VkBl Nr. 17 1989

Verkehrsblatt Nr. 17 1989

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Amtsblatt des Bundesministers für Verkehr der Bundesrepublik Deutschland
                                  (VkBI)

                                                ( INHALTSVERZEICHNIS)




 43. Jahrgang                             Ausgegeben zu Bonn am 15. September 1989                                                           Heft 17



 Amtlicher Teil
  Nr.    Datum                   VkBI1989                          Seite      Nr.   Datum                     VkBI1989                         Seite
 Straßenverkehr                                                              165    18. 8. 1989 Bekanntmachung einer Übersicht über
 158    30. 8. 1989 Richtlinie für das Verfahren zur Erteilung                      amtliche Berechtigungsscheine und Befähigungsnach-
        der CEMT-Genehmigungen                                 638                  weise sowie anerkannte Berechtigungsscheine (§ 3
                                                                                    Abs. 2 Nr. 2 und 3. Abs. 3 Nr. 1 Buchst. a und Nr. 3 der
 159    1. 8. 1989 Bekanntmachung der Analyse des Berichtes                         Sportbootführerscheinverordnung-Binnen)                  658
        über die Entwicklung des Taxen- und Mietwagenver-
        kehrs in der Bundesrepublik Deutschland vom 1.3. 1988 641            Straßenbau
 160     16. 8. 1989 ECE-Regelung Nr. 22 über Schutzhelme                    166    1. 8. 1989 Allgemeines Rundschreiben Straßenbau
        - Berichtigungen 2 und 3 sowie Änderung 03                   643            Nr.14/1989
                                                                                    Sachgebiet 21: Baustoffe und Prüfwesen ....................... 660
 161    16. 8. 1989 Bekanntmachung zur Verordnung TSF
        Nr. 5/89                                                     643     PersonalnachrIchten
 162    21. 8. 1989 Bekanntmachung Nr. 17/89 über Sonder-                    167    Stellenausschreibung                                         661
        abmachungen nach § 22 ades Güterkraftverkehrsge-
        setzes                                            644                Aufgebote (nicht in Ausgabe B)

 Binnenschiffahrt                                                            167 a 15. 9. 1989 Aufbietung von verlorenen Fahrzeug-
                                                                                   scheinen und Bescheinigungen über die Zuteilung
 163    8. 8. 1989 Schiffahrtspolizeiliche Verordnung zur vor-                     amtlicher Kennzeichen für zulassungsfreie Fahrzeuge
        übergehenden Abweichung von der Rheinschiffahrts-
        polizeiverordnung über                                               167 b 15. 9. 1989 Aufbietung verlorener Fahrzeugbriefe
        - Beförderung von Containern (§ 1.07 Nr. 3)                                                                               668 (001 - 216)
        - Sprechfunk (§ 4.05 Nr. 3)
        - Radarfahrt (§ 6.32)
        - Mindestabstände bei Beförderung bestimmter
           gefährlicher Güter (§ 7.07 Nr. 1)
        - Kleinfahrzeuge (§§ 9.01 und 9.06)                    656
 164    16. 8. 1989 Schiffahrtspolizeiliche Verordnung zur vor-
        übergehenden Abweichung von der Rheinschiffahrts-
        polizeiverordnung                                                    Nichtamtlicher Teil
        - Vorschriften für die Reeden auf dem Rhein                          Mitteilungen und Berichte aus Industrie, Handel
        - Anlage 12, Abschnitt 9: Duisburg-Ruhrort.................... 657   und Organisationen der Verkehrswirtschaft                          662




                       Beim Ausbleiben des Verkehrsblattes wollen sich die Bezieher bitte an den Verlag wenden.
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Heft 17 - 1989                                                     638                                    VkBI    Amtlicher        Teil


                                                    AMTLICHER                TEIL

                                                                       Die geänderte Richtlinie wird nachstehend bekanntgemacht.
   Straßenverkehr
                                                                                                         Der Bundesminister für Verkehr
                                                                                                                  Im Auftrag
Nr. 158     Richtliniefür das Verfahrenzur                                                                         Dr. Na u
            Erteilungder CEMT-Genehmigungen
                                        Bonn, den 30. August 1989                                Richtlinie
                                        StV 16/23.74.54-02/                für das Verfahren zur Erteilung der CEMT-Genehmigungen
                                                                                             vom 5. September 1988
Die im Verkehrsblatt 1988, S. 676 veröffentlichte Richtlinie für das                       (Verkehrsblatt 1988 S. 676)
Verfahren zur Erteilung der CEMT-Genehmigungen wird wie folgt                     geändert durch die Richtlinie vom 30. 8. 1989
geändert:                                                                                  (Verkehrsblatt 1989 S. 638)
                                                                           Grundlagen
1. Abschnitt 5 erhält folgende Fassung:
                                                                           Grundlagen für die Erteilung der CEMT-Genehmigungen sind
   ,,5. Wiedererteilung
                                                                           die Resolution Nr. 26 der Europäischen Konferenz der Ver-
        Die CEMT-Genehmigung wird wiedererteilt, wenn der An-              kehrsminister (CEMT) über das Inkrafttreten eines multilatera-
        tragsteller insgesamt mindestens 72 Beförderungen durch-           len Kontingents im internationalen Straßengüterverkehr vom
        geführt hat. Bei mindestens 36 Beförderungen muß der Be-           14. Juni 1973, sowie die Verordnung über den grenzüber-
        oder Entladeort in einem Mitgliedstaat liegen, der nicht den       schreitenden Güterkraftverkehr mit CEMT-Genehmigungen
        Europäischen Gemeinschaften angehört. Die Beförderun-              vom 17. Juli 1974 (BGBI. I S. 1521), in den jeweils geltenden
        gen sollen auf mindestens 2 Verkehrsverbindungen mit ver-          Fassungen.
        schiedenen Mitgliedstaaten durchgeführt worden sein.
                                                                       2   Verfahrensgrundsätze
        Stand die CEMT-Genehmigung nur für einen Teil des Be-
        wertungszeitraumes zur Verfügung, so werden die mit der             Die der Bundesrepublik Deutschland zugeteilten CEMT-Ge-
        CEMT-Genehmigung durchgeführten Beförderungen auf                   nehmigungen werden, mit einer Geltungsdauer von einem Ka-
        den Bewertungszeitraum hochgerechnet.                              lenderjahr, durch die Bundesanstalt für den Güterfernverkehr
                                                                           grundsätzlich nach den nachfolgenden Verfahrenskriterien er-
        Zugrundegelegt werden nur Beförderungen, für die auf der
                                                                           teilt. Antragsberechtigt sind Unternehmer, die Inhaber einer
        Auslandsstrecke eine kontingentierte Genehmigung erfor-
                                                                           Genehmigung für den Güterfernverkehr oder einer Gemein-
        derlich ist. "
                                                                           schaftsgenehmigung sind und die im Bewertungszeitraum
2. Abschnitt 6.1 wird wie folgt geändert:                                  vom 1. Januar bis 31. August des Antragsjahres und vom 1.
                                                                           September bis 31. Dezember des Vorjahres aufgrund ihrer Be-
   a) In Absatz 1 Satz 3 wird das Zitat "Abschnitt 5 Satz 2" durch
                                                                           teiligung am multilateralen Straßengüterverkehr eine mög-
      das Zitat "Abschnitt 5 Absatz 2" ersetzt.
                                                                           lichst hohe Ausnutzung der Genehmigung erwarten lassen,
   b) In Absatz 2 Satz 2 wird das Zitat "Abschnitt 5 Absatz 2"             insbesondere mit den Mitgliedstaaten der CEMT, die nicht zu-
      durch das Zitat "Abschnitt 5 Absatz 3" ersetzt.                      gleich Mitglieder der Europäischen Gemeinschaften (EG) sind.
   c) Absatz 3 wird gestrichen.                                            Die besondere Berücksichtigung dieser multilateralen Verkeh-
                                                                           re rechtfertigt sich durch die geringe Anzahl der CEMT-Ge-
3. Nummer 3 der Anlage zur Richtlinie erhält folgende Fassung:             nehmigungen im Vergleich zur Anzahl der Gemeinschaftsge-
   ,,3. Wiedererteilung                                                    nehmigungen.
        o Antragsteller ist Inhaber                                        Die Genehmigungen werden in einem Wiedererteilungsverfah-
           der CEMT-Genehmigung Nr.:                                       ren und in einem Neuerteilungsverfahren erteilt.
           Die Voraussetzungen für die Wiedererteilung nach Ab-            Mehr als ein e CEMT-Genehmigung wird einem Antragstel-
           schnitt 5 der Richtlinie sind erfüllt.                          ler nicht erteilt.
           Mit der erteilten CEMT-Genehmigung wurden im Bewer-         3   Subjektive Antragsvoraussetzungen
           tungszeitraum vom 1. September 1988 bis 31. August
                                                                           Der Antragsteller muß die subjektiven Voraussetzungen nach
           1989
                                                                           § 10 Abs. 1 GüKG erfüllen. Diese Voraussetzungen werden im
           o mindestens 72 anrechenbare Beförderungen durch-               Verfahren geprüft. Antragsteller, die nicht Inhaber einer
               geführt. Bei mindestens 36 Beförderungen lag der            CEMT-Genehmigung oder einer Gemeinschaftsgenehmigung
               Be- oder Entladeort in einem Mitgliedstaat, der nicht       sind, haben die nachfolgenden Unterlagen vorzulegen.
               den Europäischen Gemeinschaften angehört. Die
                                                                           - Nachweis über die fachliche Eignung der für die. Führung
               Beförderungen wurden auf mindestens 2 Verkehrs-
                                                                              der Geschäfte vorgesehenen Personen einschließlich der
               verbindungen mit verschiedenen Mitgliedstaaten
                                                                              fachlichen Eignung für den grenzüberschreitenden Güter-
               durchgeführt.
                                                                              fernverkeh r.
           o Es wird daher der Antrag auf Wiedererteilung ge-                 Die vor Inkrafttreten der geltenden Fachkunde-Verordnung
               steilt.
                                                                              am 1. Januar 1986 nachgewiesene fachliche Eignung zur
           Nachweise sind nur auf Anforderung vorzulegen. Nicht               Führung eines Güterfernverkehrsunternehmens gilt gemäß
           anrechenbare Beförderungen siehe Nummer 4.2 dieses                 § 5 der Fachkunde-Verordnung auch als Nachweis der
           Vordrucks .                                                        fachlichen Eignung für den grenzüberschreitenden Güter-
           Sind die Voraussetzungen für die Wiedererteilung erfüllt,          fernverkehr (Abschnitt B der Anlage zur Verordnung).
           braucht die nachfolgende Aufstellung für das Neuertei-             Bewerber, die die Fachkundeprüfung nach dem 1. Januar
           lungsverfahren nicht ausgefüllt zu werden.                         1986 abgelegt haben, müssen die fachliche Eignung tür den
           Sie wird ggfs. nachgefordert, wenn die Bundesanstalt               grenzüberschreitenden      Güterfernverkehr   ausdrücklich
           die Voraussetzungen für eine Wiedererteilung nicht als             nachweisen.
           erfüllt anerkennen kann.                                        - Polizeiliches Führungszeugnis des Unternehmers, sämtli-
           Die Voraussetzung in Abschnitt 6.1 Satz 2 der Richtlinie           cher Komplementäre und/oder der zur FÜhrung der Ge-
2

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         - Bescheinigung des Finanzamtes und der Gemeinde des Be-             raum zwischen Be- und Entladeorten in Mitgliedstaaten, von
           triebssitzes über die steuerliche Zuverlässigkeit.                 denen mindestens einer nicht den Europäischen Gemein-
         - Bescheinigung der Berufsgenossenschaft über die ord-               schaften angehört. Abschnitt 5 Absatz 3 gilt entsprechend.
           nungsgemäße Bezahlung der Beiträge zur Unfallversiche-             Jede Verkehrsverbindung ist in dem Antrag auf Erteilung einer
           rung.                                                              CEMT-Genehmigung getrennt aufzuführen unter Angabe der
         - Bescheinigung der Krankenkasse über die ordnungsgemä-              auf verkehrsüblichem Weg durchfahrenen Mitgliedstaaten und
           ße Bezahlung der Beiträge zur sozialen Kranken- und Ren-           der Anzahl der auf jeder Verkehrsverbindung durchgeführten
           tenversicherung und zur Arbeitslosenversicherung.                  Beförderungen. Sind auf einer Verkehrsverbindung weniger
                                                                              als 6 Beförderungen (Hin- oder Rückbeförderungen) durchge-
         - Auskunft aus dem Gewerbezentralregister.
                                                                              führt worden, so ist diese Verkehrsverbindung nicht anzuge-
         - Bei Unternehmen, die in das Handels- oder Genossen-                ben.
           schaftsregister eingetragen sind, Abschrift/Ablichtung der
                                                                          6.2 Bewertung
           Eintragungen nach neuestem Stand. Bei Gesellschaften mit
           beschränkter Haftung außerdem die Gesellschafterliste.             Jede Verkehrsverbindung zwischen einem Mitgliedstaat, der
                                                                              zugleich Mitglied der Europäischen Gemeinschaften ist, und
    4 AntragsteIlung                                                          einem Mitgliedstaat, der nicht Mitglied der Europäischen Ge-
      Der Antrag auf Erteilung einer CEMT-Genehmigung ist nach                meinschaften ist, erhält 4 Punkte. Verkehrsverbindungen zwi-
      anliegendem Muster in zweifacher Ausfertigung bis zum 1. Ok-            schen Mitgliedstaaten, die beide nicht Mitglied der Euro-
      tober des Antragsjahres bei der AußensteIle der Bundesan-               päischen Gemeinschaften sind, erhalten 8 Punkte.
      stalt für den Güterfernverkehr einzureichen, in deren Bezirk            Zusatzpunkte werden erteilt für jeden auf verkehrsüblichem
      der Unternehmer den Sitz (Hauptniederlassung) seines Unter-             Weg durchfahrenen Mitgliedstaat und zwar:
      nehmens hat.
                                                                             - 1 Punkt für jeden Transitstaat, der Mitglied der Euro-
      Nach Fristablauf eingehende Anträge werden nicht berück-                   päischen Gemeinschaften ist.
      sichtigt.
r        WIedererteilung
         Die CEMT-Genehmigung wird wie der e r te i I t , wenn der
                                                                             - 2 Punkte für jeden Transitstaat, der nicht zugleich Mitglied
                                                                                 der Europäischen Gemeinschaften ist.
                                                                              Für das Durchfahren der Benelux-Staaten wird insgesamt nur
         Antragsteller insgesamt mindestens 72 Beförderungen durch-           1 Transitpunkt erteilt.
         geführt hat. Bei mindestens 36 Beförderungen muß der Be-             Die für jede Verkehrsverbindung ermittelten Punkte werden
         oder Entladeort in einem Mitgliedstaat liegen. der nicht den         addiert. Die Summe bildet die Bewertungszahl.
         Europäischen Gemeinschaften angehört. Die Beförderungen
                                                                          6.3 Auswahlkriterien
         sollen auf mindestens 2 Verkehrsverbindungen mit verschie-
         denen Mitgliedstaaten durchgeführt worden sein.                      Die CEMT-Genehmigungen werden in der Reihenfolge der
                                                                              Größe der nach 6.2 ermittelten Bewertungszahlen erteilt. Ist
         Stand die CEMT-Genehmigung nur tür einen Teil des Bewer-
                                                                              die Größe der Bewertungszahlen bei mehreren Antragstellern
         tungszeitraumes zur Verfügung, so werden die mit der CEMT-
                                                                              gleich und stehen Genehmigungen nicht mehr in ausreichen-
         Genehmigung durchgefÜhrten Beförderungen auf den Bewer-
                                                                              der Anzahl zur Verfügung, entscheidet die Höhe der Summe
         tungszeitraum hochgerechnet.
                                                                              der Produkte aus der je Verkehrsverbindung vergebenen
         Zugrundgelegt werden nur Beförderungen, für die auf der              Punktezahl und der je Verkehrsverbindung durchgeführten
         Auslandsstrecke eine kontingentierte Genehmigung erforder-           Anzahl der Beförderungen.
         lich ist.
                                                                          7   Richtigkeit der Angaben
       6 Neuerteilung
                                                                              Die Antragsteller haben die nach ihrem Antrag durchgeführten
       6.1 Verfahren                                                          Beförderungen auf Verlangen der Bundesanstalt nachzuwei-
          Nicht wiedererteilte Genehmigungen und zusätzlich der Bun-          sen.
          desrepublik Deutschland zugeteilte Genehmigungen werden             Der Antrag auf Erteilung einer CEMT-Genehmigung kann ab-
          neu erteilt. Inhaber von CEMT-Genehmigungen, die die Vor-           gelehnt werden, wenn der Antragsteller vorsätzlich oder grob
          aussetzungen für eine Wiedererteilung der Genehmigung               fahrlässig unzutreffende Angaben gemacht hat.
",..      nicht erfüllen, können am Neuerteilungsverfahren nur teilneh-
\,        men, wenn sie mit ihrer Genehmigung mindestens 72 Beförde-      8   Unterrichtung über den Abschluß des Erteilungsverfahrens
          rungen auf Verkehrsverbindungen mit beliebigen Mitgliedstaa-        Die Bundesanstalt für den Güterfernverkehr übersendet dem
          ten durchgeführt haben. Abschnitt 5 Absatz 2 gilt entspre-          Bundesminister für Verkehr, den obersten Verkehrsbehörden
          chend.                                                              der Länder und den höheren Landesverkehrsbehörden eine
          Das Neuerteilungsverfahren erfolgt auf der Grundlage sämtli-        Liste mit den Namen und Anschriften der Unternehmer, die
          cher Beförderungen des Antragstellers im Bewertungszeit-            eine CEMT-Genehmigung erhalten haben.
3

Heft 17 - 1989                                                      640                                VkBI     Amtlicher       Teil


                                                             ANTRAG
                                     auf Erteilung einer CEMT-Genehmigung für das Jahr 1990
                                                (in 2facher Ausfertigung einzureichen)
1. Name und Anschrift des Antragstellers
   (ggt. Firma 11.Handelsregister)




   Telefon:
   zuständiger Bearbeiter: Herr/Frau

2. Jeder Antragsteller kann nur 1 CEMT-Genehmigung erhalten.
    Die CEMT-Genehmigung wird wiedererteilt, wenn bei Einsatz der Genehmigung im Bewertungszeitraum die Voraussetzungen nach
    Abschnitt 5 der Richtlinie erfüllt worden sind.
    Im übrigen werden die Genehmigungen auf Grund einer Vergabereihe nach Maßgabe der Höhe der Bewertungszahlen neu erteilt.
3. WIedererteilung
    o Antragsteller ist Inhaber        L
       der CEMT-Genehmigung Nr.:                               .1
       Die Voraussetzungen für die Wiedererteilung nach Abschnitt 5 der Richtlinie sind erfüllt.
       Mit der erteilten CEMT-Genehmigung wurden im Bewertungszeitraum vom 1. September 1988 bis 31. August 1989
        o mindestens 72 anrechenbare Beförderungen durchgeführt. Bei mindestens 36 Beförderungen lag der Be- und Entladeort in
            einem Mitgliedstaat, der nicht den Europäischen Gemeinschaften angehört. Die Beförderungen wurden auf mindestens
            Verkehrsverbindungen mit verschiedenen Mitgliedstaaten durchgeführt.                                                      .
        o Es wird daher Antrag auf Wiedererteilung gestellt.
        Nachweise sind nur auf Anforderung vorzulegen. Nicht anrechenbare Beförderungen siehe Nummer 4.2 dieses Vordrucks.
        Sind die Voraussetzungen für die Wiedererteilung erfüllt, braucht die nachfolgende Aufstellung für das Neuerteilungsverfahren
        nicht ausgefüllt zu werden.
        Sie wird ggfs. nachgefordert, wenn die Bundesanstalt die Voraussetzungen für eine Wiedererteilung nicht als erfüllt anerkennen
        kann.
Die Voraussetzung in Abschnitt 6.1 Satz 2 der Richtlinie muß jedoch vorliegen.
4. Neuerteilungsverfahren
4.1 Subjektive Antragsvoraussetzungen
    (nur auszufüllen von Antragstellern, die nicht bereits Inhaber einer CEMT- oder Gemeinschaftsgenehmigung sind)
    Dem Antrag wird beigefügt:
   - 0 Nachweis über die Fachkunde für den Güterfernverkehr
           Bei Fachkundebescheinigung ab dem 1. 1. 1986:
           o Es ist auch die Fachkunde für den grenzüberschreitenden Güterfernverkehr nachgewiesen
   - Polizeiliches Führungszeugnis für
     o Antragsteller
     o Sämtliche Komplementäre                    0 Geschäftsführer
   - Bescheinigung über steuerliche Zuverlässigkeit
     o des Finanzamtes
     o der Gemeinde
   - Bescheinigung über ordnungsgemäße Zahlung der Beiträge
     o zur Berufsgenossenschaft
     o zur sozialen Kranken-, Renten- und Arbeitslosenversicherung
   -   0   Auskunft aus dem Gewerbezentralregister
   -   0   Auszug aus dem Handelsregister
   -   0   Genossenschaftsregister
   -   0   Gesellschafterliste (bei Kapitalgesellschaften; z. B. GmbH)
4.2 Aufstellung der Verkehrsverbindungen
     Folgendes ist zu beachten:
    - Hinfahrt und Rückfahrt sind 2 Beförderungen;
   - Verkehrsverbindungen mit weniger als 6 Beförderungen sind nicht anzugeben;
   - Es sind nur Beförderungen im grenzüberschreitenden Straßengüterverkehr anzugeben, die auf im Ausland gelegenen Beförde-
       rungsstrecken einer kontingentierten Genehmigung bedürfen;
    - Leerfahrten sind nicht anzugeben;
    - Beförderungen im grenzüberschreitenden kombinierten Güterkraftverkehr
       Schiene/Straße sind nicht anzugeben.
     Im Bewertungszeitraum vom 1. September 1988 bis 31. August 1989 sind durch den Antragsteller als Unternehmer auf Verkehrsver-
4

VkBI     Amtlicher         Teil                                       641                                                      Heft 17 - 1989



             National itätenzeichen                                  Mitgliedstaaten,            National itätenzeichen
                   angeben                          Anzahl            die nicht den                    angeben                         Anzahl
                                                      der            EG angehören:                                                       der
                                  Transit                                                                             Transit
                                                Beförderungen                                                                      Beförderu ngen
        von/nach    nach/von      durch                                                    von/nach     nach/von      durch
                                                                A      Österreich
                                                                eH     Schweiz
                                                                N      Norwegen
                                                                S      Schweden
                                                                SF     Finnland
                                                                TR     Türkei
                                                                YU     Jugoslawien
                                                                   Mitg liedstaaten ,
                                                                    die zugleich
                                                                     Mitglied der
                                                                        EG sind:
                                                                0     Bundesrepu bli k
                                                                      Deutschland
                                                                B     Belgien
                                                                DK    Dänemark
                                                                E     Spanien
                                                                F     Frankreich
                                                                GR Griechenland
                                                                IRL Irland
                                                                I     Italien
                                                                L     Luxemburg
                                                                NL    Niederlande
                                                                P     Portugal
                                                                GB Vereinigtes
                                                                      Königreich


    5. Der Antragsteller versichert die Richtigkeit der gemachten Angaben und verpflichtet sich, die Unterlagen, die diese Angaben bestäti-
       gen, bis zum Ablauf des nächsten Kalenderjahres aufzubewahren und der Bundesanstalt für den Güterfernverkehr auf Anforderung
       zur Nachprüfung zur Verfügung zu stellen.
       Der Antragsteller weiß, daß der Antrag zurückgewiesen werden kann, wenn er unzutreffende Angaben enthält (Abschnitt 7 der
       Richtlinie).


                                 (Ort, Datum)                                             (Unterschrift und Firmenstempel des Antragstellers)

    (VkBI 1989 S. 638)




    Nr.159      Bekanntmachung der Analyse des                                        Analyse des Berichtes über die Entwicklung

r               Berichtes über die Entwicklung
                des Taxen- und Mietwagenverkehrs
                                                                                          des Taxen- und MIetwagenverkehrs
                                                                                 in der Bundesrepublik Deutschland vom 1. März 1988
                                                                            A. Taxenverkehr
                in der Bundesrepublik Deutschland
                                                                            1. Die Zulassungen von Unternehmern zum Taxengewerbe sind
                vom 1. März 1988                                               bundesweit rückläufig:
                                                                               1970 -1973      + 5 071 (+ 28 %) Neuzulassungen
                                            Bonn, den 1. August 1989
                                                                               1973 - 1976     + 2 222 (+ 9,5 %)
                                            StV 17/24.05.30-5/179 Va 89
                                                                               1976 -1979      + 1 470 (+ 5,7 %)
                                                                               1979-1982       + 793 (+ 2,92 %)
                                                                               1982-1985        -1 394    (-   4,98 %)
    Der Taxen- und Mietwagenverkehr unterliegt nicht dem "Gesetz
                                                                               1985-1988              24  (- 0,09 %)
    über die Durchführung einer Statistik über die Personenbeförde-
    rung im Straßenverkehr" vom 28. Dezember 1968 (BGBI. I                      Für die einzelnen Bundesländer ergibt sich      folgendes Bild:
    S. 1472) i. d. F. vom 24. Juni 1980 (BGBI. I S. 865). Um aus ver-                                            1985            1988        %
    kehrspolitischen wie personenbeförderungsrechtlichen Gründen
                                                                                - Baden-Württemberg             2 659            2 649    - 0,38
    zumindest über unternehmensbezogene Daten zu verfügen, wird
    in einem 3-Jahres-Rhythmus jeweils zum Stichtag 1. März eine                -Bayern                         4525             4492     - 0,73
    Sondererhebung bei den Genehmigungsbehörden durchgeführt.
                                                                                -Berlin                         3 322            3 358    + 1 ,08
                                                                                -Bremen                           602              567    - 5,81
    Die Analyse der Sondererhebung vom 1. März 1988 wird im fol-                -Hamburg                        2 849            2 806    - 1,51
    genden bekanntgemacht. Auf einen Abdruck der aufbereiteten                  -Hessen                         2384             2673     + 12,12
    Länderangaben (Einzeltabellen) wird verzichtet.                             - Niedersachsen                 1 823            1 779    - 2,41
                                                                                - Nordrhein-Westfalen           6 502            6 369    - 2,05
                                        Der Bundesminister für Verkehr          - Rheinland-Pfalz                 889              887    - 0,22
                                                 Im Auftrag                     -Saarland                         309              295    - 4,53
5

Heft 17 - 1989                                                    642                                    VkBI    Amtlicher       Teil

2. Nach wie vor dominiert der Taxi-Unternehmer mit einem Fahr-               der Bestand zwischen 1976 und 1979 um 732 Mietwagen oder
   zeug; gleichwohl geht sein Anteil kontinuierlich zugunsten                4,5 %, zwischen 1979 und 1982 um 822 Mietwagen oder 4,9 %
   größerer Betriebe zurück:                                                 sowie zwischen 1982 und 1985 um 292 Mietwagen oder 1,7 %.

   Unternehmer                       1985      1988         %                Überdurchschnittliche Zuwachsraten weisen die Länder
   Fahrzeuge                                                                 - Berlin                         + 16,49 %
   ohne eig. Fahrzeuge                 423       420    -  0,71              - Bremen                         + 20,21 %
   1 Fahrzeug                       20143     19612     -  2,64              -Hessen                          + 21,15 % und
   2 Fahrzeuge                       2802      2855     + 1,89               - Nordrhein-Westfalen            + 22,28 %
   3 Fahrzeuge                       1 372     1 452    + 5,83               auf. Nur im Saarland ist ein Rückgang von 10,40 % ein-
   4 Fahrzeuge                         725       799    + 10,21              getreten.
   5 Fahrzeuge und mehr              1 120     1 423    + 27,05


3. Die Fahrzeugkapazität hat sich um 1 798 Taxen (= + 4,69 %)
                                                                        c. Taxen- und Mietwagenverkehr
   ausgeweitet. Während von 1973 bis 1976 die Zahl der Taxen            1. Die Zahl der Unternehmer, die im Rahmen einer sogenannten
   um 2541 Fahrzeuge oder 8,7 % zunahm, wuchs der Bestand                  Mischkonzession nach § 46 Abs. 3 PBefG Taxen- und Mietwa-
   zwischen 1976 und 1979 um 3 742 Taxen oder 11,8 %, zwi-                 genverkehr betreiben, nimmt bundesweit - ebenso wie in den
   schen 1979 und 1982 um 2601 Taxen oder 7,3 % sowie zwi-                 vorherigen Zeiträumen von 1973 bis 1985 - weiter ab. Ledig-
   schen 1982 und 1985 um 290 Taxen oder 0,8 %.                            lich in folgenden Ländern erhöhte sich die Zahl der Unterneh-
                                                                           mer wie folgt:
    Überdurchschnittliche Zuwachsraten weisen die Länder                                                               1985      1988
   -Berlin                            + 7,77 %                             - Baden-Württemberg                         180        209
   - Hessen                           + 11,44 % und                        - Niedersachsen                             131        135
   - Rheinland-Pfalz                  + 6,37 %                             -Saarland                                    12         14
   auf. Lediglich in Bremen (-1,17 %) und im Saarland (- 0,50 %)           - Schleswig-Holstein                         75         83
   sind Rückgänge eingetreten.
                                                                        2. Die Zahl der Unternehmer, die einen Taxen- und Mietwagen-
                                                                           betrieb unterhalten, ist nach dem erstmaligen Rückgang in der
                                                                           Zeit von 1982 bis 1985 wieder kräftig angestiegen.
                                                                           1973-1976         1 430 Unternehmer
B. MIetwagenverkehr
                                                                           1976 -1979        2 041 Unternehmer
1. Die Zulassungen von Unternehmern zum Mietwagengewerbe                   1979 -1982        2 373 Unternehmer
   sind bundesweit gestiegen.                                              1982 - 1985       2 289 Unternehmer
   1970-1973       -1 459     (-16    %) Neuzulassungen                    1985 - 1988       2 529 Unternehmer
   1973-1976       + 856 (+ 11,2 %)                                        93,67 % aller Betriebe haben 2 und mehr Fahrzeuge.
   1976-1979       + 259 (+ 3,0 %)
   1979-1982       - 390      (- 4,44 %)                                3. Die Zahl der Unternehmer ohne eigenes Fahrzeug schwankt
   1982-1985        - 547     (- 6,52 %)                                   ständig und ist nach dem erheblichen Rückgang 1985 wieder
   1985-1988       + 336 (+ 4,28 %)                                        leicht angestiegen.
                                                                                                            1982    1985     1988
   Für die einzelnen Bundesländer ergibt sich folgendes Bild:
                                                                           Taxen unternehmer                590      415      404
                                    1985       1988        %
                                                                           Mietwagen unternehmer              25      36       76
   - Baden-Württemberg             1 144       1 168    + 2,10
                                                                           Taxen-und
   -Bayern                         1 300       1 245    - 4,23
                                                                           Mietwagenunternehmer
   -Berlin                           127         140    + 10,24            - mit Mischkonzession               3        9       3
   -Bremen                             25         16    -36,00
                                                                                                               6        8      16
                                                                           - ohne Mischkonzession
   -Hamburg                            38         45    + 18,42
                                                                                                             624     468      499
   -Hessen                           664         713    + 7,38
   - Niedersachsen                 1 242       1 314    + 5,80
   - Nordrhein-Westfalen           1 947       2157     + 10,79     4. Die Zahl der Betriebsführer ist gegenüber den Vorjahren kräf-
   -                                 841         872    + 3,69         tig angestiegen.
   -Saarland                         150         138    - 8,00                                           1982     1985      1988
   - Schleswig-Holstein              369         375    + 1,63         Taxenunternehmer                   760      655        820
                                                                       Mietwagenunternehmer               134      140        169
                                                                       Taxen-und
2. Auch im Mietwagengewerbe dominiert der Unternehmer mit              Mietwagenu nterneh mer
   einem Fahrzeug. Der Trend zum größeren Fahrzeugpark hält            - mit Mischkonzession               16       37         54
   jedoch unverkennbar an:                                             -ohne Mischkonzession               60       67         64
   Unternehmer                   1985     1988       %                                                    970      899      1.107
   Fahrzeuge
                                                                       Lediglich in Berlin, Bremen und Hamburg gibt es keine Be-
    ohne eig. Fahrzeuge             44       92   + 109,09             triebsführer im Bereich der Taxen und Mietwagen.
    1 Fahrzeug                   3262     3112    -   4,60
   2 Fahrzeuge                   1 783    1 773       0,56
   3 Fahrzeuge                   1 072    1127    + 5,13            D. Krankenförderung mit Spezialfahrzeugen
   4 Fahrzeuge                     595      674   + 13,28
                                                                    1. Die Zahl der Unternehmer, die Krankenbeförderung mit Spe-
    5 Fahrzeuge und mehr         1 091    1 405   + 28,78              zialfahrzeugen betreiben, ist bundesweit gegenüber 1985 von
                                                                       720 auf 786 (= + 9,17 %) gestiegen.
3. Die Fahrzeugkapazität hat sich um 2 299 Mietwagen (= +
   12,81 %) ausgeweitet. Während von 1973 bis 1976 die Zahl der     2. Gleiches gilt für die Zahl der Spezialfahrzeuge für Krankenbe-
6

V k 8 I Amtlicher         Teil                                          643                                                Heft 17 - 1989


                                          1985      1988            %         Der Nachtrag ist vom Bundesverband des Deutschen Güterfern-
       Insgesamt                         5424       5892        +   8,63      verkehrs (BDF) e. V., Breitenbachstr. 1, 6000 Frankfurt am Main
       davon:                                                                 93, zu beziehen.
       KTW*                              3638       3642        + 0,11                               Inhalt der Änderung:
       RW**                                933      1 248       + 33,76       1. Einführung einer Regelung für die Ermäßigung des Beförde-
       Sonstige                            853      1 002       + 17,47          rungsentgeltes je nach Entfernung um bis zu 4 % bzw. 8 % bei
                                                                                 Hin- und Rückfahrten in den Vorschriften für die Frachtberech-
    3. Gegenüber 1985 ist lediglich die Zahl der KTW der Gruppe                  nung;
       "Rettungsdienste/Hilfsorganisationen"    zurückgegangen. Die           2. Erhöhung der Entgelte für Stückgut und Ladungen zwischen
       anderen Gruppen sind alle angestiegen:                                    1,01 % und 2,04 % und Neuausgabe der Frachtentafel und der
                                          1985      1988      %                  Frachtsatzzeiger;
       KTW*- Rettungsdienste/                                                 3. Neuausgabe der Ausnahmetarife
       Hilfsorganisationen               3233      3126    - 3,31                001 (Getreide)
       KTW*- Private Unternehmer           405        516  + 27,41               002 (Baumwolle, roh)
       RW* *- Rettungsdienste/
                                                                                 003 (Maniokwurzeln zur Verwendung als Kernsandbindemittel)
       Hilfsorgan isationen                893      1 136  + 27,21
                                                           + 180,00              004 (Kartoffeln)
       RW**- Private Unternehmer             40       112
                                                                                 005 (Zuckerrüben)
       Sonstige - Rettungsdienste/
       Hilfsorgan isationen                830        962  + 15,90               006 (Grubenholz, Abfälle von Holz usw.)
       Sonstige - Private                                                        007 (Bohnen und Kopfkohl)
       Unternehmer                          23         40       +   73,91        009 (Malz)
                                                                                 061 (Apfelsinen usw.)
r:     Noch 53,05 % (1985 - 59,61 %) der Krankentransportwagen
       sind den "Rettungsdiensten/Hilfsorganisationen   zuzurech-
                                                            U


       nen. Insgesamt fallen 88,66 % (1985 - 91,37 %) der Spezial-
                                                                                 062 (Reis)
                                                                                 063 (Baumwolle usw.)
       fahrzeuge in die Gruppe "Rettungsdienste/Hilfsorganisati-                 064 (Schafwolle)
       onen", während auf die Gruppe "Private Unternehmer"
                                                                                 065 (Jute, Hanf usw., roh)
       11,34 % (1985- 8,63 %) entfallen.
                                                                                 066 (Häute und Felle)
   (VkBI 1989 S. 641)                                                            067 (Apfelsinen usw.)
                                                                                 090 (Gerste usw.)
                                                                                 091 (Getreide usw.)
                                                                                 101 (Mineralwasser und Limonaden)
    Nr. 160     ECE-Regelung Nr. 22 über Schutzhelme                             102 (Fettsäuren)
                - Berichtigungen 2 und 3                                         103 (Mineralwasser und Limonaden)
                  sowie Änderung 03                                              105 (Milch usw.)
                                           Bonn, den 1a August 1989              106 (Brauereiabfallhefe)
                                           StV 13/37.18.03-26.01                 107 (Futterzuckermischfutter usw.)
      Die Verordnung zur Änderung der ECE-Regelung Nr. 22 über ein-              108 (Treber)
      heitliche Vorschriften für die Genehmigung der Schutzhelme für             109 (Limonaden)
      Fahrer und Mitfahrer von Krafträdern, Fahrrädern mit Hilfsmotor
                                                                                 110 (Fruchtsaft, Fruchtnektar)
      und Mopeds nach dem Übereinkommen vom 20. März 1958 über
      die Annahme einheitlicher Bedingungen für die Genehmigung der              111 (Vollmilch, Magermilch)
      Ausrüstungsgegenstände und Teile von Kraftfahrzeugen und                   113 (Limonaden)
lJfIt'!t.überdie gegenseitige Anerkennung der Genehmigung wurde im               114 (Kleintier-Mischfuttermittel usw.)
      Bundesgesetzblatt 111989 S. 690 verkündet. Nach ihrem § 3 ist die          115 (Sekt usw.)
      Berichtigung 2 mit Wirkung vom 9. Oktober 1985, die Berichti-
                                                                                 116 (Bestimmte Lebensmittel)
      gung 3 mit Wirkung vom 20. August 1986 und die Änderung 03 mit
      Wirkung vom 19. Juli 1988 in Kraft getreten.                               120 (Vollmilch usw.)
                                                                                 160 (Bier)
                                       Der Bundesminister für Verkehr
                                                                                 191 (Treber)
                                                Im Auftrag
    (VkBI 1989 S. 643)                            W u If                         194 (Schokoladenwaren)
                                                                                 195 (Sekt usw.)
                                                                                 202 (Bitumen usw.)
                                                                                 203 (Benzin usw.)
    Nr. 161 Bekanntmachung                                                       204 (Heizöl und Dieselkraftstoff usw.)
            zur Verordnung TSF Nr. 5/89                                          206 (Schweres Heizöl)
                                          Bonn, den 16. August 1989              291 (Benzin usw.)
                                          StV 16/28.18.11-90                     301 (Kies, Sand, Schlacken, Steine usw.)
   Durch die Verordnung TSF Nr. 5/89 zur Änderung des Güterfern-                 302 (Steine usw. zum Wegebau usw.)
   verkehrstarifs vom 15. August 1989 (BAnz. S. 4149) wird der Gü-               303 (Zement)
   terfernverkehrstarif (GFT) gemäß Nachtrag 4/89 geändert. Die                  304 (Kalkstein usw.)
   Verordnung tritt am 1. Oktober 1989 in Kraft.
                                                                                 305 (Ton usw.)
                                                                                 307 (Bentonit)
                                                                                 308 (Strahlmittel)
7

Heft 17 - 1989                                        644                                    VkBI      Amtlicher         Teil


  315 (Felsitporphyr)                                        903 (Güter des Haushaltsbedarfs)
  316 (Kalksteinmehl)                                        911 (Landwirtschaftliche Produktionsgüter usw.)
  317 (Kalkhydrat)                                           960 (Garne, Gewebe usw.)
  320 (Kalkhydrat, Baugips)                                  963 (Bestimmte See-Einfuhrgüter)
  391 (Sand)                                                 964 (Güter aller Art zur Ein- und Ausfuhr über See)
  401 (Betonwaren usw.)                                      965 (See-Ein- und Ausfuhrgüter in Containern usw.)
  403 (Kapselscherben usw.)                                  966 (See-Ein- und Ausfuhrgüter in Containern usw.)
  404 (Putzspachtel)                                         981 (Obersee-Ein- und Ausfuhrgüter in Containern usw. über Bin-
  405 (Asbestzementwaren)                                        nenhäfen)
  406 (Bestimmte Tonwaren)                                   982 (Güter aller Art zur Ein- und Ausfuhr über See im direkten
                                                                 Rhein-See-Verkehr)
  407 (Gasbetonabfall)
  409 (Gipsbauplatten usw.)                                  990 (Spediteur-Sammelgut)
  461 (Glas)                                                 991 (Bestimmte Einfuhr-, Ausfuhrgüter)
                                                             992 (See-Ein- und Ausfuhrgüter in Containern usw.)
  491 (Asbestzementwaren usw.)
  501 (Abfälle verzinnter Eisenbleche usw.)             4. Änderung des Ausnahmetarifs
  503 (Schiffbaueisen)                                      311 (Zement usw.)
  507 (Eisen und Stahl)                                                                      Der Bundesminister für Verkehr
  510 (Schrott)                                                                                       Im Auftrag
  511 (Aluminium usw.)                                  (VkBI 1989 S. 643)                              Wu If
  513 (Eisen und Stahl)
  515 (Eisen und Stahl)
  520 (Eisen und Stahl)
                                                        Nr.162         Bekanntmachung Nr.17/89
  530 (Blei und Bleilegierungen usw.)
                                                                       über Sonderabmachungen nach § 22 a
  531 (NE-Metallhalbzeug usw.)
                                                                       des Güterkraftverkehrsgesetzes
  532 (Aluminium-Vorwalzbänder)
  533 (Rückstände aus Schredderanlagen usw.)                                                        Köln, den 21. August 1989
  534 (Zink und Zinklegierungen)                                                                    I A-081
  560 (Eisen und Stahl)
  561 (Bestimmte Metalle usw.)                          Auf Grund des § 24 des Güterkraftverkehrsgesetzes          wird hiermit
                                                        folgendes veröffentlicht:
  592 (Zinklegierungen usw.)
   593 (Aluminium usw.)                                     1. Sonderabmachung Nr. 03142
   594 (Kabel usw.)                                            1. Name des Unternehmers: Heinz Holtkemper
   595 (Messinghalbzeug usw.)
                                                             2. Verkehrsverbindungen:        von Hamburg, Kiel, Lübeck
  601 (Düngemittel)
                                                                                             nach Orten in der Bundesrepu-
  602 (Chemikalien usw.)                                                                          blik Deutschland      ein-
  603 (Aluminiumsulfat usw.)                                                                      schließlich Berlin (West)
  604 (Kautschuk, Latex, synthetisch)                                                        und umgekehrt     ausschließ-
  607 (Eisensulfat)                                                                              lich im Rundlaufverkehr
  608 (Kohlenstoffkörper, unbearbeitet usw.)
                                                             3. Güterart:                    Güter     in   Sattelanhängern
  609 (Natriumtripolyphosphat usw.)
                                                                                             (Trailern) im durchgehenden
  610 (Rückstandsäuren     usw.)                                                             Ein-/ Ausfuhrverkehr,   unbela-
  612 (Waschmittel usw.)                                                                     dene Trailer
  613 (Salzsäure usw.)
  616 (Fasern usw.)                                           4. Gütermenge:                 mindestens 500 t
                                                                                             jeweils in 3 Monaten;
  617 (Filtersalz)
                                                                                             Leergewichte der Trailer blei-
  618 (Petrolkoks)                                                                           ben     bei    Ermittlung der
   620 (Körperpflegemittel usw.)                                                             Mindestmenge außer Ansatz
   660 (Chemikalien usw.)                                     5. Vereinbarte
   690 (Düngemittel)                                             Beförderu ngsentgelte:      1,50 DM je Tarifkm im Rund-
   702 (Holzstoff)                                                                           lauf einschließlich etwaiger Be-
                                                                                             förderungen von unbeladenen
   703 (Fangstoff)
                                                                                             Trailern und Fahrten nur des
   704 (Papier, unbearbeitet)                                                                Kraftfahrzeugs
   706 (Holzzellstoff)                                                                       ggf. zuzüglich Umsatzsteuer
   709 (Papier)                                               6. Tag des Abschlusses
   710 (Papier, Pappe usw.)                                      der Sonderabmachung:        12. Juni 1989
   761 (Papier, Pappe usw.)
                                                             7. Dauer der
   762 (Papier, Pappe usw.)
                                                                Sonderabmachung:             ab 12. Juni 1989 auf unbe-
   860 (Eisen- und Stahlwaren, NE-Metallwaren usw.)                                          stimmte Zeit, mindestens je-
8

VkBI    Amtlicher       Teil                                     645                                                  Heft 17 - 1989


  8.Wichtigste                                                                                        Mit den vereinbarten Beförde-
    Sonderbed ingungen:         Regelmäßig 4 Ladestellen je                                           rungsentgelten sind die Gestel-
                                Rundlauf. Bei Bedienung meh-                                          lung der Zugkraft und die Mit-
                                rerer Ladestellen auf einer                                           nahme eines nicht vom Unter-
                                Fahrt werden die Tarifkm ent-                                         nehmer gestellten Fahrgestells
                                sprechend dem vereinbarten                                            oder Sattelanhängers abgegol-
                                Beförderungsweg über alle                                             ten. Stellt der Unternehmer
                                Ladestellen ermittelt.                                                vereinbarungsgemäß auch das
                                Mit dem vereinbarten Beförde-                                         Chassis, so werden hierfür zu-
                                rungsentgelt sind die Gestel-                                         sätzlich 0,10 DM je Tarifkm ver-
                                lung der Zugkraft und die Mit-                                        gütet.
                                nahme eines nicht vom Unter-                                          Bei Bedienung mehrerer Lade-
                                nehmer gestellten Trailers ab-                                        stellen auf einer Fahrt werden
                                gegolten.                                                             die Tarifkm über alle LadesteI-
                                                                                                      len ermittelt. Es werden regel-
2. Sonderabmachung Nr. 05358                                                                          mäßig nicht mehr als 3 Lade-
   1. Name des Unternehmers: Heitmann und Eggers oHG                                                  stellen in einem Rundlauf be-
                                                                                                      dient.
   2. Verkehrsverbindungen:  von Bremen, Bremerhaven,
                                  Cuxhaven,       Hamburg,                                            Der Auftraggeber stellt grund-
                                  Kiel, Lübeck                                                        sätzlich kraftfahrzeugsteuerbe-
                                                                                                      freite Fahrgestelle und Sattel-
                             nach Orten in der Bundesrepu-                                            anhänger.
                                  blik Deutschland ein-
                                  schließlich Berlin (West)                                           Der Unternehmer ist verpflich-
                                  und umgekehrt                                                       tet, Zugmaschinen zu verwen-
                                                                                                      den, für die der Anhängerzu-
  3. Güterart:                  Güter in Containern, unbelade-                                        schlag nach § 10 KraftStG für
                                ne Container                                                          über 16 t zulässiges Gesamt-
                                Güter     in   Sattelanhängern                                        gewicht entrichtet wird.
                                (Trailern) im durchgehenden
                                Ein-/ Ausfuhrverkehr, unbela-
                                dene Trailer                           3. Sonderabmachung Nr. 0694
  4. Gütermenge:                                                          1. Name -desUnternehmers:   Horst Ullrich
                                mindestens 500 t
                                jeweils in 3 Monaten;                    2. Verkehrsverbindungen:     von Hamburg
                                Leergewichte der Trailer blei-                                        nach Berlin
                                ben bei Ermittlung der Min-
                                destmenge außer Ansatz                   3. Güterart:                 Äpfel, Birnen, Bananen und
                                                                                                      andere Südfrüchte
  5. Vereinbarte
     Beförderu ngsentgelte:          Mindestentgelt in DM               4. Gütermenge:                mindestens 500 t
                                          je Tarifkm                                                  jeweils in 3 Monaten
   - bei Rundlaufbeförderungen,                                          5. Vereinbarte
     und zwar für die Hin-                                                  Beförderu ngsentgelte:             DM/100 kg
     und Rückbeförderung
                                                                                                            20 t         23 t
     • beladener oder unbe-
       ladener Container oder                                                                               5,40        5,30
       Trailer   bis insgesamt                                                                        gg1.zuzüglich Umsatzsteuer
       400 Tarifkm                              1,60                     6.Tag des Abschlusses
     • ab insgesamt 401 bis 600                                            der Sonderabmachung:       16. Juni 1989
       Tarifkm      .                           1,50
     • ab insgesamt 601 Tarifkm                 1,40                     7. Dauer der
     • für Fahrten nur des Kraft-                                           Sonderabmachung:          ab 17. Juni 1989 auf unbe-
       fahrzeugs                                1,20                                                  stimmte Zeit, mindestens je-
   - bei Einwegbeförderungen                                                                          doch bis zum 16. September
     • beladener Container oder                                                                       1989
       Trailer                                  1,80                     8.Wichtigste
     • unbeladene Container                                                Sonderbedingungen:         mindestens 20 t je Beförde-
       oder Trailer                             1,40                                                  rung; das vereinbarte Beförde-
                                  ggf. zuzüglich Umsatzsteuer                                         rungsentgelt schließt die Ver-
                                                                                                      gütung für den eventuellen
  6. Tag des Abschlusses                                                                              Temperaturschutz des Gutes
     der Sonderabmachung:       4. August 1989                                                        ein.
  7. Dauer der
     Sonderabmachung:           ab 7. August 1989 auf unbe-            4. Sonderabmachung Nr. 071217
                                stimmte Zeit, mindestens je-
                                                                          1. Name des Unternehmers:  Rhenus AG
                                doch bis zum 6. November
                                1989                                      2. Verkehrsverbindungen
                                                                             und vereinbarte
  8. Wichtigste
                                                                             Beförderu ngsentgelte:          DM/100 kg
     Sonderbedingungen:         § 3 der Allgemeinen Bestim-
                                mungen für die Ausnahmetarife                a) von    Emden                   0,97
                                                                                       Hamburg                 3,04
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Heft 17 - 1989                                                        646                                  VkBI     Amtlicher        Teil

                                     20 t   23 t    24 t    25 t   26 t                                    gilt für ersteres der o. a. Rund-
     b) von       Lübeck                                                                                   laufsatz nur dann, wenn das
        nach      Berlin                                                                                   Entgelt für das tarifgebundene
                                     4,14   3,96    3.90    3,86   3.83
                                                                                                           Gut in der Höhe mindestens
         c)            d)            15 t   20 t    23 t    24 t   25 t                                    diesem Satz entspricht. Ande-
        von       nach                                                                                     renfalls wird für den gesamten
                  Bremen             2,53   2,28    2,14    2,08   2,03                                    Rundlauf Entgelt nach Tarif
                  Bremerhaven        3,19   2,88    2,76    2,72   2.70                                    vergütet.
                  Hamburg            3,80   3,43    3,28    3,23   3,20
                  Lübeck             4,37                                                                 Übernimmt der Unternehmer
                                            3,94    3,77    3,71   3,68
                                                                                                          nicht das Vorholen oder Ver-
         nach
                                                                                                          bringen im Seehafen (wie das
         Dörpen     von                                                                                   Zusammenführen oder das ge-
                    Dörpen, Lathen                                                                        tren nte Abi iefern von Contai-
                                     ggf. zuzüglich Umsatzsteuer                                          ner und Fahrgestell, das Be-
                                                                                                          reitstellen zur behördlichen
   3. Güterart:                      a) Kaolin und Kreide - jeweils                                       Abfertigung oder zur ander-
                                        trocken oder flüssig - in                                         weitigen    hafenseitigen   Be-
                                        Silo- oder Tankfahrzeugen                                         handlung), so wird das Beför-
                                     b) Papier, unbearbeitet                                              derungsentgelt      jeweils um
                                     c) Papier, Pappe, Zellstoff                                          30,00 DM gekürzt, mindestens
                                     d) Papier, Pappe                                                     werden jedoch 1,40 DM je
                                        - unbearbeitet-                                                   Tarifkm vergütet.
                                                                                                          sämtliche Entgelte ggl. zuzüg-
   4. Gütermenge:                    mindestens 500 t                                                     lich Umsatzsteuer
                                     jeweils in 3 Monaten                    6.Tag des Abschlusses
   5. Tag des Abschlusses                                                      der Sonderabmachung:       2. Mai 1989
      der Sonderabmachung:           9. Juni 1989
                                                                             7. Dauer der
   6. Dauer der                                                                 Sonderabmachung:          ab 2. Mai 1989 auf unbestimm-
      Sonderabmachung:               ab 1. Juli 1989 auf unbestimm-                                       te Zeit, mindestens jedoch bis
                                     te Zeit, mindestens jedoch bis                                       zum 2. August 1989
                                     zum 30. September 1989                  8.Wichtigste
   7.Wichtigste                                                                Sonderbedingungen:         § 3 der Allgemeinen Bestim-
     Sonderbedingungen:              a)   mindestens 26,5 t                                               mungen für die Ausnahmetarife
                                          je Beförderung                                                  im RKT Teil 111Abschnitt 1
                                     b-d) Nummer 7 der Vorschriften                                       gilt entsprechend.
                                          für die Frachtberechnung                                        Mit dem vereinbarten Beförde-
                                          (GFT Teil 11Abschnitt 1)                                        rungsentgelt sind die Gestel-
                                          gilt entsprechend.                                              lung der Zugkraft und die Mit-
                                                                                                          nahme eines nicht vom unter-
                                                                                                          nehmer gestellten Fahrgestells
 5.·Sonderabmachung Nr. 071220                                                                            abgegolten.
    1. Name der Unternehmers:  Hannig Transport KG                                                        Bei Bedienung mehrerer Lade-
                                                                                                          stellen auf einer Fahrt werden
    2.Verkehrsverbindungen:    von Brake (Unterweser), Bre-
                                                                                                          die Tarifkm über alle Lade-
                                    men, Bremerhaven, Cux-
                                                                                                          stellen ermittelt.
                                    haven, Emden, Hamburg,
                                    Nordenharn,      Wilhelms-
                                    haven
                               nach Orten in der Bundesrepu-                6. Sonderabmachung Nr. 071221
                                    blik Deutschland       ein-                1. Name des Unternehmers:  Richard Witte KG
                                    schließlich Berlin (West)                  2. Verkehrsverbindungen:   von Bannesdorf auf Fehmarn,
                               und umgekehrt im Rundlauf-                                                      Brake (Unterweser), Bre-
                                    verkehr                                                                    men, Bremerhaven, Cux-
                                                                                                               haven, Emden, Flens-
   3. Güterart:                      Güter in Containern,                                                      burg, Hamburg, Kiel, Lü-
                                     unbeladene Container                                                      beck, Nordenharn, Wil-
                                                                                                               helmshaven
   4.Gütermenge:                     mindestens 500 t
                                                                                                          nach Orten in der Bundesrepu-
                                     jeweils in 3 Monaten
                                                                                                               blik Deutschland ein-
   5. Vereinbarte                                                                                              schließlich Berlin (West)
      Beförderungsentgelte:          1,50 DM je Tarifkm im Rund-
                                                                                                          und umgekehrt
                                     laufverkehr einschließlich et-
                                     waiger Beförderungen unbela-             3. Güterart:                 Güter in Containern, unbelade-
                                     dener Container/Fahrgestelle                                          ne Container
                                     (Zwischenleerfahrt)
                                     Wird für den Auftraggeber bei           4. Gütermenge:                mindestens 500 t
                                     einem Rundlauf in der einen                                           jeweils in 3 Monaten
                                     Richtung Gut nach der Son-              5.Vereinbarte
                                     derabmachung und in der an-               Beförderungsentgelte:       - bei   Rundlaufbeförderungen
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