VkBl Nr. 20 1998
Verkehrsblatt Nr. 20 1998
VkBl. Amtlicher Teil 1137 Heft 20 – 1998
3.2.7 Sitztiefe (Skizze, Maß L4) Datenblatt für die Begutachtung von
Die Sitztiefe muß mindestens 460 mm1) betragen. Personenkraftwagen auf ihre Eignung
3.3 Sitzplatz des Fahrlehrers als Prüfungsfahrzeuge
Nach Einstellung des Fahrlehrersitzes gemäß 3.2.1 müs-
sen für den Fahrlehrer mindestens folgende Platzverhält- Prüfgrundlage: Richtlinie für die Begutachtung von Per-
nisse verbleiben: sonenkraftwagen auf ihre Eignung als Prüfungsfahrzeuge
3.3.1 Mindestbeinfreiheit (Skizze, Maß L1) Angaben zum vermessenen Fahrzeug
Der Abstand zwischen den unbetätigten Doppelpedalen Fahrzeughersteller: ..........................................................
und dem vorderen Ende der Sitzfläche muß mindestens ABE-Nr.: ...........................................................................
440 mm2) betragen.
Typ: ..................................................................................
3.3.2 Mindestknie- und Mindestschienbeinfreiheit Verkaufsbezeichnung: .....................................................
(Skizze, Maß L7)
Ausführung des vermessenen Fahrzeugs, insbesondere
Der Abstand zwischen Armaturenbrettunterkante und
Zahl der Türen auf der rechten Seite: .............................
Beginn der Sitzfläche des Vordersitzes muß mindestens
250 mm betragen. ..........................................................................................
Schiebedach: ...................................................................
3.3.3 Mindestfußfreiheit (Skizze, Maß H7)
Die Prüfergebnisse gelten auch für die Ausführungen: ...
Zur Betätigung der Doppelpedale muß ein Freiraum von
mindestens 260 mm gemessen vom Fußraumboden ver- ..........................................................................................
bleiben. Prüfergebnisse
3.3.4 Rückenlehnenhöhe (Skizze, Maß H1) 1 AlIgemeines
Der Abstand zwischen dem tiefsten Punkt der unbelaste- 1.1 Zahl der Türen (≥ 2 rechts): ....................................
ten Sitzfläche und der Oberkante der Rückenlehne bzw. 1.2 Bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit (≥130 km/h):
der Kopfstütze muß mindestens 800 mm betragen.
.................................................................................
3.3.5 Kopfraum (Skizze, Maß H2) 1.3 Kontrollanzeigen der Fahrtrichtungsanzeiger vom
Der senkrechte Abstand zwischen dem tiefsten Punkt der Beifahrersitz und vom Sitz des Prüfenden aus
unbelasteten Sitzfläche und dem nicht eingedrückten wahrnehmbar:
Fahrzeughimmel muß mindestens 900 mm betragen.
ja nein
3.3.6 Sitztiefe (Skizze, Maß L2)
1.4 Kontrolle der gefahrenen Geschwindigkeit für den
Die Sitztiefe muß mindestens 485 mm2) betragen. Prüfenden möglich:
4 Übergangsbestimmungen ja nein
Die vor dem Inkrafttreten dieser Richtlinie als geeignet 1.5 Freiraum in mm zwischen Rücksitz-Vorderkante und
begutachteten Fahrzeuge dürfen weiter als Prüfungs- Beifahrersitz-Hinterkante (L6): ................................
fahrzeuge verwendet werden.
1.6 Doppelbedienungseinrichtung
Hersteller: ................................................................
1) Die Soll-Werte für L4 oder L6 können geringfügig unterschritten wer- Typ: .........................................................................
den, wenn L4 + L6 ≥ 660 mm ist.
2)
Genehmigungs-Nr.: .................................................
Die Soll-Werte für L1 oder L2 können geringfügig unterschritten wer-
den, wenn L1 + L2 ≥ 925 mm ist. oder
Skizze zu 4
Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil
Heft 20 – 1998 1138 VkBl. Amtlicher Teil
Maß H7 (Fußfreiheit des Fahrlehrers): ...................
2 Sitzplatz des Prüfenden
2.1 Fahrlehrersitz Serienausstattung:
ja nein
Fahrlehrersitz Sonderausstattung (Beschreibung):
.................................................................................
2.2 Rückenlehnenwinkel W41 des Fahrlehrersitzes (25°
+/- 3°): .....................................................................
2.3 Bei der Vermessung benutzte, von vorn gezählte
Raste des Fahrlehrersitzes (Raste 1 entspricht vor-
derster Stellung): .....................................................
Höhenverstellung des Fahrlehrersitzes (Beschrei-
bung): ......................................................................
Neigungsverstellung des Fahrlehrersitzes (Beschrei-
bung): ......................................................................
2.4 Abmessungen
L3 L4 L5 L6 L8 B3 H3 H4 H5 H6
Maß (mm) (mm) (mm) (mm) (mm) (mm) (mm) (mm) (mm) (mm)
Ist-
Werte
Soll-
Werte 400 4601)700 2001)150 300 100 3403) 800 885
ECE-R32 erfüllt: ja nein
bei L5 < 700 mm
3 Sitzplatz des Fahrlehrers
Abmessungen
L1 L2 L7 H1 H2 H7
Maß (mm) (mm) (mm) (mm) (mm) (mm)
Ist-
Werte
Soll-
Werte 4402) 4852) 250 800 900 260
4 Bemerkungen
Zusammenfassung
Das vermessene Fahrzeug entspricht der Richtlinie für die
Begutachtung von Personenkraftwagen auf ihre Eignung
als Prüfungsfahrzeuge vom ................................................
Dieses Datenblatt umfaßt die Seiten 1 bis 3.
Ort Datum Amtlich anerkannter Sachverständiger
oder Prüfer für den Kraftfahrzeug-
verkehr
1) Die Soll-Werte für L4 oder L6 können geringfügig unterschritten wer-
den, wenn L4 + L6 ≥ 660 mm ist.
2) Die Soll-Werte für L1 oder L2 können geringfügig unterschritten wer-
den, wenn L1 + L2 ≥ 925 mm ist.
3) Dle Sitzhöhe H4 darf um bis zu 40 mm unterschritten werden, wenn
eine Fußraumlänge L3 von mindestens 450 mm vorhanden ist.
Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil
VkBl. Amtlicher Teil 1139 Heft 20 – 1998
Muster für Prüfprotokoll
(VkBl. 1998 S. 1111
Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil
Heft 20 – 1998 1140 VkBl. Amtlicher Teil
Nr. 240 Neufassung des Fragenkatalogs für Die Änderungen der unter 4. bis 6. genannten Richtlinien
die theoretische Fahrerlaubnisprü- sollen die Möglichkeit eröffnen, daß zukünftig auch ande-
re Stellen, nach entsprechender Verpflichtung, die fach-
fung (VkBI. 1998, S. 371); lich einschlägigen Auszüge aus dem Verkehrsblatt an die
hier: a) Herausnahme von Fragen betreffenden Betriebe und Werkstätten ausgeben dürfen.
einschließlich Antworten Bundesministerium für Verkehr
aus der Prüfung
Im Auftrag
b) Inkrafttreten des Fragen- Grupe
katalogs
Bonn, den 9. Oktober 1998
StV 11/36.10.15-06 1. Änderung der Richtlinie für die Prüfung der Brems-
anlage von Fahrzeugen bei Hauptuntersuchungen
Nach erneuter Überarbeitung des Fragenkatalogs sind nach § 29 StVZO
aufgrund von festgestellten Fehlern nachstehende Fra-
gen einschließlich Antworten für die theoretische Prüfung (VkBI. 1993 S. 422, Änderungen im VkBI. 1995
nicht zu verwenden: S. 336 und 1997 S. 408)
Frage-Nr. Die Richtlinie wird wie folgt geändert:
1.2.34 – 003 2.7.01 – 001 2.8 – 002 * In Nr. 5 (Funktions- und Wirkungsprüfung) wird fol-
gende neue Nummer aufgenommen:
1.2.37 – 006 – 011 – 003
1.2.38 – 101 – 012 – 004 „5.1.2.2.4 Pumpe, Speicher
2.2.04 – 001 – 013 – 005 – bei stehendem Motor: Betriebsbremse
2.2.22 – 103 – 016 – 006. viermal voll betätigen, dabei darf die
Warneinrichtung nicht ansprechen
2.5 – 201 – 017
2.6.03 – 101 – 018 – Warneinrichtung prüfen
– 104 – 029 Im übrigen ist sinngemäß wie bei Druck-
– 105 – 119 luftbremsanlagen nach
2.6.06 – 302 – 239 5.1.2.1 zu verfahren.“
– 303 – 240 * In Nr. 5.4.5.2 (Gleichmäßigkeit der Bremswirkung)
– 304 – 312 werden die Festlegungen für die Feststellbremsan-
– 317 lage wie folgt neu gefaßt:
2.7.02 – 212 „– Feststellbremsanlage
Die beanstandeten Fragen und Antworten werden zu Der Unterschied der Bremskräfte darf im oberen
einem späteren Zeitpunkt überarbeitet. Bereich unmittelbar vor der Blockiergrenze nicht
mehr als 30 %, bei Fahrzeugen der Klasse M1
Das verbindliche Inkrafttreten des neuen Fragenkatalogs
≤ 3,5 t und Fahrzeugen der Klasse N1 50 %,
erfolgt im Einvernehmen mit den für das Fahrerlaubnis-
bezogen auf den jeweils höheren Wert, betra-
wesen zuständigen obersten Landesbehörden zum 1. Ja-
gen. Beim Ablesen der Meßwerte darf kein Rad
nuar 1999. Der neue Fragenkatalog ersetzt den bisheri-
der geprüften Achse blockieren. Bei automati-
gen Fragenkatalog (Anlage 2 der Prüfungsrichtlinie vom
scher Auswertung ist nur die vor der Blockier-
22. Januar 1987, VkBI. 1987, S. 198) sowie den Fragen-
grenze angezeigte Ungleichheit zu berücksich-
katalog „Energiesparende Fahrweise“ (Neufassung der
tigen.“
Anlage zur Prüfungsrichtlinie „Energiesparende Fahr-
weise“ vom 22. Januar 1987, VkBI. 1987, S. 198). Diese Änderungen treten am 1. Dezember 1998 in
Kraft.
Bundesministerium für Verkehr
2. a) Richtlinie für die Durchführung von Hauptun-
Im Auftrag
tersuchungen (HU) und die Beurteilung der da-
Grupe
bei festgestellten Mängel an Fahrzeugen nach
(VkBl. 1998 S. 1140) § 29, Anlagen VIII und Vllla StVZO („HU-Richt-
linie“)
(VkBI. 1998 S. 519)
Nr. 241 Änderungen von Richtlinien zu den In der Gruppe 1 – Bremsanlagen – wird in Nr. 108
§§ 29 und 47b StVZO (FESTSTELLBREMSANLAGE – GLEICHMÄS-
Bonn, den 9. Oktober 1998 SIGKEIT) der Satzteil hinter dem Semikolon wie
StV 13/StV 14/20 Va 98 folgt gefaßt:
Auf Vorschlag des Fachausschusses Kraftfahrzeugtech- „bei M1 – FZ ≤ 3,5 t und N1 – Fz ungleichmäßige
nik (FKT) und nach Zustimmung der zuständigen obersten Wirkung > 50 %“.
Landesbehörden werden die unter 1. bis 3. aufgeführten
Richtlinien geändert. Durch die Änderungen werden ein- Diese Änderungen treten mit dem Inkraftreten der
heitliche Kriterien für die Prüfung der Erschöpfbarkeit von genannten Richtlinie am 1. Dezember 1999 in Kraft.
hydraulischen Bremsanlagen sowie eine Klarstellung zur b) In der noch bis zum 30. November 1999 geltenden
Prüfung der gleichmäßigen Wirkung von Feststell- „Richtlinie für die Durchführung von Hauptunter-
bremsanlagen an bestimmten Fahrzeugen vorgegeben. suchungen und die Beurteilung der dabei festge-
Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil
VkBl. Amtlicher Teil 1141 Heft 20 – 1998
stellten Mängel an Fahrzeugen nach § 29 und An- Nr. 4.8.2 der Anlage 1 der Richtlinie wird wie folgt
lage VIII StVZO“ vom 12. September 1994, VkBI. gefaßt:
1994 S. 673, ist in Gruppe 4 – Bremsanlagen – in „Verkehrsblatt oder die fachlich einschlägigen Aus-
Nr. 407 (FESTSTELLBREMSANLAGE – GLEICH- züge, die für die Durchführung der AU erforderlich
MÄSSIGKEIT) die gleiche Änderung wie unter a. sind, aus dem Verkehrsblatt, wenn sie von Dritten, die
dargestellt, vorzunehmen. sich zur frühzeitigen und vollständigen Lieferung
gegenüber den Werkstätten verpflichten, ausgege-
3. Richtlinie für die amtliche Anerkennung von Be-
ben worden sind
trieben für die Durchführung von Untersuchungen
der Kraftfahrzeuge und ihrer Anhänger nach § 29 ja/nein*)“
StVZO und der Anlage VIII (Anerkennungsrichtlinie) Diese Änderungen treten am 1. Dezember 1998 in
(VkBI. 1971 S. 590, Änderungen im VkBI. 1973 S. Kraft.
734, 1975 S. 86 und 1991 S.470)
(VkBI. 1998 S. 1140)
Nr. 4.6.3 der Richtlinie wird wie folgt gefaßt:
„Verkehrsblatt – Amtsblatt des Bundesministe-
rums für Verkehr – oder die fachlich einschlägigen Nr. 242 Kfz-Zulassung
Auszüge, die für die Durchführung der Untersu- Schwarze/grüne Kfz-Kennzeichen für
chungen und Prüfungen erforderlich sind, aus Fahrzeuge, die rückwirkend von der
dem Verkehrsblatt, wenn sie von Dritten, die sich Steuerpflicht befreit wurden
zur frühzeitigen und vollständigen Lieferung
gegenüber den Betrieben oder Werkstätten ver- Bonn, den 30. September 1998
pflichten, ausgegeben worden sind;“ StV 15/06.09.01
Diese Änderung tritt am 1. Dezember 1999 in Kraft. Durch Artikel 1 Nr. 3 des Gesetzes zur stärkeren Be-
rücksichtigung der Schadstoffemissionen bei der Be-
4. Richtlinie für die Anerkennung von Kraftfahrzeug- steuerung von Personenkraftwagen (Kraftfahrzeugsteu-
werkstätten zur Durchführung von Sicherheits- eränderungsgesetz 1997) vom 18. April 1997 (Bundes-
prüfungen nach § 29 i.V.m. Anlage VIII und Anlage gesetzblatt, Teil 1, S. 805) wurde § 3 Nr. 1 Kraftfahr-
VIII c StVZO („SP-Anerkennungsrichtlinie“) zeugsteuergesetz (KraftStG) dahingehend neu gefaßt,
(VkBI. 1998 S. 545) daß zulassungsfreie, kennzeichenpflichtige Kraftfahr-
zeuge der Kraftfahrzeugsteuer unterliegen. Aufgrund der
* Nr. 3.3.2.2 der Richtlinie wird wie folgt gefaßt: Steuerpflicht wurde diesen betroffenen Kraftfahrzeugen
„Verkehrsblatt – Amtsblatt des Bundesministeriums ein schwarzes Kennzeichen zugeteilt.
für Verkehr – oder die fachlich einschlägigen Aus- Durch das Gesetz zur Neuordnung des Zerlegungs-
züge, die für die Durchführung der SP erforderlich rechts und zur Änderung des Kraftfahrzeugsteuerrechts
sind, aus dem Verkehrsblatt, wenn sie von Dritten, vom 6. August 1998 (Bundesgesetzblatt, Teil 1, S. 1998)
die sich zur frühzeitigen und vollständigen Liefe- wurde die Steuerbefreiung für zulassungsfreie Fahrzeu-
rung gegenüber den Werkstätten verpflichten, ge zum 25. April 1997 rückwirkend wieder eingeführt. Die
ausgegeben worden sind;“ Fahrzeuge müßten somit nach § 60 Abs. 1 Satz 2
* Nr. 4.2.2 der Anlage 1 der Richtlinie wird wie folgt Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) ein grü-
gefaßt: nes Kennzeichen führen und umgekennzeichnet werden.
„Das Verkehrsblatt – Amtsblatt des Bundesmini- Im Vorgriff auf eine Änderung der StVZO (§ 72 Abs. 2
steriums für Verkehr – oder die fachlich einschlägi- StVZO) teile ich im Einvernehmen mit den für die Stra-
gen Auszüge, die für die Durchführung der SP er- ßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (Fahrzeugzulassung)
forderlich sind, aus dem Verkehrsblatt, wenn sie zuständigen obersten Landesbehörden mit, daß es bei
von Dritten, die sich zur frühzeitigen und vollstän- den in § 18 Absatz 4 StVZO genannten Fahrzeugen, die
digen Lieferung gegenüber den Werkstätten ver- amtliche Kennzeichen führen, deren Beschriftung ent-
pflichten, ausgegeben worden sind, liegen vor: gegen der Regelung in § 60 Abs. 1 Satz 2 StVZO
ja/nein*).” schwarz auf weißem Grund ist, dabei verbleiben kann,
bis aus anderem Anlaß die Kennzeichen zu ändern sind.
5. Richtlinie für die Anerkennung von Kraftfahrzeug-
werkstätten für die Durchführung von Abgasun- Bundesministerium für Verkehr
tersuchungen nach § 47b StVZO in Verbindung mit Im Auftrag
§ 47a Abs. 2 in Verbindung mit Anlage VIII a StVZO Grupe
(Abgasuntersuchungs-AnerkennungsrichtIinie) (VkBI. 1998 S. 1141)
(VkBI. 1993 S. 187/203)
Nr. 3.3.2.2 der Richtlinie wird wie folgt gefaßt: Nr. 243 Verzeichnis der in der Bundesrepublik
„Verkehrsblatt – Amtsblatt des Bundesministeriums Deutschland zum Geschäftsbetrieb
für Verkehr – oder die fachlich einschlägigen Auszü- zugelassenen Kraftfahrt-Haftpflicht-
ge, die für die Durchführung der Abgasuntersuchung versicherer
erforderlich sind, aus dem Verkehrsblatt, wenn sie
von Dritten, die sich zur frühzeitigen und vollständi- – 9. Berichtigung
gen Lieferung gegenüber den Werkstätten verpflich- Bonn, den 2. Oktober 1998
ten, ausgegeben worden sind;“ StV 15/36.78.50
Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil
Heft 20 – 1998 1142 VkBl. Amtlicher Teil
Nach Mitteilung des Bundesaufsichtsamtes für das Ver- zeugen hinsichtlich der Erfüllung der Abgasvorschriften
sicherungswesen hat das österreichische Versiche- ab 1. Oktober 1998 bekannt.
rungsunternehmen „Salzburger Landes-Versicherung Ak- Bundesministerium für Verkehr
tiengesellschaft, Auerspergerstraße 9, A-5021 Salzburg,
Im Auftrag
Schlüssel-Nr. 7235“ mit Wirkung vom 1. Oktober 1998
Grupe
als Schadensregulierungsrepräsentant die
Rechtsanwälte
Durch die Richtlinie 96/69/EG zur Änderung der Richtli-
Dr. Tiefenbacher, Pfennigs,
nie 70/220/EWG wurden für M-Fahrzeuge mit einer
Stinglwagner, Dernbach,
zulässigen Gesamtmasse von mehr als 2500 kg
Alheidt, Scheffler
und/oder mehr als 6 Sitzplätzen (große Pkw) sowie für
Im Breitspiel 9
N1-Fahrzeuge mit einer zulässigen Gesamtmasse bis
69126 Heidelberg 3500 kg (Ieichte Nutzfahrzeuge), strengere Grenzwerte
benannt. für die Schadstoffemissionen festgelegt. Diese Grenz-
Die dem bisherigen Schadensregulierungsrepräsentant wertverschärfung gilt auch für Fahrzeuge der Klassen M2
„R + V AlIgemeine Versicherung AG, John-F.-Kennedy- und N2 mit Selbstzündungsmotor und einer Bezugsmas-
Straße 1, 65198 Wiesbaden“ erteilte Vollmacht ist zum se bis zu 2840 kg, deren Betriebserlaubnis gemäß Nr. 1
gleichen Zeitpunkt erloschen. des Anhangs I der Richtlinie 70/220/EWG ausgedehnt
wurde.
Ich gebe hiervon Kenntnis und stelle anheim, die Ver-
kehrsblattverlautbarung in Heft 24/1997 S. 924 unter 2. Die Richtlinie 96/69/EG wurde mit der 22. Verordnung
entsprechend zu ändern. zur Änderung der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung
vom 31. Juli 1997 in nationales Recht umgesetzt (BGBI.
Bundesministerium für Verkehr I S. 2006).
Im Auftrag Die entsprechenden Vorschriften für Fahrzeuge der
Grupe Gruppe I sind bereits zum 1. Oktober 1997 in Kraft getre-
(VkBI. 1998 S. 1141) ten. Für erstmalig in den Verkehr kommende Fahrzeuge
der Gruppen II und III (Definition der Gruppen siehe
VkBI. 1997 S. 710) treten diese Vorschriften am 1. Okt-
Nr. 244 ECE-Regelung Nr. 23, Revision 1, Än- ober 1998 in Kraft.
derung 1 über einheitliche Bedingun- Große Pkw sowie leichte Nutzfahrzeuge, die den Anfor-
gen für die Genehmigung der Rück- derungen der Richtlinie 96/69/EG Gruppen II und III ge-
fahrscheinwerfer für Kraftfahrzeuge nügen, werden in den Fahrzeugpapieren unter Ziffer 1
(Fahrzeug- und Aufbauarten) und zum Teil unter Ziffer 33
und ihre Anhänger (Bemerkungen) gesondert gekennzeichnet. Sie erhalten
Bonn, den 5. Oktober 1998 an der 5. und 6. Stelle der Schlüsselnummer zu Ziffer 1
StV 18/37.18.03-23/1 Va 98V oder ggf. in Ziffer 33 folgende Nummern:
Das Inkrafttreten einer Verordnung zur Änderung 1 der
Revision 1 der ECE-Regelung Nr. 23 nach der Revision Gruppe II III
2 des Übereinkommens vom 20. März 1958 über die
Große Pkw 28 29
Annahme einheitlicher Bedingungen für die Genehmi-
gung der Ausrüstungsgegenstände und Teile von Leichte Nutzfahrzeuge 43 53
Kraftfahrzeugen und über die gegenseitige Anerkennung
der Genehmigung wurde am 20. August 1998 im Fahrzeuge mit diesen Schlüsselnummern und Fahrzeu-
Bundesgesetzblatt Teil 11, Seite 1781, bekanntgemacht. ge der Gruppen I, II und III, die mit der Schlüsselnummer
Nach Artikel 2 der Verordnung vom 5. August 1998 tritt 27 (große Pkw) bzw. 33 (Ieichte Nutzfahrzeuge) ge-
die Änderung 1 der Revision 1 der ECE-Regelung Nr. 23 schlüsselt sind, können, hinsichtlich der Abgasvor-
mit Wirkung vom 11. Februar 1996 in Kraft. schriften, uneingeschränkt erstmalig in den Verkehr kom-
Bundesministerium für Verkehr men. Weiterhin können Personenkraftwagen sowie
Wohnmobile mit bis 2800 kg zulässiger Gesamtmasse,
Im Auftrag die in den Anwendungsbereich dieser Verkehrsblattver-
Grupe lautbarung fallen, mit den Schlüsselnummern 31, 33, 35,
(VkBI. 1998 S. 1142) 37, 39, sofern nur die Abgasvorschriften betroffen sind,
derzeit uneingeschränkt erstmalig für den Verkehr zuge-
lassen werden.
Nr. 245 Zulassung von Kraftfahrzeugen Ab 1. Oktober 1998 können folgende Fahrzeuge, die die
– Erfüllung von Abgasvorschriften Vorschriften der Richtlinie 96/69/EWG nicht erfüllen, nur
ab 1. Oktober 1998 noch mit Ausnahmegenehmigung bzw. nach dem Ver-
Bonn, den 9. Oktober 1998 fahren der auslaufenden Serien nach EG in den Verkehr
StV 14/36.39.21-10/15 Va/98 gebracht werden:
Nach Anhörung der zuständigen obersten Landesbe- 1. Lagerbestände von großen Pkw der Gruppen II und
hörden und mit Zustimmung des Bundesministeriums für III mit den Schlüsselnummern 23 und 24 sowie La-
Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit gebe ich gerbestände von leichten Nutzfahrzeugen, Zugma-
nachfolgende Hinweise für die Zulassung von Kraftfahr- schinen, Kraftomnibussen sowie Wohnmobilen über
Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil
VkBl. Amtlicher Teil 1143 Heft 20 – 1998
2800 kg zulässiger Gesamtmasse der Gruppen II und Die Anlage zur BinSchStrEV (Binnenschiffahrtsstraßen-
III mit den Schlüsselnummern 41 und 51, Ordnung) wird als Anlageband zum o. g. Bundesgesetz-
2. Lagerbestände von großen Pkw der Gruppen II und blatt ausgegeben.
III mit der Schlüsselnummer 22 in Verbindung mit Bundesministerium für Verkehr
dem Eintrag in Ziffer 33 der Fahrzeugpapiere „FZ Im Auftrag
GRUPPE II“ bzw. „FZ GRUPPE III“ sowie Lagerbe- Dr. P e n n d o r f
stände von leichten Nutzfahrzeugen, Zugmaschinen,
(VkBI. 1998 S. 1143)
Kraftomnibussen sowie Wohnmobilen über 2800 kg
zulässiger Gesamtmasse der Gruppen II und III mit
der Schlüsselnummer 31 in Verbindung mit dem Ein-
trag in Ziffer 33 der Fahrzeugpapiere „FZ GRUPPE II“
Luftfahrt
bzw. „FZ GRUPPE III“.
Nr. 247 Beförderung von gefährlichen Gütern
Bei den unter 1. und 2. genannten Fahrzeugen können Schulungsanforderungen an die
sich folgende Fälle ergeben:
betroffenen Personenkreise
a) Fahrzeuge mit EG-Typgenehmigung
Das Luftfahrt-Bundesamt als zuständige Aufsichtsbe-
Dieser Fall trifft nur bei M1-Fahrzeugen (Personen- hörde im Luftverkehr hat mit NfL II-94/98 folgende Re-
kraftwagen und Wohnmobile) zu. Für diese Lager- gelung festgelegt:
fahrzeuge muß der Hersteller das Verfahren der aus-
laufenden Serien nach EG anwenden (KBA-Merkblatt 1. Alle Personen, die sich mit der Versandvorbereitungl
MAS, Stand: Juli 1998). Das KBA-Merkblatt MAS be- Abfertigung/Beförderung von Gefahrgut im Luftver-
rücksichtigt dabei bereits die Anforderungen der kehr befassen, müssen vor Aufnahme ihrer Tätigkeit
Richtlinie 98/14/EG (Amtsblatt der EG L 91 vom an einer Einweisungsschulung teilgenommen haben
25. März 1998). und sich spätestens nach 24 Monaten einer Wieder-
holungsschulung unterziehen.
b) Fahrzeuge mit AlIgemeiner Betriebserlaubnis
(ABE) Die in den Schulungen zu vermittelnden Themenkrei-
se ergeben sich aus den ICAO T.I. Part 6, Chapter 1.2,
– Bei Lagerfahrzeugen, die in den Anwendungsbe- Tabelle 6-1, ebenfalls niedergelegt in den IATA-DGR,
reich der Ersten Verordnung über Ausnahmen von Tabelle 1.5.A.
der Verordnung über die EG-Typgenehmigung für
Fahrzeuge und Fahrzeugteile vom 18. Dezember 2. Schulungen können als Lehrgang oder im Selbststu-
1997 (BGBI. I S. 3203) fallen, muß der Hersteller dium durchgeführt werden. Sowohl das Material des
hinsichtlich des Abgasverhaltens dieser Fahrzeuge Schulungsveranstalters als auch das zum Selbststu-
auch das Verfahren der auslaufenden Serien nach dium benötigen eine Anerkennung durch die Auf-
EG anwenden (KBA-Merkblatt MAS, Stand: Juli sichtsbehörde.
1998). Dieser Fall trifft gleichfalls nur bei M1-Fahr- Die Schulungsunterlagen (insbesondere Themenkrei-
zeugen (Personenkraftwagen und Wohnmobile) zu. se und Zeitvorgaben) sind der zuständigen nationalen
– Bei Lagerfahrzeugen mit ABE, die in den Anwen- Behörde (s. Abs. 7) vor erstmaliger Durchführung einer
dungsbereich dieser Verkehrsblattverlautbarung solchen Schulung zwecks Anerkennung einzureichen.
fallen, die jedoch keine M1-Fahrzeuge sind, müs- 3. Die Schulungen dürfen nur von Lehrkräften durchge-
sen durch den Hersteller Ausnahmegenehmigun- führt werden, die im Besitz eines gültigen Zertifikates
gen beim Bundesministerium für Verkehr beantragt einer Gefahrgutvollschulung sind, wie für Personal-
werden. Das bei der Erteilung dieser Ausnahme- kategorie 3 vorgesehen.
genehmigungen angewendete Verfahren lehnt sich Lehrkräfte für Schulungen müssen neben ihrer Lehr-
an das im KBA-Merkblatt MAS, Stand: Juli 1998, qualifikation umfassende Kenntnisse auf dem Gebiet
beschriebene Verfahren der auslaufenden Serien der Gefahrgut-Beförderung haben, um qualifiziert un-
nach EG an. terrichten und Fragen beantworten zu können.
Vor erstmaliger Durchführung einer Schulung für Per-
(VkBI. 1998 S. 1142)
sonalkategorie 3 ist bei der Aufsichtsbehörde (s. Abs.
7) ein persönlicher Qualifikationstest in schriftlicher
Form zu absolvieren.
Binnenschiffahrt
4. Dauer der VolIschulung (für Personalkategorie 3):
Nr. 246 Verordnung zur Einführung der Bin- Einweisungsschulung
für alle Gefahrenklassen 5 Tage
nenschiffahrtsstraßen-Ordnung
Wiederholungsschulung
(BinSchStrEV) für alle Gefahrenklassen 3 Tage
Bonn, den 13. Oktober 1998
Eine zeitliche Verkürzung dieser Vorgaben ist für alle
S 16/44.12.01-34
Personalkategorien außer 3 zulässig, wenn die von
Die Verordnung zur Einführung der Binnenschiffahrts- den Teilnehmern ausgeübte Tätigkeit auf wenige Ge-
straßen-Ordnung (BinSchStrEV) nebst Anlage ist am 15. fahrenklassen beschränkt ist oder die Teilnehmer ei-
Oktober 1998 in Kraft getreten. nem reduzierten Anforderungsprofil entsprechen.
Die Einführungsverordnung wurde im Bundesgesetzblatt Eine solche Beschränkung ist klar im Lehrgangszerti-
Teil l am 13. Oktober 1998 auf Seite 3148 ff veröffentlicht. fikat (s. Abs. 5) auszuweisen.
Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil
Heft 20 – 1998 1144 VkBl. Amtlicher Teil
5. Sowohl nach Lehrgängen als auch Selbststudium ist Oberste Straßenbaubehörden
ein schriftlicher Abschlußtest (bei Erstschulung und der Länder
Wiederholungsschulung) zu absolvieren. Zur Erlan- nachrichtlich:
gung oder Erneuerung des Qualifikationsnachweises
DEGES
sind 70 % der zu erreichenden Punktzahl erforderlich.
Nach erfolgreichem Abschlußtest wird ein Zertifikat Dienststelle Berlin des
ausgestellt, das für die Dauer von 2 Jahren zur Ab- Bundesministeriums für Verkehr
fertigung von Gefahrgutsendungen berechtigt. Nach Bundesanstalt für Straßenwesen
Ablauf dieser Zeit muß durch eine Wiederholungs- Bundesrechnungshof
schulung (s. Abs. 1 und 4) der Qualifikationsnachweis
neu erbracht werden. Passive Schutzeinrichtungen;
Bis zum 31. 12. 1996 erworbene Zertifikate behalten – Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen und
ihre Gültigkeit für drei Jahre. Richtlinien für passive Schutzeinrichtungen (ZTV-
PS98)
6. Über die Schulungsveranstaltungen sind Unterlagen
mindestens für die Laufzeit der Qualifikationsnach- Mein Schreiben vom 25. Januar 1998
weise aufzubewahren, die Aufschluß über die Lehr- – StB 13/38.60.00-10/209 Va 94 –
gangsinhalte, die Dauer des Lehrganges und die Er- Die „Zusätzlichen Technischen Vertragsbedingungen und
gebnisse der Teilnehmer geben. Richtlinien für passive Schutzeinrichtungen (ZTV-PS 98)“
Der aufsichtführenden Behörde muß auf Anforderung führe ich für den Bereich der Bundesfernstraßen ein.
Einsicht in die Schulungs- und Testunterlagen ge- Ich bitte, diese den Verträgen zum Einbau von passiven
währt werden. Schutzeinrichtungen an Straßen aus Stahl und Beton
7. Zuständig für die Anerkennung und die Überwachung zugrunde zu legen.
der Schulungen ist das Die hierin getroffenen Regelungen wurden von der For-
Luftfahrt Bundesamt / S 4 schungsgesellschaft für Straßen- und Verkehrswesen er-
Fachbereich Gefahrgut arbeitet und mit Ihnen sowie den maßgeblichen Verbän-
Kelsterbacher Straße 23 den abgestimmt.
65479 Raunheim
Im Interesse einer einheitlichen Handhabung für den Ein-
Tel.: 061 42/9461-(0)
bau von passiven Schutzeinrichtungen empfehle ich, die
Fax: 061 42/9461-59
ZTV-PS auch für die in Ihrem Zuständigkeitsbereich Iie-
Rechtliche Grundlagen der NfL 11-94/98 sind: genden Straßen einzuführen.
a) die weltweit gültigen ICAO-Schulungsanforderungen Mehrfertigungen der „Zusätzlichen Vertragsbedingungen
(T.I. Part 6, siehe Anm. 1), grundlegend gefordert und Richtlinien für passive Schutzeinrichtungen (ZTV-PS
durch § 27 LuftVG i. V. m. § 78 LuftVZO, Abs. 1 und 2 98)“ können beim FGSV-Verlag, Konrad-Adenauer-
b) die bereits im Frühjahr 1997 vom LBA erlassenen Straße 13, 50996 Köln, bezogen werden.
Auflagen. Bundesministerium für Verkehr
Die NfL II-7/97 wurde aufgehoben.
Im Auftrag
Anmerkung 1: ICAO T.I. ist gleich: ICAO Technical In- Dr.-Ing. H u b e r
structions for the Safe Transport of Dangerous Goods by
(VkBI. 1998 S. 1144)
Air, Doc 9284-AN-905, zu beziehen durch: Document
Sales Unit; 999 University Street, Montreal, Quebec, Ca-
nada H3C 5H7, Tel.: (5 14) 9 54-82 19, Telefax: 05-
2 45 13, Fax: (5 14) 9 54-60 77. Nr. 249 AIIgemeines Rundschreiben
Braunschweig, den 7. September 1998 Straßenbau Nr. 33/1998
LVS 4 Sachgebiet 04.6: Straßenbefestigun-
Der Direktor des Luftfahrt-Bundesamtes gen;
Horst Straßenerhaltung
(VkBl. 1998 S. 1143) Bonn, den 11. August 1998
StB 26/38.56.05-10/19 Va 98
Oberste Straßenbaubehörden
Straßenbau der Länder
Nr. 248 AIIgemeines Rundschreiben nachrichtlich:
Straßenbau Nr. 19/1998 Bundesanstalt für Straßenwesen
Sachgebiet 04: Straßenverkehrs- Bundesrechnungshof
technik und Straßen- DEGES Deutsche Einheit
ausstattung; Fernstraßenplanungs- und -bau GmbH
Leit- und Schutzein- Dienststelle Berlin des
Bundesministeriums für Verkehr
richtungen
Bonn, den 13. Juli 1998 Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen und
StB 13/38.62.00/5 Va 98 Richtlinien tür die Bauliche Erhaltung von Verkehrs-
Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil
VkBl. Amtlicher Teil 1145 Heft 20 – 1998
flächen – Asphaltbauweisen, Ausgabe 1998, ZTV BEA vom 14. 7. 1998 zur Einführung der Änderungen und
– StB 98 Ergänzungen zu den ZTV Asphalt – StB 94, Ausgabe
Rundschreiben 1998, außer Kraft gesetzt.
a) vom 30. 12. 1983 – StB 26/38.56.05-10/61 Va 83 – Hinsichtlich der Anwendung der Oberflächenbehandlun-
gen weise ich besonders auf Abschnitt 3.1.2 der ZTV
b) vom 18. 9. 1985 – StB 26/38.56.05-10/29 Va 85 –
BEA – StB 98 hin.
c) vom 1. 9. 1989 – StB 26/38.56.05-10/17 F 89 –
Für Dünne Schichten im Kalteinbau nach Abschnitt 3.2
Anlagen: – ZTV BEA – StB 98*) gelten zusätzlich die in Tabelle 3.7 angegebenen Anfor-
– Mehrfertigungen des ARS Nr. 33/1998 derungen an die Griffigkeit und den Schichtenverbund.
(ohne Anlage) Im Interesse einer einheitlichen Handhabung empfehle
Die „Zusätzlichen Technischen Vertragsbedingungen und ich, die ZTV BEA – StB 98, auch für Baumaßnahmen an
Richtlinien für die Bauliche Erhaltung von Verkehrsflä- den in Ihrem Zuständigkeitsbereich Iiegenden Straßen
chen – Asphaltbauweisen“, Ausgabe 1998, – ZTV BEA – einzuführen.
StB 98 –, wurden von der Forschungsgesellschaft für Dieses AlIgemeine Rundschreiben Straßenbau wird im
Straßen- und Verkehrswesen e. V. im Benehmen mit mir Verkehrsblatt veröffentlicht.
und den obersten Straßenbauverwaltungen der Länder
Die ZTV BEA – StB 98 sind beim FGSV-Verlag, 50996
aufgestellt.
Köln, Konrad-Adenauer-Straße 13, zu beziehen.
Ich führe hiermit die ZTV BEA – StB 98 für den Bereich
der Bundesfernstraßen ein. Bundesministerium für Verkehr
Die als „Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen“ Im Auftrag
gekennzeichneten Teile der ZTV BEA – StB 98 bitte ich Dr.-Ing. H u b e r
den Bauverträgen zugrundezulegen; die Richtlinien bitte (VkBl. 1998 S. 1144)
ich bei der Bauvorbereitung, der Aufstellung der Bau-
vertragsunterlagen sowie bei der Überwachung, Abnah-
me und Abrechnung der Bauarbeiten zu beachten.
Gemäß der Richtlinie des Rates vom 28. 3. 1983 über
Nr. 250 AlIgemeines Rundschreiben Straßen-
ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen bau Nr. 34/1998
und technischen Vorschriften (83/189/EWG), zuletzt ge- Sachgebiet 05.3: Brücken- und
ändert durch die Richtlinie 94/10/EG (lnfoRL) des Euro- Ingenieurbau
päischen Parlaments und des Rates vom 23. März 1994, Bauweisen
wurde das Notifizierungsverfahren für die ZTV BEA –
StB 98 unter der Nr. 97/865/D durchgeführt. Bonn, den 02.09.1998
StB 25/82.30.40/80 Va 98
Im Hinblick auf die Wertung von Produkten aus Mit-
gliedstaaten der Europäischen Gemeinschaften und von Oberste Straßenbaubehörden
Ursprungswaren aus den Mitgliedstaaten des Europäi- der Länder
schen Wirtschaftsraumes weise ich besonders auf den
Abschnitt 1.0 „Geltungsbereich“ hin.
Betrifft: Brückengerät
Die ZTV BEA – StB 98 behandeln Maßnahmen der In- – Verwaltung von Festbrückengerät
standhaltung (Bauliche Unterhaltung), Instandsetzung des Bundes mit Hilfe der Informa-
und Erneuerung von Verkehrsflächen mit Asphalt. tionstechnik (IT)
Die ZTV BEA – StB 98 sind auf der Basis des „Merkblat-
tes für die Erhaltung von Asphaltstraßen“ erstellt worden Bezug: AlIgemeines Rundschreiben Straßenbau Nr. 2/
und ersetzen dieses Merkblatt in allen Teilen. 1984 vom 5. Januar 1984
– StB 25/82.30.40/2 Va 84 –
Meine Bezugsschreiben a) bis c) mit denen ich auf die
verschiedenen Teile des Merkblattes hingewiesen habe, Anlage: Erläuterungen für die Verwaltung von Fest-
hebe ich hiermit auf. brückengerät des Bundes mit Hilfe der Infor-
mationstechnik (IT) (Ausgabe 1998)
In den ZTV BEA – StB 98 wurden die Oberflächen-
schutzschichten (Oberflächenbehandlungen, Schläm-
men) abweichend von den ZTV Asphalt – StB 94 neu Mit AlIgemeinem Rundschreiben Straßenbau Nr. 2/1984
geregelt. Ich bitte, Oberflächenschutzschichten nur noch hatte ich Ihnen die „Erläuterungen für die Verwaltung von
nach dem in den ZTV BEA – StB 98 dokumentierten neu- Festbrückengerät des Bundes mit Hilfe der EDV (Ausga-
esten Stand der Technik den Bauverträgen zugrun- be 1983)“ zur Anwendung beim Einsatz von Festbrücken-
dezulegen. Den Abschnitt 9 „Oberflächenschutzschich- gerät übersandt.
ten“ einschließlich Abschnitt 1.9.3.2, Absätze 1 und 2 Aufgrund der Übernahme des Straßenbrückengerätes
der ZTV Asphalt – StB 94 habe ich mit ARS Nr. 29/1998 SB 30, umfangreicher Weiterentwicklungen des D-
Festbrückengerätes mit Flachfahrbahn, der Abgabe des
gesamten D-Gerätes mit Normal- und Holzfahrbahn
sowie eines neu entwickelten Programmsystems zur
*) Die „Zusätzlichen Technischen Vertragsbedingungen und Richtlinien Verwaltung des Festbrückengerätes habe ich die „Erläu-
für die Bauliche Erhaltung von Verkehrsflächen – Asphaltbauweisen“,
Ausgabe 1998, ZTV BEA – StB 98, werden nicht im Verkehrsblatt terungen für die Verwaltung von Festbrückengerät des
abgedruckt. Bundes mit Hilfe der EDV (Ausgabe 1983)“ überarbeitet.
Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil
Heft 20 – 1998 1146 VkBl. Amtlicher Teil
Ich führe sie nunmehr in überarbeiteter Form, Ausgabe im Einsatz befindlichen Geräteteile zur Verfügung ste-
1998 ein und bitte, bei allen Einsätzen von Festbrücken- hen. Dazu wurde der gesamte Bestand an Festbrücken-
gerät künftig hiernach zu verfahren. gerät (Einzelteile und Stückzahlen) in einer Datenbank
Das AlIgemeine Rundschreiben Straßenbau Nr. 2/1984 vom erfaßt.
5. Januar 1984 ist überholt und wird hiermit aufgehoben. Die folgenden Erläuterungen enthalten die für die
Bundesministerium für Verkehr Bearbeitung der Vorgänge außerhalb des BMV notwen-
digen Informationen. Es werden insbesondere die For-
Im Auftrag
mulare und die verwendeten Begriffe beschrieben.
Dr.-Ing. H u b e r
Die Erläuterungen stellen keine umfassende Arbeitsan-
leitung für die Verwaltung von Festbrückengerät dar und
Erläuterungen für die Verwaltung von geben auch keine Hinweise über die Arbeitsweise des
Festbrückengerät des Bundes mit Hilfe verwendeten Programmsystems.
der Informationstechnik (IT) Mittels IT werden nur Serienteile für das D-Brückengerät,
die Bailey-Brücke, das Schwere Straßenbrückengerät
(Ausgabe 1998) SS 80 und das Straßenbrückengerät SB 30 erfaßt, nicht
jedoch Sonderkonstruktionen.
Inhaltsverzeichnis Eine zentrale Einsatzkontrolle verschleißempfindlicher
Teile über IT ist nicht vorgesehen.
1 AlIgemeines
2 Verwaltung
2 Verwaltung
2.1 Schematische Darstellung des Verwaltungsab- 2.1 Schematische Darstellung des Verwaltungsab-
laufes laufes
2.2 Anforderer Auf der Anlage 1 ist die Organisation des Verwaltungsab-
laufes im Zusammenhang mit dem Einsatz von Fest-
2.3 Zuständige Behörde brückengerät des Bundes schematisch dargestellt.
3 Verwaltungsvorgänge Wiedergegeben wird der Regelfall, daß das angeforder-
te Gerät aus einem Lager zur Verfügung gestellt wird,
3.1 Anforderung von Festbrückengerät
das sich in einem anderen Land als der Einsatzort befin-
3.2 Reservierungsbestätigung und Auslieferungsan- det. Der dargestellte Verwaltungsablauf Land – Mittelbe-
weisung hörde – Zuständige Behörde bzw. Lagerverwaltung ist
3.3 Auslieferungsbestätigung von der jeweiligen Organisation der Länder abhängig
3.4 Rücklieferungsmeldung und kann von diesen nach eigenem Ermessen abgeän-
dert werden. Wesentlich ist jedoch:
3.5 Änderung von Reservierungsterminen
– Der BMV informiert die betroffenen Lagerverwaltun-
3.6 Veränderungsmeldungen gen und die zuständige Behörde über Auslieferungs-
3.7 Instandsetzungen, Ausmusterungen. Ersatz- anweisungen unmittelbar.
beschaffungen – Änderungen des im Lager verfügbaren Bestandes
3.8 Montagegerät werden von den Lagerverwaltungen unverzüglich
3.9 Verteiler für Auslieferungsanweisungen und dem BMV, Referat StB 25 direkt mitgeteilt.
Reservierungsbestätigungen – Die zuständige Behörde informiert das BMV, Referat
StB 25 über zu erwartende Verzögerungen von Rück-
4 Kurzbezeichnung des Brückentyps/Standardtyp lieferungen direkt.
5 Erläuterung der Formulare 2.2 Anforderer
5.1 Anlage zur Anforderung von Festbrückengerät Festbrückengerät des Bundes kann grundsätzlich nur
5.2 Veränderungsmeldung von Behörden angefordert werden. Anfordernde
Behörde ist diejenige Behörde, in deren Interesse der
6 Bestandskontrollen
Einsatz des Brückengerätes erfolgen soll. Zur Anforde-
7 Zusammenstellung der Anlagen rung von Brückengerät wendet sich die anfordernde
Behörde an die für den Einsatzort zuständige Dienststel-
le der Straßenbauverwaltung des Landes.
1 AlIgemeines
2.3 Zuständige Behörde
Der Bund besitzt für Aufgaben der zivilen Verteidigung
Festbrückengerät. Das Gerät wird in einer größeren Zahl Von den Ländern werden Dienststellen bestimmt, die ge-
von Brückenlagern von den Ländern im Auftrage des Bun- eignet sind, den Einsatz von Festbrückengerät örtlich zu
des verwaltet. Über den Einsatz des Gerätes wird zentral überwachen. U.a. müssen von der zuständigen Behörde
vom Bundesministerium für Verkehr (BMV) entschieden. folgende Aufgaben wahrgenommen werden:
Um über Erfahrungen mit dem Einsatz des Gerätes zu – Betreuung und Beratung der anfordernden Behörde
verfügen. wird ein begrenzter Anteil des Bestandes befri- in fachlicher Hinsicht. ggf. Klärung der bauaufsicht-
stet auch im Rahmen von Baumaßnahmen eingesetzt. lichen Zuständigkeiten.
Für das BMV ist es erforderlich, daß jederzeit vollständi- – Überwachung des Einsatzes in technischer und ter-
ge und genaue Unterlagen über die verfügbaren und die minlicher Hinsicht.
Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil