VkBl Nr. 15 2013

Verkehrsblatt Nr. 15 2013

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Amtsblatt des Bundesministeriums für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung
                der Bundesrepublik Deutschland (VkBl.)

                                                                I N H A LTS V E R Z E I C H N I S


  67. Jahrgang                                          Ausgegeben zu Bonn am 15. August 2013                                                                              Heft 15

  Amtlicher Teil
  Nr.          Datum            VkBl. 2013                                             Seite   Nr.          Datum            VkBl. 2013                                             Seite

  Landverkehr                                                                                  154 10. 07. 2013 Bekanntmachung zur Verordnung über die
                                                                                                   Eichung von Binnenschiffen (BinSchEO) – Kennbuch-
                                                                                                   staben der Zentralstelle mit ihren Außenstellen als
  152 17. 07. 2013 Bekanntmachung der Standards für die                                            Schiffseichamt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .   806
      Übermittlung von Mitteilungen an die Zentralen Register
      beim Kraftfahrt-Bundesamt(hier: Zentrales Fahrzeugre-                                    155 24. 07. 2013 Bekanntmachung des Musters des deut-
      gister, Zulassungsbehörden und Versicherer) – SDÜ-                                           schen Seediensttauglichkeitszeugnisses . . . . . . . . . . . .
      ZFZR-MIT – . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .   798                                                                                          806
                                                                                               Aufgebote
  Wasserstraßen, Schifffahrt                                                                   155a   15. 08. 2013 Aufbietungen gem. § 13 Abs. 4. . . . . . . . .                   808

  153 25. 07. 2013 Bekanntmachung
      Richtlinie für den Bau, die Ausrüstung und den Betrieb                                   Nichtamtlicher Teil
      von Fahrgastschiffen in der Seefahrt (Nationale Fahr-
      gastschiffsrichtlinie) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .   802     Berichte und Mitteilungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .      811




  Das aktuelle Inhaltsverzeichnis und weitere Informationen finden Sie im Internet: http://www.verkehrsblatt.de
1

Heft 15 – 2013                                          798                                     VkBl. Amtlicher Teil




                                                            zeugsteuer zuständigen Behörde die in § 36 Absatz 1
                                                            Nummer 1 und 2 FZV genannten Daten mit. Die elektro-
                                                            nische Übermittlung der Daten erfolgt über das Kraftfahrt-
Nr. 152 Bekanntmachung der Standards für                    Bundesamt gemäß § 36 Absatz 3 Satz 2 FZV.
        die Übermittlung von Mitteilungen an                Ausführungsregelungen zur Datenübermittlung gibt das
        die Zentralen Register beim Kraft-                  Kraftfahrt-Bundesamt im Einvernehmen mit dem Bundes-
        fahrt-Bundesamt (hier: Zentrales                    ministerium der Finanzen gemäß § 36 Absatz 3 Satz 2 im
        Fahrzeugregister, Zulassungs-                       Bundesanzeiger und zusätzlich im Verkehrsblatt bekannt.
        behörden und Versicherer)                           Die Neuregelungen zur Übermittlung der Kraftfahrzeug-
        – SDÜ-ZFZR-MIT –                                    steuerdaten sowie die vorgenannten zusammengefassten
                                                            Standards werden in den hier vorliegenden „Standards für
                                                            die Übermittlung von Mitteilungen an die Zentralen Regis-
                  Stand: 25. Juni 2013                      ter beim Kraftfahrt-Bundesamt – Zentrales Fahrzeugregis-
                      Version 3.5                           ter, Zulassungsbehörden und Versicherer, – SDÜ-ZFZR-
                   Vom 17. Juli 2013                        MIT“ vom 25. Juni 2013 in der Version 3.5 neu veröffentlicht
                                                            (Anlage).
Nach § 33 Absatz 1 und 2 der Fahrzeug-Zulassungsver-        Flensburg, den 17. Juli 2013
ordnung (FZV) haben die Zulassungsbehörden dem Kraft-
fahrt-Bundesamt zur Speicherung von Daten im Zentralen                                           Kraftfahrt-Bundesamt
Fahrzeugregister die nach den §§ 30 und 32 FZV zu re-                                                Der Präsident
gistrierenden Fahrzeug- und Halterdaten zu übermitteln.                                                 Zinke
Ferner haben die Zulassungsbehörden jede Änderung
dieser Daten sowie deren Löschung mit Datum der Ände-
rung bzw. Löschung der Daten dem Kraftfahrt-Bundes-
amt zur Aktualisierung des Zentralen Fahrzeugregisters           Standards für die Übermittlung von Mitteilungen
zu übermitteln.                                                             an die Zentralen Register
Die Versicherer haben dem Kraftfahrt-Bundesamt gemäß                      beim Kraftfahrt-Bundesamt
§ 26 Absatz 3 Satz 1 FZV und § 28 Satz 6 FZV die in § 33                 (hier: Zentrales Fahrzeugregister,
Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Straßenverkehrsgesetzes                   Zulassungsbehörden und Versicherer)
bezeichneten Halterdaten und die in § 30 Absatz 4 FZV
genannten Fahrzeugdaten sowie bei roten Versicherungs-                            (SDÜ-ZFZR-MIT)
kennzeichen die in § 30 Absatz 5 FZV genannten Anga-
ben unverzüglich mitzuteilen. Die Mitteilung kann nach                          Stand: 25. Juni 2013
§ 26 Absatz 3 Satz 2 FZV auch über eine Gemeinschafts-                              Version 3.5
einrichtung der Versicherer erfolgen.
Ausführungsregeln zur Datenübermittlung gibt das Kraft-
fahrt-Bundesamt gemäß § 33 Absatz 3 Satz 2 FZV sowie                                                             Anlage
gemäß § 26 Absatz 3 Satz 3 FZV im Bundesanzeiger so-
wie zusätzlich im Verkehrsblatt bekannt.                    1       Verzeichnisse
Diese Ausführungsregeln wurden in den „Standards für
                                                            1.1     Inhalt
die Übermittlung von Mitteilungen an die Zentralen Regis-
ter beim Kraftfahrt-Bundesamt – Zentrales Fahrzeugre-       1.2     Änderungsverzeichnis
gister, Zulassungsbehörden; – SDÜ-ZFZR-MIT-Fz“ vom
25. Juli 2008 (eBAnz AT95 2008 B1) sowie in den „Stan-      1.3     Abkürzungsverzeichnis
dards für die Übermittlung von Mitteilungen an die Zent-    1.4     Mitgeltende Dokumente
ralen Register beim Kraftfahrt-Bundesamt – Zentrales        2       Allgemeines
Fahrzeugregister, Versicherer; – SDÜ-ZFZR-MIT-Vkz“
                                                            3       Grundsätze der Datenübermittlung
vom 12. Februar 2009 (eBAnz AT22 2009 B1) festgelegt.
                                                            4       Zeichencodierung
Die veröffentlichten Ausführungsregeln wurden zuletzt
geändert durch die 2. Änderung der „Standards für die       5       Zulassung zum Übermittlungsverfahren
Übermittlung von Mitteilungen an die Zentralen Register     6       Übermittlung durch Datenfernübertragung
beim Kraftfahrt-Bundesamt – Zentrales Fahrzeugregister,     7       Übermittlung durch File-Transfer
Zulassungsbehörden; – SDÜ-ZFZR-MIT-Fz“ vom 4. No-
vember 2010 (eBAnz AT123 2010 B2).                          8       Übermittlung durch Direkteinstellung (Online-Zugriff)
Die beiden vorgenannten Standards werden zusammen-          9       Plausibilitätsprüfung von Mitteilungen, Fehlerbe-
gefasst.                                                            handlung
Gemäß § 36 Absatz 1 FZV teilen die Zulassungsbehörden       10      Datenschutz und Datensicherung
der nach § 1 der Kraftfahrzeugsteuer-Durchführungsver-      11      Schlussbestimmungen, Inkrafttreten, Außerkraft-
ordnung für die Ausübung der Verwaltung der Kraftfahr-              treten



                             Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil
2

VkBl. Amtlicher Teil                                       799                                           Heft 15 – 2013

1.2     Änderungsverzeichnis                                 [5]   ZFZR-Mitteilung – Beschreibung der Referenz-
                                                                   dateien und Ausgaben des Kraftfahrt-Bundesam-
 Ver-    Stand         Änderun-     Beschreibung der               tes [6] Beschreibung des WebService „ZFZR-Mit-
 sion                  gen in       Änderungen                     teilung“
 1.0     21. Juli 2008 Neu-         Umsetzung der in         [7]   ZFZR-Mitteilung – Beschreibung der Elemente sowie
                       konzeption   der Fahrzeug-Zulas-            der Arbeitsgänge [8] Code-Tabelle 1 (ISO 8859-1) für
                                    sungsverordnung                die Datenübermittlung im 8-Bit-Code [9] XML-Sche-
                                    aufgeführten                   mas zu den gemeinsam genutzten Typ-Definitionen
                                    Regelungen
                                                             [10] Dateinamen für die Übermittlung durch Dateien-
 1.1     4. Mai 2009   Ergänzung    Aufnahme der Über-             übertragung
                                    mittlungen gemäß
                                    § 37 Absatz 2 FZV        [11] XML-Schema für die Übermittlung der Versicherer
                                    in den Regelungs-              an das Kraftfahrt-Bundesamt per File-Transfer
                                    umfang.                        (FT_VKZ_Mitteilung.xsd)
                                    Zusätzlicher Hin-        [12] XML-Schema für den Abruf von Informationshinwei-
                                    weis zu Nummer 7.1             sen des Kraftfahrt-Bundesamtes durch die Versiche-
 2.0     4. Novem-     Ergänzung    Änderung im Ab-                rer per File-Transfer (FT_VKZ_MitteilungKBA.xsd)
         ber 2010                   schnitt 1.4: mitgel-     [13] VKZ-Mitteilung – Beschreibung der Elemente sowie
                                    tendes Dokument                der Arbeitsgänge
                                    [10] eingefügt,
                                    Schema der Version       Es sind die Schema- und wsdl-Dateien der Version 3.5
                                    2.5 verwenden            oder einer höheren Version zu verwenden.
                                    Abschnitt 7.6            Die mitgeltenden Dokumente können unter www.kba.de
                                    eingefügt                und dem Pfad
 3.5     25. Juni      Ergänzung    Geänderte Kapitel              „Zentrale Register/Zentrales Fahrzeugregister/ Ge-
         2013                       alle, im Rahmen der            schützter Bereich für Behörden, Softwareanbieter
                                    Übermittlung der               und Genehmigungsinhaber“
                                    Kfz-Steuerdaten so-
                                    wie Übermittlung         unter dem Link
                                    der Daten von Ver-             „Informationen für Behörden und Softwareanbieter,
                                    sicherern                      Allgemeine technische Informationen und Antrags-
                                    Dokument komplett              unterlagen“ ([1], [2])
                                    überarbeitet
                                                             bzw. dem Link
                                                                   „Zentrales Fahrzeugregister, Standards und zuläs-
1.3     Abkürzungsverzeichnis
                                                                   sige Datenformate zur Fahrzeug-Zulassungsver-
 DIN        Deutsches Institut für Normung                         ordnung (FZV)“
                                                             heruntergeladen werden. Der Zugangscode zu diesem
 FT         File-Transfer                                    geschützten Bereich kann beim KBA erfragt werden.
 FZV        Fahrzeug-Zulassungsverordnung
                                                             2     Allgemeines
 ISO        Internationale Organisation für Normung
                                                             2.1   Diese Standards regeln die Art und Weise der Durch-
 REGINA     Registration and Information Agreement                 führung der Datenübermittlung zwischen den Zulas-
 KBA        Kraftfahrt-Bundesamt                                   sungsbehörden und dem Kraftfahrt-Bundesamt
                                                                   – für die Übermittlungen nach § 33 Absatz 1 und
 UTF        Unicode Transformation Format                              2 sowie § 38 Absatz 1 bis 4 FZV und
 VKZ        Versicherungskennzeichen                               – für die Übermittlungen zwischen den Zulas-
 WSDL       Web Service Description Language                           sungsbehörden und den Versicherern nach
                                                                       § 24 in Verbindung mit § 35 Absatz 3 und § 25
 XML        Extensible Markup Language                                 Absatz 2 FZV. Dabei ist das Kraftfahrt-Bundes-
 XSD        XML schema description file                                amt zentrale Kopf- und Verteilstelle zwischen
                                                                       den Versicherern/bzw. einer Gemeinschaftsein-
 ZFZR       Zentrales Fahrzeugregister                                 richtung der Versicherer und den Zulassungs-
                                                                       behörden und
1.4     Mitgeltende Dokumente
                                                                   – für die Übermittlungen der Zulassungsbehörden
[1]     Antragsformular zu den Datenaustauschverfahren                 an das KBA nach § 7 Absatz 2 FZV und die Mit-
[2]     Informationen zur netztechnischen Anbindung an                 teilungen des KBA an die Zulassungsbehörden
        das KBA                                                        nach § 13 Absatz 6 FZV (REGINA) und
[3]     XML-Schema für die Übermittlung der Zulassungs-            – für die Übermittlungen des KBA nach § 37 Ab-
        behörden an das Kraftfahrt-Bundesamt (FT) (FT_                 satz 2 FZV.
        ZFZR_Mitteilung.xsd)                                       Diese Standards regeln außerdem die Übermittlung
[4]     XML-Schema für die Übermittlung des Kraftfahrt-            von Daten zwischen den Zulassungsbehörden und
        Bundesamtes an die Zulassungsbehörden (FT)                 der für die Ausübung der Verwaltung der Kraftfahr-
        (FT_ZFZR_MitteilungKBA.xsd)                                zeugsteuer zuständigen Behörde zur Durchführung



                             Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil
3

Heft 15 – 2013                                            800                                           VkBl. Amtlicher Teil

      des Kraftfahrzeugsteuerrechts gemäß § 36 Ab-            4        Zeichencodierung
      satz 1 FZV sowie die Übermittlung von Daten zwi-                 Die Datenübermittlung ist im UTF-8-Code durchzu-
      schen den Zulassungsbehörden und dem aufgrund                    führen. Der verwendete Zeichenvorrat ist auf den
      des § 12 Absatz 4 des Finanzverwaltungsgesetzes                  Umfang von DIN 66303, Code-Tabelle 1 (ISO 8859-1)
      zuständigen Hauptzollamt, in dessen Bezirk die Zu-               [8] begrenzt.
      lassungsbehörde ihren Sitz hat, vom 1. Juli 2013 bis
                                                                       Der Einsatz anderer Codes ist nur zulässig, wenn
      zur Beendigung der Organleihe nach § 18a Absatz 1
                                                                       über die Einzelheiten des Verfahrens zwischen der
      Satz 1 in Verbindung mit Absatz 3 des Finanzver-
                                                                       datenübermittelnden Stelle und dem Kraftfahrt-
      waltungsgesetzes zur Übernahme der Kraftfahr-
                                                                       Bundesamt Einvernehmen besteht.
      zeugsteuerverwaltung durch den Bund gemäß
      § 36a FZV.                                              5        Zulassung zum Übermittlungsverfahren
      Das Kraftfahrt-Bundesamt tritt hierbei als zentrale     5.1      Die Behörden oder der Versicherer bzw. eine mit
      Kopf- und Verteilstelle zwischen den Zulassungs-                 der Datenübermittlung beauftragte Gemeinschafts-
      behörden und der zuständigen Behörde zur Durch-                  einrichtung der Versicherer zeigen dem Kraftfahrt-
      führung des Kraftfahrzeugsteuerrechts auf.                       Bundesamt die Absicht, am Datenübermittlungs-
2.2   Diese Standards regeln die Art und Weise der                     verfahren teilzunehmen oder das Verfahren zu
      Durchführung der Datenübermittlung zwischen den                  wechseln, mindestens drei Monate vor voraus-
      Versicherern und dem Kraftfahrt-Bundesamt                        sichtlicher Aufnahme des Betriebs schriftlich an1.
      – für die Übermittlungen nach den §§ 26 und 28                   Die Anzeige hat insbesondere zu enthalten:
          FZV, nach § 26 Absatz 3 Satz 2 FZV können die-               – Bezeichnung des Teilnehmers, möglichst unter
          se Mitteilungen auch über eine Gemeinschafts-                    Nennung eines Ansprechpartners für evtl.
          einrichtung der Versicherer übermittelt werden.                  Rückfragen,
2.3   Einzelheiten zu den zu übermittelnden Daten, deren               – ggf. eine Erklärung, dass ein externes Rechen-
      Aufbau, Inhalt, Form und Format sind in den mit-                     zentrum mit der Datenübermittlung beauftragt
      geltenden Dokumenten (siehe Nummer 1.4) fest-                        wurde und dessen genaue Bezeichnung,
      gelegt. Änderungen können vom Kraftfahrt-Bun-                    – Angaben über die Art sowie den vorgesehenen
      desamt vorgenommen werden, wenn sich der nach                        Beginn der Datenübermittlung,
      den rechtlichen Bestimmungen zu übermittelnde
      Datenumfang ändert oder andere Gründe eine ge-                   – eine Erklärung darüber, dass die Bestimmungen
      änderte Darstellung der Einzeldaten erfordern.                       dieser Standards beachtet werden,
      Das Kraftfahrt-Bundesamt hat die Zulassungsbe-                   – eine Kurzbeschreibung der für die Datenüber-
      hörden oder die Versicherer rechtzeitig über bevor-                  mittlung einzusetzenden Programme und eine
      stehende Änderungen zu unterrichten und – soweit                     Zusammenstellung der sonstigen Organisa-
      rechtlich zulässig – sicherzustellen, dass für eine                  tionsunterlagen.
      Übergangszeit Datensätze der jeweils vorherigen         5.2      Die Aufnahme des Echtbetriebs der Datenübermitt-
      Fassung übermittelt werden können.                               lung ist von einem positiven Testverlauf abhängig.
2.4   Das Kraftfahrt-Bundesamt unterzieht die Mitteilun-               Bei der Dateienübertragung ist nach Aufforderung
      gen der Zulassungsbehörden und der Versicherer                   durch das Kraftfahrt-Bundesamt eine in vereinbar-
      zum ZFZR einer Plausibilitätsprüfung.                            ter Form beschriebene Testdatendatei zu übersen-
                                                                       den. Das Kraftfahrt-Bundesamt legt einen Termin
2.5   Diese Standards werden im elektronischen Bun-                    für die Testübertragung fest.
      desanzeiger und im Verkehrsblatt veröffentlicht.
                                                              5.3      Das Kraftfahrt-Bundesamt erteilt vor Aufnahme des
3     Grundsätze der Datenübermittlung                                 Echtbetriebs einen schriftlichen Bescheid über die
                                                                       Zulassung zur Datenübermittlung, der folgende An-
3.1   Die zu übermittelnden Daten von den Zulassungs-
                                                                       gaben enthält:
      behörden sind dem Kraftfahrt-Bundesamt im Wege
      der Datenfernübertragung durch Direkteinstellung,                – Bezeichnung des Teilnehmers, ggf. auch der
      mindestens jedoch arbeitstäglich im Wege der                         beauftragten Stelle,
      Dateienübertragung (File-Transfer) zu übersenden                 – die Teilnahmeberechtigung, ggf. auch über die
      (§ 33 Absatz 3 FZV).                                                 beauftragte Stelle,
3.2   Die zu übermittelnden Daten von den Versicherern                 – Art der Datenfernübertragung (File-Transfer
      sind dem Kraftfahrt-Bundesamt unverzüglich im                        bzw. die Möglichkeit eines Online-Zugriffs ge-
      Wege der Dateienübertragung (File-Transfer) zu                       mäß Nummer 8),
      übermitteln.                                                     – Beginn der Datenübermittlung,
3.3   Das Kraftfahrt-Bundesamt stellt die Daten für die                – die für die Datenübermittlung vom Kraftfahrt-Bun-
      Zulassungsbehörden mindestens arbeitstäglich                         desamt zugeteilte 5-stellige Anwendernummer.
      zum Abruf durch die Zulassungsbehörden im Wege
      der Dateienübertragung bereit.                          5.4      Der Antrag auf Zulassung ist vom Kraftfahrt-Bundes-
                                                                       amt durch schriftlichen Bescheid abzulehnen, wenn
3.4   Für die vollständige, rechtzeitige und richtige Über-            der Antragsteller oder die von ihm beauftragte Stelle
      mittlung der Daten ist jeweils die übermittelnde                 nicht die rechtlichen oder technischen Vorausset-
      Stelle verantwortlich. Die Kosten für die Datenüber-
      mittlung trägt jeweils die Kommunikationsverbin-
      dung aufbauende Stelle.                                 1
                                                                  Es ist das vom KBA bereitgestellte Antragsformular [1] zu verwenden.




                              Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil
4

VkBl. Amtlicher Teil                                       801                                               Heft 15 – 2013

      zungen für die Datenübermittlung erfüllt oder nicht            Hinweis: Um die Obergrenze von 50 MB für eine
      die Gewähr für eine ordnungsgemäße Abwicklung                             Batch-Datei sicher einzuhalten, wird das
      bietet. Die Ablehnung ist zu begründen.                                   KBA bis zu 1 000 Mitteilungen in einem
5.5   Die Zulassung kann durch das Kraftfahrt-Bundes-                           XML-Dokument zum Abruf bereitstellen.
      amt jederzeit aus wichtigem Grund widerrufen wer-        7.5   Die bereitgestellte(n) Datei(en) ist (sind) arbeitstäg-
      den. Insbesondere kann sie widerrufen werden,                  lich abzurufen.
      wenn bei der Datenfernübertragung wiederholt             7.6   Die technischen Einzelheiten des Zuganges sind
      Mängel festgestellt werden, die zu einer erhebli-              nach Beantragung des Zuganges bilateral zwi-
      chen Störung des Arbeitsablaufs führen.                        schen den FT-Administratoren festzulegen.
6     Übermittlung durch Datenfernübertragung                  7.7   Die Namen der Dateien sind gemäß „Dateinamen
                                                                     für die Übermittlung durch Dateienübertragung“
6.1   Für die Datenübermittlung gelten die in dem Doku-
                                                                     [10] zu bilden.
      ment „Informationen zur netztechnischen Anbin-
      dung an das KBA“ [2] festgelegten Vorgaben.              8     Übermittlung durch Direkteinstellung
6.2   Der Einsatz anderer Übermittlungswege ist nur zu-              (Online-Zugriff)
      lässig, wenn über die Einzelheiten zwischen der                Die Übermittlung von Mitteilungen im Online-Dialog-
      datenübermittelnden Stelle und dem Kraftfahrt-                 betrieb kann unter Berücksichtigung der o. g. Vor-
      Bundesamt Einvernehmen besteht.                                aussetzungen sowie der technischen Rahmenbe-
                                                                     dingungen für Web-Services vorgenommen werden.
7     Übermittlung durch File-Transfer
                                                                     Die Einzelheiten sind der „Beschreibung des Web-
7.1   Für die Übermittlung der Daten an das Kraftfahrt-
                                                                     Service ’ZFZR-Mitteilung’“ [6] zu entnehmen.
      Bundesamt ist eine oder sind bei Bedarf mehrere
      Datei(en) zu erstellen. Die Datei(en) hat (haben) aus-   9     Plausibilitätsprüfung von Mitteilungen,
      schließlich ein XML-Dokument gemäß „XML-Sche-                  Fehlerbehandlung
      ma für die Übermittlung der Zulassungsbehörden
                                                               9.1   Zur Fehlervermeidung sind die Zulassungsbehör-
      an das Kraftfahrt-Bundesamt (FT)“ (FT_ZFZR_
                                                                     den verpflichtet, nur gegen die Schemas [3] bzw. [9]
      Mitteilung.xsd [3]) bzw. ein XML-Dokument gemäß
                                                                     validierte Mitteilungen zu übermitteln und die An-
      „XML-Schema für die Übermittlung der Versicherer
                                                                     forderungen der „Beschreibung der Elemente so-
      an das Kraftfahrt-Bundesamt per File-Transfer
                                                                     wie der Arbeitsgänge“ [7] zu beachten.
      (FT_VKZ_Mitteilung. xsd)“ [11] zu enthalten.
                                                                     Hinweis: Es wird empfohlen, die Abhängigkeitsprü-
      Hinweis: Damit die Obergrenze von 50 MB für eine
                                                                                fungen (vgl. Nummer 2.3) anzuwenden.
                Batch-Datei sicher eingehalten wird, wird
                empfohlen, nicht mehr als 1 000 Mitteilun-                      Zur Fehlervermeidung sind die Versiche-
                gen in einem XML-Dokument zu übermit-                           rer verpflichtet, nur gegen die Schemas
                teln.                                                           [11] bzw. [9] validierte Mitteilungen zu
                                                                                übermitteln und die Anforderungen der
                Das XML-Dokument ist satzweise mit
                                                                                „Beschreibung der Elemente sowie der
                einem dem absendenden Betriebssystem
                                                                                Arbeitsgänge VKZ“ [13] zu beachten.
                entsprechenden Satzendezeichen zu
                übertragen. Ein Satz darf die Länge von        9.2   Werden durch das Kraftfahrt-Bundesamt Fehler bei
                64 000 Bytes nicht überschreiten.                    der Verarbeitung der Mitteilungen festgestellt, wer-
                                                                     den diese zur Fehlerbehandlung grundsätzlich der
7.2   Die im Kraftfahrt-Bundesamt eingehenden Daten
                                                                     übermittelnden Stelle zur Nachbearbeitung bereit-
      werden unverzüglich bearbeitet bzw. weitergeleitet.
                                                                     gestellt.
7.3   Für die Übermittlung an die Zulassungsbehörden
                                                               9.3   Können Datenlieferungen der Zulassungsbehörden
      stellt das Kraftfahrt-Bundesamt mindestens
                                                                     oder des Kraftfahrt-Bundesamtes wegen erhebli-
      arbeitstäglich eine oder bei Bedarf mehrere Da-
                                                                     cher Mängel nicht verarbeitet werden, so kann in-
      tei(en) zum Abruf bereit. Die Datei(en) enthält (ent-
                                                                     nerhalb der unter Nummer 10.2 genannten Fristen
      halten) ein XML-Dokument gemäß „XML-Schema
                                                                     Ersatz angefordert werden.
      für die Übermittlung des Kraftfahrt-Bundesamtes
      an die Zulassungsbehörden (FT)“ (FT_ZFZR_Mittei-         10   Datenschutz und Datensicherung
      lungKBA. xsd [4]).
                                                               10.1 Beauftragt die Behörde oder der Versicherer bzw.
      Hinweis: Um die Obergrenze von 50 MB für eine                 ein externes Rechenzentrum mit der Datenver-
                Batch-Datei sicher einzuhalten, wird das            arbeitung und der Datenübermittlung, so legt diese
                KBA bis zu 1 000 Mitteilungen in einem              Stelle dem Kraftfahrt-Bundesamt vor Aufnahme
                XML-Dokument zum Abruf bereitstellen.               des Verfahrens eine Bescheinigung der Behörde
7.4   Für den Abruf von Informationshinweisen für die               oder des Versicherers vor, aus der die Berechti-
      Versicherer stellt das Kraftfahrt-Bundesamt min-              gung zur Durchführung der Datenübermittlungen
      destens arbeitstäglich eine oder bei Bedarf mehrere           mit dem Kraftfahrt-Bundesamt hervorgeht.
      Datei(en) zum Abruf bereit. Die Datei(en) enthält        10.2 Die dem Kraftfahrt-Bundesamt gemäß Nummer 7
      (enthalten) ein XML-Dokument gemäß „XML-Sche-                 übermittelten Daten sind zu protokollieren und für
      ma für den Abruf von Informationshinweisen des                die Dauer von 90 Tagen aufzubewahren. Das Kraft-
      Kraftfahrt-Bundesamtes durch die Versicherer (FT)“            fahrt-Bundesamt bewahrt die Protokolldaten der
      (FT_VKZ_Mitteilung.xsd [12]).                                 Übermittlungen ebenfalls für die Dauer von 90 Ta-




                              Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil
5

Heft 15 – 2013                                             802                                           VkBl. Amtlicher Teil

     gen auf. Soweit zur Beseitigung von Fehlern im                   Richtlinie für den Bau, die Ausrüstung und
     Einzelfall eine längere Protokollierungsfrist erfor-          den Betrieb von Fahrgastschiffen in der Seefahrt1
     derlich wird, ist diese zwischen den übermittelten                  (Nationale Fahrgastschiffsrichtlinie)
     Stellen und dem Kraftfahrt-Bundesamt zu verein-
     baren.                                                      Präambel
10.3 Absender und Empfänger der Daten sind für die               Die Richtlinie 2009/45/EG des Europäischen Parlaments
     Datenschutz- und Datensicherungsmaßnahmen im                und des Rates vom 6. Mai 2009 über Sicherheitsvorschrif-
     jeweiligen Bereich verantwortlich.                          ten und -normen für Fahrgastschiffe überlässt die Festle-
                                                                 gung von Anforderungen für vorhandene Fahrgastschiffe
11   Schlussbestimmungen, Inkrafttreten,                         der Klassen C und D weitgehend der Verwaltung des Flag-
     Außerkrafttreten                                            genstaates. Nach § 6 Absatz 1 Nummer 1 der Schiffssi-
11.1 Die Standards für die Übermittlung von Mitteilun-           cherheitsverordnung vom 18. September 1998 (BGBl. I
     gen an das Zentrale Fahrzeugregister beim Kraft-            S. 3013, 3023), zuletzt geändert durch Artikel 3 der Ver-
     fahrt-Bundesamt vom 1. Februar 2013 treten am 1.            ordnung vom 7. April 2010 (BGBl I S. 399), erlässt das
     Juli 2013 in Kraft.                                         Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwick-
11.2 Die Standards für die Übermittlung von Mitteilungen         lung folgende Richtlinie unter anderem zur Konkretisie-
     der Zulassungsbehörden vom 4. November 2010                 rung der Anforderungen an die Schiffssicherheit dieser
                                                                 Schiffe im Sinne der §§ 3 und 7 bis 9 des Schiffssicher-
     sowie die Standards für die Übermittlung von Mit-
                                                                 heitsgesetzes.
     teilungen durch die Versicherer vom 1. März 2009
     treten mit Ablauf des 30. Juni 2013 außer Kraft.            Die Richtlinie ersetzt die bisher in der Richtlinie für den
                                                                 Bau, die Ausrüstung und den Betrieb von Fahrgastschif-
                                                                 fen in der Seefahrt (Fahrgastschiffsrichtlinie) vom 16. Sep-
                                                                 tember 1999 (VkBl. 1999, S. 647) enthaltenen Vorschriften
(VkBl. 2013, S.798)                                              für Fahrgastschiffe in der nationalen Fahrt sowie für Bä-
                                                                 derboote und Sportanglerfahrzeuge.

                                                                 1       Anwendungsbereich
                                                                 1.1     Diese Richtlinie gilt für Fahrgastschiffe in der In-
                                                                         landfahrt, die die Bundesflagge führen und die
                                                                         nicht der Richtlinie 2009/45/EG unterliegen, ein-
                                                                         schließlich der Bäderboote und Sportanglerfahr-
Nr. 153 Bekanntmachung                                                   zeuge. Dies sind insbesondere
        Richtlinie für den Bau, die Ausrüs-
                                                                         .1 vorhandene Schiffe der Klassen A bis D im Sin-
        tung und den Betrieb von Fahrgast-                                  ne der Richtlinie 2009/45/EG mit einer Länge
        schiffen in der Seefahrt (Nationale                                 von weniger als 24 Metern,
        Fahrgastschiffsrichtlinie)                                       .2 Schiffe, auf die wegen des verwendeten Werk-
                                                                            stoffes die Richtlinie 2009/45/EG keine Anwen-
Aufgrund des § 6 Absatz 1 Nummer 1 der Schiffssicher-                       dung findet,
heitsverordnung vom 18. September 1998 (BGBl. I                          .3 vor 1965 entworfene und hauptsächlich mit den
S. 3013, 3023), der zuletzt durch Artikel 8 Nummer 3 des                    Originalwerkstoffen gebaute historische Fahr-
Gesetzes vom 8. April 2008 (BGBl I S. 706) geändert wor-                    gastschiffe im Original oder als Einzelnachbil-
den ist, erlässt das Bundesministerium für Verkehr, Bau                     dung, soweit sie nicht der Sicherheitsrichtlinie
und Stadtentwicklung die nachfolgende Richtlinie für den                    für Traditionsschiffe vom 3. Februar 2000 in der
Bau, die Ausrüstung und den Betrieb von Fahrgastschif-                      jeweils geltenden Fassung unterliegen.
fen in der Seefahrt.
                                                              1.2        Soweit nicht die Bestimmungen des Anhangs der
Die Richtlinie findet keine Anwendung, soweit die in der                 Richtlinie 2009/45/EG Anwendung finden, gilt die-
Anlage zum Schiffsicherheitsgesetz vom 9. September                      se Richtlinie ferner für
1998 (BGBl. I S. 2860), die zuletzt durch Artikel 4 des Ge-
                                                                         .1 vorhandene Schiffe der Klassen C und D nach
setzes vom 4. Juni 2013 (BGBl. I S. 1471) geändert worden
                                                                            Artikel 6 Absatz 3 Buchstabe c) der Richtlinie
ist, aufgeführten Vorschriften des internationalen schiffs-
                                                                            2009/45/EG,
bezogenen Sicherheitsstandards anzuwenden sind.
                                                                         .2 neue Schiffe im Sinne der Richtlinie 2009/45/
Die Richtlinie tritt am 1. September 2013 in Kraft, gleich-
                                                                            EG mit einer Länge von weniger als 24 Metern.
zeitig tritt die Richtlinie für den Bau, die Ausrüstung und
den Betrieb von Fahrgastschiffen in der Seefahrt (Natio-      1.3        Diese Richtlinie gilt nicht für
nale Fahrgastschiffsrichtlinie) vom 16. September 1999                   .1 Schiffe der Bundeswehr und der Deutschen
(VkBl. S. 647) außer Kraft.                                                 Gesellschaft zur Rettung Schiffbrüchiger;

Bonn, den 25. Juli 2013
                                                              1
62331.5/1-FG                                                       Notifiziert gemäß der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parla-
                                                                   ments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informationsver-
                                                                   fahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften
                          Bundesministerium für Verkehr,           und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft
                            Bau und Stadtentwicklung               (ABl. L 204 vom 21.07.1998, S. 37), zuletzt geändert durch Artikel 26
                                                                   Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1025/2012 des Europäischen Par-
                                   Im Auftrag                      laments und des Rates vom 25. Oktober 2012 (ABl. L 316 vom
                                 Anneliese Jost                    14.11.2012, S. 12).




                              Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil
6

VkBl. Amtlicher Teil                                       803                                              Heft 15 – 2013

       .2 Schiffe, die die Bundeswasserstraßen der                    stabilität von 2008 (VkBl. 2009, S. 724) in der je-
          Zonen 1 und 2 gemäß Anlage 1 zur Binnen-                    weils geltenden Fassung;
          schiffsuntersuchungsordnung vom 6. Dezem-            2.12   Wattfahrtrichtlinie: Richtlinie für den Bau, die
          ber 2008 (BGBl. I S. 2450) in der jeweils gelten-           Ausrüstung und den Betrieb von Fahrgastschiffen
          den Fassung nicht verlassen;                                in der Wattfahrt (VkBl. 2006, S. 872) in der jeweils
       .3 Sportboote, sofern sie nicht über eine Besat-               geltenden Fassung;
          zung verfügen oder verfügen sollen und zu            2.13   Bäderboot: ein Fahrgastschiff, das vor dem 1. Ja-
          kommerziellen Zwecken mehr als zwölf Fahr-                  nuar 2000 als Bäderboot zugelassen war, das
          gäste befördern.                                            mehr als 12, aber nicht mehr als 50 Fahrgäste be-
2      Begriffsbestimmungen                                           fördert oder für nicht mehr als 50 Fahrgäste zu-
                                                                      gelassen ist und im Bäderverkehr eingesetzt wird;
       Im Sinne dieser Richtlinie ist
                                                               2.14   Sportanglerfahrzeug: ein Fahrgastschiff, das vor
2.1    Fahrgastschiff: ein Schiff, das mehr als 12 Fahr-              dem 1. Januar 2000 als Sportanglerfahrzeug zu-
       gäste befördert oder das für die Beförderung von               gelassen war, das mehr als 12, aber nicht mehr als
       mehr als 12 Fahrgästen zugelassen ist;                         50 Fahrgäste befördert oder für nicht mehr als 50
2.2    Neues Fahrgastschiff: ein Schiff, dessen Kiel am               Fahrgäste zugelassen ist und auf dem Angelsport
       oder nach dem 1. Juli 1998 gelegt worden ist oder              gegen Entgelt ausgeübt wird;
       das sich zu dem genannten Zeitpunkt in einem            2.15   Sommermonate: die Zeit vom 1. April bis 31. Ok-
       entsprechenden Bauzustand befand; der Aus-                     tober;
       druck „entsprechender Bauzustand“ bezeichnet
       den Zustand, der den Baubeginn eines bestimm-           2.16   Wattfahrt: die Inlandfahrt auf den Watten der
       ten Schiffes bzw. Fahrzeuges erkennen lässt und                Nordsee, auf denen hoher Seegang ausgeschlos-
       in dem die Montage des Schiffes unter Verwen-                  sen ist; sie umfasst folgende Gebiete:
       dung von mindestens 50 Tonnen oder von 1 % des                 1. die Ems bis Borkum,
       geschätzten Gesamtbedarfs an Baumaterial be-                   2. das Wattenmeer zwischen dem ostfriesischen
       gonnen hat, je nachdem, welcher Wert kleiner ist;                  Festland von Knock bis Schillighörn und den
2.3    Vorhandenes Fahrgastschiff: ein Schiff, das kein                   ostfriesischen Inseln,
       neues Schiff ist;                                              3. die Jade bis zur Verbindungslinie Minsener
2.4    Fahrgast: jede Person mit Ausnahme                                 Oog-Langwarden,
       .1 des Kapitäns und der Mitglieder der Schiffsbe-              4. die Meldorfer Bucht und das Gebiet zwischen
           satzung oder anderer Personen, die in irgendei-                Büsum, Blauortsand, Tertiussand, Trischen
           ner Eigenschaft an Bord eines Schiffes für des-                und dem Hohen Ufer von Dieksand,
           sen Belange angestellt oder beschäftigt sind, und          5. das Wattenmeer von St. Peter-Ording nach
       .2 von Kindern unter einem Jahr;                                   Friedrichskoog mit der Verbindungslinie
2.5    Inlandfahrt: eine Fahrt in Seegebieten von einem                   Leuchtfeuer St. Peter-Ording und dem Blauort-
       deutschen Hafen zu demselben oder einem ande-                      sand als seewärtige Begrenzung,
       ren deutschen Hafen;                                           6. das Wattenmeer zwischen der Westküste
2.6    Richtlinie 2009/45/EG: Richtlinie 2009/45/EG des                   Schleswig-Holsteins von Westerhever Sand
       Rates vom 6. Mai 2009 über Sicherheitsvorschriften                 bis zum Hindenburgdamm und den vorgela-
       und -normen für Fahrgastschiffe (ABl. EG Nr. L 163/1               gerten Inseln,
       vom 25.06.2009) in der jeweils geltenden Fassung;              7 das Wattenmeer zwischen dem Festland vom
2.7    Schiffssicherheitsgesetz: Schiffssicherheitsge-                    Hindenburgdamm bis zur dänischen Grenze.
       setz vom 9. September 1998 (BGBl. I S. 2860) in         3      Grundsätzliche Sicherheitsanforderungen
       der jeweils geltenden Fassung;
                                                               3.1    Die Richtlinie 2009/45/EG gilt für Fahrgastschiffe
2.8    Schiffssicherheitsverordnung: Schiffssicher-                   nach Regel 1.1 dieser Richtlinie entsprechend, so-
       heitsverordnung vom 18. September 1998 (BGBl.                  weit nicht in den folgenden Vorschriften etwas an-
       I S. 3013, 3023), in der jeweils geltenden Fassung;            deres bestimmt ist.
2.9    SOLAS-Übereinkommen: Internationales Über-              3.2    Vorbehaltlich der nachfolgenden Vorschriften müs-
       einkommen von 1974 zum Schutz des menschli-                    sen vorhandene Fahrgastschiffe der Klassen C und D
       chen Lebens auf See mit Protokollen von 1978 und               mit Ausnahme von Sportanglerfahrzeugen und Bä-
       1988 (BGBl. 1979 II S. 141, 1980 II S. 525, 1983 II            derbooten in allem, was nicht unter die einschlägigen
       S. 784, 1994 II S. 2458 sowie Anlageband zum                   besonderen Anforderungen der Richtlinie 2009/45/
       BGBl. II Nr. 44 vom 27. September 1994 S. 43) in               EG fällt, die Anforderungen der Kapitel II-1 und II-2
       der jeweils geltenden Fassung;                                 der Anlage zum SOLAS-Übereinkommen erfüllen.
2.10   Freibord-Übereinkommen: Internationales Frei-                  Soweit darin ausdrücklich Regelungen für den
       bord-Übereinkommen von 1966 mit Anlage und                     Umbau vorhandener Schiffe vorgesehen sind,
       Protokoll von 1988 (LL 66, BGBl. 1969 II S. 249,               müssen abweichend von Satz 1 mindestens die
       1977 II S. 164, 1994 II S. 2457 sowie Anlageband               Anforderungen der Kapitel II-1und II-2 der Anlage
       zum BGBl. 1994 II Nr. 44 vom 27. September 1994                zum SOLAS-Übereinkommen in der in der nach
       S. 2) in der jeweils geltenden Fassung;                        Maßgabe der 6. SOLAS-Änderungsverordnung
2.11   Code über Intaktstabilität: Entschließung MSC.                 vom 20. September 1994 (BGBl. II S. 2458) geän-
       267(85) über den Internationalen Code über Intakt-             derten Fassung eingehalten werden.



                               Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil
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Heft 15 – 2013                                             804                                  VkBl. Amtlicher Teil

3.3    Dem Verantwortlichen im Sinne des § 9 des Schiffs-            ne Schiffe in sinngemäßer Anwendung der Richt-
       sicherheitsgesetzes ist bei der Anwendung der in              linie 2009/45/EG andere Abstände von der Küs-
       Betracht kommenden Bestimmungen dieser Richt-                 tenlinie festlegen.
       linie freigestellt, im Rahmen seiner Verpflichtungen    6.2   Sportanglerfahrzeuge dürfen einen Abstand von
       nach § 3 des Schiffssicherheitsgesetzes nachzu-               10 Seemeilen von der Küstenlinie bei mittlerem
       weisen, dass er den sicheren Betrieb des Schiffes             Hochwasser nicht überschreiten.
       hinsichtlich der dem Flaggenstaat überlassenen
                                                               6.3   Bäderboote und Sportanglerfahrzeuge dürfen nur
       Anforderungen auch abweichend von dieser Richt-
                                                                     zwischen Sonnenaufgang und Sonnenuntergang
       linie in gleichwertiger Weise sicherstellt.
                                                                     fahren.
4      Besichtigung und Zeugniserteilung                       6.4   Bäderboote und Sportanglerfahrzeuge dürfen die
4.1    Die Berufsgenossenschaft für Transport und Ver-               Fahrt nicht antreten
       kehrswirtschaft erteilt ein Sicherheitszeugnis für            .1 bei Sturm (8 Beaufort oder mehr) oder Sturm-
       Fahrgastschiffe, wenn eine Besichtigung die Über-                  warnung,
       einstimmung mit den anwendbaren Vorschriften                  .2 bei auflandigem Starkwind (6 und 7 Beaufort)
       dieser Richtlinie ergeben hat. Das Zeugnis muss                    oder
       an Bord der Schiffe mitgeführt werden.                        .3 bei Nebel mit einer Sichtweite
4.2    Für die zu erteilenden Schiffssicherheitszeugnisse                 a) von weniger als 500 Meter oder
       gelten folgende Anforderungen:
                                                                          b) zwischen 500 und 1 000 Meter, wenn kein
       .1 Das Fahrgastschiff muss nach Maßgabe des                           auf der Grundlage der Richtlinie 96/98/EG
           Artikels 12 der Richtlinie 2009/45/EG besichtigt                  des Rates vom 20. Dezember 1996 über
           werden;                                                           Schiffsausrüstung (ABl. EG 1997 Nr. L 46
       .2 Das Zeugnis trägt die Bezeichnung „Sicher-                         S. 25) in der jeweils geltenden Fassung, zu-
           heitszeugnis für Fahrgastschiffe“;                                gelassenes und einwandfrei arbeitendes
       .3 Das Zeugnis muss den Anforderungen nach                            Radargerät vorhanden oder außer dem
           Artikel 13 der Richtlinie 2009/45/EG entspre-                     Schiffsführer keine weitere fachkundige
           chen;                                                             Person zur Bedienung des Radargerätes an
       .4 Das Zeugnis für Bäderboote wird nur für die                        Bord ist.
           Sommermonate ausgestellt;                                 Bei ablandigem Starkwind darf der Bereich der
                                                                     windgeschützten Küste nicht verlassen werden.
       .5 Das Zeugnis für Bäderboote und Sportangler-
           fahrzeuge kann nicht erneuert werden, wenn                Bäderboote und Sportanglerfahrzeuge, die sich
           seit dem Ablauf der Gültigkeit des letzten                außerhalb der windgeschützten Küste aufhalten,
           Zeugnisses mehr als ein Jahr vergangen ist.               müssen bei aufkommendem Starkwind oder bei
                                                                     Sturm- oder Starkwindwarnungen unverzüglich
5      Fahrterlaubnis in besonderen Fällen                           Landschutz aufsuchen, bei aufkommendem Sturm
5.1    Die Berufsgenossenschaft für Transport und Ver-               muss unverzüglich der nächste Hafen angelaufen
       kehrswirtschaft kann auf Antrag im Einzelfall für ein         werden.
       Schiff, für das ein Schiffssicherheitszeugnis für       6.5   Maßgeblich für die Entscheidungen der Schiffsfüh-
       einen anderen Zweck als die Fahrgastschifffahrt               rer von Bäderbooten oder Sportanglerfahrzeugen,
       ausgestellt ist, für eine Reise aus besonderem An-            eine geplante Fahrt zu unterlassen bzw. eine schon
       lass eine Fahrterlaubnis als Fahrgastschiff erteilen,         begonnene Fahrt entsprechend den Vorschriften
       soweit sichergestellt ist, dass die Sicherheit der            dieser Richtlinie zu ändern, sind die von einem
       Fahrgäste jederzeit gewährleistet ist. Es obliegt             amtlichen Wetterdienst herausgegebenen Stark-
       dem Antragsteller nachzuweisen, dass der sichere              wind- und Sturmwarnungen.
       Betrieb des Schiffes auch abweichend von den
       Anforderungen dieser Richtlinie in anderer Weise        7     Zulässige Fahrgastzahl
       sichergestellt wird und das Sicherheitsniveau die-      7.1   Die Berufsgenossenschaft für Transport und Ver-
       ser Richtlinie insgesamt nicht gesenkt wird.                  kehrswirtschaft setzt die höchstzulässige Anzahl
5.2    In der Fahrterlaubnis sind unter Angabe des Zeit-             der Fahrgäste fest, dabei sind insbesondere die
       punktes und der Dauer der Reise [mindestens die               nachgewiesenen Stabilitätswerte, Flucht- und Ret-
       erforderliche zusätzliche Ausrüstung, insbesonde-             tungswege und die Decksflächen der seefest ein-
       re mit Rettungsmitteln,] und die höchstzulässige              gedeckten Räume auf und unter Deck, die für die
       Anzahl der Fahrgäste vorzuschreiben. Ferner kann              Unterbringung von Fahrgästen geeignet sind, zu
       die Fahrterlaubnis mit den für die Gewährleistung             berücksichtigen.
       eines sicheren Schiffsbetriebes erforderlichen          7.2   Bei Fahrzeugen in der Wattfahrt müssen für die
       Nebenbestimmungen, im Falle von Auflagen auch                 Sommermonate auch die zur Unterbringung von
       nachträglich, verbunden werden.                               Fahrgästen geeigneten freien Decksflächen be-
                                                                     rücksichtigt werden.
6      Fahrtbeschränkungen
6.1    Bäderboote dürfen nur während der Sommermo-             8     Freibord
       nate fahren. Die Fahrt darf nicht länger als 2 Stun-    8.1   Für alle Fahrgastschiffe ist ein wirksamer wetter-
       den dauern und der Abstand von der Küstenlinie                dichter Verschlusszustand Voraussetzung für die
       bei mittlerem Hochwasser nicht mehr als 4 See-                Erteilung des Freibordes.
       meilen betragen. Die Berufsgenossenschaft für           8.2   Für vorhandene Fahrgastschiffe gilt Artikel 6 Ab-
       Transport und Verkehrswirtschaft kann für einzel-             satz 2 Lit. b) der Richtlinie 2009/45/EG entspre-



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VkBl. Amtlicher Teil                                         805                                          Heft 15 – 2013

        chend, soweit nicht nachfolgend etwas anderes          9.2   Vorhandene genehmigte Stabilitätsunterlagen blei-
        geregelt ist.                                                ben weiter gültig, soweit sich an den Voraussetzun-
8.3     Für vorhandene Fahrgastschiffe der Klassen C und             gen für ihre Genehmigung nichts geändert hat.
        D und neue Fahrgastschiffe der Klassen C und D         9.2.1 Wird eine Änderung des Leerschiffsgewichtes, des
        unter 24 m Länge gilt:                                       Längenschwerpunktes oder des Höhenschwer-
8.3.1   Mindestfreibord                                              punktes festgestellt, müssen weiterhin mindestens
        Die Mindestbughöhe kann um höchstens 50 Pro-                 die bis dahin für dieses Schiff geltenden Intakt-
        zent vermindert werden, wenn die Anforderungen               und Leckstabilitätskriterien eingehalten werden.
        der Intakt- und Leckstabilität eingehalten werden.     9.2.2 Werden Reparaturen, Änderungen oder Umbauten
8.3.2   Lüfter                                                       größerer Art vorgenommen, ist Artikel 6 Absatz 2
        Die Süllhöhe von Lüftern kann im Bereich 1 auf               Buchstabe e) der Richtlinie 2009/45/EG anzuwen-
        760 mm und im Bereich 2 auf 450 mm reduziert                 den. Als solche gilt im Zusammenhang mit der
        werden. Auf wetterdichte Verschlüsse für Lüfter              Unterteilung und Stabilität jegliche Veränderung in
        kann verzichtet werden, wenn die nachfolgenden               der Bauart, die das Ausmaß der Unterteilung des
        Anforderungen erfüllt werden und sich diese Lüfter           Schiffes berührt [oder die Hydrostatik des Schiffes
        nicht in einem Frontschott oder an der Seite von             beeinflusst].
        Aufbauten befinden.                                    9.2   Für vorhandene Fahrgastschiffe in der Wattfahrt
        Die Mindest-Süllhöhen für Lüfter ohne Verschluss-            gilt:
        Einrichtungen wie Maschinenraumzu- und Ablüfter        9.2.1 Bei flachgehenden, breiten Schiffen kann die Be-
        sowie Zu- und Ablüfter für Notdieselräume können             rufsgenossenschaft für Transport und Verkehrs-
        auf 2500 mm im Bereich 1 und 900 mm im Bereich               wirtschaft abweichend von Kapitel 2 Regel 2.2.3
        2 reduziert werden.                                          des Codes über die Intaktstabilität eine Verminde-
8.3.3   Türen                                                        rung des Neigungswinkels, bei dem der größte
        Die Süllhöhe von Türen, die zu Räumen mit zu                 aufrichtende Hebelarm auftritt, zulassen.
        schützenden Öffnungen in den Schiffskörper füh-        9.2.2 Die Nachrüstung eines Doppelbodens ist nicht er-
        ren, kann im Bereich 1 auf 380 mm und im Bereich             forderlich.
        2 auf 100 mm reduziert werden.
                                                               9.3   Für Fahrgastschiffe der Klassen C und D, die unter
8.3.4   Fenster                                                      herabgesetzten Einsatz- und Wetterbedingungen
        Im Bereich des ersten Aufbaudecks können an-                 fahren, kann die Berufsgenossenschaft für Trans-
        stelle von Bullaugen im Sinne von Regel 23 Ab-               port und Verkehrswirtschaft beim Nachweis des
        satz 2 der Anlage 1 zum Freibord-Übereinkommen               Wetterkriteriums reduzierte Windlasten zulassen.
        Fenster gemäß Regel 23 Absatz 3 der Anlage 1                 Das Wetterkriterium muss nicht erfüllt werden, wenn
        zum Freibord-Übereinkommen zugelassen wer-
        den, wenn für jedes dieser Fenster jeweils eine              •   der Umfang der Hebelarmkurve mindestens 60
        Seeschlagblende mit Befestigungsmaterial in der                  Grad beträgt, oder
        direkten Umgebung der Fenster vorgesehen ist.                •   der Stabilitätsumfang zwischen 50 und 60 Grad
        Sofern die Fenster aus Sicherheitsverbundglas be-                liegt und der bei 30 Grad Neigung erforderliche
        stehen, dessen Festigkeitswert der umgebenden                    aufrichtende Hebelarm so vergrößert ist, dass
        Schiffsstruktur entspricht, kann auf Seeschlag-                  für je ein Grad Stabilitätsumfang unter 60 Grad
        blenden verzichtet werden.                                       zusätzlich 0,01 m zu dem erforderlichen Min-
        Fahrzeuge, deren Aufbauten oder Deckshäuser in                   desthebelarm vorhanden ist.
        die Pantokarenen eingerechnet sind, müssen auch        9.4   Für vorhandene Ro-Ro-Fahrgastschiffe der Klas-
        in diesem Bereich wirksam wetterdicht verschlos-             sen C und D gelten die Bestimmungen der Regel
        sen sein.                                                    8 des Kapitels II-1 der Anlage zum SOLAS-Über-
8.3.5   Virtuelle Schottendecks und versenkte Salons                 einkommen in der durch Entschließung MSC.12(56)
        Fahrzeuge mit virtuellem Schottendeck oder ver-              geänderten Fassung nicht. Regel 8-2 des Kapitels
        senktem Salon dürfen ausschließlich in der Watt-             II-1 der Anlage zum SOLAS-Übereinkommen in
        fahrt eingesetzt werden.                                     der durch Konferenzdokument vom 29. November
                                                                     1995 (BGBl. II S. 934) eingefügten Fassung ist
8.3.6   Wasserpforten
                                                                     nicht anzuwenden.
        Der Wasserpfortenquerschnitt nach Regel 24 der
        Anlage 1 zum Freibord-Übereinkommen kann um            9.5   Bei Fahrzeugen mit hinten liegender Maschine kann
        höchstens 50 Prozent vermindert werden.                      ein bis zum Freiborddeck oder bis zu einer oberhalb
                                                                     der Tiefladelinie gelegenen wasserdichten Plattform
8.4     Für Sportanglerfahrzeuge und Bäderboote kann die
                                                                     reichendes Hinterpiekschott (Stopfbuchsenschott)
        Berufsgenossenschaft für Transport und Verkehrs-
                                                                     das hintere Maschinenraumschott ersetzen.
        wirtschaft weitergehende Ausnahmen zulassen.
                                                               9.6   Bei Bäderbooten und Sportanglerfahrzeugen sind
9       Unterteilung und Stabilität                                  der Berufsgenossenschaft für Transport und Ver-
9.1     Vorhandene Fahrgastschiffe der Klassen C und D               kehrswirtschaft die Stabilitätsunterlagen zur Prü-
        und alle Fahrgastschiffe mit einer Länge von weni-           fung vorzulegen. Hierzu gehören die Hebelarmkur-
        ger als 24 Metern müssen vorbehaltlich der nach-             ven der statischen Stabilität für die wichtigsten
        folgenden Vorschriften hinsichtlich der Stabilität           Betriebszustände sowie die Auswertungsunterla-
        des unbeschädigten Schiffes die Anforderungen                gen des Krängungsversuches. Ein Nachweis der
        des Codes über die Intaktstabilität erfüllen.                Schwimmfähigkeit im Leckfall ist nicht erforderlich.



                              Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil
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Heft 15 – 2013                                               806                                 VkBl. Amtlicher Teil

10     Maschinen und elektrische Anlagen                         Nr. 154 Bekanntmachung zur Verordnung
10.1   Verbindung zwischen Kommandobrücke und Ma-                        über die Eichung von Binnenschiffen
       schinenraum                                                       (BinSchEO) – Kennbuchstaben der
       Für die Übermittlung von Maschinenkommandos                       Zentralstelle mit ihren Außenstellen
       von der Brücke zu der Stelle im Maschinenraum,                    als Schiffseichamt
       von der aus die Drehzahl und die Schubrichtung der
       Propeller gesteuert werden, muss mindestens ein                                           Bonn, den 10. Juli 2013
       Telegraf oder eine Kommunikationsanlage vorhan-                                           WS25/6264.3/8
       den sein. Die Kommunikationsanlage kann aus
       einem gespeisten Telefon oder einem Drahtlos-
       Telefon mit festmontierter Ladestation bestehen.          Aufgrund des § 3 der Verordnung über die Eichung von
                                                                 Binnenschiffen (BinSchEO) vom 30. Juni 1975 (BGBl. I
10.2   Ruderanlage                                               S. 1785), die zuletzt durch Artikel 2 § 7 der Verordnung
       Fahrgastschiffe müssen mit einer Hauptruderanla-          vom 20. Dezember 2012 (BGBl. I S. 2802) geändert wor-
       ge und einer Hilfsruderanlage ausgerüstet sein,           den ist, werden der Zentralstelle mit ihren Außenstellen
       wobei die Hilfsruderanlage unabhängig vom Ru-             als Schiffseichamt folgende Kennbuchstaben zugeord-
       derschaftdurchmesser einen handhydraulischen              net:
       Antrieb haben kann.                                       1. Außenstelle Berlin             BD
10.3   Hauptstromquellen                                         2. Außenstelle Duisburg           DUD
       Auf jedem Fahrgastschiff müssen zur Aufrecht-             3. Außenstelle Hamburg            HHD
       erhaltung der elektrischen Energieversorgung des
                                                                 4. Außenstelle Magdeburg          MDD
       Antriebes und der notwendigen Hilfseinrichtungen
       mindestens zwei Hauptgeneratoren vorhanden                5. Außenstelle Mannheim           MAD
       sein, wobei einer der Generatoren auch ein Wel-           Die Kennbuchstaben der zwischenzeitlich aufgelösten
       lengenerator oder eine am Antriebsmotor ange-             Schiffseichämter sind nicht mehr zu nutzen und bei Nach-
       hängte Lichtmaschine sein kann.                           eichungen zu ersetzen.
10.4   Notstromquellen                                           Die Bekanntmachung vom 25. April 1991 zur Verordnung
       Sofern die Notstromquelle eine Akkumulatoren-             über die Eichung von Binnenschiffen (VkBl. 1991 S. 444)
       batterie ist, muss ein Betrieb aller Notverbraucher       hebe ich hiermit auf.
       einschließlich der Notbeleuchtung von mindestens
       6 Stunden sichergestellt sein.                                                    Bundesministerium für Verkehr,
                                                                                           Bau und Stadtentwicklung
11     Brandschutz                                                                                Im Auftrag
11.1   Für vorhandene Fahrgastschiffe der Klassen C und                                        Zenon Drozynski
       D, die ausschließlich Tagesfahrten durchführen,
       kann die Nachrüstung einer Feuerlöschanlage für
       Unterkunfts- und Wirtschaftsräume, Treppen-
       schächte und Gänge in erleichterter Form durch            (VkBl. 2013, S.806)
       eine nicht selbsttätig auslösende Anlage oder mo-
       bile Brandbekämpfungseinheiten, die strategisch
       günstig in Brandabschnitten platziert werden und
       aktiv durch die Besatzungen zum Einsatz kommen
       können, vorgenommen werden.
       Feuerlöschanlagen sind so auszulegen, dass eine
       gleichwertige Sicherheit gegenüber dem festen
       Einbau einer Sprinkleranlage erfüllt wird.                Nr. 155 Bekanntmachung des Musters des
11.2   Die Ausrüstung mit Feuerlöschanlagen muss bis                     deutschen Seediensttauglichkeits-
       zum 30. Juni 2014 erfolgen. Die Berufsgenossen-                   zeugnisses
       schaft für Transport und Verkehrswirtschaft kann
       die Frist längstens bis zum 30. November 2014                                        Hamburg, den 24. Juli 2013
       verlängern, wenn der fristgemäßen Ausrüstung                                         Az.: 11-3-0
       wichtige Gründe entgegenstehen und ein begrün-
       deter Ausrüstungszeitplan vorliegt.                       Durch die Dienststelle Schiffssicherheit der BG Verkehr
12     Inkrafttreten                                             wird hiermit das ab dem 1. September 2013 gültige, den
                                                                 Anforderungen des STCW- und Seearbeitsübereinkom-
       Diese Richtlinie tritt am Tag nach ihrer Bekannt-         mens entsprechende Muster des deutschen Seedienst-
       machung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Richtlinie für   tauglichkeitszeugnisses amtlich bekannt gemacht.
       den Bau, die Ausrüstung und den Betrieb von
       Fahrgastschiffen in der Seefahrt (Fahrgastschiffs-
                                                                                          Berufsgenossenschaft für
       richtlinie) vom 16. September 1999 (VkBl. 1999,
                                                                                       Transport und Verkehrswirtschaft
       S. 647) außer Kraft.
                                                                                         Dienststelle Schiffssicherheit
                                                                                                  U. Schmidt
(VkBl. 2013, S. 802)                                                                          Dienststellenleiter



                               Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil
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