VkBl Nr. 17 1953
Verkehrsblatt Nr. 17 1953
VkBl AmtlicherTeil 367 Heft 17/18—1953
§§ f'S
Rückwärtsgang in Abhängigkeit vom Ausgestaltung und Anbringung der amt
Leergewicht 39 lichen Kennzeidien 60
Windschutzscheiben und Scheibenwischer 40 (weggefallen) CI
Bremsen und Unterlegkeile 41 Sonderbestimmungen für elektrisch an
Anhängelast hinter Kraftfahrzeugen .... 42 getriebene Kraftfahrzeuge 62
Zugvorrichtungen 43
3. Andere Straßenfahrzeuge
(weggefallen) 44
Anwendung der für Kraftfahrzeuge gelten
Kraftstoffbehälter 45 den Vorschriften und der Vorschriften
46 anderer Verordnungen 63
Kraftstoffleitungen
Schalldämpfer und Auspuffrohre 47 Lenkvorrichtung, sonstige Ausrüstung und
Bespannung 64
Dampfkessel und Gaserzeuger 48
Vorrichtungen für Schallzeichen 64a
Auspuffgeräusch und Fahrgeräusch 49
Kennzeichnung 64b
Beleuchtungseinrichtungen, allgemeine Bremsen 65
Grundsätze 4Sa
Rückspiegel 66
Fahrbahnbeleuchtung 50
Beleuchtung an Fahrrädern 67
Seitliche Begrenzungsleuchten, Park
leuchten 51 IV. Kleinkrafträder und Fahrräder mit Hilfs
Zusätzliche Scheinwerfer 52 motor 67a
Schlußleuchten, Bremsleuchten, Rückstrah (weggefallen) 67b
ler, Sicherungsleuchten 53
Fahrtrichtungsanzeiger 54 C. Schlußbestimmungen
Vorrichtungen für Schallzeichen 55 Zuständigkeiten 68
Überholsignalgeräte 55a Geltungsbereich 69
56 Ausnahmen 70
Rückspiegel
Strafbestimmungen 71
Geschwindigkeitsmesser und Kilometer
zähler 57 Inkrafttreten und Übergangsbestimmun
Fahrtschreiber 57a gen 72
Geschwindigkeitsschilder 58 Vorläufig nicht anzuwendende Vor
schriften 73
Fabrikschilder und Fabriknummern der
59 Sondervorschriften für ältere Fahrzeuge 74
Fahrgestelle
A. Personen eignete, deutlich sichtbare, gelbe Abzeichen mit drei
schwarzen Punkten kenntlich machen; die Abzeichen
I. Teilnahme am Verkehr im allgemeinen sind von der zuständigen örtlichen Behörde oder
einer amtlichen Versorgungsstelle abzustempeln. Die
§ 1 gelbe Fläche muß wenigstens 125 Millimeter im Ge
Grundregel der Zulassung viert, der Durchmesser der schwarzen Punkte, die
auf den Binden oder anderen Abzeichen in Dreiecks
Zum Verkehr auf öffentlichen Straßen ist jeder
form anzuordnen sind, wenigstens 50 Millimeter be
mann zugelassen, soweit nicht für die Zulassung zu
tragen. Die Abzeichen dürfen nicht an Fahrzeugen
einzelnen Verkehrsarten eine Erlaubnis vorgeschrie
angebracht werden.
ben ist. Als Straßen gelten alle für den Straßenver
kehr oder für einzelne Arten des Straßenverkehrs § 3
bestimmten Flächen.
Einschränkung oder Entziehung der Zulassung
§ 2 (1) Erweist sich jemand als ungeeignet zum Füh
ren von Fahrzeugen oder Tieren, so muß die Ver
Bedingte Zulassung
waltungsbehörde ihm deren Führung untersagen
(1) Wer infolge körperlicher oder geistiger Mängel oder ihm die erforderlichen Bedingungen auferlegen.
sich nicht sicher im Verkehr bewegen kann, darf am Zur Prüfung der körperlichen oder geistigen Eignung
Verkehr nur teilnehmen, wenn in geeigneter Weise kann sie die Beibringung eines amts- oder fachärzt
--für die Führung von Fahrzeugen nötigenfalls durch lichen Zeugnisses oder eines Sachverständigen-Gut-
Vorrichtungen an diesen — Vorsorge getroffen ist, achtens anordnen; Gegenstand der ärztlichen Unter
daß er andere nicht gefährdet. Die Pflicht zur Vor suchung ist die Begutachtung der körperlichen und
sorge obliegt dem Verkehrsteilnehmer selbst oder geistigen Eignung im allgemeinen, wenn nicht die
einem für ihn Verantwortlichen, z. B. einem Erzie
Verwalt - gsbehörde ein Gutachten über eine be
hungsberechtigten. stimmte Eigenschaft (z. B. Seh- oder Hörvermögen)
anfordert.
(2) Wie in geeigneter Weise Vorsorge zu treffen
ist, richtet sich nach den Umständen; Ersatz fehlender (2) Ungeeignet zum Führen von Fahrzeugen oder
Gliedmaßen durch künstliche Glieder, Begleitung Tieren ist besonders, wer unter erheblicher Wirkung
durch einen Menschen oder durch einen Blindenhund geistiger Getränke oder Rauschgifte am Verkehr teil
kann angebracht sein, auch das Tragen von Abzei genommen oder sonst gegen verkehrsrechtliche Vor
chen. Körperlich Behinderte können ihr Leiden durch schriften oder andere Strafgesetze erheblich ver
aelbe Armbinden an beiden Armen oder andere ge- stoßen hat.
Heft 17/18 — 1953 368 VkBl AmtlicherTeil
II. Führen von Kraftfahrzeugen § 7
Mindestalter der Kraftfahrzeugführer
§ 4
Niemand darf vor Vollendung des sechzehnten Le
Erlaubnispflicht und Ausweispflicht bensjahres Kraftfahrzeuge irgendwelcher Art, vor
für das Führen von Kraftfahrzeugen
Vollendung des achtzehnten Lebensjahres Kraftfahr
(1) Wer auf öffentlichen Straßen ein Kraftfahr- zeuge der Klassen 1, 2 oder 3 führen; Ausnahmen
ze'-g (maschinell angetriebenes, nicht an Gleise ge kann die Verwaltungsbehörde mit Zustimmung des
bundenes Landfahrzeug) mit einer durch die Bauart gesetzlichen Vertreters zulassen.
bestimmten Höchstgeschwindigkeit von mehr als
6 Kilometern je Stunde führen will, bedarf der Er § 8
laubnis der Verwaltungsbehörde (Fahrerlaubnis). Antrag auf Erteilung der Fahrerlaubnis
(2) Die Fahrerlaubnis ist durch eine amtliche Be Der Antrag auf Erteilung der Fahrerlaubnis ist bei
scheinigung (Führerschein) nachzuweisen. Der Füh der zuständigen örtlichen Behörde einzureichen: bei
rerschein ist beim Führen von Kraftfahrzeugen mit zufügen sind ein amtlicher Nachweis über Ort und
zuführen und auf Verlangen zuständigen Beamten Tag der Geburt und ein Lichtbild in der Größe von
zur Prüfung auszuhändigen. 38 X 52 bis 45 X 60 Millimeter, das den Antragsteller
ohne Kopfbedeckung im Halbprofil zeigt.
§ 5
Einteilung der Führerscheine § 9
(1) Die Fahrerlaubnis wird für jede Betriebsart Ermittlungen über die Eignung des Antragstellers
(Elektromotor, Verbrennungsmaschine, Dampfma durch die Behörde
schine oder andere) in folgenden Klassen erteilt: Die zuständige örtliche Behörde hat zu ermitteln,
Klasse 1: Krafträder(Zweiräder,auch mit Beiwagen) ob B'-denken gegen die Eignung des Antragstellers
mit einem Hubraum über 250 Kubikzenti zum Führen von Kraftfahrzeugen vorliegen (z. B. Be
meter, denken wegen schwerer oder wiederholter Verge
Klasse 2: Kraftfahrzeuge, auch solche mit aufge- hen gegen Strafgesetze, Neigung zum Trünke, zur
satteltem Anhänger, deren Leergewicht Rauschgiftsucht oder zu Ausschreitungen, insbeson
(einschließlich dem eines aufgesattelten dere Roheitsvergehen, ferner Bedenken gegen die
Anhängers) über 3,5 Tonnen beträgt, körperliche oder geistige Eignung). Wird ein Führer
und schein der Klasse 4 beantragt, so hat, wenn die zu
ständige oberste Landesbehörde keine andere Stelle
Züge mit mehr als drei Achsen ohne Rück bestimmt, die zuständige örtliche Behörde oder eine
sicht auf die Klasse des ziehenden Fahr-
von ihr beauftragte Stelle außerdem zu prüfen, ob
Zeugs das Mitführen der nach § 18 Abs. 2
der Antragsteller ausreichende Kenntnisse der für
Nr. 4 zulassungsfreien Anhänger bildet den Führer eines Kraftfahrzeugs maßgebenden Ver
keinen Zug im Sinne dieser Vorschrift —, kehrsvorschriften hat. Mit einem Bericht über das
Klasse 3; alle Kraftfahrzeuge, die nicht zu Klasse 1, Ergebnis ihrer Ermittlungen legt die zuständige ört
2 oder 4 gehören, liche Behörde den Antrag der Verwaltungsbehörde
Klasse 4: Kraftfahrzeuge mit einem Hubraum von vor.
nicht mehr als 250 Kubikzentimetern und § 10
Kraftfahrzeuge mit einer Höchstgeschwin
Ausfertigung des Führerscheins
digkeit von nicht mehr als 20 Kilometern
je Stunde. (1) Ergeben sich keine Bedenken gegen die Eig
nung des Antragstellers, so hat die Verwaltungsbe
Die Erlaubnis kann auf einzelne Fahrzeugarten
dieser Klassen beschränkt werden. hörde, wenn ein Führerschein der Klasse 4 beantragt
ist, diesen zu erteilen; einen Antrag auf Erteilung
(2) Führerscheine, die auf Grund früheren Rechts des Führerscheins der Klassen 1, 2 oder 3 hat sie
in den Klassen 1, 2 und 3 (a und b) erteilt waren, gel einem amtlich anerkannten Sachverständigen für den
ten als solche der Klassen 1, 2 und 3 dieser Verord
Kraftfahrzeugverkehr zur Prüfung der Befähigung
nung. Ein Führerschein der Klasse 2 (alt und neu)
des Antragstellers zum Führen von Kraftfahrzeugen
berechtigt zum Führen von Kraftfahrzeugen der zu übersenden. Ein vorbereiteter Führerschein (Mu
Klasse 2(neu) und 3(neu), Führerscheine der Klassen
ster 1) ist beizufügen, der vom Sachverständigen
1, 2 und 3 berechtigen zum Führen von Fahrzeugen
dem Antragsteller auszuhändigen ist, wenn die Prü
der Klasse 4. Beim Abschleppen eines Kraftfahrzeugs
fung bestanden wird; die Aushändigung hat der Sach
genügt der Führerschein für die Klasse des abschlep
verständige auf dem Führerschein zu vermerken und
penden Fahrzeugs.
der Verwaltungsbehörde unter Angabe des Datums
§6 mitzuteilen. Ist der Antragsteller bereits im Besitz
Ausbildungsfahrten vor Erlangung der Fahrerlaubnis eines Führerscheins für eine andere Klasse oder Be
Wer die Fahrerlaubnis noch nicht erhalten hat, triebsart, so ist kein neuer Schein auszufertigen, son
dern die Erweiterung der Fahrerlaubnis in den vor
darf führerscheinpflichtige Kraftfahrzeuge auf öffent
lichen Straßen führen, wenn er von einem Fahrlehrer handenen einzutragen.
(Inhaber der Ausbildungserlaubnis), der hierbei für (2) Die Verwaltungsbehörde hat die von ihr vor
die Führung des Fahrzeugs verar twortlich ist, beauf bereiteten Führerscheine vor Übersendung an den
sichtigt wird. Sachverständigen in eine Liste einzutragen, deren
.■/
VkBl Amtlicher Teil 36» Heft 17/18—1953
laufende Nummer im Führerschein anzugeben ist. die Erlaubnis auf eine bestimmte Fahrzeugart odei
über die ausgehändigten Führerscheine hat die Ver ein bestimmtes Fahrzeug mit besonderen, im Führer
waltungsbehörde außerdem eine Kartei zu führen, schein genau zu bezeichnenden Einrichtungen
die nach den Anfangsbuchstaben der Namen der Füh beschränken, auch die Nachuntersuchung des In
rerscheininhaber zu ordnen ist. habers der Fahrerlaubnis nach bestimmten Fristen
anordnen.
§ 11 § 13
Prüfung der Befähigung des Antragstellers
Beteiligung des Kraftfahrt-Bundesamtes
durch einen amtlich anerkannten Sachverständigen
(1) Jede Versagung der Fahrerlaubnis, ihre Ent
für den Kraftfahrzeugverkehr
ziehung, die Untersagung des Führens eines Kraft
(1) Der Sachverständige bestimmt Zeit und Ort der
fahrzeugs und die Zurücknahme einer dieser Maß
Prüfung. Der Prüfling hat ein Kraftfahrzeug der Be nahmen haben die Verwaltungsbehörden umgehend
triebsart und Klasse, für die er seine Befähigung --4
dem Kraftfahrt-Bundesamt unter kurzer Angabe der
nachweisen will, für die Prüfung bereitzustellen. Das Gründe mitzuteilen.
Fahrzeug muß ausreichende Sitzplätze für den Sach
verständigen, den Fahrlehrer und den Prüfling bie (2) Vor Erteilung einer Fahrerlaubnis, vor Erwei
ten; das gilt nicht bei Fahrzeugen der Klasse 1 sowie terung auf eine andere Betriebsart oder Klasse oder
dann, wenn die Fahrerlaubnis nur für Fahrzeuge der V--' einer zweiten Ausfertigung des Führerscheins
Klassen 2 oder 3 mit nicht mehr als zwei Sitzen (z. B. hat die Verwaltungsbehörde bei dem Kraftfahrt-Bun
nur für Zugmaschinen) erteilt werden soll. desamt anzufragen, ob Nachteiliges über den Antrag
steller dort bekannt ist. Die Anfrage kann auf Wunsch
(2) Ir. der Prüfung hat sich der Sachverständige zu des Antragstellers und auf seine Kosten telegrafisch
überzeugen, ob der Prüfling ausreichende Kenntnisse erfolgen. Bei Inhabern einer ausländischen Fahrer
der für den Führer eines Kraftfahrzeugs maßgeben
laubnis (§ 15) kann von der Anfrage abgesehen
den gesetzlichen und polizeilichen Vorschriften und werden.
die zur sicheren Führung eines Kraftfahrzeugs im
Verkehr erforderlichen technischen Kenntnisse hat § 14
und zu ihrer praktischen Anwendung fähig ist. Hat Sonderbestimmungen für das Führen
der Bewerber die Prüfung nicht bestanden, so darf er von Kraftfahrzeugen im öffentlichen Dienst
sie wiederholen, wenn er nachweist, daß er in der
Die Erlaubnis zum Führen von Kraftfahrzeugen
Zwischenzeit gründlichen Unterricht genommen oder
der Deutschen Bundesbahn, der Deutschen Bundes
andere ihm von der Verwaltungsbehörde auferlegte
post, des Bundesgrenzschutzes und der Polizei, die
Bedingungen erfüllt hat. Die Prüfung darf i icht vor
durch deren Dienststellen erteilt wird (§ 68 Abs. 3),
Ablauf eines angemessenen Zeitraums (in der Regel
beschränkt sich nicht auf Dienstfahrzeuge. Sie gilt
nicht weniger als eines Monats) wiederholt werden. nur für die Dauer des Dienstverhältnisses; dies ist
(3) Macht der Sachverständige Beobachtungen, die auf dem Führerschein zu vermerken. Bei Beendigung
bei ihm Zweifel über die körperliche oder geistige des Dienstverhältnisses oder der Verwendung als
Eignung des Prüflings (insbesondere Seh- oder Hör Kraftfahrzeugführer ist der Führerschein einzuzie
vermögen, körperliche Beweglichkeit, Nervenzu- hen; auf Antrag ist dem Inhaber zu bescheinigen, für
stand) begründen, so hat er der Verwaltungsbehörde welche Betriebsart und Klasse von Kraftfahrzeugen
Mitteilung zu machen, damit sie eine ärztliche Unter ihm die Erlaubnis erteilt war. Auf Grund dieser Be
suchung anordnen kann. scheinigung über die frühere besondere Fahrerlaub
(4) Die Sachverständigen haben ein Verzeichnis nis hat die Verwaltungsbehörde auf Antrag eine
über die Prüflinge und Prüfungsergebnisse zu führen. allgemeine Fahrerlaubnis für die entsprechende Be
triebsart und Klasse von Kraftfahrzeugen inner-
Nach der Prüfung ist der Antrag unter Angabe der
laufenden Nummer des Verzeichnisses und unter Mit halb von fünf Jahren nach Ausscheiden aus dem
Kraftfahrdienst ohne nochmalige Prüfung der Befä
teilung des Ergebnisses der Prüfung an die Verwal
tungsbehörde zurückzusenden. higung — zu erteilen, wenn nicht Tatsachen vorlie
gen, die den Antragsteller künftig als ungeeignet
oder nicht befähigt zum Führen von Kraftfahrzeugen
§ 12 erscheinen lassen.
Bedingte Erteilung der Fahrerlaubnis
§ 15
(1) Werden Tatsachen bekannt, die Bedenken ge
gen die körperliche oder geistige Eignung des Be Sonderbestimmungen für Inhaber
werbers begründen, so kann die Verwaltungsbehörde einer ausländischen Fahrerlaubnis
die Beibringung eines amts- oder fachärztlichen Zeug Dem Inhaber einer ausländischen Fahrerlaubnis
nisses oder eines Sachverständigen-Gutachtens for kann die deutsche Fahrerlaubnis für die entspre
dern. chende Betriebsart und Klasse von Kraftfahrzeugen
(2) Ergibt der Bericht der zuständigen örtlichen Be erteilt werden, wenn er ausreichende Kenntnisse der
hörde oder des Sachverständigen oder ein ärztliches deutschen Verkehrsvorschriften in einer Prüfung
Zeugnis, daß ein Antragsteller zum Führen von Kraft durch einen amtlich anerkannten Sachverständigen
fahrzeugen bedingt geeignet ist, so kann die Verwal für den Kraftfahrzeugverkehr oder durch die zustän
tungsbehörde die Fahrerlaubnis unter den erforder dige örtliche Behörde nachweist und im übrigen keine
lichen Bedingungen erteilen; insbesondere kann sie Zweifel an seiner Eignung bestehen.
Heft 17/18—1953 370 VkBl AmtlicherTeil
§ 15a (5) Weitergehende arbeitsrechtliche Beschränkun
gen und Pflichten zugunsten der Arbeitnehmer sind
Höchstdauer der täglichen Lenkung
von Lastkraftwagen und Kraftomnibussen zulässig.
(6) Hinsichtlich der Dauer der Ruhezeit zwischen
(1) Von demselben Kraftfahrzeugführer dürfen in
zwei Arbeitsschichten sind die für Kraftfahrer gel
einer Arbeitsschicht nicht länger als 9 Stunden ge tenden arbeitsrechtlichen und tarifrechtlichen Vor
lenkt werden
schriften entsprechend auf Kraftfahrzeugführei anzu
1. Lastkraftwagen mit einem zulässigen Ge wenden, die nicht in einem Arbeitsverhältnis stehen.
samtgewicht von 7,5 Tonnen und darüber, Kommen am Wohnort oder am Sitz des Gewerbe
betriebes unterschiedliche Regelungen in Betracht
2. Kraftomnibusse mit mehr als 14 Fahrgast- oder ist die Regelung am Wohnort anders als am
(Sitz- und Steh-) Plätzen. Sitz des Betriebes, so gilt in diesen Fällen die
Regelung, die die kürzeste Ruhezeit vorschreibt.
Ausgenommen sind Kraftfahrzeuge mit einer durch
die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von (7) Unberührt bleibt die Pflicht der Kraftfahrzeug
nicht mehr als 40 Kilometern je Stunde und Kraft führer, das Fahrzeug nur zu lenken, solange sie in der
omnibusse im Linienverkehr mit einem durchschnitt Lage sind, es sicher zu führen.
lichen Haltestellenabstand von nicht mehr als 3 Kilo
§ 15b
metern.
Entziehung der Fahrerlaubnis
(2) Die Zeit der Lenkung darf in den Fällen des durch die Verwaltungsbehörde
Absatzes 1 Satz 1 bei besonderem Anlaß in zwei
(1) Erweist sich jemand als ungeeignet zum Führen ■
Arbeitsschichten der Woche bis zu 10 Stunden aus
von Kraftfahrzeugen, so muß ihm die Verwaltungs
gedehnt werden, jedoch in der Kalenderwoche 54 behörde die Fahrerlaubnis entziehen. Die Erlaubnis
Stunden nicht überschreiten.
erlischt mit der Entziehung.
(3) Hat ein Kraftfahrzeugführer ein Fahrzeug, für (2) Solange gegen den Inhaber der Fahrerlaubnis
das die Beschränkungen der Absätze 1 und 2 gelten, ein Strafverfahren anhängig ist, in dem die Entzie
ununterbrochen viereinhalb Stunden lang gelenkt, hung der Fahrerlaubnis durch das Gericht (§42m
so hat er vor der weiteren Lenkung eine Unterbre des Strafgesetzbuchs) in Betracht kommt, darf die
chung von mindestens einer halben Stunde einzule Verwaltungsbehörde den Sachverhalt, der Gegen
gen; die Lenkungszeit gilt als ununterbrochen, wenn stand des Strafverfahrens ist,in demEntziehungsver-
sie nicht wenigstens eine zusammenhängende halbe fahren nicht berücksichtigen. Zum Strafverfahren im
Stunde lang unterbrochen worden ist. Unbeschadet Sinne dieser Vorschrift gehört das Ermittlungsver
dieser Pflicht sind Pausen von solcher Dauer einzule fahren der Anklagebehörde und der Polizei vor der
gen, daß die zur Erhaltung der Fahrsicherheit erfor Erhebung der Anklage.
derliche Erholung gewährleistet ist. (3) Will die Verwaltungsbehörde in dem Entzie
hungsverfahren einen Sachverhalt berücksichtigen,
(4) Die Führer der in Absatz 1 Satz 1 genannten
der Gegenstand der Urteilsfindung in einem Strafver
Kraftfahrzeuge haben die Zeit der Lenkung und die
fahren gegen den Inhaber der Fahrerlaubnis gewe
Pausen jeweils bei Beginn und am Ende in einen auf
sen ist, so kann sie zu dessen Nachteil von de m Inhalt
ihren Namen lautenden Fahrtennachweis einzutra
des Urteils soweit nicht abweichen, als es sich auf die
gen, aus dem das amtliche Kennzeichen des Fahr
Feststellung des Sachverhalts oder die Beurteilung 4^
zeugs ersichtlich sein muß, das während der einge
der Schuldfrage oder der Eignung zum Führen von
tragenen Zeit benutzt worden ist. Für jeden Kalen
Kraftfahrzeugen bezieht. Eine gerichtliche Entschei
dertag darf nur ein Fahrtennachweis geführt werden.
dung, durch welche die Eröffnung des Hauptverfah
Als Fahrtennachweis können entsprechende Auf
rens abgelehnt wird, steht einem Urteil gleich.
zeichnungen verwendet werden, die durch andere
(4) Die Verwaltungsbehörde kann Fristen und Be
Bestimmungen vorgeschrieben sind. Bei der Lenkung
des Fahrzeugs sind die Fahrtennachweise der Kalen dingungen für die Erteilung einer neuen Fahrerlaub
nis festsetzen.
derwoche und am Tage der ersten Arbeitsschicht der
Kalenderwoche die Fahrtennachweise der Vorwoche (5) Die Entziehung der Fahrerlaubnis ist für das
mitzuführen und auf Verlangen zuständigen Beamten Inland wirksam.
zur Prüfung auszuhändigen; als erster Tag der (6) Nach der Entziehung ist der von einer deut
Kalenderwoche ist der Sonntag anzusehen. Die Fahr- schen Behörde ausgestellte Führerschein der Be
tennac' weise sind ein Jahr lang zur Verfügung der hörde abzuliefern, die die Entziehung ausgesprochen
zuständigen Behörde zu halten; verantwortlich ist hat; ausländische Fahrausweise sind ihr zur Eintra
bei Arbeitnehmern der Arbeitgeber, sonst der Kraft gung der Entziehung vorzulegen. Dies gilt auch, wenn
fahrzeugführer. Kraftfahrzeugführer, die als Arbeit die Entziehung angefochten worden ist, die zustän
nehmer im Dienste der in § 14 Satz 1 genannten Ver dige Behörde die aufschiebende Wirkung der Anfech
waltungen stehen, sind von den Vorschriften über tung jedoch ausgeschlossen hat.
die Fahrtennachweise befreit; die Verwaltungen ha
ben den zuständigen Behörden innerhalb eines Jah § 15c
res auf Verlangen jederzeit die Dauer der täglichen Erteilung einer neuen Fahrerlaubnis
Lenkung von Kraftfahrzeugen und die Dauer der Wird nach Entziehung einer Fahrerlaubnis eine
Unterbrechungen, Pausen und Ruhezeiten nachzu neue Erlaubnis für dieselbe Betriebsart und eine ent
weisen. sprechende Klasse erteilt, so ist eine Prüfung nach
VkBl AmtlicherTeil 371 Heft 17/18 — 1953
§ 9 Satz 2 oder § 11 nur erforderlich, wenn Tatsachen Der Führer eines solchen Fahrzeugs muß
vorliegen, die die Annahme rechtfertigen, daß der eine Bescheinigung der Zulassungsstelle
Bewerber ausreichende Kenntnisse der Verkehrsvor mitführen, daß das Fahrzeug den Vorschrif
schriften oder die Befähigung zum Führen von Kraft ten dieser Verordnung entspricht; die Be
fahrzeugen nicht besitzt. Unterbleibt die Prüfung, so scheinigung darf für Fahrzeuge mit einer
gilt § 10 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 auch für Führer Höchstgeschwindigkeit von mehr als 20 Kilo
scheine der Klassen 1, 2 oder 3. metern je Stunde nur erteilt werden, wenn
der Zulassungsstelle nachgewiesen worden
ist, daß eine ausreichende Kraftfahrzeug
B. Fahrzeuge haftpflichtversicherung (§ 29 a) besteht oder
I. Zulassung von Fahrzeugen im allgemeinen daß der Halter der Versicherungspflicht
nicht unterliegt. Die Zulassungsstelle kann
§ 16
die Beibringung des Gutachtens eines amt
Grundregel der Zulassung lich anerkannten Sachverständigen für den
Zum Verkehr auf öffentlichen Straßen sind alle Kraftfahrzeugverkehr über die vorschrifts
Fahrzeuge zugelassen, die den Vorschriften dieser mäßige Beschaffenheit des Fahrzeugs an
Verordnung und der Straßenverkehrs-Ordnung in ordnen. Für die Kennzeichnung von selbst
der Fassung vom 24. August 1953 (Bundesgesetzbl. I fahrenden Arbeitsmaschinen mit einer durch
S. 1166, 1201) entsprechen, soweit nicht für die Zu die Bauart bestimmten Höchstgeschwindig
lassung einzelner Fahrzeugarten ein Erlaubnisver keit von nicht mehr als 20 Kilometern je
fahren vorgeschrieben ist. Stunde gilt § 64 b entsprechend. Die Fahr
§ 17 zeuge mit einer durch die Bauart bestimmten
Einschränkung oder Entziehung der Zulassung Höchstgeschwindigkeit von mehr als 20 Kilo
metern je Stunde müssen ein amtliches
Erweist sich ein Fahrzeug als nicht vorschrifts
Kennzeichen führen; die Bestimmungen über
mäßig, so kann die Verwaltungsbehörde dem Eigen
die Kennzeichen zulassungspflichtiger Kraft
tümer oder Halter eine angemessene Frist zur Behe
fahrzeuge, insbesondere § 23(mit Ausnahme
bung der Mängel setzen und nötigenfalls den Betrieb
des Absatzes 1 Satz 2 und der Buchstaben c
des Fahrzeugs im öffentlichen Verkehr untersagen
und d des Satzes 4), § 27 Abs. 2, §§ 28 und 60
oder beschränken; sie kann die Beibringung eines
gelten entsprechend;
Sachverständigen-Gutachtens oder die Vorführung
des Fahrzeugs anordnen. Nach Untersagung des Be la. einachsige Zugmaschinen, wenn sie nur für
land- und forstwirtschaftliche Zwecke ver
triebs von Fahrzeugen, die unter Ausstellung eines
Erlaubnisscheins zugelassen waren, ist der Schein wendet werden; Nummer 1 Sätze 2 bis 5 ist
abzuliefern. Gegen Mißbrauch des amtlichen Kenn entsprechend anzuwenden;
zeichens sind die erforderlichen Vorkehrungen zu 2. Kleinkrafträder mit einem Verbrennungs
treffen; jedenfalls ist das Kennzeichen zu entstem- motor, dessen Hubraum 50 Kubikzentimeter
peln. nicht übersteigt. Der Führer eines solchen
Fahrzeugs muß
II. Zulassungsverfahren
a) eine Ablichtung der allgemeinen Be
für Kraftfahrzeuge und ihre Anhänger
triebserlaubnis (§ 20) oder eine Betriebs
§ 18 erlaubnis im Einzelfall (§21), die die
Zulassungspflichtigkeit Zulassungsstelle durch den Vermerk
J „Betriebserlaubnis erteilt" auf dem Gut
(1) Kraftfahrzeuge mit einer durch die Bauart be achten eines amtlich anerkannten Sach
stimmten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 6 Kilo
verständigen für den Kraftfahrzeugver
metern je Stunde und ihre Anhänger (hinter Kraft
kehr ausstellt,
fahrzeugen mitgeführte Fahrzeuge mit Ausnahme
von betriebsunfähigen Fahrzeugen, die abgesdhleppt b) die Kraftfahrzeughaftpflicht-Versiche
werden, und von Abschleppachsen) dürfen auf öffent rungsbestätigung {§ 29 b)
lichen Straßen nur in Betrieb gesetzt werden, wenn mitführen und auf Verlangen zuständigen
sie durch Erteilung einer Betriebserlaubnis und durch Beamten zur Prüfung aushändigen. Für die
Zuteilung eines amtlichen Kennzeichens für Kraft Kennzeichnung gilt Nummer 1 letzter Satz;
fahrzeuge oder Anhänger von der Verwaltungsbe 3. maschinell angetriebene Krankenfahrstühle
hörde (Zulassungsstelle) zum Verkehr zugelassen (zum Gebrauch durch körperlich gebrech
sind. liche oder behinderte Personen nach der
(2) Ausgenommen von den Vorschriften über das Bauart bestimmte Kraftfahrzeuge mit höch
Zulassungsverfahren sind stens 2 Sitzen, einem Leergewicht von nicht
1. selbstfahrende Arbeitsmaschinen (Eahr- mehr als 300 Kilogramm und einer durch
zeuge, die nach ihrer Bauart und ihren be die Bauart bestimmten Höchstgeschwindig
keit von nicht mehr als 30 Kilometern je
sonderen, mit dem Fahrzeug fest verbunde
Stunde); Nummer 1 Sätze 2, 3 und 5 ist ent
nen Einrichtungen zur Leistung von Arbeit,
sprechend anzuwenden;
nicht zur Beförderung von Personen oder
Gütern bestimmt und geeignet sind), dij zu 4. folgende Arten von Anhängern:
einer vom Bundesminister für Verkehr be a) Anhänger in land- und forstwirtschaft
stimmten Art solcher Fahrzeuge gehören. lichen Betrieben, wenn die Anhänger nur
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für fand- und forstwirtschaftliche Zwecke ten eines amtlich anerkannten Sachverständigen füi
verwendet und mit einer Geschwindig den Kraftfahrzeugverkehr entspricht.
keit von nicht mehr als 20 Kilometern
(2) Die Betriebserlaubnis bleibt, wenn sie nicht
je Stunde hinter Zugmaschinen oder hin
ausdrücklich entzogen wird, bis zur endgültigen
ter selbstfahrenden Arbeitsmaschinen
Außerbetriebsetzung des Fahrzeugs wirksam, so
einer vom Bundesminister für Verkehr
lange nicht Teile des Fahrzeugs verändert werden,
nach Nummer 1 bestimmten Art mitge
deren Beschaffenheit vorgeschrieben ist oder deren
führt werden. Beträgt die durch die
Betrieb eine Gefährdung anderer Verkehrsteilneh
Bauart bestimmte Höchstgeschwindigkeit
mer verursachen kann. Nach solchen Änderungen hat
des ziehenden Fahrzeugs mehr als 20
der Eigentümer des Fahrzeugs eine erneute Betriebs
Kilometer je Stunde, so sind diese An
erlaubnis unter Beifügung des Gutachtens eines
hänger nur dann zulassungsfrei, wenn
amtlich anerkannten Sachverständigen für den
sie für eine Höchstgeschwindigkeit von
Kraftfahrzeugverkehr über den vorschriftsmäßigen
nicht mehr als 20 Kilometern je Stunde
Zustand des Fahrzeugs zu beantragen, wenn nicht
in der durch § 58 vorgeschriebenen
für die an- oder eingebauten Teile einzeln eine be
Weise gekennzeichnet oder — beim Mit sondere Betriebserlaubnis erteilt ist, deren Wirksam
führen hinter Zugmaschinen mit einer
keit nicht von einer Abnahme (§ 22) abhängt.
Geschwindigkeit von nicht mehr als 8
Kilometern je Stunde (Betriebsvorschrift)
— eisenbereift sind; § 20
b) land- und forstwirtschaftliche Arbeits Allgemeine Betriebserlaubnis für Typen
~^
geräte; (1) Für reihenweise gefertigte Fahrzeuge kann die
c) Anhänger hinter Straßenwalzen; Betriebserlaubnis dem Hersteller nach einer auf seine
d) Maschinen für den Straßenbau, die von Kosten vorgenommenen Prüfung allgemein (durch
Kraftfahrzeugen mit einer Geschwindig Typschein) erteilt werden, wenn er die Gewähr für
keit von nicht mehr als 20 Kilometern zuverlässige Ausübung der durch den Typschein ver
je Stunde mitgeführt werden. Buchstabe a liehenen Befugnisse (nach Absatz 3) bietet; bei Her
letzter Satz gilt entsprechend; stellung eines Fahrzeugtyps durch mehrere Beteiligte
kann der Typschein diesen gemeinsam erteilt wer
e) Wohnwagen und Packwagen im Ge
den; für im Ausland hergestellte Fahrzeuge kann die
werbe nach Schaustellerart, die von Zug
allgemeine Betriebserlaubnis dem Händler erteilt
maschinen mit einer Geschwindigkeit
werden, der seine Berechtigung zu ihrem alleinigen
von nicht mehr als 20 Kilometern je Vertrieb im Inland nachweist.
Stunde mitgeführt werden. Buchstabe a
letzter Satz gilt entsprechend; (2) über den Antrag auf Erteilung der allgemeinen
f) Anhänger, die lediglich der Straßenrei Betriebserlaubnis entscheidet das Kraftfahrt-Bundes-
nigung dienen; amt. Das Kraftfahrt-Bundesamt kann einen amtlich
anerkannten Sachverständigen für den Kraftfahr
g) eisenbereifte Möbelwagen;
zeugverkehr oder eine andere Stelle mit der Begut
h) einachsige Anhänger hinter Krafträdern;
achtung beauftragen. Es bestimmt, welche Unter
i) Anhänger für Feuerlöschzwecke; lagen für den Antrag beizubringen sind.
k) Anhänger des Abwehrdienstes gegen
(3) Der Inhaber eines Typscheins für Fahrzeuge
den Kartoffelkäfer;
hat für jedes dem Typ entsprechende Fahrzeug einen y
1) Arbeitsmaschinen;
Kraftfahrzeugbrief oder Anhängerbrief (§ 25) auszu
m) Spezialfahrzeuge zur Beförderung von füllen. Die Vordrucke für die Briefe werden vom
Segelfluggerät und Segelflugzeugen; Kraftfahrt-Bundesamt ausgegeben. In dem Brief sind
n) Anhänger, die als Verladerampen die die Angaben über das Fahrzeug von dem Inhaber des
nen; Typscheins für das Fahrzeug einzutragen oder, wenn
o) fahrbare Baubuden, die von Kraftfahr mehrere Hersteller beteiligt sind, von jedem Be
zeugen mit einer Geschwindigkeit von teiligten für die von ihm hergestellten Teile, sofern
nicht mehr als 20 Kilometern je Stunde nicht ein Beteiligter die Ausfüllung des Briefes über
mitgeführt werden. Buchstabe a letzter nimmt. Die Richtigkeit der Angaben über die Be
Satz gilt entsprechend. schaffenheit des Fahrzeugs und über dessen Über
einstimmung mit dem genehmigten Typ hat der für
Auf Antrag können auch für solche Fahrzeuge Kraft
die Ausfüllung des Briefs (ganz oder jeweils zu
fahrzeug- oder Anhängerbriefe (§ 20 Abs. 3 und § 21)
einem bestimmten Teil) Verantwortliche zu be
ausgestellt werden; sie sind dann in dem üblichen
scheinigen.
Zulassungsverfahren zu behandeln.
(4) Die durch den Typschein verliehenen Befug
§ 19 nisse bleiben so lange wirksam, als der genehmigte
Fahrzeugtyp mit den jeweils geltenden Bauvor
Erteilung und Wirksamkeit der Betriebserlaubnis schriften übereinstimmt. Der Typschein kann durch
(1) Die Betriebserlaubnis ist zu erteilen, wenn das Nachträge ergänzt werden; er kann entzogen wer
Fahrzeug den Vorschriften dieser Verordnung und den, wenn sich der Inhaber als unzuverlässig erweist.
den zu ihrer Ausführung erlassenen Anweisungen Die den Typschein erteilende Stelle kann durch Be
des Bundesministers für Verkehr nach dem Gutach- auftragte jederzeit die Ausübung der durch den
VkBl Amtlicher Teil 373 Heft 17/18 — 1953
Typschein verliehenen Befugnisse beim Hersteller vom 13. Februar 1939, Reichsgesetzbl. I
oder Händler nachprüfen. S. 231),
3. Auflaufbremsen (§ 41 Abs. 10),
§ 21 4. Einrichtungen zur Verbindung von Fahr
zeugen (§ 43),
Betriebserlaubnis für Einzelfahrzeuge
5. Scheinwerfer (§ 50),
Gehört ein Fahrzeug nicht zu einem genehmigten
6. seitliche Begrenzungsleuchten (§ 51 Abs. 1),
Fahrzeugtyp, so hat der Hersteller die Betriebser
laubnis bei der Verwaltungsbehörde (Zulassungs 7. Parkleuchten (§ 51 Abs. 3),
stelle) unter Vorlegung eines Kraftfahrzeug- oder 8. zusätzliche Scheinwerfer (§ 52 Abs. 1),
Anhängerbriefs zu beantragen, der von der Zulas 9. Schlußleuchten (§ 53 Abs. 1 und 7),
sungsstelle bezogen werden kann. In dem Brief hat 10. Bremsleuchten (§ 53 Abs. 2),
der amtlich anerkannte Sachverständige für den 11. Rückstrahler {§ 53 Abs. 4 und 7, § 67 Abs. 3
Kraftfahrzeugverkehr zu bescheinigen, daß das Fahr und 4 dieser Verordnung; § 24 der Straßen
zeug richtig beschrieben ist und den geltenden Vor verkehrs-Ordnung in der Fassung vom
schriften entspricht. 24. August 1953 (Bundesgesetzbl. I S. 1166,
1201),
§ 22
12. Sicherungslampen, Fackeln und rückstrah
Betriebserlaubnis lende Einrichtungen (§ 53 Abs. 5),
und Bauartgenehmigung für Fahrzeugteile 13. Fahrtrichtungsanzeiger (§ 54),
(1) Die Betriebserlaubnis kann auch einzeln für 14. Glühlampen (§ 49 a) — ausgenommen Glüh
Teile von Fahrzeugen erteilt werden, wenn der Teil lampen für 40 und 80 Volt —,
eine technische Einheit bildet, die im Erlaubnis 15. Vorrichtungen für Schallzeichen (§ 55),
verfahren selbständig behandelt werden kann. Die 16. Geräte zur Verständigung beim Überholen
Erlaubnis ist gegebenenfalls dahin zu beschränken, (§ 55a),
daß der Teil nur an Fahrzeugen bestimmter Art und 17. Fahrtschreiber (§ 57 a),
nur bei einer bestimmten Art des Ein- oder Anbaues
18. amtliche Kennzeichen und ihre Beleuchtung
verwendet werden darf; die Wirksamkeit der Be
(§ 60),
triebserlaubnis kann von der Abnahme des Ein- oder
19. Lichtmaschinen, Scheinwerfer und Schluß
Anbaues durch einen amtlich anerkannten Sach
leuchten für Fahrräder (§ 67),
verständigen für den Kraftfahrzeugverkehr abhängig
20. Beiwagen von Krafträdern,
gemacht werden.
21. Heizungen in Omnibussen und Omnibus
(2) Für das Verfahren gelten die Vorschriften über anhängern (§ 51 der Verordnung über den
die Erteilung der Betriebserlaubnis für Fahrzeuge Betrieb von Kraftfahrunternehmen im Per
entsprechend. Bei reihenweise gefertigten Teilen ist sonenverkehr),
sinngemäß nach § 20 zu verfahren; der Inhaber eines
22. Bremsbeläge (§ 41).
Typscheins für Fahrzeugteile hat durch Anbringung
(4) Fahrzeugteile, die in einer amtlich genehmig
des ihm vorgeschriebenen Typzeichens auf Jedem
dem Typ entsprechenden Teil dessen Übereinstim ten Bauart ausgeführt sein müssen, dürfen nur feil
mung mit dem genehmigten Typ zu bestätigen. geboten, erworben oder verwendet werden, wenn
Findet eine Abnahme statt, so hat der amtlich an sie mit einem amtlich vorgeschriebenen und zu
erkannte Sachverständige für den Kraftfahrzeug geteilten Prüfzeichen gekennzeichnet sind. Die Aus
verkehr im Kraftfahrzeug- oder Anhängerbrief die gestaltung der Prüfzeichen und das Verfahren
bestimmt der Bundesminister für Verkehr.
abgenommenen Teile unter Angabe ihrer Typ
zeichen zu vermerken. Für Fahrzeugteile, die nicht
zu einem genehmigten Typ gehören, ist nach § 21 § 23
zu verfahren; das Gutachten des amtlich anerkannten Zuteilung der amtlichen Kennzeichen
Sachverständigen für den Kraftfahrzeugverkehr ist, (1) Die Zuteilung des amtlichen Kennzeichens für
falls er sich nicht gegen die Erteilung der Betriebs
ein Kraftfahrzeug oder einen Kraftfahrzeuganhänger
erlaubnis ausspricht, in den Kraftfahrzeug- oder hat der Verfügungsberechtigte bei der Verwaltungs
Anhängerbrief einzutragen, wenn der Teil an einem
behörde (Zulassungsstelle) zu beantragen, in deren
bestimmten Fahrzeug an- oder eingebaut werden Bezirk das Fahrzeug seinen regelmäßigen Standort
soll; unter dem Gutachten hat die Zulassungsstelle
(Heimatort) haben soll. Mit dem Antrag ist der Kraft
gegebenenfalls einzutragen; „Betriebserlaubnis er
fahrzeug- oder Anhängerbrief vorzulegen und, wenn
teilt“; im Kraftfahrzeug- oder Anhängerschein ist der noch keine Betriebserlaubnis erteilt ist, diese zu
gleiche Vermerk unter kurzer Bezeichnung des ge
gleich zu beantragen. Als Kraftfahrzeug- oder An
nehmigten Teils zu machen.
hängerbrief dürfen nur die amtlich hergestellten
(3) Die nachstehend aufgeführten Einrichtungen Vordrucke mit einem für die Bundesdruckerei ge
müssen in einer amtlich genehmigten Bauart aus schützten Wasserzeichen (Stäbchenmuster) ver
geführt sein: wendet werden. Der Antrag muß enthalten
1. Gleitschutzvorrichtungen (§ 37 Abs. 1), a) Namen, Geburtstag und -ort, genaue Angabe
2. Windschutzscheiben und sonstige Scheiben von Beruf, Gewerbe oder Stand und An
aus Sicherheitsglas (§ 40 dieser Verordnung; schrift dessen, für den das Fahrzeug zu
§ 45 der Verordnung über den Betrieb von gelassen werden soll, — die Richtigkeit
Kraftfahrunternehmen im Personenverkehr dieser Personalien ist der Zulassungsstelle
Heft 17/18—1953 374 VkBl Amtlicher Teil
auf Verlangen nachzuweisen — und den Anhängerschein alsdann hinzuweisen ist. Die Scheine
regelmäßigen Standort des Fahrzeugs, sind mitzuführen und den zuständigen Beamten auf
b) Art des Fahrzeugs, Verlangen zur Prüfung auszuhändigen. Sind für
c) Nummer des beigefügten Kraftfahrzeug denselben Halter mehrere Anhänger zugelassen, so
oder Anhängerbriefs, kann statt des Anhängerscheins ein von der Zu
d) genaue Anschrift dessen, dem die Zulas lassungsstelle ausgestelltes Verzeichnis der für den
sungsstelle den Brief aushändigen soll, Halter zugelassenen Anhänger riiitgeführt und zur
Prüfung ausgehändigt werden; aus dem Verzeichnis
e) den Nachweis, daß eine ausreichende Kraft
müssen Name, Vornamen und genaue Anschrift des
fahrzeughaftpflichtversicherung (§ 29 a) be
Halters sowie Hersteller, Art, Leergewicht, zulässiges
steht oder daß der Halter der Versicherungs Gesamtgewicht, Fahrgestellnummer und amtliche
pflicht nicht unterliegt.
Kennzeichen der Anhänger ersichtlich sein.
Bei den Angaben zu Buchstabe b sind Kraftwagen mit
einem zulässigen Gesamtgewicht von nicht mehr als
2,5 Tonnen als Kombinationskraftwagen zu bezeich § 25
nen, wenn sie nach ihrer Bauart und Einrichtung Behandlung der Kraftfahrzeug-
geeignet und bestimmt sind, im Innenraum — mit und Anhängerbriefe bei den Zulassungsstelien
Ausnahme des für die Mitnahme von Reisegepäck (1) Die Zulassungsstelle hat das amtliche Kenn
bestimmten Raums ■— wahlweise oder gleichzeitig
zeichen des Fahrzeugs und die Personalien dessen,
der Beförderung von Personen und Gütern zu dienen;
für den das Fahrzeug zugelassen wird, in den
das nach der Bauart vorgesehene Herausnehmen %
Kraftfahrzeug- oder Anhängerbrief einzutragen.
oder Anbringen von Sitzplätzen und das Vorhanden
Sie hat den Brief unverzüglich dem im Antrag nach
sein fest eingebauter Sitze neben dem Führersitz
§ 23 Abs. 1 Buchstabe d bezeichneten Empfänger zu
berührt die Eigenschaft des Fahrzeugs als Kombi
übergeben. Dieser hat grundsätzlich seinen Brief
nationskraftwagen nicht.
bei der Zulassungsstelle selbst abzuholen und dabei
(2) Das von der Zulassungsstelle zuzuteilende den Empfang zu bescheinigen; tut er dies innerhalb
Kennzeichen enthält das Unterscheidungszeichen für von zwei Wochen nicht, so ist der Brief unter „Ein
den Verwaltungsbezirk und die Erkennungsnummer, schreiben" gebührenpflichtig zu übersenden.
unter der das Fahrzeug bei der Zulassungsstelle ein
getragen ist. (2) Der Verlust eines Vordrucks für einen Kraft
fahrzeug- oder Anhängerbrief ist der Ausgabestelle
(3) Das Kennzeichen ist nach § 60 auszugestalten
für den Vordruck, der Verlust eines ausgefertigten
und anzubringen.
Briefs ist der für das Fahrzeug zuständigen Zulas
(4) Amtliche Kennzeichen müssen mit dem Dienst sungsstelle und durch diese dem Kraftfahrt-Bundes
stempel der Zulassungsstelle oder einer von ihr amt zu melden. Wenn nicht im Einzelfall eine Aus
beauftragten Behörde versehen sein; die an zu nahme unbedenklich ist, hat vor Ausfertigung eines
lassungsfreien Anhängern nach § 60 Abs. 5 zu füh neuen Briefs eine öffentliche Aufbietung des ver-
renden Kennzeichen dürfen nicht amtlich ab lorenen auf Kosten des Antragstellers zu erfolgen.
gestempelt werden. Als Abstempelung gilt auch die Das Verfahren wird durch Verwaltungsanweisung
Anbringung von Stempelplaketten; die Plaketten geregelt.
müssen so beschaffen sein und so befestigt werden,
daß sie beim Ablösen in jedem Falle zerbrechen. Zur (3) Sind in einem Kraftfahrzeug- oder Anhänger
Abstempelung der Kennzeichen ist das Fahrzeug vor brief die für die Eintragung der Zulassungen des
zuführen. Bei der Abstempelung ist zu prüfen, ob Fahrzeugs bestimmten Seiten ausgefüllt oder ist der
das Kennzeichen, insbesondere seine Ausgestaltung Brief beschädigt, so darf er nicht durch Einfügung
und seine Anbringung, den Rechtsvorschriften ent selbstgefertigter Blätter ergänzt werden. Vielmehr
spricht. Fahrten zur Abstempelung der Kennzeichen ist ein neuer Brief gebührenpflichtig auszustellen.
Die Zulassungsstelle macht auf Grund des alten
und Rückfahrten nach Entfernung des Stempels
dürfen mit ungestempelten Kennzeichen ausgeführt Briefs in dem neuen Brief die Angaben über die
werden. Die Zulassungsstelle kann das zugeteilte Beschreibung des Fahrzeugs, über Typschein und
amtliches Gutachten, vermerkt darin, für wen das
Kennzeichen ändern und hierbei das Fahrzeug vor-
führen lassen. Fahrzeug früher zugelassen war und bescheinigt in
ihm, daß er als Ersatz für den als erledigt einge-
§ 24 zogenen Brief ausgestellt worden ist.
■«Ä
Ausfertigung des Kraftfahrzeug
(4) Die mit den Kraftfahrzeug- und Anhänger
oder Anhängerscheins
briefen befaßten Behörden haben bei der Entgegen
Auf Grund der Betriebserlaubnis und nach Zu nahme von Anträgen und bei der Aushändigung der
teilung des Kennzeichens wird der Kraftfahrzeug Briefe über auftretende privatrechtliche Ansprüche
schein (Muster 2) oder Anhängerschein (Muster 3) nicht zu entscheiden; Rechtsansprüche sind gegebe
ausgefertigt und ausgehändigt; fehlt noch die Be nenfalls mit Hilfe der ordentlichen Gerichte zu ver
triebserlaubnis, wird sie durch Ausfertigung des folgen. Zur Sicherung des Eigentums oder anderer
Kraftfahrzeug- oder Anhängerscheins erteilt; einer Rechte am Fahrzeug ist der Brief bei jeder Befassung
besonderen Ausfertigung der Betriebserlaubnis be der Zulassungsstelle mit dem Fahrzeug, besonders
darf es nur, wenn umfangreiche Bedingungen ge bei Meldungen über den Eigentumswechsel (§ 27
stellt werden, auf die im Kraftfahrzeug- oder Abs. 3), vorzulegen.
VkBl Amtlicher Teil 375 Heft 17/18 — 1953
§ 26 tragen; wenn ein Händler das Fahrzeug zum
Wiederverkauf erwirbt, so genügt eine Anzeige an ● s;
Karteiführung und Meldungen
an das Kraftfahrt-Bundesamt die Zulassungsstelle, die dem Fahrzeug ein Kenn
zeichen zugeteilt hat.
(1) Die Zulassungsstellen haben die zum Verkehr
zugelassenen Kraftfahrzeuge und Anhänger bis zur (4) Dem Antrag nach den Absätzen 2 und 3 ist der
endgültigen Zurückziehung aus dem Verkehr in je bisherige Kraftfahrzeugschein (Anhängerschein) oder
einer Kartei nachzuweisen. Die Karteikarte ist nach eine amtlich beglaubigte Abschrift beizufügen; der
dem vom Kraftfahrt-Bundesamt entworfenen Muster bisherige Schein ist jedenfalls vor Übergabe des
auf Grund des Kraftfahrzeug- oder Anhängerbriefs neuen abzuliefern. Wird ein neues Kennzeichen
zu fertigen. Eine Durchschrift der Karte ist dem erteilt, so gilt für das bisherige Kennzeichen Absatz 5
Kraftfahrt-Bundesamt zu übersenden. Satz 3 entsprechend.
(2) Die Kartei ist nach den Erkennungsnummern (5) Wird ein Fahrzeug für mehr als ein Jahr aus
der Fahrzeuge zu ordnen. dem Verkehr gezogen, so ist es bei der Zulassungs
stelle unter Beifügung des Briefs und des Scheins
(3) Änderungen in der Kartei hat die Zulas'-ungs- und gegebenenfalls der Anhängerverzeichnisse un
stelle dem Kraftfahrt-Bundesamt zu melden.
verzüglich abzumelden, wenn nicht die Zulassungs
(4) Zulassungsfreie Kraftfahrzeuge, denen ein amt stelle auf Antrag eine Frist bewilligt. Der Brief ist
liches Kennzeichen zugeteilt worden ist (§ 18 Abs. 2), von der Zulassungsstelle durch Zerschneiden un
-H
sind von der Zulassungsstelle in einer Kartei nach brauchbar zu machen und mit einem Vermerk über
zuweisen, aus der Name, Vornamen, Ort und Tag die Abmeldung dem Eigentümer zurückzugeben.
der Geburt, Beruf (Stand, Gewerbe) und Anschrift Gegen Mißbrauch des amtlichen Kennzeichens sind
dessen, für den das Kennzeichen dem Fahrzeug zu die erforderlichen Vorkehrungen zu treffen; jeden
geteilt worden ist, ferner die Art und der regel falls ist das Kennzeichen zu entstempeln. Soll das
mäßige Standort des Fahrzeugs hervorgehen müssen. Fahrzeug wieder zum Verkehr zugelassen werden,
Abs. 2 gilt entsprechend. so ist der Brief vorzulegen; er ist dann einzuziehen,
und ein neuer Brief ist nach § 25 Abs. 3 auszufertigen.
§ 27
Meldepflichten der Eigentümer und Halter § 28
von Kraftfahrzeugen oder Anhängern Prüfungsfahrten, Probefahrten,
(1) Die Angaben im Kraftfahrzeug- oder Anhänger Überführungsfahrten
brief, im Kraftfahrzeug- oder Anhängerschein und (1) Fahrten anläßlich der Prüfung des Fahrzeugs
in den Anhängerverzeichnissen müssen ständig den durch einen amtlich anerkannten Sachverständigen
tatsächlichen Verhältnissen entsprechen; Änderun für den Kraftfahrzeugverkehr können ohne Betriebs
gen sind unter Einreichung des Briefs und Scheins erlaubnis mit vom Sachverständigen zugeteilten und
und gegebenenfalls der Anhängerverzeichnisse un amtlich abgestempelten roten Kennzeichen ausge
verzüglich der zuständigen Zulassungsstelle zu mel führt werden. Als Fahrten anläßlich der Prüfung
den. Verpflichtet zur Meldung ist der Eigentümer können auch Fahrten zur Verbringung des Fahr
und, wenn er nicht zugleich Halter ist, auch dieser. zeugs an den Prüfungsort und von dort zurück be
Die Verpflichtung besteht, bis die Behörde durch
handelt werden. Nach Anmeldung eines Fahrzeugs
einen der Verpflichteten Kenntnis von den melde
■●a zur Prüfung übersendet der Sachverständige eine
pflichtigen Tatsachen erhalten hat.
Vorladung, die als Ausweis auf der Fahrt mitzu
(2) Wird der regelmäßige Standort des Fahrzeugs führen ist, und gegebenenfalls ein rotes Kennzeichen.
für mehr als drei Monate in den Bezirk einer ande Die roten Kennzeichen für Prüfungsfahrten hat der
ren Zulassungsstelle verlegt, so ist bei dieser unver amtlich anerkannte Sachverständige für den Kraft
züglich die Zuteilung eines neuen Kennzeichens fahrzeugverkehr zu beschaffen; er kann für Über
zu beantragen; ist die Verlegung voraussichtlich nur lassung des Kennzeichens eine Gebühr erheben. Die
vorübergehend, so genügt eine Anzeige an die Zu Erkennungsnummern teilt dem Sachverständigen die
lassungsstelle, die dem Fahrzeug ein Kennzeichen für seinen Wohnsitz zuständige Zulassungsstelle zu,
zugeteilt hat. deren ünterscheidungszeichen (§ 23 Abs. 2) zu ver
wenden ist.
(3) Wird ein Fahrzeug veräußert, so hat der Ver
äußerer unverzüglich der für das Fahrzeug zustän (2) Fahrten zur Feststellung und zum Nachweis
digen Zulassungsstelle die Anschrift des Erwerbers der Gebrauchsfähigkeit von Kraftfahrzeugen oder
anzuzeigen; er hat dem Erwerber zur Weiter Anhängern (Probefahrten) und Fahrten, die in der
benutzung des Fahrzeugs Kraftfahrzeugschein und Hauptsache zur Überführung des Kraftfahrzeugs
-brief (Anhängerschein und -brief) gegen Empfangs oder des Anhängers an einen anderen Ort dienen
bestätigung auszuhändigen und letztere seiner An (Überführungsfahrten), dürfen auch ohne Betriebs
zeige beizufügen. Der Erwerber hat unverzüglich erlaubnis unternommen werden. Auf solchen Fahr
bei der für den neuen Standort des Fahrzeugs zu ten müssen rote Kennzeichen an den Fahrzeugen
ständigen Zulassungsstelle die Ausfertigung eines geführt werden. Für die mit roten Kennzeichen ver
neuen Kraftfahrzeug- oder Anhängerscheins und, sehenen Kraftfahrzeuge sind besondere Kraftfahr
wenn dem Fahrzeug bisher ein Kennzeichen von zeugscheine (Muster 4), für die in dieser Weise
einer anderen Zulassungsstelle zugeteilt war, auch gekennzeichneten Anhänger besondere Anhänger
die Zuteilung eines neuen Kennzeichens zu bean- scheine (Muster 5) mitzuführen. Als Probefahrten
Heft 17/18—1953 376 VkBl Amtlicher Teil
gelten auch Fahrten zur allgemeinen Anregung der kann an Auflagen gebunden werden. § 68 Abs. 3
Kauflust durch Vorführung in der Öffentlichkeit, bleibt unberührt.
nicht aber Fahrten gegen Vergütung für Benutzung (4) Fahrzeughaltern, die den Nachweis erbringen,
des Kraftfahrzeugs oder Anhängers. daß sie ihre Fahrzeuge regelmäßig von anerkannten
P) Für die besonderen Kennzeichen während Kunden- oder Bremsendiensten der Fahrzeug- oder
Probe-, überführungs- und Prüfungsfahrten gelten Bremsenhersteller oder sonstigen anerkannten
die Bestimmungen für allgemeine Kennzeichen ent Stellen überwachen lassen, können Erleichterungen
sprechend. Jedoch bestehen die Erkennungsnummern hinsichtlich der Prüfungen nach Absatz 1 gewährt
aus einer Null (0) mit einer oder mehreren nach werden. Die Anerkennung wird durch die für den
folgenden Ziffern; das Kennzeichen ist in roter Verkehr zuständige oberste Landesbehörde ausge
sprochen. Sie bestimmt das Ausmaß der Erleich
Balkenschrift auf weißem, rot gerundetem Grund
terungen.
herzustellen; es braucht am Fahrzeug nicht fest an
gebracht zu sein. II a. Pflichtversicherung
(4) Kennzeichen und Kraftfahrzeug- oder An § 29a
hängerscheine für Probe- und Überführungsfahrten
Ausreichende Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung
hat die Zulassungsstelle bei nachgewiesenem Be
Ausreichend ist eine Kraftfahrzeughaftpflichtver
dürfnis auszugeben; nach Verwendung sind sie un
verzüglich wieder abzuliefern; sie können jedoch für sicherung, die dem Gesetz über die Einführung der
wiederkehrende Verwendung, auch bei verschiede Pflichtversicherung für Kraftfahrzeughalter und zur
Änderung des Gesetzes über den Verkehr mit Kraft
nen Fahrzeugen und auch ohne vorherige Bezeich >'
fahrzeugen sowie des Gesetzes über den Versiche
nung eines bestimmten Fahrzeugs durch die Zulas
rungsvertrag vorn?. November 1939(Reichsgesetzbl. I
sungsstelle im Kraftfahrzeug- oder Anhängerschein,
an zuverlässige Hersteller, Händler oder Hand S. 2223) und den zu seiner Durchführung ergangenen
Vorschriften entspricht.
werker ausgegeben werden. Der Empfänger dieser
Scheine hat die Bezeichnung des Fahrzeugs vor Ver
§ 29b
wendung des Scheins in diesen und in ein Verzeichnis
der Scheine einzutragen; jede einzelne Fahrt ist zu Versicherungsnachweis
verzeichnen. Die Verzeichnisse sind zuständigen (1) Der Nachweis, daß eine ausreichende Kraft
Beamten auf Verlangen zur Prüfung auszu fahrzeughaftpflichtversicherung besteht, ist durch
händigen. Das den Verbleib der ausgestellten eine vom Versicherer zu erteilende Versicherungs
Scheine nachweisende Verzeichnis und etwa inner bestätigung nach Muster 6 zu erbringen; Betriebe
halb eines Jahres nicht verwendete Scheine sind der des Kraftfahrzeughandels und -handwerks dürfen
Zulassungsstelle einzureichen. den Nachweis durch eine Sammelbestätigung
(5) Rote Kennzeichen (Absatz 1 bis 4) sind erst (Muster 7) führen, wenn es sich bei dem Fahrzeug
nicht um einen Kraftomnibus oder eine Kraftdroschke
auszugeben, wenn der Nachweis erbracht ist, daß
eine ausreichende Kraftfahrzeughaftpflichtversiche handelt. Der Versicherer ist verpflichtet, dem Ver
rung (§ 29 a) besteht oder daß der Halter der Ver sicherungsnehmer bei dem Beginn des Versicherungs
sicherungspflicht nicht unterliegt. schutzes die Versicherungsbestätigung kostenlos zu
erteilen. Verlangt der Versicherungsnehmer die
nochmalige Ausfertigung einer Versicherungsbestä
§ 29
tigung, so ist diese als „Zweite Ausfertigung“ zu
Überwachung der Kraftfahrzeuge und Anhänger bezeichnen.
(1) Unabhängig von der ständigen Überwachung (2) Die Zulassungsstelle hat dem Versicherer das
der Fahrzeuge im Straßenverkehr haben die Zulas dem Fahrzeug zugeteilte amtliche Kennzeichen mit
sungsstellen in angemessenen, von den für den Ver zuteilen.
kehr zuständigen obersten Landesbehörden festzu (3) Die Zulassungsstelle kann jederzeit die Vor
setzenden Zeitabständen die Vorführung der Kraft lage des Versicherungsscheins und den Nachweis
fahrzeuge und ihrer Anhänger zur Prüfung durch über die Zahlung des letzten Beitrags verlangen.
amtlich anerkannte Sachverständige für den Kraft
(4) Hat der Halter zur vorübergehenden Still
fahrzeugverkehr anzuordnen. Die Fahrzeuge sind
legung des Fahrzeugs den Kraftfahrzeug- oder An
zur Prüfung an dem in der Anordnung bestimmten
Ort zur bestimmten Zeit vorzuführen. hängerschein an die Zulassungsstelle abgeliefert und
das amtliche Kennzeichen entstempeln lassen, so
(2) Die Prüfung hat alle für die Verkehrssicherheit kann die Zulassungsstelle die Aushändigung des
wichtigen Teile und Einrichtungen einschließlich der Scheins und die Abstempelung des amtlichen Kenn
amtlichen Kennzeichen und ihrer Beleuchtung sowie zeichens von der Bestätigung des Versicherers ab
die Geräusch- und Rauchentwicklung zu umfassen. hängig machen, daß ihm die Absicht mitgeteilt wor
den ist, das Fahrzeug wieder in Betrieb zu nehmen.
(3) Fahrzeughaltern, die im eigenen Betrieb über
entsprechend geschultes Personal und die erforder
§ 29c
lichen technischen Einrichtungen verfügen, kann
jederzeit widerruflich gestattet werden, die Prüfung Anzeigepflicht des Versicherers
der Kraftfahrzeuge und Anhänger selbst vorzu Der Versicherer hat der zuständigen Zulassungs
nehmen. Die Erlaubnis wird von der für den Ver stelle mit Formblatt nach Muster 8 Anzeige zu er
kehr zuständigen obersten Landesbehörde erteilt und statten, sobald die Versicherungsbestätigung (§ 29 b