VkBl Nr. 9 1967

Verkehrsblatt Nr. 9 1967

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Verkehrsblatt
Amtsblatt des Bundesministers für Verkehr der Bundesrepublik Deutschland
                                                             (VkBI)

                                           INHALTSVERZEICHNIS




                                                      Amtlidier Teil


    Nr.         Dat.           VkBI 1967                Seite        Nr.       Dat.              VkBI 1967                Seite



    Straßenverkehr                                                   Personainach richten
   126 19. 4. 1967 Bekanntmachung zur Verordnung                     138 16. 5. 1967 Stellenausschreibung                   335
          TSF Nr. 4/67                                     298
   127 20. 4. 1967 Bichtlinien ^ür die Prüfung von
          Fahrzeugteilen; hier: Nr. 14a — Nehelschluß-               Aufgebote
          leuchten                                     298
                                                                     138a 15. 5. 1967 Aufbietung verlorener Kraftfahr-
   128 7. 4. 1967 Verkehrszeichen für Wanderpark                          zeug-(Anhänger-)briefe .       .
          plätze                                           298
                                                                     138b 15. 5. 1967 Aufbietung     verlorener Führer
                                                                           scheine
    Binnenschiffahrt
   129 11 4. 1967 Verordnung Nr. 9/67 über die Fest                  138c 15. 5. 1967 Aufbietung von verlorenen Kraft-
       setzung von Entgelten für Verkehrsleistungen                       fahrzeug-(Anhänger-)scheinen und Bescheini
          der Binnenschiffahrt vom 31. März 1967                          gungen über die Zuteilung amtlidier Kenn
          (FD Nr. 3/67 Frachtenausschuß Hamburg) . . 298                   zeichen für zulassungsfreie Fahrzeuge 344a—344pp
   130 21. 4.1967 Verordnung Nr. 10/67 über die Fest
       setzung von Entgelten für Verkehrsleistungen
       der Binnenschiffahrt vom 11. April 1967
          (FD Nr. 4/67 Frachtenausschuß Hamburg). . 299
          1^;      1967 Ungültigkeitserklärung     eines
          Schifferpatents                                  300

   Seeverkehr

   132 13. 4. 1967 Schiffahrtpolizeiliche Anordnung
          über das Fischen auf der Weser                   300
                                                                                     Nichtamtlicher Teil
   Luftfahrt
   133 19. 4. 1967 Prüfordnung für Luftfahrtpersonal
       (LuftPersPO)                                 .      301
   134 14. 4. 1967 Sonderlan^eplatz Arnbruck, Lkr.
       Viechtach . . . . .                        . .      335       Zeitschriftlenschau:
   135 17. 4.1967 Sonderlandeplatz Ingelfingen, Land                        Übersicht                                       336
       kreis Künzelsau                                     335
                                                                            Auslese                                         338
   136 17. 4. 1967 Landeplatz Schwenningen am
       Neckar                                              335
                                                                    •BQcherschau:

   Wasserstraßen                                                            Neuerscheinungen                                340
   137 y. 4. 1967 Einrichtung der Neubauämter Elbe-                         Buchbesprechungen                               340
          Seitenkanal Nord und Süd in Lüneburg und
          Uelzen                                   335               Rechtsprechung                                         342




    21. Jahrgang                             Ausgegeben zu Bonn am 16. Mai 1967                                         Heft 9




Verlagspostamt Dortmund. Beim Ausbleiben des Verkehrsblattes wollen Postbezieher sich lediglich an die liefernden Postämter wenden.
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Heft 9—1967                                                 298                               VkBl Amtlicher Teil




                                           AMTLICHER TEIL

                                                                                 Maßstab ca 1:10, Maße in mm
  Straßenverkehr                                                                                   500

                                                                                100          190           ,      110
Nr. 126   Bekanntmachung                                                               f                  T
          zur Verordnung TSF Nr. 4/67
                               Bonn, den 19. April 1967
                                                                             7r         40 I 70 [40|»0


                                                                                  1
                               StV 3 — 6138 Va/67 III
 Durch die Verordnung TSF Nr. 4/67 über Tarife für
den Güterfernverkehr mit Kraftfahrzeugen vom 19. April
1967 (Bundesanzeiger Nr. 77 vom 22. April 1967) ist der
Reidiskraftwagentarif gemäß Nachtrag 4/67 geändert
worden. Der Nachtrag ist zu beziehen von dem Bundes
verband des Deutschen Güterfernverkehrs (BDF) e. V.,
Frankfurt a. M.-Hausen, Breitenbachstraße 1.

                 Inhalt der Änderung:
1. Änderung der Tarifstellen „Tonwaren" und „Wasser
   glas" in der Gütereinteilung,
2. Sonderregelungen der Tarifentfernungen von und nach
   bestimmten Orten,
3. Änderung und Ergänzung der Ausnahmetarife
   060 (Getreide)
   061 (Apfelsinen usw.)
   512 (Eisen und Stahl)
   761 (Papier, Pappe usw.),
4. Änderung und Neuausgabe des Ausnahmetarifs
   104 (Melasse),
5. Einführung des Ausnahmetarifs 513 (Stahlknüppel),                            75 ^                350                 ^ 75
6. Aufhebung des Ausnahmetarifs Z 17 (Seefische, He
                                                                    Grund: blau; Rand, P und Feld: weiß; Wanderer: schwarz
   ringe usw.) und Einführung des Ausnahmetarifs 190
   (Fische usw.).
                         Der Bundesminister für Verkehr            Das Zeichen ist international vereinbart.
                                   Im Auftrag                                               Der Bundesminister für Verkehr
                                   Dr. Linder                                                                  Im Auftrag
(VkBl 1967 S. 298)                                                                                             Dr. Linder

                                                              (VkBl 1967 S. 298)
Nr. 127   Richtlinien für die Prüfung von Fahrzeug
          teilen;
          hier: Nr. 14a —       Nebelschlußleuditen
                               Bonn, den 20. April 1967            Binnenschiffahrt
                               StV 7 — 8033 T/67 —
  Die mit Verlautbarung vom 27. Juli 1966 — StV 7 —               Nr. 129 Verordnung Nr. 9/67 über die Festsetzung
8123 Va/66 — im Verkehrsblatt 1966 Heft 15 S. 431 ver                     von Entgelten für Verkehrsleistungen
öffentlichten Richtlinien für die Prüfung von Nebelschluß                   der Binnenschiffahrt vom 31. März 1967
leuchten werden wie folgt geändert:                                         (FD Nr. 3/67 Frachtenausschuß Hamburg)
1. In Absatz 1 werden nach dem Wort „vertikal" die                                                       Bonn, den 11. April 1967
   Worte „zur Signalrichtung" eingefügt.                                                                 B 244/2099 H/67
2. In Absatz 2 wird die' Angabe „120 qcm" durch die
                                                                     Nachstehend wird die Verordnung Nr. 9/67 vom 31.
   Angabe „140 qcm" ersetzt.
                                                                  März 1967 nachrichtlich bekanntgegeben. Die Verordnung
                         Der Bundesminister für Verkehr           ist im Bundesanzeiger Nr. 66 vom 7. April 1967 verkün
                                    Im Auftrag                    det worden.
                                   Dr. Linder                                                Der Bundesminister für Verkehr
(VkBl 1967 S. 298)                                                                                           Im Auftrag
                                                                                                         Dr. von Köppen
Nr. 128    Verkehrszeichen für Wanderparkplätze
                                                                                   Verordnung Nr. 9/67
                                Bonn, den 7. April 1967              über die Festsetzung von Entgelten für Verkehrs
                                StV 2 Nr. 2017 G/67                           leistungen der Binnenschiffahrt
  In der 'Öffentlichkeit wird das Verlangen nach der                                   Vom 31. März 1967
Kennzeichnung der Parkplätze, an denen Rundwander
wege beginnen und enden, immer größer. Um einem                     Auf Grund des § 29 Abs. 1 des Gesetzes über den
berechtigten Bedürfnis der Preixis abzuhelfen, bestehen           gewerblichen Binnenschiffsverkehr vom 1. Oktober 1953
daher keine Bedenken, solche Parkplätze durch ein Hin             (Bundesgesetzbl. I S. 1453) in der Fassung des Gesetzes
weiszeichen kenntlich zu machen, das erkennen läßt, daß           vom 1. August 1961 (Bundesgesetzbl. I S. 1163) wird ver
an diesem Parkplatz Rundwanderwege beginnen und                   ordnet:
enden.                                                                                        § 1
  Für die Kennzeichnung der Wanderparkplätze empfehle               (1) Nach Genehmigung gemäß § 28 des Gesetzes über
ich in Übereinstimmung mit den obersten Landesbehör               den gewerblichen Binnenschiffsverkehr werden die vom
den, einheitlich nachstehendes Muster zu verwenden.               Bezirksausschuß Elbe des Frachtenausschusses Hamburg
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VkBl Amtlicher Teil                                            299                                          Heft 9 — 1967


— FD Nr. 3/67 — beschlossenen Entgelte für Verkehrs                                 Verordnung Nr. 10/67
leistungen der Binnenschiffahrt rechtsverbindlich festge              über die Festsetzung von Entgelten für Verkehrs
setzt, und zwar:                                                               leistungen der Binnenschiffahrt
      Frachten für Importkohle                                                       Vom 11. April 1967
      von Hamburg
                                                                     Auf Grund des § 29 Abs. 1 des Gesetzes über den ge
      nach Häfen am Mittellandkanal
                                                                 werblichen Binnenschiffsverkehr vom      1. Oktober 1953
      — Ergänzung zu FTB Reg.Nr. D 402/27 —.
                                                                 (Bundesgesetzbl. I S. 1453) in der Fassung des Gesetzes
  (2) Der Wortlaut des Beschlusses wird im FTB —                 vom 1. August 1961 (Bundesgesetzbl. I S. 1163) wird
Frachten- und Tarifanzeiger der Binnenschiffahrt — Nr. 13        verordnet:
vom 1. April 1967 veröffentlicht werden*).
                                                                                              § 1
                             §2
  Es werden aufgehoben:                                            (1) Nach Genehmigung gemäß § 28 des Gesetzes über
  die von dem Frachtenausschuß Hamburg und den von               den gewerblichen Binnenschiffsverkehr werden rechtsver
ihm   ermächtigten      Bezirksausschüssen    beschlossenen,     bindlich festgesetzt:
durch nachstehende Verordnungen rechtsverbindlich fest               I. die vom Bezirksausschuß Elbe des Frachtenausschus
gesetzten                                                        ses Hamburg — FD Nr. 4/67 — beschlossenen Frachten
   1. Frachten für Zuckerrüben                                          für Kohle
      von Hamburg                                                        von Hamburg
      nach Braunschweig, Hildesheim und Kolenfeld                        nach Berlin;
         — FTB Reg.Nr. D 739/4 —,
                                                                     II. die vom Bezirksausschuß Lübeck des Frachtenaus
      Frachten für Zuckerrüben                                   schusses Hamburg — FD Nr. 4/67 — beschlossenen
      von      Lübeck                                            Frachten
      nach Braunschweig, Hildesheim und Kolenfeld                       für Kohle
         — FTB Reg.Nr. D 739/3 —                                         von   Lübeck
      § 1 Abs. 1 Ziffer II Nr. 1 und Ziffer III Nr. 1 der
                                                                         nach Berlin.
      Verordnung Nr. 3/60 vom 3. Februar 1960 — FD
      Nr. 1/60 — (Bundesanzeiger Nr. 27 vom 10. Fe                 (2) Der Wortlaut der Beschlüsse ist im FTB — Frachten-
      bruar i960);                                               und Tarifanzeiger der Binnenschiffahrt — Nr. 14 vom
   2. Frachten für Zucker                                        8. April 1967 veröffentlicht worden*).
      vön Hamburg                                                                             § 2
      nach Hildesheim, Misburg, Hannover-Nordhafen
               und Hannover-Linden
                                                                     Es werden aufgehoben:
            — FTB Reg.Nr. D 739/5—,                                  die von dem Frachtenausschuß Hamburg und den von
      Frachten für Zucker                 '                      ihm ermächtigten Bezirksausschüssen beschlossenen, durch
      von Hamburg                                                nachstehende Verordnungen rechtsverbindlich festgesetz
                                                                 ten Entgelte für Verkehrsleistungen der Binnenschiffahrt,
      nach Braunschweig                                          und zwar:
         — FTB Reg.Nr. D 739/6 —
      § 1 Abs. 1 Ziffer I Nr. 1 und 2 der Verordnung                  1. Frachten für Kohle
      Nr. 5/60 vom 21. März 1960 — FD Nr. 2/60 —                         von Hamburg
      (Bundesanzeiger Nr. 60 vom 26. März 1960).                         nach Berlin
                                                                           — FTB Reg.Nr. D 402/24 —
                             §3
  Wer vorsätzlich oder fahrlässig gegen diese Verord                    § 1 Abs. 1 Ziffer III der Verordnung Nr. 15/61 vom
nung verstößt, begeht eine Zuwiderhandlung im Sinne                     30. Juni 1961 — FD Nr. 8/61 — (Bundesanzeiger
des § 1 Nr. 8 des Wirtschaftsstrafgesetzes 1954 vom                      Nr. 131 vom 12. Juli 1961),
9. Juli 1954 (Bundesgesetzbl. I S. 175), zuletzt geändert            2. Frachten für Kohle
durch Gesetz vom 21. Dezember 1962 (Bundesgesetzbl. I
S. 761).                                                                 von Hamburg
           .                 §4                                          nach Berlin
  Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überlei                    — Ergänzung zu FTB Reg.Nr. D 402/24 —
tungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1)                  — FTB Reg.Nr. D zu 402/24 —
in Verbindung mit § 44 des Gesetzes über den gewerb                     § 1 Abs. 1 Ziffer I Nr. 1 der Verordnung Nr. 20/64
lichen Binnenschiffsverkehr auch im Land Berlin.                        vom 31. August 1964 — FD Nr. 13/64 — (Bundes
                                                                        anzeiger Nr. 166 vom 8. September 1964),
                             §5
  Diese Verordnung tritt am 15. April 1967 in Kraft.                 3. Frachten für Kohle und Koks
Bonn, den 31. März 1967                                                 von    Lübeck
                           Der Bundesminister für Verkehr               nach Berlin
                                     In Vertretung                         — FTB Reg.Nr. D 408/4 —
                                  Dr. Seiermann                         § 1 Abs. 1 Ziffer IV der Verordnung Nr. 23/66 vom
(VkBl 1967 S. 298)                                                       16. August 1966 — FD Nr. 5/66 — (Bundesanzeiger
                                                                         Nr. 157 vom 24. August 1966).
Nr. 130 Verordnung Nr. 10/67 über die Festsetzung
            von Entgelten für Verkehrsleistungen                                              §3
            der Binnenschiffahrt vom 11. April 1967                Wer vorsätzlich oder fahrlässig gegen diese Verord
            (FD Nr. 4/67 Fraditenausschuß Hamburg)               nung verstößt, begeht eine Zuwiderhandlung im Sinne
                                  Bonn, den 21. April 1967       des § 1 Nr. 8 des Wirtschaftsstrafgesetzes 1954 vom 9.
                                  B 244/2081 H/67                Juli 1954 (Bundesgesetzbl. I S. 175), zuletzt geändert
  Nachstehend wird die Verordnung Nr. 10/67 vom 11.              durch Gesetz vom 21. Dezember 1962 (Bundesgesetzbl. I
April 1967 nachrichtlich bekanntgegeben. Die Verordnung          S. 761).
ist im Bundesanzeiger Nr. 73 vom 18. April 1967 ver
                                                                   *) Der FTB — Frachten- und Tarifanzeiger der Binnenschiff
kündet worden.
                                                                 fahrt — kann von dem Binnenschiffahrts-Verlag GmbH, vorm.
                          Der Bundesminister für Verkehr         Rhein-Verlag, Duisburg-Ruhrort, Dammstraße 15/17, bezogen
                                                                 werden. Die Kosten der Einzelnummer richten sich nach dem
                                    Im Auftrag                   Umfang der jeweiligen Ausgabe des FTB, die nur geschlossen
                                   Marquardt                     zum Preis von 0,25 DM je Blatt DIN A 5 abgegeben wird
3

Heft 9 — 1967                                                  300                            VkB1 AmtIicher Teil


                           §4                                    gesetzbl. II S. 162, 184), zuletzt geändert durch die Ver
  Diese Verordnung gilt nadi § 14 des Dritten Über               ordnung vom 22. Mai 1966 (Bundesgesetzbl. II, S. 299),
leitungsgesetzes vom 4. Januar 1&52 (Bundesgesetzbl. I           wird angeordnel;:
S. 1) in Verbindung mit § 44 des Gesetzes über den ge
werblichen Binnensdiiffsverkehr auch im Land Berlin.                                          §^
                           §5                                      Ergänzend zu § 106 a Abs. 1 und § 49 der Seeschiff
                                                                 fahrtstraßen-Ordnung wird bestimmt:
  Diese Verordnung tritt am 15. April 1967 in Kraft.
Bonn, den 11. April 1967                                           (1) Auf der Weserstrecke vor Bremerhaven von der
                                                                 Verbindungslinie des Imsum-Leitfeuers mit der gegen
                        Der Bundesminister für Verkehr
                                                                 überliegenden Buhne (weiße Tonne auf 53° 36' 38" N,
                                  In Vertretung
                                                                 8° 29' 15" O) bis zu der Verbindungslinie der Nordmole
                                   Wittrock
                                                                 der Geeste mit dem Kirchturm Blexen ist das Fischen
(VkBl 1967 S. 299)
                                                                 mit vor Anker liegenden Fahrzeugen auch außerhalb des
                                                                 Fahrwassers grundsätzlidi verboten.
Nr. 131    Ungültigkeitserklärung        eines    Schiffer
           patents                                                 (2) Ausgenommen von dem Verbot nach Absatz 1 sind
                             Münster, den 17. April 1967         folgende. Bereiche, in denen fischende Fahrzeuge in der
                             B 896 B1                            Zeit vom 1. April bis 15. Oktober ankern dürfen:
 Das von der Wasser- und Schiffahrtsdirektion Münster                 1. Verbindungslinie zwischen der Tonne „B" und der
am 12. Februar 1957 für den Sdiiffer                                     westlichen Wattkante (Buhne),
Alfred S t ü m e r , geb. am 22. Februar 1913 in Ziltendorf,          2. Bereich zwischen der Verbindungslinie Tonne „C'V
ausgestellte Schifferpatent Nr. 297/57 der Klasse I, gültig              westliche Wattkante (Buhne) und einer Linie, die,
für die westdeutschen Kanäle, ist in Verlust geraten und                 parallel hierzu 150 m südlich verläuft,
wird für ungültig erklärt.
                                                                      3. kürzeste Verbindungslinie zwischen der Tonne „D"
                         Wasser- und Schiffahrtsdirektion                und der westlichen Wattkante.
                                    Münster
                                    Im Auftrag                                                §2
                                    Dörholt
                                                                   (1) Auf einem im Bereich des § 1 Abs. 2 vor Anker
(VkBl 1967 S. 300)
                                                                 liegenden fischenden Fahrzeug muß mindestens ein Schiff-
                                                                 fahrtkundiger zur Bewachung anwesend sein.
  Seeverkehr                                                         (2) Der § 58 Abs. 1 der Seeschiffahrtstraßen-Ordnung
                                                                 bleibt durch die vorstehende Anordnung unberührt.
Nr. 132 Sdiiffahrtpolizeilidie Anordnung über das
           Fischen auf der Weser
                                                                                              §3
                             Hamburg, den 13. April 1967
                             — See 2/30 — 23/67 II —               Zuwiderhandlungen gegen diese Anordnung sind Ord
                                                                 nungswidrigkeiten im Sinne cies § 286 Nr. 2 der Seeschiff-
  Nachstehend wird die schiffahrtpolizeilidie Anordnung
                                                                 fahrtstraßen-Ordnung.
über das Fischen auf der Weser bekanntgegeben. Die
Anordnung ist im Bundesanzeiger Nr. 66 vom 7. April                                           §4
1967 verkündet worden.
                                                                     Diese Anordnung tritt am 15. April 1967 in Kraft und
                         Der Bundesminister für Verkehr
                                    Im Auftrag
                                                                 gilt bis zum Ablauf des 14. April 1969.
                                 Dr. Schubert                    Bremen, den 20. März 1967
                                                                 S2/95.6416 Tgb.Nr. 2676/67
             Schiffahrtpolizeilidie Anordnung
             über das Fischen auf der Weser                                               Wasser- und Schiffahrtsdirektion

                     Vom 20. März 1967                                                                 Bremen
                                                                                            D r . -1 n g . S c h a u b e r g e r
  Auf Grund des § 5 Abs. 3 der Seeschiffahrtstraßen-
Ordnung in der Fassung vom 18. März 1961 (Bundes                 (VkBl 1967 S. 300)
4

VkEl A.mtlicher Teil                                       301                                              Heft 9 —1967




 Nr. 133 Prüfordnung für Luftfahrtpersonal (LuftPersPO)
                                                                                                 Bonn, den 19. April 1967
                                                                                                 L 1 - 114 - 207 - 1003 K/67
      Nachstehende Prüfordnung für Luftfahrtpersonal (LuftPersPO) vom 5. April 1967 (Bundesgesetzbl. I S. 413) gebe
 ich nachrichtlich bekannt. Die Verordnung tritt am 1. Mai 1967 in Kraft.
                                                                                          Der Bundesminister für Verkehr
                                                                                                     Im Auftrag
                                                                                                 Dr. Schmidt-Ott
                                            Prüfordnung für Luftfahrtpersonal
                                                     (LuftPersPO)
                                                    Vom 5. April 1967

                   Inhaltsübersicht                                                  Erster Abschnitt
                         Erster Abschnitt   "                       Erlaubnisse und Berechtigungen für Luftfahrer
      Erlaubnisse und Berechtigungen für Luftfahrer
 1. Privatflugzeugführer (§§ 1—5)
                                                                                  1. Privatflugzeugführer
 2. Berufsflugzeugführer 2. Klasse (§§ 6—9)                                                § 1
 3. Berufsflugzeugführer 1. Klasse (§§ 10—13)                                 Fachliche Voraussetzungen
 4. Linienflugzeugführer (§§ 14—17)                             (1) Fachliche Voraussetzungen für den Erwerb der Er
 5. Privathubschrauberführer (§§ 18—22)                       laubnis für Privatflugzeugführer sind
                                                              1. die Motorflugausbildung,
 6. Berufshubschrauberführer (§§ 23—26)
                                                              2. die Berechtigung zur Ausübung des Flügfunkverkehrs.
 7. Linienhubschrauberführer (§§ 27—30)
                                                                (2) Die Motorflugausbildung umfaßt mindestens 40
 8. Führer von Motorseglern (§§ 31 und 32)
                                                              Flugstunden innerhalb der letzten 24 Monate vor Able
 9. Segelflugzeugführer (§§ 33—39)'                           gung der Prüfung nach § 3 auf Flugzeugen verschiedener
10. Ffeiballonführer (§§ 4(K-43)                              Muster, davon 20 Stunden Alleinflug. Für Bewerber, die
11. Luftsdiifführer (§§ 44—^47)                               an einem amtlich anerkannten Ausbildungslehrgang für
12. Führer von Luftfahrzeugen besonderer Art (§ 48)           Privatflugzeugführer teilgenommen haben, ermäßigt sich
                                                              die Motorflugausbildung auf 30 Flugstunden, davon 15
13. Flugnavigatoren (§§ 49—52)                                Stunden Alleinflug. Verteilen sich die Flugstunden nach
14. Flugingenieure (§§ 53—56)                                 Satz 1 auf einen Zeitraum von mehr als 12 Monate, so
15. Bordfunker (§§ 57 und 58)                                 müssen 10 Flugstunden, davon 6 Stunden Alleinflug,
16. Musterberechtigung (§§ 59—61)
                                                              innerhalb der letzten 12 Monate vor der Prüfung liegen.
                                                                (3) In der Motorflugausbildung nach Absatz 2 müssen
17. Instrumentenflugberechtigung (§§ 62—66)
                                                              enthalten sein
18. Berechtigung für Kunstflug, Schleppflug, Wolken
                                                              1. je 50 Starts und Landungen, davon 10 Alleinstarts und
    flug und für das Abstreuen und Absprühen von Stof              10 Alleinlandungen auf 3 verschiedenen Landeplätzen
      fen (§§ 67—71)
                                                                   außerhalb des Flugplatzes, auf dem die Ausbildung
19. Berechtigungen zur praktischen Ausbildung von Luft             durchgeführt wird,
      fahrzeugführern (§§ 72—79)                              2. je 5 An- und Abflüge in Begleitung eines Fluglehrers
                       Zweiter Abschnitt                           mit mindestens einer Zwischenlandung auf einem Ver
                                                                   kehrsflughafen mit Flugverkehrskontrolle,
         Erlaubnisse und Berechtigungen für sonstiges
                       Luftfahrtpersonal                      3. die selbständige Vorbereitung und Durchführung eines
1. Fallschirmabspringer (§§ 80—84)                                 Navigationsdreiecksfluges von mehr als 3 Stunden
                                                                   Flugdauer als Alleinflug mit einer Zwischenlandung
2. Prüfer von Luftfahrtgerät (§§ 85—89)                            auf einem mindestens 100 km entfernten Flugplatz so
3. Flugdienstberater (§§ 90—92)                                   wie einer weiteren Zwischenlandung,
4. Starter und Steuerer von Verkehrszulassungspflichtigen     4. eine theoretische und praktische Einweisung zur Be
     Flugmodellen und von nach § 6 Nr. 10 der Luftver-            herrschung des Flugzeuges in Gefahrenzuständen, dar
     kehrs-Zulassungs-Ordnüng verkehrszulassungspflichti-        unter mindestens je 3 Einweisungsübungen in den Be
     gen Luftfahrtgeräten (§§ 93 und 94)                         reich der Grenzflugzustände, zum rechtzeitigen Erken
                                                                  nen und Beenden des Abkippens und zum Verhindern
                       Dritter Abschnitt
                                                                  einer Weiterentwicklung zum Trudeln,
                  Gemeinsame Vorschriften
                                                             5. 5 Außenlandeübungen in Begleitung eines Fluglehrers
1. Alleinflüge für den E^rwerb oder zur Wiedererlangung           mit oder ohne Aufsetzen,
   einer Erlaubnis oder Berechtigung (§§ 95—97)              6. eine Einweisung in das Verhalten in Notfällen und
2.   Nachweis der fliegerischen und fachlichen Vorausset          bei Unfällen.
     zungen, Flugstundenberechnung und erweiterte Gültig
     keitsdauer einer Erlaubnis (§§ 98—103)                                               § 2
3. Durchführung der Prüfungen, Prüfungsrat (§ 104)                  Erleichterungen für Führer anderer Luftfahrzeuge
4.' Erleichterungen für den Erwerb und die Erneuerung             Segelflugzeugführer, Führer von Motorseglern oder
     von Erlaubnissen, Erlaubnisse für den Bundesgrenz       Drehflüglern können im Falle des § 1 Abs. 2 Satz 1 fünf
     schutz und die Polizei (§§ 105—107)                     zehn Flugstunden, im Falle des § 1 Abs. 2 Satz 2 zehn
                                                             Flugstunden durch den Nachweis von Segelflugzeit oder
5. Zuständige Behörden, Antragstellung und Flugfunkver       Flugzeit auf Motorseglern oder Drehflüglern als verant
     kehr (§§ 108—110)
                                                             wortlicher Luftfahrzeugführer ersetzen. § 1 Abs. 3 bleibt
                       Vierter Abschnitt                     unberührt.
                       Schlußvorschriften                                                 §3
                                                                                       Prüfung
     Auf Grund des § 32 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 4, 5, 9 a            (1) Der Bewerber hat in einer praktischen und theore
und 10 des Luftverkehrsgesetzes in der Fassung vom           tischen Prüfung nachzuweisen, daß er nach seinem prak
22. Oktober 1965 (Bundesgesetzbl. I S. 1729) wird im         tischen Können und seinem fachlichen Wissen die an
Einvernehmen mit dem Bundesminister der Finanzen             einen Privatflugzeugführer zu stellenden Anforderungen
und mit Zustimmung des Bundesrates verordnet:                erfüllt.
5

Heft 9 — 1967                                               302                              VkBl Amtlicher Teil


  (2) Die Prüfung erstreckt sich insbesondere auf             1. 100 Flugstunden als verantwortlicher Flugzeugführer
1. die Kenntnis der einschlägigen Rechts- und Verwal             mit nicht weniger als 40 Stunden überlandflug, in
   tungsvorschriften,                                            denen ein Navigationsflug über eine Gesamtstrecke
                                                                  von 600 km mit mindestens 2 Zwischenlandungen und
2. die notwendigen Kenntnisse und Fähigkeiten zum                 einem zusammenhängenden Flugabschnitt von minde
   Führen und Bedienen von Flugzeugen der Muster, auf              stens 200 km ausgeführt sein muß,
   denen der Bewerber ausgebildet ist oder die als gleich
   wertig anerkannt sind,                                     2. je 10 Nachtstarts und -landungen als verantwortlicher
                                                                  Flugzeugführer,
3. das Verhalten bei gefährlichen Flugzuständen, in Not
   fällen und bei Unfällen.                                   3. eine Ausbildung von 10 Stunden Übungsflug nach In
                                                                  strumenten ohne Sicht nach außen in Begleitung eines
                              §4                                  Fluglehrers.
          Erteilung und.Umfang der Erlaubnis,                                              §7
                      Luftfahrerschein
                                                                                        Prüfung
  (1) Die Erlaubnis wird durch Aushändigung des Luft
fahrerscheins für Privatflugzeugführer nach Muster 1 er           Der Bewerber hat in einer praktischen und theoreti
teilt.                                                        schen Prüfung nachzuweisen, daß er nach seinem prakti
                                                              schen Können unä seinem fachlichen Wissen die an einen
  (2) Die Erlaubnis berechtigt im nichtgewerbsmäßigen         Berufsflugzeugführer 2. Klasse zu stellenden Anforderun
Luftverkehr zu einer nichtgewerbs- und nichtberufsmäßi        gen erfüllt. § 3 Abs. 2 gilt sinngemäß.
gen Tätigkeit.
1. als verantwortlicher oder zweiter Flugzeugführer auf                                    §8
   Flugzeugen der im Luftfahrerschein eingetragenen                       Erteilung und Umfang der Erlaubnis,
   Muster bis zu einem höchstzulässigen Fluggewicht von                             Luftfahrerschein
   5 700 kg,                                                    (1) Die Erlaubnis wird durch Aushändigung des Luft
2. als zweiter Flugzeugführer auf Flugzeugen nicht im         fahrerscheins für Berufsflugzeugführer 2. Klasse nach
   Luftfahrerschein eingetragener Muster bis zu einem         Muster 2 erteilt.
   höchstzulässigen Flüggewicht von 5 700 kg.                     (2) Die Erlaubnis berechtigt zur Tätigkeit
                              §5                              1. als Privatflugzeugführer,
     Gültigkeitsdauer, Verlängerung und Erneuerung
                                                              2. im gewerbs- und nichtgewerbsmäßigen Luftverkehr
                       der Erlaubnis
                                                                 a) als verantwortlicher oder zweiter Flugzeugführer
  (1) Die Erlaubnis wird mit einer Gültigkeitsdauer von             auf Flugzeugen der im Luftfahrerschein eingetrage
24 Monaten erteilt.
                                                                    nen Muster, jedoch mit Ausnahme der Beförderung
  (2) Eine Erlaubnis, deren Gültigkeit noch nicht abge               von Personen, Post oder Fracht, soweit es sich nicht
laufen ist, kann um die Gültigkeitsdauer nach Absatz 1               um Rund- oder Gesundheitsflüge in der Umgebung
verlängert werden, wenn der Bewerber 24 Flugstunden,                 des Startflugplatzes handelt,
darunter 10 Stunden überlandflug, als verantwortlicher            b) als zweiter Flugzeugführer auf Flugzeugen nicht im
Flugzeugführer innerhalb der letzten 24 Monate sowie                 Luftfahrerschein eingetragener Muster bis zu einem
mindestens je 25 Starts und Landungen innerhalb der                  höchstzulässigen Fluggewicht von 5 700 kg, jedoch
letzten 6 Monate vor Stellung des Antrages auf Verlän                mit Ausnahme der Beförderung von Personen, Post
gerung der Erlaubnis nachweist. Bei Flugzeugführern, die             oder Fracht,
eine Gesamtflugzeit von mehr als 250 Stunden auf Flug
zeugen haben, ermäßigt sich die Anzahl der nach Satz 1            c) sofern der Inhaber zur Ausübung des Flugfunkver
nachzuweisenclen Flugstunden auf 18 Stunden. Von den                 kehrs in englischer Sprache berechtigt ist, als ver-
nachzuweisenden Flugstunden können 6 Flugstunden                     wortlicher oder zweiter Flugzeugführer zur Beförde
durch den Nachweis von 6 Flugstunden als verantwort                  rung von Personen, Post oder Fracht auf Flugzeugen
licher Führer von Drehflüglern, Motorseglern oder Segel              der im Luftfahrerschein eingetragenen Muster bis
flugzeugen ersetzt werden.                                           zu einem höchstzulässigen Fluggewicht von 5 700 kg,
                                                                  d) sofern der Inhaber die Instrumentenflugberechtigung
  (3) Eine Erlaubnis, deren Gültigkeit abgelaufen ist,               besitzt, als zweiter Flugzeugführer auf Flugzeugen
kann erneuert werden, wenn der Bewerber innerhalb der                der im Luftfahrerschein eingetragenen Muster bis zu
letzten 24 Monate vor Stellung des Antrages auf Erneu                einem höchstzulässigen Fluggewicht von 20 000 kg
erung der Erlaubnis die in Absatz 2 bestimmten Voraus                einschließlich der Beförderung von Personen, Post
setzungen erfüllt und den in § 1 Abs. 3 Nr. 3 bezeichne              oder Fracht; die Gewichtsbegrenzung entfällt, wenn
ten Navigationsdreiecksflug. unter Aufsicht eines Flug               der Inhaber den theoretischen Teil der Prüfung nach
lehrers durchgeführt hat, Die Erlaubnisbehörde kann die              § 15 bestanden hat,
Erneuerung von einer Prüfung durch einen von ihr be
stimmten Sachverständigen abhängig machen. Für die Er         3. im Bereich der Bundeswehr, des Bundesgrenzschutzes
neuerung einer Erlaubnis, deren Gültigkeit länger als 3            und der Polizei auf Flugzeugen der im Luftfahrer
Jahre abgelaufen ist, hat der Bewerber zusätzlich die             schein eingetragenen Muster im nichtgewerbsmäßigen
theoretische Prüfung nach § 3 zu wiederholen.                      Luftverkehr in berufsmäßiger Ausübung als verant
                                                                   wortlicher oder zweiter Flugzeugführer für technische
           2. Berufsflugzeugführer 2. Klasse                      Zwecke, Ausbildung, Vorführung, Überführung und
                                                                  Beförderung von Personen und Fracht. Das gleiche gilt
                            §6                                    für den Bereich der Luftverkehrsverwaltung, der ge
                Fachliche Voraussetzungen                          meinnützigen Forschungsanstalten, der Entwicklungs
  (1) Fachliche Voraussetzungen für den Erwerb der Er              und Herstellungsbetriebe von Luftfahrgerät sowie der
laubnis für Berufsflugzeugführer 2. Klasse sind
                                                                   sonstigen luftfahrttechnischen Betriebe mit der Maß
                                                                   gabe, daß die Beförderung von Personen und Fracht
1. die Erlaubnis für Privatflugzeugführer,                         nur im Rahmen von Flügen für technische Zwecke,
2. eine praktische Tätigkeit als Flugzeugführer.                    Ausbildung, Vorführung und Überführung zulässig ist.
  (2) Die praktische Tätigkeit als Flugzeugführer muß                                      §9
mindestens 200 Flugstunden innerhalb der letzten 5 Jahre            Gültigkeitsdauer, Verlängerung und Erneuerung
vor Stellung des Antrages auf Erteilung der Erlaubnis                                 der Erlaubnis
umfassen. Für Bewerber, die an einem amtlich anerkann
ten Ausbildungslehrgang für Berufsflugzeugführer 2. Klas        (1) Die Erlaubnis wird erteilt
se teilgenommen haben, ermäßigt sich die Flugzeit auf         1. für die Tätigkeit als Berufsflugzeugführer 2. Klasse mit
150 Stunden.                                                     einer Gültigkeitsdauer von 12 Monaten,
   (3) In der Flugzeit nach Absatz 2 müssen enthalten         2. für die Tätigkeit als Privatflugzeugführer mit einer
                                                                 Gültigkeitsdauer von 24 Monaten.
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VkBl Amtlicher Teil                                         303                                              Heft 9 — 1967


  (2) Eine    Erlaubnis, deren Gültigkeit noch nicht abge             auf Flugzeugen der im Luftfahrerschein eingetra
laufen ist,   kann um die Gültigkeitsdauer nach Absatz 1              genen Muster bis zu 20 000 kg höchstzulässigem
verlängert    werden, wenn der Bewerber 18 Flugstunden,                Fluggewicht,
davon 10      Stunden überlandflug, als verantwortlicher           b) sofern der Inhaber die theoretische Prüfung nach
Flugzeugführer oder 30 Flugstunden als zweiter Flug                   § 15 bestanden hat, als zweiter Flugzeugführer auf
zeugführer innerhalb der letzten 12 Monate sowie einen                Flugzeugen aller im Luftfahrerschein eingetragenen
Start und eine Landung bei Nacht innerhalb der letzten                Muster zur Beförderung von Personen, Post oder
3 Monate vor Stellung des Antrages auf Verlängerung                   Fracht.
der Erlaubnis nachweist.
  (3) Eine Erlaubnis, deren Gültigkeit abgelaufen ist,                                      § 13
kann erneuert werden, wenn der Bewerber innerhalb                    Gültigkeitsdauer, Verlängerung und Erneuerung
der letzten 12 Monate , vor Stellung des Antrages auf                                  der Erlaubnis
Erneuerung der Erlaubnis die in Absatz 2 bestimmten               (1) Die Erlaubnis wird erteilt
Voraussetzungen erfüllt und den in § 6 Abs. 3 Nr. 1 be        1. für die Tätigkeit als Berufsflugzeugführer 1. Klasse
zeichneten Navigationsflug unter Aufsicht eines Flug             für die Gültigkeitsdauer der Instrumentenflugberech
lehrers durchgeführt hat. Die Erlaubnisbehörde kann die            tigung, jedoch höchstens mit einer Gültigkeitsdauer
Erneuerung von einer Prüfung durch einen von ihr be                 von 6 Monaten,
stimmten Sachverständigen abhängig machen. Für die Er
neuerung einer Erlaubnis, deren Gültigkeit länger als 3       2. für die Tätigkeit als Berufsflugzeugführer 2. Klasse
Jahre abgelaufen ist, hat der Bewerber zusätzlich die               mit einer Gültigkeitsdauer von 12 Monaten,
theoretische Prüfung nach § 7 zu wiederholen.                 3. für die Tätigkeit als Privatflugzeugführer mit einer
                                                                 Gültigkeitsdauer von 24 Monaten.
              3. Berufsflugzeugführer 1. Klasse                 (2) Eine Erlaubnis, deren Gültigkeit noch nicht abge
                              § 10
                                                              laufen ist, kann um die Gültigkeitsdauer nach Absatz 1
                                                              verlängert werden, wenn der Bewerber die Gültigkeit
                    Fachliche Vorausetzungen                  der Instrumentenflugberechtigung sowie 30 Flugstunden
  (1) Fachliche Voraussetzungen für den Erwerb der Er         als verantwortlicher oder 45 Stunden als zweiter Rug-
laubnis für Berufsflugzeugführer 1. Klasse sind               zeugführer innerhalb der letzten 6 Monate vor Stellung
Ii die Erlaubnis für Berufsflugzeugführer 2. Klasse,          des Antrages auf Verlängerung der Erlaubnis nachweist.
2. die Instrumentenflugberechtigung,                          In der Flugzeit müssen 3 Starts und 3 Landungen inner
                                                              halb der letzten 3 Monate vor Stellung des Antrages ent
3. eine Einweisung nach § 59 auf einem Flugzeug eines         halten sein.
   Musters mit mehr als 5 700 kg höchstzulässigem Flug
   gewicht,                                                     (3) Eine Erlaubnis, deren Gültigkeit abgelaufen ist,
                                                              kann erneuert werden, wenn der Antragsteller innerhalb
4. eine praktische Tätigkeit als Flugzeugführer.              der letzten 6 Monate vor Stellung des Antrages auf Er
  (2) Die praktische Tätigkeit als Flugzeugführer muß         neuerung der Erlaubnis die in Absatz 2 bestimmten
mindestens 700 Flugstunden innerhalb der letzten 6 Jahre      Voraussetzungen erfüllt hat. Die Erlaubnisbehörde kann
vor Stellung des Antrages auf Erteilung der Erlaubnis         die Erneuerung von einer Prüfung durch einen von ihr
umfassen.                                                     bestimmten Sachverständigen abhängig machen. Für die
  (3) In der Flugzeit nach Absatz 2 müssen enthalten          Erneuerung einer Erlaubnis, deren Gültigkeit länger als
sein                                                          3 Jahre abgelaufen ist, hat der Bewerber zusätzlich die
1. 25 Stunden Nachtflug als verantwortlicher Flugzeug         theoretische Prüfung nach § 11 zu wiederholen.
   führer, davon 10 Stunden Nachtüberlandflug. Die
   10 Stunden Nachtüberlandflug können durch 10 Stun                            4. Linienflugzeugführer
   den überlandflug nach den Instrumentenflugregeln
   nach Erwerb der Instrumentenflugberechtigung ersetzt                                     § 14
                                                                              Fachliche Voraussetzungen
   werden,
                                                                (1) Fachliche Voraussetzungen für den Erwerb der
2. je 10 Nachtstarts und -landungen als verantwortlicher
                                                              Erlaubnis für Linienflugzeugführer sind
   Flugzeugführer,
                                                              1. die Erlaubnis für Berufsflugzeugführer 2. oder
3. weitere 175 Flugstunden als verantwortlicher Flug
                                                                   1. Klasse,
   zeugführer, von depen 50 Flugstunden durch eine
   Tätigkeit als zweiter Flugzeugführer ersetzt werden        2. die Instrumentenflugberechtigung,
   können, wenn hierbei die Tätigkeit des verantwort          3. die Musterberechtigung für ein mehrmotoriges Flug
   lichen Flugzeugführers übernommen und unter dessen            zeug mit mehr als 5 700 kg höchstzulässigem Flug
   Aufsicht ausgeübt worden ist.                                 gewicht,
                                                              4. eine praktische Tätigkeit als Flugzeugführer.
                              § 11
                        Prüfung                                   (2) Die praktische Tätigkeit als Flugzeugführer muß
  (1) Der Bewerber hat in einer praktischen und theore        mindestens 1 200 Flugstunden, davon 400 Stunden im
tischen Prüfung nachzuweisen, daß er nach seinem prak         Linien-    oder linienähnlichen      Verkehr, innerhalb   der
tischen Können und seinem fachlichen Wissen die an            letzten 7 Jahre vor Stellung des Antrages auf Erteilung
einen Berufsflugzeugführer 1. Klasse zu stellenden An         der Erlaubnis umfassen.
forderungen erfüllt. § 3 Abs. 2 gilt sinngemäß.                   (3) In der Flugzeit nach Absatz 2 müssen enthalten
  (2) Die praktische Prüfung soll auf einem mehrmoto          sein
rigen Flügzeug möglichst mit mehr als 5 700 kg höchst         1. 250 Flugstunden als verantwortlicher Flugzeugführer,
zulässigem Fluggewicht durchgeführt werden.                      in denen je 50 Nachtstarts und -landungen sowie
                                                                 100 Stunden überlandflug enthalten sein müssen,
                             § 12
              Erteilung und Umfang der Erlaubnis,             2. weitere 200 Stunden überlandflug als verantwortlicher
                        Luftfahrerschein                         oder zweiter Flugzeugführer,
  (1) Die Erlaubnis wird durch Aushändigung des Luft          3. 100 Stunden Nachtflug als verantwortlicher oder
fahrerscheins für Berufsflugzeugführer 1. Klasse nach            zweiter Flugzeugführer, .
Muster 3 erteilt.                                             4. 75 Stunden Flug nach den Instrumentenflugregeln als
  (2) Die Erlaubnis berechtigt zur Tätigkeit                     verantwortlicher Flugzeugführer bei oder unter
                                                                  " Annahme von Instrumentenflug-Wetterbedingungen
1. als Privatflugzeugführer,
                                                                    nach Erwerb der Instrumentenflugberechtigung, von
2. als Berufsflugzeugführer 2. Klasse,                             denen 25 Stunden durch Übungen auf einem Instru-
3. im gewerbs- und nichtgewerbsmäßigen Luftverkehr                 mentenflugübungsgerät ersetzt werden können.
   a) als verantwortlicher oder zweiter Flugzeugführer         (4) Von der Flugzeit nach Absatz 2 können bis zu
      zur Beförderung von Personen, Post oder Fracht         400 Stunden durch eine jeweils dreifache Anzahl von
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Heft 9:— 1967                                                  304                               VkBl A m t Ii che r• Tei 1


Flugstunden als Flugnavigator oder Flugingenieur im                              5. Privathubschrauberführer
Linienverkehr    oder    linienähnlidien   Verkehr   ersetzt
werden.                                                                                          § 18
  (5) Von der Flugzeit nadi Absatz 3 Nr. 1 können 100,                                Fachliche Voraussetzungen
von der Flugzeit nach Absatz 3 Nr. 4 alle Flugstunden                (1) Fachliche Vorausetzungen für den Erwerb dei Er
durch entsprechende Flugstunden als zweitei: Flugzeug            laubnis für Privathubschrauberführer sind
führer ersetzt werden, wenn hierbei die Tätigkeit des
                                                                 1. die Hubschrauberflugausbildung,
verantwortlichen Flugzeugführers unter dessen Aufsidit
ausgeübt worden ist.                                             2. die Berechtigung zur Ausübung des Flugfunkverkehrs.
                                                                   (2) Die Hubschrauberflugausbildung umfaßt mindestens
                             § 15                                45 Flugstunden innerhalb der letzten 24 Monate vor Ab
                        Prüfung                                  legung der Prüfung n^ch § 20, davon 10 Stunden Allein
  (1) Der Bewerber hat in einer praktischen und theore           flug. Für Bewerber, die an einem amtlich anerkannten
tischen Prüfung nachzuweisen, daß er nach seinem prak            Ausbildungslehrgang für Privathubschrauberführer teil
tischen Können und seinem fadilidien Wissen die an               genommen haben, ermäßigt sich die Hubschrauberflug-
einen Linienflugzeugführer zu stellenden Anforderungen           ausbildung auf 35 Flugstunden, davon 10 Stunden Allein
erfüllt. § 3 Abs. 2 gilt sinngemäß.                              flug. Verteilen sich die Flugstunden nach Satz 1 auf einen
                                                                 Zeitraum von mehr als 12 Monaten, so müssen 20 Flug
  (2) Die praktische Prüfung soll auf einem mehrmoto
                                                                 stunden, davon 6 Stunden Alleinflug, innerhalb der letz
rigen Flugzeug mit mehr als 5 700 kg höchstzulässigem
                                                                 ten 12 Monate vor der Prüfung liegen.
Fluggewidit durchgeführt werden.
                                                                   (3) In der Hubschrauberflugausbildung nach Absatz 2
  (3) Bewerber, die an einem amtlich anerkannten Aus-^
                                                                 müssen enthalten sein:
bildungslehrgang für Linienflugzeugführer teilnehmen
und anschließend im Linien- oder linienähnlichen Luft            1. ein Übungsflug mit 2 Zwischenlandungen in Begleitung
verkehr als Flugzeugführer tätig werden, können die                 eines Fluglehrers, davon eine Landung auf einem Ver
theoretische Prüfung am Schluß des Lehrgangs ohne den               kehrsflughafen mit Flugverkehrskontrolle; jeder Start
Nachweis der vollen Flugzeit nach § 14 ablegen. Die                 ist mit höchstzulässigem Fluggewicht durchzuführen,
praktische Prüfung muß in diesem Falle innerhalb von             2. 15 Außenlandungen auf 5 verschiedenen Geländen,
3 Jahren nach der theoretischen Prüfung abgelegt werden.            davon 5 Alleinlandungen unter Aufsicht eines Flug
In Ausnahmefällen kann die Erlaubnisbehörde die Frist                 lehrers,
auf 4 Jahre verlängern.                                          3. die selbständige Vorbereitung und Durchführung eines
                                                                    überlandfluges von 3 Stunden Flugdauer als Allein
                             § 16
                                                                    flug mit einer Zwischenlandung auf einem wenigstens
             Erteilung und Umfang der Erlaubnis,                    50 km entfernten Flugplatz,
                        Luftfahrerschein
                                                                 4. eine theoretische und praktische Einweisung zur Be
  (1) Die Erlaubnis wird durch Aushändigung des Luft                herrschung des Hubschraubers in Gefahrenzuständen,
fahrerscheins für Linienflugzeugführer nach Muster 4                einschließlich Autorotationsziellandungen,
erteilt.
                                                                 5. eine Einweisung über das Verhalten in Notfällen und
  (2) Die Erlaubnis berechtigt zur Tätigkeit                          bei Unfällen.
1. als Privatflugzeugführer,
                                                                                                § 19
2. als Berufsflugzeugführer 2. und 1. Klasse,
                                                                     Erleichterungen für Führer anderer Luftfahrzeuge
3. im gewerbs- und nichtgewerbsmäßigen Luftverkehr als
                                                                   Flugzeugführer sowie Luftfahrer, die Inhaber einer nach
   verantwortlicher oder zweiter Flugzeugführer zur
                                                                 § 48 erteilten Erlaubnis zum Führen von sonstigen Dreh
   Beförderung von Personen, Post oder Fracht auf Flug
                                                                 flüglern sind, können von den nach § 18 Abs. 2 geforder
   zeugen aller im Luftfahrerschein eingetragenen
   Muster.
                                                                 ten Flugstunden 10 Flugstunden durch den Nachweis von
                                                                 Motorflugzeit oder Flugzeit auf sonstigen Drehflüglern
                              § 17                               als verantwortlicher Luftfahrzeugführer ersetzen. § 18
      Gültigkeitsdauer, Verlängerung und Erneuerung              Abs. 3 bleibt unberührt. Ferner kann der überlandflug
                         der Erlaubnis                           nach § 18 Abs. 3 Nr. 3 durch einen entsprechenden über
  (1) Die Erlaubnis wird erteilt
                                                                 landflug auf sonstigen Drehflüglern ersetzt werden.
1. für die Tätigkeit als Linienflugzeugführer und Berufs                                    § 20
   flugzeugführer 1. Klasse für die Gültigkeitsdauer der                                  Pnifung
   Instruriientenflugberechtigung, jedoch höchstens mit              (1) Der Bewerber hat in einer praktischen und theore
   einer Gültigkeitsdauer von 6 Monaten,                         tischen Prüfung nachzuweisen, daß er nach seinem prak
2. für die Tätigkeit als Berufsflugzeugführer 2. Klasse          tischen Können und seinem fachlichen Wissen die an
   mit einer Gültigkeitsdauer von 12 Monaten,                    einen Privathubschrauberführer zu stellenden Anforde
3. für die Tätigkeit als Privatflugzeugführer mit einer          rungen erfüllt. § 3 Abs. 2 gilt sinngemäß.
   Gültigkeitsdauer von 24 Monaten.                                (2) Für Flugzeugführer oder Führer von sonstigen Dreh
  (2) Eine Erlaubnis, deren Gültigkeit noch nicht abgelau        flüglern kann die theoretische Prüfung auf die den Hub
fen ist, kann um die Gültigkeitsdauer nach Absatz 1 ver          schrauberflug betreffenden Gebiete beschränkt werden.
längert werden, wenn der Bewerber die Gültigkeit der
Instrumentenflugberechtigung sowie 30 Flugstunden als                                           §21
verantwortlicher Flugzeugführer oder 45 Flugstunden als                       Erteilung und Umfang der Erlaubnis,
zweiter Flugzeugführer innerhalb def letzten 6 Monate                                     Luftfahrerschein
vor Stellung des Antrages auf Verlängerung der Erlaub                (1) Die Erlaubnis wird durch Aushändigung des Luft
nis nachweist. In der Flugzeit müssen 3 Starts und               fahrerscheins für Privathubschrauberführer nach Muster 5
3 Landungen innerhalb der letzten 3 Monate vor Stellung          erteilt.
des Antrages enthalten sein.
                                                                   (2) Die Erlaubnis berechtigt im nichtgewerbsmäßigen
  (3) Eine Erlaubnis, deren Gültigkeit abgelaufen ist,           Luftverkehr zu einer nichtgewerbs- und nichtberufs
kann erneuert werden, wenn der Bewerber innerhalb                mäßigen Tätigkeit
der letzten 6 Monate vor Stellung des Antrages auf
                                                                 1. als verantwortlicher oder zweiter Hubschrauberführer
Erneuerung der Erlaubnis die in Absatz 2 bestimmten
Voraussetzungen erfüllt hat. Die Erlaubnisbehörde                     auf Hubschraubern der im Luftfahrerschein eingetra
kann die Erneuerung von einer Prüfung durch einen von                 genen Muster bis zu einem höchstzulässigen Flug
ihr bestimmten Sachverständigen abhängig machen. Für                  gewicht von 5700 kg,
die Erneuerung einer Erlaubnis, deren Gültigkeit länger          2. als     zweiter   Hubschrauberführer     auf   Hubschraubern
als 3 Jahre abgelaufen ist, hat der Bewerber zusätzlich               nicht im Luftfahrerschein eingetragener Muster bis
die theoretische Prüfung nach § 15 Abs. 1 zu wiederholen.             zu einem höchstzulässigen Fluggewicht von 5700 kg.
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VkBl Amtlich et Teil                                        305                                            Heft 9 — 1967



                           § 22                               tischen Können und seinem fachlichen Wissen die an
       Gültigkeitsdauer, Verlängerung und Erneuerung          einen Berufshubschrauberführer zu stellenden Anforde
                       der Erlaubnis                          rungen erfüllt. § 3 Abs. 2 gilt sinngemäß.
  (1) Die Erlaubnis wird mit einer Gültigkeitsdauer von         (2) Die Erlaubnisbehörde kann Berufsflugzeugführer
24 Monaten erteilt.                                           1. Klasse öder Linienflugzeugführer auf Antrag von der
  (2) Eine Erlaubnis, deren Gültigkeit noch nicht abge        theoretischen Prüfung teilweise befreien.
laufen ist, kann um die Gültigkeitsdauer nach Absatz 1
                                                                                           § 25
verlängert werden, wenn der Bewerber 24 Flugstimden
als verantwortlicher Hubschrauberführer innerhalb der                     Erteilung und Umfang der Erlaubnis,
letzten 24 Monate, davon 6 Flugstunden innerhalb der                   ^            Luftfahrerschein
letzten 6 Monate vor Stellung des Antrages auf Verlän             (1) Die Erlaubnis wird durch Aushändigung des Luft-
gerung der Erlaubnis nachweist. Bei Hubschrauberführem,       fahrerscheins für Berufshubschrauberführer nach Muster 6
die eine Gesamtflugzeit von mehr als 250 Stunden als          erteilt.
Hubschrauberführer haben, ermäßigt sich die nachzuwei             (2) Die Erlaubnis berechtigt zur Tätigkeit
sende Flugzeit auf 18 Stimden.
                                                              1. als Privathubschrauberführer,
  (3) Eine Erlaubnis, deren Gültigkeit abgelaufen ist,
kann erneuert werden, wenn der Bewerber innerhalb der         2. im gewerbs- und nichtgewerbsmäßigen Luftverkehr
letzten 24 Monate vor Stellung des Antrages auf Erneue           a) als verantwortlicher Hubschrauberführer auf Hub
rung der Erlaubnis die in Absatz 2 bestimmten Voraus                schraubern der im Luftfahrerschein eingetragenen
setzungen erfüllt und einen Geschicklichkeitsflug unter             Muster, jedoch mit Ausnahme der Beförderung von
Aufsicht eines Fluglehrers durchgeführt hat. Die Erlaub               Personen, Post oder Fracht, soweit es sich nicht um
nisbehörde kann die Erneuerung von einer Prüfung durch                Rund- und Gesundheitsflüge in der Umgebung des
einen von ihr bestimmten Sachverständigen abhängig                    Startflugplatzes handelt,
machen. Für die Erneuerung einer Erlaubnis, deren Gül              b) als zweiter Hubschrauberführer auf Hubschraubern
tigkeit länger als 3 Jahre abgelaufen ist, hat der Bewer              aller Muster bis zu einem höchstzulässigen Flug
ber zusätzlich die theoretische Prüfung nach § 20 zu wie              gewicht von 20000 kg, jedoch mit Ausnahme der
derholen.                                                             Beförderung von Personen, Post oder Fracht, so
  (4) Von der Flugzeit von 24 Stunden nach den Absätzen               weit es sich nicht um Rund- und Gesundheitsflüge
2 und 3 können 6 Stunden durch Flugzeit als verantwort                in der Umgebung des Startflugplatzes handelt,
licher Luftfährzeugführer auf sonstigen Drehflüglern er            c) sofern der Inhaber zur Ausübung des Flugfunk
setzt werden.                                                         verkehrs in englischer Sprache berechtigt ist, zur
                                                                      Beförderung von Personen, Post oder Fracht als
                6. Berufshubschrauberführör                           verantwortlicher   Hubschrauberführer    auf   Hub
                           § 23                                       schraubern der im Luftfahrerschein eingetragenen
                 Fachliche Voraussetzungen                            Muster bis zu einem höchstzulässigen Fluggewicht
                                                                      von 5700 kg und als zweitem Hubschrauberführer
  (1) Fachliche Voraussetzungen für den Erwerb der Er
                                                                      auf Hubschraubern aller im Luftfahrerschein ein
laubnis für Berufshubschrauberführer sind
                                                                      getragenen Muster,
1. die Erlaubnis für Privathubschrauberführer,
                                                              3. im Bereich der Bundeswehr, des Bundesgrenzschutzes
2. eine praktische Tätigkeit als Hubschrauberführer.               und der Polizei auf Hubschraubern der im Luftfahrer
  (2) Die praktische Tätigkeit als Hubschrauberführer              schein eingetragenen Muster im nichtgewerbsmäßigen
muß mindestens 200 Flugstunden innerhalb der letzten               Luftverkehr in berufsmäßiger Ausübung als verant
5 Jahre vor Stellung des Antrages auf Erteilimg der                wortlicher oder zweiter Hubschrauberführer für tech
Erlaubnis umfassen. Für Bewerber, die an einem amtlich             nische Zwecke, Ausbildung, Vorführung, Überführung
anerkannten Ausbildungslehrgang für Berufshubschrau                und Beförderung von Personen und Fracht. Das gleiche
berführer teilgenommen haben, ermäßigt sich die Flug               gilt für den Bereich der gemeinnützigen Forschungs
zeit auf 150 Flugstunden.                                          anstalten mit der Maßgabe, daß die Beförderung von
  (3) In der Flugzeit nach Absatz 2 müssen enthalten               Personen und Fracht nur im Rahmen von Flügen für
sein                                                               technische Zwecke, Ausbildung, Vorführung und Über
1. 35 Flugstunden als verantwortlicher Hubschrauber                führung zulässig ist.
   führer, davon 10 Stunden, in den letzten 6 Monaten
   vor Stellung des Antrages auf Erteilung der Er                                          § 26
   laubnis,                                                                        Gültigkeitsdauer,
   10 Stunden überlandflug, darunter ein Navigations                 Verlängerung und Erneuerung der Erlaubnis
   dreiecksflug als verantwortlicher Hubschrauberführer         (1) Die Erlaubnis wird erteilt
   möglichst über eine Gesamtstrecke von 400 km mit           1. für die Tätigkeit als Berufshubschrauberführer mit
   2 Zwischenlandungen, davon eine Zwischenlandung               einer Gültigkeitsdauer von 12 Monaten,
   auf einem Verkehrsflughafen mit Flugverkehrskon
   trolle,                                                   2. für die Tätigkeit als Privathubschrauberführer mit
                                                                einer Gültigkeitsdauer von 24 Monaten.
3. 5 Außenlandungen in schwierigem Gelände mit Flug
   lehrer,                                                     (2) Eine Erlaubnis, deren Gültigkeit noch nicht abge
                                                             laufen ist, kann um die Gültigkeitsdauer nach Absatz 1-
4. je ein Flug von 15 Minuten Dauer mit starr befestigter    verlängert werden, wenn der Bewerber 18 Flugstunden
   und mit pendelnder Außenlast, deren Gewicht etwa          als verantwortlicher Hubschrauberführer innerhalb der
   ein Zehntel des Leergewichts cies Hubschraubers be        letzten 12 Monate, davon 6 Flugstunden innerhalb der
   tragen soll,                                              letzten 6 Monate, vor Stellung des Antrages auf Verlän
5. Nachtflug mit mindestens 10 Landeanflügen, davon          gerung der Erlaubnis nachweist.
   2 Alleinflüge,                                                 (3) Eine Erlaubnis, deren Gültigkeit abgelaufen ist,
6. Autorotätionsübungen.                                     kann erneuert werden, wenn der Bewerber innerhalb der
  (4) Inhaber einer nach § 48 erteilten Erlaubnis für son    letzten 12 Monate vor Stellung des Antrages auf Erneue
stige Drehflügler sind von dem Erfotdemis des Absatzes       rung der Erlaubnis die in Absatz 2 bestimmten Voraus
3 Nr. 2 befreit. § 19 ist mit der Maßgabe anzuwenden,        setzungen erfüllt und einen Geschicklichkeitsflug unter
daß von der nach Absatz 2 vorgeschriebenen Flugzeit          Aufsicht eines Fluglehrers durchgeführt hat. Die Erlaub
25 Flugstunden ersetzt werden können.                        nisbehörde kann die Erneuerung von einer Prüfung durch
                                                             einen von ihr bestimmten Sachverständigen abhängig
                           § 24                              machen. Für die Erneuerung einer Erlaubnis, deren Gül
                         Prüfung                             tigkeit länger als 3 Jahre abgelaufen ist hat der Bewer
 (1) Der Bewerber hat in einer praktischen und theo          ber zusätzlich die theoretische Prüfung nach § 24 zu
retischen Prüfung nachzuweisen,^ daß er nach seinem prak     wiederholen.
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Heft 9 — 1967                                                    306                              VkBl Amtlicher Teil


                7. Linienhubsdirauberführer                             (3) Eine Erlaubnis, deren Gültigkeit abgelaufen ist,
                                                                   kann erneuert werden, wenn der Bewerber innerhalb
                            § 27                                   der letzten 6 Monate vor Stellung des Antrages auf Er
                Fachliche Voraussetzungen                          neuerung der Erlaubnis die in Absatz 2 bestimmten Vor
  (1) Fadilidie Voraussetzungen für den Erwerb der Er              aussetzungen erfüllt und einen Geschicklichkeitsflug
laubnis für Linienhubschrauberführer sind                          unter Aufsicht eines Fluglehrers durchgeführt hat. Die
1. die Erlaubnis für Berufshubsdirauberführer,                     Erlaubnisbehörde kann die Erneuerung von einer Prüfung
                                                                   durch einen von ihr bestimmten Sachverständigen ab
2. die Berechtigung zur Ausübung des Flugfunkverkehrs              hängig machen. Für die Erneuerung einer Erlaubnis,
   bei Flügen nach den Instrumentenflugregeln,                     deren Gültigkeit länger als 3 Jahre abgelaufen ist, hat
3. eine Einweisung nach § 59 auf mehrmotorigen Hub                 der Bewerber zusätzlich die theoretische Prüfung nach
   schraubern eines Musters mit mehr als 5700 kg hochst            § 28 zu wiederholen.
   zulässigem Fluggewicht,
4. eine praktische Tätigkeit als Drehflügler- oder Flug                             8. Führer von Motorseglern
   zeugführer.
                                                                                                 § 31
  (2) Die praktische Tätigkeit als Drehflügler- oder Flug
                                                                                  Fachliche Voraussetzungen
zeugführer muß mindestens 1200 Stunden innerhalb der
letzten 7 Jahre vor Stellung des Antrages auf Erteilung              (1) Fachliche Voraussetzungen für den Erwerb der Er
der Erlaubnis umfassen.                                            laubnis zum Führen von Motorseglern sind
  (3) In der Flugzeit nach Absatz 2 müssen enthalten               1. die Erlaubnis für Segelflugzeugführer Klasse II oder
sein                                                                  eine Erlaubnis für Flugzeugführer,
1. 250 Flugstunden als verantwortlicher Hubschrauber               2. eine Ausbildung in der praktischen Führung und Be
   führer oder als zweiter Hubschrauberführer, wenn                   dienung von Motorseglern im Normalflug, bei Ge-
   hierbei die Tätigkeit des verantwortlichen Hubschrau                  fahrenzuständen und bei Notverfahren.
   berführers übernommen und unter dessen Aufsicht                      (2) In der Ausbildung nach Absatz 1 Nr. 2 müssen
   ausgeübt worden ist,                                            enthalten sein
2. 300 Stunden überlandflug als verantwortlicher Dreh-             1. sofern die Erlaubnis für den Selbststart von Motor
   flügler- oder Flugzeugführer,                                         seglern erteilt werden soll, 5 Selbststarts ohne Flug
3. 5 Stunden Nachtflug als verantwortlicher Hubschrau                    lehrer,
   berführer.                                                      2. sofern die Erlaubnis für den Start von Motorseglern
  (4) Bei Bewerbern, die mindestens 500 Hubschrauber                  unter Verwendung von Fremdhilfe erteilt werden soll
flugstunden an Stelle der nach Absatz 3 Nr. 1 geforder                a) für Windenstarts 10 Alleinstarts,
ten 250 Flugstunden nachweisen, ermäßigt sich die nach                b) für Flugzeugschleppstarts 5 Alleinstarts,
Absatz 2 geforderte Flugzeit auf 900 Stunden. Absatz 3                c) für eine sonstige Startart 5 Alleinstarts.
Nr. 2 und 3 bleibt unberührt.
                                                                     (3) Der Bundesminister für Verkehr kann allgemein
                            § 28                                   oder im Einzelfall zulassen, daß die Erlaubnis zum Füh
                          Prüfung                                  ren von Motorseglern auch dann erteilt wird, wenn die
  (1) Der Bewerber hat in einer praktischen und theo               Voraussetzung des Absatzes 1 Nr. 1 nicht vorliegt. Für
retischen Prüfung nachzuweisen, daß er nach seinem                 die Ausbildung und die Prüfung sind in diesem Fall die
praktischen Können und seinem fachlichen Wissen die an             Vorschriften des § 33 Abs. 2 und 3 und der §§ 34 und 35
einen Linienhubschrauberführer zu stellenden Anforde               sinngemäß anzuwenden.
rungen erfüllt. § 3 Abs. 2 gilt sinngemäß.                                                       § 32
  (2) Die praktische Prüfung soll auf einem Hubschrauber                        Erteilung, Umfang, Gültigkeitsdauer,
mit mehr als 5700 kg höchstzulässigem Fluggewicht durch                     Verlängerung und Erneuerung der Erlaubnis,
geführt werden.                                                                           Luftfahrerschein
                            § 29                                        (1) Die Erlaubnis wird durch Aushändigung eines auf
           Erteilung und Umfang der Erlaubnis,                     das Führen von Motorseglern beschränkten Luftfahrer
                       Luftfahrersdiein                            scheins nach Muster 8 erteilt. Die zulässige Startart
  (1) Die Erlaubnis wird durch Aushändigung des Luft               wird in den Luftfahrerschein eingetragen.
fahrerscheins für Linienhubschrauberführer nach Muster 7             (2) Für die Gültigkeitsdauer, die Verlängerung und Er
erteilt.                                                           neuerung der Erlaubnis ist § 39 sinngemäß anzuwenden.
  (2) Die Erlaubnis berechtigt zur Tätigkeit                         (3) Die hiernach nachzuweisenden Flugstunden und
1. als Privathubschrauberführer,
                                                                   Starts können Inhaber einer gültigen Erlaubnis für
                                                                   Flugzeugführer durch die gleiche Anzahl von Motor
2. als Berufshubschrauberführer,                                   flugstunden und Starts ersetzen. Inhaber einer Erlaubnis
3. im gewerbs- und nichtgewerbsmäßigen Luftverkehr                 für Segelflugzeugführer können 2 Flugstunden durch
   als verantwortlicher oder zweiter Hubschrauberführer            Flugstunden als verantwortlicher Segelflugzeugführer
   zur Beförderung von Personen, Post oder Fracht auf                  ersetzen. § 39 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt.
   Hubschraubern      aller im     Luftfahrerschein   eingetra
   genen Muster.                                                                       9. Segelflugzeugführer
                             § 30
                                                                                                 § 33 •
                Gültigkeitsdauer, Verlängerung
                 und Erneuerung der Erlaubnis                                         Fachliche Voraussetzungen
  (1) Die Erlaubnis wird erteilt                                         (1) Die Erlaubnis für Segelflugzeugführer wird in den
                                                                       Klassen I und II für die Startarten nach § 38 erteilt.
1. für die Tätigkeit als Linienhubschrauberführer mit
   einer Gültigkeitsdauer von 6 Monaten,                                 (2) Fachliche Voraussetzungen für den Erwerb der Er
                                                                       laubnis Klasse I sind eine Segelflugausbildung, die min
2. für die Tätigkeit als Berufshubschrauberführer mit                  destens 10 Flugstunden innerhalb der letzten 3 Jahre
   einer Gültigkeitsdauer von 12 Monaten,                              vor Ablegung der Prüfung nach § 35, darunter 3 Stunden
3. für die Tätigkeit als Privathubschrauberführer mit                  Alleinflug und mindestens je 20 Starts imd Landungen
   einer Gültigkeitsdauer von 24 Monaten.                              auf Segelflugzeugen verschiedener Muster sowie eine
  (2) Eine Erlaubnis, deren Gültigkeit noch nicht abgelau              theoretische und praktische Einweisung in die Beherr
fen ist, kann um die Gültigkeitsdauer nach Absatz 1 ver                schung des Segelflugzeuges in Gefahrenzuständen, in das
längert werden, wenn der Bewerber 18 Flugstunden als                   Verhalten bei Seilrissen sowie in die Handhabung des
 verantwortlicher Hubschrauberführer innerhalb der letz                Rettungsfallschirmes umfaßt.
 ten 6 Monate vor Stellung des Antrages auf Verlänge                     (3) Fachliche Voraussetzungen für den Erwerb der Er
                                                                       laubnis Klasse II sind eine Segelflugausbildung nach
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