VkBl Nr. 23 2019

Verkehrsblatt Nr. 23 2019

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VkBl. Amtlicher Teil                                                  845                                                  Heft 23 – 2019

           Ausgehend von der Art und der Menge des zu                      2.11.2 Müllverbrennung, die in einer bordseitigen Ver-
           pressenden Materials muss die geeignete Press-                         brennungsanlage vorgenommen wird, kann die
           maschine sorgfältig ermittelt werden, da nicht bei                     Notwendigkeit zur Lagerung von Müll an Bord
           allen Pressen das Zermahlen erforderlich ist.                          des Schiffes beträchtlich verringern. Bordseitige
           Beim Pressen handelt es sich lediglich um einen                        Verbrennungsanlagen müssen gemäß der Norm-
           Schritt innerhalb des Behandlungskonzepts für                          spezifikation für bordseitige Verbrennungsanla-
           feste Abfälle und der Schiffseigner/-betreiber                         gen von 2014 (Entschließung MEPC.244(66) in
           muss sicherstellen, dass alle Phasen der Müll-                         der jeweils geltenden Fassung) entworfen, ge-
           behandlung in ihrem Müllbehandlungsplan be-                            baut, bedient und unterhalten werden. Die Anla-
           schrieben werden. Verpackungen mit Bindemit-                           ge VI von MARPOL schreibt vor, dass bordseitige
           teln müssen sachgemäß gehandhabt und                                   Verbrennungsanlagen, die nach dem 1. Januar
           gelagert werden, um zu verhindern, dass diese                          2000 eingebaut wurden, eine Baumusterzulas-
           unabsichtlich in die Meeresumwelt gelangen.                            sung haben und bestimmte Luftverschmutzungs-
                                                                                  kriterien erfüllen müssen. Verbrennungsanlagen
2.10.5 Eine Presse muss in einer Abteilung mit ausrei-
                                                                                  dürfen nur zur Verbrennung von Materialen be-
       chendem Platz zur Bedienung und Wartung des
                                                                                  nutzt werden, die vom Hersteller der Verbren-
       Geräts und zur Lagerung des zu verarbeitenden
                                                                                  nungsanlage angegeben werden.
       Mülls aufgestellt werden. Die Abteilung muss an
       die Bereiche für die Lebensmittelverarbeitung und                   2.11.3 Im Allgemeinen dürfen keine bordseitigen Ver-
       -lagerung angrenzen. Soweit dies nicht bereits                             brennungen vorgenommen werden, wenn sich
       vorgeschrieben ist, wird empfohlen, dass dieser                            das Schiff im Hafen oder an einem Offshore-Um-
       Raum über ein Frischwasserspülsystem, Sülle,                               schlagplatz befindet. In einigen Häfen können in-
       Decksabflüsse, ausreichende Belüftung und über                             nerstaatliche Gesetze gelten, die zusätzliche Be-
       eine fest eingebaute manuelle oder automatische                            schränkungen für Emissionen in die Luft festlegen,
       Feuerlöscheinrichtung verfügen muss.                                       insbesondere in der Nähe bevölkerungsreicher
                                                                                  Gebiete. Für die Benutzung einer bordseitigen
2.10.6 Die Organisation muss über die Entwicklung und
                                                                                  Verbrennungsanlage kann die Genehmigung der
       Benutzung bordseitiger Pressen unterrichtet
                                                                                  betreffenden Hafenbehörde erforderlich sein.
       werden, um diese Informationen an interessierte
       Kreise weiterzugeben.                                               2.11.4 Tabelle 4 zeigt Möglichkeiten für die Verbrennung
                                                                                  von Müll auf und enthält Erwägungen zur beson-
2.11       Verbrennung
                                                                                  deren Handhabung durch das Schiffspersonal,
2.11.1 Asche und Schlacke aus bordseitigen Verbren-                               Brennbarkeit, Mengenreduzierung, zu Reststof-
       nungsanlagen gelten als Betriebsabfall und daher                           fen, Abgasen und zum Lagerraum an Bord. Die
       als Müll, der nicht ins Meer eingebracht werden                            meisten Müllarten lassen sich gut verbrennen,
       darf.                                                                      mit Ausnahme von Metall und Glas.


           Tabelle 4: Möglichkeiten für die Verbrennung von bordseitig anfallendem Müll

            Müllbeispiele       Besondere Vor-                     Eigenschaften im Zusammenhang mit der Verbrennung             Lager-
                                behandlung durch                                                                                 raum-
                                                            Brennbarkeit     Mengenredu-     Rückstand        Abgas
                                das Schiffspersonal6                                                                             bedarf
                                                                             zierung
                                für die Verbrennung                                                                              an Bord
            aus Papier          Geringe Vorbehand-          Hoch             Über 95 %       Aschepulver      Möglicherweise     Gering
            bestehende          lung – leicht in den                                                          rauchartig und
            Verpackungen,       Einfülltrichter zu füllen                                                     nicht gefährlich
            Lebensmittel- und
            Getränkebehälter
            Hartpappe und       Geringe Vorbehand-          Hoch             Über 95 %       Aschepulver      Möglicherweise     Gering
            Papierpappe         lung – Zerkleinerung                                                          rauchartig und
                                des Materials zum                                                             nicht gefährlich
                                Befüllen, geringe
                                manuelle Arbeitskraft
            aus Kunststoff      Geringe Vorbehand-          Hoch             Über 95 %       Aschepulver      Möglicherweise     Gering
            bestehende          lung – leicht in den                                                          rauchartig und
            Verpackungen,       Einfülltrichter zu füllen                                                     je nach Bauart
            Lebensmittel- und                                                                                 der Verbren-
            Getränkebehälter                                                                                  nungsanlage
            usw.                                                                                              nicht gefährlich




6
    Jeder, der die bordseitige Verbrennungsanlage bedient, muss entsprechend ausgebildet und mit der Benutzung der Anlage und den Arten von
    Müll, die dort vernichtet werden, vertraut sein.


                                    Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil
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Heft 23 – 2019                                                        846                                           VkBl. Amtlicher Teil

         Müllbeispiele        Besondere Vor-                       Eigenschaften im Zusammenhang mit der Verbrennung                    Lager-
                              behandlung durch                                                                                          raum-
                                                          Brennbarkeit        Mengenredu-        Rückstand          Abgas
                              das Schiffspersonal6                                                                                      bedarf
                                                                              zierung
                              für die Verbrennung                                                                                       an Bord
         aus Kunststoff       Mäßige Vorbehandlung        Hoch                Über 95 %          Aschepulver        Möglicherweise      Gering
         bestehende           – manuelle Arbeitszeit                                                                rauchartig und
         Beschichtungen,      für die Zerkleinerung                                                                 je nach Bauart
         Netze, Seile und                                                                                           der Verbren-
         Füllmaterialien                                                                                            nungsanlage
                                                                                                                    nicht gefährlich
         aus Gummi-           Umfangreiche Vorbe-         Hoch                Über 95 %          Aschepulver        Möglicherweise      Gering
         bestehende           handlung – manuelle                                                                   rauchartig und
         Schläuche und        Arbeitszeit für die Zer-                                                              je nach Bauart
         Großteile            kleinerung                                                                            der Verbren-
                                                                                                                    nungsanlage
                                                                                                                    nicht gefährlich
         Metallbehälter für   Geringe Vorbehand-          Gering              Weniger als        Schlacke           Möglicherweise      Mäßig
         Lebensmittel,        lung – leicht in den                            10 %                                  rauchartig und
         Getränke usw.        Einfülltrichter zu füllen                                                             nicht gefährlich
         Metall-Ladung,       Umfangreiche Vorbe-         Sehr gering         Weniger als        Große Metall-      Möglicherweise      Maximal
         sperrige Behälter,   handlung – manuelle                             5%                 splitter und       rauchartig und
         dicke Metall-        Arbeitszeit für die Zer-                                           Schlacke           nicht gefährlich
         gegenstände          kleinerung (nicht leicht
                              verbrennbar)
         Glasbehälter für     Geringe Vorbehand-          Gering              Weniger als        Schlacke           Möglicherweise      Mäßig
         Lebensmittel,        lung – leicht in den                            10 %                                  rauchartig und
         Getränke usw.        Einfülltrichter zu füllen                                                             nicht gefährlich
         Holz, Ladungs-       Mäßige Vorbehandlung        Hoch                Über 95 %          Aschepulver        Möglicherweise      Gering
         behälter und         – manuelle Arbeitszeit                                                                rauchartig und
         große Holzabfälle    für die Zerkleinerung                                                                 nicht gefährlich

2.11.5 Zu den Nachteilen von Verbrennungsanlagen                                     schriften unterliegt, verringern. Jedoch kann die
       können die mögliche Gefährlichkeit von Asche                                  Asche aus Verbrennungsanlagen immer noch
       oder Dampf, der während des Betriebs anfallende                               lokalen Quarantänesowie Hygiene- und Gesund-
       Schmutz und ein übermäßiger Arbeitsaufwand                                    heitsvorschriften unterliegen. Es müssen bei den
       zum Befüllen, Schüren des Feuers oder zur Be-                                 örtlichen Behörden Erkundigungen bezüglich der
       seitigung der Asche gehören. Manche Verbren-                                  Vorschriften eingezogen werden, die zusätzlich
       nungsanlagen sind möglicherweise nicht in der                                 zu MARPOL gelten. So können z. B. höhere Tem-
       Lage, in einigen Häfen erlassene Vorschriften in                              peraturen und eine vollständigere Verbrennung
       Bezug auf die Luftverschmutzung zu erfüllen oder                              erforderlich sein, um Organismen, die eine Ge-
       solche von Flaggen- und Küstenstaaten, wenn                                   fahr darstellen, wirksam abzutöten.
       diese Angelegenheiten deren Hoheitsgewalt un-
       terliegen. Einige dieser Nachteile können durch                    2.11.8 Die Organisation muss über die Entwicklung und
       automatische Einrichtungen für das Befüllen und                           die Vorteile der Benutzung von bordseitigen Ver-
       Anheizen beseitigt werden, wobei allerdings die                           brennungsanlagen unterrichtet werden, um diese
       zusätzliche Ausrüstung für automatische Funktio-                          Informationen an interessierte Kreise weiterzu-
       nen mehr Einbaufläche in Anspruch nehmen wird.                            geben.

2.11.6 Die Verbrennung von Müll mit einem hohen                           2.12       Behandlung von Tierkörpern
       Kunststoffanteil erfordert sehr spezielle Einstel-
       lungen der Verbrennungsanlage, wie z. B. eine                      2.12.1 Nur geeignete und gesunde Tiere dürfen zur Ver-
       höhere Sauerstoffzufuhr und höhere Temperatu-                             ladung gebracht werden und müssen dann ge-
       ren (850° bis 1.200°C). Werden diese besonderen                           mäß den internationalen Normen für die Beförde-
       Bedingungen nicht erfüllt, so können je nach                              rung von Tieren auf See7 behandelt werden. Vom
       Kunststoffart und Verbrennungsbedingungen gif-                            Kapitän des Schiffes wird erwartet, dass er die
       tige Gase im Abgasstrom erzeugt werden, ein-                              Verantwortung für die bordseitigen betrieblichen
       schließlich verdampfter Salz- (HCI) und Blausäu-                          Angelegenheiten in Bezug auf das mitgeführte
       re (HCN). Diese und andere Zwischenprodukte                               Vieh, für die Gesundheit und das Wohlergehen
       der Verbrennung von kunststoffhaltigem Abfall                             der Tiere und für die Bedingungen für die Über-
       sind giftig für den Menschen und die Meeresfau-
       na und -flora.                                                     7
                                                                              Die Weltorganisation für Tiergesundheit (OIE) hat Richtlinien für die
                                                                              Beförderung von Tieren auf dem Seeweg als Teil des Gesundheits-
2.11.7 Die bordseitige Müllverbrennung kann die Müll-                         kodex für Landtiere (2010) ausgearbeitet: „Guidelines for the Trans-
       menge, die in einigen Ländern Quarantänevor-                           port of Animals by Sea“.


                                 Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil
42

VkBl. Amtlicher Teil                                      847                                             Heft 23 – 2019

        wachung und Meldung der Tiersterblichkeit an                  Temperaturen und hoher Luftfeuchtigkeit eine
        Bord trägt.                                                   Bedrohung für die menschliche Gesundheit und
                                                                      Sicherheit oder für die restlichen lebenden Tiere
2.12.2 Bei Schiffen, die lebende Tiere als Ladungspar-                darstellen. Unter diesen Umständen ist es gege-
       tien befördern, wird davon ausgegangen, dass                   benenfalls nicht möglich, Tierkörper gemäß diesen
       Tiere während der Fahrt verenden. Diese Todes-                 Richtlinien zu entsorgen. Wenn der Kapitän eines
       fälle ergeben sich sukzessiv während der Reise                 Schiffes unter solchen Umständen bestimmt,
       und sind von verschiedenen Faktoren wie Alter                  dass eine derartige Bedrohung der Gesundheit
       und Tierart, die Anlagen an Bord des Schiffes und              und Sicherheit vorliegt, wird empfohlen, das Ein-
       die lokalen Klimaverhältnisse abhängig. Die häu-               bringen ins Meer mehr als 12 Seemeilen vom
       figsten Ursachen für solche Todesfälle sind                    nächstgelegenen Land entfernt vorzunehmen. Er-
       Darmentzündungen, Futterverweigerung, Verlet-                  folgt das Einbringen von Tierkörpern auf See unter
       zung, Erschöpfung oder eine Krankheit, die vor                 diesen Umständen, muss der Eintrag im Mülltage-
       der Verladung nicht erkennbar war. Die Sterblich-              buch über die Position des Schiffes auch einen
       keitsraten sind im Allgemeinen niedrig, und es                 Hinweis auf diese Umstände enthalten.
       handelt sich dabei um betriebliche Angelegen-
       heiten, die im Rahmen des Ladungsmanage-               2.12.7 Tierkörper müssen vor dem Einbringen ins Meer
       ments zu regeln sind. Diese Todesfälle gelten als             zerteilt oder in anderer Form behandelt werden.
       im üblichen Betrieb des Schiffes anfallend und                Die Verfahren für die Behandlung von Tierkörpern
       müssen ständig oder in regelmäßigen Abständen                 müssen die Gesundheit und Sicherheit der Be-
       entsorgt werden; sie unterliegen daher den Vor-               satzung und der anderen Tiere der Viehladung
       schriften der Anlage V von MARPOL.                            berücksichtigen. Die Behandlung muss das Sin-
                                                                     ken oder das Auseinanderfallen des Tierkörpers
2.12.3 Als Teil der üblichen Verfahren zur Behandlung von            beim Einbringen ins Meer erleichtern.
       Vieh an Bord von Schiffen werden Kontrollen in
       regelmäßigen Abständen (bei Tag und bei Nacht)         2.12.8 Die Behandlung eines Tierkörpers umfasst:
       empfohlen, um die Gesundheit und das Wohlerge-
       hen der Tiere sicherzustellen. Es wird empfohlen,              .1   das manuelle Aufschlitzen oder Aufschnei-
       dass diese Kontrollen eine tägliche bordseitige                     den des Tierkörpers soweit, dass die Brust-
       Aufzeichnung der Zahl der Tiere, die verendet sind                  und Bauchhöhle geöffnet sind, oder
       oder eingeschläfert wurden, beinhaltet.                        .2   das Passieren des Tierkörpers durch Einrich-
2.12.4 Treten Todesfälle an Bord auf, so müssen die                        tungen wie z. B. eine Zerkleinerungs- oder
       Tierkörper aus den Pferchen entfernt und begut-                     Mahlanlage, einen Zerhacker oder Fleisch-
       achtet werden, um angemessen damit zu verfah-                       wolf.
       ren. Die Möglichkeiten für die ordnungsgemäße          2.12.9 Für jeden Tierkörper, der verbrannt, ins Meer ein-
       Entsorgung der Tierkörper gemäß Anlage V von                  gebracht oder an eine Auffanganlage abgegeben
       MARPOL sind üblicherweise das Einbringen ins                  wird, ist ein Eintrag ins Mülltagebuch vorzuneh-
       Meer oder die Abgabe an eine Auffanganlage. In                men. Der Eintrag muss das Datum, die Uhrzeit,
       den Fällen, in denen das Schiff über einen an-                die Schiffsposition und Angaben zur Tierart (z. B.
       gemessenen Lagerbereich an Bord verfügt, kann                 Schaf, Rind, Ziege), die Kategorie „G“ und die
       eine begrenzte Anzahl behandelter Tierkörper für              Anzahl der entsorgten Tierkörper enthalten. Er-
       kurze Zeit bis zur anschließenden Einbringung ins             folgt die Entsorgung durch eine Auffanganlage,
       Meer oder Abgabe an Auffanganlagen gelagert                   so ist der von dieser Anlage erhaltene Beleg dem
       werden. Jede Lagerung an Bord muss die Vor-                   Mülltagebuch beizufügen.
       schriften für die Gesundheit und Sicherheit am
       Arbeitsplatz berücksichtigen.                          2.12.10 Nach Beendigung einer Reise ist der Kapitän des
                                                                      Schiffes aufgefordert, dem Flaggenstaat und
2.12.5 Regel 4 Absatz 1.4 der Anlage V von MARPOL                     dem Staat, dessen Hafen Ausgangspunkt der
       gestattet das Einbringen von Tierkörpern, die                  Reise war, eine Abschrift der Seiten des Müllta-
       während des üblichen Betriebs eines Schiffes an-               gebuchs, die Einträge über das Einbringen von
       fallen, ins Meer, aber nur dann, wenn sich das                 Tierkörpern ins Meer enthalten, sowie weitere er-
       Schiff auf seinem Kurs, außerhalb eines Sonder-                betene Angaben vorzulegen.
       gebiets und arktischer Gewässer und soweit wie
       möglich vom nächstgelegenen Land entfernt be-          2.12.11 Die Regierungen werden aufgefordert, die Auf-
       findet; dabei sind die von der Organisation aus-               zeichnungen über die Entsorgung von Tierkör-
       gearbeiteten Richtlinien zu berücksichtigen. Zur               pern sowie sonstige einschlägige Informationen
       Einhaltung der Regel 4 Absatz 1.4 der Anlage V                 auszuwerten, damit diese in künftige Überprü-
       von MARPOL wird empfohlen, dass das Einbrin-                   fungen der Regeln der Anlage V von MARPOL
       gen ins Meer mehr als 100 Seemeilen vom                        und der zugehörigen Richtlinien miteinfließen und
       nächstgelegenen Land entfernt und in der größt-                sie unterstützen können.
       möglichen Wassertiefe erfolgen muss.
                                                              Todesfälle, die über die beim üblichen Betrieb eines
2.12.6 Befindet sich das Schiff auf einer Reise, deren Ent-   Schiffes anfallenden hinausgehen
       fernung vom nächstgelegenen Land nur selten
       mehr als 100 Seemeilen beträgt, so kann das Zu-        2.12.12 Körper von Tieren, die über die beim üblichen Be-
       rückhalten von Tierkörpern an Bord bei hohen                   trieb eines Schiffes anfallenden Todesfälle hinaus


                              Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil
43

Heft 23 – 2019                                             848                                      VkBl. Amtlicher Teil

        verendet sind, gelten nicht als Müll nach Anlage       3         Behandlung von Ladungsrückständen von
        V von MARPOL und fallen nicht unter diese Richt-                 Schüttgütern
        linien. Um zu helfen, diese Situationen zu bewäl-
        tigen, müssen die Kapitäne Verbindung mit dem          3.1       Ladungsrückstände fallen unter die Begriffsbe-
        Flaggenstaat des Schiffes und gegebenenfalls                     stimmung von Müll im Sinne der Regel 1 Absatz 9
        mit dem (den) Hafen- bzw. Küstenstaat(en) auf-                   der Anlage V von MARPOL und dürfen gemäß
        nehmen, um sich über die jeweiligen Rechtssys-                   Regel 4 Absatz 1.3 und Regel 6 Absatz 1.2 sowie
        teme und Vorschriften anleiten zu lassen, wie                    Absatz 5.2.1.5 des Teils II-A des Polar Codes ins
        auch die einschlägigen IMO-Richtlinien und                       Meer eingebracht oder eingeleitet werden. La-
        Rundschreiben heranziehen. Insbesondere müs-                     dungsmaterial, das im Bilgenwasser von Lade-
        sen sich die Kapitäne auf das Rundschreiben                      räumen enthalten ist, muss jedoch nicht als La-
        MEPC.1/Circ.809 (Revised Guidance on the ma-                     dungsrückstand behandelt werden, wenn das
        nagement of spoilt cargoes) beziehen, das von                    Ladungsmaterial nicht schädlich für die Meeres-
        einer gemeinsamen Korrespondenzgruppe des                        umwelt ist, und das Bilgenwasser aus einem be-
        Londoner Übereinkommens und Protokolls und                       ladenen Laderaum durch die fest eingebauten
        des Ausschusses für den Schutz der Meeresum-                     Rohrleitungen des Bilgen-Lenzsystems des
        welt (MEPC) erarbeitet wurde.                                    Schiffes eingeleitet wird.
                                                                 3.2     Ladungsrückstände gelten als schädlich für die
2.12.13 Der Ausdruck „Todesfälle, die über die beim üb-
                                                                         Meeresumwelt und unterliegen Regel 4 Ab-
        lichen Betrieb eines Schiffes anfallenden hinaus-
                                                                         satz 1.3 und Regel 6 Absatz 1.2.1 der Anlage V
        gehen“ bezieht sich auf eine Tiersterblichkeits-
                                                                         von MARPOL, wenn es sich dabei um Rückstän-
        rate, die die in Absatz 2.12.2 beschriebene Rate
                                                                         de von Schüttgütern (ausgenommen Getreide)
        übersteigt. Während hiermit eine Anzahl von Tie-
                                                                         handelt, die gemäß den in Anhang I der Anlage
        ren gemeint sein kann, die zur gleichen Zeit oder
                                                                         niedergelegten Kriterien eingestuft sind.
        innerhalb kurzer Zeit verenden, ist die Zahl der
        Todesfälle, die die beim üblichen Betrieb eines          3.3     Ladungsrückstände, die schädlich für die Meeres-
        Schiffes anfallende Rate übersteigt, abhängig                    umwelt sind, können eine besondere Handhabung
        von der Tierart und der Gesamtzahl und/oder den                  erfordern, die von Auffanganlagen üblicherweise
        Arten, die insgesamt in der jeweiligen Ladungs-                  nicht geboten wird. Häfen und Umschlagplätze,
        partie befördert werden.                                         die solche Ladungen empfangen, müssen ge-
                                                                         eignete Auffanganlagen für alle entsprechenden
2.12.14 Unter anderem folgende Umstände können zu
                                                                         Ladungsrückstände haben, auch für solche, die im
        Todesfällen führen, die über die beim üblichen
                                                                         Waschwasser enthalten sind.
        Betrieb eines Schiffes anfallenden hinausgehen:
                                                                 3.4     Schüttgüter gemäß der Definition in Regel VI/1-
        .1   Funktionsstörung bei den Lüftungs- oder Be-
                                                                         1.2 des Internationalen Übereinkommens zum
             wässerungssystemen;
                                                                         Schutz des menschlichen Lebens auf See (SO-
        .2   Wetterereignisse wie z. B. Hitzewellen oder                 LAS), in der jeweils geltenden Fassung, mit Aus-
             Stürme;                                                     nahme von Getreide, müssen gemäß Anhang I
                                                                         der Anlage V von MARPOL eingestuft werden
        .3   Ausbruch ansteckender Krankheiten; und                      und vom Versender muss eine Erklärung abgege-
                                                                         ben werden, ob sie schädlich für die Meeresum-
        .4   Verweigerung des Löschens der Ladung
                                                                         welt sind oder nicht. Für in der Auslandfahrt ein-
             durch die Behörden im Bestimmungshafen,
                                                                         gesetzte Schiffe muss eine solche Erklärung in
             wodurch die Einschläferung einiger oder
                                                                         den nach Abschnitt 4.2.3 des IMSBC-Codes er-
             sämtlicher Tiere erforderlich werden kann.
                                                                         forderlichen Angaben enthalten sein. Für Schiffe,
2.12.15 Die oben gegebene Anleitung sowie die „Revised                   die nicht in der Auslandfahrt eingesetzt sind, be-
        Guidance on the management of spoilt cargoes“                    stimmt die Verwaltung gegebenenfalls andere
        ersetzen nicht mögliche strengere Vorschriften,                  Vorgehensweisen für diese Erklärung.
        die ein Hafenstaat, ein Flaggenstaat oder das            3.5     Häfen, Umschlagplätze und Schiffsbetreiber
        Ausfuhrland einem Schiff für die Behandlung von                  müssen die Verfahren zum Laden und Löschen
        Viehladungen auferlegt.                                          der Ladung sowie zu deren Handhabung an
2.13    Entsorgen von Fischen, die als Ladung beför-                     Bord8 im Hinblick auf eine Minimierung der Ent-
        dert werden                                                      stehung von Ladungsrückständen betrachten.
                                                                         Ladungsrückstände entstehen durch Ineffizienz
        Fische, einschließlich Schalentiere, die an Bord                 beim Laden, Löschen und der Handhabung an
        als Ladung befördert werden und während der                      Bord. Zur Verringerung der Menge solchen Mülls
        Reise verendet sind oder eingeschläfert wurden,                  müssen unter anderem folgende Möglichkeiten
        gelten als Tierkörper und müssen, soweit durch-                  in Betracht gezogen werden:
        führbar, in der in Abschnitt 2.12 dieser Richtlinien
        beschriebenen Art und Weise behandelt werden.                    .1   sicherzustellen, dass die Schiffe zur Beförde-
        Die Regierungen können zusätzliche Maßnah-                            rung der beabsichtigten Ladung geeignet
        men zur Verringerung der Gefahr der Ausbreitung
        parasitärer oder pathogener Organismen in Be-          8
                                                                   Es wird auf den Internationalen Code für die Beförderung von
        tracht ziehen wollen.                                      Schüttgut über See (IMSBC-Code) verwiesen.



                              Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil
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VkBl. Amtlicher Teil                                                      849                                               Heft 23 – 2019

                sind und ebenfalls geeignet sind, diese La-                 4.2         Die Regierungen können Informationen in Bezug
                dung unter Anwendung herkömmlicher Ent-                                 auf die Einhaltung, Nicht-Einhaltung und Infor-
                lademethoden zu löschen;                                                mationen über Gerichtsverfahren wegen Verstö-
                                                                                        ßen gegen die Regeln der Anlage V über die Or-
           .2   die Ladung so effizient wie möglich zu löschen,                         ganisationen austauschen und fortschreiben. Die
                unter Beachtung aller angemessenen Sicher-                              Regierungen werden aufgefordert, der Organisa-
                heitsvorkehrungen, um Verletzungen oder die                             tion Folgendes zur Verfügung zu stellen:
                Beschädigung des Schiffes und der Ausrüs-
                tung zu verhindern und um Ladungsrückstän-                              .1   technische Angaben über bordseitige Me-
                de zu vermeiden oder zu minimieren; und                                      thoden zur Behandlung von Müll wie z. B. die
                                                                                             Minimierung, Rückholung, Wiederverwer-
           .3   das Verschütten von Ladung während der                                       tung, Wiederverwendung, Verbrennung, das
                Umschlagarbeiten durch sorgfältige bordsei-                                  Pressen, das Trennen sowie Sortier- und
                tige und hafenseitige Steuerung der Um-                                      Desinfektionssysteme, Verpackungs- und
                schlagarbeiten zu minimieren. Dies muss                                      Bevorratungsmethoden;
                wirksame Maßnahmen beinhalten, um die
                unverzügliche Kommunikation zwischen                                    .2   Schulungsmaterial, das erarbeitet wurde, um
                dem jeweiligen Schiff und dem Personal an                                    die Einhaltung der Anlage V zu verbessern.
                Land während der Umschlagarbeiten zu er-                                     Dies umfasst ausgedruckte Materialien (z. B.
                möglichen und, falls durchführbar, auch die                                  Aushänge, Poster, Broschüren usw.), Fotos,
                Umschließung von Förderanlagen wie z. B.                                     DVDs, Audio- und Videokassetten, Filme so-
                Förderbänder. Da dieses Verschütten übli-                                    wie Übersichten von Schulungsprogrammen
                cherweise in Häfen erfolgt, muss im An-                                      und Seminaren sowie offizielle Lehrpläne; und
                schluss an die Umschlagarbeiten unverzüg-                               .3   Angaben und Meldungen über die Art und
                lich alles von verschütteter Ladung gereinigt                                den Umfang des Mülls aus der Schifffahrt,
                werden, wobei diese Stoffe als Ladung zu                                     der entlang den Stränden und in den Küsten-
                behandeln und in den für sie vorgesehenen                                    gewässern in ihren jeweiligen Hoheitsberei-
                Laderaum oder Lagerbereich für die ge-                                       chen aufgefunden wird. Zur Bewertung der
                löschte Ladung zu bringen sind.                                              Wirksamkeit der Anlage V müssen diese Un-
                                                                                             tersuchungen Einzelheiten in Bezug auf die
3.6        Wenn der Kapitän aufgrund der Angaben der je-
                                                                                             Menge, die Verteilung, Quellen und Auswir-
           weils zuständigen Hafenbehörden feststellt, dass
                                                                                             kungen von Müll aus der Schifffahrt liefern.
           weder im Abgangs- noch im Bestimmungshafen,
           wenn beide im gleichen Sondergebiet oder arkti-                  4.3         Die Regierungen werden aufgefordert, ihre Prü-
           schen Gewässern liegen, geeignete Auffanganla-                               fungen und Anforderungen für die Erteilung von
           gen9 zur Verfügung stehen, gilt die Bedingung der                            Befähigungszeugnissen in der Seeschifffahrt ge-
           Regel 6 Absatz 1.2.5 der Anlage V von MARPOL                                 gebenenfalls um die Kenntnis der Pflichten, die
           oder des Absatzes 5.2.1.5 des Teils II-A des Polar                           von den nationalen und internationalen Gesetzen
           Codes als erfüllt.                                                           in Bezug auf die Bekämpfung der Meeresver-
                                                                                        schmutzung durch Müll auferlegt werden, zu er-
3.7        Regel 6 Absatz 1.2 der Anlage V von MARPOL                                   weitern.
           gilt auch, wenn es sich beim „Abgangshafen“
           und dem „nächsten Bestimmungshafen“ um den                       4.4         Die nach Regel 10 Absatz 1 der Anlage V von
           gleichen Hafen handelt. Um in dieser Situation                               MARPOL verlangten Aushänge müssen eine zu-
           Waschwasser aus den Laderäumen einzuleiten,                                  sammenfassende Erklärung enthalten, die das
           muss sich das Schiff auf seinem Kurs befinden                                Verbot und die Beschränkungen des Einbringens
           und das Einleiten muss mindestens 12 Seemeilen                               oder Einleitens von Schiffsmüll gemäß der Anlage
           vom nächstgelegenen Land entfernt erfolgen.                                  darlegt sowie die möglichen Strafen für das
                                                                                        Nichtbefolgen. Die Regierungen werden aufge-
                                                                                        fordert, geeignete Aushänge zur Verwendung auf
4          Schulung, Ausbildung und Information
                                                                                        jedem Schiff ihres Registers mit einer Länge von
4.1        Diese Richtlinien sollen sich an Regierungen,                                mehr als 12 m über alles und auf festen und
           Schiffseigner, Schiffsbetreiber, Schiffsbesatzun-                            schwimmenden Plattformen zu erarbeiten. (Mus-
           gen, Ladungseigentümer, Betreiber von Hafen-                                 teraushänge, die sich auf die Schiffsbesatzung
           auffanganlagen und Anlagenhersteller als Verur-                              und den bordseitigen Betrieb, auf feste oder
           sacher von Meeresverschmutzung durch Müll                                    schwimmende Plattformen und Schiffe, die im
           richten. Dementsprechend müssen die Regierun-                                Umkreis von 500 m von solchen Plattformen ent-
           gen Schulungen, Ausbildungen und öffentliche                                 fernt verkehren, sowie Fahrgäste beziehen, sind
           Informationsprogramme für alle Schifffahrtstrei-                             in den Abbildungen 1, 2 und 3 dargestellt.).
           benden in ihrem Hoheitsbereich erarbeiten und                        4.4.1   Die Erklärung muss auf einem Aushang von min-
           durchführen, die so gestaltet und angeboten                                  destens 12,5 cm x 20 cm erfolgen, der aus einem
           werden, dass sie diesen Teil der Allgemeinheit                               dauerhaften Werkstoff besteht und an auffälliger
           ansprechen.                                                                  und gut sichtbarer Stelle angebracht ist. Die Aus-
                                                                                        hänge müssen ersetzt werden, sobald die Les-
9
    Es wird auf das Rundschreiben MEPC.1/Circ.834 Consolidated                          barkeit der Erklärung durch Beschädigung oder
    Guidance for port reception facility providers and users verwiesen.                 Abnutzung beeinträchtigt ist.


                                     Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil
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4.4.2       Die Aushänge müssen ebenfalls an gut sichtbarer                4.7     Berufsverbände und -vereine von Schiffsoffizie-
            Stelle, dort, wo die Besatzung arbeitet und lebt,                      ren, Ingenieuren, Schiffbauingenieuren, Schiffs-
            angebracht werden, sowie in den Bereichen, in                          eignern, Bereederern sowie Seeleuten werden
            denen Behälter für das Sammeln von Müll auf-                           aufgefordert, dafür zu sorgen, dass ihre Mitglie-
            gestellt sind. Diese Stellen umfassen Küchen,                          der zur Handhabung von auf Schiffen anfallen-
            Mannschaftsmesse(n), Offiziersmesse, Brücke,                           dem Müll fähig sind.
            Hauptdeck und gegebenenfalls sonstige Berei-
            che auf dem Schiff. Die Aushänge müssen in                     4.8     Die Betreiber von Schiffen und Auffanganlagen
            Sichthöhe angebracht und in der Arbeitssprache                         müssen ausführliche Schulungsprogramme für
            der Besatzung abgefasst sein. Schiffe, die im                          das Personal erstellen, das die Einrichtungen für
            internationalen Verkehr betrieben werden, verfü-                       die Abgabe oder Aufbereitung von Schiffsmüll be-
            gen gemäß Regel 10 Absatz 1.2 der Anlage V von                         dient und unterhält. Es wird vorgeschlagen, dass
            MARPOL ebenfalls über Aushänge in englischer,                          das Programm eine Unterweisung darüber ent-
            französischer oder spanischer Sprache.                                 hält, was Müll darstellt sowie über die geltenden
                                                                                   Vorschriften zu dessen Handhabung und Entsor-
4.4.3       Befördert das Schiff Fahrgäste, so müssen die                          gung. Diese Schulungen müssen gegebenenfalls
            Aushänge auch an auffälligen Stellen, dort wo die                      jährlich überprüft und aktualisiert werden.
            Fahrgäste untergebracht sind und zusammen-
            kommen, angebracht werden. Hierzu zählen Ka-                   4.9     Allgemeine öffentliche Informationsprogramme
            binen und sämtliche den Fahrgästen für die Frei-                       werden benötigt, um nicht berufsmäßigen See-
            zeitgestaltung zugängliche Decksflächen.                               leuten und sonstigen mit der Gesundheit und
                                                                                   Stabilität der Meeresumwelt befassten Personen
4.5         Die Regierungen müssen sicherstellen, dass an-                         Informationen über die Auswirkungen von Müll im
            gemessene Ausbildung und Schulung hinsicht-                            Meer zu vermitteln. Die Regierungen und die be-
            lich MARPOL in den Schulungsprogrammen für                             teiligten kommerziellen Organisationen werden
            den Erwerb von Befähigungszeugnissen gemäß                             aufgefordert, das Archiv der Organisation zu be-
            STCW und STCW-F enthalten sind.                                        nutzen und gegebenenfalls Ressourcen und Ma-
                                                                                   terial auszutauschen, um interne und externe
4.6         Die Regierungen werden aufgefordert, maritime                          Öffentlichkeitsprogramme in die Wege zu leiten.
            Fachschulen und Fachhochschulen und techni-
            sche Institute in ihrem Hoheitsbereich zu beauf-               4.9.1   Die Methoden zur Verbreitung dieser Informatio-
            tragen, Lehrpläne zu entwickeln oder so zu er-                         nen umfassen Rundfunk- und Fernsehsendun-
            weitern, dass sie die rechtlichen Pflichten und die                    gen, Artikel in Zeitschriften und Fachzeitschriften,
            den Seeleuten zur Verfügung stehenden techni-                          freiwillige öffentliche Projekte wie z. B. Aktions-
            schen Möglichkeiten zur Handhabung von auf                             tage zur Säuberung von Stränden und Strand-
            Schiffen anfallendem Müll beinhalten. Diese                            patenschaftsprogramme, öffentliche Erklärungen
            Lehrpläne müssen auch Informationen über Um-                           hoher Regierungsvertreter, Poster, Broschüren,
            weltaspekte und ökologische Auswirkungen von                           soziale Medien, Konferenzen und Symposien,
            Müll enthalten. Nachstehend werden Themen                              kooperative Forschung und Entwicklung, freiwil-
            aufgelistet, die zur Aufnahme in den Lehrplan                          lige Kennzeichnung von Produkten sowie Lehr-
            vorgeschlagen werden:                                                  material für öffentliche Schulen.
            .1   Müll in der Meeresumwelt, Quellen, Metho-                 4.9.2   Die Zielgruppe umfasst Sportsegler und -angler,
                 den zur Verhinderung der Abgabe von Müll                          die Betreiber von Häfen und Umschlagplätzen,
                 an die Umwelt und Auswirkungen auf die                            Küstengemeinden, das Schiffsausrüstungsgewer-
                 Umwelt;                                                           be, Schiffbauer, das Müllbehandlungsgewerbe,
                                                                                   die Hersteller und Verarbeiter von Kunststoffen,
            .2   nationale und internationale Gesetze bezüg-                       Handelsverbände, Ausbilder und Regierungen.
                 lich der bordseitigen Abfallbehandlung oder
                 mit Auswirkungen darauf;                                  4.9.3   Es wird empfohlen, dass die Themen dieser Pro-
                                                                                   gramme unter anderem die einschlägigen inner-
            .3   Überlegungen in Bezug auf Gesundheit und                          staatlichen und internationalen Gesetze, die Mög-
                 Hygiene im Zusammenhang mit der Lage-                             lichkeiten der Handhabung von Müll auf See und
                 rung, Handhabung und Abgabe von auf                               bei der Rückkehr an Land, die bekannten Quellen
                 Schiffen anfallendem Müll;                                        und Arten von Müll, die Auswirkungen von Kunst-
            .4   die derzeitige Technologie für die bord- und                      stoffen auf die Tier- und Pflanzenwelt des Meeres
                 landseitige10 Aufbereitung von Schiffsmüll;                       und den Schiffsbetrieb, die Auswirkungen der An-
                 und                                                               sammlung von Müll in den Weltmeeren auf den
                                                                                   Tourismus an der Küste, derzeitige Maßnahmen
            .5   Möglichkeiten der Bevorratung, Werkstoffe                         der Regierungen, zwischenstaatlichen Organisa-
                 und Verfahren zur Minimierung des Anfalls                         tionen, Nichtregierungsorganisationen sowie
                 von Müll an Bord von Schiffen.                                    Quellen für weitere Informationen umfassen.

10
     Es kann auch auf andere technische Leitlinien verwiesen werden, wie
                                                                           5       Hafenauffanganlagen für Müll
     z. B. ISO/CD 16304 „Ships and marine technology – Marine environ-
     ment protection – Arrangement and management of port waste re-        5.1     Die Methodik zur Beurteilung der Eignung einer
     ception facilities“.                                                          Auffanganlage muss von der Anzahl der Schiffe


                                      Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil
46

VkBl. Amtlicher Teil                                       851                                                     Heft 23 – 2019

      und den Schiffstypen ausgehen, die den Hafen                       Programme verantwortungsvolle Maßnahmen
      anlaufen, den Vorschriften für die Abfallbehand-                   zur Berücksichtigung der Normen zur Müllbe-
      lung für jeden Schiffstyp sowie der Größe und                      handlung ergreifen. Dabei müssen auch ein-
      dem Standort eines Hafens. Besonderes Augen-                       schlägige internationale Normen berücksichtigt
      merk muss ebenfalls auf die Berechnung der                         werden.
      Müllmengen gelegt werden, einschließlich des
      wiederverwertbaren Materials, das gemäß den            5.4.1       Die Art und Kapazität der Einrichtungen für die
      Bestimmungen der Anlage V von MARPOL nicht                         Behandlung und endgültige Entsorgung von Müll
      ins Meer eingebracht oder eingeleitet wird.                        ist ein wichtiger Faktor bei der Ermittlung der Eig-
                                                                         nung einer Auffanganlage. Dieser Faktor stellt
5.2   Es ist zu beachten, dass es aufgrund unter-                        nicht nur einen Maßstab für die Zeit dar, die er-
      schiedlicher Verfahren bei der Müllannahme und                     forderlich ist, um den Prozess abzuschließen,
      zusätzlicher Behandlungsverfahren in den ver-                      sondern ist auch das vorrangige Mittel, um si-
      schiedenen Häfen für die Abgabe an die Hafen-                      cherzustellen, dass der Müll letztendlich umwelt-
      auffanganlagen erforderlich sein kann, an Bord                     gerecht entsorgt wird.
      eine Mülltrennung wie folgt vorzunehmen:
                                                             5.4.2       Die Regierungen müssen fortfahren, die Einrich-
      .1   Lebensmittelabfälle (z. B. Erzeugnisse tieri-                 tung von Auffanganlagen in den Häfen ihrer je-
           scher Herkunft und tierische Nebenprodukte                    weiligen Länder in enger Zusammenarbeit mit
           aufgrund der Gefahr von Tierkrankheiten);                     den Hafenbehörden und anderen örtlichen Be-
                                                                         hörden, die für die Handhabung von Müll zustän-
      .2   Speiseöl (Erzeugnisse tierischer Herkunft
                                                                         dig sind, zu untersuchen. Diese Untersuchungen
           und tierische Nebenprodukte aufgrund der
                                                                         müssen Informationen enthalten, wie z. B. ein
           Gefahr von Tierkrankheiten);
                                                                         Verzeichnis der in den jeweiligen Häfen verfüg-
      .3   Kunststoffe;                                                  baren Müllauffanganlagen, die Arten von Müll, die
                                                                         dort entsorgt werden können, die Kapazität der
      .4   Haushaltsabfall, Betriebsabfall sowie wieder-
                                                                         Anlagen und jegliche für ihre Nutzung geforder-
           verwertbares oder wiederverwendbares Ma-
                                                                         ten besonderen Verfahren. Die Regierungen
           terial;
                                                                         müssen Angaben über die Verfügbarkeit von
      .5   Sondermüll wie klinischer Abfall, überalterte                 Hafenauffanganlagen an GISIS übermitteln.
           Pyrotechnik und Begasungsrückstände;
                                                             5.4.3       Bei der Auswahl der Art von Auffanganlage, die
      .6   Tierabfälle, einschließlich der benutzten                     für einen bestimmten Hafen am besten geeignet
           Streu von der Beförderung lebender Tiere                      ist, sind mehrere verfügbare Alternativen in Be-
           (aufgrund der Krankheitsgefahr), jedoch mit                   tracht zu ziehen. In dieser Hinsicht können
           Ausnahme des Ablaufs aus den Räumen, in                       schwimmende Anlagen für das Sammeln von
           denen sich lebende Tiere befinden;                            Müll, wie z. B. Leichter oder Schiffe mit Eigen-
                                                                         antrieb, an einem bestimmten Standort als wirk-
      .7   Ladungsrückstände; und                                        samer angesehen werden als Anlagen an Land.
      .8   Elektronikschrott wie z. B. Elektronikkarten,
                                                             5.5         Diese Richtlinien sollen den Regierungen Anreize
           Geräte, Instrumente, Ausrüstung, Computer,
                                                                         dafür geben, moderne Abfallauffanganlagen zu
           Druckerpatronen usw.
                                                                         entwickeln und weiterhin an der Verbesserung
5.3   Die Betreiber von Schiffen, Häfen und Umschlag-                    ihrer Müllbehandlungsverfahren zu arbeiten. In-
      plätzen müssen Folgendes bei der Ermittlung der                    formationen über Entwicklungen in diesem Be-
      Mengen und Arten von Müll pro Schiff berück-                       reich müssen an die Organisation weitergeleitet
      sichtigen:                                                         werden.
      .1   üblicherweise anfallende Arten von Müll;          5.6         Die Regierungen werden aufgefordert, Strategien
                                                                         und Praktiken zu entwickeln, die die Verringe-
      .2   Schiffstyp und -bauart;                                       rung, Verwendung und Wiederverwertung von
      .3   Einsatzroute des Schiffs;                                     auf Schiffen anfallendem Müll erleichtern. Die
                                                                         Entwicklung von Hafenauffanganlagen und dazu-
      .4   Anzahl der an Bord befindlichen Personen;                     gehörigen Leitlinien, die die Handhabung von ge-
      .5   Dauer der Reise;                                              trenntem Müll von Schiffen fördern, sollen Schif-
                                                                         fe zur Trennung von Müll an Bord anhalten.
      .6   Aufenthaltszeit in Gebieten, in denen das
           Einbringen oder Einleiten ins Meer verboten       5.7         Kleine Inselstaaten unter den Entwicklungslän-
           oder eingeschränkt ist; und                                   dern können die Vorschriften für Auffanganlagen
                                                                         über regionale Vereinbarungen erfüllen, wenn
      .7   Liegezeit im Hafen.                                           solche Vereinbarungen aufgrund der besonderen
5.4   Bei der Beurteilung der Eignung von Auffangan-                     Gegebenheiten in diesen Staaten der einzige
      lagen müssen die Regierungen ebenfalls die mit                     praktisch gangbare Weg sind, um diese Vor-
      der Wiederverwertung, Behandlung und Entsor-                       schriften zu erfüllen.11
      gung des von Schiffen angenommenen Mülls
      verbundenen technischen Herausforderungen              11
                                                                  Es wird auf die Entschließung MEPC.221(63) 2012 Guidelines for the
      berücksichtigen und im Rahmen ihrer nationalen              development of a regional reception facilities plan verwiesen.


                              Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil
47

Heft 23 – 2019                                            852                                     VkBl. Amtlicher Teil

6       Verbesserte Einhaltung der Anlage V von                       wertvolle Daten zur Bewertung und Überwa-
        MARPOL                                                        chung der Auswirkungen von Müllregeln und der
                                                                      Müllbehandlung sowie zum Erkennen langfristi-
6.1     Angesichts der Tatsache, dass die unmittelbare                ger Entwicklungstendenzen liefern. Ein Melde-
        Durchsetzung der Regeln der Anlage V von MAR-                 system könnte auf den in den Mülltagebüchern
        POL insbesondere auf See schwer zu erreichen                  (sofern zutreffend) oder im offiziellen Schiffstage-
        ist, werden die Regierungen aufgefordert, nicht               buch enthaltenen Angaben beruhen. Daneben
        nur restriktive Maßnahmen oder Strafmaßnah-                   könnten Voranmeldeformulare und Müllannah-
        men in Übereinstimmung mit dem internationalen                mebelege Eingabedaten in das Müllmeldesystem
        Recht in Betracht zu ziehen, sondern auch jegli-              liefern.
        che Fehlanreize zu beseitigen und für positive
        Anreize und Initiativen zu sorgen, um die wirk-       6.2.5   Ein Meldesystem für die Müllbehandlung kann
        samere Einhaltung zu erleichtern, sowie Maßnah-               auch die Meldung über Entsorgungsmaßnahmen
        men auf freiwilliger Basis innerhalb der Regulie-             von Müll beinhalten. Besonderes Augenmerk
        rungsgemeinschaft bei der Erarbeitung von                     muss auf Meldungen über das Einbringen oder
        Programmen und innerstaatlichen Gesetzen zur                  Einleiten von Müll in Sondergebieten oder arkti-
        Einhaltung der Anlage zu entwickeln.                          schen Gewässern, die Abgabe an Hafenauffan-
                                                                      ganlagen und das Einbringen oder Einleiten von
6.2     Erleichterung der Einhaltung und Durchset-
                                                                      Müll ins Meer gelegt werden. Die Meldungen
        zung
                                                                      müssen das Datum, die Zeit, den Ort nach Län-
6.2.1   Die Schiffe müssen ihren Flaggenstaat über Hä-                gen- und Breitengrad oder den Namen des Ha-
        fen in ausländischen Staaten, die Vertragspartei-             fens, die Müllart und die geschätzte Menge des
        en zu Anlage V von MARPOL sind und nicht über                 entsorgten Mülls enthalten. Es muss insbesonde-
        geeignete Hafenauffanganlagen für Müll verfü-                 re darauf geachtet werden, Folgendes zu melden:
        gen, in Kenntnis setzen. Dies kann eine Grund-
                                                                      .1   den Verlust von Fanggerät;
        lage dafür bilden, die verantwortlichen Regierun-
        gen auf mögliche Probleme hinzuweisen und die                 .2   das Einbringen oder Einleiten von Ladungs-
        Aufmerksamkeit der Organisation auf mögliche                       rückständen;
        Unstimmigkeiten in Bezug auf die Einhaltung der
        Regeln zu lenken. Das Rundschreiben Consoli-                  .3   jegliches Einbringen oder Einleiten innerhalb
        dated Guidance for port reception facility provi-                  von Sondergebieten oder arktischen Gewäs-
        ders and users (MEPC.1/Circ.834) enthält ein                       sern;
        hierfür ausreichendes Meldeformular zusammen                  .4   die Abgabe an Hafenauffanganlagen; und
        mit den Verfahren zur Vorlage und Bearbeitung
        dieser Meldungen.                                             .5   das Einbringen oder Einleiten von Müll ins
                                                                           Meer in den begrenzten Fällen, in denen dies
6.2.2   Die Regierungen müssen eine Strategie entwi-                       zulässig ist.
        ckeln, um die Hafenauffanganlagen in ihrem Ho-
        heitsbereich zu bewerten oder zu prüfen. Die          6.2.6   Auch die Ausstellung von Unterlagen oder Bele-
        Organisation bietet diesbezüglich ausführliche                gen (d. h. IMO-Standardformularen) durch Hafen-
        Anleitungen. Als Mindestmaßnahme wird die re-                 auffanganlagen könnte zur Unterhaltung eines
        gelmäßige Kontrolle der Auffanganlagen empfoh-                Meldesystems für die Müllbehandlung genutzt
        len und die Einrichtung eines Dokumentations-                 werden.
        systems (z. B. Schreiben oder Zeugnisse), aus         6.3     Anreizsysteme für die Einhaltung
        dem hervorgeht, dass geeignete Anlagen zur
        Aufnahme von auf Schiffen anfallendem Müll vor-       6.3.1   Die Ausweitung von Hafenauffanganlagen zur
        handen sind, muss in Betracht gezogen werden.                 Abfertigung von Schiffen ohne unangemessene
                                                                      Verzögerung oder Unannehmlichkeiten kann den
6.2.2.1 Die Regierungen werden aufgefordert, die Eig-                 Einsatz von Investitionsmitteln seitens der Betrei-
        nung und Leistungsfähigkeit vorhandener Hafen-                ber von Häfen oder Umschlagplätzen sowie sei-
        auffanganlagen für Fanggerät zu verbessern.                   tens der Müllbehandlungsunternehmen, die die-
6.2.3   Die Regierungen müssen entsprechende Stellen                  se Häfen bedienen, erfordern. Die Regierungen
        für die Durchsetzung und die Erleichterung der Ein-           werden aufgefordert, Mittel und Wege im Rah-
        haltung der Regeln benennen und für rechtliche                men ihrer Befugnisse zu prüfen, um diese Aus-
        Befugnisse, angemessene Schulung, Finanzierung                wirkung abzumildern, was auch dazu beiträgt,
        und Ausrüstung sorgen, um die Ziele und Zwecke                dass der in Häfen gebrachte Müll tatsächlich ent-
        gemäß den Regeln der Anlage V von MARPOL in                   gegengenommen und sachgemäß zu angemes-
        ihren Verantwortungsbereich aufzunehmen. In den               senen Kosten oder ohne die Erhebung von Son-
        Fällen, in denen Zoll- oder Agrarbeamte für die An-           dergebühren von einzelnen Schiffen entsorgt
        nahme und Kontrolle von Müll verantwortlich sind,             wird. Diese Mittel und Wege können unter ande-
        müssen die Regierungen sicherstellen, dass die                rem umfassen:
        Kontrollen erleichtert werden.                                .1   steuerliche Anreize;
6.2.4   Die Regierungen müssen die Anwendung von                      .2   Anleihegarantien;
        Meldesystemen für die Müllbehandlung in Be-
        tracht ziehen. Solche Meldesysteme können                     .3   vorrangige Behandlung öffentlicher Schiffe;


                              Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil
48

VkBl. Amtlicher Teil                                        853                                            Heft 23 – 2019

        .4   Sondermittel zur Unterstützung bei proble-                 .5    neue Bauentwürfe für Schiffe, um die Müll-
             matischen Bedingungen wie z. B. abgelege-                        behandlung und -abgabe zu erleichtern und
             ne Häfen ohne Müllbehandlungssysteme an                          Rückstände von Ladung in den Schiffslade-
             Land, wo der Schiffmüll abgegeben werden                         räumen zu minimieren; und
             kann;
                                                                        .6    entsprechende Gestaltung der Kais und An-
        .5   staatliche Förderung; und                                        legeplätze, um die Müllbehandlung und -an-
                                                                              nahme zu erleichtern.
        .6   Sondermittel, um einen Beitrag zu den Kos-
             ten für ein Subventionsprogramm für verlo-       6.3.5     Die Regierungen werden aufgefordert, innerhalb
             ren gegangenes, zurückgelassenes oder                      der Organisation zusammenzuarbeiten, um Ha-
             weggeworfenes Fanggerät oder sonstigen                     fenauffangsysteme zu entwickeln, die die Abga-
             langlebigen Müll zu leisten. Das Programm                  be von Müll für in der Auslandfahrt eingesetzte
             würde Personen, die solches Fanggerät oder                 Schiffe erleichtern.
             sonstigen langlebigen Müll, der nicht von ih-    6.4       Freiwillige Maßnahmen
             nen stammt, aus den Meeresgewässern im
             Hoheitsbereich der jeweiligen Regierung zu-      6.4.1     Die Regierungen werden aufgefordert, die Betrei-
             rückholen, entsprechend entlohnen.                         ber von Schiffen und die Organisationen der See-
                                                                        leute bei der Erarbeitung von Entschließungen,
6.3.2   Die Minimierung der Anbordnahme von Verpa-                      Satzungen und sonstigen internen Mechanismen
        ckungen und der Einbau von bordseitigen Ein-                    zu unterstützen, die zur Einhaltung der Regeln
        richtungen zur Müllbehandlung, -handhabung                      der Anlage V von MARPOL anhalten. Diese Grup-
        und -aufbereitung würde die Einhaltung der An-                  pen umfassen unter anderem:
        lage V von MARPOL erleichtern und die Belas-
        tung der Hafenauffanganlagen zur Aufbereitung                   .1    Gewerkschaften der Seeleute und Offiziere;
        von Müll für die Entsorgung vermindern. Die Re-                 .2    Schiffseignerverbände, Versicherer, Klassi-
        gierungen könnten daher Maßnahmen erwägen,                            fikationsgesellschaften;
        die zur Verringerung von Verpackungen und zum
        Einbau bestimmter Arten von Einrichtungen zur                   .3    Lotsenverbände; und
        Aufbereitung von Müll an Bord von Schiffen, die
                                                                        .4    Fischerorganisationen.
        unter ihrer Flagge fahren, anhalten. So könnten
        z. B. Programme, die die Kosten für die Schiffs-      6.4.2     Die Regierungen werden aufgefordert, wo immer
        eigner zum Erwerb und Einbau solcher Einrich-                   dies möglich ist, die Entwicklung von Mechanis-
        tungen senken oder Vorschriften zum Einbau von                  men zu unterstützen, die die Einhaltung der
        Pressen, Verbrennungs- und Zerkleinerungsan-                    Anlage V von MARPOL durch Hafenbehörden,
        lagen beim Bau neuer Schiffe sehr hilfreich sein.               Betreiber von Umschlagplätzen, Stauer, Hafen-
                                                                        arbeiter und die landseitigen Behörden, die für
6.3.3   Die Regierungen werden aufgefordert, die wirt-                  die Müllbehandlung zuständig sind, fördern.
        schaftlichen Auswirkungen innerstaatlicher Re-
        gelungen zur Sicherstellung der Einhaltung der
        Anlage V von MARPOL zu berücksichtigen. An-                                      Anhang
        gesichts der großen Unterschiede beim Betrieb
        und der Konfiguration von Schiffen müssen die                               Musteraushänge
        innerstaatlichen Regelungen so gefasst sein,
        dass sie Schiffen den größtmöglichen Hand-                           Musteraushang für die Besatzung
        lungsspielraum zur Einhaltung der Anlage ge-                          und den bordseitigen Betrieb
        währen. Allerdings muss jeglicher Handlungs-
        spielraum im Einklang mit der Anlage stehen und       Soweit nichts anderes bestimmt ist, ist das Einbringen
        die Durchführung und die Einhaltung erleichtern.      oder Einleiten aller Arten von Müll ins Meer verboten
6.3.4   Die Regierungen werden aufgefordert, die Erfor-       Das MARPOL-Übereinkommen und innerstaatliche Ge-
        schung und Entwicklung von Technologien zu            setze verbieten das Einbringen oder Einleiten der meisten
        unterstützen, die die Einhaltung der Regeln der       Arten von Schiffsmüll. Lediglich folgende Arten von Müll
        Anlage V von MARPOL durch Schiffe und Häfen           dürfen unter den genannten Bedingungen eingebracht
        erleichtern. Diese Forschungen müssen sich            oder eingeleitet werden.
        konzentrieren auf:
                                                              Außerhalb der nach der Anlage V von MARPOL festgeleg-
        .1   die Minimierung von Verpackung;                  ten Sondergebiete und arktischen Gewässer:

        .2   bordseitige Systeme zur Handhabung von           •     Zerkleinerte oder zermahlene Lebensmittelabfälle (die
             Müll;                                                  ein Sieb mit höchstens 25 Millimeter weiten Öffnun-
                                                                    gen passieren können) dürfen in einer Entfernung von
        .3   Neuerungen bei der Vorratshaltung auf Schif-           mehr als 3 Seemeilen vom nächstgelegenen Land
             fen zur Minimierung der Entstehung von Müll;           eingebracht oder eingeleitet werden.
        .4   Lade-, Lösch- und Reinigungstechniken zur        •     Sonstige Lebensmittelabfälle dürfen in einer Entfer-
             Minimierung von Stauholz, verschütteter La-            nung von mehr als 12 Seemeilen vom nächstgelege-
             dung und Ladungsrückständen;                           nen Land eingebracht oder eingeleitet werden.


                              Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil
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Heft 23 – 2019                                             854                                 VkBl. Amtlicher Teil

•     Ladungsrückstände, die als nicht schädlich für die       Das MARPOL-Übereinkommen und innerstaatliche
      Meeresumwelt eingestuft sind, dürfen in einer Ent-       Gesetze verbieten im Allgemeinen das Einbringen oder
      fernung von mehr als 12 Seemeilen vom nächstgele-        Einleiten der meisten Arten von Schiffsmüll ins Meer.
      genen Land eingebracht oder eingeleitet werden.
                                                               Verstöße gegen diese Vorschriften können geahndet
•     Reinigungsmittel oder -zusätze, die im Waschwasser       werden.
      aus Laderäumen, vom Deck und von den Außenflä-
                                                               Alle Arten von Müll sind an Bord zu behalten und in die
      chen enthalten sind, dürfen nur eingeleitet werden,
                                                               vorgesehenen Behälter zu werfen.
      wenn sie nicht schädlich für die Meeresumwelt sind.
•     Mit Ausnahme des Einleitens von Reinigungsmitteln                                  ***
      oder -zusätzen, die nicht schädlich für die Meeres-
      umwelt und im Waschwasser enthalten sind, muss
      sich das Schiff auf seinem Kurs und soweit wie mög-
      lich vom nächstgelegenen Land entfernt befinden.         (VkBl. 2019 S. 834)

Innerhalb der nach der Anlage V von MARPOL bezeich-
neten Sondergebiete und arktischen Gewässer:
•     Für Lebensmittelabfälle und Ladungsrückstände gel-
      ten strengere Entsorgungsvorschriften; UND
•     Weitere Einzelheiten ergeben sich aus der Anlage V von
      MARPOL, aus Kapitel 5 des Teils II-A des Polar Codes
      und aus dem bordseitigen Müllbehandlungsplan.
Schiffe, die Sonderladung wie lebende Tiere oder Schütt-
güter befördern, müssen in allen Seegebieten Anlage V
und die dazugehörigen Richtlinien zur Durchführung der
Anlage V zu Rate ziehen.
Das Entsorgen jeder Art von Müll ist in das Mülltagebuch
einzutragen.
Verstöße gegen diese Vorschriften können geahndet
werden.

       Musteraushang für feste oder schwimmende
    Plattformen und Schiffe, die im Umkreis von 500 m
       von solchen Plattformen entfernt verkehren

Soweit nichts anderes bestimmt ist, ist das Einbringen
oder Einleiten aller Arten von Müll ins Meer verboten.
Das MARPOL-Übereinkommen und das innerstaatliche
Recht verbieten das Einbringen oder Einleiten aller Arten
von Müll von festen und schwimmenden Plattformen ins
Meer sowie von allen Schiffen, die sich neben oder im Um-
kreis von 500 m von diesen Plattformen entfernt befinden.
Ausnahme: Zerkleinerte oder zermahlene Lebensmittel-
abfälle können von festen oder schwimmenden Plattfor-
men, die mehr als 12 Meilen vom nächstgelegenen Land
entfernt sind, eingebracht oder eingeleitet werden, sowie
von allen anderen Schiffen, die sich neben oder im Um-
kreis von 500 m von solchen Plattformen entfernt befin-
den. Zerkleinerte oder zermahlene Lebensmittelabfälle
müssen ein Sieb passieren können, dessen Öffnungen
nicht größer als 25 Millimeter sind.
Das Entsorgen jeder Art von Müll ist in das Mülltagebuch
einzutragen.
Verstöße gegen diese Vorschriften können geahndet
werden.

      Musteraushang zur Information der Fahrgäste

Soweit nichts anderes bestimmt ist, ist das Einbringen
oder Einleiten aller Arten von Müll ins Meer verboten.


                                Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil
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