VkBl Nr. 24 1982

Verkehrsblatt Nr. 24 1982

/ 36
PDF herunterladen
Verkehrsblall
Amtsblatt des Bundesministers für Verkehr der Bundesrepublik Deutschland
                                (VkBI)

                                              INHALTSVERZEICHNIS




 36.Jahrgang 1982                          Ausgegeben zu Bonn am 31.Dezember 1982                                             Heft 24




 Amtlicher Teil                                                          Nr. Datum                   VkBI1982                   Seite


 Nr. Datum                     VkB11982                        Seite    Wasserstraßen

                                                                        248 30.11.82 Bekanntmachung über den Verlauf der bin-
 Allgemeine Angelegenhelten                                                   nenwärtigen Begrenzung des Mündungstrichters der
                                                                              Bundeswasserstraße Ems                                -531
 240 12.11. 82 Prüfungsordnung für die Durchführung von
     Fortbildungsprüfungen zum Seevermessungstechni                     249 30.11.82 Bekanntmachung über den Verlauf der bin-
       ker....                                                  614         nenwärtigen Begrenzung des Mündungstrichters der
                                                                              Bundeswasserstraße Weser                              531
 241 18. 11. 82 Grundsätze über die Anerkennung und
     Durchführung von Lehrgängen für Fahrzeugführer nach                Straßenbau
      §12GGVSundRn.10170ADR                                     517
                                                                        250 20. 12. 82 Aligemeines Rundschreiben Straßenbau
 Straßenverkehr                                                               Nr. 30/1982
                                                                              Sachgebiet 17: Vertrags- und Verdingungswesen         531
 242 22.11.82 Bekanntmachung Nr. 3/82 über Leistungen
     je Genehmigung gemäß § 10 Abs.5 des Güterkraftver                  Aufgebote(nicht in Ausgabe B)
      kehrsgesetzes                  Ä                          523
                                                                        250a 31.12.82 Aufbietung verlorener Fahrzeugbriefe
 243 3.12.82 Bekanntmachung Nr. 23/82 über Sonderab
                                                                        250b 31. 12. 82 Aufbietung von verlorenen Fahrzeugschei
     machungen nach § 22 a des Güterkraftverkehrsgeset
                                                                             nen und Bescheinigungen über die Zuteilung amtlicher
     zes                    ..."                                528
                                                                             Kennzeichen für zuiassungsfreie Fahrzeuge    552a -
 244 9. 12. 82 Änderung der ifd. Nr. 13 der Liste der aner                    552bbbbbbb
      kannten selbstfahrenden Arbeitsmaschinen (DA zu
      §18Abs.2StVZO);
      hier: Anerkennung von Gleiskettenfahrzeugen zur
            Räumung und Verfestigung von Schnee       530

 Binnenschiffahrt

 245 8.12.82 Hinweis                                                    Nichtamtlicher Teil
      Verordnung Nr. 14/82 über die Festsetzung von Ent                 Allgemelnverkehr                                            549
      gelten für Verkehrsleistungen der Binnenschiffahrt vom            Güterverkehr                                                551
      5. November 1982                                          530
                                                                        Termine                                                     552
 246 2.12.82 Hinweis
      Verordnung Nr. 15/82 über die Festsetzung von Ent
      gelten für Verkehrsleistungen der Binnenschiffahrt vom
      9. November 1982                                          530
                                                                            Beilagenhinweis:
 Seeverkehr
                                                                             Der heutigen Ausgabe unserer Zeitschrift ist eine
 247 29. 11. 82 Ungültigkeitserklärung für Motorboot-/                       Verlagsbeilage beigefügt. Wir bitten um freundliche
      Sportbootführerscheine                                    530         Beachtung.



                         Beim Ausbleit)en des Verkehrsblattes wollen sich die Bezieher bitte ah den Verlag wenden.
1

Heft 24-1982                                                    514                                          VkBI   Amtlicher     Teil



                                                  AMTLICHER TEIL



 Allgemeine Angelegenheiten



Nr. 240 Prüfungsordnung für die Durchführung                              (6) Werden Mitglieder nicht oder nicht in ausreichender
                                                                              Zahl innerhalb einer von der zuständigen Stelle gesetz
        von Fortbildungsprüfungen zum Seever
                                                                              ten angemessenen Frist vorgeschlagen, so beruft die
        messungstechniker                                                     zuständige Stelle insoweit nach pflichtgemäßem Er
                                   Bonn,den 12. November 1982                 messen.

                                   ZI 3/04.04.00-12                       (7) Die Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder können
Die gem.§ 58 Abs. 2 Berufsbildungsgesetz(BBiG) vom Berufsbil                  nach Anhören der an ihrer Berufung Beteiligten aus
dungsausschuß beschlossene o. a. Prüfungsordnung wird hiermit                 wichtigem Grund abberufen werden.
bekanntgegeben.                                                           (8) Die Tätigkeit im Prüfungsausschuß ist ehrenamtliöh. Für
Die Prüfungsordnung tritt am Tage nach der Verkündung im Ver                  bare Auslagen und Zeitversäumnisse ist, soweit eine
kehrsblatt in Kraft.
                                                                              Entschädigung nicht von anderer Seite gewährt wird,
                                                                              eine angemessene Entschädigung zu zahlen, deren
Über die Bestellung des Prüfungsausschusses und der Durchfüh                  Höhe von der zuständigen Stelle festgesetzt wird.
rung der Fortbildungsmaßnahme ergeht ein besonderer Erlaß.
                                  Der Bundesminister für Verkehr     §3   Befangenheit
                                             Im Auftrag                   (1) Bei der Zulassung und bei der Fortbildungsprüfung dür
                                                                              fen Prüfungsausschußmitglieder nicht mitwirken,die mit
                                          Dr. Kirchher
                                                                              dem Prüfungsbewerber verheiratet oder verheiratet ge
                                                                              wesen oder mit ihm in gerade Linie verwandt oder ver
                                                                              schwägert oder durch Annahme an Kindes Statt ver
                       Prüfungsordnung                                        bunden oder in der Seitenlinie bis zum dritten Grade ver
für die Durchführung von Fortblldungsprüfungen zum Seever                     wandt oder bis zum zweiten Grade verschwägert sind,
                       messungstechniker                                      auch wenn die Ehe, durch welche die Schwägerschaft
Auf Grund des Beschlusses des Berufsbildungsausschusses vom                   begründet ist, nicht mehr besteht.
07.09.1982 erläßt der Bundesminister für Verkehr(BMV)als zu               (2) Prüfungsausschußmitglieder, die sich befangen fühlen,
ständige Stelle nach § 46 Abs. 1 in Verbindung mit § 41 Satz 2 bis            oder Prüfungsteilnehmer, die die Besorgnis der Befan
4 und § 58 Abs. 2 Berufsbildungsgesetz (BBiG) vom 14. August                  genheit geltend machen wollen, haben dies der zustän
1969(BGBI. I, S. 1112)in der derzeit gültigen Fassung die folgen              digen Stelle mitzuteilen, während der Prüfung dem Prü
de Prüfungsordnung für die Durchführung von Fortbildungsprüfun                fungsausschuß.
gen zum Seevermessungstechniker.
                                                                          (3) Die Entscheidung über den Ausschluß von der Mitwir
                           I.Abschnitt                                        kung trifft die -zuständige Stelle, während der Fortbil
                       Prüfungsausschuß                                       dungsprüfung der Prüfungsausschuß.

§1    Errichtung des Prüfungsausschusses                             §4   Vorsitz, Beschlußfähigkeit, Abstimmung
      (1) Die zuständige Stelle (BMV) wird zum Nachweis von               (1) Der Prüfungsausschuß wählt aus seiner Mitte einen
          Kenntnissen, Fertigkeiten und Erfahrungen, die durch                Vorsitzenden und dessen Stellvertreter.
          berufliche Fortbildung erworben sind, Prüfungen durch           (2) Der Prüfungsausschuß ist beschlußfähig, wenh alle Mit
          führen.                                                             glieder mitwirken. Er beschließt mit der Mehrheit der ab
      (2) Für die Abnahme von Fortbildungsprüfungen errichtet                 gegebenen Stimmen.
          die zuständige Steile einen Prüfungsausschuß.
                                                                     §5   Geschäftsführung
§2    Zusammensetzung und Berufung                                        (1) Die Geschäftsführung, insbesondere Einladungen, Pro-
      (1) Der Prüfungsausschuß besteht aus 3 Mitgliedern. Die                 tokoilführung und Durchführung der Beschlüsse,obliegt
          Mitglieder müssen für die Prüfungsgebiete sachkundig                dem Arbeitgebermitglied im Prüfungsausschuß.
           und für die Mitwirkung im Prüfungswesen geeignet sein.         (2) Die Sitzungsprotokolle sind von den anwesenden Mit
           Die Prüfer sollen insbesondere in der beruflichen Er               gliedern des Prüfungsausschusses zu unterzeichnen.
           wachsenenbildung erfahren sein.
                                                                     §6   Verschwiegenheit
      (2) Dem Prüfungsausschuß müssen als Mitglieder je ein
          Beauftragter der Arbeitgeber, der Arbeitnehmer und ein          Die Mitglieder des Prüfungsausschusses haben über alle
           Lehrer einer berufsbildenden Schule angehören. Die             Prüfungsvorgänge gegenüber Dritten Verschwiegenheit zu
           Mitglieder haben Stellvertreter.                               wahren. Dies gilt nicht gegenüber dem Berufsbildungsaus
                                                                          schuß. Ausnahmen bedürfen der Einwilligung der zuständi
      (3) Die Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder werden
                                                                          gen Stelle.
          von der zuständigen Stelle für die Dauer von höchstens
           3Jahren berufen.                                                                    «.Abschnitt
      (4) Die Arbeitnehmermitglieder werden auf Vorschlag der                     Vorbereitung der Fortbildungsprüfung
          im Bezirk der zuständigen Stelle bestehenden Gewerk
          schaften und selbständigen Vereinigungen von Arbeit        §7   Prüfungstermine
           nehmern mit sozial- oder berufspolitischer Zweckset            (1) Die Fortbildungsprüfungen finden nach Bedarf statt.
           zung berufen.                                                  (2) Die zuständige Stelle oder die von ihr beauftragte Stelle
2

VkBI     Amtlicher     Teil                                           515                                                Heft 24- 1982

§8 Zulassung zur Fortbildungsprüfung                                         (2) Die Fertigkeits- und schriftliche Kenntnisprüfung wer
   Zur Fortbildungsprüfung ist zuzulassen,wer                                    den an drei aufeinanderfolgenden Tagen abgehalten.
        1 a) im Besitz des Matrosenbriefes oder des Fischereigehil           (3) Die Fertigkeitsprüfung soll insgesamt 10 Stunden nicht
             fenbriefes ist oder wer durch mindestens dreijährige                 überschreiten. Sie erstreckt sich auf
            Fahrtzeit bei der See- oder Binnenschiffahrt, der Bun                 a) das Anfertigen einer Lotkarte (Lotungslinienplanes)
            desmarine, der Wasser- und Schiffahrtsverwaltung,                        oder eines Peilplanes,
            dem Deutschen Hydrographischen Institut oder der Fi
                                                                                  b) die Ausführung einer topographischen Vermessung
            scherei gleichwertige Kenntnisse erworben hat und
                                                                                     des Seegrundes oder der Gewässersohle durch
            dies nachweist und
                                                                                     Auslotung,
        1 b) an einem insgesamt sechsmonatigen Lehrgang für die
                                                                                 c) die Auswertung und Darstellung der Vermessungs
             Fortbildung zum Seevermessungstechniker teilgenom
                                                                                    ergebnisse in der Arbeitskarte
            men hat.
                                                                             (4) Die Prüfungsfächer der Kenntnisprüfung sind:
      2. Abweichend von Nr. 1 kann zugelassen werden, wer
           durch Vorlage von Zeugnissen oder auf andere Weise                    a) Vermessungskunde
           glaubhaft macht, daß er Kenntnisse, Fertigkeiten und                  b) Navigation
           Erfahrungen hat, die die Zulassung zur Prüfung recht                  c) Gezeitenkunde
           fertigen.
                                                                                 d) Kartenkunde
§9 Örtliche Zuständigkeit                                                        e) Berufs-, Verwaltungs-,Rechts- und Sozialkunde.
      Örtlich zuständig für die Anmeldung zur Fortbildungsprüfung            (5) In der schriftlichen Kenntnisprüfung soll der Prüfungs
      ist die zuständige Stelle oder die von ihr beauftragte Stelle.             teilnehmer Fragen und Aufgaben,insbesondere aus den
                                                                                 folgenden Gebieten, bearbeiten:
§ 10 Anmeldung zur Prüfung                                                       1. Im Prüfungsfach Vermessungskunde mit einer Bear
     (1) Die Anmeldung zur Prüfung hat schriftlich unter Beach                      beitungsdauer von ca.21/2 Stunden:
         tung der Anmeldefrist(§ 7(2))zu erfolgen.                                  a) Vermessungsverfahren, insbesondere zur Auf
     (2) Der Anmeldung sind beizufügen                                                 nahme von Gewässern,
           a) Angaben zur Person,                                                   b) Arbeitsmittel der Vermessung,
           b) Nachweise über die in §8 genannten Voraussetzun                       c) Meßwerterfassung und Auswertung der Ergebnis
              gen,                                                                     se für die Darstellung in Karten und Plänen,
           c) eine Erklärung und ggf.ein Nachweis darüber,ob und                    d) Rechenverfahren in der Gewässervermessung.
              mit welchem Erfolg der Prüfungsbewerber bereits an                 2. Im Prüfungsfach Navigation mit einer Bearbeitungs
              der Prüfung teilgenommen hat.                                         dauer von ca. 1 Stunde:

§ 11 Entscheidung über die Zulassung                                                a) Feste und schwimmende Seezeichen,
     (1) Über die Zulassung entscheidet die zuständige Stelle                       b) Arbeiten mit der Seekarte,
           oder die von ihr beauftragte Stelle. Hält sie die Zulas                  c) Methoden der terrestrischen Navigation,
           sungsvoraussetzung nicht für gegeben, so entscheidet                     d) Ortsbestimmung mit Hilfe von Funkortungsverfah
           der Prüfungsausschuß.                                                       ren.
     (2) Die Entscheidung über die Zulassung ist dem Prüfungs                    3. Im Prüfungsfach Gezeitenkunde mit einer Bearbei
         bewerber spätestens einen Monat vor der Prüfung unter                      tungsdauer von ca. 1 Stunde:
         Angabe des Prüfungstages und -ortes einschl. der er
         laubten Arbeite- und Hilfsmittel mitzuteilen. Auf Anfrage                  a) Entstehen der Gezeiten,
         sind ihm die Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder                   b) Gebrauch der Gezeitentafel,
           des Prüfungsausschusses bekanntzugeben sowie die                         c) Pegel und Pegelbeobachtungen,
           Prüfungsordnung auszuhändigen.
                                                                                    d) Beschickung von Lotungen.
     (3) Nicht zugelassene Prüfungsbewerber werden unver
                                                                                 4. Im Prüfungsfach Kartenkunde mit einer Bearbei
         züglich über die Entscheidung mit Angabe der Ableh
                                                                                    tungsdauer von ca. 1 Stunde:
         nungsgründe schriftlich unterrichtet.
                                                                                    a) Amtliche Kartenwerke, Seekarten und Karten
     (4) Wurde die Zulassung aufgrund gefälschter Unterlagen
                                                                                       werke der WSV,
         oder falscher Angaben ausgesprochen, kann sie vom
           Prüfungsausschuß widerrufen werden.                                      b) Gewässer- und Geländedarstellung,
                                                                                    c) Arbeitsmittel und Verfahren zur Herstellung groß-
§12 Prüfungsgebühr
                                                                                       maßstäbiger Karten.
     Prüfungsgebühren werden nicht erhoben.
                                                                                 5. Im Prüfungsfach Berufs-, Verwaltungs-, Rechts- und
                                                                                    Sozialkunde mit einer Bearbeitungsdauer von ca. 1
                            III. Abschnitt
                                                                                    Stunde:
                Durchführung der Fortbildungsprüfung                                a) Aufgaben und Organisation des Vermessungs
                                                                                       wesens in der Wasser- und Schiffahrtsverwal
§13 Prüfungsgegenstand
                                                                                       tung und des Deutschen Hydrographischen Insti
     Durch die Fortbildungsprüfung ist festzustellen, ob der Prü                       tuts,
     fungsteilnehmer die erforderlichen praktischen Fertigkeiten
                                                                                    b) Arbeitsrecht und Sozialversicherung,
     beherrscht und die notwendigen theoretischen Kenntnisse
     besitzt.                                                                       c) Arbeitsschutz und Unfallverhütung.
                                                                             (6) Die mündliche Kenntnisprüfung soll innerhalb von 4 Wo
§14 Gliederung und Inhalt der Prüfung
                                                                                 chen nach der schriftlichen erfolgen. Es sollen höch
     (1) Die Fortbildungsprüfung gliedert sich in eine Fertig-
3

516                                        VkBI    Amtlicher      Teil
Heft 24-1982


§15 Prüfungsaufgaben                                                     (3) Erfolgt der Rücktritt nach Beginn der Prüfung,ohne daß
                                                                             ein wichtiger Grund vorliegt,so gilt die Prüfung als nicht
     Der Prüfungsausschuß beschließt auf der Grundlage der                   bestanden.
     Prüfungsanforderungen die Prüfungsaufgaben.
                                                                         (4) Über das Vorliegen eines wichtigen Grundes befindet
§ 16 Prüfung Behinderter                                                     die zuständige Stelle oder die von ihr beauftrage Stelle;
                                                                             hält sie den wichtigen Grund nicht für gegeben,so ent
     Soweit Behinderte an der Prüfung teilnehmen, sind deren                 scheidet der Prüfungsausschuß.
     besondere Bedürfnisse und Belange bei der Durchführung
     der Prüfung in gebührender Weise zu berücksichtigen.
                                                                                              IV. Abschnitt
§ 17 Ausschluß der Öffentlichkeit                                              Bewertung,Feststellung und Beurkundung
     (1) Die Prüfungen sind nicht öffentlich.                                           des Prüfungsergebnisses
     (2) Vertreter der zuständigen Stelle oder der von ihr beauf
         tragten Stelle, die Mitglieder und stellvertretenden Mit    §22 Bewertung
          glieder des Berufsbildungsausschusses können anwe              (1) Prüfungsleistungen sind wie folgt zu bewerten:
         send sein. Der Prüfungsausschuß kann im Einverneh                   Eine den Anforderungen in besonderem Maße entspre
         men mit der zuständigen Stelle oder der von ihr beauf               chende Leistung
         tragten Stelle andere Personen als Gäste zulassen,so                = 100-92Punkte=Note 1 =sehr gut;
         fern keiner der Prüfungsteilnehmer dem widerspricht.
                                                                             eine den Anforderungen voll entsprechende Leistung
      (3) Bei der Beratung über das Prüfungsergebnis dürfen nur              =unter 92-8t Punkte=Note 2=gut;
          die Mitglieder des Prüfungsausschusses anwesend
          sein.                                                               eine den Anforderungen im allgemeinen entsprechende
                                                                             Leistung
§18 Leitung und Aufsicht                                                     = unter81-67 Punkte=Note 3=befriedigend;
     (1) Die Prüfung wird unter Leitung des Vorsitzenden vom                  eine Leistung,die zwar Mängel aufweist,aber im ganzen
         gesamten Prüfungsausschuß abgenommen.                                den Anforderungen noch entspricht
                                                                             = unter 67-50Punkte=Note 4=ausreichend;
     (2) Die zuständige Stelle oder die von ihr beauftragte Stelle
         regelt im Einvernehmen mit dem Prüfungsausschuß die                  eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht,
         Aufsichtsführung bei der schriftlichen Kenntnisprüfung,              jedoch erkennen läßt, daß gewisse Grundkenntnisse
         die sicherstellen soll, daß der Prüfungsteilnehmer                   noch vorhanden sind
         selbständig und nur mit den erlaubten Arbeite- und                   = unter 50-30Punkte=Note 5=mangelhaft;
          Hilfsmitteln arbeitet.                                              eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht
§ 19 Ausweispflicht und Belehrung                                             und bei der selbst Grundkenntnisse fehlen
                                                                              = unter 30-0Punkte=Note 6=ungenügend.
     Die Prüfungsteilnehmer haben sich auf Verlangen des Vor
      sitzenden oder des Aufsichtsführenden über ihre Person              (2) Soweit eine Bewertung der Leistungen nach dem
      auszuweisen.Sie sind vor Beginn der Prüfung über den Prü                Punktsystem nicht sachgerecht ist, ist die Bewertung
      fungsablauf, die zur Verfügung stehende Zeit, die erlaubten             nur nach Noten vorzunehmen. Dabei sind folgende No
      Arbeite- und Hilfsmittel und die Folgen von Täuschungs                  ten anzuwenden:
      handlungen und Ordnungsverstößen zu belehren.                               Sehr gut                          =1.00-1.49
                                                                                  gut                               =1.50-2.49
§20 Täuschungshandlungen und Ordnungsverstöße                                     befriedigend                      = 2.50 - 3.49
    (1) Prüfungsteilnehmern, die sich einer Täuschungshand                        ausreichend                       = 3.50 - 4.49
        lung schuldig machen, kann der Aufsichtsführende die                      mangelhaft                        = 4.50 - 5.49
          weitere Teilnahme an der Prüfung unter Vorbehalt ge                     ungenügend                        = 5.60 - 6.00
          statten. Bei einer erheblichen Störung des Prüfungs             (3) Jede Prüfungsleistung ist von den Mitgliedern des Prü
          ablaufs kann der Aufsichtsführende den Prüfungsteil                 fungsausschusses getrennt und selbständig zu beurtei
          nehmer von der weiteren Teilnahme an der Prüfung aus                len und zu bewerten.
          schließen.
      (2) Über den endgültigen Ausschluß und die Folgen ent          § 23 Feststellung und Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses
          scheidet der Prüfungsausschuß nach Anhören des Prü               (1) Der Prüfungsausschuß stellt gemeinsam die Ergebnis
          fungsteilnehmers. In schwerwiegenden Fällen, insbe                   se der einzelnen Prüfungsleistungen fest und ermittelt
          sondere bei vorbereiteten Täuschungshandlungen,                      die Einzelnoten sowie das Gesamtergebnis der Prü
          kann die Prüfung für nicht bestanden erklärt werden.                 fung.
          Das gleiche gilt bei innerhalb eines Jahres nachträglich
          festgestellten Täuschungen.                                      (2) Die Ergebnisse der Fertigkeitsprüfung und der Kennt
                                                                               nisprüfung sind gesondertzu bewerten.
§ 21 Rücktritt, Nichtteilnahme                                             (3) Die Bewertung der Fertigkeitsprüfung ergibt sich aus
      (1) Der Prüfungsbewerber kann nach erfolgter Anmeldung                   dem Durchschnitt der Einzelbewertungen der drei Ar
          vor Beginn der Prüfung (bei schriftlichen Prüfungen vor              beitsproben.
          Bekanntgabe der Prüfungsaufgaben) durch schriftliche             (4) Für die Bewertung der schriftlichen Kenntnisprüfung
          Erklärung zurücktreten. In diesem Fall gilt die Prüfung              haben die Prüfungsfächer folgende Gewichte:
          als nicht abgelegt; das gleiche gilt, wenn der Prüfungs                Vermessungskunde.;                       3
          bewerberzur Prüfung nicht erscheint.                                   Navigation...                            2
                                                                                  Gezeitenkunde                               2
      (2) Tritt der Prüfungsteilnehmer nach Beginn der Prüfung
                                                                                  Kartenkunde                                 1
          aus einem wichtigen Grund zurück, so können bereits
          erbrachte, in sich abgeschlossene Prüfungsleistungen                    Berufs-, Verwaltungs-,Rechts- und
4

VkBI    Amtlicher     Teil                                         617                                                    Heft 24- 1982

        (6) Bei der Bewertung des Ergebnisses der Kenntnisprü         §28 Prüfungsunterlagen
            fung hat die schriftliche gegenüber der mündlichen das
                                                                               Auf Antrag Ist dem Prüfungsteilnehmer nach Abschluß der
            doppelte Gewicht.
                                                                               Prüfung Einsicht In seine Prüfungsunterlagen zu gewähren.
        (7) Bei der Bewertung des Gesamtergebnisses der Fort                   Die schriftlichen Prüfungsarbelten sind 2 Jahre, die Anmel
            bildungsprüfung haben die Fertigkelts- und Kenntnis                dung und die Niederschriften sind 10 Jahre nach Abschluß
            prüfung gleiches Gewicht.                                          der Prüfung beim Prüfungsausschuß aufzubewahren.
        (8) Die Prüfung Ist bestanden, wenn die Gesamtergebnis
            se der Fertigkelts- und Kenntnisprüfung jeweils minde
            stens ausreichend sind.
                                                                      §29 Inkrafttreten
        (9) Die Entscheidung über das Bestehen der Prüfung Ist
                                                                               Diese Fortbildungsprüfungsordnung tritt am Tage nach Ihrer
            dem Prüfungsteilnehmer unmittelbar nach dem Ab
                                                                               Verkündung Im Verkehrsblatt - Amtsblatt des Bundesmini
            schluß der Prüfung mitzuteilen.
                                                                               sters für Verkehr-In Kraft.
     (10) Über den Verlauf der Prüfung und der Feststellung der
            Prüfungsergebnisse Ist eine Niederschrift zu fertigen,    (VkBI1982 S.514)
            die von den Mitgliedern des Prüfungsausschusses zu
            unterzeichnen Ist.

                                                                      Nr. 241        Grundsätze über die Anerkennung und
                                                                                     Durchführung von Lehrgängen für Fahr
§24 Prüfungszeugnisse
                                                                                     zeugführer nach § 12 GGVS und
     Dem Prüfungsteilnehmer Ist ein Zeugnis über das Bestehen                        Rn.10170ADR
     der Prüfung auszustellen.Es muß enthalten;
                                                                                                              Bonn,den 18. November 1982
     1. Bezeichnung der Fortbildungsprüfung                                                                   AI 3/26.20.70-61
     2. Personallen.des Prüfungsteilnehmers
                                                                      Nachstehend gebe Ich die unter Beteiligung der zuständigen ober
     3. das Gesamtergebnis der Fortbildungsprüfung sowie die          sten Landesbehörden und des Deutschen Industrie- und Handels
        Ergebnisse der Fertigkelts- und Kenntnisprüfung               tages ausgearbeiteten Grundsätze über die Anerkennung und
     4. Datum der Fortbildungsprüfung                                 Durchführung von Lehrgängen von Fahrzeugführern nach § 12 der
     5. Unterschrift des Vorsitzenden des Prüfungsausschus            Verordnung über die Beförderung gefährlicher Güter auf der Stra
          ses mit Siegel                                              ße vom 23. August 1979(BGBI.18.1609) und Rn.10170 der Anla
                                                                      ge B zum Europäischen Übereinkommen über die Internationale
                                                                      Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße (ADR) In der Fas
§25 Nichtbestandene Prüfung                                           sung der 4. ADR-Änderungsverordnung vom 1. Juli 1982(BGBI. II
                                                                      S.665)bekannt.
     Bei nichtbestandener Prüfung erhält der Prüfungsteilneh
     mer einen schriftlichen Bescheid des Prüfungsausschus            Die Grundsätze sind für Lehrgänge anzuwenden, die ab 1. Januar
     ses. Darin Ist anzugeben, welche Prüfungsleistungen bei ei       1983 durchgeführt werden.
     ner Wiederholung der Prüfung nicht wiederholt zu werden          Die Richtlinie über die Anerkennung und Durchführung von Lehr
     brauchen. Auf die Bedingungen der Wiederholungsprüfung           gängen für Fahrzeugführer von Tankfahrzeugen nach § 12 GGVS
     gem.§ 26 Ist hinzuweisen.                                        vom 8. Juli 1980(VkBI S. 504) tritt am 31. Dezember 1982 außer
                                                                      Kraft.
                                                                                                             Der Bundesminister für Verkehr
§26 Wiederholungsprüfung                                                                                               Im Auftrag
    (1) Die nichtbestandene Fortbildungsprüfung kann zweimal                                                       Dr.S a n d h ä g e r
           wiederholt werden.
     (2) In der Wiederholungsprüfung Ist der Prüfungsteilnehmer
         auf Antrag von der Prüfung In einzelnen Prüfungstellen
           und -fächern zu befreien, wenn seine Leistungen darin
           In einer vorangegangenen Prüfung ausgereicht haben                                       Grundsätze
           und er sich Innerhalb von zwei Jahren, gerechnet vom                                       über die
           Tage der Beendigung der nichtbestandenen Prüfung an,       Anerkennung und Durchführung von Lehrgängen für Fahrzeug
           zur Wiederholungsprüfung anmeldet.                                  führer nach §12 GGVS und Rn.10170 ADR
     (3) Der Prüfungsausschuß legt fest, zu welchem Zeltpunkt                                Vom 18. November 1982
         die Prüfung frühestens wiederholt werden kann.
                                                                                      Zweck und Gliederung der Lehrgänge
     (4) Für die Anmeldung zur Wiederholungsprüfung finden die
         §§9 und 10 Anwendung.                                        1.1      Die nachstehenden Grundsätze gelten für die Anerkennung
                                                                               und Durchführung von Lehrgängen für Fahrzeugführer, die
                                                                               der Schulungspfllcht gemäß § 12 GGVS und Rn. 10170 der
                           V.Abschnitt
                                                                               Anlage B zum Europäischen Übereinkommen über die Inter
                                                                               nationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße
                      Schlußbestimmungen                                       (ADR)unterliegen.
                                                                      1.2      Die Lehrgänge haben den Zweck, Fahrzeugführer, die ge
                                                                               mäß § 12 Abs. 1 GGVS oder - auf Grund der entsprechen
§27 Rechtsmittel                                                               den Zuständigkeitsregelung der Länder - nach Rn. 10 170
     Entscheidungen des Prüfungsausschusses sowie der zu                       ADR eine Bescheinigung der Industrie- und Handelskammer
     ständigen Stelle oder der von Ihr beauftragten Stelle sind bei            über die erfolgreiche Teilnahme an einer Schulung über die
5

Heft 24- 1982                                                                                                            518                                                    VkBl   Amtlicher      Teil


1.3                                                                                                                                   3.2   Der Lehrgangsveranstalter hat seinen Kursen mindestens
      Es dürfen befördert werden           nach erfolgreicher Teilnahme
      Güter der Klassen                                         an einem
                                                                                                                                            folgenden Zeitbedarf zugrunde zu legen:
                                                                                                                                            Grundkurs allein                       16 Unterrichtsstunden,
                                                      Grundkurs und                                                                         Aufbaukurs allein                      16 Unterrichtsstunden,
                                               zusätzlich an einem                                          (0

                                                                                             GO
                                                                                                                                            Grundkurs mit einem Aufbaukurs         30 Unterrichtsstunden,
                                                                                            "O                                              Grundkurs mit zwei Aufbaukursen        36 Unterrichtsstunden,
                                                                                                                                            Gesamtkurs                             42 Unterrichtsstunden.

                                                                                                                                            Die Industrie- und Handelskammer kann eine Verminderung
                                                                                                                                            dieses Zeitbedarfs zulassen, wenn es sich um berufserfah
                                                                                                                                            rene Lehrgangsteilnehmer oder um ausgebildete Berufs
                                                                                                                                            kraftfahrer handelt. Das gleiche gilt für Kurse nach Ziffer 4.3.

      4.1,4.2,4.3, 5.2 und 7               X   fkAaubrs2Klesa                                                                         3.3   Die fachliche Qualifikation der eingesetzten Lehrkräfte so
                                                                                                                                            wie erwachsenengerechte Lehr- und Lernmethoden werden
      2,4.1,4.2, 4.3, 5.2 u. 7             X        X
                                                                  fAsrubka3Klesa                                                            vorausgesetzt. Die Industrie- und Handelskammer kann
                                                                                                                                            hierzu vom Lehrgangsveranstalter nähere Angaben verlan

                                                                                   fAbaukrs 65Ku.nelr1sa,
      3,4.1,4.2,4.3, 5.2, u. 7             X                          X




                                                                                                            Gk)erusdan(mtfAbukn3rse
                                                                                                                                            gen.
      4.1,4.2,4.3, 5.1,5.2, 6.1,7 u.8      X                                              X
                                                                                                                                      3.4   Der Lehrgangsveranstalter hat nachzuweisen, daß er über
      2,3,4.1,4.2,4.3, 5.2 ü. 7            X        X                 X
                                                                                                                                            geeignete Räumlichkeiten für die Schulung und über das er
      2,4.1,4.2,4.3, 5.1,5.2,6.1,7 u.8     X        X                                      X
                                                                                                                                            forderliche Lehrmaterial verfügt.
      3,4.1,4.2, 4.3, 5.1,5.2, 6.1,7 u.8   X                          X                    X
                                                                                                                                      3.5   Die Lehrgänge müssen grundsätzlich zu angemessenen Be
      2,3,4.1,4.2,4.3,5.1,5.2,6.1,7 u.8                                                                         X                           dingungen allen Teilnehmern, die der Schulungspflicht un
                                                                                                                                            terliegen, offenstehen. Ausnahmen hiervon kann die aner
                                                                                                                                            kennende Industrie- und Handelskammer zulassen, wenn
                                                                                                                                            ein gleiches Lehrgangsangebot in zumutbarer Entfernung
1.4     Für die Erweiterung der Bescheinigung der Industrie- und                                                                            vom Wohnsitz des Teilnehmers nachgewiesen werden
        Handelskammer auf andere als in der Bescheinigung ge                                                                                kann.

        nannte Klassen ist die erfolgreiche Teilnahme an dem ent                                                                      4.1   Die Industrie- und Handelskammer erteilt die Anerkennung
        sprechenden Aufbaukurs notwendig.                                                                                                   schriftlich. Diese enthält insbesondere die Auflagen,daß
1.5     Die Ausbildungsrahmenpläne für Grundlehrgänge sind ent                                                                              - die Lehrgänge nach den Ziffern 6.1 und 6.2 und die Er
        halten                                                                                                                              folgskontrolle nach den Ziffern 7 und 8durchgeführt werden;
       -für den Grundkurs in Anlage 1,                                                                                                      - ihr die Befugnis eingeräumt wird, Beauftragte zu den Lehr
       -für den Aufbaukurs Klasse 2 in Anlage 2,                                                                                            gangsveranstaltungen,insbesondere auch zur Überprüfung
       -für den Aufbaukurs Klasse 3in Anlage 3,                                                                                             der Erfolgskontrolle,zu entsenden;
       -für den Aufbaukurs Klassen 5.1,6.1 und 8 in Anlage 4.
                                                                                                                                            - ihr die Termine der einzelnen Lehrgangsveranstaltungen,
        Der Ausbildungsrahmenplan für den Gesamtkurs umfaßt die                                                                             einschließlich der Termine der jeweiligen Erfolgskontrolle,
        Ausbildungsrahmenpläne für den Grundkurs und die drei                                                                               rechtzeitig anzuzeigen sind;
        Aufbaukurse(Anlagen 1 bis 4).
                                                                                                                                            - ihr die Namen der Lehrkräfte bekanntzugeben sind.
                      Anerkennung von Lehrgängen
                                                                                                                                      4.2   In die Anerkennung ist aufzunehmen, ob es sich um einen
2.0     Es wird eine gemeinsame Anerkennung für Lehrgänge nach                                                                              Gesamtkurs,einen Grundkurs und/oder einen oder mehrere
        § 12 GGVS und Rn.10170 ADR erteilt.                                                                                                 - ggf. welche-der in Ziffer 1.5 genannten Aufbaukurse han
2.1     Für die Anerkennung der Lehrgänge ist diejenige Industrie-                                                                          delt.
        und Handelskammer zuständig, in deren Bezirk sich die                                                                         4.3   In Ausnahmefällen kann die Industrie- und Handelskammer
        Schulungsstätte des Lehrgangsveranstalters befindet.                                                                                anstelle des Aufbaukurses für die Klassen 5.1, 6.1 und 8
2.2     Die Anerkennung wird nur auf Antrag erteilt. Antragsberech                                                                          auch Aufbaukurse zulassen, die nur eine oder zwei dieser
        tigt ist jede natürliche oder juristische Person.                                                                                   Klassen umfassen.

2.3     Die Lehrgänge werden ihrer Art nach als Grundlehrgänge                                                                        5.    Will der Lehrgangsveranstalter nach Anerkennung eines
        und Fortbildungslehrgänge anerkannt. Grundlehrgänge die                                                                             Lehrgangs Veränderungen hinsichtlich solcher Umstände
        nen der erstmaligen Schulung von Fahrzeugführern. Die er                                                                            vornehmen, die für die Anerkennung von Bedeutung waren,
        folgreiche Teilnahme an einem Fortbildungslehrgang ist                                                                              so hat er vorher die Zustimmung der Industrie- i^nd Handels
        nach Ablauf von 5 Jahren seit der erfolgreichen Teilnahme                                                                           kammer einzuholen. Dies gilt insbesondere für die Verände
        an einem Grundlehrgang oder einem vorausgegangenen                                                                                  rungen der eingesetzten Lehrkräfte sowie der Kurspläne.
        Fortbildungslehrgang nachzuweisen. Sie dient der Auffri                                                                                          Durchführung der Lehrgänge
        schung des Wissens und soll inzwischen eingetretene tech
                                                                                                                                      6.1   Die Lehrgänge müssen sicherstellen, daß die Teilnehmer
        nische, rechtliche und stoffbezogene Neuerungen vermit
                                                                                                                                            den vermittelten Stoff beherrschen. Eine erfolgreiche Teil
        teln.
                                                                                                                                            nahme in diesem Sinne ist dann gegeben, wenn der Lehr
3.      Für die Anerkennung von Lehrgängen gelten folgende Vor                                                                              gangsteilnehmer ausreichende Kenntnisse des zur Erfolgs
        aussetzungen:                                                                                                                       kontrolle abgefragten Stoffes nachweist.
3.1     Der Lehrgangsveranstalter hat der Industrie- und Handels                                                                      6.2   Die Durchführung der Lehrgänge soll so praxisnah wie mög
        kammer einen ausführlichen Kursplan vorzulegen. Die Indu                                                                            lich erfolgen. Dabei sind dem Kursplan der Lehrgänge die in
        strie- und Handelskammer kann dabei verlangen, daß der                                                                              Ziffer 1.5 genannten Rahmenstoffpläne zugrunde zu legen.
        Kursplan einem einheitlichen vom Deutschen Industrie- und                                                                           Der praktische Teil der Lehrgänge soll mindestens 20% des
        Handelstag zur Anwendung empfohlenen Muster entspricht.                                                                             in Ziffer 3.2 angegebenen Zeitbedarfs betragen.
        Die Industrie- und Handelskammer soll von dieser Forde
                                                                                                                                                                Erfolgskontrolle
        rung absehen, wenn die betrieblichen Belange des Lehr
                                                                                                                                      7.    Zur Gewährleistung der Einheitlichkeit sind die vom Deut
6

VkBI      Amtlicher     Teil                                         519                                                Heft 24-1982


8.     Nach Abschluß eines Lehrganges teilt der Lehrgangsveran         2   Themensektor:Pflichten und Verantwortlichkeiten
       stalter der Industrie- und Handelskammer mit, welche Teil
       nehmer den Lehrgang mit Erfolg besucht haben. Die Indu
       strie- und Handelskammer soll zur Überprüfung dieser An             Groblernziele                  Lehrinhalte
       gaben die Unterlagen der Erfolgskontrolle anfordern.
                                                                           Der Fahrzeugführer soll
9.     Die Bescheinigung über die erfolgreiche Teilnahme an der
                                                                       2.1 seine Pflichten und Ver        Verantwortungsbereiche des
       Schulung wird von derjenigen Industrie- und Handelskam
                                                                           antwortlichkeiten auf          Fahrzeugführers und deren
       mer erteilt, die den Lehrgang anerkannt hat. Die Bescheini
                                                                           grund der betreffenden         Abgrenzung nach GGVS und
       gung kann auch verweigert werden, wenn Unregelmäßigkei
                                                                           Rechtsvorschriften ken         ADR zu
       ten bei der Durchführung des Lehrgangs, insbesondere bei            nen;                           Halter;
       der Erfolgskontrolle, nachweisbar sind.
                                                                                                          Beförderer;
10.    Entsprechend dem Muster nach Anhang B.B des ADR ent                                                Absender;
       hält die Bescheinigung nur ein Gültigkeitsdatum. Hierfür                                           Versender/Verlader;
       maßgebend ist die Geltungsdauer des Grundkurses.                                                   Sonstige.
Die Grundsätze sind ab 1. Januar 1983 anzuwenden.
                                                                       2.2 den Verantwortlichen für
                                                                           Beförderungsauflagen
                                                                           kennen;
                                                                       2.3 die Sanktionen kennen,         Bußgeld-, Strafbestimmungen
                                                                           mit denen Verstößen ge         und haftungsrechtliche Fol
                                                                           gen die ihm obliegenden        gen.
                                                                           Pflichten bedroht sind.



                                                          Anlage 1     3   Themensektor: Allgemeine Gefahreneigenschaften der Stoffe
                      Ausbiidungsrahnfienpfan
                                                                           Groblernziele                  Lehrinhalte
                für die Schulung der Fahrzeugführer
                nach §12 GGVS und Rn.10170 ADR                             Der Fahrzeugführer soll
                                                                       3.1 die Eigenschaften der          Allgemeine Darstellung der
                                                                           häufigsten in Tanks trans      Hauptgefahren der zu trans
                                                                           portierten Güter und die       portierenden Güter.
                      Grundlehrgang:Grundkurs                              sich daraus ergebenden
                                                                           Gefahren kennen;
                                                                       3.2 die möglichen Schädigun        Schadwirkungen durch direkte
                                                                           gen durch direkte Einwir       Einwirkung auf den menschli
                                                                           kung auf den menschli          chen Körper.
Themenkreis: Beförderung gefährlicher Güter allgemein
                                                                           chen Körper kennen;
                                                                       3.3 die Wirkungen von Dämp         Wirkungen von Dämpfen und
                                                                           fen und Luftverunreinigun      Luftverunreinigungen sowie
                                                                           gen sowie von Brand, Ex        von Brand,Explosion,Wasser-
1     Themensektor: Allgemeine Vorschriften für die Gefahrgutbe
                                                                           plosion sowie Wasser-          und Bodenverunreinigungen.
                    förderung
                                                                           und Bodenverunreinigun
                                                                           gen kennen.
      Groblernziele                 Lehrinhalte

      Der Fahrzeugführer soll
                                                                      4    Themensektor: Gefahrenkennzeichnung und -information
1.1 die Notwendigkeit gesetz        Gesetzgebung als Problemlö
      licher   Maßnahmen    hin     sungsprozeß: eigener Schutz,
      sichtlich der Beförderung     Verhütung von Schäden, Ab              Groblernziele                  Lehrinhalte

      gefährlicher Güter ken        grenzung der Verantwortlich
                                                                           Der Fahrzeugführer soll
      nen;                          keiten.
                                                                       4.1 die Beförderungspapiere        §3GGVS/Rn.10181 ADR
1.2 den Anwendungsbereich           Struktur und Aufbau von
                                                                           kennen;
      von GGVS und ADR ken          GGVS und ADR;Gesetz über
      nen;                          die Beförderung gefährlicher       4.2 Inhalt und Bedeutung des       § 4 GGVS / Rn. 2002 Abs.3,4
                                    Güter; Ausnahmever                     Begleitpapiers kennen;         und 10 ADR.
                                    ordnungen.                         4.3 Inhalt und Bedeutung des       §5 GGVS/Rn.10185 ADR.
1.3 die im Wasserhaushalts          Wasserhaushaltsgesetz                  Unfallmerkblattes / der        Besonderheiten der Gruppen
      gesetz, in der Verordnung   , (WHG); Verordnung über ge              schriftlichen Weisung          unfallmerkblätter / schrift
      über gefährliche Arbeits      fährliche Arbeitsstoffe.               kennen;                        lichen Weisungen
      stoffe festgelegten Vor                                          4.4 den wesentlichen Inhalt        §6 GGVS/Rn.10182 ADR.
      schriften, soweit sie die                                            der Prüfbescheinigung /
      Handhabung und Beförde                                               der Bescheinigung der be
      rung gefährlicher Güter                                              sonderen Zulassung ken
      betreffen, kennen;                                                   nen;

1.4 die besonderen Verkehrs         Besondere Verkehrszeichen          4.5 den    wesentlichen   Inhalt   §§7,16 GGVS
7

Heft 24-1982                                                     520                                    VkBI      Amtlicher    Teil


                                  Lehrinhalte
                                                                                                                         Anlage 2
    Groblernziele

4.6 die Pflichten des Fahrers     Kennzeichnung der Fahrzeuge
    über Warntafein und Ge-       und Tanks(§8 GGVS,Rn.
                                                                                       Ausbildungsrahmenplan
    fahrzettei kennen;            10 500, Anhang B. 5 GGVS
                                  und ADR.)                                      für die Schulung der Fahrzeugführer
4.7 Bedeutung des Gefahrzet       Anhang A 9(Rn.3900-3902)                       nach §12 GGVS und Rn.10170 ADR
    tels kennen.                  GGVS/ADR.




    Themensektor: Ausrüstung und Fahrverhaiten des Fahr                         Grundlehrgang: Aufbaukurs Klasse 2
                     zeugs sowie Durchführung der Beförderung

     Grobiernzieie                Lehrinhaite
                                                                   Themenkreis: Beförderung gefähriicher Güter (verdichtete, ver
    Der Fahrzeugführer soll                                                     flüssigte und unter Druck gelöste Gase)
5.1 Grundsätze Über Tanks         Tanks(auch Tankarten) und
    und deren Ausrüstung          deren Ausrüstung                 1   Themensektor: Allgemeine Vorschriften
    kennen;                       (Rn.10 100 ff. Anhang B.1 a
                                  undB.1 b GGVS/ADR).
                                                                       Grobiernzieie                Lehrinhaite

5.2 sonstige Sicherheitsein       Rn.10205ff.,Rn.220000
                                                                       Der Fahrzeugführer soil
    richtungen am Fahrzeug        GGVS/ADR,
    kennen;                       z. B. Warnieuchten,Trenn         1.1 prinzipielle Merkmale des    Rn.2200 und 2201
                                  schalter, Feuerlöscher, per          Aufbaus der Klasse 2 ken     GGVS/ADR.
                                  sönliche Schutzausrüstung.           nen;


5.3 Be- und Entladung von         Physikaiisches Verhaiten von     2   Themensektor:Pfiichten und Verantwortiichkeiten
    fest verbundenen Tanks        Fiüssigkeiten,insbes. bei teil       Keine Besonderheiten.
    und von Aufsetztanks so       weise gefüliten Tanks
    wie das besondere Fahr        (Schwallwirkung,Schubkraft,
    verhalten von Fahrzeugen      Entiadungsfolge,Sattelzug-       3   Themensektor: Ailgemeine Gefahreneigenschaften der Stoffe
    mit Tanks kennen;             Eigenarten).

5.4 die aiigemeinen Vorschrif     z. B. Fahrzeugbesatzung,             Groblernziele                Lehrinhalte
    ten für die Durchführung      Überwachung beim Parken,         Der Fahrzeugführer soll
    der Beförderung kennen.       Rauchverbot, Mitnahmeverbot
                                  (Rn. 10 171, 10 172, 10 353, 3.1 die Eigenschaften der            Eriäuterung der Begriffe und
                                  10374 GGVS/ADR).                 häufigsten  in Tanks trans       Zusammenhänge:
                                                                   portierten Stoffe der Klasr      - Dampfdruck
                                                                       se 2 und die sich daraus     - spezifisches Gewicht
                                                                       ergebenden       Gefahren      (Dichte)
6   Themensektor: Unfallverhütung und -bekämpfung                      kennen;                      - Brennbarkeit
                                                                                                    - Toxizität

    Groblernziele                 Lehrinhalte                      3.2 die Gefahren kennen, die     Schädigung durch:
                                                                       sich aus der direkten Ein    - Einatmen von Gasen
    Der Fahrzeugführer soll                                            wirkung auf den menschli     - Benetzen der Haut/Schieim-
6.1 die wichtigsten Maßnah        Fahrtvorbereitungen - Fahrbe         chen Körper ergeben kön        haut
    men der ünfailverhütung       trieb (Fahrverhalten unter Be        nen;
    kennen;                       rücksichtigung der Einflüsse     3.3 die speziellen Wirkungen     Spezieile Wirkungen von
                                  durch Ladung, Straßennässe,          von Dämpfen und Luftver      Dämpfen und Luftverunreini
                                  Kurvenfahrt usw.).                   unreinigungen sowie von      gungen sowie von Bränden
                                  Persönliche Schutzaus                Brand und Explosion ken      und Expiosionen
                                  rüstung (z. B. Schutzbriiie,         nen.

                                  Schutzhandschuhe,Schutz
                                  kleidung, Atemschutz).
                                                                   4   Themensektor:Gefahrenkennzeichnung
6.2 seine Aufgaben hinsicht      §§9,16 GGVS.
    lich der Meidepflicht ken
    nen;
                                                                       Grobiernzieie                Lehrinhaite

                                                                       Der Fahrzeugführer soli
6.3 die wichtigsten Maßnah       Sichern der Unfallstelie;
    men der Unfalibek^mp-        Brandbekämpfung; Unfall           4.1 die Bedeutung der in der     Anhang B.5 GGVS/ADR.
    fung sowie der Verhinde       merkblatt/ schriftliche              Klasse 2 vorkommenden
    rung der Schadensaus          Weisungen.                           Kennzeichnungsnummern
    weitung auf Personen und                                           kennen;
    Umweit,insbes. einer Ver                                       4.2 die Handhabung des An        Auflistung der Kennzeich
8

VkBI      Amtlicher    Teil                                      521                                               Heft 24- 1982


     Qroblernziele                 Lehrinhalte                     1   Themensektor:Allgemeine Vorschriften

4.3 die Gefahrzettei kennen,       Anhang A.9(Rn.3900-
                                                                        Groblernzieie               Lehrinhaite
    die in der Regel bei Pro       3902),Rn.10500,21 500
    dukten der Klasse 2 zu         GGVS/ADR.                           Der Fahrzeugführer soll
    verwenden sind; die Fund
                                                                   1.1 prinzipielle Merkmale des    Rn.2300 und 2301
    stellen kennen, nach de
                                                                       Aufbaus der Klasse 3ken      GGVS/ADR.
    nen dies für den Einzelfail
                                                                       nen;
    sicher festgestellt werden
    kann.                                                          1.2 das Verhältnis der Verord    VbF.
                                                                       nung über brennbare Fiüs-
                                                                       sigkeiten (VbF) mit ihren
    Themensektor: Ausrüstung und Fahrverhalten des Fahr                technischen Regein
                  zeugs sowie Durchführung der Beförderung             (TRbF)zu GGVS/ADR
                                                                       kennen.

    Grobiernziele                  Lehrinhalte

    Der Fahrzeugführer soll
5.1 die wesentlichsten Unter       Tankarten, Rohrieitungs- und        Themensektor:Pflichten und Verantwortiichkeiten
    scheidungsmerkmaie der         Armaturenausrüstung.                Keine Besonderheiten.
    Tanks kennen;
5.2 Funktionsweise und An          Umfüilsysteme
    wendung der ümfüilsyste-
                                                                   3   Themensektor: Ailgemeine Gefahreneigenschaften der Stoffe
    me kennen;
5.3 die     Verwendung      von    Rn. 10 260 GGVS/ADR.
    Warnleuchten      und     Ar                                       Grobiernzieie               Lehrinhaite
    beitsleuchten kenneh;
                                                                       Der Fahrzeugführer soll
5.4 Funktionsweise und An          Rn.220000 GGVS/ADR,
                                                                   3.1 die Zusammenhänge ken       Erläuterung der Begriffe und
    wendung des Trennschal         Rn, 10351 GGVS
                                                                       nen,die eine Entzündung     Zusammenhänge:
    ters kennen;
                                                                       (Verpuffung,Verbren         - Gas-/Luft-Gemisch-
5.5 Anzahl und Art der mitzu       Rn. 10 240 GGVS/ADR.                nung)auslösen können;          Verhältnis
    führenden Feuerlöscher                                                                         - Zündqueilen
    und deren Bedienungs                                                                           - statische Eiektrizität
    weise kennen;                                                                                  - Flüchtigkeit
5.6 die Fundstelle für die Zu-     Rn. 10 260 Abs.2 GGVS.                                          - Flammpunkt.
    sammensteilung der per                                         3.2 das Verhalten von Mine      Spezifisches Gewicht(Dichte)
    sönlichen Schutzausrü                                              ralölprodukten im Wasser    Mischbarkeit mit Wasser
    stungkennen.                                                       und im Erdreich kennen;     Verhaiten im Erdreich
                                                                                                   bioiogische Auswirkungen
6   Themensektor: Unfailbekämpfung                                 3.3 die Gefahren kennen, die    Schädigung durch:
                                                                       sich aus der direkten Ein   - Einatmen von Gas/Dämpfen
                                                                       wirkung von Mineralölpro    - Benetzen der Haut/Schieim-
    Grobiernziele                  Lehrinhalte                         dukten auf den menschli       haut
                                                                       chen Körper ergeben kön     - Zufuhr über Verdauungsor
    Der Fahrzeugführer soll
                                                                       nen.                          gane.
6.1 Maßnahmen zur Begeg            Maßnahmen gemäß ünfail-
    nung spezieller Gefahren       merkbiatt/schriftiicher Wei
    bei Produkten der Kiasse       sung (auch: Maßnahmen zur
    2 kennen.                      Abdichtung von Leckagen).
                                                                   4   Themensektor:Gefahrenkennzeichnung


                                                                       Grobiernziele               Lehrinhalte

                                                                       Der Fahrzeugführer soli
                                                        Anlage 3   4.1 die Bedeutung der in der    Anhang B.5 GGVS/ADR.
                                                                       Klasse 3 vorkommenden
                                                                       Kennzeichnungsnummern
                                                                       kennen;
                     Ausbildungsrahmenplan
                                                                   4.2 die Handhabung des An       Aufiistung der Kennzeich
              für die Schulung der Fahrzeugführer
                                                                       hangs B.5 kennen;           nungsnummern im Anhang B.5
              nach§12GGVS und Rn.10170 ADR                                                         GGVS/ADR;Besonderheiten
                                                                                                   bei Gruppenbezeichnungen.
                                                                   4.3 die Gefahrzettei kennen,    Anhang A.9(Rn.3900-3902)
                                                                       die in der Regel bei Pro    Rn.10500,31 500
              Grundlehrgang:Aufbaukurs Klasse 3                        dukten der Klasse 3 zu      GGVS/ADR.
                                                                       verwenden sind; die Fund-
                                                                       stelien kennen, nach de
9

Heft 24- 1982                                                   522                                    VkBI      Amtlicher    Teil


5   Themensektor: Ausrüstung am Fahrzeug und Kenntnis über
                  deren Bedienung                                 1   Themensektor: Allgemeine Vorschriften


    Groblernziele                 Lehrinhalte                         Groblernziele                Lehrinhalte

    Der Fahrzeugführer soll                                           Der Fahrzeugführer soll
5.1 die wesentlichsten Unter     Ein- und Mehrprodukten-Tank,     1.1 prinzipielle Merkmale des    Rn.2500 und 2501 ,
    scheidungsmerkmale der       Rohrleitungs- und Armaturen          Aufbaus der Klassen 5.1,     Rn.2600 und 2601,
    Tanks kennen;                anordnung                            6.1 und 8 kennen.            Rn.2800 und 2801
5.2 die zweckmäßige Tätig        Checkliste, u. a. Schlauchbe                                      GGVS/ADR.
    keitsfolge bei der Abgabe    schaffenheit, Verschlüsse.
    kennen;
                                                                  2   Themensektor:Pflichten und Verantwortlichkeiten
5.3 Anwendung und Durch           Erklärung des Gaspendelver
                                                                      Keine Besonderheiten.
    führung des Gaspendel         fahrens
    verfahrens bei der Abgabe
    kennen;
                                                                  3   Themensektor: Allgemeine Gefahreneigenschaften der Stoffe
5.4 Funktionsweise und An         TRbF.
    wendung von Grenzwert
    geber und Abfüllsicherung                                         Groblernziele                Lehrinhalte
    kennen;
                                                                      Der Fahrzeugführer soll
5.5 die Verwendung von            Rn. 10 260GGVS/ADR.
                                                                  3.1 die Zusammenhänge ken        Grundzüge des Verhaltens
    Warnleuchten und Ar
                                                                      nen, die eine Entzündung     und der Wirkungsweise von
    beitsleuchten kennen;
                                                                      anderer Stoffe durch Stof    Oxidträgern.
5.6 Funktionsweise und An         Rn.220000GGVS/ADR.                  fe der Klasse 5.1 auslösen
    wendung des Trennschal        Rn. 10351 GGVS.                     können;
    ters kennen;
                                                                      die Zusammenhänge ken        Erläuterung der Begriffe und
5.7 Anzahl und Art der mitzu      Rn. 10 240GGVS/ADR.
                                                                      nen,die eine Entzündung      Zusammenhänge:
    führenden Feuerlöscher                                            (Verpuffung, Verbren         - Gas-/Luft-Gemisch-
    und deren Bedienungs                                              nung) giftiger und ätzen       Verhältnis
    weise kennen;                                                     der Stoffe, die zusätzlich   - Zündquellen
5.8 die Fundstelle für die Zu     Rn. 10 260 Abs.2 GGVS.              entzündbare Eigenschaf       - statische Elektrizität
    sammenstellung der per                                            ten besitzen,auslösen        - Flüchtigkeit
    sönlichen Schutzaus                                               können;                      - Flammpunkt.
    rüstung kennen.                                               3.2 das Verhalten von entzün     Mischbarkeit mit Wasser
                                                                      dend wirkenden, giftigen     Verhalten im Erdreich
                                                                      und ätzenden Stoffen im      biologische Auswirkungen.
                                                                      Wasser und im Erdreich
6   Themensektor: Unfallbekämpfung
                                                                      kennen;
                                                                  3.3 die Gefahren kennen, die     Schädigung durch:
    Groblernziele                 Lehrinhalte                         sich aus der direkten Ein    - Einatmen von Gas/Dämpfen
                                                                      wirkung von entzündend       - Benetzen der Haut/Schleim
    Der Fahrzeugführer soll
                                                                      wirkenden Stoffen, von         haut
 1.1 Maßnahmen zur Begeg          Maßnahmen gemäß Unfall              giftigen Stoffen sowie von   - Zufuhr über Verdauungsor
     nung spezieller Gefahren     merkblatt/schriftlicher Wei         ätzenden Stoffen auf den       gane.
    bei Produkten der             sung (auch; Maßnahmen zur           menschlichen Körper er
    Klasse 3kennen.               Abdichtung von Leckagen).           geben können;
                                                                  3.4 die Gefahren kennen, die     Atzwirkung auf Metalle und
                                                                      sich durch ätzende Stoffe    andere Werkstoffe.
                                                                      an anderen Gütern oder

                                                       Anlage 4       Transportmitteln ergeben
                                                                      können.



                    Ausbildungsrahmenplan
                                                                  4   Themensektor: Gefahrenkennzeichnung
              für die Schulung der Fahrzeugführer
              nach §12 GGVS und Rn.10170 ADR
                                                                      Groblernziele                Lehrinhalte

                                                                      Der Fahrzeugführer soll
                                                                  4.1 die Bedeutung der in den     Anhang B.5 GGVS/ADR.
      Grundlehrgang: Aufbaukurs Klassen 5.1,6.1 und 8                 Klassen 5.1,6.1 und 8 vor
                                                                      kommenden       Kennzeich
                                                                      nungsnummern kennen;
                                                                  4.2 die Handhabung des An        Auflistung der Kennzeich-
Themenkreis: Beförderung gefährlicher Güter der Klassen               hangs B.5 kennen;
10

Zur nächsten Seite