VkBl Nr. 16 2004
Verkehrsblatt Nr. 16 2004
Amtsblatt des Bundesministeriums für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen
der Bundesrepublik Deutschland (VkBl.)
I N H A LT S V E R Z E I C H N I S
58. Jahrgang Ausgegeben zu Bonn am 31. August 2004 Heft 16
Amtlicher Teil
Nr. Datum VkBl. 2004 Seite Nr. Datum VkBl. 2004 Seite
Allgemeine Angelegenheiten 156 23. 07. 2004 Allgemeines Rundschreiben
Straßenbau Nr. 18/2004
151 03. 08. 2004 Richtlinie (Verwaltungsvorschrift) zur Sachgebiet 16.2 Bauvertragsrecht und
Förderung des Neu- und Ausbaus sowie der Verdingungswesen; Vergabe-
Reaktivierung von privaten Gleisanschlüssen (Gleis- und Vertragsunterlagen
anschlussförderrichtlinie) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 430 16.4 -; Abwicklung von Verträgen . . . . 441
152 30. 07. 2004 Gegenzeichnung der Multilateralen 157 26. 07. 2004 Allgemeines Rundschreiben
Vereinbarung M146 gemäß Abschnitt 1.5.1 ADR; Straßenbau Nr. 19/2004
- Beförderung von organischen Peroxiden des Sachgebiet 16.2 Bauvertragsrecht und
Typs C, fest . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 433 Verdingungswesen; Vergabe-
und Vertragsunterlagen
16.4 -; Abwicklung von Verträgen . . . . 442
Seeschifffahrt
153 29. 07. 2004 Bekanntmachung über die Anwendung Wasserstraßen
von Modellversuchen im Zusammenhang mit der
158 15. 07. 2004 Bekanntmachung gemäß § 3a des
Erfüllung des Übereinkommens über die besonderen
Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung
Stabilitätsanforderungen an Ro-Ro-Fahrgastschiffe
(UVPG) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 453
vom 10. April 1997 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 433
159 02. 08. 2004 Schifferprüfung nach der Binnen-
schifferpatentverordnung in Bremen . . . . . . . . . . . . . 453
Straßenbau
154 21. 07. 2004 Allgemeines Rundschreiben Berichtigungen
Straßenbau Nr. 16/2004
Sachgebiet 16.2: Bauvertragsrecht und 160 09. 08. 2004 Berichtigung der Siebenunddreißigsten
Verdingungswesen; Vergabe- Verordnung zur vorübergehenden Abweichung von der
und Vertragsunterlagen Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung . . . . . . . . . . . . . 453
16.4 -; Abwicklung von Verträgen . . . . 434
155 22. 07. 2004 Allgemeines Rundschreiben Aufgebote
Straßenbau Nr. 17/2004 160a 31. 08. 2004 Aufbietungen verlorener Fahrzeugbriefe . . 456
Sachgebiet 16.2 Bauvertragsrecht und (1-24)
Verdingungswesen; Vergabe-
und Vertragsunterlagen Nichtamtlicher Teil
16.4 -; Abwicklung von Verträgen . . . . 438 Berichte und Mitteilungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 454
Das aktuelle Inhaltsverzeichnis und weitere Informationen finden Sie im Internet: http://www.verkehrsblatt.de
Heft 16 – 2004 430 V k B l . A m t l i c h e r Te i l
AMTLICHER TEIL
1.4 Es besteht kein Rechtsanspruch auf Gewährung der
Zuwendung. Die Bewilligungsbehörde entscheidet
aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens und unter
Nr. 151 Richtlinie (Verwaltungsvorschrift) Berücksichtigung der Nachfrage und Dringlichkeit.
zur Förderung des Neu- und Aus- Die Gewährung der Zuwendung steht unter dem Vor-
baus sowie der Reaktivierung von behalt der Verfügbarkeit der veranschlagten Haus-
privaten Gleisanschlüssen (Gleis- haltsmittel. Bewilligungsbehörde ist das Eisenbahn-
Bundesamt (EBA), Vorgebirgsstraße 49, 53119 Bonn.
anschlussförderrichtlinie)
2. Zuwendungsempfänger
Nachstehend gebe ich die Gleisanschlussförderrichtlinie
2.1 Zuwendungen können Wirtschaftsunternehmen in
vom 03. August 2004 bekannt, die unter dem Vorbehalt
privater Rechtsform erhalten, um zum Zwecke ihres
der Genehmigung durch die Europäische Kommission als
Gewerbebetriebes Güter per Eisenbahn zu empfan-
Beihilfe im Sinne der Artikel 87, 88 des EG-Vertrages
gen und/oder zu versenden. Anlagen für innerbetrieb-
steht.
liche Transporte werden nicht bezuschusst. Soweit
Berlin, den 03. August 2004 Gleisanschlussanlagen sowohl für innerbetriebliche
Transporte als auch für den Zugang zum öffentlichen
Bundesministerium für Verkehr, Netz genutzt werden, kann auf Grundlage eines Be-
Bau- und Wohnungswesen darfs- und Nutzungsnachweises der Anteil der jewei-
Im Auftrag ligen Verkehre ermittelt und entsprechend dieser Zu-
Matthias von Randow ordnung eine anteilige Förderung bewilligt bzw. die
Förderung auf Teile der Anlage begrenzt werden.
2.2 Antragstellern, über deren Vermögen ein Insolvenz-,
Richtlinie (Verwaltungsvorschrift) zur Förderung des Vergleichs-, Konkurs-, Sequestrations- oder ein Ge-
Neu- und Ausbaus sowie der Reaktivierung von priva- samtvollstreckungsverfahren beantragt oder eröffnet
ten Gleisanschlüssen (Gleisanschlussförderrichtlinie)1 worden ist, wird keine Zuwendung gewährt. Dassel-
vom 03. August 2004 be gilt für Antragsteller, die eine eidesstattliche Ver-
sicherung nach § 807 Zivilprozessordnung oder
A14/3141.1/1 § 284 Abgabenordnung 1977 abgegeben haben.
1. Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage, Gegen- 3. Zuwendungsvoraussetzungen
stand der Förderung 3.1 Eine Finanzierung allein durch privates Kapital führt
1.1 Der Bund gewährt zur Steigerung des Schienengü- nicht zur Wirtschaftlichkeit des Gleisanschlusses. Die
terverkehrs nach Maßgabe dieser Richtlinie auf der Gesamtfinanzierung der Maßnahme, unter Berück-
Grundlage der Allgemeinen Verwaltungsvorschriften sichtigung der Förderung, muss gesichert sein.
(VV-BHO) zu §§ 23, 44 Bundeshaushaltsordnung 3.2 Die zu fördernde Maßnahme darf bei Antragstellung
(BHO) Zuwendungen für die Errichtung, Reaktivie- noch nicht begonnen sein. Der Abschluss von Liefer-
rung und den Ausbau von privaten Gleisanschlüssen. und Leistungsverträgen (z.B.: Auftragserteilung) gilt
Ziel ist die Verlagerung von Anteilen des Güterver- als Vorhabenbeginn.
kehrs von dem Verkehrsträger Straße auf den Ver- 3.3 Der Neu- und Ausbau eines Gleisanschlusses sowie
kehrsträger Schiene. Maßnahmen, die zur Reaktivierung eines stillgelegten
1.2 Privater Gleisanschluss im Sinne dieser Förderricht- oder nicht mehr genutzten Gleisanschlusses notwen-
linie ist eine Schienenanlage, die im Eigentum eines dig sind, lassen eine tatsächliche, substanzielle,
Wirtschaftsunternehmens steht und über die es im messbare und dauerhafte Abwicklung des Gütertran-
Rahmen seines Gewerbebetriebes Fracht versendet sports mit der Eisenbahn erwarten, die ohne den
und/oder empfängt. Diese Schienenanlage muss die Gleisanschluss nicht stattfinden würde. Hierzu zählen
unmittelbare oder mittelbare Verbindung an das Netz keine innerbetrieblichen Transporte.
eines öffentlichen Eisenbahninfrastrukturunterneh- 3.4 Die Nutzung des Gleisanschlusses darf nicht in Wett-
mens herstellen. bewerb zu bestehenden Umschlaganlagen des Kom-
1.3 Im Rahmen dieses Förderprogramms werden Inves- binierten Verkehrs treten (siehe Anlage 2 Ziffer 1).
titionen zum Neubau eines Gleisanschlusses, zur 3.5 Der Antragsteller hat das Güterverkehrsvolumen, das
Reaktivierung stillgelegter oder nicht mehr genutzter über den Gleisanschluss abgewickelt werden soll,
Gleisanschlüsse und zum Ausbau bestehender unter Angabe des zu erwartenden Verkehrsaufkom-
Gleisanschlüsse, deren Kapazität wegen eines Zu- mens (Tonnen pro Jahr) und der zu erwartenden Ver-
wachses an Transporten mit der Eisenbahn nicht kehrsleistung auf Eisenbahnstrecken in Deutschland
mehr ausreicht, finanziell gefördert. (Tonnenkilometer2 pro Jahr) darzustellen. Die Her-
kunft der Verkehre im Sinne ihrer Transportart ist of-
1 Die Richtlinie steht unter dem Vorbehalt der Genehmigung durch die fen zu legen.
Europäische Kommission als Beihilfe im Sinne der Artikel 87, 88 des
EG-Vertrages. Zuwendungen werden daher erst gewährt, nachdem
die Richtlinie genehmigt worden ist. Förderanträge können bereits 2 Tonnenkilometer= Beförderung einer Tonne Fracht über eine Entfer-
vorher gestellt werden. nung von einem Kilometer
Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil
V k B l . A m t l i c h e r Te i l 431 Heft 16 – 2004
Beim Ausbau bestehender Gleisanschlüsse muss der von anderer Stelle eine weitere Förderung mit öffent-
Antragsteller das Verkehrsaufkommen oder die Ver- lichen Mitteln erfolgt, sind diese anzurechnen.
kehrsleistung der letzten zwei Kalenderjahre angeben 4.3 Förderfähig sind entsprechend Anlage 1 Ausgaben
und eine entsprechende Bestätigung der/des Eisen- für
bahnverkehrsunternehmen/s beifügen.
– die zur Betriebsabwicklung erforderlichen eisen-
3.6 Zur Gewährleistung einer effizienten Förderung dür- bahntechnischen Anlagen des Gleisanschlusses,
fen die eingesetzten Fördermittel nicht außer Verhält-
– die ausschließlich für die Be- und Entladung von
nis zum damit erzielten zusätzlichen Schienengüter-
Güterwaggons nutzbaren erforderlichen Anlagen
verkehrsvolumen stehen. Zu diesem Zweck werden
und Geräte,
bei den Zuwendungen folgende Höchstwerte je Ton-
ne erzieltem Schienengüterverkehrsaufkommen pro – Planungskosten (10 von Hundert der zuwen-
Jahr oder – alternativ – je 1.000 Tonnenkilometer er- dungsfähigen Baukosten).
zielter Schienengüterverkehrsleistung auf dem Eisen- 4.4 Nicht förderfähig sind insbesondere Ausgaben für
bahnnetz in Deutschland pro Jahr festgelegt, die – Anlagen des innerbetrieblichen Verkehrs,
nicht überschritten werden dürfen: – Grunderwerb, es sei denn, es liegt ein besonders
Neubau 8 €/Tonne pro Jahr oder zu begründender Ausnahmefall vor,
32 €/1.000 Tonnenkilome- – Schienen-/Rangierfahrzeuge,
ter pro Jahr
– leasingfinanzierte Anlagen und Einrichtungen.
Reaktivierung/Ausbau 4 €/zusätzliche Tonne pro
Jahr oder 16 €/zusätzliche 5. Sonstige Zuwendungsbestimmungen
1.000 Tonnenkilometer pro 5.1 Der Zuwendungsempfänger ist verpflichtet, mithilfe
Jahr des Gleisanschlusses innerhalb eines Zeitraums von
Das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Woh- fünf Jahren im Durchschnitt pro Jahr mindestens das
nungswesen kann die Höchstwerte an die tatsächli- neue oder das bisherige und zusätzliche Transport-
che Entwicklung anpassen. Von den Höchstwerten volumen gemessen am Güterverkehrsaufkommen
kann die Bewilligungsbehörde abweichen (Tonnen pro Jahr) oder an der Güterverkehrsleistung
– in besonders begründeten Einzelfällen, insbe- (Tonnenkilometer pro Jahr) abzuwickeln, für das der
sondere bei leichten Gütern Förderbetrag bewilligt wird. Das zusätzliche Trans-
portvolumen wird auf Grundlage des Güterverkehrs-
– beim Ausbau oder der Reaktivierung eines Gleis-
aufkommens und der Güterverkehrsleistung des
anschlusses bis zu einer Fördersumme in Höhe
Vorjahres der Antragsstellung berechnet. Die Bewilli-
von 50.000 €, wenn durch die Maßnahme ein gungsbehörde überwacht die Einhaltung dieser
Schienengüterverkehrsaufkommen von mindes- Transportverpflichtung. Hierzu sind ihr die Daten über
tens 250 beladenen Eisenbahnwaggons oder das jährliche Schienengüterverkehrsaufkommen und
von mindestens 5.000 Tonnen pro Jahr erzielt über die jährliche Schienengüterverkehrsleistung bis
wird. jeweils zum 31. März des Folgejahres zu übermitteln.
3.7 Der Antragsteller hat zum Nachweis der Anbindung Die Bewilligungsbehörde erstellt nach Ablauf von fünf
an das öffentliche Schienennetz und zum Nachweis Jahren nach Abschluss der Maßnahmen zum Neu-
der Bedienung des Gleisanschlusses folgende Unter- oder Ausbau oder zur Reaktivierung des Gleisan-
lagen vorzulegen: schlusses für den gesamten Zeitraum eine Bilanz
– einen Vertrag mit dem Eisenbahninfrastruktur- über das mit dem Gleisanschluss erbrachte Schie-
unternehmen (Infrastrukturanschlussvertrag) mit nengüterverkehrsvolumen. Soweit danach die durch-
auf mindestens 5 Jahre garantierter Netzanbin- schnittliche jährliche Transportverpflichtung nicht
dung (ggf. unter der aufschiebenden Bedingung eingehalten worden ist, ist die Fördersumme zurück-
der Förderungsbewilligung) zuzahlen. Hierzu wird in Relation zur Transport-
verpflichtung ein Erfüllungsgrad errechnet, der die
und Höhe der anteilmäßigen oder vollständigen Rückzah-
– einen Vertrag mit einem Eisenbahnverkehrs- lung bestimmt.
unternehmen in Form eines Transportrahmenver- 5.2 Der Antragsteller hat eine Bankbürgschaft oder eine
trages (ggf. unter der aufschiebenden Bedingung gleichwertige Sicherheit zur Absicherung seiner
der Förderungsbewilligung). Rückzahlungsverpflichtung für den Fall der Nichter-
3.8 Der Förderungsbetrag muss mindestens 15.000 € füllung der Transportverpflichtung oder für den Fall
(Bagatellgrenze) betragen. der Aufhebung des Bewilligungsbescheides beizu-
bringen.
4. Art und Umfang der Zuwendungen
4.1 Es erfolgt eine Projektförderung im Wege der Anteils- 6. Verfahren
finanzierung. Die Umsatzsteuer ist nicht zuwen- 6.1 Der Förderantrag ist bei der nach Ziffer 1.4 zuständi-
dungsfähig. gen Bewilligungsbehörde schriftlich zu stellen. Dem
4.2 Von den zuwendungsfähigen Kosten werden bei Antrag sind die in Anlage 2 aufgeführten Unterlagen
Neu-, Ausbau und Reaktivierung eines Gleisan- beizufügen.
schlusses bis zu 50 von Hundert als nicht rückzahl- 6.2 Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der
barer Zuschuss gezahlt. Die Zuwendung wird bei der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung
Bewilligung auf einen Höchstbetrag begrenzt. Sofern der Verwendung und die ggf. erforderliche Aufhe-
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bung des Zuwendungsbescheides und die Rückfor-
Zuwendungsfähige Ausgaben
derung der gewährten Zuwendung gelten die Allge-
meinen Verwaltungsvorschriften (VV-BHO) zu § 44 Gewerk Einzelmaßnahmen Bemerkungen
Bundeshaushaltsordnung (BHO) sowie §§ 48 bis 49a
Begleitmaß- Schallschutz soweit nach der
Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG), soweit nicht in
nahmen, bei 16. Bundes-Immissions-
dieser Förderrichtlinie Abweichungen zugelassen sind.
Neubau und schutzverordnung
6.3 Der Bundesrechnungshof ist gemäß §§ 91, 100 wesentlichen erforderlich
Bundeshaushaltsordnung zur Prüfung berechtigt. Ausbau-
6.4 Die Angaben zur Antragsberechtigung und zum Ver- maßnahmen
wendungszweck sind subventionserheblich im Sinne
Landschaftspflege nach Maßgabe der
des § 264 des Strafgesetzbuches in Verbindung mit
jeweils geltenden
§ 2 des Subventionsgesetzes.
Vorschrift des
7. Inkrafttreten/Außerkrafttreten Bundeslandes
Diese Richtlinie tritt am 01. September 2004 in Kraft und Regenrückhaltebecken
am 31. August 2009 außer Kraft.
Anlage 2
Anlage 1
Zuwendungsfähige Ausgaben Antragsunterlagen
Gewerk Einzelmaßnahmen Bemerkungen
1. Erläuterungsbericht mit
Gleisanlagen soweit zur Betriebsab- – Darstellung der derzeitigen Situation
wicklung und zur Be-
– Wirtschaftlichkeitsnachweis entsprechend Ziffer
und Entladung der Gü-
3.1
terwaggons notwen-
dig, einschließlich An- – Begründung der Notwendigkeit der Maßnahme,
schlussweiche, auch insbesondere Darlegung, dass die Nutzung von
soweit diese nicht im Umschlaganlagen des Kombinierten Verkehrs kei-
Eigentum des Gleis- ne gleichwertige Alternative zum Gleisanschluss
anschließers steht bietet; hierzu ist, wenn der Gleisanschluss ein-
schließlich der sonstigen Be- und Entladeeinrich-
Baufeld- tungen im Sinne von Anlage 1 vorrangig dem Um-
freimachung schlag von genormten Ladeeinheiten dienen soll,
Tiefbau Leitungsumlegung zu versichern, dass diese Ladeeinheiten bislang
nicht über eine öffentliche Umschlaganlage des
Kabeltiefbau Kombinierten Verkehrs umgeschlagen worden
sind oder – im Falle neuer Verkehre auf der Schie-
Erdbau Erdbau allgemein
ne – dass die Nutzung der nächstgelegenen öf-
Bodenaustausch fentlichen Umschlaganlage aus nachvollziehbaren
Gründen nicht möglich ist.
Untergrund-
verbesserungen – Darstellung des jährlichen Schienengüterver-
kehrsaufkommens in Tonnen oder der jährlichen
Sonstige Rampen und sonstige soweit zur Be- und Schienengüterverkehrsleistung in Tonnenkilome-
Anlagen Be- und Entlade- Entladung der Güter ter entsprechend Ziffer 3.5
einrichtungen waggons notwendig
2. Übersichtsplan zur durchzuführenden Maßnahme
Ausrüstung, ggf. Oberleitung im Bereich des Gleis-
im Einzelfall anschlusses und ggf. 3. Lageplan im Maßstab 1: 1000
mit besonderer der Zuführungsstrecke
Begründung 4. Sonderpläne
Signaltechnik im Bereich des Gleis- 5. Kostenvoranschlag und Finanzierungskonzept der
anschlusses und ggf. durchzuführenden Maßnahme
der Zuführungsstrecke
sowie zur signaltech- 6. Bankbürgschaft
nischen Absicherung
der Anschlussweiche 7. Verträge/Nachweise
im Bereich des Eisen- – Vertrag mit dem Eisenbahninfrastrukturunterneh-
bahninfrastruktur- men (Infrastrukturanschlussvertrag) mit auf min-
unternehmens destens 5 Jahre garantierter Netzanbindung (ggf.
Energieversorgung unter der aufschiebenden Bedingung der Förde-
rungsbewilligung)
Beleuchtung im Bereich des Gleis- – Vertrag mit dem Eisenbahnverkehrsunternehmen
anschlusses in Form eines Transportrahmenvertrages (ggf.
Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil
V k B l . A m t l i c h e r Te i l 433 Heft 16 – 2004
unter der aufschiebenden Bedingung der Förde- (3) Diese Vereinbarung gilt bis zum 31. Dezember
rungsbewilligung) 2008 für Beförderungen in den Hoheitsgebieten der ADR-
– Nachweis, dass die Gesamtfinanzierung gesi- Vertragsparteien, die diese Vereinbarung unterzeichnet
chert ist haben. Wird sie vor diesem Zeitpunkt von einem der
Unterzeichner widerrufen, so gilt sie nur noch für Beförde-
– Nachweis der technischen Eignung und Wirt-
rungen in den Hoheitsgebieten derjenigen ADR-Vertrags-
schaftlichkeit bei Einsatz von Sonderkonstruktio-
parteien, die diese Vereinbarung unterzeichnet und nicht
nen
widerrufen haben.
8. Eidesstattliche Versicherung, dass keiner der unter
Ziffer 2.2 der Förderrichtlinie genannten Punkte vor-
liegt.
Accord multilatéral M 146
(VkBl. 2004 S. 430) Au titre de la section 1.5.1 de l’ADR
relatif au transport de peroxydes organiques
de type C, solides
(1) En dérogation aux prescriptions du 7.5.5.3, la
quantité maximale autorisée par unité de transport pour
effectuer le transport de peroxydes organiques de type
Nr. 152 Gegenzeichnung der Multilateralen C solides de la classe 5.2, UN 3104 est portée à 20 000
Vereinbarung M146 gemäß Abschnitt kg pour le transport effectué dans le cadre d’une chaîne
1.5.1 ADR; de transport comportant un parcours maritime tel que dé-
– Beförderung von organischen fini au 1.1.4.2 de l’ADR.
Peroxiden des Typs C, fest
(2) Les autres prescriptions de l’ADR relatives à ces
Bonn, den 30. Juli 2004 transports demeurent applicables.
A 33 / 3642.40/146 (3) Le présent accord s’applique jusqu’au 31 décem-
bre 2008 aux transports effectués sur les territoires des
parties contractantes de l’ADR ayant signé cet accord.
Die von Frankreich vorgeschlagene Multilaterale Verein-
Au cas où il serait révoqué avant cette date par un des
barung M146 ist am 21.07.2004 von Deutschland gegen-
signataires, il ne serait alors applicable que pour les
gezeichnet worden. Damit sind die Regelungen dieser
transports effectués sur les territoires des parties con-
Multilateralen Vereinbarung in Deutschland sowie in den
tractantes à l’ADR ayant signé cet accord et ne l’ayant
Hoheitsgebieten der weiteren Zeichnerstaaten anwend-
pas révoqué.
bar.
Die weiteren ADR-Vertragsparteien, die diese Sonderver-
einbarung gegengezeichnet haben, sind im Internet unter
(VkBl. 2004 S. 433)
der Adresse http://www.unece.org/trans/danger/multi/
multi.htm abrufbar.
Der Text der Vereinbarung wird nachfolgend in deutscher
und französischer Sprache veröffentlicht.
Bundesministerium für Verkehr,
Bau- und Wohnungswesen
Im Auftrag
Klaus Laufhütte
Nr. 153 Bekanntmachung
über die Anwendung von Modell-
versuchen im Zusammenhang mit
Multilaterale Vereinbarung M 146 der Erfüllung des Übereinkommens
nach Abschnitt 1.5.1 des ADR über die besonderen Stabilitäts-
über die Beförderung von organischen Peroxiden anforderungen an
des Typs C, fest Ro-Ro-Fahrgastschiffe
vom 10. April 1997
(1) Abweichend von den Bestimmungen des Unter- Nach Artikel 3 der Verordnung vom 19. Februar 1997 zu
abschnitts 7.5.5.3 wird die zulässige Höchstmenge pro dem Übereinkommen vom 28. Februar 1996 über die be-
Beförderungseinheit bei der Beförderung von organi- sonderen Stabilitätsanforderungen an Ro-Ro Fahrgast-
schen Peroxiden des Typs C, fest, der Klasse 5.2, UN schiffe (Ro-Ro-Stab-VO) – BGBl. 1997 II S. 540 – sind die
3104 auf 20 000 kg erhöht bei Beförderungen in einer in Anlage 2 dieses Übereinkommens aufgeführten be-
Transportkette, die eine Seebeförderung nach Maßgabe sonderen Stabilitätsanforderungen anzuwenden.
des Unterabschnitts 1.1.4.2 des ADR einschließen. An Stelle der Methode zur Durchführung von diesbezüg-
(2) Alle übrigen Vorschriften des ADR zu diesen Be- lichen Modellversuchen, die im Anhang zur Anlage 2 ent-
förderungen sind weiterhin anzuwenden. halten ist, ist die in der Anlage zur Richtlinie 25/2003 EG
Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil
Heft 16 – 2004 434 V k B l . A m t l i c h e r Te i l
des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Mein Rundschreiben vom
April 2003 über besondere Stabilitätsanforderungen für 4. 26.02.2004 - S 12/70.20.00/9 Va 04-
Ro-Ro Fahrgastschiffe (Abl. EU Nr. L 123 S. 22), in der je-
weils geltenden Fassung, enthaltene Modellversuchsme- Anlage: ZVB (VOL)-StB 03
thode anzuwenden.
Bonn, den 29. Juli 2004 (1) Mit Allgemeinem Rundschreiben Straßenbau (ARS)
LS 23/62331.5/1-FG/04 Nr. 18/2000 vom 30.08.2000 (Bezug 1.) hatte ich auf die
„Zusätzlichen Vertragsbedingungen für die Ausführung
von Lieferungen und Leistungen – ausgenommen Bau-
Bundesministerium für Verkehr, leistungen – im Straßen- und Brückenbau, Ausgabe 1999
Bau und Wohnungswesen (ZVB (VOL)-StB 99)“ hingewiesen.
Im Auftrag
(2) Zwischenzeitliche Gesetzesänderungen und insbe-
Anneliese Jost
sondere die Fortschreibung der VOL, Ausgabe 2002 (Be-
zug 2.) und der VOL/B, Fassung 2003 (Bezug 3.) machten
eine Überarbeitung der ZVB (VOL)-StB 99 erforderlich.
(VkBl. 2004 S. 433)
Auf dieser Grundlage ist vom „Hauptausschuss Verdin-
gungswesen im Straßen- und Brückenbau (HAV-StB)“ die
Neufassung der „Zusätzlichen Vertragsbedingungen für
die Ausführung von Lieferungen und Leistungen – ausge-
nommen Bauleistungen – im Straßen- und Brückenbau,
Ausgabe 2003 (ZVB (VOL)-StB 03) aufgestellt worden
(Anlage).
Die Neuausgabe der ZVB (VOL)-StB 03 wurde einver-
nehmlich mit Ihnen abgestimmt (Bezug 4.).
Nr. 154 Allgemeines Rundschreiben (3) Neben der redaktionellen Überarbeitung ist als we-
Straßenbau Nr. 16/2004 sentliche Änderung in den ZVB (VOL)-StB 03 die Überar-
Sachgebiet 16.2: Bauvertragsrecht beitung der Nr. 16 „Sicherheitsleistungen“ zu nennen.
und Verdingungs- (4) Ich weise hiermit auf die ZVB (VOL)-StB 03 hin und
wesen; bitte, sie ab sofort im Bereich der Bundesfernstraßen al-
Vergabe- und Ver- len Ausschreibungen von Liefer- und Dienstleistungen
tragsunterlagen nach der VOL zugrunde zu legen.
16.4 -; Abwicklung von Von Ihrem Einführungserlass bitte ich mir eine Kopie zu
Verträgen übersenden.
(5) Im Interesse einer einheitlichen Handhabung empfeh-
S 12/70.20.00/32 Va 04 le ich, die ZVB (VOL)-StB 03 auch für die in Ihrem Zu-
Bonn, 21. Juli 2004 ständigkeitsbereich liegenden Straßen einzuführen.
(6) Die ZVB (VOL)-StB 03 werden im Anhang der Neu-
Oberste Straßenbaubehörden ausgabe des „Handbuches für die Vergabe und Ausfüh-
der Länder rung von Lieferungen und Leistungen im Straßen- und
Brückenbau (HVA L-StB)“ aufgenommen.
nachrichtlich:
(7) Mein ARS Nr. 18/2000 (Bezug 1.) hebe ich auf.
Bundesanstalt für Straßenwesen
Bundesrechnungshof Bundesministerium für Verkehr,
DEGES Bau- und Wohnungswesen
Deutsche Einheit Im Auftrag
Fernstraßenplanungs- und -bau GmbH Wolfgang Hahn
Betreff: Zusätzliche Vertragsbedingungen für die Aus-
führung von Lieferungen und Leistungen – ausge- Anlage 1 zum ARS 16/2004
nommen Bauleistungen – im Straßen- und Brücken-
bau, Ausgabe 2003 (ZVB (VOL) - StB 03)
Zusätzliche Vertragsbedingungen
für die Ausführung von Lieferungen und Leistungen
Bezug: Meine Allgemeinen Rundschreiben Straßenbau – ausgenommen Bauleistungen –
(ARS) im Straßen- und Brückenbau
1. Nr. 18/2000 vom 30.08.2000
- S 12/70.20.00/35 Va 00 - Ausgabe 2003
2. Nr. 5/2003 vom 13.02.2003
(ZVB(VOL)-StB 03)
- S 12/70.21.00/5 Va 03 -
3. Nr. 32/2003 vom 16.10.2003 Aufgestellt vom BMVBW, Abteilung S, und den
- S 12/70.21.00/57 Va 03 - Straßenbauverwaltungen der Länder
Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil
V k B l . A m t l i c h e r Te i l 435 Heft 16 – 2004
Inhaltsverzeichnis 3 Änderungen der Leistung (§ 2)
3.1 Beansprucht der Auftragnehmer aufgrund von § 2
1 Preise
Nr. 3 VOL/B eine erhöhte Vergütung, muss er dies
2 Technische Regelwerke (§ 1 Nr. 2) dem Auftraggeber unverzüglich – möglichst vor
3 Änderungen der Leistung (§ 2) Ausführung der Leistung und möglichst der Höhe
4 Ausführungsunterlagen (§ 3) nach – anzeigen.
5 Ausführung der Leistungen (§ 4) 3.2 Der Auftragnehmer hat die durch die Änderung der
Leistung bedingten Mehr- und Minderkosten nach-
6 Unterauftragnehmer (Nachunternehmer) zuweisen.
(§ 4 Nr. 4)
7 Verpackung (§ 6) 4 Ausführungsunterlagen (§ 3)
8 Sprache 4.1 Der Auftragnehmer hat die Unterlagen, die nach
9 Kündigung oder Rücktritt (§ 8) dem Vertrag vom Auftraggeber zu liefern sind, so
frühzeitig anzufordern, dass die Übergabe durch
10 Wettbewerbsbeschränkungen (§ 8 Nr. 2) den Auftraggeber rechtzeitig erfolgen kann.
11 Abnahme (§ 13) 4.2 Der Ausführung dürfen nur Unterlagen zugrunde
12 Abrechnung (§ 15) gelegt werden, die vom Auftraggeber als Ausfüh-
13 Nachweis des Gewichts (§ 15) rungsunterlagen gekennzeichnet sind. Die Verant-
14 Leistungen nach Stundenverrechnungssätzen wortung und Haftung des Auftragnehmers nach
(§ 16) dem Vertrag wird hierdurch nicht eingeschränkt.
15 Zahlung (§ 17) 4.3 Der Auftraggeber darf die vom Auftragnehmer be-
schafften Unterlagen für die Durchführung der Leis-
16 Sicherheitsleistungen (§ 18) tung und für ihre Erhaltung vervielfältigen und ver-
17 Abtretung wenden, für andere Zwecke nur mit Zustimmung
des Auftragnehmers.
Vorbemerkung 5 Ausführung der Leistungen (§ 4)
Die Paragraphen beziehen sich auf die Allgemeinen Ver- 5.1 Der Auftragnehmer hat, sofern er die Leitung nicht
tragsbedingungen für die Ausführung von Leistungen persönlich ausübt, mit der Leitung der Ausführung
(VOL/B). einen fachkundigen und zuverlässigen Vertreter zu
beauftragen. Dieser ist dem Auftraggeber vor Be-
ginn der Leistungserbringung schriftlich zu benen-
1 Preise nen. Der Auftragnehmer hat dafür zu sorgen, dass
1.1 Die angebotenen Preise sind feste Preise. ihn oder seinen Vertreter Nachrichten des Auftrag-
Der Einheitspreis ist der vertragliche Preis, auch gebers jederzeit erreichen können.
wenn im Angebot der Gesamtbetrag einer Ord- 5.2 Der Auftragnehmer hat alle für die Verkehrssiche-
nungszahl (Position) nicht dem Ergebnis der Multi- rung im Bereich der Leistungserbringung und ihrer
plikation von Mengenansatz und Einheitspreis ent- Nebenanlagen (z. B. Lagerplätze, Arbeitsplätze,
spricht. Zufahrtswege) erforderlichen Maßnahmen unter sei-
1.2 Die vereinbarten Preise beinhalten auch die Kosten ner Verantwortung durchzuführen. Er hat dabei An-
für Verpackung, Aufladen, Beförderung bis zur An- weisungen des Auftraggebers zu beachten und
lieferungs- oder Annahmestelle und Abladen, wenn unterliegt bei Leistungserbringung im Bereich von
in der Leistungsbeschreibung nichts anderes ange- Verkehrsanlagen auch den verkehrsrechtlichen Vor-
schriften.
geben ist.
1.3 Etwaige Patentgebühren und Lizenzvergütungen Der Auftragnehmer hat die Arbeitsstelle und ihre Neben-
sind durch den Preis für die Leistung abgegolten. anlagen vorschriftsmäßig zu beschildern, zu beleuchten
1.4 Die Preisvereinbarung dieses Auftrages unterliegt und erforderlichenfalls zu bewachen. Stoffe und Teile sind
den Bestimmungen der jeweils geltenden Fassung so zu lagern, dass die Belange des Verkehrs und der
der Verordnung PR Nr. 30/53 über die Preise bei öf- Grundstücksanlieger gewahrt werden.
fentlichen Aufträgen und ggf. einer Preisprüfung. 5.3 Der Auftraggeber ist berechtigt, sich von der ver-
Die in diesem Auftrag vereinbarten Preise gelten als tragsmäßigen Ausführung der Leistung zu unter-
Marktpreise im Sinne der o. a. Verordnung, soweit richten.
nicht in dem Auftrag ausdrücklich ein anderer Preis- 5.4 Betriebs-, Bedienungs-, Gebrauchsanweisungen
typ angegeben ist. und dergleichen sind auch ohne besondere Verein-
barung der zu erbringenden Leistung beizufügen.
2 Technische Regelwerke (§ 1 Nr. 2)
5.5 Der Auftragnehmer darf Veröffentlichungen über die
2.1 In den Verdingungsunterlagen genannte technische Leistung nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung
Regelwerke sind Ergänzende Vertragsbedingungen des Auftraggebers vornehmen. Als Veröffentlichung
im Sinne von § 1 Nr. 2c. in diesem Sinne gelten auch die Beschreibung der
2.2 Die in den Verdingungsunterlagen genannten DIN- Ausführung, die Bekanntgabe von Zeichnungen, Be-
Normen sind in der drei Monate vor dem Einrei- rechnungen oder anderen Unterlagen, ferner Licht-
chungstermin gültigen Fassung maßgebend. bild-, Film-, Hörfunk- und Fernsehaufnahmen.
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Heft 16 – 2004 436 V k B l . A m t l i c h e r Te i l
6 Unterauftragnehmer (Nachunternehmer) 7.4 Wird in gemieteten Behältern geliefert, so hat der Auf-
(§ 4 Nr. 4) tragnehmer – wenn nichts anderes vereinbart ist –
6.1 Der Auftragnehmer darf Leistungen nur an Unter- keinen Anspruch auf besondere Vergütung der Miet-
auftragnehmer übertragen, die fachkundig, leis- gebühren.
tungsfähig und zuverlässig sind; dazu gehört auch,
8 Sprache
dass sie ihren gesetzlichen Verpflichtungen zur Zah-
lung von Steuern und Sozialabgaben nachgekom- Alle Unterlagen und Äußerungen des Auftragneh-
men sind und die gewerberechtlichen Vorausset- mers müssen in deutscher Sprache abgefasst sein.
zungen erfüllen. Fremdsprachliche schriftliche Äußerungen Dritter
(z. B. Bescheinigungen, sonstige Unterlagen von
Er hat die Unterauftragnehmer bei Anforderung ei- Behörden und Privaten) sind mit deutscher Über-
nes Angebotes davon in Kenntnis zu setzen, dass setzung einzureichen. Die Übersetzung behörd-
es sich um einen öffentlichen Auftrag handelt. licher Bescheinigungen muss vom Konsulat be-
Er darf den Nachunternehmern keine ungünstigeren glaubigt sein.
Bedingungen – insbesondere hinsichtlich der Zah-
lungsweise und der Sicherheitsleistungen – aufer- 9 Kündigung oder Rücktritt (§ 8)
legen, als zwischen ihm und dem Auftraggeber ver- Der Auftraggeber ist berechtigt, den Vertrag aus
einbart sind; auf Verlangen des Auftraggebers hat er wichtigem Grund fristlos zu kündigen.
dies nachzuweisen. Die Vereinbarung der Preise Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn
bleibt unberührt. der Auftragnehmer Personen, die auf Seiten des
6.2 Beabsichtigt der Bieter, Teile der Leistung von Auftraggebers mit der Vorbereitung, dem Abschluss
Unterauftragnehmern ausführen zu lassen, muss er oder der Durchführung des Vertrages befasst sind,
auf Verlangen in seinem Angebot Art und Umfang oder ihnen nahestehenden Personen Vorteile anbie-
der durch Unterauftragnehmer auszuführenden tet, verspricht oder gewährt. Solchen Handlungen
Leistungen angeben und die vorgesehenen Unter- des Auftragnehmers selbst stehen Handlungen von
auftragnehmer benennen. § 4 Nr. 4 VOL/B bleibt un- Personen gleich, die von ihm beauftragt oder für ihn
berührt. tätig sind. Dabei ist es gleichgültig, ob die Vorteile
6.3 Der Auftragnehmer muss sicherstellen, dass der den vorgenannten Personen oder in ihrem Interesse
Unterauftragnehmer die ihm übertragenen Aufga- einem Dritten angeboten, versprochen oder ge-
ben nicht weitervergibt, es sei denn, der Auftragge- währt werden.
ber hat zuvor schriftlich zugestimmt; die Nummern In diesen Fällen gilt § 8 entsprechend.
6.1 und 6.2 gelten entsprechend.
10 Wettbewerbsbeschränkungen (§ 8 Nr. 2)
7 Verpackung (§ 6) 10.1 Unzulässige Wettbewerbsbeschränkungen (§ 1 des
7.1 Verpackungen sind aus umweltverträglichen und Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen –
die stoffliche Verwertung nicht belastenden Materi- GWB –) sind insbesondere Verhandlungen mit an-
alien herzustellen. deren Bewerbern/Bietern über:
Abfälle aus Verpackungen sind dadurch zu vermei- – Abgabe oder Nichtabgabe von Angeboten,
den, dass Verpackungen – die zu fordernden Preise,
1. nach Volumen und Gewicht auf das zum Schutz – Bindungen sonstiger Entgelte,
des Füllgutes notwendige Maß beschränkt wer- – Gewinnaufschläge,
den, – Verarbeitungsspannen und andere
2. so beschaffen sein müssen, dass sie wieder- Preisbestandteile,
verwendbar sind, soweit dies technisch mög- – Zahlungs-, Lieferungs- und andere
lich und zumutbar sowie vereinbar mit den auf Bedingungen, soweit sie unmittelbar
das Füllgut bezogenen Vorschriften ist, den Preis beeinflussen,
3. stofflich verwertet werden, soweit die Voraus- – Entrichtungen von Ausfallentschädigungen
setzungen für eine Wiederverwendbarkeit nicht oder Abstandszahlungen,
vorliegen.
– Gewinnbeteiligung oder andere Abgaben
7.2 Der Auftragnehmer ist verpflichtet, auch wenn dies
sowie Empfehlungen, es sei denn, dass sie nach
nicht in der Leistungsbeschreibung ausdrücklich
§ 38 Abs. 2 GWB zulässig sind. Solchen Handlun-
vorgesehen ist, Verpackungen nach Gebrauch zu-
gen des Auftragnehmers selbst stehen Handlungen
rückzunehmen und einer erneuten Verwendung von Personen gleich, die von ihm beauftragt oder
oder einer stofflichen Verwertung außerhalb der öf- für ihn tätig sind.
fentlichen Abfallentsorgung zuzuführen.
10.2 Wenn der Auftragnehmer aus Anlass der Vergabe
Der Auftragnehmer gewährleistet die umweltge- nachweislich eine Abrede getroffen hat, die eine un-
rechte Entsorgung. zulässige Wettbewerbsbeschränkung darstellt, hat
7.3 Verzichtet der Auftragnehmer ausdrücklich auf die er 15 v. H. der Abrechnungssumme an den Auftrag-
Rücknahme der Verpackungen, so gehen diese – geber zu zahlen, es sei denn, dass ein Schaden in
wenn nichts anderes vereinbart ist – ohne Anspruch anderer Höhe nachgewiesen wird. Dies gilt auch,
auf Vergütung in das Eigentum des Auftraggebers wenn der Vertrag gekündigt wird oder bereits erfüllt
über. ist. Sonstige vertragliche oder gesetzliche Ansprü-
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V k B l . A m t l i c h e r Te i l 437 Heft 16 – 2004
che des Auftraggebers, insbesondere solche aus der Regel Brückenwaage) laufend nachzuweisen.
§ 8 Nr. 2, bleiben unberührt. Wiegescheine müssen die Angaben
10.3 Der Auftraggeber ist berechtigt, den Vertrag zu – Lieferwerk,
kündigen oder von ihm zurückzutreten, wenn der – Angabe der Verwendungsstelle,
Auftragnehmer vorsätzlich oder grob fahrlässig un-
– Bezeichnung des Wägegutes,
richtige Erklärungen in Nummern 6 und 7 des An-
gebotsschreibens abgibt. – Nummer des Wiegescheins,
10.4 Tritt der Auftraggeber gemäß Absatz 10.3 vom Ver- – Datum und Uhrzeit der Wägung
trag zurück, so ist er berechtigt, aber nicht ver- (maschinengerecht),
pflichtet, die empfangenen Leistungen zurückzuge- – Tara, Bruttogewicht
ben. Behält er diese, so hat er ihren Wert zu (maschinengerecht),
vergüten, falls in dem Vertrag eine Gegenleistung in – Nettogewicht,
Geld bestimmt ist, diese zu entrichten; werden sie
zurückgegeben, so muss auch der Auftragnehmer – Kennzeichnung des Fahrzeuges
die empfangenen Leistungen (z.B. Vergütung) zu- (betriebseigene Bezeichnung/
rückgeben. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Vor- amtl. Kennzeichen)
schriften über den Rücktritt. – Unterschrift des Wägers
Bei Kündigung oder Rücktritt sind Auftraggeber und enthalten.
Auftragnehmer verpflichtet, einander die Auskünfte Die Wiegescheine sind bei der Anlieferung an der
zu erteilen, die notwendig sind, um die jeweiligen Verwendungsstelle in doppelter Ausfertigung dem
Ansprüche zu bemessen. Beauftragten des Auftraggebers zu übergeben.
11 Abnahme (§ 13) 13.2 Bei schüttfähigem Gut, das nicht zum Anhaften
neigt, wie z. B. Sand, Kies, wiederaufbereitete (Re-
11.1 Die Lieferung oder Leistung ist förmlich abzuneh-
cycling-)Stoffe, kann der Nachweis des Gewichts
men, sofern in den Besonderen Vertragsbedingun-
durch Wiegescheine von geeichten Schaufellader-
gen nichts anderes vereinbart ist. Der Auftragneh-
bzw. Förderband-Waagen erfolgen. Dabei gelten
mer hat die Abnahme, ggf. auch Teilabnahme,
zusätzlich folgende Bedingungen:
rechtzeitig schriftlich zu beantragen.
11.2 Leistungs- und Erfüllungsort ist – wenn nichts an- – Der Wiegeschein muss eine Erklärung
deres vereinbart ist – der Sitz der empfangenden enthalten, dass es sich um eine ge-
Dienststelle (Empfangsstelle). eichte Waage handelt und die Zulas-
sungsauflagen eingehalten werden.
11.3 Die Liefergegenstände sind – wenn nichts anderes
vereinbart ist – auf Gefahr des Auftragnehmers frei – Anstelle des Ausdruckes von Tara- und
Verwendungsstelle zu liefern. Liefertermine sind mit Bruttogewicht tritt das Nettogesamtgewicht
dem Auftraggeber rechtzeitig abzustimmen. des Ladegutes sowie zusätzlich bei Schaufel-
lader-Waagen die Anzahl der geladenen
12 Abrechnung (§ 15) Schaufeln (Ladevorgänge).
12.1 Rechnungen sind ihrem Zweck nach als Abschlags-, – Anstelle der Unterschrift des Wägers tritt die
Teilschluss- oder Schlussrechnung zu bezeichnen; des Bedienungspersonals der Schaufellader-
die Abschlags- und Teilschlussrechnungen sind fort- bzw. Förderband-Waagen.
laufend zu nummerieren. 13.3 Der Auftraggeber kann stichprobenartig das Ge-
12.2 In den Rechnungen sind Umfang und Wert aller bis- wicht einzelner Lieferungen durch Nachwiegen des
herigen Leistungen nach den Ordnungszahlen (Po- beladenen und leeren Fahrzeuges auf einer öffent-
sitionen) des Leistungsverzeichnisses aufzuführen lichen Waage oder in Ausnahmefällen auf derselben
und mit Nettopreisen anzuzeigen. Der Umsatzsteu- Waage nachprüfen (Kontrollwägung).
erbetrag ist mit dem Steuersatz hinzuzusetzen, der Wird das Gewicht des Ladegutes durch Schaufel-
zum Zeitpunkt des Entstehens der Steuer, bei lader- bzw. Förderband-Waagen ermittelt, ist der
Schlussrechnungen zum Zeitpunkt des Bewirkens Auftraggeber berechtigt, kontinuierlich über den
der Leistung, gilt. Beim Überschreiten von Vertrags- Zeitraum der Lieferungen, bei 10% der Lieferungen
fristen, die der Auftragnehmer zu vertreten hat, gilt eine Kontrollwägung durchführen zu lassen.
der bei Fristablauf maßgebende Steuersatz. 13.4 Wird bei einer Kontrollwägung eine Unterschreitung
12.3 In jeder Rechnung sind Umfang und Wert aller bis- von mehr als 1% festgestellt, erfolgt ein entspre-
herigen Leistungen und die bereits erhaltenen Zah- chender Abzug bei den letzten 10 Wiegescheinen,
lungen mit gesondertem Ausweis der darin enthal- soweit nicht insgesamt eine geringere Abweichung
tenen Umsatzsteuerbeträge anzugeben. nachgewiesen wird. Diese Kontrollwägung wird vom
Auftraggeber nicht vergütet. Andere Kontrollwägun-
13 Nachweis des Gewichts (§ 15) gen werden vom Auftraggeber vergütet.
13.1 Wenn für die Abrechnung von Stoffen nach Gewicht Zu den Kosten der Kontrollwägung rechnen alle un-
im Vertrag keine andere Regelung getroffen ist, so mittelbar (Transportkosten, Wiegegebühren usw.)
ist der Verbrauch durch Vorlage der Frachtbriefe und mittelbar (Wertminderung der Ladung, Einfluss
oder der Wiegescheine einer geeichten automati- auf den Arbeitsablauf usw.) durch die Kontrollwä-
schen oder einer geeichten handbedienten, mit ei- gung entstehenden Kosten, jedoch nicht die Kosten
nem Sicherheitsdruckwerk versehenen Waage (in für die Beaufsichtigung der Kontrollwägung durch
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den Beauftragten des Auftraggebers. Sofern die 16.3 Die Bürgschaftsurkunden enthalten folgende Erklä-
Kosten nach Absatz 1 besonders zu vergüten sind, rungen des Bürgen:
sind sie im Einzelnen nachzuweisen. – Der Bürge übernimmt für den Auftragnehmer
Beim Einsatz von Schaufellader- bzw. Förderband- die selbstschuldnerische Bürgschaft nach
Waagen erfolgt bei einer Unterschreitung von mehr deutschem Recht.
als 1% ein entsprechender Abzug bei allen Liefe- – Auf die Einreden der Anfechtung und der Auf-
rungen seit der letzten Kontrollwägung. Die Kosten rechnung sowie der Vorausklage gemäß
für die Kontrollwägung trägt der Auftragnehmer. §§ 770, 771 BGB wird verzichtet. Der Verzicht
Kosten für Kontrollwägungen ohne Beanstandun- auf die Einrede der Aufrechenbarkeit gilt nicht
gen tragen der Auftragnehmer und der Auftragge- für unbestrittene oder rechtskräftig festgestell-
ber je zur Hälfte. te Gegenforderungen des Hauptschuldners.
14 Leistungen nach Stundenverrechnungssätzen – Die Bürgschaft ist unbefristet; sie erlischt mit
(§ 16) der Rückgabe dieser Bürgschaftsurkunde.
14.1 Der Auftragnehmer hat für Leistungen nach Stun- – Gerichtsstand ist der Sitz der zur Prozessver-
denverrechnungssätzen arbeitstäglich Stunden- tretung des Auftraggebers zuständigen Stelle.
lohnzettel in zweifacher Ausfertigung einzureichen. 16.4 Die Bürgschaft ist über den Gesamtbetrag der Si-
Die müssen außer den Angaben nach § 16 Nr. 2 cherheit in nur einer Urkunde zu stellen.
– das Datum, 16.5 Die Urkunde über die Vertragserfüllungsbürgschaft
– die Bezeichnung der Leistungsstelle, wird zurückgegeben, wenn der Auftragnehmer
– die genaue Bezeichnung des Ausführungsor- – die Leistung vertragsgemäß erfüllt hat,
tes innerhalb der Leistungstelle, und
– die Art der Leistung, – eine vereinbarte Sicherheit für Mängel-
– die Namen der Arbeitskräfte und deren ansprüche geleistet hat.
Berufs-, Lohn- oder Gehaltsgruppe, 16.6 Die Urkunde über die Bürgschaft für Mängelansprü-
– die geleisteten Arbeitsstunden je Arbeitskraft, che wird auf Verlangen zurückgegeben, wenn die
ggf. aufgegliedert nach Mehr-, Nacht-, Sonn- Verjährungsfristen für Mängelansprüche abgelaufen
tags- und Feiertagsarbeit, sowie nach im Ver- und die bis dahin erhobenen Ansprüche erfüllt sind.
rechnungssatz nicht enthaltenen Erschwernis- 17 Abtretung
sen und ggf.
Eine Abtretung der Forderung des Auftragnehmers
– die Gerätekenngrößen wird ausgeschlossen. § 354a HGB bleibt unberührt.
enthalten.
Rechnungen für Leistungen nach Stundenverrech-
nungssätzen müssen entsprechend den Stunden- (VkBl. 2004 S. 434)
lohnzetteln aufgegliedert werden. Die Originale der
Stundenlohnzettel behält der Auftraggeber, die be-
scheinigten Durchschriften erhält der Auftragneh-
mer.
14.2 Sind Leistungen nach Stundenverrechnungssätzen
mit anderen Leistungen verbunden, so sind keine Nr. 155 Allgemeines Rundschreiben
getrennten Rechnungen aufzustellen. Straßenbau Nr. 17/2004
Sachgebiet: 16.2: Bauvertragsrecht
15 Zahlung (§ 17) und Verdingungs-
Ein angebotenes Skonto wird bei jeder einzelnen wesen
Zahlung (Abschlags-/Teilschluss-/Schlusszahlung) Vergabe- und Ver-
abgezogen, bei der die angebotene Zahlungsfrist tragsunterlagen;
eingehalten wird. 16.4: -; Abwicklung von
16 Sicherheitsleistungen (§ 18) Verträgen
16.1 Ist Sicherheit durch Bürgschaft zu leisten, sind die S 12/70.20.00/33 Va 04
Formblätter des Auftraggebers zu verwenden. Bonn, 22. Juli 2004
16.2 Die Bürgschaft ist
– von einem in den Europäischen Oberste Straßenbaubehörden
Gemeinschaften der Länder
– oder in einem Staat der Vertragsparteien des
Abkommens über den Europäischen nachrichtlich:
Wirtschaftsraum Bundesanstalt für Straßenwesen
– oder in einem Staat der Vertragsparteien des Bundesrechnungshof
WTO-Übereinkommens über das öffentliche DEGES
Beschaffungswesen zugelassenen Kredit- Deutsche Einheit
institut oder Kreditversicherer zu stellen. Fernstraßenplanungs- und -bau GmbH
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