VkBl Nr. 24 1982
Verkehrsblatt Nr. 24 1982
Verkehrsblall
Amtsblatt des Bundesministers für Verkehr der Bundesrepublik Deutschland
(VkBI)
INHALTSVERZEICHNIS
36.Jahrgang 1982 Ausgegeben zu Bonn am 31.Dezember 1982 Heft 24
Amtlicher Teil Nr. Datum VkBI1982 Seite
Nr. Datum VkB11982 Seite Wasserstraßen
248 30.11.82 Bekanntmachung über den Verlauf der bin-
Allgemeine Angelegenhelten nenwärtigen Begrenzung des Mündungstrichters der
Bundeswasserstraße Ems -531
240 12.11. 82 Prüfungsordnung für die Durchführung von
Fortbildungsprüfungen zum Seevermessungstechni 249 30.11.82 Bekanntmachung über den Verlauf der bin-
ker.... 614 nenwärtigen Begrenzung des Mündungstrichters der
Bundeswasserstraße Weser 531
241 18. 11. 82 Grundsätze über die Anerkennung und
Durchführung von Lehrgängen für Fahrzeugführer nach Straßenbau
§12GGVSundRn.10170ADR 517
250 20. 12. 82 Aligemeines Rundschreiben Straßenbau
Straßenverkehr Nr. 30/1982
Sachgebiet 17: Vertrags- und Verdingungswesen 531
242 22.11.82 Bekanntmachung Nr. 3/82 über Leistungen
je Genehmigung gemäß § 10 Abs.5 des Güterkraftver Aufgebote(nicht in Ausgabe B)
kehrsgesetzes Ä 523
250a 31.12.82 Aufbietung verlorener Fahrzeugbriefe
243 3.12.82 Bekanntmachung Nr. 23/82 über Sonderab
250b 31. 12. 82 Aufbietung von verlorenen Fahrzeugschei
machungen nach § 22 a des Güterkraftverkehrsgeset
nen und Bescheinigungen über die Zuteilung amtlicher
zes ..." 528
Kennzeichen für zuiassungsfreie Fahrzeuge 552a -
244 9. 12. 82 Änderung der ifd. Nr. 13 der Liste der aner 552bbbbbbb
kannten selbstfahrenden Arbeitsmaschinen (DA zu
§18Abs.2StVZO);
hier: Anerkennung von Gleiskettenfahrzeugen zur
Räumung und Verfestigung von Schnee 530
Binnenschiffahrt
245 8.12.82 Hinweis Nichtamtlicher Teil
Verordnung Nr. 14/82 über die Festsetzung von Ent Allgemelnverkehr 549
gelten für Verkehrsleistungen der Binnenschiffahrt vom Güterverkehr 551
5. November 1982 530
Termine 552
246 2.12.82 Hinweis
Verordnung Nr. 15/82 über die Festsetzung von Ent
gelten für Verkehrsleistungen der Binnenschiffahrt vom
9. November 1982 530
Beilagenhinweis:
Seeverkehr
Der heutigen Ausgabe unserer Zeitschrift ist eine
247 29. 11. 82 Ungültigkeitserklärung für Motorboot-/ Verlagsbeilage beigefügt. Wir bitten um freundliche
Sportbootführerscheine 530 Beachtung.
Beim Ausbleit)en des Verkehrsblattes wollen sich die Bezieher bitte ah den Verlag wenden.
Heft 24-1982 514 VkBI Amtlicher Teil
AMTLICHER TEIL
Allgemeine Angelegenheiten
Nr. 240 Prüfungsordnung für die Durchführung (6) Werden Mitglieder nicht oder nicht in ausreichender
Zahl innerhalb einer von der zuständigen Stelle gesetz
von Fortbildungsprüfungen zum Seever
ten angemessenen Frist vorgeschlagen, so beruft die
messungstechniker zuständige Stelle insoweit nach pflichtgemäßem Er
Bonn,den 12. November 1982 messen.
ZI 3/04.04.00-12 (7) Die Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder können
Die gem.§ 58 Abs. 2 Berufsbildungsgesetz(BBiG) vom Berufsbil nach Anhören der an ihrer Berufung Beteiligten aus
dungsausschuß beschlossene o. a. Prüfungsordnung wird hiermit wichtigem Grund abberufen werden.
bekanntgegeben. (8) Die Tätigkeit im Prüfungsausschuß ist ehrenamtliöh. Für
Die Prüfungsordnung tritt am Tage nach der Verkündung im Ver bare Auslagen und Zeitversäumnisse ist, soweit eine
kehrsblatt in Kraft.
Entschädigung nicht von anderer Seite gewährt wird,
eine angemessene Entschädigung zu zahlen, deren
Über die Bestellung des Prüfungsausschusses und der Durchfüh Höhe von der zuständigen Stelle festgesetzt wird.
rung der Fortbildungsmaßnahme ergeht ein besonderer Erlaß.
Der Bundesminister für Verkehr §3 Befangenheit
Im Auftrag (1) Bei der Zulassung und bei der Fortbildungsprüfung dür
fen Prüfungsausschußmitglieder nicht mitwirken,die mit
Dr. Kirchher
dem Prüfungsbewerber verheiratet oder verheiratet ge
wesen oder mit ihm in gerade Linie verwandt oder ver
schwägert oder durch Annahme an Kindes Statt ver
Prüfungsordnung bunden oder in der Seitenlinie bis zum dritten Grade ver
für die Durchführung von Fortblldungsprüfungen zum Seever wandt oder bis zum zweiten Grade verschwägert sind,
messungstechniker auch wenn die Ehe, durch welche die Schwägerschaft
Auf Grund des Beschlusses des Berufsbildungsausschusses vom begründet ist, nicht mehr besteht.
07.09.1982 erläßt der Bundesminister für Verkehr(BMV)als zu (2) Prüfungsausschußmitglieder, die sich befangen fühlen,
ständige Stelle nach § 46 Abs. 1 in Verbindung mit § 41 Satz 2 bis oder Prüfungsteilnehmer, die die Besorgnis der Befan
4 und § 58 Abs. 2 Berufsbildungsgesetz (BBiG) vom 14. August genheit geltend machen wollen, haben dies der zustän
1969(BGBI. I, S. 1112)in der derzeit gültigen Fassung die folgen digen Stelle mitzuteilen, während der Prüfung dem Prü
de Prüfungsordnung für die Durchführung von Fortbildungsprüfun fungsausschuß.
gen zum Seevermessungstechniker.
(3) Die Entscheidung über den Ausschluß von der Mitwir
I.Abschnitt kung trifft die -zuständige Stelle, während der Fortbil
Prüfungsausschuß dungsprüfung der Prüfungsausschuß.
§1 Errichtung des Prüfungsausschusses §4 Vorsitz, Beschlußfähigkeit, Abstimmung
(1) Die zuständige Stelle (BMV) wird zum Nachweis von (1) Der Prüfungsausschuß wählt aus seiner Mitte einen
Kenntnissen, Fertigkeiten und Erfahrungen, die durch Vorsitzenden und dessen Stellvertreter.
berufliche Fortbildung erworben sind, Prüfungen durch (2) Der Prüfungsausschuß ist beschlußfähig, wenh alle Mit
führen. glieder mitwirken. Er beschließt mit der Mehrheit der ab
(2) Für die Abnahme von Fortbildungsprüfungen errichtet gegebenen Stimmen.
die zuständige Steile einen Prüfungsausschuß.
§5 Geschäftsführung
§2 Zusammensetzung und Berufung (1) Die Geschäftsführung, insbesondere Einladungen, Pro-
(1) Der Prüfungsausschuß besteht aus 3 Mitgliedern. Die tokoilführung und Durchführung der Beschlüsse,obliegt
Mitglieder müssen für die Prüfungsgebiete sachkundig dem Arbeitgebermitglied im Prüfungsausschuß.
und für die Mitwirkung im Prüfungswesen geeignet sein. (2) Die Sitzungsprotokolle sind von den anwesenden Mit
Die Prüfer sollen insbesondere in der beruflichen Er gliedern des Prüfungsausschusses zu unterzeichnen.
wachsenenbildung erfahren sein.
§6 Verschwiegenheit
(2) Dem Prüfungsausschuß müssen als Mitglieder je ein
Beauftragter der Arbeitgeber, der Arbeitnehmer und ein Die Mitglieder des Prüfungsausschusses haben über alle
Lehrer einer berufsbildenden Schule angehören. Die Prüfungsvorgänge gegenüber Dritten Verschwiegenheit zu
Mitglieder haben Stellvertreter. wahren. Dies gilt nicht gegenüber dem Berufsbildungsaus
schuß. Ausnahmen bedürfen der Einwilligung der zuständi
(3) Die Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder werden
gen Stelle.
von der zuständigen Stelle für die Dauer von höchstens
3Jahren berufen. «.Abschnitt
(4) Die Arbeitnehmermitglieder werden auf Vorschlag der Vorbereitung der Fortbildungsprüfung
im Bezirk der zuständigen Stelle bestehenden Gewerk
schaften und selbständigen Vereinigungen von Arbeit §7 Prüfungstermine
nehmern mit sozial- oder berufspolitischer Zweckset (1) Die Fortbildungsprüfungen finden nach Bedarf statt.
zung berufen. (2) Die zuständige Stelle oder die von ihr beauftragte Stelle
VkBI Amtlicher Teil 515 Heft 24- 1982
§8 Zulassung zur Fortbildungsprüfung (2) Die Fertigkeits- und schriftliche Kenntnisprüfung wer
Zur Fortbildungsprüfung ist zuzulassen,wer den an drei aufeinanderfolgenden Tagen abgehalten.
1 a) im Besitz des Matrosenbriefes oder des Fischereigehil (3) Die Fertigkeitsprüfung soll insgesamt 10 Stunden nicht
fenbriefes ist oder wer durch mindestens dreijährige überschreiten. Sie erstreckt sich auf
Fahrtzeit bei der See- oder Binnenschiffahrt, der Bun a) das Anfertigen einer Lotkarte (Lotungslinienplanes)
desmarine, der Wasser- und Schiffahrtsverwaltung, oder eines Peilplanes,
dem Deutschen Hydrographischen Institut oder der Fi
b) die Ausführung einer topographischen Vermessung
scherei gleichwertige Kenntnisse erworben hat und
des Seegrundes oder der Gewässersohle durch
dies nachweist und
Auslotung,
1 b) an einem insgesamt sechsmonatigen Lehrgang für die
c) die Auswertung und Darstellung der Vermessungs
Fortbildung zum Seevermessungstechniker teilgenom
ergebnisse in der Arbeitskarte
men hat.
(4) Die Prüfungsfächer der Kenntnisprüfung sind:
2. Abweichend von Nr. 1 kann zugelassen werden, wer
durch Vorlage von Zeugnissen oder auf andere Weise a) Vermessungskunde
glaubhaft macht, daß er Kenntnisse, Fertigkeiten und b) Navigation
Erfahrungen hat, die die Zulassung zur Prüfung recht c) Gezeitenkunde
fertigen.
d) Kartenkunde
§9 Örtliche Zuständigkeit e) Berufs-, Verwaltungs-,Rechts- und Sozialkunde.
Örtlich zuständig für die Anmeldung zur Fortbildungsprüfung (5) In der schriftlichen Kenntnisprüfung soll der Prüfungs
ist die zuständige Stelle oder die von ihr beauftragte Stelle. teilnehmer Fragen und Aufgaben,insbesondere aus den
folgenden Gebieten, bearbeiten:
§ 10 Anmeldung zur Prüfung 1. Im Prüfungsfach Vermessungskunde mit einer Bear
(1) Die Anmeldung zur Prüfung hat schriftlich unter Beach beitungsdauer von ca.21/2 Stunden:
tung der Anmeldefrist(§ 7(2))zu erfolgen. a) Vermessungsverfahren, insbesondere zur Auf
(2) Der Anmeldung sind beizufügen nahme von Gewässern,
a) Angaben zur Person, b) Arbeitsmittel der Vermessung,
b) Nachweise über die in §8 genannten Voraussetzun c) Meßwerterfassung und Auswertung der Ergebnis
gen, se für die Darstellung in Karten und Plänen,
c) eine Erklärung und ggf.ein Nachweis darüber,ob und d) Rechenverfahren in der Gewässervermessung.
mit welchem Erfolg der Prüfungsbewerber bereits an 2. Im Prüfungsfach Navigation mit einer Bearbeitungs
der Prüfung teilgenommen hat. dauer von ca. 1 Stunde:
§ 11 Entscheidung über die Zulassung a) Feste und schwimmende Seezeichen,
(1) Über die Zulassung entscheidet die zuständige Stelle b) Arbeiten mit der Seekarte,
oder die von ihr beauftragte Stelle. Hält sie die Zulas c) Methoden der terrestrischen Navigation,
sungsvoraussetzung nicht für gegeben, so entscheidet d) Ortsbestimmung mit Hilfe von Funkortungsverfah
der Prüfungsausschuß. ren.
(2) Die Entscheidung über die Zulassung ist dem Prüfungs 3. Im Prüfungsfach Gezeitenkunde mit einer Bearbei
bewerber spätestens einen Monat vor der Prüfung unter tungsdauer von ca. 1 Stunde:
Angabe des Prüfungstages und -ortes einschl. der er
laubten Arbeite- und Hilfsmittel mitzuteilen. Auf Anfrage a) Entstehen der Gezeiten,
sind ihm die Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder b) Gebrauch der Gezeitentafel,
des Prüfungsausschusses bekanntzugeben sowie die c) Pegel und Pegelbeobachtungen,
Prüfungsordnung auszuhändigen.
d) Beschickung von Lotungen.
(3) Nicht zugelassene Prüfungsbewerber werden unver
4. Im Prüfungsfach Kartenkunde mit einer Bearbei
züglich über die Entscheidung mit Angabe der Ableh
tungsdauer von ca. 1 Stunde:
nungsgründe schriftlich unterrichtet.
a) Amtliche Kartenwerke, Seekarten und Karten
(4) Wurde die Zulassung aufgrund gefälschter Unterlagen
werke der WSV,
oder falscher Angaben ausgesprochen, kann sie vom
Prüfungsausschuß widerrufen werden. b) Gewässer- und Geländedarstellung,
c) Arbeitsmittel und Verfahren zur Herstellung groß-
§12 Prüfungsgebühr
maßstäbiger Karten.
Prüfungsgebühren werden nicht erhoben.
5. Im Prüfungsfach Berufs-, Verwaltungs-, Rechts- und
Sozialkunde mit einer Bearbeitungsdauer von ca. 1
III. Abschnitt
Stunde:
Durchführung der Fortbildungsprüfung a) Aufgaben und Organisation des Vermessungs
wesens in der Wasser- und Schiffahrtsverwal
§13 Prüfungsgegenstand
tung und des Deutschen Hydrographischen Insti
Durch die Fortbildungsprüfung ist festzustellen, ob der Prü tuts,
fungsteilnehmer die erforderlichen praktischen Fertigkeiten
b) Arbeitsrecht und Sozialversicherung,
beherrscht und die notwendigen theoretischen Kenntnisse
besitzt. c) Arbeitsschutz und Unfallverhütung.
(6) Die mündliche Kenntnisprüfung soll innerhalb von 4 Wo
§14 Gliederung und Inhalt der Prüfung
chen nach der schriftlichen erfolgen. Es sollen höch
(1) Die Fortbildungsprüfung gliedert sich in eine Fertig-
516 VkBI Amtlicher Teil
Heft 24-1982
§15 Prüfungsaufgaben (3) Erfolgt der Rücktritt nach Beginn der Prüfung,ohne daß
ein wichtiger Grund vorliegt,so gilt die Prüfung als nicht
Der Prüfungsausschuß beschließt auf der Grundlage der bestanden.
Prüfungsanforderungen die Prüfungsaufgaben.
(4) Über das Vorliegen eines wichtigen Grundes befindet
§ 16 Prüfung Behinderter die zuständige Stelle oder die von ihr beauftrage Stelle;
hält sie den wichtigen Grund nicht für gegeben,so ent
Soweit Behinderte an der Prüfung teilnehmen, sind deren scheidet der Prüfungsausschuß.
besondere Bedürfnisse und Belange bei der Durchführung
der Prüfung in gebührender Weise zu berücksichtigen.
IV. Abschnitt
§ 17 Ausschluß der Öffentlichkeit Bewertung,Feststellung und Beurkundung
(1) Die Prüfungen sind nicht öffentlich. des Prüfungsergebnisses
(2) Vertreter der zuständigen Stelle oder der von ihr beauf
tragten Stelle, die Mitglieder und stellvertretenden Mit §22 Bewertung
glieder des Berufsbildungsausschusses können anwe (1) Prüfungsleistungen sind wie folgt zu bewerten:
send sein. Der Prüfungsausschuß kann im Einverneh Eine den Anforderungen in besonderem Maße entspre
men mit der zuständigen Stelle oder der von ihr beauf chende Leistung
tragten Stelle andere Personen als Gäste zulassen,so = 100-92Punkte=Note 1 =sehr gut;
fern keiner der Prüfungsteilnehmer dem widerspricht.
eine den Anforderungen voll entsprechende Leistung
(3) Bei der Beratung über das Prüfungsergebnis dürfen nur =unter 92-8t Punkte=Note 2=gut;
die Mitglieder des Prüfungsausschusses anwesend
sein. eine den Anforderungen im allgemeinen entsprechende
Leistung
§18 Leitung und Aufsicht = unter81-67 Punkte=Note 3=befriedigend;
(1) Die Prüfung wird unter Leitung des Vorsitzenden vom eine Leistung,die zwar Mängel aufweist,aber im ganzen
gesamten Prüfungsausschuß abgenommen. den Anforderungen noch entspricht
= unter 67-50Punkte=Note 4=ausreichend;
(2) Die zuständige Stelle oder die von ihr beauftragte Stelle
regelt im Einvernehmen mit dem Prüfungsausschuß die eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht,
Aufsichtsführung bei der schriftlichen Kenntnisprüfung, jedoch erkennen läßt, daß gewisse Grundkenntnisse
die sicherstellen soll, daß der Prüfungsteilnehmer noch vorhanden sind
selbständig und nur mit den erlaubten Arbeite- und = unter 50-30Punkte=Note 5=mangelhaft;
Hilfsmitteln arbeitet. eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht
§ 19 Ausweispflicht und Belehrung und bei der selbst Grundkenntnisse fehlen
= unter 30-0Punkte=Note 6=ungenügend.
Die Prüfungsteilnehmer haben sich auf Verlangen des Vor
sitzenden oder des Aufsichtsführenden über ihre Person (2) Soweit eine Bewertung der Leistungen nach dem
auszuweisen.Sie sind vor Beginn der Prüfung über den Prü Punktsystem nicht sachgerecht ist, ist die Bewertung
fungsablauf, die zur Verfügung stehende Zeit, die erlaubten nur nach Noten vorzunehmen. Dabei sind folgende No
Arbeite- und Hilfsmittel und die Folgen von Täuschungs ten anzuwenden:
handlungen und Ordnungsverstößen zu belehren. Sehr gut =1.00-1.49
gut =1.50-2.49
§20 Täuschungshandlungen und Ordnungsverstöße befriedigend = 2.50 - 3.49
(1) Prüfungsteilnehmern, die sich einer Täuschungshand ausreichend = 3.50 - 4.49
lung schuldig machen, kann der Aufsichtsführende die mangelhaft = 4.50 - 5.49
weitere Teilnahme an der Prüfung unter Vorbehalt ge ungenügend = 5.60 - 6.00
statten. Bei einer erheblichen Störung des Prüfungs (3) Jede Prüfungsleistung ist von den Mitgliedern des Prü
ablaufs kann der Aufsichtsführende den Prüfungsteil fungsausschusses getrennt und selbständig zu beurtei
nehmer von der weiteren Teilnahme an der Prüfung aus len und zu bewerten.
schließen.
(2) Über den endgültigen Ausschluß und die Folgen ent § 23 Feststellung und Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses
scheidet der Prüfungsausschuß nach Anhören des Prü (1) Der Prüfungsausschuß stellt gemeinsam die Ergebnis
fungsteilnehmers. In schwerwiegenden Fällen, insbe se der einzelnen Prüfungsleistungen fest und ermittelt
sondere bei vorbereiteten Täuschungshandlungen, die Einzelnoten sowie das Gesamtergebnis der Prü
kann die Prüfung für nicht bestanden erklärt werden. fung.
Das gleiche gilt bei innerhalb eines Jahres nachträglich
festgestellten Täuschungen. (2) Die Ergebnisse der Fertigkeitsprüfung und der Kennt
nisprüfung sind gesondertzu bewerten.
§ 21 Rücktritt, Nichtteilnahme (3) Die Bewertung der Fertigkeitsprüfung ergibt sich aus
(1) Der Prüfungsbewerber kann nach erfolgter Anmeldung dem Durchschnitt der Einzelbewertungen der drei Ar
vor Beginn der Prüfung (bei schriftlichen Prüfungen vor beitsproben.
Bekanntgabe der Prüfungsaufgaben) durch schriftliche (4) Für die Bewertung der schriftlichen Kenntnisprüfung
Erklärung zurücktreten. In diesem Fall gilt die Prüfung haben die Prüfungsfächer folgende Gewichte:
als nicht abgelegt; das gleiche gilt, wenn der Prüfungs Vermessungskunde.; 3
bewerberzur Prüfung nicht erscheint. Navigation... 2
Gezeitenkunde 2
(2) Tritt der Prüfungsteilnehmer nach Beginn der Prüfung
Kartenkunde 1
aus einem wichtigen Grund zurück, so können bereits
erbrachte, in sich abgeschlossene Prüfungsleistungen Berufs-, Verwaltungs-,Rechts- und
VkBI Amtlicher Teil 617 Heft 24- 1982
(6) Bei der Bewertung des Ergebnisses der Kenntnisprü §28 Prüfungsunterlagen
fung hat die schriftliche gegenüber der mündlichen das
Auf Antrag Ist dem Prüfungsteilnehmer nach Abschluß der
doppelte Gewicht.
Prüfung Einsicht In seine Prüfungsunterlagen zu gewähren.
(7) Bei der Bewertung des Gesamtergebnisses der Fort Die schriftlichen Prüfungsarbelten sind 2 Jahre, die Anmel
bildungsprüfung haben die Fertigkelts- und Kenntnis dung und die Niederschriften sind 10 Jahre nach Abschluß
prüfung gleiches Gewicht. der Prüfung beim Prüfungsausschuß aufzubewahren.
(8) Die Prüfung Ist bestanden, wenn die Gesamtergebnis
se der Fertigkelts- und Kenntnisprüfung jeweils minde
stens ausreichend sind.
§29 Inkrafttreten
(9) Die Entscheidung über das Bestehen der Prüfung Ist
Diese Fortbildungsprüfungsordnung tritt am Tage nach Ihrer
dem Prüfungsteilnehmer unmittelbar nach dem Ab
Verkündung Im Verkehrsblatt - Amtsblatt des Bundesmini
schluß der Prüfung mitzuteilen.
sters für Verkehr-In Kraft.
(10) Über den Verlauf der Prüfung und der Feststellung der
Prüfungsergebnisse Ist eine Niederschrift zu fertigen, (VkBI1982 S.514)
die von den Mitgliedern des Prüfungsausschusses zu
unterzeichnen Ist.
Nr. 241 Grundsätze über die Anerkennung und
Durchführung von Lehrgängen für Fahr
§24 Prüfungszeugnisse
zeugführer nach § 12 GGVS und
Dem Prüfungsteilnehmer Ist ein Zeugnis über das Bestehen Rn.10170ADR
der Prüfung auszustellen.Es muß enthalten;
Bonn,den 18. November 1982
1. Bezeichnung der Fortbildungsprüfung AI 3/26.20.70-61
2. Personallen.des Prüfungsteilnehmers
Nachstehend gebe Ich die unter Beteiligung der zuständigen ober
3. das Gesamtergebnis der Fortbildungsprüfung sowie die sten Landesbehörden und des Deutschen Industrie- und Handels
Ergebnisse der Fertigkelts- und Kenntnisprüfung tages ausgearbeiteten Grundsätze über die Anerkennung und
4. Datum der Fortbildungsprüfung Durchführung von Lehrgängen von Fahrzeugführern nach § 12 der
5. Unterschrift des Vorsitzenden des Prüfungsausschus Verordnung über die Beförderung gefährlicher Güter auf der Stra
ses mit Siegel ße vom 23. August 1979(BGBI.18.1609) und Rn.10170 der Anla
ge B zum Europäischen Übereinkommen über die Internationale
Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße (ADR) In der Fas
§25 Nichtbestandene Prüfung sung der 4. ADR-Änderungsverordnung vom 1. Juli 1982(BGBI. II
S.665)bekannt.
Bei nichtbestandener Prüfung erhält der Prüfungsteilneh
mer einen schriftlichen Bescheid des Prüfungsausschus Die Grundsätze sind für Lehrgänge anzuwenden, die ab 1. Januar
ses. Darin Ist anzugeben, welche Prüfungsleistungen bei ei 1983 durchgeführt werden.
ner Wiederholung der Prüfung nicht wiederholt zu werden Die Richtlinie über die Anerkennung und Durchführung von Lehr
brauchen. Auf die Bedingungen der Wiederholungsprüfung gängen für Fahrzeugführer von Tankfahrzeugen nach § 12 GGVS
gem.§ 26 Ist hinzuweisen. vom 8. Juli 1980(VkBI S. 504) tritt am 31. Dezember 1982 außer
Kraft.
Der Bundesminister für Verkehr
§26 Wiederholungsprüfung Im Auftrag
(1) Die nichtbestandene Fortbildungsprüfung kann zweimal Dr.S a n d h ä g e r
wiederholt werden.
(2) In der Wiederholungsprüfung Ist der Prüfungsteilnehmer
auf Antrag von der Prüfung In einzelnen Prüfungstellen
und -fächern zu befreien, wenn seine Leistungen darin
In einer vorangegangenen Prüfung ausgereicht haben Grundsätze
und er sich Innerhalb von zwei Jahren, gerechnet vom über die
Tage der Beendigung der nichtbestandenen Prüfung an, Anerkennung und Durchführung von Lehrgängen für Fahrzeug
zur Wiederholungsprüfung anmeldet. führer nach §12 GGVS und Rn.10170 ADR
(3) Der Prüfungsausschuß legt fest, zu welchem Zeltpunkt Vom 18. November 1982
die Prüfung frühestens wiederholt werden kann.
Zweck und Gliederung der Lehrgänge
(4) Für die Anmeldung zur Wiederholungsprüfung finden die
§§9 und 10 Anwendung. 1.1 Die nachstehenden Grundsätze gelten für die Anerkennung
und Durchführung von Lehrgängen für Fahrzeugführer, die
der Schulungspfllcht gemäß § 12 GGVS und Rn. 10170 der
V.Abschnitt
Anlage B zum Europäischen Übereinkommen über die Inter
nationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße
Schlußbestimmungen (ADR)unterliegen.
1.2 Die Lehrgänge haben den Zweck, Fahrzeugführer, die ge
mäß § 12 Abs. 1 GGVS oder - auf Grund der entsprechen
§27 Rechtsmittel den Zuständigkeitsregelung der Länder - nach Rn. 10 170
Entscheidungen des Prüfungsausschusses sowie der zu ADR eine Bescheinigung der Industrie- und Handelskammer
ständigen Stelle oder der von Ihr beauftragten Stelle sind bei über die erfolgreiche Teilnahme an einer Schulung über die
Heft 24- 1982 518 VkBl Amtlicher Teil
1.3 3.2 Der Lehrgangsveranstalter hat seinen Kursen mindestens
Es dürfen befördert werden nach erfolgreicher Teilnahme
Güter der Klassen an einem
folgenden Zeitbedarf zugrunde zu legen:
Grundkurs allein 16 Unterrichtsstunden,
Grundkurs und Aufbaukurs allein 16 Unterrichtsstunden,
zusätzlich an einem (0
GO
Grundkurs mit einem Aufbaukurs 30 Unterrichtsstunden,
"O Grundkurs mit zwei Aufbaukursen 36 Unterrichtsstunden,
Gesamtkurs 42 Unterrichtsstunden.
Die Industrie- und Handelskammer kann eine Verminderung
dieses Zeitbedarfs zulassen, wenn es sich um berufserfah
rene Lehrgangsteilnehmer oder um ausgebildete Berufs
kraftfahrer handelt. Das gleiche gilt für Kurse nach Ziffer 4.3.
4.1,4.2,4.3, 5.2 und 7 X fkAaubrs2Klesa 3.3 Die fachliche Qualifikation der eingesetzten Lehrkräfte so
wie erwachsenengerechte Lehr- und Lernmethoden werden
2,4.1,4.2, 4.3, 5.2 u. 7 X X
fAsrubka3Klesa vorausgesetzt. Die Industrie- und Handelskammer kann
hierzu vom Lehrgangsveranstalter nähere Angaben verlan
fAbaukrs 65Ku.nelr1sa,
3,4.1,4.2,4.3, 5.2, u. 7 X X
Gk)erusdan(mtfAbukn3rse
gen.
4.1,4.2,4.3, 5.1,5.2, 6.1,7 u.8 X X
3.4 Der Lehrgangsveranstalter hat nachzuweisen, daß er über
2,3,4.1,4.2,4.3, 5.2 ü. 7 X X X
geeignete Räumlichkeiten für die Schulung und über das er
2,4.1,4.2,4.3, 5.1,5.2,6.1,7 u.8 X X X
forderliche Lehrmaterial verfügt.
3,4.1,4.2, 4.3, 5.1,5.2, 6.1,7 u.8 X X X
3.5 Die Lehrgänge müssen grundsätzlich zu angemessenen Be
2,3,4.1,4.2,4.3,5.1,5.2,6.1,7 u.8 X dingungen allen Teilnehmern, die der Schulungspflicht un
terliegen, offenstehen. Ausnahmen hiervon kann die aner
kennende Industrie- und Handelskammer zulassen, wenn
ein gleiches Lehrgangsangebot in zumutbarer Entfernung
1.4 Für die Erweiterung der Bescheinigung der Industrie- und vom Wohnsitz des Teilnehmers nachgewiesen werden
Handelskammer auf andere als in der Bescheinigung ge kann.
nannte Klassen ist die erfolgreiche Teilnahme an dem ent 4.1 Die Industrie- und Handelskammer erteilt die Anerkennung
sprechenden Aufbaukurs notwendig. schriftlich. Diese enthält insbesondere die Auflagen,daß
1.5 Die Ausbildungsrahmenpläne für Grundlehrgänge sind ent - die Lehrgänge nach den Ziffern 6.1 und 6.2 und die Er
halten folgskontrolle nach den Ziffern 7 und 8durchgeführt werden;
-für den Grundkurs in Anlage 1, - ihr die Befugnis eingeräumt wird, Beauftragte zu den Lehr
-für den Aufbaukurs Klasse 2 in Anlage 2, gangsveranstaltungen,insbesondere auch zur Überprüfung
-für den Aufbaukurs Klasse 3in Anlage 3, der Erfolgskontrolle,zu entsenden;
-für den Aufbaukurs Klassen 5.1,6.1 und 8 in Anlage 4.
- ihr die Termine der einzelnen Lehrgangsveranstaltungen,
Der Ausbildungsrahmenplan für den Gesamtkurs umfaßt die einschließlich der Termine der jeweiligen Erfolgskontrolle,
Ausbildungsrahmenpläne für den Grundkurs und die drei rechtzeitig anzuzeigen sind;
Aufbaukurse(Anlagen 1 bis 4).
- ihr die Namen der Lehrkräfte bekanntzugeben sind.
Anerkennung von Lehrgängen
4.2 In die Anerkennung ist aufzunehmen, ob es sich um einen
2.0 Es wird eine gemeinsame Anerkennung für Lehrgänge nach Gesamtkurs,einen Grundkurs und/oder einen oder mehrere
§ 12 GGVS und Rn.10170 ADR erteilt. - ggf. welche-der in Ziffer 1.5 genannten Aufbaukurse han
2.1 Für die Anerkennung der Lehrgänge ist diejenige Industrie- delt.
und Handelskammer zuständig, in deren Bezirk sich die 4.3 In Ausnahmefällen kann die Industrie- und Handelskammer
Schulungsstätte des Lehrgangsveranstalters befindet. anstelle des Aufbaukurses für die Klassen 5.1, 6.1 und 8
2.2 Die Anerkennung wird nur auf Antrag erteilt. Antragsberech auch Aufbaukurse zulassen, die nur eine oder zwei dieser
tigt ist jede natürliche oder juristische Person. Klassen umfassen.
2.3 Die Lehrgänge werden ihrer Art nach als Grundlehrgänge 5. Will der Lehrgangsveranstalter nach Anerkennung eines
und Fortbildungslehrgänge anerkannt. Grundlehrgänge die Lehrgangs Veränderungen hinsichtlich solcher Umstände
nen der erstmaligen Schulung von Fahrzeugführern. Die er vornehmen, die für die Anerkennung von Bedeutung waren,
folgreiche Teilnahme an einem Fortbildungslehrgang ist so hat er vorher die Zustimmung der Industrie- i^nd Handels
nach Ablauf von 5 Jahren seit der erfolgreichen Teilnahme kammer einzuholen. Dies gilt insbesondere für die Verände
an einem Grundlehrgang oder einem vorausgegangenen rungen der eingesetzten Lehrkräfte sowie der Kurspläne.
Fortbildungslehrgang nachzuweisen. Sie dient der Auffri Durchführung der Lehrgänge
schung des Wissens und soll inzwischen eingetretene tech
6.1 Die Lehrgänge müssen sicherstellen, daß die Teilnehmer
nische, rechtliche und stoffbezogene Neuerungen vermit
den vermittelten Stoff beherrschen. Eine erfolgreiche Teil
teln.
nahme in diesem Sinne ist dann gegeben, wenn der Lehr
3. Für die Anerkennung von Lehrgängen gelten folgende Vor gangsteilnehmer ausreichende Kenntnisse des zur Erfolgs
aussetzungen: kontrolle abgefragten Stoffes nachweist.
3.1 Der Lehrgangsveranstalter hat der Industrie- und Handels 6.2 Die Durchführung der Lehrgänge soll so praxisnah wie mög
kammer einen ausführlichen Kursplan vorzulegen. Die Indu lich erfolgen. Dabei sind dem Kursplan der Lehrgänge die in
strie- und Handelskammer kann dabei verlangen, daß der Ziffer 1.5 genannten Rahmenstoffpläne zugrunde zu legen.
Kursplan einem einheitlichen vom Deutschen Industrie- und Der praktische Teil der Lehrgänge soll mindestens 20% des
Handelstag zur Anwendung empfohlenen Muster entspricht. in Ziffer 3.2 angegebenen Zeitbedarfs betragen.
Die Industrie- und Handelskammer soll von dieser Forde
Erfolgskontrolle
rung absehen, wenn die betrieblichen Belange des Lehr
7. Zur Gewährleistung der Einheitlichkeit sind die vom Deut
VkBI Amtlicher Teil 519 Heft 24-1982
8. Nach Abschluß eines Lehrganges teilt der Lehrgangsveran 2 Themensektor:Pflichten und Verantwortlichkeiten
stalter der Industrie- und Handelskammer mit, welche Teil
nehmer den Lehrgang mit Erfolg besucht haben. Die Indu
strie- und Handelskammer soll zur Überprüfung dieser An Groblernziele Lehrinhalte
gaben die Unterlagen der Erfolgskontrolle anfordern.
Der Fahrzeugführer soll
9. Die Bescheinigung über die erfolgreiche Teilnahme an der
2.1 seine Pflichten und Ver Verantwortungsbereiche des
Schulung wird von derjenigen Industrie- und Handelskam
antwortlichkeiten auf Fahrzeugführers und deren
mer erteilt, die den Lehrgang anerkannt hat. Die Bescheini
grund der betreffenden Abgrenzung nach GGVS und
gung kann auch verweigert werden, wenn Unregelmäßigkei
Rechtsvorschriften ken ADR zu
ten bei der Durchführung des Lehrgangs, insbesondere bei nen; Halter;
der Erfolgskontrolle, nachweisbar sind.
Beförderer;
10. Entsprechend dem Muster nach Anhang B.B des ADR ent Absender;
hält die Bescheinigung nur ein Gültigkeitsdatum. Hierfür Versender/Verlader;
maßgebend ist die Geltungsdauer des Grundkurses. Sonstige.
Die Grundsätze sind ab 1. Januar 1983 anzuwenden.
2.2 den Verantwortlichen für
Beförderungsauflagen
kennen;
2.3 die Sanktionen kennen, Bußgeld-, Strafbestimmungen
mit denen Verstößen ge und haftungsrechtliche Fol
gen die ihm obliegenden gen.
Pflichten bedroht sind.
Anlage 1 3 Themensektor: Allgemeine Gefahreneigenschaften der Stoffe
Ausbiidungsrahnfienpfan
Groblernziele Lehrinhalte
für die Schulung der Fahrzeugführer
nach §12 GGVS und Rn.10170 ADR Der Fahrzeugführer soll
3.1 die Eigenschaften der Allgemeine Darstellung der
häufigsten in Tanks trans Hauptgefahren der zu trans
portierten Güter und die portierenden Güter.
Grundlehrgang:Grundkurs sich daraus ergebenden
Gefahren kennen;
3.2 die möglichen Schädigun Schadwirkungen durch direkte
gen durch direkte Einwir Einwirkung auf den menschli
kung auf den menschli chen Körper.
Themenkreis: Beförderung gefährlicher Güter allgemein
chen Körper kennen;
3.3 die Wirkungen von Dämp Wirkungen von Dämpfen und
fen und Luftverunreinigun Luftverunreinigungen sowie
gen sowie von Brand, Ex von Brand,Explosion,Wasser-
1 Themensektor: Allgemeine Vorschriften für die Gefahrgutbe
plosion sowie Wasser- und Bodenverunreinigungen.
förderung
und Bodenverunreinigun
gen kennen.
Groblernziele Lehrinhalte
Der Fahrzeugführer soll
4 Themensektor: Gefahrenkennzeichnung und -information
1.1 die Notwendigkeit gesetz Gesetzgebung als Problemlö
licher Maßnahmen hin sungsprozeß: eigener Schutz,
sichtlich der Beförderung Verhütung von Schäden, Ab Groblernziele Lehrinhalte
gefährlicher Güter ken grenzung der Verantwortlich
Der Fahrzeugführer soll
nen; keiten.
4.1 die Beförderungspapiere §3GGVS/Rn.10181 ADR
1.2 den Anwendungsbereich Struktur und Aufbau von
kennen;
von GGVS und ADR ken GGVS und ADR;Gesetz über
nen; die Beförderung gefährlicher 4.2 Inhalt und Bedeutung des § 4 GGVS / Rn. 2002 Abs.3,4
Güter; Ausnahmever Begleitpapiers kennen; und 10 ADR.
ordnungen. 4.3 Inhalt und Bedeutung des §5 GGVS/Rn.10185 ADR.
1.3 die im Wasserhaushalts Wasserhaushaltsgesetz Unfallmerkblattes / der Besonderheiten der Gruppen
gesetz, in der Verordnung , (WHG); Verordnung über ge schriftlichen Weisung unfallmerkblätter / schrift
über gefährliche Arbeits fährliche Arbeitsstoffe. kennen; lichen Weisungen
stoffe festgelegten Vor 4.4 den wesentlichen Inhalt §6 GGVS/Rn.10182 ADR.
schriften, soweit sie die der Prüfbescheinigung /
Handhabung und Beförde der Bescheinigung der be
rung gefährlicher Güter sonderen Zulassung ken
betreffen, kennen; nen;
1.4 die besonderen Verkehrs Besondere Verkehrszeichen 4.5 den wesentlichen Inhalt §§7,16 GGVS
Heft 24-1982 520 VkBI Amtlicher Teil
Lehrinhalte
Anlage 2
Groblernziele
4.6 die Pflichten des Fahrers Kennzeichnung der Fahrzeuge
über Warntafein und Ge- und Tanks(§8 GGVS,Rn.
Ausbildungsrahmenplan
fahrzettei kennen; 10 500, Anhang B. 5 GGVS
und ADR.) für die Schulung der Fahrzeugführer
4.7 Bedeutung des Gefahrzet Anhang A 9(Rn.3900-3902) nach §12 GGVS und Rn.10170 ADR
tels kennen. GGVS/ADR.
Themensektor: Ausrüstung und Fahrverhaiten des Fahr Grundlehrgang: Aufbaukurs Klasse 2
zeugs sowie Durchführung der Beförderung
Grobiernzieie Lehrinhaite
Themenkreis: Beförderung gefähriicher Güter (verdichtete, ver
Der Fahrzeugführer soll flüssigte und unter Druck gelöste Gase)
5.1 Grundsätze Über Tanks Tanks(auch Tankarten) und
und deren Ausrüstung deren Ausrüstung 1 Themensektor: Allgemeine Vorschriften
kennen; (Rn.10 100 ff. Anhang B.1 a
undB.1 b GGVS/ADR).
Grobiernzieie Lehrinhaite
5.2 sonstige Sicherheitsein Rn.10205ff.,Rn.220000
Der Fahrzeugführer soil
richtungen am Fahrzeug GGVS/ADR,
kennen; z. B. Warnieuchten,Trenn 1.1 prinzipielle Merkmale des Rn.2200 und 2201
schalter, Feuerlöscher, per Aufbaus der Klasse 2 ken GGVS/ADR.
sönliche Schutzausrüstung. nen;
5.3 Be- und Entladung von Physikaiisches Verhaiten von 2 Themensektor:Pfiichten und Verantwortiichkeiten
fest verbundenen Tanks Fiüssigkeiten,insbes. bei teil Keine Besonderheiten.
und von Aufsetztanks so weise gefüliten Tanks
wie das besondere Fahr (Schwallwirkung,Schubkraft,
verhalten von Fahrzeugen Entiadungsfolge,Sattelzug- 3 Themensektor: Ailgemeine Gefahreneigenschaften der Stoffe
mit Tanks kennen; Eigenarten).
5.4 die aiigemeinen Vorschrif z. B. Fahrzeugbesatzung, Groblernziele Lehrinhalte
ten für die Durchführung Überwachung beim Parken, Der Fahrzeugführer soll
der Beförderung kennen. Rauchverbot, Mitnahmeverbot
(Rn. 10 171, 10 172, 10 353, 3.1 die Eigenschaften der Eriäuterung der Begriffe und
10374 GGVS/ADR). häufigsten in Tanks trans Zusammenhänge:
portierten Stoffe der Klasr - Dampfdruck
se 2 und die sich daraus - spezifisches Gewicht
ergebenden Gefahren (Dichte)
6 Themensektor: Unfallverhütung und -bekämpfung kennen; - Brennbarkeit
- Toxizität
Groblernziele Lehrinhalte 3.2 die Gefahren kennen, die Schädigung durch:
sich aus der direkten Ein - Einatmen von Gasen
Der Fahrzeugführer soll wirkung auf den menschli - Benetzen der Haut/Schieim-
6.1 die wichtigsten Maßnah Fahrtvorbereitungen - Fahrbe chen Körper ergeben kön haut
men der ünfailverhütung trieb (Fahrverhalten unter Be nen;
kennen; rücksichtigung der Einflüsse 3.3 die speziellen Wirkungen Spezieile Wirkungen von
durch Ladung, Straßennässe, von Dämpfen und Luftver Dämpfen und Luftverunreini
Kurvenfahrt usw.). unreinigungen sowie von gungen sowie von Bränden
Persönliche Schutzaus Brand und Explosion ken und Expiosionen
rüstung (z. B. Schutzbriiie, nen.
Schutzhandschuhe,Schutz
kleidung, Atemschutz).
4 Themensektor:Gefahrenkennzeichnung
6.2 seine Aufgaben hinsicht §§9,16 GGVS.
lich der Meidepflicht ken
nen;
Grobiernzieie Lehrinhaite
Der Fahrzeugführer soli
6.3 die wichtigsten Maßnah Sichern der Unfallstelie;
men der Unfalibek^mp- Brandbekämpfung; Unfall 4.1 die Bedeutung der in der Anhang B.5 GGVS/ADR.
fung sowie der Verhinde merkblatt/ schriftliche Klasse 2 vorkommenden
rung der Schadensaus Weisungen. Kennzeichnungsnummern
weitung auf Personen und kennen;
Umweit,insbes. einer Ver 4.2 die Handhabung des An Auflistung der Kennzeich
VkBI Amtlicher Teil 521 Heft 24- 1982
Qroblernziele Lehrinhalte 1 Themensektor:Allgemeine Vorschriften
4.3 die Gefahrzettei kennen, Anhang A.9(Rn.3900-
Groblernzieie Lehrinhaite
die in der Regel bei Pro 3902),Rn.10500,21 500
dukten der Klasse 2 zu GGVS/ADR. Der Fahrzeugführer soll
verwenden sind; die Fund
1.1 prinzipielle Merkmale des Rn.2300 und 2301
stellen kennen, nach de
Aufbaus der Klasse 3ken GGVS/ADR.
nen dies für den Einzelfail
nen;
sicher festgestellt werden
kann. 1.2 das Verhältnis der Verord VbF.
nung über brennbare Fiüs-
sigkeiten (VbF) mit ihren
Themensektor: Ausrüstung und Fahrverhalten des Fahr technischen Regein
zeugs sowie Durchführung der Beförderung (TRbF)zu GGVS/ADR
kennen.
Grobiernziele Lehrinhalte
Der Fahrzeugführer soll
5.1 die wesentlichsten Unter Tankarten, Rohrieitungs- und Themensektor:Pflichten und Verantwortiichkeiten
scheidungsmerkmaie der Armaturenausrüstung. Keine Besonderheiten.
Tanks kennen;
5.2 Funktionsweise und An Umfüilsysteme
wendung der ümfüilsyste-
3 Themensektor: Ailgemeine Gefahreneigenschaften der Stoffe
me kennen;
5.3 die Verwendung von Rn. 10 260 GGVS/ADR.
Warnleuchten und Ar Grobiernzieie Lehrinhaite
beitsleuchten kenneh;
Der Fahrzeugführer soll
5.4 Funktionsweise und An Rn.220000 GGVS/ADR,
3.1 die Zusammenhänge ken Erläuterung der Begriffe und
wendung des Trennschal Rn, 10351 GGVS
nen,die eine Entzündung Zusammenhänge:
ters kennen;
(Verpuffung,Verbren - Gas-/Luft-Gemisch-
5.5 Anzahl und Art der mitzu Rn. 10 240 GGVS/ADR. nung)auslösen können; Verhältnis
führenden Feuerlöscher - Zündqueilen
und deren Bedienungs - statische Eiektrizität
weise kennen; - Flüchtigkeit
5.6 die Fundstelle für die Zu- Rn. 10 260 Abs.2 GGVS. - Flammpunkt.
sammensteilung der per 3.2 das Verhalten von Mine Spezifisches Gewicht(Dichte)
sönlichen Schutzausrü ralölprodukten im Wasser Mischbarkeit mit Wasser
stungkennen. und im Erdreich kennen; Verhaiten im Erdreich
bioiogische Auswirkungen
6 Themensektor: Unfailbekämpfung 3.3 die Gefahren kennen, die Schädigung durch:
sich aus der direkten Ein - Einatmen von Gas/Dämpfen
wirkung von Mineralölpro - Benetzen der Haut/Schieim-
Grobiernziele Lehrinhalte dukten auf den menschli haut
chen Körper ergeben kön - Zufuhr über Verdauungsor
Der Fahrzeugführer soll
nen. gane.
6.1 Maßnahmen zur Begeg Maßnahmen gemäß ünfail-
nung spezieller Gefahren merkbiatt/schriftiicher Wei
bei Produkten der Kiasse sung (auch: Maßnahmen zur
2 kennen. Abdichtung von Leckagen).
4 Themensektor:Gefahrenkennzeichnung
Grobiernziele Lehrinhalte
Der Fahrzeugführer soli
Anlage 3 4.1 die Bedeutung der in der Anhang B.5 GGVS/ADR.
Klasse 3 vorkommenden
Kennzeichnungsnummern
kennen;
Ausbildungsrahmenplan
4.2 die Handhabung des An Aufiistung der Kennzeich
für die Schulung der Fahrzeugführer
hangs B.5 kennen; nungsnummern im Anhang B.5
nach§12GGVS und Rn.10170 ADR GGVS/ADR;Besonderheiten
bei Gruppenbezeichnungen.
4.3 die Gefahrzettei kennen, Anhang A.9(Rn.3900-3902)
die in der Regel bei Pro Rn.10500,31 500
Grundlehrgang:Aufbaukurs Klasse 3 dukten der Klasse 3 zu GGVS/ADR.
verwenden sind; die Fund-
stelien kennen, nach de
Heft 24- 1982 522 VkBI Amtlicher Teil
5 Themensektor: Ausrüstung am Fahrzeug und Kenntnis über
deren Bedienung 1 Themensektor: Allgemeine Vorschriften
Groblernziele Lehrinhalte Groblernziele Lehrinhalte
Der Fahrzeugführer soll Der Fahrzeugführer soll
5.1 die wesentlichsten Unter Ein- und Mehrprodukten-Tank, 1.1 prinzipielle Merkmale des Rn.2500 und 2501 ,
scheidungsmerkmale der Rohrleitungs- und Armaturen Aufbaus der Klassen 5.1, Rn.2600 und 2601,
Tanks kennen; anordnung 6.1 und 8 kennen. Rn.2800 und 2801
5.2 die zweckmäßige Tätig Checkliste, u. a. Schlauchbe GGVS/ADR.
keitsfolge bei der Abgabe schaffenheit, Verschlüsse.
kennen;
2 Themensektor:Pflichten und Verantwortlichkeiten
5.3 Anwendung und Durch Erklärung des Gaspendelver
Keine Besonderheiten.
führung des Gaspendel fahrens
verfahrens bei der Abgabe
kennen;
3 Themensektor: Allgemeine Gefahreneigenschaften der Stoffe
5.4 Funktionsweise und An TRbF.
wendung von Grenzwert
geber und Abfüllsicherung Groblernziele Lehrinhalte
kennen;
Der Fahrzeugführer soll
5.5 die Verwendung von Rn. 10 260GGVS/ADR.
3.1 die Zusammenhänge ken Grundzüge des Verhaltens
Warnleuchten und Ar
nen, die eine Entzündung und der Wirkungsweise von
beitsleuchten kennen;
anderer Stoffe durch Stof Oxidträgern.
5.6 Funktionsweise und An Rn.220000GGVS/ADR. fe der Klasse 5.1 auslösen
wendung des Trennschal Rn. 10351 GGVS. können;
ters kennen;
die Zusammenhänge ken Erläuterung der Begriffe und
5.7 Anzahl und Art der mitzu Rn. 10 240GGVS/ADR.
nen,die eine Entzündung Zusammenhänge:
führenden Feuerlöscher (Verpuffung, Verbren - Gas-/Luft-Gemisch-
und deren Bedienungs nung) giftiger und ätzen Verhältnis
weise kennen; der Stoffe, die zusätzlich - Zündquellen
5.8 die Fundstelle für die Zu Rn. 10 260 Abs.2 GGVS. entzündbare Eigenschaf - statische Elektrizität
sammenstellung der per ten besitzen,auslösen - Flüchtigkeit
sönlichen Schutzaus können; - Flammpunkt.
rüstung kennen. 3.2 das Verhalten von entzün Mischbarkeit mit Wasser
dend wirkenden, giftigen Verhalten im Erdreich
und ätzenden Stoffen im biologische Auswirkungen.
Wasser und im Erdreich
6 Themensektor: Unfallbekämpfung
kennen;
3.3 die Gefahren kennen, die Schädigung durch:
Groblernziele Lehrinhalte sich aus der direkten Ein - Einatmen von Gas/Dämpfen
wirkung von entzündend - Benetzen der Haut/Schleim
Der Fahrzeugführer soll
wirkenden Stoffen, von haut
1.1 Maßnahmen zur Begeg Maßnahmen gemäß Unfall giftigen Stoffen sowie von - Zufuhr über Verdauungsor
nung spezieller Gefahren merkblatt/schriftlicher Wei ätzenden Stoffen auf den gane.
bei Produkten der sung (auch; Maßnahmen zur menschlichen Körper er
Klasse 3kennen. Abdichtung von Leckagen). geben können;
3.4 die Gefahren kennen, die Atzwirkung auf Metalle und
sich durch ätzende Stoffe andere Werkstoffe.
an anderen Gütern oder
Anlage 4 Transportmitteln ergeben
können.
Ausbildungsrahmenplan
4 Themensektor: Gefahrenkennzeichnung
für die Schulung der Fahrzeugführer
nach §12 GGVS und Rn.10170 ADR
Groblernziele Lehrinhalte
Der Fahrzeugführer soll
4.1 die Bedeutung der in den Anhang B.5 GGVS/ADR.
Grundlehrgang: Aufbaukurs Klassen 5.1,6.1 und 8 Klassen 5.1,6.1 und 8 vor
kommenden Kennzeich
nungsnummern kennen;
4.2 die Handhabung des An Auflistung der Kennzeich-
Themenkreis: Beförderung gefährlicher Güter der Klassen hangs B.5 kennen;