VkBl Nr. 2 2022
Verkehrsblatt Nr. 2 2022
VkBl. Amtlicher Teil 31 Heft 2 – 2022
2. Die tägliche Arbeitszeit darf abweichend von den cherweise keine Tarifverträge geschlossen. Zwar
§§ 43 und 44 des Seearbeitsgesetzes auf bis zu haben vereinzelt Reedereien, die Linienfahrgast-
zehn Stunden täglich verlängert werden. Die Re- schifffahrt betreiben, Tarifverträge abgeschlossen,
gelungen der §§ 43 und 44 des Seearbeitsgeset- diese Tarifverträge beinhalten aber keine spezifi-
zes zur Sonn- und Feiertagsarbeit sowie zur Lage schen Regelungen für die Ausflugsschifffahrt.
der Arbeitszeiten gelten nicht. Außerdem werden von diesen Tarifverträgen deut-
lich weniger als 10 % der in der Ausflugsschifffahrt
3. Wird über die zulässigen Arbeitszeiten nach
tätigen Besatzungsmitglieder erfasst.
§§ 43 und 44 des Seearbeitsgesetzes hinaus
Mehrarbeit geleistet, so ist für jeweils volle acht 2. Die Bewilligung abweichender Regelungen ist
Stunden Mehrarbeit ein freier Tag zu gewähren. durch die spezifischen und arbeitsorganisatori-
schen Rahmenbedingungen in der Ausflugs-
4. Für jeden Sonntag und für jeden Feiertag, an dem
schifffahrt geboten und notwendig:
Arbeit geleistet wurde, ist zusätzlich zu dem Aus-
gleich nach Nummer 3 ein freier Tag zu gewäh- a) Der Betrieb der Ausflugsschiffe an der Nord-
ren. und Ostseeküste ist fast ausschließlich sai-
5. Der Reeder hat den Ausgleich spätestens nach Ab- songebunden. Vor allem in der Sommersai-
schluss der Saison zu gewähren. Dieser Ausgleich son sowie in abgeschwächter Form in der
ist rechtsverbindlich in den einzelnen Heuerverträ- Vor- und Nachsaison im Frühjahr und Herbst
gen der Besatzungsmitglieder zu vereinbaren. In ist die Nachfrage nach Ausflugs- und Angel-
jedem Fall sind in das Arbeitszeitkonto eingestellte fahrten durch die Touristen am stärksten.
Arbeitsstunden spätestens innerhalb von 12 Ka- Damit einhergehend ist eine Verlängerung
lendermonaten nach ihrer monatlichen Erfassung der Seearbeitszeit und Hafenarbeitszeit not-
auszugleichen. Der Ausgleich ist innerhalb des be- wendig, da die täglichen Einsatzzeiten wäh-
stehenden Arbeitsverhältnisses vorzunehmen. Das rend der Hauptsaison regelmäßig über acht
gilt auch für Fälle der befristeten Beschäftigung. Stunden hinausgehen. Im Winter finden we-
gen des Wetters und wegen der sehr gerin-
6. Die auf das Arbeitszeitkonto eingestellten Ar- gen touristischen Auslastung nur sehr verein-
beitsstunden dürfen monatlich jeweils 50 Prozent zelt Ausflugsfahrten statt. Diese starken
der vertraglich vereinbarten Arbeitszeit nicht Nutzungsschwankungen der Ausflugsschiffe
übersteigen. gibt es in der ganzjährig betriebenen Linien-
fahrgastschifffahrt (Insel- und Halligversor-
III. Geltungsdauer gung) oder in der sonstigen Fahrgastschiff-
fahrt nicht.
Die Regelungen der Allgemeinverfügung gelten vom
01.01.2022 bis zum 31.12.2023. b) Die Verlagerung des Ausgleichs für die von
den Besatzungsmitgliedern während der
IV. Sonstiges Saison geleisteten Mehr, Nacht-, Sonntags-
und Feiertagsarbeit auf die Nachsaison stellt
1. Diese Allgemeinverfügung gilt nicht für jugend-
sicher, dass die Besatzungsmitglieder auch
liche Besatzungsmitglieder.
über den tatsächlichen Einsatzzeitraum der
2. Die übrigen Regelungen des Seearbeitsgesetzes Schiffe hinaus beschäftigt werden. Ohne den
und anderer Rechtsvorschriften sowie die Vor- Erlass der vorliegenden Allgemeinverfügung
schriften des Mindestlohngesetzes bleiben hier- würde die Arbeitslosigkeit vieler Besatzungs-
von unberührt. mitglieder nach der Saison drohen.
3. Eine Kopie dieser Allgemeinverfügung ist an Bord c) Die Struktur der Ausflugsschifffahrt ist durch
der betroffenen Schiffe mitzuführen. Kleinbetriebe geprägt, die sich überwiegend
im Familienbesitz befinden. Die Ausflugs-
V. Begründung schiffe werden nur mit wenigen Besatzungs-
mitgliedern gefahren; bei kleineren Ausflugs-
§ 49 Absatz 3 in Verbindung mit Absatz 1 Nummer 3
schiffen ist häufig der Kapitän zugleich der
und 5 des Seearbeitsgesetzes eröffnet die Möglich-
Eigner des Schiffes. Das notwendige Kapital
keit, abweichende Regelungen von den §§ 43, 44, 51
zur Erhaltung des Betriebs muss innerhalb
und 52 des Seearbeitsgesetzes per Allgemeinverfü-
der Saison erwirtschaftet werden.
gung oder im Einzelfall zu bewilligen. Die Abweichun-
gen müssen in Übereinstimmung mit den allgemeinen 3. Die Abweichungen stimmen mit den allgemeinen
Grundsätzen für die Sicherheit und den Gesundheits- Grundsätzen für die Sicherheit und den Gesund-
schutz der Besatzungsmitglieder stehen und aus heitsschutz der Besatzungsmitglieder überein.
technischen oder arbeitsorganisatorischen Gründen Sie führen zu keiner unvertretbaren dauerhaften
erforderlich sein. Belastung der Besatzungsmitglieder von Aus-
flugsschiffen, da insbesondere die Mehrarbeit
Die Voraussetzungen des § 49 Absatz 3 und Absatz 4
und Nachtarbeit sowie die Arbeit an Sonn- und
des Seearbeitsgesetzes liegen für die saisonale Aus-
Feiertagen in der Saison (im Sommer) durch eine
flugsschifffahrt vor:
geringere Arbeitsbelastung sowie zahlreiche ar-
1. Für Besatzungsmitglieder auf Fahrgastschiffen in beitsfreie Tage nach der Saison (vor allem im
der saisonalen Ausflugsschifffahrt werden übli- Winter) ausgeglichen wird.
Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil
Heft 2 – 2022 32 VkBl. Amtlicher Teil
4. Die generellen Regelungen zu den Arbeits- und Nr. 16 Bekanntmachung der Berufsgenos-
Ruhezeiten nach dem Seearbeitsgesetz bleiben senschaft Verkehrswirtschaft Post-
von dieser Allgemeinverfügung unberührt. Bei der Logistik Telekommunikation zu ab-
Erfassung der Zeiten für die Jahresarbeitszeitkon- weichenden Arbeitszeitregelungen
ten nach Ziffer II Nummer 1 sind die Zuschläge für
in der Küstenfischerei und in der
geleistete Mehr-/Nacht-/Sonntags- und Feier-
tagsarbeit nach § 51 des Seearbeitsgesetzes
Kleinen Hochseefischerei
durch den Reeder entsprechend zu berücksichti-
gen. Die Berufsgenossenschaft Verkehrswirtschaft Post-Lo-
gistik Telekommunikation, Dienststelle Schiffssicherheit
5. Die Ausnahmen sind im Wege der Allgemein- hat auf Grundlage des § 49 Absatz 3 des Seearbeitsge-
verfügung zu erteilen. Bei über 70 betroffenen setzes eine Allgemeinverfügung zu abweichenden Ar-
Ausflugsschiffen würde die Erteilung von Ver- beitszeitregeln in der Küstenfischerei und in der kleinen
waltungsakten einen unvertretbaren hohen Ver- Hochseefischerei erlassen.
waltungsaufwand bedeuten. Die Regelung im
Wege der Allgemeinverfügung stellt zudem ein Nachfolgend wird die Allgemeinverfügung veröffentlicht.
einheitliches Verwaltungshandeln sicher und ver-
meidet Wettbewerbsverzerrungen innerhalb der Hamburg, den 22. Dezember 2021
Branche der Ausflugsschifffahrt.
Berufsgenossenschaft Verkehrswirtschaft
6. Die Festlegung des Ausgleichs anstelle der Ver- Post-Logistik
gütung für Mehr-/Nacht-/Sonntags- und Feier- Telekommunikation
tagsarbeit sowie des Zeitausgleichs für Sonn- – Dienststelle Schiffssicherheit –
tags- und Feiertagsausgleich orientiert sich an K. Krüger
den Regelungen des § 14 der Offshore-Arbeits-
zeitverordnung.
Abweichende Arbeitszeitregelungen in der Küsten-
7. Die in Ziffer II Nummer 5 Satz 3 sowie Nummer 6 fischerei und in der Kleinen Hochseefischerei
vorgesehenen Regelungen zur Gestaltung der vom 22.12.2021
Jahresarbeitszeitkonten entsprechen den ge-
setzlichen Vorgaben des § 2 Absatz 2 des Min- Allgemeinverfügung gemäß § 49 Absatz 3 des See-
destlohngesetzes. arbeitsgesetzes
VI. Widerrufsvorbehalt I. Zweck und Anwendungsbereich
Der Widerruf dieser Allgemeinverfügung wird vorbe- Gemäß § 49 Absatz 3 des Seearbeitsgesetzes wer-
halten. den die nachfolgend aufgeführten Arbeitszeitrege-
lungen für Besatzungsmitglieder auf Fischerei-
VII. Rechtsbehelfsbelehrung fahrzeugen in der Küstenfischerei und der Kleinen
Hochseefischerei festgesetzt.
Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats
nach Bekanntgabe schriftlich oder zur Niederschrift
bei der Berufsgenossenschaft Verkehrswirtschaft II. Für die Zeit während des Fangs und seiner Ver-
Post-Logistik Telekommunikation, Ottenser Haupt- arbeitung an Bord gelten folgende abweichende
straße 54, 22765 Hamburg, Widerspruch erhoben Arbeitszeitregelungen
werden. 1. Die tägliche Arbeitszeit darf abweichend von den
Die Frist wird auch gewahrt, wenn der Widerspruch §§ 43 und 48 Absatz 1 Nummer 1 des Seearbeits-
innerhalb der Monatsfrist bei der Dienststelle Schiffs- gesetzes auf bis zu 16 Stunden täglich verlängert
sicherheit, Brandstwiete 1, 20457 Hamburg, erhoben werden. Die Regelungen des § 43 des Seear-
wird. beitsgesetzes zur Sonn- und Feiertagsarbeit so-
wie zur Lage der Arbeitszeiten gelten nicht.
Dienststelle Schiffssicherheit 2. Der Reeder und der Kapitän haben dafür zu sor-
Im Auftrag gen, dass abweichend von § 48 Absatz 1 Num-
Tilo Berger mer 2 des Seearbeitsgesetzes die folgenden
Mindestruhezeiten nicht unterschritten werden:
a) acht Stunden in jedem Zeitraum von 24 Stun-
(VkBl. 2022 S. 30)
den und
b) 77 Stunden in jedem Zeitraum von sieben
Tagen.
3. Die Mindestruhezeit nach Nummer 2 Buchsta-
be a darf abweichend von § 45 Absatz 3 des
Seearbeitsgesetzes in drei Abschnitte aufgeteilt
werden, von denen einer eine Mindestdauer von
sechs Stunden hat und die beiden übrigen eine
Mindestdauer von jeweils einer Stunde haben.
Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil
VkBl. Amtlicher Teil 33 Heft 2 – 2022
4. Die Ruhezeit nach Nummer 2 Buchstabe b kann Die Voraussetzungen des § 49 Absatz 3 und Absatz 4
während eines Zeitraumes von höchstens zwei des Seearbeitsgesetzes liegen für die Küstenfischerei
aufeinanderfolgenden Wochen unter den Voraus- und die Kleine Hochseefischerei vor:
setzungen des § 49 Absatz 1 Nummer 3 des See-
1. Für Besatzungsmitglieder auf Fischereifahrzeu-
arbeitsgesetzes auf 70 Stunden verringert werden.
gen in der Küstenfischerei und Kleinen Hochsee-
fischerei werden üblicherweise keine Tarifverträ-
III. Ausgleich für geleistete Mehrarbeit ge geschlossen.
Die Gesamtarbeitszeit der Besatzungsmitglieder darf 2. Die Bewilligung abweichender Arbeitszeitrege-
durchschnittlich 48 Stunden wöchentlich innerhalb lungen ist durch die spezifischen und arbeits-
eines Zeitraums von 12 Monaten nicht überschreiten. organisatorischen Rahmenbedingungen in der
Der Ausgleich ist innerhalb des bestehenden Arbeits- Küstenfischerei und in der Kleinen Hochseefi-
verhältnisses vorzunehmen. Das gilt auch für Fälle scherei geboten und notwendig:
der befristeten Beschäftigung.
a) Der Betrieb der Fischereifahrzeuge wird seit
IV. Abweichende Regelungen für die Vergütung und jeher in erheblichem Maße durch natürliche
den Sonntags- und Feiertagsausgleich nach den Faktoren wie Gezeiten, Wetter und Fisch-
§§ 51 und 52 des Seearbeitsgesetzes vorkommen beeinflusst. Ein regelmäßiger
Wachrhythmus wie in der sonstigen Han-
Vergütungen für Mehr- und Nachtarbeit sowie Sonn- delsschifffahrt ist in der Fischerei kaum mög-
tags- und Feiertagsarbeit nach § 51 des Seearbeits- lich. Die Arbeitszeiten schwanken saisonal
gesetzes und der Ausgleich für Sonntags- und Feier- sehr stark.
tagsarbeit nach § 52 des Seearbeitsgesetzes können
über die Höhe des Fanganteils abgegolten werden. b) Die Fischerei wird durch gesetzgeberische
Aus dem Heuervertrag muss ersichtlich sein, dass mit Vorgaben strikt reglementiert. Die Quotierung
dem Fanganteil die Ansprüche aus den §§ 51 und 52 der Fangbestände, vorgegebene Fangzeiten
des Seearbeitsgesetzes abgegolten sind. sowie zeitliche und räumliche Fangverbote
schränken die zur Verfügung stehenden frei-
en Zeiten für die Fischerei in hohem Umfang
V. Geltungsdauer
ein.
Die Regelungen der Allgemeinverfügung gelten vom c) Die Struktur der Küstenfischerei ist durch fa-
01.01.2022 bis zum 31.12.2023. miliäre Kleinst- und Kleinbetriebe sowie
durch die Nebenerwerbsfischerei geprägt. In
VI. Sonstiges der Regel werden die Fischereifahrzeuge in
1. Auf den Fischereifahrzeugen sind monatliche der Küstenfischerei mit nur ein bis zwei Mann
Arbeitszeitnachweise nach dem Muster der An- Besatzung betrieben. Das notwendige Kapi-
lage 2 der See-Arbeitszeitnachweisverordnung tal zur Erhaltung des Betriebs muss innerhalb
zu führen. Eine Übersicht über die Arbeitsorgani- eines eingeschränkten Zeitraums erwirt-
sation an Bord nach Anlage 1 der See-Arbeits- schaftet werden. Eine Beschränkung der
zeitnachweisverordnung muss nicht geführt wer- Höchstarbeitszeit, insbesondere während
den, soweit die Besatzungsmitglieder keinem des Fangs und der Verarbeitung, würde die
wiederkehrenden regelmäßigen Wachsystem wirtschaftliche Existenz vieler Fischereibe-
unterliegen. triebe infrage stellen.
3. Die Abweichungen stimmen mit den allgemeinen
2. Diese Genehmigung gilt nicht für jugendliche Be-
Grundsätzen für die Sicherheit und den Gesund-
satzungsmitglieder.
heitsschutz der Besatzungsmitglieder überein.
3. Die übrigen Regelungen des Seearbeitsgesetzes Sie führen zu keiner unvertretbaren dauerhaften
sowie anderer Rechtsvorschriften bleiben hier- Belastung der Besatzungsmitglieder, da eine Er-
von unberührt. weiterung der täglichen Arbeitszeit in der Regel
nur saisonal im Zeitraum von April bis November
4. Eine Kopie dieser Allgemeinverfügung ist an Bord notwendig ist. In den verbleibenden Monaten
der betroffenen Fischereifahrzeuge mitzuführen. wird das Fischereifahrzeug gewartet und not-
wendige Reparaturen durchgeführt. Die Fische-
VII. Begründung reifahrzeuge befinden sich regelmäßig nur einige
Tage auf See, bis sie wieder den Heimathafen
Der § 49 Absatz 3 des Seearbeitsgesetzes eröffnet oder einen Löschhafen anlaufen. Während der
die Möglichkeit, abweichende Arbeitszeitregelungen Liegezeit im Hafen können entsprechende Aus-
für Besatzungsmitglieder von Fischereifahrzeugen, gleichruhezeiten gewährt werden. Weiterhin wird
für die Tarifverträge üblicherweise nicht geschlossen sichergestellt, dass die Besatzungsmitglieder in-
werden, per Allgemeinverfügung oder im Einzelfall zu nerhalb eines Zeitraums von 12 Monaten eine
bewilligen. Die Abweichungen müssen in Überein- ausreichende Ruhezeit gewährt bekommen.
stimmung mit den allgemeinen Grundsätzen für die
Sicherheit und den Gesundheitsschutz der Besat- In der Küstenfischerei und der Kleinen Hochsee-
zungsmitglieder stehen und aus technischen oder fischerei gibt es üblicherweise keine Garantie-
arbeitsorganisatorischen Gründen erforderlich sein. oder Mindestheuer. Die Entlohnung erfolgt über
Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil
Heft 2 – 2022 34 VkBl. Amtlicher Teil
einen prozentualen Anteil am Fangerlös. Die Ab-
geltung der Mehrarbeit und der Sonntags- und
Feiertagsarbeit über den Fanganteil trägt dieser
Besonderheit Rechnung.
4. Die Festlegung der Arbeits- und Ruhezeiten unter
„II. Abweichende Arbeitszeitregelungen“ sind im
Einzelnen wie folgt begründet:
– Nummer 1: Die Verlängerung der täglichen
Arbeitszeit auf bis zu 16 Stunden entspricht
der Festlegung des seinerzeit zuständigen
Gewerbeaufsichtsamtes Oldenburg in den
Ausnahmegenehmigungen für die nieder-
sächsische Küstenfischerei, die vor dem
01.08.2013 erteilt worden sind.
– Nummer 2: Die Festlegung der Mindestruhe-
zeit während des Fangs und seiner Verarbei-
tung an Bord korrespondiert mit der Festle-
gung der Höchstarbeitszeit unter Nummer 1.
– Nummer 3: Die Abweichungen bei der Auf-
teilung der Mindestruhezeit entsprechen im
Wesentlichen den Regelungen des § 49 Ab-
satz 1 Nummer 2 des Seearbeitsgesetzes.
– Nummer 4: Die Reduzierung der wöchentli-
chen Mindestruhezeit entspricht den Rege-
lungen des § 49 Absatz 1 Nummer 3 des
Seearbeitsgesetzes.
5. Die Ausnahmen sind im Wege der Allgemeinver-
fügung zu erteilen. Bei ca. 500 betroffenen Fi-
schereifahrzeugen würde die Erteilung von Ein-
zelgenehmigungen einen unvertretbaren hohen
Verwaltungsaufwand bedeuten. Die Regelung im
Wege der Allgemeinverfügung stellt zudem ein
einheitliches Verwaltungshandeln und eine effek-
tive Überprüfung der Einhaltung der Arbeitszeit-
regelungen sicher.
VIII. Widerrufsvorbehalt
Der Widerruf dieser Allgemeinverfügung wird vorbe-
halten.
IX. Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats
nach Bekanntgabe schriftlich oder zur Niederschrift
bei der Berufsgenossenschaft Verkehrswirtschaft
Post-Logistik Telekommunikation, Ottenser Haupt-
straße 54, 22765 Hamburg, Widerspruch erhoben
werden.
Die Frist wird auch gewahrt, wenn der Widerspruch
innerhalb der Monatsfrist bei der Dienststelle Schiffs-
sicherheit, Brandstwiete 1, 20457 Hamburg, erhoben
wird.
Dienststelle Schiffssicherheit
Im Auftrag
Tilo Berger
(VkBl. 2022 S. 32)
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