VkBl Nr. 23 1993

Verkehrsblatt Nr. 23 1993

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Amtsblatt des Bundesministeriums für Verkehr der Bundesrepublik Deutschland
                                  (VkBl.)


                                                          I N H A LT S V E R Z E I C H N I S



  47. Jahrgang                                Ausgegeben zu Bonn am 15. Dezember 1993                                                           Heft 23

  Amtlicher Teil
  Nr.   Datum                      VkBl. 1993                               Seite    Nr.   Datum                   VkBl. 1993                          Seite

  Allgemeine Angelegenheiten                                                         Straßenbau

  233 16. 11. 1993 Organisationsentscheidung                                         239 20. 8. 1993 Allgemeines Rundschreiben Straßen-
      Bundesamt für Güterverkehr .......................................... 802          bau Nr. 30/1993
                                                                                         Sachgebiet 06.1: Straßen-Baustoffe;       Anforderun-
  Eisenbahn                                                                                               gen, Eigenschaften .......................... 807
  234 23. 11. 1993 Zuständigkeit für die Planfeststellung                            240 20. 11. 1993 Allgemeines Rundschreiben Straßen-
      bei der Deutschen Reichsbahn ...................................... 803            bau Nr. 31/1993
                                                                                         Sachgebiet 06.1: Straßen-Baustoffe;        Anforderun-
  Straßenverkehr
                                                                                                           gen, Eigenschaften .......................... 808
  235 25. 11. 1993 Kraftfahrzeugkennzeichen
      Liste der diplomatischen Vertretungen und der-                                 241 11. 11. 1993 Allgemeines Rundschreiben Straßen-
      jenigen internationalen Organisationen, die Kenn-                                  bau Nr. 36/1993
      zeichen für bevorrechtigte Personen erhalten                                       Sachgebiet 07.3: Arbeitsstellen an Straßen ................ 808
      Stand: Januar 1993, 2. Berichtigung .............................. 803

  Binnenschiffahrt

  236 2. 12. 1993 Schiffahrtspolizeiliche Verordnung zur
      vorübergehenden Abweichung von der Rhein-
      schiffahrtspolizeiverordnung ........................................... 804

  237 24. 11. 1993 Schiffahrtspolizeiliche                Verordnung
      zur vorübergehenden Abweichung von der Mosel-
      schiffahrtspolizeiverordnung ........................................... 804

  238 24. 11. 1993 Schiffahrtspolizeiliche                Verordnung
      zur vorübergehenden Abweichung von der Mosel-
      schiffahrtspolizeiverordnung ........................................... 806




                 Beim Ausbleiben des Verkehrsblattes wollen sich die Bezieher bitte an den Verlag wenden.
1

Heft 23 – 1993                                               802                           VkBl. Amtlicher Teil


                                           AMTLICHER TEIL
                                                                                               §5
  Allgemeine Angelegenheiten                                                                 Zentrale
                                                                   (1) Die Zentrale in Köln wird wie folgt gegliedert:
Nr. 233 Organisationsentscheidung
        Bundesamt für Güterverkehr                                 Abteilung I:
                         Bonn, den 16. November 1993               – Referat I A: Ordnungsrecht des Straßengüterver-
                         Z 14/02.04.85/10/65 Vmz 93                                    kehrs
Nachstehend wird der Wortlaut des Vorläufigen Orga-                – Referat I B: Planung und Steuerung des Kontroll-
nisationserlasses für das Bundesamt für Güterverkehr                                   dienstes
vom 28. Oktober 1993 bekanntgegeben.                               – Referat I C: Ordnungswidrigkeitenrecht, Ord-
                       Bundesministerium für Verkehr                                   nungswidrigkeitenverfahren
                                 Im Auftrag                        Abteilung II:
                             Dr. H e l d m a n n                   – Referat II A: Marktbeobachtung
BMV – Sts –                                                        – Referat II B: Grenzüberschreitender Verkehr,
2 14/02.04.85/10/65 Vmz 93                                                             Pressestelle
              Vorläufiger Organisationserlaß                       – Referat II C: Statistik
Nach § 53 Abs. 1 des Güterkraftverkehrsgesetzes, zu-               – Referat II D: Zivile Verteidigung
letzt geändert durch das Gesetz zur Aufhebung der Tarife           Abteilung III:
vom 13. August 1993 (BGBl. I S. 1489), wird die Bundes-
anstalt für den Güterfernverkehr in eine Bundesober-               – Referat III A: Personal
behörde im Geschäftsbereich des Bundesministeriums                 – Referat III B: Haushalts-, Kassen- und Rechnungs-
für Verkehr mit der Bezeichnung Bundesamt für Güter-                                   wesen (Beauftragter für den Haus-
verkehr umgewandelt.                                                                   halt)
Dazu wird folgendes geregelt:                                      – Referat III C: Organisation, Informationstechnik
                            §1                                     – Referat III D: Innerer Dienst
                       Allgemeines                                 (2) Der Zentrale obliegen die Aufgaben, deren Be-
(1) Das Bundesamt für Güterverkehr ist eine dem                    arbeitung für den gesamten Geschäftsbereich des Amtes
Bundesministerium für Verkehr unmittelbar nachgeord-               notwendig oder zweckmäßig ist, sowie solche Aufgaben,
nete Oberbehörde. Sie führt ihre Aufgaben selbständig              die nicht den Außenstellen übertragen sind. Näheres
durch. Das Weisungsrecht des Bundesministeriums für                regelt der Geschäftsverteilungsplan.
Verkehr bleibt unberührt.
                                                                                               §6
(2) Grundsätzliche Fragen des Betriebes und der Orga-                                    Außenstellen
nisation sind der Entscheidung des Bundesministeriums
                                                                   (1) In den Ländern werden bis auf weiteres Außenstellen
für Verkehr vorbehalten.
                                                                   des Bundesamtes mit den folgenden Amtsbereichen
                            §2                                     geführt:
                Aufbau des Bundesamtes
                                                                   Außenstelle Baden-
(1) Das Bundesamt gliedert sich in eine Zentrale in Köln           Württemberg in Stuttgart:           Land Baden-
und in Außenstellen.                                                                                   Württemberg
(2) Die Geschäftsordnung für das Bundesamt erläßt das
                                                                   Außenstelle Bayern in München
Bundesministerium für Verkehr.
                                                                   mit der Dienststelle Nürnberg:      Land Bayern
                            §3
                 Präsident, Vizepräsident                          Außenstelle Berlin/Brandenburg
                                                                   in Berlin:                          Länder Berlin und
(1) Das Bundesamt für Güterverkehr wird von dem Prä-                                                   Brandenburg
sidenten geleitet (§ 53 Abs. 2 Güterkraftverkehrsgesetz).
Der Präsident ist dafür verantwortlich, daß das Amt seine          Außenstelle Bremen:                 Land Bremen
Aufgaben erfüllt.                                                  Außenstelle Hamburg:                Land Hamburg
(2) Der Vizepräsident ist ständiger Vertreter des Prä-             Außenstelle Hessen
sidenten.                                                          in Wiesbaden:                       Land Hessen
                            §4                                     Außenstelle Mecklenburg-
      Vertretung der Bundesrepublik Deutschland                    Vorpommern in Schwerin:             Land Mecklenburg-
(1) Der Präsident des Bundesamtes für Güterverkehr ist                                                 Vorpommern
in Rechtsstreitigkeiten zur Vertretung der Bundesrepublik          Außenstelle Niedersachsen in
Deutschland berufen.                                               Hannover:                           Land Niedersachsen
(2) Die Vertretungsbefugnis erstreckt sich auf den                 Außenstelle Rheinland in
gesamten Geschäftsbereich mit den unterstellten Dienst-            Düsseldorf:                         Regierungsbezirke
stellen. Im Zweifel bestimmt das Bundesministerium für                                                 Düsseldorf und Köln
Verkehr, wer vertretungsberechtigt ist, es kann im Einzel-                                             des Landes
fall die Vertretung selbst übernehmen.                                                                 Nordrhein-Westfalen



                              Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil
2

VkBl. Amtlicher Teil                                        803                                            Heft 23 – 1993

Außenstelle Rheinland-Pfalz in                                    seiner Verfügung vom 13. November 1992 –Vst.R 5301
Mainz:                             Land Rheinland-                /Rap 1 /266/92 – neu geregelt.
                                   Pfalz                                                Bundesministerium für Verkehr
Außenstelle Saarland in                                                                           Im Auftrag
Saarbrücken:                       Land Saarland                                            Prof. Dr.-Ing. S é c h é
Außenstelle Sachsen in
                                                                                              I.
Dresden:                           Freistaat Sachsen
                                                                  Nach § 36 Abs. 1 Bundesbahngesetz dürfen neue An-
Außenstelle Sachsen-Anhalt in                                     lagen der Deutschen Reichsbahn nur dann gebaut, be-
Halle:                             Land Sachsen-                  stehende Anlagen nur geändert werden, wenn der Plan
                                   Anhalt                         zuvor festgestellt worden ist. Zuständig für die
Außenstelle Schleswig-Holstein                                    Planfeststellung ist nach § 36 Abs. 5 Bundesbahngesetz
in Kiel:                           Land Schleswig-                der Vorstand oder eine von ihm ermächtigte Dienststelle
                                   Holstein                       der Deutschen Reichsbahn.
Außenstelle Thüringen in Erfurt:   Land Thüringen                                              II.
Außenstelle Westfalen-Lippe in                                    Wir ermächtigen hiermit die Reichsbahndirektionen
Münster:                              Regierungsbezirke           gemäß § 36 Abs. 5 Bundesbahngesetz, in ihrem örtlichen
                                      Arnsberg, Detmold,          Zuständigkeitsbereich die Pläne für den Bau oder die
                                      Münster des Landes          Änderung von Reichsbahnanlagen festzustellen.
                                      Nordrhein-Westfalen
                                                                  Wirkt sich ein einheitlich zu beurteilendes Vorhaben der
(2) Die Außenstellen werden von dem „Leiter der Außen-            DR im Zuständigkeitsbereich mehrerer Reichsbahn-
stelle“ geleitet und gliedern sich in                             direktionen aus, so einigen sich diese über die Feder-
– das Dezernat für Außenkontrollen                                führung. Kommt eine Einigung nicht zustande, entschei-
– das Dezernat für Rechtsangelegenheiten                          det die Zentrale Hauptverwaltung der Deutschen Reichs-
– die Verwaltungsstelle.                                          bahn.
(3) In der Außenstelle Bayern wird außerdem ein                                               III.
Dezernat „Genehmigungsausgabe“ gebildet, das bilate-              Unabhängig von bestehenden Direktionsgrenzen gilt fol-
rale Genehmigungen an deutsche Transportunterneh-                 gende Zuständigkeitsregelung:
men für die Verkehrsabwicklung mit Österreich erteilt und
das Ökopunkt-System für Österreich verwaltet.                     Zur Feststellung der Pläne
(4) In den Außenstellen Baden-Württemberg, Bayern,                – für den Bau oder die Änderung von Bahnanlagen der
Berlin/Brandenburg, Hamburg, Niedersachsen, Rhein-                    Neubaustrecke Hannover – Berlin,
land, Rheinland-Pfalz und Sachsen werden Dienst-                      Abschnitt Oebisfelde – Staaken,
posten der Referate II A und II C der Zentrale für die            – für den Ausbau und die Elektrifizierung der Strecke
dezentrale Aufgabenwahrnehmung eingerichtet.                          Berlin – Lehrte,
(6) In den Außenstellen Baden-Württemberg, Bayern,                    Abschnitt Oebisfelde – Staaken,
Niedersachsen, Rheinland und Rheinland-Pfalz werden               – für die Änderung der Strecke Oebisfelde – Salwedel
Dienstposten des Referates II D der Zentrale für die                  auf dem Abschnift von km 0,000 bis km 3,878
Bereichsbearbeitung eingerichtet.                                 – und für die 110-kV-Bahnstromleitung Lehrte – Priort,
                             §7                                       Abschnitt Oebisfelde (Übergabepunkt DB/DR) –
                        Inkrafttreten                                 Priort
Dieser Organisationserlaß tritt am 1. Januar 1994 in              ermächtigen wir die Reichsbahndirektion Berlin, Pro-
Kraft.                                                            jektleitung Schnellbahnbau.
                          Bundesministerium für Verkehr           (VkBl. 1993 S. 803)
                                   Dr. K n i t t e l
(VkBl. 1993 S. 802)
                                                                    Straßenverkehr
                                                                  Nr. 235 Kraftfahrzeugkennzeichen
                                                                          Liste der diplomatischen Vertretun-
  Eisenbahn                                                               gen und derjenigen internationalen
                                                                          Organisationen, die Kennzeichen für
Nr. 234 Zuständigkeit für die Planfeststellung                            bevorrechtigte Personen erhalten
        bei der Deutschen Reichsbahn                                      Stand: Januar 1993
                         Bonn, den 23. November 1993                      2. Berichtigung
                         E 16/32.01.10/42 DR 93 (1)                                       Bonn, den 25. November 1993
Mit nachstehender Verfügung vom 5. November 1993 –                                        StV 11/36.22.06
Vst.R 5/Rap 1/1110/93 – hat der Vorstand der Deutschen            Mit den Republiken Kasachstan, Usbekistan und
Reichsbahn gemäß § 36 Abs. 5 Bundesbahngesetz die                 Eritrea wurden diplomatische Beziehungen aufgenom-
Zuständigkeit für die Planfeststellung unter Aufhebung            men. Für die Fahrzeuge der Botschaften und ihrer



                             Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil
3

Heft 23 – 1993                                             804                             VkBl. Amtlicher Teil

Mitglieder wurden nachstehende Sonderkennzeichen                                             §2
zugeteilt:                                                       § 1 tritt am 1. Januar 1994 in Kraft und mit Ablauf des 30.
    Kasachstan 0-158-1 bzw. BN-158-1                             September 1996 außer Kraft.
    Usbekistan 0-160-1 bzw. BN-160-1                             Münster, den 2. Dezember 1993
    Eritrea       0-161-1 bzw. BN-161-1.
                                                                                         Wasser- und Schiffahrtsdirektion
Ich gebe hiervon Kenntnis und stelle anheim, die Liste                                                West
unter I. im Verkehrsblatt Heft 3/1993 S. 98 entsprechend                                          Machens
zu ergänzen. Bei dieser Gelegenheit bitte ich, die
Bezeichnung „UdSSR“ zu ändern in „Russische                      Mainz, den 2. Dezember 1993
Föderation“ sowie in den Überschriften zu den Verkehrs-                              Wasser- und Schiffahrtsdirektion
blattverlautbarungen Heft 3/1993 S. 98 und Heft 7/1993                                        Südwest
S. 294 jeweils zu streichen “, Handelsvertretungen“.                                            Rost
                         Bundesministerium für Verkehr
                                   Im Auftrag                    ZKR 1993 – II – 19
                                    Grupe
(VkBl. 1993 S. 803)
                                                                 (VkBl. 1993 S. 804)


  Binnenschiffahrt
Nr. 236 Schiffahrtspolizeiliche Verordnung                       Nr. 237 Schiffahrtspolizeiliche Verordnung
        zur vorübergehenden Abweichung                                   zur vorübergehenden Abweichung
        von der Rheinschiffahrtspolizeiver-                              von der Moselschiffahrtspolizeiver-
        ordnung über                                                     ordnung über
        Vorschriften für die Reeden auf dem                              1. Rückstände von Öl und flüssigen
        Rhein (Anlage 12)                                                   Brennstoffen einschließlich ölhal-
        Abschnitt 5: Reede Bad Salzig                                       tiger Abwässer (§ 1.15 Nr. 4)**)
        (§§ 5.01, 5.02 und 5.03)*)                                       2. Ölkontrollbuch (Anlage 13)**)
Aufgrund des § 3 Abs. 1 des Binnenschiffahrtsaufgaben-
                                                                 Aufgrund des § 3 Abs. 1 des Binnenschiffahrtaufgaben-
gesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 4.
                                                                 gesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 4.
August 1986 (BGBl. I S. 1270) in Verbindung mit Artikel
                                                                 August 1986 (BGBl. I S. 1270) in Verbindung mit Artikel
2 Abs. 2 der Verordnung zur Einführung der Rheinschiff-
                                                                 3 Abs. 3 der Verordnung zur Einführung der Mosel-
fahrtspolizeiverordnung vom 16. Aug. 1983 (BGBl. I S.
                                                                 schiffahrtspolizeiverordnung vom 16. März 1984 (BGBl. I
1145), zuletzt geändert durch Verordnung vom 13.
                                                                 S. 473) und § 1.22 Nr. 3 der Moselschiffahrtspolizei-
September 1988 (BGBl. I S. 1745), und § 1.22 Nr. 3 der
                                                                 verordnung vom 16. März 1984 (BGBl. I S. 473 – Anlage-
Rheinschiffahrtspolizeiverordnung vom 16. August 1983
                                                                 band –) verordnet die Wasser- und Schiffahrtsdirektion
(BGBl. I S. 1145 – Anlageband) verordnen die Wasser-
                                                                 Südwest:
und Schiffahrtsdirektionen West und Südwest:
                                                                                            §1
                            §1
                                                                 Die Moselschiffahrtspolizeiverordnung ist in folgender
Die Rheinschiffahrtspolizeiverordnung ist in folgender
                                                                 Fassung anzuwenden:
Fassung anzuwenden:
                                                                 1. § 1.15 Nr. 4 wird wie folgt gefaßt:
1. § 5.01 erhält folgende Fassung:
                                                                    „4. Die Schiffsführer – ausgenommen Führer von
                              „5.01
                                                                        Kleinfahrzeugen – haben Rückstände von Öl und
                      Grenzen der Reede
                                                                        flüssigen Brennstoffen einschließlich ölhaltiger
   Die Reede erstreckt sich vor Bad Sallig am linken                    Abwässer in regelmäßigen, durch den Zustand
   Ufer von km 564,00 bis 567,60“                                       und den Betrieb des Fahrzeugs bestimmten
2. § 5.02 erhält folgende Fassung:                                      Abständen an die von den zuständigen Behörden
                              „5.02                                     zugelassenen Sammelstellen gegen Quittung
                         (aufgehoben)“                                  abzugeben. Zum Zweck des Nachweises muß
                                                                        darüber ein Vermerk in dem von der zuständigen
3. § 5.03 erhält folgende Fassung:
                                                                        Behörde nach dem Muster der Anlage 13 ausge-
                             „5.03                                      gebenen Ölkontrollbuch eingetragen werden. Das
                    Allgemeine Liegestelle                              Ölkontrollbuch ist an Bord aufzubewahren. Nach
                    (Bild E.5.12, Anlage 7)                             seiner Erneuerung muß das vorhergehende min-
   Für Fahrzeuge, die keine Zeichen nach § 3.32 der                     destens 6 Monate nach der letzten Eintragung an
   Rheinschiffahrtspolizeiverordnung bei Tage führen                    Bord aufbewahrt werden.“
   müssen, wird bestimmt:
            Liegestelle von km 564,00 bis 565,70.“

*) erstmals erlassen                                             **) Wiederholung ohne Änderung




                             Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil
4

VkBl. Amtlicher Teil                                                                     805                                                Heft 23 – 1993

                            §2                                                                 Page/Seite/Blz. 2
Ordnungswidrig im Sinne des § 7 Abs. 1 des Binnen-                                                      Etablissement des carnets de contrôle
schiffahrtsaufgabengesetzes handelt, wer vorsätzlich                                                               des huiles usées
oder fahrlässig als Schiffsführer                                                              Le premier carnet de contrôle des huiles usées établi sur
1. entgegen § 1.15 Nr. 4 Satz 4 der Moselschiffahrts-                                          la page 1 sous le numéro d’ordre 1 n’est délivré que par
   polizeiverordnung das Ölkontrollbuch nicht oder                                             l’autorité ayant établi au bateau le certificat de visite.
2. entgegen § 1.15 Nr. 4 Satz 3 der Moselschiffahrts-                                          Cette autorité appose également les indications prévues
   polizeiverordnung das vorhergehende Ölkontrollbuch                                          sur la page 1.
   nicht mindestens sechs Monate an Bord aufbewahrt.                                           Tous les carnets suivants numérotés dans l’ordre seront
                                                                                               établis par une autorité compétente locale, mais ne doi-
                           §3                                                                  vent être remis que contre présentation du carnet précé-
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1994 in Kraft und mit                                      dent. Le carnet précédent doit porter la mention indélébi-
Ablauf des 31. Dezember 1996 außer Kraft.                                                      le „non valable“ et est rendu au conducteur. Il doit être
                                                                                               conservé à bord durant six mois aprés la dernière
Mainz, den 24. November 1993
                                                                                               inscription.
                    Wasser- und Schiffahrtsdirektion
                             Südwest                                                                      Ausstellung der Ölkontrollbücher
                               Rost                                                            Das erste Ölkontrollbuch, versehen auf Seite 1 mit der
                                                                                               laufenden Nr. 1, wird nur von der Behörde ausgestellt,
MK/1990-II-3a                                                                                  die dem Schiff das Schiffsattest erteilt hat. Sie trägt auch
MK/1990-II-3b                                                                                  die auf Seite 1 vorgesehenen Angaben ein.
                                                                                               Alle nachfolgenden Ölkontrollbücher werden von einer
                                                                    Annexe 13                  örtlich zuständigen Behörde mit der Folgenummer nume-
                                                                    Anlage 13                  riert und ausgegeben, dürfen jedoch nur gegen Vorlage
                                                                                               des vorangegangenen Ölkontrollbuches ausgehändigt
      MODELE DE CARNET DE CONTROLE DES                                                         werden. Das vorangegangene Ölkontrollbuch wird
                 HUILES USÉES                                                                  unaustilgbar „ungültig“ gekennzeichnet und dem Schiffs-
                   (Article 1.15)                                                              führer zurückgegeben. Es ist während 6 Monaten nach
       MUSTER FÜR DAS ÖLKONTROLLBUCH                                                           der letzten Eintragung an Bord aufzubewahren.
                      (§ 1.15)
                                                                                                         Regeling van het olie-afgifteboekje
       MODEL VAN HET OLIE-AFGIFTEBOEKJE
                   (Artikel 1.15)                                                              Het eerste olie-afgifteboekje, daartoe op bladzijde 1
                                                                                               voorzien van het volgnummer 1, wordt slechts afgegeven
     CARNET DE CONTROLE DES HUILES USÉES                                                       door de autoriteit die het Certificaat van Onderzoek heeft
               ÖLKONTROLLBUCH                                                                  afgegeven. Deze autoriteit vult tevens de gegevens op
              OLIE-AFGIFTEBOEKJE                                                               bladzijde 1 in.
                                                                                               Alle volgende olie-afgifteboekjes worden door een plaat-
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                                                                                               selijk bevoegde autoriteit afgegeven nadat deze daarop
                                             N° d’ordre:                                       het aansluitende volgnummer heeft aangebracht. Jeder
                                             Laufende Nr.:...................                  volgend olie-afgifteboekje mag echter slechts na over-
                                             Volgnummer:                                       leggen van het vorige boekje worden afgegeven. Het
.........................   ..........................................................         vorige boekje wordt, nadat het op onuitwisbare wijze als
         Typ                Nom du bateau/Name des Schiffes/                                   „ongeldig“ is gemerkt, aan de schipper teruggegeven.
                                         Naam van het schip                                    Het dient gedurende 6 maanden na de laatste vermel-
Numéro officiel:                                                                               ding van een afgifte aan boord te worden bewaard.
Amtliche Schiffsnummer: .................................................
Officieel scheepnummer:                                                                        Page/Seite/Blz . ............
Lieu de délivrance:                                                                                                                 Déchets acceptés:
Ort der Ausstellung: .........................................................                                                      Akzeptierte Abfälle: 1)
Plaats van afgifte:                                                                                                                 Ingenomen afval:
Date de délivrance:                                                                            Huiles usées/Altöl/afgewerkte olie       .......................... l
Datum der Ausstellung:....................................................                     Eaux huileuses/ölhaltiges Wasser/
Datum van afgifte:                                                                             oliehoudend water
                                                                                               de/aus/van:
Cachet et signature de l’autorité qui a délivré le présent
carnet                                                                                         Salle de machine arriére/
Stempel und Unterschrift der ausstellenden Behörde                                             Maschinenraum hinten/                    .......................... l
Stempel en ondertekening van de autoriteit die het boek                                        machinekamer achter
afgeeft                                                                                        Salle de machine avant/
                                                                                               Maschinenraum vorne/                     .......................... l
1)                                                                                             machinekamer voor
     Quantités estimées/Mengen geschätzt/Hoeveelheden ge-
     schat                                                                                     Autres/andere/overige                    .......................... l



                                           Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil
5

Heft 23 – 1993                                                                               806                           VkBl. Amtlicher Teil

Autres déchets pétroliers/                                                                         Aufgrund des § 3 Abs. 1 des Binnenschiffahrtsaufga-
anderweitige Ölabfälle/                                                                            bengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom
overig oliehoudend afval                                                                           4. August 1986 (BGBl. I S. 1270) in Verbindung mit
p.e./z.B./bv.:                                                                                     Artikel 3 Abs. 3 der Verordnung zur Einführung der
chiffons huileux, filtres usés/                                                                    Moselschiffahrtspolizeiverordnung vom 16. März 1984
verölte Putzlappen, Altfilter/                                                        kg           (BGBl. I S. 473) und § 1.22 Nr. 3 der Moselschiffahrts-
oliehoudende poetslappen,                                                                          polizeiverordnung vom 16. März 1984 (BGBl. I S. 473 –
gebruikte filters 1)                                                                               Anlageband –) verordnet die Wasser- und Schiffahrts-
Graisses usées/Altfett/gebruikt vet                           ....................... kg           direktion Südwest:
Autres déchets/
anderweitige Abfälle/                                                                                                         §1
overig afval                                                                                       Die Moselschiffahrtspolizeiverordnung ist in folgender
p.e./z.B./bv.:2)                                                                                   Fassung anzuwenden:
récipients vides/leere Gebinde unité/                                                              1. § 3.04 Nr. 3 wird wie folgt gefaßt:
lege verpakkingen                              Anzahl/ ............................
                                                 aantal                                               „3. Ihre Abmessungen müssen so groß sein, daß sie
                                                                                                          gut gesehen werden können; diese Voraus-
diluants usagés/                                                                                          setzung gilt in jedem Falle als erfüllt:
gebrauchte Lösungsmittel/                                     .......................... l
gebruikte oplosmiddelen                                                                                   a) bei Zylindern, deren Höhe mindestens 0,80 m
                                                                                                              und deren Durchmesser mindestens 0,50 m
Autres/andere/overige                                         ............................
                                                                                                              betragen;
Notes/Bemerkungen/Opmerkingen:
                                                                                                          b) bei Bällen, deren Durchmesser mindestens
Produits refusé/
                                                                                                              0,60 m beträgt;
nicht akzeptierte Abfälle/                                    ............................
niet geaccepteerde producten                                                                              c) bei Kegeln, deren Höhe mindestens 0,60 m
..........................................................................................                    und deren Durchmesser der Grundfläche min-
..........................................................................................                    destens 0,60 m betragen;
Autres remarques/andere Bemerkungen/andere opmer-                                                         d) bei Doppelkegeln, deren Höhe mindestens
kingen:                                                                                                       0,80 m und deren Durchmesser der Grund-
..........................................................................................                    fläche mindestens 0,50 m betragen.“
Lieu                                             Date
Ort .....................................        Datum ............................                2. § 3.10 Nr. 1 Buchstabe a i) 1. Absatz wird wie folgt
Plaats                                           Datum                                                gefaßt:
Cachet et signature de la station réceptrice                                                             „i) drei weiße starke Lichter auf dem Vorschiff
Stempel und Unterschrift der Abnahmestelle                                                                   des Fahrzeuges oder, bei mehreren, auf dem
Handtekening en stempel van het innamestation                                                                Vorschiff des linken der Fahrzeuge an der
                                                                                                             Spitze des Verbandes.“
2)   Toutes les stations réceptrices ne sonst pas obligées ou autori-
     sées de recevoir ces déchets/Nicht alle Abnahmestellen sind ver-
                                                                                                   3. § 4.06 Nr. 1 Buchstabe d wird wie folgt gefaßt:
     pflichtet oder berechtigt, diese Abfälle abzunehmen/Niet alle inna-
     mestations zijn verplicht of gerechtigd dit afval in te nemen.                                      „d) sich an Bord eine Person befindet, die das
(VkBl. 1993 S. 804)                                                                                          Zeugnis nach der Verordnung über die Er-
                                                                                                             teilung von Radarschiffer-Zeugnissen für den
                                                                                                             Rhein oder ein gleichwertiges Zeugnis besitzt;
Nr. 238 Schiffahrtspolizeiliche Verordnung                                                                   unbeschadet des § 1.09 Nr. 3 kann jedoch am
        zur vorübergehenden Abweichung                                                                       Tag bei guter Sicht Radar zu Ausbildungs-
        von der Moselschiffahrtspolizeiver-                                                                  zwecken verwendet werden, auch wenn sich
        ordnung über                                                                                         eine solche Person nicht an Bord befindet.“
        1. Abmessung der Zylinder, Bälle
           und Kegel (§ 3.04)**)                                                                   4. a) Die Überschrift des § 6.02a wird wie folgt gefaßt:
        2. Nachtbezeichnung der Schubver-
           bände in Fahrt (§ 3.10)**)                                                                    „Besondere Fahrregeln für Kleinfahrzeuge“.
        3. Radar (§ 4.06)**)                                                                          b) Dem § 6.02a wird folgende Nummer 6 angefügt:
        4. Besondere Fahrregeln der Klein-                                                               „6. Unbeschadet der §§ 1.04, 1.06, 6.20 und
           fahrzeuge (§ 6.02a)*)                                                                             8.01 a müssen Kleinfahrzeuge mit Maschinen-
        5. Abgabe bestimmter Zeichen beim                                                                    antrieb vor Badeufern und Zeltplätzen ihre
           Einsatz von Vorspannschleppern                                                                    Geschwindigkeit rechtzeitig vermindern, je-
           (§ 6.03)**)                                                                                       doch nicht unter das Maß ihrer Steuerfähig-
        6. Verhalten im Schleusenbereich                                                                     keit, so daß Personen im oder auf dem
                                                                                                             Wasser nicht gefährdet werden. Jedes behin-
           (§ 6.28)*)                                                                                        dernde oder belästigende Umfahren anderer
*) erstmals erlassen                                                                                         Fahrzeuge oder das Umherfahren in den
**) Wiederholung ohne Änderung                                                                               genannten Bereichen ist verboten.“



                                               Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil
6

VkBl. Amtlicher Teil                                       807                                                Heft 23 – 1993

5. § 6.03 Nr. 2 wird wie folgt gefaßt:                           Oberste Straßenbaubehörden
   „2. Fahren Fahrzeuge in einem Verband oder längs-             der Länder
       seits gekuppelt, sind die nach den §§ 6.04, 6.10          nachrichtlich:
       und 6.29 vorgeschriebenen Zeichen nur von dem             Vertretungen der Länder beim Bund
       Fahrzeug zu geben, auf dem sich der Führer des
                                                                 Chef des Bundeskanzleramtes
       Verbandes oder der gekuppelten Fahrzeuge
       befindet, bei Schleppverbänden von dem motori-            Bundesanstalt für Straßenwesen
       sierten Fahrzeug an der Spitze des Verbandes.“            Bundesrechnungshof
6. § 6.28 Nr. 6 wird wie folgt gefaßt:
   „6. Bei der Fahrt in den Schleusenvorhäfen und der            Technische Lieferbedingungen für Schmelzkammer-
       Einfahrt in die Schleusen müssen die Fahrzeuge            granulat im Straßenbau – Ausgabe 1993 –,
       ihre Geschwindigkeit so vermindern, daß ein               TL SKG-StB 93
       sicheres Abstoppen mittels Drahtseilen oder               Anlage: TL SKG-StB 93*)
       Tauen oder anderen geeigneten Maßnahmen                              Mehrfertigungen des ARS Nr. 30/1993
       unter allen Umständen möglich ist und ein Anprall                    (ohne Anlage)
       an die Schleusentore oder an die Schutzvorrich-
       tungen sowie an andere Fahrzeuge oder an                  Die Technischen Lieferbedingungen für Schmelz-
       Schwimmkörper ausgeschlossen ist.“                        kammergranulat im Straßenbau – Ausgabe 1993 – wur-
                                                                 den von der Forschungsgesellschaft für Straßen- und
                           §2                                    Verkehrswesen im Benehmen mit mir und den Straßen-
Ordnungswidrig im Sinne des § 7 Abs. 1 des Binnen-               baubehörden erarbeitet.
schiffahrtsaufgabengesetzes handelt, wer vorsätzlich             Die Technischen Lieferbedingungen enthalten die allge-
oder fahrlässig gegen eine Vorschrift der Moselschiff-           meinen, vom speziellen Verwendungszweck weitgehend
fahrtspolizeiverordnung verstößt, indem er                       unabhängigen Anforderungen an Schmelzkammergra-
1. als Schiffsführer oder nach § 1.03 Nr. 3 für Kurs und         nulat, das im Straßen- und Wegebau verwendet werden
   Geschwindigkeit verantwortliche Person einer Vor-             soll.
   schrift über die Fahrregeln für Kleinfahrzeuge nach §         Ein besonderer Abschnitt wurde der wasserwirtschaft-
   6.02a Nr. 6 Satz 1 oder 2 zuwiderhandelt,                     lichen Verträglichkeit von Schmelzkammergranulat ge-
2. als Schiffsführer entgegen § 4.06 Nr. 2 Buchstabe d           widmet. In Tabellen sind die Anwendungsmöglichkeiten,
   Radar benutzt oder                                            die Lieferkörnungen und die Prüfverfahren zum Nach-
                                                                 weis der Güteeigenschaften von Schmelzkammer-
3. als Eigentümer oder Ausrüster die Radarfahrt eines            granulat aufgelistet.
   Fahrzeugs anordnet oder zuläßt, das entgegen §
   4.06 Nr. 1 Buchstabe d nicht vorschriftsmäßig besetzt         Gemäß der Richtlinie des Rates vom 28. März 1983 über
   ist.                                                          ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen
                                                                 und Technischen Vorschriften (83/189/EG), geändert
                          §3                                     durch die Richtlinie des Rates vom 22. März 1988
Diese Verordnung tritt am 1. April 1994 in Kraft und mit         (88/182/EG) wurde für die TL SKG – StB 93 das
Ablauf des 31. März 1997 außer Kraft.                            Notifizierungsverfahren (Nr. 93/0050/D) durchgeführt.
Mainz, den 24. November 1993                                     Ich führe hiermit die Technischen Lieferbedingungen für
                                                                 Schmelzkammergranulat für den Bereich der Bun-
                       Wasser- und Schiffahrtsdirektion
                                                                 desfernstraßen ein und bitte, die TL SKG – StB 93 den
                                Südwest
                                                                 Bauleistungs- und Lieferverträgen zugrunde zu legen.
                                    Rost
MK/1990–II–3d                                                    Im Interesse einer einheitlichen Handhabung empfehle
MK/1990–II–3e                                                    ich, die Technischen Lieferbedingungen auch für
MK/1990–II–3g                                                    Baumaßnahmen an den in Ihrem Zuständigkeitsbereich
MK-1993–II–2c                                                    liegenden Straßen einzuführen.
MK-1990–II–3f                                                    Die Technischen Lieferbedingungen sind bei der For-
MK/1993–II–2d                                                    schungsgesellschaft für Straßen- und Verkehrswesen,
(VkBl. 1993 S. 806)                                                  Konrad-Adenauer-Straße 13, 50996 Köln,
                                                                     oder
                                                                     Parkstraße 16, 13197 Berlin,
                                                                 zu beziehen.
  Straßenbau                                                                             Bundesministerium für Verkehr
                                                                                                   Im Auftrag
Nr. 239 Allgemeines Rundschreiben                                                                 Jungblut
        Straßenbau Nr. 30/1993                                   (VkBl. 1993 S. 807)
        Sachgebiet 06.1: Straßen-Baustoffe;
                         Anforderungen,
                         Eigenschaften
                                                                 *)   Die Technischen Lieferbedingungen für Schmelzkammer-
                            Bonn, den 20. August 1993                 granulat im Straßenbau – Ausgabe 1993 –, TL SKG-StB 93 –
                            StB 26/38.56.05-20/21 F 92                werden nicht im Verkehrsblatt veröffentlicht.




                             Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil
7

Heft 23 – 1993                                                    808                             VkBl. Amtlicher Teil

Nr. 240 Allgemeines Rundschreiben                                       Die Technischen Lieferbedingungen sind bei der For-
        Straßenbau Nr. 31/1993                                          schungsgesellschaft für Straßen- und Verkehrswesen
        Sachgebiet 06.1: Straßen-Baustoffe;                             e. V.,
                         Anforderungen,                                     Konrad-Adenauer-Straße 13, 50996 Köln, oder
                         Eigenschaften                                      Parkstraße 16, 13197 Berlin,
                                                                        zu beziehen.
                            Bonn, den 20. August 1993
                            StB 26/38.56.05-20/32 F 92                                         Bundesministerium für Verkehr
                                                                                                          Im Auftrag
Oberste Straßenbaubehörden                                                                               Jungblut
der Länder                                                              (VkBl. 1993 S. 808)
nachrichtlich:
Vertretungen der Länder beim Bund
Chef des Bundeskanzleramtes
Bundesanstalt für Straßenwesen                                          Nr. 241 Allgemeines Rundschreiben
Bundesrechnungshof                                                              Straßenbau Nr. 36/1993
                                                                                Sachgebiet 07.3: Arbeitsstellen an
Technische Lieferbedingungen für Steinkohlenflug-                                                Straßen
asche im Straßenbau – Ausgabe 1993 –,
TL SFA-StB 93                                                                                Bonn, den 11. November 1993
                                                                                             StB 13/38.59.20/156 Va 93
Anlage: TL SFA-StB 93*)
         Mehrfertigungen des ARS Nr. 31/1993                            Oberste Straßenbaubehörden
         (ohne Anlage)                                                  der Länder
                                                                        nachrichtlich:
Die Technischen Lieferbedingungen für Steinkohlen-
flugasche im Straßenbau – Ausgabe 1993 – wurden von                     An die
der Forschungsgesellschaft für Straßen- und Verkehrs-                   für die Straßenverkehrsordnung
wesen im Benehmen mit mir und den Straßenbau-                           und für die Verkehrspolizei
behörden erarbeitet.                                                    zuständigen obersten Landesbehörden
                                                                        Bundesanstalt für Straßenwesen
Die Technischen Lieferbedingungen enthalten die allge-
                                                                        Brüderstr. 53
meinen, vom speziellen Verwendungszweck weitgehend
                                                                        51427 Bergisch Gladbach
unabhängigen Anforderungen an Steinkohlenflugasche,
die im Straßen- und Wegebau verwendet werden soll.                      DEGES
                                                                        Krausenstr. 17–20
Ein besonderer Abschnitt wurde der wasserwirtschaft-                    10117 Berlin
lichen Verträglichkeit von Steinkohlenflugasche gewid-
met. Die einzuhaltenden Grenzwerte für wasserwirt-
                                                                        Bauarbeiten an Bundesfernstraßen zu den Reisezeiten
schaftliche Merkmale sind in einer Tabelle zusammenge-
                                                                        1994
stellt. In einer weiteren Tabelle sind die Prüfverfahren
zum Nachweis der Güteeigenschaften von Steinkohlen-                     BMV-Schreiben vom 16. Dezember 1977 – StB 13/
flugasche aufgelistet.                                                  38.59.05/13141 Va 77 – (Baubetriebsplanung)
                                                                        Allgemeines Rundschreiben Straßenbau Nr. 7/1990 vom
Gemäß der Richtlinie des Rates vom 28. März 1983 über                   7. März 1990 – StB 12/13/38.59.05-10/6 Va 90 –
ein lnformationsverfahren auf dem Gebiet der Normen                     (Beschleunigung der Bauarbeiten an BAB-Betriebs-
und Technischen Vorschriften (83/189/EG), geändert                      strecken)
durch die Richtlinie des Rates vom 22. März 1988                        Anlage: Ferienordnung
(88/182/EG) wurde für die TL SFA – StB 93 das
                                                                        Der im Jahre 1994 wiederum zu erwartende starke
Notifizierungsverfahren (Nr. 93/0051/D) durchgeführt.
                                                                        Reiseverkehr auf den Bundesfernstraßen erfordert für
Ich führe hiermit die Technischen Lieferbedingungen für                 die Reisezeiten vorbeugende Maßnahmen, die zu einem
Steinkohlenflugasche im Straßenbau für den Bereich der                  reibungslosen und sicheren Verkehrsablauf beitragen
Bundesfernstraßen ein und bitte, die TL SFA – StB 93 den                sollen. Diese sind sorgfältig zu planen und innerhalb des
Bauleistungs- und Lieferverträgen zugrunde zu legen.                    Landes und mit den Nachbarländern abzustimmen.
                                                                        Ein schneller Informationsfluß zwischen Ländern und
Im Interesse einer einheitlichen Handhabung empfehle                    Bund ist eine unverzichtbare Voraussetzung für eine
ich, die Technischen Lieferbedingungen auch für Bau-                    sachgerechte und rechtzeitige Unterrichtung der Öffent-
maßnahmen an den in Ihrem Zuständigkeitsbereich lie-                    lichkeit über Baustellen an Betriebsstrecken der
genden Straßen einzuführen.                                             Bundesautobahnen.
                                                                        Es besteht Veranlassung zur Kritik, da in der Vergangen-
                                                                        heit wichtige Informationen den Bundesminister für
*)   Die Technischen Lieferbedingungen für Steinkohlenflugasche         Verkehr verspätet erreichten und in Einzelfällen die erfor-
     im Straßenbau – Ausgabe 1993 –, TL SFA-StB 93 – werden             derliche Zustimmung erst nachträglich eingeholt worden
     nicht im Verkehrsblatt veröffentlicht.                             ist.



                                 Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil
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VkBl. Amtlicher Teil                                          809                                              Heft 23 – 1993

Soweit Bautermine bei Vorlage der Baubetriebspläne (1.                    Bauens unter voller Ausnutzung des Tageslichts (2-
Februar 1994) noch nicht präzise genannt werden kön-                      Schichten-Betrieb) bitte ich besonderen Gebrauch
nen, bitte ich die Daten in Klammern zu setzen. Die end-                  zu machen.
gültigen Daten oder andere Korrekturen müssen aber
                                                                    2.3   Bauarbeiten von längerer Dauer an Strecken
spätestens bis zum 31. März 1994 (Redaktionsschluß für
                                                                          mit starker Verkehrsbelastung
die Baustellenkarte – Ziffer 7 –) hier eingehen.
                                                                          Die Anzahl der Baustellen an Strecken mit starker
1.    Reisezeiten 1994 sind:                                              Verkehrsbelastung zu den Reisezeiten – insbeson-
1.1   Ostern und Pfingsten                                                dere an staugefährdeten Abschnitten dieser
                                                                          Strecken – ist auf das notwendige Minimum zu be-
      – von Samstag, dem 19. März 1994, 0.00 Uhr
                                                                          grenzen. Die Erörterung einzelner Baudispo-
        bis einschl. Sonntag, den 10. April 1994, 24.00
                                                                          sitionen behalte ich mir vor. Ihre Überlegungen bitte
        Uhr
                                                                          ich jetzt schon auf die Baudispositionen für 1995
      – von Freitag, dem 13. Mai 1994, 0.00 Uhr                           auszudehnen.
        bis einschl. Mittwoch, den 25. Mai 1994, 24.00
        Uhr                                                         2.4   Bauarbeiten von längerer Dauer an Strecken
                                                                          mit geringerer Verkehrsbelastung
1.2   Hauptreisezeit (Sommerferien)                                       Einige Streckenabschnitte der Bundesautobahnen
      – von Donnerstag, dem 23. Juni 1994, 0.00 Uhr                       oder deren Richtungsfahrbahnen werden vom
        bis einschl. Sonntag, den 4. Sept. 1994, 24.00                    Ferienreiseverkehr nicht oder nur unbedeutend
        Uhr                                                               zusätzlich belastet, während der Regionalverkehr –
                                                                          ferienbedingt – gering ist.
2.    Koordinierte Baubetriebsplanung
                                                                          Eine stärkere Bautätigkeit kann auf diesen Strecken
      Bei der Aufstellung der Baubetriebspläne sind die
                                                                          während der Reisezeiten zugelassen werden.
      „Richtlinien für die Planung und Durchführung von
      Bauarbeiten an Betriebsstrecken der Bundesauto-                     Dies gilt in Ausnahmefällen auch für solche
      bahnen“ vom 16. Dezember 1977 – BMV/StB                             Strecken, die unter die „Verordnung zur Erleichte-
      13/38.59.05/13141 Va 77 – anzuwenden.                               rung des Ferienreiseverkehres auf der Straße“ vom
                                                                          13. Mai 1985, zuletzt geändert durch die 4. Ver-
      Die Baubetriebspläne bitte ich mir in doppelter
                                                                          ordnung zur Änderung der Ferienreiseverordnung
      Ausfertigung sobald wie möglich, jedoch späte-
                                                                          vom 30. März 1992 (BGBl. I Seite 743), fallen.
      stens
                    bis zum 1. Februar 1994                         2.5   Nachträgliche Änderungen von Baudispositionen
      zuzuleiten.                                                         Werden nach der Vorlage der Baubetriebspläne
      Zur Dokumentation der hohen Eigenverantwortung                      Änderungen bei den Baudispositionen erforderlich,
      der Bundesländer bei der Disposition von                            dann sind diese umgehend unter Zuleitung eines
      Baustellen, bitte ich die vorgelegten Baubetriebs-                  geänderten Baubetriebsplanes dem Bundesmi-
      pläne mit einem „Genehmigungs-Vermerk“ der                          nister für Verkehr mitzuteilen (Ziffer 4.6 der Richt-
      Obersten Straßenbaubehörden zu versehen.                            linien für die Planung und Durchführung von Bau-
      Gemäß den „Richtlinien für die Planung und Durch-                   arbeiten an Betriebsstrecken der Bundesauto-
      führung von Bauarbeiten an Betriebsstrecken der                     bahnen).
      Bundesautobahnen“, Ziffer 4.7, wird damit zugleich                  Berühren Änderungen der Baudispositionen die
      die Zustimmung des BMV für die Durchführung                         Zeiträume der Reisezeiten, dann sind mir diese
      oder Weiterführung von Bauarbeiten während der                      Änderungen zusätzlich vorab fernschriftlich mitzu-
      Reisezeiten beantragt. Die Notwendigkeit der                        teilen.
      Durchführung oder Weiterführung einer Baumaß-                 3.    Bauarbeiten von kurzer Dauer an Strecken mit
      nahme während der Reisezeiten ist zu begründen.                     starker Verkehrsbelastung
      Mit Allgemeinem Rundschreiben Straßenbau Nr.                        Bauarbeiten von kurzer Dauer (unter 2 Wochen),
      7/1993 vom 8. März 1993 wurde zur Verbesserung                      die nicht der koordinierten Baubetriebsplanung
      der Datengrundlage des Erhaltungsmanagements                        unterliegen, dürfen in den Reisezeiten auf stark
      ein neues Formblatt für bautechnische Angaben                       belasteten Strecken – insbesondere an staugefähr-
      und Hinweise zum Ausfüllen des Formblattes ein-                     deten Abschnitten dieser Strecke – nicht durchge-
      geführt. Ich bitte dieses Formblatt im Zuge der                     führt werden. Ausgenommen hiervon sind
      Angaben für die koordinierte Baubetriebsplanung                     Bauarbeiten, die zur Aufrechterhaltung der
      zu verwenden.                                                       Verkehrssicherheit dringend erforderlich sind und
2.1   Verkehrsstärken                                                     keinen Aufschub dulden. Sie sind fernschriftlich
      Wird in einem Baubereich die Anzahl der Fahr-                       dem Bundesminister für Verkehr zur Kenntnis zu
      streifen vermindert, so ist die zur Bauzeit zu erwar-               bringen.
      tende Verkehrsstärke anzugeben.                               4.    Bauarbeiten an Bedarfsumleitungen
2.2   Baufristen                                                          Bauarbeiten an ausgewiesenen Bedarfsumleitun-
      Für die Festlegung der Bauzeit bitte ich mein                       gen (Zeichen 460 StVO) im Bereich von Autobahn-
      Allgemeines Rundschreiben Straßenbau Nr.                            baustellen sollen während der Reisezeiten nicht
      7/1990 vom 7. März 1990 – StB 12/13/30.59.05-                       durchgeführt werden, um einen reibungslosen und
      10/6 Va 90 – zu beachten. Von der Möglichkeit des                   sicheren Verkehrsablauf zu ermöglichen.



                               Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil
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Heft 23 – 1993                                            810                           VkBl. Amtlicher Teil

5.   Bauarbeiten an Bundes-, Landes- (Staats-) Stra-                 Um eine intensive Öffentlichkeitsarbeit bitte ich
     ßen                                                             bemüht zu sein. Neben der Unterrichtung der Ver-
     Größere Bauarbeiten bitte ich an Bundesstraßen                  kehrsteilnehmer über die Baustellen zu den Reise-
     zu vermeiden, auf denen starker Reiseverkehr                    zeiten soll um Verständnis für die Maßnahmen der
     während der Reisezeiten zu erwarten ist. Ich würde              Straßenbauverwaltungen geworben und darauf
     es ferner begrüßen, wenn Sie bei Landes(Staats-)                hingewiesen werden, daß zur Erhaltung der Fahr-
     Straßen entsprechend verfahren würden.                          bahnen und Brücken und zur Verbesserung der
                                                                     Verkehrssicherheit auch in Zukunft Reparatur-
6.   Bauarbeiten an kommunalen Straßen                               stellen erforderlich sind.
     Bauarbeiten an kommunalen Straßen sind mit                 3.   Ferienordnung
     benachbarten Bauarbeiten an Bundesfernstraßen                   Die beigefügte Übersicht (Anlage) enthält die
     abzustimmen. Dies gilt insbesondere, wenn parallel              Ferienordnung der Bundesländer und des benach-
     verlaufende Verkehrsströrne durch Bauarbeiten an                barten Auslandes.
     Straßen beeinträchtigt werden.
                                                                3.   Bekanntgabe
7.   Baustellen und Öffentlichkeitsarbeit                            Dieses Allgemeine Rundschreiben Straßenbau Nr.
     Baustellen von längerer Dauer, die auch während                 36/1993 wird im Verkehrsblaft veröffentlicht. Das
     der Hauptreisezeit betrieben werden, werde ich                  Allgemeine Rundschreiben Straßenbau Nr. 44/
     nach Vorlage ihrer Baubetriebspläne in einer Karte              1992 wird hiermit aufgehoben.
     eintragen. Eine Veröffentlichung dieser Karte ist                                   Der Bundesminister für Verkehr
     (wie bisher) vorgesehen.                                                                  Matthias Wissmann

                                                                                             Anlage
                                                                                Stand: Oktober 1993




(VkBl. 1993 S. 808)



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