VkBl Nr. 13 2008

Verkehrsblatt Nr. 13 2008

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Amtsblatt des Bundesministeriums für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung
                der Bundesrepublik Deutschland (VkBl.)

                                                                  I N H A LT S V E R
                                                                                   i ZEICHNIS


  62. Jahrgang                                               Ausgegeben zu Bonn am 15. Juli 2008                                                                           Heft 13

  Amtlicher Teil
  Nr.           Datum            VkBl. 2008                                                 Seite   Nr.           Datum          VkBl. 2008                                         Seite

  Personalnachrichten                                                                               Berichtigungen
  94    19. 06. 2008 Bestellung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                 370     98    15. 07. 2008 Berichtigung zu Verkehrsblatt 2008,
                                                                                                          S. 322 Richtlinien zur Durchführung der Gefahrgut-
                                                                                                          verordnung Straße und Eisenbahn (GGVSE) (GGVSE-
  Wasserstraßen, Schifffahrt                                                                              Durchführungsrichtlinien) – RSE –
                                                                                                          1. Ergänzung und Berichtigung . . . . . . . . . . . . . . . . .           374
  95    17. 06. 2008 Verzeichnis „Technisches Regelwerk –
        Wasserstraßen“ (TR-W), Ausgabe 2008-03, einschließ-
        lich „Wasserstraßenspezifische Liste Technischer Bau-
        bestimmungen“ (WLTB) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                  370     Aufgebote
  96    10. 06. 2008 Vereinbarung zwischen der Bundesre-                                            98a 15. 07. 2008 Aufbietungen verlorener Fahrzeugbriefe. .                    374
        publik Deutschland und der Freien Hansestadt Bre-
        men, der Freien und Hansestadt Hamburg, den Län-                                                                                                                        (1-16)
        dern Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen und                                              98b 15. 07. 2008 Aufbietungen gem. § 13 Abs. 4
        Schleswig-Holstein über die Verletztenversorgung auf
        See . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .   371
  97    27. 06. 2008 Dreißigste Verordnung zur vorüberge-
        henden Abweichung von der Rheinschifffahrtspoli-                                            Nichtamtlicher Teil
        zeiverordnung (30. RheinSchPVAbweichV) . . . . . . . .                              373     Berichte und Mitteilungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .   375




                                                                                    Beilagenhinweis:
          Der heutigen Ausgabe unserer Zeitschrift liegt die Bestellpostkarte für den Sammelordner Verkehrsblatt bei.




  Das aktuelle Inhaltsverzeichnis und weitere Informationen finden Sie im Internet: http://www.verkehrsblatt.de
1

Heft 13 – 2008                                                               370                                             VkBl. Amtlicher Teil




   Personalnachrichten                                                            Wasser- und Schifffahrtsdirektionen
                                                                                  Bundesanstalt für Gewässerkunde
                                                                                  Bundesanstalt für Wasserbau
Nr. 94       Bestellung
                                                                                  nachrichtlich:
                                            Bonn, den 19. Juni 2008
                                                                                  Freie und Hansestadt Hamburg
                                            Z 30/2122.10/3                        Behörde für Wirtschaft und Arbeit
                                                                                  Hamburg Port Authority
Das Kuratorium des Oberprüfungsamtes für den höhe-                                Senator für Wirtschaft und Häfen der
ren technischen Verwaltungsdienst hat auf Vorschlag                               Freien Hansestadt Bremen
des Bundesministeriums für Verkehr, Bau und Stadtent-
wicklung                                                                          bremenports GmbH & Co. KG
                                                                                  Bundesrechnungshof
                          Herrn
     Staatssekretär Dr.-Ing. Engelbert Lütke Daldrup                              Betreff:       Verzeichnis „Technisches Regelwerk - Was-
mit Wirkung vom 11.06.2008 für die Dauer von drei Jah-                                           serstraßen“ (TR-W), Ausgabe 2008-03, ein-
ren zum Vorsitzenden des Kuratoriums bestellt.                                                   schließlich „Wasserstraßenspezifische Liste
                                                                                                 Technischer Baubestimmungen“ (WLTB)
                                   Bundesministerium für Verkehr,                 Bezug:         Erlass WS 13/02.02.10-01 vom
                                     Bau und Stadtentwicklung                                    17. Dezember 2007
                                            Im Auftrag                            Anlage:        Änderungsverzeichnis TR-W, Ausgabe 2008-03
                                          Robert Scholl                                          gegenüber Ausgabe 2007-10

                                                                                  Das Verzeichnis „Technisches Regelwerk – Wasserstra-
(VkBl. 2008 S. 370)                                                               ßen“ (TR-W), Ausgabe 2007-10, wurde fortgeschrieben
                                                                                  und ist als Ausgabe 2008-03 im WSV-Intranet veröffent-
                                                                                  licht.

                                                                                  Dritten, die im Auftrag der WSV tätig sind, kann das
                                                                                  TR-W auf Datenträger im HTML-Format durch die
                                                                                  Drucksachenstelle der WSV, Am Waterlooplatz 5, 30169
                                                                                  Hannover, E-Mail: diedrucksachenstelle@wsv.bund.de,
Nr. 95        Verzeichnis „Technisches Regelwerk                                  Fax: 0511/9115-4151, Tel.: 0511/9115-4152 zur Verfü-
              – Wasserstraßen“ (TR-W), Ausgabe                                    gung gestellt werden. Bisherige Bezieher des TR-W er-
              2008-03, einschließlich „Wasser-                                    halten die Neufassung automatisch.
              straßenspezifische Liste Technischer
                                                                                                                    Bundesministerium für Verkehr,
              Baubestimmungen“ (WLTB)
                                                                                                                      Bau und Stadtentwicklung
                                                 Bonn, 17. Juni 2008                                                         Im Auftrag
                                                 WS 13/5257.15/1-1                                                        Wolfgang Dörries


                                       Technisches Regelwerk – Wasserstraßen (TR-W)
                           Verzeichnis der Änderungen Ausgabe 2008-03 gegenüber Ausgabe 2007-10

     Abschnitt / Teil
        Abschnitt/       des
                   Teil des    TR-W
                            TR-W                                Änderungshinweis
                                                                  Änderungshinweis                                 Änderungsgrund
                                                                                                                     Änderungsgrund          Änderungs-
                                                                                                                                             Änderungsdatum
                                                                                                                                               datum
1. WLTB (Gesamt)                           Anpassung der WLTB an die notifizierte Musterliste Technischer   -                                17.06.2008
                                           Baubestimmungen, Fassung September 2007 gemäß Anlage
1. WLTB, Teil I, Abschnitt 2.3.1           DIN 1045-2; Änderung A 1 durch Änderung A 2 ersetzt              Erlass WS 13/14.61.31-4.01 vom   07.03.2008
                                                                                                            26.02.2008

1. WLTB, Teil I, Abschnitt 2.3.1           Betone für Kammerwände von Schleusen und vergleichbare mas-      Erlass WS 13/14.61.31-1.02 vom   22.04.2008
1. WLTB, Teil I, Abschnitt 2.3 – WSV 2     sige Bauteile von Wasserbauwerken                                11.04.2008
1. WLTB, Teil I, Abschnitt 2.3 – WSV 9     - DIN EN 206-1 und DIN 1045-2
1. WLTB, Teil I, Abschnitt 2.3 – WSV 10    - ZTV-W LB 215 „Wasserbauwerke aus Beton- und Stahlbeton“
                                           - ZTV-W LB 219 „Schutz und Instandsetzung der Betonbauteile
                                             von Wasserbauwerken
                                           - DAfStb-Richtlinie „Massige Bauteile aus Beton“
1. WLTB, Teil I, Abschnitt 2.3 – WSV 1     DAfStb-Richtlinie „Vorbeugende Maßnahmen gegen schädigende       Erlass WS 13/14.61.31-4.01/      29.02.2008
                                           Alkalireaktionen im Beton“ (Alkali-Richtlinie),                  00803397 vom 13.02.2008
                                           Ausgabe Februar 2007
1. WLTB, Teil I, Abschnitt 2.3 – WSV 9     Einhaltung der Frischbetontemperatur bei massigen Betonbautei-   Erlass WS 13/14.61.31-1.02 vom   22.04.2008
                                           len von Wasserbauwerken                                          10.04.2008
                                           - BAW-Brief Nr. 2, März 2008
                                           - ZTV-W LB 215 „Wasserbauwerke aus Beton- und Stahlbeton“
1. WLTB, Teil I, Abschnitt 2.4 – WSV 12    Einführung BAW-Merkblatt „Kathodischer Korrosionsschutz im       Erlass WS 13/14.71.05-2          21.01.2008
                                           Stahlwasserbau“ (MKKS), Ausgabe Dezember 2007                    vom 07.01.2008




                                          Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil
2

VkBl. Amtlicher Teil                                                          371                                                           Heft 13 – 2008

     Abschnitt / Teil
        Abschnitt/       des
                   Teil des    TR-W
                            TR-W                                Änderungshinweis
                                                                  Änderungshinweis                                 Änderungsgrund
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                                                                                                                                               Änderungsdatum
                                                                                                                                                 datum
1. WLTB, Teil I, Abschnitt 2.6.2           Berechnung und Bemessung von Lagern der Normenreihe               Erlass WS 13/38.55.01-0/ 00808064 18.03.2008
1. WLTB, Teil I, Abschnitt 8.4 – WSV 2     DIN EN 1337                                                       vom 04.03.2008
1. WLTB, Teil I, Abschnitt 8.4 – WSV 6     - ZTV-ING, Teil 8 – Bauwerksausstattung, Abschnitt 3,
                                             Lager und Gelenke
                                           - DIN FB 101 – Einwirkungen auf Brücken
1. WLTB, Teil I, Abschnitt 8.2 – WSV 2     Technischer Jahresbericht 2007, Teil II, des Arbeitsausschusses   -                                23.04.2008
                                           „Ufereinfassungen“
1. WLTB, Teil I, Abschnitt 8.4 – WSV 6     Einführung technischer Baubestimmungen:                           Erlass WS 13/38.55.01-6/ 00808064 12.03.2008
                                           - ZTV-ING, Fortschreibung Ausgabe Dezember 2007                   vom 26.02.2008
3. STLK/ STLB-Bau                          Einführung Standardleistungskatalog für den Wasserbau (STLK),     Erlass WS 13/70.15.03-12         08.01.2008
                                           LB 210, „Böschungs- und Sohlensicherungen“,                       vom 03.01.2008
                                           Ausgabe November 2007
4. ZTV                                     Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen - Wasserbau für        Erlass WS 13/70.15.03-07 vom     22.04.2008
                                           Nassbaggerarbeiten (Leistungsbereich 206), Ausgabe 2008           14.04.2008
9. Sonstige Regelungen (9 – WSV 3)         Baupreisindizes                                                   -                                23.04.2008
                                           - Preisindex für Wasserbau in der WSV
                                           - Preisindex für Anlagen des Maschinenbaus einschl.
                                             Elektrotechnik in der WSV
                                           - Preisindex für bauliche Maßnahmen für das BMVg
9. Sonstige Regelungen (9 – WSV 4)         Beauftragung der Bundesanstalten für Wasserbau (BAW) und          Erlass WS 13/WS 14/02.50.10      28.02.2008
                                           Gewässerkunde (BfG) im Zusammenhang mit Bau- und Unterhal-        vom 23.01.2008
                                           tungsmaßnahmen an Bundeswasserstraßen



(VkBl. 2008 S. 370)




Nr. 96       Vereinbarung zwischen der Bundes-                                                das Land Mecklenburg-Vorpommern,
             republik Deutschland und der Freien                                      vertreten durch den Ministerpräsidenten des Landes
             Hansestadt Bremen, der Freien und                                                     Mecklenburg-Vorpommern,
             Hansestadt Hamburg, den Ländern                                            dieser vertreten durch den Minister für Soziales
                                                                                                        und Gesundheit,
             Mecklenburg-Vorpommern, Nieder-
             sachsen und Schleswig-Holstein über                                                     das Land Niedersachsen,
             die Verletztenversorgung auf See                                                 vertreten durch den Niedersächsischen
                                                                                                        Ministerpräsidenten,
                                                  Bonn, 10. Juni 2008                     dieser vertreten durch den Minister für Inneres,
                                                  WS 22/6223.23/4-2                                    Sport und Integration,

                                                                                                  das Land Schleswig-Holstein,
                       Vereinbarung
                                                                                            vertreten durch den Ministerpräsidenten,
                         zwischen                                                        dieser vertreten durch den Minister für Soziales,
             der Bundesrepublik Deutschland                                                Gesundheit, Familie, Jugend und Senioren,
                            und
                                                                                                 – im Folgenden Küstenländer genannt –
              der Freien Hansestadt Bremen,
           der Freien und Hansestadt Hamburg,                                        vorbehaltlich der Zustimmung ihrer verfassungsmäßig
         den Ländern Mecklenburg-Vorpommern,                                              berufenen Organe folgende Vereinbarung
          Niedersachsen und Schleswig-Holstein                                             über die Verletztenversorgung auf See
          über die Verletztenversorgung auf See

Auf der Grundlage der Vereinbarung über die Errichtung
            des Havariekommandos (HKV)                                                                            Präambel
                      schließen
                                                                                   Die Küstenländer haben sich im Rahmen der
            die Bundesrepublik Deutschland,                                        Bund/Küstenländer-Vereinbarung über die Errichtung
  vertreten durch das Bundesministerium für Verkehr,                               des Havariekommandos (HKV) gegenüber ihren Partnern
                Bau und Stadtentwicklung                                           verpflichtet, an der Sicherstellung der Verletztenversor-
             – im Folgenden Bund genannt –                                         gung auf See mitzuwirken. Bund und Küstenländer neh-
                                                                                   men diese Aufgabe auf der Grundlage der HKV gemein-
                                     und                                           sam wahr.
                                                                                   Die von Bund und Küstenländern aufgestellten Einheiten
              die Freie Hansestadt Bremen,
   vertreten durch den Senator für Inneres und Sport,                              werden unter der Führung des Havariekommandos im
                                                                                   Geltungsbereich der HKV eingesetzt.
            die Freie und Hansestadt Hamburg,                                      Die Verletztenversorgung auf See bei einer komplexen
          vertreten durch die Behörde für Inneres,                                 Schadenslage gemäß HKV beinhaltet u. a. die Versor-
          Amt für Innere Verwaltung und Planung                                    gung einer Vielzahl von Verletzten und Kranken auf See.



                                         Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil
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Heft 13 – 2008                                              372                               VkBl. Amtlicher Teil

Ein solcher Massenanfall von Verletzten oder Kranken auf      Die Kündigung ist der Gegenseite schriftlich bekannt zu
See erfordert zusätzliche Maßnahmen zur Einsatzpla-           geben. Das Jahr der Kündigungserklärung bleibt bei der
nung, Einsatzvorbereitung, Vorhaltung von Ausrüstung,         Berechnung der Kündigungsfrist außer Betracht.
Ausbildung, Übung und Einsatzbewältigung, die über die        (4) Der Text der Vereinbarung wird durch das Bundesmi-
den Küstenländern im Rahmen ihrer gesetzlichen Aufga-         nisterium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung im Bun-
be obliegenden Maßnahmen hinausgehen.                         desanzeiger und im Verkehrsblatt veröffentlicht.
Die Übernahme der im Einsatzfall und bei Übungen den
Partnern entstehenden Kosten wurde bereits in § 10 der        Bonn, den 10.06.2008
HKV geregelt. Eine analoge Regelung für die Bereitstel-
lung von Personal und Material für die Verletztenversor-                        Für die Bundesrepublik Deutschland,
gung auf See besteht bisher nicht.                                                         vertreten durch
                                                                                       das Bundesministerium
Mit dieser Vereinbarung wird die Bereitstellung von Per-                       für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung
sonal und Ausstattung zur Sicherstellung der Verletzten-                                     Im Auftrag
versorgung auf See sowie die Verteilung der dadurch ent-                                        Törkel
stehenden Kosten auf Bund und Küstenländern geregelt.

                           §1                                 Bremen, den 28.04.2008
                     Kostenregelung
(1) Die jedem Küstenland in Erfüllung seiner Aufgaben                                Für die Freie Hansestadt Bremen
aus der HKV für die Verletztenversorgung auf See zu-                                 Der Senator für Inneres und Sport
sätzlich entstehenden Vorhaltekosten für die Beschaf-                                         D. Schittkowski
fung, den Betrieb, die Ersatzbeschaffung, die Unterhal-
tung und Reparatur der speziell zur Verletztenversorgung      Hamburg, den 30.04.2008
auf See erforderliche Ausstattung tragen der Bund und
das jeweilige Küstenland je zur Hälfte. Gleiches gilt für                      Für die Freie und Hansestadt Hamburg
den zusätzlichen Personalaufwand.                                                        Behörde für Inneres
Die zusätzlichen Kosten für Ausbildung, Schulung, Trai-                              Vertreten durch das Amt für
ning und Übungen tragen Bund und Küstenländer je zur                               Innere Verwaltung und Planung
Hälfte, wobei die Hälfte der Küstenländer gemäß dem                                         Der Amtsleiter
Kostenschlüssel in § 8 Abs. 2 der BLV SUB auf die ein-                                        V. Schiek
zelnen Küstenländer verteilt wird.
(2) Für die Abrechnung der in dieser Vereinbarung vorge-      Schwerin, den 03.06.2008
sehenen Kosten gelten die Regelungen der Haushalts-
richtlinie Havariekommando.                                                  Für das Land Mecklenburg-Vorpommern
                                                                                   Für den Ministerpräsidenten
                            §2                                                des Landes Mecklenburg-Vorpommern
                 Personal und Ausstattung                                    Der Minister für Soziales und Gesundheit
(1) Die Küstenländer besetzen und finanzieren im Hava-                                    i. A. J. Hallauer
riekommando eine Stelle eines Sachbearbeiters für die
Verletztenversorgung auf See im gehobenen Dienst oder
eine vergleichbare Stelle sowie anteilmäßig die zugehöri-     Hannover, den 28.04.2008
ge Stelle eines Fachbereichsleiters im höheren Dienst.
                                                                                         Für das Land Niedersachsen
(2) Die für die Verletztenversorgung zuständigen Stellen                                 Für den Ministerpräsidenten
der Küstenländer gewährleisten die Sicherstellung der                                     des Landes Niedersachsen
Verletztenversorgung auf See im Rahmen des Fachkon-                                        Der Minister für Inneres,
zepts zur Brandbekämpfung und Verletztenversorgung                                           Sport und Integration
auf See.                                                                                          Im Auftrag
Zu diesem Zweck stellen sie geeignetes Personal, bilden                                    Jens Christian Warlitz
dieses entsprechend den abgestimmten Konzepten aus,
führen mit den Vertragspartnern gemeinsame Übungen
                                                              Kiel, den 28.04.2008
durch und beschaffen die erforderliche Ausstattung zur
Verletztenversorgung auf See im Rahmen der zur Verfü-                             Für das Land Schleswig-Holstein
gung stehenden Haushaltsmittel.                                                      Für den Ministerpräsidenten
                                                                                Der Minister für Soziales, Gesundheit,
                             §3
                                                                                    Familie, Jugend und Senioren
                 Inkrafttreten, Kündigung
                                                                                           Dr. Renée Buck
(1) Die Vereinbarung wird auf unbestimmte Zeit ge-
schlossen. Sie tritt mit Wirkung zum 01.01.2007 in Kraft.
(2) Änderungen und Ergänzungen dieser Vereinbarung
bedürften der Schriftform.
(3) Jeder Vertragspartner kann diese Vereinbarung mit
einer Frist von fünf Jahren kündigen.                         (VkBl. 2008 S. 371)



                              Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil
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VkBl. Amtlicher Teil                                       373                                                 Heft 13 – 2008

Nr. 97    Dreißigste Verordnung zur vorüber-                  Mainz, den 27. Juni 2008
          gehenden Abweichung von der
                                                                                           Wasser- und Schifffahrtsdirektion
          Rheinschifffahrtspolizeiverordnung
                                                                                                      Südwest
          (30. RheinSchPVAbweichV)                                                                     Joeris
                   Vom 27. Juni 2008

Auf Grund des § 3 Abs. 1 Nr. 1 des Binnenschifffahrts-
aufgabengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung                                                                Anhang 1
vom 5. Juli 2001 (BGBl. I S. 2026) in Verbindung mit                                                         (zu § 1 Satz 1)
Artikel 2 Abs. 2 der Verordnung zur Einführung der Rhein-
schifffahrtspolizeiverordnung vom 19. Dezember 1994           Abweichungen zur Rheinschifffahrtspolizeiverord-
(BGBl. II S. 3816), von denen § 3 Abs. 1 des Binnen-          nung (RheinSchPV)
schifffahrtsaufgabengesetzes zuletzt durch Artikel 313
der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407)         I. Inhaltsübersicht
geändert worden ist, verordnen die Wasser- und Schiff-           • Meldepflicht (§ 12.01 Nr. 1***), 6***))
fahrtsdirektionen West und Südwest jeweils für ihren Zu-
ständigkeitsbereich:                                          II. Vorübergehende Regelungen
                                                                  „1. § 12.01 Nr. 1 ist in folgender Fassung anzuwen-
                       §1                                             den:
  Abweichende Regelungen zur Rheinschifffahrts-                       1. Die Schiffsführer von Fahrzeugen, die dem
               polizeiverordnung                                         ADNR unterliegen, von Tankschiffen, von Fahr-
Die Rheinschifffahrtspolizeiverordnung ist mit den sich                  zeugen mit einer Länge über 110 m, von Ver-
aus den in dem Anhang 1 aufgeführten vorübergehenden                     bänden, Kabinenschiffen, Seeschiffen und
Regelungen ergebenden Maßgaben anzuwenden. Die                           Sondertransporten nach § 1.21 müssen sich
maßgeblichen Beschlüsse der Zentralkommission für die                    vor Einfahrt in die unter Nummer 5 genannten
Rheinschifffahrt sind in Anhang 2 aufgeführt.                            Strecken auf dem bekannt gegebenen Kanal
                                                                         melden und folgende Angaben machen:
                       §2
                                                                         a) Schiffsgattung;
          Nichtanwendung von Vorschriften
                                                                         b) Schiffsname;
§ 4 Abs. 2 Nr. 2 und Nummer II.8 des Anhangs 1 der
Neunundzwanzigsten Verordnung zur vorübergehenden                        c) Standort, Fahrtrichtung;
Abweichung von der Rheinschifffahrtspolizeiverordnung                    d) einheitliche europäische Schiffsnummer
vom 14. Februar 2008 (VkBl. 2008 S. 125) sind nicht mehr                    oder amtliche Schiffsnummer, bei See-
anzuwenden.                                                                 schiffen IMO-Nummer;
                                                                         e) Tragfähigkeit;
                         §3
                 Ordnungswidrigkeiten                                    f) Länge und Breite des Fahrzeugs;
Ordnungswidrig im Sinne des § 7 Abs. 1 des Binnen-                       g) Art, Länge und Breite des Verbandes;
schifffahrtsaufgabengesetzes handelt, wer vorsätzlich                    h) Tiefgang (nur auf besondere Aufforderung);
oder fahrlässig als Schiffsführer einer Vorschrift über die              i) Fahrtroute;
Meldepflicht nach § 12.01 Nr. 1 der Rheinschifffahrtspo-
                                                                         j) Beladehafen;
lizeiverordnung in der Fassung der Nummer II.1 des
Anhangs 1 dieser Verordnung, auch in Verbindung mit                      k) Entladehafen;
§ 12.01 Nr. 6 der Rheinschifffahrtspolizeiverordnung in                  l) bei Gefahrgütern nach ADNR:
der Fassung der Nummer II.2 des Anhangs 1 dieser Ver-                           die UN-Nummer oder Stoffnummer,
ordnung, zuwiderhandelt, soweit die den Meldepflichten                          die offizielle Benennung für die Beför-
unterliegende Strecke im Inland gelegen ist.                                    derung, sofern zutreffend ergänzt durch
                                                                                die technische Bezeichnung,
                           §4                                                   die Klasse, den Klassifizierungscode und
            Inkrafttreten, Außerkrafttreten                                     gegebenenfalls die Verpackungsgruppe,
(1) Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung                           die Gesamtmenge der gefährlichen Gü-
in Kraft und mit Ablauf des 31. März 2011 außer Kraft.                          ter, für die diese Angaben gelten,
(2) Abweichend von Absatz 1 treten § 3 und Nummer II.1                      bei anderen Gütern:
des Anhangs 1 dieser Verordnung mit Ablauf des 31.                              die Art der Ladung (Stoffname, Stoffmen-
März 2010 außer Kraft.                                                          ge);
                                                                         m) 0, 1, 2, 3 blaue Lichter/ blaue Kegel;
Münster, den 27. Juni 2008
                                                                         n) Anzahl der an Bord befindlichen Personen.“
                       Wasser- und Schifffahrtsdirektion
                                    West
                                In Vertretung
                                 Respondek                    ***)   Wiederholung mit Änderungen




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Heft 13 – 2008                                                374                              VkBl. Amtlicher Teil

   2. § 12.01 Nr. 6 ist in folgender Fassung anzuwen-
      den:
      „6. Die zuständige Behörde kann für
          a) Bunkerboote andere Meldepflichten,
          b) Tagesausflugsschiffe eine Meldepflicht und         Nr. 98    Berichtigung
              deren Umfang                                                zu Verkehrsblatt 2008, S. 322
          festlegen.“                                                     Richtlinien zur Durchführung der
                                                                          Gefahrgutverordnung Straße und
                                                                          Eisenbahn (GGVSE) (GGVSE-
                                                                          Durchführungsrichtlinien) – RSE –
                                                 Anhang 2
                                                                          1. Ergänzung und Berichtigung
                                            (zu § 1 Satz 2)

Beschlüsse der Zentralkommission für die Rhein-                 Unter 5. „zu Kapitel 3.3 Sondervorschrift 310“ muss der
schifffahrt                                                     Wortlaut unter 2. richtig lauten:
1. Beschluss vom 23. November 2006 (2006-II-21) über            2. Beförderung von Vorproduktionsprototypen/Proto-
   Anordnungen vorübergehender Art zum Inhaltsver-                 typen von Lithiumzellen/-batterien, wobei keine Ein-
   zeichnis und zu § 1.08 Nr. 4, § 1.10 Nr. 1 Buchstabe c,         schränkung hinsichtlich der Anzahl der Prototypen
   Nr. 2, § 1.13 Nr. 1, §§ 1.25, 2.01 Nr. 1, 3, § 9.07 Nr. 2       besteht, sofern diese für Prüfzwecke befördert wer-
   bis 7, §§ 9.12, 9.13, 10.01 Nr. 3 Tabelle, Nr. 4, § 12.01       den.
   Nr. 1, § 14.02 Nr. 5, §§ 14.11 bis 14:13,
2. Beschluss vom 6. Dezember 2007 (2007-II-20) über
   eine Anordnung vorübergehender Art zu § 12.01 der
   Rheinschifffahrtspolizeiverordnung (Protokoll 20),
3. Beschluss vom 29. Mai 2008 (2008-I-22) über die
   Aussetzung des elektronischen Meldens in der Rhein-
   schifffahrt (Protokoll 22).




(VkBl. 2008 S. 373)                                             (VkBl. 2008 S. 374)




                               Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil
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