VkBl Nr. 5 1992
Verkehrsblatt Nr. 5 1992
VkBl. Amtlicher Teil 87 Heft 5 – 1992
ABSCHNITT 12 Verbindung mit Artikel 4 der Verordnung zur Einführung
S C H U T Z HAF E N HAAF T E N der Binnenschiffahrtsstraßen-Ordnung vom 1. Mai 1985
(BGBl. I S. 734), geändert durch die Verordnung vom 13.
§ 12.01
September 1988 (BGBl. I S. 1745), verordnet die
Benutzung des Schutzhafens Wasser- und Schiffahrtsdirektion Süd:
1. Im Schutzhafen ist es ohne Genehmigung der zu-
ständigen Behörde verboten: Artikel 1
a) Fahrzeuge zu beladen, entladen oder Ladung Die Schiffahrtspolizeiliche Verordnung über die Kenn-
umzuschlagen; zeichnung der Kleinfahrzeuge auf den Bundeswasser-
straßen Main, Regnitz und Main-Donau-Kanal vom 6.
b) Güter oder andere Gegenstände am Ufer oder auf
März 1968 (VkBl S. 127) wird wie folgt geändert:
einer Landebrücke abzustellen;
1. § 1 erhält folgende Fassung:
c) Tanks zu entgasen;
d) Fahrgäste an Bord zu nehmen oder an Land zu „§ 1
setzen; Geltungsbereich
e) Fahrzeuge ohne Wache an Bord zu lassen; Diese Verordnung gilt auf den Bundeswasserstraßen:
f) mit Schwimmkörpern oder schwimmenden An- 1. Main von km 0,00 bis km 387,69
lagen einzufahren; 2. Main-Donau-Kanal von km 0,00 bis km 171,00.“.
g) mit Fahrzeugen einzufahren, die die zwei oder die 2. In § 2 wird die Angabe „§ 1 Buchstabe i der Binnen-
drei blauen Kegel nach § 3.32 Nr. 2 und 3 der schiffahrtsstraßen-Ordnung 1966 (BSchSO 1966)“
Rheinschiffahrtspolizeiverordnung bei Tage füh- durch die Angabe „§ 1.01 Nr. 7 der Binnenschiff-
ren müssen; fahrtsstraßen-Ordnung in jeweils geltender Fassung“
h) länger als drei aufeinander folgende Tage stillzu- ersetzt.
liegen; 3. Nach § 7 wird folgender § 7a eingefügt:
i) mit dem Hinterschiff gegen das Ufer anzufahren. „§ 7a
2. Das Stilliegen der Fahrzeuge ist dem Verkehrsposten Ordnungswidrigkeiten
Tiel mitzuteilen. Ordnungswidrig im Sinne des § 7 Abs. 1 des Binnen-
3. Die Bediensteten der zuständigen Behörde können schiffahrtsaufgabengesetzes handelt, wer vorsätzlich
Anordnungen erteilen, die die Bestimmungen dieses oder fahrlässig
Paragraphen ergänzen oder von ihnen abweichen. 1. als Schiffsführer
§2 a) entgegen § 2 ein nicht oder nicht mit einem gülti-
§ 1 Nr. 1–3 treten am 1. April 1992 in Kraft und mit Ablauf gen amtlichen Kennzeichen versehenes oder ent-
des 31. März 1995 außer Kraft. gegen § 3 Abs. 1 Nr. 2 bis 4 ein nicht oder nicht
§ 1 Nr. 4 tritt am 1. April 1992 in Kraft und mit Ablauf des vorschriftsmäßig gekennzeichnetes Kleinfahrzeug
30. September 1994 außer Kraft. führt,
b) ein Kleinfahrzeug führt, dessen Kennzeichen ent-
Münster, den 25. Februar 1992 gegen § 5 Abs. 2 Satz 1 oder 2 angebracht ist
Wasser- und Schiffahrtsdirektion oder
West c) entgegen § 3 Abs. 1 Nr. 3 oder § 6 Abs. 2 Satz 1
Hinricher einen der dort vorgeschriebenen Ausweise nicht
Mainz, den 25. Februar 1992 mitführt,
Wasser- und Schiffahrtsdirektion 2. als Eigentümer
Südwest a) entgegen § 2 die in Nummer 1 Buchstabe a
In Vertretung bezeichnete Handlung anordnet oder zuläßt,
Seibold
b) gegen die Mitteilungspflicht nach § 4 Abs. 3
ZKR 1991 – II – 17 Nr. 2 – 4
zuwiderhandelt,
ZKR 1988 – II – 28 i. V. m. ZKR 1991 – I – 35
c) das Kennzeichen entgegen § 5 Abs. 2 Satz 1 oder
(VkBl 1992 S. 84) 2 angebracht hat oder entgegen § 5 Abs. 2 Satz 3
nicht dafür sorgt, daß es deutlich lesbar ist, oder
d) entgegen § 7 Satz 1 den Ausweis nach § 6 nicht
zurückgibt oder das Kennzeichen nicht beseitigt.“.
Nr. 51 Verordnung zur Änderung der Schiff-
Artikel 2
fahrtspolizeilichen Verordnung über
die Kennzeichnung der Kleinfahrzeuge Diese Verordnung tritt am 1. April 1992 in Kraft.
auf den Bundeswasserstraßen Main, Würzburg, den 5. März 1992
Regnitz und Main-Donau-Kanal Wasser- und Schiffahrtsdirektion
Aufgrund des § 3 Abs. 1 des Binnenschiffahrtsaufgaben- Süd
gesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. In Vertretung
August 1986 (BGBl. I S. 1270), geändert durch das Dr. K a d o w
Gesetz vom 25. September 1990 (BGBl. I S. 2106) in (VkBl 1992 S. 87)
Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil
Heft 5 – 1992 88 VkBl. Amtlicher Teil
Nr. 52 Hinweis Richtlinien
Verordnung Nr. 1/92 über die Fest- für den Deutschen Motoryachtverband e.V. und den
setzung von Entgelten für Verkehrs- Deutschen Segler-Verband e.V. über die Durchführung
leistungen der Binnenschiffahrt vom der Aufgaben nach § 4 der Sportbootführerscheinverord-
30. Januar 1992 nung-See (SpbootFüV-See) vom 20. Dezember 1973
(FB Nr. 1/92 Frachtenausschuß Dortmund) (BGBl I S. 1988), zuletzt geändert durch Verordnung zur
(FB Nr. 1/92 Frachtenausschuß Berlin) Einführung der Schiffahrtsordnung Emsmündung vom 8.
August 1989 (BGBl. I S. 1583), vom 27. April 1977 - See
Bonn, den 13. Februar 1992
20/48.57.01-2/17 VvA 77 - (VkBl 1977, S. 309) in der
BW 11 /28.25.40-71
Fassung der Bekanntmachung vom 17. Februar 1992 -
Die Verordnung Nr. 1/92 vom 30. Januar 1992 ist im Bundes-
See 19/48.57.01 - 02/3 VA 92 - (VkBl 1992, S. 88).
anzeiger, Seite 569, vom 1. Februar 1992 verkündet worden.
Die Verordnung ist am 10. Februar 1992 in Kraft getreten. Der Deutsche Motoryachtverband e.V. und der Deutsche
Der volle Wortlaut der Beschlüsse der Frachtenaus- Segler-Verband e.V. (beauftragte Verbände) führen die
schüsse ist im FTB – Frachten- und Tarifanzeiger der ihnen nach § 4 SpbootFüV-See gemeinsam übertrage-
Binnenschiffahrt – veröffentlicht worden; dieser kann nen Aufgaben nach Maßgabe der nachstehenden
vom Binnenschiffahrts-Verlag GmbH, Dammstr. 15–17, Richtlinien durch:
4100 Duisburg-Ruhrort, bezogen werden.
Der Bundesminister für Verkehr Inhaltsübersicht
Im Auftrag 1. Prüfungsausschüsse
(VkBl 1992 S. 88) Dr. V o g t 1.1 Bestellung der Prüfungsausschüsse und
ihrer Vorsitzenden
Seeverkehr 1.2 Einrichtung von Prüfungsausschüssen
1.3 Voraussetzungen für die Mitgliedschaft in
Nr. 53 Bekanntmachung der Neufassung einem Prüfungsausschuß, Widerruf bzw.
der Richtlinien für den Deutschen Rücknahme der Bestellung
Motoryachtverband e.V. und den
Deutschen Segler-Verband e.V. über 2. Zulassung zur Prüfung
2.1 Zulassungsvoraussetzungen
die Durchführung der Aufgaben nach 2.1.1 Antrag auf Zulassung
§ 4 SpbootFüV-See 2.1.2 Alterserfordernis
Bonn, den 17. Februar 1992 2.1.3 Eignung
See 19/48.57.01-02/3 VA 92 2.1.3.1 Sehschärfe
Gemäß § 4 SpbootFüV-See sind der Deutsche Motoryacht- 2.1.3.2 Ausnahmebestimmungen der Sehschärfe
verband und der Deutsche Segler-Verband beauftragt, nach 2.1.3.3 Untersuchung der Sehschärfe
Maßgabe der Sportbootführerscheinverordnung-See vom 2.1.3.4 Farbunterscheidungsvermögen
20. Dezember 1973 (BGBl I S. 1988), zuletzt geändert durch 2.1.3.5 Hörvermögen
die Verordnung zur Einführung der Schiffahrtsordnung Ems- 2.1.3.6 Ausnahmebestimmungen für das Hörvermögen
mündung vom 8. August 1989 (BGBl. I S. 1583), und der zu 2.1.3.7 Andere körperliche Mängel
ihrer Durchführung vom Bundesminister für Verkehr erlasse- 2.1.4 Geistige Eignung und Eignung auf Grund
nen Richtlinien gemeinsam über Anträge auf Zulassung zur des bisherigen Verhaltens im Verkehr
Prüfung zu entscheiden, die Prüfung abzunehmen, bei Be- 2.2 Zulassungsverfahren
stehen der Prüfung Sportbootführerscheine auszustellen 2.3 Anfechtungsverfahren
sowie Kosten zu erheben.
Die Richtlinien sind am 3. Prüfungsverfahren
26. 05. 1978 (VkBl 1978, Heft 11, S. 260), 3.1 Zweck und Inhalt der Prüfung
10. 01. 1980 (VkBl 1980, Heft 2, S. 47), 3.1.1 Zweck der Prüfung
20. 11. 1980 (VkBl 1980, Heft 23, S. 807), 3.1.2 Inhalt der Prüfung
18. 05. 1981 (VkBl 1981, Heft 11, S. 256), 3.1.2.1 Kenntnisse der maßgebenden schiffahrts-
21. 06. 1983 (VkBl 1983, Heft 13, S. 276), polizeilichen Vorschriften
26. 11. 1985 (VkBl 1985, Heft 23, S. 815), 3.1.2.2 Nautische Grundkenntnisse
08. 05. 1987 (VkBl 1987, Heft 11, S. 427), 3.1.2.3 Seemannschaft
12. 05. 1989 (VkBl 1989, Heft 11, S. 387), 3.1.2.4 Wetterkunde
13. 12. 1989 (VkBl 1989, Heft 24, S. 859), 3.1.2.5 Fähigkeit zur praktischen Anwendung der
27. 02. 1990 (VkBl 1990, Heft 5, S. 172), Kenntnisse
20. 11. 1990 (VkBl 1990, Heft 23, S. 811), 3.2 Durchführung der Prüfung
07. 06. 1991 (VkBl 1991, Heft 12, S. 538), 3.2.1 Allgemeines
12. 02. 1992 (VkBl 1992, Heft 4, S. 65).
3.2.2 Vorbereitung der Prüfung
geändert worden. 3.2.3 Die Prüfung
Die Neufassung der Durchführungsrichtlinien wird nach- 3.2.3.1 Theoretische Prüfung
stehend veröffentlicht. 3.2.3.2 Praktische Prüfung
Der Bundesminister für Verkehr 3.2.3.3 Verzicht auf Prüfungsteile
Im Auftrag 3.2.3.4 Befreiung von Prüfungsteilen
Hinz 3.2.3.5 Entscheidung des Prüfungsausschusses
Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil
VkBl. Amtlicher Teil 89 Heft 5 – 1992
4. Verwaltungsmaßnahmen nach Abschluß der Prüfungsausschüsse bestehen in
Prüfung Aurich, Berlin, Bremen, Cottbus, Düsseldorf, Flens-
4.1 Aushändigung des Sportbootführerscheins burg, Hamburg, Hannover, Kiel, Köthen/ Dessau, Lü-
bzw. Zusendung des Ablehnungsbescheides beck, Meersburg/Bodensee, München, Rostock und
4.2 Verfahren für die Erteilung von Auflagen bei Wiesbaden. Eine örtliche Zuständigkeit dieser Prü-
Bewerbern mit beschränkter körperlicher fungsausschüsse besteht nicht. Ein Bewerber kann
Eignung daher den Prüfungsausschuß selbst wählen.
4.2.1 Auflagen bei Erforderlichkeit einer Sehhilfe
Die Prüfungsausschüsse führen bei Durchführung
4.2.2 Auflagen bei Erfüllung der Mindestanforde-
ihrer Aufgaben einheitlich folgende Bezeichnung:
rungen
Prüfungsausschuß des Deutschen
4.2.3 Verfahren der Erteilung und Neuerteilung der
Motoryachtverbandes e.V. und des Deutschen
Auflagen
Segler-Verbandes e.V. für den amtlichen
4.2.4 Nachträgliche Erteilung von Auflagen
Sportbootführerschein ...
4.3 Aufbewahrung der Prüfungsunterlagen
4.4 Mitteilung von Entziehungsgründen der Fahr- 1.2 Einrichtung von Prüfungsausschüssen
erlaubnis an die Wasser- und Schiffahrts- (§ 6 Abs. 1 SpbootFüV-See)
direktion Nordwest Die Prüfungsausschüsse werden von den beauftrag-
ten Verbanden gemeinsam eingerichtet. Soweit die
5. Verwaltungsmaßnahmen nach Ausstellung eines beauftragten Verbände nach § 4 SpbootFüV-See ge-
Sportbootführerscheins meinsam tätig werden, bedienen sie sich des „Ko-
5.1 Verfahren bei Änderungen der Eintragungen ordinierungsausschusses des Deutschen Motor-
5.2 Ersatzausfertigung yachtverbandes und des Deutschen Segler Verban-
5.3 Führung eines Verzeichnisses und Auf- des für den amtlichen Sportbootführerschein“ (Ko-
stellung einer Statistik ordinierungsausschuß). Die Zahl der Prüfungsaus-
5.4 Auskünfte schüsse richtet sich nach der Größe des betreuten
Gebietes und der Anzahl der Bewerber. Der
6. Ausstellung eines Sportbootführerscheins ohne Vorsitzende und die Stellvertreter werden von den
Prüfung beauftragten Verbänden gemeinsam (Koordinie-
6.1 Gegen Vorlage eines amtlichen deutschen rungsausschuß) vorgeschlagen, die Beisitzer werden
Befähigungszeugnisses gemeinsam von den beauftragten Verbänden (Ko-
6.2 Gegen Vorlage eines amtlichen Prüfungs- ordinierungsausschuß) und den zuständigen Wasser-
zeugnisses und Schiffahrtsdirektionen jeweils für ihren Bereich
6.3 Verfahren der Ausstellung benannt.
7. Kosten Zuständige Wasser- und Schiffahrtsdirektionen sind:
7.1 Kosten für Amtshandlungen der beauftragten die Wasser- und Schiffahrtsdirektion Nordwest für die
Verbände Prüfungsausschüsse Aurich, Bremen, Cottbus,
7.1.1 Gebühren für die einzelnen Amtshandlungen Düsseldorf, Hannover, Köthen/Dessau, Meersburg/
7.1.1.1 Abnahme der Führerscheinprüfung Bodensee, München und Wiesbaden;
7.1.1.2 Erteilung der Fahrerlaubnis die Wasser- und Schiffahrtsdirektion Nord für die
7.1.1.3 Nachträgliche Erteilung von Auflagen nach Prüfungsausschüsse Berlin, Flensburg, Hamburg,
§ 2 Abs. 3 SpbootFüV-See Kiel, Lübeck und Rostock.
7.1.1.4 Ausstellung einer Ersatzausfertigung nach
Die beauftragten Verbände legen gemeinsam durch
§ 7 SpbootFüV-See
den Koordinierungsausschuß jährlich eine Übersicht
7.1.1.5 Erteilung einer Fahrerlaubnis nach § 13
über die Besetzung der Prüfungsausschüsse vor.
SpbootFüV-See
7.1.1.6 Ablehnung eines Antrags 1.3 Voraussetzungen für die Mitgliedschaft in einem
7.1.2 Reisekosten Prüfungsausschuß, Widerruf bzw. Rücknahme
7.2 Erhebung der Kosten der Bestellung (§ 6 Abs. 1 SpbootFüV-See)
7.3 Gebührenabrechnung und Verwendung der
Der Vorsitzende, dessen Stellvertreter und die
zur Deckung der Verwaltungsunkosten ein-
Beisitzer der beauftragten Verbände müssen geeig-
gehaltenen Gebühren
net und zuverlässig sein, insbesondere mindestens
7.4 Jahresbericht und Statistik
einen amtlichen Motorbootführerschein/Sportboot-
8. Fach- und Rechtsaufsicht führerschein besitzen und die Gewähr bieten, daß die
Hoheitsaufgaben nach Maßgabe dieser Richtlinien
ordnungsgemäß ausgeführt werden. Die beauftrag-
1. Prüfungsausschüsse ten Verbände haben gemeinsam (Koordinierungs-
1.1 Bestellung der Prüfungsausschüsse und ihrer ausschuß) die Vorsitzenden der Prüfungsausschüsse
Vorsitzenden (§ 6 Abs. 1 SpbootFüV-See) und die Beisitzer der Verbände über ihre Rechte und
Auf Vorschlag der beauftragten Verbände be- Pflichten zu belehren und sich davon zu überzeugen,
stimmt der Bundesminister für Verkehr den Sitz daß sie die vorstehenden Voraussetzungen jederzeit
der Prüfungsausschüsse und bestellt die Vor- erfüllen.
sitzenden und stellvertretenden Vorsitzenden der Eine Schulungstätigkeit, die der Vorbereitung auf die
Prüfungsausschüsse. Sportbootführerscheinprüfung dient, ist unvereinbar
Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil
Heft 5 – 1992 90 VkBl. Amtlicher Teil
mit der Tätigkeit als Vorsitzender, stellvertretender Diese Unterlagen, mit Ausnahme des amtlichen
Vorsitzender oder Beisitzer eines Prüfungsausschusses. Kraftfahrzeug-Führerscheins, dürfen nicht älter
Übt der Vorsitzende eines Prüfungsausschusses eine als 12 Monate sein, ein Führungszeugnis darf
derartige Schulungstätigkeit aus, so haben die beauf- jedoch nicht älter als 6 Monate sein. Dies gilt
tragten Verbände unverzüglich den Bundesminister für auch für den Fall, daß der Antragsteller bereits
Verkehr zu unterrichten. Ist der Betreffende stellvertre- eine Prüfung nicht bestanden hat und eine
tender Vorsitzender oder ein von den beauftragten Ver- erneute Zulassung beantragt.
bänden benannter Beisitzer, so ist der Koordinierungs- Eine Zulassung zur Prüfung soll erst dann
ausschuß zu unterrichten. Ist der Betreffende ein von der erfolgen, wenn alle Unterlagen vorliegen.
zuständigen Wasser- und Schiffahrtsdirektion benannter Der Bewerber kann auch zur Prüfung zugelas-
Beisitzer, so ist diese unverzüglich zu benachrichtigen. sen werden, wenn das verlangte Führungs-
Das vorstehende Verfahren der Unterrichtung gilt zeugnis noch nicht vorliegt, aber die Bean-
auch dann, wenn Umstände eintreten, die den Prüfer tragung nachgewiesen ist. In diesem Fall erhält
für seine Tätigkeit ungeeignet oder unzuverlässig der Bewerber nach bestandener Prüfung die
erscheinen lassen, so haben die beauftragten Ver- Fahrerlaubnis durch den Sportbootführer-
bände unverzüglich den Bundesminister für Verkehr schein-See erst, wenn das Führungszeugnis
zu unterrichten. Ergibt die Prüfung durch die zustän- eingegangen ist und keine Zweifel an seiner
dige Fachaufsichtsbehörde, daß der betreffende Zuverlässigkeit erkennen läßt.
Prüfer nicht mehr geeignet oder zuverlässig ist, ist er 2.1.2 Alterserfordernis (§ 2 Abs. 1 Nr. 1 Spboot
aus seinem Amt zu entlassen. FüVSee)
2. Zulassung zur Prüfung Der Bewerber soll bei der Prüfung für die
2.1 Zulassungsvoraussetzungen Fahrerlaubnis das 16. Lebensjahr vollendet
haben; die Zulassung zur Prüfung darf frühe-
2.1.1 Antrag auf Zulassung (§ 5 SpbootFüV-See)
stens drei Monate, bevor der Bewerber das 16.
Die Zulassung zur Prüfung erfolgt nur auf An- Lebensjahr vollendet, mit der Maßgabe erfolgen,
trag. Der Antrag ist schriftlich andenvondem daß ihm die Fahrerlaubnis erst mit Vollendung
Bewerber ausgewählten Prüfungsausschuß des 16. Lebensjahres ausgestellt und erteilt wird.
zu richten. Für die Antragstellung ist das Bewerber, die das 18. Lebensjahr nocht nicht
Muster der Anlage 1 *) zu verwenden. Dem vollendet haben, bedürfen der schriftlichen
Antrag, der mindestens 2 Wochen vor dem be- Zustimmung des gesetzlichen Vertreters
antragten Prüfungstermin vorliegen soll, sind nach dem Muster der Anlage 12*). Die
die folgenden Unterlagen beizufügen: Unterschrift in der Zustimmungserklärung
1. Ein Lichtbild in der Größe 38 mm x 45 mm, muß amtlich beglaubigt sein.
das den Bewerber ohne Kopfbedeckung 2.1.3 Eignung (§ 2 Abs. 1 Nr. 2 und Absatz 2
im Halbprofil erkennen läßt, SpbootFüV-See)
2. ein ärztliches Zeugnis über die körperliche Der Bewerber muß körperlich und geistig zur
und geistige Eignung unter Benutzung des Führung eines Sportbootes geeignet sein.
Formulars nach Anlage 3*), Über das Vorliegen eines ausreichenden
3. die Fotokopie eines gültigen amtlichen Hör-, Seh- und Farbunterscheidungsvermö-
Kraftfahrzeug-Führerscheines im Sinne der gens ist ein ärztliches Zeugnis nach dem
Bestimmungen der §§ 1 Abs. 2, 2 StVG und Muster der Anlagen 3*) vorzulegen.
der StVZO (Führerschein für Landfahrzeuge Folgende Anforderungen sind an ein ausrei-
mit Maschinenantrieb, die nicht an Bahnglei- chendes Hör-, Seh- und Farbunterschei-
se gebunden sind), wenn spätestens bei der dungsvermögen zu stellen:
Prüfung der Kfz-Führerschein vorgelegt wird, 2.1.3.1 Sehschärfe
andernfalls eine beglaubigte Fotokopie (nicht Die Sehschärfe muß, vorbehaltlich der
älter als 6 Monate); oder auf Verlangen des Regelung nach Nr. 2.1.3.2, - ggf. mit Sehhilfe
Prüfungsausschusses ein Führungszeugnis - mindestens noch auf dem einen Auge 0,7
nach den Vorschriften des Bundeszentralre- und auf dem anderen Auge 0,5 betragen.
gistergesetzes (BZRG); bei persönlicher Ab- Dabei muß auch das Auge mit der geringe-
gabe des Antrags genügt die Vorlage eines ren Sehschärfe ohne Korrektur noch ein aus-
gültigen amtlichen Kraftfahrzeug-Führer- reichendes Orientierungsvermögen besitzen.
scheins, sie ist auf der Kopie oder dem Antrag Als Sehhilfe sind auch Kontaktlinsen oder
zu vermerken; bei Bewerbern unter 18 Haftschalen zugelassen.
Jahren soll von der Vorlage eines Führungs-
2.1.3.2 Ausnahmebestimmungen für die Sehschärfe
zeugnisses abgesehen werden; bei anderen
Bewerbern, die keinen amtlichen Kraftfahr- Werden die Voraussetzungen für die Sehschärfe
zeugführerschein vorlegen können, ist ein nach Nr. 2.1.3.1 nicht erreicht, müssen min-
Führungszeugnis für Behörden nach § § 31, destens folgende Anforderungen erfüllt werden:
30 Abs. 5 (0) BZRG zu verlangen,
*) Die Anlagen können vom Koordinierungsausschuß des
4. bei Bewerbern, die das 18. Lebensjahr noch Deutschen Motoryachtverbandes und des Deutschen Segler-Ver-
nicht vollendet haben, die Zustimmung des bandes für den amtlichen Sportbootführerschein, Gründgens-
gesetzlichen Vertreters (vgl. Nr. 2.1.2). straße 18, 2000 Hamburg 60, bezogen werden.
Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil
VkBl. Amtlicher Teil 91 Heft 5 – 1992
1. die Sehschärfe auf einem Auge muß -ggf. Zweifelsfällen, z.B. bei Querschnittlähmung, ist
mit Sehhilfe - mindestens 1,0 betragen. der Bewerber unter Vorbehalt zur Prüfung zu-
2. Das Auge mit der besseren Sehschärfe zulassen und die körperliche Eignung abschlie-
darf keine fortschreitende Augener- ßend erst im Rahmen der praktischen Prüfung
krankung haben. festzustellen. Leidet ein Bewerber unter Kank-
heiten oder körperlichen Mängeln nach Nr. 5.3
3. Die campimetrische Untersuchung, muß der Anlage 3*), die Bedenken gegen die körper-
beiderseits freie Gesichtsfeldaußengren- liche oder geistige Eignung begründen, die
zen und darf keine pathologischen Sko- Eignung aber nicht ausschließen, ist ihm die
tome ergeben. Über das Vorliegen der Auflage zu erteilen, durch eine im Abstand von
vorstehenden Voraussetzungen muß ein 2 Jahren durchzuführende ärztliche Wieder-
augenärztliches Zeugnis beim Prüfungs- holungsuntersuchung nachzuweisen, daß die
ausschuß vorgelegt werden (zu den Voraussetzungen für die körperliche oder geisti-
Einschränkungen bei der Erteilung der ge Eignung noch vorliegen. Die Frist kann auf
Fahrerlaubnis vgl. Nr. 4.2). Vorschlag des Arztes verkürzt werden.
2.1.3.3 Untersuchung der Sehschärfe 2.1.4 Geistige Eignung und Eignung auf Grund
Die ärztliche bzw. augenärztliche Unter- des bisherigen Verhaltens im Verkehr (§ 2
suchung der Sehschärfe soll nach DIN Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 2 SpbootFüV-See)
58220 und ein- und beidäugig erfolgen. Ist Als Tatsachen, die Zweifel an der geistigen
die beidäugige Sehschärfe besser als die Eignung begründen, sind anzusehen:
jedes Einzelauges, kann die beidäugige Seh- 1. Sucht (Trunk- und Rauschgiftsucht),
schärfe als die des Auges mit der besseren
2. Entmündigung und
Sehschärfe angesetzt werden.
3. organisch sowie psychisch bedingte
2.1.3.4 Farbunterscheidungsvermögen Geisteskrankheiten.
Das Farbunterscheidungsvermögen ist ausrei- Als Tatsachen, die Zweifel an der Eignung auf
chend, wenn die Farbtafeln zweier anerkannter Grund des bisherigen Verhaltens im Verkehr
Systeme (Farbtafeln nach Velhagen, Ishihara begründen, sind anzusehen, wenn der Bewerber
oder Bostroem) oder die Farbentestscheibe Nr.
1. wegen Gefährdung des Schiffsverkehrs
173 richtig und schnell erkannt werden. In Zwei-
rechtskräftig bestraft worden ist,
felsfällen muß eine augenärztliche Untersu-
chung mit dem Anomaloskop durchgeführt wer- 2. wiederholt mit Geldbuße geahndete
den. Ergibt diese Untersuchung keine Farben- Zuwiderhandlungen gegen Schiffahrts-
tüchtigkeit (normale Trichromasie mit einem Ano- polizeivorschriften begangen hat oder
malquotienten zwischen 0,7 und 1,4) ist nur eine 3. sonst erheblich gegen allgemeine Ver-
Grünschwäche (Deuteranomalie mit einem A- kehrsvorschriften verstoßen oder Straf-
nomalquotienten zwischen 1,4 und 6,0) zulässig. taten im Verkehr begangen hat.
2.1.3.5 Hörverrnögen 2.2 Zulassungsverfahren
Das erforderliche Hörvermögen ist vorhanden, Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses hat
wenn Sprache gewöhnlicher Lautstärke in 3 m bei jedem Antrag sorgfältig zu prüfen, ob die
Entfernung mit dem jeweils dem Untersucher Zulassungsvoraussetzungen nach Nr. 2 gege-
zugewandten Ohr und in 5 m Entfernung mit ben sind und die Frist von einem Monat für eine
beiden Ohren zugleich ohne Hörhilfe verstan- erneute Teilnahme nach Nichtbestehen einer
den wird. Untersuchungen, die vergleichbare Prüfung (§ 6 Abs. 5 SpbootFüV-See) eingehal-
Werte mittels eines audiometrischen Verfah- ten ist. Bei Zweifeln hinsichtlich der körperlichen
rens bestätigen, sind zulässig. Ein Mangel des Eignung kann der Vorsitzende des Prüfungs-
Hörvermögens kann nicht durch eine Hörhilfe ausschusses zusätzlich die Vorlage eines amts-
ausgeglichen werden. oder fachärztlichen Zeugnisses verlangen (§ 2
Abs. 2 SpbootFüV-See). Sind Zweifel an der
2.1.3.6 Ausnahmebestimmungen für das Hörver- geistigen Eignung oder aufgrund des bisheri-
mögen gen Verhaltens im Verkehr begründet, kann der
Werden die Voraussetzungen für das Hörver- Vorsitzende die Vorlage eines Zeugnisses
mögen nach Nr. 2.1.3.5 nicht erreicht, muß eines Medizinisch-Psychologischen Instituts
auf dem besseren Ohr mindestens Um- oder eines sonstigen amts- oder fachärztlichen
gangssprache aus 5 m Entfernung verstan- Zeugnisses verlangen.
den werden. Eine förmliche Zulassung ist nicht erforder-
2.1.3.7 Andere körperliche Mängel lich; sie kann durch die Ladung erfolgen (vgl.
Nr. 3.2.2). Bestehen Zweifel darüber, ob die
Sind andere körperliche Mängel vorhanden, Zulassungsvoraussetzungen erfüllt sind, so
die die Eignung des Bewerbers ausschlie- ist die Entscheidung im Einvernehmen mit
ßen, und können die mit dem Mangel der
Eigung verbundenen Gefahren nicht durch
*) Die Anlagen können vom Koordinierungsausschuß des
Auflagen (Hilfsmittel bestimmtes Verhalten) Deutschen Motoryachtverbandes und des Deutschen Segler-
ausgeglichen werden, so kann der Bewerber Verbandes für den amtlichen Sportbootführerschein, Gründgens-
nicht zur Prüfung zugelassen werden. In straße 18, 2000 Hamburg 60, bezogen werden.
Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil
Heft 5 – 1992 92 VkBl. Amtlicher Teil
der für den Prüfungsausschuß zuständigen Wasser- sowie bei schlechtem Wetter, Notsignale, Sicher-
und Schiffahrtsdirektion zu treffen. Ist die Zulassung heitsmaßnahmen und Sicherheitsausrüstung,
zur Prüfung zu versagen, hat der Vorsitzende des Verhütung und Bekämpfung von Bränden.
Prüfungsausschusses dem Bewerber einen schrift- 3.1.2.4. Wetterkunde:
lichen Bescheid mit Gründen, Kostenentscheidung
Gebrauch des Barometers,
und Rechtsbehelfsbelehrung nach dem Muster der
Anlage 4.1 *) zu erteilen (§§ 37 bis 39, 41 Verwal- Lesen von Wetterkarten,
tungsverfahrensgesetz). Bei diesem Bescheid han- Wind- und Sturm.
delt es sich um einen Verwaltungsakt, da den beauf- 3.1.2.5 Fähigkeit zur praktischen Anwendung der
tragten Verbänden durch die Sportbootführerschein- Kenntnisse:
verordnung Hoheitsaufgaben übertragen worden Rettungsmanöver (Mann-über-Bord-Manöver mit
sind. Die Verwaltungsakte können deshalb im Hilfe eines treibenden Gegenstandes), Manö-
Widerspruchsverfahren und vor den Verwaltungs- vrieren (Ablegen, Wenden auf engem Raum,
gerichten angefochten werden. kursgerechtes Aufstoppen, Anlegen, Fahren nach
2.3 Anfechtungsverfahren Kompaß, Peilen (einfache Peilung/ Kreuzpeilung),
Legt ein Betroffener Widerspruch gegen eine Anlegen einer Rettungsweste und eines
Entscheidung des Prüfungsausschusses ein, hat Sicherheitsgurtes, wichtige Knoten (Achtknoten,
dieser die zuständige Wasser- und Schifffahrts- Kreuzknoten, Palstek, halber Schlag, zwei halbe
direktion und nachrichtlich den Koordinierungsaus- Schläge, einfacher Schotstek, doppelter Schot-
schuß unverzüglich hiervon zu unterrichten. Der stek, Webeleinstek und Belegen von Enden).
Prüfungsausschuß hat seine Entscheidung zu über- 3.2 Durchführung der Prüfung
prüfen. Hält der Prüfungsausschuß den Wider-
3.2.1 Allgemeines
spruch für zutreffend (begründet), ist der Ableh-
nungsbescheid aufzuheben und der Bewerber zur Die Prüfung wird von dem Vorsitzenden des Prü-
Prüfung zuzulassen. Hält der Prüfungsausschuß fungsausschusses oder dessen Stellvertreter und
den Widerspruch nicht für begründet, erläßt der Ko- zwei Beisitzern abgenommen, die mit Stimmen-
ordinierungsausschuß einen Widerspruchsbescheid mehrheit entscheiden (§ 6 Abs. 2 Satz 1 Spboot
mit Kostenrechnung und Rechtsbehelfsbelehrung FüV-See). Der eine Beisitzer wird von den beauf-
(nach dem Muster der Anlage 4.2*). tragten Verbänden, der andere von der zuständi-
3. Prüfungsverfahren gen Wasser- und Schiffahrtsdirektion benannt. Die
3.1 Zweck und Inhalt der Prüfung (§ 3 Prüfung besteht aus einem theoretischen und
SpbootFüVSee) einem praktischen Teil und soll möglichst an
einem Tag durchgeführt werden. Die Prüfung wird
3.1.1 Zweck der Prüfung
von dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses
Die Prüfung soll zeigen, ob der Bewerber aus- oder dessen Stellvertreter geleitet. Der Vorsitzen-
reichende Kenntnisse der für den Führer eines de und die Beisitzer prüfen, soweit zweckmäßig,
Sportbootes maßgebenden schiffahrtpolizei- gemeinsam. Die Prüfung ist solange durchzufüh-
lichen Vorschriften und die zur sicheren ren, bis sich die Prüfer ein ausreichendes Urteil
Führung eines Sportbootes auf den in § 1 Abs. gebildet haben. Der Prüfungsausschuß hat darauf
1 SpbootFüV-See genannten Gewässern er- zu achten, daß sich die Fragen und die Anforde-
forderlichen Kenntnisse hat und zu ihrer prak- rungen im Rahmen des Abschnittes 3.1.2 halten.
tischen Anwendung fähig ist. Er hat ferner darauf zu achten, daß bei der Prü-
3.1.2 Inhalt der Prüfung fung niemand, insbesondere wegen der Zuge-
Durch die Prüfung ist der Nachweis über die hörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Verein,
folgenden Kenntnisse und Fähigkeiten zu bevorzugt oder benachteiligt wird. Soweit das Prü-
erbringen: fungsverfahren in diesen Richtlinien nicht geregelt
3.1.2.1 Kenntnisse der maßgebenden schiff- ist, liegt die Ausgestaltung der Prüfung im pflicht-
fahrtspolizeilichen Vorschriften: gemäßen Ermessen der beauftragten Verbände.
Kollisionsverhütungsregeln, Seeschiffahrts- Kann die Prüfung aus zwingenden Gründen nicht
straßen-Ordnung, Schiffahrtsordnung Ems- an einem Tag abgeschlossen werden, ist darauf
mündung, Schiffahrtspolizeiverordnung über zu achten, daß der noch ausstehende Teil der Prü-
Sicherungsmaßnahmen für militärische fung möglichst von denselben Prüfern abgenom-
Sperr- und Warngebiet an der schleswighol- men wird.
steinischen Ost- und Westküste und am 3.2.2 Vorbereitung der Prüfung
Nord-Ostsee-Kanal.
Ort und Zeitpunkt der Prüfung hat der Vorsitzende
3.1.2.2 Nautische Grundkenntnisse: des Prüfungsausschusses im Einvernehmen mit
terrestrische Navigation, Kompaßlehre, Ge- der zuständigen Wasser- und Schiffahrtsdirektion
brauch der Seekarten und Seebücher, Aus- rechtzeitig vorher festzusetzen. Zu diesem Zweck
wertung nautischer Nachrichten und Bekannt- sind vorher der zuständigen Wasser- und Schiff-
machungen, Kenntnis der Schiffahrtszeichen, fahrtsdirektion der beabsichtigte Prüfungstermin
soweit sie nicht in der Seeschiffahrtsstraßen-
Ordnung geregelt sind, Gezeitenkunde.
3.1.2.3 Seemannschaft: *) Die Anlagen können vom Koordinierungsausschuß des
Deutschen Motoryachtverbandes und des Deutschen Segler-
Manövrieren, Fahren im Schlepp, Ankern, Verbandes für den amtlichen Sportbootführerschein, Gründgens-
Verhalten bei Seenotfällen und Havarien straße 18, 2000 Hamburg 60, bezogen werden.
Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil
VkBl. Amtlicher Teil 93 Heft 5 – 1992
und -ort und die voraussichtliche Anzahl der gegebenen Antworten vorgesehen, die eine
Prüflinge mitzuteilen. Gleichzeitig sind die Prü- Empfehlung an den Prüfer darstellen. Die Ant-
fungsteilnehmer schriftlich zu laden. In der Ladung wort des Bewerbers braucht nicht wörtlich mit
ist der Bewerber auf die Kostenfolgen im Falle ei- dem Antwortvorschlag übereinzustimmen. Die
nes unentschuldigten Fernbleibens hinzuweisen. Bewertung der Beantwortung der Frage richtet
Auf die Einhaltung einer Ladungsfrist und der sich danach, in welchem Umfang die gegebene
Schriftform kann der Bewerber verzichten. Mit Antwort mit dem sachlichen Inhalt des Ant-
Zustimmung des Bewerbers kann die Ladung wortvorschlags übereinstimmt. Hat er eine mit
auch an den Lehrgangsleiter gerichtet werden. Die drei Punkten bewertete Frage richtig beantwor-
erforderlichen Erklärungen kann der Bewerber tet, so erhält er drei Punkte; hat er sie dagegen
bereits im Antragsformular (Anlage 1 *)) abgeben. nur teilweise richtig beantwortet, so erhält er ent-
weder nur einen oder zwei Punkte, je nachdem,
Vor der Prüfung legen der Vorsitzende und die in welchem Umfang er sich der richtigen Antwort
Beisitzer gemeinsam fest, welche Fragebögen genähert hat. Hat der Bewerber eine mit zwei
(Anlage 15*)) mit je 33 Fragen, die jeweils einen Punkten bewertete Frage richtig beantwortet, so
wohlausgewogenen Querschnitt der Fragen aus erhält er zwei Punkte; hat er sie dagegen nur
dem Fragenkatalog für die theoretische Prüfung teilweise richtig beantwortet, so kann er allenfalls
(Anlage 14*)) enthalten, für die schriftliche Be- nur einen Punkt erhalten. Hat der Bewerber eine
antwortung verwendet werden sollen. mit einem Punkt bewertete Frage nur teilweise
Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses hat richtig beantwortet, so kann er keinen Punkt
dafür zu sorgen, daß die Prüfung an einem geeig- erhalten.
neten Ort durchgeführt wird, der sowohl genügend Die Prüfung gilt als nicht bestanden, wenn
große Räume für die theoretische Prüfung als der Bewerber von 66 erreichbaren Punkten
auch einen Bootsanleger für die praktische nur 43 oder weniger Punkte erreicht hat, es
Prüfung aufweisen muß. sei denn, es liegen besondere Umstände vor.
Die Zahl der Prüfungsteilnehmer sollte minde- Werden 54 oder weniger Punkte erreicht, ist
stens 20 Bewerber betragen; es dürfen jeweils nur eine mündliche Prüfung erforderlich. Erreicht
so viele Bewerber in einer Prüfung gleichzeitig der Bewerber eine Punktzahl von minde-
geprüft werden, als durch organisatorische stens 55 Punkten, wird er von der münd-
Maßnahmen sichergestellt ist, daß die Prüfung lichen Prüfung befreit, wenn nicht besondere
ordnungsgemäß abgenommen werden kann. Umstände eine solche Prüfung erfordern.
Während der Prüfung dürfen außer den Be- Gegenstand der mündlichen Prüfung ist der in
werbern nur die Mitglieder und Bediensteten des dem Fragenkatalog (Anlage 14*)) enthaltene
Prüfungsausschusses, des Koordinierungsaus- Prüfungsstoff. Es sollen keine Fragen gestellt
schusses und Vertreter der zuständigen Aufsichts- werden, die in der schriftlichen Prüfung nicht rich-
behörde sowie bei der praktischen Prüfung der tig beantwortet worden sind.
verantwortliche Bootsführer und das zur Be- 3.2.3.2 Praktische Prüfung
dienung erforderliche Personal anwesend sein. Der Vorsitzende und die Beisitzer haben sich
Bestehen bei der Prüfung Zweifel an der Identität durch die praktische Prüfung davon zu über-
des Bewerbers, kann die Vorlage eines Identitäts- zeugen, daß der Bewerber zur praktischen
nachweises verlangt werden. Anwendung der zur sicheren Führung eines
3.2.3 Die Prüfung Sportbootes erforderlichen Kenntnisse nach
3.2.3.1 Theoretische Prüfung Nr. 3.1.2.5 fähig ist.
Die theoretische Prüfung ist grundsätzlich Zum Nachweis des sicheren Führens eines
schriftlich und mündlich durchzuführen. Sportfahrzeuges hat jeder Bewerber in der prak-
Jedem Bewerber ist ein nach Maßgabe von tischen Prüfung mindestens vier verschiedene
Nr. 3.2.2 ausgewählter Fragebogen zur Fahrmanöver/Fähigkeiten richtig auszuführen,
schriftlichen Beantwortung innerhalb einer sowie mindestens fünf verschiedene Knoten vor-
Stunde und 15 Minuten vorzulegen. zuführen und deren Bedeutung zu erklären; in
jedem Fall sind das Rettungsmanöver und das
Hilfsmittel, wie z. B. Bücher, dürfen bei der Fahren nach Kompaß durchzuführen. Die
Beantwortung der Fragen nicht benutzt werden. Anweisung für die Durchführung der praktischen
Bei einem Täuschungsversuch gilt die Prüfung Prüfung (Anlage 16) ist hierbei zu beachten.
als nicht bestanden. Der Vorsitzende hat vor
Beginn der Prüfung die Bewerber über die Erscheint es dem Prüfungsausschuß zweck-
Folgen eines Täuschungsversuchs zu belehren. mäßig, so kann er bestimmen, daß die prakti-
Die Prüfung ist von einem Mitglied des sche Prüfung zunächst von nur einem Mitglied
Prüfungsausschusses zu beaufsichtigen. des Prüfungausschusses an Bord durchgeführt
wird. Dieses Mitglied hat dann den anderen
Die Fragen sind in dem Fragenkatalog (Anlage Mitgliedern Bericht über den Verlauf des begut-
14*)) je nach ihrem Schwierigkeitsgrad mit je-
weils 1, 2 oder 3 Punkten bewertet. Zur Gewähr-
*) Die Anlagen können vom Koordinierungsausschuß des
leistung eines einheitlichen Prüfungsmaßstabes Deutschen Motoryachtverbandes und des Deutschen Segler-Ver-
sind für die Prüfer Antwortvorschläge (Anlage bandes für den amtlichen Sportbootführerschein, Gründgens-
14*)) für die Bewertung der von den Bewerbern straße 18, 2000 Hamburg 60, bezogen werden.
Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil
Heft 5 – 1992 94 VkBl. Amtlicher Teil
achteten Prüfungsteils zu erstatten und einen Anwendung der zur sicheren Führung eines
Bewertungsvorschlag zu unterbreiten. Halten die Sportbootes auf den Seeschiffahrtstraßen
übrigen Mitglieder die vorgeschlagene Bewertung erforderlichen Kenntnisse gilt als erbracht,
nach dem Verlauf der bisherigen Prüfung für wenn der Bewerber eines der nachfolgen-
zutreffend, können sie sich dem Vorschlag ohne den Fertigkeitszeugnisse besitzt:
Fortsetzung der praktischen Prüfung anschließen. 1. Schifferpatent, Schifferausweis oder Befähi-
Bestehen Zweifel an der Eignung, ist die Prüfung gungszeugnis im Sinne der §§ 15, 24, 26 und
gemeinsam so lange durchzuführen, bis sich 39 der Verordnung über Befähigungszeugnisse
jeder Prüfer ein ausreichendes Urteil gebildet hat. in der Binnenschiffahrt vom 7. Dezember 1981
Für die praktische Prüfung sollte ein Gewässer (BGBl. I S. 1333), soweit diese Patente oder
gewählt werden, das entweder eine Seeschiff- Zeugnisse nur für Binnenschiffahrtstraßen oder
fahrtsstraße ist oder wenigstens in etwa ver- Teile von ihnen gelten;
gleichbare Verhältnisse aufweist. Für die Abnah- 2. Befreiung für Elbschifferzeugnisse oder
me der praktischen Prüfung hat der Bewerber Zeugnis für die Zulassung zum Verkehr mit
ein Sportboot mit mehr als 3,68 kW (5 PS) und Motorfahrzeugen auf Teilen einer Seeschiff-
einen Bootsführer zu stellen, der eine Fahrer- fahrtsstraße, z. B. Inhaber eines Hafenpa-
laubnis haben muß. Das Prüfungsboot muß tentes nach der Hamburgischen Verord-
betriebsfähig sein. nung über Befähigungszeugnisse in der
Der Vorsitzende kann ein Prüfungsboot ableh- Hafenschiffahrt vom 16. September 1959
nen, wenn es nicht verkehrssicher ist oder auf (GVBI. S. 128);
Grund seiner Bauart, Größe und Tragfähigkeit 3. Zeugnis nach § 9 der Polizeiverordnung
für die Durchführung der Prüfung ungeeignet ist über die Benutzung von maschinengetrie-
(§ 6 Abs. 2 SpbootFüV). Auf dem Prüfungsboot benen Wasserfahrzeugen zur gewerblichen
müssen ein Kompaß und ein Anker mit ausrei- Personenbeförderung auf den Gewässern
chender Leine oder Kette, ein Bootshaken, ein um Helgoland vom 2. Juni 1964 (GVOBI.
Rettungsring, ein Feuerlöscher und gegebenen- Schl.-H. S. 67),
falls zwei Stechpaddel sowie für jede an Bord
4. Bodenseeschifferpatent A in Verbindung
befindliche Person eine zugelassene Rettungs-
mit einer zusätzlichen Bescheinigung über
weste vorhanden sein. Während der Prüfungs-
eine mit Erfolg abgelegte praktische
fahrt haben anleitende oder unterstützende
Motorbootprüfung bei den Landratsämtern
Maßnahmen, die dem Zweck der Prüfung
Bodenseekreis, Konstanz oder Lindau.
zuwiderlaufen, zu unterbleiben. Ergibt die prakti-
sche Prüfung, daß der Bewerber die vorge- Eine praktische Prüfung hat auch dann
schriebenen Manöver und Fertigkeiten nicht stattzufinden, wenn der Bewerber lediglich
beherrscht oder die unter 3.1.2.1 genannten im Besitz eines Verbandszeugnisses ist.
Schiffahrtspolizeivorschriften nicht anwenden 3.2.3.4 Befreiung von Prüfungstellen
kann, so gilt die Prüfung als nicht bestanden. Der Prüfungsausschuß kann den Bewerber von
3.2.3.3 Verzicht auf Prüfungsteile der theoretischen oder praktischen Prüfung
In den nachstehenden Fällen ist auf die the- befreien, wenn er in einer früheren nicht bestan-
oretische oder auf die praktische Prüfung zu denen Prüfung bei demselben Prüfungsaus-
verzichten, da der Bewerber die erforder- schuß in einem der beiden Prüfungsteile über-
lichen Kenntnisse oder Fähigkeiten in einer durchschnittliche Kenntnisse nachgewiesen hat.
anderen amtlichen Prüfung nachgewiesen Die vorangegangene Prüfung darf nicht länger
hat. Eine Fotokopie des Prüfungszeugnisses als 6 Monate zurückliegen. Die Befreiung liegt im
ist zu den Unterlagen zu nehmen. pflichtgemäßen Ermessen des Prüfungsaus-
schusses. Die Tatsachen der Befreiung und ihre
3.2.3.3.1 Verzicht auf die theoretische Prüfung
Begründung sind in der Niederschrift über den
Der Nachweis der erforderlichen Kenntnisse Prüfungsverlauf zu vermerken.
gilt als erbracht, wenn der Bewerber Inhaber
3.2.3.5 Entscheidung des Prüfungsausschusses
des Zeugnisses über die Prüfung zum Sport-
seeschiffer nach der Bekanntmachung über die Der Bewerber hat die Prüfung nur bestanden,
Einführung von Sportseeschiffer- und Sport- wenn er die erforderlichen Kenntnisse und
hochseeschifferprüfungen an den Seefahrt- Fähigkeiten durch die theoretische und prakti-
schulen vom 6. Juni 1934 (ReichsminBl. S. sche Prüfung nachgewiesen hat. Der Prüfungs-
447; BGBl. III 9513 - 3 - 1) ist. ausschuß beschließt mit Stimmenmehrheit.
Der Nachweis der erforderlichen Kennt- Über den Prüfungsverlauf ist für jeden Be-
nisse gilt als erbracht, wenn der Bewerber werber eine Ergebnisniederschrift nach dem
eine Bescheinigung der Wasserschutzpo- Muster der Anlage 1 *) aufzunehmen.
lizeischule Hamburg über die erfolgreiche
Teilnahme an einem wasserschutzpolizei-
lichen Einweisungs-Lehrgang vorlegt. *) Die Anlagen können vom Koordinierungsausschuß des
Deutschen Motoryachtverbandes und des Deutschen Segler-
3.2.3.3.2 Verzicht auf die praktische Prüfung Verbandes für den amtlichen Sportbootführerschein, Gründgens-
Der Nachweis der Fähigkeit zur praktischen straße 18, 2000 Hamburg 60, bezogen werden.
Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil
VkBl. Amtlicher Teil 95 Heft 5 – 1992
4. Verwaltungsmaßnahmen nach Abschluß der Prü- Wiederholungsuntersuchung nachzuweisen, daß
fung die Voraussetzungen nach Nr. 2.1.3.6 noch vorlie-
4.1 Aushändigung des Sportbootführerscheins gen. Die Frist kann auf Vorschlag des Arztes verkürzt
bzw. Zusendung des Ablehnungsbescheides werden.
Zusätzlich ist der Führerschein des betreffenden
Nach bestandener Prüfung ist dem Bewerber die
Bewerbers mit einem Stempel folgenden Inhalts
Fahrerlaubnis zu erteilen und ihm der Sportbootfüh-
zu versehen:
rerschein innerhalb einer Woche auszuhändigen oder
mit Einschreiben zuzustellen. Der Vorsitzende des Der Führerscheininhaber hat sich der nächsten
Prüfungsausschusses oder sein Stellvertreter hat den Wiederholungsuntersuchung im ............ (Monat/
Führerschein zu unterschreiben. Der Führerschein ist Jahr) zu unterziehen.
in der linken unteren Ecke des für das Lichtbild vorge- 4.2.3 Verfahren der Erteilung und Neuerteilung
sehenen Raumes auf dem Lichtbild und neben der der Auflagen
Unterschrift des Vorsitzenden mit dem Stempel des Die vorstehenden Auflagen sind dem Führer-
Prüfungsausschusses zu versehen, aus dem sich scheininhaber durch einen schriftlichen Be-
ergibt, daß er im Auftrage der beiden beauftragten scheid mit Rechtsbehelfsbelehrung nach dem
Verbände tätig geworden ist. Muster der Anlage 4.1*) mitzuteilen. Für das bei
Besteht ein Bewerber die Prüfung nicht, so hat ihm der der Anfechtung geltende Verfahren gilt Nr. 2.3
Vorsitzende des Prüfungsausschusses das Ergebnis entsprechend.
mündlich mit dem Hinweis mitzuteilen, daß er einen Der Koordinierungsausschuß hat nach rechtzei-
schriftlichen Bescheid mit Gründen, Kostenentschei- tiger Vorlage eines augenärztlichen Attestes
dung und Rechtsbehelfsbelehrung erhält. Dieser ist über die Wiederholungsuntersuchung, in der
entsprechend dem Muster der Anlage 4.1 *) zu fertigen. dem Führerscheininhaber eine ausreichende
Da es sich hierbei um einen Verwaltungsakt handelt, Seeschärfe nach den unter Nr. 2.1.3.2 angege-
sind die Regelungen in Nr. 2.2 und Nr. 2.3 zu beachten. benen Werten bescheinigt wird, in dem
4.2 Verfahren für die Erteilung von Auflagen bei Sportbootführerschein den Zeitpunkt der näch-
Bewerbern mit beschränkter körperlicher sten Wiederholungsuntersuchung unter Angabe
Eignung (§ 2 Abs. 3 SpbootFüV) von Jahr und Monat zu vermerken.
4.2.1 Auflagen bei Erforderlichkeit einer Sehhilfe Für den Fall der rechtzeitigen Vorlage eines ärzt-
lichen Attestes über ein ausreichendes Hör-
Wird von einem Bewerber die nach Nr. 2.1.3.1 oder vermögen nach den unter Nr. 2.1.3.6 angegebe-
Nr. 2.1.3.2 der Richtlinien vorgeschriebene Seh- nen Werten gilt dies entsprechend.
schärfe nur mit Sehhilfe erreicht, so ist ihm die Auf-
4.2.4 Nachträgliche Erteilung von Auflagen
lage zu erteilen, eine gegen Verlust besonders gesi-
cherte Brille oder andere Sehhilfe bei der Führung Wird aufgrund einer Wiederholungsuntersuchung
des Sportbootes ständig zu tragen und eine Ersatz- oder einer polizeilichen Kontrolle festgestellt, daß
sehhilfe mitzuführen. Zusätzlich ist der Führerschein Anlaß zu der Annahme besteht, daß nach dem Er-
des betreffenden Bewerbers mit einem Stempel fol- werb der Fahrerlaubnis eine Beschränkung der kör-
genden Inhalts zu versehen: perlichen Eignung eingetreten ist oder daß eine an-
geordnete Wiederholungsuntersuchung nicht durch-
Brille mit Sicherung oder andere Sehhilfe ist zu geführt worden ist, ist der Führerscheininhaber vom
tragen; Ersatz ist mitzuführen. Koordinierungsausschuß aufzufordern, sich inner-
4.2.2 Auflagen bei Erfüllung der Mindestanfor- halb einer angemessenen Frist zur Überprüfung sei-
derungen ner körperlichen Eignung einer fachärztlichen Unter-
suchung zu unterziehen und ein neues Zeugnis
Werden von einem Bewerber nur die Mindest-
nach dem Muster der Anlagen 3*) vorzulegen. Sind
voraussetzungen nach Nr. 2.1.3.2 dieser Richtlinien
die Voraussetzungen nicht mehr nach Nr. 2.1.3.1
erreicht, so ist ihm die Auflage zu erteilen, durch
oder Nr. 2.1.3.4, aber noch nach Nr. 2.1.3.2 oder Nr.
eine im Abstand von 2 Jahren durchzuführende
2.1.3.6 gegeben, sind die vorgesehenen Auflagen
augenärztliche Wiederholungsuntersuchung nach-
nach Nr. 4.2 zu erteilen. Ist dies nicht der Fall, so ist
zuweisen, daß die Voraussetzungen nach Nr.
die WSD Nordwest zwecks Einleitung eines Ent-
2.1.3.2 noch vorliegen. Die Frist kann auf Vorschlag
ziehungsverfahrens zu unterrichten. Für die Auf-
des Augenarztes bis auf 4 Jahre verlängert oder auf
forderung nach Satz 1, für die nachträgliche Er-
1 Jahr verkürzt werden. Zusätzlich ist der Führer-
teilung der Auflagen oder für die Neuerteilung der
schein des betreffenden Bewerbers mit einem
Auflagen ist der Koordinierungsausschuß zuständig.
Stempel folgenden Inhalts zu versehen:
4.3 Aufbewahrung der Prüfungsunterlagen
Der Führerscheininhaber hat sich der nächsten
Wiederholungsuntersuchung im ... (Monat/Jahr) Sämtliche Unterlagen eines Bewerbers sind von
zu unterziehen und darf Wasserskiläufer nicht dem von den beauftragten Verbänden eingerichte-
ziehen.
Werden von einem Bewerber nur die Mindestvor-
*) Die Anlagen können vom Koordinierungausschuß des
aussetzungen nach Nr. 2.1.3.6 dieser Richtlinien er- Deutschen Motoryachtverbandes und des Deutschen Segler-
reicht, so ist ihm die Auflage zu erteilen, durch eine Verbandes für den amtlichen Sportbootführerschein, Gründgens-
im Abstand von 2 Jahren durchzuführende ärztliche straße 18,2000 Hamburg 60, bezogen werden.
Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil
Heft 5 – 1992 96 VkBl. Amtlicher Teil
ten Koordinierungsausschuß sechs Jahre lang aufzu- Ist der Sportbootführerschein gestohlen worden, hat
bewahren. Zum Schutz der personenbezogenen der Antragsteller nachzuweisen, daß er den Diebstahl
Daten vor Mißbrauch bei ihrer Speicherung, Übermitt- bei der Polizei angezeigt hat. Ist der Sportbootführer-
lung, Veränderung und Löschung sind die techni- schein verlorengegangen, hat er diese Tatsache mög-
schen und organisatorischen Maßnahmen zu treffen, lichst unter Angabe von Zeugen durch eine schriftliche
die erforderlich sind, um die Ausführung der Vor- Versicherung zu bestätigen.
schriften des Datenschutzgesetzes zu gewährleisten. Die Ersatzausfertigung ist als solche zu bezeich-
Erforderlich sind Maßnahmen nur, wenn ihr Aufwand nen. Unter das Datum der Ausstellung der Ersatz-
in einem angemessenen Verhältnis zu dem ange- ausfertigung ist zusätzlich das Datum der
strebten Schutzzweck steht (§ 6 Abs. 1 und § 8 Abs. 1 Ausstellung der Erstausfertigung zu setzen. Die
Datenschutzgesetz - Bundesgesetzbl. I S. 203-). Ausstellung der Ersatzausfertigung ist in dem
Die eingereichten Unterlagen der Bewerber, die Verzeichnis nach Nr. 5.3 zu vermerken.
die Prüfung nicht bestanden haben, werden wie- 5.3 Führung eines Verzeichnisses und Aufstellung
der zurückgegeben. einer Statistik (§ 9 Abs. 1 SpbootFüV-See)
4.4 Mitteilung von Entziehungsgründen der Der Koordinierungsausschuß führt ein Verzeich-
Fahrerlaubnis an die Wasser- und Schiffahrts- nis der Inhaber der Fahrerlaubnisse und daneben
direktion Nordwest eine alphabetische Kartei. In das Verzeichnis und
Kommen den beauftragten Verbänden oder einem die Kartei sind das Datum der Erteilung der
Prüfungsausschuß Tatsachen zur Kenntnis, die die Fahrerlaubnis und ggf. der Verlust des Sportboot-
Entziehung einer Fahrerlaubnis rechtfertigen kön- führerscheins sowie bei Entzug der Fahrerlaubnis
nen, so haben sie sie unverzüglich der Wasser- und auch der Grund sowie die Frist einzutragen, inner-
Schiffahrtsdirektion Nordwest mitzuteilen (§ 8 Abs. 4 halb derer eine neue Fahrerlaubnis nicht erteilt
SpbootFüV-See). Eine Abschrift hiervon ist der für werden darf. Die Ausstellung von Ersatzausferti-
den Prüfungsausschuß zuständigen Wasser- und gungen ist ebenfalls einzutragen. Hinsichtlich des
Schiffahrtsdirektion und dem Koordinierungsaus- Schutzes der personenbezogenen Daten vor
schuß zuzusenden. Mißbrauch gilt die Regelung in Nr. 4.3.
5. Verwaltungsmaßnahmen nach Ausstellung eines 5.4 Auskünfte (§ 9 Abs. 2 SpbootFüV-See)
Sportbootführerscheins Auskünfte aus dem Verzeichnis dürfen nur an die
5.1 Verfahren bei Änderungen der Eintragungen Gerichte, Seeämter, Staatsanwaltschaften und
Polizeibehörden erteilt werden, soweit dies im öffent-
Ergeben sich im Laufe der Zeit Änderungen der lichen Interesse liegt und gesetzliche Vorschriften
Eintragungen im Führerschein, so können diese von nicht entgegenstehen. Der Koordinierungsausschuß
dem von den beauftragten Verbänden eingerichteten ist gegenüber den genannten Stellen nicht nur zur
Koordinierungsausschuß berichtigt werden. Die Ände- Auskunftserteilung berechtigt, sondern auch verpflich-
rung ist so vorzunehmen, daß sie als solche erkennt- tet. Die Erteilung von Auskünften an nicht genannte
lich und die ändernde Stelle ersichtlich ist. Die Tat- Behörden ist ausgeschlossen, auch wenn sie dort
sache der einzutragenden Änderung hat der Inhaber amtlichen Zwecken dienen sollen.
des Sportbootführerscheins durch Vorlage der Ur-
6. Ausstellung eines Sportbootführerscheins ohne
kunde zu beweisen (Heiratsurkunde, Bescheinigung
Prüfung
des Einwohnermeldeamtes usw.). Abgesehen von
Schreib- und Portokosten werden keine Gebühren er- 6.1 Gegen Vorlage eines amtlichen deutschen Be-
hoben. Auf Wunsch des Führerscheininhabers kann fähigungszeugnisses (§ 13 Abs. 2 SpbootFüV-
auch ein neuer Führerschein ausgestellt werden. Der See)
bisherige Führerschein ist dann einzuziehen. In die- Gegen Vorlage eines Befähigungszeugnisses der
sem Fall sind Gebühren nach § 10 Abs. 1 Nr. 4 Gruppen A und B der Schiffsoffizier-Ausbildungsord-
SpbootFüV-See zu erheben. nung vom 11. Februar 1985 (BGBl. I S. 323) in jeweils
5.2 Ersatzausfertigung (§ 7 SpbootFüV-See) geltender Fassung oder eines entsprechenden
Qualifikationsnachweises der ehemaligen Deutschen
Ist ein Sportbootführerschein unbrauchbar geworden Demokratischen Republik sowie folgender nach § 1
oder wird glaubhaft gemacht, daß er gestohlen oder Abs. 1 Nr. 1 SpbootFüV anerkannter amtlicher deut-
verlorengegangen ist, so ist auf Antrag nach dem scher Befähigungszeugnisse zum Führen eines
Muster der Anlage 13 *) von dem von den beauftrag- Wasserfahrzeuges auf den Seeschiffahrtstraßen stellt
ten Verbänden eingerichteten Koordinierungsaus- der Koordinierungsausschuß auf Antrag (Anlage 2*))
schuß eine Ersatzausfertigung auszustellen, wenn der einen Sportbootführerschein aus:
Antragsteller als Inhaber des Führerscheins anhand
6.1.1 Ausnahmegenehmigung der Wasser- und Schiff-
der Unterlagen identifiziert wird. Die Gebühren hierfür
fahrtsdirektion aufgrund eines Prüfungszeug-
sind nach § 10 Abs. 1 Nr. 4 SpbootFüV zu erheben.
nisses zum Seeschiffer in der Küstenfahrt -
Ein unbrauchbar gewordener Sportbootführerschein
AKü - oder zum Seeschiffer in der Küsten-
ist einzuziehen. Die Ersatzausfertigung ist als solche
fischerei - BKü.
zu bezeichnen.
Ein Sportbootführerschein ist unbrauchbar gewor-
*) Die Anlagen können vom Koordinierungausschuß des
den, wenn er unleserlich oder teilweise beschädigt Deutschen Motoryachtverbandes und des Deutschen Segler-
worden ist oder sonst als Urkunde im Rechtsverkehr Verbandes für den amtlichen Sportbootführerschein, Gründgens-
nur erschwert verwendet werden kann. straße 18, 2000 Hamburg 60, bezogen werden.
Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil