VkBl Nr. 23 2019
Verkehrsblatt Nr. 23 2019
VkBl. Amtlicher Teil 835 Heft 23 – 2019
im Hinblick darauf, dass er auf seiner dreiundsechzigsten 1 Einleitung
Tagung mit Entschließung MEPC.219(63) die Richtlinien
1.1 Die revidierte Anlage V von MARPOL, die am
von 2012 für die Durchführung der Anlage V von MARPOL
1. Januar 2013 in Kraft getreten ist, verbietet das
(Richtlinien von 2012) angenommen hat, die durch die
Einbringen oder Einleiten aller Arten von Müll ins
Entschließung MEPC.239(65) weiter geändert wurden,
Meer, sofern dies nicht ausdrücklich nach dieser
IN ANERKENNUNG der Notwendigkeit, die einschlägigen Anlage zulässig ist. Diese Richtlinien wurden
Bestimmungen der Richtlinien von 2012 an die oben ge- unter Berücksichtigung der in der geänderten
nannten Änderungen der Anlage V von MARPOL und die Fassung der Anlage V von MARPOL dargelegten
einschlägigen Anforderungen des Internationalen Codes Regeln erarbeitet und sind in die folgenden sechs
für Schiffe, die in Polargewässern verkehren (Polar Code), Abschnitte unterteilt, die einen allgemeinen Rah-
der mit der Entschließung MEPC.264(68) angenommen men darstellen, innerhalb dessen die Regierun-
worden ist, anzugleichen, gen Programme ausarbeiten können:
NACH der auf seiner einundsiebzigsten Tagung erfolgten .1 Einleitung;
PRÜFUNG des Entwurfs der Richtlinien von 2017 für die .2 Müllbehandlung;
Durchführung der Anlage V von MARPOL,
.3 Behandlung von Ladungsrückständen von
1 BESCHLIESST die Richtlinien von 2017 für die Durch- Schüttgütern;
führung der Anlage V von MARPOL, deren Wortlaut
in der Anlage dieser Entschließung wiedergegeben .4 Schulung, Ausbildung und Information;
ist; .5 Hafenauffanganlagen für Müll; und
2 FORDERT die Regierungen auf, die Richtlinien von .6 verbesserte Einhaltung der Anlage V von
2017 zu berücksichtigen, wenn sie die Bestimmun- MARPOL.
gen der Anlage V von MARPOL umsetzen;
1.2 Nach der revidierten Anlage V von MARPOL ist
3 ERSETZT die Richtlinien von 2012 für die Durch- das Einbringen oder Einleiten aller Arten von Müll
führung der Anlage V von MARPOL (Entschlie- ins Meer verboten, sofern die Regeln 3, 4, 5 und
ßung MEPC.219(63) in der durch Entschließung 6 der Anlage dies nicht ausdrücklich gestatten.
MEPC.239(65) geänderten Fassung). Anlage V revidiert die bisherige Annahme, dass
Müll unter Berücksichtigung seiner Art und fest-
gelegter Entfernungen von der Küste ins Meer
Anlage eingebracht oder eingeleitet werden darf. Regel 7
sieht begrenzte Ausnahmen von diesen Regelun-
Richtlinien von 2017 für die Durchführung gen in Notsituationen und unter außergewöhnli-
der Anlage V von MARPOL chen Umständen vor. Im Allgemeinen ist das Ein-
bringen oder Einleiten auf Lebensmittelabfälle,
Vorwort bestimmte Ladungsrückstände, Tierkörper, be-
stimmte Reinigungsmittel und -zusätze sowie im
Hauptzweck dieser Richtlinien ist es, Waschwasser zurückgebliebene Ladungsrück-
stände, die nicht schädlich für die Meeresumwelt
.1 die Regierungen bei der Erarbeitung und dem Er-
sind, beschränkt. Es wird empfohlen, dass Schif-
lass innerstaatlicher Gesetze zur Durchführung
fe die Hafenauffanganlagen als primäre Entsor-
der Anlage V von MARPOL zu unterstützen;
gungsstelle für alle Arten von Müll nutzen.
.2 Schiffseigner, Schiffsbetreiber, Schiffsbesatzun- 1.3 Angesichts der Tatsache, dass die Regeln der
gen, Ladungseigentümer und Anlagenhersteller Anlage V von MARPOL weiterhin das Einbringen
bei der Einhaltung der in Anlage V von MARPOL oder Einleiten von Müll ins Meer beschränken
und in den einschlägigen innerstaatlichen Geset- und die Müllbehandlung auf Schiffen vorschrei-
zen niedergelegten Vorschriften zu unterstützen; ben, sowie der Tatsache, dass die Müllbehand-
und lungstechnologie sich weiter entwickelt, wird
.3 die Betreiber von Häfen und Umschlagplätzen empfohlen, dass die Regierungen und die Orga-
bei der Bewertung der Notwendigkeit geeigneter nisation weiterhin Informationen sammeln und
Auffanganlagen für auf Schiffen aller Typen an- diese Richtlinien in regelmäßigen Abständen
fallenden Müll und bei deren Einrichtung zu un- überprüfen.
terstützen. Im Interesse der Einheitlichkeit wer- 1.4 Regel 8 der Anlage V von MARPOL sieht vor,
den die Regierungen aufgefordert, sich bei der dass die Regierungen für die Einrichtung von ge-
Erarbeitung und Durchsetzung entsprechender eigneten Hafenauffanganlagen für Schiffsmüll
innerstaatlicher Regelungen auf diese Richtlinien sorgen und deren Nutzung erleichtern und för-
und damit zusammenhängende von der Organi- dern müssen. Abschnitt 5 bietet Richtlinien für
sation1 entwickelte Leitlinien zu beziehen. diese Anlagen.
1.5 Die Anlage V von MARPOL bietet Begriffsbestim-
1
“Port Reception Facilities – How to do it”, Ausgabe 2016; Guidelines mungen für die in diesen Richtlinien verwendeten
for ensuring the adequacy of port waste reception facilities (Ent-
schließung MEPC.83(44)); Consolidated guidance for port reception Ausdrücke. Abschnitt 1.6 beinhaltet einschlägige
facility providers and users (Rundschreiben MEPC.1/Circ.834). Aspekte dieser Begriffsbestimmungen, gefolgt
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Heft 23 – 2019 836 VkBl. Amtlicher Teil
von weiteren Begriffsbestimmungen, die für die- .4 Hydraulikflüssigkeit aus Verstellpropellern
se Richtlinien nützlich sind. und Strahlrudern sowie Öl aus sonstigen
Schnittstellen mit dem Seewasser (z. B. La-
1.6 Begriffsbestimmungen
ger von Strahlrudern, Stabilisatoren, Ruder-
1.6.1 Der Ausdruck Abwaschwasser bezeichnet den lager usw.);
Rückstand vom manuellen oder maschinellen
.5 Salzlösung aus Destillation/Umkehrosmose;
Abwasch von Ess- und Kochgeschirr, das soweit
vorgereinigt wurde, dass jegliche noch daran haf- .6 Ableitungen aus Fahrstuhlschächten;
tende Lebensmittelpartikel den Betrieb einer
.7 Wasser aus dem Feuerlöschleitungssystem;
automatischen Geschirrspülmaschine üblicher-
weise nicht beeinträchtigen würden. .8 eingelagertes Frischwasser;
1.6.2 Der Ausdruck Elektronikschrott bezeichnet für .9 Waschwasser von Gasturbinen;
den üblichen Betrieb des Schiffes oder in den
.10 Einleitungen von separiertem Wasser aus
Unterkunftsräumen verwendete elektrische und
Motorbenzin/Wasser-Gemischen;
elektronische Geräte, einschließlich aller Be-
standteile, Baugruppen und Verbrauchsmateria- .11 Maschinenabwasser;
lien, die zum Zeitpunkt der Entsorgung Teil des
Gerätes sind und Stoffe enthalten, die möglicher- .12 Wasser aus Schwimmbecken, Thermal- und
weise eine Gesundheitsgefährdung für Menschen Badewasser;
und/oder eine Gefahr für die Umwelt darstellen. .13 Ableitungen aus der Sonarkuppel; und
1.6.3 Der Ausdruck Grauwasser bezeichnet den Ablauf .14 Ableitungen vom Welldeck.
von Abwaschwasser und aus den Abflüssen von
Duschen, Wäschereien sowie Bädern und Wasch- 1.7.4 Obwohl Reinigungsmittel und -zusätze, die im
becken. Der Ausdruck beinhaltet nicht den Ablauf Waschwasser aus Laderäumen, von Decks und
aus Toiletten, Urinalen, Hospitälern und Räumen von Außenflächen enthalten sind, als „Betriebs-
mit Tieren nach Regel 1 Absatz 3 der Anlage IV abfälle“ und daher als „Müll“ nach Anlage V von
von MARPOL (Abwasser) sowie den Ablauf aus MARPOL gelten, dürfen diese Reinigungsmittel
Laderäumen. Grauwasser gilt im Rahmen der An- und -zusätze ins Meer eingeleitet werden, solan-
lage V von MARPOL nicht als Müll. ge sie nicht schädlich für die Meeresumwelt sind.
1.6.4 Der Ausdruck Wiederverwertung bezeichnet den 1.7.5 Ein Reinigungsmittel oder -zusatz gilt als nicht
Vorgang des Trennens und der Rückgewinnung schädlich für die Meeresumwelt, wenn:
von Bestandteilen und Materialien für die Wieder- .1 es bzw. er kein „Schadstoff“ gemäß den Kri-
aufbereitung. terien der Anlage III von MARPOL ist; und
1.6.5 Der Ausdruck Wiederverwendung bezeichnet .2 es bzw. er keine Bestandteile enthält, die als
den Vorgang der Rückgewinnung von Bestand- karzinogen, mutagen oder reproduktions-
teilen und Materialien für die weitere Nutzung schädigend (KMR) bekannt sind.
ohne Wiederaufbereitung.
1.7.6 Die Aufzeichnungen des Schiffes müssen vom
1.7 Anwendungsbereich Hersteller des Reinigungsmittels oder -zusatzes
1.7.1 Dieser Abschnitt schafft Klarheit darüber, was zur Verfügung gestellte Nachweise enthalten, die
nach Anlage V von MARPOL als Müll gilt und was dokumentieren, dass das Produkt die Kriterien
nicht. erfüllt, die es als nicht schädlich für die Meeres-
umwelt ausweisen. Zum Nachweis der Einhal-
1.7.2 Asche und Schlacke aus bordseitigen Verbren- tung (dieser Kriterien) wäre eine diesbezügliche,
nungsanlagen und aus mit Kohle betriebenen mit Datum und Unterschrift versehene Erklärung
Kesseln gelten als Betriebsabfälle im Sinne von des Produktlieferanten für die Zwecke der Auf-
Regel 1 Absatz 12 der Anlage V von MARPOL zeichnungen des Schiffes ausreichend. Hierbei
und sind daher im Ausdruck „Müll“ im Sinne von könnte es sich um einen Teil des Sicherheitsda-
Regel 1 Absatz 9 der Anlage V von MARPOL ent- tenblatts oder ein separates Dokument handeln;
halten. dies muss allerdings dem Ermessen des betref-
fenden Herstellers überlassen werden.
1.7.3 Die Begriffsbestimmung für den Ausdruck „Be-
triebsabfälle“ (Regel 1 Absatz 12 der Anlage V 1.7.7 Die Abgabe kleiner Mengen von Nahrungsmitteln
von MARPOL) schließt Grauwasser, Bilgenwas- ins Meer zum ausschließlichen Zweck der Fütte-
ser oder sonstige ähnliche Ableitungen, die für rung von Fischen im Zusammenhang mit Fisch-
den Betrieb eines Schiffes unerlässlich sind, aus. fang oder Tourismus gilt nicht als Einbringen von
Zu den „sonstigen ähnlichen Ableitungen“, die für Müll im Sinne der Anlage V von MARPOL.
den Betrieb eines Schiffes unerlässlich sind, ge-
hören unter anderem die Folgenden: 1.7.8 Fanggerät, das in der Absicht ins Wasser aus-
gebracht wird, es zu einem späteren Zeitpunkt
.1 Abschlämmung von Kesseln/Vorwärmern; wieder einzuholen, wie z. B. Fischsammelgerät,
Reusen und Stellnetze, gilt nicht als Müll oder un-
.2 nasse Abgase aus Bootsmotoren;
fallbedingter Verlust im Sinne der Anlage V von
.3 Ableitungen aus Kettenkästen; MARPOL.
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2 Müllbehandlung auffanganlagen, da deren Einbringen ins
Meer nicht zulässig ist.
2.1 Abfallminimierung
2.1.4 Die Regierungen werden aufgefordert, Forschun-
2.1.1 Alle Schiffseigner und -betreiber müssen die An- gen durchzuführen und Technologien zu entwi-
bordnahme von Material, aus dem Müll entste- ckeln, die dazu beitragen, potenziellen Müll und
hen könnte, minimieren. In den Müllbehand- dessen Auswirkungen auf die Meeresumwelt zu
lungsplan müssen schiffsspezifische Verfahren minimieren. Folgende Bereiche werden für der-
zur Müllminimierung aufgenommen werden. Es artige Untersuchungen vorgeschlagen:
wird empfohlen, dass die Hersteller, Ladungsei-
gentümer, Häfen und Umschlagplätze, Schiffs- .1 Entwicklung von Technologien und Syste-
eigner und -betreiber sowie die Regierungen men zur Wiederverwertung aller Arten von
Überlegungen anstellen zu der für die Minimie- Materialien, die als Müll an Land zurückge-
rung der Entstehung von Müll aller Art erforderli- bracht werden können; und
chen Behandlung von Müll, der in Verbindung mit
Versorgungsgütern, Vorräten und Ladungen von .2 Entwicklung von Technologien zur Verwen-
Schiffen entsteht. dung biologisch abbaubarer Materialien, um
gegebenenfalls die derzeit verwendeten
2.1.2 Bei der Beschaffung von Versorgungsgütern und Kunststoffe zu ersetzen. In diesem Zusam-
Vorräten müssen Schiffseigner und -betreiber, menhang müssen die Regierungen ebenfalls
nach Möglichkeit zusammen mit den Schiffs- die Auswirkungen des Abbaus dieser neuen
ausrüstern, die zu beschaffenden Produkte im Materialien auf die Umwelt untersuchen.
Hinblick auf den durch diese entstehenden Müll
betrachten. Folgende Möglichkeiten zur Verrin- 2.2 Fanggerät
gerung dieser Art von Müll müssen unter ande- 2.2.1 Verloren gegangenes Fanggerät kann die Mee-
rem in Betracht gezogen werden: resumwelt schädigen oder eine Gefahr für die
.1 Verwendung von Versorgungsgütern, die in Schifffahrt darstellen. Die Betreiber von Fische-
Großpackungen geliefert werden, wobei reifahrzeugen müssen das Einbringen oder den
Faktoren wie eine ausreichende Haltbar- Verlust von Fanggerät im Mülltagebuch oder im
keitsdauer (nach Öffnen des Behälters) zu Schiffstagebuch entsprechend Regel 7 Absatz 1
berücksichtigen sind, um zu verhindern, und Regel 10 Absatz 3.6 der Anlage V von MAR-
dass im Zusammenhang mit solchen Pro- POL eintragen.
dukten mehr Müll entsteht; 2.2.2 Die Betreiber von Fischereifahrzeugen müssen
.2 Verwendung von Versorgungsgütern, die in weiterhin den unfallbedingten Verlust oder das Ein-
wiederverwendbaren oder wiederverwertba- bringen von Fanggerät melden, wenn davon eine
ren Verpackungen und Behältern geliefert erhebliche Bedrohung der Meeresumwelt und der
werden; wenn irgend möglich Vermeidung Schifffahrt ausgeht. Die Meldungen müssen nach
der Verwendung von Einwegtassen, -utensi- Regel 10 Absatz 6 der Anlage V von MARPOL an
lien, -geschirr, -handtüchern und -putzlap- den Flaggenstaat und gegebenenfalls an den Küs-
pen sowie von sonstigen Convenience-Pro- tenstaat erfolgen, in dessen Hoheitsbereich sich
dukten zum einmaligen Gebrauch; und der Verlust des Fanggeräts ereignete:
.3 Vermeidung von in Kunststoff verpackten .1 der unfallbedingte Verlust oder das Einbrin-
Versorgungsgütern, sofern kein wiederver- gen von Fanggerät, der bzw. das gemäß Re-
wendbarer oder wiederverwertbarer Kunst- gel 10 Absatz 6 der Anlage V von MARPOL
stoff benutzt wird. gemeldet werden muss, muss konkret von
der Regierung festgelegt werden. Im Hinblick
2.1.3 Bei der Auswahl von Materialen für das Stauen auf diese Festlegung wird die Regierung auf-
und Sichern der Ladung oder den Schutz der La- gefordert, verschiedene Faktoren zu berück-
dung vor der Witterung müssen die Schiffseigner sichtigen, unter anderem: (1) die Menge des
und -betreiber berücksichtigen, wie viel Müll die- verloren gegangenen oder eingebrachten
se Materialien verursachen. Folgende Möglich- Geräts und (2) die Gegebenheiten der Mee-
keiten zur Verringerung dieser Art von Müll müs- resumwelt in dem Gebiet, in dem es verloren
sen unter anderem in Betracht gezogen werden: oder eingebracht wurde. Besonders berück-
sichtigt werden müssen die Eigenschaften
.1 Verwendung von ständig wiederverwendba- des verloren gegangenen Geräts, einschließ-
ren Abdeckungen zum Schutz der Ladung lich seiner Art, Größe (Gewicht und/oder
anstelle von Kunststoffplanen zum einmali- Länge), Anzahl, seines Materials (hier insbe-
gen Gebrauch oder zur Wiederverwertung; sondere Synthetik/Kunststoff oder nicht) und
.2 Anwendung von Systemen und Methoden Auftriebs. Darüber hinaus müssen die Regie-
zum Stauen der Ladung, bei denen Stauholz, rungen die Auswirkungen des Fanggeräts an
Abstützungen, Verkleidungen und Verpa- verschiedenen Orten betrachten, um zu be-
ckungen wiederverwendet werden; und werten, ob von dem verloren gegangenen
Gerät eine erhebliche Bedrohung der Mee-
.3 Abgabe des Stauholzes, der Verkleidungen resumwelt oder der Schifffahrt ausgeht, wo-
und Verpackungen, die beim Ladungsum- bei die Gefährdung der Lebensräume und
schlag in den Häfen anfallen, an die Hafen- geschützter Arten durch Wechselwirkungen
Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil
Heft 23 – 2019 838 VkBl. Amtlicher Teil
mit diesem Gerät zu berücksichtigen ist. Die .4 die Fischereiwirtschaft, die einschlägigen
Regierungen werden aufgefordert, der Orga- internationalen Organisationen und die Re-
nisation die von ihnen in dieser Hinsicht ge- gierungen werden aufgefordert, Forschun-
troffenen Maßnahmen zu melden, um so den gen durchzuführen, Technologien zu entwi-
Informations- und Meinungsaustausch zwi- ckeln, Informationen auszutauschen und
schen den Regierungen und den einschlägi- verwaltungstechnische Maßnahmen durch-
gen internationalen Organisationen zu för- zuführen, die erforderlich sein können, um
dern. Weiterhin werden die Regierungen die Wahrscheinlichkeit des Verlustes von
aufgefordert, der Organisation die bei der Fanggerät zu minimieren und die Wahr-
Umsetzung dieser Maßnahmen gemachten scheinlichkeit des Zurückholens von Fang-
Fortschritte zu melden, einschließlich Zu- gerät aus dem Meer zu maximieren; und
sammenfassungen darüber, wo Fanggerät
verloren gegangen ist und gegebenenfalls .5 die Regierungen müssen die Schiffsbetreiber
über die Maßnahmen, die in Bezug auf den anhalten, angemessene Maßnahmen für die
Verlust des Geräts getroffen wurden; Lagerung und Handhabung von Fanggerät
.2 Beispiele von verloren gegangenem oder zu- an Bord zu treffen und müssen auch die ein-
rück gelassenem Fanggerät, das eine erheb- schlägigen Leitlinien der FAO und der IMO
liche Bedrohung der Meeresumwelt darstel- berücksichtigen.
len könnte, umfassen komplette oder fast
komplette große Fanggeräte oder sonstige 2.3 Bordseitige Handhabung von Müll (Sammeln,
große Geräteteile. Bei der Ermittlung der Be- Aufbereiten, Lagern, Entsorgen)
drohung für die Meeresumwelt müssen die
Regierungen sorgfältig die Auswirkungen des 2.3.1 Regel 3 der Anlage V von MARPOL sieht vor,
Geräts in empfindlichen Gebieten wie z. B. dass das Einbringen oder Einleiten von Müll ins
Korallenriffe erwägen sowie in Gebieten, in Meer, abgesehen von begrenzten Ausnahmen,
denen Wechselwirkungen ein höheres Risiko die in Tabelle 1 aufgeführt sind, verboten ist.
nachteiliger Auswirkungen mit sich bringen Unter bestimmten Umständen ist das Einbringen
könnten, wie z. B. in Gebieten, in denen ge- oder Einleiten ins Meer von Lebensmittelabfällen,
schützte Arten Nahrung suchen oder brüten; Tierkörpern, Reinigungsmitteln und -zusätzen,
.3 die Regierungen werden aufgefordert, Kom- die im Waschwasser aus Laderäumen sowie im
munikationsnetze zu entwickeln, um, sofern Waschwasser vom Deck und von Außenflächen
erforderlich, Meldungen und den Informations- enthalten sind sowie von Ladungsrückständen,
austausch über den Verlust von Fanggerät zu die nicht als schädlich für die Meeresumwelt gel-
ermöglichen, damit derartige Verluste verrin- ten, zulässig.
gert und die Rückholung von Fanggerät er-
leichtert werden kann. Weiterhin werden die Tabelle 1: Überblick über die Beschränkungen
Regierungen aufgefordert, Rahmen dafür zu für das Einbringen oder Einleiten von Müll ins
erarbeiten, dass die Fischereifahrzeuge bei der Meer nach den Regeln 4, 5, 6 und 14 der
Meldung des Verlustes von Gerät an den Flag- Anlage V von MARPOL sowie Kapitel 5 des
genstaat und einem Küstenstaat unterstützt Teils II-A des Polar Codes
werden. Diese Rahmen müssen berücksichti-
gen, dass die Umsetzung dieser Maßnahmen (Anmerkung: Tabelle 1 soll eine Übersicht geben.
eine Herausforderung für die mittelständischen Nicht Tabelle 1, sondern die Bestimmungen der
und handwerklichen Fischereibetriebe und die Anlage V von MARPOL und des Polar Codes sind
Sportfischerei darstellt; maßgebend.)
Müllart1 Alle Schiffe mit Ausnahme von Plattformen4 Offshore-Plattformen, die
sich mehr als 12 Seemeilen
Außerhalb von Sonder- Innerhalb von Sonder-
vom nächstgelegenen Land
gebieten und arktischen gebieten und arktischen
entfernt befinden, und Schif-
Gewässern Gewässern
fe, die sich neben oder im
Regel 4 Regel 6 Umkreis von 500 m von
(Entfernungen vom (Entfernungen vom nächst- diesen Plattformen4
nächstgelegenen Land) gelegenen Land, nächst- befinden, Regel 5
gelegenen Schelfeis oder
nächstgelegenen Festeis)
Lebensmittelabfälle zerkleinert >3 >12 Einbringen oder Einleiten
oder zermahlen2 Seemeilen, auf seinem Kurs Seemeilen, auf seinem Kurs zulässig
und so weit entfernt wie und so weit entfernt wie
möglich möglich3
Lebensmittelabfälle nicht >12 Einbringen oder Einleiten Einbringen oder Einleiten
zerkleinert oder zermahlen Seemeilen, auf seinem Kurs verboten verboten
und so weit entfernt wie
möglich
Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil
VkBl. Amtlicher Teil 839 Heft 23 – 2019
Müllart1 Alle Schiffe mit Ausnahme von Plattformen4 Offshore-Plattformen, die
sich mehr als 12 Seemeilen
Außerhalb von Sonder- Innerhalb von Sonder-
vom nächstgelegenen Land
gebieten und arktischen gebieten und arktischen
entfernt befinden, und Schif-
Gewässern Gewässern
fe, die sich neben oder im
Regel 4 Regel 6 Umkreis von 500 m von
(Entfernungen vom (Entfernungen vom nächst- diesen Plattformen4
nächstgelegenen Land) gelegenen Land, nächst- befinden, Regel 5
gelegenen Schelfeis oder
nächstgelegenen Festeis)
Ladungsrückstände,5, 6 die >12 Einbringen oder Einleiten Einbringen oder Einleiten
nicht in Waschwasser enthal- Seemeilen, auf seinem Kurs verboten verboten
ten sind und so weit entfernt wie
möglich
Ladungsrückstände,5, 6 die in >12
Waschwasser enthalten sind Seemeilen, auf seinem Kurs
und so weit entfernt wie mög-
lich (vorbehaltlich der Bedin-
gungen in Regel 6 Absatz 1.2
und Absatz 5.2.1.5 des Teils
II-A des Polar Codes)
Reinigungsmittel und -zusät- Einbringen oder Einleiten >12 Einbringen oder Einleiten
ze6, die im Waschwasser aus zulässig Seemeilen, auf seinem Kurs verboten
Laderäumen enthalten sind und so weit entfernt wie mög-
lich (vorbehaltlich der Bedin-
gungen in Regel 6 Absatz 1.2
und Absatz 5.2.1.5 des Teils
II-A des Polar Codes)
Reinigungsmittel und -zusät- Einbringen oder Einleiten
ze6, die im auf Deck und an zulässig
den Außenflächen verwende-
ten Waschwasser enthalten
sind
Tierkörper (müssen zerteilt Schiff muss sich auf seinem Einbringen oder Einleiten Einbringen oder Einleiten
oder in anderer Form behan- Kurs und so weit wie möglich verboten verboten
delt werden, um sicher- vom nächstgelegenen Land
zustellen, dass die Körper befinden. Möglichst bei >100
unverzüglich sinken) Seemeilen und größtmöglicher
Wassertiefe
Sonstiger Müll, einschließlich Einbringen oder Einleiten Einbringen oder Einleiten Einbringen oder Einleiten
Kunststoffen, synthetischer verboten verboten verboten
Seile, Fanggerät, Kunststoff-
mülltüten, Asche aus Verbren-
nungsanlagen, Schlacke,
Speiseöl, schwimmfähiges
Stauholz, Verkleidungs- und
Verpackungsmaterial, Papier,
Putzlappen, Glas, Metall,
Flaschen, Steingut und
ähnliche Abfälle
1
Ist Müll mit anderen Schadstoffen vermischt oder verun- keinem Fall dürfen Lebensmittelabfälle auf das Eis auf-
reinigt, die nicht eingebracht oder eingeleitet werden dür- gebracht werden.
fen oder für die andere Vorschriften für das Einbringen 4
Offshore-Plattformen, die 12 Seemeilen vom nächstgele-
oder Einleiten gelten, so gelten die strengeren Vorschrif- genen Land entfernt liegen, und dazugehörige Schiffe um-
ten. fassen alle festen oder schwimmenden Plattformen, die
2
zur Erforschung und Ausbeutung und der damit zusam-
Zerkleinerte oder zermahlene Lebensmittelabfälle müssen menhängenden Verarbeitung von Bodenschätzen des
ein Sieb mit höchstens 25 Millimeter weiten Öffnungen Meeresbodens eingesetzt sind, und alle Schiffe, die sich
passieren können. neben oder im Umkreis von 500 m von solchen Plattfor-
3
men entfernt befinden.
Das Einbringen oder Einleiten von eingeführten Vogeler- 5
zeugnissen im Antarktisgebiet ist nicht zulässig, sofern Der Ausdruck Ladungsrückstände bezeichnet nur die La-
diese Erzeugnisse nicht verbrannt, autoklaviert oder in dungsrückstände, die bei Anwendung gewöhnlich verfüg-
sonstiger Form behandelt wurden, um sie keimfrei zu ma- barer Löschverfahren nicht wieder aufgenommen werden
chen. In Polargewässern muss das Einbringen oder Ein- können.
6
leiten im größtmöglichen Abstand von Gebieten erfolgen, Diese Stoffe dürfen nicht schädlich für die Meeresumwelt
in denen die Eiskonzentration mehr als 1/10 beträgt; in sein.
Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil
Heft 23 – 2019 840 VkBl. Amtlicher Teil
2.3.2 Die Einhaltung der Anlage V von MARPOL berührt darf. Der sachgemäße Umgang mit Behältern
Personal, Ausrüstung und Verfahren für das Sam- und Verpackungen, die an Bord gebracht wer-
meln, Sortieren, Aufbereiten, Lagern, Wiederver- den, sowie deren sachgemäße Handhabung und
werten, Wiederverwenden und die Entsorgung von Lagerung kann den bordseitigen Lagerraumbe-
Müll. Wirtschaftliche und verfahrenstechnische Er- darf minimieren und die effiziente Abgabe des
wägungen bezüglich dieser Tätigkeiten erstrecken zurückbehaltenen Mülls an die Hafenauffangan-
sich auf den Lagerraumbedarf, die Hygiene, die lage zur sachgemäßen Handhabung (d. h. Wie-
Kosten für Ausrüstung und Personal und die Ge- derverwertung, Wiederverwendung) oder die
bühren für die Müllentsorgung im Hafen. landseitige Entsorgung ermöglichen.
2.3.3 Die Einhaltung der Bestimmungen der Anlage V 2.3.4 Jedes Schiff mit einer Bruttoraumzahl von 100
von MARPOL erfordert sorgfältige Planung sei- oder mehr und jedes Schiff mit der Erlaubnis zur
tens des Schiffseigners und -betreibers und Beförderung von 15 oder mehr Personen sowie
sachgemäße Durchführung durch die Besat- feste und schwimmende Plattformen müssen
zungsmitglieder sowie andere Seeleute. Die am einen Müllbehandlungsplan mitführen und um-
besten geeigneten Verfahren für die Handhabung setzen, der die Verfahren festlegt, die einzuhal-
und Lagerung von Müll an Bord von Schiffen kön- ten sind, um die sachgemäße und effiziente
nen sich aufgrund von Faktoren wie dem Typ und Handhabung und Lagerung von Müll sicherzu-
der Größe des Schiffes, dem Einsatzgebiet (z. B. stellen. Es muss ein Müllbehandlungsplan2 er-
Sondergebiet, Entfernung vom nächstgelegenen stellt werden, der in die Besatzungs- und Schiffs-
Land, Schelfeis oder Festeis), der bordseitigen betriebshandbücher eingearbeitet werden kann.
Einrichtungen zur Aufbereitung von Müll und Diese Handbücher müssen die Verantwortungs-
Müll-Lagerräume, der Anzahl der Besatzungsmit- bereiche der Besatzung (einschließlich eines
glieder oder Fahrgäste, der Dauer der Reise so- Umweltschutzoffiziers) und Verfahren für alle
wie den Vorschriften und Auffanganlagen in den Aspekte der Handhabung und Lagerung von
Anlaufhäfen unterscheiden. Allerdings ist es in Müll an Bord des Schiffes festlegen. Die Verfah-
Anbetracht der mit den verschiedenen Möglich- ren für die Handhabung von auf Schiffen anfal-
keiten zur Handhabung von Müll verbundenen lendem Müll sind in vier Phasen unterteilt: Sam-
Kosten wirtschaftlich vorteilhaft, erstens die meln, Aufbereiten, Lagern und Entsorgen. Ein
Menge des an Bord gebrachten Materials, aus allgemeiner Müllbehandlungsplan für die Hand-
dem Müll werden kann, zu begrenzen, und zwei- habung und Lagerung von auf Schiffen anfallen-
tens den Müll, der ins Meer eingebracht oder ein- dem Müll ist in Tabelle 2 dargestellt. Die konkre-
geleitet werden darf, von dem Müll zu trennen, ten Verfahren für jede Phase sind nachstehend
der nicht eingebracht oder eingeleitet werden beschrieben.
Tabelle 2: Möglichkeiten für die bordseitige Handhabung und Entsorgung von Müll
Auf dem Schiff
anfallender Müll
Sammeln und
Trennen
Müll, der ins Meer ein- Müll, der nicht ins Meer
Nein Wiederver- Nein
gebracht oder einge- eingebracht oder einge-
wendbar?
leitet werden kann leitet werden kann
Ja
Keine Mahl- oder Mahl- oder
Keine Verbrennungs- Zerkleinerungs-
Aufbereitung Zerkleinerungs- Wiederver-
anlage Nein Aufbereitung anlage anlage
wendung auf
dem Schiff?
Presse Verbrennungs- Presse
anlage
Ja
Zurückhalten und
auf dem Schiff
wiederverwenden
Kurzzeitige Nein Zulässiges Möglichkeit
Lagerung Entsorgungs
-gebiet?
Lagerung über
die gesamte
Reisedauer
Ja
Einbringen oder Abgabe im Abgabe im Hafen
Aufnahme im Hafen
Einleiten ins Hafen Wiederverwertung/
besondere/weitergehende
Meer Deponie Wiederverwendung
Behandlung (z.B.
Verbrennung,
Sterilisierung, Biosanierung,
Energierückgewinnung)
2
Nach Regel 10 der Anlage V von MARPOL sind Müllbehandlungs-
pläne auf bestimmten Schiffen vorgeschrieben.
Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil
VkBl. Amtlicher Teil 841 Heft 23 – 2019
2.4 Sammeln Putzlappen, Glühlampen, Säuren, Chemika-
lien, Batterien usw.).
2.4.1 Die Verfahren für das Sammeln von an Bord anfal-
lendem Müll müssen auf der Erwägung beruhen, 2.4.4 Die Verantwortung für das Einsammeln oder Ent-
welcher Müll während sich das Schiff auf seinem leeren dieser Behälter sowie für die Weiterleitung
Kurs befindet ins Meer eingebracht oder eingeleitet des Mülls an die entsprechenden Aufbereitungs-
werden darf und welcher nicht und ob eine be- oder Lagerungsorte muss Besatzungsmitglie-
stimmte Müllart an Hafenanlagen zur Wiederver- dern zugewiesen werden. Die Anwendung eines
wertung oder Wiederverwendung abgegeben wer- derartigen Systems erleichtert die anschließende
den kann. Die Einzelheiten dieser Verfahren müssen bordseitige Aufbereitung und minimiert die Men-
im Müllbehandlungsplan niedergelegt sein. ge des Mülls, der an Bord des Schiffes bis zur
Rückkehr in einen Hafen gelagert werden muss.
2.4.2 Zur Verringerung oder Vermeidung der Notwen-
digkeit, den Müll nach dem Sammeln zu sortieren
Kunststoffe und Kunststoffe, die mit Müll, der nicht
und zur Erleichterung der Wiederverwertung wird
aus Kunststoff besteht, vermischt sind
empfohlen, an Bord des Schiffes deutlich ge-
kennzeichnete Müllbehälter zur Aufnahme des 2.4.5 Kunststoffe werden für eine Vielzahl von Zwecken
anfallenden Mülls aufzustellen. Bei den Behältern auf See verwendet, unter anderem für Verpackun-
an Bord kann es sich um Fässer, Mülltonnen aus gen (dampfdichte Barrieren, Flaschen, Behälter,
Metall, Kanister, Containersäcke oder Mülltonnen Einsätze, Beutel, Verpackungsmaterial für Ladung,
auf Rädern handeln. Sämtliche Abfallbehälter auf Schaumstoffpolsterung usw.), Schiffbau (Glasfa-
Decksflächen, Poopdecks oder in der Witterung ser- und Verbundstrukturen, Verkleidungen, Rohr-
ausgesetzten Bereichen müssen auf dem Schiff leitungen, Isolierung, Bodenbeläge, Teppiche, Tex-
gesichert werden und Abdeckungen haben, die tilwaren, Farben und Lacke, Klebstoffe, elektrische
dicht und sicher befestigt sind. Alle Müllbehälter und elektronische Bauteile usw.) Einweg-Essge-
müssen so gesichert sein, dass ihr Verlust, ein schirr (Styropor-Teller, Schüsseln, Lebensmittelbe-
Verschütten ihres Inhalts oder ein Verlust jegli- hälter, Tassen usw.) Beutel, Folien, Schwimmkör-
chen in die Behälter geworfenen Mülls vermieden per, Fischnetze, Angelschnüre, Umreifungsbänder,
wird. Die Behälter müssen deutlich gekennzeich- Drahtseile mit Ummantelung aus Synthetikfasern,
net und gut durch Graphiken, ihre Form, Größe kombinierte Drahtseile, Seile, Leinen, Segel und
oder den Standort zu unterscheiden sein. Die Be- viele andere Kunststofferzeugnisse.
hälter müssen an geeigneten Standorten auf dem
gesamten Schiff (z. B. Maschinenraum, Messe- 2.4.6 Regel 3 Absatz 2 der Anlage V von MARPOL ver-
deck, Offiziersmesse, Küche sowie sonstige Un- bietet das Einbringen sämtlicher Kunststoffe ins
terkunfts- und Arbeitsräume) aufgestellt werden, Meer. Ist der Kunststoff mit sonstigem Müll ver-
und alle Besatzungsmitglieder und Fahrgäste mischt, ist die Mischung so zu behandeln, als
müssen darüber informiert werden, welcher Müll handele es sich durchweg um Kunststoff. Bei der
in ihnen zu entsorgen ist und welcher nicht. Handhabung und beim Entsorgen müssen unter
Berücksichtigung der geltenden Bestimmungen
2.4.3 Die empfohlenen Arten von Müll, die getrennt des Müllbehandlungsplans die strengsten Ver-
werden müssen, sind: fahren angewendet werden.
.1 nicht wiederverwertbare Kunststoffe und
Lebensmittelabfälle
Kunststoffe, die mit Müll, der nicht aus
Kunststoff besteht, vermischt sind; 2.4.7 Einige Regierungen haben Vorschriften erlassen,
um Krankheiten bei Menschen, Pflanzen und Tie-
.2 Putzlappen;
ren zu bekämpfen, die durch Abfälle von fremd-
.3 wiederverwertbares Material: artigen Lebensmitteln und die in diesem Zu-
sammenhang verwendeten Materialien (z. B.
.1 Speiseöl; Lebensmittelverpackungen und Einweg-Essge-
.2 Glas; schirr) übertragen werden können. Diese Vor-
schriften können die Verbrennung, Sterilisierung,
.3 Aluminiumdosen; das doppelte Verpacken in Beuteln sowie sonsti-
.4 Papier, Pappe, Wellpappe; ge besondere Behandlungen von Müll vorschrei-
ben, um mögliche Schädlings- und Krankheits-
.5 Holz; organismen abzutöten. Diese Müllart muss von
.6 Metall; und anderem Müll getrennt aufbewahrt und vorzugs-
weise für die Abgabe an Hafenauffanganlagen
.7 Kunststoffe (einschließlich Styropor oder gemäß den Gesetzen des Empfängerlandes zu-
sonstiges ähnliches Kunststoffmaterial); rückbehalten werden. Die Regierungen werden
an ihre Verpflichtung erinnert, für die Einrichtung
.4 an Bord anfallender Elektronikschrott (z. B.
geeigneter Auffanganlagen zu sorgen. Es müssen
elektronische Karten, Geräte, Instrumente,
Vorkehrungen getroffen werden, um sicherzustel-
Ausrüstung, Computer, Druckerpatronen
len, dass mit Lebensmittelabfällen verunreinigte
usw.); und
Kunststoffe (z. B. Lebensmittelverpackungen aus
.5 Müll, der eine Gefahr für das Schiff oder die Kunststoff) nicht mit anderen Lebensmittelabfäl-
Besatzung darstellen kann (z. B. ölhaltige len ins Meer eingebracht werden.
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Synthetische Fischnetze und Abschnitte von ten) erfordert besondere Vorsicht aufgrund der
Angelschnüren möglichen Auswirkungen der Verbrennung von
Nebenprodukten auf die Umwelt und Gesund-
2.4.8 Da Regel 3 Absatz 2 der Anlage V von MARPOL heit. Die Probleme, die sich bei der Verbrennung
das Einbringen ins Meer von synthetischen Fisch- von Nebenprodukten ergeben, werden in Ab-
netzen und Abschnitten von Angelschnüren, die satz 2.11.3 beschrieben.
bei der Reparatur oder dem Einsatz von Fang-
gerät anfallen, verbietet, müssen diese Gegen- 2.5.4 Schiffe, die hauptsächlich in Sondergebieten,
stände so gesammelt werden, dass sie nicht über arktischen Gewässern oder innerhalb von 3 See-
Bord verloren gehen können. Diese Materialien meilen vom nächstgelegenen Land, Schelfeis
können verbrannt, gepresst oder zusammen mit oder Festeis entfernt verkehren, unterliegen
anderen Kunststoffen gelagert werden; es kann strengen Beschränkungen für das Einbringen
aber auch ratsam sein, diese Materialien getrennt oder Einleiten von Müll. Diese Schiffe müssen
von anderen Arten von Müll zu halten, wenn sie zwischen der Lagerung von gepresstem oder un-
streng riechen oder in großen Mengen vorhanden gepresstem Material zur Abgabe an Hafenauffan-
sind. Sofern der Müll nicht sachgerecht verbrannt ganlagen und der Verbrennung mit anschließen-
wird, können die in die Atmosphäre abgegebenen der Aufbewahrung der Asche oder Schlacke an
Verbrennungsprodukte giftig sein. Bei der bord- Bord wählen. Der Schiffstyp und die zu erwarten-
seitigen Verbrennung ist die Regel 16 der Anlage de Menge und Art des anfallenden Mülls bestim-
VI von MARPOL zu befolgen. men, welche der Möglichkeiten aus Pressen, Ver-
brennen oder Lagern geeignet sind.
Rückholung von Müll auf See
2.6 Lagerung
2.4.9 Die Seeleute werden aufgefordert, langlebigen
Der auf dem gesamten Schiff gesammelte Müll
Müll beim Routinebetrieb aus dem Meer zurück-
muss an die bezeichneten Aufbereitungs- und La-
zuholen, wenn sich die Gelegenheit dafür ergibt
gerungsstandorte gebracht werden. Bei Müll, der
und dies bei umsichtigem Vorgehen möglich ist,
zur Abgabe an Hafenauffanganlagen in die Häfen
und sie werden ebenfalls aufgefordert, das Ma-
zurückgebracht werden muss, kann die Lagerung
terial zur Abgabe an Hafenauffanganlagen zu-
erforderlich sein, bis Vorkehrungen zur Abgabe an
rückzubehalten.
Land für eine ordnungsgemäße Aufbereitung ge-
2.5 Aufbereiten troffen werden können. In allen Fällen muss der
Müll so gelagert werden, dass Gefahren für die
2.5.1 In Abhängigkeit von bestimmten Faktoren wie Gesundheit und Sicherheit vermieden werden.
dem Schiffstyp, dem Einsatzgebiet, der Anzahl Folgende Punkte sind bei der Auswahl von Ver-
der Besatzungsmitglieder oder Fahrgäste usw. fahren zur Lagerung von Müll zu berücksichtigen:
können Schiffe mit Verbrennungsanlagen3, Pres-
sen, Zerkleinerungsanlagen oder sonstigen Ge- .1 für die Lagerung muss Raum und Ausstat-
räten für die bordseitige Aufbereitung von Müll tung (z. B. Kanister, Fässer, Säcke oder
ausgestattet sein (siehe Abschnitte 2.8 bis 2.11). sonstige Behälter) in ausreichendem Umfang
Die zuständigen Besatzungsmitglieder müssen bereitgestellt werden. Bei begrenztem La-
diesbezüglich ausgebildet sein und ihnen ist die gerraum werden die Schiffsbetreiber aufge-
Verantwortung für die Bedienung dieser Anlagen fordert, den Einbau von Pressen oder Ver-
entsprechend einem für die Erfordernisse des brennungsanlagen in Betracht zu ziehen.
Schiffes erstellten Plan zu übertragen. Bei der Soweit möglich muss sämtlicher aufbereite-
Auswahl geeigneter Aufbereitungsverfahren ist ter oder unaufbereiteter Müll, der über einen
das Folgende zu berücksichtigen. längeren Zeitraum gelagert wird, in dichten
und sicher abgedeckten Behältern aufbe-
2.5.2 Die Verwendung von Pressen, Verbrennungsan- wahrt werden, um das unbeabsichtigte Ein-
lagen, Zerkleinerungsanlagen und sonstigen der- bringen oder Einleiten des gelagerten Mülls
artigen Geräten bringt viele Vorteile mit sich, wie zu verhindern;
z. B. einen geringeren bordseitigen Raumbedarf
für das Lagern von Müll und die leichtere Abgabe .2 Lebensmittelabfälle und sonstiger in den Ha-
von Müll an Hafenauffanganlagen. fen zurückzubringender Müll, der Krankhei-
ten oder Schädlinge übertragen kann, muss
2.5.3 Bei der Verbrennung muss beachtet werden, in dicht abgedeckten Behältern gelagert und
dass in einigen Häfen aufgrund innerstaatlicher getrennt von dem Müll aufbewahrt werden,
Gesetze besondere Vorschriften gelten können der keine derartigen Lebensmittelabfälle ent-
und in einigen Sondergebieten bestehen können. hält. Die Quarantänebestimmungen in eini-
Die Verbrennung von gefährlichen Materialien gen Ländern können bei dieser Art von Müll
(z. B. abgekratzte Farbe, imprägniertes Holz) und das doppelte Verpacken in Beuteln verlan-
bestimmter Arten von Kunststoffen (z. B. Kunst- gen. Beide Arten von Müll müssen in geson-
stoffe auf der Grundlage von PVC oder sonstige derten, deutlich gekennzeichneten Behältern
Kunststoffe, die gefährliche Chemikalien enthal- gelagert werden, um ein unsachgemäßes
Einbringen oder Einleiten zu verhindern und
3
Es wird auf die Entschließung MEPC.244(66) Normspezifikation für die sachgemäße Handhabung und Behand-
bordseitige Verbrennungsanlagen von 2014 verwiesen. lung an Land zu erleichtern; und
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VkBl. Amtlicher Teil 843 Heft 23 – 2019
.3 sowohl Reinigen als auch Desinfizieren sind der Schiffskonfiguration, der Fahrtroute und der
Methoden zur Vorbeugung und Bekämpfung Verfügbarkeit von Hafenauffanganlagen ab. Die
von Schädlingen, die in regelmäßigen Ab- für die bordseitige Handhabung von Müll verfüg-
ständen in den Lagerräumen für Müll durch- baren Einrichtungen umfassen Verbrennungsan-
geführt werden müssen. lagen, Pressen, Zerkleinerungsanlagen und die
damit verbundenen Ausstattungen.
2.7 Entsorgen
2.9 Zermahlen oder Zerkleinerung
Obwohl das Einbringen oder Einleiten begrenzter
Arten von Müll ins Meer nach Anlage V von MAR- 2.9.1 Das Einbringen oder Einleiten von zerkleinerten
POL zulässig ist, ist die Abgabe von Müll an Ha- Lebensmittelabfällen kann gemäß Regel 4 Ab-
fenauffanganlagen vorrangig in Betracht zu zie- satz 1.1 und Regel 6 Absatz 1.1 der Anlage V von
hen. Beim Entsorgen von Müll müssen folgende MARPOL oder Absatz 5.2.1 des Teils II-A des
Punkte berücksichtigt werden: Polar Codes zulässig sein während sich das
Schiff auf seinem Kurs befindet. Diese zerkleiner-
.1 die in Tabelle 1 zusammengefassten Regeln ten oder zermahlenen Lebensmittelabfälle müs-
4, 5 und 6 der Anlage V von MARPOL und sen ein Sieb mit höchstens 25 Millimeter weiten
Kapitel 5 des Teils II-A des Polar Codes le- Öffnungen passieren können.
gen die Anforderungen für den Müll fest, der
ins Meer eingebracht oder eingeleitet werden 2.9.2 Es ist eine Vielzahl von Mahlanlagen für Lebens-
darf. Im Allgemeinen muss das Einbringen mittelabfälle auf dem Markt erhältlich und die
oder Einleiten dann erfolgen, wenn sich das meisten modernen Schiffsküchen verfügen über
Schiff auf seinem Kurs befindet und soweit die erforderliche Apparatur zur Herstellung eines
wie möglich vom nächstgelegenen Land, breiigen Gemischs aus Speiseresten und Was-
Schelfeis oder Festeis entfernt ist. Es muss ser, das leicht das vorgeschriebene Sieb mit 25
versucht werden, das Einbringen oder Ein- Millimeter weiten Öffnungen passieren kann. Der
leiten über ein möglichst weites Gebiet und Durchsatz reicht von 10 bis 250 Liter pro Minute.
in tiefem Wasser (50 m oder mehr) zu ver- Der von bordseitigen Zerkleinerungsanlagen ab-
teilen. Ist das Einbringen oder Einleiten ins gegebene Müll muss in einen entsprechend ge-
Meer zulässig, müssen die vorherrschenden bauten Sammeltank geleitet werden, wenn das
Strömungen und die Gezeitenbewegungen Schiff in einem Gebiet verkehrt, in dem das Ein-
berücksichtigt werden; und bringen verboten ist.
.2 um die rechtzeitige Abgabe großer Mengen 2.9.3 Das Zerkleinern von bestimmtem sonstigem Müll
von auf Schiffen anfallendem Müll an die kann durch Schreddern oder Zerstoßen erreicht
Hafenauffanganlagen sicherzustellen, ist es werden, und Maschinen für dieses Verfahren sind
für die Schiffseigner, -betreiber oder ihre für die Verwendung an Bord von Schiffen verfüg-
Agenten unerlässlich, frühzeitig Vorkehrun- bar.
gen für die Annahme von Müll zu treffen.
Gleichzeitig müssen die Erfordernisse im Zu- 2.9.4 Informationen über die Entwicklung, die Vorteile
sammenhang mit der Abgabe ermittelt wer- und die Verwendung von Zerkleinerungsanlagen
den, um Vorkehrungen für Müll, der eine be- für die Aufbereitung von Lebensmittelabfällen an
sondere Handhabung erfordert, oder Bord von Schiffen müssen an die Organisation
sonstige notwendige Vorkehrungen zu tref- zur Verbreitung an interessierte Kreise weiterge-
fen. Der Hafen muss über die Art des abzu- leitet werden.
gebenden Mülls unterrichtet werden und 2.9.5 Außerhalb von Sondergebieten und arktischen
darüber, ob er getrennt ist, sowie über die Gewässern werden Schiffe, die hauptsächlich
geschätzten Mengen. Für den Hafen können mehr als 3 Seemeilen vom nächstgelegenen
besondere Entsorgungsvorschriften für Land entfernt verkehren, aufgefordert, Zerkleine-
Lebensmittelabfälle und damit verbundenen rungsanlagen für das Zermahlen von Lebensmit-
Müll, der bestimmte Krankheits- oder Schäd- telabfällen aufzustellen und zu benutzen, die die-
lingsorganismen übertragen kann, für Stau- se Abfälle bis zu einer Partikelgröße zermahlen,
holz, Batterien, Arzneien, überalterte Pyro- die ein Sieb mit höchstens 25 Millimeter weiten
technik oder ungewöhnlich großes, schweres, Öffnungen passieren kann. Regel 4 der Anlage V
übelriechendes und zerfallenes Fanggerät von MARPOL verlangt das Zerkleinern oder Zer-
usw. gelten. mahlen von Lebensmittelabfällen, wenn diese
2.8 Bordseitige Einrichtungen für die Aufberei- Abfälle in einem Gebiet zwischen drei und 12
tung von Müll Seemeilen vom nächstgelegenen Land entfernt
eingebracht oder eingeleitet werden sollen. Ob-
Die Wahl der Möglichkeiten4 für die Aufbereitung wohl bei einem Abstand von über 12 Seemeilen
von Müll hängt im Wesentlichen vom Personal- unaufbereitete Lebensmittelabfälle eingebracht
bestand, dem Müllaufkommen, der Kapazität, oder eingeleitet werden dürfen, wird die Verwen-
dung von Zerkleinerungsanlagen empfohlen, da
4
das Zerkleinern die Aufnahme in die Meeresum-
Es kann ebenfalls auf andere technische Leitlinien wie ISO/CD21070:
Ships and marine technology – Marine environment protection – Ma- welt beschleunigt. Da mit Kunststoff vermischte
nagement and handling of shipboard garbage verwiesen werden. zermahlene Lebensmittelabfälle nicht ins Meer
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eingebracht oder eingeleitet werden können, dickwandige Metallgegenstände. Unter Druck
müssen sämtliche Kunststoffe entfernt werden, stehende Behälter dürfen nicht ohne die zu die-
bevor die Lebensmittelabfälle in eine Zerkleine- sem Zweck entwickelten speziellen Einrichtun-
rungs- oder Mahlanlage gegeben werden. gen gepresst oder geschreddert werden, da von
ihnen in Standardpressen eine Explosionsgefahr
2.9.6 Befindet sich das Schiff innerhalb eines Sonder- ausgeht.
gebiets oder von arktischen Gewässern, so
schreiben Regel 6 der Anlage V von MARPOL 2.10.2 Pressen verringert das Müllvolumen. In den meis-
und Kapitel 5 des Teils II-A des Polar Codes vor, ten Fällen entsteht in der Presse ein Material-
dass alle Lebensmittelabfälle vor dem Einbringen block, der die bordseitige Lagerung von Müll und
oder Einleiten ins Meer zerkleinert oder zermah- dessen Abgabe an eine Anlage im Hafen erleich-
len werden müssen. Jedes Einbringen oder Ein- tert. Es muss berücksichtigt werden, dass das
leiten muss möglichst weit und nicht weniger als gepresste Erzeugnis Quarantäne-, hygienischen
12 Seemeilen vom nächstgelegenen Land, oder gesundheitlichen Vorschriften unterliegen
Schelfeis oder Festeis entfernt erfolgen. Lebens- kann oder sonstigen Vorschriften von Hafenauf-
mittelabfälle dürfen nicht auf das Eis aufgebracht fanganlagen, und es müssen bei den örtlichen
werden. Behörden Erkundigungen darüber eingezogen
werden, ob zusätzliche Normen und Vorschriften
2.10 Pressen außer den von der Organisation festgelegten zu
Tabelle 3 zeigt die Möglichkeiten für das Pressen beachten sind.
verschiedener Arten von Müll. 2.10.3 Pressen bieten mehrere Möglichkeiten, unter an-
Tabelle 3: Möglichkeiten für das Pressen von derem das Desinfizieren, Desodorieren, einstell-
bordseitig anfallendem Müll bare Verdichtungsgrade, das Einpacken in
Müllbeispiele Besondere Vorbehand- Eigenschaften im Zusammenhang mit dem Pressen Lagerraum-
lung durch das Schiffs- bedarf an Bord
Umwandlungs- Beibehaltung Dichte der
personal für das Pressen
geschwindigkeit der gepressten gepressten
Form Form
Metall-, Lebensmittel- Keine Vorbehandlung Sehr schnell Fast 100 % Hoch Gering
und Getränkebehälter,
Glass, kleine Holzstücke
Zerkleinerte Kunststoffe, Geringe Vorbehandlung Schnell Ungefähr 80 % Mittel Gering
Hartpappe und Papier- – Zerkleinerung des
pappe Materials zum Befüllen,
geringe manuelle
Arbeitskraft
Kleine Metallfässer 5, Mäßige Vorbehandlung Langsam Ungefähr 50 % Relativ gering Mäßig
unzerkleinerte Ladungs- – längere manuelle
verpackung, große Arbeitszeit erforderlich,
Holzstücke um das Material zum
Befüllen zu zerkleinern
Unzerkleinerte Umfangreiche Vorbe- Sehr langsam Weniger als Sehr gering Maximal
Kunststoffe handlung – sehr lange 10 %
Arbeitszeit erforderlich,
um das Material zum
Befüllen zu zerkleinern;
für gewöhnlich
unpraktisch
Sperrige Ladungsbe- Unpraktisch für das Nicht zutreffend Nicht zutreffend Nicht zutreffend Maximal
hälter aus Metall, dicke bordseitige Pressen;
Metallgegenstände nicht durchführbar
2.10.1 Der meiste Müll kann bis zu einem gewissen Um- Kunststoff- oder Papierbeutel, das Einpacken in
fang gepresst werden; die Ausnahmen sind unter Pappkartons (mit oder ohne Kunststoff- oder
anderem unzermahlene Kunststoffe, Hart- und Wachspapierauskleidung), Bündeln usw. Ge-
Papierpappe, sperrige Ladungsbehälter und presste Materialien müssen ordnungsgemäß ge-
lagert werden. Während Metall- und Kunststoff-
5
bündel nass werden können, müssen Papier- und
Kleine und große Fässer können mit dem geeigneten Gerät sehr
leicht gepresst werden – eine große Anzahl dieser Geräte wurde für Pappbündel trocken gehalten werden.
abgelegene Standorte konstruiert und sie sind daher klein und leicht
zu bedienen und liefern ausgezeichnete Ergebnisse. Es ist zu be- 2.10.4 Werden vor dem Pressen Maschinen zum Zer-
achten, dass das Pressen von Fässern aufgrund von Platzmangel
auf kleineren (Fischerei-)Schiffen möglicherweise auf größere Schif- mahlen eingesetzt, kann der Verdichtungsgrad
fe beschränkt ist. erhöht und der Lagerraum verringert werden.
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