VkBl Nr. 20 1998

Verkehrsblatt Nr. 20 1998

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VkBl. Amtlicher Teil                                                       1137                                                                 Heft 20 – 1998

3.2.7 Sitztiefe (Skizze, Maß L4)                                              Datenblatt für die Begutachtung von
Die Sitztiefe muß mindestens 460 mm1) betragen.                               Personenkraftwagen auf ihre Eignung
3.3 Sitzplatz des Fahrlehrers                                                 als Prüfungsfahrzeuge
Nach Einstellung des Fahrlehrersitzes gemäß 3.2.1 müs-
sen für den Fahrlehrer mindestens folgende Platzverhält-                      Prüfgrundlage: Richtlinie für die Begutachtung von Per-
nisse verbleiben:                                                             sonenkraftwagen auf ihre Eignung als Prüfungsfahrzeuge
3.3.1 Mindestbeinfreiheit (Skizze, Maß L1)                                    Angaben zum vermessenen Fahrzeug
Der Abstand zwischen den unbetätigten Doppelpedalen                           Fahrzeughersteller: ..........................................................
und dem vorderen Ende der Sitzfläche muß mindestens                           ABE-Nr.: ...........................................................................
440 mm2) betragen.
                                                                              Typ: ..................................................................................
3.3.2 Mindestknie- und Mindestschienbeinfreiheit                              Verkaufsbezeichnung: .....................................................
      (Skizze, Maß L7)
                                                                              Ausführung des vermessenen Fahrzeugs, insbesondere
Der Abstand zwischen Armaturenbrettunterkante und
                                                                              Zahl der Türen auf der rechten Seite: .............................
Beginn der Sitzfläche des Vordersitzes muß mindestens
250 mm betragen.                                                              ..........................................................................................
                                                                              Schiebedach: ...................................................................
3.3.3 Mindestfußfreiheit (Skizze, Maß H7)
                                                                              Die Prüfergebnisse gelten auch für die Ausführungen: ...
Zur Betätigung der Doppelpedale muß ein Freiraum von
mindestens 260 mm gemessen vom Fußraumboden ver-                              ..........................................................................................
bleiben.                                                                      Prüfergebnisse
3.3.4 Rückenlehnenhöhe (Skizze, Maß H1)                                       1       AlIgemeines
Der Abstand zwischen dem tiefsten Punkt der unbelaste-                        1.1     Zahl der Türen (≥ 2 rechts): ....................................
ten Sitzfläche und der Oberkante der Rückenlehne bzw.                         1.2     Bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit (≥130 km/h):
der Kopfstütze muß mindestens 800 mm betragen.
                                                                                      .................................................................................
3.3.5 Kopfraum (Skizze, Maß H2)                                               1.3     Kontrollanzeigen der Fahrtrichtungsanzeiger vom
Der senkrechte Abstand zwischen dem tiefsten Punkt der                                Beifahrersitz und vom Sitz des Prüfenden aus
unbelasteten Sitzfläche und dem nicht eingedrückten                                   wahrnehmbar:
Fahrzeughimmel muß mindestens 900 mm betragen.
                                                                                      † ja               † nein
3.3.6 Sitztiefe (Skizze, Maß L2)
                                                                              1.4     Kontrolle der gefahrenen Geschwindigkeit für den
Die Sitztiefe muß mindestens 485 mm2) betragen.                                       Prüfenden möglich:

4      Übergangsbestimmungen                                                          † ja               † nein
Die vor dem Inkrafttreten dieser Richtlinie als geeignet                      1.5     Freiraum in mm zwischen Rücksitz-Vorderkante und
begutachteten Fahrzeuge dürfen weiter als Prüfungs-                                   Beifahrersitz-Hinterkante (L6): ................................
fahrzeuge verwendet werden.
                                                                              1.6     Doppelbedienungseinrichtung
                                                                                      Hersteller: ................................................................
1)  Die Soll-Werte für L4 oder L6 können geringfügig unterschritten wer-              Typ: .........................................................................
den, wenn L4 + L6 ≥ 660 mm ist.
2)
                                                                                      Genehmigungs-Nr.: .................................................
    Die Soll-Werte für L1 oder L2 können geringfügig unterschritten wer-
den, wenn L1 + L2 ≥ 925 mm ist.                                                       oder




Skizze zu 4




                                      Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil
161

Heft 20 – 1998                                                                             1138   VkBl. Amtlicher Teil

           Maß H7 (Fußfreiheit des Fahrlehrers): ...................
2          Sitzplatz des Prüfenden
2.1        Fahrlehrersitz Serienausstattung:
           † ja               † nein
           Fahrlehrersitz Sonderausstattung (Beschreibung):
           .................................................................................
2.2        Rückenlehnenwinkel W41 des Fahrlehrersitzes (25°
           +/- 3°): .....................................................................
2.3        Bei der Vermessung benutzte, von vorn gezählte
           Raste des Fahrlehrersitzes (Raste 1 entspricht vor-
           derster Stellung): .....................................................
           Höhenverstellung des Fahrlehrersitzes (Beschrei-
           bung): ......................................................................
           Neigungsverstellung des Fahrlehrersitzes (Beschrei-
           bung): ......................................................................
2.4        Abmessungen
              L3 L4 L5 L6 L8 B3 H3 H4 H5 H6
Maß (mm) (mm) (mm) (mm) (mm) (mm) (mm) (mm) (mm) (mm)
Ist-
Werte
Soll-
Werte 400 4601)700 2001)150 300 100 3403) 800 885
ECE-R32 erfüllt: † ja               † nein
bei L5 < 700 mm
3     Sitzplatz des Fahrlehrers
      Abmessungen
       L1     L2     L7    H1   H2 H7
Maß (mm) (mm) (mm) (mm) (mm) (mm)
Ist-
Werte
Soll-
Werte 4402) 4852) 250 800 900      260
4     Bemerkungen
Zusammenfassung
Das vermessene Fahrzeug entspricht der Richtlinie für die
Begutachtung von Personenkraftwagen auf ihre Eignung
als Prüfungsfahrzeuge vom ................................................
Dieses Datenblatt umfaßt die Seiten 1 bis 3.



     Ort          Datum            Amtlich anerkannter Sachverständiger
                                   oder Prüfer für den Kraftfahrzeug-
                                   verkehr




1)    Die Soll-Werte für L4 oder L6 können geringfügig unterschritten wer-
      den, wenn L4 + L6 ≥ 660 mm ist.
2)    Die Soll-Werte für L1 oder L2 können geringfügig unterschritten wer-
      den, wenn L1 + L2 ≥ 925 mm ist.
3)    Dle Sitzhöhe H4 darf um bis zu 40 mm unterschritten werden, wenn
      eine Fußraumlänge L3 von mindestens 450 mm vorhanden ist.




                                                 Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil
162

VkBl. Amtlicher Teil                      1139                           Heft 20 – 1998




Muster für Prüfprotokoll




                                                                     (VkBl. 1998 S. 1111



                       Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil
163

Heft 20 – 1998                                            1140                                       VkBl. Amtlicher Teil

Nr. 240 Neufassung des Fragenkatalogs für                     Die Änderungen der unter 4. bis 6. genannten Richtlinien
        die theoretische Fahrerlaubnisprü-                    sollen die Möglichkeit eröffnen, daß zukünftig auch ande-
                                                              re Stellen, nach entsprechender Verpflichtung, die fach-
        fung (VkBI. 1998, S. 371);                            lich einschlägigen Auszüge aus dem Verkehrsblatt an die
        hier: a) Herausnahme von Fragen                       betreffenden Betriebe und Werkstätten ausgeben dürfen.
                 einschließlich Antworten                                               Bundesministerium für Verkehr
                 aus der Prüfung
                                                                                                   Im Auftrag
              b) Inkrafttreten des Fragen-                                                          Grupe
                 katalogs
                              Bonn, den 9. Oktober 1998
                              StV 11/36.10.15-06              1. Änderung der Richtlinie für die Prüfung der Brems-
                                                                 anlage von Fahrzeugen bei Hauptuntersuchungen
Nach erneuter Überarbeitung des Fragenkatalogs sind              nach § 29 StVZO
aufgrund von festgestellten Fehlern nachstehende Fra-
gen einschließlich Antworten für die theoretische Prüfung        (VkBI. 1993 S. 422, Änderungen im VkBI. 1995
nicht zu verwenden:                                              S. 336 und 1997 S. 408)
Frage-Nr.                                                        Die Richtlinie wird wie folgt geändert:
1.2.34 – 003        2.7.01 – 001         2.8 – 002               * In Nr. 5 (Funktions- und Wirkungsprüfung) wird fol-
                                                                   gende neue Nummer aufgenommen:
1.2.37 – 006                 – 011            – 003
1.2.38 – 101                 – 012            – 004                „5.1.2.2.4 Pumpe, Speicher
2.2.04 – 001                 – 013            – 005                            – bei stehendem Motor: Betriebsbremse
2.2.22 – 103                 – 016            – 006.                              viermal voll betätigen, dabei darf die
                                                                                  Warneinrichtung nicht ansprechen
2.5      – 201               – 017
2.6.03 – 101                 – 018                                             – Warneinrichtung prüfen
         – 104               – 029                                             Im übrigen ist sinngemäß wie bei Druck-
         – 105               – 119                                             luftbremsanlagen nach
2.6.06 – 302                 – 239                                             5.1.2.1 zu verfahren.“
         – 303               – 240                               * In Nr. 5.4.5.2 (Gleichmäßigkeit der Bremswirkung)
         – 304               – 312                                 werden die Festlegungen für die Feststellbremsan-
                             – 317                                 lage wie folgt neu gefaßt:
                    2.7.02 – 212                                 „– Feststellbremsanlage
Die beanstandeten Fragen und Antworten werden zu                      Der Unterschied der Bremskräfte darf im oberen
einem späteren Zeitpunkt überarbeitet.                                Bereich unmittelbar vor der Blockiergrenze nicht
                                                                      mehr als 30 %, bei Fahrzeugen der Klasse M1
Das verbindliche Inkrafttreten des neuen Fragenkatalogs
                                                                      ≤ 3,5 t und Fahrzeugen der Klasse N1 50 %,
erfolgt im Einvernehmen mit den für das Fahrerlaubnis-
                                                                      bezogen auf den jeweils höheren Wert, betra-
wesen zuständigen obersten Landesbehörden zum 1. Ja-
                                                                      gen. Beim Ablesen der Meßwerte darf kein Rad
nuar 1999. Der neue Fragenkatalog ersetzt den bisheri-
                                                                      der geprüften Achse blockieren. Bei automati-
gen Fragenkatalog (Anlage 2 der Prüfungsrichtlinie vom
                                                                      scher Auswertung ist nur die vor der Blockier-
22. Januar 1987, VkBI. 1987, S. 198) sowie den Fragen-
                                                                      grenze angezeigte Ungleichheit zu berücksich-
katalog „Energiesparende Fahrweise“ (Neufassung der
                                                                      tigen.“
Anlage zur Prüfungsrichtlinie „Energiesparende Fahr-
weise“ vom 22. Januar 1987, VkBI. 1987, S. 198).                 Diese Änderungen treten am 1. Dezember 1998 in
                                                                 Kraft.
                          Bundesministerium für Verkehr
                                                              2. a) Richtlinie für die Durchführung von Hauptun-
                                     Im Auftrag
                                                                     tersuchungen (HU) und die Beurteilung der da-
                                      Grupe
                                                                     bei festgestellten Mängel an Fahrzeugen nach
(VkBl. 1998 S. 1140)                                                 § 29, Anlagen VIII und Vllla StVZO („HU-Richt-
                                                                     linie“)
                                                                     (VkBI. 1998 S. 519)
Nr. 241 Änderungen von Richtlinien zu den                            In der Gruppe 1 – Bremsanlagen – wird in Nr. 108
        §§ 29 und 47b StVZO                                          (FESTSTELLBREMSANLAGE – GLEICHMÄS-
                                Bonn, den 9. Oktober 1998            SIGKEIT) der Satzteil hinter dem Semikolon wie
                                StV 13/StV 14/20 Va 98               folgt gefaßt:
Auf Vorschlag des Fachausschusses Kraftfahrzeugtech-                 „bei M1 – FZ ≤ 3,5 t und N1 – Fz ungleichmäßige
nik (FKT) und nach Zustimmung der zuständigen obersten               Wirkung > 50 %“.
Landesbehörden werden die unter 1. bis 3. aufgeführten
Richtlinien geändert. Durch die Änderungen werden ein-           Diese Änderungen treten mit dem Inkraftreten der
heitliche Kriterien für die Prüfung der Erschöpfbarkeit von      genannten Richtlinie am 1. Dezember 1999 in Kraft.
hydraulischen Bremsanlagen sowie eine Klarstellung zur           b) In der noch bis zum 30. November 1999 geltenden
Prüfung der gleichmäßigen Wirkung von Feststell-                    „Richtlinie für die Durchführung von Hauptunter-
bremsanlagen an bestimmten Fahrzeugen vorgegeben.                   suchungen und die Beurteilung der dabei festge-




                               Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil
164

VkBl. Amtlicher Teil                                    1141                                          Heft 20 – 1998

       stellten Mängel an Fahrzeugen nach § 29 und An-         Nr. 4.8.2 der Anlage 1 der Richtlinie wird wie folgt
       lage VIII StVZO“ vom 12. September 1994, VkBI.          gefaßt:
       1994 S. 673, ist in Gruppe 4 – Bremsanlagen – in        „Verkehrsblatt oder die fachlich einschlägigen Aus-
       Nr. 407 (FESTSTELLBREMSANLAGE – GLEICH-                 züge, die für die Durchführung der AU erforderlich
       MÄSSIGKEIT) die gleiche Änderung wie unter a.           sind, aus dem Verkehrsblatt, wenn sie von Dritten, die
       dargestellt, vorzunehmen.                               sich zur frühzeitigen und vollständigen Lieferung
                                                               gegenüber den Werkstätten verpflichten, ausgege-
3. Richtlinie für die amtliche Anerkennung von Be-
                                                               ben worden sind
   trieben für die Durchführung von Untersuchungen
   der Kraftfahrzeuge und ihrer Anhänger nach § 29                                 ja/nein*)“
   StVZO und der Anlage VIII (Anerkennungsrichtlinie)          Diese Änderungen treten am 1. Dezember 1998 in
   (VkBI. 1971 S. 590, Änderungen im VkBI. 1973 S.             Kraft.
   734, 1975 S. 86 und 1991 S.470)
                                                            (VkBI. 1998 S. 1140)
   Nr. 4.6.3 der Richtlinie wird wie folgt gefaßt:
       „Verkehrsblatt – Amtsblatt des Bundesministe-
       rums für Verkehr – oder die fachlich einschlägigen   Nr. 242 Kfz-Zulassung
       Auszüge, die für die Durchführung der Untersu-               Schwarze/grüne Kfz-Kennzeichen für
       chungen und Prüfungen erforderlich sind, aus                 Fahrzeuge, die rückwirkend von der
       dem Verkehrsblatt, wenn sie von Dritten, die sich            Steuerpflicht befreit wurden
       zur frühzeitigen und vollständigen Lieferung
       gegenüber den Betrieben oder Werkstätten ver-                                 Bonn, den 30. September 1998
       pflichten, ausgegeben worden sind;“                                           StV 15/06.09.01
   Diese Änderung tritt am 1. Dezember 1999 in Kraft.       Durch Artikel 1 Nr. 3 des Gesetzes zur stärkeren Be-
                                                            rücksichtigung der Schadstoffemissionen bei der Be-
4. Richtlinie für die Anerkennung von Kraftfahrzeug-        steuerung von Personenkraftwagen (Kraftfahrzeugsteu-
   werkstätten zur Durchführung von Sicherheits-            eränderungsgesetz 1997) vom 18. April 1997 (Bundes-
   prüfungen nach § 29 i.V.m. Anlage VIII und Anlage        gesetzblatt, Teil 1, S. 805) wurde § 3 Nr. 1 Kraftfahr-
   VIII c StVZO („SP-Anerkennungsrichtlinie“)               zeugsteuergesetz (KraftStG) dahingehend neu gefaßt,
   (VkBI. 1998 S. 545)                                      daß zulassungsfreie, kennzeichenpflichtige Kraftfahr-
                                                            zeuge der Kraftfahrzeugsteuer unterliegen. Aufgrund der
   * Nr. 3.3.2.2 der Richtlinie wird wie folgt gefaßt:      Steuerpflicht wurde diesen betroffenen Kraftfahrzeugen
     „Verkehrsblatt – Amtsblatt des Bundesministeriums      ein schwarzes Kennzeichen zugeteilt.
     für Verkehr – oder die fachlich einschlägigen Aus-     Durch das Gesetz zur Neuordnung des Zerlegungs-
     züge, die für die Durchführung der SP erforderlich     rechts und zur Änderung des Kraftfahrzeugsteuerrechts
     sind, aus dem Verkehrsblatt, wenn sie von Dritten,     vom 6. August 1998 (Bundesgesetzblatt, Teil 1, S. 1998)
     die sich zur frühzeitigen und vollständigen Liefe-     wurde die Steuerbefreiung für zulassungsfreie Fahrzeu-
     rung gegenüber den Werkstätten verpflichten,           ge zum 25. April 1997 rückwirkend wieder eingeführt. Die
     ausgegeben worden sind;“                               Fahrzeuge müßten somit nach § 60 Abs. 1 Satz 2
   * Nr. 4.2.2 der Anlage 1 der Richtlinie wird wie folgt   Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) ein grü-
     gefaßt:                                                nes Kennzeichen führen und umgekennzeichnet werden.
     „Das Verkehrsblatt – Amtsblatt des Bundesmini-         Im Vorgriff auf eine Änderung der StVZO (§ 72 Abs. 2
     steriums für Verkehr – oder die fachlich einschlägi-   StVZO) teile ich im Einvernehmen mit den für die Stra-
     gen Auszüge, die für die Durchführung der SP er-       ßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (Fahrzeugzulassung)
     forderlich sind, aus dem Verkehrsblatt, wenn sie       zuständigen obersten Landesbehörden mit, daß es bei
     von Dritten, die sich zur frühzeitigen und vollstän-   den in § 18 Absatz 4 StVZO genannten Fahrzeugen, die
     digen Lieferung gegenüber den Werkstätten ver-         amtliche Kennzeichen führen, deren Beschriftung ent-
     pflichten, ausgegeben worden sind, liegen vor:         gegen der Regelung in § 60 Abs. 1 Satz 2 StVZO
     ja/nein*).”                                            schwarz auf weißem Grund ist, dabei verbleiben kann,
                                                            bis aus anderem Anlaß die Kennzeichen zu ändern sind.
5. Richtlinie für die Anerkennung von Kraftfahrzeug-
   werkstätten für die Durchführung von Abgasun-                                      Bundesministerium für Verkehr
   tersuchungen nach § 47b StVZO in Verbindung mit                                             Im Auftrag
   § 47a Abs. 2 in Verbindung mit Anlage VIII a StVZO                                           Grupe
   (Abgasuntersuchungs-AnerkennungsrichtIinie)              (VkBI. 1998 S. 1141)
   (VkBI. 1993 S. 187/203)
   Nr. 3.3.2.2 der Richtlinie wird wie folgt gefaßt:        Nr. 243 Verzeichnis der in der Bundesrepublik
   „Verkehrsblatt – Amtsblatt des Bundesministeriums                Deutschland zum Geschäftsbetrieb
   für Verkehr – oder die fachlich einschlägigen Auszü-             zugelassenen Kraftfahrt-Haftpflicht-
   ge, die für die Durchführung der Abgasuntersuchung               versicherer
   erforderlich sind, aus dem Verkehrsblatt, wenn sie
   von Dritten, die sich zur frühzeitigen und vollständi-           – 9. Berichtigung
   gen Lieferung gegenüber den Werkstätten verpflich-                                    Bonn, den 2. Oktober 1998
   ten, ausgegeben worden sind;“                                                         StV 15/36.78.50



                             Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil
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Heft 20 – 1998                                        1142                                      VkBl. Amtlicher Teil

Nach Mitteilung des Bundesaufsichtsamtes für das Ver-     zeugen hinsichtlich der Erfüllung der Abgasvorschriften
sicherungswesen hat das österreichische Versiche-         ab 1. Oktober 1998 bekannt.
rungsunternehmen „Salzburger Landes-Versicherung Ak-                               Bundesministerium für Verkehr
tiengesellschaft, Auerspergerstraße 9, A-5021 Salzburg,
                                                                                             Im Auftrag
Schlüssel-Nr. 7235“ mit Wirkung vom 1. Oktober 1998
                                                                                              Grupe
als Schadensregulierungsrepräsentant die
Rechtsanwälte
                                                          Durch die Richtlinie 96/69/EG zur Änderung der Richtli-
Dr. Tiefenbacher, Pfennigs,
                                                          nie 70/220/EWG wurden für M-Fahrzeuge mit einer
Stinglwagner, Dernbach,
                                                          zulässigen Gesamtmasse von mehr als 2500 kg
Alheidt, Scheffler
                                                          und/oder mehr als 6 Sitzplätzen (große Pkw) sowie für
Im Breitspiel 9
                                                          N1-Fahrzeuge mit einer zulässigen Gesamtmasse bis
69126 Heidelberg                                          3500 kg (Ieichte Nutzfahrzeuge), strengere Grenzwerte
benannt.                                                  für die Schadstoffemissionen festgelegt. Diese Grenz-
Die dem bisherigen Schadensregulierungsrepräsentant       wertverschärfung gilt auch für Fahrzeuge der Klassen M2
„R + V AlIgemeine Versicherung AG, John-F.-Kennedy-       und N2 mit Selbstzündungsmotor und einer Bezugsmas-
Straße 1, 65198 Wiesbaden“ erteilte Vollmacht ist zum     se bis zu 2840 kg, deren Betriebserlaubnis gemäß Nr. 1
gleichen Zeitpunkt erloschen.                             des Anhangs I der Richtlinie 70/220/EWG ausgedehnt
                                                          wurde.
Ich gebe hiervon Kenntnis und stelle anheim, die Ver-
kehrsblattverlautbarung in Heft 24/1997 S. 924 unter 2.   Die Richtlinie 96/69/EG wurde mit der 22. Verordnung
entsprechend zu ändern.                                   zur Änderung der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung
                                                          vom 31. Juli 1997 in nationales Recht umgesetzt (BGBI.
                         Bundesministerium für Verkehr    I S. 2006).
                                   Im Auftrag             Die entsprechenden Vorschriften für Fahrzeuge der
                                    Grupe                 Gruppe I sind bereits zum 1. Oktober 1997 in Kraft getre-
(VkBI. 1998 S. 1141)                                      ten. Für erstmalig in den Verkehr kommende Fahrzeuge
                                                          der Gruppen II und III (Definition der Gruppen siehe
                                                          VkBI. 1997 S. 710) treten diese Vorschriften am 1. Okt-
Nr. 244 ECE-Regelung Nr. 23, Revision 1, Än-              ober 1998 in Kraft.
        derung 1 über einheitliche Bedingun-              Große Pkw sowie leichte Nutzfahrzeuge, die den Anfor-
        gen für die Genehmigung der Rück-                 derungen der Richtlinie 96/69/EG Gruppen II und III ge-
        fahrscheinwerfer für Kraftfahrzeuge               nügen, werden in den Fahrzeugpapieren unter Ziffer 1
                                                          (Fahrzeug- und Aufbauarten) und zum Teil unter Ziffer 33
        und ihre Anhänger                                 (Bemerkungen) gesondert gekennzeichnet. Sie erhalten
                           Bonn, den 5. Oktober 1998      an der 5. und 6. Stelle der Schlüsselnummer zu Ziffer 1
                           StV 18/37.18.03-23/1 Va 98V    oder ggf. in Ziffer 33 folgende Nummern:
Das Inkrafttreten einer Verordnung zur Änderung 1 der
Revision 1 der ECE-Regelung Nr. 23 nach der Revision         Gruppe                              II          III
2 des Übereinkommens vom 20. März 1958 über die
                                                             Große Pkw                          28          29
Annahme einheitlicher Bedingungen für die Genehmi-
gung der Ausrüstungsgegenstände und Teile von                Leichte Nutzfahrzeuge              43          53
Kraftfahrzeugen und über die gegenseitige Anerkennung
der Genehmigung wurde am 20. August 1998 im               Fahrzeuge mit diesen Schlüsselnummern und Fahrzeu-
Bundesgesetzblatt Teil 11, Seite 1781, bekanntgemacht.    ge der Gruppen I, II und III, die mit der Schlüsselnummer
Nach Artikel 2 der Verordnung vom 5. August 1998 tritt    27 (große Pkw) bzw. 33 (Ieichte Nutzfahrzeuge) ge-
die Änderung 1 der Revision 1 der ECE-Regelung Nr. 23     schlüsselt sind, können, hinsichtlich der Abgasvor-
mit Wirkung vom 11. Februar 1996 in Kraft.                schriften, uneingeschränkt erstmalig in den Verkehr kom-
                         Bundesministerium für Verkehr    men. Weiterhin können Personenkraftwagen sowie
                                                          Wohnmobile mit bis 2800 kg zulässiger Gesamtmasse,
                                   Im Auftrag             die in den Anwendungsbereich dieser Verkehrsblattver-
                                    Grupe                 lautbarung fallen, mit den Schlüsselnummern 31, 33, 35,
(VkBI. 1998 S. 1142)                                      37, 39, sofern nur die Abgasvorschriften betroffen sind,
                                                          derzeit uneingeschränkt erstmalig für den Verkehr zuge-
                                                          lassen werden.
Nr. 245 Zulassung von Kraftfahrzeugen                     Ab 1. Oktober 1998 können folgende Fahrzeuge, die die
        – Erfüllung von Abgasvorschriften                 Vorschriften der Richtlinie 96/69/EWG nicht erfüllen, nur
          ab 1. Oktober 1998                              noch mit Ausnahmegenehmigung bzw. nach dem Ver-
                          Bonn, den 9. Oktober 1998       fahren der auslaufenden Serien nach EG in den Verkehr
                          StV 14/36.39.21-10/15 Va/98     gebracht werden:
Nach Anhörung der zuständigen obersten Landesbe-          1. Lagerbestände von großen Pkw der Gruppen II und
hörden und mit Zustimmung des Bundesministeriums für          III mit den Schlüsselnummern 23 und 24 sowie La-
Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit gebe ich            gerbestände von leichten Nutzfahrzeugen, Zugma-
nachfolgende Hinweise für die Zulassung von Kraftfahr-        schinen, Kraftomnibussen sowie Wohnmobilen über



                            Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil
166

VkBl. Amtlicher Teil                                        1143                                           Heft 20 – 1998

    2800 kg zulässiger Gesamtmasse der Gruppen II und           Die Anlage zur BinSchStrEV (Binnenschiffahrtsstraßen-
    III mit den Schlüsselnummern 41 und 51,                     Ordnung) wird als Anlageband zum o. g. Bundesgesetz-
2. Lagerbestände von großen Pkw der Gruppen II und              blatt ausgegeben.
    III mit der Schlüsselnummer 22 in Verbindung mit                                    Bundesministerium für Verkehr
    dem Eintrag in Ziffer 33 der Fahrzeugpapiere „FZ                                              Im Auftrag
    GRUPPE II“ bzw. „FZ GRUPPE III“ sowie Lagerbe-                                             Dr. P e n n d o r f
    stände von leichten Nutzfahrzeugen, Zugmaschinen,
                                                                (VkBI. 1998 S. 1143)
    Kraftomnibussen sowie Wohnmobilen über 2800 kg
    zulässiger Gesamtmasse der Gruppen II und III mit
    der Schlüsselnummer 31 in Verbindung mit dem Ein-
    trag in Ziffer 33 der Fahrzeugpapiere „FZ GRUPPE II“
                                                                   Luftfahrt
    bzw. „FZ GRUPPE III“.
                                                                Nr. 247 Beförderung von gefährlichen Gütern
Bei den unter 1. und 2. genannten Fahrzeugen können                     Schulungsanforderungen an die
sich folgende Fälle ergeben:
                                                                        betroffenen Personenkreise
a) Fahrzeuge mit EG-Typgenehmigung
                                                                Das Luftfahrt-Bundesamt als zuständige Aufsichtsbe-
    Dieser Fall trifft nur bei M1-Fahrzeugen (Personen-         hörde im Luftverkehr hat mit NfL II-94/98 folgende Re-
    kraftwagen und Wohnmobile) zu. Für diese Lager-             gelung festgelegt:
    fahrzeuge muß der Hersteller das Verfahren der aus-
    laufenden Serien nach EG anwenden (KBA-Merkblatt            1. Alle Personen, die sich mit der Versandvorbereitungl
    MAS, Stand: Juli 1998). Das KBA-Merkblatt MAS be-              Abfertigung/Beförderung von Gefahrgut im Luftver-
    rücksichtigt dabei bereits die Anforderungen der               kehr befassen, müssen vor Aufnahme ihrer Tätigkeit
    Richtlinie 98/14/EG (Amtsblatt der EG L 91 vom                 an einer Einweisungsschulung teilgenommen haben
    25. März 1998).                                                und sich spätestens nach 24 Monaten einer Wieder-
                                                                   holungsschulung unterziehen.
b) Fahrzeuge mit AlIgemeiner Betriebserlaubnis
    (ABE)                                                          Die in den Schulungen zu vermittelnden Themenkrei-
                                                                   se ergeben sich aus den ICAO T.I. Part 6, Chapter 1.2,
    – Bei Lagerfahrzeugen, die in den Anwendungsbe-                Tabelle 6-1, ebenfalls niedergelegt in den IATA-DGR,
       reich der Ersten Verordnung über Ausnahmen von              Tabelle 1.5.A.
       der Verordnung über die EG-Typgenehmigung für
       Fahrzeuge und Fahrzeugteile vom 18. Dezember             2. Schulungen können als Lehrgang oder im Selbststu-
       1997 (BGBI. I S. 3203) fallen, muß der Hersteller           dium durchgeführt werden. Sowohl das Material des
       hinsichtlich des Abgasverhaltens dieser Fahrzeuge           Schulungsveranstalters als auch das zum Selbststu-
       auch das Verfahren der auslaufenden Serien nach             dium benötigen eine Anerkennung durch die Auf-
       EG anwenden (KBA-Merkblatt MAS, Stand: Juli                 sichtsbehörde.
       1998). Dieser Fall trifft gleichfalls nur bei M1-Fahr-      Die Schulungsunterlagen (insbesondere Themenkrei-
       zeugen (Personenkraftwagen und Wohnmobile) zu.              se und Zeitvorgaben) sind der zuständigen nationalen
    – Bei Lagerfahrzeugen mit ABE, die in den Anwen-               Behörde (s. Abs. 7) vor erstmaliger Durchführung einer
       dungsbereich dieser Verkehrsblattverlautbarung              solchen Schulung zwecks Anerkennung einzureichen.
       fallen, die jedoch keine M1-Fahrzeuge sind, müs-         3. Die Schulungen dürfen nur von Lehrkräften durchge-
       sen durch den Hersteller Ausnahmegenehmigun-                führt werden, die im Besitz eines gültigen Zertifikates
       gen beim Bundesministerium für Verkehr beantragt            einer Gefahrgutvollschulung sind, wie für Personal-
       werden. Das bei der Erteilung dieser Ausnahme-              kategorie 3 vorgesehen.
       genehmigungen angewendete Verfahren lehnt sich              Lehrkräfte für Schulungen müssen neben ihrer Lehr-
       an das im KBA-Merkblatt MAS, Stand: Juli 1998,              qualifikation umfassende Kenntnisse auf dem Gebiet
       beschriebene Verfahren der auslaufenden Serien              der Gefahrgut-Beförderung haben, um qualifiziert un-
       nach EG an.                                                 terrichten und Fragen beantworten zu können.
                                                                   Vor erstmaliger Durchführung einer Schulung für Per-
(VkBI. 1998 S. 1142)
                                                                   sonalkategorie 3 ist bei der Aufsichtsbehörde (s. Abs.
                                                                   7) ein persönlicher Qualifikationstest in schriftlicher
                                                                   Form zu absolvieren.
  Binnenschiffahrt
                                                                4. Dauer der VolIschulung (für Personalkategorie 3):
Nr. 246 Verordnung zur Einführung der Bin-                         Einweisungsschulung
                                                                   für alle Gefahrenklassen                       5 Tage
        nenschiffahrtsstraßen-Ordnung
                                                                   Wiederholungsschulung
        (BinSchStrEV)                                              für alle Gefahrenklassen                       3 Tage
                            Bonn, den 13. Oktober 1998
                                                                   Eine zeitliche Verkürzung dieser Vorgaben ist für alle
                            S 16/44.12.01-34
                                                                   Personalkategorien außer 3 zulässig, wenn die von
Die Verordnung zur Einführung der Binnenschiffahrts-               den Teilnehmern ausgeübte Tätigkeit auf wenige Ge-
straßen-Ordnung (BinSchStrEV) nebst Anlage ist am 15.              fahrenklassen beschränkt ist oder die Teilnehmer ei-
Oktober 1998 in Kraft getreten.                                    nem reduzierten Anforderungsprofil entsprechen.
Die Einführungsverordnung wurde im Bundesgesetzblatt               Eine solche Beschränkung ist klar im Lehrgangszerti-
Teil l am 13. Oktober 1998 auf Seite 3148 ff veröffentlicht.       fikat (s. Abs. 5) auszuweisen.



                                Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil
167

Heft 20 – 1998                                          1144                                     VkBl. Amtlicher Teil

5. Sowohl nach Lehrgängen als auch Selbststudium ist        Oberste Straßenbaubehörden
    ein schriftlicher Abschlußtest (bei Erstschulung und    der Länder
    Wiederholungsschulung) zu absolvieren. Zur Erlan-       nachrichtlich:
    gung oder Erneuerung des Qualifikationsnachweises
                                                            DEGES
    sind 70 % der zu erreichenden Punktzahl erforderlich.
    Nach erfolgreichem Abschlußtest wird ein Zertifikat     Dienststelle Berlin des
    ausgestellt, das für die Dauer von 2 Jahren zur Ab-     Bundesministeriums für Verkehr
    fertigung von Gefahrgutsendungen berechtigt. Nach       Bundesanstalt für Straßenwesen
    Ablauf dieser Zeit muß durch eine Wiederholungs-        Bundesrechnungshof
    schulung (s. Abs. 1 und 4) der Qualifikationsnachweis
    neu erbracht werden.                                    Passive Schutzeinrichtungen;
    Bis zum 31. 12. 1996 erworbene Zertifikate behalten     – Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen und
    ihre Gültigkeit für drei Jahre.                           Richtlinien für passive Schutzeinrichtungen (ZTV-
                                                              PS98)
6. Über die Schulungsveranstaltungen sind Unterlagen
    mindestens für die Laufzeit der Qualifikationsnach-     Mein Schreiben vom 25. Januar 1998
    weise aufzubewahren, die Aufschluß über die Lehr-       – StB 13/38.60.00-10/209 Va 94 –
    gangsinhalte, die Dauer des Lehrganges und die Er-      Die „Zusätzlichen Technischen Vertragsbedingungen und
    gebnisse der Teilnehmer geben.                          Richtlinien für passive Schutzeinrichtungen (ZTV-PS 98)“
    Der aufsichtführenden Behörde muß auf Anforderung       führe ich für den Bereich der Bundesfernstraßen ein.
    Einsicht in die Schulungs- und Testunterlagen ge-       Ich bitte, diese den Verträgen zum Einbau von passiven
    währt werden.                                           Schutzeinrichtungen an Straßen aus Stahl und Beton
7. Zuständig für die Anerkennung und die Überwachung        zugrunde zu legen.
    der Schulungen ist das                                  Die hierin getroffenen Regelungen wurden von der For-
Luftfahrt Bundesamt / S 4                                   schungsgesellschaft für Straßen- und Verkehrswesen er-
Fachbereich Gefahrgut                                       arbeitet und mit Ihnen sowie den maßgeblichen Verbän-
Kelsterbacher Straße 23                                     den abgestimmt.
65479 Raunheim
                                                            Im Interesse einer einheitlichen Handhabung für den Ein-
Tel.: 061 42/9461-(0)
                                                            bau von passiven Schutzeinrichtungen empfehle ich, die
Fax: 061 42/9461-59
                                                            ZTV-PS auch für die in Ihrem Zuständigkeitsbereich Iie-
Rechtliche Grundlagen der NfL 11-94/98 sind:                genden Straßen einzuführen.
a) die weltweit gültigen ICAO-Schulungsanforderungen        Mehrfertigungen der „Zusätzlichen Vertragsbedingungen
    (T.I. Part 6, siehe Anm. 1), grundlegend gefordert      und Richtlinien für passive Schutzeinrichtungen (ZTV-PS
    durch § 27 LuftVG i. V. m. § 78 LuftVZO, Abs. 1 und 2   98)“ können beim FGSV-Verlag, Konrad-Adenauer-
b) die bereits im Frühjahr 1997 vom LBA erlassenen          Straße 13, 50996 Köln, bezogen werden.
    Auflagen.                                                                          Bundesministerium für Verkehr
Die NfL II-7/97 wurde aufgehoben.
                                                                                                 Im Auftrag
Anmerkung 1: ICAO T.I. ist gleich: ICAO Technical In-                                         Dr.-Ing. H u b e r
structions for the Safe Transport of Dangerous Goods by
                                                            (VkBI. 1998 S. 1144)
Air, Doc 9284-AN-905, zu beziehen durch: Document
Sales Unit; 999 University Street, Montreal, Quebec, Ca-
nada H3C 5H7, Tel.: (5 14) 9 54-82 19, Telefax: 05-
2 45 13, Fax: (5 14) 9 54-60 77.                            Nr. 249 AIIgemeines Rundschreiben
Braunschweig, den 7. September 1998                                 Straßenbau Nr. 33/1998
LVS 4                                                               Sachgebiet 04.6: Straßenbefestigun-
                   Der Direktor des Luftfahrt-Bundesamtes                            gen;
                                    Horst                                            Straßenerhaltung
(VkBl. 1998 S. 1143)                                                                  Bonn, den 11. August 1998
                                                                                      StB 26/38.56.05-10/19 Va 98
                                                            Oberste Straßenbaubehörden
  Straßenbau                                                der Länder
Nr. 248 AIIgemeines Rundschreiben                           nachrichtlich:
        Straßenbau Nr. 19/1998                              Bundesanstalt für Straßenwesen
        Sachgebiet 04: Straßenverkehrs-                     Bundesrechnungshof
                       technik und Straßen-                 DEGES Deutsche Einheit
                       ausstattung;                         Fernstraßenplanungs- und -bau GmbH
                       Leit- und Schutzein-                 Dienststelle Berlin des
                                                            Bundesministeriums für Verkehr
                       richtungen
                                Bonn, den 13. Juli 1998     Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen und
                                StB 13/38.62.00/5 Va 98     Richtlinien tür die Bauliche Erhaltung von Verkehrs-



                             Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil
168

VkBl. Amtlicher Teil                                                   1145                                          Heft 20 – 1998

flächen – Asphaltbauweisen, Ausgabe 1998, ZTV BEA                          vom 14. 7. 1998 zur Einführung der Änderungen und
– StB 98                                                                   Ergänzungen zu den ZTV Asphalt – StB 94, Ausgabe
Rundschreiben                                                              1998, außer Kraft gesetzt.
a) vom 30. 12. 1983 – StB 26/38.56.05-10/61 Va 83 –                        Hinsichtlich der Anwendung der Oberflächenbehandlun-
                                                                           gen weise ich besonders auf Abschnitt 3.1.2 der ZTV
b) vom 18. 9. 1985 – StB 26/38.56.05-10/29 Va 85 –
                                                                           BEA – StB 98 hin.
c) vom 1. 9. 1989 – StB 26/38.56.05-10/17 F 89 –
                                                                           Für Dünne Schichten im Kalteinbau nach Abschnitt 3.2
Anlagen: – ZTV BEA – StB 98*)                                              gelten zusätzlich die in Tabelle 3.7 angegebenen Anfor-
            – Mehrfertigungen des ARS Nr. 33/1998                          derungen an die Griffigkeit und den Schichtenverbund.
              (ohne Anlage)                                                Im Interesse einer einheitlichen Handhabung empfehle
Die „Zusätzlichen Technischen Vertragsbedingungen und                      ich, die ZTV BEA – StB 98, auch für Baumaßnahmen an
Richtlinien für die Bauliche Erhaltung von Verkehrsflä-                    den in Ihrem Zuständigkeitsbereich Iiegenden Straßen
chen – Asphaltbauweisen“, Ausgabe 1998, – ZTV BEA –                        einzuführen.
StB 98 –, wurden von der Forschungsgesellschaft für                        Dieses AlIgemeine Rundschreiben Straßenbau wird im
Straßen- und Verkehrswesen e. V. im Benehmen mit mir                       Verkehrsblatt veröffentlicht.
und den obersten Straßenbauverwaltungen der Länder
                                                                           Die ZTV BEA – StB 98 sind beim FGSV-Verlag, 50996
aufgestellt.
                                                                           Köln, Konrad-Adenauer-Straße 13, zu beziehen.
Ich führe hiermit die ZTV BEA – StB 98 für den Bereich
der Bundesfernstraßen ein.                                                                           Bundesministerium für Verkehr
Die als „Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen“                                                          Im Auftrag
gekennzeichneten Teile der ZTV BEA – StB 98 bitte ich                                                      Dr.-Ing. H u b e r
den Bauverträgen zugrundezulegen; die Richtlinien bitte                    (VkBl. 1998 S. 1144)
ich bei der Bauvorbereitung, der Aufstellung der Bau-
vertragsunterlagen sowie bei der Überwachung, Abnah-
me und Abrechnung der Bauarbeiten zu beachten.
Gemäß der Richtlinie des Rates vom 28. 3. 1983 über
                                                                           Nr. 250 AlIgemeines Rundschreiben Straßen-
ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen                                bau Nr. 34/1998
und technischen Vorschriften (83/189/EWG), zuletzt ge-                             Sachgebiet 05.3: Brücken- und
ändert durch die Richtlinie 94/10/EG (lnfoRL) des Euro-                                             Ingenieurbau
päischen Parlaments und des Rates vom 23. März 1994,                                                Bauweisen
wurde das Notifizierungsverfahren für die ZTV BEA –
StB 98 unter der Nr. 97/865/D durchgeführt.                                                               Bonn, den 02.09.1998
                                                                                                          StB 25/82.30.40/80 Va 98
Im Hinblick auf die Wertung von Produkten aus Mit-
gliedstaaten der Europäischen Gemeinschaften und von                       Oberste Straßenbaubehörden
Ursprungswaren aus den Mitgliedstaaten des Europäi-                        der Länder
schen Wirtschaftsraumes weise ich besonders auf den
Abschnitt 1.0 „Geltungsbereich“ hin.
                                                                           Betrifft:   Brückengerät
Die ZTV BEA – StB 98 behandeln Maßnahmen der In-                                       – Verwaltung von Festbrückengerät
standhaltung (Bauliche Unterhaltung), Instandsetzung                                     des Bundes mit Hilfe der Informa-
und Erneuerung von Verkehrsflächen mit Asphalt.                                          tionstechnik (IT)
Die ZTV BEA – StB 98 sind auf der Basis des „Merkblat-
tes für die Erhaltung von Asphaltstraßen“ erstellt worden                  Bezug:      AlIgemeines Rundschreiben Straßenbau Nr. 2/
und ersetzen dieses Merkblatt in allen Teilen.                                         1984 vom 5. Januar 1984
                                                                                       – StB 25/82.30.40/2 Va 84 –
Meine Bezugsschreiben a) bis c) mit denen ich auf die
verschiedenen Teile des Merkblattes hingewiesen habe,                      Anlage:     Erläuterungen für die Verwaltung von Fest-
hebe ich hiermit auf.                                                                  brückengerät des Bundes mit Hilfe der Infor-
                                                                                       mationstechnik (IT) (Ausgabe 1998)
In den ZTV BEA – StB 98 wurden die Oberflächen-
schutzschichten (Oberflächenbehandlungen, Schläm-
men) abweichend von den ZTV Asphalt – StB 94 neu                           Mit AlIgemeinem Rundschreiben Straßenbau Nr. 2/1984
geregelt. Ich bitte, Oberflächenschutzschichten nur noch                   hatte ich Ihnen die „Erläuterungen für die Verwaltung von
nach dem in den ZTV BEA – StB 98 dokumentierten neu-                       Festbrückengerät des Bundes mit Hilfe der EDV (Ausga-
esten Stand der Technik den Bauverträgen zugrun-                           be 1983)“ zur Anwendung beim Einsatz von Festbrücken-
dezulegen. Den Abschnitt 9 „Oberflächenschutzschich-                       gerät übersandt.
ten“ einschließlich Abschnitt 1.9.3.2, Absätze 1 und 2                     Aufgrund der Übernahme des Straßenbrückengerätes
der ZTV Asphalt – StB 94 habe ich mit ARS Nr. 29/1998                      SB 30, umfangreicher Weiterentwicklungen des D-
                                                                           Festbrückengerätes mit Flachfahrbahn, der Abgabe des
                                                                           gesamten D-Gerätes mit Normal- und Holzfahrbahn
                                                                           sowie eines neu entwickelten Programmsystems zur
*)   Die „Zusätzlichen Technischen Vertragsbedingungen und Richtlinien     Verwaltung des Festbrückengerätes habe ich die „Erläu-
     für die Bauliche Erhaltung von Verkehrsflächen – Asphaltbauweisen“,
     Ausgabe 1998, ZTV BEA – StB 98, werden nicht im Verkehrsblatt         terungen für die Verwaltung von Festbrückengerät des
     abgedruckt.                                                           Bundes mit Hilfe der EDV (Ausgabe 1983)“ überarbeitet.




                                     Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil
169

Heft 20 – 1998                                           1146                                      VkBl. Amtlicher Teil

Ich führe sie nunmehr in überarbeiteter Form, Ausgabe        im Einsatz befindlichen Geräteteile zur Verfügung ste-
1998 ein und bitte, bei allen Einsätzen von Festbrücken-     hen. Dazu wurde der gesamte Bestand an Festbrücken-
gerät künftig hiernach zu verfahren.                         gerät (Einzelteile und Stückzahlen) in einer Datenbank
Das AlIgemeine Rundschreiben Straßenbau Nr. 2/1984 vom       erfaßt.
5. Januar 1984 ist überholt und wird hiermit aufgehoben.     Die folgenden Erläuterungen enthalten die für die
                           Bundesministerium für Verkehr     Bearbeitung der Vorgänge außerhalb des BMV notwen-
                                                             digen Informationen. Es werden insbesondere die For-
                                      Im Auftrag
                                                             mulare und die verwendeten Begriffe beschrieben.
                                   Dr.-Ing. H u b e r
                                                             Die Erläuterungen stellen keine umfassende Arbeitsan-
                                                             leitung für die Verwaltung von Festbrückengerät dar und
    Erläuterungen für die Verwaltung von                     geben auch keine Hinweise über die Arbeitsweise des
   Festbrückengerät des Bundes mit Hilfe                     verwendeten Programmsystems.
         der Informationstechnik (IT)                        Mittels IT werden nur Serienteile für das D-Brückengerät,
                                                             die Bailey-Brücke, das Schwere Straßenbrückengerät
                (Ausgabe 1998)                               SS 80 und das Straßenbrückengerät SB 30 erfaßt, nicht
                                                             jedoch Sonderkonstruktionen.
Inhaltsverzeichnis                                           Eine zentrale Einsatzkontrolle verschleißempfindlicher
                                                             Teile über IT ist nicht vorgesehen.
1 AlIgemeines
                                                             2     Verwaltung
2 Verwaltung
  2.1 Schematische Darstellung des Verwaltungsab-            2.1    Schematische Darstellung des Verwaltungsab-
      laufes                                                        laufes
  2.2 Anforderer                                             Auf der Anlage 1 ist die Organisation des Verwaltungsab-
                                                             laufes im Zusammenhang mit dem Einsatz von Fest-
  2.3 Zuständige Behörde                                     brückengerät des Bundes schematisch dargestellt.
3 Verwaltungsvorgänge                                        Wiedergegeben wird der Regelfall, daß das angeforder-
                                                             te Gerät aus einem Lager zur Verfügung gestellt wird,
  3.1 Anforderung von Festbrückengerät
                                                             das sich in einem anderen Land als der Einsatzort befin-
  3.2 Reservierungsbestätigung und Auslieferungsan-          det. Der dargestellte Verwaltungsablauf Land – Mittelbe-
      weisung                                                hörde – Zuständige Behörde bzw. Lagerverwaltung ist
  3.3 Auslieferungsbestätigung                               von der jeweiligen Organisation der Länder abhängig
  3.4 Rücklieferungsmeldung                                  und kann von diesen nach eigenem Ermessen abgeän-
                                                             dert werden. Wesentlich ist jedoch:
  3.5 Änderung von Reservierungsterminen
                                                             – Der BMV informiert die betroffenen Lagerverwaltun-
  3.6 Veränderungsmeldungen                                      gen und die zuständige Behörde über Auslieferungs-
  3.7 Instandsetzungen, Ausmusterungen. Ersatz-                  anweisungen unmittelbar.
      beschaffungen                                          – Änderungen des im Lager verfügbaren Bestandes
  3.8 Montagegerät                                               werden von den Lagerverwaltungen unverzüglich
  3.9 Verteiler für Auslieferungsanweisungen und                 dem BMV, Referat StB 25 direkt mitgeteilt.
      Reservierungsbestätigungen                             – Die zuständige Behörde informiert das BMV, Referat
                                                                 StB 25 über zu erwartende Verzögerungen von Rück-
4 Kurzbezeichnung des Brückentyps/Standardtyp                    lieferungen direkt.
5 Erläuterung der Formulare                                  2.2 Anforderer
  5.1 Anlage zur Anforderung von Festbrückengerät            Festbrückengerät des Bundes kann grundsätzlich nur
  5.2 Veränderungsmeldung                                    von Behörden angefordert werden. Anfordernde
                                                             Behörde ist diejenige Behörde, in deren Interesse der
6 Bestandskontrollen
                                                             Einsatz des Brückengerätes erfolgen soll. Zur Anforde-
7 Zusammenstellung der Anlagen                               rung von Brückengerät wendet sich die anfordernde
                                                             Behörde an die für den Einsatzort zuständige Dienststel-
                                                             le der Straßenbauverwaltung des Landes.
1 AlIgemeines
                                                             2.3 Zuständige Behörde
Der Bund besitzt für Aufgaben der zivilen Verteidigung
Festbrückengerät. Das Gerät wird in einer größeren Zahl      Von den Ländern werden Dienststellen bestimmt, die ge-
von Brückenlagern von den Ländern im Auftrage des Bun-       eignet sind, den Einsatz von Festbrückengerät örtlich zu
des verwaltet. Über den Einsatz des Gerätes wird zentral     überwachen. U.a. müssen von der zuständigen Behörde
vom Bundesministerium für Verkehr (BMV) entschieden.         folgende Aufgaben wahrgenommen werden:
Um über Erfahrungen mit dem Einsatz des Gerätes zu           – Betreuung und Beratung der anfordernden Behörde
verfügen. wird ein begrenzter Anteil des Bestandes befri-        in fachlicher Hinsicht. ggf. Klärung der bauaufsicht-
stet auch im Rahmen von Baumaßnahmen eingesetzt.                 lichen Zuständigkeiten.
Für das BMV ist es erforderlich, daß jederzeit vollständi-   – Überwachung des Einsatzes in technischer und ter-
ge und genaue Unterlagen über die verfügbaren und die            minlicher Hinsicht.



                              Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil
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