VkBl Nr. 10 1973
Verkehrsblatt Nr. 10 1973
Heft 10 — 1973 344 VkBI A m tl i c h e r Te i 1
7.3 Tritt der Auftraggeber nach Ziffer 7.1 vom Vertrage zurück, so ist er berechtigt, aber nicht verpflichtet, die
empfangenen Leistungen zurückzugeben. Gibt er die empfangenen Leistungen zurück, so hat der Auftrag
nehmer die empfangene Vergütung zurückzugeben. Behält der Auftraggeber die Leistungen, so hat der Auf
tragnehmer nur Anspruch auf Vergütung des Wertes, den die Leistungen für den Auftraggeber haben. Der
Auftragnehmer hat dem Auftraggeber allen Schaden zu ersetzen, der diesem unmittelbar oder mittelbar durch
den Rücktritt vom Vertrage entsteht. Dagegen stehen dem Auftragnehmer gegen den Auftraggeber auf Grund
des Rücktritts keinerlei Ansprüche wegen Nichterfüllung des Vertrages zu. Im übrigen gelten die gesetz
lichen Vorschriften über .den Rücktritt.
7.4 Sonstige gesetzliche oder vertragliche Ansprüche der Vertragsparteien bleiben unberührt.
8. Haftung der Vertragsparteien (zu § 10)
8.1 Hat der Auftraggeber auf Grund gesetzlicher Vorschriften an Erfüllungsgehilfen des Auftragnehmers Scha
denersatz zu leisten, so steht ihm der Rückgriff gegen den Auftragnehmer zu, wenn der Schaden durch
Verschulden des Auftragnehmers oder seiner Erfüllungsgehihen verursacht worden ist. Hat ein Verschulden
des Auftraggebers oder seiner Erfüllungsgehilfen mitgewirkt, so findet § 254 BGB Anwendung.
8.2 Bedienstete des Auftraggebers, deren sich der Auftragnehmer zur Erfüllung seiner Verbindlichkeiten bedient,
gelten bei den Arbeiten, die sie zur Erfüllung von Verbindlichkeiten des Auftragnehmers ausführen, als
Erfüllungsgehilfen des Auftragnehmers.
9. Abnahme (zu § 12)
9.1 Die fertiggestellten Leistungen bedürfen in jedem Falle einer förmlichen Abnahme, auch wenn vorher schon
die Leistung oder ein Teil der Leistung in Benutzung genommen wurde. Der Auftragnehmer hat die Beendir
gung der Gesamtleistung und, soweit erforderlich, die Fertigstellung von Teilen der Leistung rechtzeitig
schriftlich anzuzeigen und die Abnahme oder Teilabnähme zu beantragen. Der Auftraggeber bestimmt hierauf
im Benehmen mit dem Auftragnehmer den Termin der Abnahme.
9.2 In Fällen, in denen die Leistung oder Teile der Leistung vor der förmlichen Abnahme vom Auftraggeber für
die Benutzung freigegeben werden, geht die daraus sich ergebende Gefahr auf den Auftraggeber über.
9.3 Verweigert der Auftraggeber die Abnahme wegen wesentlicher Mängel, so hat der Auftragnehmer nach
Beseitigung dieser Mängel die Abnahme erneut zu beantragen.
9.4 In der Abnahme-Niederschrift ist auch der Beginn der Verjährungsfrist für die Gewährleistung anzugeben.
10. Gewährleistung (zu § 13)
10.1 Der Auftraggeber kann verlangen, daß vor Ablauf der Verjährungsfrist für die Gewährleistung eine ge
meinsame Besichtigung der Leistung stattfindet.
10.2 Treten während der Verjährungsfrist für die Gewährleistung Mängel auf, die auf vertragswidrige Leistung
zurückzuführen sind, so bedarf die Art der Mängelbeseitigung der vorherigen Zustimmung des Auftrag
gebers.
10.3 Bei der Berechnung der Minderung der Vergütung ist ein voraussichtlich höherer Unterhaltungsaufwand
und eine etwa zu erwartende kürzere Lebensdauer zu berücksichtigen.
11. Abrechnung (zu § 14)
11.1 Baustoffnachweis (zu § 14 Ziffer 1)
11.11 Der tatsächliche Baustoffverbrauch ist, soweit bestimmte Baustoffmengen vorgeschrieben sind, nach
der im Vertrag getroffenen Regelung nachzuweisen.
11.12 Nachweis des Gewichts
11.121 Wenn für die Abrechnung nach Gewicht im Vertrag keine andere Regelung getroffen ist, so
ist der Verbrauch durch Vorlage der Frachtbriefe oder der Wiegescheine einer geeichten
automatischen Waage (in der Regel Brückenwaage) laufend pachzuweisen; dies gilt auch für
vom Auftraggeber beigestellte Stoffe. Anerkannt werden nur solche Lieferungen, die bei der
Anfuhr von dem Beauftragten des Auftraggebers bestätigt worden sind.
11.122 Der Auftraggeber kann Stichproben artig das Gewicht einzelner Lieferungen durch Nachwägung
des beladenen und des leeren Fahrzeugs auf derselben Waage oder der nächstgelegenen
geeigneten öffentlichen Waage nachprüfen (Kontrollwägung).
11.123 Die Kosten für die erste Kontrollwägung je Baustoff und Baulos und die Kosten von weiteren
Konlrollwägungen, deren Ergebnis um mehr als ± 1,0 v. H. von dem auf dem Wiegeschein
oder Frachtbrief angegebenen Gewicht abweicht, werden in keinem Fall vergütet. Alle anderen
Kontrollwägungen werden nur dann und nur soweit besonders vergütet, als das mit ihnen
erfaßte Liefergewicht 2 v. H. der gesamten Liefermenge übersteigt.
Zu den Kosten der Kontrollwägung rechnen alle unmittelbar (Transportkosten, Wiegegebühren
usw.) und mittelbar (Wertminderung der Ladung, Einfluß auf den Baustellenbetrieb usw.)
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durch die Kontrollwägung entstehenden Kosten, jedoch nicht die Kosten für die Beaufsichti
gung der Kontrollwägung durch den Beauftragten des Auftraggebers. Sofern die Kosten nach
Abs. 1 besonders zu vergüten sind, sind sie im einzelnen nachzuweisen.
Ul + U2 + U3
11.124 Der Abrechnung wird das Gewicht Ga = Go * (1 - )zugrundegelegt.
100 • nk
Hierbei bedeuten:
Go = die durch Addition der auf den einzelnen Wiegescheinen angegebenen Gewichte errech
nete Gesamtliefermenge.
Ul, U2, U3 = die bei den einzelnen Kontrollwägungen festgestellte Unterschreitung in v. H.
des auf dem zugehörigen Wiegeschein angegebenen Gewichts, wobei jedoch
nur die Unterschreitungen u >1,0 v. H., diese jedoch voll berücksichtigt
werden.
nk = Gesamtzahl der durchgeführten Kontrollwägungen.
Ergebnisse von Kontrollwägungen, die das auf dem Wiegeschein oder Frachtbrief angegebene
Gewicht übers(±reiten oder um nicht mehr als 1,0 v. H. unterschreiten, werden für die
Korrektur des Gesamtgewichts also nicht berücksichtigt. Auch erfolgt keine Korrektur der
Gewichte der einzelnen Wiegescheine oder Frachtbriefe aufgrund der Ergebnisse der Kontroll
wägungen.
11.125 Bei Baustoffen, die nach der Verwiegung wegen ihrer Beschaffenheit erheblich an Gewicht
verlieren können, ist der zwischen der ursprünglichen Wägung und der Kontrollwägung
mögliche Gewichtsverlust bei der Anwendung der Ziffern 11.123 und 11.124 zu berücksich
tigen.
11.13 Wenn im Leistungsverzeichnis, in den Zusätzlichen Technischen Vorschriften oder in sonstigen im
Vertrag aufgeführten Vorschriften nichts anderes vorgesehen ist, wird der Mehrverbrauch von Bau
stoffen nicht vergütet, es sei denn, daß der Auftraggeber vor dem Einbau einen Mehrverbrauch schrift
lich angeordnet hat.
: 11.14 Liegt der tatsächliche Baustoffverbrauch unter dem Sollverbrauch, und ist im Vertrag nichts anderes
vorgesehen, so wird die Einsparung von der Vergütungssumme abgezogen. Für die Berechnung
der Einsparung sind in diesem Falle die im Leistungsverzeichnis (Baustoffverzeichnis) ausgewiese
nen Baustoffpreise oder, falls diese nicht besonders ausgewiesen sind, die Einkaufspreise frei Fahr
zeug Baustelle maßgebend.
11.15 Ein weiterer Preisabzug bleibt vorbehalten für den Fall, daß der Minderverbrauch eine Güteminderung
der Leistung zur Folge hat, sofern nicht überhaupt bei wesentlichen Mängeln die Abnahme verweigert
wird.
11.2 Feststellung der Leistungen (zu § 14 Ziffer 2)
Unterläßt der Auftragnehmer den rechtzeitigen Antrag auf Feststellung von Leistungen, deren Aufmaß
später nicht mehr oder nur schwer möglich ist, oder beteiligt er sich nicht oder nur unzureichend an der.
Aufmessung, so gelten die Feststellungen des Auftraggebers als endgültig, wenn nicht der Auftragnehmer
ihre Unrichtigkeit beweist.
11.3 Rechnungen (zu § 14)
11.31 Alle Rechnungen sind auf Verlangen in mehrfacher Ausfertigung einzureichen; die Mehrfertigungen
sind als solche zu kennzeichnen. Die Rechnungen sind laufend zu numerieren und als Abschlags-, Teil
oder Schlußrechnungen zu bezeichnen.
11.32 In allen Rechnungen sind die Leistungen in der Reihenfolge des Leistungsverzeichnisses aufzuführen,
und zwar getrennt nach besonderen Abschnitten für Leistungen aus dem Hauptvertrag und etwaigen
Nachtragsverträgen sowie für Stundenlohnarbeiten. Die Bezeichnungen der Leistungen erhalten die
laufenden Nummern (Positionen) des Leistungsverzeichnisses und dürfen, sofern die Ausführung von
der Leistungsbeschreibung nicht abweicht, gegenüber dem Leistungsverzeichnis abgekürzt wiederge
geben werden.
11.33 In jeder Abschlagsrechnung sind Umfang und Wert aller bisherigen Leistungen und die bereits erhal
tenen Abschlagszahlungen einzeln und in laufender Nummernfolge anzugeben.
11.34 Soll ein selbständiger Teil der Leistung nach § 16 Ziffer 3 endgültig festgestellt und bezahlt werden,
so ist darüber eine Teilrechnung aufzustellen. Das gleiche gilt, wenn Leistungen nach § 6 Ziffer 5
abgerechnet werden, weil die Ausführung für voraussichtlich längere Zeit unterbrochen ist. Die
Teilrechnung muß den Anforderungen an eine Schlußrechnung genügen.
11.35 In der Schlußrechnung müssen die Leistungen nach den laufenden Nummern (Positionen) des Lei-
stungsyerzeichnisses und die Abschlagzahlungen und Zahlungen auf Teilrechnungen stets einzeln
aufgeführt werden. Soweit sie schon in einer Teilrechnung erfaßt sind, dürfen sie zusammengefaßt
wiedergegeben werden.
11.36 Sind Angaben in der Rechnung geändert, so müssen die ursprünglichen Angaben lesbar bleiben; sie
dürfen also nicht ausgeschabt, übermalt oder überklebt werden.
11.37 Aus Abrechnungszeichnungen oder Handskizzen müssen alle Maße, die für die Rechnung nötig sind,
unmittelbar zu ersehen sein.
2. Stundenlohnarbeiten (zu § 15)
12.1 Für Stundenlohnarbeiten ist in jedem Einzelfall die schriftliche Anordnung oder Genehmiguna des Auftraa-
gebers erforderlich.
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12.2 über S'tundenlohnarbeiten hat der Auftragnehmer arbeitstäglidi Stundenlohnzettel in zweifacher Ausferti
gung einzureichen. Eine Ausfertigung erhält er nach Prüfung zurück. Der Auftraggeber kann ein Muster
für die Stundenlohnzettel vorschreiben.
12.3 Wird für Stundenlohnarbeiten eine besondere Aufsicht geführt, so gilt § 15 Ziffer 3 mit der Maßgabe, daß
höchstens die tatsächlich geleisteten Aufsichtsstunden vergütet werden.
12.4 Sind Arbeiten im Stundenlohn mit anderen Leistungen verbunden, so sind keine getrennten Rechnungen
aufzustellen; Forderungen aus Stundenlohnarbeiten sind in einem besonderen Abschnitt der Rechnung
aufzuführen.
12.5 Die vom Auftraggeber anerkannten Stundenlohnzettel sind den Abrechnungen beizufügen, soweit sie nicht
bereits dem Auftraggeber übergeben sind.
12.6 Der Auftragnehmer hat auf Verlangen des Auftraggebers die tatsächlichen Lohnkosten an Hand der Lohn
listen nachzuweisen, soweit nicht nach Stundenverrechnungssätzen abgerechnet wird.
13. Zahlung (zu § 16)
13.1 Abschlagszahlungen (zu § 16 Ziffer 1)
13.11 Abschlagszahlungen werden im allgemeinen monatlich, jedoch nicht öfter als alle zwei Wochen
gewährt. Als nachgewiesen gelten nur 95 v. H. der jeweils berechneten Lieferungen und Leistungen, so
weit die Rechnungen nicht als Abrechnung über selbständige Teilleistungen anzusehen und durch
prüfbare Aufstellungen aufgrund gemeinsamer Aufmessungen belegt sind.
13.12 Erscheint der Einbehalt (Rückhalt) von 5 v. H. nicht ausreichend, um die bei der überschlägigen Ermitt
lung der Leistungen urid Lieferungen auftretende Unsicherheit oder die dem Auftraggeber etwa
zustehende Gegenforderung zu de(ken, so kann der Auftraggeber den Einbehalt entsprechend er
höhen.
13.13 Falls im LeistungsVerzeichnis für Baustelleneinrichtung, Baustellenräumung und andere Leistungen
Pauschalsummen vorgesehen sind, werden bei Abschlagszahlungen nur dem Leistungsstand entspre
chende Beträge berücksichtigt.
13.14 Der Auftraggeber kann Abschlagszahlungen auf noch nicht eingebaute Stoffe und Bauteile davon
abhängig machen, daß Sicherheit geleistet wird.
13.2 Sdiiußzahlung (zu § 16 Ziffer 2)
13.21 Die Schlußzahlung wird unbeschadet der Bestimmungen über die Aufstellung und Feststellung der
Schlußrechnung erst nach der Abnahme geleistet, auch wenn dadurch die in § 16 Ziffer 2 festgelegte
Frist überschritten wird.
13.22 Wenn sich bei der Prüfung der Schlußrechnung deren Unzulänglichkeit herausstellt, beginnt die Frist
für die Schlußzahlung erst mit der Vorlage der für eine Prüfung und Feststellung geeigneten Schluß
rechnung, Auf die Unzulänglichkeit der eingereichten Schlußrechnung ist der Auftragnehmer unter
Angabe der Gründe unverzüglich hinzuweisen.
13.3 Zahlungsweise (zu § 16 Ziffern 1 und 4)
13,31 Der Auftragnehmer kann auf der Rechnung die gewünschte Zahlungsweise angeben, die der Auftrag
geber nach Möglichkeit berücksichtigt. Allgemeine Erklärungen, daß die Zahlungen in bestimmter
Weise bewirkt werden sollen, sind für den Auftraggeber nicht verbindlich.
13 32 Die in § 16 Ziffer 1 festgesetzten Zahlungsfristen gelten nur für die Aufstellung der Zahlungsanwei
sungen durch die zuständige Stelle des Auftraggebers.
14. Abtretmig (zu § 16 Ziffern 1 bis 4)
14.1 Forderungen des Auftragnehmers gegen den Auftraggeber können ohne Zustimmung des Auftraggebers nur
unter folgenden Bedingungen abgetreten werden:
14.11 Die Abtretung darf sich nur auf einen genau zu bezeichnenden Auftrag erstrecken, Sie umfaßt außer
diesem Auftrag auch etwaige Nachträge, die als solche bezeichnet sind. Abgetreten ist der noch
ausstehende Betrag in voller Höhe.
14.12 Der neue Gläubiger darf sich darauf, daß der Auftraggeber die Abtretung bei der Zahlung gekannt
habe (§ 407 BGB), nur berufen, wenn
14.121 seit dem Eingang der Abtretungsanzeige beim Auftraggeber und dem Tag der Zahlung ßar-
zahlung, Abgang des Uberweisungsauftrags oder des Schecks aus der Kasse) 6 Werktage ver
strichen sind oder
14.122 der die Zahlung bearbeitende Kassenbeamte schon vor Ablauf dieser Frist von der Abtre
tungsanzeige Kenntnis hatte.
,14.13 Eine weitere Abtretung durch den neuen Gläubiger ist ausgeschlossen.
14.14 Der neue Gläubiger muß sich den Bedingungen der Ziffern 14.11 bis 14,13 schriftlich unterwerfen.
14.2 Die Abtretung wirkt gegenüber dem Auftraggeber erst, wenn sie ihm unter genauer Bezeichnung der auf
traggebenden Stelle und des Auftrages vom alten Gläubiger (Auftragnehmer) und vom neuen Gläubiger
(Zessionar) mit dem vom Auftraggeber vorgeschriebenen oder anerkannten Formblattmuster schriftlich an
gezeigt worden ist. Der Auftraggeber bestätigt dem Auftragnehmer den Eingang der Abtretungsanzeige.
14.3 Abtretungen, die nicht unter Ziffer 14.1 fallen (z.B. Teilabtretimg), sind nur mit Zustimmung des Auftrag
gebers wirksam. Ziffern 14.1 und 14.2 gelten entsprechend, soweit nichts anderes vereinbart ist.
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15. Erstattungen (zu § 16 Ziffer 2)
15.1 Werden nach Annahme der Schlußzahlung Fehler in den Unterlagen der Abrechnung festgestellt, so sind
Auftraggeber und Auftragnehmer verpflichtet, die ihnen danach zustehenden Beträge zu erstatten, soweit
es sich um Fehler folgender Art handelt:
15.11 Aufmaßfehler, d. h. Abweichungen in Aufmaßlisten und Abrechnungszeichnungen von der tatsäch
lichen Ausführung oder untereinander;
15.12 Rechenfehler, d. h. Fehler in der Anwendung der allgemeinen Rechenregeln der Rechnungsarten
(einschl. Kommafehlernj;
15.13 übertragungsfehler einschl. Seitenübertragungsfehlern.
Forderungen aus solchen Fehlern gelten nicht als Nachforderungen im Sinne von § 16 Ziffer 2 Abs. 2 VOB/B.
15.2 Bei Rüchforderungen des Auftraggebers aus Überzahlungen (§§ 812 ff BGB) kann sich der Auftragnehmer
nicht auf einen etwaigen Wegfall der Bereicherung (§ 818 Abs. 3 BGB) berufen.
15.3 Im Falle einer Überzahlung bei der Sdilußzahlung hat der Auftragnehmer die zu erstattende Überzahlung
vom Empfang der Sdilußzahlung an mit 4 v. H. für das Jahr zu verzinsen.
Muster 1 die noch nicht ausgeführten Leistungen nach den
Anlage zum ARS Nr. 5/1973 einzelnen Abschnitten des Leistungsverzeichnis
ses wie folgt:
Muster für den Ansatz im Leistungsverzeichnis bei
Erstattung von Lohn- und Gehaitsmehr- oder -min- Abschn. 1
deraufwendungen.
*) um V. T.*")
OZ..
Abschn. 2
Erstattung von Lohn- und Gehaltsmehr- oder -min-
deraufwendungen gem. Ziff. 2.3 ZVStra 73 .*) um . . . . . . . . v.T.^
1) Als maßgebender Lohn wird, abweichend von Abschn. 3
Ziff. 2.32 ZVStra 73 vereinbart:
*) um . . . . . . V. T**)
V. . . .T Die angebotenen Änderungssätze sind ebenso
wie die Angebotspreise der Wertung nach § 25
2) Änderungsgesetz VOB/A unterworfen.
Bei einer Änderung des maßgebenden Lohnes *) Im Einzelfall vom Auftraggeber einzusetzen.
um 1 Pf/Stunde ändert sich die Vergütung für **) Im Einzelfall vom Bieter einzusetzen.
Muster 2
Anlage zum ARS Nr. 5/1973
Muster für den Ansatz fan Leistungsverzeichnis bei Erstattung von Lohn- und Gehaltsmehr- oder -minderaufwendungen
Einzel Gesamt
OZ Beschreibung der Teilleistung Menge preis preis
DM DM
Erstattung von Lohn- und Gehaltsmehr- oder -minderauf
wendungen gem. Ziff. 2.3 ZVStra 73
Als maßgebender Lohn wird abweichend von Ziff. 2.32
ZVStra 73 vereinbart:
Bei einer Änderung des maßgebenden Lohnes um 1 Pf/Stunde
ändert sich die Vergütung für die Leistungen nach den ein
zelnen Abschnitten des Leistungsverzeichnisses wie folgt:
Abschn. 1 um (al =) . . . **) je 1000 DM
Abschn. 2 um (a2 =) . . . .**) je 1000 DM
Abschn. 3 um (a3 =) . . . .**) je 1000 DM
Zum Angebotsvergleich wird eine Erhöhung des maßgeben
den Lohnes von Beginn der Bauausführung an um . . . *)
Pf/Stunde (= b) angenommen; dann ergibt sidi ohne Berück
sichtigung der vereinbarten Selbstbeteiligung folgende Er
höhung der Vergütung:
**) X 0,001 X . . . .**) X . . .
Summe d. Abschn. 1) (al) (b)
**) X 0,001 X . . . .**) X . . . n
(Summe d. Abschn. 2) (a2) (b)
**) X 0,001 X . . . r) X . . . n
(Summe d. Abschn. 3) (a3) (b)
Insgesamt
Hiervon abzüglich für Selbstbeteiligung
0,005 X . . . . .
(Summe d. Abschnitte 1 bis . . . .*))
Erstattungsbetrag:
•) Im Einzelfall vom Auftraggeber einzusetzen.
•)^Im Einzelfall vom Bieter einzusetzen.
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Muster 3 Muster 4
Anlage zum ARS Nr. 5/1973 Anlage zum ARS Nr. 5/1973
Muster für eine Anlage zum Leistungsverzeidinis über die Muster für eine Anlage zum Leistungsverzeichnis über die
Erstattung von Stoffmehr- oder -minderaufwendungen. Erstattung von Stoffmehr- oder -minderaufwendungen bei
Stahlbauarbeiten.
Verzeidinis der Preise für Baustoffe, die der Stoffpreis- Verzeichnis der Preise für Stahlbauerzeugnisse, die der
gleitklausel unterliegen. Stoffpreisgleitklausel unterliegen.
Für die nachstehend aufgeführten Baustoffe werden bei Für die nachstehend aufgeführten Stahlbauerzeugnisse
Änderung der Preise die Mehr- oder Minderaufwendungen werden bei Änderung der Preise die Mehr- oder Minder
gemäß Ziff. 2.4 ZVStra 73 erstattet. aufwendungen gem. Ziff. 2.4 ZVStra 73 erstattet.
Preis***) Stahlsorte
Art des .Preis**) Bemer
Art des Bemer
Baustoff*) Einheit*) DM/Ein Baustoff und
Preises*) kungen**)
Preises**) kungen***) DM/t
heit Gütegruppe
USt 37—1
RSt 37—1
Stabstahl RSt 37—2
St 37—3
St 52—3
USt 37—1
Form
RSt 37—1
stahl/
USt 37—2
Breit
RSt 37—2
flansch
St 37—3
träger
St 52—3
USt 37—1
RSt 37—1
Breit
USt 37—2
flach
RSt 37—2
stahl
St 37—3
St 52—3
USt 37—1
RSt 37—1
Grob USt 37—2
blech RSt 37—2
St 37—3
St 52—3
USt 37—1
RSt 37—1
Mittel USt 37—2
blech RSt 37—2
St 37—3
St 52—3
*) Vom Auftraggeber einzusetzen. *) Vom Auftraggeber vorzugeben, ob der Einkaufspreis ab
Werk oder der Einstandspreis frei Baustelle anzugeben ist.
•*) Vom Auftraggeber vorzugeben, ob der Einkaufspreis ab
Werk oder der Einstandspreis frei Baustelle anzugeben ist. **) Vom Bieter einzusetzen.
•**) Vom Bieter einzusetzen. (VkBl 1973 S. 335)