VkBl Nr. 24 1993
Verkehrsblatt Nr. 24 1993
Amtsblatt des Bundesministeriums für Verkehr der Bundesrepublik Deutschland
(VkBl.)
I N H A LT S V E R Z E I C H N I S
47. Jahrgang Ausgegeben zu Bonn am 31. Dezember 1993 Heft 24
Amtlicher Teil
Nr. Datum VkBl. 1993 Seite Nr. Datum VkBl. 1993 Seite
Allgemeine Angelegenheiten Seeverkehr
242 1. 12. 1993 Verdingungsordnung für Leistungen 254 24. 9. 1993 Bekanntmachung des internationalen
– ausgenommen Bauleistungen – (VOL) ....................... 818 Codes für die sichere Beförderung von Schüttge-
treide (Internationaler Getreide-Code) vom 24.
Straßenverkehr September 1993 ............................................................. 835
243 3. 12. 1993 § 29 StVZO; 255 24. 11. 1993 Vorhandene Ro-Ro-Fahrgastschiffe
– 4. Straßen-Gefahrgutänderungsverordnung vom 13. in der internationalen Fahrt
April 1993 (BGBl. I S. 448) und Folgeänderun- Änderung der SOLAS (Lecksicherheits-Anforde-
gen nach § 29 StVZO von GGVS-Fahrzeugen .............. 819 rungen) ........................................................................... 849
244 6. 12. 1993 Kraftfahrzeugkennzeichen; Straßenbau
– Neugliederung der Kreise im Land Brandenburg........ 819
256 6. 10. 1993 Allgemeines Rundschreiben Straßen-
Binnenschiffahrt bau Nr. 29/1993
Sachgebiet 02.2: Planung und Entwurf;
245 29. 11. 1993 Verordnung über die Frachten für den Entwurfsrichtlinien .......................................................... 849
Wechselverkehr zwischen der Bundesrepublik 257 25. 11. 1993 Allgemeines Rundschreiben Straßen-
Deutschland und der Republik Polen ............................. 823 bau Nr. 41/1993
246 3. 11. 1993 Schiffahrtspolizeiliche Verordnung zur Sachgebiet 16.7: Bauvertragsrecht und Verdin-
vorübergehenden Abweichung von der Binnen- gungswesen;
schiffahrtsstraßen-Ordnung ............................................ 826 Bevorzugte Bewerber, Mittelstand.................................. 849
247 3. 12. 1993 Schiffahrtspolizeiliche Verordnung zur 258 30. 11. 1993 Allgemeines Rundschreiben Straßen-
vorübergehenden Abweichung von der Binnen- bau Nr. 42/1993
schiffahrtsstraßen-Ordnung ............................................ 827 Sachgebiet 15: Kreuzungs- und Leitungsrecht
248 10. 12. 1993 XVII. Nachtrag zum Tarif für die Sachgebiet 15.4: Leitungen der öffentlichen Ver-
Schiffahrtsabgaben auf den norddeutschen Bun- sorgung........................................................................... 851
deswasserstraßen im Binnenbereich ............................. 827 259 6. 12. 1993 Allgemeines Rundschreiben Straßen-
249 10. 12. 1993 IX. Nachtrag zu den Ausführungs- bau Nr. 43/1993
bestimmungen zu den Tarifen für die norddeut- Sachgebiet 14.4: Anlieger- und Anbaurecht, Son-
schen Bundeswasserstraßen im Binnenbereich ............ 828 dernutzungen, Nutzungen .............................................. 852
250 13. 12. 1993 V. Nachtrag zu den Ausführungsbe- Wasserstraßen
stimmungen zum Tarif für die Schiffahrtsabgaben
auf den süddeutschen Bundeswasserstraßen ............... 829 260 23. 11. 1993 Merkblatt „Anwendung von Regel-
bauweisen für Böschungs- und Sohlensicherun-
251 7. 12. 1993 Tarif für das Ufergeld in den in Schles-
gen an Wasserstraßen (MAR)“ ..................................... 855
wig-Holstein, Niedersachsen und Mecklenburg-
Vorpommern gelegenen bundeseigenen Häfen an Berichtigung
der Elbe .......................................................................... 833
261 8. 12. 1993 Berichtigung ............................................ 855
252 7. 12. 1993 Tarif für das Ufergeld in den in Bran-
denburg und Berlin gelegenen bundeseigenen Hä-
fen an den abgabepflichtigen norddeutschen Bun-
deswasserstraßen im Binnenbereich ............................. 833
253 7. 12. 1993 Tarif für das Ufergeld in den in Sach-
sen, Sachsen-Anhalt und Brandenburg gelegenen
bundeseigenen Häfen an Elbe und Oder....................... 834
Beim Ausbleiben des Verkehrsblattes wollen sich die Bezieher bitte an den Verlag wenden.
Heft 24 – 1993 818 VkBl. Amtlicher Teil
AMTLICHER TEIL
die Tätigkeiten in den Bereichen der Trinkwasser-,
Allgemeine Angelegenheiten Energie- oder Verkehrsversorgung oder den
Telekommunikationssektor betreffen;
Nr. 242 Verdingungsordnung für Leistungen – Abschnitt 3 (Basisparagraphen mit zusätzlichen
– ausgenommen Bauleistungen – Bestimmungen nach der EG-Sektorenrichtlinie)
(VOL) für die Vergabe von Lieferaufträgen durch Auftrag-
Bonn, den 1. Dezember 1993 geber, die zur Anwendung der Regelungen nach
BW 21/70.21.00 der EG-Sektorenrichtlinie (VOL/A SKR) verpflich-
tet sind und daneben die Basisparagraphen
Nachgeordnete Oberbehörden des BMV anwenden;
Mittelbehörden der WSV – Abschnitt 4 (Vergabebestimmungen nach der
Rhein-Main-Donau AG EG-Sektorenrichtlinie) für die Vergabe von
nachrichtlich: Lieferaufträgen, die den Schwellenwert der EG-
Sektorenrichtlinie erreichen oder übersteigen und
Deutsche Bundesbahn die die Tätigkeiten in den Bereichen der Trink-
Deutsche Reichsbahn wasser-, Energie- oder Verkehrsversorgung oder
Hauptprüfungsamt bei der Deutschen Bundesbahn den Telekommunikationssektor betreffen.
Bundesanstalt für den Güterfernverkehr Darüber hinaus wurden die Erläuterungen zur VOL/ A
überarbeitet.
Bundesrechnungshof
Der Teil B der VOL wurde unverändert übernommen.
Zentrale Informationsstelle für Verkehr
Deutsche Flugsicherungs GmbH 3. Die Neufassung der VOL (Ausgabe 1993) war bereits
Wirtschaftsbehörde, im Bundesanzeiger Nr. 175/1993 vom 17. Sept. 1993
Amt für Strom und Hafenbau, Hamburg bekanntgemacht worden.
Verdingungsordnung für Leistungen – ausgenommen Unter Bezug auf die „Vorläufige Verwaltungsvorschrif-
Bauleistungen – (VOL); ten zu § 55 BHO“ wird nunmehr die Verdingungsord-
nung für Leistungen – ausgenommen Bauleistungen
– Neufassung: Allgemeine Bedingungen für die Verga- – (VOL), Ausgabe 1993, eingeführt. Sie ist ab sofort
be von Leistungen (VOL/A) anzuwenden.
– Einführung der Ausgabe 1993 Der Bezugserlaß verliert seine Gültigkeit und wird
Erlaß des BMV vom 29. Jan. 1992 – BW 21/70.21 – hiermit aufgehoben.
4. Unverändert weiter anzuwenden sind die Regelun-
1. Mit Erlaß des BMV vom 29. Jan. 1992 – BW 21/ gen für das öffentliche Auftragswesen, insbesondere
70.21 – war die Verdingungsordnung für Leistungen – die von der Bundesregierung bzw. vom Bundes-
ausgenommen Bauleistungen – (VOL), Ausgabe minister für Wirtschaft bekanntgegebenen Richtlinien
1991, eingeführt worden. Die Umsetzung der EG- – zur angemessenen Beteiligung kleiner und mittle-
Richtlinie vom 17. Sept. 1990 betreffend die Auftrags- rer Unternehmen im Handwerk, Handel und
vergabe durch Auftraggeber in der Wasser-, Energie- Industrie bei der Vergabe öffentlicher Aufträge
und Verkehrsversorgung sowie im Telekommuni- nach der VOL (sog. Mittelstandsrichtlinien),
kationssektor (90/351/EWG) in nationales Recht er-
zwang eine Überarbeitung des Teils A der VOL. – für die Berücksichtigung bevorzugter Bewerber
bei der Vergabe öffentlicher Aufträge (Vertrie-
2. Der Teil A wurde an die Gliederung der Verdingungs- bene, Sowjetzonenflüchtlinge, Verfolgte, Evaku-
ordnung für Bauleistungen (VOB) angepaßt. Dabei ierte, Werkstätten für Behinderte und Blinden-
gelten werkstätten).
– Abschnitt 1 (Basisparagraphen) für die Vergabe 5. In der Fußnote zu § 1a wird auf die Richtlinie 80/
von Lieferaufträgen unterhalb des Schwellen- 767/EWG (sog. Gatt-Kodex „Regierungskäufe“)
wertes der EG-Lieferkoordinierungsrichtlinie (§ hingewiesen. Sie betrifft nicht Vergabestellen im Ge-
1a) und der EG-Sektorenrichtlinie (§ 1b) durch schäftsbereich des Bundesministeriums für Verkehr;
Auftraggeber, die durch haushaltsrechtliche Vor- der BMV ist in der Liste der zentralen Beschaffungs-
schriften zur Anwendung der VOL/A verpflichtet stellen des Übereinkommens über das öffentliche
sind; Beschaffungswesen des Allgemeinen Zoll- und Han-
delsabkommens (GATT) nicht aufgeführt.
– Abschnitt 2 (Basisparagraphen mit zusätzlichen
Bestimmungen nach der EG-Lieferkoordinie- 6. Ich bitte, wie folgt zu verfahren:
rungsrichtlinie) für die Vergabe von Lieferaufträ- Aus dem VOL-Teil A ist nur der Abschnift 2 beim
gen, die den Schwellenwert der EG-Lieferko- Vorbereiten und Durchführen der Vergabeverfahren
ordinierungsrichtlinie erreichen oder übersteigen anzuwenden.
(§ 1a). Die Bestimmungen der a-Paragraphen fin- Der VOL-Teil B ist bei allen Verträgen nach der VOL
den keine Anwendung, wenn die Lieferaufträge zu vereinbaren.
Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil
VkBl. Amtlicher Teil 819 Heft 24 – 1993
Bereits ausgeschriebene (Bekanntmachung ist Die Untersuchung nach diesen Rn. umfaßt wie bisher
erfolgt) Vorhaben, denen die VOL, Ausgabe 1991, eine Hauptuntersuchung nach § 29 StVZO und in den
zugrunde liegt, werden nach der VOL, Ausgabe 1991, Fällen der Rn. 10282 eine Untersuchung nach Anlage 6
abgewickelt. der GGVS-Durchführungsrichtlinien – RS 002 – vom 8.
Bundesministerium für Verkehr April 1993 (VkBl. 1993 S. 385, 513, 590). Beide Unter-
Im Auftrag suchungen können auf Antrag des Fahrzeughalters
Contzen weiterhin zeitgleich durchgeführt werden; eine rechtliche
(VkBl. 1993 S. 818) Bindung der Untersuchung nach Anlage 6 der RS 002 an
die Hauptuntersuchung nach § 29 StVZO besteht jedoch
nicht mehr. In Vollzug dieser geänderten Rechtslage wer-
den daher mit sofortiger Wirkung folgende
Straßenverkehr Veröffentlichungen hiermit ersatzlos aufgehoben:
1. „Richtlinie für die Durchführung einer äußeren Be-
Nr. 243 § 29 StVZO; sichtigung von bestimmten GGVS-Fahrzeugen im
– 4. Straßen-Gefahrengutänderungs- Rahmen einer Hauptuntersuchung nach § 29 StVZO“
verordnung vom 13. April 1993 (VkBl. 1988, S. 180),
(BGBl. I S. 448) und Folgeänderun- 2. Gruppe 10 (Kennzeichnung und Ausrüstung von be-
gen für die Untersuchung nach § 29 stimmten GGVS-Fahrzeugen) der „Richtlinie für die
StVZO von GGVS-Fahrzeugen Durchführung von Hauptuntersuchungen an Fahr-
Bonn, den 3. Dezember 1993 zeugen nach Anlage VIII Nr. 3.1 bis 3.3, 4.1.1 und
StV 13/A 13/26.20.70 4.2.1 StVZO“ (VkBl. 1988, S. 170),
Bis zum Inkrafttreten der 4. Straßen-Gefahrgutände- 3. Gruppe 10 (Kennzeichnung und Ausrüstung von
rungsverordnung am 24. April 1993 mußte nach § 6 Abs. bestimmten GGVS-Fahrzeugen) der „Richtlinie für
6 GGVS – alte Fassung – im Rahmen von Hauptunter- die Beurteilung von Mängeln bei Hauptuntersuchun-
suchungen nach § 29 Straßenverkehrs-Zulassungs- gen von Fahrzeugen nach § 29 StVZO und Anlage
Ordnung (StVZO) an Tankfahrzeugen, Beförderungsein- VIII, Nr. 1.2 in Verbindung mit Nr. 3.1, 3.3 und 4.2
heiten der Fahrzeugklasse B III, Trägerfahrzeugen von StVZO“ (VkBl. 1993, S. 240),
Aufsetztanks sowie Sattelzugmaschinen von Tankfahr- und
zeugen und Trägerfahrzeugen von Aufsetztanks mit 4. Gruppe 10 (GGVS) der Ergebnisfeststellungen über
einem entsprechenden Vermerk im Fahrzeugschein Hauptuntersuchungen nach Nummer 1.2 der Anlage
nach § 6 Abs. 2 oder Abs. 4 GGVS – alte Fassung – auch VIII zur StVZO im „Muster für Prüfbücher für die amt-
eine äußere Besichtigung nach GGVS durchgeführt wer- liche technische Untersuchung von Kraftfahrzeugen
den. Die noch gültige Prüfbescheinigung nach § 6 Abs. 2 und Anhängern“ (VkBl. 1983, S. 566).
oder Abs. 4 GGVS – alte Fassung – mußte vorgelegt
Bundesministerium für Verkehr
werden. Diese für innerstaatliche Beförderungen gelten-
Im Auftrag
de Regelung wurde durch die für grenzüberschreitende
Grupe
Beförderungen geltenden Vorschriften der Anlage B
Randnummern (Rn.) 10282 und 10283 ersetzt. (VkBl. 1993 S. 819)
Nr. 244 Kraftfahrzeugkennzeichen; rechtlicher Vorschriften vom 26. Okto-
– Neugliederung der Kreise im Land ber 1990 sowie die 18. Verordnung zur
Brandenburg Änderung der StVZO vom 11. 12.1990)
– Auswirkung auf die Kennzeichnung Bonn, den 6. Dezember 1993
der Kraftfahrzeuge und deren An- StV 11 /36.22.02-10
hänger
– 6. Berichtigung der Aufstellung über Durch das Gesetz zur Neugliederung der Kreise in
die Unterscheidungszeichen der Ver- Brandenburg vom 28. April 1993 (Gesetz- und
waltungsbezirke (Anlage I zur StVZO – Verordnungsblatt für das Land Brandenburg – Teil 1 – Nr.
Stand in der Fassung vom 24. Juli 8 Seite 142 f) treten ab 1. Januar 1994 folgende Ände-
1989, geändert durch die 11. Verord- rungen für die Kennzeichnung der Kraftfahrzeuge und
nung zur Änderung straßenverkehrs- deren Anhänger ein:
Es werden folgende Bisherige Es werden Neues Unter- Anschrift der
Kreise aufgelöst Unter- folgende Kreise scheidungs- Verwaltungsbehörde
scheidungs- neugebildet zeichen
zeichen
Bernau BER Barnim BAR Landkreis Barnim
Eberswalde EW Kfz-Zulassungsstelle
Postfach 10 04 46
16204 Eberswalde
Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil
Heft 24 – 1993 820 VkBl. Amtlicher Teil
Es werden folgende Bisherige Es werden Neues Unter- Anschrift der
Kreise aufgelöst Unter- folgende Kreise scheidungs- Verwaltungsbehörde
scheidungs- neugebildet zeichen
zeichen
Finsterwalde FI Elbe-Elster EE Landkreis Elbe-Elster
Herzberg HZ Straßenverkehrsamt
Bad Liebenwerda LIB Ludwig-Jahn-Str. 2
04916 Herzberg
Nauen NAU Havelland HVL Landkreis Havelland
Rathenow RN Ordnungsamt-
Straßenverkehrsbehörde
Platz der Freiheit
14712 Rathenow
Luckau LC Dahme- LDS Landkreis Dahme-Spreewald
Lübben LN Spreewald Kfz-Zulassungsstelle
Königs Wusterhausen KW Schloßplatz 1
15711 Königs Wusterhausen
Beeskow BSK Oder-Spree LOS Landkreis Oder-Spree
Eisenhüttenstadt EH Straßenverkehrsamt
(Stadt u. Land) Breitscheidstr. 7
Fürstenwalde FW 15841 Beeskow
Bad Freienwalde FRW Märkisch- MOL Landkreis Märkisch-Oderland
Seelow SEE Oderland Straßenverkehrsamt
Strausberg SRB Wriezener Str. 35
16259 Bad Freienwalde
Gransee GRS Oberhavel OHV Landkreis Oberhavel
Oranienburg OR Straßenverkehrsamt
Poststr. 1
16515 Oranienburg
Kyritz KY Ostprignitz- OPR Landkreis Ostprignitz-Ruppin
Neuruppin NP Ruppin Kfz-Zulassungsstelle
Wittstock WK Seeufer 01
16816 Neuruppin
Calau CA Oberspreewald- OSL Landkreis Oberspreewald-
Senftenberg SFB Lausitz Lausitz
Kfz-Zulassungsstelle
Dubinaweg 1
01968 Senftenberg
Belzig BEL Potsdam- PM Landkreis Potsdam-Mittelmark
Brandenburg (Land) BRB Mittelmark Straßenverkehrsamt
Potsdam (Land) P Zulassungsstelle
Niemöllerstr. 1–2
14806 Belzig
Perleberg PER Prignitz PR Landkreis Prignitz
Pritzwalk PK Straßenverkehrsamt
Zulassungsstelle
Berliner Str. 51
19348 Perleberg
Cottbus (Land) CB Spree-Neiße SPN Landkreis Spree-Neiße
Forst FOR Kfz-Zulassungsstelle
Guben GUB Schloßbezirk 1–3
Spremberg SPB 03130 Spremberg
Jüterbog JB Teltow-Fläming TF Landkreis Teltow-Fläming
Luckenwalde LUK Straßenverkehrsamt
Zossen ZS Grabenstraße 23
14934 Luckenwalde
Angermünde ANG Uckermark UM Landkreis Uckermark
Prenzlau PZ Sachgebiet
Schwedt SDT Straßenverkehrswesen
Templin TP Postfach 101
17281 Prenzlau
Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil
VkBl. Amtlicher Teil 821 Heft 24 – 1993
Unverändert bleiben die Unterscheidungszeichen für die CB Cottbus, Stadt
kreisfreien Städte: Anl. II, Gruppen lb und II
Brandenburg BRB auslaufend:
Cottbus CB Anl. II, Gruppen la und Illa
Frankfurt/Oder FF (Abwicklung durch Zulassungsstelle des
Potsdam P Kreises Spree-Neiße in Spremberg)
I.
P Potsdam, Stadt
Hieraus ergeben sich in der Anlage I zur StVZO in der Anl. II, Gruppen lb und II
Fassung vom 24. Juli 1989, geändert durch Verordnung
vom 26. Oktober 1990 sowie durch Verordnung vom 11. auslaufend:
Dezember 1990, folgende Änderungen: Anl. II, Gruppen la und Illa
Im Abschnitt „c) Unterscheidungszeichen der Verwal- (Abwicklung durch Zulassungsstelle des
tungsbezirke in den Ländern Bran- Kreises Potsdam-Mittelmark in Belzig)
denburg, Mecklenburg-Vorpommern, 3. Es sind nachzutragen:
Sachsen, Sachsen-Anhalt BAR Barnim in Eberswalde, Kreis
und Thüringen“ EE Elbe-Elster in Herzberg, Kreis
1. Es sind zu streichen: HVL Havelland in Rathenow, Kreis
ANG Angermünde, Kreis LDS Dahme-Spreewald in Lübben, Kreis
BEL Belzig, Kreis LOS Oder-Spree in Beeskow, Kreis
BER Bernau, Kreis MOL Märkisch-Oderland in Seelow, Kreis
BSK Beeskow, Kreis OHV Oberhavel in Oranienburg, Kreis
CA Calau, Kreis OPR Ostprignitz-Ruppin in Neuruppin, Kreis
EH Eisenhüttenstadt OSL Oberspreewald-Lausitz in Senftenberg,
Stadt, Anl. II, Gruppen lb und II Kreis
Kreis, Anl. II, Gruppen la und Illa PM Potsdam-Mittelmark in Belzig, Kreis
EW Eberswalde, Kreis PR Prignitz in Perleberg, Kreis
FI Finsterwalde, Kreis SPN Spree-Neiße in Forst, Kreis
FOR Forst, Kreis TF Teltow-Fläming in Luckenwalde, Kreis
FRW Bad Freienwalde, Kreis UM Uckermark in Prenzlau, Kreis
FW Fürstenwalde, Kreis
Im Abschnitt „b) Noch gültige Unterscheidungszei-
GRS Gransee, Kreis
chen, die nicht mehr zugeteilt wer-
GUB Guben, Kreis
den und künftig auslaufen“
HZ Herzberg, Kreis
JB Jüterbog, Kreis sind nachzutragen:
KW Königs Wusterhausen, Kreis ANG Angermünde, Kreis
KY Kyritz, Kreis (Abwicklung durch Zulassungsstelle des
LC Luckau, Kreis Kreises Uckermark in Prenzlau)
LIB Bad Liebenwerda, Kreis BEL Belzig, Kreis
LN Lübben, Kreis (Abwicklung durch Zulassungsstelle des
LUK Luckenwalde, Kreis Kreises Potsdam-Mittelmark in Belzig)
NAU Nauen, Kreis
BER Bernau, Kreis
NP Neuruppin, Kreis
(Abwicklung durch Zulassungsstelle des
OR Oranienburg, Kreis
PER Perleberg, Kreis Kreises Barnim in Eberswalde)
PK Pritzwalk, Kreis BSK Beeskow, Kreis
PZ Prenzlau, Kreis (Abwicklung durch Zulassungsstelle des
RN Rathenow, Kreis Kreises Oder-Spree in Beeskow)
SDT Schwedt/Oder, Kreis CA Calau, Kreis
SEE Seelow, Kreis (Abwicklung durch Zulassungsstelle des
SFB Senftenberg, Kreis Kreises Oberspreewald-Lausitz in Senften-
SPB Spremberg, Kreis berg)
SRB Strausberg, Kreis EH Eisenhüttenstadt, Stadt und Kreis
TP Templin, Kreis (Abwicklung durch Zulassungsstelle des
WK Wittstock, Kreis Kreises Oder-Spree in Beeskow)
ZS Zossen, Kreis
EW Eberswalde, Kreis
2. Bei den nachstehend genannten Unterscheidungs- (Abwicklung durch Zulassungsstelle des
zeichen sind die Angaben wie folgt zu fassen: Kreises Barnim in Eberswalde)
BRB Brandenburg, Stadt FI Finsterwalde, Kreis
Anl. II, Gruppen lb und II (Abwicklung durch Zulassungsstelle des
auslaufend: Kreises Elbe-Elster in Herzberg)
Anl. II, Gruppen la und Illa FOR Forst, Kreis
(Abwicklung durch Zulassungsstelle des (Abwicklung durch Zulassungsstelle des
Kreises Potsdam-Mittelmark in Belzig) Kreises Spree-Neiße in Spremberg)
Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil
Heft 24 – 1993 822 VkBl. Amtlicher Teil
FRW Bad Freienwalde, Kreis RN Rathenow, Kreis
(Abwicklung durch Zulassungsstelle des (Abwicklung durch Zulassungsstelle des
Kreises Märkisch-Oderland in Bad Freien- Kreises Havelland in Rathenow)
walde) SDT Schwedt/Oder, Kreis
FW Fürstenwalde, Kreis (Abwicklung durch Zulassungsstelle des
(Abwicklung durch Zulassungsstelle des Kreises Uckermark in Prenzlau)
Kreises Oder-Spree in Beeskow) SEE Seelow, Kreis
GRS Gransee, Kreis (Abwicklung durch Zulassungsstelle des
(Abwicklung durch Zulassungsstelle des Kreises Märkisch-Oderland in Bad Freien-
Kreises Oberhavel in Oranienburg) walde)
GUB Guben, Kreis SFB Senftenberg, Kreis
(Abwicklung durch Zulassungsstelle des (Abwicklung durch Zulassungsstelle des
Kreises Spree-Neiße in Spremberg) Kreises Oberspreewald-Lausitz in Senften-
HZ Herzberg, Kreis berg)
(Abwicklung durch Zulassungsstelle des SPB Spremberg, Kreis
Kreises Elbe-Elster in Herzberg) (Abwicklung durch Zulassungsstelle des
JB Jüterbog, Kreis Kreises Spree-Neiße in Spremberg)
(Abwicklung durch Zulassungsstelle des SRB Strausberg, Kreis
Kreises Teltow-Fläming in Luckenwalde) (Abwicklung durch Zulassungsstelle des
KW Königs Wusterhausen, Kreis Kreises Märkisch-Oderland in Bad Freien-
(Abwicklung durch Zulassungsstelle des walde)
Kreises Dahme-Spreewald in Königs- TP Templin, Kreis
Wusterhausen) (Abwicklung durch Zulassungsstelle des
KY Kyritz, Kreis Kreises Uckermark in Prenzlau)
(Abwicklung durch Zulassungsstelle des WK Wittstock, Kreis
Kreises Ostprignitz-Ruppin in Neuruppin) (Abwicklung durch Zulassungsstelle des
Kreises Ostprignitz-Ruppin in Neuruppin)
LC Luckau, Kreis
(Abwicklung durch Zulassungsstelle des ZS Zossen, Kreis
Kreises Dahme-Spreewald in Königs- (Abwicklung durch Zulassungsstelle des
Wusterhausen) Kreises Teltow-Fläming in Luckenwalde; ab
2. Halbjahr 1994 durch Außenstelle in
LIB Bad Liebenwerda, Kreis Zossen)
(Abwicklung durch Zulassungsstelle des
Kreises Elbe-Elster in Herzberg)
II.
LN Lübben, Kreis
(Abwicklung durch Zulassungsstelle des Es ist beabsichtigt, die Änderungen demnächst durch
Kreises Dahme-Spreewald in Königs- Verordnung in die Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung
Wusterhausen) aufzunehmen.
Nach Abstimmung mit den zuständigen obersten
LUK Luckenwalde, Kreis
Landesbehörden bestehen keine Bedenken, die neuen
(Abwicklung durch Zulassungsstelle des
Unterscheidungszeichen bereits jetzt zuzuteilen.
Kreises Teltow-Fläming in Luckenwalde)
Die Umkennzeichnung der zugelassenen Fahrzeuge in
NAU Nauen, Kreis den von der Kreisgebietsreform betroffenen Gebieten
(Abwicklung durch Zulassungsstelle des erfolgt nach und nach, und zwar dann, wenn die
Kreises Havelland in Rathenow) Fahrzeuge ohnehin ein neues Kennzeichen erhalten
NP Neuruppin, Kreis würden oder wenn es der Fahrzeughalter wünscht.
(Abwicklung durch Zulassungsstelle des Anfragen und Mitteilungen sind bei den künftig auslau-
Kreises Ostprignitz-Ruppin in Neuruppin) fenden Kennzeichen an die jeweils neue Zulassungs-
OR Oranienburg, Kreis stelle zu richten.
(Abwicklung durch Zulassungsstelle des Ich gebe hiervon Kenntnis und stelle anheim, bei der
Kreises Oberhavel in Oranienburg) Verlautbarung Nr. 233 im Verkehrsblatt 1992 S. 597 ff
einen Hinweis auf diese Verlautbarung anzubringen. In
PER Perleberg, Kreis
der vorgenannten Verkehrsblattverlautbarung wurde im
(Abwicklung durch Zulassungsstelle des
Anhang die Anlage I zur besseren Lesbarkeit vollständig
Kreises Prignitz in Perleberg)
abgedruckt.
PK Pritzwalk, Kreis
(Abwicklung durch Zulassungsstelle des
Kreises Prignitz in Perleberg) Bundesministerium für Verkehr
Im Auftrag
PZ Prenzlau, Kreis Grupe
(Abwicklung durch Zulassungsstelle des
Kreises Uckermark in Prenzlau) (VkBl. 1993 S. 819)
Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil
VkBl. Amtlicher Teil 823 Heft 24 – 1993
1. von
Binnenschiffahrt Szczecin
DM/t
Nr. 245 Verordnung über die Frachten für
nach Berlin 12,75
den Wechselverkehr zwischen der Brandenburg 13,75
Bundesrepublik Deutschland und Magdeburg 16,85
der Republik Polen Hamburg 19,55
Bonn, den 29. November 1993 Salzgitter 20,25
BW 10/45.02.05-03 (Pl)/120 VA 93 Hannover 20,90
Nachstehend gebe ich die Verordnung über die Frachten Minden 22,15
für den Wechselverkehr zwischen der Bundesrepublik Bremen 25,95
Deutschland und der Republik Polen vom 26. November Dortmund 27,40
1993 bekannt. Der Verordnung als Anhang beigefügt Duisburg 29,20
sind die Vereinbarungen über die Mindest-/Höchst- Köln 31,00
frachten sowie Nebenbedingungen für den deutsch-pol- Für Transporte ab Swinoujscie erhöhen sich
nischen Wechselverkehr. die Grundfrachten um 3,25 DM/t.
Bundesministerium für Verkehr Für Empfangsstationen, die zwischen den auf-
Im Auftrag geführten Stationen liegen, sind die Frachten
Sengpiel aufgrund kilometrischer Interpolation zur
nächstgelegenen Empfangsstation zu bilden,
Verordnung
solange keine spezielle Fracht festgelegt ist.
über die Frachten für den Wechselverkehr
zwischen 2. nach
der Bundesrepublik Deutschland Szczecin
und der Republik Polen DM/t
Vom 26. November 1993 von Berlin 12,75
Brandenburg 13,75
Auf Grund des Artikels 2 des Gesetzes zu dem Abkom-
Magdeburg 16,85
men vom 8. November 1991 zwischen der Regierung der
Hamburg 20,00
Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der
Salzgitter 20,25
Republik Polen über die Binnenschiffahrt vom 19. April
Hannover 20,90
1993 (BGBl. II S. 779) verordnet das Bundesministerium
für Verkehr: Für Transporte nach Swinoujscie erhöhen sich
die Grundfrachten um 3,25 DM/t.
Artikel 1
Für Versandstationen, die zwischen den auf-
Die Vereinbarungen über die Mindest-/Höchstfrachten
geführten Stationen liegen, sind die Frachten
sowie die Nebenbedingungen, auf die sich der Ge-
aufgrund kilometrischer Interpolation zur
mischte Ausschuß gemäß Artikel 15 Abs. 3 des Ab-
nächstgelegenen Versandstation zu bilden,
kommens geeinigt hat, werden hiermit in Kraft gesetzt.
solange keine spezielle Fracht festgelegt ist.
Sie werden als Anhang zu dieser Verordnung veröffent-
licht. II. Margenregelung
Artikel 2 Auf die vorgenannten Grundfrachten (einschl.
Diese Verordnung tritt am ersten Tag des auf die Frachtzu- und -abschläge) können Frachterhö-
Verkündung folgenden Kalendermonats in Kraft. hungen oder Frachtermäßigungen bis zu 10 %
Bonn, den 26. November 1993 vereinbart werden.
Der Bundesminister für Verkehr B. Güterart: Kies, Sand und Splitt
Matthias W i s s m a n n Verkehrsbereich: von Szczecin und Bielinek sowie
von Kostryn und Swinoujscie
nach deutschen Stationen
Anhang
zwischen Oder und Elbe
Vereinbarungen über die Mindest-/Höchstfrachten von Stepnica
sowie Nebenbedingungen nach Anklam und Wolgast
– ausgenommen Frachten für den I. Grundfrachten: ab frei gestaut Schiff Ladestelle
Tankschiffsverkehr – bis frei Ankunftsschiff
für den deutsch-polnischen Wechselverkehr Löschstelle
A. Güterart: Güter aller Art 1. von von
Verkehrsbereich: von Szczecin und Swinoujscie Szczecin Bielinek
nach deutschen Stationen DM/t DM/t
von deutschen Stationen nach Anklam 7,00 8,25
nach Szczecin und Swinoujscie Wolgast 8,00 9,25
I. Grundfrachten: ab frei gestaut Schiff Ladestelle Schwedt 5,50 4,25
bis frei Ankunftsschiff Eberswalde 7,25 6,00
Löschstelle Oranienburg 8,50 7,25
Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil
Heft 24 – 1993 824 VkBl. Amtlicher Teil
1. von von I. Grundfrachten: ab frei gestaut Schiff Ladestelle
Szczecin Bielinek bis frei Ankunftsschiff Löschstelle
DM/t DM/t nach
nach Velten 8,75 7,50 Szczecin
Hennigsdorf 8,75 7,50 DM/t
Berlin-Spandau von Hennigsdorf 10,45
oberh. und BSK Brandenburg 11,45
von km 00.00 bis II. Margenregelung
Schleuse Plöt-
Auf die vorgenannten Grundfrachten (einschl.
zensee 9,25 8,00
Frachtzu- und Frachtabschläge) können Fracht-
Berlin-Spandau erhöhungen bis zu 5 % oder Frachtermäßigungen
unterhalb 9,50 8,25 bis zu 5 % vereinbart werden.
Berlin-Westha- III. Frachtabschläge für verkürztes Laden/Löschen
fen u. BSK
1. Wird abweichend von Buchstabe D, la für das
oberh. Schleuse
Laden eine verkürzte Zeit nach folgender
Plötzensee bis
Staffel in Anspruch genommen:
km 12.00 9,75 8,50
bis 125 t 0,25 Tage
Berlin-Osthafen
bis 300 t 0,5 Tage
u. Rummelsburg 10,00 8,75
bis 500 t 0,75 Tage
Berlin-Köpenick 10,25 9,00 über 500 t 1,0 Tage,
Berlin-Rudow u. so wird ein Frachtabschlag von 0,45 DM/t
Neukölln 10,75 9,50 gewährt.
Rüdersdorf 11,25 10,00 2. Wird abweichend von Buchstabe D, Ic für das
Fürstenwalde 11,50 10,25 Löschen eine verkürzte Zeit nach folgender
Wustermark 9,50 8,25 Staffel in Anspruch genommen:
Potsdam 10,00 8,75
bis 300 t 0,5 Tage
Brandenburg 10,75 9,50
bis 500 t 0,75 Tage
2. Bei Verladungen ab Kostryn erhöhen sich die bis 750 t 1,0 Tage
ab Bielinek ausgewiesenen Frachten um 0,75 über 750 t 1,25 Tage,
DM/t. so wird ein Frachtabschlag von 0,45 DM/t
3. Bei Verladungen ab Swinoujscie erhöhen sich gewährt.
die ab Szczecin ausgewiesenen Frachten um IV. Rabattregelung
3,25 DM/t, ausgenommen nach Anklam und Werden innerhalb eines Kalenderjahres in den
Wolgast. genannten Verkehrsrelationen nach diesem Tarif
4. von mindestens 150 000 Tonnen befördert, so wird pro
Stepnica transportierter Tonne 0,75 DM/t Rabatt gewährt.
DM/t Die Verpflichtung über die Jahresgarantiemenge
nach Anklam 5,50 übernehmen die beteiligten Verlader, während die
Wolgast 5,50 effektiv transportierten Mengen jeweils durch die
transportdurchführenden Reedereien (Abschluß-
Für Empfangsstationen, die zwischen den aufge-
inhaber) der Transportzentrale Berlin zu melden
führten Stationen liegen, sind die Frachten auf-
sind.
grund kilometrischer Interpolation zur nächstgele-
genen Empfangsstation zu bilden, solange keine D. Bestimmungen zu A bis C
spezielle Fracht festgelegt ist. I. Laden und Löschen
II. Margenregelung Es gelten folgende Lade- und Löschzeiten:
Auf die vorgenannten Grundfrachten (einschl. a. in der Bundesrepublik Deutschland
Frachtzu- und -abschläge) können Frachter-
höhungen bis zu 5 % oder Frachtermäßigungen bis 125 t 0,5 Tage
bis zu 5 % vereinbart werden. bis 300 t 1,0 Tage
bis 500 t 1,5 Tage
III. Laden/Löschen über 500 t 2,0 Tage
Abweichend von Buchstabe D, I gelten folgende b. in der Republik Polen
Lade- und Löschzeiten:
bis 500 t 2,0 Tage
Laden: 1 Tag über 500 t 3,0 Tage
Löschen: 1 Tag
Den Frachtfestsetzungen ist je Lade- und Lösch-
C. Güterart: Eisen und Stahl tag die Zeit von 6.00 bis 18.00 Uhr zugrunde
Eisen- und Stahlerzeugnisse gelegt. Wird in der Zeit zwischen 18.00 und 6.00
Verkehrsbereich: von Hennigsdorf und Branden- Uhr geladen oder gelöscht, so zählt die Nacht als
burg nach Szczecin Lade- oder Löschtag.
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VkBl. Amtlicher Teil 825 Heft 24 – 1993
Abweichend von a. und b. Gelten in Seehäfen fol- Grundlage für die Berechnung des Liegegeldes ist
gende Lade- und Löschzeiten: die vom jeweiligen Hafen bestätigte Zeitauf-
stellung.
c. in der Bundesrepublik Deutschland/in der Falls die vorgeschriebenen Lade-/Löschzeiten
Republik Polen abgelaufen sind, wird Liegegeld auch für Sonn-
tage und gesetzliche Feiertage berechnet.
bis 300 t 1,0 Tage
bis 500 t 1,5 Tage IV. Zuschläge für kleine Partien
bis 750 t 2,0 Tage Die Grundfrachten gelten für Partien ab 200 t.
über 750 t 2,5 Tage Partien darunter gelten als Teilladungen, für die
Als Lade- und Löschtag zählt die Zeit von 6.00 bis besondere Zuschläge vereinbart werden können.
22.00 Uhr. Wird in der Zeit zwischen 22.00 und
6.00 Uhr geladen oder gelöscht, so zählt die V. Zuschläge für verpackte oder palettierte Ware
Nacht als Lade- oder Löschtag. Die Grundfrachten gelten für lose Ware. Für ver-
In Binnen- und Seehäfen gelten Sonntage und packte oder palettierte Ware können Zuschläge
gesetzliche Feiertage nicht als Lade- und vereinbart werden.
Löschtag und sind bei der Zeitzählung auszu- Vl. Zuschläge für sperrige Güter
klammern. Wird ein Schiff im Einvernehmen zwi-
schen Verlader und Frachtführer an Sonntagen Als sperrig gelten Güter, deren Raumbedarf –
oder gesetzlichen Feiertagen geladen oder gemessen an den größten Abmessungen (lotge-
gelöscht oder zur Be-/Entladung bereitgehalten, recht) – pro Tonne mehr als einen Kubikmeter
so werden nur die für den Lade-/Löschvorgang beträgt.
effektiv aufgewendeten Zeiten einschl. vom Sofern keine Sonderfestlegungen für einzelne
Verlader angeordneter Bereitschaftszeiten ange- Güterarten veröffentlicht sind, gilt als Frachtbe-
rechnet. rechnungsbasis 1 m3 = 800 kg. Das auf diese
II. Meldetage Weise ermittelte frachtpflichtige Gewicht ist für die
Frachtberechnung maßgebend.
An der Lade- und Löschstelle wird jeweils ein
Meldetag gewährt. VII.Kleinwasserzuschläge
Für Teilladungen gilt, daß für die Gesamtladung Die Grundfrachten gelten bis zu einer Abladetiefe
nur jeweils ein Meldetag zur Verfügung steht. von 1,40 m. Darunter erlischt die Transportver-
Die Lade-/Löschbereitschaft ist an Werktagen in pflichtung. Bei Wasserständen, die eine Ablade-
der Zeit zwischen 7.00 und 15.00 Uhr, an tiefe von weniger als 1,70 m erlauben, kommen
Samstagen bis 12.00 Uhr anzuzeigen. Sie kann folgende Kleinwasserzuschläge auf die Grund-
auch fernmündlich erfolgen, sofern die Gewähr frachten zur Berechnung:
übernommen wird, daß das Schiff am folgenden Bei einer Abladetiefe von
Tag mit Arbeitsbeginn vorliegt. 169 cm bis 165 cm 5%
III. Liegegeld 164 cm bis 160 cm 10 %
Bei Überschreiten der festgelegten Lade- und 159 cm bis 155 cm 15 %
Löschzeiten ist Liegegeld in folgender Höhe zu 154 cm bis 150 cm 20 %
zahlen: 149 cm bis 145 cm 25 %
144 cm bis 140 cm 30 %
DM je Kalenderjahr 139 cm bis 135 cm 35 %
a) f. Motor- b) f. Schleppkähne
Tragfähigkeit in t schiffe u. Schubleichter 134 cm bis 130 cm 40 %
129 cm bis 125 cm 45 %
bis 550 t 759,– 475,– unter 124 cm mind. 50 %
über 550 t bis 600 t 799,– 501,–
Stichtag für die Berechnung des Kleinwasser-
über 600 t bis 650 t 838,– 525,–
zuschlages ist der Tag der Fertigstellung des
über 650 t bis 700 t 878,– 551,–
Schiffes am Ladeort.
über 700 t bis 750 t 917,– 576,–
über 750 t bis 800 t 956,– 601,– VIII. Spezialtransporte
über 800 t bis 850 t 996,– 625,– Die Grundfrachten und Frachtzuschläge gelten
über 850 t bis 900 t 1035,– 649,– nicht für Güter, die aufgrund ihres Gewichtes oder
über 900 t bis 950 t 1075,– 671,– ihrer außergewöhnlichen Abmessungen als
über 950 t bis 1000 t 1113,– 694,– Einzelkolli verladen werden. Für solche
über 1000 t bis 1050 t 1138,– 712,– Transporte können Sondervereinbarungen getrof-
über 1050 t bis 1100 t 1164,– 731,– fen werden.
über 1100 t bis 1150 t 1189,– 746,–
über 1150 t bis 1200 t 1213,– 760,– IX. Schiffahrtsabgaben
über 1200 t bis 1250 t 1238,– 774,– Die nach den amtlichen Tarifen erhobenen Schiff-
über 1250 t bis 1300 t 1261,– 789,– fahrtsabgaben (Befahrungsabgaben, Schleusen-,
über 1300 t bis 1350 t 1285,– 803,– Brückengelder) sind in den Grundfrachten nicht
über 1350 t bis 1400 t 1310,– 817,– enthalten. Die Schiffahrtsabgaben sind vom
über 1400 t 1332,– 832,– Frachtzahler gesondert zu vergüten.
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Heft 24 – 1993 826 VkBl. Amtlicher Teil
X. Sonstige Nebenkosten XI. Provisionen
Ladungsbezogene Nebenkosten, die der Schiff- Auf die jeweils vereinbarte Fracht kann dem
fahrt belastet werden, gehen zu Lasten der Hauptfrachtführer (Abschlußinhaber) eine Ab-
Ware. Dies gilt insbesondere für Hafengelder, schlußprovision bis zu 5 % vergütet werden.
wie z. B. Ufer-, Werft-, Lastgelder, Kai- und
Kajegebühren. (VkBl. 1993 S. 823)
Nr. 246 Schiffahrtspolizeiliche Verordnung Abschnitt III Nr. 5 des Einigungsvertrages vom 31.
zur vorübergehenden Abweichung August 1990 in Verbindung mit Artikel 1 des Gesetzes
von der Binnenschiffahrtsstraßen- vom 23. September 1990 (BGBl. II S. 885, 1110) wird
verordnet:
Ordnung
§1
– Erweiterter Anwendungsbereich
des Kapitels 15 Die Binnenschiffahrtsstraßen-Ordnung ist in folgender
Fassung anzuwenden:
– Westdeutsche Kanäle –**)
1. In § 15.01 Buchstabe I) wird das Wort „Rühen“ durch
– Abmessungen der Fahrzeuge und die Bezeichnung „Rothensee“ (km 320,3/320,3 R)“
Verbände auf dem Abstiegskanal ersetzt.
Rothensee (Anlage 12 zur Binnen-
2. In § 15.10 ist Absatz 2 nicht anzuwenden.
wasserstraßen-Verkehrsordnung
BWVO)**) §2
1. Kapitel XII der BWVO ist nicht anzuwenden.
Aufgrund des § 3 Abs. 1 des Binnenschiffahrtsaufgaben- 2. In der Anlage 12 zur BWVO Abschnitt 3. „Mittelland-
gesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. kanal“
August 1986 (BGBl. I S. 1270) in Verbindung mit Artikel a) wird die Angabe „km 258,7“ durch die Angabe „km
2 Abs. 2 der Verordnung zur Einführung der Binnen- 320,3 R“ ersetzt,
schiffahrtsstraßen-Ordnung vom 1. Mai 1985 (BGBl. I S. b) sind Unterabschnitte „3.1“ und „3.1.1“ nicht an-
734) und § 1.22 Nr. 3 der Binnenschiffahrtsstraßen- zuwenden und
Ordnung vom 1. Mai 1985 (BGBl. I S. 734 – Anlageband
–) sowie aufgrund Anlage 1 Kapitel XI Sachgebiet E c) wird Unterabschnitt „3.2“ zu Abschnitt „3.“ und wie
folgt gefaßt:
„1 2 3 4 5 6 7 8 9 10
3. Rothensee- Schiffs- Mündung 82 82 9,5 2
Verbindungs- hebewerk in die 110 110 11,4 – nur von km 320,8 R bis km 325,1 R
kanal Rothensee Elbe 82 16,5 – nur von km 320,8 R bis km 325,1 R
(320,3 R) (325,1 R) und nur für unbeladene Verbände
125 8,25 –
140 11,4 – ab 160 cm Pegel Magdeburg
100 17,0 – ab 160 cm am Pegel Magdeburg und
nur von km 323,5 R bis km 325,1 R
Von km 320,3 R bis einschließlich
Schiffshebewerk Rothensee gilt eine
Tauchtiefe für Fahrzeuge und Verbän-
de bis 9 m Breite von 2,10 m und bis
9,50 m Breite von 1,90 m.
Bei Eisbildung über 8 cm Stärke wer-
den Fahrzeuge und Verbände mit
einer Länge von nicht mehr als 70 m
durch das Schiffshebewerk Rothen-
see geschleust.“
3. In der Anlage 13 zur BWVO erhält Abschnitt 2. Nr. 3 §4
hinter dem Wort „Mittellandkanal“ den Zusatz: „(km Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1994 in Kraft und mit
320,3 R bis km 325,1 R)“. Ablauf des 31. Dezember 1997 außer Kraft.
§3 Berlin, den 3. November 1993
Ordnungswidrig im Sinne des § 7 Abs. 1 des Binnen- Wasser- und Schiffahrtsdirektion
schiffahrtsaufgabengesetzes handelt, wer vorsätzlich Ost
oder fahrlässig Pohlman
1. als Schiffsführer ein Fahrzeug führt, das die in § 2 Hannover, den 3. November 1993
Abs. 2 Buchst. c zugelassenen Abmessungen über- Wasser- und Schiffahrtsdirektion
schreitet oder mehr als die zugelassenen Anhänge Mitte
mitführt oder Schröder
** Wiederholung ohne Änderung
2. als Eigentümer oder Ausrüster die in Nummer 1 be-
zeichnete Handlung anordnet oder zuläßt. (VkBl. 1993 S. 826)
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