VkBl Nr. 10 1973
Verkehrsblatt Nr. 10 1973
HefX 10 — 1973 334 VkBl Amtlicher Teil
Nr. 173 Verordnung über die Sicherbeitsanforde- Schifferpatent der Klasse II Nr. 49/70, gültig für die
rungen an Fahrzeugzusammenstellungen, westdeutschen Kanäle, ist in Verlust geraten und wird für
ungültig erklärt.
ausgenommen Scbubverbände, auf dem
Wasser- und Schiffahrtsdirektion
Main und Main-Donau-Kanal *)
Münster
(Bundesanzeiger Nr. 84 vom 5. Mai 1973)
Böke
Auf Grund des § 3 Abs. 1 des Gesetzes über die Aufga (VkBl 1973 S. 334)
ben des Bundes auf dem Gebiet der Binnenschiffahrt vom
15. Februar 1956 (Bundesgesetzbl. II S. 317), zuletzt geän
dert durch Gesetz vom 14. April 1971 (Bundesgesetzbl. I Nr. 176 Ungültigkeitserklärung von Eichscheinen
S. 345), in Verbindung mit Artikel 12a der Verordnung für Binnenschiffe
über die Schiffssicherheit in der Binnenschiffahrt vom 18. Nachstehend aufgeführte Eichscheine werden für ungültig
Juli 1956 (Bundesgesetzbl. II S. 769), zuletzt geändert erklärt.
durch Verordnung vom 7. September 1972 (Bundesgesetz
bl. I S. 1697), wird verordnet: Lfd. Schiffseich Datum des Bemer
Eidizeidien
§ 1 Nr. amt in Eichscheines kungen
Diese Verordnung gilt auf den Bundeswasserstraßen
Main und Main-Donau-Kanal im Bereich der Wasser- und 1 Bremen WBn 2195 4.10.1962
Schiffahrtsdirektion Würzburg. 8.10.1962
2 a
WBn 2196
§ 2 3 WBn 2197 16.10.1962
n
Die Untersuchungsbehörde im Sinne des § 3 Abs. 2
BSchUO kann für Fahrzeugzusammenstellungen, ausge 4 n WBn 2198 17; 10. 1962
nommen Schubverbände, Art und Umfang der Besatzung, 5 IV
WBn 2205 30. 10. 1962
Art der Zusammenstellung der Fahrzeuge, Steuereinrich
6 WBn 2208 31.10.1962
tung und Ausrüstung in Abweichung von Teil II und III n
der BSchUO festsetzen. 7 tt WBn 2209. 1.11.1962
§ 3 8 ff
WBn 2210 5. 11.1962
Die Untersuchungsbehörde hat ihre Festsetzungen be WBn 2212
'9 8.11.1962
treffend Besatzung, Zusammenstellung und Ausrüstung in rt
den Schiffszeugnissen der Einzelfahrzeuge sowohl für die 10 n
WBfi 2213 9. 11. 1962
Einzelfahrt als auch für die Fahrzeugzusammenstellung,
11 WBn 2215 14. 11. 1962
deren Bestandteil das Einzelfahrzeug wird, zu vermerken. IT
Sie kann diese Vermerke in den Schiffszeugnissen der 12 IT
WBn 2217 16. 11.1962
einzelnen Fahrzeuge abändern oder löschen, wenn der
13 WBn 2218 16.11. 1962
Betrieb der Fahrzeuge in der Fahrzeugzusammenstellung IT
die Schiffssicherheit gefährdet. 14 R
WBn 2219 19.11.1962^
§4 15 n
WBn 2222 26.11. 1962
Diese Verordnung tritt am 7. Mai 1973 in Kraft und gilt 16 WBn 2225 6. 12.1962
IT
bis zum 30. April 1975.
17 WBn 2227 10.12. 1962
Würzburg, den 4. Mai 1973 n
H Nr. 6237/72 18 R WBn 2229 13.12.1962
Wasser- und Schiffahrtsdirektion
19 WBn 2230 14.12.1962
Würzburg R
Renner 20 Mainz RMz 661 11. 1.1962
(VkBl 1973 S. 334) 21 R
RMz 666 9. 2.1962
22 R
RMz 677 5. 6.1962
Nr. 174 Siebente Verordnung zur Änderung der 23 R RMz 684 12. 9.1962
Verordnung über den Frachtenausglekh 24 RMz 691 17. 12. 1962
R
bei der Beförderung von Steinkohlen,Stein
kohlenbriketts oder Steinkohlenkoks nach 25 Frankfurt RFt 273 22. 1.1962
Plätzen an den westdeutschen Kanälen 26 R RFt 281 2. 6.1962
und im Stromgebiet der Weser (Hinweis) 27 RFt 287 10. 12. 1962
R
Bonn, den 27. April 1973 Erstaus
B 2/28.25.30—01 28 Mannheim RMm 1668 2. 3.1967
fertigung
Die Siebente Verordnung zur Änderung der Verord 29 Duisburg RDg 7093 19. 3.1969
nung über den Frachtenausgleich bei der Beförderung 30 RDg 7497 3. 2.1972
Erstaus
von Steinkohlen, Steinkohlenbriketts oder Steinkohlen- R
fertigung
koks nach Plätzen an den westdeutschen Kanälen und im
Stromgebiet der Weser ist im Bundesanzeiger Nr. 77 vom Hamburg, den 7. Mai 1973
19. April 1973 verkündet worden.
BAS Az.: 11/287
Der Bundesminister für Verkehr Bundesamt für Schiffsvermessung
Im Auftrag Münnich
Dr. Beck
(VkBl 1973 S. 334) (VkBl 1973 S. 334)
Nr. 175 Ungültigkeitserklärung eines Schiffer Nr. 177 Ungültigkeitserklärung von Schifferpa
patents tenten
Münster, den 27. April 1973 Die folgenden von der Wasser- und Schiffahrtsdirek
B 1011 B1 tion Mainz ausgestellten Schiffpatente sind verlorenge
Das von der Wasser- und Schiffahrtsdirektion Münster
gangen und werden hiermit für ungültig erklärt:
am 24. März 1970 für den Schiffer Egbert K r u p e , gebo (1) Nr. 11/60, Klasse I, für die westdeutschen Kanäle,
ren am 5. September^ 1945 in Zwolle, ausgestellte ausgestellt am 2. 2. 1960 für deii Schiffer Karl Friedrich
Vowinkel, geb. am 9. 12. 1937 in Nierstein. Das Schiffer
•) Wiederholung mit Änderungen patent wurde am 3. 7. 1967 auf die Klasse II erstreckt.
VkBl Amtlicher Teil 335 Heft 10 — 1973
(2) Nr. 7/67, Klassen I/II, für die westdeutschen Kanäle, 7. In der Tarifstelle 358 (Zement) ist der Tarifsatz in der
ausgestellt am 15. 2. 1967 für den Schiffer Karl Wilhelm Güterklasse V von „0,25" in „0,35" zu ändern.
Alter, geb. am 10. 12. 1939 in Worms, 8. Die Tarifstellen 459, 566, 567, 655 und 656 (Zement)
(3) Nr. 122/58, Klasse II, für die westdeutschen Kanäle, sind ersatzlos zu streichen.
ausgestellt am 29. 4. 1958 für den Schiffer Paul Castor, § 2
geb. am 10. 1. 1933 in Oberwesel, Dieser Nachtrag tritt am 1. Juli 1973 in Kraft.
(4) Nr. 53/67, Klasse II, für die westdeutschen Kanäle, Bonn, den 8. Mai 1973
ausgestellt am 24. 10. 1967 für den Schiffer Horst Bredow, B 2/28.03.10—12
geb. am 29. 3. 1941 in Magdeburg, Der Bundesminister für Verkehr
. Im Auftrag
(5) Nr. 39/64 Zweite Ausfertigung, Klassen I/II, für die Dr. Beck
westdeutschen Kanäle, ausgestellt am 2. 9. 1971 für den (VkBl 1973 S. 335)
Schiffer Kurt Helmut Müller, geb. am 16. 7. 1934 in Hal
senbach.
Mainz, den 24. April 1973 Luftfahrt
Wasser- und Schiffahrtsdirektion
Mainz
Nr. 179 Hubschrauber-Sonderlandeplatz München-
Perlach
In Vertretung
Kühl Bonn, den 3. Mai 1973
(VkBl 1973 S. 334) L 4/62.12.36
Die Regierung von Oberbayern hat der Landeshaupt
stadt München die Anlage und den Betrieb eines Hub
Nr. 178 X. Nachtrag schrauberlandeplatzes für besondere Zwecke genehmigt.
zum Tarif für die Schiffahrtabgaben auf Gem. § 52 Abs. 3 in Verbindung mit § 42 Abs. 4 LuftVZO
den Bundeswasserstraßen zwischen Rhein werden die nachfolgenden Angaben der Genehmigung
und Elbe bekanntgemacht.
1. Bezeichnung: Hubschrauber-Sonderlande
Der Tarif für die Schiffahrtabgaben auf den Bundes
platz München-Perlach
wasserstraßen zwischen Rhein und Elbe vom 7. August
1969 (Verkehrsblatt 1969 S. 471), zuletzt geändert durch 2. Lage: auf dem Gelände des Kran
den IX. Nachtrag vom 4. Januar 1973 (Verkehrsblatt 1973 kenhauses München-Perlach
S. 67), wird wie folgt geändert: an der Putzbrunner Straße
3. Bezugspunkt:
§ 1 a) geographische Lage; 48° 05' 43" Nord,
!. In der Tarifstelle 099 (Verzeichnis der begünstigten 11° 39' 24" Ost
Güter) sind bei den Güterpositionen b) Höhe: 545 m über NN
Erze (Eisen-, Mangan-, 4. Zugelassene Luftfahr Hubschrauber bis zu 6000 kg
Blei-, Chrom-, Kupfer-, zeuge: höchstzulässigem Fluggewicht
Nickel-, Zinkerze, (MPW)
Schwefelkies etc.) die Zahl „205",
5. Zweck: Transport von Kranken und
Zement, Zementkalk die Zahlen „459", „566", Verletzten nach vorheriger
„567", „655" und „656", Vereinbarung (PPR)
Zementklinker die Zahl „104" 6. Start- und Landefläche
zu streichen.
a) Abmessungen: 30 m X 27,5 m
2. Die Tarifstelle 103 (Zementklinker) erhält folgende
b) An- und Abflug
neue Fassung: richtungen: 115°, 295°, 27° und 180° mw
Für Güter der Güterklasse
Der Bundesminister für Verkehr
I/II III/IV V VI
Pf Pf Pf Pf Im Auftrag
Rannersmann
„103 Zementklinker (Gkl.
V: Nr. 1077) — — 0,50 —". (VkBl 1973 S. 335)
3. Die Tarifstelle 104 (Zementklinker) ist ersatzlos zu
streichen.
4. Die Tarifstellen 203 und 204 erhalten folgende neue Straßenbau
Fassung:
Für Güter der Güterklasse Nr. 180 Zusätzliche Vertragsbedingungen für die
I/II III/IV V VI Ausführung von Bauleistungen auf Straßen
Pf Pf Pf Pf (ZYStra) Neufassung, Ausgabe 1973
„Erze (Gkl. VI: Nr. 84 Bonn, den 15. Mai 1973
und 230 bis 238) StB 12/16/70.12/12014 Vms 73
im Verkehr vom Rhein Allgemeines Rundschreiben Straßenbau Nr. 5/73
nach Häfen südlich Ber Sachgebiet 17: Vertrags- und Verdingungswesen
geshövede, und zwar:
An die
203a) bei Beförderung zum
obersten Straßenbaubehörden der Länder
oder über den Rhein-
mit Nebenabdrucken für die Regierungen oder Mittelbe
Herne-Kanal — — — 1,60
hörden
204b) bei Beförderung zum
die Autobahnämter
oder über den We-
sel-Datteln-Kanal — 1,10" die Straßenbauämter
die Rechnungshöfe der Länder
5. Die Tarifstelle 205 (Erze) ist ersatzlos zu streichen.
nachrichtlich
6. In den Tarifstellen 254, 303, 403 und 503 ist An die Bundesanstalt für Straßenwesen
a) der Tarifsatz in der Güterklasse VI von „0,10" in den Bundesrechnungshof
„0,15" zu ändern, Betr.: Zusätzliche Vertragsbedingungen für die Ausfüh-
b) in den Klammerzusatz hinter den Worten „Erze rung von Bauleistungen auf Straßen (ZVStra);
und Abbrände" die Zahl „84" hinzuzufügen. hier: Neufassung, Ausgabe 1973
Heft 10 — 1973 336 VkBl Amtlicher Teil
Bezug: Allgemeine Rundschreiben Straßenbau Die im Rundschreiben vom 9. August 1968 bzw. vom
Nr. 2/1963 vom 18. 3. 1963 —StB 12 —Ivu —5017 31. Oktober 1969 getroffenen Regelungen, daß Bedingun
Vms 63 gen über die Gestaltung der Preise als Nettopreise und
und über Änderungen der Lohngleitklausel (RS vom
Nr. 1/1965 vom 15. 2. 1965 — StB 12 — Ivu — 5008 9. August 1968, Abschnitte I/l und 1/3) sowie über Erstat
Vms 65 tungen (RS vom 31. Oktober 1969) als Formulierungen je
Rundschreiben weils in die „Besonderen Vertragsbedingungen" aufge
vom 4. 3. 1964 — StB 12 — Ivu — 4148 Sch 63 — nommen werden sollen, sind durch Aufnahme dieser Be
vom 9. 8. 1968 — StB 12/13 — Iv — 5229 Vms 68 — dingungen in die ZVStra 73 überholt.
vom 31. 10. 1969 — StB 12/13/2-Ra 12 008 Vms 69 —
Die mit RS vom 8. Juni 1972 übersandten „Grundsätze
vom 30. 6. 1970 — StB 12/9 — Ivu — 12 018 Vms
zur Anwendung von Preisvorbehaiten bei öffentlichen
70 —
Aufträgen" des Bundesministers für Wirtschaft und Fi
vom 24. 2. 1972 — StB 12/70.05/12 029 RP 71 —
nanzen bleiben unberührt.
vom 8. 6. 1972 — StB 12/70.51.01-20/12 020 W 72 —
Anlg.: 1 ZVStra 1973
4 Muster III.
Im einzelnen bemerke ich zur Anwendung der neuen
Gleitklauseln nach Ziffer 2.3 bzw. 2.4 der ZVStra 73:
I.
(1) Die Gleitklauseln sind für alle Arten von Bauarbei
Mit AUgemeiiiem Rundschreiben Straßenbau Nr. 2/1963 ten einschließlich Stahlbauarbeiten geeignet. Der Anhang
habe ich „Zusätzliche Vertragsbedingungen für die Aus II zur RPA-Niederschrift Nr. 33 vom 15.6.1952 über
führung von Bauleistungen auf Straßen" (ZVStra), Ausga „Preisgleitklausel für Stahlbauverträge" ist daher nicht
be 1963 eingeführt. Sie sind in mehreren Teilen durch die mehr zu verwenden.
zwischenzeitliche Entwicklung überholt, was u. a, auch in (2) blach dem Text der neuen Gleitklauseln wird im je
dem im Bezug genannten Rundschreiben zum Ausdruck weiligen Bauvertrag die Lohngleitklausel dann verein
kommt. Insbesondere besteht ein Bedürfnis, die Lohn bart, wenn im Leistungsverzeichnis ein Ansatz entspre
gleitklauseln auf ein durch die Novellierung des Bau chend dem beiliegenden Muster 1 oder Muster 2 enthalten
preisrechts nunmehr mögliches vereinfachtes Abrech ist, die Stoffpre^gleitklausel dann, wenn dem Leistungs
nungsverfahren umzustellen. verzeichnis eine Anlage entsprechend dem beiliegenden
, Wie ich bereits im Rundschreiben vom 8. Juni 1972 an Muster 3 oder Muster 4 beigegeben ist. Demnach sollen in
gedeutet hatte, ist vom „Arbeitskreis Vergabewesen im den für den jeweiligen Bauvertrag aufzustellenden „Be
Straßenbau" eine Neufassung der Gleitklauseln erarbeitet sonderen Vertragsbedingungen" die Ziffer 1.1 bis 1.3 des
worden, die inzwischen auch mit den anderen bauverge BVStra-Musters künftig entfallen.
benden Bundesressorts abgestimmt wurde, so daß in Ab (3) Für den Ansatz im Leistungsverzeichnis zur Erstat
änderung der Ziffern 2.3 und 2.4 der ZVStra, Ausgabe tung der Lohn- und Gehaltsmehr- oder -minderaufwen-
1963, diese Klauseln eingeführt werden könnten. dungen aufgrund der Lohngleitklausel sind zwei verschie
Da dann erhebliche Teile der ZVStra 63 durch Rege dene Muster vorgesehen. Muster 2 unterscheidet sich von
lungen iii den jeweiligen „Besonderen Vertragsbedingun Muster 1 darin, daß vom Auftraggeber eine fiktive Lohn
gen" ersetzt werden müßten und dadurch die praktische änderung vorgegeben wird (= b), aufgrund derer der
Handhabung sehr erschwert würde, habe ich mich nach Bieter die von ihm ermittelten Angebotssummen der ein
Abstimmung mit den Mitgliedern des „Arbeitskreises zeihen Abschnitte des Leistungsverzeichnisses sowie von
Vergabewesen im Straßenbau" entschlossen, einen Neu ihm zu ermittelnde und anzubietende Änderungssätze
druck der ZVStra zu veranlassen, auch wenn zum jetzi einsetzt und daraus einen in die Gesamtangebotssumme
gen Zeitpunkt die durch die in etwa einem Jahr neu er eingehenden Erstattungsbetrag ermittelt, der damit offen
scheinende VOB bedingten sowie weitere erforderliche der Angebotswertung unterworfen wird. Bei Verwendung
Änderungen noch nicht berücksichtigt werden können. des Musters 1 erfolgt eine solche Berechnung nicht durch
den Bieter; sie muß dann vom Auftraggeber bei Wertung
Nach Einführung der neuen VOB, voraussichtlich An der Angebote vorgenommen werden. Da die Anwendung
fang 1974, wird daher eine generell überarbeitete ZVStra des Musters 2 eine nicht unproblematische Vorausschät
herausgegeben werden. zung der künftigen Lohnerhöhungen bedingt, bitte ich,
Im jetzigen Neudruck der ZVStra sind alle bereits als hiernach zunächst nur versuchsweise zu verfahren.
Formulierung vorliegenden Änderungen berücksichtigt. (4) In den Mustern 1 und 2 soll der Auftraggeber einen
Es handelt sich dabei neben kleineren redaktionellen Än von Ziffer 2.32 ZVStra 73 abweichenden „maßgebenden
derungen um die grundsätzlich geänderten Ziffern 2.2, 2.3, Lohn" nur dann eintragen, wenn die Baumaßnahme Lei
2.4, 4.11 und 11.12; außerdem ist die neue Ziffer 15 „Er stungen umfaßt, (z.B. landschaftsgärtnerische Arbeiten),
stattungen" aufgenommen. für die ein anderer „Ecklohn" zutrifft, oder wenn regional
eine von der bundeseinheitlichen abweichende Tarifent-
wicklung vorliegt. In der Regel kann im Straßen- und
n.
Brückenbau hier eine Eintragung entfallen; der entspre
chende Text sollte dann weggelassen werden.
Ich führe beiliegende „Zusätzliche Vertragsbedingun
gen für die Ausführung von Bauleistungen auf Straßen, (5) Bei Anwendung des Musters 1 sind die Abschnitte
(u. U. auch Lose) des jeweiligen Leistungsverzeichnisses
Ausgabe 1973" (ZVStra 73) hiermit für den Bereich des
verbal mit „Baustelleneinrichtung", „Erdarbeiten" usw. zu
Bundesfernstraßenbaues ein und bitte, sie allen Aus
bezeichnen.
schreibungen und Vergaben zugrunde zu legen.
Ich würde es begrüßen, wenn die ZVStra 73 auch bei (6) Im Stahlbrückenbau werden für die Werkstattarbei-
Bauverträgen für alle anderen Straßenbaumaßnahmen Ih ten sowie für die Montagearbeiten zweckmäßigerweise
res Bereiches angewendet würden. zwei getrennte Abschnitte des Leistungsverzeichnisses
vorgesehen.
Dieses Allgemeine Rundschreiben mit Anlagen wird'im
Verkehrsblatt Heft 10/1973 veröffentlicht. (7) Bei Anwendung des Musters 2 ist vom Auftragge
ber außer der Abschnittsbezeichnung (Nr.) vor allem die
Das Allgemeine Rundschreiben Nr. 2/1963 sowie die
Rundschreiben vom 4. März 1964, 30. Juni 1970 und 24.
geschätzte Änderung des maßgebenden Lohns als Faktor
Februar 1972 hebe ich auf.
„b" anzugeben. Dessen Größe hängt von der Bauzeit, dem
Zeitpunkt des vorgesehenen Eröffnungstermins (Ange
Das Allgemeine Rundschreiben Nr. 1/1965 (Einführung botsabgabe) sowie vom Zeitpunkt und der Höhe der er
der BVStra) bitte ich, mit den in Abschnitt III. genannten warteten Erhöhungen des maßgebenden Lohns ab. Das
Änderungen weiterhin anzuwenden. zeigen die beiden folgenden Beispiele:
VkBl Amtlicher Teil 337 Heft 10 1973.
Beispiel 1 2.4 Stoffpreisgleitklausel 339
Annahmen; 2.5 Lohn- und Gehaltsnebenkosten 340
Bauzeit = 24 Monate (Juni 1973 bis Mai 1975).
2.6 Änderung des Mengenansatzes . . . . 340
Angebotsabgabe ~ Mai 1973.
2.7 Preisnachweis 340
Lohnerhöhung = jeweils am 1. Mai jeden Jahres
mit 30 Pf/Std. 2.8 Beanspruchung erhöhter Vergütung . . , 340
Ermittlung: 2.9 Stundenlohnarbeiten 340
Die Erhöhung zum 1. Mai 1973 mußte bei Ange
botsabgabe berücksichtigt werden, für sie wird die 3. Ausführüngsunterlagen 341
Lohngleitklausel nicht angewendet.
3.1 Unterlagen des Auftraggebers 341
Die Erhöhung zum 1. Mai 1974 wirkt in voller Höhe
mit 30 Pf/Stunde etwa auf die Hälfte der Bauzeit, in 3.2 Sicherung von Festpunkten und Achsen . 341
Bezug auf die gesamte Bauzeit also mit etwa
15 Pf/Stunde.
3.3 Kennzeichnung der Unterlagen 341
Die Erhöhung zum 1. Mai 1975 wirkt sich auf den 3.4 Arbeitsplan 341
Bauvertrag praktisch nicht mehr aus. 3.5 Veröffentlichungen 341
b = 15 Pf/Stunde
4. Ausführung 341
Beispiel 2
4.01 Bauleitung des Auftragnehmers . . . . 341
Annahmen:
Bauzeit = 22 Monate (März 1973 bis Dezember 1974). 4.02 Mitbenutzung von Anlagen und Betriebs
einrichtungen . . . . . 341
Angebotsabgabe = Dezember 1972
Lohnerhöhung — jeweils am 1. Mai jeden Jahres 4.03 Unterrichtung und Bautagesberichte . . . 341
mit 30 Pf/Std. 4.04 Genehmigungspflichtige Baubehelfe . . . 342
Ermittlung: 4.05 Verkehrssicherung . 342
Die Erhöhung zum 1. Mai 1973 konnte bei Ange-
botsabgabe noch nicht berücksichtigt werden, sie 4.06 Eisenbahnsicherung . . . . . . . . . 342
Wirkt, grob gerechnet, auf die ganze Bauzeit mit 4.07 Beseitigung, Änderung und Schutz von
30 Pf/Stunde. Die Erhöhung zum 1. Mai 1974 wirkt Anlagen; Aufwuchs 342
in voller Höhe auf 8 Monate Bauzeit, in Bezug auf
die gesamte Bauzeit also 4.08 Gewässer 342
8 4.09 Schutz der Landschaft 342
überschläglich mit^• 30 = 11 Pf/Stunde,
4.1Ö Werbung 342
b = 30 + 11 = 41 = rd. 40 Pf/Stunde
4.11 Berufsgenossenschaft 342
(8) Bei Anwendung der Muster 3 oder 4 für eine Stoff- 4.12 Unterkunft . . . . . . , . . . . . 342
preisgleitklausel sind vom Auftraggeber die der Preisglei- 4.13 Baustellenräumung . . . . . . . . . 343
tung unterworfenen Baustoffe einzutragen sowie anzuge
ben, ob der „Einkaufspreis" oder der „Einstandspreis" 4.14 Beistellung von Stoffen und Bauteilen . . 343
maßgebend sein soll. Wird der „Einstandspreis" verein 4.15 Stoffprüfungen 343
bart, bedeutet das u. a., daß Änderungen der Frachtkosten
ebenfalls zu erstatten sind. 4.16 Nachunternehmer, Nebenunternehmer . . 343
(9) Das Muster 4 gilt für Stahlbauverträge. In ihm sind
bereits die gebräuchlichsten Stahlsorten und Stahlgüten 5. Ausführungsfristen 343
aufgeführt. Im Einzelfall kann die Aufzählung einge
schränkt oder erweitert (z. B. für wetterfeste Stähle) wer 6. Behinderung und Unterbrechung,der Ausführung 343
den müssen.
7. Kündigung durch den Auftraggeber 343
IV.
8. Haftung der Vertragsparteien 344
über Ihre Erfahrungen bei der Anwendung der neuen
Gleitklauseln, insbesondere der Anwendung der Muster 1 9. Abnahme 344
und 2, bitte ich mir bis zum 1. Februar 1974 zu berichten,
damit diese Erfahrungen bei der endgültigen Neufassung 10. Gewährleistung 344
der ZVStra berücksichtigt werden können.
Der Bundesminister für Verkehr 11. Abrechnung 344
Im Auftrag
11.1 Baustoffnachweis 344
Dr. K o d a 1
11.2 Feststellung der Leistungen 345
11.3 Rechnungen 345
Zusätzliche Vertragsbedingungen
für die Ausführung von Bauleistungen auf Straßen 12. Stundenlohnarbeiten . . . . .^ 345
Ausgabe 1973
13. Zahlung . . . . . . . 346
ZVStra 73
Inhaltsübersicht Seite 13.1 Abschlagszahlungen . 346
1. Zusätzliche Technisdie Vorschriften . . . . . 338
13.2 Schlußzahlung . . . . . . . . . . . 346
13.3 Zahlungsweise . . . . . . . . . . . 346
2. Vergütung . . . . . 338
2.1 Leistungsumfang . . . . . . . . . . 338 14. Abtretung 346
2.2 Vertragspreise . . . . . . * . . . . 338
2.3 Lohngleitklausel . , . , . . . . . . 339 15. Erstattungen . . . . . 347
Heft 10 — 1973 338 V k B I A m t Ii c h e r T e il
Vorbemerkung: Die §§ beziehen sich auf die Allgemeinen Vertragsbedingungen für die Ausführung von Bauleistun
gen (VOB/B — DIN 1961).
1. Zusätzliche Tedinische Vorschriften (zu § 1 Ziffer 2)
Ini Angebot und in den Verdingungsunterlagen angeführte technische Vorschriften, die nicht zum Teil C der
VOB. — Allgemeine Technische Vorschriften für Bauleistungen (ATV) — gehören, sind Zusätzliche Technische
Vorschriften im Sinne von § 1 Ziffer 2 d.
2. Vergütung (zu § 2)
2.1 Leistungsumfang (zu § 2 Ziffer 1)
Zu den vertraglichen Leistungen, die durch die vereinbarten Preise abgegolten werden, gehören, soweit
dafür im Vertrag nicht besondere Ansätze enthalten sind oder eine andere vertragliche Regelung getroffen
ist, insbesondere:
2.101 Einrichten der Baustelle mit den zur sach- und fristgerechten Durchführung der Bauleistung notwen-
, digen Geräten, Werkzeugen, Maschinen, Transportmitteln, Gerüsten, Hilfsbrücken, Aussteifungen,
Absperrungen, Einrichtungen zur Versorgung mit Gas, elektrischem Strom und zur Beschaffung von
Nutz- und Trinkwasser, Unterkunftsräumen, Kantinen und Aborten.
2.102 Beschaffen, Mieten und Anlegen etwa notwendiger weiterer Arbeitsplätze, Lagerplätze und Zufahrts
wege über die vom Auftraggeber zur Verfügung gestellten hinaus.
2.103 Vorhalten, Betreiben und Unterhalten der Baustelleneinrichtung, Unterhalten der Zufahrtswege, Be
leuchten und Bewachen der Baustelle.
2.104 Räumen der Baustelle einschließlich Wiederinstandsetzen der benutzten Zufahrtswege und Flächen in
den früheren Zustand.
2.105 Messungen für das Ausführen, Abnehmen und Abrechnen der Arbeiten, einschließlich Vorhalten der
Meßgeräte, Lehren und Absteckzeichen während der Bauausführung und Stellen der Arbeitskräfte,
jedoch nicht die Messungen nach Teil B — DIN 1961 — § 3 Ziffer 2.
2.106 Feststellen des Zustandes der Straßen- und Geländeoberflächen usw. nach Teil B — DIN 1961 —§3
Ziffer 4.
2.107 Schutz- uiid Sicherheitsmaßnahmen nach den Unfallverhütungsvorschriften und den polizeilichen Vor
schriften.
2.108 .Verkehrssicherung und Verkehrsregelung im Bereich der Baustelle und ihrer Nebenanlagen sowie
durch Eisenbahn- oder Schiffahrtsbetrieb bedingte Sicherungsmaßnahmen.
2.109 Heranbringen von Wasser, Gas und Strom von den vom Auftraggeber gegebenenfalls auf der Bau
stelle zur Verfügung gestellten Anschlußstellen zu den Verwendungsstellen.
2.110 Liefern, Anfahren, Abladen und Lagern der Bau-, Bauhilfs-und Betriebsstoffe sowie Bauteile.
2.111 Befördern — erforderlichenfalls mit Zwischenlagern — des Aushubs, aller Stoffe und Bauteile von den
Aushub- bzw. Lagerstellen zu den Verwendungsstellen.
. 2.112 Abladen, Befördern^ Stapeln und Zwischenlagern dör vom Auftraggeber auf der Baustelle oder den
in der Leistungsbeschreibung angegebenen Stellen beigestellten Stoffe und Bauteile sowie etwaiges
Rückbefördern.
2.113 Sichern der Arbeiten gegen Tagwasser, mit dem normalerweise gerechnet werden muß, und seine
etwa e^|fOrderliehe Beseitigung.
2.114 Probenentnahmen und Prüfungen von Stoffenund Bauteilen, die dem Auftragnehmer nach den für die
' . . Bauleistung maßgebenden technischen Vorschriften obliegen, und alle dazu erforderlichen Leistungen.
2.115 Probebelastungen von Hilfsbrücken imd Gerüsten.
2.116 Sorgfältiger Anschluß der hergestellten Bauten an das Gelände bzw. die alten noch vorhandenen Bau
teile, insbesondere der neuen Fahrbahndecken an die bestehende Fahrbahn.
2.117 Schutz der ausgeführten Leistung und der für die Ausführung übergebenen Gegenstände vor Beschä
digung und Diebstahl bis zur Abnahme bzw. bis zur Freigabe zur Benutzung nach Ziffer 9.2.
2.118 Die erforderliche Nachbehandlung und Unterhaltung aller fertiggestellten Bauten bis zur Abnahme bzw.
bis zur.Freigabe zur Benutzung nach Ziffer 9.2.
2.119 Beseitigen aller von den Arbeiten des Auftragnehmers herrührenden Verunreinigungen.
2.120 Erfüllen von Auflagen imd von Verpflichtungen gegenüber Dritten bei Benutzimg öffentlicher oder
privater Wege, Grundstücke und Anlagen für den Baubetrieb oder bei Veränderung von Anlagen zu
Zwecken des Baubetriebes und Regelung aller Schäden, welche Dritten durch den Baubetrieb des
Auftragnehmers entstanden sind.
2.121 Nachweisen der Mengen für die ausgeführten Bauleistungen und eingebauten Baustoffe.
2.122 Maßnahmen zum Schütze der Landschaft nach Ziffer 4.09.
2.2 Vertragspreisie (zu .§ 2 Ziffer 2)
. 2.21 Die im Vertrag vereinbarten Preise sind Festpreise und bleiben unverändert, soweit nicht Ziffer 2.3 und
2.4 Anwendung finden.
2.22 Alle Preise (Einheitspreise, Pauschalpreise, Stundenlohnabrechnungsproise, Vergütung aufgrund von
Gleitklauseln) unci die daraus errechneten Endsummen enthalten koine Umsatzsteuer (Mehrwertsteu
er); die Umsatzsteuer wird, bezogen auf die Endsumme des Leistungsverizeichnisses bzw. der Rechnung
am* Schluß in einem Betrag gesondert ausgewiesen. Der Umsatzsteuerbetrag ist im Leistungsverzeichnis
VkBlAmtlicherTeil 339 Heft 10 — 1973
mit dem am Tag des Ablaufs der Angebotsfrist geltenden Steuersatz, in der Rechnung mit dem am
Tage des Entstehens der Steuerschuld (§ 13 UStG) geltenden Steuersatz zu berechnen.
Ist der Steuersatz in der Zeit zwischen Ablauf der Angebotsfrist und Entstehen der Steuerschuld durch
Gesetz geändert worden und sind in diesem Zusammenhang durch die Änderung anderer Steuern Min-
derbelastungen eingetreten, so sind diese bei der Berechnung des Umsatzsteuerbetrages zu berücksich
tigen.
Wird aus Anlaß der Änderung des Umsatzsteuersatzes eine gesetzliche Regelung für die Abwicklung
bestehender Verträge getroffen, so tritt an Stelle dieser vertraglichen Regelung über die Berechnung
des Umsatzsteuerbetrages die gesetzliche Regelung.
2.3 Lofangleitklausel (zu § 2 Ziffer 2)
2.31 Wenn im Leistungsverzeichnis ein Ansatz für die Erstattung von Lohn- und Gehaltsmehr- oder minder-
aufWendungen enthalten ist, gilt folgende Lohngleitklausel:
2.32 .Mehr- Oder Minderaufwendungen des Auftragnehmers für Löhne imd Gehälter werden nur erstattet,
wenn sich der maßgebende Lohn durch Änderungen der Tarife oder bei einem tariflosen Zustand durch
Änderungen aufgrund von orts- und gewerbeüblichen Betriebsvereinbarungen erhöht oder mindert und
der Auftragnehmer diese Änderungen in seinen Vertragspreisen nicht berücksichtigt hat.
Maßgebender Lohn ist, wenn der Auftraggeber im Leistungsverzeichnis nichts anderes angegeben hat
— bei Arbeiten im Straßen- und Brückenbau (ausgenommen Stahlbrückenbau) der Bundesecklohn (Lohn
des Maurers gemäß Berufsgruppe III b in der Ortsklasse I)
— bei Arbeiten im Stahlbrückenbau der tarifliche Mindestzeitlohn eines Facharbeiters über 21 Jahre
(Ecklohn) ohne weitere Zuschläge.
Mehr- oder.Minderaufwendungen aufgrund solcher Tarifverträge, die am Tag vor Ablauf der Ange-
botsfrist abgeschlossen waren, werden nicht erstattet; das gleiche gilt für BetriebsVereinbarungen bei
einem tariflosen Zustand.
2.33 Bei Änderung des maßgebenden Lohns um jeweils 1 Pf/Std. wird die Vergütung für die nach dem
Wirksamwerden der Änderung zu erbringenden Leistungen um den im Leistungsyerzeichnis vereinbar
ten Änderungssatz erhöht oder vermindert.
Durch die Änderung der Vergütung sind alle unmittelbaren und mittelbaren Mehr- oder Minderaufwen
dungen einschl. derjenigen, die durch Änderungen der gesetzlichen oder tariflichen Sozialaufwendun
gen entstehen, abgegolten.
Der vereinbärte Änderungssatz gilt unabhängig davon, ob^sich Art oder Umfang der Leistungen ändern.
Ist der Auftrag auf ein Nebenangebot oder einen Änderungsvorschlag erteilt worden, so gelten die im
Leistungsverzeichnis des Hauptangebots vorgesehenen Änderungssätze, wenn nicht aufgrund des Ne
benangebots oder Änderungsvorschlags andere Vereinbarungen getroffen worden sind.
2.34 Der Wert der bis zum Tage der Änderung des maßgebenden Lohns erbrachten Leistungen ist unver
züglich durch ein gemeinsames Aufmaß oder auf andere geeignete Weise — zumindest mit dem Ge
nauigkeitsgrad einer geprüften Abschlagsrechnung — festzustellen. Dabei sind alle bis zu diesem
Zeitpunkt auf der Baustelle oder in Werk- oder sonstigen Betriebsstätten — ggfs. auch nur teilweise —
erbrachten Leistungen zu berücksichtigen.
Der Auftragnehmer hat dem Auftraggeber die Lohnänderung rechtzeitig schriftlich anzuzeigen und
alle zur Prüfimg des Leistungsstandes erforderlichen Nachweise rechtzeitig zu liefern.
2.35 Vermeidbare Mehraufwendungen werden nicht erstattet. Vermeidbar sind insbesondere Mehraufwen
dungen, die dadurch entstehen, daß der Auftragnehmer Vertragsfristen überschritten oder die Bauaus
führung nicht angemessen gefördert hat.
2.36 Der nach den Ziffern 2.33 bis 2.35 ermittelte Mehr- oder Minderbetrag wird nur erstattet, soweit er 0,5 v. H.
der Abrechnungssumme überschreitet (Bagatell- und Selbstbeteiligungsklausel). Dabei sind der Mehr
oder Minderbetrag ohne Umsatzsteuer, die Abrechnungssumme ohne die aufgrund von Gleitklauseln zu
erstattenden Beträge und ohne Umsatzsteuer anzusetzen.
Nachuntemehmerleistungen werden den Leistungen des Hauptunternehmers zugerechnet, Nebenunter
nehmerleistungen werden als selbständige Leistungen behandelt.
2.4 Stoffpreisgleitklausel (zu § 2 Ziffer 2)
2.401 Wenn der Auftraggeber in einer Anlage zum Leistungsverzeichnis die Erstattung von Stoffmehr
oder -minderaufWendungen für bestimmte Stoffe vorgesehen hat, und der Auftragnehmer dort die
geforderten Angaben gemacht hat, gilt folgende Stoffpreisgleitklausel:
2.402 Der Auftragnehmer hat in der Anlage zum Leistungsverzeichnis die seiner Preisermittlung zugrunde
gelegten Preise ohne Umsatzsteuer einzusetzen.
Wenn ein Einstandspreis anzugeben ist, ist der Preis frei Fahrzeug Baustelle (ohne Abladen), wenn
ein Einkaufspreis anzugeben ist, der Preis ab Werk, jeweils ohne Zuschläge, einzusetzen.
2.403 Der Auftragnehmer hat nachzuweisen, daß er die Stoffe am Tage der Angebotsabgabe zu den von
ihm angegebenen Preisen hätte beschaffen können und daß er diese Preise seiner Kalkulation zu
grundegelegt hat. Führt er den Nachweis nicht binnen einer angemessenen Frist nach Aufforderung,
hat er keinen Anspruch auf Erstattung von Mehraufwendungen.
2.404 Vermeidbare Mehraufwendungen werden nicht erstattet. Vermeidbar sind insbesondere Mehrauf
wendungen, die dadurch entstanden sind, daß der Auftragnehmer die rechtzeitige Beschaffung
der Stoffe versäumt oder die Möglichkeit fester Preisvereinbarungen nicht ausgenutzt oder Vertrags
fristen überschritten hat,
2.405 Die Klausel wird nicht angewendet für Stoffe, die der Auftragnehmer in eigenen Betriebsstätten ge
winnt oder herstellt.
2.406 Beabsichtigt der Auftragnehmer, dieser Klausel unterworfene Stoffe zu höheren als den angegebenen
- Preisen zu beschaffen, so hat er dies dem Auftraggeber unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Mehr-
^ aufwendungen"werden nicht erstattet, wenn die Anzeige unterblieben ist oder der Auftraggeber dieser
Heft 10 — 1973 340 VkBl Amtlicher Teil
Absicht des Auftragnehmers unverzüglich widersprochen und Anordnungen getroffen hat, bei deren
Befolgung die Mehraufwendungen ganz oder teilweise vermieden worden wären.
2.407 Die Mehraufwendungen werden errechnet aus dem Unterschied zwischen den in der Anlage zum
Leistungsverzeichnis angegebenen Preisen und den Abrechnungspreisen.
Als Abrechnungspreise gelten nach Wahl des Auftraggebers entweder die Preise aus den vom Auf
tragnehmer vorzulegenden Rechnungen oder die Mittelpreise aus Angeboten einschlägiger Lieferer
(Marktpreise). Mengen-, Umsatz- und Jahresrabatte sowie sonstige Preisnachlässe — mit Ausnahme
der Skonti — sind von den Preisen abzusetzen.
2.408 Der Berechnung der Mehraufwendungen werden nur die Baustoffmengen zugrundegelegt, für deren
Einbau nach dem Vertrag eine Vergütung zu gewähren ist.
2.409 Der Auftragnehmer hat Grund und Höhe der Mehraufwendungen nachzuweisen. Er hat über die zu
höheren Preisen angelieferten Stoffmengen prüfbare Aufzeichnungen zu führen, aus denen sich erge
ben muß, welche einzelnen Lieferungen auf die Rechnungen entfallen.
2.410 An den nach den Ziffern 2.402 bis 2.409 errechneten Mehraufwendungen wird der Auftragnehmer beteiligt;
seine Selbstbeteiligung beträgt 10 v. H. der Mehraufwendungen, mindestens aber 0,5 v. H. der Abredi-
nungssumme. Dabei ist der Mehrbetrag ohne Umsatzsteuer, die Abrechnungssumme ohne die auf
grund von Gleitklauseln zu erstattenden Beträge und ohne Umsatzsteuer anzusetzen.
Nachunternehmerleistungen werden den Leistungen des Hauptunternehmers zugerechnet, Nebenunter
nehmerleistungen werden als selbständige Leistungen behandelt.
2.411 Bei Stoffpreissenkungen ist der Auftragnehmer verpflichtet, die ersparten Aufwendungen von seinem
Vergütungsanspruch abzusetzen. Er ist berechtigt, 10 v. H. der ersparten Aufwendungen, mindestens
aber 0,5 v. H. der Abrechnungssumme (vgl. Ziffer 2.410) einzubehalten. Für die Ermittlung und den
Nachweis der ersparten Aufwendungen gelten die Ziffern 2.402 bis 2.409 sinngemäß.
Der Auftragnehmer ist verpflichtet, den Auftraggeber unaufgefordert schriftlich zu unterrichten, wenn
die in der Anlage zum Leistungsverzeichnis angegebenen Preise unterschritten werden.
2.5 Lohn- und Gehaltsnebenkosten (zu § 2 Ziffer 2)
2.51 Lohn- und Gehaltsnebenkosten sind Wege- und Fahrgelder, Auslösungen (Trennungsgelder, Unter-
kunfts- und Übernachtungsgelder), Kosten der An- und Rückreisen und der Familienheimfahrten.
2.52 Lohn- und Gehaltsnebenkosten gelten als mit den Vertragspreisen abgegolten, wenn im Leistungsver
zeichnis kein besonderer Ansatz dafür vorgesehen ist. Dies gilt auch für die im Leistungsverzeichnis
aufgeführten Verrechnungssätze für Stundenlohnarbeiten.
2.53 Lohn- und Gehaltsnebenkosten werden gesondert in Höhe des vom Auftragnehmer im Leistungsverzeich
nis angegebenen Pauschalbetrages erstattet, wenn im Leistungsverzeichnis ein entsprechender Ansatz
vorgesehen ist. Der Auftraggeber behält sich jedoch eine Erstattung auf Nachweis in tatsächlicher Höhe
vor. Lohn- und Gehaltsnebenkosten für Stundenlohnarbeiten sind im Pauschalbetrag enthalten.
2.54 Der Pauschalbetrag ändert sich im Verhältnis der Angebotssumme zur Abrechnungssumme — beide ohne
Lohn- und Gehaltsnebenkosten.
2.55 Bei Erstattung auf Nachweis sind die Lohn- und Gehaltsnebenkosten nur insoweit erstattungsfähig,
als sie nachweislich gezahlt worden sind und die Arbeitnehmer entweder nach den geltenden Tarifver
trägen Anspruch darauf hatten oder die Lohn- und Gehaltsnebenkosten ortsüblich, gewerbeüblich und
zur Durchführung des Auftrages notwendig waren.
2.6 Änderung des Mengenansatzes (zu § 2 Ziffer 3)
2.61 Wird für die über 10 v. H. hinausgehende Überschreitung des Mengenansatzes die Vereinbarung eines
neuen Preises verlangt (§ 2 Ziffer 3 Abs..2), so ist dieser nach der Kostenlage zu bemessen. Dabei ist
in jedem Falle eine etwaige Ersparnis zu berücksichtigen, die sich für den Auftragnehmer daraus ergibt,
daß durch die Überschreitung des Mengenansatzes keine oder nur geringere zusätzliche Kosten für Bau
stelleneinrichtung, Geräteeinsatz, Aufsicht und ähnliche allgemeine Leistungen entstehen. Eine Ermäßi
gung des vertraglichen Einheitspreises kann nicht verlangt werden, soweit der Auftraggeber wegen
Unterschreitung des Mengenansatzes bei anderen Positionen (§ 2 Ziffer 3 Abs. 3) oder wegen Verringerung
des Auftrages dem Auftragnehmer einen Ausgleich zu gewähren hätte.
2.62 Muß sich die Beurteilung, ob eine Erhöhung oder Ermäßigung von vertraglichen Einheitspreisen (§ 2
Ziffer 3 Abs. 2 und 3) oder die Änderung von Pauschalsummen (§ 2 Ziffer 3 Abs. 4) gerechtfertigt ist,
auf eine Auskunft des Auftragnehmers stützen, so hat er die erforderlichen Angaben zu machen und
sie, wenn nötig, anhand der Preisermittlung (Kalkulation) für die vertragliche Leistung zu belegen.
2.7 Preisnachweis (zu § 2 Ziffern 3, 5, 6 und 7)
2.71 Wenn nach § 2 Ziffern 3, 5 und 6 neue Preise zu vereinbaren sind, hat der Auftragnehmer auf Verlangen
die Preisermittlung für die neuen Preise und, soweit erforderlich, für die vertragliche Leistung zur Ein
sicht vorzulegen und die erforderlichen Auskünfte zu erteilen.
2.72 Das gleiche gilt, wenn dem Auftragnehmer eine Vergütung nach § 2 Ziffer 7 Abs. 2 zusteht.
2.8 Beanspruchung erhöhter Vergütung (zu § 2 Ziffer 5)
Beansprucht der Auftragnehmer wegen Änderungen des Bauentwurfs oder anderer Anordnungen des Auf
traggebers eine erhöhte Vergütung, so muß er dies dem Auftraggeber unverzüglich schriftlich anzeigen.
2.9 Stundenlohnarbeiten (zu § 2 Ziffer 9)
Sind in einem Leistungsvertrag Stundenlohnarbeiten vorgesehen, so ist die dafür angegebene Zahl von
Stunden unverbindlich; § 2 Ziffer 3 gilt insoweit nicht. Vergütet werden nur die tatsächlich geleisteten
Stunden, soweit die Stundenlohnarbeiten im Einzelfall mit Zustimmung des Auftraggebers ausgeführt sind.
VkBl Amtlicher Teil 34f Heft 10 — 1973
3. Aiisfllliriiiigsuitlerlageii (zu § 3)
3.1 Unterlagen des Auftraggebers (zu § 3 Ziffer 1)
Der Auftragnehmer hat die für die Bauausführung nötigen Unterlagen, die nach den Bestimmungen des Ver
trages vom Auftraggeber zu liefern sind, rechtzeitig bevor sie benötigt werden, vom Auftraggeber anzu
fordern.
3.2 Sicherung von Festpunkten und Achsen (zu § 3 Ziffer 2 und § 4 Ziffer 2)
Der Auftragnehmer ist für die sichere Erhaltung der ihm übergebenen Höhen- und Festpunkte, Achsen usw.
verantwortlich. Wenn ein Höhen- oder Festpunkt, eine Achse, ein Grenzstein oder eine sohstige Kennzeich
nung beseitigt werden soll, ist der Auftraggeber rechtzeitig vorher zu unterrichten. Etwa notwendiger Ersatz
oder sonstige Maßnahmen sind vor der Beseitigung nach vorheriger Zustimmung durch den Auftraggeber
vom Auftragnehmer zu veranlassen, sofern es sich nicht um amtliche Festpunkte, Grenzsteine u. dergl. handelt.
3.3 Kennzeichnung der Unterlagen (zu § 3 Ziffer 3)
3.31 Der Ausführung dürfen nur Unterlagen zugrunde gelegt werden, die vom Auftraggeber ausdrücklich
als zur Ausführung bestimmt gekennzeichnet sind.
3.32 Die Verantwortung und Haftung des Auftragnehmers nach dem Vertrage, insbesondere nach § 3 Ziffer 3
Satz 2, § 4 Ziffer 2 und § 13 werden durch die vorstehende Ziffer 3.31 nicht eingeschränkt.
3.4 Arbeitsplan (zu § 3 Ziffer 5)
3..41 Der Auftragnehmer hat auf Verlangen des Aüftraggebers einen Arbeitsplan, einen Baustelleneinrich-
« tüngsplan und eih Geräteverzeichnis aufzustellen und, sofern im Vertrag nichts anderes bestimmt ist,
rechtzeitig vor Ausführung der Leistungen, spätestens jedoch 3 Wochen nach Aufforderung, dem Auf
traggeber vorzulegen. Beanstandet der Auftraggeber die Unterlagen nicht, so sind sie für die Ausfüh
rung verbindlich. Ein Abweichen von dem Arbeitsplan ist nur mit schriftlicher Zustimmung des Auftrag
gebers zulässig.
3.42 Der Auftraggeber übernimmt mit seiner Zustimmung für die Zweckmäßigkeit des Arbeitsplanes oder
Geräteeinsatzes keinerlei Gewähr.
3.5 Veröffeiitlicliungeii (zu § 3 Ziffer 6)
Veröffentlichungen über die Bauleistungen sind nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung des Auftrag
gebers zulässig. Als Veröffentlichungen in diesem Sinne gelten auch die Beschreibung der Bauausführung,
die Bekanntgabe von Zeichnungen, Berechnungen oder anderen Unterlagen, ferner Lichtbild-, Film-, Rund
funk- und Fernsehaufnahmen.
Ausführung (zu § 4)
4.01 Bauleitung des Auftragnehmers (zu § 4 Ziffern I und 2)
4.011 Der Auftragnehmer hat, sofern er die Bauleitung nicht persönlich ausübt, einen fachkundigen und
zuverlässigen Vertreter mit der örtlichen Bauleitung zu beauftragen und dem Auftraggeber vor
Beginn der Arbeiten schriftlich zu benennen. Er hat dafür zu sorgen, daß ihn oder seinen Vertreter
Nachrichten des Auftraggebers jederzeit erreichen können. Falls Fragen auftreten, für deren Ent
scheidung sich der Vertreter nicht uneingeschränkt befugt hält, muß auf Verlangen des Auftraggebers
unverzüglich ein ausreichend bevollmächtigter Vertreter zur Verfügung stehen.
4.012 Der Auftraggeber kann, sofern ein ersprießliches Zusammenarbeiten mit dem Vertreter oder sonsti
gen Arbeitnehmern des Auftragnehmers nicht möglich ist, deren Ablösung verlangen.
4.02 Mitbenutzung von Anlagen und Betriebseinrichtungen (zu § 4 Ziffer 1)
Sofern sich die Arbeiten mehrerer Auftragnehmer berühren, haben diese die Mitbenutzung ihrer Zufahrts
wege, Gerüste und Einrichtungen gegen angemessene Vergütung gegenseitig zu gestatten, soweit ihre
Leistungen dadurch nicht wesentlich behindert werden. Bei Meinungsverschiedenheiten entscheidet der
Auftraggeber.
4.03 Unlerridituug und Bautagesberichte (zu § 4 Ziffer 2)
4,03'! Von allen wichtigen Maßnahmen auf der Baustelle, insbesondere vom Beginn aller wichtigen Teil
leistungen, ist der Auftraggeber rechtzeitig schriftlich in Kenntnis zu setzen.
4.032 Bei Unklarheiten, die bei der Bauausführung auftreten und deren Klärung für das Vertragsverhältnis
wichtig ist, aber durch die Fortsetzung der Bauarbeiten oder durch andere Einflüsse ersdiwert oder
unmöglich gemacht würde, ist der Sachverhalt im gegenseitigen Benehmen von Auftragnehmer und
Auftraggeber unverzüglich festzustellen. Nachträglich vorgelegte Gutachten über Tatbestände, deren
Nachprüfung dem anderen Teil nicht mehr möglich ist, bleiben unberücksichtigt.
4.033 Der Auftragnehmer hat dem Auftraggeber täglich Bautagesberichte zu übergeben. Die Bautages
berichte müssen alle Angaben enthalten, die für die Ausführung und Abrechnung des Auftrages von
Bedeutung sein können, insbesondere über Wetter, Temperaturen, Zahl und Art der auf der Baustelle
beschäftigten Arbeitskräfte, Stundenaufwand, Zahl und Art der eingesetzten Großgeräte, Zu- und
Abgang von Baustoffen und Geräten, Art, Umfang und Ort der geleisteten Arbeiten mit den wesent
lichen Angaben über den Baufortschritt (Beginn und Ende von Leistungen größeren Umfanges, Menge
der nach den einzelnen Ziffern des Leistungsverzeichnisses eingebauten Baustoffe und Bauteile, B@®
Heft 10 — 1973 342 VkBl Amtlicher Teil
tonierungszeiten und dergl.), Abnahmen nach § 12 Ziffer 2, Unterbrechung der Ausführung ein
schließlich kürzerer Unterbrechung der Arbeitszeit mit Angabe der Gründe, Unfälle und sonstige
Vorkommnisse.
4.04 Genehmigungspflichtige Baubehelfe (zu § 4 Ziffer 2)
4.041 Für Baubehelfe, wie Gerüste, Aussteifungen, Abfangungen u. dergl. hat der Auftragnehmer vor der
Ausführung die Genehmigung des Auftraggebers einzuholen.
4.0411 wenn für die Baubehelfe nach DIN 4420 — Gerüstordnung — ein statischer Nachweis erfor
derlich ist,
4.0412 wenn es der Auftraggeber im Einzelfall verlangt.
4.042 Sind zur Prüfung und Genehmigung Unterlagen erforderlich, so hat sie der Auftragnehmer rechtzeitig
zu liefern.
4.05 Verkehrssicherung (zu § 4 Ziffer 2)
4.051 Der Auftragnehmer hat alle für die Verkehrssicherung und Verkehrsregelung im Bereich der Bau
stelle und ihrer Nebenanlagen erforderlichen Maßnahmen unter seiner Verantwortung durchzuführen.
Anweisungen des Auftraggebers hat er dabei zu beachten.
4.052 Der Auftragnehmer hat seine Betriebsangehörigen — neu hinzukommende jeweils vor Aufnahme der
Arbeit — über alle den Verkehr betreffenden Vorschriften, soweit sie in Verbindung mit der Bau
leistung zu beachten sind, ausreichend zu unterrichten und diese Unterrichtung von Zeit zu Zeit zu
wiederholen.
4.053 Der Auftragnehmer hat die Baustelle und ihre Nebenanlagen sowie die Baustofflagerplätze vor
schriftsmäßig abzuschranken, zu beschildern, zu beleuchten und erforderlichenfalls zu bewachen.
Baustoffe sind möglichst außerhalb der Straße so zu lagern, daß die Belange des Verkehrs und der
Grundstücksanlieger weitgehend gewahrt werden.
4.054 Wird durch die Arbeiten des Auftragnehmers die Fahrbahn in Anspruch genommen und aus diesem
Grunde eine Verkehrsregelung notwendig, so hat sie der Auftragnehmer unter seiner Verantwortung
derart durchzuführen, daß der Verkehr möglichst wenig behindert ist.
4.055 Wenn die Umleitung des Verkehrs erforderlich ist, führt der Auftraggeber die dazu notwendigen
Maßnahmen unter seiner Verantwortung durch, sofern in den Vertragsunterlagen nichts anderes vor
gesehen ist.
4.06 Eisenbahnsicherung (zu § 4 Ziffer 2)
Berühren die Bauarbeiten Anlagen der Deutschen Bundesbahn oder anderer Unternehmungen von Schienen
bahnen, so hat der Auftragnehmer deren Vorschriften und Anordnungen zu beachten. Insbesondere hat er
alle Maßnahmen, welche zur Sicherung des Bahnbetriebes und zur Sicherung der Arbeiter gegen die Gefah
ren des Bahnbetriebes erforderlich sind, zu treffen. Bauteile, Rüstungen, Baugeräte u. dergl. dürfen nicht
in die vorgeschriebene Umgrenzung des lichten Raumes der in Betrieb befindlichen Gleise hineinragen und
müssen gegen Veränderungen und Verschiebungen gesichert werden.
4.07 Beseitigung, Änderung und Schutz von Anlagen; Aufwuchs (zu § 4 Ziffer 2)
4.071 Anlagen, wie Leitungen, Durchlässe, Einfriedigungen u. dergl. dürfen erst beseitigt oder geändert
werden, wenn das Einverständnis des Auftraggebers vorliegt. Der Auftragnehmer hat die Eigentümer
der Anlagen rechtzeitig vorher von ihrer Beseitigung bzw. Veränderung zu verständigen. Von den
Bauarbeiten berührte Rohre, Kabel, unterirdische Fernmeldeanlagen u. dergl. sind mit Vorsicht nach
den Vorschriften und Anordnungen der zuständigen Stellen zu behandeln.
4.072 Für Aufwuchs gilt Ziffer 4.071 entsprechend.
4.08 Gewässer (zu § 4 Ziffer 2)
Werden beim Bau Gewässer berührt, so hat der Auftragnehmer auf Rechte Dritter Rücksicht zu nehmen.
4.09 Schutz der Landschaft (zu § 4 Ziffer 2)
Der Auftragnehmer ist verpflichtet, auf die Erhaltung des Landschaftsbildes weitestgehende Rücksicht zu
nehmen. Er hat seine Arbeitnehmer ausdrücklich hierüber aufzuklären und dafür zu sorgen, daß schonungs
würdige Bäume, Baumgruppen, Findlingsblöcke, Felswände u. dergl. nicht beschädigt, beseitigt und natür
liche Geländemulden und Tümpel nicht zugeschüttet werden, soweit es nicht im einzelnen vom Auftrag
geber besonders zugelassen wird.
4.10 Werbung (zu § 4 Ziffer 2)
Gewerbliche Werbung auf der Baustelle ist nur mit Genehmigung des Auftraggebers zulässig.
4.11 Berufsgenossenschaft (zu § 4 Ziffer 2) — entfällt —
4.12 Unterkunft (zu § 4 Ziffer 2)
Lagerunterkünfte — auch soweit sie außerhalb der Baustelle liegen — sind dem Auftraggeber mitzuteilen.
VkB1 Amtlicher Teil ^ 343 Heft 10 — 1973
4.13 Baustellenräumung (zu § 4 Ziffer 2 und § 5 Ziffer 1)
4.131 Die Baustelle ist so bald wie möglich zu räumen. Befolgt der Auftragnehmer eine dahingehende
Aufforderung nicht innerhalb angemessener Frist, so kann der Auftraggeber die Baustelle auf Kosten
des Auftragnehmers räumen lassen.
4.132 Vom Auftraggeber zur Verfügung gestellte Lagerplätze, Arbeitsplätze und Zufahrtswege sind nach
der Räumung im früheren Zustand zurückzugeben, wenn keine andere Regelung vorgesehen ist.
4.14 Beistellung von Stoffen und Bauteilen (zu § 4 Ziffer 5)
4.141 Der Auftragnehmer hat für die sachgemäße Behandlung und Lagerung sowie den ordnungsmäßigen
Schutz der ihm vom Auftraggeber übergebenen Baustoffe und Bauteile und für deren wirtschaftliche
Verwendung zu sorgen. Der Verbrauch ist dem Auftraggeber nachzuweisen. Verluste und Schäden
durch mangelhafte Lagerung, durch unwirtschaftliche Behandlung und Verwendung der Baustoffe und
durch Diebstahl hat der Auftragnehmer zu ersetzen.
4.142 Der Auftragnehmer hat vom Auftraggeber beizustellende Baustoffe oder Bauteile rechtzeitig unter
Angabe der benötigten Mengen und Anliefertermine abzurufen.
4.143 Fordert der Auftraggeber die Verpackung von ihm beigestellter Stoffe und Bauteile zurück, so ist
diese schonend zu behandeln und unverzüglich zurückzugeben.
4.15 Stoffprüfungen (zu § 4 Ziffer 6)
Der Auftragnehmer hat für die Prüfung von Stoffen und Bauteilen — auch wenn er nach dem Vertrag die
Kosten nicht zu tragen hat — alle erforderlichen Leistungen nach Weisung des Auftraggebers durchzufüh
ren. Er hat den Auftraggeber über Art, Ort und Zeit von Probeentnahmen und Prüfungen rechtzeitig zu
unterrichten. Das Ergebnis der Prüfungen ist dem Auftraggeber, sofern es ihm nicht von einer Prüfanstalt
unmittelbar zugeht, unverzüglich mitzuteilen.
4.16 Nachunternehmer, Nebenunternehmer (zu § 4 Ziffer 8)
4.161 Zur Übertragung von Bauleistungen an andere Unternehmer (Nachunternehmer oder Nebenunterneh
mer) hat der Auftragnehmer stets die Zustimmung des Auftraggebers einzuholen.
4.162 Der Auftragnehmer hat bei der Weitervergabe von Bauleistungen den Verträgen mit Nach- oder
Nebenunternehmern außer der Verdingungsordnung für Bauleistungen die in seinem Vertrage mit dem
Auftraggeber enthaltenen einschlägigen Bestimmungen zugrunde zu legen, soweit diese für die Nach
oder Nebenunternehmerleistung in Betracht kommen.
4.163 Der Auftragnehmer ist verpflichtet, dem Auftraggeber auf Verlangen eine Übersicht über den Stand
seiner Verpflichtungen gegenüber seinen Nachunternehmern einschließlich der an sie geleisteten
Zahlungen vorzulegen.
4.164 Bei Vergabe von Bauleistungen an Nebenunternehmer obliegt es dem Hauptunternehmer, die ver
tragsgemäße Ausführung der Leistungen der Nebenunternehmer zu überwachen und für fristgerechte
Ausführung zu sorgen. Alle mit der Abwicklung des Vertrages mit dem Nebenunternehmer zusam
menhängenden Arbeiten sind Aufgabe des Hauptunternehmers. Er hat die Rechnungen der Neben
unternehmer zu prüfen und unverzüglich an den Auftraggeber weiterzuleiten. Zahlungen werden
vom Auftraggeber unmittelbar an den Nebenunternehmer geleistet. Bei Ausfall oder sonstigem Un
vermögen eines Nebenunternehmers haftet der Hauptunternehmer selbstschuldnerisch für dessen
vertragliche Verpflichtungen.
4.165 — entfällt —
5. Ausführungsfristen (zu § 5)
Zur Vollendung der Ausführung gehört auch die Räumung der Baustelle und die Instandsetzung oder Wieder
herstellung der Lagerplätze u. dergl., soweit der Auftraggeber nicht eine Ausnahme zuläßt.
6. Behinderung und Unterbrechung der Ausführung (zu § 6 Ziffer 2)
Etwa notwendige Fristverlängerungen sind rechtzeitig vor Ablauf der Vertragsfristen schriftlich zu beantragen
und zu begründen.
7. Kündigung durch den Auftraggeber (zu § 8)
7.1 Der Auftraggeber ist berechtigt, den Auftrag zu entziehen oder vom Vertrag zurückzutreten, wenn der
Auftragnehmer Personen, die auf Seiten des Auftraggebers mit der Vorbereitung, dem Abschluß oder der
Durchführung des Vertrages befaßt sind, oder ihnen nahestehenden Personen, Vorteile anbietet, verspricht
oder gewährt. Solchen Handlungen des Auftragnehmers selbst stehen Handlungen von Personen gleich, die
von ihm beauftragt oder für ihn tätig sind. Dabei ist es gleichgültig, ob die Vorteile den vorgenannten Per
sonen oder in ihrem Interesse einem Dritten angeboten, versprochen oder gewährt werden.
7.2 Wird der Auftrag nach Ziffer 7.1 entzogen, gilt § 8 Ziffer 3 entsprechend.