VkBl Nr. 20 1960

Verkehrsblatt Nr. 20 1960

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VkBl Amtlicher Teil                                       563                                            Heft 20 — 1960



gung zu erwarten ist, die nicht durch Auflagen oder durch     Ausfertigung des Bescheides in den Gemeinden, in denen
Maßnahmen einer Körperschaft des öffentlichen Rechts          er sich auswirkt, zwei Wochen zur Einsicht ausgelegt
(§ 9 Abs. 2 Nr. 3) verhütet oder ausgeglichen wird.           werden. Zeit und Ort der Auslegung und die Rechtsmit
  (4) Treffen mehrere Erlaubnis- oder Bdwilligungsan-         telbelehrung sind ortsüblich öffentlich bekanntzumachen. ,
träge zusammen, die sich gegenseitig ausschließen, so         Durch die Bekanntmachung wird die Zustellung ersetzt.
entscheidet zunächst die Bedeutung der beabsichtigten         Die Rechtsmittelfrist beginnt mit dem Ablauf der Aus
Benutzung für das Wohl der Allgemeinheit, insbesondere        legungsfrist; hierauf ist in der Bekanntmachung hinzu
die öffentliche Wasserversorgung, sodann ihre Bedeu             weisen. Behörden, die im Verfahren gehört worden sind,
tung für die Volkswirtschaft unter besonderer Berück          ist der Bescheid zuzustellen.
sichtigung der wasserwirtschaftlichen Auswirkungen und           (6) Eine Sicherheit kann verlangt werden, soweit sie
bei Gleichwertigkeit der Benutzung die zeitliche Reihen         erforderlich ist, um die Erfüllung von Bedingungen, Auf
folge der Anträge.                                            lagen oder sonstigen Verpflichtungen zu sichern. Die §§
                           §9                                   232, 234 bis 240 des Bürgerlichen Gesetzbuchs sind anzu
                                                                wenden.
          Benutzungsbedingungen und Auflagen
                                                                 (7) Die Verfahrenskosten fallen dem Antragsteller zur
  (1) Die Erlaubnis und die Bewilligung können unter            Last. Kosten, die durch unbegründete Einwendungen
Festsetzung von Benutzungsbedingungen und Auflagen              entstanden sind, können demjenigen auferlegt werden,
erteilt werden. Benutzungsbedingungen und Auflagen sind         der die Einwendungen erhoben hat.       ,
zulässig, insbesondere im Interesse der Wasserwirtschaft,
der öffentlichen Wasserversorgung, der Volksgesundheit,                                   § 11
der Land- und Forstwirtschaft, des Natur- und Land                                 Erlaubnisverfahren
schaftsschutzes, der Siedlung, des Verkehrs, der Fischerei,
der gewerblichen Wirtschaft und im Interesse einer                (1) Der Bundesminister für Verkehr bestimmt durch
technisch einwandfreien Gestaltung von Anlagen zur              Rechtsverordnung die Behörden der Wasser- und Schiff
Gewässerbenutzung. Sie sind auch zulässig, um nachtei           fahrtsverwaltung, die die Erlaubnis erteilen.
lige Wirkungen für andere zu verhüten oder auszuglei              (2) Vor der Erteilung einer Erlaubnis für eine Benut
chen.                                                           zung soll der Antrag öffentlich ausgelegt und mit den
  (2) Durch Auflagen können insbesondere                        Beteiligten erörtert werden. In einfadi gelagerten Fällen
                                                                kann von der Erörterung abgesehen werden.
1. Maßnahmen zur Beobachtung oder zur Feststellung
   des Zustandes vor der Benutzung und von Beein                                          § 12
   trächtigungen und nachteiligen Wirkungen durch die                 Zuständigkeit für das Bewilligungsverfahren
   Benutzung angeordnet,
2. die Bestellung verantwortlicher Betriebsbeauftragter           Für das Bewilligungsverfahren ist die Wasser- und
   vorgeschrieben,                                              Schiffahrtsdirektion zuständig, in deren Bereich die be
                                                                antragte Bewilligung ausgeübt werden soll.
3. dem Unternehmer angemessene Beiträge zu cien
   Kosten von Maßnahmen auferlegt werden, die eine                                        § 13
   Körperschaft des,öffentlichen Rechts trifft oder treffen               Auslegung des Bewilligungsantrages
   wird, um eine mit der Benutzung verbundene Beein
   trächtigung des Wohls der Allgemeinheit zu verhüten            (1) Der Antrag ist in den Gemeinden, in deren Bereich
   oder auszugleichen.                                          die beabsichtigte Benutzimg sich nach ciem Ermessen der
  (3) Dem Unternehmer können auch Maßnahmen der                 Wasser- und Schiffahrtsdirektion nicht, nur unerheblich
Selbstüberwachung auferlegt werden, wie die Führung             auswirken kann, einen Mcmat zur Einsicht auszulegen.
von Büchern oder Karteien, die Aufstellung selbstschrei         Gegen ihn können die Betroffenen bis zum Ablauf von
                                                                                                                  |
bender Geräte oder die Schaffung sonstiger Einrichtun           zwei Wochen seit Beendigung der Auslegungsfrist
gen, durch die Art, Maß und Zeiten der Benutzung sowie          schriftlich Einwendungen erheben.
die Einhaltung der Auflagen festgestellt werden können.           (2) Der wesentliche Inhalt des Antrages, die Aus
  (4) Soweit der Unternehmer durch Benutzungsbedin              legungsfrist sowie Zeit und Ort der Auslegung sind
gungen oder Auflagen verpflichtet ist, Einrichtungen            öffentlich bekanntzumachen. In der Bekanntmachung ist
herzustellen, hat er sie auf seine Kosten zu unterhalten        darauf hinzuweisen, daß nach Ablauf der in Absatz 1
und zu betreiben.                                               Satz 2 genannten Frist Ansprüche wegen der nachteiligen
                           §10                                  Wirkungen der beabsichtigten Benutzung nur noch nach
                                                                § 18 geltend gemacht werden können.
        Gemeinsame Vorschriften für Erlaubnis- und
                 Bewilligungsverfahren                            (3) Können Beteiligte ohne besondere Schwierigkeiten
                                                                festgestellt werden, so sollen sie auf die Bekanntmachung
  (1) Der Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis oder Be          nach Absatz 2 hingewiesen werden.
willigung ist mit den zur Beurteilung erforderlichen
Plänen (Zeichnungen, Nachweisungen und Beschreibun                                        § 14
gen) bei der zuständigen Behörde der Wasser- und                                 Mündliche Verhandlung
Schiffahrtsverwaltung (§ 11 Abs. 1, § 12) einzureichen.
                                                                  (1) Nach Ablauf der Frist des § 13 Abs. 1 Satz 2 ist mit
  (2) Der Sachverhalt ist von Amts wegen zu ermitteln.          den Beteiligten über den Antrag und die erhobenen
Beteiligte Behörden und Personen sind zu hören. Offen           Einwendungen mündlich zu verhandeln. Bei Benutzungen
sichtlich unzulässige Anträge können ohne vorheriges            von erheblicher wasserwirtschaftlicher Bedeutung soll
Verfahren zurückgewiesen werden. Das gleiche gilt für           auf Antrag eines beteiligten Landes der Beirat (§ 37) gut
mangelhafte Anträge, wenn die Mängel nicht innerhalb            achtlich gehört werden.
einer angemessenen Frist beseitigt werden.
                                                                  (2) In der Verhandlung können die Beteiligten sich
  (3) Im Erlaubnis- und Bewilligungsverfahren ist der           dui^ch Bevollmächtigte vertreten lassen oder sachkun
zuständigen Landesbehörde Gelegenheit zu geben, zu              dige Personen zu ihrer Unterstützung beiziehen.
dem Antrag Stellung zu nehmen. Werden Belange der
Landeskultur oder der Wasserwirtschaft berührt, so darf           (3) Soweit über die Festsetzung von Entschädigungen
 die Erlaubnis oder Bewilligung nur erteilt werden, wenn        verhandelt wird, sind die Vorschriften des § 30 anzuwen
 die zuständige Landesbehörde der beteiligten Länder            den. Die Festsetzung der Entschädigung kann einem be
 nicht widerspricht.                                            sonderen Verfahren vorbehalten werden, wenn für sie
                                                                Feststellungen erforderlich sind, die für die Erteilung der
  (4) Anhängige Verfahren können, soweit sachdienlich,          Bewilligung keine Bedeutung haben.
 verbunden werden.
  (5) Die Entscheidung über den Antrag ist mit Gründen                                     §15
zu versehen. Sie ist dem Antragsteller, der zuständigen                      Aussetzung des Verfahrens
 Landesbehörde (Absatz 3) und den Beteiligten, die Ein
 wendungen erhoben haben, mit einer Rechtsmittelbeleh             (1) Werden gegen eine beabsichtigte Benutzung auf
 rung zuzustellen. Ist wegen der Zahl der Beteiligten die       Grund eines Rechts Einwendungen erhoben, so kann
 Zustellung des Bescheides unzweckmäßig, so kann eine           ein Streit über das Bestehen des Rechts zur richterlichen
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 Entscheidung verwiesen werden. Das Bewilligungsver            auf Schadensersatz gerichtet sind. Hierdurch ^ werden
fahren kann bis zur Erledigung dieses Rechtsstreits aus        Schadensersatzansprüche wegen nachteiliger Wirkungen
gesetzt werden; es ist auszusetzen, wenn die Bewilligung       nicht ausgeschlossen, die darauf beruhen, daß der In
bei Bestehen des Rechts zu versagen wäre. Wird die Be          haber der Bewilligung angeordnete Auflagen nicht erfüllt
willigung erteilt, bevor über das Bestehen des Rechts          hat. '
rechtskräftig entschieden worden ist, so bleibt die Ent            (2) Absatz 1 Satz 1 gilt nicht für vertragliche An
scheidung über die bei Bestehen des Rechts festzusetzen
                                                               sprüche.
den Auflagen und Entschädigungen vorbehalten.
                                                                                            § 20
    (2) Wird das Verfahren wegen einer Verweisung zur                Beschränkung und Rücknahme der Bewilligung
richterlichen Entscheidung ausgesetzt, so ist eine Frist
zu bestimmen, binnen deren die Klage zu erheben ist.               (1) Die Bewilligung kann, soweit dies nicht schon nach
Wird der Rechtsstreit ungebührlich verzögert, so kann          § 8 Abs. 2 ohne Entschädigung zulässig ist, gegen Ent
das Verfahren fortgesetzt werden.                              schädigung (§ 28) beschränkt oder zurückgenommen,
                                                               werden, wenn von der uneingeschränkten Fortsetzung
                           § 16                                der Benutzung eine erhebliche Beeinträchtigung des
                Vorbehaltene Entscheidung                      Wohls der Allgemeinheit, insbesondere der öffentlichen
                                                               Wasserversorgung, zu erwarten ist.
    Hat ein Betroffener gegen die Erteilung der Bewilli
gung Einwendungen erhoben (§ 7 Abs. 3) und läßt sich             (2) Die Bewilligung kann ohne Entschädigung, soweit
zur Zeit der Entscheidung nicht festeilen, ob und in wel       dies nicht schon nach § 8 Abs. 2 zulässig ist, nur be
chem Maße nachteilige Wirkungen für sein Recht ein             schränkt oder zurückgenommen werden, wenn der Unter
treten werden, so ist die Entscheidung über die deswegen       nehmer
festzusetzenden Auflagen und die Entschädigung einem           1. die Bewilligung auf Grund von Nachweisen, die in
späteren Verfahren vorzubehalten.                                   wesentlichen Punkten unrichtig oder unvollständig
                                                                    waren, erhalten hat und ihm die Unrichtigkeit oder
                           § 17                                     UnVollständigkeit bekannt war,
                   Bewilligungsbescheid                        2. die Benutzung innerhalb einer ihm gesetzten ange
    Soweit dem Antrag auf Erteilung einer Bewilligung             messenen Frist nicht begonnmi oder drei Jahre un
stattgegeben wird, hat der Bescheid zu enthalten                  unterbrochen nicht ausgeübt hat,
1. die genaue Bezeichnung des bewilligten Rechts nach          3. den Zweck der Benutzung sö geändert hat, daß er
     Art, Unifang und Zweck und des der Benutzung zu-             mit dem Plan (§ 7 Abs. 2 Nr. 2) nicht mehr überein
                                                                    stimmt,
-    gründe liegenden Planes,
2. die Dauer der Bewilligung, die Benutzungsbedingun           4. trotz einer mit der Androhung, der Rücknahme ver-
   gen und die Auflagen, soweit die Festsetzung der            ^    bundenen Warnung wiederholt die Benutzung über
     Auflagen nicht nach § 16 einem späteren Verfahren              den Rahmen der Bewilligung hinaus erheblich ausge
     vorbehalten wird,
                                                                    dehnt oder Benutzungsbedingungen oder Auflagen
                                                                    nicht erfüllt hat.
3. die Frist für den Beginn der Benutzung,                                                 § 21
4. die Entscheidung über die nach § 13 Abs. 1 Satz 2
   erhobenen Einwendungen,                                                               Maßnahmen
                                                                      bei Erlöschen einer Erlaubnis oder Bewilligung
5. die Streitigkeiten, für die nach § 15 die Entscheidung
     vorbehalten wird,^                                            (1) Ist eine Erlaubnis oder eine Bewilligung ganz oder
6. die Entscheidung über die Entschädigung,                    teilweise erloschen, so kann der Unternehmer verpflich
                                                               tet werden, auf seine Kosten die Anlagen für die Be
7. die Vorbehalte näch § 14 Abs. 3 Satz 2 oder nach            nutzung der Bundeswasserstraße .ganz oder teilweise zu
     § 16,                                                     beseitigen und den früheren Zustand wiederherzustellen
8. . die Sicherheitsleistung nach § 10 Abs. 6,                 oder geeignete Vorkehrungen zur Verhütung nachteiliger
9. die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens.            Folgen zu treffen.
                                                                 (2) Wird in einem Falle, in dem eine Bewilligung auf
                           § 18                                Grund des § 20 Abs. 1 beschränkt oder zurückgenommen
               Nachträgliche Entscheidungen                    wird, eine Anordnung nach Absatz 1 getroffen, so Ist
  (1) Ist ein Betroffener durch Naturereignisse oder an        Entschädigung (§ 28) zu leisten.
dere unabwendbare Zufälle verhindert worden, gegen                                         § 22
die Erteilung der Bewilligung rechtzeitig Einwendungen
zu erheben, so können auch nach der Erteilung der Be                           Benutzungen durch Verbände
willigung auf seinen Antrag Auflagen und eine Entschä              Wasser- und Bodenverbände und gemeindliche Zweck
digung festgesetzt werden. Der Antrag ist innerhalb von        verbände bedürfen auch dann einer Erlaubnis oder einer
drei Monaten nach dem Fortfall der Hinderungsgründe            Bewilligung, wenn sie im Rahmen ihrer satzungsmäßigen
zu stellen; er ist ausgeschlossen, wenn seit der Erteilung     Aufgaben über die nach diesem Gesetz erlaübnisfreie
der Bewilligung ein Jahr verstrichen ist.                      Benutzung hinaus einer Bundeswasserstraße Stoffe zu
    (2) Konnte der Betroffene nachteilige Wirkungen wäh        führen oder ihr Wasser entnehmen wollen. Dies gilt
rend des Verfahrens nach §§ 12 bis 14 nicht voraussehen,       nicht, soweit ein altes Recht oder eine alte Befugnis be
so kann er verlangen, daß dem Unternehmer nachträg             steht oder soweit bei Inkrafttreten dieses Gesetzes für
lich Auflagen gemacht werden. Kann eine nachteilige            Einzelvorhaben durch besondere gesetzliche Vorschrift
Wirkung durch nachträgliche Auflagen nicht verhütet            Abweichendes bestimmt ist.
oder ausgeglichen werden, so ist der Betroffene nach
§ 28 zu entschädigen. Der Antrag ist nur innerhalb einer                                   §23
Frist von drei Jahren nach dem Zeitpunkt zulässig, zu                      Alte Rechte und alte Befugnisse
dem der Betroffene von der nachteiligen Wirkung der             (1) Eine Erlaubnis oder eine Bewilligung ist nicht er
Benutzung Kenntnis erhalten hat; er ist ausgeschlossen,       forderlich für die Benutzung einer Bundeswasserstraße
wenn nach, Herstellung des der Bewilligung entsprechen        durch Wasserentnahme oder durch Zuführen von Stoffen
den Zustandes dreißig Jahre verstrichen sind.
                                                              1. auf Grund von Rechten, die nach den Landeswasser-
                                                              > gesetzen erteilt oder durch sie aufrechterhalten wor
                          § 19
                                                                 den sind,
                Ausschluß von Ansprüchen                      2. auf Grund von Bewilligungen nach § 1 Abs. 1 Satz 1
  (1) Wegen nachteiliger Wirkungen einer bewilligten             der Verordnung über Vereinfachungen im Wasser-
Benutzung kann der Betroffene (§ 7 Abs. 3) gegen den In          und Wasserverbandrecht vom 10. Februar 1945
haber der Bewilligung keine Ansprüche geltend machen,            (Reichsgesetzbl. I S. 29),
die auf Beseitigung der Störung, auf Unterlassung der         3. auf Grund einer nach der Gewerbeordnung erteilten
Benutzung, auf Herstellung von Schutzeinrichtungen oder            Anlagegenehmigung,
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4. auf Grund gesetzlidi geregelter Planfeststellungsver-         zum Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung über den
    fahren oder auf Grund hoheitlidier Widmungsakte für          Antrag fortgesetzt werden.
    Anlagen des öffentlidien Verkehrs,                             (2) In den Fällen des Absatzes 1 ist dem Inhaber eines
wenn bei Verkündung dieses Gesetzes rechtmäßige An               Rechts auf seinen fristgemäß gestellten Antrag eine Be
lagen für die Benutzung vorhanden sind.                          willigung im Umfang seines Rechts zu erteilen; die Vor
  (2) Die in Absatz 1 bezeichneten Rechte und Befugnisse         schrift des § 8 Abs. 3 über die Versagung einer Bewilli
(alte Rechte und alte Befugnisse) können gegen Entschä           gung aus Gründen des Wohls der Allgemeinheit, ins
digung (§ 28) beschränkt oder aufgehoben werden, so              besondere der öffentlichen Wasserversorgung, bleibt un
weit von der Fortsetzung der Benutzung eine erhebliche           berührt. Der Anspruch auf eine Bewilligung nach Satz 1
Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit, insbe                besteht nicht, soweit nach dem beim Inkrafttreten dieses
sondere der öffentlichen Wasserversorgung, zu erwarten             Gesetzes geltenden Recht die Aufhebung oder Beschrän
ist. Sie können ohne Entschädigung beschränkt oder auf             kung des Rechts ohne Entschädigung zulässig war.
gehoben werden, soweit dies nach dem beim Inkraft- i                 (3) Wird in den Fällen des Absatzes 2 wegen einer
treten dieses Gesetzes geltenden Recht zulässig war.               Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit, insbeson
   (3) Ist ein altes Recht oder eine alte Befugnis ganz            dere der öffentlichen Wasserversorgung, eine Bewilli
oder teilweise erloschen, so können die in § 21. Abs. 1            gung versagt oder nur in beschränktem Umfange erteilt,
vorgesehenen Maßnahmen angeordnet werden, soweit                   so steht dem Berechtigten ein Anspruch auf Entschä
dies schon nach dem beim Inkrafttreten dieses Gesetzes             digung (§ 28) zu. Dies gilt nicht, soweit nach dem beim
geltenden Recht zulässig war oder soweit dies erforder             Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Recht die Auf
lich ist, um eine Beeinträchtigung des Wohls der Allge             hebung oder Beschränkung des Rechts ohne Entschädi
meinheit, insbesondere der öffentlichen Wasserversor               gung zulässig war.
gung, zu verhüten. Konnte die Anordnung nach dem bei                                         § 26
Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Recht nicht ohne
                                                                             Ausgleich von Rechten und Befugnissen
Entschädigung getroffen wercien, so ist Entschädigung
(§ 28) zu leisten.                                                   (1) Art, Maß und Zeiten der Ausübung von Erlaub
                                                                   nissen, Bewilligungen, alten Rechten und alten Befug
                               § 24
                                                                   nissen können auf Antrag eines Beteiligten oder von
          Anmeldung alter Rechte und alter Befugnisse              Amts wegen in einem Ausgleichsverfahren geregelt oder
     (1) Die Inhaber alter Rechte und alter Befugnisse sind        beschränkt werden, wenn das Wasser nach Menge und
öffentlich aufzufordern, sie binnen einer Frist von drei           Beschaffenheit nicht für alle Benutzungen ausreicht oder
Jahren nach der öffentlichen Aufforderung zur Eintra               diese sich beeinträchtigen und wenn das Wohl der All
gung in das Wasserbuch anzumelden; ihre Glaubhaft-                 gemeinheit, insbesündere die öffentliche Wasserversor
machung kann verlangt werden. Alte Rechte und alte Be              gung, es erfordert.
fugnisse, die bis zum Ablauf dieser Frist nicht angemel              (2) Bei der Ausgleichung sind die Interessen aller Be
det worden sind, erlöschen zehn Jahre nach der öffent              teiligten und die Bedürfnisse des Gemeingebrauchs nach
lichen Aufforderung, soweit sie nicht bereits vor Ab               billigem Ermessen zu berücksichtigen. Soweit die Rege
lauf dieser Frist aus anderen Rc^chtsgründen erloschen             lung oder Beschränkung einen Eingriff darstellt, der nach
sind; auf diese Rechtsfolge ist in der öffentlichen Auf            diesem Gesetz nur gegen Entschädigung zulässig ist, sind
forderung hinzuweisen Satz 2 findet keine Anwendung                als Entschädigung Ausgleichszahlungen zu leisten. Vor
auf Rechte und Befugnisse, die den Behörden der Was                Erlaß des Ausgleichsbescheides sind die Beteiligten zu
ser- und SchiffahrtsVerwaltung bekannt sind. Als bekannt           hören.
gelten die im Grundbuch oder in einem nach Landes                    (3) Die Ausgleichszahlungen und die Kosten des Ver
wasserecht        vorgeschriebenen    Register   eingetragenen     fahrens haben die durch die Ausgleichung Begünstigten
Rechte und Befugnisse; das gleiche gilt für Rechte und             nach Maßgabe ihres Vorteils ganz oder teilweise zu
Befugnisse, die bis zum Ablauf der Frist nach Satz 1 bei           tragen, der Vorteil ist unter Würdigung aller Umstände
einer für das Wasser zuständigen Behörde aktenkundig               nach billigem Ermessen zu schätzen.
sind, wenn sie bis zum Beginn der Frist nach Satz 1
mittels einer rechtmäßigen Anlage ausgeübt worden sind.                                      § 27
     (2) Dem früheren Inhaber eines nach Absatz 1 Satz 2                                Beschränkungen
erloschenen alten Rechts ist auf seihen Antrag eine Be                   durch Maßnahmen im öffentlichen Interesse
willigung im Umfange dieses Rechts zu erteilen, soweit
                                                                     Der Inhaber einer Erlaubnis, einer Bewilligung, eines
die gesetzlichen Voraussetzungen für die Erteilung einer
Bewilligung vorliegen; § 25 Abs. 2 Satz 2 ist anzuwen              alten Rechts oder einer alten Befugnis hat zu dulden, daß
                                                                   die Wasserentnahme und das Zuführen von Stoffen ciurch
den.
                                                                   Arbeiten zur Unterhaltung der Bundeswasserstraße oder
     (3) Wer durch Naturereignisse oder andere unabwend            zu ihrem Ausbau vorübergehend behindert oder unter
bare Zufälle gehindert ist, die Frist des Absatzes 1               brochen werden. Der Betroffene kann Entschädigung
Satz 1 einzuhalten, kann die Anmeldung binnen einer                (§ 28) nur verlangen, wenn die Arbeiten zu einer dauern
Frist von drei Monaten nach Beseitigung des Hindernis              den oder unverhältnismäßig starken Benachteiligung
ses nachholen.                                                     führen.
                              § 25                                                           § 28
                     Andere alte Benutzungen                                             Entschädigung
     (1) Eine Erlaubnis oder eine Bewilligung wird erst              (1) Eine nach diesem Gesetz zu leistende Entschädigung
nach Ablauf von fünf Jahren seit dem Inkrafttreten die             hat den eintretenden Vermögensschaden angemessen aus
ses Gesetzes erforderlich für das Zuführen von Stoffen             zugleichen. Soweit zur Zeit des die Entschädigungspflicht
in eine Bundeswasserstraße oder für die Entnahme von               auslösenden Verwaltungsaktes Nutzungen gezogen wer
Wasser aus einer Bundeswasserstraße, soweit diese Fe-              den, ist von dem Maß ihrer Beeinträchtigung auszuge
liutzungen über den Gemeingebrauch (§ 5) hinausgehen,              hen; hat der Entschädigungsberechtigte Maßnahmen ge
und soweit sie beim Inkrafttreten dieses Gesetzes •                troffen, um die Nutzungen zu steigern, und ist nachge
 1. auf Grund eines Rechts oder einer Befugnis der in              wiesen, daß die Maßnahmen die Nutzungen nachhaltig
         § 23 Abs. 1 genannten Art ausgeübt werden durften,        gesteigert hätten, so ist dies zu berücksichtigen. Außer
         ohne daß   bei Inkrafttreten dieses Gesetzes recht        dem ist eine infolge des Verwaitungsaktes eingetretene
         mäßige Anlagen vorhanden waren, oder                      Minderung des gemeinen Werts von Grundstücken zu
•2. auf Grund eines anderen Rechts oder in sonst zuläs
                                                                   berücksichtigen, soweit sie nicht nach Satz 2 bereits be
         siger Weise ausgeübt werden durften; für Benutzun         rücksichtigt ist.
         gen, die nur mittels Anlagen ausgeübt werden kön            (2) Die Entschädigung ist in Geld festzusetzen. Als Ent
         nen, gilt dies nur, wenn bei Inkrafttreten dieses Ge      schädigung können auch wasserwirtschaftliche oder an
     setzes rechtmäßige Anlagen vorhanden waren.                   dere Maßnahmen festgesetzt werden, wenn sie mit wirt
 Ist eine Erlaubnis oder eine Bewilligung vor Ablauf von           schaftlich zumutbaren Mitteln durchgeführt werden kön
 fünf Jahren beantragt worden, so darf die Benutzung bis           nen und der Entschädigungsberechtigte zustimmt.
33

Heft 2Ö — 1960                                              566                              VkBl Amtlicher Teil


  (3) Die Entschädigung für die Beseitigung von Anlagen       hängig ist, von dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle
gemäß § 21 Abs. 2 ist gesondert festzusetzen.                 dieses Gerichts. In den Fällen der §§ 731, 767 bis 770,
                                                              785, 786 und 791 der Zivilprozeßordnung tritt an die
                          § 29                                Stelle des Prozeßgerichts das Amtsgericht, in dessen Be
        Anspruch auf Übernahme von Grundstücken               zirk die Wasser- und Schiffahrtsdirektion ihren Sitz hat.
  (1) Der Eigentümer eines Grundstücks kann vom Ent
schädigungspflichtigen verlangen, daß dieser das Grund                                    § 32
stück zu Eigentum erwirbt, wenn die Nutzung des Grund                      Klage Wegen der Entschädigung
stücks durch die Einwirkungen - unzumutbar erschwert              (1) Wegen der Festsetzung der Entschädigung können
wird oder die Übernahme des Grundstücks durch den
                                                              die Beteiligten binnen einer Notfrist von zwei Monaten
Entschädigungspflichtigen aus anderen Gründen erfor           nach Zustellung des Festsetzungsbescheides Klage vor
derlich ist, um eine Unbilligkeit abzuwenden. Treffen         den ordentlichen Gerichten erheben. Die Klage kann
diese Vorausetzungen nur auf einen Teil des Grund             auch erlioben werden, wenn die Wasser- und Schiffahrts
stücks zu, so beschränkt sich das Recht auf diesen Teil,      direktion innerhalb einer Frist von sechs Monaten nach,
es sei denn, daß der übrige Teil für den Eigentümer           Erlaß des Verwaltungsaktes, durch welchen die schä
keinen oder nur einen verhältnismäßig geringen Wert           digende Beeinträchtigung herbeigeführt wird, eine Ent
hätte. Ein anderer Berechtigter, dem durch eine nach          schädigung nicht festgesetzt hat; ist eine Entschädigung
diesem Gesetz zulässige Einwirkung die Ausübung eines         nach § 18 Abs. 1 oder 2 festzusetzen, so beginnt die
Rechts unzumutbar erschwert wird, kann verlangen, daß         Frist von sechs Monaten mit der Antragstellung.
der Entschädigungspflichtige das Recht erwirbt.
                                                                (2) Für die Klage ist ohne Rücksicht auf den Wert des
  (2) Kommt eine Einigung nicht zustande, so kann der         Streitgegenstandes ausschließlich das Landgericht zustän
Eigentümer die Entziehung des Eigentums an dem Grund          dig; eine erweiterte Zulässigkeit von Rechtsmitteln nach
stück, der andere Berechtigte die Entziehung des Rechts       den Vorschriften des § 511a Abs. 4,und des § 547 Abs. 1
verlangen. Hierfür gelten die Vorschriften der Enteig         Nr. 2 der Zivilprozeßordnung wird hierdurch nicht be
nungsgesetze. Bei der Festsetzung der Entschädigung           gründet. örtlich zuständig ist auschließlich das Landge
bleibt die Wertminderung außer Betracht, die durch die        richt, in dessen Bezirk der Entschädigungsberechtigte das
Einwirkung verursacht worden ist.                            -Recht ausübt oder ausgeübt hat; § 36 Nr. 4 der Zivil
                          § 30                                prozeßordnung ist entsprechend anzuwenden.
                 Entschädigungsverfahren                        (3) Die Klage gegen den zur Entschädigung Verpflich
  (1) Am Entschädigungsverfahren sind beteiligt der           teten wegen der Entschädigung in Geld ist auf Zahlung
Entschädigungsberechtigte, der Entschädigungspfiichtige       des verlangten Betrages oder Mehrbetrages z\;i richten.
und Dritte, die an den Entschädigüngsansprüchen Rechte        Die Klage gegen den zur Entschädigung Berechtigten ist
haben. Die Dritten sind von der Wasser- und Schiff            darauf zu richten, daß die Entschädigung unter Aufhe
fahrtsdirektion insoweit als Beteiligte zu behandeln, als     bung oder Abänderung des Festsetzungsbescheides an
sie ihr nach Absatz 2 benannt worden oder sonst bekannt       derweitig festgesetzt wird. Klagt der Entschädigungs
geworden sind.                                                pflichtige, so fallen ihm die Kosten des ersten Rechts
  (2) Wer Anspruch auf Entschädigung erh'ebt, hat der         zuges in jedem Falle ohne Rücksicht auf den Ausgang
Wasser- und Schiffahrtsdirektion schriftlich oder zur Nie     des Rechtsstreites;zur Last.
derschrift zu erklären, ob und welche anderen Personen            (4) Das Gericht kann im Falle des Absatzes 3 Satz 2 auf
nach seiner Kenntnis ein Recht auf die Entschädigung          Antrag des Berechtigten den Festsetzungsbescheid für
geltend machen oder geltend machen können. Die Er             vorläufig vollstreckbar erklären.
klärung ist dem Entschädigungspfllchtigen und den Per
sonen zuzustellen, die als Berechtigte benannt worden                                     § 33
sind.                                                                         Überwachung der Benutzung
  (3) Vor der Festsetzung der Entschädigung hat die
Wasser- und Schiffahrtsdirektion auf eine gütliche Eini           (1) Wer einer Bundeswasserstraße Stoffe zuführt oder
gung der Beteiligten hinzuwirken. Kommt eine Einigung         Wasser entnimmt, ist verpflichtet, eine Überwachung
zustande, so hat die Wasser- und Schiffahrtsdirektion sie     seiner Benutzung durch die Behörden der Wasser- und
zu beurkunden und den Beteiligten eine Ausfertigung           Schiffahrtsverwaltung und deren Beauftragte zu dulden.
der Urkunde zuzustellen. In der Urkunde sind der Entschä      Er hat zur Prüfung, ob sich die Benutzung in dem zuläs
digungspflichtige und der Entschädigungsberechtigte zu        sigen Rahmen hält, ein Betreten von Grundstücken und
bezeichnen."                                                  Schiffen zu gestatten; das Grundrecht des Artikels 13 des
                                                              Grundgesetzes auf Unverletzlichkeit der Wohnung wird
  (4) Kommt eine Einigung nicht zustande,, so setzt die       insoweit eingeschränkt., Er. hat ferner zu dem gleichen
Wasser- pnd Schiffahrtsdirektion die Entschädigung durch      Zweck die der Benutzung unmittelbar dienenden Anlagen,
schriftlichen Bescheid fest. In dem Bescheid sind der Ent     Einrichtungen und Geräte zugänglich zu machen, Aus
schädigungspflichtige und der Entschädigungsberechtigte       künfte zu erteilen, die erforderlichen Arbeitskräfte, Unter
zu bezeichnen. Der Bescheid ist den Beteiligten mit einer     lagen und Werkzeuge zur Verfügung zu stellen und
Belehrung über Zulässigkeit, Form und Frist der Klage         technische Ermittlungen und Prüfungen zu dulden.
(§ 32) zuzustellen.
                                                                (2) Angaben über persönliche oder sachliche Verhält
  (5) Hat die Wasser- und Schiffahrtsdirektion Zweifel,       nisse sind von der Behörde geheimzuhalten. Besondere
wer entschädigungsberechtigt ist, so hat sie anzuordnen,      gesetzliche Bestimmungen über die Verpflichtung zur
daß die festgesetzte Geldentschädi^ung unter Verzicht         Wahrung von Berufsgeheimnissen und Amtsverschwie
auf das Recht der Rücknahme zu hinterlegen ist.               genheit bleiben unberührt.
                          § 31                                  (3) Die Vorschriften der §§ 175, 179, 188 Abs. l und
         Vollstreckung wegen der Entschädigung                § 189 der Reichsabgabenordnung vom 22. Mai 1931
  (1) Die Niederschrift über die Einigung nach § 30           (Reichsgesetzbl. I S. 161) über Beistands- und Anzeige
Abs. 3 ist nach Zustellung an die Beteiligten vollstreck      pflicht gegenüber den Finanzämtern gelten insoweit nicht
bar. Der Festsetzungsbescheid nach § 30 Abs. 4 ist voll       für die in Absatz 1 genannten Behörden.
streckbar, wenn er unanfechtbar geworden ist oder das
Gericht ihn nach § 32 Abs. 4 für vorläufig vollstreckbar                                 § 34
erklärt hat.                                                                        Schadensersatz
  (2) Die Zwangsvollstreckung richtet sich nach den Vor           (1) Wer in eine Bundeswasserstraße, Stoffe einbringf
schriften der Zivilprozeßordnung über die Vollstreckung       oder einleitet oder wer auf eine Bundeswasserstraße der
von Urteilen in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten. Die        art einwirkt, daß die physikalische, chemische oäer biolo
vollstreckbare Ausfertigung wird von dem Urkunds              gische Beschaffenheit des Wassers verändert wird, ist
beamten der.Geschäftsstelle des Amtsgerichts erteilt, in      zum Ersatz des daraus einem anderen entstehenden Scha
dessen Bezirk die Wasser- und Schiffahrtsdirektion ihren      dens verpflichtet. Haben mehrere die Einwirkungen vor
Sitz hat, und, wenn das Verfahren bei einem Gericht an        genommen, so haften sie als Gesamtschuldner.
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VkBl Amtlvicher Teil                                      567                                                 Heft 20     1960



  (2) Gelangen aus einer Anlage, die bestimmt ist, Stoffe     wird mit Gefängnis bis zu zwei Jahren und mit Geld
herzustellen, zu verarbeiten, zu lagern, abzulagern, zu       strafe oder mit einer dieser Strafen bestraft.
befördern oder wegzuleiten, derartige Stoffe in eiiie Bun        (2) Wer die Tat fahrlässig begeht, wird mit Gefängnis
deswasserstraße, ohne in diese eingebracht oder einge         bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bestraft.
leitet zu sein, so ist der Inhaber der Anlage zum Ersatz
des daraus einem anderen entstehenden Schadens ver                                        § 39
pflichtet; Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend. Die Ersatz                Strafbarkeit wegen Gefährdung von Leben
pflicht tritt nicht ein, wena der Schaden durch höhere                              oder Gesundheit
Gewalt verursacht ist.
                                                                 (1) Wer vorsätzlich eine der in §-38 bezeichneten Tä
  (3) Kahn ein Anspruch auf Ersatz des Schadens gemäß         ten begeht und dadurch das Leben oder die Gesundheit
§ 19 nicht geltend gemacht werden, so ist der Betroffene      anderer gefährdet, wird mit Gefängnis und mit Geldstrafe
nach § 18 Abs. 2 zu entschädigen. Der Antrag ist auch         oder mit einer dieser Strafen bestraft.
noch nach Ablauf der Frist von dreißig Jahren zulässig.
                                                                 (2) Wer die Tat fahrlässig begeht, wird mit Gefängnis
                            § 35                              bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
                         Wasserbuch
                                                                                          § 40
  (,1) Die Wasserbücher für die Bundeswasserstraßen           Strafbarkeit wegen Verrats von Geschäftsgeheimnissen
werden von den Behörden der Wasser- und Schiffahrts             (1) Wer ein Geschäfts- oder Betriebsgeheimnis, das ihm
verwaltung des Bundes (Wasserbuchbehörden) geführt. In        bei seiner Tätigkeit auf Grund dieses Gesetzes bekannt
sie sind einzutragen Erlaubnisse (§ 6), die nicht nur vor     geworden ist, unbefugt offenbart oder verwertet, wird
übergehenden Zwecken dienen, Bewilligungen (§ 7), alte        mit Gefängnis bis zu sechs Monaten und mit Geldstrafe
Rechte und alte Befugnisse {§ 23).                            oder mit einer dieser Strafen bestraft
  (2) Wird einem eingetragenen Recht oder einer einge            (2) Handelt der Täter gegen Entgelt oder in der Ab
tragenen Befugnis bei der Wasserbuchbehörde wider             sicht, sich oder einem anderen einen rechtswidrigen Ver
sprochen, so ist dies zu vermerken; der eingetragene          mögensvorteil zu verschaffen oder jemandem einen
Vermerk ist dem als Inhaber des Rechts oder der Befug         Nachteil zuzufügen, so ist die Strafe Gefängnis bis zu
nis Eingetragenen mitzuteilen. Der Vermerk ist zu               zwei    Jahren. Daneben   kann   auf       Geldstrafe   erkannt
löschen, wenn die Richtigkeit der Eintragung, soweit ihr        werden.
widersprochen wurde, nachgewiesen worden ist.
                                                                 (3) Die Absätze 1 und 2 gelten nur, soweit nicht in
  (3) Werden eingetragene Rechte und Befugniss-e geän         anderen Vorschriften eine schwerere Strafe angedroht ist.
dert oder erlöschen sie, so sind die Rechtsänderungen
auf Antrag einzutragen; die Rechtsänderungen können              (4) Die Tat wird nur auf Antrag des Verletzten ver
auch von Amts wegen eingetragen werden.                       folgt.
  (4) Die Einsicht in das Wasserbuch ist jedem gestattet,                                 § 41
der ein berechtigtes Interesse darlegt. Unt.er der gleichen                       Ordnungswidrigkeiten
Voraussetzung,können beglaubigte Abschriften aus dem             (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahr
Wass'erbuch gefordert werden.                                 lässig
  (5) Der Bundesministdr für Verkehr regelt durch Rechts      1. unbefugt oder unter Nichtbefolgung einer Auflage
verordnung die Einrichtung: und die Führung der Wasser             einer   Bundeswasserstraße    Wasser       entnimmt    oder
bücher.                                                            Stoffe zuführt oder wer den Vorschriften des § 4
                             § 36                                  Abs. 2 oder 3 zuwiderhandelt,
                     Zuständigkeiten                            2. einer ReinhalteoHnung oder ■ einer sonstigen auf
  (1) Die Behörden der Wasser- und Schiffahrtsverwal-              Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnung zuwi
tung des Bundes führen dieses Gesetz durch. Der Bundes             derhandelt, sofern hierin ausdrücklich auf die Bußgeld
minister für Verkehr Wird ermächtigt, durch Rechtsverord           bestimmungen dieses Gesetzes verwiesen wird,
nung die Zuständigkeiten der Behörden der Wasser- und           3. eine Unterlage nicht zur Verfügung stellt, obwohl er
Schiffahrtsverwalturig zu regeln, soweit ihre Zuständig            nach § 33 hierzu verpflichtet ist,
keit nicht bereits im Gesetz festgelegt ist.                    4. den Betrieb gewässerkundlicher Meßanlagen stört.
  (2) Sind Teile einer Bnndeswasserstraße in ein Hafen            (2) Die Ordnungswidrigkeit'kann, wenn sie vorsätzlich
gebiet einbezogen, so werden hierdurch die für die Bun          begangen wird, mit einer Geldbuße bis zu zehntausend
deswasserstraße nach Maßgabe dieses Gesetzes begrün             Deutsche Mark, wenn sie fahrlässig begangen wird, mit
deten Zuständigkeiten nicht berührt.                            einer Geldbuße bis zu fünftausend Deutsche Mark geahn
                                                                det werden.                            '
                             § 37
                           Beiräte                                (3) Die Verfolgung einer Ordnungswidrigkeit verjährt
                                                                in zwei Jahren.
  fl) Bei den Wasser- und Schiffahrtsdirektionen werden                                   § 42
zur beratenden Mitwirkung bei dem Erlaß von Reinhalte-
ordnungen (§ 3 Abs. 2) Beiräte gebildet. Die Mitglieder         Ordnungswidrigkeit wegen Verletzung der Aufsichtspflicht
der Beiräte sind aus Kreisen zu berufen, die an der               (1) Wird eine mit Geldbuße bedrohte Handlung im
Wasserwirtschaft interessiert sind.                             Sinne des § 41 in einem Betrieb begangen, so kann gegen
  (2) Der Bundesminister für Verkehr wird ermächtigt,           den Inhaber oder Leiter und, falls der Inhaber des Betrie
die Zusammensetzung,,die Berufung sowie die Geschäfts           bes eine juristische Person oder eine Personengesellschaft
ordnung der Beiräte durch Rechtsverordnung zu regeln.           des Handelsrechts iist, auch gegeg diese eine Geldbuße
                                                                bis zu zehntausend Deutsche Mark festgesetzt werden,
                             §38                                wenn der Inhaber oder Leiter oder der zur gesetzlichen
Strafbarkeit wegen Zuführens, Lagems oder Beförderns            Vertretung Berechtigte vorsätzlich seine Aufsichtspflicht
                         von Stoffen                            verletzt hat und der Verstoß hierauf beruht.
  (1) Wer vorsätzlich                                             (2) Ist die Aufsichtspflicht fahrlässig verletzt worden,
1. in eine Bundeswasserstraße Stoffe unbefugt oder unter        so beträgt die Geldbuße höchstens fünftausend Deutsche
   Nichtbefqlgung einer Auflage einbringt oder einleitet        Mark.
   und dadurch eine schädliche Verunreinigung der Bun                                     §43
   deswasserstraße oder eine sonstige nachteilige Ver                  Rechtsverordnungen; Verwaltungsvorschriften
   änderung ihrer Eigenschaften bewirkt,
2. Stoffe so lagert oder ablagert oder Flüssigkeiten oder         (1) Der Bundesminister für Verkehr wird ermächtigt,
   Gase durch Rohrleitungen so befördert, daß eine              durch Rechtsverordnung
   schädliche Vertinreinigung einer Bundeswasserstraße          1. Vorrichtungen und Maßnahmen vorzuschreiben, durch
   oder eine sonstige .nachteilige Veränderung ihrer               welche die Verunreinigung einer Bundeswasserstraße
   Eigenschaften eintritt,                                         und die schädliche Veränderung der Eigenschaften des
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Heft 20 — 1960                                                568                                VkBl Amtlicher Teil


   Wassers durch Zuführen von Stoffen aus Schiffen so             11. § 4 Abs. 1 des lippischen Gesetzes über Entwässerungs
   wie aus schwimmenden Einrichtungen und Geräten                    anlagen vom l7. März 1859 (Gesetzsammlung für das
   vermieden werden,                                                 Fürstentum Lippe S. 142),
2. im Einvernehmen mit dem Bundesminister der Finan               12. das lippische Gesetz über die Errichtung von Anlagen
   zen die Gebühren festzusetzen, die für Verwaltungs                 zur Förderung und Ableitung von Wasser vom 4. April
   akte nach diesem Gesetz zu entrichten sind.                        1930 (Gesetzsammlung für das Fürstentum Lippe S.144),
  (2) Der Bundesminister für Verkehr erläßt die zur Aus           13. folgende Bestimmungen des preußischen Wasserge
führung dieses Gesetzes erforderlichen VerwaltungsVor                 setzes vom 7. April 1913 (Preußische Gesetzsammlung
schriften.                                                            S. 53):
                             §44                                      §§ 19, 20, 22 Abs« 1, §§ 23, 25 Abs. 1 Satz 2 und 3 und
                                                                      Abs. 4, §§ 46 bis 90, 182 bis 195, 374 bis 376,
           Förderung von Abwasseranlagen
                                                                  14. das preußische Gesetz zur Einschränkung der Rechte
 (1) Soweit es erforderlich ist, um eine Gefährdung des               am Wasser vom 19. März 1935 (Preußische Gesetz
Wohls der Allgemeinheit, insbesondere der öffentlichen                sammlung S. 43),
Wasserversorgung, abzuwenden, hat der Bund die Errich
tung und den Ausbau von ortsfesten Anlagen zu fördern,            15. folgende Bestimmungen des württembergischen Was
durch die das Abwasser und die Sonstigen auf Schiffen                 sergesetzes vom 1. Dezember 1900 (Regierungsblatt für
anfallenden Abfallstoffe unschädlich gemacht werden.                  das Königreich Württemberg S. 921):
                                                                      Artikel 1, 16, 19, 20, 22 bis 27, 30 bis 46, 54, 55, 57, 59
  (2) Die Bundesregierung erläßt Richtlinien über die                bis 66, 101 bis 112.
Durchführung der nach Absatz 1 erforderlichen Maßnah
men und über den Einsatz der hierfür erforderlichen
                                                                    (2) Die Befugnis des Landes Bremen, für eigene Zwecke
Bundesmittel.
                                                                  in dem Umfang, wie es am 1. April 1921 der Fall war,
                                                                  Wasser aus der Weser zu entnehmen und Abwasser in
                             § 45                                 die Weser einzuleiten,
                    Uberleitungsvorsdiriften                      — Zusatzvertrag mit Bremen zu den §§ 1 und 2 Nr. 1 des
. (1) Die Bestimmungen des Wasserhaushaltsgesetzes                Staatsvertrages betreffend den Ubergang der Wasser
vom 27.Juli 1957 (Bundesgesetzbl.I S.lllO) bleiben unbe           straßen von den Ländern auf das Reidi vom 18. Februar
rührt. Im übrigen sind, soweit dieses Gesetz sachlich gilt,       1922 (Reichsgesetzbl. S. 222) in Verbindung mit § 1 Abs. 1
die bundes- und landesrechtlichen Vorschriften gleich             Salz 4 des Gesetzes über die vermögensrechtlichen Ver
lautenden oder entgegenstehenden Inhalts jeweils nebst            hältnisse der Bundeswasserstraßen vom 21. Mai 1951
den ergangenen Änderungen und Durchführungsvorschrif              (Bundesgesetzbl. I S. 352) —
ten nicht ihehr anzuwenden; dies gilt insbesondere für            bleibt aufrechterhalten.
 1. die Verordnung für die Vereinfachung der wasserrecht            (3) Die Zuständigkeiten der Freien und Hansestadt Ham-
   lichen Verwaltungsverfahren vom 28. August 1942                burgN auf Grund der mit Hamburg und Preußen abge
   (Reichsgesetzbl. I S. 542),                                    schlossenen Zusatzverträge zum Staatsvertrag betreffend
 2; die Verordnung über vordringliche Aufgaben der Was            den Übergang der Wasserstraßen von den Ländern auf
   ser- und der Energiewirtschaft vom 30. März 1944               das Reich und ihre Ergänzungen
   (Reichsgesetzbl. I S. 75) nebst Durchführungsverord            — Zusatzvertrag mit Hamburg zu den §§ 11 und 12 des
    nung vom 30. März 1944 (Reichsgesetzbl. I S. 77),             Staatsvertrages vom 18. Februar .1922 (Reichsgesetzbl.
 3. die Verordnung über Vereinfachungen im Wasser- und            S. 222) und Nachträge zum Zusatzvertrage mit Preußen
    Wasserverbandrecht vom 10. Februar 1945 (Reichsge             bzw. Hamburg zu den §§ 11 und 12 des Staatsvertrages
   setzbl. I S. 29),                                              vom 22. Dezember 1928 (Reichsgesetzbl. 1929 II S. 1) in
                                                                  Verbindung mit § 1 Abs. 1 Satz 4 des Gesetzes über die
 4. folgende Bestimmungen des badischen Wassergesetzes            vermögensrechtlichen Verhältnisse der Bundeswasser
   vom 26. Juni 1899 in der Fassung der Bekanntmachun             straßen vom 21. Mai 1951 (Bundesgesetzbl. I S. 352) —
   gen vom 12. April 1913 (Gesetz- und Verordnungsblatt
   für das Großherzogtum Baden S.250)und vom 27. August           bleiben unberührt.
   1936 (Badisches Gesetz- und Verordnungsblatt S. 135);            (4) Stoffe aus nicht dauernd festliegenden Schiffen oder
   §§ 12, 14, 15, 22, 24, 40 bis 43, 45 bis 54, 56, 57, 93, 94,   aus schwimmenden Einrichtungen oder Geräten dürfen
   99, 116 bis 120,                                               nach den geltenden Vorschriften nur noch so lange und
5. folgende Bestimmungen des bayerischen Wasserge                 insoweit den Buncfeswasserstraßen zugeführt werden, als
   setzes vom 23. März 1907 (Gesetz- und Verordnungs              nicht die in § 43 Abs. 1 Nr. 1 vorgesehenen Vorschriften
                                                                  in Kraft getreten sind.
   blatt für das Königreich Bayern S. 157):
   Artikel 19, 37 bis 43, 59 bis 64, 73, 166 bis 177, 195 bis                                 § 46
   200, 202, 203,                                                                       Sonderregelungen
6. folgende Bestimmungen des braunschweigischen Was                 Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 des
   sergesetzes vom 20. Juni 1876 (Gesetz- und Verord              Dritten Überleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952(Bundes
   nungssammlung für die Herzoglich-Braunschweigischen            gesetzbl. I S. 1) audi im Land Berlin. Rechtsverordnungen,
   Lande S. 285):                                                 die auf Grund dieses Gesetzes erlassen werden, gelten im
   §§ 26, 48, 50, 56 bis 63, 65 bis 69, 76 bis 86, 91 bis 95,     Land Berlin nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes.
7. das braunschweigische Gesetz über die Kosten der                                            § 47
   staatlichen Beaufsichtigung der Anlagen zur Einleitung
   von Abwässern in die öffentlichen Gewässer vom                                            Inkrafttreten
   29. November 1923 (Braunschweigische Gesetz- und                 Dieses Gesetz tritt am 1. Oktober 1960 in Kraft.
   Verördnungssammlung S. 412),
                                                                    Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind
8. § 30 Nr. 1 der bremischen Wasserordnung vom 27. De             gewahrt.
  zember 1878 (Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bre
   men S. 245),                                                     Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.

9. folgende Bestimmungen des hessischen Gesetzes, die             Bonn, den 17. August 1960
   Bäche und die nicht ständig fließenden Gewässer be
   treffend, vom 30. Juli 1887 in der Fassung der Bekannt                        Der Bundespräsident
   machung vom 30. September 1899 (Großherzoglich                                             Lübke
   Hessisches Regierungsblatt S. 758):
   Artikel 3, 7 a, 14 bis 18, 20 bis 21, 113,                                     Der Bundeskanzler
10. § 15 der Verordnung, die Ausführung des Gesetzes                         '              Adenauer
   vom 14. Juni 1887, das Dammbauwesen und das Was
                                                                       Der B u n d e s m i n i s t e r für Verkehr
   serrecht in den Gebieten des Rhein, Main, Neckar und
   des schiffbaren Teils der Lahn betreffend, vom 23. Juni                                  Se e b o h m
   1891 (Großherzoglich Hessisches Regierungsblatt S. 147),       (VkBl. 1960 S. 561)
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