VkBl Nr. 17 1953
Verkehrsblatt Nr. 17 1953
VkBl Amtlicher Teil 377 Heft 17/18 — 1953
Abs. 1) ihre Geltung verloren hat.- Kennt er die zu 2. Kraftfahrzeuge und ihre Anhänger
ständige Zulassungsstelle nicht, so genügt die An
§ 32
zeige an diejenige Zulassungsstelle, die ihm das
amtliche Kennzeichen mitgeteilt hat (§ 29b Abs. 2). Abmessungen von Fahrzeugen und Zügen
(1) Bei Kraftfahrzeugen und Anhängern beträgt die
§ 29d 1. höchstzulässige Gesamtbreite über
Mangelnder Versicherungsschutz alles — ausgenommen bei land- und
forstwirtschaftlichen Arbeits
(1) Der Halter ist verpflichtet, wenn eine ausrei
chende Kraftfahrzeughaftpfliditversicherung nicht geräten — 2,50 Meter,
mehr besteht, unverzüglich die amtlichen Kennzei bei Anhängern hinter Krafträdern 1,25 Meter,
chen durch die Zulassungsstelle entstempeln zu 2. höchstzulässige Gesamthöhe
lassen und den Kraftfahrzeugschein oder Anhänger über alles 4,00 Meter,
schein oder die Bescheinigung nach § 18 Abs. 2 Nr. 1
an sie abzuliefern; Anhängerverzeichnisse sind der 3. höchstzulässige Gesamtlänge
über alles
Zulassungsstelle zur Berichtigung vorzulegen. Ist
die Versicherung nicht mehr ausreichend, weil Än a) bei Einzelfahrzeugen:
derungen am Fahrzeug vorgenommen worden sind, 1. bei Fahrzeugen
so bedarf es nicht der Entstempelung der amtlichen mit zwei Achsen 10,00 Meter,
Kennzeichen und der Ablieferung des Erlaubnis 2. bei den zur Beförderung von
scheins; jedoch darf das Fahrzeug erst wieder in Personen bestimmten Fahr
Betrieb genommen werden, wenn der Halter den zeugen mit zwei Achsen 12,00 Meter,
Nachweis erbracht hat, daß die Haftpflichtversiche
3. bei Fahrzeugen mit drei oder
rung wieder in vorgeschriebenem Umfang wirksam mehr Achsen 12,00 Meter,
geworden ist.
b) bei Sattelkraftfahrzeugen (Sattel
(2) Geht der Zulassungsstelle eine Anzeige nach zugmaschine mit Sattelanhänger) 14,00 Meter,
§ 29 c zu, so hat sie unverzüglich den Erlaubnisschein c) bei Zügen (unter Beachtung der
(Absatz 1 Satzl) einzuziehen; die amtlichen Kenn Vorschriften zu Buchstabe a) 20,00 Meter.
zeichen sind zu entstempeln.
(2) Am Umriß der Fahrzeuge dürfen keine Teile
so hervorragen, daß sie den Verkehr mehr als un
III. Bau- und Betriebsvorschriften vermeidbar gefährden.
1. Allgemeine Vorschriften § 32a
§ 30 Mitführen von Anhängern
Beschaffenheit der Fahrzeuge Hinter Kraftfahrzeugen darf nur ein Anhänger mit
Fahrzeuge müssen so gebaut und ausgerüstet sein, geführt werden. Es dürfen jedoch hinter Zugmaschi
daß ihr verkehrsüblicher Betrieb niemanden schä nen zwei Anhänger mitgeführt werden, wenn die
digt oder mehr als unvermeidbar gefährdet, behin für Züge mit einem Anhänger zulässige Länge
dert oder belästigt; sie müssen in straßenschonender nicht überschritten wird. Hinter Sattelkraftfahrzeu
Bauweise hergestellt sein und in dieser erhalten gen (Sattelzugmaschine mit Sattelanhänger) darf kein
werden. Für die Verkehrs- oder Betriebssicherheit Anhänger mitgeführt werden.
>
wichtige Fahrzeugteile, die der Abnutzung oder den
Beschädigungen besonders ausgesetzt sind, müssen § 33
leicht auswechselbar sein. (weggefallen)
§ 31 § 34
Verantwortung für den Betrieb der Fahrzeuge Achslast und Gesamtgewicht, V
(1) Jedes Fahrzeug und jeder Zug miteinander Laufrollenlast von Gleiskettenfahrzeugen
verbundener Fahrzeuge muß einen zur selbständi (1) Die Achslast ist die Gesamtlast, die von den
gen Leitung geeigneten Führer haben. Er hat dafür Rädern einer Achse auf die Fahrbahn übertragen
zu sorgen, daß sich das Fahrzeug oder der Zug ein wird. Zu einer Achse gehören alle Räder, deren
schließlich der Zugkraft und der Ladung in vor Mittelpunkte zwischen zwei parallelen, 1 Meter von
schriftsmäßigem Zustand befindet, und das Fahr einander entfernten, zur Fahrzeuglängsachse senk
zeug auf dem kürzesten Wege aus dem Verkehr zu recht stehenden Vertikalebenen liegen. Als Doppel
ziehen, falls unterwegs auftretende Mängel, welche achse gelten zwei Achsen mit einem Abstand von
die Verkehrssicherheit des Fahrzeugs wesentlich be mindestens 1 Meter und weniger als 2 Metern von
einträchtigen, nicht unverzüglich beseitigt werden einander.
können.
(2) Die zulässige Achslast ist die Achslast, die
(2) Der Halter eines Fahrzeugs darf die Inbetrieb unter Berücksichtigung der Werkstoffbeanspruchung
nahme nicht anordnen oder zulassen, wenn ihm be und der in Absatz 3 festgelegten Höchstwerte nicht
kannt ist oder bekannt sein muß, daß das Fahrzeug überschritten werden darf. Das zulässige Gesamt
einschließlich der Zugkraft und der Ladung den gewicht ist das Gewicht, das unter Berücksichtigung
der Werkstoffbeanspruchung, der zulässigen Achs-
fe
Heft 17/18—1953 378 VkBl Amtlicher Teil
lasten und der in Absatz 3 festgelegten Höchstwerte Zeugführers muß so beschaffen und angeordnet sein,
nicht überschritten werden darf. daß das Fahrzeug sicher geführt werden kann.
(3) Bei Kraftfahrzeugen und Anhängern mit Luft (2) Zugmaschinen — ausgenommen Elektrozug-
reifen oder den in § 36 Abs. 3 für zulässig erklärten karren und einachsige Zugmaschinen — müssen mit
Gummireifen dürfen die zulässige Achslast und das einem fest angebrachten Sitz für mindestens einen
zulässige Gesamtgewicht folgende Werte nicht über Beifahrer ausgerüstet sein.
steigen:
(3) Krafträder, auf denen ein Beifahrer befördert
je Einzelachse 10 Tonnen,
wird, müssen mit Vorrichtungen ausgerüstet sein,
je Doppelachse 16 Tonnen, die dem Beifahrer festen Halt für die Füße bieten;
je Fahrzeug mit zwei Achsen 16 Tonnen, dies gilt nicht bei der Mitnahme eines Kindes unter
je Fahrzeug mit drei oder mehr Achsen 24 Tonnen, sieben Jahren, wenn dafür eine besondere Sitzge
35 Tonnen, legenheit vorhanden ist.
je Sattelkraftfahrzeug
je Zug 40 Tonnen.
§ 36
Sind Fahrzeuge mit anderen Reifen versehen, so
darf die Achslast höchstens 4 Tonnen betragen. Bereifung und Laufflächen
(1) Maße und Bauart der Reifen müssen den Be
(4) Straßenwalzen sind von den Vorschriften über
Achslasten befreit. triebsbedingungen, besonders der Belastung und Ge
schwindigkeit, entsprechen. Reifen oder andere Lauf
(5) Kann der Führer eines Fahrzeugs auf Verlan
flächen dürfen keine Unebenheiten haben, die eine
gen eines zuständigen Beamten die Einhaltung der
feste Fahrbahn beschädigen können; eiserne Reifen A
für das Fahrzeug zugelassenen Achslasten nicht
müssen abgerundete Kanten haben, Nägel müssen
glaubhaft machen, so ist er verpflichtet, sie nach eingelassen sein.
Weisung des Beamten auf einer Waage oder einem
Achslastmesser (Radlastmesser) feststellen zu lassen. (2) Die Räder der Kraftfahrzeuge und Anhänger
Liegt die Waage nicht in der Fahrtrichtung des Fahr müssen mit Luftreifen versehen sein, soweit nicht
zeugs, so besteht diese Verpflichtung nur, wenn der nachstehend andere Bereifungen zugelassen sind.
zurückzulegende Umweg nicht mehr als 6 Kilometer Als Luftreifen gelten Reifen, deren Arbeitsvermögen
beträgt. Nach der Wägung ist dem Führer eine Be überwiegend durch den Überdruck des eingeschlos
scheinigung über das Ergebnis der Wägung zu er senen Luftinhalts bestimmt wird.
teilen. Die Kosten der Wägung fallen dem Halter (3) Statt Luftreifen sind für Fahrzeuge mit Ge
des Fahrzeugs zur Last, wenn ein zu beanstandendes schwindigkeiten von nicht mehr als 25 Kilometern
Übergewicht festgestellt wird. Der prüfende Beamte je Stunde (für Kraftfahrzeuge ohne gefederte Trieb
kann eine der Überlastung entsprechende Um- oder achse jedoch nur bei Höchstgeschwindigkeiten von
Entladung fordern, deren Kosten der Halter zu tra nicht mehr als 16 Kilometern je Stunde) Gummirei
gen hat. fen zulässig, die folgenden Anforderungen genügen:
(6) Bei Fahrzeugen, die ganz oder teilweise auf Auf beiden Seiten des Reifens muß eine 10 Milli
endlosen Ketten oder Bändern laufen (Gleisketten meter breite, hervorstehende und deutlich erkenn
fahrzeuge), darf die Last einer Laufrolle auf ebener bare Rippe die Grenze angeben, bis zu welcher der
Fahrbahn 1,5 Tonnen nicht übersteigen. Laufrollen Reifen abgefahren werden darf; die Rippe darf nur
müssen bei Fahrzeugen mit einem Gesamtgewicht durch Angaben über den Hersteller, die Größe und
von mehr als 8 Tonnen so angebracht sein, daß die dergleichen sowie durch Aussparungen des Reifens
Last einer um 6 Zentimeter angehobenen Laufrolle unterbrochen sein. Der Reifen muß an der Abfahr
bei stehendem Fahrzeug nicht mehr als doppelt so grenze noch ein Arbeitsvermögen von mindestens
groß ist wie die auf ebener Fahrbahn zulässige Lauf 6 Meterkilogramm haben. Die Flächenpressung des
rollenlast. Das Gesamtgewicht von Gleiskettenfahr Reifens darf unter der höchstzulässigen statischen
zeugen darf 18 Tonnen nicht übersteigen. Belastung 8 Kilogramm je Quadratzentimeter nicht
(7) Ein Gleiskettenfahrzeug (Absatz 6) darf die übersteigen. Der Reifen muß zwischen Rippe und
Fahrbahn zwischen der ersten und letzten Laufrolle Stahlband beiderseits die Aufschrift tragen; „6mkg".
höchstens mit 4 Tonnen je Meter belasten; die Be Das Arbeitsvermögen von 6 Meterkilogramm ist noch
lastung darf 6 Tonnen je Meter betragen, wenn sich vorhanden, wenn die Eindrückung der Gummiberei
das Gewicht auf zwei hintereinander laufende Gleis fung eines Rades mit Einzel- oder Doppelreifen beim
kettenpaare oder eine Radachse und ein Gleisketten Aufbringen einer Mehrlast von 1000 Kilogramm auf
paar verteilt und der Längsabstand zwischen der die bereits mit der höchstzulässigen statischen Be
Mitte der vorderen und hinteren Auflageflächen min lastung beschwerte Bereifung um einen Mindest
destens 3 Meter beträgt. betrag zunimmt, der sich nach folgender Formel er
rechnet;
§ 35 6000
(weggeSallen) P -h 500’
§ 35a dabei bedeutet f den Mindestbetrag der Zunahme
des Eindrucks in Millimetern und P die höchstzu
Sitze, Vorrichtungen zum Auf- und Absteigen lässige statische Belastung in Kilogramm. Die höchst
(1) Die Beschaffenheit der Fahrzeuge muß siche zulässige statische Belastung darf 100 Kilogramm
res Auf- und Absteigen und sicheren Halt auf den je Zentimeter der Grundflächenbreite des Reifens
Sitzen ermöglichen. Der Sitz oder Stand des Fahr- nicht übersteigen; sie darf jedoch 125 Kilogramm
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betragen, wenn die Fahrzeuge eine Höchstgeschwin rung wird für Gleiskettenfahrzeuge und Züge, in
digkeit von 8 Kilometern je Stunde nicht überschrei denen Gleiskettenfahrzeuge mitgeführt werden,
ten und entsprechende Geschwindigkeitsschilder a) allgemein die Geschwindigkeit auf 8 Kilo
(§ 58) angebracht sind. Die Flächenpressung ist unter meter je Stunde,
der höchstzulässigen statischen Belastung ohne
Berücksichtigung der Aussparung auf der Lauffläche b) wenn die Laufrollen der Gleisketten mit
zu ermitteln. Die Vorschriften über das Arbeitsver 4 Zentimeter hohen Gummireifen versehen
mögen gelten nicht für Gummireifen an Elektro sind oder die Auflageflächen der Gleisket
karren mit gefederter Triebachse und einer durch ten ein Gummipolster haben, die Geschwin
die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von digkeit auf 16 Kilometer je Stunde
nicht mehr als 20 Kilometern je Stunde sowie deren beschränkt; sind die Laufflächen gummigepolstert
Anhänger. und die Laufrollen mit 4 Zentimeter hohen Gummi
(4) Eiserne Reifen mit einem Auflagedruck von reifen versehen oder besonders abgefedert, so ist
nicht mehr als 125 Kilogramm je Zentimeter Reifen- die Geschwindigkeit nicht beschränkt.
breite sind zulässig
§ 36a
a) für Zugmaschinen in land- und forstwirt
schaftlichen Betrieben, deren Gesamtge (weggelallen)
wicht 4 Tonnen und deren Höchstgeschwin
digkeit 8 Kilometer je Stunde nicht über § 37
steigt,
Gleitschutzvorrichtungen und Schneeketten
b) für Arbeitsmaschinen (§18 Abs. 2), deren (1) Vorrichtungen, die die Greifwirkung der Räder
Höchstgeschwindigkeit 8 Kilometer je Stun bei Fahrten außerhalb befestigter Straßen erhöhen
de nicht übersteigt, und für Fahrzeuge, die sollen (sogenannte Bodengreifer und ähnliche Ein
von ihnen mitgeführt werden, richtungen), müssen beim Befahren befestigter
c) hinter Zugmaschinen mit einer Geschwin Straßen abgenommen werden, sofern nicht durch
digkeit von nicht mehr als 8 Kilometern je Auflegen von Schutzreifen oder durch Umklappen
Stunde (Betriebsvorschrift) der Greifer oder durch Anwendung anderer Mittel
nachteilige Wirkungen auf die Fahrbahn vermieden
1. für Möbelwagen,
werden. Satz 1 gilt nicht, wenn die Vorrichtungen
2. für Wohn- und Schaustellerwagen, wenn in einer nach § 22 Abs. 3 genehmigten Bauart ausge
sie nur zwischen dem Festplatz oder Ab führt sind; in der Bauartgenehmigung kann die Ver
stellplatz und dem nächstgelegenen wendung auf Straßen mit bestimmten Decken und
Bahnhof oder zwischen dem Festplatz auf bestimmte Zeiten beschränkt werden.
und einem in der Nähe gelegenen Ab
stellplatz befördert werden, (2) Vorrichtungen, die das sichere Fahren auf
schneebedeckter oder vereister Fahrbahn ermögli
3. für Unterkunftswagen der Bauarbeiter,
wenn sie von oder nach einer Baustelle chen sollen (Schneeketten), müssen so beschaffen
und angebracht sein, daß sie die Fahrbahn nicht be
befördert werden und nicht gleichzeitig
zu einem erheblichen Teil der Beförde schädigen können. Schneeketten aus Metall dürfen
nur bei elastischer Bereifung (§ 36 Abs 2 und 3) ver
rung von Gütern dienen, wendet werden. Schneeketten müssen die Lauf
4. für die beim Wegebau und bei der Wege fläche des Reifens so umspannen, daß bei jeder
unterhaltung verwendeten fahrbaren Stellung des Rades ein Teil der Kette die ebene
Geräte und Maschinen bei der Beförde Fahrbahn berührt. Die die Fahrbahn berührenden
rung von oder nach einer Baustelle, Teile der Ketten müssen kurze Glieder haben, deren
5. für land- und forstwirtschaftliche Ar Teilung etwa das Fünffache der Drahtstärke betra
beitsgeräte und für Fahrzeuge zur Be gen muß. Schneeketten müssen sich leicht auflegen
förderung von land- und forstwirtschaft und abnehmen lassen und leicht nachgespannt
werden können.
lichen Bedarfsgütern, Arbeitsgeräten
oder Erzeugnissen.
§ 38
(5) Bei Gleiskettenfahrzeugen (§ 34 Abs. 6) darf
die Kette oder das Band (Gleiskette) keine schädli Lenkvorrichtung
chen Kratzbewegungen gegen die Eahrbahn ausfüh Die Bauart der Lenkvorrichtung und die Belastung
ren. Die Kanten der Bodenplatten und ihrer Rippen der gelenkten Räder sind nach Gesamtgewicht und
müssen rund sein Die Rundungen metallischer Bo Höchstgeschwindigkeit des Fahrzeugs so zu bestim
denplatten und Rippen müssen an den Längsseiten men, daß leichtes und sicheres Lenken möglich ist;
der Gleisketten einen Halbmesser von mindestens Fahrbahnhindernisse und Reifenbrüche dürfen in
60 Millimetern haben. Der Druck der durch eine den Lenkungsteilen keine Kräfte oder Hebelwirkun
Laufrolle belasteten Auflagefläche von Gleisketten gen auslösen, die das sichere Lenken stärker beein
auf die ebene Fahrbahn darf 15 Kilogramm je Qua trächtigen, als es nach dem jeweiligen Stand der
dratzentimeter nicht übersteigen. Als Auflagefläche Technik unvermeidbar ist. Die Verbindung der Len
gilt nur derjenige Teil einer Gleiskette, der tatsäch kungsteile muß ein Lösen durch Abnutzung aus
lich auf einer ebenen Fahrbahn aufliegt. Im Hinblick schließen; Schraubenverbindungen müssen ausrei
auf die Beschaffenheit der Laufflächen und der Fede- chend gesichert sein.
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§ 39 Stunde nicht übersteigt, genügt eine vom Führersitz
Rückwärtsgang in Abhängigkeit vom Leergewicht aus feststellbare Bremsanlage, die so beschaffen sein
muß, daß die Räder festgestellt (blockiert) werden
(1) Kraftfahrzeuge mit einem Leergewicht von können und beim Bruch eines Teils der Bremsan
mehr als 400 Kilogramm müssen vom Führersitz aus
lage noch mindestens ein Rad gebremst werden
zum Rückwärtsfahren gebracht werden können.
kann. Der Zustand der betriebswichtigen Teile der
(2) Das Leergewicht ist das Gewicht des betriebs Bremsanlage muß leicht nachprüfbar sein. An sol
fertigen Fahrzeugs, d. h. Fahrgestellgewicht zuzüg chen Zugmaschinen muß der Kraftstoff- oder Dreh
lich des Gewichts des vollständigen Aufbaues und zahlregulierungshebel feststellbar oder die Bremse
des Gewichts aller im Betrieb mitgeführten Ausrü auch von Pfand bedienbar sein. Bei einachsigen Zug"
stungsteile (z. B. Ersatzräder und -Bereifung, Ersatz oder Arbeitsmaschinen, deren Gesamtgewicht 250
teile, Anhängerkupplung, Werkzeug, Wagenheber, Kilogramm nicht übersteigt, ist, wenn sie von Fuß
Feuerlöscher, Aufsteckwände, Planengestell mit gängern an Holmen geführt werden, keine Brems
Planenbügeln und Planenlatten oder Planenstangen, anlage erforderlich; werden solche Fahrzeuge mit
Plane, Gleitschutzvorrichtungen, Belastungsgewichte einer weiteren Achse verbunden und vom Sitz ge
usw.), bei Lastkraftwagen und Zugmaschinen zu fahren, genügt eine Bremse nach § 65, sofern die
züglich des Fahrergewichts von 75 Kilogramm. durch die Bauart bestimmte Höchstgeschwindigkeit
20 Kilometer je Stunde nicht übersteigt.
§ 40
(3) Bei Gleiskettenfahrzeugen, bei denen nur die
Windschutzscheiben und Scheibenwischer beiden Antriebsräder der Laufketten gebremst wer
(1) Windschutzscheiben von Kraftfahrzeugen und den, dürfen gemeinsame Bremsflächen für die Be
Scheiben quer zur Fahrtrichtung im Innern der triebsbremse und für die Feststellbremse benutzt
Kraftfahrzeuge müssen aus Sicherheitsglas bestehen. werden, wenn mindestens 70 vom Hundert des Ge
Als Sicherheitsglas gilt Glas (oder ein glasähnlicher samtgewichts des Fahrzeugs auf dem Kettenlaufwerk
Stoff), dessen Bruchstücke keine ernstlichen Ver ruht und die Bremsen so beschaffen sind, daß der
letzungen verursachen können. Zustand der Bremsbeläge von außen leicht über
prüft werden kann. Hierbei dürfen auch die Brems
(2) Windschutzscheiben von Kraftfahrzeugen
nocken, die Nockenwellen mit Hebel oder ähnliche
müssen mit selbsttätig wirkenden Scheibenwischern
übertragungsteile für beide Bremsen gemeinsam
versehen sein. Der Wirkungsbereich der Scheiben
benutzt, werden.
wischer ist so zu bemessen, daß ein ausreichendes
Blickfeld für den Führer des Fahrzeugs geschaffen (4) Bei Kraftfahrzeugen — ausgenommen Kraft
wird. räder — muß mit der einen Bremse {Betriebsbremse)
§ 41 eine mittlere Verzögerung von mindestens 2,5m/sek-
Bremsen und Unterlegkeile erreicht werden; bei Kraftfahrzeugen mit einer durch
die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von
(1) Kraftfahrzeuge müssen zwei voneinander un
nicht mehr als 20 Kilometern je Stunde genügt jedoch
abhängige Bremsanlagen haben oder eine Bremsan
eine mittlere Verzögerung von 1,5 m/sek-.
lage mit zwei voneinander unabhängigen Bedie
nungsvorrichtungen, von denen jede auch dann wir (5) Bei Kraftfahrzeugen — ausgenommen Kraft
ken kann, wenn die andere versagt. Die voneinander räder — muß die Bedienungsvorrichtung der an
unabhängigen Bedienungsvorrichtungen müssen deren Bremse feststellbar sein; bei Krankenfahr
durch getrennte Übertragungsmittel auf verschie stühlen darf jedoch die Betriebsbremse anstatt der
dene Bremsflächen wirken, die jedoch in oder auf anderen Bremse feststellbar sein. Die festgestellte
derselben Bremstrommel liegen können. Können Bremse muß ausschließlich durch mechanische Mittei
mehr als zwei Räder gebremst werden, so dürfen und ohne Zuhilfenahme der Bremswirkung des Mo
gemeinsame Bremsflächen und (ganz oder teilweise) tors das Fahrzeug auf der größten von ihm befahr
gemeinsame mechanische Übertragungseinrichtun baren Steigung am Abrollen verhindern können.
gen benutzt werden; diese müssen jedoch so gebaut Mit der Feststellbremse muß eine mittlere Verzöge
sein, daß beim Bruch eines Teils noch mindestens rung von mindestens l,5m/sek2 erreicht werden.
zwei Räder, die nicht auf derselben Seite liegen, ge
bremst werden können. Aile Bremsflächen müssen (6) Bei Krafträdern — auch mit Beiwagen — muß
auf zwangsläufig mit den Rädern verbundene, nicht mit jeder der beiden Bremsen eine mittlere Verzö
auskuppelbare Teile wirken. Ein Teil der Brems gerung von mindestens 2,5 m/sek^ erreicht werden.
flächen muß unmittelbar auf die Räder wirken oder ■fi
(7) Bei Kraftfahrzeugen, die mit gespeicherter
auf Bestandteile, die mit den Rädern ohne Zwischen
elektrischer Energie angetrieben werden, kann eine
schaltung von Ketten oder Getriebeteilen verbunden
der beiden Bremsanlagen eine elektrische Wider
sind. Das gilt nicht, wenn die Getriebeteile (nicht stands- oder Kurzschlußbremse sein; in diesem
Ketten) so beschaffen sind, daß ihr Versagen nicht Falle finden der fünfte Satz des Absatzes 1 und
anzunehmen und für jedes in Frage kommende Rad Absatz 4 keine Anwendung. Bei solchen Fahrzeugen
eine besondere Bremsfläche vorhanden ist. Die
muß jedoch mit der mechanischen Feststellbremse
Bremsen müssen leicht nachstellbar sein oder eine
eine mittlere Verzögerung von mindestens 2,5 m/sek^
selbsttätige Nachstellvorrichtung haben. erreicht werden. Wenn die durch die Bauart be
(2) Bei Zugmaschinen, deren zulässiges Gesamt stimmte Höchstgeschwindigkeit nicht mehr als 2Ö
gewicht 2 Tonnen und deren durch die Bauart be Kilometer je Stunde beträgt, genügt eine mittlere
stimmte Höchstgeschwindigkeit 20 Kilometer je Verzögerung von l,5m/sek'‘^.
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(8) Betriebsfußbremsen an Zugmaschinen — aus Hand- und Auflaufbremsen, die vom Führersitz des
genommen an Gleiskettenfahrzeugen —,die zur Un ziehenden Fahrzeugs aus betätigt werden können.
terstützung des Lenkens als Einzelradbremsen aus Die Notbremseinrichtung ist beim Mitführen von
gebildet sind, müssen auf öffentlichen Straßen so ge zwei Anhängern mit Auflaufbremse nur beim ersten
koppelt sein, daß eine gleichmäßige Bremswirkung Anhänger erforderlich, jedoch nicht erforderlich,
gewährleistet ist, sofern sie nicht mit einem beson wenn von zwei Anhängern einer mit Druckluft ge
deren Bremshebel gemeinsam betätigt werden kön bremst wird. Sie kann auch als Feststellvorrichtung
nen. Eine unterschiedliche Abnutzung der Bremsen im Sinne des Absatzes 9 Satz 3 und als Bremsvor
muß durch eine leicht bedienbare Nachstellvorrich richtung im Sinne des Absatzes 9 Satz 4 dienen; das
tung ausgleichbar sein oder sich selbsttätig ausglei- gilt nicht für Brems- oder Feststellvorrichtungen, die
chen. ausschließlich durch das Gewicht der Zuggabel be
tätigt werden.
(9) Zwei- oder mehrachsige Anhänger müssen eine
ausreichende, leicht nachstellbare oder sich selbst (11) An einachsigen Anhängern ist keine eigene
Bremse erforderlich, wenn der Zug die für das
tätig nachstellende Bremsanlage haben; mit ihr muß
ziehende Fahrzeug vorgeschriebene Bremsverzöge
eine mittlere Verzögerung von mindestens 2,5 m/sek^
erreicht werden. Bei Anhängern hinter Kraftfahr rung erreicht und die zulässige Achslast des An
hängers die Hälfte des Leergewichts des ziehenden
zeugen mit einer Geschwindigkeit von nicht mehr
Fahrzeugs, jedoch 3 Tonnen nicht übersteigt. Soweit
als 20 Kilometern je Stunde (Betriebsvorschrift) ge
einachsige Anhänger mit einer eigenen Bremse aus
nügt eine eigene mittlere Verzögerung von 1,5 m/sek^
wenn die Anhänger für eine Höchstgeschwindigkeit gerüstet sein müssen, gelten die Vorschriften des
/ ■
von nicht mehr als 20 Kilometern je Stunde gekenn Absatzes 9 entsprechend; bei Sattelanhängern muß
die Wirkung der Betriebsbremse dem von der Achse
zeichnet sind (§ 58). Die Bremse muß feststellbar
(auch Doppelachse, § 34 Abs. 1) getragenen Anteil
sein. Die festgestellte Bremse muß ausschließlich
durch mechanische Mittel den vollbelasteten Anhän des zulässigen Gesamtgewichts des Sattelanhängers
entsprechen.
ger auch bei einer Steigung von 20 vom Hundert
auf trockener Straße am Abrollen verhindern (12) Die vorgeschriebenen Bremsverzögerungen
können. Selbsttätige oder vom ziehenden Fahrzeug müssen auf ebener, trockener Straße mit gewöhn
aus bediente Anhängerbremsen müssen den Anhän- lichem Kraftaufwand bei voll belastetem Fahrzeug,
ger beim Lösen vom ziehenden Fahrzeug auch bei erwärmten Bremstrommeln und (außer bei der im
einer Steigung von 20 vom Hundert selbsttätig zum Absatz 5 vorgeschriebenen Bremse) auch bei Höchst
Stehen bringen. Anhänger hinter Kraftfahrzeugen geschwindigkeit erreicht werden, ohne daß das Fahr
mit einer durch die Bauart bestimmten Höchst zeug seine Spur verläßt. Die in den Absätzen 4, 6
geschwindigkeit von mehr als 20 Kilometern je und 7 vorgeschriebenen Verzögerungen müssen auch
Stunde müssen eine durch die Bedienungsvorrichtung beim Mitführen von Anhängern erreicht werden. Die
der Bremse des ziehenden Kraftfahrzeugs mitzube mittlere Bremsverzögerung ist aus der Ausgangs
tätigende, auf alle Räder wirkende Bremsanlage geschwindigkeit und dem Weg zu errechnen, der
haben; das gilt nicht für die nach § 58 für eine Höchst vom Beginn der Bremsbetätigung bis zum Stillstand
geschwindigkeit von nicht mehr als 20 Kilometern des Fahrzeugs zurückgelegt wird. Von dem in den
je Stunde gekennzeichneten Anhänger hinter Fahr Sätzen 1 bis 3 vorgeschriebenen Verfahren kann, ins
zeugen, die mit einer Geschwindigkeit von nicht besondere bei Nachprüfungen nach § 29, abgewichen
mehr als 20 Kilometern je Stunde gefahren werden werden, wenn Zustand und Wirkung der Brems
(Betriebsvorschrift). Können die Bremsen von An anlage auf andere Weise feststellbar sind. Bei der
hängern, die für eine Höchstgeschwindigkeit von Prüfung neu zuzulassender Fahrzeuge muß eine dem
nicht mehr als 20 Kilometern je Stunde gekennzeich betriebsüblichen Nachlassen der Bremswirkung ent
net sind, weder vom Führer des ziehenden Fahrzeugs sprechend höhere Verzögerung erreicht werden;
bedient werden noch selbsttätig wirken, so sind sie außerdem muß eine ausreichende, dem jeweiligen
von Bremsern zu bedienen; der Bremsersitz minde Stand der Technik entsprechende Dauerleistung der
stens des ersten Anhängers muß freie Aussicht auf Bremsen für längere Talfahrten gewährleistet sein.
die Fahrbahn in Fahrtrichtung bieten. (13) Die im § 36 Abs. 4 bezeichneten Fahrzeuge
sind von den vorstehenden Vorschriften über Brem
(10) Auflaufbremsen (Bremsen, deren Wirkung
sen befreit; sie müssen jedoch eine ausreichende
ausschließlich durch die Auflaufkraft erzeugt wird)
Bremse haben, die während der Fahrt leicht bedient
sind nur bei Anhängern mit einem zulässigen Ge
werden kann und feststellbar ist. Ungefederte land-
samtgewicht von nicht mehr als 8 Tonnen zulässig.
und forstwirtschaftliche Aiheitsmaschinen, deren
In einem Zuge darf nur ein Anhänger mit Auflauf
Leergewicht das Leergewicht des ziehenden Fahr
bremse mitgeführt werden; jedoch sind hinter Kraft
zeugs nicht übersteigt, jedoch höchstens 3 Tonnen
fahrzeugen mit einer durch die Bauart bestimmten
erreicht, brauchen keine eigene Bremse zu haben.
Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 20 Kilo
metern je Stunde zwei Anhänger mit Auflaufbremse (14) Auf Kraftfahrzeugen — ausgenommen Gleis
zulässig, soweit nicht das Mitführen von mehr als kettenfahrzeuge — mit einem zulässigen Gesamt
einem Anhänger durch andere Vorschriften unter gewicht von mehr als 4 Tonnen und auf Anhängern
sagt ist. Auflaufbremsen an mehrachsigen Anhän mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als
gern müssen mit einer Notbremseinrichtung ausge 750 Kilogramm ist mindestens ein Unterlegkeil für
rüstet sein, die unabhängig von der Auflaufwirkung die Räder mitzuführen. Unterlegkeile müssen aus
vom Führersitz des ziehenden Fahrzeugs aus zu be reichend wirksam, leicht zugänglich und sicher zu
tätigen sein muß; dies gilt nicht für kombinierte handhaben sein.
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§ 42 Behälter müssen auch nach dem Ausschmelzen des
Lotes Zusammenhalten. Auftretender Überdruck
Anhängelast hinter Kraftfahrzeugen
oder den Betriebsdruck übersteigender Druck muß
(1) Die von Kraftfahrzeugen gezogene Anhänge
last darf den vom Hersteller des ziehenden Fahr sich durch geeignete Vorrichtungen (Öffnungen,
Sicherheitsventile und dergleichen) selbsttätig aus-
zeugs angegebenen und amtlich als zulässig erklär
gleichen, Der Behälter muß an seinem tiefsten Punkt
ten Wert nicht übersteigen. Im Kraftfahrzeugbrief
eine Ablaßvorrichtung haben. Entlüftungsöffnungen
und im Kraftfahrzeugschein von Kraftfahrzeugen, die
sind gegen Hindurchschlagen von Flammen zu
mit einer Vorrichtung zum Mitführen von Anhängern
sichern. Am Behälter weich angelötete Teile müssen
(Anhängerkupplung) ausgerüstet sind, ist zu ver-
m.erken; zugleich vernietet, angeschraubt oder in anderer
Weise sicher befestigt sein. Kraftstoff darf aus dem
„Zulässige Anhängelast Füllverschluß oder den zum Ausgleich von Über
Anhänger mit Bremse Kilogramm druck bestimmten Vorrichtungen auch bei Schräg
lage, Kurvenfahrt oder Stößen nicht ausfließen.
Anhänger ohne Bremse .... Kilogramm".
(2) Kraftstoffbehälter für Vergaserkraftstoff dür
(2) Hinter Krafträdern, Personenkraftwagen und
fen nicht unmittelbar hinter der Frontverkleidung
anderen Kraftfahrzeugen mit Personenwagenfahr
des Fahrzeugs liegen; sie müssen so vom Motor ge-
gestellen dürfen Anhänger ohne ausreichende eigene
Bremse nur mitgeführt werden, wenn das ziehende trennt sein, daß auch bei ünfällen eine Entzündung
Fahrzeug Allradbremse hat. Werden solche An des Kraftstoffs nicht zu erwarten ist. Das gilt nicht
für Krafträder und für Zugmaschinen mit offenem
hänger mitgeführt, so darf die Anhängelast Führersitz.
a) bei Krafträdern und Personenkraftwagen
§ 46
nicht mehr als die Hälfte des um 75 Kilo
gramm erhöhten Leergewichts des ziehender) Kraftstoffleitungen
Fahrzeugs, (1) Kraftstoffleitungen sind so auszuführen, daß
b) bei anderen Kraftfahrzeugen mit Personen Verwindungen des Fahrzeugs, Bewegungen des
wagenfahrgestellen nicht mehr als die Hälfte Motors und dergleichen keinen nachteiligen Einfluß
auf die Haltbarkeit ausüben.
des Leergewichts des ziehenden Fahrzeugs,
jedoch in keinem Falle mehr als 750 Kilogramm be (2) Rohrverbindungen sind durch Verschraubung
tragen. ohne Lötung oder mit hart aufgelötetem Nippel her
zustellen. In die Kraftstoffleitung muß eine vom
§ 43 Führersitz aus während der Fahrt leicht zu bedie
Zugvorrichtungen nende Absperrvorrichtung eingebaut sein; sie kann
(1) Einrichtungen zur Verbindung von Fahrzeugen fehlen, wenn die Fördervorrichtung für den Kraft
müssen so ausgebildet und befestigt sein, daß die stoff den Zufluß zu dem Vergaser oder zur Einspritz
nach dem Stand der Technik erreichbare Siche’-heit pumpe bei stehendem Motor unterbricht, oder wenn
das Fahrzeug ausschließlich mit Dieselkraftstoff be
— auch bei der Bedienung der Kupplung — gewähr
leistet ist. Die Zuggabel von Mehrachsanhängern trieben wird. Als Kraftstoffleitungen können fugen
lose, elastische Metallschläuche oder kraftstoffeste
muß bodenfrei sein. Die Zugöse dieser Anhänger
muß jeweils in Höhe des Kupplungsmauls einstell andere Schläuche aus schwer brennbaren Stoffen
bar sein; das gilt bei anderen Kupplungsarten sinn eingebaut werden; sie müssen gegen mechanische
gemäß. Beschädigungen geschützt sein .
(2) Kraftfahrzeuge mit einem zulässigen Gesamt (3) Kraftstoffleitungen, Vergaser und alle anderen
gewicht von mehr als 4 Tonnen und Zugmaschinen kraftstofführenden Teile sind gegen betriebsstörende
müssen vorn eine ausreichend bemessene Vorrich Wärme zu schützen und so anzuordnen, daß ab
tung zur Befestigung einer Abschleppstange oder tropfender oder verdunstender Kraftstoff sich weder
eines Abschleppseils haben. ansammeln noch an heißen Teilen oder an elek
trischen Geräten entzünden kann.
(3) Zugvorrichtungen, auch Abschleppseile, sind SO
anzubringen, daß der lichte Abstand vom ziehenden
zum gezogenen Fahrzeug nicht mehr als 5 Meter be § 47
trägt. Bei einem Abstand über 2,75 Meter ist die
Schalldämpfer und Auspuffrohre
Zugvorrichtung ausreichend, z. B. durch einen roten
Lappen, erkennbar zu machen. Dampf und Verbrennungsgase sind durch nicht aus-
schaltbare Schalldämpfer von ausreichender Größe
und Wirksamkeit so abzuführen, daß niemand inner
§ 44
halb des Kraftfahrzeugs gefährdet oder belästigt
(weggelallen) wird; § 30 bleibt unberührt. Die Mündungen von
Auspuffrohren dürfen nur nach oben oder nach hin
§ 45 ten oder nach hinten links bis zu einem Winkel von
Kraftstoffbehälter 45 Grad zur Fahrzeuglängsachse gerichtet sein; sie
dürfen zur Fahrbahn nur so geneigt sein, daß Auf
(1) Kraftstoffbehälter müssen korrosionsfest her
wirbeln von Staub vermieden wird. Auspuffrohre
gestellt und bei doppeltem Betriebsdruck, mindestens dürfen über die seitliche Begrenzung der Fahrzeuge
bei 0,3 atü, auf Dichtheit geprüft sein; weichgelötete nicht hinausragen.
VkBl AmtlicherTeil 383 Heft 17/18—1953
§ 48 nicht mehr als 8 Kilometern je Stunde genügen zwei
Dampfkessel und Gaserzeuger Leuchten ohne Scheinwerferwirkung. Bei einachsigen
Zug- oder Arbeitsmaschinen, die von Fußgängern
(1) Dampfkessel mit Zwangsdurchlauf und mit
an Holmen geführt werden, ist vom Hereinbrechen
einer Rohrschlange bis zu 35 Litern Gesamtinhalt,
der Dunkelheit an, oder wenn die Witterung es er
Sauggaserzeugeranlagen und Druckgaserzeugeran
fordert, eine Leuchte ohne Scheinwerferwirkung für
lagen mit einem Aufladedruck von nicht mehr als weißes oder schwachgelbes Licht auf der linken
2 atü sind in dem Zulassungsverfahren für Kraft Seite so anzubringen oder von Hand so mitzuführen,
fahrzeuge nach dieser Verordnung, nicht nach
daß ihr Licht entgegenkommenden und überholenden
anderen Vorschriften, genehmigungs- oder abnahme
Verkehrsteilnehmern gut sichtbar ist.
pflichtig.
(3) Die untere Spiegelkante von Scheinwerfern
(2) Funkenauswurf und Herausfallen von Brenn
darf nicht höher als 1 Meter, bei Zugmaschinen in
stoffresten müssen ausgeschlossen sein. Brennbare land- und forstwirtschaftlichen Betrieben nicht höher
Teile des Fahrzeugs sind gegen starke Erhitzung
als 1,20 Meter über der Fahrbahn liegen. Schein
im Betrieb zu schützen.
werfer müssen an den Fahrzeugen einstellbar und so
befestigt sein, daß eine unbeabsichtigte Verstellung
§ 49 nicht eintreten kann.
Auspuffgeräusch und Fahrgeräusch (4) Die Leistungsaufnahme von Glühlampen in
Das Auspuffgeräusch und das Fahrgeräusch der elektrischen Scheinwerfern oder Leuchten darf bei
Kraftfahrzeuge dürfen das nach dem jeweiligen einer Nennspannung von 6 oder 12 Volt höchstens
Stand der Technik unvermeidbare Maß nicht über je 35 Watt, bei einer Nennspannung von 24 Volt
steigen. höchstens je 50 Watt betragen. Durch Riffelung der
§ 49a Scheinwerferspiegel oder -scheiben oder auf andere
Weise muß eine Streuung des Lichts bewirkt werden.
Beleuchtungseinrichtungen, allgemeine Grundsätze Lampenfassungen dürfen nicht zum Spiegel verstell
(1) An Kraftfahrzeugen und ihren Anhängern dür bar sein, wenn die Lampenfassung nicht als Teil einer
fen nur die vorgeschriebenen und die für zulässig Abblendvorrichtung vom Führersitz aus verstellt
erklärten Beleuchtungseinrichtungen angebracht wer werden kann.
den. Sie müssen vorschriftsmäßig angebracht und (5) Die Scheinwerfer müssen bei Dunkelheit die
ständig betriebsfertig sein; sie dürfen weder ver
Fahrbahn so beleuchten (Fernlicht), daß die Beleuch
deckt noch verschmutzt sein. Laternen (Sturmlaternen tungsstärke in einer Entfernung von 100 Metern in
und ähnliche) können jedoch am Tage zum Schutz der Längsachse des Fahrzeugs in Höhe der Schein
gegen Beschädigungen an anderer Stelle des Fahr
werfermitten mindestens beträgt
zeugs oder Zuges mitgeführt werden.
a) 0,25 Lux bei Krafträdern mit einem Hub
(2) Die Beleuchtungseinrichtungen an einem Fahr raum von nicht mehr als 100 Kubik
zeug müssen so beschaffen und angebracht sein, daß zentimetern,
sie sich gegenseitig in ihrer Wirkung auch dann nicht
beeinträchtigen, wenn verschiedene Beleuchtungs b) 0,50 Lux bei Krafträdern mit einem Hub
einrichtungen in einem Gerät vereinigt sind. raum über 100 Kubikzentimeter,
(3) Sind Beleuchtungseinrichtungen paarweise an c) 1,00 Lux bei anderen Kraftfahrzeugen.
gebracht, so müssen sie gleichen Abstand von der Die Einschaltung des Fernlichts muß durch eine blau
Mittellinie der Fahrzeugspur und — mit Ausnahme leuchtende Lampe im Blickfeld des Fahrzeugführers
von Schlußleuchten an Krafträdern mit Beiwagen — angezeigt werden; bei Krafträdern und Zugmaschi
gleiche Höhe über der Fahrbahn haben; sie müssen nen mit offenem Führersitz kann die Einschaltung
— mit Ausnahme von Fahrtrichtungsanzeigern und des Fernlichts durch die Stellung des Schalthebels
Parklicht — gleichzeitig und gleichstark leuchten. angezeigt werden. Kraftfahrzeuge mit einer durch die
(4) Alle nach vorn wirkenden elektrischen Be Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht
leuchtungseinrichtungen — ausgenommen Parkleuch mehr als 30 Kilometern je Stunde brauchen nur mit
ten — müssen so geschaltet sein, daß sie nur zu Scheinwerfern ausgerüstet zu sein, die den Vor
sammen mit der Schluß- und Kennzeichenbeleuchtung schriften des Absatzes 6 Satz 2 und 3 entsprechen.
brennen können. (6) Scheinwerfer müssen so eingerichtet sein, daß
§ 50 sie vom Führersitz aus beide gleichzeitig und gleich
mäßig abgeblendet werden können. Die Blendung
Fahrbahnbeleuchtung
gilt als behoben (Abblendlicht), wenn die Beleuch
(1) Für die Beleuchtung der Fahrbahn darf nur tungsstärke in einer Entfernung von 25 Metern vor
weißes oder schwachgelbes Licht verwendet werden. jedem einzelnen Scheinwerfer auf einer Ebene senk
(2) Kraftfahrzeuge müssen mit zwei gleichfarbig recht zur Fahrbahn in Höhe der Scheinwerfermitte
und gleichstark nach vorn leuchtenden Scheinwer und darüber nicht mehr als 1 Lux beträgt. Liegt die
fern (Leuchten für gerichtetes Licht) ausgerüstet sein; untere Spiegelkante der Scheinwerfer (Absatz 3
an Krafträdern — auch mit Beiwagen —, an Kraft Satz 1) höher als 1 Meter, so darf die Beleuchtungs
fahrzeugen, deren Breite 1 Meter nicht übersteigt, stärke unter den gleichen Bedingungen oberhalb
sowie an Krankenfahrstühlen ist nur ein Scheinwer einer Höhe von 1 Meter 1 Lux nicht übersteigen. Die
fer erforderlich; bei Kraftfahrzeugen mit einer durch Scheinwerfer müssen die Fahrbahn so beleuchten,
Heft 17/18—1953 384 VkBl Amtlicher Teil
25 Metern vor den Scheinwerfern senkrecht zum auf zwei Nebelscheinwerfer verwendet werden. Sie dür
fallenden Licht in 150 Millimetern Höhe über der fen nicht höher als die in § 50 vorgeschriebenen
Fahrbahn mindestens die in Absatz 5 angegebenen Scheinwerfer angebracht sein. Ihre Leistungsauf
Werte erreicht. nahme darf höchstens je 35 Watt und die Beleuch
(7) Die Messung der Beleuchtungsstärke ist bei tungsstärke jedes zusätzlichen Scheinwerfers für sich
stehendem Motor, vollgeladener Batterie und voll bei einer Entfernung von 25 Metern senkrecht zur
belastetem Fahrzeug vorzunehmen; wird jedoch der Fahrbahn in Höhe der Mitte (des Schwerpunkts) der
Lichtkegel durch die Belastung gesenkt, so ist bei Lichtaustrittsfläche und darüber höchstens 1 Lux
unbelastetem Fahrzeug zu messen. betragen. Für die Messung gilt § 50 Abs. 7. Für die
Farbe der zusätzlichen Scheinwerfer gilt § 50 Abs. 1,
§ 51 für ihre Anbringung der letzte Satz des § 50 Abs. 3.
Seitliche Begrenzungsleuchten, Parkleuchten (2) Suchscheinwerfer und Rückfahrtscheinwerfer
(1) Kraftfahrzeuge — ausgenommen Krafträder fallen nicht unter die Vorschriften des Absatzes 1.
ohne Beiwagen und Kraftfahrzeuge mit einer Breite Ein Suchscheinwerfer für eine Leistungsaufnahme
von weniger als 1 Meter — müssen zur Kenntlich von höchstens 35 Watt mit weißem oder schwach
machung ihrer seitlichen Begrenzung nach vorn mit gelbem Licht ist zulässig; er darf nur zugleich mit
zwei Begrenzungsleuchten ausgerüstet sein, deren dem Schlußlicht und der Beleuchtung des hinteren
Lichtaustrittsflächen nicht mehr als 400 Millimeter Kennzeichens einschaltbar sein. Ein Rückfahrtschein
von der breitesten Stelle des Fahrzeugumrisses ent werfer mit weißem oder schwachgelbem Licht ist
fernt sein dürfen. Das Licht der Begrenzungsleuchten zulässig, wenn er so geneigt ist, daß er die Fahrbahn
muß weiß oder schwachgelb sein; es darf nicht blen auf höchstens 10 Meter hinter dem Fahrzeug be
den. Die Begrenzungsleuchten dürfen Bestandteil der leuchtet, und wenn er nur bei eingeschaltetem Rück
Scheinwerfer sein, wenn der Abstand des Randes der wärtsgang brennen kann. Als Rückfahrtscheinwerfer
Lichtaustrittsflächen der Scheinwerfer von den brei gelten Lampen zur Beleuchtung von Arbeitsgeräten
testen Stellen des Fahrzeugumrisses nicht mehr als hinter land- und forstwirtschaftlichen Zugmaschinen
400 Millimeter beträgt. Die Begrenzungsleuchten nicht.
müssen auch bei Fernlicht und Abblendlicht ständig (3) Polizei-, Zollgrenzdienst- Zollfahndungs-,
leuchten. Bei Krafträdern mit Beiwagen muß eine
Bundesgrenzschutz- und Eeuerwehrfahrzeuge des
Begrenzungsleuchte auf der äußeren Seite des Bei Vollzugsdienstes dürfen mit einem zusätzlichen
wagens angebracht sein. Krafträder ohne Beiwagen
Scheinwerfer für blaues Licht (Kennscheinwerfer)
dürfen im Scheinwerfer eine Leuchte nach Art der
ausgerüstet sein, der nur in Ausübung hoheitlicher
Begrenzungsleuchten führen; Satz 4 ist nicht anzu
Aufgaben zur Sicherung des Verkehrsvorrechts ver
wenden. An Elektrokarren sind Begrenzungsleuchten wendet werden darf.
nicht erforderlich, wenn der Abstand des Randes der
Lichtaustrittsflächen der Scheinwerfer von den brei § 53
testen Stellen des Eahrzeugumrisses nicht mehr als
Schlußleuchten, Bremsleuchten, Rückstrahler,
400 Millimeter beträgt; dasselbe gilt für einachsige
Sicherungsleuchten
Zug- oder Arbeitsmaschinen, wenn sie von Euß-
gängern an Holmen geführt werden oder ihre durch (1) Kraftfahrzeuge müssen nach hinten mit zwei
ausreichend wirkenden Schlußleuchten für rotes
die Bauart bestimmte Höchstgeschv/indigkeit 30 Kilo
meter je Stunde nicht übersteigt. Licht ausgerüstet sein, deren Lichtaustrittsflächen
wenigstens 400 bis höchstens 1550 Millimeter über
(2) Die seitliche Begrenzung von Anhängern, die
der Fahrbahn liegen müssen. Die Schlußleuchten
mehr als 400 Millimeter über den Rand der Licht
müssen möglichst weit voneinander angebracht, der
austrittsflächen der Begrenzungsleuchten des vor
Rand ihrer Lichtaustrittsflächen darf nicht mehr als
deren Fahrzeugs hinausragen, muß nach Absatz 1 400 Millimeter von der breitesten Stelle des Fahr
kenntlich gemacht werden.
zeugumrisses entfernt sein. Elektrische Schluß
(3) An Personenkraftwagen ohne Anhänger und leuchten dürfen an einer gemeinsamen Sicherung
an anderen Kraftfahrzeugen, deren Länge und Breite nur angeschlossen sein, wenn die Wirksamkeit der
diejenige von Personenkraftwagen nicht übersteigt, Schlußleuchten vom Führersitz aus überwacht wer
genügt zur Kenntlichmachung der seitlichen Begren den kann. Krafträder ohne Beiwagen brauchen nur
zung beim Parken innerhalb geschlossener Ortschaf mit einer Schlußleuchte ausgerüstet zu sein.
ten eine Leuchte (Parkleuchte), die nach vorn weißes
(2) Kraftfahrzeuge müssen mit einer oder zwei
und nach hinten rotes Licht zeigt und an der dem
Verkehr zugewandten Seite mindestens 600 Milli Bremsleuchten für rotes oder orangefarbenes Licht
meter und höchstens 1550 Millimeter über der Fahr ausgerüstet sein, die nach rückwärts die Betätigung
bahn angebracht sein muß. Die Leuchte muß so be der Betriebsbremse, bei Fahrzeugen nach § 41 Abs. 7
schaffen sein, daß sie während ihres Gebrauchs von der mechanischen Bremse, anzeigen und auch bei
anderen Verkehrsteilnehmern, für die ihre Erkenn Tage deutlich aufleuchten. Dies gilt nicht für Kraft
barkeit von Bedeutung ist, rechtzeitig wahrnehmbar räder mit oder ohne Beiwagen sowie für Kraftfahr
ist. zeuge mit einer durch die Bauart bestimmten Höchst
§ 52 geschwindigkeit von nicht mehr als 20 Kilometern je
Stunde und für Krankenfahrstühle; an diesen Fahr
Zusätzliche Scheinwerfer
zeugen vorhandene Bremsleuchten müssen jedoch
(1) Außer den in § 50 vorgeschriebenen Scheinwer den Vorschriften dieses Absatzes entsprechen.
fern können zur Beleuchtung der Fahrbahn ein oder Bremsleuchten für rotes Licht, die in der Nähe der
VkBl Amtlicher Teil 385 Heft 17/18 — 1953
Schlußleuchten angebracht oder damit zusammen § 54
gebaut sind, müssen stärker als diese leuchten. Fahrtrichtungsanzeiger
Bremsleuchten dürfen höchstens 300 Millimeter ober
halb der Höhe der Schlußleuchten und höchstens (1) Kraftfahrzeuge und — soweit nach Absatz 2
erforderlich — ihre Anhänger müssen mit Fahrt
1550 Millimeter über der Fahrbahn angebracht sein.
richtungsanzeigern ausgerüstet sein, die als leuch
Bei Verwendung von nur einer Bremsleuchte muß
tende Zeichen an der Seite des Fahrzeugs erscheinen
diese auf der linken Seite oder etwa in der Mittel
müssen, nach der abgebogen werden soll. Zulässig
linie der Fahrzeugspur liegen.
sind nachstehende Ausführungsarten:
(3) Beim Mitführen von Anhängern müssen die
Schluß- und Bremsleuchten, soweit sie für das a) Blinkleuchten (Blinker), die
ziehende Kraftfahrzeug vorgeschrieben sind, auch 1. an beiden Längsseiten für orangefarbe
am Ende des Zuges angebracht sein; jedoch müssen nes Licht oder
mehrspurige Anhänger mit Schlußleuchten ausge 2. paarweise an der Vorder- und Rückseite
rüstet sein, wie sie für mehrspurige Kraftfahrzeuge des Fahrzeugs anzubringen sind; die an
vorgeschrieben sind. Die Vorschriften der Absätze 1 der Vorderseite angebrachten Blink
und 2 sind entsprechend anzuwenden. leuchten müssen weißes oder orange
(4) Kraftfahrzeuge müssen an der Rückseite mit farbenes, die an der Rückseite ange
zwei roten Rückstrahlern ausgerüstet sein. Die wirk brachten Blinkleuchten rotes oder
same Fläche jedes Rückstrahlers muß mindestens orangefarbenes Blinklicht zeigen.
20 Quadratzentimeter betragen. Anhänger müssen Die Blinkleuchten können auch so beschaffen
mit zwei dreieckigen roten Rückstrahlern ausgerüstet sein, daß sie eingeschaltet den Fahrzeug
sein; die Seitenlange solcher Rückstrahler muß umriß verändern;
mindestens 150 Millimeter betragen, die Spitze des
Dreiecks muß nach oben zeigen. Rückstrahler dürfen ) den Fahrzeugumriß verändernde Arme
nicht mehr als 400 Millimeter von der breitesten (Winker) mit orangefarbenem Licht an
Stelle des Fahrzeugumrisses entfernt und höchstens beiden Längsseiten des Fahrzeugs in der
Nähe des Führersitzes, die
600 Millimeter über der Fahrbahn angebracht sein.
Krafträder ohne Beiwagen brauchen nur mit einem 1. in ihrer Betriebsstellung waagerecht
Rückstrahler ausgerüstet zu sein. stehen und Blink- oder Dauerlicht zeigen
müssen oder
(5) In oder an Kraftfahrzeugen mit einem zulässi
gen Gesamtgewicht von mehr als 2,5 Tonnen müssen 2. auf und ab pendelnd Dauerlicht zeigen
zwei von der Lichtanlage des Fahrzeugs unabhängige, müssen (Pendelwinker).
tragbare Sicherungslampen für gelbes oder rotes
(2) Fahrtrichtungsanzeiger müssen so angebracht
Licht oder zwei Fackeln oder ähnliche Beleuchtungs
und beschaffen sein, daß die Anzeige der beabsich
einrichtungen mit ausreichender Brenndauer oder
tigten Richtungsänderung unter allen Beleuchtungs
rückstrahlende Warneinrichtungen in betriebsberei und Betriebsverhältnissen von anderen Verkehrs
tem Zustand mitgeführt werden, die zur Kenntlich teilnehmern, für die ihre Erkennbarkeit von Bedeu
machung des Fahrzeugs auf ausreichende Entfernung
tung ist, deutlich wahrgenommen werden kann.
zu verwenden sind, wenn dies zur Sicherung des
Verkehrs erforderlich ist. (3) Sind Fahrtrichtungsanzeiger nicht im Blickfeld
des Führers angebracht, so muß ihre Wirksamkeit
(6) Die Absätze 1, 2 und 4 gelten nicht für ein
dem Führer sinnfällig angezeigt werden. Winker
achsige Zug- oder Arbeitsmaschinen, wenn sie von
und Blinkleuchten dürfen die Sicht des Fahrzeug
Fußgängern an Holmen geführt werden. Sind ein
führers nicht behindern; Winker dürfen ausgeschaltet
achsige Zug- oder Arbeitsmaschinen mit einem An
nicht sichtbar sein. Die paarweise Verwendung ver
hänger verbunden, so müssen — abgesehen von den
Fällen des Absatzes 7 an der Rückseite des An- schiedener Ausführungsarten an einem Fahrzeug
oder Zug ist zulässig, wenn die Forderung nach Ab
hängers die für Kraftfahrzeuge vorgeschriebenen
satz 2 nur auf diese Weise erfüllt werden kann.
rückwärtigen Beleuchtungseinrichtungen angebracht
sein; bei einspurigen Anhängern genügt die für (4) Krafträder — auch mit Beiwagen —, offene
Krafträder ohne Beiwagen vorgeschriebene rück Elektrokarren, einachsige Zugmaschinen, einachsige
wärtige Sicherung. Arbeitsmaschinen und offene Krankenfahrstühle
(7) § 24 der Straßenverkehrs-Ordnung in der Fas brauchen nicht mit einem Fahrtrichtungsanzeiger
sung vom 24. August 1953 (Bundesgesetzbl. I S. 1166, ausgerüstet zu sein; dies gilt auch für Zug- und Ar
1201) gilt entsprechend für die rückwärtige Sicherung beitsmaschinen mit nach hinten offenem Führersitz,
von wenn eine beabsichtigte Änderung der Fahrtrichtung
a) land- und forstwirtschaftlichen Arbeitsge in anderer Weise im Sinne des Absatzes 2 angezeigt
räten, die hinter Kraftfahrzeugen mitgeführt werden kann.
werden und nur im Fahren eine ihrer Zweck § 55
bestimmung entsprechende Arbeit leisten
können, Vorrichtungen für Schallzeichen
b) eisenbereiften Anhängern, die nur für land- (1) Kraftfahrzeuge müssen eine Vorrichtung für
und forstwirtschaftliche Zwecke verwendet Schallzeichen haben, deren Klang gefährdete Ver
werden. kehrsteilnehmer auf das Herannahen eines Kraft-
V
Heft 17/18 — 1953 386 VkBl AmtlicherTeil
fahrzeugs aufmerksam macht, ohne sie zu erschrecken bestimmte Höchstgeschwindigkeit nicht mehr als
und andere mehr als unvermeidbar zu belästigen. 20 Kilometer je Stunde beträgt.
(2) Vorrichtungen für Schallzeichen (z. B. Hupen,
Hörner) müssen einen in seiner Tonhöhe gleichblei § 57
benden Klang (auch harmonischen Akkord) erzeugen, Geschwindigkeitsmesser und Kilometerzähler
der frei von Nebengeräuschen ist. Die Lautstärke
(1) Kraftfahrzeuge müssen mit einem im Blick
darf in 7 Metern Entfernung von der Schallquelle an
feld des Führers liegenden Geschwindigkeitsmesser,
keiner Stelle 104 Phon (neuer Berechnung) über
der mit einem Kilometerzähler verbunden sein
steigen. Die Messungen sind auf einem freien Platz
mit möglichst glatter Oberfläche bei Windstille durch kann, ausgerüstet sein; ausgenommen sind Kraft
fahrzeuge mit einem Leergewicht (§ 39 Abs. 2) von
zuführen; Hindernisse (Bäume, Sträucher u. a.), die
durch Widerhall oder Dämpfung stören können, nicht mehr als 400 Kilogramm und Kraftfahrzeuge
mit einer durch die Bauart bestimmten Höchst
müssen von der Schallquelle mindestens doppelt so
geschwindigkeit von nicht mehr als 20 Kilometern
weit entfernt sein wie der Schallempfänger.
je Stunde sowie mit Fahrtschreibern ausgerüstete
(3) Neben den in Absatz 2 beschriebenen Warn Kraftfahrzeuge, wenn die Geschwindigkeitsskala
vorrichtungen dürfen andere Vorrichtungen für des Fahrtschreibers im Blickfeld des Führers liegt.
Schallzeichen, deren Lautstärke 104 Phon (neuer Be
(2) Die Anzeige der in Absatz 1 genannten Geräte
rechnung) übersteigen kann, an Kraftfahrzeugen an- darf vom Soliwert abweichen
gebracht, aber nur außerhalb geschlossener Ort
schaften benutzt werden (§ 21 der Straßenverkehrs- a) bei Geschwindigkeitsmessern in den letz
Ordnung in der Fassung vom 24. August 1953, Bun- ten beiden Dritteln des Anzeigebereichs 0
desgesetzbl. I S. 1166, 1201); sie müssen — mit Aus bis pius 7 vom Hundert des Skalenend
nahme sogenannter Kompressions- oder Zwitscher wertes,
pfeifen — in einem Akkord anklingen. b) bei Kilometerzählern plus/minus 4 vom
(4) Warnvorrichtungen mit einer Folge verschie Hundert.
den hoher Töne sind nur zulässig an Fahrzeugen, (3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für Fahr
die nach § 52 Abs. 3 Kennscheinwerfer führen dürfen.
zeuge mit den in § 36 Abs. 3 für zulässig erklärten
(5) Bei Kraftomnibussen der Deutschen Bundes Gummireifen.
post dürfen Zweiklanghupen mit der Tonfolge der § 57a
Postquinte verwendet werden.
Fahrtschreiber
(6) Absatz 1 gilt nicht für eisenbereifte Kraftfahr
zeuge mit einer durch die Bauart bestimmten Höchst (1) Mit einem eichfähigen Fahrtschreiber sind aus
zurüsten
geschwindigkeit von nicht mehr als 8 Kilometern
je Stunde und für einachsige Zug- oder Arbeits 1. zur Beförderung von Gütern bestimmte
maschinen, die von Fußgängern an Holmen geführt Kraftfahrzeuge mit einem zulässigen Ge
werden. samtgewicht von siebeneinhalb Tonnen
§ 55a und darüber,
Uberholsignalgeräte 2. Zugmaschinen mit einer Motorleistung von
fünfundfünfzig Pferdestärken und darüber,
Züge von mehr als 14 Metern Länge und Kraft
fahrzeuge mit einem zulässigen Gesamtgewicht von 3. zur Beförderung von Personen bestimmte
9 Tonnen und darüber sowie Zugmaschinen mit einer Kraftfahrzeuge mit mehr ais vierzehn
Motorleistung von 55 Pferdestärken und darüber Fahrgast- (Sitz- und Steh-) Plätzen.
müssen vorbehaltlich § 72 Abs. 2 Buchstabe b mit
Dies gilt nicht für Kraftfahrzeuge mit einer durch
einem Gerät ausgerüstet sein, das dem Führer das
die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit bis
Wahrnehmen von Signalen von Verkehrsteilneh zu vierzig Kilometern in der Stunde sowie für Kraft
mern ermöglicht, die ihn zu überholen beabsichtigen. omnibusse im Linienverkehr mit einem durchschnitt
Das gilt nicht für Kraftfahrzeuge mit einer durch lichen Haitesteilenabstand von nicht mehr ais drei
die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von Kilometern.
nicht mehr als 20 Kilometern je Stunde mit hinten
oder seitlich offenem Führersitz, und zwar auch (2) Der Fahrtschreiber muß vom Beginn bis zum
dann, wenn Anhänger mitgeführt werden. Ende jeder Fahrt ununterbrochen in Betrieb sein
und auch die Haltezeiten aufzeichnen. Die Schau
blätter sind vor Antritt der Fahrt mit dem Namen
§ 56
der Führer, dem Ausgangspunkt sowie dem Datum
Rückspiegel der Fahrt zu bezeichnen; ferner ist der Stand des
Kraftfahrzeuge müssen einen nach Größe und Art Wegstreckenmessers am Beginn und Ende der Fahrt
der Anbringung ausreichenden Spiegel für die Be vom Kraftfahrzeughalter oder dessen Beauftragten
obachtung der Fahrbahn nach rückwärts haben; aus einzutragen. Die Schaublätter sind zuständigen
genommen sind Krafträder mit und ohne Beiwagen, Beamten auf Verfangen jederzeit vorzuzeigen; der
einachsige Zugmaschinen und einachsige Arbeits Kraftfahrzeughalter hat sie ein Jahr lang aufzu
maschinen sowie offene Elektrokarren und Kraft bewahren.
fahrzeuge mit offenem, auch nach rückwärts Ausblick (3) Weitergehende Anforderungen in Sondervor
bietendem Führersitz, wenn die durch die Bauart
m