VkBl Nr. 13 2003
Verkehrsblatt Nr. 13 2003
Amtsblatt des Bundesministeriums für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen
der Bundesrepublik Deutschland (VkBl.)
I N H A LT S V E R Z E I C H N I S
57. Jahrgang Ausgegeben zu Bonn am 15. Juli 2003 Heft 13
Amtlicher Teil
Nr. Datum VkBl. 2003 Seite Nr. Datum VkBl. 2003 Seite
Allgemeine Angelegenheiten 143 5. 6. 2003 Bekanntmachung
einer Übersicht über amtliche Berechtigungsscheine
138 16. 6. 2003 Bekanntmachung und Befähigungsnachweise (§ 3 Abs. 2 Nr. 2 und 3,
des International Maritime Dangerous Goods Code Abs. 3 Nr. 1 Buchstabe a und Nr. 2 der Sportboot-
(IMDG-Code) in der Fassung des Amendment 31-02 390 führerscheinverordnung-Binnen) . . . . . . . . . . . . . . . 393
139 5. 6. 2003 Gegenzeichnung der Multilateralen
. . . Vereinbarung
. . . . . . . . . . .M. .126
. . . gemäß
. . . . . .Abschnitt
. . . . . . . .1.5.1
. . . . ADR;
... Straßenbau
– Beförderung von Lithiumbatterien in Mischung mit
anderen Trockenbatterien ohne Innenverpackung in 144 19. 5. 2003 Allgemeines Rundschreiben
Versandstücken . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 390 Straßenbau Nr. 19/2003
Sachgebiet 16.2: Bauvertragsrecht und
Eisenbahnen Verdingungswesen;
Vergabe- und Vertragsunterlagen . . 393
140 17. 6. 2003 Bekanntmachung
von Genehmigungen zur dauernden Einstellung des 145 20. 6. 2003 Allgemeines Rundschreiben
Betriebes von Eisenbahnstrecken gemäß § 11 Abs. 2 Straßenbau Nr. 22/2003
Allgemeines Eisenbahngesetz (AE) vom 27. 12. 1993 Sachgebiet 06.2: Straßen-Baustoffe;
(BGBl. I 2396), zuletzt geändert durch Zweites Gesetz Qualitätssicherung . . . . . . . . . . . . . 394
zur Änderung eisenbahnrechticher Vorschriften vom
21. 6. 2002 (BGBI. I S. 2191) . . . . . . . . . . . . . . . . . . 391
Straßenverkehr
141 3. 6. 2003 ECE-Regelung Nr. 36
Große Fahrzeuge zur Personenbeförderung hinsicht-
lich ihrer allgemeinen Konstruktionsmerkmale . . . . . 392
Binnenschifffahrt
142 3. 6. 2003 Bekanntmachung
der Aufhebung der Vereinbarungen über die Mindest-/ Nichtamtlicher Teil
Höchstfrachten sowie Nebenbedingungen – ausge-
nommen Frachten für den Tankschiffverkehr – für den
deutsch-polnischen Wechselverkehr . . . . . . . . . . . 392 Berichte und Mitteilungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 411
Das aktuelle Inhaltsverzeichnis und weitere Informationen finden Sie im Internet: http://www.verkehrsblatt.de
Heft 13 – 2003 390 V k B l . A m t l i c h e r Te i l
AMTLICHER TEIL
Die weiteren ADR-Vertragsstaaten, die diese Vereinba-
Allgemeine Angelegenheiten rung gegengezeichnet haben, sind im Internet unter der
Nr. 138 Bekanntmachung Adresse
des International Maritime Dangerous http://www.unece.org/trans/danger/multi/multi.htm#m126
abrufbar.
Goods Code (IMDG-Code) in der
Fassung des Amendment 31-02 Der Text der Vereinbarung wird nachfolgend in deutscher
und englischer Sprache veröffentlicht.
Hiermit gebe ich den International Maritime Dangerous
Goods Code (IMDG-Code) bekannt. Bundesministerium für Verkehr,
Auf seiner 75. Tagung kam der Schiffssicherheitsaus- Bau- und Wohnungswesen
schuss überein, dass zur Vereinfachung der multimoda- Im Auftrag
len Beförderung gefährlicher Güter die Bestimmungen Klaus Laufhütte
des IMDG-Codes, 2002, ab dem 01. 01. 2003 auf freiwilli-
ger Basis angewendet werden können, bis sie am 01. 01.
2004 ohne Übergangsfrist offiziell in Kraft treten. Dies ist Multilaterale Vereinbarung M126
in der Entschließung MSC.122 (75) und in der Präambel nach Abschnitt 1.5.1 des ADR über die Beförderung
des IMDG-Codes beschrieben. von Lithiumbatterien in Mischung mit anderen
Die vorliegende amtliche deutsche Fassung des IMDG- Trockenbatterien ohne Innenverpackungen in
Codes ist eine fachlich und sprachlich geprüfte Übertra- Versandstücken
gung des englischen Textes in die deutsche Sprache. Es
Abweichend von Kapitel 3.3, Sondervorschrift 230 und
kann insofern davon ausgegangen werden, dass der
Sondervorschrift 636 sowie von Unterabschnitt 4.1.4.1,
deutsche Text mit dem international verbindlichen engli-
Verpackungsanweisung P903 des ADR dürfen UN 3090
schen Text übereinstimmt. Bei internationalen Streitfällen
Lithiumbatterien der Klasse 9 in gebrauchtem Zustand
ist jedoch die englische Fassung des IMDG-Codes her-
(teilentleert) zur Abfallentsorgung in Mischung mit an-
anzuziehen.
deren Trockenbatterien ohne Innenverpackungen in Ver-
Der vorgenannte IMDG-Code wird als Beilage*) zu dieser sandstücken unter nachstehenden Bedingungen beför-
Ausgabe des Verkehrsblattes veröffentlicht. dert werden:
1. Der Anteil der gebrauchten Lithiumbatterien an der
Berlin, den 16. Juni 2003 Gesamtmenge der Trockenbatterien darf höchstens
10 Gew. % betragen.
Bundesministerium für Verkehr,
Bau- und Wohnungswesen 2. Verpackungen nachstehender Arten sind zu ver-
Im Auftrag wenden:
Ulrich Schüller 2.1. Kisten aus starrem Kunststoff (vergleichbar dem
Code 4H2) mit höchstens 10 kg Bruttomasse oder
(VkBl. 2003 S. 390)
2.2. Kisten aus Pappe (vergleichbar dem Code 4G)
*) Die Bezieher des Verkehrsblattes erhalten vom Verkehrsblatt-Verlag oder starrem Kunststoff (vergleichbar dem Code
unter Angabe der vollständigen Abonnenten-Nummer auf Anfor- 4H2) mit höchstens 30 g Bruttomasse oder
derung ein Exemplar des IMDG-Code (Bestell-Nr. B 8185) zum
Sonderpreis von 195 Euro. Weitere Exemplare können zum Preis von 2.3. Fässer aus starrem Kunststoff mit abnehm-
249 Euro bezogen werden. barem Deckel mit dem Code 1H2 mit einem Fas-
sungsraum von höchstens 120 Liter oder
2.4. Kisten aus starrem Kunststoff mit dem Code 4H2
Nr.139 Gegenzeichnung der Multilateralen mit einem Fassungsraum von höchstens 120 Liter.
Vereinbarung M126 gemäß
Abschnitt 1.5.1 ADR; 3. Folgende Bedingungen für die Verpackung sind
einzuhalten:
- Beförderung von Lithiumbatterien
in Mischung mit anderen 3.1. Die Innenflächen der Verpackungen dürfen elek-
Trockenbatterien ohne trisch nicht leitfähig sein, oder die Verpackungen
müssen mit einer elektrisch nicht leitfähigen In-
Innenverpackungen in
nenauskeidung versehen sein. Lithiumbatterien
Versandstücken dürfen in den Verpackungen nicht gestapelt wer-
Bonn, den 5. Juni 2003 den.
A 33/3642.40/126 3.2. Die Verpackungen gemäß Nummern 2.1 und 2.2
brauchen nur die allgemeinen Vorschriften der
Die von Österreich vorgeschlagene Multilaterale Verein- Unterabschnitte 4.1.1.1, 4.1.1.2 und 4.1.1.4 bis
barung M126 ist am 25. April 2003 gegengezeichnet 4.1.1.8 zu erfüllen und müssen so beschaffen
worden. Damit sind die Regelungen dieser Multilateralen sein, dass sie die Konstruktionsanforderungen
Vereinbarung in Deutschland sowie in den Hoheitsgebieten von Unterabschnitt 6.1.4.12 bzw. 6.1.4.13 er-
der weiteren Zeichnerstaaten anwendbar. füllen.
Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil
V k B l . A m t l i c h e r Te i l 391 Heft 13 – 2003
3.3. Die Verpackungen gemäß Nummern 2.3 und 2.4 3. The folowing conditions for packagings shall be ful-
müssen einer Bauart entsprechen, die in Über- filled:
einstimmung mit den Vorschriften des Ab- 3.1. The inner surfaces of the packagings shall be
schnittes 6.1.5 gemäß den Prüfanforderungen für electrically non-conductive, or the packagings
feste Stoffe der Verpackungsgruppe I erfolgreich shall have an inner coating of electricaly non-
geprüft und zugelassen wurde. conductive materials. Lithium batteries shall not
3.4. Luftdicht schließende Verpackungen müssen mit be stacked in the packagings.
einer Lüftungseinrichtung gemäß Unterabschnitt 3.2. The packagings according to 2.1 and 2.2 need
4.1.1.8 ausgerüstet sein. Die Lüftungseinrichtung only be in compliance with 4.1.1.1, 4.1.1.2 and
muss so beschaffen sein, dass ein auftretender 4.1.1.4 to 4.1.1.8 and shall be in the condition to
Überdruck durch entstehende Gase 10 kPa nicht comply with the construction requirements or
überschreitet. 6.1.4.12 and 6.1.4.13 respectively.
4. An den Versandstücken ist ein allgemeiner Hinweis 3.3. The packagings under 2.3 and 2.4 shall be in
„Altbatterien/gebrauchte Lithiumbatterien“ anzubrin- conformity with a design type, which has been
gen. successfully tested and approved under the test
requirements for solids of packing group 1 ac-
5. Im Beförderungspapier ist zusätzlich zu den sonst cording to the provisions of section 6.1.5.
vorgeschriebenen Angaben vom Absender der Ver-
merk anzubringen: „Beförderung vereinbart nach 3.4. Hermetically sealed packagings shall be fitted
Abschnitt 1.5.1 des ADR (M 126)“. with a venting device according to subsection
4.1.1.8. The venting device shall be so designed
6. Eine Kopie des Textes dieser Sondervereinbarung ist that an overpressure caused by gases does not
in der Beförderungseinheit mitzuführen. exceed 10 kPa.
7. Alle übrigen zutreffenden Bestimmungen des ADR 4. The packages shall be marked with a general indication
sind anzuwenden. on the content, „old batteries/used lithium batteries“.
8. Diese Vereinbarung gilt bis zum 3. April 2008 für 5. In addition to the information prescribed, the consi-
Beförderungen in den Hoheitsgebieten der ADR- gnor shall enter in the transport document: „Carriage
Vertragsparteien, die diese Vereinbarung unterzeich- agreed under the terms of section 1.5.1 ADR (M126)“.
net haben, sofern sie nicht vorher von mindestens 6. A copy of this agreement shall be carried on board of
einem Unterzeichner widerrufen wird; in diesem Fall the transport unit.
gilt sie bis zum vorgenannten Zeitpunkt nur noch für
Beförderungen in den zwischen den Hoheitsgebieten 7. All other provisons of ADR shall apply.
der ADR-Vertragsparteien, die diese Vereinbarung 8. This agreement shall apply to carriage between the
unterzeichnet und nicht widerrufen haben. Contracting Parties to ADR which have signed this
agreement up to 3rd April 2008 unless it is revoked
Multilateral Agreement M126 before that date by at least one of the signatories, in
under Section 1.5.1 of ADR concerning the carriage which case it shall remain applicable only to carriage
of lithium batteries in compound with other dry cell between the Contracting Parties to ADR which habe
batteries without inner-packaging in packages signet but habe not revoked the agreement, on their
territory up to that date.
By derogation from chapter 3.3 special provision 230 and
special provision 636 as well as from subsection 4.1.4.1, (VkBl. 2003 S. 390)
packing instruction P 903 of ADR UN 3090 lithium
batteries of class 9 in used condition (partly emptied) may
be transported for waste disposal together with other dry
cell batteries without inner packaging in packages under Eisenbahnen
following conditions:
Nr.140 Bekanntmachung
1. The content of used lithium batteries in the total
von Genehmigungen zur dauernden
quantity of dry cell batteries shall not exceed 10 % of
weight.
Einstellung des Betriebes von
Eisenbahnstrecken gemäß § 11 Abs. 2
2. The following types of packagings may be used: Allgemeines Eisenbahngesetz (AEG)
2.1. solid plastic boxes (comparable to Code 4H2) vom 27.12.1993 (BGBl. I S. 2396),
with not more than 10 kg total gross mass, or zuletzt geändert durch
2.2. fibreboard (comparable to Code 4G) or solid Zweites Gesetz zur Änderung
plastics boxes with not more than 30 kg total eisenbahnrechtlicher Vorschriften
gross mass or vom 21. 6. 2002 (BGBl. I S. 2191).
2.3. plastic drums with removable head Code 1H2 Das Eisenbahn-Bundesamt hat der DB Netz AG folgende,
with not more than 120 l of capacity or gemäß § 11 Abs.1 AEG beantragte Genehmigungen zur
2.4. solid plastic boxes Code 4H2 with not more than dauernden Einstellung des Betriebes nach § 11 Abs. 2
120 l of capacity. AEG erteilt:
Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil
Heft 13 – 2003 392 V k B l . A m t l i c h e r Te i l
Als zuständige Technische Dienste, die die Prüfungen für
die Genehmigungen nach der Regelung Nr. 36 durch-
führen, wurden benannt:
DEKRA Automobil Test Center
der DEKRA Automobil GmbH
Senftenberger Straße 30
01998 Klettwitz
TÜV AUTOMOTIVE GmbH
Unternehmensgruppe TÜV Süddeutschland
Ridlerstraße 65
80339 München
Prüflaboratorium Fahrzeugtechnik der TÜV
NORD Straßenverkehr GmbH
Am TÜV 1
30519 Hannover
Prüflaboratorium Typprüfstelle für Fahrzeuge/
Fahrzeugteile im Institut für Verkehrssicherheit
der Technischen Überwachungs-Verein Kraftfahrt
GmbH Unternehmensgruppe TÜV Rheinland/
Berlin – Brandenburg
Am Grauen Stein
51105 Köln
Labor für Fahrzeugtechnik der
Rheinisch-Westfälischen Technischen
Bonn, den 17. Juni 2003 Überwachungs-Verein Fahrzeug GmbH
Eisenbahn-Bundesamt
Adlerstraße 7
Im Auftrag
45307 Essen
Mass
(VkBl. 2003 S. 391) ATC – Automotive Test Center – der TÜV
Technischen Überwachung Hessen GmbH
Rüdesheimer Straße 119
Straßenverkehr 64285 Darmstadt
Nr. 141 ECE-Regelung Nr.36
Bundesministerium für Verkehr,
Große Fahrzeuge zur Personen- Bau- und Wohnungswesen
beförderung hinsichtlich ihrer
Im Auftrag
allgemeinen Konstruktionsmerkmale
Michel Burgmann
Bonn, den 3. Juni 2003 (VkBl. 2003 S. 392)
S 02/37.18.03-36
Die Revision 2 der ECE-Regelung Nr. 36 über einheitliche
Bedingungen für die Genehmigung großer Fahrzeuge
zur Personenbeförderung hinsichtlich ihrer allgemeinen Binnenschifffahrt
Konstruktionsmerkmale wurde nach dem Übereinkom-
men vom 20. März 1958 über die Annahme einheitlicher Nr.142 Bekanntmachung
Bedingungen für die Genehmigung der Ausrüstungsge- der Aufhebung der Vereinbarungen
genstände und Teile von Kraftfahrzeugen und über die über die Mindest-/Höchstfrachten
gegenseitige Anerkennung der Genehmigung durch Ver- sowie Nebenbedingungen –
ordnung vom 07. 5. 2003 (Verordnung zur Revision 2 der ausgenommen Frachten für den
ECE-Regelung Nr. 36) in Kraft gesetzt und am 22.5.2003 Tankschiffverkehr – für den
im Bundesgesetzblatt Teil II Seite 487 verkündet. deutsch-polnischen Wechselverkehr
Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 28.4.2003 in Kraft.
Vom 3. 6. 2003
Dem Generalsekretär der Vereinten Nationen wurde
als Behörde, die die Genehmigungen nach der ECE- Bonn, den 3. Juni 2003
Regelung Nr. 36 erteilt, das LS 25/45.02.05-03/24 (PL)
Kraftfahrt-Bundesamt Die Vereinbarungen über die Mindest-/Höchstfrachten
24932 Flensburg sowie Nebenbedingungen – ausgenommen Frachten für
benannt. den Tankschiffsverkehr – für den deutsch-polnischen
Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil
V k B l . A m t l i c h e r Te i l 393 Heft 13 – 2003
Wechselverkehr, in Kraft gesetzt mit der Verordnung über
die Frachten für den Wechselverkehr zwischen der
Straßenbau
Bundesrepublik Deutschland und der Republik Polen Nr.144 Allgemeines Rundschreiben
vom 29. November 1993, VkBl. 1993 S. 823, geändert Straßenbau Nr.19/2003
durch die Verordnung vom 25. August 1998, VkBl 1998 Sachgebiet 16.2: Bauvertragsrecht
S. 906, sind mit Wirkung vom 30. Mai 2003 außer Kraft
und
getreten.
Verdingungswesen;
Bundesministerium für Verkehr, Vergabe- und
Bau- und Wohnungswesen Vertragsunterlagen
Im Auftrag
Heinz-Clemens Kaune Bonn, den 20. Juni 2003
S 12/70.15.01/15 Va 03
(VkBl. 2003 S. 392)
Oberste Straßenbaubehörden
der Länder
nachrichtlich:
Bundesanstalt für Straßenwesen
Bundesrechnungshof
Nr.143 Bekanntmachung DEGES Deutsche Einheit
einer Übersicht über amtliche Fernstraßenplanungs- und -bau GmbH
Berechtigungsscheine und
Befähigungsnachweise Standardleistungskatalog für den Straßen- und
(§ 3 Abs. 2 Nr. 2 und 3, Abs. 3 Brückenbau (STLK);
Nr. 1 Buchstabe a und Nr. 2 der - Richtlinien für das Anwenden des
Sportbootführerscheinverordnung- Standardleistungskataloges (STLK) und von AVA-
Binnen) Programmen im Straßen- und Brückenbau
Bonn, den 5. Juni 2003 (STLK/AVA-Richtlinien, Ausgabe 2003)
LS 26/44.30.08-02/49 Va 03
Meine Allgemeinen Rundschreiben Straßenbau (ARS)
Die Übersicht (VkBl. 1989 S. 658, zuletzt geändert VkBl. a) Nr. 5/1997 vom 3. Februar 1997 – StB 12/70.15.01/
2002 S. 617) wird wie folgt geändert: 36 Va 96 –
b) Nr. 19/2001 vom 15. Juni 2001 – S 12/12.03.00/
Abschnitt I Nr.1 (Berechtigungsscheine nach § 3 Abs. 2
36 Va 01 –
Nr. 2):
c) Nr. 15/2003 vom 13. März 2003 – S 12/70.10.00-01/
lfd. Nr. Bezeichnung ausstellende 10 Va 03 –
Behörde
Anlage: STLK/AVA-Richtlinie, Ausgabe 2003
48 Dienstberechtigungs- Wasser- und
schein der Wasser- und Schifffahrtsver-
Schifffahrtsverwaltung waltung, aus- (1) Nach Ablösung des Programmsystems ASTRA/
des Bundes gestellt ab PCASTRA (Bezug b)) sowie Fortschreibung des HVA
1. Juli 2003 B-StB (Bezug c)) müssen die STLK/ASTRA-Richtlinien
(Bezug a)) fortgeschrieben werden.
Abschnitt II Nr. 2 (Berechtigungsscheine nach § 3 Abs. 3 (2) Die überarbeiteten Richtlinien liegen jetzt als
Nr. 2): „Richtlinien für das Anwenden des Standardleis-
tungskataloges (STLK) und von AVA-Programmen im
lfd. Nr. Bezeichnung ausstellende
Straßen- und Brückenbau (STLK/AVA-Richtlinien), Aus-
Behörde
gabe 2003“, vor und ersetzen die „STLK/ASTRA-
5 Rettungsboot-Führer- ASB (Arbeiter- Richtlinien, Ausgabe 1996“.
schein mit dem Gel- Samariter-Bund
tungsbereich Binnen- e.V.), Wasser- (3) Die STLK/AVA-Richtlinien gliedern sich in insgesamt 4
gewässer rettungsdienst Abschnitte und 4 Anhänge:
Abschnitt 1: Einleitung,
Abschnitt 2: Inhalt und Aufbau des Standardleistungs-
Bundesministerium für Verkehr, kataloges (STLK),
Bau- und Wohnungswesen Abschnitt 3: Aufstellungsgrundsätze für Leistungsver-
Im Auftrag zeichnisse,
Kowallik Abschnitt 4: AVA-Programmsysteme im Straßen- und
Brückenbau,
(VkBl. 2003 S. 393) Anhang 1: Formale Festlegungen,
Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil
Heft 13 – 2003 394 V k B l . A m t l i c h e r Te i l
Anhang 2: Abkürzungsverzeichnis, Nr. 145 Allgemeines Rundschreiben
Anhang 3: Muster, Straßenbau Nr. 22/2003
Sachgebiet 16.2: Straßen-Baustoffe;
Anhang 4: Dateibeschreibung.
Qualitätssicherung
(4) Abschnitt 1 enthält allgemeine Angaben zum Einsatz
standardisierter Leistungstexte gemäß STLK bei der Bonn, den 19. Mai 2003
Beschreibung von Bau- und Lieferleistungen im Straßen- S 26/14.71.02-20/69 Va 02
und Brückenbau.
Abschnitt 2 erläutert den Aufbau und die Anwendung des Oberste Straßenbaubehörden
STLK im Hinblick auf den Einsatz in AVA-Programm- der Länder
systemen im Straßen- und Brückenbau.
nachrichtlich:
Abschnitt 3 enthält in gekürzter Fassung die Rege- Bundesanstalt für Straßenwesen
lungen zur Aufstellung von Leistungsverzeichnissen
gemäß Abschnitt 1.4 „Leistungsbeschreibung“ des Bundesrechnungshof
„Handbuches für die Vergabe und Ausführung von
DEGES Deutsche Einheit
Bauleistungen im Straßen- und Brückenbau (HVA B-
Fernstraßenplanungs- und -bau GmbH
StB).“
(5) Abschnitt 4 beschreibt die Anforderungen an Richtlinie für die Anerkennung von Prüfstellen für
Drucklisten und AVA-Programmsysteme, welche bei der Baustoffe und Baustoffgemische im Straßenbau,
Herstellung von Leistungsverzeichnissen mittels STLK, Ausgabe 1998 – RAP Stra 98 –
der Angebotsauswertung, der Angebotsvergabe und der
Preisdokumentation im Straßen- und Brückenbau zu „Ergänzende Hinweise zum Anerkennungsverfahren
beachten sind. Daneben wird der GAEB-Datenaustausch gemäß RAP Stra 98“
und die STLK-Statistik beschrieben.
Allgemeine Rundschreiben Straßenbau
Die im Anhang 1 dargestellten „formalen Festlegungen“
beinhalten alle zulässigen Zeichen, Abrechnungsein- a) Nr. 9/1998 vom 16. 03. 1998 – StB 26/14.71.02-20/
heiten, Textformate, Kennzeichen und beschreiben die 7 Va 98 –
Projektgrunddaten sowie weitere Datenformate.
b) Nr. 47/2001 vom 24. 09. 2001 – S 26/14.71.02-20/
Anhang 2 enthält ein Verzeichnis der verwendeten 42 Va 01 –
Abkürzungen. sowie Berichtigung vom 02. 07. 2002 – S 26/14.71.02-
Anhang 3 zeigt Muster der Ausgabelisten, mit allen 20/42 Va 01 I –
formalen Festlegungen, wie sie im Straßen- und
Anlagen: „Ergänzende Hinweise zum Anerkennungs-
Brückenbau benötigt weden.
verfahren gemäß RAP Stra 98“ (Fassung 2003)
Anhang 4 zeigt eine Dateibeschreibung im STLK-Format. Mehrfertigungen des ARS Nr. 22/2003
(6) Ich weise hiermit auf die „STLK/AVA-Richtlinien, Die von mir mit dem Allgemeinen Rundschreiben
Ausgabe 2003“ hin und bitte, sie im Bereich der Straßenbau (ARS) Nr. 9/1998 veröffentlichte „Richtlinie für
Bundesfernstraßen einzuführen. Einen Abdruck Ihres die Anerkennung von Prüfstellen für Baustoffe und
Einführungsschreibens bitte ich mir zu übersenden. Baustoffgemische im Straßenbau“, Ausgabe 1998 – RAP
Stra 98 – wurde zuletzt mit ARS Nr. 47/2001 und einer
(7) Im Interesse einer einheitlichen Handhabung emp- Berichtigung vom 02. 07. 2002 ergänzt.
fehle ich, die STLK/AVA-Richtlinien auch für die in Ihrem
Zuständigkeitsbereich liegenden Straßen anzuwenden. In der Zwischenzeit wurden die „Technischen Liefer-
bedingungen für Fugenfüllstoffe in Verkehrsflächen“,
(8) Das Allgemeine Rundschreiben Straßenbau Nr. 5/ Ausgabe 2001 – TL Fug – StB 01 – und die „Technischen
1997 (Bezug a)) hebe ich auf. Prüfvorschriften für Fugenfüllstoffe in Verkehrsflächen“,
Ausgabe 2001 – TP Fug StB 01 – mit ARS Nr. 28/2001
(9) Herstellung und Vertrieb der STLK/AVA-Richtlinien vom 20. 07. 2001 – S 26/38.57.10-12/33 Va 2001 – so-
veranlasst der FGSV Verlag GmbH, Wesselinger Str. 17, wie die „Zusätzlichen Technischen Vertragsbedingungen
50999 Köln. und Richtlinien für Fugen in Verkehrsflächen“, Ausgabe
2001 – ZTV Fug-StB 01 – mit ARS Nr. 29/2001 vom 31. 07.
2001 – S 26/38.57.10-12/31 Va 2001 – bekannt gegeben.
Bundesministerium für Verkehr,
Darin wird u. a. festgelegt, dass der Eignungsnachweis
Bau- und Wohnungswesen
durch ein gültiges Prüfzeugnis einer hierfür nach der RAP
Im Auftrag Stra 98 anerkannten Prüfstelle zu erbringen ist.
Hahn
Danach sind auf dem Fachgebiet der Fugenfüllstoffe
neben den bisher in der RAP Stra 98 erfassten Fugen-
(VkBl. 2003 S. 393) füllstoffen (bisher gab es nur Anforderungen an heiß
verarbeitbare Fugenvergussmassen) künftig auch kalt
verarbeitbare Fugenmassen, Fugenprofile und an-
schmelzbare Fugenbänder zu prüfen.
Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil
V k B l . A m t l i c h e r Te i l 395 Heft 13 – 2003
Zusätzlich wurden die „Technischen Lieferbedingungen BMVBW Anlage zum ARS Nr. 22/2003
für Bitumenemulsionen im Straßenbau, Teil: Güte- S 26/14.71.02-20/69 Va 02
überwachung“, Ausgabe 2002 – TLG BE-StB 02 – mit vom 19. 05. 2003
ARS Nr. 2/2003 vom 31. 01. 2003 – S 26/38.56.05-25/64
Va 02 – bekannt gegeben, in denen u. a. die Fremd- Ergänzende Hinweise
überwachung durch eine nach RAP Stra 98 anerkannte zum Anerkennungsverfahren gemäß RAP Stra 98
Prüfstelle vorgesehen ist. In den mit ARS Nr. 47/2001
bekannt gegebenen „Ergänzenden Hinweise zum A. Einheitliches Vorgehen bei Überleitungen von
Anerkennungsverfahren gemäß RAP Stra 98“ ist jedoch Anerkennungen nach RAP Stra 72 und befristeten
eine Fremdüberwachung für bitumenhaltige Bindemittel Anerkennungen nach RAP Stra 98 zu unbefristeten
wegen fehlender Prüfungsregelungen nicht vorgesehen. Anerkennungen nach RAP Stra 98 entfallen
Um kurzfristig Anerkennungen für Prüfstellen – Fach- B. Einheitliches Vorgehen bei Anträgen von neuen
gebiet Fugenfüllstoffe – und Fremdüberwachungsstellen Prüfstellen oder für neue Fachgebiete
– Fachgebiet Bitumen und bitumenhaltige Bindemittel, 1. Vorlage von Unterlagen gemäß RAP Stra 98, Ab-
beschränkt auf Bitumenemulsionen – gemäß RAP Stra 98 schnitt 6 und gemäß Anhang zu diesen ergänzenden
aussprechen zu können, wurde die Anlage 4 der Hinweisen
„Ergänzenden Hinweise zum Anerkennungsverfahren 2. grundsätzlich Durchführung des vollen RAP Stra-
gemäß RAP Stra 98“ (ARS Nr. 47/2001) von der Bun- Anerkennungsverfahrens mit Ortstermin
desanstalt für Straßenwesen entsprechend den aktuellen
3. bei Anträgen von neuen Prüfstellen oder für neue
Regelwerken überarbeitet.
Fachgebiete bei fehlender Vorerfahrung grundsätzlich
Es wird darauf hingewiesen, dass im Fachgebiet Fugen- nur auf 2 Jahre befristete Anerkennung für Eignungs-
füllstoffe nur Stellen anerkannt werden können, die alle in und/oder Kontrollprüfungen; nach 2 Jahren Prüfung
Anlage 4 zu C aufgeführten Prüfungen ausführen können. anhand vollständiger Angaben und Unterlagen gemäß
Anhang dieser RAP Stra-Hinweise. Eine Anerkennung
Gleichzeitig wurden zu den „Ergänzenden Hinweisen zum
für Schiedsuntersuchungen ist während dieser 2
Anerkennungsverfahren gemäß RAP Stra 98“ auch die
Jahre nicht möglich.
Anlage 1 „Kombinationen der Arten der Baustoffprü-
fungen und Baustoffe/Baustoffgemische“, die Anlage 5 C. Präzisierung der Inhalte der RAP Stra 98
„Liste der Prüfberichte zum Nachweis der bisherigen 1. Für jede mögliche Kombination aus Prüfungsart und
Tätigkeiten als RAP Stra-Prüfstelle“ sowie die Anlage 6 Fachgebiet (s. Fußnoten 1 und 2 im Anhang) sind die
„Bescheinigung über die privatrechtliche Anerkennung erforderlichen Prüfverfahren (Mindestanforderungen)
von Prüfstellen für Baustoffe und Baustoffgemische im in einer „Grundliste“ einheitlich festgelegt (s. Anhang,
Straßenbau“ angepasst. Es erfolgte auch eine Über- Anlage 4). Die Geräteliste ergibt sich entsprechend.
arbeitung der „Ergänzenden Hinweise zum Anerken- Grundlage ist der Prüfumfang, der sich aus Eig-
nungsverfahren gemäß RAP Stra 98“. nungsprüfung, Fremdüberwachung, Kontrollprüfungen
Das in Bezug genommene ARS Nr. 47/2001 vom 24. 09. und/oder Schiedsuntersuchungen (RAP Stra 98,
2001 sowie die Berichtigung vom 02. 07. 2002 werden Abschnitte 2 und 7) ergibt und/oder nach EN, DIN, TL
hiermit aufgehoben. Die „Ergänzenden Hinweise zum zu erfolgen hat (RAP Stra 98, Abschnitt 4). Die Liste ist
Anerkennungsverfahren gemäß RAP Stra 98“ werden zu gegebener Zeit dem Stand der Technik anzupassen.
durch die überarbeitete, als Anlage beigefügte Fassung 2. Sind in einem Bundesland Prüfungen für bestimmte
ersetzt. Baustoffe und Baustoffgemische oder generell weitere
Prüfungen erwünscht, kann diese „Grundliste” ent-
Bei Ihrem Anerkennungsverfahren bitte ich neben der sprechend ergänzt werden. Es ist dann davon aus-
RAP Stra 98 ab sofort auch diese überarbeiteten zugehen, dass diese Ergänzungen in dem ent-
„Ergänzenden Hinweise zum Anerkennungsverfahren sprechenden Bundesland in vollem Umfang von dort
gemäß RAP Stra 98“ zu beachten. anerkannten Prüfstellen gefordert und erfüllt werden.
Die Bundesanstalt für Straßenwesen (BASt) und 3. Hochschulinstitute oder der Hochschule verwal-
Prüfstellen der Auftragsverwaltungen bedürfen keiner tungsmäßig und räumlich angegliederte Institute
Anerkennung nach RAP Stra. können RAP Stra-Prüfstellen sein. Von einem Hoch-
schullehrer z. B. im Rahmen einer Nebentätigkeit
geleitete und privatrechtliche organisierte Stellen,
Bundesministerium für Verkehr,
werden nicht als RAP Stra-Prüfstellen anerkannt.
Bau- und Wohnungswesen
4. Der Abschluss einer Ausbildung an einer Ingeni-
Im Auftrag eurschule (Ing. (grad.)) wird dem Abschluss an einer
Andreas Krüger Fachhochschule gleichgesetzt.
5. Bearbeitet die Prüfstelle mehrer Fachgebiete, so
muss der/die Leiter/Leiterin mindestens für eines
dieser Gebiete gemäß RAP Stra 98 fachlich komptent
sein. Für die übrigen Gebiete ist/sind ein/eine/
mehrere fachliche Leiter/Leiterin/Leiterinnen mit ent-
sprechender Komptenz zu benennen (Voraus-
setzungen für das entsprechende Fachgebiet gemäß
RAP Stra 98, Abschnitt 5.1).
Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil
Heft 13 – 2003 396 V k B l . A m t l i c h e r Te i l
6. Insbesondere durch die Schaffung der „fachlichen II. Angaben und Unterlagen zur Leitung und zum
Leiter/Leiterinnen“ können mehrere Stellvertreter/ Personal
Stellvertreterinnen vorhanden sein (Ausweisung im • Namen und Geburtstag des/der Leiters/Leiterin der
Organigramm). Grundsätzlich muss die Prüfstelle Prüfstelle und seines/seiner Stellvertreter(s)/Stell-
jederzeit durch den/die Leiter/Leiterin oder einen/eine vertreterin(nen)3.
Stellvertreter/Stellvertreterin arbeitsfähig sein (z. B.
• Angaben zu Tätigkeiten des/der Leiters/Leiterin der
verantwortliche Unterzeichnung von Prüfzeugnissen).
Prüfstelle und seines/seiner Stellvertreters/Stell-
7. Stellvertreter/Stellvertreterinnen müssen nicht haupt- vertreterin außerhalb der Prüfstelle gemäß RAP
beruflich tätig sein. Sie können die Aufgabe auch als Stra 98, Abschnitt 5.1, Abs. 1 (Hauptberuf und Ver-
freier/freie Mitarbeiter/Mitarbeiterin oder in Teil- antwortlichkeit der ordnungsgemäßen Durchfüh-
zeitanstellung erfüllen. rung der Prüfungen)
8. Eine regelmäßige Nutzung der Laboratorien und/oder • Nachweis der fachlichen Qualifikation des/der
Geräte einer RAP Stra-Prüfstelle durch Dritte ist nicht Leiters/Leiterin der Prüfstelle, seines/seiner Stell-
zulässig. Die Prüfstelle kann dagegen auch Aufträge vertreters/Stellvertreterin und ggf. der fachlichen
außerhalb des RAP Stra-Bereiches bearbeiten, z. B. Leiter/Leiterinnen auf allen anzuerkennenden
bei Hochbaumaßnahmen. Fachgebieten gemäß RAP Stra 98, Abschnitt 5.1,
9. Der Drittelsanteil des Fachpersonals gemäß RAP Stra Abs. 24, 5
98, Abschnitt 5.2 ist für jedes Fachgebiet gesondert • Angaben zum Fachpersonal gemäß RAP Stra 98,
nachzuweisen. Abschnitt 5.2
10. Mit der gemäß RAP Stra 98, Abschnitt 5.1, Abs. 3
geforderten Tätigkeit „im Straßenbau“ sind keine III. Angaben und Unterlagen zur internen Dokumen-
besonderen Anforderungen verbunden, z. B. ist keine tation
gutachterliche Tätigkeit gefordert. • Aufzeichnungen über Qualifikation, berufliche Er-
11. Nebenberuflich tätige Stellvertreter müssen neben fahrungen und ggf. Fortbildung gemäß RAP Stra
den Anforderungen gemäß RAP Stra 98, Abschnitt 5.1 98, Abschnitt 4, Abs. 5
eine fachliche Qualifikation auf mindestens einem der • Anweisungen hinsichtlich der Pflichten und der
beantragten Fachgebiete der Prüfstelle besitzen und Verantwortlichkeiten der Mitarbeiter gemäß RAP
eine mindestens zweijährige Tätigkeit bei einer dem Stra 98, Abschnitt 4, Abs. 6
Fachgebiet der Anerkennung entsprechenden Prüf-
stelle im Straßenwesen nachweisen. IV. Angaben und Unterlagen zum Prüfbetrieb
• Liste der durchführbaren Prüfverfahren und
zugehörigen, vorhandenen Prüfgeräte (s. Anlage 4)
Anhang zu den ergänzenden Hinweisen • Art und Umfang von Unteraufträgen gemäß RAP
zum Anerkennungsverfahren gemäß RAP Stra 98 Stra 98, Abschnitt 3, Abs. 2
Vorzulegende Unterlagen nach RAP Stra 98, Ab- • Vorlage jeweils mindestens eines der Prüf-
schnitt 6 zeugnisse und/oder Überwachungsberichts (in der
Regel nicht älter als 1 Jahr) für die Prüfungsarten6
Um die Durchführung der dazu erforderlichen Über-
und Fachgebiete (s. Anlage 5).
prüfung zu vereinfachen, werden alle Prüfstellen gebeten,
die nachfolgend aufgeführten Unterlagen bei der für die
Anerkennung zuständigen Behörde einzureichen. 1 Prüfungsarten nach RAP Stra 98 sind:
1 (bauvertragliche) Eignungsprüfungen
Es wird dringend zur Erleichterung des Verfahrens ge- 2 Fremdüberwachungsprüfungen einschließlich
Eignungsnachweise (Erstprüfung und Erstinspektion nach RG
beten, NUR die aufgelisteten Unterlagen GEGLIEDERT Min und TLG Asphalt)
entsprechend dem nachfolgenden Schema einzu- 3 Kontrollprüfungen
reichen. 4 Schiedsuntersuchungen
2 Fachgebiete nach RAP Stra 98 sind:
A Böden einschließlich Bodenverbesserungen
I. Angaben und Unterlagen zur Prüfstelle generell B Bitumen und bitumenhaltige Bindemittel
• Bezeichnung, Sitz und Anschrift der Prüfstelle, C Fugenfüllstoffe
D Natürliche Mineralstoffe
Telefonnummer, Faxnummer, E-Mail. E Industrielle Nebenprodukte und künstliche Mineralstoffe
F Recylingbaustoffe
• Erklärung zur Art der Prüfungen1 sowie zu ge- G Asphalt
prüften Baustoffen und Baustoffgemischen2 H Hydraulisch gebundene Gemische einschließlich Bodenver-
(s. Anlage 1 mit möglichen Kombinationen) festigungen
3 Der Geburtstag dient einer ggf. späteren Antragstellung als PÜZ-
• Erklärung über wirtschaftliche und rechtliche Stelle (nicht älter als 67 Jahre gemäß BauPG-PÜZ-AVO § 12 (2))
Situation der Prüfstelle (RAP Stra 98, Abschnitt 2) 4 Der Abschluss einer Ausbildung an einer Ingenieurschule (Ing.
(s. Anlage 2) (grad.)) wird dem Abschluss an einer Fachhochschule
gleichgesetzt.
• Organigramm für die Prüfstelle mit Auflistung der
5 Bearbeitet die Prüfstelle mehrer Fachgebiete, so muss der/die
fachlich zuständigen Personen bei mehreren Leiter/Leiterin mindestens für eines dieser Gebiete gemäß RAP Stra
Fachgebieten (Leiter, Stellvertreter/fachlicher Lei- 98 fachlich komptent sein. Für die übrigen Gebiete ist/sind
ter, Fachpersonal mit fachlicher Zuordnung) ein/eine/mehrere fachliche Leiter/Leiterin/Leiterinnen mit
entsprechender Komptenz zu benennen (Voraussetzungen für das
• Nachweis der Haftpflichtversicherung (RAP Stra entsprechende Fachgebiet gemäß RAP Stra 98, Abschnitt 5.1).
98, Abschnitt 10) (s. Anlage 3) 6 nicht zwingend für Schiedsuntersuchungen
Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil
Anlage 1 Anlage 2
Kombinationen der Arten der Baustoffprüfungen Erklärung über wirtschaftliche und rechtliche Beteiligungen
und Baustoffe/Baustoffgemische Dritter an der Prüfstelle gemäß RAP Stra 98
A B C D E F G H Bezeichnung der Prüfstelle
Böden Bitumen Fugen- Natürliche Industrielle Recycling- Asphalt Hydr.
einschl. und verguss- Mineral- Neben- bau- geb. Hiermit erklären wir, dass
Boden- bitumenhal massen stoffe produkte stoffe Gemische
verbesseru tige Künstliche einschl. Ja Nein
V k B l . A m t l i c h e r Te i l
ngen Binde- Neben- Boden-
mittel produkte verfesti- der Wortlaut der RAP Stra 98 anerkannt wird.
gungen
(ZTVE)
die Prüfstelle und ihre Personen frei sind von jeglichen kom-
1 Eignungs- 1 2 merziellen, finanziellen und anderen Einflüssen, die ihr technisches
prüfungen A1 ) C1 ) D1 E1 F1 G1 H1 Urteil beeinträchtigen können.
2 Fremd- jegliche Einflussnahme außenstehender Personen oder Organi-
über- sationen auf die Untersuchungs- und Prüfergebnisse ausge-
wachungs- 3 schlossen sind.
prüfungen )
1 C22) D2 E2 F2 G2
einschl. ) die Prüfstelle sich nicht mit Tätigkeiten befasst, die das Vertrauen
Eignungs- in die Unabhängigkeit der Beurteilung und Integrität seiner Prüf-
nachweis tätigkeit gefährden könnte.
397
3 Kontroll- die Vergütung des zu Prüftätigkeiten eingesetzten Personals weder
prüfungen A3 B3 C3 D3 E3 F3 G3 H3 von der Anzahl der durchgeführten Prüfungen noch von deren
Ergebnis abhängig ist.
3 Schieds-
eine klare Trennung der Verantwortung gegenüber Stellen besteht,
unter- A4 B4 C4 D4 E4 F4 G4 H4 die die geprüften Baustoffe entwickeln, herstellen oder verkaufen.
suchungen
rechtliche und/oder wirtschaftliche Beteiligungen der Straßen-
Im Rahmen der RAP Stra-Anerkennung aufgrund der vorliegenden bauwirtschaft einschließlich der Hersteller von Baustoffen und
Regelwerke nicht mögliche Kombinationen Baustoffgemischen an dieser Prüfstelle bestehen (RAP Stra)1
die Prüfstelle und ihre Personen einer bestehenden Überwa-
Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil
chungsgemeinschaft angehören, die rechtlich und wirtschaftlich –
1 Anerkennungen für Eignungs- und Fremdüberwachungsprüfungen – ausgenommen Bitumen-
emulsionen – sind erst im Rahmen der Europäischen Normung vorgesehen; d. h. Anerkennung nur
auch entsprechend ihrer Satzung – von der Straßenbauwirtschaft
als PÜZ-Stelle nach Vollprüfung möglich. und von den Herstellern von Baustoffen und Baustoffgemischen
2 Eignungs- und Fremdüberwachungsprüfungen sind im Rahmen der Europäischen Normung nicht unabhängig ist (RAP Stra)2.
mehr vorgesehen (System 4 Herstellererklärung), d. h. künftig wegfallend.
3 gilt nur im Rahmen von Fremdüberwachungsprüfungen gemäß TLG BE-StB Prüfstellenleiter: Geschäftsführer:
Datum, Stempel und Unterschrift Datum, Stempel und Unterschrift
1 Solche Prüfstellen können gemäß RAP Stra 98, Abschnitt 2 nur für Eignungsprüfungen anerkannt werden.
Heft 13 – 2003
2 Solche Prüfstellen können auch für Fremdüberwachungsprüfungen gemäß RAP Stra 98, Abschnitt 2
anerkannt werden.
Anlage 3 Anlage 4
Versicherungsnachweis gemäß RAP Stra 98 Liste der auszuführenden Prüfverfahren als Grundlage für die
zur Vorlage bei der anerkennenden Behörde Anerkennung als Prüfstelle nach RAP Stra 98 (Stand Juni 2000)
Fachgebiet A: Böden einschließlich Bodenverbesserung
Heft 13 – 2003
Versicherer: ...................................................................
..................................................................
Versicherungsnehmer: ...................................................................
erforderlich bei
.................................................................. Prüfungsart
Nr. Sach-Inhalt Regelwerk
Versicherte Prüfstelle: ...................................................................
EP FÜ KP SU
..................................................................
1 x x x Wassergehalt DIN 18121 T. 1 bzw.
Versicherter Hersteller: ..................................................................
TP BF-StB T. B 1.1
(z. B. von Asphaltmischgut) ..................................................................
2 x x x Zustandsgrenzen DIN 18122 T. 1 bzw.
Versicherungsschein-Nr./Datum: ..................................................................
TP BF-StB T. B 2.1
..................................................................
3 x x x Korngrößenverteilung DIN 18123 bzw.
TP BF-StB T. B 5.1
Der o. a. Versicherer bestätigt, dass
(bitte ankreuzen)
4 x x x Bestimmung der Korndichte DIN 18124 bzw.
TP BF-StB T. B 3
앮 Anprüche Dritter gegenüber der o. a. Prüfstelle resultierend aus falschen/
fehlerhaften Prüfungen, Prüfergebnissen, Beurteilungen etc. mit mindestens 5 x x x Organische Bestandteile TP BF-StB, T. B 10.1
398
2 Mio. DM Deckungssumme für Sach-, Vermögens- und Personenschäden 6 x x x Proctordichte und optimaler DIN 18127 bzw.
je Schadensfall (in Anlehnung an Berufshaftpflichtversicherung für Wassergehalt TP BF-StB T. B 6.1
Architekten und Ingenieure) bei ihm versichert sind.
7 x Prüfung der Ausstreumenge von TP BF-StB T. B 11.2
앮 die o. a. Prüfstelle über die Produkthaftpflichtversicherung des o. a. streufähigen Bindemitteln
Herstellers mit versichert ist.
Das versicherte Risiko beträgt mindestens 2 Mio. DM für Sach-, Vermögens- 8 x Prüfung bei Bodenverbesserung TP BF-StB T. 11.5
und Personenschäden je Schadensfall. mit Feinkalk und Kalkhydrat
9 x x Dichte (Feldversuche) DIN 18125, T. 2 bzw.
TP BF-StB T. B 4.2
Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil
Versicherer: Versicherte Prüfstelle: 10 x x Plattendruckversuch DIN 18134 bzw.
TP BF-StB T. B 8.1
11 x Dynamischer Plattendruck- TP BF-StB T. B 8.3
Datum, Stempel und Unterschrift Datum, Stempel und Unterschrift versuch mit leichtem Fall-
gewichtsgerät
EP - Eignungsprüfung
FÜ - Fremdüberwachung
KP - Kontrollprüfung
SU - Schiedsuntersuchung
V k B l . A m t l i c h e r Te i l
TPBF - Techn. Prüfvorschriften für Boden und Fels im Straßenbau