VkBl Nr. 7 1985

Verkehrsblatt Nr. 7 1985

/ 12
PDF herunterladen
Verkehrsblcdi
Amtsblatt das Bundesminlstars fOr Verkehr der Bundearepuldik DautacMand
                                (VkBD

                                             INHALTSVERZEICHNIS




 39. Jahrgang                            Ausgegeben zu Bonn am 15. April 1985                                                Heft?




 Amtlicher Teil

 Nr.   Datum                  VkB11985                      Seite    Nr.   Datum                   VkB11985                      Seite

                                                                     Seeverkehr
 72    15.4.1985 Stellenausschreibung.                         250   79    19.3.1985 Satzung der Lotsenbrüderschaft Emden        256
 73    28.3.1985 Auszeichnung                                  250
                                                                     Peraonalnachrlchteii
 Aiigemeine Angelegenheiten
                                                                     80 '21.3.1985 Stellenausschreibung                           260
 74    26.3.1985 Regelung der Anhörung von Sachverständi
       gen und der beteiligten Wirtschaft gemäß § 4 des Ge
       setzes über die Beförderung gefährlicher Güter vom 6.         Atjfgel)ote(nicht in Ausgabe B)
       August 1975(BGBI.IS.2121)                               250   80a 15. 4. 1985 Aufbietung von verlorenen Fahrzeug
 Straßenverkehr                                                          scheinen und Bescheinigungen über die Zuteilung
                                                                           amtlicher Kennzeichen für zulassungsfreie Fahrzeuge
 75    11. 1. 1985 Verzeichnis der Fahrlehrerausbildungsstät
       ten                                                     252   80 b 15.4.1985 Aufbietung verlorener Fahrzeugbriefe
 76    20. 3. 1985 Bekanntmachung Nr. 7/85 über Sonderab                                                          264 a-264 kkkkkkk
       machungen nach § 22 a des Güterkraftverkehrsgeset
       zes                                                     252
 Binnenschiffahrt

 77    15.3.1985 Hinweis
       Verordnung Nr. 3/85 über die Festsetzung von Entgel
       ten für Verkehrsleistungen der Binnenschiffahrt vom
       19. Februar 1985                                        256
 78    20.3.1985 Hinweis
                                                                     Nichtamtlicher Teil
       Verordnung Nr. 4/85 über die Fe^setzung von Entgel
       ten für Verkehrsleistungen der Binnenschiffahrt vom 1.        MltteHungen und Berichte aus Industrie, Handel
       März 1985                                              256    und Organisationen der V^ehrswlrtschaft                     261




                    Beim Ausbleiben des Verkehrsblattes wollen sich die Bezieher bitte an den Verlag wenden.
1

Heft 7-1985                                                       250                                      VkBI      Amtl icher Tei



                                                      AMTLICHER TEIL


  Personalnachrichten                                                     Allgemeine Angelegenheiten

Nr. 72      Stellenausschreibung                                      Nr. 74       Regelung der Anhörung von Sachver
An
                                                                                   ständigen und der beteiligten Wirtschaft
der Fachhochschuie des Bundes                                                      gemäß §4 des Gesetzes über die Beför
für öffentliche Verwaltung                                                         derung gefährlicher Guter vom 6. Au
- Fachbereich Flugsicherung und Wetterdienst/                                      gust 1975(BGBI. I S.2121)
  Geophysikalischer Beratungsdienst-                                                                              Bonn, den 26. März 1985
sind in der Ausbildungsstätte München-Riem (später Langen/                                                        A 13/22.28.04/95 Va 85
Hessen) für die Ausbildung der Bundesbeamten des gehobenen
                                                                      Gemäß § 4 Abs. 2 des Gesetzes über die Beförderung gefährlicher
nichttechnischen Dienstes-Laufbahnen des gehöbenen Flugver
                                                                      Güter bestimme ich bezüglich der Anhörung von Sachverständi
kehrskontrolldienstes und des gehobenen Flugdatenbearbei-
                                                                      gen und der beteiligten Wirtschaft folgendes:
tungsdienstes in der Bundesanstalt für Flugsicherung - folgende
Stellen zu besetzen:                                                  In Fragen der Beförderung gefährlicher Güter von grundsätzlicher
                                                                      Bedeutung und in Einzelfragen, soweit deren Klärung für die Erör
1 Professor-Besoldungsgruppe C 3
                                                                      terung von grundsätzlichen Fragen erforderlich ist, berät den
1 Professor- Besoldungsgruppe C 2
                                                                      Bundesminister für Verkehr mit Wirkung vom 15. April 1985 der
für die Fächerkombination
                                                                      Gefahrgut-Verkehrs-Beirat nach Maßgabe der als Anlage folgen
-Flugverkehrskontrolle
                                                                      den Geschäftsordnung vom 6. Februar 1985, die hiermit in Kraft
- Navigation
                                                                      gesetzt wird.
- Luftfahrtkunde
- Elektronische Datenverarbeitung                                     Der bisherige Beirat für die Beförderung gefährlicher Güter beim
                                                                      Bundesverkehrsministerium wird mit Ablauf des 14. April 1985 auf
Die Einstellungsvoraussetzungen sind - abgesehen von den all
                                                                      gelöst. Die am 30. September 1975 (VkBI S. 74) bekanntgegebene
gemeinen dienstrechtlichen Bestimmungen - in § 15 des Vorläufi
                                                                      Geschäftsordnung dieses Beirats wird zum gleichen Zeitpunkt
gen Erlasses über die Errichtung einer Fachhochschule des Bun
                                                                      außer Kraft gesetzt. Die bisherigen persönlich berufenen Sachver
des für öffentliche Verwaltung vom 3. 10. 1978(GMBI. S. 582)fest
                                                                      ständigen des Beirats für die Beförderung gefährlicher Güter beim
gelegt.
                                                                      Bundesverkehrsministerium sind zum gleichen Zeitpunkt von ih
Es kann auch eine Einstellung als Lehrender im Angestelltenver-       ren Aufgaben entpflichtet worden.
hältnis erfolgen, wenn beamtenrechtliche Voraussetzungen nicht
                                                                                                         Der Bundesminister für Verkehr
erfüllt werden.
                                                                                                                Dr. W. D o 1 1 i n g e r
Bewerbungen richten Sie bitte mit Lichtbild, tabellarischem Le
benslauf, Ablichtungen der Schulabschluß-, Prüfungs- und Be
schäftigungszeugnisse, Übersicht über den beruflichen Werde
                                                                             Geschäftsordnung für den Gefahrgut-Verkehrs-Beirat
gang, ggf. Verzeichnis der wissenschaftlichen Veröffentlichungen
                                                                                       beim Bundesmini$ter für Verkehr
und Nachweis der pädagogischen Eignung bis zum 6. Mai 1985 an
                                                                                              vom 6. Februar 1985
die

       Fachhochschule des Bundes
                                                                                                      §1
                                                                                  Gefahrgut-Verkehrs-Beirat, Aufgabenstellung
       für öffentliche Verwaltung
                                                                        1. Nach § 4 des Gesetzes über die Beförderung gefährlicher Güter
       Fachbereich Flugsicherung und Wetterdienst/
                                                                           vom 6. August 1975(BGBI. I S. 2121) besteht beim Bundesmini
       Geophysikalischer Beratungsdienst
                                                                          ster für Verkehr der Gefahrgut-Verkehrsbeirat(Beirat).
       Opernplatz 14
                                                                      2. Der Beirat berät den Bundesminister für Verkehr in Fragen der
       6000 Frankfurt/Main 1                                             Beförderung gefährlicher Güter von grundsätzlicher Bedeutung
                                                                         und in Einzelfragen, soweit deren Klärung für die Erörterung
(VkBI 1985 S.250)                                                        von grundsätzlichen Fragen erforderlich ist.
                                                                                                     §2
                                                                                                   Mitglieder
                                                                      Der Beirat hat 28 Mitglieder und setzt sich wie folgt zusammen:
                                                                        1. Neun Bundesbehörden und mit der Sicherheitstechnik befaßte
Nr. 73      Auszeichnung                                                 unabhängige Organisationen:

                                            Bonn, den 28. März 1985
                                                                         - Bundesanstalt für Materialprüfung, Berlin
                                            Z 12/04.06.02                - Physikalisch-Technische Bundesanstalt, Braunschweig
                                                                         - Bundesgesundheitsamt, Berlin
Der Herr Bundespräsident hat am 31. Januar 1985
                                                                         - Umweltbundesamt, Berlin
Herrn Prof. Dr. h. c. Günter Otto E s e r                                - Bundesanstalt für Arbeitsschutz, Dortmund
       Generaldirektor der International                                 -Bundesinstitut für chemisch-technische Untersuchungen,
       Transport Association (lATA)                                        Swisttal-Heimerzheim

in Anerkennung seiner besonderen Verdienste das Verdienst
                                                                         -Vereinigung der Technischen Überwachungs-Vereine, Essen
kreuz 1. Klasse des Verdienstordens der Bundesrepublik Deutsch           -Hauptverband der Gewerblichen Berufsgenossensehaften, St.
land verliehen.                                                            Augüstin
                                    Der Bundesminister für Verkehr       - Germanischer Lloyd, Hamburg
                                               Im Auftrag             2. zwei Bundesländer - in 3jährigem Turnus alternierend - davon
                                               Spieler                   ein Küstenland,
2

VkBI      Amtl icher    Tel!                                         251                                                        Heft 7-1985


4. acht Verbände der Industrie, des Handels, der Versicherungs          4. Die Beratungen im Beirat erfolgen in freier Aussprache ohne
  wirtschaft und des Brandschutzes:                                       förmliche Beschlüsse. Die Sitzungen des Beirats sind nicht ö^f-
  - Bundesverband der Deutschen Industrie, Köln (4 Mitglieder)              fentlich.

    durch
                                                                        5. Über jede Sitzung des Beirats ist eine Niederschrift mit den Er
      Verband der Chemischen Industrie, Frankfurt                           gebnissen der Beratungen zu fertigen. Jedes Mitglied kann ver
      Mineralölwirtschaftsverband, Hamburg                                  langen, daß die Meinung zu bestimmten Fragen im einzelnen
      Verband der Automobilindustrie, Frankfurt                             festgehalten wird. Jedes Mitglied des Beirats erhält einen Ab
      Gemeinschaftsausschuß deutscher Verpackungshersteller,                druck der Niederschrift mit der Liste der Sitzungsteilnehmer. Die
      Frankfurt
                                                                            Sitzungsteilnehmer können schriftlich innerhalb von 6 Wochen
  -Bundesverband des Deutschen Groß- und Außenhandels,                      Einwendungen gegen die Niederschrift vorbringen.
    Bonn

  - Hauptgemeinschaft des Deutschen Einzelhandels, Köln
  - Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft, Köln                                                 §6
  - Deutscher Feuerwehrverband, Bonn,                                                           Beteiligung der Bundesminister
5. fünf Verkehrsunternehmen und Verbände aus dem Verkehrsbe             1. Die Bundesminister werden über die Termine der Sitzungen des
  reich:                                                                    Beirats unter Übersendung der Tagesordnung und der Bera
  - Deutsche Bundesbahn, Frankfurt/Main                                     tungsunterlagen unterrichtet.
  -Zentralarbeitsgemeinschaft des Straßenverkehrsgewerbes,              2. Die Bundesminister haben das Recht, je einen Vertreter zu den
    Frankfurt/Main                                                          Sitzungen zu entsenden.
  - Verband Deutscher Reeder, Hamburg
                                                                        3. § 3 Nr. 1 Sätze 2 und 3 und Nr. 2, § 5 Nr. 5 sowie § 9 gelten sinn
  - Bundesverband der deutschen Binnenschiffahrt, Duisburg                  gemäß.
 - Deutsche Lufthansa, Köln
6. drei Gewerkschaften
 -zwei vom DGB benannte Gewerkschaften                                                                 §7
      Gewerkschaft öffentliche Dienste, Transport und Verkehr,                           Ausschüsse und Arbeitsgruppen
      Stuttgart                                                         1. Für wichtige Gebiete und zur Erledigung bestimmter Sachauf
      Gewerkschaft der Eisenbahner Deutschlands, Frankfurt                gaben kann die Geschäftsführung im Benehmen mit dem Beirat
 - Deutsche Angestellten-Gewerkschaft(DAG), Hamburg                        Ausschüsse oder Arbeitsgruppen einsetzen. Diese setzen sich
                                                                          aus Vertretern der Mitglieder des Beirats und weiteren von der
                                                                            Geschäftsführung benannten sachverständigen Personen zu
                                §3                                          sammen. Die Vorsitzenden werden durch die Geschäftsführung
                      Stellung der Mitglieder                               bestellt. Die Geschäftsführung nimmt an den Sitzungen der
1. Die Mitglieder entsenden zu den Sitzungen jeweils einen Vertre           Ausschüsse und Arbeitsgruppen teil. Sie, oder das von ihr be
  ter. Sie haben das Recht, Angelegenheiten, deren Behandlung               auftragte Mitglied des Ausschusses oder der Arbeitsgruppe, fer
  im Beirat sie für erforderlich halten, der Geschäftsführung               tigt im Einvernehmen mit den Vorsitzenden die Niederschrift mit
  schriftlich mitzuteilen. Werden sie auf die Tagesordnung ge               dem Ergebnis der Beratungen.
  setzt, ist über sie in der nächsten Sitzung mündlich vorzutragen.    2. Zeit, Ort und Tagesordnung der Ausschuß- und Arbeitsgrup
2. Die entsandten Vertreter tragen zu den im Beirat zu behandeln            pensitzungen bestimmen die Vorsitzenden im Einvernehmen
  den Fragen die Auffassung der von ihnen vertretenen Institutio            mit der Geschäftsführung. Nur die Ausschüsse dürfen bei drin
  nen vor. Sie nehmen zu den aufgeworfenen Fragen nach bester               gendem Bedarf Unterausschüsse oder Arbeitsgruppen bilden.
  Überzeugung Stellung. Ihre Tätigkeit gegenüber dem Bundes
  minister für Verkehr ist ehrenamtlich. Auslagen werden nicht er      3. Über die Arbeitsergebnisse berichten die Ausschüsse oder die
  stattet.
                                                                            Arbeitsgruppen der Geschäftsführung des Beirats, die den Bei
                                                                            rat unterrichtet.
                                §4
                  Vorsitz und Geschäftsführung                         4. Für die Sitzungen der Ausschüsse oder Arbeitsgruppen gelten
1. Den Vorsitz im Beirat führt der Bundesminister für Verkehr oder       § 5 Nr.3 und Nr. 4 Satz 2sowie Nr.5 sinngemäß.
  der von ihm bestimmte Vertreter.
2. Die Geschäftsführung des Beirats obliegt dem Bundesverkehrs
  ministerium.
                                                                                                              §8
                            §5                                                                   Beteiligung Außenstehender
                         Sitzungen
                                                                        Zu den Sitzungen des Beirats kann der Vorsitzende Sachverstän
1. Die Sitzungen werden vom Vorsitzenden einberufen. Von be             dige sowie Vertreter von Behörden und anderen Stellen hinzuzie
  sonderen E i I f ä 1 1 e n abgesehen, ist zu den Sitzungen minde      hen, wenn sie über besondere Fachkenntnisse verfügen, die einer
  stens8 Wochen vorher einzuladen.                                      umfassenden und abgewogenen Meinungsbildung förderlich
2. Der Einladung ist eine Tagesordnung beizufügen, die die Ge           sind. Für die Ausschüsse und Arbeitsgruppen gilt dies mit der
  schäftsführung unter Prüfung der vorliegenden Vorschläge der          Maßgabe, daß zuvor Einvernehmen mit der Geschäftsführung
   Mitglieder erstellt. Etwaige Beratungsunterlagen sind der Ta         herzustellen ist.
  gesordnung beizufügen. Änderungen der Tagesordnung sollen
  von der Geschäftsführung nur dann vorgenommen werden,                                                     §9
  wenn sie den Mitgliedern spätestens 1 Woche vor der Sitzung,                                         Vertraulichkeit
  ggf. unter Beifügung entsprechender Unterlagen, bekanntgege          Die an den Arbeiten des Beirats, seinen Ausschüssen und Arbeits
  ben werden können. Die Tagesordnung kann auf Vorschlag des           gruppen Beteiligten sind verpflichtet, entsprechend den Vorschlä
  Vorsitzenden während der Sitzung geändert oder erweitert wer         gen der Geschäftsführung oder der Mitglieder über die bei ihrer
  den, wenn die Mehrheit der vertretenen Mitglieder des Beirats        Tätigkeit zur Kenntnis gelangten Angelegenheiten, den Grundsatz
  damit einverstanden ist.                                             der Vertraulichkeit zu berücksichtigen. Diese Verpflichtung gilt
3. Mitglieder, die in Ausnahmefällen keinen Vertreter zur Sitzung      auch für die Zeit nach dem Ausscheiden aus dem Beirat, seinen
  entsenden können, sollen dies der Geschäftsführung rechtzeitig       Ausschüssen oder Arbeitsgruppen.
3

Heft 7-1985                                                            252                                        VkBI    Amtl icher            Tei l


                                                                                                                                     DM/100 kg
       Straßenverkehr
                                                                                         von    Hamburg                           20t      22t      24t
                                                                                         nach   Hausham, Holzkirchen
     Nr. 75       Verzeichnis der Fahrlehrerausbildungs                                         Kr. Miesbach, Prien
                  stätten                                                                       a. Chiemsee,
                                              Bonn, den 11. Januar 1985                         Raubling, Valley, Wurmlingen
                                                                                                Kr, Tuttlingen                    6,92     6,83     6,78
                                              StV 15/36.11.01-22
                                                                                                Freiburg Im Breisgau              7.38     7,28     7,23
     Im Verzeichnis der amtlich anerkannten Fahrlehrerausbildungs                        von    Brake(Unterweser), Bremen
     stätten (Fassung vom 5. Januar 1983, VkBI 1983 S. 29, zuletzt geän                  nach   Raubling                                    5,30
     dert VkBI 1984 S. 274)ist folgende Änderung eingetreten:                                                         ggf. zuzüglich Umsatzsteuer
     Lfd. Nr. 9: gestrichen                                                        3. Güterart:                     Holzzellstoff    mit    höchstens
                                         Der Bundesminister für Verkehr                                             40% Wasser, Papier, unbear
                                                    Im Auftrag                                                      beitet
                                                    Keller                         4. Gütermenge:                   mindestens 500 t jeweils In 3
                                                                                                                    Monaten
     (VkBI1985 S.252)
                                                                                         Tag des Abschlusses
                                                                                         der Sonderabmachung:       31. Januar 1985
                                                                                         Dauer der
                                                                                         Sonderabmachung:           ab 1. Februar 1985 auf unbe
                                                                                                                    stimmte Zelt, mindestens je
                                                                                                                    doch bis zum 30. April 1985
     Nr.76        Bekanntmachung Nr.7/85                                           7. Wichtigste
                  über Sonderabmachungen nach §22 a                                   Sonderbedingungen:            nur ein Versandort- und höch
                  des Güterkraftverkehrsgesetzes                                                                    stens zwei Empfangsorte je Be
                                                                                                                    förderung;
                                                                                                                    Nummer 7 der Vorschriften für
                                                  Köln, den 20. März 1985
                                                  IA-081                                                            die Frachtberechnung (RKT
                                                                                                                    Teil II Abschnitt 1) gilt entspre
     Auf Grund des § 24 des Güterkraftverkehrsgesetzes wird hiermit                                                 chend.
     folgendes veröffentlicht:                                                                                      Hierbei gilt das Entgelt nach
                                                                                                                    der Sonderabmachung nur bis
      1. Sonderabmachung Nr. 0256                                                                                   zum ersten Bestimmungsort.
         1.   Name des Unternehmers:      Johann Dettendorfer                                                       Die  Nachlaufbeförderungen
        2. Verkehrsverbindungen                                                                                     unterliegen      dem     jeweiligen
              und vereinbarte
                                                           DM/100 kg                                                Tarif.
              Beförderungsentgelte:                   20t    22t     24t
              von   Hamburg
              nach Aschaffenburg, Frankfurt
                   am Main, Neu-Isenburg,                                         2. Sonderabmachung Nr.041^
                    Stockstadt a. Main                4,62   4,48    4,43           1. Name des Unternehmers:       Karl-Heinz Pape oHG
                    Dreieich, Kelkheim (Taunus),
                                                                                         Verkehrsverbindungen
                    Mainz                             4,88   4,65    4,61
                                                                                         und vereinbarte
                    Wiesbaden                         4,94   4,79    4,75
                                                                                                erungsentgelte:                            DM/100 kg
                    Darmstadt                         5,07   4,97    4,92
                                                                                         von    Bremen
                    Hockenhelm, Landau In der
                                                      5,36   5,27    5,22                nach   Schneverdingen                                    1,80
                    Pfalz, Mannhelm
                    Bamberg                           5,66   5,55    5,51                       Hamburg-Harburg,
                                                      5,70   5,60    5,54                       Lübbecke, Nortrup                                2,00
                    Karlsruhe
                                                                                                Lauenburg (Elbe)                                 2,70
                    Ettlingen, Hellbropn, Rhein
                                                      5,80   5,70    5,66                       Hamburg-Wandsbek                                 2,20
                    stetten, Welsenbach
                                                      5,88   5,78    5,73                       Castrop-Rauxel                                   3,00
                    Ansbach, Erlangen, Nürnberg
                                                      6,15   6,06    6,00                       Hilden                                           3,17
                    Aalen, Crallshelm
                                                                                                Düsseldorf, Leverkusen                           3,20
                    Böblingen, Brackenhelm, Fell
                                                                                                Lübeck                                           3,35
                    bach, Korntal-Münchingen,
                                                                                                Jülich, Northeim                                 3,50
                    Kornwesthelm, Magstadt, Ost
                                                                                                Fulda                                            4,10
                    fildern, Stuttgart, Vaihingen
                                                      6,16    5,93   5,86                       Lauterbach(Hessen)                               4,20
                    a. d. Enz
                                                                                                Alzey                                            4,29
                    Augsburg, Kirchhelm unter
                                                                                                Germershelm                                      4,30
                    Teck, Metzingen
                                                             6,34    6,29                       Karlsruhe                                        4,40
                    Kr. Reutlingen, Neusäß            6,44
                                                                                                Reichenbach an der Fils                          4.73
                    Friedberg Kr. Aichach-Fried-
                                                                                                Neuburg a. d. Donau                              5,80
                    berg, Kissing, Mertingen,
                    Wertingen                         6,53    6,44   6,39                                                ggf. zuzüglich Umsatzsteuer
                    Ruteshelm                         6,60    5,90   5,86                Güterart:                    Papier, unbearbeitet
                    Olching, Schwabmünchen            6,70    6,61   6,58                                             mindestens 500 t
                                                                                         Gütermenge:
                    Miesbach                          6,83    6,68   6,65
                    Kirchhelm b. München,
                                                                                         Tag des Abschlusses
                                                                                         der Sonderabmachung:         6. März 1985
                    München,
                    Ottobrunn, Plattling, Regens                                    6.    Dauer der




\-
4

VkBI    Amtl icher     Tei l                                      253                                                           Heft 7-1985



  7. Wichtigste                                                     6. Sonderabmachung Nr. 07302
     Sonderbedingungen:         entgeltpflichtig mindestens 201         1.   Name des Unternehmers:   Johann Breukers
                                und nur ein Empfangsort je Be                                         Kraftwagen-Spedition GmbH
                                förderung                                                             & Co. KG
                                                                        2. Verkehrsverbindungen:      von Emlichheim

3. Sonderabmachung Nr.05122                                                                           nach Bremen

  1.   Name des Unternehmers:   Erwin Blank KG                          3. Güterart:                  Stärke in Säcken

  2. Verkehrsverbindungen:      von Hamburg                             4. Gütermenge:                mindestens 500 t jeweiis in 3
                                                                                                      Monaten
                                nach Berlin
  3.   Güterart:                Rohkaffee                               5. Vereinbarte
                                                                             Beförderungsentgelte:    3,00 DM/100 kg
  4. Gütermenge:                mindestens 500 t jeweils in 3
                                                                                                      ggf. zuzüglich Umsatzsteuer
                                Monaten
                                                                        6. Tag des Abschlusses
  5. Vereinbarte
                                                                           der Sonderabmachung:       18. Januar 1985
       Beförderungsentgelte:    5,20 DM/100 kg
                                ggf. zuzüglich Umsatzsteuer             7.   Dauer der
                                                                             Sonderabmachung:         ab 21. Januar 1985 auf unbe
  6. Tag des Abschlusses
                                                                                                      stimmte Zeit, mindestens je
     der Sonderabmachung:       11. Februar 1985
                                                                                                      doch bis zum 20. April 1985
  7.   Dauer der
                                                                        8. Wichtigste
       Sonderabmachung:         ab 1. März 1985 auf unbestimm
                                                                           Sonderbedingungen:         mindestens 22,5 t je Beförde
                                te Zeit, mindestens jedoch bis
                                                                                                      rung
                                zum 31. Mai 1985
  8. Wichtigste                                                     7. Sonderabmachung Nr. 07303
     Sonderbedingungen:         entgeltpflichtig mindestens 201         1.   Name des Unternehmers:   August Wichmann KG
                                je Beförderung                          2. Verkehrsverbindungen
                                                                             und vereinbarte                               DM/100 kg
                                                                           Beförderungsentgeite:                    15t    20t 23t 24t
4. Sonderabmachung Nr. 05123                                            von   Brake(Unterweser)
  1.   Name des Unternehmers:   Hoyer GmbH                              nach Schneverdingen                         2,00    -     1,90 -
  2. Verkehrsverbindungen:      von Hamburg                                     Werne                               3,20   2,80   2,40 -
                                nach Dachau                                     Osnabrück                           3,30   2,80   2,30 2,15
  3. Güterart:                  Kalksteinmehl, geschlämmt, in                   Glückstadt                          4,00   3,80   3,20 -
                                Tankfahrzeugen                                  Herzberg am Harz                    4,50   4,30   4,10 3,35
                                                                                Arnsberg *                          5,80   4,00   3,80 3,30
  4. Gütermenge:                mindestens 500 t jeweils in 3
                                Monaten                                 von     Hamburg
  5. Vereinbarte                                                        nach    Delmenhorst *                        -      -     1,80    -
       Beförderungsentgelte:    8,95 DM/100 kg                                  Brake(Unterweser)*                   -      -     2,00    -
                                ggf. zuzüglich Umsatzsteuer                     Werne *                              -      -     4,00    -

  6. Tag des Abschlusses                                                                                 ggf. zuzüglich Umsatzsteuer
     der Sonderabmachung:       28. Februar 1985                        * zusätzlich mit Wirkung vom 1 Februar 1985 aufgenommen
  7.   Dauer der                                                        3. Güterart:                  Zeliulose und Papier
       Sonderabmachung:         ab 4. März 1985 auf unbestimm           4. Gütermenge:                mindestens 500 t jeweils in 3
                                te Zeit, mindestens jedoch bis                                        Monaten
                                zum 3. Juni 1985
                                                                        5. Tag des Abschlusses
  8. Wichtigste                                                            der Sonderabmachung:       31. Dezember 1984
     Sonderbedingungen:         mindestens 201 je Beförderung           6.   Dauer der
                                                                             Sonderabmachung:         ab 1. Januar 1985 auf unbe
                                                                                                      stimmte Zeit, mindestens je
                                                                                                      doch bis zum 31. März 1985
5. Sonderabmachung Nr.0627
  1.   Name des Unternehmers:   Früchte Herbst GmbH                     7. Wichtigste
                                & Co. KG                                     Sonderbed i ng u ngen:   nur ein Empfangsort je Beför
                                                                                                      derung;
  2. Verkehrsverbindungen:      von Hamburg
                                                                                                      Nummer 7 der Vorschriften für
                                nach Darmstadt
                                                                                                      die Frachtberechnung (RKT
 3.    Güterart:                Bananen
                                                                                                      Teil II Abschnitt 1) gilt entspre
 4. Gütermenge:                 mindestens 500 t jeweils in 3                                         chend
                                Monaten

 5. Vereinbarte                                                     8. Sonderabmachung Nr.07304
       Beförderungsentgelte:    8,25 DM/100 kg
                                                                        1.   Name des Unternehmers:   August Wichmann KG
                                ggf. zuzüglich Umsatzsteuer
                                                                        2. Verkehrsverbindungen
 6. Tag des Abschlusses                                                      und vereinbarte                         DM/100 kg
    der Sonderabmachung:        11. März 1985                                Beförderungsentgelte:           15t 20t 23t 24t 25t
 7.    Dauer der                                                        von  Brake(Unterweser)
       Sonderabmachung:         11. März 1985 bis 10. März 1986         nach Emden, Leer(Ostfriesland)0      2,50   2,00   1,80    -      -
 8. Wichtigste                                                               Münster(Westf)                  3,30   2,90   2,45   2,40   2,36
    Sonderbedingungen:          regelmäßig 20 t und nur eine                 Lübeck                          3,40   3,20   3,00   2,90   2,80
                                Be- und eine Entladestelle je                Verl 3)                         3,60   3,10   2,60    -      -
5

Heft 7-1985                                                               254                                     VkBI      Amtl icher         Tei l


                                                  DM/100 kg                     4. Gütermenge:                  mindestens 500 t jeweils in 3
   von      Brake(Unterweser)             15t 20t 23t 24t 25t                                                   Monaten
   nach    Glückstadt                     4,00   3,80   3,60   3,20   3,15      5. Vereinbarte
           Essen 2)                       4,05   3,20   2,80    -      -              Beförderungsentgelte:     5,00 DM/100 kg
           Andernach                      4,10   3,90   3,70   3,55   3,45                                      ggf. zuzüglich Umsatzsteuer
           Fulda                          6,00   5,00   4,05   3,90   3,80      6. Tag des Abschlusses
           Stuttgart                      7,20   7,05   6,40   6,15   5,90         der Sonderabmachung:         12. Januar 1985
           Plochingen *), Rosengarten                                           7.    Dauer der
           Kr. Schwäbisch Hall«)          8,10 6,10 5,40       -      -               Sonderabmachung:          ab 12. Januar 1985 auf unbe
   von     Bremen»)                                                                                             stimmte Zeit, mindestens je
   nach    Paderborn                      3,60 3,30 2,70       -      -                                         doch bis zum 11. April 1985
                                     ggf. zuzüglich Umsatzsteuer                8. Wichtigste
   zusätzlich aufgenommen                                                          Sonderbedingungen:           mindestens 201je Beförderung
   mit Wirkung
   zu 1)   vom 17. Januar 1985
                                                                             11. Sonderabmachung Nr. 11108
   zu 2)   vom 23. Januar 1985
   zu 3)   vom 30. Januar 1985                                                  1.    Name des Unternehmers:    Spedition von Rüden GmbH
   zu 4)   vom 12. Februar 1985                                                 2. Verkehrsverbindungen:        von Brake(Unterweser)
   zu 5)   vom 26. Februar 1985                                                                                 nach Diemelstadt
   3. Güterart:                   Schnittholz und Sperrholz                     3. Güterart:                    Zellulose
  4. Gütermenge:                  mindestens 500 t jeweils in 3                 4. Gütermenge:                  mindestens 500 t jeweils in 3
                                  Monaten                                                                       Monaten
  5. Tag des Abschlusses                                                        5. Vereinbarte
     der Sonderabmachung:         31. Dezember 1984                                   Beförderungsentgelte:    4,18 DM/100 kg
  6.    Dauer der                                                                                              ggf. zuzüglich Umsatzsteuer
        Sonderabmachung:          ab 1. Januar 1985 auf unbe                    6. Tag des Abschlusses
                                  stimmte Zeit, mindestens je                      der Sonderabmachung:         10. Januar 1985
                                  doch bis zum 31. März 1985                    7.    Dauer der
  7. Wichtigste                                                                       Sonderabmachung:          ab 10. Januar 1985 auf unbe
     Sonderbedingungen:           nur ein Empfangsort je Beför                                                 stimmte Zeit, mindestens je
                                  derung;                                                                      doch bis zum 9. April 1985
                                  Nummer 7 der Vorschriften für                 8. Wichtigste
                                  die Frachtberechnung (RKT                        Sonderbedingungen:           mindestens 24 t und nur eine
                                  Teil II Abschnitt 1) gilt entspre                                             Be- und eine Entladestelle je
                                  chend                                                                         Beförderung

9. Sonderabmachung Nr. 07305                                                 12. Sonderabmachung Nr. 9115
   1.   Name des Unternehmers:    August Bothe                                  1.   Name des Unternehmers:    Deutsche Bundesbahn
                                  Intern. Spedition GmbH & Co                                                  Bu ndesbah nd irektion
  2. Verkehrsverbindungen                                                                                      Hannover
        und vereinbarte                                                                                        Beschäftigter Unternehmer:
        Beförderu ngsentgelte:                      DM/100 kg                                                  Johann Bunjes
  von      Bremen                                         3,30
           Brake(Unterweser),                                                   2. Verkehrsverbindungerl
           Hamburg                                        4,00                       und vereinbarte
           Lübeck                                         4,20                       Beförderungsentgelte:                         DM/100 kg
  nach     Witzenhausen                                                         von     Hamburg
                                     ggf. zuzüglich Umsatzsteuer                nach Salzgitter                                         3,65
  3. Güterart:                    Holzstoff (Holzschliff), Holzzell                     Rinteln                                         3,74
                                  stoff                                                 Schloß Holte-Stukenbrock                        3,79
                                                                                        Hesel                                           3,80
  4. Gütermenge:                  mindestens 500 t jeweils in 3
                                                                                        Dortmund, Essen, Herten,
                                  Monaten
                                                                                        Mülheim a. d. Ruhr, Werl                        3,93
  5. Tag des Abschlusses                                                                Düsseldorf, Erkrath, Kerpen
     der Sonderabmachung:         12. Februar 1985
                                                                                        Erftkreis, Köln, Langenfeld (Rhein
  6.    Dauer der                                                                       land), Mönchengladbach, Radevormwald            4,28
        Sonderabmachung:          ab 12. Februar 1985 auf unbe                          Greven                                          4,43
                                  stimmte Zeit, mindestens je                           Würselen                                        4,54
                                  doch bis zum 11. Mai 1985                             Münden                                          4,75
  7. Wichtigste                                                                         Rosbach V. d. Höhe                              5,31
     Sonderbedingungen:           mindestens 20 t und nur ein                           Laasphe                                         5,61
                                  Versandort je Beförderung                             Hungen                                          5,66
                                                                                        Dietzenbach                                     5,86
10. Sonderabmachung Nr. 07306                                                           Langenselbold                                   5,87
                                                                                        Ketsch, Mörfelden-Walldorf, Wiesloch            5,91
   1.   Name des Unternehmers:    RT Spedition Röttger
                                                                                        Griesheim                                       5,94
  2. Verkehrsverbindungen:        von Hamburg
                                                                                        Bous(Saar)                                      6,46
                                  nach Berlin                                           Stuttgart                                       6,47
6

VkBI    AmtNcher        Tei l                                        255                                                        Heft 7-1985



von    Hamburg                                    DM/100 kg                8. Wichtigste
                                                                              Sonderbedingungen:         nur eine Be- und eine Entlade
nach   Neckarsulm                                    6,53                                               stelle je Beförderung.
       Neuhausen auf den Fildern, Ost-Fildern        6,58                                                An jede Fahrt nach Mainz
       Heilbronn                                     6,59                                                schließt sich unmittelbar eine
       Adelsdorf                                     6,88                                                Fahrt nach Hamburg an.
       Rastatt                                       6,90
       Regenstauf                                    7,80
       München                                       7,97              14. Siebte Änderung der Sonderabmachung Nr.0496
       Eichenau Kr. Fürstenfeldbruck, Eching                              (VkB11982 S. 139, zuletzt geändert 1985 S. 172)
       Kr. Freising, Neufahrn b. Freising            8,00                  Die Beförderungsentgelte für folgende Verkehrsverbindung
       Ebersberg Kr. Ebersberg, Poing                8,10                  wurden neu vereinbart:
       Donaueschingen                                8,22                                                                       DM/100 kg
                                 ggf. zuzüglich Umsatzsteuer                                                                  10t 20t 23t
                                                                           von    Bremen
  3. Güterart:                    Fisch- und Gemüsekonserven,               nach Göttingen                                6,09 4,49 3,50
                                 Gemüsesäfte, passierte Toma
                                                                                                             ggf. zuzüglich Umsatzsteuer
                                 ten, Tomatensuppe, Obstkon
                                 serven von Ananas, Aprikosen,             Die Änderung wurde am 21. Februar 1985 vereinbart und am 1.
                                 Birnen, Erdbeeren, Kiwis, Man              März 1985 wirksam.

                                  darinorangen,      Fruchtsalate,
                                  Fruchtcocktails,    Saft    und
                                  Konzentrat aus Südfrüchten,          15. Elfte Änderung der Sonderabmachung Nr. 0499
                                  Korinthen, Rosinen, Sultani             (VkB11982 S. 168, zuletzt geändert 1984 S.535)
                                  nen, Haselnuß-, Mandel-, Erd             In die Sonderabmachung wurde folgende Verkehrsverbindung
                                  nußkerne, Walnüsse, Rohkaf               mit den nebenstehenden Beförderungsentgelten neu aufge
                                  fee, Tee, Teakholzbretter,               nommen:
                                  Stearinkerzen
                                                                                                                               DM/100 kg
  4. Gütermenge:                  mindestens 500 t jeweils in 3                                                               20t 23t 24t
                                  Monaten                                  von    Bremen
  5. Tag des Abschlusses                                                   nach   Ettlingen                                   6,69 6,48 6,40
     der Sonderabmachung:         13. Februar 1985                                                           ggf. zuzüglich Umsatzsteuer
  6.   Dauer der                                                           Die Änderung wurde am 27. Februar 1985 vereinbart und wirk
       Sonderabmachung:           ab 13. Februar 1985 auf unbe             sam.

                                  stimmte Zeit, mindestens je
                                  doch bis zum 12. Mai 1985
                                                                       16. Zweite Änderung der Sonderabmachung Nr. 04121
  7. Wichtigste                                                           (VkB11984 S.90, geändert 1985 S. 172)
     Sonderbedingungen:           regelmäßig    mindestens 17 t
                                                                           Die Beförderungsentgelte wurden für folgende Verkehrsver
                                  und höchstens zwei Entlade
                                                                           bindungen neu vereinbart:
                                  stellen je Beförderung
                                                                                                                     DM/100 kg
                                                                           von                              Bremen              Bremen
                                                                                                                              überseehafen
13. Sonderabmachung Nr.9117                                                                                                      gebiet
                                                                                                                              Bremerhaven
  1.   Name des Unternehmers:     Deutsche Bundesbahn
                                  Bundesbahndirektion                                                 10t    20t 23t          10t 20t 23t
                                  Hamburg                                  nach   Oelde               5,00   3,60   3,10
                                  Beschäftigter Unternehmer:                      Göttingen           6.09   4,49   3,50
                                  Dieter W. A. Schmidt                            Mannheim            6,90   5,00   4,20
  2. Verkehrsverbindungen:
                                                                                  Göppingen'          8.10   6,00   5,80      8,60 6,40 6,10
                                 von Hamburg
                                                                                                             ggf. zuzüglich Umsatzsteuer
                                  nach Mainz
                                 sowie in umgekehrter Richtung             * zusätzlich aufgenommen
                                                                           Die Änderung wurde am 26. Februar 1985 vereinbart und am
  3.   Güterart:                  Kaffee, roh, über See einge
                                                                           1. März 1985 wirksam.
                                 führt;
                                 Kaffee, entsäuert, zur Ausfuhr
                                  über See - jeweils in Contai         17. Änderung der Sonderabmachung Nr.04130
                                  nern-                                    (VkB11985 S. 172)

  4. Gütermenge:                  mindestens 500 t jeweils in 3            In die Sonderabmachung wurden folgende Verkehrsverbin
                                  Monaten
                                                                           dungen mit den nebenstehenden Beförderungsentgelten neu
                                                                           aufgenommen:
  5.   Vereinbarte
       Beförderungsentgelte:     920,00 DM je Sendung                                                                      DM/100 kg
                                                                                                                     Obstu.       Tomaten
                                 ggf. zuzüglich Umsatzsteuer
                                                                                                                 Südfrüchte       u. Gemüse
  6. Tag des Abschlusses                                                   von    Bremen                      15 t 20 t 23 t       15 t 20 t
     der Sonderabmachung:        27. Februar 1985                          nach Oldenburg                     1,70 1,50 1,45       1,45 1,30
                                                                                Lübeck                        4,00 3,60 3,50       3,50 3,20
  7.   Dauer der
       Sonderabmachung:          ab 5. März 1985 auf unbestimm                                               ggf. zuzüglich Umsatzsteuer
                                 te Zeit, mindestens jedoch bis            Die Änderung wurde am 20. Januar 1985 vereinbart und wirk
                                 zum 4. Juni 1985                          sam.
7

Heft 7-1985                                                                   256                                       VkBI    Amtl icher      Tei l


18. Änderung der Sonderabmachung Nr.05102
   (VkB11984 S. 498)                                                                 Binnenschiffahrt
   In die Sonderabmachung wurde folgende Verkehrsverbindung
   mit dem nebenstehenden Beförderungsentgelt neu auf                           Nr. 77         Hinweis
   genommen:
                                                       DM je Sendung                           Verordnung Nr. 3/85 Ober die Festset
   von      Wabern                                                                             zung von Entgelten für Verkehrsleistun
   nach     Hamburg                                        900,00                              gen der Binnenschiffahrt
                                          ggf. zuzüglich Umsatzsteuer                          vom 19. Februar 1985
   Die Änderung wurde am 10. Dezember 1^ vereinbart und                                       (FA Nr. 2/85 Frachtenausschuß für den Rhein)
   wirksam.                                                                                   (FB Nr. 3/85 Frachtenausschuß Dortmund)
19. Achte Änderung der Sonderabmachung Nr.949                                                                                Bonn, den 15. März 1985
   (VkB11981 S.80, zuletzt geändert 1985 S. 172)                                                                             A 34/28.25.40-11
   In die Sonderabmachung wurden folgende Verkehrsverbindun                     Die Verordnung Nr. 3/85 vom 19. Februar 1985 ist im Bundesanzei
   gen mit den nebenstehenden Beförderungsentgelten neu auf                     ger Nr. 38 vom 23. 2. 1985 S. 1770 verkündet worden. Die Verord
   genommen:                                                                    nung ist am 10. März 1985 in Kraft getreten.
                                                           DM/100 kg            Der volle Wortlaut der Beschlüsse der Frachtenausschüsse ist im
                                                          20t 22t 24t
                                                                                FTB - Frachten- und Tarifanzeiger der Binnenschiffahrt -*) Nr. 6
   von      Hamburg                                                             vom 28.2.1985 veröffentlicht worden.

   nach Bamberg                                          5,66   5,55   5,51                                          Der Bundesminister für Verkehr
        Ansbach, Erlangen, Nürnberg                      5,88   5,78   5,73                                                     Im Auftrag
        Aalen                                            6,15   6,06   6,00                                                       Lenz
            Metzingen Kr. Reutlingen                     6,44   6,34   6,29     (VkB11985 S.256)
                                          ggf. zuzüglich Umsatzsteuer
   Die Änderung wurde am 4. Februar 1985 vereinbart und wirk
   sam.


20. Vierte Änderung der Sonderabmachung Nr.954
  (VkB11981 S.329, zuletzt geändert 1985 S. 172)                                Nr. 78        Hinweis
  a) In die Sonderabmachung wurde folgende Verkehrsverbin                                     Verordnung Nr. 4/85 Ql)er die Fest
     dung mit dem nebenstehenden Beförderungsentgelt neu                                      setzung von Engelten für Verkehrslei
      aufgenommen:                                                                            stungen der Binnenschiffahrt vom 1.
                                                          DM/100 kg
                                                                                               März 1985
      von      Lübeck                                           251
      nach     Witzenhausen                                     3,30                          (FA Nr. 3/85 Frachtenausschuß für den Rhein)
                                                                                              (FB Nr. 4/85 Frachtenausschuß Dortmund)
                                          ggf. zuzüglich Umsatzsteuer
                                                                                              (FD Nr. 1/85 Frachtenausschuß Hamburg)
   b) Die Güterart wurde erweitert um Zellulose.
   Die Änderung wurde vereinbart und wirksam                                                                                 Bonn, den 20. März 1985
                                                                                                                             A 34/28.25.40-21
   zu a)am 24. Januar 1985
   zu b)am 29. Januar 1985                                                      Die Verordnung Nr. 4/85 vom 1. März 1985 ist im Bundesanzeiger
                                                                                Nr. 48 vom 9. März 1985 S. 2321 verkündet worden. Die Verordnung
21. Zweite Änderung der Sonderabmachung Nr.965                                  ist am 20. März 1985 in Kraft getreten.
  (VkB11982 Sr262, geändert 1983 S. 117)                                        Der volle Wortlaut der Beschlüsse der Frachtenausschüsse ist im
   Die Güterart wurde erweitert um Gewürze.                                     FTB - Frachten- und Tarifanzeiger der Binnenschiffahrt- *) Nr. 7
   Die Änderung wurde am 5. Februar 1985 vereinbart und am 6.                   vom 10. März 1985 veröffentlicht worden.
   Februar 1985 wirksam.
                                                                                                                     Der Bundesminister für Verkehr
22. Von den auf unbestimmte Zeit abgeschlossenen Sonder
                                                                                                                               Im Auftrag
    abmachungen sind nicht wirksam geworden
                                                                                                                               Päffgen
   Sonder                veröffentlicht
   abmachung             Im VkBI                                                (VkB11985 S.256)
   0251                  1985 S.30
   0914                  1985 S.30
   0253                  1985 S.83
   0254                  1985 S.83
   0625                  1985 S.83

23. Von den auf unbestimmte Zeit abgeschlossenen Sonder
    abmachungen sind unwirksam geworden
   Sonder                veröffentlicht           unwirksam                     Nr. 79        Satzung der Lotsenbruderschaft Emden
   abmachung             im VkBI                  ab
                                                                                Auf Grund des Gesetzes über das Seelotswesen vom 13. Oktober
   0243                  1983 S. 199               1. März        1985         1954 (BGB!. II 1954 Seite 1035) in der Fassung der Bekanntma
   0828                  1983 S.465                1. Januar      1985         chung vom 13. September 1984(BGBI. I 1984 Seite 1213)- nachfol
   0248                  1984 S. 228               6. Januar  1985             gend als SeeLG bezeichnet- gilt gemäß § 29 SeeLG nachstehen
   0596                  1984 S.348               10. Oktober 1984             de Satzung der Lotsenbrüderschaft Emden.
   1077                  1984 S.535               13. Januar      1985

                           Bundesanstalt für den Güterfernverkehr
                                                                               *)Der FTB - Frachten- und Tarifanzeiger der Binnenschiffahrt - kann
                                             Im Auftrag                             vom Binnenschiffahrts-Verlag GmbH, Dammstr. 15-17, 4100 Duisburg-
                                          Dr. T r i n k a u s
8

VkBI      Amtl icher       Tei l                                     257                                                        Heft 7-1985



                                   §1                                      Übersteigen diese Ausgaben den hierfür im Lotsgeldtarif fest
                       Entstehung, Sitz und Name                           gesetzten Körperschaftsbeitrag, so ist die Aufbringung des
                                                                           Fehlbetrages durch Umlagen gemäß der Lotsgeldverteilungs-
(1) Die für das Seelotsrevier EMS bestallten Seelotsen bilden ge           ordnung zu decken.
    mäß § 27 Abs. 1 SeeLG eine Lotsenbrüderschaft.
                                                                      (4) Das verbleibende Lotsgeld ist nach Maßgabe einer Lotsgeld
(2) Die Lotsenbrüderschaft ist eine Körperschaft des öffentlichen          verteilungsordnung an die Mitglieder zu verteilen.
   Rechts.
                                                                           Die Lotsgeldverteilungsordnung hat die Anteile der Mitglieder
(3) Die Lotsenbrüderschaft führt den Namen „Lotsenbrüderschaft             für den Fall einer Erkrankung oder einer vorläufigen oder vor
    Emden" mit dem Zusatz „Körperschaft des öffentlichen                   übergehenden Untersagung der Berufsausübung zu regeln.
   Rechts" und hat ihren Sitz in Emden.
                                                                           Sie kann dabei von der sonst vorgesehenen Verteilung abwei
                                                                           chen.
                                  §2
                                                                      (5) Der Lotsenbrüderschaft kann nach näherer Bestimmung der
                             Mitgliedschaft                               Lotsverordnung mit ihrer Zustimmung Vorhaltung, Unterhal
(1) Die Mitgliedschaft zur Lotsenbrüderschaft beginnt mit dem             tung und Betrieb von Lotseinrichtungen übertragen werden
    Tage der Aushändigung der Bestallungsurkunde zum Seelot                (§6 Abs.2 und 3SeeLG).
   sen für das Seelotsrevier Ems.
                                                                                                       §4
(2) Die Mitgliedschaft in der Lotsenbrüderschaft endet mit dem
                                                                                             Pflichten der Mitglieder
   Tage
                                                                      (1) Die Mitglieder sind verpflichtet, alle gesetzlichen Bestim
   a) der Rechtswirksamkeit der Verfügung über den Widerruf
                                                                          mungen sowie die von der Lotsenbrüderschaft und der Bun
      der Bestallung zum Seelotsen nach § 14 SeeLG oder der
                                                                          deslotsenkammer zur Erfüllung ihrer Aufgaben erlassenen
      Zurücknahme der Bestallung zum Seelotsen,
                                                                          Vorschriften der Satzung und der satzungsgemäßen Be
   b) des Erlöschens der Bestallung zum Seelotsen nach § 18               schlüsse gewissenhaft zu befolgen.
       SeeLG,
                                                                      (2) Die Mitglieder haben sich durch ihr Verhalten innerhalb und
   c) der Wirksamkeit des Verzichtes auf die Bestallung zum               außerhalb des Dienstes der Achtung und des Vertrauens wür
      Seelotsen nach § 20 SeeLG.                                          dig zu erweisen, die der Beruf des Seelotsen erfordert (§ 22
                                                                           SeeLG).
                                   §3                                 (3) Zu den Berufspflichten der Mitglieder gehört auch der Beitritt
                 Aufgaben der Lotsenbrüderschaft                          zu den von der Lotsenbrüderschaft gemäß § 3 Abs.2 Nr.6 die
(1) Der Lotsenbrüderschaft obliegt kraft Gesetzes die Selbstver           ser Satzung beschlossenen Versorgungseinrichtungen.
    waltung des Seelotswesens in dem Seelotsrevier Ems(§ 3 Abs.       (4) Berufspflichtverletzungen werden nach Maßgabe 4®r Ehren
   2 und § 27 Abs. 2 SeeLG).                                              gerichtsordnung der Lotsenbrüderschaft verfolgt, soweit nicht
(2) Im Rahmen dieser Selbstverwaltung hat die Lotsenbrüder                Behörden dafür zuständig sind.
    schaft die Belange des Seelotsreviers Ems zu wahren und zu
                                                                                                    §5
   fördern.
                                                                                        Rechnungslegung, Geschäftsjahr
   Der Lotsenbrüderschaft obliegt insbesondere:
                                                                      (1) Über alle Einnahmen und Ausgaben ist nach Ablauf des Ge
   1. die Erfüllung der Berufspflichten ihrer Mitglieder zu überwa
                                                                           schäftsjahres Rechnung zu legen.
      chen;
                                                                      (2) Die Buchführung und die Vierteljahresrechnung sind von den
   2. die Ausbildung der Seelotsenanwärter durchzuführen und
                                                                          Rechnungsprüfern der Lotsenbrüderschaft zu prüfen.
      die Fortbildung der Mitglieder zu fördern;
                                                                      (3) Die Vierteljahresrechnung ist den Mitgliedern auf der nächst
   3. durch eine Börtordnung die Dienstfolge zu regeln;
                                                                          folgenden Mitgliederversammlung zur Einsicht vorzulegen.
   4. Bestimmungen über den inneren Dienstbetrieb zu treffen;
                                                                      (4) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
   5. auf Antrag bei Streitigkeiten zwischen Mitgliedern zu vermit
      teln;                                                                                           §6
   6. Maßnahmen zu treffen, die eine ausreichende Versorgung                             Organe der Lotsenbrüderschaft
      der Mitglieder und ihrer Hinterbliebenen für den Fall des Al    (1) Organe der Lotsenbrüderschaft sind:
      ters, der Berufsunfähigkeit und des Todes gewährleisten              die Mitgliederversammlung
      und die Durchführung dieser Aufgaben zu überwachen;                  der Ältermann
   7. die Aufsichtsbehörde bei der Erfüllung ihrer Aufgaben auf       (2) Für bestimmte Aufgabenbereiche sind Beauftragte:
     dem Gebiet des Seelotswesens zu beraten und durch not
                                                                           die Beiratsmitglieder
      wendige Berichterstattung zu unterstützen;
                                                                           die Rechnungsprüfer
   8. die Lotsgelder für Rechnung der Mitglieder einzunehmen;
                                                                           die Mitglieder von Sonderausschüssen.
   9. von den eingenommenen Lotsgeldern die Beträge einzube
      halten und an die zuständigen Stellen abzuführen, die                                            §7
     a) für die Altersversorgung der Mitglieder nach Maßgabe                         Zuständigkeit der Mitgliederversammlung
          der Nr. 6,                                                  (1) Die Mitgliederversammlung beschließt über:
     b) für die Verwaltungsausgaben der Lotsenbrüderschaft                  1. die Satzung gemäß § 29 Abs.2 SeeLG
        (Körperschaftsausgaben) und
                                                                           2. die organisatorischen Vorschriften. Diese umfassen:
     c) für einen Ausgleich gemäß § 35 Abs. 2 Nr.6 SeeLG erfor
                                                                              a) Die Versammlungsordnung
          derlich werden.
                                                                              b) die Geschäftsordnung
     Die nach Buchstabe a einzubehaltenen Beträge schließen
     auch den Eigenanteil eines Seelotsen mit ein, wie er jeweils          3. die Selbstverwaltungsvorschriften. Diese umfassen:
     durch den Bundesminister für Verkehr festgelegt wird.                   alle zur Erfüllung der Selbstverwaltung des Seelotswesens
     Der Eigenanteil eines Mitgliedes darf den im Lotsgeldtarif              auf dem Seelotsrevier nach § 3 dieser Satzung erforder
     festgesetzten Betrag (Arbeitgeberanteil) nicht übersteigen.             lichen Vorschriften, insbesondere:

(3) Die zur Erfüllung der Aufgaben der Lotsenbrüderschaft erfor              a) die Börtordnung,
    derlichen Ausgaben sind von den Mitgliedern anteilmäßig zu                b) die Lotsgeldverteilungsordnung,
    trgen(§ 27 Abs. 3SeeLG).                                                 c) die Altersversorgung,
9

Heft 7-1985                                                        258                                        VkBI   Amtl icher   Tei l


       d) Ehrengerichtsordnung;                                      (2) Die Bestimmungen des § 9 Abs. 2 dieser Satzüng entfallen bei
    4. die Wahl                                                          einer nach § 9 Abs. 1 dieser Satzung vertagten Mitgliederver
       a) des Ältermannes,                                               sammlung. In diesem Falle entscheidet die Mehrheit der anwe
                                                                         senden Mitglieder, soweit nicht ein anderes Mehrheitsverhält
       b) des Stellvertreters des Ältermannes,
                                                                         nis vorgeschrieben ist.
       c) des Schriftführers,
                                                                     (3) Wahlen zu den Ämtern gemäß § 7 Abs. 1 Nr. 4 Buchstaben a
       d) der Mitglieder des Beirates,                                   und b dieser Satzung erfolgen geheim und schriftlich.
       e) der Rechnungsprüfer,                                       (4) Für einen Beschluß über die vorzeitige Abberufung eines In
       f) der Mitglieder von Sonderausschüssen;                          habers eines Amtes gemäß § 24 dieser Satzung ist die Mehr
    5. die vorzeitige Abberufung der unter Nr. 4 genannten Inha          heit von zwei Dritteln der Mitglieder erforderlich.
       ber von Ämtern gemäß § 24 dieser Satzung;                     (5) Jedes Mitglied ist zur Teilnahme an den Beschlüssen und Ab
    6. Angelegenheiten der Fortbildung der Mitglieder;                   stimmungen verpflichtet.
    7. die Feststellung des Haushaltsplanes;                         (6) Ein Mitglied ist nicht stimmberechtigt, wenn der Beschluß die
                                                                         Vornahme eines Rechtsgeschäftes mit ihm oder die Einleitung
    8. die Festsetzung von Umlagen gemäß § 3 Abs. 3 dieser Sat
                                                                         bzw. Erledigung eines Rechtsstreites zwischen ihm und der
      zung;
                                                                         Lotsenbrüderschaft betrifft oder eine das Mitglied betreffende
    9. die Entlastung des Ältermannes auf Grund der von ihm vor          Berufspflichtverletzung zum Gegenstand hat (§ 33 SeeLG).
       gelegten Vierteljahresrechnung und Jahresrechnung des
       Geschäftsjahres;
                                                                                                       §11
   10. Tarifangelegenheiten, soweit diese in den Entscheidungs
       bereich der Lotsenbrüderschaft fallen;
                                                                                  Beschlußfassung ohne Mitgliederversammlung
                                                                                               (Urabstimmung)
   11. die erforderliche Anzahl von Personal;
                                                                     (1) Schriftliche offene und/oder geheime AbstimmungerT außer
   12. die Vornahme von vermögensrechtlichen Geschäften;                 halb der Mitgliederversammlung sind möglich und verbindlich.
   13. alle sonstigen Angelegenheiten des Seelotsreviers und der         Soweit diese Satzung nicht eine besondere Mehrheit vor
       Lotsenbrüderschaft von allgemeiner Bedeutung, insbeson            schreibt, gilt auch hier die einfache Mehrheit.
       dere
                                                                     (2) Werden der erste und der zweite Ältermann außerhalb der Mit
       a) Angelegenheiten der Lotsverordnung                             gliederversammlung gewählt (geheime schriftliche Wahl), so
       b) Bewerberangelegenheiten(§8 SeeLG)                              ist das so erzielte Wahlergebnis auf der nächst folgenden Mit
(2) Zu einem Beschluß über die Satzung ist eine Mehrheit von             gliederversammlung den Mitgliedern bekanntzugeben.
    zwei Dritteln sämtlicher Mitglieder der Lotsenbrüderschaft er    (3) Eine schriftliche Abstimmung ist vom Ältermann mit dem Text
    forderlich (§ 29 Abs. 2 SeeLG), dasselbe gilt für die Börtord-       des Antrages vorzubereiten und die Durchführung von ihm zu
    nung, die Lotsgeldverteilungsordnung, die Altersversorgung           überwachen.
    und die Ehrengerichtsordnung.                                    (4) Das Nähere regelt die Geschäftsordnung.
(3) Die Satzung und die Börtordnung bedürfen der Genehmigung
    der Aufsichtsbehörde(§§ 28 Abs. 2, 29 Abs. 2 SeeLG).                                               § 12
                                                                                          Versammlungsniederschrift
                               §8                                    (1) Über eine Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift anzu
              Einberufung der Mitgliederversammlung                      fertigen.

(1) Eine Mitgliederversammlung findet nach Bedarf statt.             (2) Aus der Niederschrift muß hervorgehen:
(2) Eine Mitgliederversammlung hat spätestens zwei Monate nach           1. wieviele Mitglieder bei der Eröffnung der Mitgliederver
    Ablauf eines Geschäftsjahres stattzufinden                             sammlung anwesend waren;
   (Jahreshauptversammlung).                                             2. wieviele Mitglieder bei einer Beschlußfassung anwesend wa
                                                                           ren;
(3) Eine Mitgliederversammlung muß einberufen werden, wenn
    mindestens ein Drittel der Mitglieder dies beim Ältermann            3. wieviele Stimmen bei einer Beschlußfassung abgegeben
    schriftlich beantragt.                                                 wurden und wie viele davon sich für oder gegen einen An
                                                                           trag ausgesprochen oder der Stimme enthalten haben;
(4) Alle Versammlungen sind vom Ältermann unter Angabe der
    Tagesordnung durch Bekanntmachung einzuberufen.                      4. der Wortlaut eines Beschlusses;
                                                                         5. das Ergebnis einer Wahl;
(5) Das Nähere regelt die Versammlungsordnung.
                                                                         6. in Kurzform eine Darstellung der behandelten Tagesord
                                                                           nungspunkte.
                                §9
                                                                     (3) Die Niederschrift ist von dem Ältermann und dem Schriftführer
           Beschlußfähigkeit der Mitgliederversammlung                   zu unterzeichnen. Sie kann von den Mitgliedern auf der Ge
(1) Eine Mitgliederversammlung ist beschlußfähig, wenn minde             schäftsstelle eingesehen werden.
    stens die Hälfte der Mitglieder anwesend ist. Bei Beschlußun     (4) Das Nähere regelt die Versammlungsordnung.
    fähigkeit ist eine erneute Mitgliederversammlung mit der glei
    chen Tagesordnung einzuberufen, die ohne Rücksicht auf die
    Zahl der erschienenen Mitglieder beschlußfähig ist.                                                §13
(2) Bei Beschlüssen einschließlich Wahlen entscheidet die Mehr              Ausfertigung und Bekanntmachung von Beschlüssen
    heit der von den anwesenden Mitgliedern abgegebenen Stim         (1) Für den Geschäftsverkehr werden die Beschlüsse nach dem
    men, soweit nicht in der Satzung eine besondere Mehrheit vor         Inhalt der Versammlungsniederschrift und ohne Versammlung
    geschrieben ist. Bei Stimmengleichheit kommt kein Beschluß           nach dem Inhalt der Urabstimmungsschrift ausgefertigt.
   zustande.
                                                                     (2) Die Satzung ist im Verkehrsblatt zu veröffentlichen(§ 29 Abs.2
                                §10                                      SeeLG).
           Beschlußfassung der Mitgliederversammlung                 (3) Die organisatorischen Vorschriften und die Selbstverwaltungs
(1) Die Beschlußfassung erfolgt durch die Mitgliederversammlung          vorschriften der Lotsenbrüderschaft werden den Mitgliedern
    oder durch eine schriftliche Abstimmung gemäß § 11 dieser            in Druckschriften ausgehändigt.
    Satzung außerhalb der Mitgliederversammlung.                     (4) Das Nähere regelt die Geschäftsordnung.
10

Zur nächsten Seite