VkBl Nr. 10 1973

Verkehrsblatt Nr. 10 1973

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Heft 10 — 1973                                          344                            VkBI A m tl i c h e r Te i 1


   7.3 Tritt der Auftraggeber nach Ziffer 7.1 vom Vertrage zurück, so ist er berechtigt, aber nicht verpflichtet, die
       empfangenen Leistungen zurückzugeben. Gibt er die empfangenen Leistungen zurück, so hat der Auftrag
       nehmer die empfangene Vergütung zurückzugeben. Behält der Auftraggeber die Leistungen, so hat der Auf
       tragnehmer nur Anspruch auf Vergütung des Wertes, den die Leistungen für den Auftraggeber haben. Der
       Auftragnehmer hat dem Auftraggeber allen Schaden zu ersetzen, der diesem unmittelbar oder mittelbar durch
       den Rücktritt vom Vertrage entsteht. Dagegen stehen dem Auftragnehmer gegen den Auftraggeber auf Grund
       des Rücktritts keinerlei Ansprüche wegen Nichterfüllung des Vertrages zu. Im übrigen gelten die gesetz
       lichen Vorschriften über .den Rücktritt.
   7.4 Sonstige gesetzliche oder vertragliche Ansprüche der Vertragsparteien bleiben unberührt.



8. Haftung der Vertragsparteien (zu § 10)

   8.1 Hat der Auftraggeber auf Grund gesetzlicher Vorschriften an Erfüllungsgehilfen des Auftragnehmers Scha
       denersatz zu leisten, so steht ihm der Rückgriff gegen den Auftragnehmer zu, wenn der Schaden durch
       Verschulden des Auftragnehmers oder seiner Erfüllungsgehihen verursacht worden ist. Hat ein Verschulden
       des Auftraggebers oder seiner Erfüllungsgehilfen mitgewirkt, so findet § 254 BGB Anwendung.
   8.2 Bedienstete des Auftraggebers, deren sich der Auftragnehmer zur Erfüllung seiner Verbindlichkeiten bedient,
       gelten bei den Arbeiten, die sie zur Erfüllung von Verbindlichkeiten des Auftragnehmers ausführen, als
       Erfüllungsgehilfen des Auftragnehmers.



9. Abnahme (zu § 12)

   9.1 Die fertiggestellten Leistungen bedürfen in jedem Falle einer förmlichen Abnahme, auch wenn vorher schon
       die Leistung oder ein Teil der Leistung in Benutzung genommen wurde. Der Auftragnehmer hat die Beendir
       gung der Gesamtleistung und, soweit erforderlich, die Fertigstellung von Teilen der Leistung rechtzeitig
       schriftlich anzuzeigen und die Abnahme oder Teilabnähme zu beantragen. Der Auftraggeber bestimmt hierauf
       im Benehmen mit dem Auftragnehmer den Termin der Abnahme.
   9.2 In Fällen, in denen die Leistung oder Teile der Leistung vor der förmlichen Abnahme vom Auftraggeber für
       die Benutzung freigegeben werden, geht die daraus sich ergebende Gefahr auf den Auftraggeber über.
   9.3 Verweigert der Auftraggeber die Abnahme wegen wesentlicher Mängel, so hat der Auftragnehmer nach
       Beseitigung dieser Mängel die Abnahme erneut zu beantragen.
   9.4 In der Abnahme-Niederschrift ist auch der Beginn der Verjährungsfrist für die Gewährleistung anzugeben.



10. Gewährleistung (zu § 13)

   10.1 Der Auftraggeber kann verlangen, daß vor Ablauf der Verjährungsfrist für die Gewährleistung eine ge
         meinsame Besichtigung der Leistung stattfindet.
    10.2 Treten während der Verjährungsfrist für die Gewährleistung Mängel auf, die auf vertragswidrige Leistung
         zurückzuführen sind, so bedarf die Art der Mängelbeseitigung der vorherigen Zustimmung des Auftrag
         gebers.
   10.3 Bei der Berechnung der Minderung der Vergütung ist ein voraussichtlich höherer Unterhaltungsaufwand
         und eine etwa zu erwartende kürzere Lebensdauer zu berücksichtigen.



11. Abrechnung (zu § 14)

    11.1 Baustoffnachweis (zu § 14 Ziffer 1)
         11.11 Der tatsächliche Baustoffverbrauch ist, soweit bestimmte Baustoffmengen vorgeschrieben sind, nach
               der im Vertrag getroffenen Regelung nachzuweisen.

         11.12 Nachweis des Gewichts
                 11.121 Wenn für die Abrechnung nach Gewicht im Vertrag keine andere Regelung getroffen ist, so
                        ist der Verbrauch durch Vorlage der Frachtbriefe oder der Wiegescheine einer geeichten
                        automatischen Waage (in der Regel Brückenwaage) laufend pachzuweisen; dies gilt auch für
                       vom Auftraggeber beigestellte Stoffe. Anerkannt werden nur solche Lieferungen, die bei der
                       Anfuhr von dem Beauftragten des Auftraggebers bestätigt worden sind.
                 11.122 Der Auftraggeber kann Stichproben artig das Gewicht einzelner Lieferungen durch Nachwägung
                       des beladenen und des leeren Fahrzeugs auf derselben Waage oder der nächstgelegenen
                       geeigneten öffentlichen Waage nachprüfen (Kontrollwägung).
                 11.123 Die Kosten für die erste Kontrollwägung je Baustoff und Baulos und die Kosten von weiteren
                       Konlrollwägungen, deren Ergebnis um mehr als ± 1,0 v. H. von dem auf dem Wiegeschein
                       oder Frachtbrief angegebenen Gewicht abweicht, werden in keinem Fall vergütet. Alle anderen
                       Kontrollwägungen werden nur dann und nur soweit besonders vergütet, als das mit ihnen
                       erfaßte Liefergewicht 2 v. H. der gesamten Liefermenge übersteigt.
                       Zu den Kosten der Kontrollwägung rechnen alle unmittelbar (Transportkosten, Wiegegebühren
                       usw.) und mittelbar (Wertminderung der Ladung, Einfluß auf den Baustellenbetrieb usw.)
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                        durch die Kontrollwägung entstehenden Kosten, jedoch nicht die Kosten für die Beaufsichti
                        gung der Kontrollwägung durch den Beauftragten des Auftraggebers. Sofern die Kosten nach
                        Abs. 1 besonders zu vergüten sind, sind sie im einzelnen nachzuweisen.
                                                                             Ul + U2 + U3
                 11.124 Der Abrechnung wird das Gewicht Ga = Go * (1 -                          )zugrundegelegt.
                                                                                   100 • nk
                        Hierbei bedeuten:

                        Go = die durch Addition der auf den einzelnen Wiegescheinen angegebenen Gewichte errech
                                 nete Gesamtliefermenge.
                        Ul, U2, U3      = die bei den einzelnen Kontrollwägungen festgestellte Unterschreitung in v. H.
                                          des auf dem zugehörigen Wiegeschein angegebenen Gewichts, wobei jedoch
                                          nur die Unterschreitungen u >1,0 v. H., diese jedoch voll berücksichtigt
                                            werden.

                        nk              = Gesamtzahl der durchgeführten Kontrollwägungen.
                        Ergebnisse von Kontrollwägungen, die das auf dem Wiegeschein oder Frachtbrief angegebene
                        Gewicht übers(±reiten oder um nicht mehr als 1,0 v. H. unterschreiten, werden für die
                        Korrektur des Gesamtgewichts also nicht berücksichtigt. Auch erfolgt keine Korrektur der
                        Gewichte der einzelnen Wiegescheine oder Frachtbriefe aufgrund der Ergebnisse der Kontroll
                        wägungen.
                11.125 Bei Baustoffen, die nach der Verwiegung wegen ihrer Beschaffenheit erheblich an Gewicht
                        verlieren können, ist der zwischen der ursprünglichen Wägung und der Kontrollwägung
                        mögliche Gewichtsverlust bei der Anwendung der Ziffern 11.123 und 11.124 zu berücksich
                        tigen.
          11.13 Wenn im Leistungsverzeichnis, in den Zusätzlichen Technischen Vorschriften oder in sonstigen im
                Vertrag aufgeführten Vorschriften nichts anderes vorgesehen ist, wird der Mehrverbrauch von Bau
                stoffen nicht vergütet, es sei denn, daß der Auftraggeber vor dem Einbau einen Mehrverbrauch schrift
                lich angeordnet hat.
 :        11.14 Liegt der tatsächliche Baustoffverbrauch unter dem Sollverbrauch, und ist im Vertrag nichts anderes
                vorgesehen, so wird die Einsparung von der Vergütungssumme abgezogen. Für die Berechnung
                der Einsparung sind in diesem Falle die im Leistungsverzeichnis (Baustoffverzeichnis) ausgewiese
                nen Baustoffpreise oder, falls diese nicht besonders ausgewiesen sind, die Einkaufspreise frei Fahr
                zeug Baustelle maßgebend.
          11.15 Ein weiterer Preisabzug bleibt vorbehalten für den Fall, daß der Minderverbrauch eine Güteminderung
                der Leistung zur Folge hat, sofern nicht überhaupt bei wesentlichen Mängeln die Abnahme verweigert
                wird.



     11.2 Feststellung der Leistungen (zu § 14 Ziffer 2)
          Unterläßt der Auftragnehmer den rechtzeitigen Antrag auf Feststellung von Leistungen, deren Aufmaß
          später nicht mehr oder nur schwer möglich ist, oder beteiligt er sich nicht oder nur unzureichend an der.
          Aufmessung, so gelten die Feststellungen des Auftraggebers als endgültig, wenn nicht der Auftragnehmer
          ihre Unrichtigkeit beweist.


     11.3 Rechnungen (zu § 14)
          11.31 Alle Rechnungen sind auf Verlangen in mehrfacher Ausfertigung einzureichen; die Mehrfertigungen
                sind als solche zu kennzeichnen. Die Rechnungen sind laufend zu numerieren und als Abschlags-, Teil
                oder Schlußrechnungen zu bezeichnen.
          11.32 In allen Rechnungen sind die Leistungen in der Reihenfolge des Leistungsverzeichnisses aufzuführen,
                und zwar getrennt nach besonderen Abschnitten für Leistungen aus dem Hauptvertrag und etwaigen
                Nachtragsverträgen sowie für Stundenlohnarbeiten. Die Bezeichnungen der Leistungen erhalten die
                laufenden Nummern (Positionen) des Leistungsverzeichnisses und dürfen, sofern die Ausführung von
                der Leistungsbeschreibung nicht abweicht, gegenüber dem Leistungsverzeichnis abgekürzt wiederge
                geben werden.
          11.33 In jeder Abschlagsrechnung sind Umfang und Wert aller bisherigen Leistungen und die bereits erhal
                tenen Abschlagszahlungen einzeln und in laufender Nummernfolge anzugeben.
          11.34 Soll ein selbständiger Teil der Leistung nach § 16 Ziffer 3 endgültig festgestellt und bezahlt werden,
                so ist darüber eine Teilrechnung aufzustellen. Das gleiche gilt, wenn Leistungen nach § 6 Ziffer 5
                abgerechnet werden, weil die Ausführung für voraussichtlich längere Zeit unterbrochen ist. Die
                Teilrechnung muß den Anforderungen an eine Schlußrechnung genügen.
          11.35 In der Schlußrechnung müssen die Leistungen nach den laufenden Nummern (Positionen) des Lei-
                stungsyerzeichnisses und die Abschlagzahlungen und Zahlungen auf Teilrechnungen stets einzeln
                aufgeführt werden. Soweit sie schon in einer Teilrechnung erfaßt sind, dürfen sie zusammengefaßt
                wiedergegeben werden.
          11.36 Sind Angaben in der Rechnung geändert, so müssen die ursprünglichen Angaben lesbar bleiben; sie
                dürfen also nicht ausgeschabt, übermalt oder überklebt werden.
          11.37 Aus Abrechnungszeichnungen oder Handskizzen müssen alle Maße, die für die Rechnung nötig sind,
                unmittelbar zu ersehen sein.


2. Stundenlohnarbeiten (zu § 15)
     12.1 Für Stundenlohnarbeiten ist in jedem Einzelfall die schriftliche Anordnung oder Genehmiguna des Auftraa-
         gebers erforderlich.
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   12.2 über S'tundenlohnarbeiten hat der Auftragnehmer arbeitstäglidi Stundenlohnzettel in zweifacher Ausferti
         gung einzureichen. Eine Ausfertigung erhält er nach Prüfung zurück. Der Auftraggeber kann ein Muster
        für die Stundenlohnzettel vorschreiben.

   12.3 Wird für Stundenlohnarbeiten eine besondere Aufsicht geführt, so gilt § 15 Ziffer 3 mit der Maßgabe, daß
        höchstens die tatsächlich geleisteten Aufsichtsstunden vergütet werden.
   12.4 Sind Arbeiten im Stundenlohn mit anderen Leistungen verbunden, so sind keine getrennten Rechnungen
        aufzustellen; Forderungen aus Stundenlohnarbeiten sind in einem besonderen Abschnitt der Rechnung
         aufzuführen.

   12.5 Die vom Auftraggeber anerkannten Stundenlohnzettel sind den Abrechnungen beizufügen, soweit sie nicht
         bereits dem Auftraggeber übergeben sind.
   12.6 Der Auftragnehmer hat auf Verlangen des Auftraggebers die tatsächlichen Lohnkosten an Hand der Lohn
        listen nachzuweisen, soweit nicht nach Stundenverrechnungssätzen abgerechnet wird.


13. Zahlung (zu § 16)

    13.1 Abschlagszahlungen (zu § 16 Ziffer 1)
         13.11 Abschlagszahlungen werden im allgemeinen monatlich, jedoch nicht öfter als alle zwei Wochen
               gewährt. Als nachgewiesen gelten nur 95 v. H. der jeweils berechneten Lieferungen und Leistungen, so
               weit die Rechnungen nicht als Abrechnung über selbständige Teilleistungen anzusehen und durch
               prüfbare Aufstellungen aufgrund gemeinsamer Aufmessungen belegt sind.
         13.12 Erscheint der Einbehalt (Rückhalt) von 5 v. H. nicht ausreichend, um die bei der überschlägigen Ermitt
               lung der Leistungen urid Lieferungen auftretende Unsicherheit oder die dem Auftraggeber etwa
               zustehende Gegenforderung zu de(ken, so kann der Auftraggeber den Einbehalt entsprechend er
               höhen.

         13.13 Falls im LeistungsVerzeichnis für Baustelleneinrichtung, Baustellenräumung und andere Leistungen
               Pauschalsummen vorgesehen sind, werden bei Abschlagszahlungen nur dem Leistungsstand entspre
               chende Beträge berücksichtigt.
         13.14 Der Auftraggeber kann Abschlagszahlungen auf noch nicht eingebaute Stoffe und Bauteile davon
               abhängig machen, daß Sicherheit geleistet wird.

    13.2 Sdiiußzahlung (zu § 16 Ziffer 2)
         13.21 Die Schlußzahlung wird unbeschadet der Bestimmungen über die Aufstellung und Feststellung der
               Schlußrechnung erst nach der Abnahme geleistet, auch wenn dadurch die in § 16 Ziffer 2 festgelegte
               Frist überschritten wird.

         13.22 Wenn sich bei der Prüfung der Schlußrechnung deren Unzulänglichkeit herausstellt, beginnt die Frist
               für die Schlußzahlung erst mit der Vorlage der für eine Prüfung und Feststellung geeigneten Schluß
               rechnung, Auf die Unzulänglichkeit der eingereichten Schlußrechnung ist der Auftragnehmer unter
               Angabe der Gründe unverzüglich hinzuweisen.

    13.3 Zahlungsweise (zu § 16 Ziffern 1 und 4)
         13,31 Der Auftragnehmer kann auf der Rechnung die gewünschte Zahlungsweise angeben, die der Auftrag
               geber nach Möglichkeit berücksichtigt. Allgemeine Erklärungen, daß die Zahlungen in bestimmter
               Weise bewirkt werden sollen, sind für den Auftraggeber nicht verbindlich.
         13 32 Die in § 16 Ziffer 1 festgesetzten Zahlungsfristen gelten nur für die Aufstellung der Zahlungsanwei
               sungen durch die zuständige Stelle des Auftraggebers.


14. Abtretmig (zu § 16 Ziffern 1 bis 4)

    14.1 Forderungen des Auftragnehmers gegen den Auftraggeber können ohne Zustimmung des Auftraggebers nur
         unter folgenden Bedingungen abgetreten werden:
         14.11 Die Abtretung darf sich nur auf einen genau zu bezeichnenden Auftrag erstrecken, Sie umfaßt außer
               diesem Auftrag auch etwaige Nachträge, die als solche bezeichnet sind. Abgetreten ist der noch
               ausstehende Betrag in voller Höhe.
         14.12 Der neue Gläubiger darf sich darauf, daß der Auftraggeber die Abtretung bei der Zahlung gekannt
               habe (§ 407 BGB), nur berufen, wenn
               14.121 seit dem Eingang der Abtretungsanzeige beim Auftraggeber und dem Tag der Zahlung ßar-
                        zahlung, Abgang des Uberweisungsauftrags oder des Schecks aus der Kasse) 6 Werktage ver
                        strichen sind oder

               14.122 der die Zahlung bearbeitende Kassenbeamte schon vor Ablauf dieser Frist von der Abtre
                        tungsanzeige Kenntnis hatte.
        ,14.13 Eine weitere Abtretung durch den neuen Gläubiger ist ausgeschlossen.
         14.14 Der neue Gläubiger muß sich den Bedingungen der Ziffern 14.11 bis 14,13 schriftlich unterwerfen.
    14.2 Die Abtretung wirkt gegenüber dem Auftraggeber erst, wenn sie ihm unter genauer Bezeichnung der auf
         traggebenden Stelle und des Auftrages vom alten Gläubiger (Auftragnehmer) und vom neuen Gläubiger
         (Zessionar) mit dem vom Auftraggeber vorgeschriebenen oder anerkannten Formblattmuster schriftlich an
         gezeigt worden ist. Der Auftraggeber bestätigt dem Auftragnehmer den Eingang der Abtretungsanzeige.
    14.3 Abtretungen, die nicht unter Ziffer 14.1 fallen (z.B. Teilabtretimg), sind nur mit Zustimmung des Auftrag
         gebers wirksam. Ziffern 14.1 und 14.2 gelten entsprechend, soweit nichts anderes vereinbart ist.
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15. Erstattungen (zu § 16 Ziffer 2)

    15.1 Werden nach Annahme der Schlußzahlung Fehler in den Unterlagen der Abrechnung festgestellt, so sind
          Auftraggeber und Auftragnehmer verpflichtet, die ihnen danach zustehenden Beträge zu erstatten, soweit
          es sich um Fehler folgender Art handelt:
          15.11 Aufmaßfehler, d. h. Abweichungen in Aufmaßlisten und Abrechnungszeichnungen von der tatsäch
                lichen Ausführung oder untereinander;
          15.12 Rechenfehler, d. h. Fehler in der Anwendung der allgemeinen Rechenregeln der Rechnungsarten
                (einschl. Kommafehlernj;
          15.13 übertragungsfehler einschl. Seitenübertragungsfehlern.
         Forderungen aus solchen Fehlern gelten nicht als Nachforderungen im Sinne von § 16 Ziffer 2 Abs. 2 VOB/B.
    15.2 Bei Rüchforderungen des Auftraggebers aus Überzahlungen (§§ 812 ff BGB) kann sich der Auftragnehmer
          nicht auf einen etwaigen Wegfall der Bereicherung (§ 818 Abs. 3 BGB) berufen.
    15.3 Im Falle einer Überzahlung bei der Sdilußzahlung hat der Auftragnehmer die zu erstattende Überzahlung
          vom Empfang der Sdilußzahlung an mit 4 v. H. für das Jahr zu verzinsen.
                              Muster 1                                     die noch nicht ausgeführten Leistungen nach den
                              Anlage zum ARS Nr. 5/1973                    einzelnen Abschnitten des Leistungsverzeichnis
                                                                            ses wie folgt:
       Muster für den Ansatz im Leistungsverzeichnis bei
       Erstattung von Lohn- und Gehaitsmehr- oder -min-                     Abschn. 1
       deraufwendungen.
                                                                                             *)     um                      V. T.*")
OZ..
                                                                            Abschn. 2
       Erstattung von Lohn- und Gehaltsmehr- oder -min-
       deraufwendungen gem. Ziff. 2.3 ZVStra 73                                              .*)    um . . . . . . . . v.T.^
       1) Als maßgebender Lohn wird, abweichend von                         Abschn. 3
         Ziff. 2.32 ZVStra 73 vereinbart:
                                                                                             *)     um         . . . . . . V. T**)
                           V.                . . .T                        Die angebotenen Änderungssätze sind ebenso
                                                                           wie die Angebotspreise der Wertung nach § 25
       2) Änderungsgesetz                                                  VOB/A unterworfen.
          Bei einer Änderung des maßgebenden Lohnes                *) Im Einzelfall vom Auftraggeber einzusetzen.
         um 1 Pf/Stunde ändert sich die Vergütung für           **) Im Einzelfall vom Bieter einzusetzen.

                                                                                                   Muster 2
                                                                                                   Anlage zum ARS Nr. 5/1973
Muster für den Ansatz fan Leistungsverzeichnis bei Erstattung von Lohn- und Gehaltsmehr- oder -minderaufwendungen
                                                                                                         Einzel        Gesamt
    OZ                          Beschreibung der Teilleistung                           Menge            preis          preis
                                                                                                          DM             DM

               Erstattung von Lohn- und Gehaltsmehr- oder -minderauf
               wendungen gem. Ziff. 2.3 ZVStra 73
               Als maßgebender Lohn wird abweichend von Ziff. 2.32
               ZVStra 73 vereinbart:


               Bei einer Änderung des maßgebenden Lohnes um 1 Pf/Stunde
               ändert sich die Vergütung für die Leistungen nach den ein
               zelnen Abschnitten des Leistungsverzeichnisses wie folgt:
               Abschn. 1 um (al =) . . . **) je 1000 DM
               Abschn. 2 um (a2 =) . . . .**) je 1000 DM
               Abschn. 3 um (a3 =) . . . .**) je 1000 DM
               Zum Angebotsvergleich wird eine Erhöhung des maßgeben
               den Lohnes von Beginn der Bauausführung an um . . . *)
               Pf/Stunde (= b) angenommen; dann ergibt sidi ohne Berück
               sichtigung der vereinbarten Selbstbeteiligung folgende Er
               höhung der Vergütung:
                         **) X 0,001 X . . . .**) X . . .
               Summe d. Abschn. 1)         (al)       (b)
                      **) X 0,001 X . . . .**) X . . . n
               (Summe d. Abschn. 2) (a2)          (b)
                      **) X 0,001 X . . . r) X . . . n
               (Summe d. Abschn. 3) (a3)        (b)
               Insgesamt
               Hiervon abzüglich für Selbstbeteiligung
               0,005 X . . . . .
               (Summe d. Abschnitte 1 bis . . . .*))
                                                            Erstattungsbetrag:
•) Im Einzelfall vom Auftraggeber einzusetzen.
•)^Im Einzelfall vom Bieter einzusetzen.
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Heft 10     1973                                               348                               VkBl Amtlicher Teil



                               Muster 3                                                          Muster 4
                               Anlage zum ARS Nr. 5/1973                                         Anlage zum ARS Nr. 5/1973
Muster für eine Anlage zum Leistungsverzeidinis über die          Muster für eine Anlage zum Leistungsverzeichnis über die
 Erstattung von Stoffmehr- oder -minderaufwendungen.              Erstattung von Stoffmehr- oder -minderaufwendungen bei
                                                                                        Stahlbauarbeiten.
Verzeidinis der Preise für Baustoffe, die der Stoffpreis-         Verzeichnis der Preise für Stahlbauerzeugnisse, die der
                gleitklausel unterliegen.                                     Stoffpreisgleitklausel unterliegen.
  Für die nachstehend aufgeführten Baustoffe werden bei             Für die nachstehend aufgeführten Stahlbauerzeugnisse
Änderung der Preise die Mehr- oder Minderaufwendungen             werden bei Änderung der Preise die Mehr- oder Minder
gemäß Ziff. 2.4 ZVStra 73 erstattet.                              aufwendungen gem. Ziff. 2.4 ZVStra 73 erstattet.
                                      Preis***)                                 Stahlsorte
                                                                                             Art des     .Preis**)    Bemer
                         Art des                   Bemer
Baustoff*) Einheit*)                 DM/Ein                          Baustoff      und
                                                                                             Preises*)               kungen**)
                        Preises**)                kungen***)                                               DM/t
                                        heit                                    Gütegruppe

                                                                                USt 37—1
                                                                                RSt 37—1
                                                                  Stabstahl     RSt 37—2
                                                                                St 37—3
                                                                                St 52—3

                                                                                USt 37—1
                                                                  Form
                                                                                RSt 37—1
                                                                  stahl/
                                                                                USt 37—2
                                                                  Breit
                                                                                RSt 37—2
                                                                  flansch
                                                                                St 37—3
                                                                  träger
                                                                                St   52—3

                                                                                USt 37—1
                                                                                RSt 37—1
                                                                  Breit
                                                                                USt 37—2
                                                                  flach
                                                                                RSt 37—2
                                                                  stahl
                                                                                St 37—3
                                                                                St 52—3

                                                                                USt 37—1
                                                                                RSt 37—1
                                                                  Grob          USt 37—2
                                                                  blech         RSt 37—2
                                                                                St 37—3
                                                                                St 52—3

                                                                                USt 37—1
                                                                                RSt 37—1
                                                                     Mittel     USt 37—2
                                                                  blech         RSt 37—2
                                                                                St   37—3
                                                                                St   52—3



  *) Vom Auftraggeber einzusetzen.                                *) Vom Auftraggeber vorzugeben, ob der Einkaufspreis ab
                                                                     Werk oder der Einstandspreis frei Baustelle anzugeben ist.
 •*) Vom Auftraggeber vorzugeben, ob der Einkaufspreis ab
     Werk oder der Einstandspreis frei Baustelle anzugeben ist.   **) Vom Bieter einzusetzen.
•**) Vom Bieter einzusetzen.                                      (VkBl 1973 S. 335)
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