VkBl Nr. 7 1985
Verkehrsblatt Nr. 7 1985
Verkehrsblcdi
Amtsblatt das Bundesminlstars fOr Verkehr der Bundearepuldik DautacMand
(VkBD
INHALTSVERZEICHNIS
39. Jahrgang Ausgegeben zu Bonn am 15. April 1985 Heft?
Amtlicher Teil
Nr. Datum VkB11985 Seite Nr. Datum VkB11985 Seite
Seeverkehr
72 15.4.1985 Stellenausschreibung. 250 79 19.3.1985 Satzung der Lotsenbrüderschaft Emden 256
73 28.3.1985 Auszeichnung 250
Peraonalnachrlchteii
Aiigemeine Angelegenheiten
80 '21.3.1985 Stellenausschreibung 260
74 26.3.1985 Regelung der Anhörung von Sachverständi
gen und der beteiligten Wirtschaft gemäß § 4 des Ge
setzes über die Beförderung gefährlicher Güter vom 6. Atjfgel)ote(nicht in Ausgabe B)
August 1975(BGBI.IS.2121) 250 80a 15. 4. 1985 Aufbietung von verlorenen Fahrzeug
Straßenverkehr scheinen und Bescheinigungen über die Zuteilung
amtlicher Kennzeichen für zulassungsfreie Fahrzeuge
75 11. 1. 1985 Verzeichnis der Fahrlehrerausbildungsstät
ten 252 80 b 15.4.1985 Aufbietung verlorener Fahrzeugbriefe
76 20. 3. 1985 Bekanntmachung Nr. 7/85 über Sonderab 264 a-264 kkkkkkk
machungen nach § 22 a des Güterkraftverkehrsgeset
zes 252
Binnenschiffahrt
77 15.3.1985 Hinweis
Verordnung Nr. 3/85 über die Festsetzung von Entgel
ten für Verkehrsleistungen der Binnenschiffahrt vom
19. Februar 1985 256
78 20.3.1985 Hinweis
Nichtamtlicher Teil
Verordnung Nr. 4/85 über die Fe^setzung von Entgel
ten für Verkehrsleistungen der Binnenschiffahrt vom 1. MltteHungen und Berichte aus Industrie, Handel
März 1985 256 und Organisationen der V^ehrswlrtschaft 261
Beim Ausbleiben des Verkehrsblattes wollen sich die Bezieher bitte an den Verlag wenden.
Heft 7-1985 250 VkBI Amtl icher Tei
AMTLICHER TEIL
Personalnachrichten Allgemeine Angelegenheiten
Nr. 72 Stellenausschreibung Nr. 74 Regelung der Anhörung von Sachver
An
ständigen und der beteiligten Wirtschaft
der Fachhochschuie des Bundes gemäß §4 des Gesetzes über die Beför
für öffentliche Verwaltung derung gefährlicher Guter vom 6. Au
- Fachbereich Flugsicherung und Wetterdienst/ gust 1975(BGBI. I S.2121)
Geophysikalischer Beratungsdienst- Bonn, den 26. März 1985
sind in der Ausbildungsstätte München-Riem (später Langen/ A 13/22.28.04/95 Va 85
Hessen) für die Ausbildung der Bundesbeamten des gehobenen
Gemäß § 4 Abs. 2 des Gesetzes über die Beförderung gefährlicher
nichttechnischen Dienstes-Laufbahnen des gehöbenen Flugver
Güter bestimme ich bezüglich der Anhörung von Sachverständi
kehrskontrolldienstes und des gehobenen Flugdatenbearbei-
gen und der beteiligten Wirtschaft folgendes:
tungsdienstes in der Bundesanstalt für Flugsicherung - folgende
Stellen zu besetzen: In Fragen der Beförderung gefährlicher Güter von grundsätzlicher
Bedeutung und in Einzelfragen, soweit deren Klärung für die Erör
1 Professor-Besoldungsgruppe C 3
terung von grundsätzlichen Fragen erforderlich ist, berät den
1 Professor- Besoldungsgruppe C 2
Bundesminister für Verkehr mit Wirkung vom 15. April 1985 der
für die Fächerkombination
Gefahrgut-Verkehrs-Beirat nach Maßgabe der als Anlage folgen
-Flugverkehrskontrolle
den Geschäftsordnung vom 6. Februar 1985, die hiermit in Kraft
- Navigation
gesetzt wird.
- Luftfahrtkunde
- Elektronische Datenverarbeitung Der bisherige Beirat für die Beförderung gefährlicher Güter beim
Bundesverkehrsministerium wird mit Ablauf des 14. April 1985 auf
Die Einstellungsvoraussetzungen sind - abgesehen von den all
gelöst. Die am 30. September 1975 (VkBI S. 74) bekanntgegebene
gemeinen dienstrechtlichen Bestimmungen - in § 15 des Vorläufi
Geschäftsordnung dieses Beirats wird zum gleichen Zeitpunkt
gen Erlasses über die Errichtung einer Fachhochschule des Bun
außer Kraft gesetzt. Die bisherigen persönlich berufenen Sachver
des für öffentliche Verwaltung vom 3. 10. 1978(GMBI. S. 582)fest
ständigen des Beirats für die Beförderung gefährlicher Güter beim
gelegt.
Bundesverkehrsministerium sind zum gleichen Zeitpunkt von ih
Es kann auch eine Einstellung als Lehrender im Angestelltenver- ren Aufgaben entpflichtet worden.
hältnis erfolgen, wenn beamtenrechtliche Voraussetzungen nicht
Der Bundesminister für Verkehr
erfüllt werden.
Dr. W. D o 1 1 i n g e r
Bewerbungen richten Sie bitte mit Lichtbild, tabellarischem Le
benslauf, Ablichtungen der Schulabschluß-, Prüfungs- und Be
schäftigungszeugnisse, Übersicht über den beruflichen Werde
Geschäftsordnung für den Gefahrgut-Verkehrs-Beirat
gang, ggf. Verzeichnis der wissenschaftlichen Veröffentlichungen
beim Bundesmini$ter für Verkehr
und Nachweis der pädagogischen Eignung bis zum 6. Mai 1985 an
vom 6. Februar 1985
die
Fachhochschule des Bundes
§1
Gefahrgut-Verkehrs-Beirat, Aufgabenstellung
für öffentliche Verwaltung
1. Nach § 4 des Gesetzes über die Beförderung gefährlicher Güter
Fachbereich Flugsicherung und Wetterdienst/
vom 6. August 1975(BGBI. I S. 2121) besteht beim Bundesmini
Geophysikalischer Beratungsdienst
ster für Verkehr der Gefahrgut-Verkehrsbeirat(Beirat).
Opernplatz 14
2. Der Beirat berät den Bundesminister für Verkehr in Fragen der
6000 Frankfurt/Main 1 Beförderung gefährlicher Güter von grundsätzlicher Bedeutung
und in Einzelfragen, soweit deren Klärung für die Erörterung
(VkBI 1985 S.250) von grundsätzlichen Fragen erforderlich ist.
§2
Mitglieder
Der Beirat hat 28 Mitglieder und setzt sich wie folgt zusammen:
1. Neun Bundesbehörden und mit der Sicherheitstechnik befaßte
Nr. 73 Auszeichnung unabhängige Organisationen:
Bonn, den 28. März 1985
- Bundesanstalt für Materialprüfung, Berlin
Z 12/04.06.02 - Physikalisch-Technische Bundesanstalt, Braunschweig
- Bundesgesundheitsamt, Berlin
Der Herr Bundespräsident hat am 31. Januar 1985
- Umweltbundesamt, Berlin
Herrn Prof. Dr. h. c. Günter Otto E s e r - Bundesanstalt für Arbeitsschutz, Dortmund
Generaldirektor der International -Bundesinstitut für chemisch-technische Untersuchungen,
Transport Association (lATA) Swisttal-Heimerzheim
in Anerkennung seiner besonderen Verdienste das Verdienst
-Vereinigung der Technischen Überwachungs-Vereine, Essen
kreuz 1. Klasse des Verdienstordens der Bundesrepublik Deutsch -Hauptverband der Gewerblichen Berufsgenossensehaften, St.
land verliehen. Augüstin
Der Bundesminister für Verkehr - Germanischer Lloyd, Hamburg
Im Auftrag 2. zwei Bundesländer - in 3jährigem Turnus alternierend - davon
Spieler ein Küstenland,
VkBI Amtl icher Tel! 251 Heft 7-1985
4. acht Verbände der Industrie, des Handels, der Versicherungs 4. Die Beratungen im Beirat erfolgen in freier Aussprache ohne
wirtschaft und des Brandschutzes: förmliche Beschlüsse. Die Sitzungen des Beirats sind nicht ö^f-
- Bundesverband der Deutschen Industrie, Köln (4 Mitglieder) fentlich.
durch
5. Über jede Sitzung des Beirats ist eine Niederschrift mit den Er
Verband der Chemischen Industrie, Frankfurt gebnissen der Beratungen zu fertigen. Jedes Mitglied kann ver
Mineralölwirtschaftsverband, Hamburg langen, daß die Meinung zu bestimmten Fragen im einzelnen
Verband der Automobilindustrie, Frankfurt festgehalten wird. Jedes Mitglied des Beirats erhält einen Ab
Gemeinschaftsausschuß deutscher Verpackungshersteller, druck der Niederschrift mit der Liste der Sitzungsteilnehmer. Die
Frankfurt
Sitzungsteilnehmer können schriftlich innerhalb von 6 Wochen
-Bundesverband des Deutschen Groß- und Außenhandels, Einwendungen gegen die Niederschrift vorbringen.
Bonn
- Hauptgemeinschaft des Deutschen Einzelhandels, Köln
- Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft, Köln §6
- Deutscher Feuerwehrverband, Bonn, Beteiligung der Bundesminister
5. fünf Verkehrsunternehmen und Verbände aus dem Verkehrsbe 1. Die Bundesminister werden über die Termine der Sitzungen des
reich: Beirats unter Übersendung der Tagesordnung und der Bera
- Deutsche Bundesbahn, Frankfurt/Main tungsunterlagen unterrichtet.
-Zentralarbeitsgemeinschaft des Straßenverkehrsgewerbes, 2. Die Bundesminister haben das Recht, je einen Vertreter zu den
Frankfurt/Main Sitzungen zu entsenden.
- Verband Deutscher Reeder, Hamburg
3. § 3 Nr. 1 Sätze 2 und 3 und Nr. 2, § 5 Nr. 5 sowie § 9 gelten sinn
- Bundesverband der deutschen Binnenschiffahrt, Duisburg gemäß.
- Deutsche Lufthansa, Köln
6. drei Gewerkschaften
-zwei vom DGB benannte Gewerkschaften §7
Gewerkschaft öffentliche Dienste, Transport und Verkehr, Ausschüsse und Arbeitsgruppen
Stuttgart 1. Für wichtige Gebiete und zur Erledigung bestimmter Sachauf
Gewerkschaft der Eisenbahner Deutschlands, Frankfurt gaben kann die Geschäftsführung im Benehmen mit dem Beirat
- Deutsche Angestellten-Gewerkschaft(DAG), Hamburg Ausschüsse oder Arbeitsgruppen einsetzen. Diese setzen sich
aus Vertretern der Mitglieder des Beirats und weiteren von der
Geschäftsführung benannten sachverständigen Personen zu
§3 sammen. Die Vorsitzenden werden durch die Geschäftsführung
Stellung der Mitglieder bestellt. Die Geschäftsführung nimmt an den Sitzungen der
1. Die Mitglieder entsenden zu den Sitzungen jeweils einen Vertre Ausschüsse und Arbeitsgruppen teil. Sie, oder das von ihr be
ter. Sie haben das Recht, Angelegenheiten, deren Behandlung auftragte Mitglied des Ausschusses oder der Arbeitsgruppe, fer
im Beirat sie für erforderlich halten, der Geschäftsführung tigt im Einvernehmen mit den Vorsitzenden die Niederschrift mit
schriftlich mitzuteilen. Werden sie auf die Tagesordnung ge dem Ergebnis der Beratungen.
setzt, ist über sie in der nächsten Sitzung mündlich vorzutragen. 2. Zeit, Ort und Tagesordnung der Ausschuß- und Arbeitsgrup
2. Die entsandten Vertreter tragen zu den im Beirat zu behandeln pensitzungen bestimmen die Vorsitzenden im Einvernehmen
den Fragen die Auffassung der von ihnen vertretenen Institutio mit der Geschäftsführung. Nur die Ausschüsse dürfen bei drin
nen vor. Sie nehmen zu den aufgeworfenen Fragen nach bester gendem Bedarf Unterausschüsse oder Arbeitsgruppen bilden.
Überzeugung Stellung. Ihre Tätigkeit gegenüber dem Bundes
minister für Verkehr ist ehrenamtlich. Auslagen werden nicht er 3. Über die Arbeitsergebnisse berichten die Ausschüsse oder die
stattet.
Arbeitsgruppen der Geschäftsführung des Beirats, die den Bei
rat unterrichtet.
§4
Vorsitz und Geschäftsführung 4. Für die Sitzungen der Ausschüsse oder Arbeitsgruppen gelten
1. Den Vorsitz im Beirat führt der Bundesminister für Verkehr oder § 5 Nr.3 und Nr. 4 Satz 2sowie Nr.5 sinngemäß.
der von ihm bestimmte Vertreter.
2. Die Geschäftsführung des Beirats obliegt dem Bundesverkehrs
ministerium.
§8
§5 Beteiligung Außenstehender
Sitzungen
Zu den Sitzungen des Beirats kann der Vorsitzende Sachverstän
1. Die Sitzungen werden vom Vorsitzenden einberufen. Von be dige sowie Vertreter von Behörden und anderen Stellen hinzuzie
sonderen E i I f ä 1 1 e n abgesehen, ist zu den Sitzungen minde hen, wenn sie über besondere Fachkenntnisse verfügen, die einer
stens8 Wochen vorher einzuladen. umfassenden und abgewogenen Meinungsbildung förderlich
2. Der Einladung ist eine Tagesordnung beizufügen, die die Ge sind. Für die Ausschüsse und Arbeitsgruppen gilt dies mit der
schäftsführung unter Prüfung der vorliegenden Vorschläge der Maßgabe, daß zuvor Einvernehmen mit der Geschäftsführung
Mitglieder erstellt. Etwaige Beratungsunterlagen sind der Ta herzustellen ist.
gesordnung beizufügen. Änderungen der Tagesordnung sollen
von der Geschäftsführung nur dann vorgenommen werden, §9
wenn sie den Mitgliedern spätestens 1 Woche vor der Sitzung, Vertraulichkeit
ggf. unter Beifügung entsprechender Unterlagen, bekanntgege Die an den Arbeiten des Beirats, seinen Ausschüssen und Arbeits
ben werden können. Die Tagesordnung kann auf Vorschlag des gruppen Beteiligten sind verpflichtet, entsprechend den Vorschlä
Vorsitzenden während der Sitzung geändert oder erweitert wer gen der Geschäftsführung oder der Mitglieder über die bei ihrer
den, wenn die Mehrheit der vertretenen Mitglieder des Beirats Tätigkeit zur Kenntnis gelangten Angelegenheiten, den Grundsatz
damit einverstanden ist. der Vertraulichkeit zu berücksichtigen. Diese Verpflichtung gilt
3. Mitglieder, die in Ausnahmefällen keinen Vertreter zur Sitzung auch für die Zeit nach dem Ausscheiden aus dem Beirat, seinen
entsenden können, sollen dies der Geschäftsführung rechtzeitig Ausschüssen oder Arbeitsgruppen.
Heft 7-1985 252 VkBI Amtl icher Tei l
DM/100 kg
Straßenverkehr
von Hamburg 20t 22t 24t
nach Hausham, Holzkirchen
Nr. 75 Verzeichnis der Fahrlehrerausbildungs Kr. Miesbach, Prien
stätten a. Chiemsee,
Bonn, den 11. Januar 1985 Raubling, Valley, Wurmlingen
Kr, Tuttlingen 6,92 6,83 6,78
StV 15/36.11.01-22
Freiburg Im Breisgau 7.38 7,28 7,23
Im Verzeichnis der amtlich anerkannten Fahrlehrerausbildungs von Brake(Unterweser), Bremen
stätten (Fassung vom 5. Januar 1983, VkBI 1983 S. 29, zuletzt geän nach Raubling 5,30
dert VkBI 1984 S. 274)ist folgende Änderung eingetreten: ggf. zuzüglich Umsatzsteuer
Lfd. Nr. 9: gestrichen 3. Güterart: Holzzellstoff mit höchstens
Der Bundesminister für Verkehr 40% Wasser, Papier, unbear
Im Auftrag beitet
Keller 4. Gütermenge: mindestens 500 t jeweils In 3
Monaten
(VkBI1985 S.252)
Tag des Abschlusses
der Sonderabmachung: 31. Januar 1985
Dauer der
Sonderabmachung: ab 1. Februar 1985 auf unbe
stimmte Zelt, mindestens je
doch bis zum 30. April 1985
Nr.76 Bekanntmachung Nr.7/85 7. Wichtigste
über Sonderabmachungen nach §22 a Sonderbedingungen: nur ein Versandort- und höch
des Güterkraftverkehrsgesetzes stens zwei Empfangsorte je Be
förderung;
Nummer 7 der Vorschriften für
Köln, den 20. März 1985
IA-081 die Frachtberechnung (RKT
Teil II Abschnitt 1) gilt entspre
Auf Grund des § 24 des Güterkraftverkehrsgesetzes wird hiermit chend.
folgendes veröffentlicht: Hierbei gilt das Entgelt nach
der Sonderabmachung nur bis
1. Sonderabmachung Nr. 0256 zum ersten Bestimmungsort.
1. Name des Unternehmers: Johann Dettendorfer Die Nachlaufbeförderungen
2. Verkehrsverbindungen unterliegen dem jeweiligen
und vereinbarte
DM/100 kg Tarif.
Beförderungsentgelte: 20t 22t 24t
von Hamburg
nach Aschaffenburg, Frankfurt
am Main, Neu-Isenburg, 2. Sonderabmachung Nr.041^
Stockstadt a. Main 4,62 4,48 4,43 1. Name des Unternehmers: Karl-Heinz Pape oHG
Dreieich, Kelkheim (Taunus),
Verkehrsverbindungen
Mainz 4,88 4,65 4,61
und vereinbarte
Wiesbaden 4,94 4,79 4,75
erungsentgelte: DM/100 kg
Darmstadt 5,07 4,97 4,92
von Bremen
Hockenhelm, Landau In der
5,36 5,27 5,22 nach Schneverdingen 1,80
Pfalz, Mannhelm
Bamberg 5,66 5,55 5,51 Hamburg-Harburg,
5,70 5,60 5,54 Lübbecke, Nortrup 2,00
Karlsruhe
Lauenburg (Elbe) 2,70
Ettlingen, Hellbropn, Rhein
5,80 5,70 5,66 Hamburg-Wandsbek 2,20
stetten, Welsenbach
5,88 5,78 5,73 Castrop-Rauxel 3,00
Ansbach, Erlangen, Nürnberg
6,15 6,06 6,00 Hilden 3,17
Aalen, Crallshelm
Düsseldorf, Leverkusen 3,20
Böblingen, Brackenhelm, Fell
Lübeck 3,35
bach, Korntal-Münchingen,
Jülich, Northeim 3,50
Kornwesthelm, Magstadt, Ost
Fulda 4,10
fildern, Stuttgart, Vaihingen
6,16 5,93 5,86 Lauterbach(Hessen) 4,20
a. d. Enz
Alzey 4,29
Augsburg, Kirchhelm unter
Germershelm 4,30
Teck, Metzingen
6,34 6,29 Karlsruhe 4,40
Kr. Reutlingen, Neusäß 6,44
Reichenbach an der Fils 4.73
Friedberg Kr. Aichach-Fried-
Neuburg a. d. Donau 5,80
berg, Kissing, Mertingen,
Wertingen 6,53 6,44 6,39 ggf. zuzüglich Umsatzsteuer
Ruteshelm 6,60 5,90 5,86 Güterart: Papier, unbearbeitet
Olching, Schwabmünchen 6,70 6,61 6,58 mindestens 500 t
Gütermenge:
Miesbach 6,83 6,68 6,65
Kirchhelm b. München,
Tag des Abschlusses
der Sonderabmachung: 6. März 1985
München,
Ottobrunn, Plattling, Regens 6. Dauer der
\-
VkBI Amtl icher Tei l 253 Heft 7-1985
7. Wichtigste 6. Sonderabmachung Nr. 07302
Sonderbedingungen: entgeltpflichtig mindestens 201 1. Name des Unternehmers: Johann Breukers
und nur ein Empfangsort je Be Kraftwagen-Spedition GmbH
förderung & Co. KG
2. Verkehrsverbindungen: von Emlichheim
3. Sonderabmachung Nr.05122 nach Bremen
1. Name des Unternehmers: Erwin Blank KG 3. Güterart: Stärke in Säcken
2. Verkehrsverbindungen: von Hamburg 4. Gütermenge: mindestens 500 t jeweiis in 3
Monaten
nach Berlin
3. Güterart: Rohkaffee 5. Vereinbarte
Beförderungsentgelte: 3,00 DM/100 kg
4. Gütermenge: mindestens 500 t jeweils in 3
ggf. zuzüglich Umsatzsteuer
Monaten
6. Tag des Abschlusses
5. Vereinbarte
der Sonderabmachung: 18. Januar 1985
Beförderungsentgelte: 5,20 DM/100 kg
ggf. zuzüglich Umsatzsteuer 7. Dauer der
Sonderabmachung: ab 21. Januar 1985 auf unbe
6. Tag des Abschlusses
stimmte Zeit, mindestens je
der Sonderabmachung: 11. Februar 1985
doch bis zum 20. April 1985
7. Dauer der
8. Wichtigste
Sonderabmachung: ab 1. März 1985 auf unbestimm
Sonderbedingungen: mindestens 22,5 t je Beförde
te Zeit, mindestens jedoch bis
rung
zum 31. Mai 1985
8. Wichtigste 7. Sonderabmachung Nr. 07303
Sonderbedingungen: entgeltpflichtig mindestens 201 1. Name des Unternehmers: August Wichmann KG
je Beförderung 2. Verkehrsverbindungen
und vereinbarte DM/100 kg
Beförderungsentgeite: 15t 20t 23t 24t
4. Sonderabmachung Nr. 05123 von Brake(Unterweser)
1. Name des Unternehmers: Hoyer GmbH nach Schneverdingen 2,00 - 1,90 -
2. Verkehrsverbindungen: von Hamburg Werne 3,20 2,80 2,40 -
nach Dachau Osnabrück 3,30 2,80 2,30 2,15
3. Güterart: Kalksteinmehl, geschlämmt, in Glückstadt 4,00 3,80 3,20 -
Tankfahrzeugen Herzberg am Harz 4,50 4,30 4,10 3,35
Arnsberg * 5,80 4,00 3,80 3,30
4. Gütermenge: mindestens 500 t jeweils in 3
Monaten von Hamburg
5. Vereinbarte nach Delmenhorst * - - 1,80 -
Beförderungsentgelte: 8,95 DM/100 kg Brake(Unterweser)* - - 2,00 -
ggf. zuzüglich Umsatzsteuer Werne * - - 4,00 -
6. Tag des Abschlusses ggf. zuzüglich Umsatzsteuer
der Sonderabmachung: 28. Februar 1985 * zusätzlich mit Wirkung vom 1 Februar 1985 aufgenommen
7. Dauer der 3. Güterart: Zeliulose und Papier
Sonderabmachung: ab 4. März 1985 auf unbestimm 4. Gütermenge: mindestens 500 t jeweils in 3
te Zeit, mindestens jedoch bis Monaten
zum 3. Juni 1985
5. Tag des Abschlusses
8. Wichtigste der Sonderabmachung: 31. Dezember 1984
Sonderbedingungen: mindestens 201 je Beförderung 6. Dauer der
Sonderabmachung: ab 1. Januar 1985 auf unbe
stimmte Zeit, mindestens je
doch bis zum 31. März 1985
5. Sonderabmachung Nr.0627
1. Name des Unternehmers: Früchte Herbst GmbH 7. Wichtigste
& Co. KG Sonderbed i ng u ngen: nur ein Empfangsort je Beför
derung;
2. Verkehrsverbindungen: von Hamburg
Nummer 7 der Vorschriften für
nach Darmstadt
die Frachtberechnung (RKT
3. Güterart: Bananen
Teil II Abschnitt 1) gilt entspre
4. Gütermenge: mindestens 500 t jeweils in 3 chend
Monaten
5. Vereinbarte 8. Sonderabmachung Nr.07304
Beförderungsentgelte: 8,25 DM/100 kg
1. Name des Unternehmers: August Wichmann KG
ggf. zuzüglich Umsatzsteuer
2. Verkehrsverbindungen
6. Tag des Abschlusses und vereinbarte DM/100 kg
der Sonderabmachung: 11. März 1985 Beförderungsentgelte: 15t 20t 23t 24t 25t
7. Dauer der von Brake(Unterweser)
Sonderabmachung: 11. März 1985 bis 10. März 1986 nach Emden, Leer(Ostfriesland)0 2,50 2,00 1,80 - -
8. Wichtigste Münster(Westf) 3,30 2,90 2,45 2,40 2,36
Sonderbedingungen: regelmäßig 20 t und nur eine Lübeck 3,40 3,20 3,00 2,90 2,80
Be- und eine Entladestelle je Verl 3) 3,60 3,10 2,60 - -
Heft 7-1985 254 VkBI Amtl icher Tei l
DM/100 kg 4. Gütermenge: mindestens 500 t jeweils in 3
von Brake(Unterweser) 15t 20t 23t 24t 25t Monaten
nach Glückstadt 4,00 3,80 3,60 3,20 3,15 5. Vereinbarte
Essen 2) 4,05 3,20 2,80 - - Beförderungsentgelte: 5,00 DM/100 kg
Andernach 4,10 3,90 3,70 3,55 3,45 ggf. zuzüglich Umsatzsteuer
Fulda 6,00 5,00 4,05 3,90 3,80 6. Tag des Abschlusses
Stuttgart 7,20 7,05 6,40 6,15 5,90 der Sonderabmachung: 12. Januar 1985
Plochingen *), Rosengarten 7. Dauer der
Kr. Schwäbisch Hall«) 8,10 6,10 5,40 - - Sonderabmachung: ab 12. Januar 1985 auf unbe
von Bremen») stimmte Zeit, mindestens je
nach Paderborn 3,60 3,30 2,70 - - doch bis zum 11. April 1985
ggf. zuzüglich Umsatzsteuer 8. Wichtigste
zusätzlich aufgenommen Sonderbedingungen: mindestens 201je Beförderung
mit Wirkung
zu 1) vom 17. Januar 1985
11. Sonderabmachung Nr. 11108
zu 2) vom 23. Januar 1985
zu 3) vom 30. Januar 1985 1. Name des Unternehmers: Spedition von Rüden GmbH
zu 4) vom 12. Februar 1985 2. Verkehrsverbindungen: von Brake(Unterweser)
zu 5) vom 26. Februar 1985 nach Diemelstadt
3. Güterart: Schnittholz und Sperrholz 3. Güterart: Zellulose
4. Gütermenge: mindestens 500 t jeweils in 3 4. Gütermenge: mindestens 500 t jeweils in 3
Monaten Monaten
5. Tag des Abschlusses 5. Vereinbarte
der Sonderabmachung: 31. Dezember 1984 Beförderungsentgelte: 4,18 DM/100 kg
6. Dauer der ggf. zuzüglich Umsatzsteuer
Sonderabmachung: ab 1. Januar 1985 auf unbe 6. Tag des Abschlusses
stimmte Zeit, mindestens je der Sonderabmachung: 10. Januar 1985
doch bis zum 31. März 1985 7. Dauer der
7. Wichtigste Sonderabmachung: ab 10. Januar 1985 auf unbe
Sonderbedingungen: nur ein Empfangsort je Beför stimmte Zeit, mindestens je
derung; doch bis zum 9. April 1985
Nummer 7 der Vorschriften für 8. Wichtigste
die Frachtberechnung (RKT Sonderbedingungen: mindestens 24 t und nur eine
Teil II Abschnitt 1) gilt entspre Be- und eine Entladestelle je
chend Beförderung
9. Sonderabmachung Nr. 07305 12. Sonderabmachung Nr. 9115
1. Name des Unternehmers: August Bothe 1. Name des Unternehmers: Deutsche Bundesbahn
Intern. Spedition GmbH & Co Bu ndesbah nd irektion
2. Verkehrsverbindungen Hannover
und vereinbarte Beschäftigter Unternehmer:
Beförderu ngsentgelte: DM/100 kg Johann Bunjes
von Bremen 3,30
Brake(Unterweser), 2. Verkehrsverbindungerl
Hamburg 4,00 und vereinbarte
Lübeck 4,20 Beförderungsentgelte: DM/100 kg
nach Witzenhausen von Hamburg
ggf. zuzüglich Umsatzsteuer nach Salzgitter 3,65
3. Güterart: Holzstoff (Holzschliff), Holzzell Rinteln 3,74
stoff Schloß Holte-Stukenbrock 3,79
Hesel 3,80
4. Gütermenge: mindestens 500 t jeweils in 3
Dortmund, Essen, Herten,
Monaten
Mülheim a. d. Ruhr, Werl 3,93
5. Tag des Abschlusses Düsseldorf, Erkrath, Kerpen
der Sonderabmachung: 12. Februar 1985
Erftkreis, Köln, Langenfeld (Rhein
6. Dauer der land), Mönchengladbach, Radevormwald 4,28
Sonderabmachung: ab 12. Februar 1985 auf unbe Greven 4,43
stimmte Zeit, mindestens je Würselen 4,54
doch bis zum 11. Mai 1985 Münden 4,75
7. Wichtigste Rosbach V. d. Höhe 5,31
Sonderbedingungen: mindestens 20 t und nur ein Laasphe 5,61
Versandort je Beförderung Hungen 5,66
Dietzenbach 5,86
10. Sonderabmachung Nr. 07306 Langenselbold 5,87
Ketsch, Mörfelden-Walldorf, Wiesloch 5,91
1. Name des Unternehmers: RT Spedition Röttger
Griesheim 5,94
2. Verkehrsverbindungen: von Hamburg
Bous(Saar) 6,46
nach Berlin Stuttgart 6,47
VkBI AmtNcher Tei l 255 Heft 7-1985
von Hamburg DM/100 kg 8. Wichtigste
Sonderbedingungen: nur eine Be- und eine Entlade
nach Neckarsulm 6,53 stelle je Beförderung.
Neuhausen auf den Fildern, Ost-Fildern 6,58 An jede Fahrt nach Mainz
Heilbronn 6,59 schließt sich unmittelbar eine
Adelsdorf 6,88 Fahrt nach Hamburg an.
Rastatt 6,90
Regenstauf 7,80
München 7,97 14. Siebte Änderung der Sonderabmachung Nr.0496
Eichenau Kr. Fürstenfeldbruck, Eching (VkB11982 S. 139, zuletzt geändert 1985 S. 172)
Kr. Freising, Neufahrn b. Freising 8,00 Die Beförderungsentgelte für folgende Verkehrsverbindung
Ebersberg Kr. Ebersberg, Poing 8,10 wurden neu vereinbart:
Donaueschingen 8,22 DM/100 kg
ggf. zuzüglich Umsatzsteuer 10t 20t 23t
von Bremen
3. Güterart: Fisch- und Gemüsekonserven, nach Göttingen 6,09 4,49 3,50
Gemüsesäfte, passierte Toma
ggf. zuzüglich Umsatzsteuer
ten, Tomatensuppe, Obstkon
serven von Ananas, Aprikosen, Die Änderung wurde am 21. Februar 1985 vereinbart und am 1.
Birnen, Erdbeeren, Kiwis, Man März 1985 wirksam.
darinorangen, Fruchtsalate,
Fruchtcocktails, Saft und
Konzentrat aus Südfrüchten, 15. Elfte Änderung der Sonderabmachung Nr. 0499
Korinthen, Rosinen, Sultani (VkB11982 S. 168, zuletzt geändert 1984 S.535)
nen, Haselnuß-, Mandel-, Erd In die Sonderabmachung wurde folgende Verkehrsverbindung
nußkerne, Walnüsse, Rohkaf mit den nebenstehenden Beförderungsentgelten neu aufge
fee, Tee, Teakholzbretter, nommen:
Stearinkerzen
DM/100 kg
4. Gütermenge: mindestens 500 t jeweils in 3 20t 23t 24t
Monaten von Bremen
5. Tag des Abschlusses nach Ettlingen 6,69 6,48 6,40
der Sonderabmachung: 13. Februar 1985 ggf. zuzüglich Umsatzsteuer
6. Dauer der Die Änderung wurde am 27. Februar 1985 vereinbart und wirk
Sonderabmachung: ab 13. Februar 1985 auf unbe sam.
stimmte Zeit, mindestens je
doch bis zum 12. Mai 1985
16. Zweite Änderung der Sonderabmachung Nr. 04121
7. Wichtigste (VkB11984 S.90, geändert 1985 S. 172)
Sonderbedingungen: regelmäßig mindestens 17 t
Die Beförderungsentgelte wurden für folgende Verkehrsver
und höchstens zwei Entlade
bindungen neu vereinbart:
stellen je Beförderung
DM/100 kg
von Bremen Bremen
überseehafen
13. Sonderabmachung Nr.9117 gebiet
Bremerhaven
1. Name des Unternehmers: Deutsche Bundesbahn
Bundesbahndirektion 10t 20t 23t 10t 20t 23t
Hamburg nach Oelde 5,00 3,60 3,10
Beschäftigter Unternehmer: Göttingen 6.09 4,49 3,50
Dieter W. A. Schmidt Mannheim 6,90 5,00 4,20
2. Verkehrsverbindungen:
Göppingen' 8.10 6,00 5,80 8,60 6,40 6,10
von Hamburg
ggf. zuzüglich Umsatzsteuer
nach Mainz
sowie in umgekehrter Richtung * zusätzlich aufgenommen
Die Änderung wurde am 26. Februar 1985 vereinbart und am
3. Güterart: Kaffee, roh, über See einge
1. März 1985 wirksam.
führt;
Kaffee, entsäuert, zur Ausfuhr
über See - jeweils in Contai 17. Änderung der Sonderabmachung Nr.04130
nern- (VkB11985 S. 172)
4. Gütermenge: mindestens 500 t jeweils in 3 In die Sonderabmachung wurden folgende Verkehrsverbin
Monaten
dungen mit den nebenstehenden Beförderungsentgelten neu
aufgenommen:
5. Vereinbarte
Beförderungsentgelte: 920,00 DM je Sendung DM/100 kg
Obstu. Tomaten
ggf. zuzüglich Umsatzsteuer
Südfrüchte u. Gemüse
6. Tag des Abschlusses von Bremen 15 t 20 t 23 t 15 t 20 t
der Sonderabmachung: 27. Februar 1985 nach Oldenburg 1,70 1,50 1,45 1,45 1,30
Lübeck 4,00 3,60 3,50 3,50 3,20
7. Dauer der
Sonderabmachung: ab 5. März 1985 auf unbestimm ggf. zuzüglich Umsatzsteuer
te Zeit, mindestens jedoch bis Die Änderung wurde am 20. Januar 1985 vereinbart und wirk
zum 4. Juni 1985 sam.
Heft 7-1985 256 VkBI Amtl icher Tei l
18. Änderung der Sonderabmachung Nr.05102
(VkB11984 S. 498) Binnenschiffahrt
In die Sonderabmachung wurde folgende Verkehrsverbindung
mit dem nebenstehenden Beförderungsentgelt neu auf Nr. 77 Hinweis
genommen:
DM je Sendung Verordnung Nr. 3/85 Ober die Festset
von Wabern zung von Entgelten für Verkehrsleistun
nach Hamburg 900,00 gen der Binnenschiffahrt
ggf. zuzüglich Umsatzsteuer vom 19. Februar 1985
Die Änderung wurde am 10. Dezember 1^ vereinbart und (FA Nr. 2/85 Frachtenausschuß für den Rhein)
wirksam. (FB Nr. 3/85 Frachtenausschuß Dortmund)
19. Achte Änderung der Sonderabmachung Nr.949 Bonn, den 15. März 1985
(VkB11981 S.80, zuletzt geändert 1985 S. 172) A 34/28.25.40-11
In die Sonderabmachung wurden folgende Verkehrsverbindun Die Verordnung Nr. 3/85 vom 19. Februar 1985 ist im Bundesanzei
gen mit den nebenstehenden Beförderungsentgelten neu auf ger Nr. 38 vom 23. 2. 1985 S. 1770 verkündet worden. Die Verord
genommen: nung ist am 10. März 1985 in Kraft getreten.
DM/100 kg Der volle Wortlaut der Beschlüsse der Frachtenausschüsse ist im
20t 22t 24t
FTB - Frachten- und Tarifanzeiger der Binnenschiffahrt -*) Nr. 6
von Hamburg vom 28.2.1985 veröffentlicht worden.
nach Bamberg 5,66 5,55 5,51 Der Bundesminister für Verkehr
Ansbach, Erlangen, Nürnberg 5,88 5,78 5,73 Im Auftrag
Aalen 6,15 6,06 6,00 Lenz
Metzingen Kr. Reutlingen 6,44 6,34 6,29 (VkB11985 S.256)
ggf. zuzüglich Umsatzsteuer
Die Änderung wurde am 4. Februar 1985 vereinbart und wirk
sam.
20. Vierte Änderung der Sonderabmachung Nr.954
(VkB11981 S.329, zuletzt geändert 1985 S. 172) Nr. 78 Hinweis
a) In die Sonderabmachung wurde folgende Verkehrsverbin Verordnung Nr. 4/85 Ql)er die Fest
dung mit dem nebenstehenden Beförderungsentgelt neu setzung von Engelten für Verkehrslei
aufgenommen: stungen der Binnenschiffahrt vom 1.
DM/100 kg
März 1985
von Lübeck 251
nach Witzenhausen 3,30 (FA Nr. 3/85 Frachtenausschuß für den Rhein)
(FB Nr. 4/85 Frachtenausschuß Dortmund)
ggf. zuzüglich Umsatzsteuer
(FD Nr. 1/85 Frachtenausschuß Hamburg)
b) Die Güterart wurde erweitert um Zellulose.
Die Änderung wurde vereinbart und wirksam Bonn, den 20. März 1985
A 34/28.25.40-21
zu a)am 24. Januar 1985
zu b)am 29. Januar 1985 Die Verordnung Nr. 4/85 vom 1. März 1985 ist im Bundesanzeiger
Nr. 48 vom 9. März 1985 S. 2321 verkündet worden. Die Verordnung
21. Zweite Änderung der Sonderabmachung Nr.965 ist am 20. März 1985 in Kraft getreten.
(VkB11982 Sr262, geändert 1983 S. 117) Der volle Wortlaut der Beschlüsse der Frachtenausschüsse ist im
Die Güterart wurde erweitert um Gewürze. FTB - Frachten- und Tarifanzeiger der Binnenschiffahrt- *) Nr. 7
Die Änderung wurde am 5. Februar 1985 vereinbart und am 6. vom 10. März 1985 veröffentlicht worden.
Februar 1985 wirksam.
Der Bundesminister für Verkehr
22. Von den auf unbestimmte Zeit abgeschlossenen Sonder
Im Auftrag
abmachungen sind nicht wirksam geworden
Päffgen
Sonder veröffentlicht
abmachung Im VkBI (VkB11985 S.256)
0251 1985 S.30
0914 1985 S.30
0253 1985 S.83
0254 1985 S.83
0625 1985 S.83
23. Von den auf unbestimmte Zeit abgeschlossenen Sonder
abmachungen sind unwirksam geworden
Sonder veröffentlicht unwirksam Nr. 79 Satzung der Lotsenbruderschaft Emden
abmachung im VkBI ab
Auf Grund des Gesetzes über das Seelotswesen vom 13. Oktober
0243 1983 S. 199 1. März 1985 1954 (BGB!. II 1954 Seite 1035) in der Fassung der Bekanntma
0828 1983 S.465 1. Januar 1985 chung vom 13. September 1984(BGBI. I 1984 Seite 1213)- nachfol
0248 1984 S. 228 6. Januar 1985 gend als SeeLG bezeichnet- gilt gemäß § 29 SeeLG nachstehen
0596 1984 S.348 10. Oktober 1984 de Satzung der Lotsenbrüderschaft Emden.
1077 1984 S.535 13. Januar 1985
Bundesanstalt für den Güterfernverkehr
*)Der FTB - Frachten- und Tarifanzeiger der Binnenschiffahrt - kann
Im Auftrag vom Binnenschiffahrts-Verlag GmbH, Dammstr. 15-17, 4100 Duisburg-
Dr. T r i n k a u s
VkBI Amtl icher Tei l 257 Heft 7-1985
§1 Übersteigen diese Ausgaben den hierfür im Lotsgeldtarif fest
Entstehung, Sitz und Name gesetzten Körperschaftsbeitrag, so ist die Aufbringung des
Fehlbetrages durch Umlagen gemäß der Lotsgeldverteilungs-
(1) Die für das Seelotsrevier EMS bestallten Seelotsen bilden ge ordnung zu decken.
mäß § 27 Abs. 1 SeeLG eine Lotsenbrüderschaft.
(4) Das verbleibende Lotsgeld ist nach Maßgabe einer Lotsgeld
(2) Die Lotsenbrüderschaft ist eine Körperschaft des öffentlichen verteilungsordnung an die Mitglieder zu verteilen.
Rechts.
Die Lotsgeldverteilungsordnung hat die Anteile der Mitglieder
(3) Die Lotsenbrüderschaft führt den Namen „Lotsenbrüderschaft für den Fall einer Erkrankung oder einer vorläufigen oder vor
Emden" mit dem Zusatz „Körperschaft des öffentlichen übergehenden Untersagung der Berufsausübung zu regeln.
Rechts" und hat ihren Sitz in Emden.
Sie kann dabei von der sonst vorgesehenen Verteilung abwei
chen.
§2
(5) Der Lotsenbrüderschaft kann nach näherer Bestimmung der
Mitgliedschaft Lotsverordnung mit ihrer Zustimmung Vorhaltung, Unterhal
(1) Die Mitgliedschaft zur Lotsenbrüderschaft beginnt mit dem tung und Betrieb von Lotseinrichtungen übertragen werden
Tage der Aushändigung der Bestallungsurkunde zum Seelot (§6 Abs.2 und 3SeeLG).
sen für das Seelotsrevier Ems.
§4
(2) Die Mitgliedschaft in der Lotsenbrüderschaft endet mit dem
Pflichten der Mitglieder
Tage
(1) Die Mitglieder sind verpflichtet, alle gesetzlichen Bestim
a) der Rechtswirksamkeit der Verfügung über den Widerruf
mungen sowie die von der Lotsenbrüderschaft und der Bun
der Bestallung zum Seelotsen nach § 14 SeeLG oder der
deslotsenkammer zur Erfüllung ihrer Aufgaben erlassenen
Zurücknahme der Bestallung zum Seelotsen,
Vorschriften der Satzung und der satzungsgemäßen Be
b) des Erlöschens der Bestallung zum Seelotsen nach § 18 schlüsse gewissenhaft zu befolgen.
SeeLG,
(2) Die Mitglieder haben sich durch ihr Verhalten innerhalb und
c) der Wirksamkeit des Verzichtes auf die Bestallung zum außerhalb des Dienstes der Achtung und des Vertrauens wür
Seelotsen nach § 20 SeeLG. dig zu erweisen, die der Beruf des Seelotsen erfordert (§ 22
SeeLG).
§3 (3) Zu den Berufspflichten der Mitglieder gehört auch der Beitritt
Aufgaben der Lotsenbrüderschaft zu den von der Lotsenbrüderschaft gemäß § 3 Abs.2 Nr.6 die
(1) Der Lotsenbrüderschaft obliegt kraft Gesetzes die Selbstver ser Satzung beschlossenen Versorgungseinrichtungen.
waltung des Seelotswesens in dem Seelotsrevier Ems(§ 3 Abs. (4) Berufspflichtverletzungen werden nach Maßgabe 4®r Ehren
2 und § 27 Abs. 2 SeeLG). gerichtsordnung der Lotsenbrüderschaft verfolgt, soweit nicht
(2) Im Rahmen dieser Selbstverwaltung hat die Lotsenbrüder Behörden dafür zuständig sind.
schaft die Belange des Seelotsreviers Ems zu wahren und zu
§5
fördern.
Rechnungslegung, Geschäftsjahr
Der Lotsenbrüderschaft obliegt insbesondere:
(1) Über alle Einnahmen und Ausgaben ist nach Ablauf des Ge
1. die Erfüllung der Berufspflichten ihrer Mitglieder zu überwa
schäftsjahres Rechnung zu legen.
chen;
(2) Die Buchführung und die Vierteljahresrechnung sind von den
2. die Ausbildung der Seelotsenanwärter durchzuführen und
Rechnungsprüfern der Lotsenbrüderschaft zu prüfen.
die Fortbildung der Mitglieder zu fördern;
(3) Die Vierteljahresrechnung ist den Mitgliedern auf der nächst
3. durch eine Börtordnung die Dienstfolge zu regeln;
folgenden Mitgliederversammlung zur Einsicht vorzulegen.
4. Bestimmungen über den inneren Dienstbetrieb zu treffen;
(4) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
5. auf Antrag bei Streitigkeiten zwischen Mitgliedern zu vermit
teln; §6
6. Maßnahmen zu treffen, die eine ausreichende Versorgung Organe der Lotsenbrüderschaft
der Mitglieder und ihrer Hinterbliebenen für den Fall des Al (1) Organe der Lotsenbrüderschaft sind:
ters, der Berufsunfähigkeit und des Todes gewährleisten die Mitgliederversammlung
und die Durchführung dieser Aufgaben zu überwachen; der Ältermann
7. die Aufsichtsbehörde bei der Erfüllung ihrer Aufgaben auf (2) Für bestimmte Aufgabenbereiche sind Beauftragte:
dem Gebiet des Seelotswesens zu beraten und durch not
die Beiratsmitglieder
wendige Berichterstattung zu unterstützen;
die Rechnungsprüfer
8. die Lotsgelder für Rechnung der Mitglieder einzunehmen;
die Mitglieder von Sonderausschüssen.
9. von den eingenommenen Lotsgeldern die Beträge einzube
halten und an die zuständigen Stellen abzuführen, die §7
a) für die Altersversorgung der Mitglieder nach Maßgabe Zuständigkeit der Mitgliederversammlung
der Nr. 6, (1) Die Mitgliederversammlung beschließt über:
b) für die Verwaltungsausgaben der Lotsenbrüderschaft 1. die Satzung gemäß § 29 Abs.2 SeeLG
(Körperschaftsausgaben) und
2. die organisatorischen Vorschriften. Diese umfassen:
c) für einen Ausgleich gemäß § 35 Abs. 2 Nr.6 SeeLG erfor
a) Die Versammlungsordnung
derlich werden.
b) die Geschäftsordnung
Die nach Buchstabe a einzubehaltenen Beträge schließen
auch den Eigenanteil eines Seelotsen mit ein, wie er jeweils 3. die Selbstverwaltungsvorschriften. Diese umfassen:
durch den Bundesminister für Verkehr festgelegt wird. alle zur Erfüllung der Selbstverwaltung des Seelotswesens
Der Eigenanteil eines Mitgliedes darf den im Lotsgeldtarif auf dem Seelotsrevier nach § 3 dieser Satzung erforder
festgesetzten Betrag (Arbeitgeberanteil) nicht übersteigen. lichen Vorschriften, insbesondere:
(3) Die zur Erfüllung der Aufgaben der Lotsenbrüderschaft erfor a) die Börtordnung,
derlichen Ausgaben sind von den Mitgliedern anteilmäßig zu b) die Lotsgeldverteilungsordnung,
trgen(§ 27 Abs. 3SeeLG). c) die Altersversorgung,
Heft 7-1985 258 VkBI Amtl icher Tei l
d) Ehrengerichtsordnung; (2) Die Bestimmungen des § 9 Abs. 2 dieser Satzüng entfallen bei
4. die Wahl einer nach § 9 Abs. 1 dieser Satzung vertagten Mitgliederver
a) des Ältermannes, sammlung. In diesem Falle entscheidet die Mehrheit der anwe
senden Mitglieder, soweit nicht ein anderes Mehrheitsverhält
b) des Stellvertreters des Ältermannes,
nis vorgeschrieben ist.
c) des Schriftführers,
(3) Wahlen zu den Ämtern gemäß § 7 Abs. 1 Nr. 4 Buchstaben a
d) der Mitglieder des Beirates, und b dieser Satzung erfolgen geheim und schriftlich.
e) der Rechnungsprüfer, (4) Für einen Beschluß über die vorzeitige Abberufung eines In
f) der Mitglieder von Sonderausschüssen; habers eines Amtes gemäß § 24 dieser Satzung ist die Mehr
5. die vorzeitige Abberufung der unter Nr. 4 genannten Inha heit von zwei Dritteln der Mitglieder erforderlich.
ber von Ämtern gemäß § 24 dieser Satzung; (5) Jedes Mitglied ist zur Teilnahme an den Beschlüssen und Ab
6. Angelegenheiten der Fortbildung der Mitglieder; stimmungen verpflichtet.
7. die Feststellung des Haushaltsplanes; (6) Ein Mitglied ist nicht stimmberechtigt, wenn der Beschluß die
Vornahme eines Rechtsgeschäftes mit ihm oder die Einleitung
8. die Festsetzung von Umlagen gemäß § 3 Abs. 3 dieser Sat
bzw. Erledigung eines Rechtsstreites zwischen ihm und der
zung;
Lotsenbrüderschaft betrifft oder eine das Mitglied betreffende
9. die Entlastung des Ältermannes auf Grund der von ihm vor Berufspflichtverletzung zum Gegenstand hat (§ 33 SeeLG).
gelegten Vierteljahresrechnung und Jahresrechnung des
Geschäftsjahres;
§11
10. Tarifangelegenheiten, soweit diese in den Entscheidungs
bereich der Lotsenbrüderschaft fallen;
Beschlußfassung ohne Mitgliederversammlung
(Urabstimmung)
11. die erforderliche Anzahl von Personal;
(1) Schriftliche offene und/oder geheime AbstimmungerT außer
12. die Vornahme von vermögensrechtlichen Geschäften; halb der Mitgliederversammlung sind möglich und verbindlich.
13. alle sonstigen Angelegenheiten des Seelotsreviers und der Soweit diese Satzung nicht eine besondere Mehrheit vor
Lotsenbrüderschaft von allgemeiner Bedeutung, insbeson schreibt, gilt auch hier die einfache Mehrheit.
dere
(2) Werden der erste und der zweite Ältermann außerhalb der Mit
a) Angelegenheiten der Lotsverordnung gliederversammlung gewählt (geheime schriftliche Wahl), so
b) Bewerberangelegenheiten(§8 SeeLG) ist das so erzielte Wahlergebnis auf der nächst folgenden Mit
(2) Zu einem Beschluß über die Satzung ist eine Mehrheit von gliederversammlung den Mitgliedern bekanntzugeben.
zwei Dritteln sämtlicher Mitglieder der Lotsenbrüderschaft er (3) Eine schriftliche Abstimmung ist vom Ältermann mit dem Text
forderlich (§ 29 Abs. 2 SeeLG), dasselbe gilt für die Börtord- des Antrages vorzubereiten und die Durchführung von ihm zu
nung, die Lotsgeldverteilungsordnung, die Altersversorgung überwachen.
und die Ehrengerichtsordnung. (4) Das Nähere regelt die Geschäftsordnung.
(3) Die Satzung und die Börtordnung bedürfen der Genehmigung
der Aufsichtsbehörde(§§ 28 Abs. 2, 29 Abs. 2 SeeLG). § 12
Versammlungsniederschrift
§8 (1) Über eine Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift anzu
Einberufung der Mitgliederversammlung fertigen.
(1) Eine Mitgliederversammlung findet nach Bedarf statt. (2) Aus der Niederschrift muß hervorgehen:
(2) Eine Mitgliederversammlung hat spätestens zwei Monate nach 1. wieviele Mitglieder bei der Eröffnung der Mitgliederver
Ablauf eines Geschäftsjahres stattzufinden sammlung anwesend waren;
(Jahreshauptversammlung). 2. wieviele Mitglieder bei einer Beschlußfassung anwesend wa
ren;
(3) Eine Mitgliederversammlung muß einberufen werden, wenn
mindestens ein Drittel der Mitglieder dies beim Ältermann 3. wieviele Stimmen bei einer Beschlußfassung abgegeben
schriftlich beantragt. wurden und wie viele davon sich für oder gegen einen An
trag ausgesprochen oder der Stimme enthalten haben;
(4) Alle Versammlungen sind vom Ältermann unter Angabe der
Tagesordnung durch Bekanntmachung einzuberufen. 4. der Wortlaut eines Beschlusses;
5. das Ergebnis einer Wahl;
(5) Das Nähere regelt die Versammlungsordnung.
6. in Kurzform eine Darstellung der behandelten Tagesord
nungspunkte.
§9
(3) Die Niederschrift ist von dem Ältermann und dem Schriftführer
Beschlußfähigkeit der Mitgliederversammlung zu unterzeichnen. Sie kann von den Mitgliedern auf der Ge
(1) Eine Mitgliederversammlung ist beschlußfähig, wenn minde schäftsstelle eingesehen werden.
stens die Hälfte der Mitglieder anwesend ist. Bei Beschlußun (4) Das Nähere regelt die Versammlungsordnung.
fähigkeit ist eine erneute Mitgliederversammlung mit der glei
chen Tagesordnung einzuberufen, die ohne Rücksicht auf die
Zahl der erschienenen Mitglieder beschlußfähig ist. §13
(2) Bei Beschlüssen einschließlich Wahlen entscheidet die Mehr Ausfertigung und Bekanntmachung von Beschlüssen
heit der von den anwesenden Mitgliedern abgegebenen Stim (1) Für den Geschäftsverkehr werden die Beschlüsse nach dem
men, soweit nicht in der Satzung eine besondere Mehrheit vor Inhalt der Versammlungsniederschrift und ohne Versammlung
geschrieben ist. Bei Stimmengleichheit kommt kein Beschluß nach dem Inhalt der Urabstimmungsschrift ausgefertigt.
zustande.
(2) Die Satzung ist im Verkehrsblatt zu veröffentlichen(§ 29 Abs.2
§10 SeeLG).
Beschlußfassung der Mitgliederversammlung (3) Die organisatorischen Vorschriften und die Selbstverwaltungs
(1) Die Beschlußfassung erfolgt durch die Mitgliederversammlung vorschriften der Lotsenbrüderschaft werden den Mitgliedern
oder durch eine schriftliche Abstimmung gemäß § 11 dieser in Druckschriften ausgehändigt.
Satzung außerhalb der Mitgliederversammlung. (4) Das Nähere regelt die Geschäftsordnung.