VkBl Nr. 17 1989
Verkehrsblatt Nr. 17 1989
er e rs a
Amtsblatt des Bundesministers für Verkehr der Bundesrepublik Deutschland
(VkBI)
( INHALTSVERZEICHNIS)
43. Jahrgang Ausgegeben zu Bonn am 15. September 1989 Heft 17
Amtlicher Teil
Nr. Datum VkBI1989 Seite Nr. Datum VkBI1989 Seite
Straßenverkehr 165 18. 8. 1989 Bekanntmachung einer Übersicht über
158 30. 8. 1989 Richtlinie für das Verfahren zur Erteilung amtliche Berechtigungsscheine und Befähigungsnach-
der CEMT-Genehmigungen 638 weise sowie anerkannte Berechtigungsscheine (§ 3
Abs. 2 Nr. 2 und 3. Abs. 3 Nr. 1 Buchst. a und Nr. 3 der
159 1. 8. 1989 Bekanntmachung der Analyse des Berichtes Sportbootführerscheinverordnung-Binnen) 658
über die Entwicklung des Taxen- und Mietwagenver-
kehrs in der Bundesrepublik Deutschland vom 1.3. 1988 641 Straßenbau
160 16. 8. 1989 ECE-Regelung Nr. 22 über Schutzhelme 166 1. 8. 1989 Allgemeines Rundschreiben Straßenbau
- Berichtigungen 2 und 3 sowie Änderung 03 643 Nr.14/1989
Sachgebiet 21: Baustoffe und Prüfwesen ....................... 660
161 16. 8. 1989 Bekanntmachung zur Verordnung TSF
Nr. 5/89 643 PersonalnachrIchten
162 21. 8. 1989 Bekanntmachung Nr. 17/89 über Sonder- 167 Stellenausschreibung 661
abmachungen nach § 22 ades Güterkraftverkehrsge-
setzes 644 Aufgebote (nicht in Ausgabe B)
Binnenschiffahrt 167 a 15. 9. 1989 Aufbietung von verlorenen Fahrzeug-
scheinen und Bescheinigungen über die Zuteilung
163 8. 8. 1989 Schiffahrtspolizeiliche Verordnung zur vor- amtlicher Kennzeichen für zulassungsfreie Fahrzeuge
übergehenden Abweichung von der Rheinschiffahrts-
polizeiverordnung über 167 b 15. 9. 1989 Aufbietung verlorener Fahrzeugbriefe
- Beförderung von Containern (§ 1.07 Nr. 3) 668 (001 - 216)
- Sprechfunk (§ 4.05 Nr. 3)
- Radarfahrt (§ 6.32)
- Mindestabstände bei Beförderung bestimmter
gefährlicher Güter (§ 7.07 Nr. 1)
- Kleinfahrzeuge (§§ 9.01 und 9.06) 656
164 16. 8. 1989 Schiffahrtspolizeiliche Verordnung zur vor-
übergehenden Abweichung von der Rheinschiffahrts-
polizeiverordnung Nichtamtlicher Teil
- Vorschriften für die Reeden auf dem Rhein Mitteilungen und Berichte aus Industrie, Handel
- Anlage 12, Abschnitt 9: Duisburg-Ruhrort.................... 657 und Organisationen der Verkehrswirtschaft 662
Beim Ausbleiben des Verkehrsblattes wollen sich die Bezieher bitte an den Verlag wenden.
Heft 17 - 1989 638 VkBI Amtlicher Teil
AMTLICHER TEIL
Die geänderte Richtlinie wird nachstehend bekanntgemacht.
Straßenverkehr
Der Bundesminister für Verkehr
Im Auftrag
Nr. 158 Richtliniefür das Verfahrenzur Dr. Na u
Erteilungder CEMT-Genehmigungen
Bonn, den 30. August 1989 Richtlinie
StV 16/23.74.54-02/ für das Verfahren zur Erteilung der CEMT-Genehmigungen
vom 5. September 1988
Die im Verkehrsblatt 1988, S. 676 veröffentlichte Richtlinie für das (Verkehrsblatt 1988 S. 676)
Verfahren zur Erteilung der CEMT-Genehmigungen wird wie folgt geändert durch die Richtlinie vom 30. 8. 1989
geändert: (Verkehrsblatt 1989 S. 638)
Grundlagen
1. Abschnitt 5 erhält folgende Fassung:
Grundlagen für die Erteilung der CEMT-Genehmigungen sind
,,5. Wiedererteilung
die Resolution Nr. 26 der Europäischen Konferenz der Ver-
Die CEMT-Genehmigung wird wiedererteilt, wenn der An- kehrsminister (CEMT) über das Inkrafttreten eines multilatera-
tragsteller insgesamt mindestens 72 Beförderungen durch- len Kontingents im internationalen Straßengüterverkehr vom
geführt hat. Bei mindestens 36 Beförderungen muß der Be- 14. Juni 1973, sowie die Verordnung über den grenzüber-
oder Entladeort in einem Mitgliedstaat liegen, der nicht den schreitenden Güterkraftverkehr mit CEMT-Genehmigungen
Europäischen Gemeinschaften angehört. Die Beförderun- vom 17. Juli 1974 (BGBI. I S. 1521), in den jeweils geltenden
gen sollen auf mindestens 2 Verkehrsverbindungen mit ver- Fassungen.
schiedenen Mitgliedstaaten durchgeführt worden sein.
2 Verfahrensgrundsätze
Stand die CEMT-Genehmigung nur für einen Teil des Be-
wertungszeitraumes zur Verfügung, so werden die mit der Die der Bundesrepublik Deutschland zugeteilten CEMT-Ge-
CEMT-Genehmigung durchgeführten Beförderungen auf nehmigungen werden, mit einer Geltungsdauer von einem Ka-
den Bewertungszeitraum hochgerechnet. lenderjahr, durch die Bundesanstalt für den Güterfernverkehr
grundsätzlich nach den nachfolgenden Verfahrenskriterien er-
Zugrundegelegt werden nur Beförderungen, für die auf der
teilt. Antragsberechtigt sind Unternehmer, die Inhaber einer
Auslandsstrecke eine kontingentierte Genehmigung erfor-
Genehmigung für den Güterfernverkehr oder einer Gemein-
derlich ist. "
schaftsgenehmigung sind und die im Bewertungszeitraum
2. Abschnitt 6.1 wird wie folgt geändert: vom 1. Januar bis 31. August des Antragsjahres und vom 1.
September bis 31. Dezember des Vorjahres aufgrund ihrer Be-
a) In Absatz 1 Satz 3 wird das Zitat "Abschnitt 5 Satz 2" durch
teiligung am multilateralen Straßengüterverkehr eine mög-
das Zitat "Abschnitt 5 Absatz 2" ersetzt.
lichst hohe Ausnutzung der Genehmigung erwarten lassen,
b) In Absatz 2 Satz 2 wird das Zitat "Abschnitt 5 Absatz 2" insbesondere mit den Mitgliedstaaten der CEMT, die nicht zu-
durch das Zitat "Abschnitt 5 Absatz 3" ersetzt. gleich Mitglieder der Europäischen Gemeinschaften (EG) sind.
c) Absatz 3 wird gestrichen. Die besondere Berücksichtigung dieser multilateralen Verkeh-
re rechtfertigt sich durch die geringe Anzahl der CEMT-Ge-
3. Nummer 3 der Anlage zur Richtlinie erhält folgende Fassung: nehmigungen im Vergleich zur Anzahl der Gemeinschaftsge-
,,3. Wiedererteilung nehmigungen.
o Antragsteller ist Inhaber Die Genehmigungen werden in einem Wiedererteilungsverfah-
der CEMT-Genehmigung Nr.: ren und in einem Neuerteilungsverfahren erteilt.
Die Voraussetzungen für die Wiedererteilung nach Ab- Mehr als ein e CEMT-Genehmigung wird einem Antragstel-
schnitt 5 der Richtlinie sind erfüllt. ler nicht erteilt.
Mit der erteilten CEMT-Genehmigung wurden im Bewer- 3 Subjektive Antragsvoraussetzungen
tungszeitraum vom 1. September 1988 bis 31. August
Der Antragsteller muß die subjektiven Voraussetzungen nach
1989
§ 10 Abs. 1 GüKG erfüllen. Diese Voraussetzungen werden im
o mindestens 72 anrechenbare Beförderungen durch- Verfahren geprüft. Antragsteller, die nicht Inhaber einer
geführt. Bei mindestens 36 Beförderungen lag der CEMT-Genehmigung oder einer Gemeinschaftsgenehmigung
Be- oder Entladeort in einem Mitgliedstaat, der nicht sind, haben die nachfolgenden Unterlagen vorzulegen.
den Europäischen Gemeinschaften angehört. Die
- Nachweis über die fachliche Eignung der für die. Führung
Beförderungen wurden auf mindestens 2 Verkehrs-
der Geschäfte vorgesehenen Personen einschließlich der
verbindungen mit verschiedenen Mitgliedstaaten
fachlichen Eignung für den grenzüberschreitenden Güter-
durchgeführt.
fernverkeh r.
o Es wird daher der Antrag auf Wiedererteilung ge- Die vor Inkrafttreten der geltenden Fachkunde-Verordnung
steilt.
am 1. Januar 1986 nachgewiesene fachliche Eignung zur
Nachweise sind nur auf Anforderung vorzulegen. Nicht Führung eines Güterfernverkehrsunternehmens gilt gemäß
anrechenbare Beförderungen siehe Nummer 4.2 dieses § 5 der Fachkunde-Verordnung auch als Nachweis der
Vordrucks . fachlichen Eignung für den grenzüberschreitenden Güter-
Sind die Voraussetzungen für die Wiedererteilung erfüllt, fernverkehr (Abschnitt B der Anlage zur Verordnung).
braucht die nachfolgende Aufstellung für das Neuertei- Bewerber, die die Fachkundeprüfung nach dem 1. Januar
lungsverfahren nicht ausgefüllt zu werden. 1986 abgelegt haben, müssen die fachliche Eignung tür den
Sie wird ggfs. nachgefordert, wenn die Bundesanstalt grenzüberschreitenden Güterfernverkehr ausdrücklich
die Voraussetzungen für eine Wiedererteilung nicht als nachweisen.
erfüllt anerkennen kann. - Polizeiliches Führungszeugnis des Unternehmers, sämtli-
Die Voraussetzung in Abschnitt 6.1 Satz 2 der Richtlinie cher Komplementäre und/oder der zur FÜhrung der Ge-
VkBI AmtlicherTeil 639 Heft 17 - 1989
- Bescheinigung des Finanzamtes und der Gemeinde des Be- raum zwischen Be- und Entladeorten in Mitgliedstaaten, von
triebssitzes über die steuerliche Zuverlässigkeit. denen mindestens einer nicht den Europäischen Gemein-
- Bescheinigung der Berufsgenossenschaft über die ord- schaften angehört. Abschnitt 5 Absatz 3 gilt entsprechend.
nungsgemäße Bezahlung der Beiträge zur Unfallversiche- Jede Verkehrsverbindung ist in dem Antrag auf Erteilung einer
rung. CEMT-Genehmigung getrennt aufzuführen unter Angabe der
- Bescheinigung der Krankenkasse über die ordnungsgemä- auf verkehrsüblichem Weg durchfahrenen Mitgliedstaaten und
ße Bezahlung der Beiträge zur sozialen Kranken- und Ren- der Anzahl der auf jeder Verkehrsverbindung durchgeführten
tenversicherung und zur Arbeitslosenversicherung. Beförderungen. Sind auf einer Verkehrsverbindung weniger
als 6 Beförderungen (Hin- oder Rückbeförderungen) durchge-
- Auskunft aus dem Gewerbezentralregister.
führt worden, so ist diese Verkehrsverbindung nicht anzuge-
- Bei Unternehmen, die in das Handels- oder Genossen- ben.
schaftsregister eingetragen sind, Abschrift/Ablichtung der
6.2 Bewertung
Eintragungen nach neuestem Stand. Bei Gesellschaften mit
beschränkter Haftung außerdem die Gesellschafterliste. Jede Verkehrsverbindung zwischen einem Mitgliedstaat, der
zugleich Mitglied der Europäischen Gemeinschaften ist, und
4 AntragsteIlung einem Mitgliedstaat, der nicht Mitglied der Europäischen Ge-
Der Antrag auf Erteilung einer CEMT-Genehmigung ist nach meinschaften ist, erhält 4 Punkte. Verkehrsverbindungen zwi-
anliegendem Muster in zweifacher Ausfertigung bis zum 1. Ok- schen Mitgliedstaaten, die beide nicht Mitglied der Euro-
tober des Antragsjahres bei der AußensteIle der Bundesan- päischen Gemeinschaften sind, erhalten 8 Punkte.
stalt für den Güterfernverkehr einzureichen, in deren Bezirk Zusatzpunkte werden erteilt für jeden auf verkehrsüblichem
der Unternehmer den Sitz (Hauptniederlassung) seines Unter- Weg durchfahrenen Mitgliedstaat und zwar:
nehmens hat.
- 1 Punkt für jeden Transitstaat, der Mitglied der Euro-
Nach Fristablauf eingehende Anträge werden nicht berück- päischen Gemeinschaften ist.
sichtigt.
r WIedererteilung
Die CEMT-Genehmigung wird wie der e r te i I t , wenn der
- 2 Punkte für jeden Transitstaat, der nicht zugleich Mitglied
der Europäischen Gemeinschaften ist.
Für das Durchfahren der Benelux-Staaten wird insgesamt nur
Antragsteller insgesamt mindestens 72 Beförderungen durch- 1 Transitpunkt erteilt.
geführt hat. Bei mindestens 36 Beförderungen muß der Be- Die für jede Verkehrsverbindung ermittelten Punkte werden
oder Entladeort in einem Mitgliedstaat liegen. der nicht den addiert. Die Summe bildet die Bewertungszahl.
Europäischen Gemeinschaften angehört. Die Beförderungen
6.3 Auswahlkriterien
sollen auf mindestens 2 Verkehrsverbindungen mit verschie-
denen Mitgliedstaaten durchgeführt worden sein. Die CEMT-Genehmigungen werden in der Reihenfolge der
Größe der nach 6.2 ermittelten Bewertungszahlen erteilt. Ist
Stand die CEMT-Genehmigung nur tür einen Teil des Bewer-
die Größe der Bewertungszahlen bei mehreren Antragstellern
tungszeitraumes zur Verfügung, so werden die mit der CEMT-
gleich und stehen Genehmigungen nicht mehr in ausreichen-
Genehmigung durchgefÜhrten Beförderungen auf den Bewer-
der Anzahl zur Verfügung, entscheidet die Höhe der Summe
tungszeitraum hochgerechnet.
der Produkte aus der je Verkehrsverbindung vergebenen
Zugrundgelegt werden nur Beförderungen, für die auf der Punktezahl und der je Verkehrsverbindung durchgeführten
Auslandsstrecke eine kontingentierte Genehmigung erforder- Anzahl der Beförderungen.
lich ist.
7 Richtigkeit der Angaben
6 Neuerteilung
Die Antragsteller haben die nach ihrem Antrag durchgeführten
6.1 Verfahren Beförderungen auf Verlangen der Bundesanstalt nachzuwei-
Nicht wiedererteilte Genehmigungen und zusätzlich der Bun- sen.
desrepublik Deutschland zugeteilte Genehmigungen werden Der Antrag auf Erteilung einer CEMT-Genehmigung kann ab-
neu erteilt. Inhaber von CEMT-Genehmigungen, die die Vor- gelehnt werden, wenn der Antragsteller vorsätzlich oder grob
aussetzungen für eine Wiedererteilung der Genehmigung fahrlässig unzutreffende Angaben gemacht hat.
",.. nicht erfüllen, können am Neuerteilungsverfahren nur teilneh-
\, men, wenn sie mit ihrer Genehmigung mindestens 72 Beförde- 8 Unterrichtung über den Abschluß des Erteilungsverfahrens
rungen auf Verkehrsverbindungen mit beliebigen Mitgliedstaa- Die Bundesanstalt für den Güterfernverkehr übersendet dem
ten durchgeführt haben. Abschnitt 5 Absatz 2 gilt entspre- Bundesminister für Verkehr, den obersten Verkehrsbehörden
chend. der Länder und den höheren Landesverkehrsbehörden eine
Das Neuerteilungsverfahren erfolgt auf der Grundlage sämtli- Liste mit den Namen und Anschriften der Unternehmer, die
cher Beförderungen des Antragstellers im Bewertungszeit- eine CEMT-Genehmigung erhalten haben.
Heft 17 - 1989 640 VkBI Amtlicher Teil
ANTRAG
auf Erteilung einer CEMT-Genehmigung für das Jahr 1990
(in 2facher Ausfertigung einzureichen)
1. Name und Anschrift des Antragstellers
(ggt. Firma 11.Handelsregister)
Telefon:
zuständiger Bearbeiter: Herr/Frau
2. Jeder Antragsteller kann nur 1 CEMT-Genehmigung erhalten.
Die CEMT-Genehmigung wird wiedererteilt, wenn bei Einsatz der Genehmigung im Bewertungszeitraum die Voraussetzungen nach
Abschnitt 5 der Richtlinie erfüllt worden sind.
Im übrigen werden die Genehmigungen auf Grund einer Vergabereihe nach Maßgabe der Höhe der Bewertungszahlen neu erteilt.
3. WIedererteilung
o Antragsteller ist Inhaber L
der CEMT-Genehmigung Nr.: .1
Die Voraussetzungen für die Wiedererteilung nach Abschnitt 5 der Richtlinie sind erfüllt.
Mit der erteilten CEMT-Genehmigung wurden im Bewertungszeitraum vom 1. September 1988 bis 31. August 1989
o mindestens 72 anrechenbare Beförderungen durchgeführt. Bei mindestens 36 Beförderungen lag der Be- und Entladeort in
einem Mitgliedstaat, der nicht den Europäischen Gemeinschaften angehört. Die Beförderungen wurden auf mindestens
Verkehrsverbindungen mit verschiedenen Mitgliedstaaten durchgeführt. .
o Es wird daher Antrag auf Wiedererteilung gestellt.
Nachweise sind nur auf Anforderung vorzulegen. Nicht anrechenbare Beförderungen siehe Nummer 4.2 dieses Vordrucks.
Sind die Voraussetzungen für die Wiedererteilung erfüllt, braucht die nachfolgende Aufstellung für das Neuerteilungsverfahren
nicht ausgefüllt zu werden.
Sie wird ggfs. nachgefordert, wenn die Bundesanstalt die Voraussetzungen für eine Wiedererteilung nicht als erfüllt anerkennen
kann.
Die Voraussetzung in Abschnitt 6.1 Satz 2 der Richtlinie muß jedoch vorliegen.
4. Neuerteilungsverfahren
4.1 Subjektive Antragsvoraussetzungen
(nur auszufüllen von Antragstellern, die nicht bereits Inhaber einer CEMT- oder Gemeinschaftsgenehmigung sind)
Dem Antrag wird beigefügt:
- 0 Nachweis über die Fachkunde für den Güterfernverkehr
Bei Fachkundebescheinigung ab dem 1. 1. 1986:
o Es ist auch die Fachkunde für den grenzüberschreitenden Güterfernverkehr nachgewiesen
- Polizeiliches Führungszeugnis für
o Antragsteller
o Sämtliche Komplementäre 0 Geschäftsführer
- Bescheinigung über steuerliche Zuverlässigkeit
o des Finanzamtes
o der Gemeinde
- Bescheinigung über ordnungsgemäße Zahlung der Beiträge
o zur Berufsgenossenschaft
o zur sozialen Kranken-, Renten- und Arbeitslosenversicherung
- 0 Auskunft aus dem Gewerbezentralregister
- 0 Auszug aus dem Handelsregister
- 0 Genossenschaftsregister
- 0 Gesellschafterliste (bei Kapitalgesellschaften; z. B. GmbH)
4.2 Aufstellung der Verkehrsverbindungen
Folgendes ist zu beachten:
- Hinfahrt und Rückfahrt sind 2 Beförderungen;
- Verkehrsverbindungen mit weniger als 6 Beförderungen sind nicht anzugeben;
- Es sind nur Beförderungen im grenzüberschreitenden Straßengüterverkehr anzugeben, die auf im Ausland gelegenen Beförde-
rungsstrecken einer kontingentierten Genehmigung bedürfen;
- Leerfahrten sind nicht anzugeben;
- Beförderungen im grenzüberschreitenden kombinierten Güterkraftverkehr
Schiene/Straße sind nicht anzugeben.
Im Bewertungszeitraum vom 1. September 1988 bis 31. August 1989 sind durch den Antragsteller als Unternehmer auf Verkehrsver-
VkBI Amtlicher Teil 641 Heft 17 - 1989
National itätenzeichen Mitgliedstaaten, National itätenzeichen
angeben Anzahl die nicht den angeben Anzahl
der EG angehören: der
Transit Transit
Beförderungen Beförderu ngen
von/nach nach/von durch von/nach nach/von durch
A Österreich
eH Schweiz
N Norwegen
S Schweden
SF Finnland
TR Türkei
YU Jugoslawien
Mitg liedstaaten ,
die zugleich
Mitglied der
EG sind:
0 Bundesrepu bli k
Deutschland
B Belgien
DK Dänemark
E Spanien
F Frankreich
GR Griechenland
IRL Irland
I Italien
L Luxemburg
NL Niederlande
P Portugal
GB Vereinigtes
Königreich
5. Der Antragsteller versichert die Richtigkeit der gemachten Angaben und verpflichtet sich, die Unterlagen, die diese Angaben bestäti-
gen, bis zum Ablauf des nächsten Kalenderjahres aufzubewahren und der Bundesanstalt für den Güterfernverkehr auf Anforderung
zur Nachprüfung zur Verfügung zu stellen.
Der Antragsteller weiß, daß der Antrag zurückgewiesen werden kann, wenn er unzutreffende Angaben enthält (Abschnitt 7 der
Richtlinie).
(Ort, Datum) (Unterschrift und Firmenstempel des Antragstellers)
(VkBI 1989 S. 638)
Nr.159 Bekanntmachung der Analyse des Analyse des Berichtes über die Entwicklung
r Berichtes über die Entwicklung
des Taxen- und Mietwagenverkehrs
des Taxen- und MIetwagenverkehrs
in der Bundesrepublik Deutschland vom 1. März 1988
A. Taxenverkehr
in der Bundesrepublik Deutschland
1. Die Zulassungen von Unternehmern zum Taxengewerbe sind
vom 1. März 1988 bundesweit rückläufig:
1970 -1973 + 5 071 (+ 28 %) Neuzulassungen
Bonn, den 1. August 1989
1973 - 1976 + 2 222 (+ 9,5 %)
StV 17/24.05.30-5/179 Va 89
1976 -1979 + 1 470 (+ 5,7 %)
1979-1982 + 793 (+ 2,92 %)
1982-1985 -1 394 (- 4,98 %)
Der Taxen- und Mietwagenverkehr unterliegt nicht dem "Gesetz
1985-1988 24 (- 0,09 %)
über die Durchführung einer Statistik über die Personenbeförde-
rung im Straßenverkehr" vom 28. Dezember 1968 (BGBI. I Für die einzelnen Bundesländer ergibt sich folgendes Bild:
S. 1472) i. d. F. vom 24. Juni 1980 (BGBI. I S. 865). Um aus ver- 1985 1988 %
kehrspolitischen wie personenbeförderungsrechtlichen Gründen
- Baden-Württemberg 2 659 2 649 - 0,38
zumindest über unternehmensbezogene Daten zu verfügen, wird
in einem 3-Jahres-Rhythmus jeweils zum Stichtag 1. März eine -Bayern 4525 4492 - 0,73
Sondererhebung bei den Genehmigungsbehörden durchgeführt.
-Berlin 3 322 3 358 + 1 ,08
-Bremen 602 567 - 5,81
Die Analyse der Sondererhebung vom 1. März 1988 wird im fol- -Hamburg 2 849 2 806 - 1,51
genden bekanntgemacht. Auf einen Abdruck der aufbereiteten -Hessen 2384 2673 + 12,12
Länderangaben (Einzeltabellen) wird verzichtet. - Niedersachsen 1 823 1 779 - 2,41
- Nordrhein-Westfalen 6 502 6 369 - 2,05
Der Bundesminister für Verkehr - Rheinland-Pfalz 889 887 - 0,22
Im Auftrag -Saarland 309 295 - 4,53
Heft 17 - 1989 642 VkBI Amtlicher Teil
2. Nach wie vor dominiert der Taxi-Unternehmer mit einem Fahr- der Bestand zwischen 1976 und 1979 um 732 Mietwagen oder
zeug; gleichwohl geht sein Anteil kontinuierlich zugunsten 4,5 %, zwischen 1979 und 1982 um 822 Mietwagen oder 4,9 %
größerer Betriebe zurück: sowie zwischen 1982 und 1985 um 292 Mietwagen oder 1,7 %.
Unternehmer 1985 1988 % Überdurchschnittliche Zuwachsraten weisen die Länder
Fahrzeuge - Berlin + 16,49 %
ohne eig. Fahrzeuge 423 420 - 0,71 - Bremen + 20,21 %
1 Fahrzeug 20143 19612 - 2,64 -Hessen + 21,15 % und
2 Fahrzeuge 2802 2855 + 1,89 - Nordrhein-Westfalen + 22,28 %
3 Fahrzeuge 1 372 1 452 + 5,83 auf. Nur im Saarland ist ein Rückgang von 10,40 % ein-
4 Fahrzeuge 725 799 + 10,21 getreten.
5 Fahrzeuge und mehr 1 120 1 423 + 27,05
3. Die Fahrzeugkapazität hat sich um 1 798 Taxen (= + 4,69 %)
c. Taxen- und Mietwagenverkehr
ausgeweitet. Während von 1973 bis 1976 die Zahl der Taxen 1. Die Zahl der Unternehmer, die im Rahmen einer sogenannten
um 2541 Fahrzeuge oder 8,7 % zunahm, wuchs der Bestand Mischkonzession nach § 46 Abs. 3 PBefG Taxen- und Mietwa-
zwischen 1976 und 1979 um 3 742 Taxen oder 11,8 %, zwi- genverkehr betreiben, nimmt bundesweit - ebenso wie in den
schen 1979 und 1982 um 2601 Taxen oder 7,3 % sowie zwi- vorherigen Zeiträumen von 1973 bis 1985 - weiter ab. Ledig-
schen 1982 und 1985 um 290 Taxen oder 0,8 %. lich in folgenden Ländern erhöhte sich die Zahl der Unterneh-
mer wie folgt:
Überdurchschnittliche Zuwachsraten weisen die Länder 1985 1988
-Berlin + 7,77 % - Baden-Württemberg 180 209
- Hessen + 11,44 % und - Niedersachsen 131 135
- Rheinland-Pfalz + 6,37 % -Saarland 12 14
auf. Lediglich in Bremen (-1,17 %) und im Saarland (- 0,50 %) - Schleswig-Holstein 75 83
sind Rückgänge eingetreten.
2. Die Zahl der Unternehmer, die einen Taxen- und Mietwagen-
betrieb unterhalten, ist nach dem erstmaligen Rückgang in der
Zeit von 1982 bis 1985 wieder kräftig angestiegen.
1973-1976 1 430 Unternehmer
B. MIetwagenverkehr
1976 -1979 2 041 Unternehmer
1. Die Zulassungen von Unternehmern zum Mietwagengewerbe 1979 -1982 2 373 Unternehmer
sind bundesweit gestiegen. 1982 - 1985 2 289 Unternehmer
1970-1973 -1 459 (-16 %) Neuzulassungen 1985 - 1988 2 529 Unternehmer
1973-1976 + 856 (+ 11,2 %) 93,67 % aller Betriebe haben 2 und mehr Fahrzeuge.
1976-1979 + 259 (+ 3,0 %)
1979-1982 - 390 (- 4,44 %) 3. Die Zahl der Unternehmer ohne eigenes Fahrzeug schwankt
1982-1985 - 547 (- 6,52 %) ständig und ist nach dem erheblichen Rückgang 1985 wieder
1985-1988 + 336 (+ 4,28 %) leicht angestiegen.
1982 1985 1988
Für die einzelnen Bundesländer ergibt sich folgendes Bild:
Taxen unternehmer 590 415 404
1985 1988 %
Mietwagen unternehmer 25 36 76
- Baden-Württemberg 1 144 1 168 + 2,10
Taxen-und
-Bayern 1 300 1 245 - 4,23
Mietwagenunternehmer
-Berlin 127 140 + 10,24 - mit Mischkonzession 3 9 3
-Bremen 25 16 -36,00
6 8 16
- ohne Mischkonzession
-Hamburg 38 45 + 18,42
624 468 499
-Hessen 664 713 + 7,38
- Niedersachsen 1 242 1 314 + 5,80
- Nordrhein-Westfalen 1 947 2157 + 10,79 4. Die Zahl der Betriebsführer ist gegenüber den Vorjahren kräf-
- 841 872 + 3,69 tig angestiegen.
-Saarland 150 138 - 8,00 1982 1985 1988
- Schleswig-Holstein 369 375 + 1,63 Taxenunternehmer 760 655 820
Mietwagenunternehmer 134 140 169
Taxen-und
2. Auch im Mietwagengewerbe dominiert der Unternehmer mit Mietwagenu nterneh mer
einem Fahrzeug. Der Trend zum größeren Fahrzeugpark hält - mit Mischkonzession 16 37 54
jedoch unverkennbar an: -ohne Mischkonzession 60 67 64
Unternehmer 1985 1988 % 970 899 1.107
Fahrzeuge
Lediglich in Berlin, Bremen und Hamburg gibt es keine Be-
ohne eig. Fahrzeuge 44 92 + 109,09 triebsführer im Bereich der Taxen und Mietwagen.
1 Fahrzeug 3262 3112 - 4,60
2 Fahrzeuge 1 783 1 773 0,56
3 Fahrzeuge 1 072 1127 + 5,13 D. Krankenförderung mit Spezialfahrzeugen
4 Fahrzeuge 595 674 + 13,28
1. Die Zahl der Unternehmer, die Krankenbeförderung mit Spe-
5 Fahrzeuge und mehr 1 091 1 405 + 28,78 zialfahrzeugen betreiben, ist bundesweit gegenüber 1985 von
720 auf 786 (= + 9,17 %) gestiegen.
3. Die Fahrzeugkapazität hat sich um 2 299 Mietwagen (= +
12,81 %) ausgeweitet. Während von 1973 bis 1976 die Zahl der 2. Gleiches gilt für die Zahl der Spezialfahrzeuge für Krankenbe-
V k 8 I Amtlicher Teil 643 Heft 17 - 1989
1985 1988 % Der Nachtrag ist vom Bundesverband des Deutschen Güterfern-
Insgesamt 5424 5892 + 8,63 verkehrs (BDF) e. V., Breitenbachstr. 1, 6000 Frankfurt am Main
davon: 93, zu beziehen.
KTW* 3638 3642 + 0,11 Inhalt der Änderung:
RW** 933 1 248 + 33,76 1. Einführung einer Regelung für die Ermäßigung des Beförde-
Sonstige 853 1 002 + 17,47 rungsentgeltes je nach Entfernung um bis zu 4 % bzw. 8 % bei
Hin- und Rückfahrten in den Vorschriften für die Frachtberech-
3. Gegenüber 1985 ist lediglich die Zahl der KTW der Gruppe nung;
"Rettungsdienste/Hilfsorganisationen" zurückgegangen. Die 2. Erhöhung der Entgelte für Stückgut und Ladungen zwischen
anderen Gruppen sind alle angestiegen: 1,01 % und 2,04 % und Neuausgabe der Frachtentafel und der
1985 1988 % Frachtsatzzeiger;
KTW*- Rettungsdienste/ 3. Neuausgabe der Ausnahmetarife
Hilfsorganisationen 3233 3126 - 3,31 001 (Getreide)
KTW*- Private Unternehmer 405 516 + 27,41 002 (Baumwolle, roh)
RW* *- Rettungsdienste/
003 (Maniokwurzeln zur Verwendung als Kernsandbindemittel)
Hilfsorgan isationen 893 1 136 + 27,21
+ 180,00 004 (Kartoffeln)
RW**- Private Unternehmer 40 112
005 (Zuckerrüben)
Sonstige - Rettungsdienste/
Hilfsorgan isationen 830 962 + 15,90 006 (Grubenholz, Abfälle von Holz usw.)
Sonstige - Private 007 (Bohnen und Kopfkohl)
Unternehmer 23 40 + 73,91 009 (Malz)
061 (Apfelsinen usw.)
r: Noch 53,05 % (1985 - 59,61 %) der Krankentransportwagen
sind den "Rettungsdiensten/Hilfsorganisationen zuzurech-
U
nen. Insgesamt fallen 88,66 % (1985 - 91,37 %) der Spezial-
062 (Reis)
063 (Baumwolle usw.)
fahrzeuge in die Gruppe "Rettungsdienste/Hilfsorganisati- 064 (Schafwolle)
onen", während auf die Gruppe "Private Unternehmer"
065 (Jute, Hanf usw., roh)
11,34 % (1985- 8,63 %) entfallen.
066 (Häute und Felle)
(VkBI 1989 S. 641) 067 (Apfelsinen usw.)
090 (Gerste usw.)
091 (Getreide usw.)
101 (Mineralwasser und Limonaden)
Nr. 160 ECE-Regelung Nr. 22 über Schutzhelme 102 (Fettsäuren)
- Berichtigungen 2 und 3 103 (Mineralwasser und Limonaden)
sowie Änderung 03 105 (Milch usw.)
Bonn, den 1a August 1989 106 (Brauereiabfallhefe)
StV 13/37.18.03-26.01 107 (Futterzuckermischfutter usw.)
Die Verordnung zur Änderung der ECE-Regelung Nr. 22 über ein- 108 (Treber)
heitliche Vorschriften für die Genehmigung der Schutzhelme für 109 (Limonaden)
Fahrer und Mitfahrer von Krafträdern, Fahrrädern mit Hilfsmotor
110 (Fruchtsaft, Fruchtnektar)
und Mopeds nach dem Übereinkommen vom 20. März 1958 über
die Annahme einheitlicher Bedingungen für die Genehmigung der 111 (Vollmilch, Magermilch)
Ausrüstungsgegenstände und Teile von Kraftfahrzeugen und 113 (Limonaden)
lJfIt'!t.überdie gegenseitige Anerkennung der Genehmigung wurde im 114 (Kleintier-Mischfuttermittel usw.)
Bundesgesetzblatt 111989 S. 690 verkündet. Nach ihrem § 3 ist die 115 (Sekt usw.)
Berichtigung 2 mit Wirkung vom 9. Oktober 1985, die Berichti-
116 (Bestimmte Lebensmittel)
gung 3 mit Wirkung vom 20. August 1986 und die Änderung 03 mit
Wirkung vom 19. Juli 1988 in Kraft getreten. 120 (Vollmilch usw.)
160 (Bier)
Der Bundesminister für Verkehr
191 (Treber)
Im Auftrag
(VkBI 1989 S. 643) W u If 194 (Schokoladenwaren)
195 (Sekt usw.)
202 (Bitumen usw.)
203 (Benzin usw.)
Nr. 161 Bekanntmachung 204 (Heizöl und Dieselkraftstoff usw.)
zur Verordnung TSF Nr. 5/89 206 (Schweres Heizöl)
Bonn, den 16. August 1989 291 (Benzin usw.)
StV 16/28.18.11-90 301 (Kies, Sand, Schlacken, Steine usw.)
Durch die Verordnung TSF Nr. 5/89 zur Änderung des Güterfern- 302 (Steine usw. zum Wegebau usw.)
verkehrstarifs vom 15. August 1989 (BAnz. S. 4149) wird der Gü- 303 (Zement)
terfernverkehrstarif (GFT) gemäß Nachtrag 4/89 geändert. Die 304 (Kalkstein usw.)
Verordnung tritt am 1. Oktober 1989 in Kraft.
305 (Ton usw.)
307 (Bentonit)
308 (Strahlmittel)
Heft 17 - 1989 644 VkBI Amtlicher Teil
315 (Felsitporphyr) 903 (Güter des Haushaltsbedarfs)
316 (Kalksteinmehl) 911 (Landwirtschaftliche Produktionsgüter usw.)
317 (Kalkhydrat) 960 (Garne, Gewebe usw.)
320 (Kalkhydrat, Baugips) 963 (Bestimmte See-Einfuhrgüter)
391 (Sand) 964 (Güter aller Art zur Ein- und Ausfuhr über See)
401 (Betonwaren usw.) 965 (See-Ein- und Ausfuhrgüter in Containern usw.)
403 (Kapselscherben usw.) 966 (See-Ein- und Ausfuhrgüter in Containern usw.)
404 (Putzspachtel) 981 (Obersee-Ein- und Ausfuhrgüter in Containern usw. über Bin-
405 (Asbestzementwaren) nenhäfen)
406 (Bestimmte Tonwaren) 982 (Güter aller Art zur Ein- und Ausfuhr über See im direkten
Rhein-See-Verkehr)
407 (Gasbetonabfall)
409 (Gipsbauplatten usw.) 990 (Spediteur-Sammelgut)
461 (Glas) 991 (Bestimmte Einfuhr-, Ausfuhrgüter)
992 (See-Ein- und Ausfuhrgüter in Containern usw.)
491 (Asbestzementwaren usw.)
501 (Abfälle verzinnter Eisenbleche usw.) 4. Änderung des Ausnahmetarifs
503 (Schiffbaueisen) 311 (Zement usw.)
507 (Eisen und Stahl) Der Bundesminister für Verkehr
510 (Schrott) Im Auftrag
511 (Aluminium usw.) (VkBI 1989 S. 643) Wu If
513 (Eisen und Stahl)
515 (Eisen und Stahl)
520 (Eisen und Stahl)
Nr.162 Bekanntmachung Nr.17/89
530 (Blei und Bleilegierungen usw.)
über Sonderabmachungen nach § 22 a
531 (NE-Metallhalbzeug usw.)
des Güterkraftverkehrsgesetzes
532 (Aluminium-Vorwalzbänder)
533 (Rückstände aus Schredderanlagen usw.) Köln, den 21. August 1989
534 (Zink und Zinklegierungen) I A-081
560 (Eisen und Stahl)
561 (Bestimmte Metalle usw.) Auf Grund des § 24 des Güterkraftverkehrsgesetzes wird hiermit
folgendes veröffentlicht:
592 (Zinklegierungen usw.)
593 (Aluminium usw.) 1. Sonderabmachung Nr. 03142
594 (Kabel usw.) 1. Name des Unternehmers: Heinz Holtkemper
595 (Messinghalbzeug usw.)
2. Verkehrsverbindungen: von Hamburg, Kiel, Lübeck
601 (Düngemittel)
nach Orten in der Bundesrepu-
602 (Chemikalien usw.) blik Deutschland ein-
603 (Aluminiumsulfat usw.) schließlich Berlin (West)
604 (Kautschuk, Latex, synthetisch) und umgekehrt ausschließ-
607 (Eisensulfat) lich im Rundlaufverkehr
608 (Kohlenstoffkörper, unbearbeitet usw.)
3. Güterart: Güter in Sattelanhängern
609 (Natriumtripolyphosphat usw.)
(Trailern) im durchgehenden
610 (Rückstandsäuren usw.) Ein-/ Ausfuhrverkehr, unbela-
612 (Waschmittel usw.) dene Trailer
613 (Salzsäure usw.)
616 (Fasern usw.) 4. Gütermenge: mindestens 500 t
jeweils in 3 Monaten;
617 (Filtersalz)
Leergewichte der Trailer blei-
618 (Petrolkoks) ben bei Ermittlung der
620 (Körperpflegemittel usw.) Mindestmenge außer Ansatz
660 (Chemikalien usw.) 5. Vereinbarte
690 (Düngemittel) Beförderu ngsentgelte: 1,50 DM je Tarifkm im Rund-
702 (Holzstoff) lauf einschließlich etwaiger Be-
förderungen von unbeladenen
703 (Fangstoff)
Trailern und Fahrten nur des
704 (Papier, unbearbeitet) Kraftfahrzeugs
706 (Holzzellstoff) ggf. zuzüglich Umsatzsteuer
709 (Papier) 6. Tag des Abschlusses
710 (Papier, Pappe usw.) der Sonderabmachung: 12. Juni 1989
761 (Papier, Pappe usw.)
7. Dauer der
762 (Papier, Pappe usw.)
Sonderabmachung: ab 12. Juni 1989 auf unbe-
860 (Eisen- und Stahlwaren, NE-Metallwaren usw.) stimmte Zeit, mindestens je-
VkBI Amtlicher Teil 645 Heft 17 - 1989
8.Wichtigste Mit den vereinbarten Beförde-
Sonderbed ingungen: Regelmäßig 4 Ladestellen je rungsentgelten sind die Gestel-
Rundlauf. Bei Bedienung meh- lung der Zugkraft und die Mit-
rerer Ladestellen auf einer nahme eines nicht vom Unter-
Fahrt werden die Tarifkm ent- nehmer gestellten Fahrgestells
sprechend dem vereinbarten oder Sattelanhängers abgegol-
Beförderungsweg über alle ten. Stellt der Unternehmer
Ladestellen ermittelt. vereinbarungsgemäß auch das
Mit dem vereinbarten Beförde- Chassis, so werden hierfür zu-
rungsentgelt sind die Gestel- sätzlich 0,10 DM je Tarifkm ver-
lung der Zugkraft und die Mit- gütet.
nahme eines nicht vom Unter- Bei Bedienung mehrerer Lade-
nehmer gestellten Trailers ab- stellen auf einer Fahrt werden
gegolten. die Tarifkm über alle LadesteI-
len ermittelt. Es werden regel-
2. Sonderabmachung Nr. 05358 mäßig nicht mehr als 3 Lade-
1. Name des Unternehmers: Heitmann und Eggers oHG stellen in einem Rundlauf be-
dient.
2. Verkehrsverbindungen: von Bremen, Bremerhaven,
Cuxhaven, Hamburg, Der Auftraggeber stellt grund-
Kiel, Lübeck sätzlich kraftfahrzeugsteuerbe-
freite Fahrgestelle und Sattel-
nach Orten in der Bundesrepu- anhänger.
blik Deutschland ein-
schließlich Berlin (West) Der Unternehmer ist verpflich-
und umgekehrt tet, Zugmaschinen zu verwen-
den, für die der Anhängerzu-
3. Güterart: Güter in Containern, unbelade- schlag nach § 10 KraftStG für
ne Container über 16 t zulässiges Gesamt-
Güter in Sattelanhängern gewicht entrichtet wird.
(Trailern) im durchgehenden
Ein-/ Ausfuhrverkehr, unbela-
dene Trailer 3. Sonderabmachung Nr. 0694
4. Gütermenge: 1. Name -desUnternehmers: Horst Ullrich
mindestens 500 t
jeweils in 3 Monaten; 2. Verkehrsverbindungen: von Hamburg
Leergewichte der Trailer blei- nach Berlin
ben bei Ermittlung der Min-
destmenge außer Ansatz 3. Güterart: Äpfel, Birnen, Bananen und
andere Südfrüchte
5. Vereinbarte
Beförderu ngsentgelte: Mindestentgelt in DM 4. Gütermenge: mindestens 500 t
je Tarifkm jeweils in 3 Monaten
- bei Rundlaufbeförderungen, 5. Vereinbarte
und zwar für die Hin- Beförderu ngsentgelte: DM/100 kg
und Rückbeförderung
20 t 23 t
• beladener oder unbe-
ladener Container oder 5,40 5,30
Trailer bis insgesamt gg1.zuzüglich Umsatzsteuer
400 Tarifkm 1,60 6.Tag des Abschlusses
• ab insgesamt 401 bis 600 der Sonderabmachung: 16. Juni 1989
Tarifkm . 1,50
• ab insgesamt 601 Tarifkm 1,40 7. Dauer der
• für Fahrten nur des Kraft- Sonderabmachung: ab 17. Juni 1989 auf unbe-
fahrzeugs 1,20 stimmte Zeit, mindestens je-
- bei Einwegbeförderungen doch bis zum 16. September
• beladener Container oder 1989
Trailer 1,80 8.Wichtigste
• unbeladene Container Sonderbedingungen: mindestens 20 t je Beförde-
oder Trailer 1,40 rung; das vereinbarte Beförde-
ggf. zuzüglich Umsatzsteuer rungsentgelt schließt die Ver-
gütung für den eventuellen
6. Tag des Abschlusses Temperaturschutz des Gutes
der Sonderabmachung: 4. August 1989 ein.
7. Dauer der
Sonderabmachung: ab 7. August 1989 auf unbe- 4. Sonderabmachung Nr. 071217
stimmte Zeit, mindestens je-
1. Name des Unternehmers: Rhenus AG
doch bis zum 6. November
1989 2. Verkehrsverbindungen
und vereinbarte
8. Wichtigste
Beförderu ngsentgelte: DM/100 kg
Sonderbedingungen: § 3 der Allgemeinen Bestim-
mungen für die Ausnahmetarife a) von Emden 0,97
Hamburg 3,04
Heft 17 - 1989 646 VkBI Amtlicher Teil
20 t 23 t 24 t 25 t 26 t gilt für ersteres der o. a. Rund-
b) von Lübeck laufsatz nur dann, wenn das
nach Berlin Entgelt für das tarifgebundene
4,14 3,96 3.90 3,86 3.83
Gut in der Höhe mindestens
c) d) 15 t 20 t 23 t 24 t 25 t diesem Satz entspricht. Ande-
von nach renfalls wird für den gesamten
Bremen 2,53 2,28 2,14 2,08 2,03 Rundlauf Entgelt nach Tarif
Bremerhaven 3,19 2,88 2,76 2,72 2.70 vergütet.
Hamburg 3,80 3,43 3,28 3,23 3,20
Lübeck 4,37 Übernimmt der Unternehmer
3,94 3,77 3,71 3,68
nicht das Vorholen oder Ver-
nach
bringen im Seehafen (wie das
Dörpen von Zusammenführen oder das ge-
Dörpen, Lathen tren nte Abi iefern von Contai-
ggf. zuzüglich Umsatzsteuer ner und Fahrgestell, das Be-
reitstellen zur behördlichen
3. Güterart: a) Kaolin und Kreide - jeweils Abfertigung oder zur ander-
trocken oder flüssig - in weitigen hafenseitigen Be-
Silo- oder Tankfahrzeugen handlung), so wird das Beför-
b) Papier, unbearbeitet derungsentgelt jeweils um
c) Papier, Pappe, Zellstoff 30,00 DM gekürzt, mindestens
d) Papier, Pappe werden jedoch 1,40 DM je
- unbearbeitet- Tarifkm vergütet.
sämtliche Entgelte ggl. zuzüg-
4. Gütermenge: mindestens 500 t lich Umsatzsteuer
jeweils in 3 Monaten 6.Tag des Abschlusses
5. Tag des Abschlusses der Sonderabmachung: 2. Mai 1989
der Sonderabmachung: 9. Juni 1989
7. Dauer der
6. Dauer der Sonderabmachung: ab 2. Mai 1989 auf unbestimm-
Sonderabmachung: ab 1. Juli 1989 auf unbestimm- te Zeit, mindestens jedoch bis
te Zeit, mindestens jedoch bis zum 2. August 1989
zum 30. September 1989 8.Wichtigste
7.Wichtigste Sonderbedingungen: § 3 der Allgemeinen Bestim-
Sonderbedingungen: a) mindestens 26,5 t mungen für die Ausnahmetarife
je Beförderung im RKT Teil 111Abschnitt 1
b-d) Nummer 7 der Vorschriften gilt entsprechend.
für die Frachtberechnung Mit dem vereinbarten Beförde-
(GFT Teil 11Abschnitt 1) rungsentgelt sind die Gestel-
gilt entsprechend. lung der Zugkraft und die Mit-
nahme eines nicht vom unter-
nehmer gestellten Fahrgestells
5.·Sonderabmachung Nr. 071220 abgegolten.
1. Name der Unternehmers: Hannig Transport KG Bei Bedienung mehrerer Lade-
stellen auf einer Fahrt werden
2.Verkehrsverbindungen: von Brake (Unterweser), Bre-
die Tarifkm über alle Lade-
men, Bremerhaven, Cux-
stellen ermittelt.
haven, Emden, Hamburg,
Nordenharn, Wilhelms-
haven
nach Orten in der Bundesrepu- 6. Sonderabmachung Nr. 071221
blik Deutschland ein- 1. Name des Unternehmers: Richard Witte KG
schließlich Berlin (West) 2. Verkehrsverbindungen: von Bannesdorf auf Fehmarn,
und umgekehrt im Rundlauf- Brake (Unterweser), Bre-
verkehr men, Bremerhaven, Cux-
haven, Emden, Flens-
3. Güterart: Güter in Containern, burg, Hamburg, Kiel, Lü-
unbeladene Container beck, Nordenharn, Wil-
helmshaven
4.Gütermenge: mindestens 500 t
nach Orten in der Bundesrepu-
jeweils in 3 Monaten
blik Deutschland ein-
5. Vereinbarte schließlich Berlin (West)
Beförderungsentgelte: 1,50 DM je Tarifkm im Rund-
und umgekehrt
laufverkehr einschließlich et-
waiger Beförderungen unbela- 3. Güterart: Güter in Containern, unbelade-
dener Container/Fahrgestelle ne Container
(Zwischenleerfahrt)
Wird für den Auftraggeber bei 4. Gütermenge: mindestens 500 t
einem Rundlauf in der einen jeweils in 3 Monaten
Richtung Gut nach der Son- 5.Vereinbarte
derabmachung und in der an- Beförderungsentgelte: - bei Rundlaufbeförderungen