VkBl Nr. 5 1992

Verkehrsblatt Nr. 5 1992

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VkBl. Amtlicher Teil                                           87                                               Heft 5 – 1992

                       ABSCHNITT 12                                 Verbindung mit Artikel 4 der Verordnung zur Einführung
          S C H U T Z HAF E N HAAF T E N                            der Binnenschiffahrtsstraßen-Ordnung vom 1. Mai 1985
                                                                    (BGBl. I S. 734), geändert durch die Verordnung vom 13.
                            § 12.01
                                                                    September 1988 (BGBl. I S. 1745), verordnet die
               Benutzung des Schutzhafens                           Wasser- und Schiffahrtsdirektion Süd:
1. Im Schutzhafen ist es ohne Genehmigung der zu-
    ständigen Behörde verboten:                                                              Artikel 1
    a) Fahrzeuge zu beladen, entladen oder Ladung                   Die Schiffahrtspolizeiliche Verordnung über die Kenn-
        umzuschlagen;                                               zeichnung der Kleinfahrzeuge auf den Bundeswasser-
                                                                    straßen Main, Regnitz und Main-Donau-Kanal vom 6.
    b) Güter oder andere Gegenstände am Ufer oder auf
                                                                    März 1968 (VkBl S. 127) wird wie folgt geändert:
        einer Landebrücke abzustellen;
                                                                    1. § 1 erhält folgende Fassung:
    c) Tanks zu entgasen;
    d) Fahrgäste an Bord zu nehmen oder an Land zu                                             „§ 1
        setzen;                                                                          Geltungsbereich
    e) Fahrzeuge ohne Wache an Bord zu lassen;                          Diese Verordnung gilt auf den Bundeswasserstraßen:
    f) mit Schwimmkörpern oder schwimmenden An-                         1. Main von km 0,00 bis km 387,69
        lagen einzufahren;                                              2. Main-Donau-Kanal von km 0,00 bis km 171,00.“.
    g) mit Fahrzeugen einzufahren, die die zwei oder die            2. In § 2 wird die Angabe „§ 1 Buchstabe i der Binnen-
        drei blauen Kegel nach § 3.32 Nr. 2 und 3 der                   schiffahrtsstraßen-Ordnung 1966 (BSchSO 1966)“
        Rheinschiffahrtspolizeiverordnung bei Tage füh-                 durch die Angabe „§ 1.01 Nr. 7 der Binnenschiff-
        ren müssen;                                                     fahrtsstraßen-Ordnung in jeweils geltender Fassung“
    h) länger als drei aufeinander folgende Tage stillzu-               ersetzt.
        liegen;                                                     3. Nach § 7 wird folgender § 7a eingefügt:
    i) mit dem Hinterschiff gegen das Ufer anzufahren.                                           „§ 7a
2. Das Stilliegen der Fahrzeuge ist dem Verkehrsposten                                   Ordnungswidrigkeiten
Tiel mitzuteilen.                                                   Ordnungswidrig im Sinne des § 7 Abs. 1 des Binnen-
3. Die Bediensteten der zuständigen Behörde können                  schiffahrtsaufgabengesetzes handelt, wer vorsätzlich
Anordnungen erteilen, die die Bestimmungen dieses                   oder fahrlässig
Paragraphen ergänzen oder von ihnen abweichen.                      1. als Schiffsführer
                              §2                                        a) entgegen § 2 ein nicht oder nicht mit einem gülti-
§ 1 Nr. 1–3 treten am 1. April 1992 in Kraft und mit Ablauf                gen amtlichen Kennzeichen versehenes oder ent-
des 31. März 1995 außer Kraft.                                             gegen § 3 Abs. 1 Nr. 2 bis 4 ein nicht oder nicht
§ 1 Nr. 4 tritt am 1. April 1992 in Kraft und mit Ablauf des               vorschriftsmäßig gekennzeichnetes Kleinfahrzeug
30. September 1994 außer Kraft.                                            führt,
                                                                        b) ein Kleinfahrzeug führt, dessen Kennzeichen ent-
Münster, den 25. Februar 1992                                              gegen § 5 Abs. 2 Satz 1 oder 2 angebracht ist
                       Wasser- und Schiffahrtsdirektion                    oder
                                   West                                 c) entgegen § 3 Abs. 1 Nr. 3 oder § 6 Abs. 2 Satz 1
                               Hinricher                                   einen der dort vorgeschriebenen Ausweise nicht
Mainz, den 25. Februar 1992                                                mitführt,
                       Wasser- und Schiffahrtsdirektion             2. als Eigentümer
                                Südwest                                 a) entgegen § 2 die in Nummer 1 Buchstabe a
                                In Vertretung                              bezeichnete Handlung anordnet oder zuläßt,
                                 Seibold
                                                                        b) gegen die Mitteilungspflicht nach § 4 Abs. 3
ZKR 1991 – II – 17 Nr. 2 – 4
                                                                           zuwiderhandelt,
ZKR 1988 – II – 28 i. V. m. ZKR 1991 – I – 35
                                                                        c) das Kennzeichen entgegen § 5 Abs. 2 Satz 1 oder
(VkBl 1992 S. 84)                                                          2 angebracht hat oder entgegen § 5 Abs. 2 Satz 3
                                                                           nicht dafür sorgt, daß es deutlich lesbar ist, oder
                                                                        d) entgegen § 7 Satz 1 den Ausweis nach § 6 nicht
                                                                           zurückgibt oder das Kennzeichen nicht beseitigt.“.
Nr. 51     Verordnung zur Änderung der Schiff-
                                                                                            Artikel 2
           fahrtspolizeilichen Verordnung über
           die Kennzeichnung der Kleinfahrzeuge                     Diese Verordnung tritt am 1. April 1992 in Kraft.
           auf den Bundeswasserstraßen Main,                        Würzburg, den 5. März 1992
           Regnitz und Main-Donau-Kanal                                                  Wasser- und Schiffahrtsdirektion
Aufgrund des § 3 Abs. 1 des Binnenschiffahrtsaufgaben-                                                Süd
gesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 4.                                                 In Vertretung
August 1986 (BGBl. I S. 1270), geändert durch das                                                Dr. K a d o w
Gesetz vom 25. September 1990 (BGBl. I S. 2106) in                  (VkBl 1992 S. 87)



                               Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil
11

Heft 5 – 1992                                                88                           VkBl. Amtlicher Teil

Nr. 52    Hinweis                                                                     Richtlinien
          Verordnung Nr. 1/92 über die Fest-                      für den Deutschen Motoryachtverband e.V. und den
          setzung von Entgelten für Verkehrs-                     Deutschen Segler-Verband e.V. über die Durchführung
          leistungen der Binnenschiffahrt vom                     der Aufgaben nach § 4 der Sportbootführerscheinverord-
          30. Januar 1992                                         nung-See (SpbootFüV-See) vom 20. Dezember 1973
           (FB Nr. 1/92 Frachtenausschuß Dortmund)                (BGBl I S. 1988), zuletzt geändert durch Verordnung zur
           (FB Nr. 1/92 Frachtenausschuß Berlin)                  Einführung der Schiffahrtsordnung Emsmündung vom 8.
                                                                  August 1989 (BGBl. I S. 1583), vom 27. April 1977 - See
                              Bonn, den 13. Februar 1992
                                                                  20/48.57.01-2/17 VvA 77 - (VkBl 1977, S. 309) in der
                              BW 11 /28.25.40-71
                                                                  Fassung der Bekanntmachung vom 17. Februar 1992 -
Die Verordnung Nr. 1/92 vom 30. Januar 1992 ist im Bundes-
                                                                  See 19/48.57.01 - 02/3 VA 92 - (VkBl 1992, S. 88).
anzeiger, Seite 569, vom 1. Februar 1992 verkündet worden.
Die Verordnung ist am 10. Februar 1992 in Kraft getreten.         Der Deutsche Motoryachtverband e.V. und der Deutsche
Der volle Wortlaut der Beschlüsse der Frachtenaus-                Segler-Verband e.V. (beauftragte Verbände) führen die
schüsse ist im FTB – Frachten- und Tarifanzeiger der              ihnen nach § 4 SpbootFüV-See gemeinsam übertrage-
Binnenschiffahrt – veröffentlicht worden; dieser kann             nen Aufgaben nach Maßgabe der nachstehenden
vom Binnenschiffahrts-Verlag GmbH, Dammstr. 15–17,                Richtlinien durch:
4100 Duisburg-Ruhrort, bezogen werden.
                        Der Bundesminister für Verkehr                               Inhaltsübersicht
                                    Im Auftrag                    1. Prüfungsausschüsse
(VkBl 1992 S. 88)                  Dr. V o g t                       1.1    Bestellung der Prüfungsausschüsse und
                                                                            ihrer Vorsitzenden
  Seeverkehr                                                         1.2    Einrichtung von Prüfungsausschüssen
                                                                     1.3    Voraussetzungen für die Mitgliedschaft in
Nr. 53    Bekanntmachung der Neufassung                                     einem Prüfungsausschuß, Widerruf bzw.
          der Richtlinien für den Deutschen                                 Rücknahme der Bestellung
          Motoryachtverband e.V. und den
          Deutschen Segler-Verband e.V. über                      2. Zulassung zur Prüfung
                                                                     2.1     Zulassungsvoraussetzungen
          die Durchführung der Aufgaben nach                         2.1.1 Antrag auf Zulassung
          § 4 SpbootFüV-See                                          2.1.2 Alterserfordernis
                            Bonn, den 17. Februar 1992               2.1.3 Eignung
                            See 19/48.57.01-02/3 VA 92               2.1.3.1 Sehschärfe
Gemäß § 4 SpbootFüV-See sind der Deutsche Motoryacht-                2.1.3.2 Ausnahmebestimmungen der Sehschärfe
verband und der Deutsche Segler-Verband beauftragt, nach             2.1.3.3 Untersuchung der Sehschärfe
Maßgabe der Sportbootführerscheinverordnung-See vom                  2.1.3.4 Farbunterscheidungsvermögen
20. Dezember 1973 (BGBl I S. 1988), zuletzt geändert durch           2.1.3.5 Hörvermögen
die Verordnung zur Einführung der Schiffahrtsordnung Ems-            2.1.3.6 Ausnahmebestimmungen für das Hörvermögen
mündung vom 8. August 1989 (BGBl. I S. 1583), und der zu             2.1.3.7 Andere körperliche Mängel
ihrer Durchführung vom Bundesminister für Verkehr erlasse-           2.1.4 Geistige Eignung und Eignung auf Grund
nen Richtlinien gemeinsam über Anträge auf Zulassung zur                     des bisherigen Verhaltens im Verkehr
Prüfung zu entscheiden, die Prüfung abzunehmen, bei Be-              2.2     Zulassungsverfahren
stehen der Prüfung Sportbootführerscheine auszustellen               2.3     Anfechtungsverfahren
sowie Kosten zu erheben.
Die Richtlinien sind am                                           3. Prüfungsverfahren
      26. 05. 1978 (VkBl 1978, Heft 11, S. 260),                      3.1     Zweck und Inhalt der Prüfung
      10. 01. 1980 (VkBl 1980, Heft 2, S. 47),                        3.1.1 Zweck der Prüfung
      20. 11. 1980 (VkBl 1980, Heft 23, S. 807),                      3.1.2 Inhalt der Prüfung
      18. 05. 1981 (VkBl 1981, Heft 11, S. 256),                      3.1.2.1 Kenntnisse der maßgebenden schiffahrts-
      21. 06. 1983 (VkBl 1983, Heft 13, S. 276),                              polizeilichen Vorschriften
      26. 11. 1985 (VkBl 1985, Heft 23, S. 815),                      3.1.2.2 Nautische Grundkenntnisse
      08. 05. 1987 (VkBl 1987, Heft 11, S. 427),                      3.1.2.3 Seemannschaft
      12. 05. 1989 (VkBl 1989, Heft 11, S. 387),                      3.1.2.4 Wetterkunde
      13. 12. 1989 (VkBl 1989, Heft 24, S. 859),                      3.1.2.5 Fähigkeit zur praktischen Anwendung der
      27. 02. 1990 (VkBl 1990, Heft 5, S. 172),                               Kenntnisse
      20. 11. 1990 (VkBl 1990, Heft 23, S. 811),                      3.2     Durchführung der Prüfung
      07. 06. 1991 (VkBl 1991, Heft 12, S. 538),                      3.2.1 Allgemeines
      12. 02. 1992 (VkBl 1992, Heft 4, S. 65).
                                                                      3.2.2 Vorbereitung der Prüfung
geändert worden.                                                      3.2.3 Die Prüfung
Die Neufassung der Durchführungsrichtlinien wird nach-                3.2.3.1 Theoretische Prüfung
stehend veröffentlicht.                                               3.2.3.2 Praktische Prüfung
                        Der Bundesminister für Verkehr                3.2.3.3 Verzicht auf Prüfungsteile
                                   Im Auftrag                         3.2.3.4 Befreiung von Prüfungsteilen
                                     Hinz                             3.2.3.5 Entscheidung des Prüfungsausschusses



                              Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil
12

VkBl. Amtlicher Teil                                      89                                              Heft 5 – 1992

4. Verwaltungsmaßnahmen nach Abschluß der                          Prüfungsausschüsse bestehen in
   Prüfung                                                         Aurich, Berlin, Bremen, Cottbus, Düsseldorf, Flens-
   4.1    Aushändigung des Sportbootführerscheins                  burg, Hamburg, Hannover, Kiel, Köthen/ Dessau, Lü-
          bzw. Zusendung des Ablehnungsbescheides                  beck, Meersburg/Bodensee, München, Rostock und
   4.2    Verfahren für die Erteilung von Auflagen bei             Wiesbaden. Eine örtliche Zuständigkeit dieser Prü-
          Bewerbern mit beschränkter körperlicher                  fungsausschüsse besteht nicht. Ein Bewerber kann
          Eignung                                                  daher den Prüfungsausschuß selbst wählen.
   4.2.1 Auflagen bei Erforderlichkeit einer Sehhilfe
                                                                   Die Prüfungsausschüsse führen bei Durchführung
   4.2.2 Auflagen bei Erfüllung der Mindestanforde-
                                                                   ihrer Aufgaben einheitlich folgende Bezeichnung:
          rungen
                                                                          Prüfungsausschuß des Deutschen
   4.2.3 Verfahren der Erteilung und Neuerteilung der
                                                                          Motoryachtverbandes e.V. und des Deutschen
          Auflagen
                                                                          Segler-Verbandes e.V. für den amtlichen
   4.2.4 Nachträgliche Erteilung von Auflagen
                                                                          Sportbootführerschein ...
   4.3    Aufbewahrung der Prüfungsunterlagen
   4.4    Mitteilung von Entziehungsgründen der Fahr-          1.2 Einrichtung von Prüfungsausschüssen
          erlaubnis an die Wasser- und Schiffahrts-                (§ 6 Abs. 1 SpbootFüV-See)
          direktion Nordwest                                       Die Prüfungsausschüsse werden von den beauftrag-
                                                                   ten Verbanden gemeinsam eingerichtet. Soweit die
5. Verwaltungsmaßnahmen nach Ausstellung eines                     beauftragten Verbände nach § 4 SpbootFüV-See ge-
   Sportbootführerscheins                                          meinsam tätig werden, bedienen sie sich des „Ko-
   5.1    Verfahren bei Änderungen der Eintragungen                ordinierungsausschusses des Deutschen Motor-
   5.2    Ersatzausfertigung                                       yachtverbandes und des Deutschen Segler Verban-
   5.3    Führung eines Verzeichnisses und Auf-                    des für den amtlichen Sportbootführerschein“ (Ko-
          stellung einer Statistik                                 ordinierungsausschuß). Die Zahl der Prüfungsaus-
   5.4    Auskünfte                                                schüsse richtet sich nach der Größe des betreuten
                                                                   Gebietes und der Anzahl der Bewerber. Der
6. Ausstellung eines Sportbootführerscheins ohne                   Vorsitzende und die Stellvertreter werden von den
   Prüfung                                                         beauftragten Verbänden gemeinsam (Koordinie-
   6.1    Gegen Vorlage eines amtlichen deutschen                  rungsausschuß) vorgeschlagen, die Beisitzer werden
          Befähigungszeugnisses                                    gemeinsam von den beauftragten Verbänden (Ko-
   6.2    Gegen Vorlage eines amtlichen Prüfungs-                  ordinierungsausschuß) und den zuständigen Wasser-
          zeugnisses                                               und Schiffahrtsdirektionen jeweils für ihren Bereich
   6.3    Verfahren der Ausstellung                                benannt.
7. Kosten                                                          Zuständige Wasser- und Schiffahrtsdirektionen sind:
   7.1     Kosten für Amtshandlungen der beauftragten              die Wasser- und Schiffahrtsdirektion Nordwest für die
           Verbände                                                Prüfungsausschüsse Aurich, Bremen, Cottbus,
   7.1.1 Gebühren für die einzelnen Amtshandlungen                 Düsseldorf, Hannover, Köthen/Dessau, Meersburg/
   7.1.1.1 Abnahme der Führerscheinprüfung                         Bodensee, München und Wiesbaden;
   7.1.1.2 Erteilung der Fahrerlaubnis                             die Wasser- und Schiffahrtsdirektion Nord für die
   7.1.1.3 Nachträgliche Erteilung von Auflagen nach               Prüfungsausschüsse Berlin, Flensburg, Hamburg,
           § 2 Abs. 3 SpbootFüV-See                                Kiel, Lübeck und Rostock.
   7.1.1.4 Ausstellung einer Ersatzausfertigung nach
                                                                   Die beauftragten Verbände legen gemeinsam durch
           § 7 SpbootFüV-See
                                                                   den Koordinierungsausschuß jährlich eine Übersicht
   7.1.1.5 Erteilung einer Fahrerlaubnis nach § 13
                                                                   über die Besetzung der Prüfungsausschüsse vor.
           SpbootFüV-See
   7.1.1.6 Ablehnung eines Antrags                             1.3 Voraussetzungen für die Mitgliedschaft in einem
   7.1.2 Reisekosten                                               Prüfungsausschuß, Widerruf bzw. Rücknahme
   7.2     Erhebung der Kosten                                     der Bestellung (§ 6 Abs. 1 SpbootFüV-See)
   7.3     Gebührenabrechnung und Verwendung der
                                                                   Der Vorsitzende, dessen Stellvertreter und die
           zur Deckung der Verwaltungsunkosten ein-
                                                                   Beisitzer der beauftragten Verbände müssen geeig-
           gehaltenen Gebühren
                                                                   net und zuverlässig sein, insbesondere mindestens
   7.4     Jahresbericht und Statistik
                                                                   einen amtlichen Motorbootführerschein/Sportboot-
8. Fach- und Rechtsaufsicht                                        führerschein besitzen und die Gewähr bieten, daß die
                                                                   Hoheitsaufgaben nach Maßgabe dieser Richtlinien
                                                                   ordnungsgemäß ausgeführt werden. Die beauftrag-
1. Prüfungsausschüsse                                              ten Verbände haben gemeinsam (Koordinierungs-
   1.1 Bestellung der Prüfungsausschüsse und ihrer                 ausschuß) die Vorsitzenden der Prüfungsausschüsse
       Vorsitzenden (§ 6 Abs. 1 SpbootFüV-See)                     und die Beisitzer der Verbände über ihre Rechte und
       Auf Vorschlag der beauftragten Verbände be-                 Pflichten zu belehren und sich davon zu überzeugen,
       stimmt der Bundesminister für Verkehr den Sitz              daß sie die vorstehenden Voraussetzungen jederzeit
       der Prüfungsausschüsse und bestellt die Vor-                erfüllen.
       sitzenden und stellvertretenden Vorsitzenden der            Eine Schulungstätigkeit, die der Vorbereitung auf die
       Prüfungsausschüsse.                                         Sportbootführerscheinprüfung dient, ist unvereinbar



                            Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil
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Heft 5 – 1992                                                   90                             VkBl. Amtlicher Teil

   mit der Tätigkeit als Vorsitzender, stellvertretender                        Diese Unterlagen, mit Ausnahme des amtlichen
   Vorsitzender oder Beisitzer eines Prüfungsausschusses.                       Kraftfahrzeug-Führerscheins, dürfen nicht älter
   Übt der Vorsitzende eines Prüfungsausschusses eine                           als 12 Monate sein, ein Führungszeugnis darf
   derartige Schulungstätigkeit aus, so haben die beauf-                        jedoch nicht älter als 6 Monate sein. Dies gilt
   tragten Verbände unverzüglich den Bundesminister für                         auch für den Fall, daß der Antragsteller bereits
   Verkehr zu unterrichten. Ist der Betreffende stellvertre-                    eine Prüfung nicht bestanden hat und eine
   tender Vorsitzender oder ein von den beauftragten Ver-                       erneute Zulassung beantragt.
   bänden benannter Beisitzer, so ist der Koordinierungs-                       Eine Zulassung zur Prüfung soll erst dann
   ausschuß zu unterrichten. Ist der Betreffende ein von der                    erfolgen, wenn alle Unterlagen vorliegen.
   zuständigen Wasser- und Schiffahrtsdirektion benannter                       Der Bewerber kann auch zur Prüfung zugelas-
   Beisitzer, so ist diese unverzüglich zu benachrichtigen.                     sen werden, wenn das verlangte Führungs-
   Das vorstehende Verfahren der Unterrichtung gilt                             zeugnis noch nicht vorliegt, aber die Bean-
   auch dann, wenn Umstände eintreten, die den Prüfer                           tragung nachgewiesen ist. In diesem Fall erhält
   für seine Tätigkeit ungeeignet oder unzuverlässig                            der Bewerber nach bestandener Prüfung die
   erscheinen lassen, so haben die beauftragten Ver-                            Fahrerlaubnis durch den Sportbootführer-
   bände unverzüglich den Bundesminister für Verkehr                            schein-See erst, wenn das Führungszeugnis
   zu unterrichten. Ergibt die Prüfung durch die zustän-                        eingegangen ist und keine Zweifel an seiner
   dige Fachaufsichtsbehörde, daß der betreffende                               Zuverlässigkeit erkennen läßt.
   Prüfer nicht mehr geeignet oder zuverlässig ist, ist er              2.1.2 Alterserfordernis (§ 2 Abs. 1 Nr. 1 Spboot
   aus seinem Amt zu entlassen.                                                 FüVSee)
2. Zulassung zur Prüfung                                                        Der Bewerber soll bei der Prüfung für die
   2.1     Zulassungsvoraussetzungen                                            Fahrerlaubnis das 16. Lebensjahr vollendet
                                                                                haben; die Zulassung zur Prüfung darf frühe-
   2.1.1 Antrag auf Zulassung (§ 5 SpbootFüV-See)
                                                                                stens drei Monate, bevor der Bewerber das 16.
           Die Zulassung zur Prüfung erfolgt nur auf An-                        Lebensjahr vollendet, mit der Maßgabe erfolgen,
           trag. Der Antrag ist schriftlich andenvondem                         daß ihm die Fahrerlaubnis erst mit Vollendung
           Bewerber ausgewählten Prüfungsausschuß                               des 16. Lebensjahres ausgestellt und erteilt wird.
           zu richten. Für die Antragstellung ist das                           Bewerber, die das 18. Lebensjahr nocht nicht
           Muster der Anlage 1 *) zu verwenden. Dem                             vollendet haben, bedürfen der schriftlichen
           Antrag, der mindestens 2 Wochen vor dem be-                          Zustimmung des gesetzlichen Vertreters
           antragten Prüfungstermin vorliegen soll, sind                        nach dem Muster der Anlage 12*). Die
           die folgenden Unterlagen beizufügen:                                 Unterschrift in der Zustimmungserklärung
           1. Ein Lichtbild in der Größe 38 mm x 45 mm,                         muß amtlich beglaubigt sein.
               das den Bewerber ohne Kopfbedeckung                      2.1.3 Eignung (§ 2 Abs. 1 Nr. 2 und Absatz 2
               im Halbprofil erkennen läßt,                                     SpbootFüV-See)
           2. ein ärztliches Zeugnis über die körperliche                       Der Bewerber muß körperlich und geistig zur
               und geistige Eignung unter Benutzung des                         Führung eines Sportbootes geeignet sein.
               Formulars nach Anlage 3*),                                       Über das Vorliegen eines ausreichenden
           3. die Fotokopie eines gültigen amtlichen                            Hör-, Seh- und Farbunterscheidungsvermö-
               Kraftfahrzeug-Führerscheines im Sinne der                        gens ist ein ärztliches Zeugnis nach dem
               Bestimmungen der §§ 1 Abs. 2, 2 StVG und                         Muster der Anlagen 3*) vorzulegen.
               der StVZO (Führerschein für Landfahrzeuge                        Folgende Anforderungen sind an ein ausrei-
               mit Maschinenantrieb, die nicht an Bahnglei-                     chendes Hör-, Seh- und Farbunterschei-
               se gebunden sind), wenn spätestens bei der                       dungsvermögen zu stellen:
               Prüfung der Kfz-Führerschein vorgelegt wird,             2.1.3.1 Sehschärfe
               andernfalls eine beglaubigte Fotokopie (nicht                    Die Sehschärfe muß, vorbehaltlich der
               älter als 6 Monate); oder auf Verlangen des                      Regelung nach Nr. 2.1.3.2, - ggf. mit Sehhilfe
               Prüfungsausschusses ein Führungszeugnis                          - mindestens noch auf dem einen Auge 0,7
               nach den Vorschriften des Bundeszentralre-                       und auf dem anderen Auge 0,5 betragen.
               gistergesetzes (BZRG); bei persönlicher Ab-                      Dabei muß auch das Auge mit der geringe-
               gabe des Antrags genügt die Vorlage eines                        ren Sehschärfe ohne Korrektur noch ein aus-
               gültigen amtlichen Kraftfahrzeug-Führer-                         reichendes Orientierungsvermögen besitzen.
               scheins, sie ist auf der Kopie oder dem Antrag                   Als Sehhilfe sind auch Kontaktlinsen oder
               zu vermerken; bei Bewerbern unter 18                             Haftschalen zugelassen.
               Jahren soll von der Vorlage eines Führungs-
                                                                        2.1.3.2 Ausnahmebestimmungen für die Sehschärfe
               zeugnisses abgesehen werden; bei anderen
               Bewerbern, die keinen amtlichen Kraftfahr-                       Werden die Voraussetzungen für die Sehschärfe
               zeugführerschein vorlegen können, ist ein                        nach Nr. 2.1.3.1 nicht erreicht, müssen min-
               Führungszeugnis für Behörden nach § § 31,                        destens folgende Anforderungen erfüllt werden:
               30 Abs. 5 (0) BZRG zu verlangen,
                                                                     *) Die Anlagen können vom Koordinierungsausschuß des
           4. bei Bewerbern, die das 18. Lebensjahr noch             Deutschen Motoryachtverbandes und des Deutschen Segler-Ver-
               nicht vollendet haben, die Zustimmung des             bandes für den amtlichen Sportbootführerschein, Gründgens-
               gesetzlichen Vertreters (vgl. Nr. 2.1.2).             straße 18, 2000 Hamburg 60, bezogen werden.




                                Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil
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VkBl. Amtlicher Teil                                            91                                                  Heft 5 – 1992

            1.   die Sehschärfe auf einem Auge muß -ggf.                         Zweifelsfällen, z.B. bei Querschnittlähmung, ist
                 mit Sehhilfe - mindestens 1,0 betragen.                         der Bewerber unter Vorbehalt zur Prüfung zu-
            2. Das Auge mit der besseren Sehschärfe                              zulassen und die körperliche Eignung abschlie-
                 darf keine fortschreitende Augener-                             ßend erst im Rahmen der praktischen Prüfung
                 krankung haben.                                                 festzustellen. Leidet ein Bewerber unter Kank-
                                                                                 heiten oder körperlichen Mängeln nach Nr. 5.3
            3. Die campimetrische Untersuchung, muß                              der Anlage 3*), die Bedenken gegen die körper-
                 beiderseits freie Gesichtsfeldaußengren-                        liche oder geistige Eignung begründen, die
                 zen und darf keine pathologischen Sko-                          Eignung aber nicht ausschließen, ist ihm die
                 tome ergeben. Über das Vorliegen der                            Auflage zu erteilen, durch eine im Abstand von
                 vorstehenden Voraussetzungen muß ein                            2 Jahren durchzuführende ärztliche Wieder-
                 augenärztliches Zeugnis beim Prüfungs-                          holungsuntersuchung nachzuweisen, daß die
                 ausschuß vorgelegt werden (zu den                               Voraussetzungen für die körperliche oder geisti-
                 Einschränkungen bei der Erteilung der                           ge Eignung noch vorliegen. Die Frist kann auf
                 Fahrerlaubnis vgl. Nr. 4.2).                                    Vorschlag des Arztes verkürzt werden.
  2.1.3.3    Untersuchung der Sehschärfe                                2.1.4    Geistige Eignung und Eignung auf Grund
             Die ärztliche bzw. augenärztliche Unter-                            des bisherigen Verhaltens im Verkehr (§ 2
             suchung der Sehschärfe soll nach DIN                                Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 2 SpbootFüV-See)
             58220 und ein- und beidäugig erfolgen. Ist                          Als Tatsachen, die Zweifel an der geistigen
             die beidäugige Sehschärfe besser als die                            Eignung begründen, sind anzusehen:
             jedes Einzelauges, kann die beidäugige Seh-                        1. Sucht (Trunk- und Rauschgiftsucht),
             schärfe als die des Auges mit der besseren
                                                                                2. Entmündigung und
             Sehschärfe angesetzt werden.
                                                                                3. organisch sowie psychisch bedingte
  2.1.3.4    Farbunterscheidungsvermögen                                             Geisteskrankheiten.
             Das Farbunterscheidungsvermögen ist ausrei-                         Als Tatsachen, die Zweifel an der Eignung auf
             chend, wenn die Farbtafeln zweier anerkannter                       Grund des bisherigen Verhaltens im Verkehr
             Systeme (Farbtafeln nach Velhagen, Ishihara                         begründen, sind anzusehen, wenn der Bewerber
             oder Bostroem) oder die Farbentestscheibe Nr.
                                                                                1. wegen Gefährdung des Schiffsverkehrs
             173 richtig und schnell erkannt werden. In Zwei-
                                                                                     rechtskräftig bestraft worden ist,
             felsfällen muß eine augenärztliche Untersu-
             chung mit dem Anomaloskop durchgeführt wer-                        2. wiederholt mit Geldbuße geahndete
             den. Ergibt diese Untersuchung keine Farben-                            Zuwiderhandlungen gegen Schiffahrts-
             tüchtigkeit (normale Trichromasie mit einem Ano-                        polizeivorschriften begangen hat oder
             malquotienten zwischen 0,7 und 1,4) ist nur eine                   3. sonst erheblich gegen allgemeine Ver-
             Grünschwäche (Deuteranomalie mit einem A-                               kehrsvorschriften verstoßen oder Straf-
             nomalquotienten zwischen 1,4 und 6,0) zulässig.                         taten im Verkehr begangen hat.
  2.1.3.5    Hörverrnögen                                               2.2      Zulassungsverfahren
             Das erforderliche Hörvermögen ist vorhanden,                        Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses hat
             wenn Sprache gewöhnlicher Lautstärke in 3 m                         bei jedem Antrag sorgfältig zu prüfen, ob die
             Entfernung mit dem jeweils dem Untersucher                          Zulassungsvoraussetzungen nach Nr. 2 gege-
             zugewandten Ohr und in 5 m Entfernung mit                           ben sind und die Frist von einem Monat für eine
             beiden Ohren zugleich ohne Hörhilfe verstan-                        erneute Teilnahme nach Nichtbestehen einer
             den wird. Untersuchungen, die vergleichbare                         Prüfung (§ 6 Abs. 5 SpbootFüV-See) eingehal-
             Werte mittels eines audiometrischen Verfah-                         ten ist. Bei Zweifeln hinsichtlich der körperlichen
             rens bestätigen, sind zulässig. Ein Mangel des                      Eignung kann der Vorsitzende des Prüfungs-
             Hörvermögens kann nicht durch eine Hörhilfe                         ausschusses zusätzlich die Vorlage eines amts-
             ausgeglichen werden.                                                oder fachärztlichen Zeugnisses verlangen (§ 2
                                                                                 Abs. 2 SpbootFüV-See). Sind Zweifel an der
  2.1.3.6    Ausnahmebestimmungen für das Hörver-                                geistigen Eignung oder aufgrund des bisheri-
             mögen                                                               gen Verhaltens im Verkehr begründet, kann der
             Werden die Voraussetzungen für das Hörver-                          Vorsitzende die Vorlage eines Zeugnisses
             mögen nach Nr. 2.1.3.5 nicht erreicht, muß                          eines Medizinisch-Psychologischen Instituts
             auf dem besseren Ohr mindestens Um-                                 oder eines sonstigen amts- oder fachärztlichen
             gangssprache aus 5 m Entfernung verstan-                            Zeugnisses verlangen.
             den werden.                                                         Eine förmliche Zulassung ist nicht erforder-
  2.1.3.7 Andere körperliche Mängel                                              lich; sie kann durch die Ladung erfolgen (vgl.
                                                                                 Nr. 3.2.2). Bestehen Zweifel darüber, ob die
          Sind andere körperliche Mängel vorhanden,                              Zulassungsvoraussetzungen erfüllt sind, so
          die die Eignung des Bewerbers ausschlie-                               ist die Entscheidung im Einvernehmen mit
          ßen, und können die mit dem Mangel der
          Eigung verbundenen Gefahren nicht durch
                                                                     *) Die Anlagen können vom Koordinierungsausschuß des
          Auflagen (Hilfsmittel bestimmtes Verhalten)                Deutschen Motoryachtverbandes und des Deutschen Segler-
          ausgeglichen werden, so kann der Bewerber                  Verbandes für den amtlichen Sportbootführerschein, Gründgens-
          nicht zur Prüfung zugelassen werden. In                    straße 18, 2000 Hamburg 60, bezogen werden.




                                Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil
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Heft 5 – 1992                                                    92                             VkBl. Amtlicher Teil

        der für den Prüfungsausschuß zuständigen Wasser-                          sowie bei schlechtem Wetter, Notsignale, Sicher-
        und Schiffahrtsdirektion zu treffen. Ist die Zulassung                    heitsmaßnahmen und Sicherheitsausrüstung,
        zur Prüfung zu versagen, hat der Vorsitzende des                          Verhütung und Bekämpfung von Bränden.
        Prüfungsausschusses dem Bewerber einen schrift-                  3.1.2.4. Wetterkunde:
        lichen Bescheid mit Gründen, Kostenentscheidung
                                                                                  Gebrauch des Barometers,
        und Rechtsbehelfsbelehrung nach dem Muster der
        Anlage 4.1 *) zu erteilen (§§ 37 bis 39, 41 Verwal-                       Lesen von Wetterkarten,
        tungsverfahrensgesetz). Bei diesem Bescheid han-                          Wind- und Sturm.
        delt es sich um einen Verwaltungsakt, da den beauf-              3.1.2.5 Fähigkeit zur praktischen Anwendung der
        tragten Verbänden durch die Sportbootführerschein-                        Kenntnisse:
        verordnung Hoheitsaufgaben übertragen worden                              Rettungsmanöver (Mann-über-Bord-Manöver mit
        sind. Die Verwaltungsakte können deshalb im                               Hilfe eines treibenden Gegenstandes), Manö-
        Widerspruchsverfahren und vor den Verwaltungs-                            vrieren (Ablegen, Wenden auf engem Raum,
        gerichten angefochten werden.                                             kursgerechtes Aufstoppen, Anlegen, Fahren nach
   2.3 Anfechtungsverfahren                                                       Kompaß, Peilen (einfache Peilung/ Kreuzpeilung),
        Legt ein Betroffener Widerspruch gegen eine                               Anlegen einer Rettungsweste und eines
        Entscheidung des Prüfungsausschusses ein, hat                             Sicherheitsgurtes, wichtige Knoten (Achtknoten,
        dieser die zuständige Wasser- und Schifffahrts-                           Kreuzknoten, Palstek, halber Schlag, zwei halbe
        direktion und nachrichtlich den Koordinierungsaus-                        Schläge, einfacher Schotstek, doppelter Schot-
        schuß unverzüglich hiervon zu unterrichten. Der                           stek, Webeleinstek und Belegen von Enden).
        Prüfungsausschuß hat seine Entscheidung zu über-                 3.2 Durchführung der Prüfung
        prüfen. Hält der Prüfungsausschuß den Wider-
                                                                         3.2.1 Allgemeines
        spruch für zutreffend (begründet), ist der Ableh-
        nungsbescheid aufzuheben und der Bewerber zur                           Die Prüfung wird von dem Vorsitzenden des Prü-
        Prüfung zuzulassen. Hält der Prüfungsausschuß                           fungsausschusses oder dessen Stellvertreter und
        den Widerspruch nicht für begründet, erläßt der Ko-                     zwei Beisitzern abgenommen, die mit Stimmen-
        ordinierungsausschuß einen Widerspruchsbescheid                         mehrheit entscheiden (§ 6 Abs. 2 Satz 1 Spboot
        mit Kostenrechnung und Rechtsbehelfsbelehrung                           FüV-See). Der eine Beisitzer wird von den beauf-
        (nach dem Muster der Anlage 4.2*).                                      tragten Verbänden, der andere von der zuständi-
3. Prüfungsverfahren                                                            gen Wasser- und Schiffahrtsdirektion benannt. Die
   3.1 Zweck und Inhalt der Prüfung (§ 3                                        Prüfung besteht aus einem theoretischen und
        SpbootFüVSee)                                                           einem praktischen Teil und soll möglichst an
                                                                                einem Tag durchgeführt werden. Die Prüfung wird
   3.1.1 Zweck der Prüfung
                                                                                von dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses
           Die Prüfung soll zeigen, ob der Bewerber aus-                        oder dessen Stellvertreter geleitet. Der Vorsitzen-
           reichende Kenntnisse der für den Führer eines                        de und die Beisitzer prüfen, soweit zweckmäßig,
           Sportbootes maßgebenden schiffahrtpolizei-                           gemeinsam. Die Prüfung ist solange durchzufüh-
           lichen Vorschriften und die zur sicheren                             ren, bis sich die Prüfer ein ausreichendes Urteil
           Führung eines Sportbootes auf den in § 1 Abs.                        gebildet haben. Der Prüfungsausschuß hat darauf
           1 SpbootFüV-See genannten Gewässern er-                              zu achten, daß sich die Fragen und die Anforde-
           forderlichen Kenntnisse hat und zu ihrer prak-                       rungen im Rahmen des Abschnittes 3.1.2 halten.
           tischen Anwendung fähig ist.                                         Er hat ferner darauf zu achten, daß bei der Prü-
   3.1.2 Inhalt der Prüfung                                                     fung niemand, insbesondere wegen der Zuge-
           Durch die Prüfung ist der Nachweis über die                          hörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Verein,
           folgenden Kenntnisse und Fähigkeiten zu                              bevorzugt oder benachteiligt wird. Soweit das Prü-
           erbringen:                                                           fungsverfahren in diesen Richtlinien nicht geregelt
   3.1.2.1 Kenntnisse der maßgebenden schiff-                                   ist, liegt die Ausgestaltung der Prüfung im pflicht-
             fahrtspolizeilichen Vorschriften:                                  gemäßen Ermessen der beauftragten Verbände.
             Kollisionsverhütungsregeln, Seeschiffahrts-                        Kann die Prüfung aus zwingenden Gründen nicht
             straßen-Ordnung, Schiffahrtsordnung Ems-                           an einem Tag abgeschlossen werden, ist darauf
             mündung, Schiffahrtspolizeiverordnung über                         zu achten, daß der noch ausstehende Teil der Prü-
             Sicherungsmaßnahmen für militärische                               fung möglichst von denselben Prüfern abgenom-
             Sperr- und Warngebiet an der schleswighol-                         men wird.
             steinischen Ost- und Westküste und am                       3.2.2 Vorbereitung der Prüfung
             Nord-Ostsee-Kanal.
                                                                                Ort und Zeitpunkt der Prüfung hat der Vorsitzende
   3.1.2.2 Nautische Grundkenntnisse:                                           des Prüfungsausschusses im Einvernehmen mit
             terrestrische Navigation, Kompaßlehre, Ge-                         der zuständigen Wasser- und Schiffahrtsdirektion
             brauch der Seekarten und Seebücher, Aus-                           rechtzeitig vorher festzusetzen. Zu diesem Zweck
             wertung nautischer Nachrichten und Bekannt-                        sind vorher der zuständigen Wasser- und Schiff-
             machungen, Kenntnis der Schiffahrtszeichen,                        fahrtsdirektion der beabsichtigte Prüfungstermin
             soweit sie nicht in der Seeschiffahrtsstraßen-
             Ordnung geregelt sind, Gezeitenkunde.
   3.1.2.3 Seemannschaft:                                             *) Die Anlagen können vom Koordinierungsausschuß des
                                                                      Deutschen Motoryachtverbandes und des Deutschen Segler-
             Manövrieren, Fahren im Schlepp, Ankern,                  Verbandes für den amtlichen Sportbootführerschein, Gründgens-
             Verhalten bei Seenotfällen und Havarien                  straße 18, 2000 Hamburg 60, bezogen werden.




                                Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil
16

VkBl. Amtlicher Teil                                           93                                                  Heft 5 – 1992

         und -ort und die voraussichtliche Anzahl der                          gegebenen Antworten vorgesehen, die eine
         Prüflinge mitzuteilen. Gleichzeitig sind die Prü-                     Empfehlung an den Prüfer darstellen. Die Ant-
         fungsteilnehmer schriftlich zu laden. In der Ladung                   wort des Bewerbers braucht nicht wörtlich mit
         ist der Bewerber auf die Kostenfolgen im Falle ei-                    dem Antwortvorschlag übereinzustimmen. Die
         nes unentschuldigten Fernbleibens hinzuweisen.                        Bewertung der Beantwortung der Frage richtet
         Auf die Einhaltung einer Ladungsfrist und der                         sich danach, in welchem Umfang die gegebene
         Schriftform kann der Bewerber verzichten. Mit                         Antwort mit dem sachlichen Inhalt des Ant-
         Zustimmung des Bewerbers kann die Ladung                              wortvorschlags übereinstimmt. Hat er eine mit
         auch an den Lehrgangsleiter gerichtet werden. Die                     drei Punkten bewertete Frage richtig beantwor-
         erforderlichen Erklärungen kann der Bewerber                          tet, so erhält er drei Punkte; hat er sie dagegen
         bereits im Antragsformular (Anlage 1 *)) abgeben.                     nur teilweise richtig beantwortet, so erhält er ent-
                                                                               weder nur einen oder zwei Punkte, je nachdem,
         Vor der Prüfung legen der Vorsitzende und die                         in welchem Umfang er sich der richtigen Antwort
         Beisitzer gemeinsam fest, welche Fragebögen                           genähert hat. Hat der Bewerber eine mit zwei
         (Anlage 15*)) mit je 33 Fragen, die jeweils einen                     Punkten bewertete Frage richtig beantwortet, so
         wohlausgewogenen Querschnitt der Fragen aus                           erhält er zwei Punkte; hat er sie dagegen nur
         dem Fragenkatalog für die theoretische Prüfung                        teilweise richtig beantwortet, so kann er allenfalls
         (Anlage 14*)) enthalten, für die schriftliche Be-                     nur einen Punkt erhalten. Hat der Bewerber eine
         antwortung verwendet werden sollen.                                   mit einem Punkt bewertete Frage nur teilweise
         Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses hat                           richtig beantwortet, so kann er keinen Punkt
         dafür zu sorgen, daß die Prüfung an einem geeig-                      erhalten.
         neten Ort durchgeführt wird, der sowohl genügend                      Die Prüfung gilt als nicht bestanden, wenn
         große Räume für die theoretische Prüfung als                          der Bewerber von 66 erreichbaren Punkten
         auch einen Bootsanleger für die praktische                            nur 43 oder weniger Punkte erreicht hat, es
         Prüfung aufweisen muß.                                                sei denn, es liegen besondere Umstände vor.
         Die Zahl der Prüfungsteilnehmer sollte minde-                         Werden 54 oder weniger Punkte erreicht, ist
         stens 20 Bewerber betragen; es dürfen jeweils nur                     eine mündliche Prüfung erforderlich. Erreicht
         so viele Bewerber in einer Prüfung gleichzeitig                       der Bewerber eine Punktzahl von minde-
         geprüft werden, als durch organisatorische                            stens 55 Punkten, wird er von der münd-
         Maßnahmen sichergestellt ist, daß die Prüfung                         lichen Prüfung befreit, wenn nicht besondere
         ordnungsgemäß abgenommen werden kann.                                 Umstände eine solche Prüfung erfordern.
         Während der Prüfung dürfen außer den Be-                              Gegenstand der mündlichen Prüfung ist der in
         werbern nur die Mitglieder und Bediensteten des                       dem Fragenkatalog (Anlage 14*)) enthaltene
         Prüfungsausschusses, des Koordinierungsaus-                           Prüfungsstoff. Es sollen keine Fragen gestellt
         schusses und Vertreter der zuständigen Aufsichts-                     werden, die in der schriftlichen Prüfung nicht rich-
         behörde sowie bei der praktischen Prüfung der                         tig beantwortet worden sind.
         verantwortliche Bootsführer und das zur Be-                   3.2.3.2 Praktische Prüfung
         dienung erforderliche Personal anwesend sein.                         Der Vorsitzende und die Beisitzer haben sich
         Bestehen bei der Prüfung Zweifel an der Identität                     durch die praktische Prüfung davon zu über-
         des Bewerbers, kann die Vorlage eines Identitäts-                     zeugen, daß der Bewerber zur praktischen
         nachweises verlangt werden.                                           Anwendung der zur sicheren Führung eines
  3.2.3 Die Prüfung                                                            Sportbootes erforderlichen Kenntnisse nach
  3.2.3.1 Theoretische Prüfung                                                 Nr. 3.1.2.5 fähig ist.
           Die theoretische Prüfung ist grundsätzlich                          Zum Nachweis des sicheren Führens eines
           schriftlich und mündlich durchzuführen.                             Sportfahrzeuges hat jeder Bewerber in der prak-
           Jedem Bewerber ist ein nach Maßgabe von                             tischen Prüfung mindestens vier verschiedene
           Nr. 3.2.2 ausgewählter Fragebogen zur                               Fahrmanöver/Fähigkeiten richtig auszuführen,
           schriftlichen Beantwortung innerhalb einer                          sowie mindestens fünf verschiedene Knoten vor-
           Stunde und 15 Minuten vorzulegen.                                   zuführen und deren Bedeutung zu erklären; in
                                                                               jedem Fall sind das Rettungsmanöver und das
           Hilfsmittel, wie z. B. Bücher, dürfen bei der                       Fahren nach Kompaß durchzuführen. Die
           Beantwortung der Fragen nicht benutzt werden.                       Anweisung für die Durchführung der praktischen
           Bei einem Täuschungsversuch gilt die Prüfung                        Prüfung (Anlage 16) ist hierbei zu beachten.
           als nicht bestanden. Der Vorsitzende hat vor
           Beginn der Prüfung die Bewerber über die                            Erscheint es dem Prüfungsausschuß zweck-
           Folgen eines Täuschungsversuchs zu belehren.                        mäßig, so kann er bestimmen, daß die prakti-
           Die Prüfung ist von einem Mitglied des                              sche Prüfung zunächst von nur einem Mitglied
           Prüfungsausschusses zu beaufsichtigen.                              des Prüfungausschusses an Bord durchgeführt
                                                                               wird. Dieses Mitglied hat dann den anderen
           Die Fragen sind in dem Fragenkatalog (Anlage                        Mitgliedern Bericht über den Verlauf des begut-
           14*)) je nach ihrem Schwierigkeitsgrad mit je-
           weils 1, 2 oder 3 Punkten bewertet. Zur Gewähr-
                                                                    *) Die Anlagen können vom Koordinierungsausschuß des
           leistung eines einheitlichen Prüfungsmaßstabes           Deutschen Motoryachtverbandes und des Deutschen Segler-Ver-
           sind für die Prüfer Antwortvorschläge (Anlage            bandes für den amtlichen Sportbootführerschein, Gründgens-
           14*)) für die Bewertung der von den Bewerbern            straße 18, 2000 Hamburg 60, bezogen werden.




                              Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil
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Heft 5 – 1992                                                    94                             VkBl. Amtlicher Teil

           achteten Prüfungsteils zu erstatten und einen                          Anwendung der zur sicheren Führung eines
           Bewertungsvorschlag zu unterbreiten. Halten die                        Sportbootes auf den Seeschiffahrtstraßen
           übrigen Mitglieder die vorgeschlagene Bewertung                        erforderlichen Kenntnisse gilt als erbracht,
           nach dem Verlauf der bisherigen Prüfung für                            wenn der Bewerber eines der nachfolgen-
           zutreffend, können sie sich dem Vorschlag ohne                         den Fertigkeitszeugnisse besitzt:
           Fortsetzung der praktischen Prüfung anschließen.                       1. Schifferpatent, Schifferausweis oder Befähi-
           Bestehen Zweifel an der Eignung, ist die Prüfung                       gungszeugnis im Sinne der §§ 15, 24, 26 und
           gemeinsam so lange durchzuführen, bis sich                             39 der Verordnung über Befähigungszeugnisse
           jeder Prüfer ein ausreichendes Urteil gebildet hat.                    in der Binnenschiffahrt vom 7. Dezember 1981
           Für die praktische Prüfung sollte ein Gewässer                         (BGBl. I S. 1333), soweit diese Patente oder
           gewählt werden, das entweder eine Seeschiff-                           Zeugnisse nur für Binnenschiffahrtstraßen oder
           fahrtsstraße ist oder wenigstens in etwa ver-                          Teile von ihnen gelten;
           gleichbare Verhältnisse aufweist. Für die Abnah-                       2. Befreiung für Elbschifferzeugnisse oder
           me der praktischen Prüfung hat der Bewerber                            Zeugnis für die Zulassung zum Verkehr mit
           ein Sportboot mit mehr als 3,68 kW (5 PS) und                          Motorfahrzeugen auf Teilen einer Seeschiff-
           einen Bootsführer zu stellen, der eine Fahrer-                         fahrtsstraße, z. B. Inhaber eines Hafenpa-
           laubnis haben muß. Das Prüfungsboot muß                                tentes nach der Hamburgischen Verord-
           betriebsfähig sein.                                                    nung über Befähigungszeugnisse in der
           Der Vorsitzende kann ein Prüfungsboot ableh-                           Hafenschiffahrt vom 16. September 1959
           nen, wenn es nicht verkehrssicher ist oder auf                         (GVBI. S. 128);
           Grund seiner Bauart, Größe und Tragfähigkeit                           3. Zeugnis nach § 9 der Polizeiverordnung
           für die Durchführung der Prüfung ungeeignet ist                        über die Benutzung von maschinengetrie-
           (§ 6 Abs. 2 SpbootFüV). Auf dem Prüfungsboot                           benen Wasserfahrzeugen zur gewerblichen
           müssen ein Kompaß und ein Anker mit ausrei-                            Personenbeförderung auf den Gewässern
           chender Leine oder Kette, ein Bootshaken, ein                          um Helgoland vom 2. Juni 1964 (GVOBI.
           Rettungsring, ein Feuerlöscher und gegebenen-                          Schl.-H. S. 67),
           falls zwei Stechpaddel sowie für jede an Bord
                                                                                  4. Bodenseeschifferpatent A in Verbindung
           befindliche Person eine zugelassene Rettungs-
                                                                                  mit einer zusätzlichen Bescheinigung über
           weste vorhanden sein. Während der Prüfungs-
                                                                                  eine mit Erfolg abgelegte praktische
           fahrt haben anleitende oder unterstützende
                                                                                  Motorbootprüfung bei den Landratsämtern
           Maßnahmen, die dem Zweck der Prüfung
                                                                                  Bodenseekreis, Konstanz oder Lindau.
           zuwiderlaufen, zu unterbleiben. Ergibt die prakti-
           sche Prüfung, daß der Bewerber die vorge-                              Eine praktische Prüfung hat auch dann
           schriebenen Manöver und Fertigkeiten nicht                             stattzufinden, wenn der Bewerber lediglich
           beherrscht oder die unter 3.1.2.1 genannten                            im Besitz eines Verbandszeugnisses ist.
           Schiffahrtspolizeivorschriften nicht anwenden                 3.2.3.4 Befreiung von Prüfungstellen
           kann, so gilt die Prüfung als nicht bestanden.                        Der Prüfungsausschuß kann den Bewerber von
   3.2.3.3 Verzicht auf Prüfungsteile                                            der theoretischen oder praktischen Prüfung
           In den nachstehenden Fällen ist auf die the-                          befreien, wenn er in einer früheren nicht bestan-
           oretische oder auf die praktische Prüfung zu                          denen Prüfung bei demselben Prüfungsaus-
           verzichten, da der Bewerber die erforder-                             schuß in einem der beiden Prüfungsteile über-
           lichen Kenntnisse oder Fähigkeiten in einer                           durchschnittliche Kenntnisse nachgewiesen hat.
           anderen amtlichen Prüfung nachgewiesen                                Die vorangegangene Prüfung darf nicht länger
           hat. Eine Fotokopie des Prüfungszeugnisses                            als 6 Monate zurückliegen. Die Befreiung liegt im
           ist zu den Unterlagen zu nehmen.                                      pflichtgemäßen Ermessen des Prüfungsaus-
                                                                                 schusses. Die Tatsachen der Befreiung und ihre
  3.2.3.3.1 Verzicht auf die theoretische Prüfung
                                                                                 Begründung sind in der Niederschrift über den
             Der Nachweis der erforderlichen Kenntnisse                          Prüfungsverlauf zu vermerken.
             gilt als erbracht, wenn der Bewerber Inhaber
                                                                         3.2.3.5 Entscheidung des Prüfungsausschusses
             des Zeugnisses über die Prüfung zum Sport-
             seeschiffer nach der Bekanntmachung über die                        Der Bewerber hat die Prüfung nur bestanden,
             Einführung von Sportseeschiffer- und Sport-                         wenn er die erforderlichen Kenntnisse und
             hochseeschifferprüfungen an den Seefahrt-                           Fähigkeiten durch die theoretische und prakti-
             schulen vom 6. Juni 1934 (ReichsminBl. S.                           sche Prüfung nachgewiesen hat. Der Prüfungs-
             447; BGBl. III 9513 - 3 - 1) ist.                                   ausschuß beschließt mit Stimmenmehrheit.
             Der Nachweis der erforderlichen Kennt-                              Über den Prüfungsverlauf ist für jeden Be-
             nisse gilt als erbracht, wenn der Bewerber                          werber eine Ergebnisniederschrift nach dem
             eine Bescheinigung der Wasserschutzpo-                              Muster der Anlage 1 *) aufzunehmen.
             lizeischule Hamburg über die erfolgreiche
             Teilnahme an einem wasserschutzpolizei-
             lichen Einweisungs-Lehrgang vorlegt.                     *) Die Anlagen können vom Koordinierungsausschuß des
                                                                      Deutschen Motoryachtverbandes und des Deutschen Segler-
  3.2.3.3.2 Verzicht auf die praktische Prüfung                       Verbandes für den amtlichen Sportbootführerschein, Gründgens-
             Der Nachweis der Fähigkeit zur praktischen               straße 18, 2000 Hamburg 60, bezogen werden.




                                Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil
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VkBl. Amtlicher Teil                                           95                                                    Heft 5 – 1992

4. Verwaltungsmaßnahmen nach Abschluß der Prü-                              Wiederholungsuntersuchung nachzuweisen, daß
   fung                                                                     die Voraussetzungen nach Nr. 2.1.3.6 noch vorlie-
  4.1 Aushändigung des Sportbootführerscheins                               gen. Die Frist kann auf Vorschlag des Arztes verkürzt
      bzw. Zusendung des Ablehnungsbescheides                               werden.
                                                                            Zusätzlich ist der Führerschein des betreffenden
     Nach bestandener Prüfung ist dem Bewerber die
                                                                            Bewerbers mit einem Stempel folgenden Inhalts
     Fahrerlaubnis zu erteilen und ihm der Sportbootfüh-
                                                                            zu versehen:
     rerschein innerhalb einer Woche auszuhändigen oder
     mit Einschreiben zuzustellen. Der Vorsitzende des                      Der Führerscheininhaber hat sich der nächsten
     Prüfungsausschusses oder sein Stellvertreter hat den                   Wiederholungsuntersuchung im ............ (Monat/
     Führerschein zu unterschreiben. Der Führerschein ist                   Jahr) zu unterziehen.
     in der linken unteren Ecke des für das Lichtbild vorge-           4.2.3 Verfahren der Erteilung und Neuerteilung
     sehenen Raumes auf dem Lichtbild und neben der                         der Auflagen
     Unterschrift des Vorsitzenden mit dem Stempel des                      Die vorstehenden Auflagen sind dem Führer-
     Prüfungsausschusses zu versehen, aus dem sich                          scheininhaber durch einen schriftlichen Be-
     ergibt, daß er im Auftrage der beiden beauftragten                     scheid mit Rechtsbehelfsbelehrung nach dem
     Verbände tätig geworden ist.                                           Muster der Anlage 4.1*) mitzuteilen. Für das bei
     Besteht ein Bewerber die Prüfung nicht, so hat ihm der                 der Anfechtung geltende Verfahren gilt Nr. 2.3
     Vorsitzende des Prüfungsausschusses das Ergebnis                       entsprechend.
     mündlich mit dem Hinweis mitzuteilen, daß er einen                     Der Koordinierungsausschuß hat nach rechtzei-
     schriftlichen Bescheid mit Gründen, Kostenentschei-                    tiger Vorlage eines augenärztlichen Attestes
     dung und Rechtsbehelfsbelehrung erhält. Dieser ist                     über die Wiederholungsuntersuchung, in der
     entsprechend dem Muster der Anlage 4.1 *) zu fertigen.                 dem Führerscheininhaber eine ausreichende
     Da es sich hierbei um einen Verwaltungsakt handelt,                    Seeschärfe nach den unter Nr. 2.1.3.2 angege-
     sind die Regelungen in Nr. 2.2 und Nr. 2.3 zu beachten.                benen Werten bescheinigt wird, in dem
  4.2 Verfahren für die Erteilung von Auflagen bei                          Sportbootführerschein den Zeitpunkt der näch-
      Bewerbern mit beschränkter körperlicher                               sten Wiederholungsuntersuchung unter Angabe
      Eignung (§ 2 Abs. 3 SpbootFüV)                                        von Jahr und Monat zu vermerken.
  4.2.1 Auflagen bei Erforderlichkeit einer Sehhilfe                        Für den Fall der rechtzeitigen Vorlage eines ärzt-
                                                                            lichen Attestes über ein ausreichendes Hör-
      Wird von einem Bewerber die nach Nr. 2.1.3.1 oder                     vermögen nach den unter Nr. 2.1.3.6 angegebe-
      Nr. 2.1.3.2 der Richtlinien vorgeschriebene Seh-                      nen Werten gilt dies entsprechend.
      schärfe nur mit Sehhilfe erreicht, so ist ihm die Auf-
                                                                       4.2.4 Nachträgliche Erteilung von Auflagen
      lage zu erteilen, eine gegen Verlust besonders gesi-
      cherte Brille oder andere Sehhilfe bei der Führung                    Wird aufgrund einer Wiederholungsuntersuchung
      des Sportbootes ständig zu tragen und eine Ersatz-                    oder einer polizeilichen Kontrolle festgestellt, daß
      sehhilfe mitzuführen. Zusätzlich ist der Führerschein                 Anlaß zu der Annahme besteht, daß nach dem Er-
      des betreffenden Bewerbers mit einem Stempel fol-                     werb der Fahrerlaubnis eine Beschränkung der kör-
      genden Inhalts zu versehen:                                           perlichen Eignung eingetreten ist oder daß eine an-
                                                                            geordnete Wiederholungsuntersuchung nicht durch-
      Brille mit Sicherung oder andere Sehhilfe ist zu                      geführt worden ist, ist der Führerscheininhaber vom
      tragen; Ersatz ist mitzuführen.                                       Koordinierungsausschuß aufzufordern, sich inner-
  4.2.2 Auflagen bei Erfüllung der Mindestanfor-                            halb einer angemessenen Frist zur Überprüfung sei-
       derungen                                                             ner körperlichen Eignung einer fachärztlichen Unter-
                                                                            suchung zu unterziehen und ein neues Zeugnis
      Werden von einem Bewerber nur die Mindest-
                                                                            nach dem Muster der Anlagen 3*) vorzulegen. Sind
      voraussetzungen nach Nr. 2.1.3.2 dieser Richtlinien
                                                                            die Voraussetzungen nicht mehr nach Nr. 2.1.3.1
      erreicht, so ist ihm die Auflage zu erteilen, durch
                                                                            oder Nr. 2.1.3.4, aber noch nach Nr. 2.1.3.2 oder Nr.
      eine im Abstand von 2 Jahren durchzuführende
                                                                            2.1.3.6 gegeben, sind die vorgesehenen Auflagen
      augenärztliche Wiederholungsuntersuchung nach-
                                                                            nach Nr. 4.2 zu erteilen. Ist dies nicht der Fall, so ist
      zuweisen, daß die Voraussetzungen nach Nr.
                                                                            die WSD Nordwest zwecks Einleitung eines Ent-
      2.1.3.2 noch vorliegen. Die Frist kann auf Vorschlag
                                                                            ziehungsverfahrens zu unterrichten. Für die Auf-
      des Augenarztes bis auf 4 Jahre verlängert oder auf
                                                                            forderung nach Satz 1, für die nachträgliche Er-
      1 Jahr verkürzt werden. Zusätzlich ist der Führer-
                                                                            teilung der Auflagen oder für die Neuerteilung der
      schein des betreffenden Bewerbers mit einem
                                                                            Auflagen ist der Koordinierungsausschuß zuständig.
      Stempel folgenden Inhalts zu versehen:
                                                                       4.3 Aufbewahrung der Prüfungsunterlagen
      Der Führerscheininhaber hat sich der nächsten
      Wiederholungsuntersuchung im ... (Monat/Jahr)                         Sämtliche Unterlagen eines Bewerbers sind von
      zu unterziehen und darf Wasserskiläufer nicht                         dem von den beauftragten Verbänden eingerichte-
      ziehen.
      Werden von einem Bewerber nur die Mindestvor-
                                                                    *) Die Anlagen können vom Koordinierungausschuß des
      aussetzungen nach Nr. 2.1.3.6 dieser Richtlinien er-          Deutschen Motoryachtverbandes und des Deutschen Segler-
      reicht, so ist ihm die Auflage zu erteilen, durch eine        Verbandes für den amtlichen Sportbootführerschein, Gründgens-
      im Abstand von 2 Jahren durchzuführende ärztliche             straße 18,2000 Hamburg 60, bezogen werden.




                              Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil
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Heft 5 – 1992                                                    96                              VkBl. Amtlicher Teil

       ten Koordinierungsausschuß sechs Jahre lang aufzu-                    Ist der Sportbootführerschein gestohlen worden, hat
       bewahren. Zum Schutz der personenbezogenen                            der Antragsteller nachzuweisen, daß er den Diebstahl
       Daten vor Mißbrauch bei ihrer Speicherung, Übermitt-                  bei der Polizei angezeigt hat. Ist der Sportbootführer-
       lung, Veränderung und Löschung sind die techni-                       schein verlorengegangen, hat er diese Tatsache mög-
       schen und organisatorischen Maßnahmen zu treffen,                     lichst unter Angabe von Zeugen durch eine schriftliche
       die erforderlich sind, um die Ausführung der Vor-                     Versicherung zu bestätigen.
       schriften des Datenschutzgesetzes zu gewährleisten.                   Die Ersatzausfertigung ist als solche zu bezeich-
       Erforderlich sind Maßnahmen nur, wenn ihr Aufwand                     nen. Unter das Datum der Ausstellung der Ersatz-
       in einem angemessenen Verhältnis zu dem ange-                         ausfertigung ist zusätzlich das Datum der
       strebten Schutzzweck steht (§ 6 Abs. 1 und § 8 Abs. 1                 Ausstellung der Erstausfertigung zu setzen. Die
       Datenschutzgesetz - Bundesgesetzbl. I S. 203-).                       Ausstellung der Ersatzausfertigung ist in dem
       Die eingereichten Unterlagen der Bewerber, die                        Verzeichnis nach Nr. 5.3 zu vermerken.
       die Prüfung nicht bestanden haben, werden wie-                    5.3 Führung eines Verzeichnisses und Aufstellung
       der zurückgegeben.                                                    einer Statistik (§ 9 Abs. 1 SpbootFüV-See)
   4.4 Mitteilung von Entziehungsgründen der                                 Der Koordinierungsausschuß führt ein Verzeich-
       Fahrerlaubnis an die Wasser- und Schiffahrts-                         nis der Inhaber der Fahrerlaubnisse und daneben
       direktion Nordwest                                                    eine alphabetische Kartei. In das Verzeichnis und
       Kommen den beauftragten Verbänden oder einem                          die Kartei sind das Datum der Erteilung der
       Prüfungsausschuß Tatsachen zur Kenntnis, die die                      Fahrerlaubnis und ggf. der Verlust des Sportboot-
       Entziehung einer Fahrerlaubnis rechtfertigen kön-                     führerscheins sowie bei Entzug der Fahrerlaubnis
       nen, so haben sie sie unverzüglich der Wasser- und                    auch der Grund sowie die Frist einzutragen, inner-
       Schiffahrtsdirektion Nordwest mitzuteilen (§ 8 Abs. 4                 halb derer eine neue Fahrerlaubnis nicht erteilt
       SpbootFüV-See). Eine Abschrift hiervon ist der für                    werden darf. Die Ausstellung von Ersatzausferti-
       den Prüfungsausschuß zuständigen Wasser- und                          gungen ist ebenfalls einzutragen. Hinsichtlich des
       Schiffahrtsdirektion und dem Koordinierungsaus-                       Schutzes der personenbezogenen Daten vor
       schuß zuzusenden.                                                     Mißbrauch gilt die Regelung in Nr. 4.3.
5. Verwaltungsmaßnahmen nach Ausstellung eines                           5.4 Auskünfte (§ 9 Abs. 2 SpbootFüV-See)
   Sportbootführerscheins                                                    Auskünfte aus dem Verzeichnis dürfen nur an die
   5.1 Verfahren bei Änderungen der Eintragungen                             Gerichte, Seeämter, Staatsanwaltschaften und
                                                                             Polizeibehörden erteilt werden, soweit dies im öffent-
       Ergeben sich im Laufe der Zeit Änderungen der                         lichen Interesse liegt und gesetzliche Vorschriften
       Eintragungen im Führerschein, so können diese von                     nicht entgegenstehen. Der Koordinierungsausschuß
       dem von den beauftragten Verbänden eingerichteten                     ist gegenüber den genannten Stellen nicht nur zur
       Koordinierungsausschuß berichtigt werden. Die Ände-                   Auskunftserteilung berechtigt, sondern auch verpflich-
       rung ist so vorzunehmen, daß sie als solche erkennt-                  tet. Die Erteilung von Auskünften an nicht genannte
       lich und die ändernde Stelle ersichtlich ist. Die Tat-                Behörden ist ausgeschlossen, auch wenn sie dort
       sache der einzutragenden Änderung hat der Inhaber                     amtlichen Zwecken dienen sollen.
       des Sportbootführerscheins durch Vorlage der Ur-
                                                                      6. Ausstellung eines Sportbootführerscheins ohne
       kunde zu beweisen (Heiratsurkunde, Bescheinigung
                                                                         Prüfung
       des Einwohnermeldeamtes usw.). Abgesehen von
       Schreib- und Portokosten werden keine Gebühren er-                6.1 Gegen Vorlage eines amtlichen deutschen Be-
       hoben. Auf Wunsch des Führerscheininhabers kann                       fähigungszeugnisses (§ 13 Abs. 2 SpbootFüV-
       auch ein neuer Führerschein ausgestellt werden. Der                   See)
       bisherige Führerschein ist dann einzuziehen. In die-                  Gegen Vorlage eines Befähigungszeugnisses der
       sem Fall sind Gebühren nach § 10 Abs. 1 Nr. 4                         Gruppen A und B der Schiffsoffizier-Ausbildungsord-
       SpbootFüV-See zu erheben.                                             nung vom 11. Februar 1985 (BGBl. I S. 323) in jeweils
   5.2 Ersatzausfertigung (§ 7 SpbootFüV-See)                                geltender Fassung oder eines entsprechenden
                                                                             Qualifikationsnachweises der ehemaligen Deutschen
       Ist ein Sportbootführerschein unbrauchbar geworden                    Demokratischen Republik sowie folgender nach § 1
       oder wird glaubhaft gemacht, daß er gestohlen oder                    Abs. 1 Nr. 1 SpbootFüV anerkannter amtlicher deut-
       verlorengegangen ist, so ist auf Antrag nach dem                      scher Befähigungszeugnisse zum Führen eines
       Muster der Anlage 13 *) von dem von den beauftrag-                    Wasserfahrzeuges auf den Seeschiffahrtstraßen stellt
       ten Verbänden eingerichteten Koordinierungsaus-                       der Koordinierungsausschuß auf Antrag (Anlage 2*))
       schuß eine Ersatzausfertigung auszustellen, wenn der                  einen Sportbootführerschein aus:
       Antragsteller als Inhaber des Führerscheins anhand
                                                                         6.1.1 Ausnahmegenehmigung der Wasser- und Schiff-
       der Unterlagen identifiziert wird. Die Gebühren hierfür
                                                                                  fahrtsdirektion aufgrund eines Prüfungszeug-
       sind nach § 10 Abs. 1 Nr. 4 SpbootFüV zu erheben.
                                                                                  nisses zum Seeschiffer in der Küstenfahrt -
       Ein unbrauchbar gewordener Sportbootführerschein
                                                                                  AKü - oder zum Seeschiffer in der Küsten-
       ist einzuziehen. Die Ersatzausfertigung ist als solche
                                                                                  fischerei - BKü.
       zu bezeichnen.
       Ein Sportbootführerschein ist unbrauchbar gewor-
                                                                      *) Die Anlagen können vom Koordinierungausschuß des
       den, wenn er unleserlich oder teilweise beschädigt             Deutschen Motoryachtverbandes und des Deutschen Segler-
       worden ist oder sonst als Urkunde im Rechtsverkehr             Verbandes für den amtlichen Sportbootführerschein, Gründgens-
       nur erschwert verwendet werden kann.                           straße 18, 2000 Hamburg 60, bezogen werden.




                                Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil
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