VkBl Nr. 22 1970

Verkehrsblatt Nr. 22 1970

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Verkehrsblfdl
Amtsblatt des Bundesministers für Verkehr der Bundesrepublik Deutschland
                                                                 (VkBI)

                                            INHALTSVERZEICHNIS


                                                        Amtlidier Teil




   Nr.       Dat.               VkBI 1970                    Seite     Nr.       Dat.               VkBI 1970                  Seite

   Straßenverkehr                                                      Seeverkehr
   388 7. Dezember 1970. Verordnungswerk „Neue                        398 11. 11. 1970 Schiffahrtpolizeiliche Anordnung
         Straßenverkehrs-Ordnung"                                             über den Verkehr durdi die Schleusen Nord
         1. Straßenverkehrs-Ordnung vom 16. Novem                             feld und Lexfähr                                   837
            ber 1970                             s                     399 5. 11. 1970      Ungültigkeitserklärung verloren
         2. Allgemeine   VerwaltungsVorschrift zur                            gegangener Schiffsmeßbriefe                        837
            Straßenverkehrs-Ordnung vom 16. Novem                      Luftfahrt
            ber 1970
                                                                      400 29. 10. 1970 Sonderlandeplatz Salzgitter-Bad          838
         3. Begründung zur Straßenverkehrs-Ordnung
         4. Verordnung zur Änderung der Straßen                        Straßenbau
            verkehrs-Zulassungs-Ordnung vom 16. No                    401     3. 11. 1970   Ausbildung der Querneigung
            vember 1970                                                       von Standspuren an mehrspurigen Richtungs
         5. Begründung zur Verordnung zur Ände                                fahrbahnen^                                        838
            rung der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ord                    Wasserstraßen
            nung
                                                                      402 5. 11. 1970 Bekanntmachung über die Über
         6. Verordnung zur Änderung der Fahrzeug                              tragung der Ausführung des Ausbaues des
            teileverordnung vom 16. November 1970                             Rhein-Herne-Kanals                                839
         7. Begründung zur Verordnung zur Ände                        403 5. 11. 1970       Bekanntmachung über die Über
            rung der Fahrzeugteileverordnung . . . 734                        tragung der Ausführung des Ausbaues der
   389 28. 10. 1970 § 53a Abs. 4 StVZO;                                       Elbe                                               839
       hier: Verzögerungsabhängig geschaltete Warn                    404 10. 11. 1970 Bekanntmachung zu dem Gesetz
       blinkanlagen                                            834            vom 29. November 1967 über den rechtlichen
   390 29. 10. 1970 Verordnung über den Schutz vor                            Status der Rhein-Main-Donau-Großschiffahrts-
       Schäden durch die Beförderung gefährlicher                             straße zwischen dem Main und, Nürnberg und
         Güter auf der Straße                                  834            über die damit zusammenhängenden Eigen
   391   12. 11. 1970 Deutsch-amerikanische          Zusam                    tumsverhältnisse vom 23. Oktober 1970 . . . 839
       menarbeit bei der Entwicklung von Experi-                       Personalnach richten
       mentier-Sicherheitsfahrzeugen               834
                                                                       405 8. 12. 1970      Stellenausschreibung . . . . . 839
   392 3.11.1970 Angabe einer „Eiste Nr." im Kraft
       fahrzeugschein und im Anhängerschein . . . 833                  Aufgebote
                                                                       405a 30.11.1970 Aufbietung verlorener Kraftfahr-
   Binnenschiffahrt                                                         zeug-(Anhänger-)briefe
   393 27. 10. 1970 Schiffahrtspolizeiliche Verord                     405b 30. 11. 1970 Aufbietung verlorener Führer
                                                                              scheine
       nung über das Längsseitsschleppen von Fahr
       zeugen auf der BSchS Elbe . . . . . . .                 835     405c    30. 11. 1970   Aufbietung verlorener Kraft
   394 11. 11. 1970 Verordnung Nr. 28/70 über die                             fahrzeug-(Anhänger-)scheine   und    Bescheini
       Festsetzung von Entgelten für Verkehrslei                              gungen über die Zuteilung amtlicher Kennzei
         stungen der Binnenschiffahrt vom 26. Okto                            chen für zulassungsfreie Fahrzeuge
         ber 1970
                                                                                                                  . 844a—844WWW
         (FA Nr. 17/70 Frachtenausschuß für den
                       Rhein)                                                           Niditamtlidier Teil
         (FA Nr. 18/70 Frachtenausschuß Dortmund)
         (FC Nr. 12/70 Frachtenausschuß Bremen)                        Zeitschriftenschau
       (FG Nr. 6/70 Frachtenausschuß Berlin) . . 835
                                                                             Übersicht                                           840
   395 28. 10. 1970 Ungültigkeitserklärung eines
       Scäiifferpatents                          837                         Auslese                                             842
   399 30. 10. 1970 Ungültigkeitserklärung eines                       Biicherschau
       Schifferpatents                           837
                                                                             Neuerscheinungen                                    844
   397 30. 11. 1970 Berichtigung                 837
                                                                       Rechtsprechung                                            844




   24. Jahrgang                           Ausgegeben zu Bonn am 8. Dezember 1970                                          Heft 22




  Verla^spostamt Dortmund. Beim Ausbleiben des Verkehrsblattes wollen Postbezieher sich lediglich an die liefernden Postämter wenden.
1

Heft 22   1970                              734                             VkBl Amtlieher Teil




                                AMTLICHER TEIL




                       Straßenverkehr


                 Nr. 388 Verordnungswerk „Neue Straßenverkehrs
                         ordnung"
                                              Bonn, den 7. Dezember 1970
                                              StV 2 Nr. 2411 Va/70
                      Nachstehend gebe ich bekannt:
                 1. Straßenverkehrs-Ordnung vom 16. November 1970
                    (Bundesgesetzbl. I S. 1565),
                 2. Allgemeine VerwaltungsVorschrift zur Straßenver
                    kehrs-Ordnung vom 24. November 1970 (Beilage zum
                    Bundesanzeiger Nr. 228 vom 8. De:^ember 1970),
                 3. Begründung zur Straßenverkehrs-Ordnung,
                 4. ■ Verordnung zur Änderung der Straßenverkehrs-Zulas
                      sungs-Ordnung vom 16. November 1970 (Bundes
                      gesetzbl. I Nr. 109 vom 8. Dezember 1970),
                 ■w

                 5. Begründung zur Verordnung zur Änderung der Stra
                       ßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung,
                 6. Verordnung zur Änderung der Fahrzeugteileverord-
                    nimg vom 16. November 1970 (Bundesgesetzbl. I
                    Nr. 109 vom 8. Dezember 1970),
                 7. Begründung zur Verordnung zur Änderung der Fahr
                    zeugteileverordnung.
                                           Der Buhdesminister für Verkehr
                                                      Im Auftrag
                                                      Dr. Linder
2

VkBlAmtlicherTeil                              735                       Heft 22   1970




               Straßenverkehrs-Ordnung
                                     -StVO-
                                 Vom 16. November 1970

                                      Inhaltsübersicht
            I. Allgemeine Verkehrsregeln                            §
            Grundregeln                                             1
            Straßenbenutzung durch Fahrzeuge                        2
            Geschwindigkeit                                         3
            Abstand                                                 4
            Überholen                                               5
            Vorbeifahren                                            6
            Nebeneinanderfahren                                     7
            Vorfahrt                                                8
            Abbiegen, Wenden und Rückwärtsfahren                    9
            Einfahren und Anfahren                                 10
            Besondere Verkehrslagen                                11
            Halten und Parken                                      12
            Parkuhr und Parkscheibe      •.                        13
            Sorgfaltspfliditen beim Ein- und Aussteigen            14
            Liegenbleiben von Fahrzeugen                           15
            Warnzeichen                                            16
            Beleuchtung                                            17
            Autobahnen und Kraftfahrstraßen                        18
            Bahnübergänge                                          19
            Haltestellen öffentlicher Verkehrsmittel               20
            Personenbeförderung                                    21
            Ladung                                                 22
            Sonstige Pflichten des Fahrzeugführers                 23
            Besondere Fortbewegungsmittel                          24
            Fußgänger                                              25
            Fußgängerüberwege                                      26
            Verbände                                               27
            Tiere                                                  28
            Ubermäßige Straßenbenutzung                            29
            Lärmschutz und Sonntagsfahrverbot                      30
            Sport und Spiel                                        31
            Verkehrshindernisse                                    32
            Verkehrsbeeinträchtigungen                             33
            Unfall                                             ,   34
            Sonderrechte                                           35

            II. Zeichen und Verkehrseinrichtungen
            Zeichen und Weisungen der Polizeibeamten               36
            Wechsellichtzeichen und Dauerlichtzeichen              37
            Blaues Blinklicht und gelbes Blinklicht                38
            Verkehrszeichen                                        39
            Gefahrzeichen                                          40
            Vorschriftzeichen                                      41
            Richtzeichen                                           42
            Verkehrseinrichtungen                                  43
            III. Durchführungs-, Bußgeld- und Schlußvorschriften
            Sachliche Zuständigkeit                                44
            Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen              45
            Ausnahmegenehmigung und Erlaubnis                      46
            örtliche Zuständigkeit                                 47
            Verkehrsunterricht                                     48
            Ordnungswidrigkeiten                                   49
            Sonderregelung für die Insel Helgoland                 50
            Sonderregelung für Berlin                              51
            Geltung im Land Berlin                                 52
            Inkrafttreten                                          53^
3

Heft 22 — 1970                                          736                              VkBl Amtlicher Teil



  Auf Grund des § 6 Abs. 1 des Straßenverkehrsgesetzes            und für Kraftomnibusse mit Fahrgästen,
in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Dezem                   für die keine Sitzplätze mehr zur
ber 1952 (Bundesgesetzblatt I S. 837), zuletzt geändert           Verfügung stehen                 ,        60 km/h.
durch Artikel 23 des Kostenermächtigungs-Änderungs-                                     §4
gesetzes vom 23. Juni 1970 (Bundesgesetzbl. I S. 805),
                                                                                      Abstand
wird mit Zustimmung des Bundesrates verordnet:
                                                              (1) Der Abstand von einem vorausfahrenden Fahrzeug
 I. Allgemeine Verkehrsregeln                               muß in der Regel so groß sein, daß auch dann hinter
                                                            ihm gehalten werden kann, wenn es plötzlich gebremst
                . §1                                  '     wird. Der Vorausfahrende darf nicht ohne zwingenden
                                                            Grund stark bremsen.
                      Grundregeln
  (1) Die Teilnahme am Straßenverkehr erfordert stän          (2) Kraftfahrzeuge, für die eine besondere Geschwin
dige Vorsicht und gegenseitige Rücksicht.
                                                            digkeitsbeschränkung gilt, sowie Züge, die länger als
                                                            7 m sind, müssen außerhalb geschlossener Ortschaften
  (2) Jeder Verkehrsteilnehmer hat sich so zu verhalteh,    ständig so großen Abstand von dem vorausfahrenden
daß kein Anderer geschädigt, gefährdet oder mehr, als       Kraftfahrzeug halten, daß ein überholendes Kraftfahrzeug
nach den Umständen       unvermeidbar, behindert    oder    einscheren kann. Das gilt nicht,
belästigt wird.
                                                            1. wenn sie zum Überholen ausscheren und dies an
                             §2                                gekündigt haben,
           Strafienbenutzung durch Fahrzeuge                2. wenn in der Fahrtrichtung mehr als ein Fahrstreifen
                                                               vorhanden ist oder
  (1) Fahrzeuge müssen die Fahrbahn benutzen, von zwei
Fahrbahnen die rechte.                                      3. auf Strecken, auf denen das Überholen verboten ist.
  (2) Es ist möglich weit rechts zu fahren, nicht nur bei                               §5
Gegenverkehr, beim überholtwerden, an Kuppen, in Kur                                 Uberholen
ven oder bei Unübersichtlichkeit. Davon dürfen mehr
spurige Kraftfahrzeuge auf Straßen mit mehreren Fahr          (1) Es ist links zu überholen.
streifen für eine Richtung nur dann abweichen, wenn           (2) Überholen darf nur, wer übersehen kann, daß wäh
die Verkehrsdichte das rechtfertigt. Fahrstreifen ist der   rend des ganzen Überholvorgangs jede Behinderung des
Teil einer Fahrbahn, den ein mehrspuriges Fahrzeug zum      Gegenverkehrs ausgeschlossen ist. Überholen darf ferner
ungehinderten Fahren im Verlauf der Fahrbahn benötigt.      nur, wer mit wesentlich höherer Geschwindigkeit als
                                                            der zu überholende fährt.
  (3) Fahrzeuge, die in der Längsrichtung einer Schienen
bahn verkehren, müssen diese, soweit möglich, durch           (3) Das Überholen ist unzulässig:
fahren lassen.                                              1. bei unklarer Verkehrslage oder
 (4) Radfahrer müssen einzeln hintereinander fahren;        2. wo es durch Verkehrszeichen (Zeichen 276, 277) ver
nebeneinander dürfen sie nur fahren, wenn dadurch der          boten ist.
Verkehr nicht behindert wird. Sie haben rechte Seiten         (4) Wer zum Überholen ausscheren will, muß auf den
streifen zu benutzen, wenn sie Fußgänger nicht behindern;   nachfolgenden Verkehr achten. Das Ausscheren ist recht
das gilt auch für Fahrräder mit Hilfsmotor, die             zeitig und deutlich anzukündigen; dabei sind die Fahrt
1. auf ebener Strecke nicht schneller als 25 km/h fahren    richtungsanzeiger zu benutzen. Der überholende muß
   können oder                                              sich sobald wie möglich wieder nach rechts einordnen.
2. durch Treten fortbewegt werden.                          Er darf dabei den überholten nicht behindern.
                                                              (5) Außerhalb geschlossener Ortschaften darf das Über
                             §3                             holen durch kurze Schall- oder Leuchtzeichen angekündigt
                    Geschwindigkeit                         werden. Wird mit Fernlicht geblinkt, so dürfen entgegen
  (1) Der Fahrzeugführer darf nur so schnell fahren, daß    kommende Fahrzeugführer nicht geblendet werden.
er sein Fahrzeug ständig beherrscht. Er hat seine             (6) Wer überholt wird, darf seine Geschwindigkeit
Geschwindigkeit insbesondere den Straßen-, Verkehrs-,       nicht erhöhen. Der Führer eines langsameren Fahrzeuges
Sicht- und Wetterverhältnissen sowie seinen persönlichen    muß seine Geschwindigkeit an geeigneter Stelle ermäßi
Fähigkeiten und den Eigenschaften von Fahrzeug und          gen, notfalls warten, wenn nur so mehreren unmittelbar
Ladung anzupassen. Er darf nur so schnell fahren, daß       folgenden Fahrzeugen das Überholen möglich ist.
er innerhalb der übersehbaren Strecke halten kann. Auf        (7) Wer seine Absicht, nach links abzubiegen, ankün
Fahrbahnen, die so schmal sind, daß dort entgegenkom        digt und sich eingeordnet hat, ist rechts zu überholen.
mende Fahrzeuge gefährdet werden könnten, muß er            Schienenfahrzeuge sind rechts zu überholen. Nur wer
jedoch so langsam fahren, daß er mindestens innerhalb       das nicht kann, weil die Schienen zu weit rechts liegen,
der Hälfte der übersehbaren Strecke halten kann.            darf links überholen. Auf Fahrbahnen für eine Richtung
  (2) Ohne triftigen Grund dürfen Kraftfahrzeuge nicht      dürfen Schienenfahrzeuge auch links überholt werden.
so langsam fahren, daß sie den Verkehrsfluß behindern.                                  §6
  (3) Die zulässige Höchstgeschwindigkeit beträgt auch                              Vorbeifahren
unter günstigsten Umständen
                                                              Wer an einem haltenden Fahrzeug, einer Absperrung
1. innerhalb geschlossener Ortschaften                      oder einem sonstigen Hindernis auf der Fahrbahn links
   für alle Kraftfahrzeuge                      50 km/h,    vorbeifahren will, muß entgegenkommende Fahrzeuge
2. außerhalb geschlossener Ortschaften                      durchfahren lassen. Muß er ausscheren, so hat er auf den
                                                            nachfolgenden Verkehr zu achten und das Ausscheren
   a) für Kraftfahrzeuge mit einem zulässigen               — wie beim Überholen — anzukündigen.
      Gesamtgewicht über 2,8 t bis 7,5 t, aus
      genommen Personenkraftwagen,                                                      § 7
      für Personenkraftwagen mit Anhänger                                     Nebeneinanderfahren
      und Lastkraftwagen bis zu einem zuläs                   Ist der Verkehr so dicht, daß sich auf den Fahr
      sigen Gesamtgewicht von 2,8 t mit                     streifen für eine Richtung Fahrzeugschlangen gebildet
      Anhänger                                              haben, so darf rechts schneller als links gefahren werden.
      und für Kraftomnibusse,                               Dann darf ein Fahrstreifen nur gewechselt werden, wenn
      auch mit Gepäckanhänger                   80 km/h,    eine Gefährdung anderer ausgeschlossen ist; nach rechts
   b) für Kraftfahrzeuge mit einem zulässigen               darf nur ausscheren, wer dort halten, nach rechts abbie
      Gesamtgewicht über 7,5 t,                             gen oder einer durch Pfeile auf der Fahrbahn vor
      für alle Kraftfahrzeuge mit Anhänger,                 geschriebenen Fahrtrichtung (Zeichen 297) folgen will.
      ausgenommen Personenkraftwagen                        Jeder Fahrstreifenwechsel ist rechtzeitig und deutlich
      sowie Lastkraftwagen bis zu einem                     anzukündigen; dabei sind die'Fahrtrichtungsanzeiger zu
      zulässigen Gesamtgewicht von 2,8 t                    benutzen.
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VkBl Amtlicher Teil                                      737                                            Heft 22     1970



                            §8                                                             § 12
                         Vorfahrt                                                   Halten und Parken

  (1) An Kreuzungen und Einmündungen hat die Vor               (1) Das Halten ist unzulässig
fahrt, wer von rechts kommt. Das gilt nicht,                 1. an engen und an unübersichtlichen Straßenstellen,
1. wenn die Vorfahrt durch Verkehrszeichen besonders         2. im Bereich von scharfen Kurven,
   geregelt ist (Zeichen 205, 206, 301, 306)
                                                             3. auf Beschleuriigungsstreifen und auf Verzögerungs
   oder
                                                                 streifen,
2. für Fahrzeuge, die aus einem Feld- oder Waldweg           4. auf Fußgängerüberwegen sowie bis zu 5 m davor,
   auf eine andere Straße kommen.
                                                             5. auf Bahnübergängen und
  (2) Wer die Vorfahrt zu beachten hat, muß rechtzeitig
durch sein Fahrverhalten, insbesondere durch mäßige          6. soweit es durch folgende Verkehrszeichen verboten ist:
Geschwindigkeit, erkennen lassen, daß er warten wird.           a) Haltverbot (Zeichen 283),
Er darf nur weiterfahren, wenn er übersehen kann, daß           b) eingeschränktes Haltverbot (Zeichen 286),
er den, der die Vorfahrt hat, weder gefährdet noch
                                                                c) Fahrstreifenbegrenzung (Zeichen 295),
wesentlich behindert. Kann er das nicht übersehen, weil
die Straßenstelle unübersichtlich ist, so darf er sich vor      d) Richtungspfeile auf der Fahrbahn (Zeichen 297) und
sichtig in die Kreuzung oder Einmündüng hineintasten,           e) rotes Dauerlicht (§ 37 Abs. 3).
bis er die Übersicht hat. Auch wenn der, der die Vorfahrt      (2) Wer sein Fahrzeug verläßt oder länger als drei
hat, in die andere Straße abbiegt, darf ihn der Warte        Minuten hält, der parkt.
pflichtige nicht wesentlich behindern.
                                                               (3) Das Parken ist unzulässig
  (3) Diese Vorschriften gelten für Fahrzeuge aller Art.
                                                             1. vor und hinter Kreuzungen unjl Einmündungen bis
Fußgänger, die Fahrzeuge mitführen, müssen stets warten.        zu je 5 m von den Schnittpunkten der Fahrbahnkanten,
                            §9                               2. bis zu 10 m vor Lichtzeichen und den Zeichen „Vor
          Abbiegen, Wenden und Rückwärtsfahren                   fahrt gewähren!" (Zeichen 205) und „Halt! Vorfahrt
                                                                 gewähren!" (Zeichen 206), wenn sie dadurch verdeckt
  (1) Wer abbiegen will, muß dies rechtzeitig und deut            werden,
lich ankündigen; dabei sind die Fahrtrichtungsanzeiger       3. vor Grundstücksein- und -ausführten, auf schmalen
zu benutzen. Wer nach rechts abbiegen will, hat sein            Fahrbahnen auch ihnen gegenüber,
Fahrzeug möglidist weit rechts, wer nach links abbiegen
will, bis zur Mitte, auf Fahrbahnen für eine Richtung        4. bis zu je 15 m vor und hinter Haltestellenschildern
möglichst weit links einzuordnen, und zwar rechtzeitig.         (Zeichen 224 und 226),
Wer nach links abbiegen will, darf sich auf längs ver        5. an Taxenständen (Zeichen 229),
legten Schienen nur einordnen, wenn er kein Schienen         6. vor und hinter Andreaskreuzen (Zeichen 201)
fahrzeug behindert. Vor dem Einordnen und nochmals              a) innerhalb geschlossener Ortschaften (Zeichen 310
vor dem Abbiegen ist auf den na:chfolgenden Verkehr                und 311) bis zu je 5 m,
zu achten; vor dem Abbiegen ist es dann nicht nötig,
                                                                b) außerhalb geschlossener Ortschaften bis zu je 50 m,
wenn eine Gefährdung nachfolgenden Verkehrs aus
geschlossen ist.                                             7. über Schachtdeckeln und anderen Verschlüssen, wo
  (2) Radfahrer, die abbiegen wollen, müssen an der              durch Zeichen 315 oder eine Parkflächenmarkierung
rediten Seite der"in gleicher Richtung abbiegenden Kraft         (§ 41 Abs. 3 Nr. 7) das Parken auf Gehwegen erlaubt
                                                                  ist und
fahrzeuge bleiben.
  (3) Wer abbiegen will, muß entgegenkommende Fahr           8. soweit es durch folgende Verkehrszeichen verboten
                                                                  ist:
zeuge durchfahren lassen, Schienenfahrzeuge und Rad
fahrer auch dann, wenn sie neben der Fahrbahn in der            a) Vorfahrtstraße (Zeichen 306),
gleichen Richtung fahren. Auf Fußgänger muß er beson            b) Fahrstreifenbegrenzung (Zeichen 295 und 296),
dere Rücksicht nehmen; wenn nötig, muß er warten.               c) Parken auf Gehwegen (Zeichen 315),
  (4) Wer nach links abbiegen will, muß entgegenkom             d) Grenzmarkierung für Parkverbote (Zeichen 299) und
mende Fahrzeuge, die ihrerseits nach rechts abbiegen
                                                                e) Parkplatz (Zeichen 314) mit Zusatzschild.
wollen, durchfahren lassen.
                                                               (4) Zum Parken ist der rechte Seitenstreifen zu benut
  (5) Beim Abbiegen in ein Grundstück, beim Wenden
                                                             zen, wenn er dazu ausreichend befestigt ist, sonst ist an
und beim Rückwärtsfahren muß sich der Fahrzeugführer
                                                             den rechten Fahrbahnrand heranzufahren. Das gilt in der
darüber hinaus so verhalten, daß eine Gefährdung ande
rer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist; erforderlichen    Regel auch für den, der nur halten will; jedenfalls muß
                                                               auch er dazu auf der rechten Seite rechts bleiben. Soweit
falls hat er sich einweisen zu lassen.
                                                             auf der rechten Seite Schienen liegen sowie in Einbahn
                            § 10                             straßen (Zeichen 220), darf links gehalten und geparkt
                                                               werden.
                 Einfahren und Anfahren
                                                                (5) Es ist platzsparend zu parken; das gilt in der Regel
  Wer aus einem Grundstück auf eine Straße oder von            auch für das Halten.
arideren Straßenteilen auf die Fahrbahn einfahren oder
vom Fahrbahnrand anfahren will, hat sich dabei so zu                                       § 13
verhalten, daß eine Gefährdung anderer Verkehrsteilneh                            Parkuhr und Parkscheibe
mer ausgeschlossen ist; erforderlichenfalls hat er sich          (1) An Parkuhren darf nur gehalten werden
einweisen zu lassen. Er hat seine Absicht rechtzeitig
                                                               1. zum Ein- oder Aussteigen,
und deutlich anzukündigen; dabei sind die Fahrtrich
tungsanzeiger zu benutzen.                                   2. zum Be- oder Entladen oder
                                                             3. während des Laufes der Uhr.
                            §11                                  Die längste auf der Uhr angegebene Parkzeit darf
                 Besondere Verkehrslagen                       nicht überschritten werden. Das Haltverbot kann durch
  (1) Stockt der Verkehr, so darf trotz Vorfahrt oder          Aufschrift auf der Uhr auf bestimmte Stunden oder Tage
grünem Lichtzeichen niemand in die Kreuzung oder Ein           beschränkt sein.
mündung einfahren, wenn er auf ihr warten müßte.                  (2) Im Bereich eines Zonenhaltverbots (Zeichen 290
  (2) Auch wer sonst nach den Verkehrsregeln weiter            und 292) oder wo durch ein Zusatzschild zurii Zeichen 314
fahren darf oder anderweitig Vorrang hat, muß darauf           ciie Benutzung einer Parkscheibe (Bild 291) vorgeschrie
verzichten, wenn die Verkehrslage es erfordert; auf            ben ist, ist das Parken (§ 12 Abs. 2) nur erlaubt
einen Verzicht darf der andere nur vertrauen, wenn er          1. für die Zeit, die auf dem Zeichen 290 oder dem
sich mit dem Verzichtenden verständigt hat.                       Zusatzschild zum Zeichen 314 angegeben ist und
5

Heft 22 — 1970                                                 738                                 VkBl Amtlicher Teil


2. wenn das Fahrzeug eine von außen gut lesbare Park             unbespannte Fuhrwerke dürfen auf der Fahrbahn nicht
   scheibe hat und wenn der Zeiger der Scheibe auf den           stehen gelassen werden.
      Strich der halben Stunde eingestellt ist, die dem Zeit       (5) Führen Fußgänger einachsige Zug- oder Arbeits
      punkt des Anhaltens folgt.                                 maschinen an Holmen oder Handfahrzeuge mit, so ist
     Wo in der Haltverbotszone Parkuhren aufgestellt sind,       mindestens eine nach vorn und hinten gut sichtbare,
gelten deren Anordnungen.                                        nicht blendende Leuchte mit weißem Licht auf der linken
                                                                 Seite anzubringen oder zu tragen.
                             § 14
       Sorgfaltspflichten beim Ein- und Aussteigen                   (6) Suchscheinwerfer dürfen nur kurz und nicht zum
                                                                 Beleuchten der Fahrbahn benutzt werden.
  (1) Wer ein- oder aussteigt, muß sich so verhalten,
daß eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer aus                                          § 18
geschlossen ist.                                                                Autobahnen und Kraftfahrstraßen
  (2) Verläßt der Führer sein Fahrzeug, so muß er die                (1) Autobahnen (Zeichen 330) und        Kraftfahrstraßen
nötigen Maßnahmen treffen, um Unfälle oder Verkehrs              (Zeichen 331) dürfen nur mit Kraftfahrzeugen benutzt
störungen zu vermeiden. Kraftfahrzeuge sind auch gegen           werden, die auf ebener Strecke schneller als 60 km/h
unbefugte Benutzung zu sichern.                                  fahren können; werden Anhänger mitgeführt, so gilt das
                                                                 gleiche für den Zug. Fahrzeug und Ladung dürfen
                             § 15
                                                                 zusammen nicht höher als 4 m und nicht breiter als 2,5 m
             Liegenbleiben von Fahrzeugen                        sein. Fahrräder mit Hilfsmotor dürfen diese Straßen nicht
  Bleibt ein mehrspuriges Fahrzeug an einer Stelle lie           benutzen.
gen, an der es nicht rechtzeitig als stehendes Hindernis           (2) Auf Autobahnen darf nur an gekennzeichneten
erkannt werden kann, so ist sofort Warnblinklicht ein            Anschlußstellen (Zeichen 330) eingefahren werden, auf
zuschalten. Danach ist mindestens ein auffällig warnendes        Kraftfahrstraßen nur an Kreuzungen oder Einmündungen.
Zeichen gut sichtbar in ausreichender Entfernung auf
zustellen, imd zwar bei schnellem Verkehr in etwa 100 m
                                                                     (3) Der Verkehr auf der durchgehenden Fahrbahn hat
                                                                 die Vorfahrt.
Entfernung; vorgeschriebene Sicherungsmittel, wie Warn
dreiecke, sind zu verwenden. Darüber hinaus gelten die               (4) Beim Überholen muß eine Gefährdung des nach
Vorschriften über die Beleuchtung haltender Fahrzeuge.           folgenden Verkehrs ausgeschlossen sein.
                                                                   (5) Auf Autobahnen darf innerhalb geschlossener Ort
                             § 16
                                                                 schaften schneller als 50 km/h gefahren werden. Auf
                         Warnzeichen                             ihnen beträgt die zulässige Höchstgeschwindigkeit auch
  (1) Schall- und Leuchtzeichen darf nur geben                   unter günstigsten Umständen
1. wer außerhalb geschlossener Ortschaften überholt              1. für Kraftfahrzeuge mit einem zulässigen
   (§ 5 Abs. 5)oder                                                 Gesamtgewicht von mehr als 2,8 t, aus
2. wer sich oder andere gefährdet sieht.                            genommen Personenkraftwagen,
  (2) Warnblinklicht darf außer beim Liegenbleiben (§ 15)           für Personenkraftwagen mit Anhänger,
nur einschalten                                                     Lastkraftwagen mit Anhänger und Zug
                                                                    maschinen mit Anhänger
1. wer andere durch sein Fahrzeug gefährdet oder                    sowie für Kraftomnibusse ohne Anhänger
2. der Führer eines Schulbusses, solange Kinder ein-                oder mit Gepäckanhänger                    80 km/h,
   oder aussteigen.                                              2. für Krafträder mit Anhänger und selbstfah
  (3) Schallzeichen dürfen nicht aus einer Folge verschie           rende Arbeitsmaschinen mit Anhänger,
den hoher Töne bestehen.                                            für Zugmaschinen init zwei Anhängern
                                                                    sowie für Kraftomnibusse mit Anhänger
                            § 17
                                                                    oder Fahrgästen, für die keine Sitzplätze
                   Beleuchtung                                      mehr zur Verfügung stehen                  60 km/h.
  (1) Während der Dämmerung, bei Dunkelheit oder                   (6) Wer auf der Autobahn mit Abblendlicht fährt,
wenn die Sichtverhältnisse es sonst erfordern, sind die          braucht seine Geschwindigkeit nicht der Reichweite des
vorgeschriebenen Beleuchtungseinrichtungen zu benutzen.          Abblendlichts anzupassen, wenn
Die Beleuchtungseinrichtungen dürfen nicht verdeckt oder
                                                                 1. die     Schlußleuchten   des   vorausfahrenden   Kraftfahr
verschmutzt sein.
                                                                    zeugs klar erkennbar sind und . ein ausreichender
  (2) Mit Begrenzungsleuchten (Standlicht) allein darf              Abstand von ihm eingehalten wird, oder wenn
nicht gefahren werden. Auf Straßen mit durchgehender,
ausreichender Beleuchtung darf auch nicht mit Fernlicht          2. der Verlauf der Fahrbahn durch Leiteinrichtungen mit
gefahren werden. Es ist rechtzeitig abzublenden, wenn               Rückstrahlern und, zusammen mit fremdem Licht, Hin
ein Fahrzeug entgegenkommt oder mit geringem Abstand                dernisse rechtzeitig erkennbar sind.
vorausfährt oder wenn es sonst die Sicherheit des Ver              (7) Wenden und Rückwärtsfahren sind verboten.
kehrs auf oder neben der Straße erfordert. Wenn nötig,             (8) Halten ist verboten.
ist entsprechend langsamer zu fahren.                              (9) Stockt der Verkehr auf Autobahnen oder Kraft
  (3) Behindert Nebel, Schneefall oder Regen die Sicht           fahrstraßen, so müssen die Fahrzeuge für die Durchfahrt
erheblich, dann ist auch am Tage mit Abblendlicht                von Polizei- und Hilfsfahrzeugen in der Mitte der Fahr
(Fahrlicht) zu fahren. Nur bei solcher Witterung dürfen          bahn eine freie Gasse bilden.
Nebelscheinwerfer eingeschaltet sein. Bei zwei Nebel               (10) Fußgänger dürfen Autobahnen nicht betreten.
scheinwerfern genügt statt des Abblendlichts die zusätz          Kraftfahrstraßen dürfen sie nur an Kreuzungen, Ein
liche Benutzung der Begrenzungsleuchten. An Krafträdern          mündungen oder sonstigen dafür vorgesehenen Stellen
ohne Beiwagen braucht nur der Nebelscheinwerfer benutzt          überschreiten; sonst ist jedes Betreten verboten.
zu    werden. Nebelchlußleuchten    dürfen   nur   außerhalb
                                                                   (11) Die Ausfahrt von Autobahnen ist nur an Stellen
geschlossener Ortschaften benutzt werden und nur dann,
                                                                 erlaubt, die durch die Ausfahrttafel (Zeichen 332) und
wenn durch Nebel die Sichtweite weniger als 50 m
                                                                 durch das Pfeilschild (Zeichen 333) oder durch eins dieser
beträgt.
                                                                 Zeichen gekennzeichnet sind. Die Ausfahrt von Kraft-
  (4) Haltende Fahrzeuge sind außerhalb geschlossener            fahrstraßen ist nur an Kreuzungen oder Einmündüngen
Ortschaften mit eigener Lichtquelle zu beleuchten. Inner         erlaubt.
halb geschlossener Ortschaften genügt es, nur die der
                                                                                              § 19
Fahrbahn zugewandte Fahrzeugseite durch Parkleuchten
                                                                                     Bahnübergänge
oder auf andeire zugelassene Weise kenntlich zu machen;
eigene Beleuchtung ist entbehrlich, wenn die Straßen               (1) Schienenfahrzeuge haben Vorrang
beleuchtung das Fahrzeug auf ausreichende Entfernung             1. auf Bahnübergängen mit Andreaskreuz (Zeichen 201),
deutlich sichtbar macht. Unbeleuchtete Kleinkrafträder,          2. auf Bahnübergängen über Fuß-, Feld- oder Waldwege
Fahrräder mit Hilfsmotor, Fahrräder, Handfahrzeuge und               und
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3. in Hafengebieten, wenn an den Einfahrten das               werden, wenn für die Kinder besondere Sitze vorhanden
   Andreaskreuz mit dem Zusatzschild „Hafengebiet,            sind und durch Radverkleidungen oder gleich wirksame
   Schienenfahrzeuge haben Vorrang" steht.                    Vorrichtimgen dafür gesorgt ist, daß die Füße der Kinder
  Der Straßenverkehr darf sich solchen Bahnübergängen         nicht in die Speichen geraten können.
nur mit mäßiger Geschwindigkeit nähern.
  (2) Fahrzeuge haben vor dem Andreaskreuz, Fußgänger                                     § 22
in sicherer Entfernung vor dem Bahnübergang zu warten,                                   Ladung
wenn
                                                                (1) Die Ladung sowie Spannketten, Geräte und son
1. sich ein Schienenfahrzeug nähert,                          stige Ladeeinrichtungen sind verkehrssicher zu verstauen
2. rotes Blinklicht oder gelbe oder rote Liditzeichen         imd gegen Herabfallen und vermeidbares Lärmen beson
   gegeben werden,                                            ders zu sichern.
3. die Schranken sich senken oder geschlossen sind oder           (2) Fahrzeug und Ladung dürfen zusammen nicht höher
4. ein Bahnbediensteter Halt gebietet.                        als 4 m und nicht breiter als 2,5 m sein. Fahrzeuge, die
                                                              für land- oder forstwirtschaftliche Zwecke eingesetzt wer
  Hat rotes Blinklicht die Form eines Pfeiles, so hat
                                                              den, dürfen, wenn sie mit land- oder forstwirtschaftlichen
nur zu warten, wer in die Richtung des Pfeiles abbiegen
                                                              Erzeugnissen beladen sind, samt Ladung höher als 4 m,
will. Das Senken der Schranken kann durch Glocken
                                                              aber nicht breiter als 3 m sein.
zeichen angekündigt werden.
  (3) Lastkraftwagen mit einem zulässigen Gesamtgewicht
                                                                (3) Die Ladung darf nach vorn nicht über das Fahrzeug,
über 7,5 t und Züge haben in den Fällen des Absatzes 2
                                                              bei Zügen nicht über das ziehende Fahrzeug hinausragen.
Nr. 2 und 3 außerhalb geschlossener Ortschaften auf             (4) Nur bei Beförderungen über eine Wegstrecke bis
Straßen, auf denen sie von mehrspurigen Fahrzeugen            zu 100 km darf die Ladung nach hinten hinausragen.
überholt werden können und dürfen, schon unmittelbar          Fahrzeug oder Zug samt Ladung darf nicht länger als
nach der einstreifigen Bake (Zeichen 162) zu warten.          20 m sein. Ragt das äußerste Ende der Ladung mehr
                                                              als 1 m über die Rückstrahler des Fahrzeugs nach hinten
  (4) Kann der Bahnübergang wegen des Straßenverkehrs
                                                              hinaus, so ist es kenntlich zu machen durch mindestens
nicht zügig und ohne Aufenthalt überquert werden, ist
vor dem Andreaskreuz zu warten.                               1. eine hellrote, nicht unter 30x30 cm große, durch eine
                                                                 Querstange auseinandergehaltene Fahne,
  (6) Wer einen Fuß-, Feld- oder Waldweg benutzt, muß
sich an Bahnübergängen ohne Andreaskreuz entsprechend         2. ein gleich großes, hellrotes, quer zur Fahrtrichtung
verhalten.                                                         pendelnd aufgehängtes Schild oder
  (6) Vor Bahnübergängen ohne Vorrang der Schienen            3. einen senkrecht angebrachten zylindrischen Körper
fahrzeuge ist in sicherer Entfernung zu warten, wenn ein           gleicher Farbe und Höhe mit einem Durchmesser von
Bahnbediensteter mit einer weiß-rot-weißen Fahne oder              mindestens 35 cm.
einer roten Leuchte Halt gebietet.                                Diese Sicherungsmittel dürfen nicht höher als 1,5 m
  (7) Die Scheinwerfer wartender Kraftfahrzeuge dürfen        über der Fahrbahn angebracht werden. Wenn nötig
niemand blenden.                                              (§17 Abs. 1), ist mindestens eine Leuchte mit rotem Licht
                                                              an gleicher Stelle anzubringen, außerdem ein roter Rück
                           § 20                               strahler nicht höher als 90 cm.
          Haltestellen öffentlicher Verkehrsmittel                (5) Ragt die Ladung seitlich mehr als 40 cm über die
  (1) Wenn an Haltestellen (Zeichen 224 oder 226) die         Fahrzeugleuchten, bei Kraftfahrzeugen über den äußeren
Fahrgäste auf der Fahrbahn ein- oder aussteigen, darf         Rand der Lichtaustrittsflächen der Begrenzungs- oder
an den öffentlichen Verkehrsmitteln rechts nur in mäßiger     Schlußleuchten hinaus, so ist sie, wenn nötig (§17 Abs. 1),
Geschwindigkeit und nur in einem solchen Abstand vor          kenntlich zu machen, und zwar seitlich höchstens 40 cm
beigefahren werden, daß eine Gefährdimg von Fahrgästen        von ihrem Rand und höchstens 1,5 m über der Fahrbahn
ausgeschlossen ist. Sie dürfen auch nicht behindert wer       nach vorn durch eine Leuchte mit weißem, nach hinten
den. Wenn nötig, muß der Fahrzeugführer warten.               durch eine mit rotem Licht. Einzelne Stangen oder Pfähle,
  (2) Omnibussen des Linienverkehrs ist das Abfahren          waagerecht liegende Platten und andere schiebt erkenn
von gekennzeichneten Haltestellen zu ermöglichen. Wenn        bare Gegenstände dürfen seitlich nicht hinausragen.
nötig, müssen andere Fahrzeuge warten.                                                    § 23
  (3) Personen, die öffentliche Verkehrsmittel benutzen                  Sonstige Pflichten des Fahrzeugführers
wollen, müssen sie auf den Gehwegen, den Seitenstreifen
oder einer Haltestelleninsel, sonst am Rand der Fahrbahn          (1) Der Fahrzeugführer ist dafür verantwortlich, daß
erwarten.                                                     seine Sicht nicht durch die Besetzung, die Ladung oder
                                                              den Zustand des Fahrzeugs beeinträchtigt wird. Er muß
                           § 21                               dafür sorgen, daß das Fahrzeug, der Zug, das Gespann
                    Personenbeförderung                       sowie die Ladung und die Besetzung vorschriftsmäßig
                                                              sind und daß die Verkehrssicherheit des Fahrzeugs durch
  (1) Es ist verboten, Personen mitzunehmen                   die Ladung oder die Besetzung nicht leidet. Er muß auch
1. auf Krafträdern ohne besonderen Sitz,                      dafür sorgen, daß die vorgeschriebenen Kennzeichen stets
2. auf Zugmaschinen ohne geeignete Sitzgelegenheit oder       gut lesbar sind. Vorgeschriebene Beleuchtungseinrichtun
3. in Wohnwagen mit nur einer Achse oder mit Doppel           gen müssen an Kraftfahrzeugen und ihren Anhängern
   achse hinter Kraftfahrzeugen.                              sowie an Fahrrädern auch am Tage vorhanden und
  (2) Auf der Ladefläche von Lastkraftwagen dürfen nur        betriebsbereit sein, sonst jedoch nur, falls zu erwarten ist,
                                                              daß sich das Fahrzeug noch im Verkehr befinden wird,
bis zu 8 Personen mitgenommen werden, wenn sie die
                                                              wenn Beleuchtung nötig ist (§17 Abs. 1).
Ladung begleiten müssen, auf der Ladefläche zu arbeiten
haben oder wenn sie mit dem für ihren Arbeitgeber               (2) Der Fahrzeugführer muß das Fahrzeug, den Zug
eingesetzten Fahrzeug zu oder von ihrer Arbeitsstelle         oder das Gespann auf dem kürzesten Weg aus dem
befördert werden. Auf der Ladefläche von Anhängern            Verkehr ziehen, falls unterwegs auftretende Mängel,
darf niemand mitgenommen werden. Jedoch dürfen auf            welche die Verkehrssicherheit wesentlich beeinträchtigen,
Anhängern, wenn diese für land- oder forstwirtschaftliche     nicht alsbald beseitigt werden; dagegen dürfen Klein
Zwecke eingesetzt werden, Personen auf geeigneten             krafträder, Fahrräder mit Hilfsmotor und Fahrräder dann
Sitzgelegenheiten mitgenommen werden. Das Stehen              geschoben werden.
während der Fahrt ist verboten, soweit es nicht zur
                                                                  (3) Radfahrer und Führer von Krafträdern dürfen sich
Begleitung der Ladung oder zur Arbeit auf der Ladefläche      nidit an Fahrzeuge anhängen. Sie dürfen nicht freihändig
erforderlich ist.
                                                              fahren. Die Füße dürfen sio nur dann von den Pedalen
  (3) Auf Fahrrädern dürfen nur Kinder unter 7 Jahren         oder den Fußrasten nehmen, wenn der Straßenzustand
von mindestens 16 Jahre alten Personen mitgenommen            es erfordert.
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Heft 22    1970                                          740                             VkBl Amtlicher Teil


                          § 24                                 (3) Geschlossen ist ein Verband, wenn er für andere
              Besondere Fortbewegungsmittel                  Verkehrsteilnehmer als solcher deutlich erkennbar ist.
  (1) Rodelschlitten, Kinderwagen, Roller und ähnliche       Bei Kraftfahrzeugverbänden muß dazu jedes einzelne
Fortbewegungsmittel sind nicht Fahrzeuge im Sinne der
                                                             Fahrzeug als zum Verband gehörig gekennzeichnet sein.
Verordnung.                                                    (4) Die seitliche Begrenzung geschlossen reitender oder
  (2) Mit Krankenfahrstühlen dürfen Gehwege und Sei          zu Fuß marschierender Verbände muß, wenn nötig
                                                             (§17 Abs. 1), mindestens nach vorn durch nicht blendende
tenstreifen in Schrittgeschwindigkeit benutzt werden.
                                                             Leuchten mit weißem Licht, nach hinten durch Leuchten
                          § 25                               mit rotem Licht oder gelbem Blinklicht kenntlich gemacht
                       Fußgänger                             werden. Gliedert sich ein solcher Verband in mehrere
  (1) Fußgänger müssen die Gehwege benutzen. Auf der         deutlich voneinander getrennte Abteilungen, dann ist
Fahrbahn dürfen sie nur gehen, wenn die Straße weder         jede auf diese Weise zu sichern. Eigene Beleuchtung
                                                             brauchen die Verbände nicht, wenn sie sonst ausreichend
einen Gehweg noch einen Seitenstreifen hat. Benutzen
                                                             beleuchtet sind.
sie die Fahrbahn, so müssen sie innerhalb geschlossener
Ortschaften am rechten oder linken Fahrbahnrand gehen;         (5) Der Führer des Verbandes hat dafür zu sorgen,
außerhalb geschlossener Ortschaften müssen sie am linken     dal5 die für geschlossene Verbände geltenden Vorschrif
Fahrbahnrand gehen, wenn das zumutbar ist. Bei Dunkel        ten befolgt werden.
heit, bei schlechter Sicht oder wenn die Verkehrslage          (6) Auf Brücken darf nicht im Gleichschritt marschiert
es erfordert, müssen sie einzeln hintereinander gehen.       werden.
  (2) Fußgänger, die Fahrzeuge oder sperrige Gegen                                      § 28
stände mitführen, müssen die Fahrbahn benutzen, wenn
                                                                                       Tiere
sie auf dem Gehweg oder auf dem Seitenstreifen die
anderen Fußgänger erheblich behindern würden. Benut             (1) Haus- und Stalltiere, die den Verkehr gefährden
zen Fußgänger, die Fahrzeuge mitführen, die Fahrbahn,        können, sind von der Straße fernzuhalten. Sie sind dort
so müssen sie am rechten Fahrbahnrand gehen; vor dem         nur zugelassen, wenn sie von geeigneten Personen
Abbiegen nach links dürfen sie sich nicht links einordnen.   begleitet sind, die ausreichend auf sie einwirken können.
  (3) Fußgänger haben Fahrbahnen unter Beachtung des         Es ist verboten, Tiere von Kraftfahrzeugen aus zu führen.
Fahrzeugverkehrs zügig auf dem kürzesten Weg quer            Von Fahrrädern aus dürfen nur Hunde geführt werden.
zur Fahrtrichtung zu überschreiten, und zwar,, wenn die        (2) Für Reiter, Führer von Pferden sowie Treiber und
Verkehrslage es erfordert, nur an Kreuzungen oder Ein        Führer von Vieh gelten die für den gesamten Fahr
mündungen, an Lichtzeichenanlagen innerhalb von Mar          verkehr einheitlich bestehenden Verkehrsregeln und
kierungen oder auf Fußgängerüberwegen (Zeichen 293).         Anordnungen sinngemäß. Zur Beleuchtung müssen min
Wird die Fahrbahn an Kreuzungen oder Einmündungen            destens verwendet werden:
überschritten, so sind dort angebrachte Fußgängerüber        1. beim Treiben von Vieh vorn eine nicht blendende
wege oder Markierungen an Lichtzeichenanlagen stets              Leuchte mit weißem Licht und am Ende eine Leuchte
zu benutzen.                                                     mit rotem Licht,
  (4) Fußgänger dürfen Absperrungen, wie Stangen- oder       2. beim Führen auch nur eines Großtieres oder von Vieh
Kettengeländer, nicht überßchreiten. Absperrschranken           eine nicht blendende Leuchte mit weißem Licht, die
(§ 43) verbieten das Betreten der abgesperrten Straßen           auf der linken Seite nach vorn und hinten gut sichtbar
fläche.                                                          mitzuführen ist.
  (5) Gleisanlagen, die nicht zugleich dem sonstigen
                                                                                        § 29
öffentlichen Straßenverkehr dienen, dürfen nur an den
dafür vorgesehenen Stellen betreten werden.                                übermäßige Straßenbenutzung
                          § 26                                 (1) Rennen mit Kraftfahrzeugen sind verboten.
                   Fußgängerüberwege                           (2) Veranstaltungen, für die Straßen mehr als verkehrs
  (1) An Fußgängerüberwegen haben Fahrzeuge mit              üblich in Ansprudi genommen werden, bedürfen der
                                                             Erlaubnis. Das ist der Fall, wenn die Benutzung der
Ausnahme von Schienenfahrzeugen den Fußgängern,
welche die Fahrbahn auf dem Überweg erkennbar über
                                                             Straße für den Verkehr wegen der Zahl oder des Ver
                                                             haltens der Teilnehmer oder der Fahrweise der beteilig
schreiten wollen, das überqueren zu ermöglichen. Deshalb
dürfen sie nur mit mäßiger Geschwindigkeit heranfahren;      ten Fahrzeuge eingeschränkt wird; Kraftfahrzeuge in
wenn nötig, müssen sie warten.
                                                             geschlossenem Verband nehmen die Straße stets mehr als
                                                             verkehrsüblich in Anspruch. Der Veranstalter hat dafür
  (2) Stockt der Verkehr, so dürfen Fahrzeuge nicht auf      zu sorgen, daß die Verkehrsvorschriften sowie etwaige
den Überweg fahren, wenn sie auf ihm warten müßten.          Bedingungen und Auflagen befolgt werden.
  (3) An Überwegen darf nur überholen oder an anderen          (3) Einer Erlaubnis bedarf der Verkehr mit Fahrzeugen
Fahrzeugen vorbeifahren, wer übersehen kann, daß eine        und Zügen, deren Abmessungen, Achslasten oder Gesamt
Gefährdung von Fußgängern ausgeschlossen ist. Wartet         gewichte die gesetzlich allgemein zugelassenen Grenzen
ein Fahrzeug vor dem Überweg, weil Fußgänger die             überschreiten. Das gilt auch für den Verkehr mit Fahr
Fahrbahn überschreiten, so dürfen andere Fahrzeuge es        zeugen, deren Bauart dem Führer kein ausreichendes
nicht überholen.                                             Sichtfeld läßt.
  (4) Führt die Markierung über einen Radweg oder
                                                                                        § 30
einen anderen Straßenteil, so gelten diese Vorschriften
entsprechend.                                                            Läimsdiutz und Sonntagsfahrverbot
                           § 27                                 (1) Bei der Benutzung von Fahrzeugen ist unnötiges
                        Verbände                             Lärmen verboten. Es ist insbesondere verboten, Fahr-
  (1) Für geschlossehe Verbände gelten die für den           zeugmotore unnötig laufen zu lassen und Fahrzeugtüren
gesamten Fahrverkehr einheitlich bestehenden Verkehrs        übermäßig laut zu schließen, ünnützes Hinr und Her
regeln und Anordnungen sinngemäß. Mehr als 15 Rad            fahren ist innerhalb geschlossener Ortschaften verboten,
                                                             wenn andere dadurch belästigt werden.
fahrer dürfen einen geschlossenen Verband bilden. Dann
dürfen sie zu zweit nebeneinander auf der Fahrbahn              (2) Veranstaltungen mit Kraftfahrzeugen bedürfen der
fahren. Kinder- und Jugendgruppen zu Fuß müssen,               Erlaubnis, wenn sie die Nachtruhe stören können.
soweit möglich, die Gehwege benutzen.                            (3) An Sonntagen und Feiertagen dürfen in der Zeit
  (2) Geschlossene Verbände, Leichenzüge und Prozes            von 0 bis 22 ühr Lastkraftwagen mit einem zulässigen
sionen müssen, wenn ihre Länge dies erfordert, in              Gesamtgewicht über 7,5 t sowie Anhänger hinter Last
angemessenen Abständen Zwischenräume für den übrigen           kraftwagen nicht verkehren. Das Verbot gilt nicht für
Verkehr frei lassen; an anderen Stellen darf dieser sie        Fahrten von und nach Berlin sowie im Verkehr mit der
nicht unterbrechen.                                            DDR.
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VkBl Amtlicher Teil                                       741                                          Heft 22 — 1970



  (4) Feiertage im Sinne des Absa1:zes 2 sind                Katastrophenschutz, die Polizei und der Zolldienst befreit,
Neujahr,                                                     soweit das zur Erfüllung hoheitlicher Aufgaben dringend
                                                             geboten ist.
Karfreitag,
                                                                 (2) Dagegen bedürfen diese Organisationen auch unter
Ostermontag,                                                 den Voraussetzungen des Absatzes 1 der Erlaubnis,
Tag der Arbeit (1. Mai),                                     1. wenn sie mehr als 30 Kraftfahrzeuge im geschlosse
Christi Himmelfahrt,                                            nen Verband (§ 27) fahren lassen wollen,
Pfingstmontag,                                               2. im übrigen bei jeder sonstigen übermäßigen Straßen
Fronleichnam, jedoch nur in Baden-Württemberg, Hessen,          benutzung mit Ausnahme der nach § 29 Abs. 3 Satz 2.
Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, dem Saarland.            (3) Die Bundeswehr ist über Absatz 2 hinaus auch zu
17. Juni,                                                    übermäßiger Straßenbenutzung befugt, soweit Verein
Allerheiligen (1. November), jedoch nur in Baden-Würt        barungen getroffen sind.
temberg, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, dem             (4) Die Beschränkungen der Sonderrechte durch die
Saarland,                                                    Absätze 2 und 3 gelten nicht bei Einsätzen anläßlich von
Büß- und Bettag, jedoch nicht in Bayern,                     Unglücksfällen, Katastrophen und Störungen der öffent
                                                             lichen Sicherheit oder Ordnung sowie in den Fällen der
1. und 2. Weihnacht^tag.                                     Artikel 91 und 87a Abs. 4 des Grundgesetzes sowie im
                            §31                              Verteidigungsfall imd im Spannungsfall.
                       Sport und Spiel
                                                               (5) Die Truppen der nichtdeutschen Vertragsstaaten des
  Sport und Spiele auf der Fahrbahn imd den Seiten           Nordatlantikpaktes sind im Falle dringender militärischer
streifen sind nur auf den dafür zugelassenen Straßen         Erfordernisse von den Vorschriften dieser Verordnung
erlaubt (Zusatzschilder hinter Zeichen 101 und 250).         befreit, von den Vorschriften des § 29 allerdings nur,
                            § 32                             soweit für diese Truppen Sonderregelungen oder Verein
                     Verkehrshindernisse                     barungen bestehen.
  (1) Es ist verboten, die Straße zu beschmutzen oder zu       (6) Fahrzeuge, die dem Bau, der Unterhaltung oder
benetzen oder Gegenstände auf Straßen zu bringen oder        Reinigimg der Straßen und Anlagen im Straßenraum
dort liegen zu lassen, wenn dadurch der Verkehr gefähr       oder der Müllabfuhr dienen und durch einen weiß-roten
det oder erschwert werden kann. Der für soldie verkehrs      Anstrich oder durch weiß-rot-weiße Warnfahnen gekenn
widrigen Zustände Verantwortliche hat sie unverzüglich       zeichnet sind, dürfen auf allen Straßen und Straßenteilen
zu beseitigen und sie bis dahin ausreichend kenntlich zu        und auf jeder Straßenseite in jeder Richtung zu allen
machen, wenn nötig (§17 Abs. 1) durch Leuchten mit rotem     Zeiten fahren und halten, soweit ihr Einsatz diea erfordert.
Licht; erstreckt sich ein solches Hindernis nicht über die   Personen, die hierbei eingesetzt sind oder Straßen oder
gesamte Breite der Fahrbahn, kann gelbes Licht verwen        in deren Raum befindliche Anlagen zu beaufsichtigen
det werden.                                                  haben, müssen bei ihrer Arbeit außerhalb von Gehwegen
  (2) Sensen, Mähmesser oder ähnlich gefährliche Geräte      und Absperrungen auffällige Warnkleidung tragen.
sind wirksam zu verkleiden.                                    (7) Fahrzeuge der Deutschen Bundespost, die der Be
                            § 33
                                                             förderung von Postsendungen oder dem Bau oder der
                                                             Unterhaltung von Femmeldeeinrichtungen dienen, dürfen
               Verkehrsbeeinträchtigungen                    auf allen Straßen und Straßenteilen zu allen Zeiten fah
  (1) Verboten ist                                           ren und halten, soweit ihr Einsatz dies erfordert.
1. der Betrieb von Lautsprechern,                              (8) Die Sonderrechte dürfen nur unter gebührender
2. das' Anbieten Von Waren und Leistungen aller Art          Berücksichtigung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung.
   auf der Straße,                                           ausgeübt werden.
3. außerhalb geschlossener Ortschaften jede Werbung
   und Propaganda durch Bild, Schrift, Licht oder Ton,
wenn dadurch Verkehrsteilnehmer in einer den Verkehr
                                                                II. Zeidien und Verkehrseinrichtungen
gefährdenden oder erschwerenden Weise abgelenkt oder                                    § 36
belästigt werden können. Auch durch innerörtliche Wer                 Zeichen und Weisungen der Polizeibeamten
bung und Propaganda darf der Verkehr außerhalb ge                 (1) Die Zeichen und Weisungen der Polizeibeamten
schlossener Ortschaften nicht in solcher Weise gestört          sind zu befolgen. Sie gehen allen anderen Anordnungen
werden. Das Umherfahren und das Parken (§ 12 Abs. 2)            und sonstigen Regeln vor, entbinden den Verkehrsteil
von Fahrzeugen nur zum Zwecke der Werbung sind ver              nehmer jedoch nicht von seiner Sorgfaltspflicht.
boten.
                                                                 (2) An Kreuzungen ordnet an:
  (2) Einrichtungen, die Zeichen oder Verkehrseinrich
                                                                1. Seitliches Ausstrecken eines Armes oder beider Arme
tungen (§§ 36 bis 43) gleichen, mit ihnen verwechselt
                                                                   quer zur Fahrtrichtung:
werden können odter deren Wirkung beeinträchtigen
können, dürfen dort nicht angebracht oder sonst verwen             „Halt vor der Kreuzung".
det werden, wo sie sich auf den Verkehr auswirken                 Der Querverkehr ist freigegebenf
können. Werbung und Propaganda in Verbindung mit                  Hat der Beamte dieses Zeichen gegeben, so gilt es
Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen sind unzu               fort, solange er in der gleichen Richtung winkt oder
lässig.                                                           nur seine Grundstellung beibehält.
                            § 34                                  Der freigegebene Verkehr kann nach den Regeln des
                           Unfall                                 § 9 abbiegen, nach links jedoch nur, wenn er Schienen
  (1) Nach einem Verkehrsunfall hat jeder Beteiligte              fahrzeuge dadurch nicht behindert.
sofort zu halten, sich über die Unfallfolgen zu vergewis        2. Hochheben eines Armes:
sern und den Verkehr zu sichern. Unberührt bleiben die
Pflichten, die sich aus den Vorschriften über die Hilfe
                                                                  „Vor der Kreuzung auf das nächste Zeichen warten",
leistung bei Unglücksfällen (§ 330 c des Strafgesetz              für Verkehrsteilnehmer in der Kreuzung:
buches) und über die Verkehrsunfallflucht (§ 142 des              „Kreuzung räumen".
Strafgesetzbuches) ergeben.                                      (3) Diese Zeichen können durch Weisungen ergänzt
  (2) Beteiligt an einem Verkehrsimfall ist jeder, dessen       oder geändert werden.
Verhalten nach dten Umständen zum Unfall beigetragen             (4) An anderen Straßenstellen, wie an Einmündungen
haben kann.                                                     und an Fußgängerüberwegen, haben die Zeichen ent
                            § 35                                sprechende Bedeutung.
                        Sonderrechte                             (5) Die Polizeibeamten dürfen Verkehrsteilnehmer auch
  (1) Von den Vorschriften dieser Verordnung sind die        zur Verkehrskontrolle und zur Verkehrszählimg anhal
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Heft 22 — 1970                                              742                                VkBl Amtlicher Teil


                          § 37                                                               § 39
        Wediselliditzeidieii und Dauerliditzeidien                                      Verkehrszeichen

  (1) Liditzeidien gehen Vorrangregeln, vorrangregeln             (1) Verkehrszeichen sind Gefahrzeichen, Vorschriftzei
den Verkehrssdiildern und Fahrbahnmarkierungen vor.           chen und Richtzeichen.
  (2) Wediselliditzeidien haben die Farbfolge Grün ■—             (2) Auch Zusatzschilder sind Verkehrszeichen. Sie sind
Gelb — Rot — Rot und Gelb (gleichzeitig) — Grün.              rechteckig und zeigen auf weißem Grund mit schwarzem
Rot ist oben, Gelb in der Mitte und Grün unten.               Rand schwarze Zeichnungen oder Aufschriften. Sie sind
                                                              dicht unter den Verkehrsschildern angebracht.
1. An Kreuzungen bedeuten:
                                                                  (3) Werden Sinnbilder auf anderen Verkehrsschildern
   Grün: „Der Verkehr ist freigegeben".                       als den in §§ 40 bis 42 dargestellten gezeigt, so bedeuten
   Er kann nach den Regeln des § 9 abbiegen, nach links       die Sinnbilder in den Zeichen
   jedoch nur, wenn er Schienenfahrzeuge dadurch nicht            251              „ Personenkraftwagen",
   behindert.
                                                                  253              „ Lastkraftwagen",
   Grüner Pfeil: „Nur in der Richtung des Pfeiles ist der
                                                                  237              „Radfahrer",
   Verkehr freigegeben".
                                                                  134              „Fußgänger",
   Gelb ordnet an: „Vor der Kreuzung auf das nächste
   Zeichen warten", für Verkehrsteilnehmer in der Kreu            239              „Reiter",
   zung: „Kreuzung räumen".                                       140              „Treiber und Führer von
   Keines dieser Zeichen entbindet von der Sorgfalts                               Großtieren".
   pflicht.                                                   Folgende Sinnbilder bedeuten
   Rot ordnet an: „Halt vor der Kreuzung".
   Roter Pfeil oder schwarzer Pfeil auf Rot ordnet das
   Halten, gelber Pfeil oder schwarzer Pfeil auf Gelb das
   Warten nur für die angegebene Richtung an.
                                                                  Straßenbahn                       Kraftomnibus
2. An anderen Straßenstellen, wie an Einmündungen und
   an Fußgängerüberwegen, haben die Lichtzeichen ent
   sprechende Bedeutung.
3. Lichtzeichenanlagen können auf die Farbfolge Gelb —
   Rot beschränkt sein.
                                                                  Personenkraftwagen                Lastkraftwagen
4. Für jeden von mehreren markierten Fahrstreifen (Zei            mit Anhänger                      mit Anhänger
   chen 295, 296 oder 340) kann ein eigenes Lichtzeichen
   gegeben werden. Für Schienenbahnen können beson
   dere Zeichen, auch in abweichenden Phasen, gegeben
   werden; das gilt auch für Linienomnibusse, die einen                  H-
   vom übrigen Fahrverkehr freigehaltenen Verkehrs                Kraftfahrzeuge, die               Krafträder
   raum benutzen.                                                 nicht schneller als               audi mit Beiwagen
5. Gelten die Lichtzeichen nur für Fußgänger oder nur             20 km/h fahren können
   für Radfahrer, so wird das durch das Sinnbild eines            oder dürfen
   Fußgängers oder eines Fahrrades angezeigt. Für Fuß
   gänger ist die Farbfolge Grün — Rot — Grün. Wech
   selt Grün auf Rot, während Fußgänger die Fahrbahn
                                                                                                      1r^
   überschreiten, so haben sie ihren Weg zügig fortzu             Kleinkrafträder und               Gespannfuhrwerke
   setzen.                                                        Fahrräder mit Hilfsmotor

  (3) Dauerlichtzeichen über jedem Fahrstreifen lassen
den Verkehr nur in der einen oder anderen Richtung zu.
Rote gekreuzte Schrägbalken ordnen an:
„Der Fahrstreifen darf nicht benutzt werden, davor darf
nicht gehalten werden".
Ein grüner, nach unten gerichteter Pfeil bedeutet:                Kennzeichnungspflichtige          Fußgänger mit Hand
                                                                  Kraftfahrzeuge mit explo          fahrzeugen oder sper
„Der Verkehr auf dem Fahrstreifen ist freigegeben".               sionsgefährlichen Stoffen         rigen Gegenständen.
  (4) Wo Lichtzeichen den Verkehr regeln, darf neben              (4) Regelungen durch Verkehrszeichen gehen den all
einander gefahren werden, auch wenn die Verkehrsdichte        gemeinen Verkehrsregeln vor.
das nicht rechtfertigt.
                          § 38                                                               § 40
          Blaues Blinklicht und gelbes Blinklicht                                        Gefahrzeidien

  (1) Blaues Blinklicht zusammen mit dem Einsatzhorn            (1) Gefahrzeichen mahnen, sich auf die angekündigte
darf nur verwendet werden, wenn höchste Eile gebot^           Gefahr einzurichten. Sie sind nur dort angebracht, wo es
ist, um Menschenleben zu retten, eine Gefahr für die          für die Sicherheit des Verkehrs unbedingt erforderlich
                                                              ist, weil auch ein aufmerksamer Verkehrsteilnehmer die
öffentliche Sicherheit oder Ordnung abzuwenden, flüch
tige Personen zu verfolgen oder bedeutende Sachwerte          Gefahr nicht oder nicht rechtzeitig erkennen kann und
                                                              auch nicht mit ihr rechnen muß.
zu erhalten.
                                                                 (2) Außerhalb geschlossener Ortschaften stehen sie im
Es ordnet an:                                                 allgemeinen 150 bis 250 m vor den Gefahrstellen. Ist die
  „Alle übrigen Verkehrsteilnehmer haben sofort freie         Entfernung erheblich geringer, so ist sie auf einem Zusatz
Bahn zu schaffen".                                            schild angegeben, wie
  (2) Blaues Blinklicht allein darf nur von den damit
ausgerüsteten Fahrzeugen und nur zur Warnung an
Unfall- oder sonstigen änsatzstellen oder bei der Beglei                                   100m           I
tung von Fahrzeugen oder von geschlossenen Verbänden             (3) Innerhalb geschlossener Ortschaften stehen sie im
verwendet werden.
                                                              allgemeinen kui*z vor der Gefahrstelle.
  (3) Gelbes Blinklicht warnt vor Gefahren. Es darf               (4) Ein Zusatischild wie
von den damit ausgerüsteten Fahrzeugen nur verwendet
werden, um vor Arbeits- oder Unfallstellen, vor unge
wöhnlich langsam fahrenden Fahrzeugen oder vor Fahr
zeugen mit ungewöhnlicher Breite oder Länge oder mit
                                                                                   i t 3 km f
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