VkBl Nr. 20 1992
Verkehrsblatt Nr. 20 1992
Amtsblatt des Bundesministeriums für Verkehr der Bundesrepublik Deutschland
(VkBl.)
I N H A LT S V E R Z E I C H N I S
46. Jahrgang Ausgegeben zu Bonn am 31. Oktober 1992 Heft 20
Amtlicher Teil
Nr. Datum VkBl. 1992 Seite Nr. Datum VkBl. 1992 Seite
Allgemeine Angelegenheiten Binnenschiffahrt
219 5. 10. 1992 Zulassung der Baumuster für Verpak- 226 2. 10. 1992 Dritte Verordnung über die Frachten
kungen; für den Wechselverkehr über die Donau zwischen
– TRV 003 – Verträglichkeitsprüfungen an Verpak- der Bundesrepublik Deutschland und der Tsche-
kungen für organische Peroxide der Klasse 5.2 ............ 542 chischen und Slowakischen Föderativen Republik ........ 570
220 30. 9. 1992 Bekanntmachung des Nachtrages 46 227 15. 10. 1992 Schiffahrtspolizeiliche Verordnung
zur Satzung der Bundesbahn-Versicherungsanstalt ...... 542 zur vorübergehenden Abweichung von der Binnen-
schiffahrtsstraßen-Ordnung über den Verkehr im
221 8. 10. 1992 Aufhebung der Vorläufigen Gebühren- Main-Donau-Kanal.......................................................... 574
markenordnung für die Bundeswasserstraßen zwi-
schen Rhein und Elbe .................................................... 556 Straßenbau
Eisenbahn 228 5. 10. 1992 Allgemeines Rundschreiben Straßen-
bau Nr. 37/1992
222 12. 10. 1992 Erlaß über die Genehmigung der Ver- Sachgebiet 05.3: Brücken- und lngenieurbau;
waltungsordnung der Deutschen Reichsbahn vom Bauweisen ....................................... 576
9. Juli 1992 ..................................................................... 557
Personalnachrichten
Straßenverkehr
229 Stellenausschreibung ..................................................... 580
223 29. 9. 1992 Richtlinie für das Verfahren zur Ertei-
lung der CEMT-Genehmigungen.................................... 559
224 9. 10. 1992 Bekanntmachung zur Verordnung TSF
Nr. 4/92 ........................................................................... 561
225 13. 10. 1992 Zuständigkeit von Prüfstellen und
Technischen Diensten im Rahmen der Begutach-
tung/Prüfung für die Typgenehmigungen von
Fahrzeugen und Fahrzeugteilen
– Aufhebung der bisherigen Alleinzuständigkeiten......... 561
Beim Ausbleiben des Verkehrsblattes wollen sich die Bezieher bitte an den Verlag wenden.
Heft 20 – 1992 542 VkBl. Amtlicher Teil
AMTLICHER TEIL
4. § 54 Anm. 5
Allgemeine Angelegenheiten nach „§ 1271 RVO“ einfügen „bzw. § 49 SGB VI“
5. § 55 Anm. 5 Satz 1
Nr. 219 Zulassung der Baumuster für Ver-
nach „§§ 1262 und 1267 RVO“ einfügen „bzw. § 48
packungen; SGB VI“
– TRV 003 – Verträglichkeitsprüfun-
6. § 56 Abs. 2 Satz 1 Buchst. d)
gen an Verpackungen für organische
nach „§ 1248 Abs. 4 RVO“ einfügen „bzw. § 34 SGB
Peroxide der Klasse 5.2 VI“
Bonn, den 5. Oktober 1992 7. § 56 Anm. 5 Satz 1
A 13/26.00.70-92 „§ 1241 RVO“ ändern in „§§ 20ff SGB VI“
Hiermit ändere ich die TRV 003 vom 24. Juli 1992 (VkBl 8. § 56 Anm. 7
S. 507) wie folgt ab: Die Sätze 9 bis 12 werden gestrichen
1. Im ersten Absatz ist die Klammerbezeichnung 9. § 58 Abs. 1
„(6H11)“ zu ändern in „(6H . .)“. Es werden folgende Worte gestrichen:
2. Der letzte Absatz erhält folgende Fassung: in Buchst. a) „einschließlich des Landes Berlin“
„Die Verträglichkeit für Druckentlastungsventile und in Buchst. b) „und des Landes Berlin“
-dichtungen gegenüber organischen Peroxiden kann 10. § 58 Anm. 1
– auch unabhängig von der Bauartprüfung mit Der Klammervermerk „einschl. Westberlin“ wird
Salpetersäure – durch Laborversuche nachgewiesen gestrichen
werden.“
11. § 61 Anm. 3 Satz 3
Die Änderungen gelten vom Zeitpunkt der Bekanntgabe „§ 14 Abs. 1 Satz 3 und 4“ ändern in „§ 14 Abs. 4
ab. Satz 2 und 3“
Der Bundesminister für Verkehr
12. § 62 Abs. 4 Buchst. a) erhält folgende Fassung:
Im Auftrag
Dr. J o e r s s a) 2Renten aus der gesetzlichen Rentenversiche-
(VkBl 1992 S. 542) rung und Renten ausländischer Rentenversiche-
rungsträger5) in der Höhe, in der sie gewährt
werden oder zu gewähren wären, wenn
aa) die §§ 1283 und 1284 RVO, §§ 60 und 61
Nr. 220 Bekanntmachung des Nachtrages 46 AVG, §§ 80 und 81 RKG bzw. §§ 94 und 95
zur Satzung der Bundesbahn- SGB VI nicht angewendet würden;
Versicherungsanstalt bb) sie nicht aufgrund eines Versorgungsaus-
Bonn den 30. September 1992 gleichs (§ 1587 b BGB, § 1 Abs. 3, § 3 b
Z 12/04.40-05-02/2 Bb 92 und § 10c VAHRG oder § 185 Abs. 2 Satz
Die Änderung der Satzung der Bundesbahn-Versiche- 2 SGB VI) nach § 76 SGB VI vermindert
rungsanstalt durch den Nachtrag 46 wird hiermit be- oder erhöht wären;
kanntgegeben. cc) sie nicht infolge einer nach § 1402 Abs. 8
Der Bundesminister für Verkehr RVO oder § 124 Abs. 8 AVG, ggf. in
Im Auftrag Verbindung mit § 233 Abs. 1 SGB VI durch-
Tebel-Heins geführten Kürzung nachversicherter Ent-
gelte vermindert wären;
Nachtrag 46 dd) sie nicht nach § 1323 RVO, § 102 AVG,
zur Satzung der Bundesbahn-Versicherungsanstalt § 108 e RKG bzw. § 113 Abs. 3 SGB VI
(DS 111) Ausgabe 1988 vermindert wären;
Die Vertreterversammlung der Bundesbahn-Versiche- ee) sie nicht nach Artikel 6 § 4 Abs. 6 oder 7
rungsanstalt (BVA) hat in ihrer Sitzung am 12. 12. 1991 FANG vermindert wären;
die nachfolgenden Änderungen der Satzung der BVA
13. § 62 Anm. 2 Satz 7
beschlossen, die vom Vorstand der Deutschen Bundes-
nach „§ 1268 Abs. 1 RVO“ einfügen „bzw. § 46 Abs.
bahn am 28. 7. 1992 – Vst.1501 Uisb 44 – genehmigt
1 SGB VI“
worden sind.
14. § 62 Anm. 6 Satz 6
1. § 53 Abs. 1 Buchst. d)
nach „§ 1278 Abs. 3 RVO“ einfügen „bzw. § 93 Abs.
nach „§ 1248 Abs. 1–3 RVO“ einfügen „bzw. Al-
5 SG B VI“
tersrente nach §§ 36–39 SGB VI“
15. § 62 Anm. 8 Buchst. c)
2. § 53 Anm. 2
„§ 1241 RVO“ ändern in „§§ 20 ff SGB VI“
„§ 45 bis (KnVG)“ ersetzen durch „§ 45 SGB VI“
und Anm. 11 Satz 3
3. § 54 Anm. 2
„§ 1241 RVO“ ändern in „§§ 20ff SGB VI“
im Klammervermerk nach „vgl. § 1265 RVO“ einfü-
gen „bzw. § 243 SGB VI“
Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil
VkBl. Amtlicher Teil 543 Heft 20 – 1992
16. § 63 Abs. 3 Buchst. a) erhält folgende Fassung: 22. § 67 Anm. 1 Satz 14
a) 2Renten aus der gesetzlichen Rentenversiche- „nach § 119a RVO“ wird gestrichen
rung und Renten ausländischer Rentenversiche- 23. § 68 Anm. 2 Satz 1
rungsträger in der Höhe, in der sie gewährt wer- „§ 1272 RVO“ ersetzen durch „§ 65 SGB VI“
den oder zu gewähren wären, wenn 24. § 71 Anm. 1
aa) § 1281 RVO, § 58 AVG, § 78 RKG bzw. „§ 1272 RVO“ ersetzen durch „§ 65 SGB VI“
§ 97 und § 314 Abs. 2 bis 4 SGB VI nicht 25. Es wird folgende Übergangsbestimmung E zu § 64
angewendet würden; Abs. 3 eingefügt:
bb) sie nicht aufgrund eines Versorgungsaus-
gleichs (§ 1587b BGB, § 1 Abs. 3, § 3b und
§ 10c VAHRG oder § 185 Abs. 2 Satz 2
SGB VI) nach § 76 SGB VI vermindert oder „Übergangsbestimmung E
erhöht wären; Zu § 64 Abs. 3
cc) sie nicht infolge einer nach § 1402 Abs. 8 Bei den am 31. Dezember 1991 schon und am 1.
RVO oder § 124 Abs. 8 AVG ggf. in Verbin- Januar 1992 noch vorhandenen Waisen bleiben bei
dung mit § 233 Abs. 1 SGB VI durchge- der Vollwaise 276,24 DM der auf die Gesamtver-
führten Kürzung nachversicherter Entgelte sorgung anzurechnenden Bezüge aus der gesetz-
vermindert wären; lichen Rentenversicherung der Arbeiter und An-
dd) sie nicht nach § 1323 RVO, § 102 AVG, gestellten bzw. 279,16 aus der knappschaftlichen
§ 108e RKG bzw. § 113 Abs. 3 SGB VI ver- Rentenversicherung, bei der Halbwaise 152,90 DM
mindert wären; bzw. 154,50 DM dieser Bezüge unberücksichtigt;
dies gilt nicht, wenn die sachlichen Voraus-
ee) sie nicht nach Artikel 6 § 4 Abs. 6 oder 7
setzungen des § 314 Abs. 5 SGB VI vorliegen.“
FANG vermindert wären;
26. § 133 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
17. § 63 Abs. 6 Satz 2 erhält folgende Fassung:
„Auf die ermittelte Gesamtversorgung sind die nach a) In Buchstabe b wird die Zahl „206“ durch die
§ 67 Nr. 5 oder 6 SGB VI berechnete gesetzliche Zahl „207“ ersetzt.
Rente und die sonstigen anzurechnenden Bezüge mit b) In Buchstabe c wird die Zahl „206a“ durch die
Ausnahme einer Unfallrentenleistung anzurechnen.“ Zahl „207“ ersetzt.
18. § 63 Anm. 3 27. § 141 wird wie folgt geändert:
nach „§ 1268 Abs. 4 RVO“ einfügen „bzw. § 91 SGB a) Absatz 2 Buchst. d erhält folgende Fassung:
VI“
„d) der Anstalt die Jahresmeldungen zu dem
19. § 64 Abs. 3 Buchst. a) erhält folgende Fassung: festgelegten Termin zu übersenden.“
a) Renten aus der gesetzlichen Rentenversiche- b) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
rung und Renten ausländischer Rentenversiche-
rungsträger in der Höhe, in der sie gewährt wer- aa) In Satz 1 werden die Worte „Das Jahres-
den oder zu gewähren wären, wenn verzeichnis ist“ durch die Worte „Die
Jahresmeldungen und Abmeldungen sind“
aa) § 1280 RVO (§ 57 AVG, § 77 RKG) bzw. ersetzt.
§ 89 Abs. 3 SGB VI, § 97 SGB VI nicht
angewendet würden; bb) In Satz 3 werden die Worte „Satz 1“ gestri-
chen.
bb) sie nicht aufgrund eines Versorgungsaus-
gleichs (§ 1587b BGB, § 1 Abs. 3, § 3b und cc) Es werden folgende Sätze 6 und 7 als Un-
§ 10c VAHRG oder § 185 Abs. 2 Satz 2 terabsatz angefügt:
SGB VI) nach § 76 SGB VI vermindert oder „6Ist mit dem Pflichtversicherten keine
erhöht wären; durchschnittliche regelmäßige wöchentli-
cc) sie nicht infolge einer nach § 1402 Abs. 8 che Arbeitszeit vereinbart, gilt er als Teil-
RVO oder § 124 Abs. 8 AVG ggf. in Verbin- zeitbeschäftigter im Sinne des § 162a Abs.
dung mit § 233 Abs. 1 SGB VI durchge- 1. 7Als durchschnittliche regelmäßige
führten Kürzung nachversicherter Entgelte wöchentliche Arbeitszeit gilt der wöchentli-
vermindert wären; che Durchschnitt der im Versicherungs-
abschnitt tatsächlich geleisteten Arbeits-
dd) sie nicht nach § 1323 RVO (§ 102 AVG, stunden.“
§ 108e RKG) bzw. § 113 Abs. 3 SGB VI
vermindert wären; c) Absatz 5 wird wie folgt geändert:
ee) sie nicht nach Artikel 6 § 4 Abs. 6 oder 7 aa) Die Worte „Satz 1“ werden gestrichen.
FANG vermindert wären; bb) In Buchstabe b wird nach dem Wort „Ar-
20. § 64 Abs. 3 beitszeit“ ein Komma angefügt.
Satz 3 wird gestrichen, die Sätze 4 bis 6 werden die cc) Es wird der folgende Buchstabe c einge-
Sätze 3 bis 5 (dazu lfd. Nr. 25 beachten) fügt:
21. § 66 Anm. 2 „c) die Vereinbarung einer Teilzeit wegen
„oder Aufenthalt außerhalb des Bundesgebietes Inanspruchnahme einer Teilrente nach
(einschl. Westberlin)“ wird gestrichen § 42 SGB VI“.
Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil
Heft 20 – 1992 544 VkBl. Amtlicher Teil
28. In § 146 Abs. 1 Buchst. b werden die Worte „§ 6 bb) In Satz 9 werden die Worte „§ 112 Abs. 3
Abs. 1 Nr. 3 SGB V“ durch die Worte „§ 5 Abs. 3 Buchst. e AVG, § 1385 Abs. 3 Buchst. e
SGB VI“ ersetzt. RVO“ durch die Worte „§ 166 Nr. 4 SGB VI“
29. § 147 wird wie folgt geändert: ersetzt.
a) Die Überschrift erhält folgende Fassung: c) Absatz 5 wird wie folgt geändert:
„Beginn und Ende der Pflicht zur Versicherung“. aa) In Satz 1 werden nach dem Wort „Umlage“
die Worte „für mindestens einen Tag“ ein-
b) In Absatz 2 Satz 3 werden die Worte „des
gefügt.
Altersruhegeldes aus der gesetzlichen Renten-
versicherung“ durch die Worte „einer Rente bb) Die Sätze 2 bis 4 werden durch folgenden
wegen Alters nach § 35 SGB VI“ ersetzt. Satz ersetzt:
30. § 148 Abs. 2 wird wie folgt geändert: „Für die Zeit vor dem 1. August 1979 tritt an
die Stelle der Umlage der Pflichtbeitrag.“
a) In Buchstabe f werden die Worte „mit der ein
Überleitungsabkommen besteht“ durch die 32. § 150 wird wie folgt geändert:
Worte „von der Versicherungen zur Anstalt über- a) In Absatz 1 Satz 1 und in Absatz 4 Satz 1 wer-
geleitet werden“ ersetzt. den jeweils die Worte „Abs. 9“ durch die Worte
b) In Buchstabe g werden die Worte „eines Alters- „Abs. 8“ ersetzt.
ruhegeldes aus der gesetzlichen Rentenver- b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
sicherung durch die Worte „einer Rente wegen aa) In Satz 3 werden die Worte „für die
Alters nach § 35 SGB VI“ ersetzt. Anwendung des § 157 nur insoweit, als es
c) Buchstabe h wird unter Beibehaltung der Buch- sich um die Wartezeit für einen Anspruch
stabenbezeichnung gestrichen. auf Versicherungsrente nach § 164 han-
d) In Buchstabe i werden die Worte „Altersruhegeld delt.“ durch die Worte „nur für einen
nach § 1248 Abs. 1 bis 3 RVO, § 25 Abs. 1 bis 3 Anspruch auf Versicherungsrente nach
AVG oder § 48 Abs. 1 bis 3 RKG“ durch die § 164 – einschließlich der Anwendung des
Worte „Rente wegen Alters nach §§ 36 bis 40 § 157;“ ersetzt.
SGB VI als Vollrente“, die Worte „c bis e“ durch bb) Der bisherige Satz 4 wird zweiter Satzteil
die Worte „b bis e“ und die Worte „mit der ein des Satzes 3 und erhält folgende Fassung:
Überleitungsabkommen besteht“ durch die „für einen Anspruch auf Versorgungsrente
Worte „von der Versicherungen zur Anstalt über- – einschließlich der Anwendung des § 157
geleitet werden“ ersetzt. gilt Satz 1 erst, wenn nach dem Beginn
31. § 149 wird wie folgt geändert: dieser Pflichtversicherung mindestens 180
Umlagemonate (§ 149 Abs. 5) zurückge-
a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
legt worden sind oder hätten zurückgelegt
aa) Satz 2 wird wie folgt geändert: werden können, wenn nicht der Versiche-
a1) Im Eingangsteil des Satzes werden rungsfall nach § 158 Abs. 1 Satz 1 Buchst.
nach dem Wort „Beitrag“ die Worte f oder g oder Abs. 2 Satz 1 Buchst. f oder
„bzw. des Arbeitgeberanteils am Bei- g eingetreten oder der Pflichtversicherte
trag“ eingefügt. gestorben wäre.“
b1) Die Worte „Versicherungs- oder Ver- 33. § 151 wird wie folgt geändert:
sorgungseinrichtung im Sinne des § 7 a) In Absatz 1 werden die Worte „Versicherungs-
Abs. 2 AVG“ werden durch die Worte oder Versorgungseinrichtung im Sinne des § 7
„berufsständischen Versorgungsein- Abs. 2 AVG“ durch die Worte „berufsständischen
richtung im Sinne des § 6 Abs. 1 Nr. 1 Versorgungseinrichtung im Sinne des § 6 Abs. 1
SGB VI“ ersetzt. Nr. 1 SGB VI“ ersetzt.
c1) Das Wort „bezuschußten“ wird gestri- b) In Absatz 4 Satz 1 werden die Worte „deren
chen. arbeitsvertraglich vereinbarte durchschnittliche
bb) In Satz 6 werden die Worte „§ 113 AVG, regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit aufgrund
§ 1386 RVO oder § 130 Abs. 7 RKG“ durch des maßgebenden Abgeordnetengesetzes je-
die Worte „§ 172 SGB VI“ ersetzt. doch auf weniger als 18 Stunden ermäßigt ist,“
b) Absatz 3 wird wie folgt geändert: gestrichen.
aa) Satz 3 wird wie folgt geändert: 34. In § 153 Abs. 2 und 3 werden jeweils die Worte „mit
a1) In Buchstabe a werden die Worte „außer- der ein Überleitungsabkommen besteht“ durch die
halb der Bundesrepublik Deutschland ein- Worte „zu der die Anstalt Versicherungen überlei-
schließlich des Landes Berlin“ durch die tet“ ersetzt.
Worte „im Ausland“ ersetzt. 35. § 154 Satz 1 erhält folgende Fassung:
b1) In Buchstabe e werden die Worte „mit „Ist aufgrund eines Überleitungsabkommens (§ 144
der ein Überleitungsabkommen be- Abs. 2) eine Versicherung zur Bundesbahn-Ver-
steht“ durch die Worte „von der Ver- sicherungsanstalt übergeleitet, gilt sie als Ver-
sicherungen zur Anststalt übergeleitet sicherung bei der Bundesbahn-Versicherungs-
werden“ ersetzt. anstalt“.
Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil
VkBl. Amtlicher Teil 545 Heft 20 – 1992
36. § 156 wird wie folgt geändert: 4Der Versicherungsfall tritt auf Antrag arn
a) In Absatz 1 Buchst. a wird die Zahl „162a“ durch Ersten des Monats ein, der auf den Monat
„162b“ ersetzt. folgt, mit dessen Ablauf der Pflichtversi-
b) In Absatz 3a wird wie folgt geändert: cherte aus dem die Pflichtversicherung
begründenden Arbeitsverhältnis ausschei-
aa) In Satz 2 werden die Worte „aus betrieb- det,
lichen Gründen veranlaßten“ durch die
Worte „aus nicht verhaltensbedingten a) weil ihm eine Rente wegen Erwerbs-
Gründen veranlaßten“ ersetzt. unfähigkeit nach § 44 Abs. 3 SGB VI
bewilligt worden ist oder
bb) In Satz 3 werden die Worte „mit der ein
Überleitungsabkommen besteht“ durch die b) weil, wenn er nicht zugleich Versor-
Worte „von der Versicherungen zur Anstalt gungsrentenberechtigter ist, sich seine
übergeleitet werden“ ersetzt. Rente wegen Erwerbsunfähigkeit nach
c) Absatz 4 erhält folgende Fassung: § 100 Abs. 1 i. V. m. § 75 Abs. 3 SGB
VI geändert hat.“
„(4) Die §§ 103, 104 SGB VI gelten entspre-
chend.“ b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
37. § 158 wird wie folgt geändert: aa) Satz 1 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 erhält folgende Fassung: – die Worte „oder eines Alters-
„(1) 1Der Versicherungsfall tritt bei einem Ver- ruhegeldes“ werden gestrichen,
sicherten, der in der gesetzlichen Rentenver- – die Worte „4 bis 8“ werden durch
sicherung versichert ist, vorbehaltlich der Sät- die Worte „5 bis 9“ ersetzt,
ze 2 bis 4 und der Absätze 2 und 3 an dem – Buchstabe a wird Buchstabe f,
Tag ein, von dem an aufgrund des Beschei-
des des Rentenversicherungsträgers seine – Buchstabe b wird Buchstabe g,
a) Regelaltersrente nach § 35 SGB VI als – Buchstabe c wird Buchstabe e,
Vollrente, die Worte „letzten 240 Kalender-
b) Altersrente für langjährig Versicherte monate vor der Vollendung des
nach § 36 SGB VI als Vollrente, 60. Lebensjahres“ werden durch
die Worte „Zeit nach vollende-
c) Altersrente für Schwerbehinderte, Be- tem 40. Lebensjahr“ ersetzt,
rufsunfähige oder Erwerbsunfähige
nach § 37 SGB VI als Vollrente, – es wird folgender Buchstabe c
eingefügt:
d) Altersrente wegen Arbeitslosigkeit nach
§ 38 SGB VI als Vollrente, „c) der Pflichtversicherte das 60.
Lebensjahr vollendet hat, als
e) Altersrente für Frauen nach § 39 SGB
Schwerbehinderter (§ 1
VI als Vollrente,
Schwerbehindertengesetz)
f) Rente wegen Berufsunfähigkeit nach anerkannt, berufsunfähig
§ 43 SGB VI, oder erwerbsunfähig ist und
g) Rente wegen Erwerbsunfähigkeit nach mindestens 420 Umlage-
§ 44 Abs. 1 SGB VI, monate zurückgelegt hat,“
h) Altersrente für langjährig unter Tage – Buchstabe e wird Buchstabe b
beschäftigte Versicherte nach § 40 und erhält folgende Fassung:
SGB VI als Vollrente
„b) der Pflichtversicherte das 63.
beginnt. Lebensjahr vollendet und
2Beginnt die Rente nach Satz 1 Buchst. a zu mindestens 420 Umlagemo-
einem späteren Zeitpunkt als dem Beginn nate zurückgelegt hat,“
des Kalendermonats, der auf den Monat folgt, – Buchstabe f wird Buchstabe a.
in dem der Versicherte das 65. Lebensjahr
vollendet hat, tritt der Versicherungsfall am bb) Es wird folgender Satz 2 eingefügt:
Ersten des Kalendermonats ein, der auf den „In den Fällen des Satzes 1 Buchst. b, d
Monat folgt, in dem der Versicherte das 65. und e gilt § 41 Abs. 1 bis 3 SGB VI ent-
Lebensjahr vollendet hat, in den Fällen des sprechend.“
§ 147 Abs. 2 Satz 3 jedoch erst am Ersten cc) In den Sätzen 4 und 8 (bisher Sätze 3 und
des Monats, der auf den Monat folgt, mit des- 7) werden jeweils die Worte „a und b“
sen Ablauf das Arbeitsverhältnis geendet hat. durch die Worte „f und g“ ersetzt; in Satz 8
3Ist im Bescheid des Rentenversiche-
(bisher Satz 7) werden ferner die Worte
rungsträgers für den Eintritt der Berufs- „Versicherungs- oder Versorgungseinrich-
unfähigkeit oder der Erwerbsunfähigkeit tung im Sinne des § 7 Abs. 2 AVG“ durch
ein vor dem Rentenbeginn liegender Tag die Worte „berufsständischen Versor-
festgestellt, tritt der Versicherungsfall an gungseinrichtung im Sinne des § 6 Abs. 1
diesem Tag ein. Nr. 1 SGB VI“ ersetzt.
Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil
Heft 20 – 1992 546 VkBl. Amtlicher Teil
dd) In Satz 9 (bisher Satz 8) werden die Worte bb) In Buchstabe b werden die Worte „Summe
„c bis f“ durch die Worte „a bis e“ ersetzt. der Beiträge“ durch die Worte „Summe der
c) In Absatz 3 werden die Worte „Satz 6“ durch die Beträge“ ersetzt, nach dem Wort „Zu-
Worte „Satz 7“ ersetzt. schuß“ werden die Worte „bzw. als Arbeit-
geberanteil“ eingefügt, die Worte „öffent-
lich-rechtlichen Versicherungs- oder Ver-
38. § 159 Abs. 2 wird wie folgt geändert: sorgungseinrichtung nach § 7 Abs. 2 AVG“
a) Satz 1 wird wie folgt geändert: durch die Worte „berufsständischen Ver-
sorgungseinrichtung im Sinne des § 6 Abs.
aa) Buchstabe a erhält folgende Fassung: 1 Nr. 1 SGB VI“ ersetzt.
„a) die Rente wegen Alters (§ 33 Abs. 2
cc) In Buchstabe c werden die Worte „Summe
SGB VI) oder wegen verminderter
der Beiträge“ durch die Worte „Summe der
Erwerbsfähigkeit (§ 33 Abs. 3 Nr. 1 und
Beträge“ und der Schlußpunkt durch ein
2 SGB VI) aus der gesetzlichen Ren-
Komma ersetzt.
tenversicherung in der Höhe, in der sie
für den Monat des Beginns der Versor- dd) Es wird folgender Buchstabe d angefügt:
gungsrente (§ 183) geleistet wird oder „d) Steigerungsbeträge aus Beiträgen zur
zu leisten wäre, wenn Höherversicherung, die auf Zeiten ent-
aa) die §§ 93 bis 95, 311 und 312 SGB fallen, die nach § 204 Abs. 2 als Um-
VI nicht angewendet würden, lagemonate gelten, oder aus Beiträgen,
die nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b des
bb) sie nicht aufgrund eines Versor-
Altersteilzeitgesetzes entrichtet worden
gungsausgleichs (§ 1587b BGB,
sind.“
§ 1 Abs. 3, §§ 3b und 10c VAHRG
oder § 185 Abs. 2 Satz 2 SGB VI) b) Satz 2 wird gestrichen.
nach § 76 SGB VI vermindert oder
erhöht wäre,
39. § 160 wird wie folgt geändert:
cc) sie nicht aufgrund einer nach
§ 1402 Abs. 8 RVO oder § 124 a) Die Absätze 1 bis 2b erhalten folgende Fassung:
Abs. 8 AVG, ggf. in Verbindung mit „(1) Gesamtversorgung ist der sich nach
§ 233 Abs. 1 SGB VI durchgeführ- Absatz 2 ergebende Vomhundertsatz des
ten Kürzung nachversicherter Ent- gesamtversorgungsfähigen Entgelts.
gelte vermindert wäre, 1Der
(2) Vomhundertsatz beträgt für jedes
dd) sie nicht nach § 113 Abs. 3 SGB VI Jahr der gesamtversorgungsfähigen Zeit
vermindert wäre, 1,875 v. H., insgesamt jedoch höchstens
ee) sie nicht nach Artikel 6 § 4 Abs. 6 75 v. H. (Bruttoversorgungssatz). 2Er ist
oder 7 FANG vermindert wäre, auf zwei Stellen nach dem Komma
gemeinüblich zu runden.
ff) sie nicht wegen des Zusammen-
treffens mit einer höheren Erzieh- 3Ist der Versicherungsfall nach § 158 Abs.
ungsrente nach § 89 Abs. 1 SGB 1 Satz 1 Buchst. b, d oder e oder Abs. 2
VI nicht gezahlt würde, Satz 1 Buchst. b, d oder e eingetreten, ver-
gg) die Vollrente nicht nach §§ 34, 100 mindert sich der Bruttoversorgungssatz für
Abs. 1 SGB VI wegen Hinzuver- jeden auf die Vollendung des 62. Lebens-
dienstes in eine Teilrente umge- jahres des Versorgungsrentenberechtigten
wandelt worden wäre, folgenden vollen Kalendermonat der vor-
zeitigen Inanspruchnahme der gesetz-
hh) sie nicht wegen vorzeitig in An- lichen Rente (§ 77 Abs. 2 Nr. 1 SGB VI) um
spruch genommener Teilrente ver- 0,3 v. H.
mindert wäre, 4Der Bruttoversorgungssatz beträgt minde-
ii) sie nicht nach § 77 Abs. 2 Nr. 2 stens 35 v. H. des gesamtversorgungsfähi-
SGB VI wegen Nichtinanspruch- gen Entgelts.
nahme nach Vollendung des 65.
5Hatte der Pflichtversicherte bei Eintritt des
Lebensjahres erhöht wäre,
Versicherungsfalles das 50. Lebensjahr
kk) sie in unmittelbarem Anschluß an
vollendet und ist die nach § 161 Abs. 1
eine Rente wegen verminderter
gesamtversorgungsfähige Zeit kürzer als
Erwerbsfähigkeit nicht als Teilrente
die Zeit von der Vollendung des 50.
geleistet würde;
Lebensjahres bis zum Eintritt des Ver-
unberücksichtigt bleiben 0,0625 des sicherungsfalles, beträgt der Bruttoversor-
jeweiligen aktuellen Rentenwertes für gungssatz für jedes Jahr der gesamtver-
jeden Kalendermonat einer Kinderer- sorgungsfähigen Zeit 1,6 v. H.; die Sätze 2
ziehungszeit (§§ 56, 249 SGB VI), der und 3 sind anzuwenden, die Sätze 1 und 4
nicht zugleich Umlagemonat ist,“. gelten nicht.
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(2a) Die Gesamtversorgung ist auf den sich aus aa) die in der gesetzlichen Renten-
Absatz 2b ergebenden Vomhundertsatz versicherung als Beitragszeiten
des nach Absatz 2c zu errechnenden fikti- (einschließlich der beitragsgemin-
ven Nettoarbeitsentgelts begrenzt. derten Zeiten) und beitragsfreie
Zeiten – mit Ausnahme der Kinder-
(2b) 1Der Vomhundertsatz beträgt in den Fällen
erziehungszeiten (§§ 56, 249 SGB
des Absatzes 2 Satz 1 für jedes Jahr der
VI), die nicht zugleich Umlage-
gesamtversorgungsfähigen Zeit 2,294 v.
monate sind – der Rente zugrunde
H., insgesamt jedoch höchstens 91,75 v.
liegen; dabei sind die Monate
H. (Nettoversorgungssatz). 2Er ist auf zwei
einer Zurechnungszeit, die auf die
Stellen nach dem Komma gemeinüblich zu
Zeit bis zum vollendeten 55. Le-
runden.
bensjahr des Versorgungsrenten-
3In den Fällen des Absatzes 2 Satz 3 ver- berechtigten entfallen, mit dem
mindert sich auch der Nettoversorgungs- 1,3333fachen, die übrigen Monate
satz für jeden Monat um 0,3 v. H. einer Zurechnungszeit mit dem
4In Dreifachen zu berücksichtigen,
den Fällen des Absatzes 2 Satz 4
beträgt der Nettoversorgungssatz minde- bb) für die bis zum Beginn der Ver-
stens 45 v. H. sorgungsrente (§ 183) zwar keine
5In den Fällen des Absatzes 2 Satz 5 Beiträge zur gesetzlichen Renten-
versicherung, aber Beiträge zu
beträgt der Nettoversorgungssatz 1,957 v.
einer berufsständischen Versor-
H. für jedes Jahr der gesamtversorgungs-
gungseinrichtung im Sinne des § 6
fähigen Zeit. 6Die Sätze 2 und 3 sind anzu-
Abs. 1 Nr. 1 SGB VI (§ 159 Abs. 2
wenden, die Sätze 1 und 4 gelten nicht.“
Satz 1 Buchst. b) oder zu einer Le-
b) In Absatz 2c Satz 1 Buchst. c werden die Worte bensversicherung (§ 159 Abs. 2
„der Arbeiter und der Angestellten“ gestrichen. Satz 1 Buchst. c) entrichtet wor-
den sind, wobei ein Kalender-
c) In Absatz 3 werden die Worte „Tritt der Ver-
monat, für den nur teilweise
sicherungsfall wegen Berufsunfähigkeit vor Voll-
Beiträge gezahlt sind, als voller
endung des 65. Lebensjahres ein“ durch die
Kalendermonat gilt,
Worte „ist der Versicherungsfall wegen Berufs-
unfähigkeit eingetreten“ und die Worte „80 v. H.“ – abzüglich der Umlagemonte
durch die Worte „70 v. H.“ ersetzt. (Absatz 1) – zur Hälfte; sich dabei
ergebende Teilmonate sind auf
d) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
zwei Stellen nach dem Komma
aa) In Satz 1 werden die Worte „Abs. 1 Satz 1 gemeinüblich zu runden,
Buchst. c bis f oder Abs. 2 Satz 1 Buchst. c b1) Buchstabe b wird wie folgt geändert:
bis f“ durch die Worte „Abs. 1 Satz 1 Buch-
st. a bis e und h oder Abs. 2 Satz 1 Buchst. a2) In Doppelbuchstabe aa werden
a bis e“ ersetzt, in Buchst. b Doppelbuchst. die Worte „öffentlich-rechtlichen
aa die Zahl „168“ durch die Zahl „156“ und Versicherungs- oder“ durch das
in Doppelbuchst. bb die Zahl „360“ durch Wort „berufsständischen“ und die
die Zahl „300“ und die Zahl „336“ durch die Worte § 7 Abs. 2 AVG“ durch die
Zahl „264“ ersetzt, das Wort „und“ nach Worte „§ 6 Abs. 1 Nr. 1 SGB VI“
Doppelbuchstabe bb durch ein Komma ersetzt.
ersetzt, Buchstabe c gestrichen und die b2) In Doppelbuchstabe cc wird das Wort
Worte „§ 14 Abs. 1 Satz 3 und 4“ durch die „zehn“ durch das Wort „sieben“ ersetzt.
Worte „§ 14 Abs. 4 Satz 2 und 3“ ersetzt.
bb) Satz 2 erhält folgende Fassung:
bb) Es wird folgender Satz 3 angefügt:
„2Ist in den Fällen des Satzes 1 Buchst. b
„In den Fällen des § 156 Abs. 3a tritt für die der Versicherungsfall nach § 158 Abs. 2
Anwendung des Satzes 1 an die Stelle des Buchst. f oder g eingetreten, bevor der
Eintritts des Versicherungsfalles das Aus- Versorgungsrentenberechtigte das 60.
scheiden aus dem Arbeitsverhältnis.“ Lebensjahr vollendet hatte, gelten die
40. § 161 wird wie folgt geändert: Kalendermonate vom Beginn der Ver-
sorgungsrente bis zum Ende des Ka-
a) Absatz 2 wird wie folgt geändert: lendermonats, in dem der Versorgungs-
aa) Satz 1 wird wie folgt geändert: rentenberechtigte das 55. Lebensjahr voll-
enden würde, zusätzlich zu zwei Dritteln
a1) Buchstabe a erhält folgende Fassung: und die folgenden Kalendermonate bis
„a) bei einem Versorgungsrentenbe- zum Ende des Kalendermonats, in dem er
rechtigten, der eine Rente aus der das 60. Lebensjahr vollenden würde,
gesetzlichen Rentenversicherung zusätzlich zur Hälfte als gesamtversor-
erhält, die Kalendermonate, gungsfähige Zeit (Zurechnungszeit).“
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b) Absatz 3 erhält folgende Fassung a) eine Witwenrente nach § 46 SGB VI aus
„Soweit in den Fällen des Absatzes 2 Buchst. b der gesetzlichen Rentenversicherung ge-
anrechnungsfähige Zeiten Teilmonate umfas- leistet wird oder
sen, sind die Kalendertage zusammenzuzählen; b) eine solche Rente geleistet würde, wenn
je 30 Kalendertage gelten als ein weiterer der Verstorbene in der gesetzlichen Ren-
Monat, verbleibende Tage sind in Bruchteile tenversicherung versichert gewesen wäre
eines Monats – auf zwei Stellen nach dem und dort die Wartezeit erfüllt gehabt hätte.
Komma gemeinüblich gerundet – umzurech- (3) Stirbt ein Versicherter, der die Wartezeit erfüllt
nen.“ hat und bis zu seinem Tode beitragsfrei versi-
c) Absatz 4 erhält folgende Fassung: chert ist, oder ein Versicherungsrentenbe-
„(4) Die Summe der Monate nach den Ab- rechtigter, hat die Witwe Anspruch auf Ver-
sätzen 1 bis 3 ist zur Ermittlung der Jahre sicherungsrente nach § 172, wenn an sie
der gesamtversorgungsfähigen Zeit durch a) eine Witwenrente nach § 46 SGB VI gelei-
zwölf zu teilen, das Ergebnis ist auf zwei stet wird oder
Stellen nach dem Komma gemeinüblich zu b) eine solche Rente geleistet würde, wenn
runden.“ der Verstorbene in der gesetzlichen
41. § 162 Abs. 4 wird unter Beibehaltung der Absatz- Rentenversicherung versichert gewesen
bezeichnung gestrichen. wäre und dort die Wartezeit erfüllt gehabt
42. § 162 a wird wie folgt geändert: hätte.
a) Absatz 3 wird folgender Satz angefügt: (4) Im Falle der Verschollenheit gilt § 49 SGB VI
entsprechend. Sterbegeld wird nicht gewährt.“
„Eine Teilzeitbeschäftigung, die wegen der Inan-
spruchnahme einer Teilrente nach § 42 SGB VI 45. § 166 erhält folgende Fassung:
vereinbart worden ist, ist für die Anwendung des „§ 166
Buchstaben a mit dem Beschäftigungs- Ausschluß von Ansprüchen
quotienten des vorhergehenden Versicherungs-
(1) Anspruch auf Versorgungsrente oder Ver-
abschnitts zu berücksichtigen.“
sicherungsrente für Witwen besteht nicht,
b) Absatz 5 wird wie folgt geändert: wenn
aa) In Satz 2 wird jeweils die Zahl „89,95“ a) die Ehe mit dem Verstorbenen weniger als
durch die Zahl „91,75“ ersetzt. drei Monate gedauert hat, es sei denn, daß
bb) Es wird folgender Unterabsatz angefügt: nach den besonderen Umständen des
„3In den Fällen des § 160 Abs. 4 ist die Ge- Falles die Annahme nicht gerechtfertigt ist,
samtversorgung entsprechend dem Gesamt- daß es der alleinige oder überwiegende
beschäftigungsquotienten herabzusetzen.“ Zweck der Heirat war, der Witwe eine
Rente zu verschaffen, oder
43. § 162b wird wie folgt geändert:
b) die Ehe nach dem Eintritt des Versiche-
a) In Absatz 1 Satz 2 Buchst. c werden die Worte rungsfalles geschlossen worden ist und
„§ 1227a RVO, § 2a AVG, § 29a RKG“ durch die der Verstorbene zur Zeit der Eheschließ-
Worte „§§ 56, 249 SGB VI“ ersetzt und nach ung das 65. Lebensjahr vollendet hatte, es
dem Wort „sind“ die Worte „, soweit sie zugleich sei denn, daß aus der Ehe ein Kind her-
Umlagemonate sind“ eingefügt. vorgegangen ist oder daß im Zeitpunkt der
b) Absatz 3 Satz 2 erhält folgende Fassung: Eheschließung ein Kind aus einer früheren
„Bei der Anwendung des § 162a Abs. 5 ist bei Ehe des Verstorbenen der elterlichen Be-
der Ermittlung des Bruttoversorgungssatzes (§ treuung bedurfte.
160 Abs. 2) und des Nettoversorgungssatzes (§ (2) Die §§ 103 bis 105 SGB VI gelten entspre-
160 Abs. 2b) die Zeit der Beurlaubung und des chend.“
Vorruhestandes zusätzlich als gesamtversor- 46. § 167 erhält folgende Fassung:
gungsfähige Zeit zu berücksichtigen.“
„§ 167
44. § 165 erhält folgende Fassung: Anspruch auf Versorgungsrente und
„§ 165 Versicherungsrente für Waisen
Anspruch auf Versorgungsrente und (1) Kinder eines Verstorbenen im Sinne des § 165
Versicherungsrente für Witwen/Wltwer Abs. 2 oder 3 erhalten eine Versorgungsrente
(1) Für die Durchführung des Teils D der Satzung (§ 170) oder Versicherungsrente (§ 173) für
gelten die Vorschriften für Witwen auch für Halbwaisen oder für Vollwaisen, wenn an sie
Witwer. a) eine entsprechende Rente aus der gesetz-
(2) Stirbt ein Versicherter, der die Wartezeit erfüllt hat lichen Rentenversicherung (§ 48 SGB VI)
oder dessen Wartezeit als erfüllt gilt und der bis geleistet wird oder
zu seinem Tode pflichtversichert ist oder als b) eine solche Rente geleistet würde, wenn
pflichtversichert gilt, oder ein Versorgungsrenten- der Verstorbene in der gesetzlichen Ren-
berechtigter, hat die Witwe Anspruch auf tenversicherung versichert gewesen wäre
Versorgungsrente nach § 169, wenn an sie und dort die Wartezeit erfüllt gehabt hätte.
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(2) Hat die Waise einen Anspruch auf Versor- cc) Es wird folgender Buchstabe e angefügt:
gungsrente oder auf Versicherungsrente aus „e) Steigerungsbeträge aus Beiträgen zur
Versicherungsverhältnissen mehrerer Perso- Höherversicherung, die auf Zeiten ent-
nen, wird nur die höchste Versorgungsrente fallen, die nach § 204 Abs. 2 als Um-
oder Versicherungsrente für Waisen gezahlt. lagemonate gelten, oder aus Beiträgen,
(3) § 105 SGB VI gilt entsprechend.“ die nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b des
Altersteilzeitgesetzes entrichtet worden
47. § 168 wird unter Beibehaltung der Paragraphen- sind.“
bezeichnung gestrichen.
dd) Es wird folgender Satz 2 als Untersatz an-
48. § 169 wird wie folgt geändert: gefügt:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: „2Stehen diese Bezüge nur für einen Teil
aa) In Satz 2 Buchst. a wird das Komma nach eines Monats zu, sind sie in Höhe des
dem Worte „wäre“ durch ein Semikolon Monatsbetrags zu berücksichtigen.“
ersetzt und es werden die Worte „dabei ist c) Absatz 3 erhält folgende Fassung:
eine Verminderung nach § 160 Abs. 2 Satz „(3) Die Gesamtversorgung beträgt 70 v. H.
3 und Abs. 2b Satz 3 zu berücksichtigen“, des nach Absatz 1 errechneten Betrages,
angefügt. wenn an die versorgungsrentenberechtigte
bb) In Satz 3 werden die Worte „§ 165 Abs. 4“ Witwe
durch die Worte „§ 205b Abs. 1“ ersetzt. a) eine Rente aus der gesetzlichen Ren-
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert: tenversicherung nach § 46 Abs. 1 SGB
aa) Buchstabe a erhält folgende Fassung: VI geleistet wird oder
„a) die Witwenrente aus der Versicherung b) eine solche Rente geleistet würde,
des Verstorbenen in der gesetzlichen wenn der Verstorbene in der gesetz-
Rentenversicherung (§ 46 SGB VI) in lichen Rentenversicherung versichert
der Höhe, in der sie geleistet wird oder gewesen wäre und dort die Wartezeit
zu leisten wäre, wenn erfüllt gehabt hätte.“
aa)§ 90 Abs. 1, §§ 93, 97 und 314 Abs. 2
bis 4 SGB VI nicht angewendet wür- 49. § 170 wird wie folgt geändert:
den, a) In Absatz 1 Satz 2 Buchst. a wird das Komma
bb)nicht aufgrund des § 67 Nr. 5 oder 6 nach dem Wort „wäre“ durch ein Semikolon er-
SGB VI ein höherer Betrag gewährt setzt und es werden die Worte „dabei ist eine
würde, Verminderung nach § 160 Abs. 2 Satz 3 und
Abs. 2b Satz 3 zu berücksichtigen“, angefügt.
cc) sie nicht aufgrund eines Versorgungs-
ausgleichs (§ 1587b BGB, § 1 Abs. 3, b) Die Absätze 2 und 3 werden unter Beibehaltung
§§ 3b und 10c VAHRG oder § 185 Abs. der Absatzbezeichnung gestrichen.
2 Satz 2 SGB VI) nach § 76 SGB VI
vermindert oder erhöht wäre, c) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
dd)sie nicht aufgrund einer nach § 1402 aa) Buchstabe a erhält folgende Fassung:
Abs. 8 RVO oder § 124 Abs. 8 AVG, „a) die Waisenrente aus der gesetzlichen
ggf. in Verbindung mit § 233 Abs. 1 Rentenversicherung (§ 48 SGB VI) in
SGB VI durchgeführten Kürzung der Höhe, in der sie geleistet wird oder
nachversicherter Entgelte vermindert zu leisten wäre, wenn
wäre, aa) § 89 Abs. 3, §§ 93, 97 SGB VI
ee)sie nicht nach Artikel 6 § 4 Abs. 6 oder nicht angewendet würden,
7 FANG vermindert wäre, bb) sie nicht aufgrund eines Versor-
ff) sie nicht nach § 113 Abs. 3 SGB VI ver- gungsausgleichs (§ 1587b BGB,
mindert wäre, § 1 Abs. 3, §§ 3b und 10c VAHRG
gg)sie nicht wegen vorzeitig in Anspruch oder § 185 Abs. 2 Satz 2 SGB VI)
genommener Teilrente vermindert nach § 76 SGB VI vermindert oder
wäre; erhöht wäre,
unberücksichtigt bleiben 0,0375 – in den cc) sie nicht aufgrund einer nach
Fällen des Absatzes 30,0225 – des jeweili- § 1402 Abs. 8 RVO oder § 124
gen aktuellen Rentenwertes für jeden Abs. 8 AVG, ggf. in Verbindung mit
Kalendermonat einer Kindererziehungszeit § 233 Abs. 1 SGB VI durchgeführ-
(§§ 56, 249 SGB VI), der nicht zugleich ten Kürzung nachversicherter Ent-
Umlagemonat ist, gelte vermindert wäre,
bb) In Buchstabe d werden die Worte „§ 165 dd) sie nicht nach Artikel 6 § 4 Abs. 6
Abs. 4“ durch die Worte „§ 205b Abs. 1“ oder 7 FANG vermindert wäre,
ersetzt und das Wort „ferner“ gestrichen; ee) sie nicht nach § 113 Abs. 3 SGB VI
der Punkt wird durch ein Komma ersetzt. vermindert wäre,
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ff) sie nicht wegen vorzeitig in An- c1) Die Buchstaben d und e erhalten folgende
spruch genommener Teilrente ver- Fassung:
mindert wäre; „d) wenn in den Fällen des § 165 Abs. 2
unberücksichtigt bleiben bei einer Voll- Buchst. b der versorgungsrentenbe-
waise 0,0125 v. H., bei einer Halbwaise rechtigten Witwe anstelle der bisheri-
0,0075 v. H. des jeweiligen aktuellen gen eine andere Witwenrente nach
Rentenwertes für jeden Kalendermonat § 46 Abs. 1 oder Abs. 2 SGB VI zuste-
einer Kindererziehungszeit (§§ 56, 249 hen würde,
SGB VI), der nicht zugleich Umlage- e) wenn in den Fällen des § 167 Abs. 1
monat ist. Buchst. b anstelle der bisherigen
bb) In Buchstabe c ist der Schlußpunkt durch Waisenrente eine andere Waisenrente
ein Komma zu ersetzen. nach § 48 Abs. 1 oder Abs. 2 SGB VI
cc Es wird folgender Buchstabe d angefügt: zustehen würde,“.
„d) Steigerungsbeträge aus Beiträgen zur bb) Es wird folgender Satz angefügt:
Höherversicherung, die auf Zeiten ent- „3Ist die Versorgungsrente nach Satz 1
fallen, die nach § 204 Abs. 2 als Um- Buchst. a neu zu berechnen, weil anstelle
lagemonate gelten, oder aus Beiträgen, einer Rente wegen verminderter Erwerbs-
die nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b des fähigkeit eine Teilrente wegen Alters gelei-
Altersteilzeitgesetzes entrichtet worden stet wird, gilt für die Anwendung des § 158
sind,“. Abs. 1 die Teilrente als Vollrente.“
dd) Es wird folgender Satz 2 als Unterabsatz b) In Absatz 2 Satz 3 werden die Worte „die Ge-
angefügt: samtversorgung“ durch die Worte „der Brutto-
„2Stehen diese Bezüge nur für einen Teil versorgungssatz“, die Worte „Satz 1 und 2“
eines Monats zu, sind sie in Höhe des vol- durch die Worte „Satz 1 bis 4“ und die Worte
len Monatsbetrags zu berücksichtigen.“ „Satz 3“ durch die Worte „Satz 5“ ersetzt.
c) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
50. In § 173 wird Satz 2 gestrichen.
aa) In Satz 1 werden die Worte „der Sätze 2
51. In § 175 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3 Satz 1 werden und 3“ durch die Worte „des Satzes 2“
jeweils die Worte „mit der ein Überleitungsabkom- ersetzt.
men besteht“ durch die Worte „von der Ver- bb) Satz 2 wird gestrichen.
sicherungen zur Anstalt übergeleitet werden“
d) Absatz 5 wird wie folgt geändert:
ersetzt.
aa) In Satz 1 werden jeweils die Worte
52. § 176 wird wie folgt geändert: „Buchst. a“ durch die Worte „Buchst. b“
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: ersetzt.
aa) Satz 1 wird wie folgt geändert: bb) In Satz 2 werden nach den Worten „Zu-
schüsse zu“ die Worte „bzw. Arbeitgeber-
a1) In Buchstabe a erhalten die Doppelbuch-
anteile an“ eingefügt.
staben aa bis cc folgende Fassung:
e) In Absatz 6 Satz 2 werden die Worte „Abs. 1
„aa) diese Bezüge einer Änderung des ak-
Satz 1 Buchs. c bis f“ durch die Worte „Abs. 1
tuellen Rentenwertes angepaßt werden,
Satz 1 Buchst. a bis e und h“ und die Worte
bb) die Rente, die nach § 100 Abs. 3 Satz „Abs. 2 Satz 1 Buchst. c bis f“ durch die Worte
1 i.V.m. § 34 Abs. 2 SGB VI geendet „Abs. 2 Satz 1 Buchst. a bis e“ ersetzt.
hat, wieder geleistet wird,
53. § 177 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
cc) anstelle einer sonstigen Rente aus
der gesetzlichen Rentenversicherung a) Satz 1 erhält folgende Fassung:
eine Erziehungsrente nach § 47 SGB „1Werden nach dem Tag des Beginns der Ver-
VI geleistet wird,“ sorgungsrente (§ 183) die Renten aus der ge-
und es wird der folgende Doppelbuchstabe setzlichen Rentenversicherung nach § 65 SGB
dd angefügt: VI angepaßt, sind die nach § 159 Abs. 2, § 169
Abs. 2, § 170 Abs. 4 und § 190 Abs. 2 Satz 2
„dd) sich eine Rente wegen Alters durch berücksichtigten Bezüge zu demselben Zeit-
eine veränderte Inanspruchnahme punkt um den auf zwei Stellen nach dem
nach § 42 SGB VI ändert.“ Komma gemeinüblich gerundeten Vomhundert-
b1) Buchstabe c Doppelbuchst. bb erhält fol- satz anzupassen, um den sich der neue aktuelle
gende Fassung: Rentenwert gegenüber dem bisherigen geändert
„bb) der Versorgungsrentenberechtigte, hat. 2Dies gilt nicht für Steigerungsbeträge aus
der Rente wegen Alters nach §§ 36 Beiträgen zur Höherversicherung für Zeiten, die
bis 40 SGB VI erhält oder bei dem der nach § 204 Abs. 2 als Umlagemonate gelten,
Versicherungsfall nach § 39 Abs. 2 sowie aus Beiträgen nach § 3 Abs. 1 Nr. 1
Satz 1 Buchst. b bis e eingetreten ist, Buchst. b des Altersteilzeitgesetzes.
das 65. Lebensjahr vollendet,“. b) der bisherige Satz 2 wird Satz 3.
Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil