VkBl Nr. 20 1992

Verkehrsblatt Nr. 20 1992

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Amtsblatt des Bundesministeriums für Verkehr der Bundesrepublik Deutschland
                                  (VkBl.)


                                                                  I N H A LT S V E R Z E I C H N I S



  46. Jahrgang                                        Ausgegeben zu Bonn am 31. Oktober 1992                                                                         Heft 20

  Amtlicher Teil
  Nr.    Datum                           VkBl. 1992                                    Seite     Nr.   Datum                       VkBl. 1992                                Seite

  Allgemeine Angelegenheiten                                                                     Binnenschiffahrt

  219 5. 10. 1992 Zulassung der Baumuster für Verpak-                                            226 2. 10. 1992 Dritte Verordnung über die Frachten
      kungen;                                                                                        für den Wechselverkehr über die Donau zwischen
      – TRV 003 – Verträglichkeitsprüfungen an Verpak-                                               der Bundesrepublik Deutschland und der Tsche-
      kungen für organische Peroxide der Klasse 5.2 ............ 542                                 chischen und Slowakischen Föderativen Republik ........ 570

  220 30. 9. 1992 Bekanntmachung des Nachtrages 46                                               227 15. 10. 1992 Schiffahrtspolizeiliche                  Verordnung
      zur Satzung der Bundesbahn-Versicherungsanstalt ...... 542                                     zur vorübergehenden Abweichung von der Binnen-
                                                                                                     schiffahrtsstraßen-Ordnung über den Verkehr im
  221 8. 10. 1992 Aufhebung der Vorläufigen Gebühren-                                                Main-Donau-Kanal.......................................................... 574
      markenordnung für die Bundeswasserstraßen zwi-
      schen Rhein und Elbe .................................................... 556              Straßenbau

  Eisenbahn                                                                                      228 5. 10. 1992 Allgemeines Rundschreiben Straßen-
                                                                                                     bau Nr. 37/1992
  222 12. 10. 1992 Erlaß über die Genehmigung der Ver-                                               Sachgebiet 05.3: Brücken- und lngenieurbau;
      waltungsordnung der Deutschen Reichsbahn vom                                                                    Bauweisen ....................................... 576
      9. Juli 1992 ..................................................................... 557
                                                                                                 Personalnachrichten
  Straßenverkehr
                                                                                                 229 Stellenausschreibung ..................................................... 580
  223 29. 9. 1992 Richtlinie für das Verfahren zur Ertei-
      lung der CEMT-Genehmigungen.................................... 559

  224 9. 10. 1992 Bekanntmachung zur Verordnung TSF
      Nr. 4/92 ........................................................................... 561

  225 13. 10. 1992 Zuständigkeit von Prüfstellen und
      Technischen Diensten im Rahmen der Begutach-
      tung/Prüfung für die Typgenehmigungen von
      Fahrzeugen und Fahrzeugteilen
      – Aufhebung der bisherigen Alleinzuständigkeiten......... 561




                    Beim Ausbleiben des Verkehrsblattes wollen sich die Bezieher bitte an den Verlag wenden.
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Heft 20 – 1992                                             542                           VkBl. Amtlicher Teil


                                         AMTLICHER TEIL
                                                                 4.    § 54 Anm. 5
  Allgemeine Angelegenheiten                                           nach „§ 1271 RVO“ einfügen „bzw. § 49 SGB VI“
                                                                 5.    § 55 Anm. 5 Satz 1
Nr. 219 Zulassung der Baumuster für Ver-
                                                                       nach „§§ 1262 und 1267 RVO“ einfügen „bzw. § 48
        packungen;                                                     SGB VI“
        – TRV 003 – Verträglichkeitsprüfun-
                                                                 6.    § 56 Abs. 2 Satz 1 Buchst. d)
        gen an Verpackungen für organische
                                                                       nach „§ 1248 Abs. 4 RVO“ einfügen „bzw. § 34 SGB
        Peroxide der Klasse 5.2                                        VI“
                              Bonn, den 5. Oktober 1992          7.    § 56 Anm. 5 Satz 1
                              A 13/26.00.70-92                         „§ 1241 RVO“ ändern in „§§ 20ff SGB VI“
Hiermit ändere ich die TRV 003 vom 24. Juli 1992 (VkBl           8.    § 56 Anm. 7
S. 507) wie folgt ab:                                                  Die Sätze 9 bis 12 werden gestrichen
1. Im ersten Absatz ist die Klammerbezeichnung                   9.    § 58 Abs. 1
    „(6H11)“ zu ändern in „(6H . .)“.                                  Es werden folgende Worte gestrichen:
2. Der letzte Absatz erhält folgende Fassung:                          in Buchst. a) „einschließlich des Landes Berlin“
    „Die Verträglichkeit für Druckentlastungsventile und               in Buchst. b) „und des Landes Berlin“
    -dichtungen gegenüber organischen Peroxiden kann             10.   § 58 Anm. 1
    – auch unabhängig von der Bauartprüfung mit                        Der Klammervermerk „einschl. Westberlin“ wird
    Salpetersäure – durch Laborversuche nachgewiesen                   gestrichen
    werden.“
                                                                 11.   § 61 Anm. 3 Satz 3
Die Änderungen gelten vom Zeitpunkt der Bekanntgabe                    „§ 14 Abs. 1 Satz 3 und 4“ ändern in „§ 14 Abs. 4
ab.                                                                    Satz 2 und 3“
                        Der Bundesminister für Verkehr
                                                                 12.   § 62 Abs. 4 Buchst. a) erhält folgende Fassung:
                                    Im Auftrag
                                 Dr. J o e r s s                       a) 2Renten aus der gesetzlichen Rentenversiche-
(VkBl 1992 S. 542)                                                        rung und Renten ausländischer Rentenversiche-
                                                                          rungsträger5) in der Höhe, in der sie gewährt
                                                                          werden oder zu gewähren wären, wenn
                                                                          aa) die §§ 1283 und 1284 RVO, §§ 60 und 61
Nr. 220 Bekanntmachung des Nachtrages 46                                       AVG, §§ 80 und 81 RKG bzw. §§ 94 und 95
        zur Satzung der Bundesbahn-                                            SGB VI nicht angewendet würden;
        Versicherungsanstalt                                              bb) sie nicht aufgrund eines Versorgungsaus-
                       Bonn den 30. September 1992                             gleichs (§ 1587 b BGB, § 1 Abs. 3, § 3 b
                       Z 12/04.40-05-02/2 Bb 92                                und § 10c VAHRG oder § 185 Abs. 2 Satz
Die Änderung der Satzung der Bundesbahn-Versiche-                              2 SGB VI) nach § 76 SGB VI vermindert
rungsanstalt durch den Nachtrag 46 wird hiermit be-                            oder erhöht wären;
kanntgegeben.                                                             cc) sie nicht infolge einer nach § 1402 Abs. 8
                     Der Bundesminister für Verkehr                            RVO oder § 124 Abs. 8 AVG, ggf. in
                               Im Auftrag                                      Verbindung mit § 233 Abs. 1 SGB VI durch-
                           Tebel-Heins                                         geführten Kürzung nachversicherter Ent-
                                                                               gelte vermindert wären;
                     Nachtrag 46                                          dd) sie nicht nach § 1323 RVO, § 102 AVG,
 zur Satzung der Bundesbahn-Versicherungsanstalt                               § 108 e RKG bzw. § 113 Abs. 3 SGB VI
                (DS 111) Ausgabe 1988                                          vermindert wären;
Die Vertreterversammlung der Bundesbahn-Versiche-                         ee) sie nicht nach Artikel 6 § 4 Abs. 6 oder 7
rungsanstalt (BVA) hat in ihrer Sitzung am 12. 12. 1991                        FANG vermindert wären;
die nachfolgenden Änderungen der Satzung der BVA
                                                                 13.   § 62 Anm. 2 Satz 7
beschlossen, die vom Vorstand der Deutschen Bundes-
                                                                       nach „§ 1268 Abs. 1 RVO“ einfügen „bzw. § 46 Abs.
bahn am 28. 7. 1992 – Vst.1501 Uisb 44 – genehmigt
                                                                       1 SGB VI“
worden sind.
                                                                 14.   § 62 Anm. 6 Satz 6
1.   § 53 Abs. 1 Buchst. d)
                                                                       nach „§ 1278 Abs. 3 RVO“ einfügen „bzw. § 93 Abs.
     nach „§ 1248 Abs. 1–3 RVO“ einfügen „bzw. Al-
                                                                       5 SG B VI“
     tersrente nach §§ 36–39 SGB VI“
                                                                 15.   § 62 Anm. 8 Buchst. c)
2.   § 53 Anm. 2
                                                                       „§ 1241 RVO“ ändern in „§§ 20 ff SGB VI“
     „§ 45 bis (KnVG)“ ersetzen durch „§ 45 SGB VI“
                                                                       und Anm. 11 Satz 3
3.   § 54 Anm. 2
                                                                       „§ 1241 RVO“ ändern in „§§ 20ff SGB VI“
     im Klammervermerk nach „vgl. § 1265 RVO“ einfü-
     gen „bzw. § 243 SGB VI“



                             Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil
2

VkBl. Amtlicher Teil                                         543                                                Heft 20 – 1992

16.   § 63 Abs. 3 Buchst. a) erhält folgende Fassung:              22.   § 67 Anm. 1 Satz 14
      a) 2Renten aus der gesetzlichen Rentenversiche-                    „nach § 119a RVO“ wird gestrichen
         rung und Renten ausländischer Rentenversiche-             23.   § 68 Anm. 2 Satz 1
         rungsträger in der Höhe, in der sie gewährt wer-                „§ 1272 RVO“ ersetzen durch „§ 65 SGB VI“
         den oder zu gewähren wären, wenn                          24.   § 71 Anm. 1
         aa) § 1281 RVO, § 58 AVG, § 78 RKG bzw.                         „§ 1272 RVO“ ersetzen durch „§ 65 SGB VI“
               § 97 und § 314 Abs. 2 bis 4 SGB VI nicht            25.   Es wird folgende Übergangsbestimmung E zu § 64
               angewendet würden;                                        Abs. 3 eingefügt:
         bb) sie nicht aufgrund eines Versorgungsaus-
               gleichs (§ 1587b BGB, § 1 Abs. 3, § 3b und
               § 10c VAHRG oder § 185 Abs. 2 Satz 2
               SGB VI) nach § 76 SGB VI vermindert oder                            „Übergangsbestimmung E
               erhöht wären;                                             Zu § 64 Abs. 3
         cc) sie nicht infolge einer nach § 1402 Abs. 8                  Bei den am 31. Dezember 1991 schon und am 1.
               RVO oder § 124 Abs. 8 AVG ggf. in Verbin-                 Januar 1992 noch vorhandenen Waisen bleiben bei
               dung mit § 233 Abs. 1 SGB VI durchge-                     der Vollwaise 276,24 DM der auf die Gesamtver-
               führten Kürzung nachversicherter Entgelte                 sorgung anzurechnenden Bezüge aus der gesetz-
               vermindert wären;                                         lichen Rentenversicherung der Arbeiter und An-
         dd) sie nicht nach § 1323 RVO, § 102 AVG,                       gestellten bzw. 279,16 aus der knappschaftlichen
               § 108e RKG bzw. § 113 Abs. 3 SGB VI ver-                  Rentenversicherung, bei der Halbwaise 152,90 DM
               mindert wären;                                            bzw. 154,50 DM dieser Bezüge unberücksichtigt;
                                                                         dies gilt nicht, wenn die sachlichen Voraus-
         ee) sie nicht nach Artikel 6 § 4 Abs. 6 oder 7
                                                                         setzungen des § 314 Abs. 5 SGB VI vorliegen.“
               FANG vermindert wären;
                                                                   26.   § 133 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
17.   § 63 Abs. 6 Satz 2 erhält folgende Fassung:
      „Auf die ermittelte Gesamtversorgung sind die nach                 a) In Buchstabe b wird die Zahl „206“ durch die
      § 67 Nr. 5 oder 6 SGB VI berechnete gesetzliche                        Zahl „207“ ersetzt.
      Rente und die sonstigen anzurechnenden Bezüge mit                  b) In Buchstabe c wird die Zahl „206a“ durch die
      Ausnahme einer Unfallrentenleistung anzurechnen.“                      Zahl „207“ ersetzt.
18.   § 63 Anm. 3                                                  27.   § 141 wird wie folgt geändert:
      nach „§ 1268 Abs. 4 RVO“ einfügen „bzw. § 91 SGB                   a) Absatz 2 Buchst. d erhält folgende Fassung:
      VI“
                                                                             „d) der Anstalt die Jahresmeldungen zu dem
19.   § 64 Abs. 3 Buchst. a) erhält folgende Fassung:                              festgelegten Termin zu übersenden.“
      a) Renten aus der gesetzlichen Rentenversiche-                     b) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
         rung und Renten ausländischer Rentenversiche-
         rungsträger in der Höhe, in der sie gewährt wer-                    aa) In Satz 1 werden die Worte „Das Jahres-
         den oder zu gewähren wären, wenn                                          verzeichnis ist“ durch die Worte „Die
                                                                                   Jahresmeldungen und Abmeldungen sind“
         aa) § 1280 RVO (§ 57 AVG, § 77 RKG) bzw.                                  ersetzt.
               § 89 Abs. 3 SGB VI, § 97 SGB VI nicht
               angewendet würden;                                            bb) In Satz 3 werden die Worte „Satz 1“ gestri-
                                                                                   chen.
         bb) sie nicht aufgrund eines Versorgungsaus-
               gleichs (§ 1587b BGB, § 1 Abs. 3, § 3b und                    cc) Es werden folgende Sätze 6 und 7 als Un-
               § 10c VAHRG oder § 185 Abs. 2 Satz 2                                terabsatz angefügt:
               SGB VI) nach § 76 SGB VI vermindert oder                            „6Ist mit dem Pflichtversicherten keine
               erhöht wären;                                                       durchschnittliche regelmäßige wöchentli-
         cc) sie nicht infolge einer nach § 1402 Abs. 8                            che Arbeitszeit vereinbart, gilt er als Teil-
               RVO oder § 124 Abs. 8 AVG ggf. in Verbin-                           zeitbeschäftigter im Sinne des § 162a Abs.
               dung mit § 233 Abs. 1 SGB VI durchge-                               1. 7Als durchschnittliche regelmäßige
               führten Kürzung nachversicherter Entgelte                           wöchentliche Arbeitszeit gilt der wöchentli-
               vermindert wären;                                                   che Durchschnitt der im Versicherungs-
                                                                                   abschnitt tatsächlich geleisteten Arbeits-
         dd) sie nicht nach § 1323 RVO (§ 102 AVG,                                 stunden.“
               § 108e RKG) bzw. § 113 Abs. 3 SGB VI
               vermindert wären;                                         c) Absatz 5 wird wie folgt geändert:
         ee) sie nicht nach Artikel 6 § 4 Abs. 6 oder 7                      aa) Die Worte „Satz 1“ werden gestrichen.
               FANG vermindert wären;                                        bb) In Buchstabe b wird nach dem Wort „Ar-
20.   § 64 Abs. 3                                                                  beitszeit“ ein Komma angefügt.
      Satz 3 wird gestrichen, die Sätze 4 bis 6 werden die                   cc) Es wird der folgende Buchstabe c einge-
      Sätze 3 bis 5 (dazu lfd. Nr. 25 beachten)                                    fügt:
21.   § 66 Anm. 2                                                                  „c) die Vereinbarung einer Teilzeit wegen
      „oder Aufenthalt außerhalb des Bundesgebietes                                    Inanspruchnahme einer Teilrente nach
      (einschl. Westberlin)“ wird gestrichen                                           § 42 SGB VI“.




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Heft 20 – 1992                                               544                             VkBl. Amtlicher Teil

28.   In § 146 Abs. 1 Buchst. b werden die Worte „§ 6                      bb)    In Satz 9 werden die Worte „§ 112 Abs. 3
      Abs. 1 Nr. 3 SGB V“ durch die Worte „§ 5 Abs. 3                             Buchst. e AVG, § 1385 Abs. 3 Buchst. e
      SGB VI“ ersetzt.                                                            RVO“ durch die Worte „§ 166 Nr. 4 SGB VI“
29.   § 147 wird wie folgt geändert:                                              ersetzt.
      a) Die Überschrift erhält folgende Fassung:                        c) Absatz 5 wird wie folgt geändert:
          „Beginn und Ende der Pflicht zur Versicherung“.                   aa) In Satz 1 werden nach dem Wort „Umlage“
                                                                                  die Worte „für mindestens einen Tag“ ein-
      b) In Absatz 2 Satz 3 werden die Worte „des
                                                                                  gefügt.
         Altersruhegeldes aus der gesetzlichen Renten-
         versicherung“ durch die Worte „einer Rente                         bb) Die Sätze 2 bis 4 werden durch folgenden
         wegen Alters nach § 35 SGB VI“ ersetzt.                                  Satz ersetzt:
30.   § 148 Abs. 2 wird wie folgt geändert:                                       „Für die Zeit vor dem 1. August 1979 tritt an
                                                                                  die Stelle der Umlage der Pflichtbeitrag.“
      a) In Buchstabe f werden die Worte „mit der ein
         Überleitungsabkommen besteht“ durch die                   32.   § 150 wird wie folgt geändert:
         Worte „von der Versicherungen zur Anstalt über-                 a) In Absatz 1 Satz 1 und in Absatz 4 Satz 1 wer-
         geleitet werden“ ersetzt.                                          den jeweils die Worte „Abs. 9“ durch die Worte
      b) In Buchstabe g werden die Worte „eines Alters-                     „Abs. 8“ ersetzt.
         ruhegeldes aus der gesetzlichen Rentenver-                      b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
         sicherung durch die Worte „einer Rente wegen                       aa) In Satz 3 werden die Worte „für die
         Alters nach § 35 SGB VI“ ersetzt.                                        Anwendung des § 157 nur insoweit, als es
      c) Buchstabe h wird unter Beibehaltung der Buch-                            sich um die Wartezeit für einen Anspruch
         stabenbezeichnung gestrichen.                                            auf Versicherungsrente nach § 164 han-
      d) In Buchstabe i werden die Worte „Altersruhegeld                          delt.“ durch die Worte „nur für einen
         nach § 1248 Abs. 1 bis 3 RVO, § 25 Abs. 1 bis 3                          Anspruch auf Versicherungsrente nach
         AVG oder § 48 Abs. 1 bis 3 RKG“ durch die                                § 164 – einschließlich der Anwendung des
         Worte „Rente wegen Alters nach §§ 36 bis 40                              § 157;“ ersetzt.
         SGB VI als Vollrente“, die Worte „c bis e“ durch                   bb) Der bisherige Satz 4 wird zweiter Satzteil
         die Worte „b bis e“ und die Worte „mit der ein                           des Satzes 3 und erhält folgende Fassung:
         Überleitungsabkommen besteht“ durch die                                  „für einen Anspruch auf Versorgungsrente
         Worte „von der Versicherungen zur Anstalt über-                          – einschließlich der Anwendung des § 157
         geleitet werden“ ersetzt.                                                gilt Satz 1 erst, wenn nach dem Beginn
31.   § 149 wird wie folgt geändert:                                              dieser Pflichtversicherung mindestens 180
                                                                                  Umlagemonate (§ 149 Abs. 5) zurückge-
      a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
                                                                                  legt worden sind oder hätten zurückgelegt
         aa) Satz 2 wird wie folgt geändert:                                      werden können, wenn nicht der Versiche-
              a1) Im Eingangsteil des Satzes werden                               rungsfall nach § 158 Abs. 1 Satz 1 Buchst.
                  nach dem Wort „Beitrag“ die Worte                               f oder g oder Abs. 2 Satz 1 Buchst. f oder
                  „bzw. des Arbeitgeberanteils am Bei-                            g eingetreten oder der Pflichtversicherte
                  trag“ eingefügt.                                                gestorben wäre.“
              b1) Die Worte „Versicherungs- oder Ver-              33.   § 151 wird wie folgt geändert:
                  sorgungseinrichtung im Sinne des § 7                   a) In Absatz 1 werden die Worte „Versicherungs-
                  Abs. 2 AVG“ werden durch die Worte                        oder Versorgungseinrichtung im Sinne des § 7
                  „berufsständischen Versorgungsein-                        Abs. 2 AVG“ durch die Worte „berufsständischen
                  richtung im Sinne des § 6 Abs. 1 Nr. 1                    Versorgungseinrichtung im Sinne des § 6 Abs. 1
                  SGB VI“ ersetzt.                                          Nr. 1 SGB VI“ ersetzt.
              c1) Das Wort „bezuschußten“ wird gestri-                   b) In Absatz 4 Satz 1 werden die Worte „deren
                  chen.                                                     arbeitsvertraglich vereinbarte durchschnittliche
         bb) In Satz 6 werden die Worte „§ 113 AVG,                         regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit aufgrund
              § 1386 RVO oder § 130 Abs. 7 RKG“ durch                       des maßgebenden Abgeordnetengesetzes je-
              die Worte „§ 172 SGB VI“ ersetzt.                             doch auf weniger als 18 Stunden ermäßigt ist,“
      b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:                                  gestrichen.
         aa) Satz 3 wird wie folgt geändert:                       34.   In § 153 Abs. 2 und 3 werden jeweils die Worte „mit
              a1) In Buchstabe a werden die Worte „außer-                der ein Überleitungsabkommen besteht“ durch die
                  halb der Bundesrepublik Deutschland ein-               Worte „zu der die Anstalt Versicherungen überlei-
                  schließlich des Landes Berlin“ durch die               tet“ ersetzt.
                  Worte „im Ausland“ ersetzt.                      35.   § 154 Satz 1 erhält folgende Fassung:
              b1) In Buchstabe e werden die Worte „mit                   „Ist aufgrund eines Überleitungsabkommens (§ 144
                  der ein Überleitungsabkommen be-                       Abs. 2) eine Versicherung zur Bundesbahn-Ver-
                  steht“ durch die Worte „von der Ver-                   sicherungsanstalt übergeleitet, gilt sie als Ver-
                  sicherungen zur Anststalt übergeleitet                 sicherung bei der Bundesbahn-Versicherungs-
                  werden“ ersetzt.                                       anstalt“.



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VkBl. Amtlicher Teil                                              545                                      Heft 20 – 1992

36.   § 156 wird wie folgt geändert:                                          4Der   Versicherungsfall tritt auf Antrag arn
      a) In Absatz 1 Buchst. a wird die Zahl „162a“ durch                     Ersten des Monats ein, der auf den Monat
         „162b“ ersetzt.                                                      folgt, mit dessen Ablauf der Pflichtversi-
      b) In Absatz 3a wird wie folgt geändert:                                cherte aus dem die Pflichtversicherung
                                                                              begründenden Arbeitsverhältnis ausschei-
         aa) In Satz 2 werden die Worte „aus betrieb-                         det,
               lichen Gründen veranlaßten“ durch die
               Worte „aus nicht verhaltensbedingten                           a) weil ihm eine Rente wegen Erwerbs-
               Gründen veranlaßten“ ersetzt.                                     unfähigkeit nach § 44 Abs. 3 SGB VI
                                                                                 bewilligt worden ist oder
         bb) In Satz 3 werden die Worte „mit der ein
               Überleitungsabkommen besteht“ durch die                        b) weil, wenn er nicht zugleich Versor-
               Worte „von der Versicherungen zur Anstalt                         gungsrentenberechtigter ist, sich seine
               übergeleitet werden“ ersetzt.                                     Rente wegen Erwerbsunfähigkeit nach
      c) Absatz 4 erhält folgende Fassung:                                       § 100 Abs. 1 i. V. m. § 75 Abs. 3 SGB
                                                                                 VI geändert hat.“
         „(4) Die §§ 103, 104 SGB VI gelten entspre-
         chend.“                                                              b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
37.   § 158 wird wie folgt geändert:                                             aa) Satz 1 wird wie folgt geändert:
      a) Absatz 1 erhält folgende Fassung:                                            – die Worte „oder eines Alters-
         „(1) 1Der Versicherungsfall tritt bei einem Ver-                               ruhegeldes“ werden gestrichen,
               sicherten, der in der gesetzlichen Rentenver-                          – die Worte „4 bis 8“ werden durch
               sicherung versichert ist, vorbehaltlich der Sät-                         die Worte „5 bis 9“ ersetzt,
               ze 2 bis 4 und der Absätze 2 und 3 an dem                              – Buchstabe a wird Buchstabe f,
               Tag ein, von dem an aufgrund des Beschei-
               des des Rentenversicherungsträgers seine                               – Buchstabe b wird Buchstabe g,
               a) Regelaltersrente nach § 35 SGB VI als                               – Buchstabe c wird Buchstabe e,
                   Vollrente,                                                           die Worte „letzten 240 Kalender-
               b) Altersrente für langjährig Versicherte                                monate vor der Vollendung des
                   nach § 36 SGB VI als Vollrente,                                      60. Lebensjahres“ werden durch
                                                                                        die Worte „Zeit nach vollende-
               c) Altersrente für Schwerbehinderte, Be-                                 tem 40. Lebensjahr“ ersetzt,
                   rufsunfähige oder Erwerbsunfähige
                   nach § 37 SGB VI als Vollrente,                                    – es wird folgender Buchstabe c
                                                                                        eingefügt:
               d) Altersrente wegen Arbeitslosigkeit nach
                   § 38 SGB VI als Vollrente,                                           „c) der Pflichtversicherte das 60.
                                                                                            Lebensjahr vollendet hat, als
               e) Altersrente für Frauen nach § 39 SGB
                                                                                            Schwerbehinderter (§ 1
                   VI als Vollrente,
                                                                                            Schwerbehindertengesetz)
               f) Rente wegen Berufsunfähigkeit nach                                        anerkannt,      berufsunfähig
                   § 43 SGB VI,                                                             oder erwerbsunfähig ist und
               g) Rente wegen Erwerbsunfähigkeit nach                                       mindestens 420 Umlage-
                   § 44 Abs. 1 SGB VI,                                                      monate zurückgelegt hat,“
               h) Altersrente für langjährig unter Tage                               – Buchstabe e wird Buchstabe b
                   beschäftigte Versicherte nach § 40                                   und erhält folgende Fassung:
                   SGB VI als Vollrente
                                                                                        „b) der Pflichtversicherte das 63.
               beginnt.                                                                     Lebensjahr vollendet und
               2Beginnt die Rente nach Satz 1 Buchst. a zu                                  mindestens 420 Umlagemo-
               einem späteren Zeitpunkt als dem Beginn                                      nate zurückgelegt hat,“
               des Kalendermonats, der auf den Monat folgt,                           – Buchstabe f wird Buchstabe a.
               in dem der Versicherte das 65. Lebensjahr
               vollendet hat, tritt der Versicherungsfall am            bb)   Es wird folgender Satz 2 eingefügt:
               Ersten des Kalendermonats ein, der auf den                     „In den Fällen des Satzes 1 Buchst. b, d
               Monat folgt, in dem der Versicherte das 65.                    und e gilt § 41 Abs. 1 bis 3 SGB VI ent-
               Lebensjahr vollendet hat, in den Fällen des                    sprechend.“
               § 147 Abs. 2 Satz 3 jedoch erst am Ersten                cc)   In den Sätzen 4 und 8 (bisher Sätze 3 und
               des Monats, der auf den Monat folgt, mit des-                  7) werden jeweils die Worte „a und b“
               sen Ablauf das Arbeitsverhältnis geendet hat.                  durch die Worte „f und g“ ersetzt; in Satz 8
               3Ist im Bescheid des Rentenversiche-
                                                                              (bisher Satz 7) werden ferner die Worte
               rungsträgers für den Eintritt der Berufs-                      „Versicherungs- oder Versorgungseinrich-
               unfähigkeit oder der Erwerbsunfähigkeit                        tung im Sinne des § 7 Abs. 2 AVG“ durch
               ein vor dem Rentenbeginn liegender Tag                         die Worte „berufsständischen Versor-
               festgestellt, tritt der Versicherungsfall an                   gungseinrichtung im Sinne des § 6 Abs. 1
               diesem Tag ein.                                                Nr. 1 SGB VI“ ersetzt.



                                Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil
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Heft 20 – 1992                                               546                             VkBl. Amtlicher Teil

        dd)   In Satz 9 (bisher Satz 8) werden die Worte                   bb)   In Buchstabe b werden die Worte „Summe
              „c bis f“ durch die Worte „a bis e“ ersetzt.                       der Beiträge“ durch die Worte „Summe der
      c) In Absatz 3 werden die Worte „Satz 6“ durch die                         Beträge“ ersetzt, nach dem Wort „Zu-
         Worte „Satz 7“ ersetzt.                                                 schuß“ werden die Worte „bzw. als Arbeit-
                                                                                 geberanteil“ eingefügt, die Worte „öffent-
                                                                                 lich-rechtlichen Versicherungs- oder Ver-
38.   § 159 Abs. 2 wird wie folgt geändert:                                      sorgungseinrichtung nach § 7 Abs. 2 AVG“
      a) Satz 1 wird wie folgt geändert:                                         durch die Worte „berufsständischen Ver-
                                                                                 sorgungseinrichtung im Sinne des § 6 Abs.
        aa)   Buchstabe a erhält folgende Fassung:                               1 Nr. 1 SGB VI“ ersetzt.
              „a) die Rente wegen Alters (§ 33 Abs. 2
                                                                           cc)   In Buchstabe c werden die Worte „Summe
                  SGB VI) oder wegen verminderter
                                                                                 der Beiträge“ durch die Worte „Summe der
                  Erwerbsfähigkeit (§ 33 Abs. 3 Nr. 1 und
                                                                                 Beträge“ und der Schlußpunkt durch ein
                  2 SGB VI) aus der gesetzlichen Ren-
                                                                                 Komma ersetzt.
                  tenversicherung in der Höhe, in der sie
                  für den Monat des Beginns der Versor-                    dd)   Es wird folgender Buchstabe d angefügt:
                  gungsrente (§ 183) geleistet wird oder                         „d) Steigerungsbeträge aus Beiträgen zur
                  zu leisten wäre, wenn                                              Höherversicherung, die auf Zeiten ent-
                  aa) die §§ 93 bis 95, 311 und 312 SGB                              fallen, die nach § 204 Abs. 2 als Um-
                      VI nicht angewendet würden,                                    lagemonate gelten, oder aus Beiträgen,
                                                                                     die nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b des
                  bb) sie nicht aufgrund eines Versor-
                                                                                     Altersteilzeitgesetzes entrichtet worden
                      gungsausgleichs (§ 1587b BGB,
                                                                                     sind.“
                      § 1 Abs. 3, §§ 3b und 10c VAHRG
                      oder § 185 Abs. 2 Satz 2 SGB VI)                   b) Satz 2 wird gestrichen.
                      nach § 76 SGB VI vermindert oder
                      erhöht wäre,
                                                                   39.   § 160 wird wie folgt geändert:
                  cc) sie nicht aufgrund einer nach
                      § 1402 Abs. 8 RVO oder § 124                       a) Die Absätze 1 bis 2b erhalten folgende Fassung:
                      Abs. 8 AVG, ggf. in Verbindung mit                   „(1) Gesamtversorgung ist der sich nach
                      § 233 Abs. 1 SGB VI durchgeführ-                          Absatz 2 ergebende Vomhundertsatz des
                      ten Kürzung nachversicherter Ent-                         gesamtversorgungsfähigen Entgelts.
                      gelte vermindert wäre,                                     1Der
                                                                           (2)         Vomhundertsatz beträgt für jedes
                  dd) sie nicht nach § 113 Abs. 3 SGB VI                         Jahr der gesamtversorgungsfähigen Zeit
                      vermindert wäre,                                           1,875 v. H., insgesamt jedoch höchstens
                  ee) sie nicht nach Artikel 6 § 4 Abs. 6                        75 v. H. (Bruttoversorgungssatz). 2Er ist
                      oder 7 FANG vermindert wäre,                               auf zwei Stellen nach dem Komma
                                                                                 gemeinüblich zu runden.
                  ff)   sie nicht wegen des Zusammen-
                        treffens mit einer höheren Erzieh-                       3Ist der Versicherungsfall nach § 158 Abs.
                        ungsrente nach § 89 Abs. 1 SGB                           1 Satz 1 Buchst. b, d oder e oder Abs. 2
                        VI nicht gezahlt würde,                                  Satz 1 Buchst. b, d oder e eingetreten, ver-
                  gg) die Vollrente nicht nach §§ 34, 100                        mindert sich der Bruttoversorgungssatz für
                      Abs. 1 SGB VI wegen Hinzuver-                              jeden auf die Vollendung des 62. Lebens-
                      dienstes in eine Teilrente umge-                           jahres des Versorgungsrentenberechtigten
                      wandelt worden wäre,                                       folgenden vollen Kalendermonat der vor-
                                                                                 zeitigen Inanspruchnahme der gesetz-
                  hh) sie nicht wegen vorzeitig in An-                           lichen Rente (§ 77 Abs. 2 Nr. 1 SGB VI) um
                      spruch genommener Teilrente ver-                           0,3 v. H.
                      mindert wäre,                                              4Der Bruttoversorgungssatz beträgt minde-
                  ii)   sie nicht nach § 77 Abs. 2 Nr. 2                         stens 35 v. H. des gesamtversorgungsfähi-
                        SGB VI wegen Nichtinanspruch-                            gen Entgelts.
                        nahme nach Vollendung des 65.
                                                                                 5Hatte der Pflichtversicherte bei Eintritt des
                        Lebensjahres erhöht wäre,
                                                                                 Versicherungsfalles das 50. Lebensjahr
                  kk) sie in unmittelbarem Anschluß an
                                                                                 vollendet und ist die nach § 161 Abs. 1
                      eine Rente wegen verminderter
                                                                                 gesamtversorgungsfähige Zeit kürzer als
                      Erwerbsfähigkeit nicht als Teilrente
                                                                                 die Zeit von der Vollendung des 50.
                      geleistet würde;
                                                                                 Lebensjahres bis zum Eintritt des Ver-
                  unberücksichtigt bleiben 0,0625 des                            sicherungsfalles, beträgt der Bruttoversor-
                  jeweiligen aktuellen Rentenwertes für                          gungssatz für jedes Jahr der gesamtver-
                  jeden Kalendermonat einer Kinderer-                            sorgungsfähigen Zeit 1,6 v. H.; die Sätze 2
                  ziehungszeit (§§ 56, 249 SGB VI), der                          und 3 sind anzuwenden, die Sätze 1 und 4
                  nicht zugleich Umlagemonat ist,“.                              gelten nicht.



                               Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil
6

VkBl. Amtlicher Teil                                           547                                     Heft 20 – 1992

        (2a) Die Gesamtversorgung ist auf den sich aus                        aa) die in der gesetzlichen Renten-
             Absatz 2b ergebenden Vomhundertsatz                                  versicherung als Beitragszeiten
             des nach Absatz 2c zu errechnenden fikti-                            (einschließlich der beitragsgemin-
             ven Nettoarbeitsentgelts begrenzt.                                   derten Zeiten) und beitragsfreie
                                                                                  Zeiten – mit Ausnahme der Kinder-
        (2b) 1Der Vomhundertsatz beträgt in den Fällen
                                                                                  erziehungszeiten (§§ 56, 249 SGB
             des Absatzes 2 Satz 1 für jedes Jahr der
                                                                                  VI), die nicht zugleich Umlage-
             gesamtversorgungsfähigen Zeit 2,294 v.
                                                                                  monate sind – der Rente zugrunde
             H., insgesamt jedoch höchstens 91,75 v.
                                                                                  liegen; dabei sind die Monate
             H. (Nettoversorgungssatz). 2Er ist auf zwei
                                                                                  einer Zurechnungszeit, die auf die
             Stellen nach dem Komma gemeinüblich zu
                                                                                  Zeit bis zum vollendeten 55. Le-
             runden.
                                                                                  bensjahr des Versorgungsrenten-
              3In den Fällen des Absatzes 2 Satz 3 ver-                           berechtigten entfallen, mit dem
              mindert sich auch der Nettoversorgungs-                             1,3333fachen, die übrigen Monate
              satz für jeden Monat um 0,3 v. H.                                   einer Zurechnungszeit mit dem
              4In                                                                 Dreifachen zu berücksichtigen,
                  den Fällen des Absatzes 2 Satz 4
              beträgt der Nettoversorgungssatz minde-                         bb) für die bis zum Beginn der Ver-
              stens 45 v. H.                                                      sorgungsrente (§ 183) zwar keine
              5In den Fällen des Absatzes 2 Satz 5                                Beiträge zur gesetzlichen Renten-
                                                                                  versicherung, aber Beiträge zu
              beträgt der Nettoversorgungssatz 1,957 v.
                                                                                  einer berufsständischen Versor-
              H. für jedes Jahr der gesamtversorgungs-
                                                                                  gungseinrichtung im Sinne des § 6
              fähigen Zeit. 6Die Sätze 2 und 3 sind anzu-
                                                                                  Abs. 1 Nr. 1 SGB VI (§ 159 Abs. 2
              wenden, die Sätze 1 und 4 gelten nicht.“
                                                                                  Satz 1 Buchst. b) oder zu einer Le-
      b) In Absatz 2c Satz 1 Buchst. c werden die Worte                           bensversicherung (§ 159 Abs. 2
         „der Arbeiter und der Angestellten“ gestrichen.                          Satz 1 Buchst. c) entrichtet wor-
                                                                                  den sind, wobei ein Kalender-
      c) In Absatz 3 werden die Worte „Tritt der Ver-
                                                                                  monat, für den nur teilweise
         sicherungsfall wegen Berufsunfähigkeit vor Voll-
                                                                                  Beiträge gezahlt sind, als voller
         endung des 65. Lebensjahres ein“ durch die
                                                                                  Kalendermonat gilt,
         Worte „ist der Versicherungsfall wegen Berufs-
         unfähigkeit eingetreten“ und die Worte „80 v. H.“                         – abzüglich der Umlagemonte
         durch die Worte „70 v. H.“ ersetzt.                                       (Absatz 1) – zur Hälfte; sich dabei
                                                                                   ergebende Teilmonate sind auf
      d) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
                                                                                   zwei Stellen nach dem Komma
        aa)   In Satz 1 werden die Worte „Abs. 1 Satz 1                            gemeinüblich zu runden,
              Buchst. c bis f oder Abs. 2 Satz 1 Buchst. c                 b1) Buchstabe b wird wie folgt geändert:
              bis f“ durch die Worte „Abs. 1 Satz 1 Buch-
              st. a bis e und h oder Abs. 2 Satz 1 Buchst.                    a2) In Doppelbuchstabe aa werden
              a bis e“ ersetzt, in Buchst. b Doppelbuchst.                        die Worte „öffentlich-rechtlichen
              aa die Zahl „168“ durch die Zahl „156“ und                          Versicherungs- oder“ durch das
              in Doppelbuchst. bb die Zahl „360“ durch                            Wort „berufsständischen“ und die
              die Zahl „300“ und die Zahl „336“ durch die                         Worte § 7 Abs. 2 AVG“ durch die
              Zahl „264“ ersetzt, das Wort „und“ nach                             Worte „§ 6 Abs. 1 Nr. 1 SGB VI“
              Doppelbuchstabe bb durch ein Komma                                  ersetzt.
              ersetzt, Buchstabe c gestrichen und die                      b2) In Doppelbuchstabe cc wird das Wort
              Worte „§ 14 Abs. 1 Satz 3 und 4“ durch die                       „zehn“ durch das Wort „sieben“ ersetzt.
              Worte „§ 14 Abs. 4 Satz 2 und 3“ ersetzt.
                                                                     bb)   Satz 2 erhält folgende Fassung:
        bb)   Es wird folgender Satz 3 angefügt:
                                                                           „2Ist in den Fällen des Satzes 1 Buchst. b
              „In den Fällen des § 156 Abs. 3a tritt für die               der Versicherungsfall nach § 158 Abs. 2
              Anwendung des Satzes 1 an die Stelle des                     Buchst. f oder g eingetreten, bevor der
              Eintritts des Versicherungsfalles das Aus-                   Versorgungsrentenberechtigte das 60.
              scheiden aus dem Arbeitsverhältnis.“                         Lebensjahr vollendet hatte, gelten die
40.   § 161 wird wie folgt geändert:                                       Kalendermonate vom Beginn der Ver-
                                                                           sorgungsrente bis zum Ende des Ka-
      a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:                                 lendermonats, in dem der Versorgungs-
        aa)   Satz 1 wird wie folgt geändert:                              rentenberechtigte das 55. Lebensjahr voll-
                                                                           enden würde, zusätzlich zu zwei Dritteln
              a1) Buchstabe a erhält folgende Fassung:                     und die folgenden Kalendermonate bis
                    „a) bei einem Versorgungsrentenbe-                     zum Ende des Kalendermonats, in dem er
                        rechtigten, der eine Rente aus der                 das 60. Lebensjahr vollenden würde,
                        gesetzlichen Rentenversicherung                    zusätzlich zur Hälfte als gesamtversor-
                        erhält, die Kalendermonate,                        gungsfähige Zeit (Zurechnungszeit).“



                               Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil
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Heft 20 – 1992                                                     548                             VkBl. Amtlicher Teil

      b) Absatz 3 erhält folgende Fassung                                          a) eine Witwenrente nach § 46 SGB VI aus
         „Soweit in den Fällen des Absatzes 2 Buchst. b                                der gesetzlichen Rentenversicherung ge-
         anrechnungsfähige Zeiten Teilmonate umfas-                                    leistet wird oder
         sen, sind die Kalendertage zusammenzuzählen;                              b) eine solche Rente geleistet würde, wenn
         je 30 Kalendertage gelten als ein weiterer                                    der Verstorbene in der gesetzlichen Ren-
         Monat, verbleibende Tage sind in Bruchteile                                   tenversicherung versichert gewesen wäre
         eines Monats – auf zwei Stellen nach dem                                      und dort die Wartezeit erfüllt gehabt hätte.
         Komma gemeinüblich gerundet – umzurech-                               (3) Stirbt ein Versicherter, der die Wartezeit erfüllt
         nen.“                                                                     hat und bis zu seinem Tode beitragsfrei versi-
      c) Absatz 4 erhält folgende Fassung:                                         chert ist, oder ein Versicherungsrentenbe-
         „(4) Die Summe der Monate nach den Ab-                                    rechtigter, hat die Witwe Anspruch auf Ver-
               sätzen 1 bis 3 ist zur Ermittlung der Jahre                         sicherungsrente nach § 172, wenn an sie
               der gesamtversorgungsfähigen Zeit durch                             a) eine Witwenrente nach § 46 SGB VI gelei-
               zwölf zu teilen, das Ergebnis ist auf zwei                              stet wird oder
               Stellen nach dem Komma gemeinüblich zu                              b) eine solche Rente geleistet würde, wenn
               runden.“                                                                der Verstorbene in der gesetzlichen
41.   § 162 Abs. 4 wird unter Beibehaltung der Absatz-                                 Rentenversicherung versichert gewesen
      bezeichnung gestrichen.                                                          wäre und dort die Wartezeit erfüllt gehabt
42.   § 162 a wird wie folgt geändert:                                                 hätte.
      a) Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:                                (4) Im Falle der Verschollenheit gilt § 49 SGB VI
                                                                                   entsprechend. Sterbegeld wird nicht gewährt.“
         „Eine Teilzeitbeschäftigung, die wegen der Inan-
         spruchnahme einer Teilrente nach § 42 SGB VI                    45.   § 166 erhält folgende Fassung:
         vereinbart worden ist, ist für die Anwendung des                                             „§ 166
         Buchstaben a mit dem Beschäftigungs-                                             Ausschluß von Ansprüchen
         quotienten des vorhergehenden Versicherungs-
                                                                               (1) Anspruch auf Versorgungsrente oder Ver-
         abschnitts zu berücksichtigen.“
                                                                                   sicherungsrente für Witwen besteht nicht,
      b) Absatz 5 wird wie folgt geändert:                                         wenn
         aa) In Satz 2 wird jeweils die Zahl „89,95“                               a) die Ehe mit dem Verstorbenen weniger als
               durch die Zahl „91,75“ ersetzt.                                         drei Monate gedauert hat, es sei denn, daß
         bb) Es wird folgender Unterabsatz angefügt:                                   nach den besonderen Umständen des
               „3In den Fällen des § 160 Abs. 4 ist die Ge-                            Falles die Annahme nicht gerechtfertigt ist,
               samtversorgung entsprechend dem Gesamt-                                 daß es der alleinige oder überwiegende
               beschäftigungsquotienten herabzusetzen.“                                Zweck der Heirat war, der Witwe eine
                                                                                       Rente zu verschaffen, oder
43.   § 162b wird wie folgt geändert:
                                                                                   b) die Ehe nach dem Eintritt des Versiche-
      a) In Absatz 1 Satz 2 Buchst. c werden die Worte                                 rungsfalles geschlossen worden ist und
         „§ 1227a RVO, § 2a AVG, § 29a RKG“ durch die                                  der Verstorbene zur Zeit der Eheschließ-
         Worte „§§ 56, 249 SGB VI“ ersetzt und nach                                    ung das 65. Lebensjahr vollendet hatte, es
         dem Wort „sind“ die Worte „, soweit sie zugleich                              sei denn, daß aus der Ehe ein Kind her-
         Umlagemonate sind“ eingefügt.                                                 vorgegangen ist oder daß im Zeitpunkt der
      b) Absatz 3 Satz 2 erhält folgende Fassung:                                      Eheschließung ein Kind aus einer früheren
         „Bei der Anwendung des § 162a Abs. 5 ist bei                                  Ehe des Verstorbenen der elterlichen Be-
         der Ermittlung des Bruttoversorgungssatzes (§                                 treuung bedurfte.
         160 Abs. 2) und des Nettoversorgungssatzes (§                         (2) Die §§ 103 bis 105 SGB VI gelten entspre-
         160 Abs. 2b) die Zeit der Beurlaubung und des                             chend.“
         Vorruhestandes zusätzlich als gesamtversor-                     46.   § 167 erhält folgende Fassung:
         gungsfähige Zeit zu berücksichtigen.“
                                                                                                      „§ 167
44.   § 165 erhält folgende Fassung:                                                 Anspruch auf Versorgungsrente und
                              „§ 165                                                    Versicherungsrente für Waisen
           Anspruch auf Versorgungsrente und                                   (1) Kinder eines Verstorbenen im Sinne des § 165
          Versicherungsrente für Witwen/Wltwer                                     Abs. 2 oder 3 erhalten eine Versorgungsrente
      (1) Für die Durchführung des Teils D der Satzung                             (§ 170) oder Versicherungsrente (§ 173) für
          gelten die Vorschriften für Witwen auch für                              Halbwaisen oder für Vollwaisen, wenn an sie
          Witwer.                                                                  a) eine entsprechende Rente aus der gesetz-
      (2) Stirbt ein Versicherter, der die Wartezeit erfüllt hat                       lichen Rentenversicherung (§ 48 SGB VI)
          oder dessen Wartezeit als erfüllt gilt und der bis                           geleistet wird oder
          zu seinem Tode pflichtversichert ist oder als                            b) eine solche Rente geleistet würde, wenn
          pflichtversichert gilt, oder ein Versorgungsrenten-                          der Verstorbene in der gesetzlichen Ren-
          berechtigter, hat die Witwe Anspruch auf                                     tenversicherung versichert gewesen wäre
          Versorgungsrente nach § 169, wenn an sie                                     und dort die Wartezeit erfüllt gehabt hätte.



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VkBl. Amtlicher Teil                                         549                                              Heft 20 – 1992

      (2) Hat die Waise einen Anspruch auf Versor-                         cc)   Es wird folgender Buchstabe e angefügt:
          gungsrente oder auf Versicherungsrente aus                             „e) Steigerungsbeträge aus Beiträgen zur
          Versicherungsverhältnissen mehrerer Perso-                                 Höherversicherung, die auf Zeiten ent-
          nen, wird nur die höchste Versorgungsrente                                 fallen, die nach § 204 Abs. 2 als Um-
          oder Versicherungsrente für Waisen gezahlt.                                lagemonate gelten, oder aus Beiträgen,
      (3) § 105 SGB VI gilt entsprechend.“                                           die nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b des
                                                                                     Altersteilzeitgesetzes entrichtet worden
47.   § 168 wird unter Beibehaltung der Paragraphen-                                 sind.“
      bezeichnung gestrichen.
                                                                            dd) Es wird folgender Satz 2 als Untersatz an-
48.   § 169 wird wie folgt geändert:                                             gefügt:
      a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:                                       „2Stehen diese Bezüge nur für einen Teil
         aa) In Satz 2 Buchst. a wird das Komma nach                             eines Monats zu, sind sie in Höhe des
              dem Worte „wäre“ durch ein Semikolon                               Monatsbetrags zu berücksichtigen.“
              ersetzt und es werden die Worte „dabei ist                 c) Absatz 3 erhält folgende Fassung:
              eine Verminderung nach § 160 Abs. 2 Satz                      „(3) Die Gesamtversorgung beträgt 70 v. H.
              3 und Abs. 2b Satz 3 zu berücksichtigen“,                          des nach Absatz 1 errechneten Betrages,
              angefügt.                                                          wenn an die versorgungsrentenberechtigte
         bb) In Satz 3 werden die Worte „§ 165 Abs. 4“                           Witwe
              durch die Worte „§ 205b Abs. 1“ ersetzt.                           a) eine Rente aus der gesetzlichen Ren-
      b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:                                           tenversicherung nach § 46 Abs. 1 SGB
         aa) Buchstabe a erhält folgende Fassung:                                    VI geleistet wird oder
              „a) die Witwenrente aus der Versicherung                           b) eine solche Rente geleistet würde,
                  des Verstorbenen in der gesetzlichen                               wenn der Verstorbene in der gesetz-
                  Rentenversicherung (§ 46 SGB VI) in                                lichen Rentenversicherung versichert
                  der Höhe, in der sie geleistet wird oder                           gewesen wäre und dort die Wartezeit
                  zu leisten wäre, wenn                                              erfüllt gehabt hätte.“
              aa)§ 90 Abs. 1, §§ 93, 97 und 314 Abs. 2
                  bis 4 SGB VI nicht angewendet wür-               49.   § 170 wird wie folgt geändert:
                  den,                                                   a) In Absatz 1 Satz 2 Buchst. a wird das Komma
              bb)nicht aufgrund des § 67 Nr. 5 oder 6                       nach dem Wort „wäre“ durch ein Semikolon er-
                  SGB VI ein höherer Betrag gewährt                         setzt und es werden die Worte „dabei ist eine
                  würde,                                                    Verminderung nach § 160 Abs. 2 Satz 3 und
                                                                            Abs. 2b Satz 3 zu berücksichtigen“, angefügt.
              cc) sie nicht aufgrund eines Versorgungs-
                  ausgleichs (§ 1587b BGB, § 1 Abs. 3,                   b) Die Absätze 2 und 3 werden unter Beibehaltung
                  §§ 3b und 10c VAHRG oder § 185 Abs.                       der Absatzbezeichnung gestrichen.
                  2 Satz 2 SGB VI) nach § 76 SGB VI
                  vermindert oder erhöht wäre,                           c) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
              dd)sie nicht aufgrund einer nach § 1402                       aa) Buchstabe a erhält folgende Fassung:
                  Abs. 8 RVO oder § 124 Abs. 8 AVG,                              „a) die Waisenrente aus der gesetzlichen
                  ggf. in Verbindung mit § 233 Abs. 1                                Rentenversicherung (§ 48 SGB VI) in
                  SGB VI durchgeführten Kürzung                                      der Höhe, in der sie geleistet wird oder
                  nachversicherter Entgelte vermindert                               zu leisten wäre, wenn
                  wäre,                                                              aa) § 89 Abs. 3, §§ 93, 97 SGB VI
              ee)sie nicht nach Artikel 6 § 4 Abs. 6 oder                                 nicht angewendet würden,
                  7 FANG vermindert wäre,                                            bb) sie nicht aufgrund eines Versor-
              ff) sie nicht nach § 113 Abs. 3 SGB VI ver-                                 gungsausgleichs (§ 1587b BGB,
                  mindert wäre,                                                           § 1 Abs. 3, §§ 3b und 10c VAHRG
              gg)sie nicht wegen vorzeitig in Anspruch                                    oder § 185 Abs. 2 Satz 2 SGB VI)
                  genommener Teilrente vermindert                                         nach § 76 SGB VI vermindert oder
                  wäre;                                                                   erhöht wäre,
              unberücksichtigt bleiben 0,0375 – in den                               cc) sie nicht aufgrund einer nach
              Fällen des Absatzes 30,0225 – des jeweili-                                  § 1402 Abs. 8 RVO oder § 124
              gen aktuellen Rentenwertes für jeden                                        Abs. 8 AVG, ggf. in Verbindung mit
              Kalendermonat einer Kindererziehungszeit                                    § 233 Abs. 1 SGB VI durchgeführ-
              (§§ 56, 249 SGB VI), der nicht zugleich                                     ten Kürzung nachversicherter Ent-
              Umlagemonat ist,                                                            gelte vermindert wäre,
         bb) In Buchstabe d werden die Worte „§ 165                                  dd) sie nicht nach Artikel 6 § 4 Abs. 6
              Abs. 4“ durch die Worte „§ 205b Abs. 1“                                     oder 7 FANG vermindert wäre,
              ersetzt und das Wort „ferner“ gestrichen;                              ee) sie nicht nach § 113 Abs. 3 SGB VI
              der Punkt wird durch ein Komma ersetzt.                                     vermindert wäre,



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Heft 20 – 1992                                               550                              VkBl. Amtlicher Teil

                 ff)    sie nicht wegen vorzeitig in An-                      c1)  Die Buchstaben d und e erhalten folgende
                        spruch genommener Teilrente ver-                           Fassung:
                        mindert wäre;                                              „d) wenn in den Fällen des § 165 Abs. 2
                  unberücksichtigt bleiben bei einer Voll-                             Buchst. b der versorgungsrentenbe-
                  waise 0,0125 v. H., bei einer Halbwaise                              rechtigten Witwe anstelle der bisheri-
                  0,0075 v. H. des jeweiligen aktuellen                                gen eine andere Witwenrente nach
                  Rentenwertes für jeden Kalendermonat                                 § 46 Abs. 1 oder Abs. 2 SGB VI zuste-
                  einer Kindererziehungszeit (§§ 56, 249                               hen würde,
                  SGB VI), der nicht zugleich Umlage-                              e) wenn in den Fällen des § 167 Abs. 1
                  monat ist.                                                           Buchst. b anstelle der bisherigen
        bb)   In Buchstabe c ist der Schlußpunkt durch                                 Waisenrente eine andere Waisenrente
              ein Komma zu ersetzen.                                                   nach § 48 Abs. 1 oder Abs. 2 SGB VI
        cc    Es wird folgender Buchstabe d angefügt:                                  zustehen würde,“.
              „d) Steigerungsbeträge aus Beiträgen zur                        bb) Es wird folgender Satz angefügt:
                  Höherversicherung, die auf Zeiten ent-                           „3Ist die Versorgungsrente nach Satz 1
                  fallen, die nach § 204 Abs. 2 als Um-                            Buchst. a neu zu berechnen, weil anstelle
                  lagemonate gelten, oder aus Beiträgen,                           einer Rente wegen verminderter Erwerbs-
                  die nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b des                          fähigkeit eine Teilrente wegen Alters gelei-
                  Altersteilzeitgesetzes entrichtet worden                         stet wird, gilt für die Anwendung des § 158
                  sind,“.                                                          Abs. 1 die Teilrente als Vollrente.“
        dd)   Es wird folgender Satz 2 als Unterabsatz                   b)   In Absatz 2 Satz 3 werden die Worte „die Ge-
              angefügt:                                                       samtversorgung“ durch die Worte „der Brutto-
              „2Stehen diese Bezüge nur für einen Teil                        versorgungssatz“, die Worte „Satz 1 und 2“
              eines Monats zu, sind sie in Höhe des vol-                      durch die Worte „Satz 1 bis 4“ und die Worte
              len Monatsbetrags zu berücksichtigen.“                          „Satz 3“ durch die Worte „Satz 5“ ersetzt.
                                                                         c)   Absatz 4 wird wie folgt geändert:
50.   In § 173 wird Satz 2 gestrichen.
                                                                              aa) In Satz 1 werden die Worte „der Sätze 2
51.   In § 175 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3 Satz 1 werden                              und 3“ durch die Worte „des Satzes 2“
      jeweils die Worte „mit der ein Überleitungsabkom-                            ersetzt.
      men besteht“ durch die Worte „von der Ver-                              bb) Satz 2 wird gestrichen.
      sicherungen zur Anstalt übergeleitet werden“
                                                                         d)   Absatz 5 wird wie folgt geändert:
      ersetzt.
                                                                              aa) In Satz 1 werden jeweils die Worte
52.   § 176 wird wie folgt geändert:                                               „Buchst. a“ durch die Worte „Buchst. b“
      a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:                                         ersetzt.
         aa) Satz 1 wird wie folgt geändert:                                  bb) In Satz 2 werden nach den Worten „Zu-
                                                                                   schüsse zu“ die Worte „bzw. Arbeitgeber-
         a1) In Buchstabe a erhalten die Doppelbuch-
                                                                                   anteile an“ eingefügt.
              staben aa bis cc folgende Fassung:
                                                                         e)   In Absatz 6 Satz 2 werden die Worte „Abs. 1
              „aa) diese Bezüge einer Änderung des ak-
                                                                              Satz 1 Buchs. c bis f“ durch die Worte „Abs. 1
                   tuellen Rentenwertes angepaßt werden,
                                                                              Satz 1 Buchst. a bis e und h“ und die Worte
              bb) die Rente, die nach § 100 Abs. 3 Satz                       „Abs. 2 Satz 1 Buchst. c bis f“ durch die Worte
                   1 i.V.m. § 34 Abs. 2 SGB VI geendet                        „Abs. 2 Satz 1 Buchst. a bis e“ ersetzt.
                   hat, wieder geleistet wird,
                                                                   53.   § 177 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
              cc) anstelle einer sonstigen Rente aus
                   der gesetzlichen Rentenversicherung                   a) Satz 1 erhält folgende Fassung:
                   eine Erziehungsrente nach § 47 SGB                       „1Werden nach dem Tag des Beginns der Ver-
                   VI geleistet wird,“                                      sorgungsrente (§ 183) die Renten aus der ge-
              und es wird der folgende Doppelbuchstabe                      setzlichen Rentenversicherung nach § 65 SGB
              dd angefügt:                                                  VI angepaßt, sind die nach § 159 Abs. 2, § 169
                                                                            Abs. 2, § 170 Abs. 4 und § 190 Abs. 2 Satz 2
              „dd) sich eine Rente wegen Alters durch                       berücksichtigten Bezüge zu demselben Zeit-
                   eine veränderte Inanspruchnahme                          punkt um den auf zwei Stellen nach dem
                   nach § 42 SGB VI ändert.“                                Komma gemeinüblich gerundeten Vomhundert-
         b1) Buchstabe c Doppelbuchst. bb erhält fol-                       satz anzupassen, um den sich der neue aktuelle
              gende Fassung:                                                Rentenwert gegenüber dem bisherigen geändert
              „bb) der Versorgungsrentenberechtigte,                        hat. 2Dies gilt nicht für Steigerungsbeträge aus
                   der Rente wegen Alters nach §§ 36                        Beiträgen zur Höherversicherung für Zeiten, die
                   bis 40 SGB VI erhält oder bei dem der                    nach § 204 Abs. 2 als Umlagemonate gelten,
                   Versicherungsfall nach § 39 Abs. 2                       sowie aus Beiträgen nach § 3 Abs. 1 Nr. 1
                   Satz 1 Buchst. b bis e eingetreten ist,                  Buchst. b des Altersteilzeitgesetzes.
                   das 65. Lebensjahr vollendet,“.                       b) der bisherige Satz 2 wird Satz 3.



                              Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil
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