VkBl Nr. 24 2012

Verkehrsblatt Nr. 24 2012

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VkBl. Amtlicher Teil                                       1009                                                Heft 24 – 2012

11 ENCs können gewisse Untiefen-Lotungen (insbeson-                  derungen der ECDIS Leistungsanforderungen und
   dere gemeldete Tiefen) enthalten, die so kodiert sind,            der ENC-Kodierung. Einen gewissen Einfluss auf die
   dass sie im „Standard“-Modus nicht angezeigt wer-                 Zahl der Alarme und Hinweise haben Seeleute bei
   den und möglicherweise selbst dann keinen Alarm                   ECDIS, die nach den überarbeiteten Leistungsanfor-
   auslösen, wenn die Tiefe geringer als die Sicherheits-            derungen – Entschließung MSC.232(82) – hergestellt
   tiefenlinie ist. Die meisten hydrographischen Dienste             sind. Aber dies ist nicht immer bekannt.
   haben der IHO gemeldet, dass sie die entsprechen-                 Abhilfe: Die möglichen Methoden zur Minimierung
   den ENCs aktualisiert haben, um sicherzustellen, dass             von Alarmen sind im Programm des IMO-Modelllehr-
   im „Standard“-Modus maßgebliche Tiefen angezeigt                  gangs 1-27 enthalten.
   werden.
    Abhilfe: In einem Anzeigemodus arbeiten, in dem alle
    Tiefenlotungen angezeigt werden.
                                                               (VkBl. 2012, S. 1006)
12 Gebiete mit unreinem Grund ohne bekannten Tiefen-
   wert werden in manchen ECDIS möglicherweise als
   isolierte Gefahren dargestellt und im „Standard“-Mo-        Nr. 224 Richtlinien von 2011 über zusätzliche
   dus angezeigt. Das kann zu unnötigen Störungen der
   Bildschirmanzeige führen.
                                                                       Aspekte der Technischen NOx-Vor-
                                                                       schrift 2008 in Bezug auf besondere
    Abhilfe: Für das Bildstörungsproblem gibt es keine                 Anforderungen an Schiffsdieselmo-
    Abhilfe. Die Seeleute sollten sich dessen bewusst
                                                                       toren mit Systemen zur selektiven
    sein und mit Hilfe der Funktion „pick report“ ermitteln,
    ob eine Gefahr vorliegt.                                           katalytischen Reduktion (SCR1)
13 Wenn das ECDIS eine Option zum Anzeigen isolierter
   Gefahren in Gewässern, die seichter als der Sicher-         Die Technische Vorschrift über die Kontrolle der Stick-
   heitstiefenlinienwert sind, enthält, können die verwen-     oxid-Emissionen aus Schiffsdieselmotoren (Technische
   deten Symbole von Hersteller zu Hersteller variieren.       NOx-Vorschrift 2008; MEPC.177(58) – VkBl. 2010 S. 290)
                                                               sieht in Abschnitt 2.2.5 den Einsatz stickoxidreduzieren-
    Abhilfe: Seeleute sollten sich dessen bewusst sein         der Einrichtungen vor. Ein System zur selektiven katalyti-
    und bei Fahrten in solchen Gebieten den Modus „All“        schen Reduktion (SCR) zählt zu diesen Einrichtungen.
    oder „Other“ verwenden.
                                                               Am 15. Juli 2011 hat der Ausschuss für den Schutz der
14 Störungen der Bildschirmanzeige können beim An-             Meeresumwelt (MEPC) der Internationalen Seeschiff-
   zeigen von ENCs im kleineren Maßstab bei Gebieten,          fahrts-Organisation mit der Entschließung MEPC.198(63)
   in denen auch Karten in größerem Maßstab ins EC-            die „Richtlinien von 2011 über zusätzliche Aspekte der
   DIS geladen sind, ein Problem darstellen. Dies kann         Technischen NOx-Vorschrift 2008 in Bezug auf besondere
   beim Herauszoomen deutlicher zutage treten. Die             Anforderungen an Schiffsdieselmotoren mit Systemen zur
   Ursache liegt in der ENC-Ladestrategie des jeweili-         selektiven katalytischen Reduktion (SCR)“ angenommen.
   gen Herstellers und den Kodierungsgrundsätzen der           Die Verwaltungen sind aufgefordert, diese bei der Zulas-
   einzelnen ENC-Hersteller. Wenn hydrographische              sung von Motoren mit SCR-Systemen zu berücksichtigen.
   Organisationen bei Kartenobjekten SCAMIN-Attribu-
                                                               Die Richtlinien werden nachstehend veröffentlicht.
   te (kleinster Maßstab) verwenden, wird dieses Pro-
   blem minimiert. Mit dem IHO-Standard wird bezweckt,         Bonn, den 29. November 2012
   dass das ECDIS keine ENC-Daten mit einem Kompi-             WS 24/6247.3/1
   lationsmaßstab anzeigt, der wesentlich von dem ver-
   wendeten Anzeigemaßstab abweicht. Künftige Ver-                                            Bundesministerium für Verkehr,
   besserungen sind durch Annahme einer einheitlichen                                           Bau und Stadtentwicklung
   ENC-Ladestrategie auf der Grundlage eines in der                                                    Im Auftrag
   ENC definierten Maßstabsbereichs möglich.                                                       Katharina Schmidt
    Abhilfe: Die Situation lässt sich durch Verwendung
    des „Standard“-Anzeigemodus bei der Reiseüber-
    wachung und durch angemessenen (aber nicht über-               Richtlinien von 2011 über zusätzliche Aspekte
    triebenen) Gebrauch der Zoomfunktion verbessern.            der Technischen NOx-Vorschrift 2008 in Bezug auf
    Diese Methode ist im Programm des IMO-Modelllehr-          besondere Anforderungen an Schiffsdieselmotoren
    gangs 1-27 enthalten.                                      mit Systemen zur selektiven katalytischen Reduktion
15 Bei manchen ECDIS-Ausrüstungen ist unter Umstän-                                    (SCR1)
   den der Text einiger Hinweise in der ENC abgeschnit-
   ten oder wird überhaupt nicht angezeigt und steht                                  Inhaltsverzeichnis
   dem Seemann daher nicht zur Verfügung.
    Abhilfe: Hierfür gibt es keine Abhilfe. Wenn dieses Pro-   1         Einleitung
    blem auftritt, sollte man es den ENC-Dienstleistern        2         Allgemeines
    melden.                                                              2.1 Zweck
16 Unnötige Alarme und Hinweise – Reaktionen von                         2.2 Anwendungsbereich
   Seeleuten belegen, dass das ECDIS übermäßige und
   störende Alarme auslösen kann. Die Ursache liegt in
   einer Kombination von der Interpretation der Anfor-         1
                                                                   Selective Catalytic Reduction – SCR




                               Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil
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Heft 24 – 2012                                            1010                                 VkBl. Amtlicher Teil

        2.3 Begriffsbestimmungen                                     schriften der Anlage VI Regel 13 von MARPOL si-
3       Verfahren zur Vorzulassung                                   cherzustellen.
        3.1 Allgemeines                                      2.2     Anwendungsbereich
        3.2 Technische Akte und bordseitige NOx-Nach-        2.2.1   Diese Richtlinien gelten für Schiffsdieselmotoren,
            weisverfahren                                            die im Hinblick auf die Einhaltung der Anlage VI
                                                                     Regel 13 von MARPOL mit einem SCR-System
        3.3 Maßnahmen zur Minimierung des Reduktions-                ausgerüstet sind.
            mittelschlupfs
                                                             2.3     Begriffsbestimmungen
        3.4 Verfahren zur Vorzulassung
                                                             2.3.1   Sofern nichts anderes vorgeschrieben ist, haben
        3.5 EIAPP-Zeugnis                                            die in diesen Richtlinien verwendeten Begriffe die
4       Familien- und Gruppenkonzepte für Motorenanla-               ihnen in Anlage VI Regel 2 von MARPOL und in
        gen mit SCR                                                  Abschnitt 1.3 NTC 2008 zugewiesene Bedeutung.
5       Prüfverfahren für Schema A                           2.3.2   Der Ausdruck „Motorenanlage mit SCR“ bezeichnet
        5.1 Allgemeines                                              ein System bestehend aus einem Schiffsdieselmo-
                                                                     tor, einer SCR-Kammer und einer Reduktionsmittel-
        5.2 Berechnung der gasförmigen Emissionen                    Einspritzanlage. Ist eine Regelungseinrichtung für
6       Prüfverfahren für Schema B                                   die NOx-reduzierende Wirkung vorhanden, gilt diese
        6.1 Allgemeines                                              ebenfalls als Bestandteil des Systems.
        6.2 Nachweisprüfung für einen Motor                  2.3.3   Der Ausdruck „Katalysatorblock“ bezeichnet ei-
                                                                     nen Block bestimmter Größe, durch den die Ab-
        6.3 Prüfverfahren für SCR-Kammern
                                                                     gase geführt werden und der an der Innenseite
        6.4 Berechnung der spezifischen Emissionen                   eine Katalysatorbeschichtung aufweist, um den
        6.5 Prüfberichte zur Vorlage bei der Verwaltung              NOx-Anteil in den Abgasen zu verringern.
7       Bordseitige Bestätigungsprüfung für Schema B         2.3.4   Der Ausdruck „SCR-Kammer“ bezeichnet eine
                                                                     zusammengehörige Baueinheit, die den Katalysa-
                                                                     torblock bzw. die Katalysatorblöcke enthält und
1       Einleitung                                                   durch die die Abgase und das Reduktionsmittel
1.1     Die Technische NOx-Vorschrift 2008 (NOx Techni-              geleitet werden.
        cal Code 2008; NTC 2008) sieht in Abschnitt 2.2.5    2.3.5   Der Ausdruck „Reduktionsmittel-Einspritzsys-
        den Einsatz NOx-reduzierender Einrichtungen vor,             tem“ bezeichnet ein System bestehend aus der
        wobei ein System zur selektiven katalytischen Re-            (den) Pumpe(n) zur Förderung des Reduktions-
        duktion (SCR) zu diesen Einrichtungen zählt.                 mittels in die Düse(n), der (den) Düse(n), über die
1.2     Der NTC 2008 beschreibt zwei Arten der Vorzu-                das Reduktionsmittel in den Abgasstrom einge-
        lassung von Motorenanlagen mit NOx-reduzieren-               sprüht wird, und der (den) Regelungseinrich-
        den Einrichtungen:                                           tung(en) für den Einsprühvorgang.
        .1   Motor mit SCR-System: Zulassung gemäß           2.3.6   Der Ausdruck „AV-Wert (Flächengeschwindig-
             Absatz 2.2.5.1 des NTC 2008. Prüfung nach               keit)“ bezeichnet einen Wert des Abgasdurch-
             Maßgabe von Kapitel 5 NTC 2008, und                     satzes durch die Katalysatorblöcke (m3/h) pro
                                                                     aktiver Gesamtfläche der Katalysatorblöcke in der
        .2   vereinfachtes Messverfahren nach Abschnitt              SRC-Kammer (m2). Der AV-Wert wird daher in
             6.3 des NTC 2008 entsprechend den Bestim-               (m/h) angegeben. Unter Abgasvolumenstrom ver-
             mungen des Absatzes 2.2.5.2 (Nichtbestehen              steht man das Volumen bei 0 °C und 101,3 kPa.
             bei Erstprüfung) NTC 2008.
                                                             2.3.7   Der Ausdruck „SV-Wert (Raumgeschwindigkeit)“
1.3     Nach Absatz 2.2.5.1 NTC 2008 soll die mit selek-             bezeichnet einen Wert des Abgasdurchsatzes
        tiver katalytischer Reduktion ausgerüstete Moto-             durch den (die) Katalysatorblock (Katalysator-
        renanlage auf einem Prüfstand geprüft werden                 blöcke) (m³/h) pro Gesamtvolumen des (der) Kata-
        (Schema A). In Fällen, in denen dies aus den in              lysatorblocks (Katalysatorblöcke) in der SRC-
        Absatz 3.1.1 dieser Richtlinien angegebenen                  Kammer (m³). Der SV-Wert wird daher in (1/h)
        Gründen nicht zweckmäßig ist, sind die in diesen             angegeben. Unter Abgasvolumenstrom versteht
        Richtlinien für Schema B festgelegten Bestim-                man das Volumen bei 0°C und 101,3 kPa.
        mungen anzuwenden.
                                                             2.3.8   Der Ausdruck „Gesamtvolumen des Katalysator-
1.4     Die Verwaltungen sind aufgefordert, diese Richt-             blocks“ bezeichnet das Volumen (m3) auf der
        linien bei der Zulassung von Motoren mit selekti-            Grundlage der Außenabmessungen des Katalysa-
        ver katalytischer Reduktion zu berücksichtigen.              torblocks.
2       Allgemeines                                          2.3.9   Der Ausdruck „LV-Wert (lineare Geschwindigkeit)“
                                                                     bezeichnet einen Wert des Abgasdurchsatzes
2.1     Zweck                                                        durch den (die) Katalysatorblock (Katalysatorblö-
2.1.1   Der Zweck dieser Richtlinien ist es, zusätzlich zu           cke) (m³/h) pro Katalysatorblockabschnitt (m²) in
        den NTC 2008 Vorschriften eine Anleitung für die             der normalen Richtung des Abgasflusses. Der LV-
        Auslegung, die Prüfung, die Besichtigungen und               Wert wird daher in (m/h) angegeben. Unter Ab-
        die Zulassung von Schiffsdieselmotoren mit einem             gasvolumenstrom versteht man das Volumen bei
        SCR-System zu geben, um die Einhaltung der Vor-              0°C und 101,3 kPa.



                              Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil
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VkBl. Amtlicher Teil                                        1011                                               Heft 24 – 2012

2.3.10 Der Ausdruck „Blockabschnitt“ bezeichnet die                     .7   Aspekte im Zusammenhang mit der Qualität
       Querschnittsfläche (m²) des Katalysatorblocks auf                     des Dieselkraftstoffs, die eine fortwährende
       der Grundlage der äußeren Abmessungen.                                Einhaltung des geltenden NOx-Emissions-
2.3.11 Der Ausdruck „NOx-Reduktionsrate η” bezeichnet                        grenzwerts durch den Motor zur Folge haben;
       einen Wert, der sich aus folgender Formel ableitet,              .8   Faktoren im Zusammenhang mit dem Grad
       wobei η in % angegeben wird:                                          der Verschlechterung der SCR-Leistung, z. B.
             (CEinlass − CAuslass)                                           Austauschbedingung und empfohlene Aus-
        η=                         · 100                                     tauschzeit für SCR-Blöcke;
                    CEinlass
                                                                        .9   Kontrollvorkehrungen und -einstellungen für
        Dabei ist CEinlass = NOx-Konzentration (ppm) ge-                     das SCR-System, z. B. Modell, technische
                             messen am Eintritt der SCR-                     Spezifikation der Regelungseinrichtung;
                             Kammer
                  CAuslass = NOx-Konzentration (ppm) ge-                .10 Maßnahmen zur Minimierung des Reduktions-
                             messen am Austritt der SCR-                    mittelschlupfs;
                             Kammer                                     .11 Parameter-Kontrollverfahren als Prüfverfah-
                                                                            ren: Zur Anwendung des Parameter-Kontroll-
3       Verfahren zur Vorzulassung                                          verfahrens sind die Vorschriften des Absatzes
3.1     Allgemeines                                                         2.3.6 NTC 2008 und der Hinweis in Anhang VII
3.1.1   Motorenanlagen mit selektiver katalytischer Re-                     Absatz 2 NTC 2008 bei der Bewertung der
        duktion sollen in Übereinstimmung mit Kapitel 2                     Eignung eines vorgeschlagenen Verfahrens,
        NTC 2008 zugelassen werden. In Fällen, in denen                     bei dem die Analysatoren die Anforderungen
        kombinierte Motoren-/SCR-Anlagen aufgrund ihrer                     des Anhangs III NTC 2008 erfüllen oder über-
        Größe, Konstruktion und sonstiger Beschränkun-                      treffen zu berücksichtigen, und
        gen weder auf einem Prüfstand geprüft werden                    .12 sonstige(r) von der Verwaltung festgelegte(r)
        können noch eine bordseitige Prüfung durchge-                       Parameter.
        führt werden kann, die die Anforderungen des Ka-
                                                                3.3     Maßnahmen zur Minimierung des Reduktions-
        pitels 5 des NTC 2008 vollständig erfüllt, sollen die
                                                                        mittelschlupfs
        Verfahren gemäß Schema B dieser Richtlinien an-
        gewendet werden.                                        3.3.1   Wird bei der selektiven katalytischen Reduktion
3.1.2   Der Antragsteller für eine Zulassung, z. B. der Mo-             eine Harnstofflösung, Ammoniaklösung oder Am-
        torenhersteller, soll die verantwortliche Einheit für           moniakgas als Reduktionsmittel eingesetzt, so
        die gesamte „Motorenanlage mit selektiver kata-                 sollen Vorkehrungen getroffen werden, um einen
        lytischer Reduktion“ sein.                                      Reduktionsmittelschlupf zu vermeiden, damit es
                                                                        nicht zu einer Überdosierung von Reduktionsmit-
3.1.3   Der Antragsteller soll alle erforderlichen Unterla-
                                                                        tel kommt. Das Reduktionsmittel-Einspritzsystem
        gen, einschließlich der Technischen Akte für das
                                                                        muss so ausgelegt sein, dass keine Schadstoffe
        gesamte System, einer Beschreibung des vorge-
                                                                        aus dem System austreten.
        schriebenen bordseitigen NOx-Nachweisverfah-
        rens und gegebenenfalls der Beschreibung des            3.4     Verfahren zur Vorzulassung
        Bestätigungsprüfverfahrens, bereitstellen.              3.4.1   Die Prüfung und Vorzulassung einer Motorenan-
3.2     Technische Akte und bordseitige NOx-Nach-                       lage mit selektiver katalytischer Reduktion sollen
        weisverfahren                                                   entweder auf der Grundlage von Schema A (siehe
3.2.1   Zusätzlich zu den in Absatz 3.1.3 dieser Richtli-               Abschnitt 5 dieser Richtlinien) oder von Schema
        nien und in Abschnitt 2.4 NTC 2008 gemachten                    B (siehe Abschnitt 6 dieser Richtlinien) erfolgen.
        Angaben sollen bei Motorenanlagen mit selektiver        3.5     EIAPP-Zeugnis
        analytischer Reduktion folgende Angaben in die
        Technische Akte aufgenommen werden:                     3.5.1   Von der Verwaltung soll nach der Genehmigung
                                                                        der Technischen Akte ein Internationales Moto-
        .1 Reduktionsmittel: Bestandteil/Typ und Kon-                   renzeugnis über die Verhütung der Luftverunreini-
             zentration;                                                gung (EIAPP-Zeugnis; siehe Anhang I der NTC
        .2 Reduktionsmittel-Einspritzsystem einschließlich              2008) ausgestellt werden.
             kritischer Abmessungen und Einspritzmenge;
                                                                3.5.2   Entscheidet sich ein Antragsteller bei der Vorzulas-
        .3 Entwurfsmerkmale der SCR-spezifischen Kom-                   sung für Schema B, so soll die erstmalige Besich-
             ponenten im Abgaskanal vom Abgaskrümmer                    tigung zur Ausstellung des IAPP-Zeugnisses erst
             bis zur SCR-Kammer;                                        dann abgeschlossen werden, wenn die bordseitige
        .4 Spezifikation des Katalysatorblocks und An-                  erstmalige Bestätigungsprüfung konforme Ergeb-
             ordnung in der SCR-Kammer;                                 nisse zeigt. Der Antragsteller trägt bis zur endgülti-
        .5 Einlassparameter einschließlich zulässige Ab-                gen Annahme des Systems die Verantwortung.
             gastemperatur (Maximum und Minimum) am
             Einlass zur SCR-Kammer;                            4       Familien- und Gruppenkonzepte für Motoren-
        .6 Parameter des Reduktionskatalysators: Zu-                    anlagen mit SCR
             lässiger Druckverlust (∆p) zwischen Eintritt       4.1     Die Vorschriften des Kapitels 4 NTC 2008 gelten
             und Austritt der SCR-Kammer und in der Ab-                 auch für Motorenanlagen mit selektiver katalyti-
             gasleitung durch SCR-Komponenten;                          scher Reduktion.



                                    Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil
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Heft 24 – 2012                                           1012                                  VkBl. Amtlicher Teil

5       Prüfverfahren für Schema A                                        dem in Absatz 6.1.1.2 dieser Richtlinien ver-
5.1     Allgemeines                                                       wendeten Modell zu gewinnen;
5.1.1   Eine Prüfung nach Schema A für eine kombinierte              .4 NOx-Emissionen aus der Motorenanlage mit
        Motorenanlage mit selektiver katalytischer Reduk-                 selektiver katalytischer Reduktion, die nach
        tion dient dem Zweck, die Einhaltung der vorge-                   Maßgabe von Abschnitt 6.4 dieser Richtlinien
        schriebenen geltenden Grenzwerte für NOx-Emis-                    unter Verwendung des NOx-Emissionswerts
        sionen nach Anlage VI von MARPOL sicherzustellen.                 des Motors und der NOx-Reduktionsrate der
        Hierbei sollen die Prüfstandmessvorschriften nach                 SCR-Kammer berechnet werden. Danach
        Maßgabe von Kapitel 5 NTC 2008 angewendet                         wird die Technische Akte vervollständigt,
        werden.                                                           wobei der NOx-Emissionswert in den Nachtrag
                                                                          zum EIAPP-Zeugnis eingetragen wird, und
5.2     Berechnung der gasförmigen Emissionen
                                                                     .5 das NOx-Emissionsverhalten des Motors mit
5.2.1   Das Berechnungsverfahren nach Abschnitt 5.12
                                                                          SCR-System wird durch eine Bestätigungs-
        NTC 2008 gilt ebenfalls für Motorenanlagen mit
                                                                          prüfung entsprechend dem Verfahren in Ab-
        selektiver katalytischer Reduktion. Für die in den
                                                                          satz 7.5 dieser Richtlinien überprüft.
        Abgasstrom eingespritzte Reduktionsmittellö-
        sung wird in Bezug auf ihre Wirkung auf die Be-      6.2     Nachweisprüfung für einen Motor
        rechnung des Abgasmassenstroms (Anhang VI)           6.2.1 Die Prüfung eines Motors dient dazu, die in Ab-
        oder des Trocken-/Feucht-Korrekturfaktors (Glei-             schnitt 6.4 dieser Richtlinien benötigten Emissions-
        chung (11), Absatz 5.12.3.2.2 NTC 2008) keine                werte zu ermitteln. Die Messungen sind in Überein-
        Toleranz eingeräumt. Der NOx-Korrekturfaktor für             stimmung mit Kapitel 5 NTC 2008 durchzuführen.
        Feuchtigkeit und Temperatur (Gleichungen (16)        6.2.2 Absatz 5.9.8.1 NTC 2008 sieht vor, dass bei einer
        und (17), Absätze 5.12.4.5 und 5.12.4.6 NTC                  Motorenanlage der Motorzustand in jeder Motor-
        2008) soll nicht angewendet werden.                          leistungsstufe gemessen wird. Dies gilt ebenfalls
5.2.2   Bei einer Motorenanlage mit selektiver katalyti-             für einen Motor mit SCR-System. Zusätzlich muss
        scher Reduktion sollen die folgenden Parameter               die Abgastemperatur am vorgesehenen Eintritt
        gemessen und gemäß Abschnitt 5.10 NTC 2008                   zur SCR-Kammer ermittelt und gemäß Abschnitt
        im Motoren-Prüfbericht vermerkt werden:                      5.10 NTC 2008 im Prüfbericht vermerkt werden.
        .1 Einspritzrate des Reduktionsmittels an jedem      6.3     Prüfverfahren für SCR-Kammern
             Lastpunkt (kg/h);                               6.3.1 Allgemeines
        .2 Abgastemperatur am Ein- und Austritt der SCR-     6.3.1.1 Bei einer zur Zulassungsprüfung anstehenden
             Kammer (°C);                                            SCR-Kammer kann es sich entweder um eine
        .3 Druckverlust (kPa): am Ein- und Austritt der              SCR-Kammer in voller Größe oder um eine maß-
             SCR-Kammer muss der Druck gemessen und                  stabsgetreu veränderte Version handeln. Eine
             der Druckverlust ∆p berechnet werden. Wenn              SCR-Kammer muss den Nachweis erbringen,
             der Hersteller einen zulässigen Grenzwert für           dass sie in der Lage ist, die erwartete Verringerung
             ∆p festlegt, ist dieser zu bestätigen, und              der NOx-Konzentrationen (ppm) in den nach Ab-
        .4 sonstige(r) von der Verwaltung festgelegte(r)             schnitt 6.2 dieser Richtlinien gemessenen Abga-
             Parameter.                                              sen zu erbringen. Aus diesem Grund soll die NOx-
                                                                     Reduktionsrate der SCR-Kammer für jede einzelne
6       Prüfverfahren für Schema B                                   Motorleistungsstufe bestimmt werden. Bei einer
6.1     Allgemeines                                                  maßstabsgetreu veränderten Version der SCR-
6.1.1   Eine Prüfung nach Schema B für eine Motoren-                 Kammer muss die Skalierung entsprechend den
        anlage mit selektiver katalytischer Abgasreduktion           Anforderungen der Verwaltung zugelassen sein.
        dient dem Zweck, die Einhaltung der vorgeschrie-     6.3.2 Prüfbedingungen für jede Leistungsstufe
        benen geltenden Grenzwerte für NOx-Emissionen        6.3.2.1 Abgas, Katalysator, Reduktionsmittel und Ein-
        nach Anlage VI von MARPOL sicherzustellen.                   spritzsystem sollen für jede Leistungsstufe fol-
        Nach Schema B sind folgende Prüfverfahren vor-               gende Bedingungen erfüllen:
        gesehen:
                                                                     .1 Abgasstrom
        .1 ein Motor wird geprüft, um den NOx-Emissi-                     Für die Prüfung soll die Abgasdurchsatzrate
            onswert (g/kWh) gemäß Absatz 6.2.1 dieser                     entsprechend skaliert werden, um die Ab-
            Richtlinien zu erhalten;                                      messungen des Katalysatormodells zu be-
        .2 die NOx-Reduktionsrate des selektiven kata-                    rücksichtigen.
            lytischen Reduktionssystems kann mit Hilfe               .2 Abgaszusammensetzung
            von Auslegungsprogrammen berechnet wer-                       Bei den für die Prüfung verwendeten Abgasen
            den, wobei geometrische Bezugsbedingun-                       soll es sich um Abgase aus Dieselmotoren
            gen, chemische NOx-Umwandlungsmodelle                         oder um nachgebildete Gaszusammenset-
            sowie sonstige zu prüfende Parameter be-                      zungen handeln. Bei der Verwendung von
            rücksichtigt werden;                                          Dieselabgasen sollen diese hinsichtlich ihrer
        .3 eine SCR-Kammer, nicht unbedingt in voller                     Konzentration von NO, NO2, O2, CO2 und SO2
            Größe, soll nach Maßgabe von Abschnitt 6.3                    (+/- 5 % der vorgeschriebenen Konzentration
            dieser Richtlinien geprüft werden, um Daten                   für jede Emissionsart) den Abgasen in Ab-
            für das Berechnungsmodell entsprechend                        schnitt 6.2 dieser Richtlinien entsprechen.



                              Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil
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VkBl. Amtlicher Teil                                          1013                                           Heft 24 – 2012

             Bei der Verwendung einer nachgebildeten                               qmgas = Massenstrom von NOx–Gas
             Gaszusammensetzung soll diese hinsichtlich                                    gemessen nach Abschnitt 6.2
             ihrer Konzentration dem Abgas in Abschnitt                                    dieser Richtlinien
             6.2 dieser Richtlinien entsprechen, bei NO,                           WFi = Wichtungsfaktor
             NO2, O2, CO2, H2O und SO2 (+/- 5 % der er-
                                                                                   Pi    = gemessene Leistung an einzel-
             forderlichen Konzentration für jede Abgasart)
                                                                                           nen Prüfpunkten gemäß Ab-
             N2 ausgleichen.
                                                                                           schnitt 6.2 dieser Richtlinien
        . 3 Abgastemperatur                                                                Die Wichtungsfaktoren und die
            Die Temperatur der für die Prüfung verwende-                                   Anzahl der in dieser Berech-
            ten Abgase soll den Temperaturen entspre-                                      nung verwendeten Prüfstufen
            chen, die aus der Prüfung nach Abschnitt 6.2                                   müssen den Bestimmungen
            dieser Richtlinien erhalten werden, wobei si-                                  des Abschnitts 3.2 NTC 2008
            cherzustellen ist, dass die SCR-Kammer ent-                                    entsprechen.
            gegen den Bestimmungen in Absatz 3.1.4 der
            Technischen NOx-Vorschrift 2008 in jeder             6.4.2   Der nach Maßgabe des Absatzes 6.4.1 dieser
            Leistungsstufe aktiviert wird und dass es                    Richtlinien berechnete NOx-Emissionswert (g/kWh)
            nicht zur Bildung von Ammoniumbisulfat oder                  soll mit dem geltenden Emissionsgrenzwert vergli-
            zur Zerstörung von Reduktionsmittel kommt.                   chen werden: Dieser Emissionswert wird unter Ab-
                                                                         satz 1.9.6 des Nachtrags zum EIAPP-Zeugnis (An-
        .4   Katalysatorblock und AV-, SV-Wert
                                                                         hang I der NTC 2008) eingetragen.
             Die bei der Prüfung verwendeten Katalysator-
             blöcke sollen die Katalysatorblöcke repräsen-       6.5     Prüfberichte zur Vorlage bei der Verwaltung
             tieren, die für die SCR-Kammern im Betrieb          6.5.1   Der Prüfbericht, auf den in den Absätzen 6.2.2
             verwendet werden sollen. Der AV-, SV- oder                  und 6.3.5.1 dieser Richtlinien Bezug genommen
             LV-Wert soll bei Prüfungen in voller Größe +/-              wird, sowie die Daten aus Abschnitt 6.4 dieser
             20 % des vorgeschriebenen Werts betragen,                   Richtlinien sind in die der Verwaltung vorzulegen-
             der bei einer Prüfung gemäß Abschnitt 6.2                   den Gesamtunterlagen aufzunehmen.
             dieser Richtlinien ermittelt wird. Bei skalierten
             Prüfungen soll der Wert entsprechend sein.          7       Bordseitige Bestätigungsprüfung für Schema B
                                                                 7.1     Nach Einbau einer Motorenanlage mit SRC-Sys-
        .5   Reduktionsmittel
                                                                         tem an Bord und vor ihrer Inbetriebnahme soll
             Die Reduktionsmittelkonzentration soll reprä-
                                                                         eine bordseitige erstmalige Bestätigungsprüfung
             sentativ sein für die im Realbetrieb verwende-
                                                                         durchgeführt werden.
             te Konzentration des Reduktionsmittels in
             den Abgasen.                                        7.2     Die Motorenanlage mit SCR-System soll darauf
                                                                         hin überprüft werden, ob es der Beschreibung in
6.3.3   Messstabilität                                                   der Technischen Akte entspricht.
6.3.3.1 Alle Messwerte sollen nach Erreichen des Behar-          7.3     Die Bestätigungsprüfung soll unabhängig vom
        rungszustandes eingetragen werden.                               Prüfzyklus möglichst nahe bei 25 %, 50 % und
6.3.4   Liste von Daten, die aus dem Modell abgeleitet                   75 % der Nennleistung durchgeführt werden.
        werden können                                            7.4     An jedem Prüfpunkt der Bestätigungsprüfung sol-
                                                                         len die Betriebswerte der Technischen Akte über-
6.3.4.1 Die Betriebsdaten in der Technischen Akte sollen
                                                                         prüft werden.
        aus der Modellierung abgeleitet oder anderweitig
        begründet werden.                                        7.5     Die Konzentrationen der NOx-Emissionen sollen
                                                                         am Ein- und Austritt der SRC-Kammer gemessen
6.3.4.2 Abgasanalysatoren sollen den Bestimmungen der                    werden. Es soll eine Berechnung der NOx-Reduk-
        Anhänge III und IV NTC 2008 oder den Anforde-                    tionsrate vorgenommen werden. Beide Werte sol-
        rungen der Verwaltung entsprechen.                               len entweder auf trockener oder auf feuchter Basis
6.3.5   Prüfbericht für die SCR-Kammer                                   gemessen werden. Der für die NOx-Reduktions-
6.3.5.1 Die gemäß Absatz 6.3.1.1 dieser Richtlinien ver-                 rate ermittelte Wert ist mit dem für die erstmalige
        merkten Daten sollen entsprechend Abschnitt                      Bestätigungsprüfung vorgeschriebenen Wert an
        5.10 NTC 2008 in den Prüfbericht aufgenommen                     jedem Prüfpunkt gemäß den Angaben in der Tech-
        werden.                                                          nischen Akte zu vergleichen. Die an jedem Prüf-
                                                                         punkt erhaltenen Reduktionseffizienzwerte dürfen
6.4     Berechnung der spezifischen Emissionen                           nicht mehr als 5 % niedriger sein als die entspre-
6.4.1   Der NOx-Emissionswert der Motorenanlage mit                      chenden Werte in der Technischen Akte.
        selektiver katalytischer Abgasreduktion soll wie         7.6     Die NOx-Analysatoren sollen die Anforderungen
        folgt berechnet werden:                                          des Kapitels 5 NTC 2008 erfüllen.
                  i=η                                            7.7     Gehört eine Motorenanlage mit selektiver kataly-
                ∑ i=1
                      ((100−ηi) ⁄100) ∙ qmgasi ∙ WFi
                                                                         tischer Reduktion einer der in Kapitel 4 dieser
        gasx =
                          i=η                                            Richtlinien definierten Gruppe an, dann soll die
                       ∑      (P ∙ W )
                          i=1 i Fi                                       Bestätigungsprüfung nur für den Stammmotor der
                                                                         Gruppe durchgeführt werden.
        Dabei ist ηi     = NOx–Reduktionsrate (%) nach
                           Abschnitt 6.3 dieser Richtlinien      (VkBl. 2012, S. 1006)



                                Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil
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Heft 24 – 2012                                       1014                                 VkBl. Amtlicher Teil

Nr. 225 Rheinschiffer- und Schifferprüfungen,            derte Prüfungstermine für das Streckenzeugnis für den
        Radarprüfungen, ADN-Fachprüfun-                  Rhein werden nicht angeboten.
        gen bei der WSD Süd im Jahre 2013                Bei der WSD Süd in Würzburg werden die Radarprü-
        Sachstand: 21.11.2012                            fungen mit einem Fahrzeug durchgeführt, das mit ei-
                                                         nem 1-Mann-Fahrstand ausgerüstet ist.
Die Wasser- und Schifffahrtsdirektion Süd, Wörthstra-    – Die Patentanträge mit allen erforderlichen Antrags-
ße 19 in 97082 Würzburg hat für das Jahr 2013 folgende       unterlagen müssen spätestens fünf Wochen vor dem
Prüfungstermine für Befähigungsnachweise in der Bin-         gewünschten Prüfungstermin vollständig bei den
nenschifffahrt festgelegt:                                   Wasser- und Schifffahrtsämtern der WSD Süd vor-
                                                             liegen.
1.   Rheinschiffer- und Schifferprüfungen einschließ-    – Anträge auf Radarpatente und Bescheinigungen über
     lich der Prüfungen zur Rheinpatenterweiterung,          besondere Kenntnisse des ADN können unmittelbar
     den Erwerb oder die Erweiterung des Strecken-           bei der Wasser- und Schifffahrtsdirektion Süd gestellt
     zeugnisses für den Rhein sowie ADN-Fachprü-             werden.
     fungen
                                                         – Eine Bearbeitung der Antragsunterlagen wird nur vor-
     – Montag, den 04.02.2013, Dienstag, den                 genommen, wenn eine Vorschusszahlung in Höhe
          05.02.2013 und Mittwoch, den 06.02.2013 in         von 20,00 € gemäß Verwaltungskostengesetz der
          Würzburg (Rheinpatente/ADN)                        WSV geleistet wurde. Bei Nichterscheinen verfällt die
     – Dienstag, den 19.03.2013, Mittwoch, den               bereits eingezahlte Vorschusszahlung.
          20.03.2013 und Donnerstag, den 21.03.2013 in   – Teilnahmeberechtigt an einer Patentprüfung sind nur
          Würzburg (Rheinpatente/ADN)                        die Bewerber, die eine schriftliche Einladung zu einer
     – Montag, den 29.04.2013 und Dienstag, den              Prüfung erhalten haben.
          30.04.2013 in Würzburg (Rheinpatente/ADN)
                                                         Würzburg, den 21. November 2012
     – Donnerstag, den 02.05.2013 in Würzburg (Bin-
                                                         S1-313.3/1
          nenpatente)
     – Dienstag, den 11.06.2013, Mittwoch, den                                   Wasser- und Schifffahrtsdirektion
          12.06.2013 und Donnerstag, den 13.06.2013 in                                         Süd
          Würzburg (Rheinpatente/ADN)                                                      Im Auftrag
     – Dienstag, den 16.07.2013 und Mittwoch, den                                           Vierheilig
          17.07.2013 in Würzburg (Rheinpatente/ADN)
     – Montag, den 23.09.2013, Dienstag, den
          24.09.2013 und Mittwoch, den 25.09.2013 in
          Würzburg (Rheinpatente/ADN)                    (VkBl. 2012, S. 1014)
     – Mittwoch, den 23.10.2013 und Donnerstag, den
          24.10.2013 in Würzburg (Rheinpatente/ADN)
     – Donnerstag, den 21.11.2013 in Würzburg (Bin-
          nenpatente)
     – Dienstag, den 03.12.2013, Mittwoch, den           Nr. 226 XXIII. Nachtrag zum Tarif für die
          04.12.2013 und Donnerstag, den 05.12.2013 in           Schifffahrtsabgaben auf den nord-
          Würzburg (Rheinpatente/ADN)                            deutschen Bundeswasserstraßen im
                                                                 Binnenbereich
2.   Donaukapitänspatente und Streckenzeugnisse
     für die Donau
                                                         Der Tarif für die Schifffahrtsabgaben auf den norddeut-
     – Mittwoch, den 27.02.2013 und Donnerstag, den      schen Bundeswasserstraßen im Binnenbereich vom
         28.02.2013 in Würzburg                          20. November 2001 (VkBl. 2001 S. 613) in der Fassung
     – Mittwoch, den 17.04.2013 und Donnerstag, den      des XXII. Nachtrags vom 5. Juni 2012 (VkBl. 2012 S. 496)
         18.04.2013 in Würzburg                          wird wie folgt geändert:
     – Mittwoch, den 26.06.2013 und Donnerstag, den
                                                                                     §1
         27.06.2013 in Würzburg
                                                         Im Teil D (Ausnahmesätze für Güter) sind
     – Mittwoch, den 09.10.2013 und Donnerstag, den
         10.10.2013 in Würzburg                              1. in der Tarifstelle 099 (Verzeichnis der begünstig-
                                                                  ten Güter) bei der Güterart „Düngemittel“ in der
     – Mittwoch, den 11.12.2013 und Donnerstag, den
                                                                  Spalte der Verkehrsbeziehung 1 die Zahl „100“
         12.12.2013 in Würzburg
                                                                  einzufügen,
3.  Radarpatente                                             2. in der Tarifstelle 100 in der Spalte Güterart und
    – Dienstag, den 15.05.2013 in Würzburg                        Geltungsbereich die Güterart „Gärabfälle aus
                                                                  Biogasanlagen (Gkl. VI: Nr. 7190)“ einzufügen.
    – Mittwoch, den 15.10.2013 in Würzburg
Prüfungen für den Erwerb oder die Erweiterung des                                 §2
Streckenzeugnisses für den Rhein werden an den hier      Im Entfernungszeiger (Anlage zum Tarif für die Schiff-
veröffentlichten Prüfungsterminen durchgeführt, geson-   fahrtsabgaben auf den norddeutschen Bundeswasser-



                            Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil
46

VkBl. Amtlicher Teil                                       1015                                            Heft 24 – 2012

straßen im Binnenbereich) ist in der Tabelle 01 Rhein-Her-     Einwendungen gegen die Vorhaben sind innerhalb von
ne-Kanal (RHK) und Duisburg-Ruhrorter Hafenkanal               zwei Wochen nach Ablauf der Auslegungsfrist, also bis
(DRHK) in der Spalte Nr. bei der Nummer „01 1 050“ die         spätestens zum 19. Februar 2013 (maßgeblich ist der
Klammerzahl „06 2 014“ zu ändern in „06 1 014“.                Tag des Eingangs der Einwendung) schriftlich oder zur
                                                               Niederschrift beim BSH, Dienstsitz Hamburg oder Ros-
                           §3                                  tock zu erheben. Die Einwendungen müssen Namen
Dieser Nachtrag tritt mit Wirkung vom 01. Januar 2013,         und Anschrift des Einwenders enthalten, das betroffene
§ 1 mit Wirkung vom 01.10.2012 in Kraft.                       Rechtsgut bzw. Interesse benennen und die befürchte-
                                                               te Beeinträchtigung darlegen. Mit Ablauf der Einwen-
Münster, den 27. November 2012                                 dungsfrist (19.02.2013) sind alle Einwendungen ausge-
S-323.2/1                                                      schlossen, die nicht auf besonderen privatrechtlichen
                                                               Titeln beruhen.
                        Wasser- und Schifffahrtsdirektion      Die Erörterung der Planunterlagen, der rechtzeitig hier-
                                     West                      gegen erhobenen Einwendungen und der Stellungnah-
                                  Im Auftrag                   men der Behörden erfolgt am
                             Gosebrock-Heimann
                                                                          Dienstag, den 5. März 2013
                                                                                  um 10:00 Uhr
                                                                                       im
(VkBl. 2012, S. 1014)                                              Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie
                                                                           Bernhard-Nocht-Straße 78
                                                                                 20359 Hamburg

                                                               Die Teilnahme am Erörterungstermin ist freigestellt. Die
                                                               Vertretung durch einen Bevollmächtigten ist möglich. Die
                                                               Bevollmächtigung ist durch Vorlage einer schriftlichen
                                                               Vollmacht nachzuweisen. Bei Ausbleiben eines Beteilig-
Nr. 227 Bekanntmachung des Bundesamtes                         ten kann auch ohne ihn verhandelt werden.
        für Seeschifffahrt und Hydrographie                    Durch die Teilnahme am Termin gegebenenfalls entste-
        über die öffentliche Auslegung von                     hende Kosten (Fahrkosten usw.) können nicht erstattet
        Unterlagen im Rahmen dreier Plan-                      werden.
        feststellungsverfahren nach der Ver-                   Die Erörterung ist nicht öffentlich, da es sich um eine
        ordnung über Anlagen seewärts der                      mündliche Verhandlung im Sinne des Verwaltungsverfah-
        Begrenzung des deutschen Küsten-                       rensgesetzes (keine allgemeine Informationsveranstal-
        meeres (Seeanlagenverordnung-See-                      tung) handelt.
        AnlV) in der Fassung vom 15. Januar                    Weitere Hinweise
        2012 i. V.m. § 73 des Verwaltungs-                     Für Teilgebiete der geplanten Vorhaben besteht mit der
        verfahrensgesetzes (VwVfG) zur                         am 15. Juni 2012 erlassenen Veränderungssperre nach
        Errichtung und zum Betrieb von                         § 10 SeeAnlV derzeit ein Feststellungshindernis. Hinsicht-
        Windenergieanlagen im Bereich                          lich der betroffenen Gebiete wird durch die Erörterung
        der deutschen ausschließlichen                         keine planungsrechtliche Verfestigung eintreten, soweit
        Wirtschaftszone (AWZ) der Nordsee                      nicht dem beim BSH durch die Firma Germany Main-
                                                               stream Renewables Power Developments GmbH gestell-
                                                               ten Antrag auf Änderung und teilweise Aufhebung der
Beim Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie             Veränderungssperre entsprochen wird.
(BSH) sind von der Firma Germany Mainstream Renewables
                                                               Das Verfahren erstreckt sich nur auf die Errichtung und
Power Developments GmbH, Berlin, drei Anträge auf Ein-
                                                               den Betrieb der Windenergieanlagen in der AWZ. Die
leitung des Planfeststellungsverfahrens nach der Verord-
                                                               Energieableitung/Trassierung des Kabels innerhalb der
nung über Anlagen seewärts der Begrenzung des deutschen
                                                               AWZ und der 12-Seemeilenzone wird in gesonderten Ver-
Küstenmeeres (SeeAnlV vom 15.01.2012) zur Errichtung
                                                               fahren behandelt.
und Betrieb von 59 einzelnen Windenergieanlagen als Off-
shore-Windpark „Horizont I“, von 81 einzelnen Windenergie-     Hamburg, den 22. 12. 2012
anlagen als Offshore-Windpark „Horizont II“, sowie 80 ein-     Az.: 5111/Horizont I/GV/M5307
zelnen Anlagen als Offshore-Windpark „Horizont III“ gestellt        5111/Horizont II/GV/M5307
worden. Alle drei Vorhaben befinden sich im Bereich der             5111/Horizont III/GV/M5307
deutschen ausschließlichen Wirtschaftszone. Eine Umwelt-
verträglichkeitsstudie wurde durchgeführt.                                                 Bundesamt für Seeschiffahrt
Die Antragsunterlagen liegen in der Zeit vom 04. Januar                                        und Hydrographie
bis einschließlich 4. Februar 2013 während der Dienst-                                            Im Auftrag
zeiten (Mo–Do von 9.00–15.00 Uhr und Fr 8.30 Uhr– 14.30                                             Nemitz
Uhr) im BSH Hamburg, Bernhard-Nocht-Straße 78, 20359
Hamburg, Zi. 532 und im BSH Rostock, Neptunallee 5,
18057 Rostock, Bibliothek für jedermann zur Einsichtnah-
me aus.                                                        (VkBl. 2012, S. 1015



                               Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil
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