VkBl Nr. 9 1967

Verkehrsblatt Nr. 9 1967

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VkBl Amtlicher Teil .                                         307                                          Heft 9 — 1967



Absatz 2 und zusätzlich 20 Stunden Alleinflug auf ein-          ein Rechteck von 50 X 250 m Größe unter Aufsicht eines
oder mehrsitzigen Segelflugzeugen, in denen mindestens          Fluglehrers durchgeführt hat. Die Erneuerung einer Er
je 20 Starts und Landungen auf mehrsitzigen Segelflug           laubnis, deren Gültigkeit länger als 5 Jahre abgelaufen
zeugen enthalten sein müssen.                                   ist, kann zusätzlich von einer Prüfung durch einen von
                           § 34
                                                                der Erlaubnisbehörde bestimmten Sachverständigen ab
                                                                hängig gemacht werden.
    Erlelditerungen für Führer anderer Luftfahrzeuge
  Flugzeugführer und Führer von Motorseglern können                                10. Freiballonführer
für den Erwerb der Erlaubnis für Segelflugzeugführer
Klasse I eineinhalb, für den Erwerb der Erlaubnis für                                        § 40
Segelflugzeugführer Klasse II zehn Segelflugstunden                              Fachliche Voraussetzungen
durdi Motorflugzeit oder Flugzeit auf Motorseglern er               (1) Fachliche Voraussetzungen für den Erwerb der Er
setzen.
                                                                laubnis für Freiballonführer sind
                           § 35
                                                                1. die Freiballonführerausbildung,
           Prüfung für Segelflugzeugführer
                                                                2. die Berechtigung zur Ausübung des Flugfunkverkehrs.
  Der Bewerber hat in einer praktischen und theoreti
schen Prüfung nachzuweisen, daß er nach seinem prak               (2) Die Freiballonführerausbildung umfaßt mindestens
tischen Können" und seinem fachlichen Wissen die an             6 Ausbildungsfahrten innerhalb der letzten 3 Jahre vor
einen Segelflugzeugführer zu stellenden Anforderungen           Ablegung der Prüfung nach § 41 mit einer durchschnitt
erfüllt. § 3 Abs. 2 gilt sinngemäß.                             lichen Dauer von je 2 Stunden.
                           § 36                                   (3) In den Ausbildungsfahrten nach Absatz 2 müssen
                                                                enthalten sein;
   Erleichterung der Prüfung für Segelflugzeugführer
                         Klasse II                              1. soweit möglich eine Fahrt mit Leuchtgas- und eine
                                                                   Fahrt mit Wasserstoffüllung,
  Zum Erwerb der Erlaubnis für Segelflugzeugführer
Klasse II bedarf es der Prüfung nach § 35 nicht, wenn der       2. eine Fahrt in den .Monaten Mai bis einschließlich
Bewerber die Erlaubnis für Segelflugzeugführer Klasse I              September bei Temperaturen über 20° Celsius, ge
besitzt.                                                             messen in Bodennähe,
                           § 37                                 3. eine Fahrt in den Monaten November bis einschließ
           Erteilung und Umfang der Erlaubnis,                     lich Februar.
                      Luftfahrerschein
                                                                                            § 41
  (1) Die Erlaubnis wird durch Aushändigung des Luft                                  Prüfung
fahrerscheins für Segelflugzeugführer nach Muster 8 er
teilt. Die Klasse cler Erlaubnis und die zulässige Startart       Der Bewerber hat in einer praktischen und theoreti
nach § 38 werden in den Luftfahrerschein eingetragen.           schen Prüfung nachzuweisen, daß er nach seinem prak
                                                                tischen Können und seinem fachlichen Wissen die an
  (2) Die Erlaubnis für Segelflugzeugführer Klasse I            einen Freiballonführer zu stellenden Anforderungen er
berechtigt zum Führen einsitziger Segelflugzeuge sowie          füllt. § 3 Abs. 2 gilt sinngemäß.
mehrsitziger Segelflugzeuge im Alleinflug.
  (3) Die Erlaubnis für Segelflugzeugführer Klasse II                                       § 42
berechtigt zur Tätigkeit als Segelflugzeugführer Klasse I                  Erteilung und Umfang der Erlaubnis,
sowie zur Mitnahme von Personen in mehrsitzigen Segel                                 Luftfahrersdiein
flugzeugen.                                                         (1) Die Erlaubnis wird durch Aushändigung des Luft
                           § 38                                 fahrerscheins für Freiballonführer nach Muster 9 erteilt.
                  Zulässige Startarten           '                (2) Die Erlaubnis berechtigt zum Führen von Frei
  Die Erlaubnis nach § 37 wird für diejenigen Startarten        ballonen am Tage. Sie kann auf das Führen von Frei
erteilt, in denen der Bewerber ausgebildet worden ist.          ballonen bei Nacht erweitert werden, wenn der Bewerber
Die Ausbildung muß mindestens umfassen                          2 Ausbildungsfahrten während der Nacht mit einer durch
1. für den Windenstart 10 Starts mit Lehrer imd 10              schnittlichen Dauer von je 2 Stunden nachweist.
   Alleinstarts,
                                                                                            § 43
2. für den Flugzeugschleppstart 5 Starts mit Lehrer und               Gültigkeitsdauer, Verlängerung und Erneuerung
   5 Alleinstarts,                                                                     der Erlaubnis
3. für die Ausführung einer sonstigen Startart 5 Starts             (1) Die Erlaubnis wird mit einer Gültigkeitsdauer von
   mit Lehrer und 5 Alleinstarts.
                                                                24 Monaten erteilt.
                           § 39                                   (2) Eine Erlaubnis, deren Gültigkeit noch nicht abge
                  Gültigkeitsdauer,                             laufen ist, kann um die Gültigkeitsdauer nach Absatz 1
      Verlängerung und Erneuerung der Erlaubnis                 verlängert werden, wenn der Bewerber eine Fahrt als
  (1) Die Erlaubnis wird mit einer Gültigkeitsdauer von         verantwortlicher Freiballonführer innerhalb der letzten
24 Monaten erteilt.                                             24 Monate vor Stellung des Antrages auf Verlängerung
                                                                der Erlaubnis nachweist.
  (2) Eine Erlaubnis, deren Gültigkeit noch nicht abge
laufen ist, kann um die Gültigkeitsdauer nach Absatz 1            (3) Eine Erlaubnis, deren Gültigkeit abgelaufen ist,
verlängert werden, wenn der Bewerber 3 Flugstunden              kann erneuert werden, wenn der Bewerber die nach § 41
als verantwortlicher Segelflugzeugführer innerhalb der          geforderten Kenntnisse und Fähigkeiten erneut durch
letzten 24 Monate, davon eine Flugstunde und 10 Starts          eine Prüfungsfahrt nachweist.
innerhalb der letzten 9 Monate vor Stellung des An
                                                                                    11. Luftschifführer
trages auf Verlängerung der Erlaubnis nachweist. Die
Verlängerung beschränkt sich auf diejenigen eingetra                                        § 44
genen Startarten, für die in den letzten 24 Monaten vor                           Fachliche Voraussetzungen
Stellung des Antrages mindestens 5 Starts nachgewiesen
sind. Die Flugzeit und die Anzahl der Starts können                 (1) Fachliche Voraussetzungen für den Erwerb der Er
                                                                laubnis für Luftschifführer sind
durch die doppelte Flugzeit unci die doppelte Zahl von
Starts auf Motorseglern ersetzt werden. Satz 2 bleibt           1. die Luftschifführerausbildung,
unberührt.                                                      2. die Berechtigung zur Ausübung des Flugfunkverkehrs.
  (3) Eine Erlaubnis, deren Gültigkeit abgelaufen ist,            (2) Die Luftschifführerausbildung umfaßt mindestens
kann erneuert werden, wenn der Bewerber innerhalb               40 Stunden Luftschiffahrzeit innerhalb    der letzten 24
der letzten 12 Monate vor Stellung des Antrages auf             Monate vor Ablegung der Prüfung nach § 45 bei ver
Erneuerung der Erlaubnis die in Absatz 2 bestimmten             schiedenen Wetterlagen, Temperaturen über 20° Celsius,
Voraussetzungen erfüllt und einen Flug mit Vollkreisen          gemessen in Bodennähe und, soweit möglich, bei Boden
nach rechts und links und anschließender Ziellandung in         frost.
11

Heft 9 — 1967                                                        308                             VkBl Amtlicher Teil


  (3) In der Ausbildung nadi Absatz 2 müssen enthalten                 bestimmungen müssen bei der Navigation des Flugzeugs
sein,                                                                  Anwendung gefunden haben.
1. 20 Fahrten mit Lehrer, davon eine selbständig vor                     (3) Für Bewerber, die Linienflugzeugführer sind, er
   bereitete Fahrt über eine Strecke von 150 km,                       mäßigt sich die Flugzeit nach Absatz 1 auf 100 Stunden.
2. 15 Alleinfahrten mit mindestens 10 Fahrstunden,                     , (4) Mindestens die Hälfte der Flugstunden nach den
3. je eine Landung mit und ohne Lehrer während der                     Absätzen 1 und 3 müssen in den letzten 12 Monaten vor
   Nadit,                                                              Stellung des Antrages aüf Erteilung der Erlaubnis liegen.
4. das Lösen und Verbringen des Luftschiffes am Mast,                                              § 50
5. eine theoretische Einweisung in die Beherrschung                                           Prüfung
   und eine praktische Einweisung zur Verhinderung von                   Der „Bewerber hat. in einer praktischen und theore
    Gefahrenzuständen.                                                 tischen Prüfung nachzuweisen, daß er nach seinem prak
                    ,   ^                                        4
                                §    45    .                           tischen Können und seinem fachlichen Wissen die an
                      Prüfung                                          einen Flugnavigator zu stellenden Anforderungen erfüllt.
                                                                       § 3 Abs. 2 gilt sinngemäß.
  Der Bewerber hat in einer praktischen und theoreti
schen Prüfung nachzuweisen, daß er nach seinem prak                                                § 51
tischen Können und seinem fachlichen Wissen die an                       Erteilung und Umfang der Erlaubnis, Luftfahrerschein
einen Luftschifführer zu stellenden Anforderungen erfüllt.               (1) Die Erlaubnis wird durch Aushändigung des Luft
§ 3 Abs. 2 gilt sinngemäß.                                             fahrerscheins für Flugnavigatoren nach Muster 11 erteilt.
                                 § 46                                      (2) Die Erlaubnis berechtigt zur Ausübung der Flug
          Erteilung und Umfang der Erlaubnis,                          navigationstätigkeit bei der Vorbereitung und Durch
                            Luftfahrersdiein                           führung von Flügen auf Luftfahrzeugen aller Art.
  (1) Die Erlaubnis wird durch Aushändigung des Luft
                                                                                                   § 52
fahrerscheins für Luftschifführer nach Muster 10 erteilt.
                                                                                             Gültigkeitsdauer,
  (2) Die Erlaubnis berechtigt zum I^ühren von Luft
schiffen der im Luftfahrerschein eingetragenen Muster.                          Verlängerung und Erneuerung der Erlaubnis
                                                                           (1) Die Erlaubnis wird mit einer Gültigkeitsdauer von
                                 § 47                                  12 Monaten erteilt.
                    Gültigkeitsdauer,                                    (2) Eine Erlaubnis, deren Gültigkeit noch nicht abge
       Verlängerung und Erneuerung der Erlaubnis                       laufen ist, kann um die Gültigkeitsdauer nach Absatz 1
  (1) Die Erlaubnis wird mit einer Gültigkeitsdauer von                verlängert werden, wenn der Bewerber 50 Stunden Flug
12 Monaten erteilt.                                                    zeit als Flugnavigator innerhalb der letzten 12 Monate
  (2) Eine Erlaubnis, deren Gültigkeit noch nicht abge                 vor Stellung des Antrages auf Verlängerung der Erlaubnis
                                                                       nachweist.
laufen ist, kann um die Gültigkeitsdauer nach Absatz 1
verlängert werden, wenn der Bewerber 5 Fahrten als                         (3) Eine Erlaubnis, deren Gültigkeit abgelaufen ist,
verantwortlicher Luftschifführer innerhalb der letzten 12              kann erneuert werden. Wenn der Bewerber die Voraus
Monate vor Stellung des Antrages auf Verlängerung der                  setzung nach Absatz 2 erfüllt. Die Erlaubnisbehörde kann
Erlaubnis nachweist.                                                   die Erneuerung von einer Prüfung durch einen von        ihr
  (3) Eine Erlaubnis, deren Gültigkeit abgelaufen ist,                 bestimmten Sachverständigen abhängig machen. Für        die
kann    erneuert   werden, wenn            der   Bewerber   die in     Erneuerung einer Erlaubnis, deren Gültigkeit länger     als
Absatz 2 geforderten Fahrten sowie erheut eine selb                    3 Jahre abgelaufen ist, hat der Bewerber zusätzlich     die
ständig vorbereitete Fährt über eine Strecke von 150 km                theoretische Prüfimg nach § 50 zu wiederholen.
innerhalb der letzten . 12 Monate vor Stellung des
Antrages auf Erneuerung der Erlaubnis durchgeführt hat.                                     14. Flugingenieure
Die Erlaubnisbehörde kann die Erneuerung von einer
                                                                                                   § 53
Prüfung durch einen von ihr bestimmten Sachverständigen
abhängig machen. Für die Erneuerung einer Erlaubnis,'                                 Fachliche Voraussetzungen
deren Gültigkeit länger als 3 Jahre abgelaufen ist, hat                  (1) Fachliche Voraussetzungen für den Erwerb der
der Bewerber zusätzlich die theoretische Prüfung nach                  Erlaubnis für Flugingenieure sind
§ 45 zu wiederholen.                                                   1.eine berufliche Tätigkeit von 12 Monaten auf dem
                                                                         Gebiet der Fertigung, Instandhaltung oder Kontrolle
    12. Führer von Luftfahrzeugen besonderer Art                         von Flugzeugen, Drehflüglern oder Luftschiffen, davon
                                                                           6 Monate innerhalb der letzten 24 Monate vor Stellung
                                 § 48                                      des Antrages auf Erteilung der Erlaubnis,
      Sinngemäße Anwendung von Vorschriften                            2. die Ausübung der Tätigkeit eines Flugingenieurs unter
  Für den Erwerb, die Verlängerung und Erneuerung                          Aufsicht eines Inhabers   der Erlaubnis während 250
 von Erlaubnissen zum Führen und Bedienen von Luft                         Flugstunden auf Luftfahrzeugen des Musters, für das
fahrzeugen, für die in dieser Verordnung eine Erlaubnis                    die Erlaubnis erteilt werden soll, innerhalb der letzten
nicht besonders geregelt ist, sind die Vorschriften für                    24 Monate vor Stellung des Antrages auf Erteilung
Erlaubnisse und Berechtigungen zum Führen oder Be                          der Erlaubnis,
dienen derjenigen Luftfahrzeuge sinngemäß anzuwenden,                  3. der erfolgreiche Besuch einer technischen Lehranstalt.
deren Führung oder Bedienung mit der eines solchen
Luftfahrzeugs vergleichbar ist.                                          (2) Von den 250 Flugstunden nach Absatz 1 Nr. 2
                                                                       können 50 Stunden durch eine vergleichbare Ausbildung
                                                                       auf einem Flugübungsgerät ersetzt werden.
                    13. Flugnavigatoren                                  (3) Von der Voraussetzung des Absatzes 1 Nr. 3 kann
                                    § 49                               abgesehen werden, wenn in einer praktischen und theo
                                                                       retischen Prüfung durch einen von der Erlaubnisbehörde
               Fachliche Voraussetzungen
                                                                       bestimmten Sachverständigen ein mindestens gleichhoher
  (1) Fachliche Voraussetzung für den Erwerb der Er                    Wissensstand nachgewiesen wird.
laubnis für Flugnavigatoren ist die Ausübung der Tätig
keit eines Flugnavigators während einer Flugzeit von                                               § 54
200 Stunden unter Aufsicht eines Flugnavigators.                                                  Prüfung
   (2) In der Flugzeit nach Absatz 1 müssen mindestens                   Der Bewerber hat in einer praktischen und theo
.50 Standortbestimmungen, davon 25 bei Nacht mittels                   retischen Prüfung nachzuweisen, daß er nach seinem
 astronomischer Navigation und 25 auf Grund astrono                    praktischen Können und seinem fachlichen Wissen die
 mischer Beobachtungen in Verbindung mit anderen Navi                  an einen Flugingenieur zu stellenden Anforderungen
 gationshilfen durchgeführt worden sein. Die Standort                  erfüllt. § 3 Abs. 2 gilt sinngemäß.
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VkBl Amtlicher Teil                                        309                                          Heft 9 — 1967



                            §55                                (4) Soll sich eine im Luftfahrerschein eingetragene
  Erteilung und Umfang der Erlaubnis, Luftfahrerschein       Instrumentenflugberechtigung auf Luftfahrzeuge des
  (1) Die Erlaubnis wird durch Aushändigung des Luft         Musters erstrecken, für das die Einweisung erfolgt, so
fahrerscheins für Flugingenieure nach Muster 12 erteilt.     muß die Einweisung nach Absatz 3 Satz 1 auch für Flüge
                                                             nach den Instrumentenflugregeln erfolgen.
  (2) Die Erlaubnis berechtigt zur Ausübung der Flug-
                                                                 (5) In besonderen Fällen, insbesondere bei Neuent
ingenieurtätigkeit an Bord von Luftfahrzeugen des im
Luftfahrerschein eingetragenen Musters.                      wicklungen, können Musterberechtigungen ohne die Vor
                                                             aussetzungen des Absatzes 3 erteilt werden, wenn hier
  (3) Für den Erwerb einer Musterberechtigung sind die       durch die Sicherheit des Luftverkehrs und die öffentliche
§§59 und 60 sinngemäß anzuwenden.                            Sicherheit und Ordnung nicht gefährdet werden.
                            § 56
                                                                                        § 60
                      Gültigkeitsdauer,
       Verlängerung und Erneuerung der Erlaubnis                     Erteilung und Umfang der Musterberechtigung
  (1) Die Erlaubnis wird mit einer Gültigkeitsdauer von          (1) Die Musterberechtigung für Luftfahrzeugführer
12 Monaten erteilt.
                                                             wird durch Eintragung in den Luftfahrerschein erteilt.
                                                             Der Inhaber ist im Rahmen der erteilten Erlaubnis be
  (2) Eine Erlaubnis, deren Gültigkeit noch nicht abge       rechtigt, Luftfahrzeuge des eingetragenen Musters zu
laufen ist, kann um die Gültigkeitsdauer nach Absatz 1       führen und zu bedienen.
verlängert werden, wenn der Bewerber 30 Flugingenieur
stunden innerhalb der letzten 12 Monate vor Stellung           (2) Die Musterberechtigung kann mit Auflagen ver
des Antrages auf Verlängerung der Erlaubnis nachweist.       sehen und insbesondere auf die Tätigkeit als zweiter
Soll die Verlängerung für mehrere Muster erteilt werden,     Luftfahrzeugführer oder auf Flüge nach den Sichtflug
so sind für jedes Muster mindestens 10 Flugingenieur         regeln beschränkt werden. Die Erlaubnisbehörde kann
stunden nachzuweisen.
                                                             die Erteilung der Musterberechtigung von einer theoreti
                                                             schen und praktischen Prüfung durch einen von ihr
  (3) Eine Erlaubnis, deren Gültigkeit abgelaufen ist,       bestimmten Sachverständigen abhängig machen.
kann erneuert werden, wenn der Bewerber die Voraus
setzung naäi Absatz 2 erfüllt. Die Erlaubnisbehörde kann         (3) Der Bundesminister für Verkehr kann verschiedene
die Erneuerung von einer Prüfung durch einen von ihr         Luftfahrzeugmuster als gleichwertig anerkennen. Wird
bestimmten Sachverständigen abhängig machen. Für die         eines der als gleichwertig anerkannten Muster im Luft
Erneuerung einer Erlaubnis, deren Gültigkeit länger als      fahrerschein eingetragen, so erstreckt sich die Muster
3 Jahre abgelaufen ist, hat der Bewerber zusätzlich die      berechtigung auch auf die übrigen Muster (Sammel
                                                             eintragung).
theoretische Prüfung nach § 54 zu wiederholen.
  (4) Für die Erneuerung eines eingetragenen Musters           (4) Bei einer Sammeleintragung hat sich der Luftfahr
ist Absatz 3 Satz 1 und 2 sinngemäß anzuwenden.              zeugführer vor Antritt eines Fluges mit den Besonder
                                                             heiten des jeweiligen Musters theoretisch und praktisch
                                                             vertraut zu machen.
                      15. Bordfunker
                                                               (5) Die Berechtigung, Luftfahrzeuge der Bundeswehr
                           § 57                              zu führen und zu bedienen, kann auf Antrag der Bundes
                Fachliche Voraussetzung                      wehr durch Eintragung der Sondererlaubnis der Bundes
  Fachliche Voraussetzung für den Erwerb der Erlaubnis       wehr in den Luftfahrerschein erteilt werden. Der Inhaber
für Bordfunker ist die Berechtigung zur Ausübung des         des Luftfahrerscheins ist im Rahmen der nach dieser
Telegraphie- und Sprechfunkverkehrs bei Flügen nach          Verordnung erteilten Erlaubnis berechtigt, Luftfahrzeuge
den Instrumentenflugregeln.                                  des in der Sondererlaubnis aufgeführten Musters im
                                                             Rahmen der erteilten Sondererlaubnis zu führen und zu
                            § 58                             bedienen.
          Erteilung, Umfang, Gültigkeitsdauer,
      Verlängerung und Erneuerung der Erlaubnis,                                        § 61
                      Luftfahrerschein                           Gültigkeitsdauer, Verlängerung und Erneuerung
  (1) Die Erlaubnis für Bordfunker wird durch Aus              (1) Die Gültigkeitsdauer der Musterberechtigung für
händigung des Luftfahrerscheins nach Muster 13 erteilt.      Luftfahrzeugführer bestimmt sich nach der zugrunde lie
  (2) Die Erlaubnis berechtigt zur Ausübung der Tätig        genden Erlaubnis.
keit eines Bordfunkers an Bord von Luftfahrzeugen.             (2) Für die Verlängerung oder Erneuerüng der Muster
  (3) Die Erlaubnis wird mit einer Gültigkeitsdauer von      berechtigung hat der Luftfahrzeugführer in einem Prü
12 Monaten erteilt, jedoch nicht über die Gültigkeits        fungsflug vor einem Fluglehrer oder einem nach § 73
dauer der Berechtigung nach § 57 hinaus.                     berechtigten Luftfahrer nachzuweisen, daß seine Eignung
  (4) Für die Verlängerung und die Erneuerung der            zum Führen und Bedienen von Luftfahrzeugen des Mu
Erlaubnis ist die Berechtigung nach § 57 erneut nachzu       sters sowie zum Ausführen von Notverfahren fortbesteht.
weisen.                                                      Inhaber der Instrumentenflugberechtigung haben diesen
                                                             Nachweis auf Luftfahrzeugen des Musters, auf das sich
                16. Musterberechtigung                       die Instrumentenflugbereditigung erstrecken soll, auch
                           § 59                              unter angenommenen Instrumentenflugbedingungen zu
                                                             erbringen. Die Erlaubnisbehörde kann zulassen, daß der
      Musterberechtigung für Lüftfahrzeugführer              Prüfungsflug teilweise durch eine entsprechende Übung
  (1) Flugzeugführer, Führer von Hubschraubern, Luft         auf einem      von dem   Luftfahrt-Bundesamt anerkannten
schiffen und Luftfahrzeugen nach § 48 bedürfen zum           Flugübungsgerät des betreffenden Musters ersetzt wird.
Führen oder Bedienen der Luftfahrzeuge eines bestimm
ten Musters der Musterberechtigung.                            (3) Bei einer Sammeleintragung ist nur ein Prüfungs
                                                             flug auf einem Luftfahrzeug der als gleichwertig aner
  (2) Fachliche Voraussetzung für den Erwerb der Muster
                                                             kannten Muster durchzuführen. Der Bundesminister für
berechtigung ist, daß der Luftfahrzeugführer innerhalb       Verkehr kann bestimmen, daß der Prüfungsflug für
der letzten 2 Ja,hre vor Äntragstellung theoretisch und      Luftfahrzeuge bis zu einem höchstzulässigen Fluggewicht
praktisch auf diesem Muster eingewiesen worden ist.          von 2000 kg entfältt.
  (3) Die Einweisung hat sich auf die Kenntnis des Auf
baues und der Ausrüstung des Luftfahrzeugs sowie auf
die Fähigkeit zur Führung des Luftfahrzeugs im Normal                    17. Instrumentenflugberechtigung
flug, bei Gefahrenzuständen und bei Notverfahren zu
erstrecken. Die Einweisung ist von dem Fluglehrer oder                                  § 62
dem nach § 73 berechtigten Luftfahrer zu bescheinigen.          Instrumentenflugberechtigung für Flugzeugführer
In der Bescheinigung ist die sorgfältige Durchführung          (1) Flugzeugführer bedürfen zur Durchführung von
der Einweisung nach den hierfür von dem Bundesminister       Flügen nach den Instrumentenflugregeln der Instrumen
für Verkehr erlassenen Richtlinien zu versichern.            tenflugberechtigung.
13

Heft 9 — 1967                                             310                              VkBl Amtlicher Teil


  (2) Fadilidie Voraussetzungen für den Erwerb der              (2) Fachliche Voraussetzung für den Erwerb der
Instrumentenflugbereditigung sind                             Kunstflugherechtigung ist eine Kunstflugausbildung.
1. eine praktische Tätigkeit als verantwortlicher Flug           (3) Der Bewerber hat in einer praktischen Prüfung
   zeugführer von 150 Flugstunden, davon 20 Stunden           nachzuweisen, daß er die zur Durchführung von Kunst
   innerhalb der letzten 12 Monate vor Stellung des           flügen notwendigen Fähigkeiten besitzt.
  Antrages auf Erteilung der Berechtigung; in den 150
  Flugstunden müssen 50 Stunden überlandflug ent                                          § 68
   halten isein,
                                                                  Berechtigung zum Schleppen von Segelflugzeugen
2. eine Instrumentenflugausbildung, in der enthalten               oder anderen Gegenständen hinter Flugzeugen
   sein müssen
   a) 40 Flugstunden ohne Sicht nach außen nach den             (1) Flugzeugführer bedürfen zum Schleppen von Segel
      Instrumentenflugregeln mit Fluglehrer, möglict>st       flugzeugen oder anderen Gegenständen hinter Flugzeugen
      auf einem mehrmotorigen Flugzeug, hiervon kön           einer Berechtigung.
      nen 10 Flugstunden durch 30 Übungsstunden auf             (2) Fachliche Voraussetzungen für den Erwerb der
      einem Instrumentenflugübungsgerät ersetzt wer           Berechtigung zum Schleppen von Segelflugzeugen oder
      den,                                                      anderen Gegenständen hinter Flugzeugen sind
   b) 5 Stunden Nachtflug mit je 20 Nachtstarts und             1. eine praktische Tätigkeit als verantwortlicher Flug
      Nachtlandungen sowie einem überlandflug mit                  zeugführer von 30 Flugstunden,
      einer Zwischenlandung auf einem mindestens
      50 km entfernten Flugplatz,                               2. die Durchführung von 5 Flügen mit Segelflugzeugen
                                                                   oder anderen Gegenständen im Schlepp ohne Bean
3. die Berechtigung zur Ausübung des Flugfunkverkehrs              standung unter Anleitung und Aufsicht eines Motor
   bei Flügen nach den Instrumentenflugregeln.                     fluglehrers mit Schleppberechtigung oder eines
                      § 63                                         Segelfluglehrers, der Inhaber eines Luftfahrerscheins
                     Prüfung                                       für Flugzeugführer mit Schleppberechtigung ist,
                                                                   innerhalb der letzten 6 Monate vor Stellung des
  Der Bewerber hat in einer praktischen und theore                 Antrages auf Erteilung der Berechtigung.
tischen Prüfung nachzuweisen, daß er nach seinem
praktischen Können und seinem fachlichen Wissen die             Für die Durchführung der Schleppflüge ist § 95 sinnge
zur Durchführung von Flügen nach den Instrumenten               mäß anzuwenden.
flugregeln notwendigen Kenntnisse und Fähigkeiten
besitzt. § 3 Abs. 2 gilt sinngemäß.                                                       § 69

                            § 64                                    Wolkenflugberechtigung für Segelflugzeugführer
      Erteilung und Umfang der Berechtigung                       (1) Segelflugzeugführer bedürfen . zum Fliegen mit
  Die Berechtigung wird durch Eintragung in den                 Segelflugzeugen in Wolken der Wolkenflugberechtigung.
Luftfahrerschein erteilt. Der Inhaber ist berechtigt, Flüge
                                                                (2) Fachliche Voraussetzungen für den Erwerb der
nach den Instrumentenflugregeln auszuführen.                  Wolkenflugberechtigung sind
                           § 65                               1. eine praktische Tätigkeit als verantwortlicher Segel
                     Gültigkeitsdauer,                           flugzeugführer von 70 Flugstunden,
    Verlängerung und Erneuerung der Berechtigung              2. die Berechtigung zur Ausübung des Flugfunkver
  (1) Die Berechtigung wird mit einer Gültigkeitsdauer             kehrs.
von 12 Monaten erteilt. Erwirbt der Inhaber einer gülti
gen Berechtigung die Erlaubnis für Berufsflugzeugführer           (3) In der Flugzeit nach Absatz 2 Nr. 1 müssen
                                                                10 Stunden Instrumentenflugübungen unter Aufsicht
1. Klasse oder für Linienflugzeugführer, so ist eine
ablaufende Berechtigung ohne den Nachweis nach Absatz           eines Segelfluglehrers mit Wolkenflugberechtigung in
                                                                nerhalb der letzten 24 Monate vor Stellung des Antrages
2 zu verlängern und an die Gültigkeitsdauer der Erlaub          enthalten sein. Für Inhaber der Instrumentenflugberech
nis anzupassen.
                                                                tigung ermäßigt sich die nachzuweisende Instrumenten-
  (2) Eine Berechtigung, deren Gültigkeit noch nicht            flugübungszeit auf 3 Stunden.
abgelaufen ist, kann um die Gültigkeitsdauer nach
Absatz 1 verlängert werden, wenn der Bewerber nach                (4) Der Bewerber hat in einer praktischen Prüfung
weist, daß er in den letzten 3 Monaten vor Stellung             nachzuweisen, daß er die zur Durchführung von Wolken
des Antrages auf Verlängerung der Berechtigung einen            flügen notwendigen Fähigkeiten besitzt.
Flug nach den Instrumentenflugregeln unter der Auf
sicht eines von der Erlaubnisbehörde bestimmten Sach                                      § 70
verständigen durchgeführt hat. Die Erlaubnisbehörde                  Berechtigung zum Abstreuen und Absprühen
kann zulassen, daß der Überprüfungsflug teilweise durch                     von Stoffen aus Luftfahrzeugen
eine entsprechende Übung auf einem Instrumentenflug
übungsgerät ersetzt wird.                                         (1) Luftfahrzeugführer bedürfen zum Abstreuen oder
  (3) Eine Berechtigung, deren Gültigkeit nicht länger          Absprühen von Stoffen aus Luftfahrzeugen einer Be
als 3 Jahre abgelaufen ist, kann unter den Voraus               rechtigung. Die Berechtigung wird Flugzeugführern und
setzungen des Absatzes 2 erneuert werden.                       Hubschrauberführern erteilt.

                            § 66                                  (2) Fachliche Voraussetzung für den Erwerb der
             Instrumentenflugberechtigung                       Berechtigung, Stoffe aus Luftfahrzeugen abzustreuen oder
                                                                abzusprühen, ist, daß der Bewerber die Fähigkeit zur
           für Führer anderer Luftfahrzeuge
                                                                Vorbereitung und Durchführung entsprechender Flüge
  Für den Erwerb, den ümfang und die Gültigkeitsdauer           in 3 Flügen unter Anleitung von Sachverständigen, die
der Instrumentenflugberechtigung für Führer anderer             von der Erlaubnisbehörde bestimmt sind, nachweist.
Luftfahrzeuge sind die §§ 62 bis 65 sinngemäß anzu
wenden.                                                                                   § 71
    18. Berechtigungen für Kunstflug, Schleppflug,                    Erteilung, Umfang und Gültigkeitsdauer der
          Wolkenflug und für das Abstreuen                                           Berechtigungen
             und Absprühen von Stoffen
                                                                  (1) Die Berechtigungen nach den §§ 67 bis 70 werden
                           § 67                                 durch Eintragung in den Luftfahrerschein erteilt. Bei der
                   Kunstflugherechtigung                        Eintragung einer Schleppberechtigung ist die Art der
   (1) Flugzeugführer, Führer von Motorseglern und              Aufnahme des Schleppgegenstandes festzulegen.
 Segelflugzeugführer bedürfen zur Durchführung von                (2) Die Gültigkeitsdauer der Berechtigungen bestimmt
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' VkBl Amtlicher Teil                                         311                                           Heft 9 — 1967


         19. Berechtigung zur praktischen Ausbildung                                        § 74
           von Luftfahrzeugführern und Einweisung                    Berechtigung zur praktischen Ausbildung und
               auf weitere Luftfahrzeugmuster                          Umschulung von Hubschrauberführern und
                                                                     Einweisung auf Hubschrauber weiterer Muster
                            § 72                                  Für den Erwerb der Berechtigung, Hubschrauberführer
                        Bereditigung                            praktisch auszubilden und auf Hubschrauber weiterer
     zur praktisdien Ausbildung von Flugzeugführern
                                                                Muster einzuweisen, sind die §§ 72 und 73 sinngemäß
    (1) Fadilidie Voraussetzungen für den Erwerb der            anzuwenden.
  Bereditigung, Privatflugzeugführer praktisch auszubilden,
  sind                                                                                     § 75
  1. eine Erlaubnis für Flugzeugführer,                                                 Berechtigung
                                                                       zur Ausbildung von Segelflugzeugführem
  2. eine praktische Tätigkeit als verantwortlicher Flug
     zeugführer von 250 Flugstunden,                              (1) Fachliche Voraussetzungen für den Erwerb der
                                                                Berechtigung, Segelflugzeugführer praktisch auszubilden,
  3. die erfolgreiche Teilnahme an einem amtlich an
                                                                sind
     erkannten Ausbildungslehrgang für Fluglehrer sowie
     eine daran anschließende Ausbildung von 3 Flug             1. die Erlaubnis für Segelflugzeugführer Klasse II,
     schülern unter der Aufsicht einos hierzu beauftragten      2. eine praktische Tätigkeit als verantwortlicher Segel
    Fluglehrers bis zum Erwerb der Erlaubnis für.Privat            flugzeugführer von 75 Flugstunden,
    flugzeugführer.                                             3. die erfolgreiche Teilnahme an einem Ausbildungs
  Auf die geforderten Flugstunden können die als ver               lehrgang für Segelfluglehrer.
 antwortlicher Segelflugzeugführer geflogenen Stunden               (2) In der Flugzeit nach Absatz 1 Nr. 2 müssen ent
 zur Hälfte, jedoch höchstens 100 Stunden, angerechnet          halten sein
  werden.
                                                                1. 250 Starts auf Segelflugzeugen mehrerer Muster nach
    (2) Fachliche Voraussetzungen für.den Erwerb der               Erwerb der Erlaubnis für Segelflugzeugführer Klasse II
  Berechtigung, Berufsflugzeugführer 2. Klasse praktisch           innerhalb der letzten 5 Jahre vor Stellung des An
  auszubilden, sind                                                trages auf Erteilung der Berechtigung,
 1. eine Erlaubnis für Berufsflugzeugführer,                    2. ein überlandflug nach einem von dem Bewerber vor
 2. eine praktische Tätigkeit als verantwortlicher Flug            her bestimmten, mindestens 50 km entfernt gelegenen
    zeugführer von 350 Flugstunden,                                  Ziel.
 3. die erfolgreiche Teilnahme an einem amtlich an                (3) Der Bewerber hat in einer praktischen und theore
    erkannten Ausbildungslehrgang für Fluglehrer.               tischen Prüfung nachzuweisen, daß er nach seinem prak
                                                                tischen Können und seinem fachlichen Wissen in der
 Auf die geforderten Flugstunden können die als ver             Lage ist, Segelflugzeugführer auszubilden.
 antwortlicher Segelflugzeugführer geflogenen Stunden
 zur Hälfte, jedodi höchstens 100 Stunden angerechnet
  werden.
                                                                                            § 76
                                                                                       Berechtigung
   (3) Fachliche Voraussetzungen für den Erwerb der                 zur praktischen Ausbildung von Motorseglerführern
  Berechtigung, Flugzeugführer im Instrumentenflug prak             (1) Fachliche Voraussetzungen für den Erwerb der
  tisch auszubilden, sind
                                                                Berechtigung, Luftfahrer     auf   Motorseglern   praktisch
 1. eine Erlaubnis für Berufsflugzeugführer und die Instru-     auszubilden, sind
    mentenflugberechtigung,                                     1. eine Berechtigung zur Ausbildung von Flugzeug
  2. eine praktische Tätigkeit als verantwortlicher Flug            führern oder Segelflugzeugführern,
     zeugführer von 400 Flugstunden, davon 50 Stunden           2. eine praktische Tätigkeit als verantwortlicher Führer
     Flug nach den Instrumentenflugregeln,                          von Motorseglern mit mindestens 20 Starts.
  3. die erfolgreiche Teilnahme an einem amtlich an               (2) Für Inhaber der Erlaubnis zum Führen von,Motor
     erkannten Lehrgang für Instrumentenfluglehrer.             seglern, die nicht zur Ausbildung von Flugzeugführern
                                                                oder Segelflugzeugführern berechtigt sind, ist § 31 Abs. 3
    (4) Der Bewerber hat in einer praktischen und theore        sinngemäß anzuwenden. Der Bewerber hat in einer
  tischen Prüfung nachzuweisen, daß er nach seinem prak          praktischen und theoretischen Prüfung nachzuweisen,
  tischen Können und seinem fachlichen Wissen in der            daß er nach seinem praktischen Können und seinem fach
  Lage ist, Flugzeugführer auszubilden.                         lichen Wissen in der Lage ist, Führer von Motorseglern
    (5) Inhaber der Lehrberechtigung nach Absatz 1 oder         auszubilden.
  Absatz 2 sind, sofern sie selbst Inhaber der Berechtigung                                 § 77
  sind, auch zur Ausbildung von Flugzeugführern im
                                                                                        Berechtigung
  Kunstflug und zur Anleitung im Schleppflug berechtigt.
                                                                             zur Ausbildung von Freiballonführern
                            § 73                                  (1) Fachliche Voraussetzungen für den Erwerb der
                                                                Berechtigung, Freiballonführer praktisch auszubilden, sind
    Berechtigung zur Einweisung von Flugzeugführern
                                                                1. die Erlaubnis für Freiballonführer,
   (1), Fachliche Voraussetzungen für den Erwerb der
 Berechtigimg, Flugzeugführer auf Flugzeugen eines nicht        2. eine praktische Tätigkeit als Freiballonführer mit
 im Luftfahrerschein eingetragenen Musters einzuweisen,            10 selbständig durchgeführten Freiballonfahrten.
  sind                                                            (2) Der Bewerber hat in einer praktischen und theore
                                                                tischen Prüfung nachzuweisen, daß er nach seinem prak
 - 1. eine Erlaubnis für Flugzeugführer,
                                                                tischen Können und seinem fachlichen Wissen in der
  2. eine praktische Tätigkeit als verantwortlicher Flug        Lage ist, Freiballonführer auszubilden.
     zeugführer von 200 Flugstunden.
                                                                                            § 78
    (2) Der Bewerber hat in einer Prüfung vor einem von
  der Erlaubnisbehörde bestimmten Sachverständigen nach              Berechtigung zur Ausbildung von Luftschifführern
  zuweisen, daß er für diese Tätigkeit geeignet ist.              (1) Fachliche Voraussetzungen für den Erwerb der
                                                                Berechtigung, Luftschifführer praktisch auszubilden, sind
    (3) Die zum Erwerb der Berechtigung nach Absatz 1
                                                                1. die Erlaubnis für Luftschifführer,
  geforderten Flugstunden können im Einzelfall bis auf
  100 Stunden vermindert werden, wenn die Einweisung            2. eine praktische Tätigkeit als verantwortlicher Luft
  auf Flugzeuge der Muster bis zu einem höchstzulässigen             schifführer von 400 Fahrstunden.
  Fluggewicht von 2000 kg erfolgen soll, in der Prüfung           (2) Der Bewerber hat in einer praktischen und theore
  besonders gute Kenntnisse und Fähigkeiten nachgewie           tischen Prüfung nachzuweisen, daß er nach seinem prak
  sen werden und eine Gefährdung (der öffentlichen Sicher       tischen Können und seinem fachlichen Wissen in der
  heit und Ordnung nicht zu erwarten ist.                       Lage ist, Luftschifführer auszubilden.
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Heft 9 — 1967                                               312                              VkBl Amtlicher Teil


                        § 79                                                                § 83
                     Erteilung,
                                                                                    Gültigkeitsdauer,
   Umfang und Gültigkeitsdauer der Berechtigungen                     Verlängerung und Erneuerung der Erlaubnis
  (1) Die Berechtigungen nach § 72 Abs. 1 und 2 und               (1) Die Erlaubnis wird mit einer Gültigkeitsdauer von
den §§ 73 bis 78 werden mit einer Gültigkeitsdauer von        24 Monaten erteilt.
4 Jahren, die Berechtigung nach § 72 Abs. 3 mit einer             (2) Eine Erlaubnis, deren Gültigkeit noch nicht abge
Gültigkeitsdauer von 2 Jahren durch Eintragung in den         laufen ist, kann um die Gültigkeitsdauer nach Absatz 1
Luftfahrerschein erteilt.                                     verlängert werden, wenn der Bewerber einen Absprung
  (2) Der Inhaber einer Berechtigung nach Absatz 1 ist        mit der in der Klasse zugelassenen Auslösung innerhalb
befugt, Flugschüler auf Luftfahrzeugen derjenigen Muster      der letzten 12 Monate vor Stellung des Antrages auf
auszubilden oder auf Luftfahrzeuge weiterer Muster            Verlängerung der Erlaubnis nachweist.
einzuweisen, die er selbst verantwortlich führen darf.          (3) Eine Erlaubnis, deren Gültigkeit abgelaufen ist,
Die Berechtigung kann auf Luftfahrzeuge bestimmter            kann erneuert werden, wenn der Bewerber in einer
Muster und bestimmte Tätigkeiten beschränkt werden.           Prüfung vor einem von der Erlaubnisbehorde bestimmten
                                                              Sachverständigen 2 Absprünge nach Absatz 2 ausgeführt
  (3) Eine Berechtigung, deren Gültigkeit noch nicht ab       und erneut die theoretischen Kenntnisse nach § 81 nach
gelaufen ist, kann um die Gültigkeitsdauer nach Absatz 1      gewiesen hat.
verlängert werden, wenn der Bewerber nachweist, daß
er während der Gültigkeitsdauer der Berechtigung nach                                       § 84
Absatz 1 als Fluglehrer, als Luftfahrer nach § 73 oder
als Prüfungsratsmitglied tätig war.                                  Berechtigung zur praktischen Ausbildung von
  (4) Eine Berechtigüng, deren Gültigkeit abgelaufen ist,                       Fallschirmabsprihgern
kann erneuert werden, wenn der Inhaber durch eine               (1) Fachliche Voraussetzungen für den Erwerb der
Prüfung vor einem von der Erlaubnisbehörde bestimmten         Berechtigung, Fallschirmspringer praktisch auszubilden,
Sachverständigen das Fortbestehen seiner Eignung als          sind
Fluglehrer nachweist.                                         1. die Erlaubnis für FaUschirmabspringer in den Klassen
  (5) Die Einholung einer besonderen Ausbildungs                  A und M,
erlaubnis nach § 5 Abs. 1 des Luftverkehrsgesetzes bleibt     2. eine praktische Tätigkeit als Fallschirmabspringer von
unberührt.                                                       40 Absprüngen innerhalb der letzten 3 Jahre vor
                                                                 Stellung des Antrages auf Erteilung der Berechtigung,
                                                                 davon 20 Absprünge mit Auslösung durch den Fall
                    Zweiter Abschnitt                            schirmabspringer,
             Erlaubnisse und Berechtigungen                   3. die erfolgreiche Teilnahme an einem Ausbildungslehr
             für sonstiges Luftfahrtpersonal                     gang für Fallschirmsprunglehrer.
                                                                 (2) Die Lehrberechtigung kann abweichend von
                 1. Fallschirmabspringer                      Absatz 1 an ehemalige Inhaber der Erlaubnis für Fall
                                                              schirmabspringer mit langjähriger Ausbildungs- und
                           § 80                               Sprungerfahrung erteilt werden, wenn deren Erlaubnis
                                                              allein wegen mangelnder körperlicher Tauglichkeit nicht
                Fadiliche Voraussetzungen
                                                              verlängert oder erneuert wurde.
  Die Erlaubnis für Fallschirmabspringer wird in den             (3) Die Lehrberechtigung wird durjch Eintragung in den
Klassen A und M erteilt. Fachliche Voraussetzung für          Ausweis für Fallschirmabspringer,im Falle des Absatzes 2
den Erwerb der Erlaubnis der Klasse A ist, daß der            durch Aushändigung einer entsprechenden Bescheinigung
Bewerber innerhalb der letzten 12 Monate 6 Ausbil-            erteilt.
(iungsabsprünge mit automatischer Auslösung ausgeführt            (4) Die Gültigkeitsdauer der Lehrberechtigung bestimmt
liat. Fachliche Voraussetzung für den Erwerb der Er           sich nach der zugrunde liegenden Erlaubnis. Im Falle des
laubnis der Klasse M ist, daß der Bewerber innerhalb          Absatzes 2 wird sie mit einer Gültigkeitsdauer von 12
der letzten 12 Monate 6 Ausbildungsabsprünge mit Aus          Monaten erteilt.
lösung durch den Fallschirmabspringer ausgeführt hat.

                             § 8i                                             2. Prüfer von Luftfahrtgerät
                            Prüfung
                                                                                            § 85
  (1) Der Bewerber hat in einer praktischen und theore
tischen Prüfung nachzuweisen, daß er nach seinem prak                              Arten der Prüferlaubnis
tischen Können und seinem fachlichen Wissen die an
                                                                 (1) Die Erlaubnis für Prüfer von Luftfahrtgerät wird
einen Fallschirmabspringer zu stellenden Anforderungen
                                                              in den Klassen 1 bis 4 wie folgt erteilt:
erfüllt. § 3 Abs. 2 gilt sinngemäß.
                                                              1. Klasse 1 für Stück- und Nachprüfungen von Flugzeugen,
  (2) Für Bewerber, die bereits Inhaber der Erlaubnis für        Drehflüglern und Luftschiffen mit Ausnahme der Nach
Fallschirmabspringer einer Klasse sind, beschränkt sich          prüfungen im Wartungsdienst,
die Prüfung auf die für die andere Klasse nachzuwei
senden besonderen Kenntnisse und Fähigkeiten. Die Er          2. Klasse 2 für Nachprüfungen im Wartungsdienst von
laubnisbehörde kann zulassen, daß die Prüfung in diesem          Flugzeugen, Drehflüglern und Luftschiffen,
Falle vor einem von ihr bestimmten Sachverständigen           3. Klasse 3 für Stück- und Nachprüfungen von Motor
abgelegt wird.                                                    seglern, Segelflugzeugen, Startgeräten, Ballonen und^
                                                                  Fallschirmen,
                             § 82                             4. Klasse 4 für Stück- und Nachprüfungen von sonstigem
     Erteilung und Umfang der Erlaubnis, Ausweis                 Luftfahrtgerät und Teilen von Luftfahrtgerät.
                                                                  (2)'Die Erlaubnis wird für bestimmte Gerätearten und
  (1) Die Erlaubnis wird durch Aushändigung des Aus           Muster und in den Klassen 1 und 2 in den Fachrichtungen
weises für Fallschirmabspringer nach Muster 14 erteilt.       Flugwerk, Triebwerk und elektronische Ausrüstung erteilt.
Die Klasse der Erlaubnis wird in den Ausweis einge            Sie kann auf bestimmte Prüfvorgänge beschränkt werden.
tragen.
  (2) Die Erlaubnis für Fallschirmabspringer Klasse A                                        § 86
berechtigt zu Fallschirmabsprüngen mit automatischer                              Fachliche Voraussetzungen
Auslösung. Die Erlaubnis für Fallschirmabspringer
Klasse M berechtigt zu Fallschirmabsprüngen mit Aus               (1) Fachliche    Voraussetzungen für den Erwerb der
lösung durch den Fallschirmabspringer.                        Erlaubnis der Klasse 1 sind, daß der Bewerber Industrie-
16

VkBl Amtlicher Teil                                         313                                            Heft 9 — 1967


 oder Handwerksmeister oder Betriebstediniker auf einem        Ausweis sind die Klasse, die Gerätearten und -muster,
für die Ausübung der Prüftätigkeit förderlichen Fach           die Art der Prüferlaubnis und die Fachrichtung, für die
 gebiet ist und mindestens 3 Jahre auf dem Gebiet der          die Erlaubnis erteilt wird, einzutragen. Im Falle des § 88
Fertigung, Instandhaltung oder Kontrolle von Flugzeugen,       Abs. 3 wird die Erlaubnis auf einen bestimmten Arbeits
Drehflüglern oder Luftschiffen beruflich tätig war.            platz beschränkt. Die Erlaubnis berechtigt zur Tätigkeit
                                                               als Prüfer nach Maßgabe der Prüfordnung für Luftfahrt
   (2) Fachliche Voraussetzungen für den Erwerb der            gerät.
 Erlaubnis der Klassen 2 bis 4 sind, daß der Bewerber
Facharbeiter oder Geselle mit Lehrabschlußprüfung auf              (2) Eine Erlaubnis, deren Gültigkeit noch nicht abge
einem für die Ausübung der Prüftätigkeit förderlichen          laufen ist, kann um die Gültigkeitsdauer nach Absatz 1
Fachgebiet ist und mindestens 3 Jahre auf dem Gebiet           verlängert werden, wenn der Bewerber eine mindestens
der Fertigung, Instandhaltung od^er Kontrolle von Luft         halbjährige hauptberufliche Tätigkeit oder gleichwertige
fahrtgerät, bei einem Bewerber um die Erlaubnis der            nebenberufliche tätigkeit als Prüfer innerhalb der letzten
Klasse 2 davon mindestens 6 Monate bei dem Betrieb             24 Monate vor Ablauf der Gültigkeit nachweist.
von Flugzeugen, Drehflüglern oder Luftschiffen beruflich         (3) Eine Erlaubnis, deren Gültigkeit abgelaufen ist,
tätig war.                                                     kann erneuert werden, wenn der Bewerber innerhalb
                                                               der letzten 12 Monate vor Stellung des Antrages auf
  (3) Sechs Monate der beruflichen Tätigkeit nach den          Erneuerung der Erlaubnis auf dem Fachgebiet, auf dem
Absätzen 1 und 2 müssen innerhalb der letzten 24 Monate        die Prüftätigkeit erfolgen soll, 6 Monate praktisch tätig
vor der Stellung des Antrages auf Erteilung der Erlaubnis      war. Die Erneuerung kann von einer Prüfung des Bewer
liegen.                                                        bers durch einen von der Erlaubnisbehörde bestimmten
                                                              Sachverständigen abhängig gemacht werden.
  (4) Besitzt der Bewerber das Abschlußzeugnis einer
technischen Hochschule oder einer höheren technischen
Lehranstalt, so wird als fachliche Voraussetzung für den
Erwerb der Erlaubnis aller Klassen nur eine mindestens
                                                                                   3. Flugdienstberater
dreijährige berufliche Tätigkeit auf einem für die Aus
übung der Prüftätigkeit förderlichen Fachgebiet gefordert.                                 § 90
  (5) Besitzt der Bewerber besonders gute Kenntnisse                            Fachliche Voraussetzungen
und Fähigkeiten, so wird als fachliche Voraussetzung für
den Erwerb der Erlaubnis aller Klassen eine mindestens          (1) Fachliche Voraussetzungen für den Erwerb der
fünfjährige, bei der Nachprüfung von Fallschirmen und         Erlaubnis für Flugdienstberater sind
Ballonen mindestens dreijährige berufliche Tätigkeit in        1.die Teilnahme an einem amtlich anerkannten Aus
der Fertigung, Instandhaltung oder Kontrolle von Luft            bildungslehrgang für Flugdienstberater,
fahrtgerät, bei einem Bewerber um die Erlaubnis der
Klasse 2 davon eine mindestens sechsmonatige berufliche       2. eine praktische Tätigkeit als Gehilfe in der Flugdienst
Tätigkeit bei dem Betrieb von Luftfahrzeugen gefordert.            beratung.
                                                                   (2) Die praktische Tätigkeit als Gehilfe in der Flug
                                                              dienstberatung muß mindestens 24 Monate innerhalb der
                           § 87                               letzten 3 Jahre vor Stellung des Antrages auf Erteilung
                                                              der Erlaubnis Umfassen. Sie kann durch eine einjährige
          Anrechnung von sonstigen Tätigkeiten                Tätigkeit als Flugzeugführer oder Flugnavigator im
  (1) Die Erlaubnisbehörde kann auf die in § 86 ge            Linien- oder linienähnlichen Verkehr oder durch eine
forderte berufliche Tätigkeit eine gleichwertige oder der     zweijährige Tätigkeit als sonstiges technisches Bord
beruflichen Tätigkeit förderliche Beschäftigungszeit bis      personal oder im Flugwetter- oder Flugsicherungsbe
zu einem Jahr anrechnen.                                      triebsdienst innerhalb der letzten 3 Jahre vor Antrag
                                                              stellung ersetzt werden.
  (2) Bei Bewerbern um die Erlaubnis der Klasse 3 kann
ferner von dem Nachweis der beruflichen Tätigkeit nach
§ 86 Abs. 2 abgesehen werden, wenn eine gleichwertige                                      § 91
Tätigkeit nichtberuflich ausgeübt wordeh ist.
                                                                                         Prüfung
                                                                   (1) Der Bewerber hat in einer praktischen und theo
                           § 88                               retischen Prüfung nachzuweisen, daß er nach seinem
                                                              praktischen Können und seinem fachlichen Wissen die
                        Prüfung                               an einen Flugdienstberater zu stellenden Anforderungen
                                                              erfüllt.
  (1) Der Bewerber hat in einer praktischen und theo
retischen Prüfung nachzuweisen, daß er nach seinem                 (2) Die Prüfung erstreckt sich insbesondere auf
praktischen Können und seinem fachlichen Wissen die
an einen Prüfer für Luftfahrtgerät zu stellenden Anfor
                                                              1.die einschlägigen Rechts- und Verwaltungsvorschriften,
derungen erfüllt.                                             2. die zur praktischen Ausübung der Tätigkeit eines
                                                                   Flugdienstberaters notwendigen Kenntnisse und Fähig
  (2) Die Prüfung erstreckt sich insbesondere auf                  keiten.

1.die einschlägigen Rechts- und VerwaltungsVorschriften,
2. die zur praktischen Ausübung der Prüftätigkeit not                                      § 92
  wendigen Kenntnisse und Fähigkeiten.                                   Erteilung, Umfang und Gültigkeitsdauer
                                                                                 der Erlaubnis, Ausweis
  (3) Für Bewerber der Klasse 4 kann die Abnahme der
Prüfung durch einen von der Erlaubnisbehörde bestimm               (1) Die Erlaubnis wird durch Aushändigung des Aus
ten Sachverständigen erfolgen.                                weises für Flugdienstberater nach Muster 16 mit einer
                                                              Gültigkeitsdauer von 24 Monaten erteilt. Sie berechtigt,
                                                              die betriebstechnische Vorbereitung von Flügen berufs-
                           § 89                               oder gewerbsmäßig durchzuführen.
         Erteilung, Umfang, Gültigkeitsdauer,                      (2) Eine Erlaubnis, deren Gültigkeit noch nicht abge
 Verlängerung und Erneuerung der Erlaubnis, Ausweis           laufen ist, kann um die Gültigkeitsdauer nach Absatz 1
                                                              verlängert werden, wenn der Bewerber eine halbjährige
  (1) Die Erlaubnis wird durch Aushändigung des Aus-          Tätigkeit als Flugdienstberater innerhalb der letzten 24
^weises für Prüfer von Luftfahrtgerät nach Muster 15 mit      Monate vor Stellung des Antrages auf Verlängerung der
einer Gültigkeitsdauer von 24 Monaten erteilt. In den         Erlaubnis nachweist.
17

Heft 9 — 1967                                                314                                VkBl Amtlicher Teil


  (3) Eine Erlaubnis, deren Gültigkeit abgelaufen ist,           1. zur Ausübung des Flugfunkverkehrs berechtigt »ist,
kann erneuert werden, wenn der Bewerber eine halb
jährige Tätigkeit als Gehilfe nach § 90 Abs. 1 Nr. 2 oder        2. eine Einweisung zum Erkennen und Verhindern von
                                                                     Gefahrenzuständen erhalten hat,
eine halbjährige Tätigkeit nach § 90 Abs. 2 Satz 2 inner
halb der letzten 24 Monate vor Stellung des Antrages             3. die für die Durchführung des Ausbildungsfluges
auf Erneuerung der Erlaubnis nachweist. Die Erneuerung              notwendigen Kenntnisse auf folgenden Gebieten be
kann von einer Prüfung des Bewerbers durch einen von                 sitzt:
der Erlaubnisbehörde bestimmten Sachverständigen ab
hängig gemacht werden.                                               a) Luftverkehrsvorschriften,
                                                                     b) Flugsicherung,
                                                                     c) terrestrische Flugnavigation        einschließlich   der
                4. Starter und Steuerer von
                                                                        Geographie Deutschlands,
      Verkehrszulassungspflichtigen Flugmodellen
                                                                      d) Flugwetterkunde,
               und von nach § 6 Nr. 10
                                                                      e) Führung und Bedienung des verwendeten Luft
        der Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung                              fahrzeugs einschließlich der Flugvorbereitung
   Verkehrszulassungspflichtigen Luftfahrtgeräten                        sowie Verhalten während des Fluges, in Notfällen
                                                                           und bei Unfällen,
                           § 93                                  4. im Alleinflug 2 von 3 hintereinander auszuführenden
            Fachliche Voraussetzungen, Prüfung                      Landungen, bei Flugzeugführern je eine mit und ohne
                                                                    Motorhilfe, ohne Beanstandung ausgeführt hat.
  Fachliche Voraussetzungen für den Erwerb der Erlaub
nis, Verkehrszulassungspflichtige Flugmodelle oder nach            (3) Bei Flügen nach Absatz 2 muß der Flugauftrag die
§ 6 Nr. 10 der Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung ver-              Erklärung enthalten, daß die Voraussetzungen des Ab
kehrszulassungspflichtige Luftfahrtgeräte zu starten und         satzes 2 Nr. 1 bis 4 erfüllt sind. Der Bewerber hat den
zu steuern, sind, daß der Bewerber nach seinem prak              schriftlichen Flugauftrag bei der Durchführung des Fluges
tischen Können und seinem fachlichen Wissen die zum              als Ausweis mitzufüüren.
Starten und Steuern der Flugmodelle oder Luftfahrt
geräte notwendigen Kenntnisse und Fähigkeiten, ins                 (4) Personen, die nicht zur Besatzung gehören, dürfen
besondere über                                                   bei Flügen nach den Absätzen 1 und 2 nicht mitgenom
                                                                 men werden.
1. die einschlägigen Vorschriften des Luft- und Polizei
   rechts und der Flugsicherung,                                   (5) Auf Motorseglern und Segelflugzeugen sind Allein
                                                                 flüge außerhalb der Sichtweite des ausbildenden Flug
2. die Haftungs- und Versicherungsvorschriften,                  lehrers nicht zulässig.
3. die Sicherheitsvorkehrungen bei der Startvorberei
   tung und während des Betriebs der Geräte besitzt.                                           § 96
   Der Nachweis ist in einer Prüfung durch einen von
   der Erlaubnisbehörde bestimmten Sachverständigen                            Alleinfahrten von Luftschifführern
   zu erbringen.
                                                                     Für    Alleinfahrten   eines   Luftschifführers, der    eine
                           § 94                                  Erlaubnis nach § 4 des Luftverkehrsgesetzes erstmalig
                                                                 erwerben oder. eine abgelaufene Erlaubnis erneuern
         Erteilung, Umfang und Gültigkeitsdauer                  lassen will, ist § 95 mit der Maßgabe anzuwenden, daß
                  der Erlaubnis, Ausweis                         auch der Auftrag für Alleinfahrten in Sichtweite des
                                                                 ausbildenden Fluglehrers erst nach Vorliegen der in
  (1) Die    Erlaubnis   wird    durch   Aushändigung      des   § 95 Abs. 2 Nr. 2 bestimmten Voraussetzungen erteilt
Ausweises für Steuerer von sonstigen für die Benutzung             werden darf.
des   Luftraums     bestimmten   Geräten   nach   Muster    17
erteilt. Sie berechtigt zum Starten und Steuern der in                                         § 97
dem Ausweis bezeichneten Luftfahrtgeräte.
  (2) Die Erlaubnis wird mit einer Gültigkeitsdauer von                                Musterberechtigung
3 Jahren erteilt.
                                                                     Die §§ 95 und 96 sind auf Alleinflüge zum Erwerb
                                                                   von Musterberechtigungen sinngemäß anzuwenden.
                      Dritter Abschnitt

                 Gemeinsame Vorschriften
                                                                                2. Nachweis der fliegerischen
             1. Alleinflüge für den Erwerb                                     und fachlichen Voraussetzungen,
       oder zur Wiedererlangung einer Erlaubnis                             Flugstundenberechnung und erweiterte
                   oder Berechtigung                                           Gültigkeitsdauer einer Erlaubnis

                            § 95                                                               §98
                         Alleinflüge                                       Nachweis der fliegerischen Voraussetzungen

  (1) Wer eine Erlaubnis nach § 4 des Luftverkehrs                   (1) Die geforderten fliegerischen Voraussetzungen sind
gesetzes zum Führen von Flugzeugen, Drehflüglern,                  durch ein Flugbuch oder fortlaufend geführte Aufzeich
Motorseglern und Segelflugzeugen erstmalig erwerben                nungen nachzuweisen, in denen die Flüge unter Angabe
oder eine abgelaufene Erlaubnis erneuern lassen will,              der ausgeübten Tätigkeit und des Luftfahrzeugmusters
darf die notwendigen Flüge ausführen, wenn der Flüg                nach Datum, Abflugzeit, Landezeit, der sich daraus er
lehrer hierfür einen Flugauftrag erteilt hat. Dies gilt            gebenden Flugdauer, Abflug- und Landeort von dem
auch für die Ausbildung in den einzelnen Startarten                Bewerber angegeben sind. Die Angaben müssen durch
 von Segelflugzeugen.                                              den Beauftragten für Luftaufsicht oder den Flugleiter des
                                                                   Flugplatzes, auf dem die Landung erfolgt, ist, als richtig
   (2) Außerhalb der Sichtweite des ausbildenden Flug              bescheinigt sein. Die Luftfahrtbehörde kann weitere
 lehrers dürfen Flüge nach Absatz 1 auf Flugzeugen und             sachkundige Personen oder Personengruppen ermächti
 Drehflüglern nur ausgeführt werden, wenn der Fluglehrer           gen, die Bescheinigung zu erteilen.
 hierfür einen schriftlichen Flugauftrag erteilt hat. Der
 Fluglehrer darf den Flugauftrag nur erteilen, wenn der              (2) Soweit bei der Durchführung von Flügen die
 Bewerber                                                          Begleitüng oder Aufsicht eines Fluglehrers oder die
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Überwachung durch den Inhaber einer Erlaubnis als             keitsdauer, wenn die Nachuntersuchung innerhalb der
Luftfahrer notwendig ist, sind die Angaben zu Absatz 1        letzten 30 Tage vor diesem Zeitpunkt durchgeführt
auch von diesen Personen als richtig zu bescheinigen.         worden ist.
Hierbei ist die Art und die Nummer ihres Luftfahrer             (3) Ist das fliegerärztliche Tauglichkeitszeugnis auf
scheins anzugeben. Der Nachweis von Navigationsflügen         einen Zeitraum beschränkt, der kürzer ist als die vorge
ist zusätzlich durch ein Höhenbarogramm, dessen Richtig       schriebene Gültigkeitsdauer der angestrebten Erlaubnis,
keit von dem Fluglehrer zu bescheinigen ist, zu er            so wird die Erlaubnis für den kürzeren Zeitraum erteilt.
bringen.                                                      Wird ein fliegerärztliches Zeugnis für einen weiteren
                                                              Zeitraum vorgelegt, so wird die Erlaubnis für diesen
  (3) Für den Nachweis von Übungen auf einem Flug
übungsgerät ist Absatz 1 mit der Maßgabe anzuwenden,          Zeitraum ohne Nachweis der sonstigen Voraussetzungen
daß die Übungen von Personen zu bescheinigen sind,            verlängert, längstens jedoch bis zu der vorgeschriebenen
                                                              Gültigkeitsdauer der Erlaubnis.
die auf Grund ihrer besonderen Sachkunde und Fertig
keit von der Erlaubnisbehörde hierzu ermächtigt sind.
                                                                                         § 103
                          § 99                                        Erweiterte Gültigkeitsdauer einer Erlaubnis
                                                                (1) Setzt die Erteilung einer Erlaubnis voraus, daß
                        Nachweis
                                                              der Bewerber Inhaber einer Erlaubnis engeren Umfangs
  besonders bestimmter fliegerischer Voraussetzungen
                                                              ist, so ist in dem Ausweis zu vermerken, für welche Zeit
  Die Angaben nach § 98 müssen die Art der Flugdurch          dauer der Inhaber zu einer Tätigkeit im Rahmen der en
führung enthalten, wenn der Flug zur Erfüllung von            geren Erlaubnis berechtigt ist. Der Ausweis über die
Voraussetzungen dient, die für den Erwerb, für die            engere Erlaubnis ist einzuziehen.
Verlängerung oder Erneuerung von Erlaubnissen oder                (2) Wird die weitere Erlaubnis nicht verlängert oder
Berechtigungen besonders nachgewiesen werden müssen.          erneuert, so ist auf Antrag eine engere Erlaubnis in
                                                              entsprechender Anwendung der für diese geltenden
                                                              Vorschriften über die Verlängerung oder Erneuerung
                         § 100                                zu erteilen. Der Ausweis über die weitere Erlaubnis
   Nachweis der praktischen Voraussetzungen für               ist einzuziehen.
               Fallschirmabspringer
  Die praktischen Voraussetzungen für Fallschirmab                   3. Durchführung der Prüfungen, Prüfungsrat
springer sind durch ein Sprungbuch oder fortlaufend
geführte Aufzeichnungen unter Angabe der Fallschirm
absprünge nach Datum, Uhrzeit und Absprungort,                                           § 104
Sprunghöhe und -art von dem Bewerber nachzuweisen.                      Durchführung der Prüfungen, Prüfungsrat
§ 98 Abs. 1 und 2 und § 99 gelten sinngemäß.
                                                                 (1) Die Prüfungen sind vor einem durch die Erlaubnis
                                                              behörde bestimmten Prüfungsrat abzulegen, der aus dem
                         § 101                                Vorsitzenden und 2 weiteren Mitgliedern besteht. Der
                                                              Vorsitzende kann bestimmen, daß die Prüfung ganz oder
      Für Luftfahrzeugführer voll oder teilweise              zum Teil vor einem einzelnen Mitglied des Prüfungsrates
              anzuredinende Flugzeiten                        abzulegen ist. Der Ablegung der Prüfung vor dem Prü
                                                              fungsrat bedarf es nicht in den Fällen, in denen nach
  (1) Als Flugzeiten für die Erlangung, Verlängerung
oder Erneuerung der Erlaubnisse für Luftfahrzeugführer
                                                              den Vorschriften dieser Verordnung die Abnahme einer
                                                              Prüfung durch einen Sachverständigen oder Fluglehrer
rechnen unbeschadet des Absatzes 2
                                                              vorgesehen ist.
1. Flugzeit als verantwortlicher Luftfahrzeugführer,            (2) Die Mitglieder des Prüfungsrates müssen sach
                                                              verständig sein. An der Ausbildung der Bewerber betei
2. Flugzeit als zweiter Luftfahrzeugführer, soweit für        ligte Personen dürfen dem Prüfungsrat nicht angehören.
   die Führung des Luftfahrzeugs ein zweiter Luftfahr
   zeugführer im Betriebshandbuch oder durch den
                                                                (3) Das Prüfungsergebnis wird mit „bestanden" oder
   Halter mit Zustimmung der Behörde vorgeschrieben           „nicht bestanden" beurteilt, über das Ergebnis entschei
                                                              det der Prüfungsrat mit Stimmenmehrheit. Bei Nichtbe-
   ist, sowie bei Flügen nach § 60 Abs. 4,
                                                              stehen kann der Prüfungsrat eine einmalige Wieder
3. Flugzeit, als Lehrer bei der Ausbildung von Luft           holung zulassen. Dabei ist zu bestimmen, ob und gege
   fahrern sowie Flugzeit als Schüler mit Fluglehrer,         benenfalls mit welchen Auflagen die Prüfung ganz oder
                                                              teilweise zu wiederholen ist. Eine weitere Wiederholung
4. Flugzeit bei der Einweisung auf Luftfahrzeuge wei          ist nur mit Zustimmung der Erlaubnisbehörde zulässig.
   terer Muster,                                                (4) Der Vorsitzende des Prüfungsrates kann Lehrern
5. Flugzeit in Ausübung eines Prüfungs- oder Über             und weiteren Personen gestatten, bei den Prüfungen
   prüfungsauftrages.                                         anwesend zu sein.
                                                                (5) über den Inhalt, den Verlauf und das Ergebnis der
 (2) Flugzeiten als zweiter Luftfahrzeugführer sind ab        Prüfung ist eine Niederschrift aufzunehmen. Sie ist von
weichend von Absatz 1 Nr. 2 nur zur Hälfte anzurechnen,       den Mitgliedern des Prüfungsrates zu unterschreiben. Im
wenn sie als fachliche Voraussetzungen zur Erlangung          Falle des Absatzes 1 Satz 2 ist die Niederschrift von dem
einer weiteren Erlaubnis dienen, es sei denn, daß hierbei     einzelnen Mitglied des Prüfungsrates zu unterschreiben
die Tätigkeit des verantwortlichen Luftfahrzeugführers        und von dem Vorsitzenden des Prüfungsrates gegenzu
unter dessen Aufsicht ausgeübt worden ist. Privatflug        zeichnen.
zeugführern und Privathubschrauberführern dürfen je
doch nicht mehr als 50 Flugstunden angerechnet werden.
                                                                          4. Erleichterungen für den Erwerb
                         § 102                                         und die Erneuerung von Erlaubnissen,
                                                                       Erlaubnisse für den Bundesgrenzschutz
  Berücksichtigung der fliegerärztlichen Untersuchung                               und die Polizei

  (1) Die Gültigkeitsdauer der Erlaubnisse für Luftfahrer                                § 105
und Fallschirmabspringer beginnt bei der Erteilung und
                                                                    Berücksichtigung einer fliegerischen Vorbildung
Erneuerung am Tage des Abschlusses der letzten flieger
                                                                                    in Sonderfällen
ärztlichen Untersuchung.
  (2) Bei der Verlängerung einer Erlaubnis beginnt die            Inhabern einer nicht nach den Vorschriften dieser Ver
Gültigkeitsdauer mit dem Ablauf der bisherigen Gültig        ordnung erteilten Erlaubnis, deren Gültigkeit abgelaufen
19

Heft 9 — 1967                                                316                            VkBl Amtlicher Teil


ist, kann bei Nadiweis, besonderer fliegerischer Kennt                              Vierter Abschnitt
nisse und Fähigkeiten auf Antrag die Erlaubnis für
Segelflugzeugführer,    Privatflugzeugführer,   Privathub-                         Schlußvorschriften
sdirauberführer oder Freiballonführer unter den für die
Erneuerung dieser Erlaubnisse bestimmten Voraussetzun                                     § III
gen erteilt werden.
                                                                                  Ordhungswidrigkeiten

                          § 106                                    Ordnungswidrig im Sinne des § 58 Abs. 1 Nr. 10 des
                                                               Luftverkehrsgesetzes handelt, wer
        Erleichterung für die Erneuerung einer
                abgelaufenen Erlaubnis                         1. vorsätzlich als ausbildender Fluglehrer nach § 95
                                                                  Abs. 2 Satz 2 oder § 96 oder § 97 einen Flugauftrag
  Die Erlaubnisbehörde kann eine Erlaubnis, deren Gül             erteilt, obwohl die in diesen Vorschriften aufgestellten
tigkeit nicht länger als 6 Monate abgelaufen ist, bei             Voraussetzungen nicht erfüllt sind,
Vorliegen der Voraussetzungen für die Verlängerung             2. vorsätzlich oder fahrlässig als Flugschüler entgegen
erneuern, wenn die rechtzeitige Verlängerung aus Grün             § 95 Abs. 3 Satz 2 oder § 96 oder § 97 den schriftlichen
den, die nicht von dem Bewerber zu vertreten sind,                 Flugauftrag nicht mitführt,
unterblieben ist.
                                                               3. vorsätzlich als Bewerber in ein Flugbuch, ein Sprung
                                                                  buch oder in fortlaufend geführte Aufzeichnungen
                           § 107                                    unrichtige Angaben einträgt, um eine Bescheinigung
 Erlaubnisse für den Bundesgrenzschutz und die Polizei              nach § 98 oder § 100 zu erschleichen, oder

  (1) Für den Erwerb des Berufshubschrauberführer              4. vorsätzlich als nach § 98 zur Erteilung von Bescheini
scheines für Angehörige des Bundesgrenzschutzes und                 gungen Befugter oder Ermächtigter unrichtige An
der Polizei ist der Besitz des Privathubschrauberführer             gaben eines Bewerbers in einem Flugbuch, einem
scheines nicht erforderlich, wenn die Ausbildung zum                Sprungbuch oder fortlaufend geführten Aufzeichnun
Berufshubschrauberführer im Bereich des Bundesgrenz                 gen als richtig bescheinigt.
schutzes nach den dort geltenden Ausbildungsrichtlinien
erfolgt.                                                                                  § 112
  (2) Für den Bundesgrenzschutz und die Polizei tritt                    Frühere Erlaubnisse und Berechtigungen
anstelle der „Erlaubnis für Flugingenieure" die „Erlaub
nis für Bordwarte". Diese Erlaubnis kann erteilt werden,           Die bei dem Inkrafttreten dieser Verordnung gültigen
wenn die Ausbildung zum Bordwart im Bereich des                Erlaubnisse und Berechtigungen sind bei der Verlänge
Bundesgrenzschutzes nach den dort geltenden Ausbil             rung an die neuen Vorschriften anzugleichen. Dabei
dungsrichtlinien erfolgt.                                      kann bei der erstmaligen Verlängerung einer Erlaubnis
                                                               oder Berechtigung von den bisherigen Vorschriften aus
                                                               gegangen werden, sofern dies für den Bewerber günstiger
                                                               ist. Privatflugzeugführer oder      Berufsflugzeugführer
                                                               2. Klasse, welche die Berechtigung zum Führen von Flug
       5. Zuständige Behörden, Antragstellung                  zeugen eines Musters mit einem höchstzulässigen Flug
                                                               gewicht von mehr als 5 700 kg in ihrem Luftfahrerschein
                    und Flugfunkverkehr                        eingetragen haben, können bis zum 31. Dezember 1967
                                                               beantragen, daß das Muster entsprechend dem bisherigen
                                                               Rechtszustand in ihrem Luftfahreirschein weiterhin ein
                           § 108                               getragen bleibt.
                    Zuständige Behörden
  Zuständige Behörden für Verwaltungstätigkeiten nach                                     § 113
dieser Verordnung sind die nach der Luftverkehrs-                                      Inkrafttreten
Zulassungs-Ordnung für die Erteilung der entsprechenden
Erlaubnisse und Berechtigungen zuständigen Luftfahrt               (1) Diese Verordnung tritt am 1. Mai 1967 in Kraft.
behörden.
                                                                   (2) Ausgenommen sind die Vorschriften des § 1 Abs. 1
                                                               Nr. 2, § 18 Abs. 1 Nr. 2, § 40 Abs. 1 Nr. 2, § 95 Abs. 2
                           § 109                               Nr. 1 und § 97 über die Verpflichtung zum Nachweis der
                                                               Berechtigung zur Ausübung des Flugfunkverkehrs bei
                       Antragstellung                          dem Erwerb der Erlaubnis für Privatflugzeugführer, Pri
  (1) Der Antrag auf Durchführung der vorgeschriebenen         vathubschrauberführer und Freiballonführer. Diese Vor
Prüfungen oder Überprüfungen soll, sofern nichts anderes       schriften treten erst mit der Rechtsverordnung in Kraft,
bestimmt ist, mit dem Antrag auf Erteilung, Verlänge           in der das Mitführen von Flugfunkgeräten in Flugzeugen,
rung oder Erneuerung der Erlaubnis oder Berechtigung           Hubschraubern und Freiballonen allgemein vorgeschriet
verbunden werden. Dem Antrag sind außer den Nach               ben wird. Die Verpflichtung zum Nachweis einer Berech
weisen über die fachlichen Voraussetzungen nach dieser         tigung zur Ausübung des Flugfunkverkehrs für Flug
Verordnung die nach der Luftverkehrs-Zulassungs-Ord-           lehrer, die Inhaber der Erlaubnis für Privatflugzeugführer
nung geforderten Nachweise und Erklärungen beizufügen,         sind, bleibt unberührt.
es sei denn, diese Unterlagen liegen der Erlaubnis               (3) Mit dem Inkrafttreten der Verordnung nach
behörde bereits vor.                                           Absatz 1 tritt die Prüfordnung für Luftfahrer vom
                                                               21. August 1936 (Nachrichten für Luftfahrer S. 659) in der
  (2) Weitere oder zu sonstigen Anträgen zu erbringende        Fassung der ÄnderungsVerordnung vom 21. August 1951
Nachweise und Erklärungen werden von der Erlaubnis             (Bundesgesetzbl. I S. 749) und der Änderungsverordnung
behörde im Einzelfall bestimmt.                                vom 21. Juni 1955 (Bundesgesetzbl. I S. 321) außer Kraft.

                           § 110                                                           § 114

     Berechtigung zur Ausübung des Flugfunkverkehrs                Diese Verordnung gilt wegen der Beschränkungen der
                                                               Lufthoheit im Land Berlin nicht im Land Berlin.
  Die Berechtigung zur Ausübung des Flugfunkverkehrs
wird durch ein gemäß den Vorschriften des Bundes               Bonn, den 5. April 1967
ministers für das     Post- und Fernmeldewesen erteiltes
                                                                                          Der Bundesminister für Verkehr
Flugfunkzeugnis für den Sprechfunkverkehr oder den
Telegraphie- und Sprechfunkverkehr nachgewiesen.                                                   Georg Leber
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