VkBl Nr. 24 2016

Verkehrsblatt Nr. 24 2016

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Amtsblatt des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur
               der Bundesrepublik Deutschland (VkBl.)

                                                               I N H A LTS V E R Z E I C H N I S

  70. Jahrgang                                       Ausgegeben zu Bonn am 30. Dezember 2016                                                                            Heft 24

  Amtlicher Teil
  Nr.          Datum            VkBl. 2016                                          Seite      Nr.          Datum           VkBl. 2016                                           Seite

  Grundsatzangelegenheiten                                                                     203 28. 11. 2016 Bekanntmachung des Rundschreibens des
  194 07. 12. 2016 Bekanntmachung des Widerrufs der Multi-                                         Schiffssicherheitsausschusses MSC der IMO MSC.1/
      lateralen Vereinbarungen ADN/M 014 gemäß Abschnitt                                           Rundschreiben 1546, „Einheitliche Interpretationen zum
      1.5.1 der Anlage zum ADN über den Nachweis ausrei-                                           Internationalen Schifssvermessungs-Übereinkommen
      chender Intaktstabilität nach Absatz 9.3.2.13.3 ADN und                                      von 1960“, in deutscher Sprache . . . . . . . . . . . . . . . . . .           867
      ADN/M 015 gemäß Abschnitt 1.5.1 der Anlage zum ADN
                                                                                               204 28. 11. 2016 Bekanntmachung des Rundschreibens des
      über den Nachweis ausreichender Intaktstabilität den
                                                                                                   Schiffssicherheitsausschusses MSC der IMO MSC.1/
      Absätzen 9.3.1.13.3 und 9.3.3.13.3 ADN . . . . . . . . . . . . 802
                                                                                                   Rundschreiben 1547, „Anleitung zur Anwendung von
  Landverkehr                                                                                      Regel II-1/3-12 SOLAS auf Schiffe, die vor dem 01. Juli
                                                                                                   2018 abgeliefert werden“, in deutscher Sprache . . . . . .                    867
  195 05. 12. 2016 Öffentliche Bekanntmachung der 7. Plan-
      änderung „Erweiterung Hebungsfeld“ für das Vorhaben                                      205 05. 12. 2016 Bekanntmachung des Rundschreibens
      „Stuttgart 21, PFA 1.2 „Fildertunnel“, Bahn-km 0,432 bis                                     des Schiffssicherheitsausschusses A.747(18), „Anwen-
      10,030 der Strecke 4813 Feuerbach – Stuttgart tief –                                         dung von Vermessungsregeln auf Tanks für getrennten
      Ulm Hbf in Stuttgart . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 802             Ballast in Öltankschiffen“, in deutscher Sprache . . . . . .                  868
  196 29. 11. 2016 Richtlinie zur Zulassungsbescheinigung
      Teil I und Teil II . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 803   206 05. 12. 2016 Bekanntmachung der Entschließung des
                                                                                                   Schiffssicherheitsausschusses MSC.402(96), „Anforderun-
  Straßenbau                                                                                       gen an Instandhaltung, eingehende Überprüfung, Funk-
                                                                                                   tionsprüfung, Überholung und Reparatur von Rettungs-
  197 21. 11. 2016 Allgemeines Rundschreiben                                                       booten und Bereitschaftsbooten, Aussetzvorrichtungen
      Straßenbau Nr. 26/2016                                                                       und Auslösemechanismen“, in deutscher Sprache. . . . . .                      869
      Sachgebiet 16.2: Bauvertragsrecht und
                        Vergabewesen;                                                          207 28. 11. 2016 Bekanntmachung des Rundschreibens des
                        Vergabe- und Vertragsunterlagen . . . 812                                  Schiffssicherheitsausschusses MSC der IMO MSC.403(96),
  198 06. 12. 2016 Allgemeines Rundschreiben                                                       „Änderungen des Internationalen Codes für Brandsicher-
      Straßenbau Nr. 27/2016                                                                       heitssysteme (FSS-Code)“, in deutscher Sprache . . . . . .                    875
      Sachgebiet 00.2: Grundsätzliche Angelegenheiten;
                        Allgemeine Verwaltungsvorschriften                                     208 05. 12. 2016 Bekanntmachung des Rundschreibens des
      Sachgebiet 16.8: Bauvertragsrecht und                                                        Schiffssicherheitsausschusses sowie des Ausschusses
                        Vergabewesen;                                                              für den Schutz der Meeresumwelt der IMO MSC-MEPC.2/
                        Vorlagen, Berichte, Meldungen . . . . . 825                                Rundschreiben 14, „Produkte, die Sauerstoff-Abhängige
                                                                                                   Inhibitoren erfordern“, in deutscher Sprache . . . . . . . . . .              878
  Wasserstraßen, Schifffahrt
                                                                                               209 05. 12. 2016 Bekanntmachung des Rundschreibens
  199 16. 12. 2016 Bundeswasserstraße Donau;Planfeststel-
                                                                                                   des Schiffssicherheitsausschusses MSC der IMO TM.5/
      lungsverfahren für den Ausbau der Wasserstraße und
                                                                                                   Rundschreiben 4, „Internationalen Schiffsvermessungs-
      die Verbesserung des Hochwasserschutzes Straubing–
                                                                                                   Übereinkommen von 1969 – Vorläufige Formel zur Be-
      Vilshofen, Teilabschnitt 1: Straubing–Deggendorf,
                                                                                                   rechnung einer verminderten Bruttoraumzahl von oben
      Donau-km 2321,7 bis 2282,5 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .           826           offenen Containerschiffen –“, in deutscher Sprache . . .                      878
  200 28. 11. 2016 Bekanntmachung des Rundschreibens
      des Schiffssicherheitsausschusses MSC der IMO                                            210 05. 12. 2016 Bekanntmachung des Rundschreibens
      MSC.1/Rundschreiben 1163/Rev.10, „Internationales                                            des Schiffssicherheitsausschusses MSC der IMO TM.5/
      Übereinkommen von 1978 über Normen für die Ausbil-                                           Rundschreiben 5, „Interpretation der Bestimmungen
      dung, die Erteilung von Befähigungszeugnissen und den                                        des Internationalen Schiffsvermessungs-Übereinkom-
      Wachdienst von Seeleuten (STCW) in seiner zuletzt ge-                                        men von 1969“, in deutscher Sprache . . . . . . . . . . . . . .               879
      änderten Fassung“, in deutscher Sprache . . . . . . . . . . .                  831
  201 28. 11. 2016 Bekanntmachung des Rundschreibens des
      Schiffssicherheitsausschusses MSC der IMO MSC.1/Rund-                                    Aufgebote
      schreiben 1528, „Einheitliche Interpretationen zu den Kapi-
      teln 5, 6 und 9 des FSS-Codes“, in deutscher Sprache . . .                     832       210a   30. 12. 2016 Aufbietungen gem. § 13 Abs. 4. . . . . . . . .                884
  202 05. 12. 2016 Bekanntmachung des Rundschreibens des
      Schiffssicherheitsausschusses MSC der IMO MSC.1/
      Rundschreiben 1533, „Überarbeitete Richtlinien für Eva-                                  Nichtamtlicher Teil
      kuierungsanalysen für neue und vorhandene Fahrgast-
      schiffe“, in deutscher Sprache . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .         834       Berichte und Mitteilungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .   890

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Heft 24 – 2016                                             802                                  VkBl. Amtlicher Teil




Nr. 194 Bekanntmachung des Widerrufs                           Nr. 195 Öffentliche Bekanntmachung der
        der Multilateralen Vereinbarungen                              7. Planänderung „Erweiterung
        ADN/M 014 gemäß Abschnitt 1.5.1                                Hebungsfeld“ für das Vorhaben
        der Anlage zum ADN über den Nach-                              „Stuttgart 21, PFA 1.2 „Fildertunnel“,
        weis ausreichender Intaktstabilität                            Bahn-km 0,432 bis 10,030 der
        nach Absatz 9.3.2.13.3 ADN und                                 Strecke 4813 Feuerbach – Stuttgart
        ADN/M 015 gemäß Abschnitt 1.5.1                                Hbf tief – Ulm Hbf in Stuttgart
        der Anlage zum ADN über den Nach-
        weis ausreichender Intaktstabilität                    Mit Planänderungsbescheid des Eisenbahn-Bundesam-
        den Absätzen 9.3.1.13.3 und                            tes, Außenstelle Karlsruhe/Stuttgart, Olgastraße 13, 70182
        9.3.3.13.3 ADN                                         Stuttgart (Planfeststellungsbehörde) vom 29.11.2016, Gz.
                                                               591pä/011-2016#003 ist der Plan für das vorgenannte
                           Bonn, den 07. Dezember 2016         Bauvorhaben gemäß § 18 Allgemeines Eisenbahngesetz
                           G 33/3644.20/3-1                    (AEG) geändert worden. Vorhabenträgerin ist die DB Netz
                                                               AG.
1.   Die für das ADN zuständige Behörde der Bundesre-          Die sofortige Vollziehung des Planänderungsbescheids
     publik Deutschland, das Bundesministerium für Ver-        ist angeordnet (§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO).
     kehr und digitale Infrastruktur hat am 30. November       Der Planänderungsbescheid mit den dazugehörigen
     2016 die von ihr am 9. Juli 2015 unterzeichnete           Zeichnungen und Erklärungen liegt ab 09. Januar 2017
     Multilaterale Vereinbarung ADN/M 014 gemäß Ab-            bis einschließlich 23. Januar 2017 in Stuttgart
     schnitt 1.5.1 der Anlage zum ADN über den Nachweis        im Amt für Stadtplanung und Stadterneuerung,
     ausreichender Intaktstabilität nach Absatz 9.3.2.13.3
                                                               Eberhardstraße 10
     ADN
                                                               70161 Stuttgart
     mit Wirkung vom 1. Januar 2017 widerrufen.                Erdgeschoss Zimmer 3
2.   Die für das ADN zuständige Behörde der Bundesre-
                                                               zur allgemeinen Einsichtnahme aus.
     publik Deutschland, das Bundesministerium für Ver-
     kehr und digitale Infrastruktur hat am 30. November       Auslegezeiten:
     2017 die von ihr am 29. Juni 2015 unterzeichnete
                                                               Montag bis Mittwoch von 08:30 bis 12:30 und von 14:00
     Multilaterale Vereinbarung ADN/M 015 gemäß Ab-            bis 15:30
     schnitt 1.5.1 der Anlage zum ADN über den Nachweis
                                                               Donnerstag von 08:30 bis 12:30 und von 14:00 bis 17:00
     ausreichender Intaktstabilität nach Absätzen 9.3.1.3.13
     und 9.3.3.13.3 ADN                                        Freitag von 08:30 bis 12:30
     mit Wirkung vom 1. Januar 2017 widerrufen.                Er kann während der vorgenannten Zeiten von jedermann
3.   Anstelle der Multilateralen Vereinbarungen ADN/M          eingesehen werden.
     014 und ADN/M 015 hat die für das ADN zuständige          Der verfügende Teil des Beschlusses lautet:
     Behörde der Bundesrepublik Deutschland, das Bun-
     desministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur,    Der geänderte Plan für das Vorhaben Stuttgart 21, Plan-
     am 24. Juni 2016 die Multilaterale Vereinbarung           feststellungsabschnitt 1.2 „Fildertunnel“, 7. Planände-
     ADN/M 016 unterzeichnet.                                  rung „Erweiterung Hebungsfeld“ wird festgestellt. Der
                                                               ursprüngliche Plan wird aufgehoben soweit er mit dem
                           Bundesministerium für Verkehr       neuen Plan nicht übereinstimmt, und durch die geänderte
                             und digitale Infrastruktur        Planung ersetzt oder ergänzt. Im Übrigen bleibt der fest-
                                    Im Auftrag                 gestellte Plan einschließlich seiner Nebenbestimmungen
                                 Manfred Weiner                unberührt.
                                                               Gegenstand der 7. Planänderung ist die Erweiterung der
                                                               bereits planfestgestellten Hebungsinjektionen um ein
                                                               weiteres Hebungsfeld im Anfahrbereich Hbf Süd des Fil-
(VkBl. 2016 S. 802)                                            dertunnels sowie die Präzisierung des Rückveranke-
                                                               rungsbereichs der Tunnelanschlagswand.
                                                               Die zusätzlichen Hebungsinjektionen sollen die prognos-
                                                               tizierten Senkungen und Auswirkungen auf die betroffe-
                                                               nen Gebäude weiter begrenzen bzw. deren präzise
                                                               Steuerung ermöglichen. Weiterhin ist es durch die fort-
                                                               geschrittene Planung möglich, den Umgriff der planfest-
                                                               gestellten Rückverankerung der Anschlagwand des Fil-


                               Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil
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VkBl. Amtlicher Teil                                          803                                             Heft 24 – 2016

dertunnels zu präzisieren. Die Rückverankerung ist ein          Die Anfechtungsklage gegen den vorstehenden Be-
Baubehelf und dient der Sicherung der Baugrube im An-           scheid hat gem. § 80 Abs. 2 Satz 1 Nummer 4 VwGO
fahrbereich des Tunnels/der Tunnelanschlagswand.                keine aufschiebende Wirkung. Der Antrag auf Wieder-
Die Einwendungen der Betroffenen und der sonstigen              herstellung der aufschiebenden Wirkung der Anfech-
Einwender sowie die von Behörden und Stellen geäußer-           tungsklage gegen den vorstehenden Bescheid gem. § 80
ten Forderungen, Hinweise und Anträge werden zurück-            Abs. 5 Satz 1 VwGO kann nur innerhalb eines Monats
gewiesen, soweit ihnen nicht entsprochen wurde oder sie         nach Zustellung dieses Bescheides beim Verwaltungs-
sich nicht auf andere Weise erledigt haben.                     gerichtshof Baden-Württemberg gestellt und begründet
                                                                werden.
Mit dem Vorhaben sind folgende Auswirkungen verbun-
den:                                                            Der Planänderungsbescheid kann bis zum Ablauf der
                                                                Rechtsbehelfsfrist von den Betroffenen und von denjeni-
–   Die unterirdischen Injektionen führen zu einer dingli-      gen, die Einwendungen erhoben haben, schriftlich bei der
    chen Belastung der betroffenen Grundstücksflächen           Planfeststellungsbehörde angefordert werden. Er kann des
    Dritter,                                                    Weiteren im Internet unter www.eisenbahn-bundesamt.de
–   die zur Überwachung und Steuerung erforderlichen            (Infrastruktur/Planfeststellung/Planrechtsentscheidungen)
    Messeinrichtungen werden bauzeitlich oberirdisch            eingesehen werden.
    installiert. Hierfür ist die vorübergehende Inanspruch-     Der Planänderungsbescheid gilt mit dem Ende der Aus-
    nahme fremder Grundstücke erforderlich.                     legungsfrist allen Betroffenen und Einwendern, denen der
Der Planänderungsbescheid enthält eine Nebenbestim-             Planänderungsbescheid nicht individuell zugestellt wor-
mung zur Vermeidung nachteiliger Wirkungen auf Rechte           den ist, als zugestellt.
anderer. Die Nebenbestimmung betrifft den Immissions-
schutz.                                                             Stuttgart, den 05. Dezember 2016
Die Rechtsbehelfsbelehrung lautet:                                                            Eisenbahn-Bundesamt
Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats                                          Außenstelle Karlsruhe/Stuttgart
nach Zustellung Klage beim                                                                           Im Auftrag
Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg                                                               Dippell
Schubertstraße 11
68165 Mannheim
erhoben werden.                                                     (VkBl. 2016 S. 802)

Die Klage ist bei dem Gericht schriftlich zu erheben. Die
Klage muss den Kläger, die Beklagte (Bundesrepublik
Deutschland, vertreten durch das Bundesministerium für
Verkehr und digitale Infrastruktur (BMVI), dieses vertre-
ten durch den Präsidenten des Eisenbahn-Bundesam-               Nr. 196 Richtlinie zur Zulassungsbescheini-
tes, Außenstelle Karlsruhe/Stuttgart, Olgastraße 13,                    gung Teil I und Teil II
70182 Stuttgart) und den Gegenstand des Klagebegeh-
rens bezeichnen. Sie soll einen bestimmten Antrag ent-
                                                                                            Bonn, den 29. November 2016
halten. Der Kläger hat innerhalb einer Frist von sechs
                                                                                            LA23/7362.2/4-2731966
Wochen die zur Begründung seiner Klage dienenden
Tatsachen und Beweismittel anzugeben. Erklärungen
und Beweismittel, die erst nach Ablauf dieser Frist vor-        Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infra-
gebracht werden, können durch das Gericht zurückge-             struktur hat gemeinsam mit den für das Zulassungsrecht
wiesen werden.                                                  zuständigen Obersten Landesbehörden die Richtlinie zur
                                                                Zulassungsbescheinigung Teil I und Teil II grundlegend
Vor dem Verwaltungsgerichtshof müssen sich die Betei-           überarbeitet. Nach Anhörung der zuständigen Obersten
ligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Pro-        Landesbehörden gebe ich daher nachstehende Neufas-
zessbevollmächtigte vertreten lassen. Als Prozessbevoll-        sung der Richtlinie zur Zulassungsbescheinigung Teil I
mächtigte sind Rechtsanwälte sowie die sonst nach § 67          und Teil II bekannt. Diese Richtlinie ist ab dem 01.01.2017
Abs. 2 Satz 1 und Abs. 4 Satz 7 VwGO genannten Perso-           anzuwenden. Sie ersetzt die bisherige Richtlinie zur Zu-
nen und Organisationen zugelassen.                              lassungsbescheinigung Teil I und Teil II in der Fassung
Behörden und juristische Personen des öffentlichen              der Bekanntmachung vom 06.08.2010 (VkBl. 2010, Sei-
Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer         te 360).
öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse               Ich bitte, die Obersten Landesbehörden, die Richtlinie
können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung            verbindlich einzuführen, um deren einheitliche Handha-
zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung           bung in allen Zulassungsbehörden aller Bundesländer zu
zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Per-          gewährleisten.
sonen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ih-
nen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten                                      Bundesministerium für
Zusammenschlüsse vertreten lassen. Ein als Bevoll-                                        Verkehr und digitale Infrastruktur
mächtigter zugelassener Beteiligter kann sich selbst ver-                                           Im Auftrag
treten.                                                                                            Guido Zielke

                              Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil
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Heft 24 – 2016                                          804                                VkBl. Amtlicher Teil

       Richtlinie zur Zulassungsbescheinigung                     Der für die Zulassungsbescheinigung maßgebli-
                    Teil I und Teil II                            che Datenumfang ist in einem gesonderten „Leit-
                                                                  faden zur Ausfüllung der Zulassungsbescheini-
1.      Allgemeines                                               gung Teil I und Teil II“ (im Weiteren „Leitfaden“)
        Mit Übernahme der Richtlinie 1999/37/EG des               dargestellt, den das Kraftfahrt-Bundesamt im
        Rates vom 29.04.1999 über Zulassungsdoku-                 Internet unter www.kba.de bereitstellt (Zentrale
        mente für Fahrzeuge (ABl. L 138 vom 01.06.1999,           Register → Zentrales Fahrzeugregister → Infor-
        S. 57), in der Fassung der Richtlinie 2003/127/EG         mationen für Behörden). Soweit im Fahrzeug-
        der Kommission vom 23.12.2003 zur Änderung                schein und Fahrzeugbrief vorhandene technische
        der Richtlinie 1999/37/EG des Rates über Zulas-           Daten in der Zulassungsbescheinigung nicht
        sungsdokumente für Fahrzeuge (ABl. L 10 vom               mehr enthalten sind, ist deren Wegfall im Leitfa-
        16.01.2004, S. 29) und deren Berichtigung (ABl.           den begründet.
        L 77 vom 21.03.2015, S. 18) in nationales Recht           Bei zulassungsfreien, aber kennzeichenpflichti-
        wurde die Zulassungsbescheinigung für Fahr-               gen Fahrzeugen entfällt das Ausfertigen des Teils
        zeuge auch in Deutschland an die harmonisierten           II der Zulassungsbescheinigung.
        Regelungen der Mitgliedstaaten der Europäi-               Auf Antrag des Verfügungsberechtigten können
        schen Union in ihren wesentlichen Teilen ange-            auch die nach § 3 Absatz 2 FZV von den Vor-
        passt. In Deutschland wurde die harmonisierte             schriften über das Zulassungsverfahren ausge-
        Zulassungsbescheinigung am 01.10.2005 einge-              nommenen Fahrzeuge zugelassen werden (§ 3
        führt. Sie besteht aus zwei Teilen.                       Absatz 3 FZV). Für diese, von den Vorschriften
        Dabei ersetzt die Zulassungsbescheinigung                 über das Zulassungsverfahren ausgenommenen
        – Teil I den damaligen Fahrzeugschein und                 (also auch für zulassungsfreie, aber kennzeichen-
                                                                  pflichtige) Fahrzeuge ist bei deren Zulassung
        –    Teil II den damaligen Fahrzeugbrief.                 auch eine aus den Teilen I und II bestehende Zu-
        Die Festlegung des Inhalts beider Teile der Zu-           lassungsbescheinigung auszufertigen.
        lassungsbescheinigung ist von dem Bestreben
        getragen, neben den von der EG-Richtlinie ge-       2.    Gestaltung, Papier, Druckfarbe und
        forderten obligatorischen Angaben nur solche              Sicherheitsmerkmale
        weiteren Angaben aufzunehmen, die der Funk-               Die Zulassungsbescheinigung
        tion des jeweiligen Teils der Zulassungsbeschei-
        nigung entsprechen. Diese Überlegungen führen             –    Teil I (Fahrzeugschein) muss dem Muster in
        zu einer unterschiedlichen inhaltlichen Ausge-                 Anlage 5 zu § 11 Absatz 1 FZV und
        staltung der beiden Teile der Zulassungsbeschei-          –    Teil II (Fahrzeugbrief) muss dem Muster in
        nigung.                                                        Anlage 7 zu § 12 Absatz 2 FZV
        Die Zulassungsbescheinigung                               sowie den jeweiligen Vorbemerkungen hierzu
        – Teil I (Fahrzeugschein)                                 entsprechen.
            dokumentiert die Zulassung zum Verkehr          3.    Bedrucken der Zulassungsbescheinigung
            und stellt das wesentliche Legitimations-
            papier bei Verkehrskontrollen dar. Es enthält         Für das Ausfüllen sind Drucker und Tinten einzu-
            daher u. a. die wichtigsten Angaben zum               setzen, die für die Erstellung amtlicher Dokumen-
            Fahrzeug. Auf die Aufnahme bestimmter                 te geeignet sind.
            technischer Daten, die aus anderen Unter-
                                                            4.    Beziehen der Vordrucke der Zulassungs-
            lagen entnommen werden können, z. B. der
                                                                  bescheinigung
            Übereinstimmungsbescheinigung bei Fahr-
            zeugen mit EG-Typgenehmigung oder der           4.1   Zulassungsbescheinigung Teil I
            Datenbestätigung (Muster 2d zu § 20 StVZO)            Vordrucke der Zulassungsbescheinigung Teil I
            bei Fahrzeugen mit nationaler Typgenehmi-             sind zu beziehen bei
            gung (Allgemeine Betriebserlaubnis – ABE)
            wird aus Gründen des Umfangs und der                  a)   der Bundesdruckerei GmbH durch autori-
            Übersichtlichkeit der Zulassungsbescheini-                 sierte Druckereien und Verlage. Die Unter-
            gung verzichtet.                                           nehmen autorisiert das Kraftfahrt-Bundes-
                                                                       amt (siehe hierzu Vorbemerkungen zur
        –   Teil II (Fahrzeugbrief)                                    Zulassungsbescheinigung Teil I in der Anla-
            dient vor allem als Nachweis der Verfügungs-               ge 5 zur FZV). Die autorisierten Unternehmen
            berechtigung im Zulassungsverfahren. Vor                   gibt das Kraftfahrt-Bundesamt im Internet
            diesem Hintergrund konnte der Datenum-                     unter www.kba.de in dem geschützten Be-
            fang auf die von Anhang II Nummer II der                   reich „Zentrale Register → Zentrales Fahr-
            Richtlinie 2003/127/EG geforderten obligato-               zeugregister → Informationen für Behörden
            rischen Angaben sowie einige weitere für die               und Softwareanbieter“ bekannt. Der Zu-
            Identifizierung des Fahrzeugs und für die                  gangscode zu diesem geschützten Bereich
            Aufgabenerledigung der nach Landesrecht                    kann beim Kraftfahrt-Bundesamt erfragt
            zuständigen Behörden (Zulassungsbehör-                     werden. Die autorisierten Druckereien und
            den) und des Kraftfahrt-Bundesamtes not-                   Verlage nehmen die Endfertigung der Vor-
            wendigen Angaben beschränkt werden.                        drucke und deren Vertrieb an die Zulas-

                             Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil
4

VkBl. Amtlicher Teil                                       805                                                 Heft 24 – 2016

            sungsbehörden vor. Bei der Endfertigung                      –    Änderungen, die dokumentenrelevant sind
            können feststehende Angaben der Zulas-                            (§§ 11 und 13 FZV) sowie
            sungsbehörde (Bezeichnung und Sitz der                       –    Ersatzausfertigung für einen in Verlust gera-
            Zulassungsbehörde, Unterscheidungszei-                            tenen oder unbrauchbar gewordenen Teil I
            chen des Verwaltungsbezirks) bei entspre-                         der Zulassungsbescheinigung oder Fahr-
            chender Auftragserteilung drucktechnisch                          zeugschein.
            aufgebracht werden.
                                                                         Das Kraftfahrt-Bundesamt stellt den Zulassungs-
        b) autorisierten Druckereien und Verlagen                        behörden Typdaten zur Verfügung (§ 11 Absatz 3
           durch die Zulassungsbehörden.                                 Satz 1 bzw. § 12 Absatz 2 Satz 4 FZV), damit die
4.2     Zulassungsbescheinigung Teil II                                  Zulassungsbehörden die Fahrzeugdaten auto-
        Vordrucke der Zulassungsbescheinigung Teil II                    matisiert in die Zulassungsbescheinigung Teil I
        können schriftlich bestellt werden beim Kraft-                   und/oder Teil II übertragen können.
        fahrt-Bundesamt, 24932 Flensburg von                             Für Fahrzeuge, für die keine Typdaten vorliegen,
        –   Inhabern einer EG-Typgenehmigung (EG-TG)                     kann die Zulassungsbehörde bei Umschreibung
            oder nationalen Typgenehmigung für Fahr-                     eines Fahrzeugs aus dem Bezirk einer anderen
            zeuge bzw. von deren Vertretern oder Bevoll-                 Zulassungsbehörde die für das Ausfertigen des
            mächtigten (im Folgenden „Genehmigungs-                      Teils I der Zulassungsbescheinigung notwendi-
            inhaber“ genannt),                                           gen Fahrzeugdaten aus dem Zentralen Fahr-
                                                                         zeugregister des Kraftfahrt-Bundesamtes im
        –   Zulassungsbehörden.                                          automatisierten Verfahren abrufen (§ 39 FZV).
        Das Kraftfahrt-Bundesamt kann die Bundesdru-             5.2     Zulassungsbescheinigung Teil II
        ckerei GmbH beauftragen, Vordrucke der Zulas-
        sungsbescheinigung Teil II an Bezugsberechtigte          5.2.1   Genehmigungsinhaber
        unmittelbar auszuliefern.                                        Die Genehmigungsinhaber geben den von ihnen
        Die Gebühren richten sich nach der Gebühren-                     gelieferten Fahrzeugen jeweils einen von ihnen
        ordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (Ge-                     ausgefüllten, für die Erstzulassung des Fahr-
        bOSt) in der jeweils geltenden Fassung und sind                  zeugs bestimmten Vordruck einer Zulassungs-
        durch die Genehmigungsinhaber im Voraus zu                       bescheinigung Teil II mit. In folgenden Fällen sind
        entrichten. Die Zulassungsbehörden rechnen die                   Genehmigungsinhaber berechtigt, Vordrucke der
        Vordrucke unmittelbar nach deren Lieferung mit                   Zulassungsbescheinigung Teil II auszufüllen
        dem Kraftfahrt-Bundesamt ab.                                     a)   für dem genehmigten Typ entsprechende,
        Wünscht ein Genehmigungsinhaber den Ein-                              zulassungspflichtige Fahrzeuge;
        druck technischer Daten oder von Angaben zum                          ferner für vom Genehmigungsinhaber herge-
        Genehmigungsinhaber und seiner Unterschrift                           stellte oder zu vertreibende Fahrzeuge, die
        (faksimiliert) durch die Bundesdruckerei GmbH,                        einem genehmigten Typ nicht entsprechen.
        sind Einzelheiten hierzu mit der Bundesdruckerei                      Bei letzteren ist der jeweilige Vordruck der Zu-
        GmbH unmittelbar zu vereinbaren. In diesem Zu-                        lassungsbescheinigung Teil II durch Eintrag
        sammenhang entstehende Druckkosten werden                             der Marke (Handelsname bzw. Firmenbe-
        dem Besteller von der Bundesdruckerei GmbH                            zeichnung des Herstellers) und der Fahrzeug-
        unmittelbar in Rechnung gestellt.                                     Identifizierungsnummer an das betreffende
        Schriftverkehr mit dem Kraftfahrt-Bundesamt ist                       Fahrzeug zu binden. Ferner können die tech-
        in deutscher Sprache zu führen. Abweichungen                          nischen Fahrzeugdaten soweit eingetragen
        hiervon bedürfen der ausdrücklichen Zustim-                           werden, wie sie bereits vor Abgabe des Gut-
        mung des Kraftfahrt-Bundesamtes.                                      achtens eines amtlich anerkannten Sachver-
                                                                              ständigen für den Kraftfahrzeugverkehr oder
        Die Vordrucke der Zulassungsbescheinigung Teil                        eines Technischen Dienstes feststehen. Die
        II müssen vom Genehmigungsinhaber vor Dieb-                           Betriebserlaubnis nach § 21 StVZO bzw. Ein-
        stahl sowie vor missbräuchlicher Verwendung                           zelgenehmigung nach § 13 EG-FGV für das
        geschützt und durch Einschreiben oder Wertpa-                         dem genehmigten Typ nicht entsprechende
        ket an Empfangsberechtigte versandt oder gegen                        Fahrzeug wird von der zuständigen Zulas-
        Quittung ausgehändigt werden.                                         sungsbehörde erst aufgrund eines solchen
                                                                              Gutachtens erteilt.
5.      Zuständige Stellen für das Ausfüllen und das
        Ausfertigen der Zulassungsbescheinigung                          b) für Fahrzeuge, die aufgrund einer Mehrstu-
                                                                            fen-Typgenehmigung hergestellt wurden, ist
5.1     Zulassungsbescheinigung Teil I                                      der Inhaber der Genehmigung der letzten
5.1.1   Zulassungsbehörden                                                  Baustufe berechtigt, einen vom Hersteller
        Die Zulassungsbehörden sind für das Ausfertigen                     des Basisfahrzeugs bereits ausgefüllten Vor-
        der Zulassungsbescheinigung Teil I zuständig bei                    druck der Zulassungsbescheinigung Teil II
                                                                            durch eine vom Inhaber der Genehmigung
        –   Zulassung eines Fahrzeugs,                                      der letzten Baustufe ausgefüllten Vordruck
        –   Zuteilung eines amtlichen Kennzeichens für                      der Zulassungsbescheinigung Teil II zu er-
            ein zulassungsfreies aber kennzeichenpflich-                    setzen, wenn das Fahrzeug zuvor noch nicht
            tiges Fahrzeug,                                                 zugelassen worden ist. Der Inhaber der Ge-

                            Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil
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Heft 24 – 2016                                             806                                 VkBl. Amtlicher Teil

             nehmigung der letzten Baustufe hat den vom                   linie EG-Typgenehmigungsverfahren für
             Hersteller des Basisfahrzeugs ausgefüllten                   Fahrzeuge jeweils mitgegebenen EG-Über-
             Vordruck der Zulassungsbescheinigung Teil                    einstimmungsbescheinigung,
             II dem Kraftfahrt-Bundesamt mit dem Hin-                 –   bei Fahrzeugen mit nationaler Typgenehmigung:
             weis auf den neu ausgefüllten Vordruck der                   nur bei Vorlage der dem Fahrzeug vom Ge-
             Zulassungsbescheinigung Teil II zu übersen-                  nehmigungsinhaber nach § 20 und Muster 2d
             den.                                                         StVZO mitgegebenen Datenbestätigung,
             Eine Änderung der Herstellerbezeichnung ist              –   bei Fahrzeugen ohne Typgenehmigung:
             damit nicht verbunden.                                       nur bei Vorlage (oder bei gleichzeitigem An-
        c)   als Ersatz für einen vom Genehmigungsinha-                   trag auf Erteilung) der nach § 21 StVZO oder
             ber bereits früher ausgefüllten und dem Fahr-                nach § 13 EG-FGV bereits erteilten (oder zu
             zeug mitgegebenen Vordruck, wenn                             erteilenden) Betriebserlaubnis bzw. Einzel-
             –   der zuerst ausgefüllte Vordruck nach-                    genehmigung,
                 weislich in Verlust geraten ist und fest-            –   bei Fahrzeugen, die zuvor in einem anderen
                 steht, dass das Fahrzeug noch nicht zu-                  Mitgliedstaat der Europäischen Union oder
                 gelassen wurde; vor dem Ausfüllen eines                  in einem Vertragsstaat des Europäischen
                 Ersatzvordrucks ist unter Angabe der                     Wirtschaftsraums zugelassen waren:
                 Nummer des verlorenen Vordrucks so-                      nur bei Vorlage der in diesem Staat ausge-
                 wie der Fahrzeug-Identifizierungsnum-                    stellten Zulassungsbescheinigung,
                 mer des Fahrzeugs beim Kraftfahrt-Bun-               –   bei Fahrzeugen, die zuvor im Ausland außer-
                 desamt zu erfragen, ob das Zentrale                      halb eines Mitgliedstaates der Europäischen
                 Fahrzeugregister bereits Eintragungen                    Union oder eines Vertragsstaats des Europäi-
                 über eine Zulassung dieses Fahrzeugs                     schen Wirtschaftsraums zugelassen waren:
                 enthält;                                                 nur bei Vorlage geeigneter Verfügungs-
             –   die Zulassung eines Fahrzeugs infolge                    rechtsnachweise nach Nummer 5.2.2.1,
                 einer Verwechslung von Teilen II der Zu-             –   als Ersatz:
                 lassungsbescheinigung bzw. Fahrzeug-                     für eine nicht mehr brauchbare (z. B. vollge-
                 briefen irrtümlich in einen nicht zu dem                 schriebene, beschädigte) sowie für eine in
                 zugelassenen Fahrzeug gehörenden Teil II                 Verlust geratene Zulassungsbescheinigung
                 der Zulassungsbescheinigung oder Fahr-                   Teil II bzw. einen Fahrzeugbrief.
                 zeugbrief eingetragen worden ist. Dies gilt
                                                                      Ferner sind die Zulassungsbehörden verpflichtet,
                 nur, wenn die Zulassungsbehörde
                                                                      in der Zulassungsbescheinigung Teil II Eintragun-
                 •   den irrtümlich in den nicht zum zu-              gen über Änderungen nach § 13 FZV und Ände-
                     gelassenen Fahrzeug gehörenden                   rungen zum Merkmal der Betriebserlaubnis (Feld
                     Teil II der Zulassungsbescheinigung              17) vorzunehmen.
                     bzw. Fahrzeugbrief eingetragenen
                                                                      Die örtlich zuständige Zulassungsbehörde
                     Zulassungseintrag als ungültig ge-
                     strichen,                                        –   fertigt eine Zulassungsbescheinigung Teil II
                                                                          nach Nummer 5.2.2.1 bzw.
                 •   in dem irrtümlich verwendeten Teil II
                     der Zulassungsbescheinigung bzw.                 –   füllt einen Vordruck der Zulassungsbeschei-
                     Fahrzeugbrief einen Vermerk über                     nigung Teil II nach Nummer 5.2.2.2
                     die Verwechslung eingetragen,                    nur auf Antrag aus. Der Antragsteller hat für jeden
                 •   den Zulassungseintrag in die tat-                Antrag auf Ausfertigen einer Zulassungsbeschei-
                     sächlich zum zugelassenen Fahr-                  nigung Teil II oder Ausfüllen eines Vordrucks einer
                     zeug gehörende Zulassungsbe-                     Zulassungsbescheinigung Teil II die Verfügungs-
                     scheinigung übertragen und                       berechtigung über das Fahrzeug nachzuweisen
                                                                      (§ 12 Absatz 1 Satz 1 und 3 FZV). In begründeten
                 •   das Fahrzeug des irrtümlich verwen-              Einzelfällen kann die Zulassungsbehörde gemäß
                     deten Vordrucks noch nicht zuge-                 § 12 Absatz 1 Satz 2 FZV beim Kraftfahrt-Bun-
                     lassen hat.                                      desamt erfragen, ob das Fahrzeug im Zentralen
        Für Fahrzeuge, die nicht in die Bundesrepublik                Fahrzeugregister eingetragen, ein Suchvermerk
        Deutschland verbracht werden oder verbleiben                  vorhanden oder bereits eine Zulassungsbeschei-
        sollen, darf kein Vordruck der Zulassungsbe-                  nigung Teil II ausgefertigt oder ein Vordruck hier-
        scheinigung Teil II ausgefüllt werden.                        für ausgefüllt worden ist.
5.2.2   Zulassungsbehörden                                            Den ausgefüllten Vordruck einer bzw. die aus-
        Die Zulassungsbehörden werden nur im Rahmen                   gefertigte Zulassungsbescheinigung Teil II darf
        ihrer örtlichen Zuständigkeit tätig. Für das Aus-             die Zulassungsbehörde nur an den Antragsteller
        füllen und Ausfertigen der Zulassungsbescheini-               oder an die von diesem benannte Person bzw.
        gung Teil II sind sie in folgenden Fällen zuständig:          Stelle aushändigen.
        –    bei Fahrzeugen mit EG-Typgenehmigung:             5.2.2.1 Nachweise
             nur bei Vorlage der dem Fahrzeug vom Ge-                 Als Nachweise der Verfügungsberechtigung über
             nehmigungsinhaber nach der Rahmenricht-                  das Fahrzeug gelten:

                              Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil
6

VkBl. Amtlicher Teil                                      807                                     Heft 24 – 2016

      a)   bei Wiederzulassung (§ 14 Absatz 6 FZV):                 gestellte Datenbestätigung, aus der her-
           die letzte gültige Zulassungsbescheinigung               vorgeht, dass für das Fahrzeug noch
           Teil II oder der letzte gültige damalige Fahr-           keine Zulassungsbescheinigung Teil II
           zeugbrief. Fehlt dieses Dokument, ist das                oder kein Fahrzeugbrief ausgefüllt oder
           Ausfertigen einer neuen Zulassungsbeschei-               ausgefertigt worden ist,
           nigung Teil II nach § 12 Absatz 1 FZV zu be-         oder
           antragen. Der Verlust der ausgefertigten da-         –   eine vergleichbare Unterlage über den
           maligen Zulassungsbescheinigung Teil II bzw.             Erwerb des Fahrzeugs oder über den Er-
           des damaligen Fahrzeugbriefes ist von der                werb eines Fahrzeugteils mit einer
           Zulassungsbehörde dem Kraftfahrt-Bundes-                 dauerhaft angebrachten Fahrzeug-Iden-
           amt anzuzeigen. Das Kraftfahrt-Bundesamt                 tifizierungsnummer des Fahrzeugs,
           bietet die verlorene Zulassungsbescheinigung
           Teil II bzw. den verlorenen Fahrzeugbrief auf        –   ggf. vorhandene ausländische Fahrzeug-
           Antrag im Verkehrsblatt mit einer Frist zur Vor-         dokumente und Kennzeichenschilder,
           lage bei der Zulassungsbehörde auf. Eine             –   ggf. Zollquittung oder Zollurkunde über
           neue Zulassungsbescheinigung Teil II darf erst           die Zollfreistellung oder Zollunbedenk-
           nach Ablauf der Frist ausgefertigt werden (§ 12          lichkeitsbescheinigung, soweit kein in-
           Absatz 4 Satz 4 FZV).                                    nergemeinschaftlicher Erwerb vorliegt
           Sofern das wieder zuzulassende Fahrzeug                  (§ 1b Umsatzsteuergesetz – UStG –).
           im Zentralen Fahrzeugregister noch regist-           Gemäß § 23 Absatz 2 Verwaltungsverfah-
           riert ist, kann die Zulassungsbehörde die für        rensgesetz besteht das Recht, bei nicht in
           das Ausfertigen der Zulassungsbescheini-             deutscher Sprache abgefassten Nachweisen
           gung benötigten Daten aus dem Zentralen              die Vorlage einer Übersetzung zu verlangen.
           Fahrzeugregister im automatisierten Verfah-
           ren abrufen. Sind die Fahrzeug- und Halter-          Bei Fahrzeugen, die vorher in einem EUCARIS-
           daten im Zentralen Fahrzeugregister bereits          Vertragspartnerstaat zugelassen waren, hat die
           gelöscht worden und kann die Übereinstim-            Zulassungsbehörde mittels einer EUCARIS-
           mungsbescheinigung, die Datenbestätigung             Auskunft die vom Antragsteller angegebenen
           oder die Bescheinigung über die Betriebs-            Daten mit den Daten im Fahrzeugregister des
           erlaubnis für Einzelfahrzeuge bzw. Einzelge-         jeweiligen Staates abzugleichen (Art. 4 Buch-
           nehmigung für Fahrzeuge des unveränderten            stabe a des Vertrages über ein Europäisches
           Fahrzeugs nicht anderweitig beigebracht              Fahrzeug- und Führerscheininformations-
           werden, ist § 21 der StVZO entsprechend              system (EUCARIS), BGBl. 2003 II S. 1786).
           anzuwenden (§ 14 Absatz 6 Satz 5 FZV);               Bei Fahrzeugen, die nach den Angaben des
                                                                Antragstellers nicht in einem EUCARIS-Ver-
      b) bei Zulassung nach § 6 FZV von Fahrzeugen              tragspartnerstaat zugelassen waren oder
         wie z. B.                                              deren zulassungsrechtliche Verhältnisse
           –   zuvor im Ausland zugelassenen Fahr-              nicht eindeutig sind, kann die Zulassungs-
               zeugen,                                          behörde zur Prüfung des Sachverhalts eine
           –   gebrauchten Inlandsfahrzeugen, die bis-          EUCARIS-Auskunft einholen. Die Zulas-
               lang auf nicht öffentlichem Gelände ge-          sungsbehörde hat das Kraftfahrt-Bundesamt
               nutzt wurden,                                    über die erfolgte Zulassung im Sinne des Ar-
                                                                tikels 7 Absatz 1 des EUCARIS-Vertrages zu
           –   im Eigenbau (ggf. auch gewerbsmäßig)             unterrichten.
               hergestellten Fahrzeugen,
                                                                Die vorgelegte EG-Übereinstimmungsbe-
           –   aus Beständen der Bundeswehr stam-               scheinigung, in der vom Genehmigungsinha-
               menden Fahrzeugen,                               ber bescheinigt wird, dass das darin be-
           –   zulassungsfreien Fahrzeugen, die zulas-          schriebene Fahrzeug in jeder Hinsicht mit
               sungspflichtig werden oder gem. § 3 Ab-          dem genehmigten Typ übereinstimmt, gilt als
               satz 3 FZV zugelassen werden sollen,             Nachweis über das Vorhandensein einer gül-
           für die bislang kein Vordruck der Zulassungs-        tigen EG-Typgenehmigung (§ 6 Absatz 3
           bescheinigung Teil II bzw. kein Fahrzeug-            FZV). Mit einer Datenbestätigung nach Mus-
           brief-Vordruck ausgefüllt worden ist, etwa           ter 2d zu § 20 StVZO kann das Vorhanden-
           folgende Unterlagen:                                 sein einer nationalen Typgenehmigung nach
                                                                deutschem Recht nachgewiesen werden.
           –   der Kaufvertrag oder die Originalrech-
               nung, (auch elektronische Rechnung ge-           Enthält die Datenbestätigung keine Überein-
               mäß Steuervereinfachungsgesetz),                 stimmungserklärung mit einem genehmigten
                                                                Typ oder eine solche für ein unvollständiges
           –   ggf. die Bescheinigung nach den §§ 4             Fahrzeug (z. B. für ein Fahrgestell), ist vor Er-
               Absatz 5 oder 6 Absatz 3 FZV,                    teilung der erforderlichen Betriebserlaubnis
           –   bei Fahrzeugen, die bislang für die Bun-         für Einzelfahrzeuge (§ 21 StVZO) bzw. Einzel-
               deswehr zugelassen waren, die in Anleh-          genehmigung für Fahrzeuge (§ 13 EG-FGV)
               nung an Muster 2d zu § 20 StVZO von              das Gutachten eines amtlich anerkannten
               der Zentralen Militärkraftfahrtstelle aus-       Sachverständigen für den Kraftfahrzeugver-

                             Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil
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Heft 24 – 2016                                           808                            VkBl. Amtlicher Teil

            kehr oder eines Technischen Dienstes in                 für die Dauer von mindestens sechs Monaten
            dem für den Einzelfall erforderlichen Umfang            aufzubewahren.
            erforderlich.                                           Bei berechtigtem Interesse dürfen die auslän-
            Der Nachweis über das Bestehen einer Typ-               dischen Fahrzeugpapiere nach Ablauf dieser
            genehmigung, Betriebserlaubnis für Einzel-              Frist mit einem Ungültigkeitsvermerk wieder
            fahrzeuge oder Einzelgenehmigung für Fahr-              an den Antragsteller ausgegeben werden. Die
            zeuge gilt auch als erbracht, wenn die                  Herausgabe ist zu dokumentieren.
            Zulassungsbescheinigung eines anderen                   In anderen Fällen sind, soweit zwischenstaat-
            Mitgliedstaates der Europäischen Union                  liche Vereinbarungen nichts anderes vorse-
            oder eines Vertragsstaates des Europäi-                 hen, ausländische Fahrzeugpapiere einzuzie-
            schen Wirtschaftsraums vorgelegt wird. So-              hen. Falls die Rückgabe dieser Papiere an
            fern die ausländische Zulassungsbescheini-              den Antragsteller erfolgt, ist zumindest auf
            gung aus zwei Teilen besteht, kann bei                  jeder Seite, die das Kennzeichen und/oder
            Fehlen des Teils II das Fahrzeug nur zugelas-           die Fahrzeug-Identifizierungsnummer ent-
            sen werden, wenn über das Kraftfahrt-Bun-               hält, die Nummer der ausgefertigten Zulas-
            desamt die Bestätigung der zuständigen                  sungsbescheinigung Teil II zu vermerken.
            ausländischen Behörde darüber eingeholt            c)   Vor dem Ausfertigen einer Zulassungsbe-
            wurde (§ 7 Absatz 2 Satz 5 FZV), dass gegen             scheinigung Teil II als Ersatz wegen Verlust
            die erneute Zulassung des Fahrzeugs keine               der zuletzt gültigen Zulassungsbescheini-
            Bedenken bestehen. Ist das Ausfertigen der              gung hat die Zulassungsbehörde je nach
            Zulassungsbescheinigung Teil I und Teil II              Umständen des Einzelfalls zu prüfen, ob das
            mit den im ausländischen Zulassungsdoku-                Ausfertigen gerechtfertigt ist. Dazu kann sie
            ment enthaltenen technischen Daten nicht
            möglich, können die fehlenden Angaben                   –   vom Antragsteller die Abgabe einer Ver-
            durch Vorlage der EG-Übereinstimmungsbe-                    sicherung an Eides statt über den Verlust
            scheinigung oder vergleichbarer Unterlagen                  der Zulassungsbescheinigung Teil II
            beigebracht werden.                                         oder des damaligen Fahrzeugbriefes for-
                                                                        dern (§ 5 StVG),
            Auf den für die Zulassung des Fahrzeugs
                                                                    –   eine Bescheinigung der zuletzt zuständi-
            vorgelegten Unterlagen, die mit Ausnahme
                                                                        gen Zulassungsbehörde verlangen, dass
            der vorgelegten ausländischen Zulassungs-
                                                                        gegen die Aufbietung keine Bedenken
            bescheinigung dem Antragsteller in jedem
                                                                        bestehen. Dies gilt nur dann, wenn die
            Fall wieder vollständig auszuhändigen sind,
                                                                        als Ersatz auszufertigende Zulassungs-
            vermerkt die Zulassungsbehörde die Num-
                                                                        bescheinigung Teil II bei einer anderen
            mer der von ihr ausgefertigten Zulassungs-
                                                                        Zulassungsbehörde beantragt wird, als
            bescheinigung Teil II.
                                                                        bei der, von der das verlorene Dokument
            Liegt ein innergemeinschaftlicher Erwerb ge-                zuletzt behandelt wurde,
            mäß § 1 b UStG vor, ist das erstmalige Aus-             –   durch den Antragsteller die Verfügungs-
            fertigen einer Zulassungsbescheinigung Teil                 berechtigung über das Fahrzeug nach-
            II gemäß § 18 Absatz 2 Nummer 1 Buchsta-                    weisen lassen.
            be a und Nummer 2 Buchstabe a UStG dem
            zuständigen Finanzamt zu melden (s. auch                Sofern vorhanden, ist zusätzlich ein Nachweis
            VkBl. Heft 1/1997, S. 2), wobei der nach Ab-            über die technischen Daten des Fahrzeugs
            schnitt II. Absatz 2 unter Ziffer 34 des Fahr-          vorzulegen. Ist das betroffene Fahrzeug im
            zeugbriefes vorgesehene Vermerk oder ein                Zentralen Fahrzeugregister registriert, kann
            ähnlicher Hinweis in die Zulassungsbeschei-             die Zulassungsbehörde die für das Ausferti-
            nigung Teil II nicht einzutragen ist.                   gen der Zulassungsbescheinigung benötigten
                                                                    Daten auch aus dem Zentralen Fahrzeugre-
            Bei Fahrzeugen, die vorher in einem anderen             gister im automatisierten Verfahren abrufen.
            Mitgliedstaat der Europäischen Union oder               Das Ausfertigen der neuen Zulassungsbe-
            einem Vertragsstaat des Europäischen Wirt-              scheinigung Teil II ist von dem erfolglosen
            schaftsraums zugelassen waren, ist die aus-             Verlauf der Aufbietung abhängig zu machen
            ländische Zulassungsbescheinigung in je-                (§ 12 Absatz 4 FZV).
            dem Fall einzuziehen (§ 7 Absatz 2 FZV). Die
            deutsche Zulassungsbehörde unterrichtet                 Wird der in Verlust geratene Teil II der Zu-
            die zuständige ausländische Stelle vom Ein-             lassungsbescheinigung oder Fahrzeugbrief
            ziehen der ausländischen Zulassungsbe-                  wieder aufgefunden, ist dieser der Zulas-
            scheinigung binnen zwei Monaten über das                sungsbehörde vorzulegen, von ihr einzuzie-
            Kraftfahrt-Bundesamt. Die eingezogene aus-              hen und zu vernichten.
            ländische Zulassungsbescheinigung ist der          d) Beim Ausfertigen einer neuen Zulassungs-
            Ausgabestelle zurückzugeben, wenn sie in-             bescheinigung Teil II als Ersatz für eine Zu-
            nerhalb von sechs Monaten nach dem Ein-               lassungsbescheinigung Teil II oder für einen
            ziehen einen entsprechenden Antrag stellt.            Fahrzeugbrief, die/der vollgeschrieben, be-
            Für diesen Zweck sind die eingezogenen                schädigt oder aus anderen Gründen un-
            ausländischen Zulassungsbescheinigungen               brauchbar geworden ist (§ 12 Absatz 5 FZV),

                             Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil
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VkBl. Amtlicher Teil                                       809                                               Heft 24 – 2016

           ist die damalige Zulassungsbescheinigung                      Die Standards für die Datenübermittlung be-
           Teil II bzw. der damalige Fahrzeugbrief der                   stimmt das Kraftfahrt-Bundesamt.
           Zulassungsbehörde vorzulegen, von ihr                         Über den ausgefüllten Vordruck der Zulassungs-
           durch einen Ungültigkeitsvermerk zu entwer-                   bescheinigung Teil II ist entsprechend der Num-
           ten und nach Eintragung der Nummer der                        mer 7.2.2 ein Verwendungsnachweis zu führen.
           neuen Zulassungsbescheinigung Teil II dem                     Wird das Fahrzeug bei einer anderen Zulas-
           Antragsteller zurückzugeben.                                  sungsbehörde zugelassen, hat diese der Zulas-
5.2.2.2 Ausfüllen des ersten Vordrucks der Zulas-                        sungsbehörde, die den Vordruck der Zulas-
        sungsbescheinigung Teil II                                       sungsbescheinigung Teil II zuvor ausgefüllt hat,
       Für Fahrzeuge mit EG-Typgenehmigung, natio-                       das zugeteilte Kennzeichen mitzuteilen.
       naler Typgenehmigung oder Einzelgenehmigung,              5.2.3   Mitwirken durch amtlich anerkannte Sachver-
       –   die im Inland oder im Ausland bisher nicht                    ständige für den Kraftfahrzeugverkehr und
           zugelassen wurden und                                         eines Technischen Dienstes
       –   für die bisher ein Vordruck der Zulassungs-                   Für Fahrzeuge, die einem EG-Typ entsprechen,
           bescheinigung Teil II oder ein Fahrzeugbrief-                 ist die EG-Übereinstimmungsbescheinigung bei-
           Vordruck nicht ausgefüllt wurde,                              zufügen und als Datengrundlage zu verwenden.
                                                                         Handelt es sich nicht um ein solches Fahrzeug
       kann die örtlich zuständige Zulassungsbehörde                     oder sind Änderungen an dem Fahrzeug vorge-
       auf Antrag jeweils einen Vordruck der Zulas-                      nommen worden, gilt Folgendes:
       sungsbescheinigung Teil II auch ohne gleichzei-
       tige Zulassung des Fahrzeugs ausfüllen.                           Das Mitwirken durch amtlich anerkannte Sach-
                                                                         verständige für den Kraftfahrzeugverkehr be-
       Für Fahrzeuge, die im Ausland zugelassen sind                     schränkt sich auf das Erstellen des für das Er-
       oder waren und in der Bundesrepublik nicht zu-                    teilen der Einzelgenehmigung notwendigen
       gelassen werden sollen, darf kein Vordruck der                    Gutachtens (§§ 19 und/oder 21 StVZO bzw. § 13
       Zulassungsbescheinigung Teil II ausgefüllt wer-                   EG-FGV). Der Technische Dienst darf nur Gut-
       den, es sei denn, das Fahrzeug befindet sich be-                  achten für die Einzelgenehmigung von Fahrzeu-
       reits im Inland und es wird gleichzeitig die Zutei-               gen nach § 13 EG-FGV erstellen. Die nach Lan-
       lung eines Ausfuhrkennzeichens (§ 19 FZV)                         desrecht zuständige Behörde erteilt für das
       beantragt.                                                        einzelne Fahrzeug auf der Grundlage des Gut-
       Der Antragsteller hat der Zulassungsbehörde die                   achtens die Betriebserlaubnis bzw. Einzelgeneh-
       vom Genehmigungsinhaber auszufüllende und                         migung. Abweichungen vom Gutachten dürfen
       dem Fahrzeug mitzugebende EG-Übereinstim-                         durch die die Genehmigung erteilende Behörde
       mungsbescheinigung bzw. Datenbestätigung                          ohne Beteiligung des amtlich anerkannten Sach-
       (§ 2 Nummer 8 FZV) nach Muster 2d zu § 20                         verständigen für den Kraftfahrzeugverkehr oder
       StVZO oder bei Fahrzeugen ohne Typgenehmi-                        eines Technischen Dienstes nur dann vorgenom-
       gung die bereits erteilte Betriebserlaubnis für Ein-              men werden, wenn Codierungen (Schlüsselnum-
       zelfahrzeuge nach § 21 StVZO bzw. Einzelgeneh-                    mern) und/oder die hierfür jeweils zu verwenden-
       migung für Fahrzeuge nach § 13 EG-FGV                             den Klartextangaben vom amtlich anerkannten
       vorzulegen. In begründeten Einzelfällen kann die                  Sachverständigen für den Kraftfahrzeugverkehr
       Zulassungsbehörde gemäß § 12 Absatz 1 Satz 2                      oder eines Technischen Dienstes nicht oder un-
       FZV beim Kraftfahrt-Bundesamt anfragen, ob                        zutreffend dargestellt wurden. In anderen Fällen
       das Fahrzeug im Zentralen Fahrzeugregister ein-                   ist das Einvernehmen mit dem amtlich anerkann-
       getragen, ein Suchvermerk vorhanden oder be-                      ten Sachverständigen für den Kraftfahrzeugver-
       reits eine Zulassungsbescheinigung Teil II aus-                   kehr oder eines Technischen Dienstes herbeizu-
       gefüllt oder ausgefertigt worden ist.                             führen oder ggf. eine Korrektur des Gutachtens
       Die Ausführungen in Nummer 5.2.2.1 Buchstabe                      zu fordern.
       b) sind bei der Ausgabe und beim Ausfüllen des                    Soweit der Genehmigungsinhaber oder die Zen-
       Vordrucks der Zulassungsbescheinigung Teil II                     trale Militärkraftfahrtstelle für das Erstellen des
       entsprechend zu beachten und anzuwenden. Die                      Gutachtens/Zusatzgutachtens eine Datenbestä-
       vorgelegten Unterlagen sind dem Antragsteller in                  tigung gemäß Muster 2d zu § 20 StVZO ausge-
       jedem Fall wieder vollständig auszuhändigen.                      stellt hat, kann diese als Grundlage für die Gut-
       Nach dem Ausfüllen und dem Aushändigen des                        achtenerstellung beigezogen werden.
       Vordrucks der Zulassungsbescheinigung Teil II
       erstellt die Zulassungsbehörde einen Datensatz,           6.      Ausfüllen und Ausfertigen der Zulassungsbe-
       der dem Kraftfahrt-Bundesamt umgehend zuge-                       scheinigung
       leitet wird. Folgende Angaben sind erforderlich:          6.1     Zulassungsbescheinigung Teil I
       –   Nummer der Zulassungsbescheinigung Teil II,                   Für das Ausfertigen einer Zulassungsbescheini-
       –   Datum der Ausgabe,                                            gung Teil I ist der Leitfaden zu beachten. Bei der
                                                                         Übernahme von Daten aus einem Fahrzeugbrief
       –   Fahrzeug-Identifizierungsnummer des Fahr-                     in die Zulassungsbescheinigung Teil I sind nur
           zeugs,                                                        solche Daten zu übernehmen, die für das Ein-
       –   Name und Schlüsselnummer des Fahrzeug-                        tragen in die Zulassungsbescheinigung Teil I vor-
           herstellers.                                                  gesehen sind. Dies gilt auch für „Bemerkungen“

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Heft 24 – 2016                                           810                                 VkBl. Amtlicher Teil

        (Nummer 33 des damaligen Fahrzeugbriefes und               In anderen Fällen sind die Daten aus der Über-
        -scheines), die sich auf Angaben beziehen, die in          einstimmungsbescheinigung bzw. der Datenbe-
        der Zulassungsbescheinigung Teil I nicht mehr              stätigung (Muster 2d zu § 20 StVZO) oder der
        enthalten sind. Andere Bemerkungen sind in das             Betriebserlaubnis für Einzelfahrzeuge oder Ein-
        Feld (22) der Zulassungsbescheinigung Teil I (Be-          zelgenehmigung für Fahrzeuge (bzw. den dazu
        merkungen und Ausnahmen) zu übertragen. So-                erstellten Gutachten nach § 21 StVZO bzw. § 13
        weit die Angaben aus einer bereits ausgefüllten            EG-FGV) in die entsprechenden Felder der Zu-
        oder ausgefertigten Zulassungsbescheinigung                lassungsbescheinigung Teil II zu übernehmen.
        oder aus den vom Kraftfahrt-Bundesamt bereit-              Bei Vorlage eines Gutachtens eines amtlich an-
        gestellten Typdaten übernommen werden, sind                erkannten Sachverständigen für den Kraftfahr-
        sie vollständig, d. h. buchstaben-, ziffern- und           zeugverkehr oder eines Technischen Dienstes
        stellengetreu, in die entsprechenden Druckfelder           zusätzlich zum bereits ausgefüllten Vordruck der
        der Zulassungsbescheinigung Teil I zu übertra-             Zulassungsbescheinigung Teil II übernehmen die
        gen. Für die Datenbereitstellung durch das Kraft-          Zulassungsbehörden die Daten aus dem Gutach-
        fahrt-Bundesamt wird auf Nummer 6.2.2 verwie-              ten in die hierfür freigelassenen Felder oder ferti-
        sen.                                                       gen eine neue Zulassungsbescheinigung Teil II
        Die Zulassungsbehörde versieht jede Zulas-                 aus. Für den Antragsteller dürfen dadurch keine
        sungsbescheinigung Teil I mit einer laufenden              Mehrkosten entstehen.
        Nummer. Sie hat durch geeignete Maßnahmen
                                                                   Werden am Fahrzeug dokumentenrelevante Än-
        die Einmaligkeit dieser Nummer sicherzustellen.
                                                                   derungen (§ 13 FZV) vorgenommen, die ggf.
        Ändert sich lediglich die Anschrift des Fahrzeug-          auch die Daten der Zulassungsbescheinigung
        halters, kann, wenn dies aus verwaltungstechni-            Teil II betreffen, stellt die Zulassungsbehörde
        schen Gründen erforderlich ist, die neue Anschrift         eine neue Zulassungsbescheinigung Teil II aus.
        durch einen entsprechenden Aufkleber – wie bei
        Personalausweisen – auf der Zulassungsbe-                  Im Feld (24) ist einzutragen, welche Zulassungs-
        scheinigung Teil I vermerkt werden.                        behörde die Zulassungsbescheinigung Teil II
                                                                   ausgegeben hat. Soweit für das Fahrzeug bereits
6.2     Zulassungsbescheinigung Teil II                            zuvor eine Zulassungsbescheinigung Teil II oder
6.2.1   Ausfüllen durch den Genehmigungsinhaber                    ein damaliger Fahrzeugbrief bestanden hat, ist
        Hat der Genehmigungsinhaber für das im Vor-                ferner im Feld (25) ein Vermerk über deren/des-
        druck der Zulassungsbescheinigung Teil II zu be-           sen Verbleib wie folgt anzugeben:
        schreibende Fahrzeug vom Kraftfahrt-Bundesamt              Verbleib der bisherigen Zulassungsbescheini-
        Typdaten erhalten, bilden diese die Grundlage für          gung/des bisherigen Fahrzeugbriefs:
        das Ausfüllen des Vordrucks der Zulassungsbe-
        scheinigung Teil II. Die Daten für die Fahrzeug-                 Nummer        Verbleib, z. B. unbrauchbar
                                                                         bzw. „ohne“   ausgehändigt, aufgeboten,
        beschreibung sind stets vollständig, d. h. buch-
        staben-, ziffern- und stellengetreu, in die                Nr.
        entsprechenden Druckfelder des Vordrucks der
                                                                   Im Übrigen ist für das Ausfertigen der Zulas-
        Zulassungsbescheinigung Teil II zu übertragen.
                                                                   sungsbescheinigung der Leitfaden zu beachten.
        Felder in der Fahrzeugbeschreibung, zu denen
        die EG-Typgenehmigung oder die nationale Typ-        7.    Nachweis über das ordnungsgemäße Ver-
        genehmigung keine Angaben vorsieht, sind mit               wenden von Zulassungsbescheinigungen
        einem Strich (-) zu sperren, dagegen sind Felder,
        zu denen die Angaben erst durch das Gutachten        7.1   Zulassungsbescheinigung Teil I
        eines amtlich anerkannten Sachverständigen für             Die Zulassungsbehörden haben in eigener Zu-
        den Kraftfahrzeugverkehr oder eines Techni-                ständigkeit durch geeignete Maßnahmen das
        schen Dienstes festgestellt werden müssen, für             ordnungsgemäße Verwenden der Vordrucke der
        nachträgliches Eintragen frei zu lassen.                   Zulassungsbescheinigung Teil I sicherzustellen
        Im Feld (24) ist der Name des Genehmigungsin-              und diese hinreichend gegen Missbrauch zu
        habers, der den Vordruck der Zulassungsbe-                 schützen. Soweit Vordrucke der Zulassungsbe-
        scheinigung Teil II ausgefüllt hat, einzutragen.           scheinigung Teil I vor dem Ausfertigen gestohlen
                                                                   werden oder anderweitig in Verlust geraten sind,
        Im Übrigen ist für das Ausfüllen der Leitfaden zu
                                                                   hat die Zulassungsbehörde in der Regel die von
        beachten.
                                                                   der Bundesdruckerei GmbH auf der Rückseite
6.2.2   Ausfertigen durch die Zulassungsbehörden                   des Vordrucks der Zulassungsbescheinigung Teil
        Das Kraftfahrt-Bundesamt stellt den Zulassungs-            I aufgebrachte Vordrucknummer der Polizeibe-
        behörden Typdaten zur Verfügung, um die Daten              hörde zur Aufnahme in den polizeilichen Fahn-
        in die Zulassungsbescheinigung Teil II automati-           dungsbestand zu melden.
        siert eintragen zu können.                                 Mit Ausfertigen unter gleichzeitigem Zuteilen der
        Bei der Umschreibung von Fahrzeugen können                 Nummer der Zulassungsbescheinigung Teil I
        auch die im Zentralen Fahrzeugregister des                 durch die Zulassungsbehörde erfolgt die Bin-
        Kraftfahrt-Bundesamtes zu dem zugelassenen                 dung an einen konkreten Zulassungsvorgang
        Fahrzeug bereits gespeicherten Fahrzeugdaten               und die Speicherung im örtlichen und im Zentra-
        im automatisierten Verfahren abgerufen werden.             len Fahrzeugregister.

                             Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil
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