VkBl Nr. 9 1967
Verkehrsblatt Nr. 9 1967
Verkehrsblatt
Amtsblatt des Bundesministers für Verkehr der Bundesrepublik Deutschland
(VkBI)
INHALTSVERZEICHNIS
Amtlidier Teil
Nr. Dat. VkBI 1967 Seite Nr. Dat. VkBI 1967 Seite
Straßenverkehr Personainach richten
126 19. 4. 1967 Bekanntmachung zur Verordnung 138 16. 5. 1967 Stellenausschreibung 335
TSF Nr. 4/67 298
127 20. 4. 1967 Bichtlinien ^ür die Prüfung von
Fahrzeugteilen; hier: Nr. 14a — Nehelschluß- Aufgebote
leuchten 298
138a 15. 5. 1967 Aufbietung verlorener Kraftfahr-
128 7. 4. 1967 Verkehrszeichen für Wanderpark zeug-(Anhänger-)briefe . .
plätze 298
138b 15. 5. 1967 Aufbietung verlorener Führer
scheine
Binnenschiffahrt
129 11 4. 1967 Verordnung Nr. 9/67 über die Fest 138c 15. 5. 1967 Aufbietung von verlorenen Kraft-
setzung von Entgelten für Verkehrsleistungen fahrzeug-(Anhänger-)scheinen und Bescheini
der Binnenschiffahrt vom 31. März 1967 gungen über die Zuteilung amtlidier Kenn
(FD Nr. 3/67 Frachtenausschuß Hamburg) . . 298 zeichen für zulassungsfreie Fahrzeuge 344a—344pp
130 21. 4.1967 Verordnung Nr. 10/67 über die Fest
setzung von Entgelten für Verkehrsleistungen
der Binnenschiffahrt vom 11. April 1967
(FD Nr. 4/67 Frachtenausschuß Hamburg). . 299
1^; 1967 Ungültigkeitserklärung eines
Schifferpatents 300
Seeverkehr
132 13. 4. 1967 Schiffahrtpolizeiliche Anordnung
über das Fischen auf der Weser 300
Nichtamtlicher Teil
Luftfahrt
133 19. 4. 1967 Prüfordnung für Luftfahrtpersonal
(LuftPersPO) . 301
134 14. 4. 1967 Sonderlan^eplatz Arnbruck, Lkr.
Viechtach . . . . . . . 335 Zeitschriftlenschau:
135 17. 4.1967 Sonderlandeplatz Ingelfingen, Land Übersicht 336
kreis Künzelsau 335
Auslese 338
136 17. 4. 1967 Landeplatz Schwenningen am
Neckar 335
•BQcherschau:
Wasserstraßen Neuerscheinungen 340
137 y. 4. 1967 Einrichtung der Neubauämter Elbe- Buchbesprechungen 340
Seitenkanal Nord und Süd in Lüneburg und
Uelzen 335 Rechtsprechung 342
21. Jahrgang Ausgegeben zu Bonn am 16. Mai 1967 Heft 9
Verlagspostamt Dortmund. Beim Ausbleiben des Verkehrsblattes wollen Postbezieher sich lediglich an die liefernden Postämter wenden.
Heft 9—1967 298 VkBl Amtlicher Teil
AMTLICHER TEIL
Maßstab ca 1:10, Maße in mm
Straßenverkehr 500
100 190 , 110
Nr. 126 Bekanntmachung f T
zur Verordnung TSF Nr. 4/67
Bonn, den 19. April 1967
7r 40 I 70 [40|»0
1
StV 3 — 6138 Va/67 III
Durch die Verordnung TSF Nr. 4/67 über Tarife für
den Güterfernverkehr mit Kraftfahrzeugen vom 19. April
1967 (Bundesanzeiger Nr. 77 vom 22. April 1967) ist der
Reidiskraftwagentarif gemäß Nachtrag 4/67 geändert
worden. Der Nachtrag ist zu beziehen von dem Bundes
verband des Deutschen Güterfernverkehrs (BDF) e. V.,
Frankfurt a. M.-Hausen, Breitenbachstraße 1.
Inhalt der Änderung:
1. Änderung der Tarifstellen „Tonwaren" und „Wasser
glas" in der Gütereinteilung,
2. Sonderregelungen der Tarifentfernungen von und nach
bestimmten Orten,
3. Änderung und Ergänzung der Ausnahmetarife
060 (Getreide)
061 (Apfelsinen usw.)
512 (Eisen und Stahl)
761 (Papier, Pappe usw.),
4. Änderung und Neuausgabe des Ausnahmetarifs
104 (Melasse),
5. Einführung des Ausnahmetarifs 513 (Stahlknüppel), 75 ^ 350 ^ 75
6. Aufhebung des Ausnahmetarifs Z 17 (Seefische, He
Grund: blau; Rand, P und Feld: weiß; Wanderer: schwarz
ringe usw.) und Einführung des Ausnahmetarifs 190
(Fische usw.).
Der Bundesminister für Verkehr Das Zeichen ist international vereinbart.
Im Auftrag Der Bundesminister für Verkehr
Dr. Linder Im Auftrag
(VkBl 1967 S. 298) Dr. Linder
(VkBl 1967 S. 298)
Nr. 127 Richtlinien für die Prüfung von Fahrzeug
teilen;
hier: Nr. 14a — Nebelschlußleuditen
Bonn, den 20. April 1967 Binnenschiffahrt
StV 7 — 8033 T/67 —
Die mit Verlautbarung vom 27. Juli 1966 — StV 7 — Nr. 129 Verordnung Nr. 9/67 über die Festsetzung
8123 Va/66 — im Verkehrsblatt 1966 Heft 15 S. 431 ver von Entgelten für Verkehrsleistungen
öffentlichten Richtlinien für die Prüfung von Nebelschluß der Binnenschiffahrt vom 31. März 1967
leuchten werden wie folgt geändert: (FD Nr. 3/67 Frachtenausschuß Hamburg)
1. In Absatz 1 werden nach dem Wort „vertikal" die Bonn, den 11. April 1967
Worte „zur Signalrichtung" eingefügt. B 244/2099 H/67
2. In Absatz 2 wird die' Angabe „120 qcm" durch die
Nachstehend wird die Verordnung Nr. 9/67 vom 31.
Angabe „140 qcm" ersetzt.
März 1967 nachrichtlich bekanntgegeben. Die Verordnung
Der Bundesminister für Verkehr ist im Bundesanzeiger Nr. 66 vom 7. April 1967 verkün
Im Auftrag det worden.
Dr. Linder Der Bundesminister für Verkehr
(VkBl 1967 S. 298) Im Auftrag
Dr. von Köppen
Nr. 128 Verkehrszeichen für Wanderparkplätze
Verordnung Nr. 9/67
Bonn, den 7. April 1967 über die Festsetzung von Entgelten für Verkehrs
StV 2 Nr. 2017 G/67 leistungen der Binnenschiffahrt
In der 'Öffentlichkeit wird das Verlangen nach der Vom 31. März 1967
Kennzeichnung der Parkplätze, an denen Rundwander
wege beginnen und enden, immer größer. Um einem Auf Grund des § 29 Abs. 1 des Gesetzes über den
berechtigten Bedürfnis der Preixis abzuhelfen, bestehen gewerblichen Binnenschiffsverkehr vom 1. Oktober 1953
daher keine Bedenken, solche Parkplätze durch ein Hin (Bundesgesetzbl. I S. 1453) in der Fassung des Gesetzes
weiszeichen kenntlich zu machen, das erkennen läßt, daß vom 1. August 1961 (Bundesgesetzbl. I S. 1163) wird ver
an diesem Parkplatz Rundwanderwege beginnen und ordnet:
enden. § 1
Für die Kennzeichnung der Wanderparkplätze empfehle (1) Nach Genehmigung gemäß § 28 des Gesetzes über
ich in Übereinstimmung mit den obersten Landesbehör den gewerblichen Binnenschiffsverkehr werden die vom
den, einheitlich nachstehendes Muster zu verwenden. Bezirksausschuß Elbe des Frachtenausschusses Hamburg
VkBl Amtlicher Teil 299 Heft 9 — 1967
— FD Nr. 3/67 — beschlossenen Entgelte für Verkehrs Verordnung Nr. 10/67
leistungen der Binnenschiffahrt rechtsverbindlich festge über die Festsetzung von Entgelten für Verkehrs
setzt, und zwar: leistungen der Binnenschiffahrt
Frachten für Importkohle Vom 11. April 1967
von Hamburg
Auf Grund des § 29 Abs. 1 des Gesetzes über den ge
nach Häfen am Mittellandkanal
werblichen Binnenschiffsverkehr vom 1. Oktober 1953
— Ergänzung zu FTB Reg.Nr. D 402/27 —.
(Bundesgesetzbl. I S. 1453) in der Fassung des Gesetzes
(2) Der Wortlaut des Beschlusses wird im FTB — vom 1. August 1961 (Bundesgesetzbl. I S. 1163) wird
Frachten- und Tarifanzeiger der Binnenschiffahrt — Nr. 13 verordnet:
vom 1. April 1967 veröffentlicht werden*).
§ 1
§2
Es werden aufgehoben: (1) Nach Genehmigung gemäß § 28 des Gesetzes über
die von dem Frachtenausschuß Hamburg und den von den gewerblichen Binnenschiffsverkehr werden rechtsver
ihm ermächtigten Bezirksausschüssen beschlossenen, bindlich festgesetzt:
durch nachstehende Verordnungen rechtsverbindlich fest I. die vom Bezirksausschuß Elbe des Frachtenausschus
gesetzten ses Hamburg — FD Nr. 4/67 — beschlossenen Frachten
1. Frachten für Zuckerrüben für Kohle
von Hamburg von Hamburg
nach Braunschweig, Hildesheim und Kolenfeld nach Berlin;
— FTB Reg.Nr. D 739/4 —,
II. die vom Bezirksausschuß Lübeck des Frachtenaus
Frachten für Zuckerrüben schusses Hamburg — FD Nr. 4/67 — beschlossenen
von Lübeck Frachten
nach Braunschweig, Hildesheim und Kolenfeld für Kohle
— FTB Reg.Nr. D 739/3 — von Lübeck
§ 1 Abs. 1 Ziffer II Nr. 1 und Ziffer III Nr. 1 der
nach Berlin.
Verordnung Nr. 3/60 vom 3. Februar 1960 — FD
Nr. 1/60 — (Bundesanzeiger Nr. 27 vom 10. Fe (2) Der Wortlaut der Beschlüsse ist im FTB — Frachten-
bruar i960); und Tarifanzeiger der Binnenschiffahrt — Nr. 14 vom
2. Frachten für Zucker 8. April 1967 veröffentlicht worden*).
vön Hamburg § 2
nach Hildesheim, Misburg, Hannover-Nordhafen
und Hannover-Linden
Es werden aufgehoben:
— FTB Reg.Nr. D 739/5—, die von dem Frachtenausschuß Hamburg und den von
Frachten für Zucker ' ihm ermächtigten Bezirksausschüssen beschlossenen, durch
von Hamburg nachstehende Verordnungen rechtsverbindlich festgesetz
ten Entgelte für Verkehrsleistungen der Binnenschiffahrt,
nach Braunschweig und zwar:
— FTB Reg.Nr. D 739/6 —
§ 1 Abs. 1 Ziffer I Nr. 1 und 2 der Verordnung 1. Frachten für Kohle
Nr. 5/60 vom 21. März 1960 — FD Nr. 2/60 — von Hamburg
(Bundesanzeiger Nr. 60 vom 26. März 1960). nach Berlin
— FTB Reg.Nr. D 402/24 —
§3
Wer vorsätzlich oder fahrlässig gegen diese Verord § 1 Abs. 1 Ziffer III der Verordnung Nr. 15/61 vom
nung verstößt, begeht eine Zuwiderhandlung im Sinne 30. Juni 1961 — FD Nr. 8/61 — (Bundesanzeiger
des § 1 Nr. 8 des Wirtschaftsstrafgesetzes 1954 vom Nr. 131 vom 12. Juli 1961),
9. Juli 1954 (Bundesgesetzbl. I S. 175), zuletzt geändert 2. Frachten für Kohle
durch Gesetz vom 21. Dezember 1962 (Bundesgesetzbl. I
S. 761). von Hamburg
. §4 nach Berlin
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überlei — Ergänzung zu FTB Reg.Nr. D 402/24 —
tungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) — FTB Reg.Nr. D zu 402/24 —
in Verbindung mit § 44 des Gesetzes über den gewerb § 1 Abs. 1 Ziffer I Nr. 1 der Verordnung Nr. 20/64
lichen Binnenschiffsverkehr auch im Land Berlin. vom 31. August 1964 — FD Nr. 13/64 — (Bundes
anzeiger Nr. 166 vom 8. September 1964),
§5
Diese Verordnung tritt am 15. April 1967 in Kraft. 3. Frachten für Kohle und Koks
Bonn, den 31. März 1967 von Lübeck
Der Bundesminister für Verkehr nach Berlin
In Vertretung — FTB Reg.Nr. D 408/4 —
Dr. Seiermann § 1 Abs. 1 Ziffer IV der Verordnung Nr. 23/66 vom
(VkBl 1967 S. 298) 16. August 1966 — FD Nr. 5/66 — (Bundesanzeiger
Nr. 157 vom 24. August 1966).
Nr. 130 Verordnung Nr. 10/67 über die Festsetzung
von Entgelten für Verkehrsleistungen §3
der Binnenschiffahrt vom 11. April 1967 Wer vorsätzlich oder fahrlässig gegen diese Verord
(FD Nr. 4/67 Fraditenausschuß Hamburg) nung verstößt, begeht eine Zuwiderhandlung im Sinne
Bonn, den 21. April 1967 des § 1 Nr. 8 des Wirtschaftsstrafgesetzes 1954 vom 9.
B 244/2081 H/67 Juli 1954 (Bundesgesetzbl. I S. 175), zuletzt geändert
Nachstehend wird die Verordnung Nr. 10/67 vom 11. durch Gesetz vom 21. Dezember 1962 (Bundesgesetzbl. I
April 1967 nachrichtlich bekanntgegeben. Die Verordnung S. 761).
ist im Bundesanzeiger Nr. 73 vom 18. April 1967 ver
*) Der FTB — Frachten- und Tarifanzeiger der Binnenschiff
kündet worden.
fahrt — kann von dem Binnenschiffahrts-Verlag GmbH, vorm.
Der Bundesminister für Verkehr Rhein-Verlag, Duisburg-Ruhrort, Dammstraße 15/17, bezogen
werden. Die Kosten der Einzelnummer richten sich nach dem
Im Auftrag Umfang der jeweiligen Ausgabe des FTB, die nur geschlossen
Marquardt zum Preis von 0,25 DM je Blatt DIN A 5 abgegeben wird
Heft 9 — 1967 300 VkB1 AmtIicher Teil
§4 gesetzbl. II S. 162, 184), zuletzt geändert durch die Ver
Diese Verordnung gilt nadi § 14 des Dritten Über ordnung vom 22. Mai 1966 (Bundesgesetzbl. II, S. 299),
leitungsgesetzes vom 4. Januar 1&52 (Bundesgesetzbl. I wird angeordnel;:
S. 1) in Verbindung mit § 44 des Gesetzes über den ge
werblichen Binnensdiiffsverkehr auch im Land Berlin. §^
§5 Ergänzend zu § 106 a Abs. 1 und § 49 der Seeschiff
fahrtstraßen-Ordnung wird bestimmt:
Diese Verordnung tritt am 15. April 1967 in Kraft.
Bonn, den 11. April 1967 (1) Auf der Weserstrecke vor Bremerhaven von der
Verbindungslinie des Imsum-Leitfeuers mit der gegen
Der Bundesminister für Verkehr
überliegenden Buhne (weiße Tonne auf 53° 36' 38" N,
In Vertretung
8° 29' 15" O) bis zu der Verbindungslinie der Nordmole
Wittrock
der Geeste mit dem Kirchturm Blexen ist das Fischen
(VkBl 1967 S. 299)
mit vor Anker liegenden Fahrzeugen auch außerhalb des
Fahrwassers grundsätzlidi verboten.
Nr. 131 Ungültigkeitserklärung eines Schiffer
patents (2) Ausgenommen von dem Verbot nach Absatz 1 sind
Münster, den 17. April 1967 folgende. Bereiche, in denen fischende Fahrzeuge in der
B 896 B1 Zeit vom 1. April bis 15. Oktober ankern dürfen:
Das von der Wasser- und Schiffahrtsdirektion Münster 1. Verbindungslinie zwischen der Tonne „B" und der
am 12. Februar 1957 für den Sdiiffer westlichen Wattkante (Buhne),
Alfred S t ü m e r , geb. am 22. Februar 1913 in Ziltendorf, 2. Bereich zwischen der Verbindungslinie Tonne „C'V
ausgestellte Schifferpatent Nr. 297/57 der Klasse I, gültig westliche Wattkante (Buhne) und einer Linie, die,
für die westdeutschen Kanäle, ist in Verlust geraten und parallel hierzu 150 m südlich verläuft,
wird für ungültig erklärt.
3. kürzeste Verbindungslinie zwischen der Tonne „D"
Wasser- und Schiffahrtsdirektion und der westlichen Wattkante.
Münster
Im Auftrag §2
Dörholt
(1) Auf einem im Bereich des § 1 Abs. 2 vor Anker
(VkBl 1967 S. 300)
liegenden fischenden Fahrzeug muß mindestens ein Schiff-
fahrtkundiger zur Bewachung anwesend sein.
Seeverkehr (2) Der § 58 Abs. 1 der Seeschiffahrtstraßen-Ordnung
bleibt durch die vorstehende Anordnung unberührt.
Nr. 132 Sdiiffahrtpolizeilidie Anordnung über das
Fischen auf der Weser
§3
Hamburg, den 13. April 1967
— See 2/30 — 23/67 II — Zuwiderhandlungen gegen diese Anordnung sind Ord
nungswidrigkeiten im Sinne cies § 286 Nr. 2 der Seeschiff-
Nachstehend wird die schiffahrtpolizeilidie Anordnung
fahrtstraßen-Ordnung.
über das Fischen auf der Weser bekanntgegeben. Die
Anordnung ist im Bundesanzeiger Nr. 66 vom 7. April §4
1967 verkündet worden.
Diese Anordnung tritt am 15. April 1967 in Kraft und
Der Bundesminister für Verkehr
Im Auftrag
gilt bis zum Ablauf des 14. April 1969.
Dr. Schubert Bremen, den 20. März 1967
S2/95.6416 Tgb.Nr. 2676/67
Schiffahrtpolizeilidie Anordnung
über das Fischen auf der Weser Wasser- und Schiffahrtsdirektion
Vom 20. März 1967 Bremen
D r . -1 n g . S c h a u b e r g e r
Auf Grund des § 5 Abs. 3 der Seeschiffahrtstraßen-
Ordnung in der Fassung vom 18. März 1961 (Bundes (VkBl 1967 S. 300)
VkEl A.mtlicher Teil 301 Heft 9 —1967
Nr. 133 Prüfordnung für Luftfahrtpersonal (LuftPersPO)
Bonn, den 19. April 1967
L 1 - 114 - 207 - 1003 K/67
Nachstehende Prüfordnung für Luftfahrtpersonal (LuftPersPO) vom 5. April 1967 (Bundesgesetzbl. I S. 413) gebe
ich nachrichtlich bekannt. Die Verordnung tritt am 1. Mai 1967 in Kraft.
Der Bundesminister für Verkehr
Im Auftrag
Dr. Schmidt-Ott
Prüfordnung für Luftfahrtpersonal
(LuftPersPO)
Vom 5. April 1967
Inhaltsübersicht Erster Abschnitt
Erster Abschnitt " Erlaubnisse und Berechtigungen für Luftfahrer
Erlaubnisse und Berechtigungen für Luftfahrer
1. Privatflugzeugführer (§§ 1—5)
1. Privatflugzeugführer
2. Berufsflugzeugführer 2. Klasse (§§ 6—9) § 1
3. Berufsflugzeugführer 1. Klasse (§§ 10—13) Fachliche Voraussetzungen
4. Linienflugzeugführer (§§ 14—17) (1) Fachliche Voraussetzungen für den Erwerb der Er
5. Privathubschrauberführer (§§ 18—22) laubnis für Privatflugzeugführer sind
1. die Motorflugausbildung,
6. Berufshubschrauberführer (§§ 23—26)
2. die Berechtigung zur Ausübung des Flügfunkverkehrs.
7. Linienhubschrauberführer (§§ 27—30)
(2) Die Motorflugausbildung umfaßt mindestens 40
8. Führer von Motorseglern (§§ 31 und 32)
Flugstunden innerhalb der letzten 24 Monate vor Able
9. Segelflugzeugführer (§§ 33—39)' gung der Prüfung nach § 3 auf Flugzeugen verschiedener
10. Ffeiballonführer (§§ 4(K-43) Muster, davon 20 Stunden Alleinflug. Für Bewerber, die
11. Luftsdiifführer (§§ 44—^47) an einem amtlich anerkannten Ausbildungslehrgang für
12. Führer von Luftfahrzeugen besonderer Art (§ 48) Privatflugzeugführer teilgenommen haben, ermäßigt sich
die Motorflugausbildung auf 30 Flugstunden, davon 15
13. Flugnavigatoren (§§ 49—52) Stunden Alleinflug. Verteilen sich die Flugstunden nach
14. Flugingenieure (§§ 53—56) Satz 1 auf einen Zeitraum von mehr als 12 Monate, so
15. Bordfunker (§§ 57 und 58) müssen 10 Flugstunden, davon 6 Stunden Alleinflug,
16. Musterberechtigung (§§ 59—61)
innerhalb der letzten 12 Monate vor der Prüfung liegen.
(3) In der Motorflugausbildung nach Absatz 2 müssen
17. Instrumentenflugberechtigung (§§ 62—66)
enthalten sein
18. Berechtigung für Kunstflug, Schleppflug, Wolken
1. je 50 Starts und Landungen, davon 10 Alleinstarts und
flug und für das Abstreuen und Absprühen von Stof 10 Alleinlandungen auf 3 verschiedenen Landeplätzen
fen (§§ 67—71)
außerhalb des Flugplatzes, auf dem die Ausbildung
19. Berechtigungen zur praktischen Ausbildung von Luft durchgeführt wird,
fahrzeugführern (§§ 72—79) 2. je 5 An- und Abflüge in Begleitung eines Fluglehrers
Zweiter Abschnitt mit mindestens einer Zwischenlandung auf einem Ver
kehrsflughafen mit Flugverkehrskontrolle,
Erlaubnisse und Berechtigungen für sonstiges
Luftfahrtpersonal 3. die selbständige Vorbereitung und Durchführung eines
1. Fallschirmabspringer (§§ 80—84) Navigationsdreiecksfluges von mehr als 3 Stunden
Flugdauer als Alleinflug mit einer Zwischenlandung
2. Prüfer von Luftfahrtgerät (§§ 85—89) auf einem mindestens 100 km entfernten Flugplatz so
3. Flugdienstberater (§§ 90—92) wie einer weiteren Zwischenlandung,
4. Starter und Steuerer von Verkehrszulassungspflichtigen 4. eine theoretische und praktische Einweisung zur Be
Flugmodellen und von nach § 6 Nr. 10 der Luftver- herrschung des Flugzeuges in Gefahrenzuständen, dar
kehrs-Zulassungs-Ordnüng verkehrszulassungspflichti- unter mindestens je 3 Einweisungsübungen in den Be
gen Luftfahrtgeräten (§§ 93 und 94) reich der Grenzflugzustände, zum rechtzeitigen Erken
nen und Beenden des Abkippens und zum Verhindern
Dritter Abschnitt
einer Weiterentwicklung zum Trudeln,
Gemeinsame Vorschriften
5. 5 Außenlandeübungen in Begleitung eines Fluglehrers
1. Alleinflüge für den E^rwerb oder zur Wiedererlangung mit oder ohne Aufsetzen,
einer Erlaubnis oder Berechtigung (§§ 95—97) 6. eine Einweisung in das Verhalten in Notfällen und
2. Nachweis der fliegerischen und fachlichen Vorausset bei Unfällen.
zungen, Flugstundenberechnung und erweiterte Gültig
keitsdauer einer Erlaubnis (§§ 98—103) § 2
3. Durchführung der Prüfungen, Prüfungsrat (§ 104) Erleichterungen für Führer anderer Luftfahrzeuge
4.' Erleichterungen für den Erwerb und die Erneuerung Segelflugzeugführer, Führer von Motorseglern oder
von Erlaubnissen, Erlaubnisse für den Bundesgrenz Drehflüglern können im Falle des § 1 Abs. 2 Satz 1 fünf
schutz und die Polizei (§§ 105—107) zehn Flugstunden, im Falle des § 1 Abs. 2 Satz 2 zehn
Flugstunden durch den Nachweis von Segelflugzeit oder
5. Zuständige Behörden, Antragstellung und Flugfunkver Flugzeit auf Motorseglern oder Drehflüglern als verant
kehr (§§ 108—110)
wortlicher Luftfahrzeugführer ersetzen. § 1 Abs. 3 bleibt
Vierter Abschnitt unberührt.
Schlußvorschriften §3
Prüfung
Auf Grund des § 32 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 4, 5, 9 a (1) Der Bewerber hat in einer praktischen und theore
und 10 des Luftverkehrsgesetzes in der Fassung vom tischen Prüfung nachzuweisen, daß er nach seinem prak
22. Oktober 1965 (Bundesgesetzbl. I S. 1729) wird im tischen Können und seinem fachlichen Wissen die an
Einvernehmen mit dem Bundesminister der Finanzen einen Privatflugzeugführer zu stellenden Anforderungen
und mit Zustimmung des Bundesrates verordnet: erfüllt.
Heft 9 — 1967 302 VkBl Amtlicher Teil
(2) Die Prüfung erstreckt sich insbesondere auf 1. 100 Flugstunden als verantwortlicher Flugzeugführer
1. die Kenntnis der einschlägigen Rechts- und Verwal mit nicht weniger als 40 Stunden überlandflug, in
tungsvorschriften, denen ein Navigationsflug über eine Gesamtstrecke
von 600 km mit mindestens 2 Zwischenlandungen und
2. die notwendigen Kenntnisse und Fähigkeiten zum einem zusammenhängenden Flugabschnitt von minde
Führen und Bedienen von Flugzeugen der Muster, auf stens 200 km ausgeführt sein muß,
denen der Bewerber ausgebildet ist oder die als gleich
wertig anerkannt sind, 2. je 10 Nachtstarts und -landungen als verantwortlicher
Flugzeugführer,
3. das Verhalten bei gefährlichen Flugzuständen, in Not
fällen und bei Unfällen. 3. eine Ausbildung von 10 Stunden Übungsflug nach In
strumenten ohne Sicht nach außen in Begleitung eines
§4 Fluglehrers.
Erteilung und.Umfang der Erlaubnis, §7
Luftfahrerschein
Prüfung
(1) Die Erlaubnis wird durch Aushändigung des Luft
fahrerscheins für Privatflugzeugführer nach Muster 1 er Der Bewerber hat in einer praktischen und theoreti
teilt. schen Prüfung nachzuweisen, daß er nach seinem prakti
schen Können unä seinem fachlichen Wissen die an einen
(2) Die Erlaubnis berechtigt im nichtgewerbsmäßigen Berufsflugzeugführer 2. Klasse zu stellenden Anforderun
Luftverkehr zu einer nichtgewerbs- und nichtberufsmäßi gen erfüllt. § 3 Abs. 2 gilt sinngemäß.
gen Tätigkeit.
1. als verantwortlicher oder zweiter Flugzeugführer auf §8
Flugzeugen der im Luftfahrerschein eingetragenen Erteilung und Umfang der Erlaubnis,
Muster bis zu einem höchstzulässigen Fluggewicht von Luftfahrerschein
5 700 kg, (1) Die Erlaubnis wird durch Aushändigung des Luft
2. als zweiter Flugzeugführer auf Flugzeugen nicht im fahrerscheins für Berufsflugzeugführer 2. Klasse nach
Luftfahrerschein eingetragener Muster bis zu einem Muster 2 erteilt.
höchstzulässigen Flüggewicht von 5 700 kg. (2) Die Erlaubnis berechtigt zur Tätigkeit
§5 1. als Privatflugzeugführer,
Gültigkeitsdauer, Verlängerung und Erneuerung
2. im gewerbs- und nichtgewerbsmäßigen Luftverkehr
der Erlaubnis
a) als verantwortlicher oder zweiter Flugzeugführer
(1) Die Erlaubnis wird mit einer Gültigkeitsdauer von auf Flugzeugen der im Luftfahrerschein eingetrage
24 Monaten erteilt.
nen Muster, jedoch mit Ausnahme der Beförderung
(2) Eine Erlaubnis, deren Gültigkeit noch nicht abge von Personen, Post oder Fracht, soweit es sich nicht
laufen ist, kann um die Gültigkeitsdauer nach Absatz 1 um Rund- oder Gesundheitsflüge in der Umgebung
verlängert werden, wenn der Bewerber 24 Flugstunden, des Startflugplatzes handelt,
darunter 10 Stunden überlandflug, als verantwortlicher b) als zweiter Flugzeugführer auf Flugzeugen nicht im
Flugzeugführer innerhalb der letzten 24 Monate sowie Luftfahrerschein eingetragener Muster bis zu einem
mindestens je 25 Starts und Landungen innerhalb der höchstzulässigen Fluggewicht von 5 700 kg, jedoch
letzten 6 Monate vor Stellung des Antrages auf Verlän mit Ausnahme der Beförderung von Personen, Post
gerung der Erlaubnis nachweist. Bei Flugzeugführern, die oder Fracht,
eine Gesamtflugzeit von mehr als 250 Stunden auf Flug
zeugen haben, ermäßigt sich die Anzahl der nach Satz 1 c) sofern der Inhaber zur Ausübung des Flugfunkver
nachzuweisenclen Flugstunden auf 18 Stunden. Von den kehrs in englischer Sprache berechtigt ist, als ver-
nachzuweisenden Flugstunden können 6 Flugstunden wortlicher oder zweiter Flugzeugführer zur Beförde
durch den Nachweis von 6 Flugstunden als verantwort rung von Personen, Post oder Fracht auf Flugzeugen
licher Führer von Drehflüglern, Motorseglern oder Segel der im Luftfahrerschein eingetragenen Muster bis
flugzeugen ersetzt werden. zu einem höchstzulässigen Fluggewicht von 5 700 kg,
d) sofern der Inhaber die Instrumentenflugberechtigung
(3) Eine Erlaubnis, deren Gültigkeit abgelaufen ist, besitzt, als zweiter Flugzeugführer auf Flugzeugen
kann erneuert werden, wenn der Bewerber innerhalb der der im Luftfahrerschein eingetragenen Muster bis zu
letzten 24 Monate vor Stellung des Antrages auf Erneu einem höchstzulässigen Fluggewicht von 20 000 kg
erung der Erlaubnis die in Absatz 2 bestimmten Voraus einschließlich der Beförderung von Personen, Post
setzungen erfüllt und den in § 1 Abs. 3 Nr. 3 bezeichne oder Fracht; die Gewichtsbegrenzung entfällt, wenn
ten Navigationsdreiecksflug. unter Aufsicht eines Flug der Inhaber den theoretischen Teil der Prüfung nach
lehrers durchgeführt hat, Die Erlaubnisbehörde kann die § 15 bestanden hat,
Erneuerung von einer Prüfung durch einen von ihr be
stimmten Sachverständigen abhängig machen. Für die Er 3. im Bereich der Bundeswehr, des Bundesgrenzschutzes
neuerung einer Erlaubnis, deren Gültigkeit länger als 3 und der Polizei auf Flugzeugen der im Luftfahrer
Jahre abgelaufen ist, hat der Bewerber zusätzlich die schein eingetragenen Muster im nichtgewerbsmäßigen
theoretische Prüfung nach § 3 zu wiederholen. Luftverkehr in berufsmäßiger Ausübung als verant
wortlicher oder zweiter Flugzeugführer für technische
2. Berufsflugzeugführer 2. Klasse Zwecke, Ausbildung, Vorführung, Überführung und
Beförderung von Personen und Fracht. Das gleiche gilt
§6 für den Bereich der Luftverkehrsverwaltung, der ge
Fachliche Voraussetzungen meinnützigen Forschungsanstalten, der Entwicklungs
(1) Fachliche Voraussetzungen für den Erwerb der Er und Herstellungsbetriebe von Luftfahrgerät sowie der
laubnis für Berufsflugzeugführer 2. Klasse sind
sonstigen luftfahrttechnischen Betriebe mit der Maß
gabe, daß die Beförderung von Personen und Fracht
1. die Erlaubnis für Privatflugzeugführer, nur im Rahmen von Flügen für technische Zwecke,
2. eine praktische Tätigkeit als Flugzeugführer. Ausbildung, Vorführung und Überführung zulässig ist.
(2) Die praktische Tätigkeit als Flugzeugführer muß §9
mindestens 200 Flugstunden innerhalb der letzten 5 Jahre Gültigkeitsdauer, Verlängerung und Erneuerung
vor Stellung des Antrages auf Erteilung der Erlaubnis der Erlaubnis
umfassen. Für Bewerber, die an einem amtlich anerkann
ten Ausbildungslehrgang für Berufsflugzeugführer 2. Klas (1) Die Erlaubnis wird erteilt
se teilgenommen haben, ermäßigt sich die Flugzeit auf 1. für die Tätigkeit als Berufsflugzeugführer 2. Klasse mit
150 Stunden. einer Gültigkeitsdauer von 12 Monaten,
(3) In der Flugzeit nach Absatz 2 müssen enthalten 2. für die Tätigkeit als Privatflugzeugführer mit einer
Gültigkeitsdauer von 24 Monaten.
VkBl Amtlicher Teil 303 Heft 9 — 1967
(2) Eine Erlaubnis, deren Gültigkeit noch nicht abge auf Flugzeugen der im Luftfahrerschein eingetra
laufen ist, kann um die Gültigkeitsdauer nach Absatz 1 genen Muster bis zu 20 000 kg höchstzulässigem
verlängert werden, wenn der Bewerber 18 Flugstunden, Fluggewicht,
davon 10 Stunden überlandflug, als verantwortlicher b) sofern der Inhaber die theoretische Prüfung nach
Flugzeugführer oder 30 Flugstunden als zweiter Flug § 15 bestanden hat, als zweiter Flugzeugführer auf
zeugführer innerhalb der letzten 12 Monate sowie einen Flugzeugen aller im Luftfahrerschein eingetragenen
Start und eine Landung bei Nacht innerhalb der letzten Muster zur Beförderung von Personen, Post oder
3 Monate vor Stellung des Antrages auf Verlängerung Fracht.
der Erlaubnis nachweist.
(3) Eine Erlaubnis, deren Gültigkeit abgelaufen ist, § 13
kann erneuert werden, wenn der Bewerber innerhalb Gültigkeitsdauer, Verlängerung und Erneuerung
der letzten 12 Monate , vor Stellung des Antrages auf der Erlaubnis
Erneuerung der Erlaubnis die in Absatz 2 bestimmten (1) Die Erlaubnis wird erteilt
Voraussetzungen erfüllt und den in § 6 Abs. 3 Nr. 1 be 1. für die Tätigkeit als Berufsflugzeugführer 1. Klasse
zeichneten Navigationsflug unter Aufsicht eines Flug für die Gültigkeitsdauer der Instrumentenflugberech
lehrers durchgeführt hat. Die Erlaubnisbehörde kann die tigung, jedoch höchstens mit einer Gültigkeitsdauer
Erneuerung von einer Prüfung durch einen von ihr be von 6 Monaten,
stimmten Sachverständigen abhängig machen. Für die Er
neuerung einer Erlaubnis, deren Gültigkeit länger als 3 2. für die Tätigkeit als Berufsflugzeugführer 2. Klasse
Jahre abgelaufen ist, hat der Bewerber zusätzlich die mit einer Gültigkeitsdauer von 12 Monaten,
theoretische Prüfung nach § 7 zu wiederholen. 3. für die Tätigkeit als Privatflugzeugführer mit einer
Gültigkeitsdauer von 24 Monaten.
3. Berufsflugzeugführer 1. Klasse (2) Eine Erlaubnis, deren Gültigkeit noch nicht abge
§ 10
laufen ist, kann um die Gültigkeitsdauer nach Absatz 1
verlängert werden, wenn der Bewerber die Gültigkeit
Fachliche Vorausetzungen der Instrumentenflugberechtigung sowie 30 Flugstunden
(1) Fachliche Voraussetzungen für den Erwerb der Er als verantwortlicher oder 45 Stunden als zweiter Rug-
laubnis für Berufsflugzeugführer 1. Klasse sind zeugführer innerhalb der letzten 6 Monate vor Stellung
Ii die Erlaubnis für Berufsflugzeugführer 2. Klasse, des Antrages auf Verlängerung der Erlaubnis nachweist.
2. die Instrumentenflugberechtigung, In der Flugzeit müssen 3 Starts und 3 Landungen inner
halb der letzten 3 Monate vor Stellung des Antrages ent
3. eine Einweisung nach § 59 auf einem Flugzeug eines halten sein.
Musters mit mehr als 5 700 kg höchstzulässigem Flug
gewicht, (3) Eine Erlaubnis, deren Gültigkeit abgelaufen ist,
kann erneuert werden, wenn der Antragsteller innerhalb
4. eine praktische Tätigkeit als Flugzeugführer. der letzten 6 Monate vor Stellung des Antrages auf Er
(2) Die praktische Tätigkeit als Flugzeugführer muß neuerung der Erlaubnis die in Absatz 2 bestimmten
mindestens 700 Flugstunden innerhalb der letzten 6 Jahre Voraussetzungen erfüllt hat. Die Erlaubnisbehörde kann
vor Stellung des Antrages auf Erteilung der Erlaubnis die Erneuerung von einer Prüfung durch einen von ihr
umfassen. bestimmten Sachverständigen abhängig machen. Für die
(3) In der Flugzeit nach Absatz 2 müssen enthalten Erneuerung einer Erlaubnis, deren Gültigkeit länger als
sein 3 Jahre abgelaufen ist, hat der Bewerber zusätzlich die
1. 25 Stunden Nachtflug als verantwortlicher Flugzeug theoretische Prüfung nach § 11 zu wiederholen.
führer, davon 10 Stunden Nachtüberlandflug. Die
10 Stunden Nachtüberlandflug können durch 10 Stun 4. Linienflugzeugführer
den überlandflug nach den Instrumentenflugregeln
nach Erwerb der Instrumentenflugberechtigung ersetzt § 14
Fachliche Voraussetzungen
werden,
(1) Fachliche Voraussetzungen für den Erwerb der
2. je 10 Nachtstarts und -landungen als verantwortlicher
Erlaubnis für Linienflugzeugführer sind
Flugzeugführer,
1. die Erlaubnis für Berufsflugzeugführer 2. oder
3. weitere 175 Flugstunden als verantwortlicher Flug
1. Klasse,
zeugführer, von depen 50 Flugstunden durch eine
Tätigkeit als zweiter Flugzeugführer ersetzt werden 2. die Instrumentenflugberechtigung,
können, wenn hierbei die Tätigkeit des verantwort 3. die Musterberechtigung für ein mehrmotoriges Flug
lichen Flugzeugführers übernommen und unter dessen zeug mit mehr als 5 700 kg höchstzulässigem Flug
Aufsicht ausgeübt worden ist. gewicht,
4. eine praktische Tätigkeit als Flugzeugführer.
§ 11
Prüfung (2) Die praktische Tätigkeit als Flugzeugführer muß
(1) Der Bewerber hat in einer praktischen und theore mindestens 1 200 Flugstunden, davon 400 Stunden im
tischen Prüfung nachzuweisen, daß er nach seinem prak Linien- oder linienähnlichen Verkehr, innerhalb der
tischen Können und seinem fachlichen Wissen die an letzten 7 Jahre vor Stellung des Antrages auf Erteilung
einen Berufsflugzeugführer 1. Klasse zu stellenden An der Erlaubnis umfassen.
forderungen erfüllt. § 3 Abs. 2 gilt sinngemäß. (3) In der Flugzeit nach Absatz 2 müssen enthalten
(2) Die praktische Prüfung soll auf einem mehrmoto sein
rigen Flügzeug möglichst mit mehr als 5 700 kg höchst 1. 250 Flugstunden als verantwortlicher Flugzeugführer,
zulässigem Fluggewicht durchgeführt werden. in denen je 50 Nachtstarts und -landungen sowie
100 Stunden überlandflug enthalten sein müssen,
§ 12
Erteilung und Umfang der Erlaubnis, 2. weitere 200 Stunden überlandflug als verantwortlicher
Luftfahrerschein oder zweiter Flugzeugführer,
(1) Die Erlaubnis wird durch Aushändigung des Luft 3. 100 Stunden Nachtflug als verantwortlicher oder
fahrerscheins für Berufsflugzeugführer 1. Klasse nach zweiter Flugzeugführer, .
Muster 3 erteilt. 4. 75 Stunden Flug nach den Instrumentenflugregeln als
(2) Die Erlaubnis berechtigt zur Tätigkeit verantwortlicher Flugzeugführer bei oder unter
" Annahme von Instrumentenflug-Wetterbedingungen
1. als Privatflugzeugführer,
nach Erwerb der Instrumentenflugberechtigung, von
2. als Berufsflugzeugführer 2. Klasse, denen 25 Stunden durch Übungen auf einem Instru-
3. im gewerbs- und nichtgewerbsmäßigen Luftverkehr mentenflugübungsgerät ersetzt werden können.
a) als verantwortlicher oder zweiter Flugzeugführer (4) Von der Flugzeit nach Absatz 2 können bis zu
zur Beförderung von Personen, Post oder Fracht 400 Stunden durch eine jeweils dreifache Anzahl von
Heft 9:— 1967 304 VkBl A m t Ii che r• Tei 1
Flugstunden als Flugnavigator oder Flugingenieur im 5. Privathubschrauberführer
Linienverkehr oder linienähnlidien Verkehr ersetzt
werden. § 18
(5) Von der Flugzeit nadi Absatz 3 Nr. 1 können 100, Fachliche Voraussetzungen
von der Flugzeit nach Absatz 3 Nr. 4 alle Flugstunden (1) Fachliche Vorausetzungen für den Erwerb dei Er
durch entsprechende Flugstunden als zweitei: Flugzeug laubnis für Privathubschrauberführer sind
führer ersetzt werden, wenn hierbei die Tätigkeit des
1. die Hubschrauberflugausbildung,
verantwortlichen Flugzeugführers unter dessen Aufsidit
ausgeübt worden ist. 2. die Berechtigung zur Ausübung des Flugfunkverkehrs.
(2) Die Hubschrauberflugausbildung umfaßt mindestens
§ 15 45 Flugstunden innerhalb der letzten 24 Monate vor Ab
Prüfung legung der Prüfung n^ch § 20, davon 10 Stunden Allein
(1) Der Bewerber hat in einer praktischen und theore flug. Für Bewerber, die an einem amtlich anerkannten
tischen Prüfung nachzuweisen, daß er nach seinem prak Ausbildungslehrgang für Privathubschrauberführer teil
tischen Können und seinem fadilidien Wissen die an genommen haben, ermäßigt sich die Hubschrauberflug-
einen Linienflugzeugführer zu stellenden Anforderungen ausbildung auf 35 Flugstunden, davon 10 Stunden Allein
erfüllt. § 3 Abs. 2 gilt sinngemäß. flug. Verteilen sich die Flugstunden nach Satz 1 auf einen
Zeitraum von mehr als 12 Monaten, so müssen 20 Flug
(2) Die praktische Prüfung soll auf einem mehrmoto
stunden, davon 6 Stunden Alleinflug, innerhalb der letz
rigen Flugzeug mit mehr als 5 700 kg höchstzulässigem
ten 12 Monate vor der Prüfung liegen.
Fluggewidit durchgeführt werden.
(3) In der Hubschrauberflugausbildung nach Absatz 2
(3) Bewerber, die an einem amtlich anerkannten Aus-^
müssen enthalten sein:
bildungslehrgang für Linienflugzeugführer teilnehmen
und anschließend im Linien- oder linienähnlichen Luft 1. ein Übungsflug mit 2 Zwischenlandungen in Begleitung
verkehr als Flugzeugführer tätig werden, können die eines Fluglehrers, davon eine Landung auf einem Ver
theoretische Prüfung am Schluß des Lehrgangs ohne den kehrsflughafen mit Flugverkehrskontrolle; jeder Start
Nachweis der vollen Flugzeit nach § 14 ablegen. Die ist mit höchstzulässigem Fluggewicht durchzuführen,
praktische Prüfung muß in diesem Falle innerhalb von 2. 15 Außenlandungen auf 5 verschiedenen Geländen,
3 Jahren nach der theoretischen Prüfung abgelegt werden. davon 5 Alleinlandungen unter Aufsicht eines Flug
In Ausnahmefällen kann die Erlaubnisbehörde die Frist lehrers,
auf 4 Jahre verlängern. 3. die selbständige Vorbereitung und Durchführung eines
überlandfluges von 3 Stunden Flugdauer als Allein
§ 16
flug mit einer Zwischenlandung auf einem wenigstens
Erteilung und Umfang der Erlaubnis, 50 km entfernten Flugplatz,
Luftfahrerschein
4. eine theoretische und praktische Einweisung zur Be
(1) Die Erlaubnis wird durch Aushändigung des Luft herrschung des Hubschraubers in Gefahrenzuständen,
fahrerscheins für Linienflugzeugführer nach Muster 4 einschließlich Autorotationsziellandungen,
erteilt.
5. eine Einweisung über das Verhalten in Notfällen und
(2) Die Erlaubnis berechtigt zur Tätigkeit bei Unfällen.
1. als Privatflugzeugführer,
§ 19
2. als Berufsflugzeugführer 2. und 1. Klasse,
Erleichterungen für Führer anderer Luftfahrzeuge
3. im gewerbs- und nichtgewerbsmäßigen Luftverkehr als
Flugzeugführer sowie Luftfahrer, die Inhaber einer nach
verantwortlicher oder zweiter Flugzeugführer zur
§ 48 erteilten Erlaubnis zum Führen von sonstigen Dreh
Beförderung von Personen, Post oder Fracht auf Flug
flüglern sind, können von den nach § 18 Abs. 2 geforder
zeugen aller im Luftfahrerschein eingetragenen
Muster.
ten Flugstunden 10 Flugstunden durch den Nachweis von
Motorflugzeit oder Flugzeit auf sonstigen Drehflüglern
§ 17 als verantwortlicher Luftfahrzeugführer ersetzen. § 18
Gültigkeitsdauer, Verlängerung und Erneuerung Abs. 3 bleibt unberührt. Ferner kann der überlandflug
der Erlaubnis nach § 18 Abs. 3 Nr. 3 durch einen entsprechenden über
(1) Die Erlaubnis wird erteilt
landflug auf sonstigen Drehflüglern ersetzt werden.
1. für die Tätigkeit als Linienflugzeugführer und Berufs § 20
flugzeugführer 1. Klasse für die Gültigkeitsdauer der Pnifung
Instruriientenflugberechtigung, jedoch höchstens mit (1) Der Bewerber hat in einer praktischen und theore
einer Gültigkeitsdauer von 6 Monaten, tischen Prüfung nachzuweisen, daß er nach seinem prak
2. für die Tätigkeit als Berufsflugzeugführer 2. Klasse tischen Können und seinem fachlichen Wissen die an
mit einer Gültigkeitsdauer von 12 Monaten, einen Privathubschrauberführer zu stellenden Anforde
3. für die Tätigkeit als Privatflugzeugführer mit einer rungen erfüllt. § 3 Abs. 2 gilt sinngemäß.
Gültigkeitsdauer von 24 Monaten. (2) Für Flugzeugführer oder Führer von sonstigen Dreh
(2) Eine Erlaubnis, deren Gültigkeit noch nicht abgelau flüglern kann die theoretische Prüfung auf die den Hub
fen ist, kann um die Gültigkeitsdauer nach Absatz 1 ver schrauberflug betreffenden Gebiete beschränkt werden.
längert werden, wenn der Bewerber die Gültigkeit der
Instrumentenflugberechtigung sowie 30 Flugstunden als §21
verantwortlicher Flugzeugführer oder 45 Flugstunden als Erteilung und Umfang der Erlaubnis,
zweiter Flugzeugführer innerhalb def letzten 6 Monate Luftfahrerschein
vor Stellung des Antrages auf Verlängerung der Erlaub (1) Die Erlaubnis wird durch Aushändigung des Luft
nis nachweist. In der Flugzeit müssen 3 Starts und fahrerscheins für Privathubschrauberführer nach Muster 5
3 Landungen innerhalb der letzten 3 Monate vor Stellung erteilt.
des Antrages enthalten sein.
(2) Die Erlaubnis berechtigt im nichtgewerbsmäßigen
(3) Eine Erlaubnis, deren Gültigkeit abgelaufen ist, Luftverkehr zu einer nichtgewerbs- und nichtberufs
kann erneuert werden, wenn der Bewerber innerhalb mäßigen Tätigkeit
der letzten 6 Monate vor Stellung des Antrages auf
1. als verantwortlicher oder zweiter Hubschrauberführer
Erneuerung der Erlaubnis die in Absatz 2 bestimmten
Voraussetzungen erfüllt hat. Die Erlaubnisbehörde auf Hubschraubern der im Luftfahrerschein eingetra
kann die Erneuerung von einer Prüfung durch einen von genen Muster bis zu einem höchstzulässigen Flug
ihr bestimmten Sachverständigen abhängig machen. Für gewicht von 5700 kg,
die Erneuerung einer Erlaubnis, deren Gültigkeit länger 2. als zweiter Hubschrauberführer auf Hubschraubern
als 3 Jahre abgelaufen ist, hat der Bewerber zusätzlich nicht im Luftfahrerschein eingetragener Muster bis
die theoretische Prüfung nach § 15 Abs. 1 zu wiederholen. zu einem höchstzulässigen Fluggewicht von 5700 kg.
VkBl Amtlich et Teil 305 Heft 9 — 1967
§ 22 tischen Können und seinem fachlichen Wissen die an
Gültigkeitsdauer, Verlängerung und Erneuerung einen Berufshubschrauberführer zu stellenden Anforde
der Erlaubnis rungen erfüllt. § 3 Abs. 2 gilt sinngemäß.
(1) Die Erlaubnis wird mit einer Gültigkeitsdauer von (2) Die Erlaubnisbehörde kann Berufsflugzeugführer
24 Monaten erteilt. 1. Klasse öder Linienflugzeugführer auf Antrag von der
(2) Eine Erlaubnis, deren Gültigkeit noch nicht abge theoretischen Prüfung teilweise befreien.
laufen ist, kann um die Gültigkeitsdauer nach Absatz 1
§ 25
verlängert werden, wenn der Bewerber 24 Flugstimden
als verantwortlicher Hubschrauberführer innerhalb der Erteilung und Umfang der Erlaubnis,
letzten 24 Monate, davon 6 Flugstunden innerhalb der ^ Luftfahrerschein
letzten 6 Monate vor Stellung des Antrages auf Verlän (1) Die Erlaubnis wird durch Aushändigung des Luft-
gerung der Erlaubnis nachweist. Bei Hubschrauberführem, fahrerscheins für Berufshubschrauberführer nach Muster 6
die eine Gesamtflugzeit von mehr als 250 Stunden als erteilt.
Hubschrauberführer haben, ermäßigt sich die nachzuwei (2) Die Erlaubnis berechtigt zur Tätigkeit
sende Flugzeit auf 18 Stimden.
1. als Privathubschrauberführer,
(3) Eine Erlaubnis, deren Gültigkeit abgelaufen ist,
kann erneuert werden, wenn der Bewerber innerhalb der 2. im gewerbs- und nichtgewerbsmäßigen Luftverkehr
letzten 24 Monate vor Stellung des Antrages auf Erneue a) als verantwortlicher Hubschrauberführer auf Hub
rung der Erlaubnis die in Absatz 2 bestimmten Voraus schraubern der im Luftfahrerschein eingetragenen
setzungen erfüllt und einen Geschicklichkeitsflug unter Muster, jedoch mit Ausnahme der Beförderung von
Aufsicht eines Fluglehrers durchgeführt hat. Die Erlaub Personen, Post oder Fracht, soweit es sich nicht um
nisbehörde kann die Erneuerung von einer Prüfung durch Rund- und Gesundheitsflüge in der Umgebung des
einen von ihr bestimmten Sachverständigen abhängig Startflugplatzes handelt,
machen. Für die Erneuerung einer Erlaubnis, deren Gül b) als zweiter Hubschrauberführer auf Hubschraubern
tigkeit länger als 3 Jahre abgelaufen ist, hat der Bewer aller Muster bis zu einem höchstzulässigen Flug
ber zusätzlich die theoretische Prüfung nach § 20 zu wie gewicht von 20000 kg, jedoch mit Ausnahme der
derholen. Beförderung von Personen, Post oder Fracht, so
(4) Von der Flugzeit von 24 Stunden nach den Absätzen weit es sich nicht um Rund- und Gesundheitsflüge
2 und 3 können 6 Stunden durch Flugzeit als verantwort in der Umgebung des Startflugplatzes handelt,
licher Luftfährzeugführer auf sonstigen Drehflüglern er c) sofern der Inhaber zur Ausübung des Flugfunk
setzt werden. verkehrs in englischer Sprache berechtigt ist, zur
Beförderung von Personen, Post oder Fracht als
6. Berufshubschrauberführör verantwortlicher Hubschrauberführer auf Hub
§ 23 schraubern der im Luftfahrerschein eingetragenen
Fachliche Voraussetzungen Muster bis zu einem höchstzulässigen Fluggewicht
von 5700 kg und als zweitem Hubschrauberführer
(1) Fachliche Voraussetzungen für den Erwerb der Er
auf Hubschraubern aller im Luftfahrerschein ein
laubnis für Berufshubschrauberführer sind
getragenen Muster,
1. die Erlaubnis für Privathubschrauberführer,
3. im Bereich der Bundeswehr, des Bundesgrenzschutzes
2. eine praktische Tätigkeit als Hubschrauberführer. und der Polizei auf Hubschraubern der im Luftfahrer
(2) Die praktische Tätigkeit als Hubschrauberführer schein eingetragenen Muster im nichtgewerbsmäßigen
muß mindestens 200 Flugstunden innerhalb der letzten Luftverkehr in berufsmäßiger Ausübung als verant
5 Jahre vor Stellung des Antrages auf Erteilimg der wortlicher oder zweiter Hubschrauberführer für tech
Erlaubnis umfassen. Für Bewerber, die an einem amtlich nische Zwecke, Ausbildung, Vorführung, Überführung
anerkannten Ausbildungslehrgang für Berufshubschrau und Beförderung von Personen und Fracht. Das gleiche
berführer teilgenommen haben, ermäßigt sich die Flug gilt für den Bereich der gemeinnützigen Forschungs
zeit auf 150 Flugstunden. anstalten mit der Maßgabe, daß die Beförderung von
(3) In der Flugzeit nach Absatz 2 müssen enthalten Personen und Fracht nur im Rahmen von Flügen für
sein technische Zwecke, Ausbildung, Vorführung und Über
1. 35 Flugstunden als verantwortlicher Hubschrauber führung zulässig ist.
führer, davon 10 Stunden, in den letzten 6 Monaten
vor Stellung des Antrages auf Erteilung der Er § 26
laubnis, Gültigkeitsdauer,
10 Stunden überlandflug, darunter ein Navigations Verlängerung und Erneuerung der Erlaubnis
dreiecksflug als verantwortlicher Hubschrauberführer (1) Die Erlaubnis wird erteilt
möglichst über eine Gesamtstrecke von 400 km mit 1. für die Tätigkeit als Berufshubschrauberführer mit
2 Zwischenlandungen, davon eine Zwischenlandung einer Gültigkeitsdauer von 12 Monaten,
auf einem Verkehrsflughafen mit Flugverkehrskon
trolle, 2. für die Tätigkeit als Privathubschrauberführer mit
einer Gültigkeitsdauer von 24 Monaten.
3. 5 Außenlandungen in schwierigem Gelände mit Flug
lehrer, (2) Eine Erlaubnis, deren Gültigkeit noch nicht abge
laufen ist, kann um die Gültigkeitsdauer nach Absatz 1-
4. je ein Flug von 15 Minuten Dauer mit starr befestigter verlängert werden, wenn der Bewerber 18 Flugstunden
und mit pendelnder Außenlast, deren Gewicht etwa als verantwortlicher Hubschrauberführer innerhalb der
ein Zehntel des Leergewichts cies Hubschraubers be letzten 12 Monate, davon 6 Flugstunden innerhalb der
tragen soll, letzten 6 Monate, vor Stellung des Antrages auf Verlän
5. Nachtflug mit mindestens 10 Landeanflügen, davon gerung der Erlaubnis nachweist.
2 Alleinflüge, (3) Eine Erlaubnis, deren Gültigkeit abgelaufen ist,
6. Autorotätionsübungen. kann erneuert werden, wenn der Bewerber innerhalb der
(4) Inhaber einer nach § 48 erteilten Erlaubnis für son letzten 12 Monate vor Stellung des Antrages auf Erneue
stige Drehflügler sind von dem Erfotdemis des Absatzes rung der Erlaubnis die in Absatz 2 bestimmten Voraus
3 Nr. 2 befreit. § 19 ist mit der Maßgabe anzuwenden, setzungen erfüllt und einen Geschicklichkeitsflug unter
daß von der nach Absatz 2 vorgeschriebenen Flugzeit Aufsicht eines Fluglehrers durchgeführt hat. Die Erlaub
25 Flugstunden ersetzt werden können. nisbehörde kann die Erneuerung von einer Prüfung durch
einen von ihr bestimmten Sachverständigen abhängig
§ 24 machen. Für die Erneuerung einer Erlaubnis, deren Gül
Prüfung tigkeit länger als 3 Jahre abgelaufen ist hat der Bewer
(1) Der Bewerber hat in einer praktischen und theo ber zusätzlich die theoretische Prüfung nach § 24 zu
retischen Prüfung nachzuweisen,^ daß er nach seinem prak wiederholen.
Heft 9 — 1967 306 VkBl Amtlicher Teil
7. Linienhubsdirauberführer (3) Eine Erlaubnis, deren Gültigkeit abgelaufen ist,
kann erneuert werden, wenn der Bewerber innerhalb
§ 27 der letzten 6 Monate vor Stellung des Antrages auf Er
Fachliche Voraussetzungen neuerung der Erlaubnis die in Absatz 2 bestimmten Vor
(1) Fadilidie Voraussetzungen für den Erwerb der Er aussetzungen erfüllt und einen Geschicklichkeitsflug
laubnis für Linienhubschrauberführer sind unter Aufsicht eines Fluglehrers durchgeführt hat. Die
1. die Erlaubnis für Berufshubsdirauberführer, Erlaubnisbehörde kann die Erneuerung von einer Prüfung
durch einen von ihr bestimmten Sachverständigen ab
2. die Berechtigung zur Ausübung des Flugfunkverkehrs hängig machen. Für die Erneuerung einer Erlaubnis,
bei Flügen nach den Instrumentenflugregeln, deren Gültigkeit länger als 3 Jahre abgelaufen ist, hat
3. eine Einweisung nach § 59 auf mehrmotorigen Hub der Bewerber zusätzlich die theoretische Prüfung nach
schraubern eines Musters mit mehr als 5700 kg hochst § 28 zu wiederholen.
zulässigem Fluggewicht,
4. eine praktische Tätigkeit als Drehflügler- oder Flug 8. Führer von Motorseglern
zeugführer.
§ 31
(2) Die praktische Tätigkeit als Drehflügler- oder Flug
Fachliche Voraussetzungen
zeugführer muß mindestens 1200 Stunden innerhalb der
letzten 7 Jahre vor Stellung des Antrages auf Erteilung (1) Fachliche Voraussetzungen für den Erwerb der Er
der Erlaubnis umfassen. laubnis zum Führen von Motorseglern sind
(3) In der Flugzeit nach Absatz 2 müssen enthalten 1. die Erlaubnis für Segelflugzeugführer Klasse II oder
sein eine Erlaubnis für Flugzeugführer,
1. 250 Flugstunden als verantwortlicher Hubschrauber 2. eine Ausbildung in der praktischen Führung und Be
führer oder als zweiter Hubschrauberführer, wenn dienung von Motorseglern im Normalflug, bei Ge-
hierbei die Tätigkeit des verantwortlichen Hubschrau fahrenzuständen und bei Notverfahren.
berführers übernommen und unter dessen Aufsicht (2) In der Ausbildung nach Absatz 1 Nr. 2 müssen
ausgeübt worden ist, enthalten sein
2. 300 Stunden überlandflug als verantwortlicher Dreh- 1. sofern die Erlaubnis für den Selbststart von Motor
flügler- oder Flugzeugführer, seglern erteilt werden soll, 5 Selbststarts ohne Flug
3. 5 Stunden Nachtflug als verantwortlicher Hubschrau lehrer,
berführer. 2. sofern die Erlaubnis für den Start von Motorseglern
(4) Bei Bewerbern, die mindestens 500 Hubschrauber unter Verwendung von Fremdhilfe erteilt werden soll
flugstunden an Stelle der nach Absatz 3 Nr. 1 geforder a) für Windenstarts 10 Alleinstarts,
ten 250 Flugstunden nachweisen, ermäßigt sich die nach b) für Flugzeugschleppstarts 5 Alleinstarts,
Absatz 2 geforderte Flugzeit auf 900 Stunden. Absatz 3 c) für eine sonstige Startart 5 Alleinstarts.
Nr. 2 und 3 bleibt unberührt.
(3) Der Bundesminister für Verkehr kann allgemein
§ 28 oder im Einzelfall zulassen, daß die Erlaubnis zum Füh
Prüfung ren von Motorseglern auch dann erteilt wird, wenn die
(1) Der Bewerber hat in einer praktischen und theo Voraussetzung des Absatzes 1 Nr. 1 nicht vorliegt. Für
retischen Prüfung nachzuweisen, daß er nach seinem die Ausbildung und die Prüfung sind in diesem Fall die
praktischen Können und seinem fachlichen Wissen die an Vorschriften des § 33 Abs. 2 und 3 und der §§ 34 und 35
einen Linienhubschrauberführer zu stellenden Anforde sinngemäß anzuwenden.
rungen erfüllt. § 3 Abs. 2 gilt sinngemäß. § 32
(2) Die praktische Prüfung soll auf einem Hubschrauber Erteilung, Umfang, Gültigkeitsdauer,
mit mehr als 5700 kg höchstzulässigem Fluggewicht durch Verlängerung und Erneuerung der Erlaubnis,
geführt werden. Luftfahrerschein
§ 29 (1) Die Erlaubnis wird durch Aushändigung eines auf
Erteilung und Umfang der Erlaubnis, das Führen von Motorseglern beschränkten Luftfahrer
Luftfahrersdiein scheins nach Muster 8 erteilt. Die zulässige Startart
(1) Die Erlaubnis wird durch Aushändigung des Luft wird in den Luftfahrerschein eingetragen.
fahrerscheins für Linienhubschrauberführer nach Muster 7 (2) Für die Gültigkeitsdauer, die Verlängerung und Er
erteilt. neuerung der Erlaubnis ist § 39 sinngemäß anzuwenden.
(2) Die Erlaubnis berechtigt zur Tätigkeit (3) Die hiernach nachzuweisenden Flugstunden und
1. als Privathubschrauberführer,
Starts können Inhaber einer gültigen Erlaubnis für
Flugzeugführer durch die gleiche Anzahl von Motor
2. als Berufshubschrauberführer, flugstunden und Starts ersetzen. Inhaber einer Erlaubnis
3. im gewerbs- und nichtgewerbsmäßigen Luftverkehr für Segelflugzeugführer können 2 Flugstunden durch
als verantwortlicher oder zweiter Hubschrauberführer Flugstunden als verantwortlicher Segelflugzeugführer
zur Beförderung von Personen, Post oder Fracht auf ersetzen. § 39 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt.
Hubschraubern aller im Luftfahrerschein eingetra
genen Muster. 9. Segelflugzeugführer
§ 30
§ 33 •
Gültigkeitsdauer, Verlängerung
und Erneuerung der Erlaubnis Fachliche Voraussetzungen
(1) Die Erlaubnis wird erteilt (1) Die Erlaubnis für Segelflugzeugführer wird in den
Klassen I und II für die Startarten nach § 38 erteilt.
1. für die Tätigkeit als Linienhubschrauberführer mit
einer Gültigkeitsdauer von 6 Monaten, (2) Fachliche Voraussetzungen für den Erwerb der Er
laubnis Klasse I sind eine Segelflugausbildung, die min
2. für die Tätigkeit als Berufshubschrauberführer mit destens 10 Flugstunden innerhalb der letzten 3 Jahre
einer Gültigkeitsdauer von 12 Monaten, vor Ablegung der Prüfung nach § 35, darunter 3 Stunden
3. für die Tätigkeit als Privathubschrauberführer mit Alleinflug und mindestens je 20 Starts imd Landungen
einer Gültigkeitsdauer von 24 Monaten. auf Segelflugzeugen verschiedener Muster sowie eine
(2) Eine Erlaubnis, deren Gültigkeit noch nicht abgelau theoretische und praktische Einweisung in die Beherr
fen ist, kann um die Gültigkeitsdauer nach Absatz 1 ver schung des Segelflugzeuges in Gefahrenzuständen, in das
längert werden, wenn der Bewerber 18 Flugstunden als Verhalten bei Seilrissen sowie in die Handhabung des
verantwortlicher Hubschrauberführer innerhalb der letz Rettungsfallschirmes umfaßt.
ten 6 Monate vor Stellung des Antrages auf Verlänge (3) Fachliche Voraussetzungen für den Erwerb der Er
laubnis Klasse II sind eine Segelflugausbildung nach