VkBl Nr. 20 1992

Verkehrsblatt Nr. 20 1992

/ 40
PDF herunterladen
VkBl. Amtlicher Teil                                        551                                              Heft 20 – 1992

54.   In § 178 Abs. 3 wird der Klammerhinweis „(§ 165             58.   § 184 wird wie folgt geändert:
      Abs. 1 Satz 1)“ durch „(§ 165 Abs. 2)“ ersetzt.                   a) Die Absätze 1 und 2 erhalten folgende Fassung:
                                                                           „(1) 1Die Rente wird von den Zahlstellen der
55.   § 179 wird wie folgt geändert:                                            Deutschen Bundesbahn monatlich im vor-
                                                                                aus auf ein Girokonto des Berechtigten
      a) In Absatz 5 Satz 1 und 3 werden jeweils die
                                                                                oder eines Empfangsbevollmächtigten im
         Worte „außerhalb des Bundesgebietes ein-
                                                                                Inland überwiesen. 2Die Kosten der Über-
         schließlich des Landes Berlin“ durch die Worte
                                                                                weisung, mit Ausnahme der Kosten für die
         „im Ausland“ ersetzt.
                                                                                Gutschrift, trägt die Anstalt.
      b) In Absatz 7 werden die Worte „nach § 168“ durch                        3Hat der Berechtigte seinen Wohnsitz oder
         die Worte „aufgrund des § 165 Abs. 4 Satz 1“                           dauernden Aufenthalt im Ausland, kann die
         ersetzt.                                                               Zahlung der Rente von der Bestellung
                                                                                eines Empfangsbevollmächtigten im Inland
56.   § 180 Abs. 6a wird wie folgt geändert:                                    abhängig gemacht werden. 4Rentenzah-
                                                                                lungen in das Ausland erfolgen auf Kosten
      a) In Satz 1 werden nach dem Wort „sich“ die                              und Gefahr des Berechtigten.
         Worte „vor dem 1. Januar 1992“ und nach dem                            5Die Geschäftsführung kann anordnen,
         Wort „RKG“ die Worte „oder nach dem 31.                                daß die Zahlung der Rente ins Ausland
         Dezember 1991 nach § 210 Abs. 1 Nr. 1 SGB VI“                          vierteljährlich nachträglich erfolgt.
         eingefügt.
                                                                           (2) Besteht der Rentenanspruch nicht für
      b) In Satz 3 werden die Worte „§ 82 Abs. 1 AVG“                           einen vollen Kalendermonat, wird der Teil
         durch die Worte „§ 210 Abs. 1 Nr. 1 SGB VI“                            gezahlt, der auf den Anspruchszeitraum
         ersetzt.                                                               entfällt.“
                                                                        b) In Absatz 3 wird das Wort „fünf“ durch das Wort
57.   § 183 wird wie folgt geändert:                                       „zwanzig“ und die Worte „für das Kalenderjahr in
      a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:                                 einem Betrag im Dezember“ durch die Worte
                                                                           „jeweils im Juni und Dezember eines Jahres“
        aa)   In Satz 1 Buchst. a werden die Worte „a                      ersetzt.
              oder b“ durch die Worte „f, g oder Satz 3“
              ersetzt.
        bb)   In Satz 2 werden die Worte „§ 158 Abs. 1
                                                                  59.   § 186 wird wie folgt geändert:
              Satz 1 Buchst. a oder V durch die Worte
              „§ 158 Abs. 1 Satz 1 Buchst. f, g oder Satz               a) Absatz 1 Buchst. a und Buchst. b erhalten fol-
              3“ und die Worte „§ 158 Abs. 2 Satz 1                        gende Fassung:
              Buchst. a oder b“ durch die Worte „§ 158                     „a) bei dem Versorgungsrentenberechtigten
              Abs. 2 Satz 1 Buchst. f oder g i.V.m. Satz                        und dem Versicherungsrentenberechtig-
              7“ ersetzt.                                                       ten, bei dem der Versicherungsfall nach
                                                                                § 158 Abs. 1 Satz 1 Buchst. b bis e und h
        cc)   In Satz 3 werden die Worte „Rente auf Zeit
                                                                                eingetreten bzw. bei dem die Versorgungs-
              (§ 1276 RVO, § 53 AVG, § 72 RKG)“ durch
                                                                                rente unter Anwendung des § 176 Abs. 1
              die Worte „befristete Rente (§ 102 Abs. 2
                                                                                Satz 3 neu berechnet worden ist, die Rente
              Satz 1 SGB VI)“ ersetzt.
                                                                                wegen Alters aus der gesetzlichen Renten-
                                                                                versicherung nach § 100 Abs. 3 Satz 1
      b) Absatz 2 erhält folgende Fassung:                                      i.V.m. § 34 Abs. 2, § 236 SGB VI endet,
        „(2) Die Versorgungsrente oder Versicherungs-                      b)   der Versorgungsrentenberechtigte und der
             rente für Hinterbliebene beginnt zu dem                            Versicherungsrentenberechtigte, bei dem
             Zeitpunkt, von dem an Rente wegen Todes                            der Versicherungsfall nach § 158 Abs. 2
             aus der gesetzlichen Rentenversicherung                            Satz 1 Buchst. b bis e eingetreten ist,
             geleistet wird, in den Fällen des § 165 Abs.                       Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen aus
             2 Buchst. b bzw. des § 167 Abs. 1 Buchst.                          einer Beschäftigung oder selbständigen
             b zu dem Zeitpunkt, zu dem die gesetzliche                         Tätigkeit bezieht, das 40 v. H. seines jewei-
             Rente geleistet würde, in den Fällen des                           ligen gesamtversorgungsfähigen Entgelts
             § 205c Abs. 1 jedoch erst mit dem Ersten                           übersteigt.“
             des Monats, der auf den Monat folgt, in                    b) Absatz 2 Satz 1 erhält folgende Fassung:
             dem der Antrag bei der Anstalt eingegan-
                                                                           „Die Versorgungsrente bzw. die Versicherungs-
             gen ist.“
                                                                           rente ist auf Antrag vom Ersten des Monats an
                                                                           wieder zu zahlen,
      c) Absatz 3 Buchstabe a erhält folgende Fassung:
                                                                           a)   für den dem Versorgungsrentenberechtig-
        „a)   in den Fällen des § 176 Abs. 1 Satz 1                             ten bzw. dem Versicherungsrentenberech-
              Buchst. a und b mit dem Beginn der geän-                          tigten die Rente wegen Alters aus der ge-
              derten oder neu gewährten Rente,“.                                setzlichen Rentenversicherung als Voll-



                              Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil
11

Heft 20 – 1992                                               552                            VkBl. Amtlicher Teil

              oder Teilrente wieder geleistet wird (Absatz                 Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen aus einer
              1 Buchst. a) oder das Arbeitsentgelt oder                    Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit von
              Arbeitseinkommen die Grenze des Ab-                          mehr als einem Siebtel der monatlichen Bezugs-
              satzes 1 Buchst. b unterschreitet,                           größe (§ 18 SGB IV)“.
        b)    der auf den Monat folgt, in dem der Ver-
              sorgungsrentenberechtigte bzw. der Ver-              61.   § 188 wird wie folgt geändert:
              sicherungsrentenberechtigte das 65. Le-
                                                                         a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
              bensjahr vollendet hat und, wenn er in der
              gesetzlichen Rentenversicherung versi-                        aa) In Satz 1 werden die Worte „außerhalb des
              chert ist, ihm Rente geleistet wird.“                              Bundesgebietes einschließlich des Landes
                                                                                 Berlin“ durch die Worte „im Ausland“ er-
                                                                                 setzt, nach dem Wort „hat“ werden die
                                                                                 Worte „und trotz Aufforderung der Anstalt
60.   § 187 Abs. 1 wird wie folgt geändert:                                      keinen Empfangsbevollmächtigten im In-
                                                                                 land bestellt“ eingefügt.
      a) Buchstabe a erhält folgende Fassung:
                                                                            bb) Satz 2 wird gestrichen.
         „a) die Beendigung der Rentenzahlung aus
               der gesetzlichen Rentenversicherung,“.                       cc) Die Ausführungsbestimmungen zu § 188
                                                                                 Abs. 2 werden aufgehoben.
      b) Buchstabe d erhält folgende Fassung:
                                                                         b) In Absatz 3 werden die Worte „§ 159 Abs. 2 oder
         „d) das Ende der Schul- oder Berufsausbil-
                                                                            § 169 Abs. 2 oder § 170 Abs. 4“ durch die Worte
               dung oder eines freiwilligen sozialen
                                                                            „§ 159 Abs. 2 Satz 1 Buchst. a, § 169 Abs. 2 Satz
               Jahres der Waise oder der Wegfall der Be-
                                                                            1 Buchst. a, § 170 Abs. 4 Satz 1 Buchst. a oder
               hinderung, wenn die Waise das 18.
                                                                            § 170 Abs. 2 Satz 2“ ersetzt.
               Lebensjahr vollendet hat,“.
                                                                         c) Absatz 3a Buchst. b erhält folgende Fassung:
      c) In Buchstabe f werden die Worte „außerhalb des
         Bundesgebietes einschließlich des Landes                           „b) in Höhe des Betrages, um den die nach
         Berlin“ durch die Worte „im Ausland“ ersetzt.                           § 67 Nr. 5 oder 6 SGB VI höhere Rente die
                                                                                 nach § 169 Abs. 2 Buchst. a Doppelbuchst.
      d) Der Buchstabe g1 wird gestrichen.
                                                                                 bb berücksichtigte Renten übersteigt.“
      e) Buchstabe h erhält folgende Fassung:
                                                                         d) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
         „h) jede Festsetzung oder Neufestsetzung der
                                                                            aa) In Satz 1 erhält der Satzteil vor Buchstabe
               Rente aus der gesetzlichen Rentenver-
                                                                                 a folgende Fassung:
               sicherung mit Ausnahme der Anpassungen
               nach § 65 SGB Vl,“.                                               „Die Versorgungsrente eines Versorgungs-
                                                                                 rentenberechtigten – soweit sie nicht be-
      f) In Buchstabe 1 werden nach den Worten „§ 188
                                                                                 reits nach § 186 nicht gezahlt wird – und
         Abs. 4“ die Worte „wenn der Versicherungsfall
                                                                                 die Versorgungsrente eines Hinter-
         wegen Erwerbsunfähigkeit eingetreten ist, auch
                                                                                 bliebenen ruhen ferner, wenn er aus einem
         der Bezug von Arbeitsentgelt von einem nicht
                                                                                 Beschäftigungsverhältnis bei“.
         von § 188 Abs. 4 erfaßten Arbeitgeber und von
         Arbeitseinkommen aus einer selbständigen                           bb) In Satz 1 Buchst. c werden die Worte „mit
         Tätigkeit sowie von Krankengeld aus der gesetz-                         der ein Überleitungsabkommen besteht“
         lichen Krankenversicherung“ eingefügt.                                  durch die Worte „von der Versicherungen
                                                                                 zur Anstalt übergeleitet werden“ ersetzt.
      g) Buchstabe m erhält folgende Fassung:
                                                                            cc) In Satz 2 werden die Worte „zum Ruhen
         „m) alle Arbeitseinkünfte, die monatlich ein
                                                                                 der Witwenrente nach § 1281 RVO, § 58
               Siebtel der monatlichen Bezugsgröße
                                                                                 AVG oder § 78 RKG führen“ durch die
               (§ 18 SGB IV) übersteigen, wenn der Ver-
                                                                                 Worte „nach § 97 SGB VI auf die Witwen-
               sicherungsfall wegen Berufsunfähigkeit
                                                                                 rente oder die Waisenrente in der gesetz-
               eingetreten ist oder eine Versorgungsrente
                                                                                 lichen Rentenversicherung angerechnet
               für Witwen nach § 169 Abs. 3 gewährt
                                                                                 werden“ ersetzt.
               wird“,
                                                                            dd) Es wird folgender Satz als Unterabsatz an-
      h) Buchstabe n wird unter Beibehaltung der
                                                                                 gefügt:
         Buchstabenbezeichnung gestrichen.
                                                                                 „5Die Sätze 1 bis 4 gelten entsprechend,
      i) In Buchstabe r werden die Worte „§ 165 Abs. 4“
                                                                                 wenn der Versicherungsfall wegen Er-
         durch die Worte „ § 205c“ ersetzt.
                                                                                 werbsunfähigkeit eingetreten ist, auch für
      j) In Buchstabe s wird der Punkt durch ein Komma                           Arbeitsentgelt von einem nicht von § 188
         ersetzt.                                                                Abs. 4 erfaßten Abeitgeber und für Arbeits-
      k) Nach Buchstabe s wird folgender Halbsatz an-                            einkommen aus einer selbständigen
         gefügt:                                                                 Tätigkeit bis zum Ablauf des Monats, in
         „von dem Versorgungsrentenberechtigten und                              dem der Versorgungsrentenberechtigte
         versorgungsrentenberechtigten Hinterbliebenen,                          das 65. Lebensjahr vollendet.“
         der keine Rente aus der gesetzlichen Renten-                    e) Absatz 5 wird unter Beibehaltung der Absatz-
         versicherung erhält, ferner den Bezug von                          bezeichnung gestrichen.



                              Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil
12

VkBl. Amtlicher Teil                                         553                                             Heft 20 – 1992

      f) In Absatz 6 Satz 2 werden die Worte „zum                          bb)    Buchstabe b erhält folgende Fassung:
         Ruhen der Witwenrente in der gesetzlichen                                „b) für den Rente nach § 43 oder § 44 Abs.
         Rentenversicherung nach § 1281 RVO, § 58                                     1 SGB VI letztmals gezahlt worden ist
         AVG oder § 78 RKG führen“ durch die Worte                                    oder“.
         „nach § 97 SGB VI auf die Witwenrente in der
                                                                         b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
         gesetzlichen Rentenversicherung angerechnet
         werden“ ersetzt.                                                   aa) In Satz 1 und Satz 2 werden jeweils die
                                                                                  Worte „§ 168 Abs. 2 Satz 2“ durch die
      g) Es wird folgender Absatz 6a eingefügt:
                                                                                  Worte „§ 165 Abs. 4“ ersetzt.
         „(6a) Die Versorgungsrente eines Versorgungs-
                                                                            bb) In Satz 2 werden die Worte nach der Klam-
               rentenberechtigten, bei dem der Versiche-
                                                                                  mer gestrichen.
               rungsfall nach § 158 Abs. 2 Satz 1 Buchst.
               b bis e eingetreten ist, ruht, wenn der Be-               c) In Absatz 3 Satz 1 werden die Worte „im Bun-
               rechtigte Arbeitsentgelt oder Arbeitsein-                    desgebiet einschließlich des Landes Berlin“
               kommen aus einer Beschäftigung oder                          gestrichen.
               selbständigen Tätigkeit erhält, das monat-                d) In Absatz 5 werden die Worte „mit der ein Über-
               lich ein Siebtel der monatlichen Bezugs-                     leitungsabkommen besteht“ durch die Worte
               größe (§ 18 SGB IV) überschreitet, in Höhe                   „von der Versicherungen zur Anstalt übergeleitet
               des überschreitenden Betrages, soweit die                    werden“ ersetzt.
               Versorgungsrente nicht nach § 186 nicht             63.   § 190 Abs. 2 Satz 2 wird wie folgt geändert:
               gezahlt wird.“
                                                                         a) In Buchstabe f werden die Worte „oder Alters-
      h) Absatz 7 wird wie folgt geändert:                                  ruhegeld“ gestrichen.
         aa) In Satz 2 werden nach dem Wort „Ein-                        b) In Buchstabe g werden die Worte „mit der ein
               richtung“ die Worte „(einschließlich eines                   Überleitungsabkommen besteht“ durch die
               ausländischen Systems der sozialen                           Worte „von der Versicherungen zur Anstalt über-
               Sicherung)“ eingefügt.                                       geleitet werden“ ersetzt.
         bb) Satz 3 wird wie folgt geändert:                             c) In Buchstabe h wird der Punkt durch ein Semi-
               a1) In Buchstabe c werden die Worte „mit                     kolon ersetzt und es wird folgender Halbsatz
                   der ein Überleitungsabkommen be-                         angefügt:
                   steht“ durch die Worte „von der Ver-                     „unberücksichtigt bleiben die Bezüge im Sinne
                   sicherungen zur Anstalt übergeleitet                     der Buchstaben a bis h, soweit sie nach § 90
                   werden“ ersetzt.                                         Abs. 1 SGB VI auf eine nach § 169 Abs. 2 be-
               b1) In Buchstabe f werden die Worte „oder                    rücksichtigte Rente angerechnet worden sind.“
                   Altersruhegelder“ gestrichen.
                                                                   64.   In § 194 Abs. 2 Satz 1 werden die Worte „oder
      i) Absatz 8 wird wie folgt geändert:                               eines Altersruhegeldes“ und die Worte „oder das
         a)    In Satz 1 werden jeweils die Worte                        Altersruhegeld“ gestrichen.
               „Buchst. c“ durch die Worte „Buchst. e“
               ersetzt.                                            65.   Die Ausführungsbestimmungen zu § 194a werden
                                                                         wie folgt geändert:
         b)    In Satz 2 werden die Worte „das Alters-
               ruhegeld nach § 1248 Abs. 1 RVO, § 25                     a) In Nr. 1 Satz 2 Buchst. b werden die Worte „von
               Abs. 1 AVG oder § 48 Abs. 1 RKG“ durch                       Arbeitgebern“ durch die Worte „bzw. Arbeitge-
               die Worte „die Altersrente nach § 37 SGB                     beranteile“ ersetzt
               VI“ und die Worte „Buchst. e“ durch die                   b) Nr. 3 wird wie folgt geändert:
               Worte „ Buchst. c“ ersetzt.                                  aa) In Satz 1 werden die Worte “, der von
      j) Dem Absatz 9 werden folgende Sätze jeweils als                           einem durch Vollmacht ausgewiesenen
         Unterabsatz angefügt:                                                    Rechtsanwalt oder Notar zu stellen ist,“
         „In den Fällen des Absatzes 4 sind, wenn dies                            gestrichen.
         günstiger ist, den Hinterbliebenen mindestens                      bb) In Satz 2 werden die Worte “, der von
         20 v. H. der Versorgungsrente zu zahlen.                                 einem durch Vollmacht ausgewiesenen
         Treffen in den Fällen des Absatzes 7 Satz 1 in                           Rechtsanwalt oder Notar zu stellen ist,“
         der Person des Berechtigten Einkünfte aus eige-                          gestrichen und die Worte „in Anwendung
         ner Erwerbstätigkeit und Hinterbliebenenan-                              der Zweiten Verordnung über die Erteilung
         sprüche zusammen, sind, wenn dies günstiger                              von Rentenauskünften an Versicherte der
         ist, mindestens 20 v. H. der Versorgungsrente zu                         gesetzlichen Rentenversicherung‘“ durch
         zahlen.“                                                                 die Worte „§ 109 Abs. 3 SG B VI“ ersetzt.
                                                                   66.   § 202 wird wie folgt geändert:
62.   § 189 wird wie folgt geändert:                                     a) In Absatz 1 Satz 2 werden die Worte „Buchstabe
      a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:                           a“ durch die Worte „Buchstabe f“ ersetzt.
         aa) In Buchstabe a werden die Worte „§ 168                      b) In Absatz 5 Satz 2 werden die Worte „Buchst. b
              Abs. 2“ durch die Worte „§ 165 Abs. 4“                        bis f“ durch die Worte „Buchst. a bis e und g“
              ersetzt.                                                      ersetzt.




                              Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil
13

Heft 20 – 1992                                                  554          VkBl. Amtlicher Teil

67.   § 203c wird wie folgt geändert:                                          falles das 50. Lebensjahr voll-
      a) Absatz 1 Buchst. a erhält folgende Fassung:                           endet und ist die nach § 161
                                                                               Abs. 1 gesamtversorgungsfä-
         „a) Absatz 2b in der Fassung des § 204 Abs. 4
                                                                               hige Zeit kürzer als die Zeit
              gilt,“
                                                                               von der Vollendung des 50.
      b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:                                     Lebensjahres bis zum Eintritt
         aa) In Satz 5 werden die Worte “, es sei denn,                        des Versicherungsfalles, be-
              der Versorgungsrentenberechtigte ist am                          trägt der Bruttoversorgungs-
              1. Januar 1985 nicht mehr erwerbsunfähig,                        satz für jedes Jahr der ge-
              sondern berufsunfähig“ gestrichen.                               samtversorgungsfähigen Zeit
         bb) Satz 9 wird gestrichen.                                           2 v. H. des gesamtversor-
                                                                               gungsfähigen Entgelts; die
      c) Absatz 3 Sätze 4 und 5 werden gestrichen.                             Sätze 1 und 2 gelten nicht.
68.   § 203d wird wie folgt geändert:                                     (2b) Der Vomhundertsatz beträgt
                                                                               in den Fällen des Absatzes 2
      a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Worte „mit der                          Satz 1 und 2 bis zur Vollen-
         Maßgabe, daß an die Stelle der Zahl ,2,33‘                            dung einer gesamtversor-
         jeweils die Zahl ,2,35‘, an die Stelle der Zahl ,1‘                   gungsfähigen Zeit von zehn
         die Zahl ,1,15‘ und an die Stelle der Zahl ,89,95‘                    Jahren 45 v. H.; er steigt in
         die Zahl ,91,75‘ tritt“ durch die Worte „in der                       den folgenden 15 Jahren der
         Fassung des § 204 Abs. 4“ ersetzt.                                    gesamtversorgungsfähigen
      b) In Absatz 2 Satz 1 werden nach dem Wort                               Zeit um jährlich 2,35 v. H. und
         „Anwendung“ die Worte „des § 160 Abs. 2 in der                        in den folgenden weiteren
         Fassung des § 204 Abs. 4 sowie“ eingefügt.                            Jahren der gesamtversor-
                                                                               gungfähigen Zeit um jährlich
69.   § 204 wird wie folgt geändert:                                           1,15 v. H. bis zu höchstens
      a) In der Überschrift werden die Worte „§ 161“ durch                     91,75 v. H. des fiktiven
         die Worte „§§ 159 bis 162b, 169 und 170“ ersetzt.                     Nettoarbeitsentgelts.
      b) Es werden folgende Absätze angefügt:                                  In den Fällen des Absatzes 2
                                                                               Satz 3 beträgt der Vomhun-
         „(4) 1Für den Versorgungsrentenberechtigten
                                                                               dertsatz bis zur Vollendung
               und den versorgungsrentenberechtigten
                                                                               einer gesamtversorgungsfä-
               Hinterbliebenen, dessen Versorgungsrente
                                                                               higen Zeit von fünf Jahren 20
               spätestens am 31. Dezember 1991 begon-
                                                                               v. H.; er steigt in den folgen-
               nen hat, gelten für die Anwendung der
                                                                               den zwölf Jahren der gesamt-
               §§ 176 und 177
                                                                               versorgungsfähigen Zeit um
               a) § 159 Abs. 2 Satz 1 Buchst. a, § 169 Abs.                    jährlich 2 v. H. und in den wei-
                  2 Satz 1 Buchst. a und § 170 Abs. 4                          teren Jahren der gesamtver-
                  Buchst. a mit der Maßgabe, daß Kinder-                       sorgungsfähigen Zeit um
                  zuschüsse im Sinne des § 270 SGB VI                          jährlich 2,35 v. H.“,
                  nicht, jedoch der auf die Kinderer-
                  ziehungszeiten entfallende Teil der ge-             bb) Absatz 3 mit der Maßgabe anzu-
                  setzlichen Rente anzurechnen sind,                      wenden ist, daß an die Stelle von
                                                                          „70 v. H.“ „80 v. H“ treten,
               b) § 160 mit der Maßgabe, daß
                  aa) die Absätze 2 und 2b in folgender               cc) Absatz 4 Satz 1 in der folgenden
                        Fassung anzuwenden sind:                          Fassung anzuwenden ist:
                        „(2) Der Vomhundertsatz beträgt                   „(4) Für den Versorgungsrenten-
                             bis zur Vollendung einer ge-                      berechtigten,
                             samtversorgungsfähigen Zeit                       a) bei dem der Versiche-
                             von zehn Jahren 36 v. H. des                         rungsfall wegen Erwerbs-
                             gesamtversorgungsfähigen                             unfähigkeit nach Vollen-
                             Entgelts. Er steigt in den fol-                      dung des 40. Lebensjah-
                             genden 15 Jahren der gesamt-                         res eingetreten oder bei
                             versorgungsfähigen Zeit um                           dem der Versicherungsfall
                             jährlich 2 v. H. und in den fol-                     nach § 158 Abs. 1 Satz 1
                             genden weiteren Jahren der                           Buchst. a bis e oder Abs.
                             gesamtversorgungsfähigen                             2 Satz 1 Buchst. a bis e
                             Zeit um jährlich 1 v. H. bis zu                      eingetreten ist und
                             höchstens 75 v. H. des ge-                        b) der
                             samtversorgungsfähigen Ent-                          aa) während der letzten
                             gelts (Bruttoversorgungssatz).                           180 Monate vor Ein-
                             Hatte der Pflichtversicherte                             tritt des Versiche-
                             bei Eintritt des Versicherungs-                          rungsfalles ununter-



                                Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil
14

VkBl. Amtlicher Teil                                    555                                       Heft 20 – 1992

                              brochen im Arbeitsver-                         Monate als ein Jahr berücksichtigt.
                              hältnis bei demselben                          Ein verbleibender Rest von weni-
                              Beteiligten oder dessen                        ger als sieben Monaten bleibt
                              Rechtsvorgänger ge-                            unberücksichtigt.“,
                              standen und in diesem                 d) § 169 Abs. 3 mit der Maßgabe, daß an
                              Zeitraum mindestens                      die Stelle von „70 v. H.“ „80 v. H.“ treten.
                              168 Umlagemonate zu-                     2Satz 1 gilt auch für Hinterbliebene
                              rückgelegt hat oder
                                                                       eines nach dem 31. Dezember 1991
                         bb) während der letzten
                                                                       verstorbenen Versorgungsrentenbe-
                              360 Monate vor Eintritt
                                                                       rechtigten im Sinne des Satzes 1.
                              des      Versicherungs-
                                                              (5)   1Hat die Pflichtversicherungs spätestens
                              falles ununterbrochen
                              pflichtversichert gewe-               am 31. Dezember 1991 begonnen und bis
                              sen ist und in diesem                 zum Eintritt des Versicherungsfalles
                              Zeitraum mindestens                   ununterbrochen bestanden, gilt
                              336 Umlagemonate zu-                  a) für Pflichtversicherte der Geburtsjahr-
                              rückgelegt hat                           gänge vor 1937 und
                         und                                        b) für Pflichtversicherte, die vor dem 1.
                     c) mit dem in den in Buch-                        Januar 2002 unter den Voraussetzun-
                         stabe b genannten 180                         gen des § 156 Abs. 3a Satz 1 aus dem
                         bzw. 360 Monaten keine                        Arbeitsverhältnis ausscheiden,
                         kürzere als die jeweilige                  Absatz 4 – auch für die Erstberechnung –
                         durchschnittliche regelmä-                 entsprechend.
                         ßige wöchentliche Arbeits-                 2Als
                         zeit eines entsprechenden                       Unterbrechung im Sinne des Satzes 1
                         Vollbeschäftigten verein-                  gelten nicht die Zeit des Bezugs einer
                         bart gewesen ist,                          Versorgungsrente und die Zeiten einer
                                                                    Unterbrechung des Arbeitsverhältnisses in
                     ist Gesamtversorgung minde-
                                                                    den Fällen des § 156 Abs. 3 Satz 1 Buchst.
                     stens das Mindestruhegehalt,
                                                                    a bzw. des § 156 Abs. 3a und 3b die Zeit
                     das einem kinderlos verheira-
                                                                    bis zum Eintritt des Versicherungsfalles.
                     teten Bundesbeamten nach §
                                                                    3Die Sätze 1 und 2 gelten auch für Hinter-
                     14 Abs. 4 Satz 2 und 3 des
                     Beamtenversorgungsgesetzes                     bliebene eines nach dem 31. Dezember
                     im Zeitpunkt des Beginns der                   1991 verstorbenen Pflichtversicherten im
                     Versorgungrente (§ 183) zu-                    Sinne des Satzes 1.
                     stehen würde.“,                          (6)   1Hat    die Pflichtversicherung spätestens
        c) § 161 mit der Maßgabe, daß                               am 31. Dezember 1991 begonnen und bis
           aa) bei Anwendung des Absatzes 2                         zum Eintrift des Versicherungsfalles un-
               Satz 1                                               unterbrochen bestanden und fällt der
                                                                    Pflichtversicherte nicht unter Absatz 5,
               – Buchst. a die der Ermittlung der                   bleibt, wenn dies günstiger ist, für den Ver-
                  gesetzlichen Rente zugrunde lie-                  sorgungsrentenberechtigten und seine
                  genden        Versicherungszeiten                 Hinterbliebenen der Brutto- bzw. Nettover-
                  nicht um Kindererziehungszeiten                   sorgungssatz erhalten, den er nach § 160
                  vermindert und Zurechnungs-                       in Verbindung mit Absatz 4 erreicht hätte,
                  zeiten nicht erhöht werden und                    wenn der Versicherungsfall am 31. Dezem-
                  sich bei der Ermittlung der Hälfte                ber 1991 eingetreten wäre. 2Absatz 5 Satz
                  ergebende Teilmonate auf volle                    2 gilt. 3Für die Feststellung des Brutto- und
                  Monate aufzurunden sind,                          Nettoversorgungssatzes ist die gesamtver-
               – Buchst. b Doppelbuchst. cc Zei-                    sorgungsfähige Zeit um die Zahl von Mo-
                  ten einer nach Vollendung des                     naten zu vermindern, die zwischen dem 1.
                  17. Lebensjahres liegenden ab-                    Januar 1992 und dem Beginn der Ver-
                  geschlossenen Fachschul- oder                     sorgungsrente liegen.
                  Hochschulausbildung bis zu 10                     4Diese   Versorgungssätze erhöhen sich für
                  Jahren berücksichtigt werden,
                                                                    jedes Jahr der gesamtversorgungsfähigen
           bb) Absatz 4 in folgender Fassung an-                    Zeit, das nach dem 31. Dezember 1991
               zuwenden ist:                                        zurückgelegt worden ist, um 1 bis zu höch-
               „(4) Die Anzahl der Monate nach                      stens 75 v. H. bzw. um 1,15 bis zu höchstens
               den Absätzen 1 bis 3 sind zusam-                     91,75 v. H.; dabei bleiben außer in den Fällen
               menzuzählen. Je zwölf Monate                         des § 160 Abs. 2 Satz 3 in der Fassung des
               sind ein Jahr gesamtversorgungs-                     Absatzes 4 Zeiten bis zur Vollendung des
               fähige Zeit; bei einem verbleiben-                   zehnten Jahres der gesamtversorgungs-
               den Rest werden sieben und mehr                      fähigen Zeit unberücksichtigt.



                        Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil
15

Heft 20 – 1992                                              556                            VkBl. Amtlicher Teil

              5§  Abs. 4 gilt.                                          (2) § 165 Abs. 1 gilt für den Witwer einer vor dem
              6§  160 Abs. 2 Satz 3 und § 160 Abs. 2b                       1. Januar 1986 verstorbenen Versicherten,
              Satz 3 sind in Verbindung mit Absatz 7                        Versorgungsrentenberechtigten oder Ver-
              anzuwenden.                                                   sicherungsrentenberechtigten nur, wenn seine
              7Für die Anwendung der Sätze 1 bis 6 blei-
                                                                            Ehefrau den Unterhalt ihrer Familie überwie-
                                                                            gend bestritten hatte.“
              ben die §§ 162a und 162b unberücksich-
              tigt.                                               72.  Es wird folgender § 205c eingefügt:
        (7)   Hat die Pflichtversicherung spätestens am                                      „§ 205c
              31. Dezember 1991 begonnen und bis zum                             Übergangsregelung zu § 170
              Eintritt des Versicherungsfalles ununter-
              brochen bestanden (Absatz 5 Satz 2 gilt),           Für am 31. Dezember 1991 schon und am 1. Januar
              ist § 160 Abs. 2 Satz 3 und Abs. 2b Satz 3          1992 noch vorhandene Waisen gilt folgendes:
              mit folgenden Maßgaben anzuwenden:                       a) Erhielt eine Halbwaise nach den am 31.
                                                                          Dezember 1991 geltenden Vorschriften Waisen-
              Für die Geburts-    beträgt der Vomhun-                     rente für Vollwaisen, verbleibt es dabei.
              jahrgänge            dertsatz der Minde-                 b) Bei der Vollwaise bleiben 276,24 DM der auf die
                                  rung für jeden Monat                    Gesamtversorgung anzurechnenden Bezüge
                        vor                       0,00                    aus der gesetzlichen Rentenversicherung der
                        1940                                              Arbeiter und Angestellten bzw. 279,16 DM aus
                        1940                      0,05                    der knappschaftlichen Rentenversicherung, bei
                        1941                      0,10                    der Halbwaise 152,90 DM bzw. 154,50 DM die-
                        1942                      0,15                    ser Bezüge unberücksichtigt; dies gilt nicht,
                        1943                      0,20                    wenn die sachlichen Voraussetzungen des
                        1944                      0,25                    § 314 Abs. 5 SGB VI vorliegen.“
                        1945                      0,30“
                                                                  73.   § 206a wird unter Beibehaltung der Paragraphen-
70.   § 205 wird wie folgt geändert:                                    bezeichnung gestrichen.
      a) Die Überschrift erhält folgende Fassung:                                       Inkrafttreten
         „Übergangsregelung zu §§ 162, 162a und 162b“.            Die Satzungsänderungen treten vorbehaltlich des Satzes
      b) In Absatz 3 werden die Worte „Tritt der“ durch           2 am 1. Januar 1992 in Kraft. Abweichend von Satz 1 tre-
         die Worte „ist der“ und das Wort „ein“ durch das         ten in Kraft:
         Wort „eingetreten“ ersetzt.                              a)    Nr. 32 mit Wirkung vom 1. Januar 1989,
      c) Absatz 6 erhält folgende Fassung:                        b)    Nr. 26 mit Wirkung vom 1. Januar 1990,
         „(6) Bei dem Versorgungsrentenberechtigten               c)    Nr. 55 Buchst. a mit Wirkung vom 3. Oktober 1990,
               und dem versorgungsrentenberechtigten              d)    Nr. 27 Buchst. b Doppelbuchst. cc, Nr. 18 Buchst. b
               Hinterbliebenen, dessen Versorgungsrente                 und Nr. 70 Buchst. b mit Wirkung vom 1. April 1991,
               vor dem 1. April 1991 begonnen hat, wird
               der nach § 162a in der bis zum 31. März            e)    Nr. 58 vom 1. Januar 1993.
               1991 geltenden Fassung ermittelte Ge-              (VkBl 1992 S. 542)
               samtversorgungssatz durch die Neufas-
               sung der §§ 162a und 162b zum 1. April
               1991 nicht berührt.“
71.   § 205b erhält folgende Fassung:
                             „§ 205b                              Nr. 221 Aufhebung der Vorläufigen
            Übergangsregelung zu §§ 165 und 166                           Gebührenmarkenordnung
      (1) Anspruch auf Versorgungsrente oder Ver-                         für die Bundeswasserstraßen
           sicherungsrente für Witwen hat auch die auf                    zwischen Rhein und Elbe
           Grund des vor dem 1. Juli 1977 geltenden
           Rechts schuldlos oder aus überwiegendem                                             Bonn, den 8. Oktober 1992
           Verschulden des Verstorbenen geschiedene                                            Z 21/06.60.31/159 Vmz 92
           Ehefrau, die eine Witwenrente nach § 243,              Mit sofortiger Wirkung hebe ich die Vorläufige Gebüh-
           268 SGB VI erhält oder erhalten würde, wenn            renmarkenordnung für die Bundeswasserstraßen zwi-
           der Verstorbene in der gesetzlichen Renten-            schen Rhein und Elbe – im Verkehrsblatt – Amtsblatt des
           versicherung versichert gewesen wäre und               Bundesministers für Verkehr der Bundesrepublik
           dort die Wartezeit erfüllt gehabt hätte. Ent-          Deutschland – Heft 5/1967 S. 114 vom 16. Februar 1967
           sprechendes gilt für die einer schuldlos ge-           – Z 9/ – Z 9/06. – 1 2024/Fin 67 veröffentlicht – auf.
           schiedenen Ehefrau gleichgestellte frühere
           Ehefrau des Verstorbenen, wenn die Ehe auf                                    Der Bundesminister für Verkehr
           Grund des vor dem 1. Juli 1977 geltenden                                                Im Auftrag
           Rechts aufgehoben oder für nichtig erklärt                                          Dr. H e l d m a n n
           worden ist.                                            (VkBl 1992 S. 556)




                               Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil
16

VkBl. Amtlicher Teil                                         557                                               Heft 20 – 1992

                                                                   standes vorsieht (Ressortaufteilung). Der Vorsitzer kann
  Eisenbahnwesen                                                   zur Sicherung der Koordination der Geschäfte vorschla-
Nr. 222 Erlaß über die Genehmigung der                             gen, daß unter Beachtung der vertraglichen Aufgabenzu-
                                                                   weisung der Inhalt einzelner Geschäfte oder deren
        Verwaltungsordnung der Deutschen
                                                                   Verteilung auf die Mitglieder des Vorstandes geändert
        Reichsbahn vom 9. Juli 1992                                werden. Über die Änderung beschließt der Vorstand.
                              Bonn, den 12. Oktober 1992
                              E 11 /32.04.01/115 DR 92                                         §3
                                                                                    Gliederung der Zentrale
Hiermit genehmige ich gemäß § 9 Abs. 5 und § 14 Abs.
3 Buchstabe b) des Bundesbahngesetzes in der im Bun-               Der Vorstand regelt die Gliederung der Zentrale der
desgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 931-1, veröf-           Deutschen Reichsbahn (Hauptverwaltung und zugeord-
fentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch            nete Zentralstellen).
das Gesetz vom 19. Dezember 1990 (BGBl. I S. 2909),                                            §4
in Verbindung mit Anlage I Kapitel XI Sachgebiet A                                Geschäfte des Vorstandes
Abschnitt III Nr. 3 Buchstabe a des Einigungsvertrages             (1) Der Vorstand entscheidet in allen Angelegenheiten,
vom 31. August 1990 (BGBl. II S. 885, 1098) die als An-            die ihm nach dem Bundesbahngesetz, anderen Ge-
lage beigefügte Verwaltungsordnung der Deutschen                   setzen, Verordnungen oder nach dieser Verwaltungsord-
Reichsbahn vom 9. Juli 1992.                                       nung obliegen. Er entscheidet ferner über Angelegen-
                         Der Bundesminister für Verkehr            heiten, deren Behandlung er sich nach der Geschäfts-
                                   In Vertretung                   ordnung für den Vorstand und den Geschäftsanwei-
                                  Dr. K n i t t e l                sungen der DR vorbehalten hat oder deren Behandlung
                                                                   er im Einzelfall selbst übernimmt.
                   Verwaltungsordnung                              (2) Im Rahmen der gemeinsamen Verantwortung des
               der Deutschen Reichsbahn                            Vorstandes für die Führung der Geschäfte leitet jedes
                        (VwO DR)                                   Vorstandsmitglied sein Ressort selbständig (Ressortver-
                     vom 9. Juli 1992                              antwortung). Das Nähere regelt die Geschäftsordnung
  Veröffentlicht im Verkehrsblatt vom 31. Oktober 1992             des Vorstandes.
                                                                                               §5
Gemäß § 6 Abs. 1 und § 9 Abs. 5 des Bundesbahnge-
                                                                                          Dienststellen
setzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungs-
nummer 931-1, veröffentlichten bereinigten Fassung,                Dienststellen der Deutschen Reichsbahn sind:
zuletzt geändert durch das Gesetz vom 19. Dezember                 – in der Zentrale der Deutschen Reichsbahn die Haupt-
1990 (BGBl. I S. 2909), in Verbindung mit Anlage I Ka-                 verwaltung der Deutschen Reichsbahn und die zuge-
pitel XI Sachgebiet A Abschnitt III Nr. 3 Buchstabe a des              ordneten Zentralstellen,
Einigungsvertrages vom 31. August 1990 (BGBl. II S.                – die Reichsbahndirektionen,
885, 1098) hat der Vorstand der Deutschen Reichsbahn               – die zentralen Dienststellen,
die nachstehende Verwaltungsordnung der Deutschen                  – die Dienststellen des Außendienstes.
Reichsbahn aufgestellt.
Die Verwaltungsordnung der Deutschen Reichsbahn                                                 §6
wurde vom Verwaltungsrat am 9. Juli 1992 beschlossen                             Geschäftskreis der Dienststellen
und vom Bundesminister für Verkehr am 12. Oktober                  (1)   Zum Geschäftskreis der Dienststellen gehören
1992 genehmigt.
                                                                   a)    bei der Hauptverwaltung und den Zentralstellen
                            §1
                                                                         (Zentrale der Deutschen Reichsbahn):
             Aufgaben des Verwaltungsrates                               Die Regelung der allgemeinen und grundsätzlichen
Der Verwaltungsrat beschließt über die in § 12                           Angelegenheiten sowie der Angelegenheiten von
Bundesbahngesetz (BbG) genannten Aufgaben hinaus                         unternehmenspolitischer Bedeutung; ferner solche
a) in den Fällen des § 15 (Einspruch des Bundesmi-                       Geschäfte, die aus Gründen des Sachzusammen-
    nisters für Verkehr), § 31 Abs. 4 (Grundsätze für die                hangs und der zentralen Lenkung nicht von den
    Anlegung flüssiger Mittel), § 33 Abs. 1 Nr. 3 und Abs.               unternehmensleitenden Aufgaben getrennt werden
    2 (Überschuß oder Fehlbetrag beim Jahresabschluß)                    sollen;
    und § 52 Abs. 1 BbG (Meinungsverschiedenheiten                 b)    bei den Reichsbahndirektionen:
    mit den Ländern),                                                    Die Leitung und Durchführung aller in ihren Bezirken
b) über die Beteiligung der Deutschen Reichsbahn an                      anfallenden Geschäfte, soweit sie nicht der Zentrale,
    anderen Unternehmen im Einzelbetrag von mehr als 10                  den zentralen Dienststellen oder anderen Stellen
    Mio. DM und über die Veräußerung einer solchen                       zugewiesen sind;
    Beteiligung (§ 12 Abs. 1 Nr. 3 BbG) sowie im Einzelbe-         c)    bei den zentralen Dienststellen:
    trag von mehr als 1 Mio. DM, soweit eine Genehmigung                 Die Leitung und Durchführung der ihnen zugewiese-
    des Bundesministers für Verkehr nicht vorliegt.                      nen, für den Gesamtbereich der Deutschen Reichs-
                            §2                                           bahn zu behandelnden Geschäfte;
           Geschäftsordnung des Vorstandes                         d)    bei den Dienststellen des Außendienstes:
Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung, die eine                   Die Ausführung örtlicher Aufgaben der verschiedenen
Aufteilung der Geschäfte auf die Mitglieder des Vor-                     Fachgebiete.




                              Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil
17

Heft 20 – 1992                                             558                             VkBl. Amtlicher Teil

(2) Die Abgrenzung der Zuständigkeiten und die                   b) für   die Reichsbahndirektionen
Zuweisung der Geschäfte bestimmt der Vorstand der                   –     die Präsidenten,
deutschen Reichsbahn.
                                                                    –     die Hauptabteilungsleiter,
                                                                    –     die Abteilungsleiter,
                           §7
                                                                    –     die Hauptgruppenleiter, Gruppenleiter und die
                       Zeichnung
                                                                          Sachbearbeiter, soweit ihnen die Vertretungsbe-
(1) Schreiben des Vorstandes im Verkehr mit Dritten wer-                  fugnis durch allgemeine Anordnung übertragen
den von zwei Vorstandsmitgliedern oder einem Vor-                         wurde.
standsmitglied und einem Linienvertreter gezeichnet.
                                                                 c) für   die zentralen Dienststellen
(2) Alle anderen Schreiben werden von den zur Ver-
                                                                    –     die Leiter,
tretung der Deutschen Reichsbahn befugten Mitarbeitern
allein gezeichnet, soweit nicht ausdrücklich etwas ande-            –     die Abteilungsleiter,
res bestimmt ist. Die Geschäftsordnung des Vorstandes               –     die Hauptgruppenleiter, Gruppenleiter und die
und die Geschäftsanweisungen regeln, wann der Zeich-                      Sachbearbeiter, soweit ihnen die Vertretungs-
nung der Zusatz „In Vertretung“ oder „Im Auftrag“ beizu-                  befugnis durch allgemeine Anordnung übertragen
fügen ist.                                                                wurde.
                                                                 d) für   alle übrigen Stellen
                           §8                                       –     die Leiter und ihre Vertreter,
                       Mitwirkung                                   –     die Hauptgruppenleiter, Gruppenleiter und die
Bei allen Maßnahmen von finanzieller Tragweite haben                      Sachbearbeiter, soweit ihnen die Vertretungs-
die zur Wahrung der finanziellen Interessen bestellten                    befugnis durch allgemeine Anordnung übertragen
Mitarbeiter oder Stellen mitzuwirken.                                     wurde.
                                                                                          § 11
                           §9                                                 Besetzung der Dienstposten
                 Gerichtliche Vertretung
                                                                 (1) Der Vorstand legt – in Abstimmung mit dem Bun-
(1) Zur gerichtlichen Vertretung der Deutschen Reichs-           desminister für Verkehr – dem Verwaltungsrat für die
bahn sind innerhalb ihres Geschäftskreises berufen:              Besetzung folgender Dienstposten Anträge vor:
– der Vorstand der Deutschen Reichsbahn,                         1. Bereichsleiter bei der Hauptverwaltung der Deut-
– in der Zentrale der Deutschen Reichsbahn die                       schen Reichsbahn,
    Hauptverwaltung und die Zentralstellen,                      2. Präsident einer Reichsbahndirektion.
– die Reichsbahndirektionen,                                     (2) Dienstposten, deren Besetzung der Zustimmung des
– die zentralen Dienststellen,                                   Bundesministers für Verkehr bedarf (§ 20 Abs. 4 BbG),
– andere Dienststellen für häufig wiederkehrende einfa-          sind die in Absatz 1 genannten Dienstposten sowie die
    che Rechtsangelegenheiten, soweit ihnen die Ver-             Dienstposten der Hauptabteilungsleiter der Hauptver-
    tretungsbefugnis durch allgemeine Anordnung über-            waltung der Deutschen Reichsbahn.
    tragen wurde.
                                                                                            § 12
(2) Der Vorstand der Deutschen Reichsbahn und die                    Beschäftigte beim Bundesminister für Verkehr
Hauptverwaltung der Deutschen Reichsbahn sind zur
gerichtlichen Vertretung nur insoweit berufen, als ihnen         (1) Mitarbeiter der Deutschen Reichsbahn werden zur
die erste Entscheidung zusteht.                                  Dienstleistung für den Bundesminister für Verkehr nach
                                                                 § 14 Abs. 6 des Bundesbahngesetzes zur Erfüllung von
                                                                 Aufgaben angefordert:
                          § 10                                   a) durch Erteilung von Einzelaufträgen,
             Außergerichtliche Vertretung                        b) durch Abordnung,
Zur außergerichtlichen Vertretung der Deutschen                  c) durch Beurlaubung,
Reichsbahn sind innerhalb ihres Geschäftskreises                 d) durch Versetzung.
befugt:
                                                                 (2) Der Bundesminister für Verkehr ist unmittelbarer Vor-
a) für den Gesamtbereich der Deutschen Reichsbahn                gesetzter dieser Mitarbeiter. In den Fällen a) und b) bleibt
   – die Mitglieder des Vorstandes,                              der Vorstand der Deutschen Reichsbahn oberster Vor-
   – die stellvertretenden Vorstandsmitglieder,                  gesetzter und oberste Dienstbehörde.
   – die Bereichsleiter,                                                                  § 13
   – die Hauptabteilungsleiter,                                                Personalentscheidungen
   – die Abteilungsleiter in der Zentrale der Deutschen          Personalentscheidungen, die im Einvernehmen mit dem
        Reichsbahn,                                              Bundesminister für Verkehr (§ 20 Abs. 3 BbG) ergehen,
   – die Hauptgruppenleiter, Gruppenleiter und die               sind:
        Sachbearbeiter in der Zentrale der DR, soweit            a) die Beauftragung zur Wahrnehmung der Geschäfte
        ihnen die Vertretungsbefugnis durch allgemeine              eines Bereichsleiters bei der Hauptverwaltung bzw.
        Anordnung übertragen wurde.                                 des Präsidenten einer Reichsbahndirektion;



                             Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil
18

VkBl. Amtlicher Teil                                        559                                              Heft 20 – 1992

b) die Abordnung oder Versetzung eines Mitarbeiters mit              c) In Absatz 4 wird folgender Satz 3 angefügt:
   einer Vergütung nach Vergütungsgruppe I oder höher                    „Beförderungen, die unter Verstoß gegen die Vor-
   zur Hauptverwaltung und von der Hauptverwaltung                       schriften der §§ 8, 12, 80 GüKG durchgeführt
   zu einer anderen Dienststelle der Deutschen                           wurden, sind nicht berücksichtigungsfähig.“
   Reichsbahn;
                                                                     d) Folgender Absatz 5 wird angefügt:
c) bei Mitarbeitern mit einer Vergütung nach Ver-
                                                                         „Beförderung im Umzugsverkehr sind nicht be-
   gütungsgruppe la oder höher in der Funktion eines
                                                                         rücksichtigungsfähig (Unternehmer des Umzugs-
   Hauptabteilungsleiters die Beurlaubung von mehr als
                                                                         verkehrs können insoweit für ihre grenzüber-
   3 Monaten aus dem Dienst der Deutschen Reichs-
                                                                         schreitenden Beförderungen von Umzugsgut
   bahn, die vorübergehende Verwendung auf einem
                                                                         supranationale Umzugsgutgenehmigungen der
   anderen Dienstposten von geringerer Bewertung
                                                                         CEMT beantragen).
   unter Belassung der Vergütung, die ordentliche
   Kündigung sowie das Verbot der Dienstausübung;                 3. Die Anlage zur Richtlinie wird gestrichen.
d) bei Mitarbeitern, die als Hauptabteilungsleiter in der         Die geänderte Richtlinie wird nachstehend bekanntge-
   Hauptverwaltung oder einer Reichsbahndirektion                 macht.
   eine Vergütung nach Vergütungsgruppe Ia oder                                          Der Bundesminister für Verkehr
   höher erhalten sollen, die Vorschläge zu deren Ein-                                              Im Auftrag
   gruppierung und Abschluß des Arbeitsvertrages.                                                 Dr. S c h m i t t

                          § 14
                                                                                Richtlinie für das Verfahren
                      Inkrafttreten
                                                                        zur Erteilung der CEMT-Genehmigungen
Diese Verwaltungsordnung tritt am 1. November 1992 in                              vom 5. September 1988
Kraft. Sie ersetzt die Verwaltungsordnung vom 8. Juli                             Verkehrsblatt 1988 S. 676
1991.                                                                      zuletzt geändert durch die Richtlinie
                            Deutsche Reichsbahn                                   vom 29. September 1992
                                 Der Vorstand                                    (Verkehrsblatt 1992 S. 559)
                        Heinz D ü r r    Dr. L e n k e            1. Grundlagen
(VkBl 1992 S. 557)
                                                                     Grundlagen für die Erteilung der CEMT-Genehmi-
                                                                     gungen sind die Resolution Nr. 26 der Europäischen
                                                                     Konferenz der Verkehrsminister (CEMT) über das
                                                                     Inkrafttreten eines multilateralen Kontingents im inter-
                                                                     nationalen Straßengüterverkehr vom 14. Juni 1973
                                                                     sowie die Verordnung über den grenzüberschreiten-
  Straßenverkehr                                                     den Güterkraftverkehr mit CEMT-Genehmigungen
                                                                     vom 17. Juli 1974 (BGBl. I S. 1521) in den jeweils gel-
Nr. 223 Richtlinie für das Verfahren zur                             tenden Fassungen.
        Erteilung der CEMT-Genehmigungen
                                                                  2. Verfahrensgrundsätze
                        Bonn, den 29. September 1992                 Die der Bundesrepublik Deutschland zugeteilten
                        StV 16/23.74.54-02                           CEMT-Genehmigungen werden mit einer Geltungs-
                                                                     dauer von einem Kalenderjahr durch die Bundes-
Die Richtlinie für das Verfahren zur Erteilung der CEMT-             anstalt für den Güterfernverkehr grundsätzlich nach
Genehmigungen vom 5. September 1988 (Verkehrsblatt                   den folgenden Verfahrenskriterien erteilt.
1988 S. 676), zuletzt geändert durch die Richtlinie vom
                                                                     Antragsberechtigt sind Unternehmer, die Inhaber
24. Juli 1991 (Verkehrsblatt 1991 S. 597), wird wie folgt
                                                                     einer Genehmigung für den Güterfernverkehr oder
geändert:
                                                                     einer Gemeinschaftsgenehmigung sind und die im
1. Abschnitt 5 wird wie folgt geändert:                              Bewertungszeitraum vom 1. Januar bis 31. August
   a) In Absatz 3 wird folgender Satz 2 angefügt:                    des Antragsjahres und vom 1. September bis 31. De-
                                                                     zember des Vorjahres auf Grund ihrer Beteiligung am
      „Daneben werden Verkehrsverbindungen im                        multilateralen Straßengüterverkehr eine möglichst
      grenzüberschreitenden kombinierten Verkehr                     hohe Ausnutzung der Genehmigung erwarten lassen,
      Schiene/Straße angerechnet, wenn das Kraftfahr-                insbesondere mit den Mitgliedstaaten der CEMT, die
      zeug auf der Eisenbahn mitbefördert wurde (sog.                nicht zugleich Mitglieder der Europäischen Gemein-
      Rollende Landstraße).“                                         schaften (EG) sind. Die besondere Berücksichtigung
   b) In Absatz 4 wird die Jahreszahl „1992“ durch die               dieser multilateralen Verkehre rechtfertigt sich durch
      Jahreszahl „1993“ und die Jahreszahl „1991“                    die geringe Anzahl der CEMT-Genehmigungen im
      durch die Jahreszahl „1992“ ersetzt.                           Vergleich zur Anzahl der Gemeinschaftsgeneh-
                                                                     migungen.
2. Abschnitt 6.1 wird wie folgt geändert:
                                                                     Diejenigen CEMT-Genehmigungen, die nur mit
   a) In Absatz 1 werden die Sätze 2 und 3 gestrichen.
                                                                     umweltfreundlichen Fahrzeugen verwendet werden
   b) In Absatz 2 wird folgender Satz 2 eingefügt:                   dürfen, werden nur an Unternehmer erteilt, die
      „Eine Hochrechnung findet nicht statt.“                        zusätzlich darlegen, daß sie diese Genehmigungen



                             Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil
19

Heft 20 – 1992                                              560                            VkBl. Amtlicher Teil

   zukünftig nur noch mit umweltfreundlichen Fahr-                5. Wiedererteilung
   zeugen im Sinne der CEMT-Resolution einsetzen                     Die CEMT-Genehmigung wird wiedererteilt, wenn der
   werden.                                                           Antragsteller insgesamt mindestens 72 Beförderun-
   Die Genehmigungen werden in einem Wiederer-                       gen durchgeführt hat. Bei mindestens 36 Beförderun-
   teilungsverfahren und in einem Neuerteilungsver-                  gen muß der Be- oder Entladeort in einem Mitglied-
   fahren erteilt.                                                   staat liegen, der nicht den Europäischen Gemein-
   Mehr als e i n e CEMT-Genehmigung wird einem                      schaften angehört. Die Beförderungen sollen auf min-
   Antragsteller nicht erteilt.                                      destens 2 Verkehrsverbindungen mit verschiedenen
                                                                     Mitgliedstaaten durchgeführt worden sein.
3. Subjektive Antragsvoraussetzungen
                                                                     Stand die CEMT-Genehmigung nur für einen Teil des
   Der Antragsteller muß die subjektiven Voraussetzun-
                                                                     Bewertungszeitraumes zur Verfügung, so werden die
   gen nach § 10 Abs. 1 GüKG erfüllen. Diese Voraus-
                                                                     mit der CEMT-Genehmigung durchgeführten Be-
   setzungen werden im Verfahren überprüft. Antrag-
                                                                     förderungen auf den Bewertungszeitaum hochge-
   steller, die nicht Inhaber einer CEMT-Genehmigung
                                                                     rechnet.
   oder einer Gemeinschaftsgenehmigung sind, haben
   die nachfolgenden Unterlagen vorzulegen:                          Zugrunde gelegt werden nur Beförderungen, für die
                                                                     auf der Auslandsstrecke eine kontingentierte Geneh-
   – Nachweis über die fachliche Eignung der für die
                                                                     migung erforderlich ist. Daneben werden Verkehrs-
       Führung der Geschäfte vorgesehenen Person
                                                                     verbindungen im grenzüberschreitenden kombinier-
       einschließlich der fachlichen Eignung für den
                                                                     ten Verkehr Schiene/Straße angerechnet, wenn das
       grenzüberschreitenden Güterfernverkehr.
                                                                     Kraftfahrzeug auf der Eisenbahn mitbefördert wurde
       Die vor Inkrafttreten der geltenden Fachkunde-                (sog. Rollende Landstraße).
       Verordnung am 1. Januar 1986 nachgewiesene
                                                                     Einem Antragsteller, der seinen Sitz (Hauptnieder-
       fachliche Eignung zur Führung eines Güterfern-
                                                                     lassung) in den Gebieten hat, die am 3. Oktober 1990
       verkehrsunternehmens gilt gemäß § 5 der Fach-
                                                                     der Bundesrepublik Deutschland beigetreten sind,
       kunde-Verordnung auch als Nachweis der fach-
                                                                     wird die CEMT-Genehmigung für 1993 wiedererteilt,
       lichen Eignung für den grenzüberschreitenden
                                                                     wenn er in der Zeit vom 1. Januar bis 31. August 1992
       Güterfernverkehr (Abschnitt B der Anlage zur
                                                                     insgesamt mindestens 24 Beförderungen durchge-
       Verordnung).
                                                                     führt hat. Bei mindestens 12 Beförderungen muß der
       Bewerber, die die Fachkundeprüfung nach dem 1.                Be- und Entladeort in einem Mitgliedstaat liegen, der
       Januar 1986 abgelegt haben, müssen die fachli-                nicht den Europäischen Gemeinschaften angehört.
       che Eignung für den grenzüberschreitenden                     Die Beförderungen sollen auf mindestens 2 Ver-
       Güterfernverkehr ausdrücklich nachweisen.                     kehrsverbindungen mit verschiedenen Mitglied-
   – Polizeiliches Führungszeugnis des Unterneh-                     staaten durchgeführt worden sein.
       mers, sämtlicher Komplementäre und/oder der
       zur Führung der Geschäfte bestellten Personen.
   – Bescheinigung des Finanzamtes und der Ge-
       meinde des Betriebssitzes über die steuerliche             6. Neuerteilung
       Zuverlässigkeit.                                           6.1 Verfahren
   – Bescheinigung der Berufsgenossenschaft über                      Nicht wiedererteilte Genehmigungen und zusätzlich
       die ordnungsgemäße Bezahlung der Beiträge zur                  der Bundesrepublik Deutschland zugeteilte Genehmi-
       Unfallversicherung.                                            gungen werden neu erteilt.
   – Bescheinigung der Krankenkasse über die ord-                     Das Neuerteilungsverfahren erfolgt auf der Grund-
       nungsgemäße Bezahlung der Beiträge zur sozia-                  lage sämtlicher Beförderungen des Antragstellers im
       len Kranken- und Rentenversicherung und zur                    Bewertungszeitraum zwischen Be- und Entladeorten
       Arbeitslosenversicherung.                                      in Mitgliedstaaten, von denen mindestens einer nicht
   – Auskunft aus dem Gewerbezentralregister.                         den Europäischen Gemeinschaften angehört. Eine
                                                                      Hochrechnung findet nicht statt. Abschnitt 5 Absatz 3
   – Bei Unternehmen, die in das Handels- oder Ge-                    gilt entsprechend.
       nossenschaftsregister eingetragen sind, Abschrift/
       Ablichtung der Eintragungen nach neuestem                      Der Anteil der Antragsteller am Erteilungsverfahren,
       Stand. Bei Gesellschaften mit beschränkter Haf-                die ihren Sitz (Hauptniederlassung) in den Gebieten
       tung außerdem die Gesellschafterliste.                         haben, die am 3. Oktober 1990 der Bundesrepublik
                                                                      Deutschland beigetreten sind, wird auf mindestens
4. Antragstellung                                                     20 % festgesetzt.
   Der Antrag auf Erteilung einer CEMT-Genehmigung ist                Jede Verkehrsverbindung ist in dem Antrag auf
   auf einem von der Bundesanstalt für den Güterfern-                 Erteilung einer CEMT-Genehmigung getrennt aufzu-
   verkehr vorgeschriebenen Vordruck in zweifacher Aus-               führen unter Angabe der auf verkehrsüblichem Weg
   fertigung bis zum 1. Oktober des Antragjahres bei der              durchfahrenen Mitgliedstaaten und der Anzahl der
   Außenstelle der Bundesanstalt für den Güterfernverkehr             auf jeder Verkehrsverbindung durchgeführten Beför-
   einzureichen, in deren Bezirk der Unternehmer den Sitz             derungen. Sind auf einer Verkehrsverbindung weni-
   (Hauptniederlassung) seines Unternehmens hat.                      ger als 6 Beförderungen (Hin- und Rückbeförderun-
   Nach Fristablauf eingehende Anträge werden nicht                   gen) durchgeführt worden, so ist diese Verkehrs-
   berücksichtigt.                                                    verbindung nicht anzugeben. Beförderungen, die



                              Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil
20

Zur nächsten Seite