VkBl Nr. 12 1964
Verkehrsblatt Nr. 12 1964
VkBl Amtlicher Teil 295 Heft 12 — 1964
Anlage e)
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Heft 12 — 1964 296 VkBl Amtlicher Teil
Anlage f)
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Anlage g)
B edingungen auf die Einrede der Anfechtung und der Voraus
für klage (§§ 770 un(i 771 BGB) und auf Anrechnung
einmonatige Stundung von ScMffahrtabgaben und zu übernehmen,
Sdilepplöhnen c) Wertpapiere nach den Lombardbedingungen der
§ 1 Deutschen Bundesbank.
Die Stundung erstreckt sicii auf die Schiffahrtabgaben, 3. Dem Bundesschleppbetrieb auf den westdeutschen
die Abgaben für die Benutzung bundeseigener Häfen unci Kanälen — Hauptverwaltung — in Münster steht das
Liegestellen und die Schlepplöhne des Bundesschlepp- Recht zu, jederzeit und ohne Angabe von Gründen an
betriebes auf den westdeutsdien Kanälen.
Stelle der bestellten Sicherheit anderweitige Sicher
§ 2 heit zu fordern.
Stundungsanträge sind an den Bundesschleppbetrieb
§ 4
auf den westdeutschen Kanälen — Hauptverwaltung — in
1. Die Sicherheit durch Wertpapiere wird als Faustpfand
Münster (Westf.) zu richten.
bestellt. Der Bundesschleppbetrieb auf den westdeut
§ 3 schen Kanälen — Hauptverwaltung —, Münster, ist
1. Der Antragsteller hat die untenstehende Erklärung zu
befugt, wenn der Stunciungsnehmer seinen Verpflich
vollziehen und genügende Sicherheit für den doppel
tungen nicht nachkommt, zu seiner Schadloshaltung
ten Betrag der einmonatigen Stundungssumme, min
die Wertpapiere auf dem einfachsten Wege außer
destens jedoch 2000 DM, beim Bundesschleppbetrieb
gerichtlich zu veräußern und sich aus dem Erlös in der
auf den westdeutschen Kanälen — Hauptverwaltung
Höhe der gestundeten und der etwa nachbelasteten
— in Münster zu stellen.
Beträge nebst Zinsen (vgl. § 6} zu befriedigen.
Die Sicherheit haftet für die Erfüllung der im § 1
genannten Verbindlichkeiten der Wasser- und Schiff 2. Die Amtskasse der Wasser- und Schiffahrtsdirektion
fahrtsverwaltung gegenüber, so daß sie bei Zahlungs Münster übernimmt im Auftrage des Bundesschlepp-
verzug zur Tilgung der Rückstände in Anspruch ge betriebes auf den westdeutschen Kanälen — Haupt
nommen werden kann. verwaltung —, Münster, die Aufbewahrung der ihm
als Sicherheit übergebenen Wertpapiere oder sonsti
2. Als Sicherheiten werden angenommen:
gen Werte, jedoch ohne Gewähr für die rechtzeitige
a) Sparkassenguthaben.
Einlösung von Kupons und Dividendenscheinen, Ver
b) D-Mark-Bürgscheine eines dem Bundesschlepp wertung und Ausübung von Bezugsrechten oder Wahr
betrieb genehmen größeren, im Gebiet der Bundes
nehmung von sonstigen, den Werten anhaftenden
republik Deutschland ansässigen Bank-, Versiche-
Rechten des Eigentümers.
rungs- oder Industrieunternehmens. Durch die
selbstschuldnerische Bürgschaft ist die Erfüllung § 5
aller von dem Stundungsnehmer durch die Stun 1. Die Schiffer sind verpflichtet, vor Ausfertigung des
dung der im § 1 bei den Hebestellen auf den Fahrscheins einen handschriftlich unterschriebenen
Bundeswasserstraßen zwischen Rhein und Elbe ein und mit dem Firmenstempel des Stundungsnehmers
gegangenen Verbindlichkeiten der Wasser- und versehenen Ausweis (Stundungsschein) darüber, daß
SchiffahrtsVerwaltung gegenüber unter Verzicht 6 das Schiff für Rechnung des Stundungsnehmers fährt
VkBl Amtlicher Teil 297 Heft 12 1964
und die Schiffahrtabgaben und Sdilepplöhne auf seine westdeutschen Kanälen eingegangenen Verbindlichkeiten
Rechnung zu stunden sind, bei der Hebestelle abzu verbürgt sich die unterzeichnete
geben.
2. Dem Stundungsnehmer steht die Einsichtnahme seines gegenüber der Bundesrepublik Deutschland — Wasser-
Stundungskontos jederzeit frei. und Schiffahrtsverwaltung — vertreten durch den Bundes-
3. Jeder Stundungsnehmer ist verpflichtet, auf Verlangen schleppbetrieb auf den westdeutschen Kanälen — Haupt
ein Anerkenntnis über die ihm zur Last stehenden verwaltung —, Münster, hierdurch selbstschuldnerisch un
Beträge zu erteilen. ter Verzicht auf die Einrede der Atifechtung und der
Vorausklage (§§ 770 und 771 des BGB) bis zum Betrage
von
1. Die Stundungskonten werden monatlich abgerechnet. DM
Zu diesem Zweck wird den Stundungsnehmern die
monatliche Abrechnung unter Anschluß von Nach
weisungen über die bei den einzelnen Hebestellen in Worten: Deutsche Mark.
gestundeten Beträge zugesandt. Der hiernach — nach Auf Anzeige gemäß § 777 des BGB wird verzichtet.
Abzug etwaiger Abschlagszahlungen — geschuldete
Gesamtbetrag muß von den Stundungsnehmern inner , den
halb 7 Tagen nach Aufforderung bei der zuständigen
Kasse gezahlt werden. Firma
Unterschriften
2. Für die am Ende des Monats aufgelaufene Stundungs
summe hat der Stundungsnehmer als Kreditprovision Die Herren und
je Monat V4 Prozent, mindestens 1 DM,zu zahlen.
haben vor mir ihre obigen Unterschriften vollzogen/
3. Abschlagszahlungen sind auf Verlangen zu leisten,
insbesondere, wenn der gewährte Kredit erschöpft ist. anerkannt.*)
Ist die eingeforderte Abschlagszahlung nicht innerhalb
der gesetzten Frist bei der Kasse eingegangen, wird Aufgrund des hiesigen Handelsregisters bescheinige ich,
das Konto unverzüglich gesperrt. Die Wiedereröffnung daß die vorgenannten Herren der
des Kontos kann von einer Erhöhung der Sicherheit
abhängig gemacht werden. mit der Berechtigung eingetragen stehen, ihre Firma
4. Zahlungen sind durch Überweisung auf Girokonto bei rechtsverbindlich zu vertreten.
der Landeszentralbank oder auf Postscheckkonto zu
leisten. Alle Zahlungen sind dem Bundesschlepp- Ich habe das Handelsregister heute selbst eingesehen.
betrieb auf den westdeutschen Kanälen — Hauptver
t den
waltung —, Münster, schriftlich mit den notwendigen
Angaben anzuzeigen.
5. Einsprüche gegen die Richtigkeit der festgestellten (Notar)
Schuldsumme im Gesamtbetrage oder hinsichtlich ein (VkBl 1964 S. 286)
zelner Posten können erst nach erfolgter Zahlung ») Unzutreffendes ist zu streichen.
berücksichtigt werden. Die Aufrechnung etwaiger Ge
genforderungen, auch wenn diese völlig klargestellt
sein sollten, ist ausgeschlossen. Nr. 155 Verordnung zur Änderung der Verord
nung über den Verkehr von Sportfahr
6. Wird nicht innerhalb der gestellten Frist gezahlt, ist
zeugen auf dem Eder- und dem Diemelsee
der Stundungsnehmer schuldig, vom folgenden Tage
ab Zinsen in Höhe von 3 Prozent über dem jeweiligen vomll.Mail964
Diskontsatz der Deutschen Bundesbank, mindestens (Bundesanzeiger Nr. 101 vom 5. Juni 1964)
6 Prozent, bis zum Zahlungstage zu zahlen. Zins
beträge von weniger als 1,00 DM werden nicht an Auf Grund des § 1 Abs. 1 der Vierten Verordnung zur
gerechnet. Übertragung von Befugnissen auf dem Gebiet der Binnen
schiffahrt vom 18. Dezember 1959 (Bundesgesetzbl. II
§7 S. 1510) wird verordnet:
Das Stundungskonto kann beiderseits jederzeit ohne An
gabe von Gründen aufgehoben werden. Der Bundes- § 1
schleppbetrieb auf den westdeutschen Kanälen — In § 5 der Verordnung über den Verkehr von Sport
Hauptverwaltung —, Münster, ist zur Herausgabe der fahrzeugen auf dem Eder- und dem Diemelsee vom
Sicherheit jedoch erst dann verpflichtet, wenn er fest 2. April 1960 (Bundesanzeiger Nr. 80 vom 27. April 1960)
gestellt hat, daß der Stundungsnehmer aus dem Stun in der Fassung der ÄnderungsVerordnung vom 24. Ja
dungsverhältnis herrührende Verbindlichkeiten nicht nuar 1962 (Bundesanzeiger Nr. 57 vom 22. März 1962,
mehr hat. Verkehrsblatt S. 266) wird in Absatz 1 hinter Buchstabe e)
eingefügt:
„f) den mit Bojen abgegrenzten Bereich am linken
Die vorstehenden Bedingungen werden hiermit aner üfer des Edersees von km 32,4 bis km 33,2 (Sport
kannt. Eine Zweitschrift der Stundungsbedingungen ist taucherbereich)".
in unserem Besitz.
§ 2
, den 19 In § 5 Abs. 2 Satz 1 wird hinter die Worte „... an die
Abgrenzungen der öffentlichen Badeanstalten" eingefügt:
„und des Sporttaucherbereiches..."
§3
Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung
zu Anlage g) in Kraft.
Bürgschein Hannover, den 11. Mai 1964
Für die Erfüllung der von der Firma — 85 601 —
Wasser- und Schiffahrtsdirektion
Hannover
durch die Stundung von Schiffahrtabgaben, Abgaben für In Vertretung
die Benutzung bundeseigener Häfen und Liegestellen Korsm eier
sowie von Sdilepplöhnen bei den Hebestellen an den (VkBl 1964 S. 297)
Heft 12 — 1964 298 VkBl Amtlicher Teil
Nr. 156 Verordnung Nr.12/64 über die Festsetzung Abfertigungsgebühren bei BinneUschiffsverfrachtungen
von Entgelten für Verkehrsleistungen der — FTB Reg. Nr. D 341/2 —.
Binnenschiffahrt vom 29. Mai 1964 Bonn, den 29. Mai 1964
(FB Nr.8/64 Fraditenausschuß Dortmund) Der Bundesminister für Verkehr
(FD Nr. 7/64 Fraditenausschuß Hamburg) In Vertretung
Bonn, den 3. Juni 1964 ■ Dr. S ei erm ann
B 242/2214 F/64 (VkBl 1964 S. 298) ^
Nachstehend wird die Verordnung Nr. 12/64 vom
29. Mai 1964 nachrichtlich bekanntgegeben. Die Verord Nr. 157 VerordnungNr.13/64 über die Festsetzung
nung wird im Bundesanzeiger Nr. 103 vom 9. Juni 1964 von Entgelten für Verkehrsleistungen der
verkündet. BinnenschiffahH vom 5. Juni 1964
Der Bundesminister für Verkehr (FA Nr. 5/64 Frachtenausschuß für den Rhein)
Im Auftrag (FB Nr. 9/64 Frachtenausschuß Dortmund)
Ma r q u a r d t (FD Nr. 8/64 Frachtenausschuß Hamburg)
Bonn, den 9. Juni 1964
Verordnung Nr. 12/64 B 241/2227 D/64
über die Festsetzung von Entgelten Nachstehend wird die Verordnung Nr. 13/64 vom 5.
für Verkehrsleistungen der Binnenschiffahrt Juni 1964 nachrichtlich bekanntgegeben. Die Verordnung
Vom 29. Mai 1964 wird im Bundesanzeiger Nr. 107 vom 13. Juni 1964 ver^
kündet.
Auf Grund des § 29 Abs. 1 des Gesetzes über den
gewerblichen Binnenschiffsverkehr vom 1. Oktober 1953 Der Bundesminister für Verkehr
(Bundesgesetzbl. I S. 1453) in der Fassung des Gesetzes Im Auftrag
vom 1. August 1961 (Bundesgesetzbl. I S. 1163) wird L an g e
verordnet; Verordnung Nr. 13/64
über die Festsetzung von Entgelten für Verkehrs
§ 1
leistungen der Binnenschiffahrt
(1) Nach Genehmigung gemäß § 28 des Gesetzes über
Vom 5. Juni 1964
den gewerblichen Binnenschiffsverkehr werden rechts
verbindlich festgesetzt: Auf Grund des § 29 Abs. 1 des Gesetzes über den
I. die vom Frachtänausschuß Dortmund — FB Nr. 8/64 gewerblichen Binnenschiffsverkehr vom 1. Oktober 1953
— beschlossenen Frachten (Bundesgesetzbl. I S. 1453) in der Fassung des Gesetzes
vom 1. August 1961 (Bundesgesetzbl. I S. 1163) wird
für Kohle
verordnet:
von der Ruhr
nach Alt-Garge über den Mittellandkanal § 1
(1) Nach Genehmigung gemäß § 28 des Gesetzes über
~ Sonderfracht für Verladungen von den Zechen den gewerblichen Binnenschiffsverkehr werden rechts
Fürst Leopold und Auguste Victoria —
verbindlich festgesetzt:
für die Zeit vom 1. April 1964 bis 31. März 1965;
I. die vom Frachtenausschuß für den Rhein — FA
II. die vom Frachtenausschuß Hamburg — FD Nr. 7/64 Nr. 5/64 — beschlossenen Entgelte für Verkehrsleistungen
— beschlossenen
der Binnenschiffahrt, und zwar:
1. Abfertigungsgebühren bei BinnenschiffsVer
1. Schlepplöhne für das Hafengebiet
frachtungen, der Stadt Karlsruhe,
2. Schlepplöhne im Elbeverkehr zu Berg. 2. Frachten für Steinkohlen-Koks
(2) Der Wortlaut der Beschlüsse ist im FTB — Frach
von Frankfurt-Oberhafen
ten- und Tarifanzeiger der Binnenschiffahrt — wie folgt
veröffentlicht*): nach Mainhäfen,
zu Absatz 1 Ziffer II 3. Flettfrachten für Massengut
im FTB Nr. 19 vom 9. Mai 1964, im Niederrhein- und Kanalverkehr
— Ergänzung zu FTB Reg.Nr. 801/4 —;
zu Absatz 1 Ziffer I
im FTB Nr. 20-21 vom 15. Mai 1964. II. die vom Bezirksausschuß Mittellandkanal des Frach
tenausschusses Dortmund — FB Nr. 9/64 — beschlosse
§2 nen Frachten
Wer vorsätzlich oder fahrlässig gegen diese Verord 1. für Kohle
nung verstößt, begeht eine Zuwiderhandlung im Sinne
von der Ruhr
des § 1 Nr. 8 des Wirtschaftsstrafgesetzes 1954 vom
9. Juli 1954 (Bundesgesetzbl. I S. 175), zuletzt geändert nach Häfen an der Oberweser,
durch Gesetz vom 21. Dezember 1962 (Bundesgesetzbl. I 2. für Kohle
S. 761). von Zeche Ibbenbüren
§ 3 nach Häfen an der Oberweser;
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überlei III. die vom Frachtenausschuß Hamburg — FD Nr. 8/64
tungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) — beschlossenen Entgelte für Verkehrsleistungen der
in Verbindung mit § 44 des Gesetzes über den gewerb Binnenschiffahrt, und zwar
lichen Binnenschiffsverkehr auch im Land Berlin. Kleinwasserzuschläge für Verladungen aus dem
§ 4 Bereich des Frachtenausschusses Hamburg unter
Berücksichtigung der festgesetzten Tauchtiefen.
(1) Die in § 1 genannten Entgelte treten mit Wirkung (2) Der Wortlaut der Beschlüsse ist im FTB — Frach
vom 1. April 1964 in Kraft. ten- und Tarifanzeiger der Binnenschiffahrt — Nr. 22 vom
(2) Die Strafbestimmung tritt am Tage nach der Ver 27. Mai 1964 veröffentlicht*).
kündung dieser Verordnung in Kraft. § 2
(3) Es treten außer Kraft: Wer vorsätzlich oder fahrlässig gegen diese Verord
mit Wirkung vom 1. April 1964 nung verstößt, begeht eine Zuwiderhandlung im Sinne
die vom Frachtenausschuß Hamburg beschlossenen, des § 1 Nr. 8 des Wirtschaftsstrafgesetzes 1954 vom
durch § 1 Abs. 1 Ziffer I der Verordnung Nr. 3/60 vom 9. Juli 1954 (Bundesgesetzbl. I S. 175), zuletzt geändert
3. Februar i960.— FD Nr. 1/60 — (Bundesanzeiger Nr. 27 durch Gesetz vom 21. Dezember 1962 (Bundesgesetzbl. T
vom 10. Februar 1960) rechtsverbindlich festgesetzten S. 761).
VkBl Amtlicher Teil 299 Heft 12 — 1964
§3 mit § 6 der Verordnung über den Verkehr von Sport
fahrzeugen auf dem Eder- und dem Diemelsee vom
Diese Verordnung gilt nadi § 14 des Dritten Überlei 2. April 1960 (Verkehrsblatt S. 151) werden im Bereich
tungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I der Wasser- und Schiffahrtsdirektion Hannover folgende
S. 1) in Verbindung mit § 44 des Gesetzes über den Wasserstrecken zum Wasserskifahren freigegeben:
gewerblichen Binnensdiiffsverkehr auch im Land Berlin.
§ 4 Werra km 66,90 ■— 68,20
km 82,26— 83,30
(1) Die in § 1 genannten Entgelte treten in Kraft:
zu Absatz 1 Ziffer III Fulda km 74,50— 75,45
mit Wirkung vom 1. März 1964, km 80,63— 81,15
zu Absatz 1 Ziffer II Nr. 1
Weser km 85,60 — 87,00
mit Wirkung vom 15. April 1964, km 112,10 — 114,10
zu Absatz 1 Ziffer I und Ziffer II Nr. 2 km 178,00—181,00
mit Wirkung vom 1. Mai 1964. km 185,00—188,00
(2) Die Strafbestimmung tritt am Tage nach der Ver km 209,00 — 213,50
kündung dieser Verordnung in Kraft. km 232,00 — 236,00
(3) Es treten außer Kraft: km 284,00 — 286,00
I. mit Wirkung vom 15. April 1964 Aller km 78,30— 80,30
die vom Bezirksausschuß Mittellandkanal des
Fraditenaussdiusses Dortmund beschlossenen, durch § 1 Leine km 21,00— 22,30 und
Abs. 1 Ziffer I der Verordnung Nr. 19/60 vom 29. No Edersee Hammerbergspitze km 30,00 r; Ufer bis
vember 1960 — FB Nr. 10/60 — (Bundesanzeiger Nr. 238 Sperrmauer km 31,00
vom 9. Dezember 1960) rechtsverbindlich festgesetzten (2) Die Fluß strecken werden an den Ufern durch recht
Frachten für Kohle eckige blaue Tafeln mit der weißen Aufschrift „Ski" und
von der Ruhr einer weißen Spitze in Richtung der freigegebenen Fluß
nach Häfen an der Oberweser strecke bezeichnet.
— FTB . Reg.Nr. B 4020/2 —; (3) Auf der Fuldastrecke km 74,50 bis 75,45 darf das
II. mit Wirkung vom 1. Mai 1964 Wasserskifahren erst vom 1. Juni eines jeden Jahres ab
1. die vom Frachtenausschuß für den Rhein be und nur unter Einhaltung einer Entfernung von min
schlossenen, durch nachstehende Verordnungen rechts destens 15 m von beiden Ufern sowie nur'in der Zeit
verbindlich festgesetzten Entgelte für Verkehrsleistungen von 8.00 bis 13.00 Uhr und von 16.00 bis 19.00 Uhr aus
der Binnenschiffahrt, und zwar: geübt werden.
a) Schlepplöhne für das Hafengebiet Auf der Fuldastrecke km 80,63 bis 81,15 muß ein Ab
stand vom linken Ufer von mindestens 10 m eingehalten
der Stadt Karlsruhe
werden.
— FTB Reg.Nr. A 2114/2 —
VkBl 1952 S. 337, (4) Die Weserstrecken km 85,60 — 87,00
km 112,10 — 114,10
b) Frachten für Steinkohlen-Koks km 232,00 — 236,00
von Frankfurt-Oberhafen und km 284,00 — 286,00
nach Würzburg und Bamberg werden für den Wasserskisport nur an Samstagen, Sonn
— FTB Reg.Nr. A 402/58 —, tagen und an den gesetzlichen Feiertagen sowie nur für
Flettfrachten für Massengut
die Zeit von 10.00 bis 17.00 Uhr freigegeben.
im Niederrhein- und Kanalverkehr
— Ergänzung zu FTB Reg.Nr. A 801/4 — Das Wasserskifahren auf den Weserstrecken
— FTB Reg.Nr. A 801/10 — km 232,00 — 236,00
§ 1 Abs. 1 Ziffer I Nr. 2 und 4 der Verordnung und km 284,00 — 286,00
Nr. 10/64 vom 12. Mai 1964 — FA Nr. 3/64 — ist außerdem erst vom 1. Juli eines jeden Jahres ab und
(Bundesanzeiger Nr. 93 vom 22. Mai 1964); nur mit einem Abstand von mindestens 20 m von den
2. die vom Bezirksausschuß Mittellandkanal des Ufern bzw.- Strombauwerken gestattet.
Frachtenausschusses Dortmund beschlossenen, durch § 1 (5) Die Leinestrecke km 21.00 — 22,30 darf nur mit
Abs. 1 Ziffer III der Verordnung Nr. 1/64 vom 22. Januar einer Höchstgeschwindigkeit von 30 km/st befahren
1964 — FB Nr. 1/64 — ßundesanzeiger Nr. 22 vom 1. werden.
Februar 1964) rechtsverbindlich festgesetzten
§ 2
Frachten für Kohle
von Zeche Ibbenbüren Der Wasserskisport wird auf allen in § 1 genannten
nach Häfen an der Oberweser Wasserskistrecken nur mit nachstehenden Auflagen
— FTB Reg.Nr. B 4027/6 —. gestattet:
Bonn, den 5. Juni 1964 a) Soweit der Wasserskifahrer von einem Motorboot
Der Bundesminister für Verkehr geschleppt wird, ist das Motorboot neben dem Boots
In Vertretung führer mit mindestens einer weiteren Person zu be
des Staatssekretärs setzen, die geeignet und in der Lage ist, den oder die
Dr. Ter-Nedden geschleppten Wasserskifahrer sowie die Fahrstrecke
(VkBl 1964 S. 298) zu beobachten.
Nr. 158 Bekanntmachung über das Wasserski b) Bei Begegnungen mit anderen Fahrzeugen und Schwim
mern haben sich die von einem Motorboot geschlepp
fahren im Bereich der Wasser- und Schiff ten Wasserskifahrer im Kielwasser des Motorbootes
fahrtsdirektion Hannover zu halten und sind Schleifen- und Slalomfahrten unter
(Bundesanzeiger Nr. 101 vom 5. Juni 1964) sagt.
§ 1 c) Die Auspuffgeräusche der Motoren, die beim Wasser
(1) Auf Grund des § 2 der Verordnung über das skifahren verwendet werden, sind durch geeignete
Wasserskifahren auf den Bundeswasserstraßen vom Vorrichtungen weitgehendst zu dämpfen.
20. Juli 1960 (Bundesgesetzbl. II S. 1959) in Verbindung § 3
♦) Der FTB — Frachten- und Tarifanzeiger der Binnenscäiiff-
Diese Bekanntmachung tritt am Tage nach ihrer Ver
fahrt — kann von dem Binnenschiffahrts-Verlag GmbH, vorm. kündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Bekanntmachung
Rhein-Verlag, Duisburg-Ruhrort, Dammstraße 15/17, bezogen über das Wasserskifahren im Bereich der Wasser- und
werden. Die Kosten der Einzelnummer richten sich nacih dem Schiffahrtsdirektion Hannover vom 19. März 1962 (Ver
Umfang der jeweiligen Ausgabe des FTB, die nur gescihlossen
zum Preise von 0,25 DM je Blatt DIN A 5 abgegeben wird. kehrsblatt S. 177) mit den Änderungsbekanntmachungen
Heft 12—1964 300 VkBl Amtlicher Teil
vom 15. Mai 1963 (Verkehrsblatt S. 227), vom 21. August a) Fahrgastschiffe
1963 (Verkehrsblatt S. 438) und vom 6. Januar 1964 bei einer höchstzu ohne nach
(Verkehrsblatt S. 42) außer Kraft. lässigen Fahrgastzahl Fahrplan Fahrplan
Hannover, den 20. Mai 1964 Pf/km Pf/km
— 85 601 — VO Wasserskifahren —
Wasser- und Sdiiffahrtsdirektion bis zu 50 Pers. 7 6
bis zu 100 Pers. 14 12
Hannover
bis zu 150 Pers. 21 18
In Vertretung bis zu 200 Pers. 28 24
Dr. T i e m a n n bis zu 250 Pers. 35 30
bis zu 300 Pers. 42 36
(VkBl 1964 S. 299)
bis zu 400 Pers. 56 48
bis zu 500 Pers. 70 60
bis zu 750 Pers. 105 90
Nr. 159 Tarif für die Benutzung der bayer.Landes bis zu 1000 Pers. 140 120
häfen Regensburg und Passau vom 19. bis zu 1500 Pers. 210 180
März 1960 bis zu 2000 Pers. 280 240
bis zu 2500 Pers. 350 300
Regensburg, den 25. Mai 1964 bis zu 3000 Pers. 420 360
— 1401/B — von mehr als 3000 Pers. 490 420
Am 1. März 1964 ist die Verfügung der Bayer. Landes b) Fahrgastkabinenschiffe
hafenverwaltung München vom 22. Januar 1964 — 5201/1 Zahl der vor nach
ohne
— über Änderungen der Werftgebühr für die Benutzung handenen Bettplätze Fahrplan Fahrplan
der bayer. Landeshäfen Regensburg und Passau in Kraft Pf/km Pf/km
getreten.
Der Wortlaut der Verfügung ist im FTB — Frachten- bis zu 25 35 30
und Tarifanzeiger der Binnenschiffahrt — Nr. 6 vom bis zu 50 70 60
8. Februar 1964 veröffentlicht worden*). bis zu 100 140 120
bis zu 150 210 180
Wasser- und Schiffahrtsdirektion bis zu 200 280 240
Regensburg bis zu 250 350 300
bis zu 300 420 360
Dobmayer
bis zu 400 560 480
(VkBl 1964 S. 300) mehr als 400 700 600
Als Fahrstrecke ist dabei die Entfernung bis zu
Nr. 160 Bekanntmachung über die Zahlung der in dem am weitesten entfernten Anlegeort zu
DM fälligen Schiffahrtabgaben auf der grundezulegen. Ist bei Rundfahrten der vom
Mosel Ausgangsort am weitesten entfernte Punkt
nicht zugleich Anlegeort,' wird die Fahrstrecke
Bonn, den 2. Juni 1964 bis zur Mitte der zuletzt befahrenen Haltung
gerechnet.
B 259/2214 M/64
Werden von einem Fahrgastschiff sowohl
Nach § 1 Nr. 2 der Ausführungsbestimmungen zum Bootssdileusen als auch Schiffsschleusen be
Tarif für die Schiffahrtabgaben auf der Mosel zwischen nutzt, so rechnet die Fahrstrecke von der ersten
Thionville (Diedenhofen) und Koblenz (Coblence) vom benutzten Schiffsschleuse bis zum Aussteigeort
1. Juni 1964 sind die Schiffahrtabgaben über ein Konto oder der nächsten benutzten Bootsschleuse.
zu verrechnen oder in bar an der ersten Schleuse zu Ein fahrplanmäßiger Verkehr im Sinne dieses
zahlen. Tarifs liegt vor, wenn die Fahrgastschiffe inner
Die an den Schleusen von Koblenz bis Trier in DM halb eines Zeitraums von vier aufeinanderfol
fällig werdende Abgabenschuld (s. Tarifstelle 8 des Ta genden Wochen mindestens einmal wöchent
rifs) kann bargeldlos im Wege eines Stundungsverfahrens lich auf bestim!mten Strecken mit festen Halte
über die Deutsche Verkehrs-Kredit-Bank AG (DVKB), stellen nach Fahrplan fahren. Bei Fahrgast
Zweigniederlassung Mainz in Mainz, Schottstraße 9, ver kabinenschiffen genügen insoweit mindestens
rechnet werden. Voraussetzung hierfür ist die Einrichtung vier Fahrten je Saison.
eines Stundungskontos für Moselschiffahrtabgaben bei Die Fahrpläne müssen vorher von den Wasser-
der DVKB, Zweigniederlassung Mainz, zu den festge und Schiffahrtsbehörden genehmigt sein."
legten Bedingungen. '1. In der Tarifstelle V sind die Worte „an Werktagen"
Vordrucke für die nach Einrichtung eines Stundungs zu streichen.
kontos vom Stundungsnehmer in jedem Einzelfall zu er 3. Die Tarifstelle VI ist zu streichen, die Tarifstelle VII
teilende Ermächtigung zur Inanspruchnahme dieses Kon wird VI, die Tarifstelle VIII wird VII, die Tarifstelle
tos sind bei der Wasser- und Schiffahrtsdirektion Mainz IX wird VIII, die Tarifstelle X wird IX.
oder an den Moselschleusen erhältlich.
4. In der Tarifstelle IX (alt) — Befreiungen — ist die
Der Bundesminister für Verkehr Ziff. 2 zu streichen, Ziff. 3 wird Ziff. 2.
Im Auftrag
Marquardt 5., Dieser Nachtrag tritt am 1. Juli 1964 in Kraft.
Der Bundesminister für Verkehr
(VkBl 1964 S. 300) Im Auftrag
Marquardt
Nr. 161 XIIL Nachtrag zum Tarif für die Sdiiff- (VkBl 1964 S. 300)
fahrtabgaben auf dem kanalisierten
Nr. 162 XXI. Nachtrag zum Tarif für die Scbiff-
Neckar vom 29. Juni 1935^) fahrtabgaben auf dem kanalisierten Main
Bonn, den 2. Juni 1964 vom 10. März 1938**)
B 256/2018 Vmb/64 Bonn, den 2. Juni 1964
B 255/2087 W/64
1. Die Tarifstelle II wird wie folgt neu gefaßt:
1. In Abschnitt A Tarifstelle I B 2 f) wird der Abgaben
„II. Für Fahrgast- und Fahrgastkabinenschiffe, die satz von „0,25 Pf" auf „0,30 Pf" erhöht.
Personen befördern, je Kilometer der Fahrstrecke
Schiffahrtabgaben nach folgendem Tarifsatzzeiger: t) Veröffentlicht im Reichsverkehrsblatt A 1935 S. 151
VkBl Amtlicher Teil 301 Heft 12 — 1964
2. In Abschnitt A erhält die Tarifstelle II folgenden 4. Die Tarifstelle B III Ziff. 3 wird gestrichen.
neuen Wortlaut:
5. Die Tarifstelle B III Ziff. 4 wird Ziff. 3, wobei am
„II. Für Fahrgast- und Fahrgastkabinenschiffe, die Ende des ersten Absatzes die TarifStellenbezeichnung
Personen befördern, je Kilometer der Fahrstrecke „III Ziffer 2a)" geändert wird in „III Ziffer 2".
Schiffahrtabgaben nach folgendem Tarifsatzzeiger:
6. Die Tarifstelle B III Ziff. 5 wird Ziff. 4.
a) Fahrgastschiffe
bei einer höchstzu- ohne nach 7. Dieser Nachtrag tritt am 1. Juli 1964 in Kraft.
lässigen Fahrgastzahl Fahrplan Fahrplan Der Bundesminister für Verkehr
Pf/km Pf/km Im Auftrag
bis zu 50 Pers. 7 6
Marquardt
bis zu t 100 Pers. 14
(VkBl 1964 S. 300)
12
bis zu 150 Pers. 21 18
bis zu 200 Pers. 28 24
Nr. 163 Bekanntmadiung und Anordnung für die
bis zu 250 Pers. 35 30 Moselsdiiffahrt
bis zu 300 Pers. 42 36 (Bundesanzeiger Nr. 102 vom 6. Juni 1964)
bis zu 400 Pers. 56 48
I. Die Mosel ist zwischen ihrer Mündung und der
bis zu 500 Pers. 70 60
deutsch-französischen Grenze seit dem 1. Juni 1964
bis zu 750 Pers. 105 90
der Schiffahrt freigegeben **).
bis zu 1000 Pers. 140 120
bis zu 1500 Pers. 210 180 Auf dieser Strecke ist die Mosel für Schiffe mit einer
bis zu 2000 Pefs. 280 240 Tragfähigkeit bis zu 1500 t ausgebaut. Die Schleusen
bis zu 2500 Pers. 350 300 haben eine Länge von 170 m (zwischen den an den
bis zu 3000 Pers. 420 360 Wänden angegebenen Grenzen) und eine Breite von
von mehr als 3000 Pers. 490' 420
12 m. Die Bootsschleusen sind 18 m lang und 3,50 m
breit; ihre Wassertiefe beträgt 1,50 m.
b) Fahrgastkabinensdiiffe Die lichte Höhe der Brückendurchfahrten beläuft sich
Zahl der vor ohne nach auf mindestens 5,25 m über höchstem Schiffahrts
handenen Bettplätze Fahrplan Fahrplan wasserstand.
Pf/km Pf/km II. Gemäß § 102 Nr. 1 Moselschiffahrtpolizeiverordnung
— MoselSchPVO — vom 19. Mai 1964 (Bundesge-
bis zu 25 35 30
setzbl. II S. 586) wird wegen restlicher Baggerungen
bis zu 50 70 60
und wegen neuer Einschwemmungen für die Strecke
bis zu 100 140 120
oberhalb von Cochem bis zur deutsch-französischen
bis zu 150 210 180
Grenze folgendes angeordnet:
bis zu 200 280 240
1. Die Abladetiefe oberhalb von Cochem wird vor
bis zu 250 350 300
bis zu 300 420 360 läufig auf 2,30 m eingeschränkt.
bis zu 400 560 480 2. Die mit Tafeln nach Anlage 5 Bild 1 MoselSchPVO
mehr als 400 700 600 bezeichneten Strecken zwischen km 54,50 und
55,00, km 56,20 und 56,70, km 75,00 und 76,00,
Als Fahrstrecke ist dabei die Entfernung bis zu km 157,80 und 161,80, km 162,65 und 163,50,
dem am weitesten entfernten Anlegeort zu km 241,50 und 242,10 können nur einschiffig be
grundezulegen. Ist bei Rundfahrten der vom fahren werden. Hier ist besondere Vorsicht ge
Ausgangsort am weitesten entfernte Punkt boten; die Geschwindigkeit ist zu verringern.
nicht zugleich Anlegeort, wird die Fahrstrecke Um eine Begegnung auf diesen Strecken zu ver
bis zur Mitte der zuletzt befahrenen Haltung meiden, hat der Bergfahrer an geeigneter Stelle
gerechnet. zu halten und dem Talfahrer die Vorbeifahrt zu
Werden von einem Fahrgastschiff sowohl ermöglichen. Die Schiffsführer der zu Berg fah
Bootsschleusen als auch Schiffsschleusen be renden Fahrzeuge haben sich bei den Bediensteten
nutzt, so rechnet die Fahrstrecke von der ersten der Schleusen, die unterhalb dieser Strecken lie
benutzten Schiffsschleuse bis zum Aussteigeort gen, nach dem Stand des Verkehrs in ihren
oder der nächsten benutzten Bootsschleuse. Haltungen zu erkundigen.
Ein fahrplanmäßiger Verkehr im Sinne dieses III. Die Durchfahrt durch die Schleuse Fankel wird für
Tarifs liegt vor, wenn die Fahrgastschiffe inner die Zeit vom 20. bis 23. Juni 1964 wegen Reparatur
halb eines Zeitraums von vier aufeinanderfol
arbeiten am Untertor gesperrt.
genden Wochen mindestens einmal wöchent IV. Die Anordnung nach Ziffer II tritt am Tage nach
lich auf bestimmten Strecken mit festen Halte ihrer Verkündung in Kraft.
stellen nach Fahrplan fahren. Bei Fahrgast Mainz, den 4. Juni 1964
kabinenschiffen genügen insoweit mindestens S — 9573/64
vier Fahrten je Saison. Wasser- und Schiffahrtsdirektion
Die Fahrpläne müssen vorher von den Wasser- Mainz
und Schiffahrtsbehörden genehmigt sein." In Vertretung:
3. Im Abschnitt B wird die Tarifstelle III Ziff. 2 wie Fe1d m a n n
folgt geändert: (VkBl 1964 S. 301) ,
. Außer der Betriebszeit
Nr. 164 IX. Nachtrag zum Tarif für die Schiffahrt
von Schleusungs nach abgaben auf den Bundeswasserstraßen
ende bis 22 Uhr 22 Uhr
zwischen Rhein und Elbe vom 12. Februar
und nach 4 Uhr bis bis
1959*t)
Schleusungsbeginn 4 Uhr
Bonn, den 8. Juni 1964
DM DM B 253/2189 M/64
„Für Schiffe des ge l.Die Tarifstelle 10 erhält folgende neue Fassung:
werbsmäßigen Perso „Das Ladungsgewicht der Güter jeder Güterklasse
nenverkehrs neben (I/II, III/IV, V und VI) ist auf volle Tonnen auf-
den Abgaben nach tt) Eine Schiffahrtskarte „Die Mosel von Thionville bis Ko
Tarifstelle A II 5,— 20,—" blenz" im Maßstab 1 :10 000 ist bei der Wasser- und Schiff
fahrtsdirektion Mainz — Neubauabteilung für den Ausbau
der Mosel — in Trier, Bahnhofsplatz 8, zum Preise von
*•) Veröffentlicht im Reichsverkehrsblatt A 1938 S. : 55,— DM erhältlich.
Heft 12 — 1964 302 VkBl Amtlicher Teil
zurunden. Vor Aufrundung sind kg-Gewidite von 13. Unter Verkehrsbeziehung 7 ist vor Tarifstelle 80 fol
Gütern ein und derselben Güterklasse, für die der gende neue Tarifstelle 79a aufzunehmen:
gleiche Tarifsatz gilt, zusammenzuzählen." „79a Bimskies und
2. Die Tarifstelle 11 ist mit allen Angaben zu streichen. Allgemein 23 — 0,12
Bimssand
jedoch auf
3. In der Tarifstelle 16a ist in dem Klammerzusatz hinter (Gkl. VI: Nr. 90)
dem DEK
„bis" statt „184e" zu setzen „184g". . . . . 2/10,
nördl. Bgh. 23 — 0,06"
4. Hinter Tarifstelle 2Öa ist folgende neue Tarifstelle wenn die Güter
20b aufzunehmen: nach Häfen des
Küstenkanals oder
„20b Für Fahrzeuge, die gemäß § 103 Nr. 4 Buchstabe
nach Häfen östlich
c) der Binnensdiiffahrtsstraßen-Ordnung vorge
Bergeshövede
schleust werden, sind neben den sonst zu ent
gehen.
richtenden Abgaben für jede Schleuse oder
Hebewerksbenutzung Zuschläge nach Teil C
Abschnitt VI dieses Tarifs zu zahlen.
Die Zuschläge sind von der ersten Schleuse an, 14. Hinter Tarifstelle 79a (neu) ist folgende neue Tarif-
für die das Vorschleusen genehmigt ist, gleich stelle 79b aufzunehmen:
zeitig für alle bis zum Fahrtziel noch zu durch „79b Bimskies und
fahrenden Schleusen der Wasserstraßen des Bimssand
All gemein 23 —: 0,24
Geltungsbereichs dieses Tarifs, (Gkl. VI: Nr. 90) jedoch
ausgenommen die Schleusen an den Zweig . . . . 4/10, nördl. Bgh, 23 0,06
kanälen nach Osnabrück, Hannnover-Linden, wenh die Güter
auf dem WDK
Hildesheim und Salzgitter, nach Häfen südlich
Bergeshövede im durchge
zu entrichten. Dies gilt auch dann, wenn ein
gehen. henden WDK-
Vorschleusen an den folgenden Schleusen nicht
beansprucht wird.". Verkehr
7/10 23 0,168
5. In der Tarifstelle 22 ist hinter den Worten „für die" oder 5/10 23 0,12"
statt „westdeutschen Kanälen" zu setzen „Bundes
wasserstraßen zwischen Rhein und Elbe".
15. Hinter Tarif stelle 104 ist folgende neue Tarif stelle
6. In der Tarifstelle 44 — Übersicht der Ausnahmetarife 104a aufzunehmen:
— ist bei „Bimskies, Bimssand" (S. 13) „104a Bimskies und
Bimssand
Allgemein 23 0,12
a) unter Verkehrsbeziehung 2 die Zahl „50" in jedoch
„50a" zu ändern, (Gkl. VI: Nr 90)
auf dem WDK
. . . . 2/10.
b) unter Verkehrsbeziehung 7 die Zahl „79a" und i m durchge
„79b" sowie unter Verkehrsbeziehung 9 die henden WDK-
Zahl „104a" einzutragen. Verkehr
7/10 23 0,084
7. In der Tarifstelle 49 sind im ersten Absatz die Worte oder 5/10 23 0,06"
„erstattet, wenn dieser Betrag 5,— DM übersteigt" zu
ersetzen durch die Worte „nach Maßgabe des § 16 16. In der Tarifstelle 105 ist statt „31. Dezember 1963" zu
Ziffer 6 der Ausführungsbestimmungen erstattet". setzen „31. Dezember 1964".
8. In der Tarifstelle 50 ist zu streichen:
„Bimskies und Bimssand (Gkl.VI: Nr. 90), wenn die 17. Die Tarifstelle 133d erhält folgende neue Fassung:
Güter von oberhalb von Köln gelegenen Häfen kom „Bimskies und Bimssand
men und durch die Ruhrschleuse Duisburg der Ruhr (Gkl. VI: Nr. 90) Allgemein 23 - 0,12
wasserstraße, die Schleuse Duisburg-Meiderich des . . . . 2/10, jedoch
Rhein-Herne-Kanals oder die Schleuse Friedrichsfeld auf dem WDK
wenn die Güter nicht
des Wesel-Datteln-Kanals in Richtung Osten oder nach Häfen der Mittel im durchge
Norden befördert werden". henden WDK-
weser oder Häfen der
Verkehr
9. Hinter Tarifstelle 50 ist folgende neue Tarifstelle 50a Aller gehen (vgl. Ver
aufzunehmen: kehrsbeziehung 16). 7/10 23 ■ 0,084
oder 5/10 23 0,06"
„50a Bimskies und
Bimssand Allgemein 23 - 0,12 18. In der Tarifstelle 134 ist statt „31. Dezember 1963" zu
(Gkl. VI: Nr. 90) 24 - 0,24 setzen „31. Dezember 1964".
2/10, jedoch
19. Die Tarifstelle 159c erhält folgende neue Fassung:
soweit die Güter auf dem WDK
nicht über See ein „Bimskies und Bimssand
im durchge All gemein 23 — 0,12
geführt werden henden WDK-
(Gkl. VI: Nr. 90)
. . . . 2/10. jedoch
Verkehr auf dem WDK
7/10 23 - 0,084 im durchge
7/10 24 - 0,168 henden WDK-
oder 5/10 23 - 0,06" Verkehr
7/10 23 0,084
10. In der Tarifstelle 51 ist statt „Betonwerksteine" zu oder 5/10 23 0,06"
setzen „Betonsteine".
11. In der Tarifstelle 54 ist hinter „Bimskies und Bims 20. Die Tarifstelle 184! erhält folgende neue Fassung:
sand (Gkl. VI: Nr. 90)," statt „wenn die Güter von „Bimskies und Bimssand
oberhalb von Köln gelegenen Häfen kommen" zu (Gkl. VI: Nr. 90) All gemein 25a— 0,09"
setzen „soweit nicht über See eingeführt". . . . . 2/10,
12. In den Tarifstellen 55 und 59 ist statt „Betonwerk wenn die Güter von
steine" zu setzen „Betonsteine". Unterweserhäfen
kommen.
*■*•) Der Tarif kann von der Binnenschiffahrts-Verlag G.m.b.H.,
vorm. Rhein-Verlag, Duisburg-Ruhrort, Dammstr. 15—17,
bezogen werden (vgl. Verkehrsblatt 1959, S. 95).
VkBl Amtlicher Teil 303 Heft 12 1964
21. Hinter Tarifstelle 184f ist folgende neue Tarifstelle 2. Im Sperrgebiet Eckernförde Süd, begrenzt durch die
184g aufzunehmen: Verbindungslinie folgender Punkte:
„184g Asidhe und
Schlacken von
Allgemein 25a 0,225" 54° 27' 23" N. 9° 51'06"0 } Kelditopp-
Brennstoffen (drei weiße Tonnen mit
(GU. VI: Nr. 59) 54° 27' 42" N, 9° 51' 10"0 blauem Kreuz und der
. ... 5/10. 54° 27'46" N, 9° 51'31" 0 Aufschrift „Sperrgebiet"
54° 27'22" N, 9° 51'45"0 und „1" bzw. „la" bzw.
„Ib")
54° 27' 13" N, 9° 51' 22"0 IJ zeichen)
f Kelditopp-
22. Der Nachtrag tritt
ünd von dort entlang dem Verlauf der Küste zurück
a) zu Ziff. 1, 2, 4 bis 15, 17, 19 und 20 am . 1.7.1964,
zum Ausgangspunkt.
b) zu Ziff. 16 und 18 am 1.1.1964,
c) zu Ziff. 3 und 21 am 25.2.1964
3. Im Sperrgebiet Surendorf, begrenzt durch die Verbin
in Kraft.
dungslinie folgender Punkte:
Der Bundesminister für Verkehr
Im Auftrag
Dr. Grau
54° 28'50" N, 10° 04'08 •0}
(Bake mit Kelchtopp-
zeichen)
(VkBl 1964 S. 301) (Zwei weiße Tonnen mit
54° 29'04"N, 10° 03'55"0 I blauem Kreuz und der
Nr. 165 Berichtigung zu Nr. 125 Bekanntmachung 54° 29'06" N, 10° 04'23" 0| Aufschrift „Sperrgebiet"
und „1" bzw. „2")
für die Rheinschiffahrt über die Nacht
schiffahrt zu Berg zwischen St. Goar und
Bingen
54° 28'51" N, 10° 04' 28"0I (Bake mit Kelchtopp
zeichen)
VkBl 1964 S. 225 und von dort entlang dem Verlauf der Küste zurück
In § 1 ist im ersten Satz hinter „Schleppschiffahrt" ein zum Ausgangspunkt.
zufügen „zu Berg".
Schriftleitung des Verkehrsblattes 4. Im Warngebiet Aschau, begrenzt durch die Verbin
(VkBl 1964 S. 303) dungslinie folgender Punkte:
(Bake mit Kelchtopp
54° 27'27" N, 9° 55'21"0 zeichen)
Seeverkehr
(Zwei weiße Tonnen mit
Nr. 166 Strom- und sdüffahrtpolizeiliche Anord 54° 27'51" N, 9° 54'51"0 einem horizontal liegen
nung über Sicherungsmaßnahmen im 54° 28'03" N, 9° 55'55" 0
den blauen Ring und der
Bereich der Übungsgebiete in der Eckem- Aufschrift „Warngebiet"
förder Bucht und „3b" bzw. „3c")
Hamburg, den 2. Juni 1964
— See 2/31 — 38/64 II—
54° 27'50" N, 9° 55'55"0 } (Bake mit Kelchtopp
zeichen)
Nachstehend wird die ström- und schiffahrtpolizeiliche und von dort entlang dem Verlauf der Küste zurück
Anordnung über Sicherungsmaßnahmen im Bereich der zum Ausgangspunkt.
Übungsgebiete in der Eckernförder Bucht vom 9. April
1964 bekanntgemacht. Die Anordnung ist im Bundes 5. Im Warngebiet Torpedoschießbahn Eckernförde-Süd,
anzeiger Nr. 84 vom 6. Mai 1964 verkündet worden. begrenzt durch die Verbindungslinie folgender Punkte:
Der Bundesminister für Verkehr
Im Auftrag
i (weiße Tonne mit blauem
Kreuz und der Aufschrift
Dr. Schubert „Sperrgebiet la")
Strom- und sdiiffahrtpolizeiliche Anordnung über Siche- -^Aoon'nfi-M
54 30 06 N, inooTWol
10 03 30 0 f (sdiwarze Spitztonne
Aufsdirift „S/c") mit
rungsmaßnahmen im Bereich der Übungsgebiete in der
Eckernförder Budit vom 9. April 1964 (zwei weiße Tonnen mit
Auf Grund des § 5 Abs. 3 der Seeschiffahrtstraßen- einem horizontal liegen
54° 29' 36" N, 10° 03' 47"0 den blauen Ring und der
Ordnung vom 6. Mai 1952 (Bundesgesetzbl. II S. 553) in 54° 27'33" N, 9° 53' 17" 0
der Fassung vom 18. März 1961 (Bundesgesetzbl. II S. 184) Aufschrift „Warngebiet"
wird angeordnet: und „8b" bzw. „2b")
§1 (weiße Tonne mit blauem
Diese Anordnung gilt für folgende Teile der Übungs 54° 27' 22" N, 9° 51' 45"0 Kreuz und der Aufschrift
gebiete in der Eckernförder Bucht: „Sperrgebiet Ib")
1. Im Sperrgebiet Eckernförde-Nord, begrenzt durch die und von dort zurück zum Ausgangspunkt.
Verbindungslinie folgender Punkte:
54°28'41" N, 9° 52- 38"0 } Kelditopp- § 2
(1) Für das Warngebiet Aschau werden während der
(zwei weiße Tonnen mit Meßversuche an einem Signalmast bei dem Meßhaus
54® 28'15" N, 9° 52'59" 0 blauem Kreuz und der Aschau folgende Signale gezeigt;
54° 28' 15" N, 9° 52'28"0 Aufschrift „Sperrgebiet"
und „A 1" bzw. „A 2") a) am Tage
ein schwarzer Ball,
54° 28' 17" N, 9° 51'52" 0 (Verlauf der Ostmole des
54° 28'24" N, 9° 52' 16"0 Marinehafens b) bei Nacht
54° 28'33" N, 9° 52' 10" 0 Eckernförde-Nord) zwei Lichter: weiß über grün.
und von dort entlang dem Verlauf der Küste zurück (2) Für das Warngebiet Torpedoschießbahn Eckernförde-
zum Ausgangspunkt. Süd werden während des Schießbetriebes auf den
Heft 12 — 1964 304 VkBl Amtlicher Teil
Sicherungsfahrzeugen und an einem Signalmast auf § 1
dem Torpedoschießstand Eckernförde-Süd folgende Das Ankern und Fischen in dem Gebiet, das durch die
Signale gezeigt: Verbindungslinie folgender Punkte begrenzt wird, ist
a) am Tage zum Schütze der magnetischen Meßstelle Flensburg-
drei schwarze Signalkörper übereinander: Meierwik verboten:
oben zwei Kegel mit der Spitze nach unten,
darunter ein Ball, a) 54° 49'57" N, 9° 30'00" O (weiße Tonne mit horizontal
b) bei Nacht liegendem blauen Ring)
drei Lichter übereinander: die beiden oberen weiß, b) 54° 49' 57" N, 9° 30' 24" O (Bake mit Kelchtoppzeichen)
das untere grün.
c) 54° 49'48" N, 9° 30' 14" O (Bake mit Kelchtoppzeichen)
§ 3
(1) In den Sperrgebieten Eckernförde-Nord, Eckernförde- d) 54° 49'48" N, 9° 30'00" O (weiße Tonne mit horizontal
Süd und Surendorf ist jeder Aufenthalt von Personen liegendem blauen Ring)
oder Fahrzeugen, auch vorübergehender Natur, ins
besondere das Ankern, Fischen und Angeln verboten. § 2
(2) In den Warngebieten Aschau und Torpedoschießbahn Zuwiderhandlungen gegen § 1 dieser Anordnung wer
Eckernförde-Süd ist das Ankern, Fischen und Angeln den gemäß § 286 Seeschiffahrtstraßen-Ordnung nach
verboten. § 366 Ziffer 10 Strafgesetzbuch bestraft.
(3) Während der Zeit, in der die Signale nach § 2 gezeigt
werden, gilt in den Warngebieten Aschau und Tor . §3
pedoschießbahn Eckernförde-Süd außerdem folgendes: Diese Anordnung tritt am 1. Juli 1964 in Kraft und gilt
bis zum Ablauf des 30. Juni 1966.
Alle Personen und Fahrzeuge, die sich in den Warn
gebieten befinden, haben diese auf dem kürzesten Kiel, den 9. April 1964
Wege zu verlassen. Solange die oben genannten S 1 — W 12 — Vlll/35 — 26b
Signale gezeigt werden, dürfen die Warngebiete nur
Wasser- und Schiffahrtsdirektion
auf dem kürzesten Wege durchquert werden. Im
Kiel
Warngebiet Eckernförde-Süd muß damit gerechnet
werden, daß im „Clear-Range-Verfahren" mit Übungs In Vertretung
torpedos geschossen wird (d. h. bei freiem Schußfeld Eger
und solchen Sichtverhältnissen, die die Feststellung (VkBl 1964 S. 304)
gestatten, daß eine Gefährdung der Schiffahrt nicht
eintreten kann).
§4
Zuwiderhandlungen gegen § 3 dieser Anordnung wer
den gemäß § 286 Seeschiffahrtstraßen-Ordnung nach § 366 Nr. 168 Zweite schiffahrtpolizeiliche Anordnung
Ziff. 10 Strafgesetzbuch bestraft. über das Wasserskifahren auf der Trave
§5
zwischen Priwall-Südspitze und Siechen
bucht
Diese Anordnung tritt am 1. Mai 1964 in Kraft und gilt
bis zum Ablauf des 30. April 1966. Hamburg, den 9. Juni 1964
Kiel, den 9. April 1964 — See 2/31 —55/64 II —
S 1 W 12 Vlll/35 — 26 b
Nachstehend wird ciie Zweite schiffahrtpolizeiliche An
Wasser und Schiffahrtsdirektion ordnung über das Wasserskifahren auf der Trave zwi
Kiel schen Priwall-Südspitze und Siechenbucht bekanntgege
In Vertretung: ben. Die Anordnung ist im Bundesanzeiger Nr. 100 vom
Eger 4. Juni 1964 verkündet worden.
(VkBl 1964 S. 303) Der Bundesminister für Verkehr
Im Auftrag
Dr. Schubert
Nr. 167 Strom- und sdüffahrtpolizeiliche Anord
nung über Sicherungsmaßnahmen im
Zweite schiffahrtpolizeiliche Anordnung über
Bereldi der Magnetisdien Meßstelle
das Wasserskifahren auf der Trave zwischen
Flensburg-Meierwik Priwall-Südspitze und Siechenbucht
Hamburg, den 9. Juni 1964
vom 22. Mai 1964
— See 2/31—37/64 11 —
Nachstehend wird die stram- und schiffahrtpolizeiliche Auf Grund des § 5 Abs. 3 der Seeschiffahrtstraßenord
Anordnung über Sicherungsmaßnahmen im Bereich der nung in der Fassung vom 18. März 1961 (Bundesgesetzbl. II
Magnetischen Meßstelle Flensburg-Meierwik bekannt S. 184) wird angeordnet:
gegeben. Die Anordnung ist im Bundesanzeiger Nr. 99
vom 3. Juni 1964 verkündet worden. Die schiffahrtpolizeiliche Anordnung über das Wasser
skifahren auf der Trave zwischen Priwall-Südspitze und
Der Bundesminister fürVerkehr Siechenbucht vom 26. Juni 1963 (Bundesanzeiger Nr. 124
Im Auftrag vom 10. Juli 1963) wird,mit Wirkung vom 10. Juni 1964
Dr. Schubert aufgehoben.
Strom- und schiffahrtpolizeilidie Anordnung über Kiel, den 22. Mai 1964
Sicherungsmaßnahmen im Bereich der Magnetischen Meß S 1—V1/417C —26 b
stelle Flensburg-Meierwik
Wasser- und Schiffahrtsdirektion
vom 9. April 1964
Kiel
Auf Grund des § 5 Abs. 3 der Seeschiffahrtstraßen-
In Vertretung
Ordnung vom 6. Mai 1952 (Bundesgesetzbl. 11 S. 553) in
. Hoppe
der Fassung vom 18. März 1961 (Bundesgesetzbl. II S. 184)
wird angeordnet: (VkBl 1964 S. 304)