VkBl Nr. 17 1953

Verkehrsblatt Nr. 17 1953

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VkBl Amtlicher Teil                                  377                                        Heft 17/18 — 1953



         Abs. 1) ihre Geltung verloren hat.- Kennt er die zu          2. Kraftfahrzeuge und ihre Anhänger
         ständige Zulassungsstelle nicht, so genügt die An
                                                                                           § 32
         zeige an diejenige Zulassungsstelle, die ihm das
         amtliche Kennzeichen mitgeteilt hat (§ 29b Abs. 2).             Abmessungen von Fahrzeugen und Zügen
                                                                     (1) Bei Kraftfahrzeugen und Anhängern beträgt die
                                § 29d                             1. höchstzulässige Gesamtbreite über
                  Mangelnder Versicherungsschutz                     alles — ausgenommen bei land- und
                                                                     forstwirtschaftlichen Arbeits
           (1) Der Halter ist verpflichtet, wenn eine ausrei
         chende Kraftfahrzeughaftpfliditversicherung nicht           geräten —                               2,50 Meter,
         mehr besteht, unverzüglich die amtlichen Kennzei             bei Anhängern hinter Krafträdern       1,25 Meter,
         chen durch die Zulassungsstelle entstempeln zu           2. höchstzulässige Gesamthöhe
         lassen und den Kraftfahrzeugschein oder Anhänger            über alles                              4,00 Meter,
         schein oder die Bescheinigung nach § 18 Abs. 2 Nr. 1
         an sie abzuliefern; Anhängerverzeichnisse sind der       3. höchstzulässige Gesamtlänge
                                                                     über alles
         Zulassungsstelle zur Berichtigung vorzulegen. Ist
         die Versicherung nicht mehr ausreichend, weil Än             a) bei Einzelfahrzeugen:
         derungen am Fahrzeug vorgenommen worden sind,                   1. bei Fahrzeugen
         so bedarf es nicht der Entstempelung der amtlichen                 mit zwei Achsen                 10,00 Meter,
         Kennzeichen und der Ablieferung des Erlaubnis                    2. bei den zur Beförderung von
         scheins; jedoch darf das Fahrzeug erst wieder in                    Personen bestimmten Fahr
         Betrieb genommen werden, wenn der Halter den                        zeugen mit zwei Achsen         12,00 Meter,
         Nachweis erbracht hat, daß die Haftpflichtversiche
                                                                          3. bei Fahrzeugen mit drei oder
         rung wieder in vorgeschriebenem Umfang wirksam                      mehr Achsen                  12,00 Meter,
         geworden ist.
                                                                       b) bei Sattelkraftfahrzeugen (Sattel
           (2) Geht der Zulassungsstelle eine Anzeige nach                zugmaschine mit Sattelanhänger) 14,00 Meter,
         § 29 c zu, so hat sie unverzüglich den Erlaubnisschein        c) bei Zügen (unter Beachtung der
         (Absatz 1 Satzl) einzuziehen; die amtlichen Kenn                 Vorschriften zu Buchstabe a)      20,00 Meter.
         zeichen sind zu entstempeln.
                                                                    (2) Am Umriß der Fahrzeuge dürfen keine Teile
                                                                  so hervorragen, daß sie den Verkehr mehr als un
                 III. Bau- und Betriebsvorschriften               vermeidbar gefährden.

                  1. Allgemeine Vorschriften                                              § 32a
                                 § 30                                           Mitführen von Anhängern
                     Beschaffenheit der Fahrzeuge                     Hinter Kraftfahrzeugen darf nur ein Anhänger mit
           Fahrzeuge müssen so gebaut und ausgerüstet sein,         geführt werden. Es dürfen jedoch hinter Zugmaschi
         daß ihr verkehrsüblicher Betrieb niemanden schä            nen zwei Anhänger mitgeführt werden, wenn die
         digt oder mehr als unvermeidbar gefährdet, behin           für Züge mit einem Anhänger zulässige Länge
         dert oder belästigt; sie müssen in straßenschonender       nicht überschritten wird. Hinter Sattelkraftfahrzeu
         Bauweise hergestellt sein und in dieser erhalten           gen (Sattelzugmaschine mit Sattelanhänger) darf kein
         werden. Für die Verkehrs- oder Betriebssicherheit          Anhänger mitgeführt werden.
     >
         wichtige Fahrzeugteile, die der Abnutzung oder den
         Beschädigungen besonders ausgesetzt sind, müssen                                  § 33
         leicht auswechselbar sein.                                                   (weggefallen)

                                  § 31                                                     § 34
            Verantwortung für den Betrieb der Fahrzeuge                        Achslast und Gesamtgewicht,                   V
           (1) Jedes Fahrzeug und jeder Zug miteinander                  Laufrollenlast von Gleiskettenfahrzeugen
         verbundener Fahrzeuge muß einen zur selbständi               (1) Die Achslast ist die Gesamtlast, die von den
         gen Leitung geeigneten Führer haben. Er hat dafür          Rädern einer Achse auf die Fahrbahn übertragen
         zu sorgen, daß sich das Fahrzeug oder der Zug ein          wird. Zu einer Achse gehören alle Räder, deren
         schließlich der Zugkraft und der Ladung in vor             Mittelpunkte zwischen zwei parallelen, 1 Meter von
         schriftsmäßigem Zustand befindet, und das Fahr             einander entfernten, zur Fahrzeuglängsachse senk
         zeug auf dem kürzesten Wege aus dem Verkehr zu             recht stehenden Vertikalebenen liegen. Als Doppel
         ziehen, falls unterwegs auftretende Mängel, welche         achse gelten zwei Achsen mit einem Abstand von
         die Verkehrssicherheit des Fahrzeugs wesentlich be         mindestens 1 Meter und weniger als 2 Metern von
         einträchtigen, nicht unverzüglich beseitigt werden         einander.
         können.
                                                                      (2) Die zulässige Achslast ist die Achslast, die
           (2) Der Halter eines Fahrzeugs darf die Inbetrieb        unter Berücksichtigung der Werkstoffbeanspruchung
         nahme nicht anordnen oder zulassen, wenn ihm be            und der in Absatz 3 festgelegten Höchstwerte nicht
         kannt ist oder bekannt sein muß, daß das Fahrzeug          überschritten werden darf. Das zulässige Gesamt
         einschließlich der Zugkraft und der Ladung den             gewicht ist das Gewicht, das unter Berücksichtigung
                                                                    der Werkstoffbeanspruchung, der zulässigen Achs-




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lasten und der in Absatz 3 festgelegten Höchstwerte     Zeugführers muß so beschaffen und angeordnet sein,
nicht überschritten werden darf.                        daß das Fahrzeug sicher geführt werden kann.
  (3) Bei Kraftfahrzeugen und Anhängern mit Luft          (2) Zugmaschinen — ausgenommen Elektrozug-
reifen oder den in § 36 Abs. 3 für zulässig erklärten   karren und einachsige Zugmaschinen — müssen mit
Gummireifen dürfen die zulässige Achslast und das       einem fest angebrachten Sitz für mindestens einen
zulässige Gesamtgewicht folgende Werte nicht über       Beifahrer ausgerüstet sein.
steigen:
                                                          (3) Krafträder, auf denen ein Beifahrer befördert
je Einzelachse                            10 Tonnen,
                                                        wird, müssen mit Vorrichtungen ausgerüstet sein,
je Doppelachse                           16 Tonnen,     die dem Beifahrer festen Halt für die Füße bieten;
je Fahrzeug mit zwei Achsen              16 Tonnen,     dies gilt nicht bei der Mitnahme eines Kindes unter
je Fahrzeug mit drei oder mehr Achsen 24 Tonnen,        sieben Jahren, wenn dafür eine besondere Sitzge
                                      35 Tonnen,        legenheit vorhanden ist.
je Sattelkraftfahrzeug
je Zug                                40 Tonnen.
                                                                                § 36
Sind Fahrzeuge mit anderen Reifen versehen, so
darf die Achslast höchstens 4 Tonnen betragen.                       Bereifung und Laufflächen
                                                          (1) Maße und Bauart der Reifen müssen den Be
  (4) Straßenwalzen sind von den Vorschriften über
Achslasten befreit.                                     triebsbedingungen, besonders der Belastung und Ge
                                                        schwindigkeit, entsprechen. Reifen oder andere Lauf
  (5) Kann der Führer eines Fahrzeugs auf Verlan
                                                        flächen dürfen keine Unebenheiten haben, die eine
gen eines zuständigen Beamten die Einhaltung der
                                                        feste Fahrbahn beschädigen können; eiserne Reifen      A
für das Fahrzeug zugelassenen Achslasten nicht
                                                        müssen abgerundete Kanten haben, Nägel müssen
glaubhaft machen, so ist er verpflichtet, sie nach      eingelassen sein.
Weisung des Beamten auf einer Waage oder einem
Achslastmesser (Radlastmesser) feststellen zu lassen.     (2) Die Räder der Kraftfahrzeuge und Anhänger
Liegt die Waage nicht in der Fahrtrichtung des Fahr     müssen mit Luftreifen versehen sein, soweit nicht
zeugs, so besteht diese Verpflichtung nur, wenn der     nachstehend andere Bereifungen zugelassen sind.
zurückzulegende Umweg nicht mehr als 6 Kilometer        Als Luftreifen gelten Reifen, deren Arbeitsvermögen
beträgt. Nach der Wägung ist dem Führer eine Be         überwiegend durch den Überdruck des eingeschlos
scheinigung über das Ergebnis der Wägung zu er          senen Luftinhalts bestimmt wird.
teilen. Die Kosten der Wägung fallen dem Halter           (3) Statt Luftreifen sind für Fahrzeuge mit Ge
des Fahrzeugs zur Last, wenn ein zu beanstandendes      schwindigkeiten von nicht mehr als 25 Kilometern
Übergewicht festgestellt wird. Der prüfende Beamte      je Stunde (für Kraftfahrzeuge ohne gefederte Trieb
kann eine der Überlastung entsprechende Um- oder        achse jedoch nur bei Höchstgeschwindigkeiten von
Entladung fordern, deren Kosten der Halter zu tra       nicht mehr als 16 Kilometern je Stunde) Gummirei
gen hat.                                                fen zulässig, die folgenden Anforderungen genügen:
  (6) Bei Fahrzeugen, die ganz oder teilweise auf       Auf beiden Seiten des Reifens muß eine 10 Milli
endlosen Ketten oder Bändern laufen (Gleisketten        meter breite, hervorstehende und deutlich erkenn
fahrzeuge), darf die Last einer Laufrolle auf ebener    bare Rippe die Grenze angeben, bis zu welcher der
Fahrbahn 1,5 Tonnen nicht übersteigen. Laufrollen       Reifen abgefahren werden darf; die Rippe darf nur
müssen bei Fahrzeugen mit einem Gesamtgewicht           durch Angaben über den Hersteller, die Größe und
von mehr als 8 Tonnen so angebracht sein, daß die       dergleichen sowie durch Aussparungen des Reifens
Last einer um 6 Zentimeter angehobenen Laufrolle        unterbrochen sein. Der Reifen muß an der Abfahr
bei stehendem Fahrzeug nicht mehr als doppelt so        grenze noch ein Arbeitsvermögen von mindestens
groß ist wie die auf ebener Fahrbahn zulässige Lauf     6 Meterkilogramm haben. Die Flächenpressung des
rollenlast. Das Gesamtgewicht von Gleiskettenfahr       Reifens darf unter der höchstzulässigen statischen
zeugen darf 18 Tonnen nicht übersteigen.                Belastung 8 Kilogramm je Quadratzentimeter nicht
  (7) Ein Gleiskettenfahrzeug (Absatz 6) darf die       übersteigen. Der Reifen muß zwischen Rippe und
Fahrbahn zwischen der ersten und letzten Laufrolle      Stahlband beiderseits die Aufschrift tragen; „6mkg".
höchstens mit 4 Tonnen je Meter belasten; die Be        Das Arbeitsvermögen von 6 Meterkilogramm ist noch
lastung darf 6 Tonnen je Meter betragen, wenn sich      vorhanden, wenn die Eindrückung der Gummiberei
das Gewicht auf zwei hintereinander laufende Gleis      fung eines Rades mit Einzel- oder Doppelreifen beim
kettenpaare oder eine Radachse und ein Gleisketten      Aufbringen einer Mehrlast von 1000 Kilogramm auf
paar verteilt und der Längsabstand zwischen der         die bereits mit der höchstzulässigen statischen Be
Mitte der vorderen und hinteren Auflageflächen min      lastung beschwerte Bereifung um einen Mindest
destens 3 Meter beträgt.                                betrag zunimmt, der sich nach folgender Formel er
                                                        rechnet;
                        § 35                                                  6000
                   (weggeSallen)                                           P -h 500’

                       § 35a                            dabei bedeutet f den Mindestbetrag der Zunahme
                                                        des Eindrucks in Millimetern und P die höchstzu
   Sitze, Vorrichtungen zum Auf- und Absteigen          lässige statische Belastung in Kilogramm. Die höchst
  (1) Die Beschaffenheit der Fahrzeuge muß siche        zulässige statische Belastung darf 100 Kilogramm
res Auf- und Absteigen und sicheren Halt auf den        je Zentimeter der Grundflächenbreite des Reifens
Sitzen ermöglichen. Der Sitz oder Stand des Fahr-       nicht übersteigen; sie darf jedoch 125 Kilogramm
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betragen, wenn die Fahrzeuge eine Höchstgeschwin        rung wird für Gleiskettenfahrzeuge und Züge, in
digkeit von 8 Kilometern je Stunde nicht überschrei     denen Gleiskettenfahrzeuge mitgeführt werden,
ten und entsprechende Geschwindigkeitsschilder                 a) allgemein die Geschwindigkeit auf 8 Kilo
(§ 58) angebracht sind. Die Flächenpressung ist unter             meter je Stunde,
der höchstzulässigen statischen Belastung ohne
Berücksichtigung der Aussparung auf der Lauffläche             b) wenn die Laufrollen der Gleisketten mit
zu ermitteln. Die Vorschriften über das Arbeitsver               4 Zentimeter hohen Gummireifen versehen
mögen gelten nicht für Gummireifen an Elektro                     sind oder die Auflageflächen der Gleisket
karren mit gefederter Triebachse und einer durch                  ten ein Gummipolster haben, die Geschwin
die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von                   digkeit auf 16 Kilometer je Stunde
nicht mehr als 20 Kilometern je Stunde sowie deren        beschränkt; sind die Laufflächen gummigepolstert
Anhänger.                                                 und die Laufrollen mit 4 Zentimeter hohen Gummi
  (4) Eiserne Reifen mit einem Auflagedruck von           reifen versehen oder besonders abgefedert, so ist
nicht mehr als 125 Kilogramm je Zentimeter Reifen-        die Geschwindigkeit nicht beschränkt.
breite sind zulässig
                                                                                § 36a
      a) für Zugmaschinen in land- und forstwirt
         schaftlichen Betrieben, deren Gesamtge                             (weggelallen)
         wicht 4 Tonnen und deren Höchstgeschwin
         digkeit 8 Kilometer je Stunde nicht über                                § 37
         steigt,
                                                              Gleitschutzvorrichtungen und Schneeketten
      b) für Arbeitsmaschinen (§18 Abs. 2), deren           (1) Vorrichtungen, die die Greifwirkung der Räder
         Höchstgeschwindigkeit 8 Kilometer je Stun        bei Fahrten außerhalb befestigter Straßen erhöhen
         de nicht übersteigt, und für Fahrzeuge, die      sollen (sogenannte Bodengreifer und ähnliche Ein
         von ihnen mitgeführt werden,                     richtungen), müssen beim Befahren befestigter
      c) hinter Zugmaschinen mit einer Geschwin           Straßen abgenommen werden, sofern nicht durch
         digkeit von nicht mehr als 8 Kilometern je       Auflegen von Schutzreifen oder durch Umklappen
         Stunde (Betriebsvorschrift)                      der Greifer oder durch Anwendung anderer Mittel
                                                          nachteilige Wirkungen auf die Fahrbahn vermieden
         1. für Möbelwagen,
                                                          werden. Satz 1 gilt nicht, wenn die Vorrichtungen
         2. für Wohn- und Schaustellerwagen, wenn         in einer nach § 22 Abs. 3 genehmigten Bauart ausge
            sie nur zwischen dem Festplatz oder Ab        führt sind; in der Bauartgenehmigung kann die Ver
            stellplatz und dem nächstgelegenen            wendung auf Straßen mit bestimmten Decken und
            Bahnhof oder zwischen dem Festplatz           auf bestimmte Zeiten beschränkt werden.
            und einem in der Nähe gelegenen Ab
            stellplatz befördert werden,                    (2) Vorrichtungen, die das sichere Fahren auf
                                                          schneebedeckter oder vereister Fahrbahn ermögli
         3. für Unterkunftswagen der Bauarbeiter,
            wenn sie von oder nach einer Baustelle        chen sollen (Schneeketten), müssen so beschaffen
                                                          und angebracht sein, daß sie die Fahrbahn nicht be
            befördert werden und nicht gleichzeitig
            zu einem erheblichen Teil der Beförde         schädigen können. Schneeketten aus Metall dürfen
                                                          nur bei elastischer Bereifung (§ 36 Abs 2 und 3) ver
            rung von Gütern dienen,                       wendet werden. Schneeketten müssen die Lauf
         4. für die beim Wegebau und bei der Wege         fläche des Reifens so umspannen, daß bei jeder
            unterhaltung verwendeten fahrbaren            Stellung des Rades ein Teil der Kette die ebene
            Geräte und Maschinen bei der Beförde          Fahrbahn berührt. Die die Fahrbahn berührenden
            rung von oder nach einer Baustelle,           Teile der Ketten müssen kurze Glieder haben, deren
         5. für land- und forstwirtschaftliche Ar         Teilung etwa das Fünffache der Drahtstärke betra
            beitsgeräte und für Fahrzeuge zur Be          gen muß. Schneeketten müssen sich leicht auflegen
            förderung von land- und forstwirtschaft       und abnehmen lassen und leicht nachgespannt
                                                          werden können.
            lichen Bedarfsgütern, Arbeitsgeräten
            oder Erzeugnissen.
                                                                                 § 38
  (5) Bei Gleiskettenfahrzeugen (§ 34 Abs. 6) darf
die Kette oder das Band (Gleiskette) keine schädli                         Lenkvorrichtung
chen Kratzbewegungen gegen die Eahrbahn ausfüh              Die Bauart der Lenkvorrichtung und die Belastung
ren. Die Kanten der Bodenplatten und ihrer Rippen         der gelenkten Räder sind nach Gesamtgewicht und
müssen rund sein Die Rundungen metallischer Bo            Höchstgeschwindigkeit des Fahrzeugs so zu bestim
denplatten und Rippen müssen an den Längsseiten           men, daß leichtes und sicheres Lenken möglich ist;
der Gleisketten einen Halbmesser von mindestens           Fahrbahnhindernisse und Reifenbrüche dürfen in
60 Millimetern haben. Der Druck der durch eine            den Lenkungsteilen keine Kräfte oder Hebelwirkun
Laufrolle belasteten Auflagefläche von Gleisketten        gen auslösen, die das sichere Lenken stärker beein
auf die ebene Fahrbahn darf 15 Kilogramm je Qua           trächtigen, als es nach dem jeweiligen Stand der
dratzentimeter nicht übersteigen. Als Auflagefläche       Technik unvermeidbar ist. Die Verbindung der Len
gilt nur derjenige Teil einer Gleiskette, der tatsäch     kungsteile muß ein Lösen durch Abnutzung aus
lich auf einer ebenen Fahrbahn aufliegt. Im Hinblick      schließen; Schraubenverbindungen müssen ausrei
auf die Beschaffenheit der Laufflächen und der Fede-      chend gesichert sein.
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Heft 17/18—1953                                         380                             VkBl Amtlicher Teil



                        § 39                              Stunde nicht übersteigt, genügt eine vom Führersitz
 Rückwärtsgang in Abhängigkeit vom Leergewicht            aus feststellbare Bremsanlage, die so beschaffen sein
                                                          muß, daß die Räder festgestellt (blockiert) werden
  (1) Kraftfahrzeuge mit einem Leergewicht von            können und beim Bruch eines Teils der Bremsan
mehr als 400 Kilogramm müssen vom Führersitz aus
                                                          lage noch mindestens ein Rad gebremst werden
zum Rückwärtsfahren gebracht werden können.
                                                          kann. Der Zustand der betriebswichtigen Teile der
  (2) Das Leergewicht ist das Gewicht des betriebs        Bremsanlage muß leicht nachprüfbar sein. An sol
fertigen Fahrzeugs, d. h. Fahrgestellgewicht zuzüg        chen Zugmaschinen muß der Kraftstoff- oder Dreh
lich des Gewichts des vollständigen Aufbaues und          zahlregulierungshebel feststellbar oder die Bremse
des Gewichts aller im Betrieb mitgeführten Ausrü          auch von Pfand bedienbar sein. Bei einachsigen Zug"
stungsteile (z. B. Ersatzräder und -Bereifung, Ersatz     oder Arbeitsmaschinen, deren Gesamtgewicht 250
teile, Anhängerkupplung, Werkzeug, Wagenheber,            Kilogramm nicht übersteigt, ist, wenn sie von Fuß
Feuerlöscher, Aufsteckwände, Planengestell mit            gängern an Holmen geführt werden, keine Brems
Planenbügeln und Planenlatten oder Planenstangen,         anlage erforderlich; werden solche Fahrzeuge mit
Plane, Gleitschutzvorrichtungen, Belastungsgewichte       einer weiteren Achse verbunden und vom Sitz ge
usw.), bei Lastkraftwagen und Zugmaschinen zu             fahren, genügt eine Bremse nach § 65, sofern die
züglich des Fahrergewichts von 75 Kilogramm.              durch die Bauart bestimmte Höchstgeschwindigkeit
                                                          20 Kilometer je Stunde nicht übersteigt.
                        § 40
                                                            (3) Bei Gleiskettenfahrzeugen, bei denen nur die
     Windschutzscheiben und Scheibenwischer               beiden Antriebsräder der Laufketten gebremst wer
  (1) Windschutzscheiben von Kraftfahrzeugen und          den, dürfen gemeinsame Bremsflächen für die Be
Scheiben quer zur Fahrtrichtung im Innern der             triebsbremse und für die Feststellbremse benutzt
Kraftfahrzeuge müssen aus Sicherheitsglas bestehen.       werden, wenn mindestens 70 vom Hundert des Ge
Als Sicherheitsglas gilt Glas (oder ein glasähnlicher     samtgewichts des Fahrzeugs auf dem Kettenlaufwerk
Stoff), dessen Bruchstücke keine ernstlichen Ver          ruht und die Bremsen so beschaffen sind, daß der
letzungen verursachen können.                             Zustand der Bremsbeläge von außen leicht über
                                                          prüft werden kann. Hierbei dürfen auch die Brems
  (2) Windschutzscheiben    von   Kraftfahrzeugen
                                                          nocken, die Nockenwellen mit Hebel oder ähnliche
müssen mit selbsttätig wirkenden Scheibenwischern
                                                          übertragungsteile für beide Bremsen gemeinsam
versehen sein. Der Wirkungsbereich der Scheiben
                                                          benutzt, werden.
wischer ist so zu bemessen, daß ein ausreichendes
Blickfeld für den Führer des Fahrzeugs geschaffen           (4) Bei Kraftfahrzeugen — ausgenommen Kraft
wird.                                                     räder — muß mit der einen Bremse {Betriebsbremse)
                       § 41                               eine mittlere Verzögerung von mindestens 2,5m/sek-
            Bremsen und Unterlegkeile                     erreicht werden; bei Kraftfahrzeugen mit einer durch
                                                          die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von
  (1) Kraftfahrzeuge müssen zwei voneinander un
                                                          nicht mehr als 20 Kilometern je Stunde genügt jedoch
abhängige Bremsanlagen haben oder eine Bremsan
                                                          eine mittlere Verzögerung von 1,5 m/sek-.
lage mit zwei voneinander unabhängigen Bedie
nungsvorrichtungen, von denen jede auch dann wir            (5) Bei Kraftfahrzeugen — ausgenommen Kraft
ken kann, wenn die andere versagt. Die voneinander        räder — muß die Bedienungsvorrichtung der an
unabhängigen Bedienungsvorrichtungen müssen               deren Bremse feststellbar sein; bei Krankenfahr
durch getrennte Übertragungsmittel auf verschie           stühlen darf jedoch die Betriebsbremse anstatt der
dene Bremsflächen wirken, die jedoch in oder auf          anderen Bremse feststellbar sein. Die festgestellte
derselben Bremstrommel liegen können. Können              Bremse muß ausschließlich durch mechanische Mittei
mehr als zwei Räder gebremst werden, so dürfen            und ohne Zuhilfenahme der Bremswirkung des Mo
gemeinsame Bremsflächen und (ganz oder teilweise)         tors das Fahrzeug auf der größten von ihm befahr
gemeinsame mechanische Übertragungseinrichtun             baren Steigung am Abrollen verhindern können.
gen benutzt werden; diese müssen jedoch so gebaut         Mit der Feststellbremse muß eine mittlere Verzöge
sein, daß beim Bruch eines Teils noch mindestens          rung von mindestens l,5m/sek2 erreicht werden.
zwei Räder, die nicht auf derselben Seite liegen, ge
bremst werden können. Aile Bremsflächen müssen              (6) Bei Krafträdern — auch mit Beiwagen — muß
auf zwangsläufig mit den Rädern verbundene, nicht         mit jeder der beiden Bremsen eine mittlere Verzö
auskuppelbare Teile wirken. Ein Teil der Brems            gerung von mindestens 2,5 m/sek^ erreicht werden.
flächen muß unmittelbar auf die Räder wirken oder                                                                 ■fi
                                                            (7) Bei Kraftfahrzeugen, die mit gespeicherter
auf Bestandteile, die mit den Rädern ohne Zwischen
                                                          elektrischer Energie angetrieben werden, kann eine
schaltung von Ketten oder Getriebeteilen verbunden
                                                          der beiden Bremsanlagen eine elektrische Wider
sind. Das gilt nicht, wenn die Getriebeteile (nicht       stands- oder Kurzschlußbremse sein; in diesem
Ketten) so beschaffen sind, daß ihr Versagen nicht        Falle finden der fünfte Satz des Absatzes 1 und
anzunehmen und für jedes in Frage kommende Rad            Absatz 4 keine Anwendung. Bei solchen Fahrzeugen
eine besondere Bremsfläche vorhanden ist. Die
                                                          muß jedoch mit der mechanischen Feststellbremse
Bremsen müssen leicht nachstellbar sein oder eine
                                                          eine mittlere Verzögerung von mindestens 2,5 m/sek^
selbsttätige Nachstellvorrichtung haben.                  erreicht werden. Wenn die durch die Bauart be
  (2) Bei Zugmaschinen, deren zulässiges Gesamt           stimmte Höchstgeschwindigkeit nicht mehr als 2Ö
gewicht 2 Tonnen und deren durch die Bauart be            Kilometer je Stunde beträgt, genügt eine mittlere
stimmte Höchstgeschwindigkeit 20 Kilometer je             Verzögerung von l,5m/sek'‘^.
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        (8) Betriebsfußbremsen an Zugmaschinen — aus             Hand- und Auflaufbremsen, die vom Führersitz des
      genommen an Gleiskettenfahrzeugen —,die zur Un             ziehenden Fahrzeugs aus betätigt werden können.
      terstützung des Lenkens als Einzelradbremsen aus           Die Notbremseinrichtung ist beim Mitführen von
      gebildet sind, müssen auf öffentlichen Straßen so ge       zwei Anhängern mit Auflaufbremse nur beim ersten
      koppelt sein, daß eine gleichmäßige Bremswirkung           Anhänger erforderlich, jedoch nicht erforderlich,
      gewährleistet ist, sofern sie nicht mit einem beson        wenn von zwei Anhängern einer mit Druckluft ge
      deren Bremshebel gemeinsam betätigt werden kön             bremst wird. Sie kann auch als Feststellvorrichtung
      nen. Eine unterschiedliche Abnutzung der Bremsen           im Sinne des Absatzes 9 Satz 3 und als Bremsvor
      muß durch eine leicht bedienbare Nachstellvorrich          richtung im Sinne des Absatzes 9 Satz 4 dienen; das
      tung ausgleichbar sein oder sich selbsttätig ausglei-      gilt nicht für Brems- oder Feststellvorrichtungen, die
      chen.                                                      ausschließlich durch das Gewicht der Zuggabel be
                                                                 tätigt werden.
        (9) Zwei- oder mehrachsige Anhänger müssen eine
      ausreichende, leicht nachstellbare oder sich selbst          (11) An einachsigen Anhängern ist keine eigene
                                                                 Bremse erforderlich, wenn der Zug die für das
      tätig nachstellende Bremsanlage haben; mit ihr muß
                                                                 ziehende Fahrzeug vorgeschriebene Bremsverzöge
      eine mittlere Verzögerung von mindestens 2,5 m/sek^
      erreicht werden. Bei Anhängern hinter Kraftfahr            rung erreicht und die zulässige Achslast des An
                                                                 hängers die Hälfte des Leergewichts des ziehenden
      zeugen mit einer Geschwindigkeit von nicht mehr
                                                                 Fahrzeugs, jedoch 3 Tonnen nicht übersteigt. Soweit
      als 20 Kilometern je Stunde (Betriebsvorschrift) ge
                                                                 einachsige Anhänger mit einer eigenen Bremse aus
      nügt eine eigene mittlere Verzögerung von 1,5 m/sek^
      wenn die Anhänger für eine Höchstgeschwindigkeit           gerüstet sein müssen, gelten die Vorschriften des
/ ■
      von nicht mehr als 20 Kilometern je Stunde gekenn          Absatzes 9 entsprechend; bei Sattelanhängern muß
                                                                 die Wirkung der Betriebsbremse dem von der Achse
      zeichnet sind (§ 58). Die Bremse muß feststellbar
                                                                 (auch Doppelachse, § 34 Abs. 1) getragenen Anteil
      sein. Die festgestellte Bremse muß ausschließlich
      durch mechanische Mittel den vollbelasteten Anhän          des zulässigen Gesamtgewichts des Sattelanhängers
                                                                 entsprechen.
      ger auch bei einer Steigung von 20 vom Hundert
      auf trockener Straße am Abrollen verhindern                  (12) Die vorgeschriebenen Bremsverzögerungen
      können. Selbsttätige oder vom ziehenden Fahrzeug           müssen auf ebener, trockener Straße mit gewöhn
      aus bediente Anhängerbremsen müssen den Anhän-             lichem Kraftaufwand bei voll belastetem Fahrzeug,
      ger beim Lösen vom ziehenden Fahrzeug auch bei             erwärmten Bremstrommeln und (außer bei der im
      einer Steigung von 20 vom Hundert selbsttätig zum          Absatz 5 vorgeschriebenen Bremse) auch bei Höchst
      Stehen bringen. Anhänger hinter Kraftfahrzeugen            geschwindigkeit erreicht werden, ohne daß das Fahr
      mit einer durch die Bauart bestimmten Höchst               zeug seine Spur verläßt. Die in den Absätzen 4, 6
      geschwindigkeit von mehr als 20 Kilometern je              und 7 vorgeschriebenen Verzögerungen müssen auch
      Stunde müssen eine durch die Bedienungsvorrichtung         beim Mitführen von Anhängern erreicht werden. Die
      der Bremse des ziehenden Kraftfahrzeugs mitzube            mittlere Bremsverzögerung ist aus der Ausgangs
      tätigende, auf alle Räder wirkende Bremsanlage             geschwindigkeit und dem Weg zu errechnen, der
      haben; das gilt nicht für die nach § 58 für eine Höchst    vom Beginn der Bremsbetätigung bis zum Stillstand
      geschwindigkeit von nicht mehr als 20 Kilometern           des Fahrzeugs zurückgelegt wird. Von dem in den
      je Stunde gekennzeichneten Anhänger hinter Fahr            Sätzen 1 bis 3 vorgeschriebenen Verfahren kann, ins
      zeugen, die mit einer Geschwindigkeit von nicht            besondere bei Nachprüfungen nach § 29, abgewichen
      mehr als 20 Kilometern je Stunde gefahren werden           werden, wenn Zustand und Wirkung der Brems
      (Betriebsvorschrift). Können die Bremsen von An            anlage auf andere Weise feststellbar sind. Bei der
      hängern, die für eine Höchstgeschwindigkeit von            Prüfung neu zuzulassender Fahrzeuge muß eine dem
      nicht mehr als 20 Kilometern je Stunde gekennzeich         betriebsüblichen Nachlassen der Bremswirkung ent
      net sind, weder vom Führer des ziehenden Fahrzeugs         sprechend höhere Verzögerung erreicht werden;
      bedient werden noch selbsttätig wirken, so sind sie        außerdem muß eine ausreichende, dem jeweiligen
      von Bremsern zu bedienen; der Bremsersitz minde            Stand der Technik entsprechende Dauerleistung der
      stens des ersten Anhängers muß freie Aussicht auf          Bremsen für längere Talfahrten gewährleistet sein.
      die Fahrbahn in Fahrtrichtung bieten.                        (13) Die im § 36 Abs. 4 bezeichneten Fahrzeuge
                                                                 sind von den vorstehenden Vorschriften über Brem
        (10) Auflaufbremsen (Bremsen, deren Wirkung
                                                                 sen befreit; sie müssen jedoch eine ausreichende
      ausschließlich durch die Auflaufkraft erzeugt wird)
                                                                 Bremse haben, die während der Fahrt leicht bedient
      sind nur bei Anhängern mit einem zulässigen Ge
                                                                 werden kann und feststellbar ist. Ungefederte land-
      samtgewicht von nicht mehr als 8 Tonnen zulässig.
                                                                 und forstwirtschaftliche Aiheitsmaschinen, deren
      In einem Zuge darf nur ein Anhänger mit Auflauf
                                                                 Leergewicht das Leergewicht des ziehenden Fahr
      bremse mitgeführt werden; jedoch sind hinter Kraft
                                                                 zeugs nicht übersteigt, jedoch höchstens 3 Tonnen
      fahrzeugen mit einer durch die Bauart bestimmten
                                                                 erreicht, brauchen keine eigene Bremse zu haben.
      Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 20 Kilo
      metern je Stunde zwei Anhänger mit Auflaufbremse             (14) Auf Kraftfahrzeugen — ausgenommen Gleis
      zulässig, soweit nicht das Mitführen von mehr als          kettenfahrzeuge — mit einem zulässigen Gesamt
      einem Anhänger durch andere Vorschriften unter             gewicht von mehr als 4 Tonnen und auf Anhängern
      sagt ist. Auflaufbremsen an mehrachsigen Anhän             mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als
      gern müssen mit einer Notbremseinrichtung ausge            750 Kilogramm ist mindestens ein Unterlegkeil für
      rüstet sein, die unabhängig von der Auflaufwirkung         die Räder mitzuführen. Unterlegkeile müssen aus
      vom Führersitz des ziehenden Fahrzeugs aus zu be           reichend wirksam, leicht zugänglich und sicher zu
      tätigen sein muß; dies gilt nicht für kombinierte          handhaben sein.
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Heft 17/18—1953                                          382                                 VkBl AmtlicherTeil



                         § 42                                  Behälter müssen auch nach dem Ausschmelzen des
                                                               Lotes Zusammenhalten. Auftretender Überdruck
         Anhängelast hinter Kraftfahrzeugen
                                                               oder den Betriebsdruck übersteigender Druck muß
   (1) Die von Kraftfahrzeugen gezogene Anhänge
 last darf den vom Hersteller des ziehenden Fahr               sich durch geeignete Vorrichtungen (Öffnungen,
                                                               Sicherheitsventile und dergleichen) selbsttätig aus-
 zeugs angegebenen und amtlich als zulässig erklär
                                                               gleichen, Der Behälter muß an seinem tiefsten Punkt
 ten Wert nicht übersteigen. Im Kraftfahrzeugbrief
                                                           eine Ablaßvorrichtung haben. Entlüftungsöffnungen
 und im Kraftfahrzeugschein von Kraftfahrzeugen, die
                                                           sind gegen Hindurchschlagen von Flammen zu
 mit einer Vorrichtung zum Mitführen von Anhängern
                                                           sichern. Am Behälter weich angelötete Teile müssen
 (Anhängerkupplung) ausgerüstet sind, ist zu ver-
 m.erken;                                                  zugleich vernietet, angeschraubt oder in anderer
                                                           Weise sicher befestigt sein. Kraftstoff darf aus dem
               „Zulässige Anhängelast                      Füllverschluß oder den zum Ausgleich von Über
      Anhänger mit Bremse              Kilogramm           druck bestimmten Vorrichtungen auch bei Schräg
                                                           lage, Kurvenfahrt oder Stößen nicht ausfließen.
      Anhänger ohne Bremse      .... Kilogramm".
                                                             (2) Kraftstoffbehälter für Vergaserkraftstoff dür
  (2) Hinter Krafträdern, Personenkraftwagen und
                                                           fen nicht unmittelbar hinter der Frontverkleidung
anderen Kraftfahrzeugen mit Personenwagenfahr
                                                           des Fahrzeugs liegen; sie müssen so vom Motor ge-
gestellen dürfen Anhänger ohne ausreichende eigene
Bremse nur mitgeführt werden, wenn das ziehende            trennt sein, daß auch bei ünfällen eine Entzündung
Fahrzeug Allradbremse hat. Werden solche An                des Kraftstoffs nicht zu erwarten ist. Das gilt nicht
                                                           für Krafträder und für Zugmaschinen mit offenem
hänger mitgeführt, so darf die Anhängelast                 Führersitz.
       a) bei Krafträdern und Personenkraftwagen
                                                                                      § 46
          nicht mehr als die Hälfte des um 75 Kilo
         gramm erhöhten Leergewichts des ziehender)                            Kraftstoffleitungen
          Fahrzeugs,                                         (1) Kraftstoffleitungen sind so auszuführen, daß
       b) bei anderen Kraftfahrzeugen mit Personen         Verwindungen des Fahrzeugs, Bewegungen des
          wagenfahrgestellen nicht mehr als die Hälfte     Motors und dergleichen keinen nachteiligen Einfluß
                                                           auf die Haltbarkeit ausüben.
          des Leergewichts des ziehenden Fahrzeugs,
jedoch in keinem Falle mehr als 750 Kilogramm be             (2) Rohrverbindungen sind durch Verschraubung
tragen.                                                    ohne Lötung oder mit hart aufgelötetem Nippel her
                                                           zustellen. In die Kraftstoffleitung muß eine vom
                         § 43                              Führersitz aus während der Fahrt leicht zu bedie
                  Zugvorrichtungen                         nende Absperrvorrichtung eingebaut sein; sie kann
  (1) Einrichtungen zur Verbindung von Fahrzeugen          fehlen, wenn die Fördervorrichtung für den Kraft
müssen so ausgebildet und befestigt sein, daß die          stoff den Zufluß zu dem Vergaser oder zur Einspritz
nach dem Stand der Technik erreichbare Siche’-heit         pumpe bei stehendem Motor unterbricht, oder wenn
                                                           das Fahrzeug ausschließlich mit Dieselkraftstoff be
— auch bei der Bedienung der Kupplung — gewähr
leistet ist. Die Zuggabel von Mehrachsanhängern            trieben wird. Als Kraftstoffleitungen können fugen
                                                           lose, elastische Metallschläuche oder kraftstoffeste
muß bodenfrei sein. Die Zugöse dieser Anhänger
muß jeweils in Höhe des Kupplungsmauls einstell            andere Schläuche aus schwer brennbaren Stoffen
bar sein; das gilt bei anderen Kupplungsarten sinn         eingebaut werden; sie müssen gegen mechanische
gemäß.                                                     Beschädigungen geschützt sein .

  (2) Kraftfahrzeuge mit einem zulässigen Gesamt             (3) Kraftstoffleitungen, Vergaser und alle anderen
gewicht von mehr als 4 Tonnen und Zugmaschinen             kraftstofführenden Teile sind gegen betriebsstörende
müssen vorn eine ausreichend bemessene Vorrich             Wärme zu schützen und so anzuordnen, daß ab
tung zur Befestigung einer Abschleppstange oder            tropfender oder verdunstender Kraftstoff sich weder
eines Abschleppseils haben.                                ansammeln noch an heißen Teilen oder an elek
                                                           trischen Geräten entzünden kann.
  (3) Zugvorrichtungen, auch Abschleppseile, sind SO
anzubringen, daß der lichte Abstand vom ziehenden
zum gezogenen Fahrzeug nicht mehr als 5 Meter be                                     § 47
trägt. Bei einem Abstand über 2,75 Meter ist die
                                                                       Schalldämpfer und Auspuffrohre
Zugvorrichtung ausreichend, z. B. durch einen roten
Lappen, erkennbar zu machen.                                Dampf und Verbrennungsgase sind durch nicht aus-
                                                          schaltbare Schalldämpfer von ausreichender Größe
                                                          und Wirksamkeit so abzuführen, daß niemand inner
                        § 44
                                                          halb des Kraftfahrzeugs gefährdet oder belästigt
                   (weggelallen)                          wird; § 30 bleibt unberührt. Die Mündungen von
                                                          Auspuffrohren dürfen nur nach oben oder nach hin
                        § 45                              ten oder nach hinten links bis zu einem Winkel von
                  Kraftstoffbehälter                      45 Grad zur Fahrzeuglängsachse gerichtet sein; sie
                                                          dürfen zur Fahrbahn nur so geneigt sein, daß Auf
  (1) Kraftstoffbehälter müssen korrosionsfest her
                                                          wirbeln von Staub vermieden wird. Auspuffrohre
gestellt und bei doppeltem Betriebsdruck, mindestens      dürfen über die seitliche Begrenzung der Fahrzeuge
bei 0,3 atü, auf Dichtheit geprüft sein; weichgelötete    nicht hinausragen.
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                         § 48                             nicht mehr als 8 Kilometern je Stunde genügen zwei
            Dampfkessel und Gaserzeuger                   Leuchten ohne Scheinwerferwirkung. Bei einachsigen
                                                          Zug- oder Arbeitsmaschinen, die von Fußgängern
  (1) Dampfkessel mit Zwangsdurchlauf und mit
                                                          an Holmen geführt werden, ist vom Hereinbrechen
einer Rohrschlange bis zu 35 Litern Gesamtinhalt,
                                                          der Dunkelheit an, oder wenn die Witterung es er
Sauggaserzeugeranlagen und Druckgaserzeugeran
                                                          fordert, eine Leuchte ohne Scheinwerferwirkung für
lagen mit einem Aufladedruck von nicht mehr als           weißes oder schwachgelbes Licht auf der linken
2 atü sind in dem Zulassungsverfahren für Kraft           Seite so anzubringen oder von Hand so mitzuführen,
fahrzeuge nach dieser Verordnung, nicht nach
                                                          daß ihr Licht entgegenkommenden und überholenden
anderen Vorschriften, genehmigungs- oder abnahme
                                                          Verkehrsteilnehmern gut sichtbar ist.
pflichtig.
                                                            (3) Die untere Spiegelkante von Scheinwerfern
  (2) Funkenauswurf und Herausfallen von Brenn
                                                          darf nicht höher als 1 Meter, bei Zugmaschinen in
stoffresten müssen ausgeschlossen sein. Brennbare         land- und forstwirtschaftlichen Betrieben nicht höher
Teile des Fahrzeugs sind gegen starke Erhitzung
                                                          als 1,20 Meter über der Fahrbahn liegen. Schein
im Betrieb zu schützen.
                                                          werfer müssen an den Fahrzeugen einstellbar und so
                                                          befestigt sein, daß eine unbeabsichtigte Verstellung
                         § 49                             nicht eintreten kann.
           Auspuffgeräusch und Fahrgeräusch                 (4) Die Leistungsaufnahme von Glühlampen in
  Das Auspuffgeräusch und das Fahrgeräusch der            elektrischen Scheinwerfern oder Leuchten darf bei
Kraftfahrzeuge dürfen das nach dem jeweiligen             einer Nennspannung von 6 oder 12 Volt höchstens
Stand der Technik unvermeidbare Maß nicht über            je 35 Watt, bei einer Nennspannung von 24 Volt
steigen.                                                  höchstens je 50 Watt betragen. Durch Riffelung der
                        § 49a                             Scheinwerferspiegel oder -scheiben oder auf andere
                                                          Weise muß eine Streuung des Lichts bewirkt werden.
 Beleuchtungseinrichtungen, allgemeine Grundsätze         Lampenfassungen dürfen nicht zum Spiegel verstell
  (1) An Kraftfahrzeugen und ihren Anhängern dür          bar sein, wenn die Lampenfassung nicht als Teil einer
fen nur die vorgeschriebenen und die für zulässig         Abblendvorrichtung vom Führersitz aus verstellt
erklärten Beleuchtungseinrichtungen angebracht wer        werden kann.
den. Sie müssen vorschriftsmäßig angebracht und             (5) Die Scheinwerfer müssen bei Dunkelheit die
ständig betriebsfertig sein; sie dürfen weder ver
                                                          Fahrbahn so beleuchten (Fernlicht), daß die Beleuch
deckt noch verschmutzt sein. Laternen (Sturmlaternen      tungsstärke in einer Entfernung von 100 Metern in
und ähnliche) können jedoch am Tage zum Schutz            der Längsachse des Fahrzeugs in Höhe der Schein
gegen Beschädigungen an anderer Stelle des Fahr
                                                          werfermitten mindestens beträgt
zeugs oder Zuges mitgeführt werden.
                                                                a) 0,25 Lux bei Krafträdern mit einem Hub
  (2) Die Beleuchtungseinrichtungen an einem Fahr                       raum von nicht mehr als 100 Kubik
zeug müssen so beschaffen und angebracht sein, daß                      zentimetern,
sie sich gegenseitig in ihrer Wirkung auch dann nicht
beeinträchtigen, wenn verschiedene Beleuchtungs                 b) 0,50 Lux bei Krafträdern mit einem Hub
einrichtungen in einem Gerät vereinigt sind.                            raum über 100 Kubikzentimeter,

  (3) Sind Beleuchtungseinrichtungen paarweise an               c) 1,00 Lux bei anderen Kraftfahrzeugen.
gebracht, so müssen sie gleichen Abstand von der          Die Einschaltung des Fernlichts muß durch eine blau
Mittellinie der Fahrzeugspur und — mit Ausnahme           leuchtende Lampe im Blickfeld des Fahrzeugführers
von Schlußleuchten an Krafträdern mit Beiwagen —          angezeigt werden; bei Krafträdern und Zugmaschi
gleiche Höhe über der Fahrbahn haben; sie müssen          nen mit offenem Führersitz kann die Einschaltung
— mit Ausnahme von Fahrtrichtungsanzeigern und            des Fernlichts durch die Stellung des Schalthebels
Parklicht — gleichzeitig und gleichstark leuchten.        angezeigt werden. Kraftfahrzeuge mit einer durch die
  (4) Alle nach vorn wirkenden elektrischen Be            Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht
leuchtungseinrichtungen — ausgenommen Parkleuch           mehr als 30 Kilometern je Stunde brauchen nur mit
ten — müssen so geschaltet sein, daß sie nur zu           Scheinwerfern ausgerüstet zu sein, die den Vor
sammen mit der Schluß- und Kennzeichenbeleuchtung         schriften des Absatzes 6 Satz 2 und 3 entsprechen.
brennen können.                                             (6) Scheinwerfer müssen so eingerichtet sein, daß
                        § 50                              sie vom Führersitz aus beide gleichzeitig und gleich
                                                          mäßig abgeblendet werden können. Die Blendung
                 Fahrbahnbeleuchtung
                                                          gilt als behoben (Abblendlicht), wenn die Beleuch
  (1) Für die Beleuchtung der Fahrbahn darf nur           tungsstärke in einer Entfernung von 25 Metern vor
weißes oder schwachgelbes Licht verwendet werden.         jedem einzelnen Scheinwerfer auf einer Ebene senk
  (2) Kraftfahrzeuge müssen mit zwei gleichfarbig         recht zur Fahrbahn in Höhe der Scheinwerfermitte
und gleichstark nach vorn leuchtenden Scheinwer           und darüber nicht mehr als 1 Lux beträgt. Liegt die
fern (Leuchten für gerichtetes Licht) ausgerüstet sein;   untere Spiegelkante der Scheinwerfer (Absatz 3
an Krafträdern — auch mit Beiwagen —, an Kraft            Satz 1) höher als 1 Meter, so darf die Beleuchtungs
fahrzeugen, deren Breite 1 Meter nicht übersteigt,        stärke unter den gleichen Bedingungen oberhalb
sowie an Krankenfahrstühlen ist nur ein Scheinwer         einer Höhe von 1 Meter 1 Lux nicht übersteigen. Die
fer erforderlich; bei Kraftfahrzeugen mit einer durch     Scheinwerfer müssen die Fahrbahn so beleuchten,
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25 Metern vor den Scheinwerfern senkrecht zum auf      zwei Nebelscheinwerfer verwendet werden. Sie dür
fallenden Licht in 150 Millimetern Höhe über der       fen nicht höher als die in § 50 vorgeschriebenen
Fahrbahn mindestens die in Absatz 5 angegebenen        Scheinwerfer angebracht sein. Ihre Leistungsauf
Werte erreicht.                                        nahme darf höchstens je 35 Watt und die Beleuch
  (7) Die Messung der Beleuchtungsstärke ist bei       tungsstärke jedes zusätzlichen Scheinwerfers für sich
stehendem Motor, vollgeladener Batterie und voll       bei einer Entfernung von 25 Metern senkrecht zur
belastetem Fahrzeug vorzunehmen; wird jedoch der       Fahrbahn in Höhe der Mitte (des Schwerpunkts) der
Lichtkegel durch die Belastung gesenkt, so ist bei     Lichtaustrittsfläche und darüber höchstens 1 Lux
unbelastetem Fahrzeug zu messen.                       betragen. Für die Messung gilt § 50 Abs. 7. Für die
                                                       Farbe der zusätzlichen Scheinwerfer gilt § 50 Abs. 1,
                       § 51                            für ihre Anbringung der letzte Satz des § 50 Abs. 3.
    Seitliche Begrenzungsleuchten, Parkleuchten          (2) Suchscheinwerfer und Rückfahrtscheinwerfer
  (1) Kraftfahrzeuge — ausgenommen Krafträder          fallen nicht unter die Vorschriften des Absatzes 1.
ohne Beiwagen und Kraftfahrzeuge mit einer Breite        Ein Suchscheinwerfer für eine Leistungsaufnahme
von weniger als 1 Meter — müssen zur Kenntlich           von höchstens 35 Watt mit weißem oder schwach
machung ihrer seitlichen Begrenzung nach vorn mit      gelbem Licht ist zulässig; er darf nur zugleich mit
zwei Begrenzungsleuchten ausgerüstet sein, deren       dem Schlußlicht und der Beleuchtung des hinteren
Lichtaustrittsflächen nicht mehr als 400 Millimeter    Kennzeichens einschaltbar sein. Ein Rückfahrtschein
von der breitesten Stelle des Fahrzeugumrisses ent     werfer mit weißem oder schwachgelbem Licht ist
fernt sein dürfen. Das Licht der Begrenzungsleuchten   zulässig, wenn er so geneigt ist, daß er die Fahrbahn
muß weiß oder schwachgelb sein; es darf nicht blen     auf höchstens 10 Meter hinter dem Fahrzeug be
den. Die Begrenzungsleuchten dürfen Bestandteil der    leuchtet, und wenn er nur bei eingeschaltetem Rück
Scheinwerfer sein, wenn der Abstand des Randes der     wärtsgang brennen kann. Als Rückfahrtscheinwerfer
Lichtaustrittsflächen der Scheinwerfer von den brei    gelten Lampen zur Beleuchtung von Arbeitsgeräten
testen Stellen des Fahrzeugumrisses nicht mehr als     hinter land- und forstwirtschaftlichen Zugmaschinen
400 Millimeter beträgt. Die Begrenzungsleuchten        nicht.
müssen auch bei Fernlicht und Abblendlicht ständig       (3) Polizei-,  Zollgrenzdienst-  Zollfahndungs-,
leuchten. Bei Krafträdern mit Beiwagen muß eine
                                                       Bundesgrenzschutz- und Eeuerwehrfahrzeuge des
Begrenzungsleuchte auf der äußeren Seite des Bei       Vollzugsdienstes dürfen mit einem zusätzlichen
wagens angebracht sein. Krafträder ohne Beiwagen
                                                       Scheinwerfer für blaues Licht (Kennscheinwerfer)
dürfen im Scheinwerfer eine Leuchte nach Art der
                                                       ausgerüstet sein, der nur in Ausübung hoheitlicher
Begrenzungsleuchten führen; Satz 4 ist nicht anzu
                                                       Aufgaben zur Sicherung des Verkehrsvorrechts ver
wenden. An Elektrokarren sind Begrenzungsleuchten      wendet werden darf.
nicht erforderlich, wenn der Abstand des Randes der
Lichtaustrittsflächen der Scheinwerfer von den brei                            § 53
testen Stellen des Eahrzeugumrisses nicht mehr als
                                                           Schlußleuchten, Bremsleuchten, Rückstrahler,
400 Millimeter beträgt; dasselbe gilt für einachsige
                                                                        Sicherungsleuchten
Zug- oder Arbeitsmaschinen, wenn sie von Euß-
gängern an Holmen geführt werden oder ihre durch         (1) Kraftfahrzeuge müssen nach hinten mit zwei
                                                       ausreichend wirkenden Schlußleuchten für rotes
die Bauart bestimmte Höchstgeschv/indigkeit 30 Kilo
meter je Stunde nicht übersteigt.                      Licht ausgerüstet sein, deren Lichtaustrittsflächen
                                                       wenigstens 400 bis höchstens 1550 Millimeter über
  (2) Die seitliche Begrenzung von Anhängern, die
                                                       der Fahrbahn liegen müssen. Die Schlußleuchten
mehr als 400 Millimeter über den Rand der Licht
                                                       müssen möglichst weit voneinander angebracht, der
austrittsflächen der Begrenzungsleuchten des vor
                                                       Rand ihrer Lichtaustrittsflächen darf nicht mehr als
deren Fahrzeugs hinausragen, muß nach Absatz 1         400 Millimeter von der breitesten Stelle des Fahr
kenntlich gemacht werden.
                                                       zeugumrisses entfernt sein. Elektrische Schluß
   (3) An Personenkraftwagen ohne Anhänger und         leuchten dürfen an einer gemeinsamen Sicherung
an anderen Kraftfahrzeugen, deren Länge und Breite     nur angeschlossen sein, wenn die Wirksamkeit der
diejenige von Personenkraftwagen nicht übersteigt,     Schlußleuchten vom Führersitz aus überwacht wer
genügt zur Kenntlichmachung der seitlichen Begren      den kann. Krafträder ohne Beiwagen brauchen nur
zung beim Parken innerhalb geschlossener Ortschaf      mit einer Schlußleuchte ausgerüstet zu sein.
ten eine Leuchte (Parkleuchte), die nach vorn weißes
                                                         (2) Kraftfahrzeuge müssen mit einer oder zwei
und nach hinten rotes Licht zeigt und an der dem
Verkehr zugewandten Seite mindestens 600 Milli         Bremsleuchten für rotes oder orangefarbenes Licht
meter und höchstens 1550 Millimeter über der Fahr      ausgerüstet sein, die nach rückwärts die Betätigung
bahn angebracht sein muß. Die Leuchte muß so be        der Betriebsbremse, bei Fahrzeugen nach § 41 Abs. 7
schaffen sein, daß sie während ihres Gebrauchs von     der mechanischen Bremse, anzeigen und auch bei
anderen Verkehrsteilnehmern, für die ihre Erkenn       Tage deutlich aufleuchten. Dies gilt nicht für Kraft
barkeit von Bedeutung ist, rechtzeitig wahrnehmbar     räder mit oder ohne Beiwagen sowie für Kraftfahr
ist.                                                   zeuge mit einer durch die Bauart bestimmten Höchst
                       § 52                            geschwindigkeit von nicht mehr als 20 Kilometern je
                                                       Stunde und für Krankenfahrstühle; an diesen Fahr
             Zusätzliche Scheinwerfer
                                                       zeugen vorhandene Bremsleuchten müssen jedoch
  (1) Außer den in § 50 vorgeschriebenen Scheinwer     den Vorschriften dieses Absatzes entsprechen.
fern können zur Beleuchtung der Fahrbahn ein oder      Bremsleuchten für rotes Licht, die in der Nähe der
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    Schlußleuchten angebracht oder damit zusammen                                     § 54
    gebaut sind, müssen stärker als diese leuchten.                          Fahrtrichtungsanzeiger
    Bremsleuchten dürfen höchstens 300 Millimeter ober
    halb der Höhe der Schlußleuchten und höchstens             (1) Kraftfahrzeuge und — soweit nach Absatz 2
                                                             erforderlich — ihre Anhänger müssen mit Fahrt
    1550 Millimeter über der Fahrbahn angebracht sein.
                                                             richtungsanzeigern ausgerüstet sein, die als leuch
    Bei Verwendung von nur einer Bremsleuchte muß
                                                             tende Zeichen an der Seite des Fahrzeugs erscheinen
    diese auf der linken Seite oder etwa in der Mittel
                                                             müssen, nach der abgebogen werden soll. Zulässig
    linie der Fahrzeugspur liegen.
                                                             sind nachstehende Ausführungsarten:
      (3) Beim Mitführen von Anhängern müssen die
    Schluß- und Bremsleuchten, soweit sie für das                   a) Blinkleuchten (Blinker), die
    ziehende Kraftfahrzeug vorgeschrieben sind, auch                    1. an beiden Längsseiten für orangefarbe
    am Ende des Zuges angebracht sein; jedoch müssen                       nes Licht oder
    mehrspurige Anhänger mit Schlußleuchten ausge                       2. paarweise an der Vorder- und Rückseite
    rüstet sein, wie sie für mehrspurige Kraftfahrzeuge                    des Fahrzeugs anzubringen sind; die an
    vorgeschrieben sind. Die Vorschriften der Absätze 1                    der Vorderseite angebrachten Blink
    und 2 sind entsprechend anzuwenden.                                    leuchten müssen weißes oder orange
      (4) Kraftfahrzeuge müssen an der Rückseite mit                       farbenes, die an der Rückseite ange
    zwei roten Rückstrahlern ausgerüstet sein. Die wirk                    brachten   Blinkleuchten  rotes oder
    same Fläche jedes Rückstrahlers muß mindestens                         orangefarbenes Blinklicht zeigen.
    20 Quadratzentimeter betragen. Anhänger müssen                      Die Blinkleuchten können auch so beschaffen
    mit zwei dreieckigen roten Rückstrahlern ausgerüstet                sein, daß sie eingeschaltet den Fahrzeug
    sein; die Seitenlange solcher Rückstrahler muß                      umriß verändern;
    mindestens 150 Millimeter betragen, die Spitze des
    Dreiecks muß nach oben zeigen. Rückstrahler dürfen               ) den Fahrzeugumriß verändernde Arme
    nicht mehr als 400 Millimeter von der breitesten                   (Winker) mit orangefarbenem Licht an
    Stelle des Fahrzeugumrisses entfernt und höchstens                 beiden Längsseiten des Fahrzeugs in der
                                                                       Nähe des Führersitzes, die
    600 Millimeter über der Fahrbahn angebracht sein.
    Krafträder ohne Beiwagen brauchen nur mit einem                     1. in ihrer Betriebsstellung waagerecht
    Rückstrahler ausgerüstet zu sein.                                      stehen und Blink- oder Dauerlicht zeigen
                                                                           müssen oder
      (5) In oder an Kraftfahrzeugen mit einem zulässi
    gen Gesamtgewicht von mehr als 2,5 Tonnen müssen                    2. auf und ab pendelnd Dauerlicht zeigen
    zwei von der Lichtanlage des Fahrzeugs unabhängige,                    müssen (Pendelwinker).
    tragbare Sicherungslampen für gelbes oder rotes
                                                                 (2) Fahrtrichtungsanzeiger müssen so angebracht
    Licht oder zwei Fackeln oder ähnliche Beleuchtungs
                                                                und beschaffen sein, daß die Anzeige der beabsich
    einrichtungen mit ausreichender Brenndauer oder
                                                                tigten Richtungsänderung unter allen Beleuchtungs
    rückstrahlende Warneinrichtungen in betriebsberei           und Betriebsverhältnissen von anderen Verkehrs
    tem Zustand mitgeführt werden, die zur Kenntlich            teilnehmern, für die ihre Erkennbarkeit von Bedeu
    machung des Fahrzeugs auf ausreichende Entfernung
                                                                tung ist, deutlich wahrgenommen werden kann.
    zu verwenden sind, wenn dies zur Sicherung des
    Verkehrs erforderlich ist.                                    (3) Sind Fahrtrichtungsanzeiger nicht im Blickfeld
                                                                des Führers angebracht, so muß ihre Wirksamkeit
      (6) Die Absätze 1, 2 und 4 gelten nicht für ein
                                                                dem Führer sinnfällig angezeigt werden. Winker
    achsige Zug- oder Arbeitsmaschinen, wenn sie von
                                                                und Blinkleuchten dürfen die Sicht des Fahrzeug
    Fußgängern an Holmen geführt werden. Sind ein
                                                                führers nicht behindern; Winker dürfen ausgeschaltet
    achsige Zug- oder Arbeitsmaschinen mit einem An
                                                                nicht sichtbar sein. Die paarweise Verwendung ver
    hänger verbunden, so müssen — abgesehen von den
    Fällen des Absatzes 7    an der Rückseite des An-           schiedener Ausführungsarten an einem Fahrzeug
                                                                oder Zug ist zulässig, wenn die Forderung nach Ab
    hängers die für Kraftfahrzeuge vorgeschriebenen
                                                                satz 2 nur auf diese Weise erfüllt werden kann.
    rückwärtigen Beleuchtungseinrichtungen angebracht
    sein; bei einspurigen Anhängern genügt die für                (4) Krafträder — auch mit Beiwagen —, offene
    Krafträder ohne Beiwagen vorgeschriebene rück               Elektrokarren, einachsige Zugmaschinen, einachsige
    wärtige Sicherung.                                          Arbeitsmaschinen und offene Krankenfahrstühle
       (7) § 24 der Straßenverkehrs-Ordnung in der Fas          brauchen nicht mit einem Fahrtrichtungsanzeiger
     sung vom 24. August 1953 (Bundesgesetzbl. I S. 1166,       ausgerüstet zu sein; dies gilt auch für Zug- und Ar
     1201) gilt entsprechend für die rückwärtige Sicherung      beitsmaschinen mit nach hinten offenem Führersitz,
     von                                                        wenn eine beabsichtigte Änderung der Fahrtrichtung
          a) land- und forstwirtschaftlichen Arbeitsge          in anderer Weise im Sinne des Absatzes 2 angezeigt
             räten, die hinter Kraftfahrzeugen mitgeführt       werden kann.
             werden und nur im Fahren eine ihrer Zweck                                  § 55
             bestimmung entsprechende Arbeit leisten
             können,                                                      Vorrichtungen für Schallzeichen
          b) eisenbereiften Anhängern, die nur für land-          (1) Kraftfahrzeuge müssen eine Vorrichtung für
             und forstwirtschaftliche Zwecke verwendet          Schallzeichen haben, deren Klang gefährdete Ver
             werden.                                            kehrsteilnehmer auf das Herannahen eines Kraft-




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     fahrzeugs aufmerksam macht, ohne sie zu erschrecken      bestimmte Höchstgeschwindigkeit nicht mehr als
     und andere mehr als unvermeidbar zu belästigen.          20 Kilometer je Stunde beträgt.
       (2) Vorrichtungen für Schallzeichen (z. B. Hupen,
     Hörner) müssen einen in seiner Tonhöhe gleichblei                                 § 57
     benden Klang (auch harmonischen Akkord) erzeugen,              Geschwindigkeitsmesser und Kilometerzähler
     der frei von Nebengeräuschen ist. Die Lautstärke
                                                                (1) Kraftfahrzeuge müssen mit einem im Blick
     darf in 7 Metern Entfernung von der Schallquelle an
                                                              feld des Führers liegenden Geschwindigkeitsmesser,
     keiner Stelle 104 Phon (neuer Berechnung) über
                                                              der mit einem Kilometerzähler verbunden sein
     steigen. Die Messungen sind auf einem freien Platz
     mit möglichst glatter Oberfläche bei Windstille durch    kann, ausgerüstet sein; ausgenommen sind Kraft
                                                              fahrzeuge mit einem Leergewicht (§ 39 Abs. 2) von
     zuführen; Hindernisse (Bäume, Sträucher u. a.), die
     durch Widerhall oder Dämpfung stören können,             nicht mehr als 400 Kilogramm und Kraftfahrzeuge
                                                              mit einer durch die Bauart bestimmten Höchst
     müssen von der Schallquelle mindestens doppelt so
                                                              geschwindigkeit von nicht mehr als 20 Kilometern
     weit entfernt sein wie der Schallempfänger.
                                                              je Stunde sowie mit Fahrtschreibern ausgerüstete
       (3) Neben den in Absatz 2 beschriebenen Warn           Kraftfahrzeuge, wenn die Geschwindigkeitsskala
     vorrichtungen dürfen andere Vorrichtungen für            des Fahrtschreibers im Blickfeld des Führers liegt.
     Schallzeichen, deren Lautstärke 104 Phon (neuer Be
                                                                (2) Die Anzeige der in Absatz 1 genannten Geräte
     rechnung) übersteigen kann, an Kraftfahrzeugen an-       darf vom Soliwert abweichen
     gebracht, aber nur außerhalb geschlossener Ort
     schaften benutzt werden (§ 21 der Straßenverkehrs-               a) bei Geschwindigkeitsmessern in den letz
     Ordnung in der Fassung vom 24. August 1953, Bun-                    ten beiden Dritteln des Anzeigebereichs 0
     desgesetzbl. I S. 1166, 1201); sie müssen — mit Aus                 bis pius 7 vom Hundert des Skalenend
     nahme sogenannter Kompressions- oder Zwitscher                      wertes,
     pfeifen — in einem Akkord anklingen.                             b) bei Kilometerzählern plus/minus 4 vom
       (4) Warnvorrichtungen mit einer Folge verschie                    Hundert.
     den hoher Töne sind nur zulässig an Fahrzeugen,            (3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für Fahr
     die nach § 52 Abs. 3 Kennscheinwerfer führen dürfen.
                                                              zeuge mit den in § 36 Abs. 3 für zulässig erklärten
      (5) Bei Kraftomnibussen der Deutschen Bundes            Gummireifen.
    post dürfen Zweiklanghupen mit der Tonfolge der                                   § 57a
    Postquinte verwendet werden.
                                                                                  Fahrtschreiber
      (6) Absatz 1 gilt nicht für eisenbereifte Kraftfahr
    zeuge mit einer durch die Bauart bestimmten Höchst          (1) Mit einem eichfähigen Fahrtschreiber sind aus
                                                              zurüsten
    geschwindigkeit von nicht mehr als 8 Kilometern
    je Stunde und für einachsige Zug- oder Arbeits                    1. zur Beförderung von Gütern bestimmte
    maschinen, die von Fußgängern an Holmen geführt                      Kraftfahrzeuge mit einem zulässigen Ge
    werden.                                                              samtgewicht von siebeneinhalb Tonnen
                              § 55a                                      und darüber,

                        Uberholsignalgeräte                           2. Zugmaschinen mit einer Motorleistung von
                                                                         fünfundfünfzig Pferdestärken und darüber,
      Züge von mehr als 14 Metern Länge und Kraft
    fahrzeuge mit einem zulässigen Gesamtgewicht von                  3. zur Beförderung von Personen bestimmte
    9 Tonnen und darüber sowie Zugmaschinen mit einer                    Kraftfahrzeuge mit mehr ais vierzehn
    Motorleistung von 55 Pferdestärken und darüber                       Fahrgast- (Sitz- und Steh-) Plätzen.
    müssen vorbehaltlich § 72 Abs. 2 Buchstabe b mit
                                                             Dies gilt nicht für Kraftfahrzeuge mit einer durch
    einem Gerät ausgerüstet sein, das dem Führer das
                                                             die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit bis
    Wahrnehmen von Signalen von Verkehrsteilneh              zu vierzig Kilometern in der Stunde sowie für Kraft
    mern ermöglicht, die ihn zu überholen beabsichtigen.     omnibusse im Linienverkehr mit einem durchschnitt
    Das gilt nicht für Kraftfahrzeuge mit einer durch        lichen Haitesteilenabstand von nicht mehr ais drei
    die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von          Kilometern.
    nicht mehr als 20 Kilometern je Stunde mit hinten
    oder seitlich offenem Führersitz, und zwar auch            (2) Der Fahrtschreiber muß vom Beginn bis zum
    dann, wenn Anhänger mitgeführt werden.                   Ende jeder Fahrt ununterbrochen in Betrieb sein
                                                             und auch die Haltezeiten aufzeichnen. Die Schau
                                                             blätter sind vor Antritt der Fahrt mit dem Namen
                              § 56
                                                             der Führer, dem Ausgangspunkt sowie dem Datum
                           Rückspiegel                       der Fahrt zu bezeichnen; ferner ist der Stand des
      Kraftfahrzeuge müssen einen nach Größe und Art         Wegstreckenmessers am Beginn und Ende der Fahrt
    der Anbringung ausreichenden Spiegel für die Be          vom Kraftfahrzeughalter oder dessen Beauftragten
    obachtung der Fahrbahn nach rückwärts haben; aus         einzutragen. Die Schaublätter sind zuständigen
    genommen sind Krafträder mit und ohne Beiwagen,          Beamten auf Verfangen jederzeit vorzuzeigen; der
    einachsige Zugmaschinen und einachsige Arbeits           Kraftfahrzeughalter hat sie ein Jahr lang aufzu
    maschinen sowie offene Elektrokarren und Kraft           bewahren.
    fahrzeuge mit offenem, auch nach rückwärts Ausblick           (3) Weitergehende Anforderungen in Sondervor
    bietendem Führersitz, wenn die durch die Bauart




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