VkBl Nr. 5 1992

Verkehrsblatt Nr. 5 1992

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VkBl. Amtlicher Teil                                          97                                                 Heft 5 – 1992

  6.1.2 Führerscheine und Berechtigungsscheine                                über die Eignung und Befähigung zum Führen
        der Bundeswehr:                                                       von Dienst-Kfz und Dienstbooten der Wasser-
        a) Marine:                                                            schutzpolizei Hamburg.
            „Führerscheine der Marine für Segelboote                  6.1.5 Kraftbootführerschein des Bundesgrenzschutzes
            und Kraftboote“ mit der erteilten Erlaubnis für                   See sowie Bootsführerschein See/Binnen und
            „Kraftboot“ (Kraftbootführerschein der Ma-                        Bootsfahrlehrerschein des Bundesgrenzschutzes
            rine), Leistungsnachweis II für Wachoffiziere,                    und der Bereitschaftspolizeien der Länder (BPdL);
            Dokument zur Kommandanteneignung.                                 entsprechende Ausbildungsnachweise des Bun-
            Sind die Voraussetzungen für die Ausstellung                      desgrenzschutzes und der Bereitschaftspolizeien
            des Kraftbootführerscheines der Marine                            der Länder mit dem darauf vermerkten Prüfungs-
            erfüllt, ohne daß der Schein ausgestellt wor-                     ergebnis, daß der Inhaber die Bootsführerprüfung
            den ist, kann die Berechtigung durch Vorlage                      bestanden hat und berechtigt ist, motorisierte
            einer entsprechenden Bescheinigung des                            Wasserfahrzeuge des BGS und der Bereitschafts-
            Marineunterstützungskommandos in Wil-                             polizei der Länder (BPdL) zu führen, nur noch bis
            helmshaven nachgewiesen werden.                                   zum 31. Dezember 1980.
        b) Heer:                                                      6.1.6 Bootsführerschein des Katastrophenschutzes,
                                                                              der vom Bundesamt für Zivilschutz ausgestellt
            Betriebsberechtigungsschein für Pionier-
                                                                              wird und zum Führen motorisierter Wasser-
            maschinen mit dem Zusatz „Zusatzprüfung
                                                                              fahrzeuge des Katastrophenschutzes auf
            für Seeschiffahrtsstraßen, Küstengewäs-
                                                                              Seeschiffahrtsstraßen berechtigt.
            ser und Nord-Ostsee-Kanal“,
                                                                      6.1.7 Befähigungsnachweise           der     ehemaligen
            Lehrberechtigungsschein für Ausbilder der
                                                                              Deutschen Demokratischen Republik zum Führen
            Pioniermaschinenführer mit dem Zusatz
                                                                              von Sportmotorbooten für die Fahrtbereiche See-
            „Zusatzprüfung für Seeschiffahrtsstraßen,
                                                                              wasserstraßen, Küstenfahrt, Seefahrt von
            Küstengewässer und Nord-Ostsee-Kanal“,
                                                                              Inhabern, die bis zum Beitritt der ehemaligen
            Prüfberechtigungsschein für Prüfer der                            Deutschen Demokratischen Republik zur
            Pioniermaschinenführer mit dem Zusatz                             Bundesrepublik Deutschland (3. Oktober 1990)
            „Zusatzprüfung für Seeschiffahrtsstraßen,                         ihren ständigen Wohnsitz in der ehemaligen
            Küstengewässer und Nord-Ostsee-Kanal“.                            Deutschen Demokratischen Republik hatten.
            Die erfolgreich abgelegte „Zusatzprüfung für              6.2 Gegen Vorlage eines amtlichen Prüfungszeug-
            Seeschiffahrtsstraßen, Küstengewässer und                     nisses
            Nord-Ostsee-Kanal“ ist nur gültig in Verbin-
            dung mit Dienststempel und Unterschrift des                   Die nachstehenden nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 SpbootFüV-
            Dienststellenleiters des schweren Pionier-                    See anerkannten Zeugnisse berechtigen nur zur
            bataillons 620 in Schleswig.                                  Ausstellung eines Sportbootführerscheins ohne
                                                                          Prüfung und befreien als solche nicht von der
            Sind die Voraussetzungen für die Erteilung                    Führerscheinpflicht, sofern die Inhaber die Voraus-
            eines der vorstehenden Berechtigungsscheine                   setzungen nach § 2 Abs. 1 Nr. 2 SpbootFüV-See erfül-
            erfüllt, ohne daß sich der Schein im Besitz des               len, insbesondere über ein ausreichendes Hör-, Seh-
            Antragstellers befindet, kann die Berechtigung                und Farbunterscheidungsvermögen verfügen:
            durch Vorlage einer entsprechenden Be-
            scheinigung des schweren Pionierbataillons                6.2.1 Zeugnisse über die Prüfung zum Sporthoch-
            620 in Schleswig nachgewiesen werden.                           seeschiffer nach der Bekanntmachung über die
                                                                            Einführung von Sportseeschiffer- und Sport-
  6.1.3 Für eine Seeschiffahrtsstraße gültiges Schiffer-
                                                                            hochseeschifferprüfungen an den Seefahrt-
        patent, Schifferausweis oder Feuerlöschboot-
                                                                            schulen vom 6. Juni 1934 (Reichsminbl. S. 447;
        patent nach der Verordnung über Befähigungs-
                                                                            BGBl. III 9513-3-1)
        zeugnisse in der Binnenschiffahrt vom 7. De-
        zember 1981 (BGBl. I S. 1333) in jeweils geltender            6.2.2 Prüfungszeugnisse der Gruppe A und B der
        Fassung sowie Befähigungsnachweise im Sinne                         SchOffzAusbV
        der §§ 4 und 29 dieser Verordnung, sofern diese               6.3 Verfahren der Ausstellung
        zum Führen von Wasserfahrzeugen mit eigener                       Die Ausstellung eines Sportbootführerscheins kann in
        Antriebskraft auf einer Seeschiffahrtsstraße                      den vorstehenden Fällen nur gegen Vorlage des
        berechtigen.                                                      Originalzeugnisses, einer Zweitausfertigung oder
  6.1.4 Bescheinigung der Wasserschutzpolizei Hamburg                     einer beglaubigten Kopie erfolgen. Wird der Antrag
        über die erfolgreiche Teilnahme an einem wasser-                  abgelehnt, gilt für das Verwaltungsverfahren die Re-
        schutzpolizeilichen Einweisungslehrgang in Ver-                   gelung in Nr. 2.2 Abs. 3 und für das Anfech-
        bindung mit einem Ausweis über die Zulassung                      tungsverfahren die Regelung in Nr. 2.3 entsprechend.
        zur selbständigen Führung von Wasserfahrzeu-
        gen der Wasserschutzpolizei oder Kraftbooten der
        Polizei sowie Ausweise über die Zulassung zum
        Führen von Dienstbooten der Wasserschutzpoli-
                                                                   *) Die Anlagen können vom Koordinierungausschuß des
        zei, der von der zuständigen Stelle der Küsten-            Deutschen Motoryachtverbandes und des Deutschen Segler-
        länder Hamburg, Bremen, Niedersachsen oder                 Verbandes für den amtlichen Sportbootführerschein, Gründgens-
        Schleswig-Holstein erteilt ist oder Nachweiskarte          straße 18, 2000 Hamburg 60, bezogen werden




                              Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil
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Heft 5 – 1992                                                98                          VkBl. Amtlicher Teil

   7. Kosten (§ 10 SpbootFüV-See)                                      gesetzes in der jeweils gültigen Fassung für die
   7.1 Kosten für Amtshandlungen der beauftragten                      Mitglieder des Prüfungsausschusses als Aus-
       Verbände                                                        lagen immer dann zu erheben, wenn die Prüfung
                                                                       nicht am Sitz der zuständigen Wasser- und
   7.1.1 Gebühren für die einzelnen Amtshandlungen
                                                                       Schiffahrtsdirektion bzw. des Prüfungsausschus-
        Für die Amtshandlungen der beauftragten Ver-                   ses stattfindet. Im Interesse der Bewerber wird
        bände sind folgende Kosten zu erheben, die mit                 darauf zu achten sein, daß die Prüfungen nicht
        Ausnahme des Bundesanteils mehrwertsteuer-                     ohne genügenden sachlichen Grund und gegen
        pflichtig sind.                                                das Interesse der Bewerber an anderen Orten
   7.1.1.1 Abnahme der Führerscheinprüfung (§ 10                       stattfinden. Reisekosten sind anteilig auch von
             Abs. 1 Nr. 1 SpbootFüV-See)                               denjenigen Prüflingen zu zahlen, die unentschul-
             Für die Abnahme der Führerscheinrüfung ist                digt einem solchen Prüfungstermin ferngeblie-
             eine Gebühr von DM 54,– zu erheben. Ein                   ben sind. Darüber hinaus sind die anteiligen
             Gebührenanspruch gegenüber dem Bewer-                     Auslagen, die den Mitgliedern des Prüfungsaus-
             ber, der die Führerscheinprüfung nicht be-                schusses und dem Ausschuß selbst entstanden
             steht, ist nur in Höhe von DM 54,– (Ablegung              sind, einzuziehen.
             der Prüfung) gegeben. Der Bundesanteil
             beträgt DM 8,–.                                      7.2 Erhebung der Kosten
             Weitere Gebühren werden nicht erhoben.                   Die Kosten werden, ausgenommen im Falle der
             Für die Wiederholungsprüfung nach § 6 Abs.               Entziehung einer Fahrerlaubnis, der Verhängung eines
             5 SpbootFüV-See ist erneut die volle                     Fahrverbots oder der Erteilung eines Führerscheins
             Prüfungsgebühr von DM 54,– zu erheben.                   nach § 13 SpbootFüV-See, von den Prü-
             Eine Ermäßigung der Gebühr ist auch dann                 fungsausschüssen festgesetzt und eingezogen. Dabei
             nicht möglich, wenn nach diesen Richtlinien              ist darauf hinzuweisen, daß der Bundesanteil im
             auf einen Teil der Prüfung verzichtet wird.              Rahmen und für Rechnung des Bundesministers für
   7.1.1.2 Erteilung der Fahrerlaubnis (§ 10 Abs. 1 Nr. 2             Verkehr eingezogen wird. Der Bundesanteil ist
             SpbootFüV-See)                                           gesondert auszuweisen. Im Falle der Entziehung der
             Für die Erteilung der Fahrerlaubnis wird eine            Fahrerlaubnis, der Verhängung eines Fahrverbots
             Gebühr von DM 22,– erhoben. Der                          werden die Kosten von der Wasser- und Schiffahrts-
             Bundesanteil beträgt DM 7,–.                             direktion Nordwest, im Falle der Erteilung eines
                                                                      Führerscheins nach § 13 SpbootFüV-See von den be-
   7.1.1.3 Nachträgliche Erteilung von Auflagen nach §                auftragten Verbänden festgesetzt und eingezogen. Zur
             2 Abs. 3 SpbootFüV-See (§ 10 Abs. 1 Nr. 3                Zahlung der Kosten ist verpflichtet (Kostenschuldner)
             SpbootFüV-See)
                                                                      1. wer die Amtshandlung veranlaßt oder zu
             Für die nachträgliche Erteilung von Auflagen                 wessen Gunsten sie vorgenommen wird,
             nach § 2 Abs. 3 SpbootFüV-See einschließ-
             lich der Neuerteilung der Auflagen der                   2. wer die Kosten durch eine von der zuständi-
             Wiederholungsuntersuchung wird eine                          gen Behörde abgegebene oder ihr mitgeteilte
             Gebühr von DM 11,50 erhoben. Der                             Erklärung übernommen hat (§ 13 Verwal-
             Bundesanteil beträgt DM 1,–.                                 tungskostengesetz).
   7.1.1.4 Ausstellung einer Ersatzausfertigung nach §                Die Gebührenschuld entsteht, soweit ein Antrag not-
             7 SpbootFüV-See (§ 10 Abs. 1 Nr. 4                       wendig ist, mit dessen Eingang, im übrigen mit der
             SpbootFüVSee).                                           Beendigung der gebührenpflichtigen Amtshandlung.
                                                                      Die Verpflichtung zur Erstattung von Auslagen ent-
             Für die Ausstellung von Ersatzausfertigungen
                                                                      steht mit der Aufwendung des zu erstattenden
             einschließlich Neuausstellung wegen Änderun-
                                                                      Betrages (§ 11 Verwaltungskostengesetz).
             gen wird eine Gebühr von DM 30,– erhoben. Der
             Bundesanteil beträgt DM 10,–.                            Die Kosten können jedoch erst eingezogen wer-
                                                                      den, wenn sie fällig sind. Dazu ist erforderlich,
   7.1.1.5 Erteilung der Fahrerlaubnis nach § 13
                                                                      daß eine Kostenentscheidung getroffen und dem
             SpbootFüV-See (§ 10 Abs. 1 Nr. 5 SpbootFüV-
                                                                      Kostenschuldner bekanntgegeben wird (§ 17
             See) .
                                                                      Verwaltungskostengesetz).
             Für die Erteilung einer Fahrerlaubnis nach §
                                                                      Die Entscheidung über die Kosten soll, soweit
             13 SpbootFüV-See wird eine Gebühr von DM
                                                                      möglich, zusammen mit der Sachentscheidung
             30,– erhoben. Der Bundesanteil beträgt DM
                                                                      ergehen. Aus der Kostenentscheidung müssen
             10,–.
                                                                      mindestens hervorgehen:
   7.1.1.6 Ablehnung eines Antrags (§ 10 Abs. 1 Nr. 6
                                                                      1. die kostenerhebende Stelle (beauftragte Ver-
             SpbootFüV-See)
                                                                          bände, Prüfungsausschuß, WSD Nordwest),
             Für die Ablehnung eines Antrages sind
                                                                      2. der Kostenschuldner,
             Gebühren in Höhe von DM 19,– zu erheben.
             Die anteiligen Gebühren des Bundes hieran                3. die kostenpflichtige Amtshandlung,
             betragen DM 1,–.                                         4. die als Gebühren und Auslagen zu zahlenden
   7.1.2Reisekosten (§ 10 Abs. 1 Nr. 8 SpbootFüV-See)                     Beträge sowie
        Neben den Fahrtkosten sind Reisekosten nach                   5. wo, wann und wie die Gebühren und die
        der Reisekostenstufe B des Bundesreisekosten-                     Auslagen zu zahlen sind.



                              Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil
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VkBl. Amtlicher Teil                                          99                                                 Heft 5 – 1992

    Die Kostenentscheidung kann mündlich ergehen;                     7.3 Gebührenabrechnung und Verwendung der
    sie ist auf Antrag schriftlich zu bestätigen. Soweit                  zur Deckung der Verwaltungskosten einbehal-
    sie schriftlich ergeht oder schriftlich bestätigt wird,               tenen Gebühren
    ist auch die Rechtsgrundlage für die Erhebung der                     Die Prüfungsausschüsse haben die durch das
    Kosten sowie deren Berechnung anzugeben (§ 14                         Prüfungsverfahren entstehenden Kosten mit dem
    Verwaltungskostengesetz).                                             von den beauftragten Verbänden eingerichteten
    Bei der Abnahme von Prüfungen wird die Kosten-                        Koordinierungsausschuß anhand von prüfungs-
    entscheidung in der Regel am Ende der Prüfung                         gerechten Unterlagen abzurechnen.
    getroffen werden. Soweit der Führerschein sofort aus-                 Der von den beauftragten Verbänden eingerichtete
    gehändigt wird, wird normalerweise eine mündliche                     Koordinierungsausschuß sendet eine alle Prü-
    Kostenentscheidung ergehen. Wird hingegen der                         fungsausschüsse umfassende Gebührenabrech-
    Führerschein übersandt, so ist die Kostenentschei-                    nung nach dem Muster der Anlage 5*) in zweifacher
    dung auf Antrag schriftlich mit der Übersendung des                   Ausfertigung für die im laufenden Monat ausgestell-
    Führerscheins zu erlassen. Ist die Prüfung nicht be-                  ten Sportbootführerscheine bis zum 15. des folgen-
    standen, so ist in jedem Falle die Kostenentscheidung                 den Monats an das Bundesamt für Seeschiffahrt und
    schriftlich mit dem Bescheid über das Nichtbestehen                   Hydrographie. Gleichzeitig überweist er die dem
    der Prüfung zu erlassen.                                              Bund zustehenden anteiligen Gebühren an das
    Besteht ein Bedürfnis, die voraussichtlichen Kosten                   Bundesamt für Seeschiffahrt und Hydrographie in
    bereits vor Vornahme der Amtshandlung einzuziehen,                    Hamburg. Außerdem ist jährlich eine Übersicht über-
    was insbesondere bei der Abnahme von Prüfungen                        die Gesamtausgaben nach dem Muster der Anlage
    zweckmäßig sein kann, so ist die Anordnung der                        6*) vorzulegen.
    Zahlung eines angemessenen Vorschusses oder                           Der nach Abzug der gemäß § 10 SpbootFüV-See an
    einer angemessenen Sicherheitsleistung bis zur Höhe                   den Bund abzuführenden Gebühren verbleibende
    der voraussichtlich entstehenden Kosten zulässig (§                   Betrag ist ausschließlich zur Deckung der mit den
    16 Verwaltungskostengesetz).                                          Prüfungsverfahren und der Ausstellung der Zeug-
    Wird dieser angeordnete Vorschuß nicht geleistet, so                  nisse verbundenen Kosten zu verwenden .
    kann die Vornahme der Amtshandlung abgelehnt                      7.4 Jahresbericht und Statistik
    werden. Die Anordnung der Vorschußzahlung kann                        Der Koordinierungsausschuß legt dem Bundes-
    mit der Zulassung bzw. der Ladung zur Prüfung (Nr.                    minister für Verkehr zum 15. Februar eines jeden
    2.2 und Nr. 3.2.2) verbunden werden. Bei der                          Jahres für das zurückliegende Kalenderjahr einen
    Zahlung eines Vorschusses ist bei der Kosten-                         ausführlichen Bericht (dreifach) über die Tätigkeit
    entscheidung klar zu stellen, inwieweit durch den                     der einzelnen Prüfungsausschüsse nach der
    Vorschuß die ausstehenden Kosten bereits geleistet,                   SpbootFüVSee vor. Diesem Bericht sind Über-
    bzw. welche zusätzlichen Beträge zu zahlen sind.                      sichten nach den Mustern der Anlagen 7*) bis 11
    Wird ein Antrag ausschließlich wegen Unzu-                            *) beizufügen.
    ständigkeit abgelehnt, so wird keine Gebühr erho-              8. Fach- und Rechtsaufsicht (§ 4 SpbootFüV-See).
    ben. Wird ein Antrag auf Vornahme einer Amts-
                                                                      Die beauftragten Verbände unterliegen der Fach- und
    handlung zurückgenommen, nachdem mit der sach-
                                                                      Rechtsaufsicht durch den Bundesminister für Ver-
    lichen Arbeit begonnen, die Amtshandlung aber noch
                                                                      kehr, soweit sie im Rahmen des § 4 SpbootFüV-See
    nicht beendet ist, oder wird ein Antrag aus anderen
                                                                      tätig werden. Die Aufsicht erstreckt sich insbesonde-
    Gründen als wegen Unzuständigkeit abgelehnt, oder
                                                                      re auf die einheitliche und gleichmäßige Durchfüh-
    wird eine Amtshandlung zurückgenommen oder
                                                                      rung ihres Auftrags. Hinsichtlich der Durchführung der
    widerrufen, so ermäßigt sich die vorgesehene
                                                                      Prüfungen wird die Fach- und Rechtsaufsicht über
    Gebühr um ein Viertel; sie kann bis zu einem Viertel
                                                                      die Prüfungsausschüsse durch die jeweils zuständige
    der vorgesehenen Gebühr ermäßigt oder es kann
                                                                      Wasser und Schiffahrtsdirektion ausgeübt.
    von ihrer Erhebung abgesehen werden, wenn dies
    der Billigkeit entspricht. Erscheint der Bewerber trotz
    Ladung zur Prüfung nicht, ist er erneut zu laden und
    darauf hinzuweisen, daß bei erneutem Nichter-
    scheinen sein Antrag als zurückgenommen gilt. Für
    die Stundung, Niederschlagung und den Erlaß von
    Kostenforderungen gelten die Vorschriften der
    Bundeshaushaltsordnung. Diese Maßnahmen sollen
    nur im Einvernehmen mit den zuständigen Wasser-
    und Schiffahrtsdirektionen erfolgen. Werden die
    Gebühren nicht gezahlt, sind sie mit Unterstützung
    der zuständigen Wasser- und Schiffahrtsdirektion
    beizutreiben. Der Anspruch auf Zahlung der Kosten
    verjährt nach 3 Jahren, spätestens mit dem Ablauf
    des 4. Jahres nach der Entstehung. Die Verjährung
                                                                   *) Die Anlagen können vom Koordinierungausschuß des
    beginnt mit dem Ablauf des Kalenderjahres, in dem              Deutschen Motoryachtverbandes und des Deutschen Segler-
    der Anspruch fällig geworden ist (§ 20 Ver-                    Verbandes für den amtlichen Sportbootführerschein, Gründgens-
    waltungskostengesetz) .                                        straße 18, 2000 Hamburg 60, bezogen werden




                             Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil
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Heft 5 – 1992                                             100                           VkBl. Amtlicher Teil

                                           Anlagenübersicht (Teil 2)

Anlage 1*)  Antrag auf Zulassung zur Prüfung für den            Anlage 7**)  Formular für die Jahresübersicht der nicht
            amtlichen Sportbootführerschein                                  zur Sportbootführerscheinprüfung zugelas-
Anlage 2*) Antrag auf Ausstellung eines amtlichen                            senen Bewerber/der unter Auflagen erteil-
            Sportbootführerscheins ohne Prüfung                              ten Sportbootführerscheine
            (§ 13 Abs. 2)                                       Anlage 8**) Formular für die Jahresübersicht über be-
Anlage 3*) Ärztliches Zeugnis für Sportbootführer-                           standene und nicht bestandene Führer-
            scheinbewerber                                                   scheinprüfungen
Anlage 4*) Rechtsbehelfsbelehrung                               Anlage 9**) Formular für die Führerscheinbestands-
                                                                             kontrolle
            4.1 bei Ablehnung des Antrages auf Zu-
                 lassung zur Prüfung für den amtlichen          Anlage 10**) Formular für die Jahresübersicht über aus-
                 Sportbootführerschein und bei Ableh-                        gegebene und ungültige Führerscheine
                 nung der Erteilung der Fahrerlaubnis           Anlage 11**) Formular für die Übersicht über die jährli-
                 aufgrund nicht bestandener Prüfung                          che Erteilung von Führerscheinen
            4.2 bei Erlaß eines Widerspruchsbeschei-            Anlage 12*) Einverständniserklärung des gesetzlichen
                 des                                                         Vertreters
Anlage 5**) Abrechnung der nach § 10 SpbootFüVSee               Anlage 13*) Antrag auf Ausstellung einer Ersatzaus-
            eingezogenen Gebühren und des Bundes-                            fertigung
            anteiles an den Gebühren                            Anlage 14***)Fragenkatalog mit Antwortvorschlägen für
Anlage 6**) Zusammenstellung der jährlichen Gesamt-                          die Prüfer
            ausgaben der Prüfungsausschüsse des                 Anlage 15**) Fragenkombinationen für die theoretische
            DMYV und des DSV für die Durchführung                            Prüfung
            der Aufgaben nach § 4 der SpbootFüV-                Anlage 16    Anweisung für die Durchführung der prak-
            See                                                              tischen Prüfung




  *) Die Anlagen können beim KoA des DMYV und des DSV bezogen werden.
 **) Die Anlagen sind nicht abgedruckt.
***) Die Anlagen sind nicht abgedruckt, können aber beim KoA des DMYV und DSV bezogen werden.




                              Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil
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VkBl. Amtlicher Teil                  101                       Heft 5 – 1992




                  Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil
25

Heft 5 – 1992                      102                   VkBl. Amtlicher Teil




                Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil
26

VkBl. Amtlicher Teil                  103                       Heft 5 – 1992




                  Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil
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Anlage 4 (4.1)
                                                                    Rechtsbehelfsbelehrung
                                              Gegen diesen Bescheid kann binnen eines Monats nach seiner Be-
                                              kanntgabe Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist
                                                                                                                      Heft 5 – 1992



                                              schriftlich oder zur Niederschrift bei der Geschäftsstelle des Koor-
                                              dinierungsausschusses des Deutschen Motoryachtverbandes e. V.
                                              und des Deutschen Segler-Verbandes e. V., 2000 Hamburg 60,
                                              Gründgensstraße 18, Tel.: (0 40) 6 30 80 11 (Geschäftszeit: Mo. –
                                              Do. von 9.00 bis 16.00 Uhr, Freitag von 9.00 bis 13.00 Uhr) einzule-
                                              gen.

                                                                                                    Anlage 4 (4.2)
                                                                     Rechtsbehelfsbelehrung
                                              Gegen die Entscheidung des Koordinierungsausschusses des
                                              Deutschen Motoryachtverbandes und des Deutschen Segler-Ver-
                                              bandes vom ... kann innerhalb eines Monats nach Zustellung die-
                                              ses Widerspruchsbescheides, Klage beim Verwaltungsgericht in
                                              2000 Hamburg 1, Nagelsweg 37, schriftlich oder zur Niederschrift
                                              des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle erhoben werden.
                                              Die Klage muß den Kläger, die Beklagten (Deutscher Motoryacht-
                                              verband und Deutscher Segler-Verband) und den Streitgegenstand
                                                                                                                     104




                                              bezeichnen und soll einen bestimmten Antrag enthalten. Die zur
                                              Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel sollen ange-
                                              geben und die angefochtene Verfügung in Urschrift oder Abschrift
                                              beigefügt werden. Der Klage und allen Schriftsätzen sollen Ab-
                                              schriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden.




Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil
                                                                                                                     VkBl. Amtlicher Teil
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VkBl. Amtlicher Teil                  105                       Heft 5 – 1992




                  Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil
29

Heft 5 – 1992                                                106                          VkBl. Amtlicher Teil

                                                                                                              Anlage 16
                                         Anweisung für die
                                Durchführung der praktischen Prüfung




Diese Anweisung soll der Sicherstellung einer einheit-             Wenden auf engem Raum
lichen Durchführung des praktischen Teiles der Sport-              Der Bewerber soll bei diesem Manöver zeigen, daß er
bootführerscheinprüfungen-See aller Prüfungsausschüs-              das Zusammenwirken des Ruders und der Schraube im
se für den amtlichen Sportbootführerschein-See im                  Rahmen eines Wendemanövers beherrscht.
Sinne der „Richtlinien für den Deutschen Motoryachtver-
band und den Deutschen Segler-Verband über die                     Kursgerechtes Aufstoppen
Durchführung der Aufgaben nach § 4 SpbootFÜV“ vom                  Der Bewerber soll damit nachweisen, daß er über
27. April 1977 dienen.                                             Kenntnisse der indirekten Steuerwirkung der Schraube
Nach der Sportbootführerscheinverordnung-See obliegt               bei Rückwärtsfahrt verfügt.
es dem Bewerber für die praktische Prüfung, ein                    Anlegemanöver
Sportboot mit einem qualifizierten Bootsführer zu stellen.         Der Bewerber soll das Boot an einer vorher vom Prüfer
Das Boot muß für die Prüfung geeignet sein; das gilt               bestimmten Stelle anlegen. Das Anlegemanöver soll nur
auch hinsichtlich der Sicherheitsausrüstung.                       mit Ruder- oder Maschinenmanövern durchgeführt wer-
Die Entscheidung, ob das Boot für die Prüfung geeignet             den. Das „Heranziehen“ mit den Händen oder Boots-
ist, trifft der Vorsitzende des Prüfungsausschusses. Vor           haken sowie das Herantreiben sollte nicht zugelassen
Beginn der Praktischen Prüfung sind die Bewerber über              werden. Im übrigen gelten die Regelungen über die
die Modalitäten des Prüfungsablaufs zu unterrichten. Sie           Durchführung des Ablegemanövers.
erhalten einen Laufzettel nach beigefügtem Muster, den
sie dem Prüfer an Bord zur Eintragung der Ergebnisse               Fahren nach Kompaß
der praktischen Prüfung übergeben.                                 Der Bewerber soll nachweisen, daß er fähig ist,
Zum Nachweis des sicheren Führens eines Sportfahr-                 Kursanweisungen umzusetzen. Dabei soll er zeigen, daß
zeuges hat jeder Bewerber in der praktischen Prüfung               er das Boot kursbeständig nach Kompaß steuern und
mindestens vier verschiedene Fahrmanöver/Fähigkeiten               Anweisungen zu Kursänderungen unmittelbar befolgen
richtig auszuführen sowie mindestens fünf verschiedene             kann. Das Steuern nach Schiffahrtszeichen oder
Knoten vorzuführen und deren Bedeutung zu erklären; in             Landmarken kann einbezogen werden.
jedem Fall sind das Rettungsmanöver und das Fahren                 Es soll insbesondere festgestellt werden, daß der
nach Kompaß durchzuführen.                                         Bewerber in der Lage ist, das Boot über eine bestimmte
Rettungsmanöver (Mann über Bord)                                   Strecke kursbeständig zu steuern.
Das „Mann-über-Bord“-Manöver wird dadurch simuliert,               Peilen
daß ein Rettungsring oder ein anderer Schwimmkörper                Durchführen einer einfachen Peilung/Kreuz-Peilung mit
über Bord geworfen wird.                                           einem Peilkompaß oder einer Peilscheibe. Der Bewerber
Hierbei wird dem Rudergänger laut zugerufen:                       soll damit zeigen, daß er fähig ist, eine Positionsbe-
„Mann über Bord an Backbord“ oder „Mann über Bord an               stimmung vorzunehmen.
Steuerbord“. Der Bewerber muß dieses Kommando laut                 Knoten
wiederholen. Die weitere Durchführung des Rettungs-                Achtknoten
manövers obliegt dem Bewerber. Der Prüfer hat darauf               Kreuzknoten
zu achten, daß                                                     Palstek
– sofort nach dem vorgenannten Zuruf das Gas weg-                  einfacher Schotstek
     genommen und ausgekuppelt wird,                               doppelter Schotstek
– das Heck von dem über Bord geworfenen Gegen-                     Webeleinstek
     stand abgedreht wird,                                         Halber Schlag
– das Rettungsmanöver zügig durchgeführt wird,                     Zwei halbe Schläge
– der Bewerber ansagt, an welcher Seite er den trei-               Belegen von Enden
     benden Gegenstand aufnehmen will,                             Anlegen von Rettungsweste und Sicherheitsgurt
– das Boot neben dem treibenden Gegenstand zum                     Der Bewerber soll nachweisen, daß er mit der Hand-
     Stehen kommt und die Schraube keine Um-                       habung der Rettungsweste und des Sicherheitsgurtes
     drehungen mehr macht.                                         vertraut ist.
Ablegemanöver                                                      Dem Bewerber kann Gelegenheit gegeben werden, nicht
Sofern der Prüfer keine Vorgabe macht, hat der Bewer-              gelungene Manöver oder Fähigkeiten in der Regel ein-
ber selbständig unter Berücksichtigung von Verkehrs-,              mal zu wiederholen. Bei gravierenden Fehlern kann die
Platz-, Strömungs- und Windverhältnissen abzulegen.                Prüfung unmittelbar abgebrochen werden.



                              Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil
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