VkBl Nr. 22 1970
Verkehrsblatt Nr. 22 1970
Verkehrsblfdl
Amtsblatt des Bundesministers für Verkehr der Bundesrepublik Deutschland
(VkBI)
INHALTSVERZEICHNIS
Amtlidier Teil
Nr. Dat. VkBI 1970 Seite Nr. Dat. VkBI 1970 Seite
Straßenverkehr Seeverkehr
388 7. Dezember 1970. Verordnungswerk „Neue 398 11. 11. 1970 Schiffahrtpolizeiliche Anordnung
Straßenverkehrs-Ordnung" über den Verkehr durdi die Schleusen Nord
1. Straßenverkehrs-Ordnung vom 16. Novem feld und Lexfähr 837
ber 1970 s 399 5. 11. 1970 Ungültigkeitserklärung verloren
2. Allgemeine VerwaltungsVorschrift zur gegangener Schiffsmeßbriefe 837
Straßenverkehrs-Ordnung vom 16. Novem Luftfahrt
ber 1970
400 29. 10. 1970 Sonderlandeplatz Salzgitter-Bad 838
3. Begründung zur Straßenverkehrs-Ordnung
4. Verordnung zur Änderung der Straßen Straßenbau
verkehrs-Zulassungs-Ordnung vom 16. No 401 3. 11. 1970 Ausbildung der Querneigung
vember 1970 von Standspuren an mehrspurigen Richtungs
5. Begründung zur Verordnung zur Ände fahrbahnen^ 838
rung der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ord Wasserstraßen
nung
402 5. 11. 1970 Bekanntmachung über die Über
6. Verordnung zur Änderung der Fahrzeug tragung der Ausführung des Ausbaues des
teileverordnung vom 16. November 1970 Rhein-Herne-Kanals 839
7. Begründung zur Verordnung zur Ände 403 5. 11. 1970 Bekanntmachung über die Über
rung der Fahrzeugteileverordnung . . . 734 tragung der Ausführung des Ausbaues der
389 28. 10. 1970 § 53a Abs. 4 StVZO; Elbe 839
hier: Verzögerungsabhängig geschaltete Warn 404 10. 11. 1970 Bekanntmachung zu dem Gesetz
blinkanlagen 834 vom 29. November 1967 über den rechtlichen
390 29. 10. 1970 Verordnung über den Schutz vor Status der Rhein-Main-Donau-Großschiffahrts-
Schäden durch die Beförderung gefährlicher straße zwischen dem Main und, Nürnberg und
Güter auf der Straße 834 über die damit zusammenhängenden Eigen
391 12. 11. 1970 Deutsch-amerikanische Zusam tumsverhältnisse vom 23. Oktober 1970 . . . 839
menarbeit bei der Entwicklung von Experi- Personalnach richten
mentier-Sicherheitsfahrzeugen 834
405 8. 12. 1970 Stellenausschreibung . . . . . 839
392 3.11.1970 Angabe einer „Eiste Nr." im Kraft
fahrzeugschein und im Anhängerschein . . . 833 Aufgebote
405a 30.11.1970 Aufbietung verlorener Kraftfahr-
Binnenschiffahrt zeug-(Anhänger-)briefe
393 27. 10. 1970 Schiffahrtspolizeiliche Verord 405b 30. 11. 1970 Aufbietung verlorener Führer
scheine
nung über das Längsseitsschleppen von Fahr
zeugen auf der BSchS Elbe . . . . . . . 835 405c 30. 11. 1970 Aufbietung verlorener Kraft
394 11. 11. 1970 Verordnung Nr. 28/70 über die fahrzeug-(Anhänger-)scheine und Bescheini
Festsetzung von Entgelten für Verkehrslei gungen über die Zuteilung amtlicher Kennzei
stungen der Binnenschiffahrt vom 26. Okto chen für zulassungsfreie Fahrzeuge
ber 1970
. 844a—844WWW
(FA Nr. 17/70 Frachtenausschuß für den
Rhein) Niditamtlidier Teil
(FA Nr. 18/70 Frachtenausschuß Dortmund)
(FC Nr. 12/70 Frachtenausschuß Bremen) Zeitschriftenschau
(FG Nr. 6/70 Frachtenausschuß Berlin) . . 835
Übersicht 840
395 28. 10. 1970 Ungültigkeitserklärung eines
Scäiifferpatents 837 Auslese 842
399 30. 10. 1970 Ungültigkeitserklärung eines Biicherschau
Schifferpatents 837
Neuerscheinungen 844
397 30. 11. 1970 Berichtigung 837
Rechtsprechung 844
24. Jahrgang Ausgegeben zu Bonn am 8. Dezember 1970 Heft 22
Verla^spostamt Dortmund. Beim Ausbleiben des Verkehrsblattes wollen Postbezieher sich lediglich an die liefernden Postämter wenden.
Heft 22 1970 734 VkBl Amtlieher Teil
AMTLICHER TEIL
Straßenverkehr
Nr. 388 Verordnungswerk „Neue Straßenverkehrs
ordnung"
Bonn, den 7. Dezember 1970
StV 2 Nr. 2411 Va/70
Nachstehend gebe ich bekannt:
1. Straßenverkehrs-Ordnung vom 16. November 1970
(Bundesgesetzbl. I S. 1565),
2. Allgemeine VerwaltungsVorschrift zur Straßenver
kehrs-Ordnung vom 24. November 1970 (Beilage zum
Bundesanzeiger Nr. 228 vom 8. De:^ember 1970),
3. Begründung zur Straßenverkehrs-Ordnung,
4. ■ Verordnung zur Änderung der Straßenverkehrs-Zulas
sungs-Ordnung vom 16. November 1970 (Bundes
gesetzbl. I Nr. 109 vom 8. Dezember 1970),
■w
5. Begründung zur Verordnung zur Änderung der Stra
ßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung,
6. Verordnung zur Änderung der Fahrzeugteileverord-
nimg vom 16. November 1970 (Bundesgesetzbl. I
Nr. 109 vom 8. Dezember 1970),
7. Begründung zur Verordnung zur Änderung der Fahr
zeugteileverordnung.
Der Buhdesminister für Verkehr
Im Auftrag
Dr. Linder
VkBlAmtlicherTeil 735 Heft 22 1970
Straßenverkehrs-Ordnung
-StVO-
Vom 16. November 1970
Inhaltsübersicht
I. Allgemeine Verkehrsregeln §
Grundregeln 1
Straßenbenutzung durch Fahrzeuge 2
Geschwindigkeit 3
Abstand 4
Überholen 5
Vorbeifahren 6
Nebeneinanderfahren 7
Vorfahrt 8
Abbiegen, Wenden und Rückwärtsfahren 9
Einfahren und Anfahren 10
Besondere Verkehrslagen 11
Halten und Parken 12
Parkuhr und Parkscheibe •. 13
Sorgfaltspfliditen beim Ein- und Aussteigen 14
Liegenbleiben von Fahrzeugen 15
Warnzeichen 16
Beleuchtung 17
Autobahnen und Kraftfahrstraßen 18
Bahnübergänge 19
Haltestellen öffentlicher Verkehrsmittel 20
Personenbeförderung 21
Ladung 22
Sonstige Pflichten des Fahrzeugführers 23
Besondere Fortbewegungsmittel 24
Fußgänger 25
Fußgängerüberwege 26
Verbände 27
Tiere 28
Ubermäßige Straßenbenutzung 29
Lärmschutz und Sonntagsfahrverbot 30
Sport und Spiel 31
Verkehrshindernisse 32
Verkehrsbeeinträchtigungen 33
Unfall , 34
Sonderrechte 35
II. Zeichen und Verkehrseinrichtungen
Zeichen und Weisungen der Polizeibeamten 36
Wechsellichtzeichen und Dauerlichtzeichen 37
Blaues Blinklicht und gelbes Blinklicht 38
Verkehrszeichen 39
Gefahrzeichen 40
Vorschriftzeichen 41
Richtzeichen 42
Verkehrseinrichtungen 43
III. Durchführungs-, Bußgeld- und Schlußvorschriften
Sachliche Zuständigkeit 44
Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen 45
Ausnahmegenehmigung und Erlaubnis 46
örtliche Zuständigkeit 47
Verkehrsunterricht 48
Ordnungswidrigkeiten 49
Sonderregelung für die Insel Helgoland 50
Sonderregelung für Berlin 51
Geltung im Land Berlin 52
Inkrafttreten 53^
Heft 22 — 1970 736 VkBl Amtlicher Teil
Auf Grund des § 6 Abs. 1 des Straßenverkehrsgesetzes und für Kraftomnibusse mit Fahrgästen,
in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Dezem für die keine Sitzplätze mehr zur
ber 1952 (Bundesgesetzblatt I S. 837), zuletzt geändert Verfügung stehen , 60 km/h.
durch Artikel 23 des Kostenermächtigungs-Änderungs- §4
gesetzes vom 23. Juni 1970 (Bundesgesetzbl. I S. 805),
Abstand
wird mit Zustimmung des Bundesrates verordnet:
(1) Der Abstand von einem vorausfahrenden Fahrzeug
I. Allgemeine Verkehrsregeln muß in der Regel so groß sein, daß auch dann hinter
ihm gehalten werden kann, wenn es plötzlich gebremst
. §1 ' wird. Der Vorausfahrende darf nicht ohne zwingenden
Grund stark bremsen.
Grundregeln
(1) Die Teilnahme am Straßenverkehr erfordert stän (2) Kraftfahrzeuge, für die eine besondere Geschwin
dige Vorsicht und gegenseitige Rücksicht.
digkeitsbeschränkung gilt, sowie Züge, die länger als
7 m sind, müssen außerhalb geschlossener Ortschaften
(2) Jeder Verkehrsteilnehmer hat sich so zu verhalteh, ständig so großen Abstand von dem vorausfahrenden
daß kein Anderer geschädigt, gefährdet oder mehr, als Kraftfahrzeug halten, daß ein überholendes Kraftfahrzeug
nach den Umständen unvermeidbar, behindert oder einscheren kann. Das gilt nicht,
belästigt wird.
1. wenn sie zum Überholen ausscheren und dies an
§2 gekündigt haben,
Strafienbenutzung durch Fahrzeuge 2. wenn in der Fahrtrichtung mehr als ein Fahrstreifen
vorhanden ist oder
(1) Fahrzeuge müssen die Fahrbahn benutzen, von zwei
Fahrbahnen die rechte. 3. auf Strecken, auf denen das Überholen verboten ist.
(2) Es ist möglich weit rechts zu fahren, nicht nur bei §5
Gegenverkehr, beim überholtwerden, an Kuppen, in Kur Uberholen
ven oder bei Unübersichtlichkeit. Davon dürfen mehr
spurige Kraftfahrzeuge auf Straßen mit mehreren Fahr (1) Es ist links zu überholen.
streifen für eine Richtung nur dann abweichen, wenn (2) Überholen darf nur, wer übersehen kann, daß wäh
die Verkehrsdichte das rechtfertigt. Fahrstreifen ist der rend des ganzen Überholvorgangs jede Behinderung des
Teil einer Fahrbahn, den ein mehrspuriges Fahrzeug zum Gegenverkehrs ausgeschlossen ist. Überholen darf ferner
ungehinderten Fahren im Verlauf der Fahrbahn benötigt. nur, wer mit wesentlich höherer Geschwindigkeit als
der zu überholende fährt.
(3) Fahrzeuge, die in der Längsrichtung einer Schienen
bahn verkehren, müssen diese, soweit möglich, durch (3) Das Überholen ist unzulässig:
fahren lassen. 1. bei unklarer Verkehrslage oder
(4) Radfahrer müssen einzeln hintereinander fahren; 2. wo es durch Verkehrszeichen (Zeichen 276, 277) ver
nebeneinander dürfen sie nur fahren, wenn dadurch der boten ist.
Verkehr nicht behindert wird. Sie haben rechte Seiten (4) Wer zum Überholen ausscheren will, muß auf den
streifen zu benutzen, wenn sie Fußgänger nicht behindern; nachfolgenden Verkehr achten. Das Ausscheren ist recht
das gilt auch für Fahrräder mit Hilfsmotor, die zeitig und deutlich anzukündigen; dabei sind die Fahrt
1. auf ebener Strecke nicht schneller als 25 km/h fahren richtungsanzeiger zu benutzen. Der überholende muß
können oder sich sobald wie möglich wieder nach rechts einordnen.
2. durch Treten fortbewegt werden. Er darf dabei den überholten nicht behindern.
(5) Außerhalb geschlossener Ortschaften darf das Über
§3 holen durch kurze Schall- oder Leuchtzeichen angekündigt
Geschwindigkeit werden. Wird mit Fernlicht geblinkt, so dürfen entgegen
(1) Der Fahrzeugführer darf nur so schnell fahren, daß kommende Fahrzeugführer nicht geblendet werden.
er sein Fahrzeug ständig beherrscht. Er hat seine (6) Wer überholt wird, darf seine Geschwindigkeit
Geschwindigkeit insbesondere den Straßen-, Verkehrs-, nicht erhöhen. Der Führer eines langsameren Fahrzeuges
Sicht- und Wetterverhältnissen sowie seinen persönlichen muß seine Geschwindigkeit an geeigneter Stelle ermäßi
Fähigkeiten und den Eigenschaften von Fahrzeug und gen, notfalls warten, wenn nur so mehreren unmittelbar
Ladung anzupassen. Er darf nur so schnell fahren, daß folgenden Fahrzeugen das Überholen möglich ist.
er innerhalb der übersehbaren Strecke halten kann. Auf (7) Wer seine Absicht, nach links abzubiegen, ankün
Fahrbahnen, die so schmal sind, daß dort entgegenkom digt und sich eingeordnet hat, ist rechts zu überholen.
mende Fahrzeuge gefährdet werden könnten, muß er Schienenfahrzeuge sind rechts zu überholen. Nur wer
jedoch so langsam fahren, daß er mindestens innerhalb das nicht kann, weil die Schienen zu weit rechts liegen,
der Hälfte der übersehbaren Strecke halten kann. darf links überholen. Auf Fahrbahnen für eine Richtung
(2) Ohne triftigen Grund dürfen Kraftfahrzeuge nicht dürfen Schienenfahrzeuge auch links überholt werden.
so langsam fahren, daß sie den Verkehrsfluß behindern. §6
(3) Die zulässige Höchstgeschwindigkeit beträgt auch Vorbeifahren
unter günstigsten Umständen
Wer an einem haltenden Fahrzeug, einer Absperrung
1. innerhalb geschlossener Ortschaften oder einem sonstigen Hindernis auf der Fahrbahn links
für alle Kraftfahrzeuge 50 km/h, vorbeifahren will, muß entgegenkommende Fahrzeuge
2. außerhalb geschlossener Ortschaften durchfahren lassen. Muß er ausscheren, so hat er auf den
nachfolgenden Verkehr zu achten und das Ausscheren
a) für Kraftfahrzeuge mit einem zulässigen — wie beim Überholen — anzukündigen.
Gesamtgewicht über 2,8 t bis 7,5 t, aus
genommen Personenkraftwagen, § 7
für Personenkraftwagen mit Anhänger Nebeneinanderfahren
und Lastkraftwagen bis zu einem zuläs Ist der Verkehr so dicht, daß sich auf den Fahr
sigen Gesamtgewicht von 2,8 t mit streifen für eine Richtung Fahrzeugschlangen gebildet
Anhänger haben, so darf rechts schneller als links gefahren werden.
und für Kraftomnibusse, Dann darf ein Fahrstreifen nur gewechselt werden, wenn
auch mit Gepäckanhänger 80 km/h, eine Gefährdung anderer ausgeschlossen ist; nach rechts
b) für Kraftfahrzeuge mit einem zulässigen darf nur ausscheren, wer dort halten, nach rechts abbie
Gesamtgewicht über 7,5 t, gen oder einer durch Pfeile auf der Fahrbahn vor
für alle Kraftfahrzeuge mit Anhänger, geschriebenen Fahrtrichtung (Zeichen 297) folgen will.
ausgenommen Personenkraftwagen Jeder Fahrstreifenwechsel ist rechtzeitig und deutlich
sowie Lastkraftwagen bis zu einem anzukündigen; dabei sind die'Fahrtrichtungsanzeiger zu
zulässigen Gesamtgewicht von 2,8 t benutzen.
VkBl Amtlicher Teil 737 Heft 22 1970
§8 § 12
Vorfahrt Halten und Parken
(1) An Kreuzungen und Einmündungen hat die Vor (1) Das Halten ist unzulässig
fahrt, wer von rechts kommt. Das gilt nicht, 1. an engen und an unübersichtlichen Straßenstellen,
1. wenn die Vorfahrt durch Verkehrszeichen besonders 2. im Bereich von scharfen Kurven,
geregelt ist (Zeichen 205, 206, 301, 306)
3. auf Beschleuriigungsstreifen und auf Verzögerungs
oder
streifen,
2. für Fahrzeuge, die aus einem Feld- oder Waldweg 4. auf Fußgängerüberwegen sowie bis zu 5 m davor,
auf eine andere Straße kommen.
5. auf Bahnübergängen und
(2) Wer die Vorfahrt zu beachten hat, muß rechtzeitig
durch sein Fahrverhalten, insbesondere durch mäßige 6. soweit es durch folgende Verkehrszeichen verboten ist:
Geschwindigkeit, erkennen lassen, daß er warten wird. a) Haltverbot (Zeichen 283),
Er darf nur weiterfahren, wenn er übersehen kann, daß b) eingeschränktes Haltverbot (Zeichen 286),
er den, der die Vorfahrt hat, weder gefährdet noch
c) Fahrstreifenbegrenzung (Zeichen 295),
wesentlich behindert. Kann er das nicht übersehen, weil
die Straßenstelle unübersichtlich ist, so darf er sich vor d) Richtungspfeile auf der Fahrbahn (Zeichen 297) und
sichtig in die Kreuzung oder Einmündüng hineintasten, e) rotes Dauerlicht (§ 37 Abs. 3).
bis er die Übersicht hat. Auch wenn der, der die Vorfahrt (2) Wer sein Fahrzeug verläßt oder länger als drei
hat, in die andere Straße abbiegt, darf ihn der Warte Minuten hält, der parkt.
pflichtige nicht wesentlich behindern.
(3) Das Parken ist unzulässig
(3) Diese Vorschriften gelten für Fahrzeuge aller Art.
1. vor und hinter Kreuzungen unjl Einmündungen bis
Fußgänger, die Fahrzeuge mitführen, müssen stets warten. zu je 5 m von den Schnittpunkten der Fahrbahnkanten,
§9 2. bis zu 10 m vor Lichtzeichen und den Zeichen „Vor
Abbiegen, Wenden und Rückwärtsfahren fahrt gewähren!" (Zeichen 205) und „Halt! Vorfahrt
gewähren!" (Zeichen 206), wenn sie dadurch verdeckt
(1) Wer abbiegen will, muß dies rechtzeitig und deut werden,
lich ankündigen; dabei sind die Fahrtrichtungsanzeiger 3. vor Grundstücksein- und -ausführten, auf schmalen
zu benutzen. Wer nach rechts abbiegen will, hat sein Fahrbahnen auch ihnen gegenüber,
Fahrzeug möglidist weit rechts, wer nach links abbiegen
will, bis zur Mitte, auf Fahrbahnen für eine Richtung 4. bis zu je 15 m vor und hinter Haltestellenschildern
möglichst weit links einzuordnen, und zwar rechtzeitig. (Zeichen 224 und 226),
Wer nach links abbiegen will, darf sich auf längs ver 5. an Taxenständen (Zeichen 229),
legten Schienen nur einordnen, wenn er kein Schienen 6. vor und hinter Andreaskreuzen (Zeichen 201)
fahrzeug behindert. Vor dem Einordnen und nochmals a) innerhalb geschlossener Ortschaften (Zeichen 310
vor dem Abbiegen ist auf den na:chfolgenden Verkehr und 311) bis zu je 5 m,
zu achten; vor dem Abbiegen ist es dann nicht nötig,
b) außerhalb geschlossener Ortschaften bis zu je 50 m,
wenn eine Gefährdung nachfolgenden Verkehrs aus
geschlossen ist. 7. über Schachtdeckeln und anderen Verschlüssen, wo
(2) Radfahrer, die abbiegen wollen, müssen an der durch Zeichen 315 oder eine Parkflächenmarkierung
rediten Seite der"in gleicher Richtung abbiegenden Kraft (§ 41 Abs. 3 Nr. 7) das Parken auf Gehwegen erlaubt
ist und
fahrzeuge bleiben.
(3) Wer abbiegen will, muß entgegenkommende Fahr 8. soweit es durch folgende Verkehrszeichen verboten
ist:
zeuge durchfahren lassen, Schienenfahrzeuge und Rad
fahrer auch dann, wenn sie neben der Fahrbahn in der a) Vorfahrtstraße (Zeichen 306),
gleichen Richtung fahren. Auf Fußgänger muß er beson b) Fahrstreifenbegrenzung (Zeichen 295 und 296),
dere Rücksicht nehmen; wenn nötig, muß er warten. c) Parken auf Gehwegen (Zeichen 315),
(4) Wer nach links abbiegen will, muß entgegenkom d) Grenzmarkierung für Parkverbote (Zeichen 299) und
mende Fahrzeuge, die ihrerseits nach rechts abbiegen
e) Parkplatz (Zeichen 314) mit Zusatzschild.
wollen, durchfahren lassen.
(4) Zum Parken ist der rechte Seitenstreifen zu benut
(5) Beim Abbiegen in ein Grundstück, beim Wenden
zen, wenn er dazu ausreichend befestigt ist, sonst ist an
und beim Rückwärtsfahren muß sich der Fahrzeugführer
den rechten Fahrbahnrand heranzufahren. Das gilt in der
darüber hinaus so verhalten, daß eine Gefährdung ande
rer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist; erforderlichen Regel auch für den, der nur halten will; jedenfalls muß
auch er dazu auf der rechten Seite rechts bleiben. Soweit
falls hat er sich einweisen zu lassen.
auf der rechten Seite Schienen liegen sowie in Einbahn
§ 10 straßen (Zeichen 220), darf links gehalten und geparkt
werden.
Einfahren und Anfahren
(5) Es ist platzsparend zu parken; das gilt in der Regel
Wer aus einem Grundstück auf eine Straße oder von auch für das Halten.
arideren Straßenteilen auf die Fahrbahn einfahren oder
vom Fahrbahnrand anfahren will, hat sich dabei so zu § 13
verhalten, daß eine Gefährdung anderer Verkehrsteilneh Parkuhr und Parkscheibe
mer ausgeschlossen ist; erforderlichenfalls hat er sich (1) An Parkuhren darf nur gehalten werden
einweisen zu lassen. Er hat seine Absicht rechtzeitig
1. zum Ein- oder Aussteigen,
und deutlich anzukündigen; dabei sind die Fahrtrich
tungsanzeiger zu benutzen. 2. zum Be- oder Entladen oder
3. während des Laufes der Uhr.
§11 Die längste auf der Uhr angegebene Parkzeit darf
Besondere Verkehrslagen nicht überschritten werden. Das Haltverbot kann durch
(1) Stockt der Verkehr, so darf trotz Vorfahrt oder Aufschrift auf der Uhr auf bestimmte Stunden oder Tage
grünem Lichtzeichen niemand in die Kreuzung oder Ein beschränkt sein.
mündung einfahren, wenn er auf ihr warten müßte. (2) Im Bereich eines Zonenhaltverbots (Zeichen 290
(2) Auch wer sonst nach den Verkehrsregeln weiter und 292) oder wo durch ein Zusatzschild zurii Zeichen 314
fahren darf oder anderweitig Vorrang hat, muß darauf ciie Benutzung einer Parkscheibe (Bild 291) vorgeschrie
verzichten, wenn die Verkehrslage es erfordert; auf ben ist, ist das Parken (§ 12 Abs. 2) nur erlaubt
einen Verzicht darf der andere nur vertrauen, wenn er 1. für die Zeit, die auf dem Zeichen 290 oder dem
sich mit dem Verzichtenden verständigt hat. Zusatzschild zum Zeichen 314 angegeben ist und
Heft 22 — 1970 738 VkBl Amtlicher Teil
2. wenn das Fahrzeug eine von außen gut lesbare Park unbespannte Fuhrwerke dürfen auf der Fahrbahn nicht
scheibe hat und wenn der Zeiger der Scheibe auf den stehen gelassen werden.
Strich der halben Stunde eingestellt ist, die dem Zeit (5) Führen Fußgänger einachsige Zug- oder Arbeits
punkt des Anhaltens folgt. maschinen an Holmen oder Handfahrzeuge mit, so ist
Wo in der Haltverbotszone Parkuhren aufgestellt sind, mindestens eine nach vorn und hinten gut sichtbare,
gelten deren Anordnungen. nicht blendende Leuchte mit weißem Licht auf der linken
Seite anzubringen oder zu tragen.
§ 14
Sorgfaltspflichten beim Ein- und Aussteigen (6) Suchscheinwerfer dürfen nur kurz und nicht zum
Beleuchten der Fahrbahn benutzt werden.
(1) Wer ein- oder aussteigt, muß sich so verhalten,
daß eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer aus § 18
geschlossen ist. Autobahnen und Kraftfahrstraßen
(2) Verläßt der Führer sein Fahrzeug, so muß er die (1) Autobahnen (Zeichen 330) und Kraftfahrstraßen
nötigen Maßnahmen treffen, um Unfälle oder Verkehrs (Zeichen 331) dürfen nur mit Kraftfahrzeugen benutzt
störungen zu vermeiden. Kraftfahrzeuge sind auch gegen werden, die auf ebener Strecke schneller als 60 km/h
unbefugte Benutzung zu sichern. fahren können; werden Anhänger mitgeführt, so gilt das
gleiche für den Zug. Fahrzeug und Ladung dürfen
§ 15
zusammen nicht höher als 4 m und nicht breiter als 2,5 m
Liegenbleiben von Fahrzeugen sein. Fahrräder mit Hilfsmotor dürfen diese Straßen nicht
Bleibt ein mehrspuriges Fahrzeug an einer Stelle lie benutzen.
gen, an der es nicht rechtzeitig als stehendes Hindernis (2) Auf Autobahnen darf nur an gekennzeichneten
erkannt werden kann, so ist sofort Warnblinklicht ein Anschlußstellen (Zeichen 330) eingefahren werden, auf
zuschalten. Danach ist mindestens ein auffällig warnendes Kraftfahrstraßen nur an Kreuzungen oder Einmündungen.
Zeichen gut sichtbar in ausreichender Entfernung auf
zustellen, imd zwar bei schnellem Verkehr in etwa 100 m
(3) Der Verkehr auf der durchgehenden Fahrbahn hat
die Vorfahrt.
Entfernung; vorgeschriebene Sicherungsmittel, wie Warn
dreiecke, sind zu verwenden. Darüber hinaus gelten die (4) Beim Überholen muß eine Gefährdung des nach
Vorschriften über die Beleuchtung haltender Fahrzeuge. folgenden Verkehrs ausgeschlossen sein.
(5) Auf Autobahnen darf innerhalb geschlossener Ort
§ 16
schaften schneller als 50 km/h gefahren werden. Auf
Warnzeichen ihnen beträgt die zulässige Höchstgeschwindigkeit auch
(1) Schall- und Leuchtzeichen darf nur geben unter günstigsten Umständen
1. wer außerhalb geschlossener Ortschaften überholt 1. für Kraftfahrzeuge mit einem zulässigen
(§ 5 Abs. 5)oder Gesamtgewicht von mehr als 2,8 t, aus
2. wer sich oder andere gefährdet sieht. genommen Personenkraftwagen,
(2) Warnblinklicht darf außer beim Liegenbleiben (§ 15) für Personenkraftwagen mit Anhänger,
nur einschalten Lastkraftwagen mit Anhänger und Zug
maschinen mit Anhänger
1. wer andere durch sein Fahrzeug gefährdet oder sowie für Kraftomnibusse ohne Anhänger
2. der Führer eines Schulbusses, solange Kinder ein- oder mit Gepäckanhänger 80 km/h,
oder aussteigen. 2. für Krafträder mit Anhänger und selbstfah
(3) Schallzeichen dürfen nicht aus einer Folge verschie rende Arbeitsmaschinen mit Anhänger,
den hoher Töne bestehen. für Zugmaschinen init zwei Anhängern
sowie für Kraftomnibusse mit Anhänger
§ 17
oder Fahrgästen, für die keine Sitzplätze
Beleuchtung mehr zur Verfügung stehen 60 km/h.
(1) Während der Dämmerung, bei Dunkelheit oder (6) Wer auf der Autobahn mit Abblendlicht fährt,
wenn die Sichtverhältnisse es sonst erfordern, sind die braucht seine Geschwindigkeit nicht der Reichweite des
vorgeschriebenen Beleuchtungseinrichtungen zu benutzen. Abblendlichts anzupassen, wenn
Die Beleuchtungseinrichtungen dürfen nicht verdeckt oder
1. die Schlußleuchten des vorausfahrenden Kraftfahr
verschmutzt sein.
zeugs klar erkennbar sind und . ein ausreichender
(2) Mit Begrenzungsleuchten (Standlicht) allein darf Abstand von ihm eingehalten wird, oder wenn
nicht gefahren werden. Auf Straßen mit durchgehender,
ausreichender Beleuchtung darf auch nicht mit Fernlicht 2. der Verlauf der Fahrbahn durch Leiteinrichtungen mit
gefahren werden. Es ist rechtzeitig abzublenden, wenn Rückstrahlern und, zusammen mit fremdem Licht, Hin
ein Fahrzeug entgegenkommt oder mit geringem Abstand dernisse rechtzeitig erkennbar sind.
vorausfährt oder wenn es sonst die Sicherheit des Ver (7) Wenden und Rückwärtsfahren sind verboten.
kehrs auf oder neben der Straße erfordert. Wenn nötig, (8) Halten ist verboten.
ist entsprechend langsamer zu fahren. (9) Stockt der Verkehr auf Autobahnen oder Kraft
(3) Behindert Nebel, Schneefall oder Regen die Sicht fahrstraßen, so müssen die Fahrzeuge für die Durchfahrt
erheblich, dann ist auch am Tage mit Abblendlicht von Polizei- und Hilfsfahrzeugen in der Mitte der Fahr
(Fahrlicht) zu fahren. Nur bei solcher Witterung dürfen bahn eine freie Gasse bilden.
Nebelscheinwerfer eingeschaltet sein. Bei zwei Nebel (10) Fußgänger dürfen Autobahnen nicht betreten.
scheinwerfern genügt statt des Abblendlichts die zusätz Kraftfahrstraßen dürfen sie nur an Kreuzungen, Ein
liche Benutzung der Begrenzungsleuchten. An Krafträdern mündungen oder sonstigen dafür vorgesehenen Stellen
ohne Beiwagen braucht nur der Nebelscheinwerfer benutzt überschreiten; sonst ist jedes Betreten verboten.
zu werden. Nebelchlußleuchten dürfen nur außerhalb
(11) Die Ausfahrt von Autobahnen ist nur an Stellen
geschlossener Ortschaften benutzt werden und nur dann,
erlaubt, die durch die Ausfahrttafel (Zeichen 332) und
wenn durch Nebel die Sichtweite weniger als 50 m
durch das Pfeilschild (Zeichen 333) oder durch eins dieser
beträgt.
Zeichen gekennzeichnet sind. Die Ausfahrt von Kraft-
(4) Haltende Fahrzeuge sind außerhalb geschlossener fahrstraßen ist nur an Kreuzungen oder Einmündüngen
Ortschaften mit eigener Lichtquelle zu beleuchten. Inner erlaubt.
halb geschlossener Ortschaften genügt es, nur die der
§ 19
Fahrbahn zugewandte Fahrzeugseite durch Parkleuchten
Bahnübergänge
oder auf andeire zugelassene Weise kenntlich zu machen;
eigene Beleuchtung ist entbehrlich, wenn die Straßen (1) Schienenfahrzeuge haben Vorrang
beleuchtung das Fahrzeug auf ausreichende Entfernung 1. auf Bahnübergängen mit Andreaskreuz (Zeichen 201),
deutlich sichtbar macht. Unbeleuchtete Kleinkrafträder, 2. auf Bahnübergängen über Fuß-, Feld- oder Waldwege
Fahrräder mit Hilfsmotor, Fahrräder, Handfahrzeuge und und
VkBl Amtlicher Teil 739 Heft 22 1970
3. in Hafengebieten, wenn an den Einfahrten das werden, wenn für die Kinder besondere Sitze vorhanden
Andreaskreuz mit dem Zusatzschild „Hafengebiet, sind und durch Radverkleidungen oder gleich wirksame
Schienenfahrzeuge haben Vorrang" steht. Vorrichtimgen dafür gesorgt ist, daß die Füße der Kinder
Der Straßenverkehr darf sich solchen Bahnübergängen nicht in die Speichen geraten können.
nur mit mäßiger Geschwindigkeit nähern.
(2) Fahrzeuge haben vor dem Andreaskreuz, Fußgänger § 22
in sicherer Entfernung vor dem Bahnübergang zu warten, Ladung
wenn
(1) Die Ladung sowie Spannketten, Geräte und son
1. sich ein Schienenfahrzeug nähert, stige Ladeeinrichtungen sind verkehrssicher zu verstauen
2. rotes Blinklicht oder gelbe oder rote Liditzeichen imd gegen Herabfallen und vermeidbares Lärmen beson
gegeben werden, ders zu sichern.
3. die Schranken sich senken oder geschlossen sind oder (2) Fahrzeug und Ladung dürfen zusammen nicht höher
4. ein Bahnbediensteter Halt gebietet. als 4 m und nicht breiter als 2,5 m sein. Fahrzeuge, die
für land- oder forstwirtschaftliche Zwecke eingesetzt wer
Hat rotes Blinklicht die Form eines Pfeiles, so hat
den, dürfen, wenn sie mit land- oder forstwirtschaftlichen
nur zu warten, wer in die Richtung des Pfeiles abbiegen
Erzeugnissen beladen sind, samt Ladung höher als 4 m,
will. Das Senken der Schranken kann durch Glocken
aber nicht breiter als 3 m sein.
zeichen angekündigt werden.
(3) Lastkraftwagen mit einem zulässigen Gesamtgewicht
(3) Die Ladung darf nach vorn nicht über das Fahrzeug,
über 7,5 t und Züge haben in den Fällen des Absatzes 2
bei Zügen nicht über das ziehende Fahrzeug hinausragen.
Nr. 2 und 3 außerhalb geschlossener Ortschaften auf (4) Nur bei Beförderungen über eine Wegstrecke bis
Straßen, auf denen sie von mehrspurigen Fahrzeugen zu 100 km darf die Ladung nach hinten hinausragen.
überholt werden können und dürfen, schon unmittelbar Fahrzeug oder Zug samt Ladung darf nicht länger als
nach der einstreifigen Bake (Zeichen 162) zu warten. 20 m sein. Ragt das äußerste Ende der Ladung mehr
als 1 m über die Rückstrahler des Fahrzeugs nach hinten
(4) Kann der Bahnübergang wegen des Straßenverkehrs
hinaus, so ist es kenntlich zu machen durch mindestens
nicht zügig und ohne Aufenthalt überquert werden, ist
vor dem Andreaskreuz zu warten. 1. eine hellrote, nicht unter 30x30 cm große, durch eine
Querstange auseinandergehaltene Fahne,
(6) Wer einen Fuß-, Feld- oder Waldweg benutzt, muß
sich an Bahnübergängen ohne Andreaskreuz entsprechend 2. ein gleich großes, hellrotes, quer zur Fahrtrichtung
verhalten. pendelnd aufgehängtes Schild oder
(6) Vor Bahnübergängen ohne Vorrang der Schienen 3. einen senkrecht angebrachten zylindrischen Körper
fahrzeuge ist in sicherer Entfernung zu warten, wenn ein gleicher Farbe und Höhe mit einem Durchmesser von
Bahnbediensteter mit einer weiß-rot-weißen Fahne oder mindestens 35 cm.
einer roten Leuchte Halt gebietet. Diese Sicherungsmittel dürfen nicht höher als 1,5 m
(7) Die Scheinwerfer wartender Kraftfahrzeuge dürfen über der Fahrbahn angebracht werden. Wenn nötig
niemand blenden. (§17 Abs. 1), ist mindestens eine Leuchte mit rotem Licht
an gleicher Stelle anzubringen, außerdem ein roter Rück
§ 20 strahler nicht höher als 90 cm.
Haltestellen öffentlicher Verkehrsmittel (5) Ragt die Ladung seitlich mehr als 40 cm über die
(1) Wenn an Haltestellen (Zeichen 224 oder 226) die Fahrzeugleuchten, bei Kraftfahrzeugen über den äußeren
Fahrgäste auf der Fahrbahn ein- oder aussteigen, darf Rand der Lichtaustrittsflächen der Begrenzungs- oder
an den öffentlichen Verkehrsmitteln rechts nur in mäßiger Schlußleuchten hinaus, so ist sie, wenn nötig (§17 Abs. 1),
Geschwindigkeit und nur in einem solchen Abstand vor kenntlich zu machen, und zwar seitlich höchstens 40 cm
beigefahren werden, daß eine Gefährdimg von Fahrgästen von ihrem Rand und höchstens 1,5 m über der Fahrbahn
ausgeschlossen ist. Sie dürfen auch nicht behindert wer nach vorn durch eine Leuchte mit weißem, nach hinten
den. Wenn nötig, muß der Fahrzeugführer warten. durch eine mit rotem Licht. Einzelne Stangen oder Pfähle,
(2) Omnibussen des Linienverkehrs ist das Abfahren waagerecht liegende Platten und andere schiebt erkenn
von gekennzeichneten Haltestellen zu ermöglichen. Wenn bare Gegenstände dürfen seitlich nicht hinausragen.
nötig, müssen andere Fahrzeuge warten. § 23
(3) Personen, die öffentliche Verkehrsmittel benutzen Sonstige Pflichten des Fahrzeugführers
wollen, müssen sie auf den Gehwegen, den Seitenstreifen
oder einer Haltestelleninsel, sonst am Rand der Fahrbahn (1) Der Fahrzeugführer ist dafür verantwortlich, daß
erwarten. seine Sicht nicht durch die Besetzung, die Ladung oder
den Zustand des Fahrzeugs beeinträchtigt wird. Er muß
§ 21 dafür sorgen, daß das Fahrzeug, der Zug, das Gespann
Personenbeförderung sowie die Ladung und die Besetzung vorschriftsmäßig
sind und daß die Verkehrssicherheit des Fahrzeugs durch
(1) Es ist verboten, Personen mitzunehmen die Ladung oder die Besetzung nicht leidet. Er muß auch
1. auf Krafträdern ohne besonderen Sitz, dafür sorgen, daß die vorgeschriebenen Kennzeichen stets
2. auf Zugmaschinen ohne geeignete Sitzgelegenheit oder gut lesbar sind. Vorgeschriebene Beleuchtungseinrichtun
3. in Wohnwagen mit nur einer Achse oder mit Doppel gen müssen an Kraftfahrzeugen und ihren Anhängern
achse hinter Kraftfahrzeugen. sowie an Fahrrädern auch am Tage vorhanden und
(2) Auf der Ladefläche von Lastkraftwagen dürfen nur betriebsbereit sein, sonst jedoch nur, falls zu erwarten ist,
daß sich das Fahrzeug noch im Verkehr befinden wird,
bis zu 8 Personen mitgenommen werden, wenn sie die
wenn Beleuchtung nötig ist (§17 Abs. 1).
Ladung begleiten müssen, auf der Ladefläche zu arbeiten
haben oder wenn sie mit dem für ihren Arbeitgeber (2) Der Fahrzeugführer muß das Fahrzeug, den Zug
eingesetzten Fahrzeug zu oder von ihrer Arbeitsstelle oder das Gespann auf dem kürzesten Weg aus dem
befördert werden. Auf der Ladefläche von Anhängern Verkehr ziehen, falls unterwegs auftretende Mängel,
darf niemand mitgenommen werden. Jedoch dürfen auf welche die Verkehrssicherheit wesentlich beeinträchtigen,
Anhängern, wenn diese für land- oder forstwirtschaftliche nicht alsbald beseitigt werden; dagegen dürfen Klein
Zwecke eingesetzt werden, Personen auf geeigneten krafträder, Fahrräder mit Hilfsmotor und Fahrräder dann
Sitzgelegenheiten mitgenommen werden. Das Stehen geschoben werden.
während der Fahrt ist verboten, soweit es nicht zur
(3) Radfahrer und Führer von Krafträdern dürfen sich
Begleitung der Ladung oder zur Arbeit auf der Ladefläche nidit an Fahrzeuge anhängen. Sie dürfen nicht freihändig
erforderlich ist.
fahren. Die Füße dürfen sio nur dann von den Pedalen
(3) Auf Fahrrädern dürfen nur Kinder unter 7 Jahren oder den Fußrasten nehmen, wenn der Straßenzustand
von mindestens 16 Jahre alten Personen mitgenommen es erfordert.
Heft 22 1970 740 VkBl Amtlicher Teil
§ 24 (3) Geschlossen ist ein Verband, wenn er für andere
Besondere Fortbewegungsmittel Verkehrsteilnehmer als solcher deutlich erkennbar ist.
(1) Rodelschlitten, Kinderwagen, Roller und ähnliche Bei Kraftfahrzeugverbänden muß dazu jedes einzelne
Fortbewegungsmittel sind nicht Fahrzeuge im Sinne der
Fahrzeug als zum Verband gehörig gekennzeichnet sein.
Verordnung. (4) Die seitliche Begrenzung geschlossen reitender oder
(2) Mit Krankenfahrstühlen dürfen Gehwege und Sei zu Fuß marschierender Verbände muß, wenn nötig
(§17 Abs. 1), mindestens nach vorn durch nicht blendende
tenstreifen in Schrittgeschwindigkeit benutzt werden.
Leuchten mit weißem Licht, nach hinten durch Leuchten
§ 25 mit rotem Licht oder gelbem Blinklicht kenntlich gemacht
Fußgänger werden. Gliedert sich ein solcher Verband in mehrere
(1) Fußgänger müssen die Gehwege benutzen. Auf der deutlich voneinander getrennte Abteilungen, dann ist
Fahrbahn dürfen sie nur gehen, wenn die Straße weder jede auf diese Weise zu sichern. Eigene Beleuchtung
brauchen die Verbände nicht, wenn sie sonst ausreichend
einen Gehweg noch einen Seitenstreifen hat. Benutzen
beleuchtet sind.
sie die Fahrbahn, so müssen sie innerhalb geschlossener
Ortschaften am rechten oder linken Fahrbahnrand gehen; (5) Der Führer des Verbandes hat dafür zu sorgen,
außerhalb geschlossener Ortschaften müssen sie am linken dal5 die für geschlossene Verbände geltenden Vorschrif
Fahrbahnrand gehen, wenn das zumutbar ist. Bei Dunkel ten befolgt werden.
heit, bei schlechter Sicht oder wenn die Verkehrslage (6) Auf Brücken darf nicht im Gleichschritt marschiert
es erfordert, müssen sie einzeln hintereinander gehen. werden.
(2) Fußgänger, die Fahrzeuge oder sperrige Gegen § 28
stände mitführen, müssen die Fahrbahn benutzen, wenn
Tiere
sie auf dem Gehweg oder auf dem Seitenstreifen die
anderen Fußgänger erheblich behindern würden. Benut (1) Haus- und Stalltiere, die den Verkehr gefährden
zen Fußgänger, die Fahrzeuge mitführen, die Fahrbahn, können, sind von der Straße fernzuhalten. Sie sind dort
so müssen sie am rechten Fahrbahnrand gehen; vor dem nur zugelassen, wenn sie von geeigneten Personen
Abbiegen nach links dürfen sie sich nicht links einordnen. begleitet sind, die ausreichend auf sie einwirken können.
(3) Fußgänger haben Fahrbahnen unter Beachtung des Es ist verboten, Tiere von Kraftfahrzeugen aus zu führen.
Fahrzeugverkehrs zügig auf dem kürzesten Weg quer Von Fahrrädern aus dürfen nur Hunde geführt werden.
zur Fahrtrichtung zu überschreiten, und zwar,, wenn die (2) Für Reiter, Führer von Pferden sowie Treiber und
Verkehrslage es erfordert, nur an Kreuzungen oder Ein Führer von Vieh gelten die für den gesamten Fahr
mündungen, an Lichtzeichenanlagen innerhalb von Mar verkehr einheitlich bestehenden Verkehrsregeln und
kierungen oder auf Fußgängerüberwegen (Zeichen 293). Anordnungen sinngemäß. Zur Beleuchtung müssen min
Wird die Fahrbahn an Kreuzungen oder Einmündungen destens verwendet werden:
überschritten, so sind dort angebrachte Fußgängerüber 1. beim Treiben von Vieh vorn eine nicht blendende
wege oder Markierungen an Lichtzeichenanlagen stets Leuchte mit weißem Licht und am Ende eine Leuchte
zu benutzen. mit rotem Licht,
(4) Fußgänger dürfen Absperrungen, wie Stangen- oder 2. beim Führen auch nur eines Großtieres oder von Vieh
Kettengeländer, nicht überßchreiten. Absperrschranken eine nicht blendende Leuchte mit weißem Licht, die
(§ 43) verbieten das Betreten der abgesperrten Straßen auf der linken Seite nach vorn und hinten gut sichtbar
fläche. mitzuführen ist.
(5) Gleisanlagen, die nicht zugleich dem sonstigen
§ 29
öffentlichen Straßenverkehr dienen, dürfen nur an den
dafür vorgesehenen Stellen betreten werden. übermäßige Straßenbenutzung
§ 26 (1) Rennen mit Kraftfahrzeugen sind verboten.
Fußgängerüberwege (2) Veranstaltungen, für die Straßen mehr als verkehrs
(1) An Fußgängerüberwegen haben Fahrzeuge mit üblich in Ansprudi genommen werden, bedürfen der
Erlaubnis. Das ist der Fall, wenn die Benutzung der
Ausnahme von Schienenfahrzeugen den Fußgängern,
welche die Fahrbahn auf dem Überweg erkennbar über
Straße für den Verkehr wegen der Zahl oder des Ver
haltens der Teilnehmer oder der Fahrweise der beteilig
schreiten wollen, das überqueren zu ermöglichen. Deshalb
dürfen sie nur mit mäßiger Geschwindigkeit heranfahren; ten Fahrzeuge eingeschränkt wird; Kraftfahrzeuge in
wenn nötig, müssen sie warten.
geschlossenem Verband nehmen die Straße stets mehr als
verkehrsüblich in Anspruch. Der Veranstalter hat dafür
(2) Stockt der Verkehr, so dürfen Fahrzeuge nicht auf zu sorgen, daß die Verkehrsvorschriften sowie etwaige
den Überweg fahren, wenn sie auf ihm warten müßten. Bedingungen und Auflagen befolgt werden.
(3) An Überwegen darf nur überholen oder an anderen (3) Einer Erlaubnis bedarf der Verkehr mit Fahrzeugen
Fahrzeugen vorbeifahren, wer übersehen kann, daß eine und Zügen, deren Abmessungen, Achslasten oder Gesamt
Gefährdung von Fußgängern ausgeschlossen ist. Wartet gewichte die gesetzlich allgemein zugelassenen Grenzen
ein Fahrzeug vor dem Überweg, weil Fußgänger die überschreiten. Das gilt auch für den Verkehr mit Fahr
Fahrbahn überschreiten, so dürfen andere Fahrzeuge es zeugen, deren Bauart dem Führer kein ausreichendes
nicht überholen. Sichtfeld läßt.
(4) Führt die Markierung über einen Radweg oder
§ 30
einen anderen Straßenteil, so gelten diese Vorschriften
entsprechend. Läimsdiutz und Sonntagsfahrverbot
§ 27 (1) Bei der Benutzung von Fahrzeugen ist unnötiges
Verbände Lärmen verboten. Es ist insbesondere verboten, Fahr-
(1) Für geschlossehe Verbände gelten die für den zeugmotore unnötig laufen zu lassen und Fahrzeugtüren
gesamten Fahrverkehr einheitlich bestehenden Verkehrs übermäßig laut zu schließen, ünnützes Hinr und Her
regeln und Anordnungen sinngemäß. Mehr als 15 Rad fahren ist innerhalb geschlossener Ortschaften verboten,
wenn andere dadurch belästigt werden.
fahrer dürfen einen geschlossenen Verband bilden. Dann
dürfen sie zu zweit nebeneinander auf der Fahrbahn (2) Veranstaltungen mit Kraftfahrzeugen bedürfen der
fahren. Kinder- und Jugendgruppen zu Fuß müssen, Erlaubnis, wenn sie die Nachtruhe stören können.
soweit möglich, die Gehwege benutzen. (3) An Sonntagen und Feiertagen dürfen in der Zeit
(2) Geschlossene Verbände, Leichenzüge und Prozes von 0 bis 22 ühr Lastkraftwagen mit einem zulässigen
sionen müssen, wenn ihre Länge dies erfordert, in Gesamtgewicht über 7,5 t sowie Anhänger hinter Last
angemessenen Abständen Zwischenräume für den übrigen kraftwagen nicht verkehren. Das Verbot gilt nicht für
Verkehr frei lassen; an anderen Stellen darf dieser sie Fahrten von und nach Berlin sowie im Verkehr mit der
nicht unterbrechen. DDR.
VkBl Amtlicher Teil 741 Heft 22 — 1970
(4) Feiertage im Sinne des Absa1:zes 2 sind Katastrophenschutz, die Polizei und der Zolldienst befreit,
Neujahr, soweit das zur Erfüllung hoheitlicher Aufgaben dringend
geboten ist.
Karfreitag,
(2) Dagegen bedürfen diese Organisationen auch unter
Ostermontag, den Voraussetzungen des Absatzes 1 der Erlaubnis,
Tag der Arbeit (1. Mai), 1. wenn sie mehr als 30 Kraftfahrzeuge im geschlosse
Christi Himmelfahrt, nen Verband (§ 27) fahren lassen wollen,
Pfingstmontag, 2. im übrigen bei jeder sonstigen übermäßigen Straßen
Fronleichnam, jedoch nur in Baden-Württemberg, Hessen, benutzung mit Ausnahme der nach § 29 Abs. 3 Satz 2.
Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, dem Saarland. (3) Die Bundeswehr ist über Absatz 2 hinaus auch zu
17. Juni, übermäßiger Straßenbenutzung befugt, soweit Verein
Allerheiligen (1. November), jedoch nur in Baden-Würt barungen getroffen sind.
temberg, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, dem (4) Die Beschränkungen der Sonderrechte durch die
Saarland, Absätze 2 und 3 gelten nicht bei Einsätzen anläßlich von
Büß- und Bettag, jedoch nicht in Bayern, Unglücksfällen, Katastrophen und Störungen der öffent
lichen Sicherheit oder Ordnung sowie in den Fällen der
1. und 2. Weihnacht^tag. Artikel 91 und 87a Abs. 4 des Grundgesetzes sowie im
§31 Verteidigungsfall imd im Spannungsfall.
Sport und Spiel
(5) Die Truppen der nichtdeutschen Vertragsstaaten des
Sport und Spiele auf der Fahrbahn imd den Seiten Nordatlantikpaktes sind im Falle dringender militärischer
streifen sind nur auf den dafür zugelassenen Straßen Erfordernisse von den Vorschriften dieser Verordnung
erlaubt (Zusatzschilder hinter Zeichen 101 und 250). befreit, von den Vorschriften des § 29 allerdings nur,
§ 32 soweit für diese Truppen Sonderregelungen oder Verein
Verkehrshindernisse barungen bestehen.
(1) Es ist verboten, die Straße zu beschmutzen oder zu (6) Fahrzeuge, die dem Bau, der Unterhaltung oder
benetzen oder Gegenstände auf Straßen zu bringen oder Reinigimg der Straßen und Anlagen im Straßenraum
dort liegen zu lassen, wenn dadurch der Verkehr gefähr oder der Müllabfuhr dienen und durch einen weiß-roten
det oder erschwert werden kann. Der für soldie verkehrs Anstrich oder durch weiß-rot-weiße Warnfahnen gekenn
widrigen Zustände Verantwortliche hat sie unverzüglich zeichnet sind, dürfen auf allen Straßen und Straßenteilen
zu beseitigen und sie bis dahin ausreichend kenntlich zu und auf jeder Straßenseite in jeder Richtung zu allen
machen, wenn nötig (§17 Abs. 1) durch Leuchten mit rotem Zeiten fahren und halten, soweit ihr Einsatz diea erfordert.
Licht; erstreckt sich ein solches Hindernis nicht über die Personen, die hierbei eingesetzt sind oder Straßen oder
gesamte Breite der Fahrbahn, kann gelbes Licht verwen in deren Raum befindliche Anlagen zu beaufsichtigen
det werden. haben, müssen bei ihrer Arbeit außerhalb von Gehwegen
(2) Sensen, Mähmesser oder ähnlich gefährliche Geräte und Absperrungen auffällige Warnkleidung tragen.
sind wirksam zu verkleiden. (7) Fahrzeuge der Deutschen Bundespost, die der Be
§ 33
förderung von Postsendungen oder dem Bau oder der
Unterhaltung von Femmeldeeinrichtungen dienen, dürfen
Verkehrsbeeinträchtigungen auf allen Straßen und Straßenteilen zu allen Zeiten fah
(1) Verboten ist ren und halten, soweit ihr Einsatz dies erfordert.
1. der Betrieb von Lautsprechern, (8) Die Sonderrechte dürfen nur unter gebührender
2. das' Anbieten Von Waren und Leistungen aller Art Berücksichtigung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung.
auf der Straße, ausgeübt werden.
3. außerhalb geschlossener Ortschaften jede Werbung
und Propaganda durch Bild, Schrift, Licht oder Ton,
wenn dadurch Verkehrsteilnehmer in einer den Verkehr
II. Zeidien und Verkehrseinrichtungen
gefährdenden oder erschwerenden Weise abgelenkt oder § 36
belästigt werden können. Auch durch innerörtliche Wer Zeichen und Weisungen der Polizeibeamten
bung und Propaganda darf der Verkehr außerhalb ge (1) Die Zeichen und Weisungen der Polizeibeamten
schlossener Ortschaften nicht in solcher Weise gestört sind zu befolgen. Sie gehen allen anderen Anordnungen
werden. Das Umherfahren und das Parken (§ 12 Abs. 2) und sonstigen Regeln vor, entbinden den Verkehrsteil
von Fahrzeugen nur zum Zwecke der Werbung sind ver nehmer jedoch nicht von seiner Sorgfaltspflicht.
boten.
(2) An Kreuzungen ordnet an:
(2) Einrichtungen, die Zeichen oder Verkehrseinrich
1. Seitliches Ausstrecken eines Armes oder beider Arme
tungen (§§ 36 bis 43) gleichen, mit ihnen verwechselt
quer zur Fahrtrichtung:
werden können odter deren Wirkung beeinträchtigen
können, dürfen dort nicht angebracht oder sonst verwen „Halt vor der Kreuzung".
det werden, wo sie sich auf den Verkehr auswirken Der Querverkehr ist freigegebenf
können. Werbung und Propaganda in Verbindung mit Hat der Beamte dieses Zeichen gegeben, so gilt es
Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen sind unzu fort, solange er in der gleichen Richtung winkt oder
lässig. nur seine Grundstellung beibehält.
§ 34 Der freigegebene Verkehr kann nach den Regeln des
Unfall § 9 abbiegen, nach links jedoch nur, wenn er Schienen
(1) Nach einem Verkehrsunfall hat jeder Beteiligte fahrzeuge dadurch nicht behindert.
sofort zu halten, sich über die Unfallfolgen zu vergewis 2. Hochheben eines Armes:
sern und den Verkehr zu sichern. Unberührt bleiben die
Pflichten, die sich aus den Vorschriften über die Hilfe
„Vor der Kreuzung auf das nächste Zeichen warten",
leistung bei Unglücksfällen (§ 330 c des Strafgesetz für Verkehrsteilnehmer in der Kreuzung:
buches) und über die Verkehrsunfallflucht (§ 142 des „Kreuzung räumen".
Strafgesetzbuches) ergeben. (3) Diese Zeichen können durch Weisungen ergänzt
(2) Beteiligt an einem Verkehrsimfall ist jeder, dessen oder geändert werden.
Verhalten nach dten Umständen zum Unfall beigetragen (4) An anderen Straßenstellen, wie an Einmündungen
haben kann. und an Fußgängerüberwegen, haben die Zeichen ent
§ 35 sprechende Bedeutung.
Sonderrechte (5) Die Polizeibeamten dürfen Verkehrsteilnehmer auch
(1) Von den Vorschriften dieser Verordnung sind die zur Verkehrskontrolle und zur Verkehrszählimg anhal
Heft 22 — 1970 742 VkBl Amtlicher Teil
§ 37 § 39
Wediselliditzeidieii und Dauerliditzeidien Verkehrszeichen
(1) Liditzeidien gehen Vorrangregeln, vorrangregeln (1) Verkehrszeichen sind Gefahrzeichen, Vorschriftzei
den Verkehrssdiildern und Fahrbahnmarkierungen vor. chen und Richtzeichen.
(2) Wediselliditzeidien haben die Farbfolge Grün ■— (2) Auch Zusatzschilder sind Verkehrszeichen. Sie sind
Gelb — Rot — Rot und Gelb (gleichzeitig) — Grün. rechteckig und zeigen auf weißem Grund mit schwarzem
Rot ist oben, Gelb in der Mitte und Grün unten. Rand schwarze Zeichnungen oder Aufschriften. Sie sind
dicht unter den Verkehrsschildern angebracht.
1. An Kreuzungen bedeuten:
(3) Werden Sinnbilder auf anderen Verkehrsschildern
Grün: „Der Verkehr ist freigegeben". als den in §§ 40 bis 42 dargestellten gezeigt, so bedeuten
Er kann nach den Regeln des § 9 abbiegen, nach links die Sinnbilder in den Zeichen
jedoch nur, wenn er Schienenfahrzeuge dadurch nicht 251 „ Personenkraftwagen",
behindert.
253 „ Lastkraftwagen",
Grüner Pfeil: „Nur in der Richtung des Pfeiles ist der
237 „Radfahrer",
Verkehr freigegeben".
134 „Fußgänger",
Gelb ordnet an: „Vor der Kreuzung auf das nächste
Zeichen warten", für Verkehrsteilnehmer in der Kreu 239 „Reiter",
zung: „Kreuzung räumen". 140 „Treiber und Führer von
Keines dieser Zeichen entbindet von der Sorgfalts Großtieren".
pflicht. Folgende Sinnbilder bedeuten
Rot ordnet an: „Halt vor der Kreuzung".
Roter Pfeil oder schwarzer Pfeil auf Rot ordnet das
Halten, gelber Pfeil oder schwarzer Pfeil auf Gelb das
Warten nur für die angegebene Richtung an.
Straßenbahn Kraftomnibus
2. An anderen Straßenstellen, wie an Einmündungen und
an Fußgängerüberwegen, haben die Lichtzeichen ent
sprechende Bedeutung.
3. Lichtzeichenanlagen können auf die Farbfolge Gelb —
Rot beschränkt sein.
Personenkraftwagen Lastkraftwagen
4. Für jeden von mehreren markierten Fahrstreifen (Zei mit Anhänger mit Anhänger
chen 295, 296 oder 340) kann ein eigenes Lichtzeichen
gegeben werden. Für Schienenbahnen können beson
dere Zeichen, auch in abweichenden Phasen, gegeben
werden; das gilt auch für Linienomnibusse, die einen H-
vom übrigen Fahrverkehr freigehaltenen Verkehrs Kraftfahrzeuge, die Krafträder
raum benutzen. nicht schneller als audi mit Beiwagen
5. Gelten die Lichtzeichen nur für Fußgänger oder nur 20 km/h fahren können
für Radfahrer, so wird das durch das Sinnbild eines oder dürfen
Fußgängers oder eines Fahrrades angezeigt. Für Fuß
gänger ist die Farbfolge Grün — Rot — Grün. Wech
selt Grün auf Rot, während Fußgänger die Fahrbahn
1r^
überschreiten, so haben sie ihren Weg zügig fortzu Kleinkrafträder und Gespannfuhrwerke
setzen. Fahrräder mit Hilfsmotor
(3) Dauerlichtzeichen über jedem Fahrstreifen lassen
den Verkehr nur in der einen oder anderen Richtung zu.
Rote gekreuzte Schrägbalken ordnen an:
„Der Fahrstreifen darf nicht benutzt werden, davor darf
nicht gehalten werden".
Ein grüner, nach unten gerichteter Pfeil bedeutet: Kennzeichnungspflichtige Fußgänger mit Hand
Kraftfahrzeuge mit explo fahrzeugen oder sper
„Der Verkehr auf dem Fahrstreifen ist freigegeben". sionsgefährlichen Stoffen rigen Gegenständen.
(4) Wo Lichtzeichen den Verkehr regeln, darf neben (4) Regelungen durch Verkehrszeichen gehen den all
einander gefahren werden, auch wenn die Verkehrsdichte gemeinen Verkehrsregeln vor.
das nicht rechtfertigt.
§ 38 § 40
Blaues Blinklicht und gelbes Blinklicht Gefahrzeidien
(1) Blaues Blinklicht zusammen mit dem Einsatzhorn (1) Gefahrzeichen mahnen, sich auf die angekündigte
darf nur verwendet werden, wenn höchste Eile gebot^ Gefahr einzurichten. Sie sind nur dort angebracht, wo es
ist, um Menschenleben zu retten, eine Gefahr für die für die Sicherheit des Verkehrs unbedingt erforderlich
ist, weil auch ein aufmerksamer Verkehrsteilnehmer die
öffentliche Sicherheit oder Ordnung abzuwenden, flüch
tige Personen zu verfolgen oder bedeutende Sachwerte Gefahr nicht oder nicht rechtzeitig erkennen kann und
auch nicht mit ihr rechnen muß.
zu erhalten.
(2) Außerhalb geschlossener Ortschaften stehen sie im
Es ordnet an: allgemeinen 150 bis 250 m vor den Gefahrstellen. Ist die
„Alle übrigen Verkehrsteilnehmer haben sofort freie Entfernung erheblich geringer, so ist sie auf einem Zusatz
Bahn zu schaffen". schild angegeben, wie
(2) Blaues Blinklicht allein darf nur von den damit
ausgerüsteten Fahrzeugen und nur zur Warnung an
Unfall- oder sonstigen änsatzstellen oder bei der Beglei 100m I
tung von Fahrzeugen oder von geschlossenen Verbänden (3) Innerhalb geschlossener Ortschaften stehen sie im
verwendet werden.
allgemeinen kui*z vor der Gefahrstelle.
(3) Gelbes Blinklicht warnt vor Gefahren. Es darf (4) Ein Zusatischild wie
von den damit ausgerüsteten Fahrzeugen nur verwendet
werden, um vor Arbeits- oder Unfallstellen, vor unge
wöhnlich langsam fahrenden Fahrzeugen oder vor Fahr
zeugen mit ungewöhnlicher Breite oder Länge oder mit
i t 3 km f