VkBl Nr. 17 1953

Verkehrsblatt Nr. 17 1953

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VkBl AmtlicherTeil                                     367                                        Heft 17/18—1953


                                                 §§                                                         f'S
      Rückwärtsgang in Abhängigkeit vom                          Ausgestaltung und Anbringung der amt
      Leergewicht                                39              lichen Kennzeidien                         60
      Windschutzscheiben und Scheibenwischer     40              (weggefallen)                              CI
     Bremsen und Unterlegkeile                   41              Sonderbestimmungen für elektrisch an
     Anhängelast hinter Kraftfahrzeugen ....     42              getriebene Kraftfahrzeuge                  62
     Zugvorrichtungen                            43
                                                              3. Andere Straßenfahrzeuge
     (weggefallen)                               44
                                                                 Anwendung der für Kraftfahrzeuge gelten
     Kraftstoffbehälter                          45              den Vorschriften und der Vorschriften
                                                 46              anderer Verordnungen                       63
      Kraftstoffleitungen
      Schalldämpfer und Auspuffrohre             47              Lenkvorrichtung, sonstige Ausrüstung und
                                                                 Bespannung                                 64
      Dampfkessel und Gaserzeuger                48
                                                                 Vorrichtungen für Schallzeichen            64a
      Auspuffgeräusch und Fahrgeräusch           49
                                                                 Kennzeichnung                              64b
      Beleuchtungseinrichtungen, allgemeine                      Bremsen                                    65
      Grundsätze                                 4Sa
                                                                 Rückspiegel                                66
      Fahrbahnbeleuchtung                        50
                                                                 Beleuchtung an Fahrrädern                  67
      Seitliche Begrenzungsleuchten, Park
      leuchten                                   51          IV. Kleinkrafträder und Fahrräder mit Hilfs
      Zusätzliche Scheinwerfer                   52              motor                                      67a
      Schlußleuchten, Bremsleuchten, Rückstrah                   (weggefallen)                              67b
      ler, Sicherungsleuchten                    53
      Fahrtrichtungsanzeiger                     54      C. Schlußbestimmungen
      Vorrichtungen für Schallzeichen            55           Zuständigkeiten                               68
      Überholsignalgeräte                        55a          Geltungsbereich                               69
                                                 56           Ausnahmen                                     70
      Rückspiegel
                                                              Strafbestimmungen                             71
      Geschwindigkeitsmesser und Kilometer
      zähler                                     57           Inkrafttreten und Übergangsbestimmun
      Fahrtschreiber                             57a          gen                                           72
      Geschwindigkeitsschilder                   58           Vorläufig nicht anzuwendende Vor
                                                              schriften                                     73
      Fabrikschilder und Fabriknummern der
                                                 59           Sondervorschriften für ältere Fahrzeuge       74
      Fahrgestelle



                 A. Personen                             eignete, deutlich sichtbare, gelbe Abzeichen mit drei
                                                         schwarzen Punkten kenntlich machen; die Abzeichen
   I. Teilnahme am Verkehr im allgemeinen                sind von der zuständigen örtlichen Behörde oder
                                                         einer amtlichen Versorgungsstelle abzustempeln. Die
                         § 1                             gelbe Fläche muß wenigstens 125 Millimeter im Ge
             Grundregel der Zulassung                    viert, der Durchmesser der schwarzen Punkte, die
                                                         auf den Binden oder anderen Abzeichen in Dreiecks
  Zum Verkehr auf öffentlichen Straßen ist jeder
                                                         form anzuordnen sind, wenigstens 50 Millimeter be
mann zugelassen, soweit nicht für die Zulassung zu
                                                         tragen. Die Abzeichen dürfen nicht an Fahrzeugen
einzelnen Verkehrsarten eine Erlaubnis vorgeschrie
                                                         angebracht werden.
ben ist. Als Straßen gelten alle für den Straßenver
kehr oder für einzelne Arten des Straßenverkehrs                                    § 3
bestimmten Flächen.
                                                              Einschränkung oder Entziehung der Zulassung
                         § 2                               (1) Erweist sich jemand als ungeeignet zum Füh
                                                         ren von Fahrzeugen oder Tieren, so muß die Ver
                 Bedingte Zulassung
                                                         waltungsbehörde ihm deren Führung untersagen
  (1) Wer infolge körperlicher oder geistiger Mängel     oder ihm die erforderlichen Bedingungen auferlegen.
sich nicht sicher im Verkehr bewegen kann, darf am       Zur Prüfung der körperlichen oder geistigen Eignung
Verkehr nur teilnehmen, wenn in geeigneter Weise         kann sie die Beibringung eines amts- oder fachärzt
--für die Führung von Fahrzeugen nötigenfalls durch      lichen Zeugnisses oder eines Sachverständigen-Gut-
Vorrichtungen an diesen — Vorsorge getroffen ist,        achtens anordnen; Gegenstand der ärztlichen Unter
daß er andere nicht gefährdet. Die Pflicht zur Vor       suchung ist die Begutachtung der körperlichen und
sorge obliegt dem Verkehrsteilnehmer selbst oder         geistigen Eignung im allgemeinen, wenn nicht die
einem für ihn Verantwortlichen, z. B. einem Erzie
                                                         Verwalt - gsbehörde ein Gutachten über eine be
hungsberechtigten.                                       stimmte Eigenschaft (z. B. Seh- oder Hörvermögen)
                                                         anfordert.
  (2) Wie in geeigneter Weise Vorsorge zu treffen
ist, richtet sich nach den Umständen; Ersatz fehlender     (2) Ungeeignet zum Führen von Fahrzeugen oder
Gliedmaßen durch künstliche Glieder, Begleitung          Tieren ist besonders, wer unter erheblicher Wirkung
durch einen Menschen oder durch einen Blindenhund        geistiger Getränke oder Rauschgifte am Verkehr teil
kann angebracht sein, auch das Tragen von Abzei          genommen oder sonst gegen verkehrsrechtliche Vor
chen. Körperlich Behinderte können ihr Leiden durch      schriften oder andere Strafgesetze erheblich ver
aelbe Armbinden an beiden Armen oder andere ge-          stoßen hat.
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          II. Führen von Kraftfahrzeugen                                           § 7
                                                                  Mindestalter der Kraftfahrzeugführer
                          § 4
                                                            Niemand darf vor Vollendung des sechzehnten Le
         Erlaubnispflicht und Ausweispflicht              bensjahres Kraftfahrzeuge irgendwelcher Art, vor
        für das Führen von Kraftfahrzeugen
                                                          Vollendung des achtzehnten Lebensjahres Kraftfahr
  (1) Wer auf öffentlichen Straßen ein Kraftfahr-         zeuge der Klassen 1, 2 oder 3 führen; Ausnahmen
ze'-g (maschinell angetriebenes, nicht an Gleise ge       kann die Verwaltungsbehörde mit Zustimmung des
bundenes Landfahrzeug) mit einer durch die Bauart         gesetzlichen Vertreters zulassen.
bestimmten Höchstgeschwindigkeit von mehr als
6 Kilometern je Stunde führen will, bedarf der Er                                  § 8
laubnis der Verwaltungsbehörde (Fahrerlaubnis).                  Antrag auf Erteilung der Fahrerlaubnis
  (2) Die Fahrerlaubnis ist durch eine amtliche Be          Der Antrag auf Erteilung der Fahrerlaubnis ist bei
scheinigung (Führerschein) nachzuweisen. Der Füh          der zuständigen örtlichen Behörde einzureichen: bei
rerschein ist beim Führen von Kraftfahrzeugen mit         zufügen sind ein amtlicher Nachweis über Ort und
zuführen und auf Verlangen zuständigen Beamten            Tag der Geburt und ein Lichtbild in der Größe von
zur Prüfung auszuhändigen.                                38 X 52 bis 45 X 60 Millimeter, das den Antragsteller
                                                          ohne Kopfbedeckung im Halbprofil zeigt.
                          § 5
                Einteilung der Führerscheine                                       § 9
  (1) Die Fahrerlaubnis wird für jede Betriebsart         Ermittlungen über die Eignung des Antragstellers
(Elektromotor, Verbrennungsmaschine, Dampfma                             durch die Behörde
schine oder andere) in folgenden Klassen erteilt:           Die zuständige örtliche Behörde hat zu ermitteln,
Klasse 1: Krafträder(Zweiräder,auch mit Beiwagen)         ob B'-denken gegen die Eignung des Antragstellers
          mit einem Hubraum über 250 Kubikzenti           zum Führen von Kraftfahrzeugen vorliegen (z. B. Be
          meter,                                          denken wegen schwerer oder wiederholter Verge
Klasse 2: Kraftfahrzeuge, auch solche mit aufge-          hen gegen Strafgesetze, Neigung zum Trünke, zur
          satteltem Anhänger, deren Leergewicht           Rauschgiftsucht oder zu Ausschreitungen, insbeson
          (einschließlich dem eines aufgesattelten        dere Roheitsvergehen, ferner Bedenken gegen die
          Anhängers) über 3,5 Tonnen beträgt,             körperliche oder geistige Eignung). Wird ein Führer
          und                                             schein der Klasse 4 beantragt, so hat, wenn die zu
                                                          ständige oberste Landesbehörde keine andere Stelle
            Züge mit mehr als drei Achsen ohne Rück       bestimmt, die zuständige örtliche Behörde oder eine
            sicht auf die Klasse des ziehenden Fahr-
                                                          von ihr beauftragte Stelle außerdem zu prüfen, ob
            Zeugs    das Mitführen der nach § 18 Abs. 2
                                                          der Antragsteller ausreichende Kenntnisse der für
            Nr. 4 zulassungsfreien Anhänger bildet        den Führer eines Kraftfahrzeugs maßgebenden Ver
            keinen Zug im Sinne dieser Vorschrift —,      kehrsvorschriften hat. Mit einem Bericht über das
Klasse 3; alle Kraftfahrzeuge, die nicht zu Klasse 1,      Ergebnis ihrer Ermittlungen legt die zuständige ört
          2 oder 4 gehören,                                liche Behörde den Antrag der Verwaltungsbehörde
Klasse 4: Kraftfahrzeuge mit einem Hubraum von             vor.
          nicht mehr als 250 Kubikzentimetern und                                  § 10
            Kraftfahrzeuge mit einer Höchstgeschwin
                                                                     Ausfertigung des Führerscheins
            digkeit von nicht mehr als 20 Kilometern
            je Stunde.                                       (1) Ergeben sich keine Bedenken gegen die Eig
                                                           nung des Antragstellers, so hat die Verwaltungsbe
Die Erlaubnis kann auf einzelne Fahrzeugarten
dieser Klassen beschränkt werden.                          hörde, wenn ein Führerschein der Klasse 4 beantragt
                                                           ist, diesen zu erteilen; einen Antrag auf Erteilung
  (2) Führerscheine, die auf Grund früheren Rechts         des Führerscheins der Klassen 1, 2 oder 3 hat sie
in den Klassen 1, 2 und 3 (a und b) erteilt waren, gel     einem amtlich anerkannten Sachverständigen für den
ten als solche der Klassen 1, 2 und 3 dieser Verord
                                                           Kraftfahrzeugverkehr zur Prüfung der Befähigung
nung. Ein Führerschein der Klasse 2 (alt und neu)
                                                           des Antragstellers zum Führen von Kraftfahrzeugen
berechtigt zum Führen von Kraftfahrzeugen der              zu übersenden. Ein vorbereiteter Führerschein (Mu
Klasse 2(neu) und 3(neu), Führerscheine der Klassen
                                                           ster 1) ist beizufügen, der vom Sachverständigen
1, 2 und 3 berechtigen zum Führen von Fahrzeugen
                                                           dem Antragsteller auszuhändigen ist, wenn die Prü
der Klasse 4. Beim Abschleppen eines Kraftfahrzeugs
                                                           fung bestanden wird; die Aushändigung hat der Sach
genügt der Führerschein für die Klasse des abschlep
                                                           verständige auf dem Führerschein zu vermerken und
penden Fahrzeugs.
                                                           der Verwaltungsbehörde unter Angabe des Datums
                          §6                               mitzuteilen. Ist der Antragsteller bereits im Besitz
Ausbildungsfahrten vor Erlangung der Fahrerlaubnis         eines Führerscheins für eine andere Klasse oder Be
   Wer die Fahrerlaubnis noch nicht erhalten hat,          triebsart, so ist kein neuer Schein auszufertigen, son
                                                           dern die Erweiterung der Fahrerlaubnis in den vor
darf führerscheinpflichtige Kraftfahrzeuge auf öffent
lichen Straßen führen, wenn er von einem Fahrlehrer        handenen einzutragen.
(Inhaber der Ausbildungserlaubnis), der hierbei für          (2) Die Verwaltungsbehörde hat die von ihr vor
die Führung des Fahrzeugs verar twortlich ist, beauf       bereiteten Führerscheine vor Übersendung an den
sichtigt wird.                                             Sachverständigen in eine Liste einzutragen, deren
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laufende Nummer im Führerschein anzugeben ist.             die Erlaubnis auf eine bestimmte Fahrzeugart odei
über die ausgehändigten Führerscheine hat die Ver          ein bestimmtes Fahrzeug mit besonderen, im Führer
waltungsbehörde außerdem eine Kartei zu führen,            schein genau zu bezeichnenden Einrichtungen
die nach den Anfangsbuchstaben der Namen der Füh           beschränken, auch die Nachuntersuchung des In
rerscheininhaber zu ordnen ist.                            habers der Fahrerlaubnis nach bestimmten Fristen
                                                           anordnen.

                        § 11                                                       § 13
    Prüfung der Befähigung des Antragstellers
                                                                 Beteiligung des Kraftfahrt-Bundesamtes
 durch einen amtlich anerkannten Sachverständigen
                                                              (1) Jede Versagung der Fahrerlaubnis, ihre Ent
           für den Kraftfahrzeugverkehr
                                                           ziehung, die Untersagung des Führens eines Kraft
   (1) Der Sachverständige bestimmt Zeit und Ort der
                                                           fahrzeugs und die Zurücknahme einer dieser Maß
Prüfung. Der Prüfling hat ein Kraftfahrzeug der Be         nahmen haben die Verwaltungsbehörden umgehend
triebsart und Klasse, für die er seine Befähigung                                                                        --4
                                                           dem Kraftfahrt-Bundesamt unter kurzer Angabe der
nachweisen will, für die Prüfung bereitzustellen. Das      Gründe mitzuteilen.
Fahrzeug muß ausreichende Sitzplätze für den Sach
verständigen, den Fahrlehrer und den Prüfling bie             (2) Vor Erteilung einer Fahrerlaubnis, vor Erwei
ten; das gilt nicht bei Fahrzeugen der Klasse 1 sowie      terung auf eine andere Betriebsart oder Klasse oder
dann, wenn die Fahrerlaubnis nur für Fahrzeuge der         V--' einer zweiten Ausfertigung des Führerscheins
Klassen 2 oder 3 mit nicht mehr als zwei Sitzen (z. B.     hat die Verwaltungsbehörde bei dem Kraftfahrt-Bun
nur für Zugmaschinen) erteilt werden soll.                 desamt anzufragen, ob Nachteiliges über den Antrag
                                                           steller dort bekannt ist. Die Anfrage kann auf Wunsch
  (2) Ir. der Prüfung hat sich der Sachverständige zu      des Antragstellers und auf seine Kosten telegrafisch
überzeugen, ob der Prüfling ausreichende Kenntnisse        erfolgen. Bei Inhabern einer ausländischen Fahrer
der für den Führer eines Kraftfahrzeugs maßgeben
                                                           laubnis (§ 15) kann von der Anfrage abgesehen
den gesetzlichen und polizeilichen Vorschriften und        werden.
die zur sicheren Führung eines Kraftfahrzeugs im
Verkehr erforderlichen technischen Kenntnisse hat                                  § 14
und zu ihrer praktischen Anwendung fähig ist. Hat                  Sonderbestimmungen für das Führen
der Bewerber die Prüfung nicht bestanden, so darf er            von Kraftfahrzeugen im öffentlichen Dienst
sie wiederholen, wenn er nachweist, daß er in der
                                                             Die Erlaubnis zum Führen von Kraftfahrzeugen
Zwischenzeit gründlichen Unterricht genommen oder
                                                           der Deutschen Bundesbahn, der Deutschen Bundes
andere ihm von der Verwaltungsbehörde auferlegte
                                                           post, des Bundesgrenzschutzes und der Polizei, die
Bedingungen erfüllt hat. Die Prüfung darf i icht vor
                                                           durch deren Dienststellen erteilt wird (§ 68 Abs. 3),
Ablauf eines angemessenen Zeitraums (in der Regel
                                                           beschränkt sich nicht auf Dienstfahrzeuge. Sie gilt
nicht weniger als eines Monats) wiederholt werden.         nur für die Dauer des Dienstverhältnisses; dies ist
   (3) Macht der Sachverständige Beobachtungen, die        auf dem Führerschein zu vermerken. Bei Beendigung
bei ihm Zweifel über die körperliche oder geistige         des Dienstverhältnisses oder der Verwendung als
Eignung des Prüflings (insbesondere Seh- oder Hör          Kraftfahrzeugführer ist der Führerschein einzuzie
vermögen, körperliche Beweglichkeit, Nervenzu-             hen; auf Antrag ist dem Inhaber zu bescheinigen, für
stand) begründen, so hat er der Verwaltungsbehörde         welche Betriebsart und Klasse von Kraftfahrzeugen
Mitteilung zu machen, damit sie eine ärztliche Unter       ihm die Erlaubnis erteilt war. Auf Grund dieser Be
suchung anordnen kann.                                     scheinigung über die frühere besondere Fahrerlaub
   (4) Die Sachverständigen haben ein Verzeichnis          nis hat die Verwaltungsbehörde auf Antrag eine
über die Prüflinge und Prüfungsergebnisse zu führen.       allgemeine Fahrerlaubnis für die entsprechende Be
                                                           triebsart und Klasse von Kraftfahrzeugen     inner-
 Nach der Prüfung ist der Antrag unter Angabe der
laufenden Nummer des Verzeichnisses und unter Mit          halb von fünf Jahren nach Ausscheiden aus dem
                                                           Kraftfahrdienst ohne nochmalige Prüfung der Befä
teilung des Ergebnisses der Prüfung an die Verwal
tungsbehörde zurückzusenden.                               higung — zu erteilen, wenn nicht Tatsachen vorlie
                                                           gen, die den Antragsteller künftig als ungeeignet
                                                           oder nicht befähigt zum Führen von Kraftfahrzeugen
                         § 12                              erscheinen lassen.
        Bedingte Erteilung der Fahrerlaubnis
                                                                                   § 15
   (1) Werden Tatsachen bekannt, die Bedenken ge
gen die körperliche oder geistige Eignung des Be                    Sonderbestimmungen für Inhaber
werbers begründen, so kann die Verwaltungsbehörde                   einer ausländischen Fahrerlaubnis
die Beibringung eines amts- oder fachärztlichen Zeug         Dem Inhaber einer ausländischen Fahrerlaubnis
nisses oder eines Sachverständigen-Gutachtens for          kann die deutsche Fahrerlaubnis für die entspre
dern.                                                      chende Betriebsart und Klasse von Kraftfahrzeugen
   (2) Ergibt der Bericht der zuständigen örtlichen Be     erteilt werden, wenn er ausreichende Kenntnisse der
hörde oder des Sachverständigen oder ein ärztliches        deutschen Verkehrsvorschriften in einer Prüfung
Zeugnis, daß ein Antragsteller zum Führen von Kraft        durch einen amtlich anerkannten Sachverständigen
fahrzeugen bedingt geeignet ist, so kann die Verwal        für den Kraftfahrzeugverkehr oder durch die zustän
tungsbehörde die Fahrerlaubnis unter den erforder          dige örtliche Behörde nachweist und im übrigen keine
lichen Bedingungen erteilen; insbesondere kann sie         Zweifel an seiner Eignung bestehen.
43

Heft 17/18—1953                                       370                                 VkBl AmtlicherTeil


                       § 15a                                  (5) Weitergehende arbeitsrechtliche Beschränkun
                                                            gen und Pflichten zugunsten der Arbeitnehmer sind
        Höchstdauer der täglichen Lenkung
     von Lastkraftwagen und Kraftomnibussen                 zulässig.
                                                              (6) Hinsichtlich der Dauer der Ruhezeit zwischen
  (1) Von demselben Kraftfahrzeugführer dürfen in
                                                            zwei Arbeitsschichten sind die für Kraftfahrer gel
einer Arbeitsschicht nicht länger als 9 Stunden ge          tenden arbeitsrechtlichen und tarifrechtlichen Vor
lenkt werden
                                                            schriften entsprechend auf Kraftfahrzeugführei anzu
      1. Lastkraftwagen mit einem zulässigen Ge             wenden, die nicht in einem Arbeitsverhältnis stehen.
         samtgewicht von 7,5 Tonnen und darüber,            Kommen am Wohnort oder am Sitz des Gewerbe
                                                            betriebes unterschiedliche Regelungen in Betracht
      2. Kraftomnibusse mit mehr als 14 Fahrgast-           oder ist die Regelung am Wohnort anders als am
         (Sitz- und Steh-) Plätzen.                         Sitz des Betriebes, so gilt in diesen Fällen die
                                                            Regelung, die die kürzeste Ruhezeit vorschreibt.
Ausgenommen sind Kraftfahrzeuge mit einer durch
die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von           (7) Unberührt bleibt die Pflicht der Kraftfahrzeug
nicht mehr als 40 Kilometern je Stunde und Kraft        führer, das Fahrzeug nur zu lenken, solange sie in der
omnibusse im Linienverkehr mit einem durchschnitt       Lage sind, es sicher zu führen.
lichen Haltestellenabstand von nicht mehr als 3 Kilo
                                                                                  § 15b
metern.
                                                                       Entziehung der Fahrerlaubnis
  (2) Die Zeit der Lenkung darf in den Fällen des                     durch die Verwaltungsbehörde
Absatzes 1 Satz 1 bei besonderem Anlaß in zwei
                                                          (1) Erweist sich jemand als ungeeignet zum Führen         ■




Arbeitsschichten der Woche bis zu 10 Stunden aus
                                                        von Kraftfahrzeugen, so muß ihm die Verwaltungs
gedehnt werden, jedoch in der Kalenderwoche 54          behörde die Fahrerlaubnis entziehen. Die Erlaubnis
Stunden nicht überschreiten.
                                                        erlischt mit der Entziehung.
  (3) Hat ein Kraftfahrzeugführer ein Fahrzeug, für       (2) Solange gegen den Inhaber der Fahrerlaubnis
das die Beschränkungen der Absätze 1 und 2 gelten,      ein Strafverfahren anhängig ist, in dem die Entzie
ununterbrochen viereinhalb Stunden lang gelenkt,        hung der Fahrerlaubnis durch das Gericht (§42m
so hat er vor der weiteren Lenkung eine Unterbre        des Strafgesetzbuchs) in Betracht kommt, darf die
chung von mindestens einer halben Stunde einzule        Verwaltungsbehörde den Sachverhalt, der Gegen
gen; die Lenkungszeit gilt als ununterbrochen, wenn     stand des Strafverfahrens ist,in demEntziehungsver-
sie nicht wenigstens eine zusammenhängende halbe        fahren nicht berücksichtigen. Zum Strafverfahren im
Stunde lang unterbrochen worden ist. Unbeschadet        Sinne dieser Vorschrift gehört das Ermittlungsver
dieser Pflicht sind Pausen von solcher Dauer einzule    fahren der Anklagebehörde und der Polizei vor der
gen, daß die zur Erhaltung der Fahrsicherheit erfor     Erhebung der Anklage.
derliche Erholung gewährleistet ist.                      (3) Will die Verwaltungsbehörde in dem Entzie
                                                        hungsverfahren einen Sachverhalt berücksichtigen,
  (4) Die Führer der in Absatz 1 Satz 1 genannten
                                                        der Gegenstand der Urteilsfindung in einem Strafver
Kraftfahrzeuge haben die Zeit der Lenkung und die
                                                        fahren gegen den Inhaber der Fahrerlaubnis gewe
Pausen jeweils bei Beginn und am Ende in einen auf
                                                        sen ist, so kann sie zu dessen Nachteil von de m Inhalt
ihren Namen lautenden Fahrtennachweis einzutra
                                                        des Urteils soweit nicht abweichen, als es sich auf die
gen, aus dem das amtliche Kennzeichen des Fahr
                                                        Feststellung des Sachverhalts oder die Beurteilung         4^
zeugs ersichtlich sein muß, das während der einge
                                                        der Schuldfrage oder der Eignung zum Führen von
tragenen Zeit benutzt worden ist. Für jeden Kalen
                                                        Kraftfahrzeugen bezieht. Eine gerichtliche Entschei
dertag darf nur ein Fahrtennachweis geführt werden.
                                                        dung, durch welche die Eröffnung des Hauptverfah
Als Fahrtennachweis können entsprechende Auf
                                                        rens abgelehnt wird, steht einem Urteil gleich.
zeichnungen verwendet werden, die durch andere
                                                          (4) Die Verwaltungsbehörde kann Fristen und Be
Bestimmungen vorgeschrieben sind. Bei der Lenkung
des Fahrzeugs sind die Fahrtennachweise der Kalen       dingungen für die Erteilung einer neuen Fahrerlaub
                                                        nis festsetzen.
derwoche und am Tage der ersten Arbeitsschicht der
Kalenderwoche die Fahrtennachweise der Vorwoche           (5) Die Entziehung der Fahrerlaubnis ist für das
mitzuführen und auf Verlangen zuständigen Beamten       Inland wirksam.
zur Prüfung auszuhändigen; als erster Tag der             (6) Nach der Entziehung ist der von einer deut
Kalenderwoche ist der Sonntag anzusehen. Die Fahr-      schen Behörde ausgestellte Führerschein der Be
tennac' weise sind ein Jahr lang zur Verfügung der      hörde abzuliefern, die die Entziehung ausgesprochen
zuständigen Behörde zu halten; verantwortlich ist       hat; ausländische Fahrausweise sind ihr zur Eintra
bei Arbeitnehmern der Arbeitgeber, sonst der Kraft      gung der Entziehung vorzulegen. Dies gilt auch, wenn
fahrzeugführer. Kraftfahrzeugführer, die als Arbeit     die Entziehung angefochten worden ist, die zustän
nehmer im Dienste der in § 14 Satz 1 genannten Ver      dige Behörde die aufschiebende Wirkung der Anfech
waltungen stehen, sind von den Vorschriften über        tung jedoch ausgeschlossen hat.
die Fahrtennachweise befreit; die Verwaltungen ha
ben den zuständigen Behörden innerhalb eines Jah                                  § 15c
res auf Verlangen jederzeit die Dauer der täglichen               Erteilung einer neuen Fahrerlaubnis
Lenkung von Kraftfahrzeugen und die Dauer der             Wird nach Entziehung einer Fahrerlaubnis eine
Unterbrechungen, Pausen und Ruhezeiten nachzu           neue Erlaubnis für dieselbe Betriebsart und eine ent
weisen.                                                 sprechende Klasse erteilt, so ist eine Prüfung nach
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VkBl AmtlicherTeil                                  371                                   Heft 17/18 — 1953



    § 9 Satz 2 oder § 11 nur erforderlich, wenn Tatsachen       Der Führer eines solchen Fahrzeugs muß
    vorliegen, die die Annahme rechtfertigen, daß der           eine Bescheinigung der Zulassungsstelle
    Bewerber ausreichende Kenntnisse der Verkehrsvor            mitführen, daß das Fahrzeug den Vorschrif
    schriften oder die Befähigung zum Führen von Kraft          ten dieser Verordnung entspricht; die Be
    fahrzeugen nicht besitzt. Unterbleibt die Prüfung, so       scheinigung darf für Fahrzeuge mit einer
    gilt § 10 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 auch für Führer          Höchstgeschwindigkeit von mehr als 20 Kilo
    scheine der Klassen 1, 2 oder 3.                            metern je Stunde nur erteilt werden, wenn
                                                                der Zulassungsstelle nachgewiesen worden
                                                                ist, daß eine ausreichende Kraftfahrzeug
                    B. Fahrzeuge                                haftpflichtversicherung (§ 29 a) besteht oder
     I. Zulassung von Fahrzeugen im allgemeinen                 daß der Halter der Versicherungspflicht
                                                                nicht unterliegt. Die Zulassungsstelle kann
                            § 16
                                                                die Beibringung des Gutachtens eines amt
              Grundregel der Zulassung                          lich anerkannten Sachverständigen für den
      Zum Verkehr auf öffentlichen Straßen sind alle            Kraftfahrzeugverkehr über die vorschrifts
    Fahrzeuge zugelassen, die den Vorschriften dieser           mäßige Beschaffenheit des Fahrzeugs an
    Verordnung und der Straßenverkehrs-Ordnung in               ordnen. Für die Kennzeichnung von selbst
    der Fassung vom 24. August 1953 (Bundesgesetzbl. I          fahrenden Arbeitsmaschinen mit einer durch
    S. 1166, 1201) entsprechen, soweit nicht für die Zu         die Bauart bestimmten Höchstgeschwindig
    lassung einzelner Fahrzeugarten ein Erlaubnisver            keit von nicht mehr als 20 Kilometern je
    fahren vorgeschrieben ist.                                  Stunde gilt § 64 b entsprechend. Die Fahr
                            § 17                                zeuge mit einer durch die Bauart bestimmten
       Einschränkung oder Entziehung der Zulassung              Höchstgeschwindigkeit von mehr als 20 Kilo
                                                                metern je Stunde müssen ein amtliches
      Erweist sich ein Fahrzeug als nicht vorschrifts
                                                                Kennzeichen führen; die Bestimmungen über
    mäßig, so kann die Verwaltungsbehörde dem Eigen
                                                                die Kennzeichen zulassungspflichtiger Kraft
    tümer oder Halter eine angemessene Frist zur Behe
                                                                fahrzeuge, insbesondere § 23(mit Ausnahme
    bung der Mängel setzen und nötigenfalls den Betrieb
                                                                des Absatzes 1 Satz 2 und der Buchstaben c
    des Fahrzeugs im öffentlichen Verkehr untersagen
                                                                 und d des Satzes 4), § 27 Abs. 2, §§ 28 und 60
    oder beschränken; sie kann die Beibringung eines
                                                                 gelten entsprechend;
    Sachverständigen-Gutachtens oder die Vorführung
    des Fahrzeugs anordnen. Nach Untersagung des Be           la. einachsige Zugmaschinen, wenn sie nur für
                                                                  land- und forstwirtschaftliche Zwecke ver
    triebs von Fahrzeugen, die unter Ausstellung eines
    Erlaubnisscheins zugelassen waren, ist der Schein             wendet werden; Nummer 1 Sätze 2 bis 5 ist
    abzuliefern. Gegen Mißbrauch des amtlichen Kenn               entsprechend anzuwenden;
    zeichens sind die erforderlichen Vorkehrungen zu          2. Kleinkrafträder mit einem Verbrennungs
    treffen; jedenfalls ist das Kennzeichen zu entstem-          motor, dessen Hubraum 50 Kubikzentimeter
    peln.                                                        nicht übersteigt. Der Führer eines solchen
                                                                 Fahrzeugs muß
                II. Zulassungsverfahren
                                                                 a) eine Ablichtung der allgemeinen Be
         für Kraftfahrzeuge und ihre Anhänger
                                                                    triebserlaubnis (§ 20) oder eine Betriebs
                            § 18                                    erlaubnis im Einzelfall (§21), die die
                   Zulassungspflichtigkeit                          Zulassungsstelle durch den Vermerk
J                                                                   „Betriebserlaubnis erteilt" auf dem Gut
      (1) Kraftfahrzeuge mit einer durch die Bauart be              achten eines amtlich anerkannten Sach
    stimmten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 6 Kilo
                                                                    verständigen für den Kraftfahrzeugver
    metern je Stunde und ihre Anhänger (hinter Kraft
                                                                    kehr ausstellt,
    fahrzeugen mitgeführte Fahrzeuge mit Ausnahme
    von betriebsunfähigen Fahrzeugen, die abgesdhleppt           b) die   Kraftfahrzeughaftpflicht-Versiche
    werden, und von Abschleppachsen) dürfen auf öffent              rungsbestätigung {§ 29 b)
    lichen Straßen nur in Betrieb gesetzt werden, wenn           mitführen und auf Verlangen zuständigen
    sie durch Erteilung einer Betriebserlaubnis und durch        Beamten zur Prüfung aushändigen. Für die
    Zuteilung eines amtlichen Kennzeichens für Kraft             Kennzeichnung gilt Nummer 1 letzter Satz;
    fahrzeuge oder Anhänger von der Verwaltungsbe             3. maschinell angetriebene Krankenfahrstühle
    hörde (Zulassungsstelle) zum Verkehr zugelassen              (zum Gebrauch durch körperlich gebrech
    sind.                                                        liche oder behinderte Personen nach der
      (2) Ausgenommen von den Vorschriften über das              Bauart bestimmte Kraftfahrzeuge mit höch
    Zulassungsverfahren sind                                     stens 2 Sitzen, einem Leergewicht von nicht
          1. selbstfahrende Arbeitsmaschinen (Eahr-              mehr als 300 Kilogramm und einer durch
             zeuge, die nach ihrer Bauart und ihren be           die Bauart bestimmten Höchstgeschwindig
                                                                 keit von nicht mehr als 30 Kilometern je
             sonderen, mit dem Fahrzeug fest verbunde
                                                                 Stunde); Nummer 1 Sätze 2, 3 und 5 ist ent
             nen Einrichtungen zur Leistung von Arbeit,
                                                                 sprechend anzuwenden;
             nicht zur Beförderung von Personen oder
             Gütern bestimmt und geeignet sind), dij zu       4. folgende Arten von Anhängern:
             einer vom Bundesminister für Verkehr be             a) Anhänger in land- und forstwirtschaft
             stimmten Art solcher Fahrzeuge gehören.                lichen Betrieben, wenn die Anhänger nur
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Heft 17/18 — 1953                                     372                               VkBl Amtlicher Teil


             für fand- und forstwirtschaftliche Zwecke   ten eines amtlich anerkannten Sachverständigen füi
             verwendet und mit einer Geschwindig         den Kraftfahrzeugverkehr entspricht.
             keit von nicht mehr als 20 Kilometern
                                                           (2) Die Betriebserlaubnis bleibt, wenn sie nicht
             je Stunde hinter Zugmaschinen oder hin
                                                         ausdrücklich entzogen wird, bis zur endgültigen
             ter selbstfahrenden Arbeitsmaschinen
                                                         Außerbetriebsetzung des Fahrzeugs wirksam, so
             einer vom Bundesminister für Verkehr
                                                         lange nicht Teile des Fahrzeugs verändert werden,
             nach Nummer 1 bestimmten Art mitge
                                                         deren Beschaffenheit vorgeschrieben ist oder deren
             führt werden. Beträgt die durch die
                                                         Betrieb eine Gefährdung anderer Verkehrsteilneh
             Bauart bestimmte Höchstgeschwindigkeit
                                                         mer verursachen kann. Nach solchen Änderungen hat
             des ziehenden Fahrzeugs mehr als 20
                                                         der Eigentümer des Fahrzeugs eine erneute Betriebs
             Kilometer je Stunde, so sind diese An
                                                         erlaubnis unter Beifügung des Gutachtens eines
             hänger nur dann zulassungsfrei, wenn
                                                         amtlich anerkannten Sachverständigen für den
             sie für eine Höchstgeschwindigkeit von
                                                         Kraftfahrzeugverkehr über den vorschriftsmäßigen
             nicht mehr als 20 Kilometern je Stunde
                                                         Zustand des Fahrzeugs zu beantragen, wenn nicht
             in der durch § 58 vorgeschriebenen
                                                         für die an- oder eingebauten Teile einzeln eine be
             Weise gekennzeichnet oder — beim Mit        sondere Betriebserlaubnis erteilt ist, deren Wirksam
             führen hinter Zugmaschinen mit einer
                                                         keit nicht von einer Abnahme (§ 22) abhängt.
             Geschwindigkeit von nicht mehr als 8
             Kilometern je Stunde (Betriebsvorschrift)
             — eisenbereift sind;                                                § 20
          b) land- und forstwirtschaftliche Arbeits            Allgemeine Betriebserlaubnis für Typen
                                                                                                                 ~^
             geräte;                                       (1) Für reihenweise gefertigte Fahrzeuge kann die
          c) Anhänger hinter Straßenwalzen;              Betriebserlaubnis dem Hersteller nach einer auf seine
          d) Maschinen für den Straßenbau, die von       Kosten vorgenommenen Prüfung allgemein (durch
             Kraftfahrzeugen mit einer Geschwindig       Typschein) erteilt werden, wenn er die Gewähr für
             keit von nicht mehr als 20 Kilometern       zuverlässige Ausübung der durch den Typschein ver
             je Stunde mitgeführt werden. Buchstabe a    liehenen Befugnisse (nach Absatz 3) bietet; bei Her
             letzter Satz gilt entsprechend;             stellung eines Fahrzeugtyps durch mehrere Beteiligte
                                                         kann der Typschein diesen gemeinsam erteilt wer
          e) Wohnwagen und Packwagen im Ge
                                                         den; für im Ausland hergestellte Fahrzeuge kann die
             werbe nach Schaustellerart, die von Zug
                                                         allgemeine Betriebserlaubnis dem Händler erteilt
             maschinen mit einer Geschwindigkeit
                                                         werden, der seine Berechtigung zu ihrem alleinigen
             von nicht mehr als 20 Kilometern je         Vertrieb im Inland nachweist.
             Stunde mitgeführt werden. Buchstabe a
             letzter Satz gilt entsprechend;               (2) über den Antrag auf Erteilung der allgemeinen
          f) Anhänger, die lediglich der Straßenrei      Betriebserlaubnis entscheidet das Kraftfahrt-Bundes-
             nigung dienen;                              amt. Das Kraftfahrt-Bundesamt kann einen amtlich
                                                         anerkannten Sachverständigen für den Kraftfahr
          g) eisenbereifte Möbelwagen;
                                                         zeugverkehr oder eine andere Stelle mit der Begut
          h) einachsige Anhänger hinter Krafträdern;
                                                         achtung beauftragen. Es bestimmt, welche Unter
          i) Anhänger für Feuerlöschzwecke;              lagen für den Antrag beizubringen sind.
          k) Anhänger des Abwehrdienstes gegen
                                                           (3) Der Inhaber eines Typscheins für Fahrzeuge
             den Kartoffelkäfer;
                                                         hat für jedes dem Typ entsprechende Fahrzeug einen       y
          1) Arbeitsmaschinen;
                                                         Kraftfahrzeugbrief oder Anhängerbrief (§ 25) auszu
         m) Spezialfahrzeuge zur Beförderung von         füllen. Die Vordrucke für die Briefe werden vom
            Segelfluggerät und Segelflugzeugen;          Kraftfahrt-Bundesamt ausgegeben. In dem Brief sind
          n) Anhänger, die als Verladerampen die         die Angaben über das Fahrzeug von dem Inhaber des
             nen;                                        Typscheins für das Fahrzeug einzutragen oder, wenn
          o) fahrbare Baubuden, die von Kraftfahr        mehrere Hersteller beteiligt sind, von jedem Be
             zeugen mit einer Geschwindigkeit von        teiligten für die von ihm hergestellten Teile, sofern
             nicht mehr als 20 Kilometern je Stunde      nicht ein Beteiligter die Ausfüllung des Briefes über
             mitgeführt werden. Buchstabe a letzter      nimmt. Die Richtigkeit der Angaben über die Be
             Satz gilt entsprechend.                     schaffenheit des Fahrzeugs und über dessen Über
                                                         einstimmung mit dem genehmigten Typ hat der für
Auf Antrag können auch für solche Fahrzeuge Kraft
                                                         die Ausfüllung des Briefs (ganz oder jeweils zu
fahrzeug- oder Anhängerbriefe (§ 20 Abs. 3 und § 21)
                                                         einem bestimmten Teil) Verantwortliche zu be
ausgestellt werden; sie sind dann in dem üblichen
                                                         scheinigen.
Zulassungsverfahren zu behandeln.
                                                           (4) Die durch den Typschein verliehenen Befug
                         § 19                            nisse bleiben so lange wirksam, als der genehmigte
                                                         Fahrzeugtyp mit den jeweils geltenden Bauvor
 Erteilung und Wirksamkeit der Betriebserlaubnis         schriften übereinstimmt. Der Typschein kann durch
  (1) Die Betriebserlaubnis ist zu erteilen, wenn das    Nachträge ergänzt werden; er kann entzogen wer
Fahrzeug den Vorschriften dieser Verordnung und          den, wenn sich der Inhaber als unzuverlässig erweist.
den zu ihrer Ausführung erlassenen Anweisungen           Die den Typschein erteilende Stelle kann durch Be
des Bundesministers für Verkehr nach dem Gutach-         auftragte jederzeit die Ausübung der durch den
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VkBl Amtlicher Teil                                 373                                       Heft 17/18 — 1953



Typschein verliehenen Befugnisse beim Hersteller                  vom 13. Februar 1939, Reichsgesetzbl. I
oder Händler nachprüfen.                                          S. 231),
                                                               3. Auflaufbremsen (§ 41 Abs. 10),
                       § 21                                    4. Einrichtungen zur Verbindung von Fahr
                                                                  zeugen (§ 43),
       Betriebserlaubnis für Einzelfahrzeuge
                                                               5. Scheinwerfer (§ 50),
  Gehört ein Fahrzeug nicht zu einem genehmigten
                                                               6. seitliche Begrenzungsleuchten (§ 51 Abs. 1),
Fahrzeugtyp, so hat der Hersteller die Betriebser
laubnis bei der Verwaltungsbehörde (Zulassungs                 7. Parkleuchten (§ 51 Abs. 3),
stelle) unter Vorlegung eines Kraftfahrzeug- oder              8. zusätzliche Scheinwerfer (§ 52 Abs. 1),
Anhängerbriefs zu beantragen, der von der Zulas                9. Schlußleuchten (§ 53 Abs. 1 und 7),
sungsstelle bezogen werden kann. In dem Brief hat             10. Bremsleuchten (§ 53 Abs. 2),
der amtlich anerkannte Sachverständige für den                11. Rückstrahler {§ 53 Abs. 4 und 7, § 67 Abs. 3
Kraftfahrzeugverkehr zu bescheinigen, daß das Fahr                und 4 dieser Verordnung; § 24 der Straßen
zeug richtig beschrieben ist und den geltenden Vor                verkehrs-Ordnung in der Fassung vom
schriften entspricht.                                             24. August 1953 (Bundesgesetzbl. I S. 1166,
                                                                  1201),
                        § 22
                                                              12. Sicherungslampen, Fackeln und rückstrah
                  Betriebserlaubnis                               lende Einrichtungen (§ 53 Abs. 5),
     und Bauartgenehmigung für Fahrzeugteile                  13. Fahrtrichtungsanzeiger (§ 54),
  (1) Die Betriebserlaubnis kann auch einzeln für             14. Glühlampen (§ 49 a) — ausgenommen Glüh
Teile von Fahrzeugen erteilt werden, wenn der Teil                lampen für 40 und 80 Volt —,
eine technische Einheit bildet, die im Erlaubnis              15. Vorrichtungen für Schallzeichen (§ 55),
verfahren selbständig behandelt werden kann. Die              16. Geräte zur Verständigung beim Überholen
Erlaubnis ist gegebenenfalls dahin zu beschränken,                (§ 55a),
daß der Teil nur an Fahrzeugen bestimmter Art und             17. Fahrtschreiber (§ 57 a),
nur bei einer bestimmten Art des Ein- oder Anbaues
                                                              18. amtliche Kennzeichen und ihre Beleuchtung
verwendet werden darf; die Wirksamkeit der Be
                                                                  (§ 60),
triebserlaubnis kann von der Abnahme des Ein- oder
                                                              19. Lichtmaschinen, Scheinwerfer und Schluß
Anbaues durch einen amtlich anerkannten Sach
                                                                  leuchten für Fahrräder (§ 67),
verständigen für den Kraftfahrzeugverkehr abhängig
                                                              20. Beiwagen von Krafträdern,
gemacht werden.
                                                              21. Heizungen in Omnibussen und Omnibus
   (2) Für das Verfahren gelten die Vorschriften über             anhängern (§ 51 der Verordnung über den
 die Erteilung der Betriebserlaubnis für Fahrzeuge                 Betrieb von Kraftfahrunternehmen im Per
 entsprechend. Bei reihenweise gefertigten Teilen ist             sonenverkehr),
 sinngemäß nach § 20 zu verfahren; der Inhaber eines
                                                              22. Bremsbeläge (§ 41).
 Typscheins für Fahrzeugteile hat durch Anbringung
                                                            (4) Fahrzeugteile, die in einer amtlich genehmig
 des ihm vorgeschriebenen Typzeichens auf Jedem
 dem Typ entsprechenden Teil dessen Übereinstim           ten Bauart ausgeführt sein müssen, dürfen nur feil
 mung mit dem genehmigten Typ zu bestätigen.              geboten, erworben oder verwendet werden, wenn
 Findet eine Abnahme statt, so hat der amtlich an         sie mit einem amtlich vorgeschriebenen und zu
 erkannte Sachverständige für den Kraftfahrzeug           geteilten Prüfzeichen gekennzeichnet sind. Die Aus
 verkehr im Kraftfahrzeug- oder Anhängerbrief die         gestaltung der Prüfzeichen und das Verfahren
                                                          bestimmt der Bundesminister für Verkehr.
 abgenommenen Teile unter Angabe ihrer Typ
 zeichen zu vermerken. Für Fahrzeugteile, die nicht
 zu einem genehmigten Typ gehören, ist nach § 21                                 § 23
 zu verfahren; das Gutachten des amtlich anerkannten             Zuteilung der amtlichen Kennzeichen
 Sachverständigen für den Kraftfahrzeugverkehr ist,         (1) Die Zuteilung des amtlichen Kennzeichens für
 falls er sich nicht gegen die Erteilung der Betriebs
                                                          ein Kraftfahrzeug oder einen Kraftfahrzeuganhänger
 erlaubnis ausspricht, in den Kraftfahrzeug- oder         hat der Verfügungsberechtigte bei der Verwaltungs
 Anhängerbrief einzutragen, wenn der Teil an einem
                                                          behörde (Zulassungsstelle) zu beantragen, in deren
 bestimmten Fahrzeug an- oder eingebaut werden            Bezirk das Fahrzeug seinen regelmäßigen Standort
 soll; unter dem Gutachten hat die Zulassungsstelle
                                                          (Heimatort) haben soll. Mit dem Antrag ist der Kraft
 gegebenenfalls einzutragen; „Betriebserlaubnis er
                                                          fahrzeug- oder Anhängerbrief vorzulegen und, wenn
 teilt“; im Kraftfahrzeug- oder Anhängerschein ist der    noch keine Betriebserlaubnis erteilt ist, diese zu
 gleiche Vermerk unter kurzer Bezeichnung des ge
                                                          gleich zu beantragen. Als Kraftfahrzeug- oder An
 nehmigten Teils zu machen.
                                                          hängerbrief dürfen nur die amtlich hergestellten
   (3) Die nachstehend aufgeführten Einrichtungen         Vordrucke mit einem für die Bundesdruckerei ge
 müssen in einer amtlich genehmigten Bauart aus           schützten Wasserzeichen (Stäbchenmuster) ver
 geführt sein:                                            wendet werden. Der Antrag muß enthalten
       1. Gleitschutzvorrichtungen (§ 37 Abs. 1),              a) Namen, Geburtstag und -ort, genaue Angabe
       2. Windschutzscheiben und sonstige Scheiben                von Beruf, Gewerbe oder Stand und An
          aus Sicherheitsglas (§ 40 dieser Verordnung;            schrift dessen, für den das Fahrzeug zu
          § 45 der Verordnung über den Betrieb von                gelassen werden soll, — die Richtigkeit
          Kraftfahrunternehmen im Personenverkehr                 dieser Personalien ist der Zulassungsstelle
47

Heft 17/18—1953                                       374                              VkBl Amtlicher Teil


        auf Verlangen nachzuweisen — und den            Anhängerschein alsdann hinzuweisen ist. Die Scheine
        regelmäßigen Standort des Fahrzeugs,            sind mitzuführen und den zuständigen Beamten auf
     b) Art des Fahrzeugs,                              Verlangen zur Prüfung auszuhändigen. Sind für
      c) Nummer des beigefügten Kraftfahrzeug           denselben Halter mehrere Anhänger zugelassen, so
         oder Anhängerbriefs,                           kann statt des Anhängerscheins ein von der Zu
     d) genaue Anschrift dessen, dem die Zulas          lassungsstelle ausgestelltes Verzeichnis der für den
        sungsstelle den Brief aushändigen soll,         Halter zugelassenen Anhänger riiitgeführt und zur
                                                        Prüfung ausgehändigt werden; aus dem Verzeichnis
     e) den Nachweis, daß eine ausreichende Kraft
                                                        müssen Name, Vornamen und genaue Anschrift des
        fahrzeughaftpflichtversicherung (§ 29 a) be
                                                        Halters sowie Hersteller, Art, Leergewicht, zulässiges
        steht oder daß der Halter der Versicherungs     Gesamtgewicht, Fahrgestellnummer und amtliche
        pflicht nicht unterliegt.
                                                        Kennzeichen der Anhänger ersichtlich sein.
Bei den Angaben zu Buchstabe b sind Kraftwagen mit
einem zulässigen Gesamtgewicht von nicht mehr als
2,5 Tonnen als Kombinationskraftwagen zu bezeich                                § 25
nen, wenn sie nach ihrer Bauart und Einrichtung                   Behandlung der Kraftfahrzeug-
geeignet und bestimmt sind, im Innenraum — mit              und Anhängerbriefe bei den Zulassungsstelien
Ausnahme des für die Mitnahme von Reisegepäck              (1) Die Zulassungsstelle hat das amtliche Kenn
bestimmten Raums ■— wahlweise oder gleichzeitig
                                                        zeichen des Fahrzeugs und die Personalien dessen,
der Beförderung von Personen und Gütern zu dienen;
                                                        für den das Fahrzeug zugelassen wird, in den
das nach der Bauart vorgesehene Herausnehmen                                                                     %
                                                        Kraftfahrzeug- oder Anhängerbrief einzutragen.
oder Anbringen von Sitzplätzen und das Vorhanden
                                                        Sie hat den Brief unverzüglich dem im Antrag nach
sein fest eingebauter Sitze neben dem Führersitz
                                                        § 23 Abs. 1 Buchstabe d bezeichneten Empfänger zu
berührt die Eigenschaft des Fahrzeugs als Kombi
                                                        übergeben. Dieser hat grundsätzlich seinen Brief
nationskraftwagen nicht.
                                                        bei der Zulassungsstelle selbst abzuholen und dabei
  (2) Das von der Zulassungsstelle zuzuteilende         den Empfang zu bescheinigen; tut er dies innerhalb
Kennzeichen enthält das Unterscheidungszeichen für      von zwei Wochen nicht, so ist der Brief unter „Ein
den Verwaltungsbezirk und die Erkennungsnummer,         schreiben" gebührenpflichtig zu übersenden.
unter der das Fahrzeug bei der Zulassungsstelle ein
getragen ist.                                               (2) Der Verlust eines Vordrucks für einen Kraft
                                                        fahrzeug- oder Anhängerbrief ist der Ausgabestelle
  (3) Das Kennzeichen ist nach § 60 auszugestalten
                                                        für den Vordruck, der Verlust eines ausgefertigten
und anzubringen.
                                                        Briefs ist der für das Fahrzeug zuständigen Zulas
   (4) Amtliche Kennzeichen müssen mit dem Dienst       sungsstelle und durch diese dem Kraftfahrt-Bundes
stempel der Zulassungsstelle oder einer von ihr         amt zu melden. Wenn nicht im Einzelfall eine Aus
beauftragten Behörde versehen sein; die an zu           nahme unbedenklich ist, hat vor Ausfertigung eines
lassungsfreien Anhängern nach § 60 Abs. 5 zu füh        neuen Briefs eine öffentliche Aufbietung des ver-
renden Kennzeichen dürfen nicht amtlich ab              lorenen auf Kosten des Antragstellers zu erfolgen.
gestempelt werden. Als Abstempelung gilt auch die       Das Verfahren wird durch Verwaltungsanweisung
Anbringung von Stempelplaketten; die Plaketten          geregelt.
müssen so beschaffen sein und so befestigt werden,
daß sie beim Ablösen in jedem Falle zerbrechen. Zur        (3) Sind in einem Kraftfahrzeug- oder Anhänger
Abstempelung der Kennzeichen ist das Fahrzeug vor       brief die für die Eintragung der Zulassungen des
zuführen. Bei der Abstempelung ist zu prüfen, ob        Fahrzeugs bestimmten Seiten ausgefüllt oder ist der
das Kennzeichen, insbesondere seine Ausgestaltung       Brief beschädigt, so darf er nicht durch Einfügung
und seine Anbringung, den Rechtsvorschriften ent        selbstgefertigter Blätter ergänzt werden. Vielmehr
spricht. Fahrten zur Abstempelung der Kennzeichen       ist ein neuer Brief gebührenpflichtig auszustellen.
                                                        Die Zulassungsstelle macht auf Grund des alten
und Rückfahrten nach Entfernung des Stempels
dürfen mit ungestempelten Kennzeichen ausgeführt        Briefs in dem neuen Brief die Angaben über die
werden. Die Zulassungsstelle kann das zugeteilte        Beschreibung des Fahrzeugs, über Typschein und
                                                        amtliches Gutachten, vermerkt darin, für wen das
Kennzeichen ändern und hierbei das Fahrzeug vor-
führen lassen.                                          Fahrzeug früher zugelassen war und bescheinigt in
                                                        ihm, daß er als Ersatz für den als erledigt einge-
                       § 24                             zogenen Brief ausgestellt worden ist.
                                                                                                                     ■«Ä

        Ausfertigung des Kraftfahrzeug
                                                           (4) Die mit den Kraftfahrzeug- und Anhänger
            oder Anhängerscheins
                                                        briefen befaßten Behörden haben bei der Entgegen
  Auf Grund der Betriebserlaubnis und nach Zu           nahme von Anträgen und bei der Aushändigung der
teilung des Kennzeichens wird der Kraftfahrzeug         Briefe über auftretende privatrechtliche Ansprüche
schein (Muster 2) oder Anhängerschein (Muster 3)        nicht zu entscheiden; Rechtsansprüche sind gegebe
ausgefertigt und ausgehändigt; fehlt noch die Be        nenfalls mit Hilfe der ordentlichen Gerichte zu ver
triebserlaubnis, wird sie durch Ausfertigung des        folgen. Zur Sicherung des Eigentums oder anderer
Kraftfahrzeug- oder Anhängerscheins erteilt; einer      Rechte am Fahrzeug ist der Brief bei jeder Befassung
besonderen Ausfertigung der Betriebserlaubnis be        der Zulassungsstelle mit dem Fahrzeug, besonders
darf es nur, wenn umfangreiche Bedingungen ge           bei Meldungen über den Eigentumswechsel (§ 27
stellt werden, auf die im Kraftfahrzeug- oder           Abs. 3), vorzulegen.
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VkBl Amtlicher Teil                                   375                                       Heft 17/18 — 1953



                                   § 26                             tragen; wenn ein Händler das Fahrzeug zum
                                                                    Wiederverkauf erwirbt, so genügt eine Anzeige an           ● s;
                      Karteiführung und Meldungen
                       an das Kraftfahrt-Bundesamt                  die Zulassungsstelle, die dem Fahrzeug ein Kenn
                                                                    zeichen zugeteilt hat.
             (1) Die Zulassungsstellen haben die zum Verkehr
           zugelassenen Kraftfahrzeuge und Anhänger bis zur           (4) Dem Antrag nach den Absätzen 2 und 3 ist der
           endgültigen Zurückziehung aus dem Verkehr in je          bisherige Kraftfahrzeugschein (Anhängerschein) oder
           einer Kartei nachzuweisen. Die Karteikarte ist nach      eine amtlich beglaubigte Abschrift beizufügen; der
           dem vom Kraftfahrt-Bundesamt entworfenen Muster          bisherige Schein ist jedenfalls vor Übergabe des
           auf Grund des Kraftfahrzeug- oder Anhängerbriefs         neuen abzuliefern. Wird ein neues Kennzeichen
           zu fertigen. Eine Durchschrift der Karte ist dem         erteilt, so gilt für das bisherige Kennzeichen Absatz 5
           Kraftfahrt-Bundesamt zu übersenden.                      Satz 3 entsprechend.

             (2) Die Kartei ist nach den Erkennungsnummern            (5) Wird ein Fahrzeug für mehr als ein Jahr aus
           der Fahrzeuge zu ordnen.                                 dem Verkehr gezogen, so ist es bei der Zulassungs
                                                                    stelle unter Beifügung des Briefs und des Scheins
             (3) Änderungen in der Kartei hat die Zulas'-ungs-      und gegebenenfalls der Anhängerverzeichnisse un
           stelle dem Kraftfahrt-Bundesamt zu melden.
                                                                    verzüglich abzumelden, wenn nicht die Zulassungs
             (4) Zulassungsfreie Kraftfahrzeuge, denen ein amt      stelle auf Antrag eine Frist bewilligt. Der Brief ist
           liches Kennzeichen zugeteilt worden ist (§ 18 Abs. 2),   von der Zulassungsstelle durch Zerschneiden un
      -H
           sind von der Zulassungsstelle in einer Kartei nach       brauchbar zu machen und mit einem Vermerk über
           zuweisen, aus der Name, Vornamen, Ort und Tag            die Abmeldung dem Eigentümer zurückzugeben.
           der Geburt, Beruf (Stand, Gewerbe) und Anschrift         Gegen Mißbrauch des amtlichen Kennzeichens sind
           dessen, für den das Kennzeichen dem Fahrzeug zu          die erforderlichen Vorkehrungen zu treffen; jeden
           geteilt worden ist, ferner die Art und der regel         falls ist das Kennzeichen zu entstempeln. Soll das
           mäßige Standort des Fahrzeugs hervorgehen müssen.        Fahrzeug wieder zum Verkehr zugelassen werden,
           Abs. 2 gilt entsprechend.                                so ist der Brief vorzulegen; er ist dann einzuziehen,
                                                                    und ein neuer Brief ist nach § 25 Abs. 3 auszufertigen.
                                   § 27
                Meldepflichten der Eigentümer und Halter                                     § 28
                  von Kraftfahrzeugen oder Anhängern                           Prüfungsfahrten, Probefahrten,
             (1) Die Angaben im Kraftfahrzeug- oder Anhänger                        Überführungsfahrten
           brief, im Kraftfahrzeug- oder Anhängerschein und           (1) Fahrten anläßlich der Prüfung des Fahrzeugs
           in den Anhängerverzeichnissen müssen ständig den         durch einen amtlich anerkannten Sachverständigen
           tatsächlichen Verhältnissen entsprechen; Änderun         für den Kraftfahrzeugverkehr können ohne Betriebs
           gen sind unter Einreichung des Briefs und Scheins        erlaubnis mit vom Sachverständigen zugeteilten und
           und gegebenenfalls der Anhängerverzeichnisse un          amtlich abgestempelten roten Kennzeichen ausge
           verzüglich der zuständigen Zulassungsstelle zu mel       führt werden. Als Fahrten anläßlich der Prüfung
           den. Verpflichtet zur Meldung ist der Eigentümer         können auch Fahrten zur Verbringung des Fahr
           und, wenn er nicht zugleich Halter ist, auch dieser.     zeugs an den Prüfungsort und von dort zurück be
           Die Verpflichtung besteht, bis die Behörde durch
                                                                    handelt werden. Nach Anmeldung eines Fahrzeugs
           einen der Verpflichteten Kenntnis von den melde
■●a                                                                 zur Prüfung übersendet der Sachverständige eine
           pflichtigen Tatsachen erhalten hat.
                                                                    Vorladung, die als Ausweis auf der Fahrt mitzu
             (2) Wird der regelmäßige Standort des Fahrzeugs        führen ist, und gegebenenfalls ein rotes Kennzeichen.
           für mehr als drei Monate in den Bezirk einer ande        Die roten Kennzeichen für Prüfungsfahrten hat der
           ren Zulassungsstelle verlegt, so ist bei dieser unver    amtlich anerkannte Sachverständige für den Kraft
           züglich die Zuteilung eines neuen Kennzeichens           fahrzeugverkehr zu beschaffen; er kann für Über
           zu beantragen; ist die Verlegung voraussichtlich nur     lassung des Kennzeichens eine Gebühr erheben. Die
           vorübergehend, so genügt eine Anzeige an die Zu          Erkennungsnummern teilt dem Sachverständigen die
           lassungsstelle, die dem Fahrzeug ein Kennzeichen         für seinen Wohnsitz zuständige Zulassungsstelle zu,
           zugeteilt hat.                                           deren ünterscheidungszeichen (§ 23 Abs. 2) zu ver
                                                                    wenden ist.
             (3) Wird ein Fahrzeug veräußert, so hat der Ver
           äußerer unverzüglich der für das Fahrzeug zustän           (2) Fahrten zur Feststellung und zum Nachweis
           digen Zulassungsstelle die Anschrift des Erwerbers       der Gebrauchsfähigkeit von Kraftfahrzeugen oder
           anzuzeigen; er hat dem Erwerber zur Weiter               Anhängern (Probefahrten) und Fahrten, die in der
           benutzung des Fahrzeugs Kraftfahrzeugschein und          Hauptsache zur Überführung des Kraftfahrzeugs
           -brief (Anhängerschein und -brief) gegen Empfangs        oder des Anhängers an einen anderen Ort dienen
           bestätigung auszuhändigen und letztere seiner An         (Überführungsfahrten), dürfen auch ohne Betriebs
           zeige beizufügen. Der Erwerber hat unverzüglich          erlaubnis unternommen werden. Auf solchen Fahr
           bei der für den neuen Standort des Fahrzeugs zu          ten müssen rote Kennzeichen an den Fahrzeugen
           ständigen Zulassungsstelle die Ausfertigung eines        geführt werden. Für die mit roten Kennzeichen ver
           neuen Kraftfahrzeug- oder Anhängerscheins und,           sehenen Kraftfahrzeuge sind besondere Kraftfahr
           wenn dem Fahrzeug bisher ein Kennzeichen von             zeugscheine (Muster 4), für die in dieser Weise
           einer anderen Zulassungsstelle zugeteilt war, auch       gekennzeichneten Anhänger besondere Anhänger
           die Zuteilung eines neuen Kennzeichens zu bean-          scheine (Muster 5) mitzuführen. Als Probefahrten
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Heft 17/18—1953                                      376                                 VkBl Amtlicher Teil



 gelten auch Fahrten zur allgemeinen Anregung der          kann an Auflagen gebunden werden. § 68 Abs. 3
 Kauflust durch Vorführung in der Öffentlichkeit,          bleibt unberührt.
 nicht aber Fahrten gegen Vergütung für Benutzung            (4) Fahrzeughaltern, die den Nachweis erbringen,
 des Kraftfahrzeugs oder Anhängers.                        daß sie ihre Fahrzeuge regelmäßig von anerkannten
   P) Für die besonderen Kennzeichen während               Kunden- oder Bremsendiensten der Fahrzeug- oder
 Probe-, überführungs- und Prüfungsfahrten gelten          Bremsenhersteller oder sonstigen anerkannten
 die Bestimmungen für allgemeine Kennzeichen ent           Stellen überwachen lassen, können Erleichterungen
 sprechend. Jedoch bestehen die Erkennungsnummern          hinsichtlich der Prüfungen nach Absatz 1 gewährt
 aus einer Null (0) mit einer oder mehreren nach           werden. Die Anerkennung wird durch die für den
 folgenden Ziffern; das Kennzeichen ist in roter           Verkehr zuständige oberste Landesbehörde ausge
                                                           sprochen. Sie bestimmt das Ausmaß der Erleich
 Balkenschrift auf weißem, rot gerundetem Grund
                                                           terungen.
 herzustellen; es braucht am Fahrzeug nicht fest an
 gebracht zu sein.                                                      II a. Pflichtversicherung
   (4) Kennzeichen und Kraftfahrzeug- oder An                                    § 29a
 hängerscheine für Probe- und Überführungsfahrten
                                                           Ausreichende Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung
 hat die Zulassungsstelle bei nachgewiesenem Be
                                                              Ausreichend ist eine Kraftfahrzeughaftpflichtver
 dürfnis auszugeben; nach Verwendung sind sie un
 verzüglich wieder abzuliefern; sie können jedoch für      sicherung, die dem Gesetz über die Einführung der
 wiederkehrende Verwendung, auch bei verschiede            Pflichtversicherung für Kraftfahrzeughalter und zur
                                                           Änderung des Gesetzes über den Verkehr mit Kraft
 nen Fahrzeugen und auch ohne vorherige Bezeich                                                                   >'
                                                           fahrzeugen sowie des Gesetzes über den Versiche
 nung eines bestimmten Fahrzeugs durch die Zulas
                                                           rungsvertrag vorn?. November 1939(Reichsgesetzbl. I
 sungsstelle im Kraftfahrzeug- oder Anhängerschein,
 an zuverlässige Hersteller, Händler oder Hand             S. 2223) und den zu seiner Durchführung ergangenen
                                                           Vorschriften entspricht.
 werker ausgegeben werden. Der Empfänger dieser
 Scheine hat die Bezeichnung des Fahrzeugs vor Ver
                                                                                 § 29b
 wendung des Scheins in diesen und in ein Verzeichnis
 der Scheine einzutragen; jede einzelne Fahrt ist zu                     Versicherungsnachweis
 verzeichnen. Die Verzeichnisse sind zuständigen             (1) Der Nachweis, daß eine ausreichende Kraft
 Beamten auf Verlangen zur Prüfung auszu                   fahrzeughaftpflichtversicherung besteht, ist durch
 händigen. Das den Verbleib der ausgestellten              eine vom Versicherer zu erteilende Versicherungs
 Scheine nachweisende Verzeichnis und etwa inner           bestätigung nach Muster 6 zu erbringen; Betriebe
 halb eines Jahres nicht verwendete Scheine sind der       des Kraftfahrzeughandels und -handwerks dürfen
 Zulassungsstelle einzureichen.                            den Nachweis durch eine Sammelbestätigung
   (5) Rote Kennzeichen (Absatz 1 bis 4) sind erst         (Muster 7) führen, wenn es sich bei dem Fahrzeug
                                                           nicht um einen Kraftomnibus oder eine Kraftdroschke
 auszugeben, wenn der Nachweis erbracht ist, daß
 eine ausreichende Kraftfahrzeughaftpflichtversiche        handelt. Der Versicherer ist verpflichtet, dem Ver
 rung (§ 29 a) besteht oder daß der Halter der Ver         sicherungsnehmer bei dem Beginn des Versicherungs
 sicherungspflicht nicht unterliegt.                       schutzes die Versicherungsbestätigung kostenlos zu
                                                           erteilen. Verlangt der Versicherungsnehmer die
                                                           nochmalige Ausfertigung einer Versicherungsbestä
                         § 29
                                                           tigung, so ist diese als „Zweite Ausfertigung“ zu
   Überwachung der Kraftfahrzeuge und Anhänger             bezeichnen.
  (1) Unabhängig von der ständigen Überwachung               (2) Die Zulassungsstelle hat dem Versicherer das
der Fahrzeuge im Straßenverkehr haben die Zulas            dem Fahrzeug zugeteilte amtliche Kennzeichen mit
sungsstellen in angemessenen, von den für den Ver          zuteilen.
kehr zuständigen obersten Landesbehörden festzu              (3) Die Zulassungsstelle kann jederzeit die Vor
setzenden Zeitabständen die Vorführung der Kraft           lage des Versicherungsscheins und den Nachweis
fahrzeuge und ihrer Anhänger zur Prüfung durch             über die Zahlung des letzten Beitrags verlangen.
amtlich anerkannte Sachverständige für den Kraft
                                                             (4) Hat der Halter zur vorübergehenden Still
fahrzeugverkehr anzuordnen. Die Fahrzeuge sind
                                                           legung des Fahrzeugs den Kraftfahrzeug- oder An
zur Prüfung an dem in der Anordnung bestimmten
Ort zur bestimmten Zeit vorzuführen.                       hängerschein an die Zulassungsstelle abgeliefert und
                                                           das amtliche Kennzeichen entstempeln lassen, so
   (2) Die Prüfung hat alle für die Verkehrssicherheit     kann die Zulassungsstelle die Aushändigung des
 wichtigen Teile und Einrichtungen einschließlich der      Scheins und die Abstempelung des amtlichen Kenn
 amtlichen Kennzeichen und ihrer Beleuchtung sowie         zeichens von der Bestätigung des Versicherers ab
 die Geräusch- und Rauchentwicklung zu umfassen.           hängig machen, daß ihm die Absicht mitgeteilt wor
                                                           den ist, das Fahrzeug wieder in Betrieb zu nehmen.
  (3) Fahrzeughaltern, die im eigenen Betrieb über
entsprechend geschultes Personal und die erforder
                                                                                 § 29c
lichen technischen Einrichtungen verfügen, kann
jederzeit widerruflich gestattet werden, die Prüfung                 Anzeigepflicht des Versicherers
der Kraftfahrzeuge und Anhänger selbst vorzu                 Der Versicherer hat der zuständigen Zulassungs
nehmen. Die Erlaubnis wird von der für den Ver             stelle mit Formblatt nach Muster 8 Anzeige zu er
 kehr zuständigen obersten Landesbehörde erteilt und       statten, sobald die Versicherungsbestätigung (§ 29 b
50

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