VkBl Nr. 11 2018
Verkehrsblatt Nr. 11 2018
VkBl. Amtlicher Teil 479 Heft 11 – 2018
§§ der Aus EU/ Lfd Nr. Bezeichnung Hinweise für den amtlich anerkannten Sachverständigen
StVZO UNECE EU
§ 40 (1) 92/22/EWG 45 Sicherheitsglas Sicherheitsglas vorgeschrieben, ausländische Prüfzeichen werden im Sinne der
i. V. m. Etwa-Wirkung als gleichwertig akzeptiert
§ 22a (1) alternativ Anwendung der Rili 2007/46/EG ANH. IV ANL. 2
Nr. 3
Ausnahmen bei Panzerglas ohne Prüfzeichen nur halterbezogen für Sicherheits-
dienste oder gefährdete Personen i. V. m. der Zustimmung der Sicherheitsbehör-
den.
In Feld 22: „Fz mit Panzerglas ohne BG. Ausnahme erforderlich“
§ 41 71/320/EWG 9 Bremsen Ab EZ 01.01.1991 Bremsanlage nach Rili 71/320/EWG gefordert:
– alternativ Rili 2007/46/EG ANH. IV ANL. 2 (FMVSS 135
– ab 01.09.2000 zwingend vorgeschrieben bis zGG 3,5 t in den USA
– ab 01.09.2002 vorgeschrieben für alle Kfz)
– bei Nachweis FMVSS 105 (Voraussetzung für Gleichwertigkeit: Zweikreisigkeit
und ABV), Ausnahme erforderlich
– oder VDTÜV Merkblatt 754, Ausnahme erforderlich
§ 41a UN R 67.01 Druckgasanlagen Fahrzeuge mit Gasanlage:
i. V. m. siehe §§ 45 und 47 Ab EZ 01.04.2006: Einhaltung ECE erforderlich
§§ 45 UN R 110 Nachweis des Abgasverhaltens ist ab Euro 2 auch mit Gasanlage erforderlich.
und 47
§ 41b ABV Beachten bei den entsprechenden Fahrzeugen ab EZ 01.01.2001
Einhaltung des § 41b ausreichend.
§ 42 Anhängelast a.) Herstellerfreigabe
(US-Fahrzeuge) b.) Nachweis VDTÜV Merkblatt 751
§ 43 (1) 94/20/EG 50 Verbindungs- Bauartgenehmigung ( BG) erforderlich oder „Etwa Wirkung“ mit Bezug auf
i. V. m. einrichtungen ausländisches Prüfzeichen, deren Vorgaben vergleichbar sind. Nachweis der
§ 22a (1) Festigkeit durch Rechnung/Prüfung zulässig.
Nr. 6 – alternativ Rili 2007/46/EG ANH. IV ANL. 2 (Anforderungen der Fahrzeug-
teileverordnung (FzTV) beachten)
§ 43 (2) 77/389/EWG 27 Abschlepp- Ab EZ 01.10.1974:
einrichtung Das Fahrzeug muss mit einer Abschleppmöglichkeit vorn (sowie hinten – nur bei
M1 – mit vorhandener Anhängelast) ausgerüstet sein. Der Nachweis der
Einhaltung der genannten Richtlinie muss nicht erbracht werden.
§ 45 70/221/EWG 3 Kraftstoffbehälter alternativ Rili 2007/46/EG ANH. IV ANL. 2
§ 47 70/220/EWGff 2 Abgas- und Fahrzeuge müssen die für die EZ relevanten Abgasvorschriften einhalten
bis Partikelemission (ab EZ 20.04.1973 für Benziner und ab EZ 01.01.1977 für Diesel).
VO 715/2007ff Geschlossene Kurbelgehäuseentlüftung ab EZ 20.04.1973 erforderlich (Benziner).
Anlage zur Begrenzung der Verdunstungsemissionen
(z. B. Aktivkohlebehälter) ab EZ 01.01.1993 erforderlich (Benziner)
alternativ Rili 2007/46/EG ANH. IV ANL. 2
Die Nachweisführung hat durch einen FIN-bezogenen Nachweis des Herstellers,
durch ein anerkanntes Datenblatt oder ein Einzelabgasgutachten eines benann-
ten technischen Dienstes zu erfolgen.
Vorhandene Messergebnisse anderer Fahrzeug können übertragen werden, wenn
die Fahrzeuge bezüglich der für die Typ-I-Testrelevanten Bauteile identisch sind
und bei der Messung die Typprüfkriterien eingehalten wurden.
AUSNAHMEN sind nur möglich für Umzugsgut nach Maßgabe der zuständigen
Behörde.
§ 47 72/306/EWG 11 Dieselemissionen Ab EZ 01.01.1977 (soweit erforderlich)
§ 47 88/77/EWG ff, 41/41a Emissionen alternativ Rili 2007/46/EG ANH. IV ANL. 2
2005/55/EG ff Nutzfahrzeuge
und
EG-VO-
595/2009
§ 47c 1 Auspuffmündung Ggf. Umrüsten der Mündungsrichtung bei zu erwartender Gefährdung/
Belästigung der Insassen oder anderer Verkehrsteilnehmer.
(Für Fahrzeuge, die Rili 70/157/EWG bzw. VO(EU)540/2014 erfüllen, ist die
Mündungsrichtung nicht reglementiert.)
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§§ der Aus EU/ Lfd Nr. Bezeichnung Hinweise für den amtlich anerkannten Sachverständigen
StVZO UNECE EU
§ 47d 80/1268/EWG 2/39 CO2-Emission Ab EZ 05.11.2008 ist für Fahrzeuge der kombinierte CO2-Wert in Feld V.7 der
bzw. VO (Verbrauch) Zulassungsbescheinigung Teil I (ZB I) anzugeben.
715/2007 Bei nachgewiesenen California Regulations CO2-Wert entsprechend 2007/46/EG
ANH. IV ANL. 2 berechnen.
Bei gültigen Abgasnachweis ohne CO2-Wert in Ausnahmefällen analog 2007/46/
EG ANH. IV ANL. 2 berechnen! (siehe auch BMVBSS 34/7351.5/4/01044135 vom
09.06.2009).
§ 47e 2006/40/EG 61 Klimaanlagen Anwendungsbereich M1, N1 Gruppe I
Entfällt bis EZ 31.12.2016
§ 49 UN-R 51 1 Zulässiger Geräuschwerte werden nach der für die EZ gültigen nationalen Richtlinie bzw.
70/157/EWG Geräuschpegel EG-Richtlinie/Verordnung ermittelt.
VO
(EG) 540/2014 AUSNAHME für Umzugsgut nur bei serienmäßiger Auspuffanlage möglich.
Für ältere Fahrzeuge gelten die damals gültigen nationalen Geräuschrichtlinien.
Alternativ kann eine neuere EU-Rili nachgewiesen werden.
alternativ Rili 2007/46/EG ANH. IV ANL. 2.
§ 49a UN-R48.03 20 Lichttechnische a.) Anbau gemäß StVZO
Einrichtungen, – ggf. Ausnahmen z. B. Leuchtweitenregulierung, Seitenmarkierungsleuchte
allgemeine hinten. rot, BG für Lichtquelle von Scheinwerfer (siehe Anlage 3) usw.
Grundsätze (Hinweis: Bei Fahrzeugen ab EZ 01.11.2013 zusätzlich Ausnahme von
§ 49a (Anbau nach UN--R48) erforderlich).
– Scheinwerfer mit einer Gasentladungs-Lichtquelle über 2000 Lumen
benötigen eine automatische. Leuchtweitenregulierung und eine
Scheinwerferreinigungsanlage (ab EZ. 01.07.2000).
– Ab EZ 01.01.1988 Sichtwinkel der EU-Vorschrift wahlweise UN-R48
beachten.
oder
b.) Anbau gemäß EG/ECE unter Beachtung Rili 2007/46/EG ANH. IV ANL 2
– keine Ausnahmen bei fehlender Leuchtweitenregulierung erforderlich.
jedoch in Feld 22 Dokumentation: „Fahrzeug entspr. Rili 2007/46/EG Anh. IV
Anl. 2 ohne LWR.“
– Scheinwerfer mit einer Gasentladungs-Lichtquelle über 2000 Lumen benöti-
gen eine automatische. Leuchtweitenregulierung und eine Scheinwerferreini-
gungsanlage (ab EZ. 01.07.2000).
– keine Ausnahme für Lichtquellen ohne BG erforderlich.
Conformity of Production (COP)-Prüfung ausreichend. Zwei zusätzliche Glüh-
lampen als Reserve sind nur mitzuführen, wenn die entsprechende Art von
Glühlampen auf dem deutschen Markt nicht ohne weiteres verfügbar sind
(z. B. HB5-Scheinwerfer); in Feld 22 des Gutachtens vermerken.
– keine Abweichung von der Farbe zulässig.
Hinweis a/b:
– Obenstehende Anforderungen zur Leuchtweitenregulierung sind hinfällig,
sofern die vertikale Ausrichtung des Lichtbündels die Anforderungen der
UN-R 48 ohne Leuchtweitenregelung erfüllt.
– Nachweis der Wirkung von Scheinwerfer für Abblendlicht nur durch für die
Prüfung von für Lichttechnische Einrichtungen benanntem Technischen Dienst
(LTE-TD).
– Nachweis der Wirkung anderer Scheinwerfer und Leuchten durch
Inaugenscheinnahme.
– Scheinwerfer für Abblendlicht nur für Rechtsverkehr zulässig.
§ 50 76/761/EWG 25 Scheinwerfer für Etwa-Wirkung durch den aaS festzustellen, BG nicht erforderlich.
Fernlicht
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§§ der Aus EU/ Lfd Nr. Bezeichnung Hinweise für den amtlich anerkannten Sachverständigen
StVZO UNECE EU
§ 50 76/761/EWG Scheinwerfer für Nachweis der Etwa-Wirkung ausschließlich durch Technischen Dienst für
Abblendlicht Lichttechnische Einrichtungen (LTE-TD). Keine BG notwendig. Sogenannte
„Sealed-Beam-Scheinwerfer“ sind jedoch nur mit BG möglich (und Hell-Dunkel-
Grenze). Scheinwerfer für den Rechtsverkehr sind zu verwenden.
§ 50 (5) 78/316/EWG 33 Fernlichtkontrolle Abweichende Farbe möglich; Ausnahme nicht erforderlich. (Rili 2007/46/EG
ANH. IV ANL.2).
§ 50 (8) 78/316/EWG 33 Leuchtweiten- siehe § 49a
regulierung
§ 50 (10) 78/316/EWG 33 Gasentladungs- siehe § 49a
lampen
§ 51 76/758/EWG 22 Begrenzungs- Etwa-Wirkung durch den aaS festzustellen, vorgeschriebene Farbe: weiß.
leuchten AUSNAHME von der Farbe nicht möglich.
§ 51a 76/758/EWG 22 Seitenmarkie- Etwa-Wirkung durch den aaS festzustellen, vorgeschriebene Farbe: gelb. Prüfen,
rungsleuchten ob Umbau in vorschriftsmäßiger Farbe oder Stilllegung ohne Schwierigkeiten
möglich ist. AUSNAHME von der Farbe (hinten rot) möglich.
§ 51a 76/758/EWG 22 Seitliche Ausnahmen analog Seitenmarkierungsleuchten möglich.
Rückstrahler
§ 52 76/762/EWG 26 Nebelscheinwerfer Falls vorhanden, Etwa-Wirkung durch den aaS festzustellen.
§ 52a 77/539/EWG 29 Rückfahr- Etwa-Wirkung durch den aaS festzustellen, vorgeschriebene Farbe: weiß.
scheinwerfer Nachrüsten bei EZ ab 01.01.1987, keine BG erforderlich.
§ 53 76/758/EWG 22 Schlussleuchten Etwa-Wirkung durch den aaS festzustellen, BG nicht erforderlich.
§ 53 76/758/EWG 22 Bremsleuchten Etwa-Wirkung durch den aaS festzustellen, BG nicht erforderlich.
Bei Fahrzeug mit EZ vor dem 01.01.1970 sind auch Einkammerleuchten mit
Dreifachfunktion (Schluss-, Brems- und Blinkleuchten) möglich in roter Farbe.
Dann muss eine Vorrangschaltung „Warnblinklicht vor Bremslicht“ eingebaut
sein.
Bis EZ 31.12.1982 sind auch gelbe Bremsleuchten zulässig.
§ 53 76/757/EWG 21 Hintere Falls erforderlich, sind am Heck zwei zusätzliche Rückstrahler mit EG-Genehmi-
Rückstrahler gungszeichen anzubringen. Serienmäßig verbaute SAE Rückstrahler ab Modell-
jahr 1984 werden bei Einhaltung der Anbaulage als gleichwertig anerkannt.
§ 53a (4) 76/756/EWG 22 Warnblinkanlage Warnblinkanlage nachrüsten.
§ 53a (4) 78/316/EWG 33 Kontrolle Ausnahme von Farbe nicht erforderlich.
Warnblinkanlage
§ 53d 77/538/EWG 28 Nebelschluss- Etwa-Wirkung ist durch den aaS festzustellen, BG nicht erforderlich.
leuchte Nachzurüsten einer Nebelschlussleuchte mit BG ab EZ 01.01.1991.
§ 54 76/759/EWG 23 Fahrtrichtungs- Etwa-Wirkung ist durch den aaS festzustellen (beinhaltet auch die Sichtwinkel),
anzeiger BG nicht erforderlich. Bei Abweichung von der Farbe umrüsten.
Für historische Fahrzeug gemäß § 23 StVZO mit EZ ab 01.01.1970 bis
31.12.1989 ist eine Ausnahme von der Farbe möglich.
Sogenanntes Lauflicht (Wischende Anzeige) auch ohne BG möglich bei Einhaltung
der Randbedingung UN-R 6/R 48.
§ 55a 72/245/EWG 10 Elektromagneti- Vor EZ 01.10.2002 kein spezieller Nachweis erforderlich (übliche Funkenstörung
sche Verträglich- gem. StVZO in der jeweiligen Fassung ausreichend).
keit (EMV) Ab EZ 01.10.2002 Nachweis der Einhaltung der Rili 72/245/EWG in der jeweiligen
Fassung erforderlich. Als gleichwertig wird die Einhaltung der Vorschrift CISPR-12
und CISPR-25 betrachtet. Diese werden in den USA seit Modelljahr 2002 ange-
wendet. Hinweis bzw. Begründung in der Dokumentation zum Gutachten erfor-
derlich.
§ 56 71/127/EWG 8 Indirekte Sicht Alternativ Rili 2007/46/EG ANH. IV ANL. 2
(Rückspiegel) US-Rückspiegel, sowie deren Anbau (Sichtfeld) werden als konform betrachtet
(FMVSS 111).
§ 57 75/443/EWG 17 Geschwindigkeits- Anzeigebereich bis Höchstgeschwindigkeit ergänzen. Skalierung in km/h
messer dauerhaft markieren oder umrüsten.
§ 59 76/114/EWG 18 Fabrikschild, FIN Alternativ Rili 2007/46/EG ANH. IV ANL. 2.
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§§ der Aus EU/ Lfd Nr. Bezeichnung Hinweise für den amtlich anerkannten Sachverständigen
StVZO UNECE EU
FZV § 10 VO (EU) 4 Hinteres Unterschreitet die Fläche der serienmäßigen Anbringungsstelle die in § 10 Abs. 6
Nr. 1003/2010 Kennzeichen Nr. 1 FZV i. V. m. VO (EU) 1003/2010 angegebenen Mindestabmessungen
(520x120 oder 340x240 mm) , ist dies im Gutachten in Feld 22 zu vermerken.
Dies begründet keinen Rechtsanspruch auf Zuteilung eines entsprechenden
Kennzeichens.
FZV § 10 76/760/EWG Beleuchtungs- Etwa-Wirkung ausreichend.
i. V. m. einrichtung für
StVZO hinteres
§ 22a (1) Kennzeichen
Nr. 21
Anlage 2 Sieht das Merkblatt die alternative „Eigenprüfung durch
den aaS vor, findet das durch alle technischen Prüfstellen
Begutachtung eines neuen Importfahrzeuges abgestimmte Verfahren für die Begutachtung von Einzel-
gemäß § 13 EG-FGV und über mögliche Ausnahmen fahrzeugen Anwendung.
gemäß § 70 StVZO
Andere nicht aufgeführte Vorschriften sind vollumfänglich
Für Fahrzeug, die in Großserie in oder für Nicht-EU-Staa- anzuwenden. Die Anpassung an die technischen Fort-
ten produziert wurden, soll vorrangig die Rili 2007/46/EG schreibungen der zitierten Vorschriften der StVZO, EU
ANH. IV ANL. 2 Anwendung finden. bzw. UNECE ist zu beachten.
Ist diese im Einzelfall nicht anwendbar, legt dieses Merk- Es gelangt immer der Vorschriftenstand zum Zeitpunkt
blatt den Rahmen der Begutachtung und möglicher Aus- der Erstzulassung des Fahrzeugs zur Anwendung.
nahmen fest. Es zeigt im Einzelfall vertretbare, vereinfach- Für Fahrzeuge für die der Nachweis geführt werden kann,
te Prüfverfahren auf, die ein vergleichbares Maß an dass sie die Vorschriften der FMVSS/SAE/CISPR. gemäß
Sicherheit bieten. den alternativen Anforderungen der Rili 2007/46/EG ANH. IV
Eine harmonisierte Einzelgenehmigung nach Rili 2007/46/ ANL. 2 erfüllen, können die entsprechenden Erleichterun-
EG ANH. IV ANL. 2 kann in diesem Fall nicht erteilt wer- gen in Anspruch genommen werden. Der Nachweis kann
den. auch über die serienmäßig angebrachten Fabrikschilder
(Emission, Rad/Reifenkombination und Gewichtsangaben)
Auf zerstörende Prüfungen wird grundsätzlich verzichtet erbracht werden. Die angebrachten Fabrikschilder/Aufkle-
(z. B. Crash-Richtlinien). ber sind als Herstellerbestätigung anzusehen.
Lfd. Nummer des Rechtsakts § StVZO Hinweise für den amtlich anerkannten Sachverständigen
Nr.
1 Richtlinie 70/157/EWG § 49 Abs. 2 Anwendung der Rili 2007/46/EG ANH. IV ANL. 2.
(Zulässiger Geräuschpegel) Nr. 1
2a Verordnung (EG) Nr. 715/2007 § 47 Abs. 1a Fahrzeuge müssen die für die EZ relevanten Abgasvorschriften einhalten
(Emissionen leichter Pkw und Anwendung der Rili 2007/46/EG ANH. IV ANL. 2.
Nutzfahrzeug Euro 5 und 6/Zugang
zu Informationen) Die Nachweisführung hat durch einen FIN-bezogenen Nachweis des Herstellers,
durch ein anerkanntes Datenblatt oder ein Einzelabgasgutachten eines be-
nannten Technischen Dienstes zu erfolgen.
Vorhandene Messergebnisse anderer Fahrzeuge können übertragen werden,
wenn die Fahrzeuge bezüglich der für die Typ-I-Testrelevanten Bauteile iden-
tisch sind und bei der Messung die Typprüfkriterien eingehalten wurden.
Bei nachgewiesenen California Regulations CO2 –Wert entsprechend 2007/46/
EG ANH. IV ANL. 2 berechnen.
Bei gültigen Abgasnachweis ohne CO2 –Wert in Ausnahmefällen analog
2007/46/EG ANH. IV ANL. 2 berechnen! (siehe auch BMVBS, Az.: S
34/7351.5/4/01044135 vom 09.06.2009).
3 Richtlinie 70/221/EWG § 45 Abs. 4 Anwendung der Rili 2007/46/EG ANH. IV ANL. 2.
(Kraftstoffbehälter) i. V. m. § 46 Alternativ StVZO.
3 Richtlinie 70/221/EWG § 32 b Anwendung der Rili 2007/46/EG ANH. IV ANL. 2.
(hinterer Unterfahrschutz)
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Lfd. Nummer des Rechtsakts § StVZO Hinweise für den amtlich anerkannten Sachverständigen
Nr.
4 Richtlinie 70/222/EWG § 10 FZV Unterschreitet die Fläche der serienmäßigen Anbringungsstelle die in Anl. 4 der
(Anbringung hinteres Kennzeichen) FZV angegebenen Höchstmaße, ist dies im Gutachten in Feld 22 zu vermerken.
Dies begründet keinen Rechtsanspruch auf Zuteilung eines entsprechenden
Kennzeichens.
5 Richtlinie 70/311/EWG § 38 Abs. 3 Anwendung der Rili 2007/46/EG ANH. IV ANL. 2.
(Lenkanlagen)
6 Richtlinie 70/387/EWG § 35 e Anwendung der RIili 2007/46/EG ANH. IV ANL. 2.
(Türverriegelungen und -scharniere)
7 Richtlinie 70/388/EWG § 55 Anwendung der RiliI 2007/46/EG ANH. IV ANL. 2.
(Schallzeichen)
8 Richtlinie 2003/97/EG § 56 Abs. 2 Anwendung der Rili 2007/46/EG ANH. IV ANL. 2.
(Einrichtungen für indirekte Sicht) Hinweis: US-Rückspiegel, sowie deren Anbau (Sichtfeld) werden als konform
betrachtet (FMVSS 111)
9 Richtlinie 71/320/EWG § 41 Abs. 18 Anwendung der Rili 2007/46/EG ANH. IV ANL. 2.
(Bremsen) Alternativ Nachweis FMVSS 135, dann keine Ausnahmegenehmigung
erforderlich.
Alternativ VDTÜV Merkblatt 753 oder 754, dann ist Ausnahmegenehmigung von
§ 41 Abs. 18 erforderlich.
10 Richtlinie 72/245/EWG § 55a Abs. 1 Anwendung der Rili 2007/46/EG ANH. IV ANL. 2
(Funkentstörung/elektromagnetische Hinweis: Als gleichwertig wird die Einhaltung der Vorschrift CISPR-12 und
Verträglichkeit) CISPR-25 betrachtet. Diese werden in den USA seit Modelljahr 2002 angewendet.
11 Richtlinie 72/306/EWG Anwendung der Rili 2007/46/EG ANH. IV ANL. 2.
(Emissionen von Dieselmotoren)
12 Richtlinie 74/60/EWG § 30 Anwendung der Rili 2007/46/EG ANH. IV ANL. 2.
(Innenausstattung) Maßnahmen ggfs. in Feld 22 erfassen.
13 Richtlinie 74/61/EWG § 38a u. Anwendung der Rili 2007/46/EG ANH. IV ANL. 2.
(Sicherung gegen unbefugte § 38b Anmerkung:
Benutzung)
– Wegfahrsperre nur für M1 Fahrzeuge vorgeschrieben, für andere Fahrzeuge
optional möglich,
– die Einhaltung der ETSI Norm oder entsprechender Anerkennungsregelungen
ist erforderlich,
– bei fehlendem Nachweis der sonstigen technischen Vorschriften Ausnahme
erforderlich.
14 Richtlinie 74/297/EWG Anwendung der Rili 2007/46/EG ANH. IV ANL. 2.
(Lenkanlage bei Unfallstößen) Alternativ Prüfung durch Inaugenscheinnahme der konstruktiven Gestaltung
durch den aaS.
15 Richtlinie 74/408/EWG § 35a Anwendung der Rili 2007/46/EG ANH. IV ANL. 2.
(Sitzfestigkeit – Kopfstützen) Abs. 10 Alternativ Prüfung durch Inaugenscheinnahme der konstruktiven Gestaltung
durch den aaS.
16 Richtlinie 74/483/EWG § 30c Abs. 2 Anwendung der Rili 2007/46/EG ANH. IV ANL. 2.
(Außenkanten) Alternativ Prüfung durch Inaugenscheinnahme der konstruktiven Gestaltung
durch den aaS.
Maßnahmen ggf. in Feld 22 erfassen.
17 Richtlinie 75/443/EWG § 57 Anwendung der Rili 2007/46/EG ANH. IV ANL. 2.
(Geschwindigkeitsmesser)
17 Richtlinie 75/443/EWG § 39 Anwendung der Rili 2007/46/EG ANH. IV ANL. 2.
(Rückwärtsgang)
18 Richtlinie 76/114/EWG § 59a Anwendung der Rili 2007/46/EG ANH. IV ANL. 2.
(Gesetzlich vorgeschriebene Schilder)
19 Richtlinie 76/115/EWG § 35a Abs. 3 Anwendung der Rili 2007/46/EG ANH. IV ANL. 2.
(Gurtverankerungen) Alternativ Prüfung durch Inaugenscheinnahme der serienmäßigen konstrukti-
ven Gestaltung durch den aaS/TD.
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Heft 11 – 2018 484 VkBl. Amtlicher Teil
Lfd. Nummer des Rechtsakts § StVZO Hinweise für den amtlich anerkannten Sachverständigen
Nr.
20 Richtlinie 76/756/EWG § 49a ff. a) Anbau gemäß EG/ECE unter Beachtung Rili 2007/46/EG ANH. IV ANL. 2
(Anbau der Beleuchtungs- und – keine Ausnahmen bei fehlender Leuchtweitenregulierung erforderlich,
Lichtsignaleinrichtungen) jedoch in Feld 22 Dokumentation: „Fz entspr. 2007/46/EG Anh. IV Anl.2
ohne LWR“,
– Scheinwerfer mit einer Gasentladungs-Lichtquelle über 2000 Lumen
benötigen eine automatische. Leuchtweitenregulierung und eine Schein-
werferreinigungsanlage ,
– Nachweis von Scheinwerfern für Abblendlicht nur durch LTE-TD,
– keine Ausnahme für Lichtquellen ohne BG erforderlich, COP-Prüfung
ausreichend. Zwei zusätzliche Glühlampen als Reserve sind nur mitzu-
führen, wenn die entsprechende Art von Glühlampen auf dem dt. Markt
nicht ohne weiteres verfügbar sind (z. B. HB5-Scheinwerfer); in Feld 22
des Gutachtens vermerken,
– keine Abweichung von der Farbe zulässig.
oder
b) Alternativ Anbau gemäß StVZO
– ggf. Ausnahmen z. B. Leuchtweitenregulierung, Seitenmarkierungsleuch-
te hinten rot, BG für Lichtquelle vom Scheinwerfer (siehe Anlage 3) usw.,
(Hinweis: zusätzlich Ausnahme von § 49a (Anbau nach UN-R 48)
erforderlich) ,
– Scheinwerfer mit einer Gasentladungs-Lichtquelle über 2000 Lumen
benötigen eine automatische. Leuchtweitenregulierung und eine
Scheinwerferreinigungsanlage,
– Sichtwinkel aus EG-Rili wahlweise. UN-R 48 beachten.
Hinweis a/b
– Obenstehende Anforderungen zur Leuchtweitenregulierung sind hinfällig,
sofern die vertikale Ausrichtung des Lichtbündels die Anforderungen der
UN-R 48 ohne Leuchtweitenregulierung erfüllt,
– Nachweis der Wirkung von Scheinwerfern für Abblendlicht nur durch
LTE-TD,
– Nachweis der Wirkung anderer Scheinwerfer und Leuchten durch
Inaugenscheinnahme,
– Scheinwerfer für Abblendlicht nur für Rechtsverkehr zulässig.
21 Richtlinie 76/757/EWG § 51 i. V. m. Anwendung der Rili 2007/46/EG ANH. IV ANL. 2.
(Rückstrahler) § 22a Serienmäßige Rückstrahler nach SAE/DOT sind gleichwertig, ihr Anbau muss
der UN-R 48 entsprechen.
22 Richtlinie 76/758/EWG §§ 51, 51a, Anwendung der Rili 2007/46/EG ANH. IV ANL. 2.
(Umriss-, Begrenzungs-, Schluss-, 53, 53a Bei Seitenmarkierungsleuchte hinten rot: Prüfen, ob Umbau in vorschriftsmäßige
Tagfahr-, Brems- und Seiten- i. V. m.§ 22a Farbe oder Stilllegung ohne Schwierigkeiten möglich ist, Ausnahme erforder-
markierungsleuchten) lich.
23 Richtlinie 76/759/EWG § 54 i. V. m. Anwendung der Rili 2007/46/EG ANH. IV ANL. 2.
(Fahrtrichtungsanzeiger) § 22a Hinweis: Sogenanntes Lauflicht (wischende Anzeige) auch ohne BG möglich bei
Einhaltung der Randbedingung UN-R 6/R 48.
24 Richtlinie 76/760/EWG § 22a Anwendung der Rili 2007/46/EG ANH. IV ANL. 2
(Hintere Kennzeichenbeleuchtung)
25 Richtlinie 76/761/EWG § 50 i. V. m. Anwendung der Rili 2007/46/EG ANH. IV ANL. 2.
(Scheinwerfer (einschließlich § 22a Hinweis: Keine Bauartgenehmigung erforderlich, wenn Nachweis Scheinwerfer
Glühlampen)) für Abblendlicht durch anerkannten Technischen Dienst für Lichttechnische Ein-
richtungen.
26 Richtlinie 76/762/EWG § 52 i. V. m. Anwendung der Rili 2007/46/EG ANH. IV ANL. 2.
(Nebelscheinwerfer) § 22a
27 Richtlinie 77/389/EWG § 43 Anwendung der Rili 2007/46/EG ANH. IV ANL. 2.
(Abschleppeinrichtung) Das Fahrzeug muss mit einer Abschleppmöglichkeit vorn (sowie hinten – nur
bei M1 – mit vorhandener Anhängelast) ausgerüstet sein. Der Nachweis der
Einhaltung der genannten Richtlinie muss nicht erbracht werden.
Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil
VkBl. Amtlicher Teil 485 Heft 11 – 2018
Lfd. Nummer des Rechtsakts § StVZO Hinweise für den amtlich anerkannten Sachverständigen
Nr.
28 Richtlinie 77/538/EWG § 53d i. V. m. Anwendung der Rili 2007/46/EG ANH. IV ANL. 2.
(Nebelschlussleuchten) § 22a
29 Richtlinie 77/539/EWG § 52a i. V. m. Anwendung der Rili 2007/46/EG ANH. IV ANL. 2.
(Rückfahrscheinwerfer) § 22a
30 Richtlinie 77/540/EWG § 22a Anwendung der Rili 2007/46/EG ANH. IV ANL. 2.
(Parkleuchten)
31 Richtlinie 77/541/EWG § 35a Abs. 4 Anwendung der Rili 2007/46/EG ANH. IV ANL. 2.
(Rückhaltesysteme und i. V. m. § 22a Alternativ Prüfung durch Inaugenscheinnahme der serienmäßigen
Rückhalteeinrichtungen) konstruktiven Gestaltung durch den aaS/TD.
32 Richtlinie 77/649/EWG § 35b Anwendung der Rili 2007/46/EG ANH. IV ANL. 2.
(Sichtfeld)
33 Richtlinie 78/316/EWG § 39a Abs. 1 Anwendung der Rili 2007/46/EG ANH. IV ANL. 2.
(Kennzeichnung der Betätigungs-
einrichtungen, Kontrollleuchten und
Anzeiger)
34 Richtlinie 78/317/EWG § 35b Anwendung der Rili 2007/46/EG ANH. IV ANL. 2.
(Entfrostung/Trocknung)
35 Richtlinie 78/318/EWG § 40 Anwendung der Rili 2007/46/EG ANH. IV ANL. 2.
(Scheibenwischer/-wascher) Alternative Prüfung der ausreichenden Funktion durch den aaS/TD.
36 Richtlinie 2001/56/EG § 35c Anwendung der Rili 2007/46/EG ANH. IV ANL. 2.
(Heizung)
37 Richtlinie 78/549/EWG § 36a Anwendung der Rili 2007/46/EG ANH. IV ANL. 2.
(Radabdeckungen) Alternativ: Einhaltung § 36a StVZO ausreichend.
38 Richtlinie 78/932/EWG § 35a N/A Siehe laufende Nr. 15.
(Kopfstützen)
39 Richtlinie 80/1268/EWG N/A (in VO (EG) 715/2007 enthalten, V.7 Wert muss angegeben werden (siehe 2a).
(CO2-Emissionen/Kraftstoffverbrauch)
40 Richtlinie 80/1269/EWG N/A. Siehe 2a oder 41a.
(Motorleistung)
41 Richtlinie 2005/55/EG § 47 Abs. 6a Anwendung der Rili 2007/46/EG ANH. IV ANL. 2.
(Emissionen schwerer Nutzfz Euro 4
und 5 – OBD
– Abgastrübung)
41a Verordnung (EG) 595/2009
Emissionen (Euro VI) schwerer
Nutzfahrzeuge
– OBD
44 Richtlinie 92/21/EWG (nur M1) § 32, § 34, Anwendung der Rili 2007/46/EG ANH. IV ANL. 2.
(Massen und Abmessungen inkl. § 42
Anhängelast)
45 Richtlinie 92/22/EWG § 40 i. V. m. Anwendung der Rili 2007/46/EG ANH. IV ANL. 2.
(Sicherheitsglas) § 22a Ausnahmen bei Panzerglas ohne Prüfzeichen nur halterbezogen für Sicher-
heitsdienste oder gefährdete Personen i. V. m. der Zustimmung der Sicherheits-
behörden. In Feld 22: Fz mit Panzerglas ohne BG. Ausnahmegenehmigung er-
forderlich.
46 Richtlinie 92/23/EWG § 36 Abs. 1a Anwendung der Rili 2007/46/EG ANH. IV ANL. 2.
(Reifen) Bauartgenehmigungspflicht.
Sind zum Zeitpunkt der Erstbegutachtung für eine Zulassung in Deutschland Reifen
ohne Bauartgenehmigung montiert, können diese weiter verwendet werden, wenn
die Eignung über DOT/SAE, Tragfähigkeit und Geschwindigkeitssymbol nachgewie-
sen ist. Als Ersatz dürfen nur bauartgenehmigte Reifen verwendet werden.
dann in Feld 22:
– Reifenbindung mit Reifentyp und Herstellungsdatum (DOT) vermerken,
– ggf. passende bauartgenehmigte Reifengröße vermerken. Bei nächster Monta-
ge von neuen Reifen sind Reifen mit EG/UNECE-Genehmigung zu verwenden“.
Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil
Heft 11 – 2018 486 VkBl. Amtlicher Teil
Lfd. Nummer des Rechtsakts § StVZO Hinweise für den amtlich anerkannten Sachverständigen
Nr.
48 Richtlinie (97/27/EG) (alle außer M1) § 32, § 34, Anwendung der Rili 2007/46/EG ANH. IV ANL. 2.
(Massen und Abmessungen incl. § 42
Anhängelast)
49 Richtlinie (92/114/EWG) § 30 Anwendung der Rili 2007/46/EG ANH. IV ANL. 2.
(Führerhaus- Außenkanten) Alternativ Prüfung durch Inaugenscheinnahme der serienmäßigen
konstruktiven Gestaltung durch den aaS/TD.
Maßnahmen ggfs. in Feld 22 erfassen.
50 Richtlinie 94/20/EG § 43 i. V. m. Anwendung Rili 2007/46/EG ANH. IV ANL. 2 (Anforderungen der FzTV beachten).
(Verbindungseinrichtungen) § 22a BG erforderlich oder „Etwa Wirkung“ mit Nachweis der Festigkeit durch
Rechnung/Prüfung.
53 Richtlinie 96/79/EG § 30 Anwendung der Rili 2007/46/EG ANH. IV ANL. 2.
(Frontalaufprall nur M1 bis 2,5 t) Alternativ: Bei Fahrzeugen ohne Nachweis FMVSS/JSRRV Gleichwertigkeitsbe-
trachtung zu Fahrzeugen EU/USA/Japan mit baugleichen Fahrzeugstrukturen
durch den aaS möglich.
Vorschrift nicht anwendbar bei im Ausland gefertigten Einzelfahrzeug/Umzugsgut.
54 Richtlinie 96/27/EG § 30 Anwendung der Rili 2007/46/EG ANH. IV ANL. 2.
(Seitenaufprall) Alternativ: Bei Fahrzeugen ohne Nachweis FMVSS/JSRRV Gleichwertigkeits-
betrachtung zu Fahrzeugen EU/USA/Japan mit baugleichen Fahrzeugstrukturen
durch den aaS möglich.
Vorschrift nicht anwendbar bei im Ausland gefertigten Einzelfahrzeugen/
Umzugsgut.
58 Verordnung (EG) Nr. 78/2009 § 30c Anwendung der Rili 2007/46/EG ANH. IV ANL. 2.
(Fußgängerschutz) § 41b Alternativ: Anforderungen an EG-Kleinserie beachten.
Frontschutzsysteme benötigen eine Typgenehmigung.
59 Richtlinie 2005/64/EG entfällt
(Recyclingfähigkeit)
61 Richtlinie 2006/40/EG (Klimaanlagen) § 47e Anwendung der Rili 2007/46/EG ANH. IV ANL. 2.
Hinweis: US-Fz werden ab Modelljahr 2012 üblicherweise mit dem neuen
Kältemittel 1234Y befüllt (Nachweis durch Aufkleber), damit wird die Einhaltung
der Rili 2006/40/EG als erfüllt betrachtet.
72 Verordnung (EU) 2015/758 Anzuwenden ab 01.04.2018.
(eCall-System)
Anlage 3 zum Merkblatt wenden. Bei Einzelwerten in sicherheitstechnisch
unkritischen Bereichen der vorgeschriebenen Licht-
Begutachtungskriterien für Abblendscheinwerfer verteilung können die Toleranzgrenzen zusätzlich um
und deren Lichtquellen 5 %-Punkte vergrößert werden.
Vor der Begutachtung der Scheinwerfer ist festzustellen, Die fotometrischen Prüfungen sind an zwei Mustern
ob es sich um einen Auftrag für ein Einzelfahrzeug (z. B. (rechte und linke Fahrzeugseite) unter Verwendung
Umzugsgut) handelt oder ob die Einführung mehrerer typ- von Prüflichtquellen durchzuführen.
gleicher Fahrzeuge beabsichtigt ist.
– Für Einzelgutachten kann eine „Etwa-Wirkung“ be-
Ist die Einführung mehrerer typgleicher Fahrzeuge mit stätigt werden, auch wenn die normalen Toleranz-
identischer Scheinwerferausrüstung beabsichtigt, kann grenzen für die Überprüfung eines Serienmusters in
der TD auf Antrag ein „Mustergutachten“ erstellen. sicherheitstechnisch unkritischen Bereichen der
vorgeschriebenen Lichtverteilung um zusätzlich
Die TD Lichttechnik wenden für die Feststellung der „Et-
10 %-Punkte überschritten werden.
wa-Wirkung“ für Einzelscheinwerfer Beurteilungskriterien
an, die von denen für „Mustergutachten“ abweichen. – Das Einzelgutachten muss eine eindeutige Zuord-
nung zum Einzelfahrzeug (z. B. FIN) enthalten, für das
– Für alle Scheinwerfer ist eine Hell-Dunkelgrenze ge-
der Scheinwerfer geprüft wurde.
fordert, die eine Einstellung der Scheinwerfer-Licht-
verteilung nach § 50 StVZO sicher ermöglicht. – Für Scheinwerfer mit symmetrischer Lichtverteilung
ist als Bewertungsgrundlage mindestens die TA Nr. 7
– Für Mustergutachten gilt, dass die jeweils zutreffen-
heranzuziehen.
de UN-Regelung anzuwenden ist, d. h. z. B., im Fall
von Halogenscheinwerfern sind die UN-Regelungen – Die Bestätigung kann auch für Scheinwerfer mit
für diese heranzuziehen. Es sind die in der UN-Rege- Lichtquellen erfolgen, die nicht nach UN-Regelung
lung festgelegten Toleranzen für Serienmuster anzu- Nr. 37 genehmigt sind, sofern diese ein international
Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil
VkBl. Amtlicher Teil 487 Heft 11 – 2018
bekanntes Genehmigungszeichen und eine eindeuti- Die AU-Richtlinie wird unter Nummer „1.2 Mess- und
ge Herstellerbezeichnung besitzen. In diesem Fall ist Prüfgeräte“ um den folgenden neuen Unterpunkt mit der
eine Ausnahmegenehmigung nach § 70 StVZO für Nummer 1.2.9 ergänzt:
diese Lichtquelle erforderlich.
1.2.9 Anforderungen an die Messgenauigkeit der Abgas-
– Scheinwerfer mit Kunststoff-Streuscheiben kön- messgeräte
nen nur positiv beurteilt werden, wenn sie mit inter-
Die verwendeten Abgasmessgeräte müssen bei ihrer
national bekannten Prüfzeichen versehen sind, aus
nächsten Befassung hinsichtlich der Messgenauigkeit ab
denen ableitbar ist, dass der Kunststoff einer ange-
dem 01.01.2019 die Anforderungen der Richtlinie zur Ka-
messenen Eignungsprüfung, d. h. einem den UN-Re-
librierung von Abgasmessgeräten (VkBl. 2018 Seite 487)
gelungen äquivalentem COP-Verfahren, unterzogen
erfüllen.
wurde (z. B. DOT).
In Bezug auf diese Richtlinie sind die folgenden Genauig-
– Textvorschläge für das Fz.-Gutachten
keitsklassen bzw. Fehlergrenzen einzuhalten:
a) Für Scheinwerfer, für die per Einzel-/Mustergut-
achten des TD-LTE die „Etwa-Wirkung“ nach- Kraftfahrzeuge mit
Genauigkeitsklasse
gewiesen ist, so dass gegen eine Verwendung Fremdzündungsmotor
am Fahrzeug mit der FIN …/an Fahrzeugen des bis einschließlich der Stufe Klasse 00
Typs … keine technischen Bedenken bestehen. Euro 5/V oder
ETWA-WIRK.F.[ABBLENDL.]SCHEINW. Klasse 0
[KENNZEICHNUNG HSW.] D. GA. NACHGEW.* oder
Hinweis: Die In-Etwa-Gutachten sind der zu- Klasse 1
ständigen Behörde (z. B. bei Ertei- ab der Stufe Euro 6/VI Klasse 00
lung der BE/Zulassung des Fahr- oder
zeugs) auf Verlangen vorzulegen. Klasse 0
b) Für Scheinwerfer, für die per Einzel-/Mustergutach- Kraftfahrzeuge mit max. Fehlergrenze (FG) für
ten des TD-LTE die „Etwa-Wirkung“ nachgewiesen Kompressions-- den Trübungskoeffizient k
zündungsmotor in m-1
ist, so dass gegen eine Verwendung am Fahrzeug
mit der FIN …/an Fahrzeugen des Typs … keine bis einschließlich der Stufe +/- 0,1
technischen Bedenken bestehen, jedoch auf Grund Euro 5/V oder
einer Lichtquelle (LQ) ohne BG eine Ausnahmege- +/- 0,3
nehmigung erforderlich ist (mit der Auflage, dass ab der Stufe Euro 6/VI +/- 0,1
mindestens zwei der auf dem Scheinwerfer ange-
gebenen LQ ständig im Fz mitzuführen sind)
ETWA-WIRK.F.[ABBLENDL.]SCHEINW. [KENN-
ZEICHNUNG HSW.] D. GA. NACHGEW.; LQ O. (VkBl. 2018 S. 487)
BG,AG ERFORDERL., AUFLAGE: MITFUEHREN
V.MIND.2D.AUF D.SCHEINW.ANGEGEB.LQ.*
(VkBl. 2018 S. 475)
Nr. 100 Richtlinie zur Kalibrierung von
Nr. 99 Ergänzung der Richtlinie für die Abgasmessgeräten, die für die
Durchführung der Untersuchung Untersuchung der Abgase von
der Abgase von Kraftfahrzeugen Kraftfahrzeugen nach Num-
nach Nummer 6.8.2 der Anlage mer 6.8.2 der Anlage VIIIa StVZO
VIIIa StVZO (AU-Richtlinie) eingesetzt werden (AU-Geräte
Kalibrierrichtlinie)
Bonn, den 23. Mai 2018
StV 23/7355.2/2 Bonn, den 23. Mai 2018
StV 23/7355.2/2
Die nachstehende Ergänzung der AU-Richtlinie hinsicht-
lich der Anforderungen an die Messgenauigkeit der ver- Die nachstehende Richtlinie zur Kalibrierung von Abgas-
wendeten Abgasmessgeräte wird im Benehmen mit den messgeräten wird im Benehmen mit den zuständigen
zuständigen obersten Landesbehörden bekannt gegeben. obersten Landesbehörden bekannt gegeben.
Bundesministerium für Bundesministerium für
Verkehr und digitale Infrastruktur Verkehr und digitale Infrastruktur
Im Auftrag Im Auftrag
Guido Zielke Guido Zielke
Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil
Heft 11 – 2018 488 VkBl. Amtlicher Teil
Inhaltsverzeichnis 3.3.4. Abgasmessgeräte für Selbstzün-
dungsmotoren
0. Vorbemerkungen
1. Allgemeines 3.3.4.1. Überprüfung der Abweichung
der Messwertanzeigen, Feh-
1.1. Anwendungsbereich lerkurve
1.2. Aufstellung, Gebrauch und Wartung 3.3.4.2. Kalibrierfilter
1.3. Inkrafttreten der Richtlinie 3.3.4.3. Fehlergrenzen
2. Häufigkeit, Fristen und Kennzeichnung 3.3.4.4. Betrachtung der Messunsi-
2.1. Häufigkeit der Kalibrierung, Fristen cherheit
2.1.1. Erstmalige Kalibrierung 3.4. Justierung
2.1.2. Regelmäßige Kalibrierung, Kalibrie- 3.5. Dokumentation
rungsfrist
4. Mitgeltende Dokumente
2.1.3. Vorzeitiges Enden der Frist für die
Kalibrierung 0. Vorbemerkungen
2.1.4. Außerordentliche Kalibrierung
Diese Richtlinie basiert auf den Anforderungen
2.2. Kennzeichnungen und Schutz vor unbefug- der Richtlinie 2014/45/EU über die regelmäßige
tem Zugriff technische Überwachung von Kraftfahrzeugen
und richtet sich an Stellen und Personen, die für
2.2.1. Kennzeichnungen
die Kalibrierung der im Anwendungsbereich ge-
2.2.2. Schutz vor unbefugtem Zugriff nannten Messgeräte verantwortlich sind.
3. Ablauf der Kalibrierung Für die Kalibrierungen gelten die allgemeinen An-
forderungen an die Kompetenz von Prüf- und
3.1. Überprüfung der Kalibrierfähigkeit
Kalibrierlaboratorien nach ISO/IEC 17025 in der
3.1.1. Sichtprüfung der allgemeinen Be- jeweils geltenden Fassung.
schaffenheit und äußerlichen Unver-
sehrtheit Zur Sicherstellung der Gleichmäßigkeit und
Gleichwertigkeit der Kalibrierungen konkretisiert
3.1.2. Kontrolle der zu führenden War- diese Richtlinie die Anforderungen.
tungsunterlagen nach Nummer 1.2.
Die weiteren Anforderungen, die sich aus den in
3.1.3. Prüfung des Vorhandenseins der Be- Nummer 4 (mitgeltende Dokumente) dieser
dienungsanleitung Richtlinie genannten Dokumenten ergeben, sind
3.2. Funktionsprüfung von Messeinrichtungen für zu beachten.
Hilfsgrößen
1. Allgemeines
3.3. Ermittlung der Messabweichung, Kalibrierung
1.1. Anwendungsbereich
3.3.1. Umgebungsbedingungen
Diese Richtlinie gilt für die Anwendung und die
3.3.2. Konditionierung
Durchführung von Kalibrierungen an AU-Abgas-
3.3.3. Abgasmessgeräte für Fremdzün- messgeräten, die im Rahmen der Untersuchun-
dungsmotoren gen der Abgase von Kraftfahrzeugen nach Num-
mer 6.8.2 der Anlage VIIIa zur StVZO eingesetzt
3.3.3.1. Überprüfung Dichtigkeit
werden.
3.3.3.2. Überprüfung HC-Rückstände
Die zu verwendenden Messprüfgeräte ergeben
3.3.3.3. Überprüfung der Funktion sich aus Nummer 3 der Anlage VIIId zur StVZO in
bei niedrigem Gasdurch- der Tabelle unter den Nummern 17 bis 22.
fluss
Im Folgenden wird diese Untersuchung als „AU“
3.3.3.4. Überprüfung der Ansprech- bezeichnet und das notwendige AU-Abgasmess-
zeit des CO- und O2-Kanals gerät als „Messgerät“.
3.3.3.5. Überprüfung der Abwei- Die Regelungen in den folgenden Abschnitten
chung der Messwertanzei- sind in gleicher Weise anzuwenden auf ggf. vor-
gen, Fehlerkurve handene Teilgeräte.
3.3.3.6. Kalibriergase 1.2. Aufstellung, Gebrauch und Wartung
3.3.3.7. Fehlergrenzen
Messgeräte dürfen nur nach erfolgter Kalibrie-
3.3.3.8. Betrachtung der Messunsi- rung mit positivem Ergebnis für die AU verwendet
cherheit werden.
Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil