VkBl Nr. 17 1953
Verkehrsblatt Nr. 17 1953
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VkBl AmtlicherTeil 347 Heft 17/18—1953
ist, daß sich das Fahrzeug bei Hereinbrechen 28. § 34 erhält folgende Fassui_g:
der Dunkelheit oder bei Verschlechterung der „§ 34
Sichtverhältnisse durch die Witterung noch im
öffentlichen Verkehr befinden wird." Personenbeförderung auf Lastkraftwagen,
Krafträdern, Zugmaschinen und auf der Lade
fläche von Anhängern hinter Kraftfahrzeugen
22. § 25 erhält folgende Fassung:
(1) Die Beförderung von Personen auf der
„§ 25
Ladefläche von Lastkraftwagen ist verboten.
Beleuchtung des Fahrrades
(2) Die Vorschrift des Absatzes 1 gilt nicht,
Vom Hereinbrechen der Dunkelheit an, oder wenn die Beförderung zur Begleitung der auf
wenn die Witterung Beleuchtung erfordert, geladenen Güter erforderlich ist oder zur gleich
dürfen Fahrräder, an denen eine der nach § 67 zeitigen oder nachfolgenden Vornahme von
der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung in der Arbeiten im Interesse desjenigen geschieht, zu
Fassung vom 24, August 1953 (Bundesgesetzbl. I dessen Gunsten das Fahrzeug eingesetzt ist.
S. 1166) vorgeschriebenen Beleuchtungseinrich In diesen Fällen bedarf jedoch die Beförderung
von mehr als acht Personen der Erlaubnis der
tungen versagt, nicht benutzt werden; sie dürfen
Straßenverkehrsbehörde. Die Erlaubnis kann
jedoch von Fußgängern mitgeführt werden."
einem Besitzer für bestimmte Fahrzeuge und
Führer allgemein, jedoch jeweils längstens für
23. § 27 Abs. 1 Satz 3 erhält nach einem Strichpunkt
ein Jahr, erteilt werden. Sie ist zu versagen,
folgenden Halbsatz:
wenn die Bauart oder der Zustand des Fahrzeugs
„beim Einbiegen nach links haben sie sich recht oder wenn die Persönlichkeit des Führers keine
zeitig links einzuordnen." ausreichende Gewähr für die Sicherheit der zu
Befördernden bieten. Im Zweifelsfall kann die
24. In § 31 A.bs. 1 werden die Worte „und mit einem Straßenverkehrsbehörde die Beibringung eines
roten Schlußlicht oder roten Rückstrahler ver Gutachtens eines amtlich anerkannten Sachver
sehen" gestrichen. ständigen über die Bauart und den Zustand des
Fahrzeugs fordern. Erlaubnisscheine sind mitzu
25. Hinter § 30 wird folgende Vorschrift eingefügt: führen und auf Verlangen zuständigen Beamten
auszuhändigen.
,,aa) Fahrräder mit Hilfsmotor
(3) Das Stehen während der Fahrt ist ver
§ 31a boten. Wenn mehr als acht Personen auf der
Ladefläche von Lastkraftwagen befördert wer
Fahrräder mit einem Hilfsmotor {§ 67 a der
den, müssen fest eingebaute Sitze vorhanden
Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung) sind wie sein. Die Zahl der beförderten Personen darf
gewöhnliche Fahrräder zu behandeln; jedoch
nur so groß sein, daß ihr Gewicht 60 vom Hun
dürfen sie auf Radwegen nur benutzt werden,
dert der Nutzlast des Lastkraftwagens nicht
wenn sie mit menschlicher Tretkraft fortbewegt
übersteigt. Dabei ist für jede Person 65 Kilo
werden."
gramm zu rechnen. Die Zahl der zugelassenen
Personen ist in dem Erlaubnisschein anzugeben.
26. § 32 Abs. 2 erhält folgende Fassung: Im Wagen ist eine gut sichtbare Aufschrift anzu
»» bringen, welche die zulässige Zahl der zu be
„(2) Unbespannte Fuhrwerke dürfen vom
Hereinbrechen der Dunkelheit an, oder wenn fördernden Personen und das Verbot des
die Witterung Beleuchtung erfordert, nicht auf Stehens, Hinauslehnens und Hinaushaltens von
der Straße belassen werden. Kann ausnahms Gegenständen während der Fahrt enthält.
weise ihre Entfernung aus zwingenden Gründen (4) Die Beförderung von Personen auf Kraft
nicht erfolgen, so muß die Deichsel abgenommen rädern ohne besondere Sitzgelegenheit oder
oder hochgeschlagen und gesichert werden. Für Zugmaschinen ohne geeignete Sitzgelegenheit
die Beleuchtung gelten die §§ 23 und 24." und auf der Ladefläche von Anhängern hinter
Kraftfahrzeugen ist verboten. Zur Beförderung
27. a) In § 33 Abs. 1 wird das Wort „Eisenbahnüber von Lasten erforderliche Begleiter dürfen auf
gängen" ersetzt durch „Bahnübergängen", der Ladefläche von Anhängern hinter Kraftfahr
zeugen mitgenommen werden; das Stehen wäh
b) § 33 Abs. 4 wird durch folgende Absätze er
rend der Fahrt ist verboten. Auf Anhängern ist,
setzt:
soweit sie für land- und forstwirtschaftliche
„(4) Nebelscheinwerfer dürfen nur bei Zwecke verwendet werden, die Beförderung von
Nebel oder Schneefall, und zwar am Tage Personen auf geeigneten Sitzgelegenheiten ge
nur in Verbindung mit dem Abblendlicht, bei stattet.
Dunkelheit nur in Verbindung mit dem Ab (5) Aufgesattelte Anhänger sind hinsichtlich
blendlicht oder dem Begrenzungslicht einge der Personenbeförderung wie Lastkraftwagen
schaltet werden. zu behandeln.
(5) Bei starkem Nebel oder Schneefall ist (6) Die Erlaubnis nach Absatz 2 erteilen für
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der Deutschen Bundespost, des Bundesgrenz 33. § 42 erhält folgende Fassung:
schutzes und der Polizei deren Dienststellen
„§ 42
nach Bestimmung der Fachminister.
Werbung
(7) Die Bestimmungen des Gesetzes über die
Beförderung von Personen zu Lande vom 4. De (1) Werbung und Propaganda durch Bildwerk,
zember 1934 (Reichsgesetzbl. I S. 1217) bleiben Schrift, Licht oder Ton sind verboten, soweit sie
unberührt." geeignet sind, außerhalb geschlossener Ortschaf
ten die Aufmerksamkeit der Verkehrsteilnehmer
29. In § 38 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3 Satz 2 werden in einer die Sicherheit des Verkehrs gefähr
die Worte „bei Dunkelheit oder starkem Nebel" denden Weise abzulenken oder die Leichtigkeit
ersetzt durch die Worte „vom Hereinbrechen des Verkehrs zu beeinträchtigen.
der Dunkelheit an, oder wenn die Witterung es
erfordert,". (2) Das Ausrufen und Anbicten gewerblicher
Leistungen, von Waren und dergleichen (An
30. a) § 39 Abs. 2 Satz 2 wird gestrichen, reißen) auf den Straßen ist verboten.
b) § 39 Abs. 3 erhält folgende Fassung: (3) Ausnahmen von den Absätzen 1 und 2
kann die Straßenverkehrsbehörde für bestimmte
„(3) Für Reiter gelten die für den Fahr
Straßen, bestimmte Zeiten und bestimmte Zwecke
zeugverkehr im allgemeinen gegebenen Vor
zulassen (z. B. Messen, Märkte). Gestattet ist
schriften entsprechend. Vom Hereinbrechen '
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das Ausrufen von Zeitungen, Zeitschriften und
der Dunkelheit an, oder wenn die Witterung
Extrablättern, wenn der Verkehr dadurch nicht
es erfordert, richtet sich die Sicherung nach
behindert oder belästigt wird."
§ 38 Abs. 2, wenn in geschlossener Abteilung
geritten wird. Für Einzelreiter genügt eine 34. § 45 erhält folgende Fassung;
Leuchte mit weißem oder schwachgelbem
Licht, die auf der linken Seite so mitgeführt „§ 45
wird, daß sie für entgegenkommende und Geltungsbereich
überholende Verkehrsteilnehmer gut sicht
bar ist." (1) Diese Verordnung ist auf den gesamten
Straßenverkehr anzuwenden. Sie enthält zu
sammen mit
31. a) In § 40 Abs. 1 wird das Wort „Verkehrs
polizeibehörde" durch „Straßenverkehrsbe den Rechtsvorschriften zu ihrer Durchführung,
hörde" ersetzt,
der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung in
b) § 40 Abs. 5 erhält folgende Fassung: der Fassung vom 24. August 1953 (Bundes- ;*is
gesetzbl. I S. 1166),
„(5) Beim Treiben von Vieh müssen vom
Hereinbrechen der Dunkelheit an, oder v/enn der Verordnung über internationalen Kraft
die Witterung es erfordert, Leuchten mit fahrzeugverkehr vom 12. November 1934
weißem oder schwachgelbem Licht am Anfang (Reichsgesetzbl. I S. 1137),
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und solche mit rotem Licht am Ende mitge der Verordnung über den Betrieb von Kraft
führt werden. Beim Führen von Vieh, eines fahrunternehmen im Personenverkehr vom
Großtieres oder mehrerer Großtiere genügt 13. Februar 1939 (Reichsgesetzbl. I S. 231),
eine Leuchte mit weißem oder schwachgelbem
der Verordnung über den Bau und Betrieb der
Licht, die auf der linken Seite so mitgeführt
Straßenbahnen (Straßenbahn-Bau- und Be
wird, daß sie für entgegenkommende und
triebsordnung),
überholende Verkehrsteilnehmer gut sicht
bar ist." den Bestimmungen über die Zusammensetzung
und Ausgestaltung der amtlichen Kenn
c) § 40 Abs. 6 erhält folgende Fassung: zeichen von Kraftfahrzeugen und ihren An
„(6) Die Straßenverkehrsbehörden können hängern und
das Treiben von Vieh und das Führen von
den Bestimmungen über die Beförderung ge
Großtieren in den Fällen des § 4 Abs. 1 auch fährlicher Güter auf Straßen
ohne Aufstellung von Verkehrszeichen durch
Verordnung beschränken oder verbieten.“ die ausschließliche Regelung des Straßenver
kehrs.
32. a) In § 41 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 werden die (2) Unberührt bleiben die Bestimmungen des
Worte „bei Dunkelheit oder starkem Nebel" Gewerberechts; unberührt bleiben ferner die
ersetzt durch „vom Hereinbrechen der Dun Vorschriften der Eisenbahn-Bau- und Betriebs
kelheit an, oder wenn die Witterung es er ordnungen über
fordert,",
a) die bahnpolizeiliche Zuständigkeit,
b) § 41 Abs. 3 erhält folgende Fassung: b) die technische und betriebliche Aus
„(3) Das Mitführen ungeschützter Sensen rüstung der Fahrzeuge,
und Mähmesser auf öffentlichen Straßen ist c) die Führung von Schienenfahrzeugen,
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35. § 46 erhält folgende Fassung: 38. In § 49 wird nach einem Beistrich angefügt;
„§ 46 „wenn die Tat nicht nach anderen Vorschriften
Ausnahmen mit schwererer Strafe bedroht ist."
(1) Von den Vorschriften der §§ 8, 10 und 15 39. § 50 Abs. 2 wird durch folgende Vorschriften
sind Fahrzeuge befreit, die der Straßenunter ersetzt:
haltung, der Straßenreinigung, der Müllabfuhr
oder ähnlichen Zwecken dienen, soweit die „(2) § 3a sowie § 13 in der Fassung der Ver
Erfüllung ihrer Aufgaben es erfordert. Für ordnung vom 24. August 1953 (Bundesgesetzbl. I
Straßenkehrer und Schienenreiniger gelten bei S. 1131) treten am 1. Oktober 1953 in Kraft.
Erfüllung ihrer Aufgaben nicht die Vorschriften (3) Bis zur Aufstellung der durch Verordnung
des § 37, soweit diese die Benutzung der Fahr vom 24. August 1953 (Bundesgesetzbl. I S. 1131)
bahn durch Fußgänger beschränken. Für Schie in Anlage 1 Abschnitt A neu eingeführten Ver
nenbahnen gelten nicht die Vorschriften des § 11 kehrszeichen sind auch die Anordnungen zu
Abs. 1 über das Anzeigen des Haltens. befolgen, die auf Grund bisherigen Rechts durch
(2) Die Straßenverkehrsbehörden können andere Verkehrszeichen rechtsgültig kenntlich
Ausnahmen von den Vorschriften des § 8 Abs. 7 gemacht sind; diese Verkehrszeichen sind bis
Satz 1, des § 19 Abs. 2, Abs. 3 Satz 1 und Abs. 4 zum 31. März 1955 durch die neu eingeführten
und des § 41 Abs. 1 für bestimmte Einzelfälle zu ersetzen."
oder allgemein für bestimmte Antragsteller, des
§ 8 Abs. 5, des § 43 und des § 44 für bestimmte 40. a) In A.I. a) Abs. 1 der Anlage 1 wird einge
Zeiten und Straßen genehmigen. Die zuständigen fügt;
obersten Landesbehörden können von allen „2a. Schleudergefahr (Bild 2 a),".
Vorschriften dieser Verordnung Ausnahmen für b) In A.I. a) Abs. 1 der Anlage 1 wird eingefügt;
bestimmte Einzelfälle genehmigen, es sei denn,
„4a. Fußgängerüberweg (Bild 4 a) mit der
daß sich die Auswirkungen der Ausnahme auf
Bedeutung:
mehr als ein Land erstrecken und eine einheit
liche Entscheidung notwendig ist. Im übrigen Den Fußgängern auf dem Überweg haben
ist der Bundesminister für Verkehr zuständig; die Führer von Fahrzeugen mit Aus
nahme von Straßenbahnen das über
allgemeine Ausnahmen bestimmt er durch
Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bun queren der Fahrbahn in angemessener
desrates nach Anhörung der zuständigen ober Weise zu ermöglichen,",
sten Landesbehörden." c) In A.I. a) Abs. 1 der Anlage 1 wird bei den
Nummern 5 und 6 das Wort „Eisenbahnüber
36. a) § 47 Abs. 1 erhält folgende Fassung:
gang" durch das Wort „Bahnübergang" er
„(1) Sachlich zuständig zur Ausführung setzt,
dieser Verordnung sind die Straßenverkehrs
behörden; dies sind die nach Landesrecht d) In A.I. a) der Anlage 1 wird folgender Ab
zuständigen unteren Verwaltungsbehörden satz 2a eingefügt:
oder die Behörden, denen durch Landesrecht „(2 a) Zwei unterbrochene Markierungs
die Aufgaben der Straßenverkehrsbehörde linien, die quer über die Eahrbahn gezogen
zugewiesen werden." werden (Bild 4 b), bedeuten Fußgängerüber
b) In § 47 Abs. 2 Satz 2 wird das Wort „Reichs wege. Die Markierungslinien bestehen aus
gebiet" durch das Wort „Inland" ersetzt, weißen Quadraten mit einer Kantenlänge
und einem Abstand von je 50 Zentimetern.
c) In § 47 Abs. 3 wird das Wort „Verkehrs
Der Abstand der Linien bestimmt sich nach
polizeibehörde" durch „Straßenverkehrsbe
hörde" ersetzt, den örtlichen Verhältnissen. Die in Fahrt
richtung einander gegenüberliegenden Qua
d) § 47 erhält folgenden Absatz 4:
drate der beiden Markierungslinien können
„(4) Straßenbaubehörde im Sinne dieser zu 50 Zentimeter breiten weißen Farbstreifen
Verordnung ist die Behörde, die die Auf verbunden werden. Zur Verdeutlichung der
gaben des beteiligten Trägers der Straßen Markierung können Nägel, vor allem weiß
baulast nach den gesetzlichen Bestimmungen oder gelb rückstrahlende, zusätzlich ver
wahrnimmt."
wendet werden. Fußgängerüberwege, die
37. § 48 Abs. 1 und 2 erhält folgende Fassung: nicht an Straßenkreuzungen oder -einmün-
„(1) Polizei, Feuerwehr, Zollgrenzdienst, Zoll dungen angebracht sind, werden durch das
Warnzeichen nach Absatz 1 Nummer 4 a
fahndung und Bundesgrenzschutz sind von den
Vorschriften dieser Verordnung befreit, soweit (Bild 4 a), das jeweils rechts neben der Fahr
bahn kurz vor dem Überweg aufgestellt wird,
die Erfüllung ihrer hoheitlichen Aufgaben es
erfordert. gekennzeichnet."
(2) Geschlossene Verbände des Bundesgrenz e) In A.I. a) Abs. 3 der Anlage 1 erhält Satz 1
schutzes und der Polizei, Leichenzüge und Pro folgende Fassung:
zessionen dürfen nur durch die Polizei und „Zur Kennzeichnung von Bahnübergängen,
Fahrzeuge im Feuerlöschdienst in ihrer Be an denen die Schienenfahrzeuge Vorrang vor
Heft 17/18 — 1953 350 VkBl Amtlicher Teil
neben der Straße (Fahrbahn) Warnkreuze e) In A. I. b) der Anlage 1 wird eingefügt:
(Bilder 4c bis 4 g) aufgestellt; als weitere „6a. das Überholverbot für Kraftfahrzeugg
Warnzeichen sind rechts und links neben der untereinander:
Straße (Fahrbahn) die dreieckigen Warn eine Scheibe mit rundem weißem Mittel
zeichen (Bild 5 oder 6) und je drei Merk feld, die auf der rechten Hälfte daa
tafeln (Baken; Bilder 7 bis 10) aufgestellt." schwarze und auf der linken Hälfte das
f) In A.I. a) Abs. 3 der Anlage 1 wird im zweiten rote Sinnbild der Rückseite eines Kraft
und im letzten Satz das Wort „Eisenbahn wagens zeigt (Bild 21a). Dieses Ver
übergang" durch das Wort „Bahnübergang" kehrszeichen bedeutet, daß Kraftfahr
ersetzt, zeuge sich nicht gegenseitig überholen
dürfen;",
g) In A.I. a) Abs. 3 Satz 4 der Anlage 1 werden
nach dem Wort „Glas" die Worte „oder aus f) A.I. b) Nr. 11 der Anlage 1 erhält folgende
roten Reflexstoffen" eingefügt. Fassung:
„11. das Gebot: „Vorfahrt achten!":
41. a) In A.I. b) der Anlage 1 erhält Satz 1 folgende ein auf der Spitze stehendes, gleich
Fassung: seitiges Dreieck (Bild 30);".
„Behördliche Gebote und Verbote sind durch
g) A.I. b) Nr. 11a der Anlage 1 erhält folgende
Scheiben oder Tafeln oder durch Markierun
Fassung:
gen auf der Fahrbahn erlassen (Bilder 11 bis „Ha. das Gebot: „Halt! Vorfahrt achten!":
31b)."
ein auf der Spitze stehendes, gleich
b) In A.I. b) der Anlage 1 erhält der letzte Satz seitiges Dreieck mit rotem Rand, das
folgende Fassung: im blauen Mittelfeld die weiße Auf
„Die Tafeln und Markierungen bezeichnen“; schrift „Halt" trägt (Bild 30a). Dieses
Verkehrszeichen bedeutet ein unbe
c) A.I.b) Nr. 3 der Anlage 1 erhält folgende
dingtes Haltgebot. Es soll dazu zwingen,
Fassung:
die Verkehrslage in Ruhe zu beurteilen.
„3. das Verkehrsverbot für einzelne Ver Es muß dort gehalten werden, wo die
kehrsarten: Vorfahrtstraße zu übersehen ist;",
schwarze Sinnbilder des Kraftwagens, h) In A. I. b) der Anlage 1 werden die beiden
des Kraftrades oder des Fahrrades
letzten Sätze durch folgende Vorschrift er
(Bilder 13 bis 16a), für andere Verkehrs setzt:
arten Aufschriften auf einem recht
„13. das Gebot: „Hier halten!":
eckigen Schild unter der Scheibe zu
eine weiße nicht unterbrochene Linie
Buchstabe b Nummer 1; gilt das Verbot
nur sonn- und feiertags,so sind die Sinn quer über die Fahrbahn (Bild 30b). Die
bilder nur durch schwarze Umrißlinien Haltlinie hat eine Breite von 50 Zenti
, dargestellt (Bilder 15, 16 und 16 a). Ver¬ metern; sie kann auch durch eine Nagel
kehrsverbote für Kraftwagen und Kraft reihe dargestellt werden, bei der die
räder können auf einer Scheibe vereinigt Nägel einen gleichmäßigen Abstand
von nicht mehr als 25 Zentimetern
' sein; in diesem Falle ist das obere Ver
bot von dem unteren durch einen haben; sie können weiß rückstrahlende
waagerechten, roten Streifen getrennt;", Wirkung haben. Die weiße Haltlinie
zeigt die Stelle an, wo der Verkehr
d) In A.I. b) der Anlage 1 wird eingefügt: halten muß, wenn durch eine allgemeine
„3a. das Gebot für Radfahrer, Verbot für alle Verkehrsregelung nach § 2 „Halt" ge
anderen Verkehrsteilnehmer, den be- boten wird;
zeichneten Weg oder Straßenteil zu be
14. die Begrenzung der Fahrbahn:
nutzen:
a. eine weiße nicht unterbrochene Linie
eine blaue Scheibe mit einem weißen
auf der Fahrbahn (Bild 31a). Die
Sinnbild des Fahrrades (Bild 17); Linie hat eine Breite von 10 bis 15
3b. das Gebot für Reiter, Verbot für alle Zentimetern; sie kann auch durch
anderen Verkehrsteilnehmer, den be- eine Nagelreihe dargestellt werden,
zeichneten Weg oder Straßenteil zu be bei der wenigstens drei Nägel auf
nutzen: den laufenden Meter anzubringen
eine blaue Scheibe mit einem weißen sind; diese können weiß rückstrah
Sinnbild des Reiters (Bild 17 a); lende Wirkung haben. Die weiße
nicht unterbrochene Linie darf weder
3c. das Gebot für Fußgänger, Verbot für überfahren noch mit den Rädern be
alle anderen Verkehrsteilnehmer, den rührt werden, außer wenn dies am
bezeichneten Weg oder Straßenteil zu Straßenrand zum Zwecke des Hal
benutzen: tens oder des Parkens an erlaubter
eine blaue Scheibe mit einem weißen Stelle auf der vorschriftsmäßigen
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b. eine weiße nicht unterbrochene Linie 35 Millimeter hoch; die Strichstärke beträgt
auf der Fahrbahn neben einer wei wenigstens 7 Millimeter."
ßen unterbrochenen Linie (Bild 31b); c) A. II. Abs. 3 der Anlage 1 erhält folgende
sie darf nur von der Seite überfahren Fassung;
oder mit den Rädern berührt werden,
„(3) Die Farben der Verkehrszeichen müs
auf der die unterbrochene Linie an
sen dem RAL-Farbtonregister 840 R entspre
gebracht ist." chen. Als Farbtöne werden bestimmt: für
rot 3000, für gelb 1007, für blau 5002, für
42. a) In A.I. c) der Anlage 1 erhalten die beiden schwarz 9005 und für weiß 9001. Pfosten
einleitenden Sätze folgende Fassung; (Ständer) von Verkehrszeichen sollen weiß,
„Als Hinweiszeichen werden rechteckige bei Ortstafeln und Wegweisern gelb sein."
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Tafeln oder Markierungen auf der Fahrbahn
d) A. II. Abs. 4 der Anlage 1 erhält folgende
verwendet. Die Tafeln und Markierungen
Fassung:
bezeichnen:",
„(4) Werkstoff und Anstrich von Verkehrs
b) In A.I. c) der Anlage 1 wird eingefügt: zeichen müssen licht- und wetterbeständig
„4 a. eine weiße unterbrochene Linie auf der sein. Das Zeichen „Halt! Vorfahrt achten!"
Fahrbahn (Bild 36 a). Außerhalb der (Bild 30 a) muß entweder von innen oder von
Bundesautobahnen muß die Unterbre außen beleuchtet sein oder rückstrahlende
chung mindestens so lang sein wie der Wirkung haben; bei rückstrahlenden Zeichen
Strich; die Summe der Länge eines sind der rote Rand und die Aufschrift „Halt"
Strichs und einer Unterbrechung darf mit Rückstrahlkörpern oder Reflexstoffen zu
nicht größer als 20Meter sein; der Strich besetzen. Im übrigen sind für alle Verkehrs
hat eine Breite von 10 bis 15 Zenti zeichen rückstrahlende, leuchtende oder be
metern. Jeder Strich kann auch durch leuchtete Schilder zulässig; insbesondere
eine Gruppe von Nägeln dargestellt für Warnzeichen (Bilder 1 bis 10) ist diese
werden, bei der jede Gruppe minde Ausführung erwünscht."
stens aus sechs Nägeln besteht und bei
der auf den laufenden Meter wenig 44. a) In A. III. Abs. 2 der Anlage 1 erhält Satz 2
stens drei Nägel anzubringen sind; die folgende Fassung;
Nägel können weiß rückstrahlende „Verkehrszeichen sind gut sichtbar anzubrin
Wirkung haben. Die unterbrochene Li gen; bei Anbringung über der Fahrbahn soll
nie ist eine Leitlinie; sie darf überfahren die Unterkante von Schildern nicht mehr als
werden, wenn es ohne Gefährdung des 4,50 Meter und nicht weniger als 4,20 Meter
r- Verkehrs geschehen kann; vom Boden entfernt sein; bei Anbringung
neben den Fahrbahn soll die Unterkante von
4 b. weiße Pfeile auf der Fahrbahn (Bild
Schildern nicht mehr als 2,20 Meter und
36 b).
außerhalb von Ortschaften nicht weniger als
Weiße Pfeile auf der Fahrbahn dienen
0,60 Meter vom Boden entfernt sein."
zur Ankündigung oder Kennzeichnung
von Fahrspuren, die für links abbie b) In A. III. Abs. 3 der Anlage 1 wird hinter
Satz 1 folgender Satz eingefügt:
genden, rechts abbiegenden oder ge
radeaus fahrenden Verkehr bestimmt „An höhengleichen Kreuzungen zwischen
sind;", Straßen mit einem allgemeinen Kraftfahr
zeugverkehr und vorrangberechtigten Schie
c) In A. I. c) Nr. 6 der Anlage 1 wird der Schluß nenbahnen sollen Warnzeichen immer auf
satz gestrichen,
gestellt werden."
d) In A. I. c) der Anlage 1 wird hinter Nummer 7 Ferner werden das Wort „Eisenbahnüber
der Satz „Hauptverkehrsstraßen (§ 13) sind gang" durch das Wort „Bahnübergang", die
durch auf die Spitze gestellte weiße Quadrate Worte „Vorfahrt auf der Hauptstraße ach
mit rotem Rand bezeichnet (Bild 52)" ge ten!" durch „Vorfahrt achten!" und die Worte
strichen. „Halt, Vorfahrt aut der Hauptstraße achten!"
durch „Halt! Vorfahrt achten!" ersetzt; die
43. a) In A. II. Abs. 1 Satz 3 der Anlage 1 werden beiden Schlußsätze werden gestrichen,
die Worte „für Wegweiser und Vor-Weg-
c) A. III. Abs. 4 der Anlage 1 erhält folgende
weiser" gestrichen. Als Satz 5 wird ange
Fassung:
fügt:
„(4) Warnzeichen für Bahnübergänge in
„Verkehrszeichen, bei denen lediglich die
Verbindung mit Baken (Bilder 7 bis 10) sind
Größe nicht mehr den geltenden Vorschriften
nach den unter I. a) Abs. 3 gegebenen Vor
entspricht, dürfen weiter verwendet werden."
schriften aufzustellen. Wo Baken wegen der
b) In A. II. Abs. 2 der Anlage 1 erhält Satz 5 geringen Verkehrsbedeutung der Straße nicht
folgende Fassung: aufgestellt sind, werden die Warnzeichen
„Die großen Buchstaben sollen nicht unter nach Bild 5 oder 6 vor Bahnübergängen nach
50 Millimeter hoch sein; entsprechend sind den Vorschriften unter III. Abs. 1 bi^ 3 an
dann die kleinen Buchstaben nicht unter
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d) A. III. Abs.5 der Anlage 1 erhält folgende es erfordert, durch gelbes Licht ausreichend
Fassung: kenntlich zu machen. Wird die gesamte
„(5) Vorfahrtregelnde Zeichen (§ 13) sind: Breite der Fahrbahn gesperrt, so ist rotes
1. Das Bundesstraßen-Nummernschild Licht zu verwenden. In der Nähe von Bahn
(Bild 44); anlagen ist eine Gefahr der Verwechslung
mit Eisenbahnsignalen auszuschließen."
2. das Zeichen „Vorfahrtstraße“
(Bild 52); b) In B. I. Abs. 3 der Anlage 1 werden die Worte
„bei Dunkelheit oder starkem Nebel durch
3. das Zeichen „Vorfahrt achten!"
rote Lampen" ersetzt durch „vom Herein
(Bild 30);
brechen der Dunkelheit an, oder wenn die
4. das Zeichen „Halt! Vorfahrt achten!"
Witterung es erfordert, durch gelbe Lampen".
(Bild 30 a).
Die Zeichen zu den Nummern 1 und 2 (Bilder 46. a) In B. II. Satz 2 der Anlage 1 werden die Worte
44 und 52) sind in etwa rechtem Winkel zur „erfolgt in der Weise" ersetzt durch „kann
Verkehrsrichtung der Vorfahrtstraße auf der in der Weise erfolgen",
rechten Seite so aufzustellen, daß sie für b) In B. II. der Anlage 1 erhält Satz 3 folgende
den Verkehr auf der Vorfahrtstraße gut sicht Fassung:
bar sind. Die Nummernschilder der Bundes „Die eine Seite der kreisrunden Scheibe ist
straßen (Bild 44) sind außerhalb geschlosse einfarbig grün (Farbton 6001 des RAL-Farb-
ner Ortschaften an Wegweisern, Ortstafeln tonregisters 840 R), die andere Seite trägt das
oder in sonstiger geeigneter Weise anzu Verbotszeichen nach Bild 12 in einer der
bringen. Die negative Kennzeichnung der Scheibe entsprechenden Größe."
Vorfahrt durch das Zeichen „Vorfahrt ach
ten!"(Bild 30)ist innerhalb geschlossener Ort c) In B. II. der Anlage 1 erhält der letzte Satz
schaften in der nicht vorfahrtberechtigten folgende Fassung:
Straße etwa im rechten Winkel zur Verkehrs „Vom Hereinbrechen der Dunkelheit an,
richtung in einer Entfernung von nicht mehr oder wenn die Witterung es erfordert, sind
als 25 Metern vor der Kreuzung oder Ein die Signalscheiben durch gelbes oder weißes
mündung aufzustellen; außerhalb geschlos Licht zu beleuchten."
sener Ortschaften ist das Zeichen in einer
Entfernung von nicht mehr als 150 Metern 47 In C der Anlage 1 werden folgende Sätze als
und nur dann aufzustellen, wenn es aus Satz 1 bis 5 eingefügt:
Gründen der Verkehrssicherheit nötig ist, „Zur Verkehrsregelung durch Farbzeichen kön
V insbesondere wenn das Nummernschild der nen mit der Hand gesteuerte oder sich selbsttätig
Bundesstraße von der Nebenstraße aus nicht regelnde Lichtzeichen oder Formzeichen (Zei
deutlich wahrgenommen werden kann. Wenn gerregler) verwendet werden. Werden Lichtzei
sich außerhalb geschlossener Ortschaften chen verwendet, so soll bei der Regelung des
zwei Bundesstraßen kreuzen, hat die Stra Fahrzeugverkehrs die Farbfolge entweder auf
ßenverkehrsbehörde zu entscheiden, auf Grün — Gelb Rot — Grün oder auf Grün
welcher der beiden Straßen wegen ihrer ge Gelb — Rot — Rot und Gelb (gleichzeitig) —
ringeren Verkehrsbedeutung oder aus Grün Grün beschränkt werden; Gelb muß vor Rot,
den der Verkehrssicherheit dem Verkehr braucht nicht vor Grün zu erscheinen. Die Lichter
die Vorfahrt zu nehmen ist. Wenn sich inner müssen übereinander angebracht sein; das rote
halb geschlossener Ortschaften zwei Bundes Licht muß oben, das grüne unten sein; wird ein
straßen kreuzen, hat die Straßenverkehrs gelbes Licht verwendet, so muß es zwischen dem
behörde zu entscheiden, auf welcher von bei roten und dem grünen sein. Werden Lichtzeichen
den sie nach § 13 Abs. 3 dem Verkehr die nur für Fußgänger oder nur für Radfahrer gege
Vorfahrt gewähren will. Das Zeichen „Halt! ben, so muß mit dem Zeichen das Symbol des
Vorfahrt achten!" (Bild 30a) ist vor der Kreu Fußgängers nach Bild 4 a oder des Fahrrades
zung oder Einmündung anzubringen. Soweit nach Bild 17 erscheinen. Als Einrichtungen für
nach den örtlichen Verhältnissen eine grö Formzeichen (Zeigerregler) sind Anlagen anzu
ßere Entfernung geboten ist, ist die Entfer sehen, bei denen im Uhrzeigersinn umlaufende
nung bis zu den Schnittpunkten der Fahr weiße Zeiger durch ihre Stellung und durch das
bahnbegrenzungen auf einer Zusatztafel an Hinweisen auf grüne und rote Ringflächen eines
zubringen." Zeigerblattes die Phasen für die Zeichen „Straße
e) In A. III. Abs. 10 der Anlage 1 werden das frei" (Grün) und „Halt" (Rot) anzeigen und den
Ablauf erkennen lassen."
Wort „Reichsstraßen" durch „Bundesstraßen"
und die Worte „Vorfahrt auf der Haupt 48. a) In D. I. der Anlage 1 werden folgende aus
straße achten!" durch „Vorfahrt achten!" er
dem Anhang 2 ersichtliche Muster eingefügt;
setzt.
„Bild 2 a Schleudergefahr
45. a) In B. I. Abs. 1 der Anlage 1 wird der letzte Bild 4 a Fußgängerüberweg
Satz durch folgende Sätze ersetzt: Bild 4 b Skizze für die Markierung von
„Die Sperrschranken sind vom Hereinbrechen Fußgängerüberwegen auf der
Fahrbahn
VkBl Amtlicher Teil 353 Heft 17/18 — 1953
Bild 4c Warnkreuz für beschrankten ein- „Bild 31a Skizze für eine weiße nicht
oder mehrgleisigen Bahnübergang unterbrochene Linie auf der
Fahrbahn
Bild 4d Warnkreuz für unbeschrankten
eingleisigen Bahnübergang Bild 31 b Skizze für eine weiße nicht
unterbrochene Linie auf der
Bild 4e Warnkreuz für unbeschrankten
Fahrbahn neben einer weißen
eingleisigen Bahnübergang. Kann unterbrochenen Linie".
an Stelle von Bild 4d verwendet
werden
50. a) In D, III. der Anlage 1 werden folgende aus
Bild 4f Warnkreuz für unbeschrankten dem Anhang 2 ersichtliche Muster eingefügt;
mehrgleisigen Bahnübergang „Bild 36 a Skizze für eine weiße unter
Bild 4 g Warnkreuz für unbeschrankten brochene Linie auf der Fahrbahn
mehrgleisigen Bahnübergang. Bild 36 b Skizze für weiße Pfeile auf der
Kann an Stelle von Bild 4f ver Fahrbahn".
wendet werden".
b) In D. III. der Anlage 1 wird gestrichen:
b) In D. I. der Anlage 1 wird bei den Bildern 5 „Bild 45 Zeichen für Ring- oder Sam mel
bis 10 das Wort „Eisenbahnübergang" durch straßen für Fernverkehr".
das Wort „Bahnübergang" ersetzt.
c) In D. III. der Anlage 1 erhält Bild 52 die Be
49. a) In D. II. der Anlage 1 werden folgende aus zeichnung „Zeichen für Vorfahrtstraßen".
dem Anhang 2 ersichtliche Muster eingefügt:
51. D. V. der Anlage 1 wird, gestrichen.
„Bild 14a Verkehrsverbot für Fahrräder
52. Die Anlage 2 wird aufgehoben.
Bild 17 a Gebot für Reiter, Verbot für alle
anderen Verkehrsteilnehmer, den
bezeichneten Weg oder Straßen Artikel 3
teil zu benutzen
(1) Unbeschadet der Vorschriften des Artikels 1
Bild 17 b Gebot für Fußgänger, Verbot Nr.46 und51 gelten im Bundesgebiet auchdie§§21,
für alle anderen Verkehrsteil 23, 24, 27, 2ö und 60 der Verordnung über die Zulas
nehmer, den bezeichneten Weg sung von Personen und Fahrzeugen zum Straßen
oder Straßenteil zu benutzen verkehr(Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung) wie
Bild 21a Überholverbot für Kraftfahr der in der Fassung der Verordnung des Reichsver
kehrsministers vom 13. November 1937 (Reichs-
zeuge untereinander".
gesetzbl. I S. 1215) mit den vom Reichsverkehrs
Die Worte „Bilder 15 und 16 Verkehrsver minister und vom Bundesminister für Verkehr ver-
bot an Sonn- und Feiertagen" werden ersetzt ordneten Änderungen.
durch;
(2) In den Ländern Rheinland-Pfalz und Baden-
„Bild 15 Verkehrsverbot für Kraftwagen Württemberg sind die Vorschriften über die Ab
an Sonn- und Feiertagen stempelung der Kennzeichen spätestens vom 1. Ja
Bild 16 Verkehrsverbot für Krafträder nuar 1954 an auf neu zuzuteilende Kennzeichen an
1^ zuwenden. An diesem Tage bereits verwendete
an Sonn- und Feiertagen
Kennzeichenschilder dürfen bis zum 31. Dezember
Bild 16 a Verkehrsverbot für Fahrräder
1956 ohne Abstempelung weiterverwendet werden,
an Sonn- und Feiertagen". wenn die Abstempelung bisher nicht vorgesehen
war.
Ferner wird das Bild 17 durch das Muster
„Bild 17" des Anhangs 2 ersetzt, Artikel 4
b) In D. II. der Anlage 1 werden bei Bild 30 die Aufgehoben werden
Worte „Vorfahrt auf der Hauptstraße ach 1. die §§ 2, 3, 4, 5, 6, 7 und 8 der Vorläufigen
ten!" durch „Vorfahrt achten!" und bei Bild
Autobahn-Betriebs- und Verkehrs-Ordnung
30a die Worte „Halt, Vorfahrt auf der
vom 14. Mai 1935 (Reichsgesetzbl. II S. 421),
Hauptstraße achten!" durch „Halt! Vorfahrt
achten!" ersetzt. 2. die Bestimmungen der Dienstanweisung für
Polizeibeamte vom 23. Mai 1939 (Reichs-
c) In D. II. der Anlage 1 wird die Angabe zu verkehrsbl. B S. 191) zu § 4 der Verordnung
Bild 30 b „Skizze für die Kennzeichnung über die Zulassung von Personen und Fahr
einer Straße, auf der zur Beachtung der Vor zeugen zum Straßenverkehr vom 13. Novem
fahrt gehalten werden muß" ersetzt durch ber 1937 (Reichsgesetzbl. I S. 1215).
„Skizze für eine weiße Haltlinie quer über
die Fahrbahn",
Artikel 5
d) In D. II. der Anlage 1 werden folgende aus Nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes vom
dem Anhang 2 ersichtliche Muster einge 4. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) in Verbindung
fügt:
Heft 17/18—1953 354 VkBl Amtlicher Teil
ßenverkehrs vom 19. Dezember 1952 (Bundesgesetz Personen und Fahrzeugen zum Straßenverkehr
blatt I S. 832) gilt diese Verordnung auch im Lande (Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung — StVZO —)
Berlin. Hierbei kann der Zeitpunkt des Inkrafttre vom 13. November 1937 (Reichsgesetzbl. I S. 1215)
tens der Verordnung abweichend von Artikel6 Abs. 1 und der Verordnung über das Verhalten im Straßen
festgesetzt werden. verkehr (Straßenverkehrs-Ordnung — StVO —)vom
13. November 1937 (Reichsgesetzbl. I S. 1179) mit
Artikel 6 den Überschriften „Straßenverkehrs-Zulassungs-
Ordnung — StVZO —" und „Straßenverkehrs-Ord
(1) Diese Verordnung tritt am 1. September 1953
in Kraft. nung — StVO—" im Bundesgesetzblatt bekannt
machen und dabei die Maße der bereits gültigen
(2) Der Bundesminister für Verkehr wird den Verkehrszeichen denen der neu eingeführten an
Wortlaut der Verordnung über die Zulassung von passen und sonstige Unstimmigkeiten beseitigen.
Bonn, den 24. August 1953.
Der Bundesminister für Verkehr
Seebohm
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ANHANG 1 CO
Die Muster 1 bis 5 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung vom 13. November 1937 (Reidisgesetzbl. I S. 1215) erhalten folgende Form: >
Muster 1 3
(§ 10) (Auf dunkelgrauem, glattem Leinwandpapier; Breite 105 mm, Höhe 148 mm; Typendruck)
(1. Seite) (2. Seite) n
iS*
Herr H
fD
Frau '
Fräulein
Führerschein
erhält die Erlaubnis, nach Ablegung der Prüfung*)
ein Kraftfahrzeug mit Antrieb durch
für
der Klasse eins — zwei — drei — vier*)
zu führen.
Herrn
Frau den
Fräulein
(Verwaltungsbehörde)
geboren am 19.
(Stempel)
C/i
Cn
(Unterschrift)
Liste Nr.
in
●) Nichtzutreffendes durchstreidien
»
Vermerk des amtlich anerkannten Sachverständigen für den Kraftfahrzeug
verkehr **)
Nach bestandener Prüfung ausgehändigt.
wohnhaft in
den .... 19.
Der amtlich anerkannte Sachverständige
für den Kraftfahrzeugverkehr
(Unterschrift)
Straße Nr. CD
Liste Nr.
03
●●) Bei Führerscheinen der Klasse 4 und bei erneuter Erteilung nach Entziehung der Fahr
erlaubnis ist dieser Vermerk gegebenenfalls zu streichen.
co
Ü1
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Stempel
Eigenhändige Unterschrift des Inhabers: