VkBl Nr. 20 1960
Verkehrsblatt Nr. 20 1960
VkBl Amtlicher Teil 563 Heft 20 — 1960
gung zu erwarten ist, die nicht durch Auflagen oder durch Ausfertigung des Bescheides in den Gemeinden, in denen
Maßnahmen einer Körperschaft des öffentlichen Rechts er sich auswirkt, zwei Wochen zur Einsicht ausgelegt
(§ 9 Abs. 2 Nr. 3) verhütet oder ausgeglichen wird. werden. Zeit und Ort der Auslegung und die Rechtsmit
(4) Treffen mehrere Erlaubnis- oder Bdwilligungsan- telbelehrung sind ortsüblich öffentlich bekanntzumachen. ,
träge zusammen, die sich gegenseitig ausschließen, so Durch die Bekanntmachung wird die Zustellung ersetzt.
entscheidet zunächst die Bedeutung der beabsichtigten Die Rechtsmittelfrist beginnt mit dem Ablauf der Aus
Benutzung für das Wohl der Allgemeinheit, insbesondere legungsfrist; hierauf ist in der Bekanntmachung hinzu
die öffentliche Wasserversorgung, sodann ihre Bedeu weisen. Behörden, die im Verfahren gehört worden sind,
tung für die Volkswirtschaft unter besonderer Berück ist der Bescheid zuzustellen.
sichtigung der wasserwirtschaftlichen Auswirkungen und (6) Eine Sicherheit kann verlangt werden, soweit sie
bei Gleichwertigkeit der Benutzung die zeitliche Reihen erforderlich ist, um die Erfüllung von Bedingungen, Auf
folge der Anträge. lagen oder sonstigen Verpflichtungen zu sichern. Die §§
§9 232, 234 bis 240 des Bürgerlichen Gesetzbuchs sind anzu
wenden.
Benutzungsbedingungen und Auflagen
(7) Die Verfahrenskosten fallen dem Antragsteller zur
(1) Die Erlaubnis und die Bewilligung können unter Last. Kosten, die durch unbegründete Einwendungen
Festsetzung von Benutzungsbedingungen und Auflagen entstanden sind, können demjenigen auferlegt werden,
erteilt werden. Benutzungsbedingungen und Auflagen sind der die Einwendungen erhoben hat. ,
zulässig, insbesondere im Interesse der Wasserwirtschaft,
der öffentlichen Wasserversorgung, der Volksgesundheit, § 11
der Land- und Forstwirtschaft, des Natur- und Land Erlaubnisverfahren
schaftsschutzes, der Siedlung, des Verkehrs, der Fischerei,
der gewerblichen Wirtschaft und im Interesse einer (1) Der Bundesminister für Verkehr bestimmt durch
technisch einwandfreien Gestaltung von Anlagen zur Rechtsverordnung die Behörden der Wasser- und Schiff
Gewässerbenutzung. Sie sind auch zulässig, um nachtei fahrtsverwaltung, die die Erlaubnis erteilen.
lige Wirkungen für andere zu verhüten oder auszuglei (2) Vor der Erteilung einer Erlaubnis für eine Benut
chen. zung soll der Antrag öffentlich ausgelegt und mit den
(2) Durch Auflagen können insbesondere Beteiligten erörtert werden. In einfadi gelagerten Fällen
kann von der Erörterung abgesehen werden.
1. Maßnahmen zur Beobachtung oder zur Feststellung
des Zustandes vor der Benutzung und von Beein § 12
trächtigungen und nachteiligen Wirkungen durch die Zuständigkeit für das Bewilligungsverfahren
Benutzung angeordnet,
2. die Bestellung verantwortlicher Betriebsbeauftragter Für das Bewilligungsverfahren ist die Wasser- und
vorgeschrieben, Schiffahrtsdirektion zuständig, in deren Bereich die be
antragte Bewilligung ausgeübt werden soll.
3. dem Unternehmer angemessene Beiträge zu cien
Kosten von Maßnahmen auferlegt werden, die eine § 13
Körperschaft des,öffentlichen Rechts trifft oder treffen Auslegung des Bewilligungsantrages
wird, um eine mit der Benutzung verbundene Beein
trächtigung des Wohls der Allgemeinheit zu verhüten (1) Der Antrag ist in den Gemeinden, in deren Bereich
oder auszugleichen. die beabsichtigte Benutzimg sich nach ciem Ermessen der
(3) Dem Unternehmer können auch Maßnahmen der Wasser- und Schiffahrtsdirektion nicht, nur unerheblich
Selbstüberwachung auferlegt werden, wie die Führung auswirken kann, einen Mcmat zur Einsicht auszulegen.
von Büchern oder Karteien, die Aufstellung selbstschrei Gegen ihn können die Betroffenen bis zum Ablauf von
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bender Geräte oder die Schaffung sonstiger Einrichtun zwei Wochen seit Beendigung der Auslegungsfrist
gen, durch die Art, Maß und Zeiten der Benutzung sowie schriftlich Einwendungen erheben.
die Einhaltung der Auflagen festgestellt werden können. (2) Der wesentliche Inhalt des Antrages, die Aus
(4) Soweit der Unternehmer durch Benutzungsbedin legungsfrist sowie Zeit und Ort der Auslegung sind
gungen oder Auflagen verpflichtet ist, Einrichtungen öffentlich bekanntzumachen. In der Bekanntmachung ist
herzustellen, hat er sie auf seine Kosten zu unterhalten darauf hinzuweisen, daß nach Ablauf der in Absatz 1
und zu betreiben. Satz 2 genannten Frist Ansprüche wegen der nachteiligen
§10 Wirkungen der beabsichtigten Benutzung nur noch nach
§ 18 geltend gemacht werden können.
Gemeinsame Vorschriften für Erlaubnis- und
Bewilligungsverfahren (3) Können Beteiligte ohne besondere Schwierigkeiten
festgestellt werden, so sollen sie auf die Bekanntmachung
(1) Der Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis oder Be nach Absatz 2 hingewiesen werden.
willigung ist mit den zur Beurteilung erforderlichen
Plänen (Zeichnungen, Nachweisungen und Beschreibun § 14
gen) bei der zuständigen Behörde der Wasser- und Mündliche Verhandlung
Schiffahrtsverwaltung (§ 11 Abs. 1, § 12) einzureichen.
(1) Nach Ablauf der Frist des § 13 Abs. 1 Satz 2 ist mit
(2) Der Sachverhalt ist von Amts wegen zu ermitteln. den Beteiligten über den Antrag und die erhobenen
Beteiligte Behörden und Personen sind zu hören. Offen Einwendungen mündlich zu verhandeln. Bei Benutzungen
sichtlich unzulässige Anträge können ohne vorheriges von erheblicher wasserwirtschaftlicher Bedeutung soll
Verfahren zurückgewiesen werden. Das gleiche gilt für auf Antrag eines beteiligten Landes der Beirat (§ 37) gut
mangelhafte Anträge, wenn die Mängel nicht innerhalb achtlich gehört werden.
einer angemessenen Frist beseitigt werden.
(2) In der Verhandlung können die Beteiligten sich
(3) Im Erlaubnis- und Bewilligungsverfahren ist der dui^ch Bevollmächtigte vertreten lassen oder sachkun
zuständigen Landesbehörde Gelegenheit zu geben, zu dige Personen zu ihrer Unterstützung beiziehen.
dem Antrag Stellung zu nehmen. Werden Belange der
Landeskultur oder der Wasserwirtschaft berührt, so darf (3) Soweit über die Festsetzung von Entschädigungen
die Erlaubnis oder Bewilligung nur erteilt werden, wenn verhandelt wird, sind die Vorschriften des § 30 anzuwen
die zuständige Landesbehörde der beteiligten Länder den. Die Festsetzung der Entschädigung kann einem be
nicht widerspricht. sonderen Verfahren vorbehalten werden, wenn für sie
Feststellungen erforderlich sind, die für die Erteilung der
(4) Anhängige Verfahren können, soweit sachdienlich, Bewilligung keine Bedeutung haben.
verbunden werden.
(5) Die Entscheidung über den Antrag ist mit Gründen §15
zu versehen. Sie ist dem Antragsteller, der zuständigen Aussetzung des Verfahrens
Landesbehörde (Absatz 3) und den Beteiligten, die Ein
wendungen erhoben haben, mit einer Rechtsmittelbeleh (1) Werden gegen eine beabsichtigte Benutzung auf
rung zuzustellen. Ist wegen der Zahl der Beteiligten die Grund eines Rechts Einwendungen erhoben, so kann
Zustellung des Bescheides unzweckmäßig, so kann eine ein Streit über das Bestehen des Rechts zur richterlichen
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Entscheidung verwiesen werden. Das Bewilligungsver auf Schadensersatz gerichtet sind. Hierdurch ^ werden
fahren kann bis zur Erledigung dieses Rechtsstreits aus Schadensersatzansprüche wegen nachteiliger Wirkungen
gesetzt werden; es ist auszusetzen, wenn die Bewilligung nicht ausgeschlossen, die darauf beruhen, daß der In
bei Bestehen des Rechts zu versagen wäre. Wird die Be haber der Bewilligung angeordnete Auflagen nicht erfüllt
willigung erteilt, bevor über das Bestehen des Rechts hat. '
rechtskräftig entschieden worden ist, so bleibt die Ent (2) Absatz 1 Satz 1 gilt nicht für vertragliche An
scheidung über die bei Bestehen des Rechts festzusetzen
sprüche.
den Auflagen und Entschädigungen vorbehalten.
§ 20
(2) Wird das Verfahren wegen einer Verweisung zur Beschränkung und Rücknahme der Bewilligung
richterlichen Entscheidung ausgesetzt, so ist eine Frist
zu bestimmen, binnen deren die Klage zu erheben ist. (1) Die Bewilligung kann, soweit dies nicht schon nach
Wird der Rechtsstreit ungebührlich verzögert, so kann § 8 Abs. 2 ohne Entschädigung zulässig ist, gegen Ent
das Verfahren fortgesetzt werden. schädigung (§ 28) beschränkt oder zurückgenommen,
werden, wenn von der uneingeschränkten Fortsetzung
§ 16 der Benutzung eine erhebliche Beeinträchtigung des
Vorbehaltene Entscheidung Wohls der Allgemeinheit, insbesondere der öffentlichen
Wasserversorgung, zu erwarten ist.
Hat ein Betroffener gegen die Erteilung der Bewilli
gung Einwendungen erhoben (§ 7 Abs. 3) und läßt sich (2) Die Bewilligung kann ohne Entschädigung, soweit
zur Zeit der Entscheidung nicht festeilen, ob und in wel dies nicht schon nach § 8 Abs. 2 zulässig ist, nur be
chem Maße nachteilige Wirkungen für sein Recht ein schränkt oder zurückgenommen werden, wenn der Unter
treten werden, so ist die Entscheidung über die deswegen nehmer
festzusetzenden Auflagen und die Entschädigung einem 1. die Bewilligung auf Grund von Nachweisen, die in
späteren Verfahren vorzubehalten. wesentlichen Punkten unrichtig oder unvollständig
waren, erhalten hat und ihm die Unrichtigkeit oder
§ 17 UnVollständigkeit bekannt war,
Bewilligungsbescheid 2. die Benutzung innerhalb einer ihm gesetzten ange
Soweit dem Antrag auf Erteilung einer Bewilligung messenen Frist nicht begonnmi oder drei Jahre un
stattgegeben wird, hat der Bescheid zu enthalten unterbrochen nicht ausgeübt hat,
1. die genaue Bezeichnung des bewilligten Rechts nach 3. den Zweck der Benutzung sö geändert hat, daß er
Art, Unifang und Zweck und des der Benutzung zu- mit dem Plan (§ 7 Abs. 2 Nr. 2) nicht mehr überein
stimmt,
- gründe liegenden Planes,
2. die Dauer der Bewilligung, die Benutzungsbedingun 4. trotz einer mit der Androhung, der Rücknahme ver-
gen und die Auflagen, soweit die Festsetzung der ^ bundenen Warnung wiederholt die Benutzung über
Auflagen nicht nach § 16 einem späteren Verfahren den Rahmen der Bewilligung hinaus erheblich ausge
vorbehalten wird,
dehnt oder Benutzungsbedingungen oder Auflagen
nicht erfüllt hat.
3. die Frist für den Beginn der Benutzung, § 21
4. die Entscheidung über die nach § 13 Abs. 1 Satz 2
erhobenen Einwendungen, Maßnahmen
bei Erlöschen einer Erlaubnis oder Bewilligung
5. die Streitigkeiten, für die nach § 15 die Entscheidung
vorbehalten wird,^ (1) Ist eine Erlaubnis oder eine Bewilligung ganz oder
6. die Entscheidung über die Entschädigung, teilweise erloschen, so kann der Unternehmer verpflich
tet werden, auf seine Kosten die Anlagen für die Be
7. die Vorbehalte näch § 14 Abs. 3 Satz 2 oder nach nutzung der Bundeswasserstraße .ganz oder teilweise zu
§ 16, beseitigen und den früheren Zustand wiederherzustellen
8. . die Sicherheitsleistung nach § 10 Abs. 6, oder geeignete Vorkehrungen zur Verhütung nachteiliger
9. die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens. Folgen zu treffen.
(2) Wird in einem Falle, in dem eine Bewilligung auf
§ 18 Grund des § 20 Abs. 1 beschränkt oder zurückgenommen
Nachträgliche Entscheidungen wird, eine Anordnung nach Absatz 1 getroffen, so Ist
(1) Ist ein Betroffener durch Naturereignisse oder an Entschädigung (§ 28) zu leisten.
dere unabwendbare Zufälle verhindert worden, gegen § 22
die Erteilung der Bewilligung rechtzeitig Einwendungen
zu erheben, so können auch nach der Erteilung der Be Benutzungen durch Verbände
willigung auf seinen Antrag Auflagen und eine Entschä Wasser- und Bodenverbände und gemeindliche Zweck
digung festgesetzt werden. Der Antrag ist innerhalb von verbände bedürfen auch dann einer Erlaubnis oder einer
drei Monaten nach dem Fortfall der Hinderungsgründe Bewilligung, wenn sie im Rahmen ihrer satzungsmäßigen
zu stellen; er ist ausgeschlossen, wenn seit der Erteilung Aufgaben über die nach diesem Gesetz erlaübnisfreie
der Bewilligung ein Jahr verstrichen ist. Benutzung hinaus einer Bundeswasserstraße Stoffe zu
(2) Konnte der Betroffene nachteilige Wirkungen wäh führen oder ihr Wasser entnehmen wollen. Dies gilt
rend des Verfahrens nach §§ 12 bis 14 nicht voraussehen, nicht, soweit ein altes Recht oder eine alte Befugnis be
so kann er verlangen, daß dem Unternehmer nachträg steht oder soweit bei Inkrafttreten dieses Gesetzes für
lich Auflagen gemacht werden. Kann eine nachteilige Einzelvorhaben durch besondere gesetzliche Vorschrift
Wirkung durch nachträgliche Auflagen nicht verhütet Abweichendes bestimmt ist.
oder ausgeglichen werden, so ist der Betroffene nach
§ 28 zu entschädigen. Der Antrag ist nur innerhalb einer §23
Frist von drei Jahren nach dem Zeitpunkt zulässig, zu Alte Rechte und alte Befugnisse
dem der Betroffene von der nachteiligen Wirkung der (1) Eine Erlaubnis oder eine Bewilligung ist nicht er
Benutzung Kenntnis erhalten hat; er ist ausgeschlossen, forderlich für die Benutzung einer Bundeswasserstraße
wenn nach, Herstellung des der Bewilligung entsprechen durch Wasserentnahme oder durch Zuführen von Stoffen
den Zustandes dreißig Jahre verstrichen sind.
1. auf Grund von Rechten, die nach den Landeswasser-
> gesetzen erteilt oder durch sie aufrechterhalten wor
§ 19
den sind,
Ausschluß von Ansprüchen 2. auf Grund von Bewilligungen nach § 1 Abs. 1 Satz 1
(1) Wegen nachteiliger Wirkungen einer bewilligten der Verordnung über Vereinfachungen im Wasser-
Benutzung kann der Betroffene (§ 7 Abs. 3) gegen den In und Wasserverbandrecht vom 10. Februar 1945
haber der Bewilligung keine Ansprüche geltend machen, (Reichsgesetzbl. I S. 29),
die auf Beseitigung der Störung, auf Unterlassung der 3. auf Grund einer nach der Gewerbeordnung erteilten
Benutzung, auf Herstellung von Schutzeinrichtungen oder Anlagegenehmigung,
• I
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4. auf Grund gesetzlidi geregelter Planfeststellungsver- zum Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung über den
fahren oder auf Grund hoheitlidier Widmungsakte für Antrag fortgesetzt werden.
Anlagen des öffentlidien Verkehrs, (2) In den Fällen des Absatzes 1 ist dem Inhaber eines
wenn bei Verkündung dieses Gesetzes rechtmäßige An Rechts auf seinen fristgemäß gestellten Antrag eine Be
lagen für die Benutzung vorhanden sind. willigung im Umfang seines Rechts zu erteilen; die Vor
(2) Die in Absatz 1 bezeichneten Rechte und Befugnisse schrift des § 8 Abs. 3 über die Versagung einer Bewilli
(alte Rechte und alte Befugnisse) können gegen Entschä gung aus Gründen des Wohls der Allgemeinheit, ins
digung (§ 28) beschränkt oder aufgehoben werden, so besondere der öffentlichen Wasserversorgung, bleibt un
weit von der Fortsetzung der Benutzung eine erhebliche berührt. Der Anspruch auf eine Bewilligung nach Satz 1
Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit, insbe besteht nicht, soweit nach dem beim Inkrafttreten dieses
sondere der öffentlichen Wasserversorgung, zu erwarten Gesetzes geltenden Recht die Aufhebung oder Beschrän
ist. Sie können ohne Entschädigung beschränkt oder auf kung des Rechts ohne Entschädigung zulässig war.
gehoben werden, soweit dies nach dem beim Inkraft- i (3) Wird in den Fällen des Absatzes 2 wegen einer
treten dieses Gesetzes geltenden Recht zulässig war. Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit, insbeson
(3) Ist ein altes Recht oder eine alte Befugnis ganz dere der öffentlichen Wasserversorgung, eine Bewilli
oder teilweise erloschen, so können die in § 21. Abs. 1 gung versagt oder nur in beschränktem Umfange erteilt,
vorgesehenen Maßnahmen angeordnet werden, soweit so steht dem Berechtigten ein Anspruch auf Entschä
dies schon nach dem beim Inkrafttreten dieses Gesetzes digung (§ 28) zu. Dies gilt nicht, soweit nach dem beim
geltenden Recht zulässig war oder soweit dies erforder Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Recht die Auf
lich ist, um eine Beeinträchtigung des Wohls der Allge hebung oder Beschränkung des Rechts ohne Entschädi
meinheit, insbesondere der öffentlichen Wasserversor gung zulässig war.
gung, zu verhüten. Konnte die Anordnung nach dem bei § 26
Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Recht nicht ohne
Ausgleich von Rechten und Befugnissen
Entschädigung getroffen wercien, so ist Entschädigung
(§ 28) zu leisten. (1) Art, Maß und Zeiten der Ausübung von Erlaub
nissen, Bewilligungen, alten Rechten und alten Befug
§ 24
nissen können auf Antrag eines Beteiligten oder von
Anmeldung alter Rechte und alter Befugnisse Amts wegen in einem Ausgleichsverfahren geregelt oder
(1) Die Inhaber alter Rechte und alter Befugnisse sind beschränkt werden, wenn das Wasser nach Menge und
öffentlich aufzufordern, sie binnen einer Frist von drei Beschaffenheit nicht für alle Benutzungen ausreicht oder
Jahren nach der öffentlichen Aufforderung zur Eintra diese sich beeinträchtigen und wenn das Wohl der All
gung in das Wasserbuch anzumelden; ihre Glaubhaft- gemeinheit, insbesündere die öffentliche Wasserversor
machung kann verlangt werden. Alte Rechte und alte Be gung, es erfordert.
fugnisse, die bis zum Ablauf dieser Frist nicht angemel (2) Bei der Ausgleichung sind die Interessen aller Be
det worden sind, erlöschen zehn Jahre nach der öffent teiligten und die Bedürfnisse des Gemeingebrauchs nach
lichen Aufforderung, soweit sie nicht bereits vor Ab billigem Ermessen zu berücksichtigen. Soweit die Rege
lauf dieser Frist aus anderen Rc^chtsgründen erloschen lung oder Beschränkung einen Eingriff darstellt, der nach
sind; auf diese Rechtsfolge ist in der öffentlichen Auf diesem Gesetz nur gegen Entschädigung zulässig ist, sind
forderung hinzuweisen Satz 2 findet keine Anwendung als Entschädigung Ausgleichszahlungen zu leisten. Vor
auf Rechte und Befugnisse, die den Behörden der Was Erlaß des Ausgleichsbescheides sind die Beteiligten zu
ser- und SchiffahrtsVerwaltung bekannt sind. Als bekannt hören.
gelten die im Grundbuch oder in einem nach Landes (3) Die Ausgleichszahlungen und die Kosten des Ver
wasserecht vorgeschriebenen Register eingetragenen fahrens haben die durch die Ausgleichung Begünstigten
Rechte und Befugnisse; das gleiche gilt für Rechte und nach Maßgabe ihres Vorteils ganz oder teilweise zu
Befugnisse, die bis zum Ablauf der Frist nach Satz 1 bei tragen, der Vorteil ist unter Würdigung aller Umstände
einer für das Wasser zuständigen Behörde aktenkundig nach billigem Ermessen zu schätzen.
sind, wenn sie bis zum Beginn der Frist nach Satz 1
mittels einer rechtmäßigen Anlage ausgeübt worden sind. § 27
(2) Dem früheren Inhaber eines nach Absatz 1 Satz 2 Beschränkungen
erloschenen alten Rechts ist auf seihen Antrag eine Be durch Maßnahmen im öffentlichen Interesse
willigung im Umfange dieses Rechts zu erteilen, soweit
Der Inhaber einer Erlaubnis, einer Bewilligung, eines
die gesetzlichen Voraussetzungen für die Erteilung einer
Bewilligung vorliegen; § 25 Abs. 2 Satz 2 ist anzuwen alten Rechts oder einer alten Befugnis hat zu dulden, daß
die Wasserentnahme und das Zuführen von Stoffen ciurch
den.
Arbeiten zur Unterhaltung der Bundeswasserstraße oder
(3) Wer durch Naturereignisse oder andere unabwend zu ihrem Ausbau vorübergehend behindert oder unter
bare Zufälle gehindert ist, die Frist des Absatzes 1 brochen werden. Der Betroffene kann Entschädigung
Satz 1 einzuhalten, kann die Anmeldung binnen einer (§ 28) nur verlangen, wenn die Arbeiten zu einer dauern
Frist von drei Monaten nach Beseitigung des Hindernis den oder unverhältnismäßig starken Benachteiligung
ses nachholen. führen.
§ 25 § 28
Andere alte Benutzungen Entschädigung
(1) Eine Erlaubnis oder eine Bewilligung wird erst (1) Eine nach diesem Gesetz zu leistende Entschädigung
nach Ablauf von fünf Jahren seit dem Inkrafttreten die hat den eintretenden Vermögensschaden angemessen aus
ses Gesetzes erforderlich für das Zuführen von Stoffen zugleichen. Soweit zur Zeit des die Entschädigungspflicht
in eine Bundeswasserstraße oder für die Entnahme von auslösenden Verwaltungsaktes Nutzungen gezogen wer
Wasser aus einer Bundeswasserstraße, soweit diese Fe- den, ist von dem Maß ihrer Beeinträchtigung auszuge
liutzungen über den Gemeingebrauch (§ 5) hinausgehen, hen; hat der Entschädigungsberechtigte Maßnahmen ge
und soweit sie beim Inkrafttreten dieses Gesetzes • troffen, um die Nutzungen zu steigern, und ist nachge
1. auf Grund eines Rechts oder einer Befugnis der in wiesen, daß die Maßnahmen die Nutzungen nachhaltig
§ 23 Abs. 1 genannten Art ausgeübt werden durften, gesteigert hätten, so ist dies zu berücksichtigen. Außer
ohne daß bei Inkrafttreten dieses Gesetzes recht dem ist eine infolge des Verwaitungsaktes eingetretene
mäßige Anlagen vorhanden waren, oder Minderung des gemeinen Werts von Grundstücken zu
•2. auf Grund eines anderen Rechts oder in sonst zuläs
berücksichtigen, soweit sie nicht nach Satz 2 bereits be
siger Weise ausgeübt werden durften; für Benutzun rücksichtigt ist.
gen, die nur mittels Anlagen ausgeübt werden kön (2) Die Entschädigung ist in Geld festzusetzen. Als Ent
nen, gilt dies nur, wenn bei Inkrafttreten dieses Ge schädigung können auch wasserwirtschaftliche oder an
setzes rechtmäßige Anlagen vorhanden waren. dere Maßnahmen festgesetzt werden, wenn sie mit wirt
Ist eine Erlaubnis oder eine Bewilligung vor Ablauf von schaftlich zumutbaren Mitteln durchgeführt werden kön
fünf Jahren beantragt worden, so darf die Benutzung bis nen und der Entschädigungsberechtigte zustimmt.
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(3) Die Entschädigung für die Beseitigung von Anlagen hängig ist, von dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle
gemäß § 21 Abs. 2 ist gesondert festzusetzen. dieses Gerichts. In den Fällen der §§ 731, 767 bis 770,
785, 786 und 791 der Zivilprozeßordnung tritt an die
§ 29 Stelle des Prozeßgerichts das Amtsgericht, in dessen Be
Anspruch auf Übernahme von Grundstücken zirk die Wasser- und Schiffahrtsdirektion ihren Sitz hat.
(1) Der Eigentümer eines Grundstücks kann vom Ent
schädigungspflichtigen verlangen, daß dieser das Grund § 32
stück zu Eigentum erwirbt, wenn die Nutzung des Grund Klage Wegen der Entschädigung
stücks durch die Einwirkungen - unzumutbar erschwert (1) Wegen der Festsetzung der Entschädigung können
wird oder die Übernahme des Grundstücks durch den
die Beteiligten binnen einer Notfrist von zwei Monaten
Entschädigungspflichtigen aus anderen Gründen erfor nach Zustellung des Festsetzungsbescheides Klage vor
derlich ist, um eine Unbilligkeit abzuwenden. Treffen den ordentlichen Gerichten erheben. Die Klage kann
diese Vorausetzungen nur auf einen Teil des Grund auch erlioben werden, wenn die Wasser- und Schiffahrts
stücks zu, so beschränkt sich das Recht auf diesen Teil, direktion innerhalb einer Frist von sechs Monaten nach,
es sei denn, daß der übrige Teil für den Eigentümer Erlaß des Verwaltungsaktes, durch welchen die schä
keinen oder nur einen verhältnismäßig geringen Wert digende Beeinträchtigung herbeigeführt wird, eine Ent
hätte. Ein anderer Berechtigter, dem durch eine nach schädigung nicht festgesetzt hat; ist eine Entschädigung
diesem Gesetz zulässige Einwirkung die Ausübung eines nach § 18 Abs. 1 oder 2 festzusetzen, so beginnt die
Rechts unzumutbar erschwert wird, kann verlangen, daß Frist von sechs Monaten mit der Antragstellung.
der Entschädigungspflichtige das Recht erwirbt.
(2) Für die Klage ist ohne Rücksicht auf den Wert des
(2) Kommt eine Einigung nicht zustande, so kann der Streitgegenstandes ausschließlich das Landgericht zustän
Eigentümer die Entziehung des Eigentums an dem Grund dig; eine erweiterte Zulässigkeit von Rechtsmitteln nach
stück, der andere Berechtigte die Entziehung des Rechts den Vorschriften des § 511a Abs. 4,und des § 547 Abs. 1
verlangen. Hierfür gelten die Vorschriften der Enteig Nr. 2 der Zivilprozeßordnung wird hierdurch nicht be
nungsgesetze. Bei der Festsetzung der Entschädigung gründet. örtlich zuständig ist auschließlich das Landge
bleibt die Wertminderung außer Betracht, die durch die richt, in dessen Bezirk der Entschädigungsberechtigte das
Einwirkung verursacht worden ist. -Recht ausübt oder ausgeübt hat; § 36 Nr. 4 der Zivil
§ 30 prozeßordnung ist entsprechend anzuwenden.
Entschädigungsverfahren (3) Die Klage gegen den zur Entschädigung Verpflich
(1) Am Entschädigungsverfahren sind beteiligt der teten wegen der Entschädigung in Geld ist auf Zahlung
Entschädigungsberechtigte, der Entschädigungspfiichtige des verlangten Betrages oder Mehrbetrages z\;i richten.
und Dritte, die an den Entschädigüngsansprüchen Rechte Die Klage gegen den zur Entschädigung Berechtigten ist
haben. Die Dritten sind von der Wasser- und Schiff darauf zu richten, daß die Entschädigung unter Aufhe
fahrtsdirektion insoweit als Beteiligte zu behandeln, als bung oder Abänderung des Festsetzungsbescheides an
sie ihr nach Absatz 2 benannt worden oder sonst bekannt derweitig festgesetzt wird. Klagt der Entschädigungs
geworden sind. pflichtige, so fallen ihm die Kosten des ersten Rechts
(2) Wer Anspruch auf Entschädigung erh'ebt, hat der zuges in jedem Falle ohne Rücksicht auf den Ausgang
Wasser- und Schiffahrtsdirektion schriftlich oder zur Nie des Rechtsstreites;zur Last.
derschrift zu erklären, ob und welche anderen Personen (4) Das Gericht kann im Falle des Absatzes 3 Satz 2 auf
nach seiner Kenntnis ein Recht auf die Entschädigung Antrag des Berechtigten den Festsetzungsbescheid für
geltend machen oder geltend machen können. Die Er vorläufig vollstreckbar erklären.
klärung ist dem Entschädigungspfllchtigen und den Per
sonen zuzustellen, die als Berechtigte benannt worden § 33
sind. Überwachung der Benutzung
(3) Vor der Festsetzung der Entschädigung hat die
Wasser- und Schiffahrtsdirektion auf eine gütliche Eini (1) Wer einer Bundeswasserstraße Stoffe zuführt oder
gung der Beteiligten hinzuwirken. Kommt eine Einigung Wasser entnimmt, ist verpflichtet, eine Überwachung
zustande, so hat die Wasser- und Schiffahrtsdirektion sie seiner Benutzung durch die Behörden der Wasser- und
zu beurkunden und den Beteiligten eine Ausfertigung Schiffahrtsverwaltung und deren Beauftragte zu dulden.
der Urkunde zuzustellen. In der Urkunde sind der Entschä Er hat zur Prüfung, ob sich die Benutzung in dem zuläs
digungspflichtige und der Entschädigungsberechtigte zu sigen Rahmen hält, ein Betreten von Grundstücken und
bezeichnen." Schiffen zu gestatten; das Grundrecht des Artikels 13 des
Grundgesetzes auf Unverletzlichkeit der Wohnung wird
(4) Kommt eine Einigung nicht zustande,, so setzt die insoweit eingeschränkt., Er. hat ferner zu dem gleichen
Wasser- pnd Schiffahrtsdirektion die Entschädigung durch Zweck die der Benutzung unmittelbar dienenden Anlagen,
schriftlichen Bescheid fest. In dem Bescheid sind der Ent Einrichtungen und Geräte zugänglich zu machen, Aus
schädigungspflichtige und der Entschädigungsberechtigte künfte zu erteilen, die erforderlichen Arbeitskräfte, Unter
zu bezeichnen. Der Bescheid ist den Beteiligten mit einer lagen und Werkzeuge zur Verfügung zu stellen und
Belehrung über Zulässigkeit, Form und Frist der Klage technische Ermittlungen und Prüfungen zu dulden.
(§ 32) zuzustellen.
(2) Angaben über persönliche oder sachliche Verhält
(5) Hat die Wasser- und Schiffahrtsdirektion Zweifel, nisse sind von der Behörde geheimzuhalten. Besondere
wer entschädigungsberechtigt ist, so hat sie anzuordnen, gesetzliche Bestimmungen über die Verpflichtung zur
daß die festgesetzte Geldentschädi^ung unter Verzicht Wahrung von Berufsgeheimnissen und Amtsverschwie
auf das Recht der Rücknahme zu hinterlegen ist. genheit bleiben unberührt.
§ 31 (3) Die Vorschriften der §§ 175, 179, 188 Abs. l und
Vollstreckung wegen der Entschädigung § 189 der Reichsabgabenordnung vom 22. Mai 1931
(1) Die Niederschrift über die Einigung nach § 30 (Reichsgesetzbl. I S. 161) über Beistands- und Anzeige
Abs. 3 ist nach Zustellung an die Beteiligten vollstreck pflicht gegenüber den Finanzämtern gelten insoweit nicht
bar. Der Festsetzungsbescheid nach § 30 Abs. 4 ist voll für die in Absatz 1 genannten Behörden.
streckbar, wenn er unanfechtbar geworden ist oder das
Gericht ihn nach § 32 Abs. 4 für vorläufig vollstreckbar § 34
erklärt hat. Schadensersatz
(2) Die Zwangsvollstreckung richtet sich nach den Vor (1) Wer in eine Bundeswasserstraße, Stoffe einbringf
schriften der Zivilprozeßordnung über die Vollstreckung oder einleitet oder wer auf eine Bundeswasserstraße der
von Urteilen in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten. Die art einwirkt, daß die physikalische, chemische oäer biolo
vollstreckbare Ausfertigung wird von dem Urkunds gische Beschaffenheit des Wassers verändert wird, ist
beamten der.Geschäftsstelle des Amtsgerichts erteilt, in zum Ersatz des daraus einem anderen entstehenden Scha
dessen Bezirk die Wasser- und Schiffahrtsdirektion ihren dens verpflichtet. Haben mehrere die Einwirkungen vor
Sitz hat, und, wenn das Verfahren bei einem Gericht an genommen, so haften sie als Gesamtschuldner.
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(2) Gelangen aus einer Anlage, die bestimmt ist, Stoffe wird mit Gefängnis bis zu zwei Jahren und mit Geld
herzustellen, zu verarbeiten, zu lagern, abzulagern, zu strafe oder mit einer dieser Strafen bestraft.
befördern oder wegzuleiten, derartige Stoffe in eiiie Bun (2) Wer die Tat fahrlässig begeht, wird mit Gefängnis
deswasserstraße, ohne in diese eingebracht oder einge bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bestraft.
leitet zu sein, so ist der Inhaber der Anlage zum Ersatz
des daraus einem anderen entstehenden Schadens ver § 39
pflichtet; Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend. Die Ersatz Strafbarkeit wegen Gefährdung von Leben
pflicht tritt nicht ein, wena der Schaden durch höhere oder Gesundheit
Gewalt verursacht ist.
(1) Wer vorsätzlich eine der in §-38 bezeichneten Tä
(3) Kahn ein Anspruch auf Ersatz des Schadens gemäß ten begeht und dadurch das Leben oder die Gesundheit
§ 19 nicht geltend gemacht werden, so ist der Betroffene anderer gefährdet, wird mit Gefängnis und mit Geldstrafe
nach § 18 Abs. 2 zu entschädigen. Der Antrag ist auch oder mit einer dieser Strafen bestraft.
noch nach Ablauf der Frist von dreißig Jahren zulässig.
(2) Wer die Tat fahrlässig begeht, wird mit Gefängnis
§ 35 bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
Wasserbuch
§ 40
(,1) Die Wasserbücher für die Bundeswasserstraßen Strafbarkeit wegen Verrats von Geschäftsgeheimnissen
werden von den Behörden der Wasser- und Schiffahrts (1) Wer ein Geschäfts- oder Betriebsgeheimnis, das ihm
verwaltung des Bundes (Wasserbuchbehörden) geführt. In bei seiner Tätigkeit auf Grund dieses Gesetzes bekannt
sie sind einzutragen Erlaubnisse (§ 6), die nicht nur vor geworden ist, unbefugt offenbart oder verwertet, wird
übergehenden Zwecken dienen, Bewilligungen (§ 7), alte mit Gefängnis bis zu sechs Monaten und mit Geldstrafe
Rechte und alte Befugnisse {§ 23). oder mit einer dieser Strafen bestraft
(2) Wird einem eingetragenen Recht oder einer einge (2) Handelt der Täter gegen Entgelt oder in der Ab
tragenen Befugnis bei der Wasserbuchbehörde wider sicht, sich oder einem anderen einen rechtswidrigen Ver
sprochen, so ist dies zu vermerken; der eingetragene mögensvorteil zu verschaffen oder jemandem einen
Vermerk ist dem als Inhaber des Rechts oder der Befug Nachteil zuzufügen, so ist die Strafe Gefängnis bis zu
nis Eingetragenen mitzuteilen. Der Vermerk ist zu zwei Jahren. Daneben kann auf Geldstrafe erkannt
löschen, wenn die Richtigkeit der Eintragung, soweit ihr werden.
widersprochen wurde, nachgewiesen worden ist.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten nur, soweit nicht in
(3) Werden eingetragene Rechte und Befugniss-e geän anderen Vorschriften eine schwerere Strafe angedroht ist.
dert oder erlöschen sie, so sind die Rechtsänderungen
auf Antrag einzutragen; die Rechtsänderungen können (4) Die Tat wird nur auf Antrag des Verletzten ver
auch von Amts wegen eingetragen werden. folgt.
(4) Die Einsicht in das Wasserbuch ist jedem gestattet, § 41
der ein berechtigtes Interesse darlegt. Unt.er der gleichen Ordnungswidrigkeiten
Voraussetzung,können beglaubigte Abschriften aus dem (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahr
Wass'erbuch gefordert werden. lässig
(5) Der Bundesministdr für Verkehr regelt durch Rechts 1. unbefugt oder unter Nichtbefolgung einer Auflage
verordnung die Einrichtung: und die Führung der Wasser einer Bundeswasserstraße Wasser entnimmt oder
bücher. Stoffe zuführt oder wer den Vorschriften des § 4
§ 36 Abs. 2 oder 3 zuwiderhandelt,
Zuständigkeiten 2. einer ReinhalteoHnung oder ■ einer sonstigen auf
(1) Die Behörden der Wasser- und Schiffahrtsverwal- Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnung zuwi
tung des Bundes führen dieses Gesetz durch. Der Bundes derhandelt, sofern hierin ausdrücklich auf die Bußgeld
minister für Verkehr Wird ermächtigt, durch Rechtsverord bestimmungen dieses Gesetzes verwiesen wird,
nung die Zuständigkeiten der Behörden der Wasser- und 3. eine Unterlage nicht zur Verfügung stellt, obwohl er
Schiffahrtsverwalturig zu regeln, soweit ihre Zuständig nach § 33 hierzu verpflichtet ist,
keit nicht bereits im Gesetz festgelegt ist. 4. den Betrieb gewässerkundlicher Meßanlagen stört.
(2) Sind Teile einer Bnndeswasserstraße in ein Hafen (2) Die Ordnungswidrigkeit'kann, wenn sie vorsätzlich
gebiet einbezogen, so werden hierdurch die für die Bun begangen wird, mit einer Geldbuße bis zu zehntausend
deswasserstraße nach Maßgabe dieses Gesetzes begrün Deutsche Mark, wenn sie fahrlässig begangen wird, mit
deten Zuständigkeiten nicht berührt. einer Geldbuße bis zu fünftausend Deutsche Mark geahn
det werden. '
§ 37
Beiräte (3) Die Verfolgung einer Ordnungswidrigkeit verjährt
in zwei Jahren.
fl) Bei den Wasser- und Schiffahrtsdirektionen werden § 42
zur beratenden Mitwirkung bei dem Erlaß von Reinhalte-
ordnungen (§ 3 Abs. 2) Beiräte gebildet. Die Mitglieder Ordnungswidrigkeit wegen Verletzung der Aufsichtspflicht
der Beiräte sind aus Kreisen zu berufen, die an der (1) Wird eine mit Geldbuße bedrohte Handlung im
Wasserwirtschaft interessiert sind. Sinne des § 41 in einem Betrieb begangen, so kann gegen
(2) Der Bundesminister für Verkehr wird ermächtigt, den Inhaber oder Leiter und, falls der Inhaber des Betrie
die Zusammensetzung,,die Berufung sowie die Geschäfts bes eine juristische Person oder eine Personengesellschaft
ordnung der Beiräte durch Rechtsverordnung zu regeln. des Handelsrechts iist, auch gegeg diese eine Geldbuße
bis zu zehntausend Deutsche Mark festgesetzt werden,
§38 wenn der Inhaber oder Leiter oder der zur gesetzlichen
Strafbarkeit wegen Zuführens, Lagems oder Beförderns Vertretung Berechtigte vorsätzlich seine Aufsichtspflicht
von Stoffen verletzt hat und der Verstoß hierauf beruht.
(1) Wer vorsätzlich (2) Ist die Aufsichtspflicht fahrlässig verletzt worden,
1. in eine Bundeswasserstraße Stoffe unbefugt oder unter so beträgt die Geldbuße höchstens fünftausend Deutsche
Nichtbefqlgung einer Auflage einbringt oder einleitet Mark.
und dadurch eine schädliche Verunreinigung der Bun §43
deswasserstraße oder eine sonstige nachteilige Ver Rechtsverordnungen; Verwaltungsvorschriften
änderung ihrer Eigenschaften bewirkt,
2. Stoffe so lagert oder ablagert oder Flüssigkeiten oder (1) Der Bundesminister für Verkehr wird ermächtigt,
Gase durch Rohrleitungen so befördert, daß eine durch Rechtsverordnung
schädliche Vertinreinigung einer Bundeswasserstraße 1. Vorrichtungen und Maßnahmen vorzuschreiben, durch
oder eine sonstige .nachteilige Veränderung ihrer welche die Verunreinigung einer Bundeswasserstraße
Eigenschaften eintritt, und die schädliche Veränderung der Eigenschaften des
Heft 20 — 1960 568 VkBl Amtlicher Teil
Wassers durch Zuführen von Stoffen aus Schiffen so 11. § 4 Abs. 1 des lippischen Gesetzes über Entwässerungs
wie aus schwimmenden Einrichtungen und Geräten anlagen vom l7. März 1859 (Gesetzsammlung für das
vermieden werden, Fürstentum Lippe S. 142),
2. im Einvernehmen mit dem Bundesminister der Finan 12. das lippische Gesetz über die Errichtung von Anlagen
zen die Gebühren festzusetzen, die für Verwaltungs zur Förderung und Ableitung von Wasser vom 4. April
akte nach diesem Gesetz zu entrichten sind. 1930 (Gesetzsammlung für das Fürstentum Lippe S.144),
(2) Der Bundesminister für Verkehr erläßt die zur Aus 13. folgende Bestimmungen des preußischen Wasserge
führung dieses Gesetzes erforderlichen VerwaltungsVor setzes vom 7. April 1913 (Preußische Gesetzsammlung
schriften. S. 53):
§44 §§ 19, 20, 22 Abs« 1, §§ 23, 25 Abs. 1 Satz 2 und 3 und
Abs. 4, §§ 46 bis 90, 182 bis 195, 374 bis 376,
Förderung von Abwasseranlagen
14. das preußische Gesetz zur Einschränkung der Rechte
(1) Soweit es erforderlich ist, um eine Gefährdung des am Wasser vom 19. März 1935 (Preußische Gesetz
Wohls der Allgemeinheit, insbesondere der öffentlichen sammlung S. 43),
Wasserversorgung, abzuwenden, hat der Bund die Errich
tung und den Ausbau von ortsfesten Anlagen zu fördern, 15. folgende Bestimmungen des württembergischen Was
durch die das Abwasser und die Sonstigen auf Schiffen sergesetzes vom 1. Dezember 1900 (Regierungsblatt für
anfallenden Abfallstoffe unschädlich gemacht werden. das Königreich Württemberg S. 921):
Artikel 1, 16, 19, 20, 22 bis 27, 30 bis 46, 54, 55, 57, 59
(2) Die Bundesregierung erläßt Richtlinien über die bis 66, 101 bis 112.
Durchführung der nach Absatz 1 erforderlichen Maßnah
men und über den Einsatz der hierfür erforderlichen
(2) Die Befugnis des Landes Bremen, für eigene Zwecke
Bundesmittel.
in dem Umfang, wie es am 1. April 1921 der Fall war,
Wasser aus der Weser zu entnehmen und Abwasser in
§ 45 die Weser einzuleiten,
Uberleitungsvorsdiriften — Zusatzvertrag mit Bremen zu den §§ 1 und 2 Nr. 1 des
. (1) Die Bestimmungen des Wasserhaushaltsgesetzes Staatsvertrages betreffend den Ubergang der Wasser
vom 27.Juli 1957 (Bundesgesetzbl.I S.lllO) bleiben unbe straßen von den Ländern auf das Reidi vom 18. Februar
rührt. Im übrigen sind, soweit dieses Gesetz sachlich gilt, 1922 (Reichsgesetzbl. S. 222) in Verbindung mit § 1 Abs. 1
die bundes- und landesrechtlichen Vorschriften gleich Salz 4 des Gesetzes über die vermögensrechtlichen Ver
lautenden oder entgegenstehenden Inhalts jeweils nebst hältnisse der Bundeswasserstraßen vom 21. Mai 1951
den ergangenen Änderungen und Durchführungsvorschrif (Bundesgesetzbl. I S. 352) —
ten nicht ihehr anzuwenden; dies gilt insbesondere für bleibt aufrechterhalten.
1. die Verordnung für die Vereinfachung der wasserrecht (3) Die Zuständigkeiten der Freien und Hansestadt Ham-
lichen Verwaltungsverfahren vom 28. August 1942 burgN auf Grund der mit Hamburg und Preußen abge
(Reichsgesetzbl. I S. 542), schlossenen Zusatzverträge zum Staatsvertrag betreffend
2; die Verordnung über vordringliche Aufgaben der Was den Übergang der Wasserstraßen von den Ländern auf
ser- und der Energiewirtschaft vom 30. März 1944 das Reich und ihre Ergänzungen
(Reichsgesetzbl. I S. 75) nebst Durchführungsverord — Zusatzvertrag mit Hamburg zu den §§ 11 und 12 des
nung vom 30. März 1944 (Reichsgesetzbl. I S. 77), Staatsvertrages vom 18. Februar .1922 (Reichsgesetzbl.
3. die Verordnung über Vereinfachungen im Wasser- und S. 222) und Nachträge zum Zusatzvertrage mit Preußen
Wasserverbandrecht vom 10. Februar 1945 (Reichsge bzw. Hamburg zu den §§ 11 und 12 des Staatsvertrages
setzbl. I S. 29), vom 22. Dezember 1928 (Reichsgesetzbl. 1929 II S. 1) in
Verbindung mit § 1 Abs. 1 Satz 4 des Gesetzes über die
4. folgende Bestimmungen des badischen Wassergesetzes vermögensrechtlichen Verhältnisse der Bundeswasser
vom 26. Juni 1899 in der Fassung der Bekanntmachun straßen vom 21. Mai 1951 (Bundesgesetzbl. I S. 352) —
gen vom 12. April 1913 (Gesetz- und Verordnungsblatt
für das Großherzogtum Baden S.250)und vom 27. August bleiben unberührt.
1936 (Badisches Gesetz- und Verordnungsblatt S. 135); (4) Stoffe aus nicht dauernd festliegenden Schiffen oder
§§ 12, 14, 15, 22, 24, 40 bis 43, 45 bis 54, 56, 57, 93, 94, aus schwimmenden Einrichtungen oder Geräten dürfen
99, 116 bis 120, nach den geltenden Vorschriften nur noch so lange und
5. folgende Bestimmungen des bayerischen Wasserge insoweit den Buncfeswasserstraßen zugeführt werden, als
setzes vom 23. März 1907 (Gesetz- und Verordnungs nicht die in § 43 Abs. 1 Nr. 1 vorgesehenen Vorschriften
in Kraft getreten sind.
blatt für das Königreich Bayern S. 157):
Artikel 19, 37 bis 43, 59 bis 64, 73, 166 bis 177, 195 bis § 46
200, 202, 203, Sonderregelungen
6. folgende Bestimmungen des braunschweigischen Was Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 des
sergesetzes vom 20. Juni 1876 (Gesetz- und Verord Dritten Überleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952(Bundes
nungssammlung für die Herzoglich-Braunschweigischen gesetzbl. I S. 1) audi im Land Berlin. Rechtsverordnungen,
Lande S. 285): die auf Grund dieses Gesetzes erlassen werden, gelten im
§§ 26, 48, 50, 56 bis 63, 65 bis 69, 76 bis 86, 91 bis 95, Land Berlin nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes.
7. das braunschweigische Gesetz über die Kosten der § 47
staatlichen Beaufsichtigung der Anlagen zur Einleitung
von Abwässern in die öffentlichen Gewässer vom Inkrafttreten
29. November 1923 (Braunschweigische Gesetz- und Dieses Gesetz tritt am 1. Oktober 1960 in Kraft.
Verördnungssammlung S. 412),
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind
8. § 30 Nr. 1 der bremischen Wasserordnung vom 27. De gewahrt.
zember 1878 (Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bre
men S. 245), Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
9. folgende Bestimmungen des hessischen Gesetzes, die Bonn, den 17. August 1960
Bäche und die nicht ständig fließenden Gewässer be
treffend, vom 30. Juli 1887 in der Fassung der Bekannt Der Bundespräsident
machung vom 30. September 1899 (Großherzoglich Lübke
Hessisches Regierungsblatt S. 758):
Artikel 3, 7 a, 14 bis 18, 20 bis 21, 113, Der Bundeskanzler
10. § 15 der Verordnung, die Ausführung des Gesetzes ' Adenauer
vom 14. Juni 1887, das Dammbauwesen und das Was
Der B u n d e s m i n i s t e r für Verkehr
serrecht in den Gebieten des Rhein, Main, Neckar und
des schiffbaren Teils der Lahn betreffend, vom 23. Juni Se e b o h m
1891 (Großherzoglich Hessisches Regierungsblatt S. 147), (VkBl. 1960 S. 561)