VkBl Nr. 17 1953

Verkehrsblatt Nr. 17 1953

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     VkBl AmtlicherTeil                                     347                                      Heft 17/18—1953




         ist, daß sich das Fahrzeug bei Hereinbrechen        28. § 34 erhält folgende Fassui_g:
         der Dunkelheit oder bei Verschlechterung der                                  „§ 34
         Sichtverhältnisse durch die Witterung noch im
         öffentlichen Verkehr befinden wird."                        Personenbeförderung auf Lastkraftwagen,
                                                                  Krafträdern, Zugmaschinen und auf der Lade
                                                                  fläche von Anhängern hinter Kraftfahrzeugen
     22. § 25 erhält folgende Fassung:
                                                                    (1) Die Beförderung von Personen auf der
                              „§ 25
                                                                  Ladefläche von Lastkraftwagen ist verboten.
                   Beleuchtung des Fahrrades
                                                                    (2) Die Vorschrift des Absatzes 1 gilt nicht,
            Vom Hereinbrechen der Dunkelheit an, oder             wenn die Beförderung zur Begleitung der auf
         wenn die Witterung Beleuchtung erfordert,                geladenen Güter erforderlich ist oder zur gleich
         dürfen Fahrräder, an denen eine der nach § 67            zeitigen oder nachfolgenden Vornahme von
         der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung in der            Arbeiten im Interesse desjenigen geschieht, zu
         Fassung vom 24, August 1953 (Bundesgesetzbl. I           dessen Gunsten das Fahrzeug eingesetzt ist.
         S. 1166) vorgeschriebenen Beleuchtungseinrich            In diesen Fällen bedarf jedoch die Beförderung
                                                                  von mehr als acht Personen der Erlaubnis der
         tungen versagt, nicht benutzt werden; sie dürfen
                                                                  Straßenverkehrsbehörde. Die Erlaubnis kann
         jedoch von Fußgängern mitgeführt werden."
                                                                  einem Besitzer für bestimmte Fahrzeuge und
                                                                  Führer allgemein, jedoch jeweils längstens für
     23. § 27 Abs. 1 Satz 3 erhält nach einem Strichpunkt
                                                                  ein Jahr, erteilt werden. Sie ist zu versagen,
         folgenden Halbsatz:
                                                                  wenn die Bauart oder der Zustand des Fahrzeugs
         „beim Einbiegen nach links haben sie sich recht          oder wenn die Persönlichkeit des Führers keine
         zeitig links einzuordnen."                               ausreichende Gewähr für die Sicherheit der zu
                                                                  Befördernden bieten. Im Zweifelsfall kann die
     24. In § 31 A.bs. 1 werden die Worte „und mit einem          Straßenverkehrsbehörde die Beibringung eines
         roten Schlußlicht oder roten Rückstrahler ver            Gutachtens eines amtlich anerkannten Sachver
         sehen" gestrichen.                                       ständigen über die Bauart und den Zustand des
                                                                  Fahrzeugs fordern. Erlaubnisscheine sind mitzu
     25. Hinter § 30 wird folgende Vorschrift eingefügt:          führen und auf Verlangen zuständigen Beamten
                                                                  auszuhändigen.
                  ,,aa) Fahrräder mit Hilfsmotor
                                                                    (3) Das Stehen während der Fahrt ist ver
                              § 31a                               boten. Wenn mehr als acht Personen auf der
                                                                  Ladefläche von Lastkraftwagen befördert wer
           Fahrräder mit einem Hilfsmotor {§ 67 a der
                                                                  den, müssen fest eingebaute Sitze vorhanden
         Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung) sind wie             sein. Die Zahl der beförderten Personen darf
         gewöhnliche Fahrräder zu behandeln; jedoch
                                                                  nur so groß sein, daß ihr Gewicht 60 vom Hun
         dürfen sie auf Radwegen nur benutzt werden,
                                                                  dert der Nutzlast des Lastkraftwagens nicht
         wenn sie mit menschlicher Tretkraft fortbewegt
                                                                  übersteigt. Dabei ist für jede Person 65 Kilo
         werden."
                                                                  gramm zu rechnen. Die Zahl der zugelassenen
                                                                  Personen ist in dem Erlaubnisschein anzugeben.
     26. § 32 Abs. 2 erhält folgende Fassung:                     Im Wagen ist eine gut sichtbare Aufschrift anzu
»»                                                                bringen, welche die zulässige Zahl der zu be
           „(2) Unbespannte Fuhrwerke dürfen vom
         Hereinbrechen der Dunkelheit an, oder wenn               fördernden Personen und das Verbot des
         die Witterung Beleuchtung erfordert, nicht auf           Stehens, Hinauslehnens und Hinaushaltens von
         der Straße belassen werden. Kann ausnahms                Gegenständen während der Fahrt enthält.
         weise ihre Entfernung aus zwingenden Gründen               (4) Die Beförderung von Personen auf Kraft
         nicht erfolgen, so muß die Deichsel abgenommen           rädern ohne besondere Sitzgelegenheit oder
         oder hochgeschlagen und gesichert werden. Für            Zugmaschinen ohne geeignete Sitzgelegenheit
         die Beleuchtung gelten die §§ 23 und 24."                und auf der Ladefläche von Anhängern hinter
                                                                  Kraftfahrzeugen ist verboten. Zur Beförderung
     27. a) In § 33 Abs. 1 wird das Wort „Eisenbahnüber           von Lasten erforderliche Begleiter dürfen auf
            gängen" ersetzt durch „Bahnübergängen",               der Ladefläche von Anhängern hinter Kraftfahr
                                                                  zeugen mitgenommen werden; das Stehen wäh
         b) § 33 Abs. 4 wird durch folgende Absätze er
                                                                  rend der Fahrt ist verboten. Auf Anhängern ist,
            setzt:
                                                                  soweit sie für land- und forstwirtschaftliche
              „(4) Nebelscheinwerfer dürfen nur bei               Zwecke verwendet werden, die Beförderung von
            Nebel oder Schneefall, und zwar am Tage               Personen auf geeigneten Sitzgelegenheiten ge
            nur in Verbindung mit dem Abblendlicht, bei           stattet.
            Dunkelheit nur in Verbindung mit dem Ab                 (5) Aufgesattelte Anhänger sind hinsichtlich
            blendlicht oder dem Begrenzungslicht einge            der Personenbeförderung wie Lastkraftwagen
            schaltet werden.                                      zu behandeln.
              (5) Bei starkem Nebel oder Schneefall ist             (6) Die Erlaubnis nach Absatz 2 erteilen für
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Heft 17/18—1953                                      348                                  VkBl Amtlicher Teil
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      der Deutschen Bundespost, des Bundesgrenz          33. § 42 erhält folgende Fassung:
      schutzes und der Polizei deren Dienststellen
                                                                                    „§ 42
      nach Bestimmung der Fachminister.
                                                                                  Werbung
        (7) Die Bestimmungen des Gesetzes über die
      Beförderung von Personen zu Lande vom 4. De                (1) Werbung und Propaganda durch Bildwerk,
      zember 1934 (Reichsgesetzbl. I S. 1217) bleiben          Schrift, Licht oder Ton sind verboten, soweit sie
      unberührt."                                              geeignet sind, außerhalb geschlossener Ortschaf
                                                               ten die Aufmerksamkeit der Verkehrsteilnehmer
  29. In § 38 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3 Satz 2 werden           in einer die Sicherheit des Verkehrs gefähr
      die Worte „bei Dunkelheit oder starkem Nebel"            denden Weise abzulenken oder die Leichtigkeit
      ersetzt durch die Worte „vom Hereinbrechen               des Verkehrs zu beeinträchtigen.
      der Dunkelheit an, oder wenn die Witterung es
      erfordert,".                                               (2) Das Ausrufen und Anbicten gewerblicher
                                                               Leistungen, von Waren und dergleichen (An
  30. a) § 39 Abs. 2 Satz 2 wird gestrichen,                   reißen) auf den Straßen ist verboten.

      b) § 39 Abs. 3 erhält folgende Fassung:                    (3) Ausnahmen von den Absätzen 1 und 2
                                                               kann die Straßenverkehrsbehörde für bestimmte
            „(3) Für Reiter gelten die für den Fahr
                                                               Straßen, bestimmte Zeiten und bestimmte Zwecke
         zeugverkehr im allgemeinen gegebenen Vor
                                                               zulassen (z. B. Messen, Märkte). Gestattet ist
         schriften entsprechend. Vom Hereinbrechen                                                                 '
                                                                                                                   L-

                                                               das Ausrufen von Zeitungen, Zeitschriften und
         der Dunkelheit an, oder wenn die Witterung
                                                               Extrablättern, wenn der Verkehr dadurch nicht
         es erfordert, richtet sich die Sicherung nach
                                                               behindert oder belästigt wird."
         § 38 Abs. 2, wenn in geschlossener Abteilung
         geritten wird. Für Einzelreiter genügt eine       34. § 45 erhält folgende Fassung;
         Leuchte mit weißem oder schwachgelbem
         Licht, die auf der linken Seite so mitgeführt                              „§ 45
         wird, daß sie für entgegenkommende und                               Geltungsbereich
         überholende Verkehrsteilnehmer gut sicht
         bar ist."                                               (1) Diese Verordnung ist auf den gesamten
                                                               Straßenverkehr anzuwenden. Sie enthält zu
                                                               sammen mit
  31. a) In § 40 Abs. 1 wird das Wort „Verkehrs
         polizeibehörde" durch „Straßenverkehrsbe                den Rechtsvorschriften zu ihrer Durchführung,
         hörde" ersetzt,
                                                                 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung in
      b) § 40 Abs. 5 erhält folgende Fassung:                      der Fassung vom 24. August 1953 (Bundes-        ;*is
                                                                   gesetzbl. I S. 1166),
           „(5) Beim Treiben von Vieh müssen vom
         Hereinbrechen der Dunkelheit an, oder v/enn             der Verordnung über internationalen Kraft
         die Witterung es erfordert, Leuchten mit                  fahrzeugverkehr vom 12. November 1934
         weißem oder schwachgelbem Licht am Anfang                 (Reichsgesetzbl. I S. 1137),
                                                                                                                   ■'V
         und solche mit rotem Licht am Ende mitge                der Verordnung über den Betrieb von Kraft
         führt werden. Beim Führen von Vieh, eines                 fahrunternehmen im Personenverkehr vom
         Großtieres oder mehrerer Großtiere genügt                 13. Februar 1939 (Reichsgesetzbl. I S. 231),
         eine Leuchte mit weißem oder schwachgelbem
                                                                 der Verordnung über den Bau und Betrieb der
         Licht, die auf der linken Seite so mitgeführt
                                                                   Straßenbahnen (Straßenbahn-Bau- und Be
         wird, daß sie für entgegenkommende und
                                                                   triebsordnung),
         überholende Verkehrsteilnehmer gut sicht
         bar ist."                                               den Bestimmungen über die Zusammensetzung
                                                                   und Ausgestaltung der amtlichen Kenn
      c) § 40 Abs. 6 erhält folgende Fassung:                      zeichen von Kraftfahrzeugen und ihren An
           „(6) Die Straßenverkehrsbehörden können                 hängern und
         das Treiben von Vieh und das Führen von
                                                                 den Bestimmungen über die Beförderung ge
         Großtieren in den Fällen des § 4 Abs. 1 auch              fährlicher Güter auf Straßen
         ohne Aufstellung von Verkehrszeichen durch
         Verordnung beschränken oder verbieten.“               die ausschließliche Regelung des Straßenver
                                                               kehrs.

  32. a) In § 41 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 werden die             (2) Unberührt bleiben die Bestimmungen des
         Worte „bei Dunkelheit oder starkem Nebel"             Gewerberechts; unberührt bleiben ferner die
         ersetzt durch „vom Hereinbrechen der Dun              Vorschriften der Eisenbahn-Bau- und Betriebs
         kelheit an, oder wenn die Witterung es er             ordnungen über
         fordert,",
                                                                    a) die bahnpolizeiliche Zuständigkeit,
      b) § 41 Abs. 3 erhält folgende Fassung:                       b) die technische und betriebliche Aus
           „(3) Das Mitführen ungeschützter Sensen                     rüstung der Fahrzeuge,
         und Mähmesser auf öffentlichen Straßen ist                 c) die Führung von Schienenfahrzeugen,
                                                                                                                    '>■
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              VkBl AmtlicherTeil                                    349                                        Heft 17/18—1953



               35. § 46 erhält folgende Fassung:                       38. In § 49 wird nach einem Beistrich angefügt;
                                        „§ 46                              „wenn die Tat nicht nach anderen Vorschriften
                                     Ausnahmen                             mit schwererer Strafe bedroht ist."

                     (1) Von den Vorschriften der §§ 8, 10 und 15      39. § 50 Abs. 2 wird durch folgende Vorschriften
                   sind Fahrzeuge befreit, die der Straßenunter            ersetzt:
                   haltung, der Straßenreinigung, der Müllabfuhr
                   oder ähnlichen Zwecken dienen, soweit die                 „(2) § 3a sowie § 13 in der Fassung der Ver
                   Erfüllung ihrer Aufgaben es erfordert. Für              ordnung vom 24. August 1953 (Bundesgesetzbl. I
                   Straßenkehrer und Schienenreiniger gelten bei           S. 1131) treten am 1. Oktober 1953 in Kraft.
                   Erfüllung ihrer Aufgaben nicht die Vorschriften           (3) Bis zur Aufstellung der durch Verordnung
                   des § 37, soweit diese die Benutzung der Fahr           vom 24. August 1953 (Bundesgesetzbl. I S. 1131)
                   bahn durch Fußgänger beschränken. Für Schie             in Anlage 1 Abschnitt A neu eingeführten Ver
                   nenbahnen gelten nicht die Vorschriften des § 11        kehrszeichen sind auch die Anordnungen zu
                   Abs. 1 über das Anzeigen des Haltens.                   befolgen, die auf Grund bisherigen Rechts durch
                     (2) Die Straßenverkehrsbehörden können                andere Verkehrszeichen rechtsgültig kenntlich
                   Ausnahmen von den Vorschriften des § 8 Abs. 7           gemacht sind; diese Verkehrszeichen sind bis
                   Satz 1, des § 19 Abs. 2, Abs. 3 Satz 1 und Abs. 4       zum 31. März 1955 durch die neu eingeführten
                   und des § 41 Abs. 1 für bestimmte Einzelfälle           zu ersetzen."
                   oder allgemein für bestimmte Antragsteller, des
                   § 8 Abs. 5, des § 43 und des § 44 für bestimmte     40. a) In A.I. a) Abs. 1 der Anlage 1 wird einge
                   Zeiten und Straßen genehmigen. Die zuständigen             fügt;
                   obersten Landesbehörden können von allen                    „2a. Schleudergefahr (Bild 2 a),".
                   Vorschriften dieser Verordnung Ausnahmen für            b) In A.I. a) Abs. 1 der Anlage 1 wird eingefügt;
                   bestimmte Einzelfälle genehmigen, es sei denn,
                                                                               „4a. Fußgängerüberweg (Bild 4 a) mit der
                   daß sich die Auswirkungen der Ausnahme auf
                                                                                    Bedeutung:
                   mehr als ein Land erstrecken und eine einheit
                   liche Entscheidung notwendig ist. Im übrigen                    Den Fußgängern auf dem Überweg haben
                   ist der Bundesminister für Verkehr zuständig;                   die Führer von Fahrzeugen mit Aus
                                                                                   nahme von Straßenbahnen das über
                   allgemeine Ausnahmen bestimmt er durch
                   Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bun                        queren der Fahrbahn in angemessener
                   desrates nach Anhörung der zuständigen ober                     Weise zu ermöglichen,",
                   sten Landesbehörden."                                   c) In A.I. a) Abs. 1 der Anlage 1 wird bei den
                                                                              Nummern 5 und 6 das Wort „Eisenbahnüber
               36. a) § 47 Abs. 1 erhält folgende Fassung:
                                                                              gang" durch das Wort „Bahnübergang" er
                        „(1) Sachlich zuständig zur Ausführung                setzt,
                      dieser Verordnung sind die Straßenverkehrs
                      behörden; dies sind die nach Landesrecht             d) In A.I. a) der Anlage 1 wird folgender Ab
                      zuständigen unteren Verwaltungsbehörden                 satz 2a eingefügt:
                      oder die Behörden, denen durch Landesrecht                 „(2 a) Zwei unterbrochene Markierungs
                      die Aufgaben der Straßenverkehrsbehörde                 linien, die quer über die Eahrbahn gezogen
                      zugewiesen werden."                                     werden (Bild 4 b), bedeuten Fußgängerüber
                   b) In § 47 Abs. 2 Satz 2 wird das Wort „Reichs             wege. Die Markierungslinien bestehen aus
                      gebiet" durch das Wort „Inland" ersetzt,                weißen Quadraten mit einer Kantenlänge
                                                                              und einem Abstand von je 50 Zentimetern.
                   c) In § 47 Abs. 3 wird das Wort „Verkehrs
                                                                              Der Abstand der Linien bestimmt sich nach
                      polizeibehörde" durch „Straßenverkehrsbe
                      hörde" ersetzt,                                         den örtlichen Verhältnissen. Die in Fahrt
                                                                              richtung einander gegenüberliegenden Qua
                   d) § 47 erhält folgenden Absatz 4:
                                                                              drate der beiden Markierungslinien können
                        „(4) Straßenbaubehörde im Sinne dieser                zu 50 Zentimeter breiten weißen Farbstreifen
                      Verordnung ist die Behörde, die die Auf                  verbunden werden. Zur Verdeutlichung der
                      gaben des beteiligten Trägers der Straßen                Markierung können Nägel, vor allem weiß
                      baulast nach den gesetzlichen Bestimmungen               oder gelb rückstrahlende, zusätzlich ver
                      wahrnimmt."
                                                                               wendet werden. Fußgängerüberwege, die
               37. § 48 Abs. 1 und 2 erhält folgende Fassung:                  nicht an Straßenkreuzungen oder -einmün-
                     „(1) Polizei, Feuerwehr, Zollgrenzdienst, Zoll            dungen angebracht sind, werden durch das
                                                                               Warnzeichen nach Absatz 1 Nummer 4 a
                   fahndung und Bundesgrenzschutz sind von den
                   Vorschriften dieser Verordnung befreit, soweit             (Bild 4 a), das jeweils rechts neben der Fahr
                                                                              bahn kurz vor dem Überweg aufgestellt wird,
                   die Erfüllung ihrer hoheitlichen Aufgaben es
                   erfordert.                                                 gekennzeichnet."

                     (2) Geschlossene Verbände des Bundesgrenz             e) In A.I. a) Abs. 3 der Anlage 1 erhält Satz 1
                   schutzes und der Polizei, Leichenzüge und Pro              folgende Fassung:
                   zessionen dürfen nur durch die Polizei und                  „Zur Kennzeichnung von Bahnübergängen,
                   Fahrzeuge im Feuerlöschdienst in ihrer Be                   an denen die Schienenfahrzeuge Vorrang vor
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Heft 17/18 — 1953                                       350                            VkBl Amtlicher Teil


           neben der Straße (Fahrbahn) Warnkreuze             e) In A. I. b) der Anlage 1 wird eingefügt:
           (Bilder 4c bis 4 g) aufgestellt; als weitere          „6a. das Überholverbot für Kraftfahrzeugg
           Warnzeichen sind rechts und links neben der                untereinander:
           Straße (Fahrbahn) die dreieckigen Warn                    eine Scheibe mit rundem weißem Mittel
           zeichen (Bild 5 oder 6) und je drei Merk                  feld, die auf der rechten Hälfte daa
           tafeln (Baken; Bilder 7 bis 10) aufgestellt."             schwarze und auf der linken Hälfte das
        f) In A.I. a) Abs. 3 der Anlage 1 wird im zweiten            rote Sinnbild der Rückseite eines Kraft
           und im letzten Satz das Wort „Eisenbahn                   wagens zeigt (Bild 21a). Dieses Ver
           übergang" durch das Wort „Bahnübergang"                   kehrszeichen bedeutet, daß Kraftfahr
           ersetzt,                                                  zeuge sich nicht gegenseitig überholen
                                                                     dürfen;",
       g) In A.I. a) Abs. 3 Satz 4 der Anlage 1 werden
          nach dem Wort „Glas" die Worte „oder aus            f) A.I. b) Nr. 11 der Anlage 1 erhält folgende
          roten Reflexstoffen" eingefügt.                        Fassung:
                                                                 „11. das Gebot: „Vorfahrt achten!":
  41. a) In A.I. b) der Anlage 1 erhält Satz 1 folgende               ein auf der Spitze stehendes, gleich
         Fassung:                                                     seitiges Dreieck (Bild 30);".
         „Behördliche Gebote und Verbote sind durch
                                                              g) A.I. b) Nr. 11a der Anlage 1 erhält folgende
         Scheiben oder Tafeln oder durch Markierun
                                                                 Fassung:
           gen auf der Fahrbahn erlassen (Bilder 11 bis          „Ha. das Gebot: „Halt! Vorfahrt achten!":
           31b)."
                                                                      ein auf der Spitze stehendes, gleich
       b) In A.I. b) der Anlage 1 erhält der letzte Satz              seitiges Dreieck mit rotem Rand, das
          folgende Fassung:                                           im blauen Mittelfeld die weiße Auf
           „Die Tafeln und Markierungen bezeichnen“;                  schrift „Halt" trägt (Bild 30a). Dieses
                                                                      Verkehrszeichen bedeutet ein unbe
       c) A.I.b) Nr. 3 der Anlage 1 erhält folgende
                                                                      dingtes Haltgebot. Es soll dazu zwingen,
          Fassung:
                                                                      die Verkehrslage in Ruhe zu beurteilen.
           „3. das Verkehrsverbot für einzelne Ver                    Es muß dort gehalten werden, wo die
               kehrsarten:                                            Vorfahrtstraße zu übersehen ist;",
                schwarze Sinnbilder des Kraftwagens,          h) In A. I. b) der Anlage 1 werden die beiden
                des Kraftrades oder des Fahrrades
                                                                 letzten Sätze durch folgende Vorschrift er
                (Bilder 13 bis 16a), für andere Verkehrs         setzt:
                arten Aufschriften auf einem recht
                                                                 „13. das Gebot: „Hier halten!":
                eckigen Schild unter der Scheibe zu
                                                                      eine weiße nicht unterbrochene Linie
                Buchstabe b Nummer 1; gilt das Verbot
                nur sonn- und feiertags,so sind die Sinn              quer über die Fahrbahn (Bild 30b). Die
                bilder nur durch schwarze Umrißlinien                 Haltlinie hat eine Breite von 50 Zenti

  ,             dargestellt (Bilder 15, 16 und 16 a). Ver¬            metern; sie kann auch durch eine Nagel
                kehrsverbote für Kraftwagen und Kraft                 reihe dargestellt werden, bei der die
                räder können auf einer Scheibe vereinigt              Nägel einen gleichmäßigen Abstand
                                                                      von nicht mehr als 25 Zentimetern
           '    sein; in diesem Falle ist das obere Ver
                bot von dem unteren durch einen                       haben; sie können weiß rückstrahlende
                waagerechten, roten Streifen getrennt;",              Wirkung haben. Die weiße Haltlinie
                                                                      zeigt die Stelle an, wo der Verkehr
       d) In A.I. b) der Anlage 1 wird eingefügt:                     halten muß, wenn durch eine allgemeine
          „3a. das Gebot für Radfahrer, Verbot für alle               Verkehrsregelung nach § 2 „Halt" ge
               anderen Verkehrsteilnehmer, den be-                    boten wird;
              zeichneten Weg oder Straßenteil zu be
                                                                  14. die Begrenzung der Fahrbahn:
               nutzen:
                                                                      a. eine weiße nicht unterbrochene Linie
                eine blaue Scheibe mit einem weißen
                                                                         auf der Fahrbahn (Bild 31a). Die
                Sinnbild des Fahrrades (Bild 17);                        Linie hat eine Breite von 10 bis 15
            3b. das Gebot für Reiter, Verbot für alle                    Zentimetern; sie kann auch durch
                anderen Verkehrsteilnehmer, den be-                      eine Nagelreihe dargestellt werden,
               zeichneten Weg oder Straßenteil zu be                     bei der wenigstens drei Nägel auf
               nutzen:                                                   den laufenden Meter anzubringen
                eine blaue Scheibe mit einem weißen                      sind; diese können weiß rückstrah
                Sinnbild des Reiters (Bild 17 a);                        lende Wirkung haben. Die weiße
                                                                         nicht unterbrochene Linie darf weder
            3c. das Gebot für Fußgänger, Verbot für                      überfahren noch mit den Rädern be
                alle anderen Verkehrsteilnehmer, den                     rührt werden, außer wenn dies am
                bezeichneten Weg oder Straßenteil zu                     Straßenrand zum Zwecke des Hal
                benutzen:                                                tens oder des Parkens an erlaubter
                eine blaue Scheibe mit einem weißen                      Stelle auf der vorschriftsmäßigen
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‘ V




     VkBl AmtlicherTeil                                       351                                         Heft 17/18—1953



                  b. eine weiße nicht unterbrochene Linie                 35 Millimeter hoch; die Strichstärke beträgt
                     auf der Fahrbahn neben einer wei                     wenigstens 7 Millimeter."
                     ßen unterbrochenen Linie (Bild 31b);              c) A. II. Abs. 3 der Anlage 1 erhält folgende
                     sie darf nur von der Seite überfahren                Fassung;
                     oder mit den Rädern berührt werden,
                                                                             „(3) Die Farben der Verkehrszeichen müs
                     auf der die unterbrochene Linie an
                                                                           sen dem RAL-Farbtonregister 840 R entspre
                     gebracht ist."                                        chen. Als Farbtöne werden bestimmt: für
                                                                           rot 3000, für gelb 1007, für blau 5002, für
      42. a) In A.I. c) der Anlage 1 erhalten die beiden                   schwarz 9005 und für weiß 9001. Pfosten
             einleitenden Sätze folgende Fassung;                         (Ständer) von Verkehrszeichen sollen weiß,
               „Als Hinweiszeichen werden rechteckige                     bei Ortstafeln und Wegweisern gelb sein."
                                                                                                                            ■ I
             Tafeln oder Markierungen auf der Fahrbahn
                                                                        d) A. II. Abs. 4 der Anlage 1 erhält folgende
             verwendet. Die Tafeln und Markierungen
                                                                           Fassung:
             bezeichnen:",
                                                                             „(4) Werkstoff und Anstrich von Verkehrs
          b) In A.I. c) der Anlage 1 wird eingefügt:                       zeichen müssen licht- und wetterbeständig
             „4 a. eine weiße unterbrochene Linie auf der                  sein. Das Zeichen „Halt! Vorfahrt achten!"
                   Fahrbahn (Bild 36 a). Außerhalb der                     (Bild 30 a) muß entweder von innen oder von
                   Bundesautobahnen muß die Unterbre                       außen beleuchtet sein oder rückstrahlende
                  chung mindestens so lang sein wie der                    Wirkung haben; bei rückstrahlenden Zeichen
                  Strich; die Summe der Länge eines                        sind der rote Rand und die Aufschrift „Halt"
                  Strichs und einer Unterbrechung darf                     mit Rückstrahlkörpern oder Reflexstoffen zu
                  nicht größer als 20Meter sein; der Strich                besetzen. Im übrigen sind für alle Verkehrs
                  hat eine Breite von 10 bis 15 Zenti                      zeichen rückstrahlende, leuchtende oder be
                  metern. Jeder Strich kann auch durch                     leuchtete Schilder zulässig; insbesondere
                  eine Gruppe von Nägeln dargestellt                       für Warnzeichen (Bilder 1 bis 10) ist diese
                  werden, bei der jede Gruppe minde                        Ausführung erwünscht."
                  stens aus sechs Nägeln besteht und bei
                  der auf den laufenden Meter wenig                 44. a) In A. III. Abs. 2 der Anlage 1 erhält Satz 2
                  stens drei Nägel anzubringen sind; die                   folgende Fassung;
                  Nägel können weiß rückstrahlende                         „Verkehrszeichen sind gut sichtbar anzubrin
                  Wirkung haben. Die unterbrochene Li                      gen; bei Anbringung über der Fahrbahn soll
                  nie ist eine Leitlinie; sie darf überfahren              die Unterkante von Schildern nicht mehr als
                  werden, wenn es ohne Gefährdung des                      4,50 Meter und nicht weniger als 4,20 Meter
r-                Verkehrs geschehen kann;                                 vom Boden entfernt sein; bei Anbringung
                                                                           neben den Fahrbahn soll die Unterkante von
              4 b. weiße Pfeile auf der Fahrbahn (Bild
                                                                           Schildern nicht mehr als 2,20 Meter und
                   36 b).
                                                                           außerhalb von Ortschaften nicht weniger als
                   Weiße Pfeile auf der Fahrbahn dienen
                                                                           0,60 Meter vom Boden entfernt sein."
                  zur Ankündigung oder Kennzeichnung
                  von Fahrspuren, die für links abbie                   b) In A. III. Abs. 3 der Anlage 1 wird hinter
                                                                           Satz 1 folgender Satz eingefügt:
                  genden, rechts abbiegenden oder ge
                  radeaus fahrenden Verkehr bestimmt                       „An höhengleichen Kreuzungen zwischen
                  sind;",                                                  Straßen mit einem allgemeinen Kraftfahr
                                                                           zeugverkehr und vorrangberechtigten Schie
          c) In A. I. c) Nr. 6 der Anlage 1 wird der Schluß                nenbahnen sollen Warnzeichen immer auf
             satz gestrichen,
                                                                           gestellt werden."
          d) In A. I. c) der Anlage 1 wird hinter Nummer 7                 Ferner werden das Wort „Eisenbahnüber
             der Satz „Hauptverkehrsstraßen (§ 13) sind                    gang" durch das Wort „Bahnübergang", die
             durch auf die Spitze gestellte weiße Quadrate                 Worte „Vorfahrt auf der Hauptstraße ach
             mit rotem Rand bezeichnet (Bild 52)" ge                       ten!" durch „Vorfahrt achten!" und die Worte
             strichen.                                                     „Halt, Vorfahrt aut der Hauptstraße achten!"
                                                                           durch „Halt! Vorfahrt achten!" ersetzt; die
      43. a) In A. II. Abs. 1 Satz 3 der Anlage 1 werden                   beiden Schlußsätze werden gestrichen,
             die Worte „für Wegweiser und Vor-Weg-
                                                                        c) A. III. Abs. 4 der Anlage 1 erhält folgende
             weiser" gestrichen. Als Satz 5 wird ange
                                                                           Fassung:
             fügt:
                                                                              „(4) Warnzeichen für Bahnübergänge in
             „Verkehrszeichen, bei denen lediglich die
                                                                           Verbindung mit Baken (Bilder 7 bis 10) sind
             Größe nicht mehr den geltenden Vorschriften
                                                                           nach den unter I. a) Abs. 3 gegebenen Vor
             entspricht, dürfen weiter verwendet werden."
                                                                           schriften aufzustellen. Wo Baken wegen der
          b) In A. II. Abs. 2 der Anlage 1 erhält Satz 5                   geringen Verkehrsbedeutung der Straße nicht
             folgende Fassung:                                             aufgestellt sind, werden die Warnzeichen
             „Die großen Buchstaben sollen nicht unter                     nach Bild 5 oder 6 vor Bahnübergängen nach
             50 Millimeter hoch sein; entsprechend sind                    den Vorschriften unter III. Abs. 1 bi^ 3 an
             dann die kleinen Buchstaben nicht unter
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Heft 17/18 — 1953                                       352                                  VkBl Amtlicher Teil



           d) A. III. Abs.5 der Anlage 1 erhält folgende                 es erfordert, durch gelbes Licht ausreichend
              Fassung:                                                   kenntlich zu machen. Wird die gesamte
                 „(5) Vorfahrtregelnde Zeichen (§ 13) sind:              Breite der Fahrbahn gesperrt, so ist rotes
                      1. Das Bundesstraßen-Nummernschild                 Licht zu verwenden. In der Nähe von Bahn
                         (Bild 44);                                      anlagen ist eine Gefahr der Verwechslung
                                                                         mit Eisenbahnsignalen auszuschließen."
                      2. das Zeichen „Vorfahrtstraße“
                         (Bild 52);                                   b) In B. I. Abs. 3 der Anlage 1 werden die Worte
                                                                         „bei Dunkelheit oder starkem Nebel durch
                      3. das Zeichen „Vorfahrt achten!"
                                                                         rote Lampen" ersetzt durch „vom Herein
                         (Bild 30);
                                                                         brechen der Dunkelheit an, oder wenn die
                      4. das Zeichen „Halt! Vorfahrt achten!"
                                                                         Witterung es erfordert, durch gelbe Lampen".
                         (Bild 30 a).
              Die Zeichen zu den Nummern 1 und 2 (Bilder          46. a) In B. II. Satz 2 der Anlage 1 werden die Worte
              44 und 52) sind in etwa rechtem Winkel zur                 „erfolgt in der Weise" ersetzt durch „kann
              Verkehrsrichtung der Vorfahrtstraße auf der                in der Weise erfolgen",
              rechten Seite so aufzustellen, daß sie für              b) In B. II. der Anlage 1 erhält Satz 3 folgende
              den Verkehr auf der Vorfahrtstraße gut sicht               Fassung:
              bar sind. Die Nummernschilder der Bundes                   „Die eine Seite der kreisrunden Scheibe ist
              straßen (Bild 44) sind außerhalb geschlosse                einfarbig grün (Farbton 6001 des RAL-Farb-
              ner Ortschaften an Wegweisern, Ortstafeln                  tonregisters 840 R), die andere Seite trägt das
              oder in sonstiger geeigneter Weise anzu                    Verbotszeichen nach Bild 12 in einer der
              bringen. Die negative Kennzeichnung der                    Scheibe entsprechenden Größe."
              Vorfahrt durch das Zeichen „Vorfahrt ach
              ten!"(Bild 30)ist innerhalb geschlossener Ort           c) In B. II. der Anlage 1 erhält der letzte Satz
              schaften in der nicht vorfahrtberechtigten                 folgende Fassung:
              Straße etwa im rechten Winkel zur Verkehrs                 „Vom Hereinbrechen der Dunkelheit an,
              richtung in einer Entfernung von nicht mehr                oder wenn die Witterung es erfordert, sind
              als 25 Metern vor der Kreuzung oder Ein                    die Signalscheiben durch gelbes oder weißes
              mündung aufzustellen; außerhalb geschlos                   Licht zu beleuchten."
              sener Ortschaften ist das Zeichen in einer
              Entfernung von nicht mehr als 150 Metern          47    In C der Anlage 1 werden folgende Sätze als
              und nur dann aufzustellen, wenn es aus                  Satz 1 bis 5 eingefügt:
              Gründen der Verkehrssicherheit nötig ist,               „Zur Verkehrsregelung durch Farbzeichen kön
V             insbesondere wenn das Nummernschild der                 nen mit der Hand gesteuerte oder sich selbsttätig
              Bundesstraße von der Nebenstraße aus nicht              regelnde Lichtzeichen oder Formzeichen (Zei
              deutlich wahrgenommen werden kann. Wenn                 gerregler) verwendet werden. Werden Lichtzei
              sich außerhalb geschlossener Ortschaften                chen verwendet, so soll bei der Regelung des
              zwei Bundesstraßen kreuzen, hat die Stra                Fahrzeugverkehrs die Farbfolge entweder auf
              ßenverkehrsbehörde zu entscheiden, auf                  Grün — Gelb      Rot — Grün oder auf Grün
              welcher der beiden Straßen wegen ihrer ge               Gelb — Rot — Rot und Gelb (gleichzeitig) —
              ringeren Verkehrsbedeutung oder aus Grün                Grün beschränkt werden; Gelb muß vor Rot,
              den der Verkehrssicherheit dem Verkehr                  braucht nicht vor Grün zu erscheinen. Die Lichter
              die Vorfahrt zu nehmen ist. Wenn sich inner            müssen übereinander angebracht sein; das rote
              halb geschlossener Ortschaften zwei Bundes             Licht muß oben, das grüne unten sein; wird ein
              straßen kreuzen, hat die Straßenverkehrs               gelbes Licht verwendet, so muß es zwischen dem
              behörde zu entscheiden, auf welcher von bei            roten und dem grünen sein. Werden Lichtzeichen
              den sie nach § 13 Abs. 3 dem Verkehr die               nur für Fußgänger oder nur für Radfahrer gege
              Vorfahrt gewähren will. Das Zeichen „Halt!             ben, so muß mit dem Zeichen das Symbol des
              Vorfahrt achten!" (Bild 30a) ist vor der Kreu          Fußgängers nach Bild 4 a oder des Fahrrades
              zung oder Einmündung anzubringen. Soweit               nach Bild 17 erscheinen. Als Einrichtungen für
              nach den örtlichen Verhältnissen eine grö              Formzeichen (Zeigerregler) sind Anlagen anzu
              ßere Entfernung geboten ist, ist die Entfer            sehen, bei denen im Uhrzeigersinn umlaufende
              nung bis zu den Schnittpunkten der Fahr                weiße Zeiger durch ihre Stellung und durch das
              bahnbegrenzungen auf einer Zusatztafel an              Hinweisen auf grüne und rote Ringflächen eines
              zubringen."                                            Zeigerblattes die Phasen für die Zeichen „Straße
          e) In A. III. Abs. 10 der Anlage 1 werden das              frei" (Grün) und „Halt" (Rot) anzeigen und den
                                                                     Ablauf erkennen lassen."
             Wort „Reichsstraßen" durch „Bundesstraßen"
             und die Worte „Vorfahrt auf der Haupt              48. a) In D. I. der Anlage 1 werden folgende aus
             straße achten!" durch „Vorfahrt achten!" er
                                                                       dem Anhang 2 ersichtliche Muster eingefügt;
             setzt.
                                                                         „Bild 2 a   Schleudergefahr
      45. a) In B. I. Abs. 1 der Anlage 1 wird der letzte                 Bild 4 a   Fußgängerüberweg
             Satz durch folgende Sätze ersetzt:                           Bild 4 b   Skizze für die Markierung von
             „Die Sperrschranken sind vom Hereinbrechen                              Fußgängerüberwegen   auf der
                                                                                     Fahrbahn
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VkBl Amtlicher Teil                                     353                                         Heft 17/18 — 1953



             Bild 4c     Warnkreuz für beschrankten ein-                „Bild 31a    Skizze für eine weiße nicht
                         oder mehrgleisigen Bahnübergang                             unterbrochene Linie auf der
                                                                                     Fahrbahn
             Bild 4d     Warnkreuz für    unbeschrankten
                         eingleisigen Bahnübergang                       Bild 31 b   Skizze für eine weiße nicht
                                                                                     unterbrochene Linie auf der
             Bild 4e     Warnkreuz für    unbeschrankten
                                                                                     Fahrbahn neben einer weißen
                         eingleisigen Bahnübergang. Kann                             unterbrochenen Linie".
                         an Stelle von Bild 4d verwendet
                         werden
                                                              50. a) In D, III. der Anlage 1 werden folgende aus
             Bild 4f     Warnkreuz für    unbeschrankten             dem Anhang 2 ersichtliche Muster eingefügt;
                         mehrgleisigen Bahnübergang                     „Bild 36 a   Skizze für eine weiße unter
             Bild 4 g    Warnkreuz für    unbeschrankten                             brochene Linie auf der Fahrbahn
                         mehrgleisigen    Bahnübergang.                  Bild 36 b   Skizze für weiße Pfeile auf der
                         Kann an Stelle von Bild 4f ver                              Fahrbahn".
                         wendet werden".
                                                                     b) In D. III. der Anlage 1 wird gestrichen:
         b) In D. I. der Anlage 1 wird bei den Bildern 5                „Bild 45     Zeichen für Ring- oder Sam mel
            bis 10 das Wort „Eisenbahnübergang" durch                                straßen für Fernverkehr".
            das Wort „Bahnübergang" ersetzt.
                                                                     c) In D. III. der Anlage 1 erhält Bild 52 die Be
     49. a) In D. II. der Anlage 1 werden folgende aus                  zeichnung „Zeichen für Vorfahrtstraßen".
            dem Anhang 2 ersichtliche Muster eingefügt:
                                                              51. D. V. der Anlage 1 wird, gestrichen.
            „Bild 14a     Verkehrsverbot für Fahrräder
                                                              52. Die Anlage 2 wird aufgehoben.
             Bild 17 a   Gebot für Reiter, Verbot für alle
                         anderen Verkehrsteilnehmer, den
                         bezeichneten Weg oder Straßen                               Artikel 3
                         teil zu benutzen
                                                                (1) Unbeschadet der Vorschriften des Artikels 1
             Bild 17 b   Gebot für Fußgänger, Verbot          Nr.46 und51 gelten im Bundesgebiet auchdie§§21,
                         für alle anderen Verkehrsteil        23, 24, 27, 2ö und 60 der Verordnung über die Zulas
                          nehmer, den bezeichneten Weg        sung von Personen und Fahrzeugen zum Straßen
                          oder Straßenteil zu benutzen        verkehr(Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung) wie
             Bild 21a    Überholverbot für Kraftfahr          der in der Fassung der Verordnung des Reichsver
                                                              kehrsministers vom 13. November 1937 (Reichs-
                         zeuge untereinander".
                                                              gesetzbl. I S. 1215) mit den vom Reichsverkehrs
            Die Worte „Bilder 15 und 16 Verkehrsver           minister und vom Bundesminister für Verkehr ver-
            bot an Sonn- und Feiertagen" werden ersetzt       ordneten Änderungen.
            durch;
                                                                (2) In den Ländern Rheinland-Pfalz und Baden-
            „Bild 15      Verkehrsverbot für Kraftwagen       Württemberg sind die Vorschriften über die Ab
                          an Sonn- und Feiertagen             stempelung der Kennzeichen spätestens vom 1. Ja
             Bild 16      Verkehrsverbot für Krafträder       nuar 1954 an auf neu zuzuteilende Kennzeichen an
1^                                                            zuwenden. An diesem Tage bereits verwendete
                          an Sonn- und Feiertagen
                                                              Kennzeichenschilder dürfen bis zum 31. Dezember
             Bild 16 a    Verkehrsverbot für Fahrräder
                                                              1956 ohne Abstempelung weiterverwendet werden,
                          an Sonn- und Feiertagen".           wenn die Abstempelung bisher nicht vorgesehen
                                                              war.
            Ferner wird das Bild 17 durch das Muster
            „Bild 17" des Anhangs 2 ersetzt,                                         Artikel 4

         b) In D. II. der Anlage 1 werden bei Bild 30 die          Aufgehoben werden
            Worte „Vorfahrt auf der Hauptstraße ach                1. die §§ 2, 3, 4, 5, 6, 7 und 8 der Vorläufigen
            ten!" durch „Vorfahrt achten!" und bei Bild
                                                                      Autobahn-Betriebs- und Verkehrs-Ordnung
            30a die Worte „Halt, Vorfahrt auf der
                                                                      vom 14. Mai 1935 (Reichsgesetzbl. II S. 421),
            Hauptstraße achten!" durch „Halt! Vorfahrt
            achten!" ersetzt.                                      2. die Bestimmungen der Dienstanweisung für
                                                                      Polizeibeamte vom 23. Mai 1939 (Reichs-
         c) In D. II. der Anlage 1 wird die Angabe zu                 verkehrsbl. B S. 191) zu § 4 der Verordnung
            Bild 30 b „Skizze für die Kennzeichnung                   über die Zulassung von Personen und Fahr
            einer Straße, auf der zur Beachtung der Vor               zeugen zum Straßenverkehr vom 13. Novem
            fahrt gehalten werden muß" ersetzt durch                  ber 1937 (Reichsgesetzbl. I S. 1215).
            „Skizze für eine weiße Haltlinie quer über
            die Fahrbahn",
                                                                                     Artikel 5
         d) In D. II. der Anlage 1 werden folgende aus           Nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes vom
            dem Anhang 2 ersichtliche Muster einge            4. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) in Verbindung
            fügt:
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Heft 17/18—1953                                     354                               VkBl Amtlicher Teil



  ßenverkehrs vom 19. Dezember 1952 (Bundesgesetz         Personen und Fahrzeugen zum Straßenverkehr
  blatt I S. 832) gilt diese Verordnung auch im Lande     (Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung — StVZO —)
  Berlin. Hierbei kann der Zeitpunkt des Inkrafttre       vom 13. November 1937 (Reichsgesetzbl. I S. 1215)
  tens der Verordnung abweichend von Artikel6 Abs. 1      und der Verordnung über das Verhalten im Straßen
  festgesetzt werden.                                     verkehr (Straßenverkehrs-Ordnung — StVO —)vom
                                                          13. November 1937 (Reichsgesetzbl. I S. 1179) mit
                      Artikel 6                           den Überschriften „Straßenverkehrs-Zulassungs-
                                                          Ordnung — StVZO —" und „Straßenverkehrs-Ord
    (1) Diese Verordnung tritt am 1. September 1953
  in Kraft.                                               nung — StVO—" im Bundesgesetzblatt bekannt
                                                          machen und dabei die Maße der bereits gültigen
    (2) Der Bundesminister für Verkehr wird den           Verkehrszeichen denen der neu eingeführten an
  Wortlaut der Verordnung über die Zulassung von          passen und sonstige Unstimmigkeiten beseitigen.

                            Bonn, den 24. August 1953.

                                  Der Bundesminister für Verkehr
                                             Seebohm



                                                                                                               . _i




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                                                                                                                “■Z
28

«                                                 I                                                                                                      >
                                                                ●I


                                                                                                                                                                                          <
                                                                                                                                                                                          t«r
                                                                             ANHANG 1                                                                                                     CO
              Die Muster 1 bis 5 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung vom 13. November 1937 (Reidisgesetzbl. I S. 1215) erhalten                   folgende Form:                       >
Muster 1                                                                                                                                                                                  3
(§ 10)                                    (Auf dunkelgrauem, glattem Leinwandpapier; Breite 105 mm, Höhe 148 mm; Typendruck)
                                 (1. Seite)                                                                                        (2. Seite)                                             n
                                                                                                                                                                                          iS*




                                                                                          Herr                                                                                            H
                                                                                                                                                                                          fD
                                                                                          Frau '
                                                                                          Fräulein
                            Führerschein
                                                                                          erhält die Erlaubnis, nach Ablegung der Prüfung*)
                                                                                          ein Kraftfahrzeug mit Antrieb durch

                                    für
                                                                                          der Klasse eins — zwei — drei — vier*)
                                                                                          zu führen.
Herrn
Frau                                                                                                                                        den
Fräulein


                                                                                                                                                    (Verwaltungsbehörde)
geboren am                                                             19.
                                                                                                          (Stempel)
                                                                                                                                                                                          C/i
                                                                                                                                                                                          Cn
                                                                                                                                                        (Unterschrift)
                                                                                          Liste Nr.
in
                                                                                          ●) Nichtzutreffendes durchstreidien



                                                                                                                                                »
                                                                                          Vermerk des amtlich anerkannten Sachverständigen für den Kraftfahrzeug
                                                                                          verkehr **)

                                                                                                Nach bestandener Prüfung ausgehändigt.
wohnhaft in

                                                                                                                                                       den ....             19.


                                                                                                                        Der amtlich anerkannte Sachverständige
                                                                                                                             für den Kraftfahrzeugverkehr


                                                                                                                                         (Unterschrift)
                                                          Straße Nr.                                                                                                                      CD
                                                                                          Liste Nr.

                                                                                                                                                                                          03
                                                                                          ●●)   Bei Führerscheinen der Klasse 4 und bei erneuter Erteilung nach Entziehung der Fahr
                                                                                                erlaubnis ist dieser Vermerk gegebenenfalls zu streichen.
                                                                                                                                                                                          co
                                                                                                                                                                                          Ü1
                                                                                                                                                                                          00




                                                                                                                                                                                                ,i-.!
29

Stempel




          Eigenhändige Unterschrift des Inhabers:
30

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