VkBl Nr. 15 1976

Verkehrsblatt Nr. 15 1976

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VkBl Amtlicher Teil                                    471                                              Heft 15 — 1976


 das der Kraftfahrzeuge. Straßenbahnen sind Schie               eine Ordnungswidrigkeit vorgeworfen wird. Diese
 nenbahnen im Sinne des § 4 des Personenbeförde-                Regelung ist geboten, da immer Ermittlungen im Be
 ningsgesetzes.                                                 trieb selbst in Betracht kommen. Für die Verfolgung
                                                                und Ahndung von Verstößen, die von Bediensteten
 zu Nr. 3                                                       der Deutschen Bundesbahn und Deutschen Bundes
 § la enthält in Ziffern 1 und 2 Ergänzungen, die die           post begangen worden sind, ist eine für notwenig
 Rechtslage an die Verordnungen (EWG) Nr. 514/72,               erachtete Klarstellung der örtlichen und sachlichen
 Nr. 515/72, Nr. 1463/70 und das AETR vom 1. Juli 1970          Zuständigkeit der Verwaltungsbehörde angesprochen
                                                                worden.
 anpassen sollen. Ziffer 3 enthält die erweiterte Rechts
 grundlage, die die Zusammenfassung der Rechts
                                                                Zu Artikel 2
 gebiete in einem Gesetz und in einer Durch
 führungsverordnung ermöglichen soll. Es werden                 Dieser Artikel enthält notwenige Änderungen ande
 Voraussetzungen zusammengefaßt, die in den heute               rer Gesetze.
 geltenden Ermächtigungsvorschriften der §§ 6 Abs. 1
  Nr. 6 StVG und 9 und 29 ArbZO enthalten sind. Ent             Zu Artikel 3
 sprechend der bestehenden Rechtslage wird den Ta
 rifpartnern die Möglichkeit eingeräumt. Arbeitszeit            Die Ermächtigung, die Paragraphenfolge zu ändern,
 fragen zu regeln. Diese Befugnis ist durch geltende            hat rein redaktionelle Bedeutung. Durch eine andere
 Vorschriften (insbesondere durch die VO (EWG) Nr.              mögliche Numerierung soll lediglich eine bessere
 543/69 und § 15a StVZO) eingegrenzt.                           Übersichtlichkeit geschaffen werden.
  Die auf Grund des § la in Vorbereitung befindliche
                                                                Zu Artikel 4
  Durchführungsverordnung bedarf noch der umfassen
  den und gründlichen Erörterung mit allen Beteilig             Dieser Artikel enthält die übliche Berlin-Klausel.
  ten. Wegen ihres Inkrafttretens vergleiche die Be
  merkungen zu Artikel 5.                                       Zu Artikel 5

                                                                Der Zeitpunkt des Inkrafttretens ist darauf abgestellt,
 zu Nr. 4                                                       daß bis zum vorgesehenen Termin die notwendige
  § 3 enthält Änderungen, die sich aus den Verordnun            Durchführungsverordnung erlassen wird. Bis zu die
  gen (EWG) Nr. 514/72, Nr. 515/72, Nr. 1463/70 und             sem Zeitpunkt sollen die bisherigen Vorschriften
 dem AETR ergeben. Die Vorlage der Unterlagen in                weiter gelten. § la als Ermächtigungsnorm und die
 den Betrieben hat zu Schwierigkeiten geführt. Die Be           Vorschriften über die Ordnungswidrigkeiten müssen
 hörde soll die Einsendung der Unterlagen verlangen             dagegen bereits am Tag nach der Verkündung in
 können. Als Ansprechstelle für die Anbringung von              Kraft treten.
 Plombierungszeichen an einem • EG-Kontrollgerät
  nach der Verordnung (EWG) Nr. 1463/70 wird das             III. Finanzielle Auswirkungen
  Kraftfahrt-Bundesamt bestimmt.                                Bund, Länder und Gemeinden werden durch die Aus
                                                                führung des Gesetzes nicht mit zusätzlichen Kosten
 zu Nr. 5                                                       belastet.
  Der neue § 3ä entspricht dem § 4 der Durchführungs
  verordnung zur Verordnung (EWG) Nr. 543/69.              (VkBl 1976 S. 467)
  Eine wirksame Kontrolle der Tätigkeitsnachweise
  muß bereits bei der Einfahrt der Fahrzeuge an der
  Grenze sichergestellt werden.                              Nr. 242 Verordnung zur Änderung der Straßen
                                                                        verkehrs-Ordnung
 zu Nr.6                                                                                      Bonn, den 12. August 1976
  Die Änderung des, § 4 ist durch die Einfügung des                                           StV 4/36.42.00
  neuen § la erforderlich.                                     Nachstehend gebe ich die Verordnung zur Änderung
                                                             der Straßenverkehrs-Ordnung vom 5. August 1976 (Bun-
 zu Nr. 7                                                    desgesetzbl. 1 S. 2067) mit Begründung bekannt.
 Die Vorschriften über die Ordnungswidrigkeiten                                          Der Bundesminister für Verkehr
 wurden neu gefaßt. Die Neufassung dient der Über                                                   Im Auftrag
 sichtlichkeit. Durch die Anpassung an die neue inter                                          Dr. H e 1 d m a n n
 nationale Rechtslage wird die Pflicht erfüllt, das
 Recht der Europäischen Gemeinschaften, das in den           Verordnung zur Änderung der Straßenverkehrs-Ordnung
 Verordnungen (EWG) Nr. 543/69 und Nr. 1463/70                                     Vom
 zum Ausdruck kommt, durchzuführen. Ohne die jetzt
 erarbeiteten Bestimmungen würde sich die Bundesre             Auf Grund des § 6 Abs. 1 Nr. 5b und Abs. 2 des Stra
 gierung einer Klage der EG-Kommission wegen Ver             ßenverkehrsgesetzes in der Fassung der Bekanntma
 letzung ihrer Pflichten aus den EG-Verordnungen             chung vom 19. Dezember 1952 (Bundesgesetzbl. 1 S.
  aussetzen.                                                 837), zuletzt geändert durch § 13 Abs. 3 des Gesetzes
  Mit den Bußgeldtatbeständen für Verstöße gögen das
                                                             über die Beförderung gefährlicher Güter vom 6. August
  eingeführte EG-Kontrollgerät soll die Gesetzeslücke        1975 (Bundesgesetzbl. 1 S. 2121), wird mit Zustimmung
                                                             des Bundesrates verordnet:
  geschlossen werden, nach der zwar Verstöße gegen
  das persönliche Kontrollbuch geahndet werden kön                                     Artikel 1
  nen, nicht dagegen Verstöße gegen das Kontrollgerät
  nach der Verordnung (EWG) Nr. 1463/70.                       Die Straßenverkehrs-Ordnung vom 16. November 1970
                                                           (Bundesgesetzbl. 1 S. 1565, 1971 1 S. 38), zuletzt geändert
                                                           durch Verordnung vom 2. Dezember 197^ (Bundesge
 zu Nr.8
                                                             setzbl. 1 S. 2983), wird wie folgt geändert:
  Die in den geltenden §§3 und 5 enthaltenen Regelun         1. In § 41 Abs. 2 Nr. 6 wird nach Zeichen 269 eingefügt:
  gen über die örtliche und sachliche Zuständigkeit für
  die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrig                                      „Zeichen 270
  keiten wurden in einer selbständigen Bestimmung                                 (Abbildung Anlage)
  zusammengefaßt. Eine zusätzliche örtliche Zuständig                           Verkehrsverbot bei Smog
  keit wurde für die sachlich zuständige Verwaltungs           Es verbietet den Verkehr mit Kraftfahrzeugen in
  behörde neu geschaffen. Sie bezieht sich auf den Ort         Sperrbezirken, die durch landesrechtliche Smog-Ver
  der geschäftlichen Niederlassung des Betriebes, dem          ordnungen festgelegt sind, soweit nicht Ausnahmevor
  die Mitglieder des Fahrpersonals angehören, denen           schriften bestehen."
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Heft 15 — 1976                                           472                               VkBl Amtlicher Teil


2. § 45 Abs. 1 wird um folgenden Satz ergänzt:                 Dieser Aufwand erschien unangemessen hoch. Zweck
  „Nach Maßgabe der auf Grund des § 40 des Bundes-           mäßiger war deshalb die Einführung eines neuen, das
  Immissionsschutzgesetzes von den Landesregierungen         Verkehrsverbot für einen ganzen Bezirk festlegenden
  erlassenen RechtsVerordnungen (Smog-Verordnungen)          Zeichens. Es ähnelt in seiner Auswirkung dem Zeichen
  bestimmen die Straßenverkehrsbehörden ferner, wo           290, braucht also nur an den Zufahrten zu den Smog-
  und welche Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtun          Gebieten aufgestellt zu werden. Seine Ausgestaltung ist
  gen bei Smog aufzustellen sind."                           so, daß sie auch für den Ausländer verständlich ist.

                        Artikel 2                              Eine zeitliche Beschränkung des VerkehrsVerbots kann
                                                             durch Verwendung des Zusatzschildes 704 oder 721 (III
  Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überlei
                                                             16 a zu den §§39 bis 43 Vwv-StVO) vorgenommen wer
tungsgesetzes vom 4. Januar .1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1)
                                                             den.
in Verbindung mit Artikel 33 Abs. 2 des Kostener-
mächtigungs-Änderungsgesetzes vom 23. Juni 1970 (Bun            Mit Einführung des neuen Zeichens ist die verkehrs
desgesetzbl. I S. 805) auch im Land Berlin.                  rechtliche Voraussetzung für Verkehrsbeschränkungen
                                                             bei Smog-Wetterlagen erfüllt. Es ist selbstverständlich,
                        Artikels
                                                             daß verkehrsregelnde und -lenkende Maßnahmen hinzu
  Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkün             kommen     müssen, damit es in der Praxis nicht zu
dung in Kraft.                                               Schwierigkeiten kommt.
  Bonn, den 5. August 1976                                     Durch die Einführung der neuen Zeichen erwachsen
                         Der Bundesminister für Verkehr      den jeweiligen Baulastträgern in den Städten Kosten in
                                                             Höhe von insgesamt ca. 75 000,— DM.
                                 K. Gscheidle

                         Der Bundesminister des Innern       (VkBl 1976 S. 471)
                                     Maihofer

                                                  Anlage
                                                               Nr. 243 Allgemeine VerwaltungsVorschrift zur
                                                                       Änderung der Allgemeinen Verwaltungs-
                                                                       vorsdirift zur Straßenverkehrs-Ordnung
                                                                       (Vwv-StVO)
                                                                                                    Bonn, den 31. Juli 1976
                                                                                                    StV 4/36.42.00
                                                               Nachstehend gebe ich die Allgemeine Verwaltungs
                                                             vorschrift zur Änderung der Allgemeinen Verwaltungs-
                                                             vorsdirift zur Straßenverkehrs-Ordnung vom 22. Juli 1976
                                                             (Bundesanzeiger Nr. 142 vom 31. Juli 1976) und die
                                                             Begründung.bekannt.
                                                                                        Der Bundesminister für Verkehr
                                                                                                   Im Auftrag
                                                                                                 Lampe-Helbig
                                                               Allgemeine Verwaltungsvorsdirift zur Änderung der
                                                               Allgemeinen Verwaltungsvorsdirift zur Straßenverkehrs
                                                                               ordnung (Vwv-StVO)
                                                                                  Vom 22. Juli 1976
                                                                Nach § 6 Abs. 1 des Straßenverkehrsgesetzes in der
                                                             Fassung der Bekanntmachung vom 19. Dezember 1952
                                                             (Bundesgesetzbl. I S. 837), zuletzt geändert durch § 13
                                                             Abs. 3 des Gesetzes über die Beförderung gefährlicher
                                                             Güter vom 6. August 1975 (Bundesgesetzbl. I S. 2121),
                                                             wird mit Zustimmung des Bundesrates folgende allge
                                                               meine VerwaltungsVorschrift erlassen:
                     Begründung
                                                                                        Artikel 1
  Diese, nach § 6 Abs. 2 StVG vom Bundesminister für
Verkehr und vom Bundesminister des Innern gemeinsam            Die Allgemeine Verwaltungsvorschrift ^ur Straßenver
zu erlassende Verordnung bringt die notwendige Ergän         kehrs-Ordnung (Beilage zum BAnz. Nr. 228 vom 8. De
zung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes vom 15.             zember 1970 und BAnz. Nr. 14 vom 22. Januar 1971), zu
März 1974 (Bundesgesetzbl. I S. 721).                          letzt geändert durch die Allgemeine Verwaltungsvor-
                                                               schrift zur Änderung der Allgemeinen VerwaltungsVor
  Auf Grund des § 40 des Bundes-Immissionsschutzge-            schrift zur Straßenverkehrs-Ordnung vom 5. Dezember
setzes sind die Länder ermächtigt, Verordnungen zur            1975 (BAnz. Nr. 233 vom 16. Dezember 1975), wird wie
Verhinderung schädlicher Umwelteinwirkungen bei aus            folgt geändert:
tauscharmen Wetterlagen (Smog-Verordnungen) zu er
lassen, durch die der Kraftfahrzeugverkehr in festzule
genden Sperrgebieten zeitlich beschränkt oder verboten         Zu § 46 wird wie folgt ergänzt:
werden kann.                                                   Nadi zu Absatz 1, zu Nummer 10 wird eingefügt:
  Diese Verkehrsverbote werden nur wirksam, wenn               „Zu Nummer 11
entsprechende Zeichen der Straßenverkehrs-Ordnung
nach Bekanntgabe einer aüstauscharmen Wetterlage               Ausnahmegenehmigungen für Schwerbehinderte mit
durch die hierfür zuständigen Behörden aufgestellt sind.       außergewöhnlicher Gehbehinderung sowie für Blinde
  Es war erwogen worden, für diese Maßnahme das                I. Parkerleichterungen
Zeichen 250 StVG mit Zusatzschild (etwa „Berechtigte
Kraftfahrzeuge nach Maßgabe der Smog-Verordnung                1. Schwerbehinderten mit außergewöhnlicher Gehbehin
frei" oder ähnlich) zu verwenden. Wegen des Sichtbar              derung kann gestattet werden
keitsgrundsatzes hätten diese Zeichen 250 aber in den             a) an Stellen, an denen das eingeschränkte Halt
Sperrgebieten der Smog-Verordnungen an jeder Kreu                    verbot angeordnet ist (Zeichen 286 StVO), bis zu
zung und Einmündung wiederholt werden müssen,                        drei Stunden zu parken. Antragstellern kann für
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VkBl Amtlicher Teil                                                 473                                             Heft 15      1976


      bestimmte Haltverbotsstrecken eine längere Park                     II. Ärzte die häufig von dieser gesetzlichen Ausnah
      zeit genehmigt werden. Die Ankunftszeit muß                     meregelung Gebrauch machen müssen, erhalten von der
      sich aus der Einstellung auf einer Parkscheibe                  zuständigen Landesärztekammer ein Schild mit der Auf
      (§ 13 Abs. 2 Nr. 2, Bild 291 StVO) ergeben,                     schrift

   b) im Bereich eines Zonenhaltverbots (Zeichen 290                             „Arzt — Notfall —
      StVO) die zugelassene Parkdauer zu überschrei
      ten,                                                                       Name des Arztes ...
   c) an Stellen, die durch Zeichen 314 und 315 StVO                             Landesärztekammer
      gekennzeichnet sind und für die durch ein Zusatz
      schild eine Begrenzung der Parkzeit angeordnet
      ist, über die zugelassene Zeit hinaus zu parken,
   d) in Fußgängerzonen, in denen das Be- oder Entla                  das im Falle von I gut sichtbar hinter der Windschutz
      den für bestimmte Zeiten freigegeben ist, wäh                   scheibe anzubringen ist."
      rend der Ladzeiten zu parken,
   e) an Parkuhren zu parken, ohne Gebühr und zeitli                                             Artikel 2
      che Begrenzung,
   sofern in zumutbarer Entfernung keine andere Park                      Die allgemeine Verwaltungsvorsdirift tritt am Tage
   möglichkeit besteht.                                               nach der Bekanntmachung in Kraft.
2. Die Berechtigung ist durch einen Ausweis, der gut
                                                                      Bonn, den 22. Juli 1976
   sichtbar hinter der Windschutzscheibe anzubringen
   ist, nachzuweisen.                                                                             Der Bundesminister für Verkehr
                                                                                                          K. Gscheidle
II. Voraussetzungen der Ausnahmegenehmigung
1. Als Schwerbehinderte mit außergewöhnlicher Gehbe                                        Begründung
    hinderung sind solche Personen anzusehen, die sich
    wegen der Schwere ihres Leidens dauernd nur mit                   zur Allgemeinen Verwaltungsvorsdirift zur Änderung der
    fremder Hilfe oder nur mit großer Anstrengung                     Allgemeinen Verwaltungsvorsdirift zur Straßenverkehrs-
    außerhalb ihres Kraftfahrzeuges bewegen können.                                   Ordnung (Vwv-StVO)
   Hierzu zählen:
   Querschnittsgelähmte, Doppeloberschenkelamputier-                                            Zu Artikel 1
   te, Doppelunterschenkelamputierte, Hüftexartikulierte
   und einseitig Oberschenkelamputierte, die dauernd                  Parkerleichterungen für Schwerbehinderte:
   außerstande sind, ein Kunstbein zu tragen, oder nur
   eine Beckenkorbprothese tragen können oder zu                          Parkerleichterungen    für   Schwerbehinderte       entspre
   gleich Unterschenkel- oder armamputiert sind sowie                 chen einem Gebot der Humanität und werden schon seit
   andere Schwerbehinderte, die nach versorgungsärzt                  langem im Rahmen der durch die Belange der Verkehrs
   licher Feststellung, auch auf Grund von Erkrankun                  sicherheit gebotenen Einschränkungen mit Einverständ
   gen, dem vorstehend angeführten Personenkreis                      nis der betreffenden obersten Landesbehörden von den
   gleichzustellen sind.                                              zuständigen Straßenverkehrsbehörden gewährt. Es ist
2. Schwerbehinderten mit außergewöhnlicher Gehbehin                   deshalb angebracht und im Interesse der gleichartigen
   derung, die keine Fahrerlaubnis besitzen, und Blin                 Behandlung gleicher Fälle innerhalb des. Bundesgebiets
   den, die auf die Benutzung eines Kraftfahrzeuges an                auch unbedingt notwendig, daß die Gewährung von be
   gewiesen sind und die sich nur mit fremder Hilfe be                stimmten    Parkerleichterungen        für   Schwerbehinderte
   wegen können, kann ebenfalls eine Ausnahmegeneh                    bundeseinheitlich durch Aufnahme in die Vwv-StVO ge
   migung (Abschnitt I Nr. 1) erteilt werden.                         regelt wird.
   In diesen Fällen ist den Behinderten eine Ausnahme                   Der Kreis der Berechtigten muß jedoch im Interesse
   genehmigung des Inhalts auszustellen, daß der sie je               des Gesamtverkehrs eng gefaßt sein.
   weils befördernde Kraftfahrzeugführer von den ent
   sprechenden Vorschriften der StVO befreit ist.
                                                                      Der Bundesrat beschloß folgende Änderungen:
III. Das Verfahren
1. Der Antrag auf Ausnahmegenehmigung ist bei der                     — In der Überschrift wurden die Worte „sowie für
   örtlich zuständigen Straßenverkehrsbehörde zu stel                   Blinde" angefügt.
   len.
2. Die Dauerausnahmengenehmigung soll in der Regel                        Begründung:
   auf 2 Jahre       in   stets   widerruflicher   Weise    erteilt
                                                                            „Den Bedürfnissen der Blinden soll Rechnung ge
   werden.
                                                                          tragen werden. Blinde leiden zwar in der Regel nicht
   Antragstellern     mit nichtbesserungsfähigen           Körper         an einer außergewöhnlichen Gehbehinderung, sind
   schäden   kann         die   Ausnahme     unbefristet     unter        aber mehr noch als andere Schwerbehinderte auf
   Widerrufsvorbehalt genehmigt werden.                                   eine ständige Begleitung angewiesen. Da die Fortbe
3. Die Ausnahmegenehmigung soll in der Regel gebüh                        wegung dieser Personengruppe somit in ähnlicher
   renfrei erteilt werden.                                                Weise wie die der außergewöhnlich Gehbehinderten
                                                                          erschwert ist, sollten auch hier Parkerleichterungen
IV. Inhalt der Genehmigung                                                zugestanden und dies in der VerwaltungsVorschrift
  Für den Genehmigungsbescheid und den Ausweis ist                        ausdrücklich genannt werden. Eine Erwähnung in
ein bundeseinheitliches Formblatt zu verwenden.                           der amtlichen Begründung reicht nicht aus."

V. Geltungsbereich                                                    — In Abschnitt I Nr. 1 Buchstabe a Satz 1 wurden die
  Die Ausnahmegenehmigungen gelten für das ganze                          Worte „zwei Stunden" durch die Worte „drei Stun
Bundesgebiet.                                                             den" ersetzt.

                                                                          Begründung:
Parkerleichterungen für Ärzte
                                                                            „Mit einer Parkzeit von zwei Stunden kommen
  I. Ärzte handeln bei einem „rechtfertigenden Not                        Körperbehinderte bei Einkäufen, bei Arztbesuchen,
stand" (§ 16 OWiG) nicht rechtswidrig, wenn sie die                       bei Vorsprachen bei Behörden oder bei ähnlichen
Vorschriften der StVO nicht beachten.                                     Verrichtungen häufig nicht aus."
13

Heft 15 — 1976                                           474                               VkBI Amtlicher Teil



— Abschnitt I Nr. 1 Buchstabe a Satz 2 erhielt eine            — Abschnitt III Nr. 2 (neu) wurde um Satz 2 ergänzt.
  neue Fassung.
                                                                 Begründung:
  Begründung:                                                       „Die Regelung liegt im Interesse der Verwaltungs
     „Die Zulassung einer längeren Parkzeit für »be               vereinfachung. Eine Befristung der Geltungsdauer
  stimmte Haltverbotsstrecken' kann nur dann erfol                der Ausnahmegenehmigung auf zwei Jahre sollte nur
  gen, wenn eine Kennzeichnung dieser Strecken mög                bei solchen Behinderten vorgenommen werden, bei
  lich ist. Eine besondere Kennzeichnung von Haltver              denen noch mit einer Besserung ihres Leidens ge
  botsstrecken soll aber vermieden werden. Sinn und               rechnet werden kann."
  Zweck der Regelung ist es vielmehr, einem bestimm
  ten Gehbehinderten in einem bestimmten Streckenbe            — Abschnitt IV erhielt eine neue Fassung.
  reich (z. B. vor seiner Wohnung, seinem Arbeitsplatz
  o. ä.) das Parken im eingeschränkten Haltverbot                 Begründung:
   über eine Dauer von drei Stunden hinaus zu ermögli               „Die Bestimmung der Form des Genehmigungsbe
  chen. Die vorgesehene Formulierung entspricht die               scheids und des Ausweises ist ihrer Rechtsnatur
  ser Regelung. Welche Gehbehinderten in den Genuß                nach eine allgemeine VerwaltungsVorschrift, die ge
  der erweiterten Parkregelung kommen sollen, kann                mäß Artikel 84 Abs. 2 GG nur mit Zustimmung des
  landesintern geregelt werden, da es sich vorwiegend             Bundesrates erlassen werden kann, nicht jedoch le
  um örtliche Probleme handelt."                                  diglich, nadi Anhörung der obersten Landesbehör
                                                                  den'."
— Abschnitt II Nr. 1 Satz 2 wurde ergänzt.
                                                               — Abschnitt V erhielt eine neue Fassung.
  Begründung:
     „Der in der VerwaltungsVorschrift genannte Perso             Begründung:
   nenkreis entspricht hinsichtlich der dort aufgeführten           „Die Beschränkung der Gültigkeit der Ausnahme
   Behinderten der Terminologie des Schwerbehinder                genehmigungen nur auf den Bereich einer Straßen
   tengesetzes. Die Erfahrung hat jedoch gezeigt, daß             verkehrsbehörde entspricht nicht den Bedürfnissen
   dieser Personenkreis zu eng gefaßt ist.                        der Gehbehinderten. Gerade in dichtbesiedelten Räu
                                                                  men, wie z. B. im Ruhrgebiet, würde der Gehbehin
     Die Einbeziehung der einseitig Oberschenkelampu              derte Parkerleichterungen im Zuständigkeitsbereich
   tierten, die dauernd außerstande sind, ein Kunstbein           vieler Straßenverkehrsbehörden in Anspruch nehmen
   zu tragen, dient der Klarstellung und Angleichung              müssen. Diese Behörden im Einzelfall beteiligen zu
   an die in § 5 Abs. 1 Buchst, b der DVD zu den §§11             müssen, würde einen unverhältnismäßig hohen Ver
   und 13 des BundesVersorgungsgesetzes enthaltene                waltungsaufwand erfordern.
   Regelung.
                                                                    Eingeschränkte    Haltverbote      nach   Zeichen   286
     Durch die Einfügung der Worte „auch auf Grund                StVO sind die im Bundesgebiet am häufigsteh vor
   von Erkrankungen" soll klargestellt werden, daß                kommenden Parkbeschränkungen. Von ihnen können
   auch Schwerbehinderte mit inneren Leiden in den
                                                                  ohne empfindliche Beeinträchtigung des Verkehrs
   begünstigten Personenkreis einbezogen werden kön
   nen. Dies entspricht der in einigen Bundesländern              flusses Ausnahmen zugelassen werden."
   schon bestehenden Regelung."
                                                               Parkerleichterungen für Ärzte:
— Abschnitt II Nr. 2 erhielt eine neue Fassung.
                                                                 Hier wird klargestellt, daß die Ärzte sich im Rahmen
                                                               des „rechtfertigenden Notstandes" auch über Park- und
   Begründung:
                                                               Haltverbote hinwegsetzen können. Die neue Vorschrift
     „Nach der in der Verwaltungsvorschritt vorgese            will den Ärzten, die häufig zu Notfällen gerufen wer
   henen Regelung können nur bestimmte Begleiter des           den, die Ausübung ihrer Tätigkeit erleichtern.
   Gehbehinderten in den Genuß einer Ausnahmegeneh
   migung kommen. Da die Ausnahmegenehmigung also
   personenbezogen ist, könnten keine anderen Perso                                   Zu Artikel 2
   nen den Behinderten befördern. Eine derartige Rege            Artikel 2 regelt das Inkrafttreten.
   lung entspricht aber nicht den tatsächlichen Bedürf
   nissen eines Behinderten, der auf eine ständige Be          (VkBI 1976 S. 472)
   gleitung angewiesen ist. Hier sei auf die Fahrteii im
   Rahmen      der   Nachbarschaftshilfe, mit einem   Taxi
   oder mit einem Mietwagen hingewiesen. Die vorge
   schlagene Formulierung wird den tatsächlichen Be            Nr. 244     Muster der bundeseinheitlidien Formblät
   dürfnissen gerecht.                                                     ter für den Genehmigungsbesdieid und
                                                                           den Ausweis nadi § 46 StVO (Parkerleich-
     Weiterhin sollte auch den Bedürfnissen der Blin
   den Rechnung getragen werden. Blinde leiden zwar                        terungen)
   in der Regel nicht an einer erheblichen Gehbehinde                                             Bonn, den 28. Juli 1976
   rung, sie sind aber mehr noch als andere Schwerber                                             StV 4/36.42.46
   hinderte auf eine ständige Begleitung angewiesen.
                                                                 Im Einvernehmen mit den für den Straßenverkehr und
 . Da die Fortbewegung dieser Personengruppe somit in
   ähnlicher Weise wie die der. erheblich Gehbehinder
                                                               die Verkehrspolizei zuständigen obersten Landesbehör
                                                               den gebe ich die Muster der Formblätter für den Geneh
   ten erschwert ist, sollten auch hier Parkerleichterun
                                                               migungsbescheid (Anlage 1) und den Ausweis (Anlage 2)
   gen zugestanden werden."                                    nadi § 46 StVO (Parkerleichterungen für Schwerbehin
                                                               derte mit außergewöhnlicher Gehbehinderung sowie für
— Abschnitt III Nr. 2 wurde gestrichen.                        Blinde) bekannt.
                                                                 Falls Antragstellern für bestimmte Haltverbotsstrecken
   Begründung:                                                 eine längere Parkzeit genehmigt wird, ist der Zusatzaus
     „Der ärztliche Nachweis vergleichbarer Behinde            weis (Anlage 3) auszustellen.
   rungen ist in Abschnitt II Nr. 1 geregelt. Im übrigen
   sollte ein solcher Nachweis nur im Zweifelsfalle ge                                    Der Bundesminister für Verkehr
   fordert werden; das entspricht der Verwaltungs                                                  Im Auftrag
   übung und bedarf keiner Regelung."                                                           Lampe-Helbig
14

VkBl Amtlicher Teil                                            475                                       Heft 15 — 1976



                                                                                                                Anlage 1


                         (Behörde)                                        (Ort)                       (Datum)



                      (Aktenzeichen)


                                           Ausnahmegenehmigung Nr.:
                                             zur Bewilligung von Piirkerleichterungen
                               für Schwerbehinderte mit außergewöhnlicher Gehbehinderung*)
                                                       für Blinde *)


        Herrn/Frau/Kind


        wohnhaft in



       und dem jeweils befördernden Fahrzeugführer der vorgenannten Person wird auf Grund des § 46 StVO die
       Genehmigung erteilt, mit einem Kraftfahrzeug
        1. an Stellen, an denen das eingeschränkte Haltverbot angeordnet ist (Zeichen 286 StVO), bis zu drei Stunden
           zu parken,
       2. im Bereich eines Zonenhaltverbots (Zeichen 290 StVO) die zugelassene Parkdauer zu überschreiten,
       3. an Stellen, die durch Zeichen „Parkplatz" (Zeichen 314 StVO) oder „Parken auf Gehwegen" (Zeichen 315
          StVO) gekennzeichnet sind und für die durch ein Zusatzschild eine Begrenzung der Parkzeit angeordnet
           ist, über die zugelassene Zeit hinaus zu parken,
       4. in Fußgängerzonen, in denen das Be- und Entladen für bestimmte Zeiten freigegeben ist, während der
           Ladezeit zu parken,
       5. an Parkuhren zu parken, ohne Gebühr und zeitliche Begrenzung,
       6. gemäß den im Zusatzausweis enthaltenen Angaben zu parken,
       sofern in zumutbarer Entfernung keine andere Parkmöglichkeit besteht.

       Die Parkerleichterungen gelten im ganzen Bundesgebiet, einschl. des Landes Berlin.

II.     1. Von der Genehmigung darf nur unter Beachtung der Grundregeln des Straßenverkehrs (§ 1 StVO) Gebrauch
           gemacht werden.
       2. Die Genehmigung berechtigt nicht zum Halten oder Parken an sonstigen Stellen, an denen dies nach § 12
          StVO unzulässig ist. Dies gilt insbesondere innerhalb der durch Zeichen 283 (Haltverbot) gekennzeichneten
           Verbotsstrecken.
       3. Weisungen von Polizeibeamten sind zu befolgen.
       4. Der Parkberechtigte ist verpflichtet, bei Inanspruchnahme der Parkerleichterungen diesen Genehmigungs
          bescheid mitzuführen und zuständigen Personen auf Verlangen zur Prüfung auszuhändigen.
       5. Während des Parkens ist der als Anlage beigefügte Parkausweis an der Innenseite der Windschutzscheibe
          gut sichtbar anzubringen; ggf. auch der als Anlage beigefügte Zusatzausweis.
       6. Beim Parken im eingeschränkten Haltverbot (Zeichen 286) ist zusätzlich die Ankunftszeit durch die Einstel
          lung auf einer Parkscheibe (§ 13 Abs. 2 Nr. 2, Bild 291 StVO) nachzuweisen.
       7. Der Parkberechtigte ist verpflichtet, jede Änderung seiner Anschrift und der für die Erteilung der Geneh
           migung maßgebenden Umstände unverzüglich der Genehmigungsbehörde mitzuteilen.
       8. Die Genehmigung wird unter dem Vorbehalt des jederzeitigen Widerrufs erteilt. Sie wird widerrufen, wenn
           der Parkberechtigte die Sicherheit des, Straßenverkehrs gefährdet, wenn der Grund für die Genehmigung
           entfällt oder die Genehmigung mißbraucht worden ist. Mißbrauch kann außerdem nach § 49 StVO verfolgt
           werden.


       Besondere Bedingungen und Auflagen:




       Die Ausnahmegenehmigung ist gültig bis:

       Verlängert bis:

      •) Unzutreffendes bitte streichen.




                                              (Siegel)                         (Unterschrift der Genehmigungsbehörde)
15

Heft 15 — 1976                                         476       VkBl Amtlicher Teil

                                                                            Anlage 2




           Schwerbehindert
           (Genehmigungsbehörde)



            Genehmigung Nr.

                                                                            Anlage 3




           Zusatzausweis zum Parkausweis Nr.
           für Schwerbehinderte
            Der Inhaber dieses.Zusatzausweises ist berechtigt




            im eingeschränkten Halteverbotzu parken.

     Erläuterungen:
     Format:               DINA6
     Material:             mindestens Karton
     Grund:                gelb(RAL1023)
     Schrift und Punkte:   schwarz(RAL 9005)
     Symbol:               anstelle der Punkte kann auch das
                           folgende Symbol aufgedruckt werden:      (VkBl 1976 S.474)
16

VkBl Amtlicher Teil                                          477                                             Hfeft 15    1976



Nr. 245 Richtlinien für die Kenntlidimachung                         7. Dauer der
        überforeiter und überlange]^ Straßenfahr                       Sonderabmachung:     16. Juni 1976
        zeuge sowie bestimmter hinausragender                                               bis 31. Dezember 1976

        Ladungen                                                     8. Wichtigste Sonder
                                                                        bedingungen:
                                      Bonn, den 12. Juli 1976
                                      StV 7/36.24.02-04.01         2. Sonderabmachung Nr. 0727
  Durch den Wortlaut zu Nr. 3 der Richtlinien könnte                 1. Name des
der Eindruck entstehen, daß die Vorschriften des § .22                 Unternehmers:        Robert Weighold & Sohn
StVO über die Kenntlichmachung hinausragender La                     2. Verkehrsverbin
dungen durch die in den Richtlinien genannten Maßnah                   dungen und verein
men auch erfüllt werden. Das ist jedoch nicht der Fall.                barte Beförderungs
Nr. 3 der Richtlinien erhält deshalb folgenden Wortlaut:               entgelte:                                   DM/100 kg
  „Zusätzlich zu den nach § 22 StVO vorgeschriebenen                                        von Brake/Unterweser
  Kennzeichnungen sind folgende Mittel für Fahrzeuge                                        nach Minden Kr. Minden       2,42
  sowie für Fahrzeuge mit Ladung in der Regel erforder                                           Evesen-Berenbusch       2,42
  lich:"                                                                                         Leeseringen             1,86
                              Der Bundesminister für Verkehr
                                                                                                 Lage Kr. Lippe          2,74
                                                                     3. Güterart:           Melasse zu Futterzwecken
                                        Im Auftrag
                                     Dr. Held mann                   4. Gütermenge:         mindestens 5001 jeweils in
                                                                                            drei Monaten
(VkBl 1976 S. 477)
                                                                     5. Tag des Abschlus
                                                                       ses der Sonder
                                                                        abmachung:          9. Juni 1976
Nr. 246 Verordnung über die Tarifkommissionen,
                                                                     6. Dauer der
             die erweiterten Tarifkomissionen und
                                                                        Sonderabmachung:    ab 14. Juni 1976 auf unbestimm
             die beratenden Ausschüsse für den Güter
                                                                                            te Zeit, mindestens jedoch für
             kraftverkehr         (Tarifkommissionen-Ver                                    drei Monate
             ordnung);                                               7. Wichtigste Sonder
             hier: Einreidiung von Vorschlägen für                      bedingungen:      Die Verladung erfolgt in Partien
                   die Berufung eines Nachfolgers für                                       von mindestens 23 t
                   ein ausgeschiedenes Mitglied
                                                                                     Bundesanstalt für den Güterfernverkehr
                                      Bonn, den 13. Juli 1976
                                      StV 3/28.18.52-2
                                                                                                  Im Auftrag
                                                                                                Dr. Trinkaus
                                      StV 3/28.18.61-3
                                                                 (VkBl 1976 S. 477)
  Herr Ferdinand Kicken, Aachen, hat sein Amt als
Mitglied des Verladerausschusses bei der Tarifkommis-
sion des Güterfernverkehrs und als Mitglied der Tarif              Nr. 248 Bekanntmachung Nr. 14/76 über Sonder
kommission des allgemeinen Güternahverkehrs — Grup
pe der Verlader — niedergelegt.                                            abmachungen nach § 22 a des Güterkraft
                                                                             verkehrsgesetzes
  Ich fordere hiermit nach § 5 Abs. 3 der Tarifkommis
sionen-Verordnung vom 21. November 1969 (Bundesan                                                 Köln, den 26. Juli 1976
zeiger Nr. 222 vom 29. November 1969) auf, mir aus                                                I A - 081
dem Bereich des Handels Vorschläge für die Berufung                  Auf Grund des § 24 des Güterkraftverkehrsgesetzes
je eines Nachfolgers bis zum 31. August 1976 einzurei              wird hiermit folgendes veröffentlicht:
chen.                                                               1. Sonderabmachung Nr. 0721
                              Der Bundesminister für Verkehr          1.Name des Unter
                                        Im Auftrag                      nehmers:            August Wichmann KG
                                     Dr. H e 1 d m a n n             2. VerkehrsVerbin
(VkBl 1976 S. 477)                                                      dungen und ver
                                                                        einbarte Beförde
                                                                        rungsentgelte:                             DM/100 kg
                                                                                            von Hamburg
Nr. 247 Bekanntmachung Nr. 13/76 über Sonder-                                               nach Herten                  3,50
             abmac^ungen nadi § 22 a des Güterkraft                                              Mülheim/Ruhr            3,50
             verkehrsgesetzes                                                                    Ketsch                  5,25
                                        Köln, den 9. Juli 1976                              — zuzüglich Umsatzsteuer —
                                        I A — 081                    3. Güterart:           Rohkaffee
    Auf Grund des § 24 des Güterkraftverkehrsgesetzes                4. Gütermenge:         500 t jeweils in 3 Monaten
wird hiermit folgendes veröffentlicht:                               5. Tag des
 1. Sonderabmachung Nr. 0428                                            Abschlusses der
      I.Name des Unter                                                  Sonderabmachung: 17. Mai 1976
        nehmers:               Anker Transportgesellschaft           6. Dauer der
                               mbH                                      Sonderabmachung: ab 17. Mai 1976 auf unbestimm
      2. Verkehrsverbin                                                                     te Zeit, mindestens jedoch für
        dungen:                von Bremen                                                   3 Monate
                               nach(Gersthofen                       7. Wichtigste Sonder
      3. Güterart:             Hartharz von Nadelhölzern,               bedingungen:        regelmäßig mindestens 18 t
                               (Kolophonium)                                                und höchstens 2 Entladestellen
      4. Gütermenge:           mindestens 500 t jeweils in                                  je Beförderung
                               3 Monaten                           2. Sonderabmachung Nr. 0722
      5. Vereinbarte Beför-                                           1.Name des Unter
  /      derungsentgelte:      6,09 DM/100 kg                           nehmers:            August Wichmann KG
      6. Tag des Abschlus                                            2. Verkehrs
        ses der Sonderab                                                verbindungen:       von Hamburg
        machung:               15, Juni 1976                                                nach Ketsch
17

Heft 15 — 1976                                              478                             VkBl Amtlicher Teil


  3. Güterart:           Fischkonserven, Gemüsesäfte,              2. Verkehrsverbin- -
                         Rohkaffee, Tee, Haselnußkerne,              düngen und ver
                         Mandelkerne, Korinthen, Rosi                einbarte Beförde
                         nen, Sultaninen, Saft und Kon               rungsentgelte:                            DM/100 kg
                         zentrat aus Südfrüchten, konser                                  von Hamburg
                         vierte Mandarin-Orangen,                                         nach Schloß Holte            3,35
                         Ananaskonserven, Gemüsekon                                            Dortmund, Essen,
                         serven, Fruchtsalate, Fruchtcock                                       Herten, Mülheim/Ruhr 3,50
                         tails, Obstkonserven (von                                              Düsseldorf, Erkrath,
                         Pfirsichen, Birnen, Erdbeeren,                                         Köln, Porz, Langen
                         Aprikosen)                                                             feld, Neuß, Rade
  4. Gütermenge:         500 t jeweils in 3 Monaten                                             vormwald               3,80
                                                                                                Greven                 3,90
  5. Vereinbarte Beför
                                                                                                Broichweiden           4,03
    derungsentgelte:     DM 5,25/100 kg
                                                                                                Hedemünden             4,20
                         — zuzüglich Umsatzsteuer —
                                                                                                Ketsch, Mörfelden      5,25
  6. Tag des                                                                                    Bous                   5,74
    Abschlusses der                                                                             Adelsdorf              6,10
    Sonderabmadiung: 17. Mai 1976                                                               Eichenau               7,10
  7. Dauer der                                                                                Donaueschingen       7,27
    Sonderabmadiung: ab 17. Mai 1976 auf unbe                                             — zuzüglich Umsatzsteuer —
                     stimmte Zeit, mindestens jedoch               3. Güterart:           Fischkonserven, Gemüsesäfte,-
                         für 3 Monate                                                     Rohkaffee, Tee, Haselnußkerne,
  8. Wichtigste Sonder                                                                    Mandelkerne, Korinthen,
     bedingungen:      regelmäßig mindestens 18 t und                                     Rosinen, Sultaninen, Saft und
                       höchstens 2 Entladestellen je                                      Konzentrat aus Südfrüchten,
                       Beförderung                                                        konservierte Mandarin-
                                                                                          Orangen, Ananaskonserven,
3. Sonderabmachung Nr. 0723                                                               Gemüsekonserven, Fruchtsalate,
                                                                                          Fruchtcocktails, Obstkonserven
  1. Name des Unter
    nehmers:             August Wichmann KG                                               (von Pfirsichen, Birnen, Erd
                                                                                          beeren, Aprikosen)
  2. VerkehrsVerbin
                                                                   4. Gütermenge:         500 t jeweils in 3 Monaten
    dungen und ver
    einbarte Beförde                                               5. Tag des
    rungsentgelte:                             DM/100 kg              Abschlusses der
                         von Hamburg                                 Sonderabmachung: 17. Mai 1976
                         nach Schloß Holte         3,35            6. Dauer der
                              Dortmund, Essen, Her                   Sonderabmachung: ab 17. Mai 1976 auf unbestimm
                              ten, Mülheim/Ruhr    3,50                               te Zeit, mindestens jedoch für
                              Düsseldorf, Erkrath,                                        3 Monate
                               Köln, Porz, Längenfeld,             7. Wichtigste Sonder
                               Neuß, Radevormwald 3,80                bedingungen:        regelmäßig mindestens 18 t und
                               Greven                 3,90                                höchstens 2 Entladestellen je
                               Broichweiden           4,03                                Beförderung
                               Hedemünden             4,20
                                                                  5. Sonderabmachung Nr. 0725
                               Ketsch, Mörfelden      5,25
                               Bous                   5,74          1. Name des Unter
                               Adelsdorf              6,10            nehmers:            August Wichmann KG
                               Eichenau               7,10         2. VerkehrsVerbin
                              Donaueschingen          7,27            dungen und ver
                         — zuzüglich Umsatzsteuer —                  einbarte Beförde
                         Fischkonserven, Gemüsesäfte;                 rungsentgelte:                             DM/100 kg
  3. Güterart:
                         Rohkaffee, Tee, Haselnußkerne,                                   von Hamburg
                         Mandelkerne, Korinthen, Rosi                                     nach Schloß Holte            3,35
                                                                                               Dortmund, Essen,
                         nen, Sultaninen, Saft und Kon
                         zentrat aus Südfrüchten, kon                                           Herten, Mülheim/Ruhr 3,50
                                                                                                Düsseldorf, Erkrath,
                         servierte Mandarin-Orangen,
                         Ananaskonserven, Gemüsekon                                             Köln, Porz, Langen
                         serven, Fruchtsalate, Frucht                                           feld, Neuß, Rade
                         cocktails, Obstkonserven (von                                          vormwald                3,80
                         Pfirsichen, Birnen, Erdbeeren,                                         Greven                  3,90
                         Aprikosen)                                                             Broichweiden            4,03
                                                                                                Hedemünden              4,20
  4. Gütermenge:         500 t jeweils in 3 Monaten                                             Ketsch, Mörfelden      5,25
   5. Tag des                                                                                   Bous                   5,74
     Abschlusses der                                                                            Adelsdorf              6,10
     Sonderabmachung: 17. Mai 1976                                                              Eichenau               7,10
                                                                                                Donaueschingen          7,27
   6. Dauer der                                                                           — zuzüglich Umsatzsteuer —
     Sonderabmachung: ab 17 Mai 1976 auf unbestimmte                3. Güterart:          Fischkonserven, Gemüsesäfte;
                      Zeit, mindestens jedoch für                                         Rohkaffee, Tee, Haselnußkerne,
                         3 Monate
                                                                                          Mandelkerne, Korinthen,
  7. Wichtigste Sonder                                                                    Rosinen, Sultaninen, Saft und
     bedingungen:        regelmäßig mindestens 18 t und                                   Konzentrat aus Südfrüchten,
                         höchstens 2 Entladestellen je                                    konservierte Mandarin-
                         Beförderung                                                      Orangen, Ananaskonserven,
                                                                                          Gemüsekonserven, Fruchtsalate,
 4. Sonderabmachung Nr. 0724                                                              Fruchtcocktails, Obstkonserven
   I.Name des Unter                                                                       (von Pfirsichen, Birnen, Erd
     nehmers:            August Widimann KG                                               beeren, Aprikosen)
18

VkBl Amtlicher Teil                                       479                                           Heft 15 ~ 1976



 4. Gütermenge:          500 t jeweils in 3 Monaten              7. Wichtigste Sonder
 5. Tag des                                                         bedingungen:        regelmäßig mindestens 18 t und
    Abschlusses der                                                                     höchstens 2 Entladestellen je
    Sonderabmadiung: 17. Mai 1976                                                       Beförderung
 6. Dauer der
    Sonderabmadiung: ab 17. Mai 1976 auf unbestimm              8. Sonderabmachung Nr. 0514
                     te Zeit, mindestens jedoch für               I.Name des Unter
                         3 Monate                                   nehmers:            Engels & Co.
 7. Widitigste Sonder
                                                                 2. Verkehrsverbin
    bedingungen:         regelmäßig mindestens 18 t und
                                                                    dungen und ver
                         höchstens 2 Entladestellen je
                                                                    einbarte Beförde
                         Beförderung
                                                                    rungsentgelte:                           DM/100 kg
6. Sonderabmadiung Nr. 0726                                                             von Hamburg
  1. Name des Unter                                                                     nach Schloß Holte            3,35
     nehmers:            August Wichmann KG                                                  Dortmund, Essen,
                                                                                              Herten/Kr. Reckling
 2. VerkehrsVerbin
                                                                                              hausen, Mülheim/Ruhr 3,50
    dungen und ver
                                                                                              Düsselclorf, Erkrath,
    einbarte Beförde
                                             DM/100 kg                                        Köln, Langenfeld,
    rungsentgelte:
                         von Hamburg                                                        Neuß, Radevormwald,
                         nach Dortmund, Mül                                                 Porz                 3,80
                              heim/Ruhr,              3,50                                  Greven               3,90
                              Düsseldorf, Erkrath,                                          Broichweiden         4,03
                              Porz, Neuß              3,80                                  Hedemünden           4,20
                              Broichweiden            4,03                                  Ketsch, Mörfelden    5,25
                              Ketsch, Mörfelden       5,25                                  Bous/Saar            5,74
                              Bous                    5,74                              — zuzüglich Umsatzsteuer —
                              Adelsdorf               6,10        3. Güterart:          Fischkonserven, Gemüsesäfte;
                              Eichenau                7,10                              Rohkaffee, Tee, Haselnußkerne,
                             Donaueschingen       7,27                                  Mandelkerne, Korinthen,
                         — zuzüglich Umsatzsteuer —                                     Rosinen, Sultaninen, Saft und
  3. Güterart:           Fischkonserven, Gemüsesäfte;                                   Konzentrat aus Südfrüchten,
                         Rohkaffee, Tee, Haselnußkerne,                                 konservierte Mandarin-
                         Mandelkerne, Korinthen,                                        Orangen, Ananaskonserven,
                         Rosinen, Sultaninen, Saft und                                  Gemüsekonserven, Fruchtsalate,
                         Konzentrat aus Südfrüchten,                                    Fruchtcocktails, Obstkonserven
                         konservierte Mandarin-                                         (von Pfirsichen, Birnen, Erd
                         Orangen, Ananaskonserven,                                      beeren, Aprikosen)
                         Gemüsekonserven, Fruchtsalate,
                         Fruchtcocktails, Obstkonserven           4. Gütermenge:        500 t jeweils in 3 Monaten
                         (von Pfirsichen, Birnen, Erd             5. Tag des
                         beeren, Aprikosen)                         Abschlusses der
  4. Gütermenge:         500 t jeweils in 3 Monaten                 Sonderabmachung:    17. Mai 1976
  5. Tag des                                                     6. Dauer der
    Abschlusses der
                                                                    Sonderabmachung: ab 17. Mai 1976 auf unbestimm
    Sonderabmachung:     25. Mai 1976
                                                                                     te Zeit, mindestens jedoch für
  6. Dauer der                                                                          3 Monate
    Sonderabmachung: ab 25. Mai 1976 auf unbestimm
                     te Zeit, mindestens jedoch für              7. Wichtigste Sonder
                         3 Monate                                   bedingungen:        regelmäßig mindestens 18 t und
  7. Wichtigste Sonder                                                                  höchstens 2 Entladestellen je
     bedingungen:        regelmäßig mindestens 18 t und                                 Beförderung
                         höchstens 2 Entladestellen je
                         Beförderung                            9. Sonderabmachung Nr. 0515
7. Sonderabmachung Nr. 0513                                       1. Name des Unter
                                                                     nehmers:           Knabe's Auto-Fernlast-
  1.Name des Unter
                                                                                        Transporte
    nehmers:             Engels & Co.                                                   Inh. Gebr. Knabe
  2. VerkehrsVerbin
    dungen und ver                                                2. Verkehrsverbin
    einbarte Beförde-                                               dungen und ver
    rüngsentgelte:                           DM/100 kg              einbarte Beförde
                         von Hamburg                                rungsentgelte:                           DM/100 kg
                         nach Herten/Kreis                                              von Hamburg
                              Recklinghauseh, Mül                                       nach Schloß Holte            3,35
                              heim/Ruhr           3,50                                       Dortmund, Essen,
                              Ketsch                  5,25                                    Herten/Kr. Reckling
                         — zuzüglich Umsatzsteuer —                                           hausen, Mülheim/
  3. Güterart:           Rohkaffee                                                            Ruhr                   3,50
                                                                                              Düsseldorf, Erkrath,
  4. Gütermenge:         500 t jeweils in 3 Monaten
                                                                                              Köln, Langenfeld,
  5. Tag des                                                                                  Neuß, Radevorm
    Abschlusses der                                                                           wald, Porz             3,80
    Sonderabmachung:     17. Mai 1976                                                         Greven                 3,90
  6. Dauer der                                                                                Broichweiden           4,03
    Sonderabmachung: ab 17. Mai 1976 auf unbestimm                                            Hedemünden             4,20
                     te Zeit, mindestens jedoch für                                           Ketsch, Mörfelden      5,25
                         3 Monate                                                       — zuzüglich Umsatzsteuer —
19

Heft 15 — 1976                                            480                                VkBl AmtliGher Teil


   3. Güterart:           Fisdikonserven, Gemüsesäfte;        Nr. 249 Verzeidinis         der    Fahrlehrerausbildungs
                          Rohkaffee, Tee, Haselnußkerne,                   stätten
                          Mandelkerne, Korinthen,
                                                                                                  Bonn, den 14. Juli 1976
                          Rosinen, Sultaninen, Saft und
                                                                                                  StV 10/36.11.01-22
                          Konzentrat aus Südfrüchten,
                          konservierte Mandarin-                Nachstehend gebe ich folgende Änderungen im Ver
                          Orangen, Ananaskonserven,           zeichnis der amtlich anerkannten Fahrlehrerausbildungs
                          Gemüsekonserven, Fruchtsalate,      stätten — Fassung vom 10. Dezember 1974— (Verkehrsbl.
                          Fruchtcocktails, Obstkonserven      1975 S. 11, Änderungen Verkehrsbl. 1975 S. 240, 324, 626;
                          (von Pfirsichen, Birnen, Erd        1976 S. 163, 212, 330, 399) bekannt:
                          beeren, Aprikosen)                    Lfd. Nr. 21: Fahrlehrerausbildungsstätte Josef Abt GmbH.
                                                              Neue Anschrift: 7016 Gerlingen, Lkr. Ludwigsburg,
   4. Gütermenge:         50Ö t jeweils in 3 Monaten          Eichenweg 20.
   5. Tag des                                                    Lfd. Nr. 31: Verkehrsfachschule Osnabrück.
     Abschlusses der                                          Amtlich anerkannte Fahrlehrerausbildungsstätte,
     Sonderabmadiung:     17. Mai 1976                        4500 Osnabrück, Buersche Straße 15.
   6. Dauer der                                               Inhaber: Siegfried Pollex, 4507 Hasbergen.
     Sonderabmadiung: ab 17. Mai 1976 auf unbestimm                                     Der Bundesminister für Verkehr
                      te Zeit, mindestens jedodi für                                                Im Auftrag
                          3 Monate                                                               Dr. H e 1 d m a n n
   7. Widitigste Sonder                                       (VkBl 1976 S. 480)
      bedingungen:        regelmäßig mindestens 18 t und
                          höchstens 1 Entladestellen je
                          Beförderung
                                                                  Binnenschiffahrt
10. Sonderabmachung Nr. 0516
   I.Name des Unter
     nehmers:             Knabe's Auto-Fernlast-
                                                                Nr. 250 Bekanntmachung zu § 33 der Verordnung
                          Transporte                                      über die Eidiung         von    Binnensdiiffen
                          Inh. Gebr. Knabe                                (BinSdiEO)
                                                                                                  Bonn, den 22. Juli 1976
   2. VerkehrsVerbin
                                                                                                  B 5/44.26.02
     dungen und ver
     einbarte Beförde                                            Das Übereinkommen vom 15. Februar 1966 über die
     rungsentgelte:                           DM/100 kg       Eichung von Binnenschiffen ist für die Schweiz am 7.
                          von Hamburg                         Februar 1976 in Kraft getreten (Bekanntmachung über
                          nach Schloß Holte            3,35   den Geltungsbereich des Übereinkommens über die
                               Dortmund, Essen,               Eichung von Binnenschiffen vom 17. Juli 1975 im Bun-
                               Herten/Kr. Reckling            desgesetzbl. II S. 1123).
                               hausen, Mülheim/                 Eichscheine im Sinne des § 33 BinSchEO sind daher
                               Ruhr                    3,50   neben den im Bezugserlaß (Verkehrsbl. 1975 S. 412) unter
                               Düsseldorf, Erkrath,           Nummer 6 genannten auch die in der Schweiz ausge
                               Köln, Langenfeld,              stellten Eichscheine.
                               Neuß, Radevorm                                           Der Bundesminister füi Verkehr
                               wald, Porz              3,80
                               Greven                  3,90                                         Im Auftrag
                               Broichweiden            4,03                                          Dr. M a y
                               Hedemünden              4,20   (VkBl 1976 S. 480)
                               Ketsch, Mörfelden       5,25
                          — zuzüglich Umsatzsteuer —
                                                                Nr. 251    Verlustanzeige für Sdiiffahrtabgabenbe-
   3. Güterart:           Fischkonserven, Gemüsesäfte;
                          Rohkaffee, Tee, Haselnußkerne,                   lege
                          Mandelkerne, Korinthen,                                                Würzburg, 13. Juli 1976
                          Rosinen, Sultaninen, Saft und                                          W-HNr. 3526/76
                          Konzentrat aus Südfrüchten,           Folgende Abgabenerklärung zur Fahrt auf dem Main
                          konservierte Mandarin-              und Main-Donau-Kanal ist als verloren gemeldet wor
                          Orangen, Ananaskonserven,           den:
                          Gemüsekonserven, Fruchtsalate,                  Nr. 406/924 für MS „Stern"
                          Fruchtcocktails, Obstkonserven
                          (von Pfirsichen, Birnen, Erd        ausgestellt am 11. 6. 1976 an der Schleuse Kriegen
                                                              brunn.
                          beeren, Aprikosen)
                                                                                         Wasser- und Schiffahrtsdirektion
   4. Gütermenge:         500 t jeweils in 3 Monaten                                                    Süd
   5. Tag des                                                                                       Im Auftrag
     Abschlusses der                                                                                   Marx
     Sonderabmachung: 17. Mai 1976
                                                              (VkBl 1976 S. 480)
   6. Dauer der
     Sonderabmachung: ab 17. Mai 1976 auf unbestimm
                      te Zeit, mindestens jedoch für            Nr. 252 Verlustanzeige für 4 Sdiiffahrtabgaben-
                          3 Monate                                      belege
                                                                                                 Mainz, den 15. Juli 1976
   7. Wichtigste Sonder                                                                          A 6/V - Nr. 14566/76
     bedingungen:         regelmäßig mindestens 18 t und
                          höchstens 2 Entladestellen je         Folgende Abgabenerklärungen zur Fahrt auf der Mo
                          Beförderung                         sel sind als verloren gemeldet worden:
                                                                          B - Nr. 515-25154 für MS „Viator",
                  Bundesanstalt für den Güterfernverkehr
                                                              ausgestellt am 26. Februar 1976,
                                Im Auftrag
                             Dr. Trinkaus                                 B - Nr. 515-25240 für MS „Luma",
(VkBl 1976 S. 477)                                            ausgestellt am 2. März 1976,
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