VkBl Nr. 20 1992
Verkehrsblatt Nr. 20 1992
VkBl. Amtlicher Teil 551 Heft 20 – 1992
54. In § 178 Abs. 3 wird der Klammerhinweis „(§ 165 58. § 184 wird wie folgt geändert:
Abs. 1 Satz 1)“ durch „(§ 165 Abs. 2)“ ersetzt. a) Die Absätze 1 und 2 erhalten folgende Fassung:
„(1) 1Die Rente wird von den Zahlstellen der
55. § 179 wird wie folgt geändert: Deutschen Bundesbahn monatlich im vor-
aus auf ein Girokonto des Berechtigten
a) In Absatz 5 Satz 1 und 3 werden jeweils die
oder eines Empfangsbevollmächtigten im
Worte „außerhalb des Bundesgebietes ein-
Inland überwiesen. 2Die Kosten der Über-
schließlich des Landes Berlin“ durch die Worte
weisung, mit Ausnahme der Kosten für die
„im Ausland“ ersetzt.
Gutschrift, trägt die Anstalt.
b) In Absatz 7 werden die Worte „nach § 168“ durch 3Hat der Berechtigte seinen Wohnsitz oder
die Worte „aufgrund des § 165 Abs. 4 Satz 1“ dauernden Aufenthalt im Ausland, kann die
ersetzt. Zahlung der Rente von der Bestellung
eines Empfangsbevollmächtigten im Inland
56. § 180 Abs. 6a wird wie folgt geändert: abhängig gemacht werden. 4Rentenzah-
lungen in das Ausland erfolgen auf Kosten
a) In Satz 1 werden nach dem Wort „sich“ die und Gefahr des Berechtigten.
Worte „vor dem 1. Januar 1992“ und nach dem 5Die Geschäftsführung kann anordnen,
Wort „RKG“ die Worte „oder nach dem 31. daß die Zahlung der Rente ins Ausland
Dezember 1991 nach § 210 Abs. 1 Nr. 1 SGB VI“ vierteljährlich nachträglich erfolgt.
eingefügt.
(2) Besteht der Rentenanspruch nicht für
b) In Satz 3 werden die Worte „§ 82 Abs. 1 AVG“ einen vollen Kalendermonat, wird der Teil
durch die Worte „§ 210 Abs. 1 Nr. 1 SGB VI“ gezahlt, der auf den Anspruchszeitraum
ersetzt. entfällt.“
b) In Absatz 3 wird das Wort „fünf“ durch das Wort
57. § 183 wird wie folgt geändert: „zwanzig“ und die Worte „für das Kalenderjahr in
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: einem Betrag im Dezember“ durch die Worte
„jeweils im Juni und Dezember eines Jahres“
aa) In Satz 1 Buchst. a werden die Worte „a ersetzt.
oder b“ durch die Worte „f, g oder Satz 3“
ersetzt.
bb) In Satz 2 werden die Worte „§ 158 Abs. 1
59. § 186 wird wie folgt geändert:
Satz 1 Buchst. a oder V durch die Worte
„§ 158 Abs. 1 Satz 1 Buchst. f, g oder Satz a) Absatz 1 Buchst. a und Buchst. b erhalten fol-
3“ und die Worte „§ 158 Abs. 2 Satz 1 gende Fassung:
Buchst. a oder b“ durch die Worte „§ 158 „a) bei dem Versorgungsrentenberechtigten
Abs. 2 Satz 1 Buchst. f oder g i.V.m. Satz und dem Versicherungsrentenberechtig-
7“ ersetzt. ten, bei dem der Versicherungsfall nach
§ 158 Abs. 1 Satz 1 Buchst. b bis e und h
cc) In Satz 3 werden die Worte „Rente auf Zeit
eingetreten bzw. bei dem die Versorgungs-
(§ 1276 RVO, § 53 AVG, § 72 RKG)“ durch
rente unter Anwendung des § 176 Abs. 1
die Worte „befristete Rente (§ 102 Abs. 2
Satz 3 neu berechnet worden ist, die Rente
Satz 1 SGB VI)“ ersetzt.
wegen Alters aus der gesetzlichen Renten-
versicherung nach § 100 Abs. 3 Satz 1
b) Absatz 2 erhält folgende Fassung: i.V.m. § 34 Abs. 2, § 236 SGB VI endet,
„(2) Die Versorgungsrente oder Versicherungs- b) der Versorgungsrentenberechtigte und der
rente für Hinterbliebene beginnt zu dem Versicherungsrentenberechtigte, bei dem
Zeitpunkt, von dem an Rente wegen Todes der Versicherungsfall nach § 158 Abs. 2
aus der gesetzlichen Rentenversicherung Satz 1 Buchst. b bis e eingetreten ist,
geleistet wird, in den Fällen des § 165 Abs. Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen aus
2 Buchst. b bzw. des § 167 Abs. 1 Buchst. einer Beschäftigung oder selbständigen
b zu dem Zeitpunkt, zu dem die gesetzliche Tätigkeit bezieht, das 40 v. H. seines jewei-
Rente geleistet würde, in den Fällen des ligen gesamtversorgungsfähigen Entgelts
§ 205c Abs. 1 jedoch erst mit dem Ersten übersteigt.“
des Monats, der auf den Monat folgt, in b) Absatz 2 Satz 1 erhält folgende Fassung:
dem der Antrag bei der Anstalt eingegan-
„Die Versorgungsrente bzw. die Versicherungs-
gen ist.“
rente ist auf Antrag vom Ersten des Monats an
wieder zu zahlen,
c) Absatz 3 Buchstabe a erhält folgende Fassung:
a) für den dem Versorgungsrentenberechtig-
„a) in den Fällen des § 176 Abs. 1 Satz 1 ten bzw. dem Versicherungsrentenberech-
Buchst. a und b mit dem Beginn der geän- tigten die Rente wegen Alters aus der ge-
derten oder neu gewährten Rente,“. setzlichen Rentenversicherung als Voll-
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oder Teilrente wieder geleistet wird (Absatz Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen aus einer
1 Buchst. a) oder das Arbeitsentgelt oder Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit von
Arbeitseinkommen die Grenze des Ab- mehr als einem Siebtel der monatlichen Bezugs-
satzes 1 Buchst. b unterschreitet, größe (§ 18 SGB IV)“.
b) der auf den Monat folgt, in dem der Ver-
sorgungsrentenberechtigte bzw. der Ver- 61. § 188 wird wie folgt geändert:
sicherungsrentenberechtigte das 65. Le-
a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
bensjahr vollendet hat und, wenn er in der
gesetzlichen Rentenversicherung versi- aa) In Satz 1 werden die Worte „außerhalb des
chert ist, ihm Rente geleistet wird.“ Bundesgebietes einschließlich des Landes
Berlin“ durch die Worte „im Ausland“ er-
setzt, nach dem Wort „hat“ werden die
Worte „und trotz Aufforderung der Anstalt
60. § 187 Abs. 1 wird wie folgt geändert: keinen Empfangsbevollmächtigten im In-
land bestellt“ eingefügt.
a) Buchstabe a erhält folgende Fassung:
bb) Satz 2 wird gestrichen.
„a) die Beendigung der Rentenzahlung aus
der gesetzlichen Rentenversicherung,“. cc) Die Ausführungsbestimmungen zu § 188
Abs. 2 werden aufgehoben.
b) Buchstabe d erhält folgende Fassung:
b) In Absatz 3 werden die Worte „§ 159 Abs. 2 oder
„d) das Ende der Schul- oder Berufsausbil-
§ 169 Abs. 2 oder § 170 Abs. 4“ durch die Worte
dung oder eines freiwilligen sozialen
„§ 159 Abs. 2 Satz 1 Buchst. a, § 169 Abs. 2 Satz
Jahres der Waise oder der Wegfall der Be-
1 Buchst. a, § 170 Abs. 4 Satz 1 Buchst. a oder
hinderung, wenn die Waise das 18.
§ 170 Abs. 2 Satz 2“ ersetzt.
Lebensjahr vollendet hat,“.
c) Absatz 3a Buchst. b erhält folgende Fassung:
c) In Buchstabe f werden die Worte „außerhalb des
Bundesgebietes einschließlich des Landes „b) in Höhe des Betrages, um den die nach
Berlin“ durch die Worte „im Ausland“ ersetzt. § 67 Nr. 5 oder 6 SGB VI höhere Rente die
nach § 169 Abs. 2 Buchst. a Doppelbuchst.
d) Der Buchstabe g1 wird gestrichen.
bb berücksichtigte Renten übersteigt.“
e) Buchstabe h erhält folgende Fassung:
d) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
„h) jede Festsetzung oder Neufestsetzung der
aa) In Satz 1 erhält der Satzteil vor Buchstabe
Rente aus der gesetzlichen Rentenver-
a folgende Fassung:
sicherung mit Ausnahme der Anpassungen
nach § 65 SGB Vl,“. „Die Versorgungsrente eines Versorgungs-
rentenberechtigten – soweit sie nicht be-
f) In Buchstabe 1 werden nach den Worten „§ 188
reits nach § 186 nicht gezahlt wird – und
Abs. 4“ die Worte „wenn der Versicherungsfall
die Versorgungsrente eines Hinter-
wegen Erwerbsunfähigkeit eingetreten ist, auch
bliebenen ruhen ferner, wenn er aus einem
der Bezug von Arbeitsentgelt von einem nicht
Beschäftigungsverhältnis bei“.
von § 188 Abs. 4 erfaßten Arbeitgeber und von
Arbeitseinkommen aus einer selbständigen bb) In Satz 1 Buchst. c werden die Worte „mit
Tätigkeit sowie von Krankengeld aus der gesetz- der ein Überleitungsabkommen besteht“
lichen Krankenversicherung“ eingefügt. durch die Worte „von der Versicherungen
zur Anstalt übergeleitet werden“ ersetzt.
g) Buchstabe m erhält folgende Fassung:
cc) In Satz 2 werden die Worte „zum Ruhen
„m) alle Arbeitseinkünfte, die monatlich ein
der Witwenrente nach § 1281 RVO, § 58
Siebtel der monatlichen Bezugsgröße
AVG oder § 78 RKG führen“ durch die
(§ 18 SGB IV) übersteigen, wenn der Ver-
Worte „nach § 97 SGB VI auf die Witwen-
sicherungsfall wegen Berufsunfähigkeit
rente oder die Waisenrente in der gesetz-
eingetreten ist oder eine Versorgungsrente
lichen Rentenversicherung angerechnet
für Witwen nach § 169 Abs. 3 gewährt
werden“ ersetzt.
wird“,
dd) Es wird folgender Satz als Unterabsatz an-
h) Buchstabe n wird unter Beibehaltung der
gefügt:
Buchstabenbezeichnung gestrichen.
„5Die Sätze 1 bis 4 gelten entsprechend,
i) In Buchstabe r werden die Worte „§ 165 Abs. 4“
wenn der Versicherungsfall wegen Er-
durch die Worte „ § 205c“ ersetzt.
werbsunfähigkeit eingetreten ist, auch für
j) In Buchstabe s wird der Punkt durch ein Komma Arbeitsentgelt von einem nicht von § 188
ersetzt. Abs. 4 erfaßten Abeitgeber und für Arbeits-
k) Nach Buchstabe s wird folgender Halbsatz an- einkommen aus einer selbständigen
gefügt: Tätigkeit bis zum Ablauf des Monats, in
„von dem Versorgungsrentenberechtigten und dem der Versorgungsrentenberechtigte
versorgungsrentenberechtigten Hinterbliebenen, das 65. Lebensjahr vollendet.“
der keine Rente aus der gesetzlichen Renten- e) Absatz 5 wird unter Beibehaltung der Absatz-
versicherung erhält, ferner den Bezug von bezeichnung gestrichen.
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f) In Absatz 6 Satz 2 werden die Worte „zum bb) Buchstabe b erhält folgende Fassung:
Ruhen der Witwenrente in der gesetzlichen „b) für den Rente nach § 43 oder § 44 Abs.
Rentenversicherung nach § 1281 RVO, § 58 1 SGB VI letztmals gezahlt worden ist
AVG oder § 78 RKG führen“ durch die Worte oder“.
„nach § 97 SGB VI auf die Witwenrente in der
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
gesetzlichen Rentenversicherung angerechnet
werden“ ersetzt. aa) In Satz 1 und Satz 2 werden jeweils die
Worte „§ 168 Abs. 2 Satz 2“ durch die
g) Es wird folgender Absatz 6a eingefügt:
Worte „§ 165 Abs. 4“ ersetzt.
„(6a) Die Versorgungsrente eines Versorgungs-
bb) In Satz 2 werden die Worte nach der Klam-
rentenberechtigten, bei dem der Versiche-
mer gestrichen.
rungsfall nach § 158 Abs. 2 Satz 1 Buchst.
b bis e eingetreten ist, ruht, wenn der Be- c) In Absatz 3 Satz 1 werden die Worte „im Bun-
rechtigte Arbeitsentgelt oder Arbeitsein- desgebiet einschließlich des Landes Berlin“
kommen aus einer Beschäftigung oder gestrichen.
selbständigen Tätigkeit erhält, das monat- d) In Absatz 5 werden die Worte „mit der ein Über-
lich ein Siebtel der monatlichen Bezugs- leitungsabkommen besteht“ durch die Worte
größe (§ 18 SGB IV) überschreitet, in Höhe „von der Versicherungen zur Anstalt übergeleitet
des überschreitenden Betrages, soweit die werden“ ersetzt.
Versorgungsrente nicht nach § 186 nicht 63. § 190 Abs. 2 Satz 2 wird wie folgt geändert:
gezahlt wird.“
a) In Buchstabe f werden die Worte „oder Alters-
h) Absatz 7 wird wie folgt geändert: ruhegeld“ gestrichen.
aa) In Satz 2 werden nach dem Wort „Ein- b) In Buchstabe g werden die Worte „mit der ein
richtung“ die Worte „(einschließlich eines Überleitungsabkommen besteht“ durch die
ausländischen Systems der sozialen Worte „von der Versicherungen zur Anstalt über-
Sicherung)“ eingefügt. geleitet werden“ ersetzt.
bb) Satz 3 wird wie folgt geändert: c) In Buchstabe h wird der Punkt durch ein Semi-
a1) In Buchstabe c werden die Worte „mit kolon ersetzt und es wird folgender Halbsatz
der ein Überleitungsabkommen be- angefügt:
steht“ durch die Worte „von der Ver- „unberücksichtigt bleiben die Bezüge im Sinne
sicherungen zur Anstalt übergeleitet der Buchstaben a bis h, soweit sie nach § 90
werden“ ersetzt. Abs. 1 SGB VI auf eine nach § 169 Abs. 2 be-
b1) In Buchstabe f werden die Worte „oder rücksichtigte Rente angerechnet worden sind.“
Altersruhegelder“ gestrichen.
64. In § 194 Abs. 2 Satz 1 werden die Worte „oder
i) Absatz 8 wird wie folgt geändert: eines Altersruhegeldes“ und die Worte „oder das
a) In Satz 1 werden jeweils die Worte Altersruhegeld“ gestrichen.
„Buchst. c“ durch die Worte „Buchst. e“
ersetzt. 65. Die Ausführungsbestimmungen zu § 194a werden
wie folgt geändert:
b) In Satz 2 werden die Worte „das Alters-
ruhegeld nach § 1248 Abs. 1 RVO, § 25 a) In Nr. 1 Satz 2 Buchst. b werden die Worte „von
Abs. 1 AVG oder § 48 Abs. 1 RKG“ durch Arbeitgebern“ durch die Worte „bzw. Arbeitge-
die Worte „die Altersrente nach § 37 SGB beranteile“ ersetzt
VI“ und die Worte „Buchst. e“ durch die b) Nr. 3 wird wie folgt geändert:
Worte „ Buchst. c“ ersetzt. aa) In Satz 1 werden die Worte “, der von
j) Dem Absatz 9 werden folgende Sätze jeweils als einem durch Vollmacht ausgewiesenen
Unterabsatz angefügt: Rechtsanwalt oder Notar zu stellen ist,“
„In den Fällen des Absatzes 4 sind, wenn dies gestrichen.
günstiger ist, den Hinterbliebenen mindestens bb) In Satz 2 werden die Worte “, der von
20 v. H. der Versorgungsrente zu zahlen. einem durch Vollmacht ausgewiesenen
Treffen in den Fällen des Absatzes 7 Satz 1 in Rechtsanwalt oder Notar zu stellen ist,“
der Person des Berechtigten Einkünfte aus eige- gestrichen und die Worte „in Anwendung
ner Erwerbstätigkeit und Hinterbliebenenan- der Zweiten Verordnung über die Erteilung
sprüche zusammen, sind, wenn dies günstiger von Rentenauskünften an Versicherte der
ist, mindestens 20 v. H. der Versorgungsrente zu gesetzlichen Rentenversicherung‘“ durch
zahlen.“ die Worte „§ 109 Abs. 3 SG B VI“ ersetzt.
66. § 202 wird wie folgt geändert:
62. § 189 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 2 werden die Worte „Buchstabe
a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert: a“ durch die Worte „Buchstabe f“ ersetzt.
aa) In Buchstabe a werden die Worte „§ 168 b) In Absatz 5 Satz 2 werden die Worte „Buchst. b
Abs. 2“ durch die Worte „§ 165 Abs. 4“ bis f“ durch die Worte „Buchst. a bis e und g“
ersetzt. ersetzt.
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67. § 203c wird wie folgt geändert: falles das 50. Lebensjahr voll-
a) Absatz 1 Buchst. a erhält folgende Fassung: endet und ist die nach § 161
Abs. 1 gesamtversorgungsfä-
„a) Absatz 2b in der Fassung des § 204 Abs. 4
hige Zeit kürzer als die Zeit
gilt,“
von der Vollendung des 50.
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert: Lebensjahres bis zum Eintritt
aa) In Satz 5 werden die Worte “, es sei denn, des Versicherungsfalles, be-
der Versorgungsrentenberechtigte ist am trägt der Bruttoversorgungs-
1. Januar 1985 nicht mehr erwerbsunfähig, satz für jedes Jahr der ge-
sondern berufsunfähig“ gestrichen. samtversorgungsfähigen Zeit
bb) Satz 9 wird gestrichen. 2 v. H. des gesamtversor-
gungsfähigen Entgelts; die
c) Absatz 3 Sätze 4 und 5 werden gestrichen. Sätze 1 und 2 gelten nicht.
68. § 203d wird wie folgt geändert: (2b) Der Vomhundertsatz beträgt
in den Fällen des Absatzes 2
a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Worte „mit der Satz 1 und 2 bis zur Vollen-
Maßgabe, daß an die Stelle der Zahl ,2,33‘ dung einer gesamtversor-
jeweils die Zahl ,2,35‘, an die Stelle der Zahl ,1‘ gungsfähigen Zeit von zehn
die Zahl ,1,15‘ und an die Stelle der Zahl ,89,95‘ Jahren 45 v. H.; er steigt in
die Zahl ,91,75‘ tritt“ durch die Worte „in der den folgenden 15 Jahren der
Fassung des § 204 Abs. 4“ ersetzt. gesamtversorgungsfähigen
b) In Absatz 2 Satz 1 werden nach dem Wort Zeit um jährlich 2,35 v. H. und
„Anwendung“ die Worte „des § 160 Abs. 2 in der in den folgenden weiteren
Fassung des § 204 Abs. 4 sowie“ eingefügt. Jahren der gesamtversor-
gungfähigen Zeit um jährlich
69. § 204 wird wie folgt geändert: 1,15 v. H. bis zu höchstens
a) In der Überschrift werden die Worte „§ 161“ durch 91,75 v. H. des fiktiven
die Worte „§§ 159 bis 162b, 169 und 170“ ersetzt. Nettoarbeitsentgelts.
b) Es werden folgende Absätze angefügt: In den Fällen des Absatzes 2
Satz 3 beträgt der Vomhun-
„(4) 1Für den Versorgungsrentenberechtigten
dertsatz bis zur Vollendung
und den versorgungsrentenberechtigten
einer gesamtversorgungsfä-
Hinterbliebenen, dessen Versorgungsrente
higen Zeit von fünf Jahren 20
spätestens am 31. Dezember 1991 begon-
v. H.; er steigt in den folgen-
nen hat, gelten für die Anwendung der
den zwölf Jahren der gesamt-
§§ 176 und 177
versorgungsfähigen Zeit um
a) § 159 Abs. 2 Satz 1 Buchst. a, § 169 Abs. jährlich 2 v. H. und in den wei-
2 Satz 1 Buchst. a und § 170 Abs. 4 teren Jahren der gesamtver-
Buchst. a mit der Maßgabe, daß Kinder- sorgungsfähigen Zeit um
zuschüsse im Sinne des § 270 SGB VI jährlich 2,35 v. H.“,
nicht, jedoch der auf die Kinderer-
ziehungszeiten entfallende Teil der ge- bb) Absatz 3 mit der Maßgabe anzu-
setzlichen Rente anzurechnen sind, wenden ist, daß an die Stelle von
„70 v. H.“ „80 v. H“ treten,
b) § 160 mit der Maßgabe, daß
aa) die Absätze 2 und 2b in folgender cc) Absatz 4 Satz 1 in der folgenden
Fassung anzuwenden sind: Fassung anzuwenden ist:
„(2) Der Vomhundertsatz beträgt „(4) Für den Versorgungsrenten-
bis zur Vollendung einer ge- berechtigten,
samtversorgungsfähigen Zeit a) bei dem der Versiche-
von zehn Jahren 36 v. H. des rungsfall wegen Erwerbs-
gesamtversorgungsfähigen unfähigkeit nach Vollen-
Entgelts. Er steigt in den fol- dung des 40. Lebensjah-
genden 15 Jahren der gesamt- res eingetreten oder bei
versorgungsfähigen Zeit um dem der Versicherungsfall
jährlich 2 v. H. und in den fol- nach § 158 Abs. 1 Satz 1
genden weiteren Jahren der Buchst. a bis e oder Abs.
gesamtversorgungsfähigen 2 Satz 1 Buchst. a bis e
Zeit um jährlich 1 v. H. bis zu eingetreten ist und
höchstens 75 v. H. des ge- b) der
samtversorgungsfähigen Ent- aa) während der letzten
gelts (Bruttoversorgungssatz). 180 Monate vor Ein-
Hatte der Pflichtversicherte tritt des Versiche-
bei Eintritt des Versicherungs- rungsfalles ununter-
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brochen im Arbeitsver- Monate als ein Jahr berücksichtigt.
hältnis bei demselben Ein verbleibender Rest von weni-
Beteiligten oder dessen ger als sieben Monaten bleibt
Rechtsvorgänger ge- unberücksichtigt.“,
standen und in diesem d) § 169 Abs. 3 mit der Maßgabe, daß an
Zeitraum mindestens die Stelle von „70 v. H.“ „80 v. H.“ treten.
168 Umlagemonate zu- 2Satz 1 gilt auch für Hinterbliebene
rückgelegt hat oder
eines nach dem 31. Dezember 1991
bb) während der letzten
verstorbenen Versorgungsrentenbe-
360 Monate vor Eintritt
rechtigten im Sinne des Satzes 1.
des Versicherungs-
(5) 1Hat die Pflichtversicherungs spätestens
falles ununterbrochen
pflichtversichert gewe- am 31. Dezember 1991 begonnen und bis
sen ist und in diesem zum Eintritt des Versicherungsfalles
Zeitraum mindestens ununterbrochen bestanden, gilt
336 Umlagemonate zu- a) für Pflichtversicherte der Geburtsjahr-
rückgelegt hat gänge vor 1937 und
und b) für Pflichtversicherte, die vor dem 1.
c) mit dem in den in Buch- Januar 2002 unter den Voraussetzun-
stabe b genannten 180 gen des § 156 Abs. 3a Satz 1 aus dem
bzw. 360 Monaten keine Arbeitsverhältnis ausscheiden,
kürzere als die jeweilige Absatz 4 – auch für die Erstberechnung –
durchschnittliche regelmä- entsprechend.
ßige wöchentliche Arbeits- 2Als
zeit eines entsprechenden Unterbrechung im Sinne des Satzes 1
Vollbeschäftigten verein- gelten nicht die Zeit des Bezugs einer
bart gewesen ist, Versorgungsrente und die Zeiten einer
Unterbrechung des Arbeitsverhältnisses in
ist Gesamtversorgung minde-
den Fällen des § 156 Abs. 3 Satz 1 Buchst.
stens das Mindestruhegehalt,
a bzw. des § 156 Abs. 3a und 3b die Zeit
das einem kinderlos verheira-
bis zum Eintritt des Versicherungsfalles.
teten Bundesbeamten nach §
3Die Sätze 1 und 2 gelten auch für Hinter-
14 Abs. 4 Satz 2 und 3 des
Beamtenversorgungsgesetzes bliebene eines nach dem 31. Dezember
im Zeitpunkt des Beginns der 1991 verstorbenen Pflichtversicherten im
Versorgungrente (§ 183) zu- Sinne des Satzes 1.
stehen würde.“, (6) 1Hat die Pflichtversicherung spätestens
c) § 161 mit der Maßgabe, daß am 31. Dezember 1991 begonnen und bis
aa) bei Anwendung des Absatzes 2 zum Eintrift des Versicherungsfalles un-
Satz 1 unterbrochen bestanden und fällt der
Pflichtversicherte nicht unter Absatz 5,
– Buchst. a die der Ermittlung der bleibt, wenn dies günstiger ist, für den Ver-
gesetzlichen Rente zugrunde lie- sorgungsrentenberechtigten und seine
genden Versicherungszeiten Hinterbliebenen der Brutto- bzw. Nettover-
nicht um Kindererziehungszeiten sorgungssatz erhalten, den er nach § 160
vermindert und Zurechnungs- in Verbindung mit Absatz 4 erreicht hätte,
zeiten nicht erhöht werden und wenn der Versicherungsfall am 31. Dezem-
sich bei der Ermittlung der Hälfte ber 1991 eingetreten wäre. 2Absatz 5 Satz
ergebende Teilmonate auf volle 2 gilt. 3Für die Feststellung des Brutto- und
Monate aufzurunden sind, Nettoversorgungssatzes ist die gesamtver-
– Buchst. b Doppelbuchst. cc Zei- sorgungsfähige Zeit um die Zahl von Mo-
ten einer nach Vollendung des naten zu vermindern, die zwischen dem 1.
17. Lebensjahres liegenden ab- Januar 1992 und dem Beginn der Ver-
geschlossenen Fachschul- oder sorgungsrente liegen.
Hochschulausbildung bis zu 10 4Diese Versorgungssätze erhöhen sich für
Jahren berücksichtigt werden,
jedes Jahr der gesamtversorgungsfähigen
bb) Absatz 4 in folgender Fassung an- Zeit, das nach dem 31. Dezember 1991
zuwenden ist: zurückgelegt worden ist, um 1 bis zu höch-
„(4) Die Anzahl der Monate nach stens 75 v. H. bzw. um 1,15 bis zu höchstens
den Absätzen 1 bis 3 sind zusam- 91,75 v. H.; dabei bleiben außer in den Fällen
menzuzählen. Je zwölf Monate des § 160 Abs. 2 Satz 3 in der Fassung des
sind ein Jahr gesamtversorgungs- Absatzes 4 Zeiten bis zur Vollendung des
fähige Zeit; bei einem verbleiben- zehnten Jahres der gesamtversorgungs-
den Rest werden sieben und mehr fähigen Zeit unberücksichtigt.
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5§ Abs. 4 gilt. (2) § 165 Abs. 1 gilt für den Witwer einer vor dem
6§ 160 Abs. 2 Satz 3 und § 160 Abs. 2b 1. Januar 1986 verstorbenen Versicherten,
Satz 3 sind in Verbindung mit Absatz 7 Versorgungsrentenberechtigten oder Ver-
anzuwenden. sicherungsrentenberechtigten nur, wenn seine
7Für die Anwendung der Sätze 1 bis 6 blei-
Ehefrau den Unterhalt ihrer Familie überwie-
gend bestritten hatte.“
ben die §§ 162a und 162b unberücksich-
tigt. 72. Es wird folgender § 205c eingefügt:
(7) Hat die Pflichtversicherung spätestens am „§ 205c
31. Dezember 1991 begonnen und bis zum Übergangsregelung zu § 170
Eintritt des Versicherungsfalles ununter-
brochen bestanden (Absatz 5 Satz 2 gilt), Für am 31. Dezember 1991 schon und am 1. Januar
ist § 160 Abs. 2 Satz 3 und Abs. 2b Satz 3 1992 noch vorhandene Waisen gilt folgendes:
mit folgenden Maßgaben anzuwenden: a) Erhielt eine Halbwaise nach den am 31.
Dezember 1991 geltenden Vorschriften Waisen-
Für die Geburts- beträgt der Vomhun- rente für Vollwaisen, verbleibt es dabei.
jahrgänge dertsatz der Minde- b) Bei der Vollwaise bleiben 276,24 DM der auf die
rung für jeden Monat Gesamtversorgung anzurechnenden Bezüge
vor 0,00 aus der gesetzlichen Rentenversicherung der
1940 Arbeiter und Angestellten bzw. 279,16 DM aus
1940 0,05 der knappschaftlichen Rentenversicherung, bei
1941 0,10 der Halbwaise 152,90 DM bzw. 154,50 DM die-
1942 0,15 ser Bezüge unberücksichtigt; dies gilt nicht,
1943 0,20 wenn die sachlichen Voraussetzungen des
1944 0,25 § 314 Abs. 5 SGB VI vorliegen.“
1945 0,30“
73. § 206a wird unter Beibehaltung der Paragraphen-
70. § 205 wird wie folgt geändert: bezeichnung gestrichen.
a) Die Überschrift erhält folgende Fassung: Inkrafttreten
„Übergangsregelung zu §§ 162, 162a und 162b“. Die Satzungsänderungen treten vorbehaltlich des Satzes
b) In Absatz 3 werden die Worte „Tritt der“ durch 2 am 1. Januar 1992 in Kraft. Abweichend von Satz 1 tre-
die Worte „ist der“ und das Wort „ein“ durch das ten in Kraft:
Wort „eingetreten“ ersetzt. a) Nr. 32 mit Wirkung vom 1. Januar 1989,
c) Absatz 6 erhält folgende Fassung: b) Nr. 26 mit Wirkung vom 1. Januar 1990,
„(6) Bei dem Versorgungsrentenberechtigten c) Nr. 55 Buchst. a mit Wirkung vom 3. Oktober 1990,
und dem versorgungsrentenberechtigten d) Nr. 27 Buchst. b Doppelbuchst. cc, Nr. 18 Buchst. b
Hinterbliebenen, dessen Versorgungsrente und Nr. 70 Buchst. b mit Wirkung vom 1. April 1991,
vor dem 1. April 1991 begonnen hat, wird
der nach § 162a in der bis zum 31. März e) Nr. 58 vom 1. Januar 1993.
1991 geltenden Fassung ermittelte Ge- (VkBl 1992 S. 542)
samtversorgungssatz durch die Neufas-
sung der §§ 162a und 162b zum 1. April
1991 nicht berührt.“
71. § 205b erhält folgende Fassung:
„§ 205b Nr. 221 Aufhebung der Vorläufigen
Übergangsregelung zu §§ 165 und 166 Gebührenmarkenordnung
(1) Anspruch auf Versorgungsrente oder Ver- für die Bundeswasserstraßen
sicherungsrente für Witwen hat auch die auf zwischen Rhein und Elbe
Grund des vor dem 1. Juli 1977 geltenden
Rechts schuldlos oder aus überwiegendem Bonn, den 8. Oktober 1992
Verschulden des Verstorbenen geschiedene Z 21/06.60.31/159 Vmz 92
Ehefrau, die eine Witwenrente nach § 243, Mit sofortiger Wirkung hebe ich die Vorläufige Gebüh-
268 SGB VI erhält oder erhalten würde, wenn renmarkenordnung für die Bundeswasserstraßen zwi-
der Verstorbene in der gesetzlichen Renten- schen Rhein und Elbe – im Verkehrsblatt – Amtsblatt des
versicherung versichert gewesen wäre und Bundesministers für Verkehr der Bundesrepublik
dort die Wartezeit erfüllt gehabt hätte. Ent- Deutschland – Heft 5/1967 S. 114 vom 16. Februar 1967
sprechendes gilt für die einer schuldlos ge- – Z 9/ – Z 9/06. – 1 2024/Fin 67 veröffentlicht – auf.
schiedenen Ehefrau gleichgestellte frühere
Ehefrau des Verstorbenen, wenn die Ehe auf Der Bundesminister für Verkehr
Grund des vor dem 1. Juli 1977 geltenden Im Auftrag
Rechts aufgehoben oder für nichtig erklärt Dr. H e l d m a n n
worden ist. (VkBl 1992 S. 556)
Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil
VkBl. Amtlicher Teil 557 Heft 20 – 1992
standes vorsieht (Ressortaufteilung). Der Vorsitzer kann
Eisenbahnwesen zur Sicherung der Koordination der Geschäfte vorschla-
Nr. 222 Erlaß über die Genehmigung der gen, daß unter Beachtung der vertraglichen Aufgabenzu-
weisung der Inhalt einzelner Geschäfte oder deren
Verwaltungsordnung der Deutschen
Verteilung auf die Mitglieder des Vorstandes geändert
Reichsbahn vom 9. Juli 1992 werden. Über die Änderung beschließt der Vorstand.
Bonn, den 12. Oktober 1992
E 11 /32.04.01/115 DR 92 §3
Gliederung der Zentrale
Hiermit genehmige ich gemäß § 9 Abs. 5 und § 14 Abs.
3 Buchstabe b) des Bundesbahngesetzes in der im Bun- Der Vorstand regelt die Gliederung der Zentrale der
desgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 931-1, veröf- Deutschen Reichsbahn (Hauptverwaltung und zugeord-
fentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch nete Zentralstellen).
das Gesetz vom 19. Dezember 1990 (BGBl. I S. 2909), §4
in Verbindung mit Anlage I Kapitel XI Sachgebiet A Geschäfte des Vorstandes
Abschnitt III Nr. 3 Buchstabe a des Einigungsvertrages (1) Der Vorstand entscheidet in allen Angelegenheiten,
vom 31. August 1990 (BGBl. II S. 885, 1098) die als An- die ihm nach dem Bundesbahngesetz, anderen Ge-
lage beigefügte Verwaltungsordnung der Deutschen setzen, Verordnungen oder nach dieser Verwaltungsord-
Reichsbahn vom 9. Juli 1992. nung obliegen. Er entscheidet ferner über Angelegen-
Der Bundesminister für Verkehr heiten, deren Behandlung er sich nach der Geschäfts-
In Vertretung ordnung für den Vorstand und den Geschäftsanwei-
Dr. K n i t t e l sungen der DR vorbehalten hat oder deren Behandlung
er im Einzelfall selbst übernimmt.
Verwaltungsordnung (2) Im Rahmen der gemeinsamen Verantwortung des
der Deutschen Reichsbahn Vorstandes für die Führung der Geschäfte leitet jedes
(VwO DR) Vorstandsmitglied sein Ressort selbständig (Ressortver-
vom 9. Juli 1992 antwortung). Das Nähere regelt die Geschäftsordnung
Veröffentlicht im Verkehrsblatt vom 31. Oktober 1992 des Vorstandes.
§5
Gemäß § 6 Abs. 1 und § 9 Abs. 5 des Bundesbahnge-
Dienststellen
setzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungs-
nummer 931-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, Dienststellen der Deutschen Reichsbahn sind:
zuletzt geändert durch das Gesetz vom 19. Dezember – in der Zentrale der Deutschen Reichsbahn die Haupt-
1990 (BGBl. I S. 2909), in Verbindung mit Anlage I Ka- verwaltung der Deutschen Reichsbahn und die zuge-
pitel XI Sachgebiet A Abschnitt III Nr. 3 Buchstabe a des ordneten Zentralstellen,
Einigungsvertrages vom 31. August 1990 (BGBl. II S. – die Reichsbahndirektionen,
885, 1098) hat der Vorstand der Deutschen Reichsbahn – die zentralen Dienststellen,
die nachstehende Verwaltungsordnung der Deutschen – die Dienststellen des Außendienstes.
Reichsbahn aufgestellt.
Die Verwaltungsordnung der Deutschen Reichsbahn §6
wurde vom Verwaltungsrat am 9. Juli 1992 beschlossen Geschäftskreis der Dienststellen
und vom Bundesminister für Verkehr am 12. Oktober (1) Zum Geschäftskreis der Dienststellen gehören
1992 genehmigt.
a) bei der Hauptverwaltung und den Zentralstellen
§1
(Zentrale der Deutschen Reichsbahn):
Aufgaben des Verwaltungsrates Die Regelung der allgemeinen und grundsätzlichen
Der Verwaltungsrat beschließt über die in § 12 Angelegenheiten sowie der Angelegenheiten von
Bundesbahngesetz (BbG) genannten Aufgaben hinaus unternehmenspolitischer Bedeutung; ferner solche
a) in den Fällen des § 15 (Einspruch des Bundesmi- Geschäfte, die aus Gründen des Sachzusammen-
nisters für Verkehr), § 31 Abs. 4 (Grundsätze für die hangs und der zentralen Lenkung nicht von den
Anlegung flüssiger Mittel), § 33 Abs. 1 Nr. 3 und Abs. unternehmensleitenden Aufgaben getrennt werden
2 (Überschuß oder Fehlbetrag beim Jahresabschluß) sollen;
und § 52 Abs. 1 BbG (Meinungsverschiedenheiten b) bei den Reichsbahndirektionen:
mit den Ländern), Die Leitung und Durchführung aller in ihren Bezirken
b) über die Beteiligung der Deutschen Reichsbahn an anfallenden Geschäfte, soweit sie nicht der Zentrale,
anderen Unternehmen im Einzelbetrag von mehr als 10 den zentralen Dienststellen oder anderen Stellen
Mio. DM und über die Veräußerung einer solchen zugewiesen sind;
Beteiligung (§ 12 Abs. 1 Nr. 3 BbG) sowie im Einzelbe- c) bei den zentralen Dienststellen:
trag von mehr als 1 Mio. DM, soweit eine Genehmigung Die Leitung und Durchführung der ihnen zugewiese-
des Bundesministers für Verkehr nicht vorliegt. nen, für den Gesamtbereich der Deutschen Reichs-
§2 bahn zu behandelnden Geschäfte;
Geschäftsordnung des Vorstandes d) bei den Dienststellen des Außendienstes:
Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung, die eine Die Ausführung örtlicher Aufgaben der verschiedenen
Aufteilung der Geschäfte auf die Mitglieder des Vor- Fachgebiete.
Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil
Heft 20 – 1992 558 VkBl. Amtlicher Teil
(2) Die Abgrenzung der Zuständigkeiten und die b) für die Reichsbahndirektionen
Zuweisung der Geschäfte bestimmt der Vorstand der – die Präsidenten,
deutschen Reichsbahn.
– die Hauptabteilungsleiter,
– die Abteilungsleiter,
§7
– die Hauptgruppenleiter, Gruppenleiter und die
Zeichnung
Sachbearbeiter, soweit ihnen die Vertretungsbe-
(1) Schreiben des Vorstandes im Verkehr mit Dritten wer- fugnis durch allgemeine Anordnung übertragen
den von zwei Vorstandsmitgliedern oder einem Vor- wurde.
standsmitglied und einem Linienvertreter gezeichnet.
c) für die zentralen Dienststellen
(2) Alle anderen Schreiben werden von den zur Ver-
– die Leiter,
tretung der Deutschen Reichsbahn befugten Mitarbeitern
allein gezeichnet, soweit nicht ausdrücklich etwas ande- – die Abteilungsleiter,
res bestimmt ist. Die Geschäftsordnung des Vorstandes – die Hauptgruppenleiter, Gruppenleiter und die
und die Geschäftsanweisungen regeln, wann der Zeich- Sachbearbeiter, soweit ihnen die Vertretungs-
nung der Zusatz „In Vertretung“ oder „Im Auftrag“ beizu- befugnis durch allgemeine Anordnung übertragen
fügen ist. wurde.
d) für alle übrigen Stellen
§8 – die Leiter und ihre Vertreter,
Mitwirkung – die Hauptgruppenleiter, Gruppenleiter und die
Bei allen Maßnahmen von finanzieller Tragweite haben Sachbearbeiter, soweit ihnen die Vertretungs-
die zur Wahrung der finanziellen Interessen bestellten befugnis durch allgemeine Anordnung übertragen
Mitarbeiter oder Stellen mitzuwirken. wurde.
§ 11
§9 Besetzung der Dienstposten
Gerichtliche Vertretung
(1) Der Vorstand legt – in Abstimmung mit dem Bun-
(1) Zur gerichtlichen Vertretung der Deutschen Reichs- desminister für Verkehr – dem Verwaltungsrat für die
bahn sind innerhalb ihres Geschäftskreises berufen: Besetzung folgender Dienstposten Anträge vor:
– der Vorstand der Deutschen Reichsbahn, 1. Bereichsleiter bei der Hauptverwaltung der Deut-
– in der Zentrale der Deutschen Reichsbahn die schen Reichsbahn,
Hauptverwaltung und die Zentralstellen, 2. Präsident einer Reichsbahndirektion.
– die Reichsbahndirektionen, (2) Dienstposten, deren Besetzung der Zustimmung des
– die zentralen Dienststellen, Bundesministers für Verkehr bedarf (§ 20 Abs. 4 BbG),
– andere Dienststellen für häufig wiederkehrende einfa- sind die in Absatz 1 genannten Dienstposten sowie die
che Rechtsangelegenheiten, soweit ihnen die Ver- Dienstposten der Hauptabteilungsleiter der Hauptver-
tretungsbefugnis durch allgemeine Anordnung über- waltung der Deutschen Reichsbahn.
tragen wurde.
§ 12
(2) Der Vorstand der Deutschen Reichsbahn und die Beschäftigte beim Bundesminister für Verkehr
Hauptverwaltung der Deutschen Reichsbahn sind zur
gerichtlichen Vertretung nur insoweit berufen, als ihnen (1) Mitarbeiter der Deutschen Reichsbahn werden zur
die erste Entscheidung zusteht. Dienstleistung für den Bundesminister für Verkehr nach
§ 14 Abs. 6 des Bundesbahngesetzes zur Erfüllung von
Aufgaben angefordert:
§ 10 a) durch Erteilung von Einzelaufträgen,
Außergerichtliche Vertretung b) durch Abordnung,
Zur außergerichtlichen Vertretung der Deutschen c) durch Beurlaubung,
Reichsbahn sind innerhalb ihres Geschäftskreises d) durch Versetzung.
befugt:
(2) Der Bundesminister für Verkehr ist unmittelbarer Vor-
a) für den Gesamtbereich der Deutschen Reichsbahn gesetzter dieser Mitarbeiter. In den Fällen a) und b) bleibt
– die Mitglieder des Vorstandes, der Vorstand der Deutschen Reichsbahn oberster Vor-
– die stellvertretenden Vorstandsmitglieder, gesetzter und oberste Dienstbehörde.
– die Bereichsleiter, § 13
– die Hauptabteilungsleiter, Personalentscheidungen
– die Abteilungsleiter in der Zentrale der Deutschen Personalentscheidungen, die im Einvernehmen mit dem
Reichsbahn, Bundesminister für Verkehr (§ 20 Abs. 3 BbG) ergehen,
– die Hauptgruppenleiter, Gruppenleiter und die sind:
Sachbearbeiter in der Zentrale der DR, soweit a) die Beauftragung zur Wahrnehmung der Geschäfte
ihnen die Vertretungsbefugnis durch allgemeine eines Bereichsleiters bei der Hauptverwaltung bzw.
Anordnung übertragen wurde. des Präsidenten einer Reichsbahndirektion;
Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil
VkBl. Amtlicher Teil 559 Heft 20 – 1992
b) die Abordnung oder Versetzung eines Mitarbeiters mit c) In Absatz 4 wird folgender Satz 3 angefügt:
einer Vergütung nach Vergütungsgruppe I oder höher „Beförderungen, die unter Verstoß gegen die Vor-
zur Hauptverwaltung und von der Hauptverwaltung schriften der §§ 8, 12, 80 GüKG durchgeführt
zu einer anderen Dienststelle der Deutschen wurden, sind nicht berücksichtigungsfähig.“
Reichsbahn;
d) Folgender Absatz 5 wird angefügt:
c) bei Mitarbeitern mit einer Vergütung nach Ver-
„Beförderung im Umzugsverkehr sind nicht be-
gütungsgruppe la oder höher in der Funktion eines
rücksichtigungsfähig (Unternehmer des Umzugs-
Hauptabteilungsleiters die Beurlaubung von mehr als
verkehrs können insoweit für ihre grenzüber-
3 Monaten aus dem Dienst der Deutschen Reichs-
schreitenden Beförderungen von Umzugsgut
bahn, die vorübergehende Verwendung auf einem
supranationale Umzugsgutgenehmigungen der
anderen Dienstposten von geringerer Bewertung
CEMT beantragen).
unter Belassung der Vergütung, die ordentliche
Kündigung sowie das Verbot der Dienstausübung; 3. Die Anlage zur Richtlinie wird gestrichen.
d) bei Mitarbeitern, die als Hauptabteilungsleiter in der Die geänderte Richtlinie wird nachstehend bekanntge-
Hauptverwaltung oder einer Reichsbahndirektion macht.
eine Vergütung nach Vergütungsgruppe Ia oder Der Bundesminister für Verkehr
höher erhalten sollen, die Vorschläge zu deren Ein- Im Auftrag
gruppierung und Abschluß des Arbeitsvertrages. Dr. S c h m i t t
§ 14
Richtlinie für das Verfahren
Inkrafttreten
zur Erteilung der CEMT-Genehmigungen
Diese Verwaltungsordnung tritt am 1. November 1992 in vom 5. September 1988
Kraft. Sie ersetzt die Verwaltungsordnung vom 8. Juli Verkehrsblatt 1988 S. 676
1991. zuletzt geändert durch die Richtlinie
Deutsche Reichsbahn vom 29. September 1992
Der Vorstand (Verkehrsblatt 1992 S. 559)
Heinz D ü r r Dr. L e n k e 1. Grundlagen
(VkBl 1992 S. 557)
Grundlagen für die Erteilung der CEMT-Genehmi-
gungen sind die Resolution Nr. 26 der Europäischen
Konferenz der Verkehrsminister (CEMT) über das
Inkrafttreten eines multilateralen Kontingents im inter-
nationalen Straßengüterverkehr vom 14. Juni 1973
sowie die Verordnung über den grenzüberschreiten-
Straßenverkehr den Güterkraftverkehr mit CEMT-Genehmigungen
vom 17. Juli 1974 (BGBl. I S. 1521) in den jeweils gel-
Nr. 223 Richtlinie für das Verfahren zur tenden Fassungen.
Erteilung der CEMT-Genehmigungen
2. Verfahrensgrundsätze
Bonn, den 29. September 1992 Die der Bundesrepublik Deutschland zugeteilten
StV 16/23.74.54-02 CEMT-Genehmigungen werden mit einer Geltungs-
dauer von einem Kalenderjahr durch die Bundes-
Die Richtlinie für das Verfahren zur Erteilung der CEMT- anstalt für den Güterfernverkehr grundsätzlich nach
Genehmigungen vom 5. September 1988 (Verkehrsblatt den folgenden Verfahrenskriterien erteilt.
1988 S. 676), zuletzt geändert durch die Richtlinie vom
Antragsberechtigt sind Unternehmer, die Inhaber
24. Juli 1991 (Verkehrsblatt 1991 S. 597), wird wie folgt
einer Genehmigung für den Güterfernverkehr oder
geändert:
einer Gemeinschaftsgenehmigung sind und die im
1. Abschnitt 5 wird wie folgt geändert: Bewertungszeitraum vom 1. Januar bis 31. August
a) In Absatz 3 wird folgender Satz 2 angefügt: des Antragsjahres und vom 1. September bis 31. De-
zember des Vorjahres auf Grund ihrer Beteiligung am
„Daneben werden Verkehrsverbindungen im multilateralen Straßengüterverkehr eine möglichst
grenzüberschreitenden kombinierten Verkehr hohe Ausnutzung der Genehmigung erwarten lassen,
Schiene/Straße angerechnet, wenn das Kraftfahr- insbesondere mit den Mitgliedstaaten der CEMT, die
zeug auf der Eisenbahn mitbefördert wurde (sog. nicht zugleich Mitglieder der Europäischen Gemein-
Rollende Landstraße).“ schaften (EG) sind. Die besondere Berücksichtigung
b) In Absatz 4 wird die Jahreszahl „1992“ durch die dieser multilateralen Verkehre rechtfertigt sich durch
Jahreszahl „1993“ und die Jahreszahl „1991“ die geringe Anzahl der CEMT-Genehmigungen im
durch die Jahreszahl „1992“ ersetzt. Vergleich zur Anzahl der Gemeinschaftsgeneh-
migungen.
2. Abschnitt 6.1 wird wie folgt geändert:
Diejenigen CEMT-Genehmigungen, die nur mit
a) In Absatz 1 werden die Sätze 2 und 3 gestrichen.
umweltfreundlichen Fahrzeugen verwendet werden
b) In Absatz 2 wird folgender Satz 2 eingefügt: dürfen, werden nur an Unternehmer erteilt, die
„Eine Hochrechnung findet nicht statt.“ zusätzlich darlegen, daß sie diese Genehmigungen
Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil
Heft 20 – 1992 560 VkBl. Amtlicher Teil
zukünftig nur noch mit umweltfreundlichen Fahr- 5. Wiedererteilung
zeugen im Sinne der CEMT-Resolution einsetzen Die CEMT-Genehmigung wird wiedererteilt, wenn der
werden. Antragsteller insgesamt mindestens 72 Beförderun-
Die Genehmigungen werden in einem Wiederer- gen durchgeführt hat. Bei mindestens 36 Beförderun-
teilungsverfahren und in einem Neuerteilungsver- gen muß der Be- oder Entladeort in einem Mitglied-
fahren erteilt. staat liegen, der nicht den Europäischen Gemein-
Mehr als e i n e CEMT-Genehmigung wird einem schaften angehört. Die Beförderungen sollen auf min-
Antragsteller nicht erteilt. destens 2 Verkehrsverbindungen mit verschiedenen
Mitgliedstaaten durchgeführt worden sein.
3. Subjektive Antragsvoraussetzungen
Stand die CEMT-Genehmigung nur für einen Teil des
Der Antragsteller muß die subjektiven Voraussetzun-
Bewertungszeitraumes zur Verfügung, so werden die
gen nach § 10 Abs. 1 GüKG erfüllen. Diese Voraus-
mit der CEMT-Genehmigung durchgeführten Be-
setzungen werden im Verfahren überprüft. Antrag-
förderungen auf den Bewertungszeitaum hochge-
steller, die nicht Inhaber einer CEMT-Genehmigung
rechnet.
oder einer Gemeinschaftsgenehmigung sind, haben
die nachfolgenden Unterlagen vorzulegen: Zugrunde gelegt werden nur Beförderungen, für die
auf der Auslandsstrecke eine kontingentierte Geneh-
– Nachweis über die fachliche Eignung der für die
migung erforderlich ist. Daneben werden Verkehrs-
Führung der Geschäfte vorgesehenen Person
verbindungen im grenzüberschreitenden kombinier-
einschließlich der fachlichen Eignung für den
ten Verkehr Schiene/Straße angerechnet, wenn das
grenzüberschreitenden Güterfernverkehr.
Kraftfahrzeug auf der Eisenbahn mitbefördert wurde
Die vor Inkrafttreten der geltenden Fachkunde- (sog. Rollende Landstraße).
Verordnung am 1. Januar 1986 nachgewiesene
Einem Antragsteller, der seinen Sitz (Hauptnieder-
fachliche Eignung zur Führung eines Güterfern-
lassung) in den Gebieten hat, die am 3. Oktober 1990
verkehrsunternehmens gilt gemäß § 5 der Fach-
der Bundesrepublik Deutschland beigetreten sind,
kunde-Verordnung auch als Nachweis der fach-
wird die CEMT-Genehmigung für 1993 wiedererteilt,
lichen Eignung für den grenzüberschreitenden
wenn er in der Zeit vom 1. Januar bis 31. August 1992
Güterfernverkehr (Abschnitt B der Anlage zur
insgesamt mindestens 24 Beförderungen durchge-
Verordnung).
führt hat. Bei mindestens 12 Beförderungen muß der
Bewerber, die die Fachkundeprüfung nach dem 1. Be- und Entladeort in einem Mitgliedstaat liegen, der
Januar 1986 abgelegt haben, müssen die fachli- nicht den Europäischen Gemeinschaften angehört.
che Eignung für den grenzüberschreitenden Die Beförderungen sollen auf mindestens 2 Ver-
Güterfernverkehr ausdrücklich nachweisen. kehrsverbindungen mit verschiedenen Mitglied-
– Polizeiliches Führungszeugnis des Unterneh- staaten durchgeführt worden sein.
mers, sämtlicher Komplementäre und/oder der
zur Führung der Geschäfte bestellten Personen.
– Bescheinigung des Finanzamtes und der Ge-
meinde des Betriebssitzes über die steuerliche 6. Neuerteilung
Zuverlässigkeit. 6.1 Verfahren
– Bescheinigung der Berufsgenossenschaft über Nicht wiedererteilte Genehmigungen und zusätzlich
die ordnungsgemäße Bezahlung der Beiträge zur der Bundesrepublik Deutschland zugeteilte Genehmi-
Unfallversicherung. gungen werden neu erteilt.
– Bescheinigung der Krankenkasse über die ord- Das Neuerteilungsverfahren erfolgt auf der Grund-
nungsgemäße Bezahlung der Beiträge zur sozia- lage sämtlicher Beförderungen des Antragstellers im
len Kranken- und Rentenversicherung und zur Bewertungszeitraum zwischen Be- und Entladeorten
Arbeitslosenversicherung. in Mitgliedstaaten, von denen mindestens einer nicht
– Auskunft aus dem Gewerbezentralregister. den Europäischen Gemeinschaften angehört. Eine
Hochrechnung findet nicht statt. Abschnitt 5 Absatz 3
– Bei Unternehmen, die in das Handels- oder Ge- gilt entsprechend.
nossenschaftsregister eingetragen sind, Abschrift/
Ablichtung der Eintragungen nach neuestem Der Anteil der Antragsteller am Erteilungsverfahren,
Stand. Bei Gesellschaften mit beschränkter Haf- die ihren Sitz (Hauptniederlassung) in den Gebieten
tung außerdem die Gesellschafterliste. haben, die am 3. Oktober 1990 der Bundesrepublik
Deutschland beigetreten sind, wird auf mindestens
4. Antragstellung 20 % festgesetzt.
Der Antrag auf Erteilung einer CEMT-Genehmigung ist Jede Verkehrsverbindung ist in dem Antrag auf
auf einem von der Bundesanstalt für den Güterfern- Erteilung einer CEMT-Genehmigung getrennt aufzu-
verkehr vorgeschriebenen Vordruck in zweifacher Aus- führen unter Angabe der auf verkehrsüblichem Weg
fertigung bis zum 1. Oktober des Antragjahres bei der durchfahrenen Mitgliedstaaten und der Anzahl der
Außenstelle der Bundesanstalt für den Güterfernverkehr auf jeder Verkehrsverbindung durchgeführten Beför-
einzureichen, in deren Bezirk der Unternehmer den Sitz derungen. Sind auf einer Verkehrsverbindung weni-
(Hauptniederlassung) seines Unternehmens hat. ger als 6 Beförderungen (Hin- und Rückbeförderun-
Nach Fristablauf eingehende Anträge werden nicht gen) durchgeführt worden, so ist diese Verkehrs-
berücksichtigt. verbindung nicht anzugeben. Beförderungen, die
Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil