VkBl Nr. 19 2011

Verkehrsblatt Nr. 19 2011

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VkBl. Amtlicher Teil                                      779                                                     Heft 19 – 2011

          heiten, sofern solche Prüfungen von der Verwal-              soll während der bordseitigen Erprobung eine
          tung verlangt werden.                                        aktuelle chemische Analyse von Nebenproduk-
1.3 Die für die Skalierung der Basiseinheit getroffenen An-            ten durchgeführt werden.
    nahmen sollen für jede skalierte Einheit überprüft wer-   1.9 Es soll eine repräsentative Anzahl von skalierten
    den (d. h. diskrete Modelle, z. B. 250 m3/h, 500 m3/h,        Systemleistungen unter Berücksichtigung der Be-
    1000 m3/h) anhand von Erprobungen auf der Grundla-            handlungstechnologie gemäß den Anforderungen
    ge der Anforderungen von Teil 2 der Anlage der Richt-         für Prüfungen an Bord von Schiffen geprüft werden.
    linien (G8) für Prüfungen an Bord von Schiffen (im
    Folgenden als Prüfungen an Bord von Schiffen be-          2   Bezugnahme im Verfahren (G9)**
    zeichnet). Die in Absatz 2.2.2.7 der Richtlinien (G8)     2.1 Bei der Skalierung von Systemen, die vom Aus-
    veranschlagte Zeit kann von 6 auf 3 Monate verringert         schuss eine Basis- und eine endgültige Zulassung
    werden.                                                       nach dem Verfahren (G9) erhalten haben, sollen der
1.4 Dieselbe Überlegung gilt für skalierte Systeme (d. h.         Hersteller und die Verwaltung sicherstellen, dass
    diskrete Modelle, z. B. TRC = 250 m3/h, 500 m3/h,             das skalierte System bzw. die skalierten Systeme
    1000 m3/h), die entsprechend den Anforderungen                alle Bedingungen für die endgültige Zulassung der
    für Prüfungen an Land geprüft werden.                         Basiseinheit erfüllen.
1.5 Für den Fall, dass alle diskreten Modelle entspre-        3   Ausstellung einer Baumusterzulassung für
    chend den Anforderungen für Prüfungen an Land                 Systeme, die skalierte Einheiten verwenden
    geprüft werden, soll das schwächste Modell ent-
                                                              3.1 Das von der Verwaltung ausgestellte Baumusterzu-
    sprechend den Anforderungen für Prüfungen an
                                                                  lassungszeugnis soll alle skalierten Systeme umfas-
    Bord von Schiffen festgestellt werden, um nachzu-
                                                                  sen, wenn die Skalierung nach diesen Verfahren er-
    weisen, dass das System unter normalen Schiffsbe-
                                                                  folgt.
    dingungen betrieben werden kann.
1.6 Kombinationen von Basiseinheiten und skalierten           4   Anwendung auf bestehende Baumusterzulas-
    Einheiten, deren Leistung gemäß den Absätzen 1.2              sungen, die skalierte Einheiten beinhalten
    bis 1.5 überprüft worden ist, sollen als parallel ange-   4.1 Die Verwaltungen sind angehalten, diese Leitlinien in
    ordnete multiple Einheiten angesehen werden, die              größtmöglichem Maße auf Systeme anzuwenden,
    nicht in den Anwendungsbereich dieses Dokuments               die vor der Annahme dieser Leitlinien eine Baumus-
    fallen.                                                       terzulassung auch für skalierte Einheiten erhalten
1.7 Jedes skalierte System, das die Vorschriften der Ab-          haben.
    sätze 1.2 bis 1.5 nicht erfüllt, soll nach den Anforde-
    rungen für Prüfungen an Land und an Bord von
    Schiffen geprüft werden.
                                                              (VkBl. 2011 S. 778)
1.8 Wenn die Skalierung und die Erprobung an Bord ei-
    nes Schiffes zur Baumusterzulassung eines Sys-
    tems über seine derzeit genehmigte TRC ohne Er-
                                                              **   „Verfahren für die Zulassung von Ballastwasser-Behandlungssys-
    probung an Land verwendet werden sollen, dann gilt             temen, die aktive Substanzen verwenden (G9)“ (VkBl. 2011 S. 639)
    folgendes Verfahren:
     .1   Die in Absatz 1.5 genannten Unterlagen sollen
          zum einen Angaben zu den maßgeblichen inter-
          nen und externen Leistungsparametern enthal-
          ten (z. B. Dosierungskonzentration, UV-Stärke,
          Flussdichte des Filters usw.), die für die Wirk-
          samkeit des Systems erforderlich sind, und zum
          anderen Angaben zu den physikalischen/um-
          welttechnischen Bedingungen und den sie be-
          einflussenden Entwurfsparametern.
     .2   Validierte mathematische Modelle und/oder Be-
          rechnungen sollen für die Vorhersage verwen-
          det werden, dass die maßgeblichen Leistungs-
          parameter im Entwurf der skalierten Einheit
          erreicht werden und dass der grundlegende Be-
          triebsmechanismus unverändert bleibt.
     .3   Mit Hilfe der Erprobung an Bord eines Schiffes
          soll festgestellt werden, dass die skalierte Ein-
          heit die kritischen Werte der wichtigsten Leis-
          tungsparameter erreicht, wobei der durch das
          Modell oder die Berechnungen in Absatz 1.8.2
          festgelegte Entwurf zur Anwendung kommt.
     .4   Bei der Modellierung soll auf die Wirksamkeit
          des Systems und seine Auswirkungen auf die
          Umwelt eingegangen werden. Falls erforderlich,



                               Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil
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