VkBl Nr. 10 1973

Verkehrsblatt Nr. 10 1973

/ 35
PDF herunterladen
HefX 10 — 1973                                                 334                               VkBl Amtlicher Teil



Nr. 173 Verordnung über die Sicherbeitsanforde-                  Schifferpatent der Klasse II Nr. 49/70, gültig für die
        rungen an Fahrzeugzusammenstellungen,                    westdeutschen Kanäle, ist in Verlust geraten und wird für
                                                                 ungültig erklärt.
        ausgenommen Scbubverbände, auf dem
                                                                                             Wasser- und Schiffahrtsdirektion
         Main und Main-Donau-Kanal *)
                                                                                                          Münster
       (Bundesanzeiger Nr. 84 vom 5. Mai 1973)
                                                                                                            Böke
  Auf Grund des § 3 Abs. 1 des Gesetzes über die Aufga           (VkBl 1973 S. 334)
ben des Bundes auf dem Gebiet der Binnenschiffahrt vom
15. Februar 1956 (Bundesgesetzbl. II S. 317), zuletzt geän
dert durch Gesetz vom 14. April 1971 (Bundesgesetzbl. I          Nr. 176 Ungültigkeitserklärung von Eichscheinen
S. 345), in Verbindung mit Artikel 12a der Verordnung                           für Binnenschiffe
über die Schiffssicherheit in der Binnenschiffahrt vom 18.       Nachstehend aufgeführte Eichscheine werden für ungültig
Juli 1956 (Bundesgesetzbl. II S. 769), zuletzt geändert          erklärt.
durch Verordnung vom 7. September 1972 (Bundesgesetz
bl. I S. 1697), wird verordnet:                                       Lfd.   Schiffseich                  Datum des Bemer
                                                                                           Eidizeidien
                            § 1                                       Nr.      amt in                    Eichscheines kungen
  Diese Verordnung gilt auf den Bundeswasserstraßen
Main und Main-Donau-Kanal im Bereich der Wasser- und                   1     Bremen        WBn 2195        4.10.1962
Schiffahrtsdirektion Würzburg.                                                                             8.10.1962
                                                                       2          a
                                                                                           WBn 2196
                            § 2                                        3                   WBn 2197       16.10.1962
                                                                                  n

  Die Untersuchungsbehörde im Sinne des § 3 Abs. 2
BSchUO kann für Fahrzeugzusammenstellungen, ausge                      4          n        WBn 2198       17; 10. 1962
nommen Schubverbände, Art und Umfang der Besatzung,                    5          IV
                                                                                           WBn 2205       30. 10. 1962
Art der Zusammenstellung der Fahrzeuge, Steuereinrich
                                                                       6                   WBn 2208       31.10.1962
tung und Ausrüstung in Abweichung von Teil II und III                             n



der BSchUO festsetzen.                                                 7          tt       WBn 2209.       1.11.1962
                            § 3                                        8          ff
                                                                                           WBn 2210        5. 11.1962
  Die Untersuchungsbehörde hat ihre Festsetzungen be                                       WBn 2212
                                                                       '9                                  8.11.1962
treffend Besatzung, Zusammenstellung und Ausrüstung in                            rt



den Schiffszeugnissen der Einzelfahrzeuge sowohl für die              10          n
                                                                                           WBfi 2213       9. 11. 1962
Einzelfahrt als auch für die Fahrzeugzusammenstellung,
                                                                      11                   WBn 2215       14. 11. 1962
deren Bestandteil das Einzelfahrzeug wird, zu vermerken.                          IT



Sie kann diese Vermerke in den Schiffszeugnissen der                  12          IT
                                                                                           WBn 2217       16. 11.1962
einzelnen Fahrzeuge abändern oder löschen, wenn der
                                                                      13                   WBn 2218       16.11. 1962
Betrieb der Fahrzeuge in der Fahrzeugzusammenstellung                             IT



die Schiffssicherheit gefährdet.                                      14          R
                                                                                           WBn 2219       19.11.1962^
                            §4                                        15          n
                                                                                           WBn 2222       26.11. 1962
  Diese Verordnung tritt am 7. Mai 1973 in Kraft und gilt             16                   WBn 2225        6. 12.1962
                                                                                  IT
bis zum 30. April 1975.
                                                                      17                   WBn 2227        10.12. 1962
Würzburg, den 4. Mai 1973                                                         n



H Nr. 6237/72                                                         18          R        WBn 2229        13.12.1962
                          Wasser- und Schiffahrtsdirektion
                                                                      19                   WBn 2230       14.12.1962
                                    Würzburg                                      R




                                      Renner                          20      Mainz        RMz   661       11. 1.1962
(VkBl 1973 S. 334)                                                    21          R
                                                                                           RMz   666       9. 2.1962

                                                                      22           R
                                                                                           RMz   677        5. 6.1962

Nr. 174 Siebente Verordnung zur Änderung der                          23          R        RMz   684       12. 9.1962
        Verordnung über den Frachtenausglekh                          24                   RMz   691       17. 12. 1962
                                                                                   R
        bei der Beförderung von Steinkohlen,Stein
           kohlenbriketts oder Steinkohlenkoks nach                   25     Frankfurt RFt       273       22. 1.1962

           Plätzen an den westdeutschen Kanälen                       26           R       RFt    281       2. 6.1962
           und im Stromgebiet der Weser (Hinweis)                     27                   RFt    287      10. 12. 1962
                                                                                   R
                                  Bonn, den 27. April 1973                                                                Erstaus
                                  B 2/28.25.30—01                      28     Mannheim     RMm 1668         2. 3.1967
                                                                                                                          fertigung
  Die Siebente Verordnung zur Änderung der Verord                     29     Duisburg RDg        7093      19. 3.1969
nung über den Frachtenausgleich bei der Beförderung                   30                   RDg   7497       3. 2.1972
                                                                                                                          Erstaus
von Steinkohlen, Steinkohlenbriketts oder Steinkohlen-                             R
                                                                                                                          fertigung
koks nach Plätzen an den westdeutschen Kanälen und im
Stromgebiet der Weser ist im Bundesanzeiger Nr. 77 vom               Hamburg, den 7. Mai 1973
19. April 1973 verkündet worden.
                                                                     BAS Az.: 11/287
                           Der Bundesminister für Verkehr                                   Bundesamt für Schiffsvermessung
                                      Im Auftrag                                                         Münnich
                                      Dr. Beck
(VkBl 1973 S. 334)                                               (VkBl 1973 S. 334)


Nr. 175 Ungültigkeitserklärung            eines     Schiffer         Nr. 177 Ungültigkeitserklärung           von    Schifferpa
           patents                                                              tenten
                              Münster, den 27. April 1973              Die folgenden von der Wasser- und Schiffahrtsdirek
                              B 1011 B1                              tion Mainz ausgestellten Schiffpatente sind verlorenge
  Das von der Wasser- und Schiffahrtsdirektion Münster
                                                                     gangen und werden hiermit für ungültig erklärt:
am 24. März 1970 für den Schiffer Egbert K r u p e , gebo              (1) Nr. 11/60, Klasse I, für die westdeutschen Kanäle,
ren am 5. September^ 1945 in Zwolle, ausgestellte                    ausgestellt am 2. 2. 1960 für deii Schiffer Karl Friedrich
                                                                     Vowinkel, geb. am 9. 12. 1937 in Nierstein. Das Schiffer
•) Wiederholung mit Änderungen                                       patent wurde am 3. 7. 1967 auf die Klasse II erstreckt.
21

VkBl Amtlicher Teil                                               335                                           Heft 10 — 1973



  (2) Nr. 7/67, Klassen I/II, für die westdeutschen Kanäle,         7. In der Tarifstelle 358 (Zement) ist der Tarifsatz in der
ausgestellt am 15. 2. 1967 für den Schiffer Karl Wilhelm                 Güterklasse V von „0,25" in „0,35" zu ändern.
Alter, geb. am 10. 12. 1939 in Worms,                               8. Die Tarifstellen 459, 566, 567, 655 und 656 (Zement)
  (3) Nr. 122/58, Klasse II, für die westdeutschen Kanäle,               sind ersatzlos zu streichen.
ausgestellt am 29. 4. 1958 für den Schiffer Paul Castor,                                         § 2
geb. am 10. 1. 1933 in Oberwesel,                                       Dieser Nachtrag tritt am 1. Juli 1973 in Kraft.
  (4) Nr. 53/67, Klasse II, für die westdeutschen Kanäle,           Bonn, den 8. Mai 1973
ausgestellt am 24. 10. 1967 für den Schiffer Horst Bredow,          B 2/28.03.10—12
geb. am 29. 3. 1941 in Magdeburg,                                                               Der Bundesminister für Verkehr
                                                                                                         . Im Auftrag
  (5) Nr. 39/64 Zweite Ausfertigung, Klassen I/II, für die                                                 Dr. Beck
westdeutschen Kanäle, ausgestellt am 2. 9. 1971 für den             (VkBl 1973 S. 335)
Schiffer Kurt Helmut Müller, geb. am 16. 7. 1934 in Hal
senbach.

Mainz, den 24. April 1973                                               Luftfahrt
                           Wasser- und Schiffahrtsdirektion
                                          Mainz
                                                                    Nr. 179 Hubschrauber-Sonderlandeplatz München-
                                                                                  Perlach
                                     In Vertretung
                                          Kühl                                                           Bonn, den 3. Mai 1973
(VkBl 1973 S. 334)                                                                                       L 4/62.12.36
                                                                      Die Regierung von Oberbayern hat der Landeshaupt
                                                                    stadt München die Anlage und den Betrieb eines Hub
Nr. 178     X. Nachtrag                                             schrauberlandeplatzes für besondere Zwecke genehmigt.
            zum Tarif für die Schiffahrtabgaben auf                 Gem. § 52 Abs. 3 in Verbindung mit § 42 Abs. 4 LuftVZO
            den Bundeswasserstraßen zwischen Rhein                  werden die nachfolgenden Angaben der Genehmigung
            und Elbe                                                bekanntgemacht.
                                                                    1. Bezeichnung:             Hubschrauber-Sonderlande
  Der Tarif für die Schiffahrtabgaben auf den Bundes
                                                                                                platz München-Perlach
wasserstraßen zwischen Rhein und Elbe vom 7. August
1969 (Verkehrsblatt 1969 S. 471), zuletzt geändert durch            2. Lage:                    auf dem Gelände des Kran
den IX. Nachtrag vom 4. Januar 1973 (Verkehrsblatt 1973                                            kenhauses München-Perlach
S. 67), wird wie folgt geändert:                                                                   an der Putzbrunner Straße
                                                                    3. Bezugspunkt:
                             § 1                                       a) geographische Lage;      48° 05' 43" Nord,
!. In der Tarifstelle 099 (Verzeichnis der begünstigten                                            11° 39' 24" Ost
   Güter) sind bei den Güterpositionen                                 b) Höhe:                    545 m über NN
      Erze (Eisen-, Mangan-,                                        4. Zugelassene Luftfahr        Hubschrauber bis zu 6000 kg
      Blei-, Chrom-, Kupfer-,                                            zeuge:                    höchstzulässigem Fluggewicht
      Nickel-, Zinkerze,                                                                           (MPW)
      Schwefelkies etc.)           die Zahl „205",
                                                                    5. Zweck:                      Transport von Kranken und
      Zement, Zementkalk           die Zahlen „459", „566",                                        Verletzten nach vorheriger
                                   „567", „655" und „656",                                         Vereinbarung (PPR)
      Zementklinker                die Zahl „104"                   6. Start- und Landefläche
   zu streichen.
                                                                         a) Abmessungen:           30 m X 27,5 m
2. Die Tarifstelle 103 (Zementklinker) erhält folgende
                                                                         b) An- und Abflug
   neue Fassung:                                                            richtungen:            115°, 295°, 27° und 180° mw
                                   Für Güter der Güterklasse
                                                                                                Der Bundesminister für Verkehr
                                   I/II    III/IV    V      VI
                                   Pf       Pf       Pf     Pf                                             Im Auftrag
                                                                                                        Rannersmann
   „103 Zementklinker (Gkl.
   V: Nr. 1077)                —      —       0,50 —".              (VkBl 1973 S. 335)
3. Die Tarifstelle 104 (Zementklinker) ist ersatzlos zu
   streichen.
4. Die Tarifstellen 203 und 204 erhalten folgende neue                   Straßenbau
   Fassung:
                                   Für Güter der Güterklasse        Nr. 180       Zusätzliche Vertragsbedingungen für die
                                   I/II    III/IV    V      VI                    Ausführung von Bauleistungen auf Straßen
                                   Pf       Pf       Pf     Pf                    (ZYStra) Neufassung, Ausgabe 1973
      „Erze (Gkl. VI: Nr. 84                                                                       Bonn, den 15. Mai 1973
      und 230 bis 238)                                                                             StB 12/16/70.12/12014 Vms 73
      im Verkehr vom Rhein                                          Allgemeines Rundschreiben Straßenbau Nr. 5/73
      nach Häfen südlich Ber                                        Sachgebiet 17: Vertrags- und Verdingungswesen
      geshövede, und zwar:
                                                                    An die
   203a) bei Beförderung zum
                                                                    obersten Straßenbaubehörden der Länder
           oder über den Rhein-
                                                                    mit Nebenabdrucken für die Regierungen oder Mittelbe
           Herne-Kanal             —        —        —     1,60
                                                                    hörden
   204b) bei Beförderung zum
                                                                               die Autobahnämter
           oder über den We-
           sel-Datteln-Kanal                        —     1,10"                 die Straßenbauämter
                                                                               die Rechnungshöfe der Länder
5. Die Tarifstelle 205 (Erze) ist ersatzlos zu streichen.
                                                                    nachrichtlich
6. In den Tarifstellen 254, 303, 403 und 503 ist                    An die Bundesanstalt für Straßenwesen
   a) der Tarifsatz in der Güterklasse VI von „0,10" in                   den Bundesrechnungshof
      „0,15" zu ändern,                                             Betr.: Zusätzliche Vertragsbedingungen für die Ausfüh-
   b) in den Klammerzusatz hinter den Worten „Erze                         rung von Bauleistungen auf Straßen (ZVStra);
      und Abbrände" die Zahl „84" hinzuzufügen.                            hier: Neufassung, Ausgabe 1973
22

Heft 10 — 1973                                               336                              VkBl Amtlicher Teil



Bezug: Allgemeine Rundschreiben Straßenbau                       Die im Rundschreiben vom 9. August 1968 bzw. vom
       Nr. 2/1963 vom 18. 3. 1963 —StB 12 —Ivu —5017           31. Oktober 1969 getroffenen Regelungen, daß Bedingun
       Vms 63                                                  gen über die Gestaltung der Preise als Nettopreise und
       und                                                     über Änderungen der Lohngleitklausel (RS vom
       Nr. 1/1965 vom 15. 2. 1965 — StB 12 — Ivu — 5008        9. August 1968, Abschnitte I/l und 1/3) sowie über Erstat
       Vms 65                                                  tungen (RS vom 31. Oktober 1969) als Formulierungen je
       Rundschreiben                                           weils in die „Besonderen Vertragsbedingungen" aufge
       vom 4. 3. 1964 — StB 12 — Ivu — 4148 Sch 63 —           nommen werden sollen, sind durch Aufnahme dieser Be
       vom 9. 8. 1968 — StB 12/13 — Iv — 5229 Vms 68 —         dingungen in die ZVStra 73 überholt.
       vom 31. 10. 1969 — StB 12/13/2-Ra 12 008 Vms 69 —
                                                                 Die mit RS vom 8. Juni 1972 übersandten „Grundsätze
       vom 30. 6. 1970 — StB 12/9 — Ivu — 12 018 Vms
                                                               zur Anwendung von Preisvorbehaiten bei öffentlichen
       70 —
                                                               Aufträgen" des Bundesministers für Wirtschaft und Fi
       vom 24. 2. 1972 — StB 12/70.05/12 029 RP 71 —
                                                               nanzen bleiben unberührt.
       vom 8. 6. 1972 — StB 12/70.51.01-20/12 020 W 72 —
Anlg.: 1 ZVStra 1973
       4 Muster                                                                              III.
                                                                   Im einzelnen bemerke ich zur Anwendung der neuen
                                                               Gleitklauseln nach Ziffer 2.3 bzw. 2.4 der ZVStra 73:
                             I.
                                                                   (1) Die Gleitklauseln sind für alle Arten von Bauarbei
  Mit AUgemeiiiem Rundschreiben Straßenbau Nr. 2/1963          ten einschließlich Stahlbauarbeiten geeignet. Der Anhang
habe ich „Zusätzliche Vertragsbedingungen für die Aus          II zur    RPA-Niederschrift    Nr. 33 vom   15.6.1952 über
führung von Bauleistungen auf Straßen" (ZVStra), Ausga         „Preisgleitklausel für Stahlbauverträge" ist daher nicht
be 1963 eingeführt. Sie sind in mehreren Teilen durch die      mehr zu verwenden.
zwischenzeitliche Entwicklung überholt, was u. a, auch in        (2) blach dem Text der neuen Gleitklauseln wird im je
dem im Bezug genannten Rundschreiben zum Ausdruck              weiligen Bauvertrag die Lohngleitklausel dann verein
kommt. Insbesondere besteht ein Bedürfnis, die Lohn            bart, wenn im Leistungsverzeichnis ein Ansatz entspre
gleitklauseln auf ein durch die Novellierung des Bau           chend dem beiliegenden Muster 1 oder Muster 2 enthalten
preisrechts nunmehr mögliches vereinfachtes Abrech             ist, die Stoffpre^gleitklausel dann, wenn dem Leistungs
nungsverfahren umzustellen.                                    verzeichnis eine Anlage entsprechend dem beiliegenden
 , Wie ich bereits im Rundschreiben vom 8. Juni 1972 an        Muster 3 oder Muster 4 beigegeben ist. Demnach sollen in
gedeutet hatte, ist vom „Arbeitskreis Vergabewesen im          den für den jeweiligen Bauvertrag aufzustellenden „Be
Straßenbau" eine Neufassung der Gleitklauseln erarbeitet       sonderen Vertragsbedingungen" die Ziffer 1.1 bis 1.3 des
worden, die inzwischen auch mit den anderen bauverge           BVStra-Musters künftig entfallen.
benden Bundesressorts abgestimmt wurde, so daß in Ab             (3) Für den Ansatz im Leistungsverzeichnis zur Erstat
änderung der Ziffern 2.3 und 2.4 der ZVStra, Ausgabe           tung der Lohn- und Gehaltsmehr- oder -minderaufwen-
1963, diese Klauseln eingeführt werden könnten.                dungen aufgrund der Lohngleitklausel sind zwei verschie
  Da dann erhebliche Teile der ZVStra 63 durch Rege            dene Muster vorgesehen. Muster 2 unterscheidet sich von
lungen iii den jeweiligen „Besonderen Vertragsbedingun         Muster 1 darin, daß vom Auftraggeber eine fiktive Lohn
gen" ersetzt werden müßten und dadurch die praktische          änderung vorgegeben wird (= b), aufgrund derer der
Handhabung sehr erschwert würde, habe ich mich nach            Bieter die von ihm ermittelten Angebotssummen der ein
Abstimmung mit den Mitgliedern des „Arbeitskreises             zeihen Abschnitte des Leistungsverzeichnisses sowie von
Vergabewesen im Straßenbau" entschlossen, einen Neu            ihm zu ermittelnde und anzubietende Änderungssätze
druck der ZVStra zu veranlassen, auch wenn zum jetzi           einsetzt und daraus einen in die Gesamtangebotssumme
gen Zeitpunkt die durch die in etwa einem Jahr neu er          eingehenden Erstattungsbetrag ermittelt, der damit offen
scheinende VOB bedingten sowie weitere erforderliche           der Angebotswertung unterworfen wird. Bei Verwendung
Änderungen noch nicht berücksichtigt werden können.            des Musters 1 erfolgt eine solche Berechnung nicht durch
                                                               den Bieter; sie muß dann vom Auftraggeber bei Wertung
  Nach Einführung der neuen VOB, voraussichtlich An            der Angebote vorgenommen werden. Da die Anwendung
fang 1974, wird daher eine generell überarbeitete ZVStra       des Musters 2 eine nicht unproblematische Vorausschät
herausgegeben werden.                                          zung der künftigen Lohnerhöhungen bedingt, bitte ich,
  Im jetzigen Neudruck der ZVStra sind alle bereits als        hiernach zunächst nur versuchsweise zu verfahren.
Formulierung vorliegenden Änderungen berücksichtigt.             (4) In den Mustern 1 und 2 soll der Auftraggeber einen
Es handelt sich dabei neben kleineren redaktionellen Än        von Ziffer 2.32 ZVStra 73 abweichenden „maßgebenden
derungen um die grundsätzlich geänderten Ziffern 2.2, 2.3,     Lohn" nur dann eintragen, wenn die Baumaßnahme Lei
2.4, 4.11 und 11.12; außerdem ist die neue Ziffer 15 „Er       stungen umfaßt, (z.B. landschaftsgärtnerische Arbeiten),
stattungen" aufgenommen.                                       für die ein anderer „Ecklohn" zutrifft, oder wenn regional
                                                               eine von der bundeseinheitlichen abweichende Tarifent-
                                                               wicklung vorliegt. In der Regel kann im Straßen- und
                             n.
                                                               Brückenbau hier eine Eintragung entfallen; der entspre
                                                               chende Text sollte dann weggelassen werden.
  Ich führe beiliegende „Zusätzliche Vertragsbedingun
gen für die Ausführung von Bauleistungen auf Straßen,            (5) Bei Anwendung des Musters 1 sind die Abschnitte
                                                               (u. U. auch Lose) des jeweiligen Leistungsverzeichnisses
Ausgabe 1973" (ZVStra 73) hiermit für den Bereich des
                                                               verbal mit „Baustelleneinrichtung", „Erdarbeiten" usw. zu
Bundesfernstraßenbaues ein und bitte, sie allen Aus
                                                               bezeichnen.
schreibungen und Vergaben zugrunde zu legen.
  Ich würde es begrüßen, wenn die ZVStra 73 auch bei             (6) Im Stahlbrückenbau werden für die Werkstattarbei-
Bauverträgen für alle anderen Straßenbaumaßnahmen Ih           ten sowie für die Montagearbeiten zweckmäßigerweise
res Bereiches angewendet würden.                               zwei getrennte Abschnitte des Leistungsverzeichnisses
                                                               vorgesehen.
  Dieses Allgemeine Rundschreiben mit Anlagen wird'im
Verkehrsblatt Heft 10/1973 veröffentlicht.                       (7) Bei Anwendung des Musters 2 ist vom Auftragge
                                                               ber außer der Abschnittsbezeichnung (Nr.) vor allem die
  Das Allgemeine Rundschreiben Nr. 2/1963 sowie die
Rundschreiben vom 4. März 1964, 30. Juni 1970 und 24.
                                                               geschätzte Änderung des maßgebenden Lohns als Faktor
Februar 1972 hebe ich auf.
                                                               „b" anzugeben. Dessen Größe hängt von der Bauzeit, dem
                                                               Zeitpunkt des vorgesehenen Eröffnungstermins (Ange
 Das Allgemeine Rundschreiben Nr. 1/1965 (Einführung           botsabgabe) sowie vom Zeitpunkt und der Höhe der er
der BVStra) bitte ich, mit den in Abschnitt III. genannten     warteten Erhöhungen des maßgebenden Lohns ab. Das
Änderungen weiterhin anzuwenden.                               zeigen die beiden folgenden Beispiele:
23

VkBl Amtlicher Teil                                      337                                             Heft 10    1973.



      Beispiel 1                                                  2.4    Stoffpreisgleitklausel                      339
      Annahmen;                                                   2.5    Lohn- und Gehaltsnebenkosten                340
      Bauzeit = 24 Monate (Juni 1973 bis Mai 1975).
                                                                  2.6    Änderung des Mengenansatzes . . . . 340
      Angebotsabgabe ~ Mai 1973.
                                                                  2.7    Preisnachweis                               340
      Lohnerhöhung = jeweils am 1. Mai jeden Jahres
      mit 30 Pf/Std.                                              2.8    Beanspruchung erhöhter Vergütung . . , 340
      Ermittlung:                                                 2.9    Stundenlohnarbeiten                         340
      Die Erhöhung zum 1. Mai 1973 mußte bei Ange
      botsabgabe berücksichtigt werden, für sie wird die       3. Ausführüngsunterlagen                              341
      Lohngleitklausel nicht angewendet.
                                                                  3.1    Unterlagen des Auftraggebers                341
      Die Erhöhung zum 1. Mai 1974 wirkt in voller Höhe
      mit 30 Pf/Stunde etwa auf die Hälfte der Bauzeit, in        3.2    Sicherung von Festpunkten und Achsen . 341
      Bezug auf die gesamte Bauzeit also mit etwa
      15 Pf/Stunde.
                                                                  3.3    Kennzeichnung der Unterlagen                341
      Die Erhöhung zum 1. Mai 1975 wirkt sich auf den             3.4    Arbeitsplan                                 341
      Bauvertrag praktisch nicht mehr aus.                        3.5    Veröffentlichungen                          341
      b = 15 Pf/Stunde
                                                               4. Ausführung                                         341
      Beispiel 2
                                                                  4.01 Bauleitung des Auftragnehmers . . . . 341
      Annahmen:
      Bauzeit = 22 Monate (März 1973 bis Dezember 1974).          4.02 Mitbenutzung von Anlagen und Betriebs
                                                                         einrichtungen                   . . . . . 341
      Angebotsabgabe = Dezember 1972
      Lohnerhöhung — jeweils am 1. Mai jeden Jahres               4.03 Unterrichtung und Bautagesberichte . . . 341
      mit 30 Pf/Std.                                              4.04 Genehmigungspflichtige Baubehelfe . . . 342
      Ermittlung:                                                 4.05 Verkehrssicherung                           . 342
      Die Erhöhung zum 1. Mai 1973 konnte bei Ange-
      botsabgabe noch nicht berücksichtigt werden, sie            4.06 Eisenbahnsicherung . . . . . . . . . 342
      Wirkt, grob gerechnet, auf die ganze Bauzeit mit            4.07 Beseitigung, Änderung und Schutz von
      30 Pf/Stunde. Die Erhöhung zum 1. Mai 1974 wirkt                   Anlagen; Aufwuchs                           342
      in voller Höhe auf 8 Monate Bauzeit, in Bezug auf
      die gesamte Bauzeit also                                    4.08 Gewässer                                      342
                          8                                       4.09 Schutz der Landschaft                         342
      überschläglich mit^• 30 = 11 Pf/Stunde,
                                                                  4.1Ö Werbung                                       342
      b = 30 + 11 = 41 = rd. 40 Pf/Stunde
                                                                  4.11 Berufsgenossenschaft                          342
  (8) Bei Anwendung der Muster 3 oder 4 für eine Stoff-           4.12 Unterkunft . . . . . . , . . . . . 342
preisgleitklausel sind vom Auftraggeber die der Preisglei-        4.13 Baustellenräumung . . . . . . . . . 343
tung unterworfenen Baustoffe einzutragen sowie anzuge
ben, ob der „Einkaufspreis" oder der „Einstandspreis"             4.14 Beistellung von Stoffen und Bauteilen . . 343
maßgebend sein soll. Wird der „Einstandspreis" verein             4.15 Stoffprüfungen                                343
bart, bedeutet das u. a., daß Änderungen der Frachtkosten
ebenfalls zu erstatten sind.                                      4.16 Nachunternehmer, Nebenunternehmer . . 343
  (9) Das Muster 4 gilt für Stahlbauverträge. In ihm sind
bereits die gebräuchlichsten Stahlsorten und Stahlgüten        5. Ausführungsfristen                                 343
aufgeführt. Im Einzelfall kann die Aufzählung einge
schränkt oder erweitert (z. B. für wetterfeste Stähle) wer     6. Behinderung und Unterbrechung,der Ausführung 343
den müssen.
                                                               7. Kündigung durch den Auftraggeber                   343
                               IV.
                                                               8. Haftung der Vertragsparteien                       344
  über Ihre Erfahrungen bei der Anwendung der neuen
Gleitklauseln, insbesondere der Anwendung der Muster 1         9. Abnahme                                            344
und 2, bitte ich mir bis zum 1. Februar 1974 zu berichten,
damit diese Erfahrungen bei der endgültigen Neufassung       10. Gewährleistung                                      344
der ZVStra berücksichtigt werden können.
                          Der Bundesminister für Verkehr     11. Abrechnung                                          344
                                     Im Auftrag
                                                                  11.1   Baustoffnachweis                            344
                                     Dr. K o d a 1
                                                                   11.2 Feststellung der Leistungen                  345
                                                                  11.3 Rechnungen                                    345
            Zusätzliche Vertragsbedingungen
   für die Ausführung von Bauleistungen auf Straßen            12. Stundenlohnarbeiten      . . . . .^               345

                       Ausgabe 1973
                                                             13. Zahlung . . . . . . .                               346
                         ZVStra 73
Inhaltsübersicht                                     Seite         13.1 Abschlagszahlungen                         . 346

 1. Zusätzliche Technisdie Vorschriften . . . . . 338
                                                                   13.2 Schlußzahlung . . . . . . . . . . . 346
                                                                  13.3 Zahlungsweise . . . . . . . . . . . 346
 2. Vergütung      . . . . .                           338
    2.1   Leistungsumfang . . . . . . . . . . 338              14. Abtretung                                         346
    2.2   Vertragspreise . . . . . . * . . . . 338
    2.3   Lohngleitklausel . , . , . . . . . . 339             15. Erstattungen     . . . .                        . 347
24

Heft 10 — 1973                                              338                       V k B I A m t Ii c h e r T e il


Vorbemerkung: Die §§ beziehen sich auf die Allgemeinen Vertragsbedingungen für die Ausführung von Bauleistun
                 gen (VOB/B — DIN 1961).

 1. Zusätzliche Tedinische Vorschriften (zu § 1 Ziffer 2)
    Ini Angebot und in den Verdingungsunterlagen angeführte technische Vorschriften, die nicht zum Teil C der
    VOB. — Allgemeine Technische Vorschriften für Bauleistungen (ATV) — gehören, sind Zusätzliche Technische
    Vorschriften im Sinne von § 1 Ziffer 2 d.


2. Vergütung (zu § 2)
   2.1 Leistungsumfang (zu § 2 Ziffer 1)
        Zu den vertraglichen Leistungen, die durch die vereinbarten Preise abgegolten werden, gehören, soweit
        dafür im Vertrag nicht besondere Ansätze enthalten sind oder eine andere vertragliche Regelung getroffen
        ist, insbesondere:
        2.101 Einrichten der Baustelle mit den zur sach- und fristgerechten Durchführung der Bauleistung notwen-
           , digen Geräten, Werkzeugen, Maschinen, Transportmitteln, Gerüsten, Hilfsbrücken, Aussteifungen,
              Absperrungen, Einrichtungen zur Versorgung mit Gas, elektrischem Strom und zur Beschaffung von
              Nutz- und Trinkwasser, Unterkunftsräumen, Kantinen und Aborten.
        2.102 Beschaffen, Mieten und Anlegen etwa notwendiger weiterer Arbeitsplätze, Lagerplätze und Zufahrts
              wege über die vom Auftraggeber zur Verfügung gestellten hinaus.
        2.103 Vorhalten, Betreiben und Unterhalten der Baustelleneinrichtung, Unterhalten der Zufahrtswege, Be
              leuchten und Bewachen der Baustelle.

        2.104 Räumen der Baustelle einschließlich Wiederinstandsetzen der benutzten Zufahrtswege und Flächen in
              den früheren Zustand.

        2.105 Messungen für das Ausführen, Abnehmen und Abrechnen der Arbeiten, einschließlich Vorhalten der
              Meßgeräte, Lehren und Absteckzeichen während der Bauausführung und Stellen der Arbeitskräfte,
              jedoch nicht die Messungen nach Teil B — DIN 1961 — § 3 Ziffer 2.
        2.106 Feststellen des Zustandes der Straßen- und Geländeoberflächen usw. nach Teil B — DIN 1961 —§3
              Ziffer 4.

        2.107 Schutz- uiid Sicherheitsmaßnahmen nach den Unfallverhütungsvorschriften und den polizeilichen Vor
              schriften.

        2.108 .Verkehrssicherung und Verkehrsregelung im Bereich der Baustelle und ihrer Nebenanlagen sowie
               durch Eisenbahn- oder Schiffahrtsbetrieb bedingte Sicherungsmaßnahmen.
        2.109 Heranbringen von Wasser, Gas und Strom von den vom Auftraggeber gegebenenfalls auf der Bau
              stelle zur Verfügung gestellten Anschlußstellen zu den Verwendungsstellen.
        2.110 Liefern, Anfahren, Abladen und Lagern der Bau-, Bauhilfs-und Betriebsstoffe sowie Bauteile.
        2.111 Befördern — erforderlichenfalls mit Zwischenlagern — des Aushubs, aller Stoffe und Bauteile von den
              Aushub- bzw. Lagerstellen zu den Verwendungsstellen.
     . 2.112 Abladen, Befördern^ Stapeln und Zwischenlagern dör vom Auftraggeber auf der Baustelle oder den
             in der Leistungsbeschreibung angegebenen Stellen beigestellten Stoffe und Bauteile sowie etwaiges
              Rückbefördern.

        2.113 Sichern der Arbeiten gegen Tagwasser, mit dem normalerweise gerechnet werden muß, und seine
              etwa e^|fOrderliehe Beseitigung.
       2.114 Probenentnahmen und Prüfungen von Stoffenund Bauteilen, die dem Auftragnehmer nach den für die
       ' . . Bauleistung maßgebenden technischen Vorschriften obliegen, und alle dazu erforderlichen Leistungen.
        2.115 Probebelastungen von Hilfsbrücken imd Gerüsten.
        2.116 Sorgfältiger Anschluß der hergestellten Bauten an das Gelände bzw. die alten noch vorhandenen Bau
              teile, insbesondere der neuen Fahrbahndecken an die bestehende Fahrbahn.
        2.117 Schutz der ausgeführten Leistung und der für die Ausführung übergebenen Gegenstände vor Beschä
              digung und Diebstahl bis zur Abnahme bzw. bis zur Freigabe zur Benutzung nach Ziffer 9.2.
        2.118 Die erforderliche Nachbehandlung und Unterhaltung aller fertiggestellten Bauten bis zur Abnahme bzw.
              bis zur.Freigabe zur Benutzung nach Ziffer 9.2.
        2.119 Beseitigen aller von den Arbeiten des Auftragnehmers herrührenden Verunreinigungen.
        2.120 Erfüllen von Auflagen imd von Verpflichtungen gegenüber Dritten bei Benutzimg öffentlicher oder
              privater Wege, Grundstücke und Anlagen für den Baubetrieb oder bei Veränderung von Anlagen zu
              Zwecken des Baubetriebes und Regelung aller Schäden, welche Dritten durch den Baubetrieb des
              Auftragnehmers entstanden sind.
        2.121 Nachweisen der Mengen für die ausgeführten Bauleistungen und eingebauten Baustoffe.
        2.122 Maßnahmen zum Schütze der Landschaft nach Ziffer 4.09.



   2.2 Vertragspreisie (zu .§ 2 Ziffer 2)
     . 2.21 Die im Vertrag vereinbarten Preise sind Festpreise und bleiben unverändert, soweit nicht Ziffer 2.3 und
             2.4 Anwendung finden.
        2.22 Alle Preise (Einheitspreise, Pauschalpreise, Stundenlohnabrechnungsproise, Vergütung aufgrund von
             Gleitklauseln) unci die daraus errechneten Endsummen enthalten koine Umsatzsteuer (Mehrwertsteu
             er); die Umsatzsteuer wird, bezogen auf die Endsumme des Leistungsverizeichnisses bzw. der Rechnung
             am* Schluß in einem Betrag gesondert ausgewiesen. Der Umsatzsteuerbetrag ist im Leistungsverzeichnis
25

VkBlAmtlicherTeil                                          339                                           Heft 10 — 1973


              mit dem am Tag des Ablaufs der Angebotsfrist geltenden Steuersatz, in der Rechnung mit dem am
              Tage des Entstehens der Steuerschuld (§ 13 UStG) geltenden Steuersatz zu berechnen.
              Ist der Steuersatz in der Zeit zwischen Ablauf der Angebotsfrist und Entstehen der Steuerschuld durch
              Gesetz geändert worden und sind in diesem Zusammenhang durch die Änderung anderer Steuern Min-
              derbelastungen eingetreten, so sind diese bei der Berechnung des Umsatzsteuerbetrages zu berücksich
              tigen.
              Wird aus Anlaß der Änderung des Umsatzsteuersatzes eine gesetzliche Regelung für die Abwicklung
              bestehender Verträge getroffen, so tritt an Stelle dieser vertraglichen Regelung über die Berechnung
              des Umsatzsteuerbetrages die gesetzliche Regelung.

    2.3 Lofangleitklausel (zu § 2 Ziffer 2)
        2.31 Wenn im Leistungsverzeichnis ein Ansatz für die Erstattung von Lohn- und Gehaltsmehr- oder minder-
              aufWendungen enthalten ist, gilt folgende Lohngleitklausel:
        2.32 .Mehr- Oder Minderaufwendungen des Auftragnehmers für Löhne imd Gehälter werden nur erstattet,
              wenn sich der maßgebende Lohn durch Änderungen der Tarife oder bei einem tariflosen Zustand durch
              Änderungen aufgrund von orts- und gewerbeüblichen Betriebsvereinbarungen erhöht oder mindert und
              der Auftragnehmer diese Änderungen in seinen Vertragspreisen nicht berücksichtigt hat.
              Maßgebender Lohn ist, wenn der Auftraggeber im Leistungsverzeichnis nichts anderes angegeben hat
              — bei Arbeiten im Straßen- und Brückenbau (ausgenommen Stahlbrückenbau) der Bundesecklohn (Lohn
                 des Maurers gemäß Berufsgruppe III b in der Ortsklasse I)
              — bei Arbeiten im Stahlbrückenbau der tarifliche Mindestzeitlohn eines Facharbeiters über 21 Jahre
                 (Ecklohn) ohne weitere Zuschläge.
              Mehr- oder.Minderaufwendungen aufgrund solcher Tarifverträge, die am Tag vor Ablauf der Ange-
              botsfrist abgeschlossen waren, werden nicht erstattet; das gleiche gilt für BetriebsVereinbarungen bei
              einem tariflosen Zustand.

        2.33 Bei Änderung des maßgebenden Lohns um jeweils 1 Pf/Std. wird die Vergütung für die nach dem
             Wirksamwerden der Änderung zu erbringenden Leistungen um den im Leistungsyerzeichnis vereinbar
              ten Änderungssatz erhöht oder vermindert.
              Durch die Änderung der Vergütung sind alle unmittelbaren und mittelbaren Mehr- oder Minderaufwen
              dungen einschl. derjenigen, die durch Änderungen der gesetzlichen oder tariflichen Sozialaufwendun
              gen entstehen, abgegolten.
             Der vereinbärte Änderungssatz gilt unabhängig davon, ob^sich Art oder Umfang der Leistungen ändern.
             Ist der Auftrag auf ein Nebenangebot oder einen Änderungsvorschlag erteilt worden, so gelten die im
             Leistungsverzeichnis des Hauptangebots vorgesehenen Änderungssätze, wenn nicht aufgrund des Ne
             benangebots oder Änderungsvorschlags andere Vereinbarungen getroffen worden sind.
        2.34 Der Wert der bis zum Tage der Änderung des maßgebenden Lohns erbrachten Leistungen ist unver
             züglich durch ein gemeinsames Aufmaß oder auf andere geeignete Weise — zumindest mit dem Ge
              nauigkeitsgrad einer geprüften Abschlagsrechnung — festzustellen. Dabei sind alle bis zu diesem
              Zeitpunkt auf der Baustelle oder in Werk- oder sonstigen Betriebsstätten — ggfs. auch nur teilweise —
              erbrachten Leistungen zu berücksichtigen.
              Der Auftragnehmer hat dem Auftraggeber die Lohnänderung rechtzeitig schriftlich anzuzeigen und
              alle zur Prüfimg des Leistungsstandes erforderlichen Nachweise rechtzeitig zu liefern.
        2.35 Vermeidbare Mehraufwendungen werden nicht erstattet. Vermeidbar sind insbesondere Mehraufwen
             dungen, die dadurch entstehen, daß der Auftragnehmer Vertragsfristen überschritten oder die Bauaus
             führung nicht angemessen gefördert hat.
        2.36 Der nach den Ziffern 2.33 bis 2.35 ermittelte Mehr- oder Minderbetrag wird nur erstattet, soweit er 0,5 v. H.
             der Abrechnungssumme überschreitet (Bagatell- und Selbstbeteiligungsklausel). Dabei sind der Mehr
             oder Minderbetrag ohne Umsatzsteuer, die Abrechnungssumme ohne die aufgrund von Gleitklauseln zu
              erstattenden Beträge und ohne Umsatzsteuer anzusetzen.
              Nachuntemehmerleistungen werden den Leistungen des Hauptunternehmers zugerechnet, Nebenunter
              nehmerleistungen werden als selbständige Leistungen behandelt.

    2.4 Stoffpreisgleitklausel (zu § 2 Ziffer 2)
        2.401 Wenn der Auftraggeber in einer Anlage zum Leistungsverzeichnis die Erstattung von Stoffmehr
              oder -minderaufWendungen für bestimmte Stoffe vorgesehen hat, und der Auftragnehmer dort die
               geforderten Angaben gemacht hat, gilt folgende Stoffpreisgleitklausel:
        2.402 Der Auftragnehmer hat in der Anlage zum Leistungsverzeichnis die seiner Preisermittlung zugrunde
               gelegten Preise ohne Umsatzsteuer einzusetzen.
               Wenn ein Einstandspreis anzugeben ist, ist der Preis frei Fahrzeug Baustelle (ohne Abladen), wenn
               ein Einkaufspreis anzugeben ist, der Preis ab Werk, jeweils ohne Zuschläge, einzusetzen.
        2.403 Der Auftragnehmer hat nachzuweisen, daß er die Stoffe am Tage der Angebotsabgabe zu den von
               ihm angegebenen Preisen hätte beschaffen können und daß er diese Preise seiner Kalkulation zu
               grundegelegt hat. Führt er den Nachweis nicht binnen einer angemessenen Frist nach Aufforderung,
               hat er keinen Anspruch auf Erstattung von Mehraufwendungen.
        2.404 Vermeidbare Mehraufwendungen werden nicht erstattet. Vermeidbar sind insbesondere Mehrauf
               wendungen, die dadurch entstanden sind, daß der Auftragnehmer die rechtzeitige Beschaffung
               der Stoffe versäumt oder die Möglichkeit fester Preisvereinbarungen nicht ausgenutzt oder Vertrags
               fristen überschritten hat,
        2.405 Die Klausel wird nicht angewendet für Stoffe, die der Auftragnehmer in eigenen Betriebsstätten ge
               winnt oder herstellt.
        2.406 Beabsichtigt der Auftragnehmer, dieser Klausel unterworfene Stoffe zu höheren als den angegebenen
-              Preisen zu beschaffen, so hat er dies dem Auftraggeber unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Mehr-
          ^    aufwendungen"werden nicht erstattet, wenn die Anzeige unterblieben ist oder der Auftraggeber dieser
26

Heft 10 — 1973                                          340                            VkBl Amtlicher Teil


              Absicht des Auftragnehmers unverzüglich widersprochen und Anordnungen getroffen hat, bei deren
              Befolgung die Mehraufwendungen ganz oder teilweise vermieden worden wären.
       2.407 Die Mehraufwendungen werden errechnet aus dem Unterschied zwischen den in der Anlage zum
             Leistungsverzeichnis angegebenen Preisen und den Abrechnungspreisen.
             Als Abrechnungspreise gelten nach Wahl des Auftraggebers entweder die Preise aus den vom Auf
             tragnehmer vorzulegenden Rechnungen oder die Mittelpreise aus Angeboten einschlägiger Lieferer
             (Marktpreise). Mengen-, Umsatz- und Jahresrabatte sowie sonstige Preisnachlässe — mit Ausnahme
              der Skonti — sind von den Preisen abzusetzen.
       2.408 Der Berechnung der Mehraufwendungen werden nur die Baustoffmengen zugrundegelegt, für deren
              Einbau nach dem Vertrag eine Vergütung zu gewähren ist.
       2.409 Der Auftragnehmer hat Grund und Höhe der Mehraufwendungen nachzuweisen. Er hat über die zu
             höheren Preisen angelieferten Stoffmengen prüfbare Aufzeichnungen zu führen, aus denen sich erge
             ben muß, welche einzelnen Lieferungen auf die Rechnungen entfallen.
       2.410 An den nach den Ziffern 2.402 bis 2.409 errechneten Mehraufwendungen wird der Auftragnehmer beteiligt;
              seine Selbstbeteiligung beträgt 10 v. H. der Mehraufwendungen, mindestens aber 0,5 v. H. der Abredi-
              nungssumme. Dabei ist der Mehrbetrag ohne Umsatzsteuer, die Abrechnungssumme ohne die auf
             grund von Gleitklauseln zu erstattenden Beträge und ohne Umsatzsteuer anzusetzen.
             Nachunternehmerleistungen werden den Leistungen des Hauptunternehmers zugerechnet, Nebenunter
             nehmerleistungen werden als selbständige Leistungen behandelt.
       2.411 Bei Stoffpreissenkungen ist der Auftragnehmer verpflichtet, die ersparten Aufwendungen von seinem
             Vergütungsanspruch abzusetzen. Er ist berechtigt, 10 v. H. der ersparten Aufwendungen, mindestens
             aber 0,5 v. H. der Abrechnungssumme (vgl. Ziffer 2.410) einzubehalten. Für die Ermittlung und den
             Nachweis der ersparten Aufwendungen gelten die Ziffern 2.402 bis 2.409 sinngemäß.
             Der Auftragnehmer ist verpflichtet, den Auftraggeber unaufgefordert schriftlich zu unterrichten, wenn
             die in der Anlage zum Leistungsverzeichnis angegebenen Preise unterschritten werden.

   2.5 Lohn- und Gehaltsnebenkosten (zu § 2 Ziffer 2)
       2.51 Lohn- und Gehaltsnebenkosten sind Wege- und Fahrgelder, Auslösungen (Trennungsgelder, Unter-
            kunfts- und Übernachtungsgelder), Kosten der An- und Rückreisen und der Familienheimfahrten.
       2.52 Lohn- und Gehaltsnebenkosten gelten als mit den Vertragspreisen abgegolten, wenn im Leistungsver
            zeichnis kein besonderer Ansatz dafür vorgesehen ist. Dies gilt auch für die im Leistungsverzeichnis
             aufgeführten Verrechnungssätze für Stundenlohnarbeiten.
       2.53 Lohn- und Gehaltsnebenkosten werden gesondert in Höhe des vom Auftragnehmer im Leistungsverzeich
            nis angegebenen Pauschalbetrages erstattet, wenn im Leistungsverzeichnis ein entsprechender Ansatz
            vorgesehen ist. Der Auftraggeber behält sich jedoch eine Erstattung auf Nachweis in tatsächlicher Höhe
             vor. Lohn- und Gehaltsnebenkosten für Stundenlohnarbeiten sind im Pauschalbetrag enthalten.
       2.54 Der Pauschalbetrag ändert sich im Verhältnis der Angebotssumme zur Abrechnungssumme — beide ohne
             Lohn- und Gehaltsnebenkosten.

       2.55 Bei Erstattung auf Nachweis sind die Lohn- und Gehaltsnebenkosten nur insoweit erstattungsfähig,
            als sie nachweislich gezahlt worden sind und die Arbeitnehmer entweder nach den geltenden Tarifver
            trägen Anspruch darauf hatten oder die Lohn- und Gehaltsnebenkosten ortsüblich, gewerbeüblich und
             zur Durchführung des Auftrages notwendig waren.

   2.6 Änderung des Mengenansatzes (zu § 2 Ziffer 3)
        2.61 Wird für die über 10 v. H. hinausgehende Überschreitung des Mengenansatzes die Vereinbarung eines
             neuen Preises verlangt (§ 2 Ziffer 3 Abs..2), so ist dieser nach der Kostenlage zu bemessen. Dabei ist
             in jedem Falle eine etwaige Ersparnis zu berücksichtigen, die sich für den Auftragnehmer daraus ergibt,
             daß durch die Überschreitung des Mengenansatzes keine oder nur geringere zusätzliche Kosten für Bau
             stelleneinrichtung, Geräteeinsatz, Aufsicht und ähnliche allgemeine Leistungen entstehen. Eine Ermäßi
             gung des vertraglichen Einheitspreises kann nicht verlangt werden, soweit der Auftraggeber wegen
             Unterschreitung des Mengenansatzes bei anderen Positionen (§ 2 Ziffer 3 Abs. 3) oder wegen Verringerung
             des Auftrages dem Auftragnehmer einen Ausgleich zu gewähren hätte.
        2.62 Muß sich die Beurteilung, ob eine Erhöhung oder Ermäßigung von vertraglichen Einheitspreisen (§ 2
             Ziffer 3 Abs. 2 und 3) oder die Änderung von Pauschalsummen (§ 2 Ziffer 3 Abs. 4) gerechtfertigt ist,
             auf eine Auskunft des Auftragnehmers stützen, so hat er die erforderlichen Angaben zu machen und
             sie, wenn nötig, anhand der Preisermittlung (Kalkulation) für die vertragliche Leistung zu belegen.

    2.7 Preisnachweis (zu § 2 Ziffern 3, 5, 6 und 7)
        2.71 Wenn nach § 2 Ziffern 3, 5 und 6 neue Preise zu vereinbaren sind, hat der Auftragnehmer auf Verlangen
             die Preisermittlung für die neuen Preise und, soweit erforderlich, für die vertragliche Leistung zur Ein
             sicht vorzulegen und die erforderlichen Auskünfte zu erteilen.
        2.72 Das gleiche gilt, wenn dem Auftragnehmer eine Vergütung nach § 2 Ziffer 7 Abs. 2 zusteht.

    2.8 Beanspruchung erhöhter Vergütung (zu § 2 Ziffer 5)
        Beansprucht der Auftragnehmer wegen Änderungen des Bauentwurfs oder anderer Anordnungen des Auf
        traggebers eine erhöhte Vergütung, so muß er dies dem Auftraggeber unverzüglich schriftlich anzeigen.

    2.9 Stundenlohnarbeiten (zu § 2 Ziffer 9)
        Sind in einem Leistungsvertrag Stundenlohnarbeiten vorgesehen, so ist die dafür angegebene Zahl von
        Stunden unverbindlich; § 2 Ziffer 3 gilt insoweit nicht. Vergütet werden nur die tatsächlich geleisteten
        Stunden, soweit die Stundenlohnarbeiten im Einzelfall mit Zustimmung des Auftraggebers ausgeführt sind.
27

VkBl Amtlicher Teil                                     34f                                          Heft 10 — 1973


3. Aiisfllliriiiigsuitlerlageii (zu § 3)

   3.1 Unterlagen des Auftraggebers (zu § 3 Ziffer 1)
        Der Auftragnehmer hat die für die Bauausführung nötigen Unterlagen, die nach den Bestimmungen des Ver
        trages vom Auftraggeber zu liefern sind, rechtzeitig bevor sie benötigt werden, vom Auftraggeber anzu
        fordern.


   3.2 Sicherung von Festpunkten und Achsen (zu § 3 Ziffer 2 und § 4 Ziffer 2)
        Der Auftragnehmer ist für die sichere Erhaltung der ihm übergebenen Höhen- und Festpunkte, Achsen usw.
        verantwortlich. Wenn ein Höhen- oder Festpunkt, eine Achse, ein Grenzstein oder eine sohstige Kennzeich
        nung beseitigt werden soll, ist der Auftraggeber rechtzeitig vorher zu unterrichten. Etwa notwendiger Ersatz
        oder sonstige Maßnahmen sind vor der Beseitigung nach vorheriger Zustimmung durch den Auftraggeber
        vom Auftragnehmer zu veranlassen, sofern es sich nicht um amtliche Festpunkte, Grenzsteine u. dergl. handelt.

   3.3 Kennzeichnung der Unterlagen (zu § 3 Ziffer 3)
        3.31 Der Ausführung dürfen nur Unterlagen zugrunde gelegt werden, die vom Auftraggeber ausdrücklich
             als zur Ausführung bestimmt gekennzeichnet sind.
        3.32 Die Verantwortung und Haftung des Auftragnehmers nach dem Vertrage, insbesondere nach § 3 Ziffer 3
             Satz 2, § 4 Ziffer 2 und § 13 werden durch die vorstehende Ziffer 3.31 nicht eingeschränkt.

   3.4 Arbeitsplan (zu § 3 Ziffer 5)
        3..41 Der Auftragnehmer hat auf Verlangen des Aüftraggebers einen Arbeitsplan, einen Baustelleneinrich-
             « tüngsplan und eih Geräteverzeichnis aufzustellen und, sofern im Vertrag nichts anderes bestimmt ist,
              rechtzeitig vor Ausführung der Leistungen, spätestens jedoch 3 Wochen nach Aufforderung, dem Auf
              traggeber vorzulegen. Beanstandet der Auftraggeber die Unterlagen nicht, so sind sie für die Ausfüh
              rung verbindlich. Ein Abweichen von dem Arbeitsplan ist nur mit schriftlicher Zustimmung des Auftrag
              gebers zulässig.
        3.42 Der Auftraggeber übernimmt mit seiner Zustimmung für die Zweckmäßigkeit des Arbeitsplanes oder
              Geräteeinsatzes keinerlei Gewähr.


   3.5 Veröffeiitlicliungeii (zu § 3 Ziffer 6)
        Veröffentlichungen über die Bauleistungen sind nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung des Auftrag
        gebers zulässig. Als Veröffentlichungen in diesem Sinne gelten auch die Beschreibung der Bauausführung,
        die Bekanntgabe von Zeichnungen, Berechnungen oder anderen Unterlagen, ferner Lichtbild-, Film-, Rund
        funk- und Fernsehaufnahmen.



  Ausführung (zu § 4)

   4.01 Bauleitung des Auftragnehmers (zu § 4 Ziffern I und 2)
         4.011 Der Auftragnehmer hat, sofern er die Bauleitung nicht persönlich ausübt, einen fachkundigen und
               zuverlässigen Vertreter mit der örtlichen Bauleitung zu beauftragen und dem Auftraggeber vor
               Beginn der Arbeiten schriftlich zu benennen. Er hat dafür zu sorgen, daß ihn oder seinen Vertreter
               Nachrichten des Auftraggebers jederzeit erreichen können. Falls Fragen auftreten, für deren Ent
                scheidung sich der Vertreter nicht uneingeschränkt befugt hält, muß auf Verlangen des Auftraggebers
               unverzüglich ein ausreichend bevollmächtigter Vertreter zur Verfügung stehen.
         4.012 Der Auftraggeber kann, sofern ein ersprießliches Zusammenarbeiten mit dem Vertreter oder sonsti
               gen Arbeitnehmern des Auftragnehmers nicht möglich ist, deren Ablösung verlangen.

   4.02 Mitbenutzung von Anlagen und Betriebseinrichtungen (zu § 4 Ziffer 1)
        Sofern sich die Arbeiten mehrerer Auftragnehmer berühren, haben diese die Mitbenutzung ihrer Zufahrts
        wege, Gerüste und Einrichtungen gegen angemessene Vergütung gegenseitig zu gestatten, soweit ihre
        Leistungen dadurch nicht wesentlich behindert werden. Bei Meinungsverschiedenheiten entscheidet der
         Auftraggeber.


   4.03 Unlerridituug und Bautagesberichte (zu § 4 Ziffer 2)
         4,03'! Von allen wichtigen Maßnahmen auf der Baustelle, insbesondere vom Beginn aller wichtigen Teil
               leistungen, ist der Auftraggeber rechtzeitig schriftlich in Kenntnis zu setzen.
         4.032 Bei Unklarheiten, die bei der Bauausführung auftreten und deren Klärung für das Vertragsverhältnis
                wichtig ist, aber durch die Fortsetzung der Bauarbeiten oder durch andere Einflüsse ersdiwert oder
                unmöglich gemacht würde, ist der Sachverhalt im gegenseitigen Benehmen von Auftragnehmer und
                Auftraggeber unverzüglich festzustellen. Nachträglich vorgelegte Gutachten über Tatbestände, deren
                Nachprüfung dem anderen Teil nicht mehr möglich ist, bleiben unberücksichtigt.
         4.033 Der Auftragnehmer hat dem Auftraggeber täglich Bautagesberichte zu übergeben. Die Bautages
                berichte müssen alle Angaben enthalten, die für die Ausführung und Abrechnung des Auftrages von
                Bedeutung sein können, insbesondere über Wetter, Temperaturen, Zahl und Art der auf der Baustelle
                beschäftigten Arbeitskräfte, Stundenaufwand, Zahl und Art der eingesetzten Großgeräte, Zu- und
                Abgang von Baustoffen und Geräten, Art, Umfang und Ort der geleisteten Arbeiten mit den wesent
                lichen Angaben über den Baufortschritt (Beginn und Ende von Leistungen größeren Umfanges, Menge
                der nach den einzelnen Ziffern des Leistungsverzeichnisses eingebauten Baustoffe und Bauteile, B@®
28

Heft 10 — 1973                                          342                          VkBl Amtlicher Teil


               tonierungszeiten und dergl.), Abnahmen nach § 12 Ziffer 2, Unterbrechung der Ausführung ein
               schließlich kürzerer Unterbrechung der Arbeitszeit mit Angabe der Gründe, Unfälle und sonstige
               Vorkommnisse.



   4.04 Genehmigungspflichtige Baubehelfe (zu § 4 Ziffer 2)
        4.041 Für Baubehelfe, wie Gerüste, Aussteifungen, Abfangungen u. dergl. hat der Auftragnehmer vor der
              Ausführung die Genehmigung des Auftraggebers einzuholen.
               4.0411 wenn für die Baubehelfe nach DIN 4420 — Gerüstordnung — ein statischer Nachweis erfor
                      derlich ist,
               4.0412 wenn es der Auftraggeber im Einzelfall verlangt.
        4.042 Sind zur Prüfung und Genehmigung Unterlagen erforderlich, so hat sie der Auftragnehmer rechtzeitig
               zu liefern.


   4.05 Verkehrssicherung (zu § 4 Ziffer 2)
        4.051 Der Auftragnehmer hat alle für die Verkehrssicherung und Verkehrsregelung im Bereich der Bau
               stelle und ihrer Nebenanlagen erforderlichen Maßnahmen unter seiner Verantwortung durchzuführen.
               Anweisungen des Auftraggebers hat er dabei zu beachten.
        4.052 Der Auftragnehmer hat seine Betriebsangehörigen — neu hinzukommende jeweils vor Aufnahme der
               Arbeit — über alle den Verkehr betreffenden Vorschriften, soweit sie in Verbindung mit der Bau
               leistung zu beachten sind, ausreichend zu unterrichten und diese Unterrichtung von Zeit zu Zeit zu
               wiederholen.

        4.053 Der Auftragnehmer hat die Baustelle und ihre Nebenanlagen sowie die Baustofflagerplätze vor
              schriftsmäßig abzuschranken, zu beschildern, zu beleuchten und erforderlichenfalls zu bewachen.
               Baustoffe sind möglichst außerhalb der Straße so zu lagern, daß die Belange des Verkehrs und der
               Grundstücksanlieger weitgehend gewahrt werden.
        4.054 Wird durch die Arbeiten des Auftragnehmers die Fahrbahn in Anspruch genommen und aus diesem
              Grunde eine Verkehrsregelung notwendig, so hat sie der Auftragnehmer unter seiner Verantwortung
              derart durchzuführen, daß der Verkehr möglichst wenig behindert ist.
        4.055 Wenn die Umleitung des Verkehrs erforderlich ist, führt der Auftraggeber die dazu notwendigen
              Maßnahmen unter seiner Verantwortung durch, sofern in den Vertragsunterlagen nichts anderes vor
              gesehen ist.


   4.06 Eisenbahnsicherung (zu § 4 Ziffer 2)
        Berühren die Bauarbeiten Anlagen der Deutschen Bundesbahn oder anderer Unternehmungen von Schienen
        bahnen, so hat der Auftragnehmer deren Vorschriften und Anordnungen zu beachten. Insbesondere hat er
        alle Maßnahmen, welche zur Sicherung des Bahnbetriebes und zur Sicherung der Arbeiter gegen die Gefah
        ren des Bahnbetriebes erforderlich sind, zu treffen. Bauteile, Rüstungen, Baugeräte u. dergl. dürfen nicht
        in die vorgeschriebene Umgrenzung des lichten Raumes der in Betrieb befindlichen Gleise hineinragen und
        müssen gegen Veränderungen und Verschiebungen gesichert werden.


   4.07 Beseitigung, Änderung und Schutz von Anlagen; Aufwuchs (zu § 4 Ziffer 2)
        4.071 Anlagen, wie Leitungen, Durchlässe, Einfriedigungen u. dergl. dürfen erst beseitigt oder geändert
              werden, wenn das Einverständnis des Auftraggebers vorliegt. Der Auftragnehmer hat die Eigentümer
              der Anlagen rechtzeitig vorher von ihrer Beseitigung bzw. Veränderung zu verständigen. Von den
              Bauarbeiten berührte Rohre, Kabel, unterirdische Fernmeldeanlagen u. dergl. sind mit Vorsicht nach
              den Vorschriften und Anordnungen der zuständigen Stellen zu behandeln.
        4.072 Für Aufwuchs gilt Ziffer 4.071 entsprechend.


   4.08 Gewässer (zu § 4 Ziffer 2)
         Werden beim Bau Gewässer berührt, so hat der Auftragnehmer auf Rechte Dritter Rücksicht zu nehmen.


   4.09 Schutz der Landschaft (zu § 4 Ziffer 2)
        Der Auftragnehmer ist verpflichtet, auf die Erhaltung des Landschaftsbildes weitestgehende Rücksicht zu
        nehmen. Er hat seine Arbeitnehmer ausdrücklich hierüber aufzuklären und dafür zu sorgen, daß schonungs
        würdige Bäume, Baumgruppen, Findlingsblöcke, Felswände u. dergl. nicht beschädigt, beseitigt und natür
        liche Geländemulden und Tümpel nicht zugeschüttet werden, soweit es nicht im einzelnen vom Auftrag
        geber besonders zugelassen wird.


   4.10 Werbung (zu § 4 Ziffer 2)
         Gewerbliche Werbung auf der Baustelle ist nur mit Genehmigung des Auftraggebers zulässig.


    4.11 Berufsgenossenschaft (zu § 4 Ziffer 2) — entfällt —


   4.12 Unterkunft (zu § 4 Ziffer 2)
        Lagerunterkünfte — auch soweit sie außerhalb der Baustelle liegen — sind dem Auftraggeber mitzuteilen.
29

VkB1 Amtlicher Teil              ^                      343                                        Heft 10 — 1973


   4.13 Baustellenräumung (zu § 4 Ziffer 2 und § 5 Ziffer 1)
        4.131 Die Baustelle ist so bald wie möglich zu räumen. Befolgt der Auftragnehmer eine dahingehende
              Aufforderung nicht innerhalb angemessener Frist, so kann der Auftraggeber die Baustelle auf Kosten
              des Auftragnehmers räumen lassen.
        4.132 Vom Auftraggeber zur Verfügung gestellte Lagerplätze, Arbeitsplätze und Zufahrtswege sind nach
              der Räumung im früheren Zustand zurückzugeben, wenn keine andere Regelung vorgesehen ist.

   4.14 Beistellung von Stoffen und Bauteilen (zu § 4 Ziffer 5)
        4.141 Der Auftragnehmer hat für die sachgemäße Behandlung und Lagerung sowie den ordnungsmäßigen
              Schutz der ihm vom Auftraggeber übergebenen Baustoffe und Bauteile und für deren wirtschaftliche
              Verwendung zu sorgen. Der Verbrauch ist dem Auftraggeber nachzuweisen. Verluste und Schäden
              durch mangelhafte Lagerung, durch unwirtschaftliche Behandlung und Verwendung der Baustoffe und
              durch Diebstahl hat der Auftragnehmer zu ersetzen.
        4.142 Der Auftragnehmer hat vom Auftraggeber beizustellende Baustoffe oder Bauteile rechtzeitig unter
              Angabe der benötigten Mengen und Anliefertermine abzurufen.
        4.143 Fordert der Auftraggeber die Verpackung von ihm beigestellter Stoffe und Bauteile zurück, so ist
              diese schonend zu behandeln und unverzüglich zurückzugeben.

   4.15 Stoffprüfungen (zu § 4 Ziffer 6)
        Der Auftragnehmer hat für die Prüfung von Stoffen und Bauteilen — auch wenn er nach dem Vertrag die
        Kosten nicht zu tragen hat — alle erforderlichen Leistungen nach Weisung des Auftraggebers durchzufüh
        ren. Er hat den Auftraggeber über Art, Ort und Zeit von Probeentnahmen und Prüfungen rechtzeitig zu
        unterrichten. Das Ergebnis der Prüfungen ist dem Auftraggeber, sofern es ihm nicht von einer Prüfanstalt
        unmittelbar zugeht, unverzüglich mitzuteilen.

   4.16 Nachunternehmer, Nebenunternehmer (zu § 4 Ziffer 8)
        4.161 Zur Übertragung von Bauleistungen an andere Unternehmer (Nachunternehmer oder Nebenunterneh
              mer) hat der Auftragnehmer stets die Zustimmung des Auftraggebers einzuholen.
        4.162 Der Auftragnehmer hat bei der Weitervergabe von Bauleistungen den Verträgen mit Nach- oder
              Nebenunternehmern außer der Verdingungsordnung für Bauleistungen die in seinem Vertrage mit dem
              Auftraggeber enthaltenen einschlägigen Bestimmungen zugrunde zu legen, soweit diese für die Nach
              oder Nebenunternehmerleistung in Betracht kommen.
        4.163 Der Auftragnehmer ist verpflichtet, dem Auftraggeber auf Verlangen eine Übersicht über den Stand
              seiner Verpflichtungen gegenüber seinen Nachunternehmern einschließlich der an sie geleisteten
              Zahlungen vorzulegen.
        4.164 Bei Vergabe von Bauleistungen an Nebenunternehmer obliegt es dem Hauptunternehmer, die ver
              tragsgemäße Ausführung der Leistungen der Nebenunternehmer zu überwachen und für fristgerechte
              Ausführung zu sorgen. Alle mit der Abwicklung des Vertrages mit dem Nebenunternehmer zusam
              menhängenden Arbeiten sind Aufgabe des Hauptunternehmers. Er hat die Rechnungen der Neben
              unternehmer zu prüfen und unverzüglich an den Auftraggeber weiterzuleiten. Zahlungen werden
              vom Auftraggeber unmittelbar an den Nebenunternehmer geleistet. Bei Ausfall oder sonstigem Un
              vermögen eines Nebenunternehmers haftet der Hauptunternehmer selbstschuldnerisch für dessen
              vertragliche Verpflichtungen.
        4.165 — entfällt —




5. Ausführungsfristen (zu § 5)

   Zur Vollendung der Ausführung gehört auch die Räumung der Baustelle und die Instandsetzung oder Wieder
   herstellung der Lagerplätze u. dergl., soweit der Auftraggeber nicht eine Ausnahme zuläßt.



6. Behinderung und Unterbrechung der Ausführung (zu § 6 Ziffer 2)

   Etwa notwendige Fristverlängerungen sind rechtzeitig vor Ablauf der Vertragsfristen schriftlich zu beantragen
   und zu begründen.




7. Kündigung durch den Auftraggeber (zu § 8)

   7.1 Der Auftraggeber ist berechtigt, den Auftrag zu entziehen oder vom Vertrag zurückzutreten, wenn der
       Auftragnehmer Personen, die auf Seiten des Auftraggebers mit der Vorbereitung, dem Abschluß oder der
       Durchführung des Vertrages befaßt sind, oder ihnen nahestehenden Personen, Vorteile anbietet, verspricht
       oder gewährt. Solchen Handlungen des Auftragnehmers selbst stehen Handlungen von Personen gleich, die
       von ihm beauftragt oder für ihn tätig sind. Dabei ist es gleichgültig, ob die Vorteile den vorgenannten Per
      sonen oder in ihrem Interesse einem Dritten angeboten, versprochen oder gewährt werden.
  7.2 Wird der Auftrag nach Ziffer 7.1 entzogen, gilt § 8 Ziffer 3 entsprechend.
30

Zur nächsten Seite