VkBl Nr. 5 1992
Verkehrsblatt Nr. 5 1992
VkBl. Amtlicher Teil 97 Heft 5 – 1992
6.1.2 Führerscheine und Berechtigungsscheine über die Eignung und Befähigung zum Führen
der Bundeswehr: von Dienst-Kfz und Dienstbooten der Wasser-
a) Marine: schutzpolizei Hamburg.
„Führerscheine der Marine für Segelboote 6.1.5 Kraftbootführerschein des Bundesgrenzschutzes
und Kraftboote“ mit der erteilten Erlaubnis für See sowie Bootsführerschein See/Binnen und
„Kraftboot“ (Kraftbootführerschein der Ma- Bootsfahrlehrerschein des Bundesgrenzschutzes
rine), Leistungsnachweis II für Wachoffiziere, und der Bereitschaftspolizeien der Länder (BPdL);
Dokument zur Kommandanteneignung. entsprechende Ausbildungsnachweise des Bun-
Sind die Voraussetzungen für die Ausstellung desgrenzschutzes und der Bereitschaftspolizeien
des Kraftbootführerscheines der Marine der Länder mit dem darauf vermerkten Prüfungs-
erfüllt, ohne daß der Schein ausgestellt wor- ergebnis, daß der Inhaber die Bootsführerprüfung
den ist, kann die Berechtigung durch Vorlage bestanden hat und berechtigt ist, motorisierte
einer entsprechenden Bescheinigung des Wasserfahrzeuge des BGS und der Bereitschafts-
Marineunterstützungskommandos in Wil- polizei der Länder (BPdL) zu führen, nur noch bis
helmshaven nachgewiesen werden. zum 31. Dezember 1980.
b) Heer: 6.1.6 Bootsführerschein des Katastrophenschutzes,
der vom Bundesamt für Zivilschutz ausgestellt
Betriebsberechtigungsschein für Pionier-
wird und zum Führen motorisierter Wasser-
maschinen mit dem Zusatz „Zusatzprüfung
fahrzeuge des Katastrophenschutzes auf
für Seeschiffahrtsstraßen, Küstengewäs-
Seeschiffahrtsstraßen berechtigt.
ser und Nord-Ostsee-Kanal“,
6.1.7 Befähigungsnachweise der ehemaligen
Lehrberechtigungsschein für Ausbilder der
Deutschen Demokratischen Republik zum Führen
Pioniermaschinenführer mit dem Zusatz
von Sportmotorbooten für die Fahrtbereiche See-
„Zusatzprüfung für Seeschiffahrtsstraßen,
wasserstraßen, Küstenfahrt, Seefahrt von
Küstengewässer und Nord-Ostsee-Kanal“,
Inhabern, die bis zum Beitritt der ehemaligen
Prüfberechtigungsschein für Prüfer der Deutschen Demokratischen Republik zur
Pioniermaschinenführer mit dem Zusatz Bundesrepublik Deutschland (3. Oktober 1990)
„Zusatzprüfung für Seeschiffahrtsstraßen, ihren ständigen Wohnsitz in der ehemaligen
Küstengewässer und Nord-Ostsee-Kanal“. Deutschen Demokratischen Republik hatten.
Die erfolgreich abgelegte „Zusatzprüfung für 6.2 Gegen Vorlage eines amtlichen Prüfungszeug-
Seeschiffahrtsstraßen, Küstengewässer und nisses
Nord-Ostsee-Kanal“ ist nur gültig in Verbin-
dung mit Dienststempel und Unterschrift des Die nachstehenden nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 SpbootFüV-
Dienststellenleiters des schweren Pionier- See anerkannten Zeugnisse berechtigen nur zur
bataillons 620 in Schleswig. Ausstellung eines Sportbootführerscheins ohne
Prüfung und befreien als solche nicht von der
Sind die Voraussetzungen für die Erteilung Führerscheinpflicht, sofern die Inhaber die Voraus-
eines der vorstehenden Berechtigungsscheine setzungen nach § 2 Abs. 1 Nr. 2 SpbootFüV-See erfül-
erfüllt, ohne daß sich der Schein im Besitz des len, insbesondere über ein ausreichendes Hör-, Seh-
Antragstellers befindet, kann die Berechtigung und Farbunterscheidungsvermögen verfügen:
durch Vorlage einer entsprechenden Be-
scheinigung des schweren Pionierbataillons 6.2.1 Zeugnisse über die Prüfung zum Sporthoch-
620 in Schleswig nachgewiesen werden. seeschiffer nach der Bekanntmachung über die
Einführung von Sportseeschiffer- und Sport-
6.1.3 Für eine Seeschiffahrtsstraße gültiges Schiffer-
hochseeschifferprüfungen an den Seefahrt-
patent, Schifferausweis oder Feuerlöschboot-
schulen vom 6. Juni 1934 (Reichsminbl. S. 447;
patent nach der Verordnung über Befähigungs-
BGBl. III 9513-3-1)
zeugnisse in der Binnenschiffahrt vom 7. De-
zember 1981 (BGBl. I S. 1333) in jeweils geltender 6.2.2 Prüfungszeugnisse der Gruppe A und B der
Fassung sowie Befähigungsnachweise im Sinne SchOffzAusbV
der §§ 4 und 29 dieser Verordnung, sofern diese 6.3 Verfahren der Ausstellung
zum Führen von Wasserfahrzeugen mit eigener Die Ausstellung eines Sportbootführerscheins kann in
Antriebskraft auf einer Seeschiffahrtsstraße den vorstehenden Fällen nur gegen Vorlage des
berechtigen. Originalzeugnisses, einer Zweitausfertigung oder
6.1.4 Bescheinigung der Wasserschutzpolizei Hamburg einer beglaubigten Kopie erfolgen. Wird der Antrag
über die erfolgreiche Teilnahme an einem wasser- abgelehnt, gilt für das Verwaltungsverfahren die Re-
schutzpolizeilichen Einweisungslehrgang in Ver- gelung in Nr. 2.2 Abs. 3 und für das Anfech-
bindung mit einem Ausweis über die Zulassung tungsverfahren die Regelung in Nr. 2.3 entsprechend.
zur selbständigen Führung von Wasserfahrzeu-
gen der Wasserschutzpolizei oder Kraftbooten der
Polizei sowie Ausweise über die Zulassung zum
Führen von Dienstbooten der Wasserschutzpoli-
*) Die Anlagen können vom Koordinierungausschuß des
zei, der von der zuständigen Stelle der Küsten- Deutschen Motoryachtverbandes und des Deutschen Segler-
länder Hamburg, Bremen, Niedersachsen oder Verbandes für den amtlichen Sportbootführerschein, Gründgens-
Schleswig-Holstein erteilt ist oder Nachweiskarte straße 18, 2000 Hamburg 60, bezogen werden
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Heft 5 – 1992 98 VkBl. Amtlicher Teil
7. Kosten (§ 10 SpbootFüV-See) gesetzes in der jeweils gültigen Fassung für die
7.1 Kosten für Amtshandlungen der beauftragten Mitglieder des Prüfungsausschusses als Aus-
Verbände lagen immer dann zu erheben, wenn die Prüfung
nicht am Sitz der zuständigen Wasser- und
7.1.1 Gebühren für die einzelnen Amtshandlungen
Schiffahrtsdirektion bzw. des Prüfungsausschus-
Für die Amtshandlungen der beauftragten Ver- ses stattfindet. Im Interesse der Bewerber wird
bände sind folgende Kosten zu erheben, die mit darauf zu achten sein, daß die Prüfungen nicht
Ausnahme des Bundesanteils mehrwertsteuer- ohne genügenden sachlichen Grund und gegen
pflichtig sind. das Interesse der Bewerber an anderen Orten
7.1.1.1 Abnahme der Führerscheinprüfung (§ 10 stattfinden. Reisekosten sind anteilig auch von
Abs. 1 Nr. 1 SpbootFüV-See) denjenigen Prüflingen zu zahlen, die unentschul-
Für die Abnahme der Führerscheinrüfung ist digt einem solchen Prüfungstermin ferngeblie-
eine Gebühr von DM 54,– zu erheben. Ein ben sind. Darüber hinaus sind die anteiligen
Gebührenanspruch gegenüber dem Bewer- Auslagen, die den Mitgliedern des Prüfungsaus-
ber, der die Führerscheinprüfung nicht be- schusses und dem Ausschuß selbst entstanden
steht, ist nur in Höhe von DM 54,– (Ablegung sind, einzuziehen.
der Prüfung) gegeben. Der Bundesanteil
beträgt DM 8,–. 7.2 Erhebung der Kosten
Weitere Gebühren werden nicht erhoben. Die Kosten werden, ausgenommen im Falle der
Für die Wiederholungsprüfung nach § 6 Abs. Entziehung einer Fahrerlaubnis, der Verhängung eines
5 SpbootFüV-See ist erneut die volle Fahrverbots oder der Erteilung eines Führerscheins
Prüfungsgebühr von DM 54,– zu erheben. nach § 13 SpbootFüV-See, von den Prü-
Eine Ermäßigung der Gebühr ist auch dann fungsausschüssen festgesetzt und eingezogen. Dabei
nicht möglich, wenn nach diesen Richtlinien ist darauf hinzuweisen, daß der Bundesanteil im
auf einen Teil der Prüfung verzichtet wird. Rahmen und für Rechnung des Bundesministers für
7.1.1.2 Erteilung der Fahrerlaubnis (§ 10 Abs. 1 Nr. 2 Verkehr eingezogen wird. Der Bundesanteil ist
SpbootFüV-See) gesondert auszuweisen. Im Falle der Entziehung der
Für die Erteilung der Fahrerlaubnis wird eine Fahrerlaubnis, der Verhängung eines Fahrverbots
Gebühr von DM 22,– erhoben. Der werden die Kosten von der Wasser- und Schiffahrts-
Bundesanteil beträgt DM 7,–. direktion Nordwest, im Falle der Erteilung eines
Führerscheins nach § 13 SpbootFüV-See von den be-
7.1.1.3 Nachträgliche Erteilung von Auflagen nach § auftragten Verbänden festgesetzt und eingezogen. Zur
2 Abs. 3 SpbootFüV-See (§ 10 Abs. 1 Nr. 3 Zahlung der Kosten ist verpflichtet (Kostenschuldner)
SpbootFüV-See)
1. wer die Amtshandlung veranlaßt oder zu
Für die nachträgliche Erteilung von Auflagen wessen Gunsten sie vorgenommen wird,
nach § 2 Abs. 3 SpbootFüV-See einschließ-
lich der Neuerteilung der Auflagen der 2. wer die Kosten durch eine von der zuständi-
Wiederholungsuntersuchung wird eine gen Behörde abgegebene oder ihr mitgeteilte
Gebühr von DM 11,50 erhoben. Der Erklärung übernommen hat (§ 13 Verwal-
Bundesanteil beträgt DM 1,–. tungskostengesetz).
7.1.1.4 Ausstellung einer Ersatzausfertigung nach § Die Gebührenschuld entsteht, soweit ein Antrag not-
7 SpbootFüV-See (§ 10 Abs. 1 Nr. 4 wendig ist, mit dessen Eingang, im übrigen mit der
SpbootFüVSee). Beendigung der gebührenpflichtigen Amtshandlung.
Die Verpflichtung zur Erstattung von Auslagen ent-
Für die Ausstellung von Ersatzausfertigungen
steht mit der Aufwendung des zu erstattenden
einschließlich Neuausstellung wegen Änderun-
Betrages (§ 11 Verwaltungskostengesetz).
gen wird eine Gebühr von DM 30,– erhoben. Der
Bundesanteil beträgt DM 10,–. Die Kosten können jedoch erst eingezogen wer-
den, wenn sie fällig sind. Dazu ist erforderlich,
7.1.1.5 Erteilung der Fahrerlaubnis nach § 13
daß eine Kostenentscheidung getroffen und dem
SpbootFüV-See (§ 10 Abs. 1 Nr. 5 SpbootFüV-
Kostenschuldner bekanntgegeben wird (§ 17
See) .
Verwaltungskostengesetz).
Für die Erteilung einer Fahrerlaubnis nach §
Die Entscheidung über die Kosten soll, soweit
13 SpbootFüV-See wird eine Gebühr von DM
möglich, zusammen mit der Sachentscheidung
30,– erhoben. Der Bundesanteil beträgt DM
ergehen. Aus der Kostenentscheidung müssen
10,–.
mindestens hervorgehen:
7.1.1.6 Ablehnung eines Antrags (§ 10 Abs. 1 Nr. 6
1. die kostenerhebende Stelle (beauftragte Ver-
SpbootFüV-See)
bände, Prüfungsausschuß, WSD Nordwest),
Für die Ablehnung eines Antrages sind
2. der Kostenschuldner,
Gebühren in Höhe von DM 19,– zu erheben.
Die anteiligen Gebühren des Bundes hieran 3. die kostenpflichtige Amtshandlung,
betragen DM 1,–. 4. die als Gebühren und Auslagen zu zahlenden
7.1.2Reisekosten (§ 10 Abs. 1 Nr. 8 SpbootFüV-See) Beträge sowie
Neben den Fahrtkosten sind Reisekosten nach 5. wo, wann und wie die Gebühren und die
der Reisekostenstufe B des Bundesreisekosten- Auslagen zu zahlen sind.
Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil
VkBl. Amtlicher Teil 99 Heft 5 – 1992
Die Kostenentscheidung kann mündlich ergehen; 7.3 Gebührenabrechnung und Verwendung der
sie ist auf Antrag schriftlich zu bestätigen. Soweit zur Deckung der Verwaltungskosten einbehal-
sie schriftlich ergeht oder schriftlich bestätigt wird, tenen Gebühren
ist auch die Rechtsgrundlage für die Erhebung der Die Prüfungsausschüsse haben die durch das
Kosten sowie deren Berechnung anzugeben (§ 14 Prüfungsverfahren entstehenden Kosten mit dem
Verwaltungskostengesetz). von den beauftragten Verbänden eingerichteten
Bei der Abnahme von Prüfungen wird die Kosten- Koordinierungsausschuß anhand von prüfungs-
entscheidung in der Regel am Ende der Prüfung gerechten Unterlagen abzurechnen.
getroffen werden. Soweit der Führerschein sofort aus- Der von den beauftragten Verbänden eingerichtete
gehändigt wird, wird normalerweise eine mündliche Koordinierungsausschuß sendet eine alle Prü-
Kostenentscheidung ergehen. Wird hingegen der fungsausschüsse umfassende Gebührenabrech-
Führerschein übersandt, so ist die Kostenentschei- nung nach dem Muster der Anlage 5*) in zweifacher
dung auf Antrag schriftlich mit der Übersendung des Ausfertigung für die im laufenden Monat ausgestell-
Führerscheins zu erlassen. Ist die Prüfung nicht be- ten Sportbootführerscheine bis zum 15. des folgen-
standen, so ist in jedem Falle die Kostenentscheidung den Monats an das Bundesamt für Seeschiffahrt und
schriftlich mit dem Bescheid über das Nichtbestehen Hydrographie. Gleichzeitig überweist er die dem
der Prüfung zu erlassen. Bund zustehenden anteiligen Gebühren an das
Besteht ein Bedürfnis, die voraussichtlichen Kosten Bundesamt für Seeschiffahrt und Hydrographie in
bereits vor Vornahme der Amtshandlung einzuziehen, Hamburg. Außerdem ist jährlich eine Übersicht über-
was insbesondere bei der Abnahme von Prüfungen die Gesamtausgaben nach dem Muster der Anlage
zweckmäßig sein kann, so ist die Anordnung der 6*) vorzulegen.
Zahlung eines angemessenen Vorschusses oder Der nach Abzug der gemäß § 10 SpbootFüV-See an
einer angemessenen Sicherheitsleistung bis zur Höhe den Bund abzuführenden Gebühren verbleibende
der voraussichtlich entstehenden Kosten zulässig (§ Betrag ist ausschließlich zur Deckung der mit den
16 Verwaltungskostengesetz). Prüfungsverfahren und der Ausstellung der Zeug-
Wird dieser angeordnete Vorschuß nicht geleistet, so nisse verbundenen Kosten zu verwenden .
kann die Vornahme der Amtshandlung abgelehnt 7.4 Jahresbericht und Statistik
werden. Die Anordnung der Vorschußzahlung kann Der Koordinierungsausschuß legt dem Bundes-
mit der Zulassung bzw. der Ladung zur Prüfung (Nr. minister für Verkehr zum 15. Februar eines jeden
2.2 und Nr. 3.2.2) verbunden werden. Bei der Jahres für das zurückliegende Kalenderjahr einen
Zahlung eines Vorschusses ist bei der Kosten- ausführlichen Bericht (dreifach) über die Tätigkeit
entscheidung klar zu stellen, inwieweit durch den der einzelnen Prüfungsausschüsse nach der
Vorschuß die ausstehenden Kosten bereits geleistet, SpbootFüVSee vor. Diesem Bericht sind Über-
bzw. welche zusätzlichen Beträge zu zahlen sind. sichten nach den Mustern der Anlagen 7*) bis 11
Wird ein Antrag ausschließlich wegen Unzu- *) beizufügen.
ständigkeit abgelehnt, so wird keine Gebühr erho- 8. Fach- und Rechtsaufsicht (§ 4 SpbootFüV-See).
ben. Wird ein Antrag auf Vornahme einer Amts-
Die beauftragten Verbände unterliegen der Fach- und
handlung zurückgenommen, nachdem mit der sach-
Rechtsaufsicht durch den Bundesminister für Ver-
lichen Arbeit begonnen, die Amtshandlung aber noch
kehr, soweit sie im Rahmen des § 4 SpbootFüV-See
nicht beendet ist, oder wird ein Antrag aus anderen
tätig werden. Die Aufsicht erstreckt sich insbesonde-
Gründen als wegen Unzuständigkeit abgelehnt, oder
re auf die einheitliche und gleichmäßige Durchfüh-
wird eine Amtshandlung zurückgenommen oder
rung ihres Auftrags. Hinsichtlich der Durchführung der
widerrufen, so ermäßigt sich die vorgesehene
Prüfungen wird die Fach- und Rechtsaufsicht über
Gebühr um ein Viertel; sie kann bis zu einem Viertel
die Prüfungsausschüsse durch die jeweils zuständige
der vorgesehenen Gebühr ermäßigt oder es kann
Wasser und Schiffahrtsdirektion ausgeübt.
von ihrer Erhebung abgesehen werden, wenn dies
der Billigkeit entspricht. Erscheint der Bewerber trotz
Ladung zur Prüfung nicht, ist er erneut zu laden und
darauf hinzuweisen, daß bei erneutem Nichter-
scheinen sein Antrag als zurückgenommen gilt. Für
die Stundung, Niederschlagung und den Erlaß von
Kostenforderungen gelten die Vorschriften der
Bundeshaushaltsordnung. Diese Maßnahmen sollen
nur im Einvernehmen mit den zuständigen Wasser-
und Schiffahrtsdirektionen erfolgen. Werden die
Gebühren nicht gezahlt, sind sie mit Unterstützung
der zuständigen Wasser- und Schiffahrtsdirektion
beizutreiben. Der Anspruch auf Zahlung der Kosten
verjährt nach 3 Jahren, spätestens mit dem Ablauf
des 4. Jahres nach der Entstehung. Die Verjährung
*) Die Anlagen können vom Koordinierungausschuß des
beginnt mit dem Ablauf des Kalenderjahres, in dem Deutschen Motoryachtverbandes und des Deutschen Segler-
der Anspruch fällig geworden ist (§ 20 Ver- Verbandes für den amtlichen Sportbootführerschein, Gründgens-
waltungskostengesetz) . straße 18, 2000 Hamburg 60, bezogen werden
Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil
Heft 5 – 1992 100 VkBl. Amtlicher Teil
Anlagenübersicht (Teil 2)
Anlage 1*) Antrag auf Zulassung zur Prüfung für den Anlage 7**) Formular für die Jahresübersicht der nicht
amtlichen Sportbootführerschein zur Sportbootführerscheinprüfung zugelas-
Anlage 2*) Antrag auf Ausstellung eines amtlichen senen Bewerber/der unter Auflagen erteil-
Sportbootführerscheins ohne Prüfung ten Sportbootführerscheine
(§ 13 Abs. 2) Anlage 8**) Formular für die Jahresübersicht über be-
Anlage 3*) Ärztliches Zeugnis für Sportbootführer- standene und nicht bestandene Führer-
scheinbewerber scheinprüfungen
Anlage 4*) Rechtsbehelfsbelehrung Anlage 9**) Formular für die Führerscheinbestands-
kontrolle
4.1 bei Ablehnung des Antrages auf Zu-
lassung zur Prüfung für den amtlichen Anlage 10**) Formular für die Jahresübersicht über aus-
Sportbootführerschein und bei Ableh- gegebene und ungültige Führerscheine
nung der Erteilung der Fahrerlaubnis Anlage 11**) Formular für die Übersicht über die jährli-
aufgrund nicht bestandener Prüfung che Erteilung von Führerscheinen
4.2 bei Erlaß eines Widerspruchsbeschei- Anlage 12*) Einverständniserklärung des gesetzlichen
des Vertreters
Anlage 5**) Abrechnung der nach § 10 SpbootFüVSee Anlage 13*) Antrag auf Ausstellung einer Ersatzaus-
eingezogenen Gebühren und des Bundes- fertigung
anteiles an den Gebühren Anlage 14***)Fragenkatalog mit Antwortvorschlägen für
Anlage 6**) Zusammenstellung der jährlichen Gesamt- die Prüfer
ausgaben der Prüfungsausschüsse des Anlage 15**) Fragenkombinationen für die theoretische
DMYV und des DSV für die Durchführung Prüfung
der Aufgaben nach § 4 der SpbootFüV- Anlage 16 Anweisung für die Durchführung der prak-
See tischen Prüfung
*) Die Anlagen können beim KoA des DMYV und des DSV bezogen werden.
**) Die Anlagen sind nicht abgedruckt.
***) Die Anlagen sind nicht abgedruckt, können aber beim KoA des DMYV und DSV bezogen werden.
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Heft 5 – 1992 102 VkBl. Amtlicher Teil
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VkBl. Amtlicher Teil 103 Heft 5 – 1992
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Anlage 4 (4.1)
Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diesen Bescheid kann binnen eines Monats nach seiner Be-
kanntgabe Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist
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schriftlich oder zur Niederschrift bei der Geschäftsstelle des Koor-
dinierungsausschusses des Deutschen Motoryachtverbandes e. V.
und des Deutschen Segler-Verbandes e. V., 2000 Hamburg 60,
Gründgensstraße 18, Tel.: (0 40) 6 30 80 11 (Geschäftszeit: Mo. –
Do. von 9.00 bis 16.00 Uhr, Freitag von 9.00 bis 13.00 Uhr) einzule-
gen.
Anlage 4 (4.2)
Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen die Entscheidung des Koordinierungsausschusses des
Deutschen Motoryachtverbandes und des Deutschen Segler-Ver-
bandes vom ... kann innerhalb eines Monats nach Zustellung die-
ses Widerspruchsbescheides, Klage beim Verwaltungsgericht in
2000 Hamburg 1, Nagelsweg 37, schriftlich oder zur Niederschrift
des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle erhoben werden.
Die Klage muß den Kläger, die Beklagten (Deutscher Motoryacht-
verband und Deutscher Segler-Verband) und den Streitgegenstand
104
bezeichnen und soll einen bestimmten Antrag enthalten. Die zur
Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel sollen ange-
geben und die angefochtene Verfügung in Urschrift oder Abschrift
beigefügt werden. Der Klage und allen Schriftsätzen sollen Ab-
schriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden.
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VkBl. Amtlicher Teil
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Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil
Heft 5 – 1992 106 VkBl. Amtlicher Teil
Anlage 16
Anweisung für die
Durchführung der praktischen Prüfung
Diese Anweisung soll der Sicherstellung einer einheit- Wenden auf engem Raum
lichen Durchführung des praktischen Teiles der Sport- Der Bewerber soll bei diesem Manöver zeigen, daß er
bootführerscheinprüfungen-See aller Prüfungsausschüs- das Zusammenwirken des Ruders und der Schraube im
se für den amtlichen Sportbootführerschein-See im Rahmen eines Wendemanövers beherrscht.
Sinne der „Richtlinien für den Deutschen Motoryachtver-
band und den Deutschen Segler-Verband über die Kursgerechtes Aufstoppen
Durchführung der Aufgaben nach § 4 SpbootFÜV“ vom Der Bewerber soll damit nachweisen, daß er über
27. April 1977 dienen. Kenntnisse der indirekten Steuerwirkung der Schraube
Nach der Sportbootführerscheinverordnung-See obliegt bei Rückwärtsfahrt verfügt.
es dem Bewerber für die praktische Prüfung, ein Anlegemanöver
Sportboot mit einem qualifizierten Bootsführer zu stellen. Der Bewerber soll das Boot an einer vorher vom Prüfer
Das Boot muß für die Prüfung geeignet sein; das gilt bestimmten Stelle anlegen. Das Anlegemanöver soll nur
auch hinsichtlich der Sicherheitsausrüstung. mit Ruder- oder Maschinenmanövern durchgeführt wer-
Die Entscheidung, ob das Boot für die Prüfung geeignet den. Das „Heranziehen“ mit den Händen oder Boots-
ist, trifft der Vorsitzende des Prüfungsausschusses. Vor haken sowie das Herantreiben sollte nicht zugelassen
Beginn der Praktischen Prüfung sind die Bewerber über werden. Im übrigen gelten die Regelungen über die
die Modalitäten des Prüfungsablaufs zu unterrichten. Sie Durchführung des Ablegemanövers.
erhalten einen Laufzettel nach beigefügtem Muster, den
sie dem Prüfer an Bord zur Eintragung der Ergebnisse Fahren nach Kompaß
der praktischen Prüfung übergeben. Der Bewerber soll nachweisen, daß er fähig ist,
Zum Nachweis des sicheren Führens eines Sportfahr- Kursanweisungen umzusetzen. Dabei soll er zeigen, daß
zeuges hat jeder Bewerber in der praktischen Prüfung er das Boot kursbeständig nach Kompaß steuern und
mindestens vier verschiedene Fahrmanöver/Fähigkeiten Anweisungen zu Kursänderungen unmittelbar befolgen
richtig auszuführen sowie mindestens fünf verschiedene kann. Das Steuern nach Schiffahrtszeichen oder
Knoten vorzuführen und deren Bedeutung zu erklären; in Landmarken kann einbezogen werden.
jedem Fall sind das Rettungsmanöver und das Fahren Es soll insbesondere festgestellt werden, daß der
nach Kompaß durchzuführen. Bewerber in der Lage ist, das Boot über eine bestimmte
Rettungsmanöver (Mann über Bord) Strecke kursbeständig zu steuern.
Das „Mann-über-Bord“-Manöver wird dadurch simuliert, Peilen
daß ein Rettungsring oder ein anderer Schwimmkörper Durchführen einer einfachen Peilung/Kreuz-Peilung mit
über Bord geworfen wird. einem Peilkompaß oder einer Peilscheibe. Der Bewerber
Hierbei wird dem Rudergänger laut zugerufen: soll damit zeigen, daß er fähig ist, eine Positionsbe-
„Mann über Bord an Backbord“ oder „Mann über Bord an stimmung vorzunehmen.
Steuerbord“. Der Bewerber muß dieses Kommando laut Knoten
wiederholen. Die weitere Durchführung des Rettungs- Achtknoten
manövers obliegt dem Bewerber. Der Prüfer hat darauf Kreuzknoten
zu achten, daß Palstek
– sofort nach dem vorgenannten Zuruf das Gas weg- einfacher Schotstek
genommen und ausgekuppelt wird, doppelter Schotstek
– das Heck von dem über Bord geworfenen Gegen- Webeleinstek
stand abgedreht wird, Halber Schlag
– das Rettungsmanöver zügig durchgeführt wird, Zwei halbe Schläge
– der Bewerber ansagt, an welcher Seite er den trei- Belegen von Enden
benden Gegenstand aufnehmen will, Anlegen von Rettungsweste und Sicherheitsgurt
– das Boot neben dem treibenden Gegenstand zum Der Bewerber soll nachweisen, daß er mit der Hand-
Stehen kommt und die Schraube keine Um- habung der Rettungsweste und des Sicherheitsgurtes
drehungen mehr macht. vertraut ist.
Ablegemanöver Dem Bewerber kann Gelegenheit gegeben werden, nicht
Sofern der Prüfer keine Vorgabe macht, hat der Bewer- gelungene Manöver oder Fähigkeiten in der Regel ein-
ber selbständig unter Berücksichtigung von Verkehrs-, mal zu wiederholen. Bei gravierenden Fehlern kann die
Platz-, Strömungs- und Windverhältnissen abzulegen. Prüfung unmittelbar abgebrochen werden.
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