VkBl Nr. 5 1992
Verkehrsblatt Nr. 5 1992
Amtsblatt des Bundesministeriums für Verkehr der Bundesrepublik Deutschland
(VkBl.)
I N H A LT S V E R Z E I C H N I S
46. Jahrgang Ausgegeben zu Bonn am 14. März 1992 Heft 5
Amtlicher Teil
Nr. Datum VkBl. 1992 Seite Nr. Datum VkBl. 1992 Seite
Personalnachrichten 51 5. 3. 1992 Verordnung zur Änderung der Schiff-
fahrtspolizeilichen Verordnung über die Kenn-
42 Stellenausschreibung ..................................................... 78 zeichnung der Kleinfahrzeuge auf den Bundeswas-
Allgemeine Angelegenheiten serstraßen Main, Regnitz und Main-Donau-Kanal ......... 87
43 24. 2. 1992 Abbau von Grenzkontrollen..................... 78 52 13. 2. 1992 Hinweis
Verordnung Nr. 1/92 über die Festsetzung von Ent-
Straßenverkehr gelten für Verkehrsleistungen der Binnenschiffahrt
vom 30. Januar 1992
44 21. 2. 1992 Verordnung TSN Nr. 1/92 zur Änderung (FB Nr. 1/92 Frachtenausschuß Dortmund)
der Verordnung TS Nr. 11/58 über einen Tarif für (FB Nr. 1/92 Frachtenausschuß Berlin).......................... 88
den Güternahverkehr mit Kraftfahrzeugen (GNT) .......... 79
Seeverkehr
45 19. 2. 1992 Bekanntmachung zur Verordnung TSF
Nr. 2/92 ........................................................................... 80 53 17. 2. 1992 Bekanntmachungen der Neufassung
der Richtlinien für den Deutschen Motoryachtver-
46 14. 2. 1992 Kraftfahrzeugkennzeichen band e.V. und den Deutschen Segler-Verband e.V.
Liste der diplomatischen Vertretungen, Handels- über die Durchführung der Aufgaben nach § 4
vertretungen und derjenigen internationalen Orga- SpbootFüV-See .............................................................. 88
nisationen, die Kennzeichen für bevorrechtigte
Personen erhalten Straßenbau
– Stand: 5. Dezember 1990 –
54 22. 4. 1991 Allgemeines Rundschreiben Straßen-
5. Berichtigung................................................................ 80 bau Nr. 10/1991
47 24. 2. 1992 Freigabe von Fahrzeugerkennungs- Sachgebiet 16.2: Bauvertragsrecht
nummern und Verdingungswesen.................... 107
hier: 3. Berichtigung der Anlage I zur StVZO in der
55 20. 2. 1992 Allgemeines Rundschreiben Straßen-
Fassung vom 24. Juli 1989 (geändert durch die
bau Nr. 12/1992
11. Verordnung zur Änderung straßenverkehrs-
Sachgebiet 5.6: Brücken- und Ingenieurbau;
rechtlicher Vorschriften vom 26. Oktober 1990 so-
wie die 18. Verordnung zur Änderung der StVZO Brückenausstattung ......................... 112
vom 11. Dezember 1990) ............................................... 80 Personalnachrichten
Binnenschiffahrt 56 Stellenausschreibung ..................................................... 114
48 20. 2. 1992 Schiffahrtspolizeiliche Verordnung zur
vorübergehenden Abweichung von der Rhein-
schiffs-Untersuchungsordnung über festeingebaute
Feuerlöschanlagen (§ 7.03 Nr. 5)***) ............................. 80
49 25. 2. 1992 Schiffahrtspolizeiliche Verordnung zur
vorübergehenden Abweichung von der Rhein-
schiffs-Untersuchungsordnung ....................................... 82
50 25. 2. 1992 Schiffahrtspolizeiliche Verordnung zur
vorübergehenden Abweichung von der Rhein-
schiffahrtspolizeiverordnung ........................................... 84
Beim Ausbleiben des Verkehrsblattes wollen sich die Bezieher bitte an den Verlag wenden.
Heft 5 – 1992 78 VkBl. Amtlicher Teil
AMTLICHER TEIL
Personalnachrichten Allgemeine Angelegenheiten
Nr. 42 Stellenausschreibung Nr. 43 Abbau von Grenzkontrollen
Im Referat A 13 (Beförderung gefährlicher Güter) der Bonn, den 24. Februar 1992
Verkehrspolitischen Grundsatzabteilung des Bundesver- A 11 / 20.00.00-05.2
kehrsministeriums in Bonn ist der Dienstposten Hiermit gebe ich bekannt:
einer Referentin/eines Referenten Den Wortlaut der Verordnung (EWG) Nr. 3356/91 des
zu besetzen. Rates vom 7. November 1991 zur Änderung der
Verordnung (EWG) Nr. 4060/89 über den Abbau von
Das Aufgabengebiet umfaßt im wesentlichen die Grenzkontrollen der Mitgliedstaaten im Straßen- und
– Vorbereitung und Durchführung der internationalen Binnenschiffsverkehr.
Verhandlungen hinsichtlich der UN-Empfehlungen Die Verordnung (EWG) Nr. 4060/89 vom 21. Dezember
– Haftungs- und Versicherungsfragen im Zusam- 1989 ist im Verkehrsblatt Heft 12, Nr. 123, Seite 387, vom
menhang mit der Beförderung gefährlicher Güter 30. Juni 1990, abgedruckt. Die dort wiedergegebenen
– Bearbeitung von Rechtsfragen des Umweltschutz- Hinweise gelten auch für die geänderte Fassung der
rechtes, Wasserhaushaltsgesetzes, Bundesimmis- Verordnung.
sionsschutzgesetzes und Chemikaliengesetzes, Der Bundesminister für Verkehr
soweit sie das Aufgabengebiet „Beförderung gefähr- Im Auftrag
licher Güter“ berühren. Dr. S a n d h ä g e r
Von den Bewerberinnen/Bewerbern werden erwartet:
– abgeschlossenes juristisches Hochschulstudium Verordnung (EWG) Nr. 3356/91 des Rates
– Befähigung für den höheren Verwaltungsdienst vom 7. November 1991
– Bereitschaft, sich in die fachspezifischen Probleme zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 4060/89
des Aufgabenbereichs „Beförderung gefährlicher über den Abbau von Grenzkontrollen
Güter“ einzuarbeiten der Mitgliedstaaten
im Straßen- und Binnenschiffsverkehr
– Fähigkeit und Bereitschaft zu selbständiger, systema-
tischer, konstruktiver und kooperativer Arbeit DER RAT DER EUROPÄISCHEN
– Eigeninitiative, Einsatzbereitschaft und Belastbarkeit GEMEINSCHAFTEN –
– Verhandlungsgeschick, sicheres und gewandtes Auf- gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen
treten Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 75,
– Verständnis für internationale Zusammenhänge auf Vorschlag der Kommission,
– Beherrschung der englischen Sprache in Wort und nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments,
Schrift nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialaus-
Erwünscht sind: schusses,
– Französische Sprachkenntnisse in Erwägung nachstehender Gründe:
Die Bewerberinnen/Bewerber sollten möglichst nicht Gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 4060/89(4) finden die
älter als 40 Jahre sein und höchstens die Besol- Kontrollen der Beförderungsmittel und der entsprechen-
dungsgruppe A 15 bzw. eine vergleichbare BAT- den Dokumente bei einer Beförderung zwischen Mit-
Vergütungsgruppe erreicht haben. gliedstaaten nur im Rahmen der im gesamten Gebiet
Das Bundesverkehrsministerium strebt eine Erhöhung eines Mitgliedstaates ohne Diskriminierung durchgeführ-
des Anteils von Frauen am Personal an und begrüßt des- ten üblichen Kontrollen statt.
halb Bewerbungen von Frauen. Nach den Bestimmungen des Europäischen Überein-
Schwerbehinderte werden bei gleicher Eignung vorran- kommens über die internationale Beförderung gefähr-
gig berücksichtigt. licher Güter auf der Straße (ADR) und des Europäischen
Bewerbungen mit tabellarischem Lebenslauf, Übersicht Übereinkommens über internationale Beförderungen
über den Ausbildungs- und beruflichen Werdegang, leicht verderblicher Lebensmittel und über die besonde-
Lichtbild aus neuerer Zeit und beglaubigten Zeugnis- ren Beförderungsmittel, die für diese Beförderungen zu
abschriften werden bis 15. April 1992 erbeten an den verwenden sind (ATP), können die Mitgliedstaaten die
Kontrollen und Untersuchungen der Beförderungsmittel
Bundesminister für Verkehr und Dokumente dort planen und vornehmen, wo sie dies
– Personalreferat – wünschen. In der Praxis nehmen sie diese Kontrollen
Postfach 20 01 00 und Untersuchungen üblicherweise an ihren Grenzen
5300 Bonn 2. vor, und zwar entweder gemäß ihren Rechtsvorschriften
Persönliche Vorstellung nur nach Aufforderung.
(VkBl 1992 S. 78) (4) ABI. Nr. L 390 vom 30.12.1989, S. 18.
Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil
VkBl. Amtlicher Teil 79 Heft 5 – 1992
zur Umsetzung dieser Übereinkommen in einzelstaatli- – Kennzeichnungsschild der Tanks (fest verbun-
ches Recht oder, falls sie nicht Vertragspartei eines die- dene Tanks, Aufsetztanks oder Behälter)
ser Übereinkommen sind, gemäß ihren einzelstaatlichen – Vorhandensein und Lesbarkeit,
Vorschriften für derartige grenzüberschreitende Ver-
– Datum der letzten Überprüfung,
kehre.
– Stempel der Prüfstelle;
Im Hinblick auf die Schaffung des Binnenmarktes im
Verkehrsbereich muß der Verkehrsfluß zwischen den iii) Ausstattung (ADR oder gleichwertige Normen)
Mitgliedstaaten bei verschiedenen Verkehrsmitteln ver- des Fahrzeugs
bessert werden. – zusätzlicher Feuerlöscher,
Teil II – „Einzelstaatliche Rechtsvorschriften“ – des – Sonderausrüstung;
Anhangs der Verordnung (EWG) Nr. 4060/89 muß geän- iv) Ladung der Fahrzeuge
dert werden, um den Kontrollen der für die Beförderung
gefährlicher Güter und leicht verderblicher Lebensmittel – Überlast (je nach Fassungsvermögen der Tanks),
eingesetzten Beförderungsmittel sowie der entsprechen- – Stauung der Versandstücke,
den Dokumente Rechnung zu tragen – – Zusammenladeverbot;
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN: c) Kontrollen der Beförderung leicht verderblicher
Artikel 1 Lebensmittel, insbesondere
Die Verordnung (EWG) Nr. 4060/89 wird wie folgt geän- i) Dokumente
dert: – Bescheinigung der Übereinstimmung mit den
1. Folgender Artikel wird eingefügt: Normen für die Beförderungsmittel;
„Artikel 3a ii) besondere Beförderungsmittel, die für die Beför-
Die Kommission schlägt im Bedarfsfall Änderungen derung leicht verderblicher Lebensmittel verwen-
des Anhangs vor, um den technologischen Ent- det werden
wicklungen auf dem unter diese Verordnung fallen- – Schild (Bescheinigung der Übereinstimmung
den Gebiet Rechnung zu tragen.“ mit den Normen),
2. Teil II des Anhangs wird durch den Anhang zu dieser – Unterscheidungszeichen;
Verordnung ersetzt. iii) ordnungsgemäßes Funktionieren der besonderen
Artikel 2 Beförderungsmittel
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1992 in Kraft. – Temperaturbedingungen der Beförderungsmittel.“
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und (VkBl 1992 S. 78)
gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Geschehen zu Brüssel am 7. November 1991.
Im Namen des Rates Straßenverkehr
Der Präsident
P. D a n k e r t Nr. 44 Verordnung TSN Nr. 1/92 zur Ände-
Anhang rung der Verordnung TS Nr. 11/58
„Teil II“ über einen Tarif für den Güternahver-
Einzelstaatliche Rechtsvorschriften kehr mit Kraftfahrzeugen (GNT)
a) Kontrollen der Führerscheine der Fahrer von Fahr- Bonn, den 21. Februar 1992
zeugen für die Beförderung von Waren und Personen StV 16/28.18.61-5
b) Kontrollen der Beförderung gefährlicher Güter, insbe- Nachstehend gebe ich den Wortlaut der Verordnung TSN
sondere: Nr. 1/92 über den GNT vom 18. Februar 1992 (BAnz. Nr.
40 vom 27. Februar 1992) bekannt.
i) Dokumente
Der Bundesminister für Verkehr
– Ausbildungsbescheinigung des Fahrers,
Im Auftrag
– Sicherheitshinweise, Grupe
– Genehmigungsbescheinigung (ADR oder
Verordnung TSN Nr. 1/92
gleichwertige Normen),
zur Änderung der Verordnung TS Nr. 11/58
– Kopie einer eventuellen Ausnahmeregelung über einen Tarif für den Güternahverkehr
(ADR oder gleichwertige Normen); mit Kraftfahrzeugen
ii) Kennzeichnung des Fahrzeugs, das die gefähr- Vom 18. Februar 1992
lichen Güter befördert
Auf Grund des § 84f Abs. 5 des Güterkraftverkehrs-
– orangefarbene Warntafel gesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 10.
– Übereinstimmung, März 1983 (BGBl. I S. 256)
– Anbringung am Fahrzeug; verordnet der Bundesminister für Verkehr:
– Gefahrzettel am Fahrzeug Artikel 1
– Übereinstimmung, In § 22 Abs. 2 der Verordnung TS Nr. 11/58 über einen
– Anbringung am Fahrzeug; Tarif für den Güternahverkehr mit Kraftfahrzeugen vom
Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil
Heft 5 – 1992 80 VkBl. Amtlicher Teil
29. Dezember 1958 (BAnz. Nr. 1 vom 3. Januar 1959), Ich gebe hiervon Kenntnis und stelle anheim, die Liste
zuletzt geändert durch die Verordnung TSN Nr. 3/91 vom unter I. (VkBl 1990 S. 822) entsprechend zu ergänzen.
12. November 1991 (BAnz. S. 7801), wird die Zahl Der Bundesminister für Verkehr
„106 641,00“ durch die Zahl „111 973,00“ ersetzt. Im Auftrag
Artikel 2 (VkBl 1992 S. 80) Grupe
Diese Verordnung tritt am 1. April 1992 in Kraft.
Bonn, den 18. Februar 1992
Der Bundesminister für Verkehr Nr. 47 Freigabe von Fahrzeugerkennungs-
(VkBl 1992 S. 79) Günther Krause nummern
hier: 3. Berichtigung der Anlage I zur
StVZO in der Fassung vom
Nr. 45 Bekanntmachung 24. Juli 1989 (geändert durch
zur Verordnung TSF Nr. 2/92 die 11. Verordnung zur Ände-
rung straßenverkehrsrechtlicher
Bonn, den 19. Februar 1992 Vorschriften vom 26. Oktober
StV 16/28.18.11-90
1990 sowie die 18. Verordnung
Durch die Verordnung TSF Nr. 2/92 zur Änderung des zur Änderung der StVZO vom
Güterfernverkehrstarifs vom 18. Februar 1992 (BAnz. S. 11. Dezember 1990)
1421) wird der Güterfernverkehrstarif (GFT) gemäß
Nachtrag 2/92 geändert. Die Verordnung tritt am 1. April Bonn, den 24. Februar 1992
1992 in Kraft. StV 11 /36.22.03-01
Der Nachtrag ist vom Bundesverband des Deutschen Wegen Freigabe von Fahrzeugerkennungsnummern der
Güterfernverkehrs (BDF) e.V., Breitenbachstraße 1, Gruppe Illb (Anlage II zur StVZO) sind im Abschnitt c) der
6000 Frankfurt/Main 93, zu beziehen. Anlage I zur StVZO bei dem nachstehend aufgeführten
Unterscheidungszeichen die Angaben wie folgt zu ergän-
Inhalt der Änderungen
zen:
1. Änderung der Gütereinteilung
DD Dresden
2. Einführung eines Ausnahmetarifs (Stadt, Anl. II, Gruppen lb, II und Illb
880 (Eisen- und Stahlwaren usw. zur Ausfuhr über Kreis, Anl. II, Gruppen la und llla).
See im Rhein-See-Verkehr) Ich gebe hiervon Kenntnis und stelle anheim, die Anlage
3. Änderung folgender Ausnahmetarife I zur StVZO (VkBl 1990 S. 818) zu berichtigen.
016 (Häute, Felle usw.) Der Bundesminister für Verkehr
311 (Zement usw.) Im Auftrag
701 (Schnittholz usw.) (VkBl 1992 S. 80) Grupe
4. Änderung der Tarifbestimmungen für die Beförderung
von Militärgütern
Der Bundesminister für Verkehr
Im Auftrag Binnenschiffahrt
(VkBl 1992 S. 80) Dr. S c h m i t t
Nr. 48 Schiffahrtspolizeiliche Verordnung
zur vorübergehenden Abweichung
Nr. 46 Kraftfahrzeugkennzeichen von der Rheinschiffs-Untersuchungs-
Liste der diplomatischen Vertretungen, ordnung über festeingebaute Feuer-
Handelsvertretungen und derjenigen löschanlagen
internationalen Organisationen, die (§ 7.03 Nr. 5)***)
Kennzeichen für bevorrechtigte Per- Aufgrund des § 3 Abs. 1 Nr. 2 des Binnenschiffahrtsauf-
sonen erhalten gabengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung
– Stand: 5. Dezember 1990 – vom 4. August 1986 (BGBl. I S. 1270), geändert durch
5. Berichtigung das Gesetz vom 25. September 1990 (BGBl. I S. 21 06),
in Verbindung mit Artikel 4 Satz 1 der Verordnung zur
Bonn, den 14. Februar 1992 Einführung der Rheinschiffs-Untersuchungsordnung vom
StV 11 /36.22.06 26. März 1976 (BGBl. I S. 773), zuletzt geändert durch
Mit den Republiken Kroatien und Slowenien wurden mit das Gesetz vom 25. September 1990 (BGBl. I S. 2106),
Wirkung vom 15. Januar 1992 die diplomatischen Be- und § 1.08 der Rheinschiffs-Untersuchungsordnung vom
ziehungen aufgenommen. Die Botschaften werden in 26. März 1976 (BGBl. I S. 773 – Anlageband –), zuletzt
Kürze eröffnet. geändert durch Verordnung vom 9. September 1988
Für die Fahrzeuge der Botschaften und deren Mitglieder (BGBl. I S. 1742) verordnen die Wasser- und Schiffahrts-
wurden folgende Sonderkennzeichen freigegeben: direktionen West und Südwest:
Kroatien 0-154- bzw. BN-154-
Slowenien 0-155- bzw. BN-155-. ***) Wiederholung mit Änderungen
Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil
VkBl. Amtlicher Teil 81 Heft 5 – 1992
§1 Temperatur in diesem Raum darf 60 °C nicht
Die Rheinschiffs-Untersuchungsordnung ist in folgender überschreiten.
Fassung anzuwenden: Jeder Druckbehälter hat in weißer Farbe auf
§ 7.03 Nr. 5 erhält folgenden Wortlaut: rotem Grund die Aufschrift „CO2“ zu tragen. Die
Höhe der Schriftzeichen muß mindestens 6 cm
„5. In fest eingebauten Feuerlöschanlagen ist als Lösch-
betragen.
mittel Halon nicht zulässig. CO2 darf als Löschmittel
unter folgenden Bedingungen verwendet werden: f. Die CO2-Druckbehälter, -Armaturen und Druck-
leitungen müssen den in einem der Rhein-
a. CO2-Feuerlöscheinrichtungen dürfen nur in Ma- uferstaaten oder in Belgien geltenden Vorschriften
schinen-, Kessel- und Pumpenräumen wirksam entsprechen; sie müssen den amtlichen Stempel
werden. zum Zeichen der Abnahme auf Grund der vorge-
schriebenen Prüfungen tragen.
b. Die Verbrennungsluft für die im Fahrbetrieb not-
wendigen Verbrennungskraftmaschinen darf nicht g. Die Warnanlage gemäß Buchstabe c muß minde-
aus den Maschinen-, Kessel- oder Pumpen- stens alle 12 Monate geprüft werden. Die Feuer-
räumen angesaugt werden. löschanlage muß mindestens alle 2 Jahre geprüft
werden. Diese Prüfung hat mindestens zu umfas-
c. Jede fest eingebaute CO2-Feuerlöschanlage muß sen:
mit einer Warnanlage versehen sein, deren Sig-
nale in den Räumen, die mit CO2-Gas geflutet – äußere Inspektion der gesamten Anlage,
werden sollen, auch unter den Betriebsbedingun- – Funktionskontrolle des Leitungssystems und
gen mit dem größten Eigenlärm deutlich hörbar der Austrittsdüsen,
sind und sich eindeutig von allen anderen akusti- – Funktionskontrolle des Auslösemechanismus,
schen Signalzeichen an Bord unterscheiden. – vorhandener CO2-Gasvorrat in jedem Be-
Diese CO2-Warnsignale müssen auch bei ge- triebsbehälter.
schlossenen Verbindungstüren unter den Be- Über die Prüfung der Warnanlage und der
triebsbedingungen mit dem größten Eigenlärm in Feuerlöschanlage sind vom Prüfer unterzeichnete
den benachbarten Räumen deutlich hörbar sein, Bescheinigungen an Bord mitzuführen. Aus den
wenn diese Räume durch den Raum verlassen Bescheinigungen müssen wenigstens die oben
werden können, der mit CO2 geflutet werden soll. erwähnten Kontrollen und die dabei erzielten
Neben jedem Ein- und Ausgang eines Raumes, Resultate sowie das Datum der Prüfung ersicht-
der mit CO2-Gas beschickt werden kann, muß lich sein.
deutlich sichtbar ein Schild mit dem folgenden h. Bei Vorhandensein einer oder mehrerer geprüfter
Text in deutscher, französischer und niederländi- festeingebauter CO2-Feuerlöschanlagen ist fol-
scher Sprache, in rot auf weißem Grund, ange- gender Vermerk in das Schiffsattest einzutragen:
bracht sein:
„ . . . (Anzahl) festeingebaute CO2-Feuer-
„Bei Ertönen des CO2-Warnsignals . . . löschanlage(n). Die in § 7.03 Nr. 5 Buchstabe g
(Beschreibung des Signals) den Raum sofort ver- vorgeschriebenen Bescheinigungen müssen sich
lassen! Erstickungsgefahr!“ an Bord befinden.“
„Qitter immédiatement ce local au signal CO2 . . . Andere Löschmittel sind nur aufgrund von
(description du signal)! Danger d’asphyxie!“ Empfehlungen der zuständigen Organe der
„Bij het in werking treden van het CO2-Alarm- Rheinuferstaaten und Belgiens zulässig.“
signaal . . . (omschrijving van het signaal) deze §2
ruimte onmiddellijk verlaten! Verstikkingsgevaar!“
Es gelten folgende Übergangsbestimmungen:
d. Bei jeder Auslösevorrichtung für die CO2-Lösch-
1. Vor dem 1. Oktober 1980 eingebaute CO2-Feuer-
anlage muß die Bedienungsanweisung in deut-
löschanlagen bleiben weiterhin zugelassen unter der
scher, französischer und niederländischer
Voraussetzung, daß sie den Vorschriften des bisheri-
Sprache deutlich sichtbar, gut leserlich und in
gen § 7.03 Nr. 5 in der Fassung vom 26. März 1976
dauerhafter Ausführung angebracht sein. Die
(Bundesgesetzblatt I S. 773 ff.) entsprechen.
Leitungen zu den einzelnen Räumen, die mit CO2
beschickt werden können, müssen jede für sich 2. Vor dem 1. April 1992 eingebaute Feuerlösch-
mit einem Absperrorgan versehen sein. anlagen, die mit dem Löschmittel Halon 1301 (CBrF3)
betrieben werden, bleiben weiterhin zugelassen unter
Vor Inbetriebnahme der Löschanlage muß auto- der Voraussetzung, daß sie den Vorschriften des
matisch zuerst die unter c vorgeschriebene § 7.03 Nr. 5 in der Fassung der vorübergehenden An-
Warnanlage ausgelöst werden. ordnung der Wasser- und Schiffahrtsdirektionen West
e. Die CO2-Behälter müssen in einem von anderen und Südwest vom 25. Januar 1989 (Verkehrsblatt S.
Räumen gasdicht getrennten Raum unterge- 46) entsprechen.
bracht sein. 3. Die Bestimmungen des § 7.03 Nr. 5 Buchstabe b für
Dieser Raum darf nur direkt vom Freien her festeingebaute CO2-Feuerlöschanlagen über die
zugänglich sein und muß über eine eigene von Ansaugung der Verbrennungsluft gelten nur, wenn
anderen Lüftungssystemen an Bord völlig diese Anlagen in Schiffe eingebaut werden, deren
getrennte, ausreichende Lüftung verfügen. Die Kiel nach dem 1. Oktober 1992 gelegt wird.
Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil
Heft 5 – 1992 82 VkBl. Amtlicher Teil
§3 Die Bruchlast der Ankerketten ist den in einem
Diese Verordnung trift am 1. April 1992 in Kraft und mit der Rheinuferstaaten oder Belgien geltenden
Ablauf des 31. Dezember 1993 außer Kraft. Normen zu entnehmen.
Münster, den 20. Februar 1992
Wasser- und Schiffahrtsdirektion
West
Hinricher 2.1 § 1.06 und Anlage G erhalten folgende Fassung:
Mainz, den 20. Februar 1992 „§ 1.06
Wasser- und Schiffahrtsdirektion Seeschiffe
Südwest 1. Bei Schiffen, die zur Ausübung der See- und
ZKR 1991-II-26 Rost Küstenfahrt zugelassen sind (Seeschiffe), wird
das Schiffsattest, wenn sie ein solches nicht
(VkBl 1992 S. 80)
besitzen, durch ein Ersatzattest ersetzt, das die
Tauglichkeit zur Fahrt auf dem Rhein bestätigt.
Voraussetzung ist, daß diese Schiffe den
Nr. 49 Schiffahrtspolizeiliche Verordnung Vorschriften der §§ 3.03, 3.04, 5.05 Nr. 7, 5.09,
zur vorübergehenden Abweichung 6.16, 7.01, 7.02 Nr. 1 Buchstaben a und b sowie
von der Rheinschiffs-Untersuchungs- gegebenenfalls den Vorschriften des Kapitels 9
ordnung genügen.
über
– die Bruchlast der Ankerketten (§ 7.01 Nr. 11) **) 2. Für die Besatzungen können Seeschiffe
– Seeschiffe (§ 1.06 und Anlage G) **) – entweder Kapitel 14 dieser Ordnung anwen-
den,
– Anforderungen an den Fahrtenschreiber und Vor-
schriften betr. deren Einbau an Bord (Anlage I) **) – oder weiterhin die Besatzungsregelung, die
den Grundsätzen der Resolution A. 481 (XII)
– Einrichtungen zum Sammeln von Bilgenwasser und
der Zwischenstaatlichen Seeschiffahrts-Orga-
Altöl (§ 5.07 a) *)
nisation (IMO) und des internationalen Über-
Aufgrund des § 3 Abs. 1 Nr. 2 des Binnenschiffahrtsauf- einkommens von 1978 über Normen für die
gabengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung Ausbildung, die Erteilung von Befähigungs-
vom 4. August 1986 (BGBl. I S. 1270), geändert durch zeugnissen und den Wachdienst von See-
das Gesetz vom 25. September 1990 (BGBl. I S. 2106), leuten entsprechen muß, anwenden unter der
in Verbindung mit Artikel 4 Satz 1 der Verordnung zur Voraussetzung, daß die Besatzung zahlenmä-
Einführung der Rheinschiffs-Untersuchungsordnung vom ßig mindestens mit der Mindestbesatzung in
26. März 1976 (BGBl. I S. 773), zuletzt geändert durch Kapitel 14 unter der Betriebsform B überein-
das Gesetz vom 25. September 1990 (BGBl. I S. 2106) stimmt, insbesondere unter Berücksichtigung
und § 1.08 der Rheinschiffs-Untersuchungsordnung vom der §§ 14.08 und 14.12.
26. März 1976 (BGBl. I S. 773 – Anlageband –), zuletzt
geändert durch Verordnung vom 9. September 1988 In diesem Fall müssen die entsprechenden
(BGBl. I S. 1742) verordnen die Wasser- und Schiffahrts- Dokumente, aus denen die Befähigung der
direktionen West und Südwest: Besatzungsmitglieder und deren Anzahl her-
§1 vorgehen, an Bord mitgeführt werden.
Die Rheinschiffs-Untersuchungsordnung ist in folgender Außerdem muß sich ein Inhaber des für die
Fassung anzuwenden: befahrene Strecke gültigen Rheinschiffer-
patents an Bord befinden. Nach höchstens 14
1. § 7.01 Nr. 11 erhält folgende Fassung:
Stunden Fahrt innerhalb eines Zeitraums von
11. Die Mindestbruchlast einer Ankerkette ist nach 24 Stunden ist dieser Patentinhaber durch
folgenden Formeln zu berechnen: einen anderen Patentinhaber zu ersetzen.
– Bei Ankern von 0 bis 500 kg:
R = 35 X P’ Im Logbuch sind folgende Eintragungen zu
– bei Ankern über 500 bis 2000 kg: machen:
– Die Namen der Patentinhaber, die sich an
P’ – 500 Bord befinden und der Anfang und das
R = (35 – ) X P’
150 Ende ihrer Wache
– bei Ankern über 2000 kg: – Beginn, Unterbrechung, Wiederaufnahme
R = 25 X P’ und Beendigung der Fahrt mit jeweils fol-
In diesen Formeln bedeutet: genden Angaben: Datum, Uhrzeit, Ort mit
R die Mindestbruchlast der Kette in kg; Strom-Kilometerangabe.
P’ das theoretische, nach Nummern 1 bis 7
ermittelte Gewicht des einzelnen Ankers. 3. Die Untersuchungskommission erteilt das Er-
satzattest nach dem Muster der Anlage G. Die
*) erstmals erlassen Gültigkeitsdauer des Ersatzattestes richtet sich
**) Wiederholung ohne Änderung nach § 2.06“.
Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil
VkBl. Amtlicher Teil 83 Heft 5 – 1992
„(Muster) 2.2 a) Für Seeschiffe, die nicht für die Beförderung
Anlage G von Gütern nach dem ADNR bestimmt sind
Schiffsuntersuchungskommission ............. und deren Kiel vor dem 1. Oktober 1987 gelegt
Ersatzattest für Seeschiffe auf dem Rhein wurde, gelten
Nr. ................................................................... – die Vorschriften der §§ 3.04 Nr. 10, 5.05 Nr.
Die SUK ............. bestätigt hiermit, daß sie das Seeschiff 7, 5.09 und 6.16 nicht;
Name:............................................................................... – die Vorschriften der §§ 3.03 und 3.04 Nr. 1
bis 9 erst ab dem 1. Oktober 1991.
Kennzeichen des Schiffes: ..............................................
(Nummer oder Buchstabe) b) Für Seeschiffe, die für die Beförderung von
Gütern nach dem ADNR bestimmt sind und
Registerort:.......................................................................
deren Kiel vor dem 1. April 1976 gelegt wurde,
Baujahr: ............................................................................ gelten die Vorschriften der §§ 3.04 Nr. 10, 5.05
Länge des Schiffes:.......................................................... Nr. 7, 5.09 und 6.16 nicht.
auf Grund der am .................... durchgeführten Untersu- 3. a) Die Anlage I erhält folgende Überschrift:
chung für die Fahrt auf dem Rhein unter den nachfolgend
„ANFORDERUNGEN AN DEN FAHRTEN-
aufgeführten besonderen Bedingungen als tauglich
SCHREIBER UND VORSCHRIFTEN BETR.
gefunden und zugelassen hat.
DEN EINBAU VON FAHRTENSCHREIBERN
Besondere Bedingungen: ............................ AN BORD“:
......................................................................... „A. ANFORDERUNGEN AN DEN FAHRTEN-
......................................................................... SCHREIBER“
......................................................................... b) Die Anlage I erhält folgenden neuen Teil B:
„B. EINBAU VON FAHRTENSCHREIBERN
AN BORD
Besatzung:
Beim Einbau von Fahrtenschreibern an Bord
Für die Besatzungen können Seeschiffe sind folgende Bedingungen einzuhalten:
– entweder Kapitel 14 dieser Ordnung anwenden, 1. Der Einbau der Fahrtenschreiber darf nur
– oder weiterhin die Besatzungsregelung, die den Grund- durch eine Fachfirma erfolgen, die von der
sätzen der Resolution A. 481 (XII) der Zwischenstaat- zuständigen Behörde anerkannt ist.
lichen Seeschiffahrts-Organisation (IMO) und des interna- 2. Der Fahrtenschreiber muß im Steuerhaus
tionalen Übereinkommens von 1978 über Normen für die oder an einer anderen gut zugänglichen
Ausbildung, die Erteilung von Befähigungszeugnissen Stelle eingebaut sein.
und den Wachdienst von Seeleuten entsprechen muß, 3. Es muß optisch erkennbar sein, ob das
anwenden unter der Voraussetzung, daß die Besatzung Gerät in Betrieb ist. Das Gerät muß über
zahlenmäßig mindestens mit der Mindestbesatzung in einen ausfallsicheren Stromkreis mit eige-
Kapitel 14 unter der Betriebsform B übereinstimmt, insbe- ner Absicherung ständig mit elektrischer
sondere unter Berücksichtigung der §§ 14.08 und 14.12. Energie versorgt werden und direkt an
In diesem Fall müssen die entsprechenden Doku- diese Versorgung angeschlossen sein.
mente, aus denen die Befähigung der Besatzungs- 4. Die Aussage über die Schiffsbewegung, d.
mitglieder und deren Anzahl hervorgehen, an Bord h. ob das Schiff „in Fahrt“ ist oder die
mitgeführt werden. Außerdem muß sich ein Inhaber „Fahrt eingestellt“ hat, wird aus der Be-
des für die befahrene Strecke gültigen Rheinschiffer- wegung der Antriebsanlage hergeleitet.
patents an Bord befinden. Nach höchstens 14 Das entsprechende Signal muß aus der
Stunden Fahrt innerhalb eines Zeitraums von 24 Drehung der Schraube, der Schrauben-
Stunden ist dieser Patentinhaber durch einen ande- welle oder des Antriebsaggregats hergelei-
ren Patentinhaber zu ersetzen. tet werden. Bei andersartigen Antrieben ist
Im Logbuch sind folgende Eintragungen zu machen: eine gleichwertige Lösung zu schaffen.
– Die Namen der Patentinhaber, die sich an Bord befin- 5. Die technischen Einrichtungen zur Erfas-
den und der Anfang und das Ende ihrer Wache. sung der Schiffsbewegung sind äußerst
– Beginn, Unterbrechung, Wiederaufnahme und Be- betriebssicher zu installieren und gegen
endigung der Fahrt mit jeweils folgenden Angaben: unberechtigte Eingriffe zu sichern. Hierzu
Datum, Uhrzeit, Ort mit Strom-Kilometerangabe. ist die Übertragungsleitung (einschließlich
des Signalgebers und Geräteeingangs) für
Dieses Ersatzattest ist nur gültig in Verbindung mit den die Signale von der Antriebsanlage zum
gültigen Zeugnissen zur See- oder Küstenfahrt und Gerät durch geeignete Maßnahmen zu
höchstens bis sichern und die Leitungsunterbrechung zu
......................................................................................... überwachen. Hierfür geeignet sind z. B.
................. , den ........ 19 ........ Plomben oder Siegel, die mit besonderen
(Ort) (Datum) Zeichen versehen sind, sowie sichtbare
Schiffsuntersuchungskommission Leitungsverlegung, Überwachungskreise.
Siegel ..................................................... 6. Die anerkannte Fachfirma, die den Einbau
..................................................... durchgeführt oder überwacht hat, führt
(Unterschrift)“ nach Fertigstellung der Installation eine
Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil
Heft 5 – 1992 84 VkBl. Amtlicher Teil
Funktionsprüfung durch. Sie stellt über die Für Schiffe, die nur auf kurzen Strecken ein-
besonderen Merkmale der Anlage (insbe- gesetzt werden, kann die Untersuchungs-
sondere Lage und Art von Plomben oder kommission Ausnahmen gewähren.
Siegel sowie deren Zeichen und der Über- c) Ist ein Lenzsystem mit fest installierten Rohr-
wachungseinrichtungen) und die ord- leitungen vorhanden, müssen in den Lenz-
nungsgemäße Funktion eine Bescheini- rohren für Bilgen, die für das Sammeln von
gung aus, die auch Angaben über das Bilgenwasser bestimmt sind, Absperrorgane
zugelassene Gerät enthalten muß. Nach angeordnet und im geschlossenen Zustand
jeder Erneuerung, Änderung oder Instand- von einer Untersuchungskommission mit einer
setzung ist eine erneute Überprüfung not- Plombe versehen sein. Anzahl und Lage die-
wendig, die in der Bescheinigung zu ver- ser Absperrorgane müssen unter Ziffer 53 des
merken ist. Schiffsattestes eingetragen sein.“
Die Bescheinigung muß mindestens fol-
genden Angaben enthalten: §2
– Name, Anschrift und Zeichen der zuge- Diese Verordnung tritt am 1. April 1992 in Kraft und mit
lassenen Firma, die den Einbau durch- Ablauf des 31. März 1995 außer Kraft.
geführt oder überwacht hat,
– Name, Anschrift und Telefonnummer Münster, den 25. Februar 1992
der zuständigen Behörde, die die Firma Wasser- und Schiffahrtsdirektion
anerkannt hat, West
– Amtliche Schiffsnummer, Hinricher
– Typ und Seriennummer des Fahrten- Mainz, den 25. Februar 1992
schreibers,
Wasser- und Schiffahrtsdirektion
– Datum der Funktionsprüfung. Südwest
Die Gültigkeit der Bescheinigung beträgt 5 ZKR 199 - II - 19 Nr. 1-3 In Vertretung
Jahre. ZKR 199 - II - 25 Seibold
Die Bescheinigung dient dem Nachweis,
(VkBl 1992 S. 82)
daß es sich um ein zugelassenes Gerät
handelt, welches durch eine anerkannte
Fachfirma installiert und auf seine ord-
nungsgemäße Funktion überprüft wurde.
7. Die Schiffsführung ist durch die anerkann- Nr. 50 Schiffahrtspolizeiliche Verordnung
te Fachfirma in der Bedienung des Gerätes zur vorübergehenden Abweichung
zu unterweisen und eine Bedienungsan-
leitung ist zum Verbleib an Bord auszuhän-
von der Rheinschiffahrtspolizeiver-
digen. Dies ist in der Bescheinigung über ordnung
den Einbau zu vermerken.“ – Nachtbezeichnung der Schubver-
bände – § 3.10 **)
– Schallzeichen – § 4.01 Nr. 3 **)
4. Nach § 5.07 wird folgender § 5.07 a eingefügt: – Kreuzung des Lek mit dem Amster-
„§ 5.07 a dam-Rhein-Kanal bei Wyk-by-Duur-
Einrichtungen zum Sammeln von Bilgenwasser stede – § 12.03 **)
und Altöl, wenn keine Ölabscheider verwendet – Anlage 12 –
werden Vorschriften für die Reeden auf dem
Die Vorschriften des § 5.07 brauchen nicht erfüllt zu Rhein –
werden, wenn folgende Anforderungen eingehalten Abschnitt 11 Lobith ***)
sind: Abschnitt 12 Schutzhafen Haaf-
a) Das im normalen Betrieb anfallende Bilgen- ten **)
wasser muß an Bord gesammelt werden kön-
nen. Dabei gilt die Maschinenraumbilge als Aufgrund des § 3 Abs. 1 des Binnenschiffahrtsaufgaben-
Sammelbehälter. gesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 4.
August 1986 (BGBl. I S. 1270), geändert durch das
b) Zum Sammeln von Altöl müssen im Maschinen-
Gesetz vom 25. September 1990 (BGBl. I S. 2106), in
raumbereich ein oder mehrere besondere
Verbindung mit Artikel 2 Abs. 2 der Verordnung zur
Behälter vorhanden sein, deren Rauminhalt
Einführung der Rheinschiffahrtspolizeiverordnung vom
mindestens der 1,5-fachen Menge des Altöls
16. August 1983 (BGBl. I S. 1145), zuletzt geändert durch
aus den Ölwannen aller installierten Ver-
Verordnung vom 13. September 1988 (BGBl. I S. 1745),
brennungsmotoren und Getriebe sowie der
und § 1.22 Nr. 3 der Rheinschiffahrtspolizeiverordnung
Menge des Hydrauliköls aus den Hydraulik-
öltanks entspricht. Der oder die besonderen
Behälter müssen mit Übergabestutzen an einer **) Wiederholung ohne Änderungen
gut zugänglichen Stelle ausgerüstet sein. ***) Wiederholung mit Änderungen
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VkBl. Amtlicher Teil 85 Heft 5 – 1992
vom 16. August 1983 (BGBl. I S. 1145 – Anlageband –) a) Liegestelle 1
verordnen die Wasser- und Schifffahrtsdirektionen West von km 860,50
und Südwest: bis 861,60, für zu Tal fahrende Fahr-
zeuge und Fahrzeugzusam-
menstellungen, die eine
§1
Zollabfertigung wählen;
Die Rheinschiffahrtspolizeiverordnung ist in folgender
b) Liegestelle
Fassung anzuwenden:
an den Landebrücken
von km 861,60
1. § 3.10 Nr. 1, Buchstabe c) Nr. 1) erhält folgende
bis 862,93, nur für einzelne Fahrzeuge,
Fassung:
die gemäß § 11.10 die
„c. als hintere Lichter Landebrücken benutzen;
I. drei weiße gewöhnliche Lichter oder drei c) Liegestelle 3
weiße helle Lichter auf dem schiebenden von km 863,78
Fahrzeug in einer waagerechten Linie senk- bis 863,98, für zu Berg fahrende Fahr-
recht zur Längsebene mit einem seitlichen zeuge und Fahrzeugzu-
Abstand von etwa 1,25 m und in ausreichen- sammenstellungen;
der Höhe, daß sie nicht durch eines der ande-
d) Liegestelle
ren Fahrzeuge des Verbandes verdeckt wer-
an der „Yacht“-Landebrücke
den können; bei Schubverbänden mit mehr als
im „Douanehaven“
193 m Länge oder mit mehr als 22,80 m Breite
bei km 862,70, für zu Tal fahrende Klein-
zusätzlich ein viertes weißes gewöhnliches
fahrzeuge, die für Sport-
oder weißes helles Licht etwa 1,25 m über
oder Erholungszwecke be-
dem mittleren Licht;“
stimmt sind oder dafür ver-
wendet werden.
2. § 4. 01 Nr. 3 erhält folgende Fassung:
„3. Fahren Fahrzeuge in einem Verband oder längs- § 11.03
seits gekuppelt, sind die vorgeschriebenen Liegestelle für Fahrzeuge,
Schallzeichen nur von dem Fahrzeug zu geben, die feuergefährliche Güter befördern
auf dem sich der Führer des Verbandes oder der (Bild E.5.13, Anlage 7)
gekuppelten Fahrzeuge befindet, bei Schlepp-
verbänden von dem motorisierten Fahrzeug an Für Fahrzeuge und Fahrzeugzusammenstellungen, die
der Spitze des Verbandes.“ einen blauen Kegel nach § 3.32 Nr. 1 der Rheinschiff-
fahrtspolizeiverordnung bei Tage führen müssen, wird
3. § 12.03 erhält folgende Fassung: bestimmt:
„§ 12.03 Liegestelle 4
Kreuzung des Lek mit dem Amsterdam-Rhein-Kanal von km 864,03 bis 864,38.
bei Wyk-by-Duurstede Für den ausschließlichen Zweck der Zollabfertigung dür-
Abweichend von § 11.02 Nr. 1 betragen die Höchst- fen auch Talfahrer am oberen Teil der Liegestelle 1 anle-
abmessungen der Schubverbände, die auf dem gen, unter der Voraussetzung, daß der vorgeschriebene
Amsterdam-Rhein-Kanal fahren und den Lek bei Abstand zwischen den Fahrzeugen eingehalten wird.
Wyk-by-Duurstede kreuzen, in der Länge 193 m und
§ 11.04
in der Breite 22,80 m.“
Liegestelle für Fahrzeuge, die Ammoniak
4. Die Abschnitte 11 und 12 der Anlage 12 erhalten fol- oder andere gleichgestellte Güter befördern
gende Fassung: (Bild E.5.14, Anlage 7)
ABSCHNITT 11 Fahrzeuge und Fahrzeugzusammenstellungen, die zwei
LOBITH blaue Kegel nach § 3.32 Nr. 2 der Rheinschifffahrts-
polizeiverordnung bei Tage führen müssen, dürfen nur
§ 11.01 auf Anweisung der zuständigen Behörde anlegen.
Grenzen der Reede Für den ausschließlichen Zweck der Zollabfertigung dür-
Die Reede erstreckt sich vor Lobith am rechten Ufer von fen auch Talfahrer am oberen Teil der Liegestelle 1 anle-
km 860,23 bis 864,40 zwischen der Verbindungslinie der gen, unter der Voraussetzung, daß der vorgeschriebene
Buhnenköpfe bis zu 100 m von dieser Linie ab, ein- Abstand zwischen den Fahrzeugen eingehalten wird.
schließlich des als „Douanehaven“ bezeichneten
Flußteils bei km 862,70 und des Schutzhafens bei km § 11.05
863,40.
Fahrzeuge, die explosionsgefährliche Güter befördern
§ 11.02
Fahrzeuge und Fahrzeugzusammenstellungen, die drei
Allgemeine Liegestellen blaue Kegel nach § 3.32 Nr. 3 der Rheinschiffahrts-
Für Fahrzeuge, die kein Zeichen nach § 3.32 der polizeiverordnung bei Tage führen müssen, dürfen nur
Rheinschiffahrtspolizeiverordnung bei Tage führen müs- die Liegestellen benutzen, die ihnen von der zuständigen
sen, werden bestimmt: Behörde angewiesen werden.
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Heft 5 – 1992 86 VkBl. Amtlicher Teil
§ 11.06 schiffe, Talfahrer, Bergfahrer) vorbehalten sind,
Allgemeine Liegestelle für Fahrzeuge, dürfen andere Fahrzeuge nicht anlegen.
die die Spätabfertigung wählen b) Fahrzeuge, die keinen Platz an den Lande-
1. Für Fahrzeuge und Fahrzeugzusammenstellungen, brücken finden, müssen die in den §§ 11.02 und
die für die Spätabfertigung an den dazu bestimmten 11.06 genannten Liegeplätze 1, 2, 3 oder 4 aufsu-
Landebrücken anlegen müssen, wird bestimmt: chen.
Liegestelle 2 c) Es ist verboten, eine außer Betrieb gestellte
von km 862,93 bis 863,38. Landebrücke zu benutzen. Die zuständige Be-
hörde kann mit Zustimmung des Eigentümers der
2. Den in den §§ 11.03 und 11.04 genannten Fahr-
Landebrücke Ausnahmen von dieser Bestimmung
zeugen, die zu Tal fahren und die Spätabfertigung wäh-
len, kann die zuständige Behörde einen anderen zulassen.
Liegeplatz anweisen. Eine außer Betrieb gestellte Landebrücke ist ge-
3. Die Fahrzeuge und Fahrzeugzusammenstellungen kennzeichnet
dürfen nur an der für die Spätabfertigung bestimmten – bei Tag durch eine rote Flagge,
Landebrücke anlegen und zwar einzeln, in der Reihen- – bei Nacht durch ein gewöhnliches rotes Licht.
folge ihrer Ankunft. Bei gleichzeitiger Ankunft hat die 2. An den Landebrücken dürfen nicht anlegen:
Talfahrt Vorrecht vor der Bergfahrt. a) Fahrzeuge, die ein Zeichen nach § 3.32 der
§ 11.07 Rheinschiffahrtspolizeiverordnung bei Tage füh-
Breite der Liegestellen ren müssen. Diese Bestimmung gilt nicht für die
Zeit der Spätabfertigung an den für die Spät-
Die Liegestellen nach § 11.02 Buchstaben a und c und abfertigung bestimmten Landebrücken.
nach den §§ 11.03 und 11.07 erstrecken sich der Breite
nach von der Verbindungslinie der Buhnenköpfe am b) Fahrzeuge, deren Länge das an der Landebrücke
rechten Ufer bis zu 100 m von dieser Linie. angegebene Maß überschreitet,
§ 11.08 c) Fahrzeuge mit überstehender Decklast,
Wendestellen d) Fahrzeuge, die durch ihren Bau oder ihre Ladung
den Übergang von Personen zur Landebrücke
1. Als Wendestellen sind die folgenden Wasserflächen
wesentlich erschweren oder die Sicht ablegender
bestimmt:
Fahrzeuge behindern.
a) von km 861,60
Diese Bestimmungen gelten nicht für Fahrzeuge, die an
bis 862,93, wobei jedoch auf der Was-
den für die Spätabfertigung bestimmten Landebrücken
serfläche stromwärts der in
anlegen wollen.
§ 11.02 genannten Lande-
brücken nur die Fahrzeuge 3. Die zuständige Behörde kann besondere Bestim-
wenden dürfen, die diese mungen für das Anlegen an die Landebrücken erlassen.
Landebrücken benutzt ha- Außerdem können die Bediensteten der zuständigen Be-
ben oder benutzen wollen, hörde Anordnungen erteilen, die die Bestimmungen die-
b) von km 863,38 bis 863,78. ses Paragraphen ergänzen oder von ihnen abweichen.
2. Diese Wendestellen dürfen nur zum Wenden auf der § 11.11
Fahrt nach oder von einer Liegestelle, dem Schutzhafen Benutzung des Schutzhafens
oder den Umschlagstellen benutzt werden. 1. Im Schutzhafen ist es ohne Genehmigung der zu-
3. Anfang und Ende der Wendestellen sind durch auf ständigen Behörde verboten:
dem rechten Ufer befindliche Tafelzeichen E.8 (Anlage 7) a) Fahrzeuge zu beladen, entladen oder Ladung
gekennzeichnet. umzuschlagen;
§ 11.09 b) Güter oder andere Gegenstände am Ufer oder auf
Fahrt auf der Reede einer Landebrücke abzustellen;
1. Auf der Reede darf nur zu Berg gefahren werden, c) Tanks zu entgasen;
wenn es zur Fahrt nach oder von einer Liegestelle, dem d) Fahrgäste an Bord zu nehmen oder an Land zu
Schutzhafen oder den Umschlagstellen notwendig ist. setzen;
2. Fahrzeuge und Fahrzeugzusammenstellungen in e) Fahrzeuge ohne Wache an Bord zu lassen;
Fahrt dürfen auf der Reede nur bebunkert und versorgt f) mit Schwimmkörpern oder schwimmenden An-
werden, wenn Sicherheit und Leichtigkeit der Schifffahrt lagen einzufahren;
dadurch nicht gefährdet werden können.
g) mit Fahrzeugen einzufahren, die die zwei oder die
3. Auf der Reede ist den Fahrzeugen und Fahr- drei blauen Kegel nach § 3.32 Nr. 2 und 3 der
zeugzusammenstellungen das Anhalten im Strom nur Rheinschiffahrtspolizeiverordnung bei Tage füh-
gestattet, wenn Sicherheit und Leichtigkeit der Schiffahrt ren müssen;
dadurch nicht gefährdet werden können.
h) länger als drei aufeinander folgende Tage stillzu-
§ 11.10 liegen.
Landebrücken 2. Die Bediensteten der zuständigen Behörde können
1. a) An Landebrücken, die durch Tafeln einer be- Anordnungen erteilen, die die Bestimmungen dieses
stimmten Art von Fahrzeugen (z. B. Fahrgast- Paragraphen ergänzen oder von ihnen abweichen.
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