VkBl Nr. 23 1993
Verkehrsblatt Nr. 23 1993
Amtsblatt des Bundesministeriums für Verkehr der Bundesrepublik Deutschland
(VkBl.)
I N H A LT S V E R Z E I C H N I S
47. Jahrgang Ausgegeben zu Bonn am 15. Dezember 1993 Heft 23
Amtlicher Teil
Nr. Datum VkBl. 1993 Seite Nr. Datum VkBl. 1993 Seite
Allgemeine Angelegenheiten Straßenbau
233 16. 11. 1993 Organisationsentscheidung 239 20. 8. 1993 Allgemeines Rundschreiben Straßen-
Bundesamt für Güterverkehr .......................................... 802 bau Nr. 30/1993
Sachgebiet 06.1: Straßen-Baustoffe; Anforderun-
Eisenbahn gen, Eigenschaften .......................... 807
234 23. 11. 1993 Zuständigkeit für die Planfeststellung 240 20. 11. 1993 Allgemeines Rundschreiben Straßen-
bei der Deutschen Reichsbahn ...................................... 803 bau Nr. 31/1993
Sachgebiet 06.1: Straßen-Baustoffe; Anforderun-
Straßenverkehr
gen, Eigenschaften .......................... 808
235 25. 11. 1993 Kraftfahrzeugkennzeichen
Liste der diplomatischen Vertretungen und der- 241 11. 11. 1993 Allgemeines Rundschreiben Straßen-
jenigen internationalen Organisationen, die Kenn- bau Nr. 36/1993
zeichen für bevorrechtigte Personen erhalten Sachgebiet 07.3: Arbeitsstellen an Straßen ................ 808
Stand: Januar 1993, 2. Berichtigung .............................. 803
Binnenschiffahrt
236 2. 12. 1993 Schiffahrtspolizeiliche Verordnung zur
vorübergehenden Abweichung von der Rhein-
schiffahrtspolizeiverordnung ........................................... 804
237 24. 11. 1993 Schiffahrtspolizeiliche Verordnung
zur vorübergehenden Abweichung von der Mosel-
schiffahrtspolizeiverordnung ........................................... 804
238 24. 11. 1993 Schiffahrtspolizeiliche Verordnung
zur vorübergehenden Abweichung von der Mosel-
schiffahrtspolizeiverordnung ........................................... 806
Beim Ausbleiben des Verkehrsblattes wollen sich die Bezieher bitte an den Verlag wenden.
Heft 23 – 1993 802 VkBl. Amtlicher Teil
AMTLICHER TEIL
§5
Allgemeine Angelegenheiten Zentrale
(1) Die Zentrale in Köln wird wie folgt gegliedert:
Nr. 233 Organisationsentscheidung
Bundesamt für Güterverkehr Abteilung I:
Bonn, den 16. November 1993 – Referat I A: Ordnungsrecht des Straßengüterver-
Z 14/02.04.85/10/65 Vmz 93 kehrs
Nachstehend wird der Wortlaut des Vorläufigen Orga- – Referat I B: Planung und Steuerung des Kontroll-
nisationserlasses für das Bundesamt für Güterverkehr dienstes
vom 28. Oktober 1993 bekanntgegeben. – Referat I C: Ordnungswidrigkeitenrecht, Ord-
Bundesministerium für Verkehr nungswidrigkeitenverfahren
Im Auftrag Abteilung II:
Dr. H e l d m a n n – Referat II A: Marktbeobachtung
BMV – Sts – – Referat II B: Grenzüberschreitender Verkehr,
2 14/02.04.85/10/65 Vmz 93 Pressestelle
Vorläufiger Organisationserlaß – Referat II C: Statistik
Nach § 53 Abs. 1 des Güterkraftverkehrsgesetzes, zu- – Referat II D: Zivile Verteidigung
letzt geändert durch das Gesetz zur Aufhebung der Tarife Abteilung III:
vom 13. August 1993 (BGBl. I S. 1489), wird die Bundes-
anstalt für den Güterfernverkehr in eine Bundesober- – Referat III A: Personal
behörde im Geschäftsbereich des Bundesministeriums – Referat III B: Haushalts-, Kassen- und Rechnungs-
für Verkehr mit der Bezeichnung Bundesamt für Güter- wesen (Beauftragter für den Haus-
verkehr umgewandelt. halt)
Dazu wird folgendes geregelt: – Referat III C: Organisation, Informationstechnik
§1 – Referat III D: Innerer Dienst
Allgemeines (2) Der Zentrale obliegen die Aufgaben, deren Be-
(1) Das Bundesamt für Güterverkehr ist eine dem arbeitung für den gesamten Geschäftsbereich des Amtes
Bundesministerium für Verkehr unmittelbar nachgeord- notwendig oder zweckmäßig ist, sowie solche Aufgaben,
nete Oberbehörde. Sie führt ihre Aufgaben selbständig die nicht den Außenstellen übertragen sind. Näheres
durch. Das Weisungsrecht des Bundesministeriums für regelt der Geschäftsverteilungsplan.
Verkehr bleibt unberührt.
§6
(2) Grundsätzliche Fragen des Betriebes und der Orga- Außenstellen
nisation sind der Entscheidung des Bundesministeriums
(1) In den Ländern werden bis auf weiteres Außenstellen
für Verkehr vorbehalten.
des Bundesamtes mit den folgenden Amtsbereichen
§2 geführt:
Aufbau des Bundesamtes
Außenstelle Baden-
(1) Das Bundesamt gliedert sich in eine Zentrale in Köln Württemberg in Stuttgart: Land Baden-
und in Außenstellen. Württemberg
(2) Die Geschäftsordnung für das Bundesamt erläßt das
Außenstelle Bayern in München
Bundesministerium für Verkehr.
mit der Dienststelle Nürnberg: Land Bayern
§3
Präsident, Vizepräsident Außenstelle Berlin/Brandenburg
in Berlin: Länder Berlin und
(1) Das Bundesamt für Güterverkehr wird von dem Prä- Brandenburg
sidenten geleitet (§ 53 Abs. 2 Güterkraftverkehrsgesetz).
Der Präsident ist dafür verantwortlich, daß das Amt seine Außenstelle Bremen: Land Bremen
Aufgaben erfüllt. Außenstelle Hamburg: Land Hamburg
(2) Der Vizepräsident ist ständiger Vertreter des Prä- Außenstelle Hessen
sidenten. in Wiesbaden: Land Hessen
§4 Außenstelle Mecklenburg-
Vertretung der Bundesrepublik Deutschland Vorpommern in Schwerin: Land Mecklenburg-
(1) Der Präsident des Bundesamtes für Güterverkehr ist Vorpommern
in Rechtsstreitigkeiten zur Vertretung der Bundesrepublik Außenstelle Niedersachsen in
Deutschland berufen. Hannover: Land Niedersachsen
(2) Die Vertretungsbefugnis erstreckt sich auf den Außenstelle Rheinland in
gesamten Geschäftsbereich mit den unterstellten Dienst- Düsseldorf: Regierungsbezirke
stellen. Im Zweifel bestimmt das Bundesministerium für Düsseldorf und Köln
Verkehr, wer vertretungsberechtigt ist, es kann im Einzel- des Landes
fall die Vertretung selbst übernehmen. Nordrhein-Westfalen
Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil
VkBl. Amtlicher Teil 803 Heft 23 – 1993
Außenstelle Rheinland-Pfalz in seiner Verfügung vom 13. November 1992 –Vst.R 5301
Mainz: Land Rheinland- /Rap 1 /266/92 – neu geregelt.
Pfalz Bundesministerium für Verkehr
Außenstelle Saarland in Im Auftrag
Saarbrücken: Land Saarland Prof. Dr.-Ing. S é c h é
Außenstelle Sachsen in
I.
Dresden: Freistaat Sachsen
Nach § 36 Abs. 1 Bundesbahngesetz dürfen neue An-
Außenstelle Sachsen-Anhalt in lagen der Deutschen Reichsbahn nur dann gebaut, be-
Halle: Land Sachsen- stehende Anlagen nur geändert werden, wenn der Plan
Anhalt zuvor festgestellt worden ist. Zuständig für die
Außenstelle Schleswig-Holstein Planfeststellung ist nach § 36 Abs. 5 Bundesbahngesetz
in Kiel: Land Schleswig- der Vorstand oder eine von ihm ermächtigte Dienststelle
Holstein der Deutschen Reichsbahn.
Außenstelle Thüringen in Erfurt: Land Thüringen II.
Außenstelle Westfalen-Lippe in Wir ermächtigen hiermit die Reichsbahndirektionen
Münster: Regierungsbezirke gemäß § 36 Abs. 5 Bundesbahngesetz, in ihrem örtlichen
Arnsberg, Detmold, Zuständigkeitsbereich die Pläne für den Bau oder die
Münster des Landes Änderung von Reichsbahnanlagen festzustellen.
Nordrhein-Westfalen
Wirkt sich ein einheitlich zu beurteilendes Vorhaben der
(2) Die Außenstellen werden von dem „Leiter der Außen- DR im Zuständigkeitsbereich mehrerer Reichsbahn-
stelle“ geleitet und gliedern sich in direktionen aus, so einigen sich diese über die Feder-
– das Dezernat für Außenkontrollen führung. Kommt eine Einigung nicht zustande, entschei-
– das Dezernat für Rechtsangelegenheiten det die Zentrale Hauptverwaltung der Deutschen Reichs-
– die Verwaltungsstelle. bahn.
(3) In der Außenstelle Bayern wird außerdem ein III.
Dezernat „Genehmigungsausgabe“ gebildet, das bilate- Unabhängig von bestehenden Direktionsgrenzen gilt fol-
rale Genehmigungen an deutsche Transportunterneh- gende Zuständigkeitsregelung:
men für die Verkehrsabwicklung mit Österreich erteilt und
das Ökopunkt-System für Österreich verwaltet. Zur Feststellung der Pläne
(4) In den Außenstellen Baden-Württemberg, Bayern, – für den Bau oder die Änderung von Bahnanlagen der
Berlin/Brandenburg, Hamburg, Niedersachsen, Rhein- Neubaustrecke Hannover – Berlin,
land, Rheinland-Pfalz und Sachsen werden Dienst- Abschnitt Oebisfelde – Staaken,
posten der Referate II A und II C der Zentrale für die – für den Ausbau und die Elektrifizierung der Strecke
dezentrale Aufgabenwahrnehmung eingerichtet. Berlin – Lehrte,
(6) In den Außenstellen Baden-Württemberg, Bayern, Abschnitt Oebisfelde – Staaken,
Niedersachsen, Rheinland und Rheinland-Pfalz werden – für die Änderung der Strecke Oebisfelde – Salwedel
Dienstposten des Referates II D der Zentrale für die auf dem Abschnift von km 0,000 bis km 3,878
Bereichsbearbeitung eingerichtet. – und für die 110-kV-Bahnstromleitung Lehrte – Priort,
§7 Abschnitt Oebisfelde (Übergabepunkt DB/DR) –
Inkrafttreten Priort
Dieser Organisationserlaß tritt am 1. Januar 1994 in ermächtigen wir die Reichsbahndirektion Berlin, Pro-
Kraft. jektleitung Schnellbahnbau.
Bundesministerium für Verkehr (VkBl. 1993 S. 803)
Dr. K n i t t e l
(VkBl. 1993 S. 802)
Straßenverkehr
Nr. 235 Kraftfahrzeugkennzeichen
Liste der diplomatischen Vertretun-
Eisenbahn gen und derjenigen internationalen
Organisationen, die Kennzeichen für
Nr. 234 Zuständigkeit für die Planfeststellung bevorrechtigte Personen erhalten
bei der Deutschen Reichsbahn Stand: Januar 1993
Bonn, den 23. November 1993 2. Berichtigung
E 16/32.01.10/42 DR 93 (1) Bonn, den 25. November 1993
Mit nachstehender Verfügung vom 5. November 1993 – StV 11/36.22.06
Vst.R 5/Rap 1/1110/93 – hat der Vorstand der Deutschen Mit den Republiken Kasachstan, Usbekistan und
Reichsbahn gemäß § 36 Abs. 5 Bundesbahngesetz die Eritrea wurden diplomatische Beziehungen aufgenom-
Zuständigkeit für die Planfeststellung unter Aufhebung men. Für die Fahrzeuge der Botschaften und ihrer
Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil
Heft 23 – 1993 804 VkBl. Amtlicher Teil
Mitglieder wurden nachstehende Sonderkennzeichen §2
zugeteilt: § 1 tritt am 1. Januar 1994 in Kraft und mit Ablauf des 30.
Kasachstan 0-158-1 bzw. BN-158-1 September 1996 außer Kraft.
Usbekistan 0-160-1 bzw. BN-160-1 Münster, den 2. Dezember 1993
Eritrea 0-161-1 bzw. BN-161-1.
Wasser- und Schiffahrtsdirektion
Ich gebe hiervon Kenntnis und stelle anheim, die Liste West
unter I. im Verkehrsblatt Heft 3/1993 S. 98 entsprechend Machens
zu ergänzen. Bei dieser Gelegenheit bitte ich, die
Bezeichnung „UdSSR“ zu ändern in „Russische Mainz, den 2. Dezember 1993
Föderation“ sowie in den Überschriften zu den Verkehrs- Wasser- und Schiffahrtsdirektion
blattverlautbarungen Heft 3/1993 S. 98 und Heft 7/1993 Südwest
S. 294 jeweils zu streichen “, Handelsvertretungen“. Rost
Bundesministerium für Verkehr
Im Auftrag ZKR 1993 – II – 19
Grupe
(VkBl. 1993 S. 803)
(VkBl. 1993 S. 804)
Binnenschiffahrt
Nr. 236 Schiffahrtspolizeiliche Verordnung Nr. 237 Schiffahrtspolizeiliche Verordnung
zur vorübergehenden Abweichung zur vorübergehenden Abweichung
von der Rheinschiffahrtspolizeiver- von der Moselschiffahrtspolizeiver-
ordnung über ordnung über
Vorschriften für die Reeden auf dem 1. Rückstände von Öl und flüssigen
Rhein (Anlage 12) Brennstoffen einschließlich ölhal-
Abschnitt 5: Reede Bad Salzig tiger Abwässer (§ 1.15 Nr. 4)**)
(§§ 5.01, 5.02 und 5.03)*) 2. Ölkontrollbuch (Anlage 13)**)
Aufgrund des § 3 Abs. 1 des Binnenschiffahrtsaufgaben-
Aufgrund des § 3 Abs. 1 des Binnenschiffahrtaufgaben-
gesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 4.
gesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 4.
August 1986 (BGBl. I S. 1270) in Verbindung mit Artikel
August 1986 (BGBl. I S. 1270) in Verbindung mit Artikel
2 Abs. 2 der Verordnung zur Einführung der Rheinschiff-
3 Abs. 3 der Verordnung zur Einführung der Mosel-
fahrtspolizeiverordnung vom 16. Aug. 1983 (BGBl. I S.
schiffahrtspolizeiverordnung vom 16. März 1984 (BGBl. I
1145), zuletzt geändert durch Verordnung vom 13.
S. 473) und § 1.22 Nr. 3 der Moselschiffahrtspolizei-
September 1988 (BGBl. I S. 1745), und § 1.22 Nr. 3 der
verordnung vom 16. März 1984 (BGBl. I S. 473 – Anlage-
Rheinschiffahrtspolizeiverordnung vom 16. August 1983
band –) verordnet die Wasser- und Schiffahrtsdirektion
(BGBl. I S. 1145 – Anlageband) verordnen die Wasser-
Südwest:
und Schiffahrtsdirektionen West und Südwest:
§1
§1
Die Moselschiffahrtspolizeiverordnung ist in folgender
Die Rheinschiffahrtspolizeiverordnung ist in folgender
Fassung anzuwenden:
Fassung anzuwenden:
1. § 1.15 Nr. 4 wird wie folgt gefaßt:
1. § 5.01 erhält folgende Fassung:
„4. Die Schiffsführer – ausgenommen Führer von
„5.01
Kleinfahrzeugen – haben Rückstände von Öl und
Grenzen der Reede
flüssigen Brennstoffen einschließlich ölhaltiger
Die Reede erstreckt sich vor Bad Sallig am linken Abwässer in regelmäßigen, durch den Zustand
Ufer von km 564,00 bis 567,60“ und den Betrieb des Fahrzeugs bestimmten
2. § 5.02 erhält folgende Fassung: Abständen an die von den zuständigen Behörden
„5.02 zugelassenen Sammelstellen gegen Quittung
(aufgehoben)“ abzugeben. Zum Zweck des Nachweises muß
darüber ein Vermerk in dem von der zuständigen
3. § 5.03 erhält folgende Fassung:
Behörde nach dem Muster der Anlage 13 ausge-
„5.03 gebenen Ölkontrollbuch eingetragen werden. Das
Allgemeine Liegestelle Ölkontrollbuch ist an Bord aufzubewahren. Nach
(Bild E.5.12, Anlage 7) seiner Erneuerung muß das vorhergehende min-
Für Fahrzeuge, die keine Zeichen nach § 3.32 der destens 6 Monate nach der letzten Eintragung an
Rheinschiffahrtspolizeiverordnung bei Tage führen Bord aufbewahrt werden.“
müssen, wird bestimmt:
Liegestelle von km 564,00 bis 565,70.“
*) erstmals erlassen **) Wiederholung ohne Änderung
Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil
VkBl. Amtlicher Teil 805 Heft 23 – 1993
§2 Page/Seite/Blz. 2
Ordnungswidrig im Sinne des § 7 Abs. 1 des Binnen- Etablissement des carnets de contrôle
schiffahrtsaufgabengesetzes handelt, wer vorsätzlich des huiles usées
oder fahrlässig als Schiffsführer Le premier carnet de contrôle des huiles usées établi sur
1. entgegen § 1.15 Nr. 4 Satz 4 der Moselschiffahrts- la page 1 sous le numéro d’ordre 1 n’est délivré que par
polizeiverordnung das Ölkontrollbuch nicht oder l’autorité ayant établi au bateau le certificat de visite.
2. entgegen § 1.15 Nr. 4 Satz 3 der Moselschiffahrts- Cette autorité appose également les indications prévues
polizeiverordnung das vorhergehende Ölkontrollbuch sur la page 1.
nicht mindestens sechs Monate an Bord aufbewahrt. Tous les carnets suivants numérotés dans l’ordre seront
établis par une autorité compétente locale, mais ne doi-
§3 vent être remis que contre présentation du carnet précé-
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1994 in Kraft und mit dent. Le carnet précédent doit porter la mention indélébi-
Ablauf des 31. Dezember 1996 außer Kraft. le „non valable“ et est rendu au conducteur. Il doit être
conservé à bord durant six mois aprés la dernière
Mainz, den 24. November 1993
inscription.
Wasser- und Schiffahrtsdirektion
Südwest Ausstellung der Ölkontrollbücher
Rost Das erste Ölkontrollbuch, versehen auf Seite 1 mit der
laufenden Nr. 1, wird nur von der Behörde ausgestellt,
MK/1990-II-3a die dem Schiff das Schiffsattest erteilt hat. Sie trägt auch
MK/1990-II-3b die auf Seite 1 vorgesehenen Angaben ein.
Alle nachfolgenden Ölkontrollbücher werden von einer
Annexe 13 örtlich zuständigen Behörde mit der Folgenummer nume-
Anlage 13 riert und ausgegeben, dürfen jedoch nur gegen Vorlage
des vorangegangenen Ölkontrollbuches ausgehändigt
MODELE DE CARNET DE CONTROLE DES werden. Das vorangegangene Ölkontrollbuch wird
HUILES USÉES unaustilgbar „ungültig“ gekennzeichnet und dem Schiffs-
(Article 1.15) führer zurückgegeben. Es ist während 6 Monaten nach
MUSTER FÜR DAS ÖLKONTROLLBUCH der letzten Eintragung an Bord aufzubewahren.
(§ 1.15)
Regeling van het olie-afgifteboekje
MODEL VAN HET OLIE-AFGIFTEBOEKJE
(Artikel 1.15) Het eerste olie-afgifteboekje, daartoe op bladzijde 1
voorzien van het volgnummer 1, wordt slechts afgegeven
CARNET DE CONTROLE DES HUILES USÉES door de autoriteit die het Certificaat van Onderzoek heeft
ÖLKONTROLLBUCH afgegeven. Deze autoriteit vult tevens de gegevens op
OLIE-AFGIFTEBOEKJE bladzijde 1 in.
Alle volgende olie-afgifteboekjes worden door een plaat-
Page/Seite/Blz. 1
selijk bevoegde autoriteit afgegeven nadat deze daarop
N° d’ordre: het aansluitende volgnummer heeft aangebracht. Jeder
Laufende Nr.:................... volgend olie-afgifteboekje mag echter slechts na over-
Volgnummer: leggen van het vorige boekje worden afgegeven. Het
......................... .......................................................... vorige boekje wordt, nadat het op onuitwisbare wijze als
Typ Nom du bateau/Name des Schiffes/ „ongeldig“ is gemerkt, aan de schipper teruggegeven.
Naam van het schip Het dient gedurende 6 maanden na de laatste vermel-
Numéro officiel: ding van een afgifte aan boord te worden bewaard.
Amtliche Schiffsnummer: .................................................
Officieel scheepnummer: Page/Seite/Blz . ............
Lieu de délivrance: Déchets acceptés:
Ort der Ausstellung: ......................................................... Akzeptierte Abfälle: 1)
Plaats van afgifte: Ingenomen afval:
Date de délivrance: Huiles usées/Altöl/afgewerkte olie .......................... l
Datum der Ausstellung:.................................................... Eaux huileuses/ölhaltiges Wasser/
Datum van afgifte: oliehoudend water
de/aus/van:
Cachet et signature de l’autorité qui a délivré le présent
carnet Salle de machine arriére/
Stempel und Unterschrift der ausstellenden Behörde Maschinenraum hinten/ .......................... l
Stempel en ondertekening van de autoriteit die het boek machinekamer achter
afgeeft Salle de machine avant/
Maschinenraum vorne/ .......................... l
1) machinekamer voor
Quantités estimées/Mengen geschätzt/Hoeveelheden ge-
schat Autres/andere/overige .......................... l
Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil
Heft 23 – 1993 806 VkBl. Amtlicher Teil
Autres déchets pétroliers/ Aufgrund des § 3 Abs. 1 des Binnenschiffahrtsaufga-
anderweitige Ölabfälle/ bengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom
overig oliehoudend afval 4. August 1986 (BGBl. I S. 1270) in Verbindung mit
p.e./z.B./bv.: Artikel 3 Abs. 3 der Verordnung zur Einführung der
chiffons huileux, filtres usés/ Moselschiffahrtspolizeiverordnung vom 16. März 1984
verölte Putzlappen, Altfilter/ kg (BGBl. I S. 473) und § 1.22 Nr. 3 der Moselschiffahrts-
oliehoudende poetslappen, polizeiverordnung vom 16. März 1984 (BGBl. I S. 473 –
gebruikte filters 1) Anlageband –) verordnet die Wasser- und Schiffahrts-
Graisses usées/Altfett/gebruikt vet ....................... kg direktion Südwest:
Autres déchets/
anderweitige Abfälle/ §1
overig afval Die Moselschiffahrtspolizeiverordnung ist in folgender
p.e./z.B./bv.:2) Fassung anzuwenden:
récipients vides/leere Gebinde unité/ 1. § 3.04 Nr. 3 wird wie folgt gefaßt:
lege verpakkingen Anzahl/ ............................
aantal „3. Ihre Abmessungen müssen so groß sein, daß sie
gut gesehen werden können; diese Voraus-
diluants usagés/ setzung gilt in jedem Falle als erfüllt:
gebrauchte Lösungsmittel/ .......................... l
gebruikte oplosmiddelen a) bei Zylindern, deren Höhe mindestens 0,80 m
und deren Durchmesser mindestens 0,50 m
Autres/andere/overige ............................
betragen;
Notes/Bemerkungen/Opmerkingen:
b) bei Bällen, deren Durchmesser mindestens
Produits refusé/
0,60 m beträgt;
nicht akzeptierte Abfälle/ ............................
niet geaccepteerde producten c) bei Kegeln, deren Höhe mindestens 0,60 m
.......................................................................................... und deren Durchmesser der Grundfläche min-
.......................................................................................... destens 0,60 m betragen;
Autres remarques/andere Bemerkungen/andere opmer- d) bei Doppelkegeln, deren Höhe mindestens
kingen: 0,80 m und deren Durchmesser der Grund-
.......................................................................................... fläche mindestens 0,50 m betragen.“
Lieu Date
Ort ..................................... Datum ............................ 2. § 3.10 Nr. 1 Buchstabe a i) 1. Absatz wird wie folgt
Plaats Datum gefaßt:
Cachet et signature de la station réceptrice „i) drei weiße starke Lichter auf dem Vorschiff
Stempel und Unterschrift der Abnahmestelle des Fahrzeuges oder, bei mehreren, auf dem
Handtekening en stempel van het innamestation Vorschiff des linken der Fahrzeuge an der
Spitze des Verbandes.“
2) Toutes les stations réceptrices ne sonst pas obligées ou autori-
sées de recevoir ces déchets/Nicht alle Abnahmestellen sind ver-
3. § 4.06 Nr. 1 Buchstabe d wird wie folgt gefaßt:
pflichtet oder berechtigt, diese Abfälle abzunehmen/Niet alle inna-
mestations zijn verplicht of gerechtigd dit afval in te nemen. „d) sich an Bord eine Person befindet, die das
(VkBl. 1993 S. 804) Zeugnis nach der Verordnung über die Er-
teilung von Radarschiffer-Zeugnissen für den
Rhein oder ein gleichwertiges Zeugnis besitzt;
Nr. 238 Schiffahrtspolizeiliche Verordnung unbeschadet des § 1.09 Nr. 3 kann jedoch am
zur vorübergehenden Abweichung Tag bei guter Sicht Radar zu Ausbildungs-
von der Moselschiffahrtspolizeiver- zwecken verwendet werden, auch wenn sich
ordnung über eine solche Person nicht an Bord befindet.“
1. Abmessung der Zylinder, Bälle
und Kegel (§ 3.04)**) 4. a) Die Überschrift des § 6.02a wird wie folgt gefaßt:
2. Nachtbezeichnung der Schubver-
bände in Fahrt (§ 3.10)**) „Besondere Fahrregeln für Kleinfahrzeuge“.
3. Radar (§ 4.06)**) b) Dem § 6.02a wird folgende Nummer 6 angefügt:
4. Besondere Fahrregeln der Klein- „6. Unbeschadet der §§ 1.04, 1.06, 6.20 und
fahrzeuge (§ 6.02a)*) 8.01 a müssen Kleinfahrzeuge mit Maschinen-
5. Abgabe bestimmter Zeichen beim antrieb vor Badeufern und Zeltplätzen ihre
Einsatz von Vorspannschleppern Geschwindigkeit rechtzeitig vermindern, je-
(§ 6.03)**) doch nicht unter das Maß ihrer Steuerfähig-
6. Verhalten im Schleusenbereich keit, so daß Personen im oder auf dem
Wasser nicht gefährdet werden. Jedes behin-
(§ 6.28)*) dernde oder belästigende Umfahren anderer
*) erstmals erlassen Fahrzeuge oder das Umherfahren in den
**) Wiederholung ohne Änderung genannten Bereichen ist verboten.“
Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil
VkBl. Amtlicher Teil 807 Heft 23 – 1993
5. § 6.03 Nr. 2 wird wie folgt gefaßt: Oberste Straßenbaubehörden
„2. Fahren Fahrzeuge in einem Verband oder längs- der Länder
seits gekuppelt, sind die nach den §§ 6.04, 6.10 nachrichtlich:
und 6.29 vorgeschriebenen Zeichen nur von dem Vertretungen der Länder beim Bund
Fahrzeug zu geben, auf dem sich der Führer des
Chef des Bundeskanzleramtes
Verbandes oder der gekuppelten Fahrzeuge
befindet, bei Schleppverbänden von dem motori- Bundesanstalt für Straßenwesen
sierten Fahrzeug an der Spitze des Verbandes.“ Bundesrechnungshof
6. § 6.28 Nr. 6 wird wie folgt gefaßt:
„6. Bei der Fahrt in den Schleusenvorhäfen und der Technische Lieferbedingungen für Schmelzkammer-
Einfahrt in die Schleusen müssen die Fahrzeuge granulat im Straßenbau – Ausgabe 1993 –,
ihre Geschwindigkeit so vermindern, daß ein TL SKG-StB 93
sicheres Abstoppen mittels Drahtseilen oder Anlage: TL SKG-StB 93*)
Tauen oder anderen geeigneten Maßnahmen Mehrfertigungen des ARS Nr. 30/1993
unter allen Umständen möglich ist und ein Anprall (ohne Anlage)
an die Schleusentore oder an die Schutzvorrich-
tungen sowie an andere Fahrzeuge oder an Die Technischen Lieferbedingungen für Schmelz-
Schwimmkörper ausgeschlossen ist.“ kammergranulat im Straßenbau – Ausgabe 1993 – wur-
den von der Forschungsgesellschaft für Straßen- und
§2 Verkehrswesen im Benehmen mit mir und den Straßen-
Ordnungswidrig im Sinne des § 7 Abs. 1 des Binnen- baubehörden erarbeitet.
schiffahrtsaufgabengesetzes handelt, wer vorsätzlich Die Technischen Lieferbedingungen enthalten die allge-
oder fahrlässig gegen eine Vorschrift der Moselschiff- meinen, vom speziellen Verwendungszweck weitgehend
fahrtspolizeiverordnung verstößt, indem er unabhängigen Anforderungen an Schmelzkammergra-
1. als Schiffsführer oder nach § 1.03 Nr. 3 für Kurs und nulat, das im Straßen- und Wegebau verwendet werden
Geschwindigkeit verantwortliche Person einer Vor- soll.
schrift über die Fahrregeln für Kleinfahrzeuge nach § Ein besonderer Abschnitt wurde der wasserwirtschaft-
6.02a Nr. 6 Satz 1 oder 2 zuwiderhandelt, lichen Verträglichkeit von Schmelzkammergranulat ge-
2. als Schiffsführer entgegen § 4.06 Nr. 2 Buchstabe d widmet. In Tabellen sind die Anwendungsmöglichkeiten,
Radar benutzt oder die Lieferkörnungen und die Prüfverfahren zum Nach-
weis der Güteeigenschaften von Schmelzkammer-
3. als Eigentümer oder Ausrüster die Radarfahrt eines granulat aufgelistet.
Fahrzeugs anordnet oder zuläßt, das entgegen §
4.06 Nr. 1 Buchstabe d nicht vorschriftsmäßig besetzt Gemäß der Richtlinie des Rates vom 28. März 1983 über
ist. ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen
und Technischen Vorschriften (83/189/EG), geändert
§3 durch die Richtlinie des Rates vom 22. März 1988
Diese Verordnung tritt am 1. April 1994 in Kraft und mit (88/182/EG) wurde für die TL SKG – StB 93 das
Ablauf des 31. März 1997 außer Kraft. Notifizierungsverfahren (Nr. 93/0050/D) durchgeführt.
Mainz, den 24. November 1993 Ich führe hiermit die Technischen Lieferbedingungen für
Schmelzkammergranulat für den Bereich der Bun-
Wasser- und Schiffahrtsdirektion
desfernstraßen ein und bitte, die TL SKG – StB 93 den
Südwest
Bauleistungs- und Lieferverträgen zugrunde zu legen.
Rost
MK/1990–II–3d Im Interesse einer einheitlichen Handhabung empfehle
MK/1990–II–3e ich, die Technischen Lieferbedingungen auch für
MK/1990–II–3g Baumaßnahmen an den in Ihrem Zuständigkeitsbereich
MK-1993–II–2c liegenden Straßen einzuführen.
MK-1990–II–3f Die Technischen Lieferbedingungen sind bei der For-
MK/1993–II–2d schungsgesellschaft für Straßen- und Verkehrswesen,
(VkBl. 1993 S. 806) Konrad-Adenauer-Straße 13, 50996 Köln,
oder
Parkstraße 16, 13197 Berlin,
zu beziehen.
Straßenbau Bundesministerium für Verkehr
Im Auftrag
Nr. 239 Allgemeines Rundschreiben Jungblut
Straßenbau Nr. 30/1993 (VkBl. 1993 S. 807)
Sachgebiet 06.1: Straßen-Baustoffe;
Anforderungen,
Eigenschaften
*) Die Technischen Lieferbedingungen für Schmelzkammer-
Bonn, den 20. August 1993 granulat im Straßenbau – Ausgabe 1993 –, TL SKG-StB 93 –
StB 26/38.56.05-20/21 F 92 werden nicht im Verkehrsblatt veröffentlicht.
Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil
Heft 23 – 1993 808 VkBl. Amtlicher Teil
Nr. 240 Allgemeines Rundschreiben Die Technischen Lieferbedingungen sind bei der For-
Straßenbau Nr. 31/1993 schungsgesellschaft für Straßen- und Verkehrswesen
Sachgebiet 06.1: Straßen-Baustoffe; e. V.,
Anforderungen, Konrad-Adenauer-Straße 13, 50996 Köln, oder
Eigenschaften Parkstraße 16, 13197 Berlin,
zu beziehen.
Bonn, den 20. August 1993
StB 26/38.56.05-20/32 F 92 Bundesministerium für Verkehr
Im Auftrag
Oberste Straßenbaubehörden Jungblut
der Länder (VkBl. 1993 S. 808)
nachrichtlich:
Vertretungen der Länder beim Bund
Chef des Bundeskanzleramtes
Bundesanstalt für Straßenwesen Nr. 241 Allgemeines Rundschreiben
Bundesrechnungshof Straßenbau Nr. 36/1993
Sachgebiet 07.3: Arbeitsstellen an
Technische Lieferbedingungen für Steinkohlenflug- Straßen
asche im Straßenbau – Ausgabe 1993 –,
TL SFA-StB 93 Bonn, den 11. November 1993
StB 13/38.59.20/156 Va 93
Anlage: TL SFA-StB 93*)
Mehrfertigungen des ARS Nr. 31/1993 Oberste Straßenbaubehörden
(ohne Anlage) der Länder
nachrichtlich:
Die Technischen Lieferbedingungen für Steinkohlen-
flugasche im Straßenbau – Ausgabe 1993 – wurden von An die
der Forschungsgesellschaft für Straßen- und Verkehrs- für die Straßenverkehrsordnung
wesen im Benehmen mit mir und den Straßenbau- und für die Verkehrspolizei
behörden erarbeitet. zuständigen obersten Landesbehörden
Bundesanstalt für Straßenwesen
Die Technischen Lieferbedingungen enthalten die allge-
Brüderstr. 53
meinen, vom speziellen Verwendungszweck weitgehend
51427 Bergisch Gladbach
unabhängigen Anforderungen an Steinkohlenflugasche,
die im Straßen- und Wegebau verwendet werden soll. DEGES
Krausenstr. 17–20
Ein besonderer Abschnitt wurde der wasserwirtschaft- 10117 Berlin
lichen Verträglichkeit von Steinkohlenflugasche gewid-
met. Die einzuhaltenden Grenzwerte für wasserwirt-
Bauarbeiten an Bundesfernstraßen zu den Reisezeiten
schaftliche Merkmale sind in einer Tabelle zusammenge-
1994
stellt. In einer weiteren Tabelle sind die Prüfverfahren
zum Nachweis der Güteeigenschaften von Steinkohlen- BMV-Schreiben vom 16. Dezember 1977 – StB 13/
flugasche aufgelistet. 38.59.05/13141 Va 77 – (Baubetriebsplanung)
Allgemeines Rundschreiben Straßenbau Nr. 7/1990 vom
Gemäß der Richtlinie des Rates vom 28. März 1983 über 7. März 1990 – StB 12/13/38.59.05-10/6 Va 90 –
ein lnformationsverfahren auf dem Gebiet der Normen (Beschleunigung der Bauarbeiten an BAB-Betriebs-
und Technischen Vorschriften (83/189/EG), geändert strecken)
durch die Richtlinie des Rates vom 22. März 1988 Anlage: Ferienordnung
(88/182/EG) wurde für die TL SFA – StB 93 das
Der im Jahre 1994 wiederum zu erwartende starke
Notifizierungsverfahren (Nr. 93/0051/D) durchgeführt.
Reiseverkehr auf den Bundesfernstraßen erfordert für
Ich führe hiermit die Technischen Lieferbedingungen für die Reisezeiten vorbeugende Maßnahmen, die zu einem
Steinkohlenflugasche im Straßenbau für den Bereich der reibungslosen und sicheren Verkehrsablauf beitragen
Bundesfernstraßen ein und bitte, die TL SFA – StB 93 den sollen. Diese sind sorgfältig zu planen und innerhalb des
Bauleistungs- und Lieferverträgen zugrunde zu legen. Landes und mit den Nachbarländern abzustimmen.
Ein schneller Informationsfluß zwischen Ländern und
Im Interesse einer einheitlichen Handhabung empfehle Bund ist eine unverzichtbare Voraussetzung für eine
ich, die Technischen Lieferbedingungen auch für Bau- sachgerechte und rechtzeitige Unterrichtung der Öffent-
maßnahmen an den in Ihrem Zuständigkeitsbereich lie- lichkeit über Baustellen an Betriebsstrecken der
genden Straßen einzuführen. Bundesautobahnen.
Es besteht Veranlassung zur Kritik, da in der Vergangen-
heit wichtige Informationen den Bundesminister für
*) Die Technischen Lieferbedingungen für Steinkohlenflugasche Verkehr verspätet erreichten und in Einzelfällen die erfor-
im Straßenbau – Ausgabe 1993 –, TL SFA-StB 93 – werden derliche Zustimmung erst nachträglich eingeholt worden
nicht im Verkehrsblatt veröffentlicht. ist.
Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil
VkBl. Amtlicher Teil 809 Heft 23 – 1993
Soweit Bautermine bei Vorlage der Baubetriebspläne (1. Bauens unter voller Ausnutzung des Tageslichts (2-
Februar 1994) noch nicht präzise genannt werden kön- Schichten-Betrieb) bitte ich besonderen Gebrauch
nen, bitte ich die Daten in Klammern zu setzen. Die end- zu machen.
gültigen Daten oder andere Korrekturen müssen aber
2.3 Bauarbeiten von längerer Dauer an Strecken
spätestens bis zum 31. März 1994 (Redaktionsschluß für
mit starker Verkehrsbelastung
die Baustellenkarte – Ziffer 7 –) hier eingehen.
Die Anzahl der Baustellen an Strecken mit starker
1. Reisezeiten 1994 sind: Verkehrsbelastung zu den Reisezeiten – insbeson-
1.1 Ostern und Pfingsten dere an staugefährdeten Abschnitten dieser
Strecken – ist auf das notwendige Minimum zu be-
– von Samstag, dem 19. März 1994, 0.00 Uhr
grenzen. Die Erörterung einzelner Baudispo-
bis einschl. Sonntag, den 10. April 1994, 24.00
sitionen behalte ich mir vor. Ihre Überlegungen bitte
Uhr
ich jetzt schon auf die Baudispositionen für 1995
– von Freitag, dem 13. Mai 1994, 0.00 Uhr auszudehnen.
bis einschl. Mittwoch, den 25. Mai 1994, 24.00
Uhr 2.4 Bauarbeiten von längerer Dauer an Strecken
mit geringerer Verkehrsbelastung
1.2 Hauptreisezeit (Sommerferien) Einige Streckenabschnitte der Bundesautobahnen
– von Donnerstag, dem 23. Juni 1994, 0.00 Uhr oder deren Richtungsfahrbahnen werden vom
bis einschl. Sonntag, den 4. Sept. 1994, 24.00 Ferienreiseverkehr nicht oder nur unbedeutend
Uhr zusätzlich belastet, während der Regionalverkehr –
ferienbedingt – gering ist.
2. Koordinierte Baubetriebsplanung
Eine stärkere Bautätigkeit kann auf diesen Strecken
Bei der Aufstellung der Baubetriebspläne sind die
während der Reisezeiten zugelassen werden.
„Richtlinien für die Planung und Durchführung von
Bauarbeiten an Betriebsstrecken der Bundesauto- Dies gilt in Ausnahmefällen auch für solche
bahnen“ vom 16. Dezember 1977 – BMV/StB Strecken, die unter die „Verordnung zur Erleichte-
13/38.59.05/13141 Va 77 – anzuwenden. rung des Ferienreiseverkehres auf der Straße“ vom
13. Mai 1985, zuletzt geändert durch die 4. Ver-
Die Baubetriebspläne bitte ich mir in doppelter
ordnung zur Änderung der Ferienreiseverordnung
Ausfertigung sobald wie möglich, jedoch späte-
vom 30. März 1992 (BGBl. I Seite 743), fallen.
stens
bis zum 1. Februar 1994 2.5 Nachträgliche Änderungen von Baudispositionen
zuzuleiten. Werden nach der Vorlage der Baubetriebspläne
Zur Dokumentation der hohen Eigenverantwortung Änderungen bei den Baudispositionen erforderlich,
der Bundesländer bei der Disposition von dann sind diese umgehend unter Zuleitung eines
Baustellen, bitte ich die vorgelegten Baubetriebs- geänderten Baubetriebsplanes dem Bundesmi-
pläne mit einem „Genehmigungs-Vermerk“ der nister für Verkehr mitzuteilen (Ziffer 4.6 der Richt-
Obersten Straßenbaubehörden zu versehen. linien für die Planung und Durchführung von Bau-
Gemäß den „Richtlinien für die Planung und Durch- arbeiten an Betriebsstrecken der Bundesauto-
führung von Bauarbeiten an Betriebsstrecken der bahnen).
Bundesautobahnen“, Ziffer 4.7, wird damit zugleich Berühren Änderungen der Baudispositionen die
die Zustimmung des BMV für die Durchführung Zeiträume der Reisezeiten, dann sind mir diese
oder Weiterführung von Bauarbeiten während der Änderungen zusätzlich vorab fernschriftlich mitzu-
Reisezeiten beantragt. Die Notwendigkeit der teilen.
Durchführung oder Weiterführung einer Baumaß- 3. Bauarbeiten von kurzer Dauer an Strecken mit
nahme während der Reisezeiten ist zu begründen. starker Verkehrsbelastung
Mit Allgemeinem Rundschreiben Straßenbau Nr. Bauarbeiten von kurzer Dauer (unter 2 Wochen),
7/1993 vom 8. März 1993 wurde zur Verbesserung die nicht der koordinierten Baubetriebsplanung
der Datengrundlage des Erhaltungsmanagements unterliegen, dürfen in den Reisezeiten auf stark
ein neues Formblatt für bautechnische Angaben belasteten Strecken – insbesondere an staugefähr-
und Hinweise zum Ausfüllen des Formblattes ein- deten Abschnitten dieser Strecke – nicht durchge-
geführt. Ich bitte dieses Formblatt im Zuge der führt werden. Ausgenommen hiervon sind
Angaben für die koordinierte Baubetriebsplanung Bauarbeiten, die zur Aufrechterhaltung der
zu verwenden. Verkehrssicherheit dringend erforderlich sind und
2.1 Verkehrsstärken keinen Aufschub dulden. Sie sind fernschriftlich
Wird in einem Baubereich die Anzahl der Fahr- dem Bundesminister für Verkehr zur Kenntnis zu
streifen vermindert, so ist die zur Bauzeit zu erwar- bringen.
tende Verkehrsstärke anzugeben. 4. Bauarbeiten an Bedarfsumleitungen
2.2 Baufristen Bauarbeiten an ausgewiesenen Bedarfsumleitun-
Für die Festlegung der Bauzeit bitte ich mein gen (Zeichen 460 StVO) im Bereich von Autobahn-
Allgemeines Rundschreiben Straßenbau Nr. baustellen sollen während der Reisezeiten nicht
7/1990 vom 7. März 1990 – StB 12/13/30.59.05- durchgeführt werden, um einen reibungslosen und
10/6 Va 90 – zu beachten. Von der Möglichkeit des sicheren Verkehrsablauf zu ermöglichen.
Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil
Heft 23 – 1993 810 VkBl. Amtlicher Teil
5. Bauarbeiten an Bundes-, Landes- (Staats-) Stra- Um eine intensive Öffentlichkeitsarbeit bitte ich
ßen bemüht zu sein. Neben der Unterrichtung der Ver-
Größere Bauarbeiten bitte ich an Bundesstraßen kehrsteilnehmer über die Baustellen zu den Reise-
zu vermeiden, auf denen starker Reiseverkehr zeiten soll um Verständnis für die Maßnahmen der
während der Reisezeiten zu erwarten ist. Ich würde Straßenbauverwaltungen geworben und darauf
es ferner begrüßen, wenn Sie bei Landes(Staats-) hingewiesen werden, daß zur Erhaltung der Fahr-
Straßen entsprechend verfahren würden. bahnen und Brücken und zur Verbesserung der
Verkehrssicherheit auch in Zukunft Reparatur-
6. Bauarbeiten an kommunalen Straßen stellen erforderlich sind.
Bauarbeiten an kommunalen Straßen sind mit 3. Ferienordnung
benachbarten Bauarbeiten an Bundesfernstraßen Die beigefügte Übersicht (Anlage) enthält die
abzustimmen. Dies gilt insbesondere, wenn parallel Ferienordnung der Bundesländer und des benach-
verlaufende Verkehrsströrne durch Bauarbeiten an barten Auslandes.
Straßen beeinträchtigt werden.
3. Bekanntgabe
7. Baustellen und Öffentlichkeitsarbeit Dieses Allgemeine Rundschreiben Straßenbau Nr.
Baustellen von längerer Dauer, die auch während 36/1993 wird im Verkehrsblaft veröffentlicht. Das
der Hauptreisezeit betrieben werden, werde ich Allgemeine Rundschreiben Straßenbau Nr. 44/
nach Vorlage ihrer Baubetriebspläne in einer Karte 1992 wird hiermit aufgehoben.
eintragen. Eine Veröffentlichung dieser Karte ist Der Bundesminister für Verkehr
(wie bisher) vorgesehen. Matthias Wissmann
Anlage
Stand: Oktober 1993
(VkBl. 1993 S. 808)
Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil