VkBl Nr. 11 1997
Verkehrsblatt Nr. 11 1997
Amtsblatt des Bundesministeriums für Verkehr der Bundesrepublik Deutschland
(VkBl.)
I N H A LT S V E R Z E I C H N I S
51. Jahrgang Ausgegeben zu Bonn am 14. Juni 1997 Heft 11
Amtlicher Teil
Nr. Datum VkBl. 1997 Seite Nr. Datum VkBl. 1997 Seite
Allgemeine Angelegenheiten 104 14. 5. 1997 Erste Verordnung zur Änderung der Ko-
stenverordnung für Amtshandlungen der Wasser-
101 6. 5. 1997 Anordnung über die Vertretung der Bun- und Schiffahrtsverwaltung des Bundes auf dem Ge-
desrepublik Deutschland im Geschäftsbereich des biet der Seeschiffahrt...................................................... 409
Bundesministeriums für Verkehr und über das Ver-
fahren bei der Vertretung Straßenbau
(Vertretungsordnung Bundesverkehrsverwaltung –
VertrOBVV) ..................................................................... 402 105 23. 5. 1997 Allgemeines Rundschreiben Straßen-
bau Nr. 20/1997
Sachgebiet 05.4: Brücken- und lngenieurbau;
Straßenverkehr Bauarten .......................................... 417
102 21. 5. 1997 Änderung der 106 16. 5. 1997 Allgemeines Rundschreiben Straßen-
1. Richtlinie für die Durchführung von Hauptunter- bau Nr. 22/1997
suchungen und die Beurteilung der dabei fest- Sachgebiet 07.4: Straßenverkehrstechnik und Stra-
gestellten Mängel an Fahrzeugen nach § 29 und ßenausstattung; Leit- und Schutz-
Anlage VIll StVZO (VkBl. 1994 S. 673) einrichtungen ................................... 424
2. Richtlinie für die Prüfung der Bremsanlagen von
Fahrzeugen bei Hauptuntersuchungen nach § 29
StVZO (VkBl. 1993, S. 422 und 1995, S. 336)......... 408
103 16. 5. 1997 Straßengüterverkehr
Ökopunktesystem für den Verkehr im Transit durch
Österreich
– Normen für die Herstellung von Ökotags
(Umweltdatenträger) ................................................. 409
Beim Ausbleiben des Verkehrsblattes wollen sich die Bezieher bitte an den Verlag wenden.
Heft 11 – 1997 402 VkBl. Amtlicher Teil
AMTLICHER TEIL
das Luftfahrt-Bundesamt (LBA) vom 14.
Allgemeine Angelegenheiten Dezember 1994 – Z 14/02.04.20-17/49 L 94 –, vom
13. November 1992 – Z 14/02.04.25/123 Vmz 92 –,
Nr. 101 Anordnung über die Vertretung der VkBl. 1992 S. 667, vom 31. Mai 1996 – Z 14/LR
Bundesrepublik Deutschland im Ge- 12/02.03.10-05/38 Vmz 96 –, VkBl. 1996 S. 307,
schäftsbereich des Bundesministeri- und vom 26. Juni 1996 – Z 14/LR 12/02.03.10-05/45
ums für Verkehr und über das Ver- Vmz 96,–;
fahren bei der Vertretung das Bundesamt für Seeschiffahrt- und Hydro-
(Vertretungsordnung Bundesver- graphie (BSH) vom 26. Juli 1990, VkBl. S. 480;
kehrsverwaltung – VertrOBVV) die Bundesanstalt für Straßenwesen (BASt) vom
10. August 1967 – StB 8/StV 1 – lestb – 4210 Vms 67
Bonn, den 6. Mai 1997 –, VkBl. 1967, S. 507, geändert durch Erlaß vom 27.
ZR/02.20.03/3 Vmz 97 November 1974 – StB 15/02.04.60-10 –, VkBl. 1975,
S. 54;
Mit Erlaß vom 6. 5. 1997 – ZR/02.20.02/3 Vmz97 – an den Deutschen Wetterdienst (DWD) vom 28. März
die nachgeordneten Ober- und Mittelbehörden des 1996 – Z 14/02.04.10-34/21 Vmz 96 –, VkBl. 1996, S.
Bundesministeriums für Verkehr sowie an die übrigen 194 ff.;
Körperschaften beliehenen Gesellschaften und Vereine
ist mit Wirkung vom 1. Juni 1997 die nachstehende „An- die Seeämter und das Bundesoberseeamt
ordnung über die Vertretung der Bundesrepublik (GOSeeÄ) vom 4. Juni 1986 – See 10/48.90.02-2/86
Deutschland im Geschäftsbereich des Bundesministeri- –, VkBl. 1986, S. 377;
ums für Verkehr und über die Verfahren bei der Ver- das Oberprüfungsamt für die höheren techni-
tretung (Vertretungsordnung Bundesverkehrsverwaltung schen Verwaltungsbeamten (OPA):
– VertrOBVV)“ in Kraft gesetzt worden. Übereinkommen über die Errichtung eines gemein-
Zugleich sind die Bekanntmachung vom 10. 1. 1956 – Z schaftlichen Oberprüfungsamtes deutscher Länder
7.461-1018 VM/55 –, die Bekanntmachung vom 21. 5. und Verwaltungen für die höheren technischen
1986 – ZR/02.20.01 – sowie der Erlaß vom 1. 3. 1966 – Verwaltungsbeamten vom 16. September 1948 in der
Z 7.10 1111-103 Vmz/65 – aufgehoben worden. Neufassung vom 20. Februar 1964 – Z 2 – Pmebc
(OPA) 9/4 0/64 –, VkBl. 1964, S. 142;
Im übrigen wird auf folgende, weiterhin geltende Rege-
lungen hingewiesen: 3. Bundeseisenbahnvermögen:
1. Auftragsverwaltung der Bundesfernstraßen: Verwaltungsordnung des Bundeseisenbahnvermö-
gens (VwO-BEV) vom 25. August 1994 –, VkBl. 1994,
zur Zeit: Erste Allgemeine Verwaltungsvorschrift über S. 670;
die Auftragsverwaltung der Bundesautobahnen und
Bundesstraßen – 1. AVVFStr – vom 3. Juli 1951, 4. See-Berufsgenossenschaft:
VkBl. 1951 S. 230; Zweite Allgemeine Verwaltungs- Erlaß vom 29. November 1973 – See 2/204 VvA 73
vorschrift für die Auftragsverwaltung der Bundesfern- –;
straßen – 2. AVVFStr – vom 11. Februar 1956, VkBl. 5. Ausführungsbehörde für Unfallversicherung des
1956 S. 109; Allgemeiner Runderlaß Straßenbau Nr. Bundesministerium für Verkehr (AfU BMV):
3/1955 vom 11. Februar 1955 – StB 2 – Rbv 50 Vmz
55 –, VkBl. 1955 S. 112, Allgemeine Verwaltungsvorschriften über die
Selbstverwaltung und die Geschäftsführung sowie
2. Organisationserlasse für die nachgeordneten über die Durchführung der gesetzlichen Unfall-
Bundesoberbehörden der Bundesverkehrsver- versicherung im Zuständigkeitsbereich der Aus-
waltung: führungsbehörde für Unfallversicherung des Bun-
zur Zeit: Organisationserlasse bzw. Verwaltungs-/ desministerium für Verkehr (AVV-AfU BMV) vom 18.
Geschäftsordnungen für November 1996 – Z 13/04.40.06-12/182 Vmz 96 –
das Bundesamt für Güterverkehr (BAG) vom 22. VkBl. 1996, S. 590;
Dezember 1995 – Z 14/02.04.85-51/138 Vmz 95 –, 6. Arbeitsgerichtsverfahren:
VkBl. 1996, S. 70 (Organisationserlaß), Erlaß vom Erlaß über die Hinweise für die Führung von Arbeits-
18. August 1995 – Z 14/LR 12/02.03.10-05/86 Vmz gerichtsprozessen vom 25. März 1977 – Z 7/02.20.01
95 –, VkBl. 1995, S. 522, und 28. Juni 1996 – Z –;
14/02.02.05/68 Va 96 – (Geschäftsordnung);
7. Rechtsbehelfsbelehrung:
das Eisenbahn-Bundesamt (EBA) vom 31.
Dezember 1993 – Z 14/02.04.80-1/130 Vmz 93 –, Erlaß über die Belehrung über Rechtsbehelfe nach
VkBl. 1994, S. 90; der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) vom 27.
März 1973 – Z 7/02.31.06 –, VkBl. 1973, S. 244;
das Kraftfahrt-Bundesamt (KBA); Gesetz über die
Errichtung eines Kraftfahrt-Bundesamtes vom 4. 8. Verjährungs- und Ausschlußfristen:
Oktober 1951, BGBl. I, S. 488, und Erlaß vom 30. Erlaß betr. die Verjährungs- und Ausschlußfristen
Januar 1995 – Z 14/02.02.05/11 VA 95 – (Ge- vom 5. Oktober 1989 – BW 14/52.03.00-00-1/48 VA
schäftsordnung); 89 –;
Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil
VkBl. Amtlicher Teil 403 Heft 11 – 1997
9. Regreßangelegenheiten: verhältnis im Dienstbereich des Bundesministeriums für
Erlaß betr. die Rechnungsprüfung hinsichtlich der Verkehr vom 22. Februar 1994 (BGBl. I S. 726).
Bearbeitung von Regreßangelegenheiten vom 18.
§ 2 Vertretungsberechtigte Dienststellen
August 1980 – Z 21/06.80.00 –;
(1) Zur Vertretung der Bundesrepublik Deutschland nach
10. Schadenshaftung des Kraftfahrers:
dieser Anordnung sind berufen:
Erlasse betr. die Schadenshaftung der bei den Bun-
1. Das Bundesministerium für Verkehr, soweit nicht die
desbehörden beschäftigten Kraftfahrer und der
nachstehend genannten Dienststellen vertretungsbe-
Bediensteten, die zumindest zeitweilig mit der
fugt sind;
Führung eines Kraftwagens beauftragt sind, im
Verhältnis zu ihrem Dienstherrn vom 6. Febr. 1975 – 2. die zum Geschäftsbereich des Bundesministeriums
Z 7/02.12.76/70 F 74 –, vom 27. Juli 1984 – Z für Verkehr gehörenden Behörden:
22/02.12.81/62 Vmz 84 – und vom 22. Juni 1989 – Z a) Bundesoberbehörden:
21/02.12.70/40 BM 89 –; aa) Bundesamt für Güterverkehr,
11. Rechtsschutz in Strafsachen: bb) Eisenbahn-Bundesamt,
Erlasse betr. den Rechtsschutz in Strafsachen für cc) Kraftfahrt-Bundesamt,
Bundesbedienstete vom 10. Juli 1985 – Z
10/04.50.06/17 BM 85 – (BMI-Erlaß vom 1. Juli dd) Luftfahrt-Bundesamt,
1985, GMBl. 1985 S. 432) und vom 29. Mai 1991 – ee) Bundesamt für Seeschiffahrt und
Z 10/04.50.06/96 BM 91 – (BMI-Erlaß vom 16. Mai Hydrographie,
1991 – D I 4-211 481/1 –, teils in GMBl. 1991 S. ff) Bundesanstalt für Gewässerkunde,
497). gg) Bundesanstalt für Straßenwesen,
Bundesministerium für Verkehr hh) Bundesanstalt für Wasserbau,
Im Auftrag
Dr. S t u k e n b e r g ii) Deutscher Wetterdienst;
jj) Bundesoberseeamt,
Anordnung kk) Oberprüfungsamt für die höheren
über die Vertretung der technischen Verwaltungsbeamten;
Bundesrepublik Deutschland
b) Bundesmittelbehörden:
im Geschäftsbereich des
Bundesministeriums für Verkehr Wasser- und Schiffahrtsdirektionen;
und über das Verfahren bei der Vertretung c) Bundesunterbehörden:
(Vertretungsordnung Bundesverkehrsverwaltung aa) Wasser- und Schifffahrtsämter,
– VertrOBVV)
bb) Wasserstraßen-Neubauämter,
vom 6. Mai 1997
cc) Wasserstraßen-Maschinenämter;
()
3. das Bundeseisenbahnvermögen durch die in § 6 der
Soweit durch Gesetz, Rechtsverordnung oder sonstige Verwaltungsordnung des Bundeseisenbahnvermö-
Rechtsvorschriften des Bundes nichts anderes bestimmt gens (VwO-BEV) vom 25. August 1994 (VkBl. 1994,
ist, gilt für die Vertretung der Bundesrepublik Deutsch- S. 670) aufgeführten Dienststellen;
land im Geschäftsbereich des Bundesministeriums für 4. die Seeberufsgenossenschaft;
Verkehr folgende Regelung:
5. Ausführungsbehörde für Unfallversicherung des Bun-
§ 1 Anwendungsbereich desministerums für Verkehr (AfU BMV);
(1) Die Vertretung der Bundesrepublik Deutschland nach 6. die Deutsche Flugsicherung GmbH;
dieser Anordnung erstreckt sich auf alle rechtserheb-
lichen Handlungen, insbesondere auf 7. der Flugplankoordinator;
1. Vornahme rechtsgeschäftlicher Handlungen; 8. der Deutsche Aero Club e. V.;
2. Verwaltungsverfahren, 9. der Deutsche Ultraleichtflugverband e. V.;
3. Verfahren jeder Art vor den Gerichten und Schieds- 10. der Deutsche Hängegleiterverband e. V.;
gerichten, 11. der Deutsche Fallschirmsportverband e. V.;
4. Entgegennahme von Pfändungs- und Überweisungs- 12. der Deutsche Motoryachtverband e. V.;
beschlüssen oder Benachrichtigungen von einer be- 13. der Deutsche Seglerverband e. V.
vorstehenden Pfändung, die an den Bund als Dritt-
(2) Führen die Länder Bundesgesetze im Geschäftsbe-
schuldner gerichtet werden (§§ 829 ff. der Zivilpro-
reich des Bundesministeriums für Verkehr als Bundes-
zeßordnung (ZPO), §§ 309 ff. der Abgabenordnung
auftragsangelegenheiten aus (zum Beispiel Bundesfern-
(AO), sowie die Abgabe von Drittschuldnerer-
straßengesetz, Luftverkehrsgesetz, Gefahrgutgesetz),
klärungen (§ 840 ZPO, § 316 AO).
sind sie im Rahmen dieses Auftrags zur Vertretung der
(2) Für die Vertretung der Bundesrepublik Deutschland in Bundesrepublik Deutschland befugt.
beamtenrechtlichen Angelegenheiten gilt die Allgemeine
Anordnung für die Übertragung von Befugnissen, die § 3 Umfang
Regelung von Zuständigkeiten im Widerspruchsverfah- (1) Die Vertretungsbefugnis der in § 2 Abs. 1 Nr. 2
ren und die Vertretung bei Klagen aus dem Beamten- genannten Bundesober- und -mittelbehörden erstreckt
Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil
Heft 11 – 1997 404 VkBl. Amtlicher Teil
sich auf alle in ihrem Geschäftsbereich einschließlich der 2. in den Fällen, in denen die Vertretung auf zum
ihnen unterstellten Dienststellen anfallenden rechtser- Geschäftsbereich des Bundesministeriums für
heblichen Handlungen gemäß § 1. Sie können die Ver- Verkehr gehörige Dienststellen übertragen worden ist
tretungsbefugnis mit Ausnahme der gerichtlichen Ver- (§ 2 Abs. 1 Nr. 2):
tretung auf die unmittelbar nachgeordneten Behörden „Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch das
übertragen. Die Vertretungsbefugnis der Bundesunterbe- Bundesministerium für Verkehr, dieses vertreten
hörden ist auf rechtserhebliche Handlungen nach § 1 durch ... (Bezeichnung der Dienststelle)“,
Nrn. 1 und 2 beschränkt. 3. bei Vertretung durch das Bundeseisenbahnvermögen
(2) Die Vertretungsbefugnis der unter § 2 Abs. 1 Nr. 4 bis (§ 2 Abs. 1 Nr. 3):
6, 8 bis 13 genannten Körperschaften, Gesellschaften „Bundeseisenbahnvermögen, dieses vertreten durch
und Vereine erstreckt sich ausschließlich auf Verwal- seinen Präsidenten/die Hauptverwaltung/die Dienst-
tungsverfahren und Rechtsstreitigkeiten im Rahmen des stelle ...“ (§ 4 Abs. 1 i. V. m. § 1, § 6 Abs. 3 und 4 des
jeweiligen Auftrages. Die Vertretungsbefugnis des unter Gesetzes zur Zusammenführung und Neugliederung
§ 2 Abs. 1 Nr. 7 genannten Beauftragten ist auf rechtliche der Bundeseisenbahnen, § 6 der Verwaltungsord-
Handlungen nach § 1 Nr. 1 und 2 beschränkt. nung),
(3) Bei Rechtsgeschäften wird die Bundesrepublik 4. in den Fällen, in denen die Vertretung Körperschaf-
Deutschland – unbeschadet besonders angeordneter ten, Gesellschaften und Vereinen übertragen worden
Einschränkungen – durch die zum Geschäftsbereich des ist (§ 2 Abs. 1 Nr. 4 bis 6 und 8 bis 13):
Bundesministeriums für Verkehr gehörenden Dienst- „Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch das
stellen insoweit vertreten, als ihnen Haushaltsmittel zur Bundesministerium für Verkehr, dieses vertreten
Bewirtschaftung zugewiesen worden sind. durch ... (Bezeichnung des jeweiligen Beauftragten)“,
(4) Bei Entgegennahme von Pfändungs- und Überwei- 5. in Grundbuchangelegenheiten,
sungsbeschlüssen oder Benachrichtigungen von einer a) soweit nicht die Bundesfernstraßenverwaltung
bevorstehenden Pfändung, die an die Bundesrepublik betroffen ist:
Deutschland als Drittschuldnerin gerichtet werden (§§ „Bundesrepublik Deutschland (Bundesver-
829 ff. ZPO; §§ 309 ff. AO) sowie bei Abgabe der kehrsverwaltung)“,
Erklärungen nach § 840 ZPO oder §§ 316 AO und von
b) in Bundesfernstraßenangelegenheiten:
entsprechenden Erklärungen nach anderen gesetzlichen
„Bundesrepublik Deutschland – Bundesstraßen-
Vorschriften wird die Bundesrepublik Deutschland durch
verwaltung –“
die Dienststelle vertreten, die die Zahlungen der Bezüge
(§ 7 Abs. 1 1. AVVFStr).
oder die Bewirkung der sonst geschuldeten Leistung
anzuordnen hat.
(5) Im Zweifel bestimmt das Bundesministerium für § 5 Zustellung
Verkehr, wer vertretungsberechtigt ist. Erfolgt eine Zustellung an eine zur Vertretung der
(6) Die Vertretung in gerichtlichen Verfahren bleibt dem Bundesrepublik Deutschland nicht befugte Stelle, so hat
Bundesministerium für Verkehr vorbehalten, diese bei einer Zustellung von Amts wegen die zustellen-
1. wenn ein Verfahren vor dem Bundesverfassungs- de Stelle, bei einer Zustellung im Parteibetrieb denjeni-
gericht – ausgenommen Verfassungsbeschwerden gen, der die Zustellung betreibt, unverzüglich zu unter-
– oder vor dem Europäischen Gerichtshof anhängig richten und – soweit zweifelsfrei feststellbar – dabei die
ist, zur Vertretung befugte Stelle zu bezeichnen.
2. wenn das Bundesministerium für Verkehr das zugrun-
deliegende Rechtsgeschäft selbst vorgenommen hat, § 6 Behördenvertretung
3. wenn eine Entscheidung des Bundesministeriums für (1) Grundsätzlich vertritt der Leiter/die Leiterin der Be-
Verkehr mit Ausnahme von Widerspruchsent- hörde bzw. der Vorstand oder Geschäftsführer/die Ge-
scheidungen den Gegenstand des Rechtsstreits bil- schäftsführerin der beauftragten Körperschaft, Gesell-
det, schaft oder des beauftragten Vereins die jeweilige Be-
4. wenn der Leiter/die Leiterin der nach § 2 Abs. 1 Nr. 2 hörde, Körperschaft, Gesellschaft oder den Verein.
berufenen Dienststelle in seiner/ihrer amtlichen (2) Die Beschäftigten der Behörden sind innerhalb des ihnen
Eigenschaft und Funktion persönlich beteiligt ist. nach dem Geschäftsverteilungsplan zugewiesenen
(7) Das Bundesministerium für Verkehr kann im Einzelfall Aufgabenbereichs im Rahmen ihrer Zeichnungsbefugnis
die Vertretung abweichend regeln und sie jederzeit selbst nach außen vertretungsberechtigt. Den vor Gericht oder vor
übernehmen. einem Notar, dem Grundbuchamt oder dritten gegenüber
auftretenden Vertretern ist eine besondere schriftliche
§ 4 Bezeichnung Vollmacht für den einzelnen Rechtsstreit oder die jeweilige
Rechtsangelegenheit zu erteilen. Für die Vertretung vor dem
Das Vertretungsverhältnis ist durch Hinweis auf die Bundesverwaltungsgericht (§ 67 Abs. 1 Satz 3 VwGO) ist bei
jeweils vertretende Behörde zum Ausdruck zu bringen. Behördenvertretern eine Vollmacht – außer einer
Die Bezeichnung lautet, Terminsvollmacht – entbehrlich; es reicht aus, wenn die
1. wenn das Bundesministerium für Verkehr die Behörden darauf achten, daß ihr Vertreter die Befähigung
Bundesrepublik Deutschland vertritt: zum Richteramt besitzt und nach der behördeninternen
„Bundesrepulik Deutschland, vertreten durch das Geschäftsverteilung zur Prozeßvertretung vor dem
Bundesministerium für Verkehr“, Bundesverwaltungsgericht befugt ist.
Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil
VkBl. Amtlicher Teil 405 Heft 11 – 1997
§ 7 Beauftragung von Rechtsanwälten a) der Stundensatz der Schwierigkeit des Rechts-
(1) In Rechtsstreitigkeiten vor Gerichten, bei denen kein streits angemessen ist,
Anwaltszwang besteht, ist unter Beachtung der Grund- b) der zu führende Nachweis des Arbeitsaufwan-
sätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit (§ 7 Bun- des bestimmt wird, der eine spätere Nach-
deshaushaltsordnung) von der Bestellung eines Anwalts prüfung der Honorarforderung erlaubt,
in der Regel abzusehen, wenn das Kostenrisiko zum c) die Höchstgrenze des Gesamthonorars festge-
Wert des Streitgegenstandes außer Verhältnis steht oder legt wird,
die Rechtsstreitigkeit keine über den Einzelfall hinausge- d) bei der Beauftragung mit der Führung mehrerer,
hende grundsätzliche Bedeutung hat. in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht im
(2) Im Falle der Beauftragung eines Anwalts oder einer wesentlichen gleichgelagerter Rechtsstreitig-
sonst zur Vertretung zugelassenen Person ist der/die für keiten eine der dadurch ermöglichten Aufwands-
das jeweilige Verfahren am besten geeignete zu beauf- ersparnis angemessenen Rechnung tragende
tragen. Die Auftragserteilung ist in der Regel davon ab- Ermäßigung erfolgt.
hängig zu machen, daß der/die zu Beauftragende Bei erheblicher Überschreitung des gesetzlichen Gebüh-
1. keinen Rechtsstreit gegen die auftraggebende Be- renrahmens ist vor Abschluß der Honorarvereinbarung
hörde, Gesellschaft oder den beauftragenden Verein eine Bestätigung der zuständigen Rechtsanwaltskammer
und über die Angemessenheit des verlangten Honorars ein-
zuholen.
2. auch sonst keinen Rechtsstreit gegen den Bund im
Bereich desjenigen Verwaltungszweiges führt, dem die § 8 Führung von Rechtsstreitigkeiten
auftraggebende Behörde, Gesellschaft oder der auf- Rechtsstreitigkeiten, in denen die Bundesrepublik
traggebende Verein angehört, sofern es dabei um die Deutschland durch die in § 2 Abs. 1 Nr. 2 genannten Be-
gleichen Tat- und Rechtsfragen wie in dem von der auf- hörden vertreten wird, werden grundsätzlich von diesen
traggebenden Behörde, Gesellschaft oder dem auftrag- Behörden in eigener Verantwortung geführt. In Rechts-
gebenden Verein verfolgten Rechtsstreit geht. streitigkeiten,
Behörden bzw. die beauftragten Gesellschaften oder 1. in denen der Streitwert mehr als 500 000,00 DM oder
Vereine, die erfahrungsgemäß öfter eine anwaltliche im Falle einer Teilforderung die Gesamtforderung
Vertretung benötigen, sollen ihre Aufträge entweder all- mehr als 500 000,00 DM beträgt,
gemein oder für bestimmte gleichgelagerte Rechts- 2. denen grundsätzliche oder politische Bedeutung zu-
streitigkeiten (z. B. für Verwaltungs- oder Arbeitsrechts- kommt oder
sachen) demselben Anwalt erteilen. 3. in denen ein Verfahren vor den obersten Gerichts-
(3) Ist die Beauftragung eines Rechtsanwalts erforder- höfen des Bundes, dem Bundesverfassungsgericht
lich, ist in der Regel davon auszugehen, daß als Ver- als Verfassungsbeschwerde oder vor dem Euro-
gütung für seine Tätigkeit die in der Bundesrechtsan- päischen Gericht erster Instanz (Art. 168a EGV)
waltsgebührenordnung (BRAGO) festgelegten gesetz- anhängig ist oder in Betracht kommt,
lichen Gebühren ausreichen. Ist unter den bei dem behält sich das Bundesministerium für Verkehr vor, für
Gericht, bei dem der Rechtsstreit anhängig ist oder die Führung dieser Rechtsstreitigkeiten Weisungen zu
gemacht wird, zugelassenen Rechtsanwälten kein für die erteilen. § 3 Absätze 6 und 7 bleiben unberührt.
sachkundige und interessenwahrende Vertretung des § 9 Berichterstattung
Bundes in dem Rechtsstreit geeigneter Rechtsanwalt
(1) Die zur Vertretung der Bundesrepublik Deutschland
bereit, die Vertretung zu den gesetzlichen Gebühren zu
nach § 2 Abs. 1 Nr. 2 bis 6 und 8 bis 13 befugten Stellen
übernehmen, kann eine die gesetzlichen Gebühren über-
haben dem Bundesministerium für Verkehr in den unter
schreitende Honorarvereinbarung gemäß § 3 BRAGO in
§ 8 Satz 2 aufgeführten Rechtsstreitigkeiten zu berich-
Betracht kommen. Sie ist jedoch nur anzuerkennen,
ten. Dies gilt vor allem, wenn ein Rechtsstreit
wenn sie nach der Bedeutung der Angelegenheit sowie
nach Umfang und Schwierigkeit der anwaltlichen 1. von besonderer wirtschaftlicher Tragweite ist, insbe-
Tätigkeit gerechtfertigt erscheint. Unter Berücksichtigung sondere, wenn der Streitwert mehr als 500 000,00
der Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit DM oder im Falle einer Teilforderung die Gesamt-
(§ 7 BHO) kann dann eine besondere schriftliche forderung mehr als 500 000,00 DM beträgt,
Honorarvereinbarung folgenden Inhalts (in dieser 2. von grundsätzlicher oder sonst – im Hinblick auf eine
Rangfolge) abgeschlossen werden: einheitliche Verwaltungspraxis – über den Einzelfall
1. Vereinbarung eines – unabhängig von der späteren hinausgehender oder politischer Bedeutung ist, ins-
gerichtlichen Streitwertfestsetzung – dem Streit- besondere dann, wenn er
gegenstand angemessenen Gegenstandswertes, a) gegen ein Bundesland geführt wird,
nach dem die gesetzlichen Gebühren gemäß der b) das Verhältnis von Organen der Bundesverwal-
BRAGO berechnet werden, tung zu Organen der Landesverwaltung betrifft,
2. Vereinbarung eines dem Streitwert angemessenen c) die Gültigkeit von Bundes- und Landesrecht zum
Pauschalfesthonorars, das, soweit es den voraus- Gegenstand hat,
sichtlichen gesetzlichen Gebührenanspruch über- d) Revision eingelegt wird oder
steigt, besonders zu begründen ist, oder e) eine arbeitsrechtliche Streitfrage betrifft und die
3. Vereinbarung eines auf Stundensatzbasis zu berech- Verwaltung vor dem Landesarbeitsgericht unter-
nenden Honorars unter den Voraussetzungen, daß legen ist, oder
Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil
Heft 11 – 1997 406 VkBl. Amtlicher Teil
3. vor obersten Gerichten des Bundes, darunter beim (6) Soweit bei Rechtsgeschäften nicht ohnehin durch
Bundesverwaltungsgericht im Hinblick auf die Be- Rechtsvorschriften (z. B. Bundeshaushaltsordnung), all-
teiligung des Oberbundesanwalts (§ 35 VwGO), an- gemeine oder besondere Anordnungen (z. B. Richtlinien
hängig ist, Verfassungsbeschwerden vor dem Bun- für die Durchführung von Bauaufgaben des Bundes im
desverfassungsgericht betrifft oder beim Euro- Zuständigkeitsbereich der Finanzbauverwaltung –
päischen Gericht erster Instanz anhängig ist. RBBau) eine Pficht zur Berichterstattung festgelegt ist,
Die Berichtspflicht erstreckt sich auch auf Verfahren, in haben die nach § 2 Abs. 1 Nr. 2, § 3 Abs. 1 vertretungs-
denen die Bundesverkehrsverwaltung zwar nicht Partei befugten Stellen dem Bundesministerium für Verkehr vor
ist, aber an ihrem Ausgang ein erhebliches Interesse der Aufnahme von Vertragsverhandlungen zu berichten,
hat. wenn ein Vertrag von besonderer wirtschaftlicher
Tragweite für die Bundesrepublik Deutschland abge-
(2) Der Bericht ist vorzulegen schlossen werden soll.
1. vor Rechtshängigkeit, wenn aus rechtlichen oder tat- § 10 Vergleiche
sächlichen Gründen Zweifel bestehen, ob die Füh-
rung eines Rechtsstreits für die Verwaltung zwek- (1) Der Abschluß von Vergleichen bedarf der vorherigen,
kdienlich ist, mit Bericht nach § 9 einzuholenden Zustimmung des
Bundesministeriums für Verkehr, wenn
2. nach Rechtshängigkeit, sobald die Verwaltung davon
Kenntnis erlangt hat, daß eine der in Absatz 1 1. einer der unter § 9 Abs. 1 Nr. 1 und 2a) bis e) aufge-
genannten Voraussetzungen für die Berichtspflicht führten Fälle vorliegt,
eingetreten ist. 2. der Betrag, den die Verwaltung unter Verzicht auf die
(3) Der Bericht ist unter Berücksichtigung der Dauer des gerichtliche Klärung der strittigen Rechtsfragen nach-
Postweges, ggf. unter Nutzung zur Verfügung stehender lassen oder zahlen will (Vergleichssumme), 500
schneller Kommunikationsmittel (z. B. Fax, E-mail) so früh- 000,00 DM übersteigt, wobei Zinsen sowie Gerichts-
zeitig vorzulegen, daß dem Bundesministerium für Verkehr und Anwaltskosten nicht zu berücksichtigen sind,
noch eine Prüfung der Sach- und Rechtslage und eine frist- 3. für die aufgrund des Vergleichs zu leistenden Zah-
gerechte Entscheidung auch bei Beteiligung anderer Stellen lungen ausreichende Haushaltsmittel nicht zur Ver-
möglich ist. Auf den Ablauf von Rechtsmittel- oder fügung stehen, wobei bei Vergleichssummen von
Verjährungsfristen ist an herausgehobener Stelle hinzuwei- nicht mehr als 5000 000,00 DM, für die Haus-
sen. Für die Einhaltung der Termine und Fristen bleiben die haltsmittel aus zentral bewirtschafteten Titeln erfor-
zur Vertretung der Bundesrepublik Deutschland befugten derlich werden, durch vorherige – ggf. fernmündliche
Stellen unbeschadet ihrer Berichtspflicht selbst verantwort- – Rückfrage beim Haushaltsreferat des Ministeriums
lich. Ist die rechtzeitige Beteiligung des Bundesministeriums zu klären ist, ob die notwendigen Beträge bereitge-
für Verkehr nicht möglich, so ist vor Erhebung der Klage stellt werden können, oder
oder Einlegung des erforderlichen Rechtsbehelfs eine fern- 4. die Verpflichtung des Bundes über das laufende
mündliche Entscheidung des Bundesministeriums für Rechnungsjahr hinausgeht. Die Vorschriften der
Verkehr einzuholen. Sollte der sofortige Abschluß eines Bundeshaushaltsordnung und die hierzu ergangenen
gerichtlichen Vergleichs notwendig werden, so ist nach Vorl. Verwaltungsvorschriften sind zu beachten.
Möglichkeit das Recht des Widerrufs vorzubehalten. Äuße-
rungen gegenüber dem Bundesverfassungsgericht sind mit (2) Im Falle eines gerichtlichen Vergleichsvorschlags ist
dem Bundesministerium für Verkehr abzustimmen. eine vom Gericht gegebene Begründung mitzuteilen und
aufgrund der Sach- und Rechtslage sowie der Prozeß-
(4) Der Bericht muß unter Angabe des Berichterstatters aussichten zu bewerten. In jedem Fall ist ein begründe-
enthalten ter Entscheidungsvorschlag vorzulegen.
1. eine Darstellung des Sachverhalts, ggf. unter § 11 Besondere Fälle
Beifügung von Akten (chronologisch geordnet und mit
Seitenzahlen versehen) und Lageplänen, Skizzen (1) Berichte über die gegen die Verwaltung geltend gemach-
usw., ten Schadensersatzansprüche müssen Angaben darüber
enthalten, wie sich die vom Geschädigten geforderten
2. eine rechtliche Beurteilung, Beträge errechnen und ob und wie sie nachgewiesen wor-
3. einen begründeten Vorschlag für die Entscheidung. den sind (z. B. durch Einsichtnahme in die Belege,
In Verfahren vor dem Bundesverfassungsgericht kann Lohnbescheinigungen, Quittungen, Atteste usw.).
sich der Bericht auf eine kurze Darstellung des Sach- (2) Bei Rentenansprüchen müssen Alter, Beruf und
verhalts beschränken. Dem Bericht sind jedoch die voll- Einkommen der Geschädigten angegeben werden.
ständigen Akten beizufügen. Bei Verfahren nach Artikel (3) Bei Schadensersatzansprüchen gegen Beschäftigte
100 des Grundgesetzes ist über jede Veränderung im muß geprüft werden, ob und in welchem Umfang gegen
Ausgangsverfahren zu berichten. wen Schadensersatz zu nehmen ist. Hierzu ist die Ent-
(5) Die Berichtspflicht umfaßt auch die Unterrichtung über scheidung des Bundesministeriums für Verkehr einzuho-
den weiteren Gang des Rechtsstreits, insbesondere die len, wenn sich die Höhe des Schadens, der Gegenstand
Vorlage von Gerichtsentscheidungen. Dabei ist anzugeben, des Anspruchs gegen den Beschäftigten sein kann, auf
ob die Entscheidung rechtskräftig ist bzw. ob und aus wel- mehr als 50 000,00 DM beläuft. In den Berichten sind die
chen Gründen ein Rechtsmittel eingelegt werden soll. Die Umstände darzulegen, nach denen die Verantwortlich-
Unterrichtung nachgeordneter Behörden über gerichtliche keit des Beschäftigten zu beurteilen ist. Wegen der Höhe
Entscheidungen von grundsätzlicher Bedeutung übernimmt der Haftung kann die wirtschaftliche Lage des Schaden-
das Bundesministerium für Verkehr. ersatzpflichtigen von Bedeutung sein. Niederschriften
Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil
VkBl. Amtlicher Teil 407 Heft 11 – 1997
über die Vernehmung der verantwortlichen Beschäftigten Pfändungsschuldner zu leisten, als der Anspruch ge-
und etwaiger Zeugen sind beizufügen. pfändet ist. Die Anweisung ist in eiligen Fällen notfalls
(4) In Berichten über Grunderwerbsgeschäfte ist es in der fernmündlich oder fernschriftlich voraus zu erteilen.
Regel notwendig, zu der Frage der Wirtschaftlichkeit der mit 2. Ist eine Geldforderung für mehrere Gläubiger gepfän-
dem Geschäft zusammenhängenden Vereinbarungen oder det worden und reicht der nächste fällige pfändbare
sonstigen Maßnahmen Stellung zu nehmen. Dabei sind Betrag zu ihrer Befriedigung nicht aus, so ist, falls die
besonders diejenigen Vereinbarungen zu erläutern und zu Gläubiger einer Befriedigung in der von der
begründen, die von der Regel abweichen. Dienststelle festgestellten Reihenfolge widerspre-
(5) Über Vorgänge aus der Gesetzgebung der Länder ist chen, die Kasse anzuweisen, den Schuldbetrag nach
zu berichten, soweit sie für die Verkehrsverwaltung von Eintritt der Fälligkeit bei dem Amtsgericht zu hinterle-
Bedeutung sind. gen, dessen Pfändungsbeschluß der Bundesrepublik
Deutschland zuerst zugestellt worden ist; dabei sind
(6) Über die Zusammenarbeit mit den Landesbehörden
dem Gericht unter Erläuterung der Sachlage die
ist zu berichten, wenn sich bei der Auslegung und
Pfändungsbeschlüsse zuzuleiten. Die Anweisung
Anwendung von Rechts- und Verwaltungsvorschriften
muß erteilt werden, wenn einer der Gläubiger, dem
des Bundes und der Länder Schwierigkeiten von grund-
die Forderung überwiesen worden ist, Hinterlegung
sätzlicher Bedeutung ergeben.
verlangt (§ 853 ZPO, § 320 AO). Ist ein Anspruch auf
(7) Bei Streitigkeiten mit Dienststellen aus anderen Be- eine Sache für mehrere Gläubiger gepfändet worden,
reichen der Bundesverwaltung ist zunächst eine so gelten die Vorschriften der §§ 854, 855, 855a ZPO,
Einigung in eigener Verantwortlichkeit anzustreben. § 308 AO und § 99 Abs. 1 des Gesetzes über Rechte
Wenn diese nicht zu erreichen ist, ist zu berichten. an Luftfahrzeugen.
§ 12 Pfändungs- und Überweisungsbeschlüsse; 3. Aufgrund des Pfändungs- und Überweisungsbe-
Pfändungsankündigungen schlusses über eine Geldforderung ist die Kasse
Für das Verfahren nach Zustellung von Pfändungs- und anzuweisen, den pfändbaren Teil des Betrages bei
Überweisungsbeschlüssen oder Pfändungsankündigun- Eintritt der Fälligkeit an den Vollstreckungsgläubiger
gen gelten folgende besondere Bestimmungen: zu zahlen. Ist jedoch Hinterlegung des Betrages nach
§ 839 ZPO angeordnet oder betrifft der Pfändungs-
(1) Prüfung der Zustellung und Überweisungsbeschluß einen Anspruch auf eine
1. Auf den zugestellten Schriftstücken ist der Zeitpunkt Sache, so ist die Anweisung dahin zu erteilen, daß
des Eingangs nach Tag, Stunde und Minute zu ver- der Betrag nach Eintritt der Fälligkeit einem
merken. Sodann ist zu prüfen, ob die Dienststelle Amtsgericht zu hinterlegen oder die Sache an den
nach § 3 Abs. 4 zur Entgegennahme der Zustellung nach §§ 846 bis 848 ZPO, § 318 AO und § 99 Abs. 1
befugt ist. des Gesetzes über Rechte an Luftfahrzeugen zustän-
2. Ist die Zustellung an eine zur Vertretung nicht befug- digen Gerichtsvollzieher, Treuhänder oder Sequester
te Dienststelle erfolgt, so ist nach § 5 zu verfahren. herauszugeben ist.
(2) Prüfung des gepfändeten Anspruchs 4. Für den Inhalt der Anweisungen nach den Nummern
1. Die zuständige Dienststelle hat festzustellen, ob der 1 und 2 ist grundsätzlich der Inhalt des Pfändungs-
gepfändete Anspruch gegen die Bundesrepublik und Überweisungsbeschlusses maßgebend. Demge-
Deutschland besteht. Ferner hat sie zu prüfen, ob der mäß bleibt es grundsätzlich dem Pfändungsschuld-
gepfändete Anspruch dem Schuldner zusteht, ob ner überlassen, hiergegen Einwendungen nach § 766
eine wesentliche Formvorschrift verletzt worden ist ZPO zu erheben. Ist jedoch die Forderung ohne
und ob aufgerechnet werden kann. Einschränkung gepfändet, unterliegt sie aber nach
den tatsächlichen Verhältnissen offensichtlich ganz
2. Das Pfandrecht, das durch Pfändung einer Gehalts- oder zum Teil der Pfändung nicht (besonders nach §§
forderung oder einer anderen in fortlaufenden Bezügen 850 ff. ZPO, § 319 AO), so soll die Dienststelle die
bestehenden Forderung erworben ist, erstreckt sich Anweisungen nach den Nummern 2 und 3 nur inso-
auch auf Beträge, die erst später fällig werden. weit erteilen, als die Forderung nach den ihr bekann-
3. Die Pfändung eines Diensteinkommens erfaßt ferner ten tatsächlichen Verhältnissen der Pfändung unter-
das Einkommen, das der Schuldner infolge Ver- liegt; in diesem Fall hat die Dienststelle zu den An-
setzung in ein anderes Amt, Übertragung eines weisungen unverzüglich die Genehmigung der Stelle
neuen Amtes oder einer Gehaltserhöhung zu bezie- einzuholen, die die Bundesrepublik Deutschland zu
hen hat, sowie den pfändbaren Teil des Ruhegehalts vertreten hat, wenn der Pfändungsgläubiger die
(§§ 833 Abs. 1, 850 Abs. 2 ZPO, § 313 Abs. 2 AO gepfändete Forderung gegen den Bund einklagt. Die
1977). Dies gilt nicht bei Wechsel des Dienstherrn (§ Anweisung nach Nr. 1 ist erst zu ändern, wenn die
833 Abs. 2 ZPO, § 313 Abs. 2 Satz 2 AO). Genehmigung erteilt ist.
(3) Gegenstand, Inhalt und Form der Anweisungen 5. Die Anweisungen nach den Nrn. 1 bis 3 sind schrift-
aufgrund eines Pfändungs- und Überweisungsbe- lich zu erteilen. Die Kassenanweisungen sollen,
schlusses soweit möglich, auf bestimmte Beträge lauten; der
1. Besteht der gepfändete Anspruch gegen die Bun- Pfändungs- und Überweisungsbeschluß ist ihnen bei-
desrepublik Deutschland und steht der Anspruch dem zufügen. Ist eine Geldforderung wegen laufender
Pfändungsschuldner zu, so ist die Kasse oder die zur Zinsen gepfändet und überwiesen worden, so ist in
Bewirkung der Leistung sonst zuständige Stelle der Anweisung der Tag zu bestimmten, an dem die
anzuweisen, bis auf weiteres insoweit nicht an den Kasse den Schuldbetrag zu zahlen oder zu hinterle-
Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil
Heft 11 – 1997 408 VkBl. Amtlicher Teil
gen hat. Die Dienststelle hat den Zinsbetrag zu die Dienststelle die erlassenen Anweisungen zu
berechnen, der auf die Zeit bis zu dem in der ersetzen; Absatz 3 Nummer 6 gilt entsprechend.
Anweisung bestimmten Tag entfällt; in Höhe des Erledigt sich die Pfändung, so ist die Kasse hiervon
errechneten Betrages ist die Kasse zur Zahlung oder unverzüglich zu verständigen.
zur Hinterlegung anzuweisen. 2. Auch die Kasse hat auf Veränderungen in den tat-
6. Die Dienststelle soll den Pfändungsschuldner von der sächlichen Verhältnissen zu achten und, wenn nötig,
erteilten Anweisung benachrichtigen. die zuständigen Dienststellen auf sie aufmerksam zu
(4) Pfändungsankündigung nach § 845 ZPO, machen. Dies gilt besonders dann, wenn Bezüge
§ 316 AO zunächst die im Pfändungsbeschluß festgesetzte
Freigrenze nicht erreichen, sie aber später durch
1. Die Dienststelle hat nach Zustellung der Pfändungs-
Dienstalterszulagen oder sonstige Erhöhungen der
ankündigung nach den Bestimmungen in den Ab-
Bezüge überschreiten.
sätzen 1 und 2 zu verfahren und Anweisungen ent-
sprechend den Bestimmungen in Absatz 3 Nummer 1 3. Tritt der Pfändungsschuldner in den Ruhestand oder
zu erteilen. Es darf weder hinterlegt noch an den wird er mit sonstiger Versorgung entlassen, so ist der
Ankündigungsgläubiger geleistet werden. Im übrigen die Versorgung regelnden Dienststelle von der
gelten die Bestimmungen in Absatz 3 Nummern 4 bis Pfändung sofort Kenntnis zu geben; hierbei ist ihr der
6 sinngemäß. Pfändungs- und Überweisungsbeschluß unter
Beifügung einer Mitteilung darüber zu übersenden,
2. Die Dienststelle hat Anweisungen, die sie aufgrund
welcher Betrag aufgrund des Beschlusses insgesamt
einer Pfändungsankündigung erteilt hat, aufzuheben,
einbehalten worden ist.
wenn ihr nicht innerhalb eines Monats nach Zu-
stellung der Pfändungsankündigung der Pfändungs- 4. Die Dienststelle hat das Ausscheiden des Pfändungs-
beschluß zugestellt worden ist. Ist der Pfändungs- schuldners aus dem Dienst- oder Arbeitsverhältnis
beschluß rechtzeitig und ordnungsgemäß zugestellt dem Pfändungsgläubiger und bei einer Hinterlegung
worden, so gelten für das weitere Verfahren die dem Vollstreckungsgericht anzuzeigen.
Bestimmungen in Absatz 3. 5. Tritt der Pfändungsschuldner aus dem Geschäftsbe-
reich der bisher zuständigen Kasse in den Ge-
(5) Vorläufige Aussetzung von Leistungen schäftsbereich einer anderen Bundeskasse über, so
1. Erhält die Kasse vor dem Eingang einer Anweisung hat erstere der künftig zuständigen Kasse von den
nach den Absätzen 3 und 4 davon Kenntnis, daß über noch nicht erledigten Pfändungen Kenntnis zu geben.
eine von ihr zu begleichende Forderung gegen die (8) Pfändung im Verwaltungszwangsverfahren
Bundesrepublik Deutschland ein Pfändungsbeschluß
oder eine Pfändungsankündigung erlassen und der Den gerichtlichen Pfändungen und Überweisungen ste-
nach § 3 Abs. 4 zuständigen Dienststelle zugestellt hen solche im Verwaltungszwangsverfahren gleich.
worden ist, so soll sie, soweit die Forderung der § 13 Übergangs- und Schlußvorschriften
Pfändung unterliegt, die Zahlung vorläufig aussetzen.
(1) Diese Anordnung tritt am 1. Juni 1997 in Kraft.
Die genannte Dienststelle ist hiervon unverzüglich zu
benachrichtigen. (2) Gleichzeitig werden aufgehoben:
2. Nummer 1 gilt entsprechend für Dienststellen, die 1. Die Bekanntmachung über die Vertretung der Bun-
einen gegen die Bundesrepublik Deutschland beste- desrepublik Deutschland in Rechtsstreitigkeiten im
henden, nicht auf Zahlung von Geld gerichteten Geschäftsbereich des BMV vom 10. Januar 1956 – Z
Anspruch zu erfüllen haben. 7.461 – 1018 VM/55 – (VkBl. 1956 S. 26),
2. die Bekanntmachung der Richtlinien über die Bericht-
(6) Abgabe der Erklärung nach § 840 Abs. 1 ZPO, § erstattung in Rechtsangelegenheiten und die Füh-
316 AO oder von entsprechenden Erklärungen nach rung von Prozessen vom 21. Mai 1986 – ZR/02.20.01
anderen gesetzlichen Vorschriften – (VkBl. 1986 S. 302 f.),
1. Verlangt der Pfändungsgläubiger die Abgabe der 3. der Erlaß betr. Mandatserteilung an Rechtsanwälte
Erklärungen nach § 840 Abs. 1 ZPO, § 316 AO oder vom 1. März 1966 – Z 7.10 1111-103 Vmz/65 –.
von entsprechenden Erklärungen nach anderen ge-
setzlichen Vorschriften, so hat die Dienststelle nach Der Bundesminister für Verkehr
diesen Vorschriften zu prüfen, ob sie durch die Zu- In Vertretung
stellung zur Abgabe der Erklärungen verpflichtet wor- Hans Jochen Henke
den ist. (VkBl. 1997 S. 402)
2. Ist die Bundesrepublik Deutschland zur Abgabe der
Erklärungen verpflichtet, so sind sie binnen zwei
Wochen nach Zustellung abzugeben. Dabei ist darauf Straßenverkehr
hinzuweisen, daß die Mitteilungen kein selbständiges Nr. 102 Änderung der
Schuldanerkenntnis enthalten.
1. Richtlinie für die Durchführung von
(7) Veränderungen nach Pfändung laufender Dienst- Hauptuntersuchungen und die Be-
oder Arbeitseinkommen urteilung der dabei festgestellten
1. Treten im laufenden Dienst- oder Arbeitseinkommen Mängel an Fahrzeugen nach § 29
nach ihrer Pfändung Veränderungen ein, die auf die und Anlage VIII StVZO (VkBl. 1994,
Höhe des pfändbaren Betrags Einfluß haben, so hat S. 673)
Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil
VkBl. Amtlicher Teil 409 Heft 11 – 1997
2. Richtlinie für die Prüfung der Herstellung von Ökotags (Umweltdatenträger) verbind-
Bremsanlagen von Fahrzeugen bei lich festgelegt. Sie basieren auf den von Österreich vor-
Hauptuntersuchungen nach § 29 gelegten Angaben und entsprechen den technischen
StVZO (VkBl. 1993, S. 422 und Spezifikationen der Verordnung (EG) Nr. 1524/96,
Anhang II, Anhang F. Die Ökotags sind für die
1995, S. 336)
Nahbereichskommunikation in dem im Aufbau befind-
Bonn, den 21. Mai 1997 lichen automatisierten Ökopunktesystem obligatorisch
StV 13/36.20.10-05/07 und kommen ab 1. Januar 1998 zum Einsatz. In
In den o. g. Richtlinien sind für Feststellbremsanlagen für Deutschland werden für die Erstausstattung der Lkw im
die Wirkungsprüfung der Bremsen pro Achse Grenz- Österreichverkehr ca. 30 000 Ökotags benötigt.
werte festgelegt, ab denen die ungleichmäßige Wirkung Hersteller, die an der Produktion der Ökotags interessiert
der Radbremsen „rechts/links“ zu beanstanden ist. Auf sind, können die in englischer Sprache vorliegenden
Vorschlag des Fachausschusses Kraftfahrzeugtechnik Normspezifikationen ab sofort im Bundesministerium für
(FKT) werden diese Grenzwerte geändert. Verkehr, Referat StV 16, 53175 Bonn, Robert-Schuman-
In der Richtlinie unter 1. wird in der Gruppe 4 – Platz 1, abrufen.
Bremsanlagen – die Nr. 407 wie folgt gefaßt: Bundesministerium für Verkehr
Im Auftrag
„Nr. Mängel-Bezeichnung Mängelklasse Bolln
GM EM VU (VkBl. 1997 S. 409)
407 FESTSTELLBREMS-
ANLAGE –
GLEICHMÄSSIGKEIT
ungleichmäßige Wirkung
> 30 %;
bei Pkw und Lkw mit einer
X Seeverkehr
zulässigen Gesamtmasse Nr. 104 Erste Verordnung zur Änderung der
≤ 3,5 t ungleichmäßige
Wirkung Kostenverordnung für Amtshandlun-
> 50 % X“ gen der Wasser- und Schiffahrts-
verwaltung des Bundes auf dem
In der Richtlinie unter 2. werden Gebiet der Seeschiffahrt
* die Festlegungen unter 5.4.5.2 (Gleichmäßigkeit der Bonn, den 14. Mai 1997
Bremswirkung) für die Feststellbremsanlage wie folgt See 15/48.00.05
neu gefaßt:
Nachstehend wird der Wortlaut der Ersten Verordnung
„-Feststellbremsanlage zur Änderung der Kostenverordnung für Amtshandlun-
Der Unterschied der Bremskräfte darf im oberen gen der Wasser- und Schiffahrtsverwaltung des Bundes
Bereich unmittelbar vor der Blockiergrenze nicht auf dem Gebiet der Seeschiffahrt vom 30. April 1997 und
mehr als 30 %, bei Pkw und Lkw mit einer zulässigen die dazu erlassene Richtlinie bekanntgegeben. Die
Gesamtmasse ≤ 3,5 t 50 %, bezogen auf den jeweils Verordnung ist am 14. Mai 1997 im Bundesgesetzblatt
höheren Wert, betragen. Beim Ablesen der Meßwerte Teil I Seite 997 verkündet worden und am 15. Mai 1997
darf kein Rad der geprüften Achse blockieren. Bei in Kraft getreten.
automatischer Auswertung ist nur die vor der Bundesministerium für Verkehr
Blockiergrenze angezeigte Ungleichheit zu berük- Im Auftrag
ksichtigen.“ Hinz
* die Fußnote 2, in der auf Duo-Servo-Feststellbrems-
anlagen verwiesen wird, gestrichen.
Die Änderungen der beiden Richtlinien treten mit dem Erste Verordnung
Datum der Veröffentlichung in Kraft. zur Änderung der Kostenverordnung für
Bundesministerium für Verkehr Amtshandlungen der Wasser- und
Im Auftrag Schiffahrtsverwaltung des Bundes auf dem
Rang Gebiet der Seeschiffahrt
(VkBl. 1997 S. 408)
Vom 30. April 1997
Nr. 103 Straßengüterverkehr Auf Grund
Ökopunktesystem für den Verkehr im – des § 12 Abs. 2 Satz 1 und 3 des Seeaufgaben-
Transit durch Österreich gesetzes in der der Fassung der Bekanntmachung
– Normen für die Herstellung von vom 27. September 1994 (BGBl. I S. 2802),
Ökotags (Umweltdatenträger) – des § 22 Abs. 5 des Seeunfalluntersuchungsge-
Bonn, den 16. Mai 1997 setzes vom 6. Dezember 1985 (BGBl. I S. 2146)
StV 16/26.63.33-04a – des § 46 Abs. 2 des Gesetzes über das Seelots-
Im Rahmen der Sitzung des Ökopunkteausschusses am wesen in der Fassung der Bekanntmachung vom 13.
14. Mai 1997 in Brüssel wurden die Normen für die September 1984 (BGBl. I S. 1213),
Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil
Heft 11 – 1997 410 VkBl. Amtlicher Teil
– des § 47 Abs. 2 des Bundeswasserstraßengesetzes 1. Dem § 1 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:
in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. August „Betreffen Amtshandlungen Schiffe oder schwimmen-
1990 (BGBl. I S. 1818) und de Geräte, die für Arbeiten beim Ausbau oder bei der
– des § 2 Abs. 4 Nr. 3 des Ölschadengesetzes vom 30. Unterhaltung der Bundeswasserstraßen eingesetzt
September 1988 (BGBl. I S. 1770), sind, werden Gebühren nicht erhoben.“
jeweils in Verbindung mit dem 2. Abschnitt des Verwal- 2. Die Anlage (Gebührenverzeichnis) wird, wie aus dem
tungskostengesetzes vom 23. Juni 1970 (BGBl. I S. 821) Anhang zu dieser Verordnung ersichtlich, neu gefaßt.
verordnet das Bundesministerium für Verkehr im Einver-
nehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen: Artikel 2
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in
Artikel 1 Kraft.
Die Kostenverordnung für Amtshandlungen der Wasser- Bonn, den 30. April 1997
und Schiffahrtsverwaltung des Bundes auf dem Gebiet
der Seeschiffahrt vom 11. Juni 1992 (BGBl. I S. 1041) Der Bundesminister für Verkehr
wird wie folgt geändert Wissmann
Anhang
Anlage
(zu § 1 Abs. 1)
Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil