VkBl Nr. 2 2022

Verkehrsblatt Nr. 2 2022

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VkBl. Amtlicher Teil                                           31                                              Heft 2 – 2022

   2.   Die tägliche Arbeitszeit darf abweichend von den                 cherweise keine Tarifverträge geschlossen. Zwar
        §§ 43 und 44 des Seearbeitsgesetzes auf bis zu                   haben vereinzelt Reedereien, die Linienfahrgast-
        zehn Stunden täglich verlängert werden. Die Re-                  schifffahrt betreiben, Tarifverträge abgeschlossen,
        gelungen der §§ 43 und 44 des Seearbeitsgeset-                   diese Tarifverträge beinhalten aber keine spezifi-
        zes zur Sonn- und Feiertagsarbeit sowie zur Lage                 schen Regelungen für die Ausflugsschifffahrt.
        der Arbeitszeiten gelten nicht.                                  Außerdem werden von diesen Tarifverträgen deut-
                                                                         lich weniger als 10 % der in der Ausflugsschifffahrt
   3.   Wird über die zulässigen Arbeitszeiten nach
                                                                         tätigen Besatzungsmitglieder erfasst.
        §§ 43 und 44 des Seearbeitsgesetzes hinaus
        Mehrarbeit geleistet, so ist für jeweils volle acht         2.   Die Bewilligung abweichender Regelungen ist
        Stunden Mehrarbeit ein freier Tag zu gewähren.                   durch die spezifischen und arbeitsorganisatori-
                                                                         schen Rahmenbedingungen in der Ausflugs-
   4.   Für jeden Sonntag und für jeden Feiertag, an dem
                                                                         schifffahrt geboten und notwendig:
        Arbeit geleistet wurde, ist zusätzlich zu dem Aus-
        gleich nach Nummer 3 ein freier Tag zu gewäh-                    a)   Der Betrieb der Ausflugsschiffe an der Nord-
        ren.                                                                  und Ostseeküste ist fast ausschließlich sai-
   5.   Der Reeder hat den Ausgleich spätestens nach Ab-                      songebunden. Vor allem in der Sommersai-
        schluss der Saison zu gewähren. Dieser Ausgleich                      son sowie in abgeschwächter Form in der
        ist rechtsverbindlich in den einzelnen Heuerverträ-                   Vor- und Nachsaison im Frühjahr und Herbst
        gen der Besatzungsmitglieder zu vereinbaren. In                       ist die Nachfrage nach Ausflugs- und Angel-
        jedem Fall sind in das Arbeitszeitkonto eingestellte                  fahrten durch die Touristen am stärksten.
        Arbeitsstunden spätestens innerhalb von 12 Ka-                        Damit einhergehend ist eine Verlängerung
        lendermonaten nach ihrer monatlichen Erfassung                        der Seearbeitszeit und Hafenarbeitszeit not-
        auszugleichen. Der Ausgleich ist innerhalb des be-                    wendig, da die täglichen Einsatzzeiten wäh-
        stehenden Arbeitsverhältnisses vorzunehmen. Das                       rend der Hauptsaison regelmäßig über acht
        gilt auch für Fälle der befristeten Beschäftigung.                    Stunden hinausgehen. Im Winter finden we-
                                                                              gen des Wetters und wegen der sehr gerin-
   6.   Die auf das Arbeitszeitkonto eingestellten Ar-                        gen touristischen Auslastung nur sehr verein-
        beitsstunden dürfen monatlich jeweils 50 Prozent                      zelt Ausflugsfahrten statt. Diese starken
        der vertraglich vereinbarten Arbeitszeit nicht                        Nutzungsschwankungen der Ausflugsschiffe
        übersteigen.                                                          gibt es in der ganzjährig betriebenen Linien-
                                                                              fahrgastschifffahrt (Insel- und Halligversor-
III. Geltungsdauer                                                            gung) oder in der sonstigen Fahrgastschiff-
                                                                              fahrt nicht.
   Die Regelungen der Allgemeinverfügung gelten vom
   01.01.2022 bis zum 31.12.2023.                                        b) Die Verlagerung des Ausgleichs für die von
                                                                            den Besatzungsmitgliedern während der
IV. Sonstiges                                                               Saison geleisteten Mehr, Nacht-, Sonntags-
                                                                            und Feiertagsarbeit auf die Nachsaison stellt
   1.   Diese Allgemeinverfügung gilt nicht für jugend-
                                                                            sicher, dass die Besatzungsmitglieder auch
        liche Besatzungsmitglieder.
                                                                            über den tatsächlichen Einsatzzeitraum der
   2.   Die übrigen Regelungen des Seearbeitsgesetzes                       Schiffe hinaus beschäftigt werden. Ohne den
        und anderer Rechtsvorschriften sowie die Vor-                       Erlass der vorliegenden Allgemeinverfügung
        schriften des Mindestlohngesetzes bleiben hier-                     würde die Arbeitslosigkeit vieler Besatzungs-
        von unberührt.                                                      mitglieder nach der Saison drohen.
   3.   Eine Kopie dieser Allgemeinverfügung ist an Bord                 c)   Die Struktur der Ausflugsschifffahrt ist durch
        der betroffenen Schiffe mitzuführen.                                  Kleinbetriebe geprägt, die sich überwiegend
                                                                              im Familienbesitz befinden. Die Ausflugs-
V. Begründung                                                                 schiffe werden nur mit wenigen Besatzungs-
                                                                              mitgliedern gefahren; bei kleineren Ausflugs-
   § 49 Absatz 3 in Verbindung mit Absatz 1 Nummer 3
                                                                              schiffen ist häufig der Kapitän zugleich der
   und 5 des Seearbeitsgesetzes eröffnet die Möglich-
                                                                              Eigner des Schiffes. Das notwendige Kapital
   keit, abweichende Regelungen von den §§ 43, 44, 51
                                                                              zur Erhaltung des Betriebs muss innerhalb
   und 52 des Seearbeitsgesetzes per Allgemeinverfü-
                                                                              der Saison erwirtschaftet werden.
   gung oder im Einzelfall zu bewilligen. Die Abweichun-
   gen müssen in Übereinstimmung mit den allgemeinen                3.   Die Abweichungen stimmen mit den allgemeinen
   Grundsätzen für die Sicherheit und den Gesundheits-                   Grundsätzen für die Sicherheit und den Gesund-
   schutz der Besatzungsmitglieder stehen und aus                        heitsschutz der Besatzungsmitglieder überein.
   technischen oder arbeitsorganisatorischen Gründen                     Sie führen zu keiner unvertretbaren dauerhaften
   erforderlich sein.                                                    Belastung der Besatzungsmitglieder von Aus-
                                                                         flugsschiffen, da insbesondere die Mehrarbeit
   Die Voraussetzungen des § 49 Absatz 3 und Absatz 4
                                                                         und Nachtarbeit sowie die Arbeit an Sonn- und
   des Seearbeitsgesetzes liegen für die saisonale Aus-
                                                                         Feiertagen in der Saison (im Sommer) durch eine
   flugsschifffahrt vor:
                                                                         geringere Arbeitsbelastung sowie zahlreiche ar-
   1.   Für Besatzungsmitglieder auf Fahrgastschiffen in                 beitsfreie Tage nach der Saison (vor allem im
        der saisonalen Ausflugsschifffahrt werden übli-                  Winter) ausgeglichen wird.


                              Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil
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Heft 2 – 2022                                                 32                                      VkBl. Amtlicher Teil

    4.   Die generellen Regelungen zu den Arbeits- und             Nr. 16         Bekanntmachung der Berufsgenos-
         Ruhezeiten nach dem Seearbeitsgesetz bleiben                             senschaft Verkehrswirtschaft Post-
         von dieser Allgemeinverfügung unberührt. Bei der                         Logistik Telekommunikation zu ab-
         Erfassung der Zeiten für die Jahresarbeitszeitkon-                       weichenden Arbeitszeitregelungen
         ten nach Ziffer II Nummer 1 sind die Zuschläge für
                                                                                  in der Küstenfischerei und in der
         geleistete Mehr-/Nacht-/Sonntags- und Feier-
         tagsarbeit nach § 51 des Seearbeitsgesetzes
                                                                                  Kleinen Hochseefischerei
         durch den Reeder entsprechend zu berücksichti-
         gen.                                                      Die Berufsgenossenschaft Verkehrswirtschaft Post-Lo-
                                                                   gistik Telekommunikation, Dienststelle Schiffssicherheit
    5.   Die Ausnahmen sind im Wege der Allgemein-                 hat auf Grundlage des § 49 Absatz 3 des Seearbeitsge-
         verfügung zu erteilen. Bei über 70 betroffenen            setzes eine Allgemeinverfügung zu abweichenden Ar-
         Ausflugsschiffen würde die Erteilung von Ver-             beitszeitregeln in der Küstenfischerei und in der kleinen
         waltungsakten einen unvertretbaren hohen Ver-             Hochseefischerei erlassen.
         waltungsaufwand bedeuten. Die Regelung im
         Wege der Allgemeinverfügung stellt zudem ein              Nachfolgend wird die Allgemeinverfügung veröffentlicht.
         einheitliches Verwaltungshandeln sicher und ver-
         meidet Wettbewerbsverzerrungen innerhalb der              Hamburg, den 22. Dezember 2021
         Branche der Ausflugsschifffahrt.
                                                                                     Berufsgenossenschaft Verkehrswirtschaft
    6.   Die Festlegung des Ausgleichs anstelle der Ver-                                          Post-Logistik
         gütung für Mehr-/Nacht-/Sonntags- und Feier-                                          Telekommunikation
         tagsarbeit sowie des Zeitausgleichs für Sonn-                                   – Dienststelle Schiffssicherheit –
         tags- und Feiertagsausgleich orientiert sich an                                            K. Krüger
         den Regelungen des § 14 der Offshore-Arbeits-
         zeitverordnung.
                                                                    Abweichende Arbeitszeitregelungen in der Küsten-
    7.   Die in Ziffer II Nummer 5 Satz 3 sowie Nummer 6              fischerei und in der Kleinen Hochseefischerei
         vorgesehenen Regelungen zur Gestaltung der                                   vom 22.12.2021
         Jahresarbeitszeitkonten entsprechen den ge-
         setzlichen Vorgaben des § 2 Absatz 2 des Min-             Allgemeinverfügung gemäß § 49 Absatz 3 des See-
         destlohngesetzes.                                         arbeitsgesetzes

VI. Widerrufsvorbehalt                                             I.   Zweck und Anwendungsbereich
    Der Widerruf dieser Allgemeinverfügung wird vorbe-                  Gemäß § 49 Absatz 3 des Seearbeitsgesetzes wer-
    halten.                                                             den die nachfolgend aufgeführten Arbeitszeitrege-
                                                                        lungen für Besatzungsmitglieder auf Fischerei-
VII. Rechtsbehelfsbelehrung                                             fahrzeugen in der Küstenfischerei und der Kleinen
                                                                        Hochseefischerei festgesetzt.
    Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats
    nach Bekanntgabe schriftlich oder zur Niederschrift
    bei der Berufsgenossenschaft Verkehrswirtschaft                II. Für die Zeit während des Fangs und seiner Ver-
    Post-Logistik Telekommunikation, Ottenser Haupt-                   arbeitung an Bord gelten folgende abweichende
    straße 54, 22765 Hamburg, Widerspruch erhoben                      Arbeitszeitregelungen
    werden.                                                             1.   Die tägliche Arbeitszeit darf abweichend von den
    Die Frist wird auch gewahrt, wenn der Widerspruch                        §§ 43 und 48 Absatz 1 Nummer 1 des Seearbeits-
    innerhalb der Monatsfrist bei der Dienststelle Schiffs-                  gesetzes auf bis zu 16 Stunden täglich verlängert
    sicherheit, Brandstwiete 1, 20457 Hamburg, erhoben                       werden. Die Regelungen des § 43 des Seear-
    wird.                                                                    beitsgesetzes zur Sonn- und Feiertagsarbeit so-
                                                                             wie zur Lage der Arbeitszeiten gelten nicht.
                             Dienststelle Schiffssicherheit             2.   Der Reeder und der Kapitän haben dafür zu sor-
                                      Im Auftrag                             gen, dass abweichend von § 48 Absatz 1 Num-
                                      Tilo Berger                            mer 2 des Seearbeitsgesetzes die folgenden
                                                                             Mindestruhezeiten nicht unterschritten werden:
                                                                             a)    acht Stunden in jedem Zeitraum von 24 Stun-
(VkBl. 2022 S. 30)
                                                                                   den und
                                                                             b) 77 Stunden in jedem Zeitraum von sieben
                                                                                Tagen.
                                                                        3.   Die Mindestruhezeit nach Nummer 2 Buchsta-
                                                                             be a darf abweichend von § 45 Absatz 3 des
                                                                             Seearbeitsgesetzes in drei Abschnitte aufgeteilt
                                                                             werden, von denen einer eine Mindestdauer von
                                                                             sechs Stunden hat und die beiden übrigen eine
                                                                             Mindestdauer von jeweils einer Stunde haben.


                              Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil
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VkBl. Amtlicher Teil                                        33                                              Heft 2 – 2022

   4.   Die Ruhezeit nach Nummer 2 Buchstabe b kann              Die Voraussetzungen des § 49 Absatz 3 und Absatz 4
        während eines Zeitraumes von höchstens zwei              des Seearbeitsgesetzes liegen für die Küstenfischerei
        aufeinanderfolgenden Wochen unter den Voraus-            und die Kleine Hochseefischerei vor:
        setzungen des § 49 Absatz 1 Nummer 3 des See-
                                                                 1.   Für Besatzungsmitglieder auf Fischereifahrzeu-
        arbeitsgesetzes auf 70 Stunden verringert werden.
                                                                      gen in der Küstenfischerei und Kleinen Hochsee-
                                                                      fischerei werden üblicherweise keine Tarifverträ-
III. Ausgleich für geleistete Mehrarbeit                              ge geschlossen.
   Die Gesamtarbeitszeit der Besatzungsmitglieder darf           2.   Die Bewilligung abweichender Arbeitszeitrege-
   durchschnittlich 48 Stunden wöchentlich innerhalb                  lungen ist durch die spezifischen und arbeits-
   eines Zeitraums von 12 Monaten nicht überschreiten.                organisatorischen Rahmenbedingungen in der
   Der Ausgleich ist innerhalb des bestehenden Arbeits-               Küstenfischerei und in der Kleinen Hochseefi-
   verhältnisses vorzunehmen. Das gilt auch für Fälle                 scherei geboten und notwendig:
   der befristeten Beschäftigung.
                                                                      a)   Der Betrieb der Fischereifahrzeuge wird seit
IV. Abweichende Regelungen für die Vergütung und                           jeher in erheblichem Maße durch natürliche
    den Sonntags- und Feiertagsausgleich nach den                          Faktoren wie Gezeiten, Wetter und Fisch-
    §§ 51 und 52 des Seearbeitsgesetzes                                    vorkommen beeinflusst. Ein regelmäßiger
                                                                           Wachrhythmus wie in der sonstigen Han-
   Vergütungen für Mehr- und Nachtarbeit sowie Sonn-                       delsschifffahrt ist in der Fischerei kaum mög-
   tags- und Feiertagsarbeit nach § 51 des Seearbeits-                     lich. Die Arbeitszeiten schwanken saisonal
   gesetzes und der Ausgleich für Sonntags- und Feier-                     sehr stark.
   tagsarbeit nach § 52 des Seearbeitsgesetzes können
   über die Höhe des Fanganteils abgegolten werden.                   b) Die Fischerei wird durch gesetzgeberische
   Aus dem Heuervertrag muss ersichtlich sein, dass mit                  Vorgaben strikt reglementiert. Die Quotierung
   dem Fanganteil die Ansprüche aus den §§ 51 und 52                     der Fangbestände, vorgegebene Fangzeiten
   des Seearbeitsgesetzes abgegolten sind.                               sowie zeitliche und räumliche Fangverbote
                                                                         schränken die zur Verfügung stehenden frei-
                                                                         en Zeiten für die Fischerei in hohem Umfang
V. Geltungsdauer
                                                                         ein.
   Die Regelungen der Allgemeinverfügung gelten vom                   c)   Die Struktur der Küstenfischerei ist durch fa-
   01.01.2022 bis zum 31.12.2023.                                          miliäre Kleinst- und Kleinbetriebe sowie
                                                                           durch die Nebenerwerbsfischerei geprägt. In
VI. Sonstiges                                                              der Regel werden die Fischereifahrzeuge in
   1.   Auf den Fischereifahrzeugen sind monatliche                        der Küstenfischerei mit nur ein bis zwei Mann
        Arbeitszeitnachweise nach dem Muster der An-                       Besatzung betrieben. Das notwendige Kapi-
        lage 2 der See-Arbeitszeitnachweisverordnung                       tal zur Erhaltung des Betriebs muss innerhalb
        zu führen. Eine Übersicht über die Arbeitsorgani-                  eines eingeschränkten Zeitraums erwirt-
        sation an Bord nach Anlage 1 der See-Arbeits-                      schaftet werden. Eine Beschränkung der
        zeitnachweisverordnung muss nicht geführt wer-                     Höchstarbeitszeit, insbesondere während
        den, soweit die Besatzungsmitglieder keinem                        des Fangs und der Verarbeitung, würde die
        wiederkehrenden regelmäßigen Wachsystem                            wirtschaftliche Existenz vieler Fischereibe-
        unterliegen.                                                       triebe infrage stellen.
                                                                 3.   Die Abweichungen stimmen mit den allgemeinen
   2.   Diese Genehmigung gilt nicht für jugendliche Be-
                                                                      Grundsätzen für die Sicherheit und den Gesund-
        satzungsmitglieder.
                                                                      heitsschutz der Besatzungsmitglieder überein.
   3.   Die übrigen Regelungen des Seearbeitsgesetzes                 Sie führen zu keiner unvertretbaren dauerhaften
        sowie anderer Rechtsvorschriften bleiben hier-                Belastung der Besatzungsmitglieder, da eine Er-
        von unberührt.                                                weiterung der täglichen Arbeitszeit in der Regel
                                                                      nur saisonal im Zeitraum von April bis November
   4.   Eine Kopie dieser Allgemeinverfügung ist an Bord              notwendig ist. In den verbleibenden Monaten
        der betroffenen Fischereifahrzeuge mitzuführen.               wird das Fischereifahrzeug gewartet und not-
                                                                      wendige Reparaturen durchgeführt. Die Fische-
VII. Begründung                                                       reifahrzeuge befinden sich regelmäßig nur einige
                                                                      Tage auf See, bis sie wieder den Heimathafen
   Der § 49 Absatz 3 des Seearbeitsgesetzes eröffnet                  oder einen Löschhafen anlaufen. Während der
   die Möglichkeit, abweichende Arbeitszeitregelungen                 Liegezeit im Hafen können entsprechende Aus-
   für Besatzungsmitglieder von Fischereifahrzeugen,                  gleichruhezeiten gewährt werden. Weiterhin wird
   für die Tarifverträge üblicherweise nicht geschlossen              sichergestellt, dass die Besatzungsmitglieder in-
   werden, per Allgemeinverfügung oder im Einzelfall zu               nerhalb eines Zeitraums von 12 Monaten eine
   bewilligen. Die Abweichungen müssen in Überein-                    ausreichende Ruhezeit gewährt bekommen.
   stimmung mit den allgemeinen Grundsätzen für die
   Sicherheit und den Gesundheitsschutz der Besat-                    In der Küstenfischerei und der Kleinen Hochsee-
   zungsmitglieder stehen und aus technischen oder                    fischerei gibt es üblicherweise keine Garantie-
   arbeitsorganisatorischen Gründen erforderlich sein.                oder Mindestheuer. Die Entlohnung erfolgt über


                             Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil
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Heft 2 – 2022                                                  34              VkBl. Amtlicher Teil

         einen prozentualen Anteil am Fangerlös. Die Ab-
         geltung der Mehrarbeit und der Sonntags- und
         Feiertagsarbeit über den Fanganteil trägt dieser
         Besonderheit Rechnung.
    4.   Die Festlegung der Arbeits- und Ruhezeiten unter
         „II. Abweichende Arbeitszeitregelungen“ sind im
         Einzelnen wie folgt begründet:
         –      Nummer 1: Die Verlängerung der täglichen
                Arbeitszeit auf bis zu 16 Stunden entspricht
                der Festlegung des seinerzeit zuständigen
                Gewerbeaufsichtsamtes Oldenburg in den
                Ausnahmegenehmigungen für die nieder-
                sächsische Küstenfischerei, die vor dem
                01.08.2013 erteilt worden sind.
         –      Nummer 2: Die Festlegung der Mindestruhe-
                zeit während des Fangs und seiner Verarbei-
                tung an Bord korrespondiert mit der Festle-
                gung der Höchstarbeitszeit unter Nummer 1.
         –      Nummer 3: Die Abweichungen bei der Auf-
                teilung der Mindestruhezeit entsprechen im
                Wesentlichen den Regelungen des § 49 Ab-
                satz 1 Nummer 2 des Seearbeitsgesetzes.
         –      Nummer 4: Die Reduzierung der wöchentli-
                chen Mindestruhezeit entspricht den Rege-
                lungen des § 49 Absatz 1 Nummer 3 des
                Seearbeitsgesetzes.
    5.   Die Ausnahmen sind im Wege der Allgemeinver-
         fügung zu erteilen. Bei ca. 500 betroffenen Fi-
         schereifahrzeugen würde die Erteilung von Ein-
         zelgenehmigungen einen unvertretbaren hohen
         Verwaltungsaufwand bedeuten. Die Regelung im
         Wege der Allgemeinverfügung stellt zudem ein
         einheitliches Verwaltungshandeln und eine effek-
         tive Überprüfung der Einhaltung der Arbeitszeit-
         regelungen sicher.

VIII. Widerrufsvorbehalt
    Der Widerruf dieser Allgemeinverfügung wird vorbe-
    halten.

IX. Rechtsbehelfsbelehrung
    Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats
    nach Bekanntgabe schriftlich oder zur Niederschrift
    bei der Berufsgenossenschaft Verkehrswirtschaft
    Post-Logistik Telekommunikation, Ottenser Haupt-
    straße 54, 22765 Hamburg, Widerspruch erhoben
    werden.
    Die Frist wird auch gewahrt, wenn der Widerspruch
    innerhalb der Monatsfrist bei der Dienststelle Schiffs-
    sicherheit, Brandstwiete 1, 20457 Hamburg, erhoben
    wird.

                              Dienststelle Schiffssicherheit
                                       Im Auftrag
                                       Tilo Berger


(VkBl. 2022 S. 32)




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