VkBl Nr. 16 2004

Verkehrsblatt Nr. 16 2004

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Amtsblatt des Bundesministeriums für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen
                der Bundesrepublik Deutschland (VkBl.)

                                                        I N H A LT S V E R Z E I C H N I S

  58. Jahrgang                                  Ausgegeben zu Bonn am 31. August 2004                                                                          Heft 16

  Amtlicher Teil
 Nr.   Datum                      VkBl. 2004                              Seite     Nr.    Datum                         VkBl. 2004                                     Seite
 Allgemeine Angelegenheiten                                                         156 23. 07. 2004 Allgemeines Rundschreiben
                                                                                        Straßenbau Nr. 18/2004
 151 03. 08. 2004 Richtlinie (Verwaltungsvorschrift) zur                                Sachgebiet 16.2 Bauvertragsrecht und
     Förderung des Neu- und Ausbaus sowie der                                                             Verdingungswesen; Vergabe-
     Reaktivierung von privaten Gleisanschlüssen (Gleis-                                                  und Vertragsunterlagen
     anschlussförderrichtlinie) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 430                       16.4 -; Abwicklung von Verträgen . . . . 441
 152 30. 07. 2004 Gegenzeichnung der Multilateralen                                 157 26. 07. 2004    Allgemeines Rundschreiben
     Vereinbarung M146 gemäß Abschnitt 1.5.1 ADR;                                       Straßenbau Nr. 19/2004
     - Beförderung von organischen Peroxiden des                                        Sachgebiet 16.2 Bauvertragsrecht und
       Typs C, fest . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 433                        Verdingungswesen; Vergabe-
                                                                                                         und Vertragsunterlagen
                                                                                                    16.4 -; Abwicklung von Verträgen . . . . 442
 Seeschifffahrt
 153 29. 07. 2004 Bekanntmachung über die Anwendung                                 Wasserstraßen
     von Modellversuchen im Zusammenhang mit der
                                                                                    158 15. 07. 2004 Bekanntmachung gemäß § 3a des
     Erfüllung des Übereinkommens über die besonderen
                                                                                        Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung
     Stabilitätsanforderungen an Ro-Ro-Fahrgastschiffe
                                                                                        (UVPG) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 453
     vom 10. April 1997 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 433
                                                                                    159 02. 08. 2004 Schifferprüfung nach der Binnen-
                                                                                        schifferpatentverordnung in Bremen . . . . . . . . . . . . . 453
 Straßenbau
 154 21. 07. 2004 Allgemeines Rundschreiben                                         Berichtigungen
     Straßenbau Nr. 16/2004
     Sachgebiet 16.2: Bauvertragsrecht und                                          160 09. 08. 2004 Berichtigung der Siebenunddreißigsten
                       Verdingungswesen; Vergabe-                                       Verordnung zur vorübergehenden Abweichung von der
                       und Vertragsunterlagen                                           Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung . . . . . . . . . . . . . 453
                 16.4 -; Abwicklung von Verträgen . . . . 434
 155 22. 07. 2004 Allgemeines Rundschreiben                                         Aufgebote
     Straßenbau Nr. 17/2004                                                         160a 31. 08. 2004 Aufbietungen verlorener Fahrzeugbriefe . .                          456
     Sachgebiet 16.2 Bauvertragsrecht und                                                                                                                               (1-24)
                       Verdingungswesen; Vergabe-
                       und Vertragsunterlagen                                       Nichtamtlicher Teil
                 16.4 -; Abwicklung von Verträgen . . . . 438                       Berichte und Mitteilungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .    454




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1

Heft 16 – 2004                                                      430                                       V k B l . A m t l i c h e r Te i l


                                                   AMTLICHER TEIL
                                                                        1.4 Es besteht kein Rechtsanspruch auf Gewährung der
                                                                            Zuwendung. Die Bewilligungsbehörde entscheidet
                                                                            aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens und unter
Nr. 151 Richtlinie (Verwaltungsvorschrift)                                  Berücksichtigung der Nachfrage und Dringlichkeit.
        zur Förderung des Neu- und Aus-                                     Die Gewährung der Zuwendung steht unter dem Vor-
        baus sowie der Reaktivierung von                                    behalt der Verfügbarkeit der veranschlagten Haus-
        privaten Gleisanschlüssen (Gleis-                                   haltsmittel. Bewilligungsbehörde ist das Eisenbahn-
                                                                            Bundesamt (EBA), Vorgebirgsstraße 49, 53119 Bonn.
        anschlussförderrichtlinie)
                                                                        2. Zuwendungsempfänger
Nachstehend gebe ich die Gleisanschlussförderrichtlinie
                                                                        2.1 Zuwendungen können Wirtschaftsunternehmen in
vom 03. August 2004 bekannt, die unter dem Vorbehalt
                                                                            privater Rechtsform erhalten, um zum Zwecke ihres
der Genehmigung durch die Europäische Kommission als
                                                                            Gewerbebetriebes Güter per Eisenbahn zu empfan-
Beihilfe im Sinne der Artikel 87, 88 des EG-Vertrages
                                                                            gen und/oder zu versenden. Anlagen für innerbetrieb-
steht.
                                                                            liche Transporte werden nicht bezuschusst. Soweit
Berlin, den 03. August 2004                                                 Gleisanschlussanlagen sowohl für innerbetriebliche
                                                                            Transporte als auch für den Zugang zum öffentlichen
                              Bundesministerium für Verkehr,                Netz genutzt werden, kann auf Grundlage eines Be-
                               Bau- und Wohnungswesen                       darfs- und Nutzungsnachweises der Anteil der jewei-
                                      Im Auftrag                            ligen Verkehre ermittelt und entsprechend dieser Zu-
                                 Matthias von Randow                        ordnung eine anteilige Förderung bewilligt bzw. die
                                                                            Förderung auf Teile der Anlage begrenzt werden.
                                                                        2.2 Antragstellern, über deren Vermögen ein Insolvenz-,
Richtlinie (Verwaltungsvorschrift) zur Förderung des                        Vergleichs-, Konkurs-, Sequestrations- oder ein Ge-
Neu- und Ausbaus sowie der Reaktivierung von priva-                         samtvollstreckungsverfahren beantragt oder eröffnet
ten Gleisanschlüssen (Gleisanschlussförderrichtlinie)1                      worden ist, wird keine Zuwendung gewährt. Dassel-
                 vom 03. August 2004                                        be gilt für Antragsteller, die eine eidesstattliche Ver-
                                                                            sicherung nach § 807 Zivilprozessordnung oder
                                                    A14/3141.1/1            § 284 Abgabenordnung 1977 abgegeben haben.

1.  Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage, Gegen-                            3. Zuwendungsvoraussetzungen
    stand der Förderung                                                 3.1 Eine Finanzierung allein durch privates Kapital führt
1.1 Der Bund gewährt zur Steigerung des Schienengü-                         nicht zur Wirtschaftlichkeit des Gleisanschlusses. Die
    terverkehrs nach Maßgabe dieser Richtlinie auf der                      Gesamtfinanzierung der Maßnahme, unter Berück-
    Grundlage der Allgemeinen Verwaltungsvorschriften                       sichtigung der Förderung, muss gesichert sein.
    (VV-BHO) zu §§ 23, 44 Bundeshaushaltsordnung                        3.2 Die zu fördernde Maßnahme darf bei Antragstellung
    (BHO) Zuwendungen für die Errichtung, Reaktivie-                        noch nicht begonnen sein. Der Abschluss von Liefer-
    rung und den Ausbau von privaten Gleisanschlüssen.                      und Leistungsverträgen (z.B.: Auftragserteilung) gilt
    Ziel ist die Verlagerung von Anteilen des Güterver-                     als Vorhabenbeginn.
    kehrs von dem Verkehrsträger Straße auf den Ver-                    3.3 Der Neu- und Ausbau eines Gleisanschlusses sowie
    kehrsträger Schiene.                                                    Maßnahmen, die zur Reaktivierung eines stillgelegten
1.2 Privater Gleisanschluss im Sinne dieser Förderricht-                    oder nicht mehr genutzten Gleisanschlusses notwen-
    linie ist eine Schienenanlage, die im Eigentum eines                    dig sind, lassen eine tatsächliche, substanzielle,
    Wirtschaftsunternehmens steht und über die es im                        messbare und dauerhafte Abwicklung des Gütertran-
    Rahmen seines Gewerbebetriebes Fracht versendet                         sports mit der Eisenbahn erwarten, die ohne den
    und/oder empfängt. Diese Schienenanlage muss die                        Gleisanschluss nicht stattfinden würde. Hierzu zählen
    unmittelbare oder mittelbare Verbindung an das Netz                     keine innerbetrieblichen Transporte.
    eines öffentlichen Eisenbahninfrastrukturunterneh-                  3.4 Die Nutzung des Gleisanschlusses darf nicht in Wett-
    mens herstellen.                                                        bewerb zu bestehenden Umschlaganlagen des Kom-
1.3 Im Rahmen dieses Förderprogramms werden Inves-                          binierten Verkehrs treten (siehe Anlage 2 Ziffer 1).
    titionen zum Neubau eines Gleisanschlusses, zur                     3.5 Der Antragsteller hat das Güterverkehrsvolumen, das
    Reaktivierung stillgelegter oder nicht mehr genutzter                   über den Gleisanschluss abgewickelt werden soll,
    Gleisanschlüsse und zum Ausbau bestehender                              unter Angabe des zu erwartenden Verkehrsaufkom-
    Gleisanschlüsse, deren Kapazität wegen eines Zu-                        mens (Tonnen pro Jahr) und der zu erwartenden Ver-
    wachses an Transporten mit der Eisenbahn nicht                          kehrsleistung auf Eisenbahnstrecken in Deutschland
    mehr ausreicht, finanziell gefördert.                                   (Tonnenkilometer2 pro Jahr) darzustellen. Die Her-
                                                                            kunft der Verkehre im Sinne ihrer Transportart ist of-
1 Die Richtlinie steht unter dem Vorbehalt der Genehmigung durch die        fen zu legen.
  Europäische Kommission als Beihilfe im Sinne der Artikel 87, 88 des
  EG-Vertrages. Zuwendungen werden daher erst gewährt, nachdem
  die Richtlinie genehmigt worden ist. Förderanträge können bereits     2 Tonnenkilometer= Beförderung einer Tonne Fracht über eine Entfer-
  vorher gestellt werden.                                                 nung von einem Kilometer




                                    Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil
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V k B l . A m t l i c h e r Te i l                       431                                             Heft 16 – 2004

    Beim Ausbau bestehender Gleisanschlüsse muss der             von anderer Stelle eine weitere Förderung mit öffent-
    Antragsteller das Verkehrsaufkommen oder die Ver-            lichen Mitteln erfolgt, sind diese anzurechnen.
    kehrsleistung der letzten zwei Kalenderjahre angeben     4.3 Förderfähig sind entsprechend Anlage 1 Ausgaben
    und eine entsprechende Bestätigung der/des Eisen-            für
    bahnverkehrsunternehmen/s beifügen.
                                                                 – die zur Betriebsabwicklung erforderlichen eisen-
3.6 Zur Gewährleistung einer effizienten Förderung dür-               bahntechnischen Anlagen des Gleisanschlusses,
    fen die eingesetzten Fördermittel nicht außer Verhält-
                                                                 – die ausschließlich für die Be- und Entladung von
    nis zum damit erzielten zusätzlichen Schienengüter-
                                                                      Güterwaggons nutzbaren erforderlichen Anlagen
    verkehrsvolumen stehen. Zu diesem Zweck werden
                                                                      und Geräte,
    bei den Zuwendungen folgende Höchstwerte je Ton-
    ne erzieltem Schienengüterverkehrsaufkommen pro              – Planungskosten (10 von Hundert der zuwen-
    Jahr oder – alternativ – je 1.000 Tonnenkilometer er-             dungsfähigen Baukosten).
    zielter Schienengüterverkehrsleistung auf dem Eisen-     4.4 Nicht förderfähig sind insbesondere Ausgaben für
    bahnnetz in Deutschland pro Jahr festgelegt, die             – Anlagen des innerbetrieblichen Verkehrs,
    nicht überschritten werden dürfen:                           – Grunderwerb, es sei denn, es liegt ein besonders
    Neubau                     8 €/Tonne pro Jahr oder                zu begründender Ausnahmefall vor,
                               32 €/1.000 Tonnenkilome-          – Schienen-/Rangierfahrzeuge,
                               ter pro Jahr
                                                                 – leasingfinanzierte Anlagen und Einrichtungen.
    Reaktivierung/Ausbau 4 €/zusätzliche Tonne pro
                               Jahr oder 16 €/zusätzliche    5. Sonstige Zuwendungsbestimmungen
                               1.000 Tonnenkilometer pro     5.1 Der Zuwendungsempfänger ist verpflichtet, mithilfe
                               Jahr                              des Gleisanschlusses innerhalb eines Zeitraums von
    Das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Woh-             fünf Jahren im Durchschnitt pro Jahr mindestens das
    nungswesen kann die Höchstwerte an die tatsächli-            neue oder das bisherige und zusätzliche Transport-
    che Entwicklung anpassen. Von den Höchstwerten               volumen gemessen am Güterverkehrsaufkommen
    kann die Bewilligungsbehörde abweichen                       (Tonnen pro Jahr) oder an der Güterverkehrsleistung
    – in besonders begründeten Einzelfällen, insbe-              (Tonnenkilometer pro Jahr) abzuwickeln, für das der
         sondere bei leichten Gütern                             Förderbetrag bewilligt wird. Das zusätzliche Trans-
                                                                 portvolumen wird auf Grundlage des Güterverkehrs-
    – beim Ausbau oder der Reaktivierung eines Gleis-
                                                                 aufkommens und der Güterverkehrsleistung des
         anschlusses bis zu einer Fördersumme in Höhe
                                                                 Vorjahres der Antragsstellung berechnet. Die Bewilli-
         von 50.000 €, wenn durch die Maßnahme ein               gungsbehörde überwacht die Einhaltung dieser
         Schienengüterverkehrsaufkommen von mindes-              Transportverpflichtung. Hierzu sind ihr die Daten über
         tens 250 beladenen Eisenbahnwaggons oder                das jährliche Schienengüterverkehrsaufkommen und
         von mindestens 5.000 Tonnen pro Jahr erzielt            über die jährliche Schienengüterverkehrsleistung bis
         wird.                                                   jeweils zum 31. März des Folgejahres zu übermitteln.
3.7 Der Antragsteller hat zum Nachweis der Anbindung             Die Bewilligungsbehörde erstellt nach Ablauf von fünf
    an das öffentliche Schienennetz und zum Nachweis             Jahren nach Abschluss der Maßnahmen zum Neu-
    der Bedienung des Gleisanschlusses folgende Unter-           oder Ausbau oder zur Reaktivierung des Gleisan-
    lagen vorzulegen:                                            schlusses für den gesamten Zeitraum eine Bilanz
    – einen Vertrag mit dem Eisenbahninfrastruktur-              über das mit dem Gleisanschluss erbrachte Schie-
         unternehmen (Infrastrukturanschlussvertrag) mit         nengüterverkehrsvolumen. Soweit danach die durch-
         auf mindestens 5 Jahre garantierter Netzanbin-          schnittliche jährliche Transportverpflichtung nicht
         dung (ggf. unter der aufschiebenden Bedingung           eingehalten worden ist, ist die Fördersumme zurück-
         der Förderungsbewilligung)                              zuzahlen. Hierzu wird in Relation zur Transport-
                                                                 verpflichtung ein Erfüllungsgrad errechnet, der die
und                                                              Höhe der anteilmäßigen oder vollständigen Rückzah-
    – einen Vertrag mit einem Eisenbahnverkehrs-                 lung bestimmt.
         unternehmen in Form eines Transportrahmenver-       5.2 Der Antragsteller hat eine Bankbürgschaft oder eine
         trages (ggf. unter der aufschiebenden Bedingung         gleichwertige Sicherheit zur Absicherung seiner
         der Förderungsbewilligung).                             Rückzahlungsverpflichtung für den Fall der Nichter-
3.8 Der Förderungsbetrag muss mindestens 15.000 €                füllung der Transportverpflichtung oder für den Fall
    (Bagatellgrenze) betragen.                                   der Aufhebung des Bewilligungsbescheides beizu-
                                                                 bringen.
4. Art und Umfang der Zuwendungen
4.1 Es erfolgt eine Projektförderung im Wege der Anteils-    6. Verfahren
    finanzierung. Die Umsatzsteuer ist nicht zuwen-          6.1 Der Förderantrag ist bei der nach Ziffer 1.4 zuständi-
    dungsfähig.                                                  gen Bewilligungsbehörde schriftlich zu stellen. Dem
4.2 Von den zuwendungsfähigen Kosten werden bei                  Antrag sind die in Anlage 2 aufgeführten Unterlagen
    Neu-, Ausbau und Reaktivierung eines Gleisan-                beizufügen.
    schlusses bis zu 50 von Hundert als nicht rückzahl-      6.2 Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der
    barer Zuschuss gezahlt. Die Zuwendung wird bei der           Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung
    Bewilligung auf einen Höchstbetrag begrenzt. Sofern          der Verwendung und die ggf. erforderliche Aufhe-



                                     Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil
3

Heft 16 – 2004                                                   432                                      V k B l . A m t l i c h e r Te i l

    bung des Zuwendungsbescheides und die Rückfor-
                                                                       Zuwendungsfähige Ausgaben
    derung der gewährten Zuwendung gelten die Allge-
    meinen Verwaltungsvorschriften (VV-BHO) zu § 44                    Gewerk         Einzelmaßnahmen           Bemerkungen
    Bundeshaushaltsordnung (BHO) sowie §§ 48 bis 49a
                                                                       Begleitmaß-    Schallschutz              soweit nach der
    Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG), soweit nicht in
                                                                       nahmen, bei                              16. Bundes-Immissions-
    dieser Förderrichtlinie Abweichungen zugelassen sind.
                                                                       Neubau und                               schutzverordnung
6.3 Der Bundesrechnungshof ist gemäß §§ 91, 100                        wesentlichen                             erforderlich
    Bundeshaushaltsordnung zur Prüfung berechtigt.                     Ausbau-
6.4 Die Angaben zur Antragsberechtigung und zum Ver-                   maßnahmen
    wendungszweck sind subventionserheblich im Sinne
                                                                                      Landschaftspflege         nach Maßgabe der
    des § 264 des Strafgesetzbuches in Verbindung mit
                                                                                                                jeweils geltenden
    § 2 des Subventionsgesetzes.
                                                                                                                Vorschrift des
7. Inkrafttreten/Außerkrafttreten                                                                               Bundeslandes
Diese Richtlinie tritt am 01. September 2004 in Kraft und                             Regenrückhaltebecken
am 31. August 2009 außer Kraft.
                                                                                                                               Anlage 2
                                                    Anlage 1
 Zuwendungsfähige Ausgaben                                                               Antragsunterlagen
 Gewerk          Einzelmaßnahmen       Bemerkungen
                                                                   1.      Erläuterungsbericht mit
 Gleisanlagen                          soweit zur Betriebsab-             – Darstellung der derzeitigen Situation
                                       wicklung und zur Be-
                                                                          – Wirtschaftlichkeitsnachweis entsprechend Ziffer
                                       und Entladung der Gü-
                                                                               3.1
                                       terwaggons notwen-
                                       dig, einschließlich An-            – Begründung der Notwendigkeit der Maßnahme,
                                       schlussweiche, auch                     insbesondere Darlegung, dass die Nutzung von
                                       soweit diese nicht im                   Umschlaganlagen des Kombinierten Verkehrs kei-
                                       Eigentum des Gleis-                     ne gleichwertige Alternative zum Gleisanschluss
                                       anschließers steht                      bietet; hierzu ist, wenn der Gleisanschluss ein-
                                                                               schließlich der sonstigen Be- und Entladeeinrich-
 Baufeld-                                                                      tungen im Sinne von Anlage 1 vorrangig dem Um-
 freimachung                                                                   schlag von genormten Ladeeinheiten dienen soll,
 Tiefbau         Leitungsumlegung                                              zu versichern, dass diese Ladeeinheiten bislang
                                                                               nicht über eine öffentliche Umschlaganlage des
                 Kabeltiefbau                                                  Kombinierten Verkehrs umgeschlagen worden
                                                                               sind oder – im Falle neuer Verkehre auf der Schie-
 Erdbau          Erdbau allgemein
                                                                               ne – dass die Nutzung der nächstgelegenen öf-
                 Bodenaustausch                                                fentlichen Umschlaganlage aus nachvollziehbaren
                                                                               Gründen nicht möglich ist.
                 Untergrund-
                 verbesserungen                                           – Darstellung des jährlichen Schienengüterver-
                                                                               kehrsaufkommens in Tonnen oder der jährlichen
 Sonstige        Rampen und sonstige   soweit zur Be- und                      Schienengüterverkehrsleistung in Tonnenkilome-
 Anlagen         Be- und Entlade-      Entladung der Güter                     ter entsprechend Ziffer 3.5
                 einrichtungen         waggons notwendig
                                                                   2.     Übersichtsplan zur durchzuführenden Maßnahme
 Ausrüstung, ggf. Oberleitung          im Bereich des Gleis-
 im Einzelfall                         anschlusses und ggf.        3.     Lageplan im Maßstab 1: 1000
 mit besonderer                        der Zuführungsstrecke
 Begründung                                                        4.     Sonderpläne
                 Signaltechnik         im Bereich des Gleis-       5.     Kostenvoranschlag und Finanzierungskonzept der
                                       anschlusses und ggf.               durchzuführenden Maßnahme
                                       der Zuführungsstrecke
                                       sowie zur signaltech-       6.     Bankbürgschaft
                                       nischen Absicherung
                                       der Anschlussweiche         7.     Verträge/Nachweise
                                       im Bereich des Eisen-              – Vertrag mit dem Eisenbahninfrastrukturunterneh-
                                       bahninfrastruktur-                     men (Infrastrukturanschlussvertrag) mit auf min-
                                       unternehmens                           destens 5 Jahre garantierter Netzanbindung (ggf.
                 Energieversorgung                                            unter der aufschiebenden Bedingung der Förde-
                                                                              rungsbewilligung)
                 Beleuchtung           im Bereich des Gleis-              – Vertrag mit dem Eisenbahnverkehrsunternehmen
                                       anschlusses                            in Form eines Transportrahmenvertrages (ggf.



                                  Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil
4

V k B l . A m t l i c h e r Te i l                                    433                                           Heft 16 – 2004

          unter der aufschiebenden Bedingung der Förde-                 (3)    Diese Vereinbarung gilt bis zum 31. Dezember
          rungsbewilligung)                                             2008 für Beförderungen in den Hoheitsgebieten der ADR-
     – Nachweis, dass die Gesamtfinanzierung gesi-                      Vertragsparteien, die diese Vereinbarung unterzeichnet
          chert ist                                                     haben. Wird sie vor diesem Zeitpunkt von einem der
                                                                        Unterzeichner widerrufen, so gilt sie nur noch für Beförde-
     – Nachweis der technischen Eignung und Wirt-
                                                                        rungen in den Hoheitsgebieten derjenigen ADR-Vertrags-
          schaftlichkeit bei Einsatz von Sonderkonstruktio-
                                                                        parteien, die diese Vereinbarung unterzeichnet und nicht
          nen
                                                                        widerrufen haben.
8.   Eidesstattliche Versicherung, dass keiner der unter
     Ziffer 2.2 der Förderrichtlinie genannten Punkte vor-
     liegt.
                                                                                       Accord multilatéral M 146

(VkBl. 2004 S. 430)                                                                Au titre de la section 1.5.1 de l’ADR
                                                                              relatif au transport de peroxydes organiques
                                                                                             de type C, solides

                                                                        (1)     En dérogation aux prescriptions du 7.5.5.3, la
                                                                        quantité maximale autorisée par unité de transport pour
                                                                        effectuer le transport de peroxydes organiques de type
Nr. 152 Gegenzeichnung der Multilateralen                               C solides de la classe 5.2, UN 3104 est portée à 20 000
        Vereinbarung M146 gemäß Abschnitt                               kg pour le transport effectué dans le cadre d’une chaîne
        1.5.1 ADR;                                                      de transport comportant un parcours maritime tel que dé-
        – Beförderung von organischen                                   fini au 1.1.4.2 de l’ADR.
          Peroxiden des Typs C, fest
                                                                        (2)     Les autres prescriptions de l’ADR relatives à ces
                                            Bonn, den 30. Juli 2004     transports demeurent applicables.
                                            A 33 / 3642.40/146          (3)     Le présent accord s’applique jusqu’au 31 décem-
                                                                        bre 2008 aux transports effectués sur les territoires des
                                                                        parties contractantes de l’ADR ayant signé cet accord.
Die von Frankreich vorgeschlagene Multilaterale Verein-
                                                                        Au cas où il serait révoqué avant cette date par un des
barung M146 ist am 21.07.2004 von Deutschland gegen-
                                                                        signataires, il ne serait alors applicable que pour les
gezeichnet worden. Damit sind die Regelungen dieser
                                                                        transports effectués sur les territoires des parties con-
Multilateralen Vereinbarung in Deutschland sowie in den
                                                                        tractantes à l’ADR ayant signé cet accord et ne l’ayant
Hoheitsgebieten der weiteren Zeichnerstaaten anwend-
                                                                        pas révoqué.
bar.
Die weiteren ADR-Vertragsparteien, die diese Sonderver-
einbarung gegengezeichnet haben, sind im Internet unter
                                                                        (VkBl. 2004 S. 433)
der Adresse http://www.unece.org/trans/danger/multi/
multi.htm abrufbar.
Der Text der Vereinbarung wird nachfolgend in deutscher
und französischer Sprache veröffentlicht.

                                     Bundesministerium für Verkehr,
                                      Bau- und Wohnungswesen
                                              Im Auftrag
                                           Klaus Laufhütte
                                                                        Nr. 153 Bekanntmachung
                                                                                über die Anwendung von Modell-
                                                                                versuchen im Zusammenhang mit
              Multilaterale Vereinbarung M 146                                  der Erfüllung des Übereinkommens
              nach Abschnitt 1.5.1 des ADR                                      über die besonderen Stabilitäts-
     über die Beförderung von organischen Peroxiden                             anforderungen an
                     des Typs C, fest                                           Ro-Ro-Fahrgastschiffe
                                                                                vom 10. April 1997
(1)    Abweichend von den Bestimmungen des Unter-                       Nach Artikel 3 der Verordnung vom 19. Februar 1997 zu
abschnitts 7.5.5.3 wird die zulässige Höchstmenge pro                   dem Übereinkommen vom 28. Februar 1996 über die be-
Beförderungseinheit bei der Beförderung von organi-                     sonderen Stabilitätsanforderungen an Ro-Ro Fahrgast-
schen Peroxiden des Typs C, fest, der Klasse 5.2, UN                    schiffe (Ro-Ro-Stab-VO) – BGBl. 1997 II S. 540 – sind die
3104 auf 20 000 kg erhöht bei Beförderungen in einer                    in Anlage 2 dieses Übereinkommens aufgeführten be-
Transportkette, die eine Seebeförderung nach Maßgabe                    sonderen Stabilitätsanforderungen anzuwenden.
des Unterabschnitts 1.1.4.2 des ADR einschließen.                       An Stelle der Methode zur Durchführung von diesbezüg-
(2)    Alle übrigen Vorschriften des ADR zu diesen Be-                  lichen Modellversuchen, die im Anhang zur Anlage 2 ent-
förderungen sind weiterhin anzuwenden.                                  halten ist, ist die in der Anlage zur Richtlinie 25/2003 EG



                                        Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil
5

Heft 16 – 2004                                             434                                V k B l . A m t l i c h e r Te i l

des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14.             Mein Rundschreiben vom
April 2003 über besondere Stabilitätsanforderungen für        4. 26.02.2004 - S 12/70.20.00/9 Va 04-
Ro-Ro Fahrgastschiffe (Abl. EU Nr. L 123 S. 22), in der je-
weils geltenden Fassung, enthaltene Modellversuchsme-         Anlage: ZVB (VOL)-StB 03
thode anzuwenden.

Bonn, den 29. Juli 2004                                       (1) Mit Allgemeinem Rundschreiben Straßenbau (ARS)
LS 23/62331.5/1-FG/04                                         Nr. 18/2000 vom 30.08.2000 (Bezug 1.) hatte ich auf die
                                                              „Zusätzlichen Vertragsbedingungen für die Ausführung
                                                              von Lieferungen und Leistungen – ausgenommen Bau-
                          Bundesministerium für Verkehr,      leistungen – im Straßen- und Brückenbau, Ausgabe 1999
                            Bau und Wohnungswesen             (ZVB (VOL)-StB 99)“ hingewiesen.
                                   Im Auftrag
                                                              (2) Zwischenzeitliche Gesetzesänderungen und insbe-
                                 Anneliese Jost
                                                              sondere die Fortschreibung der VOL, Ausgabe 2002 (Be-
                                                              zug 2.) und der VOL/B, Fassung 2003 (Bezug 3.) machten
                                                              eine Überarbeitung der ZVB (VOL)-StB 99 erforderlich.
(VkBl. 2004 S. 433)
                                                              Auf dieser Grundlage ist vom „Hauptausschuss Verdin-
                                                              gungswesen im Straßen- und Brückenbau (HAV-StB)“ die
                                                              Neufassung der „Zusätzlichen Vertragsbedingungen für
                                                              die Ausführung von Lieferungen und Leistungen – ausge-
                                                              nommen Bauleistungen – im Straßen- und Brückenbau,
                                                              Ausgabe 2003 (ZVB (VOL)-StB 03) aufgestellt worden
                                                              (Anlage).
                                                              Die Neuausgabe der ZVB (VOL)-StB 03 wurde einver-
                                                              nehmlich mit Ihnen abgestimmt (Bezug 4.).
Nr. 154 Allgemeines Rundschreiben                             (3) Neben der redaktionellen Überarbeitung ist als we-
        Straßenbau Nr. 16/2004                                sentliche Änderung in den ZVB (VOL)-StB 03 die Überar-
        Sachgebiet 16.2: Bauvertragsrecht                     beitung der Nr. 16 „Sicherheitsleistungen“ zu nennen.
                         und Verdingungs-                     (4) Ich weise hiermit auf die ZVB (VOL)-StB 03 hin und
                         wesen;                               bitte, sie ab sofort im Bereich der Bundesfernstraßen al-
                         Vergabe- und Ver-                    len Ausschreibungen von Liefer- und Dienstleistungen
                         tragsunterlagen                      nach der VOL zugrunde zu legen.
                   16.4 -; Abwicklung von                     Von Ihrem Einführungserlass bitte ich mir eine Kopie zu
                         Verträgen                            übersenden.
                                                              (5) Im Interesse einer einheitlichen Handhabung empfeh-
                                  S 12/70.20.00/32 Va 04      le ich, die ZVB (VOL)-StB 03 auch für die in Ihrem Zu-
                                  Bonn, 21. Juli 2004         ständigkeitsbereich liegenden Straßen einzuführen.
                                                              (6) Die ZVB (VOL)-StB 03 werden im Anhang der Neu-
Oberste Straßenbaubehörden                                    ausgabe des „Handbuches für die Vergabe und Ausfüh-
der Länder                                                    rung von Lieferungen und Leistungen im Straßen- und
                                                              Brückenbau (HVA L-StB)“ aufgenommen.
nachrichtlich:
                                                              (7) Mein ARS Nr. 18/2000 (Bezug 1.) hebe ich auf.
Bundesanstalt für Straßenwesen
Bundesrechnungshof                                                                     Bundesministerium für Verkehr,
DEGES                                                                                   Bau- und Wohnungswesen
Deutsche Einheit                                                                               Im Auftrag
Fernstraßenplanungs- und -bau GmbH                                                           Wolfgang Hahn


Betreff: Zusätzliche Vertragsbedingungen für die Aus-
führung von Lieferungen und Leistungen – ausge-                                           Anlage 1 zum ARS 16/2004
nommen Bauleistungen – im Straßen- und Brücken-
bau, Ausgabe 2003 (ZVB (VOL) - StB 03)
                                                                      Zusätzliche Vertragsbedingungen
                                                                 für die Ausführung von Lieferungen und Leistungen
Bezug: Meine Allgemeinen Rundschreiben Straßenbau                          – ausgenommen Bauleistungen –
        (ARS)                                                                im Straßen- und Brückenbau
1. Nr. 18/2000 vom 30.08.2000
   - S 12/70.20.00/35 Va 00 -                                                     Ausgabe 2003
2. Nr. 5/2003 vom 13.02.2003
                                                                                (ZVB(VOL)-StB 03)
   - S 12/70.21.00/5 Va 03 -
3. Nr. 32/2003 vom 16.10.2003                                      Aufgestellt vom BMVBW, Abteilung S, und den
   - S 12/70.21.00/57 Va 03 -                                          Straßenbauverwaltungen der Länder



                              Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil
6

V k B l . A m t l i c h e r Te i l                        435                                             Heft 16 – 2004

      Inhaltsverzeichnis                                      3     Änderungen der Leistung (§ 2)
                                                              3.1   Beansprucht der Auftragnehmer aufgrund von § 2
      1     Preise
                                                                    Nr. 3 VOL/B eine erhöhte Vergütung, muss er dies
      2     Technische Regelwerke (§ 1 Nr. 2)                       dem Auftraggeber unverzüglich – möglichst vor
      3     Änderungen der Leistung (§ 2)                           Ausführung der Leistung und möglichst der Höhe
      4     Ausführungsunterlagen (§ 3)                             nach – anzeigen.
      5     Ausführung der Leistungen (§ 4)                   3.2   Der Auftragnehmer hat die durch die Änderung der
                                                                    Leistung bedingten Mehr- und Minderkosten nach-
      6     Unterauftragnehmer (Nachunternehmer)                    zuweisen.
            (§ 4 Nr. 4)
     7      Verpackung (§ 6)                                  4     Ausführungsunterlagen (§ 3)
     8      Sprache                                           4.1   Der Auftragnehmer hat die Unterlagen, die nach
     9      Kündigung oder Rücktritt (§ 8)                          dem Vertrag vom Auftraggeber zu liefern sind, so
                                                                    frühzeitig anzufordern, dass die Übergabe durch
    10      Wettbewerbsbeschränkungen (§ 8 Nr. 2)                   den Auftraggeber rechtzeitig erfolgen kann.
    11      Abnahme (§ 13)                                    4.2   Der Ausführung dürfen nur Unterlagen zugrunde
    12      Abrechnung (§ 15)                                       gelegt werden, die vom Auftraggeber als Ausfüh-
    13      Nachweis des Gewichts (§ 15)                            rungsunterlagen gekennzeichnet sind. Die Verant-
    14      Leistungen nach Stundenverrechnungssätzen               wortung und Haftung des Auftragnehmers nach
            (§ 16)                                                  dem Vertrag wird hierdurch nicht eingeschränkt.
    15      Zahlung (§ 17)                                    4.3   Der Auftraggeber darf die vom Auftragnehmer be-
                                                                    schafften Unterlagen für die Durchführung der Leis-
    16      Sicherheitsleistungen (§ 18)                            tung und für ihre Erhaltung vervielfältigen und ver-
    17      Abtretung                                               wenden, für andere Zwecke nur mit Zustimmung
                                                                    des Auftragnehmers.
Vorbemerkung                                                  5     Ausführung der Leistungen (§ 4)
Die Paragraphen beziehen sich auf die Allgemeinen Ver-        5.1   Der Auftragnehmer hat, sofern er die Leitung nicht
tragsbedingungen für die Ausführung von Leistungen                  persönlich ausübt, mit der Leitung der Ausführung
(VOL/B).                                                            einen fachkundigen und zuverlässigen Vertreter zu
                                                                    beauftragen. Dieser ist dem Auftraggeber vor Be-
                                                                    ginn der Leistungserbringung schriftlich zu benen-
1      Preise                                                       nen. Der Auftragnehmer hat dafür zu sorgen, dass
1.1    Die angebotenen Preise sind feste Preise.                    ihn oder seinen Vertreter Nachrichten des Auftrag-
       Der Einheitspreis ist der vertragliche Preis, auch           gebers jederzeit erreichen können.
       wenn im Angebot der Gesamtbetrag einer Ord-            5.2   Der Auftragnehmer hat alle für die Verkehrssiche-
       nungszahl (Position) nicht dem Ergebnis der Multi-           rung im Bereich der Leistungserbringung und ihrer
       plikation von Mengenansatz und Einheitspreis ent-            Nebenanlagen (z. B. Lagerplätze, Arbeitsplätze,
       spricht.                                                     Zufahrtswege) erforderlichen Maßnahmen unter sei-
1.2    Die vereinbarten Preise beinhalten auch die Kosten           ner Verantwortung durchzuführen. Er hat dabei An-
       für Verpackung, Aufladen, Beförderung bis zur An-            weisungen des Auftraggebers zu beachten und
       lieferungs- oder Annahmestelle und Abladen, wenn             unterliegt bei Leistungserbringung im Bereich von
       in der Leistungsbeschreibung nichts anderes ange-            Verkehrsanlagen auch den verkehrsrechtlichen Vor-
                                                                    schriften.
       geben ist.
1.3    Etwaige Patentgebühren und Lizenzvergütungen           Der Auftragnehmer hat die Arbeitsstelle und ihre Neben-
       sind durch den Preis für die Leistung abgegolten.      anlagen vorschriftsmäßig zu beschildern, zu beleuchten
1.4    Die Preisvereinbarung dieses Auftrages unterliegt      und erforderlichenfalls zu bewachen. Stoffe und Teile sind
       den Bestimmungen der jeweils geltenden Fassung         so zu lagern, dass die Belange des Verkehrs und der
       der Verordnung PR Nr. 30/53 über die Preise bei öf-    Grundstücksanlieger gewahrt werden.
       fentlichen Aufträgen und ggf. einer Preisprüfung.      5.3 Der Auftraggeber ist berechtigt, sich von der ver-
       Die in diesem Auftrag vereinbarten Preise gelten als        tragsmäßigen Ausführung der Leistung zu unter-
       Marktpreise im Sinne der o. a. Verordnung, soweit           richten.
       nicht in dem Auftrag ausdrücklich ein anderer Preis-   5.4 Betriebs-, Bedienungs-, Gebrauchsanweisungen
       typ angegeben ist.                                          und dergleichen sind auch ohne besondere Verein-
                                                                   barung der zu erbringenden Leistung beizufügen.
2      Technische Regelwerke (§ 1 Nr. 2)
                                                              5.5 Der Auftragnehmer darf Veröffentlichungen über die
2.1    In den Verdingungsunterlagen genannte technische            Leistung nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung
       Regelwerke sind Ergänzende Vertragsbedingungen              des Auftraggebers vornehmen. Als Veröffentlichung
       im Sinne von § 1 Nr. 2c.                                    in diesem Sinne gelten auch die Beschreibung der
2.2    Die in den Verdingungsunterlagen genannten DIN-             Ausführung, die Bekanntgabe von Zeichnungen, Be-
       Normen sind in der drei Monate vor dem Einrei-              rechnungen oder anderen Unterlagen, ferner Licht-
       chungstermin gültigen Fassung maßgebend.                    bild-, Film-, Hörfunk- und Fernsehaufnahmen.



                                     Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil
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Heft 16 – 2004                                           436                                   V k B l . A m t l i c h e r Te i l

6     Unterauftragnehmer (Nachunternehmer)                   7.4   Wird in gemieteten Behältern geliefert, so hat der Auf-
      (§ 4 Nr. 4)                                                  tragnehmer – wenn nichts anderes vereinbart ist –
6.1   Der Auftragnehmer darf Leistungen nur an Unter-              keinen Anspruch auf besondere Vergütung der Miet-
      auftragnehmer übertragen, die fachkundig, leis-              gebühren.
      tungsfähig und zuverlässig sind; dazu gehört auch,
                                                             8     Sprache
      dass sie ihren gesetzlichen Verpflichtungen zur Zah-
      lung von Steuern und Sozialabgaben nachgekom-                Alle Unterlagen und Äußerungen des Auftragneh-
      men sind und die gewerberechtlichen Vorausset-               mers müssen in deutscher Sprache abgefasst sein.
      zungen erfüllen.                                             Fremdsprachliche schriftliche Äußerungen Dritter
                                                                   (z. B. Bescheinigungen, sonstige Unterlagen von
      Er hat die Unterauftragnehmer bei Anforderung ei-            Behörden und Privaten) sind mit deutscher Über-
      nes Angebotes davon in Kenntnis zu setzen, dass              setzung einzureichen. Die Übersetzung behörd-
      es sich um einen öffentlichen Auftrag handelt.               licher Bescheinigungen muss vom Konsulat be-
      Er darf den Nachunternehmern keine ungünstigeren             glaubigt sein.
      Bedingungen – insbesondere hinsichtlich der Zah-
      lungsweise und der Sicherheitsleistungen – aufer-      9     Kündigung oder Rücktritt (§ 8)
      legen, als zwischen ihm und dem Auftraggeber ver-            Der Auftraggeber ist berechtigt, den Vertrag aus
      einbart sind; auf Verlangen des Auftraggebers hat er         wichtigem Grund fristlos zu kündigen.
      dies nachzuweisen. Die Vereinbarung der Preise               Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn
      bleibt unberührt.                                            der Auftragnehmer Personen, die auf Seiten des
6.2   Beabsichtigt der Bieter, Teile der Leistung von              Auftraggebers mit der Vorbereitung, dem Abschluss
      Unterauftragnehmern ausführen zu lassen, muss er             oder der Durchführung des Vertrages befasst sind,
      auf Verlangen in seinem Angebot Art und Umfang               oder ihnen nahestehenden Personen Vorteile anbie-
      der durch Unterauftragnehmer auszuführenden                  tet, verspricht oder gewährt. Solchen Handlungen
      Leistungen angeben und die vorgesehenen Unter-               des Auftragnehmers selbst stehen Handlungen von
      auftragnehmer benennen. § 4 Nr. 4 VOL/B bleibt un-           Personen gleich, die von ihm beauftragt oder für ihn
      berührt.                                                     tätig sind. Dabei ist es gleichgültig, ob die Vorteile
6.3   Der Auftragnehmer muss sicherstellen, dass der               den vorgenannten Personen oder in ihrem Interesse
      Unterauftragnehmer die ihm übertragenen Aufga-               einem Dritten angeboten, versprochen oder ge-
      ben nicht weitervergibt, es sei denn, der Auftragge-         währt werden.
      ber hat zuvor schriftlich zugestimmt; die Nummern            In diesen Fällen gilt § 8 entsprechend.
      6.1 und 6.2 gelten entsprechend.
                                                             10 Wettbewerbsbeschränkungen (§ 8 Nr. 2)
7     Verpackung (§ 6)                                       10.1 Unzulässige Wettbewerbsbeschränkungen (§ 1 des
7.1   Verpackungen sind aus umweltverträglichen und               Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen –
      die stoffliche Verwertung nicht belastenden Materi-         GWB –) sind insbesondere Verhandlungen mit an-
      alien herzustellen.                                         deren Bewerbern/Bietern über:
      Abfälle aus Verpackungen sind dadurch zu vermei-            – Abgabe oder Nichtabgabe von Angeboten,
      den, dass Verpackungen                                      – die zu fordernden Preise,
      1. nach Volumen und Gewicht auf das zum Schutz              – Bindungen sonstiger Entgelte,
           des Füllgutes notwendige Maß beschränkt wer-           – Gewinnaufschläge,
           den,                                                   – Verarbeitungsspannen und andere
      2. so beschaffen sein müssen, dass sie wieder-                   Preisbestandteile,
           verwendbar sind, soweit dies technisch mög-            – Zahlungs-, Lieferungs- und andere
           lich und zumutbar sowie vereinbar mit den auf               Bedingungen, soweit sie unmittelbar
           das Füllgut bezogenen Vorschriften ist,                     den Preis beeinflussen,
      3. stofflich verwertet werden, soweit die Voraus-           – Entrichtungen von Ausfallentschädigungen
           setzungen für eine Wiederverwendbarkeit nicht               oder Abstandszahlungen,
           vorliegen.
                                                                  – Gewinnbeteiligung oder andere Abgaben
7.2   Der Auftragnehmer ist verpflichtet, auch wenn dies
                                                                  sowie Empfehlungen, es sei denn, dass sie nach
      nicht in der Leistungsbeschreibung ausdrücklich
                                                                  § 38 Abs. 2 GWB zulässig sind. Solchen Handlun-
      vorgesehen ist, Verpackungen nach Gebrauch zu-
                                                                  gen des Auftragnehmers selbst stehen Handlungen
      rückzunehmen und einer erneuten Verwendung                  von Personen gleich, die von ihm beauftragt oder
      oder einer stofflichen Verwertung außerhalb der öf-         für ihn tätig sind.
      fentlichen Abfallentsorgung zuzuführen.
                                                             10.2 Wenn der Auftragnehmer aus Anlass der Vergabe
      Der Auftragnehmer gewährleistet die umweltge-               nachweislich eine Abrede getroffen hat, die eine un-
      rechte Entsorgung.                                          zulässige Wettbewerbsbeschränkung darstellt, hat
7.3   Verzichtet der Auftragnehmer ausdrücklich auf die           er 15 v. H. der Abrechnungssumme an den Auftrag-
      Rücknahme der Verpackungen, so gehen diese –                geber zu zahlen, es sei denn, dass ein Schaden in
      wenn nichts anderes vereinbart ist – ohne Anspruch          anderer Höhe nachgewiesen wird. Dies gilt auch,
      auf Vergütung in das Eigentum des Auftraggebers             wenn der Vertrag gekündigt wird oder bereits erfüllt
      über.                                                       ist. Sonstige vertragliche oder gesetzliche Ansprü-



                              Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil
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V k B l . A m t l i c h e r Te i l                       437                                            Heft 16 – 2004

     che des Auftraggebers, insbesondere solche aus               der Regel Brückenwaage) laufend nachzuweisen.
     § 8 Nr. 2, bleiben unberührt.                                Wiegescheine müssen die Angaben
10.3 Der Auftraggeber ist berechtigt, den Vertrag zu              – Lieferwerk,
     kündigen oder von ihm zurückzutreten, wenn der               – Angabe der Verwendungsstelle,
     Auftragnehmer vorsätzlich oder grob fahrlässig un-
                                                                  – Bezeichnung des Wägegutes,
     richtige Erklärungen in Nummern 6 und 7 des An-
     gebotsschreibens abgibt.                                     – Nummer des Wiegescheins,
10.4 Tritt der Auftraggeber gemäß Absatz 10.3 vom Ver-            – Datum und Uhrzeit der Wägung
     trag zurück, so ist er berechtigt, aber nicht ver-                (maschinengerecht),
     pflichtet, die empfangenen Leistungen zurückzuge-            – Tara, Bruttogewicht
     ben. Behält er diese, so hat er ihren Wert zu                     (maschinengerecht),
     vergüten, falls in dem Vertrag eine Gegenleistung in         – Nettogewicht,
     Geld bestimmt ist, diese zu entrichten; werden sie
     zurückgegeben, so muss auch der Auftragnehmer                – Kennzeichnung des Fahrzeuges
     die empfangenen Leistungen (z.B. Vergütung) zu-                   (betriebseigene Bezeichnung/
     rückgeben. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Vor-                amtl. Kennzeichen)
     schriften über den Rücktritt.                                – Unterschrift des Wägers
     Bei Kündigung oder Rücktritt sind Auftraggeber und           enthalten.
     Auftragnehmer verpflichtet, einander die Auskünfte           Die Wiegescheine sind bei der Anlieferung an der
     zu erteilen, die notwendig sind, um die jeweiligen           Verwendungsstelle in doppelter Ausfertigung dem
     Ansprüche zu bemessen.                                       Beauftragten des Auftraggebers zu übergeben.
11 Abnahme (§ 13)                                            13.2 Bei schüttfähigem Gut, das nicht zum Anhaften
                                                                  neigt, wie z. B. Sand, Kies, wiederaufbereitete (Re-
11.1 Die Lieferung oder Leistung ist förmlich abzuneh-
                                                                  cycling-)Stoffe, kann der Nachweis des Gewichts
     men, sofern in den Besonderen Vertragsbedingun-
                                                                  durch Wiegescheine von geeichten Schaufellader-
     gen nichts anderes vereinbart ist. Der Auftragneh-
                                                                  bzw. Förderband-Waagen erfolgen. Dabei gelten
     mer hat die Abnahme, ggf. auch Teilabnahme,
                                                                  zusätzlich folgende Bedingungen:
     rechtzeitig schriftlich zu beantragen.
11.2 Leistungs- und Erfüllungsort ist – wenn nichts an-           – Der Wiegeschein muss eine Erklärung
     deres vereinbart ist – der Sitz der empfangenden                  enthalten, dass es sich um eine ge-
     Dienststelle (Empfangsstelle).                                    eichte Waage handelt und die Zulas-
                                                                       sungsauflagen eingehalten werden.
11.3 Die Liefergegenstände sind – wenn nichts anderes
     vereinbart ist – auf Gefahr des Auftragnehmers frei          – Anstelle des Ausdruckes von Tara- und
     Verwendungsstelle zu liefern. Liefertermine sind mit              Bruttogewicht tritt das Nettogesamtgewicht
     dem Auftraggeber rechtzeitig abzustimmen.                         des Ladegutes sowie zusätzlich bei Schaufel-
                                                                       lader-Waagen die Anzahl der geladenen
12 Abrechnung (§ 15)                                                   Schaufeln (Ladevorgänge).
12.1 Rechnungen sind ihrem Zweck nach als Abschlags-,             – Anstelle der Unterschrift des Wägers tritt die
     Teilschluss- oder Schlussrechnung zu bezeichnen;                  des Bedienungspersonals der Schaufellader-
     die Abschlags- und Teilschlussrechnungen sind fort-               bzw. Förderband-Waagen.
     laufend zu nummerieren.                                 13.3 Der Auftraggeber kann stichprobenartig das Ge-
12.2 In den Rechnungen sind Umfang und Wert aller bis-            wicht einzelner Lieferungen durch Nachwiegen des
     herigen Leistungen nach den Ordnungszahlen (Po-              beladenen und leeren Fahrzeuges auf einer öffent-
     sitionen) des Leistungsverzeichnisses aufzuführen            lichen Waage oder in Ausnahmefällen auf derselben
     und mit Nettopreisen anzuzeigen. Der Umsatzsteu-             Waage nachprüfen (Kontrollwägung).
     erbetrag ist mit dem Steuersatz hinzuzusetzen, der           Wird das Gewicht des Ladegutes durch Schaufel-
     zum Zeitpunkt des Entstehens der Steuer, bei                 lader- bzw. Förderband-Waagen ermittelt, ist der
     Schlussrechnungen zum Zeitpunkt des Bewirkens                Auftraggeber berechtigt, kontinuierlich über den
     der Leistung, gilt. Beim Überschreiten von Vertrags-         Zeitraum der Lieferungen, bei 10% der Lieferungen
     fristen, die der Auftragnehmer zu vertreten hat, gilt        eine Kontrollwägung durchführen zu lassen.
     der bei Fristablauf maßgebende Steuersatz.              13.4 Wird bei einer Kontrollwägung eine Unterschreitung
12.3 In jeder Rechnung sind Umfang und Wert aller bis-            von mehr als 1% festgestellt, erfolgt ein entspre-
     herigen Leistungen und die bereits erhaltenen Zah-           chender Abzug bei den letzten 10 Wiegescheinen,
     lungen mit gesondertem Ausweis der darin enthal-             soweit nicht insgesamt eine geringere Abweichung
     tenen Umsatzsteuerbeträge anzugeben.                         nachgewiesen wird. Diese Kontrollwägung wird vom
                                                                  Auftraggeber nicht vergütet. Andere Kontrollwägun-
13 Nachweis des Gewichts (§ 15)                                   gen werden vom Auftraggeber vergütet.
13.1 Wenn für die Abrechnung von Stoffen nach Gewicht             Zu den Kosten der Kontrollwägung rechnen alle un-
     im Vertrag keine andere Regelung getroffen ist, so           mittelbar (Transportkosten, Wiegegebühren usw.)
     ist der Verbrauch durch Vorlage der Frachtbriefe             und mittelbar (Wertminderung der Ladung, Einfluss
     oder der Wiegescheine einer geeichten automati-              auf den Arbeitsablauf usw.) durch die Kontrollwä-
     schen oder einer geeichten handbedienten, mit ei-            gung entstehenden Kosten, jedoch nicht die Kosten
     nem Sicherheitsdruckwerk versehenen Waage (in                für die Beaufsichtigung der Kontrollwägung durch



                                     Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil
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Heft 16 – 2004                                          438                                  V k B l . A m t l i c h e r Te i l

     den Beauftragten des Auftraggebers. Sofern die         16.3 Die Bürgschaftsurkunden enthalten folgende Erklä-
     Kosten nach Absatz 1 besonders zu vergüten sind,            rungen des Bürgen:
     sind sie im Einzelnen nachzuweisen.                         – Der Bürge übernimmt für den Auftragnehmer
     Beim Einsatz von Schaufellader- bzw. Förderband-                die selbstschuldnerische Bürgschaft nach
     Waagen erfolgt bei einer Unterschreitung von mehr               deutschem Recht.
     als 1% ein entsprechender Abzug bei allen Liefe-            – Auf die Einreden der Anfechtung und der Auf-
     rungen seit der letzten Kontrollwägung. Die Kosten              rechnung sowie der Vorausklage gemäß
     für die Kontrollwägung trägt der Auftragnehmer.                 §§ 770, 771 BGB wird verzichtet. Der Verzicht
     Kosten für Kontrollwägungen ohne Beanstandun-                   auf die Einrede der Aufrechenbarkeit gilt nicht
     gen tragen der Auftragnehmer und der Auftragge-                 für unbestrittene oder rechtskräftig festgestell-
     ber je zur Hälfte.                                              te Gegenforderungen des Hauptschuldners.
14   Leistungen nach Stundenverrechnungssätzen                   – Die Bürgschaft ist unbefristet; sie erlischt mit
     (§ 16)                                                          der Rückgabe dieser Bürgschaftsurkunde.
14.1 Der Auftragnehmer hat für Leistungen nach Stun-             – Gerichtsstand ist der Sitz der zur Prozessver-
     denverrechnungssätzen arbeitstäglich Stunden-                   tretung des Auftraggebers zuständigen Stelle.
     lohnzettel in zweifacher Ausfertigung einzureichen.    16.4 Die Bürgschaft ist über den Gesamtbetrag der Si-
     Die müssen außer den Angaben nach § 16 Nr. 2                cherheit in nur einer Urkunde zu stellen.
     – das Datum,                                           16.5 Die Urkunde über die Vertragserfüllungsbürgschaft
     – die Bezeichnung der Leistungsstelle,                      wird zurückgegeben, wenn der Auftragnehmer
     – die genaue Bezeichnung des Ausführungsor-                 – die Leistung vertragsgemäß erfüllt hat,
         tes innerhalb der Leistungstelle,                           und
     – die Art der Leistung,                                     – eine vereinbarte Sicherheit für Mängel-
     – die Namen der Arbeitskräfte und deren                         ansprüche geleistet hat.
         Berufs-, Lohn- oder Gehaltsgruppe,                 16.6 Die Urkunde über die Bürgschaft für Mängelansprü-
     – die geleisteten Arbeitsstunden je Arbeitskraft,           che wird auf Verlangen zurückgegeben, wenn die
         ggf. aufgegliedert nach Mehr-, Nacht-, Sonn-            Verjährungsfristen für Mängelansprüche abgelaufen
         tags- und Feiertagsarbeit, sowie nach im Ver-           und die bis dahin erhobenen Ansprüche erfüllt sind.
         rechnungssatz nicht enthaltenen Erschwernis-       17   Abtretung
         sen und ggf.
                                                                 Eine Abtretung der Forderung des Auftragnehmers
     – die Gerätekenngrößen                                      wird ausgeschlossen. § 354a HGB bleibt unberührt.
     enthalten.
     Rechnungen für Leistungen nach Stundenverrech-
     nungssätzen müssen entsprechend den Stunden-           (VkBl. 2004 S. 434)
     lohnzetteln aufgegliedert werden. Die Originale der
     Stundenlohnzettel behält der Auftraggeber, die be-
     scheinigten Durchschriften erhält der Auftragneh-
     mer.
14.2 Sind Leistungen nach Stundenverrechnungssätzen
     mit anderen Leistungen verbunden, so sind keine        Nr. 155 Allgemeines Rundschreiben
     getrennten Rechnungen aufzustellen.                            Straßenbau Nr. 17/2004
                                                                    Sachgebiet: 16.2: Bauvertragsrecht
15   Zahlung (§ 17)                                                                   und Verdingungs-
     Ein angebotenes Skonto wird bei jeder einzelnen                                  wesen
     Zahlung (Abschlags-/Teilschluss-/Schlusszahlung)                                 Vergabe- und Ver-
     abgezogen, bei der die angebotene Zahlungsfrist                                  tragsunterlagen;
     eingehalten wird.                                                          16.4: -; Abwicklung von
16 Sicherheitsleistungen (§ 18)                                                       Verträgen
16.1 Ist Sicherheit durch Bürgschaft zu leisten, sind die                                     S 12/70.20.00/33 Va 04
     Formblätter des Auftraggebers zu verwenden.                                              Bonn, 22. Juli 2004
16.2 Die Bürgschaft ist
     – von einem in den Europäischen                        Oberste Straßenbaubehörden
          Gemeinschaften                                    der Länder
     – oder in einem Staat der Vertragsparteien des
          Abkommens über den Europäischen                   nachrichtlich:
          Wirtschaftsraum                                   Bundesanstalt für Straßenwesen
     – oder in einem Staat der Vertragsparteien des         Bundesrechnungshof
          WTO-Übereinkommens über das öffentliche           DEGES
          Beschaffungswesen zugelassenen Kredit-            Deutsche Einheit
          institut oder Kreditversicherer zu stellen.       Fernstraßenplanungs- und -bau GmbH



                             Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil
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