VkBl Nr. 19 1950

Verkehrsblatt Nr. 19 1950

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Verkehrsblalt
Amtsblatt des Bundesmlnisters für Verkehr der Bundesrepublik Deutschland
                                 (VkBl)

                                      «I




                                      I        INHALTSVERZEICHNIS


                                                     Amtlicher Teil
                                           I

             Nr.                                            VkBI 1950                                            Seita


             143 29. 8.1950 Haftpfliditversidierung bei ausländisdiea Versidierungsunter-
                            nehmen .                                                    . 298

             144 28. 9.1950 Allgemeine Betriebserlaubnis nadi § 20 StVZO für KraftJahr-
                                   zeuganhänger                                                                  298

            . 145 18. 9.1950: Fertigstellimg der Emsbrüdce bei Leerort (Ostfr.j                                  298

             146 21. 9.1950 Aufhebung einer Straßensperrungs hier: Bundesstraße Nr. 26. . 298

             147 22. 9.1950 Autobahn Mannheim—^Kaiserlautem; Wiederinbetriebnahme der
                            Teilstrecke Mannheim/Nord—^Frankenthal  . . . .           298

             148 15. 9. 1950 Riditlinien 2/50 für die Erteilung von ND-Genehmigungen gemäß
                             ND-Rundschreiben 22/49       e ●                         , . 298

             149 13. 9.1950 Zulassung überbreiter Kähne auf dem Mittellandkanal .                         .   . 299

             150 13. 9.1950 Beschlüsse des Frachtenausschusses Dortmund                                          300

             150a 15.10.1950 Aufbietung in Verlust geratener Kraftfahrzeug(Anhänger)briefe 312a

             150b 15.10.1950 Aufbietung in Verlust geratener KraftfahrzeugiAnhängerJscheine 312e

             150c 15.10.1950 Aufbietung in Verlust geratener Führerscheine                  . ,                  3121

                                                 Nichtamtlicher Teil

             Zeitschriftenschau:                         Seite        Bfidiersdiaa:                              Seite
                 Übersicht                                 301            Neuerscheinungen                     . 308
                 Auslese                                ; 304            Buchbesprechungen        .    . . . 309

                                           Rechtsprechung .               .        . 311




 4. Jahrgang                                   Ausgegeben zu Bonn am 15. Oktober 1950                                      Heft 19



 Vertigsposiamt Portnabd. Beim Ausbleibeo des. Veckehrsbl.attes walleg Potibeiiebei sich tediallcb aa die Iteteiadeg Postämtei wesdea '




                                                                                                                                          ..iM
1

Heft 19 — 1950                                              29®                                   VkBJ Amtlicher Teil




                                                AMTLICHER TEIL


Nr. 143 Haftpflichtversicherung        bei   ausländischen      Bremen—Hamburg ist wiederhergestellt und am 17. Sep
                                                                tember 1950 dem Verkehr übergeben worden.
         Versieherungsunternehmungen
                                                                                         Der Bundesminister für Verkehr
                     Offenbach (M), den 29, August 1950
                     StV 2 Nr. 230/66/50                                                           Im Auftrag
                                                                (VkBl. 1950, S. 298)               Pr. Kunde
  Nach Art. I § 3 des Pflichtversicherungsgesetzes kann
die Haftpflichtversicherung nur bei einer in Deutschland
zum Geschäftsbetrieb befugten Versicherungsunterneh-              N. 146 Aufhebung einer Strafiensperrung;           hier:
mung genommen werden.                                                    BundesstraBe Nr. 26
  Folgende ausländische Versicherungsuntemehmungen
sind zum Geschäftsbetrieb in allen Ländern der Bundes                               Offenbach (M), den 21. September 1950
republik befugt:                                                                  , StB 4 — 279/824/50
  a) Internationale Unfall- und Schadensversicherungs-              Das Hessische Staatsministerium — Straßenbauverwal
     Gesellschaft AG, Wien;                                       tung ●— in Wiesbaden teilt mit:
  b) „Zürich" Allgemeine Unfall- und Haftpflichtversiche-           Die Sperrung der Bundesstraße Nr. 26 zwischen Mainz
     rungs-AG, Zürich;                                            und Darmstadt in Gr. Gerau ist seit 21. September 1950
  c) Erste Allgemeine Unfall- und Schadens-Versiche               aufgehoben.
     rungsgesellschaft, Wien;                                                           Der Bundesminister für Verkehr
  d) Schweizerische Unfallversicherungs-Gesellschaft in                                             Im Auftrag
     Winterthur.
                                                                  {VkBI. 1950, S. 298)             Dr. Kunde
  Den zuständigen Obersten Landesbehörden wird an
heimgestellt, die Zulassungsbehörden, soweit erforder
lich, zu unterrichten.                                            Nr. 147 Autobahn Mannheim—Kaiserslautern: Wie
An die                                                                      derinbetriebnahme der Teilstrecke Mann
für die Zulassung von Kraftfahrzeugen          . '
                                                                            heim/Nord—Frankenthal
zuständigen Obersten Landesbehörden
                            Der Bundesminister für Verkehr                          Offenbach (M), den 22, September 1950
                                                                                    StB 4    169/812/50
                                      Im Auftrag
(VkBl. 1950, S. 298)    ,              W e tz1e r                   Die 7 km lange Teilstrecke Mannheim/Nord—Franken
                                                                  thal einschließlich der „Theodor-Heuß-Brücke“ über den
                                                                  Rhein im Zuge der Autobahn Mannheim—Kaiserslautern
Nr. 144 Allgemeine          Betriebserlaubnis   nach   §   20     wurde am 9. September 1950 dem Verkehr übergeben.
          StVZO für Kraftfahrzeuganhänger                         Die Verbindung zur Autobahn Frankfurt/Main—Mann
                                                                  heim erfolgt über Lampertheim—Bürstadt—Anschlußstelle
                     Offenbach (M), den 28. September 1950        Bensheim/Worms      oder   über  Mannheim/Sandhofen—
                     — StV 7 — 361/724/50 —                       Mannheim/Käfertal—Anschlußstelle Viernheim/Mannheim.
   Durch Erlaß der ehemaligen Reichsstelle für Typprüfung                                 Der Bundesminister für Verkehr
von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeugteilen vom 17. Mai
                                                                                                    Im Auftrag
1938 — Nr. 554 — (RVkBl. B S. 121) ist bestimmt worden,
                                                                  (VkBl. 1950, S. 298)              Dr. Kunde
daß die allgemeine Betriebserlaubnis für Kraftfahrzeug
anhänger nur für das ganze Fahrzeug einschließlich der
Aufbauten erteilt werden kann. Dieser Erlaß wird hiermit
                                                                  Nr. 148 Richtlinien 2/50 für die Erteilung von ND-
aufgehoben.
   Eine auf Grund des § 20 StVZO erteilte allgemeine Be                     Genehmigungen gemäß ND-Rundschreiben
triebserlaubnis für Kraftfahrzeuganhänger kanii sich                        22/49
künftig entweder auf das ganze Fahrzeug einschließlich                            Offenbach (M), den 15. September 1950
der Aufbauten oder auch nur auf das Anhänger-Fahr
                                                                                  B 333/1 — 978/50
gestell beziehen.
   Es steht nichts entgegen, daß in eine für das ganze             1. Die Richtlinien 1/50 für die Erteilung von ND-Ge-
Fahrzeug geltende allgemeine Betriebserlaubnis mehrere                nehmigungen gemäß ND-Rundschreiben 22/49 vom
verschiedene Aufbauten einbezogen werden. Bei anderen                 21. März 1950— B 333/1 — 326/50 werden aufgehoben.
als den in der allgemeinen Betriebserlaubnis vorge                 2. Für die Teilnahme niederländischer Binnenschiffe (mit
sehenen Aufbauten ist sinngemäß nach § 22 Abs. 2 Satz 4
                                                                      Ausnahme von Tankschiffen) am innerdeutschen
StVZO zu verfahren. Diesem Verfahren unterliegen die
                                                                      Verkehr können bei Einhaltung der nachstehenden
Aufbauten auch dann, wenn nur eine allgemeine Be-
                                                                      Bestimmungen ohne Prüfung der wirtschaftlichen
Iriebserlaubnis für das Anhängerfahrgesteil erteilt wor
den ist.                                                              Notwendigkeit ab sofort ND-Genehmigungen gemäß
                        Der Bundesminister für Verkehr                ND-Rundschreiben 22/49 zu JEIA-Anweisung 31 er
                                                                      teilt werden.
                                      Im Auftrag
                                     Stra u1ino                    3. Die Vergünstigung gilt nur im Rbeinverfcehr; als
(VkBl. 1950, S. 298)                                                  Rheinverkehr anzusehen sind auch Reisen die im
                                                                      Rhein-Herne-Kanal oder     im Wesel-Datteln-Kanal
Nr. 145 Fertigstellung der Emsbrücke bei Leerort                      ihren Ausgang oder ihr Ende nehmen, aber zum über
                                                                      wiegenden Teil auf dem Rhein abgewickelt werden.
          (Ostfr.)
                                                                      Mit dem Rhein gleichzusetzen sind seine Neben
                     Offeebach (M). den 18. September 1950            flüsse.
                     StB 4 — 270/824/50 —
                                                                    4. Ein niederländisches Binnenschiff darf eine inner
   Die Niedersächsische Straflenbaudirektion in Hannover               deutsche Reise ausführen, wenn die folgenden Vor
gibt bekannt:                                                          aussetzungen gegeben sind:
' Die Emsbrücke bei Leerort (Ostfr.) im Zuge der Bundes                a) Das Schiff ist beladen aus dem Ausland in einem
straße Nr. 75 Neusd^aaz—Weener—Leer—Oldenburg—                    ■       deutschen Btenehhafeit' angekommenr
2

VkBI Amtlicher Teil                                             2N                                                     Heft 19 — I9S0


   b) die Befrachtung erfolgt entweder                                                      nach                   (Ausland) ein-
      (1) in Richtung auf die Heimat des Schiffes oder                     geteilt. Zum Beweis de.ssen füge ich
      (2) in Richtung auf einen deutschen Ladeplatz für                                                         bei,
          einen nachgewiesenen grenzüberschreitenden
          Transport,                                                                            oder:
   c) alle für den innerdeutschen Verkehr geltenden
      Vorschriften {u. a. Beschlüsse der Frachtenaus                   b) die innerdeutsche Reise geht in Richtung auf die
      schüsse, Devisenvorschriften etc.) sind zu be                       Heimat des Kahnes. (Nichtzutreffendes streichen!)
      achten.
                                                                    4. Ich verpflichte mich,
5. Zwischen zwei grenzüberschreitenden Reisen darf nur
                                                                       a) alle für den innerdeutschen Verkehr geltenden
   eine innerdeutsche Reise ausgeführt werden.                            Vorschriften zu beachten und insbesondere die
6. a) ND-Genehmigungen im Sinne dieser Richtlinien                        Frachtsätze und Bedingungen einzuhalten, die
      werden erteilt, wenn eine Bestätigung der zu                        durch den zuständigen Frachtenausschuß festge
      ständigen Dienststelle vorliegt, daß über die                       setzt sind;
      innerdeutsche Reise eine „Meldung" gemäß An
      lage A) bei ihr vorgelegt worden ist.                             b) den Behörden auf Anforderung die Charterpartie
                                                                           für die innerdeutsche Reise und/oder sonstige auf
        Die Meldung soll spätestns am Tage des Be
                                                                           diese Reise bezüglichen Papiere zur Einsicht vor
      ginns der Beladung für die innerdeutsche Reise an
                                                                           zulegen.
      die zuständige Dienststelle erstattet werden,
    b) Zuständige Dienststelle ist:                                 5. Es ist mir bekannt, daß bei falschen Angaben in dieser
       (1) wenn die innerdeutsche Reise unterhalb Ro                   Meldung oder bei Nichteinhaltung der Verpflichtun
           landseck beginnt: die Wasser- und Schiffahrts               gen, unbeschadet weitergehender Folgen (insbesondere
           direktion Duishurg-Ruhrort,                                 Verfolgung gemäß § 7 Wirtschaftsstrafgesetz), damit
       (2) bei anderen Reisen: das Schiffahrtsamt für den              geredmet werden muß, daß dieses erleichterte Melde-
           Mittelrhein, Mainz.                                         verfahren abgeschafft wird.
 7. Die „Meldung“ ist unter Beachtung der durch die An                           Datum                    Unterschrift
    lage A) vorgesdrriebenen Form vom Schiffseigner,
    seinem Agenten oder dem Schiffer zu erstatten und
    muß mit den erforderlichen Belegen versehen wer
    den. Eine Ausfertigung erhält der Antragsteller zur                                  Bestätigungsvermerk
    Verwendung gemäß Ziffer 6a) mit einem Bestäti
    gungsvermerk versehen zurück.                                   6. Der ...                     des Kahnes
 8. Der Stückgutverkehr niederländischer Schiffe inner                  hat die Angaben zu Ziffer 2 und 3 der Meldung
    halb Deutschlands ist mit der Ausnahme gestattet,                   ausreichend belegt.
    daß kein niederländisches Schiff ausschließlich im
    innerdeutschen Verkehr eingesetzt werden darf. Auch             7. Diese Bestätigung muß dem zur Überweisung des
    in diesem Falle sind alle für den innerdeutschen Ver               Frachtbetrages weiterhin erforderlichen Antrag auf
    kehr geltenden Vorschriften (siehe Ziff. 4c) zu be                 ND-Genehmigung gemäß ND-Rundschreiben 22/49 bei
    achten. Einer besonderen „Meldung" bedarf es in                    gefügt werden; clie ND-Genehmigung wird dann ohne
    diesem Falle jedoch nicht.                                         weitere Nachprüfung erteilt werden.
      Spediteure und andere Frachtzahler dürfen diese
    Schiffe erst nach Erhalt einer ND-Genehmigung ge                   (Datum)           (Dienstsiegel)         (Unterschrift)
    mäß ND-Rundschreiben 22/49 beschäftigen.                         (VkBI. 1950, S. 298)
 9. Eine Regelung für den Tankschiffverkehr bleibt Vor
    behalten.
10. Anträge auf ND-Genehmigung gemäß ND-Rundschrei
                                                                     Nr. 149 Zulassung überbreiter Kähne auf dem
    ben 22/49 können in jedem Falle nur von Firmen mit
    Sitz oder Niederlassung in der Bundesrepublik bzw.                           Mittellandkanal
    in Westberlin oder von Personen, die in diesen Ge
    bieten ihren Wohnsitz haben, gestellt werden.                                           Bekanntmachung
11. Es bleibt ausdrücklich Vorbehalten, dieses verein                  Im Verkehr zwischen Hamburg und Stationen des
    fachte „Meldeverfahren" kurzfristig wieder außer                 Mittellandkanales über Magdeburg werden ab sofort bis
    Kraft zu setzen, wenn Verstöße gegen die vorstehen               auf weiteres Kähne der Elbeschiffahrt, welche die für den
    den Richtlinien festgestellt werden. Auf die Möglich             Mittellandkanal zulässige Normalbreiten von 9,00 m über
    keit einer Verfolgung, insbesondere gemäß § 7 Wirt               schreiten, auf der Strecke von der Ostzonengrenze
    schaftsstrafgesetz, wird hingewiesen.                            bis Hannover-Nordhafen, jedoch unter Aus
                                                                     schluß des Zweigkanals nach Watenstedt-Salzgitter,
                                                 Im Auftrag          unter folgenden Bedingungen zugelassen;
                                          Dr. Seiermann              1. Die Breite der Fahrzeuge darf nicht mehr als höchstens
                                                                        10,50 m betragen.
    Anlage A                                                         2. Der Tiefgang darf folgende Höchstmaße nicht über
                             Meldung                                    schreiten:
                                                                        a) von der Ostzonengrenze bis Peine                   1,80 m
1. In meiner Eigenschaft als
                                                                        b) westlich Peine bis Hannover, einschließlich
   melde ich hierdurch, daß der                  Kahn                      des Hildesheimer Zweigkanals:
                                         Schiffer               ,          bei Breiten über 9,00 m bis zu 9,50 m:             1,80 m
                t, Eigner
                                                                           bei Breiten über 9,50 m bis zu 10,00 m:            1,60 m
   am ...              eine innerdeutsche Reise von                        bei Breiten über 10,00 m bis zu 10,50 m;           1,50 m
            nach ...             angetreten hat. Die Ladung          3. Beim Passieren der Engstelle bei km 220,42 — 220,45
   besteht aus ....          t                                          (Baustelle der Autobahnbrücke) darf im Schleppzug nur
                                                                        ein überbreiter (mehr als 9,00 m) Kahn fahren. Et
2. Der Kahn traf am                         mit einer Ladung            waige weitere im Schleppzug fahrende überbreite
                                                                        Kähne sind vor der Engstelle abzuhängen; sie müssen
                  ... von                   in
                                                                        einzeln durch die Engstelle gestakt werden. Das
   ein und wurde am ...               .... teer.                        Durchfahren der Engstel-le erfolgt unter Aufsicht eines
                                                                        Bediensteten der Schleppbetriebsstelle Braunschweig,
3. a) Der Kahn ist für eine Ladung                            von       dessen Anweisungen unbedingt Folge zu leisten ist.
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Heft 19 — 1950                                              300                                VkBl Amtlicher Teil


4. Bei Nebel oder schlechter Sicht dürfen überbreite          Nr. 150   Beschlüsse des Frachtenausschusses Dort
   Kähne die Engstelle nicht im Schleppzug passieren,                   mund
   sondern müssen ebenfalls einzeln durdigestakt werden.
5. Bei starkem Wind und unruhigem Wasser sind über                               Dortmund, den    13. September    1950
   breite Kähne von der Durchfahrt ausgeschlossen und
   müssen für das Passieren der Engstelle Wetter- und           Der Frachtenausschuß Dortmund hat am 25. 7. 1950
   Wasäerberuhigung abwarten.                                 unter Bestätigung durch das Bundeswirtschaftsministe
6. Der Führer jedes von Osten kommenden überbreiten           rium, Abteilung Preis, und mit Zustimmung des Bundes
   (mehr als 9,00 m breiten) Fahrzeugs hat beim Pas           verkehrsministeriums, Abteilung Binnenschiffahrt, fol
   sieren der Zonengrenze von der Grenzkontrollstelle         gende Fracht- usw. -festsetzungen getroffen:
   Rühen aus sich telefonisch unter Angabe der Breiten-       1. Getreide ab Emden nach Kanal- und Rheinstationen
   und Längenmaße bei der Schleuse Sülfeld und außer             (gültig ab 1. 8. 1950).
   dem bei der Schleppbetriebsstelle Braunschweig anzu
   melden. Desgleichen hat er bei der Rückfahrt sich von      2. Getreide von Mittellandkanalstationen nach Duisburg
   Schleuse Anderten oder Schleuse Bolzum aus bei den            (gültig ab 1. 8 1950).
   genannten Stellen anzumelden.                              3. Zucker ab Emden nach Rheinstationen (gültig ab
7. Überbreite Kähne, welche den Vorschriften über die            1. 7. 1950).
   Mindestbemannung nicht genügen, werden von der             4. Erz ab Mittellandkanalstationen     zum    Ruhrgebiet
   Durchfahrt ausgeschlossen.                                    (gültig ab 1. 7. 1950).
  Fahrzeuge, deren Breite das zugelassene Höchstmaß
von 10,50 m überschreitet, können in keinem Falle auf         5. Exportkohle nach Emden (gültig ab 1. 8. 1950).
dem Mittellandkanal zugelasSen werden. Sie werden von         6. Schlackensand von Peine nach Hamburg (gültig ab
der Durchfahrt durch die Schleuse Sülfeld ausgeschlossen.-       1. 7. 1950).
  Die Fahrt über Hannover-Nordhafen hinaus zum Hafen
Linden ist nur für Kähne von höchstens 9,50 m Breite            Der volle Wortlaut der obengenannten Beschlüsse ist
                                                              im FTB Frachten- und Tarifanzeiger der Binnenschiffahrt
gestattet.
                                                              (Sonderumdruck zu den „Binnenschiffahrts-Nachrichten“)
  Die Bekanntmachung vom 15. November 1949 —'W. H.            Nr. 10 vom 11. 9. 1950 veröffentlicht worden, der von der
18 725 B. III. VL, betr. Zulassung überbreiter Kähne bis      Schriftleitung der „Binnenschiffahrts-Nachrichten“,Minden,
zu 10,20 m auf dem Mittellandkanal bis Hannover-Nord
                                                              Marienstraße 86, gegen Voreinsendung von 2,— DM (für
hafen wird hiermit außer Kraft gesetzt.                       die Einzelnummer) auf das Postscheckkonto cies Zentral
  Hannover, den 13. September 1950.                           vereins der deutschen Binnenschiffahrt e. V., Minden,
                                                              Marienstraße 86, Postscheckamt Hannover Nr. 27163, zu
      Wasser- und Schiffahrtsdirektion Hannover               beziehen ist.
                        In Vertretung                                                     Frachtenausschuß Dortmund
                       Dr. Goedecke
                                                                                                 Der Vorsitzende
(VkBl. 1950, S. 299)                    70. H. Nr. 16 161
                                                              (VkBl. 1950, S. 300)                  Droste
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