VkBl Nr. 9 1951

Verkehrsblatt Nr. 9 1951

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Verkehi^sblall
Amtsblatt des Bundesministers für Verkehr der Bundesrepublik Deutschland
                                                           (VkBl)

                                      «I                                                      I»



                                     Im
                                              NHALTSVERZEiCHNIS                               I
                                                                                              9




                                                    Amtlicher Teil

              Nr.                                           VkBl 1951                                             Seite

             , 82 25. 4.1951    Verordnung zur Ergänzung der Verordnung über Sachverständige
                                für den Kraftfahrzeugverkehr . .                                        .          126
              83 25.4.1951 Entscheidung über den Übergang von Brfugnissen nach § 3 der
                             '-Verordnung über Sachverständige für d^ Kraftfahrzeugverkehr
                                vom 6. Januar 19.40 .                                               , .            126
              84 19; 4,1951. Verordnung über die Beschriftung deif Kraftfahrzeuge des gewerb
                                lichen Slraßengüterfemverkehrs     .                                   .           126
              85 16. 4..1951 Abfertigung von Kraftfahrzeugen im, Verkehr mit der sowjetischen
                                Besatzungszone .                                                       .           127
              86 19,4.1951 Betätigung landwirtschaftlicher Aufbaugeriossenschaften im Güter
                                fernverkehr . . . .                                                ' .             128
              87 26.4.1951 Illegale Kraftstoffeinfuhr                                                              128
              88 19.4.1951 Verordnung PR Nr. 24/51 über den Einhedtsgebührentarif für die
                                Rollfuhr von Stüdkgut, Wagenladungen und Expreßgut . . .                          128
              89 .23,4.1951 Sperrung auf der Bundesstraße Nr. id . . . . . . . .                                  130
              90 24. 4.4951 Sperrungen auf den Bundesstraßen Nr. 30, 32 uiid 312 ●■.             .                130
              91 24.4.1951 Sperrung auf der Bundesstraße Nr, 202           .  .    ..   . .     ,     .           130
              92 24.4.1951 Sperrung auf der Bundesstraße Nr. 215- . .         .     .   . .      .    .           130
              93 25.4.1951 Äufhehung einer Sperrung auf der Bündesstraße Nr. 5 .                .     .           130
              94 25. 4.1951 Aufhebung einer Sperrung auf der Bündesstraße Nr. 11 .              .     .           130
              95 25.4. 1951 Aufhebung einer Sperrung auf der Bundesstraße Nr. 36 .              .     .           130 ■
              96   2.5,1951 Sperrung auf der Bündesstraße Nr, 222 ,           .     .   , .     .     .           130
              97   1.5.,1951 Straßensperrungen nach dem Stand vom 1. Mai 1951 -.          .     .     .           131
              98 ,12. 4.1951 Mefkblatt zur Führung der Statistik des Schiffs- und Güterver
                                kehrs über See in den. Häfen der Bundesrepublik DeutSchiand           .             134
              99 17.4.1951 Verlegung der Grenze zwischen den Wasser- und Schiffahrts-                             -
                                ämtern'Duisburg-Meiderich und Münster                                 .            ,134
             100 10.4.1951 Bekanntmachung für die Rheinsdiiffahrt: Nachtschiffahrt .            .     .             134
             101 21.4,1951; Bekanntmachung für die Rheinschiffahrt; Durchfahrt durch die
                                Straßehbrücke Aschaffenburg     , ,.                                  ,           134                 .^
             102 21 .4.1951 - Bekanntmachung für die Rheinschiffahrt i Liegeplatzverbot zwischen
                                Main-km 86,65 bis 88,20 .                                             .            134
             103 28.4,1951 Kehüzeichnuhg der Kleinfahrzeuge auf dem Rhein               .             .            134
             104 24 . 4.1951. Kennzeldmung der kleinen Schiffe auf der Donah .          . ,            .           135
             105 19. 4. 1951 Verordnung PR Nr. 8/51 über Vergütungen für Leistungen von
                              - Spediteuren in Seehäfen (Seehafen-Speditions-Tarif) vom 20, 2'. 1951              135
             106 30 .3.1951 Beschlüsse des Frachtenausschüsses Bremen .                               .           135
             106a 15, 5. 1951 Aufbietung in Verlust geratener Kraftfahrzeug(Anhänger)briefe .                     144 a
             106b 15.5.1951 Aufbietung von Kraftfahrzeugen unbekannter Eigentümer .             .     -i          u- ,
           . 106c 15. 5.1951 Aufbietung in Verlust geratener .Kraftfahrzeug {Anhänger)scheine(                    "l*
             106d 15.5. 1951 Aufbietung in Verlust geratener Führerscheine          . . .             .}          144q

                                               Nichtamtlicher Teil
             Zeitsdirlftensdiau:                       Seite              Bfichersdhau:   -                       Seite
                Übersicht'*                             136                  Neuerscheinungen .               .    141
                Auslese .     .            .  .   .  . 139                   Buchbesprechungen .              .    141
                                           Rechtsprechung .                            144

5. Jahrgang                                   Ausgeguben zu Bonn am 15. Mai 1951                                           Heft 9




Verlagspostarat Dortmund. Belm Ausbleiben des Verkehrsblattes wollen Postbezieher sich lediglich an die liefernden Postämter wenden
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Heft 9 — 1951                                               126                                    VkBl AmtlicherTeil




                                           AMTLICHER TEIL

Nr, 82 Verordnung zur Ergänzung der Verordnung                                              §:3
       über Sachverständige für den Kraftfahr                       Genügen die eingereichten Unterlagen oder ist eine
       zeugverkehr                                                Ausnahmegenehmigung auf Grund von § 1 Abs. 5 der
                                Bonn, den 25. April 1951          Verordnung über Sachverständige für den Kraftfahrzeug
                                StV 8 — 180/724/51 —              verkehr erteilt, so bestimmt die oberste Landesverkehrs
  Im Bundesgesetzblatt I 1951 S. 240 ist die nachstehende         behörde Ort und Zeit der Prüfung.
Verordnung verkündet worden.                                                                 §4
                      Der Bundesminister für Verkehr            (1) Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses berichtet
                                                              der obersten Landesverkehrsbehörde über das Prüfungs
                                 Im Auftrag;
                                                              ergebnis.
                                 Straülino
                                                                (2) Die Prüfung kann mit Genehmigung der obersten
                                                              Landesverkehrsbehörde ganz oder teilweise wiederholt ’
       Verordnung zur Ergänzung der Verordnung                werden.
   über Sachverständige für den Kraftfahrzeugverkehr
                                                              (VkBl 1951 S. 126)
                  Vom 24. März 1951
  Auf Grund von § 6 des Gesetzes über den Verkehr                 Nr. 83 Entscheidung über den Übergang von Be
mit Kraftfahrzeugen vom 3. Mai 1909 (Reichsgesetzbl.                     fugnissen nach § 3 der Verordnung über
S. 437) in der Fassung vom 10. August 1937 (Reichs                       Sachverständige fjür den Kraftfahrzeugver
gesetzbl. 1 S. 901) in Verbindung mit Artikel 129 Abs. 1                 kehr vom 6. Januar 1940 (Reichsgesetzbl. I, ..
des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland                     S. 23)
wird mit Zustimmung'des Bundesrates verordnet:                                                    Bonn, den 25. April’1951
                          § 1                                                                     — StV 8 — 180/724/51 —
  (1) Für die Prüfung der Sachverständigen für den Kraft            Im Bundesgesetzblatt I 1951 S. 240 ist die nachstehende
fahrzeugverkehr gilt anliegende Prüfungsordnung.                  Entscheidung der Bundesregierung verkündet worden.
  (2) Der Nachweis für die amtliche Anerkennung als                                     Der Bundesminister für Verkehr
Sachverständiger für den Kraftfahrzeugverkehr (§ 1 Abs.                                            Im Auftrag:
4 der Verordnung über Sachverständige für den Kraft
                                                                                                   Straülino
fahrzeugverkehr vom 6. Januar 1940 — Reichsgesetzbl. I
S. 23 —) wird durch eine nach Absatz 1 abgelegte Prü                                    Entscheidung
fung für den gesamten Geltungsbereich des Grund
                                                                  über den Übergang von Befugnissen nach § 3 der Ver
gesetzes erbracht.
  (3) Prüfungen, die auf Grund einer gleichlautenden              ordnung über Sachverständige für den Kraftfahrzeugver
                                                                      kehr vom 6. Januar 1940 (Reichsgesetzbl. I S. 23)
Prüfungsordnung im Lande Berlin abgelegt werden, stehen
den im Geltungsbereich des Grundgesetzes abgelegten                                   Vom 3. April’1951
Prüfungen gleich.                                                   Auf Grund von Artikel 129 Abs. 1 Satz 2 des Grund
                           § 2                                    gesetzes für die Bundesrepublik Deutschland wird zur
  (1) Diese Verordnung tritt lam Tage nach ihrer Verkün           Beseitigung von Zweifeln im Einvernehmen mit dem
dung in Kraft.                                                    Bundesrat entschieden, daß die Verwaltungsbefugnis des
  (2) Am gleichen Tage tritt die Anordnung des Reichs             Reichsverkehrsministers nach § 3 der Verordnung über
                                                                  Sachverständige für den Kraftfahrzeugverkehr vom 6. Ja-     ■
verkehrsministers zur Verordnung über Sachverständige
                                                                  nuar 1940 auf die obersten Landesverkehrsbehörden über
für den Kraftfahrzeugverkehr mit Prüfungsordnung vom
                                                                  gegangen ist.
11. Januai; 1940 (Reichsverkehrsbl. B S. 33) außer Kraft.
  Bonn, den 24. März 1951.                                          Bonn, den 3. April 1951.
                                                                                                Der Bundeskanzler
                        Der Bundesminister für Verkehr
                                                                                                   Adenauer
                                 Seebohm
                                                                                         Der Bundesminister für Verkehr
      Prüfungsordnung für Kraftfahrsachverständige                                                Seebohm
                          § 1
  (1) Die oberste Landesverkehrsbehörde bestellt den
                                                                  Nr. 84 , Verordnung über die Beschriftung der Kraft
Prüfungsausschuß für Kraftfahrsachverständige. Ihm ge                      fahrzeuge des gewerblichen Straßengüter-
hören an; ein technischer Beamter, der die Voraussetzun                    femverkehrs
gen für die Anerkennung als amtlicher Sachverständiger                                            Bonn, den 19. April 1951
                                                                                                  StV 3   24/629/51
für den Kraftfahrzeugverkehr besitzt, und ein rechts
kundiger Beamter als Prüfer, sowie der Leiter einer Prüf            Ich gebe folgende Rechtsverordnung bekannt, die im
stelle als Beisitzer.                                             Bundesgesetzblatt Teil I S. 238 vom 13. April 1951 ver-
                                                                  öffentlicht worden ist.
  (2) Die oberste Landesverkehrsbehörde bestimmt den
/ersitzenden des Prüfungsausschusses. Sie kann weitere                                   Der Bundesminister für Verkehr
Prüfer bestellen.            "         . ,
                                                                                                    Im Auftrag
                         § 2
                                                                                                   Straülino
  Der Antrag auf Anerkennung als Sachverständiger für
den Kraftfahrzeugverkehr ist an die oberste Landesver                                   Verordnung
kehrsbehörde zu richten.                                          über die Beschriftung der Kraftfahrzeuge des gewerb
  Beizufügen sind;                                                             lichen StraBengüterfemverkehrs
   1. ein eigenhändig geschriebener Lebenslauf;                     Auf Grund des § 14 Abs. 5 des Güterfemverkehrs-
   2. die Nachweise gemäß § 1 Abs. 2 und Abs. 3 Nr. 1             Änderungsgesetzes vom 2. September 1949 (WiGBl. S.
      und Nr. 2 der Verordnung über Sachverständige für           306) in der Fassung des Gesetzes vom 8. Juli 1950 (BGBl.
      den Kraftfahrzeugverkehr vom 6. Januar 1940                 S. 273) ln Verbindung mit Artikel 129 Abs. 1 des Grund
      (Reichsgesetzbl. I S. 23); die Zeugnisse sind in Ur         gesetzes für die Bundesrepublik Deutschland Wird mit
      schrift oder beglaubigter Abschrift vorzulegen;             Zustimmung des Bundesrats verordnet;
   3. Zeugnisse über berufliche Tätigkeit — soweit nicht                                     § 1
      nach Ziffer 2 erforderlich — und ein amtliches Füh            (1) Alle im Güterfernverkehr oder Möbelfernverkehr
      rungszeugnis.                                               verwendeten Kraftfahrzeuge sind an beiden Seiten des
2

VkBI Amtlicher Teil                                       127                                                Heft 9 — 1951


  Führerhauses durch eine Aufschrift in schwarzer Balken      S. 788) in der Fassung des Güterfernverkehrs-Änderungs
  schrift auf weißem Grund mit schwarzer Umrandung zu         gesetzes vom 2. September 1949 (WiGBl. S. 306) bestraft.
  kennzeichnen. Die Aufschrift ist unmittelbar auf der Fahr                              § 6
  zeugwand oder auf einer fest mit dem Fahrzeug ver
                                                                   Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung
  bundenen Tafel anzubringen und muß folgende Angaben            in Kraft.
. enthalten:
                                                              Bonn, den 14. Februar 1951.
    1. bei Kraftfahrzeugen des Güterfernverkehrs
       das Wort „Güterfernverkehr",                                                    Der Bundesminister für Verkehr
       bei Kraftfahrzeugen des Möbelfernverkehrs                                                    Se e b o h m
       das Wort „Möbelfernverkehr";
                                                                                   (roter Diagonalstrich)
    2. die Ordnungsnummer der Genehmigungsurkunde
       (§ 13 der Allgemeinen Verwaltungsvorschriften zur
       Durchführung des Güterfernverkehrs-Änderungs                              Güterfernverkehr NW 115
       gesetzes vom 7, Februar 1950 — VkBI S. 50 —),                                Standort Düsseldorf
       bei den im Güterfernverkehr der Deutschen Bundes
       bahn verwendeten bundesbahneigenen Kraftfahr
       zeugen die fortlaufende Nummer der Deutschen
                                                                                        Muster 1
       Bundesbahn mit dem Zeichen „DB"
                                                                          für den unbeschränkten Güterfernverkehr
    3. den Standort des Kraftfahrzeugs in Übereinstim
       mung mit der Genehmigungsurkunde
    4. bei den im Güterfernverkehr der Deutschen Bundes                           (blauer Diagonalstrich)
       bahn verwendeten bundesbahneigenen Kraftfahrzeu
       gen die Angabe der Eisenbahndirektion.
                                                                                 Güterfernverkehr HE 23
   Es ist nicht gestattet, weitere Zusätze innerhalb der
                                                                                 Standort Frankfurt/Main
 vorgeschriebenen schwarzen Umrandung anzubringen.
   (2) Die Aufschrift soll 80 cm lang und 35 cm hoch, die
 Umrandung 1,5 cm breit sein. Sie muß in der Mitte des                                  Muster 2
 weißen Grundes deutlich lesbar angebracht sein. Die                   für den eingeschränkten Güterfernverkehr
 Buchstabengröße richtet sich nach der zur Verfügung
 stehenden Gesamtfläche.
                                                                                  (gelber Diagonalstrich)
   (3) Das weiße Feld innerhalb der schwarzen Umrandung
 ist bei den auf Grund einer Bezirksgenehmigung (§ 7
 Abs. 2 des Güterfernverkehrs-Änderungsgesetzes) im
                                                                                 Möbelfernverkehr HH 24
 Güterfernverkehr verwendeten Kraftfahrzeugen mit einem
 blauen, bei allen übrigen im Güterfernverkehr verwen                               Standort Hamburg
 deten Kraftfahrzeugen mit einem roten und bei den Kraft
 fahrzeugen des Möbelfernverkehrs mit einem gelben                                      Muster 3
 Strich in 2 cm Breite zu versehen, der von der linken
                                                                                 für den Möbelfernverkehr
 unteren Ecke der Umrahmung zur rechten oberen Ecke
 der Umrahmung führt.
                            § 2                                                    (roter Diagonalstrich)
   Für die Form der Aufschriften gelten die anliegenden
 Muster 1 bis 4.                                                                 Güterfernverkehr^_DB 94
                                                                                    Standort Opladen
                            §3
                                                                                 Eisenbahndirektion Köln
   Die Vorschriften der Verordnung sind nicht anzuwen
 den auf Kraftfahrzeuge, die ausschließlich der Beförde
                                                                                        Muster 4
 rung von Leichen dienen und hierfür besonders ein
 gerichtet sind (§ 2 Nr. 3 des Gesetzes über den Güter                    für den unbeschränkten Güterfernverkehr
 fernverkehr mit Kraftfahrzeugen vom 26. Juni 1935 —                             der Deutschen Bundesbahn
 RGBl. I S. 788 —).                                           (VkBI 1951 S. 126)
                            §4
                                                                 Nr. 85    Abfertigung von Kraftfahrzeugen im Ver
   (1) Die Kraftfahrzeuge des Güter- und Möbelfernver-
 kehrs dürfen nach § 1 erst dann gekennzeichnet werden,                    kehr mit der sowjetischen Besatzungszone
 wenn die Genehmigung auf Grund des Güterfernverkehrs-                                           Bonn, den 16. April 1951
 Änderungsgesetzes vom 2. September 1949 erteilt ist.                                            StV 3 — 68/66/51
   (2) Ist bei Inkrafttreten dieser Verordnung die Ge
                                                                Nachfolgend veröffentliche ich den 9. Änderungsnach
 nehmigung erteilt, so ist das Kraftfahrzeug innerhalb
                                                              trag zur Bekanntmachung im Verkehrsblatt Nr. 24/1949
 zweier Monate nach Inkrafttreten der Verordnung zu
                                                              (Ziffer 147) über die Abfertigungszeiten für Kraftfahr
 kennzeichnen. Wird die Genehmigung erst nach Inkraft
                                                              zeuge bei den Grenzkontrollstellen an der sowjetischen
 treten der Verordnung erteilt, so ist das Kraftfahrzeug
                                                              Zonengrenze:
 innerhalb eines Monats nach Erteilung der Genehmigung
 zu kennzeichnen.                                                                  9. Änderungsnachtrag
   (3) Die auf Grund früherer Vorschriften über die Be           zur Übersicht der Abfertigungszeiten für Kraftfahrzeuge
 schriftung der Kraftfahrzeuge des gewerblichen Straßen                        bei den Grenzkontrollstellen
 güterfernverkehrs angebrachten Aufschriften gleichen
 oder ähnlichen Inhalts sind innerhalb eines Monats nach                     an der sowjetischen Zonengrenze
                                                                                     Stand: 1. 4. 1951
 Inkrafttreten dieser Verordnung zu entfernen, soweit sie
 den anliegenden Mustern nicht entsprechen.
                                                                 Zu II 5: Grenzkontrollstelle Neustadt (Sonneberg):
   (4) Läuft zur Zeit des Inkrafttretens der Verordnung ein
                                                                   Die Abfertigung durch die ostzonale Grenzkontrolle in
 Genehmigungsverfahren, so sind die alten Aufschriften
 innerhalb zwei Wochen nach dem Abschluß dieses Ver              Hönebach/Sonneberg erfolgt mit Wirkung vom 1. 4. 1951
 fahrens zu entfernen.                                           in der Zeit von 7 bis 19 Uhr täglich.
                                                                   Die Regelung erstreckt sich auf den gesamten ein- und
                            §5                                   ausgehenden Interzonenreise- und -Warenverkehr. Arbeits
    Zuwiderhandlungen gegen diese Verordnung werden              paßinhaber können mit Genehmigung des Leiters des
  gemäß § 37 Nr. 1 des Gesetzes über den Güterfernver            thüringischen Kontrollpunktes die Grenze auch außerhalb
3

Heft 9 — 1951                                              128                                   VkBI Amt l icher Tei l



Zu I 6: Grenzkontrollstelle Lübeck-Elchholz (Herrenburg):     4. die Kraftfahrzeuge dem Unternehmen gehören oder
a) Verkehr Bundesgebiet/Berlin       Westsektoren                von ihm auf Abzahlung gekauft sind.
   und Gegenverkehr:                                            Ich unterstelle, daß die Erfordernisse der Ziffern 3 und 4
   Güterverkehr an Werktagen von . . .         8—19 Uhr       erfüllt sind. Die restlichen drei Erfordernisse sind jedoch
   Güterverkehr an Sonn- u. Feiertagen von     9—14 „         nur bei der Gruppe 1 der oben angeführten Transporte
   Leerwagenverkehr an Werktagen von . .       8—19 „         erfüllt. Für eigene Zwecke — nämlich des Handelsgeschäfts
                                                              der Genossenschaft — werden hier die „zur Wiederver
   Leerwagenverk. an Sonn- u. Feiertagen v.    9—14 „
   Personenverkehr an Werktagen von . .        8—19 „         äußerung erworbenen Güter" zum oder vom Unternehmen
   Pers.-Verkehr an Sonn- u. Feiertagen von    9—14 „         heran- oder fortgeschafft. Auch die direkte Zuführung
                                                              vom Verkäufer zum Käufer ohne Umschlag über das
b) Verkehr Westzonen—Berlin—Ostsektor
                                                              Lager der Genossenschaft dürfte hier einzubeziehen sein,
   und Gegenverkehr:                                          da es sich um ein Handelsgeschäft handelt, das zur prak
   wie a)                                                     tischen Abwicklung seiner Geschäfte nicht an einen oder
c) Verkehr Westzonen/Ostzone und Gegenverkehr:                mehrere Plätze gebunden ist, wie z. B. ein Unternehmen
   wie a)                                                     der Industrie.
  Die ostzonale Kontrollstelle Herrenburg fertigt nur              Anders liegen die Dinge bei den Beförderungen der
während der oben angegebenen Zeiten ab.                          Gruppe 2. Hier handelt es sich nicht um „Beförderungen
                        Der Bundesminister für Verkehr           für eigene Zwecke" des Unternehmens. Man kann darunter
                                    Im Auftrag                   nicht den ideellen Zweck, „Unterstützung und Hilfe für
                                   Str a u 1ino                  die Genossen", sondern nur einen geschäftlichen Zweck
                                                                 verstehen, der eben zum Wesen dieses Geschäftes gehört.
(VkBI 1951 S. 127)
                                                                 Die befördeiten Güter sind aber auch (§ 4 Abs. 1 Ziff. 1)
                                                                 weder von der Genossenschaft erworben noch zur Ver
                                                                 mietung, Veredlung oder Verarbeitung durch die Genos
Nr. 86    Betätigung landwirtschaftlicher Aufbau-                senschaft bestimmt, noch sind sie von ihr „erzeugt, ge
          genossenschaften im Güterfernverkehr                   fördert oder hergestellt".
                                Bonn, den 19. April 1951           Aus dem Gesagten ergibt sich, daß auch bei der
                                StV 3 — 14/69/51                 dritten Gruppe keine der erforderlichen Voraussetzungen
                                                                 erfüllt ist.
  Auf eine Anfrage wegen der Betätigung landwirtschaft             Zusammenfassend darf ich feststellen:
licher Aufbaugenossenschaften im Fernverkehr habe ich
folgende Stellungnahme abgegeben, die wegen ihrer allge            Lediglich die Beförderungen der Gruppe 1 von Gütern
meinen Bedeutung hiermit veröffentlicht wird:                    erfüllen die Voraüssetzungen des Werkverkehrbegriffs.
                                                                 Bei den beiden anderen Gruppen handelt es sich um
  Das Güterfernverkehrsgesetz und das Güterfernver-              unechten — verbotenen — Werkverkehr.
kehrs-Änderungsgesetz gelten nur für gewerbliche Trans
porte, also Transporte „für andere". Demgemäß bringen                                     Der Bundesminister für Verkehr
die Vorschriften der Durchtühmngsverordnung zum Güter                                               Im Auftrag
fernverkehrsgesetz im § 4 eine Definition des Begriffs                                             Strau1ino
„Werkverkehr", der von den gesetzlichen Bestimmungen
nicht betrofien wird.                                         (VkBI 1951 S. 128)

  In dem von Ihnen geschilderten Falle werden nun mit
den Kraftfahrzeugen einer landwirtschaftlichen Aufbau
                                                                 Nr. 87   Illegale Kraftstoffeinfuhr
genossenschaft folgende Güter befördert:
1. Die im Großhandel eingekauften oder verkauften Bau                                            Bonn, den 26. April 1951
   materialien und landwirtschaftlichen Bedarfsgegen                                             — StV 8 — 28/76/51 II —
   stände;
                                                                   Auf Grund einer Meldung der Grenzkontrollstelle Helm
2. die gemeinsam eingekauften Waren der Genossen, die            stedt-Autobahn weise ich darauf hin, daß der Bezug von
   also von der Genossenschaft nicht zum Zwecke der
                                                                 Kraftstoffen aus Berlin oder der Ostzone ohne Waren
   Wiederveräußerung erworben sind;
                                                                 begleitschein verboten ist. Die Aufhebung der Kraftstoff
3. Güter für Zwecke der Genossen, so z. B. Zucker für eine
                                                                 bewirtschaftung im Bundesgebiet ändert an den bestehen
   Zuckerfabrik, die Mitglied der Genossenschaft ist.            den Vorschriften nichts.
  Eine Prüfung, ob diese Transporte unter den Begriff              Es dürfen grundsätzlich nur diejenigen Kraftstoff
des Werkverkehrs fallen, dürfte zu folgenden Überlegun           mengen ohne Warenbegleitschein bezogen werden, die
gen führen:                                                      das Kraftfahrzeug im serienmäßig eingebauten Kraftstoff
  Zunächst wäre festzustellen, daß die Tatbestände des           behälter mitführt.
§ 4 Abs. 3 (Konzernverkehr) der Durchführungsverord                                      Der Bundesminister für Verkehr
nung zum Güterfernverkehrsgesetz in der Fassung des
                                                                                                    Im Auftrag
Güterfern-v erkehrs-Änderungsgesetzes hier nicht vorliegen
können, da „zwischen den Unternehmen oder zwischen                                                 Strau1in o
ihnen und der Muttergesellschaft" keine Kapitalbeteili        (VkBI 1951 S. 128)
gung von mehr als 50 Vo besteht (vgl.§ 4 Abs.3 Ziff. 2 DV).
Schon damit ist festgestellt, daß für die Beantwortung
der Frage allein die Bestimmungen des Abs. 1 maßgebend           Nr. 88   Verordnung PR Nr. 24/51 über den Ein
sind. Das heißt, es muß sich um Beförderungen für                         heitsgebührentarif für die Roilfuhr von
eigene Zwecke des Unternehmens, also der Genossen                         Stückgut, Wageniadungen und Expreßgut
schaft, handeln. Darüber hinaus ist zu fordern, daß                       vom 10. April 1951
1. die beförderten Güter zum Verbrauch oder zur Wieder
                                                                                                 Bonn, den 19. April 1951
   veräußerung erworben oder zur gewerbsmäßigen Ver                                              A 8 — 4/42 Wi/51
   mietung oder zur Veredlung oder Verarbeitung be
   stimmt oder von dem Unternehmer erzeugt, gefördert              Nachstehend wird die vom Bundeswirtschaftsminister
   oder heigestellt sind;                                        auf meinen Vorschlag und im Einvernehmen mit mir unter
2. die Beförderung der Heranschaffung der Güter zum              dem 10. April 1951 erlassene Verordnung PR Nr. 24/51
   Unternehmen, ihrer Fortschaffung vom Unternehmen              nachrichtlich bekanntgegeben. Die Verordnung wurde im
   oder ihrer Überführung innerhalb des Unternehmens             Bundesanzeiger vom 12. April 1951, Jahrgang 3, Nr. 70,
   dient;                                                        Seite 1, verkündet und ist am 16. April 1951 in Kraft
                                                                 getreten.
3. die Kraftfahrzeuge bei der Beförderung von dem Unter                                   Der Bundesminister für Verkehr
   nehmen oder seinen Angestellten, die nicht Angestellte
   anderer Unternehmen oder selbständige Unternehmer                                                Im Auftrag
4

I



     VkBl Amtlicher Teil                                           129                                                         Heft 9 — 1951



                       Verordnung PR Nr. 24/51                                                                                             DM
            über den Einheitsgebührentarif für die Rollfuhr          bis kg        I          II           III      IV         V           VI
             von Stückgut, Wagenladungen und Expreßgut.
                         Vom 10. April 1951.                             400    5,00         4,40          3,60     3,00      2,40         2,00
                                                                         450    5,60         4,95          4,05     3,40      2,70         2,25
       Auf Grund der §§ 2 und 3 des Preisgesetzes vom 10. 4.
                                                                         500    6,25         5,50          4,50     3,75      3,00         2,50
     1948 (WiGBl. S. 27) / 3. Februar 1949 (WiGBl. S. 14) /
     21. Januar 1950 (BGBl. S. 71) / 8. Juli 1950 (BGBl. S. 274),     600       6,90         6,10          5,10     4,30      3,50         2,90
     25. September 1950 (BGBl. S. 681), 23. Dezember 1950             700       7,55         6,70          5,70     4,85      4,00         3,30
     (BGB. S. 824) / 29. März 1951 (BGBl. I 1951 S. 223) wird auf     800       8,20         7,30          6,30     5,40      4,50         3,70
     Vorschlag des Bundesministers für Verkehr und im Ein             900       8,85         7,90          6,90     5,95      5,00         4,10
     vernehmen mit ihm folgendes verordnet;                          1000       9,50         8,50          7,50     6,50      5,50         4,50
                                   § 1                               1100       9,85         8,85       7,80        6,80      5,80         4,80
                                                                     1200      10,20         9,20       8,10        7,10      6,10         5,10
       (1) Für die in Ausübung des bahnamtlichen Rollfuhr            1300      10,55         9,55       8,40        7,40      6,40         5,40
     dienstes im Rahmen der Bestimmungen der Eisenbahn-              1400      10,90         9,90       8,70        7,70      6,70         5,70
     Verkehrsordnung ausgeführten Rollfuhrleistungen dürfen          1500      11,25        10,25       9,00        8,00      7,00         6,00
     höchstens die in der Anlage aufgeführten Rollgebühren           1600      11,60        10,60       9,30        8,30      7,30         6,30
     berechnet werden. Die Anlage ist Bestandteil dieser Ver         1700      11,95        10,95       9,60        8,60      7,60         6,60
     ordnung.                                                        1800      12,30        11,30       9,90        8,90      7,90         6,90
       (2) Die Verordnung gilt auch für die Beförderung von          1900      12 65        11,65      10,20        9,20      8,20         7,20
     Stückgütern und Teilen von Ladungen im Gewicht bis zu           2000      13,00        12,00      10,50        9,50      8,50         7,50
     2,5 t, die durch Unternehmer von Güterfernverkehr gemäß
                                                                     2100      13.20        12,20      10,70        9,70      8,70         7,70
     § 5 Abs. 4 der Kraftverkehrsordnung (RVkBl. 1936 S. 151)
                                                                     2200      13.40        12,40      10,90        9,90      8,90         7,90
     abgeholt oder zugeführt werden.
                                                                     2300      13,60        12,60      11,10       10,10      9,10         8,10
                                   § 2                               2400      13,80        12,80      11,30       10,30      9,30         8,30
       Rollgebührenpflichtig ist das wirkliche Gewicht, bei          2500      14,00        13,00      11,50       10,50      9,50         8,50
     sperrigen Gütern das doppelte wirkliche Gewicht der             2600      14,20        13,20      11,70       10,70      9,70         8,70
     Sendung. Als sperrig gelten                                     2700      14.40        13,40      11,90       10,90      9,90         8,90
                                                                     2800      14,60        13,60      12,10       11,10     10,10         9,10
     a) die im Verzeichnis der sperrigen Stückgüter des Deut
                                                                     2900      14,80        13,80-     12,30       11,30     10,30         9,30
        schen Eisenbahn-Gütertarifs, Teil I, Abteilung B, auf
                                                                     3000      15,00        14,00      12,50       11,50     10,50         9,50
        geführten Güter,
     b) Fahrräder, Fahrradrahmen,                                    3100      15,15        14,15      12.65        11.65    10,65          9,65
                                                                     3200      15,30        14,30      12,80        11.80    10,80          9,80
     c) folgende Packmittel, neu oder gebraucht, soweit sie
                                                                     3300      15,45        14,45      12,95        11,95    10,95          9.95
        nicht ineinandergesetzt oder zerlegt sind: Flarrasse,
                                                                     3400      1560         14,60      13.10        12,10    11,10         10,10
        Käfige, Kisten, Körbe, Pappkästen, Steigen und Ver
                                                                     3500      15,75        14,75      13,25      ● 12.25    11.25         10,25
        schlage.
                                                                     3600      15,90        14,90      13.40        12,40    11,40         10,40
                                § 3                                  3700      16,05        15,05      13.55        12.55    11,55         10,55
       Der Bundesminister für Verkehr regelt das Verfahren           3800      16.20        15,20      13,70        12,70    11,70         10,70
     für die Einstufung in die Ortsklassen des Einheitsgebüh         3900      18,35        15,35      13,85        12,85    11,85         10,85
     rentarifs.
                                                                     4000      16,50        15,50      14,00       13,00     12,00         11,00
                                   § 4                               4100      16,6.5       15,60      14,10       13,10     12,10         11,10
       Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen dieser               4200      16,80        15,70      14,20       13.20     12.20         11.20
     Verordnung werden nach den Vorschriften des Gesetzes            4300      16,95        15,80      14,30       13,30     12,30         11,30
     zur Vereinfachung des Wirtschafts-Strafrechts (Wirt             4400      17,10        15,90      14,40       13.40     12,40         11,40
     schaftsstrafgesetz) vom 26. Juli 1949 (WiGBl. S. 193) in der    4500      17,25        16,00      14,50       13,50     12,50         11,50
     Fassung der Gesetze vom 29. März 1950 (BGBl. I S. 78)           4600      17.40        16,10      14,60       13,60     12,60         11,60
     und vom 30. März 1951 (BGBl. S. 223) geahndet.                  4700      17,55        16,20      14,70       13,70     12.70         11,70
                                                                     4800      17.70        16,30      14.80       1380      12.80         11,80
                                   § 5
                                                                     4900      17,85        16,40      14.90       13,90     12.90         11,90
       (1) Diese Verordnung tritt am 16. April 1951 in Kraft.        5000      18,00        16,50      15,00       14,00     13,00         12,00
     Gleichzeitig treten die von den Preisbildungsstellen der
.J   Länder erlassenen Anordnungen über den Einheitsgebüh            b) Wagenladungen (je 100 kg in Dpi)
     rentarif außer Kraft.
                                                                     bis kg   I        II      III       IV                    V           VI
       (2) Abweichend von Absatz 1 tritt der Einheitsgebühren
     tarif für Expreßgut erst mit der Einstufung in die Orts          5 000            36      33            30         28      26           24
     klassen in Kraft.                                               10 000            33      30            28         26      24           22
                                                                     15 000            30      27            26         24      22           20
     Bonn, den 10. April 1951
     I B 4/S 7/4368/51
                                                                     II. für Expreßgut
                               Der Bundesminister für Wirtschaft                                                                             Pf
                                                                     Für Sen
                                          Im Auftrag
                                                                     dungen             beträgt das Rollgeld höchstens in Ortsklasse
                                           Dr. Graf                   bis kg   A         B     C     D     E    F     G     H     I          K

                                                                       5        60  60  55            50     45    40     35   30     30     25
                 Anlage zur Verordnung PR N. 24/51
                                                                      10        85  75  70            65     60    55     50   45     40     35
                               Rollgebühren                           25       110  95  90            80     75    70     65 ' 60     55     50
                                                                      50       150 140 125           115    110   100     90   85     80     75
     I. für Eil - und Frachtgut
                                                                      75       200 185 170           155    145   135    120 110     105     95
     a) Stückgut und Wagenladungen bis 5000 kg wirkliches Gewicht    100       250 230 210           195    180   165    150 135     125    115
                                                             DM      150       300 275 250           230    210   190    170 155     145    130
     bis kg    I        II      III       IV        V        VI      200       340 310 285           260    235   215    190 170     160    145
       50      0,90     0,75       0,65       0,50   0,40     0,40   250       385 350 325           295    265   240    210 190     175    160
      100      1,40     1,15       0,95       0,80   0,65     0,50   300       430 390 360           325    290   260    230 205     190    175
      150      1,90     1,65       1,40       1,15   0,95     0,75   350       475 430 395           360    320   285    250 225     205    190
      200      2,50     2,20       1,80       1,50   1,20     1,00   400       520 470 430           390    345   305    265 240     220    205
      250      3,10     2,75       2,25       1,90   1,50     1,25   450       560 510 465           420    375   330    285 260     235    215
      300      3,75     3,30       2,70       2,25   1,80     1,50   500       600 550 500           450    400   350    300 275     250    225
5

Heft 9 — 1951                                              130                                VkBl Amtlicher Teil



Nr. 89    Sperrung auf der Bundesstraße Nr. 10               Nr. 93    Aufhebung einer Sperrung auf der Bundes
                     Offenbach (M.), den 23. April 1951                straße Nr. 5
                     StB 4 — 92/821/51
                                                                                  Offenbach (M.), den 25. April 1951
  Das Technische Landesamt — Straßen- und Wasserbau                               StB 4 — 252/811/51
verwaltung Württemberg-Baden — in Ludwigsburg teilt                                                      Der Landes-
mit:                                                           Die Landesregierung Schleswig-Holstein
                                                             minister für Wirtschaft und Verkehr, Abt. Straßenbau, in
  Die Bundesstraße Nr. 10 zwischen Stuttgart und Ulm ist     Kiel    teilt mit:
von Plochingen bis Göppingen wegen Straßenbauarbeiten
bis zum 1. 10. 1951 für den Gesamtverkehr gesperrt.            Die Sperrung auf der Bundesstraße Nr.5 zwischen Sande
                                                             (Holst.) und Klixbüll wegen Bauarbeiten an der Lecker-
  Umleitung über Autobahn bzw. B 297 und 29.
                                                             Aubrücke ist seit dem 23. 4. 1951 aufgehoben worden.
                         Der Bundesminister für Verkehr
                                                                                      Der Bundesminister für Verkehr
                                   Im Auftrag
                                  Dr. Kunde                                                     Im Auftrag
(VkBl 1951 S. 130)                                                                             Dr. Kunde
                                                             (VkBl 1951 S. 130)
Nr. 90    Sperrungen auf den Bundesstraßen Nr. 30,
          32 und 312                                         Nr. 94    Aufhebung einer Sperrung auf der Bundes
                                                                       straße Nr. 11
                     Offenbach (M.), den 24. April 1951
                     StB 4 — 59/822/51                                            Offenbach (M.), den 25. April 1951
  1. Die Bundesstraße Nr. 30 zwischen Ulm und Fried                               StB 4 — 89/813/51
richshafen ist von Meckenbeuren bis Friedrichshafen            Die Oberste Straßenbaubehörde in München teilt mit:
wegen Neubaues der Lochbrücke bis zum 31. 8. 1951 für          Die Sperrung auf der Bundesstraße Nr. 11 zwischen
den Gesamtverkehr gesperrt.                                  Urfeld und Walchensee wurde am 21. 4. 1951 aufgehoben.
  Umleitung über L I O Tettnang.                                                      Der Bundesminister für Verkehr
  2. Die Buudesstraße Nr. 32 zwischen Sigmaringen und
Herbertingen ist von Herbertingen bis Mengen wegen                                              Im Auftrag
Straßenbauarbeiten bis zum 15. 6. 1951 für den Gesamt                                          Dr. Kunde
verkehr gesperrt.                                            (VkBl 1951 S. 130)
  Umleitung über L I O Hohentenggn.
  3. Die Bundesstraße Nr. 312 zwischen Reutlingen und
                                                             Nr. 95    Aufhebung einer Sperrung auf der Bundes
Riedlingen ist von Pfullingen bis Unterhausen wegen
Straßenbauarbeiten bis zum 30. 6. 1951 für den Gesamt                  straße Nr. 36
verkehr gesperrt.                                                                 Offenbach (M.), den 25. April 1951
  Umleitung über LI O Genkingen.                                                  StB 4 — 241/811./51
                        Der Bundesminister für Verkehr         Der Landesbezirksdirektor der Finanzen — Abt. für
                                   Im Auftrag                Straßen-, Wasser- und Vermessungswesen'— in Karls
                                  Dr. Kunde                  ruhe teilt mit:
(VkBl 1951 S. 130)                                             Die Sperrung auf der Bundesstraße Nr. 36 von Neudorf
                                                             bis Graben wegen Wiederaufbau der Saalbachkanalbrücke
Nr. 91    Sperrung auf der Bundesstraße Nr. 202              wurde am 13. 4. 1951 aufgehoben.
                     Offenbach (M.), den 24. April 1951                               Der Bundesminister für Verkehr
                     StB 4 — 251/811/51
                                                                                                Im Auftrag
  Die Landesregierung Schleswig-Holstein — Der Landes                                          Dr. Kunde
minister für Wirtschaft und Verkehr, Abt. Straßenbau, in     (VkBl 1951 S. 130)
Kiel — teilt mit:
  Die Bundesstraße Nr. 202 zwischen Seebad St. Peter und
Garding ist von Seebad St. Peter bis Ording wegen Stra       Nr. 96    Sperrung auf der Bundesstraße Nr. 222
ßenbauarbeiten bis zum 17. 6. 1951 für den Gesamtverkehr
                                                                                      Offenbach (M.), den 2. Mai 1951
gesperrt.
                                                                                      StB 4 — 151/84/51
  Umleitung über LI O Heisternest — Ehst — Olsdorf —
St. Peter bis Seebad St. Peter.                                Der Minister für Wirtschaft und Verkehr des Landes
                        Der Bundesminister für Verkehr       Nordrhein-Westfalen in Düsseldorf teilt mit:
                                   Im Auftrag                  Die Bundesstraße Nr. 222 zwischen Neuß (Meererbusch)
                                  Dr. Kunde                  und Krefeld-Uerdingen ist in der Ortslage Lank wegen
(VkBl 1951 S. 130)                                           Straßenbauarbeiten bis zum 23. 7. 1951 für den Gesamt
                                                             verkehr gesperrt.
Nr. 92    Sperrung auf der Bundesstraße Nr. 215                  Umleitung über B 9 und 57.
                     Offenbach (M.), den 24. April 1951                               Der Bundesminister für Verkehr
                     StB 4 — 133/88/51
                                                                                              Im Auftrag:
   Die Niedersächsische Straßenbaudirektion in Hannover                                       Dr. Kunde
                                                             (VkBl 1951 S. 130)
teilt mit:
   Die Bundesstraße Nr. 215 zwischen Nienburg und Ver
den a. d. Aller ist in der Gemarkung Stedebergen wegen
Straßenbauarbeiten bis zum 31. 5. 1951 für den Gesamt
verkehr gesperrt.
  Umleitung:
  a) für Fahrzeuge über 3,5 t Gesamtgewicht über L I O
     Hassel—^Hoya — Oiste — Gr. Hutbergen bis Verden
     a. d. Aller,
  b) für Fahrzeuge unter 3,5 t Gesamtgewicht über LI O
     Dörverden — Westen — Barnstedt — Ahnebergen —
     Wahnebergen bis B 215.
                        Der Bundesminister für Verkehr
                                   Im Auftrag
                                  Dr. Kunde
6

VkBl Amtl icher Teil                                    131                                                  Heft 9 — 1951



                                            Nr. 97   Straßensperrungen

         Nach dem Stand vom 1. Mai 1951 bestehen im Zuge von Autobahnen und Bundesstraßen folgende
                         Straßensperrungen, deren Dauer einen Monat überschreitet.


                                                                                      Offenbach (M), den 1. Mai 1951
                                                                                      StB 4 — 170/824/51



               Bezeichnung                                                 Dauer                                   Mehr
                                    Gesperrte Strecke          Gesperrt
   Nr.       des Straßenzuges                                               der                  Umleitung         länge
                                       Gemarkung                  für
                von — nach                                                Sperrung                                  km



I. Nordrhein-Westfalen
  B 1      Salzkotten — Pader     Paderborn (Brücken          Verkehr      b. a. w.     über Elsen                   8,0
           born                   wiederherstellung)          über 12 t
  B 57     Köln — Aachen          Umgehungsstraße             Gesamt-      b. a. w.     über alte B 57               2,0
                                  Linnich                     Verkehr
 B 57      M. Gladbach —Krefeld   M. Gladbach (Niers          Gesamt-      b. a. w.     örtlich über Behelfs       0,180
                                  brücke)                     Verkehr                   brücke
 B 60      Duisburg — Landes      Ortslage Wachtendonk        Fahrzeuge    b. a. w.     über Straelen               10,5
           grenze Venlo                                       über .3 t
 B 61      Lünen — Hamm —         Ortslage Bad Oeyn           Gesamt-      b. a. w.     über Gohfeld                 3,6
           Minden i. W.           hausen                      Verkehr
 B 223     Oberhausen — Dorsten   Dorsten                     Gesamt-      b. a. w.     über Autobahn               17,5
                                                              Verkehr
 B 226     Buer — Bodium          Brücken über Emscher        Gesamt-      b. a. w.    östlich über Reckling        17,0
                                  u. Rhein-Herne-Kanal        Verkehr                  hausen — Herten,
                                                                                       westlich über Gelsen         11,0
                                                                                       kirchen, Wanne-Eikel
 B 229     Soest — Arnsberg       Möhne-Talsperre             Gesamt      b. a. w.     über Stockum, Möhne          10,5
                                                              verkehr                  Randweg
 B 234     Wuppertal — Unna       Ruhrbrücke bei Wetter       Gesamt      b. a. w.     über Volmarstein            12,0
                                                              verkehr
 B 264     Aachen — Köln          Düren (Johannisbrücke       Gesamt      b. a. w.     örtlich
                                  über die Ruhr)              verkehr



II. Niedersadisen
 Auto      Hannover — Ruhr        Bad Nenndorf —              Verkehr     b. a. w.     B 65 üb. Stadthagen —         2,0
 bahn      gebiet                 Kleinenbremen               über 50 t                Bückeburg — Kleinen
                                                                                       bremen
 Auto      Göttingen — Kassel     Hedemünden (Werra-          Gesamt      b. a. w.     B 80 —● Behelfsbrücke         3,0
 bahn                             Brücke)                     verkehr                  über die Werra (Steil
                                                                                       strecke bei Laubach!!)
                                                                                       od. über Hann.-Münden       13,0
 B 215     Nienburg — Verden      Stedebergen                 Gesamt      31.5.51      a) f. Fahrz. üb. 3,5 t        8,0
                                                              verkehr                  Gesamtgew. über LIO
                                                                                       Hassel — Hoya —
                                                                                       Oiste — Gr. Hutbergen
                                                                                       b) f. Fahrz. üb. 3,5 t       7,8
                                                                                       Gesamtgew. über LIIO
                                                                                       Dörverden — Westen
                                                                                       — Barnstedt — Ahne
                                                                                       bergen — Wahne
                                                                                       bergen
 B 218     Lingen — Bramsche —    Bramsche (Brücke über       Gesamt      b. a. w.     Bramsche — Wallen            5,0
           Minden                 Mittellandkanal)            verkehr                  horst — Engter
 B 243     Hildesheim — Seesen    Marienburg, südost-         Gesamt      b. a. w.     ü. Hildesheim/Galgen         2,0
                                  wärts von Hildesheim        verkehr                  berg, Domäne Marien
                                                                                       burg


III. Schleswig-Holstein
 B 75      Hamburg — Lübeck —     Herrendrehbrücke in         Gesamt      12.5.51      über die Autobahn
           Travemünde             Lübeck                      verkehr
 B 202     St. Peter — Garding    St. Peter — Ording          Gesamt      17. 6.51     über LI O Heisternest
                                                              verkehr                  — Ehst — Olsdorf —
                                                                                       St. Peter bis Seebad
                                                                                       St. Peter
7

Heft 9—1951.                                             132                                  VkBl Amtlicher Teil




                 Bezeichnung                                                Dauer                                 Mehr
                                    Gesperrte Strecke          Gesperrt
  Nr.          des Straßenzuges                                               der            Umleitung            länge
                                                                  für
                 von — nach            Gemarkung                           Sperrung                                km




                              *
IV, Bayern
 B 5      Regen — Passau          Regen — Obermitter           Gesamt       b. a. w.    über Metten — Ober          3,0
                                  dorf (Talbrücke)             verkehr                  mitterdorf oder über
                                                                                        Reitmühle
 B 8      Landesgrenze —          bei Kahl (Dammrutsch)        Gesamt       b. a. w.    Umleitungsstraße            1,0
          Aschaffenburg                                        verkehr                  (Zeche Gustav)
 B 12     München — Landsberg     Karolinenbrücke in           Gesamt       b. a. w.    über LI O und B 17 in       1,5
          — Memmingen             Landsberg                    verkehr                  Landsberg



 B 16     Günzburg — Donau        Günzburg —                   Fahrzeuge    b. a. w.    über Autobahnbrücke        12,0
          wörth                   Gundelfingen                 über 9 t                 bei Leipheim —
                                                                                        Langenau — Sontheim
 B 20     Eggenfelden — Strau-    Isarbrücke in Landau         Fahrzeuge    b. a. w.    Haunersdorf — Reis         26,0
          bing                                                 über 10 t                bach — Dingolfingen —
                                                                                        Gottfriedingen —
                                                                                        Schwaige     Landau
 B 25     Feuchtwangen —          Feuchtwangen—                Fahrzeuge    b. a. w.    Feuchtwangen — Rei          6,0
          Rothenburg              Insingen (Brücke üb.         über 9 t                 chenbach      Schnell-
                                  die Bundesbahn)                                       dorf    Michelbach —
                                                                                        Wettringen — Insingen
 B 25     Feuchtwangen —          Insingen — Rothen            Gesamt       b. a. w.    üb.Insingen— Diebach        1,0
          Rothenburg — Uffen-     burg                         verkehr                  Gebsattel — Siechhaus
          heim
 B 25     Donauwörth — Nörd-      Bautenbach- und              Fahrzeuge    b. a. w.    Donauwörth — Donau         11,0
          lingen                  Karthäuserbrücke in          über 6 t                 münster — Diemant-
                                  Möttingen                                             stein — Nördlingen
 B 26     Lohr — Schweinfurt      Mainbrücke in Karl           Fahrzeuge    b. a. w.    a) Lohr — Mühlbach         17,0
                                  stadt                        über 12 t                (Karlstadt) — Zellin
                                                                                        gen
                                                                                        b) Lohr — Gemünden         10,0
                                                                                        — Karlstadt
 B 85      Regen — Viechtach      Kasberg — Poschets           Gesamt       1.5.51      Kasberg — LIIO --           0,3
                                  ried                         verkehr                  Poschetsried
 B 300     Memmingen — Krum       Günzbrücke in Baben          Fahrzeuge    b. a. w.    a) in Babenhausen bis      15,0
           bach                   hausen                       über 9 t                 16 t Tragfähigkeit
                                                                                        b) über 16 t Memmin
                                                                                        gen — Mindelheim —
                                                                                        Krumbach




V. Hessen
  B7       Kassel — Creuzburg                                  Fahrzeuge    b. a. w.    a) in Nord-Süd-Richtg.:     2,0
                                                               über 5 t                 Bahnh. Reichensachsen
                                  ötmannshausen —                                       — L I O — Hoheneiche
                                  Hoheneiche (Wehre                                     — B7
  B 27     Witzenhausen—^Bebra    brücke)                                               b) in Süd-Nord-Richtg.:    19,0
                                                                                        Hoheneiche — LI O —
                                                                                        Eschwege — B 249 —
                                                                                        Niederhone
● B 42     Mainz — Lorchhausen    Mainz — Lorchhausen          Lkw.         b. a. w.    Autobahn
           Köln                                                über 5 t                 Frankfurt (M.) —- Köln
  B 49     Limburg —● Gießen      Wetzlar —                    Lkw.         b. a. w.    Dutenhofen — Garben         6,2
                                  Ortsdurchfahrt                                        heim
  B 83     Kassel — Melsungen     a) b. Röhrenfurth            Fahrzeuge    b. a. w.    a) in Nord-Süd-Richtg.:
                                                               über 7 t                 über die Autobahn
                                  b) b. Melsungen              Fahrzeuge    b. a. w.    b) in Süd-Nord-Richtg.:
                                  (Straßenbrücken über         über 10 t                über L 1 O südl. Mel
                                  die Fulda)                                            sungen — Spangenberg
                                                                                        — Hess. Lichtenau —
                                                                                        B 7 bis Kassel
  B 252    Wrexen — Korbach       Wrexen (Diemel-              Fahrzeuge     b. a. w.   L II O Rhoden —
                                  brücke)                      über 9 t                 Wethen —Germete —
8

VkBI Amtl icher Teil                                      133                                                Heft 9 — 1951



                  Bezeichnung                                                    Dauer                                 Mehr
                                         Gesperrte Strecke           Gesperrt
      Nr.       des Straßenzuges                                                   der              Umleitung          länge
                                                                        für
                  von — nach                Gemarkung                           Sperrung                                km

    VI. Württemberg-Baden
     Auto    Wendlingen — Stutt       Sulzbachtalbrücke             Gesamt       b. a. w.     über Denkendorf            0,6
     bahn    gart/Süd                 bei Denkendorf                verkehr
     B 3     Karlsruhe — Frank        a) Hensheim — Heidel          Fahrzeuge    b. a. w.     Autobahn Darmstadt        15,0
             furt (M.)                berg (Apfelbachbrücke         über 16 t                 — Heidelberg
                                      in Großsachsen)
                                      b) Heidelberg—^Bruch          Fahrzeuge    b. a. w.     Autobahn Heidelberg        3,0
                                      sal (Leimbachbrücke in        über 16 t                 — Bruchsal
                                      Wiesloch)                                               L II O Eutingen—
     B 10    Pforzheim—Mühlacker      Eutingen—Niefem                           31.3.52       Niefern
     B 10    Stuttgart — Vaihingen    Stuttgart/Nord —              Gesamt       b. a. w.     a) f. d. Durchgangsver
             (Enz)                    Schwieberdingen               verkehr                   kehr über Autobahn
                                                                                              Stuttgart — Pforzheim
                                                                                              b) für den Ortsverkehr
                                                                                              über Markgröningen
     B 10    Stuttgart — Ulm          Plochingen — Göppin           Gesamt      1. 10.51      Autobahn bzw. B 297
                                      gen                           verkehr                   und B 29
     B 36    Mannheim — Karls         Neudorf — Karlsruhe           Fahrzeuge   b. a. w.     a) für Fahrzeuge über       3,5
             ruhe                                                   über 8 t                 8 t bis 16 t über Neu
                                                                                             dorf — B 35 — LIO bis
                                                                                             Einmündung B 36
                                                                                             b) für Fahrzeuge über       9,0
                                                                                             16 t über Neudorf —
                                                                                             B 35     Autob. Bruch-
                                                                                             sal — Karlsruhe — BIO
                                                                                             — Mühlburg
     B 39    Speyer —● Heilbronn      Speyer —■ Walldorf            Gesamt      b. a. w.     Rheinfähre Speyer, Zu
                                      (Rheinbrücke Speyer)          verkehr                  fahrt nur für Fahrzeuge
                                                                                             bis 12 t; für Fahrzeuge
                                                                                             bis 30 t üb. Rheinfähre
                                                                                             Rheinhausen
     B 44    Mannheim — Lampert       Mannheim — Bürstadt           Fahrzeuge   b. a. w.     Friedrich-Ebert-Brüdce
             heim                     (Jungbuschbrücke in           über 12 t                in Mannheim
                                      Mannheim)
     B 292   Eichtersheim — Waib-     Sinsheim                      Gesamt      b. a. w.     über Gemeindestraßen
             stadt                    (Elsenzbrücke)                verkehr
    VII. Rheinland-Pfalz
     B 9     Bonn ■— Mainz            Rolandswerth —                Lkw.        b. a. w.      über B 257, B 50 und
                                      Bingerbrück (Einbahn          über 5 t                  andere
                                      straße f. Lkw.-Verkehr
                                      in Nord-Süd-Richtung)
     B 9     Wörth — Rheinzabern      Jockgrim                      Gesamt      15.5.51      B 10 und LI O Wörth         5,0
                                                                    verkehr                  — Kandel bis Rhein-
                                                                                             zabern
     B 42    Beuel — Rüdesheim        Rheinbreitbach —Kaub          Lkw.        b. a. w.     über Autobahn
                                      (Einbahnstraße f. Lkw.-       über 5 t                 Frankfurt (M.) — Köln
                                      Verkehr in Süd-Nord-
                                      Richtung)
     B 51    Prüm (Eifel) — Olzheim   Prüm    Dausfeld              Gesamt      31.5.51      nördl. Prüm üb. L I O,
                                      Hermespand — Will             verkehr                  über Halbemeile nach
                                      werath                                                 Olzheim
     B 54    Wiesbaden — Diez         Hahnstädten                   Gesamt       1. 7.51     a) von Hahn üb. B 275
                                                                    verkehr                  — Neuhof —LIO Kir
                                                                                             berg— Limburg
                                                                                             b) von Hahnstädten —
                                                                                             Diez üb. LIO Katzen
                                                                                             elnbogen — B 274 —
                                                                                             Zollhaus — B 54

V   VIII. Württemberg-Hohenzollern
     B 30    Ulm — Friedrichshafen    Meck enbeuren —               Gesamt      31.8.51      über LIO Tettnang
                                      Friedrichshafen (Loch         verkehr.
                                      brücke)
     B 32    Sigmaringen — Her        Herbertingen —                Gesamt      15. 6.51     üb. LIO Hohentengen
             bertingen                Mengen                        verkehr
     B 312   Reutlingen — Ried-       Pfullingen — Unter            Gesamt      30.6.51      LIO — Genkingen
             lingen                   bausen                        verkehr
                                                                                            Der Bundesminister für Verkehr
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Heft 9 — 1951                                                   134                                    VkBl Amtlicher Teil



Nr. 98     „Merkblatt zur Führung der Statistik des               III. Nachtfahrten sowohl in der Berg- als auch in der
           Schiffs- und Güterverkehrs über See in den                  Talfahrt können von den für die betreffende Strecke
           Häfen der Bundesrepublik Deutschland"                       zuständigen Wasser- und Schiffahrtsämtern bzw. Was
                                                                       serstraßenämtern in besonderen Ausnahmefällen zu
                               Bonn (Rh.), den 12. April 1951          gelassen werden.
                               — A3 Abav (1) 1526.5/6 St. —       IV. Diese Anordnung tritt am 15. Mai 1951 in Kraft.
  Das Statistische Bundesamt hat in Zusammenarbeit mit            Gleichzeitig wird die Bekanntmachung Nr. 203 aufgehoben.
dem Bundesminister für Verkehr ein „Merkblatt zur Füh-                             Duisburg-Ruhrort, d. 10. 4. 1951
rung der Statistik des Schiffs- und Güterverkehrs über                             Wasser- u. Schiffahrtsdirektion
See in den Häfen der Bundesrepublik Deutschland" her
                                                                                         Duisburg-Ruhrort
ausgegeben. Das Merkblatt kann vom Statistischen Bun                                          Straat
desamt, Abt. V, Wiesbaden-Biebrich, oder vom Bundes
minister für Verkehr, Abt. Seeverkehr, Hamburg 11, be-                Koblenz, den 10, 4. 1951 Eltville, den 10. 4. 1951
zogen werden.                                                     Wasserstraßenverwaltung        Wasser- u. Schiffahrtsdirektion
                        Der Bundesminister für Verkehr                 Rheinland-Pfalz                      Eltville
                           In Vertretung des Staatssekretärs          — Direktion —                         Casper
                                    Dr. S ch i 11 e r                      Koblenz
                                                                      von dem Bussche
(VkBl 1951 S. 134)
                                                                  (VkBl 1951 S. 134)

Nr. 99     Verlegung der Grenze zwischen den Wasser-                  Nr. 101   Bekanntmachung für die Rheinschiffahrt
           und Schiffahrtsämtern Duisburg-Meiderich
           und Münster                                                   Durchfahrt durch die Straßenbrücke Aschaffenburg
                                                                     Auf Grund des § 101 der Rheinschiffahrtspolizeiverord
                      Offenbach (M.), den 17. April 1951
                                                                  nung vom 18. 1. 1939 (RGBl. II S. 41) wird angeordnet:
                      W 5/101 — 180/51
                                                                    Die Straßenbrücke Aschaffenburg, Main-km 87,13, darf
  Die Grenze zwischen den Wasser- und Schiffahrtsämtern           in beiden Fahrtrichtungen nur in der Mittelöffnung durch
Duisburg-Meiderich und Münster ist nach km 38,795 des             fahren werden. Diese Schiffahrtöffnung ist durch eine
Rhein-Herne-Kanals verlegt worden.                                quadratische, auf der Spitze stehende grün-weiße Tafel
  Der Übergang der betroffenen Anlagen erfolgte mit               (§ 64 RheinSchPVO) bezeichnet und hat eine Durchfahrts
                                                                  höhe von 6,42 m über HSW Marke III und eine nutzbare
Wirkung vom 1. 4. 1951.
                                                                  Durchfahrtsbreite von 19,5 m. Ein Begegnen oder Über
                             Der Bundesminister für Verkehr       holen ist in dieser Öffnung nicht gestattet.
                                        Im Auftrag                  Zur Regelung des Schiffsverkehrs durch diese Brücke
                                     Feyerabend                   ist am Pompejaumfelsen, Main-km 86,5, rechtes Ufer, ein
(VkBl 1951 S. 134)                                                Wahrschauposten aufgestellt. Wird vom Wahrschauposten
                                                                  eine rot-weiß-rote Tafel oder ein rotes Licht gezeigt, dann
                                                                  haben Bergfahrer bei Main-km 86,5 am linken Ufer bei
Nr. 100     Bekanntmachung für die Rheinschiffahrt                zulegen und dürfen ihre Fahrt erst beim Zeigen einer
                                                                  grün-weißen Tafel oder eines grünen Lichtes fortsetzen.
                          Nachtschlffahrl
                                                                     Nachts ist der Wahrsdiauposten eingezogen. Die Stra
  Auf Grund des § 101 der Schiffahrt-Polizeiverordnung            ßenbrücke Aschaffenburg darf daher Während der Nacht
für das deutsche Rheinstromgebiet vom 18. Januar 1939             von Bergfahrern nur mit Genehmigung der Schleuse
wird unter Hinweis auf die §§ 79 und 118 dieser Verord-           Stockstadt und von Talfahrern nur mit Genehmigung der
nung für die Nachtschiffahrt auf der Strecke von der              Schleuse Obernau durchfahren werden.
Lautermündung (km 352,1) bis zur deutsch-holländischen                  In der Bekanntmachung für die Rheinschiffahrt Nr. 196
Grenze (km 857,3) angeordnet:                                         ist unter lfd. Nr. 28, Spalte 6, „1 X 17" zu streichen.
                                                                        Würzburg, den 21. April 1951
  I. Die Talfahrt ist während der Nacht verboten:
                                                                                              Wasser- und Schiffahrtsdirektion
    l.FürFahrzeugemiteigenerTriebkraft
                                                                                                            I. V.
         a) im Bereich der Brücken                                (VkBl 1951 S. 134)                        Zahs
            Maxau                 km 360,4 (Karlsruher
                                           Wendeplatz)                Nr. 102   Bekanntmachung für die Rheinschiffahrt
                              bis km 362,5 (Einfahrt Hafen
                                           Maximiliansau)                Liegeplatzverbot zwischen Main-km 86,65 bis 88,20
            Mannheim              km 424,5 — 424,6                      Zwischen Main-km 86,65 (unterer Leitwerkskopf) und
            Mainz                 km 499,1                            Main-km 88,2 (Einfahrtstor zum Flußhafen) ist entlang
           (Straßenbehelfsbrücke)                                     des rechten Ufers das Stilliegen von Fahrzeugen und
                                                                      Flößen verboten. Die Verbotsstrecke ist nach § 66, Nr. 1,
         b) auf den Strecken                                          Buchstabe h) RheinSchPVO gekennzeichnet.
           von Bingen           km 530 (Gebirgs-
           bis St. Goar                                                 Würzburg, den 21. April 1951.
                                km 556,2 strecke)
           von Köln             km 683,2 (oberhalb der                                        Wasser- und Schiffahrtsdirektion
                                         Brücken)                     (VkBl 1951 S. 134)              I. V.: Zahs
           bis Hafen Mannesmann km 770,0 (oberhalb
                                         Duisburg)                    Nr. 103    Kennzeichnung der Kleinfahrzeuge
     2. Für Schleppzüge                                                 Auf Grund des § 7 Nr. 2 der Schiffahrt-Polizeiverordnung
           in den unter I, 1 genannten Bereichen und                  für das deutsche Rheinstromgebiet vom 18. Januar 1939
           Strecken sowie in den Brückenbereichen                     (RGBl. II S. 41) wird mit Zustimmung des Herrn Bundes-
           Worms                 km 445,0 — 446,0                     rainisters für Verkehr angeordnet:
           Koblenz               km 588,0 — 591,0.
                                                                                                 § 1
 II. Die Bergfahrt ist während der Nacht verboten:                      1. Sportfahrzeuge eines einem anerkannten Wasser
                                                                      sportverband angeschlossenen Sportvereins sind von der
     Nur im Bereich der Brücken
                                                                      Verpflichtung zur Führung eines amtlichen Kennzeichens
         Mannheim               km 424,3 — 424,6                      befreit, wenn am Fahrzeug sein Name und der Name des
         Mainz                  km 499,1                              Sportvereins angebracht sind und die Fahrzeuge die
         (Straßenbehelfsbrücke)                                       Flagge des Verbandes führen. Ein Mitglied der Besatzung
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