VkBl Nr. 24 2016
Verkehrsblatt Nr. 24 2016
Amtsblatt des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur
der Bundesrepublik Deutschland (VkBl.)
I N H A LTS V E R Z E I C H N I S
70. Jahrgang Ausgegeben zu Bonn am 30. Dezember 2016 Heft 24
Amtlicher Teil
Nr. Datum VkBl. 2016 Seite Nr. Datum VkBl. 2016 Seite
Grundsatzangelegenheiten 203 28. 11. 2016 Bekanntmachung des Rundschreibens des
194 07. 12. 2016 Bekanntmachung des Widerrufs der Multi- Schiffssicherheitsausschusses MSC der IMO MSC.1/
lateralen Vereinbarungen ADN/M 014 gemäß Abschnitt Rundschreiben 1546, „Einheitliche Interpretationen zum
1.5.1 der Anlage zum ADN über den Nachweis ausrei- Internationalen Schifssvermessungs-Übereinkommen
chender Intaktstabilität nach Absatz 9.3.2.13.3 ADN und von 1960“, in deutscher Sprache . . . . . . . . . . . . . . . . . . 867
ADN/M 015 gemäß Abschnitt 1.5.1 der Anlage zum ADN
204 28. 11. 2016 Bekanntmachung des Rundschreibens des
über den Nachweis ausreichender Intaktstabilität den
Schiffssicherheitsausschusses MSC der IMO MSC.1/
Absätzen 9.3.1.13.3 und 9.3.3.13.3 ADN . . . . . . . . . . . . 802
Rundschreiben 1547, „Anleitung zur Anwendung von
Landverkehr Regel II-1/3-12 SOLAS auf Schiffe, die vor dem 01. Juli
2018 abgeliefert werden“, in deutscher Sprache . . . . . . 867
195 05. 12. 2016 Öffentliche Bekanntmachung der 7. Plan-
änderung „Erweiterung Hebungsfeld“ für das Vorhaben 205 05. 12. 2016 Bekanntmachung des Rundschreibens
„Stuttgart 21, PFA 1.2 „Fildertunnel“, Bahn-km 0,432 bis des Schiffssicherheitsausschusses A.747(18), „Anwen-
10,030 der Strecke 4813 Feuerbach – Stuttgart tief – dung von Vermessungsregeln auf Tanks für getrennten
Ulm Hbf in Stuttgart . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 802 Ballast in Öltankschiffen“, in deutscher Sprache . . . . . . 868
196 29. 11. 2016 Richtlinie zur Zulassungsbescheinigung
Teil I und Teil II . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 803 206 05. 12. 2016 Bekanntmachung der Entschließung des
Schiffssicherheitsausschusses MSC.402(96), „Anforderun-
Straßenbau gen an Instandhaltung, eingehende Überprüfung, Funk-
tionsprüfung, Überholung und Reparatur von Rettungs-
197 21. 11. 2016 Allgemeines Rundschreiben booten und Bereitschaftsbooten, Aussetzvorrichtungen
Straßenbau Nr. 26/2016 und Auslösemechanismen“, in deutscher Sprache. . . . . . 869
Sachgebiet 16.2: Bauvertragsrecht und
Vergabewesen; 207 28. 11. 2016 Bekanntmachung des Rundschreibens des
Vergabe- und Vertragsunterlagen . . . 812 Schiffssicherheitsausschusses MSC der IMO MSC.403(96),
198 06. 12. 2016 Allgemeines Rundschreiben „Änderungen des Internationalen Codes für Brandsicher-
Straßenbau Nr. 27/2016 heitssysteme (FSS-Code)“, in deutscher Sprache . . . . . . 875
Sachgebiet 00.2: Grundsätzliche Angelegenheiten;
Allgemeine Verwaltungsvorschriften 208 05. 12. 2016 Bekanntmachung des Rundschreibens des
Sachgebiet 16.8: Bauvertragsrecht und Schiffssicherheitsausschusses sowie des Ausschusses
Vergabewesen; für den Schutz der Meeresumwelt der IMO MSC-MEPC.2/
Vorlagen, Berichte, Meldungen . . . . . 825 Rundschreiben 14, „Produkte, die Sauerstoff-Abhängige
Inhibitoren erfordern“, in deutscher Sprache . . . . . . . . . . 878
Wasserstraßen, Schifffahrt
209 05. 12. 2016 Bekanntmachung des Rundschreibens
199 16. 12. 2016 Bundeswasserstraße Donau;Planfeststel-
des Schiffssicherheitsausschusses MSC der IMO TM.5/
lungsverfahren für den Ausbau der Wasserstraße und
Rundschreiben 4, „Internationalen Schiffsvermessungs-
die Verbesserung des Hochwasserschutzes Straubing–
Übereinkommen von 1969 – Vorläufige Formel zur Be-
Vilshofen, Teilabschnitt 1: Straubing–Deggendorf,
rechnung einer verminderten Bruttoraumzahl von oben
Donau-km 2321,7 bis 2282,5 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 826 offenen Containerschiffen –“, in deutscher Sprache . . . 878
200 28. 11. 2016 Bekanntmachung des Rundschreibens
des Schiffssicherheitsausschusses MSC der IMO 210 05. 12. 2016 Bekanntmachung des Rundschreibens
MSC.1/Rundschreiben 1163/Rev.10, „Internationales des Schiffssicherheitsausschusses MSC der IMO TM.5/
Übereinkommen von 1978 über Normen für die Ausbil- Rundschreiben 5, „Interpretation der Bestimmungen
dung, die Erteilung von Befähigungszeugnissen und den des Internationalen Schiffsvermessungs-Übereinkom-
Wachdienst von Seeleuten (STCW) in seiner zuletzt ge- men von 1969“, in deutscher Sprache . . . . . . . . . . . . . . 879
änderten Fassung“, in deutscher Sprache . . . . . . . . . . . 831
201 28. 11. 2016 Bekanntmachung des Rundschreibens des
Schiffssicherheitsausschusses MSC der IMO MSC.1/Rund- Aufgebote
schreiben 1528, „Einheitliche Interpretationen zu den Kapi-
teln 5, 6 und 9 des FSS-Codes“, in deutscher Sprache . . . 832 210a 30. 12. 2016 Aufbietungen gem. § 13 Abs. 4. . . . . . . . . 884
202 05. 12. 2016 Bekanntmachung des Rundschreibens des
Schiffssicherheitsausschusses MSC der IMO MSC.1/
Rundschreiben 1533, „Überarbeitete Richtlinien für Eva- Nichtamtlicher Teil
kuierungsanalysen für neue und vorhandene Fahrgast-
schiffe“, in deutscher Sprache . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 834 Berichte und Mitteilungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 890
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Heft 24 – 2016 802 VkBl. Amtlicher Teil
Nr. 194 Bekanntmachung des Widerrufs Nr. 195 Öffentliche Bekanntmachung der
der Multilateralen Vereinbarungen 7. Planänderung „Erweiterung
ADN/M 014 gemäß Abschnitt 1.5.1 Hebungsfeld“ für das Vorhaben
der Anlage zum ADN über den Nach- „Stuttgart 21, PFA 1.2 „Fildertunnel“,
weis ausreichender Intaktstabilität Bahn-km 0,432 bis 10,030 der
nach Absatz 9.3.2.13.3 ADN und Strecke 4813 Feuerbach – Stuttgart
ADN/M 015 gemäß Abschnitt 1.5.1 Hbf tief – Ulm Hbf in Stuttgart
der Anlage zum ADN über den Nach-
weis ausreichender Intaktstabilität Mit Planänderungsbescheid des Eisenbahn-Bundesam-
den Absätzen 9.3.1.13.3 und tes, Außenstelle Karlsruhe/Stuttgart, Olgastraße 13, 70182
9.3.3.13.3 ADN Stuttgart (Planfeststellungsbehörde) vom 29.11.2016, Gz.
591pä/011-2016#003 ist der Plan für das vorgenannte
Bonn, den 07. Dezember 2016 Bauvorhaben gemäß § 18 Allgemeines Eisenbahngesetz
G 33/3644.20/3-1 (AEG) geändert worden. Vorhabenträgerin ist die DB Netz
AG.
1. Die für das ADN zuständige Behörde der Bundesre- Die sofortige Vollziehung des Planänderungsbescheids
publik Deutschland, das Bundesministerium für Ver- ist angeordnet (§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO).
kehr und digitale Infrastruktur hat am 30. November Der Planänderungsbescheid mit den dazugehörigen
2016 die von ihr am 9. Juli 2015 unterzeichnete Zeichnungen und Erklärungen liegt ab 09. Januar 2017
Multilaterale Vereinbarung ADN/M 014 gemäß Ab- bis einschließlich 23. Januar 2017 in Stuttgart
schnitt 1.5.1 der Anlage zum ADN über den Nachweis im Amt für Stadtplanung und Stadterneuerung,
ausreichender Intaktstabilität nach Absatz 9.3.2.13.3
Eberhardstraße 10
ADN
70161 Stuttgart
mit Wirkung vom 1. Januar 2017 widerrufen. Erdgeschoss Zimmer 3
2. Die für das ADN zuständige Behörde der Bundesre-
zur allgemeinen Einsichtnahme aus.
publik Deutschland, das Bundesministerium für Ver-
kehr und digitale Infrastruktur hat am 30. November Auslegezeiten:
2017 die von ihr am 29. Juni 2015 unterzeichnete
Montag bis Mittwoch von 08:30 bis 12:30 und von 14:00
Multilaterale Vereinbarung ADN/M 015 gemäß Ab- bis 15:30
schnitt 1.5.1 der Anlage zum ADN über den Nachweis
Donnerstag von 08:30 bis 12:30 und von 14:00 bis 17:00
ausreichender Intaktstabilität nach Absätzen 9.3.1.3.13
und 9.3.3.13.3 ADN Freitag von 08:30 bis 12:30
mit Wirkung vom 1. Januar 2017 widerrufen. Er kann während der vorgenannten Zeiten von jedermann
3. Anstelle der Multilateralen Vereinbarungen ADN/M eingesehen werden.
014 und ADN/M 015 hat die für das ADN zuständige Der verfügende Teil des Beschlusses lautet:
Behörde der Bundesrepublik Deutschland, das Bun-
desministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur, Der geänderte Plan für das Vorhaben Stuttgart 21, Plan-
am 24. Juni 2016 die Multilaterale Vereinbarung feststellungsabschnitt 1.2 „Fildertunnel“, 7. Planände-
ADN/M 016 unterzeichnet. rung „Erweiterung Hebungsfeld“ wird festgestellt. Der
ursprüngliche Plan wird aufgehoben soweit er mit dem
Bundesministerium für Verkehr neuen Plan nicht übereinstimmt, und durch die geänderte
und digitale Infrastruktur Planung ersetzt oder ergänzt. Im Übrigen bleibt der fest-
Im Auftrag gestellte Plan einschließlich seiner Nebenbestimmungen
Manfred Weiner unberührt.
Gegenstand der 7. Planänderung ist die Erweiterung der
bereits planfestgestellten Hebungsinjektionen um ein
weiteres Hebungsfeld im Anfahrbereich Hbf Süd des Fil-
(VkBl. 2016 S. 802) dertunnels sowie die Präzisierung des Rückveranke-
rungsbereichs der Tunnelanschlagswand.
Die zusätzlichen Hebungsinjektionen sollen die prognos-
tizierten Senkungen und Auswirkungen auf die betroffe-
nen Gebäude weiter begrenzen bzw. deren präzise
Steuerung ermöglichen. Weiterhin ist es durch die fort-
geschrittene Planung möglich, den Umgriff der planfest-
gestellten Rückverankerung der Anschlagwand des Fil-
Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil
VkBl. Amtlicher Teil 803 Heft 24 – 2016
dertunnels zu präzisieren. Die Rückverankerung ist ein Die Anfechtungsklage gegen den vorstehenden Be-
Baubehelf und dient der Sicherung der Baugrube im An- scheid hat gem. § 80 Abs. 2 Satz 1 Nummer 4 VwGO
fahrbereich des Tunnels/der Tunnelanschlagswand. keine aufschiebende Wirkung. Der Antrag auf Wieder-
Die Einwendungen der Betroffenen und der sonstigen herstellung der aufschiebenden Wirkung der Anfech-
Einwender sowie die von Behörden und Stellen geäußer- tungsklage gegen den vorstehenden Bescheid gem. § 80
ten Forderungen, Hinweise und Anträge werden zurück- Abs. 5 Satz 1 VwGO kann nur innerhalb eines Monats
gewiesen, soweit ihnen nicht entsprochen wurde oder sie nach Zustellung dieses Bescheides beim Verwaltungs-
sich nicht auf andere Weise erledigt haben. gerichtshof Baden-Württemberg gestellt und begründet
werden.
Mit dem Vorhaben sind folgende Auswirkungen verbun-
den: Der Planänderungsbescheid kann bis zum Ablauf der
Rechtsbehelfsfrist von den Betroffenen und von denjeni-
– Die unterirdischen Injektionen führen zu einer dingli- gen, die Einwendungen erhoben haben, schriftlich bei der
chen Belastung der betroffenen Grundstücksflächen Planfeststellungsbehörde angefordert werden. Er kann des
Dritter, Weiteren im Internet unter www.eisenbahn-bundesamt.de
– die zur Überwachung und Steuerung erforderlichen (Infrastruktur/Planfeststellung/Planrechtsentscheidungen)
Messeinrichtungen werden bauzeitlich oberirdisch eingesehen werden.
installiert. Hierfür ist die vorübergehende Inanspruch- Der Planänderungsbescheid gilt mit dem Ende der Aus-
nahme fremder Grundstücke erforderlich. legungsfrist allen Betroffenen und Einwendern, denen der
Der Planänderungsbescheid enthält eine Nebenbestim- Planänderungsbescheid nicht individuell zugestellt wor-
mung zur Vermeidung nachteiliger Wirkungen auf Rechte den ist, als zugestellt.
anderer. Die Nebenbestimmung betrifft den Immissions-
schutz. Stuttgart, den 05. Dezember 2016
Die Rechtsbehelfsbelehrung lautet: Eisenbahn-Bundesamt
Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats Außenstelle Karlsruhe/Stuttgart
nach Zustellung Klage beim Im Auftrag
Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Dippell
Schubertstraße 11
68165 Mannheim
erhoben werden. (VkBl. 2016 S. 802)
Die Klage ist bei dem Gericht schriftlich zu erheben. Die
Klage muss den Kläger, die Beklagte (Bundesrepublik
Deutschland, vertreten durch das Bundesministerium für
Verkehr und digitale Infrastruktur (BMVI), dieses vertre-
ten durch den Präsidenten des Eisenbahn-Bundesam- Nr. 196 Richtlinie zur Zulassungsbescheini-
tes, Außenstelle Karlsruhe/Stuttgart, Olgastraße 13, gung Teil I und Teil II
70182 Stuttgart) und den Gegenstand des Klagebegeh-
rens bezeichnen. Sie soll einen bestimmten Antrag ent-
Bonn, den 29. November 2016
halten. Der Kläger hat innerhalb einer Frist von sechs
LA23/7362.2/4-2731966
Wochen die zur Begründung seiner Klage dienenden
Tatsachen und Beweismittel anzugeben. Erklärungen
und Beweismittel, die erst nach Ablauf dieser Frist vor- Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infra-
gebracht werden, können durch das Gericht zurückge- struktur hat gemeinsam mit den für das Zulassungsrecht
wiesen werden. zuständigen Obersten Landesbehörden die Richtlinie zur
Zulassungsbescheinigung Teil I und Teil II grundlegend
Vor dem Verwaltungsgerichtshof müssen sich die Betei- überarbeitet. Nach Anhörung der zuständigen Obersten
ligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Pro- Landesbehörden gebe ich daher nachstehende Neufas-
zessbevollmächtigte vertreten lassen. Als Prozessbevoll- sung der Richtlinie zur Zulassungsbescheinigung Teil I
mächtigte sind Rechtsanwälte sowie die sonst nach § 67 und Teil II bekannt. Diese Richtlinie ist ab dem 01.01.2017
Abs. 2 Satz 1 und Abs. 4 Satz 7 VwGO genannten Perso- anzuwenden. Sie ersetzt die bisherige Richtlinie zur Zu-
nen und Organisationen zugelassen. lassungsbescheinigung Teil I und Teil II in der Fassung
Behörden und juristische Personen des öffentlichen der Bekanntmachung vom 06.08.2010 (VkBl. 2010, Sei-
Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer te 360).
öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse Ich bitte, die Obersten Landesbehörden, die Richtlinie
können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung verbindlich einzuführen, um deren einheitliche Handha-
zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung bung in allen Zulassungsbehörden aller Bundesländer zu
zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Per- gewährleisten.
sonen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ih-
nen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Bundesministerium für
Zusammenschlüsse vertreten lassen. Ein als Bevoll- Verkehr und digitale Infrastruktur
mächtigter zugelassener Beteiligter kann sich selbst ver- Im Auftrag
treten. Guido Zielke
Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil
Heft 24 – 2016 804 VkBl. Amtlicher Teil
Richtlinie zur Zulassungsbescheinigung Der für die Zulassungsbescheinigung maßgebli-
Teil I und Teil II che Datenumfang ist in einem gesonderten „Leit-
faden zur Ausfüllung der Zulassungsbescheini-
1. Allgemeines gung Teil I und Teil II“ (im Weiteren „Leitfaden“)
Mit Übernahme der Richtlinie 1999/37/EG des dargestellt, den das Kraftfahrt-Bundesamt im
Rates vom 29.04.1999 über Zulassungsdoku- Internet unter www.kba.de bereitstellt (Zentrale
mente für Fahrzeuge (ABl. L 138 vom 01.06.1999, Register → Zentrales Fahrzeugregister → Infor-
S. 57), in der Fassung der Richtlinie 2003/127/EG mationen für Behörden). Soweit im Fahrzeug-
der Kommission vom 23.12.2003 zur Änderung schein und Fahrzeugbrief vorhandene technische
der Richtlinie 1999/37/EG des Rates über Zulas- Daten in der Zulassungsbescheinigung nicht
sungsdokumente für Fahrzeuge (ABl. L 10 vom mehr enthalten sind, ist deren Wegfall im Leitfa-
16.01.2004, S. 29) und deren Berichtigung (ABl. den begründet.
L 77 vom 21.03.2015, S. 18) in nationales Recht Bei zulassungsfreien, aber kennzeichenpflichti-
wurde die Zulassungsbescheinigung für Fahr- gen Fahrzeugen entfällt das Ausfertigen des Teils
zeuge auch in Deutschland an die harmonisierten II der Zulassungsbescheinigung.
Regelungen der Mitgliedstaaten der Europäi- Auf Antrag des Verfügungsberechtigten können
schen Union in ihren wesentlichen Teilen ange- auch die nach § 3 Absatz 2 FZV von den Vor-
passt. In Deutschland wurde die harmonisierte schriften über das Zulassungsverfahren ausge-
Zulassungsbescheinigung am 01.10.2005 einge- nommenen Fahrzeuge zugelassen werden (§ 3
führt. Sie besteht aus zwei Teilen. Absatz 3 FZV). Für diese, von den Vorschriften
Dabei ersetzt die Zulassungsbescheinigung über das Zulassungsverfahren ausgenommenen
– Teil I den damaligen Fahrzeugschein und (also auch für zulassungsfreie, aber kennzeichen-
pflichtige) Fahrzeuge ist bei deren Zulassung
– Teil II den damaligen Fahrzeugbrief. auch eine aus den Teilen I und II bestehende Zu-
Die Festlegung des Inhalts beider Teile der Zu- lassungsbescheinigung auszufertigen.
lassungsbescheinigung ist von dem Bestreben
getragen, neben den von der EG-Richtlinie ge- 2. Gestaltung, Papier, Druckfarbe und
forderten obligatorischen Angaben nur solche Sicherheitsmerkmale
weiteren Angaben aufzunehmen, die der Funk- Die Zulassungsbescheinigung
tion des jeweiligen Teils der Zulassungsbeschei-
nigung entsprechen. Diese Überlegungen führen – Teil I (Fahrzeugschein) muss dem Muster in
zu einer unterschiedlichen inhaltlichen Ausge- Anlage 5 zu § 11 Absatz 1 FZV und
staltung der beiden Teile der Zulassungsbeschei- – Teil II (Fahrzeugbrief) muss dem Muster in
nigung. Anlage 7 zu § 12 Absatz 2 FZV
Die Zulassungsbescheinigung sowie den jeweiligen Vorbemerkungen hierzu
– Teil I (Fahrzeugschein) entsprechen.
dokumentiert die Zulassung zum Verkehr 3. Bedrucken der Zulassungsbescheinigung
und stellt das wesentliche Legitimations-
papier bei Verkehrskontrollen dar. Es enthält Für das Ausfüllen sind Drucker und Tinten einzu-
daher u. a. die wichtigsten Angaben zum setzen, die für die Erstellung amtlicher Dokumen-
Fahrzeug. Auf die Aufnahme bestimmter te geeignet sind.
technischer Daten, die aus anderen Unter-
4. Beziehen der Vordrucke der Zulassungs-
lagen entnommen werden können, z. B. der
bescheinigung
Übereinstimmungsbescheinigung bei Fahr-
zeugen mit EG-Typgenehmigung oder der 4.1 Zulassungsbescheinigung Teil I
Datenbestätigung (Muster 2d zu § 20 StVZO) Vordrucke der Zulassungsbescheinigung Teil I
bei Fahrzeugen mit nationaler Typgenehmi- sind zu beziehen bei
gung (Allgemeine Betriebserlaubnis – ABE)
wird aus Gründen des Umfangs und der a) der Bundesdruckerei GmbH durch autori-
Übersichtlichkeit der Zulassungsbescheini- sierte Druckereien und Verlage. Die Unter-
gung verzichtet. nehmen autorisiert das Kraftfahrt-Bundes-
amt (siehe hierzu Vorbemerkungen zur
– Teil II (Fahrzeugbrief) Zulassungsbescheinigung Teil I in der Anla-
dient vor allem als Nachweis der Verfügungs- ge 5 zur FZV). Die autorisierten Unternehmen
berechtigung im Zulassungsverfahren. Vor gibt das Kraftfahrt-Bundesamt im Internet
diesem Hintergrund konnte der Datenum- unter www.kba.de in dem geschützten Be-
fang auf die von Anhang II Nummer II der reich „Zentrale Register → Zentrales Fahr-
Richtlinie 2003/127/EG geforderten obligato- zeugregister → Informationen für Behörden
rischen Angaben sowie einige weitere für die und Softwareanbieter“ bekannt. Der Zu-
Identifizierung des Fahrzeugs und für die gangscode zu diesem geschützten Bereich
Aufgabenerledigung der nach Landesrecht kann beim Kraftfahrt-Bundesamt erfragt
zuständigen Behörden (Zulassungsbehör- werden. Die autorisierten Druckereien und
den) und des Kraftfahrt-Bundesamtes not- Verlage nehmen die Endfertigung der Vor-
wendigen Angaben beschränkt werden. drucke und deren Vertrieb an die Zulas-
Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil
VkBl. Amtlicher Teil 805 Heft 24 – 2016
sungsbehörden vor. Bei der Endfertigung – Änderungen, die dokumentenrelevant sind
können feststehende Angaben der Zulas- (§§ 11 und 13 FZV) sowie
sungsbehörde (Bezeichnung und Sitz der – Ersatzausfertigung für einen in Verlust gera-
Zulassungsbehörde, Unterscheidungszei- tenen oder unbrauchbar gewordenen Teil I
chen des Verwaltungsbezirks) bei entspre- der Zulassungsbescheinigung oder Fahr-
chender Auftragserteilung drucktechnisch zeugschein.
aufgebracht werden.
Das Kraftfahrt-Bundesamt stellt den Zulassungs-
b) autorisierten Druckereien und Verlagen behörden Typdaten zur Verfügung (§ 11 Absatz 3
durch die Zulassungsbehörden. Satz 1 bzw. § 12 Absatz 2 Satz 4 FZV), damit die
4.2 Zulassungsbescheinigung Teil II Zulassungsbehörden die Fahrzeugdaten auto-
Vordrucke der Zulassungsbescheinigung Teil II matisiert in die Zulassungsbescheinigung Teil I
können schriftlich bestellt werden beim Kraft- und/oder Teil II übertragen können.
fahrt-Bundesamt, 24932 Flensburg von Für Fahrzeuge, für die keine Typdaten vorliegen,
– Inhabern einer EG-Typgenehmigung (EG-TG) kann die Zulassungsbehörde bei Umschreibung
oder nationalen Typgenehmigung für Fahr- eines Fahrzeugs aus dem Bezirk einer anderen
zeuge bzw. von deren Vertretern oder Bevoll- Zulassungsbehörde die für das Ausfertigen des
mächtigten (im Folgenden „Genehmigungs- Teils I der Zulassungsbescheinigung notwendi-
inhaber“ genannt), gen Fahrzeugdaten aus dem Zentralen Fahr-
zeugregister des Kraftfahrt-Bundesamtes im
– Zulassungsbehörden. automatisierten Verfahren abrufen (§ 39 FZV).
Das Kraftfahrt-Bundesamt kann die Bundesdru- 5.2 Zulassungsbescheinigung Teil II
ckerei GmbH beauftragen, Vordrucke der Zulas-
sungsbescheinigung Teil II an Bezugsberechtigte 5.2.1 Genehmigungsinhaber
unmittelbar auszuliefern. Die Genehmigungsinhaber geben den von ihnen
Die Gebühren richten sich nach der Gebühren- gelieferten Fahrzeugen jeweils einen von ihnen
ordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (Ge- ausgefüllten, für die Erstzulassung des Fahr-
bOSt) in der jeweils geltenden Fassung und sind zeugs bestimmten Vordruck einer Zulassungs-
durch die Genehmigungsinhaber im Voraus zu bescheinigung Teil II mit. In folgenden Fällen sind
entrichten. Die Zulassungsbehörden rechnen die Genehmigungsinhaber berechtigt, Vordrucke der
Vordrucke unmittelbar nach deren Lieferung mit Zulassungsbescheinigung Teil II auszufüllen
dem Kraftfahrt-Bundesamt ab. a) für dem genehmigten Typ entsprechende,
Wünscht ein Genehmigungsinhaber den Ein- zulassungspflichtige Fahrzeuge;
druck technischer Daten oder von Angaben zum ferner für vom Genehmigungsinhaber herge-
Genehmigungsinhaber und seiner Unterschrift stellte oder zu vertreibende Fahrzeuge, die
(faksimiliert) durch die Bundesdruckerei GmbH, einem genehmigten Typ nicht entsprechen.
sind Einzelheiten hierzu mit der Bundesdruckerei Bei letzteren ist der jeweilige Vordruck der Zu-
GmbH unmittelbar zu vereinbaren. In diesem Zu- lassungsbescheinigung Teil II durch Eintrag
sammenhang entstehende Druckkosten werden der Marke (Handelsname bzw. Firmenbe-
dem Besteller von der Bundesdruckerei GmbH zeichnung des Herstellers) und der Fahrzeug-
unmittelbar in Rechnung gestellt. Identifizierungsnummer an das betreffende
Schriftverkehr mit dem Kraftfahrt-Bundesamt ist Fahrzeug zu binden. Ferner können die tech-
in deutscher Sprache zu führen. Abweichungen nischen Fahrzeugdaten soweit eingetragen
hiervon bedürfen der ausdrücklichen Zustim- werden, wie sie bereits vor Abgabe des Gut-
mung des Kraftfahrt-Bundesamtes. achtens eines amtlich anerkannten Sachver-
ständigen für den Kraftfahrzeugverkehr oder
Die Vordrucke der Zulassungsbescheinigung Teil eines Technischen Dienstes feststehen. Die
II müssen vom Genehmigungsinhaber vor Dieb- Betriebserlaubnis nach § 21 StVZO bzw. Ein-
stahl sowie vor missbräuchlicher Verwendung zelgenehmigung nach § 13 EG-FGV für das
geschützt und durch Einschreiben oder Wertpa- dem genehmigten Typ nicht entsprechende
ket an Empfangsberechtigte versandt oder gegen Fahrzeug wird von der zuständigen Zulas-
Quittung ausgehändigt werden. sungsbehörde erst aufgrund eines solchen
Gutachtens erteilt.
5. Zuständige Stellen für das Ausfüllen und das
Ausfertigen der Zulassungsbescheinigung b) für Fahrzeuge, die aufgrund einer Mehrstu-
fen-Typgenehmigung hergestellt wurden, ist
5.1 Zulassungsbescheinigung Teil I der Inhaber der Genehmigung der letzten
5.1.1 Zulassungsbehörden Baustufe berechtigt, einen vom Hersteller
Die Zulassungsbehörden sind für das Ausfertigen des Basisfahrzeugs bereits ausgefüllten Vor-
der Zulassungsbescheinigung Teil I zuständig bei druck der Zulassungsbescheinigung Teil II
durch eine vom Inhaber der Genehmigung
– Zulassung eines Fahrzeugs, der letzten Baustufe ausgefüllten Vordruck
– Zuteilung eines amtlichen Kennzeichens für der Zulassungsbescheinigung Teil II zu er-
ein zulassungsfreies aber kennzeichenpflich- setzen, wenn das Fahrzeug zuvor noch nicht
tiges Fahrzeug, zugelassen worden ist. Der Inhaber der Ge-
Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil
Heft 24 – 2016 806 VkBl. Amtlicher Teil
nehmigung der letzten Baustufe hat den vom linie EG-Typgenehmigungsverfahren für
Hersteller des Basisfahrzeugs ausgefüllten Fahrzeuge jeweils mitgegebenen EG-Über-
Vordruck der Zulassungsbescheinigung Teil einstimmungsbescheinigung,
II dem Kraftfahrt-Bundesamt mit dem Hin- – bei Fahrzeugen mit nationaler Typgenehmigung:
weis auf den neu ausgefüllten Vordruck der nur bei Vorlage der dem Fahrzeug vom Ge-
Zulassungsbescheinigung Teil II zu übersen- nehmigungsinhaber nach § 20 und Muster 2d
den. StVZO mitgegebenen Datenbestätigung,
Eine Änderung der Herstellerbezeichnung ist – bei Fahrzeugen ohne Typgenehmigung:
damit nicht verbunden. nur bei Vorlage (oder bei gleichzeitigem An-
c) als Ersatz für einen vom Genehmigungsinha- trag auf Erteilung) der nach § 21 StVZO oder
ber bereits früher ausgefüllten und dem Fahr- nach § 13 EG-FGV bereits erteilten (oder zu
zeug mitgegebenen Vordruck, wenn erteilenden) Betriebserlaubnis bzw. Einzel-
– der zuerst ausgefüllte Vordruck nach- genehmigung,
weislich in Verlust geraten ist und fest- – bei Fahrzeugen, die zuvor in einem anderen
steht, dass das Fahrzeug noch nicht zu- Mitgliedstaat der Europäischen Union oder
gelassen wurde; vor dem Ausfüllen eines in einem Vertragsstaat des Europäischen
Ersatzvordrucks ist unter Angabe der Wirtschaftsraums zugelassen waren:
Nummer des verlorenen Vordrucks so- nur bei Vorlage der in diesem Staat ausge-
wie der Fahrzeug-Identifizierungsnum- stellten Zulassungsbescheinigung,
mer des Fahrzeugs beim Kraftfahrt-Bun- – bei Fahrzeugen, die zuvor im Ausland außer-
desamt zu erfragen, ob das Zentrale halb eines Mitgliedstaates der Europäischen
Fahrzeugregister bereits Eintragungen Union oder eines Vertragsstaats des Europäi-
über eine Zulassung dieses Fahrzeugs schen Wirtschaftsraums zugelassen waren:
enthält; nur bei Vorlage geeigneter Verfügungs-
– die Zulassung eines Fahrzeugs infolge rechtsnachweise nach Nummer 5.2.2.1,
einer Verwechslung von Teilen II der Zu- – als Ersatz:
lassungsbescheinigung bzw. Fahrzeug- für eine nicht mehr brauchbare (z. B. vollge-
briefen irrtümlich in einen nicht zu dem schriebene, beschädigte) sowie für eine in
zugelassenen Fahrzeug gehörenden Teil II Verlust geratene Zulassungsbescheinigung
der Zulassungsbescheinigung oder Fahr- Teil II bzw. einen Fahrzeugbrief.
zeugbrief eingetragen worden ist. Dies gilt
Ferner sind die Zulassungsbehörden verpflichtet,
nur, wenn die Zulassungsbehörde
in der Zulassungsbescheinigung Teil II Eintragun-
• den irrtümlich in den nicht zum zu- gen über Änderungen nach § 13 FZV und Ände-
gelassenen Fahrzeug gehörenden rungen zum Merkmal der Betriebserlaubnis (Feld
Teil II der Zulassungsbescheinigung 17) vorzunehmen.
bzw. Fahrzeugbrief eingetragenen
Die örtlich zuständige Zulassungsbehörde
Zulassungseintrag als ungültig ge-
strichen, – fertigt eine Zulassungsbescheinigung Teil II
nach Nummer 5.2.2.1 bzw.
• in dem irrtümlich verwendeten Teil II
der Zulassungsbescheinigung bzw. – füllt einen Vordruck der Zulassungsbeschei-
Fahrzeugbrief einen Vermerk über nigung Teil II nach Nummer 5.2.2.2
die Verwechslung eingetragen, nur auf Antrag aus. Der Antragsteller hat für jeden
• den Zulassungseintrag in die tat- Antrag auf Ausfertigen einer Zulassungsbeschei-
sächlich zum zugelassenen Fahr- nigung Teil II oder Ausfüllen eines Vordrucks einer
zeug gehörende Zulassungsbe- Zulassungsbescheinigung Teil II die Verfügungs-
scheinigung übertragen und berechtigung über das Fahrzeug nachzuweisen
(§ 12 Absatz 1 Satz 1 und 3 FZV). In begründeten
• das Fahrzeug des irrtümlich verwen- Einzelfällen kann die Zulassungsbehörde gemäß
deten Vordrucks noch nicht zuge- § 12 Absatz 1 Satz 2 FZV beim Kraftfahrt-Bun-
lassen hat. desamt erfragen, ob das Fahrzeug im Zentralen
Für Fahrzeuge, die nicht in die Bundesrepublik Fahrzeugregister eingetragen, ein Suchvermerk
Deutschland verbracht werden oder verbleiben vorhanden oder bereits eine Zulassungsbeschei-
sollen, darf kein Vordruck der Zulassungsbe- nigung Teil II ausgefertigt oder ein Vordruck hier-
scheinigung Teil II ausgefüllt werden. für ausgefüllt worden ist.
5.2.2 Zulassungsbehörden Den ausgefüllten Vordruck einer bzw. die aus-
Die Zulassungsbehörden werden nur im Rahmen gefertigte Zulassungsbescheinigung Teil II darf
ihrer örtlichen Zuständigkeit tätig. Für das Aus- die Zulassungsbehörde nur an den Antragsteller
füllen und Ausfertigen der Zulassungsbescheini- oder an die von diesem benannte Person bzw.
gung Teil II sind sie in folgenden Fällen zuständig: Stelle aushändigen.
– bei Fahrzeugen mit EG-Typgenehmigung: 5.2.2.1 Nachweise
nur bei Vorlage der dem Fahrzeug vom Ge- Als Nachweise der Verfügungsberechtigung über
nehmigungsinhaber nach der Rahmenricht- das Fahrzeug gelten:
Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil
VkBl. Amtlicher Teil 807 Heft 24 – 2016
a) bei Wiederzulassung (§ 14 Absatz 6 FZV): gestellte Datenbestätigung, aus der her-
die letzte gültige Zulassungsbescheinigung vorgeht, dass für das Fahrzeug noch
Teil II oder der letzte gültige damalige Fahr- keine Zulassungsbescheinigung Teil II
zeugbrief. Fehlt dieses Dokument, ist das oder kein Fahrzeugbrief ausgefüllt oder
Ausfertigen einer neuen Zulassungsbeschei- ausgefertigt worden ist,
nigung Teil II nach § 12 Absatz 1 FZV zu be- oder
antragen. Der Verlust der ausgefertigten da- – eine vergleichbare Unterlage über den
maligen Zulassungsbescheinigung Teil II bzw. Erwerb des Fahrzeugs oder über den Er-
des damaligen Fahrzeugbriefes ist von der werb eines Fahrzeugteils mit einer
Zulassungsbehörde dem Kraftfahrt-Bundes- dauerhaft angebrachten Fahrzeug-Iden-
amt anzuzeigen. Das Kraftfahrt-Bundesamt tifizierungsnummer des Fahrzeugs,
bietet die verlorene Zulassungsbescheinigung
Teil II bzw. den verlorenen Fahrzeugbrief auf – ggf. vorhandene ausländische Fahrzeug-
Antrag im Verkehrsblatt mit einer Frist zur Vor- dokumente und Kennzeichenschilder,
lage bei der Zulassungsbehörde auf. Eine – ggf. Zollquittung oder Zollurkunde über
neue Zulassungsbescheinigung Teil II darf erst die Zollfreistellung oder Zollunbedenk-
nach Ablauf der Frist ausgefertigt werden (§ 12 lichkeitsbescheinigung, soweit kein in-
Absatz 4 Satz 4 FZV). nergemeinschaftlicher Erwerb vorliegt
Sofern das wieder zuzulassende Fahrzeug (§ 1b Umsatzsteuergesetz – UStG –).
im Zentralen Fahrzeugregister noch regist- Gemäß § 23 Absatz 2 Verwaltungsverfah-
riert ist, kann die Zulassungsbehörde die für rensgesetz besteht das Recht, bei nicht in
das Ausfertigen der Zulassungsbescheini- deutscher Sprache abgefassten Nachweisen
gung benötigten Daten aus dem Zentralen die Vorlage einer Übersetzung zu verlangen.
Fahrzeugregister im automatisierten Verfah-
ren abrufen. Sind die Fahrzeug- und Halter- Bei Fahrzeugen, die vorher in einem EUCARIS-
daten im Zentralen Fahrzeugregister bereits Vertragspartnerstaat zugelassen waren, hat die
gelöscht worden und kann die Übereinstim- Zulassungsbehörde mittels einer EUCARIS-
mungsbescheinigung, die Datenbestätigung Auskunft die vom Antragsteller angegebenen
oder die Bescheinigung über die Betriebs- Daten mit den Daten im Fahrzeugregister des
erlaubnis für Einzelfahrzeuge bzw. Einzelge- jeweiligen Staates abzugleichen (Art. 4 Buch-
nehmigung für Fahrzeuge des unveränderten stabe a des Vertrages über ein Europäisches
Fahrzeugs nicht anderweitig beigebracht Fahrzeug- und Führerscheininformations-
werden, ist § 21 der StVZO entsprechend system (EUCARIS), BGBl. 2003 II S. 1786).
anzuwenden (§ 14 Absatz 6 Satz 5 FZV); Bei Fahrzeugen, die nach den Angaben des
Antragstellers nicht in einem EUCARIS-Ver-
b) bei Zulassung nach § 6 FZV von Fahrzeugen tragspartnerstaat zugelassen waren oder
wie z. B. deren zulassungsrechtliche Verhältnisse
– zuvor im Ausland zugelassenen Fahr- nicht eindeutig sind, kann die Zulassungs-
zeugen, behörde zur Prüfung des Sachverhalts eine
– gebrauchten Inlandsfahrzeugen, die bis- EUCARIS-Auskunft einholen. Die Zulas-
lang auf nicht öffentlichem Gelände ge- sungsbehörde hat das Kraftfahrt-Bundesamt
nutzt wurden, über die erfolgte Zulassung im Sinne des Ar-
tikels 7 Absatz 1 des EUCARIS-Vertrages zu
– im Eigenbau (ggf. auch gewerbsmäßig) unterrichten.
hergestellten Fahrzeugen,
Die vorgelegte EG-Übereinstimmungsbe-
– aus Beständen der Bundeswehr stam- scheinigung, in der vom Genehmigungsinha-
menden Fahrzeugen, ber bescheinigt wird, dass das darin be-
– zulassungsfreien Fahrzeugen, die zulas- schriebene Fahrzeug in jeder Hinsicht mit
sungspflichtig werden oder gem. § 3 Ab- dem genehmigten Typ übereinstimmt, gilt als
satz 3 FZV zugelassen werden sollen, Nachweis über das Vorhandensein einer gül-
für die bislang kein Vordruck der Zulassungs- tigen EG-Typgenehmigung (§ 6 Absatz 3
bescheinigung Teil II bzw. kein Fahrzeug- FZV). Mit einer Datenbestätigung nach Mus-
brief-Vordruck ausgefüllt worden ist, etwa ter 2d zu § 20 StVZO kann das Vorhanden-
folgende Unterlagen: sein einer nationalen Typgenehmigung nach
deutschem Recht nachgewiesen werden.
– der Kaufvertrag oder die Originalrech-
nung, (auch elektronische Rechnung ge- Enthält die Datenbestätigung keine Überein-
mäß Steuervereinfachungsgesetz), stimmungserklärung mit einem genehmigten
Typ oder eine solche für ein unvollständiges
– ggf. die Bescheinigung nach den §§ 4 Fahrzeug (z. B. für ein Fahrgestell), ist vor Er-
Absatz 5 oder 6 Absatz 3 FZV, teilung der erforderlichen Betriebserlaubnis
– bei Fahrzeugen, die bislang für die Bun- für Einzelfahrzeuge (§ 21 StVZO) bzw. Einzel-
deswehr zugelassen waren, die in Anleh- genehmigung für Fahrzeuge (§ 13 EG-FGV)
nung an Muster 2d zu § 20 StVZO von das Gutachten eines amtlich anerkannten
der Zentralen Militärkraftfahrtstelle aus- Sachverständigen für den Kraftfahrzeugver-
Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil
Heft 24 – 2016 808 VkBl. Amtlicher Teil
kehr oder eines Technischen Dienstes in für die Dauer von mindestens sechs Monaten
dem für den Einzelfall erforderlichen Umfang aufzubewahren.
erforderlich. Bei berechtigtem Interesse dürfen die auslän-
Der Nachweis über das Bestehen einer Typ- dischen Fahrzeugpapiere nach Ablauf dieser
genehmigung, Betriebserlaubnis für Einzel- Frist mit einem Ungültigkeitsvermerk wieder
fahrzeuge oder Einzelgenehmigung für Fahr- an den Antragsteller ausgegeben werden. Die
zeuge gilt auch als erbracht, wenn die Herausgabe ist zu dokumentieren.
Zulassungsbescheinigung eines anderen In anderen Fällen sind, soweit zwischenstaat-
Mitgliedstaates der Europäischen Union liche Vereinbarungen nichts anderes vorse-
oder eines Vertragsstaates des Europäi- hen, ausländische Fahrzeugpapiere einzuzie-
schen Wirtschaftsraums vorgelegt wird. So- hen. Falls die Rückgabe dieser Papiere an
fern die ausländische Zulassungsbescheini- den Antragsteller erfolgt, ist zumindest auf
gung aus zwei Teilen besteht, kann bei jeder Seite, die das Kennzeichen und/oder
Fehlen des Teils II das Fahrzeug nur zugelas- die Fahrzeug-Identifizierungsnummer ent-
sen werden, wenn über das Kraftfahrt-Bun- hält, die Nummer der ausgefertigten Zulas-
desamt die Bestätigung der zuständigen sungsbescheinigung Teil II zu vermerken.
ausländischen Behörde darüber eingeholt c) Vor dem Ausfertigen einer Zulassungsbe-
wurde (§ 7 Absatz 2 Satz 5 FZV), dass gegen scheinigung Teil II als Ersatz wegen Verlust
die erneute Zulassung des Fahrzeugs keine der zuletzt gültigen Zulassungsbescheini-
Bedenken bestehen. Ist das Ausfertigen der gung hat die Zulassungsbehörde je nach
Zulassungsbescheinigung Teil I und Teil II Umständen des Einzelfalls zu prüfen, ob das
mit den im ausländischen Zulassungsdoku- Ausfertigen gerechtfertigt ist. Dazu kann sie
ment enthaltenen technischen Daten nicht
möglich, können die fehlenden Angaben – vom Antragsteller die Abgabe einer Ver-
durch Vorlage der EG-Übereinstimmungsbe- sicherung an Eides statt über den Verlust
scheinigung oder vergleichbarer Unterlagen der Zulassungsbescheinigung Teil II
beigebracht werden. oder des damaligen Fahrzeugbriefes for-
dern (§ 5 StVG),
Auf den für die Zulassung des Fahrzeugs
– eine Bescheinigung der zuletzt zuständi-
vorgelegten Unterlagen, die mit Ausnahme
gen Zulassungsbehörde verlangen, dass
der vorgelegten ausländischen Zulassungs-
gegen die Aufbietung keine Bedenken
bescheinigung dem Antragsteller in jedem
bestehen. Dies gilt nur dann, wenn die
Fall wieder vollständig auszuhändigen sind,
als Ersatz auszufertigende Zulassungs-
vermerkt die Zulassungsbehörde die Num-
bescheinigung Teil II bei einer anderen
mer der von ihr ausgefertigten Zulassungs-
Zulassungsbehörde beantragt wird, als
bescheinigung Teil II.
bei der, von der das verlorene Dokument
Liegt ein innergemeinschaftlicher Erwerb ge- zuletzt behandelt wurde,
mäß § 1 b UStG vor, ist das erstmalige Aus- – durch den Antragsteller die Verfügungs-
fertigen einer Zulassungsbescheinigung Teil berechtigung über das Fahrzeug nach-
II gemäß § 18 Absatz 2 Nummer 1 Buchsta- weisen lassen.
be a und Nummer 2 Buchstabe a UStG dem
zuständigen Finanzamt zu melden (s. auch Sofern vorhanden, ist zusätzlich ein Nachweis
VkBl. Heft 1/1997, S. 2), wobei der nach Ab- über die technischen Daten des Fahrzeugs
schnitt II. Absatz 2 unter Ziffer 34 des Fahr- vorzulegen. Ist das betroffene Fahrzeug im
zeugbriefes vorgesehene Vermerk oder ein Zentralen Fahrzeugregister registriert, kann
ähnlicher Hinweis in die Zulassungsbeschei- die Zulassungsbehörde die für das Ausferti-
nigung Teil II nicht einzutragen ist. gen der Zulassungsbescheinigung benötigten
Daten auch aus dem Zentralen Fahrzeugre-
Bei Fahrzeugen, die vorher in einem anderen gister im automatisierten Verfahren abrufen.
Mitgliedstaat der Europäischen Union oder Das Ausfertigen der neuen Zulassungsbe-
einem Vertragsstaat des Europäischen Wirt- scheinigung Teil II ist von dem erfolglosen
schaftsraums zugelassen waren, ist die aus- Verlauf der Aufbietung abhängig zu machen
ländische Zulassungsbescheinigung in je- (§ 12 Absatz 4 FZV).
dem Fall einzuziehen (§ 7 Absatz 2 FZV). Die
deutsche Zulassungsbehörde unterrichtet Wird der in Verlust geratene Teil II der Zu-
die zuständige ausländische Stelle vom Ein- lassungsbescheinigung oder Fahrzeugbrief
ziehen der ausländischen Zulassungsbe- wieder aufgefunden, ist dieser der Zulas-
scheinigung binnen zwei Monaten über das sungsbehörde vorzulegen, von ihr einzuzie-
Kraftfahrt-Bundesamt. Die eingezogene aus- hen und zu vernichten.
ländische Zulassungsbescheinigung ist der d) Beim Ausfertigen einer neuen Zulassungs-
Ausgabestelle zurückzugeben, wenn sie in- bescheinigung Teil II als Ersatz für eine Zu-
nerhalb von sechs Monaten nach dem Ein- lassungsbescheinigung Teil II oder für einen
ziehen einen entsprechenden Antrag stellt. Fahrzeugbrief, die/der vollgeschrieben, be-
Für diesen Zweck sind die eingezogenen schädigt oder aus anderen Gründen un-
ausländischen Zulassungsbescheinigungen brauchbar geworden ist (§ 12 Absatz 5 FZV),
Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil
VkBl. Amtlicher Teil 809 Heft 24 – 2016
ist die damalige Zulassungsbescheinigung Die Standards für die Datenübermittlung be-
Teil II bzw. der damalige Fahrzeugbrief der stimmt das Kraftfahrt-Bundesamt.
Zulassungsbehörde vorzulegen, von ihr Über den ausgefüllten Vordruck der Zulassungs-
durch einen Ungültigkeitsvermerk zu entwer- bescheinigung Teil II ist entsprechend der Num-
ten und nach Eintragung der Nummer der mer 7.2.2 ein Verwendungsnachweis zu führen.
neuen Zulassungsbescheinigung Teil II dem Wird das Fahrzeug bei einer anderen Zulas-
Antragsteller zurückzugeben. sungsbehörde zugelassen, hat diese der Zulas-
5.2.2.2 Ausfüllen des ersten Vordrucks der Zulas- sungsbehörde, die den Vordruck der Zulas-
sungsbescheinigung Teil II sungsbescheinigung Teil II zuvor ausgefüllt hat,
Für Fahrzeuge mit EG-Typgenehmigung, natio- das zugeteilte Kennzeichen mitzuteilen.
naler Typgenehmigung oder Einzelgenehmigung, 5.2.3 Mitwirken durch amtlich anerkannte Sachver-
– die im Inland oder im Ausland bisher nicht ständige für den Kraftfahrzeugverkehr und
zugelassen wurden und eines Technischen Dienstes
– für die bisher ein Vordruck der Zulassungs- Für Fahrzeuge, die einem EG-Typ entsprechen,
bescheinigung Teil II oder ein Fahrzeugbrief- ist die EG-Übereinstimmungsbescheinigung bei-
Vordruck nicht ausgefüllt wurde, zufügen und als Datengrundlage zu verwenden.
Handelt es sich nicht um ein solches Fahrzeug
kann die örtlich zuständige Zulassungsbehörde oder sind Änderungen an dem Fahrzeug vorge-
auf Antrag jeweils einen Vordruck der Zulas- nommen worden, gilt Folgendes:
sungsbescheinigung Teil II auch ohne gleichzei-
tige Zulassung des Fahrzeugs ausfüllen. Das Mitwirken durch amtlich anerkannte Sach-
verständige für den Kraftfahrzeugverkehr be-
Für Fahrzeuge, die im Ausland zugelassen sind schränkt sich auf das Erstellen des für das Er-
oder waren und in der Bundesrepublik nicht zu- teilen der Einzelgenehmigung notwendigen
gelassen werden sollen, darf kein Vordruck der Gutachtens (§§ 19 und/oder 21 StVZO bzw. § 13
Zulassungsbescheinigung Teil II ausgefüllt wer- EG-FGV). Der Technische Dienst darf nur Gut-
den, es sei denn, das Fahrzeug befindet sich be- achten für die Einzelgenehmigung von Fahrzeu-
reits im Inland und es wird gleichzeitig die Zutei- gen nach § 13 EG-FGV erstellen. Die nach Lan-
lung eines Ausfuhrkennzeichens (§ 19 FZV) desrecht zuständige Behörde erteilt für das
beantragt. einzelne Fahrzeug auf der Grundlage des Gut-
Der Antragsteller hat der Zulassungsbehörde die achtens die Betriebserlaubnis bzw. Einzelgeneh-
vom Genehmigungsinhaber auszufüllende und migung. Abweichungen vom Gutachten dürfen
dem Fahrzeug mitzugebende EG-Übereinstim- durch die die Genehmigung erteilende Behörde
mungsbescheinigung bzw. Datenbestätigung ohne Beteiligung des amtlich anerkannten Sach-
(§ 2 Nummer 8 FZV) nach Muster 2d zu § 20 verständigen für den Kraftfahrzeugverkehr oder
StVZO oder bei Fahrzeugen ohne Typgenehmi- eines Technischen Dienstes nur dann vorgenom-
gung die bereits erteilte Betriebserlaubnis für Ein- men werden, wenn Codierungen (Schlüsselnum-
zelfahrzeuge nach § 21 StVZO bzw. Einzelgeneh- mern) und/oder die hierfür jeweils zu verwenden-
migung für Fahrzeuge nach § 13 EG-FGV den Klartextangaben vom amtlich anerkannten
vorzulegen. In begründeten Einzelfällen kann die Sachverständigen für den Kraftfahrzeugverkehr
Zulassungsbehörde gemäß § 12 Absatz 1 Satz 2 oder eines Technischen Dienstes nicht oder un-
FZV beim Kraftfahrt-Bundesamt anfragen, ob zutreffend dargestellt wurden. In anderen Fällen
das Fahrzeug im Zentralen Fahrzeugregister ein- ist das Einvernehmen mit dem amtlich anerkann-
getragen, ein Suchvermerk vorhanden oder be- ten Sachverständigen für den Kraftfahrzeugver-
reits eine Zulassungsbescheinigung Teil II aus- kehr oder eines Technischen Dienstes herbeizu-
gefüllt oder ausgefertigt worden ist. führen oder ggf. eine Korrektur des Gutachtens
Die Ausführungen in Nummer 5.2.2.1 Buchstabe zu fordern.
b) sind bei der Ausgabe und beim Ausfüllen des Soweit der Genehmigungsinhaber oder die Zen-
Vordrucks der Zulassungsbescheinigung Teil II trale Militärkraftfahrtstelle für das Erstellen des
entsprechend zu beachten und anzuwenden. Die Gutachtens/Zusatzgutachtens eine Datenbestä-
vorgelegten Unterlagen sind dem Antragsteller in tigung gemäß Muster 2d zu § 20 StVZO ausge-
jedem Fall wieder vollständig auszuhändigen. stellt hat, kann diese als Grundlage für die Gut-
Nach dem Ausfüllen und dem Aushändigen des achtenerstellung beigezogen werden.
Vordrucks der Zulassungsbescheinigung Teil II
erstellt die Zulassungsbehörde einen Datensatz, 6. Ausfüllen und Ausfertigen der Zulassungsbe-
der dem Kraftfahrt-Bundesamt umgehend zuge- scheinigung
leitet wird. Folgende Angaben sind erforderlich: 6.1 Zulassungsbescheinigung Teil I
– Nummer der Zulassungsbescheinigung Teil II, Für das Ausfertigen einer Zulassungsbescheini-
– Datum der Ausgabe, gung Teil I ist der Leitfaden zu beachten. Bei der
Übernahme von Daten aus einem Fahrzeugbrief
– Fahrzeug-Identifizierungsnummer des Fahr- in die Zulassungsbescheinigung Teil I sind nur
zeugs, solche Daten zu übernehmen, die für das Ein-
– Name und Schlüsselnummer des Fahrzeug- tragen in die Zulassungsbescheinigung Teil I vor-
herstellers. gesehen sind. Dies gilt auch für „Bemerkungen“
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Heft 24 – 2016 810 VkBl. Amtlicher Teil
(Nummer 33 des damaligen Fahrzeugbriefes und In anderen Fällen sind die Daten aus der Über-
-scheines), die sich auf Angaben beziehen, die in einstimmungsbescheinigung bzw. der Datenbe-
der Zulassungsbescheinigung Teil I nicht mehr stätigung (Muster 2d zu § 20 StVZO) oder der
enthalten sind. Andere Bemerkungen sind in das Betriebserlaubnis für Einzelfahrzeuge oder Ein-
Feld (22) der Zulassungsbescheinigung Teil I (Be- zelgenehmigung für Fahrzeuge (bzw. den dazu
merkungen und Ausnahmen) zu übertragen. So- erstellten Gutachten nach § 21 StVZO bzw. § 13
weit die Angaben aus einer bereits ausgefüllten EG-FGV) in die entsprechenden Felder der Zu-
oder ausgefertigten Zulassungsbescheinigung lassungsbescheinigung Teil II zu übernehmen.
oder aus den vom Kraftfahrt-Bundesamt bereit- Bei Vorlage eines Gutachtens eines amtlich an-
gestellten Typdaten übernommen werden, sind erkannten Sachverständigen für den Kraftfahr-
sie vollständig, d. h. buchstaben-, ziffern- und zeugverkehr oder eines Technischen Dienstes
stellengetreu, in die entsprechenden Druckfelder zusätzlich zum bereits ausgefüllten Vordruck der
der Zulassungsbescheinigung Teil I zu übertra- Zulassungsbescheinigung Teil II übernehmen die
gen. Für die Datenbereitstellung durch das Kraft- Zulassungsbehörden die Daten aus dem Gutach-
fahrt-Bundesamt wird auf Nummer 6.2.2 verwie- ten in die hierfür freigelassenen Felder oder ferti-
sen. gen eine neue Zulassungsbescheinigung Teil II
Die Zulassungsbehörde versieht jede Zulas- aus. Für den Antragsteller dürfen dadurch keine
sungsbescheinigung Teil I mit einer laufenden Mehrkosten entstehen.
Nummer. Sie hat durch geeignete Maßnahmen
Werden am Fahrzeug dokumentenrelevante Än-
die Einmaligkeit dieser Nummer sicherzustellen.
derungen (§ 13 FZV) vorgenommen, die ggf.
Ändert sich lediglich die Anschrift des Fahrzeug- auch die Daten der Zulassungsbescheinigung
halters, kann, wenn dies aus verwaltungstechni- Teil II betreffen, stellt die Zulassungsbehörde
schen Gründen erforderlich ist, die neue Anschrift eine neue Zulassungsbescheinigung Teil II aus.
durch einen entsprechenden Aufkleber – wie bei
Personalausweisen – auf der Zulassungsbe- Im Feld (24) ist einzutragen, welche Zulassungs-
scheinigung Teil I vermerkt werden. behörde die Zulassungsbescheinigung Teil II
ausgegeben hat. Soweit für das Fahrzeug bereits
6.2 Zulassungsbescheinigung Teil II zuvor eine Zulassungsbescheinigung Teil II oder
6.2.1 Ausfüllen durch den Genehmigungsinhaber ein damaliger Fahrzeugbrief bestanden hat, ist
Hat der Genehmigungsinhaber für das im Vor- ferner im Feld (25) ein Vermerk über deren/des-
druck der Zulassungsbescheinigung Teil II zu be- sen Verbleib wie folgt anzugeben:
schreibende Fahrzeug vom Kraftfahrt-Bundesamt Verbleib der bisherigen Zulassungsbescheini-
Typdaten erhalten, bilden diese die Grundlage für gung/des bisherigen Fahrzeugbriefs:
das Ausfüllen des Vordrucks der Zulassungsbe-
scheinigung Teil II. Die Daten für die Fahrzeug- Nummer Verbleib, z. B. unbrauchbar
bzw. „ohne“ ausgehändigt, aufgeboten,
beschreibung sind stets vollständig, d. h. buch-
staben-, ziffern- und stellengetreu, in die Nr.
entsprechenden Druckfelder des Vordrucks der
Im Übrigen ist für das Ausfertigen der Zulas-
Zulassungsbescheinigung Teil II zu übertragen.
sungsbescheinigung der Leitfaden zu beachten.
Felder in der Fahrzeugbeschreibung, zu denen
die EG-Typgenehmigung oder die nationale Typ- 7. Nachweis über das ordnungsgemäße Ver-
genehmigung keine Angaben vorsieht, sind mit wenden von Zulassungsbescheinigungen
einem Strich (-) zu sperren, dagegen sind Felder,
zu denen die Angaben erst durch das Gutachten 7.1 Zulassungsbescheinigung Teil I
eines amtlich anerkannten Sachverständigen für Die Zulassungsbehörden haben in eigener Zu-
den Kraftfahrzeugverkehr oder eines Techni- ständigkeit durch geeignete Maßnahmen das
schen Dienstes festgestellt werden müssen, für ordnungsgemäße Verwenden der Vordrucke der
nachträgliches Eintragen frei zu lassen. Zulassungsbescheinigung Teil I sicherzustellen
Im Feld (24) ist der Name des Genehmigungsin- und diese hinreichend gegen Missbrauch zu
habers, der den Vordruck der Zulassungsbe- schützen. Soweit Vordrucke der Zulassungsbe-
scheinigung Teil II ausgefüllt hat, einzutragen. scheinigung Teil I vor dem Ausfertigen gestohlen
werden oder anderweitig in Verlust geraten sind,
Im Übrigen ist für das Ausfüllen der Leitfaden zu
hat die Zulassungsbehörde in der Regel die von
beachten.
der Bundesdruckerei GmbH auf der Rückseite
6.2.2 Ausfertigen durch die Zulassungsbehörden des Vordrucks der Zulassungsbescheinigung Teil
Das Kraftfahrt-Bundesamt stellt den Zulassungs- I aufgebrachte Vordrucknummer der Polizeibe-
behörden Typdaten zur Verfügung, um die Daten hörde zur Aufnahme in den polizeilichen Fahn-
in die Zulassungsbescheinigung Teil II automati- dungsbestand zu melden.
siert eintragen zu können. Mit Ausfertigen unter gleichzeitigem Zuteilen der
Bei der Umschreibung von Fahrzeugen können Nummer der Zulassungsbescheinigung Teil I
auch die im Zentralen Fahrzeugregister des durch die Zulassungsbehörde erfolgt die Bin-
Kraftfahrt-Bundesamtes zu dem zugelassenen dung an einen konkreten Zulassungsvorgang
Fahrzeug bereits gespeicherten Fahrzeugdaten und die Speicherung im örtlichen und im Zentra-
im automatisierten Verfahren abgerufen werden. len Fahrzeugregister.
Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil