VkBl Nr. 23 2019
Verkehrsblatt Nr. 23 2019
VkBl. Amtlicher Teil 845 Heft 23 – 2019
Ausgehend von der Art und der Menge des zu 2.11.2 Müllverbrennung, die in einer bordseitigen Ver-
pressenden Materials muss die geeignete Press- brennungsanlage vorgenommen wird, kann die
maschine sorgfältig ermittelt werden, da nicht bei Notwendigkeit zur Lagerung von Müll an Bord
allen Pressen das Zermahlen erforderlich ist. des Schiffes beträchtlich verringern. Bordseitige
Beim Pressen handelt es sich lediglich um einen Verbrennungsanlagen müssen gemäß der Norm-
Schritt innerhalb des Behandlungskonzepts für spezifikation für bordseitige Verbrennungsanla-
feste Abfälle und der Schiffseigner/-betreiber gen von 2014 (Entschließung MEPC.244(66) in
muss sicherstellen, dass alle Phasen der Müll- der jeweils geltenden Fassung) entworfen, ge-
behandlung in ihrem Müllbehandlungsplan be- baut, bedient und unterhalten werden. Die Anla-
schrieben werden. Verpackungen mit Bindemit- ge VI von MARPOL schreibt vor, dass bordseitige
teln müssen sachgemäß gehandhabt und Verbrennungsanlagen, die nach dem 1. Januar
gelagert werden, um zu verhindern, dass diese 2000 eingebaut wurden, eine Baumusterzulas-
unabsichtlich in die Meeresumwelt gelangen. sung haben und bestimmte Luftverschmutzungs-
kriterien erfüllen müssen. Verbrennungsanlagen
2.10.5 Eine Presse muss in einer Abteilung mit ausrei-
dürfen nur zur Verbrennung von Materialen be-
chendem Platz zur Bedienung und Wartung des
nutzt werden, die vom Hersteller der Verbren-
Geräts und zur Lagerung des zu verarbeitenden
nungsanlage angegeben werden.
Mülls aufgestellt werden. Die Abteilung muss an
die Bereiche für die Lebensmittelverarbeitung und 2.11.3 Im Allgemeinen dürfen keine bordseitigen Ver-
-lagerung angrenzen. Soweit dies nicht bereits brennungen vorgenommen werden, wenn sich
vorgeschrieben ist, wird empfohlen, dass dieser das Schiff im Hafen oder an einem Offshore-Um-
Raum über ein Frischwasserspülsystem, Sülle, schlagplatz befindet. In einigen Häfen können in-
Decksabflüsse, ausreichende Belüftung und über nerstaatliche Gesetze gelten, die zusätzliche Be-
eine fest eingebaute manuelle oder automatische schränkungen für Emissionen in die Luft festlegen,
Feuerlöscheinrichtung verfügen muss. insbesondere in der Nähe bevölkerungsreicher
Gebiete. Für die Benutzung einer bordseitigen
2.10.6 Die Organisation muss über die Entwicklung und
Verbrennungsanlage kann die Genehmigung der
Benutzung bordseitiger Pressen unterrichtet
betreffenden Hafenbehörde erforderlich sein.
werden, um diese Informationen an interessierte
Kreise weiterzugeben. 2.11.4 Tabelle 4 zeigt Möglichkeiten für die Verbrennung
von Müll auf und enthält Erwägungen zur beson-
2.11 Verbrennung
deren Handhabung durch das Schiffspersonal,
2.11.1 Asche und Schlacke aus bordseitigen Verbren- Brennbarkeit, Mengenreduzierung, zu Reststof-
nungsanlagen gelten als Betriebsabfall und daher fen, Abgasen und zum Lagerraum an Bord. Die
als Müll, der nicht ins Meer eingebracht werden meisten Müllarten lassen sich gut verbrennen,
darf. mit Ausnahme von Metall und Glas.
Tabelle 4: Möglichkeiten für die Verbrennung von bordseitig anfallendem Müll
Müllbeispiele Besondere Vor- Eigenschaften im Zusammenhang mit der Verbrennung Lager-
behandlung durch raum-
Brennbarkeit Mengenredu- Rückstand Abgas
das Schiffspersonal6 bedarf
zierung
für die Verbrennung an Bord
aus Papier Geringe Vorbehand- Hoch Über 95 % Aschepulver Möglicherweise Gering
bestehende lung – leicht in den rauchartig und
Verpackungen, Einfülltrichter zu füllen nicht gefährlich
Lebensmittel- und
Getränkebehälter
Hartpappe und Geringe Vorbehand- Hoch Über 95 % Aschepulver Möglicherweise Gering
Papierpappe lung – Zerkleinerung rauchartig und
des Materials zum nicht gefährlich
Befüllen, geringe
manuelle Arbeitskraft
aus Kunststoff Geringe Vorbehand- Hoch Über 95 % Aschepulver Möglicherweise Gering
bestehende lung – leicht in den rauchartig und
Verpackungen, Einfülltrichter zu füllen je nach Bauart
Lebensmittel- und der Verbren-
Getränkebehälter nungsanlage
usw. nicht gefährlich
6
Jeder, der die bordseitige Verbrennungsanlage bedient, muss entsprechend ausgebildet und mit der Benutzung der Anlage und den Arten von
Müll, die dort vernichtet werden, vertraut sein.
Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil
Heft 23 – 2019 846 VkBl. Amtlicher Teil
Müllbeispiele Besondere Vor- Eigenschaften im Zusammenhang mit der Verbrennung Lager-
behandlung durch raum-
Brennbarkeit Mengenredu- Rückstand Abgas
das Schiffspersonal6 bedarf
zierung
für die Verbrennung an Bord
aus Kunststoff Mäßige Vorbehandlung Hoch Über 95 % Aschepulver Möglicherweise Gering
bestehende – manuelle Arbeitszeit rauchartig und
Beschichtungen, für die Zerkleinerung je nach Bauart
Netze, Seile und der Verbren-
Füllmaterialien nungsanlage
nicht gefährlich
aus Gummi- Umfangreiche Vorbe- Hoch Über 95 % Aschepulver Möglicherweise Gering
bestehende handlung – manuelle rauchartig und
Schläuche und Arbeitszeit für die Zer- je nach Bauart
Großteile kleinerung der Verbren-
nungsanlage
nicht gefährlich
Metallbehälter für Geringe Vorbehand- Gering Weniger als Schlacke Möglicherweise Mäßig
Lebensmittel, lung – leicht in den 10 % rauchartig und
Getränke usw. Einfülltrichter zu füllen nicht gefährlich
Metall-Ladung, Umfangreiche Vorbe- Sehr gering Weniger als Große Metall- Möglicherweise Maximal
sperrige Behälter, handlung – manuelle 5% splitter und rauchartig und
dicke Metall- Arbeitszeit für die Zer- Schlacke nicht gefährlich
gegenstände kleinerung (nicht leicht
verbrennbar)
Glasbehälter für Geringe Vorbehand- Gering Weniger als Schlacke Möglicherweise Mäßig
Lebensmittel, lung – leicht in den 10 % rauchartig und
Getränke usw. Einfülltrichter zu füllen nicht gefährlich
Holz, Ladungs- Mäßige Vorbehandlung Hoch Über 95 % Aschepulver Möglicherweise Gering
behälter und – manuelle Arbeitszeit rauchartig und
große Holzabfälle für die Zerkleinerung nicht gefährlich
2.11.5 Zu den Nachteilen von Verbrennungsanlagen schriften unterliegt, verringern. Jedoch kann die
können die mögliche Gefährlichkeit von Asche Asche aus Verbrennungsanlagen immer noch
oder Dampf, der während des Betriebs anfallende lokalen Quarantänesowie Hygiene- und Gesund-
Schmutz und ein übermäßiger Arbeitsaufwand heitsvorschriften unterliegen. Es müssen bei den
zum Befüllen, Schüren des Feuers oder zur Be- örtlichen Behörden Erkundigungen bezüglich der
seitigung der Asche gehören. Manche Verbren- Vorschriften eingezogen werden, die zusätzlich
nungsanlagen sind möglicherweise nicht in der zu MARPOL gelten. So können z. B. höhere Tem-
Lage, in einigen Häfen erlassene Vorschriften in peraturen und eine vollständigere Verbrennung
Bezug auf die Luftverschmutzung zu erfüllen oder erforderlich sein, um Organismen, die eine Ge-
solche von Flaggen- und Küstenstaaten, wenn fahr darstellen, wirksam abzutöten.
diese Angelegenheiten deren Hoheitsgewalt un-
terliegen. Einige dieser Nachteile können durch 2.11.8 Die Organisation muss über die Entwicklung und
automatische Einrichtungen für das Befüllen und die Vorteile der Benutzung von bordseitigen Ver-
Anheizen beseitigt werden, wobei allerdings die brennungsanlagen unterrichtet werden, um diese
zusätzliche Ausrüstung für automatische Funktio- Informationen an interessierte Kreise weiterzu-
nen mehr Einbaufläche in Anspruch nehmen wird. geben.
2.11.6 Die Verbrennung von Müll mit einem hohen 2.12 Behandlung von Tierkörpern
Kunststoffanteil erfordert sehr spezielle Einstel-
lungen der Verbrennungsanlage, wie z. B. eine 2.12.1 Nur geeignete und gesunde Tiere dürfen zur Ver-
höhere Sauerstoffzufuhr und höhere Temperatu- ladung gebracht werden und müssen dann ge-
ren (850° bis 1.200°C). Werden diese besonderen mäß den internationalen Normen für die Beförde-
Bedingungen nicht erfüllt, so können je nach rung von Tieren auf See7 behandelt werden. Vom
Kunststoffart und Verbrennungsbedingungen gif- Kapitän des Schiffes wird erwartet, dass er die
tige Gase im Abgasstrom erzeugt werden, ein- Verantwortung für die bordseitigen betrieblichen
schließlich verdampfter Salz- (HCI) und Blausäu- Angelegenheiten in Bezug auf das mitgeführte
re (HCN). Diese und andere Zwischenprodukte Vieh, für die Gesundheit und das Wohlergehen
der Verbrennung von kunststoffhaltigem Abfall der Tiere und für die Bedingungen für die Über-
sind giftig für den Menschen und die Meeresfau-
na und -flora. 7
Die Weltorganisation für Tiergesundheit (OIE) hat Richtlinien für die
Beförderung von Tieren auf dem Seeweg als Teil des Gesundheits-
2.11.7 Die bordseitige Müllverbrennung kann die Müll- kodex für Landtiere (2010) ausgearbeitet: „Guidelines for the Trans-
menge, die in einigen Ländern Quarantänevor- port of Animals by Sea“.
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wachung und Meldung der Tiersterblichkeit an Temperaturen und hoher Luftfeuchtigkeit eine
Bord trägt. Bedrohung für die menschliche Gesundheit und
Sicherheit oder für die restlichen lebenden Tiere
2.12.2 Bei Schiffen, die lebende Tiere als Ladungspar- darstellen. Unter diesen Umständen ist es gege-
tien befördern, wird davon ausgegangen, dass benenfalls nicht möglich, Tierkörper gemäß diesen
Tiere während der Fahrt verenden. Diese Todes- Richtlinien zu entsorgen. Wenn der Kapitän eines
fälle ergeben sich sukzessiv während der Reise Schiffes unter solchen Umständen bestimmt,
und sind von verschiedenen Faktoren wie Alter dass eine derartige Bedrohung der Gesundheit
und Tierart, die Anlagen an Bord des Schiffes und und Sicherheit vorliegt, wird empfohlen, das Ein-
die lokalen Klimaverhältnisse abhängig. Die häu- bringen ins Meer mehr als 12 Seemeilen vom
figsten Ursachen für solche Todesfälle sind nächstgelegenen Land entfernt vorzunehmen. Er-
Darmentzündungen, Futterverweigerung, Verlet- folgt das Einbringen von Tierkörpern auf See unter
zung, Erschöpfung oder eine Krankheit, die vor diesen Umständen, muss der Eintrag im Mülltage-
der Verladung nicht erkennbar war. Die Sterblich- buch über die Position des Schiffes auch einen
keitsraten sind im Allgemeinen niedrig, und es Hinweis auf diese Umstände enthalten.
handelt sich dabei um betriebliche Angelegen-
heiten, die im Rahmen des Ladungsmanage- 2.12.7 Tierkörper müssen vor dem Einbringen ins Meer
ments zu regeln sind. Diese Todesfälle gelten als zerteilt oder in anderer Form behandelt werden.
im üblichen Betrieb des Schiffes anfallend und Die Verfahren für die Behandlung von Tierkörpern
müssen ständig oder in regelmäßigen Abständen müssen die Gesundheit und Sicherheit der Be-
entsorgt werden; sie unterliegen daher den Vor- satzung und der anderen Tiere der Viehladung
schriften der Anlage V von MARPOL. berücksichtigen. Die Behandlung muss das Sin-
ken oder das Auseinanderfallen des Tierkörpers
2.12.3 Als Teil der üblichen Verfahren zur Behandlung von beim Einbringen ins Meer erleichtern.
Vieh an Bord von Schiffen werden Kontrollen in
regelmäßigen Abständen (bei Tag und bei Nacht) 2.12.8 Die Behandlung eines Tierkörpers umfasst:
empfohlen, um die Gesundheit und das Wohlerge-
hen der Tiere sicherzustellen. Es wird empfohlen, .1 das manuelle Aufschlitzen oder Aufschnei-
dass diese Kontrollen eine tägliche bordseitige den des Tierkörpers soweit, dass die Brust-
Aufzeichnung der Zahl der Tiere, die verendet sind und Bauchhöhle geöffnet sind, oder
oder eingeschläfert wurden, beinhaltet. .2 das Passieren des Tierkörpers durch Einrich-
2.12.4 Treten Todesfälle an Bord auf, so müssen die tungen wie z. B. eine Zerkleinerungs- oder
Tierkörper aus den Pferchen entfernt und begut- Mahlanlage, einen Zerhacker oder Fleisch-
achtet werden, um angemessen damit zu verfah- wolf.
ren. Die Möglichkeiten für die ordnungsgemäße 2.12.9 Für jeden Tierkörper, der verbrannt, ins Meer ein-
Entsorgung der Tierkörper gemäß Anlage V von gebracht oder an eine Auffanganlage abgegeben
MARPOL sind üblicherweise das Einbringen ins wird, ist ein Eintrag ins Mülltagebuch vorzuneh-
Meer oder die Abgabe an eine Auffanganlage. In men. Der Eintrag muss das Datum, die Uhrzeit,
den Fällen, in denen das Schiff über einen an- die Schiffsposition und Angaben zur Tierart (z. B.
gemessenen Lagerbereich an Bord verfügt, kann Schaf, Rind, Ziege), die Kategorie „G“ und die
eine begrenzte Anzahl behandelter Tierkörper für Anzahl der entsorgten Tierkörper enthalten. Er-
kurze Zeit bis zur anschließenden Einbringung ins folgt die Entsorgung durch eine Auffanganlage,
Meer oder Abgabe an Auffanganlagen gelagert so ist der von dieser Anlage erhaltene Beleg dem
werden. Jede Lagerung an Bord muss die Vor- Mülltagebuch beizufügen.
schriften für die Gesundheit und Sicherheit am
Arbeitsplatz berücksichtigen. 2.12.10 Nach Beendigung einer Reise ist der Kapitän des
Schiffes aufgefordert, dem Flaggenstaat und
2.12.5 Regel 4 Absatz 1.4 der Anlage V von MARPOL dem Staat, dessen Hafen Ausgangspunkt der
gestattet das Einbringen von Tierkörpern, die Reise war, eine Abschrift der Seiten des Müllta-
während des üblichen Betriebs eines Schiffes an- gebuchs, die Einträge über das Einbringen von
fallen, ins Meer, aber nur dann, wenn sich das Tierkörpern ins Meer enthalten, sowie weitere er-
Schiff auf seinem Kurs, außerhalb eines Sonder- betene Angaben vorzulegen.
gebiets und arktischer Gewässer und soweit wie
möglich vom nächstgelegenen Land entfernt be- 2.12.11 Die Regierungen werden aufgefordert, die Auf-
findet; dabei sind die von der Organisation aus- zeichnungen über die Entsorgung von Tierkör-
gearbeiteten Richtlinien zu berücksichtigen. Zur pern sowie sonstige einschlägige Informationen
Einhaltung der Regel 4 Absatz 1.4 der Anlage V auszuwerten, damit diese in künftige Überprü-
von MARPOL wird empfohlen, dass das Einbrin- fungen der Regeln der Anlage V von MARPOL
gen ins Meer mehr als 100 Seemeilen vom und der zugehörigen Richtlinien miteinfließen und
nächstgelegenen Land entfernt und in der größt- sie unterstützen können.
möglichen Wassertiefe erfolgen muss.
Todesfälle, die über die beim üblichen Betrieb eines
2.12.6 Befindet sich das Schiff auf einer Reise, deren Ent- Schiffes anfallenden hinausgehen
fernung vom nächstgelegenen Land nur selten
mehr als 100 Seemeilen beträgt, so kann das Zu- 2.12.12 Körper von Tieren, die über die beim üblichen Be-
rückhalten von Tierkörpern an Bord bei hohen trieb eines Schiffes anfallenden Todesfälle hinaus
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verendet sind, gelten nicht als Müll nach Anlage 3 Behandlung von Ladungsrückständen von
V von MARPOL und fallen nicht unter diese Richt- Schüttgütern
linien. Um zu helfen, diese Situationen zu bewäl-
tigen, müssen die Kapitäne Verbindung mit dem 3.1 Ladungsrückstände fallen unter die Begriffsbe-
Flaggenstaat des Schiffes und gegebenenfalls stimmung von Müll im Sinne der Regel 1 Absatz 9
mit dem (den) Hafen- bzw. Küstenstaat(en) auf- der Anlage V von MARPOL und dürfen gemäß
nehmen, um sich über die jeweiligen Rechtssys- Regel 4 Absatz 1.3 und Regel 6 Absatz 1.2 sowie
teme und Vorschriften anleiten zu lassen, wie Absatz 5.2.1.5 des Teils II-A des Polar Codes ins
auch die einschlägigen IMO-Richtlinien und Meer eingebracht oder eingeleitet werden. La-
Rundschreiben heranziehen. Insbesondere müs- dungsmaterial, das im Bilgenwasser von Lade-
sen sich die Kapitäne auf das Rundschreiben räumen enthalten ist, muss jedoch nicht als La-
MEPC.1/Circ.809 (Revised Guidance on the ma- dungsrückstand behandelt werden, wenn das
nagement of spoilt cargoes) beziehen, das von Ladungsmaterial nicht schädlich für die Meeres-
einer gemeinsamen Korrespondenzgruppe des umwelt ist, und das Bilgenwasser aus einem be-
Londoner Übereinkommens und Protokolls und ladenen Laderaum durch die fest eingebauten
des Ausschusses für den Schutz der Meeresum- Rohrleitungen des Bilgen-Lenzsystems des
welt (MEPC) erarbeitet wurde. Schiffes eingeleitet wird.
3.2 Ladungsrückstände gelten als schädlich für die
2.12.13 Der Ausdruck „Todesfälle, die über die beim üb-
Meeresumwelt und unterliegen Regel 4 Ab-
lichen Betrieb eines Schiffes anfallenden hinaus-
satz 1.3 und Regel 6 Absatz 1.2.1 der Anlage V
gehen“ bezieht sich auf eine Tiersterblichkeits-
von MARPOL, wenn es sich dabei um Rückstän-
rate, die die in Absatz 2.12.2 beschriebene Rate
de von Schüttgütern (ausgenommen Getreide)
übersteigt. Während hiermit eine Anzahl von Tie-
handelt, die gemäß den in Anhang I der Anlage
ren gemeint sein kann, die zur gleichen Zeit oder
niedergelegten Kriterien eingestuft sind.
innerhalb kurzer Zeit verenden, ist die Zahl der
Todesfälle, die die beim üblichen Betrieb eines 3.3 Ladungsrückstände, die schädlich für die Meeres-
Schiffes anfallende Rate übersteigt, abhängig umwelt sind, können eine besondere Handhabung
von der Tierart und der Gesamtzahl und/oder den erfordern, die von Auffanganlagen üblicherweise
Arten, die insgesamt in der jeweiligen Ladungs- nicht geboten wird. Häfen und Umschlagplätze,
partie befördert werden. die solche Ladungen empfangen, müssen ge-
eignete Auffanganlagen für alle entsprechenden
2.12.14 Unter anderem folgende Umstände können zu
Ladungsrückstände haben, auch für solche, die im
Todesfällen führen, die über die beim üblichen
Waschwasser enthalten sind.
Betrieb eines Schiffes anfallenden hinausgehen:
3.4 Schüttgüter gemäß der Definition in Regel VI/1-
.1 Funktionsstörung bei den Lüftungs- oder Be-
1.2 des Internationalen Übereinkommens zum
wässerungssystemen;
Schutz des menschlichen Lebens auf See (SO-
.2 Wetterereignisse wie z. B. Hitzewellen oder LAS), in der jeweils geltenden Fassung, mit Aus-
Stürme; nahme von Getreide, müssen gemäß Anhang I
der Anlage V von MARPOL eingestuft werden
.3 Ausbruch ansteckender Krankheiten; und und vom Versender muss eine Erklärung abgege-
ben werden, ob sie schädlich für die Meeresum-
.4 Verweigerung des Löschens der Ladung
welt sind oder nicht. Für in der Auslandfahrt ein-
durch die Behörden im Bestimmungshafen,
gesetzte Schiffe muss eine solche Erklärung in
wodurch die Einschläferung einiger oder
den nach Abschnitt 4.2.3 des IMSBC-Codes er-
sämtlicher Tiere erforderlich werden kann.
forderlichen Angaben enthalten sein. Für Schiffe,
2.12.15 Die oben gegebene Anleitung sowie die „Revised die nicht in der Auslandfahrt eingesetzt sind, be-
Guidance on the management of spoilt cargoes“ stimmt die Verwaltung gegebenenfalls andere
ersetzen nicht mögliche strengere Vorschriften, Vorgehensweisen für diese Erklärung.
die ein Hafenstaat, ein Flaggenstaat oder das 3.5 Häfen, Umschlagplätze und Schiffsbetreiber
Ausfuhrland einem Schiff für die Behandlung von müssen die Verfahren zum Laden und Löschen
Viehladungen auferlegt. der Ladung sowie zu deren Handhabung an
2.13 Entsorgen von Fischen, die als Ladung beför- Bord8 im Hinblick auf eine Minimierung der Ent-
dert werden stehung von Ladungsrückständen betrachten.
Ladungsrückstände entstehen durch Ineffizienz
Fische, einschließlich Schalentiere, die an Bord beim Laden, Löschen und der Handhabung an
als Ladung befördert werden und während der Bord. Zur Verringerung der Menge solchen Mülls
Reise verendet sind oder eingeschläfert wurden, müssen unter anderem folgende Möglichkeiten
gelten als Tierkörper und müssen, soweit durch- in Betracht gezogen werden:
führbar, in der in Abschnitt 2.12 dieser Richtlinien
beschriebenen Art und Weise behandelt werden. .1 sicherzustellen, dass die Schiffe zur Beförde-
Die Regierungen können zusätzliche Maßnah- rung der beabsichtigten Ladung geeignet
men zur Verringerung der Gefahr der Ausbreitung
parasitärer oder pathogener Organismen in Be- 8
Es wird auf den Internationalen Code für die Beförderung von
tracht ziehen wollen. Schüttgut über See (IMSBC-Code) verwiesen.
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sind und ebenfalls geeignet sind, diese La- 4.2 Die Regierungen können Informationen in Bezug
dung unter Anwendung herkömmlicher Ent- auf die Einhaltung, Nicht-Einhaltung und Infor-
lademethoden zu löschen; mationen über Gerichtsverfahren wegen Verstö-
ßen gegen die Regeln der Anlage V über die Or-
.2 die Ladung so effizient wie möglich zu löschen, ganisationen austauschen und fortschreiben. Die
unter Beachtung aller angemessenen Sicher- Regierungen werden aufgefordert, der Organisa-
heitsvorkehrungen, um Verletzungen oder die tion Folgendes zur Verfügung zu stellen:
Beschädigung des Schiffes und der Ausrüs-
tung zu verhindern und um Ladungsrückstän- .1 technische Angaben über bordseitige Me-
de zu vermeiden oder zu minimieren; und thoden zur Behandlung von Müll wie z. B. die
Minimierung, Rückholung, Wiederverwer-
.3 das Verschütten von Ladung während der tung, Wiederverwendung, Verbrennung, das
Umschlagarbeiten durch sorgfältige bordsei- Pressen, das Trennen sowie Sortier- und
tige und hafenseitige Steuerung der Um- Desinfektionssysteme, Verpackungs- und
schlagarbeiten zu minimieren. Dies muss Bevorratungsmethoden;
wirksame Maßnahmen beinhalten, um die
unverzügliche Kommunikation zwischen .2 Schulungsmaterial, das erarbeitet wurde, um
dem jeweiligen Schiff und dem Personal an die Einhaltung der Anlage V zu verbessern.
Land während der Umschlagarbeiten zu er- Dies umfasst ausgedruckte Materialien (z. B.
möglichen und, falls durchführbar, auch die Aushänge, Poster, Broschüren usw.), Fotos,
Umschließung von Förderanlagen wie z. B. DVDs, Audio- und Videokassetten, Filme so-
Förderbänder. Da dieses Verschütten übli- wie Übersichten von Schulungsprogrammen
cherweise in Häfen erfolgt, muss im An- und Seminaren sowie offizielle Lehrpläne; und
schluss an die Umschlagarbeiten unverzüg- .3 Angaben und Meldungen über die Art und
lich alles von verschütteter Ladung gereinigt den Umfang des Mülls aus der Schifffahrt,
werden, wobei diese Stoffe als Ladung zu der entlang den Stränden und in den Küsten-
behandeln und in den für sie vorgesehenen gewässern in ihren jeweiligen Hoheitsberei-
Laderaum oder Lagerbereich für die ge- chen aufgefunden wird. Zur Bewertung der
löschte Ladung zu bringen sind. Wirksamkeit der Anlage V müssen diese Un-
tersuchungen Einzelheiten in Bezug auf die
3.6 Wenn der Kapitän aufgrund der Angaben der je-
Menge, die Verteilung, Quellen und Auswir-
weils zuständigen Hafenbehörden feststellt, dass
kungen von Müll aus der Schifffahrt liefern.
weder im Abgangs- noch im Bestimmungshafen,
wenn beide im gleichen Sondergebiet oder arkti- 4.3 Die Regierungen werden aufgefordert, ihre Prü-
schen Gewässern liegen, geeignete Auffanganla- fungen und Anforderungen für die Erteilung von
gen9 zur Verfügung stehen, gilt die Bedingung der Befähigungszeugnissen in der Seeschifffahrt ge-
Regel 6 Absatz 1.2.5 der Anlage V von MARPOL gebenenfalls um die Kenntnis der Pflichten, die
oder des Absatzes 5.2.1.5 des Teils II-A des Polar von den nationalen und internationalen Gesetzen
Codes als erfüllt. in Bezug auf die Bekämpfung der Meeresver-
schmutzung durch Müll auferlegt werden, zu er-
3.7 Regel 6 Absatz 1.2 der Anlage V von MARPOL weitern.
gilt auch, wenn es sich beim „Abgangshafen“
und dem „nächsten Bestimmungshafen“ um den 4.4 Die nach Regel 10 Absatz 1 der Anlage V von
gleichen Hafen handelt. Um in dieser Situation MARPOL verlangten Aushänge müssen eine zu-
Waschwasser aus den Laderäumen einzuleiten, sammenfassende Erklärung enthalten, die das
muss sich das Schiff auf seinem Kurs befinden Verbot und die Beschränkungen des Einbringens
und das Einleiten muss mindestens 12 Seemeilen oder Einleitens von Schiffsmüll gemäß der Anlage
vom nächstgelegenen Land entfernt erfolgen. darlegt sowie die möglichen Strafen für das
Nichtbefolgen. Die Regierungen werden aufge-
fordert, geeignete Aushänge zur Verwendung auf
4 Schulung, Ausbildung und Information
jedem Schiff ihres Registers mit einer Länge von
4.1 Diese Richtlinien sollen sich an Regierungen, mehr als 12 m über alles und auf festen und
Schiffseigner, Schiffsbetreiber, Schiffsbesatzun- schwimmenden Plattformen zu erarbeiten. (Mus-
gen, Ladungseigentümer, Betreiber von Hafen- teraushänge, die sich auf die Schiffsbesatzung
auffanganlagen und Anlagenhersteller als Verur- und den bordseitigen Betrieb, auf feste oder
sacher von Meeresverschmutzung durch Müll schwimmende Plattformen und Schiffe, die im
richten. Dementsprechend müssen die Regierun- Umkreis von 500 m von solchen Plattformen ent-
gen Schulungen, Ausbildungen und öffentliche fernt verkehren, sowie Fahrgäste beziehen, sind
Informationsprogramme für alle Schifffahrtstrei- in den Abbildungen 1, 2 und 3 dargestellt.).
benden in ihrem Hoheitsbereich erarbeiten und 4.4.1 Die Erklärung muss auf einem Aushang von min-
durchführen, die so gestaltet und angeboten destens 12,5 cm x 20 cm erfolgen, der aus einem
werden, dass sie diesen Teil der Allgemeinheit dauerhaften Werkstoff besteht und an auffälliger
ansprechen. und gut sichtbarer Stelle angebracht ist. Die Aus-
hänge müssen ersetzt werden, sobald die Les-
9
Es wird auf das Rundschreiben MEPC.1/Circ.834 Consolidated barkeit der Erklärung durch Beschädigung oder
Guidance for port reception facility providers and users verwiesen. Abnutzung beeinträchtigt ist.
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4.4.2 Die Aushänge müssen ebenfalls an gut sichtbarer 4.7 Berufsverbände und -vereine von Schiffsoffizie-
Stelle, dort, wo die Besatzung arbeitet und lebt, ren, Ingenieuren, Schiffbauingenieuren, Schiffs-
angebracht werden, sowie in den Bereichen, in eignern, Bereederern sowie Seeleuten werden
denen Behälter für das Sammeln von Müll auf- aufgefordert, dafür zu sorgen, dass ihre Mitglie-
gestellt sind. Diese Stellen umfassen Küchen, der zur Handhabung von auf Schiffen anfallen-
Mannschaftsmesse(n), Offiziersmesse, Brücke, dem Müll fähig sind.
Hauptdeck und gegebenenfalls sonstige Berei-
che auf dem Schiff. Die Aushänge müssen in 4.8 Die Betreiber von Schiffen und Auffanganlagen
Sichthöhe angebracht und in der Arbeitssprache müssen ausführliche Schulungsprogramme für
der Besatzung abgefasst sein. Schiffe, die im das Personal erstellen, das die Einrichtungen für
internationalen Verkehr betrieben werden, verfü- die Abgabe oder Aufbereitung von Schiffsmüll be-
gen gemäß Regel 10 Absatz 1.2 der Anlage V von dient und unterhält. Es wird vorgeschlagen, dass
MARPOL ebenfalls über Aushänge in englischer, das Programm eine Unterweisung darüber ent-
französischer oder spanischer Sprache. hält, was Müll darstellt sowie über die geltenden
Vorschriften zu dessen Handhabung und Entsor-
4.4.3 Befördert das Schiff Fahrgäste, so müssen die gung. Diese Schulungen müssen gegebenenfalls
Aushänge auch an auffälligen Stellen, dort wo die jährlich überprüft und aktualisiert werden.
Fahrgäste untergebracht sind und zusammen-
kommen, angebracht werden. Hierzu zählen Ka- 4.9 Allgemeine öffentliche Informationsprogramme
binen und sämtliche den Fahrgästen für die Frei- werden benötigt, um nicht berufsmäßigen See-
zeitgestaltung zugängliche Decksflächen. leuten und sonstigen mit der Gesundheit und
Stabilität der Meeresumwelt befassten Personen
4.5 Die Regierungen müssen sicherstellen, dass an- Informationen über die Auswirkungen von Müll im
gemessene Ausbildung und Schulung hinsicht- Meer zu vermitteln. Die Regierungen und die be-
lich MARPOL in den Schulungsprogrammen für teiligten kommerziellen Organisationen werden
den Erwerb von Befähigungszeugnissen gemäß aufgefordert, das Archiv der Organisation zu be-
STCW und STCW-F enthalten sind. nutzen und gegebenenfalls Ressourcen und Ma-
terial auszutauschen, um interne und externe
4.6 Die Regierungen werden aufgefordert, maritime Öffentlichkeitsprogramme in die Wege zu leiten.
Fachschulen und Fachhochschulen und techni-
sche Institute in ihrem Hoheitsbereich zu beauf- 4.9.1 Die Methoden zur Verbreitung dieser Informatio-
tragen, Lehrpläne zu entwickeln oder so zu er- nen umfassen Rundfunk- und Fernsehsendun-
weitern, dass sie die rechtlichen Pflichten und die gen, Artikel in Zeitschriften und Fachzeitschriften,
den Seeleuten zur Verfügung stehenden techni- freiwillige öffentliche Projekte wie z. B. Aktions-
schen Möglichkeiten zur Handhabung von auf tage zur Säuberung von Stränden und Strand-
Schiffen anfallendem Müll beinhalten. Diese patenschaftsprogramme, öffentliche Erklärungen
Lehrpläne müssen auch Informationen über Um- hoher Regierungsvertreter, Poster, Broschüren,
weltaspekte und ökologische Auswirkungen von soziale Medien, Konferenzen und Symposien,
Müll enthalten. Nachstehend werden Themen kooperative Forschung und Entwicklung, freiwil-
aufgelistet, die zur Aufnahme in den Lehrplan lige Kennzeichnung von Produkten sowie Lehr-
vorgeschlagen werden: material für öffentliche Schulen.
.1 Müll in der Meeresumwelt, Quellen, Metho- 4.9.2 Die Zielgruppe umfasst Sportsegler und -angler,
den zur Verhinderung der Abgabe von Müll die Betreiber von Häfen und Umschlagplätzen,
an die Umwelt und Auswirkungen auf die Küstengemeinden, das Schiffsausrüstungsgewer-
Umwelt; be, Schiffbauer, das Müllbehandlungsgewerbe,
die Hersteller und Verarbeiter von Kunststoffen,
.2 nationale und internationale Gesetze bezüg- Handelsverbände, Ausbilder und Regierungen.
lich der bordseitigen Abfallbehandlung oder
mit Auswirkungen darauf; 4.9.3 Es wird empfohlen, dass die Themen dieser Pro-
gramme unter anderem die einschlägigen inner-
.3 Überlegungen in Bezug auf Gesundheit und staatlichen und internationalen Gesetze, die Mög-
Hygiene im Zusammenhang mit der Lage- lichkeiten der Handhabung von Müll auf See und
rung, Handhabung und Abgabe von auf bei der Rückkehr an Land, die bekannten Quellen
Schiffen anfallendem Müll; und Arten von Müll, die Auswirkungen von Kunst-
.4 die derzeitige Technologie für die bord- und stoffen auf die Tier- und Pflanzenwelt des Meeres
landseitige10 Aufbereitung von Schiffsmüll; und den Schiffsbetrieb, die Auswirkungen der An-
und sammlung von Müll in den Weltmeeren auf den
Tourismus an der Küste, derzeitige Maßnahmen
.5 Möglichkeiten der Bevorratung, Werkstoffe der Regierungen, zwischenstaatlichen Organisa-
und Verfahren zur Minimierung des Anfalls tionen, Nichtregierungsorganisationen sowie
von Müll an Bord von Schiffen. Quellen für weitere Informationen umfassen.
10
Es kann auch auf andere technische Leitlinien verwiesen werden, wie
5 Hafenauffanganlagen für Müll
z. B. ISO/CD 16304 „Ships and marine technology – Marine environ-
ment protection – Arrangement and management of port waste re- 5.1 Die Methodik zur Beurteilung der Eignung einer
ception facilities“. Auffanganlage muss von der Anzahl der Schiffe
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und den Schiffstypen ausgehen, die den Hafen Programme verantwortungsvolle Maßnahmen
anlaufen, den Vorschriften für die Abfallbehand- zur Berücksichtigung der Normen zur Müllbe-
lung für jeden Schiffstyp sowie der Größe und handlung ergreifen. Dabei müssen auch ein-
dem Standort eines Hafens. Besonderes Augen- schlägige internationale Normen berücksichtigt
merk muss ebenfalls auf die Berechnung der werden.
Müllmengen gelegt werden, einschließlich des
wiederverwertbaren Materials, das gemäß den 5.4.1 Die Art und Kapazität der Einrichtungen für die
Bestimmungen der Anlage V von MARPOL nicht Behandlung und endgültige Entsorgung von Müll
ins Meer eingebracht oder eingeleitet wird. ist ein wichtiger Faktor bei der Ermittlung der Eig-
nung einer Auffanganlage. Dieser Faktor stellt
5.2 Es ist zu beachten, dass es aufgrund unter- nicht nur einen Maßstab für die Zeit dar, die er-
schiedlicher Verfahren bei der Müllannahme und forderlich ist, um den Prozess abzuschließen,
zusätzlicher Behandlungsverfahren in den ver- sondern ist auch das vorrangige Mittel, um si-
schiedenen Häfen für die Abgabe an die Hafen- cherzustellen, dass der Müll letztendlich umwelt-
auffanganlagen erforderlich sein kann, an Bord gerecht entsorgt wird.
eine Mülltrennung wie folgt vorzunehmen:
5.4.2 Die Regierungen müssen fortfahren, die Einrich-
.1 Lebensmittelabfälle (z. B. Erzeugnisse tieri- tung von Auffanganlagen in den Häfen ihrer je-
scher Herkunft und tierische Nebenprodukte weiligen Länder in enger Zusammenarbeit mit
aufgrund der Gefahr von Tierkrankheiten); den Hafenbehörden und anderen örtlichen Be-
hörden, die für die Handhabung von Müll zustän-
.2 Speiseöl (Erzeugnisse tierischer Herkunft
dig sind, zu untersuchen. Diese Untersuchungen
und tierische Nebenprodukte aufgrund der
müssen Informationen enthalten, wie z. B. ein
Gefahr von Tierkrankheiten);
Verzeichnis der in den jeweiligen Häfen verfüg-
.3 Kunststoffe; baren Müllauffanganlagen, die Arten von Müll, die
dort entsorgt werden können, die Kapazität der
.4 Haushaltsabfall, Betriebsabfall sowie wieder-
Anlagen und jegliche für ihre Nutzung geforder-
verwertbares oder wiederverwendbares Ma-
ten besonderen Verfahren. Die Regierungen
terial;
müssen Angaben über die Verfügbarkeit von
.5 Sondermüll wie klinischer Abfall, überalterte Hafenauffanganlagen an GISIS übermitteln.
Pyrotechnik und Begasungsrückstände;
5.4.3 Bei der Auswahl der Art von Auffanganlage, die
.6 Tierabfälle, einschließlich der benutzten für einen bestimmten Hafen am besten geeignet
Streu von der Beförderung lebender Tiere ist, sind mehrere verfügbare Alternativen in Be-
(aufgrund der Krankheitsgefahr), jedoch mit tracht zu ziehen. In dieser Hinsicht können
Ausnahme des Ablaufs aus den Räumen, in schwimmende Anlagen für das Sammeln von
denen sich lebende Tiere befinden; Müll, wie z. B. Leichter oder Schiffe mit Eigen-
antrieb, an einem bestimmten Standort als wirk-
.7 Ladungsrückstände; und samer angesehen werden als Anlagen an Land.
.8 Elektronikschrott wie z. B. Elektronikkarten,
5.5 Diese Richtlinien sollen den Regierungen Anreize
Geräte, Instrumente, Ausrüstung, Computer,
dafür geben, moderne Abfallauffanganlagen zu
Druckerpatronen usw.
entwickeln und weiterhin an der Verbesserung
5.3 Die Betreiber von Schiffen, Häfen und Umschlag- ihrer Müllbehandlungsverfahren zu arbeiten. In-
plätzen müssen Folgendes bei der Ermittlung der formationen über Entwicklungen in diesem Be-
Mengen und Arten von Müll pro Schiff berück- reich müssen an die Organisation weitergeleitet
sichtigen: werden.
.1 üblicherweise anfallende Arten von Müll; 5.6 Die Regierungen werden aufgefordert, Strategien
und Praktiken zu entwickeln, die die Verringe-
.2 Schiffstyp und -bauart; rung, Verwendung und Wiederverwertung von
.3 Einsatzroute des Schiffs; auf Schiffen anfallendem Müll erleichtern. Die
Entwicklung von Hafenauffanganlagen und dazu-
.4 Anzahl der an Bord befindlichen Personen; gehörigen Leitlinien, die die Handhabung von ge-
.5 Dauer der Reise; trenntem Müll von Schiffen fördern, sollen Schif-
fe zur Trennung von Müll an Bord anhalten.
.6 Aufenthaltszeit in Gebieten, in denen das
Einbringen oder Einleiten ins Meer verboten 5.7 Kleine Inselstaaten unter den Entwicklungslän-
oder eingeschränkt ist; und dern können die Vorschriften für Auffanganlagen
über regionale Vereinbarungen erfüllen, wenn
.7 Liegezeit im Hafen. solche Vereinbarungen aufgrund der besonderen
5.4 Bei der Beurteilung der Eignung von Auffangan- Gegebenheiten in diesen Staaten der einzige
lagen müssen die Regierungen ebenfalls die mit praktisch gangbare Weg sind, um diese Vor-
der Wiederverwertung, Behandlung und Entsor- schriften zu erfüllen.11
gung des von Schiffen angenommenen Mülls
verbundenen technischen Herausforderungen 11
Es wird auf die Entschließung MEPC.221(63) 2012 Guidelines for the
berücksichtigen und im Rahmen ihrer nationalen development of a regional reception facilities plan verwiesen.
Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil
Heft 23 – 2019 852 VkBl. Amtlicher Teil
6 Verbesserte Einhaltung der Anlage V von wertvolle Daten zur Bewertung und Überwa-
MARPOL chung der Auswirkungen von Müllregeln und der
Müllbehandlung sowie zum Erkennen langfristi-
6.1 Angesichts der Tatsache, dass die unmittelbare ger Entwicklungstendenzen liefern. Ein Melde-
Durchsetzung der Regeln der Anlage V von MAR- system könnte auf den in den Mülltagebüchern
POL insbesondere auf See schwer zu erreichen (sofern zutreffend) oder im offiziellen Schiffstage-
ist, werden die Regierungen aufgefordert, nicht buch enthaltenen Angaben beruhen. Daneben
nur restriktive Maßnahmen oder Strafmaßnah- könnten Voranmeldeformulare und Müllannah-
men in Übereinstimmung mit dem internationalen mebelege Eingabedaten in das Müllmeldesystem
Recht in Betracht zu ziehen, sondern auch jegli- liefern.
che Fehlanreize zu beseitigen und für positive
Anreize und Initiativen zu sorgen, um die wirk- 6.2.5 Ein Meldesystem für die Müllbehandlung kann
samere Einhaltung zu erleichtern, sowie Maßnah- auch die Meldung über Entsorgungsmaßnahmen
men auf freiwilliger Basis innerhalb der Regulie- von Müll beinhalten. Besonderes Augenmerk
rungsgemeinschaft bei der Erarbeitung von muss auf Meldungen über das Einbringen oder
Programmen und innerstaatlichen Gesetzen zur Einleiten von Müll in Sondergebieten oder arkti-
Einhaltung der Anlage zu entwickeln. schen Gewässern, die Abgabe an Hafenauffan-
ganlagen und das Einbringen oder Einleiten von
6.2 Erleichterung der Einhaltung und Durchset-
Müll ins Meer gelegt werden. Die Meldungen
zung
müssen das Datum, die Zeit, den Ort nach Län-
6.2.1 Die Schiffe müssen ihren Flaggenstaat über Hä- gen- und Breitengrad oder den Namen des Ha-
fen in ausländischen Staaten, die Vertragspartei- fens, die Müllart und die geschätzte Menge des
en zu Anlage V von MARPOL sind und nicht über entsorgten Mülls enthalten. Es muss insbesonde-
geeignete Hafenauffanganlagen für Müll verfü- re darauf geachtet werden, Folgendes zu melden:
gen, in Kenntnis setzen. Dies kann eine Grund-
.1 den Verlust von Fanggerät;
lage dafür bilden, die verantwortlichen Regierun-
gen auf mögliche Probleme hinzuweisen und die .2 das Einbringen oder Einleiten von Ladungs-
Aufmerksamkeit der Organisation auf mögliche rückständen;
Unstimmigkeiten in Bezug auf die Einhaltung der
Regeln zu lenken. Das Rundschreiben Consoli- .3 jegliches Einbringen oder Einleiten innerhalb
dated Guidance for port reception facility provi- von Sondergebieten oder arktischen Gewäs-
ders and users (MEPC.1/Circ.834) enthält ein sern;
hierfür ausreichendes Meldeformular zusammen .4 die Abgabe an Hafenauffanganlagen; und
mit den Verfahren zur Vorlage und Bearbeitung
dieser Meldungen. .5 das Einbringen oder Einleiten von Müll ins
Meer in den begrenzten Fällen, in denen dies
6.2.2 Die Regierungen müssen eine Strategie entwi- zulässig ist.
ckeln, um die Hafenauffanganlagen in ihrem Ho-
heitsbereich zu bewerten oder zu prüfen. Die 6.2.6 Auch die Ausstellung von Unterlagen oder Bele-
Organisation bietet diesbezüglich ausführliche gen (d. h. IMO-Standardformularen) durch Hafen-
Anleitungen. Als Mindestmaßnahme wird die re- auffanganlagen könnte zur Unterhaltung eines
gelmäßige Kontrolle der Auffanganlagen empfoh- Meldesystems für die Müllbehandlung genutzt
len und die Einrichtung eines Dokumentations- werden.
systems (z. B. Schreiben oder Zeugnisse), aus 6.3 Anreizsysteme für die Einhaltung
dem hervorgeht, dass geeignete Anlagen zur
Aufnahme von auf Schiffen anfallendem Müll vor- 6.3.1 Die Ausweitung von Hafenauffanganlagen zur
handen sind, muss in Betracht gezogen werden. Abfertigung von Schiffen ohne unangemessene
Verzögerung oder Unannehmlichkeiten kann den
6.2.2.1 Die Regierungen werden aufgefordert, die Eig- Einsatz von Investitionsmitteln seitens der Betrei-
nung und Leistungsfähigkeit vorhandener Hafen- ber von Häfen oder Umschlagplätzen sowie sei-
auffanganlagen für Fanggerät zu verbessern. tens der Müllbehandlungsunternehmen, die die-
6.2.3 Die Regierungen müssen entsprechende Stellen se Häfen bedienen, erfordern. Die Regierungen
für die Durchsetzung und die Erleichterung der Ein- werden aufgefordert, Mittel und Wege im Rah-
haltung der Regeln benennen und für rechtliche men ihrer Befugnisse zu prüfen, um diese Aus-
Befugnisse, angemessene Schulung, Finanzierung wirkung abzumildern, was auch dazu beiträgt,
und Ausrüstung sorgen, um die Ziele und Zwecke dass der in Häfen gebrachte Müll tatsächlich ent-
gemäß den Regeln der Anlage V von MARPOL in gegengenommen und sachgemäß zu angemes-
ihren Verantwortungsbereich aufzunehmen. In den senen Kosten oder ohne die Erhebung von Son-
Fällen, in denen Zoll- oder Agrarbeamte für die An- dergebühren von einzelnen Schiffen entsorgt
nahme und Kontrolle von Müll verantwortlich sind, wird. Diese Mittel und Wege können unter ande-
müssen die Regierungen sicherstellen, dass die rem umfassen:
Kontrollen erleichtert werden. .1 steuerliche Anreize;
6.2.4 Die Regierungen müssen die Anwendung von .2 Anleihegarantien;
Meldesystemen für die Müllbehandlung in Be-
tracht ziehen. Solche Meldesysteme können .3 vorrangige Behandlung öffentlicher Schiffe;
Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil
VkBl. Amtlicher Teil 853 Heft 23 – 2019
.4 Sondermittel zur Unterstützung bei proble- .5 neue Bauentwürfe für Schiffe, um die Müll-
matischen Bedingungen wie z. B. abgelege- behandlung und -abgabe zu erleichtern und
ne Häfen ohne Müllbehandlungssysteme an Rückstände von Ladung in den Schiffslade-
Land, wo der Schiffmüll abgegeben werden räumen zu minimieren; und
kann;
.6 entsprechende Gestaltung der Kais und An-
.5 staatliche Förderung; und legeplätze, um die Müllbehandlung und -an-
nahme zu erleichtern.
.6 Sondermittel, um einen Beitrag zu den Kos-
ten für ein Subventionsprogramm für verlo- 6.3.5 Die Regierungen werden aufgefordert, innerhalb
ren gegangenes, zurückgelassenes oder der Organisation zusammenzuarbeiten, um Ha-
weggeworfenes Fanggerät oder sonstigen fenauffangsysteme zu entwickeln, die die Abga-
langlebigen Müll zu leisten. Das Programm be von Müll für in der Auslandfahrt eingesetzte
würde Personen, die solches Fanggerät oder Schiffe erleichtern.
sonstigen langlebigen Müll, der nicht von ih- 6.4 Freiwillige Maßnahmen
nen stammt, aus den Meeresgewässern im
Hoheitsbereich der jeweiligen Regierung zu- 6.4.1 Die Regierungen werden aufgefordert, die Betrei-
rückholen, entsprechend entlohnen. ber von Schiffen und die Organisationen der See-
leute bei der Erarbeitung von Entschließungen,
6.3.2 Die Minimierung der Anbordnahme von Verpa- Satzungen und sonstigen internen Mechanismen
ckungen und der Einbau von bordseitigen Ein- zu unterstützen, die zur Einhaltung der Regeln
richtungen zur Müllbehandlung, -handhabung der Anlage V von MARPOL anhalten. Diese Grup-
und -aufbereitung würde die Einhaltung der An- pen umfassen unter anderem:
lage V von MARPOL erleichtern und die Belas-
tung der Hafenauffanganlagen zur Aufbereitung .1 Gewerkschaften der Seeleute und Offiziere;
von Müll für die Entsorgung vermindern. Die Re- .2 Schiffseignerverbände, Versicherer, Klassi-
gierungen könnten daher Maßnahmen erwägen, fikationsgesellschaften;
die zur Verringerung von Verpackungen und zum
Einbau bestimmter Arten von Einrichtungen zur .3 Lotsenverbände; und
Aufbereitung von Müll an Bord von Schiffen, die
.4 Fischerorganisationen.
unter ihrer Flagge fahren, anhalten. So könnten
z. B. Programme, die die Kosten für die Schiffs- 6.4.2 Die Regierungen werden aufgefordert, wo immer
eigner zum Erwerb und Einbau solcher Einrich- dies möglich ist, die Entwicklung von Mechanis-
tungen senken oder Vorschriften zum Einbau von men zu unterstützen, die die Einhaltung der
Pressen, Verbrennungs- und Zerkleinerungsan- Anlage V von MARPOL durch Hafenbehörden,
lagen beim Bau neuer Schiffe sehr hilfreich sein. Betreiber von Umschlagplätzen, Stauer, Hafen-
arbeiter und die landseitigen Behörden, die für
6.3.3 Die Regierungen werden aufgefordert, die wirt- die Müllbehandlung zuständig sind, fördern.
schaftlichen Auswirkungen innerstaatlicher Re-
gelungen zur Sicherstellung der Einhaltung der
Anlage V von MARPOL zu berücksichtigen. An- Anhang
gesichts der großen Unterschiede beim Betrieb
und der Konfiguration von Schiffen müssen die Musteraushänge
innerstaatlichen Regelungen so gefasst sein,
dass sie Schiffen den größtmöglichen Hand- Musteraushang für die Besatzung
lungsspielraum zur Einhaltung der Anlage ge- und den bordseitigen Betrieb
währen. Allerdings muss jeglicher Handlungs-
spielraum im Einklang mit der Anlage stehen und Soweit nichts anderes bestimmt ist, ist das Einbringen
die Durchführung und die Einhaltung erleichtern. oder Einleiten aller Arten von Müll ins Meer verboten
6.3.4 Die Regierungen werden aufgefordert, die Erfor- Das MARPOL-Übereinkommen und innerstaatliche Ge-
schung und Entwicklung von Technologien zu setze verbieten das Einbringen oder Einleiten der meisten
unterstützen, die die Einhaltung der Regeln der Arten von Schiffsmüll. Lediglich folgende Arten von Müll
Anlage V von MARPOL durch Schiffe und Häfen dürfen unter den genannten Bedingungen eingebracht
erleichtern. Diese Forschungen müssen sich oder eingeleitet werden.
konzentrieren auf:
Außerhalb der nach der Anlage V von MARPOL festgeleg-
.1 die Minimierung von Verpackung; ten Sondergebiete und arktischen Gewässer:
.2 bordseitige Systeme zur Handhabung von • Zerkleinerte oder zermahlene Lebensmittelabfälle (die
Müll; ein Sieb mit höchstens 25 Millimeter weiten Öffnun-
gen passieren können) dürfen in einer Entfernung von
.3 Neuerungen bei der Vorratshaltung auf Schif- mehr als 3 Seemeilen vom nächstgelegenen Land
fen zur Minimierung der Entstehung von Müll; eingebracht oder eingeleitet werden.
.4 Lade-, Lösch- und Reinigungstechniken zur • Sonstige Lebensmittelabfälle dürfen in einer Entfer-
Minimierung von Stauholz, verschütteter La- nung von mehr als 12 Seemeilen vom nächstgelege-
dung und Ladungsrückständen; nen Land eingebracht oder eingeleitet werden.
Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil
Heft 23 – 2019 854 VkBl. Amtlicher Teil
• Ladungsrückstände, die als nicht schädlich für die Das MARPOL-Übereinkommen und innerstaatliche
Meeresumwelt eingestuft sind, dürfen in einer Ent- Gesetze verbieten im Allgemeinen das Einbringen oder
fernung von mehr als 12 Seemeilen vom nächstgele- Einleiten der meisten Arten von Schiffsmüll ins Meer.
genen Land eingebracht oder eingeleitet werden.
Verstöße gegen diese Vorschriften können geahndet
• Reinigungsmittel oder -zusätze, die im Waschwasser werden.
aus Laderäumen, vom Deck und von den Außenflä-
Alle Arten von Müll sind an Bord zu behalten und in die
chen enthalten sind, dürfen nur eingeleitet werden,
vorgesehenen Behälter zu werfen.
wenn sie nicht schädlich für die Meeresumwelt sind.
• Mit Ausnahme des Einleitens von Reinigungsmitteln ***
oder -zusätzen, die nicht schädlich für die Meeres-
umwelt und im Waschwasser enthalten sind, muss
sich das Schiff auf seinem Kurs und soweit wie mög-
lich vom nächstgelegenen Land entfernt befinden. (VkBl. 2019 S. 834)
Innerhalb der nach der Anlage V von MARPOL bezeich-
neten Sondergebiete und arktischen Gewässer:
• Für Lebensmittelabfälle und Ladungsrückstände gel-
ten strengere Entsorgungsvorschriften; UND
• Weitere Einzelheiten ergeben sich aus der Anlage V von
MARPOL, aus Kapitel 5 des Teils II-A des Polar Codes
und aus dem bordseitigen Müllbehandlungsplan.
Schiffe, die Sonderladung wie lebende Tiere oder Schütt-
güter befördern, müssen in allen Seegebieten Anlage V
und die dazugehörigen Richtlinien zur Durchführung der
Anlage V zu Rate ziehen.
Das Entsorgen jeder Art von Müll ist in das Mülltagebuch
einzutragen.
Verstöße gegen diese Vorschriften können geahndet
werden.
Musteraushang für feste oder schwimmende
Plattformen und Schiffe, die im Umkreis von 500 m
von solchen Plattformen entfernt verkehren
Soweit nichts anderes bestimmt ist, ist das Einbringen
oder Einleiten aller Arten von Müll ins Meer verboten.
Das MARPOL-Übereinkommen und das innerstaatliche
Recht verbieten das Einbringen oder Einleiten aller Arten
von Müll von festen und schwimmenden Plattformen ins
Meer sowie von allen Schiffen, die sich neben oder im Um-
kreis von 500 m von diesen Plattformen entfernt befinden.
Ausnahme: Zerkleinerte oder zermahlene Lebensmittel-
abfälle können von festen oder schwimmenden Plattfor-
men, die mehr als 12 Meilen vom nächstgelegenen Land
entfernt sind, eingebracht oder eingeleitet werden, sowie
von allen anderen Schiffen, die sich neben oder im Um-
kreis von 500 m von solchen Plattformen entfernt befin-
den. Zerkleinerte oder zermahlene Lebensmittelabfälle
müssen ein Sieb passieren können, dessen Öffnungen
nicht größer als 25 Millimeter sind.
Das Entsorgen jeder Art von Müll ist in das Mülltagebuch
einzutragen.
Verstöße gegen diese Vorschriften können geahndet
werden.
Musteraushang zur Information der Fahrgäste
Soweit nichts anderes bestimmt ist, ist das Einbringen
oder Einleiten aller Arten von Müll ins Meer verboten.
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