VkBl Nr. 4 1986

Verkehrsblatt Nr. 4 1986

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Amtsblatt de8 Bundesministers fOr Verkehr der Bundesrepublik Deut8chland
                                 (VkBI)

                                            ( INHALTSVERZEICHNIS                               J

  40. Jahrgang                             Ausgegeben zu Bonn am 28. Februar 1986                                                      Heft 4




  Amtlicher Teil

  Nr.   Datum                  VkBI1986                     Seite     Nr. Datum                        VkBI1986                           Seite
 Personalnachrichten                                                  Seeverkehr
 50     28. 2. 1986 Stellenausschreibung                       106    60    6. 2. 1986 Änderung der Bekanntmachung der Tatbe-
                                                                            stände, die auf Grund besonderer Rechtsvorschriften
 51     28. 2. 1986 Stellenausschreibung                       106          in das Seetagebuch einzutragen sind........... .................. 136
 Straßenverkehr                                                       61    7. 2. 1986 Ungültigkeitserklärung          für Motorboot-I
 52     7. 2. 1986 Fünfte Verordnung zur Änderung straßen-                  Sportbootführerscheine                                          137
        verkehrsrechtlicher Vorschriften                   106        Straßenbau
 53     7. 2. 1986 Allgemeine Verwaltungsvorschrift zu § 10 der       62    31. 1. 1986 Empfehlungen für die Anlage von Erschlie-
        Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (Ausfertigungs-
                                                                            ßungsstraßen                                          138
        anleitung für Führerscheine nach Muster 1)              127
                                                                      Wasserstraßen
 54     30. 1. 1986 Ausbildungsbescheinigung über die Teil-
        nahme an einem Mofa-Ausbildungskurs in einer Schu-            63    27. 1. 1986 Richtlinien für die Berechnung der Ablö-
        le gemäß § 4a Abs. 4 der Straßenverkehrs-Zulassungs-                sungsbeträge der Erhaltungskosten für Straßen und
        Ordnung...........                                   129            Wege - Ablösungsrichtlinien StraW 85 -......................... 138
 55     6. 2. 1986 Bedingungen für die Reparatur von Ver-             Aufgebote (nicht in Ausgabe B)
        bundglas-Windschutzscheiben                       130
                                                                      63 a 28. 2. 1'986 AUfbietung von verlorenen Fahrzeug-
 56     5. 2. 1986 Bekanntmachung Nr. 4/86 über Sonderab-                  scheinen und Bescheinigungen über die Zuteilung
        machungen nach § 22a des Güterkraftverkehrsgeset-                  amtlicher Kennzeichen für zulassungsfreie Fahrzeuge
        zes                                               130
 BInnenschiffahrt                                                     63 b 28. 2. 1986 Aufbietung verlorener Fahrzeugbriefe
                                                                                                                        144a - 144sssssss
 57     5.2. 1986 IV. Nachtrag zum Entfernungszeiger zu den
        Tarifen für die nordwestdeutschen Bundeswasserstra-
        Ben im Binnenbereich                                135
 58     30. '1. 1986 Hinweis Verordnung Nr. 1/86 über die Fest-
        setzung von Entgelten für Verkehrsleistungen der Bin-
        nenschiffahrt vom 7. 1. 1986                            135   Nichtamtlicher Teil
 59     3. 2. 1986 Ungültigkeitserklärung   von Befähigungs-          Mitteilungen und Berichte aus Industrie, Handel
        zeugnissen                                             136    und Organisationen der                                               139




                       Beim Ausbleiben des Verkehrsblattes wollen sich die Bezieher bitte an den Verlag wenden.




                       Beim Ausbleiben des Verkehrsblattes wollen sich die Bezieher bitte an den Verlag wenden.
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Heft 4 -1986                                                          106                                   VkBI       Amtlicher   Teil




                                                     AMTLICHER                TEIL


                                                                        nung für Bauleistungen (VOB) und der Vergabebestimmungen im
.                                                                       Straßen- und Brückenbau sowie die verfahrensmäßige und preis-
                                                                        liche Prüfung von Vergabevorschlägen im Bundesfernstraßen-
                                                                        bau.
Nr.50          Stellenaussch reibung
                                                                        Auf den Dienstposten können Beamte des gehobenen Dienstes
                                Im                                      nach Maßgabe ihrer Qualifikation und Berufserfahrung das Spit-
                     Bundesverkehrsministerium                          zenamt ihrer Laufbahn erreichen. Entsprechendes gilt für Ange-
ist im Referat "Beförderung gefährlicher Güter" der Verkehrspoli-       stellte bei Erfüllung der in Frage kommenden Tätigkeitsmerkmale
tischen Grundsatzabteilung der Dienstposten eines                       je nach Qualifikation und Berufserfahrung.
                          SachbearbeHers                                Von den Bewerbern/Bewerberinnen werden neben,den an einen
            (VergGr. IV a BAT mit Aufstiegsmöglichkeit)                 Sachbearbeiter bei einer obersten Bundesbehörde zu stellenden
                                                                        allgemeinen Anforderungen insbesondere erwartet:
zu besetzen.
                                                                        - Fachhochschulabschluß als Bauingenieur.
Von den Bewerbern/Bewerberinnen werden neben den an einen
Sachbearbeiter bei einer obersten Bundesbehörde zu stellenden           - Umfassende Fach- und Verwaltungskenntnisse auf dem Gebiet
allgemeinen Anforderungen erwartet:                                       der Vergabe und Ausführung von Bauleistungen.
- Fachhochschulabschluß     der Fachrichtung Schiffbau oder             - Fähigkeit und Bereitschaft zu selbständiger eigenverantwortli-
  Schiffsmaschinenbau                                                     ch'er Tätigkeit sowie zur Einarbeitung in neue Arbeitsgebiete.
- Kenntnisse auf allen Gebieten der Schiffstechnik mit vielseitigen     - Sinn für Rationalisierung und Automatisierung.
  praktischen Erfahrungen, vorzugsweise als Inspektor einer Bin-        - Eignung und Interesse für Tätigkeiten in Ausschüssen, die sich
  nenschiffsreederei                  .                                   mit Vergabe- und Vertragsbestimmungen für Bauleistungen be-
- Gewandtheit im Schriftverkehr und in der Verhandlungsführung            fassen.
- Rasche Auffassungsgabe, Flexibilität und Belastbarkeit                Bewerbungen mit Lebenslauf, Übersicht über Ausbildungs- und
                                                                        beruflichen Werdegang, Lichtbild und beglaubigten Zeugnisab-
- Befähigung zum selbständigen Arbeiten.
                                                                        schriften werden bis zum 15.4.1986 erbeten an den
Erwünscht sind französische oder englische Sprachkenntnisse.
                                                                                     Bundesminister für Verkehr
Bewerbungen mit Lebenslauf, Übersicht über Ausbildungs- und                          - Referat Z 10-
beruflichen Werdegang, Lichtbild und beglaubigten Zeugnisab-                         Postfach 20 01 00
schriften werden bis 15. 4. 1986 erbeten an den                                      5300 Bonn 2
              Bundesminister für Verkehr
              - Personalreferat -                                       Persönliche Vorstellung nur nach Aufforderung.
              Postfach 20 01 00
              5300 Bonn 2                                               (VkBI 1986 S. 106)
 Persönliche Vorstellung nur nach Aufforderung.


(VkBI 1986 S. 106)



                                                                        Nr.52      Fünfte Verordnung zur Änderung stra-
Nr.51          Stellenausschreibung                                                ßenverkehrsrechtlicher Vorschriften
                              Beim                                                                           Bonn den 7. Februar 1986
                                                                                                                   I




                  Bundesministerium für Verkehr                                                              StV 11/StV 15/36.05.05-13
                            in Bonn
                                                                        Nachstehend gebe ich die Fünfte Verordnung zur Änderung stra-
ist in der Abteilung Straßen bau der Dienstposten eines                 ßenrechtlicher Vorschriften vom 13. Dezember 1985 (BGBI. I S.
                   bautechnischen Sachbearbeiters                       2276) und die Begründung bekannt.
zu besetzen.
Das Arbeitsgebiet gehört zum Referat für Bauvertrags- und Ver-                                           Der Bundesminister für Verkehr
dingungswesen und für Bauwirtschaft und umfaßt im wesentli-                                                       Im Auftrag
2

VkBI      Amtlicher      Teil                                  107                                                                  Heft 4-1986


                                                   Fünfte Verordnung
                                  zur Änderung straßenverkehrsrechtlIcher      Vorschriften
                                                 Vom 13. Dezember 1985




         Auf Grund                                                     b) Nach dem Hinweis auf Anlage XXV wird folgen-
       - des § 6 Abs. 1 Nr. 1 und 2 des Straßenverkehrsgeset-             der       angefügt:
         zes in der im Bundesgesetzblatt Teiltll, Gliederungs-            "Anforderungen an die Prüfungsfahr-
         nummer 9231-1, veröffentlichten                  Fas-            zeuge sowie an Prüfungsdauer und
         sung, Nummer 1 geändert durch das Gesetz vom                     Prüfungsstrecke . • . . . . . . • • . • • . . • . . . .    XXVI" .
         6. April 1980 (8GBI. I S. 413), des § 6 Abs. 1 Nr. 3
         Buchstaben a, c, deren Eingangsworte vor Buch-              2. § 5 wird wie folgt geändert:
         stabe a durch § 37 Abs. 2 des Gesetzes vom
         24. August 1965 (BGBI. I S. 927) geändert worden              a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
         sind, und Nummer 7, diese eingefügt durch § 70                    aa) In Satz 1 werden die Worte "für jede Betriebs-
         Abs. 1 Nr. 2 des Gesetzes vom 15. März 1974 (BGBI. I                  .art (Verbrennungsmotor, Elektromotor und
         S. 721), wird vom Bundesminister für Verkehr                           andere)" gestrichen.
       - des § 6 Abs. 1 Nr. 1 in Verbindung mit Absatz 3 des               bb) In der Beschreibung der Klasse 1 wird
         Straßenverkehrsgesetzes, Absatz 3 eingefügt durch                      Angabe ,,40 km/h" durch die Angabe
         § 70 Abs. 1 Nr. 3 des Gesetzes vom 15. März 1974,                      ,,50 km/h" ersetzt.
         wird vom Bundesminister für Verkehr nach Anhörung                cc) Nach Klasse 1 werden folgende Klassen
         der zuständigen obersten Landesbehörden                                eingefügt:
       - des § 6 Abs. 1 Nr. 9 des Straßenverkehrsgesetzes,                      "Klasse 1 a: Krafträder der Klasse 1,
         Nummer 9 eingefügt durch das Gesetz vom 3. August                                    jedoch mit einer Nennleistung
         1978 (BGBI. I S. 1177), in Verbindung mit § 6 Abs. 2                                 von nicht mehr als 20 kW und
         des Straßenverkehrsgesetzes, Absatz 2 geändert                                       einem      leistungsbezogenen
         durch das Gesetz vom 6. April 1980, wird vom Bun-                                    Leergewicht von nicht weniger
         desminister für Verkehr und vom Bundesminister des                                   als 7 kg/kW;
         Innern                                                                  Klasse 1 b: Leichtkrafträder (§ 18 Abs. 2
       - des § 5 Abs. 3, des § 6 Abs. 3, des § 11 Abs. 3 und des                              Nr. 4 a, § 72 Abs. 2 bezüglich
         § 23 Abs. 2 des Fahrlehrergesetzes vom 25. August                                    § 5 Abs. 1);".
         1969 (BGBI. I S. 1336), Absatz 2 in § 23 geändert                dd) Die Beschreibung der Klasse 3 erhält fol-
         durch das Gesetz vom 3. Februar 1976 (BGBI. I                          gende Fassung:
         S. 257), wird vom Bundesminister für Verkehr, hin-                     "Klasse 3: alle Kraftfahrzeuge,.die nicht zu
         sichtlich des § 23 Abs. 2 des Fahrlehrergesetzes im                                einer der anderen Klassen
         Einvernehmen mit dem Bundesminister für Bildung                                    gehören;".
         und Wissenschaft                                                 ee) In der Beschreibung der Klasse 5 wird die
                                                                               Angabe "Klassen 1 und 4" durch die
       mit Zustimmung des Bundesrates verordnet:                               Angabe "Klassen 1, 1 a, 1 bund 4" ersetzt.
                                                                          ff) Nach Satz 2 wird folgender Satz eingefügt:
                                Artikel 1                                      "Oie Fahrerlaubnis der Klasse 1 wird nur
                                                                               erteilt, wenn der Bewerber die Fahrerlaubnis
                            Änderung
                                                                               der Klasse 1 a mindestens schon zwei
             der Straßenverkehrs-Zulassung-Ordnung
                                                                               Jahre besitzt."
     Die Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung in der                        gg) Die bisherigen Sätze 3 und 4 werden gestri-
   Fassung der Bekanntmachung vom 15. November 1974                            chen..
   (BGBI.I S. 3193; 19751 S. 848), zuletzt geändert durch
                                                                       b) Absatz 2 Satz 1 erhält folgende Fassung:
   die Verordnung vom 24. Juli 1985 (BGBI.I S. 1617), wird
   wie folgt geändert:                                                    "Außerdem berechtigen
                                                                         1. Fahrerlaubnisse der Klasse 1 zum Führenvon
       1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:                     Fahrzeugen der Klassen 1 a, 1 b, 4 und 5,
          a) Der Hinweis auf § 15 I erhält folgende Fassung:             2. Fahrerlaubnisse der Klasse 1 a zum Führen
                                                                            von Fahrzeugen der Krassen 1 b, 4 und 5,
             "Sonderbestimmungen ·für Inhaber
             einer in einem Mitgliedstaat der Euro-                      3. Fahrerlaubnisse der Klasse 1 b zum Führen
             päischen Gemeinschaften oder nach                              von Fahrzeugen der Klassen 4 und 5,
             den Rechtsvorschriften der Deutschen                        4. Fahrerlaubnisse der Klasse 2 zum Führen von
             Demokratischen Republik erteilten                              Fahrzeugen der Klassen 3, 4 und 5,
             Fahrerlaubnis zum Führen von Kraft-                         5. Fahrertaubnisse der Klasse 3 zum Führen von
3

Heft 4-1986                                                      108                                  VkBI   Amtlicher      Teil


              6. Fahrerlaubnisse der Klasse 4 zum Führen von                verwendet werden. Ergeben sich keine Beden-
                 Fahrzeugen der Klasse 5:'                                  ken gegen die Eignung des Antragstellers. so hat
        c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:                                die Verwaltungsbehörde.

              aa) In Satz 1 wird der Punkt durch einen Bei-                 1. wenn eine Fahrerlaubnis der Klasse 5 be-
                  strich ersetzt; folgende Worte werden                        antragt ist, den Führerschein auszufertigen
                  angefügt:                                                    und auszuhändigen. oder

                  "Fahrerlaubnisse der Klasse 1 mit der Be-                 2. wenn eine Fahrerlaubnis einer der anderen
                  schränkung auf Leichtkrafträder gelten als                   Klassen beantragt ist. den Antrag unter Beifü-
                  solche der Klasse 1 b:'                                      gung eines vorbereiteten Führerscheins ohne
                                                                               Datumsangabe einem amtlich anerkannten
              bb) In Nummer 1 werden die Worte "jedoch nicht                   Sachverständigen oder Prüfer für den Kraft-
                  mehr als 250 cm-" durch die Worte "jedoch                    fahrzeugverkehr zu übersenden.
                  nicht mehr als 700 cm-, bei Krafträdern
                  nicht mehr als 250 cm-" ersetzt.                          Der Sachverständige oder Prüfer prüft. ob der
                                                                            Antragsteller zum Führen von Kraftfahrzeugen
     3. § 7 Abs. 1 erhält folgende Fassung:                                 der beantragten Klasse befähigt ist (§ 11) und ob
                                                                            er die Grundzüge der energiesparenden Fahr-
         ,,(1) Niemand darf führen                                          weise beherrscht (§ 11 a).-Er händigt. wenn die
        1. Kraftfahrzeuge der Klasse 2 vor V.ollendungdes                   Prüfungen bestanden sind, den Führerschein
           21. Lebensjahrs,                                                 nach dem Einsetzen des Aushändigungsdatums
        2. Kraftfahrzeuge der Klasse 1 vor Vollendung des                   aus; die Aushändigung hat er der Verwaltungs-
           20. Lebensjahrs,                                                 behörde unter Angabe dieses Datums mitzutei-
                                                                            len. Die Fahrerlaubnis wird durch die Aushändi-
        3. Kraftfahrzeuge der Klasse 1 a oder 3 vor Vollen-                 gung des Führerscheins
           dung des 18. Lebensjahrs,
                                                                         b) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 eingefügt:
        4. Kraftfahrzeuge der Klasse 1 b, 4 oder 5 vor Voll-
           endung des 16. Lebensjahrs,                                        ,,(3) Ein neuer Führerschein ist auch dann
                                                                            auszufertigen, wenn der Antragsteller die Erwei-
        5. andere Kraftfahrzeuge vor Vollendung des                         terung der Fahrerlaubnis auf eine andere Klasse
           15. Lebensjahrs:'                                                beantragt. Wird ein neuer Führerschein ausge-
                                                                            fertigt, so ist auf diesem der Tag zu vermerken,
     4. § 8 wird wie folgt geändert:                                        an dem die Fahrerlaubnis fUrandere Klassen vor
        a) In Absatz 1 wird nach dem Wort "Behörde" das                     der Erweiterung erteilt worden ist; bei der Aus-
           Wort "schriftlich" eingefügt.                                    händigung des neuen Führerscheins ist der bis-
                                                                            herige Schein einzuziehen. Bei Erweiterung der
        b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:                                Fahrerlaubnis sind die §§ 8 a und 11 a nicht
              aal In Nummer 2 wird die Angabe ,,36 mm )(                    anzuwenden. Bei Erweiterung der Fahrerlaubnis
                  47 mm bis 45 mm x 60 mm" durch die                        von Klasse ta auf Klasse 1 ist§ 11 mit der
                  Angabe ,,35 mm x 45 mm" ersetzt.                          Maßgabe anzuwenden. daß nur eine praktische
                                                                            Prüfung erforderlich ist,"
              bb) Nach Nummer 3 wird folgende Nummer 3 a
                  eingefügt:                                             c) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4; in Satz 2
                                                                            zweiter Halbsatz wird die Bezeichnung"Absatz 1
                  ,,3 a. bei einem Antrag auf Erteilung der
                                                                            Satz 1" durch die Bezeichnung ..       1 Satz 2
                         Fahrerlaubnis der Klasse 1 zusätzlich
                                                                            Nr. 1" ersetzt.
                         die Angaben über die Listen- und Vor-
                         drucknummern des Führerscheins                  d) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 5.
                         der Klasse 1 a, das Datum der Aus-
                         händigung des Führerscheins und die           8. § 11 wird wie folgt geändert:
                         Verwaltungsbehörde. die ihn aus-
                         gefertigt hat,".                                a) Die Absätze 1 und 2 werden durch folgende
                                                                            Absätze 1 bis 6 ersetzt:
    5. In § 8 a Abs. 1 wird die Angabe "Klasse 1, 3, 4                        ,,(1) Der Sachverständige oder Prüfer bestimmt
       oder 5" durch die Angabe "Klasse 1. 1 a, 1 b, 3, 4                   die Zeit und den Ort der theoretischen Prüfung
       oder 5" ersetzt.                                                     sowie die Zeit, den Ausgangspunkt und den Ver-
                                                                            lauf der praktischen Prüfung im Prüfbezirk. Prüf-
    6. § 9 wird wie folgt geändert:                                         bezirk ist ein Gebiet, in dem unterschiedliche
                                                                            Fahraufgaben in einer solchen Häufigke\t und m\\
       a) In Satz 1 werden die Worte "örtliche Behörde"                     einem solchen Schwierigkeitsgrad durchgeführt
          durch das Wort "Verwaltungsbehörde" ersetzt.                      werden können. daß sich der Sachverständige
       b)' Satz 2 wird gestrichen.                                          oder Prüfer von der praktischen Befähigungdes
                                                                            Prüflings nach Absatz 3 Nr. 3 überzeugen kann.
    7. § 10 wird wie folgt geändert:                                        Die theoretische Prüfung muß vor Beginn der
                                                                            praktischen Prüfung' bestanden sein; sie darf
       a) Absatz terhält folgende Fassung:                                  frühestens 3 Monate, die praktische Prüfung
              ,,(1) Als Führerscheine dürfen nur von der Bun-               frühestens einen Monat vor Erreichen des
4

VkBI    Amtlicher        Teil                                   109                                                   Heft 4 -1986


             (2) Der Prüfling hat ein Kraftfahrzeug der               b) Absatz 4 erhält folgende Fassung:
          Klasse, tür die er seine Befähigung nachweisen
                                                                           ,,(4) In den Fällen des Absatzes 3 Satz 1 teilt die
          will, für die Prüfung bereitzustellen, hinsichtlich
                                                                         Verwaltungsbehörde der Stelle, die den Vermerk
          der Prüfung für die Klasse 2 einschließlich eines
                                                                         nach Absatz 1 letzter Satz anzubringen hat, die
          Anhängers. Als Prüfungsfahrzeuge dürfen nur
                                                                         Erteilung der allgemeinen Fahrerlaubnis, deren
          Kraftfahrzeuge und Anhänger verwendet wer-
                                                                         unanfechtbare Versagung sowie deren unan-
          den, die den Anforderungen der Anlage XXVI
                                                                         fechtbare oder vorläufig wirksame Entziehung
          entsprechen.
                                                                         unverzüglich mit. Die Stelle, die den Vermerk
             (3) In der Prüfung hat sich der Sachverstän-                nach Absatz 1 letzter Satz anzubringen hat, teilt
          dige oder Prüfer davon zu ·überzeugen, daß der                 die Erteilung einer Fahrerlaubnis sowie die unan-
          Prüfling                                                       fechtbare oder vorläufig wirksame Entziehung
          1. ausreichende Kenntnisse der für den Führer                  einer von ihr erteilten Fahrerlaubnis der Verwal-
             von Kraftfahrzeugen maßgebenden gesetz-                     tungsbehörde unverzüglich mit. Die in Absatz 1
             lichen Vorschriften und der lärmmindernden                  Satz 1 genannten Verwaltungen können für die
             Fahrweise hat,                                              Wahrnehmung der Aufgaben nach Satz 1 und 2
                                                                         auch andere Stellen bestimmen."
          2. mit den Gefahren des Straßenverkehrs und
              den zu ihrer Abwehr erforderlichen Verhal-
              tensweisen vertraut ist und                         11. § 14 a Abs. 2 erhält folgende Fassung:
          3. über die zur sicheren Führung eines Kraft-                 ,,(2) Unbeschadet der Vorschriften des Vertrages
             fahrzeugs und im Falle der Klasse 2 auch mit             zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der
             einem Anhänger im Verkehr erforderlichen                 Deutschen Demokratischen Republik über Fragen
             technischen Kenntnisse verfügt und zu ihrer              des Verkehrs vom 26. Mai 1972 (BGBI. 11S. 1449)
             praktischen Anwendung fähig ist.                         dürfen Inhaber einer nach den .Rec htsvorschriften
                                                                      der Deutschen Demokratischen Republik erteilten
             (4) Die Mindestdauer der Prüfungsfahrt und
                                                                      Fahrerlaubnis und eines Personenbeförderunqs-
          die Festlegung der Prüfungsstrecke bestimmen
                                                                      Erlaubnisscheins für Kraftomnibusse im Umfang
          sich nach Anlage XXVI.
                                                                      der dadurch nachgewiesenen Berechtigung Kraft-
             (5) Eine nicht bestandene Prüfung darf nicht             fahrzeuge bis zur Erteilung einer Fahrerlaubnis nach
          vor Ablauf eines angemessenen Zeitraums (in                 den Vorschriften dieser Verordnung auch im Gel-
          der Regel nicht weniger als 2 Wochen) wieder-               tungsbereich dieser Verordnung führen, längstens
          holt werden. Wird die Prüfung jedoch auch nach              jedoch ein Jahr vom Tage des Grenzübertritts an."
          jeweils zweimaliger Wiederholung des theoreti-
          schen oder des praktischen Teils nicht bestan-
                                                                 12. § 15 wird wie folgt geändert:
          den, so darf der Bewerber die Prüfung erst nach
          Ablauf von 3 Monaten erneut wiederholen.                    a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
             (6) Eine bestandene theoretische Prüfung                    aal Satz 1 erhält in den Eingangsworten vor
          bleibt 12 Monate gültig. Der Zeitraum zwischen                     Nummer 1 folgende Fassung:
          Abschluß der PrÜfung und Aushändigung des                          "Beantragt der Inhaber einer in einem Mit-
          Führerscheins darf 2 Jahre nicht überschreiten."                   gliedstaat der Europäischen Gemeinschaf-
       b) Die bisherigen Absätze 3 und 4 werden Absätze                      ten erteilten Fahrerlaubnis, die zum Führen
          7 und 8.                                                           von Kraftfahrzeugen im Geltungsbereich
                                                                             dieser Verordnung berechtigt oder dazu im
   9. § 11 b erhält folgende Fassung:                                        ersten Jahr seit Begründung eines ständi-
                                                                             gen Aufenthalts im Geltungsbereich dieser
                                ,,§ 11 b                                     Verordnung berechtigt hat, die Erteilung
                    Beschränkung der Fahrerlaubnis                           einer inländischen Fahrerlaubnis für die ent-
                        auf Kraftfahrzeuge mit                               sprechende Klasse von Kraftfahrzeugen,
                    automatischer Kraftübertragung                           und sind seit Begründung eines ständigen
         Die Fahrerlaubnis ist auf das Führen von Kraft-                     Aufenthalts bis zum Tage der AntragsteIlung
       fahrzeugen mit automatischer Kraftübertragung zu                      nicht mehr als 3 Jahre verstrichen, so sind
       beschränken, wenn das bei der Prüfungsfahrt ver-                      folgende Vorschriften nicht anzuwenden:".
       wendete Kraftfahrzeug (§ 11 Abs. 2 Satz 1) mit                   bb) Satz 2 wird gestrichen .
       automatischer Kraftübertragung ausgestattet war.
       Die Beschränkung ist aufzuheben, wenn der In-                  b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
       haber der Fahrerlaubnis dem Sachverständigen                     aal In Satz 1 wird die Bezeichnung "des Absat-
       oder Prüfer in einer praktischen Prüfung nachweist,                  zes 1 Satz 1 durch die Bezeichnung "des
                                                                                           H

       daß er zur sicheren Führung eines mit Schalt-                        Absatzes 1" ersetzt; den Worten "seit
       getriebe ausgestatteten Kraftfahrzeugs der ent-                      Begründung eines ständigen Aufenthalts"
       sprechenden Klasse befähigt ist. ..                                  werden die Worte "im ersten Jahr" voran-
                                                                            gestellt.
  10. § 14 wird wie folgt geändert:                                     bb) In Satz 2 wird die Bezeichnung ,,§ 11 Abs. 2
5

Heft 4 -1986                                                       110                                   VkBI   Amtlicher      Teil


         c) In Absatz 3 wird in Satz 2 der Textteil nach dem             19. § 151 erhält folgende Fassung:
            Semikolon wie folgt gefaßt:
                                                                                                   .s
                                                                                                   151
               ,,§ 11 b Satz 2 gilt entsprechend."                          Sonderbestimmungen für Inhaber einer in einem
                                                                            Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaften
    13. In § 15 b Abs. 2 Satz 2 wird die Bezeichnung ,,§ 11                 oder nach den Rechtsvorschriftender Deutschen
        Abs. 2" durch die Bezeichnung ,,§ 11 Abs. 3"                         Demokratischen Republik erteilten Fahrerlaubnis
        ersetzt.                                                                  zum Führen von Kraftomnibussen
                                                                               (1) Beantragt der Inhaber einer in einem Mitglied-
                                                                            staat der Europäischen Gemeinschaften erteilten
    14. § 15 c Abs. 2 wird wie folgt geändert:                              Fahrerlaubnis, die zum Führen von Kraftomnibus-
        a) In Satz 1 wird die Bezeichnung ,,§ 11 Abs. 2                     sen im Geltungsbereich dieser Verordnung berech-
                     11
           Satz 1 durch die Bezeichnung ,,§ 11 Abs. 3         11
                                                                            tigt oder dazu im ersten Jahr seit Begründung eines
           ersetzt.                                                         ständigen Aufenthalts im Geltungsbereich dieser
                                                                            Verordnung berechtigt hat, die Erteilung einer auf
         b) Der zweite Halbsatz von Satz 2 erhält folgende                  Kraftomnibusse beschränkten inländischen Fahrer-
            Fassung:                                                        laubnis zur Fahrgastbeförderung, so sind die Nach-
                                                                            weise über ausreichendes Sehvermögen, geistige
               "außerdem gilt § 10 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 entspre-
                                                                            und körperliche Eignung, Fahrpraxis oder Ausbil- .
               chend auch für' Fahrerlaubnisse der Klasse 1,
                                                                            dung und Prüfung (§ 15 e Abs. 1 Nr. 2 a, 3,4 und 5)
               1 a, 1 b, 2, 3 oder 4.
                                   U


                                                                            nicht erforderlich, wenn seit Begründung eines
                                                                            stänolqen Aufenthalts im Geltungsbereich dieser
    15. In § 15 d Abs. 1 erhält Nummer 2 folgende Fassung:                  Verordnung bis zum Tag der AntragsteIlung nicht
                                                                            mehr als 3 Jahre verstrichen sind.
         ,,2. ein Taxi, einen Mietwagen, einen Krankenkraft-
              wagen oder einen Personenkraftwagen führt,                      (2) Absatz 1 gilt auch für Inhaber einer entspre-
              mit dem Ausflugsfahrten oder Ferienziel-Rei-                  chenden, nach den Rechtsvorschriften der Deut-
              sen (§ 48 Personenbeförderungsgesetz)                         schen Demokratischen Republik erteilten Fahrer-
              durchgeführt werden, oder".                                   laubnis und eines Personenbeförderungs-Erlaub-
                                                                            nisscheins, die ihren Wohnsitz im Geltungsbereich
                                                                            dieser Verordnung haben, jedoch mit der Maßgabe,
    16. § 15 e wird wie folgt geändert:
                                                                            daß die Frist mit dem Tage des Grenzübertritts
        a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:                                beginnt."
               aa) In Nummer 5 Buchstabe d erhält der Ein-
                   leitungshalbsatz folgende Fassung:
                                                                         20. § 18 wird wie folgt geändert:
                   ,,- falls die Erlaubnis für andere als die in
                                                                             a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
                   § 15 d Abs. 1 Nr. 2 genannten Fahrzeuge
                   gelten soll-".                                              aal In Nummer 4 wird jeweils die Angabe
               bb) In Nummer 6 erhält der Einleitungshalbsatz                      ,,40 km/h' durch' die Angabe ,,50 krn/h'
                   folgende Fassung:                                               ersetzt.
                   ".- falls die Erlaubnis für andere als die in               bb) Nummer 4 8 erhält folgende Fassung:
                   §15 d Abs. 1 Nr. 2 genannten Fahrzeuge,
                   ausgenommen Krankenkraftwagen, gelten                           ,,4 8. Leichtkrafträder (Krafträder mit einem
                   soll-i'.                                                               Hubraum von mehr als 50 cm3 und
                                                                                          nicht mehr als 80 cm- und einer
               ce) In Nummer 7 wird das Wort .Kraftdrosch-                                durch die Bauart bestimmten Höchst-
                   ken" durch das Wort "Taxen" ersetzt. .                                 geschwindigkeit von nicht mehr 'als
                                                                                          80 km/h),".
         b) In Absatz 2 erhält Nummer 2 folgende Fassung:
               ,,2. die Erlaubnis auf die in § 15 d Abs. 1 Nr. 2            b) In Absatz 4 Satz 2 und in Absatz 4 a Satz 2 wer·
                    genannten Fahrzeuge beschränkt werden                      den jeweils die Worte "mit einer durch die Bauart
                   5011."                                                      bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht
                                                                               mehr als 40 krn/h' gestrichen.

    17. § 1 5 9 wird wie folgt geändert:
                                                                     21. Es Werdenjeweils durch das Wort "Mofas" ersetzt:
         a) In der Überschrift wird das Wort .Krattdrosch-
            «e-" durch das Wort "Taxi-li ersetzt.                           a) in § 38 a Satz 1 die Worte "Fahrräder mit Hilfs-
                                                                               motor, deren durch die Bauart bestimmte
        b) In Satz 1 werden die Worte "einer Kraft-                            Höchstgeschwindigkeit nicht mehr als 25 km/h
           droschke" durch die Worte "eines Taxis             ll
                                                                               beträgt",
           ersetzt.
                                                                            b) in § 50 Abs. 6 a Satz 1 und in § 55 Abs. 6 Satz 1
                                                                               die Worte "Fahrräder mit Hilfsmotor mit einer
                                                                               durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwin-
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VkBI   Amtlicher      Teil                                   111                                                  Heft 4-1986


       c) in § 56 Abs. 2 Nr. 5 die Worte "Fahrräder mit               § 11 Abs. 3 Nr. 3 und Abs. 4 (praktische Prüfung
          Hilfsmotor, wenn die durch die Bauart bestimmte               für Klasse 2)
          Höchstgeschwindigkeit nicht mehr als 25 km/h                tritt in Kraft am 1. Oktober 1988, soweit sich die
          beträgt".                                                   praktische Prüfung im Falle der Krasse 2 auf das
                                                                      Mitführen eines Anhängers oder das Führen
   22. In § 60 Abs. 1 Satz 6 Halbsatz 2 und Abs. 4 Satz 2,            eines Sattelkraftfahrzeugs   bezieht.
       in der Überschrift der Anlage VI Seite 1t der Über-            § 11 Abs. 4 und Anlage XXVI Abschnitt 11Nr. 1
       schrift der Anlage VII Seite 1, der Tabelle in An-               (Mindestdauer der Prüfungsfahrt)
       lage VII Seite 2 und der Überschrift der Anlage VII
                                                                      treten hinsichtlich der Klasse 2 am 1. Oktober
       Seite 4 werden jeweils die Worte "mit einer durch
                                                                      1988 in Kraft. Hinsichtlich der übrigen Klassen
       die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von
                                                                      treten sie am 1. Oktober 1987 in Kraft; jedoch
       nicht mehr als 40 km/h " gestrichen.
                                                                      kann die zuständige oberste Landesbehörde
                                                                      längstens bis zum 1. April 1988 zulassen, daß die
  23. § 72 Abs. 2 wird wie folgt geändert:                            Mindestdauer unterschritten wird: In jedem Fall
                                                                      muß die reine Fahrzeit bei der Prüfungsfahrt aber
       a) Nach der Bestimmung zu § 4 a Abs. 3 wird                    mindestens 30 Minuten betragen: '
          folgende Bestimmung eingefügt:
          ,,§ 5 Abs. 1 zu Klasse 1 b (Leichtkrafträder)            e) Der Bestimmung zu § 15 d (Erlaubnispflicht und
                                                                      Ausweispflicht) wird folgender Satz 3 angefügt:
          Als Leichtkrafträder gelten auch Krafträder mit
          einem Hubraum von nicht mehr als 50          und            "Die Erlaubnis- und Ausweispflicht für Perso-
          einer durch die Bauart bestimmten Höchst-                   nenkraftwagenführer, die Ausflugsfahrten oder
          geschwindigkeit von mehr als 40 km/h (Klein-                Ferienziel-Reisen (§ 48 des Personenbeförde-
          krafträder bisherigen Rechts), wenn sie bis zum             rungsgesetzes ) durchführen, tritt in Kraft am
          31. Dezember 1983 erstmals in den Verkehr                   1. Oktober 1986:   1




          gekommen sind: '
                                                                   f) Die Bestimmung zu § 18 Abs. 2 Nr. 4 a erhält
       b) Die Bestimmung zu § 7 Abs. 1 Satz 2 wird gestri-            folgende Fassung:
          chen; statt dessen wird folgende Bestimmung                 ,,§ 18 Abs. 2 Nr. 4 a (t.etchtkrafträder)
          eingefügt:
                                                                      Als Leichtkrafträder gelten auch Krafträder mit
          ,,§ 7 Abs. 1 Nr. 2 (Mindestalter für Führer von             einem Hubraum von nicht mehr als 50 cm" und
             Kraftfahrzeugen der Klasse 1)                            einer durch die Bauart bestimmten 'Höchst-
         Für Inhaber einer Fahrerlaubnis der Klasse 1, die            geschwindigkeit von mehr als 40 km/h (Klein-
         vor dem 1. April 1986 erteilt worden ist, genügt             krafträder bisherigen Rechts), wenn sie bis zum
         ein Mindestalter von 18 Jahren: '                            31. Dezember 1983 erstmals in den Verkehr
                                                                      gekommen sind: '
       c) Die Bestimmungen zu § 11 Abs. 1 Satz 4, § 11
          Abs. 1 Satz 5, § 11 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 und § 11         g) In der Bestimmung zu § 53 Abs. 2 Satz 1 betref-
          Abs. 2 Satz 2 werden                                        fend Bremsleuchten an Krafträdern wird in dem
                                                                      Klammerzusatz die Angabe ,,40 km/h" durch die
       d) Nach der neuen Bestimmung zu § 7 Abs. 1 Nr. 2               Angabe ,,50 km/h " ersetzt.
          werden folgende Bestimmungen eingefügt:
         ,,§ 11 Abs. 2 und Anlage XXVI Abschnitt I (An-            h) Die Bestimmung zu § 54 Abs. 4 Nr. 4 erhält
            forderungen an die Prüfungsfahrzeuge)                     folgende Fassung:

          1. Als Prüfungsfahrzeuge für Klasse 1 dürfen bis           ,,§ 54 Abs. 4 Nr. 4 (zusätzliche Blinkleuchten an
             zum 1. Januar 1987 auch noch Krafträder mit                Schulbussen)
             einer Motorleistung von mindestens 20 kW                tritt in Kraft am 1. Januar 1986 für die von diesem
             und einem Leergewicht von mindestens                    Tage an erstmals in Verkehr kommenden Kraft-
             140 kg verwendet werden. Für die Prüfungs-              omnibusse und am 1. Juli 1986 für die übrigen
             fahrzeuge der Klassen 1, 1 a und 1 b braucht            Kraftomnibusse."
             erst ab 1. Januar 1987 eine Funkanlage zur
             Verfügung zu stehen.                                  i) Die Bestimmung zu Muster 1 (Führerschein) wird
                                                                      um folgenden Absatz ergänzt:
         2. Als Prüfungsfahrzeuge für Klasse 2 dürfen bis
            zum 1. Oktober 1988 auch noch Kraftfahr-                 .Führerschelnvordrucke,    die dem Muster 1 in
            zeuge mit einem zulässigen Gesamtgewicht                 der vor dem 1. April 1986 geltenden Fassung
            von mehr a\s 7,5 t verwendet werden, wenn .              entsprechen, dürfen vom 1. April 1986 an nicht
            sie mit einer Druckluftbremsanlage und einer             mehr verwendet werden, ausgenommen bei
            Dauerbremsanrage ausgerüstet sind.                       Prüfaufträgen, die vor diesem Tage erteilt wor-
                                                                     den sind. Führerscheine, die auf Grund des vor
         3. Ars Prüfungsfahrzeuge für Klasse 3 dürfen bis            dem 1. April 1·986 geltenden Rechts ausgefertigt
            zum 1. Januar 1987 auch noch Personen-                   worden sind, bleiben gültig."
            kraftwagen verwendet werden, deren durch
7

Heft 4 -1986                                                      112                                     VkBI       Amtlicher    Teil


               "Muster 1 c (Führerschein zur Fahrgastbeförde-               Zu den Mustern 1 a, 1 c und 1 e
               rung)                                                        Die Bescheinigungen nach § 4 a und die Führer-
               Führerscheinvordrucke, die von Muster 1 c in der             scheine der Bundeswehr und zur Fahrgastbeförde-
               ab 1. April 1986 geltenden Fassung abweichen,                rung müssen aus glattem Leinwandpapier oder aus
               dürfen aufgebraucht werden."                                 papierähnlichen Stoffen bestehen, die hinsichtlich
                                                                            der Gebrauchsfähigkeit, insbesondere der Reiß-
    24. In Anlage IV Abschnitt r A erhält der Klammerzusatz                 länge, der Bruchdehnung, der Naßfestigkeit, der
        nach den Worten "Deutsche Bundesbahn" fol-                          Abriebfestigkeit und der Doppelfalzzahl mindestens
        gende Fassung:                                                      dem Leinwandpapier entsprechen und gut bedruckt
         ,,(Auskunft: Ressort Technik, ZentralsteIfe - Sach-                und beschriftet werden können:       1



         gebiet Kraftfahrzeuge, Flurförderzeuge - Mainz)".
                                                                        29. Das Muster 1 wird durch das in Anhang 2 zu dieser
    25. Anlage XVII wird wie folgt geändert:                                Verordnung abgebildete Muster ersetzt.
         a) Die Angabe "Klassen 1, 3, 4, 5" in den Tabellen
            zu 1, 2.1.2, 2.1.3, 2.2.1 und in der Fußnote 1 zu           30. Das Muster 1 c [Führerschein zur Fahrgastbeförde-
            Tabelle 2.2.1 wird jeweils durch die Angabe                     rung, (1. Seite)] wird wie folgt geändert:
            "Klassen 1, 1 a, 1 b, 3, 4, 5" ersetzt.                         a) Die Worte "eine Kraftdroschke *)" werden durch
         b) Die Angabe "Klassen 1, 3 oder 4" in 2.1.4.1 wird                   die Worte "ein Taxi ")"
            durch die Angabe "Klassen 1, 1 a, 1 b, 3 oder 4"               .b) Die Worte ,,- oder einen Krankenkraftwagen *)"
            ersetzt.                                                           werden durch die Worte ,,- einen Krankenkraft-
                                                                               wagen *) - oder einen Personenkraftwagen, mit
     26. In Anlage XX Teil I Nr. 1.2 wird der Klammerzusatz                    dem Ausflugsfahrten oder Ferienziel-Reisen
         nach dem Wort .Lelchtkrafträdern'' wie folgt gefaßt:                  durchgeführt werden *)" ersetzt.
         ,,(§ 18 Abs. 2 Nr. 4 a, ausgenommen Kleinkrafträder
         bisherigen Rechts nach § 72 Abs. 2 zu § 18 Abs. 2                                       Artikel 2
         Nr.4a)".
                                                                                            Änderung
     27. Als Anlage XXVI wird der Anhang 1 zu dieser Ver-                  der Neunundzwanzigsten Ausnahmeyerordnung
         ordnung angefügt.                                                                 zur StVZO
                                                                          In § 1 der Neunundzwanzigsten Verordnung über
    28. Die Vorbemerkung zu den Mustern 1, 1 a, 1 c und
                                                                        Ausnahmen von den Vorschriften der Straßenverkehrs-
        1 e erhält folgende Fassung:
                                                                        Zulassungs-Ordnung vom 9. November 1981 (8GBI. I
                            "Vorbemerkungen                             S. 1183) werden die Worte "berechtigt die Fahrerlaub-
         Zu Muster 1 (§ 10)                                             nis der Klasse 3 bis zum 31. Dezember 1985 durch die
                                                                                                                          1
                                                                                                                              •


                                                                        Worte "berechtigt eine bis zum 31. Dezember 1985
         Aus synthetischem, papierähnlichem Material                    erworbene Fahrerlaubnis der Klasse 3 bis zum
         (Neobond). Breite 210 mm, Höhe 106 mm; zweimal                 31. Dezember 1987" ersetzt.
         taltbar auf Format ,DINAl. Farbe rosa, mehrfarbige
         Sicherheitsaufdrucke auf den Innen- und Außensei-
                                                                                                 Artikel 3
         ten, schwarzer Textaufdruck.
                                                                              Änderung der Durchführungsverordnung
         Die Vordrucke sind von der Bundesdruckerei auf
                                                                                      zum Fahrlehrergesetz
         allen drei Außenseiten mit einer fortlaufenden Num-
         mer zu versehen, die aus einem Serienbuchstaben                  Die Durchführungsverordnung zum Fahrlehrergesetz
         und einer siebenstelligen Zahl (Vordrucknummer)                vom 16. September 1969 (8GBI. I S. 1763), zuletzt
         besteht.                                                       geändert durch Artikel 1 der' Verordnung vom
         Auf Seite 2 ist in Spalte 8 als Führerscheinnummer             9. Dezember 1980 (BGBI. I S. 2240), wird wie folgt
         die Listennummer nach § 10 Abs. 2 einzutragen.                 geändert:

         Auf den Seiten 3 und 4 sind die Fahrerlaubnisklas-             1. § 5 wird wie folgt geändert:
         sen mit der jeweils geltenden Beschreibung darzu-
                                                                          a) Die Absätze 1 und 2 erhalten folgende Fassung:
         stellen. Die Felder hinter den Beschreibungen der
         Klassen, für die die Fahrerlaubnis gilt, sind mit dem                 ,,(1) Zur Ausbildung sind zu benutzen: '
         Dienstsiegel zu versehen; die übrigen Felder sind                   1. für Klasse 1
         auszustanzen.
                                                                                Krafträder mit einer Motorleistung von minde-
         Reicht der Raum auf den Seiten 5 und 6 nicht aus,                      stens 37 kW und einem Leergew\ch\ von min-
         so sind weitere Eintragungen auf einem Beiblatt                        destens 200 kg;
         zum Führerschein vorzunehmen. Vordrucke des
         Beiblatts sind ebenfalls von der Bundesdruckerei zu                 2. für Klasse 1 a
         beziehen; die Bestimmungen des ersten Absatzes                         Krafträder mit einer Motorleistunq von 20 kW
         gelten entsprechend, jedoch beträgt die Breite                         und einem Leergewicht von mindestens
         140 mm, einmal faltbar auf Format DIN A7. Auf dem                      140 kg;
         Beiblatt ist die Nummer des betreffenden Führer-
                                                                             3. für Krasse 1 b
8

VkBI    Amtlicher     Teil                                     113                                                      Heft 4 -1986


          4. für Klasse 2                                            3. In § 12 werden die Absätze 2 und 3 gestrichen.
             Lastkraftwagen mit verkehrsüblichem Aufbau
             - die Sicht nach hinten darf nur über Außen-            4. § 12 a wird wie folgt geändert:
             spiegei möglich sein - sowie mit einem zuläs-
                                                                          a) In Nummer 1 werden die Worte "entgegen § 5
             sigen Gesamtgewicht von mindestens 12 t,
                                                                             oder § 10" durch die Worte "entgegen § 5 Abs. 2
             ein-er Mindestlänge von 7,50 m, einer Zwei-
                                                                             Satz 2, auch in Verbindung mit § 10," ersetzt.
             leitungsbremsanlage und einer durch die Bau-
             art bestimmten Höchstgeschwindigkeit von                     b) Nummer 2 wird gestrichen.
             mindestens 80 km/h und
              mehrachsige Anhänger mit eigener Lenkung                    c) Die bisherigen Nummern 3 und 4 werden Num-
              und durchgehender Bremsanlage sowie mit                        mern 2 und 3.
              einem Abstand der Achsen von mindestens                     d) In der neuen Nummer 2 wird die Angabe ,,§ 5
              4m                                                             Abs. 3 Satz 1" durch die Angabe ,,§ 5 Abs. 3
                                                                                            16

              oder                                                           Satz 1 oder 2 ersetzt.
              Sattelkrafttahrzeuqe mit einem zulässigen                   e) In der neuen Nummer 3 werden die Angabe ,,§ 5
              Gesamtgewicht von mindestens 24 t. einer                       Abs. 3 Satz 1 durch .die Angabe ,,§ 5 Abs. 3
                                                                                             &I


              Mindestlänge von 12m und einer durch die                       Satz 1 oder 2" ersetzt und das Wort "führt" durch
              Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit                        das Wort "anbringt" ersetzt.
              von mindestens 80 km/h;
          5. für Klasse 3
                                                                     5.    In § 14 werden die Absätze 2 und 3 und die Absatz-
              Personenkraftwagen mit einer durch die Bau-                  bezeichnung ,,(1)" gestrichen.
              art bestimmten Höchstgeschwindigkeit von
              mindestens 130 km/h;
                                                                     6.    In Anlage 2 (Muster des Fahrlehrerseheins) werden
          6. für Klasse 4
                                                                           die Worte "mit Verbrennungsmaschine Klasse ...
              Kleinkrafträder oder Fahrräder mit Hilfsmotor                mit Elektromotor Klasse ... mit ... " durch die Worte
              mit einer durch die Bauart bestimmten Höchst-                "der Klasse" ersetzt.
              geschwindigkeit von mindestens 40 km/h,
          Am Beginn der Ausbildung können Bewerber um
          die Fahrerlaubnis der Klasse 1 und der Klasse 1 a                                       Artikel 4
          auf Leichtkrafträdern, Bewerber um die Fahr-
          erlaubnis der Klasse 2 auf Personenkraftwagen                   Änderung der
          ausgebildet werden.
                                                                       Die Fahrschüler-Ausbildungsordnung vom 31. Mai
             (2) Bei der Ausbildung auf Fahrzeugen der               1976 (8GBI. I S. 1366), zuletzt geändert durch Artikel 2
          Klassen 1, 1 a und 1 b muß eine Funkanlage zur             der Verordnung vom 9. Dezember 1980 (BGBI. I
          Verfügung stehen, die es mindestens dem Fahr-              S. 2240), wird wie folgt geändert:
          lehrer gestattet, den Fahrschüler während der
          Fahrt anzusprechen (einseitiger Führungsfunk).
          Die Fahrzeuge der Klassen 2 und 3 müssen eine              1. § 5 Abs. 3 erhält folgende Fassung:
          Doppelbedienungseinrichtung besitzen, für die                    ,,(3) Gegenstand des praktischen Unterrichts ·f ür
          eine Betriebserlaubnis nach § 22 der Straßenver-                Bewerber um die Fahrerlaubnis der Klassen 1, 1 a,
          kehrs-Zulassungs-Ordnung erteilt worden ist. Die                1 b, 2 und 3 ist insbesondere:
          Betätigung der Doppelbedienungseinrichtung
          muß akustisch oder optisch kontrollierbar sein.                 1. eine Schulung auf Bundes- oder Landstraßen
          Der in dem Ausbildungsfahrzeug mitfahrende                         (Überlandfahrt) von nicht weniger als 225 Minu-
          Fahrlehrer muß in der Lage sein, alle wesentlichen                 ten, wobei die in einer Ausbildungsfahrt gefahrene
          Verkehrsvorgänge hinter dem Fahrzeug über                          Strecke mindestens 50 km betragen muß;
          zusätzlich angebrachte Spiegel zu beobachten."
                                                                          2. eine Schulung auf Autobahnen oder Kraftfahr-
       b) Absatz 3 Satz 2 erhält folgende Fassung:                           straßen von nicht weniger als 135 Minuten, wobei
                                                                             eine Ausbildungsfahrt mindestens 45 Minuten
          "Das Schild kann ferner quer zur Fahrtrichtung                     dauern muß;
          auf dem Fahrzeugdach angebracht werden."
                                                                          3. eine Schulung von nicht weniger als 90 Minuten
       c) Absatz 4 wird gestrichen.                                          bei Dämmerung oder Dunkelheit (§ 17 Abs. 1 der
                                                                             Straßenverkehrs-Ordnung), die mindestens zur
                                                                             Hälfte auf Bundes- oder Landstraßen (Überland-
   2. § 10 erhält folgende Fassung:                                          fahrt) durchgeführt werden muß.
                                 ,,§ 10
                                                                          Die Ausbildungsfahrten sind erst gegen Ende der
                             Lehrfahrzeuge
                                                                          praktischen Ausbildung und voneinander getrennt
         Die zur Fahrlehrerausbildung zu benutzenden                      durchzuführen. Satz 1 Nr. 2 findet für die Ausbildung
9

Heft 4-1986                                                      114                                        VkBI   Amtlicher      Teil


       Ausbildungseinheiten sind Mindestanforderungen,                                           Artikel 5
       welche die besondere Verantwortung des Fahr-
                                                                                      Änderung der Verordnung
       lehrers nach § 6 unberührt lassen:'
                                                                              über internationalen Kraftfahrzeugverkehr

    2. In § 6 wird dem bisherigen Wortlaut folgender Satz                 § 14 der Verordnung über internationaren Kraftfahr-
       vorangestellt:                                                  zeugverkehr in der im Bundesgesetzblatt Teil 111,
                                                                                                                      Gliede-
                                                                       rungsnummer 9232-4, veröffentlichten bereinigten Fas-
       "Der Fahrschüler hat so viele Übungsstunden zu                  sung, ' der durch Artikel 2 der Verordnung vom
       durchlaufen, wie er zur Erlangung der notwendigen               23. November 1982 (8GBI. I S. 1533) geändert worden
       Befähigung, insbesondere auch der Fahrzeugbeherr-               ist, wird wie folgt geändert:
       schung in schwierigen Situationen, benötigt."
                                                                       a) Folgender neuer Buchstabe b wird eingefügt:
    3. § 7 Nr. 2 wird wie folgt geändert:                                 "b) die nach § 4 erforderliche deutsche Überset-
       a) Buchstabe cerhält forgende Fassung:                                 zung .des Führerscheins nicht besitzt,".

              "c) entgegen § 5 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 keine Schu-         b) Die bisherigen Buchstaben bund c werden Buch-
                  lu,ng auf Bundes- oder Landstraßen (Über-               staben c und d.
                  landfahrt) von nicht weniger als 225 Minuten
                  durchführt oder die in einer Ausbildungsfahrt
                  gefahrene Strecke nicht mindestens 50 km                                       Artikel 6
                  beträgt, •
                          I •                                                                 Berlin-Klausel
       b) In Buchstabe d wird die Zahl ,,90" durch die Zahl               Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Über-
          ,,135" ersetzt; nach dem Wort "durchführt" wird              leitungsgesetzes in Verbindung mit Artikel 3 des
          folgender Text angefügt:                                     Gesetzes vom 28. Dezember 1982 (8GBI.I S. 2090) und
          "oder eine Ausbildungsfahrt weniger als 45 Minu-             § 39 des Fahrlehrergesetzes auch im Land Bertln,
          ten dauert, u.
       c) Buchstabe e erhält folgende Fassung:                                                  Artikel 7

          .e)     entgegen § 5 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 keine Schu-                                Inkrafttreten
                  lung von nicht weniger als 90 Minuten bei               Diese Verordnung tritt vorbehaltlich der Sätze 2 und 3
                  Dämmerung oder Dunkelheit durchführt oder            am 1. April 1986 in Kraft. Artikel 2 tritt am 1. Januar 1986
                  die Schulung nicht mindestens zur Hälfte auf         in Kraft. Artikel 3 Nr. 1 tritt hinsichtlich § 5 Abs. 1 Nr. 1
                  Bundes- oder Landstraßen (Überlandfahrt)             und 5, Absatz 2 Satz 1 am 1. Oktober 1986, § 5 Abs. 1
                  durchführt," .                                       Nr. 4 am 1. April 1988 in Kraft.


                                                 Bonn, den 13. Dezember 1985

                                              Der Bundesminister    für Verkehr
                                                      Dr. W. Dollinger

                                              Der Bundesminister  des Innern
                                                      Dr. Zimmermann


                                                           Anhang         1
                                                                                                                    Anlage XXVI
                                                                                                              (§ 11 Abs. 2 und 4)

                                           Anforderungen an die Prüfungsfahrzeuge
                                         sowie an Prüfungsdauer und Prüfungsstrecke

    I. Anforderungen            an die Prüfungsfahrzeuge

       1. Als Prüfungsfahrzeuge sind zu verwenden:
          a) für Klasse 1
                Krafträder mit einer Motorleistung von mindestens 37 kW und einem Leergewicht von mindestens 200 kg;

          b) für Klasse 1 a
                Krafträder mit einer Motorleistung von 20 kW und einem Leerqewicht von mindestens 140 kg;

              c) für Klasse 1 b
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