VkBl Nr. 22 1974
Verkehrsblatt Nr. 22 1974
VkBl Amtlicher Teil 691 Heft 22 — 1974
Nr. 424 Tarif für die Benutzung des Bayer. Staats
Binnenschiffahrt hafens Bamberg
Würzburg, den 28. Oktober 1974
Nr. 422 Schiffahrtspolizeiliche Verordnung für H Nr. 3697/74 I
die Rheinschiffahrt in der Gebirgsstrecke Am 1. August 1974 ist der neue Tarif für die Benut
zwischen Lorcher Werth und Oberwesel zung des Bayer. Staatshafens Bamberg in Kraft getre
ten.
Auf Grund des § 3 Abs. 1 des Gesetzes über die Auf
gaben des Bundes auf dem Gebiet der Binnenschiffahrt Der Wortlaut des Tarifs ist im FTB — Frachten- und
vom 15. Februar 1956 (Bundesgesetzbl. II S. 317), zuletzt Tarifanzeiger der Binnenschiffahrt — Nr. 32 vom 10.
geändert durch das Bundes-Immissionsschutzgesetz vom August 1974 veröffentlicht worden.*)
15. März 1974 (Bundesgesetzbl. I S. 721, 1193), in Ver Wasser- und Schiffahrtsdirektion
bindung mit Artikel 2 der Verordnung zur Einführung Würzburg
der Rheinschiffahrtpolizeiverordnung vom 5. August In Vertretung
1970 (Bundesgesetzbl. I S. 1305), zuletzt geändert durch Krautstrunk
Verordnimg vom 2. Januar 1973 (Bundsgesetzbl. I S. 11),
und § 1.22 Nr. 1 und 2 der Rheinschiffahrtpolizeiverord (VkBl 1974 S. 691)
nung vom 5. August 1970 (Bundesgesetzbl. I S. 1305 —
Anlageband —^), zuletzt geändert durch Verordnung
vom 2. Januar 1973 (Bundesgesetzbl. I S. 11), wird ver Nr. 425 Verlustanzeige für Schiffahrtabgaben
ordnet: belege
§ 1 Münster, den 29. Oktober 1974
— B 1801 B2 —
Die sdiiffahrtspolizeilidie Verordnung für die Rhein
schiffahrt in der Gebirgsstrecke zwischen Lorcher Die Abgabenerklärung C Nr. 068—63 060 vom 2. 7.
Werth und Oberwesel vom 21. März 1974 (VkBl S. 206), 1974 für die Fahrt des MS „Indama" mit 263 t Mais von
geändert durch Verordnung vom 16. Mai 1974 (Bundes Corbeil nach Oldenburg ist als verloren gemeldet wor
anzeiger Nr. 102 vom 5. Juni 1974, wird durch folgen den.
den § 5a ergänzt: Wasser- und Schiffahrtsdirektion
«§ 5 a M ü n s t er
(1) In dem Bereich der Baufelder, in dem der Schiff Im Auftrag
fahrt eine ca. 80 m breite zusammenhängende Fahrrinne Beh1e
zur Verfügung steht, ist das Begegnen über 12 m breiter (VkBl 1974 S. 691)
Verbände und gekuppelter Fahrzeuge untereinander
verboten. Dieser Baufeldbereich wird durch Zeichen
nach C.3 der Anlage 7 zur RheinSchPVO gekennzeich Seeverkehr
net. Die Zeichen werden entsprechend dem jeweiligen
Baufortschritt umgesetzt.
Nr. 426 Prüfungs- und Zulassungsbedingungen für
(2) Bei der Annäherung an diesen Baufeldbereich
müssen die vorgenannten Verbände und gekuppelten
Dieselmotoren in Rettungsbooten ein
Fahrzeuge sich mehrmals auf Sprechweg 10 über schließlich der Startanlage
Sprechfunk melden und auf Empfang schalten; während Hamburg, den 28. Oktober 1974
des Durchfahrens der Strecke müssen sie ständig auf See 2/48.30.02—1
Empfang bleiben. Nachstehend werden die von der See-Berufsgenossen
(3) Ist vorauszusehen, daß entgegen dem Verbot nach schaft erlassenen Prüfungs- und Zulassungsbedingungen
Absatz 1 eine Begegnung mit einem zu Tal fahrenden für Dieselmotoren iii Rettungsbooten einschließlich der
Verband stattfinden würde, muß ein zu Berg fahrender Startanlage vom 26. Juni 1974 bekanntgegeben.
Verband unterhalb des Baufeldbereichs anhalten, bis der Die Prüfungs- und Zulassungsbedingungen sind im
zu Tal fahrende Verband diesen durchfahren hat. Das Bundesanzeiger Nr. 178 vom 24. September 1974 veröf
gleiche gilt für gekuppelte Fahrzeuge." fentlicht worden.
§ 2 Der Bundesminister für Verkehr
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1975 in Kraft. Im Auftrag
Dr. Breuer
Mainz, den 6. November 1974
II/S — Nr. 15 650/74 Prüfungs- und Zulassungsbedingungen für Dieselmotoren
in Rettungsbooten einschließlich der Startanlage
Wasser- und Schiffahrtsdirektion
Vom 26. Juni 1974
Mainz
Auf Grund des § 11 Abs. 1 der Schiffssicherheitsver
Amesmeier
ordnung vom 9. Oktober 1972 (Bundesgesetzbl. I S.
(VkBl 1974 S. 691) 1933) werden mit Genehmigung des Bundesministers für
Verkehr nachfolgende Prüfungs- und Zulassungsbedin
gungen für Dieselmotoren in Rettungsbooten einschließ
lich der Startanlage erlassen:
Nr. 423 Ungültigkeitserklärung eines Schiffer
patents 1. Prüfung und Zulassung des Motors
Das von der Wasser- und Schiffahrtsdirektion Mün Vor Beginn von Zeichnungsprüfungen und praktischen
ster am 2. Januar 1973 für den Schiffer Hans-Jürgen Erprobungen ist ein Antrag auf Zulassung des Dieselmo
Wenzel, geb. ^m 29. Juni 1945 in Oberhausen, ausge tors für Rettungsboote bei der See-Berufsgenossenschaft
stellte Schifferpatent Nr. 4/73 der Klasse II, gültig für zu stellen. Auf Grund dieses Antrages wird nach abge
die Westdeutschen Kanäle, ist in Verlust geraten und schlossener Prüfung eine Zulassuhgsbescheinigung aus
wird für ungültig erklärt. gestellt. Ein Dieselmotor einer Baureihe ist einer Bau
musterprüfung zu unterziehen. Eine Abnahme von zuge-
Münster, den 24. Oktober 1974
B 1780/74 B1
*) Der FTB — Frachten- und Tarifanzeiger der Binnenschiff
Wasser- und Schiffahrtsdirektion fahrt — kann von dem Binnenschiffahrts-Verlag GmbH,
vorm. Rhein-Verlag, Duisburg-Ruhrort, Dammstraße 15/17,
Münster bezogen werden. Die Kosten der Einzelnummer richten sich
Böke nach dem Umfang der jeweiligen Ausgabe des FTB, die
nur geschlossen zum Preise von 0,35 DM je Blatt DIN A 5
(VkBl 1974 S. 691) abgegeben wird.
Heft 22 1974 692 VkBl Amtlicher Teil
lassenen Einzelmotoren im Herstellerwerk ist nicht er See-Berufsgenossenschaft. Wenn eine kraftbetriebene
forderlich. Anlaßeinrichtung vorgesehen ist, kann der Ansatzpunkt
der Handkurbel für den Notstart direkt an der Kurbel
1.1 Für die Prüfung des Dieselmotors sind folgende Un
welle sein.
terlagen einzureichen:
1.1.1 Gesamtansicht des Dieselmotors mit sämtlichen
1.13 Die SchmierölVersorgung des Dieselmotors muß
Ausrüstungsteilen. auch bei einer Lufttemperatur von mindestens -10° C
sichergestellt sein.
1.1.2 Motorenlängsschnitt.
1.14 Ein Dieselmotor einer Baureihe ist mit seiner end
1.1.3 Motorenquerschnitt. gültigen Ausrüstung unter folgenden Bedingungen zu
1.1.4 Kurbelwelle.
erproben:
1.14.1 Der Motor muß ohne Starthilfen bei einer Luft
1.1.5. Pleuelstange.
temperatur von mindestens -10° C noch sicher angelas
1.1.6 Getriebe. sen und betrieben werden können. Der Kaltstartversuch
muß am Ende oder — wenn nicht durchführbar — un
1.1.7 Unterlagen über die Art und den Aufbau der Start
mittelbar nach dem Kälteversuch von 12 Stunden vorge
einrichtung.
nommen werden.
1.1.8 Materialangaben der verwendeten Werkstoffe.
1.14.2 Die Gesamterprobungszeit beträgt 20 Stunden
1.2 Der Dieselmotor mit Starteinrichtung muß den allge nach folgendem Ablauf:
mein anerkannten,Regeln der Technik entsprechen. 2 Stunden Leerlaufdrehzahl, erneutes Anlassen, 8 Stun
1.3 Alle Bauteile, die durch Witterungseinflüsse in ihrer den Vollastdrehzahl, 2 Stunden Leerlaufdrehzahl, erneu
Funktion beeinträchtigt werden können, müssen seewas tes Anlassen,8 Stunden Vollastdrehzahl.
serbeständig sein. 1.14.3 Der Motor ist während des Betriebes mit kaltem
1.4 Der Dieselmotor mit Zubehör und die elektrischen Wasser abzuspritzen.
Einrichtungen wie Reglerschalter, Kontrolleuchten, Vor- 1.14.4 Anlaßversuche sind mit verschiedenen Startein
glühwiderstände und Starterschalter müssen wasserdicht richtungen — mit der Notstarteinrichtung jedoch nicht
umschlossen sein, so daß die Betriebsfähigkeit auch un bei den unter 1.14.1 genannten Bedingungen — vorzu
ter ungünstigen' Wetterverhältnissen gewährleistet ist. nehmen.
Elektrische Einrichtungen müssen in Schutzart IP 56
nach DIN 40050 ausgeführt sein. Starterschalter, die als 1.14.5 Der Motor muß noch einwandfrei arbeiten, wenn
Schlüsselschalter ausgeführt sind, sind unzulässig. er bis zur Höhe Mitte Kurbelwelle im Wasser steht.
Diese Erprobung muß über eine Zeit von 1 Stunde
1.5 Die Motorenverkleidung muß nichtbrennbar sein. durchgeführt werden.
Der Brennstoff ist bei einer Leckage gefahrlos abzufüh
ren.
1.14.6 Der Dieselmotor muß bei einer Querschiffsneigung
von 22,5° und einer Längsschiffsneigung von 10° funk
1.6 Dieselmotoren für Rettungsboote, die mit Telegra- tionsfähig bleiben.
phiefunkgerät und Scheinwerfer ausgerüstet sein müs
sen, sind mit einem Generator ausreichender Leistung 1.14.7 Nach der Erprobung ist der Motor in allen we
zu versehen, um Funkgerät und Scheinwerfer mit elek sentlichen Teilen zur Besichtigung zu stellen. Eine
trischer Energie zu versorgen. Die Anlage muß funkent Schmieröluntersuchung auf Wassergehalt ist vorzuneh
men.
stört sein.
1.7 Dieselmotoren für Rettungsboote, die für mehr als 2. Einbau der Dieselmotoren in Rettungsboote
100 Personen zugelassen sind, müssen mit einer ange 2.1 Die Brennstoff-, Luft- und Schmierölfilter, ferner die
hängten Lenzpumpe mit einem Volumenstrom von min
Brennstoffpümpen müssen ohne Montagearbeiten leicht
destens 10 m®/h ausgerüstet sein. zugänglich sein. Die Motorenverkleidung muß mit weni
1.8 Die Dieselmotoren müssen ohne Aufladung arbeiten. gen Handgriffen und ohne Werkzeug entfernt werden
können.
1.9 Für den leichten Start von Hand muß der Dieselmo
tor mit einer Dekompressions-Einrichtung ausgerüstet 2.2 Die Antriebsanlage des Rettungsbootes muß mit
sein. einem Wendegetriebe ausgerüstet sein. Erfolgt das Um
steuern des Getriebes mit Handhebel, so muß die Um-
1.10 Der Dieselmotor muß mit einem Drehzahlregler aus steuereinrichtung so beschaffen sein, daß das Umlegen
gerüstet sein, der sicherstellt, daß die zulässige Dreh des Hebels in der gewünschten Fahrtrichtung erfolgt.
zahl auch im Leerlauf nicht überschritten wird.
2.3 Rettungsboote, die mit einem elektrischen Anlaßsy
1.11 Es muß eine zuverlässige Startmöglichkeit vorgese stem ausgerüstet sind, müssen mit einer Einrichtung
hen sein, die kraftbetrieben sein muß. Als kraftbetrie versehen sein, die es gestattet, daß die Starterbatterie
ben gelten im Boot vom Bordnetz des Schiffes jederzeit ohne Aus
1. Feder-Kraftanlasser, bau nachgeladen werden kann.
2. elektrische Anlaßeinrichtung. 2.4 Die Abgasleitung des Dieselmotors muß außerhalb
Bei Dieselmotoren bis zu einem Gesamt-Hubvolumen der Motorenverkleidung mit einer nichtbrennbaren und
von 900 cm® ist eine Handstartmöglichkeit ausreichend. seewasserbeständigen Isolierung versehen und so ge
Beim Einsatz von Andrehkurbeln muß gewährleistet sein, führt sein, daß die Bootsinsassen nicht durch Abgase
daß sie belästigt werden. Ferner müssen Maßnahmen gegen das
Eindringen von Wasser in den Motor beim Stillstand
1. rückschlagsicher sind, des Motors getroffen worden sein.
2. beim Anlaufen der Dieselmotoren von selbst ausrük-
ken, 2.5 Bei wassergekühlten Motoren muß die Kühlwasser
saugeleitung am Boden des Rettungsbootes Absperrvor
3. nicht aus der Führung herausgeschleudert werden. richtungen haben, desgl. das Austrittsrohr, wenn es un
Der Ansatzpunkt der Handkurbel muß mindestens 0,6 m terhalb der Wasserlinie oder in ihrem Bereich liegt.
über der Standfläche des Bedienungsmannes liegen.
Wird die Handstartmöglichkeit mittels Kettenüberset 2.6 Durch die Lenzeinrichtung darf kein Wasser in das
zung vorgesehen, so ist die Kette gegen Korrosion zu Boot eindringen.
schützen. Bei diesem Startsystem ist die Startvorrich
tung mit einem Freilauf, welcher den Andrehkurbel- 2.7 Der Brennstofftank muß einen Brennstoffvorrat für
Rückschlag verhindern soll, auszurüsten. 24 Stunden Dauerfahrt fassen und mit einer jederzeit
zugänglichen Entwässerung und einer Belüftung ausge
1.12 Für den Notstart ist eine Handandrehkurbel vorzu rüstet sein. Die Brennstoffleitung vom Tank zum Motor
sehen. Ausnahmen bedürfen der Genehmigung der muß aus kraftstoff-, seewasser- und schlagbeständigem
VkBl Amtlicher .Teil 693 Heft 22 — 1974
Material bestehen. Leitungen aus Kunststoff sind nicht sondere Zwecke genehmigt. Gem. § 52 Abs. 3 in Verbin
zulässig. . dung mit § 42 Abs. 4 LuftVZO werden die nachfolgenden
Angaben der Genehmigung bekanntgemacht.
2.8 Ein elektrisch anzulassender Motor muß mit einem
Generator zum Aufladen der Starterbatterie ausgerüstet Sonderlandeplatz Oppen-
1. Bezeichnung:
sein.
heim
2.9 Es sind folgende Werkzeuge und Ersatzteile mitzu
liefem: 2. L^ge: ca. 2 km südöstlich von Op
penheim
2.9.1 Für jeden Dieselmotor
3. Bezugspunkt:
2.9.1.1 1 Satz normaler Werkzeuge mit Spezialschlüsseln,
a) geographische Lage: 49® 50* 30" N
2.9.1.2 1 Satz Keilriemen,
08® 22' 30" O
2.9.1.3 Zündhilfen wie Lunten, Glühspiralen.
b) Höhe: 85 m über NN
2.9.2 Für jeden Dieselmotor eines Typs und für bis zu 3
4. Zugelassene a) Flugzeuge bis zu 2000 kg
Dieselmotoren gleichen Typs auf einem Schiff jeweils höchstzulässigem Flugge
Luftfahrzeuge:
2.9.2.1 1 Einspritzdüse, wicht (MPW)
2.9.2.2 1 Satz Brennstoffdruckrohre, b) Hubschrauber bis zu
2000 kg höchstzulässigem
2.9.2.3 1 Satz Dichtungen, Fluggewicht (MPW)
2.9.2.4 1 Satz Ventile mit Federn und Sitzen für einen
c) Motorsegler
Zylinder,
d) Segelflugzeuge
2.9.2.5 1 Satz Kolbenringe jeder Ausführung.
2.10 Eine kurzgefaßte, wetterfeste Bedienungsanleitung 5. Zweck: Verkehr mit Luftfahrzeugen
ist jedem Dieselmotor beizugeben. Die Bedienungsanlei des Platzhalters und nach
tung soll die Bedienung und Wartung, auch der Start seiner vorherigen Zustim
einrichtung, leicht verständlich darstellen. mung auch mit anderen
Luftfahrzeugen
3. Prüfung der Dieselmotoren im Rettungsboot
6. Start- und
3.1 Der Dieselmotor muß nach Einbau in das Rettungs Landebahn:
boot durch einen technischen Aufsichtsbeamten der
See-Berufsgenossenschaft geprüft werden. a) Richtung: 020®/200® rw
b) Länge: 800 m
3.2 Die Prüfung erstreckt sich auf folgende Punkte:
3.2.1 Eine Abschrift der Zulassungsbescheinigung muß Der Bundesminister für Verkehr
sich an Bord befinden. Im Auftrag
3.2.2 Das Typenschild des Dieselmotors muß an gut Rannersmann
sichtbarer Stelle angebracht sein.
(VkBl 1974 S. 693)
3.2.3 Die Bedingungen des Abschnitts 2 „Einbau der
Dieselmotoren in Rettungsboote" müssen erfüllt sein.
3.2.4 Das Rettungsboot muß in ruhigem Wasser bei vol
ler Besetzimg und vollständiger Ausrüstung die in Kapi
tel III, Regel 9(a) (iii) des Internationalen Übereinkom Straßenbau
mens von 1960 bzw. in §§ 54, 55, 58 und 63 der Schiffs
sicherheitsverordnung vorgeschriebene Vorausgeschwin
digkeit von 6 bzw. 4 Knoten* erreichen. Nr. 428 Eignungsprüfung 1972 von gelben Mar
kierungsknöpfen für Bundesfemstraßen
4. Inkrafttreten und Übergangsregelungen
Bonn, den 4. November 1974
4.1 Diese Prüfungs- und Zulassungsbedingungen treten StB 4 — 38.60.65
am Tage nach ihrer Veröffentlichung im Bundesanzeiger
in Kraft. Der Bundesminister für Verkehr hat am 29. 3. 1974
4.2 Dieselmotoren, die bereits vor dem Inkrafttreten zu eine Zusammenstellung über die freigegebenen gelben
gelassen wurden, müssen bei Auslieferung den Nummern Markierungsknöpfe herausgegeben und den obersten
1.2 bis 1.10 und 2.1 bis 2.10 sowie den Nummern 1.11
Straßenbaubehörden folgendes mitgeteilt:
und 1.12, soweit technisch ohne aufwendige Neukon Das Ergebnis der 1972 durchgeführten Eignungsprü
struktionen möglich, entsprechen. fung für Markierungsknöpfe liegt nunmehr vor. Der
Hamburg, den 26. Juni 1974 Prüfung lag die TL-MK-Ausgabe 1972 zugrunde, welche
seinerzeit noch nicht veröffentlicht wurde.
See-Berufsgenossenschaft
Dr. Wi 11 n e r Für gelbe Markierungsknöpfe, welche die Bedingun
gen der TL-MK 1972 erfüllt haben, wird von der BASt
Vorsitzender des Vorstandes
ein Freigabezeugnis mit der Freigabebestätigung und
(VkBl 1974 S. 691) den entsprechenden Werten erteilt.
Für gelbe Markierungsknöpfe, welche die Bedingun
gen der TL-MK 1972 nicht erfüllt haben, wird lediglich
das Prüfergebnis mit den entsprechenden Werten her
Luftfahrt ausgegeben.
Als Anlage erhalten Sie eine Zusammenstellung über
Nr. 427 Sonderlamdeplatz Oppenheim die freigegebenen gelben Markierungsknöpfe. Ich bitte
Bonn, den 28. Oktober 1974 künftig nur noch Markierungsknöpfe zu verwenden, für
L4/62.12.35 die ein gültiges Freigabezeugnis der BASt vorliegt.
Das Ministerium für Wirtschaft und Verkehr des Lan Der Bundesminister für Verkehr
des Rheinland-Pfalz hat dem Aero-Club Oppenheim-
Guntersblum e. V., 6524 Guntersblum, Alsheimer Str. 26, Im Auftrag
die Anlage und den Betrieb eines Landeplatzes für be- Dr.-Ing. E. h. T h u 1
Bundesanstalt für Straßenwesen Anlage zum Schreiben X
CD
des BMV vom 29.3.1974
Zusammenstellung StB 4/38.60.65/4014
der Markierungsknöpfe, die gemäß TLP-MK 1972 für die Verwendung auf Bundesfernstraßen freigegeben wurden.^^ St 74
Beschreibung der Markierungsknöpfe Kleber Prüfergebnisse
CD
N4
Lfd. Prüf.-Nr. Firmen Tages Nacht Druck Haft
Hersteller Firmen
Nr. 42... Knopf-Material Reflex-System Knopfform sichtbarkeit sichtbarkeit festigkeit festigkeit
bezeichnung bezeichnung
+ = erfüllt gef. Wert 0,65 mcd/lx + = erfüllt + = erfüllt
Flamuco GmbH
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Zum 31. Dezember 1974 werden widerrufen:
Fahrzeuge in 6 Mo : 2.160.000 Kfz, davon Reifen mit Spikes 76.800 n
a) Die Bewertungsentscheide in den Prüfzeugnissen vom 2. April 1970 der Prüfung
von Markierungsknöpfen für Bundesfernstraßen 1966/68 Radüberrolhingen pro Knopf in 6 Mo: 1.800 , davon Reifen mit Spikes 69 CD
•-J
b) Die Bewertungsentscheide in den Prüfzeugnissen vom 20. Januar 1972 der
1. Kurzprüfung von gelben Markierungsknöpfen für Bundesfernstraßen H
c) Die Bewertungsentscheide in den Prüfzeugnissen vom 23, März 1972 der CD
2. Kurzprüfung von gelben Markierungsknöpfen für Bundesfernstraßen
VkBl Amtlicher Teil 695 Heft 22 — 1974
Nr. 429 Verdingungsordnung für Bauleistungen — bei öffentlichen Ausschreibungen die Bekanntma
(VOB); chung der Ausschreibung
hier: Einführung der Ausgabe 1973 — bei beschränkten Ausschreibungen oder freihändi
gen Vergaben die Aufforderung zur Angebotsabga
Boim, den 5. November 1974 be
StB 12/70.11.00
nach dem 31. 12. 1974 erfolgt.
Allgemeines Rundschreiben Straßenbau Nr. 24/1974
Sachgebiet 17: Vertrags- und Verdingungswesen Ab diesem Zeitpunkt ist in den Verdingungsunterla-^
gen folgendes anzugeben:
An die
Obersten Straßenbaubehörden der Länder „Als Vertragsbestandteil gilt: Die Verdingungsord
nung für Bauleistungen (VOB) — Teile B und C — Aus
mit Nebenabdrucken für
gabe 1973".
die Regierungen oder Mittelbehörden
Ich würde es begrüßen, wenn Sie gleiche Regelungen
die Autobahnämter
für die übrigen Straßen Ihres Zuständigkeitsbereiches
die Straßenbauämter treffen würden.
die Rechnungshöfe der Länder
Die VOB-Ausgabe 1973 — wird von der Beuth-Ver
nadiriditlidi: lags-GmbH, 1 Berlin 30, Burggrafenstraße 4—7, und 5
Köln, Kameckestraße 2—8, als Verleger sowie auch von
An die Bundesanstalt für Straßenwesen anderen Fachverlags- und Fachversandbuchhandlungen
den Bundesrechnungshof vertrieben, deren Anschriften den Fachzeitschriften ent
nommen werden können. Außerdem kann sie durch den
Betr.: Verdingungsordnung für Bauleistungen (VOB);
Sortimentsbuchhandel bezogen werden.
hier: Einführung der Ausgabe 1973
III.
Bezug: Gem. Rundschreiben des Bundesschatzmini-
sters, des Bundesministers für Verkehr und Zu einigen Einzelheiten der neuen VOB-Ausgabe be
des Bundesministers für das Post- und Fern merke ich folgendes:
meldewesen vom 24. 1. 1966 — StB 12 — Ive 1) In Teil B der „VOB-Ausgabe 1973" ist § 18 Nr. 1 aus
— 5002 Vms 66 u. a. — normungstechnischen Gründen noch in dem Wort
Mein Schnellbrief vom 6. 11. 1973 — StB laut der VOB — Teil B — Fassung Oktober 1973 ent
12/70.11.00/12057 Vms 73 halten. In einer Fußnote wird jedoch auf die am 1. Juli
Mein Allgemeines Rundschreiben Straßenbau 1974 bekanntgegebene Änderung (siehe mein Allge
Nr. 22/1973 vom 20. 11. 1973 — StB meines Rundschreiben Straßenbau Nr. 15/1974 vom 5.
12/70.11.00/12064 Vms 73— August 1974) verwiesen. Da § 18 Nr. 1 VOB/B auf
Mein Allgemeines Rundschreiben Straßenbau grund der neuen gesetzlichen Regelung (Änderung
Nr. 15/1974 vom 5. 8. 1974 — StB 12/70.11.00/
der ZPO) ohnehin nur in der geänderten Fassung an
12064 Vms 73 II
gewendet werden kann, entsteht keine rechtliche Un
klarheit. Um jedoch Mißverständnisse in der Praxis
I. zu vermeiden, soll die jetzt gültige Fassung des § 18
Nr. 1 VOB/B in die in Bearbeitung befindliche Neu
Mit Allgemeinem Rundschreiben Straßenbau Nr. fassung der „Zusätzlichen Vertragsbedingungen für
22/1973 vom 20. November 1973 habe ich die Verdin- die Ausführung von Bauleistungen auf Straßen"
gimgsordnung für Bauleistungen (VOB) — Teile A und (ZVStra) aufgenommen werden.
B — Fassung Oktober 1973, für den Bereich des Bundes-
fernstraßenbaues eingeführt. Die „Allgemeinen Techni 2) Der Teil C der „VOB-Ausgabe 1973" enthält nun
schen Vorschriften für Bauleistungen" — Teil C der mehr 48 „Allgemeine Technische Vorschriften für
VOB — waren weiterhin in der Fassung der VOB-Aus Bauleistungen" (ATVen) sowie als Anhang DIN
gabe 1965 anzuwenden. 18 451 „Gerüstarbeiten-Richtlinien für Vergabe und
Der Deutsche Normenausschuß hat nunmehr im Auf
Abrechnung."
trag des Deutschen Verdingungsausschusses für Baulei Von den überarbeiteten ATVen wirkt sich insbeson
stungen die Gesamtausgabe der neugefaßten Verdin dere die Neufassung der DIN 18 300 „Erdarbeiten"
gungsordnung für Bauleistungen (VOB) — Teile A, B unmittelbar auf die Formulierung der Leistungsbe
und C — als „VOB-Ausgabe 1973" herausgegeben. Die schreibungen aus, da sie eine neue Boden- und Fels
darin enthaltenen Teile A und B sind identisch mit den klassifizierung mit wesentlichen Änderungen gegen
bereits eingeführten Teilen A und B — Fassung Ok über der DIN 18 300 der VOB-Ausgabe 1965 enthält.
tober 1973. Teil C enthält gegenüber der VOB-Ausgabe In den Verträgen, denen die VOB-Ausgabe 1973 zu
1965 eine Reihe Allgemeiner Technischer Vorschriften grundegelegt wird, und in denen in der Leistungsbe
(ATVen) in überarbeiteter Fassung, einige ATVen in schreibung noch die Bezeichnungen der früheren Bo
erstmaliger Fassung und einige ATVen in unveränderter denklassen verwendet werden, muß daher die frühe
Fassung. re Definition der Bodenklassen gesondert vereinbart
II.
werden. In den Leistungsbereichen des „Standardlei-
stungs-Kataloges für den Straßen- und Brückenbau"
Unter Bezug auf die „Zweite Allgemeine Verwal (STLJC) wird bereits die neue Boden- und Felsklassi
tungsvorschrift für die Auftragsverwaltung der Bundes- fizierung verwendet.
fernstraßen" (2. AVVFStr) vom 11. Februar 1956, § 10
Abs. 1, und die „Vorläufigen VerwaltungsVorschriften Weiterhin möchte ich auf die erstmals in der VOB
zur Bundeshaushaltsordnung" (Vorl. VV-BHO) zu § 55 enthaltenen 4 neuen ATVen für den Straßenbau
BHO führe ich nunmehr auch den Teil C der VOB-Aus (18 315 bis 18 318) besonders hinweisen.
gabe 1973 für den Bereich des Bundesfernstraßenbaues IV.
mit Wirkung vom 1. Januar 1975 ein.
Das gemeinsame Rundschreiben des Bundesschatzmi-
Der Bundesminister für Raumordnung, Bauwesen und nisters, des Bundesministers für Verkehr imd des Bun
Städtebau und der Bundesminister für das Post- und
desministers für das Post- und Fernmeldewesen vom 24.
Fernmeldewesen sowie meine Abteilung Wasserstraßen
Januar 1966, mein Schnellbrief vom 6. November 1973,
wird diese Neufassung in gleicher Weise einführen. mein Allgemeines Rundschreiben Straßenbau Nr.
Ich bitte folgendermaßen zu verfahren; 22/1973 vom 20. November 1973 und mein Allgemeines
Die „Allgemeinen Technischen Vorschriften für Bau Rundschreiben Straßenbau Nr. 15/1974 vom 5. August
leistungen" — VOB, Teil C — in der Fassung der „VOB 1974 sind mit Anwendung vorstehender Regelungen ge
— Ausgabe 1973" sind allen Bauverträgen zugrunde zu genstandslos geworden und daher nicht mehr anzuwen
legen, für welche den.
Heft 22 — 1974 VkBl Amtlicher Teil
Dieses Allgemeine Rundschreiben Straßenbau Nr. Mit Erlaß vom 19. 11. 1973 ist die Verdingungsord
24/1974 wird auch im Verkehrsblatt abgedruckt. nung für Bauleistungen (VOB) — Teile A und B — Fas
sung Oktober 1973 — für den Bereich der Wasser- und
Der Bundesminister für Verkehr
Schiffahrtsverwaltung mit Wirkung vom 1. Januar 1974
Im Auftrag eingeführt worden.
Prof. Dr.-Ing. Leins
Im Auftrage des Deutschen Verdingungsausschusses
(VkBl 1974 S. 695) für Bauleistungen (DVA) ist vom Deutschen Normenaus
schuß nunmehr die Gesamtausgabe der
VOB
Verdingungsordnung für Bauleistungen
Wasserstraßen Ausgabe 1973
herausgegeben worden.
Nr. 430 Verdingungsordnung für Bauleistungen Die darin enthaltenen Teile A und B sind identisch
(VOB); mit den bereits eingeführt^ Teilen A und B — Fassung
Oktober 1973. Teil C enthält gegenüber der VOB-Aus-
hier: Einführung der VOB — Fassung gabe 1965 eine Reihe Allgemeiner Technischer Vorschrif
Ausgabe 1973 ten (ATV'en) in überarbeiteter Fassung, einige ATV'en
Bonn, den 12. November 1974 in erstmaliger Fassung und einige ATV'en in der bishe
W 6/71.00/203 rigen Fassung. Die „Allgemeinen Technischen Vorschrif
ten für Bauleistungen" (VOB) — Teil C der VOB Ausgabe
An die 1973 werden für den Bereich der Wasser- und Sdiiff-
Ober- und Mittelbehörden der Wasser- und Schiffahrts fahrtsverwaltung des Bundes mit Wirkung vom 1. Ja
verwaltung im Gesdiäftsbereidi der Abteilung Wasser nuar 1975 eingeführt.
straßen mit Nebenabdrucken für die Unterbehörden Der Bundesminister für Raumordnung, Bauwesen und
und Städtebau und der Bundesminister für das Post- und
An die Fernmeldewesen sowie meine Abteilung Straßenbau
werden diese Neufassung entsprechend einführen.
Rhein-Mai-Donau AG 8 München 40
Die „Allgemeinen Technischen Vorschriften für Bau
nachrichtlich: leistungen" (VOB) — Teil C — in der Fassung der
An den „VOB-Ausgabe 1973" sind in Verbindung mit Teil B der
Herrn Senator für BaU- 1 Berlin 31 VOB allen Bauverträgen zugrundezulegen, für welche
und Wohnungswesen — bei „öffentlichen Ausschreibungen" die Bekanntma
die Behörde für Wirtschaft 2 Hamburg 11 chung der Ausschreibung
und Verkehr der Freien und — bei „Beschränkten Ausschreibungen" oder „Freihän
Hansestadt Hamburg digen Vergaben" die Aufforderung zur Angebotsab
gabe '
außerdem nachrichtlich:
nach dem 31. Dezember 1974 erfolgt.
An
die Neckar AG 7 Stuttgart 1
In diesen Fällen bitte ich, in den Verdingungsunterla-
gen anzugeben, daß die „Verdingungsordnung für Bau
die Untere Fulda GmbH 3 Hannober leistungen" (VOB) — Teile B und C — in der Fassung
die Nordwest-Kanal GmbH 3 Hannover Ausgabe 1973 mit Änderung zu VOB/B § 18 Nr. 1 vom 1.
die Elbe-Mittelland-Kanal GmbH 2 Hamburg 4 7. 1974 dem Vertrage zugrundegelegt wird.
die Rheinisch-Westfälische Kanal 44 Münster Auf die erstmals aufgenommenen „Allgemeinen Tech
GmbH nischen Vorschriften" DIN 18 310, DIN 18 315 bis DIN
18 318 sowie DIN 18 379 weise ich besonders hin.
den Herrn Präsidenten des 6 Frankfurt/M.
Bundesrechnungshofes
Außerdem bitte ich zu beachten, daß zahlreiche Allge
meine Technische Vorschriften neu gefaßt wurden. DIN
die Vorprüfungsstelle des BMV 18 300 enthält eine neue Boden- und Felsklassifizierung,
den Geschäftsbereich Verkehr 1 Berlin 15 über die Erfahrungen bei Anwendung der ATV'en, be
beim Bevollmächtigten der sonders auch inwieweit in „Zusätzlichen Technischen Vor
Bundesregierung in Berlin schriften" z. B. für Naßbaggerarbeiten ergänzende oder
den Leiter des Vorprüfungsdienstes abweichende Regelungen getroffen werden müssen, bitte
bei den nachgeordneten Behörden ich bis zum 1. Dezember 1975 zu berichten.
im Referat 7 9 Die Verdingungsordnung für Bauleistungen — Ausga
be 1973 — wird von der Beuth-Verlags GmbH, 1 Berlin
Betreff: Verdingungsordnung für Bauleistungen (VOB);
30, Burggrafenstraße 4—7, und 5 Köln, Kamekestraße
hier: Einführung der VOB — Fassung Ausgabe
2—8 als Verleger sowie vom Buchhandel vertrieben.
1973
Der gemeinsame Erlaß des Bundesschatzministers, des
Bezug; Erlasse vom 24. 1. 1966 — W 6 — 6008 VA 66 —
Bundesministers für Verkehr imd des Bundesministers,
vom 19. 11. 1973 — W 6/70.11.00/6390
für das Post- und FernmeldeWesen vom 24. Januar 1966
VA 73 —
und mein Erlaß vom 19. 11. 1973 sind gegenstandslos
vom 26. 2. 1974 — W 6/71.00/2 BMWi
geworden und daher nicht mehr anzuwenden.
74 —
vom 22. 3. 1974 — W 6/71.00/2 BMWi Der Bundesminister für Verkehr
74 II — Im Auftrag
vom 25. 7. 1974 — W 6/70.11.00/146 Rümelin
VA 74 — (VkBl 1974 S. 696)