VkBl Nr. 15 1961

Verkehrsblatt Nr. 15 1961

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VkBl Amtlieher Teil                                                   395                                                Heft 15 — 1961


  b) An die Stelle des Absatzes 3 treten folgende Ab                                 oder wenn Gründe des Wohles der Allgemeinheit
     sätze 3 und 3 a:                                                                die Abweichung erfordern."
         „(3) In den Ortsdurchfahrten der übrigen Ge
                                                                                  c) In § 9 werden folgende Absätze 9 und 10 angefügt:
     meinden ist die Gemeinde Träger der Straßenbau
     last für Gehwege und Parkplätze.                                                  „(9) Wird infolge der Anwendung der Absätze
       (3 a) Führt die Ortsdurchfahrt über Straßen und
                                                                                     1, 2, 4 und 5 die bauliche Nutzung eines Grund
                                                                                     stücks, auf deren Zulassung bisher ein Rechts
     Plätze, die erheblich breiter angelegt sind als die
     Bundesstraße, so ist von der Straßenbaubehörde
                                                                                     anspruch bestand, ganz oder teilweise aufgehoben,
                                                                                     sp kann der Eigentümer insoweit eine angemes
     im Einvernehmen mit der Gemeinde die seitliche
                                                                                     sene Entschädigung in Geld verlangen, als seine
     Begrenzung der Ortsdurchfahrt besonders festzu
                                                                                     Vorbereitungen zur baulichen Nutzung des Grund
     legen. Kommt ein Einvernehmen nicht zustande,
                                                                                     stücks in dem bisher zulässigen Umfang für ihn
     so    entscheidet   die       oberste     Landesstraßenbau
                                                                                     an Wert verlieren oder eine wesentliche Wertmin-
     behörde."
                                                                                     (Jerung des Grundstücks eintritt. Zur Entschädigung
4. Nach § 5 wird folgender § 5 a eingefügt:                                          ist der Träger der Straßenbaulast verpflichtet.
                        „§ 5 a                                                         (10) Im Falle des Absatzes 4 entsteht der An
                                                                                     spruch nach Absatz 9 erst, wenn der Plan rechts
               Zuwendungen für fremde Träger
                                                                                     kräftig festgestellt oder mit der Ausführung be
                     der Straßenbaulast                                              gonnen worden ist, spätestens jedoch nach Ablauf
    (1) Zum Bau oder Ausbau von Ortsdurchfahrten im                                  von vier Jahren, nachdem die Beschränkungen der
  Zuge von Bundesstraßen und zum Bau öder Ausbau                                     Absätze 1 und 2 in Kraft getreten sind."
  von Zubringerstraßen zu Bimdesautobahnen kann der
  Bund Zuschüsse oder Darlehen gewähren.                                    10. Nach § 9 wird folgender § 9 a eingefügt:
    (2) Soweit Mittel für Zuwendungen an fremde Bau                                                         «§ 9 a
  lastträger im Bundeshaushalt aus dem zweckgebunde
                                                                                                    Veränderungssperre
  nen     Mehraufkommen        der       Mineralölsteuer   bereit
  gestellt werden, gewährt der Bund im Einvernehmen                                 (1) Vom Beginn der Auslegung der Pläne im Plan
  mit dem beteiligten Land daraus auch Zuschüsse zum                              feststellungsverfahren an (§ 18 Abs. 2) dürfen auf den
  Bau oder Ausbau von Gemeinde- und Kreisstraßen,                                 vom Plan betroffenen Flächen bis zu ihrer Übernahme
  die Zubringerstraßen zu Bundesstraßen in der Baulast                            durch den Träger der Straßenbaulast wesentlich wert
  des Bundes sind.                                                                steigernde oder den geplanten Straßenbau erheblich
    (3) Zuwendungen nach den Absätzen 1 und 2 wer                                 erschwerende Veränderungen nicht vorgenommen
  den gewährt, wenn ein Interesse des weiträumigen                                werden (Veränderungssperre). Veränderungen, die in.
  Verkehrs besteht."                                                              rechtlich zulässiger Weise vorher begonnen worden
                                                                                  sind, Unterhaltungkarbeiten und die Fortführung einer
5. In § 6 wird folgender Absatz 1 a eingefügt:                                    bisher ausgeübten Nutzung werden hiervon nicht be
      „(1 a) Der bisherige Trägör der Straßenbaulast hat                          rührt.
   dem neuen Träger der Straßenbaulast dafür einzuste
  hen, daß er die Straße in dem durch die Verkehrs                                   (2) Dauert die Veränderungssperre länger als vier
  bedeutung gebotenen Umfang ordnungsgemäß unter                                  Jahre, so können die Eigentümer für die dadurch
  halten und den notwendigen Grunderwerb durchge                                  entstandenen Vermögensnachteile vom Träger der
  führt hat."
                                                                                  Straßenbaulast eine angemessene Entschädigung in
                                                                            ^     Geld verlangen. Sie können ferner die Übernahme
6. In § 7 wird folgender Absatz 2 a eingefügt:                                    der vom Plan betroffenen Flächen verlangen, wenn es
     „f2a) Macht die dauernde Beschräpkung des Ge                                 ihnen mit Rücksicht auf die Veränderurigssperre wirt
  meingebrauchs durch die Straßenbaubeljiörde die Her                             schaftlich nicht zuzumuten ist, die Grundstücke in der
  stellung von Ersatzweqen notwendig, I so haben die                              bisherigen oder einer anderen zulässigen Art zu be
  für die Ersatzwege zuständigen Träger der Straßen                               nutzen. Kommt keine Einigung über die. Übernahme
  baulast gegen den Träger der Straßenbäulast der Bun-                            zustande, so können die Eigentümer die Entziehung
  desfernstraßen insoweit einen Ansprd^ auf Erstat                                des Eigentums an den Flächen verlangen. Im übrigen
  tung der Herstellungskosten."                    '                              gilt § 19 (Enteignung).
                                                                                    (3) Zur Sicherung der Planimg neuer Bundesfern
7. In § 8 wird folgender Absatz 4 a eing                                          straßen kann die oberste Landesstraßenbaubehörde
     „(4 a) Werden durch den Ausbau vc^n Bundesstra                               im Benehmen mit der Landesplanungöbehörde Pla
   ßen Zufahrten zu Grundstücken unterbrochen, die                                nungsgebiete festlegen. Auf diese ist Absatz 1 sinn
  keine anderweitige ausreichende Verbindung mit dem                              gemäß anzuwenden. Die Festlegung ist auf höchstens
   öffentlichen Verkehrsnetz besitzen, so jhat der Träger                         zwei Jahre zu befristen. Sie tritt mit Beginn der Aus
   der Straßenbaulast einen angemessenen Ersatz zu                                legung derT^läne im Planfeststellungsverfahren außer
   schaffen oder eine angemessene Entschädigung in                                Kraft. Ihre Dauer ist auf die Vierjahres-Frist nach
   Geld zu gewähren. Das oilt nicht für jZufahrten. die                            Absatz 2 anzurechnen.
   auf Grund einer widerruflichen Erlaubnis bestehen."                               (4) Die Festlegung eines Planungsgebietes ist in den
                         • ,   ■     :     ■   '   r   >    '     ■    '
                                                                                   Gemeinden, deren Bereich betroffen wird, ortsüblich
8. Iii § 8 Abs. 5 wird der Punkt durch ein! Semikolon er                          bekänntzumachen. Planungsgebiete sind außerdem in
   setzt und folgender Halbsatz angefügt: i                                       Karten kenntlich zu machen, die in den Gemeinden
   „dies gilt nicht für Haltestellenbuchtön an Bundes                             während der Geltungsdauer der Festlegung zur Ein
   straßen."                                                                      sicht auszulegen sind.
9. a) § 9 Abs.4 Satz 1 erhält folgende Fassung:                                      (5) Die oberste Landesstraßenbaubehörde kann Aus
          „Bei geplanten BundesfernstraßenIgelten die Be                           nahmen von der Veränderungssperre zulassen, wenn
        schränkungen der Absätze 1 und 2 yom Beginn der                            überwiegende öffentliche Belange nicht entgegenste
        Auslegung der Pläne im Planfeststellungsverfahren                          hen."
        an (§ 18 Abs.2)."
                                                                                11. § 10 erhält die Überschrift:
b) § 9 Abs. 8 erhält folgende Fassung: |
                                                                                             „Schutzwaldungen und Gehölze".
          „(8) Die oberste Landesstraßenbaiibehörde kann
        im Einzelfall Ausnahmen von den; Absätzen 1, 2                             In Absatz 1 werden hinter dem Wort „Waldungen"
        und 4 bis 6 zulassen, wenn die Du'rchtührung der                           die Worte „und Gehölze" eingefügt.
        Vorschriften im Einzelfalle zu einer offenbar nicht
        beabsichtigten Härte führen würde und die Abwei                         12. In § 11 Abs.2 Satz 1 werden die Worte „durch Sicht
        chung mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist                           behinderung" _gestrichen.
11

Heft 15 — 1961                                              396                                     VkBl Amtlicher Teil


 13. In § 12 treten an die Stelle der Absätze 2 und 3 fol                                       Artikel 4
     gende Absätze 2, 3 und 3 a:
                                                                    Der Bundesminister für Verkehr wird ermächtigt, den
      „(2) Werden mehrere Straßeii gleichzeitig neu ange          Wortlaut des Bundesfernstraßengesetzes in der nach
   legt oder an bestehenden Kreuzungen Anschlußstellen            diesem Gesetz geltenden Fassung mit dem Datum der
   neu geschaffen, so haben die Träger der Straßenbau             Bekanntmachung neü bekanntzuniachen und dabei Un
   last die Kosten der Kreuzungsanlage im Verhältnis              stimmigkeiten des Wortlauts zu beseitigen.
   der Fahrbahnbreiten zu tragen. Bei der Bemessung
   der Fahrbahnbreiten sind die Rad- und Gehwege, die                                           Artikel 5
   Trennstreifen und befestigten Seitenstreifen einzube-              Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 des
   ziehen.                                                       Dritten Überleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bun-
     (3) Wird eine Straße ausgebaut, so hat der Träger            desgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin.
   der Straßenbaulast dieser Straße die Kosten der not
   wendigen Änderungen von Kreuzungen zu tragen.                                                Artikel.6
   Werden mehrere Straßen gleichzeitig ausgebaut, so                  (1) Artikel 1 Nr. 3 Buchstabe a und Artikel 3 treten
   haben die beteiligten Träger der Straßenbaulast die           am 1. Januar 1962 in Kraft. Im übrigen tritt das Gesetz
   Kosten der dadurch bedingten Änderungen von Kreu              am Tage nach seiner Verkündung in Kraft. Am gleichen
   zungen anteilig in dem Verhältnis zu tragen, in dem           Tage tritt § 7 Abs. 2 des Gesetzes über die vermögens
   die Kosten der von ihnen veranlaßten Änderungen               rechtlichen Verhältnisse der Bundesautobahnen und son
   bei getrennter Durchführung zueinander stehen wür             stigen Bundesstraßen des Fernverkehrs vom 2. März 1951
   den.                                                          (BundesgesetzblM S. 157) außer Kraft.
     (3 a) Wird die Änderung einer Kreuzung unabhän
   gig von dem Ausbau einer Straße wegen der Ent                      (2) Artikel 1 Nr. 13 findet keine Anwendung auf Bau
   wicklung des Verkehrs erforderlich, so gilt für die           vorhaben, für die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes
   Kosten dieser Änderung die Regelung des Absatzes 2.           der Plan festgestellt oder eine Kostenregelung verein
   Beträgt jedoch der durchschnittliche tägliche Verkehr         bart worden ist.
   mit Kraftfahrzeugen auf einer der Straßen nicht mehr                   Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
   als 20 vom Hundert des Verkehrs auf der anderen
   Straße, so hat der Träger der Straßenbaulast dieser           Bonn,^ den 10. Juli 1961
   anderen Straße die Änderungskosten allein zu tragen "
14. § 13 Abs. 4 erhält folgende Fassung:                                            D e r B u n d e s p r ä s i/d e n t
      „(4) Nach einer wesentlichen Änderung einer beste                                         Lübke
    henden Kreuzung haben die Träger der Straßenbau
    last ihre veränderten Kosten für Unterhaltung und            Der Stellvertreter des Bundeskanzlers
    Erneuerung sowie für Wiederherstellung im Falle der
                                                                                         LudwigErhard
   Zerstörung durch höhere Gewalt ohne Ausgleich zu
   tragen."
                                                                           DerBundesminister für Verkehr
15. § 14 erhält folgenden Absatz 5:                                                           See b oh m
     „(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten entsprechend, wenn                                                                            \

   neue Bundesfernstraßen vorübergehend über andere              (VkBl 1961 S. 394)
   Öffentliche Straßen an das Bundesfernstraßennetz an
   geschlossen werden müsseh.
16. § 17 Abs.7 entfällt.                                         Nr. 284 Einziehung von Teilstrecken der Bundes
17. § 19 wird wie folgt geändert:                                                straße Nr. 206, Abschnitt Lübeck — Bad
                                                                                 Segeberg bei Strukdorf
   a) In Absatz 1 Satz 2 sowie in den Absätzen 2 und 3
      wird jeweils „§ 17" durch „§ 18 Abs.5" ersetzt;                                                       Kiel, den 7. Juni 1961
   b) Absatz 5 erhält folgende Fassung:                                                                     LS 1021 — S 3031/1
          „(5) Im übrigen gelten die für die öffentlichen
      Straßen geltenden Enteignungsgesetze der Länder."               Durch Kurvenbegradigung und Ausbau der Bundes
                                                                 straße Nr. 206, Abschnitt Lübeck — Bad Segeberg, sind
18. In § 20 Abs. 1 werd-en die Worte „nach diesem Ge             bei der Ortschaft Strukdorf die bisherigen Teilstrecken
    setz" durch die Worte „für die Bundesfernstraßen"            der Bundesstraße Nr. 206
   ersetzt.
                                                                               von km 11,130 (alt) bis km 11,325 (alt),
                       Artikel 2                                               von km 13,400 (alt) bis km 13,530 (alt) und
   Das Eigentum an den Ortsdurchfahrten der Bundes                             von km 13,630 (alt) bis km 13,700 (alt)
straßen geht auf die Gemeinden über, soweit sie Träger
der Straßenbaulast für die Ortsdurchfahrten sind und das         für den Verkehr entbehrlich geworden. Diese Teilstrek-
Eigentum bisher dem Bund, einem Land oder einem Ge               ken verlieren daher mit Wirkung vom 1. 7. 1961 die
meindeverband zustand. § 6 des Bundesfernstraßengeset-           Eigenschaft einer Bundesstraße (§ 2 des Bundesfern
zes ist anzuwenden.                                              straßengesetzes vom 6. 8. 1953, Bundesgesetzbl. 1, S. 903)
                                                                 und werden eingezogen.
                       Artikel s
  (1) Der Bund ist Träger der Straßenbaulast für Brük-                Gegen diesen VerwaltUngsakt kann gemäß §§ 68 ff
ken im Zuge von Bundesfernstraßen über Gewässern im              VwGO innerhalb eines Monats nach Veröffentlichung
Rahmen des § 5 Abs.3 des Bundesfernstraßengesetzes               im Verkehrsblatt und im Amtlichen Anzeiger—^Beilage im
auch dann, wenn die Baulast bei Inkrafttreten dieses             Amtsblatt für Schleswig-Holstein — beim Schleswig-Hol-
Gesetzes anderen Gebiotskörperschaften, gemeindlichen            steinischen Verwaltungsgericht, Schleswig, Gottorfstr. 2,
Zweckverbänden oder Wasser- und Bodenverbänden ob                schriftlich oder zur Niederschrift der              Geschäftsstelle
lag. Dies gilt nicht für Brücken innerhalb der geschlosse        Klage erhoben werden.
                                                             i    '   '    :
nen Ortslage (§ 5 Abs.4 Satz 2 und 3 des Bundesfern
                                                                                                      Landresamt für Straßenbau.
straßengesetzes) in Gemeinden, die bei der Volkszählung
am 13. September 1950 mehr als 50 000 Einwohner hatten.                                                     Schleswig-Holstein
                                                                                                             In Vertretung
  (2) Die mit der Brückenbaulast zusammenhängenden                                                           i   Wicht
Ansprüche der bisherigen Baulastträger gegen Dritte
gehen auf den Bund über.                                         (VkBl 1961 S. 396)
12

VkBl Amt Ii eher Teil                                           397                                             Heft 15 — 1961



Nr. 285 Widmung und Abstufung von Teilstrecken                    Bayreuth, Friedrichstraße 16, schriftlich oder zur Nieder
          der Bundesstraße Nr. 317 aus Anlaß des                  schrift des Urkundsbeamten .der Geschäftsstelle dieses
          Baues      der    Ortsumgehung      Schlechtnau,        Gerichts erhoben werden. Die Klage muß den Kläger,
          Landkreis Lörrach
                                                                  den Beklagten (Freistaat Bayern oder die Oberste Bau
                                                                  behörde im Bayerischen Staatsministerium des Innern)
                               Stuttgart, den 30. Juni 1961       und den Streitgegenstand bezeichnen und soll einen be
                               Nr.'Verk. 9752 B/194               stimmten Antrag enthalten. Die zur Begründung dienen
                                                                  den Tatsachen und Beweismittel sollen angegeben, die
 Die in der Gemeinde Sdileditnau, Landkreis Lörrach,              angefochtene Verfügung soll in Urschrift oder in Ab
Regierungsbezirk Südbaden, zur Umgehung des Ortes                 schrift beigefügt werden. Der Klage und allen Schrift
neu gebaute Straße erhält mit Wirkung vom 29. Juli 1960           sätzen sollen Abschriften für die übrigen Beteiligten bei
die Eigenschaft einer Bundesstraße (§ 2 des Bundesfern-           gefügt werden.
straßengesetzes vom 6. August 1953 — BGiBl. I S. 903 —)
und wird Bestandteil der Bundesstraße 317. Die gewid                                            Oberste Baubehörde
mete Strecke beginnt bei km 40,608 (neu = alt) und endet                                im Bayer. Staatsministerium des Innern
bei km 41,498 (neu) = km 41,533 (alt) auf der Bundes                                           Prof. Wambsganz
straße 317.
                                                                                                   Ministerialdirektor
  Die bisherige Teilstrecke der Bundesstraße 317 von
km 40,608 (alt) bis km 41,533 (alt) verliert mit Ablauf           (VkBl 1961 S. 397)
des 28. Juli 1960 die Eigenschaft einer Bundesstraße und
wird auf Grund des Vertrags vom 20. Oktober 1960 mit
Wirkung vom 29. Juli 1960 der Gemeinde Schlechtnau                    Nr. 287 Widmung und Abstufung im Zuge der
überlassen.                                                                       Bundesstraße Nr. 9, Abschnitt Koblenz —
  Gegen diese Verfügung kann innerhalb eines Monats                               Mainz;                 ^
nach ihrer Bekanntgabe Klage beim Verwaltungsgericht                              hier: Umgehungsstraße Oberwesel
Freiburg in Freiburg i. Br., Dreisamstraße 9, schriftlich
oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten           der    Ge                                   Mainz, den 6. Juli 1961
schäftsstelle erhoben werden.                                                                   Vk IV — 188/14/01 — 3546/61
                                       Innenministerium
                                                                        Die in der Gemarkung Oberwesel, Landkreis St. Goar,
                                      Baden-Württemberg               Regierungsbezirk Koblenz, zur Umgehung des Ortes neu
                                        In Vertretung                 gebaute Straße erhält mit Wirkung vom 1. Januar 1961
                                        D r. F e t z e r              die Eigenschaft einer Bundesstraße (§ 2 des Bundesfern-
                                                                      straßengesetzes vom 6. August 1953, Bundesgesetzblatt I,
(VkBl 1961 S. 397)                                                    Seite 903) und wird Bestandteil der Bundesstraße 9.
                                                                        Die gewidmete Strecke beginnt bei km 127,632 (alt)
Nr. 286 Widmung, Abstufung und Einziehung von                         und endet bei km 131,262 (neu) = km 131,320 (alt) der
                                                                      Bundesstraße 9.
              Teilstrecken der Bundesstraße Nr. 289,
              Abschnitt Zettlitz — Kulmbach, in den Ge                  Ihre Länge beträgt 3,630 km.
              meinden      Weidnitz   und   Burgkunstadt,
              Landkreis Lichtenfels                                     Die bisherige Bundesstraßenstrecke von km 127,632 bis
                                                                      km 131,320 verliert mit Ablauf des 31. Dezember 1960
                               München, den 4. Juli 1961              die Eigenschaft einer Bundesstraße und wird folgenden
                               IV D 1 h — 9511 n 26/OFr               Baulastträgern Überlassem.
  Die in den Gemeinden Weidnitz und Burgkunstadt,                        a) Die Strecke von km 127,632 bis km 127,644 (Bahn
Landkreis Lichtenfels, Regierungsbezirk Oberfranken neu                     übergang) verbleibt in Unterhaltung der Deutschen
gebaute Straße erhält mit Wirkung vom 1. Juli 1961 die                      Bundesbahn.
Eigenschaft einer Bundesstraße (§ 2 Abs. 1 des Bundes-
femstraßengesetzes vom 6. August 1953 — BGBl. I                          b) Die Strecke von km 127,644 bis km 128,003 wird
S. 9Ö3) und wird Bestandteil der Bundesstraße 289. Die                      auf Grund des Übernahmevertrages vom 6. 10./
gewidmete Straße beginnt bei km 40,486 (neu = 40,571                        3. 11. 1960 der Stadt Oberwesel als Stadtstraße
alt) in Weidnitz und endet bei km 38,156 (neu und alt)                      überlassen.
südöstlich Burgkunstadt.
                                                                         c) Die Strecke von km 128,003 bis km 128,646 wird
  Die bisherige Teilstrecke der Bundesstraße 289 zwi                        auf Grund des Übernahmevertrages vom 20. 10./
schen km 40,571 und km 38,156 verliert mit Ablauf des                       3. 11. 1960 dem Landkreis St. Goar als Teilstrecke
30.Juni 1961 die Eigenschaft einer Bundesstraße und wird                    der Landstraße II. Ordnung 11 überlassen.
1. abgestuft zu Ortsstraßen zwischen km 40,571 und km                    d) Die Streck« von km 128,646 bis km 130,173 wird
      40,545 sowie zwischen km 40,484 und km 38,355                         als Teilstrecke der Landstraße I. Odnung 91 in
      und zur Gemeindeverbindungsstraße             zwischen                Unterhaltung des Landes Rheinland-Pfalz über
      km 38,355 und km 38,231.                                              geben.
      Die abgestuften Teilstrecken werden überlassen
                                                                         e) Die Strecke von km 130,173 bis km 130,258 wird
       a) der Gemeinde Weidnitz zwischen km 40,571 und                      auf Grund des Übernahmevertrages vom 20. 10./
          km 40,545 sowie zwischen km 40,484 und                            3. 11. 1960 dem Landkreis St. Goar als Teilstrecke
          km 39,900 auf Grund des Übernahmevertrages                        der Landstraße II. Ordnung 5 überlassen.
          vom 29.731. August 1960.
                                                                         f) Die Strecke von km 130,258 bis km 131,303 wird
       b) der Stadt Burgkunstadt zwischen km 39,900 und                      auf Grund des ÜbernahmeVertrages vom 6. 10./
          km 38,231 auf Grund des Übernahmevertrages                        3. 11. 1960 der Stadt Oberwesel als Stadtstraße
          vom 10. Januar/1. März 1961.                                      überlassen.
2. als Öffentliche Straßen eingezogen zwischen km 40,545
      und km 40,484 bei Weidnitz sowie zwischen km                       g) Die Strecke von km 131,303 bis km 131,320 (Bahn
      38,231 und km 38,156 südöstlich Burgkunstadt.                         übergang) verbleibt in Unterhaltung der Deutschen
                                                                            Bundesbahn.
  Gegen diese Entschließung kann innerhalb eines Mo
nats nach ihrer Bekanntgabe Anfechtungsklage bei dem                    Die Gesamtlänge der abgestuften Teilstrecken beträgt
Bayerischen Verwaltungsgericht Bayreuth (Ruf-Nr. 43 30),              3,688 km.
13

Heft 15 •— 1961                                                                         VkBl Amtlicher Teil


  Gegen diese Anordnung kann innerhalb eines Monats
nadi dieser Bekanntgabe im Staatsanzeiger für Rhein          Personalnachrich teil
land-Pfalz oder nach der Bekanntgabe im Verkehrsblatt
(Amtsblatt des Bundesministers für Verkehr der Bundes
republik Deutschland) Klage bei dem Verwaltungsgericht     Nr. 288 Stellenausschreibung
Koblenz in Koblenz, Regierungsstraße 7, schriftlich oder   Bei der
zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäfts
stelle erhoben werden.
                                                                       Bundesanstalt für Flugsicherung
                                                           sind mehrere Dienstposten
  Die Klage ist gegen das Land Rheinland-Pfalz, ver                   für wissenschaftliche Mitarbeiter
treten durch das Ministerium für Wirtschaft und Ver
kehr, Mainz, zu richten.
                                                                                (yergGr. III BAT)
                                                           zu besetzen.
  Sie muß den Kläger, den Beklagten und den Streit
gegenstand bezeichnen und soll einen bestimmten An         — Kennziffer 21/61 —
trag enthalten. Die zur Begründung dienenden Tatsachen     Voraussetzungen:
und Beweismittel sollen angegeben werden. Diese An
ordnung soll in Urschrift oder in Abschrift beigefügt        Abgeschlossenes Hochschulstudium der Fachrichtung
werden.                                                    Elektrotechnik, insbesondere mit den Fächern Hochfre
                                                           quenztechnik, Fernmeldetechnik oder Informationstech
  Wird die Klage schriftlich erhoben, so sollen Klage      nik; sowie gute englische Sprachkenntnisse.
schrift Und Anlagen in so vielen Stücken eingereicht
werden, daß jedem Beteiligten eine Ausfertigung zuge         Bewerbungen      mit   handgeschriebenem     Lebenslauf,
stellt werden kann; für durch Anwälte vertretene Be        Übersicht über den beruflichen Werdegang, Zeugnisab
teiligte sollen zwei Ausfertigungen eingereicht werden.    schriften und Lichtbild sind unter Angabe der Kennziffer
                                                           bis zum 5. September 1961 zu richten an:
                       ®     Rheinland-Pialz
                                                                                     Bundesanstalt für Flugsicherung
                  Ministerium für Wirtschaft und Verkehr
                                                                                           — Zentralstelle —
                             ,In Vertretung
                                                                                    Frankfurt/M., Operhplatz 14.
                              V. B e r g h e s
                              Staatssekretär
                                                           Persönliche Vorstellung nur nach Aufforderung.
(VkBl. 1961 S. 397)                                        (VkBl 1961 S. 398)
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