VkBl Nr. 15 1961
Verkehrsblatt Nr. 15 1961
VkBl Amtlieher Teil 395 Heft 15 — 1961
b) An die Stelle des Absatzes 3 treten folgende Ab oder wenn Gründe des Wohles der Allgemeinheit
sätze 3 und 3 a: die Abweichung erfordern."
„(3) In den Ortsdurchfahrten der übrigen Ge
c) In § 9 werden folgende Absätze 9 und 10 angefügt:
meinden ist die Gemeinde Träger der Straßenbau
last für Gehwege und Parkplätze. „(9) Wird infolge der Anwendung der Absätze
(3 a) Führt die Ortsdurchfahrt über Straßen und
1, 2, 4 und 5 die bauliche Nutzung eines Grund
stücks, auf deren Zulassung bisher ein Rechts
Plätze, die erheblich breiter angelegt sind als die
Bundesstraße, so ist von der Straßenbaubehörde
anspruch bestand, ganz oder teilweise aufgehoben,
sp kann der Eigentümer insoweit eine angemes
im Einvernehmen mit der Gemeinde die seitliche
sene Entschädigung in Geld verlangen, als seine
Begrenzung der Ortsdurchfahrt besonders festzu
Vorbereitungen zur baulichen Nutzung des Grund
legen. Kommt ein Einvernehmen nicht zustande,
stücks in dem bisher zulässigen Umfang für ihn
so entscheidet die oberste Landesstraßenbau
an Wert verlieren oder eine wesentliche Wertmin-
behörde."
(Jerung des Grundstücks eintritt. Zur Entschädigung
4. Nach § 5 wird folgender § 5 a eingefügt: ist der Träger der Straßenbaulast verpflichtet.
„§ 5 a (10) Im Falle des Absatzes 4 entsteht der An
spruch nach Absatz 9 erst, wenn der Plan rechts
Zuwendungen für fremde Träger
kräftig festgestellt oder mit der Ausführung be
der Straßenbaulast gonnen worden ist, spätestens jedoch nach Ablauf
(1) Zum Bau oder Ausbau von Ortsdurchfahrten im von vier Jahren, nachdem die Beschränkungen der
Zuge von Bundesstraßen und zum Bau öder Ausbau Absätze 1 und 2 in Kraft getreten sind."
von Zubringerstraßen zu Bimdesautobahnen kann der
Bund Zuschüsse oder Darlehen gewähren. 10. Nach § 9 wird folgender § 9 a eingefügt:
(2) Soweit Mittel für Zuwendungen an fremde Bau «§ 9 a
lastträger im Bundeshaushalt aus dem zweckgebunde
Veränderungssperre
nen Mehraufkommen der Mineralölsteuer bereit
gestellt werden, gewährt der Bund im Einvernehmen (1) Vom Beginn der Auslegung der Pläne im Plan
mit dem beteiligten Land daraus auch Zuschüsse zum feststellungsverfahren an (§ 18 Abs. 2) dürfen auf den
Bau oder Ausbau von Gemeinde- und Kreisstraßen, vom Plan betroffenen Flächen bis zu ihrer Übernahme
die Zubringerstraßen zu Bundesstraßen in der Baulast durch den Träger der Straßenbaulast wesentlich wert
des Bundes sind. steigernde oder den geplanten Straßenbau erheblich
(3) Zuwendungen nach den Absätzen 1 und 2 wer erschwerende Veränderungen nicht vorgenommen
den gewährt, wenn ein Interesse des weiträumigen werden (Veränderungssperre). Veränderungen, die in.
Verkehrs besteht." rechtlich zulässiger Weise vorher begonnen worden
sind, Unterhaltungkarbeiten und die Fortführung einer
5. In § 6 wird folgender Absatz 1 a eingefügt: bisher ausgeübten Nutzung werden hiervon nicht be
„(1 a) Der bisherige Trägör der Straßenbaulast hat rührt.
dem neuen Träger der Straßenbaulast dafür einzuste
hen, daß er die Straße in dem durch die Verkehrs (2) Dauert die Veränderungssperre länger als vier
bedeutung gebotenen Umfang ordnungsgemäß unter Jahre, so können die Eigentümer für die dadurch
halten und den notwendigen Grunderwerb durchge entstandenen Vermögensnachteile vom Träger der
führt hat."
Straßenbaulast eine angemessene Entschädigung in
^ Geld verlangen. Sie können ferner die Übernahme
6. In § 7 wird folgender Absatz 2 a eingefügt: der vom Plan betroffenen Flächen verlangen, wenn es
„f2a) Macht die dauernde Beschräpkung des Ge ihnen mit Rücksicht auf die Veränderurigssperre wirt
meingebrauchs durch die Straßenbaubeljiörde die Her schaftlich nicht zuzumuten ist, die Grundstücke in der
stellung von Ersatzweqen notwendig, I so haben die bisherigen oder einer anderen zulässigen Art zu be
für die Ersatzwege zuständigen Träger der Straßen nutzen. Kommt keine Einigung über die. Übernahme
baulast gegen den Träger der Straßenbäulast der Bun- zustande, so können die Eigentümer die Entziehung
desfernstraßen insoweit einen Ansprd^ auf Erstat des Eigentums an den Flächen verlangen. Im übrigen
tung der Herstellungskosten." ' gilt § 19 (Enteignung).
(3) Zur Sicherung der Planimg neuer Bundesfern
7. In § 8 wird folgender Absatz 4 a eing straßen kann die oberste Landesstraßenbaubehörde
„(4 a) Werden durch den Ausbau vc^n Bundesstra im Benehmen mit der Landesplanungöbehörde Pla
ßen Zufahrten zu Grundstücken unterbrochen, die nungsgebiete festlegen. Auf diese ist Absatz 1 sinn
keine anderweitige ausreichende Verbindung mit dem gemäß anzuwenden. Die Festlegung ist auf höchstens
öffentlichen Verkehrsnetz besitzen, so jhat der Träger zwei Jahre zu befristen. Sie tritt mit Beginn der Aus
der Straßenbaulast einen angemessenen Ersatz zu legung derT^läne im Planfeststellungsverfahren außer
schaffen oder eine angemessene Entschädigung in Kraft. Ihre Dauer ist auf die Vierjahres-Frist nach
Geld zu gewähren. Das oilt nicht für jZufahrten. die Absatz 2 anzurechnen.
auf Grund einer widerruflichen Erlaubnis bestehen." (4) Die Festlegung eines Planungsgebietes ist in den
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Gemeinden, deren Bereich betroffen wird, ortsüblich
8. Iii § 8 Abs. 5 wird der Punkt durch ein! Semikolon er bekänntzumachen. Planungsgebiete sind außerdem in
setzt und folgender Halbsatz angefügt: i Karten kenntlich zu machen, die in den Gemeinden
„dies gilt nicht für Haltestellenbuchtön an Bundes während der Geltungsdauer der Festlegung zur Ein
straßen." sicht auszulegen sind.
9. a) § 9 Abs.4 Satz 1 erhält folgende Fassung: (5) Die oberste Landesstraßenbaubehörde kann Aus
„Bei geplanten BundesfernstraßenIgelten die Be nahmen von der Veränderungssperre zulassen, wenn
schränkungen der Absätze 1 und 2 yom Beginn der überwiegende öffentliche Belange nicht entgegenste
Auslegung der Pläne im Planfeststellungsverfahren hen."
an (§ 18 Abs.2)."
11. § 10 erhält die Überschrift:
b) § 9 Abs. 8 erhält folgende Fassung: |
„Schutzwaldungen und Gehölze".
„(8) Die oberste Landesstraßenbaiibehörde kann
im Einzelfall Ausnahmen von den; Absätzen 1, 2 In Absatz 1 werden hinter dem Wort „Waldungen"
und 4 bis 6 zulassen, wenn die Du'rchtührung der die Worte „und Gehölze" eingefügt.
Vorschriften im Einzelfalle zu einer offenbar nicht
beabsichtigten Härte führen würde und die Abwei 12. In § 11 Abs.2 Satz 1 werden die Worte „durch Sicht
chung mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist behinderung" _gestrichen.
Heft 15 — 1961 396 VkBl Amtlicher Teil
13. In § 12 treten an die Stelle der Absätze 2 und 3 fol Artikel 4
gende Absätze 2, 3 und 3 a:
Der Bundesminister für Verkehr wird ermächtigt, den
„(2) Werden mehrere Straßeii gleichzeitig neu ange Wortlaut des Bundesfernstraßengesetzes in der nach
legt oder an bestehenden Kreuzungen Anschlußstellen diesem Gesetz geltenden Fassung mit dem Datum der
neu geschaffen, so haben die Träger der Straßenbau Bekanntmachung neü bekanntzuniachen und dabei Un
last die Kosten der Kreuzungsanlage im Verhältnis stimmigkeiten des Wortlauts zu beseitigen.
der Fahrbahnbreiten zu tragen. Bei der Bemessung
der Fahrbahnbreiten sind die Rad- und Gehwege, die Artikel 5
Trennstreifen und befestigten Seitenstreifen einzube- Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 des
ziehen. Dritten Überleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bun-
(3) Wird eine Straße ausgebaut, so hat der Träger desgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin.
der Straßenbaulast dieser Straße die Kosten der not
wendigen Änderungen von Kreuzungen zu tragen. Artikel.6
Werden mehrere Straßen gleichzeitig ausgebaut, so (1) Artikel 1 Nr. 3 Buchstabe a und Artikel 3 treten
haben die beteiligten Träger der Straßenbaulast die am 1. Januar 1962 in Kraft. Im übrigen tritt das Gesetz
Kosten der dadurch bedingten Änderungen von Kreu am Tage nach seiner Verkündung in Kraft. Am gleichen
zungen anteilig in dem Verhältnis zu tragen, in dem Tage tritt § 7 Abs. 2 des Gesetzes über die vermögens
die Kosten der von ihnen veranlaßten Änderungen rechtlichen Verhältnisse der Bundesautobahnen und son
bei getrennter Durchführung zueinander stehen wür stigen Bundesstraßen des Fernverkehrs vom 2. März 1951
den. (BundesgesetzblM S. 157) außer Kraft.
(3 a) Wird die Änderung einer Kreuzung unabhän
gig von dem Ausbau einer Straße wegen der Ent (2) Artikel 1 Nr. 13 findet keine Anwendung auf Bau
wicklung des Verkehrs erforderlich, so gilt für die vorhaben, für die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes
Kosten dieser Änderung die Regelung des Absatzes 2. der Plan festgestellt oder eine Kostenregelung verein
Beträgt jedoch der durchschnittliche tägliche Verkehr bart worden ist.
mit Kraftfahrzeugen auf einer der Straßen nicht mehr Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
als 20 vom Hundert des Verkehrs auf der anderen
Straße, so hat der Träger der Straßenbaulast dieser Bonn,^ den 10. Juli 1961
anderen Straße die Änderungskosten allein zu tragen "
14. § 13 Abs. 4 erhält folgende Fassung: D e r B u n d e s p r ä s i/d e n t
„(4) Nach einer wesentlichen Änderung einer beste Lübke
henden Kreuzung haben die Träger der Straßenbau
last ihre veränderten Kosten für Unterhaltung und Der Stellvertreter des Bundeskanzlers
Erneuerung sowie für Wiederherstellung im Falle der
LudwigErhard
Zerstörung durch höhere Gewalt ohne Ausgleich zu
tragen."
DerBundesminister für Verkehr
15. § 14 erhält folgenden Absatz 5: See b oh m
„(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten entsprechend, wenn \
neue Bundesfernstraßen vorübergehend über andere (VkBl 1961 S. 394)
Öffentliche Straßen an das Bundesfernstraßennetz an
geschlossen werden müsseh.
16. § 17 Abs.7 entfällt. Nr. 284 Einziehung von Teilstrecken der Bundes
17. § 19 wird wie folgt geändert: straße Nr. 206, Abschnitt Lübeck — Bad
Segeberg bei Strukdorf
a) In Absatz 1 Satz 2 sowie in den Absätzen 2 und 3
wird jeweils „§ 17" durch „§ 18 Abs.5" ersetzt; Kiel, den 7. Juni 1961
b) Absatz 5 erhält folgende Fassung: LS 1021 — S 3031/1
„(5) Im übrigen gelten die für die öffentlichen
Straßen geltenden Enteignungsgesetze der Länder." Durch Kurvenbegradigung und Ausbau der Bundes
straße Nr. 206, Abschnitt Lübeck — Bad Segeberg, sind
18. In § 20 Abs. 1 werd-en die Worte „nach diesem Ge bei der Ortschaft Strukdorf die bisherigen Teilstrecken
setz" durch die Worte „für die Bundesfernstraßen" der Bundesstraße Nr. 206
ersetzt.
von km 11,130 (alt) bis km 11,325 (alt),
Artikel 2 von km 13,400 (alt) bis km 13,530 (alt) und
Das Eigentum an den Ortsdurchfahrten der Bundes von km 13,630 (alt) bis km 13,700 (alt)
straßen geht auf die Gemeinden über, soweit sie Träger
der Straßenbaulast für die Ortsdurchfahrten sind und das für den Verkehr entbehrlich geworden. Diese Teilstrek-
Eigentum bisher dem Bund, einem Land oder einem Ge ken verlieren daher mit Wirkung vom 1. 7. 1961 die
meindeverband zustand. § 6 des Bundesfernstraßengeset- Eigenschaft einer Bundesstraße (§ 2 des Bundesfern
zes ist anzuwenden. straßengesetzes vom 6. 8. 1953, Bundesgesetzbl. 1, S. 903)
und werden eingezogen.
Artikel s
(1) Der Bund ist Träger der Straßenbaulast für Brük- Gegen diesen VerwaltUngsakt kann gemäß §§ 68 ff
ken im Zuge von Bundesfernstraßen über Gewässern im VwGO innerhalb eines Monats nach Veröffentlichung
Rahmen des § 5 Abs.3 des Bundesfernstraßengesetzes im Verkehrsblatt und im Amtlichen Anzeiger—^Beilage im
auch dann, wenn die Baulast bei Inkrafttreten dieses Amtsblatt für Schleswig-Holstein — beim Schleswig-Hol-
Gesetzes anderen Gebiotskörperschaften, gemeindlichen steinischen Verwaltungsgericht, Schleswig, Gottorfstr. 2,
Zweckverbänden oder Wasser- und Bodenverbänden ob schriftlich oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle
lag. Dies gilt nicht für Brücken innerhalb der geschlosse Klage erhoben werden.
i ' ' :
nen Ortslage (§ 5 Abs.4 Satz 2 und 3 des Bundesfern
Landresamt für Straßenbau.
straßengesetzes) in Gemeinden, die bei der Volkszählung
am 13. September 1950 mehr als 50 000 Einwohner hatten. Schleswig-Holstein
In Vertretung
(2) Die mit der Brückenbaulast zusammenhängenden i Wicht
Ansprüche der bisherigen Baulastträger gegen Dritte
gehen auf den Bund über. (VkBl 1961 S. 396)
VkBl Amt Ii eher Teil 397 Heft 15 — 1961
Nr. 285 Widmung und Abstufung von Teilstrecken Bayreuth, Friedrichstraße 16, schriftlich oder zur Nieder
der Bundesstraße Nr. 317 aus Anlaß des schrift des Urkundsbeamten .der Geschäftsstelle dieses
Baues der Ortsumgehung Schlechtnau, Gerichts erhoben werden. Die Klage muß den Kläger,
Landkreis Lörrach
den Beklagten (Freistaat Bayern oder die Oberste Bau
behörde im Bayerischen Staatsministerium des Innern)
Stuttgart, den 30. Juni 1961 und den Streitgegenstand bezeichnen und soll einen be
Nr.'Verk. 9752 B/194 stimmten Antrag enthalten. Die zur Begründung dienen
den Tatsachen und Beweismittel sollen angegeben, die
Die in der Gemeinde Sdileditnau, Landkreis Lörrach, angefochtene Verfügung soll in Urschrift oder in Ab
Regierungsbezirk Südbaden, zur Umgehung des Ortes schrift beigefügt werden. Der Klage und allen Schrift
neu gebaute Straße erhält mit Wirkung vom 29. Juli 1960 sätzen sollen Abschriften für die übrigen Beteiligten bei
die Eigenschaft einer Bundesstraße (§ 2 des Bundesfern- gefügt werden.
straßengesetzes vom 6. August 1953 — BGiBl. I S. 903 —)
und wird Bestandteil der Bundesstraße 317. Die gewid Oberste Baubehörde
mete Strecke beginnt bei km 40,608 (neu = alt) und endet im Bayer. Staatsministerium des Innern
bei km 41,498 (neu) = km 41,533 (alt) auf der Bundes Prof. Wambsganz
straße 317.
Ministerialdirektor
Die bisherige Teilstrecke der Bundesstraße 317 von
km 40,608 (alt) bis km 41,533 (alt) verliert mit Ablauf (VkBl 1961 S. 397)
des 28. Juli 1960 die Eigenschaft einer Bundesstraße und
wird auf Grund des Vertrags vom 20. Oktober 1960 mit
Wirkung vom 29. Juli 1960 der Gemeinde Schlechtnau Nr. 287 Widmung und Abstufung im Zuge der
überlassen. Bundesstraße Nr. 9, Abschnitt Koblenz —
Gegen diese Verfügung kann innerhalb eines Monats Mainz; ^
nach ihrer Bekanntgabe Klage beim Verwaltungsgericht hier: Umgehungsstraße Oberwesel
Freiburg in Freiburg i. Br., Dreisamstraße 9, schriftlich
oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Ge Mainz, den 6. Juli 1961
schäftsstelle erhoben werden. Vk IV — 188/14/01 — 3546/61
Innenministerium
Die in der Gemarkung Oberwesel, Landkreis St. Goar,
Baden-Württemberg Regierungsbezirk Koblenz, zur Umgehung des Ortes neu
In Vertretung gebaute Straße erhält mit Wirkung vom 1. Januar 1961
D r. F e t z e r die Eigenschaft einer Bundesstraße (§ 2 des Bundesfern-
straßengesetzes vom 6. August 1953, Bundesgesetzblatt I,
(VkBl 1961 S. 397) Seite 903) und wird Bestandteil der Bundesstraße 9.
Die gewidmete Strecke beginnt bei km 127,632 (alt)
Nr. 286 Widmung, Abstufung und Einziehung von und endet bei km 131,262 (neu) = km 131,320 (alt) der
Bundesstraße 9.
Teilstrecken der Bundesstraße Nr. 289,
Abschnitt Zettlitz — Kulmbach, in den Ge Ihre Länge beträgt 3,630 km.
meinden Weidnitz und Burgkunstadt,
Landkreis Lichtenfels Die bisherige Bundesstraßenstrecke von km 127,632 bis
km 131,320 verliert mit Ablauf des 31. Dezember 1960
München, den 4. Juli 1961 die Eigenschaft einer Bundesstraße und wird folgenden
IV D 1 h — 9511 n 26/OFr Baulastträgern Überlassem.
Die in den Gemeinden Weidnitz und Burgkunstadt, a) Die Strecke von km 127,632 bis km 127,644 (Bahn
Landkreis Lichtenfels, Regierungsbezirk Oberfranken neu übergang) verbleibt in Unterhaltung der Deutschen
gebaute Straße erhält mit Wirkung vom 1. Juli 1961 die Bundesbahn.
Eigenschaft einer Bundesstraße (§ 2 Abs. 1 des Bundes-
femstraßengesetzes vom 6. August 1953 — BGBl. I b) Die Strecke von km 127,644 bis km 128,003 wird
S. 9Ö3) und wird Bestandteil der Bundesstraße 289. Die auf Grund des Übernahmevertrages vom 6. 10./
gewidmete Straße beginnt bei km 40,486 (neu = 40,571 3. 11. 1960 der Stadt Oberwesel als Stadtstraße
alt) in Weidnitz und endet bei km 38,156 (neu und alt) überlassen.
südöstlich Burgkunstadt.
c) Die Strecke von km 128,003 bis km 128,646 wird
Die bisherige Teilstrecke der Bundesstraße 289 zwi auf Grund des Übernahmevertrages vom 20. 10./
schen km 40,571 und km 38,156 verliert mit Ablauf des 3. 11. 1960 dem Landkreis St. Goar als Teilstrecke
30.Juni 1961 die Eigenschaft einer Bundesstraße und wird der Landstraße II. Ordnung 11 überlassen.
1. abgestuft zu Ortsstraßen zwischen km 40,571 und km d) Die Streck« von km 128,646 bis km 130,173 wird
40,545 sowie zwischen km 40,484 und km 38,355 als Teilstrecke der Landstraße I. Odnung 91 in
und zur Gemeindeverbindungsstraße zwischen Unterhaltung des Landes Rheinland-Pfalz über
km 38,355 und km 38,231. geben.
Die abgestuften Teilstrecken werden überlassen
e) Die Strecke von km 130,173 bis km 130,258 wird
a) der Gemeinde Weidnitz zwischen km 40,571 und auf Grund des Übernahmevertrages vom 20. 10./
km 40,545 sowie zwischen km 40,484 und 3. 11. 1960 dem Landkreis St. Goar als Teilstrecke
km 39,900 auf Grund des Übernahmevertrages der Landstraße II. Ordnung 5 überlassen.
vom 29.731. August 1960.
f) Die Strecke von km 130,258 bis km 131,303 wird
b) der Stadt Burgkunstadt zwischen km 39,900 und auf Grund des ÜbernahmeVertrages vom 6. 10./
km 38,231 auf Grund des Übernahmevertrages 3. 11. 1960 der Stadt Oberwesel als Stadtstraße
vom 10. Januar/1. März 1961. überlassen.
2. als Öffentliche Straßen eingezogen zwischen km 40,545
und km 40,484 bei Weidnitz sowie zwischen km g) Die Strecke von km 131,303 bis km 131,320 (Bahn
38,231 und km 38,156 südöstlich Burgkunstadt. übergang) verbleibt in Unterhaltung der Deutschen
Bundesbahn.
Gegen diese Entschließung kann innerhalb eines Mo
nats nach ihrer Bekanntgabe Anfechtungsklage bei dem Die Gesamtlänge der abgestuften Teilstrecken beträgt
Bayerischen Verwaltungsgericht Bayreuth (Ruf-Nr. 43 30), 3,688 km.
Heft 15 •— 1961 VkBl Amtlicher Teil
Gegen diese Anordnung kann innerhalb eines Monats
nadi dieser Bekanntgabe im Staatsanzeiger für Rhein Personalnachrich teil
land-Pfalz oder nach der Bekanntgabe im Verkehrsblatt
(Amtsblatt des Bundesministers für Verkehr der Bundes
republik Deutschland) Klage bei dem Verwaltungsgericht Nr. 288 Stellenausschreibung
Koblenz in Koblenz, Regierungsstraße 7, schriftlich oder Bei der
zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäfts
stelle erhoben werden.
Bundesanstalt für Flugsicherung
sind mehrere Dienstposten
Die Klage ist gegen das Land Rheinland-Pfalz, ver für wissenschaftliche Mitarbeiter
treten durch das Ministerium für Wirtschaft und Ver
kehr, Mainz, zu richten.
(yergGr. III BAT)
zu besetzen.
Sie muß den Kläger, den Beklagten und den Streit
gegenstand bezeichnen und soll einen bestimmten An — Kennziffer 21/61 —
trag enthalten. Die zur Begründung dienenden Tatsachen Voraussetzungen:
und Beweismittel sollen angegeben werden. Diese An
ordnung soll in Urschrift oder in Abschrift beigefügt Abgeschlossenes Hochschulstudium der Fachrichtung
werden. Elektrotechnik, insbesondere mit den Fächern Hochfre
quenztechnik, Fernmeldetechnik oder Informationstech
Wird die Klage schriftlich erhoben, so sollen Klage nik; sowie gute englische Sprachkenntnisse.
schrift Und Anlagen in so vielen Stücken eingereicht
werden, daß jedem Beteiligten eine Ausfertigung zuge Bewerbungen mit handgeschriebenem Lebenslauf,
stellt werden kann; für durch Anwälte vertretene Be Übersicht über den beruflichen Werdegang, Zeugnisab
teiligte sollen zwei Ausfertigungen eingereicht werden. schriften und Lichtbild sind unter Angabe der Kennziffer
bis zum 5. September 1961 zu richten an:
® Rheinland-Pialz
Bundesanstalt für Flugsicherung
Ministerium für Wirtschaft und Verkehr
— Zentralstelle —
,In Vertretung
Frankfurt/M., Operhplatz 14.
V. B e r g h e s
Staatssekretär
Persönliche Vorstellung nur nach Aufforderung.
(VkBl. 1961 S. 397) (VkBl 1961 S. 398)