VkBl Nr. 15 1976
Verkehrsblatt Nr. 15 1976
VkBl Amtlicher Teil 471 Heft 15 — 1976
das der Kraftfahrzeuge. Straßenbahnen sind Schie eine Ordnungswidrigkeit vorgeworfen wird. Diese
nenbahnen im Sinne des § 4 des Personenbeförde- Regelung ist geboten, da immer Ermittlungen im Be
ningsgesetzes. trieb selbst in Betracht kommen. Für die Verfolgung
und Ahndung von Verstößen, die von Bediensteten
zu Nr. 3 der Deutschen Bundesbahn und Deutschen Bundes
§ la enthält in Ziffern 1 und 2 Ergänzungen, die die post begangen worden sind, ist eine für notwenig
Rechtslage an die Verordnungen (EWG) Nr. 514/72, erachtete Klarstellung der örtlichen und sachlichen
Nr. 515/72, Nr. 1463/70 und das AETR vom 1. Juli 1970 Zuständigkeit der Verwaltungsbehörde angesprochen
worden.
anpassen sollen. Ziffer 3 enthält die erweiterte Rechts
grundlage, die die Zusammenfassung der Rechts
Zu Artikel 2
gebiete in einem Gesetz und in einer Durch
führungsverordnung ermöglichen soll. Es werden Dieser Artikel enthält notwenige Änderungen ande
Voraussetzungen zusammengefaßt, die in den heute rer Gesetze.
geltenden Ermächtigungsvorschriften der §§ 6 Abs. 1
Nr. 6 StVG und 9 und 29 ArbZO enthalten sind. Ent Zu Artikel 3
sprechend der bestehenden Rechtslage wird den Ta
rifpartnern die Möglichkeit eingeräumt. Arbeitszeit Die Ermächtigung, die Paragraphenfolge zu ändern,
fragen zu regeln. Diese Befugnis ist durch geltende hat rein redaktionelle Bedeutung. Durch eine andere
Vorschriften (insbesondere durch die VO (EWG) Nr. mögliche Numerierung soll lediglich eine bessere
543/69 und § 15a StVZO) eingegrenzt. Übersichtlichkeit geschaffen werden.
Die auf Grund des § la in Vorbereitung befindliche
Zu Artikel 4
Durchführungsverordnung bedarf noch der umfassen
den und gründlichen Erörterung mit allen Beteilig Dieser Artikel enthält die übliche Berlin-Klausel.
ten. Wegen ihres Inkrafttretens vergleiche die Be
merkungen zu Artikel 5. Zu Artikel 5
Der Zeitpunkt des Inkrafttretens ist darauf abgestellt,
zu Nr. 4 daß bis zum vorgesehenen Termin die notwendige
§ 3 enthält Änderungen, die sich aus den Verordnun Durchführungsverordnung erlassen wird. Bis zu die
gen (EWG) Nr. 514/72, Nr. 515/72, Nr. 1463/70 und sem Zeitpunkt sollen die bisherigen Vorschriften
dem AETR ergeben. Die Vorlage der Unterlagen in weiter gelten. § la als Ermächtigungsnorm und die
den Betrieben hat zu Schwierigkeiten geführt. Die Be Vorschriften über die Ordnungswidrigkeiten müssen
hörde soll die Einsendung der Unterlagen verlangen dagegen bereits am Tag nach der Verkündung in
können. Als Ansprechstelle für die Anbringung von Kraft treten.
Plombierungszeichen an einem • EG-Kontrollgerät
nach der Verordnung (EWG) Nr. 1463/70 wird das III. Finanzielle Auswirkungen
Kraftfahrt-Bundesamt bestimmt. Bund, Länder und Gemeinden werden durch die Aus
führung des Gesetzes nicht mit zusätzlichen Kosten
zu Nr. 5 belastet.
Der neue § 3ä entspricht dem § 4 der Durchführungs
verordnung zur Verordnung (EWG) Nr. 543/69. (VkBl 1976 S. 467)
Eine wirksame Kontrolle der Tätigkeitsnachweise
muß bereits bei der Einfahrt der Fahrzeuge an der
Grenze sichergestellt werden. Nr. 242 Verordnung zur Änderung der Straßen
verkehrs-Ordnung
zu Nr.6 Bonn, den 12. August 1976
Die Änderung des, § 4 ist durch die Einfügung des StV 4/36.42.00
neuen § la erforderlich. Nachstehend gebe ich die Verordnung zur Änderung
der Straßenverkehrs-Ordnung vom 5. August 1976 (Bun-
zu Nr. 7 desgesetzbl. 1 S. 2067) mit Begründung bekannt.
Die Vorschriften über die Ordnungswidrigkeiten Der Bundesminister für Verkehr
wurden neu gefaßt. Die Neufassung dient der Über Im Auftrag
sichtlichkeit. Durch die Anpassung an die neue inter Dr. H e 1 d m a n n
nationale Rechtslage wird die Pflicht erfüllt, das
Recht der Europäischen Gemeinschaften, das in den Verordnung zur Änderung der Straßenverkehrs-Ordnung
Verordnungen (EWG) Nr. 543/69 und Nr. 1463/70 Vom
zum Ausdruck kommt, durchzuführen. Ohne die jetzt
erarbeiteten Bestimmungen würde sich die Bundesre Auf Grund des § 6 Abs. 1 Nr. 5b und Abs. 2 des Stra
gierung einer Klage der EG-Kommission wegen Ver ßenverkehrsgesetzes in der Fassung der Bekanntma
letzung ihrer Pflichten aus den EG-Verordnungen chung vom 19. Dezember 1952 (Bundesgesetzbl. 1 S.
aussetzen. 837), zuletzt geändert durch § 13 Abs. 3 des Gesetzes
Mit den Bußgeldtatbeständen für Verstöße gögen das
über die Beförderung gefährlicher Güter vom 6. August
eingeführte EG-Kontrollgerät soll die Gesetzeslücke 1975 (Bundesgesetzbl. 1 S. 2121), wird mit Zustimmung
des Bundesrates verordnet:
geschlossen werden, nach der zwar Verstöße gegen
das persönliche Kontrollbuch geahndet werden kön Artikel 1
nen, nicht dagegen Verstöße gegen das Kontrollgerät
nach der Verordnung (EWG) Nr. 1463/70. Die Straßenverkehrs-Ordnung vom 16. November 1970
(Bundesgesetzbl. 1 S. 1565, 1971 1 S. 38), zuletzt geändert
durch Verordnung vom 2. Dezember 197^ (Bundesge
zu Nr.8
setzbl. 1 S. 2983), wird wie folgt geändert:
Die in den geltenden §§3 und 5 enthaltenen Regelun 1. In § 41 Abs. 2 Nr. 6 wird nach Zeichen 269 eingefügt:
gen über die örtliche und sachliche Zuständigkeit für
die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrig „Zeichen 270
keiten wurden in einer selbständigen Bestimmung (Abbildung Anlage)
zusammengefaßt. Eine zusätzliche örtliche Zuständig Verkehrsverbot bei Smog
keit wurde für die sachlich zuständige Verwaltungs Es verbietet den Verkehr mit Kraftfahrzeugen in
behörde neu geschaffen. Sie bezieht sich auf den Ort Sperrbezirken, die durch landesrechtliche Smog-Ver
der geschäftlichen Niederlassung des Betriebes, dem ordnungen festgelegt sind, soweit nicht Ausnahmevor
die Mitglieder des Fahrpersonals angehören, denen schriften bestehen."
Heft 15 — 1976 472 VkBl Amtlicher Teil
2. § 45 Abs. 1 wird um folgenden Satz ergänzt: Dieser Aufwand erschien unangemessen hoch. Zweck
„Nach Maßgabe der auf Grund des § 40 des Bundes- mäßiger war deshalb die Einführung eines neuen, das
Immissionsschutzgesetzes von den Landesregierungen Verkehrsverbot für einen ganzen Bezirk festlegenden
erlassenen RechtsVerordnungen (Smog-Verordnungen) Zeichens. Es ähnelt in seiner Auswirkung dem Zeichen
bestimmen die Straßenverkehrsbehörden ferner, wo 290, braucht also nur an den Zufahrten zu den Smog-
und welche Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtun Gebieten aufgestellt zu werden. Seine Ausgestaltung ist
gen bei Smog aufzustellen sind." so, daß sie auch für den Ausländer verständlich ist.
Artikel 2 Eine zeitliche Beschränkung des VerkehrsVerbots kann
durch Verwendung des Zusatzschildes 704 oder 721 (III
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überlei
16 a zu den §§39 bis 43 Vwv-StVO) vorgenommen wer
tungsgesetzes vom 4. Januar .1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1)
den.
in Verbindung mit Artikel 33 Abs. 2 des Kostener-
mächtigungs-Änderungsgesetzes vom 23. Juni 1970 (Bun Mit Einführung des neuen Zeichens ist die verkehrs
desgesetzbl. I S. 805) auch im Land Berlin. rechtliche Voraussetzung für Verkehrsbeschränkungen
bei Smog-Wetterlagen erfüllt. Es ist selbstverständlich,
Artikels
daß verkehrsregelnde und -lenkende Maßnahmen hinzu
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkün kommen müssen, damit es in der Praxis nicht zu
dung in Kraft. Schwierigkeiten kommt.
Bonn, den 5. August 1976 Durch die Einführung der neuen Zeichen erwachsen
Der Bundesminister für Verkehr den jeweiligen Baulastträgern in den Städten Kosten in
Höhe von insgesamt ca. 75 000,— DM.
K. Gscheidle
Der Bundesminister des Innern (VkBl 1976 S. 471)
Maihofer
Anlage
Nr. 243 Allgemeine VerwaltungsVorschrift zur
Änderung der Allgemeinen Verwaltungs-
vorsdirift zur Straßenverkehrs-Ordnung
(Vwv-StVO)
Bonn, den 31. Juli 1976
StV 4/36.42.00
Nachstehend gebe ich die Allgemeine Verwaltungs
vorschrift zur Änderung der Allgemeinen Verwaltungs-
vorsdirift zur Straßenverkehrs-Ordnung vom 22. Juli 1976
(Bundesanzeiger Nr. 142 vom 31. Juli 1976) und die
Begründung.bekannt.
Der Bundesminister für Verkehr
Im Auftrag
Lampe-Helbig
Allgemeine Verwaltungsvorsdirift zur Änderung der
Allgemeinen Verwaltungsvorsdirift zur Straßenverkehrs
ordnung (Vwv-StVO)
Vom 22. Juli 1976
Nach § 6 Abs. 1 des Straßenverkehrsgesetzes in der
Fassung der Bekanntmachung vom 19. Dezember 1952
(Bundesgesetzbl. I S. 837), zuletzt geändert durch § 13
Abs. 3 des Gesetzes über die Beförderung gefährlicher
Güter vom 6. August 1975 (Bundesgesetzbl. I S. 2121),
wird mit Zustimmung des Bundesrates folgende allge
meine VerwaltungsVorschrift erlassen:
Begründung
Artikel 1
Diese, nach § 6 Abs. 2 StVG vom Bundesminister für
Verkehr und vom Bundesminister des Innern gemeinsam Die Allgemeine Verwaltungsvorschrift ^ur Straßenver
zu erlassende Verordnung bringt die notwendige Ergän kehrs-Ordnung (Beilage zum BAnz. Nr. 228 vom 8. De
zung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes vom 15. zember 1970 und BAnz. Nr. 14 vom 22. Januar 1971), zu
März 1974 (Bundesgesetzbl. I S. 721). letzt geändert durch die Allgemeine Verwaltungsvor-
schrift zur Änderung der Allgemeinen VerwaltungsVor
Auf Grund des § 40 des Bundes-Immissionsschutzge- schrift zur Straßenverkehrs-Ordnung vom 5. Dezember
setzes sind die Länder ermächtigt, Verordnungen zur 1975 (BAnz. Nr. 233 vom 16. Dezember 1975), wird wie
Verhinderung schädlicher Umwelteinwirkungen bei aus folgt geändert:
tauscharmen Wetterlagen (Smog-Verordnungen) zu er
lassen, durch die der Kraftfahrzeugverkehr in festzule
genden Sperrgebieten zeitlich beschränkt oder verboten Zu § 46 wird wie folgt ergänzt:
werden kann. Nadi zu Absatz 1, zu Nummer 10 wird eingefügt:
Diese Verkehrsverbote werden nur wirksam, wenn „Zu Nummer 11
entsprechende Zeichen der Straßenverkehrs-Ordnung
nach Bekanntgabe einer aüstauscharmen Wetterlage Ausnahmegenehmigungen für Schwerbehinderte mit
durch die hierfür zuständigen Behörden aufgestellt sind. außergewöhnlicher Gehbehinderung sowie für Blinde
Es war erwogen worden, für diese Maßnahme das I. Parkerleichterungen
Zeichen 250 StVG mit Zusatzschild (etwa „Berechtigte
Kraftfahrzeuge nach Maßgabe der Smog-Verordnung 1. Schwerbehinderten mit außergewöhnlicher Gehbehin
frei" oder ähnlich) zu verwenden. Wegen des Sichtbar derung kann gestattet werden
keitsgrundsatzes hätten diese Zeichen 250 aber in den a) an Stellen, an denen das eingeschränkte Halt
Sperrgebieten der Smog-Verordnungen an jeder Kreu verbot angeordnet ist (Zeichen 286 StVO), bis zu
zung und Einmündung wiederholt werden müssen, drei Stunden zu parken. Antragstellern kann für
VkBl Amtlicher Teil 473 Heft 15 1976
bestimmte Haltverbotsstrecken eine längere Park II. Ärzte die häufig von dieser gesetzlichen Ausnah
zeit genehmigt werden. Die Ankunftszeit muß meregelung Gebrauch machen müssen, erhalten von der
sich aus der Einstellung auf einer Parkscheibe zuständigen Landesärztekammer ein Schild mit der Auf
(§ 13 Abs. 2 Nr. 2, Bild 291 StVO) ergeben, schrift
b) im Bereich eines Zonenhaltverbots (Zeichen 290 „Arzt — Notfall —
StVO) die zugelassene Parkdauer zu überschrei
ten, Name des Arztes ...
c) an Stellen, die durch Zeichen 314 und 315 StVO Landesärztekammer
gekennzeichnet sind und für die durch ein Zusatz
schild eine Begrenzung der Parkzeit angeordnet
ist, über die zugelassene Zeit hinaus zu parken,
d) in Fußgängerzonen, in denen das Be- oder Entla das im Falle von I gut sichtbar hinter der Windschutz
den für bestimmte Zeiten freigegeben ist, wäh scheibe anzubringen ist."
rend der Ladzeiten zu parken,
e) an Parkuhren zu parken, ohne Gebühr und zeitli Artikel 2
che Begrenzung,
sofern in zumutbarer Entfernung keine andere Park Die allgemeine Verwaltungsvorsdirift tritt am Tage
möglichkeit besteht. nach der Bekanntmachung in Kraft.
2. Die Berechtigung ist durch einen Ausweis, der gut
Bonn, den 22. Juli 1976
sichtbar hinter der Windschutzscheibe anzubringen
ist, nachzuweisen. Der Bundesminister für Verkehr
K. Gscheidle
II. Voraussetzungen der Ausnahmegenehmigung
1. Als Schwerbehinderte mit außergewöhnlicher Gehbe Begründung
hinderung sind solche Personen anzusehen, die sich
wegen der Schwere ihres Leidens dauernd nur mit zur Allgemeinen Verwaltungsvorsdirift zur Änderung der
fremder Hilfe oder nur mit großer Anstrengung Allgemeinen Verwaltungsvorsdirift zur Straßenverkehrs-
außerhalb ihres Kraftfahrzeuges bewegen können. Ordnung (Vwv-StVO)
Hierzu zählen:
Querschnittsgelähmte, Doppeloberschenkelamputier- Zu Artikel 1
te, Doppelunterschenkelamputierte, Hüftexartikulierte
und einseitig Oberschenkelamputierte, die dauernd Parkerleichterungen für Schwerbehinderte:
außerstande sind, ein Kunstbein zu tragen, oder nur
eine Beckenkorbprothese tragen können oder zu Parkerleichterungen für Schwerbehinderte entspre
gleich Unterschenkel- oder armamputiert sind sowie chen einem Gebot der Humanität und werden schon seit
andere Schwerbehinderte, die nach versorgungsärzt langem im Rahmen der durch die Belange der Verkehrs
licher Feststellung, auch auf Grund von Erkrankun sicherheit gebotenen Einschränkungen mit Einverständ
gen, dem vorstehend angeführten Personenkreis nis der betreffenden obersten Landesbehörden von den
gleichzustellen sind. zuständigen Straßenverkehrsbehörden gewährt. Es ist
2. Schwerbehinderten mit außergewöhnlicher Gehbehin deshalb angebracht und im Interesse der gleichartigen
derung, die keine Fahrerlaubnis besitzen, und Blin Behandlung gleicher Fälle innerhalb des. Bundesgebiets
den, die auf die Benutzung eines Kraftfahrzeuges an auch unbedingt notwendig, daß die Gewährung von be
gewiesen sind und die sich nur mit fremder Hilfe be stimmten Parkerleichterungen für Schwerbehinderte
wegen können, kann ebenfalls eine Ausnahmegeneh bundeseinheitlich durch Aufnahme in die Vwv-StVO ge
migung (Abschnitt I Nr. 1) erteilt werden. regelt wird.
In diesen Fällen ist den Behinderten eine Ausnahme Der Kreis der Berechtigten muß jedoch im Interesse
genehmigung des Inhalts auszustellen, daß der sie je des Gesamtverkehrs eng gefaßt sein.
weils befördernde Kraftfahrzeugführer von den ent
sprechenden Vorschriften der StVO befreit ist.
Der Bundesrat beschloß folgende Änderungen:
III. Das Verfahren
1. Der Antrag auf Ausnahmegenehmigung ist bei der — In der Überschrift wurden die Worte „sowie für
örtlich zuständigen Straßenverkehrsbehörde zu stel Blinde" angefügt.
len.
2. Die Dauerausnahmengenehmigung soll in der Regel Begründung:
auf 2 Jahre in stets widerruflicher Weise erteilt
„Den Bedürfnissen der Blinden soll Rechnung ge
werden.
tragen werden. Blinde leiden zwar in der Regel nicht
Antragstellern mit nichtbesserungsfähigen Körper an einer außergewöhnlichen Gehbehinderung, sind
schäden kann die Ausnahme unbefristet unter aber mehr noch als andere Schwerbehinderte auf
Widerrufsvorbehalt genehmigt werden. eine ständige Begleitung angewiesen. Da die Fortbe
3. Die Ausnahmegenehmigung soll in der Regel gebüh wegung dieser Personengruppe somit in ähnlicher
renfrei erteilt werden. Weise wie die der außergewöhnlich Gehbehinderten
erschwert ist, sollten auch hier Parkerleichterungen
IV. Inhalt der Genehmigung zugestanden und dies in der VerwaltungsVorschrift
Für den Genehmigungsbescheid und den Ausweis ist ausdrücklich genannt werden. Eine Erwähnung in
ein bundeseinheitliches Formblatt zu verwenden. der amtlichen Begründung reicht nicht aus."
V. Geltungsbereich — In Abschnitt I Nr. 1 Buchstabe a Satz 1 wurden die
Die Ausnahmegenehmigungen gelten für das ganze Worte „zwei Stunden" durch die Worte „drei Stun
Bundesgebiet. den" ersetzt.
Begründung:
Parkerleichterungen für Ärzte
„Mit einer Parkzeit von zwei Stunden kommen
I. Ärzte handeln bei einem „rechtfertigenden Not Körperbehinderte bei Einkäufen, bei Arztbesuchen,
stand" (§ 16 OWiG) nicht rechtswidrig, wenn sie die bei Vorsprachen bei Behörden oder bei ähnlichen
Vorschriften der StVO nicht beachten. Verrichtungen häufig nicht aus."
Heft 15 — 1976 474 VkBI Amtlicher Teil
— Abschnitt I Nr. 1 Buchstabe a Satz 2 erhielt eine — Abschnitt III Nr. 2 (neu) wurde um Satz 2 ergänzt.
neue Fassung.
Begründung:
Begründung: „Die Regelung liegt im Interesse der Verwaltungs
„Die Zulassung einer längeren Parkzeit für »be vereinfachung. Eine Befristung der Geltungsdauer
stimmte Haltverbotsstrecken' kann nur dann erfol der Ausnahmegenehmigung auf zwei Jahre sollte nur
gen, wenn eine Kennzeichnung dieser Strecken mög bei solchen Behinderten vorgenommen werden, bei
lich ist. Eine besondere Kennzeichnung von Haltver denen noch mit einer Besserung ihres Leidens ge
botsstrecken soll aber vermieden werden. Sinn und rechnet werden kann."
Zweck der Regelung ist es vielmehr, einem bestimm
ten Gehbehinderten in einem bestimmten Streckenbe — Abschnitt IV erhielt eine neue Fassung.
reich (z. B. vor seiner Wohnung, seinem Arbeitsplatz
o. ä.) das Parken im eingeschränkten Haltverbot Begründung:
über eine Dauer von drei Stunden hinaus zu ermögli „Die Bestimmung der Form des Genehmigungsbe
chen. Die vorgesehene Formulierung entspricht die scheids und des Ausweises ist ihrer Rechtsnatur
ser Regelung. Welche Gehbehinderten in den Genuß nach eine allgemeine VerwaltungsVorschrift, die ge
der erweiterten Parkregelung kommen sollen, kann mäß Artikel 84 Abs. 2 GG nur mit Zustimmung des
landesintern geregelt werden, da es sich vorwiegend Bundesrates erlassen werden kann, nicht jedoch le
um örtliche Probleme handelt." diglich, nadi Anhörung der obersten Landesbehör
den'."
— Abschnitt II Nr. 1 Satz 2 wurde ergänzt.
— Abschnitt V erhielt eine neue Fassung.
Begründung:
„Der in der VerwaltungsVorschrift genannte Perso Begründung:
nenkreis entspricht hinsichtlich der dort aufgeführten „Die Beschränkung der Gültigkeit der Ausnahme
Behinderten der Terminologie des Schwerbehinder genehmigungen nur auf den Bereich einer Straßen
tengesetzes. Die Erfahrung hat jedoch gezeigt, daß verkehrsbehörde entspricht nicht den Bedürfnissen
dieser Personenkreis zu eng gefaßt ist. der Gehbehinderten. Gerade in dichtbesiedelten Räu
men, wie z. B. im Ruhrgebiet, würde der Gehbehin
Die Einbeziehung der einseitig Oberschenkelampu derte Parkerleichterungen im Zuständigkeitsbereich
tierten, die dauernd außerstande sind, ein Kunstbein vieler Straßenverkehrsbehörden in Anspruch nehmen
zu tragen, dient der Klarstellung und Angleichung müssen. Diese Behörden im Einzelfall beteiligen zu
an die in § 5 Abs. 1 Buchst, b der DVD zu den §§11 müssen, würde einen unverhältnismäßig hohen Ver
und 13 des BundesVersorgungsgesetzes enthaltene waltungsaufwand erfordern.
Regelung.
Eingeschränkte Haltverbote nach Zeichen 286
Durch die Einfügung der Worte „auch auf Grund StVO sind die im Bundesgebiet am häufigsteh vor
von Erkrankungen" soll klargestellt werden, daß kommenden Parkbeschränkungen. Von ihnen können
auch Schwerbehinderte mit inneren Leiden in den
ohne empfindliche Beeinträchtigung des Verkehrs
begünstigten Personenkreis einbezogen werden kön
nen. Dies entspricht der in einigen Bundesländern flusses Ausnahmen zugelassen werden."
schon bestehenden Regelung."
Parkerleichterungen für Ärzte:
— Abschnitt II Nr. 2 erhielt eine neue Fassung.
Hier wird klargestellt, daß die Ärzte sich im Rahmen
des „rechtfertigenden Notstandes" auch über Park- und
Begründung:
Haltverbote hinwegsetzen können. Die neue Vorschrift
„Nach der in der Verwaltungsvorschritt vorgese will den Ärzten, die häufig zu Notfällen gerufen wer
henen Regelung können nur bestimmte Begleiter des den, die Ausübung ihrer Tätigkeit erleichtern.
Gehbehinderten in den Genuß einer Ausnahmegeneh
migung kommen. Da die Ausnahmegenehmigung also
personenbezogen ist, könnten keine anderen Perso Zu Artikel 2
nen den Behinderten befördern. Eine derartige Rege Artikel 2 regelt das Inkrafttreten.
lung entspricht aber nicht den tatsächlichen Bedürf
nissen eines Behinderten, der auf eine ständige Be (VkBI 1976 S. 472)
gleitung angewiesen ist. Hier sei auf die Fahrteii im
Rahmen der Nachbarschaftshilfe, mit einem Taxi
oder mit einem Mietwagen hingewiesen. Die vorge
schlagene Formulierung wird den tatsächlichen Be Nr. 244 Muster der bundeseinheitlidien Formblät
dürfnissen gerecht. ter für den Genehmigungsbesdieid und
den Ausweis nadi § 46 StVO (Parkerleich-
Weiterhin sollte auch den Bedürfnissen der Blin
den Rechnung getragen werden. Blinde leiden zwar terungen)
in der Regel nicht an einer erheblichen Gehbehinde Bonn, den 28. Juli 1976
rung, sie sind aber mehr noch als andere Schwerber StV 4/36.42.46
hinderte auf eine ständige Begleitung angewiesen.
Im Einvernehmen mit den für den Straßenverkehr und
. Da die Fortbewegung dieser Personengruppe somit in
ähnlicher Weise wie die der. erheblich Gehbehinder
die Verkehrspolizei zuständigen obersten Landesbehör
den gebe ich die Muster der Formblätter für den Geneh
ten erschwert ist, sollten auch hier Parkerleichterun
migungsbescheid (Anlage 1) und den Ausweis (Anlage 2)
gen zugestanden werden." nadi § 46 StVO (Parkerleichterungen für Schwerbehin
derte mit außergewöhnlicher Gehbehinderung sowie für
— Abschnitt III Nr. 2 wurde gestrichen. Blinde) bekannt.
Falls Antragstellern für bestimmte Haltverbotsstrecken
Begründung: eine längere Parkzeit genehmigt wird, ist der Zusatzaus
„Der ärztliche Nachweis vergleichbarer Behinde weis (Anlage 3) auszustellen.
rungen ist in Abschnitt II Nr. 1 geregelt. Im übrigen
sollte ein solcher Nachweis nur im Zweifelsfalle ge Der Bundesminister für Verkehr
fordert werden; das entspricht der Verwaltungs Im Auftrag
übung und bedarf keiner Regelung." Lampe-Helbig
VkBl Amtlicher Teil 475 Heft 15 — 1976
Anlage 1
(Behörde) (Ort) (Datum)
(Aktenzeichen)
Ausnahmegenehmigung Nr.:
zur Bewilligung von Piirkerleichterungen
für Schwerbehinderte mit außergewöhnlicher Gehbehinderung*)
für Blinde *)
Herrn/Frau/Kind
wohnhaft in
und dem jeweils befördernden Fahrzeugführer der vorgenannten Person wird auf Grund des § 46 StVO die
Genehmigung erteilt, mit einem Kraftfahrzeug
1. an Stellen, an denen das eingeschränkte Haltverbot angeordnet ist (Zeichen 286 StVO), bis zu drei Stunden
zu parken,
2. im Bereich eines Zonenhaltverbots (Zeichen 290 StVO) die zugelassene Parkdauer zu überschreiten,
3. an Stellen, die durch Zeichen „Parkplatz" (Zeichen 314 StVO) oder „Parken auf Gehwegen" (Zeichen 315
StVO) gekennzeichnet sind und für die durch ein Zusatzschild eine Begrenzung der Parkzeit angeordnet
ist, über die zugelassene Zeit hinaus zu parken,
4. in Fußgängerzonen, in denen das Be- und Entladen für bestimmte Zeiten freigegeben ist, während der
Ladezeit zu parken,
5. an Parkuhren zu parken, ohne Gebühr und zeitliche Begrenzung,
6. gemäß den im Zusatzausweis enthaltenen Angaben zu parken,
sofern in zumutbarer Entfernung keine andere Parkmöglichkeit besteht.
Die Parkerleichterungen gelten im ganzen Bundesgebiet, einschl. des Landes Berlin.
II. 1. Von der Genehmigung darf nur unter Beachtung der Grundregeln des Straßenverkehrs (§ 1 StVO) Gebrauch
gemacht werden.
2. Die Genehmigung berechtigt nicht zum Halten oder Parken an sonstigen Stellen, an denen dies nach § 12
StVO unzulässig ist. Dies gilt insbesondere innerhalb der durch Zeichen 283 (Haltverbot) gekennzeichneten
Verbotsstrecken.
3. Weisungen von Polizeibeamten sind zu befolgen.
4. Der Parkberechtigte ist verpflichtet, bei Inanspruchnahme der Parkerleichterungen diesen Genehmigungs
bescheid mitzuführen und zuständigen Personen auf Verlangen zur Prüfung auszuhändigen.
5. Während des Parkens ist der als Anlage beigefügte Parkausweis an der Innenseite der Windschutzscheibe
gut sichtbar anzubringen; ggf. auch der als Anlage beigefügte Zusatzausweis.
6. Beim Parken im eingeschränkten Haltverbot (Zeichen 286) ist zusätzlich die Ankunftszeit durch die Einstel
lung auf einer Parkscheibe (§ 13 Abs. 2 Nr. 2, Bild 291 StVO) nachzuweisen.
7. Der Parkberechtigte ist verpflichtet, jede Änderung seiner Anschrift und der für die Erteilung der Geneh
migung maßgebenden Umstände unverzüglich der Genehmigungsbehörde mitzuteilen.
8. Die Genehmigung wird unter dem Vorbehalt des jederzeitigen Widerrufs erteilt. Sie wird widerrufen, wenn
der Parkberechtigte die Sicherheit des, Straßenverkehrs gefährdet, wenn der Grund für die Genehmigung
entfällt oder die Genehmigung mißbraucht worden ist. Mißbrauch kann außerdem nach § 49 StVO verfolgt
werden.
Besondere Bedingungen und Auflagen:
Die Ausnahmegenehmigung ist gültig bis:
Verlängert bis:
•) Unzutreffendes bitte streichen.
(Siegel) (Unterschrift der Genehmigungsbehörde)
Heft 15 — 1976 476 VkBl Amtlicher Teil
Anlage 2
Schwerbehindert
(Genehmigungsbehörde)
Genehmigung Nr.
Anlage 3
Zusatzausweis zum Parkausweis Nr.
für Schwerbehinderte
Der Inhaber dieses.Zusatzausweises ist berechtigt
im eingeschränkten Halteverbotzu parken.
Erläuterungen:
Format: DINA6
Material: mindestens Karton
Grund: gelb(RAL1023)
Schrift und Punkte: schwarz(RAL 9005)
Symbol: anstelle der Punkte kann auch das
folgende Symbol aufgedruckt werden: (VkBl 1976 S.474)
VkBl Amtlicher Teil 477 Hfeft 15 1976
Nr. 245 Richtlinien für die Kenntlidimachung 7. Dauer der
überforeiter und überlange]^ Straßenfahr Sonderabmachung: 16. Juni 1976
zeuge sowie bestimmter hinausragender bis 31. Dezember 1976
Ladungen 8. Wichtigste Sonder
bedingungen:
Bonn, den 12. Juli 1976
StV 7/36.24.02-04.01 2. Sonderabmachung Nr. 0727
Durch den Wortlaut zu Nr. 3 der Richtlinien könnte 1. Name des
der Eindruck entstehen, daß die Vorschriften des § .22 Unternehmers: Robert Weighold & Sohn
StVO über die Kenntlichmachung hinausragender La 2. Verkehrsverbin
dungen durch die in den Richtlinien genannten Maßnah dungen und verein
men auch erfüllt werden. Das ist jedoch nicht der Fall. barte Beförderungs
Nr. 3 der Richtlinien erhält deshalb folgenden Wortlaut: entgelte: DM/100 kg
„Zusätzlich zu den nach § 22 StVO vorgeschriebenen von Brake/Unterweser
Kennzeichnungen sind folgende Mittel für Fahrzeuge nach Minden Kr. Minden 2,42
sowie für Fahrzeuge mit Ladung in der Regel erforder Evesen-Berenbusch 2,42
lich:" Leeseringen 1,86
Der Bundesminister für Verkehr
Lage Kr. Lippe 2,74
3. Güterart: Melasse zu Futterzwecken
Im Auftrag
Dr. Held mann 4. Gütermenge: mindestens 5001 jeweils in
drei Monaten
(VkBl 1976 S. 477)
5. Tag des Abschlus
ses der Sonder
abmachung: 9. Juni 1976
Nr. 246 Verordnung über die Tarifkommissionen,
6. Dauer der
die erweiterten Tarifkomissionen und
Sonderabmachung: ab 14. Juni 1976 auf unbestimm
die beratenden Ausschüsse für den Güter
te Zeit, mindestens jedoch für
kraftverkehr (Tarifkommissionen-Ver drei Monate
ordnung); 7. Wichtigste Sonder
hier: Einreidiung von Vorschlägen für bedingungen: Die Verladung erfolgt in Partien
die Berufung eines Nachfolgers für von mindestens 23 t
ein ausgeschiedenes Mitglied
Bundesanstalt für den Güterfernverkehr
Bonn, den 13. Juli 1976
StV 3/28.18.52-2
Im Auftrag
Dr. Trinkaus
StV 3/28.18.61-3
(VkBl 1976 S. 477)
Herr Ferdinand Kicken, Aachen, hat sein Amt als
Mitglied des Verladerausschusses bei der Tarifkommis-
sion des Güterfernverkehrs und als Mitglied der Tarif Nr. 248 Bekanntmachung Nr. 14/76 über Sonder
kommission des allgemeinen Güternahverkehrs — Grup
pe der Verlader — niedergelegt. abmachungen nach § 22 a des Güterkraft
verkehrsgesetzes
Ich fordere hiermit nach § 5 Abs. 3 der Tarifkommis
sionen-Verordnung vom 21. November 1969 (Bundesan Köln, den 26. Juli 1976
zeiger Nr. 222 vom 29. November 1969) auf, mir aus I A - 081
dem Bereich des Handels Vorschläge für die Berufung Auf Grund des § 24 des Güterkraftverkehrsgesetzes
je eines Nachfolgers bis zum 31. August 1976 einzurei wird hiermit folgendes veröffentlicht:
chen. 1. Sonderabmachung Nr. 0721
Der Bundesminister für Verkehr 1.Name des Unter
Im Auftrag nehmers: August Wichmann KG
Dr. H e 1 d m a n n 2. VerkehrsVerbin
(VkBl 1976 S. 477) dungen und ver
einbarte Beförde
rungsentgelte: DM/100 kg
von Hamburg
Nr. 247 Bekanntmachung Nr. 13/76 über Sonder- nach Herten 3,50
abmac^ungen nadi § 22 a des Güterkraft Mülheim/Ruhr 3,50
verkehrsgesetzes Ketsch 5,25
Köln, den 9. Juli 1976 — zuzüglich Umsatzsteuer —
I A — 081 3. Güterart: Rohkaffee
Auf Grund des § 24 des Güterkraftverkehrsgesetzes 4. Gütermenge: 500 t jeweils in 3 Monaten
wird hiermit folgendes veröffentlicht: 5. Tag des
1. Sonderabmachung Nr. 0428 Abschlusses der
I.Name des Unter Sonderabmachung: 17. Mai 1976
nehmers: Anker Transportgesellschaft 6. Dauer der
mbH Sonderabmachung: ab 17. Mai 1976 auf unbestimm
2. Verkehrsverbin te Zeit, mindestens jedoch für
dungen: von Bremen 3 Monate
nach(Gersthofen 7. Wichtigste Sonder
3. Güterart: Hartharz von Nadelhölzern, bedingungen: regelmäßig mindestens 18 t
(Kolophonium) und höchstens 2 Entladestellen
4. Gütermenge: mindestens 500 t jeweils in je Beförderung
3 Monaten 2. Sonderabmachung Nr. 0722
5. Vereinbarte Beför- 1.Name des Unter
/ derungsentgelte: 6,09 DM/100 kg nehmers: August Wichmann KG
6. Tag des Abschlus 2. Verkehrs
ses der Sonderab verbindungen: von Hamburg
machung: 15, Juni 1976 nach Ketsch
Heft 15 — 1976 478 VkBl Amtlicher Teil
3. Güterart: Fischkonserven, Gemüsesäfte, 2. Verkehrsverbin- -
Rohkaffee, Tee, Haselnußkerne, düngen und ver
Mandelkerne, Korinthen, Rosi einbarte Beförde
nen, Sultaninen, Saft und Kon rungsentgelte: DM/100 kg
zentrat aus Südfrüchten, konser von Hamburg
vierte Mandarin-Orangen, nach Schloß Holte 3,35
Ananaskonserven, Gemüsekon Dortmund, Essen,
serven, Fruchtsalate, Fruchtcock Herten, Mülheim/Ruhr 3,50
tails, Obstkonserven (von Düsseldorf, Erkrath,
Pfirsichen, Birnen, Erdbeeren, Köln, Porz, Langen
Aprikosen) feld, Neuß, Rade
4. Gütermenge: 500 t jeweils in 3 Monaten vormwald 3,80
Greven 3,90
5. Vereinbarte Beför
Broichweiden 4,03
derungsentgelte: DM 5,25/100 kg
Hedemünden 4,20
— zuzüglich Umsatzsteuer —
Ketsch, Mörfelden 5,25
6. Tag des Bous 5,74
Abschlusses der Adelsdorf 6,10
Sonderabmadiung: 17. Mai 1976 Eichenau 7,10
7. Dauer der Donaueschingen 7,27
Sonderabmadiung: ab 17. Mai 1976 auf unbe — zuzüglich Umsatzsteuer —
stimmte Zeit, mindestens jedoch 3. Güterart: Fischkonserven, Gemüsesäfte,-
für 3 Monate Rohkaffee, Tee, Haselnußkerne,
8. Wichtigste Sonder Mandelkerne, Korinthen,
bedingungen: regelmäßig mindestens 18 t und Rosinen, Sultaninen, Saft und
höchstens 2 Entladestellen je Konzentrat aus Südfrüchten,
Beförderung konservierte Mandarin-
Orangen, Ananaskonserven,
3. Sonderabmachung Nr. 0723 Gemüsekonserven, Fruchtsalate,
Fruchtcocktails, Obstkonserven
1. Name des Unter
nehmers: August Wichmann KG (von Pfirsichen, Birnen, Erd
beeren, Aprikosen)
2. VerkehrsVerbin
4. Gütermenge: 500 t jeweils in 3 Monaten
dungen und ver
einbarte Beförde 5. Tag des
rungsentgelte: DM/100 kg Abschlusses der
von Hamburg Sonderabmachung: 17. Mai 1976
nach Schloß Holte 3,35 6. Dauer der
Dortmund, Essen, Her Sonderabmachung: ab 17. Mai 1976 auf unbestimm
ten, Mülheim/Ruhr 3,50 te Zeit, mindestens jedoch für
Düsseldorf, Erkrath, 3 Monate
Köln, Porz, Längenfeld, 7. Wichtigste Sonder
Neuß, Radevormwald 3,80 bedingungen: regelmäßig mindestens 18 t und
Greven 3,90 höchstens 2 Entladestellen je
Broichweiden 4,03 Beförderung
Hedemünden 4,20
5. Sonderabmachung Nr. 0725
Ketsch, Mörfelden 5,25
Bous 5,74 1. Name des Unter
Adelsdorf 6,10 nehmers: August Wichmann KG
Eichenau 7,10 2. VerkehrsVerbin
Donaueschingen 7,27 dungen und ver
— zuzüglich Umsatzsteuer — einbarte Beförde
Fischkonserven, Gemüsesäfte; rungsentgelte: DM/100 kg
3. Güterart:
Rohkaffee, Tee, Haselnußkerne, von Hamburg
Mandelkerne, Korinthen, Rosi nach Schloß Holte 3,35
Dortmund, Essen,
nen, Sultaninen, Saft und Kon
zentrat aus Südfrüchten, kon Herten, Mülheim/Ruhr 3,50
Düsseldorf, Erkrath,
servierte Mandarin-Orangen,
Ananaskonserven, Gemüsekon Köln, Porz, Langen
serven, Fruchtsalate, Frucht feld, Neuß, Rade
cocktails, Obstkonserven (von vormwald 3,80
Pfirsichen, Birnen, Erdbeeren, Greven 3,90
Aprikosen) Broichweiden 4,03
Hedemünden 4,20
4. Gütermenge: 500 t jeweils in 3 Monaten Ketsch, Mörfelden 5,25
5. Tag des Bous 5,74
Abschlusses der Adelsdorf 6,10
Sonderabmachung: 17. Mai 1976 Eichenau 7,10
Donaueschingen 7,27
6. Dauer der — zuzüglich Umsatzsteuer —
Sonderabmachung: ab 17 Mai 1976 auf unbestimmte 3. Güterart: Fischkonserven, Gemüsesäfte;
Zeit, mindestens jedoch für Rohkaffee, Tee, Haselnußkerne,
3 Monate
Mandelkerne, Korinthen,
7. Wichtigste Sonder Rosinen, Sultaninen, Saft und
bedingungen: regelmäßig mindestens 18 t und Konzentrat aus Südfrüchten,
höchstens 2 Entladestellen je konservierte Mandarin-
Beförderung Orangen, Ananaskonserven,
Gemüsekonserven, Fruchtsalate,
4. Sonderabmachung Nr. 0724 Fruchtcocktails, Obstkonserven
I.Name des Unter (von Pfirsichen, Birnen, Erd
nehmers: August Widimann KG beeren, Aprikosen)
VkBl Amtlicher Teil 479 Heft 15 ~ 1976
4. Gütermenge: 500 t jeweils in 3 Monaten 7. Wichtigste Sonder
5. Tag des bedingungen: regelmäßig mindestens 18 t und
Abschlusses der höchstens 2 Entladestellen je
Sonderabmadiung: 17. Mai 1976 Beförderung
6. Dauer der
Sonderabmadiung: ab 17. Mai 1976 auf unbestimm 8. Sonderabmachung Nr. 0514
te Zeit, mindestens jedoch für I.Name des Unter
3 Monate nehmers: Engels & Co.
7. Widitigste Sonder
2. Verkehrsverbin
bedingungen: regelmäßig mindestens 18 t und
dungen und ver
höchstens 2 Entladestellen je
einbarte Beförde
Beförderung
rungsentgelte: DM/100 kg
6. Sonderabmadiung Nr. 0726 von Hamburg
1. Name des Unter nach Schloß Holte 3,35
nehmers: August Wichmann KG Dortmund, Essen,
Herten/Kr. Reckling
2. VerkehrsVerbin
hausen, Mülheim/Ruhr 3,50
dungen und ver
Düsselclorf, Erkrath,
einbarte Beförde
DM/100 kg Köln, Langenfeld,
rungsentgelte:
von Hamburg Neuß, Radevormwald,
nach Dortmund, Mül Porz 3,80
heim/Ruhr, 3,50 Greven 3,90
Düsseldorf, Erkrath, Broichweiden 4,03
Porz, Neuß 3,80 Hedemünden 4,20
Broichweiden 4,03 Ketsch, Mörfelden 5,25
Ketsch, Mörfelden 5,25 Bous/Saar 5,74
Bous 5,74 — zuzüglich Umsatzsteuer —
Adelsdorf 6,10 3. Güterart: Fischkonserven, Gemüsesäfte;
Eichenau 7,10 Rohkaffee, Tee, Haselnußkerne,
Donaueschingen 7,27 Mandelkerne, Korinthen,
— zuzüglich Umsatzsteuer — Rosinen, Sultaninen, Saft und
3. Güterart: Fischkonserven, Gemüsesäfte; Konzentrat aus Südfrüchten,
Rohkaffee, Tee, Haselnußkerne, konservierte Mandarin-
Mandelkerne, Korinthen, Orangen, Ananaskonserven,
Rosinen, Sultaninen, Saft und Gemüsekonserven, Fruchtsalate,
Konzentrat aus Südfrüchten, Fruchtcocktails, Obstkonserven
konservierte Mandarin- (von Pfirsichen, Birnen, Erd
Orangen, Ananaskonserven, beeren, Aprikosen)
Gemüsekonserven, Fruchtsalate,
Fruchtcocktails, Obstkonserven 4. Gütermenge: 500 t jeweils in 3 Monaten
(von Pfirsichen, Birnen, Erd 5. Tag des
beeren, Aprikosen) Abschlusses der
4. Gütermenge: 500 t jeweils in 3 Monaten Sonderabmachung: 17. Mai 1976
5. Tag des 6. Dauer der
Abschlusses der
Sonderabmachung: ab 17. Mai 1976 auf unbestimm
Sonderabmachung: 25. Mai 1976
te Zeit, mindestens jedoch für
6. Dauer der 3 Monate
Sonderabmachung: ab 25. Mai 1976 auf unbestimm
te Zeit, mindestens jedoch für 7. Wichtigste Sonder
3 Monate bedingungen: regelmäßig mindestens 18 t und
7. Wichtigste Sonder höchstens 2 Entladestellen je
bedingungen: regelmäßig mindestens 18 t und Beförderung
höchstens 2 Entladestellen je
Beförderung 9. Sonderabmachung Nr. 0515
7. Sonderabmachung Nr. 0513 1. Name des Unter
nehmers: Knabe's Auto-Fernlast-
1.Name des Unter
Transporte
nehmers: Engels & Co. Inh. Gebr. Knabe
2. VerkehrsVerbin
dungen und ver 2. Verkehrsverbin
einbarte Beförde- dungen und ver
rüngsentgelte: DM/100 kg einbarte Beförde
von Hamburg rungsentgelte: DM/100 kg
nach Herten/Kreis von Hamburg
Recklinghauseh, Mül nach Schloß Holte 3,35
heim/Ruhr 3,50 Dortmund, Essen,
Ketsch 5,25 Herten/Kr. Reckling
— zuzüglich Umsatzsteuer — hausen, Mülheim/
3. Güterart: Rohkaffee Ruhr 3,50
Düsseldorf, Erkrath,
4. Gütermenge: 500 t jeweils in 3 Monaten
Köln, Langenfeld,
5. Tag des Neuß, Radevorm
Abschlusses der wald, Porz 3,80
Sonderabmachung: 17. Mai 1976 Greven 3,90
6. Dauer der Broichweiden 4,03
Sonderabmachung: ab 17. Mai 1976 auf unbestimm Hedemünden 4,20
te Zeit, mindestens jedoch für Ketsch, Mörfelden 5,25
3 Monate — zuzüglich Umsatzsteuer —
Heft 15 — 1976 480 VkBl AmtliGher Teil
3. Güterart: Fisdikonserven, Gemüsesäfte; Nr. 249 Verzeidinis der Fahrlehrerausbildungs
Rohkaffee, Tee, Haselnußkerne, stätten
Mandelkerne, Korinthen,
Bonn, den 14. Juli 1976
Rosinen, Sultaninen, Saft und
StV 10/36.11.01-22
Konzentrat aus Südfrüchten,
konservierte Mandarin- Nachstehend gebe ich folgende Änderungen im Ver
Orangen, Ananaskonserven, zeichnis der amtlich anerkannten Fahrlehrerausbildungs
Gemüsekonserven, Fruchtsalate, stätten — Fassung vom 10. Dezember 1974— (Verkehrsbl.
Fruchtcocktails, Obstkonserven 1975 S. 11, Änderungen Verkehrsbl. 1975 S. 240, 324, 626;
(von Pfirsichen, Birnen, Erd 1976 S. 163, 212, 330, 399) bekannt:
beeren, Aprikosen) Lfd. Nr. 21: Fahrlehrerausbildungsstätte Josef Abt GmbH.
Neue Anschrift: 7016 Gerlingen, Lkr. Ludwigsburg,
4. Gütermenge: 50Ö t jeweils in 3 Monaten Eichenweg 20.
5. Tag des Lfd. Nr. 31: Verkehrsfachschule Osnabrück.
Abschlusses der Amtlich anerkannte Fahrlehrerausbildungsstätte,
Sonderabmadiung: 17. Mai 1976 4500 Osnabrück, Buersche Straße 15.
6. Dauer der Inhaber: Siegfried Pollex, 4507 Hasbergen.
Sonderabmadiung: ab 17. Mai 1976 auf unbestimm Der Bundesminister für Verkehr
te Zeit, mindestens jedodi für Im Auftrag
3 Monate Dr. H e 1 d m a n n
7. Widitigste Sonder (VkBl 1976 S. 480)
bedingungen: regelmäßig mindestens 18 t und
höchstens 1 Entladestellen je
Beförderung
Binnenschiffahrt
10. Sonderabmachung Nr. 0516
I.Name des Unter
nehmers: Knabe's Auto-Fernlast-
Nr. 250 Bekanntmachung zu § 33 der Verordnung
Transporte über die Eidiung von Binnensdiiffen
Inh. Gebr. Knabe (BinSdiEO)
Bonn, den 22. Juli 1976
2. VerkehrsVerbin
B 5/44.26.02
dungen und ver
einbarte Beförde Das Übereinkommen vom 15. Februar 1966 über die
rungsentgelte: DM/100 kg Eichung von Binnenschiffen ist für die Schweiz am 7.
von Hamburg Februar 1976 in Kraft getreten (Bekanntmachung über
nach Schloß Holte 3,35 den Geltungsbereich des Übereinkommens über die
Dortmund, Essen, Eichung von Binnenschiffen vom 17. Juli 1975 im Bun-
Herten/Kr. Reckling desgesetzbl. II S. 1123).
hausen, Mülheim/ Eichscheine im Sinne des § 33 BinSchEO sind daher
Ruhr 3,50 neben den im Bezugserlaß (Verkehrsbl. 1975 S. 412) unter
Düsseldorf, Erkrath, Nummer 6 genannten auch die in der Schweiz ausge
Köln, Langenfeld, stellten Eichscheine.
Neuß, Radevorm Der Bundesminister füi Verkehr
wald, Porz 3,80
Greven 3,90 Im Auftrag
Broichweiden 4,03 Dr. M a y
Hedemünden 4,20 (VkBl 1976 S. 480)
Ketsch, Mörfelden 5,25
— zuzüglich Umsatzsteuer —
Nr. 251 Verlustanzeige für Sdiiffahrtabgabenbe-
3. Güterart: Fischkonserven, Gemüsesäfte;
Rohkaffee, Tee, Haselnußkerne, lege
Mandelkerne, Korinthen, Würzburg, 13. Juli 1976
Rosinen, Sultaninen, Saft und W-HNr. 3526/76
Konzentrat aus Südfrüchten, Folgende Abgabenerklärung zur Fahrt auf dem Main
konservierte Mandarin- und Main-Donau-Kanal ist als verloren gemeldet wor
Orangen, Ananaskonserven, den:
Gemüsekonserven, Fruchtsalate, Nr. 406/924 für MS „Stern"
Fruchtcocktails, Obstkonserven
(von Pfirsichen, Birnen, Erd ausgestellt am 11. 6. 1976 an der Schleuse Kriegen
brunn.
beeren, Aprikosen)
Wasser- und Schiffahrtsdirektion
4. Gütermenge: 500 t jeweils in 3 Monaten Süd
5. Tag des Im Auftrag
Abschlusses der Marx
Sonderabmachung: 17. Mai 1976
(VkBl 1976 S. 480)
6. Dauer der
Sonderabmachung: ab 17. Mai 1976 auf unbestimm
te Zeit, mindestens jedoch für Nr. 252 Verlustanzeige für 4 Sdiiffahrtabgaben-
3 Monate belege
Mainz, den 15. Juli 1976
7. Wichtigste Sonder A 6/V - Nr. 14566/76
bedingungen: regelmäßig mindestens 18 t und
höchstens 2 Entladestellen je Folgende Abgabenerklärungen zur Fahrt auf der Mo
Beförderung sel sind als verloren gemeldet worden:
B - Nr. 515-25154 für MS „Viator",
Bundesanstalt für den Güterfernverkehr
ausgestellt am 26. Februar 1976,
Im Auftrag
Dr. Trinkaus B - Nr. 515-25240 für MS „Luma",
(VkBl 1976 S. 477) ausgestellt am 2. März 1976,