VkBl Nr. 8 1983

Verkehrsblatt Nr. 8 1983

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Vk B I    Amt I i c h e r   Tei l                                  185                                                                    Heft 8-1983


         wordenen Briefes in den Fällen der Wiederzulassung nach     Anlage 1
         §27Abs.7StVZO.
   - Vorlage einer Bescheinigung nach § 27 Abs.5 letzter Satz
     StVZO über das Fehlen des Briefes und über die Erfolglo         1) Dieser Fahrzeugbrief wurde ausgegeben auf Antrag an
     sigkeit der Aufbietung bzw.-den Verzicht auf Aufbietung.
   - Antrag auf Ersatzbriefausstellung gem. § 25 Abs. 2 StVZO                                          (Name und Anschrift)
      wegen Verlust des bisherigen Briefes und nach erfolgloser
      Aufbietung im Verkehrsblatt bzw. nach Verzicht auf die             für das aus                                            eingeführte Fahrzeug*
      Aufbietung.                                                                                       (Land)
                                                                         für das gebrauchte, aber bisher nicht zugelassene Fahrzeug*
   - Vorlage des vollgeschriebenen bisherigen Briefes in den
    ' Fällen der Ersatzbriefausstellung nach § 25 Abs.3StVZO.             Fahrzeugart:
  - Vorlage einer Originalrechnung bzw. eines Kaufvertrages.
                                                                          Fahrzeughersteller:
   - Vorlage einer Zollquittung oder Zollurkunde über die Zoll
     freistellung oder einer Zollunbedenklichkeitsbescheini               Fährgestell-Nr.:
         gung.
  - Vorlage einer Bestätigung des Kraftfahrt-Bundesamtes,                 Der Verzollungsnachweis des Zollamtes
    daß das Fahrzeug in der zentralen Fahrzeugkartei weder
                                                                          vom                                  Az.: Block Nr.
    erfaßt ist noch gesucht wird. Sofern es sich um ein Fahr
                                                                          wurde hier eingesehen.*
    zeug handelt, dessen Hersteller als Inhaber einer Allgemei
    nen oder EG-Betriebserlaubnis bekannt ist, ggf. zusätzlich
    eine Erklärung des ABE- oder EG-Erlaubnisinhabers, daß
    kein Brief ausgestellt wurde.
                                                                                ;....                    den
2. Die Nummer des ausgegebenen Briefvordrucks ist auf der vor
   gelegten Originalrechnung sowie auf den Zolldokumenten zu             'falls nicht zutreffend streichen
   vermerken.
3. Auf Seite 5 des Fahrzeugbrief-Vordrucks ist in der Rubrik
   „Raum für weitere amtlich zugelassene Eintragungen" unter
                                                                           Dienst
   Berücksichtigung des zugrundeliegenden Falles einer der in              siegel
   der Anlage 1 angegebenen Stempelabdrucke aufzunehmen.
   Weitere Fahrzeugdaten können eingetragen werden.
4. Über die ausgegebenen Briefe ist ein Nachweis zu führen. Aus                                         (Name der Verwaltungsbehörde)
   diesem Nachweis müssen mindestens hervorgehen:
   a) Nummer des Fahrzeugbriefs
   b) Name des Fahrzeugherstellers                                                                                 (Unterschrift)
   c) Fahrgestellnummer des Fahrzeugs, für das der Fahrzeug
      brief ausgegeben wurde
   d) Empfänger des Fahrzeugbriefs (genaue Firmenanschrift,
      bei privaten Personen Wohnungsanschrift; Hinweis auf
      Identitätsnachweis desjenigen, der den Fahrzeugbrief ab
      geholt hat - z. B. Personalausweis Nr         ausgestellt
      von         hat vorgelegen -)
   e) Datum der Ausgabe des Fahrzeugbriefs
   f) Amtliche Kennzeichen des Fahrzeugs, für das der Fahr
                                                                     2) Dieser Fahrzeugbrief wurde ausgegeben auf Antrag an
      zeugbrief-Vordruck ausgegeben wurde(nur soweit bereits
      bekannt; ggf. später nachtragen).
   Der Nachweis über die Verwendung der Fahrzeugbriefe ist                                            (Name und Anschrift)
   dem Kraftfahrt-Bundesamt auf Verlangen einzureichen.                   für das im Eigenbau gefertigte Fahrzeug *
5. Falls die Zuteilung des Kennzeichens nicht gleichzeitig bean
                                                                          für das vom                                               gefertigte Fahrzeug*
   tragt wird, ist in den Fahrzeugbrief ein Vordruck nach Anlage 2                                (Name des Herstellers)
   einzuheften, mit dem die mit der Zulassung befaßte Zulas
   sungsstelle um Mitteilung des zugeteilten amtlichen Kennzei
   chens gebeten wird.                                                    Fahrzeugart:                                                ,
   Die Zulassungsstelle, in deren Bereich die Zulassung erfolgt,
                                                                          Fahrgestell-Nr.:
   hat den Vordruck nach Anlage 2 mit den erforderlichen Anga
   ben zu ergänzen und an die Zulassungsstelle zurückzusen
   den, die den Fahrzeugbrief ausgegeben hat. Diese ergänzt                                              den
   dann ihren Verwendungsnachweis nach Ziffer 4f).
                                                                          * falls nicht zutreffend streichen
6. Um die mißbräuchliche Benutzung ausgegebener Briefvor
   drucke möglichst auszuschließen, hat die den Briefvordruck
   ausgebende Zulassungsstelle dem Kraftfahrt-Bundesamt die
                                                                           Dienst-
   Nummer des Vordrucks, den Fahrzeughersteller und die Fahr              . Siegel
   gestellnummer mitzuteilen, sofern der Brief nicht in einem an
   gemessenen ZeitraumXetwa 6 Monate)ausgefertigt wurde und
   Nachforschungen der Zulassungsstelle erfolglos verlaufen                                             (Name der Verwaltungsbehörde)
   sind. Das Kennzeichen wird dann sogleich oder bei späterem
   Bekanntwerden vom Kraftfahrt-Bundesamt der Zulassungs
   stelle mitgeteilt, damit sie den Verwendungsnachweis ergän
   zen kann.                                                                                                       (Unterschrift)
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Heft 8-1983                                                                      186                                     VkBI     Amtlicher     Tei l


Anlage 2                                                                                  2. Verkehrsverbindungen
                                                                                             und vereinbarte
Landratsamt/Stadt
-Kfz-Zulassungsstelle-
                                                                                             Beförderungsentgelte:                 DM/100 kg
                                                                                             von Hamburg
Bei Zulassung des Fahrzeugs wird gebeten, anhängenden Abschnitt an uns zu
rückzusenden.
                                                                                             nach Salzgitter                            3,68
                                                                                                  Hesel Kr. Leer,
                                                                                                  Schloß
                                                                                                  Holte-Stukenbrock                     4,00
An das                                                                                            Dortmund, Bssen,
Landratsamt/Stadt
                                                                                                  Greven, Hamm,
-Kfz-Zulassungsstelle-
                                                                                                  Herten, Lemgo,
                                                                                                  Mülheim a. d. Ruhr,
urschriftlich zurück, mit der Mitteilung, daß dem für das Fahrzeug mit der                        Werl                                  4,16
                                                                                                  Münden                                4,50
Fahrgestell-Nr
                                                                                                  Kerpen (Erftkreis),
ausgegebenen Fahrzeugbrief, Nr                                                                    Köln,
                                                                                                  Mönchengladbach,
von hier am                                                            ^
                                                                                                  Radevormwald                          4,53
das amtliche Kennzeichen                                                                          Weeze                                 4.73
zugeteilt wurde.                                                                                  Würselen                              4.79
                                                                                                  Frankfurt am Main,
                           den
                                                                                                  Langenselbold                         6,20
                                                                                                  Ketsch, Waldfelden                    6,25
     Dienst-                                                                                      Neckarsulm,
     Siegel                                                                                       Schwalbach Saar                       6,83
                                                                                                  Aichtal                               6,88
                                                                                                  Stuttgart                             7.14
                                 (Name der Verwaltungsbehörde)
                                                                                                  Adelsdorf                             7,16
                                                                                                  Regenstauf                            8.24
                                                                                                  Eichenau Kr.
                                            (Unterschrift)                                        Fürstenfeldbruck,
                                                                                                  München                               8,45
(VkB11983 S. 184)                                                                                 Ebersberg
                                                                                                  Kr. Ebersberg                         8,56
                                                                                                  Donaueschingen                        8,68
                                                                                                                          ggf. zuzüglich Umsatzsteuer
                                                                                          3. Gütprart:                  Fisch-, Fleisch-,
                                                                                                                        Gemüse- und Obstkonserven
                                                                                          4. Gütermenge:                mindestens 5001
Nr.97            Bekanntmachung Nr.8/83 über Sonder-                                                                    jeweils in 3 Monaten
                 abmachungen nach § 22a des Güter                                         5. Tag des Abschlusses
                 kraftverkehrsgesetzes                                                       der Sonderabmachung:       15. März 1983
                                                                                          6.. Dauer
                                                       Köln,,den 5. April 1983
                                                                                             der Sonderabmachung: ab 17. März 1983
                                                       IA-081
                                                                                                                        auf unbestimmte Zeit,
Auf Grund des § 24 des Güterkraftverkehrsgesetzes wird hiermit                                                          mindestens jedoch
folgendes veröffentlicht:                                                                                               bis zum 16. Juni 1983

1. Sonderabmachung Nr.0120                                                                7. Wichtigste
                                                                                             Sonderbedingungen:         mindestens 171 und
    1.   Name des Unternehmers: Rhenus^WTAG AG
                                                                                                                        höchstens zwei Empfangsorte
    2. Verkehrsverbindungen:             von Hamburg                                                                    je Beförderung
                                         nach Pulheim
   3. Güterart:                          Kraftliner-Papier in Rollen                   3. Sonderabmachung Nr. 1183
   4. Gütermenge:                        mindestens 5001                                  1. Nßme des Unternehmers: Bernhard Quast KG

   5. Vereinbare                                                                          2. Verkehrsverbindungen:      von   Bremen

         Beförderungsentgelte:                         DM/100 kg                                                        nach Auerbach(OberpO
                                                       20t      24t                      3. Güterart:                   Papier, unbearbeitet
                                                       5,61     5,39                     4. Gütermenge:                 mindestens 5001
                                            ggf. zuzüglich Umsatzsteuer                                                 jeweils in 3 Monaten
   6. Tag des Abschlusses                                                                5. Vereinbarte
      der Sonderabm^chung:               18. März 1983                                       Beförderungsentgelte:      6,50 DM/100 kg
   7.    Dauer                                                                                                          ggf. zuzüglich Umsatzsteuer
         der Sonderabmachung: 21. März bis 20. Juni 1983                                 6. Tag des Abschlusses
   8. Wichtigste                                                                             der Sonderabmachung:       7. März 1983
      Sonderbedingungen:                 mindestens 201 je Beförderung                   7. Dauer
                                                                                             der Sonderabmachung: ab 8. März 1983
2. Sonderabmachung Nr. 1064
                                                                                                                        auf unbestimmte Zeit,
    1.   Name des Unternehmers: SEGETRA
                                                                                                                        mindestens jedoch
                                         Segeberger                                                                     bis zum 31. Dezember 1983
                                         Transportgesellschaft                           8. Wichtigste
                                                                                            Sonderbedingungen:
12

VkBI    Amtl icher     Teil                                     187                                                                 Heft 8-1983



4. Sonderabmachung Nr. 977                                        7. Achte Änderung der Sonderabmachung Nr.0761
   1. Name des Unternehmers: Deutsche Bundesbahn                      (VkB11977 S.669, zuletzt geändert 1983 S.56)
                               Bundesbahndirektion Hamburg            In die Sonderabmachung wurden folgende Verkehrsverbin
                               Beschäftigter Unternehmer:             dungen mit den nebenstehenden Beförderungsentgelten neu
                               Heinrich Irtz(GmbH & Co.)              aufgenommen:
   2. Verkehrsverbindungen:   von Flensburg, Loose,                                                                DM/100 kg
                                    Nordhackstedt                     von Hamburg
                               nach Hamburg                           nach Salzgitter                                    3,65
   3. Güterart:                Milchpulver                                 Hesel Kr. Leer                                3,80
                                                                                                       ggf. zuzüglich Umsatzsteuer
   4. Gütermenge:              mindestens 5001
                              jeweils in 3 Monaten                    Die Änderung wurde am 24. Februar 1983 vereinbart und
                                                                      wirksam.
   5. Vereinbarte
      Beförderungsentgelte:   3,20 DM/100 kg
                              ggf. zuzüglich Umsatzsteuer        8.   Sechsunddreißigste Änderung
  6.. Tag des Abschlusses                                             der Sonderabmachung Nr.0768
      der Sonderabmachung: 14. März 1983                              (VkB11978 S.313, zuletzt geändert 1983 S.93)
   7. Dauer                                                           In die Sonderabmachung wurden folgende Verkehrsverbin
      der Sonderabmachung:    ab 21. März 1983                        dungen mit den nebenstehenden Beförderungsentgelten neu
                              auf unbestimmte Zeit,                   aurgenommen:
                                                                                                                   DM/100 kg
                              mindestens jedoch
                                                                                                          15 t    20t       23t        24t
                              bis zum 20. Juni 1983
                                                                      von Bremen
  8. Wichtigste
                                                                      nacha) Würzburg                     6,81    6,19     5,95       5,88
     Sonderbedihgungen:       entgeltpfiichtig
                              mindestens 201 und nur ein                    b) Minden(WestO               2,63    2,39     2,29       2,27
                                                                                Marienmünster             3,56    3,24     3,11       3,08
                              Versandort je Beförderung
                                                                                Sankt Margarethen         3,86    3,50     3,37       3,33
5. Sonderabmachung Nr.978                                                  c) Marsberg                    4,36    3,96     3,81       3.77
   1. Name des Unternehmers: Deutsche Bundesbahn                                Schwabach                 7,78    7,07     6,79       6,72
                              Bundesbahndirektion Karlsruhe                d) Gondelsheim                                       -




                              Beschäftigter Unternehmer:                      Kr. Bitburg-Prüm            6,64    6,03     5,79       5,73
                              Pfenning Speditions-GmbH
                                                                           e) Kirchheimbolanden           7,15    6,50     6,25       6,18
  2. Verkehrsverbindungen:    von Lübeck                                                               ggf. zuzüglich Umsatzsteuer
                              nach Speyer
                                                                      Die Änderung wurde vereinbart und wirksam
  3. Güterart:                Papier, unbearbeitet                    zu   a)   am 17. Januar 1983,
  4. Gütermenge:              mindestens 5001                              b)   am 2. Februar 1983,
                              jeweils in 3 Monaten                         c)   am 11. Februar 1983,
  5. Vereinbarte                                                           d)   am 21. Februar 1983,
      Beförderungsentgelte:              DM/100 kg                         e)   am 25. Februar 1983.
                                         20 t     23 t
                                         5,35 4,85
                                                                 9. Elfte Änderung der Sonderabmachung Nr.939
                                ggf. zuzüglich Umsatzsteuer
                                                                      (VkB11979 S.521, zuletzt geändert 1982 S.504)
  6. Tag des Abschlusses
                                                                      In die Sonderabmachung wurde folgende Verkehrsverbindung
     der Sonderabmachung: 18. März 1983
                                                                      mit dem nebenstehenden Beförderungsentgelt neu aufgenom
  7. Dauer                                                            men:
     der Sonderabmachung:     am 21. März 1983
                                                                                                                   DM/100 kg
                              auf unbestimmte Zeit,
                                                                      von Hamburg
                              mindestens jedoch
                                                                      nach Berlin                                        4,90
                              bis zum 20. Juni 1983
                                                                                                       ggf. zuzüglich Umsatzsteuer
  8. Wichtigste
                                                                      Die Änderung wurde am 7. März 1983 vereinbart und wirksam.
     Sonderbedingungen:       mindestens 201
                              und nur eine Entladestelle
                              je Beförderung                     10. Von den auf unbestimmte Zeit abgeschlossenen Sonderab
                                                                     machungen sind unwirksam geworden
   Änderung der Sonderabmachung Nr.0562                                    Sonder            veröffentlicht              unwirksam
  (VkB11982 S.458)                                                    abmachung Nr.             im VkBI                         ab

   In die Sonderabmachung wurde folgende Verkehrsverbindung                 0237              1981 S. 244         6. Oktober  1982
   mit den nebenstehenden Beförderungsentgelten neu aufge                   0495              1982 S. 126         1. Januar   1983
   nommen:                                                                  1047              1982 S.342         16. November 1982
                                         DM/100 kg                           972              1982S.504          1. Februar          1983
   von Günzach                        20 t     23 t      24 t
   nach Hamburg                      8,15    8,00        7,90
                                ggf. zuzüglich Umsatzsteuer                                 Bundesanstalt für den Güterfernverkehr
   Die wichtigsten Sonderbedingungen lauten nunmehr:                                                        Im Auftrag
   Entgeltpflichtig für Dachau, München, Plattling mindestens                                          Dr. Trinkaus
   241,für Günzach mindestens 201 je Beförderung.
   Nummer 7 der Vorschriften für die Frachtberechnung (RKT
   Teil II Abschnitt 1)gilt entsprechend.
   Die Änderung wurde am 15. März 1983 vereinbart und wirksam. (VkB11983 S. 186)
13

Heft 8-1983                                                              188                                     VkBI      Amtl icher Tei l


   Binnenschiffahrt                                                        eine einheitliche Anwendung bestimmter Regeln der Internatio
                                                                           nalen Regeln von 1972 zur Verhütung von Zusammenstößen auf
                                                                           See(MSC/CIrc.320)wird nachstehend bekanntgemacht.
 Nr. 98      Hinweis
                                                                                                              Der Bundesminister für Verkehr
             Verordnung Nr. 3/83 über die Festset                                                                          Im Auftrag
             zung von Entgelten für Verkehrsleistun                                                                    Westendorf
             gen der Binnenschiffahrt vom 9. iVlärz
             1983
            (FC Nr. 1/83 Frachtenausschuß Bremen)
            (FD Nr. 2/83 Frachtenausschuß Hamburg)
                                                                                  ANLEITUNG FÜR DIE EINHEITLICHE ANWENDUNG
                                               Bonn, den 5. April 1983
                                                                                      BESTIMMTER REGELN DER REGELN VON 1972
                                               A 34/28.25.40-41
                                                                                      ZUR VERHÜTUNG VON ZUSAMMENSTÖSSEN
Die Verordnung Nr. 3/83 vom 9. März 1983 ist im Bundesanzeiger
Nr. 55 vom 19. März 1983 verkündet worden. Die Verordnung ist              1   Erläuterung der Begriffsbestimmung „tlefgangbefilndertes
am 1. April 1983 in Kraft getreten.                                            Fahrzeug", Regel 3 Buchstabe h
Der volle Wortlaut der Beschlüsse der Frachtenausschüsse ist im            Nicht nur die Wassertiefe, sondern auch die Breite des verfügba
FTB - Frachten- und Tarifanzeiger der Binnenschiffahrt- *) Nr. 8           ren befahrbaren Wassers soll maßgebend dafür sein, ob ein Fahr
vom 20. März 1983 veröffentlicht worden.                                   zeug als tiefgangbehindert gelten kann. Dabei sollte auch die Wir
                                      Der Bundesminister für Verkehr
                                                                           kung einer geringeren Kielfreiheit auf die Manövrierfähigkeit des
                                                                           Fahrzeugs und damit auf seine Fähigkeit, von seinem zu verfoi-
                                                Im Auftrag                 genden Kurs abzuweichen, gebührend berücksichtigt werden. Ein
                                                   Lenz                    Fahrzeug, das in einem Gebiet mit geringerer Kielfreiheit aber mit
(VkB11983 S. 188)                                                          ausreichendem Platz für Ausweichmanöver fährt, soll nicht als
                                                                           tiefgangbehindertes Fahrzeug gelten.

                                                                           2 Erläuterung zur Anwendung des Wortes „In Fahrt",
Nr.99        Hinweis                                                          Regel 3 Buchsstabe i
            Verordnung Nr. 4/83 über die Festset                           Bei der Anwendung der Begriffsbestimmung „in Fahrt" sollen
            zung von Entgehen für Verkehrsleistun                          Schiffsführungen auch Regel 35 Buchstabe b berücksichtigen,
                                                                           wonach sich ein Fahrzeug in Fahrt befinden kann, obwohi es sei
            gen der Binnenschiffahrt vom 14. März                          ne Maschine gestoppt hat und keine Fahrt durchs Wasser macht.
            1983
            (FB Nr. 3/83 Frachtenausschuß Dortmund)                        3 Erläuterung zur Bedeutung der Worte „nicht behindern"
            (FC Nr. 2/83 Frachtenausschuß Bremen)                              im Sinne der Regel 9 Buchstaben b,c und d,der Regel 10
            (FE Nr. 1/83 Frachtenausschuß f. d. Tankschiffsver
                                                                               Buchstaben i und j und der Regel 18 Buchstabe d
                         kehr)                                             Ist ein Fahrzeug verpflichtet, die Durchfahrt eines anderen Fahr
            (FG Nr. 2/83 Frachtenausschuß Berlin)                          zeuges nicht zu behindern, so muß sich das betreffende Fahrzeug
                                                                           soweit wie möglich so verhaiten, daß die Mögiichkeit der Gefahr
                                               Bonn, den 5. April 1983     eines Zusammenstoßes vermieden wird. Besteht jedoch die Mög
                                              A 34/28.25.40-61             lichkeit der Gefahr eines Zusammenstoßes, so müssen die ein
Die Verordnung Nrf 4/83 vom 14. März 1983 ist im Bundesanzeiger            schlägigen Ausweich- und Fahrregeln befolgt werden.
Nr. 55 vom 19. März 1983 verkündet worden. Die Verordnung ist
am 1. April 1983 in Kraft getreten.                                        4 Erläuterung zum Verhältnis zwischen Regel 10 und <^en
                                                                               Regeln des Teiles B Abschnitte II und III
Der volle Wortlaut der Beschlüsse der Frachtenausschüsse ist im
FTB- Frachten- und Tarifanzeiger der Binnenschiffahrt- *) Nr. 8            Ein Fahrzeug, das in oder nahe einem von der Organisation fest
vom 20. März 1983 veröffentlicht worden.                                   gelegten Verkehrstrennungsgebiet fährt, muß insbesondere Regel
                                                                           10 der Internationalen Regein von 1972 zur Verhütung von Zusam
                                      Der Bundesminister für Verkehr       menstößen auf See beachten, um die Möglichkeit der Gefahr ei
                                                Im Auftrag                 nes Zusammenstoßes mit einem anderen Fahrzeug auf ein Min
                                                  Lenz                     destmaß zu beschränken. Die anderen Regeln der Regeln von
(VkB11983 S. 188)                                                          1972 zur Verhütung von Zusammenstößen auf See finden in jeder
                                                                           Hinsicht Anwendung, insbesondere die Regeln des Teiles B Ab
                                                                           schnitte II und III, wenn die Möglichkeit der Gefahr eines Zusam
                                                                           menstoßes mit einem anderen Fahrzeug anzunehmen ist.
                                                                           5 Erläuterung zum Seitenwechsel innerhalb eines Einbahn
Nr. 100 Bekanntmachung der Anieitung für die                                  wegs,Regel 10 Buchstabe b Ziffer i
            einheitliche Anwendung bestimmter Re                           Es entspricht der allgemeinen Praxis guter Seemannschaft und
            geln der Internationalen Regeln von                            den Bestimmungen der Regel 10 der Regeln von 1972 zur Verhü
            1972 zur Verhütung von Zusammen                                tung von Zusammenstößen auf See, daß ein Fahrzeug, das einen
            stößen auf See(Seestraßenordnung)                              Einbahnweg benutzt, innerhalb eines solchen Weges von einer
                                                                           Seite zur anderen wechseln kann, sofern dieses Wechseln in ei
                                                                           nem möglichst kleinen Winkel zur allgemeinen Verkehrsrichtung
                                             Bonn, den 18. März 1983
                                                                           erfolgt.
                                             See 19/49.20.01
                                                                          6 Erläuterung zur Benutzung von Kusteoverkehrszonen
Die vom Schiffssicherheitsausschuß der Internationalen See
                                                                              durch kleine Fahrzeuge, Regel 10 Buchstabe d
schiffahrts-Organisation (IMG) herausgegebene Anleitung für
                                                                          In Befolgung der Regel 10 Buchstabe j und aus Gründen des si
*) Der FTB - Frachten- und Tarifänzeiger der Binnenschiffahrt - kann      cheren Fahrens darf ein Fahrzeug von weniger als 20 m Länge
  vom Binnenschiffahrts-Verlag GmbH, Dammstr. 15-17, 4100 Duisburg-       oder ein Segelfahrzeug, auch wenn es sich im Durchgangsver
  Ruhrort, t>ezogen werden.                                                kehr befindet, Küstenverkehrszonen benutzen.
14

VkBI    Amtl icher Tei l                                           189                                                       Heft 8-1983


7 Erläuterung zum Verhältnis zwischen Regel 18 Buchstabe d           (8) - Bei der Anwendung von Fertigungsbeschichtungen nach
  und den Regeln des Teiles B Abschnitte II und III                           DASt-Richtlinie 006 ist das Flammstrahlen als Oberflächen
Ein tiefgangbehindertes Fahrzeug muß, wenn die Möglichkeit der                vorbereitung nicht geeignet.
Gefahr eines Zusammenstoßes mit einem anderen Fahrzeug auf           Die OVS-Richtlinie 0301 kann beim Deutschen Verlag für
kreuzenden oder entgegengesetzten Kursen besteht, die ein            Schweißtechnik GmbH, Postfach 27 25, 4000 Düsseldorf bezogen
schlägigen Ausweich- und Fahrregeln als Maschinenfahrzeug be         werden.
folgen. Es sollte, wenn.es die durch Regel 28 vorgeschriebenen       Die Abteilung Binnenschiffahrt und Wasserstraßen meines Hau
Signale führt, seine Maschinen für ein sofortiges Manöver bereit     ses und die Deutsche Bundesbahn werden für ihren Geschäftsbe
halten und mit einer sicheren Geschwindigkeit nach Maßgabe der       reich sinngemäß verfahren.
Regel 6fahren.
                                                                                                        Der Bundesminister für Verkehr
(VkB119838.188)
                                                                                                                     Im Auftrag
                                                                                                                Dr.-Ing. E.h.Thul
                                                                     (VkB11983 S. 189)


  Straßenbau
                                                                     Nr. 102      Merkblatt für         Maßnahmen            zur      Be
                                                                                  schleunigung des öffentlichen Perso
Nr. 101     Allgemeines Rundschreiben Straßen                                     nennahverkehrs             mit     Straßenbahnen
            bau Nr. S/1983                                                        und Bussen-Ausgabe 1982
            Sachgebiet 5:
                                                                                                                 Bonn, den 29. März 1983
            Brücken- und ingenieurbau                                                                            StB 13/38.45.00-20
                                          Bonn, den 10. April 1983   An die
                                          StB 25/38.55.10-18         für den Straßenbau zuständigen
                                                                     Minister und Senatoren der Länder
Oberste Straßenbaubehörden der Länder
                                                                     An die
Betr.: Technische Baubestimmung;                                     Verkehrsminister(-Senatoren)
      DVS-RIchtllnle 0301 - Fiammstrahlen von Stahl und              der Länder
      Flammphosphatleren(Ausgabe Mai 1980)
                                                                     Betr.: Merkblatt für Maßnahmen zur Beschleunigung des öffent
Die DVS-Richtlinie 0301 - Flammstrahlen von Stahl und Flamm                lichen Personennahverkehrs mit Straßenbahnen und Bus
phosphatieren ist unter Mitarbeit von Vertretern der Straßenbau            sen-Ausgabe 1982
verwaltung und der Deutschen Bundesbahn vom Deutschen Ver            Die Forschungsgeselischaft für Straßen- und Verkehrswesen hat
band für Schweißtechnik e. V. erarbeitet worden. Bei der Anwen       das Merkblatt „Maßnahmen zur Beschleunigung des öffentlichen
dung des Flammstrahlens ist sie den Bauverträgen im Geschäfts        Personennahverkehrs mit Straßenbahnen und Bussen" erarbeitet.
bereich der Bundesfernstraßen zugrunde zu legen.
                                                                     Das Merkblatt zeigt auf, wie die Attraktivität des ÖPNV mit relativ
Die Richtlinie umfaßt die Verfahrensbeschreibung, alle wichtigen     geringen fnvestitionen und kurzfristig zu realisierenden Maßnah
Bestimmungen in bezug auf Anforderungen an die ausführenden          men unter ausgewogener Berücksichtigung der übrigen Ver
Betriebe und das Personal, sovvie Sicherheits- und Arbeitsschutz     kehrsarten (Fußgänger, Radfahrer, motorisierter Individualver-
maßnahmen.
                                                                     kehr)verbessert werden kann.
Bei der Abwägung der Möglichkeiten des Eihsatzes des Flamm-          Ich weise hiermit auf das Merkblatt hin, das von der Forschungs
strahiens für die Vorbereitung von Stahloberflächen sind jedoch      gesellschaft für Straßen- und Verkehrswesen, Alfred-Schütte-Al-
folgende Gesichtspunkte zu beachten:                                 lee 10,5000 Köln 21, bezogen werden kann.
(1) - Die technische Beherrschung dieses Verfahrens stellt an
                                                                                                        Der Bundesminister für Verkehr
       die Ausführenden sehr hohe Anforderungen.
                                                                                                                    Im Auftrag
(2) - Stark gegliederte Konstruktionen eignen sich weit weniger
      als großflächige, glatte Objekte.                                                                         Dr.-Ing. E.h.Thul
(3) - Sofern spezielle Richtlinien nichts Abweichendes vorsehen      (VkB11983 S. 189)
       oder keine besonderen Erfordernisse vorliegen, sollen auf
       flammgestrahlter Oberfläche nur Beschichtungssysteme
       verwendet werden, für die in DIN 55928, Teil 5, Tabelle 6
       (Spalte 8)der Normreinheitsgrad Fl erlaubt ist.
(4) - Bei vorhandenen Altbeschichtungen sowie in geschlosse
       nen oder schlecht belüfteten Bereichen der Konstruktion
       sind der Anwendbarkeit des Flammstrahlens aus Umwelt-
      und Arbeitsschutzgründen Grenzen gesetzt(z. B. Gas- und                                    Berichtigung
      Rauchentwicklungen, Sichtbehinderungen).
                                                                         Im Verkehrsblatt Heft 4, Seiten 73 und 74, ist die in § 1 un
(5) - Die vorgeschriebene Arbeitssorgfalt erfordert insbesonde
                                                                         ter Anstrich 2 bei Ankern über 500 bis 2000 kg verwendete
      re unter schwierigen Baustellen- und Betriebsbedingungen
                                                                         unrichtige Formel
       eine intensive Bau Überwachung.
(6) - Die Temperaturen auf den Rückseiten von Stahlblechen                                „R =          -500\      . p'"
       sind beim Flammstrahlen von objektspezifischen und ver                                      \ ^50 /
       fahrensbedingten Randbedingungen abhängig.                        zu ersetzen durch die Formel
(7) - In Vertiefungen von nur einmalig flammgestrahlten Ober
       flächen muß mit einer größeren Menge von kristallinen Ab                           „R =/^35-P-500\ •          P'".
       lagerungen gerechnet werden. Daher sind bei Rostgräden                                  \        150 /
       C und D mindestens zwei Flammstrahl- und Bürstgänge                                               Schriftleitung Verkehrsblatt
       nötig.
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