Massengut befördern, einschließlich                                            dungsleitungen in solche sonstigen Rohrleitungs-
                solcher mit einer Bruttoraumzahl von weniger als                                        systeme eindringen kann (siehe Tabelle 3).“
                500.“                                                                     3.1.5.2       Der Absatz ist folgendermaßen zu lesen:
1.3.6           Der erste Satz des Absatzes ist folgendermaßen                                          „Mit Ausnahme der in Kapitel 16 des IGC-Codes
                zu lesen:                                                                               vorgesehenen Fälle dürfen Rohrleitungssysteme,
                „Ladungsbereich“ ist der Teil des Schiffes, der                                         die Ladung oder ausgetretenes Ladungsgas
                das System zur Unterbringung von Ladung und                                             enthalten können, weder durch irgendeinen
                den Gasmaschinenraum, das System zum Um-                                                Unterkunftsraum, Wirtschaftsraum oder irgend-
                gang mit Ladung und den Innenraum der Lade-                                             eine Kontrollstation führen, noch durch einen
                raumabdeckung enthält und schließt die Decks-                                           Maschinenraum, mit Ausnahme eines Gas-
                flächen oberhalb des Teils des Schiffes, über den                                       maschinenraumes.“
                sich die vorgenannten Räume erstrecken, in vol-                           3.7.4         Der Absatz ist folgendermaßen zu lesen:
                ler Länge und Breite mit ein.“
                                                                                                        „Rohrleitungen in einem Raum, der an einen
1.3.9           Der Absatz ist folgendermaßen zu lesen:                                                 Laderaum angrenzt, dürfen nicht mit Pumpen in
                „Ladungen“ sind NGHP (Erdgashydratpellets).“                                            einem Maschinenraum in Verbindung stehen.“




                                      Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil
13

Heft 19 – 2013                                                       962                                       VkBl. Amtlicher Teil

IGC-Code     Änderung/Klarstellung                                         IGC-Code     Änderung/Klarstellung
Absatznummer                                                               Absatznummer
4.3              Verwiesen wird auf Absatz 3.6 dieser Vorläufigen          12.1.2         Der Absatz ist folgendermaßen zu lesen:
                 Richtlinien.                                                             „Die Ein- und Austrittsöffnungen der mechani-
4.6              Verwiesen wird auf Absatz 3.6 dieser Vorläufigen                         schen Lüftung müssen so angeordnet werden,
                 Richtlinien.                                                             dass eine ausreichende Luftbewegung durch den
                                                                                          Raum gewährleistet wird, um das Ansammeln
4.9              Verwiesen wird auf Absatz 3.7 dieser Vorläufigen                         entzündbarer oder giftiger Gase zu vermeiden,
                 Richtlinien.                                                             und dass eine sichere Arbeitsatmosphäre ge-
                                                                                          währleistet wird, jedoch darf die Lüftungsanlage
5                Verwiesen wird auf Absatz 3.9 dieser Vorläufigen                         in keinem Fall eine Gesamtleistung von weniger
                 Richtlinien.                                                             als 30 Luftwechseln in der Stunde haben, bezo-
8.5              Der Absatz ist folgendermaßen zu lesen:                                  gen auf den Gesamtinhalt des Raumes. Als Aus-
                                                                                          nahme dürfen gassichere Ladekontrollräume
                 „Die Abblaseleistung des Sicherheitsventils
                                                                                          acht Luftwechsel in der Stunde haben.“
                 für jeden Laderaum muss auf Grundlage der
                 erwarteten Zerfallsrate von Erdgashydratpellets           13.1.1         Der erste Satz des Absatzes ist folgendermaßen
                 (NGHP) entsprechend den Anforderungen der                                zu lesen:
                 Verwaltung festgelegt werden, wobei die folgen-                          „Jeder Laderaum muss mit Anzeigegeräten für
                 den Faktoren berücksichtigt werden müssen:                               Druck und Temperatur des Gases ausgestattet
                 (1) Zerfallswärme der Erdgashydratpellets                                werden.“
                 (NGHP); (2) Umgebungstemperatur; (3) Isolierung
                 des Laderaumes.“                                          13.5.1         Der Absatz ist folgendermaßen zu lesen:
9.1.2            Der Absatz ist folgendermaßen zu lesen:                                  „Jeder Laderaum muss mit mindestens einem
                                                                                          Temperaturanzeigegerät für die Gastemperaturen
                 „Für jeden Laderaum muss eine ausreichende                               ausgestattet werden. Auf den Temperaturanzei-
                 Anzahl von Gasüberwachungsgeräten vorgese-                               gegeräten muss die niedrigste Temperatur mar-
                 hen werden, um den Verlauf des Spülens und                               kiert werden, für die der Laderaum von der Ver-
                 Gasfreimachens angemessen zu überwachen.“                                waltung zugelassen ist.“
11.1.2           Der Absatz ist folgendermaßen zu lesen:                   13.6.11        Der erste Satz des Absatzes ist folgendermaßen
                 „Räume, in denen entzündbares Gas auftreten                              zu lesen:
                 kann, dürfen keinerlei Zündquellen enthalten,                            „Werden für entzündbare Stoffe Systeme zur
                 mit Ausnahme der abweichenden Bestimmungen                               Unterbringung von Ladung verwendet, die keine
                 in den Kapiteln 10 und 16 des IGC-Codes und                              unabhängigen Tanks sind, so müssen die Lade-
                 mit Ausnahme von Räumen, die unter Überdruck                             räume, der Innenraum der Laderaumabdeckung
                 gehalten werden und weder Luft noch Sauerstoff                           und die Räume zwischen Barrieren mit einem
                 enthalten.“                                                              dauerhaft eingebauten Gasmeldesystem ver-
11.2 bis 11.4    Brandsicherheitssysteme für Ladungsbereiche                              sehen werden, das in der Lage ist, Gaskonzen-
                 auf NGHP-Schiffen müssen auf Grundlage der                               trationen von 0 v. H. bis 100 v. H., bezogen auf
                 Eigenschaften von NGHP und zu erwartender                                das Volumen, zu messen.“
                 Unfallszenarien ausgelegt werden, wobei die               16.1.1         Der Absatz ist folgendermaßen zu lesen:
                 Bestimmungen dieser Absätze des IGC-Codes
                 zu berücksichtigen sind.                                                 „Methan (NGHP) ist die Ladung, deren ausgetre-
                                                                                          tenes Gas in Maschinenräumen der Kategorie A
11.5.1           Der Absatz ist folgendermaßen zu lesen:                                  verwendet werden darf, und dort nur in Kesseln,
                 „Der Gasmaschinenraum jedes Schiffes muss                                Inertgaserzeugern, Verbrennungsmotoren und
                 mit einem fest installierten Feuerlöschsystem                            Gasturbinen.“
                 nach Ermessen der Verwaltung ausgestattet                 18.2.1         Der Absatz ist folgendermaßen zu lesen:
                 werden. An der Auslösestation muss ein Hin-
                 weisschild angebracht werden, das darauf                                 „Der Kapitän muss sicherstellen, dass die Menge
                 hinweist, dass das System nur für Feuerlösch-                            und Eigenschaften jedes zu ladenden Stoffes im
                 zwecke genutzt werden darf und wegen der                                 Rahmen dessen liegen, was in den Beladungs-
                 Gefahr elektrostatischer Aufladung nicht zum                             und Stabilitätsunterlagen angegeben ist (wie in
                 Zweck des Inertisierens. Die Verwendung der                              Absatz 2.2.5 des IGC-Codes vorgegeben).“
                 in Regel II2/5.1.6 der Änderungen von 1983 des
                 SOLAS Übereinkommens angegebenen Alarme
                                                                       Tabelle 3 – Zusätzliche Anforderungen für
                 muss in einem entzündbaren Gemisch aus aus-
                 getretenem Gas und Luft gefahrlos sein. Für den                   NGHP-Schiffe
                 Zweck dieser Anforderung muss ein Feuerlösch-
                 system vorgesehen werden, das für Maschinen-              IGC-Code     Zusätzliche Anforderung
                 räume geeignet wäre. Jedoch muss, falls ein               Absatznummer
                 Kohlendioxid-Feuerlöschsystem verwendet wird,             3.1.2          Der Innenraum der Laderaumabdeckung muss
                 der Vorrat des mitgeführten Kohlendioxidgases             (Neuer Text)   von den Laderäumen durch ein Deck der Klasse
                 ausreichen, um eine Menge entspannten CO2-                               A-0 und durch Lukendeckel getrennt werden, die
                 Gases bereitzustellen, die in jedem Fall 45 v. H.                        Feuer und Flüssigkeiten standhalten und zwi-
                 des Bruttoraumgehalts des Gasmaschinenrau-                               schen diesen Räumen entsprechend den Anforde-
                 mes entspricht.“                                                         rungen der Verwaltung für Gasdichtigkeit sorgen.




                                 Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil
14

VkBl. Amtlicher Teil                                                  963                                                       Heft 19 – 2013

IGC-Code     Zusätzliche Anforderung                                        IGC-Code     Zusätzliche Anforderung
Absatznummer                                                                Absatznummer
3.1.5.1          Jedes Rohrleitungssystem, das, wie das Feuer-              9.2.1            Bordseitig muss eine Inertgaserzeugungsanlage
(Neuer Text)     löschrohrleitungssystem, weder Ladung noch                 (Neuer Text)     oder ein Inertgasspeicher, die/der für den norma-
                 ausgetretenes Gas enthält, muss entsprechend                                len Verbrauch von mindestens 30 Tagen ausreicht,
                 den Anforderungen der Verwaltung vor dem Ein-                               installiert werden, um Laderäume und den Innen-
                 dringen von Erdgas in das Rohrleitungssystem                                raum der Laderaumabdeckung zu inertisieren.
                 geschützt werden.
                                                                            12.1.2           Ein unter dem Wetterdeck liegender Gasmaschi-
3.5.5            Ein mit Türen versehener Zugangsweg darf nur               (Neuer Text)     nenraum muss mit mindestens zwei Sätzen von
(Neuer Absatz)   dann in den Innenraum der Laderaumabdeckung                                 Lüftungsanlagen ausgestattet sein, die getrennte
                 führen, wenn alle folgenden Vorkehrungen ge-                                Energiequellen haben.
                 troffen wurden:
                                                                            13.5.3           Falls ein Laderaum mit einer Kühlanlage ver-
                 .1 der Zugangsweg ist speziell für den Zweck               (Neuer Text)     sehen ist, müssen die Laderaumwandungen mit
                       bestimmt, den Innenraum der Laderaum-                                 einer ausreichenden Anzahl von Thermometern
                       abdeckung vom offenen Raum auf einem                                  ausgestattet werden um sicherzustellen, dass
                       Wetterdeck aus zugänglich zu machen und                               keine unzulässige Temperaturänderung eintritt.
                       wird nicht für einen anderen Zweck genutzt;
                 .2 der Zugangsweg ist mit zwei hintereinan-                13.6.15          Ungeachtet der Anforderungen in Abschnitt 13.6
                       derliegenden Eingangstüren versehen, die             (Neuer Absatz)   des IGC-Codes kann nach Ermessen der Verwal-
                       gasdicht, aus Stahl gefertigt und vom                                 tung anstelle der dort geforderten fest eingebau-
                       selbstschließenden Typ ohne Feststellein-                             ten Gasüberwachungseinrichtung ein fest einge-
                       richtungen sind;                                                      bautes Gasüberwachungssystem anderen Typs
                                                                                             installiert werden, z. B. ein System auf der Grund-
                 .3 es ist ein Verblockungssystem vorgesehen                                 lage fernüberwachender Technologie, sofern die
                       um zu verhindern, dass beide Türen gleich-                            Zuverlässigkeit und die Wirksamkeit des Systems
                       zeitig geöffnet werden; und                                           nicht geringer sind als bei der in Abschnitt 13.6
                 .4 es ist eine akustische und optische Alarm-                               geforderten Einrichtung.
                       anlage vorgesehen um anzuzeigen, ob mehr
                       als eine Tür aus der geschlossenen Stellung          13.7             Meldung von Sauerstoff
                       bewegt wurde und die Alarmanlage gibt auf            (Neuer Absatz)   13.7.1 Wenn ein mechanisches System zum
                       beiden Seiten und innerhalb des Zugangs-                                     Umgang mit Ladung in einem Innenraum
                       weges ein Warnsignal.                                                        der Laderaumabdeckung installiert wird,
                       Anmerkung: ein „Verbolzter Deckel“ gilt                                      so muss eine von der Verwaltung akzep-
                       nicht als Zugangstür.                                                        tierte Sauerstoffmeldeeinrichtung zur
                                                                                                    ständigen Überwachung des Sauerstoff-
4.2.7            Verwiesen wird auf Absatz 3.1 dieser Vorläufigen                                   gehalts vorgesehen werden.
(Neuer Text)     Richtlinien.
                                                                                             13.7.2 Akustische und optische Alarme von der
4.10.1.1         Schweißnähte der Beplattung von Innenlängs-                                        Sauerstoffmeldeeinrichtung, sofern eine
(Neuer Text)     schotten und der Innenböden von Laderäumen                                         solche durch diesen Abschnitt gefordert
                 müssen voll durchgeschweißte Stumpfnähte                                           wird, müssen auf der Brücke, in der von
                 sein. Bei Verbindungen der Beplattung von Innen-                                   Absatz 13.1.3 des IGC-Codes geforderten
                 längsschotten mit Querschotten in der Nähe von                                     Überwachungsstelle und an der Ablese-
                 Maschinenräumen und der Vorschiffskonstruktion                                     stelle für Gasmelder angeordnet werden.
                 muss die Beplattung der Innenlängsschotte und                               13.7.3 Sauerstoffmeldeeinrichtungen können in
                 das Oberdeck mit voll durchgeschweißten T-Ver-                                     der von Absatz 13.1.3 des IGC-Codes ge-
                 bindungen verschweißt werden.                                                      forderten Überwachungsstelle, auf der
4.10.6           Die Gasdichtigkeit der Laderaumabdeckung und                                       Brücke oder an anderen geeigneten Orten
(Neuer Text)     der Lukendeckel muss den Anforderungen der                                         angeordnet werden.
                 Verwaltung entsprechend geprüft werden.                                     13.7.4 Sauerstoffmeldeeinrichtungen müssen so
6.2              Alle beim Bau verwendeten Werkstoffe müssen                                        ausgelegt werden, dass sie leicht geprüft
(Neuer Text)     von der Verwaltung zugelassen sein.                                                werden können. Prüfung und Eichung müs-
                                                                                                    sen in regelmäßigen Zeitabständen erfol-
6.3.6.1          Für alle Laderäume müssen die geschweißten                                         gen. Hierzu geeignetes Gerät und Eichgas
(Neuer Text)     Stumpfnähte im Allgemeinen ungefähr alle 50                                        müssen an Bord mitgeführt werden. Wenn
                 Meter geprüft werden, wobei jede Schweiß-                                          durchführbar, sollen feste Anschlüsse für
                 position zu berücksichtigen ist. Nach Ermessen                                     dieses Gerät angebracht werden.
                 der Verwaltung dürfen für Laderäume andere
                 Prüfungen als die in Absatz 6.3.6.4 des IGC-Co-                             13.7.5 Für Laderäume und nahe der Türen auf
                 des angegebenen gefordert werden.                                                  der Laderaumabdeckung muss ein
                                                                                                    dauerhaft installiertes System zur Sauer-
6.3.7.1          Voll durchgeschweißte Stumpfnähte der inneren                                      stoffmeldung vorgesehen werden.
(Neuer Text)     Beplattung von Laderäumen müssen nach Er-
                                                                                             13.7.6 Für die in Absatz 13.7.5 des IGC-Codes
                 messen der Verwaltung einer Durchstrahlungs-
                                                                                                    aufgeführten Räume müssen beim Errei-
                 prüfung unterzogen werden.
                                                                                                    chen des von der Verwaltung festgelegten
8.2.1            Ein Innenraum der Laderaumabdeckung muss mit                                       Konzentrationsschwellenwertes akusti-
(Neuer Text)     Einrichtungen zum Abbau von Überdruck ausge-                                       sche und optische Alarmsignale in den
                 stattet werden, die anerkannte Standards erfüllen.                                 Überwachungsstellen ausgelöst werden.




                                  Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil
15

Heft 19 – 2013                                                      964                                 VkBl. Amtlicher Teil

IGC-Code     Zusätzliche Anforderung                                  Nr. 199 Bekanntmachung des Rund-
Absatznummer                                                                  schreibens des Schiffssicherheits-
18.4.3.1         Wenn ein Laderaum innen mit Isolierung ver-
                                                                              ausschusses MSC der IMO MSC.1/
(Neuer Text)     sehen ist, so müssen im Falle von Schweiß- und               Rundschreiben 1374 „Informationen
                 Brennarbeiten in der Nähe des Laderaumes be-                 zum Verbot der Verwendung
                 sondere Brandschutzvorkehrungen getroffen                    von Asbest an Bord von Schiffen“
                 werden. Für diesen Zweck müssen die Eigen-
                 schaften des Isoliermaterials bezüglich der Auf-
                 nahme und Wiederabgabe von Gas berücksichtigt                             Hamburg, den 23. September 2013
                 werden.                                                                   Az.: 11-3-0

Zeichnung zur Verdeutlichung der Bauweise (ist nicht Be-              Durch die Dienststelle Schiffssicherheit der BG Verkehr
standteil des englischen Originaltextes!)                             wird hiermit das Rundschreiben des Schiffssicherheits-
Entnommen aus:                                                        ausschusses MSC der IMO MSC.1/Rundschreiben 1374,
                                                                      „Informationen zum Verbot der Verwendung von Asbest
Development of Guidelines for Safety of Ships Carrying
                                                                      an Bord von Schiffen“, in deutscher Sprache amtlich be-
Natural Gas Hydrate Pellets in Bulk
                                                                      kannt gemacht.
Entwicklung von Richtlinien für die Sicherheit von Schif-
fen, die Erdgashydratpellets als Massengut befördern                                            Berufsgenossenschaft für
Von: Susumu OTA und Hideyuki SHIROTA, Takashi NA-                                            Transport und Verkehrswirtschaft
KATA und Shinya YUASA                                                                          Dienststelle Schiffssicherheit
(Proceedings of the 7th International Conference on Gas                                                 U. Schmidt
Hydrates (ICGH 2011),                                                                               Dienststellenleiter
Edinburgh, Scotland, United Kingdom, July 17–21, 2011)
                                                                                                              MSC.1/Circ.1374
                                                       Loading                                               3. Dezember 2010
Cargo Hold                                             Conveyor
  Cover                                                 Space              Informationen zum Verbot der Verwendung
                                                                                von Asbest an Bord von Schiffen
Hatchway
 Cover                                                                1   Der Schiffssicherheitsausschuss genehmigte auf sei-
                                                                          ner achtundachtzigsten Sitzung (24. November bis 3.
                                                                          Dezember 2010) die in der Anlage niedergelegten In-
Hatchway                                                                  formationen zum Verbot der Verwendung von Asbest
 Cover                                                                    an Bord von Schiffen mit dem Ziel, bei den beteiligten
  Seal                        Cargo                                       Parteien das Bewusstsein für die damit verbundenen
                              Hold                                        Gefahren zu schärfen.
                                                                      2   Mitgliedsregierungen in ihrer Eigenschaft als Flaggen-,
                                                                          Hafen- oder Küstenstaaten, sowie betroffene interna-
                                                                          tionale Organisationen sind aufgefordert, die hier vor-
                                                                          gelegten Informationen zur Kenntnis zu nehmen und
 Ballast                                                                  alle betroffenen Parteien (einschließlich Schifffahrts-
Water Tank       Reclaimer                     Duct Keel                  verwaltungen, anerkannte Organisationen, Hafenbe-
                                                                          hörden, Neubau- und Reparaturwerften sowie Ausrüs-
Vokabelliste:                                                             tungs-Zulieferbetriebe) darauf aufmerksam zu machen
cargo hold                   =    Laderaum                                und von ihnen zu verlangen, in als angemessen emp-
                                                                          fundener Weise Gebrauch davon zu machen.
cargo hold cover             =    Laderaumabdeckung
hatchway cover               =    Lukendeckel                                                    ***
hatchway cover seal          =    Lukendeckel-Abdichtung
ballast water tank           =    Ballastwassertank                                            Anlage
reclaimer                    =    Entnahmeleitung
                                                                           Informationen zum Verbot der Verwendung
loading conveyor space       =    Raum für das Ladetrans-                       von Asbest an Bord von Schiffen
                                  portband
duct keel                    =    Tunnelkiel                          Einleitung
                                                                      1 Seit dem 1. Juli 2002 ist gemäß Regel II-1/3-5 SOLAS
                                                                          der Einbau von asbesthaltigen Werkstoffen, mit Aus-
                                                                          nahmen für einige Drehflügel, Verbindungen und Iso-
(VkBl. 2013 S. 957)
                                                                          lierungen, auf allen Schiffen verboten. Ab dem 1. Ja-
                                                                          nuar 2011 wird gemäß Regel II-1/3-5 SOLAS der
                                                                          Einbau von asbesthaltigen Werkstoffen auf allen
                                                                          Schiffen ohne Ausnahmen verboten sein.



                                 Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil
16

VkBl. Amtlicher Teil                                                    965                                           Heft 19 – 2013

2     Ungeachtet des klaren und unzweideutigen Verbots                       scher Isolierung, Festigkeit, Biegsamkeit usw. ver-
      asbesthaltiger Werkstoffe (ACMs = asbestos contai-                     wendet. Deshalb wird Asbest an verschiedenen, über
      ning materials) wird Asbest immer noch an verschie-                    das gesamte Schiff verteilten Orten verwendet. Prüfer
      denen Orten an Bord von Schiffen vorgefunden. Bei                      müssen sich der großen Zahl möglicher Asbestan-
      Überprüfungen wurde Asbest an Stellen wie Feuer-                       wendungen an Bord bewusst sein.
      löschdecken, Verbindungen und Isoliermaterialien,                   8 Asbest ist ein faseriger Werkstoff und kann oft auf
      Arten von Dichtungsmitteln, Bremsbelägen, Wand-                        dieser Grundlage optisch identifiziert werden. Jedoch
      und Deckenverkleidungen, Kabeln, Materialresten,                       wird Asbest an Bord meistens in Werkstoffen verwen-
      elektrischen Sicherungen usw. vorgefunden. Darüber                     det, in denen es nicht einfach optisch identifiziert
      hinaus scheinen Schiffe, die ursprünglich asbestfrei                   werden kann.
      waren, als Folge von Reparaturen auf Werften und/
                                                                          9 Es wird empfohlen, dass, sobald ein Gegenstand
      oder des Erwerbs von Ersatzteilen zu einem späteren
                                                                             oder Werkstoff einzubauen ist, sichergestellt wird,
      Zeitpunkt Asbest an Bord zu haben.
                                                                             dass der Gegenstand oder Werkstoff eine Überein-
Zweck                                                                        stimmungsbescheinigung oder ähnliches mit der re-
                                                                             levanten SOLAS-Regel besitzt. Diese kann die Form
3     Der Zweck dieses Rundschreibens ist es:                                einer “Erklärung der Asbestfreiheit” haben. Solchen
      .1 das Bewusstsein von Schifffahrtsverwaltungen,                       Bescheinigungen oder Erklärungen muss gebühren-
          anerkannten Organisationen, Neubau- und Re-                        de Sorgfalt gewidmet werden und es wird empfohlen,
          paraturwerften, Ausrüstungs-Zulieferbetrieben                      stichprobenartige Kontrollen durchzuführen.
          und allen sonstigen betroffenen Parteien für die                10 Obwohl Asbest in den meisten ACMs nur von Fach-
          Tatsache zu schärfen, dass Asbest immer noch,                      leuten in spezialisierten Laboren festgestellt werden
          ungeachtet seines im obigen Absatz 1 dargeleg-                     kann, ist es möglich, Besatzungsmitglieder, Besich-
          ten Verbots, auf Schiffen verwendet wird;                          tiger und Inspektoren für die Identifizierung von Werk-
      .2 hervorzuheben, dass die Hauptmaßnahmen zur                          stoffen auszubilden, die ACMs sein könnten. Als Er-
          Begegnung des gegen die oben erwähnten SOLAS-                      gebnis solcher Ausbildung können die Besatzung
          Bestimmungen verstoßenden Sachverhalts, dass                       und Schiffsbesichtiger sowie Inspektoren Gesund-
          sich Asbest an Bord von Schiffen befindet, Werften                 heitsrisiken vermeiden, indem sie als erstes Proben
          und Schiffszulieferern obliegen, indem sie asbest-                 der verdächtigen Werkstoffe nehmen und analysieren
          freie Werkstoffe beschaffen und einbauen;                          lassen. Falls eine Probennahme und Analyse durch
      .3 die Wichtigkeit einer ordentlichen Ausbildung von                   Fachleute nicht möglich ist, müssen Besatzung und
          Besichtigern und Inspektoren für das Entdecken                     Schiffsbesichtiger sowie Inspektoren den Werkstoff
          von Asbest und ACMs an Bord von Schiffen zu                        so behandeln, als ob er Asbest enthält, um mögliche
          unterstreichen;                                                    Gesundheitsrisiken zu vermeiden.
      .4 jede weitere Verwendung von Asbest an Bord                       Ausbildung von Besichtigern und Inspektoren
          von Schiffen zu verhindern; und
                                                                          11 Besichtiger und Inspektoren, die mit Asbestuntersu-
      .5 die Wichtigkeit zu betonen, dass Schifffahrtsver-                   chungen an Bord von Schiffen betraut werden, müssen
          waltungen angemessene Maßnahmen ergreifen,                         für die Erkennung von Asbest und ACMs ausgebildet
          falls ACMs unter Verstoß gegen die oben erwähn-                    sein. Sie müssen auch in der Probennahme ausgebil-
          ten Bestimmungen des SOLAS-Übereinkom-                             det und darin unterwiesen sein, wann Fachleute zur
          mens an Bord von Schiffen gefunden werden.                         Durchführung der Untersuchung hinzuzuziehen sind.
Anwendbarkeit auf Seeschiffe                                              12 Besichtiger und Inspektoren müssen sich der Gefahren
                                                                             einer Asbestexposition bewusst sein und müssen wäh-
4     Vor dem 1. Juli 2002 gebaute Schiffe dürfen ACMs an                    rend der Durchführung ihrer entsprechenden Aufgaben
      Bord haben. Jedoch sind die ACMs nur in soweit zu-                     alle notwendigen Vorsichtsmaßnahmen ergreifen.
      gelassen, als sie kein Risiko für die Gesundheit der
      Besatzung darstellen. Die Besatzung muss sich der                   Maßnahmen, die im Falle von Verstößen gegen die
      Gefahren von Asbest bewusst sein und muss wissen,                   Regel II-1/3-5 SOLAS zu ergreifen sind
      wie mit Asbest umzugehen ist, falls eine Aufwirbelung
      der ACMs nicht vermieden werden kann1.                              13 Wenn, unter Verstoß gegen Regel II-1/3-5 SOLAS,
                                                                             Asbest an Bord entdeckt wird, müssen Maßnahmen
5     Seit dem 1. Juli 2002 ist die Neuinstallation von ACMs                 zu seiner Beseitigung ergriffen werden. Die Beseiti-
      an Bord aller Schiffe nur in Ausnahmefällen gestattet                  gung, mit der professionelle Asbestbeseitigungsfir-
      worden.                                                                men zu betrauen sind, muss innerhalb eines Zeitrah-
6     Ab dem 1. Januar 2011 wird die Neuinstallation von                     mens von 3 Jahren, beginnend mit dem Datum, an
      ACMs an Bord aller Schiffe ohne Ausnahme nicht                         dem der Verstoß festgestellt wird, stattfinden und in
      mehr gestattet werden.                                                 enger Abstimmung mit dem betreffenden Flaggen-
                                                                             staat und, soweit zutreffend, unter dessen Aufsicht
Erkennen von asbesthaltigen Werkstoffen                                      erfolgen. In solchen Fällen muss vom Flaggenstaat ein
7     Asbest wird wegen seiner spezifischen Eigenschaften                    geeignetes Ausnahmezeugnis ausgestellt werden.
      wie Feuerbeständigkeit, Wärmeisolierung, elektri-

1
    Verwiesen wird auf MSC/Circ.1045, Richtlinien für die Instandhal-
    tung und Überwachung von asbesthaltigen Werkstoffen an Bord.          (VkBl 2013 S. 964)



                                    Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil
17

Heft 19 – 2013                                             966                                     VkBl. Amtlicher Teil

Nr. 200 Bekanntmachung des Rund-                               Nr. 201 Bekanntmachung des Rund-
        schreibens des Schiffssicherheits-                             schreibens des Schiffssicherheits-
        ausschusses MSC der IMO MSC.1/                                 ausschusses MSC der IMO MSC.1/
        Rundschreiben 1379 „Einheitliche                               Rundschreiben 1383 „Einheitliche
        Interpretation der Regel II-1/3-5                              Interpretationen des Internationalen
        SOLAS“                                                         Codes für die Sicherheit von Hoch-
                                                                       geschwindigkeitsfahrzeugen,
                     Hamburg, den 23. September 2013                   1994 (HSC Code 94)“
                     Az.: 11-3-0
                                                                                     Hamburg, den 23. September 2013
Durch die Dienststelle Schiffssicherheit der BG Verkehr                              Az.: 11-3-0
wird hiermit das Rundschreiben des Schiffssicherheits-
ausschusses MSC der IMO MSC.1/Rundschreiben 1379,              Durch die Dienststelle Schiffssicherheit der BG Verkehr
„Einheitliche Interpretation der Regel II-1/3-5 SOLAS“, in     wird hiermit das Rundschreiben des Schiffssicherheits-
deutscher Sprache amtlich bekannt gemacht.                     ausschusses MSC der IMO MSC.1/Rundschreiben 1383,
                                                               „Einheitliche Interpretationen des Internationalen Codes
                           Berufsgenossenschaft für            für die Sicherheit von Hochgeschwindigkeitsfahrzeugen,
                        Transport und Verkehrswirtschaft       1994 (HSC Code 94)“, in deutscher Sprache amtlich be-
                          Dienststelle Schiffssicherheit       kannt gemacht.
                                   U. Schmidt                                              Berufsgenossenschaft für
                               Dienststellenleiter                                      Transport und Verkehrswirtschaft
                                                                                          Dienststelle Schiffssicherheit
                                         MSC.1/Circ.1379                                           U. Schmidt
                                        8. Dezember 2010                                       Dienststellenleiter

Einheitliche Interpretation der Regel II-1/3-5 SOLAS
                                                                                                          MSC.1/Circ.1383
                                                                                                         3. Dezember 2010
1   Der Schiffssicherheitsausschuss hat auf seiner acht-
    undachtzigsten Sitzung (24. November bis 3. Dezember         Einheitliche Interpretation des Internationalen Codes
    2010), im Hinblick auf die Sicherstellung eines einheit-        für die Sicherheit von Hochgeschwindigkeits-
    lichen Vorgehens bei der Anwendung der Regel II-1/3-5                   fahrzeugen, 1994 (HSC Code 94)
    SOLAS bezüglich der Interpretation des Ausdrucks
    „Neueinbau asbesthaltiger Werkstoffe“ und in Befol-        1    Der Schiffssicherheitsausschuss hat auf seiner acht-
    gung der vom Unterausschuss für Schiffsentwurf und              undachtzigsten Sitzung (24. November bis 3. Dezem-
    Ausrüstung auf seiner dreiundfünfzigsten Sitzung ge-            ber 2010), im Hinblick auf die Bereitstellung genau-
    gebenen Empfehlung, eine wie folgt lautende einheitli-          erer Anleitung für bestimmte Vorschriften, die gemäß
    che Interpretation der Regel II-1/3-5 SOLAS genehmigt:          unterschiedlichen in IMO-Regelwerken enthaltenen
    „Im Sinne dieser Regel bedeutet „Neueinbau asbest-              Interpretationen ausgelegt werden können, die vom
    haltiger Werkstoffe“ jeden neuen physischen Einbau              Unterausschuss für Funkverkehr, Suche und Rettung
    an Bord. Ein Einbau nach dem 1. Januar 2011 zur                 auf seiner vierzehnten Sitzung ausgearbeiteten ein-
    Verwendung an Bord von vor dem 1. Januar 2011                   heitlichen Interpretationen des Internationalen Codes
    erworbenen Werkstoffen, die als Schiffsvorräte oder             für die Sicherheit von Hochgeschwindigkeitsfahrzeu-
    in der Werft für ein in Bau befindliches Schiff gelagert        gen, 1994 (HSC Code 94) genehmigt, wie sie in der
    werden, darf nicht gestattet werden.“                           Anlage niedergelegt sind.
2   Mitgliedsregierungen sind aufgefordert, die obige          2    Mitgliedsregierungen sind aufgefordert, die anliegen-
    Interpretation zu nutzen, wenn sie die einschlägigen            den einheitlichen Interpretationen als Anleitung zu nut-
    Bestimmungen der Regel II-1/3-5 SOLAS anwenden                  zen, wenn sie die einschlägigen Bestimmungen des
    und alle betroffenen Parteien darauf hinzuweisen.               HSC Codes 94 anwenden sowie alle betroffenen Par-
                                                                    teien auf die einheitlichen Interpretationen hinzuweisen.
                                                                                            ***

                                                                                          Anlage
(VkBl 2013 S. 966)
                                                                 Einheitliche Interpretation des Internationalen Codes
                                                                    für die Sicherheit von Hochgeschwindigkeits-
                                                                            fahrzeugen, 1994 (HSC Code 94)


                                                               Kapitel 14 – Funkverkehr
                                                               Der derzeitige Wortlaut des Kapitels 14:
                                                                   „Auf Fahrzeugen sollen Funkeinrichtungen entspre-
                                                                    chend Kapitel 14 des HSC Codes 2000 (Entschlie-



                              Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil
18

VkBl. Amtlicher Teil                                      967                                             Heft 19 – 2013

     ßung MSC.97(73)) in der jeweils geltenden Fassung       2    Der Schiffssicherheitsausschuss hat auf seiner neun-
     bis einschließlich Entschließung MSC.222(82) vor-            undachtzigsten Tagung (11. bis 20. Mai 2011) der
     gesehen sein, die in Übereinstimmung mit den Vor-            folgenden Änderung zu Abschnitt 5 (Sicherheitsmaß-
     schriften dieses Kapitels eingebaut sind und betrie-         nahmen – Allgemeines) der vorstehend genannten
     ben werden.“,                                                Empfehlung zugestimmt, wie sie vom Unteraus-
muss dahingehend ausgelegt werden, dass die Mitfüh-               schuss „Gefährliche Güter, Feste Schüttladungen
rung der in den Absätzen 14.6.4 (Notfeld) und 14.6.6 (Not-        und Container“ (DSC) auf seiner fünfzehnten Tagung
alarmfeld) des HSC Codes 2000 vorgeschriebenen Aus-               ausgearbeitet worden war:
rüstung nicht verlangt wird.                                      „5.3    Brandrisiko
                                                                  5.3.1 Wenn Phosphin abgebende Zubereitungen
                                                                          für die Begasung verwendet werden, kann
                                                                          sich jeglicher angesammelter Rückstand
                                                                          entzünden.“
                                                             3    Die Mitgliedsregierungen werden aufgefordert, die
(VkBl. 2013 S. 966)                                               vorstehende Änderung zu den Empfehlungen den zu-
                                                                  ständigen Behörden, Seeleuten, Begasern, Bega-
                                                                  sungs- und Schädlingsbekämpfungsmittelherstellern
                                                                  und anderen Betroffenen zur Kenntnis zu bringen.

Nr. 202 Bekanntmachung des Rund-
        schreibens des Schiffssicherheits-
        ausschusses MSC der IMO MSC.1/
        Rundschreiben 1396 „Änderung zu
        den Empfehlungen für die sichere                     (VkBl. 2013 S. 967)
        Anwendung von Schädlingsbekämp-
        fungsmitteln auf Schiffen für die
        Begasung von Laderäumen
        (MSC.1/Circ.1264)“
                                                             Nr. 203 Bekanntmachung des Rund-
                      Hamburg, den 23. September 2013                schreibens des Schiffssicherheits-
                      Az.: 11-3-0                                    ausschusses MSC der IMO MSC.1/
                                                                     Rundschreiben 1397 „Einheitliche
Durch die Dienststelle Schiffssicherheit der BG Verkehr              Interpretation der Regel III/15.1
wird hiermit das Rundschreiben des Schiffssicherheits-               SOLAS“
ausschusses MSC der IMO MSC.1/Rundschreiben 1396,
„Änderung zu den Empfehlungen für die sichere Anwen-
dung von Schädlingsbekämpfungsmitteln auf Schiffen für                             Hamburg, den 23. September 2013
die Begasung von Laderäumen (MSC.1/Circ.1264)“, in                                 Az.: 11-3-0
deutscher Sprache amtlich bekannt gemacht.
                                                             Durch die Dienststelle Schiffssicherheit der BG Verkehr
                          Berufsgenossenschaft für           wird hiermit das Rundschreiben des Schiffssicherheits-
                       Transport und Verkehrswirtschaft      ausschusses MSC der IMO MSC.1/Rundschreiben 1397,
                         Dienststelle Schiffssicherheit      „Einheitliche Interpretation der Regel III/15.1 SOLAS“, in
                                  U. Schmidt                 deutscher Sprache amtlich bekannt gemacht.
                              Dienststellenleiter
                                                                                        Berufsgenossenschaft für
                                                                                     Transport und Verkehrswirtschaft
                            MSC.1/Rundschreiben 1396
                                                                                       Dienststelle Schiffssicherheit
                            vom 16. Juni 2011
                                                                                                U. Schmidt
                                                                                            Dienststellenleiter
     Änderung zu den Empfehlungen für die sichere
    Anwendung von Schädlingsbekämpfungsmitteln
     auf Schiffen für die Begasung von Laderäumen                                                     MSC.1/Circ.1397
                    (MSC.1/Circ.1264)                                                                   10. Juni 2011

1    Der Schiffssicherheitsausschuss hat auf seiner vier-       Einheitliche Interpretation der Regel III/15.1 SOLAS
     undachtzigsten Tagung (7. bis 16. Mai 2008) den               Aufstellung der Schiffsevakuierungssysteme
     Empfehlungen für die sichere Anwendung von Schäd-
     lingsbekämpfungsmitteln auf Schiffen für die Bega-      1    Der Schiffssicherheitsausschuss hat auf seiner neun-
     sung von Laderäumen zugestimmt (MSC.1/Circ.1264),            undachtzigsten Sitzung ( 11. bis 20. Mai 2011) im Hin-
     die für die Beförderung fester Massengüter ein-              blick auf die Sicherstellung eines einheitlichen Vor-
     schließlich Getreide gemäß der Anforderung von Re-           gehens bei der Anwendung der Bestimmungen von
     gel VI/4 SOLAS gelten.                                       Regel III/15.1 SOLAS, betreffend die Aufstellung der
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Heft 19 – 2013                                             968                                VkBl. Amtlicher Teil

    Schiffsevakuierungssysteme, und in Befolgung einer           sem Bereich gestattet werden, sofern sie Regel II-
    vom Unterausschuss für Schiffsentwurf und Ausrüs-            2/9.4.1.3.3 SOLAS entsprechen. Auf Frachtschiffen
    tung auf seiner vierundfünfzigsten Sitzung gegebe-           müssen eckige und runde Schiffsfenster, soweit sie
    nen Empfehlung die folgende einheitliche Interpreta-         dort eingebaut sind, im Bereich eines Schiffsevakuie-
    tion genehmigt:                                              rungssystems von nicht zu öffnender Bauart sein.
    Regel III/15.1 SOLAS verlangt, dass die Bordwand         2   Mitgliedsregierungen sind aufgefordert, die obige
    des Schiffes zwischen der Einbootungsstation des             Interpretation vom 20. Mai 2011 zu nutzen, wenn sie
    Schiffsevakuierungssystems und der Wasserlinie im            die einschlägigen Bestimmungen der Regel III/15.1
    leichtesten Betriebszustand auf See keine Öffnungen          SOLAS anwenden und alle betroffenen Parteien dar-
    haben darf. Das bedeutet, dass in diesem besonderen          auf hinzuweisen.
    Bereich keine Öffnungen zugelassen werden dürfen,
    seien es dauerhafte Öffnungen, offene Promenaden-
    decks oder zeitweilige Öffnungen wie Außenhautpfor-
    ten, Fenster oder Bullaugen.
    Auf Fahrgastschiffen müssen eckige und runde
    Schiffsfenster von nicht zu öffnender Bauart in die-     (VkBl. 2013 S. 967)




                             Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil
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