VkBl Nr. 8 1983
Verkehrsblatt Nr. 8 1983
Vk B I Amt I i c h e r Tei l 185 Heft 8-1983
wordenen Briefes in den Fällen der Wiederzulassung nach Anlage 1
§27Abs.7StVZO.
- Vorlage einer Bescheinigung nach § 27 Abs.5 letzter Satz
StVZO über das Fehlen des Briefes und über die Erfolglo 1) Dieser Fahrzeugbrief wurde ausgegeben auf Antrag an
sigkeit der Aufbietung bzw.-den Verzicht auf Aufbietung.
- Antrag auf Ersatzbriefausstellung gem. § 25 Abs. 2 StVZO (Name und Anschrift)
wegen Verlust des bisherigen Briefes und nach erfolgloser
Aufbietung im Verkehrsblatt bzw. nach Verzicht auf die für das aus eingeführte Fahrzeug*
Aufbietung. (Land)
für das gebrauchte, aber bisher nicht zugelassene Fahrzeug*
- Vorlage des vollgeschriebenen bisherigen Briefes in den
' Fällen der Ersatzbriefausstellung nach § 25 Abs.3StVZO. Fahrzeugart:
- Vorlage einer Originalrechnung bzw. eines Kaufvertrages.
Fahrzeughersteller:
- Vorlage einer Zollquittung oder Zollurkunde über die Zoll
freistellung oder einer Zollunbedenklichkeitsbescheini Fährgestell-Nr.:
gung.
- Vorlage einer Bestätigung des Kraftfahrt-Bundesamtes, Der Verzollungsnachweis des Zollamtes
daß das Fahrzeug in der zentralen Fahrzeugkartei weder
vom Az.: Block Nr.
erfaßt ist noch gesucht wird. Sofern es sich um ein Fahr
wurde hier eingesehen.*
zeug handelt, dessen Hersteller als Inhaber einer Allgemei
nen oder EG-Betriebserlaubnis bekannt ist, ggf. zusätzlich
eine Erklärung des ABE- oder EG-Erlaubnisinhabers, daß
kein Brief ausgestellt wurde.
;.... den
2. Die Nummer des ausgegebenen Briefvordrucks ist auf der vor
gelegten Originalrechnung sowie auf den Zolldokumenten zu 'falls nicht zutreffend streichen
vermerken.
3. Auf Seite 5 des Fahrzeugbrief-Vordrucks ist in der Rubrik
„Raum für weitere amtlich zugelassene Eintragungen" unter
Dienst
Berücksichtigung des zugrundeliegenden Falles einer der in siegel
der Anlage 1 angegebenen Stempelabdrucke aufzunehmen.
Weitere Fahrzeugdaten können eingetragen werden.
4. Über die ausgegebenen Briefe ist ein Nachweis zu führen. Aus (Name der Verwaltungsbehörde)
diesem Nachweis müssen mindestens hervorgehen:
a) Nummer des Fahrzeugbriefs
b) Name des Fahrzeugherstellers (Unterschrift)
c) Fahrgestellnummer des Fahrzeugs, für das der Fahrzeug
brief ausgegeben wurde
d) Empfänger des Fahrzeugbriefs (genaue Firmenanschrift,
bei privaten Personen Wohnungsanschrift; Hinweis auf
Identitätsnachweis desjenigen, der den Fahrzeugbrief ab
geholt hat - z. B. Personalausweis Nr ausgestellt
von hat vorgelegen -)
e) Datum der Ausgabe des Fahrzeugbriefs
f) Amtliche Kennzeichen des Fahrzeugs, für das der Fahr
2) Dieser Fahrzeugbrief wurde ausgegeben auf Antrag an
zeugbrief-Vordruck ausgegeben wurde(nur soweit bereits
bekannt; ggf. später nachtragen).
Der Nachweis über die Verwendung der Fahrzeugbriefe ist (Name und Anschrift)
dem Kraftfahrt-Bundesamt auf Verlangen einzureichen. für das im Eigenbau gefertigte Fahrzeug *
5. Falls die Zuteilung des Kennzeichens nicht gleichzeitig bean
für das vom gefertigte Fahrzeug*
tragt wird, ist in den Fahrzeugbrief ein Vordruck nach Anlage 2 (Name des Herstellers)
einzuheften, mit dem die mit der Zulassung befaßte Zulas
sungsstelle um Mitteilung des zugeteilten amtlichen Kennzei
chens gebeten wird. Fahrzeugart: ,
Die Zulassungsstelle, in deren Bereich die Zulassung erfolgt,
Fahrgestell-Nr.:
hat den Vordruck nach Anlage 2 mit den erforderlichen Anga
ben zu ergänzen und an die Zulassungsstelle zurückzusen
den, die den Fahrzeugbrief ausgegeben hat. Diese ergänzt den
dann ihren Verwendungsnachweis nach Ziffer 4f).
* falls nicht zutreffend streichen
6. Um die mißbräuchliche Benutzung ausgegebener Briefvor
drucke möglichst auszuschließen, hat die den Briefvordruck
ausgebende Zulassungsstelle dem Kraftfahrt-Bundesamt die
Dienst-
Nummer des Vordrucks, den Fahrzeughersteller und die Fahr . Siegel
gestellnummer mitzuteilen, sofern der Brief nicht in einem an
gemessenen ZeitraumXetwa 6 Monate)ausgefertigt wurde und
Nachforschungen der Zulassungsstelle erfolglos verlaufen (Name der Verwaltungsbehörde)
sind. Das Kennzeichen wird dann sogleich oder bei späterem
Bekanntwerden vom Kraftfahrt-Bundesamt der Zulassungs
stelle mitgeteilt, damit sie den Verwendungsnachweis ergän
zen kann. (Unterschrift)
Heft 8-1983 186 VkBI Amtlicher Tei l
Anlage 2 2. Verkehrsverbindungen
und vereinbarte
Landratsamt/Stadt
-Kfz-Zulassungsstelle-
Beförderungsentgelte: DM/100 kg
von Hamburg
Bei Zulassung des Fahrzeugs wird gebeten, anhängenden Abschnitt an uns zu
rückzusenden.
nach Salzgitter 3,68
Hesel Kr. Leer,
Schloß
Holte-Stukenbrock 4,00
An das Dortmund, Bssen,
Landratsamt/Stadt
Greven, Hamm,
-Kfz-Zulassungsstelle-
Herten, Lemgo,
Mülheim a. d. Ruhr,
urschriftlich zurück, mit der Mitteilung, daß dem für das Fahrzeug mit der Werl 4,16
Münden 4,50
Fahrgestell-Nr
Kerpen (Erftkreis),
ausgegebenen Fahrzeugbrief, Nr Köln,
Mönchengladbach,
von hier am ^
Radevormwald 4,53
das amtliche Kennzeichen Weeze 4.73
zugeteilt wurde. Würselen 4.79
Frankfurt am Main,
den
Langenselbold 6,20
Ketsch, Waldfelden 6,25
Dienst- Neckarsulm,
Siegel Schwalbach Saar 6,83
Aichtal 6,88
Stuttgart 7.14
(Name der Verwaltungsbehörde)
Adelsdorf 7,16
Regenstauf 8.24
Eichenau Kr.
(Unterschrift) Fürstenfeldbruck,
München 8,45
(VkB11983 S. 184) Ebersberg
Kr. Ebersberg 8,56
Donaueschingen 8,68
ggf. zuzüglich Umsatzsteuer
3. Gütprart: Fisch-, Fleisch-,
Gemüse- und Obstkonserven
4. Gütermenge: mindestens 5001
Nr.97 Bekanntmachung Nr.8/83 über Sonder- jeweils in 3 Monaten
abmachungen nach § 22a des Güter 5. Tag des Abschlusses
kraftverkehrsgesetzes der Sonderabmachung: 15. März 1983
6.. Dauer
Köln,,den 5. April 1983
der Sonderabmachung: ab 17. März 1983
IA-081
auf unbestimmte Zeit,
Auf Grund des § 24 des Güterkraftverkehrsgesetzes wird hiermit mindestens jedoch
folgendes veröffentlicht: bis zum 16. Juni 1983
1. Sonderabmachung Nr.0120 7. Wichtigste
Sonderbedingungen: mindestens 171 und
1. Name des Unternehmers: Rhenus^WTAG AG
höchstens zwei Empfangsorte
2. Verkehrsverbindungen: von Hamburg je Beförderung
nach Pulheim
3. Güterart: Kraftliner-Papier in Rollen 3. Sonderabmachung Nr. 1183
4. Gütermenge: mindestens 5001 1. Nßme des Unternehmers: Bernhard Quast KG
5. Vereinbare 2. Verkehrsverbindungen: von Bremen
Beförderungsentgelte: DM/100 kg nach Auerbach(OberpO
20t 24t 3. Güterart: Papier, unbearbeitet
5,61 5,39 4. Gütermenge: mindestens 5001
ggf. zuzüglich Umsatzsteuer jeweils in 3 Monaten
6. Tag des Abschlusses 5. Vereinbarte
der Sonderabm^chung: 18. März 1983 Beförderungsentgelte: 6,50 DM/100 kg
7. Dauer ggf. zuzüglich Umsatzsteuer
der Sonderabmachung: 21. März bis 20. Juni 1983 6. Tag des Abschlusses
8. Wichtigste der Sonderabmachung: 7. März 1983
Sonderbedingungen: mindestens 201 je Beförderung 7. Dauer
der Sonderabmachung: ab 8. März 1983
2. Sonderabmachung Nr. 1064
auf unbestimmte Zeit,
1. Name des Unternehmers: SEGETRA
mindestens jedoch
Segeberger bis zum 31. Dezember 1983
Transportgesellschaft 8. Wichtigste
Sonderbedingungen:
VkBI Amtl icher Teil 187 Heft 8-1983
4. Sonderabmachung Nr. 977 7. Achte Änderung der Sonderabmachung Nr.0761
1. Name des Unternehmers: Deutsche Bundesbahn (VkB11977 S.669, zuletzt geändert 1983 S.56)
Bundesbahndirektion Hamburg In die Sonderabmachung wurden folgende Verkehrsverbin
Beschäftigter Unternehmer: dungen mit den nebenstehenden Beförderungsentgelten neu
Heinrich Irtz(GmbH & Co.) aufgenommen:
2. Verkehrsverbindungen: von Flensburg, Loose, DM/100 kg
Nordhackstedt von Hamburg
nach Hamburg nach Salzgitter 3,65
3. Güterart: Milchpulver Hesel Kr. Leer 3,80
ggf. zuzüglich Umsatzsteuer
4. Gütermenge: mindestens 5001
jeweils in 3 Monaten Die Änderung wurde am 24. Februar 1983 vereinbart und
wirksam.
5. Vereinbarte
Beförderungsentgelte: 3,20 DM/100 kg
ggf. zuzüglich Umsatzsteuer 8. Sechsunddreißigste Änderung
6.. Tag des Abschlusses der Sonderabmachung Nr.0768
der Sonderabmachung: 14. März 1983 (VkB11978 S.313, zuletzt geändert 1983 S.93)
7. Dauer In die Sonderabmachung wurden folgende Verkehrsverbin
der Sonderabmachung: ab 21. März 1983 dungen mit den nebenstehenden Beförderungsentgelten neu
auf unbestimmte Zeit, aurgenommen:
DM/100 kg
mindestens jedoch
15 t 20t 23t 24t
bis zum 20. Juni 1983
von Bremen
8. Wichtigste
nacha) Würzburg 6,81 6,19 5,95 5,88
Sonderbedihgungen: entgeltpfiichtig
mindestens 201 und nur ein b) Minden(WestO 2,63 2,39 2,29 2,27
Marienmünster 3,56 3,24 3,11 3,08
Versandort je Beförderung
Sankt Margarethen 3,86 3,50 3,37 3,33
5. Sonderabmachung Nr.978 c) Marsberg 4,36 3,96 3,81 3.77
1. Name des Unternehmers: Deutsche Bundesbahn Schwabach 7,78 7,07 6,79 6,72
Bundesbahndirektion Karlsruhe d) Gondelsheim -
Beschäftigter Unternehmer: Kr. Bitburg-Prüm 6,64 6,03 5,79 5,73
Pfenning Speditions-GmbH
e) Kirchheimbolanden 7,15 6,50 6,25 6,18
2. Verkehrsverbindungen: von Lübeck ggf. zuzüglich Umsatzsteuer
nach Speyer
Die Änderung wurde vereinbart und wirksam
3. Güterart: Papier, unbearbeitet zu a) am 17. Januar 1983,
4. Gütermenge: mindestens 5001 b) am 2. Februar 1983,
jeweils in 3 Monaten c) am 11. Februar 1983,
5. Vereinbarte d) am 21. Februar 1983,
Beförderungsentgelte: DM/100 kg e) am 25. Februar 1983.
20 t 23 t
5,35 4,85
9. Elfte Änderung der Sonderabmachung Nr.939
ggf. zuzüglich Umsatzsteuer
(VkB11979 S.521, zuletzt geändert 1982 S.504)
6. Tag des Abschlusses
In die Sonderabmachung wurde folgende Verkehrsverbindung
der Sonderabmachung: 18. März 1983
mit dem nebenstehenden Beförderungsentgelt neu aufgenom
7. Dauer men:
der Sonderabmachung: am 21. März 1983
DM/100 kg
auf unbestimmte Zeit,
von Hamburg
mindestens jedoch
nach Berlin 4,90
bis zum 20. Juni 1983
ggf. zuzüglich Umsatzsteuer
8. Wichtigste
Die Änderung wurde am 7. März 1983 vereinbart und wirksam.
Sonderbedingungen: mindestens 201
und nur eine Entladestelle
je Beförderung 10. Von den auf unbestimmte Zeit abgeschlossenen Sonderab
machungen sind unwirksam geworden
Änderung der Sonderabmachung Nr.0562 Sonder veröffentlicht unwirksam
(VkB11982 S.458) abmachung Nr. im VkBI ab
In die Sonderabmachung wurde folgende Verkehrsverbindung 0237 1981 S. 244 6. Oktober 1982
mit den nebenstehenden Beförderungsentgelten neu aufge 0495 1982 S. 126 1. Januar 1983
nommen: 1047 1982 S.342 16. November 1982
DM/100 kg 972 1982S.504 1. Februar 1983
von Günzach 20 t 23 t 24 t
nach Hamburg 8,15 8,00 7,90
ggf. zuzüglich Umsatzsteuer Bundesanstalt für den Güterfernverkehr
Die wichtigsten Sonderbedingungen lauten nunmehr: Im Auftrag
Entgeltpflichtig für Dachau, München, Plattling mindestens Dr. Trinkaus
241,für Günzach mindestens 201 je Beförderung.
Nummer 7 der Vorschriften für die Frachtberechnung (RKT
Teil II Abschnitt 1)gilt entsprechend.
Die Änderung wurde am 15. März 1983 vereinbart und wirksam. (VkB11983 S. 186)
Heft 8-1983 188 VkBI Amtl icher Tei l
Binnenschiffahrt eine einheitliche Anwendung bestimmter Regeln der Internatio
nalen Regeln von 1972 zur Verhütung von Zusammenstößen auf
See(MSC/CIrc.320)wird nachstehend bekanntgemacht.
Nr. 98 Hinweis
Der Bundesminister für Verkehr
Verordnung Nr. 3/83 über die Festset Im Auftrag
zung von Entgelten für Verkehrsleistun Westendorf
gen der Binnenschiffahrt vom 9. iVlärz
1983
(FC Nr. 1/83 Frachtenausschuß Bremen)
(FD Nr. 2/83 Frachtenausschuß Hamburg)
ANLEITUNG FÜR DIE EINHEITLICHE ANWENDUNG
Bonn, den 5. April 1983
BESTIMMTER REGELN DER REGELN VON 1972
A 34/28.25.40-41
ZUR VERHÜTUNG VON ZUSAMMENSTÖSSEN
Die Verordnung Nr. 3/83 vom 9. März 1983 ist im Bundesanzeiger
Nr. 55 vom 19. März 1983 verkündet worden. Die Verordnung ist 1 Erläuterung der Begriffsbestimmung „tlefgangbefilndertes
am 1. April 1983 in Kraft getreten. Fahrzeug", Regel 3 Buchstabe h
Der volle Wortlaut der Beschlüsse der Frachtenausschüsse ist im Nicht nur die Wassertiefe, sondern auch die Breite des verfügba
FTB - Frachten- und Tarifanzeiger der Binnenschiffahrt- *) Nr. 8 ren befahrbaren Wassers soll maßgebend dafür sein, ob ein Fahr
vom 20. März 1983 veröffentlicht worden. zeug als tiefgangbehindert gelten kann. Dabei sollte auch die Wir
Der Bundesminister für Verkehr
kung einer geringeren Kielfreiheit auf die Manövrierfähigkeit des
Fahrzeugs und damit auf seine Fähigkeit, von seinem zu verfoi-
Im Auftrag genden Kurs abzuweichen, gebührend berücksichtigt werden. Ein
Lenz Fahrzeug, das in einem Gebiet mit geringerer Kielfreiheit aber mit
(VkB11983 S. 188) ausreichendem Platz für Ausweichmanöver fährt, soll nicht als
tiefgangbehindertes Fahrzeug gelten.
2 Erläuterung zur Anwendung des Wortes „In Fahrt",
Nr.99 Hinweis Regel 3 Buchsstabe i
Verordnung Nr. 4/83 über die Festset Bei der Anwendung der Begriffsbestimmung „in Fahrt" sollen
zung von Entgehen für Verkehrsleistun Schiffsführungen auch Regel 35 Buchstabe b berücksichtigen,
wonach sich ein Fahrzeug in Fahrt befinden kann, obwohi es sei
gen der Binnenschiffahrt vom 14. März ne Maschine gestoppt hat und keine Fahrt durchs Wasser macht.
1983
(FB Nr. 3/83 Frachtenausschuß Dortmund) 3 Erläuterung zur Bedeutung der Worte „nicht behindern"
(FC Nr. 2/83 Frachtenausschuß Bremen) im Sinne der Regel 9 Buchstaben b,c und d,der Regel 10
(FE Nr. 1/83 Frachtenausschuß f. d. Tankschiffsver
Buchstaben i und j und der Regel 18 Buchstabe d
kehr) Ist ein Fahrzeug verpflichtet, die Durchfahrt eines anderen Fahr
(FG Nr. 2/83 Frachtenausschuß Berlin) zeuges nicht zu behindern, so muß sich das betreffende Fahrzeug
soweit wie möglich so verhaiten, daß die Mögiichkeit der Gefahr
Bonn, den 5. April 1983 eines Zusammenstoßes vermieden wird. Besteht jedoch die Mög
A 34/28.25.40-61 lichkeit der Gefahr eines Zusammenstoßes, so müssen die ein
Die Verordnung Nrf 4/83 vom 14. März 1983 ist im Bundesanzeiger schlägigen Ausweich- und Fahrregeln befolgt werden.
Nr. 55 vom 19. März 1983 verkündet worden. Die Verordnung ist
am 1. April 1983 in Kraft getreten. 4 Erläuterung zum Verhältnis zwischen Regel 10 und <^en
Regeln des Teiles B Abschnitte II und III
Der volle Wortlaut der Beschlüsse der Frachtenausschüsse ist im
FTB- Frachten- und Tarifanzeiger der Binnenschiffahrt- *) Nr. 8 Ein Fahrzeug, das in oder nahe einem von der Organisation fest
vom 20. März 1983 veröffentlicht worden. gelegten Verkehrstrennungsgebiet fährt, muß insbesondere Regel
10 der Internationalen Regein von 1972 zur Verhütung von Zusam
Der Bundesminister für Verkehr menstößen auf See beachten, um die Möglichkeit der Gefahr ei
Im Auftrag nes Zusammenstoßes mit einem anderen Fahrzeug auf ein Min
Lenz destmaß zu beschränken. Die anderen Regeln der Regeln von
(VkB11983 S. 188) 1972 zur Verhütung von Zusammenstößen auf See finden in jeder
Hinsicht Anwendung, insbesondere die Regeln des Teiles B Ab
schnitte II und III, wenn die Möglichkeit der Gefahr eines Zusam
menstoßes mit einem anderen Fahrzeug anzunehmen ist.
5 Erläuterung zum Seitenwechsel innerhalb eines Einbahn
Nr. 100 Bekanntmachung der Anieitung für die wegs,Regel 10 Buchstabe b Ziffer i
einheitliche Anwendung bestimmter Re Es entspricht der allgemeinen Praxis guter Seemannschaft und
geln der Internationalen Regeln von den Bestimmungen der Regel 10 der Regeln von 1972 zur Verhü
1972 zur Verhütung von Zusammen tung von Zusammenstößen auf See, daß ein Fahrzeug, das einen
stößen auf See(Seestraßenordnung) Einbahnweg benutzt, innerhalb eines solchen Weges von einer
Seite zur anderen wechseln kann, sofern dieses Wechseln in ei
nem möglichst kleinen Winkel zur allgemeinen Verkehrsrichtung
Bonn, den 18. März 1983
erfolgt.
See 19/49.20.01
6 Erläuterung zur Benutzung von Kusteoverkehrszonen
Die vom Schiffssicherheitsausschuß der Internationalen See
durch kleine Fahrzeuge, Regel 10 Buchstabe d
schiffahrts-Organisation (IMG) herausgegebene Anleitung für
In Befolgung der Regel 10 Buchstabe j und aus Gründen des si
*) Der FTB - Frachten- und Tarifänzeiger der Binnenschiffahrt - kann cheren Fahrens darf ein Fahrzeug von weniger als 20 m Länge
vom Binnenschiffahrts-Verlag GmbH, Dammstr. 15-17, 4100 Duisburg- oder ein Segelfahrzeug, auch wenn es sich im Durchgangsver
Ruhrort, t>ezogen werden. kehr befindet, Küstenverkehrszonen benutzen.
VkBI Amtl icher Tei l 189 Heft 8-1983
7 Erläuterung zum Verhältnis zwischen Regel 18 Buchstabe d (8) - Bei der Anwendung von Fertigungsbeschichtungen nach
und den Regeln des Teiles B Abschnitte II und III DASt-Richtlinie 006 ist das Flammstrahlen als Oberflächen
Ein tiefgangbehindertes Fahrzeug muß, wenn die Möglichkeit der vorbereitung nicht geeignet.
Gefahr eines Zusammenstoßes mit einem anderen Fahrzeug auf Die OVS-Richtlinie 0301 kann beim Deutschen Verlag für
kreuzenden oder entgegengesetzten Kursen besteht, die ein Schweißtechnik GmbH, Postfach 27 25, 4000 Düsseldorf bezogen
schlägigen Ausweich- und Fahrregeln als Maschinenfahrzeug be werden.
folgen. Es sollte, wenn.es die durch Regel 28 vorgeschriebenen Die Abteilung Binnenschiffahrt und Wasserstraßen meines Hau
Signale führt, seine Maschinen für ein sofortiges Manöver bereit ses und die Deutsche Bundesbahn werden für ihren Geschäftsbe
halten und mit einer sicheren Geschwindigkeit nach Maßgabe der reich sinngemäß verfahren.
Regel 6fahren.
Der Bundesminister für Verkehr
(VkB119838.188)
Im Auftrag
Dr.-Ing. E.h.Thul
(VkB11983 S. 189)
Straßenbau
Nr. 102 Merkblatt für Maßnahmen zur Be
schleunigung des öffentlichen Perso
Nr. 101 Allgemeines Rundschreiben Straßen nennahverkehrs mit Straßenbahnen
bau Nr. S/1983 und Bussen-Ausgabe 1982
Sachgebiet 5:
Bonn, den 29. März 1983
Brücken- und ingenieurbau StB 13/38.45.00-20
Bonn, den 10. April 1983 An die
StB 25/38.55.10-18 für den Straßenbau zuständigen
Minister und Senatoren der Länder
Oberste Straßenbaubehörden der Länder
An die
Betr.: Technische Baubestimmung; Verkehrsminister(-Senatoren)
DVS-RIchtllnle 0301 - Fiammstrahlen von Stahl und der Länder
Flammphosphatleren(Ausgabe Mai 1980)
Betr.: Merkblatt für Maßnahmen zur Beschleunigung des öffent
Die DVS-Richtlinie 0301 - Flammstrahlen von Stahl und Flamm lichen Personennahverkehrs mit Straßenbahnen und Bus
phosphatieren ist unter Mitarbeit von Vertretern der Straßenbau sen-Ausgabe 1982
verwaltung und der Deutschen Bundesbahn vom Deutschen Ver Die Forschungsgeselischaft für Straßen- und Verkehrswesen hat
band für Schweißtechnik e. V. erarbeitet worden. Bei der Anwen das Merkblatt „Maßnahmen zur Beschleunigung des öffentlichen
dung des Flammstrahlens ist sie den Bauverträgen im Geschäfts Personennahverkehrs mit Straßenbahnen und Bussen" erarbeitet.
bereich der Bundesfernstraßen zugrunde zu legen.
Das Merkblatt zeigt auf, wie die Attraktivität des ÖPNV mit relativ
Die Richtlinie umfaßt die Verfahrensbeschreibung, alle wichtigen geringen fnvestitionen und kurzfristig zu realisierenden Maßnah
Bestimmungen in bezug auf Anforderungen an die ausführenden men unter ausgewogener Berücksichtigung der übrigen Ver
Betriebe und das Personal, sovvie Sicherheits- und Arbeitsschutz kehrsarten (Fußgänger, Radfahrer, motorisierter Individualver-
maßnahmen.
kehr)verbessert werden kann.
Bei der Abwägung der Möglichkeiten des Eihsatzes des Flamm- Ich weise hiermit auf das Merkblatt hin, das von der Forschungs
strahiens für die Vorbereitung von Stahloberflächen sind jedoch gesellschaft für Straßen- und Verkehrswesen, Alfred-Schütte-Al-
folgende Gesichtspunkte zu beachten: lee 10,5000 Köln 21, bezogen werden kann.
(1) - Die technische Beherrschung dieses Verfahrens stellt an
Der Bundesminister für Verkehr
die Ausführenden sehr hohe Anforderungen.
Im Auftrag
(2) - Stark gegliederte Konstruktionen eignen sich weit weniger
als großflächige, glatte Objekte. Dr.-Ing. E.h.Thul
(3) - Sofern spezielle Richtlinien nichts Abweichendes vorsehen (VkB11983 S. 189)
oder keine besonderen Erfordernisse vorliegen, sollen auf
flammgestrahlter Oberfläche nur Beschichtungssysteme
verwendet werden, für die in DIN 55928, Teil 5, Tabelle 6
(Spalte 8)der Normreinheitsgrad Fl erlaubt ist.
(4) - Bei vorhandenen Altbeschichtungen sowie in geschlosse
nen oder schlecht belüfteten Bereichen der Konstruktion
sind der Anwendbarkeit des Flammstrahlens aus Umwelt-
und Arbeitsschutzgründen Grenzen gesetzt(z. B. Gas- und Berichtigung
Rauchentwicklungen, Sichtbehinderungen).
Im Verkehrsblatt Heft 4, Seiten 73 und 74, ist die in § 1 un
(5) - Die vorgeschriebene Arbeitssorgfalt erfordert insbesonde
ter Anstrich 2 bei Ankern über 500 bis 2000 kg verwendete
re unter schwierigen Baustellen- und Betriebsbedingungen
unrichtige Formel
eine intensive Bau Überwachung.
(6) - Die Temperaturen auf den Rückseiten von Stahlblechen „R = -500\ . p'"
sind beim Flammstrahlen von objektspezifischen und ver \ ^50 /
fahrensbedingten Randbedingungen abhängig. zu ersetzen durch die Formel
(7) - In Vertiefungen von nur einmalig flammgestrahlten Ober
flächen muß mit einer größeren Menge von kristallinen Ab „R =/^35-P-500\ • P'".
lagerungen gerechnet werden. Daher sind bei Rostgräden \ 150 /
C und D mindestens zwei Flammstrahl- und Bürstgänge Schriftleitung Verkehrsblatt
nötig.