VkBl Nr. 13 2008
Verkehrsblatt Nr. 13 2008
Amtsblatt des Bundesministeriums für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung
der Bundesrepublik Deutschland (VkBl.)
I N H A LT S V E R
i ZEICHNIS
62. Jahrgang Ausgegeben zu Bonn am 15. Juli 2008 Heft 13
Amtlicher Teil
Nr. Datum VkBl. 2008 Seite Nr. Datum VkBl. 2008 Seite
Personalnachrichten Berichtigungen
94 19. 06. 2008 Bestellung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 370 98 15. 07. 2008 Berichtigung zu Verkehrsblatt 2008,
S. 322 Richtlinien zur Durchführung der Gefahrgut-
verordnung Straße und Eisenbahn (GGVSE) (GGVSE-
Wasserstraßen, Schifffahrt Durchführungsrichtlinien) – RSE –
1. Ergänzung und Berichtigung . . . . . . . . . . . . . . . . . 374
95 17. 06. 2008 Verzeichnis „Technisches Regelwerk –
Wasserstraßen“ (TR-W), Ausgabe 2008-03, einschließ-
lich „Wasserstraßenspezifische Liste Technischer Bau-
bestimmungen“ (WLTB) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 370 Aufgebote
96 10. 06. 2008 Vereinbarung zwischen der Bundesre- 98a 15. 07. 2008 Aufbietungen verlorener Fahrzeugbriefe. . 374
publik Deutschland und der Freien Hansestadt Bre-
men, der Freien und Hansestadt Hamburg, den Län- (1-16)
dern Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen und 98b 15. 07. 2008 Aufbietungen gem. § 13 Abs. 4
Schleswig-Holstein über die Verletztenversorgung auf
See . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 371
97 27. 06. 2008 Dreißigste Verordnung zur vorüberge-
henden Abweichung von der Rheinschifffahrtspoli- Nichtamtlicher Teil
zeiverordnung (30. RheinSchPVAbweichV) . . . . . . . . 373 Berichte und Mitteilungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 375
Beilagenhinweis:
Der heutigen Ausgabe unserer Zeitschrift liegt die Bestellpostkarte für den Sammelordner Verkehrsblatt bei.
Das aktuelle Inhaltsverzeichnis und weitere Informationen finden Sie im Internet: http://www.verkehrsblatt.de
Heft 13 – 2008 370 VkBl. Amtlicher Teil
Personalnachrichten Wasser- und Schifffahrtsdirektionen
Bundesanstalt für Gewässerkunde
Bundesanstalt für Wasserbau
Nr. 94 Bestellung
nachrichtlich:
Bonn, den 19. Juni 2008
Freie und Hansestadt Hamburg
Z 30/2122.10/3 Behörde für Wirtschaft und Arbeit
Hamburg Port Authority
Das Kuratorium des Oberprüfungsamtes für den höhe- Senator für Wirtschaft und Häfen der
ren technischen Verwaltungsdienst hat auf Vorschlag Freien Hansestadt Bremen
des Bundesministeriums für Verkehr, Bau und Stadtent-
wicklung bremenports GmbH & Co. KG
Bundesrechnungshof
Herrn
Staatssekretär Dr.-Ing. Engelbert Lütke Daldrup Betreff: Verzeichnis „Technisches Regelwerk - Was-
mit Wirkung vom 11.06.2008 für die Dauer von drei Jah- serstraßen“ (TR-W), Ausgabe 2008-03, ein-
ren zum Vorsitzenden des Kuratoriums bestellt. schließlich „Wasserstraßenspezifische Liste
Technischer Baubestimmungen“ (WLTB)
Bundesministerium für Verkehr, Bezug: Erlass WS 13/02.02.10-01 vom
Bau und Stadtentwicklung 17. Dezember 2007
Im Auftrag Anlage: Änderungsverzeichnis TR-W, Ausgabe 2008-03
Robert Scholl gegenüber Ausgabe 2007-10
Das Verzeichnis „Technisches Regelwerk – Wasserstra-
(VkBl. 2008 S. 370) ßen“ (TR-W), Ausgabe 2007-10, wurde fortgeschrieben
und ist als Ausgabe 2008-03 im WSV-Intranet veröffent-
licht.
Dritten, die im Auftrag der WSV tätig sind, kann das
TR-W auf Datenträger im HTML-Format durch die
Drucksachenstelle der WSV, Am Waterlooplatz 5, 30169
Hannover, E-Mail: diedrucksachenstelle@wsv.bund.de,
Nr. 95 Verzeichnis „Technisches Regelwerk Fax: 0511/9115-4151, Tel.: 0511/9115-4152 zur Verfü-
– Wasserstraßen“ (TR-W), Ausgabe gung gestellt werden. Bisherige Bezieher des TR-W er-
2008-03, einschließlich „Wasser- halten die Neufassung automatisch.
straßenspezifische Liste Technischer
Bundesministerium für Verkehr,
Baubestimmungen“ (WLTB)
Bau und Stadtentwicklung
Bonn, 17. Juni 2008 Im Auftrag
WS 13/5257.15/1-1 Wolfgang Dörries
Technisches Regelwerk – Wasserstraßen (TR-W)
Verzeichnis der Änderungen Ausgabe 2008-03 gegenüber Ausgabe 2007-10
Abschnitt / Teil
Abschnitt/ des
Teil des TR-W
TR-W Änderungshinweis
Änderungshinweis Änderungsgrund
Änderungsgrund Änderungs-
Änderungsdatum
datum
1. WLTB (Gesamt) Anpassung der WLTB an die notifizierte Musterliste Technischer - 17.06.2008
Baubestimmungen, Fassung September 2007 gemäß Anlage
1. WLTB, Teil I, Abschnitt 2.3.1 DIN 1045-2; Änderung A 1 durch Änderung A 2 ersetzt Erlass WS 13/14.61.31-4.01 vom 07.03.2008
26.02.2008
1. WLTB, Teil I, Abschnitt 2.3.1 Betone für Kammerwände von Schleusen und vergleichbare mas- Erlass WS 13/14.61.31-1.02 vom 22.04.2008
1. WLTB, Teil I, Abschnitt 2.3 – WSV 2 sige Bauteile von Wasserbauwerken 11.04.2008
1. WLTB, Teil I, Abschnitt 2.3 – WSV 9 - DIN EN 206-1 und DIN 1045-2
1. WLTB, Teil I, Abschnitt 2.3 – WSV 10 - ZTV-W LB 215 „Wasserbauwerke aus Beton- und Stahlbeton“
- ZTV-W LB 219 „Schutz und Instandsetzung der Betonbauteile
von Wasserbauwerken
- DAfStb-Richtlinie „Massige Bauteile aus Beton“
1. WLTB, Teil I, Abschnitt 2.3 – WSV 1 DAfStb-Richtlinie „Vorbeugende Maßnahmen gegen schädigende Erlass WS 13/14.61.31-4.01/ 29.02.2008
Alkalireaktionen im Beton“ (Alkali-Richtlinie), 00803397 vom 13.02.2008
Ausgabe Februar 2007
1. WLTB, Teil I, Abschnitt 2.3 – WSV 9 Einhaltung der Frischbetontemperatur bei massigen Betonbautei- Erlass WS 13/14.61.31-1.02 vom 22.04.2008
len von Wasserbauwerken 10.04.2008
- BAW-Brief Nr. 2, März 2008
- ZTV-W LB 215 „Wasserbauwerke aus Beton- und Stahlbeton“
1. WLTB, Teil I, Abschnitt 2.4 – WSV 12 Einführung BAW-Merkblatt „Kathodischer Korrosionsschutz im Erlass WS 13/14.71.05-2 21.01.2008
Stahlwasserbau“ (MKKS), Ausgabe Dezember 2007 vom 07.01.2008
Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil
VkBl. Amtlicher Teil 371 Heft 13 – 2008
Abschnitt / Teil
Abschnitt/ des
Teil des TR-W
TR-W Änderungshinweis
Änderungshinweis Änderungsgrund
Änderungsgrund Änderungs-
Änderungsdatum
datum
1. WLTB, Teil I, Abschnitt 2.6.2 Berechnung und Bemessung von Lagern der Normenreihe Erlass WS 13/38.55.01-0/ 00808064 18.03.2008
1. WLTB, Teil I, Abschnitt 8.4 – WSV 2 DIN EN 1337 vom 04.03.2008
1. WLTB, Teil I, Abschnitt 8.4 – WSV 6 - ZTV-ING, Teil 8 – Bauwerksausstattung, Abschnitt 3,
Lager und Gelenke
- DIN FB 101 – Einwirkungen auf Brücken
1. WLTB, Teil I, Abschnitt 8.2 – WSV 2 Technischer Jahresbericht 2007, Teil II, des Arbeitsausschusses - 23.04.2008
„Ufereinfassungen“
1. WLTB, Teil I, Abschnitt 8.4 – WSV 6 Einführung technischer Baubestimmungen: Erlass WS 13/38.55.01-6/ 00808064 12.03.2008
- ZTV-ING, Fortschreibung Ausgabe Dezember 2007 vom 26.02.2008
3. STLK/ STLB-Bau Einführung Standardleistungskatalog für den Wasserbau (STLK), Erlass WS 13/70.15.03-12 08.01.2008
LB 210, „Böschungs- und Sohlensicherungen“, vom 03.01.2008
Ausgabe November 2007
4. ZTV Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen - Wasserbau für Erlass WS 13/70.15.03-07 vom 22.04.2008
Nassbaggerarbeiten (Leistungsbereich 206), Ausgabe 2008 14.04.2008
9. Sonstige Regelungen (9 – WSV 3) Baupreisindizes - 23.04.2008
- Preisindex für Wasserbau in der WSV
- Preisindex für Anlagen des Maschinenbaus einschl.
Elektrotechnik in der WSV
- Preisindex für bauliche Maßnahmen für das BMVg
9. Sonstige Regelungen (9 – WSV 4) Beauftragung der Bundesanstalten für Wasserbau (BAW) und Erlass WS 13/WS 14/02.50.10 28.02.2008
Gewässerkunde (BfG) im Zusammenhang mit Bau- und Unterhal- vom 23.01.2008
tungsmaßnahmen an Bundeswasserstraßen
(VkBl. 2008 S. 370)
Nr. 96 Vereinbarung zwischen der Bundes- das Land Mecklenburg-Vorpommern,
republik Deutschland und der Freien vertreten durch den Ministerpräsidenten des Landes
Hansestadt Bremen, der Freien und Mecklenburg-Vorpommern,
Hansestadt Hamburg, den Ländern dieser vertreten durch den Minister für Soziales
und Gesundheit,
Mecklenburg-Vorpommern, Nieder-
sachsen und Schleswig-Holstein über das Land Niedersachsen,
die Verletztenversorgung auf See vertreten durch den Niedersächsischen
Ministerpräsidenten,
Bonn, 10. Juni 2008 dieser vertreten durch den Minister für Inneres,
WS 22/6223.23/4-2 Sport und Integration,
das Land Schleswig-Holstein,
Vereinbarung
vertreten durch den Ministerpräsidenten,
zwischen dieser vertreten durch den Minister für Soziales,
der Bundesrepublik Deutschland Gesundheit, Familie, Jugend und Senioren,
und
– im Folgenden Küstenländer genannt –
der Freien Hansestadt Bremen,
der Freien und Hansestadt Hamburg, vorbehaltlich der Zustimmung ihrer verfassungsmäßig
den Ländern Mecklenburg-Vorpommern, berufenen Organe folgende Vereinbarung
Niedersachsen und Schleswig-Holstein über die Verletztenversorgung auf See
über die Verletztenversorgung auf See
Auf der Grundlage der Vereinbarung über die Errichtung
des Havariekommandos (HKV) Präambel
schließen
Die Küstenländer haben sich im Rahmen der
die Bundesrepublik Deutschland, Bund/Küstenländer-Vereinbarung über die Errichtung
vertreten durch das Bundesministerium für Verkehr, des Havariekommandos (HKV) gegenüber ihren Partnern
Bau und Stadtentwicklung verpflichtet, an der Sicherstellung der Verletztenversor-
– im Folgenden Bund genannt – gung auf See mitzuwirken. Bund und Küstenländer neh-
men diese Aufgabe auf der Grundlage der HKV gemein-
und sam wahr.
Die von Bund und Küstenländern aufgestellten Einheiten
die Freie Hansestadt Bremen,
vertreten durch den Senator für Inneres und Sport, werden unter der Führung des Havariekommandos im
Geltungsbereich der HKV eingesetzt.
die Freie und Hansestadt Hamburg, Die Verletztenversorgung auf See bei einer komplexen
vertreten durch die Behörde für Inneres, Schadenslage gemäß HKV beinhaltet u. a. die Versor-
Amt für Innere Verwaltung und Planung gung einer Vielzahl von Verletzten und Kranken auf See.
Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil
Heft 13 – 2008 372 VkBl. Amtlicher Teil
Ein solcher Massenanfall von Verletzten oder Kranken auf Die Kündigung ist der Gegenseite schriftlich bekannt zu
See erfordert zusätzliche Maßnahmen zur Einsatzpla- geben. Das Jahr der Kündigungserklärung bleibt bei der
nung, Einsatzvorbereitung, Vorhaltung von Ausrüstung, Berechnung der Kündigungsfrist außer Betracht.
Ausbildung, Übung und Einsatzbewältigung, die über die (4) Der Text der Vereinbarung wird durch das Bundesmi-
den Küstenländern im Rahmen ihrer gesetzlichen Aufga- nisterium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung im Bun-
be obliegenden Maßnahmen hinausgehen. desanzeiger und im Verkehrsblatt veröffentlicht.
Die Übernahme der im Einsatzfall und bei Übungen den
Partnern entstehenden Kosten wurde bereits in § 10 der Bonn, den 10.06.2008
HKV geregelt. Eine analoge Regelung für die Bereitstel-
lung von Personal und Material für die Verletztenversor- Für die Bundesrepublik Deutschland,
gung auf See besteht bisher nicht. vertreten durch
das Bundesministerium
Mit dieser Vereinbarung wird die Bereitstellung von Per- für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung
sonal und Ausstattung zur Sicherstellung der Verletzten- Im Auftrag
versorgung auf See sowie die Verteilung der dadurch ent- Törkel
stehenden Kosten auf Bund und Küstenländern geregelt.
§1 Bremen, den 28.04.2008
Kostenregelung
(1) Die jedem Küstenland in Erfüllung seiner Aufgaben Für die Freie Hansestadt Bremen
aus der HKV für die Verletztenversorgung auf See zu- Der Senator für Inneres und Sport
sätzlich entstehenden Vorhaltekosten für die Beschaf- D. Schittkowski
fung, den Betrieb, die Ersatzbeschaffung, die Unterhal-
tung und Reparatur der speziell zur Verletztenversorgung Hamburg, den 30.04.2008
auf See erforderliche Ausstattung tragen der Bund und
das jeweilige Küstenland je zur Hälfte. Gleiches gilt für Für die Freie und Hansestadt Hamburg
den zusätzlichen Personalaufwand. Behörde für Inneres
Die zusätzlichen Kosten für Ausbildung, Schulung, Trai- Vertreten durch das Amt für
ning und Übungen tragen Bund und Küstenländer je zur Innere Verwaltung und Planung
Hälfte, wobei die Hälfte der Küstenländer gemäß dem Der Amtsleiter
Kostenschlüssel in § 8 Abs. 2 der BLV SUB auf die ein- V. Schiek
zelnen Küstenländer verteilt wird.
(2) Für die Abrechnung der in dieser Vereinbarung vorge- Schwerin, den 03.06.2008
sehenen Kosten gelten die Regelungen der Haushalts-
richtlinie Havariekommando. Für das Land Mecklenburg-Vorpommern
Für den Ministerpräsidenten
§2 des Landes Mecklenburg-Vorpommern
Personal und Ausstattung Der Minister für Soziales und Gesundheit
(1) Die Küstenländer besetzen und finanzieren im Hava- i. A. J. Hallauer
riekommando eine Stelle eines Sachbearbeiters für die
Verletztenversorgung auf See im gehobenen Dienst oder
eine vergleichbare Stelle sowie anteilmäßig die zugehöri- Hannover, den 28.04.2008
ge Stelle eines Fachbereichsleiters im höheren Dienst.
Für das Land Niedersachsen
(2) Die für die Verletztenversorgung zuständigen Stellen Für den Ministerpräsidenten
der Küstenländer gewährleisten die Sicherstellung der des Landes Niedersachsen
Verletztenversorgung auf See im Rahmen des Fachkon- Der Minister für Inneres,
zepts zur Brandbekämpfung und Verletztenversorgung Sport und Integration
auf See. Im Auftrag
Zu diesem Zweck stellen sie geeignetes Personal, bilden Jens Christian Warlitz
dieses entsprechend den abgestimmten Konzepten aus,
führen mit den Vertragspartnern gemeinsame Übungen
Kiel, den 28.04.2008
durch und beschaffen die erforderliche Ausstattung zur
Verletztenversorgung auf See im Rahmen der zur Verfü- Für das Land Schleswig-Holstein
gung stehenden Haushaltsmittel. Für den Ministerpräsidenten
Der Minister für Soziales, Gesundheit,
§3
Familie, Jugend und Senioren
Inkrafttreten, Kündigung
Dr. Renée Buck
(1) Die Vereinbarung wird auf unbestimmte Zeit ge-
schlossen. Sie tritt mit Wirkung zum 01.01.2007 in Kraft.
(2) Änderungen und Ergänzungen dieser Vereinbarung
bedürften der Schriftform.
(3) Jeder Vertragspartner kann diese Vereinbarung mit
einer Frist von fünf Jahren kündigen. (VkBl. 2008 S. 371)
Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil
VkBl. Amtlicher Teil 373 Heft 13 – 2008
Nr. 97 Dreißigste Verordnung zur vorüber- Mainz, den 27. Juni 2008
gehenden Abweichung von der
Wasser- und Schifffahrtsdirektion
Rheinschifffahrtspolizeiverordnung
Südwest
(30. RheinSchPVAbweichV) Joeris
Vom 27. Juni 2008
Auf Grund des § 3 Abs. 1 Nr. 1 des Binnenschifffahrts-
aufgabengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung Anhang 1
vom 5. Juli 2001 (BGBl. I S. 2026) in Verbindung mit (zu § 1 Satz 1)
Artikel 2 Abs. 2 der Verordnung zur Einführung der Rhein-
schifffahrtspolizeiverordnung vom 19. Dezember 1994 Abweichungen zur Rheinschifffahrtspolizeiverord-
(BGBl. II S. 3816), von denen § 3 Abs. 1 des Binnen- nung (RheinSchPV)
schifffahrtsaufgabengesetzes zuletzt durch Artikel 313
der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) I. Inhaltsübersicht
geändert worden ist, verordnen die Wasser- und Schiff- • Meldepflicht (§ 12.01 Nr. 1***), 6***))
fahrtsdirektionen West und Südwest jeweils für ihren Zu-
ständigkeitsbereich: II. Vorübergehende Regelungen
„1. § 12.01 Nr. 1 ist in folgender Fassung anzuwen-
§1 den:
Abweichende Regelungen zur Rheinschifffahrts- 1. Die Schiffsführer von Fahrzeugen, die dem
polizeiverordnung ADNR unterliegen, von Tankschiffen, von Fahr-
Die Rheinschifffahrtspolizeiverordnung ist mit den sich zeugen mit einer Länge über 110 m, von Ver-
aus den in dem Anhang 1 aufgeführten vorübergehenden bänden, Kabinenschiffen, Seeschiffen und
Regelungen ergebenden Maßgaben anzuwenden. Die Sondertransporten nach § 1.21 müssen sich
maßgeblichen Beschlüsse der Zentralkommission für die vor Einfahrt in die unter Nummer 5 genannten
Rheinschifffahrt sind in Anhang 2 aufgeführt. Strecken auf dem bekannt gegebenen Kanal
melden und folgende Angaben machen:
§2
a) Schiffsgattung;
Nichtanwendung von Vorschriften
b) Schiffsname;
§ 4 Abs. 2 Nr. 2 und Nummer II.8 des Anhangs 1 der
Neunundzwanzigsten Verordnung zur vorübergehenden c) Standort, Fahrtrichtung;
Abweichung von der Rheinschifffahrtspolizeiverordnung d) einheitliche europäische Schiffsnummer
vom 14. Februar 2008 (VkBl. 2008 S. 125) sind nicht mehr oder amtliche Schiffsnummer, bei See-
anzuwenden. schiffen IMO-Nummer;
e) Tragfähigkeit;
§3
Ordnungswidrigkeiten f) Länge und Breite des Fahrzeugs;
Ordnungswidrig im Sinne des § 7 Abs. 1 des Binnen- g) Art, Länge und Breite des Verbandes;
schifffahrtsaufgabengesetzes handelt, wer vorsätzlich h) Tiefgang (nur auf besondere Aufforderung);
oder fahrlässig als Schiffsführer einer Vorschrift über die i) Fahrtroute;
Meldepflicht nach § 12.01 Nr. 1 der Rheinschifffahrtspo-
j) Beladehafen;
lizeiverordnung in der Fassung der Nummer II.1 des
Anhangs 1 dieser Verordnung, auch in Verbindung mit k) Entladehafen;
§ 12.01 Nr. 6 der Rheinschifffahrtspolizeiverordnung in l) bei Gefahrgütern nach ADNR:
der Fassung der Nummer II.2 des Anhangs 1 dieser Ver- die UN-Nummer oder Stoffnummer,
ordnung, zuwiderhandelt, soweit die den Meldepflichten die offizielle Benennung für die Beför-
unterliegende Strecke im Inland gelegen ist. derung, sofern zutreffend ergänzt durch
die technische Bezeichnung,
§4 die Klasse, den Klassifizierungscode und
Inkrafttreten, Außerkrafttreten gegebenenfalls die Verpackungsgruppe,
(1) Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung die Gesamtmenge der gefährlichen Gü-
in Kraft und mit Ablauf des 31. März 2011 außer Kraft. ter, für die diese Angaben gelten,
(2) Abweichend von Absatz 1 treten § 3 und Nummer II.1 bei anderen Gütern:
des Anhangs 1 dieser Verordnung mit Ablauf des 31. die Art der Ladung (Stoffname, Stoffmen-
März 2010 außer Kraft. ge);
m) 0, 1, 2, 3 blaue Lichter/ blaue Kegel;
Münster, den 27. Juni 2008
n) Anzahl der an Bord befindlichen Personen.“
Wasser- und Schifffahrtsdirektion
West
In Vertretung
Respondek ***) Wiederholung mit Änderungen
Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil
Heft 13 – 2008 374 VkBl. Amtlicher Teil
2. § 12.01 Nr. 6 ist in folgender Fassung anzuwen-
den:
„6. Die zuständige Behörde kann für
a) Bunkerboote andere Meldepflichten,
b) Tagesausflugsschiffe eine Meldepflicht und Nr. 98 Berichtigung
deren Umfang zu Verkehrsblatt 2008, S. 322
festlegen.“ Richtlinien zur Durchführung der
Gefahrgutverordnung Straße und
Eisenbahn (GGVSE) (GGVSE-
Durchführungsrichtlinien) – RSE –
Anhang 2
1. Ergänzung und Berichtigung
(zu § 1 Satz 2)
Beschlüsse der Zentralkommission für die Rhein- Unter 5. „zu Kapitel 3.3 Sondervorschrift 310“ muss der
schifffahrt Wortlaut unter 2. richtig lauten:
1. Beschluss vom 23. November 2006 (2006-II-21) über 2. Beförderung von Vorproduktionsprototypen/Proto-
Anordnungen vorübergehender Art zum Inhaltsver- typen von Lithiumzellen/-batterien, wobei keine Ein-
zeichnis und zu § 1.08 Nr. 4, § 1.10 Nr. 1 Buchstabe c, schränkung hinsichtlich der Anzahl der Prototypen
Nr. 2, § 1.13 Nr. 1, §§ 1.25, 2.01 Nr. 1, 3, § 9.07 Nr. 2 besteht, sofern diese für Prüfzwecke befördert wer-
bis 7, §§ 9.12, 9.13, 10.01 Nr. 3 Tabelle, Nr. 4, § 12.01 den.
Nr. 1, § 14.02 Nr. 5, §§ 14.11 bis 14:13,
2. Beschluss vom 6. Dezember 2007 (2007-II-20) über
eine Anordnung vorübergehender Art zu § 12.01 der
Rheinschifffahrtspolizeiverordnung (Protokoll 20),
3. Beschluss vom 29. Mai 2008 (2008-I-22) über die
Aussetzung des elektronischen Meldens in der Rhein-
schifffahrt (Protokoll 22).
(VkBl. 2008 S. 373) (VkBl. 2008 S. 374)
Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil