VkBl Nr. 19 2011
Verkehrsblatt Nr. 19 2011
VkBl. Amtlicher Teil 779 Heft 19 – 2011
heiten, sofern solche Prüfungen von der Verwal- soll während der bordseitigen Erprobung eine
tung verlangt werden. aktuelle chemische Analyse von Nebenproduk-
1.3 Die für die Skalierung der Basiseinheit getroffenen An- ten durchgeführt werden.
nahmen sollen für jede skalierte Einheit überprüft wer- 1.9 Es soll eine repräsentative Anzahl von skalierten
den (d. h. diskrete Modelle, z. B. 250 m3/h, 500 m3/h, Systemleistungen unter Berücksichtigung der Be-
1000 m3/h) anhand von Erprobungen auf der Grundla- handlungstechnologie gemäß den Anforderungen
ge der Anforderungen von Teil 2 der Anlage der Richt- für Prüfungen an Bord von Schiffen geprüft werden.
linien (G8) für Prüfungen an Bord von Schiffen (im
Folgenden als Prüfungen an Bord von Schiffen be- 2 Bezugnahme im Verfahren (G9)**
zeichnet). Die in Absatz 2.2.2.7 der Richtlinien (G8) 2.1 Bei der Skalierung von Systemen, die vom Aus-
veranschlagte Zeit kann von 6 auf 3 Monate verringert schuss eine Basis- und eine endgültige Zulassung
werden. nach dem Verfahren (G9) erhalten haben, sollen der
1.4 Dieselbe Überlegung gilt für skalierte Systeme (d. h. Hersteller und die Verwaltung sicherstellen, dass
diskrete Modelle, z. B. TRC = 250 m3/h, 500 m3/h, das skalierte System bzw. die skalierten Systeme
1000 m3/h), die entsprechend den Anforderungen alle Bedingungen für die endgültige Zulassung der
für Prüfungen an Land geprüft werden. Basiseinheit erfüllen.
1.5 Für den Fall, dass alle diskreten Modelle entspre- 3 Ausstellung einer Baumusterzulassung für
chend den Anforderungen für Prüfungen an Land Systeme, die skalierte Einheiten verwenden
geprüft werden, soll das schwächste Modell ent-
3.1 Das von der Verwaltung ausgestellte Baumusterzu-
sprechend den Anforderungen für Prüfungen an
lassungszeugnis soll alle skalierten Systeme umfas-
Bord von Schiffen festgestellt werden, um nachzu-
sen, wenn die Skalierung nach diesen Verfahren er-
weisen, dass das System unter normalen Schiffsbe-
folgt.
dingungen betrieben werden kann.
1.6 Kombinationen von Basiseinheiten und skalierten 4 Anwendung auf bestehende Baumusterzulas-
Einheiten, deren Leistung gemäß den Absätzen 1.2 sungen, die skalierte Einheiten beinhalten
bis 1.5 überprüft worden ist, sollen als parallel ange- 4.1 Die Verwaltungen sind angehalten, diese Leitlinien in
ordnete multiple Einheiten angesehen werden, die größtmöglichem Maße auf Systeme anzuwenden,
nicht in den Anwendungsbereich dieses Dokuments die vor der Annahme dieser Leitlinien eine Baumus-
fallen. terzulassung auch für skalierte Einheiten erhalten
1.7 Jedes skalierte System, das die Vorschriften der Ab- haben.
sätze 1.2 bis 1.5 nicht erfüllt, soll nach den Anforde-
rungen für Prüfungen an Land und an Bord von
Schiffen geprüft werden.
(VkBl. 2011 S. 778)
1.8 Wenn die Skalierung und die Erprobung an Bord ei-
nes Schiffes zur Baumusterzulassung eines Sys-
tems über seine derzeit genehmigte TRC ohne Er-
** „Verfahren für die Zulassung von Ballastwasser-Behandlungssys-
probung an Land verwendet werden sollen, dann gilt temen, die aktive Substanzen verwenden (G9)“ (VkBl. 2011 S. 639)
folgendes Verfahren:
.1 Die in Absatz 1.5 genannten Unterlagen sollen
zum einen Angaben zu den maßgeblichen inter-
nen und externen Leistungsparametern enthal-
ten (z. B. Dosierungskonzentration, UV-Stärke,
Flussdichte des Filters usw.), die für die Wirk-
samkeit des Systems erforderlich sind, und zum
anderen Angaben zu den physikalischen/um-
welttechnischen Bedingungen und den sie be-
einflussenden Entwurfsparametern.
.2 Validierte mathematische Modelle und/oder Be-
rechnungen sollen für die Vorhersage verwen-
det werden, dass die maßgeblichen Leistungs-
parameter im Entwurf der skalierten Einheit
erreicht werden und dass der grundlegende Be-
triebsmechanismus unverändert bleibt.
.3 Mit Hilfe der Erprobung an Bord eines Schiffes
soll festgestellt werden, dass die skalierte Ein-
heit die kritischen Werte der wichtigsten Leis-
tungsparameter erreicht, wobei der durch das
Modell oder die Berechnungen in Absatz 1.8.2
festgelegte Entwurf zur Anwendung kommt.
.4 Bei der Modellierung soll auf die Wirksamkeit
des Systems und seine Auswirkungen auf die
Umwelt eingegangen werden. Falls erforderlich,
Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil