VkBl Nr. 19 1950
Verkehrsblatt Nr. 19 1950
Verkehrsblalt
Amtsblatt des Bundesmlnisters für Verkehr der Bundesrepublik Deutschland
(VkBl)
«I
I INHALTSVERZEICHNIS
Amtlicher Teil
I
Nr. VkBI 1950 Seita
143 29. 8.1950 Haftpfliditversidierung bei ausländisdiea Versidierungsunter-
nehmen . . 298
144 28. 9.1950 Allgemeine Betriebserlaubnis nadi § 20 StVZO für KraftJahr-
zeuganhänger 298
. 145 18. 9.1950: Fertigstellimg der Emsbrüdce bei Leerort (Ostfr.j 298
146 21. 9.1950 Aufhebung einer Straßensperrungs hier: Bundesstraße Nr. 26. . 298
147 22. 9.1950 Autobahn Mannheim—^Kaiserlautem; Wiederinbetriebnahme der
Teilstrecke Mannheim/Nord—^Frankenthal . . . . 298
148 15. 9. 1950 Riditlinien 2/50 für die Erteilung von ND-Genehmigungen gemäß
ND-Rundschreiben 22/49 e ● , . 298
149 13. 9.1950 Zulassung überbreiter Kähne auf dem Mittellandkanal . . . 299
150 13. 9.1950 Beschlüsse des Frachtenausschusses Dortmund 300
150a 15.10.1950 Aufbietung in Verlust geratener Kraftfahrzeug(Anhänger)briefe 312a
150b 15.10.1950 Aufbietung in Verlust geratener KraftfahrzeugiAnhängerJscheine 312e
150c 15.10.1950 Aufbietung in Verlust geratener Führerscheine . , 3121
Nichtamtlicher Teil
Zeitschriftenschau: Seite Bfidiersdiaa: Seite
Übersicht 301 Neuerscheinungen . 308
Auslese ; 304 Buchbesprechungen . . . . 309
Rechtsprechung . . . 311
4. Jahrgang Ausgegeben zu Bonn am 15. Oktober 1950 Heft 19
Vertigsposiamt Portnabd. Beim Ausbleibeo des. Veckehrsbl.attes walleg Potibeiiebei sich tediallcb aa die Iteteiadeg Postämtei wesdea '
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Heft 19 — 1950 29® VkBJ Amtlicher Teil
AMTLICHER TEIL
Nr. 143 Haftpflichtversicherung bei ausländischen Bremen—Hamburg ist wiederhergestellt und am 17. Sep
tember 1950 dem Verkehr übergeben worden.
Versieherungsunternehmungen
Der Bundesminister für Verkehr
Offenbach (M), den 29, August 1950
StV 2 Nr. 230/66/50 Im Auftrag
(VkBl. 1950, S. 298) Pr. Kunde
Nach Art. I § 3 des Pflichtversicherungsgesetzes kann
die Haftpflichtversicherung nur bei einer in Deutschland
zum Geschäftsbetrieb befugten Versicherungsunterneh- N. 146 Aufhebung einer Strafiensperrung; hier:
mung genommen werden. BundesstraBe Nr. 26
Folgende ausländische Versicherungsuntemehmungen
sind zum Geschäftsbetrieb in allen Ländern der Bundes Offenbach (M), den 21. September 1950
republik befugt: , StB 4 — 279/824/50
a) Internationale Unfall- und Schadensversicherungs- Das Hessische Staatsministerium — Straßenbauverwal
Gesellschaft AG, Wien; tung ●— in Wiesbaden teilt mit:
b) „Zürich" Allgemeine Unfall- und Haftpflichtversiche- Die Sperrung der Bundesstraße Nr. 26 zwischen Mainz
rungs-AG, Zürich; und Darmstadt in Gr. Gerau ist seit 21. September 1950
c) Erste Allgemeine Unfall- und Schadens-Versiche aufgehoben.
rungsgesellschaft, Wien; Der Bundesminister für Verkehr
d) Schweizerische Unfallversicherungs-Gesellschaft in Im Auftrag
Winterthur.
{VkBI. 1950, S. 298) Dr. Kunde
Den zuständigen Obersten Landesbehörden wird an
heimgestellt, die Zulassungsbehörden, soweit erforder
lich, zu unterrichten. Nr. 147 Autobahn Mannheim—Kaiserslautern: Wie
An die derinbetriebnahme der Teilstrecke Mann
für die Zulassung von Kraftfahrzeugen . '
heim/Nord—Frankenthal
zuständigen Obersten Landesbehörden
Der Bundesminister für Verkehr Offenbach (M), den 22, September 1950
StB 4 169/812/50
Im Auftrag
(VkBl. 1950, S. 298) , W e tz1e r Die 7 km lange Teilstrecke Mannheim/Nord—Franken
thal einschließlich der „Theodor-Heuß-Brücke“ über den
Rhein im Zuge der Autobahn Mannheim—Kaiserslautern
Nr. 144 Allgemeine Betriebserlaubnis nach § 20 wurde am 9. September 1950 dem Verkehr übergeben.
StVZO für Kraftfahrzeuganhänger Die Verbindung zur Autobahn Frankfurt/Main—Mann
heim erfolgt über Lampertheim—Bürstadt—Anschlußstelle
Offenbach (M), den 28. September 1950 Bensheim/Worms oder über Mannheim/Sandhofen—
— StV 7 — 361/724/50 — Mannheim/Käfertal—Anschlußstelle Viernheim/Mannheim.
Durch Erlaß der ehemaligen Reichsstelle für Typprüfung Der Bundesminister für Verkehr
von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeugteilen vom 17. Mai
Im Auftrag
1938 — Nr. 554 — (RVkBl. B S. 121) ist bestimmt worden,
(VkBl. 1950, S. 298) Dr. Kunde
daß die allgemeine Betriebserlaubnis für Kraftfahrzeug
anhänger nur für das ganze Fahrzeug einschließlich der
Aufbauten erteilt werden kann. Dieser Erlaß wird hiermit
Nr. 148 Richtlinien 2/50 für die Erteilung von ND-
aufgehoben.
Eine auf Grund des § 20 StVZO erteilte allgemeine Be Genehmigungen gemäß ND-Rundschreiben
triebserlaubnis für Kraftfahrzeuganhänger kanii sich 22/49
künftig entweder auf das ganze Fahrzeug einschließlich Offenbach (M), den 15. September 1950
der Aufbauten oder auch nur auf das Anhänger-Fahr
B 333/1 — 978/50
gestell beziehen.
Es steht nichts entgegen, daß in eine für das ganze 1. Die Richtlinien 1/50 für die Erteilung von ND-Ge-
Fahrzeug geltende allgemeine Betriebserlaubnis mehrere nehmigungen gemäß ND-Rundschreiben 22/49 vom
verschiedene Aufbauten einbezogen werden. Bei anderen 21. März 1950— B 333/1 — 326/50 werden aufgehoben.
als den in der allgemeinen Betriebserlaubnis vorge 2. Für die Teilnahme niederländischer Binnenschiffe (mit
sehenen Aufbauten ist sinngemäß nach § 22 Abs. 2 Satz 4
Ausnahme von Tankschiffen) am innerdeutschen
StVZO zu verfahren. Diesem Verfahren unterliegen die
Verkehr können bei Einhaltung der nachstehenden
Aufbauten auch dann, wenn nur eine allgemeine Be-
Bestimmungen ohne Prüfung der wirtschaftlichen
Iriebserlaubnis für das Anhängerfahrgesteil erteilt wor
den ist. Notwendigkeit ab sofort ND-Genehmigungen gemäß
Der Bundesminister für Verkehr ND-Rundschreiben 22/49 zu JEIA-Anweisung 31 er
teilt werden.
Im Auftrag
Stra u1ino 3. Die Vergünstigung gilt nur im Rbeinverfcehr; als
(VkBl. 1950, S. 298) Rheinverkehr anzusehen sind auch Reisen die im
Rhein-Herne-Kanal oder im Wesel-Datteln-Kanal
Nr. 145 Fertigstellung der Emsbrücke bei Leerort ihren Ausgang oder ihr Ende nehmen, aber zum über
wiegenden Teil auf dem Rhein abgewickelt werden.
(Ostfr.)
Mit dem Rhein gleichzusetzen sind seine Neben
Offeebach (M). den 18. September 1950 flüsse.
StB 4 — 270/824/50 —
4. Ein niederländisches Binnenschiff darf eine inner
Die Niedersächsische Straflenbaudirektion in Hannover deutsche Reise ausführen, wenn die folgenden Vor
gibt bekannt: aussetzungen gegeben sind:
' Die Emsbrücke bei Leerort (Ostfr.) im Zuge der Bundes a) Das Schiff ist beladen aus dem Ausland in einem
straße Nr. 75 Neusd^aaz—Weener—Leer—Oldenburg— ■ deutschen Btenehhafeit' angekommenr
VkBI Amtlicher Teil 2N Heft 19 — I9S0
b) die Befrachtung erfolgt entweder nach (Ausland) ein-
(1) in Richtung auf die Heimat des Schiffes oder geteilt. Zum Beweis de.ssen füge ich
(2) in Richtung auf einen deutschen Ladeplatz für bei,
einen nachgewiesenen grenzüberschreitenden
Transport, oder:
c) alle für den innerdeutschen Verkehr geltenden
Vorschriften {u. a. Beschlüsse der Frachtenaus b) die innerdeutsche Reise geht in Richtung auf die
schüsse, Devisenvorschriften etc.) sind zu be Heimat des Kahnes. (Nichtzutreffendes streichen!)
achten.
4. Ich verpflichte mich,
5. Zwischen zwei grenzüberschreitenden Reisen darf nur
a) alle für den innerdeutschen Verkehr geltenden
eine innerdeutsche Reise ausgeführt werden. Vorschriften zu beachten und insbesondere die
6. a) ND-Genehmigungen im Sinne dieser Richtlinien Frachtsätze und Bedingungen einzuhalten, die
werden erteilt, wenn eine Bestätigung der zu durch den zuständigen Frachtenausschuß festge
ständigen Dienststelle vorliegt, daß über die setzt sind;
innerdeutsche Reise eine „Meldung" gemäß An
lage A) bei ihr vorgelegt worden ist. b) den Behörden auf Anforderung die Charterpartie
für die innerdeutsche Reise und/oder sonstige auf
Die Meldung soll spätestns am Tage des Be
diese Reise bezüglichen Papiere zur Einsicht vor
ginns der Beladung für die innerdeutsche Reise an
zulegen.
die zuständige Dienststelle erstattet werden,
b) Zuständige Dienststelle ist: 5. Es ist mir bekannt, daß bei falschen Angaben in dieser
(1) wenn die innerdeutsche Reise unterhalb Ro Meldung oder bei Nichteinhaltung der Verpflichtun
landseck beginnt: die Wasser- und Schiffahrts gen, unbeschadet weitergehender Folgen (insbesondere
direktion Duishurg-Ruhrort, Verfolgung gemäß § 7 Wirtschaftsstrafgesetz), damit
(2) bei anderen Reisen: das Schiffahrtsamt für den geredmet werden muß, daß dieses erleichterte Melde-
Mittelrhein, Mainz. verfahren abgeschafft wird.
7. Die „Meldung“ ist unter Beachtung der durch die An Datum Unterschrift
lage A) vorgesdrriebenen Form vom Schiffseigner,
seinem Agenten oder dem Schiffer zu erstatten und
muß mit den erforderlichen Belegen versehen wer
den. Eine Ausfertigung erhält der Antragsteller zur Bestätigungsvermerk
Verwendung gemäß Ziffer 6a) mit einem Bestäti
gungsvermerk versehen zurück. 6. Der ... des Kahnes
8. Der Stückgutverkehr niederländischer Schiffe inner hat die Angaben zu Ziffer 2 und 3 der Meldung
halb Deutschlands ist mit der Ausnahme gestattet, ausreichend belegt.
daß kein niederländisches Schiff ausschließlich im
innerdeutschen Verkehr eingesetzt werden darf. Auch 7. Diese Bestätigung muß dem zur Überweisung des
in diesem Falle sind alle für den innerdeutschen Ver Frachtbetrages weiterhin erforderlichen Antrag auf
kehr geltenden Vorschriften (siehe Ziff. 4c) zu be ND-Genehmigung gemäß ND-Rundschreiben 22/49 bei
achten. Einer besonderen „Meldung" bedarf es in gefügt werden; clie ND-Genehmigung wird dann ohne
diesem Falle jedoch nicht. weitere Nachprüfung erteilt werden.
Spediteure und andere Frachtzahler dürfen diese
Schiffe erst nach Erhalt einer ND-Genehmigung ge (Datum) (Dienstsiegel) (Unterschrift)
mäß ND-Rundschreiben 22/49 beschäftigen. (VkBI. 1950, S. 298)
9. Eine Regelung für den Tankschiffverkehr bleibt Vor
behalten.
10. Anträge auf ND-Genehmigung gemäß ND-Rundschrei
Nr. 149 Zulassung überbreiter Kähne auf dem
ben 22/49 können in jedem Falle nur von Firmen mit
Sitz oder Niederlassung in der Bundesrepublik bzw. Mittellandkanal
in Westberlin oder von Personen, die in diesen Ge
bieten ihren Wohnsitz haben, gestellt werden. Bekanntmachung
11. Es bleibt ausdrücklich Vorbehalten, dieses verein Im Verkehr zwischen Hamburg und Stationen des
fachte „Meldeverfahren" kurzfristig wieder außer Mittellandkanales über Magdeburg werden ab sofort bis
Kraft zu setzen, wenn Verstöße gegen die vorstehen auf weiteres Kähne der Elbeschiffahrt, welche die für den
den Richtlinien festgestellt werden. Auf die Möglich Mittellandkanal zulässige Normalbreiten von 9,00 m über
keit einer Verfolgung, insbesondere gemäß § 7 Wirt schreiten, auf der Strecke von der Ostzonengrenze
schaftsstrafgesetz, wird hingewiesen. bis Hannover-Nordhafen, jedoch unter Aus
schluß des Zweigkanals nach Watenstedt-Salzgitter,
Im Auftrag unter folgenden Bedingungen zugelassen;
Dr. Seiermann 1. Die Breite der Fahrzeuge darf nicht mehr als höchstens
10,50 m betragen.
Anlage A 2. Der Tiefgang darf folgende Höchstmaße nicht über
Meldung schreiten:
a) von der Ostzonengrenze bis Peine 1,80 m
1. In meiner Eigenschaft als
b) westlich Peine bis Hannover, einschließlich
melde ich hierdurch, daß der Kahn des Hildesheimer Zweigkanals:
Schiffer , bei Breiten über 9,00 m bis zu 9,50 m: 1,80 m
t, Eigner
bei Breiten über 9,50 m bis zu 10,00 m: 1,60 m
am ... eine innerdeutsche Reise von bei Breiten über 10,00 m bis zu 10,50 m; 1,50 m
nach ... angetreten hat. Die Ladung 3. Beim Passieren der Engstelle bei km 220,42 — 220,45
besteht aus .... t (Baustelle der Autobahnbrücke) darf im Schleppzug nur
ein überbreiter (mehr als 9,00 m) Kahn fahren. Et
2. Der Kahn traf am mit einer Ladung waige weitere im Schleppzug fahrende überbreite
Kähne sind vor der Engstelle abzuhängen; sie müssen
... von in
einzeln durch die Engstelle gestakt werden. Das
ein und wurde am ... .... teer. Durchfahren der Engstel-le erfolgt unter Aufsicht eines
Bediensteten der Schleppbetriebsstelle Braunschweig,
3. a) Der Kahn ist für eine Ladung von dessen Anweisungen unbedingt Folge zu leisten ist.
Heft 19 — 1950 300 VkBl Amtlicher Teil
4. Bei Nebel oder schlechter Sicht dürfen überbreite Nr. 150 Beschlüsse des Frachtenausschusses Dort
Kähne die Engstelle nicht im Schleppzug passieren, mund
sondern müssen ebenfalls einzeln durdigestakt werden.
5. Bei starkem Wind und unruhigem Wasser sind über Dortmund, den 13. September 1950
breite Kähne von der Durchfahrt ausgeschlossen und
müssen für das Passieren der Engstelle Wetter- und Der Frachtenausschuß Dortmund hat am 25. 7. 1950
Wasäerberuhigung abwarten. unter Bestätigung durch das Bundeswirtschaftsministe
6. Der Führer jedes von Osten kommenden überbreiten rium, Abteilung Preis, und mit Zustimmung des Bundes
(mehr als 9,00 m breiten) Fahrzeugs hat beim Pas verkehrsministeriums, Abteilung Binnenschiffahrt, fol
sieren der Zonengrenze von der Grenzkontrollstelle gende Fracht- usw. -festsetzungen getroffen:
Rühen aus sich telefonisch unter Angabe der Breiten- 1. Getreide ab Emden nach Kanal- und Rheinstationen
und Längenmaße bei der Schleuse Sülfeld und außer (gültig ab 1. 8. 1950).
dem bei der Schleppbetriebsstelle Braunschweig anzu
melden. Desgleichen hat er bei der Rückfahrt sich von 2. Getreide von Mittellandkanalstationen nach Duisburg
Schleuse Anderten oder Schleuse Bolzum aus bei den (gültig ab 1. 8 1950).
genannten Stellen anzumelden. 3. Zucker ab Emden nach Rheinstationen (gültig ab
7. Überbreite Kähne, welche den Vorschriften über die 1. 7. 1950).
Mindestbemannung nicht genügen, werden von der 4. Erz ab Mittellandkanalstationen zum Ruhrgebiet
Durchfahrt ausgeschlossen. (gültig ab 1. 7. 1950).
Fahrzeuge, deren Breite das zugelassene Höchstmaß
von 10,50 m überschreitet, können in keinem Falle auf 5. Exportkohle nach Emden (gültig ab 1. 8. 1950).
dem Mittellandkanal zugelasSen werden. Sie werden von 6. Schlackensand von Peine nach Hamburg (gültig ab
der Durchfahrt durch die Schleuse Sülfeld ausgeschlossen.- 1. 7. 1950).
Die Fahrt über Hannover-Nordhafen hinaus zum Hafen
Linden ist nur für Kähne von höchstens 9,50 m Breite Der volle Wortlaut der obengenannten Beschlüsse ist
im FTB Frachten- und Tarifanzeiger der Binnenschiffahrt
gestattet.
(Sonderumdruck zu den „Binnenschiffahrts-Nachrichten“)
Die Bekanntmachung vom 15. November 1949 —'W. H. Nr. 10 vom 11. 9. 1950 veröffentlicht worden, der von der
18 725 B. III. VL, betr. Zulassung überbreiter Kähne bis Schriftleitung der „Binnenschiffahrts-Nachrichten“,Minden,
zu 10,20 m auf dem Mittellandkanal bis Hannover-Nord
Marienstraße 86, gegen Voreinsendung von 2,— DM (für
hafen wird hiermit außer Kraft gesetzt. die Einzelnummer) auf das Postscheckkonto cies Zentral
Hannover, den 13. September 1950. vereins der deutschen Binnenschiffahrt e. V., Minden,
Marienstraße 86, Postscheckamt Hannover Nr. 27163, zu
Wasser- und Schiffahrtsdirektion Hannover beziehen ist.
In Vertretung Frachtenausschuß Dortmund
Dr. Goedecke
Der Vorsitzende
(VkBl. 1950, S. 299) 70. H. Nr. 16 161
(VkBl. 1950, S. 300) Droste