VkBl Nr. 9 1967
Verkehrsblatt Nr. 9 1967
VkBl Amtlicher Teil . 307 Heft 9 — 1967
Absatz 2 und zusätzlich 20 Stunden Alleinflug auf ein- ein Rechteck von 50 X 250 m Größe unter Aufsicht eines
oder mehrsitzigen Segelflugzeugen, in denen mindestens Fluglehrers durchgeführt hat. Die Erneuerung einer Er
je 20 Starts und Landungen auf mehrsitzigen Segelflug laubnis, deren Gültigkeit länger als 5 Jahre abgelaufen
zeugen enthalten sein müssen. ist, kann zusätzlich von einer Prüfung durch einen von
§ 34
der Erlaubnisbehörde bestimmten Sachverständigen ab
hängig gemacht werden.
Erlelditerungen für Führer anderer Luftfahrzeuge
Flugzeugführer und Führer von Motorseglern können 10. Freiballonführer
für den Erwerb der Erlaubnis für Segelflugzeugführer
Klasse I eineinhalb, für den Erwerb der Erlaubnis für § 40
Segelflugzeugführer Klasse II zehn Segelflugstunden Fachliche Voraussetzungen
durdi Motorflugzeit oder Flugzeit auf Motorseglern er (1) Fachliche Voraussetzungen für den Erwerb der Er
setzen.
laubnis für Freiballonführer sind
§ 35
1. die Freiballonführerausbildung,
Prüfung für Segelflugzeugführer
2. die Berechtigung zur Ausübung des Flugfunkverkehrs.
Der Bewerber hat in einer praktischen und theoreti
schen Prüfung nachzuweisen, daß er nach seinem prak (2) Die Freiballonführerausbildung umfaßt mindestens
tischen Können" und seinem fachlichen Wissen die an 6 Ausbildungsfahrten innerhalb der letzten 3 Jahre vor
einen Segelflugzeugführer zu stellenden Anforderungen Ablegung der Prüfung nach § 41 mit einer durchschnitt
erfüllt. § 3 Abs. 2 gilt sinngemäß. lichen Dauer von je 2 Stunden.
§ 36 (3) In den Ausbildungsfahrten nach Absatz 2 müssen
enthalten sein;
Erleichterung der Prüfung für Segelflugzeugführer
Klasse II 1. soweit möglich eine Fahrt mit Leuchtgas- und eine
Fahrt mit Wasserstoffüllung,
Zum Erwerb der Erlaubnis für Segelflugzeugführer
Klasse II bedarf es der Prüfung nach § 35 nicht, wenn der 2. eine Fahrt in den .Monaten Mai bis einschließlich
Bewerber die Erlaubnis für Segelflugzeugführer Klasse I September bei Temperaturen über 20° Celsius, ge
besitzt. messen in Bodennähe,
§ 37 3. eine Fahrt in den Monaten November bis einschließ
Erteilung und Umfang der Erlaubnis, lich Februar.
Luftfahrerschein
§ 41
(1) Die Erlaubnis wird durch Aushändigung des Luft Prüfung
fahrerscheins für Segelflugzeugführer nach Muster 8 er
teilt. Die Klasse cler Erlaubnis und die zulässige Startart Der Bewerber hat in einer praktischen und theoreti
nach § 38 werden in den Luftfahrerschein eingetragen. schen Prüfung nachzuweisen, daß er nach seinem prak
tischen Können und seinem fachlichen Wissen die an
(2) Die Erlaubnis für Segelflugzeugführer Klasse I einen Freiballonführer zu stellenden Anforderungen er
berechtigt zum Führen einsitziger Segelflugzeuge sowie füllt. § 3 Abs. 2 gilt sinngemäß.
mehrsitziger Segelflugzeuge im Alleinflug.
(3) Die Erlaubnis für Segelflugzeugführer Klasse II § 42
berechtigt zur Tätigkeit als Segelflugzeugführer Klasse I Erteilung und Umfang der Erlaubnis,
sowie zur Mitnahme von Personen in mehrsitzigen Segel Luftfahrersdiein
flugzeugen. (1) Die Erlaubnis wird durch Aushändigung des Luft
§ 38 fahrerscheins für Freiballonführer nach Muster 9 erteilt.
Zulässige Startarten ' (2) Die Erlaubnis berechtigt zum Führen von Frei
Die Erlaubnis nach § 37 wird für diejenigen Startarten ballonen am Tage. Sie kann auf das Führen von Frei
erteilt, in denen der Bewerber ausgebildet worden ist. ballonen bei Nacht erweitert werden, wenn der Bewerber
Die Ausbildung muß mindestens umfassen 2 Ausbildungsfahrten während der Nacht mit einer durch
1. für den Windenstart 10 Starts mit Lehrer imd 10 schnittlichen Dauer von je 2 Stunden nachweist.
Alleinstarts,
§ 43
2. für den Flugzeugschleppstart 5 Starts mit Lehrer und Gültigkeitsdauer, Verlängerung und Erneuerung
5 Alleinstarts, der Erlaubnis
3. für die Ausführung einer sonstigen Startart 5 Starts (1) Die Erlaubnis wird mit einer Gültigkeitsdauer von
mit Lehrer und 5 Alleinstarts.
24 Monaten erteilt.
§ 39 (2) Eine Erlaubnis, deren Gültigkeit noch nicht abge
Gültigkeitsdauer, laufen ist, kann um die Gültigkeitsdauer nach Absatz 1
Verlängerung und Erneuerung der Erlaubnis verlängert werden, wenn der Bewerber eine Fahrt als
(1) Die Erlaubnis wird mit einer Gültigkeitsdauer von verantwortlicher Freiballonführer innerhalb der letzten
24 Monaten erteilt. 24 Monate vor Stellung des Antrages auf Verlängerung
der Erlaubnis nachweist.
(2) Eine Erlaubnis, deren Gültigkeit noch nicht abge
laufen ist, kann um die Gültigkeitsdauer nach Absatz 1 (3) Eine Erlaubnis, deren Gültigkeit abgelaufen ist,
verlängert werden, wenn der Bewerber 3 Flugstunden kann erneuert werden, wenn der Bewerber die nach § 41
als verantwortlicher Segelflugzeugführer innerhalb der geforderten Kenntnisse und Fähigkeiten erneut durch
letzten 24 Monate, davon eine Flugstunde und 10 Starts eine Prüfungsfahrt nachweist.
innerhalb der letzten 9 Monate vor Stellung des An
11. Luftschifführer
trages auf Verlängerung der Erlaubnis nachweist. Die
Verlängerung beschränkt sich auf diejenigen eingetra § 44
genen Startarten, für die in den letzten 24 Monaten vor Fachliche Voraussetzungen
Stellung des Antrages mindestens 5 Starts nachgewiesen
sind. Die Flugzeit und die Anzahl der Starts können (1) Fachliche Voraussetzungen für den Erwerb der Er
laubnis für Luftschifführer sind
durch die doppelte Flugzeit unci die doppelte Zahl von
Starts auf Motorseglern ersetzt werden. Satz 2 bleibt 1. die Luftschifführerausbildung,
unberührt. 2. die Berechtigung zur Ausübung des Flugfunkverkehrs.
(3) Eine Erlaubnis, deren Gültigkeit abgelaufen ist, (2) Die Luftschifführerausbildung umfaßt mindestens
kann erneuert werden, wenn der Bewerber innerhalb 40 Stunden Luftschiffahrzeit innerhalb der letzten 24
der letzten 12 Monate vor Stellung des Antrages auf Monate vor Ablegung der Prüfung nach § 45 bei ver
Erneuerung der Erlaubnis die in Absatz 2 bestimmten schiedenen Wetterlagen, Temperaturen über 20° Celsius,
Voraussetzungen erfüllt und einen Flug mit Vollkreisen gemessen in Bodennähe und, soweit möglich, bei Boden
nach rechts und links und anschließender Ziellandung in frost.
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(3) In der Ausbildung nadi Absatz 2 müssen enthalten bestimmungen müssen bei der Navigation des Flugzeugs
sein, Anwendung gefunden haben.
1. 20 Fahrten mit Lehrer, davon eine selbständig vor (3) Für Bewerber, die Linienflugzeugführer sind, er
bereitete Fahrt über eine Strecke von 150 km, mäßigt sich die Flugzeit nach Absatz 1 auf 100 Stunden.
2. 15 Alleinfahrten mit mindestens 10 Fahrstunden, , (4) Mindestens die Hälfte der Flugstunden nach den
3. je eine Landung mit und ohne Lehrer während der Absätzen 1 und 3 müssen in den letzten 12 Monaten vor
Nadit, Stellung des Antrages aüf Erteilung der Erlaubnis liegen.
4. das Lösen und Verbringen des Luftschiffes am Mast, § 50
5. eine theoretische Einweisung in die Beherrschung Prüfung
und eine praktische Einweisung zur Verhinderung von Der „Bewerber hat. in einer praktischen und theore
Gefahrenzuständen. tischen Prüfung nachzuweisen, daß er nach seinem prak
, ^ 4
§ 45 . tischen Können und seinem fachlichen Wissen die an
Prüfung einen Flugnavigator zu stellenden Anforderungen erfüllt.
§ 3 Abs. 2 gilt sinngemäß.
Der Bewerber hat in einer praktischen und theoreti
schen Prüfung nachzuweisen, daß er nach seinem prak § 51
tischen Können und seinem fachlichen Wissen die an Erteilung und Umfang der Erlaubnis, Luftfahrerschein
einen Luftschifführer zu stellenden Anforderungen erfüllt. (1) Die Erlaubnis wird durch Aushändigung des Luft
§ 3 Abs. 2 gilt sinngemäß. fahrerscheins für Flugnavigatoren nach Muster 11 erteilt.
§ 46 (2) Die Erlaubnis berechtigt zur Ausübung der Flug
Erteilung und Umfang der Erlaubnis, navigationstätigkeit bei der Vorbereitung und Durch
Luftfahrersdiein führung von Flügen auf Luftfahrzeugen aller Art.
(1) Die Erlaubnis wird durch Aushändigung des Luft
§ 52
fahrerscheins für Luftschifführer nach Muster 10 erteilt.
Gültigkeitsdauer,
(2) Die Erlaubnis berechtigt zum I^ühren von Luft
schiffen der im Luftfahrerschein eingetragenen Muster. Verlängerung und Erneuerung der Erlaubnis
(1) Die Erlaubnis wird mit einer Gültigkeitsdauer von
§ 47 12 Monaten erteilt.
Gültigkeitsdauer, (2) Eine Erlaubnis, deren Gültigkeit noch nicht abge
Verlängerung und Erneuerung der Erlaubnis laufen ist, kann um die Gültigkeitsdauer nach Absatz 1
(1) Die Erlaubnis wird mit einer Gültigkeitsdauer von verlängert werden, wenn der Bewerber 50 Stunden Flug
12 Monaten erteilt. zeit als Flugnavigator innerhalb der letzten 12 Monate
(2) Eine Erlaubnis, deren Gültigkeit noch nicht abge vor Stellung des Antrages auf Verlängerung der Erlaubnis
nachweist.
laufen ist, kann um die Gültigkeitsdauer nach Absatz 1
verlängert werden, wenn der Bewerber 5 Fahrten als (3) Eine Erlaubnis, deren Gültigkeit abgelaufen ist,
verantwortlicher Luftschifführer innerhalb der letzten 12 kann erneuert werden. Wenn der Bewerber die Voraus
Monate vor Stellung des Antrages auf Verlängerung der setzung nach Absatz 2 erfüllt. Die Erlaubnisbehörde kann
Erlaubnis nachweist. die Erneuerung von einer Prüfung durch einen von ihr
(3) Eine Erlaubnis, deren Gültigkeit abgelaufen ist, bestimmten Sachverständigen abhängig machen. Für die
kann erneuert werden, wenn der Bewerber die in Erneuerung einer Erlaubnis, deren Gültigkeit länger als
Absatz 2 geforderten Fahrten sowie erheut eine selb 3 Jahre abgelaufen ist, hat der Bewerber zusätzlich die
ständig vorbereitete Fährt über eine Strecke von 150 km theoretische Prüfimg nach § 50 zu wiederholen.
innerhalb der letzten . 12 Monate vor Stellung des
Antrages auf Erneuerung der Erlaubnis durchgeführt hat. 14. Flugingenieure
Die Erlaubnisbehörde kann die Erneuerung von einer
§ 53
Prüfung durch einen von ihr bestimmten Sachverständigen
abhängig machen. Für die Erneuerung einer Erlaubnis,' Fachliche Voraussetzungen
deren Gültigkeit länger als 3 Jahre abgelaufen ist, hat (1) Fachliche Voraussetzungen für den Erwerb der
der Bewerber zusätzlich die theoretische Prüfung nach Erlaubnis für Flugingenieure sind
§ 45 zu wiederholen. 1.eine berufliche Tätigkeit von 12 Monaten auf dem
Gebiet der Fertigung, Instandhaltung oder Kontrolle
12. Führer von Luftfahrzeugen besonderer Art von Flugzeugen, Drehflüglern oder Luftschiffen, davon
6 Monate innerhalb der letzten 24 Monate vor Stellung
§ 48 des Antrages auf Erteilung der Erlaubnis,
Sinngemäße Anwendung von Vorschriften 2. die Ausübung der Tätigkeit eines Flugingenieurs unter
Für den Erwerb, die Verlängerung und Erneuerung Aufsicht eines Inhabers der Erlaubnis während 250
von Erlaubnissen zum Führen und Bedienen von Luft Flugstunden auf Luftfahrzeugen des Musters, für das
fahrzeugen, für die in dieser Verordnung eine Erlaubnis die Erlaubnis erteilt werden soll, innerhalb der letzten
nicht besonders geregelt ist, sind die Vorschriften für 24 Monate vor Stellung des Antrages auf Erteilung
Erlaubnisse und Berechtigungen zum Führen oder Be der Erlaubnis,
dienen derjenigen Luftfahrzeuge sinngemäß anzuwenden, 3. der erfolgreiche Besuch einer technischen Lehranstalt.
deren Führung oder Bedienung mit der eines solchen
Luftfahrzeugs vergleichbar ist. (2) Von den 250 Flugstunden nach Absatz 1 Nr. 2
können 50 Stunden durch eine vergleichbare Ausbildung
auf einem Flugübungsgerät ersetzt werden.
13. Flugnavigatoren (3) Von der Voraussetzung des Absatzes 1 Nr. 3 kann
§ 49 abgesehen werden, wenn in einer praktischen und theo
retischen Prüfung durch einen von der Erlaubnisbehörde
Fachliche Voraussetzungen
bestimmten Sachverständigen ein mindestens gleichhoher
(1) Fachliche Voraussetzung für den Erwerb der Er Wissensstand nachgewiesen wird.
laubnis für Flugnavigatoren ist die Ausübung der Tätig
keit eines Flugnavigators während einer Flugzeit von § 54
200 Stunden unter Aufsicht eines Flugnavigators. Prüfung
(2) In der Flugzeit nach Absatz 1 müssen mindestens Der Bewerber hat in einer praktischen und theo
.50 Standortbestimmungen, davon 25 bei Nacht mittels retischen Prüfung nachzuweisen, daß er nach seinem
astronomischer Navigation und 25 auf Grund astrono praktischen Können und seinem fachlichen Wissen die
mischer Beobachtungen in Verbindung mit anderen Navi an einen Flugingenieur zu stellenden Anforderungen
gationshilfen durchgeführt worden sein. Die Standort erfüllt. § 3 Abs. 2 gilt sinngemäß.
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§55 (4) Soll sich eine im Luftfahrerschein eingetragene
Erteilung und Umfang der Erlaubnis, Luftfahrerschein Instrumentenflugberechtigung auf Luftfahrzeuge des
(1) Die Erlaubnis wird durch Aushändigung des Luft Musters erstrecken, für das die Einweisung erfolgt, so
fahrerscheins für Flugingenieure nach Muster 12 erteilt. muß die Einweisung nach Absatz 3 Satz 1 auch für Flüge
nach den Instrumentenflugregeln erfolgen.
(2) Die Erlaubnis berechtigt zur Ausübung der Flug-
(5) In besonderen Fällen, insbesondere bei Neuent
ingenieurtätigkeit an Bord von Luftfahrzeugen des im
Luftfahrerschein eingetragenen Musters. wicklungen, können Musterberechtigungen ohne die Vor
aussetzungen des Absatzes 3 erteilt werden, wenn hier
(3) Für den Erwerb einer Musterberechtigung sind die durch die Sicherheit des Luftverkehrs und die öffentliche
§§59 und 60 sinngemäß anzuwenden. Sicherheit und Ordnung nicht gefährdet werden.
§ 56
§ 60
Gültigkeitsdauer,
Verlängerung und Erneuerung der Erlaubnis Erteilung und Umfang der Musterberechtigung
(1) Die Erlaubnis wird mit einer Gültigkeitsdauer von (1) Die Musterberechtigung für Luftfahrzeugführer
12 Monaten erteilt.
wird durch Eintragung in den Luftfahrerschein erteilt.
Der Inhaber ist im Rahmen der erteilten Erlaubnis be
(2) Eine Erlaubnis, deren Gültigkeit noch nicht abge rechtigt, Luftfahrzeuge des eingetragenen Musters zu
laufen ist, kann um die Gültigkeitsdauer nach Absatz 1 führen und zu bedienen.
verlängert werden, wenn der Bewerber 30 Flugingenieur
stunden innerhalb der letzten 12 Monate vor Stellung (2) Die Musterberechtigung kann mit Auflagen ver
des Antrages auf Verlängerung der Erlaubnis nachweist. sehen und insbesondere auf die Tätigkeit als zweiter
Soll die Verlängerung für mehrere Muster erteilt werden, Luftfahrzeugführer oder auf Flüge nach den Sichtflug
so sind für jedes Muster mindestens 10 Flugingenieur regeln beschränkt werden. Die Erlaubnisbehörde kann
stunden nachzuweisen.
die Erteilung der Musterberechtigung von einer theoreti
schen und praktischen Prüfung durch einen von ihr
(3) Eine Erlaubnis, deren Gültigkeit abgelaufen ist, bestimmten Sachverständigen abhängig machen.
kann erneuert werden, wenn der Bewerber die Voraus
setzung naäi Absatz 2 erfüllt. Die Erlaubnisbehörde kann (3) Der Bundesminister für Verkehr kann verschiedene
die Erneuerung von einer Prüfung durch einen von ihr Luftfahrzeugmuster als gleichwertig anerkennen. Wird
bestimmten Sachverständigen abhängig machen. Für die eines der als gleichwertig anerkannten Muster im Luft
Erneuerung einer Erlaubnis, deren Gültigkeit länger als fahrerschein eingetragen, so erstreckt sich die Muster
3 Jahre abgelaufen ist, hat der Bewerber zusätzlich die berechtigung auch auf die übrigen Muster (Sammel
eintragung).
theoretische Prüfung nach § 54 zu wiederholen.
(4) Für die Erneuerung eines eingetragenen Musters (4) Bei einer Sammeleintragung hat sich der Luftfahr
ist Absatz 3 Satz 1 und 2 sinngemäß anzuwenden. zeugführer vor Antritt eines Fluges mit den Besonder
heiten des jeweiligen Musters theoretisch und praktisch
vertraut zu machen.
15. Bordfunker
(5) Die Berechtigung, Luftfahrzeuge der Bundeswehr
§ 57 zu führen und zu bedienen, kann auf Antrag der Bundes
Fachliche Voraussetzung wehr durch Eintragung der Sondererlaubnis der Bundes
Fachliche Voraussetzung für den Erwerb der Erlaubnis wehr in den Luftfahrerschein erteilt werden. Der Inhaber
für Bordfunker ist die Berechtigung zur Ausübung des des Luftfahrerscheins ist im Rahmen der nach dieser
Telegraphie- und Sprechfunkverkehrs bei Flügen nach Verordnung erteilten Erlaubnis berechtigt, Luftfahrzeuge
den Instrumentenflugregeln. des in der Sondererlaubnis aufgeführten Musters im
Rahmen der erteilten Sondererlaubnis zu führen und zu
§ 58 bedienen.
Erteilung, Umfang, Gültigkeitsdauer,
Verlängerung und Erneuerung der Erlaubnis, § 61
Luftfahrerschein Gültigkeitsdauer, Verlängerung und Erneuerung
(1) Die Erlaubnis für Bordfunker wird durch Aus (1) Die Gültigkeitsdauer der Musterberechtigung für
händigung des Luftfahrerscheins nach Muster 13 erteilt. Luftfahrzeugführer bestimmt sich nach der zugrunde lie
(2) Die Erlaubnis berechtigt zur Ausübung der Tätig genden Erlaubnis.
keit eines Bordfunkers an Bord von Luftfahrzeugen. (2) Für die Verlängerung oder Erneuerüng der Muster
(3) Die Erlaubnis wird mit einer Gültigkeitsdauer von berechtigung hat der Luftfahrzeugführer in einem Prü
12 Monaten erteilt, jedoch nicht über die Gültigkeits fungsflug vor einem Fluglehrer oder einem nach § 73
dauer der Berechtigung nach § 57 hinaus. berechtigten Luftfahrer nachzuweisen, daß seine Eignung
(4) Für die Verlängerung und die Erneuerung der zum Führen und Bedienen von Luftfahrzeugen des Mu
Erlaubnis ist die Berechtigung nach § 57 erneut nachzu sters sowie zum Ausführen von Notverfahren fortbesteht.
weisen. Inhaber der Instrumentenflugberechtigung haben diesen
Nachweis auf Luftfahrzeugen des Musters, auf das sich
16. Musterberechtigung die Instrumentenflugbereditigung erstrecken soll, auch
§ 59 unter angenommenen Instrumentenflugbedingungen zu
erbringen. Die Erlaubnisbehörde kann zulassen, daß der
Musterberechtigung für Lüftfahrzeugführer Prüfungsflug teilweise durch eine entsprechende Übung
(1) Flugzeugführer, Führer von Hubschraubern, Luft auf einem von dem Luftfahrt-Bundesamt anerkannten
schiffen und Luftfahrzeugen nach § 48 bedürfen zum Flugübungsgerät des betreffenden Musters ersetzt wird.
Führen oder Bedienen der Luftfahrzeuge eines bestimm
ten Musters der Musterberechtigung. (3) Bei einer Sammeleintragung ist nur ein Prüfungs
flug auf einem Luftfahrzeug der als gleichwertig aner
(2) Fachliche Voraussetzung für den Erwerb der Muster
kannten Muster durchzuführen. Der Bundesminister für
berechtigung ist, daß der Luftfahrzeugführer innerhalb Verkehr kann bestimmen, daß der Prüfungsflug für
der letzten 2 Ja,hre vor Äntragstellung theoretisch und Luftfahrzeuge bis zu einem höchstzulässigen Fluggewicht
praktisch auf diesem Muster eingewiesen worden ist. von 2000 kg entfältt.
(3) Die Einweisung hat sich auf die Kenntnis des Auf
baues und der Ausrüstung des Luftfahrzeugs sowie auf
die Fähigkeit zur Führung des Luftfahrzeugs im Normal 17. Instrumentenflugberechtigung
flug, bei Gefahrenzuständen und bei Notverfahren zu
erstrecken. Die Einweisung ist von dem Fluglehrer oder § 62
dem nach § 73 berechtigten Luftfahrer zu bescheinigen. Instrumentenflugberechtigung für Flugzeugführer
In der Bescheinigung ist die sorgfältige Durchführung (1) Flugzeugführer bedürfen zur Durchführung von
der Einweisung nach den hierfür von dem Bundesminister Flügen nach den Instrumentenflugregeln der Instrumen
für Verkehr erlassenen Richtlinien zu versichern. tenflugberechtigung.
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(2) Fadilidie Voraussetzungen für den Erwerb der (2) Fachliche Voraussetzung für den Erwerb der
Instrumentenflugbereditigung sind Kunstflugherechtigung ist eine Kunstflugausbildung.
1. eine praktische Tätigkeit als verantwortlicher Flug (3) Der Bewerber hat in einer praktischen Prüfung
zeugführer von 150 Flugstunden, davon 20 Stunden nachzuweisen, daß er die zur Durchführung von Kunst
innerhalb der letzten 12 Monate vor Stellung des flügen notwendigen Fähigkeiten besitzt.
Antrages auf Erteilung der Berechtigung; in den 150
Flugstunden müssen 50 Stunden überlandflug ent § 68
halten isein,
Berechtigung zum Schleppen von Segelflugzeugen
2. eine Instrumentenflugausbildung, in der enthalten oder anderen Gegenständen hinter Flugzeugen
sein müssen
a) 40 Flugstunden ohne Sicht nach außen nach den (1) Flugzeugführer bedürfen zum Schleppen von Segel
Instrumentenflugregeln mit Fluglehrer, möglict>st flugzeugen oder anderen Gegenständen hinter Flugzeugen
auf einem mehrmotorigen Flugzeug, hiervon kön einer Berechtigung.
nen 10 Flugstunden durch 30 Übungsstunden auf (2) Fachliche Voraussetzungen für den Erwerb der
einem Instrumentenflugübungsgerät ersetzt wer Berechtigung zum Schleppen von Segelflugzeugen oder
den, anderen Gegenständen hinter Flugzeugen sind
b) 5 Stunden Nachtflug mit je 20 Nachtstarts und 1. eine praktische Tätigkeit als verantwortlicher Flug
Nachtlandungen sowie einem überlandflug mit zeugführer von 30 Flugstunden,
einer Zwischenlandung auf einem mindestens
50 km entfernten Flugplatz, 2. die Durchführung von 5 Flügen mit Segelflugzeugen
oder anderen Gegenständen im Schlepp ohne Bean
3. die Berechtigung zur Ausübung des Flugfunkverkehrs standung unter Anleitung und Aufsicht eines Motor
bei Flügen nach den Instrumentenflugregeln. fluglehrers mit Schleppberechtigung oder eines
§ 63 Segelfluglehrers, der Inhaber eines Luftfahrerscheins
Prüfung für Flugzeugführer mit Schleppberechtigung ist,
innerhalb der letzten 6 Monate vor Stellung des
Der Bewerber hat in einer praktischen und theore Antrages auf Erteilung der Berechtigung.
tischen Prüfung nachzuweisen, daß er nach seinem
praktischen Können und seinem fachlichen Wissen die Für die Durchführung der Schleppflüge ist § 95 sinnge
zur Durchführung von Flügen nach den Instrumenten mäß anzuwenden.
flugregeln notwendigen Kenntnisse und Fähigkeiten
besitzt. § 3 Abs. 2 gilt sinngemäß. § 69
§ 64 Wolkenflugberechtigung für Segelflugzeugführer
Erteilung und Umfang der Berechtigung (1) Segelflugzeugführer bedürfen . zum Fliegen mit
Die Berechtigung wird durch Eintragung in den Segelflugzeugen in Wolken der Wolkenflugberechtigung.
Luftfahrerschein erteilt. Der Inhaber ist berechtigt, Flüge
(2) Fachliche Voraussetzungen für den Erwerb der
nach den Instrumentenflugregeln auszuführen. Wolkenflugberechtigung sind
§ 65 1. eine praktische Tätigkeit als verantwortlicher Segel
Gültigkeitsdauer, flugzeugführer von 70 Flugstunden,
Verlängerung und Erneuerung der Berechtigung 2. die Berechtigung zur Ausübung des Flugfunkver
(1) Die Berechtigung wird mit einer Gültigkeitsdauer kehrs.
von 12 Monaten erteilt. Erwirbt der Inhaber einer gülti
gen Berechtigung die Erlaubnis für Berufsflugzeugführer (3) In der Flugzeit nach Absatz 2 Nr. 1 müssen
10 Stunden Instrumentenflugübungen unter Aufsicht
1. Klasse oder für Linienflugzeugführer, so ist eine
ablaufende Berechtigung ohne den Nachweis nach Absatz eines Segelfluglehrers mit Wolkenflugberechtigung in
nerhalb der letzten 24 Monate vor Stellung des Antrages
2 zu verlängern und an die Gültigkeitsdauer der Erlaub enthalten sein. Für Inhaber der Instrumentenflugberech
nis anzupassen.
tigung ermäßigt sich die nachzuweisende Instrumenten-
(2) Eine Berechtigung, deren Gültigkeit noch nicht flugübungszeit auf 3 Stunden.
abgelaufen ist, kann um die Gültigkeitsdauer nach
Absatz 1 verlängert werden, wenn der Bewerber nach (4) Der Bewerber hat in einer praktischen Prüfung
weist, daß er in den letzten 3 Monaten vor Stellung nachzuweisen, daß er die zur Durchführung von Wolken
des Antrages auf Verlängerung der Berechtigung einen flügen notwendigen Fähigkeiten besitzt.
Flug nach den Instrumentenflugregeln unter der Auf
sicht eines von der Erlaubnisbehörde bestimmten Sach § 70
verständigen durchgeführt hat. Die Erlaubnisbehörde Berechtigung zum Abstreuen und Absprühen
kann zulassen, daß der Überprüfungsflug teilweise durch von Stoffen aus Luftfahrzeugen
eine entsprechende Übung auf einem Instrumentenflug
übungsgerät ersetzt wird. (1) Luftfahrzeugführer bedürfen zum Abstreuen oder
(3) Eine Berechtigung, deren Gültigkeit nicht länger Absprühen von Stoffen aus Luftfahrzeugen einer Be
als 3 Jahre abgelaufen ist, kann unter den Voraus rechtigung. Die Berechtigung wird Flugzeugführern und
setzungen des Absatzes 2 erneuert werden. Hubschrauberführern erteilt.
§ 66 (2) Fachliche Voraussetzung für den Erwerb der
Instrumentenflugberechtigung Berechtigung, Stoffe aus Luftfahrzeugen abzustreuen oder
abzusprühen, ist, daß der Bewerber die Fähigkeit zur
für Führer anderer Luftfahrzeuge
Vorbereitung und Durchführung entsprechender Flüge
Für den Erwerb, den ümfang und die Gültigkeitsdauer in 3 Flügen unter Anleitung von Sachverständigen, die
der Instrumentenflugberechtigung für Führer anderer von der Erlaubnisbehörde bestimmt sind, nachweist.
Luftfahrzeuge sind die §§ 62 bis 65 sinngemäß anzu
wenden. § 71
18. Berechtigungen für Kunstflug, Schleppflug, Erteilung, Umfang und Gültigkeitsdauer der
Wolkenflug und für das Abstreuen Berechtigungen
und Absprühen von Stoffen
(1) Die Berechtigungen nach den §§ 67 bis 70 werden
§ 67 durch Eintragung in den Luftfahrerschein erteilt. Bei der
Kunstflugherechtigung Eintragung einer Schleppberechtigung ist die Art der
(1) Flugzeugführer, Führer von Motorseglern und Aufnahme des Schleppgegenstandes festzulegen.
Segelflugzeugführer bedürfen zur Durchführung von (2) Die Gültigkeitsdauer der Berechtigungen bestimmt
' VkBl Amtlicher Teil 311 Heft 9 — 1967
19. Berechtigung zur praktischen Ausbildung § 74
von Luftfahrzeugführern und Einweisung Berechtigung zur praktischen Ausbildung und
auf weitere Luftfahrzeugmuster Umschulung von Hubschrauberführern und
Einweisung auf Hubschrauber weiterer Muster
§ 72 Für den Erwerb der Berechtigung, Hubschrauberführer
Bereditigung praktisch auszubilden und auf Hubschrauber weiterer
zur praktisdien Ausbildung von Flugzeugführern
Muster einzuweisen, sind die §§ 72 und 73 sinngemäß
(1) Fadilidie Voraussetzungen für den Erwerb der anzuwenden.
Bereditigung, Privatflugzeugführer praktisch auszubilden,
sind § 75
1. eine Erlaubnis für Flugzeugführer, Berechtigung
zur Ausbildung von Segelflugzeugführem
2. eine praktische Tätigkeit als verantwortlicher Flug
zeugführer von 250 Flugstunden, (1) Fachliche Voraussetzungen für den Erwerb der
Berechtigung, Segelflugzeugführer praktisch auszubilden,
3. die erfolgreiche Teilnahme an einem amtlich an
sind
erkannten Ausbildungslehrgang für Fluglehrer sowie
eine daran anschließende Ausbildung von 3 Flug 1. die Erlaubnis für Segelflugzeugführer Klasse II,
schülern unter der Aufsicht einos hierzu beauftragten 2. eine praktische Tätigkeit als verantwortlicher Segel
Fluglehrers bis zum Erwerb der Erlaubnis für.Privat flugzeugführer von 75 Flugstunden,
flugzeugführer. 3. die erfolgreiche Teilnahme an einem Ausbildungs
Auf die geforderten Flugstunden können die als ver lehrgang für Segelfluglehrer.
antwortlicher Segelflugzeugführer geflogenen Stunden (2) In der Flugzeit nach Absatz 1 Nr. 2 müssen ent
zur Hälfte, jedoch höchstens 100 Stunden, angerechnet halten sein
werden.
1. 250 Starts auf Segelflugzeugen mehrerer Muster nach
(2) Fachliche Voraussetzungen für.den Erwerb der Erwerb der Erlaubnis für Segelflugzeugführer Klasse II
Berechtigung, Berufsflugzeugführer 2. Klasse praktisch innerhalb der letzten 5 Jahre vor Stellung des An
auszubilden, sind trages auf Erteilung der Berechtigung,
1. eine Erlaubnis für Berufsflugzeugführer, 2. ein überlandflug nach einem von dem Bewerber vor
2. eine praktische Tätigkeit als verantwortlicher Flug her bestimmten, mindestens 50 km entfernt gelegenen
zeugführer von 350 Flugstunden, Ziel.
3. die erfolgreiche Teilnahme an einem amtlich an (3) Der Bewerber hat in einer praktischen und theore
erkannten Ausbildungslehrgang für Fluglehrer. tischen Prüfung nachzuweisen, daß er nach seinem prak
tischen Können und seinem fachlichen Wissen in der
Auf die geforderten Flugstunden können die als ver Lage ist, Segelflugzeugführer auszubilden.
antwortlicher Segelflugzeugführer geflogenen Stunden
zur Hälfte, jedodi höchstens 100 Stunden angerechnet
werden.
§ 76
Berechtigung
(3) Fachliche Voraussetzungen für den Erwerb der zur praktischen Ausbildung von Motorseglerführern
Berechtigung, Flugzeugführer im Instrumentenflug prak (1) Fachliche Voraussetzungen für den Erwerb der
tisch auszubilden, sind
Berechtigung, Luftfahrer auf Motorseglern praktisch
1. eine Erlaubnis für Berufsflugzeugführer und die Instru- auszubilden, sind
mentenflugberechtigung, 1. eine Berechtigung zur Ausbildung von Flugzeug
2. eine praktische Tätigkeit als verantwortlicher Flug führern oder Segelflugzeugführern,
zeugführer von 400 Flugstunden, davon 50 Stunden 2. eine praktische Tätigkeit als verantwortlicher Führer
Flug nach den Instrumentenflugregeln, von Motorseglern mit mindestens 20 Starts.
3. die erfolgreiche Teilnahme an einem amtlich an (2) Für Inhaber der Erlaubnis zum Führen von,Motor
erkannten Lehrgang für Instrumentenfluglehrer. seglern, die nicht zur Ausbildung von Flugzeugführern
oder Segelflugzeugführern berechtigt sind, ist § 31 Abs. 3
(4) Der Bewerber hat in einer praktischen und theore sinngemäß anzuwenden. Der Bewerber hat in einer
tischen Prüfung nachzuweisen, daß er nach seinem prak praktischen und theoretischen Prüfung nachzuweisen,
tischen Können und seinem fachlichen Wissen in der daß er nach seinem praktischen Können und seinem fach
Lage ist, Flugzeugführer auszubilden. lichen Wissen in der Lage ist, Führer von Motorseglern
(5) Inhaber der Lehrberechtigung nach Absatz 1 oder auszubilden.
Absatz 2 sind, sofern sie selbst Inhaber der Berechtigung § 77
sind, auch zur Ausbildung von Flugzeugführern im
Berechtigung
Kunstflug und zur Anleitung im Schleppflug berechtigt.
zur Ausbildung von Freiballonführern
§ 73 (1) Fachliche Voraussetzungen für den Erwerb der
Berechtigung, Freiballonführer praktisch auszubilden, sind
Berechtigung zur Einweisung von Flugzeugführern
1. die Erlaubnis für Freiballonführer,
(1), Fachliche Voraussetzungen für den Erwerb der
Berechtigimg, Flugzeugführer auf Flugzeugen eines nicht 2. eine praktische Tätigkeit als Freiballonführer mit
im Luftfahrerschein eingetragenen Musters einzuweisen, 10 selbständig durchgeführten Freiballonfahrten.
sind (2) Der Bewerber hat in einer praktischen und theore
tischen Prüfung nachzuweisen, daß er nach seinem prak
- 1. eine Erlaubnis für Flugzeugführer,
tischen Können und seinem fachlichen Wissen in der
2. eine praktische Tätigkeit als verantwortlicher Flug Lage ist, Freiballonführer auszubilden.
zeugführer von 200 Flugstunden.
§ 78
(2) Der Bewerber hat in einer Prüfung vor einem von
der Erlaubnisbehörde bestimmten Sachverständigen nach Berechtigung zur Ausbildung von Luftschifführern
zuweisen, daß er für diese Tätigkeit geeignet ist. (1) Fachliche Voraussetzungen für den Erwerb der
Berechtigung, Luftschifführer praktisch auszubilden, sind
(3) Die zum Erwerb der Berechtigung nach Absatz 1
1. die Erlaubnis für Luftschifführer,
geforderten Flugstunden können im Einzelfall bis auf
100 Stunden vermindert werden, wenn die Einweisung 2. eine praktische Tätigkeit als verantwortlicher Luft
auf Flugzeuge der Muster bis zu einem höchstzulässigen schifführer von 400 Fahrstunden.
Fluggewicht von 2000 kg erfolgen soll, in der Prüfung (2) Der Bewerber hat in einer praktischen und theore
besonders gute Kenntnisse und Fähigkeiten nachgewie tischen Prüfung nachzuweisen, daß er nach seinem prak
sen werden und eine Gefährdung (der öffentlichen Sicher tischen Können und seinem fachlichen Wissen in der
heit und Ordnung nicht zu erwarten ist. Lage ist, Luftschifführer auszubilden.
Heft 9 — 1967 312 VkBl Amtlicher Teil
§ 79 § 83
Erteilung,
Gültigkeitsdauer,
Umfang und Gültigkeitsdauer der Berechtigungen Verlängerung und Erneuerung der Erlaubnis
(1) Die Berechtigungen nach § 72 Abs. 1 und 2 und (1) Die Erlaubnis wird mit einer Gültigkeitsdauer von
den §§ 73 bis 78 werden mit einer Gültigkeitsdauer von 24 Monaten erteilt.
4 Jahren, die Berechtigung nach § 72 Abs. 3 mit einer (2) Eine Erlaubnis, deren Gültigkeit noch nicht abge
Gültigkeitsdauer von 2 Jahren durch Eintragung in den laufen ist, kann um die Gültigkeitsdauer nach Absatz 1
Luftfahrerschein erteilt. verlängert werden, wenn der Bewerber einen Absprung
(2) Der Inhaber einer Berechtigung nach Absatz 1 ist mit der in der Klasse zugelassenen Auslösung innerhalb
befugt, Flugschüler auf Luftfahrzeugen derjenigen Muster der letzten 12 Monate vor Stellung des Antrages auf
auszubilden oder auf Luftfahrzeuge weiterer Muster Verlängerung der Erlaubnis nachweist.
einzuweisen, die er selbst verantwortlich führen darf. (3) Eine Erlaubnis, deren Gültigkeit abgelaufen ist,
Die Berechtigung kann auf Luftfahrzeuge bestimmter kann erneuert werden, wenn der Bewerber in einer
Muster und bestimmte Tätigkeiten beschränkt werden. Prüfung vor einem von der Erlaubnisbehorde bestimmten
Sachverständigen 2 Absprünge nach Absatz 2 ausgeführt
(3) Eine Berechtigung, deren Gültigkeit noch nicht ab und erneut die theoretischen Kenntnisse nach § 81 nach
gelaufen ist, kann um die Gültigkeitsdauer nach Absatz 1 gewiesen hat.
verlängert werden, wenn der Bewerber nachweist, daß
er während der Gültigkeitsdauer der Berechtigung nach § 84
Absatz 1 als Fluglehrer, als Luftfahrer nach § 73 oder
als Prüfungsratsmitglied tätig war. Berechtigung zur praktischen Ausbildung von
(4) Eine Berechtigüng, deren Gültigkeit abgelaufen ist, Fallschirmabsprihgern
kann erneuert werden, wenn der Inhaber durch eine (1) Fachliche Voraussetzungen für den Erwerb der
Prüfung vor einem von der Erlaubnisbehörde bestimmten Berechtigung, Fallschirmspringer praktisch auszubilden,
Sachverständigen das Fortbestehen seiner Eignung als sind
Fluglehrer nachweist. 1. die Erlaubnis für FaUschirmabspringer in den Klassen
(5) Die Einholung einer besonderen Ausbildungs A und M,
erlaubnis nach § 5 Abs. 1 des Luftverkehrsgesetzes bleibt 2. eine praktische Tätigkeit als Fallschirmabspringer von
unberührt. 40 Absprüngen innerhalb der letzten 3 Jahre vor
Stellung des Antrages auf Erteilung der Berechtigung,
davon 20 Absprünge mit Auslösung durch den Fall
Zweiter Abschnitt schirmabspringer,
Erlaubnisse und Berechtigungen 3. die erfolgreiche Teilnahme an einem Ausbildungslehr
für sonstiges Luftfahrtpersonal gang für Fallschirmsprunglehrer.
(2) Die Lehrberechtigung kann abweichend von
1. Fallschirmabspringer Absatz 1 an ehemalige Inhaber der Erlaubnis für Fall
schirmabspringer mit langjähriger Ausbildungs- und
§ 80 Sprungerfahrung erteilt werden, wenn deren Erlaubnis
allein wegen mangelnder körperlicher Tauglichkeit nicht
Fadiliche Voraussetzungen
verlängert oder erneuert wurde.
Die Erlaubnis für Fallschirmabspringer wird in den (3) Die Lehrberechtigung wird durjch Eintragung in den
Klassen A und M erteilt. Fachliche Voraussetzung für Ausweis für Fallschirmabspringer,im Falle des Absatzes 2
den Erwerb der Erlaubnis der Klasse A ist, daß der durch Aushändigung einer entsprechenden Bescheinigung
Bewerber innerhalb der letzten 12 Monate 6 Ausbil- erteilt.
(iungsabsprünge mit automatischer Auslösung ausgeführt (4) Die Gültigkeitsdauer der Lehrberechtigung bestimmt
liat. Fachliche Voraussetzung für den Erwerb der Er sich nach der zugrunde liegenden Erlaubnis. Im Falle des
laubnis der Klasse M ist, daß der Bewerber innerhalb Absatzes 2 wird sie mit einer Gültigkeitsdauer von 12
der letzten 12 Monate 6 Ausbildungsabsprünge mit Aus Monaten erteilt.
lösung durch den Fallschirmabspringer ausgeführt hat.
§ 8i 2. Prüfer von Luftfahrtgerät
Prüfung
§ 85
(1) Der Bewerber hat in einer praktischen und theore
tischen Prüfung nachzuweisen, daß er nach seinem prak Arten der Prüferlaubnis
tischen Können und seinem fachlichen Wissen die an
(1) Die Erlaubnis für Prüfer von Luftfahrtgerät wird
einen Fallschirmabspringer zu stellenden Anforderungen
in den Klassen 1 bis 4 wie folgt erteilt:
erfüllt. § 3 Abs. 2 gilt sinngemäß.
1. Klasse 1 für Stück- und Nachprüfungen von Flugzeugen,
(2) Für Bewerber, die bereits Inhaber der Erlaubnis für Drehflüglern und Luftschiffen mit Ausnahme der Nach
Fallschirmabspringer einer Klasse sind, beschränkt sich prüfungen im Wartungsdienst,
die Prüfung auf die für die andere Klasse nachzuwei
senden besonderen Kenntnisse und Fähigkeiten. Die Er 2. Klasse 2 für Nachprüfungen im Wartungsdienst von
laubnisbehörde kann zulassen, daß die Prüfung in diesem Flugzeugen, Drehflüglern und Luftschiffen,
Falle vor einem von ihr bestimmten Sachverständigen 3. Klasse 3 für Stück- und Nachprüfungen von Motor
abgelegt wird. seglern, Segelflugzeugen, Startgeräten, Ballonen und^
Fallschirmen,
§ 82 4. Klasse 4 für Stück- und Nachprüfungen von sonstigem
Erteilung und Umfang der Erlaubnis, Ausweis Luftfahrtgerät und Teilen von Luftfahrtgerät.
(2)'Die Erlaubnis wird für bestimmte Gerätearten und
(1) Die Erlaubnis wird durch Aushändigung des Aus Muster und in den Klassen 1 und 2 in den Fachrichtungen
weises für Fallschirmabspringer nach Muster 14 erteilt. Flugwerk, Triebwerk und elektronische Ausrüstung erteilt.
Die Klasse der Erlaubnis wird in den Ausweis einge Sie kann auf bestimmte Prüfvorgänge beschränkt werden.
tragen.
(2) Die Erlaubnis für Fallschirmabspringer Klasse A § 86
berechtigt zu Fallschirmabsprüngen mit automatischer Fachliche Voraussetzungen
Auslösung. Die Erlaubnis für Fallschirmabspringer
Klasse M berechtigt zu Fallschirmabsprüngen mit Aus (1) Fachliche Voraussetzungen für den Erwerb der
lösung durch den Fallschirmabspringer. Erlaubnis der Klasse 1 sind, daß der Bewerber Industrie-
VkBl Amtlicher Teil 313 Heft 9 — 1967
oder Handwerksmeister oder Betriebstediniker auf einem Ausweis sind die Klasse, die Gerätearten und -muster,
für die Ausübung der Prüftätigkeit förderlichen Fach die Art der Prüferlaubnis und die Fachrichtung, für die
gebiet ist und mindestens 3 Jahre auf dem Gebiet der die Erlaubnis erteilt wird, einzutragen. Im Falle des § 88
Fertigung, Instandhaltung oder Kontrolle von Flugzeugen, Abs. 3 wird die Erlaubnis auf einen bestimmten Arbeits
Drehflüglern oder Luftschiffen beruflich tätig war. platz beschränkt. Die Erlaubnis berechtigt zur Tätigkeit
als Prüfer nach Maßgabe der Prüfordnung für Luftfahrt
(2) Fachliche Voraussetzungen für den Erwerb der gerät.
Erlaubnis der Klassen 2 bis 4 sind, daß der Bewerber
Facharbeiter oder Geselle mit Lehrabschlußprüfung auf (2) Eine Erlaubnis, deren Gültigkeit noch nicht abge
einem für die Ausübung der Prüftätigkeit förderlichen laufen ist, kann um die Gültigkeitsdauer nach Absatz 1
Fachgebiet ist und mindestens 3 Jahre auf dem Gebiet verlängert werden, wenn der Bewerber eine mindestens
der Fertigung, Instandhaltung od^er Kontrolle von Luft halbjährige hauptberufliche Tätigkeit oder gleichwertige
fahrtgerät, bei einem Bewerber um die Erlaubnis der nebenberufliche tätigkeit als Prüfer innerhalb der letzten
Klasse 2 davon mindestens 6 Monate bei dem Betrieb 24 Monate vor Ablauf der Gültigkeit nachweist.
von Flugzeugen, Drehflüglern oder Luftschiffen beruflich (3) Eine Erlaubnis, deren Gültigkeit abgelaufen ist,
tätig war. kann erneuert werden, wenn der Bewerber innerhalb
der letzten 12 Monate vor Stellung des Antrages auf
(3) Sechs Monate der beruflichen Tätigkeit nach den Erneuerung der Erlaubnis auf dem Fachgebiet, auf dem
Absätzen 1 und 2 müssen innerhalb der letzten 24 Monate die Prüftätigkeit erfolgen soll, 6 Monate praktisch tätig
vor der Stellung des Antrages auf Erteilung der Erlaubnis war. Die Erneuerung kann von einer Prüfung des Bewer
liegen. bers durch einen von der Erlaubnisbehörde bestimmten
Sachverständigen abhängig gemacht werden.
(4) Besitzt der Bewerber das Abschlußzeugnis einer
technischen Hochschule oder einer höheren technischen
Lehranstalt, so wird als fachliche Voraussetzung für den
Erwerb der Erlaubnis aller Klassen nur eine mindestens
3. Flugdienstberater
dreijährige berufliche Tätigkeit auf einem für die Aus
übung der Prüftätigkeit förderlichen Fachgebiet gefordert. § 90
(5) Besitzt der Bewerber besonders gute Kenntnisse Fachliche Voraussetzungen
und Fähigkeiten, so wird als fachliche Voraussetzung für
den Erwerb der Erlaubnis aller Klassen eine mindestens (1) Fachliche Voraussetzungen für den Erwerb der
fünfjährige, bei der Nachprüfung von Fallschirmen und Erlaubnis für Flugdienstberater sind
Ballonen mindestens dreijährige berufliche Tätigkeit in 1.die Teilnahme an einem amtlich anerkannten Aus
der Fertigung, Instandhaltung oder Kontrolle von Luft bildungslehrgang für Flugdienstberater,
fahrtgerät, bei einem Bewerber um die Erlaubnis der
Klasse 2 davon eine mindestens sechsmonatige berufliche 2. eine praktische Tätigkeit als Gehilfe in der Flugdienst
Tätigkeit bei dem Betrieb von Luftfahrzeugen gefordert. beratung.
(2) Die praktische Tätigkeit als Gehilfe in der Flug
dienstberatung muß mindestens 24 Monate innerhalb der
§ 87 letzten 3 Jahre vor Stellung des Antrages auf Erteilung
der Erlaubnis Umfassen. Sie kann durch eine einjährige
Anrechnung von sonstigen Tätigkeiten Tätigkeit als Flugzeugführer oder Flugnavigator im
(1) Die Erlaubnisbehörde kann auf die in § 86 ge Linien- oder linienähnlichen Verkehr oder durch eine
forderte berufliche Tätigkeit eine gleichwertige oder der zweijährige Tätigkeit als sonstiges technisches Bord
beruflichen Tätigkeit förderliche Beschäftigungszeit bis personal oder im Flugwetter- oder Flugsicherungsbe
zu einem Jahr anrechnen. triebsdienst innerhalb der letzten 3 Jahre vor Antrag
stellung ersetzt werden.
(2) Bei Bewerbern um die Erlaubnis der Klasse 3 kann
ferner von dem Nachweis der beruflichen Tätigkeit nach
§ 86 Abs. 2 abgesehen werden, wenn eine gleichwertige § 91
Tätigkeit nichtberuflich ausgeübt wordeh ist.
Prüfung
(1) Der Bewerber hat in einer praktischen und theo
§ 88 retischen Prüfung nachzuweisen, daß er nach seinem
praktischen Können und seinem fachlichen Wissen die
Prüfung an einen Flugdienstberater zu stellenden Anforderungen
erfüllt.
(1) Der Bewerber hat in einer praktischen und theo
retischen Prüfung nachzuweisen, daß er nach seinem (2) Die Prüfung erstreckt sich insbesondere auf
praktischen Können und seinem fachlichen Wissen die
an einen Prüfer für Luftfahrtgerät zu stellenden Anfor
1.die einschlägigen Rechts- und Verwaltungsvorschriften,
derungen erfüllt. 2. die zur praktischen Ausübung der Tätigkeit eines
Flugdienstberaters notwendigen Kenntnisse und Fähig
(2) Die Prüfung erstreckt sich insbesondere auf keiten.
1.die einschlägigen Rechts- und VerwaltungsVorschriften,
2. die zur praktischen Ausübung der Prüftätigkeit not § 92
wendigen Kenntnisse und Fähigkeiten. Erteilung, Umfang und Gültigkeitsdauer
der Erlaubnis, Ausweis
(3) Für Bewerber der Klasse 4 kann die Abnahme der
Prüfung durch einen von der Erlaubnisbehörde bestimm (1) Die Erlaubnis wird durch Aushändigung des Aus
ten Sachverständigen erfolgen. weises für Flugdienstberater nach Muster 16 mit einer
Gültigkeitsdauer von 24 Monaten erteilt. Sie berechtigt,
die betriebstechnische Vorbereitung von Flügen berufs-
§ 89 oder gewerbsmäßig durchzuführen.
Erteilung, Umfang, Gültigkeitsdauer, (2) Eine Erlaubnis, deren Gültigkeit noch nicht abge
Verlängerung und Erneuerung der Erlaubnis, Ausweis laufen ist, kann um die Gültigkeitsdauer nach Absatz 1
verlängert werden, wenn der Bewerber eine halbjährige
(1) Die Erlaubnis wird durch Aushändigung des Aus- Tätigkeit als Flugdienstberater innerhalb der letzten 24
^weises für Prüfer von Luftfahrtgerät nach Muster 15 mit Monate vor Stellung des Antrages auf Verlängerung der
einer Gültigkeitsdauer von 24 Monaten erteilt. In den Erlaubnis nachweist.
Heft 9 — 1967 314 VkBl Amtlicher Teil
(3) Eine Erlaubnis, deren Gültigkeit abgelaufen ist, 1. zur Ausübung des Flugfunkverkehrs berechtigt »ist,
kann erneuert werden, wenn der Bewerber eine halb
jährige Tätigkeit als Gehilfe nach § 90 Abs. 1 Nr. 2 oder 2. eine Einweisung zum Erkennen und Verhindern von
Gefahrenzuständen erhalten hat,
eine halbjährige Tätigkeit nach § 90 Abs. 2 Satz 2 inner
halb der letzten 24 Monate vor Stellung des Antrages 3. die für die Durchführung des Ausbildungsfluges
auf Erneuerung der Erlaubnis nachweist. Die Erneuerung notwendigen Kenntnisse auf folgenden Gebieten be
kann von einer Prüfung des Bewerbers durch einen von sitzt:
der Erlaubnisbehörde bestimmten Sachverständigen ab
hängig gemacht werden. a) Luftverkehrsvorschriften,
b) Flugsicherung,
c) terrestrische Flugnavigation einschließlich der
4. Starter und Steuerer von
Geographie Deutschlands,
Verkehrszulassungspflichtigen Flugmodellen
d) Flugwetterkunde,
und von nach § 6 Nr. 10
e) Führung und Bedienung des verwendeten Luft
der Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung fahrzeugs einschließlich der Flugvorbereitung
Verkehrszulassungspflichtigen Luftfahrtgeräten sowie Verhalten während des Fluges, in Notfällen
und bei Unfällen,
§ 93 4. im Alleinflug 2 von 3 hintereinander auszuführenden
Fachliche Voraussetzungen, Prüfung Landungen, bei Flugzeugführern je eine mit und ohne
Motorhilfe, ohne Beanstandung ausgeführt hat.
Fachliche Voraussetzungen für den Erwerb der Erlaub
nis, Verkehrszulassungspflichtige Flugmodelle oder nach (3) Bei Flügen nach Absatz 2 muß der Flugauftrag die
§ 6 Nr. 10 der Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung ver- Erklärung enthalten, daß die Voraussetzungen des Ab
kehrszulassungspflichtige Luftfahrtgeräte zu starten und satzes 2 Nr. 1 bis 4 erfüllt sind. Der Bewerber hat den
zu steuern, sind, daß der Bewerber nach seinem prak schriftlichen Flugauftrag bei der Durchführung des Fluges
tischen Können und seinem fachlichen Wissen die zum als Ausweis mitzufüüren.
Starten und Steuern der Flugmodelle oder Luftfahrt
geräte notwendigen Kenntnisse und Fähigkeiten, ins (4) Personen, die nicht zur Besatzung gehören, dürfen
besondere über bei Flügen nach den Absätzen 1 und 2 nicht mitgenom
men werden.
1. die einschlägigen Vorschriften des Luft- und Polizei
rechts und der Flugsicherung, (5) Auf Motorseglern und Segelflugzeugen sind Allein
flüge außerhalb der Sichtweite des ausbildenden Flug
2. die Haftungs- und Versicherungsvorschriften, lehrers nicht zulässig.
3. die Sicherheitsvorkehrungen bei der Startvorberei
tung und während des Betriebs der Geräte besitzt. § 96
Der Nachweis ist in einer Prüfung durch einen von
der Erlaubnisbehörde bestimmten Sachverständigen Alleinfahrten von Luftschifführern
zu erbringen.
Für Alleinfahrten eines Luftschifführers, der eine
§ 94 Erlaubnis nach § 4 des Luftverkehrsgesetzes erstmalig
erwerben oder. eine abgelaufene Erlaubnis erneuern
Erteilung, Umfang und Gültigkeitsdauer lassen will, ist § 95 mit der Maßgabe anzuwenden, daß
der Erlaubnis, Ausweis auch der Auftrag für Alleinfahrten in Sichtweite des
ausbildenden Fluglehrers erst nach Vorliegen der in
(1) Die Erlaubnis wird durch Aushändigung des § 95 Abs. 2 Nr. 2 bestimmten Voraussetzungen erteilt
Ausweises für Steuerer von sonstigen für die Benutzung werden darf.
des Luftraums bestimmten Geräten nach Muster 17
erteilt. Sie berechtigt zum Starten und Steuern der in § 97
dem Ausweis bezeichneten Luftfahrtgeräte.
(2) Die Erlaubnis wird mit einer Gültigkeitsdauer von Musterberechtigung
3 Jahren erteilt.
Die §§ 95 und 96 sind auf Alleinflüge zum Erwerb
von Musterberechtigungen sinngemäß anzuwenden.
Dritter Abschnitt
Gemeinsame Vorschriften
2. Nachweis der fliegerischen
1. Alleinflüge für den Erwerb und fachlichen Voraussetzungen,
oder zur Wiedererlangung einer Erlaubnis Flugstundenberechnung und erweiterte
oder Berechtigung Gültigkeitsdauer einer Erlaubnis
§ 95 §98
Alleinflüge Nachweis der fliegerischen Voraussetzungen
(1) Wer eine Erlaubnis nach § 4 des Luftverkehrs (1) Die geforderten fliegerischen Voraussetzungen sind
gesetzes zum Führen von Flugzeugen, Drehflüglern, durch ein Flugbuch oder fortlaufend geführte Aufzeich
Motorseglern und Segelflugzeugen erstmalig erwerben nungen nachzuweisen, in denen die Flüge unter Angabe
oder eine abgelaufene Erlaubnis erneuern lassen will, der ausgeübten Tätigkeit und des Luftfahrzeugmusters
darf die notwendigen Flüge ausführen, wenn der Flüg nach Datum, Abflugzeit, Landezeit, der sich daraus er
lehrer hierfür einen Flugauftrag erteilt hat. Dies gilt gebenden Flugdauer, Abflug- und Landeort von dem
auch für die Ausbildung in den einzelnen Startarten Bewerber angegeben sind. Die Angaben müssen durch
von Segelflugzeugen. den Beauftragten für Luftaufsicht oder den Flugleiter des
Flugplatzes, auf dem die Landung erfolgt, ist, als richtig
(2) Außerhalb der Sichtweite des ausbildenden Flug bescheinigt sein. Die Luftfahrtbehörde kann weitere
lehrers dürfen Flüge nach Absatz 1 auf Flugzeugen und sachkundige Personen oder Personengruppen ermächti
Drehflüglern nur ausgeführt werden, wenn der Fluglehrer gen, die Bescheinigung zu erteilen.
hierfür einen schriftlichen Flugauftrag erteilt hat. Der
Fluglehrer darf den Flugauftrag nur erteilen, wenn der (2) Soweit bei der Durchführung von Flügen die
Bewerber Begleitüng oder Aufsicht eines Fluglehrers oder die
VkBl Amtlicher Teil 315 Heft 9 — 1967
Überwachung durch den Inhaber einer Erlaubnis als keitsdauer, wenn die Nachuntersuchung innerhalb der
Luftfahrer notwendig ist, sind die Angaben zu Absatz 1 letzten 30 Tage vor diesem Zeitpunkt durchgeführt
auch von diesen Personen als richtig zu bescheinigen. worden ist.
Hierbei ist die Art und die Nummer ihres Luftfahrer (3) Ist das fliegerärztliche Tauglichkeitszeugnis auf
scheins anzugeben. Der Nachweis von Navigationsflügen einen Zeitraum beschränkt, der kürzer ist als die vorge
ist zusätzlich durch ein Höhenbarogramm, dessen Richtig schriebene Gültigkeitsdauer der angestrebten Erlaubnis,
keit von dem Fluglehrer zu bescheinigen ist, zu er so wird die Erlaubnis für den kürzeren Zeitraum erteilt.
bringen. Wird ein fliegerärztliches Zeugnis für einen weiteren
Zeitraum vorgelegt, so wird die Erlaubnis für diesen
(3) Für den Nachweis von Übungen auf einem Flug
übungsgerät ist Absatz 1 mit der Maßgabe anzuwenden, Zeitraum ohne Nachweis der sonstigen Voraussetzungen
daß die Übungen von Personen zu bescheinigen sind, verlängert, längstens jedoch bis zu der vorgeschriebenen
Gültigkeitsdauer der Erlaubnis.
die auf Grund ihrer besonderen Sachkunde und Fertig
keit von der Erlaubnisbehörde hierzu ermächtigt sind.
§ 103
§ 99 Erweiterte Gültigkeitsdauer einer Erlaubnis
(1) Setzt die Erteilung einer Erlaubnis voraus, daß
Nachweis
der Bewerber Inhaber einer Erlaubnis engeren Umfangs
besonders bestimmter fliegerischer Voraussetzungen
ist, so ist in dem Ausweis zu vermerken, für welche Zeit
Die Angaben nach § 98 müssen die Art der Flugdurch dauer der Inhaber zu einer Tätigkeit im Rahmen der en
führung enthalten, wenn der Flug zur Erfüllung von geren Erlaubnis berechtigt ist. Der Ausweis über die
Voraussetzungen dient, die für den Erwerb, für die engere Erlaubnis ist einzuziehen.
Verlängerung oder Erneuerung von Erlaubnissen oder (2) Wird die weitere Erlaubnis nicht verlängert oder
Berechtigungen besonders nachgewiesen werden müssen. erneuert, so ist auf Antrag eine engere Erlaubnis in
entsprechender Anwendung der für diese geltenden
Vorschriften über die Verlängerung oder Erneuerung
§ 100 zu erteilen. Der Ausweis über die weitere Erlaubnis
Nachweis der praktischen Voraussetzungen für ist einzuziehen.
Fallschirmabspringer
Die praktischen Voraussetzungen für Fallschirmab 3. Durchführung der Prüfungen, Prüfungsrat
springer sind durch ein Sprungbuch oder fortlaufend
geführte Aufzeichnungen unter Angabe der Fallschirm
absprünge nach Datum, Uhrzeit und Absprungort, § 104
Sprunghöhe und -art von dem Bewerber nachzuweisen. Durchführung der Prüfungen, Prüfungsrat
§ 98 Abs. 1 und 2 und § 99 gelten sinngemäß.
(1) Die Prüfungen sind vor einem durch die Erlaubnis
behörde bestimmten Prüfungsrat abzulegen, der aus dem
§ 101 Vorsitzenden und 2 weiteren Mitgliedern besteht. Der
Vorsitzende kann bestimmen, daß die Prüfung ganz oder
Für Luftfahrzeugführer voll oder teilweise zum Teil vor einem einzelnen Mitglied des Prüfungsrates
anzuredinende Flugzeiten abzulegen ist. Der Ablegung der Prüfung vor dem Prü
fungsrat bedarf es nicht in den Fällen, in denen nach
(1) Als Flugzeiten für die Erlangung, Verlängerung
oder Erneuerung der Erlaubnisse für Luftfahrzeugführer
den Vorschriften dieser Verordnung die Abnahme einer
Prüfung durch einen Sachverständigen oder Fluglehrer
rechnen unbeschadet des Absatzes 2
vorgesehen ist.
1. Flugzeit als verantwortlicher Luftfahrzeugführer, (2) Die Mitglieder des Prüfungsrates müssen sach
verständig sein. An der Ausbildung der Bewerber betei
2. Flugzeit als zweiter Luftfahrzeugführer, soweit für ligte Personen dürfen dem Prüfungsrat nicht angehören.
die Führung des Luftfahrzeugs ein zweiter Luftfahr
zeugführer im Betriebshandbuch oder durch den
(3) Das Prüfungsergebnis wird mit „bestanden" oder
Halter mit Zustimmung der Behörde vorgeschrieben „nicht bestanden" beurteilt, über das Ergebnis entschei
det der Prüfungsrat mit Stimmenmehrheit. Bei Nichtbe-
ist, sowie bei Flügen nach § 60 Abs. 4,
stehen kann der Prüfungsrat eine einmalige Wieder
3. Flugzeit, als Lehrer bei der Ausbildung von Luft holung zulassen. Dabei ist zu bestimmen, ob und gege
fahrern sowie Flugzeit als Schüler mit Fluglehrer, benenfalls mit welchen Auflagen die Prüfung ganz oder
teilweise zu wiederholen ist. Eine weitere Wiederholung
4. Flugzeit bei der Einweisung auf Luftfahrzeuge wei ist nur mit Zustimmung der Erlaubnisbehörde zulässig.
terer Muster, (4) Der Vorsitzende des Prüfungsrates kann Lehrern
5. Flugzeit in Ausübung eines Prüfungs- oder Über und weiteren Personen gestatten, bei den Prüfungen
prüfungsauftrages. anwesend zu sein.
(5) über den Inhalt, den Verlauf und das Ergebnis der
(2) Flugzeiten als zweiter Luftfahrzeugführer sind ab Prüfung ist eine Niederschrift aufzunehmen. Sie ist von
weichend von Absatz 1 Nr. 2 nur zur Hälfte anzurechnen, den Mitgliedern des Prüfungsrates zu unterschreiben. Im
wenn sie als fachliche Voraussetzungen zur Erlangung Falle des Absatzes 1 Satz 2 ist die Niederschrift von dem
einer weiteren Erlaubnis dienen, es sei denn, daß hierbei einzelnen Mitglied des Prüfungsrates zu unterschreiben
die Tätigkeit des verantwortlichen Luftfahrzeugführers und von dem Vorsitzenden des Prüfungsrates gegenzu
unter dessen Aufsicht ausgeübt worden ist. Privatflug zeichnen.
zeugführern und Privathubschrauberführern dürfen je
doch nicht mehr als 50 Flugstunden angerechnet werden.
4. Erleichterungen für den Erwerb
§ 102 und die Erneuerung von Erlaubnissen,
Erlaubnisse für den Bundesgrenzschutz
Berücksichtigung der fliegerärztlichen Untersuchung und die Polizei
(1) Die Gültigkeitsdauer der Erlaubnisse für Luftfahrer § 105
und Fallschirmabspringer beginnt bei der Erteilung und
Berücksichtigung einer fliegerischen Vorbildung
Erneuerung am Tage des Abschlusses der letzten flieger
in Sonderfällen
ärztlichen Untersuchung.
(2) Bei der Verlängerung einer Erlaubnis beginnt die Inhabern einer nicht nach den Vorschriften dieser Ver
Gültigkeitsdauer mit dem Ablauf der bisherigen Gültig ordnung erteilten Erlaubnis, deren Gültigkeit abgelaufen
Heft 9 — 1967 316 VkBl Amtlicher Teil
ist, kann bei Nadiweis, besonderer fliegerischer Kennt Vierter Abschnitt
nisse und Fähigkeiten auf Antrag die Erlaubnis für
Segelflugzeugführer, Privatflugzeugführer, Privathub- Schlußvorschriften
sdirauberführer oder Freiballonführer unter den für die
Erneuerung dieser Erlaubnisse bestimmten Voraussetzun § III
gen erteilt werden.
Ordhungswidrigkeiten
§ 106 Ordnungswidrig im Sinne des § 58 Abs. 1 Nr. 10 des
Luftverkehrsgesetzes handelt, wer
Erleichterung für die Erneuerung einer
abgelaufenen Erlaubnis 1. vorsätzlich als ausbildender Fluglehrer nach § 95
Abs. 2 Satz 2 oder § 96 oder § 97 einen Flugauftrag
Die Erlaubnisbehörde kann eine Erlaubnis, deren Gül erteilt, obwohl die in diesen Vorschriften aufgestellten
tigkeit nicht länger als 6 Monate abgelaufen ist, bei Voraussetzungen nicht erfüllt sind,
Vorliegen der Voraussetzungen für die Verlängerung 2. vorsätzlich oder fahrlässig als Flugschüler entgegen
erneuern, wenn die rechtzeitige Verlängerung aus Grün § 95 Abs. 3 Satz 2 oder § 96 oder § 97 den schriftlichen
den, die nicht von dem Bewerber zu vertreten sind, Flugauftrag nicht mitführt,
unterblieben ist.
3. vorsätzlich als Bewerber in ein Flugbuch, ein Sprung
buch oder in fortlaufend geführte Aufzeichnungen
§ 107 unrichtige Angaben einträgt, um eine Bescheinigung
Erlaubnisse für den Bundesgrenzschutz und die Polizei nach § 98 oder § 100 zu erschleichen, oder
(1) Für den Erwerb des Berufshubschrauberführer 4. vorsätzlich als nach § 98 zur Erteilung von Bescheini
scheines für Angehörige des Bundesgrenzschutzes und gungen Befugter oder Ermächtigter unrichtige An
der Polizei ist der Besitz des Privathubschrauberführer gaben eines Bewerbers in einem Flugbuch, einem
scheines nicht erforderlich, wenn die Ausbildung zum Sprungbuch oder fortlaufend geführten Aufzeichnun
Berufshubschrauberführer im Bereich des Bundesgrenz gen als richtig bescheinigt.
schutzes nach den dort geltenden Ausbildungsrichtlinien
erfolgt. § 112
(2) Für den Bundesgrenzschutz und die Polizei tritt Frühere Erlaubnisse und Berechtigungen
anstelle der „Erlaubnis für Flugingenieure" die „Erlaub
nis für Bordwarte". Diese Erlaubnis kann erteilt werden, Die bei dem Inkrafttreten dieser Verordnung gültigen
wenn die Ausbildung zum Bordwart im Bereich des Erlaubnisse und Berechtigungen sind bei der Verlänge
Bundesgrenzschutzes nach den dort geltenden Ausbil rung an die neuen Vorschriften anzugleichen. Dabei
dungsrichtlinien erfolgt. kann bei der erstmaligen Verlängerung einer Erlaubnis
oder Berechtigung von den bisherigen Vorschriften aus
gegangen werden, sofern dies für den Bewerber günstiger
ist. Privatflugzeugführer oder Berufsflugzeugführer
2. Klasse, welche die Berechtigung zum Führen von Flug
5. Zuständige Behörden, Antragstellung zeugen eines Musters mit einem höchstzulässigen Flug
gewicht von mehr als 5 700 kg in ihrem Luftfahrerschein
und Flugfunkverkehr eingetragen haben, können bis zum 31. Dezember 1967
beantragen, daß das Muster entsprechend dem bisherigen
Rechtszustand in ihrem Luftfahreirschein weiterhin ein
§ 108 getragen bleibt.
Zuständige Behörden
Zuständige Behörden für Verwaltungstätigkeiten nach § 113
dieser Verordnung sind die nach der Luftverkehrs- Inkrafttreten
Zulassungs-Ordnung für die Erteilung der entsprechenden
Erlaubnisse und Berechtigungen zuständigen Luftfahrt (1) Diese Verordnung tritt am 1. Mai 1967 in Kraft.
behörden.
(2) Ausgenommen sind die Vorschriften des § 1 Abs. 1
Nr. 2, § 18 Abs. 1 Nr. 2, § 40 Abs. 1 Nr. 2, § 95 Abs. 2
§ 109 Nr. 1 und § 97 über die Verpflichtung zum Nachweis der
Berechtigung zur Ausübung des Flugfunkverkehrs bei
Antragstellung dem Erwerb der Erlaubnis für Privatflugzeugführer, Pri
(1) Der Antrag auf Durchführung der vorgeschriebenen vathubschrauberführer und Freiballonführer. Diese Vor
Prüfungen oder Überprüfungen soll, sofern nichts anderes schriften treten erst mit der Rechtsverordnung in Kraft,
bestimmt ist, mit dem Antrag auf Erteilung, Verlänge in der das Mitführen von Flugfunkgeräten in Flugzeugen,
rung oder Erneuerung der Erlaubnis oder Berechtigung Hubschraubern und Freiballonen allgemein vorgeschriet
verbunden werden. Dem Antrag sind außer den Nach ben wird. Die Verpflichtung zum Nachweis einer Berech
weisen über die fachlichen Voraussetzungen nach dieser tigung zur Ausübung des Flugfunkverkehrs für Flug
Verordnung die nach der Luftverkehrs-Zulassungs-Ord- lehrer, die Inhaber der Erlaubnis für Privatflugzeugführer
nung geforderten Nachweise und Erklärungen beizufügen, sind, bleibt unberührt.
es sei denn, diese Unterlagen liegen der Erlaubnis (3) Mit dem Inkrafttreten der Verordnung nach
behörde bereits vor. Absatz 1 tritt die Prüfordnung für Luftfahrer vom
21. August 1936 (Nachrichten für Luftfahrer S. 659) in der
(2) Weitere oder zu sonstigen Anträgen zu erbringende Fassung der ÄnderungsVerordnung vom 21. August 1951
Nachweise und Erklärungen werden von der Erlaubnis (Bundesgesetzbl. I S. 749) und der Änderungsverordnung
behörde im Einzelfall bestimmt. vom 21. Juni 1955 (Bundesgesetzbl. I S. 321) außer Kraft.
§ 110 § 114
Berechtigung zur Ausübung des Flugfunkverkehrs Diese Verordnung gilt wegen der Beschränkungen der
Lufthoheit im Land Berlin nicht im Land Berlin.
Die Berechtigung zur Ausübung des Flugfunkverkehrs
wird durch ein gemäß den Vorschriften des Bundes Bonn, den 5. April 1967
ministers für das Post- und Fernmeldewesen erteiltes
Der Bundesminister für Verkehr
Flugfunkzeugnis für den Sprechfunkverkehr oder den
Telegraphie- und Sprechfunkverkehr nachgewiesen. Georg Leber