VkBl Nr. 5 1992

Verkehrsblatt Nr. 5 1992

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Amtsblatt des Bundesministeriums für Verkehr der Bundesrepublik Deutschland
                                  (VkBl.)


                                                                       I N H A LT S V E R Z E I C H N I S



  46. Jahrgang                                               Ausgegeben zu Bonn am 14. März 1992                                                                                    Heft 5

  Amtlicher Teil
  Nr.   Datum                             VkBl. 1992                                           Seite   Nr.   Datum                          VkBl. 1992                                      Seite

  Personalnachrichten                                                                                  51    5. 3. 1992      Verordnung zur Änderung der Schiff-
                                                                                                             fahrtspolizeilichen Verordnung über die Kenn-
  42    Stellenausschreibung .....................................................              78           zeichnung der Kleinfahrzeuge auf den Bundeswas-
  Allgemeine Angelegenheiten                                                                                 serstraßen Main, Regnitz und Main-Donau-Kanal .........                         87

  43    24. 2. 1992           Abbau von Grenzkontrollen.....................                    78     52    13. 2. 1992 Hinweis
                                                                                                             Verordnung Nr. 1/92 über die Festsetzung von Ent-
  Straßenverkehr                                                                                             gelten für Verkehrsleistungen der Binnenschiffahrt
                                                                                                             vom 30. Januar 1992
  44    21. 2. 1992 Verordnung TSN Nr. 1/92 zur Änderung                                                     (FB Nr. 1/92 Frachtenausschuß Dortmund)
        der Verordnung TS Nr. 11/58 über einen Tarif für                                                     (FB Nr. 1/92 Frachtenausschuß Berlin)..........................                 88
        den Güternahverkehr mit Kraftfahrzeugen (GNT) ..........                                79
                                                                                                       Seeverkehr
  45    19. 2. 1992 Bekanntmachung zur Verordnung TSF
        Nr. 2/92 ...........................................................................    80     53    17. 2. 1992 Bekanntmachungen der Neufassung
                                                                                                             der Richtlinien für den Deutschen Motoryachtver-
  46    14. 2. 1992 Kraftfahrzeugkennzeichen                                                                 band e.V. und den Deutschen Segler-Verband e.V.
        Liste der diplomatischen Vertretungen, Handels-                                                      über die Durchführung der Aufgaben nach § 4
        vertretungen und derjenigen internationalen Orga-                                                    SpbootFüV-See ..............................................................    88
        nisationen, die Kennzeichen für bevorrechtigte
        Personen erhalten                                                                              Straßenbau
        – Stand: 5. Dezember 1990 –
                                                                                                       54    22. 4. 1991 Allgemeines Rundschreiben Straßen-
        5. Berichtigung................................................................         80           bau Nr. 10/1991
  47    24. 2. 1992 Freigabe von Fahrzeugerkennungs-                                                         Sachgebiet 16.2: Bauvertragsrecht
        nummern                                                                                                               und Verdingungswesen.................... 107
        hier: 3. Berichtigung der Anlage I zur StVZO in der
                                                                                                       55    20. 2. 1992 Allgemeines Rundschreiben Straßen-
        Fassung vom 24. Juli 1989 (geändert durch die
                                                                                                             bau Nr. 12/1992
        11. Verordnung zur Änderung straßenverkehrs-
                                                                                                             Sachgebiet 5.6:  Brücken- und Ingenieurbau;
        rechtlicher Vorschriften vom 26. Oktober 1990 so-
        wie die 18. Verordnung zur Änderung der StVZO                                                                         Brückenausstattung ......................... 112
        vom 11. Dezember 1990) ...............................................                  80     Personalnachrichten
  Binnenschiffahrt                                                                                     56    Stellenausschreibung ..................................................... 114
  48    20. 2. 1992 Schiffahrtspolizeiliche Verordnung zur
        vorübergehenden Abweichung von der Rhein-
        schiffs-Untersuchungsordnung über festeingebaute
        Feuerlöschanlagen (§ 7.03 Nr. 5)***) .............................                      80
  49    25. 2. 1992 Schiffahrtspolizeiliche Verordnung zur
        vorübergehenden Abweichung von der Rhein-
        schiffs-Untersuchungsordnung .......................................                    82
  50    25. 2. 1992 Schiffahrtspolizeiliche Verordnung zur
        vorübergehenden Abweichung von der Rhein-
        schiffahrtspolizeiverordnung ...........................................                84




                   Beim Ausbleiben des Verkehrsblattes wollen sich die Bezieher bitte an den Verlag wenden.
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Heft 5 – 1992                                              78                               VkBl. Amtlicher Teil


                                         AMTLICHER TEIL
  Personalnachrichten                                             Allgemeine Angelegenheiten
Nr. 42    Stellenausschreibung                                  Nr. 43     Abbau von Grenzkontrollen
Im Referat A 13 (Beförderung gefährlicher Güter) der                                           Bonn, den 24. Februar 1992
Verkehrspolitischen Grundsatzabteilung des Bundesver-                                          A 11 / 20.00.00-05.2
kehrsministeriums in Bonn ist der Dienstposten                  Hiermit gebe ich bekannt:
           einer Referentin/eines Referenten                    Den Wortlaut der Verordnung (EWG) Nr. 3356/91 des
zu besetzen.                                                    Rates vom 7. November 1991 zur Änderung der
                                                                Verordnung (EWG) Nr. 4060/89 über den Abbau von
Das Aufgabengebiet umfaßt im wesentlichen die                   Grenzkontrollen der Mitgliedstaaten im Straßen- und
– Vorbereitung und Durchführung der internationalen             Binnenschiffsverkehr.
   Verhandlungen hinsichtlich der UN-Empfehlungen               Die Verordnung (EWG) Nr. 4060/89 vom 21. Dezember
– Haftungs- und Versicherungsfragen im Zusam-                   1989 ist im Verkehrsblatt Heft 12, Nr. 123, Seite 387, vom
   menhang mit der Beförderung gefährlicher Güter               30. Juni 1990, abgedruckt. Die dort wiedergegebenen
– Bearbeitung von Rechtsfragen des Umweltschutz-                Hinweise gelten auch für die geänderte Fassung der
   rechtes, Wasserhaushaltsgesetzes, Bundesimmis-               Verordnung.
   sionsschutzgesetzes und Chemikaliengesetzes,                                        Der Bundesminister für Verkehr
   soweit sie das Aufgabengebiet „Beförderung gefähr-                                              Im Auftrag
   licher Güter“ berühren.                                                                   Dr. S a n d h ä g e r
Von den Bewerberinnen/Bewerbern werden erwartet:
– abgeschlossenes juristisches Hochschulstudium                       Verordnung (EWG) Nr. 3356/91 des Rates
– Befähigung für den höheren Verwaltungsdienst                                 vom 7. November 1991
– Bereitschaft, sich in die fachspezifischen Probleme             zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 4060/89
    des Aufgabenbereichs „Beförderung gefährlicher                      über den Abbau von Grenzkontrollen
    Güter“ einzuarbeiten                                                         der Mitgliedstaaten
                                                                       im Straßen- und Binnenschiffsverkehr
– Fähigkeit und Bereitschaft zu selbständiger, systema-
    tischer, konstruktiver und kooperativer Arbeit              DER RAT DER EUROPÄISCHEN
– Eigeninitiative, Einsatzbereitschaft und Belastbarkeit        GEMEINSCHAFTEN –
– Verhandlungsgeschick, sicheres und gewandtes Auf-             gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen
    treten                                                      Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 75,
– Verständnis für internationale Zusammenhänge                  auf Vorschlag der Kommission,
– Beherrschung der englischen Sprache in Wort und               nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments,
    Schrift                                                     nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialaus-
Erwünscht sind:                                                 schusses,
– Französische Sprachkenntnisse                                 in Erwägung nachstehender Gründe:
Die Bewerberinnen/Bewerber sollten möglichst nicht              Gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 4060/89(4) finden die
älter als 40 Jahre sein und höchstens die Besol-                Kontrollen der Beförderungsmittel und der entsprechen-
dungsgruppe A 15 bzw. eine vergleichbare BAT-                   den Dokumente bei einer Beförderung zwischen Mit-
Vergütungsgruppe erreicht haben.                                gliedstaaten nur im Rahmen der im gesamten Gebiet
Das Bundesverkehrsministerium strebt eine Erhöhung              eines Mitgliedstaates ohne Diskriminierung durchgeführ-
des Anteils von Frauen am Personal an und begrüßt des-          ten üblichen Kontrollen statt.
halb Bewerbungen von Frauen.                                    Nach den Bestimmungen des Europäischen Überein-
Schwerbehinderte werden bei gleicher Eignung vorran-            kommens über die internationale Beförderung gefähr-
gig berücksichtigt.                                             licher Güter auf der Straße (ADR) und des Europäischen
Bewerbungen mit tabellarischem Lebenslauf, Übersicht            Übereinkommens über internationale Beförderungen
über den Ausbildungs- und beruflichen Werdegang,                leicht verderblicher Lebensmittel und über die besonde-
Lichtbild aus neuerer Zeit und beglaubigten Zeugnis-            ren Beförderungsmittel, die für diese Beförderungen zu
abschriften werden bis 15. April 1992 erbeten an den            verwenden sind (ATP), können die Mitgliedstaaten die
                                                                Kontrollen und Untersuchungen der Beförderungsmittel
                Bundesminister für Verkehr                      und Dokumente dort planen und vornehmen, wo sie dies
                    – Personalreferat –                         wünschen. In der Praxis nehmen sie diese Kontrollen
                    Postfach 20 01 00                           und Untersuchungen üblicherweise an ihren Grenzen
                       5300 Bonn 2.                             vor, und zwar entweder gemäß ihren Rechtsvorschriften
Persönliche Vorstellung nur nach Aufforderung.
(VkBl 1992 S. 78)                                               (4) ABI. Nr. L 390 vom 30.12.1989, S. 18.




                             Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil
2

VkBl. Amtlicher Teil                                         79                                             Heft 5 – 1992

zur Umsetzung dieser Übereinkommen in einzelstaatli-                      – Kennzeichnungsschild der Tanks (fest verbun-
ches Recht oder, falls sie nicht Vertragspartei eines die-                   dene Tanks, Aufsetztanks oder Behälter)
ser Übereinkommen sind, gemäß ihren einzelstaatlichen                        – Vorhandensein und Lesbarkeit,
Vorschriften für derartige grenzüberschreitende Ver-
                                                                             – Datum der letzten Überprüfung,
kehre.
                                                                             – Stempel der Prüfstelle;
Im Hinblick auf die Schaffung des Binnenmarktes im
Verkehrsbereich muß der Verkehrsfluß zwischen den                    iii) Ausstattung (ADR oder gleichwertige Normen)
Mitgliedstaaten bei verschiedenen Verkehrsmitteln ver-                    des Fahrzeugs
bessert werden.                                                           – zusätzlicher Feuerlöscher,
Teil II – „Einzelstaatliche Rechtsvorschriften“ – des                     – Sonderausrüstung;
Anhangs der Verordnung (EWG) Nr. 4060/89 muß geän-                   iv) Ladung der Fahrzeuge
dert werden, um den Kontrollen der für die Beförderung
gefährlicher Güter und leicht verderblicher Lebensmittel                  – Überlast (je nach Fassungsvermögen der Tanks),
eingesetzten Beförderungsmittel sowie der entsprechen-                    – Stauung der Versandstücke,
den Dokumente Rechnung zu tragen –                                        – Zusammenladeverbot;
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:                                 c) Kontrollen der Beförderung leicht verderblicher
                           Artikel 1                                 Lebensmittel, insbesondere
Die Verordnung (EWG) Nr. 4060/89 wird wie folgt geän-                i) Dokumente
dert:                                                                     – Bescheinigung der Übereinstimmung mit den
1. Folgender Artikel wird eingefügt:                                         Normen für die Beförderungsmittel;
     „Artikel 3a                                                     ii) besondere Beförderungsmittel, die für die Beför-
     Die Kommission schlägt im Bedarfsfall Änderungen                     derung leicht verderblicher Lebensmittel verwen-
     des Anhangs vor, um den technologischen Ent-                         det werden
     wicklungen auf dem unter diese Verordnung fallen-                    – Schild (Bescheinigung der Übereinstimmung
     den Gebiet Rechnung zu tragen.“                                         mit den Normen),
2. Teil II des Anhangs wird durch den Anhang zu dieser                    – Unterscheidungszeichen;
     Verordnung ersetzt.                                             iii) ordnungsgemäßes Funktionieren der besonderen
                             Artikel 2                                    Beförderungsmittel
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1992 in Kraft.                        – Temperaturbedingungen der Beförderungsmittel.“
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und        (VkBl 1992 S. 78)
gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Geschehen zu Brüssel am 7. November 1991.
                                       Im Namen des Rates           Straßenverkehr
                                           Der Präsident
                                          P. D a n k e r t        Nr. 44    Verordnung TSN Nr. 1/92 zur Ände-
                           Anhang                                           rung der Verordnung TS Nr. 11/58
                           „Teil II“                                        über einen Tarif für den Güternahver-
            Einzelstaatliche Rechtsvorschriften                             kehr mit Kraftfahrzeugen (GNT)
a) Kontrollen der Führerscheine der Fahrer von Fahr-                                        Bonn, den 21. Februar 1992
     zeugen für die Beförderung von Waren und Personen                                      StV 16/28.18.61-5
b) Kontrollen der Beförderung gefährlicher Güter, insbe-          Nachstehend gebe ich den Wortlaut der Verordnung TSN
     sondere:                                                     Nr. 1/92 über den GNT vom 18. Februar 1992 (BAnz. Nr.
                                                                  40 vom 27. Februar 1992) bekannt.
     i) Dokumente
                                                                                        Der Bundesminister für Verkehr
         – Ausbildungsbescheinigung des Fahrers,
                                                                                                 Im Auftrag
         – Sicherheitshinweise,                                                                   Grupe
         – Genehmigungsbescheinigung (ADR oder
                                                                                 Verordnung TSN Nr. 1/92
             gleichwertige Normen),
                                                                        zur Änderung der Verordnung TS Nr. 11/58
         – Kopie einer eventuellen Ausnahmeregelung                      über einen Tarif für den Güternahverkehr
             (ADR oder gleichwertige Normen);                                      mit Kraftfahrzeugen
     ii) Kennzeichnung des Fahrzeugs, das die gefähr-                             Vom 18. Februar 1992
         lichen Güter befördert
                                                                  Auf Grund des § 84f Abs. 5 des Güterkraftverkehrs-
         – orangefarbene Warntafel                                gesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 10.
             – Übereinstimmung,                                   März 1983 (BGBl. I S. 256)
             – Anbringung am Fahrzeug;                            verordnet der Bundesminister für Verkehr:
         – Gefahrzettel am Fahrzeug                                                       Artikel 1
             – Übereinstimmung,                                   In § 22 Abs. 2 der Verordnung TS Nr. 11/58 über einen
             – Anbringung am Fahrzeug;                            Tarif für den Güternahverkehr mit Kraftfahrzeugen vom



                              Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil
3

Heft 5 – 1992                                              80                            VkBl. Amtlicher Teil

29. Dezember 1958 (BAnz. Nr. 1 vom 3. Januar 1959),             Ich gebe hiervon Kenntnis und stelle anheim, die Liste
zuletzt geändert durch die Verordnung TSN Nr. 3/91 vom          unter I. (VkBl 1990 S. 822) entsprechend zu ergänzen.
12. November 1991 (BAnz. S. 7801), wird die Zahl                                        Der Bundesminister für Verkehr
„106 641,00“ durch die Zahl „111 973,00“ ersetzt.                                                 Im Auftrag
                        Artikel 2                               (VkBl 1992 S. 80)                  Grupe
Diese Verordnung tritt am 1. April 1992 in Kraft.
Bonn, den 18. Februar 1992
                       Der Bundesminister für Verkehr           Nr. 47    Freigabe von Fahrzeugerkennungs-
(VkBl 1992 S. 79)          Günther Krause                                 nummern
                                                                          hier: 3. Berichtigung der Anlage I zur
                                                                                StVZO in der Fassung vom
Nr. 45    Bekanntmachung                                                        24. Juli 1989 (geändert durch
          zur Verordnung TSF Nr. 2/92                                           die 11. Verordnung zur Ände-
                                                                                rung straßenverkehrsrechtlicher
                            Bonn, den 19. Februar 1992                          Vorschriften vom 26. Oktober
                            StV 16/28.18.11-90
                                                                                1990 sowie die 18. Verordnung
Durch die Verordnung TSF Nr. 2/92 zur Änderung des                              zur Änderung der StVZO vom
Güterfernverkehrstarifs vom 18. Februar 1992 (BAnz. S.                          11. Dezember 1990)
1421) wird der Güterfernverkehrstarif (GFT) gemäß
Nachtrag 2/92 geändert. Die Verordnung tritt am 1. April                                       Bonn, den 24. Februar 1992
1992 in Kraft.                                                                                 StV 11 /36.22.03-01
Der Nachtrag ist vom Bundesverband des Deutschen                Wegen Freigabe von Fahrzeugerkennungsnummern der
Güterfernverkehrs (BDF) e.V., Breitenbachstraße 1,              Gruppe Illb (Anlage II zur StVZO) sind im Abschnitt c) der
6000 Frankfurt/Main 93, zu beziehen.                            Anlage I zur StVZO bei dem nachstehend aufgeführten
                                                                Unterscheidungszeichen die Angaben wie folgt zu ergän-
                 Inhalt der Änderungen
                                                                zen:
1. Änderung der Gütereinteilung
                                                                DD Dresden
2. Einführung eines Ausnahmetarifs                                    (Stadt, Anl. II, Gruppen lb, II und Illb
   880 (Eisen- und Stahlwaren usw. zur Ausfuhr über                   Kreis, Anl. II, Gruppen la und llla).
   See im Rhein-See-Verkehr)                                    Ich gebe hiervon Kenntnis und stelle anheim, die Anlage
3. Änderung folgender Ausnahmetarife                            I zur StVZO (VkBl 1990 S. 818) zu berichtigen.
   016 (Häute, Felle usw.)                                                                Der Bundesminister für Verkehr
   311 (Zement usw.)                                                                                 Im Auftrag
   701 (Schnittholz usw.)                                       (VkBl 1992 S. 80)                     Grupe
4. Änderung der Tarifbestimmungen für die Beförderung
   von Militärgütern
                        Der Bundesminister für Verkehr
                                  Im Auftrag                      Binnenschiffahrt
(VkBl 1992 S. 80)              Dr. S c h m i t t
                                                                Nr. 48    Schiffahrtspolizeiliche Verordnung
                                                                          zur vorübergehenden Abweichung
Nr. 46    Kraftfahrzeugkennzeichen                                        von der Rheinschiffs-Untersuchungs-
          Liste der diplomatischen Vertretungen,                          ordnung über festeingebaute Feuer-
          Handelsvertretungen und derjenigen                              löschanlagen
          internationalen Organisationen, die                             (§ 7.03 Nr. 5)***)
          Kennzeichen für bevorrechtigte Per-                   Aufgrund des § 3 Abs. 1 Nr. 2 des Binnenschiffahrtsauf-
          sonen erhalten                                        gabengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung
          – Stand: 5. Dezember 1990 –                           vom 4. August 1986 (BGBl. I S. 1270), geändert durch
          5. Berichtigung                                       das Gesetz vom 25. September 1990 (BGBl. I S. 21 06),
                                                                in Verbindung mit Artikel 4 Satz 1 der Verordnung zur
                          Bonn, den 14. Februar 1992            Einführung der Rheinschiffs-Untersuchungsordnung vom
                          StV 11 /36.22.06                      26. März 1976 (BGBl. I S. 773), zuletzt geändert durch
Mit den Republiken Kroatien und Slowenien wurden mit            das Gesetz vom 25. September 1990 (BGBl. I S. 2106),
Wirkung vom 15. Januar 1992 die diplomatischen Be-              und § 1.08 der Rheinschiffs-Untersuchungsordnung vom
ziehungen aufgenommen. Die Botschaften werden in                26. März 1976 (BGBl. I S. 773 – Anlageband –), zuletzt
Kürze eröffnet.                                                 geändert durch Verordnung vom 9. September 1988
Für die Fahrzeuge der Botschaften und deren Mitglieder          (BGBl. I S. 1742) verordnen die Wasser- und Schiffahrts-
wurden folgende Sonderkennzeichen freigegeben:                  direktionen West und Südwest:
     Kroatien   0-154- bzw. BN-154-
     Slowenien 0-155- bzw. BN-155-.                             ***) Wiederholung mit Änderungen



                             Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil
4

VkBl. Amtlicher Teil                                        81                                             Heft 5 – 1992

                            §1                                         Temperatur in diesem Raum darf 60 °C nicht
Die Rheinschiffs-Untersuchungsordnung ist in folgender                 überschreiten.
Fassung anzuwenden:                                                    Jeder Druckbehälter hat in weißer Farbe auf
§ 7.03 Nr. 5 erhält folgenden Wortlaut:                                rotem Grund die Aufschrift „CO2“ zu tragen. Die
                                                                       Höhe der Schriftzeichen muß mindestens 6 cm
„5. In fest eingebauten Feuerlöschanlagen ist als Lösch-
                                                                       betragen.
    mittel Halon nicht zulässig. CO2 darf als Löschmittel
    unter folgenden Bedingungen verwendet werden:                   f. Die CO2-Druckbehälter, -Armaturen und Druck-
                                                                       leitungen müssen den in einem der Rhein-
   a. CO2-Feuerlöscheinrichtungen dürfen nur in Ma-                    uferstaaten oder in Belgien geltenden Vorschriften
      schinen-, Kessel- und Pumpenräumen wirksam                       entsprechen; sie müssen den amtlichen Stempel
      werden.                                                          zum Zeichen der Abnahme auf Grund der vorge-
                                                                       schriebenen Prüfungen tragen.
   b. Die Verbrennungsluft für die im Fahrbetrieb not-
      wendigen Verbrennungskraftmaschinen darf nicht                g. Die Warnanlage gemäß Buchstabe c muß minde-
      aus den Maschinen-, Kessel- oder Pumpen-                         stens alle 12 Monate geprüft werden. Die Feuer-
      räumen angesaugt werden.                                         löschanlage muß mindestens alle 2 Jahre geprüft
                                                                       werden. Diese Prüfung hat mindestens zu umfas-
   c. Jede fest eingebaute CO2-Feuerlöschanlage muß                    sen:
      mit einer Warnanlage versehen sein, deren Sig-
      nale in den Räumen, die mit CO2-Gas geflutet                     – äußere Inspektion der gesamten Anlage,
      werden sollen, auch unter den Betriebsbedingun-                  – Funktionskontrolle des Leitungssystems und
      gen mit dem größten Eigenlärm deutlich hörbar                        der Austrittsdüsen,
      sind und sich eindeutig von allen anderen akusti-                – Funktionskontrolle des Auslösemechanismus,
      schen Signalzeichen an Bord unterscheiden.                       – vorhandener CO2-Gasvorrat in jedem Be-
      Diese CO2-Warnsignale müssen auch bei ge-                            triebsbehälter.
      schlossenen Verbindungstüren unter den Be-                       Über die Prüfung der Warnanlage und der
      triebsbedingungen mit dem größten Eigenlärm in                   Feuerlöschanlage sind vom Prüfer unterzeichnete
      den benachbarten Räumen deutlich hörbar sein,                    Bescheinigungen an Bord mitzuführen. Aus den
      wenn diese Räume durch den Raum verlassen                        Bescheinigungen müssen wenigstens die oben
      werden können, der mit CO2 geflutet werden soll.                 erwähnten Kontrollen und die dabei erzielten
      Neben jedem Ein- und Ausgang eines Raumes,                       Resultate sowie das Datum der Prüfung ersicht-
      der mit CO2-Gas beschickt werden kann, muß                       lich sein.
      deutlich sichtbar ein Schild mit dem folgenden                h. Bei Vorhandensein einer oder mehrerer geprüfter
      Text in deutscher, französischer und niederländi-                festeingebauter CO2-Feuerlöschanlagen ist fol-
      scher Sprache, in rot auf weißem Grund, ange-                    gender Vermerk in das Schiffsattest einzutragen:
      bracht sein:
                                                                       „ . . . (Anzahl) festeingebaute CO2-Feuer-
      „Bei Ertönen des CO2-Warnsignals . . .                           löschanlage(n). Die in § 7.03 Nr. 5 Buchstabe g
      (Beschreibung des Signals) den Raum sofort ver-                  vorgeschriebenen Bescheinigungen müssen sich
      lassen! Erstickungsgefahr!“                                      an Bord befinden.“
      „Qitter immédiatement ce local au signal CO2 . . .               Andere Löschmittel sind nur aufgrund von
      (description du signal)! Danger d’asphyxie!“                     Empfehlungen der zuständigen Organe der
      „Bij het in werking treden van het CO2-Alarm-                    Rheinuferstaaten und Belgiens zulässig.“
      signaal . . . (omschrijving van het signaal) deze                                     §2
      ruimte onmiddellijk verlaten! Verstikkingsgevaar!“
                                                                 Es gelten folgende Übergangsbestimmungen:
   d. Bei jeder Auslösevorrichtung für die CO2-Lösch-
                                                                 1. Vor dem 1. Oktober 1980 eingebaute CO2-Feuer-
      anlage muß die Bedienungsanweisung in deut-
                                                                    löschanlagen bleiben weiterhin zugelassen unter der
      scher, französischer und niederländischer
                                                                    Voraussetzung, daß sie den Vorschriften des bisheri-
      Sprache deutlich sichtbar, gut leserlich und in
                                                                    gen § 7.03 Nr. 5 in der Fassung vom 26. März 1976
      dauerhafter Ausführung angebracht sein. Die
                                                                    (Bundesgesetzblatt I S. 773 ff.) entsprechen.
      Leitungen zu den einzelnen Räumen, die mit CO2
      beschickt werden können, müssen jede für sich              2. Vor dem 1. April 1992 eingebaute Feuerlösch-
      mit einem Absperrorgan versehen sein.                         anlagen, die mit dem Löschmittel Halon 1301 (CBrF3)
                                                                    betrieben werden, bleiben weiterhin zugelassen unter
      Vor Inbetriebnahme der Löschanlage muß auto-                  der Voraussetzung, daß sie den Vorschriften des
      matisch zuerst die unter c vorgeschriebene                    § 7.03 Nr. 5 in der Fassung der vorübergehenden An-
      Warnanlage ausgelöst werden.                                  ordnung der Wasser- und Schiffahrtsdirektionen West
   e. Die CO2-Behälter müssen in einem von anderen                  und Südwest vom 25. Januar 1989 (Verkehrsblatt S.
      Räumen gasdicht getrennten Raum unterge-                      46) entsprechen.
      bracht sein.                                               3. Die Bestimmungen des § 7.03 Nr. 5 Buchstabe b für
      Dieser Raum darf nur direkt vom Freien her                    festeingebaute CO2-Feuerlöschanlagen über die
      zugänglich sein und muß über eine eigene von                  Ansaugung der Verbrennungsluft gelten nur, wenn
      anderen Lüftungssystemen an Bord völlig                       diese Anlagen in Schiffe eingebaut werden, deren
      getrennte, ausreichende Lüftung verfügen. Die                 Kiel nach dem 1. Oktober 1992 gelegt wird.



                             Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil
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Heft 5 – 1992                                              82                            VkBl. Amtlicher Teil

                          §3                                              Die Bruchlast der Ankerketten ist den in einem
Diese Verordnung trift am 1. April 1992 in Kraft und mit                  der Rheinuferstaaten oder Belgien geltenden
Ablauf des 31. Dezember 1993 außer Kraft.                                 Normen zu entnehmen.
Münster, den 20. Februar 1992
                       Wasser- und Schiffahrtsdirektion
                                   West
                               Hinricher                        2.1   § 1.06 und Anlage G erhalten folgende Fassung:
Mainz, den 20. Februar 1992                                                               „§ 1.06
                     Wasser- und Schiffahrtsdirektion                                   Seeschiffe
                              Südwest                                 1. Bei Schiffen, die zur Ausübung der See- und
ZKR 1991-II-26                  Rost                                     Küstenfahrt zugelassen sind (Seeschiffe), wird
                                                                         das Schiffsattest, wenn sie ein solches nicht
(VkBl 1992 S. 80)
                                                                         besitzen, durch ein Ersatzattest ersetzt, das die
                                                                         Tauglichkeit zur Fahrt auf dem Rhein bestätigt.
                                                                         Voraussetzung ist, daß diese Schiffe den
Nr. 49    Schiffahrtspolizeiliche Verordnung                             Vorschriften der §§ 3.03, 3.04, 5.05 Nr. 7, 5.09,
          zur vorübergehenden Abweichung                                 6.16, 7.01, 7.02 Nr. 1 Buchstaben a und b sowie
          von der Rheinschiffs-Untersuchungs-                            gegebenenfalls den Vorschriften des Kapitels 9
          ordnung                                                        genügen.
über
– die Bruchlast der Ankerketten (§ 7.01 Nr. 11) **)                   2. Für die Besatzungen können Seeschiffe
– Seeschiffe (§ 1.06 und Anlage G) **)                                   – entweder Kapitel 14 dieser Ordnung anwen-
                                                                           den,
– Anforderungen an den Fahrtenschreiber und Vor-
    schriften betr. deren Einbau an Bord (Anlage I) **)                  – oder weiterhin die Besatzungsregelung, die
                                                                           den Grundsätzen der Resolution A. 481 (XII)
– Einrichtungen zum Sammeln von Bilgenwasser und
                                                                           der Zwischenstaatlichen Seeschiffahrts-Orga-
    Altöl (§ 5.07 a) *)
                                                                           nisation (IMO) und des internationalen Über-
Aufgrund des § 3 Abs. 1 Nr. 2 des Binnenschiffahrtsauf-                    einkommens von 1978 über Normen für die
gabengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung                            Ausbildung, die Erteilung von Befähigungs-
vom 4. August 1986 (BGBl. I S. 1270), geändert durch                       zeugnissen und den Wachdienst von See-
das Gesetz vom 25. September 1990 (BGBl. I S. 2106),                       leuten entsprechen muß, anwenden unter der
in Verbindung mit Artikel 4 Satz 1 der Verordnung zur                      Voraussetzung, daß die Besatzung zahlenmä-
Einführung der Rheinschiffs-Untersuchungsordnung vom                       ßig mindestens mit der Mindestbesatzung in
26. März 1976 (BGBl. I S. 773), zuletzt geändert durch                     Kapitel 14 unter der Betriebsform B überein-
das Gesetz vom 25. September 1990 (BGBl. I S. 2106)                        stimmt, insbesondere unter Berücksichtigung
und § 1.08 der Rheinschiffs-Untersuchungsordnung vom                       der §§ 14.08 und 14.12.
26. März 1976 (BGBl. I S. 773 – Anlageband –), zuletzt
geändert durch Verordnung vom 9. September 1988                           In diesem Fall müssen die entsprechenden
(BGBl. I S. 1742) verordnen die Wasser- und Schiffahrts-                  Dokumente, aus denen die Befähigung der
direktionen West und Südwest:                                             Besatzungsmitglieder und deren Anzahl her-
                            §1                                            vorgehen, an Bord mitgeführt werden.
Die Rheinschiffs-Untersuchungsordnung ist in folgender                    Außerdem muß sich ein Inhaber des für die
Fassung anzuwenden:                                                       befahrene Strecke gültigen Rheinschiffer-
                                                                          patents an Bord befinden. Nach höchstens 14
1.    § 7.01 Nr. 11 erhält folgende Fassung:
                                                                          Stunden Fahrt innerhalb eines Zeitraums von
      11. Die Mindestbruchlast einer Ankerkette ist nach                  24 Stunden ist dieser Patentinhaber durch
            folgenden Formeln zu berechnen:                               einen anderen Patentinhaber zu ersetzen.
            – Bei Ankern von 0 bis 500 kg:
                R = 35 X P’                                               Im Logbuch sind folgende Eintragungen zu
            – bei Ankern über 500 bis 2000 kg:                            machen:
                                                                          – Die Namen der Patentinhaber, die sich an
                          P’ – 500                                           Bord befinden und der Anfang und das
                R = (35 –           ) X P’
                            150                                              Ende ihrer Wache
          – bei Ankern über 2000 kg:                                      – Beginn, Unterbrechung, Wiederaufnahme
              R = 25 X P’                                                    und Beendigung der Fahrt mit jeweils fol-
          In diesen Formeln bedeutet:                                        genden Angaben: Datum, Uhrzeit, Ort mit
          R die Mindestbruchlast der Kette in kg;                            Strom-Kilometerangabe.
          P’ das theoretische, nach Nummern 1 bis 7
          ermittelte Gewicht des einzelnen Ankers.                    3. Die Untersuchungskommission erteilt das Er-
                                                                         satzattest nach dem Muster der Anlage G. Die
*) erstmals erlassen                                                     Gültigkeitsdauer des Ersatzattestes richtet sich
**) Wiederholung ohne Änderung                                           nach § 2.06“.



                                 Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil
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VkBl. Amtlicher Teil                                                                         83                                                Heft 5 – 1992

                                     „(Muster)                                                    2.2   a)   Für Seeschiffe, die nicht für die Beförderung
                                                                     Anlage G                                von Gütern nach dem ADNR bestimmt sind
            Schiffsuntersuchungskommission .............                                                     und deren Kiel vor dem 1. Oktober 1987 gelegt
            Ersatzattest für Seeschiffe auf dem Rhein                                                        wurde, gelten
            Nr. ...................................................................                          – die Vorschriften der §§ 3.04 Nr. 10, 5.05 Nr.
Die SUK ............. bestätigt hiermit, daß sie das Seeschiff                                                   7, 5.09 und 6.16 nicht;
Name:...............................................................................                         – die Vorschriften der §§ 3.03 und 3.04 Nr. 1
                                                                                                                 bis 9 erst ab dem 1. Oktober 1991.
Kennzeichen des Schiffes: ..............................................
(Nummer oder Buchstabe)                                                                                 b)   Für Seeschiffe, die für die Beförderung von
                                                                                                             Gütern nach dem ADNR bestimmt sind und
Registerort:.......................................................................
                                                                                                             deren Kiel vor dem 1. April 1976 gelegt wurde,
Baujahr: ............................................................................                        gelten die Vorschriften der §§ 3.04 Nr. 10, 5.05
Länge des Schiffes:..........................................................                                Nr. 7, 5.09 und 6.16 nicht.
auf Grund der am .................... durchgeführten Untersu-                                     3.    a)   Die Anlage I erhält folgende Überschrift:
chung für die Fahrt auf dem Rhein unter den nachfolgend
                                                                                                             „ANFORDERUNGEN AN DEN FAHRTEN-
aufgeführten besonderen Bedingungen als tauglich
                                                                                                             SCHREIBER UND VORSCHRIFTEN BETR.
gefunden und zugelassen hat.
                                                                                                             DEN EINBAU VON FAHRTENSCHREIBERN
            Besondere Bedingungen: ............................                                              AN BORD“:
            .........................................................................                        „A. ANFORDERUNGEN AN DEN FAHRTEN-
            .........................................................................                        SCHREIBER“
            .........................................................................                   b)   Die Anlage I erhält folgenden neuen Teil B:
                                                                                                             „B. EINBAU VON FAHRTENSCHREIBERN
                                                                                                             AN BORD
                 Besatzung:
                                                                                                             Beim Einbau von Fahrtenschreibern an Bord
Für die Besatzungen können Seeschiffe                                                                        sind folgende Bedingungen einzuhalten:
– entweder Kapitel 14 dieser Ordnung anwenden,                                                               1. Der Einbau der Fahrtenschreiber darf nur
– oder weiterhin die Besatzungsregelung, die den Grund-                                                          durch eine Fachfirma erfolgen, die von der
      sätzen der Resolution A. 481 (XII) der Zwischenstaat-                                                      zuständigen Behörde anerkannt ist.
      lichen Seeschiffahrts-Organisation (IMO) und des interna-                                              2. Der Fahrtenschreiber muß im Steuerhaus
      tionalen Übereinkommens von 1978 über Normen für die                                                       oder an einer anderen gut zugänglichen
      Ausbildung, die Erteilung von Befähigungszeugnissen                                                        Stelle eingebaut sein.
      und den Wachdienst von Seeleuten entsprechen muß,                                                      3. Es muß optisch erkennbar sein, ob das
      anwenden unter der Voraussetzung, daß die Besatzung                                                        Gerät in Betrieb ist. Das Gerät muß über
      zahlenmäßig mindestens mit der Mindestbesatzung in                                                         einen ausfallsicheren Stromkreis mit eige-
      Kapitel 14 unter der Betriebsform B übereinstimmt, insbe-                                                  ner Absicherung ständig mit elektrischer
      sondere unter Berücksichtigung der §§ 14.08 und 14.12.                                                     Energie versorgt werden und direkt an
      In diesem Fall müssen die entsprechenden Doku-                                                             diese Versorgung angeschlossen sein.
      mente, aus denen die Befähigung der Besatzungs-                                                        4. Die Aussage über die Schiffsbewegung, d.
      mitglieder und deren Anzahl hervorgehen, an Bord                                                           h. ob das Schiff „in Fahrt“ ist oder die
      mitgeführt werden. Außerdem muß sich ein Inhaber                                                           „Fahrt eingestellt“ hat, wird aus der Be-
      des für die befahrene Strecke gültigen Rheinschiffer-                                                      wegung der Antriebsanlage hergeleitet.
      patents an Bord befinden. Nach höchstens 14                                                                Das entsprechende Signal muß aus der
      Stunden Fahrt innerhalb eines Zeitraums von 24                                                             Drehung der Schraube, der Schrauben-
      Stunden ist dieser Patentinhaber durch einen ande-                                                         welle oder des Antriebsaggregats hergelei-
      ren Patentinhaber zu ersetzen.                                                                             tet werden. Bei andersartigen Antrieben ist
Im Logbuch sind folgende Eintragungen zu machen:                                                                 eine gleichwertige Lösung zu schaffen.
– Die Namen der Patentinhaber, die sich an Bord befin-                                                       5. Die technischen Einrichtungen zur Erfas-
      den und der Anfang und das Ende ihrer Wache.                                                               sung der Schiffsbewegung sind äußerst
– Beginn, Unterbrechung, Wiederaufnahme und Be-                                                                  betriebssicher zu installieren und gegen
      endigung der Fahrt mit jeweils folgenden Angaben:                                                          unberechtigte Eingriffe zu sichern. Hierzu
      Datum, Uhrzeit, Ort mit Strom-Kilometerangabe.                                                             ist die Übertragungsleitung (einschließlich
                                                                                                                 des Signalgebers und Geräteeingangs) für
Dieses Ersatzattest ist nur gültig in Verbindung mit den                                                         die Signale von der Antriebsanlage zum
gültigen Zeugnissen zur See- oder Küstenfahrt und                                                                Gerät durch geeignete Maßnahmen zu
höchstens bis                                                                                                    sichern und die Leitungsunterbrechung zu
 .........................................................................................                       überwachen. Hierfür geeignet sind z. B.
                                      ................. , den ........ 19 ........                               Plomben oder Siegel, die mit besonderen
                                         (Ort)                        (Datum)                                    Zeichen versehen sind, sowie sichtbare
                                    Schiffsuntersuchungskommission                                               Leitungsverlegung, Überwachungskreise.
Siegel                              .....................................................                    6. Die anerkannte Fachfirma, die den Einbau
                                    .....................................................                        durchgeführt oder überwacht hat, führt
                                                    (Unterschrift)“                                              nach Fertigstellung der Installation eine




                                               Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil
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Heft 5 – 1992                                                84                            VkBl. Amtlicher Teil

             Funktionsprüfung durch. Sie stellt über die                    Für Schiffe, die nur auf kurzen Strecken ein-
             besonderen Merkmale der Anlage (insbe-                         gesetzt werden, kann die Untersuchungs-
             sondere Lage und Art von Plomben oder                          kommission Ausnahmen gewähren.
             Siegel sowie deren Zeichen und der Über-                  c)   Ist ein Lenzsystem mit fest installierten Rohr-
             wachungseinrichtungen) und die ord-                            leitungen vorhanden, müssen in den Lenz-
             nungsgemäße Funktion eine Bescheini-                           rohren für Bilgen, die für das Sammeln von
             gung aus, die auch Angaben über das                            Bilgenwasser bestimmt sind, Absperrorgane
             zugelassene Gerät enthalten muß. Nach                          angeordnet und im geschlossenen Zustand
             jeder Erneuerung, Änderung oder Instand-                       von einer Untersuchungskommission mit einer
             setzung ist eine erneute Überprüfung not-                      Plombe versehen sein. Anzahl und Lage die-
             wendig, die in der Bescheinigung zu ver-                       ser Absperrorgane müssen unter Ziffer 53 des
             merken ist.                                                    Schiffsattestes eingetragen sein.“
             Die Bescheinigung muß mindestens fol-
             genden Angaben enthalten:                                                      §2
             – Name, Anschrift und Zeichen der zuge-              Diese Verordnung tritt am 1. April 1992 in Kraft und mit
                 lassenen Firma, die den Einbau durch-            Ablauf des 31. März 1995 außer Kraft.
                 geführt oder überwacht hat,
             – Name, Anschrift und Telefonnummer                  Münster, den 25. Februar 1992
                 der zuständigen Behörde, die die Firma                                Wasser- und Schiffahrtsdirektion
                 anerkannt hat,                                                                   West
             – Amtliche Schiffsnummer,                                                          Hinricher
             – Typ und Seriennummer des Fahrten-                  Mainz, den 25. Februar 1992
                 schreibers,
                                                                                         Wasser- und Schiffahrtsdirektion
             – Datum der Funktionsprüfung.                                                        Südwest
             Die Gültigkeit der Bescheinigung beträgt 5           ZKR 199 - II - 19 Nr. 1-3       In Vertretung
             Jahre.                                               ZKR 199 - II - 25                Seibold
             Die Bescheinigung dient dem Nachweis,
                                                                  (VkBl 1992 S. 82)
             daß es sich um ein zugelassenes Gerät
             handelt, welches durch eine anerkannte
             Fachfirma installiert und auf seine ord-
             nungsgemäße Funktion überprüft wurde.
          7. Die Schiffsführung ist durch die anerkann-           Nr. 50    Schiffahrtspolizeiliche Verordnung
             te Fachfirma in der Bedienung des Gerätes                      zur vorübergehenden Abweichung
             zu unterweisen und eine Bedienungsan-
             leitung ist zum Verbleib an Bord auszuhän-
                                                                            von der Rheinschiffahrtspolizeiver-
             digen. Dies ist in der Bescheinigung über                      ordnung
             den Einbau zu vermerken.“                                      – Nachtbezeichnung der Schubver-
                                                                               bände – § 3.10 **)
                                                                            – Schallzeichen – § 4.01 Nr. 3 **)
4.   Nach § 5.07 wird folgender § 5.07 a eingefügt:                         – Kreuzung des Lek mit dem Amster-
                           „§ 5.07 a                                           dam-Rhein-Kanal bei Wyk-by-Duur-
     Einrichtungen zum Sammeln von Bilgenwasser                                stede – § 12.03 **)
     und Altöl, wenn keine Ölabscheider verwendet                           – Anlage 12 –
     werden                                                                    Vorschriften für die Reeden auf dem
     Die Vorschriften des § 5.07 brauchen nicht erfüllt zu                     Rhein –
     werden, wenn folgende Anforderungen eingehalten                           Abschnitt 11 Lobith ***)
     sind:                                                                     Abschnitt 12 Schutzhafen Haaf-
     a) Das im normalen Betrieb anfallende Bilgen-                             ten **)
           wasser muß an Bord gesammelt werden kön-
           nen. Dabei gilt die Maschinenraumbilge als             Aufgrund des § 3 Abs. 1 des Binnenschiffahrtsaufgaben-
           Sammelbehälter.                                        gesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 4.
                                                                  August 1986 (BGBl. I S. 1270), geändert durch das
     b) Zum Sammeln von Altöl müssen im Maschinen-
                                                                  Gesetz vom 25. September 1990 (BGBl. I S. 2106), in
           raumbereich ein oder mehrere besondere
                                                                  Verbindung mit Artikel 2 Abs. 2 der Verordnung zur
           Behälter vorhanden sein, deren Rauminhalt
                                                                  Einführung der Rheinschiffahrtspolizeiverordnung vom
           mindestens der 1,5-fachen Menge des Altöls
                                                                  16. August 1983 (BGBl. I S. 1145), zuletzt geändert durch
           aus den Ölwannen aller installierten Ver-
                                                                  Verordnung vom 13. September 1988 (BGBl. I S. 1745),
           brennungsmotoren und Getriebe sowie der
                                                                  und § 1.22 Nr. 3 der Rheinschiffahrtspolizeiverordnung
           Menge des Hydrauliköls aus den Hydraulik-
           öltanks entspricht. Der oder die besonderen
           Behälter müssen mit Übergabestutzen an einer           **) Wiederholung ohne Änderungen
           gut zugänglichen Stelle ausgerüstet sein.              ***) Wiederholung mit Änderungen




                              Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil
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VkBl. Amtlicher Teil                                       85                                              Heft 5 – 1992

vom 16. August 1983 (BGBl. I S. 1145 – Anlageband –)            a) Liegestelle 1
verordnen die Wasser- und Schifffahrtsdirektionen West             von km 860,50
und Südwest:                                                       bis 861,60,             für zu Tal fahrende Fahr-
                                                                                           zeuge und Fahrzeugzusam-
                                                                                           menstellungen, die eine
                          §1
                                                                                           Zollabfertigung wählen;
Die Rheinschiffahrtspolizeiverordnung ist in folgender
                                                                b) Liegestelle
Fassung anzuwenden:
                                                                   an den Landebrücken
                                                                   von km 861,60
1. § 3.10 Nr. 1, Buchstabe c) Nr. 1) erhält folgende
                                                                   bis 862,93,            nur für einzelne Fahrzeuge,
   Fassung:
                                                                                          die gemäß § 11.10 die
   „c. als hintere Lichter                                                                Landebrücken benutzen;
       I. drei weiße gewöhnliche Lichter oder drei              c) Liegestelle 3
           weiße helle Lichter auf dem schiebenden                 von km 863,78
           Fahrzeug in einer waagerechten Linie senk-              bis 863,98,            für zu Berg fahrende Fahr-
           recht zur Längsebene mit einem seitlichen                                      zeuge und Fahrzeugzu-
           Abstand von etwa 1,25 m und in ausreichen-                                     sammenstellungen;
           der Höhe, daß sie nicht durch eines der ande-
                                                                d) Liegestelle
           ren Fahrzeuge des Verbandes verdeckt wer-
                                                                   an der „Yacht“-Landebrücke
           den können; bei Schubverbänden mit mehr als
                                                                   im „Douanehaven“
           193 m Länge oder mit mehr als 22,80 m Breite
                                                                   bei km 862,70,         für zu Tal fahrende Klein-
           zusätzlich ein viertes weißes gewöhnliches
                                                                                          fahrzeuge, die für Sport-
           oder weißes helles Licht etwa 1,25 m über
                                                                                          oder Erholungszwecke be-
           dem mittleren Licht;“
                                                                                          stimmt sind oder dafür ver-
                                                                                          wendet werden.
2. § 4. 01 Nr. 3 erhält folgende Fassung:
   „3. Fahren Fahrzeuge in einem Verband oder längs-                                      § 11.03
       seits gekuppelt, sind die vorgeschriebenen                              Liegestelle für Fahrzeuge,
       Schallzeichen nur von dem Fahrzeug zu geben,                      die feuergefährliche Güter befördern
       auf dem sich der Führer des Verbandes oder der                             (Bild E.5.13, Anlage 7)
       gekuppelten Fahrzeuge befindet, bei Schlepp-
       verbänden von dem motorisierten Fahrzeug an              Für Fahrzeuge und Fahrzeugzusammenstellungen, die
       der Spitze des Verbandes.“                               einen blauen Kegel nach § 3.32 Nr. 1 der Rheinschiff-
                                                                fahrtspolizeiverordnung bei Tage führen müssen, wird
3. § 12.03 erhält folgende Fassung:                             bestimmt:
                           „§ 12.03                             Liegestelle 4
    Kreuzung des Lek mit dem Amsterdam-Rhein-Kanal              von km 864,03 bis 864,38.
                   bei Wyk-by-Duurstede                         Für den ausschließlichen Zweck der Zollabfertigung dür-
   Abweichend von § 11.02 Nr. 1 betragen die Höchst-            fen auch Talfahrer am oberen Teil der Liegestelle 1 anle-
   abmessungen der Schubverbände, die auf dem                   gen, unter der Voraussetzung, daß der vorgeschriebene
   Amsterdam-Rhein-Kanal fahren und den Lek bei                 Abstand zwischen den Fahrzeugen eingehalten wird.
   Wyk-by-Duurstede kreuzen, in der Länge 193 m und
                                                                                           § 11.04
   in der Breite 22,80 m.“
                                                                         Liegestelle für Fahrzeuge, die Ammoniak
4. Die Abschnitte 11 und 12 der Anlage 12 erhalten fol-                oder andere gleichgestellte Güter befördern
   gende Fassung:                                                                  (Bild E.5.14, Anlage 7)
                     ABSCHNITT 11                               Fahrzeuge und Fahrzeugzusammenstellungen, die zwei
                       LOBITH                                   blaue Kegel nach § 3.32 Nr. 2 der Rheinschifffahrts-
                                                                polizeiverordnung bei Tage führen müssen, dürfen nur
                         § 11.01                                auf Anweisung der zuständigen Behörde anlegen.
                 Grenzen der Reede                              Für den ausschließlichen Zweck der Zollabfertigung dür-
Die Reede erstreckt sich vor Lobith am rechten Ufer von         fen auch Talfahrer am oberen Teil der Liegestelle 1 anle-
km 860,23 bis 864,40 zwischen der Verbindungslinie der          gen, unter der Voraussetzung, daß der vorgeschriebene
Buhnenköpfe bis zu 100 m von dieser Linie ab, ein-              Abstand zwischen den Fahrzeugen eingehalten wird.
schließlich des als „Douanehaven“ bezeichneten
Flußteils bei km 862,70 und des Schutzhafens bei km                                     § 11.05
863,40.
                                                                 Fahrzeuge, die explosionsgefährliche Güter befördern
                         § 11.02
                                                                Fahrzeuge und Fahrzeugzusammenstellungen, die drei
               Allgemeine Liegestellen                          blaue Kegel nach § 3.32 Nr. 3 der Rheinschiffahrts-
Für Fahrzeuge, die kein Zeichen nach § 3.32 der                 polizeiverordnung bei Tage führen müssen, dürfen nur
Rheinschiffahrtspolizeiverordnung bei Tage führen müs-          die Liegestellen benutzen, die ihnen von der zuständigen
sen, werden bestimmt:                                           Behörde angewiesen werden.



                             Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil
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Heft 5 – 1992                                                86                           VkBl. Amtlicher Teil

                          § 11.06                                       schiffe, Talfahrer, Bergfahrer) vorbehalten sind,
         Allgemeine Liegestelle für Fahrzeuge,                          dürfen andere Fahrzeuge nicht anlegen.
             die die Spätabfertigung wählen                          b) Fahrzeuge, die keinen Platz an den Lande-
1. Für Fahrzeuge und Fahrzeugzusammenstellungen,                        brücken finden, müssen die in den §§ 11.02 und
die für die Spätabfertigung an den dazu bestimmten                      11.06 genannten Liegeplätze 1, 2, 3 oder 4 aufsu-
Landebrücken anlegen müssen, wird bestimmt:                             chen.
Liegestelle 2                                                        c) Es ist verboten, eine außer Betrieb gestellte
von km 862,93 bis 863,38.                                               Landebrücke zu benutzen. Die zuständige Be-
                                                                        hörde kann mit Zustimmung des Eigentümers der
2. Den in den §§ 11.03 und 11.04 genannten Fahr-
                                                                        Landebrücke Ausnahmen von dieser Bestimmung
zeugen, die zu Tal fahren und die Spätabfertigung wäh-
len, kann die zuständige Behörde einen anderen                          zulassen.
Liegeplatz anweisen.                                                    Eine außer Betrieb gestellte Landebrücke ist ge-
3. Die Fahrzeuge und Fahrzeugzusammenstellungen                         kennzeichnet
dürfen nur an der für die Spätabfertigung bestimmten                    – bei Tag durch eine rote Flagge,
Landebrücke anlegen und zwar einzeln, in der Reihen-                    – bei Nacht durch ein gewöhnliches rotes Licht.
folge ihrer Ankunft. Bei gleichzeitiger Ankunft hat die           2. An den Landebrücken dürfen nicht anlegen:
Talfahrt Vorrecht vor der Bergfahrt.                                 a) Fahrzeuge, die ein Zeichen nach § 3.32 der
                          § 11.07                                       Rheinschiffahrtspolizeiverordnung bei Tage füh-
                 Breite der Liegestellen                                ren müssen. Diese Bestimmung gilt nicht für die
                                                                        Zeit der Spätabfertigung an den für die Spät-
Die Liegestellen nach § 11.02 Buchstaben a und c und                    abfertigung bestimmten Landebrücken.
nach den §§ 11.03 und 11.07 erstrecken sich der Breite
nach von der Verbindungslinie der Buhnenköpfe am                     b) Fahrzeuge, deren Länge das an der Landebrücke
rechten Ufer bis zu 100 m von dieser Linie.                             angegebene Maß überschreitet,
                          § 11.08                                    c) Fahrzeuge mit überstehender Decklast,
                      Wendestellen                                   d) Fahrzeuge, die durch ihren Bau oder ihre Ladung
                                                                        den Übergang von Personen zur Landebrücke
1. Als Wendestellen sind die folgenden Wasserflächen
                                                                        wesentlich erschweren oder die Sicht ablegender
    bestimmt:
                                                                        Fahrzeuge behindern.
    a) von km 861,60
                                                                  Diese Bestimmungen gelten nicht für Fahrzeuge, die an
       bis 862,93,             wobei jedoch auf der Was-
                                                                  den für die Spätabfertigung bestimmten Landebrücken
                               serfläche stromwärts der in
                                                                  anlegen wollen.
                               § 11.02 genannten Lande-
                               brücken nur die Fahrzeuge          3. Die zuständige Behörde kann besondere Bestim-
                               wenden dürfen, die diese           mungen für das Anlegen an die Landebrücken erlassen.
                               Landebrücken benutzt ha-           Außerdem können die Bediensteten der zuständigen Be-
                               ben oder benutzen wollen,          hörde Anordnungen erteilen, die die Bestimmungen die-
    b) von km 863,38 bis 863,78.                                  ses Paragraphen ergänzen oder von ihnen abweichen.
2. Diese Wendestellen dürfen nur zum Wenden auf der                                        § 11.11
Fahrt nach oder von einer Liegestelle, dem Schutzhafen                        Benutzung des Schutzhafens
oder den Umschlagstellen benutzt werden.                          1. Im Schutzhafen ist es ohne Genehmigung der zu-
3. Anfang und Ende der Wendestellen sind durch auf                   ständigen Behörde verboten:
dem rechten Ufer befindliche Tafelzeichen E.8 (Anlage 7)             a) Fahrzeuge zu beladen, entladen oder Ladung
gekennzeichnet.                                                         umzuschlagen;
                          § 11.09                                    b) Güter oder andere Gegenstände am Ufer oder auf
                   Fahrt auf der Reede                                  einer Landebrücke abzustellen;
1. Auf der Reede darf nur zu Berg gefahren werden,                   c) Tanks zu entgasen;
wenn es zur Fahrt nach oder von einer Liegestelle, dem               d) Fahrgäste an Bord zu nehmen oder an Land zu
Schutzhafen oder den Umschlagstellen notwendig ist.                     setzen;
2. Fahrzeuge und Fahrzeugzusammenstellungen in                       e) Fahrzeuge ohne Wache an Bord zu lassen;
Fahrt dürfen auf der Reede nur bebunkert und versorgt                f) mit Schwimmkörpern oder schwimmenden An-
werden, wenn Sicherheit und Leichtigkeit der Schifffahrt                lagen einzufahren;
dadurch nicht gefährdet werden können.
                                                                     g) mit Fahrzeugen einzufahren, die die zwei oder die
3. Auf der Reede ist den Fahrzeugen und Fahr-                           drei blauen Kegel nach § 3.32 Nr. 2 und 3 der
zeugzusammenstellungen das Anhalten im Strom nur                        Rheinschiffahrtspolizeiverordnung bei Tage füh-
gestattet, wenn Sicherheit und Leichtigkeit der Schiffahrt              ren müssen;
dadurch nicht gefährdet werden können.
                                                                     h) länger als drei aufeinander folgende Tage stillzu-
                          § 11.10                                       liegen.
                      Landebrücken                                2. Die Bediensteten der zuständigen Behörde können
1. a) An Landebrücken, die durch Tafeln einer be-                 Anordnungen erteilen, die die Bestimmungen dieses
       stimmten Art von Fahrzeugen (z. B. Fahrgast-               Paragraphen ergänzen oder von ihnen abweichen.



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