VkBl Nr. 4 1986
Verkehrsblatt Nr. 4 1986
er • rs a
Amtsblatt de8 Bundesministers fOr Verkehr der Bundesrepublik Deut8chland
(VkBI)
( INHALTSVERZEICHNIS J
40. Jahrgang Ausgegeben zu Bonn am 28. Februar 1986 Heft 4
Amtlicher Teil
Nr. Datum VkBI1986 Seite Nr. Datum VkBI1986 Seite
Personalnachrichten Seeverkehr
50 28. 2. 1986 Stellenausschreibung 106 60 6. 2. 1986 Änderung der Bekanntmachung der Tatbe-
stände, die auf Grund besonderer Rechtsvorschriften
51 28. 2. 1986 Stellenausschreibung 106 in das Seetagebuch einzutragen sind........... .................. 136
Straßenverkehr 61 7. 2. 1986 Ungültigkeitserklärung für Motorboot-I
52 7. 2. 1986 Fünfte Verordnung zur Änderung straßen- Sportbootführerscheine 137
verkehrsrechtlicher Vorschriften 106 Straßenbau
53 7. 2. 1986 Allgemeine Verwaltungsvorschrift zu § 10 der 62 31. 1. 1986 Empfehlungen für die Anlage von Erschlie-
Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (Ausfertigungs-
ßungsstraßen 138
anleitung für Führerscheine nach Muster 1) 127
Wasserstraßen
54 30. 1. 1986 Ausbildungsbescheinigung über die Teil-
nahme an einem Mofa-Ausbildungskurs in einer Schu- 63 27. 1. 1986 Richtlinien für die Berechnung der Ablö-
le gemäß § 4a Abs. 4 der Straßenverkehrs-Zulassungs- sungsbeträge der Erhaltungskosten für Straßen und
Ordnung........... 129 Wege - Ablösungsrichtlinien StraW 85 -......................... 138
55 6. 2. 1986 Bedingungen für die Reparatur von Ver- Aufgebote (nicht in Ausgabe B)
bundglas-Windschutzscheiben 130
63 a 28. 2. 1'986 AUfbietung von verlorenen Fahrzeug-
56 5. 2. 1986 Bekanntmachung Nr. 4/86 über Sonderab- scheinen und Bescheinigungen über die Zuteilung
machungen nach § 22a des Güterkraftverkehrsgeset- amtlicher Kennzeichen für zulassungsfreie Fahrzeuge
zes 130
BInnenschiffahrt 63 b 28. 2. 1986 Aufbietung verlorener Fahrzeugbriefe
144a - 144sssssss
57 5.2. 1986 IV. Nachtrag zum Entfernungszeiger zu den
Tarifen für die nordwestdeutschen Bundeswasserstra-
Ben im Binnenbereich 135
58 30. '1. 1986 Hinweis Verordnung Nr. 1/86 über die Fest-
setzung von Entgelten für Verkehrsleistungen der Bin-
nenschiffahrt vom 7. 1. 1986 135 Nichtamtlicher Teil
59 3. 2. 1986 Ungültigkeitserklärung von Befähigungs- Mitteilungen und Berichte aus Industrie, Handel
zeugnissen 136 und Organisationen der 139
Beim Ausbleiben des Verkehrsblattes wollen sich die Bezieher bitte an den Verlag wenden.
Beim Ausbleiben des Verkehrsblattes wollen sich die Bezieher bitte an den Verlag wenden.
Heft 4 -1986 106 VkBI Amtlicher Teil
AMTLICHER TEIL
nung für Bauleistungen (VOB) und der Vergabebestimmungen im
. Straßen- und Brückenbau sowie die verfahrensmäßige und preis-
liche Prüfung von Vergabevorschlägen im Bundesfernstraßen-
bau.
Nr.50 Stellenaussch reibung
Auf den Dienstposten können Beamte des gehobenen Dienstes
Im nach Maßgabe ihrer Qualifikation und Berufserfahrung das Spit-
Bundesverkehrsministerium zenamt ihrer Laufbahn erreichen. Entsprechendes gilt für Ange-
ist im Referat "Beförderung gefährlicher Güter" der Verkehrspoli- stellte bei Erfüllung der in Frage kommenden Tätigkeitsmerkmale
tischen Grundsatzabteilung der Dienstposten eines je nach Qualifikation und Berufserfahrung.
SachbearbeHers Von den Bewerbern/Bewerberinnen werden neben,den an einen
(VergGr. IV a BAT mit Aufstiegsmöglichkeit) Sachbearbeiter bei einer obersten Bundesbehörde zu stellenden
allgemeinen Anforderungen insbesondere erwartet:
zu besetzen.
- Fachhochschulabschluß als Bauingenieur.
Von den Bewerbern/Bewerberinnen werden neben den an einen
Sachbearbeiter bei einer obersten Bundesbehörde zu stellenden - Umfassende Fach- und Verwaltungskenntnisse auf dem Gebiet
allgemeinen Anforderungen erwartet: der Vergabe und Ausführung von Bauleistungen.
- Fachhochschulabschluß der Fachrichtung Schiffbau oder - Fähigkeit und Bereitschaft zu selbständiger eigenverantwortli-
Schiffsmaschinenbau ch'er Tätigkeit sowie zur Einarbeitung in neue Arbeitsgebiete.
- Kenntnisse auf allen Gebieten der Schiffstechnik mit vielseitigen - Sinn für Rationalisierung und Automatisierung.
praktischen Erfahrungen, vorzugsweise als Inspektor einer Bin- - Eignung und Interesse für Tätigkeiten in Ausschüssen, die sich
nenschiffsreederei . mit Vergabe- und Vertragsbestimmungen für Bauleistungen be-
- Gewandtheit im Schriftverkehr und in der Verhandlungsführung fassen.
- Rasche Auffassungsgabe, Flexibilität und Belastbarkeit Bewerbungen mit Lebenslauf, Übersicht über Ausbildungs- und
beruflichen Werdegang, Lichtbild und beglaubigten Zeugnisab-
- Befähigung zum selbständigen Arbeiten.
schriften werden bis zum 15.4.1986 erbeten an den
Erwünscht sind französische oder englische Sprachkenntnisse.
Bundesminister für Verkehr
Bewerbungen mit Lebenslauf, Übersicht über Ausbildungs- und - Referat Z 10-
beruflichen Werdegang, Lichtbild und beglaubigten Zeugnisab- Postfach 20 01 00
schriften werden bis 15. 4. 1986 erbeten an den 5300 Bonn 2
Bundesminister für Verkehr
- Personalreferat - Persönliche Vorstellung nur nach Aufforderung.
Postfach 20 01 00
5300 Bonn 2 (VkBI 1986 S. 106)
Persönliche Vorstellung nur nach Aufforderung.
(VkBI 1986 S. 106)
Nr.52 Fünfte Verordnung zur Änderung stra-
Nr.51 Stellenausschreibung ßenverkehrsrechtlicher Vorschriften
Beim Bonn den 7. Februar 1986
I
Bundesministerium für Verkehr StV 11/StV 15/36.05.05-13
in Bonn
Nachstehend gebe ich die Fünfte Verordnung zur Änderung stra-
ist in der Abteilung Straßen bau der Dienstposten eines ßenrechtlicher Vorschriften vom 13. Dezember 1985 (BGBI. I S.
bautechnischen Sachbearbeiters 2276) und die Begründung bekannt.
zu besetzen.
Das Arbeitsgebiet gehört zum Referat für Bauvertrags- und Ver- Der Bundesminister für Verkehr
dingungswesen und für Bauwirtschaft und umfaßt im wesentli- Im Auftrag
VkBI Amtlicher Teil 107 Heft 4-1986
Fünfte Verordnung
zur Änderung straßenverkehrsrechtlIcher Vorschriften
Vom 13. Dezember 1985
Auf Grund b) Nach dem Hinweis auf Anlage XXV wird folgen-
- des § 6 Abs. 1 Nr. 1 und 2 des Straßenverkehrsgeset- der angefügt:
zes in der im Bundesgesetzblatt Teiltll, Gliederungs- "Anforderungen an die Prüfungsfahr-
nummer 9231-1, veröffentlichten Fas- zeuge sowie an Prüfungsdauer und
sung, Nummer 1 geändert durch das Gesetz vom Prüfungsstrecke . • . . . . . . • • . • • . . • . . . . XXVI" .
6. April 1980 (8GBI. I S. 413), des § 6 Abs. 1 Nr. 3
Buchstaben a, c, deren Eingangsworte vor Buch- 2. § 5 wird wie folgt geändert:
stabe a durch § 37 Abs. 2 des Gesetzes vom
24. August 1965 (BGBI. I S. 927) geändert worden a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
sind, und Nummer 7, diese eingefügt durch § 70 aa) In Satz 1 werden die Worte "für jede Betriebs-
Abs. 1 Nr. 2 des Gesetzes vom 15. März 1974 (BGBI. I .art (Verbrennungsmotor, Elektromotor und
S. 721), wird vom Bundesminister für Verkehr andere)" gestrichen.
- des § 6 Abs. 1 Nr. 1 in Verbindung mit Absatz 3 des bb) In der Beschreibung der Klasse 1 wird
Straßenverkehrsgesetzes, Absatz 3 eingefügt durch Angabe ,,40 km/h" durch die Angabe
§ 70 Abs. 1 Nr. 3 des Gesetzes vom 15. März 1974, ,,50 km/h" ersetzt.
wird vom Bundesminister für Verkehr nach Anhörung cc) Nach Klasse 1 werden folgende Klassen
der zuständigen obersten Landesbehörden eingefügt:
- des § 6 Abs. 1 Nr. 9 des Straßenverkehrsgesetzes, "Klasse 1 a: Krafträder der Klasse 1,
Nummer 9 eingefügt durch das Gesetz vom 3. August jedoch mit einer Nennleistung
1978 (BGBI. I S. 1177), in Verbindung mit § 6 Abs. 2 von nicht mehr als 20 kW und
des Straßenverkehrsgesetzes, Absatz 2 geändert einem leistungsbezogenen
durch das Gesetz vom 6. April 1980, wird vom Bun- Leergewicht von nicht weniger
desminister für Verkehr und vom Bundesminister des als 7 kg/kW;
Innern Klasse 1 b: Leichtkrafträder (§ 18 Abs. 2
- des § 5 Abs. 3, des § 6 Abs. 3, des § 11 Abs. 3 und des Nr. 4 a, § 72 Abs. 2 bezüglich
§ 23 Abs. 2 des Fahrlehrergesetzes vom 25. August § 5 Abs. 1);".
1969 (BGBI. I S. 1336), Absatz 2 in § 23 geändert dd) Die Beschreibung der Klasse 3 erhält fol-
durch das Gesetz vom 3. Februar 1976 (BGBI. I gende Fassung:
S. 257), wird vom Bundesminister für Verkehr, hin- "Klasse 3: alle Kraftfahrzeuge,.die nicht zu
sichtlich des § 23 Abs. 2 des Fahrlehrergesetzes im einer der anderen Klassen
Einvernehmen mit dem Bundesminister für Bildung gehören;".
und Wissenschaft ee) In der Beschreibung der Klasse 5 wird die
Angabe "Klassen 1 und 4" durch die
mit Zustimmung des Bundesrates verordnet: Angabe "Klassen 1, 1 a, 1 bund 4" ersetzt.
ff) Nach Satz 2 wird folgender Satz eingefügt:
Artikel 1 "Oie Fahrerlaubnis der Klasse 1 wird nur
erteilt, wenn der Bewerber die Fahrerlaubnis
Änderung
der Klasse 1 a mindestens schon zwei
der Straßenverkehrs-Zulassung-Ordnung
Jahre besitzt."
Die Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung in der gg) Die bisherigen Sätze 3 und 4 werden gestri-
Fassung der Bekanntmachung vom 15. November 1974 chen..
(BGBI.I S. 3193; 19751 S. 848), zuletzt geändert durch
b) Absatz 2 Satz 1 erhält folgende Fassung:
die Verordnung vom 24. Juli 1985 (BGBI.I S. 1617), wird
wie folgt geändert: "Außerdem berechtigen
1. Fahrerlaubnisse der Klasse 1 zum Führenvon
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert: Fahrzeugen der Klassen 1 a, 1 b, 4 und 5,
a) Der Hinweis auf § 15 I erhält folgende Fassung: 2. Fahrerlaubnisse der Klasse 1 a zum Führen
von Fahrzeugen der Krassen 1 b, 4 und 5,
"Sonderbestimmungen ·für Inhaber
einer in einem Mitgliedstaat der Euro- 3. Fahrerlaubnisse der Klasse 1 b zum Führen
päischen Gemeinschaften oder nach von Fahrzeugen der Klassen 4 und 5,
den Rechtsvorschriften der Deutschen 4. Fahrerlaubnisse der Klasse 2 zum Führen von
Demokratischen Republik erteilten Fahrzeugen der Klassen 3, 4 und 5,
Fahrerlaubnis zum Führen von Kraft- 5. Fahrertaubnisse der Klasse 3 zum Führen von
Heft 4-1986 108 VkBI Amtlicher Teil
6. Fahrerlaubnisse der Klasse 4 zum Führen von verwendet werden. Ergeben sich keine Beden-
Fahrzeugen der Klasse 5:' ken gegen die Eignung des Antragstellers. so hat
c) Absatz 3 wird wie folgt geändert: die Verwaltungsbehörde.
aa) In Satz 1 wird der Punkt durch einen Bei- 1. wenn eine Fahrerlaubnis der Klasse 5 be-
strich ersetzt; folgende Worte werden antragt ist, den Führerschein auszufertigen
angefügt: und auszuhändigen. oder
"Fahrerlaubnisse der Klasse 1 mit der Be- 2. wenn eine Fahrerlaubnis einer der anderen
schränkung auf Leichtkrafträder gelten als Klassen beantragt ist. den Antrag unter Beifü-
solche der Klasse 1 b:' gung eines vorbereiteten Führerscheins ohne
Datumsangabe einem amtlich anerkannten
bb) In Nummer 1 werden die Worte "jedoch nicht Sachverständigen oder Prüfer für den Kraft-
mehr als 250 cm-" durch die Worte "jedoch fahrzeugverkehr zu übersenden.
nicht mehr als 700 cm-, bei Krafträdern
nicht mehr als 250 cm-" ersetzt. Der Sachverständige oder Prüfer prüft. ob der
Antragsteller zum Führen von Kraftfahrzeugen
3. § 7 Abs. 1 erhält folgende Fassung: der beantragten Klasse befähigt ist (§ 11) und ob
er die Grundzüge der energiesparenden Fahr-
,,(1) Niemand darf führen weise beherrscht (§ 11 a).-Er händigt. wenn die
1. Kraftfahrzeuge der Klasse 2 vor V.ollendungdes Prüfungen bestanden sind, den Führerschein
21. Lebensjahrs, nach dem Einsetzen des Aushändigungsdatums
2. Kraftfahrzeuge der Klasse 1 vor Vollendung des aus; die Aushändigung hat er der Verwaltungs-
20. Lebensjahrs, behörde unter Angabe dieses Datums mitzutei-
len. Die Fahrerlaubnis wird durch die Aushändi-
3. Kraftfahrzeuge der Klasse 1 a oder 3 vor Vollen- gung des Führerscheins
dung des 18. Lebensjahrs,
b) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 eingefügt:
4. Kraftfahrzeuge der Klasse 1 b, 4 oder 5 vor Voll-
endung des 16. Lebensjahrs, ,,(3) Ein neuer Führerschein ist auch dann
auszufertigen, wenn der Antragsteller die Erwei-
5. andere Kraftfahrzeuge vor Vollendung des terung der Fahrerlaubnis auf eine andere Klasse
15. Lebensjahrs:' beantragt. Wird ein neuer Führerschein ausge-
fertigt, so ist auf diesem der Tag zu vermerken,
4. § 8 wird wie folgt geändert: an dem die Fahrerlaubnis fUrandere Klassen vor
a) In Absatz 1 wird nach dem Wort "Behörde" das der Erweiterung erteilt worden ist; bei der Aus-
Wort "schriftlich" eingefügt. händigung des neuen Führerscheins ist der bis-
herige Schein einzuziehen. Bei Erweiterung der
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert: Fahrerlaubnis sind die §§ 8 a und 11 a nicht
aal In Nummer 2 wird die Angabe ,,36 mm )( anzuwenden. Bei Erweiterung der Fahrerlaubnis
47 mm bis 45 mm x 60 mm" durch die von Klasse ta auf Klasse 1 ist§ 11 mit der
Angabe ,,35 mm x 45 mm" ersetzt. Maßgabe anzuwenden. daß nur eine praktische
Prüfung erforderlich ist,"
bb) Nach Nummer 3 wird folgende Nummer 3 a
eingefügt: c) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4; in Satz 2
zweiter Halbsatz wird die Bezeichnung"Absatz 1
,,3 a. bei einem Antrag auf Erteilung der
Satz 1" durch die Bezeichnung .. 1 Satz 2
Fahrerlaubnis der Klasse 1 zusätzlich
Nr. 1" ersetzt.
die Angaben über die Listen- und Vor-
drucknummern des Führerscheins d) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 5.
der Klasse 1 a, das Datum der Aus-
händigung des Führerscheins und die 8. § 11 wird wie folgt geändert:
Verwaltungsbehörde. die ihn aus-
gefertigt hat,". a) Die Absätze 1 und 2 werden durch folgende
Absätze 1 bis 6 ersetzt:
5. In § 8 a Abs. 1 wird die Angabe "Klasse 1, 3, 4 ,,(1) Der Sachverständige oder Prüfer bestimmt
oder 5" durch die Angabe "Klasse 1. 1 a, 1 b, 3, 4 die Zeit und den Ort der theoretischen Prüfung
oder 5" ersetzt. sowie die Zeit, den Ausgangspunkt und den Ver-
lauf der praktischen Prüfung im Prüfbezirk. Prüf-
6. § 9 wird wie folgt geändert: bezirk ist ein Gebiet, in dem unterschiedliche
Fahraufgaben in einer solchen Häufigke\t und m\\
a) In Satz 1 werden die Worte "örtliche Behörde" einem solchen Schwierigkeitsgrad durchgeführt
durch das Wort "Verwaltungsbehörde" ersetzt. werden können. daß sich der Sachverständige
b)' Satz 2 wird gestrichen. oder Prüfer von der praktischen Befähigungdes
Prüflings nach Absatz 3 Nr. 3 überzeugen kann.
7. § 10 wird wie folgt geändert: Die theoretische Prüfung muß vor Beginn der
praktischen Prüfung' bestanden sein; sie darf
a) Absatz terhält folgende Fassung: frühestens 3 Monate, die praktische Prüfung
,,(1) Als Führerscheine dürfen nur von der Bun- frühestens einen Monat vor Erreichen des
VkBI Amtlicher Teil 109 Heft 4 -1986
(2) Der Prüfling hat ein Kraftfahrzeug der b) Absatz 4 erhält folgende Fassung:
Klasse, tür die er seine Befähigung nachweisen
,,(4) In den Fällen des Absatzes 3 Satz 1 teilt die
will, für die Prüfung bereitzustellen, hinsichtlich
Verwaltungsbehörde der Stelle, die den Vermerk
der Prüfung für die Klasse 2 einschließlich eines
nach Absatz 1 letzter Satz anzubringen hat, die
Anhängers. Als Prüfungsfahrzeuge dürfen nur
Erteilung der allgemeinen Fahrerlaubnis, deren
Kraftfahrzeuge und Anhänger verwendet wer-
unanfechtbare Versagung sowie deren unan-
den, die den Anforderungen der Anlage XXVI
fechtbare oder vorläufig wirksame Entziehung
entsprechen.
unverzüglich mit. Die Stelle, die den Vermerk
(3) In der Prüfung hat sich der Sachverstän- nach Absatz 1 letzter Satz anzubringen hat, teilt
dige oder Prüfer davon zu ·überzeugen, daß der die Erteilung einer Fahrerlaubnis sowie die unan-
Prüfling fechtbare oder vorläufig wirksame Entziehung
1. ausreichende Kenntnisse der für den Führer einer von ihr erteilten Fahrerlaubnis der Verwal-
von Kraftfahrzeugen maßgebenden gesetz- tungsbehörde unverzüglich mit. Die in Absatz 1
lichen Vorschriften und der lärmmindernden Satz 1 genannten Verwaltungen können für die
Fahrweise hat, Wahrnehmung der Aufgaben nach Satz 1 und 2
auch andere Stellen bestimmen."
2. mit den Gefahren des Straßenverkehrs und
den zu ihrer Abwehr erforderlichen Verhal-
tensweisen vertraut ist und 11. § 14 a Abs. 2 erhält folgende Fassung:
3. über die zur sicheren Führung eines Kraft- ,,(2) Unbeschadet der Vorschriften des Vertrages
fahrzeugs und im Falle der Klasse 2 auch mit zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der
einem Anhänger im Verkehr erforderlichen Deutschen Demokratischen Republik über Fragen
technischen Kenntnisse verfügt und zu ihrer des Verkehrs vom 26. Mai 1972 (BGBI. 11S. 1449)
praktischen Anwendung fähig ist. dürfen Inhaber einer nach den .Rec htsvorschriften
der Deutschen Demokratischen Republik erteilten
(4) Die Mindestdauer der Prüfungsfahrt und
Fahrerlaubnis und eines Personenbeförderunqs-
die Festlegung der Prüfungsstrecke bestimmen
Erlaubnisscheins für Kraftomnibusse im Umfang
sich nach Anlage XXVI.
der dadurch nachgewiesenen Berechtigung Kraft-
(5) Eine nicht bestandene Prüfung darf nicht fahrzeuge bis zur Erteilung einer Fahrerlaubnis nach
vor Ablauf eines angemessenen Zeitraums (in den Vorschriften dieser Verordnung auch im Gel-
der Regel nicht weniger als 2 Wochen) wieder- tungsbereich dieser Verordnung führen, längstens
holt werden. Wird die Prüfung jedoch auch nach jedoch ein Jahr vom Tage des Grenzübertritts an."
jeweils zweimaliger Wiederholung des theoreti-
schen oder des praktischen Teils nicht bestan-
12. § 15 wird wie folgt geändert:
den, so darf der Bewerber die Prüfung erst nach
Ablauf von 3 Monaten erneut wiederholen. a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
(6) Eine bestandene theoretische Prüfung aal Satz 1 erhält in den Eingangsworten vor
bleibt 12 Monate gültig. Der Zeitraum zwischen Nummer 1 folgende Fassung:
Abschluß der PrÜfung und Aushändigung des "Beantragt der Inhaber einer in einem Mit-
Führerscheins darf 2 Jahre nicht überschreiten." gliedstaat der Europäischen Gemeinschaf-
b) Die bisherigen Absätze 3 und 4 werden Absätze ten erteilten Fahrerlaubnis, die zum Führen
7 und 8. von Kraftfahrzeugen im Geltungsbereich
dieser Verordnung berechtigt oder dazu im
9. § 11 b erhält folgende Fassung: ersten Jahr seit Begründung eines ständi-
gen Aufenthalts im Geltungsbereich dieser
,,§ 11 b Verordnung berechtigt hat, die Erteilung
Beschränkung der Fahrerlaubnis einer inländischen Fahrerlaubnis für die ent-
auf Kraftfahrzeuge mit sprechende Klasse von Kraftfahrzeugen,
automatischer Kraftübertragung und sind seit Begründung eines ständigen
Die Fahrerlaubnis ist auf das Führen von Kraft- Aufenthalts bis zum Tage der AntragsteIlung
fahrzeugen mit automatischer Kraftübertragung zu nicht mehr als 3 Jahre verstrichen, so sind
beschränken, wenn das bei der Prüfungsfahrt ver- folgende Vorschriften nicht anzuwenden:".
wendete Kraftfahrzeug (§ 11 Abs. 2 Satz 1) mit bb) Satz 2 wird gestrichen .
automatischer Kraftübertragung ausgestattet war.
Die Beschränkung ist aufzuheben, wenn der In- b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
haber der Fahrerlaubnis dem Sachverständigen aal In Satz 1 wird die Bezeichnung "des Absat-
oder Prüfer in einer praktischen Prüfung nachweist, zes 1 Satz 1 durch die Bezeichnung "des
H
daß er zur sicheren Führung eines mit Schalt- Absatzes 1" ersetzt; den Worten "seit
getriebe ausgestatteten Kraftfahrzeugs der ent- Begründung eines ständigen Aufenthalts"
sprechenden Klasse befähigt ist. .. werden die Worte "im ersten Jahr" voran-
gestellt.
10. § 14 wird wie folgt geändert: bb) In Satz 2 wird die Bezeichnung ,,§ 11 Abs. 2
Heft 4 -1986 110 VkBI Amtlicher Teil
c) In Absatz 3 wird in Satz 2 der Textteil nach dem 19. § 151 erhält folgende Fassung:
Semikolon wie folgt gefaßt:
.s
151
,,§ 11 b Satz 2 gilt entsprechend." Sonderbestimmungen für Inhaber einer in einem
Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaften
13. In § 15 b Abs. 2 Satz 2 wird die Bezeichnung ,,§ 11 oder nach den Rechtsvorschriftender Deutschen
Abs. 2" durch die Bezeichnung ,,§ 11 Abs. 3" Demokratischen Republik erteilten Fahrerlaubnis
ersetzt. zum Führen von Kraftomnibussen
(1) Beantragt der Inhaber einer in einem Mitglied-
staat der Europäischen Gemeinschaften erteilten
14. § 15 c Abs. 2 wird wie folgt geändert: Fahrerlaubnis, die zum Führen von Kraftomnibus-
a) In Satz 1 wird die Bezeichnung ,,§ 11 Abs. 2 sen im Geltungsbereich dieser Verordnung berech-
11
Satz 1 durch die Bezeichnung ,,§ 11 Abs. 3 11
tigt oder dazu im ersten Jahr seit Begründung eines
ersetzt. ständigen Aufenthalts im Geltungsbereich dieser
Verordnung berechtigt hat, die Erteilung einer auf
b) Der zweite Halbsatz von Satz 2 erhält folgende Kraftomnibusse beschränkten inländischen Fahrer-
Fassung: laubnis zur Fahrgastbeförderung, so sind die Nach-
weise über ausreichendes Sehvermögen, geistige
"außerdem gilt § 10 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 entspre-
und körperliche Eignung, Fahrpraxis oder Ausbil- .
chend auch für' Fahrerlaubnisse der Klasse 1,
dung und Prüfung (§ 15 e Abs. 1 Nr. 2 a, 3,4 und 5)
1 a, 1 b, 2, 3 oder 4.
U
nicht erforderlich, wenn seit Begründung eines
stänolqen Aufenthalts im Geltungsbereich dieser
15. In § 15 d Abs. 1 erhält Nummer 2 folgende Fassung: Verordnung bis zum Tag der AntragsteIlung nicht
mehr als 3 Jahre verstrichen sind.
,,2. ein Taxi, einen Mietwagen, einen Krankenkraft-
wagen oder einen Personenkraftwagen führt, (2) Absatz 1 gilt auch für Inhaber einer entspre-
mit dem Ausflugsfahrten oder Ferienziel-Rei- chenden, nach den Rechtsvorschriften der Deut-
sen (§ 48 Personenbeförderungsgesetz) schen Demokratischen Republik erteilten Fahrer-
durchgeführt werden, oder". laubnis und eines Personenbeförderungs-Erlaub-
nisscheins, die ihren Wohnsitz im Geltungsbereich
dieser Verordnung haben, jedoch mit der Maßgabe,
16. § 15 e wird wie folgt geändert:
daß die Frist mit dem Tage des Grenzübertritts
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: beginnt."
aa) In Nummer 5 Buchstabe d erhält der Ein-
leitungshalbsatz folgende Fassung:
20. § 18 wird wie folgt geändert:
,,- falls die Erlaubnis für andere als die in
a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
§ 15 d Abs. 1 Nr. 2 genannten Fahrzeuge
gelten soll-". aal In Nummer 4 wird jeweils die Angabe
bb) In Nummer 6 erhält der Einleitungshalbsatz ,,40 km/h' durch' die Angabe ,,50 krn/h'
folgende Fassung: ersetzt.
".- falls die Erlaubnis für andere als die in bb) Nummer 4 8 erhält folgende Fassung:
§15 d Abs. 1 Nr. 2 genannten Fahrzeuge,
ausgenommen Krankenkraftwagen, gelten ,,4 8. Leichtkrafträder (Krafträder mit einem
soll-i'. Hubraum von mehr als 50 cm3 und
nicht mehr als 80 cm- und einer
ce) In Nummer 7 wird das Wort .Kraftdrosch- durch die Bauart bestimmten Höchst-
ken" durch das Wort "Taxen" ersetzt. . geschwindigkeit von nicht mehr 'als
80 km/h),".
b) In Absatz 2 erhält Nummer 2 folgende Fassung:
,,2. die Erlaubnis auf die in § 15 d Abs. 1 Nr. 2 b) In Absatz 4 Satz 2 und in Absatz 4 a Satz 2 wer·
genannten Fahrzeuge beschränkt werden den jeweils die Worte "mit einer durch die Bauart
5011." bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht
mehr als 40 krn/h' gestrichen.
17. § 1 5 9 wird wie folgt geändert:
21. Es Werdenjeweils durch das Wort "Mofas" ersetzt:
a) In der Überschrift wird das Wort .Krattdrosch-
«e-" durch das Wort "Taxi-li ersetzt. a) in § 38 a Satz 1 die Worte "Fahrräder mit Hilfs-
motor, deren durch die Bauart bestimmte
b) In Satz 1 werden die Worte "einer Kraft- Höchstgeschwindigkeit nicht mehr als 25 km/h
droschke" durch die Worte "eines Taxis ll
beträgt",
ersetzt.
b) in § 50 Abs. 6 a Satz 1 und in § 55 Abs. 6 Satz 1
die Worte "Fahrräder mit Hilfsmotor mit einer
durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwin-
VkBI Amtlicher Teil 111 Heft 4-1986
c) in § 56 Abs. 2 Nr. 5 die Worte "Fahrräder mit § 11 Abs. 3 Nr. 3 und Abs. 4 (praktische Prüfung
Hilfsmotor, wenn die durch die Bauart bestimmte für Klasse 2)
Höchstgeschwindigkeit nicht mehr als 25 km/h tritt in Kraft am 1. Oktober 1988, soweit sich die
beträgt". praktische Prüfung im Falle der Krasse 2 auf das
Mitführen eines Anhängers oder das Führen
22. In § 60 Abs. 1 Satz 6 Halbsatz 2 und Abs. 4 Satz 2, eines Sattelkraftfahrzeugs bezieht.
in der Überschrift der Anlage VI Seite 1t der Über- § 11 Abs. 4 und Anlage XXVI Abschnitt 11Nr. 1
schrift der Anlage VII Seite 1, der Tabelle in An- (Mindestdauer der Prüfungsfahrt)
lage VII Seite 2 und der Überschrift der Anlage VII
treten hinsichtlich der Klasse 2 am 1. Oktober
Seite 4 werden jeweils die Worte "mit einer durch
1988 in Kraft. Hinsichtlich der übrigen Klassen
die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von
treten sie am 1. Oktober 1987 in Kraft; jedoch
nicht mehr als 40 km/h " gestrichen.
kann die zuständige oberste Landesbehörde
längstens bis zum 1. April 1988 zulassen, daß die
23. § 72 Abs. 2 wird wie folgt geändert: Mindestdauer unterschritten wird: In jedem Fall
muß die reine Fahrzeit bei der Prüfungsfahrt aber
a) Nach der Bestimmung zu § 4 a Abs. 3 wird mindestens 30 Minuten betragen: '
folgende Bestimmung eingefügt:
,,§ 5 Abs. 1 zu Klasse 1 b (Leichtkrafträder) e) Der Bestimmung zu § 15 d (Erlaubnispflicht und
Ausweispflicht) wird folgender Satz 3 angefügt:
Als Leichtkrafträder gelten auch Krafträder mit
einem Hubraum von nicht mehr als 50 und "Die Erlaubnis- und Ausweispflicht für Perso-
einer durch die Bauart bestimmten Höchst- nenkraftwagenführer, die Ausflugsfahrten oder
geschwindigkeit von mehr als 40 km/h (Klein- Ferienziel-Reisen (§ 48 des Personenbeförde-
krafträder bisherigen Rechts), wenn sie bis zum rungsgesetzes ) durchführen, tritt in Kraft am
31. Dezember 1983 erstmals in den Verkehr 1. Oktober 1986: 1
gekommen sind: '
f) Die Bestimmung zu § 18 Abs. 2 Nr. 4 a erhält
b) Die Bestimmung zu § 7 Abs. 1 Satz 2 wird gestri- folgende Fassung:
chen; statt dessen wird folgende Bestimmung ,,§ 18 Abs. 2 Nr. 4 a (t.etchtkrafträder)
eingefügt:
Als Leichtkrafträder gelten auch Krafträder mit
,,§ 7 Abs. 1 Nr. 2 (Mindestalter für Führer von einem Hubraum von nicht mehr als 50 cm" und
Kraftfahrzeugen der Klasse 1) einer durch die Bauart bestimmten 'Höchst-
Für Inhaber einer Fahrerlaubnis der Klasse 1, die geschwindigkeit von mehr als 40 km/h (Klein-
vor dem 1. April 1986 erteilt worden ist, genügt krafträder bisherigen Rechts), wenn sie bis zum
ein Mindestalter von 18 Jahren: ' 31. Dezember 1983 erstmals in den Verkehr
gekommen sind: '
c) Die Bestimmungen zu § 11 Abs. 1 Satz 4, § 11
Abs. 1 Satz 5, § 11 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 und § 11 g) In der Bestimmung zu § 53 Abs. 2 Satz 1 betref-
Abs. 2 Satz 2 werden fend Bremsleuchten an Krafträdern wird in dem
Klammerzusatz die Angabe ,,40 km/h" durch die
d) Nach der neuen Bestimmung zu § 7 Abs. 1 Nr. 2 Angabe ,,50 km/h " ersetzt.
werden folgende Bestimmungen eingefügt:
,,§ 11 Abs. 2 und Anlage XXVI Abschnitt I (An- h) Die Bestimmung zu § 54 Abs. 4 Nr. 4 erhält
forderungen an die Prüfungsfahrzeuge) folgende Fassung:
1. Als Prüfungsfahrzeuge für Klasse 1 dürfen bis ,,§ 54 Abs. 4 Nr. 4 (zusätzliche Blinkleuchten an
zum 1. Januar 1987 auch noch Krafträder mit Schulbussen)
einer Motorleistung von mindestens 20 kW tritt in Kraft am 1. Januar 1986 für die von diesem
und einem Leergewicht von mindestens Tage an erstmals in Verkehr kommenden Kraft-
140 kg verwendet werden. Für die Prüfungs- omnibusse und am 1. Juli 1986 für die übrigen
fahrzeuge der Klassen 1, 1 a und 1 b braucht Kraftomnibusse."
erst ab 1. Januar 1987 eine Funkanlage zur
Verfügung zu stehen. i) Die Bestimmung zu Muster 1 (Führerschein) wird
um folgenden Absatz ergänzt:
2. Als Prüfungsfahrzeuge für Klasse 2 dürfen bis
zum 1. Oktober 1988 auch noch Kraftfahr- .Führerschelnvordrucke, die dem Muster 1 in
zeuge mit einem zulässigen Gesamtgewicht der vor dem 1. April 1986 geltenden Fassung
von mehr a\s 7,5 t verwendet werden, wenn . entsprechen, dürfen vom 1. April 1986 an nicht
sie mit einer Druckluftbremsanlage und einer mehr verwendet werden, ausgenommen bei
Dauerbremsanrage ausgerüstet sind. Prüfaufträgen, die vor diesem Tage erteilt wor-
den sind. Führerscheine, die auf Grund des vor
3. Ars Prüfungsfahrzeuge für Klasse 3 dürfen bis dem 1. April 1·986 geltenden Rechts ausgefertigt
zum 1. Januar 1987 auch noch Personen- worden sind, bleiben gültig."
kraftwagen verwendet werden, deren durch
Heft 4 -1986 112 VkBI Amtlicher Teil
"Muster 1 c (Führerschein zur Fahrgastbeförde- Zu den Mustern 1 a, 1 c und 1 e
rung) Die Bescheinigungen nach § 4 a und die Führer-
Führerscheinvordrucke, die von Muster 1 c in der scheine der Bundeswehr und zur Fahrgastbeförde-
ab 1. April 1986 geltenden Fassung abweichen, rung müssen aus glattem Leinwandpapier oder aus
dürfen aufgebraucht werden." papierähnlichen Stoffen bestehen, die hinsichtlich
der Gebrauchsfähigkeit, insbesondere der Reiß-
24. In Anlage IV Abschnitt r A erhält der Klammerzusatz länge, der Bruchdehnung, der Naßfestigkeit, der
nach den Worten "Deutsche Bundesbahn" fol- Abriebfestigkeit und der Doppelfalzzahl mindestens
gende Fassung: dem Leinwandpapier entsprechen und gut bedruckt
,,(Auskunft: Ressort Technik, ZentralsteIfe - Sach- und beschriftet werden können: 1
gebiet Kraftfahrzeuge, Flurförderzeuge - Mainz)".
29. Das Muster 1 wird durch das in Anhang 2 zu dieser
25. Anlage XVII wird wie folgt geändert: Verordnung abgebildete Muster ersetzt.
a) Die Angabe "Klassen 1, 3, 4, 5" in den Tabellen
zu 1, 2.1.2, 2.1.3, 2.2.1 und in der Fußnote 1 zu 30. Das Muster 1 c [Führerschein zur Fahrgastbeförde-
Tabelle 2.2.1 wird jeweils durch die Angabe rung, (1. Seite)] wird wie folgt geändert:
"Klassen 1, 1 a, 1 b, 3, 4, 5" ersetzt. a) Die Worte "eine Kraftdroschke *)" werden durch
b) Die Angabe "Klassen 1, 3 oder 4" in 2.1.4.1 wird die Worte "ein Taxi ")"
durch die Angabe "Klassen 1, 1 a, 1 b, 3 oder 4" .b) Die Worte ,,- oder einen Krankenkraftwagen *)"
ersetzt. werden durch die Worte ,,- einen Krankenkraft-
wagen *) - oder einen Personenkraftwagen, mit
26. In Anlage XX Teil I Nr. 1.2 wird der Klammerzusatz dem Ausflugsfahrten oder Ferienziel-Reisen
nach dem Wort .Lelchtkrafträdern'' wie folgt gefaßt: durchgeführt werden *)" ersetzt.
,,(§ 18 Abs. 2 Nr. 4 a, ausgenommen Kleinkrafträder
bisherigen Rechts nach § 72 Abs. 2 zu § 18 Abs. 2 Artikel 2
Nr.4a)".
Änderung
27. Als Anlage XXVI wird der Anhang 1 zu dieser Ver- der Neunundzwanzigsten Ausnahmeyerordnung
ordnung angefügt. zur StVZO
In § 1 der Neunundzwanzigsten Verordnung über
28. Die Vorbemerkung zu den Mustern 1, 1 a, 1 c und
Ausnahmen von den Vorschriften der Straßenverkehrs-
1 e erhält folgende Fassung:
Zulassungs-Ordnung vom 9. November 1981 (8GBI. I
"Vorbemerkungen S. 1183) werden die Worte "berechtigt die Fahrerlaub-
Zu Muster 1 (§ 10) nis der Klasse 3 bis zum 31. Dezember 1985 durch die
1
•
Worte "berechtigt eine bis zum 31. Dezember 1985
Aus synthetischem, papierähnlichem Material erworbene Fahrerlaubnis der Klasse 3 bis zum
(Neobond). Breite 210 mm, Höhe 106 mm; zweimal 31. Dezember 1987" ersetzt.
taltbar auf Format ,DINAl. Farbe rosa, mehrfarbige
Sicherheitsaufdrucke auf den Innen- und Außensei-
Artikel 3
ten, schwarzer Textaufdruck.
Änderung der Durchführungsverordnung
Die Vordrucke sind von der Bundesdruckerei auf
zum Fahrlehrergesetz
allen drei Außenseiten mit einer fortlaufenden Num-
mer zu versehen, die aus einem Serienbuchstaben Die Durchführungsverordnung zum Fahrlehrergesetz
und einer siebenstelligen Zahl (Vordrucknummer) vom 16. September 1969 (8GBI. I S. 1763), zuletzt
besteht. geändert durch Artikel 1 der' Verordnung vom
Auf Seite 2 ist in Spalte 8 als Führerscheinnummer 9. Dezember 1980 (BGBI. I S. 2240), wird wie folgt
die Listennummer nach § 10 Abs. 2 einzutragen. geändert:
Auf den Seiten 3 und 4 sind die Fahrerlaubnisklas- 1. § 5 wird wie folgt geändert:
sen mit der jeweils geltenden Beschreibung darzu-
a) Die Absätze 1 und 2 erhalten folgende Fassung:
stellen. Die Felder hinter den Beschreibungen der
Klassen, für die die Fahrerlaubnis gilt, sind mit dem ,,(1) Zur Ausbildung sind zu benutzen: '
Dienstsiegel zu versehen; die übrigen Felder sind 1. für Klasse 1
auszustanzen.
Krafträder mit einer Motorleistung von minde-
Reicht der Raum auf den Seiten 5 und 6 nicht aus, stens 37 kW und einem Leergew\ch\ von min-
so sind weitere Eintragungen auf einem Beiblatt destens 200 kg;
zum Führerschein vorzunehmen. Vordrucke des
Beiblatts sind ebenfalls von der Bundesdruckerei zu 2. für Klasse 1 a
beziehen; die Bestimmungen des ersten Absatzes Krafträder mit einer Motorleistunq von 20 kW
gelten entsprechend, jedoch beträgt die Breite und einem Leergewicht von mindestens
140 mm, einmal faltbar auf Format DIN A7. Auf dem 140 kg;
Beiblatt ist die Nummer des betreffenden Führer-
3. für Krasse 1 b
VkBI Amtlicher Teil 113 Heft 4 -1986
4. für Klasse 2 3. In § 12 werden die Absätze 2 und 3 gestrichen.
Lastkraftwagen mit verkehrsüblichem Aufbau
- die Sicht nach hinten darf nur über Außen- 4. § 12 a wird wie folgt geändert:
spiegei möglich sein - sowie mit einem zuläs-
a) In Nummer 1 werden die Worte "entgegen § 5
sigen Gesamtgewicht von mindestens 12 t,
oder § 10" durch die Worte "entgegen § 5 Abs. 2
ein-er Mindestlänge von 7,50 m, einer Zwei-
Satz 2, auch in Verbindung mit § 10," ersetzt.
leitungsbremsanlage und einer durch die Bau-
art bestimmten Höchstgeschwindigkeit von b) Nummer 2 wird gestrichen.
mindestens 80 km/h und
mehrachsige Anhänger mit eigener Lenkung c) Die bisherigen Nummern 3 und 4 werden Num-
und durchgehender Bremsanlage sowie mit mern 2 und 3.
einem Abstand der Achsen von mindestens d) In der neuen Nummer 2 wird die Angabe ,,§ 5
4m Abs. 3 Satz 1" durch die Angabe ,,§ 5 Abs. 3
16
oder Satz 1 oder 2 ersetzt.
Sattelkrafttahrzeuqe mit einem zulässigen e) In der neuen Nummer 3 werden die Angabe ,,§ 5
Gesamtgewicht von mindestens 24 t. einer Abs. 3 Satz 1 durch .die Angabe ,,§ 5 Abs. 3
&I
Mindestlänge von 12m und einer durch die Satz 1 oder 2" ersetzt und das Wort "führt" durch
Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit das Wort "anbringt" ersetzt.
von mindestens 80 km/h;
5. für Klasse 3
5. In § 14 werden die Absätze 2 und 3 und die Absatz-
Personenkraftwagen mit einer durch die Bau- bezeichnung ,,(1)" gestrichen.
art bestimmten Höchstgeschwindigkeit von
mindestens 130 km/h;
6. In Anlage 2 (Muster des Fahrlehrerseheins) werden
6. für Klasse 4
die Worte "mit Verbrennungsmaschine Klasse ...
Kleinkrafträder oder Fahrräder mit Hilfsmotor mit Elektromotor Klasse ... mit ... " durch die Worte
mit einer durch die Bauart bestimmten Höchst- "der Klasse" ersetzt.
geschwindigkeit von mindestens 40 km/h,
Am Beginn der Ausbildung können Bewerber um
die Fahrerlaubnis der Klasse 1 und der Klasse 1 a Artikel 4
auf Leichtkrafträdern, Bewerber um die Fahr-
erlaubnis der Klasse 2 auf Personenkraftwagen Änderung der
ausgebildet werden.
Die Fahrschüler-Ausbildungsordnung vom 31. Mai
(2) Bei der Ausbildung auf Fahrzeugen der 1976 (8GBI. I S. 1366), zuletzt geändert durch Artikel 2
Klassen 1, 1 a und 1 b muß eine Funkanlage zur der Verordnung vom 9. Dezember 1980 (BGBI. I
Verfügung stehen, die es mindestens dem Fahr- S. 2240), wird wie folgt geändert:
lehrer gestattet, den Fahrschüler während der
Fahrt anzusprechen (einseitiger Führungsfunk).
Die Fahrzeuge der Klassen 2 und 3 müssen eine 1. § 5 Abs. 3 erhält folgende Fassung:
Doppelbedienungseinrichtung besitzen, für die ,,(3) Gegenstand des praktischen Unterrichts ·f ür
eine Betriebserlaubnis nach § 22 der Straßenver- Bewerber um die Fahrerlaubnis der Klassen 1, 1 a,
kehrs-Zulassungs-Ordnung erteilt worden ist. Die 1 b, 2 und 3 ist insbesondere:
Betätigung der Doppelbedienungseinrichtung
muß akustisch oder optisch kontrollierbar sein. 1. eine Schulung auf Bundes- oder Landstraßen
Der in dem Ausbildungsfahrzeug mitfahrende (Überlandfahrt) von nicht weniger als 225 Minu-
Fahrlehrer muß in der Lage sein, alle wesentlichen ten, wobei die in einer Ausbildungsfahrt gefahrene
Verkehrsvorgänge hinter dem Fahrzeug über Strecke mindestens 50 km betragen muß;
zusätzlich angebrachte Spiegel zu beobachten."
2. eine Schulung auf Autobahnen oder Kraftfahr-
b) Absatz 3 Satz 2 erhält folgende Fassung: straßen von nicht weniger als 135 Minuten, wobei
eine Ausbildungsfahrt mindestens 45 Minuten
"Das Schild kann ferner quer zur Fahrtrichtung dauern muß;
auf dem Fahrzeugdach angebracht werden."
3. eine Schulung von nicht weniger als 90 Minuten
c) Absatz 4 wird gestrichen. bei Dämmerung oder Dunkelheit (§ 17 Abs. 1 der
Straßenverkehrs-Ordnung), die mindestens zur
Hälfte auf Bundes- oder Landstraßen (Überland-
2. § 10 erhält folgende Fassung: fahrt) durchgeführt werden muß.
,,§ 10
Die Ausbildungsfahrten sind erst gegen Ende der
Lehrfahrzeuge
praktischen Ausbildung und voneinander getrennt
Die zur Fahrlehrerausbildung zu benutzenden durchzuführen. Satz 1 Nr. 2 findet für die Ausbildung
Heft 4-1986 114 VkBI Amtlicher Teil
Ausbildungseinheiten sind Mindestanforderungen, Artikel 5
welche die besondere Verantwortung des Fahr-
Änderung der Verordnung
lehrers nach § 6 unberührt lassen:'
über internationalen Kraftfahrzeugverkehr
2. In § 6 wird dem bisherigen Wortlaut folgender Satz § 14 der Verordnung über internationaren Kraftfahr-
vorangestellt: zeugverkehr in der im Bundesgesetzblatt Teil 111,
Gliede-
rungsnummer 9232-4, veröffentlichten bereinigten Fas-
"Der Fahrschüler hat so viele Übungsstunden zu sung, ' der durch Artikel 2 der Verordnung vom
durchlaufen, wie er zur Erlangung der notwendigen 23. November 1982 (8GBI. I S. 1533) geändert worden
Befähigung, insbesondere auch der Fahrzeugbeherr- ist, wird wie folgt geändert:
schung in schwierigen Situationen, benötigt."
a) Folgender neuer Buchstabe b wird eingefügt:
3. § 7 Nr. 2 wird wie folgt geändert: "b) die nach § 4 erforderliche deutsche Überset-
a) Buchstabe cerhält forgende Fassung: zung .des Führerscheins nicht besitzt,".
"c) entgegen § 5 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 keine Schu- b) Die bisherigen Buchstaben bund c werden Buch-
lu,ng auf Bundes- oder Landstraßen (Über- staben c und d.
landfahrt) von nicht weniger als 225 Minuten
durchführt oder die in einer Ausbildungsfahrt
gefahrene Strecke nicht mindestens 50 km Artikel 6
beträgt, •
I • Berlin-Klausel
b) In Buchstabe d wird die Zahl ,,90" durch die Zahl Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Über-
,,135" ersetzt; nach dem Wort "durchführt" wird leitungsgesetzes in Verbindung mit Artikel 3 des
folgender Text angefügt: Gesetzes vom 28. Dezember 1982 (8GBI.I S. 2090) und
"oder eine Ausbildungsfahrt weniger als 45 Minu- § 39 des Fahrlehrergesetzes auch im Land Bertln,
ten dauert, u.
c) Buchstabe e erhält folgende Fassung: Artikel 7
.e) entgegen § 5 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 keine Schu- Inkrafttreten
lung von nicht weniger als 90 Minuten bei Diese Verordnung tritt vorbehaltlich der Sätze 2 und 3
Dämmerung oder Dunkelheit durchführt oder am 1. April 1986 in Kraft. Artikel 2 tritt am 1. Januar 1986
die Schulung nicht mindestens zur Hälfte auf in Kraft. Artikel 3 Nr. 1 tritt hinsichtlich § 5 Abs. 1 Nr. 1
Bundes- oder Landstraßen (Überlandfahrt) und 5, Absatz 2 Satz 1 am 1. Oktober 1986, § 5 Abs. 1
durchführt," . Nr. 4 am 1. April 1988 in Kraft.
Bonn, den 13. Dezember 1985
Der Bundesminister für Verkehr
Dr. W. Dollinger
Der Bundesminister des Innern
Dr. Zimmermann
Anhang 1
Anlage XXVI
(§ 11 Abs. 2 und 4)
Anforderungen an die Prüfungsfahrzeuge
sowie an Prüfungsdauer und Prüfungsstrecke
I. Anforderungen an die Prüfungsfahrzeuge
1. Als Prüfungsfahrzeuge sind zu verwenden:
a) für Klasse 1
Krafträder mit einer Motorleistung von mindestens 37 kW und einem Leergewicht von mindestens 200 kg;
b) für Klasse 1 a
Krafträder mit einer Motorleistung von 20 kW und einem Leerqewicht von mindestens 140 kg;
c) für Klasse 1 b