VkBl Nr. 24 1993

Verkehrsblatt Nr. 24 1993

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Amtsblatt des Bundesministeriums für Verkehr der Bundesrepublik Deutschland
                                  (VkBl.)


                                                                  I N H A LT S V E R Z E I C H N I S



  47. Jahrgang                                      Ausgegeben zu Bonn am 31. Dezember 1993                                                                                 Heft 24

  Amtlicher Teil
  Nr.    Datum                          VkBl. 1993                                    Seite     Nr.    Datum                          VkBl. 1993                                    Seite

  Allgemeine Angelegenheiten                                                                    Seeverkehr

  242 1. 12. 1993 Verdingungsordnung für Leistungen                                             254 24. 9. 1993 Bekanntmachung des internationalen
      – ausgenommen Bauleistungen – (VOL) ....................... 818                               Codes für die sichere Beförderung von Schüttge-
                                                                                                    treide (Internationaler Getreide-Code) vom 24.
  Straßenverkehr                                                                                    September 1993 ............................................................. 835
  243 3. 12. 1993 § 29 StVZO;                                                                   255 24. 11. 1993 Vorhandene                      Ro-Ro-Fahrgastschiffe
      – 4. Straßen-Gefahrgutänderungsverordnung vom 13.                                             in der internationalen Fahrt
      April 1993 (BGBl. I S. 448) und Folgeänderun-                                                 Änderung der SOLAS (Lecksicherheits-Anforde-
      gen nach § 29 StVZO von GGVS-Fahrzeugen .............. 819                                    rungen) ........................................................................... 849

  244 6. 12. 1993 Kraftfahrzeugkennzeichen;                                                     Straßenbau
      – Neugliederung der Kreise im Land Brandenburg........ 819
                                                                                                256 6. 10. 1993 Allgemeines Rundschreiben Straßen-
  Binnenschiffahrt                                                                                  bau Nr. 29/1993
                                                                                                    Sachgebiet 02.2: Planung und Entwurf;
  245 29. 11. 1993 Verordnung über die Frachten für den                                             Entwurfsrichtlinien .......................................................... 849
      Wechselverkehr zwischen der Bundesrepublik                                                257 25. 11. 1993 Allgemeines Rundschreiben Straßen-
      Deutschland und der Republik Polen ............................. 823                          bau Nr. 41/1993
  246 3. 11. 1993 Schiffahrtspolizeiliche Verordnung zur                                            Sachgebiet 16.7: Bauvertragsrecht und Verdin-
      vorübergehenden Abweichung von der Binnen-                                                    gungswesen;
      schiffahrtsstraßen-Ordnung ............................................ 826                   Bevorzugte Bewerber, Mittelstand.................................. 849
  247 3. 12. 1993 Schiffahrtspolizeiliche Verordnung zur                                        258 30. 11. 1993 Allgemeines Rundschreiben Straßen-
      vorübergehenden Abweichung von der Binnen-                                                    bau Nr. 42/1993
      schiffahrtsstraßen-Ordnung ............................................ 827                   Sachgebiet 15: Kreuzungs- und Leitungsrecht
  248 10. 12. 1993 XVII. Nachtrag zum Tarif für die                                                 Sachgebiet 15.4: Leitungen der öffentlichen Ver-
      Schiffahrtsabgaben auf den norddeutschen Bun-                                                 sorgung........................................................................... 851
      deswasserstraßen im Binnenbereich ............................. 827                       259 6. 12. 1993 Allgemeines Rundschreiben Straßen-
  249 10. 12. 1993 IX. Nachtrag zu den Ausführungs-                                                 bau Nr. 43/1993
      bestimmungen zu den Tarifen für die norddeut-                                                 Sachgebiet 14.4: Anlieger- und Anbaurecht, Son-
      schen Bundeswasserstraßen im Binnenbereich ............ 828                                   dernutzungen, Nutzungen .............................................. 852

  250 13. 12. 1993 V. Nachtrag zu den Ausführungsbe-                                            Wasserstraßen
      stimmungen zum Tarif für die Schiffahrtsabgaben
      auf den süddeutschen Bundeswasserstraßen ............... 829                              260 23. 11. 1993 Merkblatt „Anwendung von Regel-
                                                                                                    bauweisen für Böschungs- und Sohlensicherun-
  251 7. 12. 1993 Tarif für das Ufergeld in den in Schles-
                                                                                                    gen an Wasserstraßen (MAR)“ ..................................... 855
      wig-Holstein, Niedersachsen und Mecklenburg-
      Vorpommern gelegenen bundeseigenen Häfen an                                               Berichtigung
      der Elbe .......................................................................... 833
                                                                                                261 8. 12. 1993            Berichtigung ............................................ 855
  252 7. 12. 1993 Tarif für das Ufergeld in den in Bran-
      denburg und Berlin gelegenen bundeseigenen Hä-
      fen an den abgabepflichtigen norddeutschen Bun-
      deswasserstraßen im Binnenbereich ............................. 833
  253 7. 12. 1993 Tarif für das Ufergeld in den in Sach-
      sen, Sachsen-Anhalt und Brandenburg gelegenen
      bundeseigenen Häfen an Elbe und Oder....................... 834




                   Beim Ausbleiben des Verkehrsblattes wollen sich die Bezieher bitte an den Verlag wenden.
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Heft 24 – 1993                                              818                           VkBl. Amtlicher Teil


                                          AMTLICHER TEIL
                                                                        die Tätigkeiten in den Bereichen der Trinkwasser-,
  Allgemeine Angelegenheiten                                            Energie- oder Verkehrsversorgung oder den
                                                                        Telekommunikationssektor betreffen;
Nr. 242 Verdingungsordnung für Leistungen                            – Abschnitt 3 (Basisparagraphen mit zusätzlichen
        – ausgenommen Bauleistungen –                                   Bestimmungen nach der EG-Sektorenrichtlinie)
        (VOL)                                                           für die Vergabe von Lieferaufträgen durch Auftrag-
                           Bonn, den 1. Dezember 1993                   geber, die zur Anwendung der Regelungen nach
                           BW 21/70.21.00                               der EG-Sektorenrichtlinie (VOL/A SKR) verpflich-
                                                                        tet sind und daneben die Basisparagraphen
Nachgeordnete Oberbehörden des BMV                                      anwenden;
Mittelbehörden der WSV                                               – Abschnitt 4 (Vergabebestimmungen nach der
Rhein-Main-Donau AG                                                     EG-Sektorenrichtlinie) für die Vergabe von
nachrichtlich:                                                          Lieferaufträgen, die den Schwellenwert der EG-
                                                                        Sektorenrichtlinie erreichen oder übersteigen und
Deutsche Bundesbahn                                                     die die Tätigkeiten in den Bereichen der Trink-
Deutsche Reichsbahn                                                     wasser-, Energie- oder Verkehrsversorgung oder
Hauptprüfungsamt bei der Deutschen Bundesbahn                           den Telekommunikationssektor betreffen.
Bundesanstalt für den Güterfernverkehr                               Darüber hinaus wurden die Erläuterungen zur VOL/ A
                                                                     überarbeitet.
Bundesrechnungshof
                                                                     Der Teil B der VOL wurde unverändert übernommen.
Zentrale Informationsstelle für Verkehr
Deutsche Flugsicherungs GmbH                                      3. Die Neufassung der VOL (Ausgabe 1993) war bereits
Wirtschaftsbehörde,                                                  im Bundesanzeiger Nr. 175/1993 vom 17. Sept. 1993
Amt für Strom und Hafenbau, Hamburg                                  bekanntgemacht worden.
Verdingungsordnung für Leistungen – ausgenommen                      Unter Bezug auf die „Vorläufige Verwaltungsvorschrif-
Bauleistungen – (VOL);                                               ten zu § 55 BHO“ wird nunmehr die Verdingungsord-
                                                                     nung für Leistungen – ausgenommen Bauleistungen
– Neufassung: Allgemeine Bedingungen für die Verga-                  – (VOL), Ausgabe 1993, eingeführt. Sie ist ab sofort
                 be von Leistungen (VOL/A)                           anzuwenden.
– Einführung der Ausgabe 1993                                        Der Bezugserlaß verliert seine Gültigkeit und wird
Erlaß des BMV vom 29. Jan. 1992 – BW 21/70.21 –                      hiermit aufgehoben.
                                                                  4. Unverändert weiter anzuwenden sind die Regelun-
1. Mit Erlaß des BMV vom 29. Jan. 1992 – BW 21/                      gen für das öffentliche Auftragswesen, insbesondere
   70.21 – war die Verdingungsordnung für Leistungen –               die von der Bundesregierung bzw. vom Bundes-
   ausgenommen Bauleistungen – (VOL), Ausgabe                        minister für Wirtschaft bekanntgegebenen Richtlinien
   1991, eingeführt worden. Die Umsetzung der EG-                    – zur angemessenen Beteiligung kleiner und mittle-
   Richtlinie vom 17. Sept. 1990 betreffend die Auftrags-               rer Unternehmen im Handwerk, Handel und
   vergabe durch Auftraggeber in der Wasser-, Energie-                  Industrie bei der Vergabe öffentlicher Aufträge
   und Verkehrsversorgung sowie im Telekommuni-                         nach der VOL (sog. Mittelstandsrichtlinien),
   kationssektor (90/351/EWG) in nationales Recht er-
   zwang eine Überarbeitung des Teils A der VOL.                     – für die Berücksichtigung bevorzugter Bewerber
                                                                        bei der Vergabe öffentlicher Aufträge (Vertrie-
2. Der Teil A wurde an die Gliederung der Verdingungs-                  bene, Sowjetzonenflüchtlinge, Verfolgte, Evaku-
   ordnung für Bauleistungen (VOB) angepaßt. Dabei                      ierte, Werkstätten für Behinderte und Blinden-
   gelten                                                               werkstätten).

   – Abschnitt 1 (Basisparagraphen) für die Vergabe               5. In der Fußnote zu § 1a wird auf die Richtlinie 80/
     von Lieferaufträgen unterhalb des Schwellen-                    767/EWG (sog. Gatt-Kodex „Regierungskäufe“)
     wertes der EG-Lieferkoordinierungsrichtlinie (§                 hingewiesen. Sie betrifft nicht Vergabestellen im Ge-
     1a) und der EG-Sektorenrichtlinie (§ 1b) durch                  schäftsbereich des Bundesministeriums für Verkehr;
     Auftraggeber, die durch haushaltsrechtliche Vor-                der BMV ist in der Liste der zentralen Beschaffungs-
     schriften zur Anwendung der VOL/A verpflichtet                  stellen des Übereinkommens über das öffentliche
     sind;                                                           Beschaffungswesen des Allgemeinen Zoll- und Han-
                                                                     delsabkommens (GATT) nicht aufgeführt.
   – Abschnitt 2 (Basisparagraphen mit zusätzlichen
     Bestimmungen nach der EG-Lieferkoordinie-                    6. Ich bitte, wie folgt zu verfahren:
     rungsrichtlinie) für die Vergabe von Lieferaufträ-              Aus dem VOL-Teil A ist nur der Abschnift 2 beim
     gen, die den Schwellenwert der EG-Lieferko-                     Vorbereiten und Durchführen der Vergabeverfahren
     ordinierungsrichtlinie erreichen oder übersteigen               anzuwenden.
     (§ 1a). Die Bestimmungen der a-Paragraphen fin-                 Der VOL-Teil B ist bei allen Verträgen nach der VOL
     den keine Anwendung, wenn die Lieferaufträge                    zu vereinbaren.



                              Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil
2

VkBl. Amtlicher Teil                                      819                                             Heft 24 – 1993

   Bereits ausgeschriebene (Bekanntmachung ist                  Die Untersuchung nach diesen Rn. umfaßt wie bisher
   erfolgt) Vorhaben, denen die VOL, Ausgabe 1991,              eine Hauptuntersuchung nach § 29 StVZO und in den
   zugrunde liegt, werden nach der VOL, Ausgabe 1991,           Fällen der Rn. 10282 eine Untersuchung nach Anlage 6
   abgewickelt.                                                 der GGVS-Durchführungsrichtlinien – RS 002 – vom 8.
                       Bundesministerium für Verkehr            April 1993 (VkBl. 1993 S. 385, 513, 590). Beide Unter-
                                 Im Auftrag                     suchungen können auf Antrag des Fahrzeughalters
                                Contzen                         weiterhin zeitgleich durchgeführt werden; eine rechtliche
(VkBl. 1993 S. 818)                                             Bindung der Untersuchung nach Anlage 6 der RS 002 an
                                                                die Hauptuntersuchung nach § 29 StVZO besteht jedoch
                                                                nicht mehr. In Vollzug dieser geänderten Rechtslage wer-
                                                                den daher mit sofortiger Wirkung folgende
  Straßenverkehr                                                Veröffentlichungen hiermit ersatzlos aufgehoben:
                                                                1. „Richtlinie für die Durchführung einer äußeren Be-
Nr. 243 § 29 StVZO;                                                 sichtigung von bestimmten GGVS-Fahrzeugen im
        – 4. Straßen-Gefahrengutänderungs-                          Rahmen einer Hauptuntersuchung nach § 29 StVZO“
           verordnung vom 13. April 1993                            (VkBl. 1988, S. 180),
           (BGBl. I S. 448) und Folgeänderun-                   2. Gruppe 10 (Kennzeichnung und Ausrüstung von be-
           gen für die Untersuchung nach § 29                       stimmten GGVS-Fahrzeugen) der „Richtlinie für die
           StVZO von GGVS-Fahrzeugen                                Durchführung von Hauptuntersuchungen an Fahr-
                           Bonn, den 3. Dezember 1993               zeugen nach Anlage VIII Nr. 3.1 bis 3.3, 4.1.1 und
                           StV 13/A 13/26.20.70                     4.2.1 StVZO“ (VkBl. 1988, S. 170),
Bis zum Inkrafttreten der 4. Straßen-Gefahrgutände-             3. Gruppe 10 (Kennzeichnung und Ausrüstung von
rungsverordnung am 24. April 1993 mußte nach § 6 Abs.               bestimmten GGVS-Fahrzeugen) der „Richtlinie für
6 GGVS – alte Fassung – im Rahmen von Hauptunter-                   die Beurteilung von Mängeln bei Hauptuntersuchun-
suchungen nach § 29 Straßenverkehrs-Zulassungs-                     gen von Fahrzeugen nach § 29 StVZO und Anlage
Ordnung (StVZO) an Tankfahrzeugen, Beförderungsein-                 VIII, Nr. 1.2 in Verbindung mit Nr. 3.1, 3.3 und 4.2
heiten der Fahrzeugklasse B III, Trägerfahrzeugen von               StVZO“ (VkBl. 1993, S. 240),
Aufsetztanks sowie Sattelzugmaschinen von Tankfahr-                 und
zeugen und Trägerfahrzeugen von Aufsetztanks mit                4. Gruppe 10 (GGVS) der Ergebnisfeststellungen über
einem entsprechenden Vermerk im Fahrzeugschein                      Hauptuntersuchungen nach Nummer 1.2 der Anlage
nach § 6 Abs. 2 oder Abs. 4 GGVS – alte Fassung – auch              VIII zur StVZO im „Muster für Prüfbücher für die amt-
eine äußere Besichtigung nach GGVS durchgeführt wer-                liche technische Untersuchung von Kraftfahrzeugen
den. Die noch gültige Prüfbescheinigung nach § 6 Abs. 2             und Anhängern“ (VkBl. 1983, S. 566).
oder Abs. 4 GGVS – alte Fassung – mußte vorgelegt
                                                                                         Bundesministerium für Verkehr
werden. Diese für innerstaatliche Beförderungen gelten-
                                                                                                   Im Auftrag
de Regelung wurde durch die für grenzüberschreitende
                                                                                                    Grupe
Beförderungen geltenden Vorschriften der Anlage B
Randnummern (Rn.) 10282 und 10283 ersetzt.                      (VkBl. 1993 S. 819)



Nr. 244 Kraftfahrzeugkennzeichen;                                                 rechtlicher Vorschriften vom 26. Okto-
        – Neugliederung der Kreise im Land                                        ber 1990 sowie die 18. Verordnung zur
          Brandenburg                                                             Änderung der StVZO vom 11. 12.1990)
             – Auswirkung auf die Kennzeichnung                                              Bonn, den 6. Dezember 1993
               der Kraftfahrzeuge und deren An-                                              StV 11 /36.22.02-10
               hänger
             – 6. Berichtigung der Aufstellung über             Durch das Gesetz zur Neugliederung der Kreise in
               die Unterscheidungszeichen der Ver-              Brandenburg vom 28. April 1993 (Gesetz- und
               waltungsbezirke (Anlage I zur StVZO –            Verordnungsblatt für das Land Brandenburg – Teil 1 – Nr.
               Stand in der Fassung vom 24. Juli                8 Seite 142 f) treten ab 1. Januar 1994 folgende Ände-
               1989, geändert durch die 11. Verord-             rungen für die Kennzeichnung der Kraftfahrzeuge und
               nung zur Änderung straßenverkehrs-               deren Anhänger ein:

Es werden folgende           Bisherige          Es werden                   Neues Unter-       Anschrift der
Kreise aufgelöst             Unter-             folgende Kreise             scheidungs-        Verwaltungsbehörde
                             scheidungs-        neugebildet                 zeichen
                             zeichen
Bernau                       BER                Barnim                      BAR                Landkreis Barnim
Eberswalde                   EW                                                                Kfz-Zulassungsstelle
                                                                                               Postfach 10 04 46
                                                                                               16204 Eberswalde



                             Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil
3

Heft 24 – 1993                                 820                   VkBl. Amtlicher Teil

Es werden folgende    Bisherige     Es werden         Neues Unter-    Anschrift der
Kreise aufgelöst      Unter-        folgende Kreise   scheidungs-     Verwaltungsbehörde
                      scheidungs-   neugebildet       zeichen
                      zeichen
Finsterwalde          FI            Elbe-Elster       EE              Landkreis Elbe-Elster
Herzberg              HZ                                              Straßenverkehrsamt
Bad Liebenwerda       LIB                                             Ludwig-Jahn-Str. 2
                                                                      04916 Herzberg
Nauen                 NAU           Havelland         HVL             Landkreis Havelland
Rathenow              RN                                              Ordnungsamt-
                                                                      Straßenverkehrsbehörde
                                                                      Platz der Freiheit
                                                                      14712 Rathenow
Luckau                LC            Dahme-            LDS             Landkreis Dahme-Spreewald
Lübben                LN            Spreewald                         Kfz-Zulassungsstelle
Königs Wusterhausen   KW                                              Schloßplatz 1
                                                                      15711 Königs Wusterhausen
Beeskow               BSK           Oder-Spree        LOS             Landkreis Oder-Spree
Eisenhüttenstadt      EH                                              Straßenverkehrsamt
(Stadt u. Land)                                                       Breitscheidstr. 7
Fürstenwalde          FW                                              15841 Beeskow
Bad Freienwalde       FRW           Märkisch-         MOL             Landkreis Märkisch-Oderland
Seelow                SEE           Oderland                          Straßenverkehrsamt
Strausberg            SRB                                             Wriezener Str. 35
                                                                      16259 Bad Freienwalde
Gransee               GRS           Oberhavel         OHV             Landkreis Oberhavel
Oranienburg           OR                                              Straßenverkehrsamt
                                                                      Poststr. 1
                                                                      16515 Oranienburg
Kyritz                KY            Ostprignitz-      OPR             Landkreis Ostprignitz-Ruppin
Neuruppin             NP            Ruppin                            Kfz-Zulassungsstelle
Wittstock             WK                                              Seeufer 01
                                                                      16816 Neuruppin
Calau                 CA            Oberspreewald-    OSL             Landkreis Oberspreewald-
Senftenberg           SFB           Lausitz                           Lausitz
                                                                      Kfz-Zulassungsstelle
                                                                      Dubinaweg 1
                                                                      01968 Senftenberg
Belzig                BEL           Potsdam-          PM              Landkreis Potsdam-Mittelmark
Brandenburg (Land)    BRB           Mittelmark                        Straßenverkehrsamt
Potsdam (Land)        P                                               Zulassungsstelle
                                                                      Niemöllerstr. 1–2
                                                                      14806 Belzig
Perleberg             PER           Prignitz          PR              Landkreis Prignitz
Pritzwalk             PK                                              Straßenverkehrsamt
                                                                      Zulassungsstelle
                                                                      Berliner Str. 51
                                                                      19348 Perleberg
Cottbus (Land)        CB            Spree-Neiße       SPN             Landkreis Spree-Neiße
Forst                 FOR                                             Kfz-Zulassungsstelle
Guben                 GUB                                             Schloßbezirk 1–3
Spremberg             SPB                                             03130 Spremberg
Jüterbog              JB            Teltow-Fläming    TF              Landkreis Teltow-Fläming
Luckenwalde           LUK                                             Straßenverkehrsamt
Zossen                ZS                                              Grabenstraße 23
                                                                      14934 Luckenwalde
Angermünde            ANG           Uckermark         UM              Landkreis Uckermark
Prenzlau              PZ                                              Sachgebiet
Schwedt               SDT                                             Straßenverkehrswesen
Templin               TP                                              Postfach 101
                                                                      17281 Prenzlau

                      Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil
4

VkBl. Amtlicher Teil                                     821                                          Heft 24 – 1993

Unverändert bleiben die Unterscheidungszeichen für die            CB     Cottbus, Stadt
kreisfreien Städte:                                                      Anl. II, Gruppen lb und II
    Brandenburg        BRB                                               auslaufend:
    Cottbus            CB                                                Anl. II, Gruppen la und Illa
    Frankfurt/Oder FF                                                    (Abwicklung durch Zulassungsstelle des
    Potsdam            P                                                 Kreises Spree-Neiße in Spremberg)
                              I.
                                                                  P      Potsdam, Stadt
Hieraus ergeben sich in der Anlage I zur StVZO in der                    Anl. II, Gruppen lb und II
Fassung vom 24. Juli 1989, geändert durch Verordnung
vom 26. Oktober 1990 sowie durch Verordnung vom 11.                      auslaufend:
Dezember 1990, folgende Änderungen:                                      Anl. II, Gruppen la und Illa
Im Abschnitt „c) Unterscheidungszeichen der Verwal-                      (Abwicklung durch Zulassungsstelle des
                     tungsbezirke in den Ländern Bran-                   Kreises Potsdam-Mittelmark in Belzig)
                     denburg, Mecklenburg-Vorpommern,          3. Es sind nachzutragen:
                     Sachsen, Sachsen-Anhalt                      BAR    Barnim in Eberswalde, Kreis
                     und Thüringen“                               EE     Elbe-Elster in Herzberg, Kreis
1. Es sind zu streichen:                                          HVL    Havelland in Rathenow, Kreis
    ANG     Angermünde, Kreis                                     LDS    Dahme-Spreewald in Lübben, Kreis
    BEL     Belzig, Kreis                                         LOS    Oder-Spree in Beeskow, Kreis
    BER     Bernau, Kreis                                         MOL    Märkisch-Oderland in Seelow, Kreis
    BSK     Beeskow, Kreis                                        OHV    Oberhavel in Oranienburg, Kreis
    CA      Calau, Kreis                                          OPR    Ostprignitz-Ruppin in Neuruppin, Kreis
    EH      Eisenhüttenstadt                                      OSL    Oberspreewald-Lausitz in Senftenberg,
            Stadt, Anl. II, Gruppen lb und II                            Kreis
            Kreis, Anl. II, Gruppen la und Illa                   PM     Potsdam-Mittelmark in Belzig, Kreis
    EW      Eberswalde, Kreis                                     PR     Prignitz in Perleberg, Kreis
    FI      Finsterwalde, Kreis                                   SPN    Spree-Neiße in Forst, Kreis
    FOR     Forst, Kreis                                          TF     Teltow-Fläming in Luckenwalde, Kreis
    FRW Bad Freienwalde, Kreis                                    UM     Uckermark in Prenzlau, Kreis
    FW      Fürstenwalde, Kreis
                                                               Im Abschnitt „b) Noch gültige Unterscheidungszei-
    GRS     Gransee, Kreis
                                                                                 chen, die nicht mehr zugeteilt wer-
    GUB     Guben, Kreis
                                                                                 den und künftig auslaufen“
    HZ      Herzberg, Kreis
    JB      Jüterbog, Kreis                                    sind nachzutragen:
    KW      Königs Wusterhausen, Kreis                            ANG     Angermünde, Kreis
    KY      Kyritz, Kreis                                                 (Abwicklung durch Zulassungsstelle des
    LC      Luckau, Kreis                                                 Kreises Uckermark in Prenzlau)
    LIB     Bad Liebenwerda, Kreis                                BEL     Belzig, Kreis
    LN      Lübben, Kreis                                                 (Abwicklung durch Zulassungsstelle des
    LUK     Luckenwalde, Kreis                                            Kreises Potsdam-Mittelmark in Belzig)
    NAU     Nauen, Kreis
                                                                  BER     Bernau, Kreis
    NP      Neuruppin, Kreis
                                                                          (Abwicklung durch Zulassungsstelle des
    OR      Oranienburg, Kreis
    PER     Perleberg, Kreis                                              Kreises Barnim in Eberswalde)
    PK      Pritzwalk, Kreis                                      BSK     Beeskow, Kreis
    PZ      Prenzlau, Kreis                                               (Abwicklung durch Zulassungsstelle des
    RN      Rathenow, Kreis                                               Kreises Oder-Spree in Beeskow)
    SDT     Schwedt/Oder, Kreis                                   CA      Calau, Kreis
    SEE     Seelow, Kreis                                                 (Abwicklung durch Zulassungsstelle des
    SFB     Senftenberg, Kreis                                            Kreises Oberspreewald-Lausitz in Senften-
    SPB     Spremberg, Kreis                                              berg)
    SRB     Strausberg, Kreis                                     EH      Eisenhüttenstadt, Stadt und Kreis
    TP      Templin, Kreis                                                (Abwicklung durch Zulassungsstelle des
    WK      Wittstock, Kreis                                              Kreises Oder-Spree in Beeskow)
    ZS      Zossen, Kreis
                                                                  EW      Eberswalde, Kreis
2. Bei den nachstehend genannten Unterscheidungs-                         (Abwicklung durch Zulassungsstelle des
    zeichen sind die Angaben wie folgt zu fassen:                         Kreises Barnim in Eberswalde)
    BRB     Brandenburg, Stadt                                    FI      Finsterwalde, Kreis
            Anl. II, Gruppen lb und II                                    (Abwicklung durch Zulassungsstelle des
            auslaufend:                                                   Kreises Elbe-Elster in Herzberg)
            Anl. II, Gruppen la und Illa                          FOR     Forst, Kreis
            (Abwicklung durch Zulassungsstelle des                        (Abwicklung durch Zulassungsstelle des
            Kreises Potsdam-Mittelmark in Belzig)                         Kreises Spree-Neiße in Spremberg)



                            Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil
5

Heft 24 – 1993                                        822                           VkBl. Amtlicher Teil

   FRW     Bad Freienwalde, Kreis                              RN      Rathenow, Kreis
           (Abwicklung durch Zulassungsstelle des                      (Abwicklung durch Zulassungsstelle des
           Kreises Märkisch-Oderland in Bad Freien-                    Kreises Havelland in Rathenow)
           walde)                                              SDT     Schwedt/Oder, Kreis
   FW      Fürstenwalde, Kreis                                         (Abwicklung durch Zulassungsstelle des
           (Abwicklung durch Zulassungsstelle des                      Kreises Uckermark in Prenzlau)
           Kreises Oder-Spree in Beeskow)                      SEE     Seelow, Kreis
   GRS     Gransee, Kreis                                              (Abwicklung durch Zulassungsstelle des
           (Abwicklung durch Zulassungsstelle des                      Kreises Märkisch-Oderland in Bad Freien-
           Kreises Oberhavel in Oranienburg)                           walde)
   GUB     Guben, Kreis                                        SFB     Senftenberg, Kreis
           (Abwicklung durch Zulassungsstelle des                      (Abwicklung durch Zulassungsstelle des
           Kreises Spree-Neiße in Spremberg)                           Kreises Oberspreewald-Lausitz in Senften-
   HZ      Herzberg, Kreis                                             berg)
           (Abwicklung durch Zulassungsstelle des              SPB     Spremberg, Kreis
           Kreises Elbe-Elster in Herzberg)                            (Abwicklung durch Zulassungsstelle des
   JB      Jüterbog, Kreis                                             Kreises Spree-Neiße in Spremberg)
           (Abwicklung durch Zulassungsstelle des              SRB     Strausberg, Kreis
           Kreises Teltow-Fläming in Luckenwalde)                      (Abwicklung durch Zulassungsstelle des
   KW      Königs Wusterhausen, Kreis                                  Kreises Märkisch-Oderland in Bad Freien-
           (Abwicklung durch Zulassungsstelle des                      walde)
           Kreises Dahme-Spreewald in Königs-                  TP      Templin, Kreis
           Wusterhausen)                                               (Abwicklung durch Zulassungsstelle des
   KY      Kyritz, Kreis                                               Kreises Uckermark in Prenzlau)
           (Abwicklung durch Zulassungsstelle des              WK      Wittstock, Kreis
           Kreises Ostprignitz-Ruppin in Neuruppin)                    (Abwicklung durch Zulassungsstelle des
                                                                       Kreises Ostprignitz-Ruppin in Neuruppin)
   LC      Luckau, Kreis
           (Abwicklung durch Zulassungsstelle des              ZS      Zossen, Kreis
           Kreises Dahme-Spreewald in Königs-                          (Abwicklung durch Zulassungsstelle des
           Wusterhausen)                                               Kreises Teltow-Fläming in Luckenwalde; ab
                                                                       2. Halbjahr 1994 durch Außenstelle in
   LIB     Bad Liebenwerda, Kreis                                      Zossen)
           (Abwicklung durch Zulassungsstelle des
           Kreises Elbe-Elster in Herzberg)
                                                                                      II.
   LN      Lübben, Kreis
           (Abwicklung durch Zulassungsstelle des           Es ist beabsichtigt, die Änderungen demnächst durch
           Kreises Dahme-Spreewald in Königs-               Verordnung in die Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung
           Wusterhausen)                                    aufzunehmen.
                                                            Nach Abstimmung mit den zuständigen obersten
   LUK     Luckenwalde, Kreis
                                                            Landesbehörden bestehen keine Bedenken, die neuen
           (Abwicklung durch Zulassungsstelle des
                                                            Unterscheidungszeichen bereits jetzt zuzuteilen.
           Kreises Teltow-Fläming in Luckenwalde)
                                                            Die Umkennzeichnung der zugelassenen Fahrzeuge in
   NAU     Nauen, Kreis                                     den von der Kreisgebietsreform betroffenen Gebieten
           (Abwicklung durch Zulassungsstelle des           erfolgt nach und nach, und zwar dann, wenn die
           Kreises Havelland in Rathenow)                   Fahrzeuge ohnehin ein neues Kennzeichen erhalten
   NP      Neuruppin, Kreis                                 würden oder wenn es der Fahrzeughalter wünscht.
           (Abwicklung durch Zulassungsstelle des           Anfragen und Mitteilungen sind bei den künftig auslau-
           Kreises Ostprignitz-Ruppin in Neuruppin)         fenden Kennzeichen an die jeweils neue Zulassungs-
   OR      Oranienburg, Kreis                               stelle zu richten.
           (Abwicklung durch Zulassungsstelle des           Ich gebe hiervon Kenntnis und stelle anheim, bei der
           Kreises Oberhavel in Oranienburg)                Verlautbarung Nr. 233 im Verkehrsblatt 1992 S. 597 ff
                                                            einen Hinweis auf diese Verlautbarung anzubringen. In
   PER     Perleberg, Kreis
                                                            der vorgenannten Verkehrsblattverlautbarung wurde im
           (Abwicklung durch Zulassungsstelle des
                                                            Anhang die Anlage I zur besseren Lesbarkeit vollständig
           Kreises Prignitz in Perleberg)
                                                            abgedruckt.
   PK      Pritzwalk, Kreis
           (Abwicklung durch Zulassungsstelle des
           Kreises Prignitz in Perleberg)                                          Bundesministerium für Verkehr
                                                                                           Im Auftrag
   PZ      Prenzlau, Kreis                                                                  Grupe
           (Abwicklung durch Zulassungsstelle des
           Kreises Uckermark in Prenzlau)                   (VkBl. 1993 S. 819)



                           Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil
6

VkBl. Amtlicher Teil                                     823                                             Heft 24 – 1993

                                                                     1.                                         von
  Binnenschiffahrt                                                                                          Szczecin
                                                                                                               DM/t
Nr. 245 Verordnung über die Frachten für
                                                                        nach Berlin                            12,75
        den Wechselverkehr zwischen der                                       Brandenburg                      13,75
        Bundesrepublik Deutschland und                                        Magdeburg                        16,85
        der Republik Polen                                                    Hamburg                          19,55
                    Bonn, den 29. November 1993                               Salzgitter                       20,25
                    BW 10/45.02.05-03 (Pl)/120 VA 93                          Hannover                         20,90
Nachstehend gebe ich die Verordnung über die Frachten                         Minden                           22,15
für den Wechselverkehr zwischen der Bundesrepublik                            Bremen                           25,95
Deutschland und der Republik Polen vom 26. November                           Dortmund                         27,40
1993 bekannt. Der Verordnung als Anhang beigefügt                             Duisburg                         29,20
sind die Vereinbarungen über die Mindest-/Höchst-                             Köln                             31,00
frachten sowie Nebenbedingungen für den deutsch-pol-                    Für Transporte ab Swinoujscie erhöhen sich
nischen Wechselverkehr.                                                 die Grundfrachten um 3,25 DM/t.
                      Bundesministerium für Verkehr                     Für Empfangsstationen, die zwischen den auf-
                                Im Auftrag                              geführten Stationen liegen, sind die Frachten
                              Sengpiel                                  aufgrund kilometrischer Interpolation zur
                                                                        nächstgelegenen Empfangsstation zu bilden,
                      Verordnung
                                                                        solange keine spezielle Fracht festgelegt ist.
       über die Frachten für den Wechselverkehr
                       zwischen                                      2.                                       nach
           der Bundesrepublik Deutschland                                                                   Szczecin
                und der Republik Polen                                                                        DM/t
                Vom 26. November 1993                                   von Berlin                             12,75
                                                                              Brandenburg                      13,75
Auf Grund des Artikels 2 des Gesetzes zu dem Abkom-
                                                                              Magdeburg                        16,85
men vom 8. November 1991 zwischen der Regierung der
                                                                              Hamburg                          20,00
Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der
                                                                              Salzgitter                       20,25
Republik Polen über die Binnenschiffahrt vom 19. April
                                                                              Hannover                         20,90
1993 (BGBl. II S. 779) verordnet das Bundesministerium
für Verkehr:                                                            Für Transporte nach Swinoujscie erhöhen sich
                                                                        die Grundfrachten um 3,25 DM/t.
                        Artikel 1
                                                                        Für Versandstationen, die zwischen den auf-
Die Vereinbarungen über die Mindest-/Höchstfrachten
                                                                        geführten Stationen liegen, sind die Frachten
sowie die Nebenbedingungen, auf die sich der Ge-
                                                                        aufgrund kilometrischer Interpolation zur
mischte Ausschuß gemäß Artikel 15 Abs. 3 des Ab-
                                                                        nächstgelegenen Versandstation zu bilden,
kommens geeinigt hat, werden hiermit in Kraft gesetzt.
                                                                        solange keine spezielle Fracht festgelegt ist.
Sie werden als Anhang zu dieser Verordnung veröffent-
licht.                                                            II. Margenregelung
                        Artikel 2                                     Auf die vorgenannten Grundfrachten (einschl.
Diese Verordnung tritt am ersten Tag des auf die                      Frachtzu- und -abschläge) können Frachterhö-
Verkündung folgenden Kalendermonats in Kraft.                         hungen oder Frachtermäßigungen bis zu 10 %
Bonn, den 26. November 1993                                           vereinbart werden.
                       Der Bundesminister für Verkehr          B. Güterart: Kies, Sand und Splitt
                          Matthias W i s s m a n n                Verkehrsbereich: von Szczecin und Bielinek sowie
                                                                                    von Kostryn und Swinoujscie
                                                                                    nach deutschen Stationen
                                               Anhang
                                                                                    zwischen Oder und Elbe
 Vereinbarungen über die Mindest-/Höchstfrachten                                    von Stepnica
              sowie Nebenbedingungen                                                nach Anklam und Wolgast
          – ausgenommen Frachten für den                          I. Grundfrachten: ab frei gestaut Schiff Ladestelle
                 Tankschiffsverkehr –                                                 bis frei Ankunftsschiff
     für den deutsch-polnischen Wechselverkehr                                        Löschstelle
A. Güterart: Güter aller Art                                          1.                            von         von
   Verkehrsbereich: von Szczecin und Swinoujscie                                                  Szczecin    Bielinek
                      nach deutschen Stationen                                                      DM/t       DM/t
                      von deutschen Stationen                             nach Anklam             7,00         8,25
                      nach Szczecin und Swinoujscie                            Wolgast            8,00         9,25
   I. Grundfrachten: ab frei gestaut Schiff Ladestelle                         Schwedt            5,50         4,25
                      bis frei Ankunftsschiff                                  Eberswalde         7,25         6,00
                      Löschstelle                                              Oranienburg        8,50         7,25



                             Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil
7

Heft 24 – 1993                                               824                           VkBl. Amtlicher Teil

       1.                            von          von                 I. Grundfrachten: ab frei gestaut Schiff Ladestelle
                                   Szczecin     Bielinek                                bis frei Ankunftsschiff Löschstelle
                                     DM/t        DM/t                                                              nach
            nach Velten               8,75        7,50                                                           Szczecin
                 Hennigsdorf          8,75        7,50                                                             DM/t
                 Berlin-Spandau                                            von Hennigsdorf                          10,45
                 oberh. und BSK                                                   Brandenburg                       11,45
                 von km 00.00 bis                                     II. Margenregelung
                 Schleuse    Plöt-
                                                                           Auf die vorgenannten Grundfrachten (einschl.
                 zensee               9,25        8,00
                                                                           Frachtzu- und Frachtabschläge) können Fracht-
                 Berlin-Spandau                                            erhöhungen bis zu 5 % oder Frachtermäßigungen
                 unterhalb            9,50        8,25                     bis zu 5 % vereinbart werden.
                 Berlin-Westha-                                       III. Frachtabschläge für verkürztes Laden/Löschen
                 fen     u.  BSK
                                                                           1. Wird abweichend von Buchstabe D, la für das
                 oberh. Schleuse
                                                                               Laden eine verkürzte Zeit nach folgender
                 Plötzensee    bis
                                                                               Staffel in Anspruch genommen:
                 km 12.00             9,75        8,50
                                                                                      bis 125 t        0,25 Tage
                 Berlin-Osthafen
                                                                                      bis 300 t        0,5 Tage
                 u. Rummelsburg      10,00        8,75
                                                                                      bis 500 t        0,75 Tage
                 Berlin-Köpenick     10,25        9,00                                über 500 t       1,0 Tage,
                 Berlin-Rudow u.                                               so wird ein Frachtabschlag von 0,45 DM/t
                 Neukölln            10,75        9,50                         gewährt.
                 Rüdersdorf          11,25       10,00                     2. Wird abweichend von Buchstabe D, Ic für das
                 Fürstenwalde        11,50       10,25                         Löschen eine verkürzte Zeit nach folgender
                 Wustermark           9,50        8,25                         Staffel in Anspruch genommen:
                 Potsdam             10,00        8,75
                                                                                      bis 300 t        0,5 Tage
                 Brandenburg         10,75        9,50
                                                                                      bis 500 t        0,75 Tage
       2. Bei Verladungen ab Kostryn erhöhen sich die                                 bis 750 t        1,0 Tage
          ab Bielinek ausgewiesenen Frachten um 0,75                                  über 750 t       1,25 Tage,
          DM/t.                                                                so wird ein Frachtabschlag von 0,45 DM/t
       3. Bei Verladungen ab Swinoujscie erhöhen sich                          gewährt.
          die ab Szczecin ausgewiesenen Frachten um                   IV. Rabattregelung
          3,25 DM/t, ausgenommen nach Anklam und                           Werden innerhalb eines Kalenderjahres in den
          Wolgast.                                                         genannten Verkehrsrelationen nach diesem Tarif
       4.                                     von                          mindestens 150 000 Tonnen befördert, so wird pro
                                            Stepnica                       transportierter Tonne 0,75 DM/t Rabatt gewährt.
                                              DM/t                         Die Verpflichtung über die Jahresgarantiemenge
            nach Anklam                           5,50                     übernehmen die beteiligten Verlader, während die
                   Wolgast                        5,50                     effektiv transportierten Mengen jeweils durch die
                                                                           transportdurchführenden Reedereien (Abschluß-
        Für Empfangsstationen, die zwischen den aufge-
                                                                           inhaber) der Transportzentrale Berlin zu melden
        führten Stationen liegen, sind die Frachten auf-
                                                                           sind.
        grund kilometrischer Interpolation zur nächstgele-
        genen Empfangsstation zu bilden, solange keine             D. Bestimmungen zu A bis C
        spezielle Fracht festgelegt ist.                              I. Laden und Löschen
   II. Margenregelung                                                    Es gelten folgende Lade- und Löschzeiten:
        Auf die vorgenannten Grundfrachten (einschl.                     a. in der Bundesrepublik Deutschland
        Frachtzu- und -abschläge) können Frachter-
        höhungen bis zu 5 % oder Frachtermäßigungen                               bis 125 t          0,5 Tage
        bis zu 5 % vereinbart werden.                                             bis 300 t          1,0 Tage
                                                                                  bis 500 t          1,5 Tage
   III. Laden/Löschen                                                             über 500 t         2,0 Tage
        Abweichend von Buchstabe D, I gelten folgende                    b. in der Republik Polen
        Lade- und Löschzeiten:
                                                                                  bis 500 t          2,0 Tage
        Laden:     1 Tag                                                          über 500 t         3,0 Tage
        Löschen: 1 Tag
                                                                         Den Frachtfestsetzungen ist je Lade- und Lösch-
C. Güterart: Eisen und Stahl                                             tag die Zeit von 6.00 bis 18.00 Uhr zugrunde
                Eisen- und Stahlerzeugnisse                              gelegt. Wird in der Zeit zwischen 18.00 und 6.00
   Verkehrsbereich: von Hennigsdorf und Branden-                         Uhr geladen oder gelöscht, so zählt die Nacht als
                        burg nach Szczecin                               Lade- oder Löschtag.



                              Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil
8

VkBl. Amtlicher Teil                                              825                                             Heft 24 – 1993

     Abweichend von a. und b. Gelten in Seehäfen fol-                       Grundlage für die Berechnung des Liegegeldes ist
     gende Lade- und Löschzeiten:                                           die vom jeweiligen Hafen bestätigte Zeitauf-
                                                                            stellung.
       c. in der Bundesrepublik Deutschland/in der                          Falls die vorgeschriebenen Lade-/Löschzeiten
           Republik Polen                                                   abgelaufen sind, wird Liegegeld auch für Sonn-
                                                                            tage und gesetzliche Feiertage berechnet.
           bis 300 t               1,0 Tage
           bis 500 t               1,5 Tage                              IV. Zuschläge für kleine Partien
           bis 750 t               2,0 Tage                                  Die Grundfrachten gelten für Partien ab 200 t.
           über 750 t              2,5 Tage                                  Partien darunter gelten als Teilladungen, für die
       Als Lade- und Löschtag zählt die Zeit von 6.00 bis                    besondere Zuschläge vereinbart werden können.
       22.00 Uhr. Wird in der Zeit zwischen 22.00 und
       6.00 Uhr geladen oder gelöscht, so zählt die                      V. Zuschläge für verpackte oder palettierte Ware
       Nacht als Lade- oder Löschtag.                                       Die Grundfrachten gelten für lose Ware. Für ver-
       In Binnen- und Seehäfen gelten Sonntage und                          packte oder palettierte Ware können Zuschläge
       gesetzliche Feiertage nicht als Lade- und                            vereinbart werden.
       Löschtag und sind bei der Zeitzählung auszu-                      Vl. Zuschläge für sperrige Güter
       klammern. Wird ein Schiff im Einvernehmen zwi-
       schen Verlader und Frachtführer an Sonntagen                          Als sperrig gelten Güter, deren Raumbedarf –
       oder gesetzlichen Feiertagen geladen oder                             gemessen an den größten Abmessungen (lotge-
       gelöscht oder zur Be-/Entladung bereitgehalten,                       recht) – pro Tonne mehr als einen Kubikmeter
       so werden nur die für den Lade-/Löschvorgang                          beträgt.
       effektiv aufgewendeten Zeiten einschl. vom                            Sofern keine Sonderfestlegungen für einzelne
       Verlader angeordneter Bereitschaftszeiten ange-                       Güterarten veröffentlicht sind, gilt als Frachtbe-
       rechnet.                                                              rechnungsbasis 1 m3 = 800 kg. Das auf diese
  II. Meldetage                                                              Weise ermittelte frachtpflichtige Gewicht ist für die
                                                                             Frachtberechnung maßgebend.
       An der Lade- und Löschstelle wird jeweils ein
       Meldetag gewährt.                                                 VII.Kleinwasserzuschläge
       Für Teilladungen gilt, daß für die Gesamtladung                       Die Grundfrachten gelten bis zu einer Abladetiefe
       nur jeweils ein Meldetag zur Verfügung steht.                         von 1,40 m. Darunter erlischt die Transportver-
       Die Lade-/Löschbereitschaft ist an Werktagen in                       pflichtung. Bei Wasserständen, die eine Ablade-
       der Zeit zwischen 7.00 und 15.00 Uhr, an                              tiefe von weniger als 1,70 m erlauben, kommen
       Samstagen bis 12.00 Uhr anzuzeigen. Sie kann                          folgende Kleinwasserzuschläge auf die Grund-
       auch fernmündlich erfolgen, sofern die Gewähr                         frachten zur Berechnung:
       übernommen wird, daß das Schiff am folgenden                          Bei einer Abladetiefe von
       Tag mit Arbeitsbeginn vorliegt.                                                 169 cm bis 165 cm            5%
  III. Liegegeld                                                                       164 cm bis 160 cm          10 %
       Bei Überschreiten der festgelegten Lade- und                                    159 cm bis 155 cm          15 %
       Löschzeiten ist Liegegeld in folgender Höhe zu                                  154 cm bis 150 cm          20 %
       zahlen:                                                                         149 cm bis 145 cm          25 %
                                                                                       144 cm bis 140 cm          30 %
                                       DM je Kalenderjahr                              139 cm bis 135 cm          35 %
                                a) f. Motor- b) f. Schleppkähne
     Tragfähigkeit in t           schiffe     u. Schubleichter                         134 cm bis 130 cm          40 %
                                                                                       129 cm bis 125 cm          45 %
                   bis 550 t          759,–       475,–                                unter 124 cm mind.         50 %
     über    550 t bis 600 t          799,–       501,–
                                                                             Stichtag für die Berechnung des Kleinwasser-
     über    600 t bis 650 t          838,–       525,–
                                                                             zuschlages ist der Tag der Fertigstellung des
     über    650 t bis 700 t          878,–       551,–
                                                                             Schiffes am Ladeort.
     über    700 t bis 750 t          917,–       576,–
     über    750 t bis 800 t          956,–       601,–                 VIII. Spezialtransporte
     über    800 t bis 850 t          996,–       625,–                       Die Grundfrachten und Frachtzuschläge gelten
     über    850 t bis 900 t         1035,–       649,–                       nicht für Güter, die aufgrund ihres Gewichtes oder
     über    900 t bis 950 t         1075,–       671,–                       ihrer außergewöhnlichen Abmessungen als
     über    950 t bis 1000 t        1113,–       694,–                       Einzelkolli verladen werden. Für solche
     über   1000 t bis 1050 t        1138,–       712,–                       Transporte können Sondervereinbarungen getrof-
     über   1050 t bis 1100 t        1164,–       731,–                       fen werden.
     über   1100 t bis 1150 t        1189,–       746,–
     über   1150 t bis 1200 t        1213,–       760,–                  IX. Schiffahrtsabgaben
     über   1200 t bis 1250 t        1238,–       774,–                      Die nach den amtlichen Tarifen erhobenen Schiff-
     über   1250 t bis 1300 t        1261,–       789,–                      fahrtsabgaben (Befahrungsabgaben, Schleusen-,
     über   1300 t bis 1350 t        1285,–       803,–                      Brückengelder) sind in den Grundfrachten nicht
     über   1350 t bis 1400 t        1310,–       817,–                      enthalten. Die Schiffahrtsabgaben sind vom
     über   1400 t                   1332,–       832,–                      Frachtzahler gesondert zu vergüten.



                                Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil
9

Heft 24 – 1993                                            826                            VkBl. Amtlicher Teil

     X. Sonstige Nebenkosten                                       XI. Provisionen
        Ladungsbezogene Nebenkosten, die der Schiff-                   Auf die jeweils vereinbarte Fracht kann dem
        fahrt belastet werden, gehen zu Lasten der                     Hauptfrachtführer (Abschlußinhaber) eine Ab-
        Ware. Dies gilt insbesondere für Hafengelder,                  schlußprovision bis zu 5 % vergütet werden.
        wie z. B. Ufer-, Werft-, Lastgelder, Kai- und
        Kajegebühren.                                           (VkBl. 1993 S. 823)

Nr. 246 Schiffahrtspolizeiliche Verordnung                      Abschnitt III Nr. 5 des Einigungsvertrages vom 31.
        zur vorübergehenden Abweichung                          August 1990 in Verbindung mit Artikel 1 des Gesetzes
        von der Binnenschiffahrtsstraßen-                       vom 23. September 1990 (BGBl. II S. 885, 1110) wird
                                                                verordnet:
        Ordnung
                                                                                           §1
        – Erweiterter Anwendungsbereich
          des Kapitels 15                                       Die Binnenschiffahrtsstraßen-Ordnung ist in folgender
                                                                Fassung anzuwenden:
          – Westdeutsche Kanäle –**)
                                                                1. In § 15.01 Buchstabe I) wird das Wort „Rühen“ durch
        – Abmessungen der Fahrzeuge und                            die Bezeichnung „Rothensee“ (km 320,3/320,3 R)“
          Verbände auf dem Abstiegskanal                           ersetzt.
          Rothensee (Anlage 12 zur Binnen-
                                                                2. In § 15.10 ist Absatz 2 nicht anzuwenden.
          wasserstraßen-Verkehrsordnung
          BWVO)**)                                                                         §2
                                                                1. Kapitel XII der BWVO ist nicht anzuwenden.
Aufgrund des § 3 Abs. 1 des Binnenschiffahrtsaufgaben-          2. In der Anlage 12 zur BWVO Abschnitt 3. „Mittelland-
gesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 4.                  kanal“
August 1986 (BGBl. I S. 1270) in Verbindung mit Artikel            a) wird die Angabe „km 258,7“ durch die Angabe „km
2 Abs. 2 der Verordnung zur Einführung der Binnen-                     320,3 R“ ersetzt,
schiffahrtsstraßen-Ordnung vom 1. Mai 1985 (BGBl. I S.             b) sind Unterabschnitte „3.1“ und „3.1.1“ nicht an-
734) und § 1.22 Nr. 3 der Binnenschiffahrtsstraßen-                    zuwenden und
Ordnung vom 1. Mai 1985 (BGBl. I S. 734 – Anlageband
–) sowie aufgrund Anlage 1 Kapitel XI Sachgebiet E                 c) wird Unterabschnitt „3.2“ zu Abschnitt „3.“ und wie
                                                                       folgt gefaßt:

„1       2         3            4             5     6       7            8      9                  10
3. Rothensee-      Schiffs-     Mündung        82    82  9,5                    2
   Verbindungs-    hebewerk     in die        110   110 11,4                    – nur von km 320,8 R bis km 325,1 R
   kanal           Rothensee    Elbe           82       16,5                    – nur von km 320,8 R bis km 325,1 R
                   (320,3 R)    (325,1 R)                                         und nur für unbeladene Verbände
                                              125            8,25               –
                                              140           11,4                – ab 160 cm Pegel Magdeburg
                                              100           17,0                – ab 160 cm am Pegel Magdeburg und
                                                                                  nur von km 323,5 R bis km 325,1 R
                                                                                  Von km 320,3 R bis einschließlich
                                                                                  Schiffshebewerk Rothensee gilt eine
                                                                                  Tauchtiefe für Fahrzeuge und Verbän-
                                                                                  de bis 9 m Breite von 2,10 m und bis
                                                                                  9,50 m Breite von 1,90 m.
                                                                                  Bei Eisbildung über 8 cm Stärke wer-
                                                                                  den Fahrzeuge und Verbände mit
                                                                                  einer Länge von nicht mehr als 70 m
                                                                                  durch das Schiffshebewerk Rothen-
                                                                                  see geschleust.“

3. In der Anlage 13 zur BWVO erhält Abschnitt 2. Nr. 3                                     §4
   hinter dem Wort „Mittellandkanal“ den Zusatz: „(km           Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1994 in Kraft und mit
   320,3 R bis km 325,1 R)“.                                    Ablauf des 31. Dezember 1997 außer Kraft.
                          §3                                    Berlin, den 3. November 1993
Ordnungswidrig im Sinne des § 7 Abs. 1 des Binnen-                                      Wasser- und Schiffahrtsdirektion
schiffahrtsaufgabengesetzes handelt, wer vorsätzlich                                                 Ost
oder fahrlässig                                                                                  Pohlman
1. als Schiffsführer ein Fahrzeug führt, das die in § 2         Hannover, den 3. November 1993
   Abs. 2 Buchst. c zugelassenen Abmessungen über-                                      Wasser- und Schiffahrtsdirektion
   schreitet oder mehr als die zugelassenen Anhänge                                                Mitte
   mitführt oder                                                                                Schröder
                                                                ** Wiederholung ohne Änderung
2. als Eigentümer oder Ausrüster die in Nummer 1 be-
   zeichnete Handlung anordnet oder zuläßt.                     (VkBl. 1993 S. 826)



                             Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil
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