VkBl Nr. 12 1964

Verkehrsblatt Nr. 12 1964

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VkBl Amtlicher Teil                                          295                                                          Heft 12 — 1964


                                                                                                                        Anlage e)
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                                                         Sfraße                                                   Mr.

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                                                 sfe/M   Si7/z    Befrag            Mm    jM//e   SOF/Z
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   OüfararA                                              P/Z^km D/f       flf                               srf \y/          Off    r/




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11

Heft 12 — 1964                                             296                                  VkBl Amtlicher Teil

Anlage f)


                                                                                                       MD
                                                                                                       Vs
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                                                                                          - I
                                                                                                                      V
                                                                                                                       ^
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                                                                                                                                  '
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                                                                                                                       N          I

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                                                                                                                      §JQ ^^
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                                                                                          CO K
                                                                                              IO




Anlage g)
                     B edingungen                                      auf die Einrede der Anfechtung und der Voraus
                          für                                          klage (§§ 770 un(i 771 BGB) und auf Anrechnung
   einmonatige Stundung von ScMffahrtabgaben und                       zu übernehmen,
                   Sdilepplöhnen                                    c) Wertpapiere nach den Lombardbedingungen der
                         § 1                                           Deutschen Bundesbank.
 Die Stundung erstreckt sicii auf die Schiffahrtabgaben,       3. Dem Bundesschleppbetrieb auf den westdeutschen
die Abgaben für die Benutzung bundeseigener Häfen unci            Kanälen — Hauptverwaltung — in Münster steht das
Liegestellen und die Schlepplöhne des Bundesschlepp-              Recht zu, jederzeit und ohne Angabe von Gründen an
betriebes auf den westdeutsdien Kanälen.
                                                                  Stelle der bestellten Sicherheit anderweitige Sicher
                          § 2                                       heit zu fordern.
  Stundungsanträge sind an den Bundesschleppbetrieb
                                                                                                § 4
auf den westdeutschen Kanälen — Hauptverwaltung — in
                                                               1. Die Sicherheit durch Wertpapiere wird als Faustpfand
Münster (Westf.) zu richten.
                                                                  bestellt. Der Bundesschleppbetrieb auf den westdeut
                          § 3                                     schen Kanälen — Hauptverwaltung —, Münster, ist
1. Der Antragsteller hat die untenstehende Erklärung zu
                                                                  befugt, wenn der Stunciungsnehmer seinen Verpflich
   vollziehen und genügende Sicherheit für den doppel
                                                                  tungen nicht nachkommt, zu seiner Schadloshaltung
   ten Betrag der einmonatigen Stundungssumme, min
                                                                  die Wertpapiere auf dem einfachsten Wege außer
   destens jedoch 2000 DM, beim Bundesschleppbetrieb
                                                                  gerichtlich zu veräußern und sich aus dem Erlös in der
   auf den westdeutschen Kanälen — Hauptverwaltung
                                                                  Höhe der gestundeten und der etwa nachbelasteten
   — in Münster zu stellen.
                                                                  Beträge nebst Zinsen (vgl. § 6} zu befriedigen.
     Die Sicherheit haftet für die Erfüllung der im § 1
   genannten Verbindlichkeiten der Wasser- und Schiff          2.   Die Amtskasse der Wasser- und Schiffahrtsdirektion
   fahrtsverwaltung gegenüber, so daß sie bei Zahlungs              Münster übernimmt im Auftrage des Bundesschlepp-
   verzug zur Tilgung der Rückstände in Anspruch ge                 betriebes auf den westdeutschen Kanälen — Haupt
   nommen werden kann.                                              verwaltung —, Münster, die Aufbewahrung der ihm
                                                                    als Sicherheit übergebenen Wertpapiere oder sonsti
2. Als Sicherheiten werden angenommen:
                                                                    gen Werte, jedoch ohne Gewähr für die rechtzeitige
   a) Sparkassenguthaben.
                                                                    Einlösung von Kupons und Dividendenscheinen, Ver
   b) D-Mark-Bürgscheine eines dem Bundesschlepp                    wertung und Ausübung von Bezugsrechten oder Wahr
      betrieb genehmen größeren, im Gebiet der Bundes
                                                                    nehmung von sonstigen, den Werten anhaftenden
      republik Deutschland ansässigen Bank-, Versiche-
                                                                    Rechten des Eigentümers.
      rungs- oder Industrieunternehmens. Durch die
      selbstschuldnerische Bürgschaft ist die Erfüllung                                         § 5
       aller von dem Stundungsnehmer durch die Stun            1. Die Schiffer sind verpflichtet, vor Ausfertigung des
       dung der im § 1 bei den Hebestellen auf den                  Fahrscheins   einen   handschriftlich   unterschriebenen
       Bundeswasserstraßen zwischen Rhein und Elbe ein              und mit dem Firmenstempel des Stundungsnehmers
       gegangenen Verbindlichkeiten der Wasser- und                 versehenen Ausweis (Stundungsschein) darüber, daß
       SchiffahrtsVerwaltung gegenüber unter Verzicht          6    das Schiff für Rechnung des Stundungsnehmers fährt
12

VkBl Amtlicher Teil                                        297                                            Heft 12         1964



   und die Schiffahrtabgaben und Sdilepplöhne auf seine      westdeutschen Kanälen eingegangenen Verbindlichkeiten
   Rechnung zu stunden sind, bei der Hebestelle abzu         verbürgt sich die unterzeichnete
   geben.
2. Dem Stundungsnehmer steht die Einsichtnahme seines        gegenüber der Bundesrepublik Deutschland — Wasser-
   Stundungskontos jederzeit frei.                           und Schiffahrtsverwaltung — vertreten durch den Bundes-
3. Jeder Stundungsnehmer ist verpflichtet, auf Verlangen     schleppbetrieb auf den westdeutschen Kanälen — Haupt
   ein Anerkenntnis über die ihm zur Last stehenden          verwaltung —, Münster, hierdurch selbstschuldnerisch un
   Beträge zu erteilen.                                      ter Verzicht auf die Einrede der Atifechtung und der
                                                             Vorausklage (§§ 770 und 771 des BGB) bis zum Betrage
                                                             von

1. Die Stundungskonten werden monatlich abgerechnet.                                                                DM
   Zu diesem Zweck wird den Stundungsnehmern die
   monatliche Abrechnung unter Anschluß von Nach
   weisungen über die bei den einzelnen Hebestellen          in Worten:                             Deutsche Mark.
   gestundeten Beträge zugesandt. Der hiernach — nach        Auf Anzeige gemäß § 777 des BGB wird verzichtet.
   Abzug etwaiger Abschlagszahlungen — geschuldete
   Gesamtbetrag muß von den Stundungsnehmern inner                                       , den
   halb 7 Tagen nach Aufforderung bei der zuständigen
   Kasse gezahlt werden.                                                                                    Firma
                                                                                                         Unterschriften
2. Für die am Ende des Monats aufgelaufene Stundungs
   summe hat der Stundungsnehmer als Kreditprovision         Die Herren                            und
   je Monat V4 Prozent, mindestens 1 DM,zu zahlen.
                                                             haben vor mir ihre obigen Unterschriften vollzogen/
3. Abschlagszahlungen sind auf Verlangen zu leisten,
   insbesondere, wenn der gewährte Kredit erschöpft ist.     anerkannt.*)
   Ist die eingeforderte Abschlagszahlung nicht innerhalb
   der gesetzten Frist bei der Kasse eingegangen, wird       Aufgrund des hiesigen Handelsregisters bescheinige ich,
   das Konto unverzüglich gesperrt. Die Wiedereröffnung      daß die vorgenannten Herren der
   des Kontos kann von einer Erhöhung der Sicherheit
   abhängig gemacht werden.                                  mit der Berechtigung eingetragen stehen, ihre Firma
4. Zahlungen sind durch Überweisung auf Girokonto bei        rechtsverbindlich zu vertreten.
   der Landeszentralbank oder auf Postscheckkonto zu
   leisten. Alle Zahlungen sind dem Bundesschlepp-           Ich habe das Handelsregister heute selbst eingesehen.
   betrieb auf den westdeutschen Kanälen — Hauptver
                                                                                         t den
   waltung —, Münster, schriftlich mit den notwendigen
   Angaben anzuzeigen.
5. Einsprüche gegen die Richtigkeit der festgestellten                                                    (Notar)
   Schuldsumme im Gesamtbetrage oder hinsichtlich ein        (VkBl 1964 S. 286)
   zelner Posten können erst nach erfolgter Zahlung          ») Unzutreffendes ist zu streichen.
   berücksichtigt werden. Die Aufrechnung etwaiger Ge
   genforderungen, auch wenn diese völlig klargestellt
   sein sollten, ist ausgeschlossen.                         Nr. 155 Verordnung zur Änderung der Verord
                                                                     nung über den Verkehr von Sportfahr
6. Wird nicht innerhalb der gestellten Frist gezahlt, ist
                                                                         zeugen auf dem Eder- und dem Diemelsee
   der Stundungsnehmer schuldig, vom folgenden Tage
   ab Zinsen in Höhe von 3 Prozent über dem jeweiligen                   vomll.Mail964
   Diskontsatz der Deutschen Bundesbank, mindestens                      (Bundesanzeiger Nr. 101 vom 5. Juni 1964)
   6 Prozent, bis zum Zahlungstage zu zahlen. Zins
   beträge von weniger als 1,00 DM werden nicht an             Auf Grund des § 1 Abs. 1 der Vierten Verordnung zur
   gerechnet.                                                Übertragung von Befugnissen auf dem Gebiet der Binnen
                                                             schiffahrt vom 18. Dezember 1959 (Bundesgesetzbl. II
                             §7                              S. 1510) wird verordnet:
Das Stundungskonto kann beiderseits jederzeit ohne An
gabe von Gründen aufgehoben werden. Der Bundes-                                            § 1
schleppbetrieb auf den westdeutschen Kanälen —                   In § 5 der Verordnung über den Verkehr von Sport
Hauptverwaltung —, Münster, ist zur Herausgabe der           fahrzeugen auf dem Eder- und dem Diemelsee vom
Sicherheit jedoch erst dann verpflichtet, wenn er fest       2. April 1960 (Bundesanzeiger Nr. 80 vom 27. April 1960)
gestellt hat, daß der Stundungsnehmer aus dem Stun           in der Fassung der ÄnderungsVerordnung vom 24. Ja
dungsverhältnis herrührende Verbindlichkeiten nicht          nuar 1962 (Bundesanzeiger Nr. 57 vom 22. März 1962,
mehr hat.                                                    Verkehrsblatt S. 266) wird in Absatz 1 hinter Buchstabe e)
                                                             eingefügt:
                                                                 „f) den mit Bojen abgegrenzten Bereich am linken
  Die vorstehenden Bedingungen werden hiermit aner                   üfer des Edersees von km 32,4 bis km 33,2 (Sport
kannt. Eine Zweitschrift der Stundungsbedingungen ist                taucherbereich)".
in unserem Besitz.
                                                                                           § 2
                          , den                   19             In § 5 Abs. 2 Satz 1 wird hinter die Worte „... an die
                                                             Abgrenzungen der öffentlichen Badeanstalten" eingefügt:
                                                             „und des Sporttaucherbereiches..."
                                                                                           §3
                                                                 Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung
                                            zu Anlage g)     in Kraft.
                     Bürgschein                              Hannover, den 11. Mai 1964
Für die Erfüllung der von der Firma                          — 85 601 —
                                                                                        Wasser- und Schiffahrtsdirektion
                                                                                                 Hannover
durch die Stundung von Schiffahrtabgaben, Abgaben für                                              In Vertretung
die Benutzung bundeseigener Häfen und Liegestellen                                                 Korsm eier
sowie von Sdilepplöhnen bei den Hebestellen an den           (VkBl 1964 S. 297)
13

Heft 12 — 1964                                              298                              VkBl Amtlicher Teil



Nr. 156 Verordnung Nr.12/64 über die Festsetzung                   Abfertigungsgebühren bei BinneUschiffsverfrachtungen
        von Entgelten für Verkehrsleistungen der                                — FTB Reg. Nr. D 341/2 —.
             Binnenschiffahrt vom 29. Mai 1964                Bonn, den 29. Mai 1964
          (FB Nr.8/64 Fraditenausschuß Dortmund)                                         Der Bundesminister für Verkehr
          (FD Nr. 7/64 Fraditenausschuß Hamburg)                                                    In Vertretung
                                   Bonn, den 3. Juni 1964                        ■                Dr. S ei erm ann
                                   B 242/2214 F/64            (VkBl 1964 S. 298) ^
  Nachstehend wird die Verordnung Nr. 12/64 vom
29. Mai 1964 nachrichtlich bekanntgegeben. Die Verord         Nr. 157 VerordnungNr.13/64 über die Festsetzung
nung wird im Bundesanzeiger Nr. 103 vom 9. Juni 1964                  von Entgelten für Verkehrsleistungen der
verkündet.                                                                BinnenschiffahH vom 5. Juni 1964
                          Der Bundesminister für Verkehr                 (FA Nr. 5/64 Frachtenausschuß für den Rhein)
                                    Im Auftrag                           (FB Nr. 9/64 Frachtenausschuß Dortmund)
                                   Ma r q u a r d t                      (FD Nr. 8/64 Frachtenausschuß Hamburg)
                                                                                                   Bonn, den 9. Juni 1964
                   Verordnung Nr. 12/64                                                            B 241/2227 D/64
          über die Festsetzung von Entgelten                      Nachstehend wird die Verordnung Nr. 13/64 vom 5.
      für Verkehrsleistungen der Binnenschiffahrt             Juni 1964 nachrichtlich bekanntgegeben. Die Verordnung
                    Vom 29. Mai 1964                          wird im Bundesanzeiger Nr. 107 vom 13. Juni 1964 ver^
                                                              kündet.
  Auf Grund des § 29 Abs. 1 des Gesetzes über den
gewerblichen Binnenschiffsverkehr vom 1. Oktober 1953                                    Der Bundesminister für Verkehr
(Bundesgesetzbl. I S. 1453) in der Fassung des Gesetzes                                             Im Auftrag
vom 1. August 1961 (Bundesgesetzbl. I S. 1163) wird                                                  L an g e
verordnet;                                                                       Verordnung Nr. 13/64
                                                                   über die Festsetzung von Entgelten für Verkehrs
                         § 1
                                                                            leistungen der Binnenschiffahrt
  (1) Nach Genehmigung gemäß § 28 des Gesetzes über
                                                                                     Vom 5. Juni 1964
den gewerblichen Binnenschiffsverkehr werden rechts
verbindlich festgesetzt:                                        Auf Grund des § 29 Abs. 1 des Gesetzes über den
  I. die vom Frachtänausschuß Dortmund — FB Nr. 8/64          gewerblichen Binnenschiffsverkehr vom 1. Oktober 1953
     — beschlossenen Frachten                                 (Bundesgesetzbl. I S. 1453) in der Fassung des Gesetzes
                                                              vom 1. August 1961 (Bundesgesetzbl. I S. 1163) wird
     für Kohle
                                                              verordnet:
     von der Ruhr
     nach Alt-Garge über den Mittellandkanal                                                § 1
                                                                (1) Nach Genehmigung gemäß § 28 des Gesetzes über
     ~ Sonderfracht für Verladungen von den Zechen            den gewerblichen Binnenschiffsverkehr werden rechts
     Fürst Leopold und Auguste Victoria —
                                                              verbindlich festgesetzt:
     für die Zeit vom 1. April 1964 bis 31. März 1965;
                                                                  I. die vom Frachtenausschuß für den Rhein — FA
  II. die vom Frachtenausschuß Hamburg — FD Nr. 7/64          Nr. 5/64 — beschlossenen Entgelte für Verkehrsleistungen
     — beschlossenen
                                                              der Binnenschiffahrt, und zwar:
      1. Abfertigungsgebühren bei BinnenschiffsVer
                                                                  1. Schlepplöhne für das Hafengebiet
         frachtungen,                                                der Stadt Karlsruhe,
     2. Schlepplöhne im Elbeverkehr zu Berg.                      2. Frachten für Steinkohlen-Koks
  (2) Der Wortlaut der Beschlüsse ist im FTB — Frach
                                                                     von Frankfurt-Oberhafen
ten- und Tarifanzeiger der Binnenschiffahrt — wie folgt
veröffentlicht*):                                                    nach Mainhäfen,
     zu Absatz 1 Ziffer II                                        3. Flettfrachten für Massengut
                   im FTB Nr. 19 vom 9. Mai 1964,                    im Niederrhein- und Kanalverkehr
                                                                     — Ergänzung zu FTB Reg.Nr. 801/4 —;
     zu Absatz 1 Ziffer I
                   im FTB Nr. 20-21 vom 15. Mai 1964.             II. die vom Bezirksausschuß Mittellandkanal des Frach
                                                              tenausschusses Dortmund — FB Nr. 9/64 — beschlosse
                             §2                               nen Frachten
  Wer vorsätzlich oder fahrlässig gegen diese Verord              1. für Kohle
nung verstößt, begeht eine Zuwiderhandlung im Sinne
                                                                     von der Ruhr
des § 1 Nr. 8 des Wirtschaftsstrafgesetzes 1954 vom
9. Juli 1954 (Bundesgesetzbl. I S. 175), zuletzt geändert            nach Häfen an der Oberweser,
durch Gesetz vom 21. Dezember 1962 (Bundesgesetzbl. I             2. für Kohle
S. 761).                                                             von Zeche Ibbenbüren
                             § 3                                     nach Häfen an der Oberweser;
  Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überlei             III. die vom Frachtenausschuß Hamburg — FD Nr. 8/64
tungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1)     — beschlossenen Entgelte für Verkehrsleistungen der
in Verbindung mit § 44 des Gesetzes über den gewerb           Binnenschiffahrt, und zwar
lichen Binnenschiffsverkehr auch im Land Berlin.                     Kleinwasserzuschläge für Verladungen aus dem
                             § 4                                    Bereich des Frachtenausschusses Hamburg unter
                                                                    Berücksichtigung der festgesetzten Tauchtiefen.
  (1) Die in § 1 genannten Entgelte treten mit Wirkung          (2) Der Wortlaut der Beschlüsse ist im FTB — Frach
vom 1. April 1964 in Kraft.                                   ten- und Tarifanzeiger der Binnenschiffahrt — Nr. 22 vom
  (2) Die Strafbestimmung tritt am Tage nach der Ver          27. Mai 1964 veröffentlicht*).
kündung dieser Verordnung in Kraft.                                                         § 2
  (3) Es treten außer Kraft:                                    Wer vorsätzlich oder fahrlässig gegen diese Verord
      mit Wirkung vom 1. April 1964                           nung verstößt, begeht eine Zuwiderhandlung im Sinne
      die vom Frachtenausschuß Hamburg beschlossenen,         des § 1 Nr. 8 des Wirtschaftsstrafgesetzes 1954 vom
durch § 1 Abs. 1 Ziffer I der Verordnung Nr. 3/60 vom         9. Juli 1954 (Bundesgesetzbl. I S. 175), zuletzt geändert
3. Februar i960.— FD Nr. 1/60 — (Bundesanzeiger Nr. 27        durch Gesetz vom 21. Dezember 1962 (Bundesgesetzbl. T
vom 10. Februar 1960) rechtsverbindlich festgesetzten         S. 761).
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VkBl Amtlicher Teil                                         299                                                Heft 12 — 1964



                             §3                                mit § 6 der Verordnung über den Verkehr von Sport
                                                               fahrzeugen auf dem Eder- und dem Diemelsee vom
  Diese Verordnung gilt nadi § 14 des Dritten Überlei          2. April 1960 (Verkehrsblatt S. 151) werden im Bereich
tungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I            der Wasser- und Schiffahrtsdirektion Hannover folgende
S. 1) in Verbindung mit § 44 des Gesetzes über den             Wasserstrecken zum Wasserskifahren freigegeben:
gewerblichen Binnensdiiffsverkehr auch im Land Berlin.
                            § 4                                    Werra     km   66,90 ■— 68,20
                                                                             km   82,26— 83,30
 (1) Die in § 1 genannten Entgelte treten in Kraft:
     zu Absatz 1 Ziffer III                                        Fulda     km    74,50— 75,45
                     mit Wirkung vom 1. März 1964,                           km    80,63— 81,15
     zu Absatz 1 Ziffer II Nr. 1
                                                                   Weser     km    85,60 — 87,00
                     mit Wirkung vom 15. April 1964,                         km   112,10 — 114,10
     zu Absatz 1 Ziffer I und Ziffer II Nr. 2                                km   178,00—181,00
                  mit Wirkung vom 1. Mai 1964.                               km   185,00—188,00
  (2) Die Strafbestimmung tritt am Tage nach der Ver                         km   209,00 — 213,50
kündung dieser Verordnung in Kraft.                                          km   232,00 — 236,00
 (3) Es treten außer Kraft:                                                  km   284,00 — 286,00
     I. mit Wirkung vom 15. April 1964                             Aller     km    78,30— 80,30
         die vom Bezirksausschuß Mittellandkanal des
Fraditenaussdiusses Dortmund beschlossenen, durch § 1              Leine     km    21,00— 22,30 und
Abs. 1 Ziffer I der Verordnung Nr. 19/60 vom 29. No                Edersee Hammerbergspitze km 30,00 r; Ufer bis
vember 1960 — FB Nr. 10/60 — (Bundesanzeiger Nr. 238                       Sperrmauer       km 31,00
vom 9. Dezember 1960) rechtsverbindlich festgesetzten            (2) Die Fluß strecken werden an den Ufern durch recht
      Frachten für Kohle                                       eckige blaue Tafeln mit der weißen Aufschrift „Ski" und
      von der Ruhr                                             einer weißen Spitze in Richtung der freigegebenen Fluß
      nach Häfen an der Oberweser                              strecke bezeichnet.
                           — FTB . Reg.Nr. B 4020/2 —;             (3) Auf der Fuldastrecke km 74,50 bis 75,45 darf das
      II. mit Wirkung vom 1. Mai 1964                          Wasserskifahren erst vom 1. Juni eines jeden Jahres ab
         1. die vom Frachtenausschuß für den Rhein be          und nur unter Einhaltung einer Entfernung von min
schlossenen, durch nachstehende Verordnungen rechts            destens 15 m von beiden Ufern sowie nur'in der Zeit
verbindlich festgesetzten Entgelte für Verkehrsleistungen      von 8.00 bis 13.00 Uhr und von 16.00 bis 19.00 Uhr aus
der Binnenschiffahrt, und zwar:                                geübt werden.
      a) Schlepplöhne für das Hafengebiet                        Auf der Fuldastrecke km 80,63 bis 81,15 muß ein Ab
                                                               stand vom linken Ufer von mindestens 10 m eingehalten
         der Stadt Karlsruhe
                                                               werden.
                           — FTB Reg.Nr. A 2114/2 —
         VkBl 1952 S. 337,                                         (4) Die Weserstrecken km          85,60 — 87,00
                                                                                            km 112,10 — 114,10
      b) Frachten für Steinkohlen-Koks                                                      km 232,00 — 236,00
         von Frankfurt-Oberhafen                                                        und km 284,00 — 286,00
         nach Würzburg und Bamberg                             werden für den Wasserskisport nur an Samstagen, Sonn
                           — FTB Reg.Nr. A 402/58 —,           tagen und an den gesetzlichen Feiertagen sowie nur für
         Flettfrachten für Massengut
                                                               die Zeit von 10.00 bis 17.00 Uhr freigegeben.
         im Niederrhein- und Kanalverkehr
         — Ergänzung zu FTB Reg.Nr. A 801/4 —                      Das Wasserskifahren auf den Weserstrecken
                           — FTB Reg.Nr. A 801/10 —                                     km 232,00 — 236,00
         § 1 Abs. 1 Ziffer I Nr. 2 und 4 der Verordnung                                 und km 284,00 — 286,00
         Nr. 10/64 vom 12. Mai 1964 — FA Nr. 3/64 —            ist außerdem erst vom 1. Juli eines jeden Jahres ab und
         (Bundesanzeiger Nr. 93 vom 22. Mai 1964);             nur mit einem Abstand von mindestens 20 m von den
         2. die vom Bezirksausschuß Mittellandkanal des        Ufern bzw.- Strombauwerken gestattet.
Frachtenausschusses Dortmund beschlossenen, durch § 1               (5) Die Leinestrecke km 21.00 — 22,30 darf nur mit
Abs. 1 Ziffer III der Verordnung Nr. 1/64 vom 22. Januar          einer Höchstgeschwindigkeit von 30 km/st befahren
1964 — FB Nr. 1/64 — ßundesanzeiger Nr. 22 vom 1.              werden.
Februar 1964) rechtsverbindlich festgesetzten
                                                                                               § 2
         Frachten für Kohle
         von Zeche Ibbenbüren                                    Der Wasserskisport wird auf allen in § 1 genannten
         nach Häfen an der Oberweser                           Wasserskistrecken nur mit nachstehenden Auflagen
                           — FTB Reg.Nr. B 4027/6 —.           gestattet:
Bonn, den 5. Juni 1964                                            a) Soweit der Wasserskifahrer von einem Motorboot
                           Der Bundesminister für Verkehr            geschleppt wird, ist das Motorboot neben dem Boots
                                     In Vertretung                   führer mit mindestens einer weiteren Person zu be
                                   des Staatssekretärs               setzen, die geeignet und in der Lage ist, den oder die
                                   Dr. Ter-Nedden                    geschleppten Wasserskifahrer sowie die Fahrstrecke
(VkBl 1964 S. 298)                                                   zu beobachten.

Nr. 158 Bekanntmachung             über   das   Wasserski      b) Bei Begegnungen mit anderen Fahrzeugen und Schwim
                                                                    mern haben sich die von einem Motorboot geschlepp
          fahren im Bereich der Wasser- und Schiff                   ten Wasserskifahrer im Kielwasser des Motorbootes
          fahrtsdirektion Hannover                                   zu halten und sind Schleifen- und Slalomfahrten unter
          (Bundesanzeiger Nr. 101 vom 5. Juni 1964)                  sagt.
                             § 1                                  c) Die Auspuffgeräusche der Motoren, die beim Wasser
  (1) Auf Grund des § 2 der Verordnung über das                      skifahren verwendet werden, sind durch geeignete
Wasserskifahren      auf   den   Bundeswasserstraßen     vom         Vorrichtungen weitgehendst zu dämpfen.
20. Juli 1960 (Bundesgesetzbl. II S. 1959) in Verbindung                                       § 3
♦) Der FTB — Frachten- und Tarifanzeiger der Binnenscäiiff-
                                                                    Diese Bekanntmachung tritt am Tage nach ihrer Ver
fahrt — kann von dem Binnenschiffahrts-Verlag GmbH, vorm.         kündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Bekanntmachung
Rhein-Verlag, Duisburg-Ruhrort, Dammstraße 15/17, bezogen         über das Wasserskifahren im Bereich der Wasser- und
werden. Die Kosten der Einzelnummer richten sich nacih dem        Schiffahrtsdirektion Hannover vom 19. März 1962 (Ver
Umfang der jeweiligen Ausgabe des FTB, die nur gescihlossen
zum Preise von 0,25 DM je Blatt DIN A 5 abgegeben wird.           kehrsblatt S. 177) mit den Änderungsbekanntmachungen
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Heft 12—1964                                                300                                VkBl Amtlicher Teil


vom 15. Mai 1963 (Verkehrsblatt S. 227), vom 21. August               a) Fahrgastschiffe
1963 (Verkehrsblatt S. 438) und vom 6. Januar 1964                       bei einer höchstzu               ohne           nach
(Verkehrsblatt S. 42) außer Kraft.                                       lässigen Fahrgastzahl          Fahrplan        Fahrplan
Hannover, den 20. Mai 1964                                                                                Pf/km          Pf/km
— 85 601 — VO Wasserskifahren —

                        Wasser- und Sdiiffahrtsdirektion                 bis zu             50 Pers.         7             6
                                                                         bis zu            100 Pers.        14            12
                                 Hannover
                                                                         bis zu            150 Pers.        21            18
                                 In Vertretung                           bis zu            200 Pers.        28            24
                                Dr. T i e m a n n                        bis zu            250 Pers.        35            30
                                                                         bis zu            300 Pers.        42            36
(VkBl 1964 S. 299)
                                                                         bis zu            400 Pers.        56            48
                                                                         bis zu            500 Pers.        70            60
                                                                         bis zu            750 Pers.       105             90
Nr. 159 Tarif für die Benutzung der bayer.Landes                         bis zu         1000 Pers.         140            120
        häfen Regensburg und Passau vom 19.                              bis zu       1500 Pers.           210            180
            März 1960                                                    bis zu       2000 Pers.           280            240
                                                                         bis zu       2500 Pers.           350            300
                         Regensburg, den 25. Mai 1964                    bis zu       3000 Pers.           420           360
                         — 1401/B —                                      von mehr als 3000 Pers.           490           420

  Am 1. März 1964 ist die Verfügung der Bayer. Landes                 b) Fahrgastkabinenschiffe
hafenverwaltung München vom 22. Januar 1964 — 5201/1                     Zahl der vor                                    nach
                                                                                                          ohne
— über Änderungen der Werftgebühr für die Benutzung                      handenen Bettplätze            Fahrplan        Fahrplan
der bayer. Landeshäfen Regensburg und Passau in Kraft                                                    Pf/km           Pf/km
getreten.
  Der Wortlaut der Verfügung ist im FTB — Frachten-                      bis zu       25                    35             30
und Tarifanzeiger der Binnenschiffahrt — Nr. 6 vom                       bis zu       50                    70             60
8. Februar 1964 veröffentlicht worden*).                                 bis zu     100                    140            120
                                                                         bis zu     150                    210            180
                        Wasser- und Schiffahrtsdirektion                 bis zu     200                    280            240
                                Regensburg                               bis zu     250                    350            300
                                                                         bis zu     300                    420            360
                                 Dobmayer
                                                                         bis zu     400                    560            480
(VkBl 1964 S. 300)                                                       mehr als   400                    700            600
                                                                         Als Fahrstrecke ist dabei die Entfernung bis zu
Nr. 160 Bekanntmachung über die Zahlung der in                           dem am weitesten entfernten Anlegeort zu
        DM fälligen Schiffahrtabgaben auf der                            grundezulegen. Ist bei Rundfahrten der vom
            Mosel                                                        Ausgangsort am weitesten entfernte Punkt
                                                                         nicht zugleich Anlegeort,' wird die Fahrstrecke
                                 Bonn, den 2. Juni 1964                  bis zur Mitte der zuletzt befahrenen Haltung
                                                                         gerechnet.
                                 B 259/2214 M/64
                                                                         Werden von          einem     Fahrgastschiff    sowohl
  Nach § 1 Nr. 2 der Ausführungsbestimmungen zum                         Bootssdileusen      als auch    Schiffsschleusen    be
Tarif für die Schiffahrtabgaben auf der Mosel zwischen                   nutzt, so rechnet die Fahrstrecke von der ersten
Thionville (Diedenhofen) und Koblenz (Coblence) vom                      benutzten Schiffsschleuse bis zum Aussteigeort
1. Juni 1964 sind die Schiffahrtabgaben über ein Konto                   oder der nächsten benutzten Bootsschleuse.
zu verrechnen oder in bar an der ersten Schleuse zu                      Ein fahrplanmäßiger Verkehr im Sinne dieses
zahlen.                                                                  Tarifs liegt vor, wenn die Fahrgastschiffe inner
  Die an den Schleusen von Koblenz bis Trier in DM                       halb eines Zeitraums von vier aufeinanderfol
fällig werdende Abgabenschuld (s. Tarifstelle 8 des Ta                   genden Wochen mindestens einmal wöchent
rifs) kann bargeldlos im Wege eines Stundungsverfahrens                  lich auf bestim!mten Strecken mit festen Halte
über die Deutsche Verkehrs-Kredit-Bank AG (DVKB),                        stellen nach Fahrplan fahren. Bei Fahrgast
Zweigniederlassung Mainz in Mainz, Schottstraße 9, ver                   kabinenschiffen genügen insoweit mindestens
rechnet werden. Voraussetzung hierfür ist die Einrichtung                vier Fahrten je Saison.
eines Stundungskontos für Moselschiffahrtabgaben bei                     Die Fahrpläne müssen vorher von den Wasser-
der DVKB, Zweigniederlassung Mainz, zu den festge                        und Schiffahrtsbehörden genehmigt sein."
legten Bedingungen.                                           '1. In der Tarifstelle V sind die Worte „an Werktagen"
   Vordrucke für die nach Einrichtung eines Stundungs             zu streichen.
kontos vom Stundungsnehmer in jedem Einzelfall zu er          3. Die Tarifstelle VI ist zu streichen, die Tarifstelle VII
teilende Ermächtigung zur Inanspruchnahme dieses Kon             wird VI, die Tarifstelle VIII wird VII, die Tarifstelle
tos sind bei der Wasser- und Schiffahrtsdirektion Mainz          IX wird VIII, die Tarifstelle X wird IX.
oder an den Moselschleusen erhältlich.
                                                              4. In der Tarifstelle IX (alt) — Befreiungen — ist die
                        Der Bundesminister für Verkehr            Ziff. 2 zu streichen, Ziff. 3 wird Ziff. 2.
                                  Im Auftrag
                                 Marquardt                    5., Dieser Nachtrag tritt am 1. Juli 1964 in Kraft.
                                                                                           Der Bundesminister für Verkehr
(VkBl 1964 S. 300)                                                                                      Im Auftrag
                                                                                                       Marquardt
Nr. 161     XIIL Nachtrag zum Tarif für die Sdiiff-           (VkBl 1964 S. 300)
            fahrtabgaben auf dem       kanalisierten
                                                              Nr. 162 XXI. Nachtrag zum Tarif für die Scbiff-
            Neckar vom 29. Juni 1935^)                                fahrtabgaben auf dem kanalisierten Main
                                 Bonn, den 2. Juni 1964               vom 10. März 1938**)
                                 B 256/2018 Vmb/64                                                     Bonn, den 2. Juni 1964
                                                                                                       B 255/2087 W/64
1. Die Tarifstelle II wird wie folgt neu gefaßt:
                                                              1. In Abschnitt A Tarifstelle I B 2 f) wird der Abgaben
   „II. Für Fahrgast- und Fahrgastkabinenschiffe, die             satz von „0,25 Pf" auf „0,30 Pf" erhöht.
        Personen befördern, je Kilometer der Fahrstrecke
        Schiffahrtabgaben nach folgendem Tarifsatzzeiger:     t) Veröffentlicht im Reichsverkehrsblatt A 1935 S. 151
16

VkBl Amtlicher Teil                                                301                                                Heft 12 — 1964


2. In Abschnitt A erhält die Tarifstelle II folgenden                4. Die Tarifstelle B III Ziff. 3 wird gestrichen.
   neuen Wortlaut:
                                                                     5. Die Tarifstelle B III Ziff. 4 wird Ziff. 3, wobei am
   „II. Für Fahrgast- und Fahrgastkabinenschiffe, die                      Ende des ersten Absatzes die TarifStellenbezeichnung
        Personen befördern, je Kilometer der Fahrstrecke                   „III Ziffer 2a)" geändert wird in „III Ziffer 2".
        Schiffahrtabgaben nach folgendem Tarifsatzzeiger:
                                                                     6. Die Tarifstelle B III Ziff. 5 wird Ziff. 4.
        a) Fahrgastschiffe
           bei einer höchstzu-            ohne           nach        7. Dieser Nachtrag tritt am 1. Juli 1964 in Kraft.
           lässigen Fahrgastzahl        Fahrplan        Fahrplan                                 Der Bundesminister für Verkehr
                                         Pf/km           Pf/km                                                 Im Auftrag
           bis zu           50 Pers.         7              6
                                                                                                              Marquardt
           bis zu t        100 Pers.        14
                                                                     (VkBl 1964 S. 300)
                                                           12
           bis zu          150 Pers.        21             18
           bis zu        200 Pers.          28            24
                                                                     Nr. 163 Bekanntmadiung und Anordnung für die
           bis zu        250 Pers.          35            30                       Moselsdiiffahrt
           bis zu        300 Pers.          42            36                     (Bundesanzeiger Nr. 102 vom 6. Juni 1964)
           bis zu        400 Pers.          56            48
                                                                         I. Die Mosel ist zwischen ihrer Mündung und der
           bis zu        500 Pers.         70             60
                                                                            deutsch-französischen Grenze seit dem 1. Juni 1964
           bis zu        750 Pers.        105             90
                                                                            der Schiffahrt freigegeben **).
           bis zu       1000 Pers.        140             120
           bis zu       1500 Pers.        210             180               Auf dieser Strecke ist die Mosel für Schiffe mit einer
           bis zu       2000 Pefs.        280             240               Tragfähigkeit bis zu 1500 t ausgebaut. Die Schleusen
           bis zu       2500 Pers.        350             300               haben eine Länge von 170 m (zwischen den an den
           bis zu       3000 Pers.        420             360               Wänden angegebenen Grenzen) und eine Breite von
           von mehr als 3000 Pers.        490'            420
                                                                            12 m. Die Bootsschleusen sind 18 m lang und 3,50 m
                                                                            breit; ihre Wassertiefe beträgt 1,50 m.
         b) Fahrgastkabinensdiiffe                                          Die lichte Höhe der Brückendurchfahrten beläuft sich
           Zahl der vor                  ohne            nach               auf mindestens 5,25 m über höchstem Schiffahrts
           handenen Bettplätze          Fahrplan        Fahrplan            wasserstand.
                                         Pf/km           Pf/km           II. Gemäß § 102 Nr. 1 Moselschiffahrtpolizeiverordnung
                                                                             — MoselSchPVO — vom 19. Mai 1964 (Bundesge-
           bis zu    25                     35             30
                                                                             setzbl. II S. 586) wird wegen restlicher Baggerungen
           bis zu    50                     70            60
                                                                             und wegen neuer Einschwemmungen für die Strecke
           bis zu   100                    140            120
                                                                            oberhalb von Cochem bis zur deutsch-französischen
           bis zu   150                   210            180
                                                                            Grenze folgendes angeordnet:
           bis zu   200                   280            240
                                                                            1. Die Abladetiefe oberhalb von Cochem wird vor
           bis zu   250                   350            300
           bis zu   300                   420            360                   läufig auf 2,30 m eingeschränkt.
           bis zu   400                   560            480                2. Die mit Tafeln nach Anlage 5 Bild 1 MoselSchPVO
           mehr als 400                   700            600                   bezeichneten Strecken zwischen km 54,50 und
                                                                               55,00, km 56,20 und 56,70, km 75,00 und 76,00,
           Als Fahrstrecke ist dabei die Entfernung bis zu                     km 157,80 und 161,80, km 162,65 und 163,50,
           dem am weitesten entfernten Anlegeort zu                            km 241,50 und 242,10 können nur einschiffig be
           grundezulegen. Ist bei Rundfahrten der vom                          fahren werden. Hier ist besondere Vorsicht ge
           Ausgangsort am weitesten entfernte Punkt                            boten; die Geschwindigkeit ist zu verringern.
           nicht zugleich Anlegeort, wird die Fahrstrecke                      Um eine Begegnung auf diesen Strecken zu ver
           bis zur Mitte der zuletzt befahrenen Haltung                        meiden, hat der Bergfahrer an geeigneter Stelle
           gerechnet.                                                          zu halten und dem Talfahrer die Vorbeifahrt zu
           Werden von einem Fahrgastschiff sowohl                              ermöglichen. Die Schiffsführer der zu Berg fah
           Bootsschleusen als auch Schiffsschleusen be                         renden Fahrzeuge haben sich bei den Bediensteten
           nutzt, so rechnet die Fahrstrecke von der ersten                    der Schleusen, die unterhalb dieser Strecken lie
           benutzten Schiffsschleuse bis zum Aussteigeort                      gen, nach dem Stand des Verkehrs in ihren
           oder der nächsten benutzten Bootsschleuse.                          Haltungen zu erkundigen.
           Ein fahrplanmäßiger Verkehr im Sinne dieses               III. Die Durchfahrt durch die Schleuse Fankel wird für
           Tarifs liegt vor, wenn die Fahrgastschiffe inner                 die Zeit vom 20. bis 23. Juni 1964 wegen Reparatur
           halb eines Zeitraums von vier aufeinanderfol
                                                                            arbeiten am Untertor gesperrt.
           genden Wochen mindestens einmal wöchent                   IV. Die Anordnung nach Ziffer II tritt am Tage nach
           lich auf bestimmten Strecken mit festen Halte                 ihrer Verkündung in Kraft.
           stellen nach Fahrplan fahren. Bei Fahrgast                Mainz, den 4. Juni 1964
           kabinenschiffen genügen insoweit mindestens               S — 9573/64
           vier Fahrten je Saison.                                                               Wasser- und Schiffahrtsdirektion
           Die Fahrpläne müssen vorher von den Wasser-                                                           Mainz
           und Schiffahrtsbehörden genehmigt sein."                                                           In Vertretung:
3. Im Abschnitt B wird die Tarifstelle III Ziff. 2 wie                                                        Fe1d m a n n
   folgt geändert:                                                   (VkBl 1964 S. 301)      ,
    .                              Außer der Betriebszeit
                                                                     Nr. 164 IX. Nachtrag zum Tarif für die Schiffahrt
                                 von   Schleusungs       nach                abgaben auf den Bundeswasserstraßen
                                 ende bis 22 Uhr 22 Uhr
                                                                                   zwischen Rhein und Elbe vom 12. Februar
                                 und nach 4 Uhr bis bis
                                                                                   1959*t)
                                 Schleusungsbeginn       4 Uhr
                                                                                                              Bonn, den 8. Juni 1964
                                         DM               DM                                                      B 253/2189 M/64
   „Für Schiffe des ge                                                   l.Die Tarifstelle 10 erhält folgende neue Fassung:
   werbsmäßigen Perso                                                      „Das Ladungsgewicht der Güter jeder Güterklasse
   nenverkehrs        neben                                                (I/II, III/IV, V und VI) ist auf volle Tonnen auf-
   den     Abgaben     nach                                          tt) Eine Schiffahrtskarte „Die Mosel von Thionville bis Ko
   Tarifstelle A II                      5,—             20,—"             blenz" im Maßstab 1 :10 000 ist bei der Wasser- und Schiff
                                                                           fahrtsdirektion Mainz — Neubauabteilung für den Ausbau
                                                                           der Mosel — in Trier, Bahnhofsplatz 8, zum Preise von
*•) Veröffentlicht im Reichsverkehrsblatt A 1938 S. :                      55,— DM erhältlich.
17

Heft 12 — 1964                                                    302                                VkBl Amtlicher Teil



   zurunden. Vor Aufrundung sind kg-Gewidite von                    13. Unter Verkehrsbeziehung 7 ist vor Tarifstelle 80 fol
   Gütern ein und derselben Güterklasse, für die der                    gende neue Tarifstelle 79a aufzunehmen:
   gleiche Tarifsatz gilt, zusammenzuzählen."                       „79a Bimskies und
2. Die Tarifstelle 11 ist mit allen Angaben zu streichen.                                            Allgemein 23         — 0,12
                                                                              Bimssand
                                                                                                     jedoch auf
3. In der Tarifstelle 16a ist in dem Klammerzusatz hinter                     (Gkl. VI: Nr. 90)
                                                                                                     dem DEK
   „bis" statt „184e" zu setzen „184g".                                       . . . . 2/10,
                                                                                                     nördl. Bgh. 23       — 0,06"
4. Hinter Tarifstelle 2Öa ist folgende neue Tarifstelle                       wenn die Güter
   20b aufzunehmen:                                                           nach Häfen des
                                                                              Küstenkanals oder
   „20b Für Fahrzeuge, die gemäß § 103 Nr. 4 Buchstabe
                                                                              nach Häfen östlich
        c) der Binnensdiiffahrtsstraßen-Ordnung vorge
                                                                              Bergeshövede
        schleust werden, sind neben den sonst zu ent
                                                                              gehen.
         richtenden Abgaben für jede Schleuse oder
         Hebewerksbenutzung Zuschläge nach Teil C
         Abschnitt VI dieses Tarifs zu zahlen.
        Die Zuschläge sind von der ersten Schleuse an,              14. Hinter Tarifstelle 79a (neu) ist folgende neue Tarif-
        für die das Vorschleusen genehmigt ist, gleich                     stelle 79b aufzunehmen:
        zeitig für alle bis zum Fahrtziel noch zu durch             „79b Bimskies und
        fahrenden     Schleusen    der   Wasserstraßen     des                Bimssand
                                                                                                     All gemein 23 —:        0,24
         Geltungsbereichs dieses Tarifs,                                      (Gkl. VI: Nr. 90)      jedoch
           ausgenommen die Schleusen an den Zweig                             . . . . 4/10,          nördl. Bgh, 23            0,06
           kanälen nach Osnabrück, Hannnover-Linden,                          wenh die Güter
                                                                                                     auf dem WDK
           Hildesheim und Salzgitter,                                         nach Häfen südlich
                                                                              Bergeshövede           im durchge
        zu entrichten. Dies gilt auch dann, wenn ein
                                                                              gehen.                 henden WDK-
         Vorschleusen an den folgenden Schleusen nicht
         beansprucht wird.".                                                                         Verkehr
                                                                                                           7/10 23            0,168
 5. In der Tarifstelle 22 ist hinter den Worten „für die"                                             oder 5/10 23            0,12"
    statt „westdeutschen Kanälen" zu setzen „Bundes
   wasserstraßen zwischen Rhein und Elbe".
                                                                    15. Hinter Tarif stelle 104 ist folgende neue Tarif stelle
 6. In der Tarifstelle 44 — Übersicht der Ausnahmetarife                   104a aufzunehmen:
   — ist bei „Bimskies, Bimssand" (S. 13)                           „104a Bimskies und
                                                                                Bimssand
                                                                                                     Allgemein 23            0,12
     a) unter Verkehrsbeziehung 2 die Zahl „50" in                                                   jedoch
          „50a" zu ändern,                                                      (Gkl. VI: Nr 90)
                                                                                                     auf dem WDK
                                                                                . . . . 2/10.
      b) unter Verkehrsbeziehung 7 die Zahl „79a" und                                                i m durchge
         „79b" sowie unter Verkehrsbeziehung 9 die                                                   henden WDK-
         Zahl „104a" einzutragen.                                                                    Verkehr
                                                                                                           7/10 23           0,084
 7. In der Tarifstelle 49 sind im ersten Absatz die Worte                                             oder 5/10 23           0,06"
   „erstattet, wenn dieser Betrag 5,— DM übersteigt" zu
   ersetzen durch die Worte „nach Maßgabe des § 16                  16. In der Tarifstelle 105 ist statt „31. Dezember 1963" zu
   Ziffer 6 der Ausführungsbestimmungen erstattet".                     setzen „31. Dezember 1964".
 8. In der Tarifstelle 50 ist zu streichen:
   „Bimskies und Bimssand (Gkl.VI: Nr. 90), wenn die                17. Die Tarifstelle 133d erhält folgende neue Fassung:
   Güter von oberhalb von Köln gelegenen Häfen kom                      „Bimskies und Bimssand
   men und durch die Ruhrschleuse Duisburg der Ruhr                 (Gkl. VI: Nr. 90)                Allgemein 23 -           0,12
   wasserstraße, die Schleuse Duisburg-Meiderich des                . . . . 2/10,                    jedoch
   Rhein-Herne-Kanals oder die Schleuse Friedrichsfeld                                               auf dem WDK
                                                                    wenn die Güter nicht
   des Wesel-Datteln-Kanals in Richtung Osten oder                  nach Häfen der Mittel            im durchge
   Norden befördert werden".                                                                         henden WDK-
                                                                    weser oder Häfen der
                                                                                                     Verkehr
 9. Hinter Tarifstelle 50 ist folgende neue Tarifstelle 50a         Aller gehen (vgl. Ver
   aufzunehmen:                                                     kehrsbeziehung 16).                    7/10 23 ■          0,084
                                                                                                      oder 5/10 23            0,06"
„50a Bimskies und
     Bimssand                  Allgemein 23 -            0,12           18. In der Tarifstelle 134 ist statt „31. Dezember 1963" zu
     (Gkl. VI: Nr. 90)                     24 -          0,24               setzen „31. Dezember 1964".
          2/10,                jedoch
                                                                        19. Die Tarifstelle 159c erhält folgende neue Fassung:
     soweit die Güter          auf dem WDK
     nicht über See ein                                                 „Bimskies und Bimssand
                               im durchge                                                            All gemein 23        — 0,12
     geführt werden            henden WDK-
                                                                        (Gkl. VI: Nr. 90)
                                                                        . . . . 2/10.                jedoch
                               Verkehr                                                               auf dem WDK
                                     7/10 23 -           0,084                                       im durchge
                                     7/10 24 -           0,168                                       henden WDK-
                                oder 5/10 23 -           0,06"                                       Verkehr
                                                                                                           7/10 23            0,084
10. In der Tarifstelle 51 ist statt „Betonwerksteine" zu                                              oder 5/10 23            0,06"
    setzen „Betonsteine".
11. In der Tarifstelle 54 ist hinter „Bimskies und Bims             20. Die Tarifstelle 184! erhält folgende neue Fassung:
   sand (Gkl. VI: Nr. 90)," statt „wenn die Güter von                   „Bimskies und Bimssand
   oberhalb von Köln gelegenen Häfen kommen" zu                     (Gkl. VI: Nr. 90)                All gemein 25a—          0,09"
   setzen „soweit nicht über See eingeführt".                       . . . . 2/10,
12. In den Tarifstellen 55 und 59 ist statt „Betonwerk              wenn die Güter von
   steine" zu setzen „Betonsteine".                                 Unterweserhäfen
                                                                    kommen.
*■*•) Der Tarif kann von der Binnenschiffahrts-Verlag G.m.b.H.,
     vorm. Rhein-Verlag, Duisburg-Ruhrort, Dammstr. 15—17,
  bezogen werden (vgl. Verkehrsblatt 1959, S. 95).
18

VkBl Amtlicher Teil                                            303                                               Heft 12       1964



21. Hinter Tarifstelle 184f ist folgende neue Tarifstelle        2. Im Sperrgebiet Eckernförde Süd, begrenzt durch die
   184g aufzunehmen:                                                Verbindungslinie folgender Punkte:
„184g Asidhe und
      Schlacken von
                                Allgemein 25a         0,225"          54° 27' 23" N. 9° 51'06"0 }                  Kelditopp-
      Brennstoffen                                                                                    (drei weiße Tonnen mit
      (GU. VI: Nr. 59)                                                54° 27' 42" N, 9° 51' 10"0      blauem     Kreuz   und    der
      . ... 5/10.                                                     54° 27'46" N, 9° 51'31" 0       Aufschrift    „Sperrgebiet"
                                                                      54° 27'22" N, 9° 51'45"0        und „1" bzw. „la" bzw.
                                                                                                      „Ib")

                                                                      54° 27' 13" N, 9° 51' 22"0 IJ   zeichen)
                                                                                                              f Kelditopp-
22. Der Nachtrag tritt
                                                                      ünd von dort entlang dem Verlauf der Küste zurück
    a) zu Ziff. 1, 2, 4 bis 15, 17, 19 und 20 am . 1.7.1964,
                                                                      zum Ausgangspunkt.
    b) zu Ziff. 16 und 18 am                       1.1.1964,
   c) zu Ziff. 3 und 21 am                        25.2.1964
                                                                 3. Im Sperrgebiet Surendorf, begrenzt durch die Verbin
   in Kraft.
                                                                    dungslinie folgender Punkte:
                          Der Bundesminister für Verkehr
                                      Im Auftrag
                                      Dr. Grau
                                                                    54° 28'50" N, 10° 04'08    •0}
                                                                                               (Bake mit Kelchtopp-
                                                                                                zeichen)
(VkBl 1964 S. 301)                                                                                    (Zwei weiße Tonnen mit
                                                                      54° 29'04"N, 10° 03'55"0 I      blauem     Kreuz   und    der
Nr. 165 Berichtigung zu Nr. 125 Bekanntmachung                        54° 29'06" N, 10° 04'23" 0| Aufschrift „Sperrgebiet"
                                                                                                      und „1" bzw. „2")
           für die Rheinschiffahrt über die Nacht
           schiffahrt zu Berg zwischen St. Goar und
           Bingen
                                                                      54° 28'51" N, 10° 04'   28"0I   (Bake mit Kelchtopp
                                                                                                      zeichen)
           VkBl 1964 S. 225                                           und von dort entlang dem Verlauf der Küste zurück
  In § 1 ist im ersten Satz hinter „Schleppschiffahrt" ein            zum Ausgangspunkt.
zufügen „zu Berg".
                        Schriftleitung des Verkehrsblattes       4. Im Warngebiet Aschau, begrenzt durch die Verbin
(VkBl 1964 S. 303)                                                  dungslinie folgender Punkte:
                                                                                                      (Bake mit Kelchtopp
                                                                      54° 27'27" N, 9° 55'21"0        zeichen)
  Seeverkehr
                                                                                                      (Zwei weiße Tonnen mit
Nr. 166 Strom- und sdüffahrtpolizeiliche Anord                        54° 27'51" N, 9° 54'51"0        einem horizontal liegen
        nung über Sicherungsmaßnahmen im                              54° 28'03" N, 9° 55'55" 0
                                                                                                      den blauen Ring und der
        Bereich der Übungsgebiete in der Eckem-                                                       Aufschrift „Warngebiet"
           förder Bucht                                                                               und „3b" bzw. „3c")
                                Hamburg, den 2. Juni 1964
                                — See 2/31 — 38/64 II—
                                                                      54° 27'50" N, 9° 55'55"0 } (Bake  mit Kelchtopp
                                                                                                 zeichen)
  Nachstehend wird die ström- und schiffahrtpolizeiliche              und von dort entlang dem Verlauf der Küste zurück
Anordnung über Sicherungsmaßnahmen im Bereich der                     zum Ausgangspunkt.
Übungsgebiete in der Eckernförder Bucht vom 9. April
1964 bekanntgemacht. Die Anordnung ist im Bundes                 5.   Im Warngebiet Torpedoschießbahn Eckernförde-Süd,
anzeiger Nr. 84 vom 6. Mai 1964 verkündet worden.                     begrenzt durch die Verbindungslinie folgender Punkte:
                         Der Bundesminister für Verkehr
                                     Im Auftrag
                                                                                                   i (weiße Tonne mit blauem
                                                                                                      Kreuz und der Aufschrift
                                  Dr. Schubert                                                        „Sperrgebiet la")
Strom- und sdiiffahrtpolizeiliche Anordnung über Siche-               -^Aoon'nfi-M
                                                                      54  30 06 N, inooTWol
                                                                                   10 03 30 0 f (sdiwarze  Spitztonne
                                                                                                    Aufsdirift „S/c") mit
rungsmaßnahmen im Bereich der Übungsgebiete in der
        Eckernförder Budit vom 9. April 1964                                                          (zwei weiße Tonnen mit
  Auf Grund des § 5 Abs. 3 der Seeschiffahrtstraßen-                                                  einem horizontal liegen
                                                                      54° 29' 36" N, 10° 03' 47"0     den blauen Ring und der
Ordnung vom 6. Mai 1952 (Bundesgesetzbl. II S. 553) in                54° 27'33" N, 9° 53' 17" 0
der Fassung vom 18. März 1961 (Bundesgesetzbl. II S. 184)                                             Aufschrift „Warngebiet"
wird angeordnet:                                                                                      und „8b" bzw. „2b")

                           §1                                                                         (weiße Tonne mit blauem
  Diese Anordnung gilt für folgende Teile der Übungs                  54° 27' 22" N, 9° 51' 45"0      Kreuz und der Aufschrift
gebiete in der Eckernförder Bucht:                                                                    „Sperrgebiet Ib")
1. Im Sperrgebiet Eckernförde-Nord, begrenzt durch die                und von dort zurück zum Ausgangspunkt.
   Verbindungslinie folgender Punkte:

   54°28'41" N, 9° 52- 38"0 }                Kelditopp-                                         § 2

                                                                 (1) Für das Warngebiet Aschau werden während der
                                  (zwei weiße Tonnen mit              Meßversuche an einem Signalmast bei dem Meßhaus
   54® 28'15" N, 9° 52'59" 0       blauem   Kreuz   und   der         Aschau folgende Signale gezeigt;
   54° 28' 15" N, 9° 52'28"0       Aufschrift „Sperrgebiet"
                                   und „A 1" bzw. „A 2")              a) am Tage
                                                                         ein schwarzer Ball,
   54° 28' 17" N, 9° 51'52" 0     (Verlauf der Ostmole des
   54° 28'24" N, 9° 52' 16"0       Marinehafens                       b) bei Nacht
   54° 28'33" N, 9° 52' 10" 0     Eckernförde-Nord)                      zwei Lichter: weiß über grün.
   und von dort entlang dem Verlauf der Küste zurück             (2) Für das Warngebiet Torpedoschießbahn Eckernförde-
   zum Ausgangspunkt.                                                 Süd werden während des Schießbetriebes auf den
19

Heft 12 — 1964                                               304                            VkBl Amtlicher Teil



   Sicherungsfahrzeugen und an einem Signalmast auf                                        § 1
   dem Torpedoschießstand Eckernförde-Süd folgende               Das Ankern und Fischen in dem Gebiet, das durch die
   Signale gezeigt:                                            Verbindungslinie folgender Punkte begrenzt wird, ist
   a) am Tage                                                  zum Schütze der magnetischen Meßstelle Flensburg-
      drei schwarze Signalkörper übereinander:                 Meierwik verboten:
      oben zwei Kegel mit der Spitze nach unten,
      darunter ein Ball,                                       a) 54° 49'57" N, 9° 30'00" O (weiße Tonne mit horizontal
   b) bei Nacht                                                                             liegendem blauen Ring)
      drei Lichter übereinander: die beiden oberen weiß,       b) 54° 49' 57" N, 9° 30' 24" O (Bake mit Kelchtoppzeichen)
      das untere grün.
                                                               c) 54° 49'48" N, 9° 30' 14" O (Bake mit Kelchtoppzeichen)
                             § 3
(1) In den Sperrgebieten Eckernförde-Nord, Eckernförde-        d) 54° 49'48" N, 9° 30'00" O (weiße Tonne mit horizontal
    Süd und Surendorf ist jeder Aufenthalt von Personen                                     liegendem blauen Ring)
    oder Fahrzeugen, auch vorübergehender Natur, ins
    besondere das Ankern, Fischen und Angeln verboten.                                     § 2
(2) In den Warngebieten Aschau und Torpedoschießbahn             Zuwiderhandlungen gegen § 1 dieser Anordnung wer
    Eckernförde-Süd ist das Ankern, Fischen und Angeln         den gemäß § 286 Seeschiffahrtstraßen-Ordnung nach
   verboten.                                                   § 366 Ziffer 10 Strafgesetzbuch bestraft.
(3) Während der Zeit, in der die Signale nach § 2 gezeigt
   werden, gilt in den Warngebieten Aschau und Tor                                       . §3
   pedoschießbahn Eckernförde-Süd außerdem folgendes:              Diese Anordnung tritt am 1. Juli 1964 in Kraft und gilt
                                                               bis zum Ablauf des 30. Juni 1966.
   Alle Personen und Fahrzeuge, die sich in den Warn
   gebieten befinden, haben diese auf dem kürzesten            Kiel, den 9. April 1964
   Wege zu verlassen. Solange die oben genannten               S 1 — W 12 — Vlll/35 — 26b
   Signale gezeigt werden, dürfen die Warngebiete nur
                                                                                         Wasser- und Schiffahrtsdirektion
   auf dem kürzesten Wege durchquert werden. Im
                                                                                                        Kiel
   Warngebiet Eckernförde-Süd muß damit gerechnet
   werden, daß im „Clear-Range-Verfahren" mit Übungs                                                 In Vertretung
   torpedos geschossen wird (d. h. bei freiem Schußfeld                                                  Eger
   und solchen Sichtverhältnissen, die die Feststellung        (VkBl 1964 S. 304)
   gestatten, daß eine Gefährdung der Schiffahrt nicht
   eintreten kann).
                             §4
  Zuwiderhandlungen gegen § 3 dieser Anordnung wer
den gemäß § 286 Seeschiffahrtstraßen-Ordnung nach § 366        Nr. 168 Zweite schiffahrtpolizeiliche            Anordnung
Ziff. 10 Strafgesetzbuch bestraft.                                         über das Wasserskifahren auf der Trave

                             §5
                                                                           zwischen Priwall-Südspitze und Siechen
                                                                           bucht
  Diese Anordnung tritt am 1. Mai 1964 in Kraft und gilt
bis zum Ablauf des 30. April 1966.                                                               Hamburg, den 9. Juni 1964
Kiel, den 9. April 1964                                                                          — See 2/31 —55/64 II —
S 1 W 12 Vlll/35 — 26 b
                                                                   Nachstehend wird ciie Zweite schiffahrtpolizeiliche An
                           Wasser und Schiffahrtsdirektion     ordnung über das Wasserskifahren auf der Trave zwi
                                          Kiel                 schen Priwall-Südspitze und Siechenbucht bekanntgege
                                     In Vertretung:            ben. Die Anordnung ist im Bundesanzeiger Nr. 100 vom
                                         Eger                  4. Juni 1964 verkündet worden.

(VkBl 1964 S. 303)                                                                        Der Bundesminister für Verkehr
                                                                                                      Im Auftrag
                                                                                                     Dr. Schubert
Nr. 167 Strom- und sdüffahrtpolizeiliche Anord
        nung über Sicherungsmaßnahmen im
                                                                       Zweite schiffahrtpolizeiliche Anordnung über
        Bereldi der Magnetisdien Meßstelle
                                                                       das Wasserskifahren auf der Trave zwischen
        Flensburg-Meierwik                                                  Priwall-Südspitze und Siechenbucht
                                   Hamburg, den 9. Juni 1964
                                                                                    vom 22. Mai 1964
                                   — See 2/31—37/64 11 —
  Nachstehend wird die stram- und schiffahrtpolizeiliche           Auf Grund des § 5 Abs. 3 der Seeschiffahrtstraßenord
Anordnung über Sicherungsmaßnahmen im Bereich der              nung in der Fassung vom 18. März 1961 (Bundesgesetzbl. II
Magnetischen Meßstelle Flensburg-Meierwik bekannt              S. 184) wird angeordnet:
gegeben. Die Anordnung ist im Bundesanzeiger Nr. 99
vom 3. Juni 1964 verkündet worden.                               Die schiffahrtpolizeiliche Anordnung über das Wasser
                                                               skifahren auf der Trave zwischen Priwall-Südspitze und
                           Der Bundesminister fürVerkehr       Siechenbucht vom 26. Juni 1963 (Bundesanzeiger Nr. 124
                                       Im Auftrag              vom 10. Juli 1963) wird,mit Wirkung vom 10. Juni 1964
                                     Dr. Schubert              aufgehoben.
   Strom- und schiffahrtpolizeilidie Anordnung über            Kiel, den 22. Mai 1964
Sicherungsmaßnahmen im Bereich der Magnetischen Meß            S 1—V1/417C —26 b
              stelle Flensburg-Meierwik
                                                                                         Wasser- und Schiffahrtsdirektion
                   vom 9. April 1964
                                                                                                         Kiel
  Auf Grund des § 5 Abs. 3 der Seeschiffahrtstraßen-
                                                                                                     In Vertretung
Ordnung vom 6. Mai 1952 (Bundesgesetzbl. 11 S. 553) in
                                                                                                 .     Hoppe
der Fassung vom 18. März 1961 (Bundesgesetzbl. II S. 184)
wird angeordnet:                                               (VkBl 1964 S. 304)
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