VkBl Nr. 11 2018

Verkehrsblatt Nr. 11 2018

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VkBl. Amtlicher Teil                                              479                                                      Heft 11 – 2018

§§ der     Aus EU/         Lfd Nr.   Bezeichnung          Hinweise für den amtlich anerkannten Sachverständigen
StVZO      UNECE           EU
§ 40 (1) 92/22/EWG         45        Sicherheitsglas      Sicherheitsglas vorgeschrieben, ausländische Prüfzeichen werden im Sinne der
i. V. m.                                                  Etwa-Wirkung als gleichwertig akzeptiert
§ 22a (1)                                                 alternativ Anwendung der Rili 2007/46/EG ANH. IV ANL. 2
Nr. 3
                                                          Ausnahmen bei Panzerglas ohne Prüfzeichen nur halterbezogen für Sicherheits-
                                                          dienste oder gefährdete Personen i. V. m. der Zustimmung der Sicherheitsbehör-
                                                          den.
                                                          In Feld 22: „Fz mit Panzerglas ohne BG. Ausnahme erforderlich“
§ 41       71/320/EWG      9         Bremsen              Ab EZ 01.01.1991 Bremsanlage nach Rili 71/320/EWG gefordert:
                                                          – alternativ Rili 2007/46/EG ANH. IV ANL. 2 (FMVSS 135
                                                             – ab 01.09.2000 zwingend vorgeschrieben bis zGG 3,5 t in den USA
                                                             – ab 01.09.2002 vorgeschrieben für alle Kfz)
                                                          – bei Nachweis FMVSS 105 (Voraussetzung für Gleichwertigkeit: Zweikreisigkeit
                                                             und ABV), Ausnahme erforderlich
                                                          – oder VDTÜV Merkblatt 754, Ausnahme erforderlich
§ 41a      UN R 67.01                Druckgasanlagen Fahrzeuge mit Gasanlage:
i. V. m.                             siehe §§ 45 und 47 Ab EZ 01.04.2006: Einhaltung ECE erforderlich
§§ 45      UN R 110                                     Nachweis des Abgasverhaltens ist ab Euro 2 auch mit Gasanlage erforderlich.
und 47
§ 41b                                ABV                  Beachten bei den entsprechenden Fahrzeugen ab EZ 01.01.2001
                                                          Einhaltung des § 41b ausreichend.
§ 42                                 Anhängelast          a.) Herstellerfreigabe
                                     (US-Fahrzeuge)       b.) Nachweis VDTÜV Merkblatt 751
§ 43 (1) 94/20/EG          50        Verbindungs-         Bauartgenehmigung ( BG) erforderlich oder „Etwa Wirkung“ mit Bezug auf
i. V. m.                             einrichtungen        ausländisches Prüfzeichen, deren Vorgaben vergleichbar sind. Nachweis der
§ 22a (1)                                                 Festigkeit durch Rechnung/Prüfung zulässig.
Nr. 6                                                     – alternativ Rili 2007/46/EG ANH. IV ANL. 2 (Anforderungen der Fahrzeug-
                                                             teileverordnung (FzTV) beachten)
§ 43 (2)   77/389/EWG      27        Abschlepp-           Ab EZ 01.10.1974:
                                     einrichtung          Das Fahrzeug muss mit einer Abschleppmöglichkeit vorn (sowie hinten – nur bei
                                                          M1 – mit vorhandener Anhängelast) ausgerüstet sein. Der Nachweis der
                                                          Einhaltung der genannten Richtlinie muss nicht erbracht werden.
§ 45       70/221/EWG      3         Kraftstoffbehälter   alternativ Rili 2007/46/EG ANH. IV ANL. 2
§ 47       70/220/EWGff 2            Abgas- und           Fahrzeuge müssen die für die EZ relevanten Abgasvorschriften einhalten
           bis                       Partikelemission     (ab EZ 20.04.1973 für Benziner und ab EZ 01.01.1977 für Diesel).
           VO 715/2007ff                                  Geschlossene Kurbelgehäuseentlüftung ab EZ 20.04.1973 erforderlich (Benziner).
                                                          Anlage zur Begrenzung der Verdunstungsemissionen
                                                          (z. B. Aktivkohlebehälter) ab EZ 01.01.1993 erforderlich (Benziner)
                                                          alternativ Rili 2007/46/EG ANH. IV ANL. 2
                                                          Die Nachweisführung hat durch einen FIN-bezogenen Nachweis des Herstellers,
                                                          durch ein anerkanntes Datenblatt oder ein Einzelabgasgutachten eines benann-
                                                          ten technischen Dienstes zu erfolgen.
                                                          Vorhandene Messergebnisse anderer Fahrzeug können übertragen werden, wenn
                                                          die Fahrzeuge bezüglich der für die Typ-I-Testrelevanten Bauteile identisch sind
                                                          und bei der Messung die Typprüfkriterien eingehalten wurden.
                                                          AUSNAHMEN sind nur möglich für Umzugsgut nach Maßgabe der zuständigen
                                                          Behörde.
§ 47       72/306/EWG      11        Dieselemissionen     Ab EZ 01.01.1977 (soweit erforderlich)
§ 47       88/77/EWG ff,   41/41a    Emissionen           alternativ Rili 2007/46/EG ANH. IV ANL. 2
           2005/55/EG ff             Nutzfahrzeuge
           und
           EG-VO-
           595/2009
§ 47c                      1         Auspuffmündung       Ggf. Umrüsten der Mündungsrichtung bei zu erwartender Gefährdung/
                                                          Belästigung der Insassen oder anderer Verkehrsteilnehmer.
                                                          (Für Fahrzeuge, die Rili 70/157/EWG bzw. VO(EU)540/2014 erfüllen, ist die
                                                          Mündungsrichtung nicht reglementiert.)


                                 Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil
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Heft 11 – 2018                                               480                                          VkBl. Amtlicher Teil

 §§ der   Aus EU/       Lfd Nr.   Bezeichnung        Hinweise für den amtlich anerkannten Sachverständigen
 StVZO    UNECE         EU
 § 47d    80/1268/EWG   2/39      CO2-Emission       Ab EZ 05.11.2008 ist für Fahrzeuge der kombinierte CO2-Wert in Feld V.7 der
          bzw. VO                 (Verbrauch)        Zulassungsbescheinigung Teil I (ZB I) anzugeben.
          715/2007                                   Bei nachgewiesenen California Regulations CO2-Wert entsprechend 2007/46/EG
                                                     ANH. IV ANL. 2 berechnen.
                                                     Bei gültigen Abgasnachweis ohne CO2-Wert in Ausnahmefällen analog 2007/46/
                                                     EG ANH. IV ANL. 2 berechnen! (siehe auch BMVBSS 34/7351.5/4/01044135 vom
                                                     09.06.2009).

 § 47e    2006/40/EG    61        Klimaanlagen       Anwendungsbereich M1, N1 Gruppe I

                                                     Entfällt bis EZ 31.12.2016

 § 49     UN-R 51       1         Zulässiger         Geräuschwerte werden nach der für die EZ gültigen nationalen Richtlinie bzw.
          70/157/EWG              Geräuschpegel      EG-Richtlinie/Verordnung ermittelt.
          VO
          (EG) 540/2014                              AUSNAHME für Umzugsgut nur bei serienmäßiger Auspuffanlage möglich.

                                                     Für ältere Fahrzeuge gelten die damals gültigen nationalen Geräuschrichtlinien.
                                                     Alternativ kann eine neuere EU-Rili nachgewiesen werden.
                                                     alternativ Rili 2007/46/EG ANH. IV ANL. 2.


 § 49a    UN-R48.03     20        Lichttechnische    a.) Anbau gemäß StVZO
                                  Einrichtungen,         – ggf. Ausnahmen z. B. Leuchtweitenregulierung, Seitenmarkierungsleuchte
                                  allgemeine                  hinten. rot, BG für Lichtquelle von Scheinwerfer (siehe Anlage 3) usw.
                                  Grundsätze                  (Hinweis: Bei Fahrzeugen ab EZ 01.11.2013 zusätzlich Ausnahme von
                                                              § 49a (Anbau nach UN--R48) erforderlich).
                                                         – Scheinwerfer mit einer Gasentladungs-Lichtquelle über 2000 Lumen
                                                              benötigen eine automatische. Leuchtweitenregulierung und eine
                                                              Scheinwerferreinigungsanlage (ab EZ. 01.07.2000).
                                                         – Ab EZ 01.01.1988 Sichtwinkel der EU-Vorschrift wahlweise UN-R48
                                                              beachten.
                                                     oder
                                                     b.) Anbau gemäß EG/ECE unter Beachtung Rili 2007/46/EG ANH. IV ANL 2
                                                     – keine Ausnahmen bei fehlender Leuchtweitenregulierung erforderlich.
                                                         jedoch in Feld 22 Dokumentation: „Fahrzeug entspr. Rili 2007/46/EG Anh. IV
                                                         Anl. 2 ohne LWR.“
                                                     – Scheinwerfer mit einer Gasentladungs-Lichtquelle über 2000 Lumen benöti-
                                                         gen eine automatische. Leuchtweitenregulierung und eine Scheinwerferreini-
                                                         gungsanlage (ab EZ. 01.07.2000).
                                                     – keine Ausnahme für Lichtquellen ohne BG erforderlich.
                                                         Conformity of Production (COP)-Prüfung ausreichend. Zwei zusätzliche Glüh-
                                                         lampen als Reserve sind nur mitzuführen, wenn die entsprechende Art von
                                                         Glühlampen auf dem deutschen Markt nicht ohne weiteres verfügbar sind
                                                         (z. B. HB5-Scheinwerfer); in Feld 22 des Gutachtens vermerken.
                                                     – keine Abweichung von der Farbe zulässig.
                                                     Hinweis a/b:
                                                     – Obenstehende Anforderungen zur Leuchtweitenregulierung sind hinfällig,
                                                         sofern die vertikale Ausrichtung des Lichtbündels die Anforderungen der
                                                         UN-R 48 ohne Leuchtweitenregelung erfüllt.
                                                     – Nachweis der Wirkung von Scheinwerfer für Abblendlicht nur durch für die
                                                         Prüfung von für Lichttechnische Einrichtungen benanntem Technischen Dienst
                                                         (LTE-TD).
                                                     – Nachweis der Wirkung anderer Scheinwerfer und Leuchten durch
                                                         Inaugenscheinnahme.
                                                     – Scheinwerfer für Abblendlicht nur für Rechtsverkehr zulässig.

 § 50     76/761/EWG    25        Scheinwerfer für   Etwa-Wirkung durch den aaS festzustellen, BG nicht erforderlich.
                                  Fernlicht


                               Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil
12

VkBl. Amtlicher Teil                                           481                                                        Heft 11 – 2018

§§ der     Aus EU/      Lfd Nr.   Bezeichnung          Hinweise für den amtlich anerkannten Sachverständigen
StVZO      UNECE        EU
§ 50       76/761/EWG             Scheinwerfer für     Nachweis der Etwa-Wirkung ausschließlich durch Technischen Dienst für
                                  Abblendlicht         Lichttechnische Einrichtungen (LTE-TD). Keine BG notwendig. Sogenannte
                                                       „Sealed-Beam-Scheinwerfer“ sind jedoch nur mit BG möglich (und Hell-Dunkel-
                                                       Grenze). Scheinwerfer für den Rechtsverkehr sind zu verwenden.
§ 50 (5)   78/316/EWG   33        Fernlichtkontrolle   Abweichende Farbe möglich; Ausnahme nicht erforderlich. (Rili 2007/46/EG
                                                       ANH. IV ANL.2).
§ 50 (8)   78/316/EWG   33        Leuchtweiten-        siehe § 49a
                                  regulierung
§ 50 (10) 78/316/EWG    33        Gasentladungs-       siehe § 49a
                                  lampen
§ 51       76/758/EWG   22        Begrenzungs-         Etwa-Wirkung durch den aaS festzustellen, vorgeschriebene Farbe: weiß.
                                  leuchten             AUSNAHME von der Farbe nicht möglich.
§ 51a      76/758/EWG   22        Seitenmarkie-        Etwa-Wirkung durch den aaS festzustellen, vorgeschriebene Farbe: gelb. Prüfen,
                                  rungsleuchten        ob Umbau in vorschriftsmäßiger Farbe oder Stilllegung ohne Schwierigkeiten
                                                       möglich ist. AUSNAHME von der Farbe (hinten rot) möglich.
§ 51a      76/758/EWG   22        Seitliche            Ausnahmen analog Seitenmarkierungsleuchten möglich.
                                  Rückstrahler
§ 52       76/762/EWG   26        Nebelscheinwerfer Falls vorhanden, Etwa-Wirkung durch den aaS festzustellen.
§ 52a      77/539/EWG   29        Rückfahr-            Etwa-Wirkung durch den aaS festzustellen, vorgeschriebene Farbe: weiß.
                                  scheinwerfer         Nachrüsten bei EZ ab 01.01.1987, keine BG erforderlich.
§ 53       76/758/EWG   22        Schlussleuchten      Etwa-Wirkung durch den aaS festzustellen, BG nicht erforderlich.
§ 53       76/758/EWG   22        Bremsleuchten        Etwa-Wirkung durch den aaS festzustellen, BG nicht erforderlich.
                                                       Bei Fahrzeug mit EZ vor dem 01.01.1970 sind auch Einkammerleuchten mit
                                                       Dreifachfunktion (Schluss-, Brems- und Blinkleuchten) möglich in roter Farbe.
                                                       Dann muss eine Vorrangschaltung „Warnblinklicht vor Bremslicht“ eingebaut
                                                       sein.
                                                       Bis EZ 31.12.1982 sind auch gelbe Bremsleuchten zulässig.
§ 53       76/757/EWG   21        Hintere              Falls erforderlich, sind am Heck zwei zusätzliche Rückstrahler mit EG-Genehmi-
                                  Rückstrahler         gungszeichen anzubringen. Serienmäßig verbaute SAE Rückstrahler ab Modell-
                                                       jahr 1984 werden bei Einhaltung der Anbaulage als gleichwertig anerkannt.
§ 53a (4) 76/756/EWG    22        Warnblinkanlage      Warnblinkanlage nachrüsten.
§ 53a (4) 78/316/EWG    33        Kontrolle            Ausnahme von Farbe nicht erforderlich.
                                  Warnblinkanlage
§ 53d      77/538/EWG   28        Nebelschluss-        Etwa-Wirkung ist durch den aaS festzustellen, BG nicht erforderlich.
                                  leuchte              Nachzurüsten einer Nebelschlussleuchte mit BG ab EZ 01.01.1991.
§ 54       76/759/EWG   23        Fahrtrichtungs-      Etwa-Wirkung ist durch den aaS festzustellen (beinhaltet auch die Sichtwinkel),
                                  anzeiger             BG nicht erforderlich. Bei Abweichung von der Farbe umrüsten.
                                                       Für historische Fahrzeug gemäß § 23 StVZO mit EZ ab 01.01.1970 bis
                                                       31.12.1989 ist eine Ausnahme von der Farbe möglich.
                                                       Sogenanntes Lauflicht (Wischende Anzeige) auch ohne BG möglich bei Einhaltung
                                                       der Randbedingung UN-R 6/R 48.
§ 55a      72/245/EWG   10        Elektromagneti-      Vor EZ 01.10.2002 kein spezieller Nachweis erforderlich (übliche Funkenstörung
                                  sche Verträglich-    gem. StVZO in der jeweiligen Fassung ausreichend).
                                  keit (EMV)           Ab EZ 01.10.2002 Nachweis der Einhaltung der Rili 72/245/EWG in der jeweiligen
                                                       Fassung erforderlich. Als gleichwertig wird die Einhaltung der Vorschrift CISPR-12
                                                       und CISPR-25 betrachtet. Diese werden in den USA seit Modelljahr 2002 ange-
                                                       wendet. Hinweis bzw. Begründung in der Dokumentation zum Gutachten erfor-
                                                       derlich.
§ 56       71/127/EWG   8         Indirekte Sicht      Alternativ Rili 2007/46/EG ANH. IV ANL. 2
                                  (Rückspiegel)        US-Rückspiegel, sowie deren Anbau (Sichtfeld) werden als konform betrachtet
                                                       (FMVSS 111).
§ 57       75/443/EWG   17        Geschwindigkeits-    Anzeigebereich bis Höchstgeschwindigkeit ergänzen. Skalierung in km/h
                                  messer               dauerhaft markieren oder umrüsten.
§ 59       76/114/EWG   18        Fabrikschild, FIN    Alternativ Rili 2007/46/EG ANH. IV ANL. 2.


                              Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil
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Heft 11 – 2018                                                            482                                          VkBl. Amtlicher Teil

 §§ der       Aus EU/           Lfd Nr.   Bezeichnung             Hinweise für den amtlich anerkannten Sachverständigen
 StVZO        UNECE             EU
 FZV § 10 VO (EU)       4                 Hinteres                Unterschreitet die Fläche der serienmäßigen Anbringungsstelle die in § 10 Abs. 6
          Nr. 1003/2010                   Kennzeichen             Nr. 1 FZV i. V. m. VO (EU) 1003/2010 angegebenen Mindestabmessungen
                                                                  (520x120 oder 340x240 mm) , ist dies im Gutachten in Feld 22 zu vermerken.
                                                                  Dies begründet keinen Rechtsanspruch auf Zuteilung eines entsprechenden
                                                                  Kennzeichens.
 FZV § 10 76/760/EWG                      Beleuchtungs-           Etwa-Wirkung ausreichend.
 i. V. m.                                 einrichtung für
 StVZO                                    hinteres
 § 22a (1)                                Kennzeichen
 Nr. 21




                               Anlage 2                                       Sieht das Merkblatt die alternative „Eigenprüfung durch
                                                                              den aaS vor, findet das durch alle technischen Prüfstellen
  Begutachtung eines neuen Importfahrzeuges                                   abgestimmte Verfahren für die Begutachtung von Einzel-
gemäß § 13 EG-FGV und über mögliche Ausnahmen                                 fahrzeugen Anwendung.
               gemäß § 70 StVZO
                                                                              Andere nicht aufgeführte Vorschriften sind vollumfänglich
Für Fahrzeug, die in Großserie in oder für Nicht-EU-Staa-                     anzuwenden. Die Anpassung an die technischen Fort-
ten produziert wurden, soll vorrangig die Rili 2007/46/EG                     schreibungen der zitierten Vorschriften der StVZO, EU
ANH. IV ANL. 2 Anwendung finden.                                              bzw. UNECE ist zu beachten.

Ist diese im Einzelfall nicht anwendbar, legt dieses Merk-                    Es gelangt immer der Vorschriftenstand zum Zeitpunkt
blatt den Rahmen der Begutachtung und möglicher Aus-                          der Erstzulassung des Fahrzeugs zur Anwendung.
nahmen fest. Es zeigt im Einzelfall vertretbare, vereinfach-                  Für Fahrzeuge für die der Nachweis geführt werden kann,
te Prüfverfahren auf, die ein vergleichbares Maß an                           dass sie die Vorschriften der FMVSS/SAE/CISPR. gemäß
Sicherheit bieten.                                                            den alternativen Anforderungen der Rili 2007/46/EG ANH. IV
Eine harmonisierte Einzelgenehmigung nach Rili 2007/46/                       ANL. 2 erfüllen, können die entsprechenden Erleichterun-
EG ANH. IV ANL. 2 kann in diesem Fall nicht erteilt wer-                      gen in Anspruch genommen werden. Der Nachweis kann
den.                                                                          auch über die serienmäßig angebrachten Fabrikschilder
                                                                              (Emission, Rad/Reifenkombination und Gewichtsangaben)
Auf zerstörende Prüfungen wird grundsätzlich verzichtet                       erbracht werden. Die angebrachten Fabrikschilder/Aufkle-
(z. B. Crash-Richtlinien).                                                    ber sind als Herstellerbestätigung anzusehen.




 Lfd.     Nummer des Rechtsakts                   § StVZO           Hinweise für den amtlich anerkannten Sachverständigen
 Nr.
 1        Richtlinie 70/157/EWG                   § 49 Abs. 2       Anwendung der Rili 2007/46/EG ANH. IV ANL. 2.
          (Zulässiger Geräuschpegel)              Nr. 1
 2a       Verordnung (EG) Nr. 715/2007            § 47 Abs. 1a      Fahrzeuge müssen die für die EZ relevanten Abgasvorschriften einhalten
          (Emissionen leichter Pkw und                              Anwendung der Rili 2007/46/EG ANH. IV ANL. 2.
          Nutzfahrzeug Euro 5 und 6/Zugang
          zu Informationen)                                         Die Nachweisführung hat durch einen FIN-bezogenen Nachweis des Herstellers,
                                                                    durch ein anerkanntes Datenblatt oder ein Einzelabgasgutachten eines be-
                                                                    nannten Technischen Dienstes zu erfolgen.
                                                                    Vorhandene Messergebnisse anderer Fahrzeuge können übertragen werden,
                                                                    wenn die Fahrzeuge bezüglich der für die Typ-I-Testrelevanten Bauteile iden-
                                                                    tisch sind und bei der Messung die Typprüfkriterien eingehalten wurden.
                                                                    Bei nachgewiesenen California Regulations CO2 –Wert entsprechend 2007/46/
                                                                    EG ANH. IV ANL. 2 berechnen.
                                                                    Bei gültigen Abgasnachweis ohne CO2 –Wert in Ausnahmefällen analog
                                                                    2007/46/EG ANH. IV ANL. 2 berechnen! (siehe auch BMVBS, Az.: S
                                                                    34/7351.5/4/01044135 vom 09.06.2009).
 3        Richtlinie 70/221/EWG                   § 45 Abs. 4       Anwendung der Rili 2007/46/EG ANH. IV ANL. 2.
          (Kraftstoffbehälter)                    i. V. m. § 46     Alternativ StVZO.
 3        Richtlinie 70/221/EWG                   § 32 b            Anwendung der Rili 2007/46/EG ANH. IV ANL. 2.
          (hinterer Unterfahrschutz)


                                       Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil
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VkBl. Amtlicher Teil                                              483                                                       Heft 11 – 2018

Lfd.   Nummer des Rechtsakts                 § StVZO        Hinweise für den amtlich anerkannten Sachverständigen
Nr.
4      Richtlinie 70/222/EWG                 § 10 FZV       Unterschreitet die Fläche der serienmäßigen Anbringungsstelle die in Anl. 4 der
       (Anbringung hinteres Kennzeichen)                    FZV angegebenen Höchstmaße, ist dies im Gutachten in Feld 22 zu vermerken.
                                                            Dies begründet keinen Rechtsanspruch auf Zuteilung eines entsprechenden
                                                            Kennzeichens.
5      Richtlinie 70/311/EWG                 § 38 Abs. 3    Anwendung der Rili 2007/46/EG ANH. IV ANL. 2.
       (Lenkanlagen)
6      Richtlinie 70/387/EWG                 § 35 e         Anwendung der RIili 2007/46/EG ANH. IV ANL. 2.
       (Türverriegelungen und -scharniere)
7      Richtlinie 70/388/EWG                 § 55           Anwendung der RiliI 2007/46/EG ANH. IV ANL. 2.
       (Schallzeichen)
8      Richtlinie 2003/97/EG                 § 56 Abs. 2    Anwendung der Rili 2007/46/EG ANH. IV ANL. 2.
       (Einrichtungen für indirekte Sicht)                  Hinweis: US-Rückspiegel, sowie deren Anbau (Sichtfeld) werden als konform
                                                            betrachtet (FMVSS 111)
9      Richtlinie 71/320/EWG                 § 41 Abs. 18   Anwendung der Rili 2007/46/EG ANH. IV ANL. 2.
       (Bremsen)                                            Alternativ Nachweis FMVSS 135, dann keine Ausnahmegenehmigung
                                                            erforderlich.
                                                            Alternativ VDTÜV Merkblatt 753 oder 754, dann ist Ausnahmegenehmigung von
                                                            § 41 Abs. 18 erforderlich.
10     Richtlinie 72/245/EWG                 § 55a Abs. 1   Anwendung der Rili 2007/46/EG ANH. IV ANL. 2
       (Funkentstörung/elektromagnetische                   Hinweis: Als gleichwertig wird die Einhaltung der Vorschrift CISPR-12 und
       Verträglichkeit)                                     CISPR-25 betrachtet. Diese werden in den USA seit Modelljahr 2002 angewendet.
11     Richtlinie 72/306/EWG                                Anwendung der Rili 2007/46/EG ANH. IV ANL. 2.
       (Emissionen von Dieselmotoren)
12     Richtlinie 74/60/EWG                  § 30           Anwendung der Rili 2007/46/EG ANH. IV ANL. 2.
       (Innenausstattung)                                   Maßnahmen ggfs. in Feld 22 erfassen.
13     Richtlinie 74/61/EWG                  § 38a u.       Anwendung der Rili 2007/46/EG ANH. IV ANL. 2.
       (Sicherung gegen unbefugte            § 38b          Anmerkung:
       Benutzung)
                                                            –   Wegfahrsperre nur für M1 Fahrzeuge vorgeschrieben, für andere Fahrzeuge
                                                                optional möglich,
                                                            –   die Einhaltung der ETSI Norm oder entsprechender Anerkennungsregelungen
                                                                ist erforderlich,
                                                            –   bei fehlendem Nachweis der sonstigen technischen Vorschriften Ausnahme
                                                                erforderlich.
14     Richtlinie 74/297/EWG                                Anwendung der Rili 2007/46/EG ANH. IV ANL. 2.
       (Lenkanlage bei Unfallstößen)                        Alternativ Prüfung durch Inaugenscheinnahme der konstruktiven Gestaltung
                                                            durch den aaS.
15     Richtlinie 74/408/EWG                 § 35a          Anwendung der Rili 2007/46/EG ANH. IV ANL. 2.
       (Sitzfestigkeit – Kopfstützen)        Abs. 10        Alternativ Prüfung durch Inaugenscheinnahme der konstruktiven Gestaltung
                                                            durch den aaS.
16     Richtlinie 74/483/EWG                 § 30c Abs. 2   Anwendung der Rili 2007/46/EG ANH. IV ANL. 2.
       (Außenkanten)                                        Alternativ Prüfung durch Inaugenscheinnahme der konstruktiven Gestaltung
                                                            durch den aaS.
                                                            Maßnahmen ggf. in Feld 22 erfassen.
17     Richtlinie 75/443/EWG                 § 57           Anwendung der Rili 2007/46/EG ANH. IV ANL. 2.
       (Geschwindigkeitsmesser)
17     Richtlinie 75/443/EWG                 § 39           Anwendung der Rili 2007/46/EG ANH. IV ANL. 2.
       (Rückwärtsgang)
18     Richtlinie 76/114/EWG                 § 59a          Anwendung der Rili 2007/46/EG ANH. IV ANL. 2.
       (Gesetzlich vorgeschriebene Schilder)
19     Richtlinie 76/115/EWG                 § 35a Abs. 3   Anwendung der Rili 2007/46/EG ANH. IV ANL. 2.
       (Gurtverankerungen)                                  Alternativ Prüfung durch Inaugenscheinnahme der serienmäßigen konstrukti-
                                                            ven Gestaltung durch den aaS/TD.


                                    Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil
15

Heft 11 – 2018                                                    484                                         VkBl. Amtlicher Teil

 Lfd.   Nummer des Rechtsakts               § StVZO         Hinweise für den amtlich anerkannten Sachverständigen
 Nr.
 20     Richtlinie 76/756/EWG               § 49a ff.       a) Anbau gemäß EG/ECE unter Beachtung Rili 2007/46/EG ANH. IV ANL. 2
        (Anbau der Beleuchtungs- und                            – keine Ausnahmen bei fehlender Leuchtweitenregulierung erforderlich,
        Lichtsignaleinrichtungen)                                 jedoch in Feld 22 Dokumentation: „Fz entspr. 2007/46/EG Anh. IV Anl.2
                                                                  ohne LWR“,
                                                                – Scheinwerfer mit einer Gasentladungs-Lichtquelle über 2000 Lumen
                                                                  benötigen eine automatische. Leuchtweitenregulierung und eine Schein-
                                                                  werferreinigungsanlage ,
                                                                – Nachweis von Scheinwerfern für Abblendlicht nur durch LTE-TD,
                                                                – keine Ausnahme für Lichtquellen ohne BG erforderlich, COP-Prüfung
                                                                  ausreichend. Zwei zusätzliche Glühlampen als Reserve sind nur mitzu-
                                                                  führen, wenn die entsprechende Art von Glühlampen auf dem dt. Markt
                                                                  nicht ohne weiteres verfügbar sind (z. B. HB5-Scheinwerfer); in Feld 22
                                                                  des Gutachtens vermerken,
                                                                – keine Abweichung von der Farbe zulässig.
                                                            oder
                                                            b) Alternativ Anbau gemäß StVZO
                                                                – ggf. Ausnahmen z. B. Leuchtweitenregulierung, Seitenmarkierungsleuch-
                                                                  te hinten rot, BG für Lichtquelle vom Scheinwerfer (siehe Anlage 3) usw.,
                                                                  (Hinweis: zusätzlich Ausnahme von § 49a (Anbau nach UN-R 48)
                                                                  erforderlich) ,
                                                                – Scheinwerfer mit einer Gasentladungs-Lichtquelle über 2000 Lumen
                                                                  benötigen eine automatische. Leuchtweitenregulierung und eine
                                                                  Scheinwerferreinigungsanlage,
                                                                – Sichtwinkel aus EG-Rili wahlweise. UN-R 48 beachten.
                                                            Hinweis a/b
                                                            –   Obenstehende Anforderungen zur Leuchtweitenregulierung sind hinfällig,
                                                                sofern die vertikale Ausrichtung des Lichtbündels die Anforderungen der
                                                                UN-R 48 ohne Leuchtweitenregulierung erfüllt,
                                                            –   Nachweis der Wirkung von Scheinwerfern für Abblendlicht nur durch
                                                                LTE-TD,
                                                            –   Nachweis der Wirkung anderer Scheinwerfer und Leuchten durch
                                                                Inaugenscheinnahme,
                                                            –   Scheinwerfer für Abblendlicht nur für Rechtsverkehr zulässig.
 21     Richtlinie 76/757/EWG               § 51 i. V. m.   Anwendung der Rili 2007/46/EG ANH. IV ANL. 2.
        (Rückstrahler)                      § 22a           Serienmäßige Rückstrahler nach SAE/DOT sind gleichwertig, ihr Anbau muss
                                                            der UN-R 48 entsprechen.
 22     Richtlinie 76/758/EWG               §§ 51, 51a,     Anwendung der Rili 2007/46/EG ANH. IV ANL. 2.
        (Umriss-, Begrenzungs-, Schluss-,   53, 53a         Bei Seitenmarkierungsleuchte hinten rot: Prüfen, ob Umbau in vorschriftsmäßige
        Tagfahr-, Brems- und Seiten-        i. V. m.§ 22a   Farbe oder Stilllegung ohne Schwierigkeiten möglich ist, Ausnahme erforder-
        markierungsleuchten)                                lich.
 23     Richtlinie 76/759/EWG               § 54 i. V. m.   Anwendung der Rili 2007/46/EG ANH. IV ANL. 2.
        (Fahrtrichtungsanzeiger)            § 22a           Hinweis: Sogenanntes Lauflicht (wischende Anzeige) auch ohne BG möglich bei
                                                            Einhaltung der Randbedingung UN-R 6/R 48.
 24     Richtlinie 76/760/EWG               § 22a           Anwendung der Rili 2007/46/EG ANH. IV ANL. 2
        (Hintere Kennzeichenbeleuchtung)
 25     Richtlinie 76/761/EWG               § 50 i. V. m.   Anwendung der Rili 2007/46/EG ANH. IV ANL. 2.
        (Scheinwerfer (einschließlich       § 22a           Hinweis: Keine Bauartgenehmigung erforderlich, wenn Nachweis Scheinwerfer
        Glühlampen))                                        für Abblendlicht durch anerkannten Technischen Dienst für Lichttechnische Ein-
                                                            richtungen.
 26     Richtlinie 76/762/EWG               § 52 i. V. m.   Anwendung der Rili 2007/46/EG ANH. IV ANL. 2.
        (Nebelscheinwerfer)                 § 22a
 27     Richtlinie 77/389/EWG               § 43            Anwendung der Rili 2007/46/EG ANH. IV ANL. 2.
        (Abschleppeinrichtung)                              Das Fahrzeug muss mit einer Abschleppmöglichkeit vorn (sowie hinten – nur
                                                            bei M1 – mit vorhandener Anhängelast) ausgerüstet sein. Der Nachweis der
                                                            Einhaltung der genannten Richtlinie muss nicht erbracht werden.


                                    Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil
16

VkBl. Amtlicher Teil                                                 485                                                        Heft 11 – 2018

Lfd.   Nummer des Rechtsakts                  § StVZO          Hinweise für den amtlich anerkannten Sachverständigen
Nr.
28     Richtlinie 77/538/EWG                  § 53d i. V. m.   Anwendung der Rili 2007/46/EG ANH. IV ANL. 2.
       (Nebelschlussleuchten)                 § 22a
29     Richtlinie 77/539/EWG                  § 52a i. V. m.   Anwendung der Rili 2007/46/EG ANH. IV ANL. 2.
       (Rückfahrscheinwerfer)                 § 22a
30     Richtlinie 77/540/EWG                  § 22a            Anwendung der Rili 2007/46/EG ANH. IV ANL. 2.
       (Parkleuchten)
31     Richtlinie 77/541/EWG                  § 35a Abs. 4     Anwendung der Rili 2007/46/EG ANH. IV ANL. 2.
       (Rückhaltesysteme und                  i. V. m. § 22a   Alternativ Prüfung durch Inaugenscheinnahme der serienmäßigen
       Rückhalteeinrichtungen)                                 konstruktiven Gestaltung durch den aaS/TD.
32     Richtlinie 77/649/EWG                  § 35b            Anwendung der Rili 2007/46/EG ANH. IV ANL. 2.
       (Sichtfeld)
33     Richtlinie 78/316/EWG                  § 39a Abs. 1     Anwendung der Rili 2007/46/EG ANH. IV ANL. 2.
       (Kennzeichnung der Betätigungs-
       einrichtungen, Kontrollleuchten und
       Anzeiger)
34     Richtlinie 78/317/EWG                  § 35b            Anwendung der Rili 2007/46/EG ANH. IV ANL. 2.
       (Entfrostung/Trocknung)
35     Richtlinie 78/318/EWG                  § 40             Anwendung der Rili 2007/46/EG ANH. IV ANL. 2.
       (Scheibenwischer/-wascher)                              Alternative Prüfung der ausreichenden Funktion durch den aaS/TD.
36     Richtlinie 2001/56/EG                  § 35c            Anwendung der Rili 2007/46/EG ANH. IV ANL. 2.
       (Heizung)
37     Richtlinie 78/549/EWG                  § 36a            Anwendung der Rili 2007/46/EG ANH. IV ANL. 2.
       (Radabdeckungen)                                        Alternativ: Einhaltung § 36a StVZO ausreichend.
38     Richtlinie 78/932/EWG                  § 35a            N/A Siehe laufende Nr. 15.
       (Kopfstützen)
39     Richtlinie 80/1268/EWG                                  N/A (in VO (EG) 715/2007 enthalten, V.7 Wert muss angegeben werden (siehe 2a).
       (CO2-Emissionen/Kraftstoffverbrauch)
40     Richtlinie 80/1269/EWG                                  N/A. Siehe 2a oder 41a.
       (Motorleistung)
41     Richtlinie 2005/55/EG                  § 47 Abs. 6a     Anwendung der Rili 2007/46/EG ANH. IV ANL. 2.
       (Emissionen schwerer Nutzfz Euro 4
       und 5 – OBD
       – Abgastrübung)
41a    Verordnung (EG) 595/2009
       Emissionen (Euro VI) schwerer
       Nutzfahrzeuge
       – OBD
44     Richtlinie 92/21/EWG (nur M1)          § 32, § 34,      Anwendung der Rili 2007/46/EG ANH. IV ANL. 2.
       (Massen und Abmessungen inkl.          § 42
       Anhängelast)
45     Richtlinie 92/22/EWG                   § 40 i. V. m.    Anwendung der Rili 2007/46/EG ANH. IV ANL. 2.
       (Sicherheitsglas)                      § 22a            Ausnahmen bei Panzerglas ohne Prüfzeichen nur halterbezogen für Sicher-
                                                               heitsdienste oder gefährdete Personen i. V. m. der Zustimmung der Sicherheits-
                                                               behörden. In Feld 22: Fz mit Panzerglas ohne BG. Ausnahmegenehmigung er-
                                                               forderlich.
46     Richtlinie 92/23/EWG                   § 36 Abs. 1a     Anwendung der Rili 2007/46/EG ANH. IV ANL. 2.
       (Reifen)                                                Bauartgenehmigungspflicht.
                                                               Sind zum Zeitpunkt der Erstbegutachtung für eine Zulassung in Deutschland Reifen
                                                               ohne Bauartgenehmigung montiert, können diese weiter verwendet werden, wenn
                                                               die Eignung über DOT/SAE, Tragfähigkeit und Geschwindigkeitssymbol nachgewie-
                                                               sen ist. Als Ersatz dürfen nur bauartgenehmigte Reifen verwendet werden.
                                                               dann in Feld 22:
                                                               – Reifenbindung mit Reifentyp und Herstellungsdatum (DOT) vermerken,
                                                               – ggf. passende bauartgenehmigte Reifengröße vermerken. Bei nächster Monta-
                                                                    ge von neuen Reifen sind Reifen mit EG/UNECE-Genehmigung zu verwenden“.


                                  Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil
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Heft 11 – 2018                                                         486                                         VkBl. Amtlicher Teil

 Lfd.   Nummer des Rechtsakts                   § StVZO         Hinweise für den amtlich anerkannten Sachverständigen
 Nr.
 48     Richtlinie (97/27/EG) (alle außer M1)   § 32, § 34,     Anwendung der Rili 2007/46/EG ANH. IV ANL. 2.
        (Massen und Abmessungen incl.           § 42
        Anhängelast)
 49     Richtlinie (92/114/EWG)                 § 30            Anwendung der Rili 2007/46/EG ANH. IV ANL. 2.
        (Führerhaus- Außenkanten)                               Alternativ Prüfung durch Inaugenscheinnahme der serienmäßigen
                                                                konstruktiven Gestaltung durch den aaS/TD.
                                                                Maßnahmen ggfs. in Feld 22 erfassen.
 50     Richtlinie 94/20/EG                     § 43 i. V. m.   Anwendung Rili 2007/46/EG ANH. IV ANL. 2 (Anforderungen der FzTV beachten).
        (Verbindungseinrichtungen)              § 22a           BG erforderlich oder „Etwa Wirkung“ mit Nachweis der Festigkeit durch
                                                                Rechnung/Prüfung.
 53     Richtlinie 96/79/EG                     § 30            Anwendung der Rili 2007/46/EG ANH. IV ANL. 2.
        (Frontalaufprall nur M1 bis 2,5 t)                      Alternativ: Bei Fahrzeugen ohne Nachweis FMVSS/JSRRV Gleichwertigkeitsbe-
                                                                trachtung zu Fahrzeugen EU/USA/Japan mit baugleichen Fahrzeugstrukturen
                                                                durch den aaS möglich.
                                                                Vorschrift nicht anwendbar bei im Ausland gefertigten Einzelfahrzeug/Umzugsgut.
 54     Richtlinie 96/27/EG                     § 30            Anwendung der Rili 2007/46/EG ANH. IV ANL. 2.
        (Seitenaufprall)                                        Alternativ: Bei Fahrzeugen ohne Nachweis FMVSS/JSRRV Gleichwertigkeits-
                                                                betrachtung zu Fahrzeugen EU/USA/Japan mit baugleichen Fahrzeugstrukturen
                                                                durch den aaS möglich.
                                                                Vorschrift nicht anwendbar bei im Ausland gefertigten Einzelfahrzeugen/
                                                                Umzugsgut.
 58     Verordnung (EG) Nr. 78/2009             § 30c           Anwendung der Rili 2007/46/EG ANH. IV ANL. 2.
        (Fußgängerschutz)                       § 41b           Alternativ: Anforderungen an EG-Kleinserie beachten.
                                                                Frontschutzsysteme benötigen eine Typgenehmigung.
 59     Richtlinie 2005/64/EG                                   entfällt
        (Recyclingfähigkeit)
 61     Richtlinie 2006/40/EG (Klimaanlagen)    § 47e           Anwendung der Rili 2007/46/EG ANH. IV ANL. 2.
                                                                Hinweis: US-Fz werden ab Modelljahr 2012 üblicherweise mit dem neuen
                                                                Kältemittel 1234Y befüllt (Nachweis durch Aufkleber), damit wird die Einhaltung
                                                                der Rili 2006/40/EG als erfüllt betrachtet.
 72     Verordnung (EU) 2015/758                                Anzuwenden ab 01.04.2018.
        (eCall-System)



                   Anlage 3 zum Merkblatt                                      wenden. Bei Einzelwerten in sicherheitstechnisch
                                                                               unkritischen Bereichen der vorgeschriebenen Licht-
    Begutachtungskriterien für Abblendscheinwerfer                             verteilung können die Toleranzgrenzen zusätzlich um
               und deren Lichtquellen                                          5 %-Punkte vergrößert werden.
Vor der Begutachtung der Scheinwerfer ist festzustellen,                       Die fotometrischen Prüfungen sind an zwei Mustern
ob es sich um einen Auftrag für ein Einzelfahrzeug (z. B.                      (rechte und linke Fahrzeugseite) unter Verwendung
Umzugsgut) handelt oder ob die Einführung mehrerer typ-                        von Prüflichtquellen durchzuführen.
gleicher Fahrzeuge beabsichtigt ist.
                                                                           –   Für Einzelgutachten kann eine „Etwa-Wirkung“ be-
Ist die Einführung mehrerer typgleicher Fahrzeuge mit                          stätigt werden, auch wenn die normalen Toleranz-
identischer Scheinwerferausrüstung beabsichtigt, kann                          grenzen für die Überprüfung eines Serienmusters in
der TD auf Antrag ein „Mustergutachten“ erstellen.                             sicherheitstechnisch unkritischen Bereichen der
                                                                               vorgeschriebenen Lichtverteilung um zusätzlich
Die TD Lichttechnik wenden für die Feststellung der „Et-
                                                                               10 %-Punkte überschritten werden.
wa-Wirkung“ für Einzelscheinwerfer Beurteilungskriterien
an, die von denen für „Mustergutachten“ abweichen.                         –   Das Einzelgutachten muss eine eindeutige Zuord-
                                                                               nung zum Einzelfahrzeug (z. B. FIN) enthalten, für das
–     Für alle Scheinwerfer ist eine Hell-Dunkelgrenze ge-
                                                                               der Scheinwerfer geprüft wurde.
      fordert, die eine Einstellung der Scheinwerfer-Licht-
      verteilung nach § 50 StVZO sicher ermöglicht.                        –   Für Scheinwerfer mit symmetrischer Lichtverteilung
                                                                               ist als Bewertungsgrundlage mindestens die TA Nr. 7
–     Für Mustergutachten gilt, dass die jeweils zutreffen-
                                                                               heranzuziehen.
      de UN-Regelung anzuwenden ist, d. h. z. B., im Fall
      von Halogenscheinwerfern sind die UN-Regelungen                      –   Die Bestätigung kann auch für Scheinwerfer mit
      für diese heranzuziehen. Es sind die in der UN-Rege-                     Lichtquellen erfolgen, die nicht nach UN-Regelung
      lung festgelegten Toleranzen für Serienmuster anzu-                      Nr. 37 genehmigt sind, sofern diese ein international


                                     Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil
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VkBl. Amtlicher Teil                                          487                                                 Heft 11 – 2018

    bekanntes Genehmigungszeichen und eine eindeuti-                Die AU-Richtlinie wird unter Nummer „1.2 Mess- und
    ge Herstellerbezeichnung besitzen. In diesem Fall ist           Prüfgeräte“ um den folgenden neuen Unterpunkt mit der
    eine Ausnahmegenehmigung nach § 70 StVZO für                    Nummer 1.2.9 ergänzt:
    diese Lichtquelle erforderlich.
                                                                    1.2.9 Anforderungen an die Messgenauigkeit der Abgas-
–   Scheinwerfer mit Kunststoff-Streuscheiben kön-                  messgeräte
    nen nur positiv beurteilt werden, wenn sie mit inter-
                                                                    Die verwendeten Abgasmessgeräte müssen bei ihrer
    national bekannten Prüfzeichen versehen sind, aus
                                                                    nächsten Befassung hinsichtlich der Messgenauigkeit ab
    denen ableitbar ist, dass der Kunststoff einer ange-
                                                                    dem 01.01.2019 die Anforderungen der Richtlinie zur Ka-
    messenen Eignungsprüfung, d. h. einem den UN-Re-
                                                                    librierung von Abgasmessgeräten (VkBl. 2018 Seite 487)
    gelungen äquivalentem COP-Verfahren, unterzogen
                                                                    erfüllen.
    wurde (z. B. DOT).
                                                                    In Bezug auf diese Richtlinie sind die folgenden Genauig-
–   Textvorschläge für das Fz.-Gutachten
                                                                    keitsklassen bzw. Fehlergrenzen einzuhalten:
    a)   Für Scheinwerfer, für die per Einzel-/Mustergut-
         achten des TD-LTE die „Etwa-Wirkung“ nach-                      Kraftfahrzeuge mit
                                                                                                       Genauigkeitsklasse
         gewiesen ist, so dass gegen eine Verwendung                   Fremdzündungsmotor
         am Fahrzeug mit der FIN …/an Fahrzeugen des                 bis einschließlich der Stufe           Klasse 00
         Typs … keine technischen Bedenken bestehen.                          Euro 5/V                        oder
         ETWA-WIRK.F.[ABBLENDL.]SCHEINW.                                                                    Klasse 0
         [KENNZEICHNUNG HSW.] D. GA. NACHGEW.*                                                                oder
         Hinweis:     Die In-Etwa-Gutachten sind der zu-                                                    Klasse 1
                      ständigen Behörde (z. B. bei Ertei-              ab der Stufe Euro 6/VI               Klasse 00
                      lung der BE/Zulassung des Fahr-                                                         oder
                      zeugs) auf Verlangen vorzulegen.                                                      Klasse 0

    b)   Für Scheinwerfer, für die per Einzel-/Mustergutach-             Kraftfahrzeuge mit         max. Fehlergrenze (FG) für
         ten des TD-LTE die „Etwa-Wirkung“ nachgewiesen                   Kompressions--            den Trübungskoeffizient k
                                                                          zündungsmotor                       in m-1
         ist, so dass gegen eine Verwendung am Fahrzeug
         mit der FIN …/an Fahrzeugen des Typs … keine                bis einschließlich der Stufe             +/- 0,1
         technischen Bedenken bestehen, jedoch auf Grund                      Euro 5/V                         oder
         einer Lichtquelle (LQ) ohne BG eine Ausnahmege-                                                      +/- 0,3
         nehmigung erforderlich ist (mit der Auflage, dass             ab der Stufe Euro 6/VI                 +/- 0,1
         mindestens zwei der auf dem Scheinwerfer ange-
         gebenen LQ ständig im Fz mitzuführen sind)
         ETWA-WIRK.F.[ABBLENDL.]SCHEINW. [KENN-
         ZEICHNUNG HSW.] D. GA. NACHGEW.; LQ O.                 (VkBl. 2018 S. 487)
         BG,AG ERFORDERL., AUFLAGE: MITFUEHREN
         V.MIND.2D.AUF D.SCHEINW.ANGEGEB.LQ.*


(VkBl. 2018 S. 475)




                                                                Nr. 100 Richtlinie zur Kalibrierung von
Nr. 99     Ergänzung der Richtlinie für die                             Abgasmessgeräten, die für die
           Durchführung der Untersuchung                                Untersuchung der Abgase von
           der Abgase von Kraftfahrzeugen                               Kraftfahrzeugen nach Num-
           nach Nummer 6.8.2 der Anlage                                 mer 6.8.2 der Anlage VIIIa StVZO
           VIIIa StVZO (AU-Richtlinie)                                  eingesetzt werden (AU-Geräte
                                                                        Kalibrierrichtlinie)
                                  Bonn, den 23. Mai 2018
                                  StV 23/7355.2/2                                                      Bonn, den 23. Mai 2018
                                                                                                       StV 23/7355.2/2
Die nachstehende Ergänzung der AU-Richtlinie hinsicht-
lich der Anforderungen an die Messgenauigkeit der ver-          Die nachstehende Richtlinie zur Kalibrierung von Abgas-
wendeten Abgasmessgeräte wird im Benehmen mit den               messgeräten wird im Benehmen mit den zuständigen
zuständigen obersten Landesbehörden bekannt gegeben.            obersten Landesbehörden bekannt gegeben.

                             Bundesministerium für                                                Bundesministerium für
                         Verkehr und digitale Infrastruktur                                   Verkehr und digitale Infrastruktur
                                   Im Auftrag                                                           Im Auftrag
                                  Guido Zielke                                                         Guido Zielke


                               Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil
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Heft 11 – 2018                                             488                                VkBl. Amtlicher Teil

Inhaltsverzeichnis                                                      3.3.4.   Abgasmessgeräte für Selbstzün-
                                                                                 dungsmotoren
0.      Vorbemerkungen
1.      Allgemeines                                                              3.3.4.1. Überprüfung der Abweichung
                                                                                          der Messwertanzeigen, Feh-
        1.1. Anwendungsbereich                                                            lerkurve
        1.2. Aufstellung, Gebrauch und Wartung                                   3.3.4.2. Kalibrierfilter
        1.3. Inkrafttreten der Richtlinie                                        3.3.4.3. Fehlergrenzen
2.      Häufigkeit, Fristen und Kennzeichnung                                    3.3.4.4. Betrachtung der Messunsi-
        2.1. Häufigkeit der Kalibrierung, Fristen                                         cherheit
            2.1.1.   Erstmalige Kalibrierung                        3.4. Justierung
            2.1.2.   Regelmäßige Kalibrierung, Kalibrie-            3.5. Dokumentation
                     rungsfrist
                                                             4.     Mitgeltende Dokumente
            2.1.3.   Vorzeitiges Enden der Frist für die
                     Kalibrierung                            0.     Vorbemerkungen
            2.1.4.   Außerordentliche Kalibrierung
                                                                    Diese Richtlinie basiert auf den Anforderungen
        2.2. Kennzeichnungen und Schutz vor unbefug-                der Richtlinie 2014/45/EU über die regelmäßige
             tem Zugriff                                            technische Überwachung von Kraftfahrzeugen
                                                                    und richtet sich an Stellen und Personen, die für
            2.2.1.   Kennzeichnungen
                                                                    die Kalibrierung der im Anwendungsbereich ge-
            2.2.2.   Schutz vor unbefugtem Zugriff                  nannten Messgeräte verantwortlich sind.
3.      Ablauf der Kalibrierung                                     Für die Kalibrierungen gelten die allgemeinen An-
                                                                    forderungen an die Kompetenz von Prüf- und
        3.1. Überprüfung der Kalibrierfähigkeit
                                                                    Kalibrierlaboratorien nach ISO/IEC 17025 in der
            3.1.1.   Sichtprüfung der allgemeinen Be-               jeweils geltenden Fassung.
                     schaffenheit und äußerlichen Unver-
                     sehrtheit                                      Zur Sicherstellung der Gleichmäßigkeit und
                                                                    Gleichwertigkeit der Kalibrierungen konkretisiert
            3.1.2.   Kontrolle der zu führenden War-                diese Richtlinie die Anforderungen.
                     tungsunterlagen nach Nummer 1.2.
                                                                    Die weiteren Anforderungen, die sich aus den in
            3.1.3.   Prüfung des Vorhandenseins der Be-             Nummer 4 (mitgeltende Dokumente) dieser
                     dienungsanleitung                              Richtlinie genannten Dokumenten ergeben, sind
        3.2. Funktionsprüfung von Messeinrichtungen für             zu beachten.
             Hilfsgrößen
                                                             1.     Allgemeines
        3.3. Ermittlung der Messabweichung, Kalibrierung
                                                             1.1.   Anwendungsbereich
            3.3.1.   Umgebungsbedingungen
                                                                    Diese Richtlinie gilt für die Anwendung und die
            3.3.2.   Konditionierung
                                                                    Durchführung von Kalibrierungen an AU-Abgas-
            3.3.3.   Abgasmessgeräte für Fremdzün-                  messgeräten, die im Rahmen der Untersuchun-
                     dungsmotoren                                   gen der Abgase von Kraftfahrzeugen nach Num-
                                                                    mer 6.8.2 der Anlage VIIIa zur StVZO eingesetzt
                     3.3.3.1. Überprüfung Dichtigkeit
                                                                    werden.
                     3.3.3.2. Überprüfung HC-Rückstände
                                                                    Die zu verwendenden Messprüfgeräte ergeben
                     3.3.3.3. Überprüfung der Funktion              sich aus Nummer 3 der Anlage VIIId zur StVZO in
                              bei niedrigem Gasdurch-               der Tabelle unter den Nummern 17 bis 22.
                              fluss
                                                                    Im Folgenden wird diese Untersuchung als „AU“
                     3.3.3.4. Überprüfung der Ansprech-             bezeichnet und das notwendige AU-Abgasmess-
                              zeit des CO- und O2-Kanals            gerät als „Messgerät“.
                     3.3.3.5. Überprüfung der Abwei-                Die Regelungen in den folgenden Abschnitten
                              chung der Messwertanzei-              sind in gleicher Weise anzuwenden auf ggf. vor-
                              gen, Fehlerkurve                      handene Teilgeräte.
                     3.3.3.6. Kalibriergase                  1.2.   Aufstellung, Gebrauch und Wartung
                     3.3.3.7. Fehlergrenzen
                                                                    Messgeräte dürfen nur nach erfolgter Kalibrie-
                     3.3.3.8. Betrachtung der Messunsi-             rung mit positivem Ergebnis für die AU verwendet
                              cherheit                              werden.


                               Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil
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