VkBl Nr. 13 2003

Verkehrsblatt Nr. 13 2003

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Amtsblatt des Bundesministeriums für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen
                der Bundesrepublik Deutschland (VkBl.)

                                                        I N H A LT S V E R Z E I C H N I S


  57. Jahrgang                                     Ausgegeben zu Bonn am 15. Juli 2003                                                                        Heft 13

  Amtlicher Teil
  Nr.   Datum                      VkBl. 2003                              Seite     Nr.    Datum                        VkBl. 2003                                    Seite
  Allgemeine Angelegenheiten                                                         143 5. 6. 2003   Bekanntmachung
                                                                                         einer Übersicht über amtliche Berechtigungsscheine
  138 16. 6. 2003 Bekanntmachung                                                         und Befähigungsnachweise (§ 3 Abs. 2 Nr. 2 und 3,
      des International Maritime Dangerous Goods Code                                    Abs. 3 Nr. 1 Buchstabe a und Nr. 2 der Sportboot-
      (IMDG-Code) in der Fassung des Amendment 31-02 390                                 führerscheinverordnung-Binnen) . . . . . . . . . . . . . . . 393
  139 5. 6. 2003             Gegenzeichnung der Multilateralen
   . . . Vereinbarung
         . . . . . . . . . . .M. .126
                                   . . . gemäß
                                         . . . . . .Abschnitt
                                                     . . . . . . . .1.5.1
                                                                     . . . . ADR;
                                                                             ...     Straßenbau
         – Beförderung von Lithiumbatterien in Mischung mit
          anderen Trockenbatterien ohne Innenverpackung in                           144 19. 5. 2003 Allgemeines Rundschreiben
          Versandstücken . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 390       Straßenbau Nr. 19/2003
                                                                                         Sachgebiet 16.2: Bauvertragsrecht und
  Eisenbahnen                                                                                             Verdingungswesen;
                                                                                                          Vergabe- und Vertragsunterlagen . . 393
  140 17. 6. 2003 Bekanntmachung
      von Genehmigungen zur dauernden Einstellung des                                145 20. 6. 2003 Allgemeines Rundschreiben
      Betriebes von Eisenbahnstrecken gemäß § 11 Abs. 2                                  Straßenbau Nr. 22/2003
      Allgemeines Eisenbahngesetz (AE) vom 27. 12. 1993                                  Sachgebiet 06.2: Straßen-Baustoffe;
      (BGBl. I 2396), zuletzt geändert durch Zweites Gesetz                                               Qualitätssicherung . . . . . . . . . . . . . 394
      zur Änderung eisenbahnrechticher Vorschriften vom
      21. 6. 2002 (BGBI. I S. 2191) . . . . . . . . . . . . . . . . . . 391
  Straßenverkehr
  141 3. 6. 2003      ECE-Regelung Nr. 36
      Große Fahrzeuge zur Personenbeförderung hinsicht-
      lich ihrer allgemeinen Konstruktionsmerkmale . . . . . 392
  Binnenschifffahrt
  142 3. 6. 2003   Bekanntmachung
      der Aufhebung der Vereinbarungen über die Mindest-/                            Nichtamtlicher Teil
      Höchstfrachten sowie Nebenbedingungen – ausge-
      nommen Frachten für den Tankschiffverkehr – für den
      deutsch-polnischen Wechselverkehr . . . . . . . . . . . 392                    Berichte und Mitteilungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .   411




  Das aktuelle Inhaltsverzeichnis und weitere Informationen finden Sie im Internet: http://www.verkehrsblatt.de
1

Heft 13 – 2003                                                          390                                V k B l . A m t l i c h e r Te i l


                                                   AMTLICHER TEIL
                                                                          Die weiteren ADR-Vertragsstaaten, die diese Vereinba-
  Allgemeine Angelegenheiten                                              rung gegengezeichnet haben, sind im Internet unter der
Nr. 138 Bekanntmachung                                                    Adresse
        des International Maritime Dangerous                              http://www.unece.org/trans/danger/multi/multi.htm#m126
                                                                          abrufbar.
        Goods Code (IMDG-Code) in der
        Fassung des Amendment 31-02                                       Der Text der Vereinbarung wird nachfolgend in deutscher
                                                                          und englischer Sprache veröffentlicht.
Hiermit gebe ich den International Maritime Dangerous
Goods Code (IMDG-Code) bekannt.                                                                     Bundesministerium für Verkehr,
Auf seiner 75. Tagung kam der Schiffssicherheitsaus-                                                 Bau- und Wohnungswesen
schuss überein, dass zur Vereinfachung der multimoda-                                                       Im Auftrag
len Beförderung gefährlicher Güter die Bestimmungen                                                     Klaus Laufhütte
des IMDG-Codes, 2002, ab dem 01. 01. 2003 auf freiwilli-
ger Basis angewendet werden können, bis sie am 01. 01.
2004 ohne Übergangsfrist offiziell in Kraft treten. Dies ist                          Multilaterale Vereinbarung M126
in der Entschließung MSC.122 (75) und in der Präambel                         nach Abschnitt 1.5.1 des ADR über die Beförderung
des IMDG-Codes beschrieben.                                                     von Lithiumbatterien in Mischung mit anderen
Die vorliegende amtliche deutsche Fassung des IMDG-                              Trockenbatterien ohne Innenverpackungen in
Codes ist eine fachlich und sprachlich geprüfte Übertra-                                       Versandstücken
gung des englischen Textes in die deutsche Sprache. Es
                                                                          Abweichend von Kapitel 3.3, Sondervorschrift 230 und
kann insofern davon ausgegangen werden, dass der
                                                                          Sondervorschrift 636 sowie von Unterabschnitt 4.1.4.1,
deutsche Text mit dem international verbindlichen engli-
                                                                          Verpackungsanweisung P903 des ADR dürfen UN 3090
schen Text übereinstimmt. Bei internationalen Streitfällen
                                                                          Lithiumbatterien der Klasse 9 in gebrauchtem Zustand
ist jedoch die englische Fassung des IMDG-Codes her-
                                                                          (teilentleert) zur Abfallentsorgung in Mischung mit an-
anzuziehen.
                                                                          deren Trockenbatterien ohne Innenverpackungen in Ver-
Der vorgenannte IMDG-Code wird als Beilage*) zu dieser                    sandstücken unter nachstehenden Bedingungen beför-
Ausgabe des Verkehrsblattes veröffentlicht.                               dert werden:
                                                                          1. Der Anteil der gebrauchten Lithiumbatterien an der
Berlin, den 16. Juni 2003                                                    Gesamtmenge der Trockenbatterien darf höchstens
                                                                             10 Gew. % betragen.
                              Bundesministerium für Verkehr,
                               Bau- und Wohnungswesen                     2. Verpackungen nachstehender Arten sind zu ver-
                                         Im Auftrag                          wenden:
                                     Ulrich Schüller                          2.1. Kisten aus starrem Kunststoff (vergleichbar dem
                                                                                   Code 4H2) mit höchstens 10 kg Bruttomasse oder
(VkBl. 2003 S. 390)
                                                                              2.2. Kisten aus Pappe (vergleichbar dem Code 4G)
*) Die Bezieher des Verkehrsblattes erhalten vom Verkehrsblatt-Verlag              oder starrem Kunststoff (vergleichbar dem Code
   unter Angabe der vollständigen Abonnenten-Nummer auf Anfor-                     4H2) mit höchstens 30 g Bruttomasse oder
   derung ein Exemplar des IMDG-Code (Bestell-Nr. B 8185) zum
   Sonderpreis von 195 Euro. Weitere Exemplare können zum Preis von           2.3. Fässer aus starrem Kunststoff mit abnehm-
   249 Euro bezogen werden.                                                        barem Deckel mit dem Code 1H2 mit einem Fas-
                                                                                   sungsraum von höchstens 120 Liter oder
                                                                              2.4. Kisten aus starrem Kunststoff mit dem Code 4H2
Nr.139      Gegenzeichnung der Multilateralen                                      mit einem Fassungsraum von höchstens 120 Liter.
            Vereinbarung M126 gemäß
            Abschnitt 1.5.1 ADR;                                          3. Folgende Bedingungen für die Verpackung sind
                                                                             einzuhalten:
            - Beförderung von Lithiumbatterien
              in Mischung mit anderen                                         3.1. Die Innenflächen der Verpackungen dürfen elek-
              Trockenbatterien ohne                                                trisch nicht leitfähig sein, oder die Verpackungen
                                                                                   müssen mit einer elektrisch nicht leitfähigen In-
              Innenverpackungen in
                                                                                   nenauskeidung versehen sein. Lithiumbatterien
              Versandstücken                                                       dürfen in den Verpackungen nicht gestapelt wer-
                                        Bonn, den 5. Juni 2003                     den.
                                        A 33/3642.40/126                      3.2. Die Verpackungen gemäß Nummern 2.1 und 2.2
                                                                                   brauchen nur die allgemeinen Vorschriften der
Die von Österreich vorgeschlagene Multilaterale Verein-                            Unterabschnitte 4.1.1.1, 4.1.1.2 und 4.1.1.4 bis
barung M126 ist am 25. April 2003 gegengezeichnet                                  4.1.1.8 zu erfüllen und müssen so beschaffen
worden. Damit sind die Regelungen dieser Multilateralen                            sein, dass sie die Konstruktionsanforderungen
Vereinbarung in Deutschland sowie in den Hoheitsgebieten                           von Unterabschnitt 6.1.4.12 bzw. 6.1.4.13 er-
der weiteren Zeichnerstaaten anwendbar.                                            füllen.



                                   Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil
2

V k B l . A m t l i c h e r Te i l                            391                                            Heft 13 – 2003

    3.3. Die Verpackungen gemäß Nummern 2.3 und 2.4             3. The folowing conditions for packagings shall be ful-
         müssen einer Bauart entsprechen, die in Über-             filled:
         einstimmung mit den Vorschriften des Ab-                  3.1. The inner surfaces of the packagings shall be
         schnittes 6.1.5 gemäß den Prüfanforderungen für                 electrically non-conductive, or the packagings
         feste Stoffe der Verpackungsgruppe I erfolgreich                shall have an inner coating of electricaly non-
         geprüft und zugelassen wurde.                                   conductive materials. Lithium batteries shall not
    3.4. Luftdicht schließende Verpackungen müssen mit                   be stacked in the packagings.
         einer Lüftungseinrichtung gemäß Unterabschnitt             3.2. The packagings according to 2.1 and 2.2 need
         4.1.1.8 ausgerüstet sein. Die Lüftungseinrichtung               only be in compliance with 4.1.1.1, 4.1.1.2 and
         muss so beschaffen sein, dass ein auftretender                  4.1.1.4 to 4.1.1.8 and shall be in the condition to
         Überdruck durch entstehende Gase 10 kPa nicht                   comply with the construction requirements or
         überschreitet.                                                  6.1.4.12 and 6.1.4.13 respectively.
4. An den Versandstücken ist ein allgemeiner Hinweis                3.3. The packagings under 2.3 and 2.4 shall be in
   „Altbatterien/gebrauchte Lithiumbatterien“ anzubrin-                  conformity with a design type, which has been
   gen.                                                                  successfully tested and approved under the test
                                                                         requirements for solids of packing group 1 ac-
5. Im Beförderungspapier ist zusätzlich zu den sonst                     cording to the provisions of section 6.1.5.
   vorgeschriebenen Angaben vom Absender der Ver-
   merk anzubringen: „Beförderung vereinbart nach                   3.4. Hermetically sealed packagings shall be fitted
   Abschnitt 1.5.1 des ADR (M 126)“.                                     with a venting device according to subsection
                                                                         4.1.1.8. The venting device shall be so designed
6. Eine Kopie des Textes dieser Sondervereinbarung ist                   that an overpressure caused by gases does not
   in der Beförderungseinheit mitzuführen.                               exceed 10 kPa.
7. Alle übrigen zutreffenden Bestimmungen des ADR               4. The packages shall be marked with a general indication
   sind anzuwenden.                                                on the content, „old batteries/used lithium batteries“.

8. Diese Vereinbarung gilt bis zum 3. April 2008 für            5. In addition to the information prescribed, the consi-
   Beförderungen in den Hoheitsgebieten der ADR-                   gnor shall enter in the transport document: „Carriage
   Vertragsparteien, die diese Vereinbarung unterzeich-            agreed under the terms of section 1.5.1 ADR (M126)“.
   net haben, sofern sie nicht vorher von mindestens            6. A copy of this agreement shall be carried on board of
   einem Unterzeichner widerrufen wird; in diesem Fall             the transport unit.
   gilt sie bis zum vorgenannten Zeitpunkt nur noch für
   Beförderungen in den zwischen den Hoheitsgebieten            7. All other provisons of ADR shall apply.
   der ADR-Vertragsparteien, die diese Vereinbarung             8. This agreement shall apply to carriage between the
   unterzeichnet und nicht widerrufen haben.                       Contracting Parties to ADR which have signed this
                                                                   agreement up to 3rd April 2008 unless it is revoked
              Multilateral Agreement M126                          before that date by at least one of the signatories, in
   under Section 1.5.1 of ADR concerning the carriage              which case it shall remain applicable only to carriage
   of lithium batteries in compound with other dry cell            between the Contracting Parties to ADR which habe
     batteries without inner-packaging in packages                 signet but habe not revoked the agreement, on their
                                                                   territory up to that date.
By derogation from chapter 3.3 special provision 230 and
special provision 636 as well as from subsection 4.1.4.1,       (VkBl. 2003 S. 390)
packing instruction P 903 of ADR UN 3090 lithium
batteries of class 9 in used condition (partly emptied) may
be transported for waste disposal together with other dry
cell batteries without inner packaging in packages under            Eisenbahnen
following conditions:
                                                                Nr.140     Bekanntmachung
1. The content of used lithium batteries in the total
                                                                           von Genehmigungen zur dauernden
   quantity of dry cell batteries shall not exceed 10 % of
   weight.
                                                                           Einstellung des Betriebes von
                                                                           Eisenbahnstrecken gemäß § 11 Abs. 2
2. The following types of packagings may be used:                          Allgemeines Eisenbahngesetz (AEG)
    2.1. solid plastic boxes (comparable to Code 4H2)                      vom 27.12.1993 (BGBl. I S. 2396),
         with not more than 10 kg total gross mass, or                     zuletzt geändert durch
    2.2. fibreboard (comparable to Code 4G) or solid                       Zweites Gesetz zur Änderung
         plastics boxes with not more than 30 kg total                     eisenbahnrechtlicher Vorschriften
         gross mass or                                                     vom 21. 6. 2002 (BGBl. I S. 2191).
    2.3. plastic drums with removable head Code 1H2             Das Eisenbahn-Bundesamt hat der DB Netz AG folgende,
         with not more than 120 l of capacity or                gemäß § 11 Abs.1 AEG beantragte Genehmigungen zur
    2.4. solid plastic boxes Code 4H2 with not more than        dauernden Einstellung des Betriebes nach § 11 Abs. 2
         120 l of capacity.                                     AEG erteilt:



                                     Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil
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Heft 13 – 2003                                               392                               V k B l . A m t l i c h e r Te i l

                                                               Als zuständige Technische Dienste, die die Prüfungen für
                                                               die Genehmigungen nach der Regelung Nr. 36 durch-
                                                               führen, wurden benannt:
                                                                        DEKRA Automobil Test Center
                                                                        der DEKRA Automobil GmbH
                                                                        Senftenberger Straße 30
                                                                        01998 Klettwitz
                                                                        TÜV AUTOMOTIVE GmbH
                                                                        Unternehmensgruppe TÜV Süddeutschland
                                                                        Ridlerstraße 65
                                                                        80339 München
                                                                        Prüflaboratorium Fahrzeugtechnik der TÜV
                                                                        NORD Straßenverkehr GmbH
                                                                        Am TÜV 1
                                                                        30519 Hannover
                                                                        Prüflaboratorium Typprüfstelle für Fahrzeuge/
                                                                        Fahrzeugteile im Institut für Verkehrssicherheit
                                                                        der Technischen Überwachungs-Verein Kraftfahrt
                                                                        GmbH Unternehmensgruppe TÜV Rheinland/
                                                                        Berlin – Brandenburg
                                                                        Am Grauen Stein
                                                                        51105 Köln

                                                                        Labor für Fahrzeugtechnik der
                                                                        Rheinisch-Westfälischen Technischen
Bonn, den 17. Juni 2003                                                 Überwachungs-Verein Fahrzeug GmbH
                                  Eisenbahn-Bundesamt
                                                                        Adlerstraße 7
                                        Im Auftrag
                                                                        45307 Essen
                                          Mass
(VkBl. 2003 S. 391)                                                     ATC – Automotive Test Center – der TÜV
                                                                        Technischen Überwachung Hessen GmbH
                                                                        Rüdesheimer Straße 119
  Straßenverkehr                                                        64285 Darmstadt
Nr. 141   ECE-Regelung Nr.36
                                                                                        Bundesministerium für Verkehr,
          Große Fahrzeuge zur Personen-                                                  Bau- und Wohnungswesen
          beförderung hinsichtlich ihrer
                                                                                                Im Auftrag
          allgemeinen Konstruktionsmerkmale
                                                                                           Michel Burgmann
                                  Bonn, den 3. Juni 2003       (VkBl. 2003 S. 392)
                                  S 02/37.18.03-36

Die Revision 2 der ECE-Regelung Nr. 36 über einheitliche
Bedingungen für die Genehmigung großer Fahrzeuge
zur Personenbeförderung hinsichtlich ihrer allgemeinen             Binnenschifffahrt
Konstruktionsmerkmale wurde nach dem Übereinkom-
men vom 20. März 1958 über die Annahme einheitlicher           Nr.142    Bekanntmachung
Bedingungen für die Genehmigung der Ausrüstungsge-                       der Aufhebung der Vereinbarungen
genstände und Teile von Kraftfahrzeugen und über die                     über die Mindest-/Höchstfrachten
gegenseitige Anerkennung der Genehmigung durch Ver-                      sowie Nebenbedingungen –
ordnung vom 07. 5. 2003 (Verordnung zur Revision 2 der                   ausgenommen Frachten für den
ECE-Regelung Nr. 36) in Kraft gesetzt und am 22.5.2003                   Tankschiffverkehr – für den
im Bundesgesetzblatt Teil II Seite 487 verkündet.                        deutsch-polnischen Wechselverkehr
Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 28.4.2003 in Kraft.
                                                                         Vom 3. 6. 2003
Dem Generalsekretär der Vereinten Nationen wurde
als Behörde, die die Genehmigungen nach der ECE-                                             Bonn, den 3. Juni 2003
Regelung Nr. 36 erteilt, das                                                                 LS 25/45.02.05-03/24 (PL)
        Kraftfahrt-Bundesamt                                   Die Vereinbarungen über die Mindest-/Höchstfrachten
        24932 Flensburg                                        sowie Nebenbedingungen – ausgenommen Frachten für
benannt.                                                       den Tankschiffsverkehr – für den deutsch-polnischen



                              Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil
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V k B l . A m t l i c h e r Te i l                                    393                                          Heft 13 – 2003

Wechselverkehr, in Kraft gesetzt mit der Verordnung über
die Frachten für den Wechselverkehr zwischen der
                                                                            Straßenbau
Bundesrepublik Deutschland und der Republik Polen                       Nr.144    Allgemeines Rundschreiben
vom 29. November 1993, VkBl. 1993 S. 823, geändert                                Straßenbau Nr.19/2003
durch die Verordnung vom 25. August 1998, VkBl 1998                               Sachgebiet 16.2: Bauvertragsrecht
S. 906, sind mit Wirkung vom 30. Mai 2003 außer Kraft
                                                                                                   und
getreten.
                                                                                                   Verdingungswesen;
                                     Bundesministerium für Verkehr,                                Vergabe- und
                                       Bau- und Wohnungswesen                                      Vertragsunterlagen
                                              Im Auftrag
                                      Heinz-Clemens Kaune                                               Bonn, den 20. Juni 2003
                                                                                                        S 12/70.15.01/15 Va 03
(VkBl. 2003 S. 392)
                                                                        Oberste Straßenbaubehörden
                                                                        der Länder
                                                                        nachrichtlich:
                                                                        Bundesanstalt für Straßenwesen
                                                                        Bundesrechnungshof
Nr.143        Bekanntmachung                                            DEGES Deutsche Einheit
              einer Übersicht über amtliche                             Fernstraßenplanungs- und -bau GmbH
              Berechtigungsscheine und
              Befähigungsnachweise                                      Standardleistungskatalog für den Straßen- und
              (§ 3 Abs. 2 Nr. 2 und 3, Abs. 3                           Brückenbau (STLK);
              Nr. 1 Buchstabe a und Nr. 2 der                           - Richtlinien für das Anwenden des
              Sportbootführerscheinverordnung-                            Standardleistungskataloges (STLK) und von AVA-
              Binnen)                                                     Programmen im Straßen- und Brückenbau
                                       Bonn, den 5. Juni 2003             (STLK/AVA-Richtlinien, Ausgabe 2003)
                                       LS 26/44.30.08-02/49 Va 03
                                                                        Meine Allgemeinen Rundschreiben Straßenbau (ARS)
Die Übersicht (VkBl. 1989 S. 658, zuletzt geändert VkBl.                a) Nr. 5/1997 vom 3. Februar 1997 – StB 12/70.15.01/
2002 S. 617) wird wie folgt geändert:                                      36 Va 96 –
                                                                        b) Nr. 19/2001 vom 15. Juni 2001 – S 12/12.03.00/
Abschnitt I Nr.1 (Berechtigungsscheine nach § 3 Abs. 2
                                                                           36 Va 01 –
Nr. 2):
                                                                        c) Nr. 15/2003 vom 13. März 2003 – S 12/70.10.00-01/
 lfd. Nr.         Bezeichnung                     ausstellende             10 Va 03 –
                                                  Behörde
                                                                        Anlage: STLK/AVA-Richtlinie, Ausgabe 2003
 48               Dienstberechtigungs-            Wasser- und
                  schein der Wasser- und          Schifffahrtsver-
                  Schifffahrtsverwaltung          waltung, aus-         (1) Nach Ablösung des Programmsystems ASTRA/
                  des Bundes                      gestellt ab           PCASTRA (Bezug b)) sowie Fortschreibung des HVA
                                                  1. Juli 2003          B-StB (Bezug c)) müssen die STLK/ASTRA-Richtlinien
                                                                        (Bezug a)) fortgeschrieben werden.
Abschnitt II Nr. 2 (Berechtigungsscheine nach § 3 Abs. 3                (2) Die überarbeiteten Richtlinien liegen jetzt als
Nr. 2):                                                                 „Richtlinien für das Anwenden des Standardleis-
                                                                        tungskataloges (STLK) und von AVA-Programmen im
 lfd. Nr.         Bezeichnung                     ausstellende
                                                                        Straßen- und Brückenbau (STLK/AVA-Richtlinien), Aus-
                                                  Behörde
                                                                        gabe 2003“, vor und ersetzen die „STLK/ASTRA-
 5                Rettungsboot-Führer-            ASB (Arbeiter-        Richtlinien, Ausgabe 1996“.
                  schein mit dem Gel-             Samariter-Bund
                  tungsbereich Binnen-            e.V.), Wasser-        (3) Die STLK/AVA-Richtlinien gliedern sich in insgesamt 4
                  gewässer                        rettungsdienst        Abschnitte und 4 Anhänge:
                                                                        Abschnitt 1: Einleitung,
                                                                        Abschnitt 2: Inhalt und Aufbau des Standardleistungs-
                                     Bundesministerium für Verkehr,                  kataloges (STLK),
                                      Bau- und Wohnungswesen            Abschnitt 3: Aufstellungsgrundsätze für Leistungsver-
                                             Im Auftrag                              zeichnisse,
                                             Kowallik                   Abschnitt 4: AVA-Programmsysteme im Straßen- und
                                                                                     Brückenbau,
(VkBl. 2003 S. 393)                                                     Anhang 1:    Formale Festlegungen,



                                         Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil
5

Heft 13 – 2003                                              394                                V k B l . A m t l i c h e r Te i l

Anhang 2:        Abkürzungsverzeichnis,                       Nr. 145 Allgemeines Rundschreiben
Anhang 3:        Muster,                                              Straßenbau Nr. 22/2003
                                                                      Sachgebiet 16.2: Straßen-Baustoffe;
Anhang 4:        Dateibeschreibung.
                                                                                       Qualitätssicherung
(4) Abschnitt 1 enthält allgemeine Angaben zum Einsatz
standardisierter Leistungstexte gemäß STLK bei der                                          Bonn, den 19. Mai 2003
Beschreibung von Bau- und Lieferleistungen im Straßen-                                      S 26/14.71.02-20/69 Va 02
und Brückenbau.
Abschnitt 2 erläutert den Aufbau und die Anwendung des        Oberste Straßenbaubehörden
STLK im Hinblick auf den Einsatz in AVA-Programm-             der Länder
systemen im Straßen- und Brückenbau.
                                                              nachrichtlich:
Abschnitt 3 enthält in gekürzter Fassung die Rege-            Bundesanstalt für Straßenwesen
lungen zur Aufstellung von Leistungsverzeichnissen
gemäß Abschnitt 1.4 „Leistungsbeschreibung“ des               Bundesrechnungshof
„Handbuches für die Vergabe und Ausführung von
                                                              DEGES Deutsche Einheit
Bauleistungen im Straßen- und Brückenbau (HVA B-
                                                              Fernstraßenplanungs- und -bau GmbH
StB).“

(5) Abschnitt 4 beschreibt die Anforderungen an               Richtlinie für die Anerkennung von Prüfstellen für
Drucklisten und AVA-Programmsysteme, welche bei der           Baustoffe und Baustoffgemische im Straßenbau,
Herstellung von Leistungsverzeichnissen mittels STLK,         Ausgabe 1998 – RAP Stra 98 –
der Angebotsauswertung, der Angebotsvergabe und der
Preisdokumentation im Straßen- und Brückenbau zu              „Ergänzende Hinweise zum Anerkennungsverfahren
beachten sind. Daneben wird der GAEB-Datenaustausch           gemäß RAP Stra 98“
und die STLK-Statistik beschrieben.
                                                              Allgemeine Rundschreiben Straßenbau
Die im Anhang 1 dargestellten „formalen Festlegungen“
beinhalten alle zulässigen Zeichen, Abrechnungsein-           a) Nr. 9/1998 vom 16. 03. 1998 – StB 26/14.71.02-20/
heiten, Textformate, Kennzeichen und beschreiben die             7 Va 98 –
Projektgrunddaten sowie weitere Datenformate.
                                                              b) Nr. 47/2001 vom 24. 09. 2001 – S 26/14.71.02-20/
Anhang 2 enthält ein Verzeichnis der verwendeten                 42 Va 01 –
Abkürzungen.                                                     sowie Berichtigung vom 02. 07. 2002 – S 26/14.71.02-
Anhang 3 zeigt Muster der Ausgabelisten, mit allen               20/42 Va 01 I –
formalen Festlegungen, wie sie im Straßen- und
                                                              Anlagen: „Ergänzende Hinweise zum Anerkennungs-
Brückenbau benötigt weden.
                                                                       verfahren gemäß RAP Stra 98“ (Fassung 2003)
Anhang 4 zeigt eine Dateibeschreibung im STLK-Format.                  Mehrfertigungen des ARS Nr. 22/2003
(6) Ich weise hiermit auf die „STLK/AVA-Richtlinien,          Die von mir mit dem Allgemeinen Rundschreiben
Ausgabe 2003“ hin und bitte, sie im Bereich der               Straßenbau (ARS) Nr. 9/1998 veröffentlichte „Richtlinie für
Bundesfernstraßen einzuführen. Einen Abdruck Ihres            die Anerkennung von Prüfstellen für Baustoffe und
Einführungsschreibens bitte ich mir zu übersenden.            Baustoffgemische im Straßenbau“, Ausgabe 1998 – RAP
                                                              Stra 98 – wurde zuletzt mit ARS Nr. 47/2001 und einer
(7) Im Interesse einer einheitlichen Handhabung emp-          Berichtigung vom 02. 07. 2002 ergänzt.
fehle ich, die STLK/AVA-Richtlinien auch für die in Ihrem
Zuständigkeitsbereich liegenden Straßen anzuwenden.           In der Zwischenzeit wurden die „Technischen Liefer-
                                                              bedingungen für Fugenfüllstoffe in Verkehrsflächen“,
(8) Das Allgemeine Rundschreiben Straßenbau Nr. 5/            Ausgabe 2001 – TL Fug – StB 01 – und die „Technischen
1997 (Bezug a)) hebe ich auf.                                 Prüfvorschriften für Fugenfüllstoffe in Verkehrsflächen“,
                                                              Ausgabe 2001 – TP Fug StB 01 – mit ARS Nr. 28/2001
(9) Herstellung und Vertrieb der STLK/AVA-Richtlinien         vom 20. 07. 2001 – S 26/38.57.10-12/33 Va 2001 – so-
veranlasst der FGSV Verlag GmbH, Wesselinger Str. 17,         wie die „Zusätzlichen Technischen Vertragsbedingungen
50999 Köln.                                                   und Richtlinien für Fugen in Verkehrsflächen“, Ausgabe
                                                              2001 – ZTV Fug-StB 01 – mit ARS Nr. 29/2001 vom 31. 07.
                                                              2001 – S 26/38.57.10-12/31 Va 2001 – bekannt gegeben.
                           Bundesministerium für Verkehr,
                                                              Darin wird u. a. festgelegt, dass der Eignungsnachweis
                            Bau- und Wohnungswesen
                                                              durch ein gültiges Prüfzeugnis einer hierfür nach der RAP
                                      Im Auftrag              Stra 98 anerkannten Prüfstelle zu erbringen ist.
                                        Hahn
                                                              Danach sind auf dem Fachgebiet der Fugenfüllstoffe
                                                              neben den bisher in der RAP Stra 98 erfassten Fugen-
(VkBl. 2003 S. 393)                                           füllstoffen (bisher gab es nur Anforderungen an heiß
                                                              verarbeitbare Fugenvergussmassen) künftig auch kalt
                                                              verarbeitbare Fugenmassen, Fugenprofile und an-
                                                              schmelzbare Fugenbänder zu prüfen.



                               Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil
6

V k B l . A m t l i c h e r Te i l                                    395                                            Heft 13 – 2003

Zusätzlich wurden die „Technischen Lieferbedingungen                    BMVBW                      Anlage zum ARS Nr. 22/2003
für Bitumenemulsionen im Straßenbau, Teil: Güte-                                                   S 26/14.71.02-20/69 Va 02
überwachung“, Ausgabe 2002 – TLG BE-StB 02 – mit                                                   vom 19. 05. 2003
ARS Nr. 2/2003 vom 31. 01. 2003 – S 26/38.56.05-25/64
Va 02 – bekannt gegeben, in denen u. a. die Fremd-                                     Ergänzende Hinweise
überwachung durch eine nach RAP Stra 98 anerkannte                          zum Anerkennungsverfahren gemäß RAP Stra 98
Prüfstelle vorgesehen ist. In den mit ARS Nr. 47/2001
bekannt gegebenen „Ergänzenden Hinweise zum                             A. Einheitliches Vorgehen bei Überleitungen von
Anerkennungsverfahren gemäß RAP Stra 98“ ist jedoch                        Anerkennungen nach RAP Stra 72 und befristeten
eine Fremdüberwachung für bitumenhaltige Bindemittel                       Anerkennungen nach RAP Stra 98 zu unbefristeten
wegen fehlender Prüfungsregelungen nicht vorgesehen.                       Anerkennungen nach RAP Stra 98 entfallen

Um kurzfristig Anerkennungen für Prüfstellen – Fach-                    B. Einheitliches Vorgehen bei Anträgen von neuen
gebiet Fugenfüllstoffe – und Fremdüberwachungsstellen                      Prüfstellen oder für neue Fachgebiete
– Fachgebiet Bitumen und bitumenhaltige Bindemittel,                    1. Vorlage von Unterlagen gemäß RAP Stra 98, Ab-
beschränkt auf Bitumenemulsionen – gemäß RAP Stra 98                       schnitt 6 und gemäß Anhang zu diesen ergänzenden
aussprechen zu können, wurde die Anlage 4 der                              Hinweisen
„Ergänzenden Hinweise zum Anerkennungsverfahren                         2. grundsätzlich Durchführung des vollen RAP Stra-
gemäß RAP Stra 98“ (ARS Nr. 47/2001) von der Bun-                          Anerkennungsverfahrens mit Ortstermin
desanstalt für Straßenwesen entsprechend den aktuellen
                                                                        3. bei Anträgen von neuen Prüfstellen oder für neue
Regelwerken überarbeitet.
                                                                           Fachgebiete bei fehlender Vorerfahrung grundsätzlich
Es wird darauf hingewiesen, dass im Fachgebiet Fugen-                      nur auf 2 Jahre befristete Anerkennung für Eignungs-
füllstoffe nur Stellen anerkannt werden können, die alle in                und/oder Kontrollprüfungen; nach 2 Jahren Prüfung
Anlage 4 zu C aufgeführten Prüfungen ausführen können.                     anhand vollständiger Angaben und Unterlagen gemäß
                                                                           Anhang dieser RAP Stra-Hinweise. Eine Anerkennung
Gleichzeitig wurden zu den „Ergänzenden Hinweisen zum
                                                                           für Schiedsuntersuchungen ist während dieser 2
Anerkennungsverfahren gemäß RAP Stra 98“ auch die
                                                                           Jahre nicht möglich.
Anlage 1 „Kombinationen der Arten der Baustoffprü-
fungen und Baustoffe/Baustoffgemische“, die Anlage 5                    C. Präzisierung der Inhalte der RAP Stra 98
„Liste der Prüfberichte zum Nachweis der bisherigen                     1. Für jede mögliche Kombination aus Prüfungsart und
Tätigkeiten als RAP Stra-Prüfstelle“ sowie die Anlage 6                    Fachgebiet (s. Fußnoten 1 und 2 im Anhang) sind die
„Bescheinigung über die privatrechtliche Anerkennung                       erforderlichen Prüfverfahren (Mindestanforderungen)
von Prüfstellen für Baustoffe und Baustoffgemische im                      in einer „Grundliste“ einheitlich festgelegt (s. Anhang,
Straßenbau“ angepasst. Es erfolgte auch eine Über-                         Anlage 4). Die Geräteliste ergibt sich entsprechend.
arbeitung der „Ergänzenden Hinweise zum Anerken-                           Grundlage ist der Prüfumfang, der sich aus Eig-
nungsverfahren gemäß RAP Stra 98“.                                         nungsprüfung, Fremdüberwachung, Kontrollprüfungen
Das in Bezug genommene ARS Nr. 47/2001 vom 24. 09.                         und/oder Schiedsuntersuchungen (RAP Stra 98,
2001 sowie die Berichtigung vom 02. 07. 2002 werden                        Abschnitte 2 und 7) ergibt und/oder nach EN, DIN, TL
hiermit aufgehoben. Die „Ergänzenden Hinweise zum                          zu erfolgen hat (RAP Stra 98, Abschnitt 4). Die Liste ist
Anerkennungsverfahren gemäß RAP Stra 98“ werden                            zu gegebener Zeit dem Stand der Technik anzupassen.
durch die überarbeitete, als Anlage beigefügte Fassung                  2. Sind in einem Bundesland Prüfungen für bestimmte
ersetzt.                                                                   Baustoffe und Baustoffgemische oder generell weitere
                                                                           Prüfungen erwünscht, kann diese „Grundliste” ent-
Bei Ihrem Anerkennungsverfahren bitte ich neben der                        sprechend ergänzt werden. Es ist dann davon aus-
RAP Stra 98 ab sofort auch diese überarbeiteten                            zugehen, dass diese Ergänzungen in dem ent-
„Ergänzenden Hinweise zum Anerkennungsverfahren                            sprechenden Bundesland in vollem Umfang von dort
gemäß RAP Stra 98“ zu beachten.                                            anerkannten Prüfstellen gefordert und erfüllt werden.
Die Bundesanstalt für Straßenwesen (BASt) und                           3. Hochschulinstitute oder der Hochschule verwal-
Prüfstellen der Auftragsverwaltungen bedürfen keiner                       tungsmäßig und räumlich angegliederte Institute
Anerkennung nach RAP Stra.                                                 können RAP Stra-Prüfstellen sein. Von einem Hoch-
                                                                           schullehrer z. B. im Rahmen einer Nebentätigkeit
                                                                           geleitete und privatrechtliche organisierte Stellen,
                                     Bundesministerium für Verkehr,
                                                                           werden nicht als RAP Stra-Prüfstellen anerkannt.
                                      Bau- und Wohnungswesen
                                                                        4. Der Abschluss einer Ausbildung an einer Ingeni-
                                             Im Auftrag                    eurschule (Ing. (grad.)) wird dem Abschluss an einer
                                          Andreas Krüger                   Fachhochschule gleichgesetzt.
                                                                        5. Bearbeitet die Prüfstelle mehrer Fachgebiete, so
                                                                           muss der/die Leiter/Leiterin mindestens für eines
                                                                           dieser Gebiete gemäß RAP Stra 98 fachlich komptent
                                                                           sein. Für die übrigen Gebiete ist/sind ein/eine/
                                                                           mehrere fachliche Leiter/Leiterin/Leiterinnen mit ent-
                                                                           sprechender Komptenz zu benennen (Voraus-
                                                                           setzungen für das entsprechende Fachgebiet gemäß
                                                                           RAP Stra 98, Abschnitt 5.1).




                                         Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil
7

Heft 13 – 2003                                                 396                                     V k B l . A m t l i c h e r Te i l

6. Insbesondere durch die Schaffung der „fachlichen              II. Angaben und Unterlagen zur Leitung und zum
    Leiter/Leiterinnen“ können mehrere Stellvertreter/               Personal
    Stellvertreterinnen vorhanden sein (Ausweisung im                • Namen und Geburtstag des/der Leiters/Leiterin der
    Organigramm). Grundsätzlich muss die Prüfstelle                    Prüfstelle und seines/seiner Stellvertreter(s)/Stell-
    jederzeit durch den/die Leiter/Leiterin oder einen/eine            vertreterin(nen)3.
    Stellvertreter/Stellvertreterin arbeitsfähig sein (z. B.
                                                                     • Angaben zu Tätigkeiten des/der Leiters/Leiterin der
    verantwortliche Unterzeichnung von Prüfzeugnissen).
                                                                       Prüfstelle und seines/seiner Stellvertreters/Stell-
7. Stellvertreter/Stellvertreterinnen müssen nicht haupt-              vertreterin außerhalb der Prüfstelle gemäß RAP
    beruflich tätig sein. Sie können die Aufgabe auch als              Stra 98, Abschnitt 5.1, Abs. 1 (Hauptberuf und Ver-
    freier/freie Mitarbeiter/Mitarbeiterin oder in Teil-               antwortlichkeit der ordnungsgemäßen Durchfüh-
    zeitanstellung erfüllen.                                           rung der Prüfungen)
8. Eine regelmäßige Nutzung der Laboratorien und/oder                • Nachweis der fachlichen Qualifikation des/der
    Geräte einer RAP Stra-Prüfstelle durch Dritte ist nicht            Leiters/Leiterin der Prüfstelle, seines/seiner Stell-
    zulässig. Die Prüfstelle kann dagegen auch Aufträge                vertreters/Stellvertreterin und ggf. der fachlichen
    außerhalb des RAP Stra-Bereiches bearbeiten, z. B.                 Leiter/Leiterinnen auf allen anzuerkennenden
    bei Hochbaumaßnahmen.                                              Fachgebieten gemäß RAP Stra 98, Abschnitt 5.1,
9. Der Drittelsanteil des Fachpersonals gemäß RAP Stra                 Abs. 24, 5
    98, Abschnitt 5.2 ist für jedes Fachgebiet gesondert             • Angaben zum Fachpersonal gemäß RAP Stra 98,
    nachzuweisen.                                                      Abschnitt 5.2
10. Mit der gemäß RAP Stra 98, Abschnitt 5.1, Abs. 3
    geforderten Tätigkeit „im Straßenbau“ sind keine             III. Angaben und Unterlagen zur internen Dokumen-
    besonderen Anforderungen verbunden, z. B. ist keine               tation
    gutachterliche Tätigkeit gefordert.                               • Aufzeichnungen über Qualifikation, berufliche Er-
11. Nebenberuflich tätige Stellvertreter müssen neben                    fahrungen und ggf. Fortbildung gemäß RAP Stra
    den Anforderungen gemäß RAP Stra 98, Abschnitt 5.1                   98, Abschnitt 4, Abs. 5
    eine fachliche Qualifikation auf mindestens einem der             • Anweisungen hinsichtlich der Pflichten und der
    beantragten Fachgebiete der Prüfstelle besitzen und                  Verantwortlichkeiten der Mitarbeiter gemäß RAP
    eine mindestens zweijährige Tätigkeit bei einer dem                  Stra 98, Abschnitt 4, Abs. 6
    Fachgebiet der Anerkennung entsprechenden Prüf-
    stelle im Straßenwesen nachweisen.                           IV. Angaben und Unterlagen zum Prüfbetrieb
                                                                     • Liste der durchführbaren Prüfverfahren und
                                                                       zugehörigen, vorhandenen Prüfgeräte (s. Anlage 4)
      Anhang zu den ergänzenden Hinweisen                            • Art und Umfang von Unteraufträgen gemäß RAP
  zum Anerkennungsverfahren gemäß RAP Stra 98                          Stra 98, Abschnitt 3, Abs. 2
Vorzulegende Unterlagen nach RAP Stra 98, Ab-                        • Vorlage jeweils mindestens eines der Prüf-
schnitt 6                                                              zeugnisse und/oder Überwachungsberichts (in der
                                                                       Regel nicht älter als 1 Jahr) für die Prüfungsarten6
Um die Durchführung der dazu erforderlichen Über-
                                                                       und Fachgebiete (s. Anlage 5).
prüfung zu vereinfachen, werden alle Prüfstellen gebeten,
die nachfolgend aufgeführten Unterlagen bei der für die
Anerkennung zuständigen Behörde einzureichen.                    1 Prüfungsarten nach RAP Stra 98 sind:
                                                                    1 (bauvertragliche) Eignungsprüfungen
Es wird dringend zur Erleichterung des Verfahrens ge-               2 Fremdüberwachungsprüfungen einschließlich
                                                                       Eignungsnachweise (Erstprüfung und Erstinspektion nach RG
beten, NUR die aufgelisteten Unterlagen GEGLIEDERT                     Min und TLG Asphalt)
entsprechend dem nachfolgenden Schema einzu-                        3 Kontrollprüfungen
reichen.                                                            4 Schiedsuntersuchungen
                                                                 2 Fachgebiete nach RAP Stra 98 sind:
                                                                    A Böden einschließlich Bodenverbesserungen
I. Angaben und Unterlagen zur Prüfstelle generell                   B Bitumen und bitumenhaltige Bindemittel
   • Bezeichnung, Sitz und Anschrift der Prüfstelle,                C Fugenfüllstoffe
                                                                    D Natürliche Mineralstoffe
     Telefonnummer, Faxnummer, E-Mail.                              E Industrielle Nebenprodukte und künstliche Mineralstoffe
                                                                    F Recylingbaustoffe
   • Erklärung zur Art der Prüfungen1 sowie zu ge-                  G Asphalt
     prüften Baustoffen und Baustoffgemischen2                      H Hydraulisch gebundene Gemische einschließlich Bodenver-
     (s. Anlage 1 mit möglichen Kombinationen)                         festigungen
                                                                 3 Der Geburtstag dient einer ggf. späteren Antragstellung als PÜZ-
   • Erklärung über wirtschaftliche und rechtliche                 Stelle (nicht älter als 67 Jahre gemäß BauPG-PÜZ-AVO § 12 (2))
     Situation der Prüfstelle (RAP Stra 98, Abschnitt 2)         4 Der Abschluss einer Ausbildung an einer Ingenieurschule (Ing.
     (s. Anlage 2)                                                 (grad.)) wird dem Abschluss an einer Fachhochschule
                                                                   gleichgesetzt.
   • Organigramm für die Prüfstelle mit Auflistung der
                                                                 5 Bearbeitet die Prüfstelle mehrer Fachgebiete, so muss der/die
     fachlich zuständigen Personen bei mehreren                    Leiter/Leiterin mindestens für eines dieser Gebiete gemäß RAP Stra
     Fachgebieten (Leiter, Stellvertreter/fachlicher Lei-          98 fachlich komptent sein. Für die übrigen Gebiete ist/sind
     ter, Fachpersonal mit fachlicher Zuordnung)                   ein/eine/mehrere fachliche Leiter/Leiterin/Leiterinnen mit
                                                                   entsprechender Komptenz zu benennen (Voraussetzungen für das
   • Nachweis der Haftpflichtversicherung (RAP Stra                entsprechende Fachgebiet gemäß RAP Stra 98, Abschnitt 5.1).
     98, Abschnitt 10) (s. Anlage 3)                             6 nicht zwingend für Schiedsuntersuchungen




                               Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil
8

Anlage 1                                                                                               Anlage 2
                                              Kombinationen der Arten der Baustoffprüfungen                                                            Erklärung über wirtschaftliche und rechtliche Beteiligungen
                                              und Baustoffe/Baustoffgemische                                                                                   Dritter an der Prüfstelle gemäß RAP Stra 98
                                                                   A         B         C        D          E         F        G           H        Bezeichnung der Prüfstelle
                                                                 Böden    Bitumen Fugen- Natürliche Industrielle Recycling- Asphalt      Hydr.
                                                                einschl.    und    verguss- Mineral- Neben-        bau-                  geb.      Hiermit erklären wir, dass
                                                                 Boden- bitumenhal massen    stoffe   produkte     stoffe             Gemische
                                                               verbesseru   tige                     Künstliche                        einschl.      Ja     Nein
                                                                                                                                                                                                                                                            V k B l . A m t l i c h e r Te i l




                                                                  ngen     Binde-                      Neben-                          Boden-
                                                                           mittel                     produkte                         verfesti-                      der Wortlaut der RAP Stra 98 anerkannt wird.
                                                                                                                                       gungen
                                                                                                                                        (ZTVE)
                                                                                                                                                                      die Prüfstelle und ihre Personen frei sind von jeglichen kom-
                                               1 Eignungs-                   1          2                                                                             merziellen, finanziellen und anderen Einflüssen, die ihr technisches
                                                 prüfungen        A1          )      C1 )       D1        E1        F1        G1         H1                           Urteil beeinträchtigen können.
                                               2 Fremd-                                                                                                               jegliche Einflussnahme außenstehender Personen oder Organi-
                                                 über-                                                                                                                sationen auf die Untersuchungs- und Prüfergebnisse ausge-
                                                 wachungs-                   3                                                                                        schlossen sind.
                                                 prüfungen                       )
                                                                             1       C22)       D2        E2        F2        G2
                                                 einschl.                        )                                                                                    die Prüfstelle sich nicht mit Tätigkeiten befasst, die das Vertrauen
                                                 Eignungs-                                                                                                            in die Unabhängigkeit der Beurteilung und Integrität seiner Prüf-
                                                 nachweis                                                                                                             tätigkeit gefährden könnte.
                                                                                                                                                                                                                                                            397




                                               3 Kontroll-                                                                                                            die Vergütung des zu Prüftätigkeiten eingesetzten Personals weder
                                                 prüfungen        A3        B3        C3        D3        E3        F3        G3         H3                           von der Anzahl der durchgeführten Prüfungen noch von deren
                                                                                                                                                                      Ergebnis abhängig ist.
                                               3 Schieds-
                                                                                                                                                                      eine klare Trennung der Verantwortung gegenüber Stellen besteht,
                                                 unter-           A4        B4        C4        D4        E4        F4        G4         H4                           die die geprüften Baustoffe entwickeln, herstellen oder verkaufen.
                                                 suchungen
                                                                                                                                                                      rechtliche und/oder wirtschaftliche Beteiligungen der Straßen-
                                                          Im Rahmen der RAP Stra-Anerkennung aufgrund der vorliegenden                                                bauwirtschaft einschließlich der Hersteller von Baustoffen und
                                                          Regelwerke nicht mögliche Kombinationen                                                                     Baustoffgemischen an dieser Prüfstelle bestehen (RAP Stra)1
                                                                                                                                                                      die Prüfstelle und ihre Personen einer bestehenden Überwa-




Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil
                                                                                                                                                                      chungsgemeinschaft angehören, die rechtlich und wirtschaftlich –
                                              1 Anerkennungen für Eignungs- und Fremdüberwachungsprüfungen – ausgenommen Bitumen-
                                                emulsionen – sind erst im Rahmen der Europäischen Normung vorgesehen; d. h. Anerkennung nur
                                                                                                                                                                      auch entsprechend ihrer Satzung – von der Straßenbauwirtschaft
                                                als PÜZ-Stelle nach Vollprüfung möglich.                                                                              und von den Herstellern von Baustoffen und Baustoffgemischen
                                              2 Eignungs- und Fremdüberwachungsprüfungen sind im Rahmen der Europäischen Normung nicht                                unabhängig ist (RAP Stra)2.
                                                mehr vorgesehen (System 4 Herstellererklärung), d. h. künftig wegfallend.
                                              3 gilt nur im Rahmen von Fremdüberwachungsprüfungen gemäß TLG BE-StB                                               Prüfstellenleiter:                                   Geschäftsführer:



                                                                                                                                                      Datum, Stempel und Unterschrift                       Datum, Stempel und Unterschrift

                                                                                                                                                   1 Solche Prüfstellen können gemäß RAP Stra 98, Abschnitt 2 nur für Eignungsprüfungen anerkannt werden.
                                                                                                                                                                                                                                                            Heft 13 – 2003




                                                                                                                                                   2 Solche Prüfstellen können auch für Fremdüberwachungsprüfungen gemäß RAP Stra 98, Abschnitt 2
                                                                                                                                                     anerkannt werden.
9

Anlage 3                                                                                        Anlage 4
                                                                  Versicherungsnachweis gemäß RAP Stra 98                                                       Liste der auszuführenden Prüfverfahren als Grundlage für die
                                                                       zur Vorlage bei der anerkennenden Behörde                                                Anerkennung als Prüfstelle nach RAP Stra 98 (Stand Juni 2000)
                                                                                                                                                                Fachgebiet A:            Böden einschließlich Bodenverbesserung
                                                                                                                                                                                                                                                         Heft 13 – 2003




                                              Versicherer:                                ...................................................................
                                                                                          ..................................................................
                                              Versicherungsnehmer:                        ...................................................................
                                                                                                                                                                           erforderlich bei
                                                                                          ..................................................................                 Prüfungsart
                                                                                                                                                                 Nr.                                     Sach-Inhalt                  Regelwerk
                                              Versicherte Prüfstelle:                     ...................................................................
                                                                                                                                                                       EP     FÜ    KP    SU
                                                                                          ..................................................................
                                                                                                                                                                  1    x             x        x   Wassergehalt                  DIN 18121 T. 1 bzw.
                                              Versicherter Hersteller:                    ..................................................................
                                                                                                                                                                                                                                TP BF-StB T. B 1.1
                                              (z. B. von Asphaltmischgut)                 ..................................................................
                                                                                                                                                                  2    x             x        x   Zustandsgrenzen               DIN 18122 T. 1 bzw.
                                              Versicherungsschein-Nr./Datum:              ..................................................................
                                                                                                                                                                                                                                TP BF-StB T. B 2.1
                                                                                          ..................................................................
                                                                                                                                                                  3    x             x        x   Korngrößenverteilung          DIN 18123 bzw.
                                                                                                                                                                                                                                TP BF-StB T. B 5.1
                                              Der o. a. Versicherer bestätigt, dass
                                              (bitte ankreuzen)
                                                                                                                                                                  4    x             x        x   Bestimmung der Korndichte     DIN 18124 bzw.
                                                                                                                                                                                                                                TP BF-StB T. B 3
                                              앮       Anprüche Dritter gegenüber der o. a. Prüfstelle resultierend aus falschen/
                                                      fehlerhaften Prüfungen, Prüfergebnissen, Beurteilungen etc. mit mindestens                                  5    x             x        x   Organische Bestandteile       TP BF-StB, T. B 10.1
                                                                                                                                                                                                                                                         398




                                                      2 Mio. DM Deckungssumme für Sach-, Vermögens- und Personenschäden                                           6    x             x        x   Proctordichte und optimaler   DIN 18127 bzw.
                                                      je Schadensfall (in Anlehnung an Berufshaftpflichtversicherung für                                                                          Wassergehalt                  TP BF-StB T. B 6.1
                                                      Architekten und Ingenieure) bei ihm versichert sind.
                                                                                                                                                                  7                  x            Prüfung der Ausstreumenge von TP BF-StB T. B 11.2
                                              앮       die o. a. Prüfstelle über die Produkthaftpflichtversicherung des o. a.                                                                      streufähigen Bindemitteln
                                                      Herstellers mit versichert ist.
                                                      Das versicherte Risiko beträgt mindestens 2 Mio. DM für Sach-, Vermögens-                                   8    x                          Prüfung bei Bodenverbesserung TP BF-StB T. 11.5
                                                      und Personenschäden je Schadensfall.                                                                                                        mit Feinkalk und Kalkhydrat
                                                                                                                                                                  9                  x        x   Dichte (Feldversuche)         DIN 18125, T. 2 bzw.
                                                                                                                                                                                                                                TP BF-StB T. B 4.2




Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil
                                                                  Versicherer:                              Versicherte Prüfstelle:                              10                  x        x   Plattendruckversuch           DIN 18134 bzw.
                                                                                                                                                                                                                                TP BF-StB T. B 8.1
                                                                                                                                                                 11                  x            Dynamischer Plattendruck-     TP BF-StB T. B 8.3
                                                  Datum, Stempel und Unterschrift                  Datum, Stempel und Unterschrift                                                                versuch mit leichtem Fall-
                                                                                                                                                                                                  gewichtsgerät

                                                                                                                                                                EP      - Eignungsprüfung
                                                                                                                                                                FÜ      - Fremdüberwachung
                                                                                                                                                                KP      - Kontrollprüfung
                                                                                                                                                                SU      - Schiedsuntersuchung
                                                                                                                                                                                                                                                         V k B l . A m t l i c h e r Te i l




                                                                                                                                                                TPBF    - Techn. Prüfvorschriften für Boden und Fels im Straßenbau
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